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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78E |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
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DE |
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I Mitteilungen
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 1)
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/1 |
(2004/C 78 E/0001)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0465/01
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) und Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (PPE-DE) an die Kommission
(20. Februar 2001)
Betrifft: Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften: Maßnahmen zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta Caretta
In der Antwort auf meine Anfrage zur Anwendung der Umweltschutzvorschriften (P-03912/00 (1)) heißt es, dass die Kommission am 17. März 2000 Klage vor dem Gerichtshof erhoben habe (Rechtssache C-2000/103), nachdem festgestellt wurde, dass es Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG (2) unterlassen hat, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta Caretta zu ergreifen.
Hierbei handelt es sich um eine sehr seltene und vom Aussterben bedrohte Artikel 30-50 % der noch im Mittelmeer verbliebenen Tiere dieser Spezies suchen den Golf von Lagana/Zakynthos auf, da die dortigen Küstengebiete die wichtigsten Eiablageplätze im gesamten Mittelmeerraum darstellen. Angesichts der Entscheidung der Kommission, Vorhaben wie die biologische Kläranlage Lagana wegen des Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften nicht länger zu finanzieren, ergeht deshalb folgende Anfrage:
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1. |
Welche Maßnahmen sind nach Ansicht der Kommission ausreichend, damit nicht mehr von einem Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften auf Zakynthos, insbesondere im Gebiet (GR 2210002) des Netzes Natura 2000, die Rede sein kann und der Schutz der Artenvielfalt und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen umfassend gewährleistet ist? |
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2. |
Darf die griechische Regierung bei der Anwendung und Durchführung von Maßnahmen für den wirksamen Schutz dieser Tierart auch Flurbereinigung, Abfindungsleistungen sowie die Enteignung von Flächen bei angemessener Entschädigung vorsehen, um den Umweltschutz mit der Entwicklung des Fremdenverkehrs auf der Insel sowie der Achtung des Eigentums in Einklang zu bringen? |
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3. |
Können die Aufwendungen für Ausgleichsmaßnahmen sowie die aus Flurbereinigung und Grundstücksenteignung entstehenden Kosten bei den von der Gemeinschaft kofinanzierten Vorhaben berücksichtigt werden? |
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4. |
Der Präsidialerlass über die „Schaffung eines Trägers für den Meerespark Zakynthos“ ist mangelhaft, da einerseits die örtliche Bevölkerung, die Sozialpartner und die gesellschaftlichen Organisationen nicht vertreten sind und da er andererseits nicht die notwendigen Maßnahmen umfasst, um das in Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehene strenge Schutzsystem einzuführen. Kann es angehen, dass die Kommission derart unzulängliche Bewirtschaftungspläne kofinanziert? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(24. April 2001)
Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) schreibt den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein strenges Schutzsystem einzuführen, insbesondere um jede absichtliche Störung dieser Arten in der Fortpflanzungs-, Aufzucht —, Überwinterungs- und Wanderungszeit sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu verbieten.
Da die Kommission der Auffassung ist, dass die griechischen Behörden nicht die Maßnahmen ergriffen haben, die sie selbst als notwendig für den Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos angekündigt hatte, hat sie am 17. März 2000 Klage vor dem Gerichtshof erhoben. Als notwendige Maßnahmen für den Schutz der Caretta caretta hatten die griechischen Behörden zwei Präsidialerlasse angekündigt, einen über die Schaffung des Meeresparks Zakynthos und einen über Ausgleichsmaßnahmen. Im Dezember 1999 haben die griechischen Behörden den Präsidialerlass zur Schaffung des Meeresparks herausgegeben.
Die Kommission ist der Meinung, dass die griechischen Behörden, abgesehen von der Herausgabe des zweiten Erlasses über die Ausgleichsmaßnahmen, verpflichtet sind, die für das wirksame Funktionieren des Meeresparks notwendigen Maßnahmen zu treffen und auf Dauer für eine Reihe praktischer Maßnahmen zum Schutz der Eiablagestrände dieser Art auf Laganas zu sorgen.
Die Richtlinie 92/43/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl der Maßnahmen, die zur Einführung eines strengen Schutzsystems für die betreffenden Arten notwendig sind. Daher ist es Sache der griechischen Behörden, die konkreten Maßnahmen festzulegen, die zum Erhalt der Caretta caretta auf Zakynthos unerlässlich sind.
Die Kosten des Projekts werden sowohl aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung als auch aus dem Kohäsionsfonds mitfinanziert, ebenso, wenn dies nötig ist und nur in gewissen Grenzen, die dabei entstehenden Enteignungskosten. Die Kosten eventueller Ausgleichsmaßnahmen, Flurbereinigungen oder sonstiger Maßen sind in der Regel aus nationalen Quellen ohne Beteiligung der Gemeinschaft zu decken.
Die von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Projektart (Biotopenwirtschaftsplan) könnte für eine Unterstützung im Rahmen des künftigen operationellen Umweltprogramms 2000-2006 für Griechenland in Frage kommen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Projekt objektive und transparente Auswahlkriterien erfüllt, die im Vorhinein von der für die Verwaltung des jeweiligen operationellen Programms zuständigen Behörde gebilligt wurden. Diese Kriterien gelten für die Gemeinschaftsunterstützung während des genannten Zeitraums und verlangen u.a., dass das Projekt seine Funktion erfüllt und die Bauträger in der Lage sind, es erfolgreich durchzuführen. Jedoch ist es Aufgabe des Ausschusses, der jedes operationelle Programm begleitet, die Kriterien im Einzelnen festzulegen und auf ihre korrekte Anwendung durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu achten.
(1) ABl. C 174 E vom 19.6.2001, S. 182.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/2 |
(2004/C 78 E/0002)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2369/02
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(2. August 2002)
Betrifft: Richtlinie 1999/74/EG über den Schutz von Legehennen
Wie hoch sind die geschätzten Kosten der Befolgung der Richtlinie 1999/74/EG (1) zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen für die Betriebe?
Wie viele Halter mit weniger als 350 Hennen gibt es in der EU?
Antwort von Herrn Byrne im Namen de Kommission
(1. Oktober 2002)
Der Kommission liegen derzeit keine entsprechenden Kostenschätzungen vor. Bei Vorlage ihres Vorschlags für die fragliche Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen stützte sich die Kommission auf die wirtschaftlichen Schätzungen in ihrer Mitteilung vom 11. März 1998 über den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen (2). Die schließlich vom Rat verabschiedeten Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 enthält neue technische Elemente, die in der wirtschaftlichen Analyse der Kommission nicht vollständig berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund sieht Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG vor, dass die Kommission bis spätestens 1. Januar 2005 einen Bericht vorzulegen hat. Die Richtlinie schreibt außerdem eine weitere Evaluierung der sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Haltungssysteme vor. Im Kapitel über die sozioökonomischen Auswirkungen werden der Kosten, die den Erzeugern durch die Umsetzung der Richtlinie entstehen, eine wichtige Rolle spielen.
Die Kommission verfügt derzeit über keine aktuelle Statistik über die Anzahl der Halter mit weniger als 350 Hennen. 1997 (3) gab es 542 500 Betriebe mit weniger als 100 Hennen und 2200 Betriebe mit 100 bis 499 Hennen, bei einer Gesamtzahl von 549 250 Legehennenbetrieben in der gesamten EU.
(1) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.
(3) Eurostat: Ergebnisse der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturerhebung 1997.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/3 |
(2004/C 78 E/0003)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3463/02
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(6. Dezember 2002)
Betrifft: Wirtschaftliche Integration
Kann die Kommission mitteilen, wie viel Gewinne und Dividenden in jedem Mitgliedstaat in jedem der letzten fünf Jahre an Gebietsfremde ausbezahlt wurden, und kann sie ferner angeben, welchen Prozentsatz an den gesamten Geschäftsgewinnen in jedem Mitgliedstaat diese Beträge ausmachen, mit Ausnahme der aus dem betreffenden Mitgliedstaat ins Ausland überwiesenen Gewinne?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(27. Januar 2003)
Die Kommission hat für die Jahre/Mitgliedstaaten, für die genügend Angaben zur Durchführung der Berechnungen vorlagen, berechnet, wie viele Gewinne und Dividende an Gebietsfremde ausbezahlt wurden.
Ferner hat die Kommission — soweit dies möglich war — ausgerechnet, welchen Prozentsatz diese Beträge an den gesamten Geschäftsgewinnen ausmachen, mit Ausnahme der aus den Mitgliedstaaten ins Ausland überwiesenen Gewinne.
Alle zur Verfügung stehenden Daten sind in der Tabelle enthalten, die direkt an den Herrn Abgeordneten und das Sekretariat des Parlaments geschickt wurde.
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CE 78/3 |
(2004/C 78 E/0004)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3509/02
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(10. Dezember 2002)
Betrifft: Abschaffung der Möglichkeit für den Kleinhandel und den Zwischenhandel, grenzüberschreitend Postsendungen gegen Nachnahme zu verschicken
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass die Möglichkeit zum Versenden gegen Nachnahme, d.h. der Versand eines Pakets durch die Post an einen Empfänger, der dafür bei Empfang zahlen muss, wonach der vom Empfänger gezahlte Betrag per Postanweisung an den Absender ausgezahlt wird, bis jetzt grenzüberschreitend möglich ist, dass diese Dienstleistung jedoch vom niederländischen Unternehmen „Koninklijke TPG Post BV“ mit Wirkung vom 1. Januar 2003 für Sendungen ins Ausland abgeschafft wird? |
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2. |
Ist Kleinhandel und Zwischenhandel per Post über die Binnengrenzen der EU hinaus künftig nur noch möglich für diejenigen, die über elektronische Zahlungsmöglichkeiten oder eine Kreditkarte verfügen? Oder sieht die Kommission andere, für alle anwendbare Alternativen für internationale Transaktionen innerhalb der EU vor? |
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3. |
Entspricht die Abschaffung der Möglichkeit des grenzüberschreitenden Kleinhandels für viele dem Grundsatz der gleichen Geschwindigkeit in dem Bestreben nach europäischer Integration? |
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4. |
Was ist der Unterschied zu den nationalen Nachnahmesendungen, die anders als die grenzüberschreitenden Sendungen sehr wohl weiterhin möglich sind? |
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5. |
Wiegen die Argumente für die Abschaffung sowie der arbeitsintensive Charakter des Verfahrens und die zusätzlichen Zahlungen für die Kunden nach Ansicht der Kommission die Nachteile der Abschaffung auf, insbesondere für Sammler und Händler in Gebrauchtwaren? |
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6. |
Gibt es neben den Niederlanden noch andere Mitgliedstaaten der EU, in denen ab 2003 ebenfalls keine internationalen Sendungen gegen Nachnahme mehr möglich sind? |
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7. |
Über welche Möglichkeiten verfügt die Kommission, um zu erreichen, dass diese Art der Versendung und der Zahlung zwischen Mitgliedstaaten der EU in den kommenden Jahren fortgeführt werden kann? Beabsichtigt sie, diese Möglichkeiten zu nutzen? |
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(30. Januar 2003)
Eines der Hauptziele der Postrichtlinie 97/67 EG (1) ist die Harmonisierung des Universaldienstes in Europa.
In der Postrichtlinie haben das Parlament und der Rat die Zahl der Dienste festgelegt, die von den Mitgliedstaaten gewährleistet werden müssen, sowie die dabei zu erfüllenden Mindestanforderungen. Der Universaldienst gemäß Postrichtlinie betrifft Briefe bis zu einem Gewicht von zwei Kilo, Päckchen bis zu einem Gewicht von 10 oder 20 Kilo, Dienste im Zusammenhang mit nachzuweisenden Sendungen (Einschreibe- und Wertsendungen) usw. Postsendungen per Nachnahme sind darin nicht speziell aufgeführt.
Die Postrichtlinie ist einer Rahmenrichtlinie; sie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche Dienste in den Katalog der nationalen Universaldienste aufzunehmen. Soweit der Kommission bekannt ist, haben die Niederlande den Universaldienst nicht auf Nachnahmesendungen ausgedehnt. Dies gilt auch für einige andere Mitgliedstaaten, wenngleich nicht für alle.
Darüber hinaus stellen der Weltpostverein (UPU), der Weltpostvertrag und die entsprechenden Vollzugsverordnungen den UPU-Mitgliedern anheim, den Nachnahmedienst anzubieten oder eben nicht. Die Niederlande sind daher nach internationalem Recht nicht verpflichtet, die Bereitstellung dieses Dienstes zu gewährleisten.
Der Kommission sind keine Vorschriften bekannt, auf deren Grundlage sie den niederländischen Universaldiensteanbieter derzeit auffordern könnte, den grenzüberschreitenden Nachnahmedienst weiter anzubieten.
Angesichts der diesbezüglichen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und der Entwicklung alternativer Zahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren sieht die Kommission keine Veranlassung, Nachnahmedienste als Bestandteil der Universaldienste in die Postrichtlinie aufzunehmen.
(1) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. L 15 vom 21.1.1998.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/5 |
(2004/C 78 E/0005)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3522/02
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(10. Dezember 2002)
Betrifft: Fernsehrechte für die Champions League — Konflikte zwischen Journalismus und Urheberrechten
Die Europäische Kommission hat vor kurzem beschlossen, dass die Form, in der die UEFA ihre Fernsehrechte an einen einzigen nationalen Partner verkaufte, unrechtmäßig ist. Während die Berichterstattung jetzt durch mehrere Fernsehsender ausgestrahlt werden kann, waren die Senderechte pro Land vorher im Besitz eines einzigen Fernsehsenders.
Vor kurzem wurde Belgien mit einer Variation zu diesem Thema konfrontiert. Während der Heimspiele des Fußballklubs Racing Genk (Belgien) in der Champions League wollte der regionale Fernsehsender TV Limburg Stimmungsbilder (keine Bilder des Spiels!) vor, während und nach dem Spiel auch im Stadion (!) aufnehmen. Der flämische öffentlich-rechtliche Rundfunk VRT und die UEFA-Funktionäre untersagten TV Limburg jedoch den Zugang zum Stadium. Daraufhin zog TV Limburg vor Gericht und erhielt in erster Instanz Recht.
Dieses Urteil untergräbt offenbar alle Vereinbarungen, die die UEFA mit Fernsehsendern für alle Champions League Spiele geschlossen hat, und könnte womöglich einen Präzedenzfall darstellen. Da TV Limburg regelmäßig über diesen Klub berichtet, sowohl in sportlicher Hinsicht als auch außersportlich) führte der lokale Fernsehsender das Verfahren nicht weiter. Es kam letztendlich zu einer Art Codex der „guten Praxis“, und dieser ist juristisch nicht einklagbar.
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1. |
Kann die Kommission mitteilen, ob regionale Fernsehsender unter dem Vorwand des freien Journalismus in der Tat frei sind, so zu verfahren, ungeachtet der Tatsache, ob das Ereignis urheberrechtlich geschützt ist oder nicht? |
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2. |
Muss ein lokales Gericht nach europäischen Vorschriften urteilen, wenn es darum geht, diesen Konflikt zu lösen? |
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3. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Urheberrechte, sowie diese von der UEFA verwaltet werden, monopolistisch genutzt werden? |
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4. |
Hält die Kommission es für wünschenswert, dass diese Sportart, die von der breiten Masse ausgeübt wird, de facto einer privaten Interessenorganisation wie der UEFA vollständig gehört? |
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5. |
Erkennt die Kommission an, dass die Randerscheinungen bei einem für diese Region einzigartigen Fußballspiel Ereignisse sind, die für die Gesellschaft von großem Interesse sind, und dass die Haltung sowohl der UEFA als auch des VRT daher gegen die Richtlinie 97/36/EG (1) verstößt, die den Zugang des Publikums zu dieser Art von Ereignissen sicherstellen will. Erkennt sie ebenfalls an, dass die Einzigartigkeit und das Ausmaß dieses Ereignisses so einmalig ist, dass dies Nachrichtenwert hat, und ganz besonders, wenn das betreffende Stadion regelmäßig über die Teilnehmer berichtet? |
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(29. Januar 2003)
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1. |
Die Kommission war an dem erwähnten Gerichtsverfahren nicht beteiligt, so dass sich eine formelle Stellungnahme zu der Entscheidung erübrigt. Auch sieht die Kommission keinen Anlass, dem möglichen Ergebnis eines Rechtsstreits vor höheren oder europäischen Gerichten vorzugreifen. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsinstrumente zum geistigen Eigentum (die ihrerseits das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta berücksichtigen), den Zugang zur Berichterstattung zu regeln (2). In dem Arbeitsprogramm im Anhang zum Vierten Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (3) gibt die Kommission ihre Absicht bekannt, darüber nachzudenken, ob in Zukunft Bestimmungen über den Zugang zu Ausschnitten aus der Berichterstattung über Ereignisse, für die Exklusivrechte bestehen, vorgesehen werden sollten. Angesichts der hier hereinspielenden Interessen (Organisatoren von Ereignissen, Rechteinhaber, Agenturen, Fernsehveranstalter, Öffentlichkeit) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten bereits spezifische Bestimmungen zu diesem Thema beschlossen haben, wird die Frage daraufhin geprüft, ob das Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften den Binnenmarkt behindert. |
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2. |
Gegebenenfalls ja. |
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3. |
Die Kommission hat gemäß Verordnung Nr. 17 ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, inwieweit Vereinbarungen des Europäischen Fußballbunds (UEFA) zur gemeinsamen Vermarktung der Fernsehrechte an der UEFA-Champions League (4) eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 Absatz 2 des EG-Vertrags herbeiführen können und eine Freistellung nach Artikel 81 (Absatz 3) des EG-Vertrags in Frage kommt. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach geurteilt, dass der Sport in seinen wirtschaftlichen Aspekten dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, hat aber gleichzeitig bestimmte spezifische Merkmale des Sektors anerkannt. Die vom Europäischen Rat in Nizza (7.-9. Dezember 2000) verabschiedete Erklärung über die besonderen Merkmale des Sports weisen auf die Notwendigkeit hin, bei allen Maßnahmen der Gemeinschaft „die sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen zu berücksichtigen, die für den Sport so besonders charakteristisch sind, damit die für die Erhaltung seiner gesellschaftlichen Funktion notwendige Ethik und Solidarität gewahrt und gefördert werden“. Die Kommission wertete das Standard-Fernsehrechteabkommen der UEFA für die Champions League wegen seiner Laufzeit und seines Umfangs als Einschränkung des Wettbewerbs, eine Freistellung sei in seiner ursprünglichen Form nicht möglich. Daraufhin hat die UEFA ihre Strategie geändert. Von der Fußballsaison 2003/2004 an wird die UEFA die Rechte in mehreren Paketen für kürzere Zeiträume verkaufen, und einzelne Fußballvereine erhalten auch die Möglichkeit, einige der Rechte in Verbindung mit ihrer Fanbasis zu verwerten. Dieser Regelungsvorschlag enthält allerdings keine speziellen Vereinbarungen für den Nachrichtenzugang, da diese spezifische Thematik in den meisten Fällen durch die oben erwähnten nationalen Vorschriften über die freie Nachrichtenbeschaffung geregelt wird. Aufgrund dieses Regelungsvorschlags veröffentlichte die Kommission einen Vermerk gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, in dem sie alle übrigen Beteiligten um Stellungnahme bat und ihre Absicht bekannt gab, der abgeänderten Regelung zuzustimmen. Die von Dritten eingegangenen Stellungnahmen werden zur Zeit von der Kommission geprüft. |
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4. |
Der EG-Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt (Artikel 295 EG-Vertrag). Spiele, für die Exklusivrechte bestehen, können je nach nationalem Recht und den jeweils vorliegenden Umständen unterschiedliche Rechteinhaber haben (UEFA, Internationaler Fußballverband (FIFA), nationale Organisationen/beteiligte Vereine usw.). Artikel 3a der Richtlinie 97/36/EG des Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Ratsrichtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehend Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen genannt, will ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Rechteinhaber und denen des Fernsehpublikums herbeiführen und dabei die besondere gesellschaftliche Bedeutung solcher Spiele berücksichtigen. |
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5. |
Nach Artikel 3a der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, das einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Für Belgien besteht eine solche Liste nicht. Es ist daher nicht möglich, gegen auf Artikel 3a der Richtlinie beruhendes belgisches nationales Recht zu verstoßen. Eine Beurteilung möglicher von Belgien nach Artikel 3a der Richtlinie vorzuschlagender Maßnahmen kann nur anhand des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens erfolgen. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass Artikel 3a der Richtlinien nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Exklusivverkaufs der Rechte an einem bestimmten Ereignis entfällt. Mit Artikel 3a soll erreicht werden, dass die Öffentlichkeit ein bestimmtes Ereignis zumindest über einen frei empfangbaren Sender verfolgen kann, nicht aber, dass dieses Ereignis in jedem möglicherweise an seiner Übertragung interessierten Free-TV-Programm zu sehen ist. |
(1) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.
(2) Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta lautet:
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
2. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
(3) Vierter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“, KOM(2002) 778 endg. http://europa.eu.int/comm/avpolicy/regul/twf/applica/comm2002_778final_de.pdf
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/7 |
(2004/C 78 E/0006)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3574/02
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(13. Dezember 2002)
Betrifft: Regionen in äußerster Randlage und Erweiterung
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2000 zu den Regionen in äußerster Randlage (1) wird ausdrücklich gefordert, dass alle allgemein geltenden Rechtsakte aufgrund von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags mit einer vereinfachten Darlegung der Dienststellen übergreifenden Gruppe versehen werden müssen, aus der ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Regionen in äußerster Randlage und die Maßnahmen hervorgehen, die Abhilfe schaffen können, falls sich diese Auswirkungen als negativ erweisen sollten. Es wird ferner mit Nachdruck auf die mit der Erweiterung verbundenen finanziellen Auswirkungen hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Kommission um folgende Informationen:
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Welche Studien und welche vereinfachten Darlegungen gibt es bereits über die Auswirkungen von allgemein geltenden Rechtsakten auf die Regionen in äußerster Randlage, insbesondere auf die Autonomen Regionen Madeira und Azoren? |
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Welche Studien über die etwaigen finanziellen Auswirkungen der Erweiterung auf die Regionen in äußerster Randlage, insbesondere auf die Azoren und auf Madeira, liegen bereits vor, und welche Maßnahmen werden erwogen, um etwaigen negativen Folgen entgegenzuwirken? |
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(10. Februar 2003)
Die Kommission verfolgt eine umfassende Strategie zur Förderung der Regionen in äußerster Randlage, insbesondere indem sie Maßnahmen koordiniert und unterstützt, die Auswirkungen auf solche Regionen haben. Sie berichtet regelmäßig über die Ziele sowie die ergriffenen oder noch zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen und gemeinschaftlichen Politik, wobei sie auch eine Gesamtbewertung der Maßnahmen vornimmt und einen Zeitplan festsetzt.
Der letzte Bericht wurde von der Kommission am 19. Dezember 2002 (2) angenommen und dem Parlament übermittelt. Allgemein geht daraus hervor, dass die nachhaltige Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage auf sie zugeschnittene Lösungen erfordert, wobei auf eine Reihe von Gemeinschaftspolitiken zurückgegriffen werden muss. Die Absicht der Kommission, eine umfassende Strategie für diese Regionen zu verfolgen, wird in dem Bericht bestätigt. Die Kommission plant derzeit einen Bericht zu dem Thema, der im dritten Quartal 2003 zusammen mit dem dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt angenommen werden soll.
Was die Auswirkungen der Erweiterung auf die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts betrifft, so wird es gewiss zu Veränderungen kommen. Eine EU mit 25 Mitgliedstaaten wird ein um 23 % größeres Gebiet und eine um 20 % größere Bevölkerung, aber nur 4 % mehr Wohlstand aufweisen. Durch die Erweiterung sinkt das durchschnittliche BIP der Gemeinschaft.
Die Erweiterung muss jedoch in einem umfassenderen Zusammenhang gesehen werden. Eurostat zufolge leben 10 Millionen Menschen auf 286 kleineren europäischen Inseln, 95 % davon im Mittelmeerraum. Im Jahr 2000 lag das Pro-Kopf-BIP auf diesen Inseln bei 72 % des EU-Durchschnitts. 87 % der Inselbewohner lebten in nach Ziel 1 der Strukturfonds förderfähigen Gebieten.
In der Region Madeira stieg das Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 1995-1999 von 63 % auf 71 % des Gemeinschaftsdurchschnitts (EUR=15), auf den Azoren stieg es von 50 % auf 53 %. Da das durchschnittliche BIP nach der Erweiterung niedriger als bisher sein wird, werden einige der heutigen Ziel. 1-Regionen möglicherweise nicht mehr förderfähig sein.
Unter den derzeit laufenden Studien gibt es eine über Inselregionen, die einen Abschnitt über die Regionen in äußerster Randlage umfasst. Diese Studie ist nahezu abgeschlossen, aber noch nicht verfügbar.
Die Kommission prüft derzeit eine Reihe von Optionen hinsichtlich der Stellung der Regionen in äußerster Randlage in der künftigen Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Die Erörterungen laufen noch, und es wurde bisher kein Beschluss gefasst. Allerdings ist klar, dass die Regionen in äußerster Grenzlage wie andere Gebiete mit schweren geografischen oder natürlichen Nachteilen auch in Zukunft eine Priorität der Kohäsionspolitik sein werden. Was auch immer man beschließen wird, müssen objektive und ausgewogene Lösungen gefunden werden, die die besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage widerspiegeln.
(1) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 197.
(2) KOM(2002) 723 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/8 |
(2004/C 78 E/0007)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3644/02
von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission
(17. Dezember 2002)
Betrifft: Haft von William Shaiboub
Ist die Kommission über den Fall William Shaiboub unterrichtet? Hierbei handelt es sich um einen koptischen Christen, der seit September 1998 im Zusammenhang mit dem Mord an zwei Christen in seinem Dorf El-Kosheh inhaftiert ist. Ist der Kommission bekannt, dass das Berufungsverfahren gegen dieses Urteil seit mehr als zweieinhalb Jahren läuft und dass William Shaiboub nach wie vor in Haft ist? Ist die Kommission der Auffassung, dass dies im Einklang mit Artikel 2 des Assoziierungsabkommens EU-Ägypten steht?
Kann die Kommission darlegen, was sie im Fall William Shaiboub unternommen hat? Wird die Kommission ihren Einfluss nutzen, um dafür zu sorgen, dass die Berufung von William Shaiboub rasch verhandelt wird und dass alle notwendigen Beweise zur Verfügung stehen und gründlich geprüft werden, damit ein gerechtes Urteil gefällt werden kann?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/8 |
(2004/C 78 E/0008)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3645/02
von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission
(17. Dezember 2002)
Betrifft: Haft von Adly Skakir
Ist die Kommission über den Fall Adly Shakir unterrichtet? Hierbei handelt es sich um einen koptischen Christen aus Beni Suef/Ägypten, der Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge zu Unrecht eine 25jährige Freiheitsstrafe verbüßt, nachdem er 1997 für schuldig befunden wurde, die meisten seiner nächsten Familienangehörigen ermordet zu haben. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Art und Weise, in der im Fall Shakir vorgegangen wurde, im Einklang mit Artikel 2 des Assoziierungsabkommens EU-Ägypten steht?
In welcher Form wird sie sich bei der ägyptischen Regierung für Adly Shakir einsetzen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/9 |
(2004/C 78 E/0009)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3652/02
von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission
(18. Dezember 2002)
Betrifft: El Kosheh-Wiederaufnahmeverfahren
Ist der Kommission bekannt, dass die Schlussverhandlung des Wiederaufnahmeverfahrens zu den Gewalttaten in El Kosheh vom Januar 2000 für Januar 2003 anberaumt ist? Welche Anstrengungen hat die Kommission seit diesen gewaltsamen Vorkommnissen in ihren Beziehungen zu den ägyptischen Behörden unternommen, um religiöse Toleranz und Frieden in den Gemeinden zu fördern?
Wird die Kommission bei den ägyptischen Behörden darauf dringen, dass sie dafür sorgen, dass sämtliche verfügbare Beweise gründlich geprüft werden und dass ein gerechtes Urteil gesprochen wird?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Patten im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3644/02, E-3645/02 und E-3652/02
(17. Januar 2003)
Die Kommission hat die Ereignisse in dem größtenteils christlichen Dorf El Khosheh genau verfolgt, seit dort im August 1998 nach der Ermordung zweier koptischer Christen zahlreiche Anschuldigungen bezüglich Übergriffen der Polizei bei der Befragung von Zeugen und Verdächtigen laut wurden. Die Kontroverse um die im September 1998 erfolgte Festnahme von William Shaiboub Arsal, des Cousins eines der Opfer, ist der Kommission ebenfalls bekannt. Nach seiner Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe im Juni 2000 legten seine Anwälte sofort Berufung gegen das Urteil ein, warnten jedoch, dass es Jahre dauern könne, bevor über die Berufung verhandelt werde. Die Kommission ist besorgt über die langen Verzögerungen zwischen seiner Festnahme und dem erstinstanzlichen Verfahren und zwischen diesem Verfahren und der Berufungsverhandlung (für die bisher noch kein Datum festgesetzt wurde). Auch wenn solche Verzögerungen üblich sind, wird die Kommission erwägen, sie gegenüber den ägyptischen Behörden zur Sprache zu bringen, sofern sich die Lage nicht verbessert.
Die Kommission verfolgte auch die Entwicklungen nach den gewalttätigen Ausschreitungen Anfang Januar 2000, bei denen 21 koptische Christen getötet wurden. In ihrer Stellungnahme vor dem Parlament (Dringlichkeitsdebatte am 20. Januar 2000) wies die Kommission darauf hin, dass sie die ersten Maßnahmen der ägyptischen Behörden zur Wiederherstellung der Ruhe in der betroffenen Region und zur strafrechtlichen Verfolgung der Schuldigen ermutigend fand. Jedoch brachte die Kommission auch ihre große Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass beim anschließenden Gerichtsverfahren fast alle Angeklagten freigesprochen und die restlichen vier zu sehr geringen Strafen verurteilt wurden. Die Kommission begrüßte daher die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Antrag der Anklage auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. Dieses Wiederaufnahmeverfahren läuft zur Zeit und wird von der Delegation der Kommission und den Botschaften der Mitgliedsstaaten genau verfolgt.
Der Kommission ist bekannt, dass Adly Shakir für den Mord an vier Familienmitgliedern zum Tode verurteilt wurde und dass das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben hat. Beim Wiederaufnahmeverfahren im März 2001 wurde er zu lebenslanger Haft mit schwerer Arbeit verurteilt.
Die Kommission kann zum Fall Adly Shakir nicht Stellung nehmen, weist aber darauf hin, dass der Rechtsweg im Falle von William Shaiboub Arsal ungeachtet der in der schriftlichen Anfrage E-3644/02 angeführten Verzögerungen in keinem Fall ausgeschöpft ist. Was die Frage anbetrifft, ob die Verfahren gegen William Shaiboub Arsal und Adly Shakir im Einklang mit Artikel 2 des Assoziierungsabkommen durchgeführt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass das Assoziierungsabkommen zwar unterzeichnet wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Das Assoziierungsabkommen wird nach seiner Ratifizierung durch alle Parteien einen bedeutenden neuen Rahmen bilden, in dem wichtige politische Fragen und Grundsätze einschließlich der Menschenrechte konstruktiv und eingehend erörtert werden können.
Das Parlament kann gewiss sein, dass die Kommission auch künftig einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegenüber den ägyptischen Behörden zur Sprache bringen wird, wann immer dies angebracht ist.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/10 |
(2004/C 78 E/0010)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3675/02
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(18. Dezember 2002)
Betrifft: Europa und der palästinensische Terrorismus
Die terroristischen Anschläge gegen die israelische Zivilbevölkerung erfolgen mit tragischer Regelmäßigkeit immer und immer wieder. Nur die Methode ändert sich: Selbstmordattentate auf Autobusse, in Pizzerien und Diskotheken, blindwütige Schießereien, oder auch Hausstürmungen in einem Kibbuz und Erschießung einer Mutter vor den Augen ihrer zwei Kinder. Wir haben es hier mit einem Dauerphänomen zu tun, bei dem mit den unterschiedlichsten Grausamkeiten Terror verbreitet wird. Gelegentlich wird dieses barbarische Vorgehen von einem vereinzelten politischen Verantwortlichen oder von einem nicht systemtreuen Intellektuellen oder vereinzelt von einer Zeitung angeprangert, wobei darauf hingewiesen wird, dass dies Ausdruck einer gezielten Verhinderung der Wiederaufnahme des Dialogs und eines erbitterten Kampfes gegen die einzige Demokratie in diesem Teil der Welt darstellt. Europa dagegen hüllt sich in dauerhaftes Schweigen und scheint damit seine Unfähigkeit unter Beweis zu stellen, eine echte Ausgleichsfunktion für die Zukunft im Nahen Osten wahrzunehmen. Ohne eine solche Befähigung aber können selbstverständlich nur andere Mächte diese Zukunft mitbestimmen.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass ein wirkliches Gleichgewicht dadurch erreicht werden sollte, dass diese grausamen Handlungen verurteilt werden und eindeutig festgestellt wird, dass sie für die Verwirklichung des Friedens nicht geeignet sind? Inwieweit hält es die Kommission angesichts der Tatsache, dass die EU die palästinensische Autonomiebehörde finanziert, für sinnvoll, energischen politischen Druck auszuüben, damit die Autonomiebehörde selbst öffentlich die terroristischen Handlungen verurteilt und darauf hinwirkt, die grausame Kette von Anschlägen zu unterbinden? Inwieweit teilt die Kommission die Auffassung, dass es im ureigenen Interesse Europas liegt, seiner ausgleichenden Stellung echte Glaubwürdigkeit zu verleihen, um den Frieden im Nahen Osten zu verwirklichen und die israelische Demokratie zu bewahren?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(23. Januar 2003)
Die Kommission hat alle Terror- und Gewaltakte unmissverständlich verurteilt, die zu solch tragischen Opfern sowohl unter Israelis als auch Palästinensern geführt haben.
Im Hinblick auf Terror und Gewalt hat die Gemeinschaft auf die Verantwortung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bei der Terrorbekämpfung hingewiesen und wird weiterhin Druck ausüben, damit sie ihrer Regierungsverantwortung bei der Schaffung von Recht und Ordnung in den palästinensischen Gebieten nachkommt und alles in ihren Möglichkeiten stehende unternimmt, um den Terrorismus und die bewaffnete Intifada zu beenden, die Attentäter vor Gericht zu stellen und sämtliche terroristischen Netzwerke auszuheben. Am 20. Dezember 2002 hat die Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Mitgliedern des internationalen Quartetts die brutalen Terrorangriffe extremistischer palästinensischer Organisationen verurteilt. Das Quartett rief die arabischen Staaten dazu auf, öffentliche und private Geldmittel sowie alle anderen Formen der Hilfeleistungen für Gruppierungen einzufrieren, die Gewalt und Terror unterstützen oder daran beteiligt sind.
Gleichzeitig werden Anstrengungen für einen Waffenstillstand unternommen, damit es nirgendwo mehr zu Terrorakten gegen Israelis kommt. Es ist aller Mühe wert, sämtliche Verhandlungskanäle zu nutzen, um diesen fürchterlichen Angriffen ein Ende zu setzen.
Wie der Europäische Rat wiederholt erklärt hat, erfordert die friedliche Beilegung des Konflikts im Nahen Osten die volle Anerkennung des Rechts Israels innerhalb international anerkannter Grenzen in Frieden und Sicherheit zu leben sowie die Schaffung eines lebensfähigen, unabhängigen und demokratischen palästinensischen Staates und die Beendigung der Besetzung palästinensischer Gebiete.
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CE 78/10 |
(2004/C 78 E/0011)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3803/02
von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission
(18. Dezember 2002)
Betrifft: Sendung im katalanische Fernsehen über Betrügereien im Zusammenhang mit dem ESF in Spanien
Am Sonntag, den 1. Dezember 2002, hat der katalanische Fernsehsender TV3, der der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien unterstellt ist, um 21.30 Uhr eine Sendung ausgestrahlt („30 minuts“), die die Betrügereien in Spanien im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Beihilfen für Weiterbildungs- und Umschulungsprogramme, usw. zum Gegenstand hatte.
In dieser Sendung wurden mit versteckter Kamera gefilmte Beiträge gezeigt, in denen die Gesprächspartner — Unternehmer, Gewerkschaftler, Lehrer, Arbeitnehmer und angebliche Schüler solcher Kurse — über unterschiedliche Betrugsmethoden diskutierten. Die Bilder wurden hauptsächlich, jedoch nicht ausschließlich, in den Autonomen Gemeinschaften Madrid und Katalonien ausgestrahlt.
Bei diesen Gesprächen wurden ausdrücklich Projekte erwähnt, die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds durchgeführt wurden, und einer der Beteiligten berichtete darüber, wie man die Vorschläge einreichen muss, um dann, natürlich auf illegale Weise, an die finanziellen Mittel zu kommen, denn offensichtlich ist es relativ einfach, die Kontrollen zu umgehen. Es war sogar die Rede davon, dass selbst OLAF in diesem Bereich nicht gegen Betrug gefeit ist.
Ist der Kommission bekannt, dass diese Sendung im Fernsehen ausgestrahlt wurde?
Hat die Kommission geprüft, ob diese Aussagen der Wahrheit entsprechen?
Hat die Kommission bereits Maßnahmen ergriffen oder beabsichtigt sie, das zu tun?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(28. Januar 2003)
Der Kommission war nicht bekannt, dass das erwähnte Programm über Betrügereien in Spanien im Rahmen der Hilfen des Europäischen Sozialfonds (ESF) im katalanischen Fernsehen TV3 ausgestrahlt worden ist.
Die Kommission wird daher die spanischen Behörden (UAFSE) um Stellungnahme und um alle weiteren Informationen bitten, die zur adäquaten Beurteilung des Programminhalts notwendig sind.
Sobald die Informationen vorliegen, wird die Kommission die evtl. Auswirkungen auf die operationellen Programme des ESF.
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CE 78/11 |
(2004/C 78 E/0012)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3829/02
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(9. Januar 2003)
Betrifft: Handelsabkommen zwischen der EU und Mexiko und Schutz der Menschenrechte
In den letzten Jahren hat es in Mexiko wiederholt politische Übergriffe auf Personen und Entführungen gegeben. Mehrere dieser Entführungen sollen von Angehörigen des Militärs begangen worden sein. Dennoch hat Mexiko im Zusammenhang mit der Ratifizierung der interamerikanischen Konvention über das erzwungene Verschwinden von Personen im Juni 2001 Vorbehalte gegen Artikel IX geltend gemacht, der besagt, dass Angehörige des Militärs, die eine Entführung begangen oder bei einer Entführung mitgewirkt haben, vor ein Zivilgericht zu stellen sind und keinerlei Privilegien genießen.
Kann die Kommission daher darlegen, welche Rolle die Einhaltung der Menschenrechte und der genannten Konvention in den Handelabkommen zwischen der EU und Mexiko spielt? Kann die Kommission ferner mitteilen, wie sie sicherstellen wird, dass sich Mexiko an verschiedene Menschenrechtsübereinkommen und -konventionen hält und diese auf föderaler, regionaler und lokaler Ebene umsetzt?
Die EU sollte Druck auf Mexiko ausüben, damit es alle Mechanismen beseitigt, die zur Folge haben, dass diejenigen, die die Grundrechte anderer verletzen, straffrei ausgehen!
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(4. Februar 2003)
Die Verpflichtung der Kommission zur Förderung der Menschenrechte ist ein zentraler Bestandteil aller bilateralen Abkommen. Der Prozess der Überwachung und des Schutzes der Menschenrechte ist im Rahmen der „Demokratieklausel“ institutionalisiert worden, die für die Beziehungen der Union mit Mexiko von wesentlicher Bedeutung ist. Die Grundlage dieser Beziehungen bildet das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit (globales Abkommen), das am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist und sich auf drei Säulen stützt: Politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel.
Artikel 1 des Abkommens bestimmt: „Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte … sind die Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens“. Das Abkommen enthält ebenfalls eine Klausel über die „Erfüllung der Verpflichtungen“, die es der Union ermöglicht, die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Mexiko und den Mitgliedsstaaten als grundlegenden Teil der beiderseitigen Beziehungen zu berücksichtigen, und die einen Reaktionsmechanismus für die Vertragsparteien vorsieht, wenn die im Abkommen niedergelegten Ziele nicht erreicht werden.
Der institutionelle Rahmen, der mit dem Abkommen geschaffen wurde, bildet derzeit das Forum, in dem ein offener und produktiver politischer Dialog auf allen Ebenen (auf der Ebene der Präsidenten, der Minister und hoher Beamter) stattfindet. Dies erlaubt der Union, einen Meinungsaustausch über bilaterale und multilaterale Fragen einschließlich der Entwicklung der Menschenrechtssituation bei beiden Vertragsparteien zu führen. Die Kommission betrachtet diese Vereinbarung als zufriedenstellend und hat derzeit nicht die Absicht, weitere Maßnahmen auf diesem Gebiet zu ergreifen.
Im September 2002 ratifizierte Mexiko die Interamerikanische Konvention über das gewaltsame Verschwinden von Personen. Die Kommission begrüßt die Ratifizierung der von der Organisation der Amerikanischen Staaten entworfenen Konvention durch Mexiko, hat jedoch keine unmittelbaren Durchsetzungsbefugnisse. Allerdings nutzt sie die existierenden Instrumente, um einen Meinungsaustausch zu führen und, wenn notwendig, ihre Partner zu ermutigen, die verschiedenen Übereinkommen und Konventionen über die Menschenrechte auf allen Ebenen einzuhalten und umzusetzen.
Der Kommission ist bekannt, dass in einigen Fällen Vergehen strafrechtlich nicht verfolgt und Menschenrechte verletzt werden, doch hofft sie, dass ein intensiverer politischer Dialog und eine gezielte Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sicherstellen werden, dass die anhaltenden Reformbemühungen Mexikos erfolgreich sein werden.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/12 |
(2004/C 78 E/0013)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0072/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(23. Januar 2003)
Betrifft: Die Gefahren des Verkaufs von aufgetautem Tiefkühlfleisch als Frischfleisch und eine Verpflichtung, die Konsumenten vor erneutem Einfrieren zu warnen
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass innerhalb der EU importiertes Tiefkühlfleisch in aufgetautem Zustand als Frischfleisch verkauft wurde, wie beispielsweise das Anfang 2002 aus China in die Niederlande eingeführte Kaninchenfleisch, das an Weihnachten 2002 in Supermärkten verkauft wurde, wobei sich später jedoch herausstellte, dass dieses Fleisch verdorben war? |
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2. |
Stimmt die Kommission der Information der niederländischen Lebensmittelüberwachung zu, dass es häufig vorkomme, dass Tiefkühlfleisch eingeführt und als Frischfleisch verkauft werde, ohne dass die Käufer darauf hingewiesen würden? |
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3. |
Ist der Kommission bekannt, dass dies auch auf wild lebende Tiere zutrifft, die im Laufe des Jahres von Jägern erlegt wurden und erst nach langzeitigem Einfrieren während der Festtage am Ende des Jahres als frisch verkauft werden? |
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4. |
Kann die Kommission bestätigen, dass eine solche Vorgehensweise vor allem dann zu Problemen führt, wenn der Käufer das aufgetaute Fleisch zu Hause erneut im Tiefkühler aufhebt, um es erst zu einem späteren Zeitpunkt zu verzehren, wodurch die Qualität rasch abnimmt? |
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5. |
Gibt es Mitgliedstaaten in der EU, in denen mittlerweile die Verpflichtung besteht, auf der Verpak-kung zu erwähnen, dass das Fleisch bereits vorher eingefroren wurde? Falls ja, um welche Mitgliedsstaaten handelt es sich? |
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6. |
Will die Kommission fördern, dass überall innerhalb der EG die Verpflichtung eingeführt wird, beim Verkauf von verpacktem Fleisch klar zwischen Fleisch, das bereits vorher in einem Tiefkühler gelagert wurde und Fleisch, das von kurz vorher erlegten Tieren stammt, zu unterscheiden, und eine obligatorische Warnung vor dem erneuten Einfrieren von Fleisch, das vorher eingefroren war, einzuführen? |
Quelle: „Rotterdams Dagblad“ vom 28. Dezember 2002.
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(17. März 2003)
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1. |
Bei der Kommission sind keine Beschwerden oder Berichte über die Vermarktung von verdorbenem Kaninchenfleisch aus China bekannt geworden. Falls ein solcher Verkauf stattgefunden hat, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden der Niederlande die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen haben. |
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2. |
Die Kommission erkundigt sich bei den zuständigen niederländischen Behörden danach, ob die in Frage 2 aufgestellte Behauptung zutrifft, und wird das Ergebnis ihrer Erkundigungen dem Herrn Abgeordneten schriftlich mitteilen. |
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3. |
Der Kommission liegen keine Informationen vor, wonach solche Praktiken in den Mitgliedstaaten beim Fleisch von Haustieren, Kaninchen oder wildlebenden Tieren vorkommen. Die Richtlinie 2000/13/EG des Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1). Nach Artikel 2 Absatz 1 darf die verwendete Etikettierung den Käufer nicht hinsichtlich der Eigenschaften des Lebensmittels irreführen oder dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt. |
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4. |
Das Einfrieren von Fleisch kann seine organoleptischen Eigenschaften — Aussehen, Geruch und Geschmack — beeinträchtigen. Beim Auftauen von gefrorenem Fleisch entsteht Flüssigkeit. Diese Flüssigkeit ist ein gutes Medium für das Wachstum von Bakterien und könnte den mikrobiologischen Verderb und das Wachstum pathogener Keime fördern. Erneutes Einfrieren und Wiederauftauen kann den Vorgang noch beschleunigen. |
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5. |
und 6. Ratsrichtlinie 89/108/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (2) verlangt, dass das Etikett solcher Lebensmittel einen deutlichen Vermerk der Art „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“ trägt. Außerdem sieht bei Geflügelfleisch die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (3) vor, dass als „frisch“, „gefroren“ oder „tiefgefroren“ verkauftes Geflügelfleisch stets in dem betreffenden Zustand zu halten ist. |
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/13 |
(2004/C 78 E/0014)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0201/03
von Emilio Menéndez del Valle (PSE) an die Kommission
(3. Februar 2003)
Betrifft: Gewaltsames Vorgehen der Polizei von Gibraltar
Am 20. Januar 2003 führten Aktivisten von Greenpeace in den Gewässern der Bucht von Algeciras, die Spanien als ihre Hoheitsgewässer betrachtet, eine friedliche Demonstration aus Protest gegen den unter maltesischer Flagge fahrenden Einhüllentanker Vemamagna durch.
Bekanntlich reagiert die spanische Öffentlichkeit und die einiger anderer europäischer Länder sehr sensibel auf derartige Vorkommnisse aufgrund der Katastrophe des Tankers „Prestige“, umso mehr nach dem Untergang eines Tankleichters mit mehr als 1000 Tonnen Treibstoff an Bord am 21. Januar 2003 in denselben Gewässern vor Algeciras.
Daher das große Interesse der Journalisten, über die Aktion von Greenpeace zu berichten. Reporter von El País, El Mundo, Tele-5, Antena 3, RTVE, Canal Sur und Associated Press, die ihre berufliche Tätigkeit ausübten, wurden von der Polizei von Gibraltar gewaltsam bedrängt und festgenommen (in nicht unumstrittenen Hoheitsgewässern), und der Berichterstatter von Tele 5 wurde von einem Polizisten aus Gibraltar sogar geohrfeigt, wie auf der Titelseite von El Mundo (21. Januar 2003) berichtet wurde.
Abgesehen von der Weigerung seitens des Staates, von dem Gibraltar abhängig ist, es dazu zu bewegen, dass es die Gemeinschaftsrichtlinien betreffend Einhüllentanker anwenden muss, ist es überraschend, dass einer der Grundprinzipien oder Werte, die uns als Europäer auszeichnen — die Respektierung der Meinungsfreiheit für die Kommunikationsberufe — in Gibraltar so offenkundig verletzt worden ist.
Gedenkt die Kommission sich an den Rat zu wenden — was angesichts der laufenden Erweiterung der Union sehr zweckmäßig erscheint —, damit dieser dem Staat, von dem die Kolonie Gibraltar abhängig ist, vorschlägt, dass seine Regierung wegen des Ansehens der Union diesen Grundsatz respektieren und durchsetzen muss?
Ergänzende Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Die Kommission hat eine Antwort der britischen Behörden erhalten und kann dem Herrn Abgeordneten nun, nach ihrer vorläufigen Antwort auf seine schriftliche Anfrage vom 27. März 2003, weitere Informationen zu den in Rede stehenden Ereignissen geben.
Die britischen Behörden haben mitgeteilt, dass von den zwanzig verhafteten Personen nur sechs strafrechtlich verfolgt wurden. Diese Fälle wurden am 22. September 2003 vor Gericht gebracht.
In der Antwort wird festgestellt, dass die Entscheidungen über die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung nach Maßgabe des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und im Lichte detaillierter Rechtsvorschriften ergriffen wurden. Darüber hinaus sind Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen der Polizei vorgesehen.
Die Kommission bedauert zwar, dass es zur Anwendung von Gewalt gegen Vertreter der Medien gekommen ist, schlägt jedoch angesichts dieser Antwort vor, die Untersuchungen in dieser Angelegenheit zu beenden, sofern der Herr Abgeordnete nicht weitere Klarstellungen zu bestimmten Punkten wünscht.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/14 |
(2004/C 78 E/0015)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0219/03
von Alexandros Baltas (PSE) an die Kommission
(3. Februar 2003)
Betrifft: Länder, die die wesentlichen Elemente des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (IWKS) erstellt haben
Um die genaue Situation in den Mitgliedstaaten und den Willen jedes einzelnen dieser Staaten zur vollständigen Umsetzung der Bestimmungen über die Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilfen feststellen zu können, wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
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1. |
Wie weit ist die Umsetzung des IWKS in den Mitgliedstaaten der EU gediehen? Welche Länder haben die Umsetzung noch nicht abgeschlossen, und wie sehen die Aussichten dafür aus? |
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2. |
Welche Länder haben vollständige statistische Daten im Zusammenhang mit dem IWKS vorgelegt, und welchen Ländern wurden wegen der nicht erfolgten Vorlage der genannten Daten finanzielle Anpassungen auferlegt? |
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3. |
Wie hoch ist der Prozentsatz der Durchführung von Kontrollen vor Ort, und wie stichhaltig sind die Kontrollen? |
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4. |
Gibt es eine einheitliche computerisierte Datenbank für das Programm und steht dieses den an der Durchführung des Programms beteiligten Behörden zur Verfügung? |
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5. |
In welchen Ländern wurde die Kodifizierung auf der Grundlage von Orthophotokarten abgeschlossen? |
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6. |
Wie weit ist in Griechenland die Umsetzung der IWKS-Elemente gediehen, und wie sind die diesbezüglichen Aussichten für das Jahr 2003? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(24. März 2003)
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1. |
Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) wird in allen Mitgliedstaaten außer Griechenland bereits seit mehreren Jahren in großem und annehmbarem Umfang umgesetzt. Es wird jedoch in allen Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert, um neuen politischen Instrumenten wie der vorgeschriebenen Kompatibilität bestimmter Beihilferegelungen ab 1. Januar 2003 Rechnung zu tragen. Die griechischen Behörden haben die vollständige Umsetzung des InVeKoS bis November 2003 versprochen. |
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2. |
Alle Mitgliedstaaten übermitteln statistische Angaben im Rahmen der InVeKoS-Beihilferegelungen. Seit 2000 ist dies in den InVeKoS-Verordnungen vorgeschrieben, und die Lage hat sich in den letzten Jahren sehr gebessert. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens der Kommission sind keine finanziellen Berichtigungen infolge der NichtÜbermittlung von Angaben durch die Mitgliedstaaten beschlossen worden. Die dem kommissionsinternen Auditdienst für die Landwirtschaft übermittelten Angaben werden jedoch bei den Kontrollbesuchen administrativ und vor Ort geprüft, was oft zu Bemerkungen und erforderlichenfalls finanziellen Berichtigungen führt. |
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3. |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (1) sind Mindestprozentsätze für die Kontrollen vor Ort eingeführt worden, die sich auf 5 % für Flächenbeihilfen, 5 % oder 10 % für Prämienregelungen für Rinder, abhängig von der Zuverlässigkeit der nationalen Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, und 10 % für die Prämienregelung für Schafe und Ziegen belaufen. In der Praxis haben alle Mitgliedstaaten im Allgemeinen den Mindestkontrollsatz überschritten. Der kommissionsinterne Auditdienst für die Landwirtschaft überprüft die Leistung der Mitgliedstaaten routinemäßig durch eine analytische Prüfung, eine eingehende Prüfung der Anweisungen und Berichte und das Nachvollziehen ausgewählter Kontrollen. Die Qualität der nationalen Kontrollen ist im Allgemeinen zufriedenstellend, was vor allem auf die Einführung von Systemen zur Identifizierung von Parzellen und Tieren, technische Fortschritte zur Gewährleistung vollständiger Querverweise und der Risikoermittlung sowie die Rationalisierung der Kontrollen durch aufeinander folgende Verbesserungen der Vorschriften zurückzuführen ist. |
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4. |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (2) muss das von den Mitgliedstaaten einzuführende InVeKoS fünf Bestandteile einschließlich einer informatisierten Datenbank umfassen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 gilt Folgendes: „Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese Datenbanken sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und kompatibel sind.“ Somit gibt es nicht nur eine einzige Datenbank. |
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5. |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sich beim InVeKoS auf Orthofotokarten zu stützen. Die Systeme in Belgien, Irland, Portugal und Finnland gründen sich vollständig auf Orthofotos. Das griechische System wurde ähnlich aufgebaut, ist aber noch nicht vollständig. Dänemark und Italien verfügen über Systeme mit vollständiger Orthofoto-Deckung und verwenden auch digitale Kartierungstechniken. Das System der Niederlande und Schwedens umfasst den teilweisen Einsatz der Orthofotografie. |
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6. |
In Griechenland wurde die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (3) nicht wie vorgeschrieben bis spätestens 1. Januar 2000 abgeschlossen. Auch die Regelung zur Aufzeichnung von Bestandsveränderungen durch die Schaf- und Ziegenhalter gemäß der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (4) funktioniert noch nicht vorschriftsgemäß. Die Einführung des griechischen Systems zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 sollte bis spätestens zum 1. Januar 1997 abgeschlossen sein, ist aber immer noch unvollständig. Von den genannten Mängeln sind wichtige Bestandteile des InVeKoS betroffen. Deshalb können die vorgeschriebenen Verwaltungskontrollen wie z.B. der computergestützte Abgleich nicht durchgeführt werden und sind die Vor-Ort-Kontrollen nicht völlig zuverlässig. Die Kommission überwacht die Lage in Griechenland ständig und hat Versicherungen der griechischen Behörden hinsichtlich der im Jahre 2003 erwarteten Fortschritte erhalten. Bestätigt sich dieses Programm, so würde sich die InVeKoS-Leistung für das Antragsjahr 2004 (Beträge zahlbar im Haushaltsjahr 2005) erheblich verbessern. |
(1) ABl. L 327 vom 12.12.2001.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L 355 vom 5.12.1992.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/16 |
(2004/C 78 E/0016)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0293/03
von Struan Stevenson (PPE-DE) an die Kommission
(7. Februar 2003)
Betrifft: Tierschutz in griechischen Schlachthöfen
In einem Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramts der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 (GD(SANCO)/1060/2000) wurden schwerwiegende Tierschutzprobleme in griechischen Schlachthöfen aufgezeigt. Ein neuer Film hat nun gezeigt, dass in griechischen Schlachthöfen nach wie vor schwerwiegende Tierschutzprobleme bestehen. Der Film enthüllte, dass bei der Schlachtung von Ziegen keinerlei Versuch einer vorherigen Betäubung unternommen wurde, was gegen die Richtlinie des Rates 93/119/EG (1) verstößt, und dass Schafe so unsachgemäß betäubt wurden, dass ein großer Teil vor dem Durchtrennen der Halsschlagader das Bewusstsein wiedererlangte, was ebenfalls gegen die Richtlinie 93/119/EG verstößt.
Welche Schritte gedenkt die Kommission zu unternehmen, um bei der griechischen Regierung darauf zu drängen, dass diese sicherstellt, dass Tiere in griechischen Schlachthöfen entsprechend der Richtlinie des Rates 93/119/EG geschlachtet werden?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(17. März 2003)
Der Kommission ist aus früheren Inspektionsberichten ihres Lebensmittel- und Veterinäramts und aus entsprechenden Informationen von Tierschutzorganisationen bekannt, dass es schwerwiegende Defizite bei der Durchsetzung der Ratsrichtlinie 93/119/EWG vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung in griechischen Schlachtbetrieben gegeben hat.
Die bisherige unbefriedigende Situation hat die Kommission veranlasst, Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat einzuleiten. Vor kurzem hat das Lebensmittel- und Veterinäramt einen Anschlussbesuch zu der von dem Herrn Abgeordneten erwähnten Kontrolle abgeschlossen. Dieser Besuch wurde vom 13. bis 17. Januar 2003 durchgeführt. Obwohl der endgültige Inspektionsbericht noch nicht vorliegt, sind seit dem Vorläuferbericht einige positive Entwicklungen festzustellen. So haben die zuständigen griechischen Behörden den in Schlachtbetrieben tätigen amtlichen Tierärzten entsprechende Tierschutzanweisungen erteilt, das Meldesystem für Schwachstellen verbessert und zusätzliche amtliche Tierärzte eingestellt. Das Inspektionsteam teilte mit, dass in den drei kontrollierten Schlachtbetrieben zwar noch Defizite zu bemängeln waren, diese jedoch nicht so schwerwiegend waren wie die in früheren Berichten erwähnten. Da aber die Fortschritte noch nicht als ausreichend bewertet werden, ist eine weitere Nachkontrolle durch das Amt 2003 vorgesehen.
Wenn der Inspektionsbericht fertiggestellt ist, wird er nach der üblichen Verfahrensweise der Kommission dem Parlament vorgelegt und auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlicht unter: (http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/indexde.html).
Die Kommission ist nach wie vor sehr besorgt über die Unzulänglichkeiten bei der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft durch Griechenland, insbesondere über die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften. Sie wird auch alle sonstigen notwendigen Maßnahmen treffen, um eine bessere Einhaltung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet durchzusetzen, insbesondere auch das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 des EG-Vertrags.
(1) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/17 |
(2004/C 78 E/0017)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0439/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(12. Februar 2003)
Betrifft: „Draft proposal for an independent recourse mechanism“ der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE)
Die G7 hat 2002 in Genua festgelegt, das multilaterale Finanzinstitute einen unabhängigen „compliance mechanism“ (Mechanismus zur Erfüllungskontrolle) einführen müssen. Die EBWE hat daraufhin vor kurzem einen Vorschlag für einen solchen Mechanismus vorgelegt. In Europa wurde diesem Vorschlag bisher wenig Aufmerksamkeit entgegengebracht.
Die Weltbank in Washington hat bereits 1993 mit der Einführung eines Inspektionspanels ein vergleichbares Gremium geschaffen. Dieses Panel wurde als eine Art „offene Tür“ eingeführt, über die die Öffentlichkeit bei der Bank Beschwerden einreichen kann, wenn die Menschen der Ansicht sind, dass sie durch ein Projekt, das von der Weltbank finanziert wird, Schaden erleiden oder Schaden erleiden können.
Zwei ehemalige Vorsitzende dieses Inspektionspanels haben folgende Anmerkungen zum Vorschlag der EBWE vorgelegt:
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— |
Bei dem vorgeschlagenen „compliance mechanism“ ist die Unabhängigkeit des Panelgremiums nicht gewährleistet; |
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der Mechanismus deckt lediglich einen Teil der Aktivitäten der EBWE ab; |
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Informationen über Fragen, die dem Mechanismus unterliegen, werden nur bedingt und ungenau öffentlich bekannt gegeben; |
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Personen, die in das „complianc panel“ berufen wurden, seien nicht unabhängig und effektiv genug; |
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— |
aus dem Vorschlag geht hervor, dass der Nachdruck vielmehr auf die Lösung von Problemen denn auf „compliance“ gelegt wird. |
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1. |
Hat die Kommission Kenntnis von dem Vorschlag der EBWE und falls ja, hat sie diesen Vorschlag anhand der von der G8 im Juli 2000 aufgestellten Kriterien, wie Unabhängigkeit, Transparenz, usw. geprüft? |
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2. |
Teilt die Kommission die oben erwähnten Kritikpunkte? |
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3. |
Falls ja, beabsichtigt die Kommission, in diesem Zusammenhang bei der EBWE vorstellig zu werden? |
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4. |
Beabsichtigt die Kommission, den Vorschlag mehr in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu rücken, und falls ja, auf welche Weise? |
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(11. März 2003)
Über den Vorentwurf des unabhängigen „compliance mechanism“, auf den sich der Herr Abgeordnete bezieht, ist bereits zwischen Verwaltungsrat und Direktorium der EBWE beraten worden, und der für derartige Fragen zuständige Ausschuss für Finanzierungsgrundsätze und Geschäftstätigkeit hat ihm grundsätzlich zugestimmt.
Dieser Entwurf ist seit Oktober 2002 Gegenstand einer umfassenden Konsultation der Öffentlichkeit, die u.a. über die Internet-Seite der Bank durchgeführt wird; die in diesem Rahmen abgegebenen Kommentare werden analysiert und bei der endgültigen Ausgestaltung des „compliance mechanism“ angemessen berücksichtigt werden. Im Hinblick darauf hat die Kommission die Kritik des Herrn Abgeordneten an die Leitung der EBWE weitergeleitet.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit, die für April 2003 erwartet wird, beim Verwaltungsrat der EBWE liegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser zwar aus Vertretern aller G8-Länder sowie der Gemeinschaft und aller ihrer Mitgliedstaaten zusammensetzt, jedoch auch dem Mandat und den besonderen operativen Merkmalen der Institution Rechnung tragen muss.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/18 |
(2004/C 78 E/0018)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0487/03
von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission
(17. Februar 2003)
Betrifft: Urteil El-Kosheh
In ihrer Antwort auf meine schriftliche Anfrage E-3652/02 (1) vom 17. Januar 2003 erklärt die Kommission, sie habe bei den ersten Maßnahmen der ägyptischen Behörden, die auf die Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung in dem Gebiet sowie auf die gerichtliche Verfolgung der für die Gewalttaten verantwortlichen Personen ausgerichtet waren, einen positiven Eindruck gewonnen.
Ist der Kommission bekannt, dass die Polizei sich bei den Unruhen in El-Kosheh im Januar 2000 abseits gehalten hat, und wurde die Rolle der Polizei von der Kommission gegenüber den ägyptischen Behörden zur Sprache gebracht?
Ist der Kommission bekannt, dass am 27. Februar 2003 ein Gerichtsurteil über die Gewaltausbrüche im Januar 2000 in El-Kosheh gefällt wird?
Wird die Kommission bei der Verkündigung dieses Gerichtsurteils anwesend sein, und kann sie darüber Bericht erstatten?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(18. März 2003)
Nach den Informationen der Kommission wurden Sicherheitskräfte von außerhalb nach El Khosheh gebracht, um dort wieder für Recht und Ordnung zu sorgen, da die lokalen Polizeikräfte dazu möglicherweise nicht in der Lage waren. Nahezu sofort nach diesen Ereignissen begaben sich Minister und hochrangige Beamte in die Ortschaften, die den ausdrücklichen Auftrag hatten, wieder Ruhe herzustellen und zu versichern, dass die Verantwortlichen der Gewaltausbrüche vor Gericht gestellt würden. Diese umgehenden Reaktionen standen im krassen und positiven Gegensatz zu den offiziellen Reaktionen auf vorherige Ereignisse in El Khosheh, obwohl es angesichts des Verhaltens der lokalen Sicherheitskräfte noch Klärungsbedarf gibt.
Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass die ersten Urteile nach Auffassung zahlreicher koptischer Kommentatoren weit hinter der Zusicherung zurückblieben, dass die Schuldigen für ihre Übeltaten bezahlen würden. Das am 27. Februar 2003 verkündete Urteil in dem erneuten Verfahren (nur zwei Angeklagte wurden verurteilt — gegenüber vier Angeklagten im ersten Verfahren) mag die Kritik an dem Gerichtshof neu beleben, obwohl Quellen aus den Reihen der Menschenrechtsvertreter und der Kopten vor Spekulationen warnen, der Gerichtshof sei voreingenommen gewesen, und dies habe sich zugunsten der Angeklagten ausgewirkt. Bei dem Gerichtshof handelt es sich um ein Zivilgericht und nicht um ein Militärgericht oder ein Notgericht, und es ist gut möglich, dass der Generalstaatsanwalt diese Entscheidung vor das Kassationsgericht bringen wird, sobald der vorsitzende Richter seine Urteilsbegründung veröffentlicht hat.
Obwohl die Kommission nicht im Gericht anwesend war, haben die Delegation der Kommission und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Kairo den Fall mit Aufmerksamkeit verfolgt und werden dies auch weiterhin tun. Außerdem wird man auf geeigneten Wegen vorstellig werden, sollte dies für angemessen erachtet werden.
(1) Siehe Seite 9.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/19 |
(2004/C 78 E/0019)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0559/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(27. Februar 2003)
Betrifft: Dokumente zur Identifizierung von Pferden
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1. |
Angesichts der Begeisterung der Kommission gemäß Beschluss 2000/68 (1), Pässe für alle Equiden auszustellen, um zu verhindern, dass mit Arzneimitteln kontaminiertes Fleisch in die Nahrungsmittelkette eintritt, welche zusätzlichen Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, um eine ähnliche Kontamination bei Einfuhren aus Drittländern zu vermeiden? |
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2. |
Welcher Anteil von zum Verzehr bestimmtem Pferdefleisch kommt aus Drittländern, und wie viele Tonnen wurden vergangenes Jahr davon eingeführt? |
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3. |
Wann gedenkt die Kommission ähnliche Maßnahmen für häufiger verzehrte Arten wie Schweine, Schafe und Rinder vorzuschlagen? |
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4. |
Warum empfiehlt die Kommission, solche Maßnahmen auch im New Forest, einem Gebiet im Südosten Englands, in dem viele wilde und halbwilde Ponys leben, in Dartmoor oder in der Camargue anzuwenden? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(24. April 2003)
Was die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern betrifft, so legen diese Länder gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2) der Kommission einen Plan mit Garantien für die Überwachung und Kontrolle auf Tierarzneimittelrückstände vor, der mindestens so wirksam sein muss wie die Maßnahmen für tierische Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten. Insbesondere müssen die Drittländer über einschlägige Rechtsvorschriften verfügen, die auch Arzneimittel für Tiere umfassen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen.
Die Zucht von Equiden und die Erzeugung von Einhuferfleisch fällt nicht unter die Marktstützungsmaßnahmen der Gemeinschaft; aus diesem Grund liegen keine genauen Zahlen über diese Fleischproduktion vor. Nach den statistischen und wirtschaftlichen Daten, die der Kommission für 2001 vorliegen, beträgt die Selbstversorgungsrate der 15 Mitgliedstaaten (EU-15) bei Einhuferfleisch jedoch etwa 30-35 %. Auf der EU-Konferenz Equus 2000 wurde die Zahl der Pferde in der EU-15 auf 4,5 Millionen Tiere geschätzt. Nach den Angaben von Eurostat hat die EU-15 im Jahr 2002 insgesamt 84 404 Schlachtequiden und 59 457 Tonnen Einhuferfleisch eingeführt.
Bezüglich der Gründe für den Erlass der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden möchte die Kommission darauf hinweisen, dass das Parlament, der Rat, internationale Veterinärorganisationen und nicht zuletzt auch die betroffene Pferdewirtschaft und die Pferdehalter nachdrücklich gefordert haben, für das tatsächliche oder vermeintliche Fehlen von Arzneimitteln zur Behandlung von Pferden Abhilfe zu schaffen. Die meisten Forderungen nach einer Sonderregelung für Equiden stammten aus den Mitgliedstaaten mit dem niedrigsten Verbrauch an Equidenfleisch.
Im Jahr 2001 hat die Kommission Änderungen zur Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) vorgeschlagen, auch um die Kennzeichnung von Equiden und deren Ausnahme von den Bedingungen der Entscheidung 2000/68/EG für die Behandlung mit Arzneimitteln zu berücksichtigen. Dieser Vorschlag durchläuft derzeit das Mitentscheidungsverfahren.
Die Kommission hat nicht die Absicht, ähnliche Maßnahmen für Schweine, Schafe oder Rinder vorzuschlagen. Solche Tiere werden im Allgemeinen ausschließlich für die Nahrungsmittelerzeugung gehalten und unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften des Gemeinschaftsrechts, bei dem entsprechende Erzeugungsbedingungen berücksichtigt sind.
Die Kommission ist sich natürlich der Schwierigkeiten bewusst, die die Umsetzung der Entscheidung 2000/68/EG für bestimmte Mitgliedstaaten mit sich bringt. Die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen wilden oder halbwilden Pferderassen sind bei den gemäß der Richtlinie 90/427/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (4) anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen. Eingetragene Pferde, die nach dem 1. Januar 1998 geboren wurden, müssen gemäß der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equiden-pass) (5) verfügen. So ist z.B. die Verwendung von Pässen für Pferde in der Camargue seit 2000 vorgeschrieben, als in diesem Gebiet wegen Verbringungssperren infolge des West-Nil-Fiebers die Rückverfolgung auch von Pferden sichergestellt werden musste, die zum Hüten halbwilder Camargue-Rinder eingesetzt wurden, deren Herkunft ebenso wie die der anderen Rinder mittels doppelter Ohrmarken, Pässen und einer Rinderdatenbank genau zurückverfolgt werden kann.
(1) ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72.
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/20 |
(2004/C 78 E/0020)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0622/03
von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission
(3. März 2003)
Betrifft: Verstärktes Vorgehen gegen Kartelle
Als Mitglied des Ausschusses für Wirtschaft und Währung verfolge ich mit großer Aufmerksamkeit sämtliche Initiativen, die Kommissionsmitglied Monti zur Vermeidung rechtswidriger Absprachen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie der Kartellbildung ergriffen hat.
Ich möchte ihm insbesondere für sein oft sehr mutiges Vorgehen danken, auch wenn sich die betroffenen Unternehmen manchmal an die Abgeordneten wenden, um ihnen ihr Unverständnis kundzutun.
Kann die Kommission daher eine Liste aller europäischer Unternehmen vorlegen, gegen die seit 1999 Geldbußen verhängt wurden und Angaben zu der Höhe der jeweiligen Geldbußen machen?
Kann sie ferner mitteilen, zu welchem Prozentsatz diese bisher eingezogen wurden?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(2. April 2003)
Wegen des Umfangs der Antwort, die zahlreiche Tabellen umfaßt, wird sie dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments von der Kommission direkt zugeschickt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/20 |
(2004/C 78 E/0021)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0682/03
von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission
(7. März 2003)
Betrifft: Geplanter Bau eines Staudamms in Rivas de Tereso (La Rioja, Spanien)
Das Landwirtschaftsministerium plant seit 1997 den Bau eines Bewässerungsdamms in Páganos (Verwaltungsbezirk Laguardia), wie dem Amtsblatt von La Rioja vom 13. Oktober 1998 zu entnehmen ist, wobei der Hauptbauträger die Bewässerungsgemeinschaft von La Rioja Alavesa und Sonsierra ist. In einer Projektbeschreibung zur Prüfung der Umweltauswirkungen taucht eine neue Option hinsichtlich des Standorts auf, und zwar Rivas de Tereso, die offensichtlich mit dem Argument befürwortet wird, dass die Option Páganos auf den Widerstand der Einwohner gestoßen ist, eine Gefahr für die Einwohner von Páganos im Falle eines Dammbruchs darstellen würde und mit höheren Kosten verbunden wäre, was die benötigten Grundstücke betrifft. Dieser Staudamm, der eine Kapazität von 2,8 Hektometern und ein 38 Meter hohes Stauwerk haben soll, würde den Verlust einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mindestens 25 Hektar (Getreide- und Weinanbau) nach sich ziehen.
Die Einwohner im Verwaltungsbezirk San Vicente und im Raum Sonsierra haben sich aus folgenden Gründen gegen dieses Projekt gewandt:
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— |
In Rivas war die Opposition der Einwohner ebenso groß oder sogar noch größer, was in der einschlägigen Studie nicht berücksichtigt wurde, |
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es wurde keine genaue Schätzung der Grundstücke vorgenommen, die zudem nur einen sehr geringen Teil der Gesamtkosten für den Bau des Staudamms ausmachen und somit keine ausschlaggebende Rolle bei der Wahl des Standorts für den Staudamm spielen, und es wäre eine Studie notwendig, die die Kosten für den Bau von Staudämmen an den verschiedenen in Frage kommenden Standorten umfasst, |
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— |
die geringe Entfernung des Standorts vom Ort (ca. 50 Meter) und der Wassermangel in den Sommermonaten würde für die Einwohner ein gravierendes Problem hinsichtlich Geruchsbelästigung, Insekten und Hygiene mit sich bringen, |
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— |
das Projekt hätte infolge des Wegfalls der bereits erwähnten Anbauflächen (die ein Zehntel der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Rivas ausmachen) gravierende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen, |
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— |
das Projekt hätte für eine (sehr empfindliche) Anbauart wie Wein negative Umweltauswirkungen, die bei der Prüfung der Umweltauswirkungen nicht angemessen berücksichtigt wurden (Nebelbildung, Temperaturveränderungen, Erdbewegungen, Schlamm und Abfälle usw.). |
Es herrscht die Meinung vor, dass bestehende Alternativen (wie der Bau verschiedener kleinerer Stauwerke), die dem ökologischen und wirtschaftlichen Gleichgewicht des Gebiets zuträglicher wären, nicht berücksichtigt wurden.
Kann die Kommission garantieren, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere für die Phase III (Bewässerungsdamm) im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG (1) und den späteren Änderungen dazu erfolgt ist, und zwar unter Berücksichtigung des Erfordernisses, umweltfreundlichere Alternativen zu prüfen? Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass es einen klaren Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt gegeben hat?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. April 2003)
In den Unterlagen, die die Frau Abgeordnete in Verbindung mit dieser Frage vorgelegt hat, ist keine vollständige für die spanischen Behörden erstellte Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, eine Aussage darüber zu treffen, ob die Prüfung gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2), durchgeführt wurde.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugangs zu Informationen über die Umwelt (3) vorliegt, weist die Kommission darauf hin, dass diese Richtlinie die Behörden verpflichtet, auf Anfragen nach Zugang zu Informationen über die Umwelt zu antworten. Abgesehen von der Verpflichtung, der Öffentlichkeit allgemeine Informationen zum Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen, enthält diese Richtlinie keine Verpflichtungen der Behörden, aktiv Umweltinformationen weiterzugeben. Die von der Frau Abgeordneten vorgelegten Informationen enthalten keine Informationen darüber, dass eine Anfrage auf Zugang zu Informationen über die Umwelt an die zuständigen Behörden gerichtet wurde und ob Zugang gewährt wurde oder nicht. Ohne diese Informationen kann die Kommission keine Aussage darüber treffen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie verletzt worden sind.
(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/22 |
(2004/C 78 E/0022)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0733/03
von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission
(4. März 2003)
Betrifft: Sicherheit im Luftverkehr — Verwendung der Muttersprache
Die Sicherheit der Fluggäste im Luftverkehr hängt auch davon ab, dass die Mitglieder der Besatzung als Präventivmaßnahme oder in einem möglichen Notfall Informationen weitergeben und sich leicht verständlich machen können.
Es kommt aber vor, dass die Flugbegleiter auf grenzüberschreitenden Flügen in Europa nicht immer die Sprachen der angeflogenen Länder beherrschen.
Ein großer Teil der Fluggäste (insbesondere ältere Menschen, weniger begüterte Menschen und Personen mit niedrigem Bildungsniveau) spricht aber immer noch nur ihre Muttersprache, was
eine Kommunikation mit den Flugbegleitern unmöglich macht. Im Notfall wird dadurch ihre Panik und Isolation noch verstärkt, und die Sicherheitsvorschriften über das Verlassen des Flugzeugs können nur schwer oder gar nicht befolgt werden.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
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1. |
Ist sie nicht auch der Ansicht, dass diese durch die Fluggesellschaften verursachte Situation einen schweren Verstoß gegen das grundlegendste Recht des Fluggastes, nämlich das Recht auf Sicherheit darstellt? |
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2. |
Welche Maßnahmen wird sie treffen, damit gewährleistet wird, dass auch die Bürger, die die gängigsten, von den Flugbegleitern gesprochenen Sprachen, also Englisch und Französisch nicht beherrschen, im europäischen Luftverkehr die notwendige Unterstützung erhalten? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(31. März 2003)
Die meisten Fluggesellschaften bemühen sich, Kabinenpersonal einzusetzen, das die von der Mehrzahl der auf ihren Flügen beförderten Passagiere gesprochene Sprache beherrscht. Zudem wird ihnen durch die internationalen Normen auferlegt, ihre Flugzeuge mit Sicherheitsblättern auszustatten, die mit Piktogrammen bebildert sind und es somit ermöglichen, die im Notfall durchzuführenden Rettungsaktionen auch ohne den Gebrauch einer bestimmten Sprache zu verstehen.
Der Kommission liegen keine Informationen vor, denen zufolge sprachliche Verständigungsprobleme dazu beitragen haben könnten, das Leben von Passagieren bei Unglücken zu gefährden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/22 |
(2004/C 78 E/0023)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0883/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(21. März 2003)
Betrifft: Verwendung von Mitteln aus dem Programm „Zoll 2002“ durch die Gemeinde Fiumicino
Im September 2002 hat der Überwachungsausschuss des italienischen Wirtschaftsministeriums den Finanzbericht über die Verwendung der von der EU zur Verfügung gestellten Mitteln vorgelegt.
Daraus ergibt sich, wie bedenklich schleppend und ineffizient die Zuweisung der Mittel an Projekte durch manche Gebietskörperschaften erfolgt.
Entsprechende Bedenken über die unzureichende Verwendung von Gemeinschaftsmitteln durch die Gebietskörperschaften hat auch die Europäische Kommission wiederholt geäußert.
Einige Gebietskörperschaften, beispielsweise die Gemeinde Fiumicino, benötigen die Gemeinschaftsmittel dringend zur Stärkung des zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten entstandenen Partnerschafts- und Kooperationsgeistes, für Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Betrügereien sowie zur Verbesserung der Arbeitsinstrumente der Zollbehörden.
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1. |
Kann die Kommission mitteilen, ob die Gemeinde Fiumicino Projekte im Rahmen des Programms „Zoll 2002“ vorgelegt hat? |
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2. |
Hat die Gemeinde Fiumicino für diese Projekte Finanzmittel erhalten? |
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3. |
Wurden diese Mittel ausgegeben? |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/23 |
(2004/C 78 E/0024)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1061/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(28. März 2003)
Betrifft: Verwendung von Mitteln aus dem Programm Zoll 2002 durch die Gemeinde Ancona
Im September 2002 hat der Überwachungsausschuss des italienischen Wirtschaftsministeriums den Finanzbericht über die Verwendung von EU-Mitteln vorgelegt.
Daraus ergibt sich, wie bedenklich schleppend und ineffizient die Vergabe von Projekten in manchen Gebietskörperschaften erfolgt.
Entsprechende Bedenken über die unzureichende Verwendung von Gemeinschaftsmitteln durch die Gebietskörperschaften hat auch die Europäische Kommission wiederholt geäußert.
Einige Gebietskörperschaften, beispielsweise die Gemeinde Ancona, benötigen die Gemeinschaftsmittel dringend, um sie für die Verstärkung des zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bestehenden Geists der Partnerschaft und Zusammenarbeit, Monitoringmaßnahmen, Betrugsbekämpfung sowie für die Verbesserung der Arbeitsinstrumente und -methoden der Zollverwaltungen zu verwenden.
Kann die Kommission mitteilen,
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1. |
ob die Gemeinde Ancona Projekte für das Programm Zoll 2002 vorgelegt hat? |
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2. |
ob die Gemeinde Ancona für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat? |
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3. |
ob diese Mittel in Anspruch genommen wurden? |
Gemeinsame Antwort
von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-0883/03 und E-1061/03
(8. Mai 2003)
Mit dem Programm „Zoll 2002“ wurden Maßnahmen finanziert, die auf eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten im Binnenmarkt abzielen (1). Das Programm unterscheidet zwischen zwei Maßnahmenarten, IT-Maßnahmen (2) und sonstigen Maßnahmen (3).
Unter die IT-Maßnahmen fallen die IT-Systeme der Zollbehörden, wie etwa für das Versandverfahren. Die gemeinsamen und sonstigen Maßnahmen wurden von der Kommission und den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten organisiert. Veranstaltungsteilnehmer waren Beamte aus diesen Verwaltungen.
Das Finanzmanagement für die gemeinsamen und sonstigen Maßnahmen des Programms funktioniert wie folgt: die Kommission zahlt den Verwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten einen Vorschuss, so dass diese Verwaltungen die erforderlichen Zahlungen vornehmen können. Unter derartige Zahlungen fallen z.B. Flugtickets für einen Teilnehmer oder die Miete für einen Tagungsraum, wenn eine Verwaltung ein Seminar ausrichtet. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten müssen der Kommission zwei Mal im Jahr einen Bericht über die aus dem Programmhaushalt finanzierten Ausgaben vorlegen.
Die Kommission kann der Frau Abgeordneten diesbezüglich mitteilen, dass die Gemeinden Ancona und Fiumicino die Kriterien für eine Teilnahme am Zoll-2002-Programm nicht erfüllten und deshalb auch keine Projektvorschläge vorlegten oder Mittel beantragten.
(1) Die Entscheidung über das Programm enthält eine detaillierte Übersicht über die Programmziele. (Zoll-2002-Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996, geändert durch Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 1999).
(2) Informationsaustausch und Kommunikationssysteme.
(3) Z.B. Seminare, Austauschmaßnahmen, Arbeitsgruppen, Benchmarkinggruppen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/24 |
(2004/C 78 E/0025)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0895/03
von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission
(17. März 2003)
Betrifft: Agro Business Bank in Georgien
Beabsichtigt die Kommission, das Ausschreibungsverfahren für die Agro Business Bank in Georgien erneut zu eröffnen?
Wenn dies in Anbetracht der neuen Umstände der Fall ist, wann wird das Verfahren dann voraussichtlich wieder aufgenommen werden?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(21. Mai 2003)
Das Ausschreibungsverfahren für das Projekt „Steigerung der Leistungsfähigkeit der Agro Business Bank von Georgien“ wurde 2002 abgeschlossen. Wegen der Entführung von Herrn Shaw, einem früheren Projektteamleiter, beschloss die Kommission jedoch, dieses und andere Projekte in Georgien auf Eis zu legen. Nach Klärung der Situation und Prüfung der besten Optionen für die Zukunft der Agro Business Bank wurde vor Kurzem beschlossen, mit dem Gewinner der Ausschreibung des vergangenen Jahres einen Vertrag zu schließen. Mit der Umsetzung des Projekts wurde gerade begonnen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/24 |
(2004/C 78 E/0026)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0912/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(24. März 2003)
Betrifft: Rassismus und rassistische Übergriffe in Beitrittsländern
Vor einiger Zeit hat das Europäische Parlament einen Bericht über die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in den Beitrittsländern angenommen (A5-0055/2000). Aus jüngsten Berichten des britischen Oberhauses geht hervor, dass die Berichte der Ellis-Kommission zur Erweiterung kein angemessenes Bild der Verfolgung der Roma in Ungarn, Polen, in der Tschechischen Republik und in der Slowakischen Republik vermitteln. Was unternimmt die Kommission, um die Regierungen der Beitrittsländer an ihre Verpflichtung zu erinnern, gegen die Diskriminierung der Roma vorzugehen?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(8. Mai 2003)
Im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und Minderheiten ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in den Augen der Kommission ein äußerst wichtiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstandes, der vor allem in Artikel 13 EG-Vertrag und in den Ratsrichtlinien 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) und 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2) niedergelegt ist und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erneut bekräftigt wurde.
Die Erfüllung dieser Kriterien wird von der Kommission aufmerksam beobachtet. In ihren Fortschrittsberichten über die Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei hat sie der Lage der Roma-Minderheit große Bedeutung beigemessen. In den Berichten wurden zwar die über eine Reihe von Jahren erzielten Fortschritte hervorgehoben, jedoch auch deutlich die verbleibenden Probleme aufgezeigt und kontinuierliche Bemühungen zur Behebung der restlichen Mängel gefordert. Außerdem wurde in den Berichten darauf hingewiesen, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG vollständig umgesetzt werden müssen und dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um Artikel 13 EG-Vertrag gerecht zu werden, einschließlich der Errichtung einer Gleichstellungsstelle. Diese Themen werden bei allen entsprechenden Gelegenheiten und auf höchster politischer Ebene angesprochen.
Darüber hinaus werden die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Beteiligung der Kandidatenländer am Gemeinschaftsprogramm gegen Diskriminierung zu ermöglichen. Ferner werden durch Phare bedeutende spezifische Hilfeprogramme auf diesem Gebiet finanziert. So wurden aus dem Phare-Programm 2001 3 Mio. EUR für ein zivilgesellschaftliches Projekt zur Förderung der Beteiligung der Roma am öffentlichen Leben in der Tschechischen Republik und 5 Mio. EUR für ein Programm der gesellschaftlichen Integration in Ungarn bereitgestellt, das einen besonderen Schwerpunkt auf die Roma legt. Weitere 10 Mio. EUR wurden der Slowakei für die Unterstützung von Infrastruktur- und Bildungsprojekten zugewiesen, die den Roma zugute kommen. Das Phare-Programm 2002 beinhaltete 0,5 Mio. EUR für die Steigerung der Wirksamkeit der Politik und der Programme zur Förderung der Integration der Roma in Ungarn und weitere 3 Mio. EUR zur Förderung der Gleichbehandlung und Toleranz gegen über Roma in Ungarn. Aus Phare 2003 wurde 1 Mio. EUR für ein Projekt zur Verbesserung der langfristigen Möglichkeiten der Roma in der Tschechischen Republik bereitgestellt.
Die Kommission wird die Beitrittsvorbereitungen auf dem Gebiet der Nichtdiskriminierung weiter überwachen und unterstützen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/25 |
(2004/C 78 E/0027)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0922/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(24. März 2003)
Betrifft: Serbien, Ermordung des Ministerpräsidenten, Instabilität
Am 12. März 2003 wurde der serbische Ministerpräsident Zoran Djindjic auf brutale Weise ermordet. Der Mord wurde allem Anschein nach begangen, weil der Ministerpräsident den Kampf gegen die organisierte Kriminalität aufgenommen hatte.
Die Kommission wird daher folgendes gefragt:
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Über welche Informationen verfügt sie hinsichtlich der Urheber dieses Verbrechens? |
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Ist die Kommission der Auffassung, dass die Union die Republik Serbien in dieser Zeit des Notstands und der politischen und sozialen Instabilität unterstützen sollte? |
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Wird die Kommission bereit sein, diese Unterstützung auch auf den Kampf gegen die Kriminalität und die Festigung der demokratischen Institutionen in Serbien auszudehnen? |
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Wie wird die Kommission dies tun können? |
Antwort von Herrn Patten Im Namen der Kommission
(8. Mai 2003)
Bei verschiedenen Anlässen, u.a. während eines persönlichen Besuches des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitgliedes am Tag nach der Ermordung und auch als Präsident Prodi der Beerdigung von Ministerpräsident Djindjic beiwohnte, verurteilte die Kommission diese schändliche Tat und betonte mit Nachdruck, dass Serbien und Montenegro ihrer vollen Unterstützung in diesem kritischen Augenblick gewiss sein kann.
Die Kommission ist nicht in der Lage, zu den in Serbien in Gang befindlichen strafrechtlichen Ermittlungen Stellung zu nehmen. Serbien hat in den letzten Wochen entscheidende Schritte zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des politischen Extremismus unternommen, die Früchte zu tragen scheinen.
Die Kommission reagierte unverzüglich und erörterte mit den Behörden eine mögliche weitere Hilfe zur Steigerung der bereits sehr umfangreichen Unterstützung seitens der Union. Natürlich ist es wichtig, dass wir alles in unserer Macht Stehende tun, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Staatsunion von Serbien und Montenegro erforderlichen demokratischen, politischen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen.
Als Beispiel für diese fortgesetzte Hilfe sei erwähnt, dass das Jahresprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2003 zugunsten von Serbien (CARDS — 229 Mio. EUR für 2003), das derzeit zur Genehmigung vorliegt, umfangreiche Unterstützung für die Bereiche Justiz und Inneres sowie Auf- und Ausbau von Institutionen beinhaltet. In einem vor dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 14. April 2003 gemeinsam mit Javier Solana verfassten Schreiben an die Außenminister der Union erwähnte die Kommission außerdem mögliche zusätzliche Hilfsmaßnahmen wie makrofinanzelle Hilfe, technische Beratung, Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und gesteigerte Handelsmöglichkeiten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/26 |
(2004/C 78 E/0028)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1033/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(28. März 2003)
Betrifft: Hungersnot in Afrika
Sicherlich ist der Kommission die jüngste aus Nairobi verbreitete Mitteilung bekannt, in der die FAO darauf hinweist, dass in Äthiopien 14 Millionen Menschen — von den ca. 63 Millionen Einwohnern — dringend auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Bisher haben die im Kampf gegen die Hungersnot engagierten internationalen Organisationen lediglich 40 % des Mindestbedarfs zusammengebracht. Die Vorräte werden bis Ende Juni erschöpft sein, auch wenn man die Hilfe auf 12,5 kg Getreide pro Monat und Person senkt, während 15 kg als überlebensnotwendig angesehen werden. Prozentual gesehen ist die Lage in Eritrea noch dramatischer, wo von einer Gesamtbevölkerung von 3,5 Millionen 2 Millionen Menschen auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind und die gegenwärtigen Vorräte höchstens bis Ende April ausreichen. Mittlerweile sind über 28 % der Kinder unter fünf Jahren stark unterernährt. Ebenfalls in Eritrea wird wegen der seit vier Jahren anhaltenden verheerenden Dürre das Vieh geschlachtet.
Kann die Kommission:
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1. |
Angaben zu den Äthiopien und Eritrea gewährten Hilfen liefern? |
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2. |
angesichts des Rückgangs der Getreideernten (vier Fünftel weniger im Vergleich zu der durchschnittlichen Erzeugung im letzten Jahrzehnt) mitteilen, welche Initiativen sie in Rücksprache mit der FAO ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um eine Wiederbelebung der Getreideproduktion zu fördern? |
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3. |
angeben, ob sie es im Sinne eines Beitrags zur Verwirklichung dieses Ziels für erforderlich hält, die Ausbildung der Landwirte zum Einsatz der Technologien zu fördern, die für die Bodenbearbeitung besonders geeignet sind? |
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4. |
mitteilen, ob sie es als vorrangige Notwendigkeit ansieht, in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Länder, in denen die Dürre auftritt, und den übrigen internationalen humanitären Organisationen die Verwirklichung von Vorhaben zu fördern, die auf die Suche nach Grundwasser und dessen Nutzbarmachung ausgerichtet sind? |
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5. |
angeben, ob es — zusätzlich zu den Aktivitäten im Bereich der humanitären Hilfe — für diese Zwecke eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den in den betroffenen Gebieten Afrikas engagierten Hilfsorganisationen gibt? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(8. Mai 2003)
Der Kommission ist der Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) über die aktuelle Lebensmittelkrise in Äthiopien bekannt, wiewohl sie nicht mit den Behauptungen über die Anzahl der betroffenen Personen, die auf 11,3 Millionen für Äthiopien im Dezember 2002 korrigiert wurde, und demzufolge auch nicht mit dem Prozentsatz des gedeckten Bedarfs konform geht. Die Behauptung, dass über 28 % der Kinder unter fünf Jahren in Eritrea an schwerer Unterernährung leiden, ist ebenfalls sehr zweifelhaft und leider ein Beispiel für die Neigung bestimmter Partner, ein übertriebenes Bild von Notsituationen zu zeichnen.
Die Lebensmittelkrise am Horn von Afrika ist trotz dieser Vorbemerkungen sehr real, auch wenn durch stark verbesserte Frühwarnsysteme und eine großzügige Reaktion der Geber keine Hungersnot der aus der Vergangenheit bekannten, katastrophalen Tragweite entstanden ist.
Die Kommission selbst hat in beispielloser Weise auf die Krise in Äthiopien und Eritrea reagiert und hat zusammen mit den Mitgliedstaaten etwa 35 — 40 % des geschätzten Lebensmittelbedarfs bis Ende 2003 gedeckt. Die Frau Abgeordnete und das Sekretariat des Parlaments werden umgehend eine Tabelle zugesandt bekommen.
Es ist eine hohe Priorität in den politischen Zielen der Kommission, vor allem für Äthiopien, die Bemühungen zur Gewährleistung einer sicheren Lebensmittelversorgung zu unterstützen, da etwa vier bis fünf Millionen Äthiopier voraussichtlich jedes Jahr unter einer unsicheren Ernährungslage zu leiden haben, und dies aus strukturellen Gründen selbst in Jahren mit guter Ernte. Aus diesem Grund hat die Kommission aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds einen Betrag von 54 Mio. EUR für Programme zur Unterstützung der Ernährungssicherung in Äthiopien bereitgestellt. Die aus diesen Mitteln zu finanzierenden Programme werden zurzeit bestimmt und beurteilt, es werden darunter jedoch wahrscheinlich Maßnahmen zur Verbesserung der tierärztlichen Versorgung und des Zugangs zu Wasserstellen sowie die Unterstützung eines sachdienlicheren Systems zur Vermarktung von Getreide gehören.
Die Kommission arbeitet bereits mit gemeinnützigen Organisationen zusammen, die in den von unsicherer Lebensmittelversorgung betroffenen Ländern Afrikas in den Bereichen Ernährungssicherung und humanitäre Hilfe tätig sind, und wird diese Zusammenarbeit zweifelsohne fortsetzen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/27 |
(2004/C 78 E/0029)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1289/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(4. April 2003)
Betrifft: Behinderung des Marktzugangs für Fotoartikel in der Volksrepublik China: spezifische Einfuhrzölle, die gegen Vereinbarungen innerhalb der WTO verstoßen
Seit 1997 erhebt die Volksrepublik China einen Einfuhrzoll auf Fotoartikel, und zwar in Form eines Sonderzolls (in Renminbi) je Produkteinheit (gemessen in Quadratmetern).
China hat sich im Rahmen seines Beitritts zur Welthandelsorganisation (WTO) dazu verpflichtet, diesen Sonderzoll schrittweise zu ersetzen durch einen Wertzoll. Diese Verpflichtung ist in dem bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und China im Zusammenhang mit Chinas Beitrittsprotokoll zur WTO niedergelegt. Im Januar 2002 hat China jedoch die Erhebung von Sondereinfuhrzöllen auf Fotoartikel angekündigt. Dies verstößt gegen die Vereinbarungen innerhalb der WTO.
So hat sich China beispielsweise verpflichtet, 2002 einen Importzoll auf 35 mm-Fotofilme zu erheben, der 42 % des Wertes entspricht. Tatsächlich hat China jedoch einen Sonderzoll in Höhe von 155 Renminbi je Quadratmeter erhoben. Dies entsprach einem effektiven Tarif von 89 % des Wertes. Der Sonderzoll überschreitet daher die zulässige Höhe.
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1. |
Sind der Kommission diese auf eine Reihe von Fotoartikeln je Produkteinheit erhobenen Sonderzölle bekannt? |
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2. |
Ist sie nicht der Ansicht, dass dies eine unrechtmäßige zolltarifliche Behinderung im Hinblick auf die Verpflichtungen Chinas innerhalb der Welthandelsorganisation darstellt? |
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3. |
Hat die Kommission diese Angelegenheit bereits bei den zuständigen chinesischen Behörden zur Sprache gebracht? |
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4. |
Wenn ja, wie haben diese darauf reagiert? Wenn nein, warum nicht? Beabsichtigt die Kommission, kurzfristig Schritte zu unternehmen? |
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(8. Mai 2003)
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1. |
Der Kommission ist bekannt, dass China sich entschieden hat, auf eine Reihe von Produkten, zu denen auch fotografische Produkte gehören, Sonderzölle statt Wertzölle zu erheben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass der Einsatz von Sonderzöllen statt Wertzöllen an sich keine Verletzung der Verpflichtungen Chinas im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO)) darstellt (auch wenn diese Verpflichtungen — die gebundenen Sätze — über Wertzölle ausgedrückt sind). |
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2. |
Eine Verletzung der WTO-Verpflichtungen Chinas wäre gegeben, wenn die Erhebung von Sonderzöllen in der Praxis zu Sätzen führt, die die gebundenen Wertzollsätze übersteigen. Den Angaben einiger Unternehmen zufolge scheint dies bei manchen 2002 erhobenen Sonderzöllen auf fotografische Produkte der Fall zu sein. |
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3. |
Nach Kontakten mit einigen Unternehmen in dieser Angelegenheit hat die Kommission das Thema Ende 2002 sowohl auf bilateraler Ebene gegenüber den chinesischen Behörden als auch im Rahmen des Überwachungsmechanismus für den Übergang („Transitional Review Mechanism“) zur Sprache gebracht. Durch diesen im Rahmen von Chinas Beitritt eingerichteten WTO-Mechanismus wird jährlich überprüft, ob China seine Verpflichtungen einhält. Angesprochen wurde das Thema außerdem von Japan, dem Handelspartner Chinas mit den wohl weitaus größten Handelsinteressen in diesem Bereich. |
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4. |
Die chinesischen Behörden haben zugesagt, sich ernsthaft mit dem Anliegen der EU und Japans zu befassen. Wir erwarten nun die Ergebnisse dieser offiziellen Kontakte. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/28 |
(2004/C 78 E/0030)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1309/03
von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission
(7. April 2003)
Betrifft: Menschenrechtsverletzungen in Laos
Die Kommission dürfte über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Laos, insbesondere die Behandlung von Christen, informiert sein.
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1. |
Hat sie dies bei der Regierung von Laos zur Sprache gebracht? |
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2. |
Plant sie sonstige Schritte, um dieser gravierenden Situation abzuhelfen? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(8. Mai 2003)
Der Kommission sind Berichte bekannt, laut denen die Religionsfreiheit in Laos weiterhin eingeschränkt ist. Dazu gehören in der Tat auch Nachrichten über Mitglieder christlicher Glaubensrichtungen, die aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt und/oder festgenommen wurden.
Dies geschieht, obwohl in der Verfassung das „Recht und die Freiheit, an Religion zu glauben oder nicht“, festgeschrieben ist. Die Toleranz gegenüber der Religionsausübung ist von Region zu Region unterschiedlich. Der Kommission liegen Berichte über Festnahmen und Verhaftungen von Gläubigen und ihren geistigen Führern ohne Angabe von Gründen vor. Einige Christen wurden wegen „sozialen Aufruhrs“ verurteilt. In anderen Berichten geht es um die Schwierigkeiten religiöser Gruppen, in bestimmten Provinzen neue Räumlichkeiten für Gottesdienste zu finden. In anderen Landesteilen können Katholiken und Protestanten öffentlich Gottesdienste abhalten.
Die Kommission beobachtet diese und andere Menschenrechtsbelange in Laos sehr genau und äußert häufig Bedenken in bilateralen Treffen zwischen der Gemeinschaft und Laos. Ferner beteiligt sich die Kommission an allen Maßnahmen zur Verdeutlichung der Bedenken der Union gegenüber der Regierung in Laos.
Die Kommission setzt sich nachdrücklich für die Betonung der Notwendigkeit einer verbesserten Einhaltung der bürgerlichen und politischen Rechte in Laos ein, darunter Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. In diesem Sommer wird die Kommission eine Delegation in Vientiane, Laos, eröffnen. Dies wird einen besseren und konstruktiveren Dialog zum Thema Menschenrechte mit der Regierung von Laos ermöglichen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/29 |
(2004/C 78 E/0031)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1409/03
von Othmar Karas (PPE-DE) an die Kommission
(14. April 2003)
Betrifft: Europäische Steuerreformpolitik für Unternehmen
Das vorrangige Ziel der Europäischen Integration ist die Steigerung der Wohlfahrt der Mitgliedsländer durch den Abbau der zwischen ihnen bestehenden Hindernisse für den freien Verkehr von Gütern und Faktoren. Entsprechend groß sind die steuerpolitischen Herausforderungen für den europäischen Binnenmarkt, diesem Ziel gerecht zu werden. EU-Initiativen im steuerlichen Bereich müssen dafür sorgen, dass die Steuersysteme zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarktes beitragen!
Das Parlament ist sich der Komplikationen, mit denen sich insbesondere kleine Unternehmen durch 15 (bald 25) verschiedene Steuersysteme konfrontiert sehen, und der dadurch bedingten Reibungsverluste und Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten durchaus bewusst und beklagt den administrativen Aufwand auf Grund der unterschiedlichen Mehrwertsteuerregeln sowie die enormen Verwaltungsanforderungen für Unternehmen, die aus den unterschiedlichen Unternehmenssteuersystemen und den zahllosen Doppelbesteuerungsabkommen erwachsen.
Welchen Zeitplan und welche Meilensteine hat sich die Kommission gesetzt, um dieses äußerst kontrovers diskutierte Thema voranzubringen?
Welche Möglichkeiten und etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung sieht die Kommission für die Vorhaben der:
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Annahme und Umsetzung des Steuerpaktes der EU (Schließen von Steuerschlupflöchern, keine Steuerbegünstigungen für ausländische Direktinvestitionen und Holdingkonstruktionen); |
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— |
Koordinierung der Unternehmensteuersysteme, um den internationalen Spielraum für Steuervermeidung zu verringern (transfer-pricing); |
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— |
gleichen Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen; |
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— |
Reduktion der Steuerbelastung bei der Übergabe von Eigentümerunternehmen; |
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— |
Umsetzung eines Pilotprojektes zur „Sitzlandbesteuerung“ (Unternehmenssteuer und Einkommensteuer) für alle KMU, inklusive Personengesellschaften; |
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Angleichung der Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der Europäischen Union; |
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Umsatzsteuererklärung für Auslandsumsätze im Sitzland des Unternehmens, wenn das Unternehmen keine permanente Niederlassung im Ausland hat; |
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vollständigen Harmonisierung der Verwaltungsvorschriften im Mehrwertsteuersystem; |
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— |
Sicherstellung der Mehrwertsteuerrückvergütung innerhalb einer angemessenen Frist (Reform der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie) |
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Fortführung des Experiments mit reduzierten Mehrwertsteuersätzen für arbeitsintensive Dienstleistungen und Ausdehnung auf alle betroffenen Branchen? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(23. Mai 2003)
Die Kommission hat zur Lösung der steuerlichen Probleme im Binnenmarkt eine Reihe von Initiativen eingeleitet, die dem reibungslosen Funktionieren und der Leistungsfähigkeit des Binnenmarktes insgesamt zugute kommen sollen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Tätigkeiten hingewiesen, die die Kommission in ihren Mitteilungen „Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse — Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU“ (1) und „Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt“ (2) beschrieben hat. Den Verwaltungsproblemen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie den für die Einhaltung der Vorschriften entstehenden Kosten widmet die Kommission besondere Aufmerksamkeit. So bereitet die Kommission derzeit eine groß angelegte Erhebung über die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften bei 3000 Unternehmen vor, die neue Erkenntnisse darüber vermitteln soll, welche Kosten den Unternehmen daraus entstehen, dass sie mit 15 verschiedenen Steuersystemen arbeiten müssen und wodurch diese Kosten hauptsächlich verursacht werden.
Die meisten der von der Kommission bereits vorgeschlagenen oder noch vorzuschlagenden Maßnahmen bedürfen der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten, weshalb die Kommission keinen genauen Zeitplan für ihre Durchführung angeben kann.
In Bezug auf die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Punkte ist Folgendes festzustellen:
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Annahme und Umsetzung des Steuerpaktes der EU (Schließung von Steuerschlupflöchern, keine Steuerbegünstigungen für ausländische Direktinvestitionen und Holdingkonstruktionen): Die Kommission hat den Ratsvorsitz in seinen Bemühungen um endgültige Schlussfolgerungen zu dem Steuerpaket zur Beseitigung des schädlichen Steuerwettbewerbs unterstützt. Abgesehen von einem Vorbehalt durch einen Mitgliedstaat wurde über das Paket Einigung erzielt. Erfolgreich abgeschlossen wurden insbesondere die Arbeiten an dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, der darauf abzielt, den schädlichen Steuerwettbewerb durch die Aufhebung von steuerlichen Regelungen zu beseitigen, die eine gegenüber dem normalen Niveau in dem betreffenden Mitgliedstaat niedrigere Besteuerung von Unternehmen vorsehen. |
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Koordinierung der Unternehmensteuersysteme, um den internationalen Spielraum für Steuervermeidung zu verringern (transfer pricing): Im Rahmen des 2002 auf Initiative der Kommission eingerichteten Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums untersuchen derzeit hochrangige Steuerfachleute der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und aus der Wirtschaft Möglichkeiten für den Umgang mit Verrechnungspreisproblemen im Binnenmarkt. Ende 2004 soll der Abschlussbericht über die Tätigkeit des Forums vorgelegt werden. |
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Gleiche Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen: Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegen vorwiegend den Vorschriften über die persönliche Einkommensteuer. In der Mitteilung der Kommission „Steuerpolitik in der Europäischen Union — Prioritäten für die nächsten Jahre“ (3) wurde festgestellt, dass die Höhe der Steuern in diesem Bereich (direkte Steuern) entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip von den Mitgliedstaaten selbst festzulegen ist, wobei sie aber die Grundsätze des EG-Vertrags zu beachten haben. |
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Reduktion der Steuerbelastung bei der Übergabe von Eigentümerunternehmen: Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sind für die Übertragung von Eigentümerunternehmen im Allgemeinen die Mitgliedstaaten zuständig, wobei sie allerdings ihren Pflichten aus dem EG-Vertrag nachkommen müssen. Hier geht es in erster Linie um die Erbschaftsteuer. Im Jahre 1994 legte die Kommission die Empfehlung 94/1069/EG über die Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen und im Jahre 1998 die Mitteilung 98/C93/02 zur Umsetzung dieser Empfehlung vor. Darüber hinaus wurde das Thema von einer Expertengruppe behandelt, die im Juli 2002 den Abschlussbericht über ihre Tätigkeit vorlegte (4), in dem Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen vorgestellt und Vorschläge für weitere Maßnahmen unterbreitet werden. Daran anschließend wurde ein Projekt durchgeführt, das die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlung der Kommission und der Reaktion auf die Vorschläge der Expertengruppe unterstützen soll. Die Ergebnisse dieses Projekts werden in Kürze veröffentlicht. |
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Umsetzung eines Pilotprojekts zur „Sitzlandbesteuerung“ (Unternehmensteuer und Einkommensteuer) für alle KMU, inklusive Personengesellschaften: Im Anschluss an einen Workshop mit in dieser Angelegenheit Interessierten im Dezember 2002 hat die Kommission eine Konsultation im Hinblick auf die Durchführung des Pilotprojekts eingeleitet. Die Frist für Stellungnahmen zu dem ausführlichen Konsultationspapier wurde bis 30. April 2003 verlängert. Eine Analyse der Beiträge wird später veröffentlicht. Die Kommission beabsichtigt, etwa im Oktober 2003 eine Mitteilung mit ihren Schlussfolgerungen aus der Konsultation und einschlägigen internen Arbeiten vorzulegen, in der auch über die Folgearbeiten zu anderen Aspekten der Unternehmensteuerstudie (5) und die Mitteilung von 2001 (6) berichtet werden soll. |
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— |
Angleichung der Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der Europäischen Union: Die Kommission ist sich der vielfältigen Probleme im Zusammenhang mit den Doppelbesteuerungsabkommen im Binnenmarkt voll bewusst. Für 2004 plant sie eine Initiative zur Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Doppelbesteuerungsabkommen in einem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen. Zu den möglichen Ansätzen zur Lösung der Doppelbesteuerungsprobleme im Binnenmarkt und die Kompatibilitätsprobleme in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, die in bilateralen Abkommen bisher nicht angemessen berücksichtigt sind, zählen u.a. der Abschluss eines multilateralen Steuerabkommens zwischen allen Mitgliedstaaten und die Ausarbeitung eine EU-Musterabkommens. |
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Umsatzsteuererklärung für Auslandsumsätze im Sitzland des Unternehmens, wenn das Unternehmen keine permanente Niederlassung im Ausland hat: Die MwSt-Regelung über die einmalige Registrierung und die Erklärungspflichten betreffend Umsätze in mehreren Mitgliedstaaten wurde bisher nur für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten beschlossen, die im Rahmen des elektronischen Handels Verkäufe an Verbraucher in der EU tätigen, und tritt zum 1. Juli 2003 in Kraft. Kommission und Mitgliedstaaten werden die Anwendung dieser Regelung sorgfältig verfolgen, um ihre Wirksamkeit zu ermitteln und um festzustellen, inwiefern sie auch auf andere Umsätze und EU-Unternehmen angewandt werden könnte. |
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Vollständige Harmonisierung der Verwaltungsvorschriften im MwSt-System: Die Kommission hat eine umfangreiche Konsultation der europäischen Unternehmen zu den Ergebnissen einer Studie über die Vereinfachung und Modernisierung der mehrwertsteuerlichen Pflichten begonnen. Im Lichte der Ergebnisse dieser Konsultation wird die Kommission prüfen, ob ein diesbezüglicher Vorschlag für einen Rechtsakt unterbreitet werden soll. |
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Sicherstellung der MwSt-Rückvergütung innerhalb einer angemessenen Frist (Reform der Achten MwSt-Richtlinie): Die Kommission hat im Juni 1998 einen Vorschlag unterbreitet, nach dem das Erstattungsverfahren nach der Achten MwSt-Richtlinie durch eine Regelung ersetzt werden soll, die den Steuerpflichtigen das Recht einräumt, die MwSt direkt im Wege der in ihrem jeweiligen Niederlassungsmitgliedstaat regelmäßig einzureichenden MwSt-Erklärung zurückzuerhalten. Dieser Vorschlag ist noch im Rat anhängig. |
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Fortführung des Experiments mit reduzierten MwSt-Sätzen für arbeitsintensive Dienstleistungen und Ausdehnung auf alle betroffenen Branchen: Die Kommission beabsichtigt, noch vor der Sommerpause 2003 einen Vorschlag über ermäßigte MwSt-Sätze vorzulegen, der den Ergebnissen des erwähnten Versuchs Rechnung trägt. |
(1) KOM(2001) 582 endg.
(2) KOM(2000) 348 endg.
(3) KOM(2001) 260 endg.
(4) http://europa.eu.int/comm/enterprise/entrepreneurship/support_measures/transfer_business/best_project.htm
(5) SEK(2001) 1681.
(6) KOM(2001) 582 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/32 |
(2004/C 78 E/0032)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1431/03
von Pierre Jonckheer (Verts/ALE) an die Kommission
(24. April 2003)
Betrifft: Kohlegewinnung im Tagebau im Norden von León (Bezirk de Valle de Laciana, Spanien)
Das Ministerium für Umwelt und Raumordnung der Regionalregierung von Castilla und León erteilte am 14. Juni 1999 der Umweltprüfung für die Gewinnung von Kohle im Tagebau bei Fonfría einen positiven Bescheid angesichts der Maßnahmen, die im Sanierungsplan und im Überwachungsplan vorgesehen waren, da davon ausgegangen wurde, dass diese Maßnahmen zur Verbesserung des derzeitigen Zustands beitragen können, durch die das Gelände hinsichtlich Gestaltung und Aussehen annähernd wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden sollte.
Unseres Erachtens ist dieser Ansatz nicht zulässig, da er viele Faktoren nicht berücksichtigt, insbesondere (1) folgende:
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a) |
Bei diesem Abbau geht es um den Abbau von 18 579 705m3, wovon 3 500 000m3 auf zwei Abraumhalden gelagert werden. Derzeit erfolgt die Ablagerung von Abraum in dem Tal, wo die Quelle Fonfría liegt, wodurch diese unter dem Abraum verschwunden ist, obwohl die Quelle nach den vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen zu schützen ist. |
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b) |
Die Abraumhalde Nord wurde in einem Gebiet geplant, das mit Gemeinschaftsmitteln wieder aufgeforstet wurde. |
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c) |
In der Umweltverträglichkeitsstudie wird nicht hingewiesen auf das Bestehen von Teichen von großem ökologischem Wert sowie verschiedene Quellen, von denen lediglich die Fonfría erwähnt wird. Ferner wird nicht hingewiesen auf die Umlegung bzw. das Verschwinden verschiedene Bachläufe, noch auf das Bestehen eines ausgedehnten Walds von jungen Eichen verschiedenen Alters wegen verschiedener Waldbrände (in den Orallo-Bergen). |
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d) |
Die Umweltverträglichkeitsstudie wurde so isoliert vorgenommen, als ob es sich um ein einziges Bergwerk handelte, ohne zu berücksichtigen, dass sich in der Nähe andere Bergwerke befinden (u.a. das Bergwerk von Feixolín), aufgegebene Gruben, aktive Gruben, Gruben, für die die Genehmigung beantragt ist, und verschiedene geplante Gruben. Letztendlich wird es eine Grube von mehreren Kilometern Länge und Tausenden von Hektar zerstörten Landes geben. |
Kann die Kommission Nachforschungen hinsichtlich der in dieser Anfrage erwähnten Faktoren anstellen? Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass sie die Stillegung dieses Bergbaus veranlassen müsste und die Wiederherstellung der in Mitleidenschaft gezogenen Umwelt und die Rückerstattung der aus europäischen Fonds erhaltenen Mittel (2) fordern müsste?
(1) Ausführliche Unterlagen diesbezüglich wurden der Kommission von der Asociación Laciana para la Defensa de la Naturaleza am 18. Mai, 9. Juli und 10. Oktober 2002 übermittelt, Register Nr. 2001/4914, SG(2001) A/10264. Siehe auch Schriftliche Anfrage E-1892/02.
(2) Wie die Kommission selbst bestätigt, hat dieses Unternehmen MSP seit Beginn des Kohleförderungsplans im Jahr 1998 Milliarden Pesetas von der Regionalregierung von Castilla und León in Form von Beihilfen gemäß dem EGKS-Beschluss erhalten. Diese Beihilfen stehen jedoch im krassen Widerspruch zu den zwischen 1992 und 1996 für die Durchführung von LIFE-Projekten zur Erhaltung der Braunbär-Population und ihres Lebensraums im kantabrischen Gebirge (8 625 266 ECU, wovon 75 % von der EU stammten).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/32 |
(2004/C 78 E/0033)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1432/03
von Pierre Jonckheer (Verts/ALE) an die Kommission
(24. April 2003)
Betrifft: Kohlegewinnung im Tagebau im Norden von León (Bezirk Valle de Laciana, Spanien)
Das Ministerium für Umwelt und Raumordnung der Regionalregierung von Castilla und León erteilte am 14. Juni 1999 der Umweltprüfung für die Gewinnung von Kohle im Tagebau bei Fonfría einen positiven Bescheid angesichts der Maßnahmen, die im Sanierungsplan und im Überwachungsplan vorgesehen waren, da davon ausgegangen wurde, dass diese Maßnahmen zur Verbesserung des derzeitigen Zustands beitragen können, durch die das Gelände hinsichtlich Gestaltung und Aussehen annähernd wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden sollte.
Dieser Ansatz ist jedoch u.E. nicht hinnehmbar, weil viele Faktoren nicht berücksichtigt werden, so u.a. (1) folgende:
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a) |
Die Studie erfüllt nicht die im Dekret 209/1995 vom 5. Oktober enthaltenen Anforderungen, da das Redaktionsteam des Projekts nicht über die dafür erforderliche Qualifizierung (Biologe oder Umweltingenieur) verfügt. |
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b) |
Obwohl im Dekret 108/1990 vom 21. Juni ein Statut zum Schutz des Braunbären in der Autonomen Gemeinschaft Castilla und León und einen Plan zur Rettung des Braunbären enthält und obwohl durch das königliche Dekret 439/1990 vom 30. März der Braunbär zur vom Aussterben bedrohten und daher geschützten Art erklärt wurde, im Lebensraum des Bären wird Bergbau im Tagebau genehmigt. |
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c) |
Die von demselben Regionalministerium von Castilla und León in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie (2) bestätigt, dass die Tagebaubetriebe in diesem Gebiet besonders schwerwiegende Folgen mit sich bringen, da dieses Gebiet als wichtiger und grundlegender biogeographischer Korridor für den Braunbären in der kantabrischen Gebirgskette gilt. Am 22. Mai 2002 tötete ein Braunbär eine Jungkuh weniger als 500 m von den Zugängen zu dem Bergwerk und weniger als 1 km von dem Abbaubetrieb selbst entfernt. |
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d) |
Ferner wird das Bestehen eines Balzplatzes des Auerhahns, einer gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (3) geschützten Art, in einem Eichenwald nahe des Bergwerks nicht erwähnt und es wird auch nicht auf das Vorkommen anderer Arten (wildlebender Pflanzen und Tiere) hingewiesen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (4) geschützt sind. |
Kann die Kommission Nachforschungen hinsichtlich der in dieser Anfrage erwähnten Faktoren anstellen? Hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet wegen Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts, was Umweltverträglichkeitsprüfung und Schutz der Lebensräume und Arten anbelangt?
Gemeinsame Antwort
von Frau Wallström im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-1431/03 und E-1432/03
(26. Juni 2003)
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Kommission nicht befugt ist, von den Mitgliedstaaten die Einstellung eines Projektes zu verlangen, das Gegenstand einer Prüfung ist. Die Kommission hat nichtsdestoweniger im Rahmen der Verfahrensregeln, die sie einhalten muss, alle Maßnahmen getroffen, um sich zu vergewissern, dass im vorliegenden Fall das Gemeinschaftsrecht eingehalten wurde. Nachdem die Kommission im Wege mehrerer Beschwerden Kenntnis von dem in diesen schriftlichen Anfragen kritisierten Sachverhalt erhalten hat, hat sie sich an die spanische Regierung mit der Bitte gewandt, sich zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im vorliegenden Fall zu äußern.
Zurzeit prüft die Kommission die Antwort der spanischen Regierung, um darüber zu entscheiden, welche Mittel erforderlich sind, um festzustellen, ob die spanischen Behörden im vorliegenden Fall das Gemeinschaftsrecht einhalten, insbesondere die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (6), und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (7). Bei der inhaltlichen Prüfung der von den spanischen Behörden durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung wird die Kommission vor allem die von dem Herrn Abgeordneten in der schriftlichen Anfrage Ε-1431/03 genannten Punkte berücksichtigen.
(1) Ausführliche Unterlagen diesbezüglich wurden der Kommission von der Asociación Laciana para la Defensa de la Naturaleza am 18. Mai, 9. Juli und 10. Oktober 2002 übermittelt, Register Nr. 2001/4914, SG(2001) A/10264. Siehe auch Schriftliche Anfrage E-1892/02.
(2) Áreas Críticas y Unidades de Gestión para el oso pardo en el occidente de León, Revisión y Propuestas (kritische Gebiete und Verwaltungseinheiten für den Braunbär im Westen von León, Überarbeitung und Vorschläge), ausgearbietet von A. Fernández, J. Naves y E. García, 2001. Die höchsten Sachverständigen, darunter der Universitätsprofessor für Zoologie der Universität von León, Herr Francisco J. Purroy, bestätigen dasselbe.
(3) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(4) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/34 |
(2004/C 78 E/0034)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1435/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(24. April 2003)
Betrifft: Zunehmende Abhängigkeit der Dritten Welt von der Arbeitsmigration in reiche Länder und der Überweisung von Einkommen aus den reichen Ländern
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1. |
Hat die Kommission die am 2. April 2003 von der Weltbank herausgegebene Veröffentlichung „Global Development Finance“ zur Kenntnis genommen, in der Migranten, die einen Teil ihrer in wirtschaftlich hoch entwickelten Ländern erzielten Einkommen an zurückgebliebene Familienmitglieder in der Dritten Welt überweisen oder auf andere Weise in diesen Ländern investieren, als mittlerweile unentbehrliche Finanzierungsquelle für Entwicklungsländer betrachtet werden, die außerdem mehr Stabilität bringt als die üblichen Kredite? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass es bei dieser Finanzierungsquelle um sehr erhebliche Beträge geht und dass der aus sämtlichen reichen Ländern stammende Gesamtbetrag von 64,5 Mrd. EUR im Jahre 2000 auf 74 Mrd. EUR im Jahre 2002 gestiegen ist und dass sich die Beiträge aus EU-Mitgliedstaaten im Jahre 2002 (in Mrd. US-Dollar) wie folgt verteilten: Deutschland 8,2; Belgien 8,1; Frankreich 3,9; Luxemburg 3,1; Italien 2,6; Spanien 2,2; Niederlande 1,5; Vereinigtes Königreich 1,3? |
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3. |
Wie will die Kommission auf die von Dilip Ratha, einem bei der Weltbank tätigen Wissenschaftler, gezogene Schlussfolgerung regieren, dass mehr Migration der Welt große Vorteile bieten kann und darum die reichen Länder die internationale Migration erleichtern müssen? Ist diese Sicht ihrer Auffassung nach mit Problemen der Inanspruchnahme von Wohnraum, möglichen Gegensätzen zwischen Bevölkerungsgruppen mit unterschiedlichen Kulturen und mit der Neigung der EU-Mitgliedstaaten vereinbar, nur eine begrenzte Zahl von Arbeitsmigranten aufzunehmen, die einen Bedarf decken können, der von den eigenen Einwohnern nicht oder nur unzureichend abgedeckt werden kann? |
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4. |
Auf welche Weise kann die EU dazu beitragen, dass Länder in der Dritten Welt nicht immer mehr, sondern weniger von durch Arbeit in Europa erworbenen Einkommen abhängig werden, indem man beispielsweise statt der Förderung des Wirtschaftswachstums in der EU und der anschließenden Investition der Gewinne in anderen Teilen der Welt direkt darauf hinwirkt, dass in anderen Regionen der Welt verstärkt ein solches Wachstum stattfindet? |
Quelle: „De Volkskrant“3. April 2003.
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(19. Juni 2003)
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1. |
Ja, der Kommission ist der genannte Bericht der Weltbank bekannt. Er beinhaltet ein Kapitel mit der Überschrift „Workers' Remittances: an important and stable source of external development finance“ von Weltbankforscher Dilip Ratha. |
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2. |
Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass diese Zahlen in dem Bericht angeführt wurden. |
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3. |
Dem Bericht zufolge ist die Förderung der Mobilität von Arbeitskräften zwischen Herkunfts- und Bestimmungsländern unter Umständen das wichtigste — und umstrittenste — Mittel zur Erhöhung des Flusses von Überweisungen in Entwicklungsländer. Dies mag zwar zutreffen, ist aber nach Auffassung der Kommission kein Grund zur Förderung der internationalen Mobilität von Arbeitskräften. Was die Entwicklungsländer angeht, so kann die internationale Migration zu dem für sie nachteiligen so genannten „Brain Drain“-Phänomen führen; dies ist in mehreren Sektoren und Regionen bereits der Fall (z.B. medizinische Berufe in afrikanischen Ländern). Die Auswirkungen für Entwicklungsländer sind insgesamt nicht unbedingt negativ, weil Verluste infolge der Migration qualifizierter Arbeitskräfte bis zu einem gewissen Grad durch die Vorteile in Form von Überweisungen und Netzeffekten (geschäftliche Kontakte, Investitionen, technische Hilfe, Förderung der Bildung usw.) aufgewogen werden, aber die Migration muss sehr sorgfältig gesteuert werden. Die innenpolitischen Vorbehalte der Union gegen einen uneingeschränkt liberalisierten Arbeitsmarkt sind hinlänglich bekannt. Ihre Migrationspolitik stützt sich jetzt und auch in Zukunft auf das Konzept der Migrationssteuerung, das unter anderem Synergien zwischen Entwicklung und den Zielen der Migrationspolitik zulässt. Was die spezielle Frage der Überweisungen von Migranten in ihre Herkunftsländer betrifft, so könnte z.B. im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit sinnvolle Unterstützung geleistet werden, indem Überweisungen billiger und zuverlässiger gemacht werden. In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass die Überweisungskosten vielfach 20 % übersteigen. Durch eine Senkung dieser Kosten auf weniger als 10 % könnten — dem Bericht zufolge — die Migranten jährlich 3,5 Mrd. EUR einsparen. |
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4. |
Die Förderung eines guten und nachhaltigen Wachstums in den Entwicklungsländern vor Ort ist eine der Prioritäten der EU-Außenpolitik und wird mit einer Reihe von finanziellen Instrumenten und Instrumenten der technischen Hilfe in der ganzen Welt gefördert. In ihrer kürzlich herausgegebenen Mitteilung über die Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der EU zu Drittländern (1) schlägt die Kommission mehrere einschlägige Strategien vor, darunter die Verbesserung des effektiven Marktzugangs für Waren aus Entwicklungsländern in der EU, den Ausbau des Süd-Süd-Handels, die Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Entwicklungsländer, die Förderung von Vereinbarungen zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern über die Auslagerung von Tätigkeiten (vor allem in den Bereichen Informationstechnologie und Forschung und technologische Entwicklung), die Unterstützung der Bemühungen von Migranten, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in ihren Herkunftsländern beizutragen (ohne endgültig dahin zurückzukehren) usw. Die Überweisungen von Arbeitsmigranten können zu einem größeren und stabileren Wachstum in den Empfängerländern beitragen, was durch die Tatsache untermauert wird, dass Überweisungen zunehmend in Investitionen fließen. |
(1) KOM(2002) 703 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/35 |
(2004/C 78 E/0035)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1483/03
von Johanna Boogerd-Quaak (ELDR) an die Kommission
(23. April 2003)
Betrifft: Schutz von Daten über Fluggäste — Gemeinsame Erklärung vom 4. März 2003
Seit Anfang März werden Fluggesellschaften durch ein amerikanisches Gesetz unter Androhung hoher Geldstrafen dazu verpflichtet, alle möglichen Informationen über ihre Fluggäste mitzuteilen. Die Europäische Kommission hat dazu vor kurzem mit den USA eine gemeinsame Erklärung abgegeben.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass es sich hier im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um eine so genannte gemischte Zuständigkeit handelt?
Falls ja, wann hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten von den Entwicklungen in Kenntnis gesetzt?
Wie werden die Mitgliedstaaten von den letzten Entwicklungen auf diesem Gebiet in Kenntnis gesetzt?
Waren die Mitgliedstaaten in irgendeiner Art und Weise an der Beschlussfassung, die zur Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 2003 führte, beteiligt?
Verstößt das amerikanische Gesetz gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates?
Falls ja, um welche Mitgliedstaaten handelt es sich, und welche Folgen ergeben sich daraus?
Gibt es Mitgliedstaaten, die zu dieser Frage ein bilaterales Abkommen mit den Vereinigten Staaten geschlossen haben?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(22. Mai 2003)
Die Problematik der Übermittlung personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften an die amerikanischen Behörden ist komplex; für einige ihrer Aspekte ist die Gemeinschaft zuständig. So wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit klar in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geregelt. Die Informationen, um die es in den amerikanischen Anforderungen geht, sind solche Daten.
Seit 2002 hält die Kommission die Mitgliedstaaten bei Arbeitsgruppensitzungen des Rates auf dem Laufenden, insbesondere bei Sitzungen der für Verkehr zuständigen Gruppe, aber auch bei Sitzungen anderer Gruppen, z.B. der Gruppe, die für transatlantische Beziehungen zuständig ist. Darüber hinaus hat die Kommission dem nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG (1) eingesetzten Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, ausführliche Informationen erteilt, und zwar am 12. Dezember 2002 bzw. am 21. Februar 2003. Schließlich hat die Kommission dem Coreper die Entwicklung des Dossiers vorgetragen, insbesondere im Laufe des Monats Februar 2003 im Rahmen der Erörterungen über die von der Frau Abgeordneten genannten Gemeinsamen Erklärung.
Die Mitgliedstaaten waren nicht direkt an dem Prozess beteiligt, der zur Gemeinsamen Erklärung führte. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass diese Erklärung nur darauf abzielt, ein Verfahren für Erörterungen mit den amerikanischen Behörden festzulegen, durch das eine Lösung erreicht werden kann, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht. In diesem Zusammenhang hat die Kommission der Lage der europäischen Fluggesellschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet, die sich den widersprüchlichen Anforderungen zweier unterschiedlicher Rechtssysteme gegenüber sehen und Gefahr laufen, schwere wirtschaftliche Sanktionen auferlegt zu bekommen, die bis zum Verlust ihrer Landerechte in den USA reichen können.
Die von der Kommission erwogene Lösung beruht auf Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG. Auf Grund dieser Bestimmung kann die Kommission anerkennen, dass ein Drittland für die Daten, die in dieses Land übermittelt werden, ein angemessenes Schutzniveau bietet. Der Entscheidungsprozess erfordert die Beteiligung der Mitgliedstaaten im Ausschuss nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG. Dieser Ausschuss muss nämlich gemäß den Komitologieregeln zu dem Projekt mit den zu planenden Maßnahmen Stellung nehmen.
Die Kommission hat die Vereinbarkeit der amerikanischen Gesetzgebung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nur insofern geprüft, als die vorgeschlagenen Maßnahmen Probleme mit den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG hervorriefen, der Richtlinie, mit denen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmen müssen.
Abschließend sind der Kommission keine diesbezüglichen Abkommen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten bekannt.
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/36 |
(2004/C 78 E/0036)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1550/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Unkontrollierbare Geldströme durch Eigentumsübertragung von Medien in Polen und eventuelle Vorzugsbehandlung für Polen als neues EU-Mitglied
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1. |
Hat die polnische Regierung von einer Tageszeitung finanzielle Beiträge als Gegenleistung für eine Gesetzesänderung verlangt, die die Übernahme von Fernsehsendern durch die Zeitung erleichtern würde? |
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2. |
Sind die in Frage 1 genannten Beiträge in die polnische Staatskasse gelangt, und zwar für von Regierung und Parlament beschlossene Verwendungszwecke, die für jedermann im Staatshaushalt und im Rechnungsabschluss für das diesbezügliche Haushaltsjahr zurückzuverfolgen sind, oder sind diese Gelder an einen nicht der Öffentlichkeit bekannten Kreis von Privatpersonen bzw. Organisationen gelangt? |
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3. |
Sofern hierbei gegen polnisches Recht verstoßen wurde, werden dann die Gerichte angerufen, oder erhält die Polizei unter politischem Druck den Auftrag, ihre Ermittlungen und Untersuchungen zu beschränken, woraufhin die Angelegenheit wegen Mangels an Beweisen zu den Akten gelegt wird? |
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4. |
Bedeutet die Tatsache, dass EU-Kommissar Verheugen im niederländischen Fernsehprogramm „Spiel ohne Grenzen“ (KRO-Reporter) vom 10. April 2003 hervorgehoben hat, wie groß die polnische Bevölkerung gegenüber den neun anderen gleichzeitig im Jahre 2004 beitretenden EU-Mitgliedstaaten, dass die polnische Mitgliedschaft eine besondere Priorität erhält? Kann diese Priorität dazu führen, dass Unvereinbarkeiten mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand für Polen flexibler beurteilt werden als für andere Staaten |
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5. |
Werden die Normen, nach denen Polen beurteilt wird, dieselben Normen sein, mit denen andere neue Mitgliedstaaten, die bislang ihre Verpflichtungen besser erfüllt haben, künftig beurteilt werden sollen? |
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6. |
Aufgrund welcher Tatsachen gelangt EU-Kommissar Verheugen zu dem Schluss, dass Polen zum Zeitpunkt des Beitritts am 1. Mai 2004 vollständig die innerhalb der EU geltenden Normen erfüllen wird? Welche Garantien gibt es, dass dies rechtzeitig geschehen wird? Was unternimmt die Kommission, um nach dem 1. Mai 2004 einen Rückfall auf das heutige Niveau der Korruption zu verhindern? |
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(19. Juni 2003)
Die Kommission überwacht die Einhaltung der von Polen im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen genau. Dies war auch bei der Änderung des AV-Gesetzes der Fall, die der Herr Abgeordnete in seiner ersten Frage erwähnt, sowie in allen anderen Bereichen, die Gegenstand der Verhandlungen mit Polen waren.
Der Kommission steht jedoch kein Urteil in der Korruptionsaffäre „Rywin-Gate“ zu, auf die sich die ersten drei Fragen beziehen. Die polnischen Justizbehörden ermitteln derzeit in dieser Affäre. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen abgeschlossen und dürfte deren Ergebnisse dem zuständigen Gericht in den nächsten Tagen übermitteln. In der Zwischenzeit setzt der Untersuchungsausschuss des polnischen Parlaments seine diesbezüglichen Ermittlungen fort. Die Kommission bedauert gegebenenfalls zwar, dass es zu Bestechungsversuchen in dieser Größenordnung kommen konnte, nimmt aber auch die Offenheit und Entschlossenheit zur Kenntnis, mit denen die polnischen Behörden dieses Problem zurzeit angehen.
In Bezug auf die Fragen 4 und 5 möchte die Kommission hervorheben, dass die Beitrittsverhandlungen mit den zehn Kandidatenländern und die Überwachung der Verpflichtungen auf einer ausschließlich objektiven Grundlage durchgeführt wurden und werden ohne Vorzugsbehandlung für ein Kandidatenland. In den Verhandlungen galten für alle die gleichen Standards, und dies wird auch bei der Überwachung der Fall sein.
Was die letzte Frage betrifft, so kam die Kommission in ihrem Regelmäßigen Bericht über die Fortschritte Polens auf dem Weg zum Beitritt vom Oktober 2002 (1) zu dem Schluss, dass Polen die Beitrittskriterien in allen drei Kategorien (politische und wirtschaftliche Kriterien sowie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Besitzstand) ab 2004 erfüllen würde. Die Mitgliedstaaten beschlossen daraufhin, dass die Erweiterung am 1. Mai 2004 stattfinden solle, und die Kommission verfolgt, wie bereits erläutert, die Fortschritte aller Kandidatenländer genau. Anfang November 2003 soll Rat und Parlament ein umfassender Bericht mit den Ergebnissen dieses Monitorings vorgelegt und veröffentlicht werden. Ausgehend von diesem Bericht wird die Kommission unter Umständen Schutzklauseln in bestimmten Bereichen in Erwägung ziehen, sofern dies erforderlich sein sollte.
(1) http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/pl_de.pdf
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/37 |
(2004/C 78 E/0037)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1551/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse
Die Richtlinie 83/478/EWG (1) des Rates vom 19. September 1983 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse und schreibt vor, dass asbesthaltige Erzeugnisse unter Angabe der von ihnen ausgehenden Gefahren gekennzeichnet werden müssen.
In Portugal sind jedoch einige asbesthaltige Erzeugnisse, wie z.B. Faserzement, wenn sie öffentlich verkauft werden, nicht mit solchen Gefahrenhinweisen versehen.
Kann die Kommission mitteilen, wie weit die rechtliche Umsetzung dieser Richtlinie in Portugal gediehenist?
Kann sie die Gründe für die Nichteinhaltung dieser Vorschriften erläutern?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(17. Juni 2003)
Die Richtlinie 83/478/EWG des Rates vom 19. September 1983 zur fünften Änderung (Asbest) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zube- reitungen wurde am 14. Januar 1987 per Gesetzesdekret (Decreto-Lei n. 28/87 de 14/01/1987. Limita a comercialização e a utilização do amianto e dos produtos que o contenham. Diário da República, I Série n. 11 de 14/01/1987, página 183) in portugiesisches Recht umgesetzt.
Demnach ist Portugal seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie, insbesondere der Bestimmungen über die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse (Anhang II der Richtlinie 83/478/EWG), in innerstaatliche Rechtsvorschriften nachgekommen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Anhang I der Richtlinie 83/478/EWG im Unterschied zu Anhang II, der heute noch gültig ist, inzwischen nicht mehr in Kraft ist. Die Richtlinie 83/478/EWG wurde später durch mehrere Richtlinien geändert (2) bzw. angepasst (3) (4), die bis zum 1. Januar 2005 zu einem vollständigen Verbot aller Arten von Asbestfasern (ausgenommen Membranen für Elektrolyseanlagen) führen werden. Das Inverkehrbringen von Asbestfaserzement ist (mit Ausnahme von chrysotilhaltigem Faserzement) in der EU bereits untersagt.
Für die Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 83/478/EWG (Kennzeichnung) und ihrer späteren Änderungen im innerstaatlichen Recht ist in erster Linie der jeweilige Mitgliedstaat verantwortlich. Die Kommission hat jedoch dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags und die aufgrund derselben erlassenen Vorschriften der Gemeinschaftsorgane, u.a. Richtlinien, angewendet werden. Sie wird sich daher mit den portugiesischen Behörden in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass diese die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der genannten Richtlinie treffen.
(1) ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 33.
(2) ABl. L 375 vom 31.12.1985; „Decreto-Lei n. 138/88 de 22.4.1988“ in portugiesisches Recht umgesetzt.
(3) ABl. L 363 vom 31.12.1991; „Decreto-Lei n. 228/94 de 13.9.1994“ in portugiesisches Recht umgesetzt.
(4) ABl. L 142 vom 5.6.1999; noch nicht in portugiesisches Recht umgesetzt.
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27.3.2004 |
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CE 78/38 |
(2004/C 78 E/0038)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1568/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(8. Mai 2003)
Betrifft: Gravierende Einschränkung der Personenbeförderung bei der slowakischen Eisenbahn als Folge der geheimen Bedingungen für ein 1999 gewährtes EIB-Darlehen
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) der slowakischen Regierung im Jahr 1999 ein Darlehen von 120 Mio. EUR gewährt hat, das, wie später bekannt wurde, an die von der EIB einseitig gestellte Bedingung geknüpft gewesen sein soll, die Personenbeförderung durch die Aufgabe von 32 Zugverbindungen im Jahr 2002 stark einzuschränken? |
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2. |
Hält die Kommission es für realistisch, dass ein Privatunternehmen ohne zusätzliche staatliche Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten und zur Erzielung von Gewinnen die Verantwortung für den Verzicht auf die Fahrgastbeförderung übernehmen wird? |
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3. |
Ist der Kommission bekannt, dass im Oktober 2001 nicht nur die slowakische Regierung und die slowakische Eisenbahngesellschaft ZSR sich weigerten, der internationalen Umweltorganisation „Friends of the Earth“ die Bedingungen für das Darlehen zu nennen, sondern dass auch die EIB trotz der im November 2000 angekündigten neuen Informationspolitik dies unter Hinweis auf die Verantwortung der übrigen Beteiligten verweigerte? |
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4. |
Hält die Kommission es für richtig, tief in staatliche Belange eingreifende Konsequenzen von Darlehen an staatliche Behörden geheimzuhalten, wenn diese Darlehen von einer Bank gewährt werden, die sich ebenfalls in öffentlicher Hand befindet? Wie ist dies in Einklang zu bringen mit dem reibungslosen Ablauf der innerhalb der EU als Norm existierenden parlamentarischen Demokratie und der dafür erforderlichen Öffentlichkeit? |
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5. |
Wie fügen sich die Folgen dieses Darlehens in die Politik der Kommission ein, den Bahnverkehr zu fördern und zu verhindern, dass in den neuen Mitgliedstaaten eine unnötige Verlagerung von der Schiene auf die Straße stattfindet? |
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6. |
Was unternimmt die Kommission, um den künftigen EU-Mitgliedstaat Slowakei in die Lage zu versetzen, seine öffentliche Dienstleistung im Bereich der Personenbeförderung per Bahn zu erhalten? |
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(19. Juni 2003)
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1. |
Der Kommission ist nicht bekannt, dass das der slowakischen Regierung 1999 von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährte Darlehen an geheime Bedingungen geknüpft gewesen sein soll. Nach Artikel 21 der Satzung der Bank wurde die Kommission zu dem Vorschlag konsultiert. Die Kommission gab eine befürwortende Stellungnahme zu dem Projekt ab, das dann dem Verwaltungsrat der Bank vorgelegt wurde. Die Kommission ist auch im Verwaltungsrat der Bank vertreten, der am 20. Juli 1999 ein Darlehen über 200 Mio. EUR für die Slowakische Eisenbahngesellschaft ZSR für den Ausbau und die Modernisierung des slowakischen Eisenbahnnetzes und den Kauf von Fahrzeugen genehmigte. Die EIB veröffentlichte am 26. Juli 1999 eine Pressemitteilung über die Unterzeichnung des Darlehens. Sie ist auf der Website der Bank abrufbar: (http://www.eib.org/news/press/press.asp?Press=1026). Darlehensbedingungen werden nie einseitig von der EIB auferlegt. Bei der Aushandlung von Bedingungen für Darlehensverträge handeln die EIB und potentielle Darlehensnehmer immer als gleichberechtigte Partner. Die Bedingungen für das vorliegende Darlehen beruhten auf unabhängigen Studien und Umstrukturierungsplänen der slowakischen Regierung, die bestrebt war, die finanzielle Stabilität der slowakischen Eisenbahnen umgehend wiederherzustellen. |
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2. |
Gemäß den Richtlinien der Gemeinschaft wurde die ZSR in eine für die Infrastruktur zuständige öffentliche Einrichtung (ZSR) und eine Betriebsgesellschaft (ZS) aufgespalten. Damit wurde einer Entschließung der Regierung vom 18. Oktober 2000 entsprochen, die vom Parlament genehmigt wurde und am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Die ZS, die für die Fahrgastbeförderung zuständig ist, ist eine staatseigene Aktiengesellschaft. Die ZS erhält Betriebssubventionen aus dem jährlichen Staatshaushalt. Die slowakische Regierung müsste diese Subventionen gegebenenfalls auf private Unternehmen ausdehnen. Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, wie die slowakischen Behörden die Personenverkehrsdienste einem anderen Eisenbahnunternehmen übertragen wollen. Normalerweise werden solche Dienste nur von Unternehmen übernommen, wenn ihnen dies rentabel erscheint. |
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3. |
Der Kommission ist nicht bekannt, dass die slowakische Regierung und die slowakische Eisenbahngesellschaft ZSR sich geweigert haben sollen, der Umweltorganisation „Friends of the Earth“ die Bedingungen für das Darlehen zu nennen. Hinsichtlich der Weigerung der EIB, die Informationen offen zu legen, ist der Kommission bekannt, dass die Bank effektiv 1999 und 2001 von „Friends of the Earth“ (und CEE Bankwatch) Anfragen erhielt, die Bedingungen für das der ZSR gewährte Darlehen offen zu legen, die EIB sich jedoch weigerte, ohne die Zustimmung der anderen Vertragsparteien die gewünschten Auskünfte zu geben. Die EIB ist der Auffassung, dass sie gegenüber ihren Kunden das Geschäftsgeheimnis zu wahren hat und keine vertraulichen Informationen weitergeben kann. Zur Zeit prüft die Bank eine erneute Anfrage von „Friends of the Earth“ (Anfrage vom 3. Mai 2003), die sie an die Darlehensnehmer weitergeleitet hat. |
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4. |
Die Kommission hat alle beitrittswilligen Länder aufgefordert, die Transparenz und den Zugang zur Information zu verbessern. Im Januar 2001 trat in der Slowakei das Gesetz über den freien Zugang zur Information in Kraft, das zur Transparenz im öffentlichen Leben und zur Bekämpfung der Korruption beigetragen hat. Wie jedoch im Regelmäßigen Bericht 2002 erwähnt, ist das entsprechende Bewusstsein in der Bevölkerung zwar gestiegen, doch lässt die einheitliche Handhabung als geheim einzustufender Dokumente seitens der Behörden noch zu wünschen übrig. Die Frage wird in der Vorbeitrittsphase im Rahmen des allgemeinen Monitoring-Systems weiter geprüft. Auch die EIB erwartet, dass Darlehensnehmer Informationen gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht offen legen; die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit sonstigen geschäftlichen oder politischen Angelegenheiten ist jedoch den Darlehensnehmern überlassen. Die EIB würde wohl keine Einwände dagegen haben, dass die Informationen über den mit der Bank unterzeichneten Darlehensvertrag von dem Darlehensnehmer/der slowakischen Regierung veröffentlicht würde. |
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5. |
In ihrem Weißbuch „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (1) legte die Kommission das Ziel fest, den Anteil des Schienenverkehrs bis zum Jahr 2010 auf dem Niveau von 1998 zu halten. Um dieses Ziel zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahnen zu erhöhen, müssen Eisenbahnunternehmen den Vorschriften der geänderten Richtlinie 91/440/EWG (2) entsprechen, nach der Eisenbahnunternehmen nach den Grundsätzen geführt werden, die für Handelsgesellschaften gelten. Dies trifft auch auf Leistungen zu, die von Eisenbahnunternehmen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge und aufgrund von Vereinbarungen zwischen Eisenbahnunternehmen und den Behörden eines Mitgliedstaates erbracht werden. Das Darlehen war die erste Maßnahme der Bank im slowakischen Eisenbahnsektor. Dank des Projekts sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnunternehmens gegenüber dem Straßenverkehr erhöht werden, der in den acht mitteleuropäischen Ländern rasant zugenommen hat. Hiermit unterstützt die Bank auch ein Ziel der Union in der künftigen Union von 25 Mitgliedern. Effektiv hat die EIB in den letzten fünf Jahren mehr Projekte im Eisenbahnsektor (16,4 Mrd. EUR) als im Straßensektor (13 Mrd. EUR) unterstützt. Dies steht auch im Einklang mit der Beitrittspartnerschaft mit der Slowakei, in der ausdrücklich auf den notwendigen Ausbau und die Umstrukturierung des Eisenbahnsektors einschließlich der Korridore im Rahmen der transeuropäischen Netze hingewiesen wurde. |
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6. |
Verträge über Verkehrsdienste auf Grund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes werden durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (3) geregelt. Die Slowakei hat in den Beitrittsverhandlungen keine Abweichung von dieser Verordnung beantragt. Zudem möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (4) vorgelegt hat, mit der den Behörden mehr Verantwortung dafür übertragen wird, dass den Bürgern angemessene und effiziente und öffentliche Verkehrsdienste bereitgestellt werden. In der Verordnung sollen auch Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge unter transparenten Bedingungen und nach den allgemeinen Wettbewerbsregeln vergeben werden. In den derzeitigen Mitgliedstaaten hat dieses Konzept zu mehr Effizienz (und damit zu einem effektiveren Einsatz öffentlicher Mittel) sowie einer stärkeren Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsdienste geführt. Der Vorschlag liegt dem Rat zur Zeit zur Prüfung vor. |
(1) KOM(2001) 370 endg., ABl. C 240 E vom 28.8.2001.
(2) Richtlinie 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991, geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, ABl. L 156 vom 28.6.1969, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991, ABl. L 169 vom 29.6.1991.
(4) Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Anforderungen des öffentlichen Dienstes und der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und auf Binnenschifffahrtswegen (KOM(2002) 107 endg. — 2000/0212(COD)), ABl. C 151 E vom 25.6.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/40 |
(2004/C 78 E/0039)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1596/03
von Regina Bastos (PPE-DE) an die Kommission
(6. Mai 2003)
Betrifft: Schließung der Schuh-Union in Ponte de Lima, Portugal
Der deutsche Schuhhersteller Schuh-Union hat am 30. April 2003 seine Produktionsstätte in Ponte de Lima geschlossen, wodurch mehr als 180 Arbeitnehmer arbeitslos wurden. Die Geschäftsführung informierte die Arbeitnehmer von der endgültigen Schließung durch eine einfache Mitteilung, die am Eingang der Fabrik angebracht worden war.
Das Unternehmen hatte ein Protokoll unterzeichnet, in dem es versicherte, dass es mindestens 20 Jahre in Ponte de Lima bleiben würde, hat jetzt aber nach zwölf Jahren Betrieb seine Pforten geschlossen.
Die Geschäftsführung gab als Grund den Mangel an Aufträgen an; in Wirklichkeit wurden aber die Aufträge zu anderen Produktionsstätten in Rumänien und in der Türkei umgeleitet, wo die Kosten der Arbeitskraft geringer sind.
Schon im Mai 2002 schloss die Schuh-Union eine Produktionsstätte in Maia (Portugal) mit dem Ziel, die Produktion nach Rumänien zu verlegen, wodurch 460 Arbeitnehmer arbeitslos wurden. Seinerzeit teilte die Geschäftsführung mit, dass diese Schließung ermöglichen würde, den Standort Ponte de Lima voll betriebsfähig ohne Stellenabbau zu halten.
Nichtsdestoweniger schloss die Schuh-Union im Oktober 2002 die Abteilung Schnitt und Nähen in ihrer Produktionsstätte Ponte de Lima, was zur sofortigen Entlassung von 172 Arbeitnehmern führte.
Dazu kommt, dass 97 Prozent der Arbeitnehmer dieser Fabrik Frauen im Alter zwischen 40 und 50 Jahren sind, die natürlich große Schwierigkeiten haben werden, eine andere Arbeitsstelle zu finden, insbesondere in einem Bezirk, in dem das Angebot sehr begrenzt ist.
Kann die Kommission mir mitteilen:
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ob die Firma Schuh-Union Gemeinschaftsmittel erhalten hat; |
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welches sind gegebenenfalls die Beträge, die Daten der Zuteilung und die der Firma auferlegten Auflagen? |
Ergänzende Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(30. September 2003)
Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass die Firma „Schuh-Union“ keine Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds erhalten hat. Die Firma hat aber eine Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von 199 431 000 PTE (Gesamtkosten: 280 735 000 PTE) für zwei Projekte bekommen, die am 12. November 1992 im Rahmen des PNICIAP bzw. am 2. März 1998 im Rahmen des Programms zur Modernisierung der Wirtschaftsstruktur genehmigt wurden.
Diese Beihilfen wurden durch den Mitgliedstaat als Teil einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft eingehalten werden. Die Kommission wird die portugiesische Regierung auffordern, zu prüfen, ob im Falle der an die Firma „Schuh-Union“ gezahlten Beihilfe die geltenden Vorschriften eingehalten wurden.
Für die Standortpolitik von Unternehmen sind vor allem die Unternehmensleitungen zuständig. Aufgrund der neuen Vorschriften für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe genehmigt wurde, keine erhebliche Veränderung des Projekts erfolgt ist und sich somit auch der Standort der Produktionstätigkeit nicht geändert hat (1). Die von der Kommission am 10. März 1998 angenommenen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung besagen, dass getätigte Investitionen und neue Arbeitsplätze nach Gewährung der Beihilfe während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben müssen.
(1) Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/41 |
(2004/C 78 E/0040)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1670/03
von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission
(19. Mai 2003)
Betrifft: Genehmigung von Vorhaben, die das Netz Natura 2000 gefährden, durch die Kommission
Ende April berichtete die spanische Presse über den Beschluss der Kommission, aus wirtschaftlichen Gründen drei Vorhaben zu genehmigen, die gravierende Auswirkungen auf die Umwelt haben. Konkret handelt es sich um den Plan zum Ausbau des Hafens von Rotterdam (Niederlande), ein Projekt zur Erschließung von Steinkohlenvorkommen im nördlichen Rheinland (Deutschland) und den Bau einer neuen Eisenbahnstrecke in Botnie (Schweden). Anscheinend haben die Gemeinschaftsbehörden eingeräumt, dass die Vorhaben „nachteilige Auswirkungen“ auf Schutzgebiete haben werden, die Teil des Netzes Natura 2000 sind.
Diese Entscheidung hat bei Bürgern und Umweltschützern große Besorgnis ausgelöst. Eingriffe in natürliche Lebensräume sind immer schlimm, und in diesen Fällen umso schwerwiegender, als hier Natura 2000-Schutzgebiete, deren Schaffung die Europäische Union selbst beschlossen hat, aus wirtschaftlichen Interessen zerstört werden.
Nach den für die Gemeinschaftsfonds geltenden Verordnungen werden für Vorhaben, die sich schädigend auf Schutzgebiete oder die Umwelt allgemein auswirken, keine Beihilfen gewährt.
Kann die Kommission die Informationen, die über die genannten drei Vorhaben veröffentlicht wurden, bestätigen oder dementieren?
Werden für diese Vorhaben gemeinschaftliche Zuschüsse in irgendeiner Form gewährt?
Kann die Kommission versichern, dass man sich in jedem der genannten drei Fälle streng an die Vorschrift gehalten hat, wonach gangbare Alternativen gesucht werden müssen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(30. Juli 2003)
Am 24. April 2003 verabschiedete die Kommission vier Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) (Habitat-Richtlinie). Diese Stellungnahmen betreffen einen Betriebsleitplan des Prosper/Haniel-Bergwerks bei Bottrop in Nordrheinwestfalen, ein geplantes Industriegebiet bei Siegen/Freudenberg in Nordrheinwestfalen, den Ausbauplan für den Rotterdamer Hafen (Niederlande) und ein Bahnstreckenprojekt in Bothnia (Schweden) zwischen Nordmaling und Umea.
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG kann ein Plan oder Projekt trotz erheblicher negativer Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, und sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, durchgeführt werden. In einem solchen Fall ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
Die Kommission bestätigt, dass für die drei von der Frau Abgeordneten angesprochenen Entwicklungsprojekte am 24. April 2003 befürwortende Stellungnahmen abgegeben wurden, worin es heißt, dass die Projekte aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses unter der Bedingung durchgeführt werden dürfen, dass die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von Natura 2000 getroffen werden. Im Zusammenhang mit dem geplanten Industriegebiet bei Trupbach/Siegen wurde eine negative Stellungnahme abgegeben, denn in diesem Fall bemühte man sich nicht in zufriedenstellender Weise um mögliche Alternativen oder Ausgleichsmaßnahmen. Die vier Stellungnahmen der Kommission enthalten Informationen über die Projekte und ihre Auswirkungen sowie über die Prüfung möglicher Alternativen und geplante Ausgleichsmaßnahmen. Die Kommission verweist die Frau Abgeordnete auf den ausführlichen Wortlaut der Stellungnahmen, dem zusätzliche Einzelheiten hierzu zu entnehmen sind.
In den drei von der Frau Abgeordneten angesprochenen Fällen wurden die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie für die Genehmigung von Projekten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes führen können, angewendet. Die Kommission nahm jeweils positiv Stellung. Daher — und sofern andere Teile der Umweltvorschriften der Gemeinschaft eingehalten werden — gibt es in diesem Kontext kein rechtliches Hindernis für mögliche Gemeinschaftszuschüsse zu diesen Projekten. Bisher hat die Kommission jedoch noch keine diesbezüglichen Anträge erhalten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/43 |
(2004/C 78 E/0041)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1687/03
von Inger Schörling (Verts/ALE) an die Kommission
(21. Mai 2003)
Betrifft: Botniabanan — Umeå-Flussdelta, Schweden
Ist der Kommission bekannt, dass die Bahnstrecke der Botniabanan in Schweden eine Bedrohung des Natura 2000-Gebiets Umeå-Fluss darstellt, das den Lebensraum vieler Vögel und vorrangige Habitate unterstützt?
Es wurde nachgewiesen, dass es existenzfähige Alternativstrecken nach Westen, sodass die Beförderung von Waren durch die Stadt Umeå vermieden werden kann, und nach Osten gibt, sodass eine „Sackgassenlösung“ in Umeå-Stadt vermieden werden kann. Wie steht die Kommission zu diesen Alternativen?
Es wurden Besorgnisse geäußert, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung, die 1998 im Zusammenhang mit diesem Vorhaben ausgeführt wurde, unvollständig ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die von den schwedischen Behörden durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung die Erfordernisse der Richtlinie 85/337/EWG (1) (aktualisiert 97/11/EG (2)) erfüllt? Liefert die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Auffassung der Kommission alle einschlägigen Informationen zu den wahrscheinlichen Umweltauswirkungen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke und enthält sie eine Bewertung der Möglichkeiten bezüglich der Alternativstrecken? Ist die Kommission der Auffassung, dass der Vorschlag, das Ruhegebiet für 10 000 im Feuchtgebiet lebende Vögel 4 km nördlich des Gebiets zu verlagern, eine wissenschaftlich fundierte Empfehlung für eine Ausgleichsmaßnahme ist? Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gesamtschlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch wissenschaftliche Nachweise gestützt werden?
Wie beurteilt die Kommission die Alternativstrecken und mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung? Werden sie gemeinsam von den zuständigen Dienststellen der Kommission geprüft? Besteht bei der Kommission die Befürchtung, dass Schweden — in Anbetracht der Möglichkeit alternativer Strecken und der möglichen Probleme mit der Umweltverträglichkeitsprüfung — gegen die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstößt?
Äußerst kompetente Prüfer haben nachgewiesen, dass die von den schwedischen Behörden angefertigten Berechnungen über die Lärmbelästigung in der Stadt Umeå und im Umeå-Flussdelta-Gebiet viel zu niedrig ausgefallen sind. Diese Berechnungen liegen weit unter den Ergebnissen der Messungen der Lärmbelästigung durch Hunderte vorbeifahrende Züge, die in den 90er Jahren in Schweden durchgeführt wurden. Hat die Kommission die Auswirkung dieser Differenz des Anstiegs der Lärmbelästigung von mindestens 15 dB (A) für die im Delta-Gebiet lebenden Vögel in Betracht gezogen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(25. Juli 2003)
Der Kommission ist die von der Frau Abgeordneten angesprochene Thematik bekannt. Auf Ersuchen der schwedischen Regierung gab die Kommission am 24. April 2003 eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (3) (im Folgenden die „Habitat-Richtlinie“) über das Projekt ab.
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie kann ein Plan oder ein Projekt trotz negativer Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet durchgeführt werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist, und falls dieser Plan bzw. dieses Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
In der genannten Stellungnahme folgte die Kommission der Argumentation der schwedischen Regierung, dass der Effekt der Alternativstrecken auf die geplanten Erträge sie unwirtschaftlich machen. Daher akzeptierte die Kommission die Gesamtschlussfolgerung, dass die vorgeschlagene Strecke die einzige sinnvolle Lösung darstellt.
Ferner war die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen bisher noch nicht ausreichen, um die negativen Auswirkungen des Projekts auf Natura 2000 zu kompensieren. Das Bündel an Ausgleichsmaßnahmen sollte die Formulierung eines Gesamtbewirtschaftungsplans für die Natura 2000-Gebiete enthalten, damit ein Rahmen zur Durchführung der langfristigen Ziele der Ausgleichsmaßnahmen sowie die künftige Bewirtschaftung der Gebiete geschaffen wird. Dieses Maßnahmenbündel muss ferner eine Verpflichtung der schwedischen Regierung mit der Zusicherung ausreichender finanzieller Mittel sowie effizienter Umsetzungs-, Erhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele enthalten.
Hinsichtlich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, hat die Kommission tatsächlich geprüft, ob die von den schwedischen Behörden durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den Erfordernissen der Richtlinie entspricht. Nach Prüfung der Behauptung der Beschwerdeführer, dass hier gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen worden sei, kam die Kommission zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen die Richtlinie über Umweltverträglichkeitsprüfungen festzustellen ist. Sollte es weitere Umweltverträglichkeitsprüfungen zu diesem Projekt geben, sind die schwedischen Behörden dafür verantwortlich, dass diese vollständig durchgeführt werden, bevor eine Genehmigung für die Erschließung erteilt wird.
(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(2) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/44 |
(2004/C 78 E/0042)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1688/03
von Anders Wijkman (PPE-DE) an die Kommission
(21. Mai 2003)
Betrifft: Bau der Ladia Galaska-Straße in der Provinz Aceh, Indonesien
Die Region des Leuser-Ökosystems in der vom Krieg heimgesuchten Provinz Aceh, Indonesien, weist eine Artenvielfalt auf, die sie zu einem der wichtigsten Schutzgebiete in der Welt macht und die lebenserhaltende Funktionen für die nachhaltige Entwicklung für mehr als 4 Millionen Menschen, die um dieses Gebiet herum leben, erfüllt. Die Europäische Union hat die Erhaltungsbemühungen viele Jahre lang unterstützt, zuletzt durch Investitionen in das Leuser-Park-Entwicklungsprogramm. Die Länderstrategie der EU für Indonesien im Zeitraum 2002-2006 schlägt die Kopplung der Prioritäten der Transparenz in der Regierungsführung und der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor.
Es besteht große Besorgnis, dass die Regierung der Provinz Aceh beabsichtigt, ein umfassendes Straßennetzwerk mit dem Namen Ladia Galaska durch das Ökosystem Leuser-Park zu bauen, was zu seiner etwaigen Zerstörung führen würde, da es das illegale Abholzen und die Wilderei bei gefährdeten Tierarten erleichtern und, wie es die Erfahrung vor kurzem gezeigt hat, zu größeren Überschwemmungen führen würde. Das Straßenbauprojekt wurde nicht einem fairen, objektiven und umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfverfahren unterzogen und verstößt gegen verschiedene Umweltgesetze und -verordnungen.
Obwohl es zu begrüßen ist, dass Präsidentin Megawati von Indonesien eine Überprüfung des Straßenbauvorhabens angeordnet hat, ist der Kampf für die Erhaltung des Ökosystems Leuser-Park bei weitem noch nicht vorüber.
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1. |
Kann die Kommission in Anbetracht der Investitionen der EU in der Region, der Strategieprioritäten der EU für Indonesien und der in Göteborg eingegangenen Verpflichtung der EU, den Niedergang der Artenvielfalt aufzuhalten, mitteilen, welche Schritte sie unternimmt, um zu versuchen, den Bau des Ladia Galaska-Straßennetzes zu verhindern? |
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2. |
Kann sie des Weiteren in Anbetracht der Verpflichtung, die Umweltbelange in allen Formen der Politik zu berücksichtigen, zusichern, dass sie keine Infrastrukturvorhaben unterstützen wird, bei denen die Gefahr besteht, dass sie das Ökosystem Leuser-Park schädigen? |
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3. |
Wird die Kommission ihren Einfluss bei der indonesischen Regierung, der Provinzregierung von Aceh und den örtlichen Behörden geltend machen, um zu gewährleisten, dass einschlägige Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Bau von Infrastrukturvorhaben eingehalten werden? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(20. Juni 2003)
Die Kommission ist sich der ökologischen Bedeutung der Leuser-Region in der Provinz Aceh genau bewusst und hat daher die Erhaltung des Gebiets im Rahmen des „Leuser-Entwicklungsprogramms“ unterstützt (Höhe des Gemeinschaftsbeitrags: 31 000 000 EUR).
Die Kommission hat zudem die Gründung und die finanzielle Eigenständigkeit der „Leuser International Foundation“(LIF) gefördert, da diese Stiftung für die Gewährleistung des langfristigen nachhaltigen Schutzes des Leuser-Ökosystems von zentraler Bedeutung ist. Per Ministerialerlass Nr. 227 erhielt LIF 1995 für einen Zeitraum von sieben Jahren das Recht, die Erhaltungsmaßnahmen für das Leuser-Ökosystem durchzuführen; per Präsidialerlass Nr. 33 wurde dieser Rechtsanspruch im Jahr 1998 auf einen Zeitraum von 30 Jahren verlängert. Die Gemeinschaftshilfe für die „Leuser International Foundation“ unterstützt die Regierung bei ihren Bemühungen, die ordnungsgemäße Durchsetzung der vorhandenen Schutzvorschriften für die Erhaltung des Leuser-Ökosystems zu gewährleisten.
Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass der Bau von Straßen und die anschließenden Rodungen zerstörerische Auswirkungen auf dieses fragile Ökosystem hätten und dass dies negative Folgen für die langfristige nachhaltige Entwicklung und die soziale Entwicklung, die durch das Leuser-Ökosystem gefördert werden sollen, haben könnte. Auch der möglichen Gefährdung der Artenvielfalt in dem Gebiet ist sich die Kommission bewusst.
Um weitreichenden Umweltschäden und wirtschaftlichen Verlusten vorzubeugen, wurden im Rahmen des „Leuser-Entwicklungsprogramms“ und von LIF intensive Anstrengungen unternommen, um die Provinzregierung von Aceh, die Distriktbehörden, die Gebergemeinschaft und die Zentralregierung davon zu überzeugen, dass die Straßenbauvorhaben überdacht bzw. die umstrittensten Vorschläge sogar zurückgezogen werden sollten.
Die Delegation der Kommission setzte einen diesbezüglichen Aktionsplan um, zu dem auch eine Reihe von Zusammenkünfte mit Vertretern der maßgeblichen Ministerien gehörte. Ziel dieser Gespräche war es, den Standpunkt der Gemeinschaft zum Ladia-Galaska-Straßennetz zu verdeutlichen und Möglichkeiten für gemeinsame Alternativen zu dem Projekt auszuloten.
In Anbetracht der Tatsache, dass ein Straßennetz schwere Schäden in dem Gebiet hervorrufen würde, hat die Kommission zudem den Bau einer Start- und Landebahn in Kutacane unterstützt. Die Regierung von Aceh Tenggara ist der Auffassung, dass dies die Verluste aufwiegen könnte, die mit dem Wegfall des Baus von Straßen im Leuser-Ökosystem verbunden sind. Die Unterstützung für den Bau der Start- und Landebahn in Kutacane basiert auf soliden umweltpolitischen, technischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen.
Die Kommission wird sich darum bemühen zu gewährleisten, dass die in ihrer Zuständigkeit gewährten Mittel nicht für Infrastrukturprojekte eingesetzt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie das Leuser-Ökosystem schädigen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/45 |
(2004/C 78 E/0043)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1726/03
von Mikko Pesälä (ELDR) an die Kommission
(23. Mai 2003)
Betrifft: Reduzierung des durch Schusswaffen verursachten Lärms
Der Schießsport ist eine Massensportart, die in der ganzen Welt eine lange Tradition hat. Das Problem dieser Sportart ist jedoch der Lärm, den dieser verursacht und der eine Belästigung in der Nähe von Schießbahnen darstellt, die sich oft in unmittelbarer Umgebung zu Wohngebieten befinden. Somit ist der Schießlärm zu einem Umweltproblem geworden.
Einige Mitgliedstaaten haben für dieses Problem zufriedenstellende Lösungen gefunden, insbesondere durch die Verwendung von Schalldämpfern. In Finnland beispielsweise wurde die Verwendung von Schalldämpfern, die bis 1993 verboten waren, zugelassen, und die Erfahrungen waren bisher sehr positiv. Dies ist auch in Norwegen der Fall. Schweden erwägt derzeit, seine Rechtsvorschriften in diesem Sinne zu ändern.
Die Verwendung von Schalldämpfern ist nicht in allen Mitgliedstaaten gestattet. Dies führt dazu, dass neue Modelle nicht auf dem Binnenmarkt erhältlich sind und die Entwicklung neuer Produkte erschwert wird.
Ist die Kommission der Ansicht, dass diese Situation das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt? Ist sie ferner der Ansicht, dass bestimmte Gemeinschaftsmaßnahmen der Eindämmung der Lärmbelästigung auf Schießbahnen förderlich sein könnten? Könnte die Kommission unter Hinweis auf die guten Erfahrungen in den nördlichen Ländern bei bestimmten Mitgliedstaaten auf die Aufhebung gesetzlicher Einschränkungen bei der Verwendung von Schalldämpfern drängen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Die Verwendung von Schalldämpfern ist nicht Gegenstand der Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene. Dieses Problem fällt demnach unmittelbar in den Anwendungsbereich der Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag.
In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung und des Verkehrs bestimmter Waren ergreifen, sofern diese Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist. Nun stellt sich die Frage, ob für die von dem Herrn Abgeordneten erwähnten, in einigen Mitgliedstaaten vorgenommenen Beschränkungen derartige Gründe vorliegen. Da der Kommission Natur, Umfang und Tragweite dieser Beschränkungen nicht bekannt sind, kann sie den Herrn Abgeordneten nur um ergänzende Angaben zu den von ihm erwähnten Beschränkungen und insbesondere zu deren Rechtfertigung bitten.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/46 |
(2004/C 78 E/0044)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1781/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Das Förderprogramm EQUAL nach der Erweiterung
Kann die Kommission Angaben darüber machen, wie sich die Erweiterung der EU 2004 auf das Förderprogramm EQUAL auswirken wird?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(14. Juli 2003)
Nachstehend sind die Förderbeträge zu EQUAL für die Beitrittsländer aufgeschlüsselt, wie auf dem Europäischen Rat von Kopenhagen (12. und 13. Dezember 2002) beschlossen. Die Zahlen wurden jeweils an die Preise des betreffenden Jahres gekoppelt.
Die Gesamtbeträge für den Zeitraum 2004-2006 sind nachstehend aufgeführt:
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Zypern: 1 808 504 EUR; |
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Tschechische Republik: 32 095 830 EUR; |
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Estland: 4 067 447 EUR; |
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Ungarn: 30 287 325 EUR; |
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Lettland: 8 024 512 EUR; |
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Litauen: 11 864 504 EUR; |
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Malta: 1 240 962 EUR; |
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Polen: 133 916 932 EUR; |
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Slowakei: 22 262 812 EUR; |
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Slowenien: 6 441 243 EUR. |
Die Förderbeträge für die bisherigen Mitgliedstaaten bleiben unverändert. Das für EQUAL zur Verfügung stehende Gesamtbudget erhöht sich damit als Ergebnis der Erweiterung um 252 010 071 EUR.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/47 |
(2004/C 78 E/0045)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1817/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(2. Juni 2003)
Betrifft: Luftverschmutzung
Kann die Kommission die Durchschnittswerte der Luftverschmutzung durch Abgasemissionen von Personenwagen, Nutz- und Güterkraftfahrzeugen während des Leerlaufs, bei Stau und Durchschnittsgeschwindigkeit anführen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Die gleiche Emissionsmenge eines Fahrzeugs kann Luftverschmutzung in sehr unterschiedlichem Umfang verursachen, z.B. je nach Wetterlage (Windgeschwindigkeit, Vorhandensein einer Inversionsschicht usw.), Sonneneinstrahlung (Ozonbildung) und Topografie (z.B. Straßenschluchten). Im Rahmen des Auto-Öl-Programms wurde daher ein Simulationsprogramm (Tremove) verwendet, mit dem die Auswirkungen von Schadstoffemissionen in verschiedenen europäischen Städten modelliert werden können. Die daraufhin von der Kommission vorgelegten Vorschläge für Emissionsgrenzwerte für Kraftfahrzeuge beruhten auf diesen Berechnungen. Es ist also nicht möglich, „typische“ Werte der durch Emissionen verursachten Luftverschmutzung zu definieren.
Die Menge der Emissionen von Luftschadstoffen ist wesentlich problemloser zu erfassen als die verursachte Verschmutzung, weil man sie direkt messen kann. Deshalb wird sie beim Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge herangezogen. Es ist jedoch schwierig, „typische“ Fahrgeschwindigkeiten festzulegen, weshalb sich die Rechtsvorschriften für leichte Nutzfahrzeuge (Automobile und Wohnmobile) auf einen Fahrzyklus beziehen, der eine Simulation des realen Fahrverhaltens darstellen soll. Die in der Richtlinie 1998/69/EG (1) festgelegten Emissionsgrenzwerte (in Form von Gramm je Kilometer) sind deshalb ein guter Anhaltspunkt für die von leichten Nutzfahrzeugen verursachte Luftverschmutzung.
Bei schweren Nutzfahrzeugen, wo die Emissionen nicht nach gefahrenem Kilometer, sondern nach geleisteter Arbeit (g/kWh) gemessen werden, ist die Lage etwas komplizierter. Die entsprechenden Emissionsgrenzwerte sind in der Richtlinie 1999/96/EG (2) festgeschrieben. Eine Erfassung von Emissionen je Kilometer würde deutliche Abweichungen zwischen den einzelnen Lastkraftwagentypen ergeben, z.B. weil die gleiche Art von Motoren für verschiedene Typen von schweren Nutzfahrzeugen eingesetzt wird und die Beladung erheblich variieren kann. Um Werte auf Kilometerbasis zu ermitteln, bräuchte man ein Simulationsmodell wie Tremove.
Der Leerlauf des Motors ist Teil des Fahrzyklus, der für die Typgenehmigung von Personenkraftwagen herangezogen wird. Somit sind die Emissionen im Leerlauf durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Typgenehmigung mitgeregelt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Emissionen im Leerlauf während eines Verkehrsstaus erheblich vom Grad der Verkehrsstockung abhängen (Stop-and-Go-Verkehr) abhängig sind und deshalb hier keine allgemeine Antwort gegeben werden kann. Derzeit verfügt die Kommission über keine detaillierten Informationen zu diesem Thema.
Es gibt viele Verkehrsmodelle, bei denen Emissionsfaktoren zur Festlegung der Höhe der Emissionen von Kraftfahrzeugen bei verschiedenen konstanten Fahrgeschwindigkeiten verwendet werden, und diese Emissionsfaktoren werden laufend aktualisiert, wenn neue Fahrzeuge auf den Markt kommen, die strengere Emissionsnormen einhalten, und die Daten, auf denen die Emissionsfaktoren beruhen, verbessert werden.
Wenn typische Emissionsfaktordaten zugrunde gelegt und ausschließlich Dieselfahrzeuge und die wichtigsten regulierten Schadstoffe von Stickoxiden (NOx) und Partikel betrachtet werden, ist es möglich, dass ein moderner Personenkraftwagen mit Dieselmotor bei einer konstanten Fahrgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde (km/h) bis zu 40 % weniger NOx und 20 % weniger Partikel ausstößt als bei einer konstanten Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h.
Ein leichtes Nutzfahrzeug mit Dieselmotor kann bei konstant 50 km/h bis zu 43 % weniger NOx und 70 % weniger Partikel ausstoßen als bei konstant 120 km/h.
Ein schweres Gelenkfahrzeug mit Dieselmotor kann bei konstant 50 km/h bis zu 3 % weniger NOx und 12 % mehr Partikel ausstoßen als bei einer konstanten Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h.
Alle diese Zahlen können natürlich noch durch Umgebungsbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit sowie durch Fahrbahnsteigung bzw. -gefälle beeinflusst werden.
(1) Richtlinie 98/69/EG des Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG, ABl. L 350 vom 28.12.1998; spezielle Tabelle S. 15.
(2) Richtlinie 1999/96/EG des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG, ABl. L 44 vom 16.2.2000, spezielle Tabellen S. 22.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/48 |
(2004/C 78 E/0046)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1820/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(2. Juni 2003)
Betrifft: Wursterzeugnisse
Ist die Kommission der Ansicht, dass die Verwendung von Schweine- oder Fettbacken in Wursterzeugnissen noch mit einer gesunden Ernährungsweise, insbesondere für Kinder und ältere Menschen, vereinbar ist, da durch den Konsum dieser Wursterzeugnisse die Gefahr besteht, dass sich Giftstoffe im Körper ansammeln sowie Funktionsstörungen der Hypophyse auftreten?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(14. Juli 2003)
Die Begriffe „Fleisch“ und „frisches Fleisch“ werden definiert in der Ratsrichtlinie 64/433/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1). Als frisches Fleisch gelten danach alle zum Verzehr durch den Menschen geeignete Teile des Schweins, die lediglich einer Kältebehandlung zur Gewährleistung der Haltbarkeit unterworfen worden sind. Die Richtlinie schreibt Gesundheitsinspektionen vor und nach dem Schlachten vor und führt das Fleisch auf, das der amtliche Tierarzt für nicht genusstauglich hält. Die Verwendung von hygienisch erzeugtem Schweinebackenfleisch nach den Vorgaben der Richtlinie als Rohmaterial für die Herstellung von Wurstbrät ist danach grundsätzlich zulässig. Der Begriff „Wurstbrät“ als solcher wird in der Ratsrichtlinie 94/65/EG vom 14. Dezember 1994 mit Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (2) nicht definiert. Für die Herstellung von Wurstbrät gelten die Vorschriften dieser Richtlinie für Fleischzubereitungen.
Die an der Hirnbasis in der Schädelhöhle angeordnete Hypophyse wird bei der Entfernung des Bak-kenfleischs nicht mitgewonnen.
Darüber hinaus gewährleistet die Ratsrichtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (3) eine statistisch signifikante Überwachung der der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere. Außerdem wird darin verlangt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Verbraucherschutz treffen, falls nicht erlaubte Stoffe oder Rückstände oberhalb der zulässigen Grenzwerte festgestellt werden. Die Kommission erstattet über diese Maßnahmen alljährlich Bericht.
(2) ABl. L 368 vom 31.12.1994.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/49 |
(2004/C 78 E/0047)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1831/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juni 2003)
Betrifft: Daten zu Armut und Arbeitslosigkeit in Griechenland
Am 16. Mai 2003 wurde in Griechenland bekannt, dass ein weiteres griechisches Unternehmen, die Parfümeriekette Yvoni Stores, Insolvenz angemeldet und über 100 Frauen entlassen hat. Diese unerfreuliche Nachricht kommt nur zehn Tage nach der Schließung des Betriebs Schiesser-Palco, bei der weitere 500 griechische Arbeitnehmerinnen ihren Arbeitsplatz verloren. Angaben von Eurostat zufolge (Mitteilung 8/2003 und Pressemitteilung 43/2003), die am 10. Mai 2003 im Nachrichtenbulletin „Agence Europe“ veröffentlicht wurden, liegt Griechenland bei den Indikatoren Langzeitarbeitslosigkeit und extreme Langzeitarbeitslosigkeit 60 bis 70 % über dem gemeinschaftlichen Durchschnitt. Das Armutsrisiko liegt in Griechenland und in Portugal bei 21 % und damit am höchsten in der gesamten EU.
Weit über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegen ferner auch die einzelnen Anteile von Frauen und Männern bei den Indikatoren Landzeitarbeitslosigkeit und extreme Langzeitarbeitslosigkeit, wobei die Situation bei den Frauen besonders besorgniserregend ist. Hier beträgt der Anteil der Langzeitarbeitslosen 8,7 % (Durchschnitt in der Gemeinschaft: 3,7 %) und der Anteil der extrem Langzeitarbeitslosen 5,1 % gegenüber 2,4 % in der EU. Das Haushaltspanel der Europäischen Gemeinschaften ECHP teilte unter anderem mit, dass in Griechenland der Anteil der Personen, die mindestens zu einem Zeitpunkt ihres Lebens arm waren, bei 25,1 % (EU: 19,2 %) und der Anteil der permanent Armen bei 6,5 % (EU: 3,8 %) liegt. (Diese Angaben wurden in „Agence Europe“ am 10. 5. 2003 veröffentlicht.)
Welche Auffassung vertritt die Kommission zum Problem der Langzeit- und Dauerarbeitslosigkeit in Griechenland sowie zu der dort herrschenden hohen Armutsquote? Verfügt sie über Angaben darüber, wie viele Unternehmen seit 1994 in Griechenland stillgelegt wurden, wie viele genau in Drittländer verlagert wurden und wie viele Arbeitsplätze insgesamt abgebaut wurden? Hat die Kommission den griechischen Behörden Maßnahmen vorgeschlagen, wie dieser Situation entgegengewirkt werden kann, und wie haben diese gegebenenfalls darauf reagiert?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Langzeitarbeitslosigkeit ist ein zentrales strukturelles Problem des Arbeitsmarktes. Betroffen sind die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, Frauen und Jugendliche. Langzeitarbeitslosigkeit hat häufig einen vollständigen Rückzug aus dem Erwerbsleben und eine soziale Ausgrenzung zur Folge. Was die Beschäftigungssituation in Griechenland anbelangt, zeigt der nationale Aktionsplan für Beschäftigung 2002, dass die Langzeitarbeitslosigkeit zwar rückläufig ist, jedoch nach wie vor über dem EU-Durchschnitt liegt. Überdurchschnittlich hoch ist auch der Anteil der Langzeitarbeitslosigkeit an der Gesamtarbeitslosigkeit.
Nach Auffassung der Kommission muss die Langzeitarbeitslosigkeit weiter abgebaut werden, damit ein integrativer Arbeitsmarkt entstehen kann; trotz der bereits erzielten Fortschritte befinden sich benachteiligte Personengruppen auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor in einer schwachen Position. Hier bedarf es stärker maßgeschneiderter Politiken, umfassender Konzepte, die sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen, sowie einer engen Verknüpfung mit allgemeineren politischen Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration.
Dies wird sowohl im gemeinsamen Beschäftigungsbericht als auch in den an Griechenland gerichteten Empfehlungen der EU klar und deutlich festgestellt. Nach Auffassung der Kommission sind die Reform der öffentlichen Arbeitsverwaltung und die Implementierung eines präventiven, personalisierten Ansatzes (der der individuellen Situation der Betroffenen Rechnung trägt) wichtige Instrument zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Deutlich zum Ausdruck gebracht wird dies auch in den einschlägigen Empfehlungen zur Prävention und Aktivierung: „Die Reform der öffentlichen Arbeitsverwaltungen abschließen und den präventiven und individualisierten Ansatz vollständig umsetzen, insbesondere für Frauen und jüngere Menschen“; „das statistische Instrumentarium weiter verbessern, damit Indikatoren für die Bereiche Prävention und Aktivierung rechtzeitig verfügbar sind und Fortschritte wirksam überwacht werden können“.
Die griechischen Behörden haben auf diese Empfehlungen mit legislativen Maßnahmen zur Reorganisation der griechischen Arbeitsverwaltung (OAED) und mit der Einrichtung neuer Beschäftigungsförderungs-zentren reagiert.
Darüber hinaus fungierte in den vergangenen zwei Jahren der nationale Aktionsplan 2001 zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung als wichtiges Instrument der Armutsbekämpfung. Der mit dem Aktionsplan auf den Weg gebrachte Prozess findet derzeit seine Fortsetzung in der Ausarbeitung des Aktionsplans für den Zeitraum 2003-2005. Im gemeinsamen Bericht über die soziale Eingliederung 2003 soll aufgezeigt werden, dass eindeutig ein Zusammenhang zwischen Arbeitsmarktzugang und monetärer Armut besteht. So wurden in die auf der Tagung des Europäischen Rates von Laeken (14./15. Dezember 2001) festgelegte gemeinsame Indikatorenliste auch mehrere Indikatoren aufgenommen, die sich auf den Beschäftigungsstatus beziehen; außerdem ist eine Aufschlüsselung des Armutsrisikos nach Erwerbsstatus vorgesehen. Im Übrigen legen die im Rahmen des Haushaltspanels der Europäischen Gemeinschaft erstellten Statistiken zur Armutsdynamik nahe, dass eine Verringerung der Armut bei Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach einer Phase der Arbeitslosigkeit — so kurz diese auch gewesen sein mag — nicht leicht zu bewerkstelligen ist. Im Durchschnitt verfügen von Armut bedrohte Menschen in Griechenland über ein Einkommen, das weiter unter der Armutsgefährdungsschwelle liegt.
Die Quote der akuten Armutsgefährdung beläuft sich in Griechenland auf 38 % (Haushaltspanel der Europäischen Gemeinschaft (ECHP) 1995-2000) und entspricht damit der Quote in Spanien, Irland und Italien. Die Quote liegt unter der in Portugal (40 %), aber über der der übrigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt EU15: 30 %). Unberücksichtigt bleibt dabei allerdings ein etwaiges Armutsrisiko in früheren Lebensphasen. Generell wird der Messung der dauerhaften Armutsgefährdung der Vorzug gegeben gegenüber einer kontinuierlichen Messung. Damit soll ein „Windfall“-Effekt vermieden werden, der dadurch entsteht, dass das Einkommen der gefährdeten Personen in einem bestimmten Jahr knapp über dem Schwellenwert liegt und danach wieder abnimmt.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) in Griechenland aktiv im Bereich Beschäftigung und soziale Eingliederung tätig ist und Maßnahmen finanziert, die auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und die Förderung der Beschäftigung von besonders gefährdeten Personengruppen abzielen. Unter anderem geht es dabei darum, den Zugang zum Bildungs- und zum Gesundheitswesen zu erleichtern.
Die Kommission verfügt über keine statistischen Daten darüber, wie viele Unternehmen in Griechenland stillgelegt, wie viele Unternehmen in Drittländer verlagert und wie viele Arbeitsplätze insgesamt abgebaut wurden. Angaben von Eurostat zufolge war jedoch im Zeitraum 1995 bis 2002 ein leichter Beschäftigungsanstieg zu verzeichnen, insbesondere im Dienstleistungssektor.
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Griechenland für den Zeitraum 2000-2006 Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums (Incentives für Start-up-Unternehmen, Schulungen für Jungunternehmer) und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft (Maßnahmen zur technologischen Modernisierung bestehender Unternehmen) finanziert.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/50 |
(2004/C 78 E/0048)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1836/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(3. Juni 2003)
Betrifft: Rußpartikel
Bestehen angesichts der von der Kommission vertretenen Linie Pläne, die verstärkte Verwendung von Biodiesel oder Abgasfiltern zu fördern, um die durch Dieselmotoren verursachte Luftverschmutzung zu verringern und insbesondere den Ausstoß von PM10- und PM2.5-Partikeln zu reduzieren?
Antwort von Frau Wallström in Namen der Kommission
(6. August 2003)
Die Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen (1), der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen (2) sowie der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz bei bestimmten Biokraftstoffen und Biokraftstoffe enthaltende Mineralöle (2) stehen vor dem Abschluss und sehen die Einführung von Biokraftstoffen auf dem Gemeinschaftsmarkt vor.
In Bezug auf Dieselpartikelfilter haben zahlreiche Prüfprogramme die Vorteile der Verwendung von solchen Filtern in schweren Nutzfahrzeugen und Bussen zur Verminderung nicht nur des Partikelausstoßes insgesamt, sondern auch bei den wesentlich kleineren Nanopartikeln demonstriert, bei denen ein gesundheitsschädigende Wirkung angenommen wird.
Die Abgasnormen, die für schwere Nutzfahrzeuge 2005 und in einer weiteren Stufe 2008 gemäß Richtlinie 1999/96/EG (3) in Kraft treten sollen (die so genannten Euro-4- bzw. Euro-5-Normen) werden die Hersteller verpflichten, die Verwendung von Dieselpartikelfiltern in Erwägung zu ziehen, um diese Standards einzuhalten. Mit den Normen werden Leistungsvorgaben gesetzt, die mit einer entsprechend dauerhaften Technologie erfüllt werden können. Für Fernlastkraftwagen sind Dieselpartikelfilter möglicherweise nicht die beste Lösung, aber für Busse und andere Fahrzeuge, die sich in städtischen Räumen bewegen, sind sie überaus sinnvoll. Die Kommission prüft derzeit die Abgasnorm Euro 6, bei der es nicht allein um weitere Reduzierungen der Partikelmasse (die aktuelle Maßeinheit) geht, sondern auch um die Verringerung des Ausstoßes von Nanopartikeln. Die Entwicklung neuer Messverfahren für Nanopartikel mit dieser Zielsetzung steht vor dem Abschluss.
Nach Artikel 3 der Richtlinie 1999/96/EG können die Mitgliedstaaten steuerliche Anreize für Kraftfahrzeuge vorsehen, die künftige Emissionsnormen bereits vor deren verbindlicher Anwendung erfüllen. Somit bestehen bereits Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die Verwendung von Dieselpartikelfiltern in den Mitgliedstaaten gefördert wird.
Was Pkw anbelangt, so hat die Kommission im September 2002 eine Mitteilung zur Besteuerung von Personenkraftwagen in der Europäischen Union (4) vorgelegt. Darin schlägt sie u.a. vor, die Kraftfahrzeugbesteuerung enger mit dem Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) zu verknüpfen. Ebenfalls genannt wird die Möglichkeit zusätzlicher Elemente zur Berücksichtigung anderer umweltpolitischer Ziele, wie z.B. Partikel im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung. Über den Vorschlag wird derzeit in den Institutionen beraten.
Die Nanopartikel-Thematik betrifft auch die nächste Stufe der Euro-5-Emissionsgrenzwerte für Pkw, die die Kommission ebenfalls derzeit prüft.
(1) KOM(2001) 547 endg.
(2) ABl. C 103 E vom 30.4.2002.
(3) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates, ABl. L 44 vom 16.2.2000.
(4) KOM(2002) 431 endg.
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27.3.2004 |
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CE 78/51 |
(2004/C 78 E/0049)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1867/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Durchschnittliche Kapitalkosten in der Euro-Zone
Kann die Kommission eine Schätzung darüber abgeben, ob sich die durchschnittlichen realen Kapitalkosten für Unternehmen in der Euro-Zone als Ergebnis der Einführung des Euro verringert haben und ob sich der Markt der auf Euro lautenden Industrieanleihen entsprechend ausgeweitet hat?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(8. Juli 2003)
Während die Kommission die Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Industrieanleihen seit 1999 überwacht, sind die Auswirkungen dieser Entwicklungen auf die durchschnittlichen Kapitalkosten der Unternehmen in der Euro-Zone nicht direkt geschätzt worden. Die Kapitalkosten sind das Ergebnis einer Reihe einander wechselseitig beeinflussender Faktoren sowohl konjunktureller als auch struktureller Art, so dass es schwierig ist, die Auswirkungen des verstärkten Zugangs zur direkten Fremdfinanzierung in Euro isoliert zu betrachten. Allerdings haben durch die Verfügbarkeit eines größeren und liquideren Marktes für Euro-Industrieanleihen die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen in der Euro-Zone zugenommen, und die verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass dies zu geringeren Finanzierungskosten geführt hat. Nach einer kürzlich im Auftrag der Kommission erstellten Studie (1) dürfte sich durch die seit 1999 verzeichnete rasche Zunahme der Euro-Industrieanleihen der Zinsabstand der Industrieanleihen gegenüber den Staatsanleihen um rund 90 Basispunkte verringert haben und liegt eine weitere Reduzierung der Finanzierungskosten der Unternehmen um 40 Prozentpunkte im Bereich des Möglichen, sofern sich die Integration in ähnlichem Tempo fortsetzt. Die Studie kommt ferner zu dem Ergebnis, dass sich die Bruttokosten der Schuldtitel-Emission im Eurogebiet bereits beträchtlich verringert haben und in etwa dem Niveau der Vereinigten Staaten entsprechen. Zu den Handelskosten stellt die Studie fest, dass der Sekundärmarkt für Euro-Industrieschuldverschreibungen noch immer in den Kinderschuhen steckt, sich diese Kosten in Zukunft jedoch mit dem Wachstum des Primärmarktes und der Entwicklung neuer, transparenterer und liquiderer Handelsplattformen verringern dürften. Ganz allgemein steht zu erwarten, dass ein effizienterer Markt für Industrieschuldverschreibungen — der eine attraktive alternative Finanzierungsquelle darstellt — auch Effizienzverbesserungen am Aktienmarkt und im Bankensektor fördern wird.
(1) Siehe Kapitel 4 des Abschlussberichts zu der von London Economics in Verbindung mit PricewaterhouseCoopers sowie Oxford Economic Forecasting für die Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission erstellten Studie „Quantifizierung der makroökonomischen Auswirkungen der Integration der europäischen Finanzmärkte“, November 2002, abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/finances/mobil/overview.htm
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/52 |
(2004/C 78 E/0050)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1868/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Aktienkultur
Kann die Kommission Angaben zu der Zahl der in jedem Mitgliedstaat an den Börsen notierten Gesellschaften für jedes einzelne Jahr der vergangenen zehn Jahre vorlegen? Kann sie ferner eine Schätzung der Marktkapitalisierung zum Ende jedes Jahres als Prozentanteil des BIP abgeben? Kann sie schließlich den Gesamtbetrag für die Euro-Zone angeben?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(17. Juli 2003)
Es kann von Land zu Land unterschiedlich sein, in welchem Maß Informationen vorliegen. Außerdem können diese sich nach den statistischen Quellen für die Aktienmärkte unterscheiden. Daraus kann sich das Problem ergeben, dass Lücken in bestimmten Bereichen einfach darauf zurückzuführen sind, dass keine Daten verfügbar sind.
Als Informationsquellen wurden die World Federation of Exchanges, FESE, Einrichtungen der Mitgliedstaaten und Eurostat herangezogen. Bei abweichenden oder unvollständigen Daten der internationalen Organisationen zieht Eurostat die Daten der Einrichtungen der Mitgliedstaaten heran.
Um die Vereinbarkeit der statistischen Daten mit anderen Quellen zu verbessern, wird im folgenden der Begriff der Marktkapitalisierung sowie der Zahl der börsennotierten Unternehmen definiert:
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Angaben zu der nach inländischen und ausländischen Unternehmen — unter Ausschluss von Investmentfonds und Kapitalanlagegesellschaften — aufgeschlüsselten Zahl der Unternehmen, deren Aktien an einer bestimmten Börse notiert sind, werden dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugestellt. Ein Unternehmen mit mehreren Aktiengattungen wird nur einmal gezählt. |
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Eine Übersicht der Marktkapitalisierung wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugestellt. Die Börsenkapitalisierung (zum Bilanzstichtag in Mrd. ECU/EUR und in Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP), nur jährliche Angaben) wird durch die Multiplikation des an der Börse notierten Aktienvolumens mit dem Marktwert berechnet. Die Übersicht erfasst Stammaktien, Vorzugsaktien und Aktien ohne Stimmrechte. Nicht erfasst sind Investmentfonds; Bezugsrechte, Optionsscheine, wandelbare Instrumente; Optionen, Terminkontakte; börsennotierte ausländische Aktien und Unternehmen, deren Geschäftszweck allein darin besteht, Aktien anderer börsennotierter Unternehmen zu halten. Die Gesamtgrößen für die Eurozone und das Europa der 15 ergeben sich aus der Summe der verfügbaren Mitgliedstaaten. Seit 2001 ersetzen die Euronext-Daten die nationalen Daten Belgiens, Frankreichs und der Niederlande bei der Berechnung der europäischen Gesamtgrößen. Seit 2002 gilt dies auch für Portugal. In den Daten der Vereinigten Staaten sind NYSE und Nasdaq enthalten, während in den Daten für Japan nur die Tokioter Börse enthalten ist. Vergleiche zwischen den Ländern sind mit Vorsicht zu behandeln, da die nationalen Definitionen, Offenlegungsvorschriften und Berechnungsmethoden unterschiedlich sind. Am 22. September 2000 fusionierten die Börsen von Brüssel, Paris und Amsterdam unter dem Namen Euronext zu einer neuen Börse. Ende 2002 haben sich auch die Börsen von Porto und Lissabon Euronext angeschlossen. Die Daten dieser Reihe sind konsolidiert. Die historischen Reihen beginnen im Allgemeinen 1991, mit Ausnahme der Reihen für Portugal, Irland und Griechenland. Die Reihen für die Niederlande und Portugal enden im Januar 2002. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/53 |
(2004/C 78 E/0051)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1900/03
von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Verunreinigung durch Nitrate in der Gemeinschaft Valencia
Trotz der verschiedenen von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren und der Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof (1) verstößt Spanien — und im Konkreten die Regierung der Gemeinschaft Valencia — weiterhin gegen die Rechtsvorschriften über Gewässer und Nitrate.
Den vor kurzem von Miliarium veröffentlichen Daten (2) zufolge droht derzeit in der Gemeinschaft Valencia insgesamt 192 Grundwasserleitern eine Verunreinigung durch Nitrate, wobei die Provinz Valencia mit 152 nachgewiesenen Verunreinigungen am stärksten betroffen ist.
Die eingeleiteten gefährlichen Stoffe — hauptsächlich Nitrate — stammen aus der Industrie, den städtischen Abwässern sowie der intensiv betriebenen Landwirtschaft, bei der übermäßig viel künstlicher und natürlicher Dünger eingesetzt wird.
Schätzungen zufolge sind Nitrate ab einer Konzentration von mehr als 10 mg/l gesundheitsgefährdend; somit sind die jüngsten Messungen von Miliarium, denen zufolge die Konzentration in den 192 betroffenen Grundwasserleitern bei 50 mg/l liegt, äußerst besorgniserregend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die beunruhigenden Ergebnisse der Messungen am Río Vinalopó hinzuweisen, wo 100 mg/l überschritten werden.
Welche neuen Maßnahmen gedenkt die Kommission angesichts dessen, dass die zuständigen nationalen und regionalen spanischen Behörden ihr Verhalten trotz der Urteile des Europäischen Gerichtshofs kaum geändert haben und weiterhin den Schutz der Gesundheit missachten und damit gegen die vertraglich verankerten Ziele im Zusammenhang mit dem Recht auf öffentliche Gesundheit verstoßen, zu treffen, um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft Valencia und in Spanien die Qualitätsniveaus für Gewässer eingehalten werden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Der Kommission waren die von Miliarium veröffentlichten und von der Abgeordneten in dieser schriftlichen Anfrage genannten Daten nicht bekannt. Sie wird diese Daten jedoch vor dem Hintergrund der bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen umfassend prüfen, um festzustellen, ob die spanischen Behörden die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (3) korrekt umsetzen.
Die Abgeordnete möge zur Kenntnis nehmen, dass die Kommission gegen Spanien bereits Verfahren wegen Vertragsverletzung eingeleitet hat, weil es keine ausreichende Zahl von gefährdeten Gebieten in verschiedenen autonomen Gemeinschaften, darunter auch der Gemeinschaft Valencia, ausgewiesen hat. Im Rahmen dieser Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission den spanischen Behörden ein Mahnschreiben übersandt. Das Antwortschreiben wird zurzeit geprüft.
Desgleichen untersucht die Kommission derzeit die Anwendung der einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Gewässerschutzes durch die spanischen Behörden, insbesondere der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (4). Damit trifft die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen korrekt eingehalten werden.
(1) Rechtssache C-214/96 aufgrund der Nichtumsetzung der Richtlinie 76/464/EWG; Rechtssachen C-71/97 und C-274/98 aufgrund der Nichtumsetzung der Richtlinie 91/676/EWG.
(2) http://www.miliarium.com/monografias/nitratos
(3) ABl. L 375 vom 31.12.1991.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/54 |
(2004/C 78 E/0052)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1906/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(11. Juni 2003)
Betrifft: „Televoting“, Zuverlässigkeit und Kosten für den europäischen Bürger
In den letzten Jahren hat das sogenannte „Televoting“ Verbreitung gefunden, das den Fernsehzuschauern den Eindruck vermitteln soll, dass sie direkt an den Geschehnissen einer Sendung teilnehmen.
Kürzlich (24. Mai 2003) wurde in der Form auch beim Eurovision-Schlagerwettbewerb verfahren, wo die europäischen Fernsehzuschauer — angeblich — den „besten Schlager“ wählen sollten. Die „Wahl“ erfolgte durch Telefonanrufe über spezielle Leitungen und durch die Entsendung von SMS und dauerte insgesamt knapp 5 Minuten. Die Ergebnisse setzten — ebenfalls angeblich — die Türkei an die erste Stelle, während es in der griechischen und zyprischen Presse als außerordentlich merkwürdig bezeichnet wird, dass Zypern der Türkei bei diesem — wieder angeblichen — Televoting so unerwartet viele Stimmen gegeben haben soll. Es sei darauf hingewiesen, dass keinerlei Angaben dazu gemacht worden sind, wie viele Personen in jedem Land „abgestimmt“ haben und welche unabhängige Stelle die Zuverlässigkeit der „Abstimmung“ gewährleistet hat. Festzustellen ist auch, dass das Televoting und die Entsendung von SMS im Allgemeinen sehr teure Dienstleistungen sind, die in Griechenland in der Nacht des „Wettbewerbs“ bis zu 0,50 EUR (+ Mehrwertsteuer) pro Anruf oder SMS kosteten.
Gibt es gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für das Televoting, die Art und Weise der Kontrolle über die Zuverlässigkeit seiner Ergebnisse sowie die Kosten für den Verbraucher, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt? Sieht die Kommission das Televoting ganz Allgemein als zuverlässig an?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu den Abstimmungsverfahren bei Fernsehprogrammen bestehen nicht. Der Kommission liegen keine Informationen über die Zuverlässigkeit von SMS-Diensten für die Zwecke des Televoting vor. Es obliegt den Organisatoren der Abstimmung, sicherzustellen, dass die Zuverlässigkeit des gewählten Verfahrens dem verfolgten Zweck gerecht wird. Der Preis von SMS-Botschaften wird durch den Markt bestimmt; dabei kommen etwaige einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Anwendung, die den Dienstanbieter dazu verpflichten, die Nutzer im Voraus über die geltenden Tarife zu informieren.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/55 |
(2004/C 78 E/0053)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1910/03
von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission
(12. Juni 2003)
Betrifft: Unterirdische Lagerung von Nuklearabfällen
Die Kommission hat am 6. November 2002 eine Mitteilung mit dem Titel „Nukleare Sicherheit im Rahmen der Europäischen Union“ (1) dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Hierin heißt es, dass die unterirdische Lagerung nuklearer Abfälle die sicherste Lösung sei. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, bis 2008 entsprechende Lagerstätten angewiesen zu haben, und ab 2018 muss die unterirdische Lagerung tatsächlich stattfinden.
Ferner gibt die Kommission an, dass die Lagerung in geologisch stabilen Felsformationen stattfinden muss. Es muss jedoch die Möglichkeit bestehen, die nuklearen Abfälle wieder zu entnehmen. Bei einer unterirdischen Lagerung beispielsweise in Salzschichten in Groningen und Drenthe (Niederlande) ist dies nicht möglich, da die Ton- und Salzlagerstätten in den Niederlanden keine geologisch stabilen Felsformationen — wie in der Mitteilung gefordert — sind.
Am 12. Mai d.J. hat die niederländische Regierung durch Staatssekretär Van Geel auf diese Vorschläge reagiert, und zwar in Form eines Schreibens an die Zweite Kammer. In erster Linie wird darauf hingewiesen, dass in den nächsten hundert Jahren in den Niederlanden keine unterirdische Lagerung stattfinden wird. Außerdem werden die Fristen für die Durchführung der Vorschläge als unrealistisch bezeichnet.
Wie reagiert die Kommission auf die verschiedenen Punkte im Schreiben von Staatssekretär Van Geel, u.a. die Erklärung, dass in den Niederlanden in den nächsten hundert Jahren keine unterirdische Lagerung stattfinden wird?
Kann die Kommission angeben, wie sie die Salz- und Tonformationen behandeln wird, die nicht die in der Mitteilung geforderte geologische Struktur aufweisen, beispielsweise die Salzschichten in Groningen und Drenthe?
Ist die Kommission zu einer Überprüfung ihrer Vorschläge bereit?
Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Die innerhalb des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft durchgeführte PAGIS-Studie hat ergeben, dass in der gesamten Union ausgedehnte und geeignete Gesteinsformationen vorhanden sind. Dabei handelt es sich besonders um Ton- oder Salzformationen oder kristallines Gestein. In der Studie wird besonders das Vorhandensein potenziell geeigneter Salzformationen in den Niederlanden hervorgehoben.
Eine Wiederentnahme der Behälter mit radioaktiven Abfällen dürfte, da die Entsorgung in geologischen Formationen auf der Strategie „Konzentrieren und Einschließen“ basiert, normalerweise noch viele Jahre nach ihrer Einlagerung möglich sein.
Die Kommission geht davon aus, dass der aktuelle Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (2) bereits flexibel genug ist, um Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Kommission hat deutlich gemacht, dass sie bereit ist, in weiteren Diskussionen mit den Mitgliedstaaten über ihre Vorschläge im Rat auszuloten, ob sich diese Flexibilität noch erweitern lässt.
(1) KOM(2002) 605 endg.
(2) KOM(2003) 32 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/56 |
(2004/C 78 E/0054)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1927/03
von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Rinder- und Schweineproteine im Hühnerfleisch
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1. |
Ist der Kommission die Sendung des BBC-Programms „Panorama“ vom 22. Mai 2003 bekannt, worin berichtet wurde, dass niederländisches Hühnerfleisch Rinder- und Schweineproteine enthalte, ohne dass dies auf dem Etikett angegeben wird? Außerdem würden niederländische Betriebe Proteine verwenden, die durch Stellen wie das Lebensmittel- und Veterinäramt nicht mehr zurückverfolgt werden können. |
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2. |
Sind der Kommission diese Praktiken bekannt? |
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3. |
Hält die Kommission diese Praktiken für vertretbar und für unbedenklich für den Verbraucher? |
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/56 |
(2004/C 78 E/0055)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1955/03
von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Verarbeitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Hühnerfleisch
Das britische BBC-Fernsehprogramm „Panorama“ berichtete vor kurzem über eine übliche Praxis in der Lebensmittelindustrie, nämlich die Verwendung von aus Schweine- und Rindfleisch gewonnenem Protein als Zusatzstoff zu Hühnerfilets zur Erhöhung des im Fleisch speicherbaren Wassergehalts und damit des Gewichts.
Ein Großteil dieser Produkte wird an die Gastronomieindustrie geliefert; infolgedessen verfügen Verbraucher über wenig oder gar keine Informationen. Gedenkt die Kommission Schritte einzuleiten, um dieser Praxis Einhalt zu gebieten, die auf Betrug am Verbraucher und Verstoß gegen das Recht der Verbraucher auf freie Wahl ihrer Nahrung hinausläuft?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Byrne im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-1927/03 und E-1955/03
(28. Juli 2003)
Der Kommission ist die am 22. Mai 2003 von der BBC ausgestrahlte Sendung bekannt, ebenso sind ihr die am 12. März 2003 veröffentlichten (1) Ergebnisse der von den britischen und irischen Behörden durchgeführten Kontrollen der in den Niederlanden hergestellten Hähnchenfiletzubereitungen für die Gastronomie bekannt.
Es handelt sich dabei um Praktiken mit dem Ziel, die im Fertigprodukt enthaltende Wassermenge durch Zugabe wasserbindender Inhaltsstoffe, wie Salze, Polyphosphate, Proteine (Kaseine, Proteinhydrolysate) zu erhöhen.
Wie die Kommission bereits in ihren Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-2418/02 von Frau Jackson (2) und E-2331/02 von Frau Corby (3) zum gleichen Thema ausgeführt hat, sind solche Fleischverarbeitungsverfahren durchaus nicht illegal, sofern die entsprechenden Hygiene- und Nahrungsmittelsicherheitsvorschriften eingehalten werden und der Käufer eindeutig über die tatsächliche Beschaffenheit des Produkts informiert wird. Zu dem letzteren Punkt hat die Kommission im Rahmen ihres Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit übrigens eine neue Maßnahme vorgeschlagen, wonach auf die Wasserzugabe in der Verkehrsbezeichnung des Produkts hingewiesen werden soll.
Zur Schwierigkeit, die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Proteine zu gewährleisten, wird in der Sendung der BBC darauf hingewiesen, dass sich die den verwendeten Proteinen entsprechende Desoxyribonukleinsäure (DNA) möglicherweise nicht nachweisen lässt und folglich auch die Tierart nicht identifizieren lässt, aus der diese Proteine hergestellt worden sind. Die Kommission wird mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten eine Prüfung des Verfahrens vornehmen.
Schon jetzt sei jedoch darauf hingewiesen, dass der DNA-Nachweis nicht die Rückverfolgbarkeit an sich, sondern ein nachträgliches Kontrollinstrument der Rückverfolgbarkeit darstellt. Um einem Herstellungsprozess nachzugehen bedarf es noch weiterer Kontrollinstrumente, insbesondere der Kontrolle schriftlicher Belege.
Zur Frage der Etikettierung dieser Fleischzubereitungen ist zu sagen, dass die geltende europäische Gesetzgebung (4) insbesondere eine Verkehrsbezeichnung und eine Liste der Inhaltsstoffe verlangt, die den Käufer nicht irreführen, sowie die Mengenangabe des jeweils charakteristischen Inhaltsstoff des Lebensmittels (im vorliegenden Fall die Fleischmenge).
Diese Rechtsvorschriften gelten für Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Sie gelten für Lebensmittel, die in verpackter oder nicht verpackter Form, in Selbstbedienung oder als mitzunehmendes Fertiggericht verkauft werden, nicht jedoch für die in Restaurants servierten Mahlzeiten. Soweit die Rechtsvorschriften auch für an Restaurants gelieferte Lebensmittel gelten, müssen die Restaurants allerdings in der Lage sein, auf Verlangen Angaben zu den Inhaltsstoffen und Merkmalen der Lebensmittel zu machen.
(1) http://www.foodstandards.gov.uk/news/pressreleases/chickenwater0303
http://www.fsai.ie/press_releases/120303.htm
(2) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 234.
(3) ABl. C 52 E vom 6.3.2003, S. 152.
(4) Richtlinie 2000/13/EG des Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109 vom 6.5.2000.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/57 |
(2004/C 78 E/0056)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1937/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Bau der Eisenbahntrasse Korinth-Patras
Wie verschiedene lokale Organisationen kritisieren, ist beim Bau der neuen Eisenbahntrasse Korinth-Patras die durch das EU-Programm Envireg finanzierte spezifische Raumordnungsstudie zum Gebiet von Korinth nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus wurde die generell bei ähnlichen Bedingungen angewandte Methode, das heißt eine Streckenführung mittels Tunnel und Talbrücken mit einem Abstand zur Küste sowie zu den Siedlungsgebieten, vollkommen außer Acht gelassen. Könnte die Kommission angesichts der Tatsache, dass der Bau dieser Eisenbahnstrecke für die breitere Region ein Projekt von zentraler Bedeutung darstellt, prüfen, inwieweit die Arbeiten in einer für die Umwelt eher schonenden denn schädlichen Weise durchgeführt werden?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
Gemäß dem Grundsatz der dezentralisierten Verwaltung der Strukturfonds sind Planung und Durchführung von großen Infrastrukturprojekten, wie der Bau einer neuen Eisenbahnstrecke, Sache der Behörden der Mitgliedstaaten. Diese Behörden haben dafür zu sorgen, dass wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Gesichtspunkte in ausgewogenem Maße berücksichtigt und die geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Was die Eisenbahnstrecke Konrinth-Patras betrifft, genügt der von den griechischen Behörden vorgelegte Antrag allen Erfordernissen, auch den Umweltbedingungen.
Die Studie, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, wurde Anfang der neunziger Jahre erstellt. Sie führte jedoch nicht zur Erarbeitung eines rechtsverbindlichen Rahmens für die Raumplanung des betreffenden Gebiets und betraf insbesondere nicht die Planung der Streckenführung.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/58 |
(2004/C 78 E/0057)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1946/03
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Untersuchung der staatlichen Zuschüsse Spaniens an das Unternehmen Izar und Wiederaufnahme des Handelsschiffbaus in der Werft Izar-Fene in Galicien
Inwiefern kann die von der Kommission eingeleitete Untersuchung der angeblichen staatlichen Zuschüsse Spaniens an die Unternehmensgruppe Izar die berechtigten Forderungen nach Wiederaufnahme des Handelsschiffbaus in der Werft Izar-Fene, vormals Astano, in Galicien beeinflussen?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(14. August 2003)
Die Kommission sieht keinen direkten Zusammenhang zwischen der Untersuchung möglicher Zuschüsse der spanischen Regierung an den IZAR-Konzern und dem Verbot des Handelsschiffbaus in der Fene-Werft.
Die Untersuchung möglicher Beihilfen an IZAR ist Teil eines Beihilfeverfahrens, das die Zeit ab dem Jahr 2000 erfasst. Die Einstellung des Handelsschiffbaus in der Fene-Werft wurde von der Kommission (1) als Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Umstrukturierung staatseigener Werften in Spanien festgelegt. Auch wenn die Fene-Werft zu den staatseigenen Werften Spaniens gehört, stehen beide Vorgänge nicht in direktem Zusammenhang.
(1) ABl. C 354 vom 21.11.1997.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/58 |
(2004/C 78 E/0058)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1951/03
von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission
(5. Juni 2003)
Betrifft: Transitverbot in Österreich
Mit Erstaunen haben wir zur Kenntnis genommen, dass laut den jüngsten Bestimmungen des Landeshauptmanns von Tirol, Herwing van Staa, Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t die Autobahnen Tirols auf der Strecke zwischen der Gemeinde Kundl und der Gemeinde Ampass nicht befahren dürfen. Es gelten folgende Auflagen:
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Insbesondere tritt ab 1. Juni das Nachtfahrverbot in Kraft, das bereits während des Winters galt. |
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Ab 1. August gilt zusätzlich ein 24-stündiges Transitverbot für bestimmte Sektoren: Abfälle, Schrott, Getreide, Holz, Mineralien, Autotransporter, Stahl und Steine. |
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Das Verbot betrifft ebenfalls den Sektor der Gewinnung und des Transports von Porphyr, der in den Alpen die einzige Einnahmequelle darstellt und für Tausende von Familien und Hunderte von kleinen und mittleren Unternehmen durch nichts zu ersetzen ist, und die dadurch großen Schaden erleiden werden. |
Obwohl die Beweggründe der Organe der Regierung von Tirol durchaus verständlich sind, ist es jedoch angebracht, sie daran zu erinnern, dass solche Lösungen gegen die Bestimmungen des Europäischen Vertrags verstoßen, da sie den freien Warenverkehr im Binnenmarkt einschränken. Es erscheint unannehmbar, dass lokale Behörden durch eigenständige Beschlüsse außerhalb der Vorschriften der Gemeinschaft die wichtige Arbeit, die bereits geleistet wurde, gefährden.
Bekanntlich verursacht das System der Ökopunkte, das von Österreich einseitig angewendet und von allen anderen Mitgliedstaaten angefochten wird, seit Jahren Probleme und soll auf Initiative des Europäischen Parlaments abgeschafft werden. Nun stellen sich folgende Fragen:
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1. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die österreichische Regierung und die Regionalregierung von Nordtirol ein weiteres Mal gegen die Bestimmungen der Europäischen Verträge verstoßen haben, die den freien Warenverkehr und die Freizügigkeit betreffen? |
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2. |
Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um diese einseitigen Beschlüsse abzuschaffen, die durch das Gemeinschaft nicht gestützt werden? |
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3. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass dieser wiederholte Verstoß gegen den Vertrag vor den Gerichtshof in Luxemburg gebracht werden kann? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(8. August 2003)
Die Dienststellen der Kommission haben das Transitverbot für Schwerlastwagen geprüft, die bestimmte Waren befördern. Dieses Verbot war am 27. Mai dieses Jahres vom Tiroler Landeshauptmann für ein Teilstück der Inntalautobahn (A 12) erlassen worden. Nach Prüfung der Erklärungen der österreichischen Behörden hat die Kommission am 24. Juni 2003 beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten, da das am 1. August 2003 in Kraft tretende Transitverbot gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs sowie gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt. Darüber hinaus erscheint dieses Verbot unverhältnismäßig in Relation zum erklärten Ziel, nämlich der Verbesserung der Luftqualität. Am 23. Juli 2003 hat die Kommission beschlossen, Klage beim Europäischen Gerichtshof einzureichen, und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Am 30. Juli 2003 hat das Gericht dem Antrag der Kommission stattgegeben und verfügt, dass die Bundesrepublik Österreich die Anwendung der von der Kommission angefochtenen Verordnung aussetzen muss, solange das Verfahren der einstweiligen Verfügung anhängig ist.
Was das Nachtfahrverbot betrifft, so prüft die Kommission zurzeit die Ausweitung dieses Verbots auf das ganze Jahr. Sie untersucht, ob eine solche Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und wird darüber entscheiden, ob auch in dieser Sache ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden muss.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/59 |
(2004/C 78 E/0059)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1953/03
von Lissy Gröner (PSE) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Nicht verwendete EU-Mittel in Bayern in Höhe von 17 Mio. EUR für das Jahr 2002
Das deutsche Bundesland Bayern hat im EU-Haushaltsjahr 2002 Mittel in Höhe von 17 Mio. EUR aus dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes nicht binden können und diese nach Brüssel zurückfließen lassen.
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1. |
Gibt es auch Mittelrückflüsse aus Bayern aus dem Europäischen Sozialfonds? |
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2. |
Auf welche Höhe belaufen sich die Summen? |
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3. |
Welche Fördergebiete sind betroffen? |
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4. |
Hat die Kommission einen Überblick über die laufenden Projekte aus den anderen Gemeinschaftsprogrammen, z.B. Leader+? |
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5. |
Welche Projekte gibt es für Bayern, die aus diesen Programmen finanziert werden? |
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6. |
Hat die Kommission einen Überblick über die Förderung anderer Gemeinschaftsprogramme und Projekte z.B. aus Daphne oder den Bildungsprogrammen? |
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7. |
Welche Projekte sind betroffen und wie hoch ist die Förderung? |
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8. |
Welche Projekte laufen im grenzüberschreitenden Bereich zwischen Bayern und Tschechien? |
Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(1. Oktober 2003)
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1. bis 3. |
Beim Europäischen Sozialfonds gab es keine Mittelrückflüsse aus Bayern. Sämtliche Mittel für das Jahr 2000 wurden gebunden. |
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4. und 5. |
Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader+ ist die Kommission nicht an der Auswahl und Genehmigung der Projekte beteiligt. Die Projekte werden innerhalb des geltenden Rechtsrahmens von den Leader-Aktionsgruppen nach deren Konzept ausgewählt und durchgeführt. |
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6. und 7. |
Die Vereinigungen, die Fördermittel aus Daphne erhalten, werden der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt mitgeteilt. Fördermittel im Bereich der Bildung werden nicht bestimmten Regionen zugeteilt. Die Mittel für Mobilität im Rahmen von Bildungsprogrammen werden den teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dezentralisiert verwaltet. Bei den anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Programme werden die Fördermittel aufgrund der Projektauswahl nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vergeben. Im Rahmen der Programme Sokrates, Leonardo da Vinci und Jugend wurden im Jahr 2002 Mittel in Höhe von insgesamt 2,9 Mio. EUR für Projekte zugewiesen, deren Träger ihren Sitz in Bayern haben. Diese Summe umfasst nicht die Mobilitätszuschüsse, die von den mit der Mittelverwaltung für dezentralisierte Programme beauftragten einzelstaatlichen Stellen an Empfänger in Bayern ausgezahlt wurden. |
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8. |
Die derzeit laufenden Projekte im grenzüberschreitenden Bereich zwischen Bayern und der Tschechischen Republik werden der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt mitgeteilt. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/60 |
(2004/C 78 E/0060)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1961/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(5. Juni 2003)
Betrifft: Treffen in Ispra zur Erörterung des nationalen Wasserwirtschaftsplans Spaniens
Kann die Kommission im Anschluss an die Anfrage Nr. 39 von Alexander de Roo (H-0211/03), die von der Europäischen Kommission in der Fragestunde am 8. April 2003 beantwortet wurde, nähere Einzelheiten zu dem Treffen mitteilen, das in Ispra mit technischen und wissenschaftlichen Sachverständigen zur Erörterung des nationalen Wasserwirtschaftsplans Spaniens abgehalten werden soll?
Wann wird dieses Treffen stattfinden?
Welche technischen und wissenschaftlichen Sachverständigen werden daran teilnehmen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Zum Expertentreffen zur Erörterung bestimmter Aspekte der geplanten Umleitung des Ebro kann die Kommission mitteilen, dass zur Zeit geplant ist, das Treffen im September 2003 abzuhalten, wobei das genaue Datum noch festzulegen ist.
Die Kommission erwartet von diesem Treffen objektiven, fachkundigen Aufschluss über die Zusammenhänge.
Zu diesem Zweck werden die spanischen Behörden von der Kommission ersucht, geeignete Sachverständige zu diesem Treffen zu entsenden. Weitere Einladungen gehen an das Europäische Umweltbüro (EUB), den World Wide Fund for Nature (WWF) (Brüssel), WWF (Spanien) und die Stiftung für eine neue Wasserkultur, die Plattform zur Verteidigung des Ebro und die Region Aragon.
Es wird erwartet, dass alle Teilnehmer an diesem Treffen über das geeignete Fachwissen und gründliche Kenntnisse über den Ebro und sein Mündungsdelta verfügen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/61 |
(2004/C 78 E/0061)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1970/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Recycling gebühr für Haushaltsgeräte
Wie stellt sich die Kommission dazu, dass einige, jedoch nicht alle Kommunalbehörden und private Abfallbewirtschaftungsunternehmen in Irland von den Verbrauchern eine Gebühr erheben, wenn sie Haushaltsgeräte, z.B. Radios, Haartrockner, Wasserkessel usw.) zum Recycling zurückgeben? Ist die Kommission der Ansicht, dass diese Gebühren mit den mit der EU-Abfallbewirtschaftungspolitik angestrebten Verwertungszielen sowie mit der WEEE-Richtlinie, die bis August 2004 umgesetzt sein muss, vereinbar sind? Teilt die Kommission die Auffassung, dass solche Gebühren die Bürger davon abhalten, Güter zum Recycling zurückzugeben?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(25. Juli 2003)
Die Kommission ist sich bewusst, dass es sich negativ auf die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auswirken kann, wenn die Rückgabestelle den Verbrauchern Gebühren berechnet (1). Aus diesem Grund wurde in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) die Verpflichtung zur kostenlosen Rückgabe für Haushaltsgeräte vorgesehen (2). Der Artikel bestimmt: „Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens ab dem 13. August 2005 Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben.“
Bis zu diesem Termin gibt es jedoch keine Gemeinschaftsvorschriften, die es verbieten, den Bürgern bei der Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten Gebühren zu berechnen.
(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/61 |
(2004/C 78 E/0062)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1971/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Flüge mit Ultraleichtflugzeugen
Die Sportfliegerei mit „ultraleichten“ Sportfluggeräten ist scheinbar in allen in Ländern der Europäischen Union rechtlich geregelt; die italienischen Rechtsvorschriften erlauben den Piloten dieser Sportfluggeräte das Fliegen ohne die Einreichung eines Flugplans, der für Piloten des allgemeinen Luftverkehrs hingegen vorgeschrieben ist. Heutzutage sind in fast allen Staaten grenzüberschreitende Flüge mit diesen Fluggeräten erlaubt; die italienischen Behörden haben sich aber kürzlich geweigert die deutsche Erlaubnis für Flüge über italienischem Hoheitsgebiet anzuerkennen, da die betreffenden Dokumente in den beiden Ländern nicht identisch sind.
Die Frage der Gleichwertigkeit dieser Dokumente fällt offensichtlich in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten. Kann die Kommission dennoch mitteilen, ob sie es nicht für zweckmäßig hält, die Regierungen der Mitgliedstaaten aufzufordern, ihre Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verfahren und die zur Erteilung der Flugerlaubnis notwendigen Dokumente für besagte Ultraleichtflugzeuge zu harmonisieren und somit ein Hindernis für diese von so vielen jungen Menschen betriebene Sportart aus dem Weg zu räumen?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Die Kommission begrüßt alle Bemühungen um die Beseitigung von Hindernissen für die Freizügigkeit im allgemeinen und die Ausübung einer sportlichen Aktivität im besonderen.
Allerdings kann die Kommission auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen die gestellte Anfrage, inwieweit im vorliegenden Fall das Gemeinschaftsrecht tangiert wird, nicht konkret beantworten, da den von der Frau Abgeordneten angeführten Vorschriften offenbar keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zugrunde liegt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaft in der Frage der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaten für Verfahren und notwendige Dokumente zur Erteilung der Flugerlaubnis für sogenannte Ultraleichtflugzeuge keine Zuständigkeit besitzt.
Die Probleme bei der Harmonisierung dieser Dokumente fallen somit ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/62 |
(2004/C 78 E/0063)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1986/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(16. Juni 2003)
Betrifft: Atmosphärische Verschmutzung in Athen und Thessaloniki
In der griechischen Presse Anfang Juni 2003 veröffentlichten Artikeln zufolge ist kürzlich in 19 europäischen Städten eine von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie über den Gehalt an schädlichen Mikroteilchen durchgeführt worden. In den Artikeln wird darauf hingewiesen, dass Athen und Thessaloniki hinsichtlich des Gehalts an troposphärischem Ozon bzw. Benzol die höchsten Werte aufweisen und dass diese Werte die erlaubten, von der gemeinschaftlichen Umweltgesetzgebung festgelegten Grenzwerte sogar um das 2,6fache überschreiten. Konkret wird gesagt, dass der erlaubte Höchstwert für den betreffenden Schadstoff in der EU 48 μmg/m3 beträgt, während in diesen beiden Städten Werte bis zu 125 μmg/m3 gemessen worden sind. Zudem räumt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Öffentliche Arbeiten ein, dass es zurzeit, insbesondere im Hinblick auf die im Kyoto-Protokoll für das Jahr 2005 vorgesehenen Richtwerte, Probleme mit den Schwebepartikeln gibt.
Ich bitte die Kommission, mir folgende Fragen zu beantworten:
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1. |
Worin bestehen die grundlegenden Schlussfolgerungen der betreffenden Studie in Bezug auf den Gehalt dieses Schadstoffes in Athen und Thessaloniki? |
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2. |
Wie hoch ist der Anteil dieses Schadstoffes an den Gesamtwerten der atmosphärischen Verschmutzung in Athen und Thessaloniki? |
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3. |
Hat die Kommission den griechischen Behörden bestimmte Empfehlungen zur Reduzierung dieses Schadstoffes gegeben; wenn ja, welche Maßnahmen hat die griechische Regierung eingeleitet? Wenn die griechische Regierung keine Empfehlungen erhalten hat, ist die Kommission dann der Ansicht, dass die zuständigen griechischen Behörden in Eigeninitiative präventive Maßnahmen gegen diesen Schadstoff hätten ergreifen können? |
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4. |
Welche sind die im Kyoto-Protokoll festgelegten erlaubten Emissionswerte für den betreffenden Schadstoff und inwieweit ist Griechenland darauf vorbereitet, diesen Verpflichtungen nachzukommen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(17. Juli 2003)
Aus einer ähnlichen schriftlichen Anfrage (E-3254/02) (1) des Herrn Abgeordneten an die Kommission vom November 2002 geht hervor, dass das Forschungsprojekt, auf das hier Bezug genommen wird, das Projekt „European Aerosol Research Lidar Network (Earlinet)“ (Europäisches Aerosolforschungs-Lidarnetzwerk) ist. Eine grundlegende Schlussfolgerung dieses Projekts ist die, dass es möglich ist, eine Infrastruktur für die Einrichtung eines europaweiten Netzes von LIDAR-Systemen zur Untersuchung der vertikalen Verteilung von Aerosolen zu entwickeln. Da die Messungen nicht kontinuierlich das gesamte Jahr hindurch durchgeführt wurden, ist hinsichtlich anderer Schlussfolgerungen Vorsicht geboten. Insbesondere die Online-Beobachtung von Partikelkonzentrationen in Bodenhöhe war nicht Gegenstand des Projekts.
Schwebstaub (PM) muss als einer der Hauptschadstoffe für die menschliche Gesundheit angesehen werden. Auf der Grundlage von Berichten, die der Kommission nach den Bestimmungen der aktuellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft offiziell übermittelt wurden, liegt die jährliche Konzentration von PM 10 (d.h. der Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 10 Mikrometer (μm)) in Athen und Thessaloniki im Bereich von 50-70 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) und somit deutlich über dem Grenzwert (plus Toleranzspanne) von 46 μg/m3 für das Jahr 2003. Schwebstaub ist daher mit Sicherheit für einen großen Teil der gesamten Luftverschmutzung verantwortlich, wie dies auch in anderen europäischen Großstädten der Fall ist. Andere Luftschadstoffe wie Ozon, Benzol, Stickoxide oder Schwefeldioxid spielen jedoch auch eine wichtige Rolle.
In den derzeitigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Luftqualität (Rahmenrichtlinie zur Luftqualität 1996/62/EG (2)) und den damit verbundenen Einzelrichtlinien (1999/30/EG (3), 2000/69/EG (4), 2002/3/EG (5))) sind Grenzwerte für spezielle Schadstoffe (einschließlich PM10) festgelegt, die bis zu bestimmten Terminen erreicht werden müssen (im Falle von PM10 bis zum Jahr 2005). Wird dieser Grenzwert plus eine definierte Toleranzspanne (die jährlich abnimmt und zum Zieltermin bei Null liegt) überschritten, müssen die Mitgliedstaaten Pläne und Programme vorlegen, in denen sie nachweisen, wie der Grenzwert erreicht werden kann. Diese sind erstmalig Ende 2003 fällig. Es obliegt den Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung zu treffen. Diese Maßnahmen können in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein. Die Kommission gibt keine speziellen Empfehlungen dazu ab, wie die Grenzwerte im Einzelfall zu erreichen sind.
Wenngleich Partikel wegen ihrer besonderen Absorptions- und Lichtstreuungsmerkmale das Strahlungsgleichgewicht beeinflussen, gelten sie nicht als eine Hauptursache des Klimawandels. Daher gehören sie nicht zu den Stoffen, die unter das Protokoll von Kyoto fallen.
(1) ABl. C 155 E vom 3.7.2003, S. 119.
(2) Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, ABl. L 296 vom 21.11.1996.
(3) Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. L 163 vom 29.6.1999.
(4) Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, ABl. L 313 vom 13.12.2000.
(5) Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft, ABl. L 67 vom 9.3.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/63 |
(2004/C 78 E/0064)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1987/03
von Piia-Noora Kauppi (PPE-DE) und Per-Arne Arvidsson (PPE-DE) an die Kommission
(16. Juni 2003)
Betrifft: Anwendung von Sicherheitsprinzipien auf kerntechnische Anlagen in den EU-Beitrittsländern
Die Anfrage bezieht sich auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen (1). In der Richtlinie werden gemeinsame Sicherheitsnormen und Überprüfungsverfahren vorgeschlagen, um die Anwendung gemeinsamer Verfahren und Kriterien mit Blick auf die nukleare Sicherheit überall in der erweiterten EU sicherzustellen. Die Richtlinie stützt sich auf das unter Schirmherrschaft der IAEA abgeschlossene Übereinkommen über nukleare Sicherheit und legt einen genaue Rechtsrahmen für das System der nuklearen Sicherheit fest.
Kann die Kommission angesichts der bevorstehenden Harmonisierung der Sicherheitsvorschriften und -praktiken in Verbindung mit dem IAEA-Sicherheitssystem und vor dem Hintergrund der Auffassung, die das Europäische Parlament in seiner im Juni 2002 angenommenen Entschließung über die Beitrittsverhandlungen mit Blick auf ein aufgeschlossenes Konzept geäußert hat, das für die Zukunft der beiden Reaktorblöcke 3 und 4 in Kozloduy (Bulgarien) angewendet werden sollte, sowie unter Berücksichtigung der Beobachtungen und Empfehlungen der IAEA-Inspektoren im Einzelnen angeben, wie die Auffassung des Europäischen Parlaments und die IAEA-Bewertungen bei den Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien berücksichtigt werden?
Kann die Kommission angesichts der umfassenden Modernisierung der Reaktorblöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kozloduy im Zeitraum 1991-2002, bei der nach den Feststellungen der im Juni 2002 durchgeführten sicherheitstechnischen IAEA-Überprüfungsmission alle aufgeworfenen Sicherheitsfragen behandelt und die Reaktorblöcke mit den Sicherheitsstandards der IAEA für kerntechnische Anlagen in Übereinstimmung gebracht worden sind, und angesichts der Existenz einer unabhängigen und mit Fachpersonal ausgestatteten Regulierungsbehörde für den Nuklearsektor in Bulgarien sowie unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Beitrittsverhandlungen über das Energiekapitel erhobenen Forderung der Union nach einer raschen Stilllegung dieser Reaktoren erläutern, wie sie die Grundsätze des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit auf die Lösung der Probleme mit den Reaktorblöcken 3 und 4 des Kernkraftwerks Kozloduy anzuwenden beabsichtigt?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Da es sich um den aktuellen Stand der Beitrittsverhandlungen über die Fragen der nuklearen Sicherheit in den Reaktorblöcken drei und vier des Kernkraftwerks Kozloduy handelt, erinnert die Kommission daran, dass im Rahmen der Beitrittskonferenz das Kapitel 14 „Energie“ am 18. November 2002 mit Bulgarien vorläufig abgeschlossen wurde. Die gemeinsame Position der Union betont die Bedingungen des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten und Bulgarien über nukleare Sicherheit und besonders die Reaktorblöcke drei und vier des Kernkraftwerks Kozloduy betreffend. Die bulgarische Regierung hat sich verpflichtet, die Reaktorblöcke drei und vier des Kernkraftwerks von Kozloduy im Jahr 2006 stillzulegen. In Bezug auf die Überprüfung durch eine Peer-Gruppe („Peer Review“) unter der Federführung des Rates der Europäischen Union wird die Union so bald wie möglich vor Abschluss der gesamten Beitrittsverhandlungen die Entsendung von Experten nach Bulgarien beauftragen. Die Union nimmt ebenfalls Kenntnis von den Erwartungen Bulgariens, dass die Gemeinschaft weiterhin eine Finanzhilfe gewährleistet (die an die Folgen der vorfristigen Stilllegung bestimmter Reaktorblöcke des Kernkraftwerks von Kozloduy geknüpft ist), und erklärt sich geneigt, diese Angelegenheit zu prüfen.
Aus Sicht der Kommission müssen die Fragen, die von der Frau Abgeordneten und dem Herrn Abgeordneten zu den Reaktorblöcken drei und vier des Kernkraftwerks Kozloduy gestellt wurden, in diesem Kontext verstanden und neu bewertet werden. Für die Fragen, die sich auf den Zeitraum vor diesem Übereinkommen beziehen, möchte die Kommission die Frau Abgeordnete und den Herrn Abgeordneten dazu auffordern, sich auf die damals von der Kommission gegebenen Antworten zu beziehen, besonders auf die schriftliche Anfrage E-3164/02 von Herrn Matikainen-Kallström und Herrn Rovsing (2).
Die Kommission ist der Auffassung, dass es wichtig ist, daran zu erinnern, dass die Reaktorblöcke drei und vier des Kernkraftwerks Kozloduy wie alle nuklearen Einrichtung der Bewerberländer Gegenstand einer Bewertung durch die Working Party on Nuclear Safety (WPNS) unter der Federführung des Rates der Europäischen Union waren. Diese Bewertung gab Anlass zur Übermittlung von Empfehlungen, deren Umsetzung Gegenstand einer Folgebewertung durch die WPNS im ersten Halbjahr 2002 war. Die WPNS war der Auffassung, dass die Umsetzung der fünf Empfehlungen immer noch Gegenstand einer besonderen Folgeuntersuchung sein sollte, und erinnert in den Berichten vom Juni 2001 und 2002 daran, dass die an den Blöcken drei und vier vorgenommenen Verbesserungen im Kontext einer Stilllegung dieser Blöcke im Jahr 2006 zu verstehen waren.
(1) KOM(2003) 32 endg.
(2) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 30.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/65 |
(2004/C 78 E/0065)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1991/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Juni 2003)
Betrifft: Aufklärung über die Umstände in der Organisation der Kommission, die zum Tod des Kommissionsbeamten Quatraro im Jahre 1993 beigetragen haben, und die damit verbundene Geheimniskrämerei
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1. |
Ist jemals ein Verwaltungsbericht bzw. ein Uclaf-Bericht erschienen, in dem eindeutig die Verantwortung des damaligen Kommissionsbeamten Antonio Quatraro für Betrug im Zusammenhang mit der Tabakpolitik der EU festgestellt wurde? |
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2. |
Was ist der Kommission über ein im Zusammenhang mit dieser Frage von Robert Dougal Watt genanntes Netz von Personen innerhalb der Institutionen der EU bekannt, bei denen der Verdacht besteht, dass Selbstbegünstigung, Abzweigung von EU-Geldern und Geheimhaltung angestrebt wurden? |
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3. |
Kann die Kommission mir die Berichte übermitteln, die sie zu diesem Thema angefertigt hat, einschließlich des Berichts von Herrn Hans-Helmut Wachter? |
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4. |
Auf welche Weise hat die Kommission der belgischen Polizei geholfen, die Ursachen des Todes von Herrn Quatraro im Jahre 1993 zu ermitteln? |
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5. |
Hat die Kommission der belgischen Polizei zu dem Büro von Herrn Quatraro Zugang verschafft oder verweigert? |
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6. |
Hat die Kommission der belgischen Polizei gestattet, die Kommissionsbeamten zu vernehmen, die Herrn Quatraro zuletzt gesehen hatten? |
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7. |
Wenn nein, was hat die Kommission dann getan, um die Umstände um den Tod von Herrn Quatraro aufzuklären? |
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8. |
Ist die Kommission bei der Suche nach der Wahrheit auf Widerstand gestoßen? |
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9. |
Welche Garantie hat die Kommission, dass Probleme, die vor zehn Jahren im Zusammenhang mit der Arbeit von Herrn Quatraro aufgetreten sind, heute nicht mehr auftreten können? |
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10. |
Welche ergänzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Frage beabsichtigt die Kommission zu treffen? |
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(12. August 2003)
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1. |
Ein Verwaltungsbericht vom Frühjahr 1991 hatte Anlass gegeben, den betreffenden Beamten gewisser Unregelmäßigkeiten zu verdächtigen. Die festgestellten Tatsachen erschienen jedoch nicht erheblich genug, um ein sofortiges Handeln zu rechtfertigen. Daher wurde beschlossen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um formell zu überprüfen, inwieweit die Tätigkeit der betreffenden Person mit ihren Amtspflichten als Kommissionsbediensteter in Einklang standen. Dieses Verfahren wurde nach dem Tode des betreffenden Beamten am 30. März 1993 eingestellt. |
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2. |
Das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) hat keine Tatsachen festgestellt, die die in der Anfrage des Herrn Abgeordneten angesprochenen Behauptungen stützen könnten. |
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3. |
Die Kommission wird die Übermittlung des Untersuchungsberichts an das Europäische Parlament prüfen, wenn ihr ein entsprechendes Ersuchen im Rahmen der einschlägigen Verfahren des Anhangs III der Rahmenvereinbarung für die Beziehungen zwischen unseren Organen aus dem Jahre 2000 zugeht. |
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4. |
und 5. Die belgische Polizei traf kurz nach dem Tode von Herrn Quatraro bei den Kommissionsgebäuden ein und erhielt sofort unbeschränkten Zugang zu dem Gebäude und dem Büro, wo der verstorbene Beamte gearbeitet hatte. |
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6. |
und 7. Unter Umständen, wie sie in dem gegebenen Fall vorlagen, ist es zweifellos zweckmäßig, dass die Untersuchung von den Gerichtsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführt werden, wobei die Kommission alles Erforderliche zur Erleichterung der Untersuchungen unternehmen würde, wie z.B. gegebenenfalls die Immunität bestimmter Personen aufzuheben. Dies wurde in dem betreffenden Fall getan. Die belgische Polizei war in der Lage, alle Personen als Zeugen zu vernehmen, mit denen sie sprechen wollte. |
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8. |
Die Kommission sieht keinen Grund zu der Annahme, sie — bei ihrer ursprünglichen Untersuchung — oder die belgische Polizei und die Gerichtsbehörden seien bei der Ermittlung des Sachverhalts auf Widerstände gestoßen. |
|
9. |
Bei komplexen Subventionsprogrammen, bei denen erhebliche Geldbeträge im Spiel sind, ist weder die Kommission noch irgend eine andere Stelle in der Lage, den Versuch oder die Ausführung von Betrügereien absolut auszuschließen. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinsame Marktorganisation für den Rohtabaksektor seit 1992 tiefgreifend reformiert worden ist. So wurden unter anderem die drei Mechanismen, in deren Rahmen Betrügereien aufgetreten waren — d.h. Intervention und Verkauf durch Versteigerung, Ausfuhrerstattungen und unterschiedliche Prämien je nach Sorte — inzwischen beendet. Siehe hierzu Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (1). Die Struktur der Gemeinsamen Marktorganisation wurde später, 1996 und 1998, vereinfacht; siehe hierzu die Verordnungen (EG) Nr. 415/96 (2) vom 4. März 1996 und (EG) Nr. 1636/98 vom 20. Juli 1998 (3). Die Kommission führt regelmäßig Entlastungen und präventive Prüfungen durch. |
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10. |
Zur Zeit wird eine unabhängige externe Beurteilung des Tabaksektors durchgeführt; sie soll im Laufe der kommenden Wochen zum Abschluss gebracht werden. Die Kommission arbeitet gegenwärtig an einer Rahmenregelung für eine weitere weitreichende Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak, welche mit den Zielen in Einklang zu bringen ist, die in der auf dem Treffen des Europäischen Rates in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 vorgelegten Mitteilung der Kommission über nachhaltige Entwicklung niedergelegt sind. Die Kommission wird Parlament und Rat im Herbst 2003 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/66 |
(2004/C 78 E/0066)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2001/03
von Jan Dhaene (PSE) und Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Juni 2003)
Betrifft: Radioaktive Ableitungen aus Sellafield
Der Ausschuss „Fischerei“ des Internationalen Verbands der Gewerkschaften des Verkehrspersonals (ITF) hat die Nordseeländer aufgefordert, vom Vereinigten Königreich die Einstellung der radioaktiven Ableitungen aus Sellafield zu verlangen. Mehrere nationale Transportgewerkschaften haben sich dieser Forderung angeschlossen. Das Problem ist nicht auf das Vereinigte Königreich beschränkt, die Cogéma in La Hague verursacht eine umfassende radioaktive Verseuchung der lokalen Umgebung.
Zu den Isotopen, die für den ITF der größte Anlass zur Besorgnis sind, gehört Technetium-99 (Tc99). Dieses Isotop wird in die Irische See abgeleitet, obwohl es technisch möglich ist, es herauszufiltern und aufzufangen, bevor die Abwässer ins Meer geleitet werden.
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1. |
Ist der Kommission die Bedrohung der Meeresumwelt durch die Ableitung von radioaktiven Abwässern aus Anlagen wie Sellafield bekannt, insbesondere die Bedrohung für Fische, Schalentiere und die Verbraucher? |
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2. |
Sind der Kommission die Auswirkungen auf die Fischer und andere Besatzungsmitglieder von Schiffen bekannt, die häufig in den Gebieten in der Nähe der Verschmutzungsquelle (Sellafield und La Hague) fischen? |
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3. |
Welche Haltung nimmt die Kommission zu dem ITF-Vorschlag ein, dass Technetium-99 aus den Abwässern von Sellafield und La Hague herausgefiltert werden sollte? |
Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission
(30. Juli 2003)
Die Kommission ist sich der von der Frau und dem Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Problematik bewusst.
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei der Oslo-Paris-Konvention (OSPAR) und wird auf den OSPAR-Sitzungen durch die Kommission vertreten. Das zentrale Ziel bei den Strategien der OSPAR-Kommission für den Erfolg ihrer Arbeiten ist der Schutz des OSPAR-Meeresgebiets. Eine dieser Strategien betrifft radioaktive Stoffe und ist speziell darauf ausgerichtet, bis zum Jahr 2020 Einleitungen, Emissionen und Verluste radioaktiver Stoffe so weit zu senken, dass die zusätzlichen Konzentrationen in der Umwelt oberhalb historischer Werte aufgrund solcher Einleitungen, Emissionen und Verluste gegen Null tendieren.
Die OSPAR-Kommission wird bei der Umsetzung ihrer Strategie zu radioaktiven Stoffen von ihrem Ausschuss für radioaktive Stoffe (RSC) unterstützt, der mindestens einmal jährlich zusammentritt. Die Kommission nimmt aktiv an der Arbeit dieses Ausschusses teil, der wesentlich dazu beiträgt, die Kenntnisse und das Bewusstsein für die Einleitung radioaktiver Stoffe aus allen Quellen in das Meeresgebiet zu verbessern. So schloss die Kommission erst kürzlich eine Studie unter dem Titel Marína II ab, in der alle radioaktiven Einleitungen in das OSPAR-Meeresgebiet und ihre Auswirkungen untersucht wurden, einschließlich der Auswirkungen für Organismen, den Verzehr von Meeresfrüchten und Personen, die in der Nähe solcher Einleitungen Fischfang betreiben.
Die Kommission engagiert sich mit Nachdruck dafür, dass das Ziel der OSPAR-Strategie hinsichtlich radioaktiver Stoffe erreicht wird, wofür eine schrittweise und wesentliche Verringerung aller radioaktiven Einleitungen bis 2020 erforderlich ist. Auf dem ersten Ministertreffen der OSPAR-Kommission in Sintra im Juli 1998 brachten mehrere Vertragsparteien ihre Besorgnis über die Einleitungen von Technetium-99 aus Sellafield zum Ausdruck, und die Minister des Vereinigten Königreichs sagten zu, dieser Besorgnis Rechnung zu tragen. Auch beim OSPAR-Ministertreffen in Bremen vom Juni 2003 wurde erneut auf diese Besorgnis hingewiesen. Mit Befriedigung wurde die Initiative des Vereinigten Königreichs aufgenommen, den Betreiber von Sellafield aufzufordern, für neun Monate Einleitungen von mittelaktiven Konzentraten (MAC) aus den Behandlungsverfahren auszusetzen, um weitere Fortschritte der Forschung und Entwicklung im Bereich der Schadstoffminderungstechnologien abzuwarten.
Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, dass trotz der relativ hohen Aktivität der Konzentrationen von Technetium-99 die radiologischen Auswirkungen von Einleitungen dieses Stoffes in die Umwelt im Vergleich zu anderen Radionukliden, einschließlich natürlich vorkommender, nur gering sind.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/67 |
(2004/C 78 E/0067)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2031/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(12. Juni 2003)
Betrifft: Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über feste Abfälle und über Abfalldeponien in Griechenland
In einer Studie des Nationalen Umweltzentrums heißt es, dass über 90 % der Siedlungsabfälle auf (illegalen oder legalen) Deponien abgelagert werden, während nur 8 % dem Recycling und 1 % der Düngemittelherstellung zugeführt werden. Vorliegenden Informationen zufolge ist die Anlage zur mechanischen Mülltrennung nicht nur nicht in Betrieb, sondern sie entspricht auch nicht europäischen Vorschriften und ihre Technologie ist im Vergleich zu den besten verfügbaren Techniken veraltet.
Angesichts der Tatsache, dass die Kommission ein Verfahren gegen Griechenland wegen Verletzung von Abfall-Richtlinien — Richtlinie 75/443/EWG (1) über feste Abfälle — eingeleitet hat, und dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 1993/31/EG (2) über Abfalldeponien verpflichtet sind, eine nationale Strategie zu entwickeln, die bis spätestens 16. Juli 2003 der Kommission mitzuteilen ist und konkrete Maßnahmen für die vorhandenen Deponien enthalten muss, werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:
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1. |
Hat sich Griechenland den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Abfälle und insbesondere feste Abfälle angepasst, und welche Maßnahmen hat die Kommission zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor der unkontrollierten Ablagerung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle in Griechenland eingeleitet? |
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2. |
Wie beurteilt sie die Arbeitsweise der mechanischen Mülltrennungsanlage in Liosia auf der Grundlage der Umweltkriterien und der besten verfügbaren Techniken, und wie hoch ist der Betrag der Gemeinschaftsmittel, die zum Bau einer Anlage, die nicht arbeitet, verwendet worden sind? |
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3. |
Hat Griechenland eine nationale Strategie für Abfalldeponien vorgelegt, und für wie viele der bestehenden Deponien ist ein Entsorgungsplan vorgelegt und genehmigt worden, mit Maßnahmen zur Kontrolle und zur Sammlung der Deponiegase, Maßnahmen für die gefährlichen Abfälle sowie Maßnahmen zur Verringerung der Menge an biologisch abbaubarem Siedlungsmüll, der Deponien zugeführt wird, insbesondere durch Recycling, Düngemittelherstellung oder Produktion von Biomethan oder Gewinnung von Materialien oder Energie gemäß der Richtlinie 1999/31/EG? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. Juli 2003)
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1. |
Die Kommission kennt das Problem der unkontrollierten Entsorgung von Abfällen in Griechenland. Auf der Grundlage der von den griechischen Behörden übermittelten Informationen und infolge einer großen Anzahl von Klagen leitete die Kommission im Juli 2002 ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ein. Die griechischen Behörden räumten ein, dass Ende 2002 noch 1399 illegale bzw. unkontrollierte Deponien in Betrieb waren, und erklärten, dass in Kürze ein neuer Abfallentsorgungsplan verabschiedet werde. Gemäß ihrem Zeitplan würden sämtliche illegalen Deponien bis Ende 2007 geschlossen und durch ständige Anlagen ersetzt. Die Kommission gab im Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ab, in der Griechenland ersucht wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 (3) über Abfälle in der Fassung der Richtlnie 91/156/EWG vom 18. März 1991 (4) nachzukommen. Falls Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die Kommission nicht zögern, die Angelegenheit vor den Gerichtshof zu bringen. |
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2. |
Das von dem Herrn Abgeordneten genannte Projekt besteht aus einer Abfalltrennungsanlage und einer Kompostierungsanlage. Mitfinanziert wurde das Vorhaben von FEDER im Rahmen des regionalen operativen Programms (POR) für Attika. Insgesamt steuerte die Gemeinschaft 54,3 Mio. EUR bei: 33,2 Mio.EUR im Rahmen des POR Attika 1994-1999 und 21,1 Mio. EUR im Rahmen des POR Attika 2000-2006. Die Gesamtkosten der mitfinanzierten Anlagen belaufen sich auf 72,4 Mio. EUR. Nach den derzeit der Kommission vorliegenden Informationen wurden mehrere Probeläufe der Anlagen durchgeführt. Aufgrund von Problemen und eines Unfalls, der sich zwischenzeitlich an dem Standort ereignet hat, sind die Anlagen zurzeit nicht in Betrieb. Bislang haben die zuständigen Behörden noch keine zufrieden stellenden Erklärungen für diese Situation abgegeben. Die Kommission wird dieser Frage nachgehen und sie könnte gegebenenfalls die Rückzahlung der Gemeinschaftsgelder fordern, die für den Bau bereitsgestellt wurden. Über die Leistung des Standorts im Hinblick auf den Umweltschutz ist der Kommission nichts bekannt. |
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3. |
Griechenland hat seine nationale Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle noch nicht vorgelegt. Die Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999 (5) über Abfalldeponien verlangt von den Mitgliedstaaten, diese Strategie bis zum 16. Juli 2003 aufzustellen und sie der Kommission so bald wie möglich vorzulegen. Für vorhandene Deponien verlangt die Richtlinie, dass jeder Betreiber den Behörden ein Nachrüstprogramm vorlegt mit den als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie. Der Kommission liegen keine Angaben über die Anzahl der bestehenden Deponien vor, für die Nachrüstprogramme erarbeitet worden sind. |
(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.
(2) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/69 |
(2004/C 78 E/0068)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2043/03
von Maurizio Turco (NI), Emma Bonino (NI), Marco Pannella (NI), Marco Cappato (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(19. Juni 2003)
Betrifft: Verletzung der Religionsfreiheit und Instrumente zu deren Schutz
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Im vergangenen Monat Mai hat die „U.S. Commission on International Religious Freedom“, eine unabhängige föderale Regierungsagentur in den USA, ihren Jahresbericht über die Religionsfreiheit in der Welt veröffentlicht; laut diesem Bericht ist die Situation
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Kann die Kommission in Anbetracht dessen mitteilen,
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ob sie Kenntnis von der schweren und systematischen Verletzung der Religionsfreiheit in Russland, China, Laos und Vietnam hat; |
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ob sie den Vorschlag der USCIRF übernehmen will, keine Beihilfen mehr für andere als humanitäre Projekte zu gewähren, solange die vietnamesischen Behörden sich nicht verpflichtet haben, die Religionsfreiheit zu respektieren; |
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ob sie nicht der Ansicht ist, dass die Aussetzung jeglicher anderer Hilfe als der humanitären bis zur Respektierung der Religionsfreiheit eine gute Abschreckung sein könnte, oder welche andere Maßnahme ein wirkungsvolles Instrument darstellen könnte? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(18. Juli 2003)
Die Kommission kennt die Situation der Religionsfreiheit in der Russischen Föderation, China, Laos und Vietnam und verfolgt die Entwicklung aufmerksam.
Sie hat diese Angelegenheit im Rahmen des Politikdialogs, den die Europäische Union mit den einzelnen Ländern führt, zur Sprache gebracht. Die Kommission wird zudem alle ihr zur Verfügung stehenden Kanäle nutzen, um diese Probleme gegebenenfalls zu erörtern.
Sie wird fortfahren, die russischen Behörden mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die dortige Entwicklung in Bezug auf Religionsfreiheit und andere Menschenrechtsthemen nicht akzeptiert werden kann und mit den wichtigen internationalen und europäischen Menschenrechtsübereinkommen, die die Russische Föderation ratifiziert hat, und die auf Freiheit der Religionsausübung und Glaubensfreiheit verweisen, unvereinbar ist.
Was Laos anbelangt, so bringt die Kommission ihre Bedenken in Bezug auf die Situation der Religionsfreiheit in den bilateralen Besprechungen mit der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos immer wieder zur Sprache. So steht die Situation der Menschenrechte einschließlich Religionsfreiheit auch auf der Tagesordnung der für 2003 anberaumten Sitzung des Gemischten Ausschusses Kommission-Demokratische Volksrepublik Laos. Seit der vor kurzem erfolgten Eröffnung einer Kommissionsdelegation in Vientiane hat die Kommission zusätzlich Gelegenheit, mit den Landesbehörden einen vertieften Dialog über Menschenrechtsangelegenheiten zu führen.
Der Kommission sind die schweren Bedenken des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen in Bezug auf die Vereinbarkeit der von der vietnamesischen Staatspartei geübten Praxis mit Artikel 18 des Internationalen Übereinkommens über die bürgerlichen und politischen Rechte wohl bekannt. Die Europäische Union, d.h. die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission, haben diese Angelegenheit im Rahmen ihrer Demarchen und regelmäßigen Gespräche im Zusammenhang mit den Menschenrechten wiederholt.
Im besonderen Fall China hat die Europäische Union wiederholte Male ihre Bedenken bezüglich der den nicht amtlichen Kirchen und religiösen Gruppierungen und dem Islam auferlegten Beschränkungen vorgetragen. Die Frage der freien Religionsausübung und der Glaubensfreiheit wurde regelmäßig im Rahmen des institutionalisierten Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China erörtert, und diese Praxis wird auch künftig je nach Opportunität fortgesetzt.
Die EU hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Wahrung der Menschenrechte und die Entwicklung demokratischer Verhältnisse fester Bestandteil jedes mit den Drittländern geführten Politikdialogs sein müssen. Die Union befasst sich somit in ihrem jeweils bilateral geführten politischen Dialog mit Religionsfreiheit als einem der menschlichen Grundrechte und mit den Rechten von religiösen Minderheiten; sie tut dies je nach Opportunität im Wege von Demarchen, öffentlichen Verlautbarungen und daneben auch im Zusammenhang mit der von der Europäischen Union in Gremien wie der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen oder der Dritten Kommission der Generalversammlung der Vereinten Nationen wahrgenommenen Tätigkeit.
Was nun die Bereitstellung von Hilfe anbelangt, so setzt sich die Kommission entsprechend den Darlegungen der Mitteilung vom Mai 2001 (1) über die Rolle der Europäischen Union bei der Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten in Drittländern dafür ein, die Menschenrechts- und Demokratiethematik zum Querschnittsthema für sämtliche Hilfeprogramme der Gemeinschaft zu erheben. Außerdem bieten die Länderstrategiepapiere Möglichkeiten, unter Hinzuziehung der verschiedenen Drittländern offen stehenden Finanzinstrumente — in Ergänzung der Hilfe, die im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte geleistet wird — einen noch größere Kohärenz und Konsistenz garantierenden Ansatz zu verfolgen.
Mit ihrer in Vietnam geleisteten Hilfe begleitet, fördert und unterstützt die Kommission die Fortschritte des Landes in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung, und sobald eine Verschlechterung der Situation eintritt und Verstöße offen zutage treten, meldet sie ihre Bedenken an. Die Kommission nennt in der Länderstrategie 2002-2006 als Prioritäten für ihre Zusammenarbeit mit Vietnam die Unterstützung des verantwortlichen politischen Handelns, die Einführung bewährter Verwaltungsmethoden und die Verwirklichung des Ziels einer einwandfrei funktionierenden Justiz. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie mit ihrem Kooperationsprogramm und namentlich durch die gezielte Unterstützung der institutionellen Reformen und durch die Einbeziehung der auf die Verwirklichung des Ziels des verantwortlichen politischen Handelns gerichteten Schulungsmaßnahmen in sämtliche Kooperationsprojekte dazu beitragen kann, dass sich Vietnam stärker für verantwortliches politisches Handeln und Menschenrechte engagiert.
Insgesamt ist die Kommission der Auffassung, dass sich Verbesserungen in Bezug auf die Menschenrechtssituation einschließlich religiöser Freiheit am ehesten über eine Politik der Anreize bewirken lassen. Die Kommission wird auch weiterhin in ihren Beziehungen zu Drittländern Dialog und Unterstützung den Vorzug geben. Eine Aussetzung der Hilfe bis zur vollständigen Verwirklichung aller Freiheiten einschließlich der religiösen Freiheiten kommt nur im Extremfall in Betracht, da die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass eine solche Unterbrechung der Hilfeleistung jene Menschen am härtesten trifft, deren Rechte missachtet werden.
(1) KOM(2001) 252 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/70 |
(2004/C 78 E/0069)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2045/03
von Maurizio Turco (NI), Marco Pannella (NI), Emma Bonino (NI), Marco Cappato (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(19. Juni 2003)
Betrifft: Schwere und andauernde Verletzungen der fundamentalen Menschenrechte der uigurischen Minderheit in der chinesischen Provinz Xinjiang-Ostturkestan
Der Sachverhalt:
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Sieben Millionen Uiguren, eine islamische schiitische Minderheit, leben in Xinjiang (Ostturkestan), der größten chinesischen Provinz. Seit Jahrzehnten werden sie von der Zentralregierung unterdrückt und sind deren Repressalien insbesondere seit dem Krieg im Nachbarstaat Afghanistan mit besonderer Vehemenz ausgesetzt; |
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Im Jahre 1990 bemühte sich die chinesische Zentralregierung, die Stabilität der Provinz zu fördern und investierte Milliarden von Dollar in den Bau von Straßen und Eisenbahnen, Krankenhäusern, Kasernen und Bohrungen nach Ölquellen; vor allem jedoch ermutigte sie die Bevölkerung zu einer massiven Einwanderungswelle aus dem Osten des Landes. Während der Bevölkerungsanteil der Han-Chinesen in Xinjiang noch im Jahre 1950 bei 5 % lag, macht er heute 50 % der 18 Millionen Einwohner der Provinz aus; |
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Die Regierung verspricht noch immer denjenigen Migranten, die sich in Xinjiang niederlassen, einen garantierten Arbeitsplatz, was jedoch selbstverständlich auf Kosten der Uiguren erfolgt; |
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Nach Angaben von Amnesty International wurden kürzlich 3000 Uiguren verhaftet, von denen hundert nach Schnellverfahren hingerichtet wurden; junge Uiguren werden in den Schulen gezwungen, Indoktrinierungskurse zu besuchen und Personen, die den Sender Radio Free Asia hören, werden verhaftet; |
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Das älteste Stadtviertel Kashgars wurde für den Bau der neuen Eisenbahn abgerissen, derzeit wird der tausendjährige Bazar zerstört, um einem riesigen chinesischen Einkaufszentrum Platz zu machen; |
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Der bekannteste uigurische Sänger, Abdurihim, wurde zur Rasur seines Bartes gezwungen und erhielt Auftrittsverbot auf öffentlichen Plätzen, an der Tür seines Hauses wurde ein Plakat mit der Aussage angebracht, er sei „endlich umerzogen worden“. |
Die Kommission wird angesichts der hervorragenden, im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel existierenden Beziehungen zwischen der EU und China und des Umstands, dass nach Angaben der Kommission der Menschenrechtsdialog in einer „offenen und konstruktiven Atmosphäre“ geführt wird, um Auskunft darüber ersucht,
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ob ihr die oben geschilderten Umstände bekannt sind; |
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ob, wann und mit welchen Ergebnissen die Thematik des uigurischen Minderheitenproblems öffentlich und offiziell (in anderer Form als auf diplomatischem Wege) mit der chinesischen Regierung erörtert wurde; |
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welche Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit ein geeignetes und wirkungsvolles Instrument bilden könnten, um China zur Wahrung der fundamentalen Menschenrechte zu bewegen? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(25. Juli 2003)
Die Kommission kennt die Berichte über Repression und Diskriminierung der Uighur-Minderheit. Seit Aufnahme des bilateralen Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und China steht die Frage der Minderheitenrechte auf der Tagesordnung ganz oben. Regelmäßig kommen die Grundrechte und die Frage der religiösen und kulturellen Identität der Uighuren auf diesen gemeinsamen Sitzungen zur Sprache. Es wurde sogar angeregt, nach der im Dezember 2003 in China stattfindenden nächsten Dialogrunde einen Informationsbesuch in die Provinz Xinjiang zu veranstalten. An der Situation hat sich vor Ort bislang nichts wesentlich geändert.
Vor einigen Jahren hat die Kommission im Bereich Menschenrechte ein umfassendes Kooperationsprogramm in die Wege geleitet, das nach ihrer Ansicht ein taugliches Instrument ist, China dafür zu gewinnen, die Grundrechte zu respektieren. Im Rahmen dieses Programms ging es bislang im Wesentlichen um Zusammenarbeit in rechtlichen Fragen, um die Stärkung der dezentralen Selbstverwaltung, die Rechte der sozial Schwachen wie beispielsweise die Frauen und Menschen mit Behinderungen sowie um die Ratifizierung und praktische Verwirklichung der VN-Menschenrechtsübereinkommen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/71 |
(2004/C 78 E/0070)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2051/03
von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission
(20. Juni 2003)
Betrifft: Ätherische Öle und Verbraucherschutz
Mit der siebenten Änderung der Kosmetik-Richtlinie wurden große Anstrengungen unternommen, um den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Verwendung ätherischer Öle sicherzustellen. Diese Öle sind in Erzeugnissen enthalten, die von den Verbrauchern verzehrt werden, wie beispielsweise Joghurt mit Lavendelöl. Wäre es nicht folgerichtig, auf solchen Lebensmitteln den gleichen Warnhinweis wie auf kosmetischen Erzeugnissen anzubringen? Wird die Kommission dies vorschlagen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1) beschränkt nicht die Verwendung ätherischer Öle als solche in Kosmetika, sondern fordert die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, wenn diese über bestimmte Grenzwerte hinaus in Kosmetika enthalten sind.
Bei der Verwendung von Duft- und Geschmacksstoffen sowie Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (z.B. Kräuter und Gewürze), die in Lebensmitteln enthalten sind oder ihnen zugefügt werden, folgen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einem unterschiedlichen Ansatz, um die menschliche Gesundheit zu schützen. Die Rahmenrichtlinie 88/388/EWG über Aromen (2) verbietet die Zugabe von Substanzen als solche zu Lebensmitteln, falls sie toxikologisch bedenklich sind. Für den unvermeidlichen Gehalt in aromatisierten/gewürzten Lebensmitteln infolge des natürlichen Vorkommens in Pflanzen, wie gemeine Kräuter, sind in der Richtlinie Grenzwerte festgelegt. Ätherische Öle fallen unter die Definition „Aromaextrakt“, für die die Grenzwerte für diese Stoffe ebenfalls gelten. Aufgrund dieses strikten Vorgehens verlangt Richtlinie 2000/13/EG (3) keine Etikettierung mit spezifischen Stoffbezeichnungen, sondern Information der Verbraucher über den Gehalt an Aromen in Lebensmitteln mittels des Begriffs „Aromen“.
Auf Verlangen der Kommission hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (WLA) in den letzten zwei Jahren eine Reihe dieser natürlich vorkommenden Stoffe bewertet. Die Gutachten sind auf der Website „Flavourings“ der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz abrufbar: (http://europa.eu.int/ comm/food/fs/sfp/addit_flavor/flavourings/index_en.html).
Auf der Grundlage dieser Gutachaten arbeitet die Kommission derzeit an einer Aktualisierung der Liste natürlich vorkommender Stoffe, die als solche nicht Lebensmitteln zugesetzt werden sollten sowie an einer Aktualisierung der Höchstgrenzwerte in Lebensmitteln. Diese Aktualisierung ist Teil eines Vorschlags für eine neue Rahmenregelung über Aromastoffe, die die Richtlinie 88/388/EWG ersetzen sollte.
(2) Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung, ABl. L 184 vom 15.7.1988.
(3) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109 vom 6.5.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/72 |
(2004/C 78 E/0071)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2056/03
von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission
(20. Juni 2003)
Betrifft: Ethylen
Ethylen ist einer der flüchtigsten organischen Stoffe, die durch Verbrennungsprozesse, Erdölchemie, Verkehr, Holzverbrennung usw. in die Atmosphäre gelangen. Ethylen ist auch ein natürliches Pflanzenhormon, das die Alterung von Pflanzen beeinflusst und u.a. für die Reifung der Frucht, das Abfallen der Blätter, die Beendigung der Winterruhe und das Welken von Blütenteilen sorgt; außerdem ist es bereits in sehr schwachen Konzentrationen (0,01-0,1 ppm) physiologisch aktiv. Aufgrund seiner Rolle als Pflanzenhormon ist Ethylen die wichtigste flüchtige organische Verbindung, die direkt auf Pflanzen einwirkt, weshalb bereits leichte Verunreinigungen mit diesem Hormon schwer wiegende Folgen für verschiedene Pflanzen und Feldfrüchte haben (können). Ethylen scheint an verschiedenen Orten in weitaus höheren Konzentrationen vorzukommen, als in den in der Literatur als normal beschriebenen Umgebungskonzentrationen. Bisher wurde für Ethylen kein kritischer Expositionswert in Bezug auf die Vegetation festgelegt. Genausowenig gibt es spezifische Emissionsnormen für Ethylen, um die übermäßige Emission von Radioquellen zu begrenzen. Landwirte, deren Pflanzen durch Ethylen geschädigt wurden, haben mangels Normen und Grenzwerten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass seit den 70er Jahren ein Anstieg des durchschnittlichen Ethylenanteils in der Luft von 5 ppb auf 30-50 ppb festzustellen ist? |
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2. |
Verfügt die Kommission über Emissionsdaten in Bezug auf Ethylen sowie Messdaten über Ethylen in der Umgebungsluft, die die Größenordnung und Verbreitung dieses Problems in Europa verdeutlichen, sowie Daten zu den Unterschieden zwischen Land und Stadt bzw. möglichen Spitzenwerten in bestimmten Gebieten, beispielsweise in der Nähe petrochemischer Industrieanlagen oder anderer Emissionsquellen? |
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3. |
Beabsichtigt die Kommission, gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung des CAFE-Programms im Jahr 2004, für eine gezieltere Überwachung der Ethylenwerte zu sorgen, Grenzwerte festzulegen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen und Normen für industrielle Produktionsprozesse festzulegen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
Neben seiner Rolle als Pflanzenhormon und den möglichen daraus resultierenden Auswirkungen der Ethylenwerte in der Luft auf die Vegetation ist Ethylen (Ethen) als einer der Stoffe bekannt, die als flüchtige organische Verbindungen die Entstehung der Ozonverschmutzung begünstigen. Er unterliegt daher der Emissionskontrolle, die darauf abzielt, flüchtige organische Verbindungen zu verringern, wenngleich die Normen auf einem gewichteten Durchschnitt auf der Basis des Photooxidationspotenzials beruhen und nicht speziell auf einzelne Stoffe abstellen.
Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen einen Mechanismus vor, nach dem die Mitgliedstaaten Daten über die Luftqualität austauschen, doch ist der Datenaustausch für Ethylenkonzentrationen nicht zwingend vorgeschrieben und wurden bislang fast keine Daten ausgetauscht. Daher kann die Kommission die von der Frau Abgeordneten angeführten Zahlen für die Durchschnittswerte von Ethylen in der Atmosphäre weder bestätigen noch widerlegen. Diese Situation könnte sich künftig als Folge der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (1) verbessern, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, kontinuierlich arbeitende Luftmessstationen für flüchtige organische Verbindungen als Ozonvorläuferstoffe einzurichten. Ethylen ist einer der Stoffe, dessen Messung in diesem Zusammenhang empfohlen wird.
Bezüglich der Emissionsdaten ist die Lage ähnlich, da die Mitgliedstaaten in der Regel die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen insgesamt und nicht nach Stoffen aufgeschlüsselt melden.
Derzeit sind der Kommission keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die aktuellen Ethylenkonzentrationen in der Atmosphäre nennenswerte Auswirkungen auf die Vegetation haben, weshalb zurzeit nicht geplant ist, ein gezielteres Messprogramm einzuführen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/73 |
(2004/C 78 E/0072)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2059/03
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(20. Juni 2003)
Betrifft: Einjährige Verzögerung der Arbeiten zum Auspumpen des Dieselöls aus der Prestige, die vor der Küste Galiciens gesunken ist, durch die spanische Regierung
Die spanische Regierung hat gerade mitgeteilt, dass sich die der Firma Repsol übertragenen Arbeiten zum Auspumpen der 35 000 Tonnen Dieselöl, die sich noch in der vor der Küste Galiciens gesunkenen Prestige befinden, um ein Jahr verzögern werden, so dass sie erst im Frühjahr 2004 erfolgen werden. Durch diese schwere Verzögerung kann die spanische Regierung ihre abgegebenen Versprechungen nicht einhalten, und dies bedeutet eine Zunahme der ernsthaften Gefahr durch die Präsenz des Schiffes, das in fast 4 000 Meter Tiefe gesunken ist.
Die Kommission hat bestätigt, dass das Problem der Präsenz des Schiffes mit der Hälfte seiner ursprünglichen Ladung an Bord eine europäische Angelegenheit ist und dass sie bereit wäre, mit der spanischen Regierung zusammenzuarbeiten, um dieses Problem zu lösen.
Ist der Kommission der von der spanischen Regierung gefasste Beschluss bekannt? Hält sie diesen Beschluss für gerechtfertigt? Welche Maßnahmen wird sie treffen, damit die spanische Regierung ihr Versprechen hält, dass das Dieselöl, das sich noch in den Laderäumen der Prestige befindet, noch in diesem Jahr 2003 beseitigt wird? Hat sie in diesem Sinne Kontakt mit der spanischen Regierung aufgenommen? Welche Kontakte hat sie mit der autonomen Regierung von Galicien aufgenommen, um dieses Problem zu lösen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf seine vorangegangenen schriftlichen Anfragen E-3595/02 (1), E-1259/03 (2) und seine mündliche Anfrage H-69/03 in der Fragestunde während der Parlamentssitzung vom März 2003 (3) hingewiesen.
Für die Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Abpumpen des noch an Bord der Prestige befindlichen Dieselöls sind ausschließlich die spanischen Behörden zuständig.
Eine Delegation des spanischen Entwicklungsministeriums und Vertreter der Firma Repsol haben den Kommissionsdienststellen und dem Direktor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Einzelheiten des Plans für das Abpumpen des Dieselöls aus dem Wrack der Prestige vorgelegt.
Soweit die Kommission informiert ist, haben die spanischen Behörden dieselben Angaben auch dem für die Prestige-Havarie zuständigen Berichterstatter des Parlaments übermittelt.
Eine Kopie der von den spanischen Behörden vorgelegten CD-ROM wird dem Herrn Abgeordneten direkt übersandt.
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 63.
(2) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 121.
(3) Schriftliche Antwort, 11.3.2003.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/74 |
(2004/C 78 E/0073)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2080/03
von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission
(17. Juni 2003)
Betrifft: Übersicht über Beihilfen an Unternehmen
Beihilfen sowohl von den Mitgliedstaaten als auch aus den Strukturfonds der EU werden vermutlich in variierendem Umfang ständig an verschiedene Unternehmen in der EU überwiesen.
Besitzt die Kommission irgendeine Übersicht darüber, wie viele finanzielle Mittel verschiedene Unternehmen erhalten, sei es in Form von der EU genehmigter staatlicher Beihilfen, sei es in Form von Zuschüssen aus den Strukturfonds der EU?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(18. Juli 2003)
Die Kommission veröffentlicht zweimal jährlich einen Beihilfenanzeiger. Die Frühjahrsausgabe enthält ausführliche Angaben zu den jährlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten für staatliche Beihilfen und spezifiziert sowohl das Ziel der Beihilfe als auch den Sektor, für den sie bestimmt ist. Der Anzeiger erfasst von den fünfzehn Mitgliedstaaten gewährte staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV, die von der Kommission geprüft wurden. Maßnahmen allgemeiner Natur sind demzufolge in den Zahlen nicht enthalten. So wird beispielsweise eine allgemeine steuerliche Begünstigung von Forschungs- und Entwicklungsausgaben nicht als staatliche Beihilfe angesehen, auch wenn sie in den einzelstaatlichen Haushalten der Mitgliedstaaten durchaus als öffentliche Unterstützung für Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein kann. Gemeinschaftsmittel und -instrumente sind in dem Anzeiger nicht gesondert aufgeführt; in den Zahlen enthalten sind jedoch auch Beihilfen, die von nationalen und/oder regionalen Behörden gewährt und im Rahmen der Strukturfonds teilfinanziert wurden. Der Anzeiger kann auf der Website der Kommission unter folgender Anschrift abgerufen werden: (http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/scoreboard/index_fr.html).
Aus praktischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, genaue Angaben zur Höhe der Beihilfen für die einzelnen Unternehmen zu machen.
Die Kommission veröffentlicht auch regelmäßige Berichte über die Strukturfonds: (http://europa.eu.int/comm/regionalpolicy/sources/docoffic/official/reporfr.htm). Hierzu gehört auch eine Beschreibung der laufenden Programme für jeden einzelnen Mitgliedstaat. 1999 wurde für den Zeitraum 1994-1999 eine Evaluierungsstudie über die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) durchgeführt: (http://europa.eu.int/comm/regional_policy/sources/docgener/evaluation/sme/index_en.htm).
Was die Mittelausstattung der Strukturfonds im Zeitraum 2000-2006 betrifft, so stützt die Kommission ihre Analysen auf eine sehr ausführliche Datenbank, in der die Finanzierungspläne der Mitgliedstaaten für jede einzelne Maßnahme enthalten sind. Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung der Maßnahmen und die Auswahl der Empfänger der Fördermittel zuständig. Laut Planung, von der es jedoch aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen noch Abweichungen geben kann, belaufen sich die Beihilfen für KMU (und den Handwerkssektor) aus dem Strukturfonds auf rund 21 Mrd. EUR. Das sind 11 % der gesamten Strukturfondsausgaben im Zeitraum 2000-2006.
Die Aufschlüsselung der Mittel in Höhe von 21 Mrd. EUR nach Verwendungsgebieten ergibt folgendes Bild:
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Anlagen und Maschinen: 37,3 %; |
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Umweltfreundliche Technologien: 3,3 %; |
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Unternehmensberatung: 14,1 %; |
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Unternehmensübergreifende Leistungen: 15,6 %; |
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Finanzengineering: 6,2 %; |
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— |
Dienste im Sozialbereich: 3,7 %; |
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Berufsbildung: 4,2 %; |
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Sonstige: 15,6 %. |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/75 |
(2004/C 78 E/0074)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2084/03
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Unesco Konvention von 1970
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um die Unesco Konvention von 1970 umzusetzen, der zufolge der Handel mit Gütern, die kulturelles Eigentum darstellen, illegal ist?
Wenn nicht, wird die Kommission den betroffenen Staaten dieses Versäumnis zur Kenntnis bringen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(30. September 2003)
Was die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern betrifft, so ist die Konvention der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco-Konvention) von 1970 nach wie vor das weltweit wichtigste Rechtsinstrument zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern. Derzeit sind neun Mitgliedstaaten und acht der beitretenden Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens und die Ratifizierung wird von mehreren anderen Mitgliedstaaten geprüft. Der Beitritt von drei Mitgliedstaaten im Jahr 2003 zeigt, dass die Notwendigkeit der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern zunehmend erkannt wird und dass die Akzeptanz der Konvention, die mittlerweile 100 Vertragsstaaten umfasst, wächst.
Innerhalb des EU-Afrika-Dialogs ist die „Rückgabe gestohlener oder rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter“ seit dem Kairoer Aktionsplan ein prioritäres Thema. Im November 2002 wurden auf der EU-Afrika-Ministerkonferenz in Ouagadougou mehrere diesbezügliche Leitlinien und konkrete Handlungsempfehlungen gebilligt. In ihrer kürzlich verfassten Mitteilung über den EU-Afrika-Dialog (1) skizzierte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs über Kulturgüter; hierzu gehören auch der Beitritt aller Länder der EU und Afrikas zu den entsprechenden internationalen Konventionen, insbesondere der Unesco-Konvention von 1970, sowie die Unterstützung der Tätigkeit der Unesco im Zusammenhang mit der Konvention von 1970.
Neben dem neu geschaffenen diplomatischen Mechanismus für die Rückgabe gestohlener Kulturgüter enthält die Unesco-Konvention von 1970 für jeden Vertragsstaat eine Reihe von Verpflichtungen, denen zufolge sie in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Schutzmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten wie beispielsweise den Auf- und Ausbau von Museumsstrukturen, die Erstellung von Bestandsverzeichnissen und die Durchführung von Bildungsprogrammen fördern müssen. Die Kommission hat, was Kulturgüter betrifft, im Rahmen ihrer Außenhilfe-Programme ihrerseits bereits Maßnahmen zum Aufbau entsprechender Kapazitäten ergriffen; die Möglichkeit der Unterstützung eines konkreten Projekts im Zusammenhang mit dem EU-Afrika-Dialog über Kulturgüter wird derzeit untersucht.
Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene wurden für erforderlich erachtet, da die Ratifizierung der Unesco-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unrechtmäßigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut keinen ausreichenden Schutz gewährleisteten konnte. So hat es sich als notwendig erwiesen, nach Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zum 1. Januar 1993 flankierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nach Vollendung des Binnenmarktes weiterhin ein angemessener Schutz der Kulturgüter möglich ist.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 (2) und die Richtlinie 93/7/EWG (3) soll erreicht werden, dass die Grundsätze des freien Verkehrs von Kulturgütern und des Schutzes des nationalen Kulturerbes im Rahmen des Binnenmarktes miteinander vereinbar sind.
Die Verordnung führt eine einheitliche vorbeugende Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Gemeinschaft ein, die es den für Kultur und Zollfragen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, von dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter in ein Drittland exportiert werden sollen, ermöglicht, die Interessen der übrigen Mitgliedstaaten zu wahren. Ohne diesen Kontrollmechanismus wäre es aufgrund der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nämlich möglich gewesen, ein unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Kulturgut bei einer Zollstelle eines anderen Mitgliedstaates vorzulegen und problemlos in ein Drittland auszuführen.
Die Richtlinie 93/7/EWG stellt insofern eine Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 dar, als sie im Rahmen des Binnenmarkts Mechanismen für eine länderübergreifende Verwaltungszusammenarbeit in Fragen des nationalen Kulturgutes und eine Rückgaberegelung für nationale Kulturgüter vorsieht, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden. Die Verordnung soll verhindern, dass nationale Kulturgüter das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft ohne Kontrolle verlassen, die Richtlinie hingegen regelt die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet ausgeführter Kulturgüter an den Ursprungsstaat.
Die Kommission überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die beiden oben genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anwenden und erstellt alle drei Jahre einen Bericht. Der letzte Bericht wurde am 25. Mai 2000 (4) vorgelegt.
(1) KOM(2003) 316 endg.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. L 395 vom 31.12.1992.
(3) Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, ABl. L 74 vom 27.3.1993.
(4) KOM(2000) 325 endg.
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CE 78/76 |
(2004/C 78 E/0075)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2087/03
von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Anerkennung des finnischen Ingenieurabschlusses in bestimmten Mittelmeerländern.
Finnische Ingenieure stehen bei der Ausübung ihres Berufes in mehreren Mittelmeerländern praktischen Schwierigkeiten gegenüber. Probleme sind aufgetreten in Portugal, Italien, Griechenland und Zypern. Die Schwierigkeit bei der Ausübung des Berufs ergibt sich entweder aus den in den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder aus dem praktischen Ansatz. Durch diese Systeme werden die finnischen Ingenieure direkt oder indirekt in den genannten Mittelmeerländern daran gehindert, ihre Arbeit auszuüben oder die Arbeitsaufnahme wird erschwert.
Die Probleme ergeben sich daraus, dass die Berufsverbände in diesen Ländern das Recht haben, über die Anerkennung des Berufsabschlusses zu entscheiden. Die Berufsverbände wiederum nehmen nur Bürger dieses Landes als Mitglieder auf. Praktisch ist man entweder nicht bereit, den finnischen Ingenieurabschluss anzuerkennen, oder man ist aus anderen Gründen der Auffassung, dass der Ingenieurberuf ausschließlich von Bürgern dieses Landes beziehungsweise denjenigen, die in diesen Ländern ihren Abschluss erworben haben, ausgeübt werden darf.
Artikel 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet allen Arbeitnehmern Freizügigkeit und untersagt die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Wenn die Berufsabschlüsse der Bürger eines andern Mitgliedstaats nicht anerkannt werden, führt das praktisch zur Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt.
Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, damit die unterschiedliche Behandlung von finnischen Ingenieuren auf grund ihrer Staatsangehörigkeit in den genannten Mittelmeerländern beendet wird?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Was die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen betrifft, so fällt der Ingenieurberuf unter die Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG (1). Kraft dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung grundsätzlich nicht verweigern, wenn der Betreffende das in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat für die Ausübung dieses Berufs erforderliche Diplom besitzt. Wenn jedoch substanzielle Unterschiede zwischen der von dem Antragsteller erworbenen und der in dem Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung bestehen, kann Letzterer von dem Antragsteller verlangen, dass er entweder Berufserfahrung nachweist oder an einer Ausgleichsmaßnahme in Gestalt eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung teilnimmt.
Die Kommission wurde mit zahlreichen Beschwerden über die unsachgemäße Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG in Griechenland befasst, insbesondere über die Weigerung der griechischen Ingenieurskammer (Berufsverband), Ingenieure, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, auf der Grundlage der von der zuständigen nationalen Behörde gemäß der Richtlinie 89/48/EWG getroffenen Entscheidung über die Anerkennung aufzunehmen. Aus den an die Kommission gerichteten Beschwerden geht nicht hervor, dass diese Ablehnung mit der Staatsangehörigkeit der Migranten begründet wird, sondern vielmehr mit der Tatsache, dass Letztere Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplomen sind, für die keine akademische Anerkennung erfolgte. Ausgehend von den somit gewonnenen Erkenntnissen, zu denen noch einige Nichtübereinstimmungen in den Überleitungsgesetzen hinzukommen, hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet und am 17. Dezember 2002 beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
Was Zypern anbelangt, so ist die Richtlinie 89/48/EWG erst nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrags auf dieses Land anwendbar.
In Bezug auf Italien und Portugal ließ die Analyse der Überleitungsgesetze für die Richtlinie 89/48/EWG keine Probleme hinsichtlich der Übereinstimmung erkennen. Im Übrigen sind der Kommission keine Verwaltungspraktiken der Behörden dieser Mitgliedstaaten bekannt, die gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen würden. Wenn bei der Kommission Beschwerden wegen der unsachgemäßen Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG in diesen Mitgliedstaaten eingingen, so würden diese selbstverständlich geprüft, um die entsprechenden zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen.
Zur Aufnahme in einen bestimmten Berufsverband in Griechenland, Italien und Portugal sei festgestellt, dass die Beschränkung der Zulassung auf Inländer gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 39, 43 und 49 EG-Vertrag verstoßen würde. Der Herr Abgeordnete wird ersucht, der Kommission hierzu genauere Angaben zu übermitteln, damit sie gegebenenfalls bei den betreffenden einzelstaatlichen Behörden intervenieren kann.
(1) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.
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CE 78/78 |
(2004/C 78 E/0076)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2101/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Reform der GAP — „Festsetzung von Plafonds“
In den Debatten über die Reform der GAP wird häufig die Frage aufgeworfen, dass man eine niedrige Höchstgrenze im Hinblick auf die Höhe der Subventionen/Beihilfen festlegen sollte, die in jeder Hinsicht ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb oder einem einzelnen Landwirt zugewiesen werden können
— was man im allgemeinen als „Festsetzung von Plafonds“ bezeichnet. In diesem Zusammenhang werden normalerweise eindrucksvolle soziale Argumente und in diesem Zusammenhang auch finanzielle Argumente vorgetragen, weil die genannte „Festsetzung von Plafonds“ es ermöglichen würde, erhebliche Finanzmittel der GAP freizusetzen, um ihre neuen Haushaltslinien zu unterstützen und somit den Druck auf andere Mechanismen wie z.B. die Staffelung zu verringern.
Kann die Kommission daher die folgenden Fragen beantworten:
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— |
Weshalb verteidigt die Kommission nicht eine strenge und rigorose „Festsetzung von Plafonds“ bei den Beihilfen im Rahmen der GAP? |
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— |
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass dies eine gerechte Forderung ist? |
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— |
Und aus welchem Grund weist die Kommission die bedeutenden Finanzbeträge, die sich daraus ergeben würden, zur besseren Umverteilung der Beihilfen und Anreize und größeren Unterstützung für die neuen Haushaltslinien der neuen GAP? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 10. Juli 2002 (1) die Festsetzung von Plafonds bei Direktzahlungen befürwortet. In den anschließenden Erörterungen zeigte sich jedoch, dass zwischen den Mitgliedstaaten kein Konsens über eine rigorose Festsetzung von Plafonds erzielt werden konnte.
So hat die Kommission im Kontext der Modulation und degressiven Staffelung vorgeschlagen, die Direktzahlungen zu kürzen und den Landwirten, die geringere Direktzahlungen erhalten, einen Freibetrag zu gewähren. Die Kürzungen der Direktzahlungen würden bis zu 5 000 EUR erhaltener Direktzahlungen in voller Höhe und zwischen 5 000 EUR und 50 000 EUR zur Hälfte erstattet. Die Mittel sollten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden.
In den endgültigen Ratsbeschlüssen wurde die Modulation mit einem Freibetrag von 5 000 EUR angenommen. Der Kommissionsvorschlag zur degressiven Staffelung fand keine Zustimmung. Stattdessen wurde die Einführung eines Mechanismus zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin angekündigt. In dieser Hinsicht heißt es in einer Erklärung der Kommission, dass der Vorschlag zur Haushaltsdisziplin einen Freibetrag von 5 000 EUR und möglicherweise weitere Freibeträge vorsehen werde.
Die Bestimmungen über die fakultative regionale Anwendung der betriebsbezogenen Zahlungen wurden durch weitere Optionen für die Umverteilung der Mittel auf verschiedene Regionen und Agrarsektoren ergänzt.
(1) KOM(2002) 394 endg.
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CE 78/78 |
(2004/C 78 E/0077)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2111/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Vergleichende Studie über Bildungssysteme für besonders betreuungsbedürftige Schüler
In der Entschließung des Europäischen Parlaments A5-0377/2001 (1) vom 15. November 2001 wurde die Kommission aufgefordert, eine vergleichende Studie über die Arbeitsweise, die Finanzierung und Ergebnisse der verschiedenen Bildungssysteme für besonders betreuungsbedürftige Schüler in der Europäischen Union zu erstellen. Welche Maßnahmen hat die Kommission auf diese Aufforderung hin getroffen, und wann wird sie in der Lage sein, diese Studie zu veröffentlichen, wenn sie dies nicht bereits getan hat?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Die Kommission misst den einzelnen Konzepten zu den Bildungssystemen für besonders betreuungsbedürftige Schüler große Bedeutung bei. So hat die Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung bereits 1998 eine von der Kommission kofinanzierte Studie über die „Integration in Europa, Strukturen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ durchgeführt. Dabei stand die Entwicklung in 14 europäischen Ländern im Mittelpunkt. Eine aktualisierte Fassung wird zur Zeit erstellt.
Zu der angesprochenen Entschließung des Parlaments ist zu sagen, dass die Kommission 2003 einen Bericht über „Bildungssysteme für sonderpädagogische Erfordernisse in Europa“ kofinanziert hat, der von der Agentur gemeinsam mit Eurydice (Informationsnetz zur Bildung in Europa) fertiggestellt und veröffentlicht worden ist. Die elektronische Version liegt bereits in französischer und englischer Sprache auf der Website der Agentur unter folgender Adresse vor: (www.european-agency.org).
Die Studie, die 26 europäische Länder erfasst, wird zur Zeit in elf weitere Sprachen übersetzt. Sie untersucht die derzeitige europäische Praxis in fünf Kernbereichen:
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— |
integrative Bildungspolitik und -praxis; |
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— |
Finanzierung der sonderpädagogischen Förderung; |
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— |
Lehrer und sonderpädagogische Förderung; |
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— |
Informations- und Kommunikationstechnologie für sonderpädagogische Bildungssysteme; |
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— |
und Frühmaßnahmen. |
Die Kommission wird die Entwicklung auf diesem Gebiet auch künftig regelmäßig beobachten.
(1) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 589.
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CE 78/79 |
(2004/C 78 E/0078)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2120/03
von Isabelle Caullery (UEN) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in der Republik Moldau
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1. |
Kann die Kommission uns mitteilen, welche verschiedenen Arten von Hilfen, Maßnahmen, Programmen und/oder Haushaltslinien es gibt, die beantragt werden können, um angesichts der Tatsache, dass dieses Land zu 99 Prozent bei seiner Energieversorgung von Öl- und Gasimporten abhängig ist, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und insbesondere der Windkraft in der Republik Moldau zu fördern? |
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2. |
Kann die Kommission uns auch die anderen von der EIB zur Förderung dieser Art von Energie in der Republik Moldau sowie in Rumänien und Bulgarien angebotenen Fazilitäten mitteilen? |
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3. |
Meint die Kommission für diese beiden letztgenannten Länder, die der Europäischen Union im Jahr 2007 beitreten wollen, dass es ratsam wäre, dass sie sich das Ziel der europäischen Richtlinie, nach dem bis zum Jahr 2010 12 % der in Europa verbrauchten Energie durch erneuerbare Energiequellen produziert werden soll, zu Eigen machen? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Wichtigstes Programm für die Bereitstellung von Finanzhilfen für die Republik Moldau ist Tacis. Dieses Programm bietet technische Hilfe auf der Grundlage von gemeinsamen Werten und Prioritäten, die mit den betreffenden Partnerländern vereinbart wurden. Derzeit umfasst Tacis keine Maßnahmen, die darauf abzielen, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in der Republik Moldau zu fördern, da dies nicht als nationale Priorität festgelegt worden ist.
Tacis fördert die Entwicklung des Energiemarktes und der Energiequellen jedoch über das Inogate-Regionalprogramm, dessen Maßnahmen auch auf die Republik Moldau anwendbar sind.
Außerdem hat die Republik Moldau Beobachterstatus im Rahmen des Dialogs über den regionalen Elektrizitätsmarkt in Südosteuropa, der von der Kommission organisiert wird. Innerhalb dieses Forums kann die Republik Moldau von den Erfahrungen anderer Länder, was einen ausgewogenen Ansatz in der Energieerzeugung angeht, profitieren.
Schließlich ist auch das Mehrjahresprogramm „Intelligente Energie für Europa“ (IEE) 2003-2006 zugänglich für Beitrittsländer und verfügt über einen Bereich, Coopener, der sich der Zusammenarbeit mit Drittländern widmet. Ein endgültiger Beschluss über mögliche begünstigte Länder steht indessen noch aus.
Die Darlehen und Projekte der Europäischen Investitionsbank (EIB) sind für die Republik Moldau nicht zugänglich. Dahingegen könnten die fraglichen Maßnahmen in der Republik Moldau über Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) finanziert werden. Bulgarien und Rumänien erhalten EIB-Darlehen im Rahmen des allgemeinen Darlehensmandats für die Länder Mittel-und Osteuropas, die unter die Garantie des Gemeinschaftshaushalts fallen, sowie im Rahmen der dreijährigen Fazilität zur Vorbereitung des Beitritts, die nicht unter die Gemeinschaftsgarantie fallen. Die EIB ist an einer stärkeren Förderung der Investitionen in erneuerbare Energien, einschließlich Windenergie, interessiert. Sie will ihr Kreditvolumen (Einzeldarlehen und zweckgebundene Globaldarlehen) für erneuerbare Energie zwischen 2002 und 2007 mindestens verdoppeln.
Das Ziel, zwölf Prozent des gesamten Energieverbrauchs in der Europäischen Union durch erneuerbare Energien zu decken, wurde in das Weißbuch der Kommission von 1997 (1) aufgenommen. Die Richtlinie 2001/77 EG des Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2) ist Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes, der von Rumänien und Bulgarien vor ihrem Beitritt umgesetzt werden muss. Beide Länder wurden regelmäßig dazu angehalten, den Einsatz erneuerbarer Energien auszuweiten und bis 2010 nationale Richtziele festzulegen, die dem globalen Richtziel von zwölf Prozent des nationalen Bruttoenergieverbrauchs entsprechen.
(1) KOM(97) 599 endg.
(2) ABl. L 283 vom 27.10.2001.
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27.3.2004 |
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CE 78/80 |
(2004/C 78 E/0079)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2127/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Gewährleistung der Korrektheit von Finanzdaten von Unternehmen
Die flämische Zeitung De Standaard meldete am 13. Juni 2003, dass eine Mehrheit (von drei Vierteln) der Finanzdirektoren Zweifel an der Korrektheit und der Qualität der zu ihren Unternehmern verfügbaren Finanzinformationen hat. Zu diesen Ergebnissen führte eine Studie eines französischen Unternehmens, das auf Software für die Finanzberichterstattung spezialisiert ist. Die Ergebnisse stützen sich auf die Mitarbeit von 150 Finanzdirektoren von internationalen Großunternehmen.
Ist der Kommission diese beunruhigende Feststellung bekannt, und wird sie vor dem Hintergrund einiger großer Unternehmensskandale in der jüngsten Zeit:
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a) |
die betreffenden Daten nachprüfen und |
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b) |
Maßnahmen ergreifen, um Arbeitnehmern, Anlegern, Investoren und Kunden (sprich der Gesellschaft) dieser Art von Unternehmen die Gewähr zu geben, dass sie korrekte Finanzdaten erhalten? |
Wenn ja, welche Initiativen gedenkt die Kommission zur Verwirklichung dieses Ziels zu ergreifen?
Wenn nein, mit welchen Argumenten rechtfertigt die Kommission ihre Untätigkeit angesichts der Ergebnisse der genannten Studie?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(6. August 2003)
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a) |
Die Kommission hatte keine Kenntnis von dieser spezifischen Studie eines französischen Unternehmens, das auf Software für die Finanzberichterstattung spezialisiert ist. Sie wird die Studie jedoch prüfen. Die Ergebnisse der Erhebung sind, sofern korrekt, in der Tat besorgniserregend und auch überraschend. Letzteres insofern, als die Finanzdirektoren internationaler, in der Union ansässiger Großunternehmen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in der Regel die Ordnungsmäßigkeit der Abschlüsse schriftlich bestätigen. |
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b) |
Als die Kommission 1999 eine Rechnungslegungsstrategie gemäß den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) vorschlug, unterstrich sie die Bedeutung einer entschlossenen und kohärenten Durchsetzung der internationalen Standards zur Rechnungslegung für Europa. Durch die Skandale um Enron und andere Unternehmen wurde die Kommission in ihrer Haltung bestätigt. Zurzeit arbeitet die Kommission mit den nationalen Wertpapierregulierungsbehörden auf verschiedenen Ebenen an der Erstellung qualitativ hochwertiger Durchsetzungsmechanismen für die internationalen Rechnungslegungsstandards: durch das Netzwerk des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), durch den Aktionsplan für Gesellschaftsrecht (Corporate Governance) sowie durch die Verbesserung der Abschlussprüfungen in der Union. |
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung wurden die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen bzw. bereits angenommen:
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— |
Der CESR hat im April 2003 seinen ersten Standard zu Finanzinformationen „Enforcement of Standards on Financial Information in Europe“ veröffentlicht. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen Ansatzes zur Durchsetzung der internationalen Rechnungslegungsstandards in Europa. |
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— |
In dem (am 21. Mai 2003 veröffentlichten) Aktionsplan der Kommission zur „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“ (1) wird neben zahlreichen anderen Aktionen als kurzfristige Priorität gefordert, dass die kollektive Verantwortung aller Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans für den Jahresabschluss durch EU-Recht bestätigt wird. |
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— |
In ihrer Mitteilung „Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“ (2) vom 21. Mai 2003 stellt die Kommission eine Reihe entsprechender Maßnahmen vor. Zu den wichtigen kurzfristigen Prioritäten gehören die Modernisierung der Gemeinschaftsvorschriften über die Abschlussprüfung (Achte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht (3)), die Stärkung der öffentlichen Aufsicht und die Anwendung der internationalen Prüfungsvorschriften ab 2005. |
Diese Maßnahmen verdeutlichen den festen Willen der Kommission, die Vorlage ordnungsgemäßer Abschlüsse sicherzustellen und dadurch die Interessen der Anteilseigner, Gläubiger, Beschäftigten und sonstigen Betroffenen zu schützen.
(1) KOM(2003) 284 endg.
(2) KOM(2003) 286 endg.
(3) Achte Richtlinie (84/253 EWG) des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl. L 126 vom 12.5.1984.
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DE |
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CE 78/82 |
(2004/C 78 E/0080)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2166/03
von Giuseppe Di Lello Finuoli (GUE/NGL) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Aktueller Stand betreffend die Beihilfen des italienischen Staates und der Region Kampanien für den von Agrifuturo S.c.a.r.l. vorgelegten Programmvertrag
In zwei parlamentarischen Anfragen (P-0126/03 (1) und P-1530/03 (2)) und in der Antwort der Kommission vom 5. Juni 2003 wurde festgestellt, dass man diesbezügliche Auskünfte vom italienischen Staat erhalten habe und dass diese Auskünfte noch geprüft werden müssten.
Kann die Kommission unter diesen Voraussetzungen das Ergebnis dieser Prüfung und die eventuellen Maßnahmen bekannt geben, die sie zu treffen gedenkt oder die bereits getroffen worden sind?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(7. August 2003)
Die Kommission hat Informationen zur Finanzierung des von der Firma Agrifuturo Scarl vorgelegten Programmvertrags erhalten. Die Prüfung dieser Informationen ist noch nicht abgeschlossen.
Nach Beendigung der Prüfung gibt es zwei Möglichkeiten:
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— |
Wenn das Ergebnis darauf hindeutet, dass die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten wurden, wird der Vorgang nicht weiterverfolgt. |
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— |
Zeigt sich dagegen, dass die einschlägigen Bestimmungen nicht eingehalten wurden, wird die Kommission eine Überprüfung nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten. |
(1) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 180.
(2) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 77.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/82 |
(2004/C 78 E/0081)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2173/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften über Asbest
In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1551/03 (1) bekräftigte die Kommission ihre Absicht, Kontakt mit den portugiesischen Behörden aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Asbest eingehalten werden, was meine Besorgnis hinsichtlich dieser Frage bestätigte.
Kann die Kommission angeben, innerhalb welcher Frist die Absicht, sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen werden, in die Tat umgesetzt wird?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Wie in der kürzlich übermittelten Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1551/03 (1) des Herrn Abgeordneten angekündigt, hat sich die Kommission per Schreiben vom 16. Juni 2003 mit den portugiesischen Behörden in Verbindung gesetzt. Diese wurden darin aufgefordert, die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Asbest in Portugal zu überprüfen, so wie dies gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2) vorgesehen ist.
Die Kommission wartet derzeit noch die Antwort der portugiesischen Behörden ab, bevor sie gegebenenfalls weitere Schritte unternimmt.
(1) Siehe Seite 37.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/83 |
(2004/C 78 E/0082)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2176/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Beschaffungswesen
Kann die Kommission für die letzten fünf Jahre schätzen, wie hoch jeweils der Anteil der öffentlichen Beschaffungsaufträge war, die nach den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge vergeben wurden?
Antwort von Herrn Bolkesteins im Namen der Kommission
(28. Juli 2003)
Seit 1998 legt die Kommission Schätzungen über den Wert der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibungen vor, die den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechen. Außerdem werden auf der Grundlage der Statistiken, die von den nationalen statistischen Ämtern an Eurostat übermittelt werden, Schätzungen über den Wert aller öffentlichen Beschaffungen innerhalb der Union erstellt.
In der nachfolgenden Tabelle ist für die einzelnen Mitgliedstaaten angegeben, wie hoch der geschätzte Wert des Anteils der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibungen (öffentliche Aufträge, die nach den Vergaberichtlinien vergeben wurden) bezogen auf den Gesamtwert der öffentlichen Beschaffungen in den Jahren 1998 bis 2001 war. Die entsprechenden Schätzungen für das Jahr 2002 werden erst Ende dieses Jahres vorliegen.
Wert der im Amtsblatt veröffentlichten Ausschreibungen in % des Gesamtwerts der öffentlichen Beschaffungen
|
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1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
|
Belgien |
10,9 |
13,8 |
15,6 |
15,6 |
18,6 |
|
Dänemark |
13,4 |
13,5 |
14,3 |
20,9 |
16,0 |
|
Deutschland |
6,3 |
6,5 |
5,2 |
5,6 |
5,7 |
|
Griechenland |
42,9 |
45,1 |
39,5 |
32,7 |
35,1 |
|
Spanien |
11,5 |
11,5 |
16,8 |
25,3 |
23,4 |
|
Frankreich |
8,4 |
11,0 |
11,7 |
14,6 |
16,6 |
|
Irland |
19,3 |
16,0 |
16,7 |
21,1 |
18,9 |
|
Italien |
11,3 |
10,7 |
13,2 |
17,6 |
15,5 |
|
Luxemburg |
9,2 |
14,3 |
12,8 |
12,1 |
10,6 |
|
Niederlande |
5,5 |
5,2 |
5,9 |
10,8 |
12,5 |
|
Österreich |
7,5 |
8,3 |
7,0 |
13,5 |
14,5 |
|
Portugal |
15,1 |
15,5 |
14,6 |
15,0 |
17,9 |
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Finnland |
8,0 |
9,0 |
9,6 |
13,2 |
15,3 |
|
Schweden |
12,9 |
12,9 |
14,0 |
20,1 |
26,2 |
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Vereinigtes Königreich |
17,9 |
16,9 |
15,1 |
21,4 |
21,4 |
|
EU-15 |
10,7 |
11,1 |
11,2 |
15,0 |
15,4 |
|
27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/84 |
(2004/C 78 E/0083)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2180/03
von Samuli Pohjamo (ELDR) und Mikko Pesälä (ELDR) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Schäden durch Raubtiere in der finnischen Rentierzucht
Die Rentierzucht hat in Finnland eine lange Tradition. Die Rentierzucht und die Rentierhaltung sind nicht direkt vergleichbar mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Rentiere weiden in freier Natur, in großen natürlichen Wildnisgebieten.
Der Raubtierbestand ist in Folge der durch die Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung natürlicher Lebensräume (92/43/EWG (1)) umgesetzten Schutzmaßnahmen in besorgniserregendem Umfang angewachsen. Die Raubtiere begeben sich in Gebiete, in denen sie eein leicht an Nahrung herankommen, das heisst in Rentierzuchtgebiete. Besonders die Rentierzüchter der an der russischen Grenze liegenden Rentierweidegemeinschaften haben in den vergangenen Jahren unter unglaublichen Verlusten an Rentieren leiden müssen. Allein im Gebiet von Suomussalmi haben in diesem Jahr bis zum 31. Mai Raubtiere nachweislich bereits 160 Rentiere gerissen. In der Rentierweidegemeinschaft von Halla haben Wölfe zu einem plötzlichen und umfassenden Rückgang der Schlachtmengen auf ein Drittel der normalen Mengen geführt.
Es muss drauf hingewiesen werden, dass ein großer Teil der Reste der durch Raubtiere getöteten Rentiere in den riesigen Wildnisgebieten nicht auffindbar ist. Die Suche danach und die dadurch entstehenden Kosten lasten allein auf den Schultern der Rentierzüchter. Der Schutz der Rentiere vor Raubtieren verschlingt riesige Ressourcen, wichtige Zeit der eigentlichen Tätigkeiten bei der Rentierzucht und die Basis für die Rentabilität der Rentierhaltung. Auch der wachsende Bärenbestand hat zu großen Verlusten an Rentierkälbern geführt. Zum Teil ist das auf das Verbot der Frühjahrsjagd zurück zu führen.
Die Rentierzüchter verweisen auf Artikel 16 Absatz 1 und besonders auf Buchstabe b der Richtlinie zur Erhaltung natürlicher Lebensräume. Die Rentiere sind ihr Eigentum und die Raubtiere verursachen besondere und ernstliche Schäden. Ein zunehmender Raubtierbestand droht den traditionellen Lebensunterhalt der einzigen Ureinwohner in der EU, der Sámi, zu zerstören. Der größte Schaden durch Raubtiere entsteht in Rentierweidegebieten, weshalb der Raubtierbestand in diesen Gebieten spürbar verringert werden muss.
Teilen die Europäische Union und die Kommission die Auffassung, dass die ständig anwachsenden Raubtierbestände die knappe Basis für den Lebensunterhalt durch die traditionelle Rentierhaltung in den gering besiedelten Gebieten zerstören?
Ist es möglich, dass die einzelstaatlichen zuständigen Stellen flexibler und schneller Genehmigungen erteilen, um Raubtierbestände in Rentierzuchtgebieten im angemessenen Rahmen halten zu können, so dass die Voraussetzungen für die Rentierhaltung bewahrt bleiben?
Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission
(30. Juli 2003)
Verschiedene Großraubtiere, z.B. Wolf, Braunbär und Lynx, werden durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2), Anhang IV a) geschützt). Für diese Arten gilt ein strenges Schutzsystem, das unter anderem ein Verbot des absichtlichen Tötens verlangt. Nach Artikel 16 Absatz 1 können Ausnahmen von dem Schutzsystem gewährt werden, um ernste Schäden an Eigentum zu verhüten und die Beseitigung der die Schäden verursachenden Tiere zu ermöglichen.
Nach offiziellen Angaben der finnischen Behörden nehmen die Populationen von Bär und Lynx nicht zu, sondern sind lediglich stabil. Die Bärenjagd im Frühjahr wurde lange vor dem Beitritt Finnlands zur Union eingestellt, und zwar aus einzelstaatlichen Gründen — aufgrund eines allgemeinen Mangels an Nachhaltigkeit bei der Bejagung, und weil durch die Frühjahrsjagd zu viele Bärenweibchen mit Jungen getötet wurden. Die Dichte der Wolfpopulationen im Rentierweidegebiet ist aufgrund ihres geringen Schutzstatus wesentlich geringer als anderswo in Ostfinnland. Die Behauptung, dass die Populationen an Großraubtieren in dem Rentierweidegebiet ständig zunehmen, lässt sich durch nichts belegen.
Wolfpopulationen im Rentierweidegebiet in Finnland sind von Anhang IV a) der Richtlinie ausgenommen, fallen aber unter Anhang V. Das bedeutet, dass Managementmaßnahmen zur Populationskontrolle möglich sind. Dennoch ist aber der Einsatz nichtselektiver Methoden zum Fangen oder Töten untersagt, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten (3). Für angemessene diesbezügliche Maßnahmen sind die einzelstaatlichen Behörden zuständig. Die Kommission hat nach Artikel 211 EG-Vertrag dafür zu sorgen, dass der Schutz dieser Tierarten in Finnland den Auflagen der Richtlinie entspricht.
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(3) Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/85 |
(2004/C 78 E/0084)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2186/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Notwendigkeit der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor unlauteren oder nachlässigen Praktiken im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr
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1. |
Sind der Kommission die Untersuchungsergebnisse des Europäischen Verbraucherzentrums bekannt, aus denen hervorgeht, dass sich beim grenzüberschreitenden Einkauf im Internet allzu häufig die Nichtlieferung der bestellten Waren ergibt (34 %), die Abbuchung von Zahlungen für nichtgelieferte Waren (8 %), die Nichterstattung des Kaufpreises der vom Empfänger zurückgeschickten Waren (33 % ) und die Nichterstattung der Kosten der Lieferung zurückgeschickter Waren (37 %)? |
|
2. |
Ist die Kommission angesichts dieser Angaben einverstanden mit der Feststellung des Verbraucherzentrums, dass die Rechtsstellung der Verbraucher in dieser Hinsicht als überaus unbefriedigend gelten muss? |
|
3. |
Stimmt die Kommission dem Fragesteller darin zu, dass ein zusätzlicher Schutz notwendig ist? Wenn ja: Wie glaubt die Kommission Vorschriften schaffen zu können, die den Verbrauchern entscheidenden Schutz bieten vor Missbrauch durch unlauter und bewusst missbräuchlich arbeitende Unternehmen des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs, die für die Verbraucher nur schwer aufzufinden sind und deren Hauptaktivität offenbar darin besteht Geld für nicht gelieferte Ware einzunehmen? Welche Initiativen ergreift die Kommission hierzu? |
|
4. |
Wie werden Unternehmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kontrolliert, und wie werden insbesondere Kontrollen ausgeübt, die Missbrauch durch unlauter arbeitende Unternehmen verhindern sollen? |
|
5. |
Hält die Kommission es für möglich Unternehmen zu verbieten, Zahlungen anzunehmen, bevor die Ware geliefert und/oder gegebenenfalls zurückgeschickt worden ist? In welcher Weise lässt sich die Einhaltung eines solchen Verbots ausreichend kontrollieren? |
|
6. |
Muss man unter Umständen einräumen, dass, solange ein tragfähiger Schutz vor Missbrauch nicht möglich ist, den Verbrauchern ernsthaft von Internet-Einkäufen abgeraten werden sollte oder diese sogar unterbunden werden sollten, wenn nicht ergänzende Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, die Missbrauch ausschließen? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(13. August 2003)
Der Kommisson ist der Bericht und die darin enthaltenen Ergebnisse bekannt. Sie hat die Initiativen des europäischen Verbraucherzentrums in dieser Angelegenheit unterstützt, ebenso wie deren Initiative zur Fortführung ihrer Arbeit in diesem Bereich.
Die Kommission hat die Schlussfolgerungen des Berichts zur Kenntnis genommen. Obwohl die Ergebnisse des Berichts auf einer ziemlich kleinen Stichprobe von Testtransaktionen beruhen, besagt der Bericht offensichtlich nicht, dass der e-commerce-Markt in der Union nicht so funktioniert wie er sollte.
In diesem Zusammenhang jedoch ist die Kommission der Auffassung, dass zwar böswillige und missbräuchliche Praktiken Teil des Problems sind, doch nicht voll der Wahrheit entsprechen. Hierbei sind Fragen des Verständnisses der Verbraucher und der Firmen, insbesondere der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) hinsichtlich der Regeln und Vorschriften zur Wahrung der Verbraucherinteressen wichtig. Ferner sollte die Anzahl der Mängelfälle innerhalb der Gemeinschaft im Vergleich zum grenzüberschreitenden Handel untersucht und mit dem Umfang nationaler und internationaler Käufe verglichen werden. Sowohl die Kommission als auch die europäischen Verbraucherzentren planen Folgemaßnahmen zu ihren Arbeiten.
Der Kommission ist die Notwendigkeit zusätzlicher Anstrengungen auf Unionsebene zum Schutze der Verbraucher bekannt. Diese Frage geht über den Umfang des e-commerce hinaus und betrifft alle Aspekte des grenzübergreifenden B2C-Handels.
Bereits die bestehenden Vorschriften bieten ein gesundes Maß an Schutz, insbesondere die Fernabsatzrichtlinie (1), obwohl sie in den Mitgliedstaaten nur langsam umgesetzt wurde, ferner die e-commerce-Richtlinie (2).
Ferner hat die Kommission vor kurzem einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über unfaire Handelspraktiken (3) vorgelegt. Nach der Umsetzung solle diese Richtlinie das Niveau des Verbraucherschutzes gegen unfaire Praktiken in der Union verbessern und insbesondere harmonisieren.
Die Kontrolle und Überwachung von Unternehmenstätigkeiten sowie die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts fallen unter den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Die Kommission arbeitet jedoch an der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, insbesondere durch einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (am 18. Juli 2003 (4) verabschiedet).
Wie der Herr Abgeordnete weiß, ist das Problem der Zahlungen im e-commerce komplex und umfasst Fragen wie „Rückvergütung“ (wobei die Kreditkartenfirma des Verbrauchers sich verpflichtet, Zahlungen im Falle eines Rechtsstreits zurückzufordern) oder die Möglichkeit, Firmen zu zwingen, von einer Einziehung des Betrages bis nach der Lieferung abzusehen. Alle diese Optionen werden derzeit von der Kommission geprüft.
Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Herrn Abgeordneten, dass Verbrauchern empfohlen werden sollte, nicht im Internet einzukaufen. Obwohl der e-commerce-Bericht der europäischen Verbraucherzentren zeigt, dass es in einigen Fällen Mängel gibt, würde die Kommission nicht daraus folgern, dass Internetshopping an sich unsicher ist.
Nach Auffassung der Kommission ist wichtig, die Verbraucher über ihre Erwartungen und Forderungen an e-Händler zu informieren. Analog sollten e-Händler über die geltenden Rechtsvorschriften informiert und dazu angeregt werden, die Verbraucher klar über ihre Rechte zu informieren.
Ferner verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die e-commerce-Vertrauensinitiative, die von dem für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen Mitglied der Kommission eingeleitet wurde und die in ein gemeinsames Dokument mündete, das den europäischen Verbrauchern und Arbeitgebern vorgestellt wurde. Diese Initiative, deren Ziel in einer Reihe europäischer Standards für e-commerce-Gütezeichen besteht, ist Teil des Gesamtpakets der Verbraucherschutzinitiativen der Kommission.
(1) Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4.6.1997.
(2) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. L 178 vom 17.7.2000.
(3) KOM(2003) 356 endg.
(4) KOM(2003) 443 endg.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/87 |
(2004/C 78 E/0085)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2187/03
von Sérgio Marques (PPE-DE) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Verwirklichung der Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an den FTE-Rahmenprogram-men
Die Europäische Kommission billigt in ihrem Bericht von 2000 über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags — Die EU-Regionen in äußerster Randlage — den Vorschlag zum Ausbau der strategischen Entwicklungsbereiche, den die Regionen in äußerster Randlage 1999 unterbreitet hatten, und begrüßt die Notwendigkeit, Strategien zu entwickeln, die die Optimierung der Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an den FTE-Rahmenprogrammen ermöglichen. Auch in der Mitteilung vom Oktober 2001 über die regionale Dimension des Europäischen Forschungsraums betont die Kommission, dass der Ausbau der Forschung, die technologische Entwicklung und die Innovationsstrategie in diesen Regionen zu ihren Prioritäten gehören.
Erwägungsgrund 14 des Sechsten FTE-Rahmenprogramms sieht vor, dass die Beteiligung von Gebieten in äußerster Randlage an FTE-Maßnahmen der Gemeinschaft durch geeignete Mechanismen gefördert werden sollte, die an ihre besondere Situation angepasst sind. In Erwägungsgrund 9 der Verordnung zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen und in den Erwägungsgründen 10 und 11 der spezifischen Programme, die sie in die Praxis umsetzen, ist dieselbe Aussage enthalten. Abgesehen davon hat die EU noch keinerlei Maßnahme verabschiedet, um den Bereich und den Inhalt dieser Erwägungsgründe zu konkretisieren.
Die Kommission wird in dem Wissen um die große Bedeutung der Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Innovation in den Gebieten in äußerster Randlage durch den Ausbau ihrer tatsächlichen Beteiligung an den Tätigkeiten im Europäischen Forschungsraum folgendes gefragt:
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1. |
Wann und wie gedenkt die Kommission eine tatsächliche und aktive Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am Sechsten FTE-Rahmenprogramm zu fördern? |
|
2. |
Die technische Unterstützung bei der Vorlage von Projekten, die Unterstützung bei der Bildung von Partnerschaften und die Schaffung von Beurteilungskriterien, die der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage angepasst sind, sind einige der notwendigen Maßnahmen. Was gedenkt die Kommission in diesem Bereich zu tun? |
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(6. August 2003)
Die Kommission hat ein besonderes Interesse daran, dass die Regionen in äußerster Randlage am Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung teilnehmen. Die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Wissenschaftlern aus den Regionen in äußerster Randlage und den europäischen Spitzenforschungszentren ist für beide Seiten von Vorteil, denn diese Regionen verfügen über klimatische, geografische und geologische Bedingungen, die von großem Interesse für die europäische Forschung sind.
Ziel des Sechsten Rahmenprogramms ist, die besten europäischen Forschungsteams aus dem Bereich der Spitzenforschung zu fördern. Daher ist es nicht möglich, die Teilnahmekriterien für die Regionen in äußerster Randlage so zu gestalten, wie der Herr Abgeordnete dies vorgeschlagen hat. Stattdessen hat die Kommission eine Reihe von Bestimmungen erlassen, die es den Regionen in äußerster Randlage ermöglichen, sich am Forschungsrahmenprogramm zu beteiligen.
So können zum Beispiel die Einrichtungen in Ziel-1-Gebieten, die für eine Teilnahme an einem Projekt des Forschungsrahmenprogramms ausgewählt wurden, zusätzliche Fördermittel aus den Strukturfonds beantragen. Diese neue Maßnahme, die mit dem 6. Forschungsrahmenprogramm eingeführt wurde, wird vor allem den Regionen in äußerster Randlage zugute kommen, die allesamt Ziel-1-Gebiete sind. Die Mitgliedstaaten sind über diese Möglichkeit informiert worden. Sie wurden aufgefordert, die zuständigen regionalen Stellen entsprechend zu informieren.
Generell tragen die Mittel aus den Strukturfonds für die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen in den Regionen in äußerster Randlage dazu bei, die Spitzenforschung in diesen Regionen zu fördern. Dadurch werden in diesen Regionen auch die Voraussetzungen für eine Beteiligung am Forschungsrahmenprogramm verbessert.
Darüber hinaus leistet die Kommission einen aktiven Beitrag, um die Regionen in äußerster Randlage über die Möglichkeiten für eine Teilnahme am Rahmenprogramm zu informieren. Diese Möglichkeiten wurden zum Beispiel von der Kommission auf dem letzten Treffen der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage in Las Palmas vorgestellt. Das Sechste Forschungsrahmenprogramm (2002-2006) eröffnet den Regionen in äußerster Randlage neue Chancen, vor allem, was die Mobilität ihrer Wissenschaftler betrifft, da die Mittel für die Mobilitätsstipendien deutlich aufgestockt wurden. Es trägt jedoch auch dazu bei, die Koordinierung der nationalen und regionalen Forschungsprogramme mit Hilfe des neuen Instruments zu verbessern, das die Zusammenarbeit und die Koordinierung von Forschung und Innovation fördert (ERA-NET).
Schließlich hat die Kommission eine Untersuchung über die Einbeziehung der Regionen in äußerster Randlage in den europäischen Forschungsraum durchführen lassen. Aus dieser Untersuchung ist eine Reihe von Vorschlägen hervorgegangen, die sowohl an die Adresse der Kommission als auch an die der nationalen und regionalen Behörden gerichtet sind. Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung ist, dass eine Datenbank über die Forschungskapazitäten dieser Regionen aufgebaut wird. Diese Datenbank wird dazu beitragen, das Forschungspotenzial in diesen Regionen besser bekannt zu machen, und wird daher auch die Einbeziehung in die Forschungspartnerschaften fördern, die über das Rahmenprogramm finanziert werden. Die Untersuchung und die Datenbank sind auf der Internetsite www.erup.net zu finden. Diese ist direkt mit dem neuen elektronischen Portal verbunden, das die Kommission zum Thema Forschung in den Regionen eingerichtet hat.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/88 |
(2004/C 78 E/0086)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2191/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Gewährung von Finanzmitteln an die Organisation IRENE
In ihrer Antwort auf andere vor kurzem bei der Kommission eingereichte Anfragen (E-0344/03 (1) und P-1436/03 (2)) hat Frau Diamantopoulou, Kommissionsmitglied, erklärt, dass die in der neuen Haushaltslinie A-3046 eingesetzten Mittel ausschließlich einer IRENE genannten Organisation zur Verfügung gestellt wurden, und sie hat die Bedingungen erläutert, unter denen es dazu kam. Mit dem Ziel eines besseren Verständnisses dieser Angelegenheit ersuche ich die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Welche Zuschüsse oder Beihilfen anderer Art wurden der genannten Organisation IRENE in den Jahren 2000, 2001, 2002 und — soweit bereits bekannt — 2003 von der Kommission direkt oder indirekt gewährt? Welche Mittel wurden ihr in welcher Höhe und im Rahmen welcher Haushaltslinien und/oder Gemeinschaftsprogramme im Einzelnen gewährt?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(14. August 2003)
Wie aus den Datenbanken der Kommission zu Vertragsfragen hervorgeht, sind der Organisation Irene folgende Finanzmittel gewährt worden:
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— |
2001 ein Betrag von 36 402 EUR im Rahmen des STOP-Programms (Haushaltstitel B5-820); |
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— |
2002 ein Betrag von 99 494,36 EUR aus dem Haushaltstitel B3-4105 (Vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausgrenzung) und ein Betrag von 300 000 EUR aus dem Haushaltstitel A-3046 (Frauenorganisationen). |
(1) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 211.
(2) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 198.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/89 |
(2004/C 78 E/0087)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2194/03
von Michael Cashman (PSE) an die Kommission
(26. Juni 2003)
Betrifft: Fälschung und Piraterie
Im Januar 2003 führte die Kommission ein Forum über Vorbeugung und Bekämpfung von Fälschung und Piraterie durch. Welche Maßnahmen plant die Kommission zur Zeit, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Schmuggels von Verbrauchsgütern im Rahmen des dritten Pfeilers zu verstärken?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum, wie sie beispielsweise in Form von Nachahmung und Produktpiraterie erfolgen, stellen in Bezug auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine große Herausforderung dar. Sie bedrohen zahlreiche Wirtschaftsbereiche. Nachahmung und Produktpiraterie sind ein internationales Phänomen, das als solches auch international bekämpft werden muss.
Am 30. Januar 2003 organisierte die Kommission im Rahmen des EU-Forums zur Vorbeugung gegen das organisierte Verbrechen eine Veranstaltung zum Thema Bekämpfung der Produktpiraterie und -nach-ahmung.
Die Veranstaltung, an der rund einhundert Sachverständige teilnahmen, bot Gelegenheit zu einem konstruktiven Dialog zwischen den Vertretern der Wirtschaft, der nationalen Justiz-, Polizei- und Zollbehörden sowie europäischer und internationaler Organisationen.
In den Schlussfolgerungen der Veranstaltung wurden folgende Punkte besonders hervorgehoben:
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— |
In Bezug auf die Bekämpfung der Nachahmung und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justizbehörden (insbesondere bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität) kommt der Harmonisierung der Strafrechtsvorschriften in der Union große Bedeutung zu; die strafrechtlichen Sanktionen müssen zugleich angemessen und abschreckend sein; |
|
— |
Es müssen Rechtsvorschriften über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten eingeführt werden; |
|
— |
Zur Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie müssen die geltenden Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justizbehörden in der Union in vollem Umfang angewendet werden; dies gilt besonders für im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität begangene Straftaten. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von strafgerichtlichen Entscheidungen sollte bei derartigen Delikten so weit wie möglich angewandt werden; |
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— |
Die Mitgliedstaaten müssen für eine gute Koordinierung der Tätigkeit der verschiedenen Dienste, die für die Bekämpfung der Nachahmung zuständig sind, sorgen, indem sie beispielsweise spezialisierte nationale Zentralstellen mit Polizei- und Zollbeamten einrichten; |
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— |
Es sollten Partnerschaften zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor geschaffen werden, um der Nachahmung und der Produktpiraterie vorzubeugen; außerdem sollten die bestehenden Schulungsprogramme für Justizbehörden und Strafverfolgungsdienste ausgebaut werden. |
Als Folgemaßnahme zu der Forumssitzung vom 30. Januar 2003 arbeitet die Kommission gegenwärtig eine Rechtsvorschrift aus, die darauf abstellt, die strafrechtlichen Sanktionen auf Unionsebene anzugleichen und die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.
Die Rechtsvorschrift wird eine Reihe von Maßnahmen des dritten Pfeilers vorsehen, die den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (1) ergänzen sollen.
Die Kommission wird darüber hinaus weitere Veranstaltungen organisieren, um die Bekämpfung von Produktpiraterie und -nachahmung zu verschärfen und eng mit Europol zusammenzuarbeiten, das eine neue Arbeitsgruppe zu diesem Thema eingesetzt hat.
Bezüglich des illegalen Handels mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Zigaretten wurde zum 1. Juli 2003 ein neues Verfahren für den Informationsaustausch zwischen der Weltzollorganisation (WZO) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingeführt, das ab dem 1. September 2003 zur Anwendung gelangt.
(1) KOM(2003) 46 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/90 |
(2004/C 78 E/0088)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2196/03
von Geoffrey Van Orden (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Katastrophenschutz
Über welche Mittel und Fähigkeiten verfügt die Europäische Kommission im Bereich des Katastrophenschutzes und wie ist die Kommission für den Umgang mit diesen Fragen organisiert? Wie hoch ist der Etat der Kommission für den Katastrophenschutz in jedem der Jahre von 2000 bis 2005? Welche Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, dass sich die Tätigkeit der Kommission nicht mit der des Euro-Atlantischen Koordinierungszentrums für Katastrophenhilfe (Euro-Atlantic Disaster Response Coordination Centre) bei der NATO-Zentrale überschneidet? Welche Mechanismen gibt es, die im Krisenfall sicherstellen, dass der Abruf und die Mobilisierung von Fähigkeiten durch die Kommission und die Durchführung der Katastrophenschutzverfahren voll mit den entsprechenden Maßnahmen der NATO abgestimmt werden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Gemäß der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (1) hat die Kommission ein Krisenzentrum eingerichtet, an das man sich rund um die Uhr wenden und das sofort reagieren kann. Das Zentrum kann bei einem natürlichen oder anthropogenen Notfall, der innerhalb oder außerhalb der Union eintritt, in Anspruch genommen werden. Wenn es einen Hilferuf erhält, nimmt es unverzüglich Verbindung auf mit den ebenfalls rund um die Uhr besetzten Kontaktstellen der an dieser Zusammenarbeit beteiligten Länder (Mitgliedstaaten, Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Beitrittsländer). Anschließend koordiniert das Zentrum die Mittel, welche die zuständigen nationalen Behörden freiwillig angeboten haben, und hilft bei ihrem Einsatz.
Der Etat für den Katastrophenschutz beläuft sich im Jahr 2003 auf 6,5 Mio. EUR. Daraus werden verschiedene Maßnahmen kofinanziert: Schulungen, Übungen, Austausch von Katastrophenschutzexperten, Workshops und Projekte zur eine bessere Unterrichtung der Bevölkerung, die sogenannten Aufklärungsprojekte.
2 Mio. EUR aus dem Etat hat das Parlament für Projekte zur Vorhersage von Überschwemmungen und Erdbeben bestimmt.
Die Kommission unterhält regelmäßige Kontakte zu allen Einrichtungen und internationalen Organisationen, die sich mit dem Katastrophenschutz befassen, einschließlich des Euro-atlantisches Koordinierungszentrums für Katastrophenhilfe der NATO (EADRCC). Die Entscheidung darüber, wie ihre Ressourcen in einem bestimmten Notfall am besten eingesetzt werden, liegt bei jenen Mitgliedstaaten, die ihre Katastrophenschutzkapazitäten einem oder mehreren Krisenzentren angeboten haben. In diesem Zusammenhang sollte auch an die Entscheidung 1999/847/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (2) erinnert werden.
(1) ABl. L 297 vom 15.11.2001.
(2) ABl. L 327 vom 21.12.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/90 |
(2004/C 78 E/0089)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2197/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Tiertransporte — Ergebnisse CATRA
In ihrer Mitteilung IP/03/854 erklärt die Kommission, dass im Rahmen des Forschungsprojekts CATRA Empfehlungen für (Fern)Transporte von Tieren abgegeben werden.
Nach den Ergebnissen der Studie empfinden die Tiere den meisten Stress beim Be- und Entladen. Daher sollten die Transportfahrzeuge eine verbesserte, angepasste Konstruktion erhalten. In der Studie ist zugleich von einer Anpassung der Konstruktion der Viehunterstände die Rede.
Welche konkreten Maßnahmen wird die Kommission in diesen Bereichen treffen, um nicht nur die Fleischqualität zu verbessern — wie sie in ihrer Mitteilung erklärt -, sondern auch um sicherzustellen, dass der Transport von Tieren unter Bedingungen verläuft, die für die Tiere möglichst optimal sind?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Am 16. Juli 2003 hat die Kommission einen Gesetzesvorschlag über den Schutz von Tieren während des Transports verabschiedet. Wissenschaftliche Beratung liefert eine solide Grundlage für die Formulierung von politischen Vorschlägen durch die Kommission; die neuesten Erkenntnisse des durch die Gemeinschaft finanzierten Viehtransportforschungsprogramms (CATRA) steuern hierzu wertvolle Informationen bei. Weitere Beiträge zu diesen Fragen umfassen eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz sowie das Ergebnis einer umfassenden Konsultation von Interessengruppen und Öffentlichkeit.
Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt diese verschiedenen Aspekte, um den Schutz von Tieren während des Transports zu verbessern. Der Vorschlag der Kommission umfasst unter anderem das Be- und Entladen von Tieren, die Verladeeinrichtungen, Fahrzeugnormen und Ausbildung des Personals. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein stufenweiser Ansatz die beste Möglichkeit für echte Verbesserungen hinsichtlich des Wohlergehens von Tieren auf kurz- bis mittelfristige Sicht ist. Daher zielt der Vorschlag der Kommission darauf ab, die von Wissenschaftlern empfohlenen hohen Standards mit Hilfe geeigneter Rechtsinstrumente zur Erleichterung der verbesserten Kontrolle und Durchsetzung durch die zuständigen nationalen Behörden umzusetzen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/91 |
(2004/C 78 E/0090)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2206/03
von Gerhard Schmid (PSE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Sicherstellung des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse ausschließlich in der Tschechischen Republik
In Anhang V der Beitrittsakte wird es den in Anlage A aufgeführten Betrieben in der Tschechischen Republik im Bereich des Veterinärrechts gestattet, die strukturellen Anforderungen der einschlägigen Richtlinien für Frischfleisch, frisches Geflügelfleisch, Fleischerzeugnisse, Eiprodukte und Milch erst zum 31. Dezember 2006 zu erfüllen. Die Erzeugnisse der Betriebe dürfen während dieser Zeit nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht bzw. weiter verarbeitet werden.
Deshalb frage ich die Kommission, wie ohne Warenkontrollen an der Grenze sicher gestellt werden kann, dass die genannten Erzeugnisse der tschechischen Betriebe auch tatsächlich nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(8. August 2003)
Der Anhang V der Beitrittsakte enthält besondere Bestimmungen, die sicherstellen, dass Erzeugnisse aus Betrieben, denen eine Übergangszeit eingeräumt wurde, im Binnenmarkt nicht in den Verkehr gebracht werden. Außerdem ermächtigt der Anhang V die Kommission, für die Erzeugung, Vermarktung (einschließlich besonderer Kennzeichnung) und Kontrolle dieser Erzeugnisse genaue Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Die Kommission hat mit den jetzigen und den neuen Mitgliedstaaten Gespräche über zusätzliche Kontrollmaßnahmen für die Erzeugung und Vermarktung dieser Produkte aufgenommen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/92 |
(2004/C 78 E/0091)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2207/03
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Auszeichnung von Tierprodukten einschließlich Geflügel und Probleme für Mitglieder religiöser Minderheiten, die diese Erzeugnisse verzehren
Die Lebensmittelnormierungsbehörde des Vereinigten Königreichs (FSA) hat kürzlich die Kommission aufgefordert, die Menge an Wasser, die Hühnerprodukten beigefügt werden kann, auf 15 % zu begrenzen und die Verwendung von anderen Proteinen als von Hühnern, beispielsweise von Rind und Schwein, in diesen Erzeugnissen zu verbieten. Diese Forderung entspricht der Umsetzung von zwei Untersuchungen vom Dezember 2001 und März 2003, aus denen hervorgeht, dass verschiedene Hühnerteile bis zu 55 % an zusätzlichem Wasser enthielten. Der Einsatz von zusätzlichen Tierproteinen von anderen Tieren als Hühnern dient einzig und allein dem Zweck, sehr hohe Anteile an zusätzlichem Wasser zurückzuhalten. Diese Praxis ist jedoch nicht nur dazu geeignet, die Verbraucher irrezuführen, sie kann auch zu Problemen für Mitglieder religiöser Gemeinschaften wie Juden, Hindus und Moslems führen, die kein Rindfleisch und kein Schweinefleisch essen, selbst wenn sie nicht speziell zubereitete Fleischprodukte kaufen, die von ihrer jeweiligen religiösen Obrigkeit bewilligt sind.
Kann die Kommission angeben, inwieweit es zutrifft, dass es keine Begrenzung der Menge von Wasser, das zu Hühnerfleisch und Geflügelprodukten hinzugegeben werden kann, gibt, und bejahendenfalls, ob die Kommission der Auffassung ist, dass es eine entsprechende Begrenzung geben sollte? Teilt die Kommission die Auffassung, dass dies in jeder Hinsicht mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation vereinbar wäre, da Artikel 2 Absatz 2 der Vereinbarung über technische Handelshemmnisse (TBT) lediglich vorsieht, dass Auszeichnungserfordernisse nicht handelshemmender sein dürfen als dies zur Erfüllung eines legitimen Ziels notwendig ist, wobei die Gefahren, die mit einer Nichterfüllung verbunden wären, zu berücksichtigen sind, und dass diese Ziele u.a. „die Verhinderung irreführender Praktiken“ umfassen?
Kann die Kommission außerdem klarstellen, inwieweit auf dem Label von Lebensmittelerzeugnissen die Angabe, ob dem Erzeugnis tierische Stoffe hinzugefügt worden sind oder nicht, bzw. im Falle von Lebendvieh diese Tierfutter erhielten, dass tierische Proteine enthält, zwingend vorgeschrieben oder freiwillig ist? Falls nein, inwieweit ist die Kommission dann der Auffassung, dass die Verbraucher ein Recht darauf haben, darüber unterrichtet zu werden?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/92 |
(2004/C 78 E/0092)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2440/03
von Diana Wallis (ELDR) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Zusatz von Wasser und Proteinen zu Geflügelfleisch
Der Kommission ist der Skandal wohl bekannt, der darin besteht, dass verfälschtes und falsch gekennzeichnetes Geflügelfleisch in großen Mengen in das Vereinigte Königreich importiert wird. Die für die Einhaltung der Handelsnormen zuständigen Beamten in Hull verfolgen diesen Betrug seit sechs Jahren. Der Großteil dieses verarbeiteten Fleischs wird aus den Niederlanden exportiert. Im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die niederländischen Behörden behauptet den betrügerischen Praktiken zum 13. Juni 2002 ein Ende gesetzt zu haben, was aber eindeutig nicht stimmt. Das Problem verschlimmert sich sogar, da die verarbeitenden Unternehmen nun Hemmstoffe einsetzen, um ein negatives PCR-Ergebnis bei den meisten Tests herbeizuführen.
Die Verbraucher und einige Religionsgemeinschaften werden durch die ethisch verwerfliche Praxis des Hinzufügens von Rind- und Schweineproteinen zu Geflügelfleisch, das dann als Halal gekennzeichnet wird, irregeführt. Dies ist völlig inakzeptabel. Welche Sofortmaßnahmen wird die Kommission treffen, um den Export derartiger Produkte zu unterbinden? Wird die Kommission die dringend benötigten Rechtsvorschriften vorschlagen, um den höchstzulässigen Prozentsatz des hinzugefügten Wassers auf 15 % zu begrenzen und die Verwendung von Proteinzusätzen zu verbieten?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Fischler im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2207/03 und P-2440/03
(12. September 2003)
In den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ist eine Begrenzung der Wassermenge, die Geflügelfleischzubereitungen und Geflügelfleischerzeugnissen zugefügt werden kann, nicht vorgesehen. Hingegen sollte die betrügerische Praxis der Nichtangabe der künstlichen Erhöhung des Fleischgewichts durch Hinzufügung von Proteinen und Wasser auf dem Erzeugnisetikett streng überwacht und in jedem Falle von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats geahndet werden. Die Kommission wurde diesbezüglich bereits informiert und prüft zurzeit, ob der Wassergehalt auf Etiketten von Fleischzubereitungen hervorgehoben werden sollte. Sie untersucht ferner, ob Normen zur Begrenzung der diesen Erzeugnissen beimischbaren Wassermenge festgesetzt werden sollten.
Jede künftige Initiative der Kommission in diesem Bereich wird den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation/Technische Handelshemmnisse (WTO/TBT) in vollem Umfang Rechnung tragen.
Die Angabe aller bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Zutaten, die auch im Enderzeugnis noch präsent sind, ist nach der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1) verbindlich. Die Verwendung von tierischem Eiweiß in Futtermitteln ist in der Gemeinschaft ebenfalls genau geregelt, und auch die Angabe unterschiedlicher Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf den Futtermitteletiketten wird ab dem 6. November 2003 verbindlich sein.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/93 |
(2004/C 78 E/0093)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2216/03
von Marco Pannella (NI), Maurizio Turco (NI), Marco Cappato (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Verhaftung von zwölf Mitgliedern einer evangelischen Kirchengemeinde in China
Zwölf Mitglieder einer von der Regierung in Peking nicht anerkannten evangelischen Kirchengemeinde, die seit 6. Juni dieses Jahres nach einer Razzia der chinesischen Polizei in vier Privathäusern, wo Gottesdienste abgehalten wurden, festgenommen worden waren, wurden ins Gefängnis gesetzt. Für acht davon besteht die Gefahr der Verbringung in ein Arbeitslager, wenn das Gericht sie für „die Verbreitung feudalistischen Aberglaubens“ für schuldig befindet. Die für die Kontrolle der religiösen Organisationen zuständigen Behörden haben die Festnahme gerechtfertigt mit der Behauptung, dass die Beschuldigten „zweimal wöchentlich in die Dörfer gingen und abergläubische Ansichten unter der Dorfbevölkerung verbreiteten und von dieser Bevölkerung, die bereits arm genug ist, Spenden erbaten“.
Diese Personen riskieren die Verurteilung zu Haft in Arbeitslagern allein deshalb, weil sie ihren Glauben bekundet haben durch Lehre, Ausübung ihres Glaubens und Abhaltung von Gottesdiensten, ein Recht, das ihnen gemäß Artikel 18 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zusteht.
Kann die Kommission mitteilen,
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ob sie über nähere Informationen zum Schicksal dieser zwölf chinesischen Bürger verfügt? |
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in welcher Weise sie beabsichtigt, das Verfahren zu verfolgen und sich für das Recht dieser Personen auf Verteidigung einzusetzen? |
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ob sie beabsichtigt, der Regierung von Peking eine Botschaft der entschiedenen Verurteilung dieses schwerwiegenden Vorfalls zukommen zu lassen, in der sie deutlich klarlegt, dass die Tatsache, dass die volle Ausübung der Religionsfreiheit von einer Genehmigung durch den Staat abhängig gemacht wird und die Ausübung religiöser Tätigkeiten auch in Privatwohnungen verboten wird, gegen die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannten Grundsätze verstößt? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Der Kommission liegen keine weiteren Informationen über die Situation der 12 Mitglieder der evangelischen Kirche vor; sie wird sich aber darum bemühen. Im Rahmen des bilateralen Dialogs EU-China über die Menschenrechte bringt die Union die Frage der Glaubens- und Religionsfreiheit regelmäßig zur Sprache. In diesem Zusammenhang wird sie die Situation der wegen der Ausübung ihres Glaubens verhafteten Personen ansprechen. Sollte ein Prozess stattfinden, würde die Union geeignete Mittel und Wege prüfen, um diesen zu verfolgen und sicherzustellen, dass er unter zufrieden stellenden Bedingungen verläuft.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/94 |
(2004/C 78 E/0094)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2221/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Hochflussreaktor in Petten
Nach einem Artikel in der „Volkskrant“ vom 18.6.2003 will „Europa den Reaktor in Petten loswerden“. Die Europäische Union als Eigentümerin des Hochflussreaktors (HFR) will sich ihrer Genehmigung für diesen Reaktor so schnell wie möglich entledigen, dessen Betrieb in Händen der NRG (Nuclear Research and Consultancy Group) ist. Vor Ende 2003 muss die Übernahme besiegelt sein.
Aus dem Übertragungsvorgang des Ministeriums für Wohnbau, Raumordnung und Umweltpolitik vom 15. Mai 2003 (siehe http://www.vrom.nl/pagina.html?id=2686) wird deutlich, dass es drei Optionen gibt (ein niederländischer Betrieb wird Eigentümer des Reaktors, ein niederländischer Betrieb wird betrieblicher Genehmigungsinhaber, die Zulassung bleibt bei der Gemeinsamen Forschungsstelle), die gegenwärtig geprüft werden.
In den vergangenen beiden Jahren waren der Betrieb des Hochflussreaktors und die gesamte diesbezügliche Lage regelmäßig Gegenstand von Besorgnis und Beunruhigung bei Politik, Medien und in der Öffentlichkeit. Man sprach davon, dass die Sicherheit leide und es Risse in der Reaktorhülle gebe; ferner ist die Rede von Betonrost und Explosionsgefahr.
Inwieweit ist die Kommission bereit, von ihren heutigen Eigentumsrechten Abstand zu nehmen?
Welche Motive spielen dabei eine Rolle?
Wäre es nicht besser, wenn die Kommission angesichts der Sicherheitsprobleme und der vermeintlichen technischen Mängel weiterhin für die Kontrolle des HFR zuständig bleibt?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(7. August 2003)
Die Kommission erwägt weder die Übertragung des Eigentums am Hochflussreaktor (HFR) noch die Aufgabe ihrer Beteiligung am Einsatz des HFR für Forschungszwecke.
Allerdings beabsichtigt die Kommission, die Hierarchie der Zuständigkeiten für die Sicherheit des Reaktors anders zu organisieren. Deshalb hat sie seit Herbst 2002 bei der zuständigen niederländischen Behörde darauf hingewiesen, dass die Zulassung für den HFR an die NRG, den derzeitigen Betreiber des Reaktors, übertragen werden sollte.
Die Kommission ist der Meinung, dass sich die Sicherheit potentiell verbessern lässt, indem die Kommunikationswege verkürzt, die Verantwortlichkeiten eindeutiger geregelt und die organisatorischen Schaltstellen vereinfacht und verringert werden. Im Februar/März 2002 prüfte die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) die Sicherheitskultur im HFR in Petten. Einer der Vorschläge der IAEO in ihrem abschließenden Prüfbericht lautete, die Betriebszulassung von der Kommission an den Betreiber, die NRG, zu übertragen.
Hinsichtlich der Sicherheitskultur wurde nach dem Prüfbesuch der IAEO ein Aktionsplan aufgestellt und mit der niederländischen Behörde abgestimmt, die auch den Fortgang in dieser Angelegenheit überwacht. Der Aktionsplan wird rechtzeitig, d.h. bis Ende 2003 abgeschlossen sein.
Was die Risse in der Reaktorhülle betrifft, so liegt zu diesem Problem ein sehr detaillierter Maßnahmeplan vor, der von der niederländischen Behörde und unabhängigen Sachverständigen genauestens befolgt wird.
In Bezug auf angebliche technische Mängel wie dem, dass der Beton sich zersetzt, hat die niederländische Behörde eine Kontrolle vorgenommen und nach entsprechenden Inspektionen und einer eingehenden Analyse, die von unabhängigen Stellen nachgeprüft wurde, bestätigt, dass diese Vorwürfe unbegründet sind.
Die Behauptung schließlich, der Reaktor könne explodieren, war Gegenstand einer eingehenden Untersuchung, die von der niederländischen Behörde durchgeführt und einer unabhängigen Gruppe internationaler Sachverständiger vorgelegt wurde. Man gelangte zu dem Schluss, dass der Reaktor nicht explodieren kann, und diese Schlussfolgerungen wurde vom Umweltstaatssekretär im Januar 2003 an das niederländische Parlament weitergeleitet.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/95 |
(2004/C 78 E/0095)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2236/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: Umweltzerstörung in Griechenland
Gemäß einem vom griechischen „Nationalem Umweltzentrum“ verfassten Bericht über die sogenannten „Nachhaltigkeitsindikatoren“ ist der Prozentsatz der unkontrollierten Mühlablagerung in Griechenland im Vergleich zu den übrigen EU-Ländern außerordentlich hoch. Er liegt bei 40 %, während der Anteil des Recyclings verwertbarer Stoffe in dem Bericht als sehr niedrig bezeichnet wird.
Was die Aufforstung betrifft, so verbrennen Berechnungen zufolge in Griechenland jährlich Flächen in der Größenordnung von 10 000-130 000 ha, von denen pro Jahr lediglich 1 500 ha (Zahlen des Jahres 2002) aufgeforstet werden, während 1990 noch 4 500 ha aufgeforstet wurden.
Im gleichen Bericht heißt es auch, dass der Wasserverbrauch und der Verbrauch von Pflanzenschutzmitteln schneller wächst als die Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Produktion, während die biologische Landwirtschaft nur 1 % der gesamten Anbaufläche betrifft.
Was die Wasserwirtschaft betrifft, so wird im gleichen Bericht betont, dass das übermäßige Abpumpen aus dem Grundwasserspiegel sich gegenüber 1990 verdoppelt hat und fast 40 % der Gesamtnachfrage deckt, eine Tatsache, die Anlass zur Besorgnis um ausreichende Wasservorräte in der Zukunft gibt angesichts der Verzögerung, die in Griechenland bezüglich des Baus von Infrastrukturen im Bereich der Wasserversorgung zu verzeichnen ist.
Welche Daten liegen zu den Waldbränden und dem Prozentsatz der Wiederaufforstungen sowie zur unkontrollierten Mühlablagerung in den übrigen Ländern der EU vor? Welches ist der Anteil der biologischen Landwirtschaft in den übrigen Mitgliedstaaten der Union? Ist die Kommission besorgt, und in welcher Weise ist sie gegenüber den griechischen Behörden interveniert wegen des übermäßigen Abpumpens von Grundwasser in Griechenland sowie wegen der Abholzung der griechischen Wälder, die in den letzten 20 Jahren besonders intensiv betrieben worden ist?
Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Die Kommission betont seit langem die ökologische Bedeutung der Wälder und warnt vor der Gefahr einer schweren Schädigung der Wälder durch Brände, vor allem in Südeuropa.
Die Hauptzuständigkeit für die Koordinierung und Durchführung der Forstpolitik ist zwar Sache der Mitgliedstaaten, doch werden sie bei ihrem Kampf gegen Waldbrände durch die Gemeinschaft unterstützt. Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 vom 23. Juli 1992 (1) wurde eine Aktion zur Überwachung der Wälder und zum Schutz vor Waldbränden eingerichtet, die 2002 endete.
Die Gemeinschaft setzt ihre Bemühungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Kampf gegen Waldbrände fort durch die neue Verordnung „Forest Focus“, die noch erörtert wird, sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (2). Mit diesen Verordnungen werden alle bisherigen Maßnahmen gegen Waldbrände fortgeschrieben, d.h. Vorbeugungsmaßnahmen vor Ort und Überwachungstätigkeiten.
Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle veröffentlichten offiziellen Zahlen über Waldbrände in Griechenland zeigen, dass die verbrannte Fläche im Jahr 2001 geringer war als durchschnittlich in den letzten Jahrzehnten und sogar vergleichsweise klein ausfällt, wenn man die zahlreichen dort zu verzeichnenden Brände berücksichtigt. Die endgültigen Zahlen für 2002 liegen noch nicht vor, dürften jedoch eine ähnliche Tendenz zur Verringerung der verbrannten Fläche aufweisen.
Ferner unterstrich die Kommission die Notwendigkeit einer Vergrößerung der Waldbestände durch Aufforstung. Im Rahmen der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2080/92 vom 30. Juni 1992 (3) zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft legten die Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft eine Million Hektar Wald an. 1999 wurde diese Maßnahme in die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1257/99 eingegliedert.
Der jüngste FAO-Bericht (FAO: Food and Agricultural Organisation) über den globalen Zustand der Wälder (englischer Titel: State of the World's Forests) vom März 2003 zeigt, dass die Waldbestände Europas jedes Jahr langsam aber stetig zunehmen, und zwar nach Berechnungen für den Zeitraum 1990-2000 um etwa 0,1 %. Die Zunahme in Griechenland beträgt 0,9 %. Es gibt keine offiziellen Belege für eine Verringerung der Waldfläche in Griechenland.
Statistische Daten über den Anteil ökologisch bewirtschafteter Agrarflächen in Europa in Gesamt-UAA (landwirtschaftliche Nutzfläche) sind im Anhang verfügbar.
Was Abfälle angeht, so verfügt die Kommission nicht über ausreichende Informationen, um einen allgemeinen Überblick über unkontrollierte Ablagerungen von Abfall in den Mitgliedstaaten vorlegen zu können. Auf der Grundlage einzelner Beschwerdefälle und sonstiger bei der Kommission eingegangener Informationen wurden Vertragsverletzungsverfahren gegen zahlreiche Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Abfallentsorgung eingeleitet.
In Bezug auf die übermäßige Entnahme von Grundwasser bietet die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (4) keine geeigneten Ansatzpunkte, und die Frage soll vielmehr durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5) geregelt werden. Diese Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis Ende 2003 umgesetzt werden. Daher wurden diesbezüglich keine Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
(5) ABl. L 327 vom 22.12.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/96 |
(2004/C 78 E/0096)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2240/03
von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: Weiterbehandlung der Anfrage betreffs Beantragung eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat
Am 15. Mai 2003 beantwortete die Kommission meine schriftliche Anfrage E-1269/01 (1). Diese Antwort ist jedoch nicht vollständig. Die Kommission räumt ein, dass es möglich ist, dass manche Personen in keinem Mitgliedstaat die Anforderung von 185 Tagen erfüllen, geht jedoch nicht auf den zweiten Teil meiner Anfrage ein, nämlich, was diese Personen und Mitgliedstaaten in einem solchen Fall tun müssen.
Im Anschluss daran werden deshalb folgende Fragen gestellt:
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1. |
Was müssen Bürger und Mitgliedstaaten tun, um in der angeführten Situation der nach Auffassung der Kommission eindeutigen Bestimmung der Richtlinie 91/439/EWG (2) Genüge zu tun? |
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2. |
Wäre es nicht besser, wenn die Kommission, falls eine Anfrage aus drei Teilen besteht, jeden Teil einzeln beantwortet, damit sie nicht Gefahr läuft, Teile der Anfrage zu übersehen? |
Antwort von Frau Mme de Palacio im Namen der Kommission
(12. September 2003)
Wie die Kommission dem Herrn Abgeordneten bereits mitgeteilt hat, ist in Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein genau festgelegt, wo eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Darin sind auch spezielle Fälle geregelt, etwa der Fall einer Person, die in keinem Mitgliedstaat 185 Tage wohnt. In diesem Fall „gilt [jedoch] der Ort seiner persönlichen Bindungen“ als ordentlicher Wohnsitz. Jede Person hat also einen ordentlichen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten und muss sich an die Behörden dieses Mitgliedstaats wenden, um einen Führerschein zu erhalten. Da der Grundsatz des ordentlichen Wohnsitzes auch für die Herstellung anderer Beziehungen mit den Behörden — etwa mit den Steuerbehörden — nützlich ist, müssen die Bürger im Prinzip über diese Information verfügen.
(1) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 171.
(2) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/97 |
(2004/C 78 E/0097)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2241/03
von Kathalijne Buitenweg (Verts/ALE) und Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: Finanzierung der erzwungenen Rückkehr
In ihrem Dokument (1)„Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern“ spricht die Europäische Kommission von der Möglichkeit, dass „die Schaffung eines Finanzinstruments zur Unterstützung einer Rückkehrpolitik angesichts des begrenzten Spielraums im Rahmen der Finanziellen Vorausschau bei den internen Politikbereichen zwangsläufig mit einer Umverteilung eines Teils der EFF-Mittel einhergehen“ müsste. Dies hätte „zur Folge, dass die finanzielle Grundlage, die dem Bemühungen um eine echte Solidarität eigen ist und von der die Einrichtung des Fonds geprägt war, in gleichem Maße verringert würde.“
In ihrem Dokument (2) vom 11. Juni 2003 schlägt die Europäische Kommission ein Programm für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich als Ersatz von Artikel B7-667 vor. Gemäß diesem Vorschlag gehört die erzwungene Rückkehr nicht zu den Maßnahmen, die die Kommission mit diesem Programm zu unterstützen beabsichtigt.
In Schlussfolgerung 23 des Gipfels von Thessaloniki vom 20. Juni 2003 wird die Kommission aufgefordert, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, auf Mittel der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau (interne Politikbereiche) u.a. für die erzwungene Rückkehr sich illegal in der EU aufhaltender EU-Ausländer zurückzugreifen.
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1. |
Steht nach Auffassung der Kommission die Finanzierung der erzwungenen Rückkehr in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, jedenfalls solange es noch keine europäischen Mindestnormen gibt, um festzulegen, wer legal in einem Mitgliedstaat (als Flüchtling oder Migrant) bleiben darf und wer nicht? |
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2. |
Wenn die Bereitstellung von Mitteln für die erzwungene Rückkehr nicht auf Kosten der Solidarität bei der Aufnahme, Integration und freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen (Ziele des Flüchtlingsfonds) gehen soll, wo glaubt die Kommission dann innerhalb von Kapitel B5-8/Rubrik 3 die Mittel zur Finanzierung der erzwungenen Rückkehr zu finden? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(16. September 2003)
In ihrer Mitteilung über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen vom 14. Oktober 2002 (3), die in Vorbereitung des vom Europäischen Rat von Sevilla im Juni 2002 geforderten Rückkehraktionsprogramm vorgelegt wurde, hat die Kommission den Bedarf an einem gemeinsamen Konzept für die Rückkehrpolitik illegal aufhältiger Personen hervorgehoben. Eine solche Politik wird ihre Wirkung aber nur voll entfalten können, wenn sie sich harmonisch in den Kontext einer echten Steuerung des Migrationphänomens einfügt; dies setzt eine eindeutige Konsolidierung der legalen Einwanderungsmöglichkeiten und der Situation legaler Einwanderer, eine großzügige, effiziente Asylregelung mit raschen Verfahren, die Zugang zu echtem Schutz für diesen benötigende Personen bietet, sowie einen verstärkten Dialog mit den Drittländern voraus. Die Entwicklung einer gemeinsamen Politik für die Rückkehr illegaler Einwanderer ist auf einer Reihe kurz- und mittelfristiger Maßnahmen aufzubauen; dazu gehören eine verstärkte operationelle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Koordinierung und gegebenenfalls eine Anpassung der Rechtsvorschriften. Wie die Kommission kürzlich in ihrer Mitteilung über die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen vom 3. Juni 2003 (4) bekräftigt hat, beabsichtigt sie, einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindeststandards für Rückführungsverfahren und die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen vorzubereiten. Weitere Überlegungen sind hinsichtlich eines Finanzinstruments anzustellen, das die freiwillige und die erzwungene Rückkehr, die Rückführung und die Unterstützung bei der Rückführung illegaler Migranten in Transitländern erfassen könnte.
In Hinblick auf die erzwungene Rückkehr wurde vorgeschlagen, dass im Rahmen einer — strikt auf illegal aufhältige Personen beschränkten — Finanzierungsregelung neben Maßnahmen zur Verstärkung der Kooperation der Mitgliedstaaten, auch Vollzugsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Kooperation finanziell unterstützt werden könnten. Dies würde zu mehr Notwendigkeit der Solidarität und einer effektiven Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten, bei den Reisekosten der Rückkehrer und Begleitkräfte, beitragen.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 3. Juni 2003 die finanziellen Auswirkungen der Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen klar dargelegt. Sie hat auch auf die Schwierigkeit hingewiesen, im Rahmen der derzeitigen Finanziellen Vorausschau Mittel in angemessener Höhe bereitzustellen. Dennoch erklärte sie sich bereit im Einvernehmen mit der Haushaltsbehörde und unter Beachtung der Grundsätze für die Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen, inwiefern der in Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau für interne Politikbereiche zur Verfügung stehende Spielraum teilweise für die Entwicklung des Visa-Informations-Systems (VIS), einen Lastenteilungsmechanismus für den Grenzschutz an den Außengrenzen sowie ein integriertes Rückführungsprogramm genutzt werden kann. Dieser Vorgang könnte untersucht werden, ob Mittel aus Instrumenten wie dem Europäischen Flüchtlingsfonds, die bereits teilweise Rückkehrmaßnahmen abdecken, umverteilt werden können. Angesichts der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Haushaltsspielraum, insbesondere, wenn sich die derzeitigen Wachstums- und Inflationsprognosen als falsch herausstellen, könnten fehlende Mittel einer kurzfristigen Umsetzung aller Initiativen entgegenstehen. Daher muss die Einführung eines integrierten Rückkehrprogramms möglicherweise bis zur Annahme der neuen Finanziellen Vorausschau nach 2006 zurückgestellt werden.
Derzeit bestimmt die Kommission, welches konkrete Follow-up sie als Konsequenz auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, insbesondere auf die Nummern 17 und 18, vorschlagen wird. Wie vom Europäischen Rat gefordert, wird sie zum Jahresende 2003 zu diesem Thema Bericht erstatten.
(1) KOM(2002) 703.
(2) KOM(2003) 355.
(3) KOM(2002) 564 endg.
(4) KOM(2003) 323 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/99 |
(2004/C 78 E/0098)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2250/03
von Maurizio Turco (NI), Marco Pannella (NI), Marco Cappato (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: Verletzung der Religionsfreiheit in China. Festnahme von Pater Lu Xiaozhou, Priester der katholischen Untergrundkirche
Wie die katholische Nachrichtenagentur „Uca News“ berichtet, wurde Pater Lu Xiaozhou, ein Priester der Katholischen Untergrundkirche, am 16. Juni d.J. in Wenzhou (1 416 Kilometer südöstlich von Peking) auf dem Weg in ein Krankenhaus, wo er Kranke betreuen wollte, verhaftet;
haben Sicherheitskräfte am Nachmittag desselben Tages seine Wohnung durchsucht und seine gesamte Habe beschlagnahmt;
wurde Pater Lu Xiaozhou am 17. Juni dem Büro für religiöse Angelegenheiten überstellt, wo er eine Erklärung unterschreiben sollte, der zufolge er der von der Regierung anerkannten Katholischen Patriotischen Vereinigung beitreten wolle;
laut der Agenturmeldung wird der Priester wahrscheinlich erst freigelassen, wenn er die Erklärung unterzeichnet hat;
dieser Vorfall ereignete sich wenige Tage vor der Verhaftung von 12 Mitgliedern der Protestantischen Untergrundkirche in einem Dorf der Provinz Yunnan.
Kann die Kommission in Anbetracht dieser Meldungen mitteilen:
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über welche Informationen sie in Bezug auf diese wiederholte Verletzung des in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Rechts auf Religionsfreiheit verfügt; |
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was sie für die unverzügliche Freilassung des katholischen Priesters und der 12 im Juni verhafteten protestantischen Christen zu unternehmen gedenkt; |
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ob sie beabsichtigt, der chinesischen Regierung eine förmliche Verurteilung der in den Büros für religiöse Angelegenheiten gängigen Einschüchterungspraktiken zu übermitteln, die darauf abzielen, die Mitglieder der Untergrundkirchen zu zwingen, ihrem Glauben abzuschwören und den staatlich anerkannten offiziellen Kirchen beizutreten? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(7. August 2003)
Die Kommission verfügt zurzeit nicht über Angaben zur Situation von Pater Lu Xiaozhou, wird sich aber darum bemühen. Wie schon in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2216/03 (1) der Herren Abgeordneten dargelegt, ist die uneingeschränkte Religionsfreiheit eine der Prioritäten der Union im Rahmen des mit China geführten Dialogs über Menschenrechte. Sie wird in diesem Zusammenhang, wie schon häufig in der Vergangenheit, jede Gelegenheit nutzen, die Fälle von Personen anzumahnen, die verfolgt werden, weil sie ihren Glauben frei praktiziert haben.
(1) Siehe Seite 93.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/99 |
(2004/C 78 E/0099)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2251/03
von Joaquim Miranda (GUE/NGL) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: Charta für Kinder im Krankenhaus
1988 wurde in Leiden die „Charta für Kinder im Krankenhaus“ verabschiedet, die sich die Humanisierung der Kinderbetreuung zum Ziel setzt.
Die europäischen Länder, die dieser Charta beigetreten sind — es sind gegenwärtig 19, und dazu gehören Portugal, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande, Deutschland, Schweiz, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland und Island -, haben die Europäische Vereinigung für Kinder im Krankenhaus gegründet, die auf ihrer VII. Internationalen Konferenz 2002 in Brüssel beschlossen hat, die Institutionen der Europäischen Union mit ihren Beratungsgegenständen zu befassen. Auch wenn es sich hier nicht um einen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft handelt, wird die Kommission gebeten darzulegen, ob sie dieses Thema zu behandeln gedenkt, insbesondere durch einen Vorschlag an den Rat zur Verabschiedung von Maßnahmen, durch die den Empfehlungen der genannten Charta Rechnung getragen wird.
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(7. August 2003)
Wie vom Herrn Abgeordneten angeführt, fällt die Frage des Krankenhausaufenthalts von Kindern nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.
Zuständig für die Gesundheitsversorgung sind die Mitgliedstaaten. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang nicht tätig werden und wird daher auch dem Rat keine Maßnahmen vorschlagen, durch die den Empfehlungen der Charta für Kinder im Krankenhaus Rechnung getragen wird.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/100 |
(2004/C 78 E/0100)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2277/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Juli 2003)
Betrifft: Baumängel an der Ionischen Straße
In wenigen Monaten wird die Brücke Rio-Antirrio fertiggestellt sein, die den südlichen und den nördlichen Teil Westgriechenlands miteinander verbinden soll. Auf der Brücke Rio-Antirrio treffen die Achse, die vom südlichen Peleponnes nach Patras führt, und die Achse Athen-Korinth-Patras aufeinander. Auf der Brücke (Antirrio) beginnt auch die Achse nach Epiros und zur albanischen Grenze und kreuzt an einer bestimmten Stelle die Egnatia-Straße. Die theoretischen Entwicklungsvorteile des neuen Vorhabens für ganz Westgriechenland und darüber hinaus liegen auf der Hand. Allerdings ist die von Antirrio bis zur Grenze verlaufende Achse im Wesentlichen eine äußerst unzulängliche Provinzstraße, die die ihr zugedachte Funktion nicht erfüllen kann.
Kann die Kommission mir mitteilen, wann und wie diese Achse (Ionische Straße), die den Investitionen für die Brücke erst einen wirklichen Sinn verleiht, geschaffen werden soll? Trifft es zu, dass Teilabschnitte dieser Straße von der Europäischen Union bereits finanziert worden sind und dass die Umgehung Agrinio Probleme aufweist, während die Umgehung Arta wegen schwerster Baumängel überhaupt nicht in Betrieb ist? Wird sich die Kommission für die Behebung dieser Mängel und gegebenenfalls die Feststellung der Verantwortlichkeiten für diese Situation einsetzen?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(22. August 2003)
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten hinsichtlich der Kofinanzierung aus Mitteln der Europäischen Union und der Programmplanung für den Bau der Umgehungsstraßen bei den Städten Agrinio und Arta sowie der gesamten Ionischen Straße auf ihre Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-1799/03 von Herrn Hatzidakis (1) und P-0386/03 von Herrn Averoff (2).
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sind die Umgehungsstraßen bei den Städten Agrinio und Arta nunmehr im Bau. Sie sind nicht fertig gestellt und nicht in Betrieb. Mitteilungen der nationalen Behörden über Mängel oder sonstige spezifische Probleme im Zusammenhang mit diesen Projekten sind bei der Kommission nicht eingegangen.
Die Kommission wird über alle neuen Entwicklungen bei diesen Projekten und der gesamten Ionischen Achse informiert werden und aufgrund dieser und weiterer einschlägiger Informationen so handeln wie es in den geltenden Verordnungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds vorgesehen ist.
(1) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 97.
(2) ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 194.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/101 |
(2004/C 78 E/0101)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2291/03
von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission
(11. Juli 2003)
Betrifft: Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten bei der Besetzung von EU-Ämtern
Zu den wichtigsten Grundsätzen der Tätigkeit der Europäischen Union zählen die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten. Diese Grundsätze werden derzeit jedoch bei der Besetzung der höchsten Ämter nicht verwirklicht. Finnland ist der einzige Mitgliedstaat, von dem kein Staatsangehöriger das Amt eines EU-Generaldirektors innehat. An geeigneten finnischen Kandidaten für einen A1-Posten bei der Union besteht jedoch kein Mangel.
Dieser Sachverhalt wird in Finnland als ärgerlich empfunden und ist geeignet, das Ansehen der EU insgesamt bei den Finnen zu beeinträchtigen. Auch der sich lange hinziehende Streit um den Standort der Lebensmittelbehörde hat das Vertrauen der Finnen in die EU belastet. Von dem Generaldirektorposten abgesehen, fehlt Finnland noch immer eine EU-Institution. Wegen der näher rückenden Erweiterung sind diese Anliegen der Finnen inzwischen besonders akut.
Weshalb werden Gleichheitsgrundsatz und Quoten nicht angewandt, wenn höchste Stellen in der Unionsbürokratie zu besetzen sind? In welcher Weise und nach welchem Zeitplan gedenkt die Kommission das Missverhältnis bei der Besetzung von Ämtern zu beheben?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(23. September 2003)
Die Kommission kann die Anfrage der Frau Abgeordneten selbstverständlich nur für die eigene Organisation beantworten. Fragen zu dem „Amt eines EU-Generaldirektors“ und zur „Unionsbürokratie“ in anderen Organen müssen an die Verwaltungen dieser Organe gerichtet werden.
Die Kommission wendet weder in allgemeinen Auswahlverfahren noch bei der Besetzung von Stellen der höheren Führungsebene bei der Auswahl von Beamten Quoten an. Artikel 27 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften lautet: „Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten werden.“
Die Wahrung des geographischen Gleichgewichts ist nicht nur ein politisches Ziel und in der Kommission, einem multinationalen und mehrsprachigen öffentlichen Dienst, gängige Praxis, sondern es handelt sich dabei auch um eine im Statut festgeschriebene Anforderung, die unter dem Vorbehalt steht, dass das allererste Kriterium die Verdienste sind. Das wird aus der Formulierung von Artikel 27 Absatz 1 des Statuts deutlich, der lautet: „Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.“
Das Gericht erster Instanz hat diese Bestimmung auf eindeutige Weise ausgelegt. So geben nach dem Statut Verdienste und Qualifikationen den Ausschlag und die Staatsangehörigkeit darf lediglich herangezogen werden, um zwischen Bewerberinnen und Bewerbern mit gleichwertigen Qualifikationen zu unterscheiden.
Bei ihrem Amtsantritt im September 1999 hat die Kommission Prodi klare allgemeine Grundsätze für Ernennungen in höhere Führungspositionen bestätigt:
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— |
bei Ernennungen sind die Verdienste ausschlaggebend; |
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bei der Besetzung von Posten der höheren Führungsebene sollte alles getan werden, um in Bezug auf die Staatsangehörigkeit ein ausgewogenes Verhältnis zu wahren; |
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— |
bei der Besetzung von Posten der höchsten Führungsebene in der Kommission sollte alles getan werden, um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen qualifizierten Männern und Frauen zu erreichen. |
Seitdem sind alle Ernennungen im Einklang mit den internen Verfahren für die Auswahl und Ernennung höherer Führungskräfte erfolgt, die die Verpflichtung der Kommission zur Einhaltung dieser Grundsätze widerspiegeln.
Was die Präsenz finnischer Staatsangehöriger auf der Ebene der Besoldungsgruppe A1 anbelangt, bedeutet die Tatsache, dass es gegenwärtig keinen Generaldirektor bzw. keine Generaldirektorin finnischer Staatsangehörigkeit gibt nicht, dass die Kommission den Grundsatz der geographischen Ausgewogenheit auf der höheren Führungsebene außer Acht lässt.
Seit Juni 2002, als die Kommission eine Finnin in der Besoldungsgruppe A1 zur stellvertretenden Generaldirektorin in der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz ernannte, hat es in der Kommission zwei finnische Staatsangehörige in Ämtern dieser Besoldungsgruppe gegeben. Die Anzahl der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die Stellen der Besoldungsgruppe A1 innehaben, kann selbstverständlich von Zeit zu Zeit schwanken. So haben beispielsweise derzeit mehr finnische Staatsangehörige Dienstposten der Besoldungsgruppe A1 inne als die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten mit ähnlicher oder höherer Bevölkerungszahl.
Abgesehen von dem Konzept der jetzigen Kommission, dass alle Generaldirektoren, stellvertretenden Generaldirektoren und Direktoren spätestens alle fünf und unter besonderen Umständen allerspätestens alle sieben Jahre in eine andere, gleichwertige Position wechseln müssen, gibt es keinen „Zeitplan“ für Ernennungen in höhere Führungspositionen. Neben diesen generellen Stellenwechseln — die nicht bedeuten, dass der oder die Betreffende automatisch oder mit Sicherheit von einem Generaldirektorenposten auf einen anderen Generaldirektorenposten überwechselt — werden Dienstposten der höheren Führungsebene besetzt, sobald sie vakant sind.
Die Kommission hat bei Ernennungen im Zuge des vorstehend beschriebenen Rotationsverfahrens und bei anderen Ernennungen neben der wesentlichen Anforderung, dass die Verdienste von entscheidender Bedeutung sind, stets den Grundsatz der geographischen Ausgewogenheit und eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Männern und Frauen vor Augen.
Für Entscheidungen über den Standort von EU-Behörden ist die Kommission nicht zuständig. Solche Entscheidungen werden ausschließlich von den im Europäischen Rat versammelten Staats- und Regierungschefs getroffen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/102 |
(2004/C 78 E/0102)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2301/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(8. Juli 2003)
Betrifft: Anwendung der Richtlinie 1999/70/EG
In ihrer Antwort auf Anfrage H-0293/03 (1) betreffend die Anwendung der Richtlinie 1999/70/EG (2) (nicht zulässige befristete Arbeitsverträge) durch Griechenland nahm das zuständige Kommissionsmitglied, Frau Diamantopoulou, Bezug auf die Präsidialverordnung 81/2003, mit der die betreffende Richtlinie in griechisches Recht umgesetzt wird, und erklärte, dass die Präsidialverordnung von den Dienststellen der Kommission gerade geprüft werde und die Kommission vor dem Sommer in der Lage sein werde, eine Bewertung vorzulegen.
Kann die Kommission angesichts der Tatsache, dass die griechischen Gerichte in Hunderten von Klagen, die Arbeitnehmer mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen betreffen, entscheiden müssen und der Sommer schon fast vorbei ist, mitteilen, ob die Bewertung dieser Präsidialverordnung nun vorliegt?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(20. August 2003)
Die Dienststellen der Europäischen Kommission sind im Begriff, die Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG in den 15 Mitgliedstaaten zu überprüfen.
Bei der Umsetzung der Richtlinie durch Griechenland deutet eine erste Prüfung der Präsidialverordnung 81/2003 darauf hin, dass es Konformitätsprobleme geben könnte.
Wenn nach der Aufforderung der Kommission an die griechischen Behörden, entsprechende Erläuterungen vorzulegen, sich diese Analyse bestätigt, muss die Kommission die Einleitung des in Artikel 226 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gegen Griechenland ins Auge fassen.
(1) Mündliche Antwort vom 3.6.2003.
(2) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/103 |
(2004/C 78 E/0103)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2320/03
von Christoph Konrad (PPE-DE) an die Kommission
(14. Juli 2003)
Betrifft: Medizinische Notfallversorgung am Unfallort
Die EU-Kommission hat unlängst auf die hohe Anzahl von Verkehrsunfallopfern in den EU-Mitgliedsstaaten hingewiesen und ein umfangreiches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit vorgelegt. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission am 20. Juni 2003 einen Richtlinienvorschlag angenommen, mit dem ab Juli 2004 der Einbau von Sicherheitsgurten in allen neu in den Verkehr gebrachten Fahrzeugtypen vorgeschrieben werden soll.
In diesem Zusammenhang ergeben sich eine Reihe weiterer Fragen:
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1. |
Würde nach Erkenntnissen der EU-Kommission die Lage verbessert, wenn jeder Führerscheinbewerber in der Europäischen Union verpflichtet wäre, einen Kurzlehrgang „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ zu absolvieren, wie er z.B. in Deutschland und Österreich Pflicht ist? Wenn ja, hat die EU-Kommission die Absicht, in absehbarer Zeit einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten? |
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2. |
Würde ein qualifizierter Erste-Hilfe-Kurs, wie er z.B. in Großbritannien von St. John Ambulance für alle Führerscheininhaber angeboten wird, nach Meinung der EU-Kommission die medizinische Notfallversorgung erheblich verbessern? Wenn ja, hat die EU-Kommission die Absicht, in absehbarer Zeit einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten? |
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3. |
Hält die EU-Kommission die geltenden Regelungen mit Blick auf die Ausstattung von Erste-Hilfe-Taschen für in den EU-Mitgliedsstaaten und in den Beitrittsstaaten zugelassene Fahrzeuge für ausreichend, und ist sie der Meinung, dass zum Gebot des Mitführens einer solchen Tasche eine Mindestunterweisung zum Zwecke eines adäquaten Gebrauchs gehört? Wenn ja, hat die EU-Kommission die Absicht, in absehbarer Zeit einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(11. September 2003)
Die Kommission hat am 14. September 2000 eine Richtlinie über den Führerschein angenommen, in der die Mindestanforderungen für Fahrprüfungen deutlich erhöht werden. In dieser Richtlinie, die am 1. Oktober 2003 in Kraft treten wird, wird an mehreren Stellen das Thema „Erste Hilfe“ angesprochen. So muss jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis Kenntnisse über allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten, besitzen. Die Anforderungen an Bewerber um eine Fahrerlaubnis für einen Lastkraftwagen oder Autobus sind noch höher: diese Bewerber müssen über Kenntnisse der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe verfügen.
Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten ferner auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer (1) hin. Der Fächerkatalog für die Grundqualifikation und Weiterbildung umfasst auch die Unfallhilfe und geht über die Anforderungen beim Erwerb einer Fahrerlaubnis hinaus: Bewertung der Lage, Vermeiden von Nachfolgeunfällen, Verständigen der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten, Leistung von Erster Hilfe, Reaktion im Fall eines Brandes und Evakuierung von Fahrzeuginsassen.
Nach Ansicht der Kommission decken diese beiden Rechtsakte der Gemeinschaft den Bedarf. Sie plant keine weiteren Legislativmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Die Verpflichtung zum Mitführen einer Erste-Hilfe-Tasche im Fahrzeug mitzuführen, fällt ebenso unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten wie die Verpflichtung für die Fahrer, an einer Sonderausbildung teilzunehmen. Der Kommission liegen derzeit keine Gründe vor, die eine einschlägige Legislativmaßnahme auf europäischer Ebene rechtfertigen würden. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass Tausende von Leben gerettet werden könnten, wenn die Rettungsdienste früher am Unfallort eintreffen würden. Sie untersucht die Möglichkeiten zur Automatisierung der Alarm- und Rettungsdiensteinsatzkette. In der Zwischenzeit stellt der Beschluss, den Rettungsdiensten bei allen über die Telefonnummer 112 durchgeführten Notrufen Informationen zum Anruferstandort zu übermitteln einen wichtigen Fortschritt dar (2).
(1) KOM(2003) 296 endg.
(2) Vorgeschrieben durch die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, ABl. L 108 vom 24.4.2003 und bezweckt mit der Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/104 |
(2004/C 78 E/0104)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2340/03
von Giovanni Fava (PSE) an die Kommission
(11. Juli 2003)
Betrifft: Nationale Lagerstätte für radioaktive Abfälle auf Sardinien
Vor kurzem erschien in der italienischen Presse die Meldung, die Regierung beabsichtige, Sardinien als Standort für die mögliche einzige nationale Lagerstätte für radioaktive Abfälle auszuwählen.
In einem Bericht der ENEA (Gesellschaft für neue Technologien, Energie und Umwelt) wurde die Insellage als eines der Kriterien genannt, aufgrund deren bestimmte Standorte als Lagerstätten für radioaktive Abfälle nicht in Frage kommen; denn es geht gerade darum, der Gefahr von Umweltkatastrophen aufgrund von Zwischenfällen während der Beförderung auf See vorzubeugen.
Die italienische Regierung hat der Gesellschaft Sogin mit Verfügung vom 20. März 2003 uneingeschränkte Vollmachten eingeräumt und ihr den Auftrag erteilt, den nationalen Standort für die Lagerung von radioaktiven Abfällen zu bestimmen. Im Gegensatz zum Bericht der ENEA hat die Sogin beschlossen, die Insellage nicht mehr als Kriterium für den Ausschluss bei der Bestimmung des Standorts der Lagerstätte für die Abfälle gelten zu lassen.
Ist die Kommission aufgrund dieser Überlegungen nicht der Ansicht, dass:
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1. |
die Festlegung des einzigen Standorts für radioaktive Abfälle nach Konsultation der betroffenen Bevölkerung — entsprechend den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften — erfolgen muss; |
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2. |
die Insellage und im Zusammenhang damit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Region als triftiges Kriterium für den Ausschluss bei der Auswahl des Standorts herangezogen werden müssen; |
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3. |
ein entnuklearisiertes Gebiet wie Sardinien, dessen Haupteinnahmequelle der Tourismus ist, das Recht hat, sich einem etwaigen Beschluss über die Ausweisung als Lagerstätte für radioaktive Abfälle zu widersetzen? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(12. August 2003)
Die Verantwortung für die Entsorgung radioaktiver Abfälle liegt beim Staat des Gerichtsstands. Im Interesse aller Betroffenen ist sicherzustellen, dass bei jedem Programm für die langfristige Entsorgung von Abfällen alle Beteiligten in den Entscheidungsprozess einbezogen sind, damit sämtliche Folgen umfassend berücksichtigt werden können.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jeder Standort zur Endlagerung radioaktiver Abfälle — bzw. zur Lagerung solcher Abfälle für mehr als zehn Jahre — einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeits prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) (geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2)) unterzogen werden muss, bevor die Genehmigung erteilt wird. Nach diesen rechtlichen Bestimmungen ist vorgeschrieben, dass die UVP die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projekts auf die menschliche Gesundheit, auf Fauna, Flora, Boden, Wasser, Klima und Landschaft sowie auf Sachgüter und das kulturelle Erbe ermittelt, beschreibt und bewertet. Auch die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren ist im Rahmen der UVP zu untersuchen. Öffentliche und andere Behörden, die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Umweltschutzbereich betroffen sein könnten, sind anzuhören, und die Ergebnisse dieser Anhörungen und dabei mitgeteilten Informationen sind bei der Entscheidung für eine Genehmigung zu berücksichtigen. Zudem muss die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Zurzeit werden 85 % aller Abfälle dieser Art in der Union in oberirdischen oder oberflächennahen Lagern entsorgt. Gemessen an anderen Abfallarten ist das Abfallaufkommen hier sehr gering, und an keinem der betreffenden Standorte sind Auswirkungen für Gesundheit oder Sicherheit nachgewiesen worden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich für ein Gebiet, in dem sich ein solcher Standort befindet, alles in allem wirtschaftliche Vorteile ergeben.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/105 |
(2004/C 78 E/0105)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2348/03
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Maßnahmen, die angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass weiterhin Dieselöl der „Prestige“ an die Küsten Galiciens und des Golfs von Biscaya gelangt
In den letzten Tagen, im Juli 2003, acht Monate nach der Katastrophe der „Prestige“, gelangt weiterhin Dieselöl der „Prestige“ an die Küsten Galiciens und des Golfs von Biscaya, wodurch die Bewohner der betroffenen Gebiete, die sehen, dass sich systematisch die Voraussagen der verantwortlichen Behörden nicht erfüllen, jegliches Vertrauen verlieren. Welche Maßnahmen ergreift die Kommission in Abstimmung mit den Behörden des spanischen Staates und der galicischen Regierung, um das Ausmaß dieses Problems zu erkennen und zu vermeiden, dass eine solche Katastrophe sich wiederholt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. September 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antworten verwiesen, die bereits auf seine vorherigen schriftlichen Anfragen E-3595/02 (1), E-1259/03 (2) und E-2059/03 (3) sowie auf seine mündliche Anfrage H-69/03 in der Fragestunde während der Parlamentstagung im März 2003 (4) gegeben wurden.
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 63.
(2) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 121
(3) Siehe Seite 73.
(4) Schriftliche Antwort vom 12.3.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/105 |
(2004/C 78 E/0106)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2349/03
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Galicien und die Reform der GAP
Welche Situation wird sich für die Landwirtschaft Galiciens bei der Umsetzung der Reform der GAP, die vom Rat gebilligt wurde, ergeben, da es sich um eine Landwirtschaft handelt, die vorwiegend von der Milcherzeugung, den vor Ort ansässigen Familienbetrieben, einer offensichtlichen Eignung und Fähigkeit zur Modernisierung und hingegen einer absolut unzulänglichen Milchquote geprägt ist, damit eine nichtmalthusianische Entwicklung angestrebt werden kann? Wie beeinträchtigten die bezüglich der ländlichen Entwicklung getroffenen Maßnahmen die Gesellschaft Galiciens? Die Regierung von Galicien erklärt, dass Galicien zum Ausgleich des Rückgangs der Milchpreise bis 2014 Direktbeihilfen für den Milchsektor in Höhe von 530 Mio. EUR erhalten wird: welche Bedeutung haben diese Mittel und woher können sie stammen?
Antwort von Herrn Fischler Im Namen der Kommission
(11. September 2003)
Die Kommission ist der Ansicht, dass die jüngste GAP-Reform den europäischen Landwirten einen klaren, langfristigen Planungsrahmen für ihre betrieblichen Entscheidungen bietet, der sie in die Lage versetzt, flexibel auf künftige Marktnachfragen zu reagieren, und gleichzeitig erheblich zur Stabilisierung ihrer Einkünfte beiträgt. Die Reform soll zur Hebung der Qualität beitragen und dafür sorgen, dass die Preise die Marktnachfrage stärker widerspiegeln. Die GAP wird auch den gesellschaftlichen Anliegen hinsichtlich Umwelt- und Tierschutz besser Rechnung tragen. Dies wird die Akzeptanz der GAP bei Verbrauchern und Steuerzahlern stärken und somit das Ansehen der Landwirte in der europäischen Gesellschaft verbessern.
Bezüglich der Reform im Milchsektor wird sich der Herr Abgeordnete daran erinnern, dass der Vorschlag der Kommission, die Quoten für 2007 und 2008 um jeweils 1 % anzuheben, abgelehnt wurde und der Rat beschlossen hat, die bereits in der Agenda 2000 vorgesehene Anhebung von jeweils 0,5 % für 2005, 2006 und 2007 um ein Jahr auf 2006 zu verschieben. Die vereinbarten zusätzlichen Senkungen beim Interventionspreis für Butter wurden mit höheren Milchprämien und zusätzlichen Zahlungen an die Erzeuger von bis zu 35,5 EUR pro Tonne ausgeglichen. Diese werden ab 2007 in die einheitliche Betriebsprämie aufgenommen. Die Prämien, die an Milcherzeuger gezahlt werden, berechnen sich aus dem Betrag der jeweils ausgezahlten Mittel multipliziert mit der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres für einen Betrieb geltenden Milchreferenzmenge.
Zur Entwicklung des ländlichen Raumes, beinhaltet das GAP-Reformpaket eine Reihe von neuen und verstärkten Maßnahmen, die für die Landwirtschaft Galiciens während des Übergangs zu den erwarteten neuen Wirtschaftsbedingungen von Nutzen sein könnten. Zu diesen Maßnahmen gehören die Förderung der Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen und die vorübergehende Förderung der Einhaltung der neuen gemeinschaftsrechtlichen Standards und des Zugangs zum freiwilligen Betriebsberatungssystem. Ferner werden die Fördermaßnahmen für junge Landwirte und die Gemeinschaftsförderung für Agrar-umweltmaßnahmen verstärkt. Im Rahmen des obligatorischen Modulierungsmechanismus werden ab 2006 zusätzliche Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raumes bereitgestellt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/106 |
(2004/C 78 E/0107)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2356/03
von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE), Caroline Jackson (PPE-DE), Johannes Blokland (EDD), Alexander de Roo (Verts/ALE) und Karl-Heinz Florenz (PPE-DE) an die Kommission
(17. Juli 2003)
Betrifft: Auslegung der RoHS-Richtlinie (2002/95/EG)
In der Antwort auf die von Frau Wallström im Namen der Kommission übermittelte Antwort vom 8. Mai 2003 auf die schriftliche Anfrage E-0789/03 (1) heißt es: „In Artikel 2 Absatz 3 ist ihre Verwendung in neuen Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden, nicht vorgesehen.“ An dieser Stelle bezieht sich die Formulierung „ihre Verwendung“ auf Ersatzteile. In der Frage ging es jedoch nicht um die Wiederverwendung als Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden. Sie betrifft vielmehr die Wiederverwendung von Bauteilen in neuen Geräten, wenn diese Bauteile Stoffe enthalten, für die in der RoHS-Richtlinie (2002/95/EG (2), Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) Einschränkungen vorgesehen sind, die jedoch aus gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten stammen, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.
In Artikel 3 Absatz d) der EEAV-Richtlinie (2002/96/EG (3), Elektroschrott-Richtlinie) wird „Wiederverwendung“ definiert als: „Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen“. Die Anwendung dieser Definition wird die fortgesetzte Verwendung verwerteter Bauteile in allen Geräten ermöglichen, ganz gleich, ob sie bereits existieren oder neu sind. Auf diese Weise wird die vorzeitige Beseitigung gebrauchter Bauteile, die bestens zur Wiederverwendung geeignet sind, gemäß den ökologischen Zielen der EEAV-Richtlinie verhindert.
Wenn Artikel 2 Absatz 3 der RoHS-Richtlinie in der Weise eng ausgelegt wird, dass in seinem Rahmen die oben erläuterte Wiederverwendung nicht zulässig ist, so steht dies in direktem Widerspruch zu Artikel 4 „Produktkonzeption“ der EEAV-Richtlinie. In Artikel 4 heißt es: „Die Mitgliedstaaten fördern die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern“. Daher steht die frühzeitige Beseitigung und Zerstörung von Bauteilen gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden, wenn diese Bauteile Stoffe enthalten, für die in der RoHS-Richtlinie Einschränkungen vorgesehen sind, jedoch ansonsten gut zur Wiederverwendung geeignet sind, im Widerspruch zum Ziel von Artikel 4 der EEAV-Richtlinie.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass es zulässig ist, dass neue Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmals nach dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden, Bauteile enthalten, bei denen es sich um wiederverwendete Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten handelt, die vor diesem Termin in Verkehr gebracht wurden, auch wenn diese Bauteile die Stoffe enthalten, für die in der RoHS-Richtlinie Beschränkungen vorgesehen sind?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(11. September 2003)
Nach Ansicht der Kommission ist eines der Hauptziele der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (4), der sogenannten RoHS-Richtlinie, dass neue Elektro- und Elektronikgeräte, d.h. Geräte, die nach dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden, weder Blei noch Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) enthalten. Deshalb sieht Artikel 4 Absatz 1 der RoHS-Richtlinie ein ausdrückliches Verbot in diesem Sinne vor. Es gibt zwei Ausnahmeregelungen von der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe gemäß der RoHS-Richtlinie. Zum einen gilt sie nicht für die Anwendungen, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind (5). Zum anderen heißt es in Artikel 2 Absatz 3: „Diese Richtlinie gilt nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.“ Dadurch soll erreicht werden, dass Ersatzteile für die Instandhaltung alter Geräte zur Verfügung stehen, und dass alte Elektro- und Elektronikgeräte wiederverwendet werden. Diese Ausnahme ist ausdrücklich auf alte Geräte beschränkt, d.h. Geräte, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden. Die Richtlinie lässt also das Inverkehrbringen von Ersatzteilen, die diese gefährlichen Stoffe enthalten, für die Reparatur alter Geräte sowie das Inverkehrbringen alter Geräte zum Zwecke der Wiederverwendung zu.
Hinsichtlich der Frage des Herrn Abgeordneten hält es die Kommission jedoch nicht für zulässig, dass in neuen Elektro- und Elektronikgeräten Bauteile aus Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die die durch die RoHS-Richtlinie beschränkten Stoffe enthalten.
Dies würde nach Ansicht der Kommission vor allem dem oben genannten Hauptziel der Richtlinie entgegenstehen und außerdem dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 2 Ansatz 3 der Richtlinie widersprechen. Bei jedem anderen Ansatz würde die Gefahr bestehen, dass der Einbau von gefährliche Stoffe enthaltenden Bauteilen in neue Geräte gestattet würde. Dadurch würden die Anwesenheit gefährlicher Stoffe im Abfallstrom verlängert und verstärkte Recyclinganstrengungen eingeschränkt. Darüber hinaus würde dies die Durchsetzung der RoHS-Richtlinie und der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, der sogenannten EEAV-Richtlinie (4), erschweren.
Die Frage, ob Bauteile, die die durch die RoHS-Richtlinie beschränkten Stoffe enthalten, in neue Geräte eingebaut werden können, wurde auch im Zuge des Vermittlungsverfahrens erörtert und verneint.
Die Kommission vertritt die Meinung, dass die vorstehende Auslegung des Artikels 2 Absatz 3 der RoHS-Richtlinie nicht im Widerspruch zu Artikel 4 der EEAV-Richtlinie steht. Bei der RoHS-Richtlinie geht es um die Beschränkung gefährlicher Stoffe in neuen Geräten, bei der EEAV-Richtlinie um die Abwendung von Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Das Vorhandensein dieser gefährlichen Stoffe in neuen Elektro- und Elektronikgeräten würde aus den genannten Gründen die Ziele des Artikels 4 der EEAV-Richtlinie ausschließen, nämlich die Förderung von Recycling und Demontage.
(1) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 118.
(2) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
(3) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(5) Artikel 4 Absätze 2 und 5 sowie Anhang.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/108 |
(2004/C 78 E/0108)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2380/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(18. Juli 2003)
Betrifft: Gründung neuer Unternehmen
Kann die Kommission angeben, wie hoch ihren Schätzungen zufolge der Anteil der Erwerbstätigen ist, die in den einzelnen Mitgliedstaaten, in der EU als Ganzes und in den Vereinigten Staaten in neuen Unternehmen — wie immer man diese definieren mag — beschäftigt sind?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(12. September 2003)
Derzeit findet auf europäischer Ebene keine regelmäßige Erfassung von Daten über neue Unternehmen oder die Zahl der Beschäftigten in neuen Unternehmen statt. Die Generaldirektion Unternehmen und Eurostat haben daher eine harmonisierte Datenerfassung zur „Unternehmensdemografie“ in den Mitgliedstaaten eingeleitet. Eine Tabelle mit den ersten Ergebnissen von zehn Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr 2000 wird direkt an den Herrn Abgeordneten und das Sekretariat des Parlaments geschickt.
In den zehn Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, wurden durch neue Unternehmen in der Marktwirtschaft etwa 1,5 Millionen Stellen geschaffen, was ca. 2,8 % der Beschäftigten insgesamt in der Marktwirtschaft dieser Mitgliedstaaten entspricht. In den meisten Mitgliedstaaten wurde insbesondere durch neue Unternehmen im Baugewerbe und bei den Unternehmensdienstleistungen eine verhältnismäßig große Zahl von neuen Stellen geschaffen, die 4,7 % bzw. 4,5 % der Gesamtzahl der Beschäftigten in diesen Sektoren entsprechen. Es ist festzuhalten, dass die Beschäftigungsdaten von Dänemark, den Niederlanden und Finnland in Vollzeitäquivalenten geliefert werden (die Zahl der Personen, die weniger als die reguläre Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten leisten, werden in Vollzeitäquivalente umgerechnet). Dies ist zu berücksichtigen, wenn man die Daten der verschiedenen Länder vergleicht und die Gesamtangaben der zehn Mitgliedstaaten heranzieht.
Die Generaldirektion Unternehmen und Eurostat beabsichtigen, diese harmonisierte Erfassung von Daten über Unternehmensneugründungen in den Mitgliedstaaten weiterzuführen — und sie auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen — und dabei neben anderen Indikatoren die Auswirkung von neu gegründeten Unternehmen auf die Beschäftigung zu erfassen. Daten über den Anteil der in neuen Unternehmen beschäftigten Erwerbstätigen sind im Datenerfassungsplan enthalten. Es ist vorgesehen, die Ergebnisse ab dem Frühjahrsbericht 2004 bei den Strukturindikatoren aufzunehmen.
Für die Vereinigten Staaten und Japan liegen keine Daten über die Zahl der Beschäftigten in neuen Unternehmen vor.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/109 |
(2004/C 78 E/0109)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2381/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(18. Juli 2003)
Betrifft: Binnenmarkt
Kann die Kommission angeben, was sie unter einem erfolgreichen Binnenmarkt versteht? Wie kann sie feststellen, wann der Binnenmarkt verwirklicht ist?
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/109 |
(2004/C 78 E/0110)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2382/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(18. Juli 2003)
Betrifft: Binnenmarkt
Wird die Kommission in Zukunft den Erfolg des EU-Binnenmarkts einem Benchmarking im Vergleich zum US-Binnenmarkt unterziehen, insbesondere was Preisvolatilität und -diskrepanz bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen betrifft?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2381/03 und E-2382/03
(7. August 2003)
Für die Bewertung des Erfolgs des Binnenmarktes verwendet die Kommission eine Vielzahl von Standardindikatoren für die Marktintegration, sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Art; diese umfassen die Preiskonvergenz, den Binnenhandel und grenzüberschreitende Investitionen von außen sowie die rechtliche Übertragung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten.
Die Ergebnisse Europas für jeden dieser Indikatoren kann dann mit den Ergebnissen verglichen werden, die man von einem erfolgreichen Binnenmarkt erwarten würde. Letzteres kann in verschiedener Weise definiert werden: theoretisch (siehe z.B. Kästchen 4 und 5 des statistischen Anhangs an den Bericht der Generaldirektion über den Binnenmarkt bezüglich Produkt- und Kapitalmärkte 2001) oder anhand der von einem tatsächlichen Einzelmarkt erzielten Ergebnisse (häufig, aber nicht immer, die Vereinigten Staaten (USA)).
Im Falle der Preiskonvergenz nutzt die Kommission bereits die USA als Benchmark bei der Überwachung des Einzelmarkts. Sofern möglich und von technischer Seite sinnvoll wird dies auch so weitergeführt. Obwohl die USA für die Europäische Union einen wichtigen Benchmark darstellen, da die beiden Gebiete ungefähr dieselbe Größe, Bevölkerung usw. aufweisen, ist die Kommission dennoch der Ansicht, dass es manchmal relevanter ist, einen europäischen Benchmark zu verwenden, z.B. einen der größeren Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich oder das Vereinigte Königreich). Der Vorteil liegt darin, dass die Struktur des Absatzgebiets, die Produktverfügbarkeit und die Verbrauchsmuster in diesen Mitgliedstaaten denen der Europäischen Union als Ganzes ähnlich sind (ähnlicher als die in den USA).
Insofern ist das Bild hinsichtlich der Preiskonvergenz ein gemischtes. Zum Beispiel ist die Preisstreuung in Lebensmittelgeschäften in den letzten Jahren deutlich gesunken (der Abweichungskoeffizient fiel von mehr als 20 % in den frühen 1990ern auf rund 10 % heutzutage). Aber er ist immer noch fast doppelt so hoch wie in den USA (5,6 %). Und er liegt höher als die maximale Preisstreuung für diese Waren innerhalb einzelner Mitgliedstaaten.
Wie die Bemessung des erzielten Niveaus der Marktintegration ist es auch wichtig, die Vorzüge zu beurteilen, die aus dieser Integration für die Wirtschaft und die Verbraucher der Gemeinschaft entstanden sind. Dies ist die Zielsetzung des neuesten Berichts der Kommission zur Würdigung des 10. Jahrestages des 1992 gegründeten Binnenmarkts. Dieser enthält insbesondere Schätzungen, dass der Binnenmarkt beinahe 900 Mrd. EUR an zusätzlichem Wohlstand und 2,5 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen hat. Er zeigt auch, dass die Verbraucher vom zusätzlichen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt durch niedrigere Preise, bessere Waren und Dienstleistungen und ein breiteres Angebot profitiert haben.
Trotz der Erfolge ist jedoch klar, dass der Binnenmarkt noch nicht vollkommen ist. Es gibt noch viel zu tun, vor allem im Dienstleistungsbereich im Allgemeinen und in den Finanzdienstleistungen im Besonderen. Die Kommission ist der Ansicht, dass es angesichts der bevorstehenden Erweiterung besonders wichtig ist, jetzt einen entschlossenen Schritt nach vorne zur Verbesserung des Binnenmarktes zu machen. Zur Förderung dieses Prozesses hat sie kürzlich die neue Binnenmarktstrategie ins Leben gerufen, welche die Prioritäten für die nächsten drei Jahre darlegt. Um effizient zu sein, erfordert diese Strategie die aktive Unterstützung des Rates, des Parlaments und der Mitgliedstaaten.
Schließlich ist der Aufbau eines voll integrierten Marktes keine abschließende Aufgabe mit einem festgelegten Ende, sondern eher ein fortlaufender Prozess, der ständige Bemühung, Wachsamkeit und Aktualisierung erfordert. Es gibt immer neue Herausforderungen und, sobald die Hemmnisse für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts beseitigt sind, treten andere Hindernisse zutage, um die man sich kümmern muss. Daher ist es von äußerster Wichtigkeit, dass jeder neue Vertrag die notwendigen rechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten enthält, um die Arbeit zum Aufbau und zur Arbeitsfähigkeit eines integrierten Marktes fortzuführen.
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CE 78/110 |
(2004/C 78 E/0111)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2391/03
von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Bestandszahlen von Schweinen und Rindern in der EU 15 und den 10 Beitrittsstaaten
Zur Beantwortung einer Bürgeranfrage aus meinem Wahlgebiet bitte ich die Kommission um Beantwortung der folgenden Frage: Wie hoch sind die Bestandszahlen von Schweinen und Rindern (ohne nähere Spezifizierung) in der EU 15 und in den 10 Beitrittsstaaten?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(16. September 2003)
Bei der Erhebung vom Dezember 2002 belief sich der Gesamtbestand an Rindern auf 78 281 022 Tiere in der EU-15 und auf 10 280 171 Tiere in den 10 Beitrittsländern. Der Gesamtbestand an Schweinen betrug 122 015 941 Tiere in der EU-15 und 32 222 296 Tiere in den 10 Beitrittsländern.
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Tiere |
Rinderbestand |
Schweinebestand |
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BE (Belgien) |
2 758 463 |
6 600 158 |
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DK (Dänemark) |
1 740 000 |
12 879 000 |
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D (Deutschland) |
13 731 958 |
26 251 490 |
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GR (GRiechenland) |
573 000 |
903 000 |
|
E (Spanien) |
6 278 519 |
23 518 039 |
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F (Frankreich) |
19 729 162 |
15 296 000 |
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IRL (Irland) |
6 337 818 |
1 781 500 |
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I (Italien) |
6 695 000 |
9 166 000 |
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L (Luxemburg) |
189 850 |
76 478 |
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NL (Niederlande) |
3 780 000 |
11 154 000 |
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AT (Österreich) |
2 066 942 |
3 304 650 |
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P (Portugal) |
1 395 128 |
2 343 705 |
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FI (Finnland) |
1 011 672 |
1 422 800 |
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SE (Schweden) |
1 612 300 |
1 989 000 |
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UK (Vereinigtes Königreich) |
10 381 210 |
5 330 121 |
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Insgesamt EU-15 |
78 281 022 |
122 015 941 |
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CY (Zypern) |
58 139 |
490 818 |
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CZ (Tschechische Republik) |
1 511 000 |
3 505 000 |
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EE (Estland) |
253 000 |
345 400 |
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HU (Ungarn) |
770 000 |
5 082 000 |
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LT (Litauen) |
779 100 |
1 061 000 |
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LV (Lettland) |
388 100 |
453 200 |
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MT (Malta) |
18 770 |
78 303 |
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PL (Polen) |
5 420 987 |
18 997 030 |
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SI (Slowenien) |
473 240 |
655 665 |
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SK (Slowakische Republik) |
607 835 |
1 553 880 |
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Insgesamt Beitrittsländer |
10 280 171 |
32 222 296 |
Quelle: Eurostat, Rinder- und Schweineerhebung, Dezember 2002.
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CE 78/111 |
(2004/C 78 E/0112)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2408/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Benutzung eines LCD-Monitors bei gleichzeitiger Lenkung eines Kraftfahrzeugs
Einem Bericht in der flämischen Tageszeitung „Het Belang van Limburg“ vom 28. Juni 2003 zufolge installieren Autofahrer immer öfter einen LCD-Monitor in ihrem Wagen. Auf diesem Schirm können DVDs gespielt und angesehen werden und es können Spiele gespielt werden. Es geht hierbei nicht immer um eine „funktionsbezogene“ Nutzung, wie beispielsweise eine Wegbeschreibung oder die Unterhaltung von Mitreisenden, sondern in vielen Fällen auch um die Unterhaltung des Fahrers selbst. Obwohl einige dieser Geräte mit einem Sicherheitsmechanismus ausgerüstet sind, der dafür sorgt, dass das Produkt nur mit gezogener Handbremse benutzt werden kann, wird dies oft umgangen.
In vielen europäischen Ländern ist es verboten, während der Fahrt zu telefonieren, wenn der Fahrer nicht über eine Freisprecheinrichtung verfügt. Weil auch das Betrachten eines solchen Monitors einer aufmerksamen Beobachtung des Verkehrs entgegensteht, hat die niederländische Regierung mittlerweile beschlossen, LCD-Monitore, die der Fahrer während der Fahrt ansehen kann, zu verbieten.
Hat die Kommission Kenntnis von der Tendenz, LCD-Monitore für den Fahrer zu installieren und erwägt sie, wie in den Niederlanden ein europäisches Verbot für diese Art von Produkten einzuführen, die den Fahrer während der Fahrt ablenken?
Falls ja, welche genauen Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, und wird dieses Verbot sowohl für die „funktionsbezogene“ als auch für die „entspannende“ Nutzung gelten?
Falls nicht, mit welcher Begründung wird sie dem Beispiel der niederländischen Regierung nicht folgen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/111 |
(2004/C 78 E/0113)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2422/03
von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Digitalbildschirm im Auto
Computerbildschirme auf dem Armaturenbrett von Autos sind in Belgien und in den Niederlanden sehr beliebt. Vor allem unter den jungen Männern ist es Mode, im Auto einen Digitalbildschirm mit Computerspielen oder Fernsehfunktionen zu installieren. In teuren Wagen haben diese Bildschirme die Funktion, den Fahrer so schnell wie möglich zu seinem Ziel zu lotsen, und die Fernsehfunktionen sind während der Fahrt außer Betrieb. Aber bei jenen Modellen, die in Autocenters installiert werden, ist diese Sicherung nicht immer vorgesehen. In den Niederlanden werden Digitalbildschirme, auf die der Fahrer während der Fahrt schauen kann, verboten, weil sie zu gefährlich sind. In Belgien ist dies noch nicht der Fall.
Ist die Europäische Kommission über die zunehmende Verwendung von Digitalbildschirmen informiert, die zum Vergnügen in Autos installiert werden?
Was ist die Meinung der Kommission diesbezüglich? Hält sie das für einen gefährlichen Trend?
Welche Schritte unternimmt die Kommission, um ein sicheres Fahrverhalten der Fahrer von Autos mit Digitalbildschirm zu gewährleisten? Denkt sie an ein Verbot von Digitalbildschirmen mit Computerspielen und Fernsehfunktionen auf dem Armaturenbrett?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2408/03 und E-2422/03
(29. September 2003)
Die Kommission wird darauf hingewiesen, dass immer mehr Fahrzeugführer den Flüssigkeitskristallbildschirm, der eigentlich zur Anzeige von Verkehrsinformationen, zur Navigation oder höchstens zur Unterhaltung der Passagiere bestimmt ist, auch zur persönlichen Unterhaltung während der Fahrt verwenden. Da dies zu gefährlichem Fahrverhalten führen kann, verbietet das niederländische Recht formell die Ausstattung mit Flüssigkeitskristallbildschirmen für Fahrzeugführer. Nun stellt sich die Frage, ob dieses Problem auf Gemeinschaftsebene behandelt werden sollte.
Die Entwicklung von Telematikinstrumenten an Bord von Fahrzeugen und ihre mögliche Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt war seit 1990 Gegenstand bewertender Studien in den Gemeinschaftsprogrammen. Auch die Vereinbarkeit einer Nutzung dieser Instrumente mit den Aufgaben beim Führen des Fahrzeugs wurde unter verschieden Gesichtspunkten von mehreren Generaldirektionen (GD) der Kommission untersucht (GD Energie und Verkehr, GD Unternehmen, GD Forschung und GD Informationsgesellschaft).
In Anbetracht der potenziellen Gefahren einer Nutzung dieser neuen Ausrüstungen, die den Fahrer von seinen Aufgaben ablenken könnte, veröffentlichte die Kommission am 21. Dezember 1999 eine Empfehlung über sichere und effiziente On-board-Informations- und -Kommunikationssysteme: Europäischer Grundsatzkatalog zur Mensch-Maschine-Schnittstelle (1).
In der Empfehlung der Kommission heißt es unter anderem:
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— |
Grundsatz 4: Das System ist so zu gestalten, dass es den Fahrer nicht ablenkt oder ihm visuelle Unterhaltung bietet. |
|
— |
Grundsatz 8: Optische Informationen, die für das Führen des Kraftfahrzeugs irrelevant sind und den Fahrer erheblich ablenken können (z.B. TV, Video und automatisch durchlaufende Bilder oder Text), müssen abgeschaltet sein oder nur so dargestellt werden, dass sie während der Fahrt vom Fahrer nicht eingesehen werden können. |
Seit Veröffentlichung dieser Empfehlung wurde im Rahmen der Initiative eSafety, die von den europäischen Automobilherstellern und der Kommission gemeinsam gestartet wurde, das Thema ebenfalls aufgeworfen, um für den Umgang mit Bordsystemen Regeln für eine gute Praxis zu entwickeln.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Bau von Kraftfahrzeugen einer EG-Typgnehmigung gemäß Artikel 95 EG-Vertrag unterliegt und dass jeder Entwurf für einseitige Initiativen eines Mitgliedstaates der Kommission mitgeteilt werden muss. Da die Gemeinschaft auch Vertragspartner internationaler Vereinbarungen ist, z.B. im Rahmen der Vereinten Nationen, muss auch jedes Vorhaben unter internationalen Gesichtspunkten geprüft werden.
(1) Bekanntgegeben unter dem Aktenzeichen K(1999) 4786) und veröffentlicht im Amtsblatt L 19 vom 25.1.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/113 |
(2004/C 78 E/0114)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2436/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(22. Juli 2003)
Betrifft: Beihilfen für die Fischer, die aus biologischen Gründen vorübergehend den Fischfang einstellen mussten
In Südportugal ist aus biologischen Gründen die Schleppnetzfischerei während 45 Tagen verboten, was dieses Jahr zum wiederholten Mal der Fall war, ohne dass den Fischern irgendein Ausgleich gezahlt wurde, was in Anbetracht ihrer niedrigen Einkommen eindeutig ungerecht ist.
Die Gewerkschaft der Arbeitnehmer im Fischereisektor für den Bereich Süden bestand nicht nur auf der Zahlung von Ausgleichsbeträgen während dieses Zeitraums, sondern forderte auch die Verringerung des Verbotszeitraums auf 30 Tage.
Die portugiesische Regierung führte jedoch an, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht die Zahlung dieser Art von Ausgleich erlaubt und dass es biologischen Gründen auch nicht möglich ist, den Verbotszeitraum von 45 Tagen auf 30 Tage zu verkürzen, da ansonsten die Biomasse der Fischereiressourcen in naher Zukunft gefährdet wäre.
Es ist zwar von großer Wichtigkeit, die Fischereiressourcen zu erhalten und die derzeitige Fischereitätigkeit aufrechtzuerhalten, es ist jedoch nicht gerecht, dass die Fischer die Kosten für diese Schutzmaßnahmen tragen müssen.
Die Kommission wird daher gebeten anzugeben, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um den Fischern einen Einkommensausgleich zu gewährleisten.
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. September 2003)
Rechtsgrundlage für die Entschädigungen, die den Fischern und Schiffseignern für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewährt werden, ist Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (2).
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen mit Beteiligung der Gemeinschaft bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen gewähren, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind. Die Entschädigung darf höchstens für drei aufeinander folgende Monate oder für sechs Monate während des gesamten Zeitraums 2000 bis 2006 gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde muss der Kommission im Voraus wissenschaftliche Nachweise dieser Entwicklungen übermitteln. Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuss des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zu den genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse. Falls der Rat einen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan erlässt oder die Kommission Sofortmaßnahmen beschließt, können diese Höchstbeträge jedoch überschritten werden.
Die vorübergehende Einstellung der Schleppnetzfischerei aus biologischen Gründen in Südportugal muss daher im Rahmen dieser Gemeinschaftsvorschriften gesehen werden. Es obliegt den für die Verwaltung des Sektors verantwortlichen portugiesischen Behörden, zu prüfen, ob die Bedingungen der Verordnung in diesem Fall erfüllt sind und, falls dies so ist, die Kommission zu befassen, bevor sie die für notwendig erachteten Maßnahmen treffen und die Höhe der zu gewährenden Entschädigung festsetzen. Auch für die Festsetzung der Laufzeit der Entschädigung sind zunächst die portugiesischen Behörden zuständig. Außerdem können die einzelstaatlichen Behörden im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der marinen Ökosysteme innerhalb der 12-Seemeilen-Zone nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, die nicht weniger streng sein dürfen als die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften.
(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/114 |
(2004/C 78 E/0115)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2448/03
von Georges Berthu (NI) an die Kommission
(23. Juli 2003)
Betrifft: Unzweckmäßiger Anreiz zur Zerstörung der Hecken
Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) der Kommission vom 11. Dezember 2001 bestimmt, dass die Breite der Hecken, die zur Festlegung der Fläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle, die für Ausgleichsbeihilfen in Frage kommen, „der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen muss und zwei Meter nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können (…) eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn diese Flächen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden“.
Folge dieser Bestimmungen ist es, dass die Landwirte einen Anreiz sehen, die Hecken zu zerstören, die über die erlaubte Breite hinausgehen, obwohl ihre Erhaltung heute oft als Ziel von allgemeinem Interesse erscheint.
Könnte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament eine Überarbeitung dieses Artikels vorschlagen, um diese unerwünschte Auswirkung auszuschließen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(10. September 2003)
Die Kommission hat sich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik dazu verschrieben, den ländlichen Raum zu verbessern und zu erhalten. Demnach sind Hecken und Feldgräben für die Erhaltung der wild lebenden Tiere und anderer natürlicher Funktionen im gesamten landwirtschaftlichen Spektrum von großer Bedeutung. Die Kommission hat jedoch auch sicher zu stellen, dass die Gemeinschaftsbeihilfen lediglich für beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen gewährt werden. Die Bestimmungen in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungsund Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, die erst nach eingehender Untersuchung der damit verbundenen Umweltfragen angenommen wurden, überlassen den Mitgliedsstaaten die Entscheidung, dass gewisse Besonderheiten wie Hecken als Bestandteil der vollständig genutzten Fläche einer landwirtschaftlichen Parzelle betrachtet werden können.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die vom Herrn Abgeordneten angeführten Rechtsvorschriften den Mitgliedsstaaten genügend Freiraum bieten, spezielle Umweltbedürfnisse zu begründen, und stimmt nicht mit seiner Behauptung überein, dass die Bestimmungen der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2419/2001 Landwirten den Anreiz dazu geben, Hecken zu zerstören.
Demzufolge ist es nicht beabsichtigt, Änderungen im besagten Artikel vorzunehmen.
(1) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.
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CE 78/114 |
(2004/C 78 E/0116)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2450/03
von Marco Cappato (NI) an die Kommission
(23. Juli 2003)
Betrifft: Verstoß der Handelskammer von Salerno gegen die Rechtsvorschriften für befristete Arbeitsverträge
In Italien ist die Möglichkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge durch das „Decreto legislativo“ Nr. 368 vom 6. September 2001 [zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG (1)] geregelt.
Die Handelskammer von Salerno — eine Behörde, die gemäß Artikel 4 des Gesetzes 1993/580 dem Ministerium für die produktiven Tätigkeiten untersteht — schreibt seit über zehn Jahren „Stipendien“ von einjähriger Dauer aus.
Bei diesen Stipendien könnte es sich um echte Schwarzarbeit handeln, denn die „Stipendiaten“ haben — ohne jede Sozialversicherung — eine 36-stündige Wochenarbeitszeit (nach dem landesweiten Tarifvertrag auch für die Angestellten der Handelskammer gilt) und müssen Aufgaben ausführen, die von denen der planmäßigen Beschäftigten und der Hilfskräfte nicht zu unterscheiden sind (womit jede Forschungs- und Studientätigkeit ausgeschlossen bleibt).
Im laufenden Jahr gibt es zehn „Stipendiaten“; diese haben per Einschreiben vom 5. April 2003 das (dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstellte) Gewerbeaufsichtsamt Salerno mit der Prüfung des Sachverhalts beauftragt, das nach drei Monaten immer noch keinerlei Ergebnisse eventueller Ermittlungen (bezüglich des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre) mitgeteilt hat.
In Artikel 136 des EG-Vertrags heißt es: „Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz …“.
Gemäß Artikel 211 des EG-Vertrags hat die Kommission „für die Anwendung dieses Vertrags […] Sorge zu tragen“.
Mit welchen Initiativen beabsichtigt die Kommission den italienischen Staat dazu zu bringen, den womöglich von der Handelskammer von Salerno begangenen Missbrauch endlich festzustellen und zu bestrafen?
Welche Initiativen gedenkt sie zu ergreifen, um in Italien die Unparteilichkeit der mit der Kontrolle von Verstößen gegen das Arbeitsrecht beauftragten Staatsorgane in Fällen zu gewährleisten, in denen die öffentliche Verwaltung selbst darin verwickelt ist?
Mit welchen Initiativen schließlich gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass in der öffentlichen Verwaltung in Italien Stipendien nicht verwendet werden, um die Rechtsvorschriften für befristete Arbeitsverträge zu umgehen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(14. August 2003)
Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf die Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 zu der EGB — UNICE — CEEP — Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (2).
Die Richtlinie legt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei den Beschäftigungsbedingungen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Vergleich zu Dauerbeschäftigten fest. Die Richtlinie gibt keine Definition des „Arbeitnehmers“, sondern verweist auf die gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltende Definition. Außerdem können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Richtlinie nicht gilt für Berufsausbildungsverhältnisse und Lehrlingsausbildungssysteme oder Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden.
Wenn die Stipendiaten der Ansicht sind, sie sollten als Arbeitnehmer nach italienischem Recht oder italienischen Gepflogenheiten gelten, so müssen sie mit der Angelegenheit eine zuständige italienische Behörde befassen.
(1) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.
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CE 78/115 |
(2004/C 78 E/0117)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2466/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(23. Juli 2003)
Betrifft: Unterrichtung von Polizei, Unternehmern und Urlaubern, um systematisch zu verhindern, dass ausländische Touristen wegen unbekannter Übertretungen bestraft werden
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1. |
Einem Urlauber aus den Niederlanden, der Anfang Juli auf der griechischen Insel Kreta (Chersonissos) einen Motorroller mietete, ohne dass ihm ein Helm mitgeliefert wurde, wurde von der Polizei in einer anderen Stadt (Neopali) ohne Vorwarnung eine Geldbuße in Höhe von 78 EUR abverlangt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe ich in meinen Anfragen E-3455/00 (1) und E-0958/01 (2) ähnlich gelagerte Fälle geschildert. Ist der Kommission bekannt, dass es beunruhigend oft vorkommt, dass Bürger eines EU-Mitgliedstaates, die in einen anderen Mitgliedstaat in Urlaub reisen, sehr überrascht sind, wenn sie von Polizisten, Verkehrspolizisten, Kontrolleuren in öffentlichen Verkehrsmitteln, Strandwächtern, Zollbeamten, Feuerwehrleuten oder anderen Beamten bei einer Übertretung ertappt werden, deren Bestehen ihnen nicht bekannt war und die sie billigerweise nicht hätten vermeiden können? |
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2. |
Sieht die Kommission für die EU eine Aufgabe, im Rahmen des Möglichen für einen präventiven Schutz von Angehörigen verschiedener Mitgliedstaaten für Vorgehensweisen zu sorgen, die sie in anderen Mitgliedstaaten immer wieder aufs neue als Unverständnis, Unredlichkeit, Willkür oder legalisierte Erpressung empfinden? |
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3. |
Kann die Kommission zu einer besseren gegenseitigen Abstimmung beitragen, was das Vorgehen betrifft, welches Touristen billigerweise von Polizisten und anderen Ordnungskräften in den häufig von ihnen besuchten Regionen erwarten können? |
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4. |
Kann die Kommission zu einer guten Unterrichtung über beachtenswerte Ausnahmen von vorhersagbaren und geläufigen Regeln beitragen, die Menschen unerwartet zu Straftätern machen, und darlegen, wie Unternehmer im Fremdenverkehrsgewerbe systematisch bei der Vorbeugung solcher Situationen helfen können? |
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5. |
Arbeitet die Kommission dafür konkrete Pläne aus, auch im Rahmen der häufig propagierten, jedoch wenig konkret wahrgenommenen Rolle der EU bei der Beseitigung von Hindernissen im grenzüberschreitenden Fremdenverkehr? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(16. September 2003)
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1. |
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, wie sie ihr innerstaatliches Recht gestalten. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, in denen es zweckmäßig erscheint, die Gesetzgebung zu harmonisieren oder anzugleichen. Artikel 33 EU-Vertrag bestimmt, dass die europäische Gesetzgebung nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt. Es ist Sache der Urlauber selbst, sich mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften eines Mitgliedstaates, das sie besuchen möchten, vertraut zu machen. Fehlende Kenntnis von Rechtsvorschriften ist keine Entschuldigung für Angehörige eines Mitgliedstaates. Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass ausländische Gäste anders als eigene Staatsangehörige zu behandeln sind. Die Kommission hat keine Veranlassung zu der Annahme, dass das Gesetz oder die Art und Weise, wie dieses gegenüber Nicht-Staatsangehörigen angewendet wurde, diskriminierend ist. |
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2. |
Die Anfrage enthält keine Belege für „Unverständnis“, „Unredlichkeit“ oder „Willkür“. Ohnehin ist die Union für die Regelung solcher Verhaltensweisen nicht zuständig. Für ein allgemeines Vorgehen gibt es in diesem Bereich keine Rechtsgrundlage. Jeder Fall einer „legalisierten Erpressung“, der Ergebnis einer Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ist, würde im Widerspruch zu Artikel 12 EG-Vertrag stehen. Die Kommission wird im Herbst 2003 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union unterbreiten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es gemeinsame Mindeststandards für Verfahrensrechte in Strafverfahren, gibt. |
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3. |
Die Union hat keine Kompetenz, um auf europäischer Ebene für ein einheitliches Verhalten der Polizei und anderer Ordnungshüter zu sorgen. |
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4. |
Der Kommission sind keine offensichtlichen Abweichungen von allgemein anerkannten Regeln, wodurch Einzelne unerwartet zu Straftätern wurden, bekannt. Ohnehin kann sie aus den genannten Gründen in diesem Fall nicht tätig werden. Die Kommission wird in Kürze eine Reihe von Verfahrensgarantien empfehlen, um zu gewährleisten, dass Verdächtige und Beschuldigte in Strafverfahren in der EU fair behandelt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fragen keinen messbaren Einfluss auf den europäischen Tourismus haben, wenn auch in Einzelfällen Probleme auftreten können. Sie ist allerdings der Ansicht, dass ausländischen Gästen ausreichend Informationen an die Hand gegeben werden sollten, um ihnen unangenehme Überraschungen zu ersparen. Aufgrund der erwähnten fehlenden Kompetenz der Gemeinschaft im Tourismusbereich liegt es dennoch weitgehend bei den nationalen, regionalen und örtlichen Behörden sowie dem Privatsektor und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen, Touristen entsprechend zu informieren. |
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5. |
Was die praktischen Maßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Förderung des Tourismus in Europa betrifft, so hat die Kommission diese in ihrer Mitteilung über die Zusammenarbeit für die Zukunft des Tourismus in Europ (3) umrissen. Darüber hinaus sind auf der Tourismus-Webseite der Kommission: (http://europa.eu.int/comm/enterprise/services/tourism/index_en.htm) detaillierte Informationen verfügbar. |
(1) ABl. C 151 E vom 22.5.2001, S. 174.
(2) ABl. C 318 E vom 13.11.2001, S. 161.
(3) KOM(2001) 665 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/117 |
(2004/C 78 E/0118)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2481/03
von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juli 2003)
Betrifft: Übertragbare Fischereiquoten
Kommissar Fischler hat bei seinem Erscheinen vor dem Ausschuss für Fischerei des Europäischen Parlaments am 10. Juni 2003 angekündigt, dass die Kommission vor Jahresende ein Reflexionsdokument über die übertragbaren Fischereiquoten in Gemeinschaftsgewässern vorlegen wird.
Angesichts der Bedeutung dieses Dokuments für die künftige GFP stellen sich folgende Fragen:
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1. |
Kann die Kommission zusätzliche Informationen über dieses Thema vorlegen? |
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2. |
Kann sie bereits einen genaueren Termin nennen, wann dieses Dokument vorgelegt wird? |
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3. |
Prüft die Kommission eine mögliche Umsetzung für alle Arten der Fischerei, Gebiete und Flotten? |
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4. |
Wendet sie dabei das vom Europäische Parlament vorgeschlagene Kriterium an, dass die Einführung von übertragbaren Quoten im Rahmen von Versuchen und Pilotvorhaben erfolgen soll? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(10. September 2003)
In ihrer Mitteilung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) erklärte die Kommission ihre Absicht, sich mit dem wirtschaftlichen Management der Fischereien in der Union zu beschäftigen und zu diesem Zweck Workshops mit den Beteiligten an diesem Management zu veranstalten sowie ein Reflexionsdokument vorzulegen, in dem insbesondere eine Regelung für handelsfähige Fischereirechte (individuell oder kollektiv) angesprochen wird.
Die Kommission führt derzeit eine Anhörung aller Beteiligten durch, damit diese ihr über ihre Erfahrungen berichten. In Europa und der Welt werden sehr unterschiedliche Verwaltungssysteme ausprobiert, sind die Merkmale der Fischereien sehr unterschiedlich und die Zwänge, denen diese Fischereien unterworfen sind, oft nicht vergleichbar. Da die Kommission eine Debatte wünscht, die so breit, vollständig und offen wie möglich ist, und da der Terminkalender für das laufende Jahr schon voll ist, erscheint eine Verschiebung der Verteilung dieses Berichts auf das Jahr 2004 erforderlich.
Mit ihrem Bericht über wirtschaftliches Fischereimanagement will die Kommission vor allem zu den Überlegungen der Beteiligten beitragen. Es liegt nicht in ihrer Absicht, die Anwendung eines bestimmten Systems zur Verwaltung der Fischereien vorzuschreiben. Außerdem obliegt es der Kommission, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für jedes Jahr vorzuschlagen, sie ist jedoch nicht dazu befugt, diese Quoten auf nationaler oder regionaler Ebene aufzuteilen oder darüber zu beschließen, ob Versuche oder Pilotvorhaben zur Einführung von Systemen, die zwischen den Mitgliedstaaten übertragbare Quoten umfassen, geboten sind.
(1) Mitteilung der Kommission an den Rat über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (Fahrplan) KOM(2002) 181 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/118 |
(2004/C 78 E/0119)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2484/03
von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juli 2003)
Betrifft: Galicien und die Reform der GAP
Um die eventuellen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen der jüngsten Reform der GAP und ihrer Umsetzung bewerten zu können, insbesondere in einer benachteiligten Region und einem Ziel-1-Gebiet wie Galicien, wäre es von großem Nutzen, die diesbezüglichen Daten, Studien, Berichte und Stellungnahmen der Kommission zu kennen, weshalb Sie um Informationen zu folgenden Aspekten gebeten werden:
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1. |
Liegen der Kommission Studien über die eventuellen Auswirkungen der Umsetzung dieser Reform in einer Region wie Galicien mit einem starken Viehzuchtsektor und noch kaum industrialisierten Betrieben von geringer Größe, die nur wenige Agrarbeihilfen beziehen, vor? |
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2. |
Hat die Kommission ausreichend berücksichtigt, dass in bestimmten Gebieten im Landesinneren von Galicien eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Städte mittlerer Größe vor allem von der Milchproduktion besteht? Hat sie demnach die Auswirkungen geprüft, die die Entkopplung der produktionsbezogenen Beihilfen haben kann? |
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3. |
Kann die Kommission eine Studie vorlegen, in der diese Szenarien bewertet wurden? Wenn dem nicht so ist, hält es die Kommission dann nicht für notwendig, diese Art von Prognosen anzustellen, zumindest für die stark landwirtschaftlich geprägten und als benachteiligt geltenden Regionen, die eine Analyse der mittel- und langfristigen Auswirkungen der Reform (10-20 Jahre) ermöglichen? |
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4. |
Kann die Kommission folgende Angaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Reform der GAP in Galicien bereitstellen: Von welchen Zahlen geht sie in Bezug auf die Entwicklung der in ländlichen Gebieten ansässigen Bevölkerung aus? Wie hoch ist der Anteil der hauptberuflich in der Landwirtschaft bzw. Viehzucht tätigen Personen? Welches Produktionsvolumen wird erwartet? Wie wirkt sich die Reform auf die lokale Agro-Industrie aus? Welche indirekten Auswirkungen auf die verschiedenen lokalen bzw. sogar regionalen Wirtschaftszweige sind zu verzeichnen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(11. September 2003)
In den letzten Jahren hat die Kommission zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Reformvorschläge zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eine außerordentlich hohe Zahl von Studien durchgeführt.
Im Juli 2002 legte die Kommission zusammen mit der Mitteilung zur Halbzeitbewertung die wichtigsten Ergebnisse einer Studie zur Beurteilung der Auswirkungen künftiger Optionen in Bezug auf das Milchquotensystem und die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse vor. Einzelheiten zu dieser Studie wurden im Oktober 2002 veröffentlicht.
Im Januar 2003 veröffentlichte die Kommission eine Folgenabschätzung zu den Vorschlägen zur Halbzeitbewertung vom Juli 2002, die vier von unabhängigen Sachverständigen durchgeführte Studien sowie zwei von den Kommissionsdienststellen durchgeführte interne Analysen umfasste.
Im März 2003 veröffentlichte die Kommission eine Folgenabschätzung zu den Rechtsvorschlägen zur GAP-Reform vom Januar 2003 mit zwei von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Analysen.
In den kommenden Monaten wird die Kommission eine Folgenabschätzung zu den vom Rat der Landwirtschaftsminister in Luxemburg im Juni vereinbarten Entscheidungen zur GAP-Reform veröffentlichen.
Diese Studien basieren auf makroökonomischen Modellen, die für die gesamte Union (die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten und die erweiterte Union) und in einigen Fällen für einzelne Mitgliedstaaten entwickelt wurden. Für die Beurteilung, Unterteilung und Auswertung dieser Modelle sind umfangreiche verlässliche statistische Daten und Parameter erforderlich. Der Mangel an verlässlichen Daten für die einzelnen Regionen macht es schwierig, quantitative Instrumente auf regionaler Ebene zu entwickeln und Folgenabschätzungen auf dieser Ebene durchzuführen. Die wenigen quantitativen Studien, die in letzter Zeit von Forschungsinstituten in Europa veröffentlicht wurden, haben manchmal zu unerklärlichen und unplausiblen, aufgrund früherer Erfahrungen und Wirtschaftstheorien sehr schwer nachvollziehbaren Ergebnissen geführt. Aus all diesen Gründen hat die Kommission bisher keine Folgenabschätzung auf regionaler Ebene veröffentlicht. Die meisten Schlussfolgerungen der Folgenabschätzungen auf Unionsebene können jedoch auch für bestimmte Erwägungen in Bezug auf die regionale Folgenabschätzung nützlich sein.
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1. |
Die Auswirkungen der jüngsten Vereinbarung über die GAP-Reform werden derzeit von der Kommission im Hinblick auf eine Veröffentlichung in den nächsten Monaten untersucht. Vorhergehende Analysen haben jedoch gezeigt, dass die Einführung einer Betriebsprämie, die sich auf bisherige Ansprüche stützt, das Einkommen der Landwirte der Union wahrscheinlich kaum beeinflussen dürfte, da der erwartete Produktionsrückgang durch höhere Erzeugerpreise ausgeglichen würde. Für stark auf die Viehhaltung ausgerichtete Regionen wie Galicien sind vermutlich ähnliche Ergebnisse zu erwarten. |
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2. |
Der Kommission ist die Bedeutung des Milchsektors für eine Region wie Galicien, auf die mehr als 50 % der spanischen Milcherzeuger und mehr als 30 % der Milcherzeugung in Spanien entfallen, sehr wohl bewusst. Sie ist der Ansicht, dass die jüngste GAP-Reform diesen Erzeugern einen klaren Planungsrahmen für langfristige betriebliche Entscheidungen und eine sorgfältige Beurteilung der Umstrukturierungserfordernisse im Hinblick auf die künftige Marktnachfrage ermöglicht. Die Entkoppelung der Beihilfen von der tatsächlichen Milcherzeugung dürfte im Vergleich zu anderen Sektoren geringe Auswirkungen haben, da das bis 2015 verlängerte Milchquotensystem weiterhin eine wichtige Rolle bei der Angebotssteuerung spielen wird. |
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3. |
Wie bereits erwähnt, wird die Kommission eine Folgenabschätzung der beim Rat der Landwirtschaftsminister in Luxemburg im Juni vereinbarten Entscheidungen der GAP-Reform veröffentlichen. Dieser Bericht wird zwei interne Studien umfassen, wobei in der ersteren die Auswirkungen auf die derzeitigen Mitgliedstaaten und in der zweiteren die mittelfristigen Auswirkungen (2003-2010) auf die erweiterte Union untersucht werden. Der Bevölkerungsrückgang in ländlichen Gebieten ist eine in den meisten Industrieländern zu beobachtende allgemeine Erscheinung. Im Laufe der letzten Jahrzehnte hat die GAP immer wieder Instrumente bereitgestellt, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und damit die Bedeutung der Landwirtschaft für das Überleben der ländlichen Gemeinden anerkannt. Mit der jüngsten GAP-Reform wurde ein erweitertes Maßnahmenpaket für die ländliche Entwicklung mit einer Reihe von neuen und verbesserten Maßnahmen vorgelegt, die für die Landwirtschaft Galiciens während des Übergangs zu den erwarteten neuen Wirtschaftsbedingungen von Nutzen sein könnten. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/119 |
(2004/C 78 E/0120)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2495/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(25. Juli 2003)
Betrifft: Gemeinsame Agrarpolitik
Kann die Kommission auf der Grundlage eines typischen Lebensmittel-Warenkorbs in jedem einzelnen Mitgliedstaat für einen typischen Haushalt die zusätzlichen Kosten ermitteln, die die Verbraucher infolge von landwirtschaftlichen Stützpreisen zahlen müssen, verglichen mit einer Situation, in der jegliche Hilfe nicht an die Produktion gebunden wäre und Weltmarktpreise angewandt würden? Kann die Kommission auch andere Schätzungen aufgrund von ähnlichen Berechnungen von anderen Wissenschaftlern für ein oder mehrere Mitgliedstaaten zitieren?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(11. September 2003)
Der Kommission ist diese Form von spezieller Berechnung von einzelnen Wissenschaftlern oder internationalen Organisationen nicht bekannt. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass diese Schätzungen, aus ökonomischer Sicht betrachtet, nicht zuverlässig genug sind. Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die Verbraucher in der EU für bestimmte Lebensmittel einen höheren Preis zahlen, als wenn sie diese zu Weltmarktpreisen erwerben würden. Abgesehen von der Frage des Bestehens eines einwandfrei funktionierenden effizienten Weltmarktes — und somit eines Weltmarktpreises — muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese Preisdifferenz in der EU nur geringfügig höher ist als in den Ländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zusammen. Ebenso darf man nicht außer Acht lassen, dass die Stützpreise für die wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der EU seit 1992 drastisch gesunken sind (45 % bei Getreide und 35 % bei Rindfleisch) und dass die gegenwärtige Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weiterhin in diese Richtung tendiert.
Es gibt viele Gründe für die geringfügig höheren Verbraucherpreise für bestimmte Lebensmittel in der EU:
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— |
Die Ansprüche der Verbraucher in der EU hinsichtlich Vielfalt, Frische, Qualität und Lebensmittelsicherheit sind sehr hoch. |
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— |
Die Lebensmittelerzeuger in der EU haben höhere Lohn-, Sozial- und Energiekosten zu tragen als die meisten ihrer Konkurrenten. |
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— |
Die von den Verbrauchern gezahlten Preise spiegeln zudem die geringfügig höheren Preise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wider, die den Landwirten in der EU gezahlt werden und hauptsächlich mit den speziellen wirtschaftlichen, sozialen, strukturellen und ökologischen Bedingungen für die Landwirte in der EU zusammenhängen. |
All diese Überlegungen beruhen jedoch auf der Annahme, dass sich die Weltmarktpreise nach einer vollständigen Liberalisierung des Agrarhandels nicht wesentlich erhöhen würden, was absolut unrealistisch ist. Außerdem ist hervorzuheben, dass die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse lediglich etwa 20 % der von den Verbrauchern erworbenen Lebensmittel darstellen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/120 |
(2004/C 78 E/0121)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2497/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(25. Juli 2003)
Betrifft: Ausländische Direktinvestitionen
Kann die Kommission die unterschiedlichen Zahlen von verschiedenen internationalen Organisationen (wie z.B. von Eurostat und auch der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und den Mitgliedstaaten für ausländische Direktinvestitionen angeben, und kann sie Unterschiede in den Definitionen klären, die zu Abweichungen bei den Zahlen führen könnten?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(12. September 2003)
Teil 1 (der Anhänge, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugeschickt worden sind) enthält einen Vergleich zwichen den Angaben über ausländische Direktinvestitionen, die von Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlicht werden. Teil 2 (der Anhänge, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugeschickt worden sind) enthält denselben Vergleich für die Europäische Zentralbank (EZB). Teil 3 betrifft die von den Mitgliedstaaten veröffentlichten nationalen Daten. Eine Zusammenfassung des Datenerfassungsverfahrens von Eurostat für ausländische Direktinvestitionen ist ebenfalls enthalten (insbesondere in Teil 1), wobei die Verbindungen und die Unterschiede zwischen der Datenerfassung der OECD und der EZB aufgezeigt werden.
Die wichtigsten Schlussfolgerungen:
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— |
Es bestehen keine methodischen Unterschiede zwischen Eurostat und der OECD im Hinblick auf die Daten über ausländische Direktinvestitionen. Die bestehenden Unterschiede bei den für EU-15 veröffentlichten Daten (im Zeitraum 1995-2002) haben auf die Gesamtangaben nur begrenzte Auswirkungen. Die Unterschiede sind entweder auf das Runden zurückzuführen (Wechselkurseffekt, Daten in Milliarden oder in Millionen) oder auf zeitweilige Unterschiede bei der Terminierung der Datenrevisionen für die letzten Jahre. Die maximale Gesamtdifferenz liegt bei 2 % (Tabelle 2). |
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— |
Es gibt einen gewissermaßen wichtigen methodischen Unterschied im Hinblick auf die Niederlande zwischen den von Eurostat und der EZB veröffentlichten Daten für die Eurozone. Eurostat und die EZB arbeiten aktiv mit den Niederlanden daran, diesen Unterschied im Laufe des Jahres 2004 zu beseitigen. |
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— |
Die Mitgliedstaaten wenden ebenfalls die internationalen methodischen Definitionen bei ihrer Datenerfassung an, worauf die von Eurostat, der OECD und der EZB erfassten Daten beruhen. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Daten können unter Umständen vorübergehende Unterschiede vorliegen, die auf Unterschiede bei der Terminierung der Datenrevisionen für die letzten Jahre zurückzuführen sind. |
Diese Schlussfolgerungen werden in Anhang A anhand der Tabellen 1, 2 und 3 weiterentwickelt, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugeschickt werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/121 |
(2004/C 78 E/0122)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2521/03
von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) an die Kommission
(29. Juli 2003)
Betrifft: Sprachenvielfalt des spanischen Staates in Bezug auf Pässe
Im Zuge der Umsetzung der Entschließung vom 10. Juli 1995 (1) sind alle Mitgliedstaaten gehalten, ihre Pässe anzupassen und den Begriff „Europäische Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ zu ersetzen.
Im Rahmen dieser Anpassung wurde in der spanischen Abgeordnetenkammer ein Vorschlag eingebracht, der darauf beruht, die Pluralität der Amtssprachen im Pass eines Bürgers anzuerkennen, der in einer autonomen Region wohnhaft ist, in der es mehr als eine Amtssprache gibt. Die spanische Regierung lehnt dies jedoch unter Berufung auf die Entschließung vom 23. Juni 1981 (2) ab.
In Anbetracht der Tatsache, dass es in Artikel I-3 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa heißt: „Die Union wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt“ und ferner in Artikel II-22: „Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“, der die Charta der Grundrechte aufgreift, und in Anbetracht der Schlussfolgerungen des Europäischen Jahres der Sprachen gemäß Beschluss des Parlaments und des Rates wird die Kommission um Beantwortung folgender Frage gebeten: Gedenkt sie, die Änderung der genannten Entschließung vorzuschlagen, um in jedem Fall die Amtssprachen in einem Mitgliedstaat der Union einzubeziehen?
(1) ABl. C 200 vom 4.8.1995, S. 1.
(2) ABl. C 241 vom 19.9.1981, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/121 |
(2004/C 78 E/0123)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2548/03
von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission
(31. Juli 2003)
Betrifft: Sprachliche Vielfalt in den Pässen des spanischen Staates
Laut Entschließung vom 10. Juli 1995 (1) müssen alle Mitgliedstaaten ihre Pässe angleichen und den Begriff „Europäische Gemeinschaften“ durch „Europäische Union“ ersetzen.
Im Rahmen dieser Anpassung hat das spanische Parlament vorgeschlagen, die Vielfalt der Amtssprachen in den Pässen der Bürger anzuerkennen, die in einer autonomen Region mit mehr als einer Amtssprache wohnen. Die spanische Regierung lehnt dies mit dem Hinweis auf die Entschließung vom 23. Juni 1981 (2) ab.
Artikel I-3 des Entwurfs des Verfassungsvertrags für die Europäische Union lautet wie folgt: „Die Union wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt“. Er wird ergänzt durch Artikel II-22: „Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“, und nimmt damit Bezug auf die Grundrechtecharta und die Schlussfolgerungen zu dem vom Parlament und dem Rat beschlossenen Europäischen Jahr der Sprachen. Gedenkt die Kommission angesichts dieses Sachverhalts eine Änderung der erwähnten Entschließung vorzuschlagen, um die Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Union auf jeden Fall aufnehmen können?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2521/03 und E-2548/03
(24. September 2003)
Die Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981 sieht vor, dass die Passvermerke in der (den) Amtssprache(n) des den Pass ausstellenden Staates abzufassen sind.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt selbst, welches seine Amtssprache(n) ist (sind).
Mithin beabsichtigt die Kommission nicht, eine Änderung der genannten Entschließung vorzuschlagen.
(1) ABl. C 200 vom 4.8.1995, S. 1.
(2) ABl. C 241 vom 19.9.1981, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/122 |
(2004/C 78 E/0124)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2535/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(29. Juli 2003)
Betrifft: Landwirtschaftliche Einkommen in Portugal
In dem Bericht über die Lage der portugiesischen Landwirtschaft stellt die Kommission fest, dass gemäß den wirtschaftlichen Statistiken von Eurostat über die Landwirtschaft zwischen 1986 und 1995 die landwirtschaftlichen Einkommen um zirka 30 % und zwischen 1995 und 2002 um 32 % gestiegen sind. Dennoch geht aus diesen Berechnungen nicht hervor, wie das Wachstum der Einkommen nach der Größenordnung des Betriebs verteilt war, und zwar wirtschaftlich und flächenbezogen und nach der Art der Produktion.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
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— |
Wie haben sich die landwirtschaftlichen Einkommen (für Portugal und für die Europäische Union) zwischen 1986 und 2002 (mit jährlichen Angaben) entwickelt, wobei die wirtschaftliche Größenordnung und die Anbauflächen zu berücksichtigen sind — insbesondere Flächen mit weniger als 5 Hektar (bzw. weniger als 4 EGE) und Flächen mit über 50 Hektar (bzw. mehr als 100 EGE)? |
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— |
Wie entwickelten sich die landwirtschaftlichen Einkommmen im selben Zeitraum für diejenigen Landwirte, die Obst und Gemüse, Wein, Olivenöl, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Milch und Rindfleisch produzieren? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(29. September 2003)
Im Bericht der Kommission über die Lage der portugiesischen Landwirtschaft (1) wird der Anstieg der landwirtschaftlichen Einkommen anhand der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung von Eurostat erläutert. Bei dieser Vorgehensweise lassen sich die Einkommen allerdings nicht nach Größe oder Art der Betriebe aufschlüsseln.
Obwohl sich die Einkommensindikatoren nicht genau entsprechen und nach unterschiedlichen Verfahren ermittelt werden, geben die Daten des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Generaldirektion (GD) Landwirtschaft Hinweise auf die Entwicklungen, die in Portugal unter besonderer Berücksichtigung von Größe und Art der Betriebe eingetreten sind.
Nach diesem Verfahren sind im Zeitraum 1993-2000 die geschätzten Nettoeinkommen, ausgedrückt in Nettowertschöpfung je Jahresarbeitseinheit (NWS/JAE), in größeren Betrieben schneller gestiegen. Der jährliche Anstieg betrug bei Betrieben von mehr als 100 Europäischen Größeneinheiten (EGE) 7,3 %, bei Betrieben von weniger als 4 EGE dagegen 4,6 %. Die Einkommen von Betrieben, die zwischen diesen beiden Größenordnungen, also zwischen 4 und 100 EGE liegen, stiegen um 5,2 % jährlich. Aus der nachstehenden Übersicht wird deutlich, dass die Einkommen in Portugal schneller gestiegen sind als im EU-Durchschnitt.
Nach Betriebsart aufgeschlüsselt stiegen in demselben Zeitraum und nach demselben Verfahren die Einkommen bei spezialisierten Garten-, Weinbau-, Obst- und Zitrus- sowie Milchviehbetrieben zwischen 3,4 % und 5,0 % jährlich. Die Einkommen der Rinderhaltungen (Aufzucht und Mast) lagen nach Schätzungen etwas höher. Bei spezialisierten Ackerbaubetrieben war der geschätzte Einkommensanstieg negativ (-2,1 %) und bei spezialisierten Olivenanbaubetrieben weitgehend stabil (-0,2 % jährlich).
In den nachstehenden Tabellen sind die Daten aufgeführt:
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(Jährlicher Anstieg 1993-2000 (in %)) |
||||
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NWS/JAE (real) |
<4 EGE |
4-100 EGE |
>100 EGE |
Landwirtschaftliche Betriebe insgesamt |
|
Portugal |
4,55 |
5,14 |
7,31 |
3,62 |
|
EU-12 |
3,89 |
-0,60 |
-0,53 |
0,21 |
|
(Jährlicher Anstieg 1993-2000 (%)) |
|||||||
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NWS/JAE (real) |
Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten-, und Eiweißbetriebe |
Spezialisierte Gartenbaubetriebe |
Spezialisierte Weinbaubetriebe |
Spezialisierte Obst- und Zitrusanbau- betriebe |
Spezialiserte Olivenanbau- betriebe |
Spezialisierte Milchviehbetriebe |
Rinderhaltungen (Aufzucht und Mast) |
|
Portugal |
-2,09 |
4,97 |
4,62 |
3,36 |
-0,21 |
4,66 |
12,26 |
(1) KOM(2003) 359 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/123 |
(2004/C 78 E/0125)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2540/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(30. Juli 2003)
Betrifft: Abkommen zwischen dem spanischen Staat und dem Vatikanstaat, die Grundrechte verletzen
Unter Hinweis auf
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— |
Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des EU-Vertrags, Artikel 226 und 307 des EG-Vertrags, |
|
— |
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 14 und 16 sowie Artikel 27 Absatz 3 der spanischen Verfassung, |
|
— |
Artikel 6, 10, 21 und 14 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der EU, |
in Erwägung nachstehender Gründe:
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— |
Aus der Anwendung einiger Abkommen zwischen dem Vatikanstaat und dem spanischen Staat aus den Jahren 1976 und 1979 ergibt sich ein Verstoß gegen die Grundrechte der Freiheit, Gleichheit und Nichtdiskriminierung, die von der EU und der spanischen Verfassung geschützt werden. |
|
— |
Gemäß dem „Abkommen über Wirtschaftsangelegenheiten“ werden der katholischen Kirche Steuervergünstigungen und -befreiungen gewährt, in deren Genuss keine andere Konfession in Spanien gelangt, wodurch sich eine Diskriminierung aus Gründen der Religion der anderen in Spanien eingetragenen religiösen Vereinigungen ergibt. |
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— |
Das „Abkommen über Bildungs- und Kulturangelegenheiten“ verstößt im Zuge von Gesetzen wie dem Organgesetz über Qualität im Bildungswesen gegen Artikel 16 Absatz 2 der spanischen Verfassung und gegen Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses 2438/1994, was gemäß Urteil Nr. 153/2003 des TSJC festgestellt wurde, und stellt ferner eine Verletzung der Grundrechte dar, die in Artikel 14 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 27 Absatz 3 der spanischen Verfassung geschützt werden. |
Sind der Kommission diese Sachverhalte bekannt, und -falls sie diese berücksichtigt und bewertet hatwelche Schlussfolgerungen hat sie aus dieser Bewertung gezogen?
Ist sie der Auffassung, dass die Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem spanischen Staat mit dem EG-Vertrag und dem EU-Vertrag vereinbar sind und dass der spanische Staat sämtliche geeigneten Mittel eingesetzt hat, um die Unvereinbarkeiten zu beseitigen?
Ist sie der Auffassung, dass die Verfassungsverstöße nur im Rahmen des nationalen spanischen Rechts angezeigt werden sollen oder von den Gemeinschaftsinstitutionen als gravierende Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie betrachtet werden können?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(18. September 2003)
Die Kommission weist darauf hin, dass die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fragen den Status betreffen, den der spanische Staat den Religionsgemeinschaften und insbesondere der katholischen Religion zuerkennt. Diese Fragen fallen also nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Etwaige Widersprüche zur Religionsfreiheit, die sich in diesem Zusammenhang festgestellt werden könnten, sind daher auf nationaler Ebene zu behandeln.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/124 |
(2004/C 78 E/0126)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2541/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(30. Juli 2003)
Betrifft: Der Fall „Gescartera“ und die Abkommen zwischen dem spanischen Staat und dem Heiligen Stuhl
Gescartera, die Anlagegesellschaft, die an der Börse investiert hat und in den größten Börsenskandal Spaniens verwickelt war (mit einem Fehlbetrag von 87 Mio. EUR), zählte zu ihren Kunden verschiedene Einrichtungen, die mit der katholischen Kirche verbunden sind.
Von den gemessen am Ertragsvolumen 15 wichtigsten Kunden von Gescartera sind sechs religiöse Einrichtungen: Salesianos Inspectora de María Auxiliadora, Orden de San Agustín, Filipenses Misioneras de Enseñanza, Fundación Emilio Álvarez Gallego, Agustinas Misioneras und das Erzbistum von Valladolid, einer der Klienten, die Gescartera am meisten Geld anvertraut hatten, und daher einer der Hauptnutznießer des künstlichen Zugewinns. Es handelt sich um eine der Einrichtungen, die in den Genuss der im Gesetz 49/2002 über Steuervorschriften für Organisationen ohne Erwerbszweck und steuerliche Anreize für das Mäzenatentum vorgesehenen Freistellungen gelangt, die diese Einrichtungen von der Besteuerung des Kapitalertrags aus Immobilien befreit.
Andererseits erscheint der investierte Betrag im Hinblick auf ein Erzbistum wie Valladolid unverhältnismäßig, ohne den Gerüchten Nahrung geben zu wollen, wonach das Erzbistum eine fiktive Inhaberschaft der von ihm investierten Wertpapiere gefördert habe.
Die Konten des Erzbistums sind jedenfalls undurchsichtig und widersprüchlich, und das Erzbistum hat die Mitarbeit verweigert, als die Untersuchungsrichterin die Offenlegung der Buchhaltung der Jahre 1996 bis 1999 forderte, in denen das Erzbistum Investitionen in Höhe von 6 641 184 EUR bei Gescartera getätigt hatte (die es zurückzog, als bekannt wurde, dass die Nationale Börsenaufsicht bei Gescartera ermittelte), ebenso der Buchhaltung des Haushaltsjahres 2001, als es 150 253 EUR investierte. Die spanische Bischofskonferenz unterstützte diese Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Hinweis, die kirchlichen Unterlagen seien unantastbar gemäß dem „Abkommen über Rechtsangelegenheiten“, in dem der Schutz und das Recht der spanischen Kirche auf ausschließliche Verwahrung ihrer Archive und deren Unantastbarkeit anerkannt würden.
Gemäß dem „Abkommen über Wirtschaftsangelegenheiten“ zwischen Spanien und dem Heiligen Stuhl beruht das Finanzierungssystem der katholischen Kirche auf einem System von ausdrücklich für die katholische Kirche bestimmten Zuweisungen auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung jedes einzelnen Steuerzahlers sowie einer Zuweisung aus dem Gesamthaushaltsplan des Staates (die sich durchschnittlich auf 130 Mio. Peseten beläuft). Dazu kommt, dass die katholische Kirche unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsrichtlinie 91/680/EG (1) eine MwSt.-Befreiung erhält. So ist es äußerst schwierig nachzuweisen, dass das Geld, was die katholische Kirche an der Börse investiert hat, aus diesen Vergünstigungen gemäß den Abkommen mit dem spanischen Staat stammt oder nicht, da die Haushalte der katholischen Kirche und der ihr angeschlossenen Einrichtungen nicht öffentlich sind und die Zuweisung des Staates keiner Transparenz in der Haushaltsführung der Kirche unterliegt.
Sind der Kommission diese Sachverhalte bekannt, und falls ja, welche Initiativen hat sie angesichts der Tragweite dieser Angelegenheit ergriffen oder gedenkt sie zu ergreifen?
Ist sie der Auffassung, dass die Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem spanischen Staat mit dem EG-Vertrag und dem EU Vertrag vereinbar sind und dass der spanische Staat sämtliche geeigneten Mittel eingesetzt hat, um die Unvereinbarkeiten zu beseitigen?
Ist sie der Auffassung, dass die Verfassungsverstöße nur im Rahmen des nationalen spanischen Rechts angezeigt werden sollen oder von den Gemeinschaftsinstitutionen als gravierende Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie betrachtetFehl werden können?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(18. September 2003)
Die Kommission wurde nicht mit dem von dem Herrn Abgeordneten dargelegten Sachverhalt befasst.
Was die Mehrwertsteuer angeht, möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Antwort auf seine schriftliche Anfrage P-3773/02 (2) verweisen.
(1) ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1.
(2) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 142.
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CE 78/125 |
(2004/C 78 E/0127)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2546/03
von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission
(30. Juli 2003)
Betrifft: Beurteilung von Tabakerzeugnissen
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/37/EG (1) muss die Kommission dem Europäischen Parlament bis 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegen.
Im Einzelnen ist in Artikel 11 der Richtlinie 2001/37/EG festgelegt, dass unter anderem wissenschaftliche und technische Sachverständige bei der Erstellung des Berichts Hilfestellung leisten sollten und dass der Bericht eine Beurteilung von Tabakerzeugnissen, die möglicherweise weniger schädlich sind, umfassen sollte.
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1. |
Welche Maßnahmen hat die Kommission getroffen, um wissenschaftliche und technische Sachverständige an der Erstellung des Berichts zu beteiligen, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung von Tabakerzeugnissen, die möglicherweise weniger schädlich sind? |
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2. |
Wird die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Richtlinie 2001/37/EG eine Beurteilung von Tabakerzeugnissen, die möglicherweise weniger schädlich sind, in ihren Bericht aufnehmen? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(11. September 2003)
Der Herr Abgeordnete fragt insbesondere, welche Maßnahmen die Kommission ergriffen hat, um wissenschaftliche und technische Sachverständige an der Erstellung des Berichts zu beteiligen, der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/37/EC (2) über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen erforderlich ist, insbesondere „im Hinblick auf die Beurteilung von Tabakerzeugnissen, die möglicherweise weniger schädlich sind.“ Außerdem stellt der Herr Abgeordnete die Frage, ob der besagte Bericht eine solche Beurteilung von Tabakerzeugnissen, die möglicherweise weniger schädlich sind, umfassen wird.
Aus neueren Stellungnahmen und Berichten wissenschaftlicher Kreise geht sehr klar hervor, dass das in der schriftlichen Anfrage angesprochene Thema (möglicherweise „weniger schädliche“ Tabakerzeugnisse) einer äußerst sorgfältigen Analyse bedarf. Es handelt sich um ein komplexes und kompliziertes Thema und die Kommission beabsichtigt, umfassende und ausgewogene Untersuchungen anstellen zu lassen und wissenschaftlichen Rat einzuholen. Zu diesem Zweck will sie wissenschaftliche Kreise und den Regelungsausschuss in angemessenem Umfang einbeziehen, während sie den Bericht erstellt. Zur Vorbereitung hat die Kommission bereits wissenschaftliche Sachverständige auf diesem Gebiet angehört. Die erste Konsultation zwischen Sachverständigen und allen Mitgliedstaaten findet am 29. September 2003 statt. Danach sollte klar sein, welche Richtung eingeschlagen werden muss.
Der Bericht wird, wie in der Richtlinie vorgesehen, eine Beurteilung von Tabakerzeugnissen enthalten, die möglicherweise weniger schädlich sind, und wird voraussichtlich Ende 2004 vorliegen.
(1) ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.
(2) Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen — Erklärung der Kommission, ABl. L 194 vom 18.7.2001.
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CE 78/126 |
(2004/C 78 E/0128)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2556/03
von Robert Evans (PSE) an die Kommission
(4. August 2003)
Betrifft: Wahlen auf Mallorca
Am 12. März 2003 wurde der Präsident des Europäischen Parlaments ersucht, unverzüglich Klagen nachzugehen, wonach sich EU-Bürger, die nicht die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht in die Wählerlisten für die Kommunalwahlen auf Mallorca, die im Mai 2003 stattfinden sollten, eintragen konnten.
Daraufhin bin ich von britischen Staatsbürgern kontaktiert worden, die glaubten, sie hätten sich in die Wählerlisten eingetragen, doch als sie am Wahltag im Wahllokal vorsprachen, teilte man ihnen mit, sie hätten sich nicht in die Wählerlisten eingetragen und seien somit nicht wahlberechtigt.
Das aktive Wahlrecht bei den Kommunal- und Europawahlen im Aufenthaltsland ist ein Grundrecht aller EU-Bürger. Teilt die Kommission die Auffassung, dass die geschilderte Unmöglichkeit, an den Wahlen teilzunehmen, eine Verweigerung dieser Rechte darstellt? Wird die Kommission diesem Entzug des Wahlrechts nachgehen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(16. September 2003)
Der Herr Abgeordnete verweist auf das Grundrecht der Unionsbürger, bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes auch dann zu wählen, wenn sie die Staatsangehörigkeit dieses Staates nicht besitzen. Dieses Recht wird durch Artikel 19 EG-Vertrag. Die Einzelheiten Ausübung dieses Rechts wurden in der Richtlinie 94/80/EG (1) des Rates festgelegt.
Spanien hat die Richtlinie 94/80/EG durch das Ley orgánica 1/1997 umgesetzt. Die Kommission hat hinsichtlich der Modalitäten für die Eintragung von Unionsbürgern in die Wählerverzeichnisse, von den spanischen Behörden folgende Informationen erhalten: Die Wähler müssen sich in ihr örtliches Melderegister eintragen lassen. Dies ist für alle Bürger in Spanien obligatorisch, unabhängig davon, ob sie die spanische Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht. Diese Verzeichnisse dienen als Grundlage für die nationalen Wählerverzeichnisse.
Die für das Wählerverzeichnis zuständige Behörde (Oficina del Censo Electoral) führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis derjenigen Wähler, die Unionsbürger mit anderer Staatsangehörigkeit sind. Dieses Verzeichnis gibt alle Änderungen der örtlichen Melderegister in Bezug auf diese Wähler wider. Die persönlichen Daten der Wähler erhält die Behörde von den örtlichen Meldestellen.
Unionsbürger anderer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Spanien müssen nach spanischem Recht ihren Teilnahmewunsch an Kommunalwahlen äußern, wenn sie das erste Mal wählen möchten. Um dieser Anforderung zu genügen, senden die das Wählerverzeichnis führenden Behörden allen Unionsbürgern anderer Staatsangehörigkeit drei Monate vor der Wahl ein Erinnerungsschreiben, damit diese ihren Wunsch, zu wählen oder nicht, anzeigen können. Das entsprechende Formular ist mit einer Anleitung in allen Gemeinschaftssprachen sowie einem frankierten Briefumschlag für die Antwort versehen. Die Formulare sind auch sechs Monate vor den Wahlen bei den spanischen örtlichen Dienststellen erhältlich. Für jene Unionsbürger, die schon in die Wählerverzeichnisse eingetragen sind, dient der Brief als Hinweis auf die bevorstehenden Wahlen.
Schließlich werden aufgrund positiver Antworten provisorische Listen mit den wahlberechtigten Unionsbürgern aufgestellt. Diese Listen liegen bei den örtlichen Behörden acht Tage lang aus, beginnend vom 6. Tag, nachdem zu den Wahlen aufgerufen wurde. In diesem Zeitraum können Rechtsbehelfe eingelegt werden, und jene Personen, bei denen der Rechtsbehelf erfolgreich war, werden in die endgültigen Listen eingetragen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass das spanische Verfahren, Unionsbürger in die Wählerverzeichnisse einzutragen, mit der Richtlinie 94/80/EG in Einklang steht.
Die Kommission hat keine Beschwerden erhalten, dass das Eintragungsverfahren bei den letzten Kommunalwahlen in Spanien im Mai 2003 nicht funktioniert habe. Die Kommission ist bestrebt zu gewährleisten, dass sich die Mitgliedstaaten an das Gemeinschaftsrecht, worunter auch Grundrechte fallen, halten. Der Frage sind allerdings nicht ausreichend Informationen beigefügt, damit die Kommission in der Lage wäre, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
(1) Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. L 368 vom 31.12.1994.
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CE 78/127 |
(2004/C 78 E/0129)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2565/03
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(6. August 2003)
Betrifft: Hormon- und Antibiotikarückstände sowie Phthalsäureester (Weichmacher) im Trinkwasser
Trinkwasser, welches aus Oberflächengewässern gewonnen wird, kann Rückstände aus Antibiotika und Hormonen enthalten. Ebenfalls können Phthalsäureester aus den Rohrsystemen in das Trinkwasser abgegeben werden.
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1. |
Hat die Kommission Messwerte aus den einzelnen Mitgliedstaaten? |
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2. |
Plant die Kommission, hier Grenzwerte einzuführen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(6. Oktober 2003)
Mit der geltenden Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (1) werden die von der Frau Abgeordneten genannten Stoffe weder geregelt noch überwacht.
Nach den vorliegenden Informationen sind derzeit in keinem europäischen Land die genauen Konzentrationen von endokrin wirkenden Substanzen in Trinkwasser und damit die konsumierten Mengen bekannt.
Um auf diesem Gebiet die Datengrundlage zu verbessern, hat die Kommission eine Studie über endokrine Disruptoren in Trinkwasser in Auftrag gegeben. Ziel dieser Studie war es, ausgehend von in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Daten und veröffentlichten Studien, Informationen über die Belastung von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit endokrinen Disruptoren zusammenzufassen und eine Fallstudie zu konzipieren und durchzuführen, die ein umfassenderes Bild über das tatsächliche Vorhandensein endokriner Disruptoren und die potenzielle Belastung von Menschen durch endokrine Disruptoren in Trinkwasser vermitteln sollte.
Dabei galten nach der Auswertung von Veröffentlichungen und einer Umfrage bei den Wasserwerken mehrerer europäischer Länder die folgenden endokrin wirkenden Substanzen als für das Trinkwasser relevant: synthetische und natürliche Östrogene, Alkylphenol, Alkylphenol-Ethoxylate, Alkylphenoxy-Essigsäuren, Bisphenol A und Organozinnverbindungen.
Die Studie ergab vor allem folgende Schlussfolgerungen:
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— |
Die wirksame Aufbereitung von Trinkwasser ist geeignet, eine Kontaminierung des Trinkwassers mit endokrin wirkenden Substanzen zu vermeiden (durch den Einsatz von Ozon, Aktivkohle und Uferfiltrat). |
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— |
Auch wenn das unaufbereitete Wasser der Wasserwerke keine endokrin wirkenden Substanzen enthält, kann das Trinkwasser durchaus mit einzelnen Stoffen kontaminiert werden, die sich aus den in den Wasserwerken und den Wasserleitungen verwendeten Materialien herausgelöst haben. |
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— |
Auch wenn nach heutigem Wissensstand für die Bewertung der Auswirkungen auf den Menschen die Höchstkonzentrationen einzelner endokrin wirkender Substanzen, die bei Trinkwasser nachgewiesen wurden, herangezogen werden, sind endokrine Auswirkungen durch den Genuss von Trinkwasser sehr unwahrscheinlich. |
Diese Schlussfolgerungen und die Notwendigkeit, den Gehalt dieser Stoffe im Trinkwasser zu regeln, sind Gegenstand des nächsten Seminars zur Trinkwasserrichtlinie (2), das von der Kommission am 27. und 28. Oktober 2003 veranstaltet wird. Einzelheiten zu diesem Seminar können unter der folgenden Internetanschrift abgerufen werden: (http://www.drinkingwaterseminar.org).
(2) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998.
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CE 78/128 |
(2004/C 78 E/0130)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2566/03
von Markus Ferber (PPE-DE) an die Kommission
(6. August 2003)
Betrifft: Fördermittel der EU für Bauvorhaben in Italien
Die Firma Planten en Bloemen mit Sitz in Batzenhofen (Deutschland) hat die Firma Europepartner von Geom. Cataffo Doriano mit Hauptsitz in Salerno (Italien) mit dem Bau einer Lagerhalle in Täfertingen (Deutschland) beauftragt. Das Investitionsvolumen beläuft sich auf 850 000 EUR. Die Baufirma hat Fördermittel der EU in Aussicht gestellt und nach eigenen Angaben auch beantragt. Das Bauvorhaben ist nicht fertiggestellt, und der italienische Bauunternehmer ist mit unbekanntem Aufenthalt verzogen.
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1. |
Besteht allgemein die Möglichkeit einer Förderung für derartige Bauvorhaben? |
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2. |
Wenn ja, aus welchem Programm kann einer Förderung erfolgen? |
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3. |
Sind für das oben genannte Projekt Fördermittel beantragt worden? |
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4. |
Wenn ja, wann und in welcher Höhe sind diese ausgezahlt worden? |
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5. |
Ist eine korrekte Abrechnung erfolgt? |
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6. |
Hat die Kommission Kenntnis von der Tatsache, dass der Bau nicht beendet worden ist? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(23. September 2003)
Die Kommission kann bestätigen, dass das betreffende Gebiet weder für eine Förderung aus den Strukturfonds infrage kommt, noch in die GAP-Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen ist. Es gibt also kein Finanzinstrument der Gemeinschaft, mit dem die bayerischen Behörden das fragliche Vorhaben unterstützen könnten.
Der Kommission ist bekannt, dass das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist, sie möchte aber darauf hinweisen, dass nur der Investor (im vorliegenden Fall also die Firma Planten en Bloemen in Batzenhofen) über die bayerischen Behörden eine Kofinanzierung der Gemeinschaft beantragen kann, nicht der einzelne Bauunternehmer.
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CE 78/129 |
(2004/C 78 E/0131)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2569/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(6. August 2003)
Betrifft: Fahren mit bioptischen Linsen
Kann die Kommission mitteilen, in welchen Mitgliedstaaten derzeit das Fahren mit bioptischen Linsen erlaubt ist?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(11. September 2003)
Wie die Kommission dem Herrn Abgeordneten bereits in ihrer Antwort auf seine schriftliche Anfrage E-1231/0 (1) erläutert hat, ist der Kommission nicht bekannt, ob in einem Mitgliedstaat erlaubt ist, mit Fernrohrlupenbrillen Auto zu fahren. Im übrigen wurden damit keinerlei großmaßstabigen Versuche in Europa durchgeführt. Daher steht nicht zu erwarten, dass das Tragen von Fernrohrlupenbrillen in naher Zukunft gestattet wird; vielmehr sollte diese Problematik zunächst gründlich untersucht und erörtert werden.
(1) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 52.
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CE 78/129 |
(2004/C 78 E/0132)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2586/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(8. August 2003)
Betrifft: Neue Daten über die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten in den Vatikan
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) bezüglich der Ausfuhrerstattungen für Agrarerzeugnisse aus den Mitgliedstaaten in den Vatikan hat Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003 geantwortet, dass die Kommission dabei ist, die erforderlichen Informationen einzuholen, um diese Frage beantworten zu können, und dass sie das Ergebnis ihrer Untersuchungen sobald wie möglich weiterleiten wird.
Im Rahmen eines Briefwechsels mit der Zollagentur der italienischen Republik, bei der die gleichen Daten wie von der Kommission angefordert wurden, wurde dem Fragesteller am 27. Mai mitgeteilt, dass noch nicht alle geforderten Angaben vorliegen, dass aber aus den verfügbaren Daten Folgendes hervorgeht:
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Bei den für 1989 angegebenen Nutznießern handelt es sich durchschnittlich um etwa 32 600 Personen. |
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Aus den von der Zollstelle I in Rom übermittelten Angaben, die mit den Informationen aus dem Vatikan verglichen wurden, geht hervor, dass der Vatikan im Jahr 2001 548 925kg Fleisch und 288 351 kg Molkerei- und Käseprodukte eingeführt hat; den Angaben des Vatikans zufolge belief sich der Import jedoch auf 505 553 bzw. 271 699kg für 2001 und für das Jahr 2000 auf 712 232 bzw. 293 543 kg. |
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— |
Hinsichtlich der Ausfuhren Italiens in den Vatikan macht der italienische Zoll folgende Angaben:
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Vergleicht man die Daten für den Export Italiens in den Vatikanstaat, wie er vom italienischen Zoll erfasst wurde (Datenquelle: Datawarehouse, Sistema MERCE) mit dem CATS-System, so ist festzustellen, dass der Vatikan aus Italien
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1998 250 473kg Fleisch ohne die vorgesehene Gemeinschaftsbeihilfe importiert hat, was einen Verzicht auf etwa 169 000 EUR bedeutet; |
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1999 1 254200kg Fleisch importiert hat, davon allerdings nur 377028kg mit Gemeinschaftsbeihilfe, was wiederum einen Verzicht von ca. 556 000 EUR bedeutet; |
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im Jahr 2001 377028kg Fleisch importiert hat, davon nur 186 773kg mit Gemeinschaftsbeihilfe, Verzicht also hier etwa 240 000 EUR. |
Kann der Rat mitteilen:
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Wieweit die Untersuchungen bezüglich der Antwort auf die oben genannten Anfragen gediehen sind? |
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Welche technischen Gründe rechtfertigen den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfen? |
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Teilt der Rat die Auffassung, dass lückenhafte und zum Teil immer stärker voneinander abweichende Daten der verschiedenen instutitionellen Quellen ein ernstes Problem für die Glaubwürdigkeit der Institutionen darstellen und dass sie auf mögliche Betrügereien zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzen zurückzuführen sind, oder kann er diese Möglichkeit bereits ausschließen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(7. Oktober 2003)
Die Antworten auf die Schriftlichen Anfragen E-1477/03 (2) und E-1480/03, für die einige Nachforschungen erforderlich waren, sind dem Herrn Abgeordneten inzwischen übermittelt worden.
Für die betreffenden Agrarerzeugnisse werden insbesondere deswegen keine Ausfuhrerstattungen gewährt, weil für viele dieser Erzeugnisse, wie etwa Schweinefleisch, schlicht keine Erstattungen vorgesehen sind. Auch wenn Ausfuhrerstattungen gewährt würden, könnten die Exporteure aus unterschiedlichsten Gründen von der Beantragung einer Ausfuhrerstattung absehen: So sind z.B. bei kleinen Mengen die Verwaltungskosten für die Beantragung der Erstattung teilweise höher als der Betrag, auf den sich die betreffende Erstattung beläuft.
Dem Herrn Abgeordnete liegen Daten aus verschiedenen Quellen vor, die jeweils in einem bestimmten Kontext und für bestimmte Zwecke gesammelt wurden und deshalb jeweils unterschiedliche Bedeutung haben. So wurde z.B. der Unterschied zwischen den Zahlen von Comext (die Eurostat-Datenbank, mit der die Warenströme des Außenhandels beobachtet werden) und CATS (Prüfpfadsystem für den Rechnungsabschluss mit Daten über die gezahlten EU-Beihilfen) in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage E-1478/03 (2) erläutert. Bei den auf den ersten Blick vorhandenen Unterschieden muss es sich also nicht unbedingt um Unstimmigkeiten handeln; die unterschiedlichen Daten können auch durch eine andere Betrachtungsweise desselben Sachverhalts bedingt sein, so dass sie sich nicht widersprechen, sondern vielmehr ergänzen.
Dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments werden drei Auszüge aus der Comext-Datenbank übermittelt.
Diese Tabellen enthalten Daten zu den Ausfuhren aus den Mitgliedstaaten nach Vatikanstadt.
Jede Tabelle enthält die Daten zu einer Produktgruppe und gibt den Wert der Jahresdaten von 1989 bis 2001 wieder.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
(2) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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CE 78/131 |
(2004/C 78 E/0133)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2591/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(4. August 2003)
Betrifft: Notstand aufgrund der Dürre in der Region Latium
Die in diesen Wochen andauernde Dürre in Italien hat auch in Latium erschreckende Auswirkungen; der Wasserstand in den Wassereinzugsgebieten ist bereits unter die Mindestschwelle abgesunken.
Der Bolsenasee, der Albanosee, der Nemisee und der See von Castelgandolfo haben Wasserstände erreicht, die zu den niedrigsten zählen, die jemals verzeichnet wurden; die Schwierigkeiten für die Landwirtschaft werden immer beunruhigender, so dass die Landwirte aus Latium beantragt haben, dass der Status einer Naturkatastrophe anerkannt wird.
Die Erzeugung von Weizen und Getreide ist nämlich bereits um die Hälfte zurückgegangen, und eine Ernte von drei im Obst- und Gemüsesektor war zerstört; die Confagricoltura, der italienische Landwirtschaftsverband, hat sogar einen weiteren Rückgang bis Ende Juli vorhergesagt.
Das Problem der Dürre nimmt in Latium auch im Hinblick auf die direkten Auswirkungen auf die Bevölkerung erschreckende Ausmaße an; insbesondere ist das Simbrivio-Aquädukt, das mehr als 60 Gemeinden versorgt, nicht mehr in der Lage, die ständige Versorgung der Einwohner dieser Gemeinden mit Wasser zu gewährleisten.
Kann die Kommission in Anbetracht der beschriebenen Krisensituation und unter Bezugnahme auf die Verordnung des Rates vom 15. November 2002 zur Einrichtung eines Solidaritätsfonds für Naturkatastrophen folgende Fragen beantworten:
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1. |
Ist die Anerkennung der derzeit in Latium verzeichneten Naturkatastrophe gemäß Artikel 2 und 3 der genannten Verordnung möglich? |
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2. |
Erfüllt der italienische Staat die Erfordernisse, um die dafür vorgesehene Beihilfe aus dem Solidaritätsfonds zu beantragen? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(18. September 2003)
Die Kommission möchte gegenüber den Einwohnern der Region Latium und der anderen von der Dürre betroffen Regionen Italiens ihr Mitgefühl aussprechen.
Die Kommission ist über die schwerwiegenden Auswirkungen der Dürre auf die Lebensbedingungen, die Umwelt und die Wirtschaft in der Region Latium äußerst besorgt.
Mit ihrer Bezugnahme auf Artikel 2 und 3 der Solidaritätsfondsverordnung (1) verweist die Frau Abgeordnete zutreffend auf die wichtigsten Kriterien für eine Förderung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union.
Die Kommission möchte jedoch die Frau Abgeordnete daran erinnern, dass der EU-Solidaritätsfonds errichtet wurde, damit vor allem bei Katastrophen größeren Ausmaßes eine Unterstützung bereitgestellt werden kann, und dass die Kriterien für die Förderfähigkeit sehr spezifisch sind. Der Fonds dient ausschließlich der Soforthilfe im Einklang mit den in der Verordnung genannten Förderkriterien. Die Fondsinterventionen können lediglich dazu beitragen, Schäden zu kompensieren, von denen der öffentliche Bereich betroffen ist, und die nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Ein Ausgleich wirtschaftlicher Verluste (die z.B. den Landwirten entstanden sind) ist nicht möglich.
Die Kommission hat von der italienischen Regierung bisher keine offiziellen Angaben zu Umfang und Ausmaß der in der Region Latium oder in anderen Gebieten Italiens infolge der anhaltenden Dürre entstandenen unmittelbaren Schäden erhalten. Deshalb kann sie sich nicht dazu äußern, ob die Vorraussetzungen für eine Intervention des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Bezug auf diese Katastrophe erfüllt sind oder nicht.
Es obliegt allein der italienischen Regierung, zu entscheiden, ob sie einen Antrag stellen will. Je nach dem Ausmaß der Schäden und den betroffenen Gebieten kann sie entweder für jede der von den verschiedenen Katastrophen betroffenen Regionen einen Einzelantrag stellen oder sich, sofern die Schäden in allen von derselben Katastrophe betroffenen Gebieten insgesamt mehr als 0,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betragen, auf einen einzigen Antrag beschränken.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates und des Parlaments zu den jüngsten Entscheidungen der Kommission, Finanzhilfen zu gewähren, verfügt der EU-Solidaritätsfonds für 2003 für Katastrophen auf regionaler Ebene noch über 18,75 Mio.EUR. Für Katastrophen größeren Ausmaßes stehen noch 925 Mio. EUR zur Verfügung.
Die EU-Solidaritätsfondsverordnung schreibt vor, dass die Anträge spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden zu stellen sind.
Ob die Förderkriterien und sonstigen Bestimmungen der Verordnung eingehalten wurden, wird bei der Prüfung der in einem eventuellen italienischen Antrag enthaltenen Angaben festgestellt. Die Kommission kann der Haushaltsbehörde nur dann vorschlagen, Mittel aus dem Solidaritätsfonds zu mobilisieren, wenn nachgewiesen ist, dass alle Anforderungen der Verordnung erfüllt wurden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/132 |
(2004/C 78 E/0134)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2597/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(14. August 2003)
Betrifft: Naturkatastrophe in Italien
Die in den letzten Wochen andauernde Dürre im Mittelmeerraum hat in Italien erschreckende Auswirkungen; die natürlichen Wasservorkommen nehmen drastisch ab, was zu immer größeren Schwierigkeiten für die Landwirtschaft und die Versorgung der Wärme- und Wasserkraftwerke führt, so dass der italienische Katastrophenschutz der Regierung demnächst einen Bericht vorlegen wird, in dem diese Situation als Naturkatastrophe beschrieben wird.
Dem Landwirtschaftsminister zufolge belaufen sich die Schäden in der Landwirtschaft bereits auf mehrere Millionen Euro, und der Katastrophenschutz prognostiziert die Erschöpfung der Wasserreserven für die Bewässerung der Felder bis Ende Juli, sofern es vorher nicht regnet.
Der Wasserstand der großen Flüsse und Seen, von denen der Betrieb der Wasserkraftwerke abhängt, ist erheblich gesunken, und in manchen Gebieten im Norden sind einige Abschnitte wichtiger Zuflüsse zum Po völlig ausgetrocknet, so dass Regionen wie das Piemont und die Emilia-Romagna den Notstand ausgerufen haben; demnächst werden dies auch die Lombardei und das Veneto tun.
Die Stromversorgung ist daher nicht mehr ständig gewährleistet. Der Strom muss rationiert und zum Teil auch ganz abgeschaltet werden, was jedoch nicht ausreicht, um die Stromversorgung bis zum Einsetzen der Regenfälle im Herbst sicherzustellen.
Kann die Kommission in Anbetracht der beschriebenen Krisensituation und unter Bezugnahme auf die Verordnung des Rates vom 15. November 2002 zur Einrichtung eines Solidaritätsfonds für Naturkatastrophen folgende Fragen beantworten:
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1. |
Ist die Anerkennung der gegenwärtigen Naturkatastrophe in Italien gemäß Artikel 2 und 3 der genannten Verordnung möglich? |
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2. |
Erfüllt der italienische Staat die Erfordernisse, um die dafür vorgesehene Beihilfe aus dem Solidaritätsfonds zu beantragen? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(18. September 2003)
Die Kommission ist über das Ausmaß der durch die anhaltende Dürre in Italien verursachten Schäden sehr besorgt. Sie fühlt mit den betroffenen Personen, auch in den von der Frau Abgeordneten genannten Regionen Piemont, Emilia-Romagna, Lombardei und Veneto.
Die Kommission verweist auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage P-2591/03 (1) der Frau Abgeordneten. Dort wird ausführlich erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung möglich ist, und welche Angaben die nationalen Behörden der Kommission vorlegen müssen, wenn sie eine Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds beantragen.
(1) Siehe Seite 131.
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27.3.2004 |
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CE 78/133 |
(2004/C 78 E/0135)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2605/03
von Elizabeth Lynne (ELDR) an die Kommission
(28. August 2003)
Betrifft: Anerkennung von Qualifikationen für Sprachlehrer
Ist der Kommission bekannt, dass ein britischer Englisch-Lehrer, der über alle erforderlichen Qualifikationen und die entsprechende Lehrerfahrung im Vereinigten Königreich verfügt, gezwungen ist, die CAPES-Prüfung (Certificat d'aptitude pédagogique à l'enseignement du second degré, eine — vor allem für einen Ausländer — sehr schwierige Prüfung) zu bestehen, um eine Vollzeitstelle als Lehrer im französischen Bildungswesen erhalten zu können.
Ist dies kein Widerspruch zur Richtlinie des Rates 89/48/EWG (1) vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen?
Wird die vorgeschlagene Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2) diese anormale Lage beseitigen, insbesondere weil französische Lehrer im Vereinigten Königreich ohne eine solche zusätzliche Prüfung unterrichten dürfen?
Ergänzende Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Die Kommission hat das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-285/01 „Isabel Burbaud“ analysiert und untersucht, welche Folgen sich daraus für die Einstellung voll ausgebildeter Lehrer aus anderen Mitgliedstaaten in den öffentlichen Dienst Frankreichs ergeben. Das Urteil betrifft den höheren Dienst im Bereich der Krankenhausverwaltung. In Frankreich setzt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im gehobenen Dienst der öffentlichen Krankenhausverwaltung die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus, die zu einer Ausbildung an der „École nationale de la santé publique“ berechtigt. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Tatsache, dass Bürger anderer Mitgliedstaaten, die eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenhausverwalter haben, sich einem derartigen Auswahlverfahren unterziehen müssen, einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Das Gericht stellte fest, dass die Modalitäten dieses Auswahlverfahrens, das die spezifischen Qualifikationen, die Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Krankenhausverwaltung erworben haben, unberücksichtigt lässt, diesen Bürgern zum Nachteil gereicht und sie davon abhalten kann, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
Nach Ansicht der Kommission lässt sich diese Rechtsprechung im Prinzip auch auf Lehrer übertragen, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst in Frankreich ebenfalls die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraussetzt, das zu einer Ausbildung an einem „Institut Universitaire de Formation des Maîtres“ berechtigt.
Es ist wichtig, hier darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hat, die Einstellung hinreichend qualifizierter Bürger anderer Mitgliedstaaten in den öffentlichen Dienst von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig zu machen. Nach Auffassung des Gerichtshofs verstößt diese Forderung nicht gegen die Richtlinie 89/48/EWG, da diese Richtlinie die Entscheidung über die Auswahl- und Einstellungsverfahren zur Besetzung von Stellen nicht zum Gegenstand hat und sich aus ihr auch kein Recht auf Einstellung ableitet. Der Gerichtshof hat jedoch ausgeschlossen, dass von hinreichend qualifizierten Migranten verlangt werden kann, sich einem Auswahlverfahren für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang zu unterziehen. Die Kommission erachtet es deshalb für notwendig, dass Frankreich sein Einstellungssystem im Hinblick auf qualifizierte Lehrer aus anderen Mitgliedstaaten ändert. Sie wird sich mit den französischen Behörden in Verbindung setzen, um zu gewährleisten, dass Frankreich sich an die Rechtsprechung des Gerichtshofs hält.
In dem Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sind diesbezügliche Bestimmungen nicht vorgesehen.
(1) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.
(2) KOM(2002) 199 endg.
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DE |
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CE 78/134 |
(2004/C 78 E/0136)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2606/03
von Armin Laschet (PPE-DE) an die Kommission
(14. August 2003)
Betrifft: Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes Avantis
Das Vertragsverletzungsverfahren aus den Jahren 1997 und 2002 gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung der FFH-Flora, Fauna, Habitat-Richtlinie der EU zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, speziell des Feldhamsters, durch den Bau des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes „Avantis“ in Aachen-Heerlen ist eingestellt worden.
Welche Gründe haben dazu geführt, dass die Europäische Kommission das Verfahren eingestellt hat?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(12. September 2003)
Das grenzüberschreitende Industriegebiet „Avantis“ bei Aachen (DE) und Heerlen (NL) war Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Das Projekt wurde 1998 genehmigt und ist teilweise durchgeführt worden. In Folge dieser Arbeiten wurden Brutstätten des Europäischen Feldhamsters Cricetus Cricetus, einer gemäß Artikel 12 der Habitat-Richtlinie (1) zu schützenden Art, zerstört.
Gemäß Artikel 16 der Habitat-Richtlinie kann die Zerstörung von Brutstätten nur dann genehmigt werden, wenn es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Eine solch Ausnahmeregelung ist zudem nur möglich, wenn spezifische in der Richtlinie genannte Bedingungen erfüllt sind, unter anderem wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen (Artikel 16 (1) (c)).
Die deutsche Regierung und die Kommission konnten sich nicht über die Frage einigen, ob bei Genehmigung des Projekts alle Bedingungen für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 der Habitat-Richtlinie erfüllt waren.
Deutschland hat die Kommission allerdings über Ausgleichsmaßnahmen informiert, die die Stadt Aachen in der Nähe des betroffenen Gebiets ergriffen hat, sowie über einen Fünfjahresplan zum Schutz des Hamsters in der Region von Nordrhein-Westfalen. Der Plan umfasst Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Landwirten, durch die eine Verbesserung der ökologischen Qualität des Ackerlands angestrebt wird, was sich positiv auf die Hamsterbestände auswirken dürften. Die Gesamtkosten des Programms belaufen sich auf 1,28 Mio. EUR (225 000 EUR/Jahr). Das landwirtschaftliche Gebiet mit „Hamster-freundlicher Bewirtschaftung“ wird jährlich um ungefähr 200 Hektar (ha) erweitert. Die jährlichen Ausgleichszahlungen für die Landwirte liegen bei 1 000 EUR/ha. Eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der Programme für die ländliche Entwicklung werden beantragt. Zusätzlich zu diesem Programm wird das Land Nordrhein-Westfalen sich an einem niederländisch/deutschen Pilotprojekt für die Wiedereinführung des Europäischen Feldhamsters in Gebieten beteiligen, wo diese Art in jüngster Vergangenheit verschwunden ist. Die Maßnahmen werden ständig überwacht, und der Kommission werden Berichte vorgelegt.
Die Kommission betrachtet die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen und den Artschutzplan in Verbindung mit den deutsch/niederländischen Bemühungen um eine Wiedereinführung der Art als effektives Maßnahmenpaket zum Schutz und zur Pflege des Europäischen Feldhamsters in Nordrhein-Westfalen. Die Maßnahmen sorgen auf lokaler Ebene für einen Ausgleich für die negativen Auswirkung des neuen Industriegebiets. Da nicht davon ausgegangenwird, dass eine Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens einen Mehrwert für die Erhaltung des Hamsters bewirken würde, beschloss die Kommission am 9. Juli 2003, das Verfahren einzustellen.
Diese Entscheidung erging im Anschluss an eine gründliche Prüfung der spezifischen Umstände in diesem Einzelfall, sollte aber nicht als Präzedenzfall zur Umgehung der Bestimmungen von Artikel 12 und 16 der Habitat-Richtlinie gesehen werden. Die Kommission erwartet in allen einschlägigen Fällen eine vollständige Befolgung dieser Bestimmungen.
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
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CE 78/135 |
(2004/C 78 E/0137)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2610/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(28. August 2003)
Betrifft: Den Verbrauchern berechnete Gebühren für die Rückgabe von alten Haushaltsgeräten
In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1970/03 (1) vom 25. Juli 2003 bestätigte die Kommission, dass die Erhebung von den Verbrauchern angelasteten Gebühren an der Rückgabestelle negative Auswirkungen auf die Sammlungsziele für Elektro- und Elektronikaltgeräte haben könnte, dass solche Gebühren jedoch bis zum Inkrafttreten von Artikel 5 Absatz 2a der Richtlinie 2002/96/EG (2), d.h. bis spätestens 13. August 2005, nicht gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verstoßen.
Hat die Kommission die irischen Behörden über diese Situation informiert und, wenn dem so ist, wie lautete ihre Antwort? Welche Schritte beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die irischen Verbraucher derartige Geräte nach dem 13. August 2005 im Einklang mit der Richtlinie 2002/96/EG gebührenfrei zurückgeben können?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(26. September 2003)
Gemäß der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens bis 13. August 2005 Systeme eingerichtet sein müssen, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückzugeben.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen und setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Die Kommission hat die Frage der Gebührenanlastung nicht eigens mit Irland diskutiert. Sie führt jedoch regelmäßig Besprechungen mit den Mitgliedstaaten durch, um die Fragen der Umsetzung zu erörtern, und wird alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt wird.
(1) Siehe Seite 61.
(2) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
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CE 78/136 |
(2004/C 78 E/0138)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2631/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Fleisch von Rindern, frisch und gekühlt, (KN-Code 0201) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 1998. Erhebliche Unterschiede zwischen den Daten des CATS und der OECD
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammentragen werde, um den in den Anfragen gestellten Forderungen nachzukommen, und die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich die Ausfuhren von Fleisch von Rindern, frisch und gekühlt (KN-Code 0201) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert:
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 1998 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 1998 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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CE 78/136 |
(2004/C 78 E/0139)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2632/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Fleisch von Rindern, frisch und gekühlt, (KN-Code 0201) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 1999. Erhebliche Unterschiede zwischen den Daten des CATS und der OECD
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich die Ausfuhren von Fleisch von Rindern, frisch und gekühlt (KN-Code 0201) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert: 0201):
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 1999 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 1999 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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27.3.2004 |
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CE 78/137 |
(2004/C 78 E/0140)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2633/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Fleisch von Rindern, frisch und gekühlt, (KN-Code 0201) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 2000. Erhebliche Unterschiede zwischen den Daten des CATS und der OECD
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich die Ausfuhren von Fleisch von Rindern, frisch und gekühlt (KN-Code 0201) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert: 0201):
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 2000 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 2000 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/138 |
(2004/C 78 E/0141)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2634/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Fleisch von Rindern, frisch und gekühlt, (KN-Code 0201) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 2001. Erhebliche Unterschiede zwischen den Daten des CATS und der OECD
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrar-erzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich die Ausfuhren von Fleisch von Rindern, frisch und gekühlt (KN-Code 0201) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert:
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 2001 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 2001 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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27.3.2004 |
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CE 78/139 |
(2004/C 78 E/0142)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2635/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, Milchstreichfette (KN-Code 0405) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 1998
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich der Ausfuhren von Butter und anderen Fettstoffen aus der Milch und Milch streichfetten (KN-Code 0405) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert: 0405):
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 1998 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 1998 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/139 |
(2004/C 78 E/0143)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2636/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, Milchstreichfette (KN-Code 0405) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 1999
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich der Ausfuhren von Butter und anderen Fettstoffen aus der Milch und Milchstreichfetten (KN-Code 0405) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert:
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 1999 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 1999 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/140 |
(2004/C 78 E/0144)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2637/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, Milchstreichfette (KN-Code 0405) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 2000
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich der Ausfuhren von Butter und anderen Fettstoffen aus der Milch und Milchstreichfetten (KN-Code 0405) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert: 0405):
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 2000 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 2000 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/141 |
(2004/C 78 E/0145)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2638/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, Milchstreichfette (KN-Code 0405) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 2001
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich der Ausfuhren von Butter und anderen Fettstoffen aus der Milch und Milchstreichfetten (KN-Code 0405) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert:
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 2001 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 2001 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/142 |
(2004/C 78 E/0146)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2639/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccarose, fest (KN-Code 1701) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat im Jahr 1998
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich der Ausfuhren von Rohr- und Rübenzucker und chemisch reiner Saccharose in festem Zustand (KN-Code 1701) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert:
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 1998 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 1998 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/142 |
(2004/C 78 E/0147)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2640/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccarose, fest (KN-Code 1701) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat im Jahr 1999
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Vatikanstaat antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammenträgt, um den in den Anfragen gestellten Forderungen zu genügen, und dass er die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich der Ausfuhren von Rohr- und Rübenzucker und chemisch reiner Saccarose in festem Zustand (KN-Code 1701) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert:
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 1999 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 1999 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/143 |
(2004/C 78 E/0148)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2641/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, (KN-Code 1701) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 2000
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammentragen werde, um den in den Anfragen gestellten Forderungen nachzukommen, und die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich die Ausfuhren von Rohr- und Rübenzucker und chemisch reiner Saccarose in festem Zustand (KN-Code 1701) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert:
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 2000 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 2001 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben, dass
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können. Oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/144 |
(2004/C 78 E/0149)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2642/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Erstattungen für Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, (KN-Code 1701) bei der Ausfuhr aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt im Jahr 2001
Auf die Anfragen E-1477/03 und E-1480/03 (1) betreffend die Erstattungen für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt antwortete Kommissionsmitglied Fischler am 21. Mai 2003, dass die Kommission die erforderlichen Daten zusammentragen werde, um den in den Anfragen gestellten Forderungen nachzukommen, und die Ergebnisse dieser Nachforschungen so bald wie möglich mitteilen werde.
Bezüglich der Ausfuhren von Rohr- und Rübenzucker und chemisch reiner Saccarose in festem Zustand (KN-Code 1701) hat die Kommission folgende ergänzende Daten geliefert:
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a) |
Laut Datenbank der Kommission CATS (Clearance Audit Trail System) wurden im Jahr 2001 in die Vatikanstadt geliefert:
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b) |
Laut Datenbank der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wurden im Jahr 2001 in die Vatikanstadt exportiert:
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c) |
Daraus würde sich ergeben,
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Kann die Kommission angeben, welche technischen Gründe den Verzicht auf die Gemeinschaftsbeihilfe rechtfertigen?
Teilt sie die Meinung, dass die Fehlerhaftigkeit der Daten und die immer offensichtlicheren Abweichungen zwischen den Daten der verschiedenen Institutionellen Quellen der Glaubwürdigkeit dieser Einrichtungen ernsthaft schaden, und dass sie möglicherweise durch Betrugsfälle zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erklärt werden können, oder kann sie diese Möglichkeit ausschließen?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Fischler im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2631/03, E-2632/03, E-2633/03, E-2634/03, E-2635/03, E-2636/03, E-2637/03, E-2638/03, E-2639/03, E-2640/03, E-2641/03 und E-2642/03
(28. Oktober 2003)
Der Herr Abgeordnete erhielt Daten aus verschiedenen Quellen, die alle in einem bestimmten Zusammenhang und für bestimmte Zwecke zusammengetragen wurden. Infolgedessen kommt ihnen jeweils eine bestimmte Bedeutung zu, wie auch in der gemeinsamen Antwort der Kommission auf die schriftlichen Anfragen E-1477/03 bis E-1480/03 (2) und in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2586/03 (3) des Herrn Abgeordneten dargelegt wurde.
Wie bereits in diesen Antworten erläutert, unterscheiden sich beide Datenbanken grundlegend voneinander, so dass keine Schlussfolgerungen über mögliche Abweichungen gezogen werden können.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
(2) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
(3) Siehe Seite 129.
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CE 78/145 |
(2004/C 78 E/0150)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2645/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Änderung von Artikel 25 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls, der das Inkrafttreten betrifft
Das Kyoto-Protokoll tritt in Kraft, wenn mindestens 55 Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (UN/FCCC) das Protokoll ratifiziert haben, auf die mindestens 55 % der gesamten CO2-Emissionen der Staaten des Anhangs I entfallen. Derzeit haben 113 Staaten das Protokoll ratifiziert, die mehr als 80 % der Weltbevölkerung repräsentieren, aber der Anteil der Emissionen von Anhang-I-Staaten, die ratifiziert haben, liegt nur bei 44,2 %, und die noch verbleibenden Staaten des Anhangs I (Liechtenstein, Monaco und Australien, zusammen 2,1 %) kommen auch zusammengerechnet nicht über die Schwelle von 55 %, wenn nicht entweder die Russische Föderation (17,4 % der Emissionen der Anhang-I-Staaten) oder die USA (36,1 %) hinzukommen. Die Vereinigten Staaten haben sich bereits öffentlich vom Kyoto-Protokoll distanziert. Damit nimmt Russland eine entscheidende Position ein.
Natürlich wäre es unter dem Aspekt der Klimaänderung unbedingt nötig, dass das Protokoll überhaupt innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens in Kraft tritt. Jedenfalls wäre es wohl auch angesichts der laufenden Beratungen mit Russland strategisch besser und für alle Seiten günstig, dass Russland mitmacht, aber das ist, was das Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls angeht, nicht unbedingt erforderlich.
Hat es die Kommission in Erwägung gezogen, unverzüglich eine Änderung von Artikel 25 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls nach dem Verfahren des Artikels 20 auf den Weg zu bringen, sodass für das Inkrafttreten statt 55 % nur ein Anteil von z.B. 45 % der Emissionen der Anhang-I-Staaten erforderlich würde und damit gewährleistet werden kann, dass das Kyoto-Protokoll unter allen Umständen in Kraft tritt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(23. Oktober 2003)
Eine Änderung des Artikels 25 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls ist rechtlich nicht möglich. Das Verfahren für die Änderung des Protokolls ist in Artikel 20 des Kyoto-Protokolls geregelt. Da die Konferenz der Parteien als Gremium der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls für die Verabschiedung von Änderungen zuständig ist, kann dieses Verfahren erst angewendet werden, nachdem das Kyoto-Protokoll in Kraft getreten ist. Die in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen machen auch deutlich, dass es notwendig ist, das globale Problem des Klimawandels durch internationales Handeln mit breiter Beteiligung anzugehen.
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CE 78/146 |
(2004/C 78 E/0151)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2647/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(28. August 2003)
Betrifft: Verwendung synthetischer Wachstumshormone bei der Tiermast
Flämischen Presseberichten zufolge ist die belgische Justiz einem neuen Produkt auf der Spur, das bei der Tiermast verwendet wird. Dieses Produkt fördert die Erzeugung von Testosteron. Es handelt sich dabei um ein synthetisch hergestelltes natürliches Prohormon. Diese Substanz bringt das Gehirn dazu, vom Körper auf natürliche Weise erzeugte Hormone herzustellen, in diesem Falle Testosteron. In Belgien sind diese Hormone verboten. Das Hormon soll nämlich Dehydroepiandrosteron (DHEA) enthalten, das die Leber schädigt und wahrscheinlich auch mit weiteren Nebenwirkungen behaftet ist.
Kann die Kommission angeben, inwieweit ihr dieses Verfahren bekannt ist?
Falls ja, welche diesbezüglichen Maßnahmen hat sie bereits getroffen?
Falls nein, wird sie dann beim Europäischen Amt für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zu dieser Frage beantragen, wie dies in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (1) vorgesehen ist?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(18. September 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass sogenannte Prohormone durch die Belebung der natürlichen Produktion androgener und östrogener Hormone zur Wachstumsförderung in der Tierzucht verwendet werden. DHEA ist eine solche Substanz. Diese Substanz unterliegt der Richtlinie 96/22/EG vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in mit hormonaler bzw. thyrostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung (2).
Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften durch Anwendung der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihre Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2) zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu unternehmen.
Mit Unterstützung der Kommission sammelt das für Hormone zuständige Gemeinschaftliche Referenzlabor verfügbare technische Informationen und veranstaltet einen Workshop, auf dem das Problem mit den Mitgliedstaaten im Oktober 2003 erörtert werden soll.
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Veterinärmaßnahmen in Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit (SCVPH) hat die Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Hormonrückstände im Rindfleisch und Fleischprodukten, die mit Wachstumshormonen behandelt werden, in den Jahren 1999, 2000 und erneut 2002 bewertet. Die Berichte sind abrufbar auf: (http://europa.eu.int/comm/food/ index_en.html). Daher beabsichtigt die Kommission derzeit nicht, die Europäische Behörde für Lebens- mittelsicherheit um eine wissenschaftliche Stellungnahme hierzu gemäß Artikel 29(1)(a) der Verordnung (EWG) 178/2002 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit zu bitten.
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
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DE |
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CE 78/147 |
(2004/C 78 E/0152)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2651/03
von Phillip Whitehead (PSE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Beteiligung der Verbraucher an der gemeinsamen Umsetzungsstrategie der Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG
In ihrer Antwort auf eine frühere Anfrage (E-0879/03 (1) vom 2. Mai 2003) behauptet die Kommission, dass im Rückblick auf die ersten anderthalb Jahre die gemeinsame Umsetzungsstrategie den Erwartungen gerecht geworden ist, einschließlich der Beteiligung von Interessengruppen und nichtstaatlichen Organisationen. Allerdings räumt die Kommission ein, dass, obwohl sie im Oktober 2001 europäische Verbraucherdachorganisationen wie das BEUC und den AEC eingeladen hat, sich zu beteiligen, keine der Organisationen sich bisher der Umsetzungsstrategie angeschlossen hat.
Bedauert die Kommission, dass keine Organisation, welche die Verbraucher vertritt, die die hauptsächlichen Interessengruppen an den Zielen der Wasser-Rahmenrichtlinie (2000/60/EG (2)) sind, sich an diesem Prozess beteiligt? Das BEUC hat der Kommission vorgeschlagen, dass die britische Verbrauchereinrichtung WaterVoice als sachverständige Wasserverbrauchergruppe zur Beteiligung eingeladen werden sollte, doch soll die Kommission dies abgelehnt haben, da WaterVoice nicht als Europäische Organisation eingestuft ist. Hält die Kommission es für richtig, keine pragmatische Ausnahme zu machen, womit zumindest eine Verbraucherorganisation beteiligt wäre, statt dass jetzt — und in den letzten anderthalb Jahren — überhaupt keine solche beteiligt ist bzw. war?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(7. Oktober 2003)
Die Kommission bedauert, dass sich bislang kein europäischer oder internationaler Verbraucherverband an der gemeinsamen Umsetzungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie (3) beteiligt hat. Seit der letzten Mitteilung zu diesem Thema (Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0879/03 des Herrn Abgeordneten) hat die Kommission weiterhin europäische und internationale Verbraucherverbände zur Teilnahme an der gemeinsamen Umsetzungsstrategie ermutigt und eingeladen. Neben dem Europäischen Büro der Verbraucherverbände (BEUC) und dem Europäischen Verbraucherverband (AEC), mit denen bereits 2002 Kontakt aufgenommen wurde, hat die Kommission auch „Consumers International“ zur Teilnahme an der gemeinsamen Umsetzungsstrategie eingeladen. „Consumers International“ hat starkes Interesse gezeigt und berät gegenwärtig mit dem BEUC über eine angemessene Vorgehensweise.
In der Anfangsphase der gemeinsamen Umsetzungsstrategie haben sich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Festlegung von Kriterien für die Teilnahme von Interessengruppen und Nichtregierungsorganisationen an der gemeinsamen Umsetzungsstrategie geeinigt. Diesen Kriterien zufolge sollten die Beteiligten europäische Ziele verfolgen und dabei die Ansichten verschiedener nationaler und regionaler Einrichtungen vertreten. Mit dieser Auflage soll sichergestellt werden, dass die Vorschläge der verschiedenen Interessengruppen ausgewogen sind, eine große Bandbreite von Ansichten abdecken, und nicht nur nationale oder regionale Standpunkte wiederspiegeln. In vielen Mitgliedstaaten sind nationale und regionale Interessengruppen aktiv an der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie beteiligt, und es besteht kein Grund, diese Struktur auch auf europäischer Ebene zu übernehmen. Außer bei den Verbraucherverbänden erwiesen sich die Teilnahmekriterien in der Praxis als nützlich, ohne dabei zu restriktiv zu sein.
Was die britische Verbraucherorganisation „Water Voice“ anbelangt, so hat die Kommission deren Interesse zur Kenntnis genommen. Um dieser nationalen Organisation unter Beachtung der allgemeinen Kriterien die Teilnahme an der Umsetzungsstrategie zu ermöglichen, schlug die Kommission dem BEUC als Lösung vor, dass „Water Voice“ im Namen der BEUC einen Vertreter entsenden könnte. In seiner Antwort erklärte der BEUC ausdrücklich, „Water Voice“ könne die Interessen des BEUC nicht in seiner Gesamtheit vertreten. Aus diesem Grund wurde der Antrag von „WaterVoice“ als Antrag einer nationalen Organisation und nicht eines europäischen Dachverbandes angesehen, die folglich die Interessen regionaler (England und Wales) und nicht europäischer Verbraucher vertritt. Es sei auch daran erinnert, dass England und Wales eine in Europa einzigartige Struktur der Wasserwirtschaft aufweisen. Somit kann die Erfahrung der dortigen Verbraucher nicht als repräsentativ gelten. Parallel zu den Anstrengungen von „Water Voice“ im Zusammenhang mit der Teilnahme an der gemeinsamen Umsetzungsstrategie hat die Kommission „Water Voice“ vorgeschlagen, eine Zugangsberechtigung zum Forum für Informationsaustausch (CIRCA-System) über die gemeinsame Umsetzungsstrategie zu beantragen. CIRCA enthält alle Dokumente, die im Zusammenhang mit dieser Strategie vorbereitet werden.
Die Kommission wird sich weiterhin darum bemühen, dafür Sorge zu tragen, dass bei der gemeinsamen Umsetzungsstrategie die Interessen aller europäischen Verbraucher repräsentiert werden. Die Kommission ist zuversichtlich, dass in den laufenden Gesprächen mit „Consumers International“ eine angemessene Lösung gefunden wird.
(1) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 110.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/148 |
(2004/C 78 E/0153)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2663/03
von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Illegaler Handel mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die Environmental Investigation Agency (EIA) hat Bedenken über Verzögerungen bei der Ratifizierung des Zusatzabkommens von Montreal geäußert, insbesondere im Hinblick auf den illegalen Handel mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Im Oktober 2002 berichtete die EIA, dass nur 84 der 183 Unterzeichnerstaaten des Protokolls das Zusatzabkommen ratifiziert haben, in dem die Unterzeichnerstaaten sich verpflichten, ein Lizenzsystem im Rahmen des Handels mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, durchzuführen. Kann die Kommission angeben, welche der EU-Mitgliedstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet haben?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Die Änderung des Protokolls von Montreal wurde am 28. Juli 2003 von Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Finnland ratifiziert. Die Gemeinschaft hatte die Änderung von Montreal bereits am 17. November 2000 ratifiziert. Die 1997 auf der neunten Tagung der Parteien angenommene Änderung von Montreal verpflichtet alle Parteien, eine Ein- und Ausfuhrregelung einzurichten. Die Einrichtung einer solchen Regelung ist ein wichtiger Beitrag zur Verhinderung des illegalen Handels mit Ozon abbauenden Stoffen. Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung für kontrollierte Stoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), eingerichtet.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/149 |
(2004/C 78 E/0154)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2669/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Labor ELSA — Verkehrssicherheit (GFS Ispra)
Die Kommission hat kürzlich den Beschluss gefasst, die Tätigkeiten betreffend die Verkehrssicherheit im Labor für Strukturprüfungen (ELSA) bei der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission in Ispra einzustellen. Das Labor galt aufgrund seiner Größenordnung und Leistungsfähigkeit als einzigartig in seiner Art in Europa und hat sich in all diesen Jahren für die Generaldirektion Verkehr der Kommission als sehr nützlich erwiesen. Wie aus dem Weißbuch der Kommission 2001 hervorgeht, bilden der Verkehrssektor und die damit verbundenen Sicherheitsprobleme eine Priorität im Rahmen der künftigen Tätigkeit der Europäischen Union. Aus diesem Grund erscheint der durch fehlende Unterstützung durch andere Generaldirektionen nur vage begründete Beschluss äußerst beunruhigend und nimmt der Generaldirektion Verkehr und damit der Kommission ein wichtiges Forschungsinstrument aus der Hand.
Könnte die Kommission folgende Fragen beantworten:
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1. |
Womit werden solche Beschlüsse begründet, die die gesamte Tätigkeit der Europäischen Union beeinträchtigen? |
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2. |
Sind nach dieser Schließung alternative Maßnahmen in der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra vorgesehen, um weiterhin eine so wichtige Dienstleistung für die Unternehmen und die Bürger der Europäischen Union gewährleisten zu können? |
|
3. |
Ist dieser Beschluss vielleicht Teil eines stufenweisen Abbaus der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra, die Jahr für Jahr aufgrund einiger unvernünftiger Initiativen all ihre Leistungsfähigkeit zu verlieren scheint? |
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(17. Oktober 2003)
Gemäß der von der Generaldirektion (GD) Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) entwickelten Strategie für das Europäische Labor für Strukturprüfungen (ELSA), einem Referat des Instituts für Schutz und Sicherheit des Bürgers (IPSC), konzentriert sich das Referat bei seiner Arbeit auf seine Haupttätigkeiten Konstruktion und Erdbebentechnik, wodurch die Zuständigkeiten der GFS in diesen Bereichen aufrechterhalten und erweitert werden. Mit Hilfe dieser Strategie wird das Referat die Bedürfnisse der GD Unternehmen (ENTR) in Bezug auf die Baunormen (Eurocodes) erfüllen, die Zusammenarbeit mit der GD Umwelt (ENV) im Bereich des Katastrophenschutzes verstärken und eine Kooperation mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden entwickeln können. Gegenwärtig wird mit der beim italienischen Ministerrat angesiedelten Katastrophenschutzbehörde ein Vertrag ausgearbeitet.
Überdies steht die Fortführung der ELSA Reaktionswand in Form eines Marie-Curie-Ausbildungszentrums, das Ziel, ELSA für europäische Forscherkreise zugänglicher zu machen, sowie die Weitergabe des Knowhows und des Fachwissens an die Beitrittsländer voll und ganz im Einklang mit der Rolle der GFS im Europäischen Forschungsraum. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass die wissenschaftlichen und technischen Kernkompetenzen von ELSA auf höchstem Niveau konsolidiert und gehalten werden.
Im Bereich der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit hat die GFS aufgrund ihrer Zuständigkeit und Infrastruktur keine einzigartige Stellung. Aufgrund der schwindenden Nachfrage ihrer Abnehmer, vor allem von Seiten der GD Unternehmen, und trotz des von der Kommission veröffentlichten Weißbuches zur Verkehrspolitik (1) wird eine gezielte Unterstützung durch die GFS nicht mehr gefordert. In der Tat handelt es sich bei der Verkehrssicherheit um einen multidisziplinären Bereich, in dem die Strukturmechanik — ELSAs Fachgebiet — nur eine der relevanten Disziplinen darstellt. Sie kommt vor allem bei der Durchführung von passiven Sicherheitsstudien (Verformungsfähigkeit der Fahrzeuge beim Aufprall, Fußgängerschutz, Sicherheit der Straßeninfrastrukturen) zum Tragen. Die Umsetzung der von der GD Unternehmen ausgearbeiteten und von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie (2) zum verstärkten Schutz von Fußgängern bei Kollisionen mit Personenkraftwagen wird in zwei Phasen vollzogen. Phase 1 wird mit einer Reihe von Prüfungen und Grenzwerten, die von der GFS in einer im Dezember 2000 vorgelegten technischen Studie vorgeschlagen wurden, im Jahr 2005 in Kraft treten. Phase 2, in der die Zulassungskriterien verschärft werden, wird 2010 in Kraft treten und eine Reihe von Prüfungen und Grenzwerten beinhalten, die vom Ausschuss für die Verbesserung der Fahrzeugsicherheit (EEVC) vorgeschlagen wurden. Ursprünglich war im Rahmen eines Kompromisses zwischen den jeweiligen Standpunkten des Verbandes europäischer Automobilhersteller (ACEA) und des EEVC bezüglich der Zusammensetzung der Prüfungen der Einsatz eines Begleitausschusses vorgesehen, der die Umsetzung der Richtlinie beobachten sollte. Von diesem Vorhaben wurde jedoch abgelassen, so dass in der endgültigen Fassung der Richtlinie ein solcher Begleitausschuss nicht vorgesehen ist. Somit ist die Fortführung der unterstützenden Funktion der GFS gegenüber der GD Unternehmen in diesem Bereich nicht länger angemessen. Es werden Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der Umsetzung der Phase 2 durchgeführt, mit deren Hilfe untersucht werden soll, ob die EEVC-Kriterien tatsächlich unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllt werden können. Das ELSA-Team ist jedoch zur Durchführung einer solchen Studie nicht ausreichend qualifiziert, da hierzu eine lange Erfahrung im Bereich der Karosseriekonstruktion erforderlich ist.
Der stufenweise Abbau der Tätigkeiten des Labors ELSA im Bereich Verkehrssicherheit wird in der Tat vor allem dazu führen, dass die LDTF-Anlage (Large Dynamic Test Facility) ihre Forschungstätigkeiten im Bereich der Automobilindustrie einstellen wird. Die LDTF-Anlage wird zur Charakterisierung von Werkstoffen und strukturellen Bestandteilen „bei hoher Verformungsgeschwindigkeit“ eingesetzt. Diese Versuchsanlage wurde im Zusammenhang mit den Studien zur nuklearen Sicherheit geschaffen und ist bei der Durchführung von Verkehrssicherheitsstudien von Belang. Sie wurde jedoch nur sehr unzureichend genutzt. Bekanntlich gibt es andere europäische Laboratorien, die Prüfungen im Rahmen von Forschungstätigkeiten im Bereich der Automobilindustrie durchführen.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann die Frau Abgeordnete sicher sein, dass ein Abbau der GFS nicht im Sinne der Kommission ist. Ganz im Gegenteil ist ein Ausbau der Tätigkeiten der GFS in für die Unterstützung der Gemeinschaftspolitik relevanten Schlüsselbereichen erstrebenswert.
(1) KOM(2001) 370 endg.
(2) KOM(2003) 67 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/150 |
(2004/C 78 E/0155)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2678/03
von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Nitrat-Richtlinie 1991
Es wird behauptet, dass die Höchstgrenze von 50 Milligramm Nitrat pro Liter Wasser in der Nitrat-Richtlinie von 1991 (91/676/EWG (1)) veraltet sei und dass aus gesundheitlichen Gründen die Nitratkonzentration in Wasser tatsächlich diesen Grenzwert überschreiten sollte. Hat die Kommission zu dieser Behauptung irgendwelche Bemerkungen zu machen, und hat sie irgendwelche Pläne, die Nitrat-Richtlinie zu ändern, die in vielen Mitgliedstaaten bei weitem noch nicht vollständig umgesetzt wird?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Die Kommission teilt nicht die Auffassung, dass der in der Nitrat-Richtlinie (2) festgelegte Standardwert von 50 Milligramm (mg) Nitrat pro Liter, der eines der Kriterien für die Ausweisung gefährdeter Gebiete darstellt, veraltet sei, und dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Nitratkonzentration in Wasser diesen Grenzwert überschreiten sollte.
Bei der jüngst durchgeführten Überarbeitung der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (3) und der Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 (4) wurden die Parameterwerte anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse (z.B. Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Wissenschaftlicher Ausschuss für Toxizität und Ökotoxizität) untersucht. Dabei wurde der bisherige Grenzwert von 50 mg Nitrat pro Liter bestätigt.
Der Wert von 50 mg/l ist wesentlich für die Vorbeugung gesundheitlicher Auswirkungen, wie beispielsweise Methämoglobinie bei Kindern. Diese Krankheit, die mit hohen Nitratkonzentrationen im Trinkwasser in Zusammenhang gebracht wird, tritt in Osteuropa (Hunderte von Fällen) und in den Vereinigten Staaten auf. Ihr relativ seltenes Auftreten in den Ländern Westeuropas wird häufig auf die Einhaltung strenger Grenzwerte in den letzten 20 Jahren zurückgeführt.
Gegenwärtig hat die Kommission nicht vor, Änderungen der Nitrat-Richtlinie vorzuschlagen, da ihrer Ansicht nach die Richtlinie vollständig umgesetzt werden muss, wenn die Auswirkungen von Nährstoffen aus landwirtschaftlichen Quellen auf die europäischen Gewässer reduziert werden sollen. Über 20 % des europäischen Grundwassers weist überhöhte Nitratkonzentrationen auf, und mindestens 30 bis 40 % der Flüsse und Seen lassen Symptome von Eutrophierung erkennen und transportieren hohe Stickstoffmengen in Küstengewässer und Meere. Schätzungsweise 50 bis 80 % des Stickstoffgehalts in europäischen Gewässern haben ihren Ursprung in der Landwirtschaft (5).
Vor diesem Hintergrund setzt die Kommission alles daran, um sicherzustellen, dass die Nitrat-Richtlinien, deren Ziel die Reduzierung bzw. Vorbeugung der Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen ist, in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dabei bedient sich die Kommission diverser Maßnahmen. Allen voran übt sie durch Vertragsverletzungsverfahren rechtlichen Druck auf die Mitgliedstaaten aus, die die in der Richtlinie niedergelegten Bestimmungen nicht umsetzen.
Besondere Anstrengungen unternimmt die Kommission ferner, um durch regelmäßige Kontrolle und Berichterstattung die Kenntnisse über die Umweltbelastungen sowie den ökologischen Zustand der europäischen Gewässer zu fundieren. Überdies fördert die Kommission den Austausch technischer Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die fachliche Praxis in der Landwirtschaft und deren Auswirkungen auf Nährstoffverluste sowie den Austausch von Informationen über Instrumente zur Messung, Simulation und Vorhersage der Auswirkungen der landwirtschaftlichen Praxis auf die Wasserqualität.
(1) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
(2) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
(5) Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Zusammenfassung der Berichte der Mitgliedstaaten für das Jahr 2000, S. 43.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/151 |
(2004/C 78 E/0156)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2691/03
von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Ausgaben für EURES
EURES ist ein Informationsnetzwerk, welches die grenzübergreifende Mobilität der Arbeitnehmer fördern soll. Mit der Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten wird EURES weiter an Bedeutung gewinnen. Für den Erfolg der Europäischen Arbeitsverwaltungen ist der effiziente Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden EU-Mittel von wesentlicher Bedeutung.
Kann die Kommission mitteilen,
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— |
wie hoch die beantragten und bewilligten Förder(höchst)summen für die grenzübergreifenden Partnerschaften im Jahr 2003 jeweils sind und |
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— |
wie sich im EURES-Gesamthaushalt 2003 die Ausgaben aufteilen (Aufgliederung nach Ausgabearten) und wer die Empfänger der EURES-Gelder sind? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(19. September 2003)
Die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Arbeitsmarkts (öffentliche Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner u.a.) ist ein wichtiger Bestandteil der Entscheidung zu EURES, die die Kommission im Dezember 2002 verabschiedet hat (1). Auch die Kommission ist der Ansicht, dass die für EURES verfügbaren Mittel möglichst effizient eingesetzt werden müssen — jeder relevante Antrag auf Fördermittel wird daher nach strengen Kriterien geprüft, um die Gelder möglichst sinnvoll einzusetzen.
Zu den Anträgen auf Fördermittel bzw. Zuschüsse für die grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften im Jahr 2003 sei gesagt, dass auf einen entsprechenden Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen bei der Kommission Anträge in Höhe von 8 025 005 EUR eingegangen sind. Nach Prüfung durch die Kommission wurden insgesamt 7 443 411 EUR für die Unterstützung der 21 am grenzübergreifenden EURES-Netz beteiligten Partnerschaften eingesetzt (entsprechend 93 % der beantragten Gelder).
Nachfolgend die Aufschlüsselung der entsprechenden Mittelbindungen im EURES-Gesamthaushalt 2003 (Teil A und Β der Haushaltslinie Β3-4011):
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(In Euro) |
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Nationale öffentliche Arbeitsverwaltungen |
5 104 580 |
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Grenzübergreifende Partnerschaften |
7443411 |
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Verwaltung und Wartung von Datenbanken und Website |
754886 |
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Schulungsprogramm |
738445 |
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Informationskampagne zur Arbeitnehmermobilität |
979 790 |
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Konferenzen und Seminare |
93131 |
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Veröffentlichungen |
152000 |
|
Gesamt |
15266243 |
Zu den Empfängern der EURES-Gelder gehören die für die Erbringung der EURES-Leistungen zuständigen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten, die grenzübergreifenden Partnerschaften, die die Arbeitsmarktmobilität in Grenzgebieten unterstützen, ausgewählte Vertragspartner für die Organisation des Schulungsprogramms mit der Hauptzielgruppe EURES-Berater, ausgewählte Vertragspartner zur Mitwirkung an Informationskampagnen zur europäischen Arbeitsplatzmobilität (im Rahmen des Aktionsplans der Kommission für Qualifikation und Mobilität) (2), ausgewählte Vertragspartner für die Organisation von Konferenzen und Seminaren und Vertragspartner für die Veröffentlichung von Werbe- und sonstigem Material zu EURES.
(2) KOM(2002) 72 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/152 |
(2004/C 78 E/0157)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2693/03
von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: GVO
Einige Mitgliedstaaten haben sich auf Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EG (1) (nun ersetzt durch Richtlinie 2001/18/EG (2)) hinsichtlich der folgenden Zustimmungen für das Inverkehrbringen gemäß Teil C berufen:
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C/F/95/12/07: Mais (T25 und T14). Österreich (28. April 2000), Italien (4. August 2000); |
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C/UK/95/M5/1: Raps (Topas 19/2). Griechenland (3. November 1998), Frankreich (16. November 1998); |
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C/GB/94/M1/1: Raps (MS1 und RF1). Frankreich (18. November 1998); |
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C/F/94/11-03: CG00526-176 — Mais (aka Bt-176). Österreich (13. Februar 1997), Luxemburg (28. Februar 1997), Bundesrepublik Deutschland (31. März 2000); |
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C/F/95/12/02: Mais (MON 810). Österreich (2. Juni 1999), Italien (4. August 2000); |
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C/F/95/12-01/B: Mais (MON 809). Italien (4. August 2000). |
Kann die Kommission Auskunft über den derzeitigen Stand der Maßnahmen geben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG verhängt wurden? Wurden diese Maßnahmen von der Europäischen Union bestätigt oder aufgehoben?
Kann die Kommission mitteilen, welche spezifischen Gründe die Mitgliedstaaten für die Verhängung dieser Maßnahmen genannt haben und Kopien der Dokumente freigeben, die von diesen Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, als sie ihre Gründe für ihre Inanspruchnahme von Artikel 16 angeführt haben?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(28. Oktober 2003)
Sechs Mitgliedstaaten beriefen sich in neun Fällen auf Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, am 17. Oktober 2002 ersetzt durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001. Gegenstand waren fünf Genehmigungen genetisch veränderter Pflanzenprodukte. Italien berief sich nicht auf Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG, ergriff jedoch Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Produkten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 258/1997 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (3) genehmigt worden waren.
Die Kommission leitete die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten zur Begründung der Maßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG übermittelt hatten, an die entsprechenden wissenschaftlichen Ausschüsse weiter. In allen Fällen kamen die Ausschüsse nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Begründungen und Unterlagen zu dem Schluss, dass diese keine neuen wissenschaftlichen Informationen enthielten, die die ursprüngliche Einschätzung der Risiken, aufgrund derer die Produkte genehmigt worden waren, ändern würden.
Im Zusammenhang mit Bt-176-Mais (C/F/94/11-03) wurden die Konsultationen des Regelungsausschusses Ende 1997 eingeleitet, im Einklang mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG. Der Regelungsausschuss legte bis April 1998 keine Stellungnahme zu den Entscheidungsentwürfen der Kommission vor, die dann dem Rat übermittelt wurden. Im Rat war keine qualifizierte Mehrheit für eine Reaktion auf die Entscheidungsvorschläge innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist vorhanden. In den Fällen, in denen Artikel 16 in Anspruch genommen wurde, steht die Entscheidung des Regelungsausschusses noch aus.
Die Mitgliedstaaten führten folgende Gründe für Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 16 an:
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Im Zusammenhang mit männlich-sterilem und herbizid(glufosinat)-tolerantem Raps MS1, RF1 (C/UK/94/M1/1): warf Frankreich Fragen auf und wies auf die Notwendigkeit zusätzlicher Forschungsarbeiten zu deren Beantwortung hin (Fragen bezüglich Verbreitung, Durchwuchs, Geschwindigkeit und Folgen des intra-und interspezifischen Genflusses, Akkumulation und möglichem Effizienzverlust von herbizidtoleranten Genen, Entfernung von Unkraut und Durchwuchs). |
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Im Zusammenhang mit dem insektenresistenten (Bt-Toxin), herbizid(glufosinat)-toleranten und das Markierungsgen für Antibiotika(Ampicillin)-Resistenz tragenden Mais Bt 176 (C/F/94/11-03) wies Österreich auf das potenzielle Risiko hin, dass das für Antibiotikaresistenz verantwortliche Gen auf Bakterien übertragen werden könnte, insbesondere solche im Darm von Menschen oder Tieren, womit möglicherweise wichtige Antibiotika, die bei der medizinischen Behandlung von Menschen und Tieren eingesetzt werden, inaktiviert werden; ferner auf die Notwendigkeit, die mögliche Rolle mehrfach resistenter Plasmide und Transposone innerhalb der antibiotikaresistenten Gene zu evaluieren; das potenzielle Risiko des Bt-Toxins für Nicht-Zielorganismen (Boden); die mögliche Akkumulation von Bt-Toxin in Böden; Entwicklung von Bt-Toxin-Resistenz bei den Zielorganismen; die Notwendigkeit obligatorischer Resistenzmanagementprogramme; die Tatsache, dass nicht klar ist, ob die Herbizidtoleranz für den Anbau genutzt werden kann; darauf, dass seiner Meinung nach die Verwendung dieses Gens als Markierungsgen nicht dem Stand der Wissenschaft in der Gentechnik entsprechen würde; die unzureichende Kennzeichnung. Luxemburg sprach im Wesentlichen die gleichen Fragen wie Österreich im Zusammenhang mit antibiotikaresistenten Genen, der möglichen Entwicklung einer Resistenz bei den Zielorganismen und der Notwendigkeit obligatorischer Resistenzmanagementprogramme an. Luxemburg hob hervor, dass genetisch veränderte Organismen nur das für das angestrebte Ziel erforderliche Minimum an Transgenen enthalten sollten. Deutschland brachte im Wesentlichen die gleichen Themen wie Österreich zur Sprache (verstärkte Antibiotikaresistenz, potenzielle Folgen für Nicht-Zielorganismen, mögliche Resistenzentwicklung bei Zielorganismen, Akkumulation von Bt-Toxin in Böden). |
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Im Zusammenhang mit dem herbizid(glufosinat)-toleranten Raps Topas 19/2 (C/UK/95/M5/1): Nach Ansicht Griechenlands kann Saatgut verloren gehen, auch wenn kein Anbau geplant ist. Die Ausbreitung würde in Griechenland aufgrund des milden Klimas erleichtert, bei dem ein Überwintern möglich ist. Weitere Themen: Auskreuzen in unkrautartige Wildvarianten und verwandte Pflanzen, die als Lebensmittel verwendet werden, mit unvorhersehbaren Folgen für die Gesundheit; Gefahr der Entwicklung mehrfach resistenten Unkrauts zu einem späteren Zeitpunkt; weniger effiziente Herbizide; Ausbreitung in natürliche Habitate mit unvorhersehbaren Konsequenzen; fehlende Risikobewertung für die Nachkommenschaft aus der Kreuzung zwischen Topas 19/2 und genetisch nicht verändertem Raps. Frankreich sprach die gleichen Probleme an wie bei Raps MS1, RF1 (C/UK/94/M1/1). |
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Im Zusammenhang mit dem insektenresistenten (Bt-Toxin) Mais Mon 810 (C/F/95/12-02): machte Österreich potenzielle unbeabsichtigte Folgen für Nicht-Zielorganismen geltend; ferner eine mögliche Resistenzentwicklung bei Zielinsekten; den fehlenden Nachweis der Effizienz des Resistenzmanagements; und den nicht ausreichenden Geltungsbereich des Überwachungsplans. |
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Im Zusammenhang mit dem herbizid(glufosinat)-toleranten Mais T25 (C/F/95/12-07) betont Österreich, dass ein Überwachungsplan fehlt; ferner würden ökologisch sensible Gebiete nicht geschützt; es fehle eine Evaluierung des Herbizideinsatzes unter realistischen Bedingungen; Gefahr des Auskreuzens in umgebende Felder mit genetisch nicht verändertem Mais. Das Vereinigte Königreich verlangte die Möglichkeit, rein ökologisch angebauten Mais zu produzieren und die Integrität anderer, genetisch nicht veränderter Maiskulturen in Wales zu schützen. |
Die Standpunkte der wissenschaftlichen Ausschüsse sind on-line unter folgenden Adressen öffentlich zugänglich: (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_gmo_en.html) und (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/oldcomm7/out02_en.html). Die nationalen Sicherungsmaßnahmen sind den Amtsblättern der genannten Mitgliedstaaten zu entnehmen.
(1) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.
(2) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/154 |
(2004/C 78 E/0158)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2695/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Durchführung des Programms Promise
Mit dem 2002 ausgelaufenen Programm Promise wurden Projekte auf dem Gebiet des Austauschs von Informationen, Technologien und bewährten Verfahren zur Verbesserung der Sicherheit von Telematiknet-zen in Höhe von insgesamt 25 Mio. EUR gefördert. Welche Projekte erhielten Zuschüsse aus diesem Programm, insbesondere in Italien? Kann die Kommission die vollständige Liste der privaten und staatlichen Unternehmen übermitteln, die Projekte im Rahmen dieses Programms eingereicht haben, und angeben, welche Firmen berücksichtigt wurden? Gab es eine Erfolgskontrolle und eine Bewertung der Ergebnisse?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Der für das Programm Promise in seiner Rechtsgrundlage vorgesehene Finanzrahmen betrug 25 Mio. EUR für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der tatsächliche Finanzbeitrag der Gemeinschaft belief sich für die gesamte Laufzeit des Programms auf insgesamt 21 847 032 EUR. Umfassende Informationen über die Aufwendungen in den Jahren 1998 und 1999 sowie Angaben zu den nach Italien gegangenen Mitteln werden dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt.
Nachdem ein Gremium externer Sachverständiger die Halbzeitbewertung des Programms vorgenommen hatte, wurde Promise im Jahre 2000 auf den eEurope Aktionsplan, und insbesondere auf den dazugehörigen Leistungsvergleich und den Austausch bewährter Verfahren ausgerichtet. In diesem Zusammenhang waren die für Promise zur Verfügung stehenden Mittel für Studien oder Umfragen bestimmt, die von der Kommission ausgeschrieben und nach den Verfahren für die öffentliche Beschaffung durchgeführt wurden. Die Aufschlüsselung der Mittel für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt. Darin sind der jeweilige Auftragnehmer sowie der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Auftragnehmers befindet, namentlich aufgeführt. Im Falle der Eurobarometer-Umfragen ist der Auftragnehmer ein belgisches Unternehmen, das den Auftrag zusammen mit seinen Tochtergesellschaften in jedem Mitgliedstaat ausgeführt hat.
In den letzten zwei Jahren wurden im Rahmen des Promise-Programms drei Projekte zum Finden optimaler Lösungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt, die jeweils den EU-Vorsitz innehatten. In Belgien (2001) und in Italien (2003) wurde je eine Konferenz zum Thema „Elektronische Behördendienste“ (eGovernment) abgehalten, während in Griechenland (2003) die Konferenz über Online-Gesundheitsdienste (eHealth) stattgefunden hat. Überdies wurde in Spanien während der spanischen Ratspräsidentschaft ein Workshop zum Thema eEurope 2005 veranstaltet.
Die Zahlungen für die erbrachten Dienstleistungen erfolgten aufgrund der Rechnungen sowie nach Prüfung und Annahme der technischen Berichte, die die Auftragnehmer gemäß den Standardverfahren vorgelegt hatten.
Ein Gremium externer unabhängiger Sachverständiger ist gegenwärtig damit betraut, die endgültige Bewertung des Programms vorzunehmen. Das Gremium orientiert sich bei seiner Arbeit an der Leistungsbeschreibung, auf die sich der Promise-Leitungsausschuss verständigt hat, und wird seinen Bericht im November 2003 vorlegen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/155 |
(2004/C 78 E/0159)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2702/03
von Bill Miller (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Holz aus illegalen Bezugsquellen
Der Kommission ist vermutlich bekannt, dass der Regenwald rasch schwindet, insbesondere im Amazonas-Becken und in Indonesien. Ein Großteil des Holzes aus diesen illegalen Operationen wird nach Europa eingeführt.
Welche Schritte hat die Kommission unternommen, um aus Holz illegaler Herkunft in Europa zu verbieten?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(7. Oktober 2003)
Die Kommission teilt die Sorge des Herrn Abgeordneten über die Entwaldungsrate in den Regenwäldern. Laut Untersuchungen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GFS) sind die höchsten Entwaldungsraten in Südostasien zu verzeichnen (0,91 % jährlich). Das Amazonasbecken hingegen erstreckt sich über eine größere Fläche, so dass die Entwaldungsrate in diesem Gebiet prozentual geringer ausfällt. In absoluten Zahlen gesprochen ähnelt sie jedoch mit etwa 2,5 Millionen Hektar jährlich der Südostasiens.
Die Europäische Union stellt zweifelsohne einen Absatzmarkt für einen Teil des illegal geschlagenen und in den vorgenannten Regionen gehandelten Holzes dar. Im Falle Südostasiens jedoch bilden ostasiatische Länder wie China und Japan den größten Absatzmarkt für den Export von Tropenhölzern. Im Amazonasbecken wird das meiste Holz dagegen intern genutzt. Nach einer vielfach zitierten Schätzung werden 80 bis 90 % des brasilianischen Holzes vom brasilianischen Markt abgenommen. Generell ist der Anteil der Entwaldungsrate, der auf den illegalen Holzeinschlag entfällt, schwer von anderen Faktoren zu trennen, beispielsweise von der Ausbreitung landwirtschaftlichen Flächen oder vom Ausbau der Infrastruktur.
Die Kommission weiß, dass sich der illegale Holzeinschlag nicht nur negativ auf die Umwelt auswirkt, sondern auch ein verantwortungsvolles Regieren und die Rechtsstaatlichkeit untergräbt. Deshalb verabschiedete sie am 21. Mai 2003 die Mitteilung „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ (1). Der Aktionsplan schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor, die auf die Reduzierung des illegalen Holzeinschlags in den betroffenen Ländern und auf ein Einfuhrverbot illegal geschlagener Hölzer in die Europäische Union abzielen. Hierzu gehört der Vorschlag, mit den betroffenen Ländern freiwillige, aber verbindliche Partnerschaftsabkommen abzuschließen und verlässliche Systeme zur Kennzeichnung legal geschlagenen Holzes einzuführen. Dazu gehören auch Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Einfuhr von nicht als legal eingestuften Hölzern aus diesen Ländern verboten werden kann. Zur Stunde wartet die Kommission auf die Stellungnahme des Rates und des Europäischen Parlaments zur FLEGT-Mitteilung, um danach weitere wesentliche Schritte zur Weiterführung der Vorschläge unternehmen zu können.
(1) KOM(2003) 251 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/156 |
(2004/C 78 E/0160)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2705/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Erneuerbare Energien
Das Programm Altener für die Erforschung, die Förderung und finanzielle Unterstützung von Projekten zur Entwicklung erneuerbarer Energien auf nationaler Ebene erhielt eine Mittelausstattung in Höhe von 74 Mio. EUR. Kann die Kommission mitteilen, welche Projekte von Italien vorgelegt wurden? Welche dieser Projekte wurden finanziell unterstützt? Auf welche Höhe beliefen sich die zugewiesenen Mittel? Welche Ergebnisse wurden erzielt?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Der Förderzeitraum, auf den sich der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage bezieht, umfasst den Zeitraum des Altener II-Programms von 1998 bis 2002. Als Antwort auf die Anfrage wird eine Tabelle direkt an den Herrn Abgeordneten und an das Sekretariat des Parlaments gesandt. Diese Tabelle enthält ausführliche Angaben zu allen Projektvorschlägen, die italienische Antragsteller im Rahmen des Förderprogramms Altener in den letzten zwei Jahren des Altener II-Programms (2001 und 2002) eingereicht haben. Für diesen Zeitraum enthält die Tabelle überdies genaue Angaben zu Projektvorschlägen, für die nach einer Bewertung und Auswahl keine finanziellen Zuschüsse gewährt wurden, sowie zu Vorschlägen, für die eine Förderung seitens der Gemeinschaft genehmigt wurde. In Bezug auf die Letzteren enthält die Tabelle auch Angaben zur Höhe der gemeinschaftlichen Zuschüsse für die italienische Projektkoordination und für den Standort (Heimatort) des italienischen Projektkoordinators (sowie die entsprechenden Informationen über alle italienischen Projektpartner). Für die ersten drei Jahre des Altener II-Programms (1998-2000) sind in der Tabelle lediglich diejenigen Projekte italienischer Projektkoordinatoren aufgeführt, die von der Gemeinschaft gefördert wurden, da Angaben zu nicht bezuschussten Projekten für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung stehen.
Am Ende eines jeden Altener-Projekts ist ein Abschlussbericht vorzulegen, den die Kommission vor der endgültigen Zahlung annehmen muss. Solche Berichte enthalten in der Regel eine Zusammenfassung des Projekts mit ausführlichen Informationen über die während des Projektes durchgeführten Maßnahmen sowie das Endergebnis der Arbeit. Eine Kopie der Projektzusammenfassung und/oder des Abschlussberichts wird dem Herrn Abgeordneten auf Anfrage zu spezifischen Projekten zur Verfügung gestellt.
Möglicherweise interessiert sich der Herr Abgeordnete auch für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse der beiden Altener-Nachfolgeprogramme 1996-2000 (Bewertung des Altener-Programms (1996-2000): Abschlussbericht für die Generaldirektion Umwelt und Verkehr der Europäischen Kommission), die im Jahr 2000 von externen Sachverständigen vorgenommen wurde. In diesem Bericht wird selbstverständlich nicht zwischen italienischen und nichtitalienischen Projektkoordinatoren unterschieden. Sollte dennoch Interesse an einer Kopie dieser Bewertung des Altener-Programms bestehen, so kann auch diese auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/157 |
(2004/C 78 E/0161)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2708/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Projekt „City-Res Network“
Ziele des Projekts „City-Res Network“ waren u.a. der Austausch von Informationen und bewährter Verfahren sowie die Sensibilisierung für den Einsatz alternativer Energiequellen in den größten Städten der EU-Mitgliedstaaten. Das Projekt erhielt Gemeinschaftsmittel in Höhe von 200 000 EUR und wurde im Jahr 2000 abgeschlossen. Kann die Kommission die Ergebnisse dieses Projekts mitteilen und Auskunft darüber geben, welche europäischen Städte daran beteiligt waren, welche Veranstaltungen organisiert wurden und wie die Mittel eingesetzt wurden?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(23. Oktober 2003)
Das vom Herrn Abgeordneten erwähnte Projekt City-RES, das im Rahmen des Altener II-Programms Gemeinschaftsmittel in Höhe von 200 000 EUR erhielt (Haushaltsplan 1997), begann 1998 und wurde 2000 abgeschlossen. Ziel des Projektes war es, ein unionsweites Netzwerk zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien in den Städten zu schaffen und sowohl Mitglieder des Verbandes „Energie-Cités“ als auch andere Städte mit einzubeziehen (1).
Folgende Aufgaben wurden vorgeschlagen und realisiert:
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Beobachtung der Städteprojekte im Rahmen der Programme Altener I (1993-97) und Altener II (1998-2002) im Allgemeinen, |
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Errichtung einer Beobachtungsstelle für weitere laufende Projekte, |
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Schaffung eines Informationsdienstes über das Altener-Programm, das sich vor allem an Gemeindebedienstete, |
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Errichtung und Koordinierung eines Netzwerkes für den Erfahrungsaustausch, |
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Durchführung einer Veranstaltung zum Projekt (Seminar in Verona, Frühjahr 2000). |
Wie im Arbeitsprogramm vorgesehen, wurden bis zum März 2000 fünfzig Fallstudien zu dem Städteprojekt fertiggestellt. Die dazugehörige CD-ROM wurde auf der Veranstaltung in Verona verteilt. Die Fallstudien wurden auch im Internet veröffentlicht. In einem Nachfolgeprojekt, auf das im Folgenden kurz eingegangen wird, wurde diese CD-ROM aktualisiert und erweitert, so dass sie gegenwärtig 105 Fallstudien über bewährte Verfahren aus Städten der Europäischen Union enthält. Die Kommission sendet sie dem Herrn Abgeordneten sowie dem Sekretariat des Parlaments direkt zu.
Das ebenfalls von „Energie-Cités“ (www.energie-cites.org) koordinierte Nachfolgeprojekt umfasste drei Einzelprojekte, deren Gesamtkosten sich auf 1,13 Mio. EUR beliefen und die zu 50 % im Rahmen des Altener-Programms bezuschusst wurden (Ref. B4.1030/C/00-006).
Das Projekt erstreckte sich über 18 Monate und endete im September 2002. Die Ziele des Projektes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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weitere Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Städten im Bereich der erneuerbaren Energiequellen; |
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Aufforderung, Städtepartnerschaften zu gründen und auszubauen sowie einer Partnerschaft europäischer Städte und Regionen speziell für den Bereich der erneuerbaren Energiequellen beizutreten. |
Bei den drei Einzelprojekten handelte es sich um:
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„City-RES 2001“ (koordiniert von „Energie-Cités“); |
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Plan zu einer klimafreundlichen, zu 100 % regenerativen Energieversorgung im norddeutschen Landkreis Lüchow-Dannenberg. Dazu gehört die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) unter Verwendung erneuerbarer Energieträger an ausgewählten Standorten (koordiniert vom Landkreis Lüchow-Dannenberg); |
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Regionales Energiekonzept Bezirk Hartberg (Österreich) (koordiniert von Joanneum Research, Österreich). |
Während es sich beim zweiten und dritten Projekt um Pilotaktionen in Form von regionalen und lokalen Energiekonzepten handelte, die gezielte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) beinhalteten, zielte das Projekt City-RES 2001 hauptsächlich auf die Förderung und Verbreitung erneuerbarer Energiequellen ab. Besonderer Stellenwert kam dabei der Förderung der von der Kommission geleiteten Kampagne für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen zu. Neben Veranstaltungen zum Thema und weiteren Vernetzungsmaßnahmen stellte die vorgenannte CD-ROM mit 105 Fallstudien über bewährte Verfahren das wichtigste Ergebnis des Projektes dar.
(1) Referenz B4.1030/Z/1998-07.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/158 |
(2004/C 78 E/0162)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2732/03
von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Mögliche Interessenkonflikte bei der GD Wettbewerb
Die GD Wettbewerb ist mit einer Reihe von sensiblen Aufgaben betraut wie der Beurteilung, ob Fusionen von Unternehmen akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder abgelehnt werden. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten setzen sich die Beamten der GD Wettbewerb mit einer Reihe von Insiderinformationen auseinander, die — sobald sie bekannt sind — einen erheblichen Einfluss auf die Aktienkurse der jeweiligen Unternehmen an Europas Börsen haben.
Gibt es bei der GD Wettbewerb und den Abteilungen innerhalb der Kommission, die Träger von sensiblen Informationen sind, einen Compliance Code wie es beispielsweise bei Investmentbanken der Fall ist, um die missbräuchliche Verwendung von Insiderinformationen zu verhindern? Gibt es einen Compliance-Verantwortlichen innerhalb der Kommission?
Müssen Beamte, die mit diesen Informationen arbeiten, Aktiengeschäfte melden? Gibt es eine Beob-achtungs- bzw. Sperrliste für Unternehmensaktien über die sensible Informationen eingegangen sind? Müssen Kommissionsbeamte, die mit sensiblen Informationen zu tun haben, ihre Kontoverbindungen bekannt geben, über die sie Wertpapiergeschäfte durchführen?
Wie viele Überprüfungen hat die Kommission in ihrem Hause bereits durchgeführt, um zu garantieren, dass Insiderinformationen nicht missbräuchlich verwendet werden?
Hat es bei diesen Kontrollen Verdachtsfälle hinsichtlich der missbräuchlichen Ausnutzung von sensiblen Informationen gegeben?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(14. November 2003)
Um den Risiken zu begegnen, die mit Interessenskonflikten und Insidergeschäften verbunden sind, führte die Generaldirektion Wettbewerb im Jahr 1999 einen Ethikkodex („Compliance Code“) ein, der sich auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte, Praktikanten und abgeordnete nationale Sachverständige stützt. Der Kodex enthält ergänzende Bestimmungen und verweist darauf, dass Insidergeschäfte nach belgischem Strafrecht verboten sind.
Mit dem Kodex sollen zum einen Interessenskonflikte vermieden bzw. beigelegt und zum anderen Börsengeschäfte aufgrund von Insiderwissen, das Bediensteten der GD Wettbewerb zur Kenntnis gelangt, verhindert werden.
In Bezug auf Interessenskonflikte heißt es in dem Kodex, dass Beamte keine Anteile oder Derivate (wie Optionsscheine) an den Unternehmen besitzen dürfen, um die es geht. Sollte sich ein möglicher oder offenkundiger Interessenskonflikt anbahnen (weil der Bearbeiter oder ein naher Familienangehöriger an einem in der Sache verwickelten Unternehmen beteiligt ist), muss dies unverzüglich dem Vorgesetzten gemeldet werden. Daraufhin werden geeignete Maßnahmen ergriffen und gegebenenfalls wird ein anderer Beamter mit der Sache betraut.
In Bezug auf Insidergeschäfte heißt es in dem Code, dass Beamte niemals aufgrund nicht öffentlich bekannter präziser Information (wie im belgischen Gesetz formuliert), die geeignet wäre, den Kurs dieses Wertpapiers beträchtlich zu beeinflussen, selbst Börsengeschäfte tätigen, andere dazu anweisen oder beraten dürfen.
Diese Regeln gelten seit 1999. Eine besondere Überwachungs- oder Sperrliste gibt es nicht, da sich alle Bediensteten schriftlich verpflichtet haben, die einschlägigen Regeln für Interessenskonflikte und Insidergeschäfte sowie die allgemeinen Sicherheitsanweisungen für die „Bearbeitung von Verschlusssachen in der GD Comp“ zu befolgen. Dasselbe verlangt die GD Wettbewerb auch von Beamten anderer Generaldirektionen, die im Rahmen dienststellenübergreifender Konsultationen an Fusionssachen beteiligt sind.
In Einklang mit den Kommissionsnormen für die interne Kontrolle (insbesondere Norm 1 „Ethik und Integrität“) stellt die GD Wettbewerb ihren Bediensteten verschiedene Dokumente (wie Statut, Kodex für gute Verwaltungspraxis, Leitfaden für die Betrugssicherheitsprüfung) zur Verfügung. Diese Dokumente sowie der eingangs genannte Ethikkodex für Bedienstete der GD Wettbewerb aus dem Jahre 1999 sind auf der Intracom-Website der GD Wettbewerb abrufbar und somit dem gesamten Personal der GD Wettbewerb leicht zugänglich.
Darüber hinaus hat die GD Wettbewerb spezielle Regeln und Leitlinien für die Aufgabenzuweisung und externe Tätigkeiten aktiver und ausgeschiedener Beamter festgelegt, die auch bei der Beantragung von „Urlaub aus persönlichen Gründen“ zur Anwendung gelangen.
Die Einhaltung der Regeln wird von den Direktionen und dem für Sicherheitsfragen zuständigen Beamten der Direktion „Ressourcen“ überwacht. Außerdem ist der stellvertretende Generaldirektor in besonderer Weise für Sicherheits- und der Ethikaspekte verantwortlich.
Diese Fragen werden regelmäßig in Direktionssitzungen erörtert und in Mitteilungen an das Personal angesprochen, um die Aufmerksamkeit der Bediensteten zu wecken und sie dafür zu sensibilisieren. Die GD Wettbewerb hat bisher keinen Fall mutmaßlicher Insidergeschäfte aufgedeckt noch ist sie von einer Börsenbehörde auf einen solchen Verdacht hingewiesen worden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/159 |
(2004/C 78 E/0163)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2736/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Quoten für Seeteufel
Neuere Berichte besagen, dass die Fischer in Cornwall ihren Lebensunterhalt und ihre Gemeinden gefährden, weil sie große Mengen ihres Fanges zurückwerfen müssen, um übermäßig strenge Quoten zu erfüllen. Wird die Kommission angesichts dieser Situation die Beschränkungen für die Population bestimmter Arten, z.B. Seeteufel, lockern, um so den Verlust von großen Mengen toter Fische zu vermeiden, die über Bord geworfen werden?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. Oktober 2003)
Die Kommission ist darüber unterrichtet, dass große Mengen kleiner Seeteufel (auch Anglerfisch genannt) in dem vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) als Division VII bezeichneten Gebiet (südwestlich von Cornwall) über Bord geworfen werden. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass kleine Seeteufel in diesem Gebiet, wo Mehrartenfischerei unter anderem auf Migram und Seezunge betrieben wird, in größeren Mengen als erwartet vorkommen.
Der Fang kleiner Fische, die anschließend zurückgeworfen werden, stellt eine Verschwendung dar, die nach Möglichkeit vermieden werden muss. Eine Anhebung der entsprechenden Gesamtfangmengen ist jedoch allein keine zufriedenstellende Lösung, da viele dieser Fische für die Vermarktung zu klein sind, und die getöteten Fische nicht mehr zur Regeneration des Bestands beitragen. Auch der Fischereiaufwand muss unbedingt reduziert werden, damit gesunde Bestände gesichert sind.
Die Dienststellen der Kommission haben den ICES am 28. August 2003 in dieser Sache um zusätzliche wissenschaftliche Begutachtung gebeten. In seinem neuen Gutachten antwortet der ICES, dass die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) in den Gebieten VII und VIII a, b, d, e im Jahr 2003 von 19 372 t auf 21 000 t angehoben werden können, falls dies ohne eine stärkere gezielte Befischung kleiner Seeteufel und ohne Erhöhung des Fischereiaufwands möglich ist.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens arbeiten die Kommissionsdienststellen derzeit einen Vorsschlag zur Vorlage an die Kommission aus, der die Anhebung der TAC für Division VII von 15 810 t auf 17 138 t und für die Untergebiete VIII a, b, d, e von 3562t auf 3862t vorsieht. Biologischen Gutachten zufolge kommen die betreffenden Bestände in den beiden genannten Gebieten vor. Gleichzeitig werden zusätzliche Maßnahmen geprüft, mit denen sowohl eine Erhöhung des gezielten Fangs kleiner Seeteufel als auch eine Zunahme des Fischereiaufwands vermieden werden sollen.
Diese Vorschläge werden dem Rat für Landwirtschaft und Fischerei am 17. und 18. November unterbreitet.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/160 |
(2004/C 78 E/0164)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2739/03
von Bernd Lange (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Leader+: Vorfinanzierung seitens der Projektträger
Im Rahmen des Leader+-Programms muss nach Bewilligung eines Projektes der Nachweis der kompletten Durchführung der beantragten Maßnahme erbracht werden. Im Zuge dieser Nachweispflicht wird auch die Vorlage von quittierten Rechnungen verlangt. Dies bedeutet, dass die Projektträger die Rechnung bereits im Vorfeld der Erstattung beglichen haben und damit in der Lage sein müssen, ihre Maßnahmen vorzufinanzieren. Gerade für finanziell schwache Projektträger ist dies aber oft unmöglich.
Ist der Kommission dieses Problem bewusst?
Gibt es Möglichkeiten für Projektträger, die finanziell nicht in der Lage sind, ihre Maßnahme vorzufinanzieren, von der Pflicht zur Vorlage quittierter Rechnungen ausgenommen zu werden?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(7. Oktober 2003)
Die Kommission ist sich des von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Sachverhalts bewusst und bedauert die Schwierigkeiten, die sich für die Begünstigten der Leader+-Programme ergeben können. Dennoch muss gesagt werden, dass die Regel, nur die tatsächlich getätigten Ausgaben zu erstatten, für alle Zahlungen aus den vier EU-Strukturfonds, einschließlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, sowie für alle Arten von Programmen gilt. Dieser Grundsatz ist in Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) verankert, wo es heißt: „Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die sich auf die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.“ Die Rechtsvorschriften sehen keinerlei Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/161 |
(2004/C 78 E/0165)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2745/03
von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Auswirkungen des Ausbaus des Flughafens von Ibiza auf die Umwelt
Mit Datum vom 21. Januar 2003 reichte der Abgeordnete die Anfrage E-0209/03 (1) über die Umweltauswirkungen ein, die sich ergeben würden, wenn der geplante Ausbau des Flughafens von Ibiza durchgeführt werden sollte.
Dieses Projekt würde hauptsächlich das Schutzgebiet des Naturparks „Ses Salines d'Eivissa i Formentera“ (Gesetz 17/2001 des Parlaments der Balearen) betreffen. Konkret hätte das Vorhaben direkte Auswirkungen auf das gesamte Schutzgebiet sowie erhebliche sozioökonomische Auswirkungen durch die Umwidmung von Grundstücken und Wohnungen in Privatbesitz. Ferner würde es eine stärkere Lärmbelastung und Luftverschmutzung der als besonderes Schutzgebiet eingestuften Dünengebiete von Es Codolar mit sich bringen und sich auch auf die Landschaft auswirken. Darüber hinaus liegt das Gebiet in einem besonderen Vogelschutzgebiet gemäß der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG (2).
Zweitens würde die Erweiterung des Umfangs des Betriebsbereichs des Flughafens eine direkte Bebauung und Umwandlung der innerhalb des Naturparks liegenden Gebiete bedeuten. Der betroffene Teil des Naturparks liegt im äußersten Südwesten des Dünengebietes von Es Codolar, das als besonderes Schutzgebiet eingestuft und durch die Habitat-Richtlinie der EG (92/43/EWG) (3) als Ökosystem von gemeinschaftlichem Interesse geschützt wird. Darüber hinaus bringt dieser Flughafenausbau eine ganze Reihe von Gebietsänderungen in anderen angrenzenden Zonen mit sich, von denen der Naturpark „Ses Salines d'Eivissa i Formentera“ erneut betroffen ist.
In ihrer Antwort vom 14. März 2003 vor sechs Monaten erklärte die Kommission, dass sie eine diesbezügliche Beschwerde derzeit prüft.
Ist die Kommission zu konkreten Schlussfolgerungen infolge der eingereichten Beschwerde gelangt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0209/03 des Herrn Abgeordneten dargelegt, prüft die Kommission gegenwärtig eine Beschwerde im Zusammenhang mit dem Flughafen Ibiza.
Im Rahmen der Beschwerdeprüfung hat die Kommission die spanischen Behörden ersucht, vollständige Informationen über das betreffende Projekt vorzulegen. Sie forderte die Übermittlung einer Kopie der Umweltverträglichkeitsprüfung, der das Projekt unterzogen wurde, sowie Informationen über die zur Einhaltung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (4) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen.
Gegenwärtig wartet die Kommission noch auf die Antwort der spanischen Behörden auf das vorgenannte Schreiben.
Die übermittelten Informationen sollen überdies Gegenstand eines Austausches mit den spanischen Behörden im Rahmen eines bilateralen Treffens sein, das im Oktober 2003 abgehalten wird, um eine Zwischenbilanz in Bezug auf bestimmte Beschwerden und Verstöße Spaniens im Umweltbereich zu ziehen.
(1) ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 163.
(2) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(3) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/162 |
(2004/C 78 E/0166)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2755/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(15. September 2003)
Betrifft: Vorschrift, wonach die Staatsangehörigkeit auf dem Führerschein vermerkt werden muss
Ein Mitglied meines Wahlkreises in Südwestengland hat vor kurzem seinen neuen Führerschein erhalten. Darauf ist sein Geburtsort in Irland angegeben. Er ist beunruhigt darüber, weil er sein ganzes Leben lang wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert wurde, insbesondere in den 1970er Jahren, als viele Iren, die in England lebten, sowohl am Arbeitsplatz als auch in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens Opfer von Vorurteilen waren.
Obwohl er stolz ist auf sein irisches Erbe, würde er lieber auf seinem Führerschein als Bürger der Europäischen Union geführt werden, um weitere möglichen Diskriminierungen zu vermeiden. Über welche Möglichkeiten verfügt die Kommission, um Bürger der EU zu schützen, die auf diese Weise gelitten haben? Liegen Pläne zur Änderung der Bestimmungen über Führerscheine vor?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(27. Oktober 2003)
Die Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1) sieht vor, dass Geburtsdatum und -ort auf dem Führerschein anzugeben sind. Diese Angaben sind zur genauen Identifizierung des Halters durch die Behörden, vor allem im Hinblick auf Durchsetzungsmaßnahmen, unerlässlich. Die Kommission beabsichtigt nicht, Änderungen an dieser Bestimmung vorzuschlagen.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/162 |
(2004/C 78 E/0167)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2765/03
von Raffaele Lombardo (PPE-DE) und Francesco Musotto (PPE-DE) an die Kommission
(16. September 2003)
Betrifft: Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 im Hinblick auf die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union hat sich die Entwicklung des ländlichen Raums, die Sicherung der Agrareinkommen, die stärkere Diversifizierung der Kulturen und die Verbesserung der bereits hohen Standards für Qualität und Nahrungsmittelsicherheit zum Ziel gesetzt.
Wie in der vom Europäischen Rat in Berlin im Dezember 1999 angenommenen Agenda 2000 hervorgehoben, muss jede Reform der gemeinsamen Agrarpolitik die ökologische Nachhaltigkeit, die Stärkung der Wirtschaft in den ländlichen Gebieten und die Wahrung des kulturellen Erbes sowie der sozialen Gerechtigkeit zum Ziel haben.
Die Entwicklung der GAP ist in Anbetracht der Unterschiede hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der EU-Regionen und der bevorstehenden Aufnahme der mittel- und osteuropäischen Länder auf eine Differenzierung der Rechtsordnung ausgerichtet.
Der Verwaltungsausschuss für Wein hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2003 die Möglichkeit vorgesehen, die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (1) im Hinblick auf die Höhe der Beihilfen für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zu ändern.
Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:
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— |
Welche Maßnahmen wurden erlassen, um zu garantieren, dass die Beihilfen für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit Rücksicht auf die geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Merkmale der einzelnen europäischen Regionen differenziert werden? |
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— |
Welche spezifischen Maßnahmen werden, auch in Übereinstimmung mit Artikel 158 EG-Vertrag, getroffen, um die sizilianische Weinproduktion zu unterstützen, auf der — bedingt durch die Insellage — höhere Kosten lasten? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(13. Oktober 2003)
Die erste Frage der Herren Abgeordneten bezieht sich auf die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein festgelegte Beihilferegelung hinsichtlich der Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Wein. Tatsächlich ist seit der Einführung dieser Regelung im Jahre 1982 eine Differenzierung der Beihilfen nach der Herkunft des Mostes vorgesehen. In der Regel ist die Beihilfe für Most aus der Weinbauzone CIII, zu der auch Sizilien gehört, höher als die Beihilfen für Most aus anderen Weinbauzonen. Für gewisse Mostsorten aus den anderen Weinbauzonen, die unter bestimmten, speziellen Bedingungen erzeugt werden, gelten sehr begrenzte Ausnahmen.
In Anbetracht der Entwicklung der allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Agrarpolitik, die seit der Einführung dieser Maßnahme eingetreten ist und auf die die Herren Abgeordneten verweisen, beabsichtigt die Kommission jedoch die Durchführung einer eingehenden Untersuchung dieser Beihilferegelung in allen ihren Teilen.
Die zweite Frage der Herren Abgeordneten bezieht sich auf die Politik des wirtschaftlichen und regionalen Zusammenhaltes. Im Rahmen dieser Politik kommen die EU-Strukturfonds, in diesem Fall der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, auch zugunsten des Weinbausektors zum Einsatz. Für den Zeitraum von 2000 bis 2006 sind solche Maßnahmen im regionalen Operationellen Programm für Sizilien vorgesehen. Bei den Maßnahmen, die unter anderem diesen Sektor betreffen, handelt es sich um die Förderung von Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe (4.06), die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4.09) und die Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen (4.13).
Die Entscheidungen über künftige Maßnahmen werden in Partnerschaft mit der Kommission, insbesondere im Rahmen des Begleitausschusses dieses regionalen Operationellen Programmes getroffen.
(1) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/163 |
(2004/C 78 E/0168)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2769/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(16. September 2003)
Betrifft: Prüfungen für Gefahrgut-Sicherheitsberater
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass die Qualifikation und Prüfung eines Sicherheitsberaters für die Beförderung gefährlicher Güter (DGSA) im Vereinigten Königreich derzeit lediglich dem ADR/RID (Straßen- und Schienen-Gefahrgutvorschriften) und nicht dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) entsprechen muss, auch wenn dieser Sicherheitsberater im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen berät? |
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2. |
Wenn ja, ist die Kommission davon überzeugt, dass Organisationen, die gefährliche Güter mit Seeschiffen befördern, Gefahrgut-Sicherheitsberater beschäftigen können, die über keine Ausbildung und Qualifikation im Bereich der Beförderung mit Seeschiffen verfügen? |
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3. |
Beabsichtigt die Kommission, Änderungen der geltenden Richtlinie vorzuschlagen, um zu gewährleisten, dass Gefahrgut-Sicherheitsberater eine zwingend vorgeschriebene Prüfung im Bereich des IMDG-Code oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung ablegen? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(23. Oktober 2003)
Gemäß der Übereinkommen ADR und RID sowie den Richtlinien 96/35/EG (1) und 2000/18/EG (2) müssen Sicherheitsberater im Vereinigten Königreich eine Schulung absolvieren und die entsprechende Prüfung bestehen, um einen für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Nachweis der beruflichen Befähigung zu erhalten. Die vorgenannten Richtlinien beziehen sich auf die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADN). Mit anderen Worten, die Beförderung auf See und somit auch die Schulung und der Befähigungsnachweis der Sicherheitsberater fallen unter diese Richtlinien.
Eine Ausweitung des Zuständigkeitsbereiches der nach ADR/RID/ADN (oder den Richtlinien 96/35/EG und 2000/18/EG) befähigten Sicherheitsberater auf den Seeverkehr ist nicht notwendig. Für die Beförderung gefährlicher Güter auf See finden besondere Vorschriften des IMDG-Codes Anwendung. Gemäß dem internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code), der für alle im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffe verbindlich ist, muss das für das Schiff verantwortliche Unternehmen die Beschäftigung befähigter Mitarbeiter sicherzustellen und dafür sorgen, dass ein angemessenes Konzept für Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz auf allen Hierarchieebenen im landseitigen als auch im bordseitigen Betriebsteil in die Tat umgesetzt und eingehalten wird.
Die Übereinkommen ADR/RID/ADN sowie die Verfahren zu ihrer regelmäßigen Aktualisierung unter der Schirmherrschaft der UN-Wirtschaftskommission für Europa beschränken sich eindeutig auf die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen. Da sich die Richtlinien 96/35/EG und 2000/18/EG und die Übereinkommen ADR/RID/ADN auf dieselben Verkehrsträger beziehen, erscheint es nicht sinnvoll, an den Richtlinien außerhalb dieses Bereiches liegende Änderungen vorzunehmen. Dagegen könnte für die Sicherheitsberatung im Gefahrguttransport eine Art übergreifender Ansatz für alle vier Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenwasserstraße und See) in Erwägung gezogen werden.
(1) Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen, ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10-15.
(2) Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen, ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 41-43.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/164 |
(2004/C 78 E/0169)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2770/03
von Robert Evans (PSE) an die Kommission
(16. September 2003)
Betrifft: Schmerzensgeldzahlung
Der Kommission dürfte bekannt sein, dass zwischen den Mitgliedstaaten der EU erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Schmerzensgeldzahlung bei gleichem Sachverhalt bestehen.
Kann die Kommission mitteilen, ob sie möglicherweise plant, Maßnahmen zur Linderung dieses Problems einzuführen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(10. Oktober 2003)
Die Kommission hat im Rahmen der Bemühungen zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums eine Reihe spezifischer Initiativen zur Verbesserung des Zugangs zu den Gerichten im Fall von Personenschäden ergriffen.
Sie hat einen Richtlinienvorschlag zur Entschädigung für Opfer von Straftaten (1) vorgelegt, der sich vor allem mit dem Thema staatliche Entschädigung befasst. Ziel des Vorschlags ist die Schaffung eines Mindeststandards für alle Opfer von Straftaten in der Europäischen Union und die Erleichterung des Zugangs zu Schadensersatz in einer Situation mit grenzüberschreitenden Bezügen. Der Vorschlag wird zurzeit im Rat und im Europäischen Parlament geprüft.
Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (2) vorgelegt. Damit sollen die einzelstaatlichen Kollisionsnormen zur Behandlung grenzüberschreitender Streitfälle im Zusammenhang mit unerlaubten Handlungen vereinheitlicht und so die Berechenbarkeit und Klarheit der Rechtslage bei Personenschäden in Situationen mit grenzüberschreitenden Bezügen verbessert werden.
In diesem Zusammenhang unterstützt die Kommission zudem Projekte, die zum einen die Diskussion über eventuell zu ergreifende zusätzliche Maßnahmen auf europäischer Ebene vertiefen und zum anderen dazu beitragen können, dass Rechtsanwälte sowie Bürgerinnen und Bürger leichter Zugang zu Informationen über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu Personenschäden erhalten.
Die Kommission plant allerdings keine Maßnahmen, die auf eine generelle Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu Personenschäden abzielen. Der Nutzen einer solchen Initiative erscheint fraglich, und die Existenz einer Rechtsgrundlage im EG-Vertrag unklar. Überdies scheinen die wichtigsten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten darin zu bestehen, auf welche Weise die Gerichte die Bewertung der verschiedenen Schädigungen vornehmen und den Entschädigungsbetrag festlegen, vor allem bei Nicht-Vermögensschäden. Hier spiegeln sich unter anderem auch die sozio-ökonomischen Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten wider. Die Etablierung eines wie auch immer gearteten einheitlichen unionsweiten „Tarifsystems“, das diese Unterschiede ausgleicht, kommt nicht in Betracht.
(1) ABl. C 45 E vom 25.2.2003.
(2) KOM(2003) 427 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/165 |
(2004/C 78 E/0170)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2776/03
von Hans Kronberger (NI) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Konflikt zwischen den Zielen der EU-Richtlinie 2001/77/EG für erneuerbare Energien und der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Österreich
Kleinwasserkraftanlagen sind in Österreich mit 8 % Beteiligung am Strommarkt ein Standbein der Energieversorgung. Diese Form der Stromproduktion ist kostengünstig und umweltfreundlich, denn sie emittiert keinerlei Schadstoffe und verbraucht keine Materialien. Damit leistet die Kleinwasserkraft einen beträchtlichen Beitrag zum Erreichen der Kyoto-Ziele sowie jener Ziele, die in der Richtlinie 2001/77/EG für erneuerbare Energien (1) festgelegt wurden.
Die Implementierung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Österreich wird das Betreiben der Anlagen bzw. die weitere Verbreitung sowie Investitionen in diesem Bereich deutlich erschweren. Die Produktionsmöglichkeiten der Kleinwasserkraftwerke werden durch die WRRL aufgrund neuer Restwasservorschriften eingeschränkt. Das grundsätzliche Recht auf motorische Wassernutzung entfällt mit der Richtlinie, so dass von (Verfahrens)Betreibern jederzeit in bestehende Wasserrechte eingegriffen werden kann. Zudem haben die Kraftwerksbetreiber keine Möglichkeit, bei der Erstellung der nationalen Gewässerpläne mitzuwirken, um dadurch ihre Interessen zu vertreten.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
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1. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Implementierung der WRRL in Österreich das Erreichen der Kyoto-Ziele in Österreich sowie der in der Richtlinie für erneuerbare Energien vorgegebenen Ziele deutlich erschwert? |
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2. |
Stimmt die Kommission der Auffassung zu, dass im Falle des Widerspruchs zwischen WRRL und Richtlinie für erneuerbare Energien eine Abwägung öffentlicher Interessen erforderlich ist und dass unter bestimmten Bedingungen das Interesse an einem „guten“ oder „sehr guten“ Wasserzustand dem Klimaschutz und der Förderung erneuerbarer Energien unterzuordnen ist? |
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3. |
Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um im Falle eines Widerspruchs zwischen WRRL und Richtlinie für erneuerbare Energien eine Entscheidungsfindung zu ermöglichen? |
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4. |
Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um auf legislativer Ebene die dargestellten Widersprüche zwischen den beiden Richtlinien zu beseitigen? |
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5. |
Welche diesbezüglichen Regelungen sind der Kommission aus den übrigen Mitgliedstaaten bekannt? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
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1. |
Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Herrn Abgeordneten, dass die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (2) in Österreich das Erreichen der Kyoto-Ziele sowie der in der Richtlinie über erneuerbare Energien (3) niedergelegten Ziele deutlich erschwert. Bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie werden die Auswirkungen aller Wirtschaftssektoren, einschließlich des Stromsektors, im Hinblick auf die Erreichung der dort festgelegten Ziele und im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bewertungen ermittelt. Die Kommission ist der Ansicht, dass kleine Wasserkraftwerke weiterhin ihren Beitrag zum Erreichen der Kyoto-Ziele leisten können, wenn sie gemäß den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (3) betrieben werden. |
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2. |
Die Kommission teilt nicht die Auffassung, dass kleine Wasserkraftwerke ausnahmslos nur Vorteile für die Umwelt bieten. Obwohl solche Kraftwerke bei der Stromerzeugung offenkundig keine Treibhausgase emittieren, können sie dennoch beträchtliche Auswirkungen auf das ökologische Umfeld haben, da sie zum Absinken des Wasserspiegels in den Flüssen, zur Bildung unüberwindlicher Hindernisse für wandernde Fische, zur Beeinträchtigung der Anreicherung von flussnahen Grundwasserleitern etc. beitragen können. In den meisten Fällen kann solchen negativen Folgen jedoch entgegengewirkt werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Umweltaspekte nicht nach einer Rangordnung gegliedert werden können. Vielmehr müssen im Interesse der Transparenz sowohl die Vor- als auch die Nachteile kleiner Wasserkraftwerke für die Umwelt gemäß der genau festgelegten Konzepte der Wasserrahmenrichtlinie bewertet werden, wobei gleichzeitig auch globale Auswirkungen berücksichtigt werden müssen. Diese Bewertung erfolgt bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, und wird einer genauen Prüfung durch die Kommission unterzogen. |
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3. |
In der Wasserrahmenrichtlinie werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die aktive Beteiligung aller Interessengruppen (gegebenenfalls auch der Stromwirtschaft) an der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu fördern. Ferner haben die Interessengruppen kraft der Richtlinie Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten, einschließlich der Hintergrunddokumente und -informationen. Das Recht auf Stellungnahme wird den österreichischen Wasserkraftwerksbetreibern durch die Wasserrahmenrichtlinie also alles andere als entzogen. Ganz im Gegenteil wird ihr Recht auf Beteiligung erweitert und ein transparenter und ausgewogener Prozess der Entscheidungsfindung sichergestellt. Die praktische Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist Gegenstand eines umfangreichen Kooperationsprogramms, an dem die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Interessengruppen sowie Nichtregierungsorganisationen beteiligt sind. Die Stromindustrie ist in diese Zusammenarbeit durch ihre europäische Interessenvertretung Eurelectric in vollem Umfang eingebunden. Die Kooperation auf europäischer Ebene wird durch nationale und regionale Zusammenarbeit ergänzt. So wird die österreichische Stromwirtschaft von dem zuständigen österreichischen Ministerium bei der Umsetzung der Richtlinie umfassend einbezogen und war unter anderem Teilnehmer an einem im Juni 2002 organisierten Workshop mit der Vereinigung Österreichischer Elektrizitätswerke, an dem sich die Kommission und das österreichische Ministerium mit Beiträgen beteiligten. |
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4. |
Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben das Kyoto-Protokoll am 31. Mai 2002 ratifiziert. Im Rahmen der EU-Lastenteilungsvereinbarung hat sich Österreich verpflichtet, die Emission von Treibhausgasen bis zum Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 1990 um 13 % zu reduzieren. |
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5. |
Die Kommission sieht somit keinen Widerspruch zwischen der Richtlinie 2001/77/EG für erneuerbare Energien und der Wasserrahmenrichtlinie. Alle Interessengruppen, auch die Stromwirtschaft, sind in vollem Umfang an den laufenden Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie beteiligt. Zum heutigen Zeitpunkt liegen der Kommission noch keine Mitteilungen über ausführliche Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Frist für die Umwelt- und Wirtschaftsanalyse im Dezember 2004 und für die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Dezember 2009 ausläuft. Die Kommission hat jedoch Kenntnis davon, dass Bewertungen von Umweltauswirkungen kleiner Wasserkraftwerke vorliegen, die vom Umweltbundesamt (4) in Auftrag gegeben und veröffentlicht wurden. |
(1) ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 14.
(2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.
(3) Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 283 vom 27.10.2001.
(4) Umweltbundesamt: „Wasserkraftanlagen als erneuerbare Energiequelle — rechtliche und ökologische Aspekte“. UBA-Texte 1/01, ISSN 0722-186X, Berlin 2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/167 |
(2004/C 78 E/0171)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2782/03
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Umweltverträglichkeitsprüfung und Habitat-Richtlinie
Die Kommission hat in einem Bericht vom Juni 2003 betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP) festgestellt, dass es im Hinblick auf die UVP nur in geringem Umfang Kontrollsysteme gibt, dass die Ergebnisse der UVP nicht hinreichend in den Entscheidungsprozess integriert sind und dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.
Ende 2003 wird die Kommune Vejle in Dänemark u.a. voraussichtlich einen Beschluss über den Bau einer Schnellstrasse fassen, der sich negativ auf die Natur im gesamten Gebiet Svinholt auswirken wird. Im Zusammenhang mit einer möglichen Baustelle wurde eine sehr begrenzte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (Umweltverträglichkeitsprüfung der Schnellstrasse Ødsted — Ny Højen — Vinding, Technisches UVP-Gutachten, August 2003), das von vielen Bürgern als fehlerhaft kritisiert wird.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang erläutern, ob die genannte UVP sämtlichen relevanten Anforderungen entspricht, ob die Vorgehensweise im Einklang mit den Leitlinien der Konvention von Århus ist und bei dem Straßenbauvorhaben nach Auffassung der Kommission die Bestimmungen der Habitat-Richtlinie voraussichtlich beachten werden. Kann die Kommission schließlich klar mitteilen, inwieweit ein solches Vorhaben in Angriff genommen werden kann, bevor die ordnungsgemäßen Prüfungen durchgeführt sind, die Prüfung der verschiedenen Beschwerden bei der Kommission u.a. erfolgt ist und deren Ergebnisse vorliegen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(14. Oktober 2003)
Im kürzlich veröffentlichten Bericht über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (Umweltverträglichkeitsprüfung) (1) wurden einige Mängel bei der Umsetzung festgestellt. Zu beachten ist, dass in diesem Bericht einige nicht unter die UVP-Richtlinie fallende Bereiche geprüft wurden, beispielweise die Überwachung.
Gegenwärtig müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der UVP-Richtlinie die erforderlichen Maßnahme treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Artikel 6 der Richtlinie sieht die Anhörung sowohl der Behörden als auch der Öffentlichkeit vor (2). Gemäß Artikel 8 müssen die Ergebnisse der Anhörungen und die im Verlauf des UVP-Verfahrens eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Darüber hinaus schreibt Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie (3) vor, dass die einzelstaatlichen Behörden einem Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf ein Schutzgebiet haben könnte, nur dann zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das betreffende Schutzgebiet nicht beeinträchtigt wird. Hat ein Projekt erhebliche Auswirkungen, so kann es — wenn eine Alternativlösung nicht vorhanden ist — nur aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses genehmigt werden und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen müssen ergriffen werden.
Aus der Anfrage des Herrn Abgeordneten geht hervor, dass für dieses Projekt noch keine Genehmigung erteilt wurde. Daher obliegt es in dieser Phase den einzelstaatlichen Behörden, sicherzustellen, dass die UVP-Richtlinie und die Habitat-Richtlinie vor Genehmigung des Projekts wirksam angewandt werden.
Aufgrund einer bereits früher eingegangenen Beschwerde zu den Auswirkungen des Projekts auf ein Natura-Schutzgebiet hat die Kommission ein Auskunftsersuchen an die dänischen Behörden gerichtet, um sich zu vergewissern, wie die Bestimmungen der Habitat-Richtlinie in diesem Fall berücksichtigt werden.
Die Kommission wird nicht zögern, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag einzuleiten, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass Dänemark seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts nicht nachgekommen ist.
(1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985, geändert durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14.3.1997.
(2) Die UVP-Richtlinie wurde kürzlich geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG des Rates und 96/61/EG, ABl. L 156 vom 25.6.2003. Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die UVP-Richtlinie vollständig mit den Bestimmung des Übereinkommens von Århus konform ist. Sie muss jedoch von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Juni 2005 umgesetzt werden und die Anhörung der Öffentlichkeit ist bereits in der bislang geltenden UVP-Richtlinie vorgesehen.
(3) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräumen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/168 |
(2004/C 78 E/0172)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2788/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Einsatz von Torf zur Stromerzeugung
In Artikel 2 der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (1) wird Torf von der konkreten Auflistung der erneuerbaren Energiequellen ausgenommen.
Der schwedische Reichstag hat in diesem Jahr beschlossen, Torf in die schwedische Liste der Brennstoffe aufzunehmen, die für grüne Zertifikate in Betracht kommen, welche als Grundlage für die Meldung von Fortschritten bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen an die EU herangezogen werden.
Die Verwendung vom Torf durch Gärtner und für die Stromerzeugung hat zur Folge, dass Torfmoore zu den am stärksten bedrohten natürlichen Lebensräumen in Europa gerechnet werden.
Mit welchen Maßnahmen gedenkt die Kommission dafür zu sorgen, dass Torf nicht für grüne Zertifikate in Schweden in Betracht kommen darf?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(23. Oktober 2003)
Die Kommission bestätigt, dass gemäß den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt Torf nicht als erneuerbare Energiequelle eingestuft wird.
Folglich kann Stromerzeugung unter Verwendung von Torf als Brennstoff in Schweden nicht zur Erfüllung der in der Richtlinie vorgegebenen Ziele beitragen. Überdies kann ein Mitgliedstaat für Strom, der unter Verwendung von Torf erzeugt wurde, keinen Herkunftsnachweis im Sinne der Richtlinie ausstellen.
Gemäß Artikel 3 und 6 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bis zum 27. Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen, in dem analysiert wird, inwieweit die nationalen Ziele erreicht wurden, und in dem der bestehende gesetzliche und sonstige rechtliche Rahmen bewertet wird.
Diese Berichte liegen der Kommission bislang noch nicht vor. Sollte aus den schwedischen Berichten hervorgehen, dass bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht gegen die Richtlinie 2001/77/EG verstoßen wurde, wird die Kommission die nötigen Schritte gegen die schwedischen Behörden unternehmen.
Die Richtlinie 2001/77/EG steht jedoch weder der Erzeugung von Strom unter Verwendung von Torf noch der Einführung einer Bescheinigungsregelung für bestimmte Stromarten entgegen. Beinhaltet eine solche Bescheinigungsregelung jedoch auch eine wirtschaftliche Förderung, so muss die Regelung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Überdies muss bei der Verwendung von Torf zur Stromerzeugung den gemeinschaftlichen Richtlinien über den Naturschutz, beispielsweise der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (2)), entsprochen werden. Sollte ein Mitgliedstaat gegen diese Richtlinien verstoßen, wird die Kommission ebenfalls die nötigen Maßnahmen ergreifen.
(1) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/169 |
(2004/C 78 E/0173)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2802/03
von Pedro Marset Campos (GUE/NGL) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Sondermauten Frankreichs und Deutschlands für den Straßengüterverkehr
Die Ankündigung Frankreichs und Deutschlands, für Lastkraftwagen auf ihren Autobahnen demnächst Sondermauten einzuführen, kann berechtigte Sorge in der Region Murcia (Spanien) auslösen, besonders im Bereich der Agrarerzeugung, denn dies könnte sich nachteilig auf die Beförderung von Obst und Gemüse aus Murcia in verschiedene EU-Länder auswirken.
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1. |
Ist die Kommission hierüber unterrichtet? |
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2. |
Sollte nach Auffassung der Kommission nicht verlangt werden, diese Maßnahme zu unterlassen, weil diese Gebühren diskriminierend und schädlich sind? |
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3. |
Können diese deutschen und französischen Maßnahmen nach Auffassung der Kommission den freien Warenverkehr und -transport in der EU beeinträchtigen? |
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4. |
Geht die Kommission nicht davon aus, dass die Durchführung dieser Maßnahmen vor allem die europäischen Randregionen wie beispielsweise die Region Murcia, die weiterhin Ziel-1-Gebiet ist, schädigen würde? Bedeutet diese Maßnahme nicht eine handfeste Diskriminierung einzelner Regionen gegenüber anderen? |
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5. |
Sind nach Auffassung der Kommission zu einem Zeitpunkt wirtschaftlicher Rezession im Euro-Gebiet diese Maßnahmen nicht schädlich für die Wiederbelebung der Wirtschaft in einem so wichtigen Sektor wie dem Straßengüterverkehr? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(31. Oktober 2003)
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, auf Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 12t und mehr eine Maut oder ein Benutzungsgebühr zu erheben oder eine solche einzuführen, sofern diese im Einklang mit der Richtlinie 1999/62/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge steht.
Solange sich die Mitgliedstaaten an die Richtlinie halten, vor allem was die Nichtdiskriminierung, den Verkehrsfluss und eine angemessene, an den Bau-, Betriebs- und Entwicklungskosten des betreffenden Netzes ausgerichtete Gebührenhöhe betrifft, verstoßen sie nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Was Deutschland betrifft, so ist die Kommission noch mit der Prüfung der Mautregelung beschäftigt. Die Kommission muss prüfen, ob die geplante Einführung eines entfernungsabhängigen Autobahn-Nutzungsentgelts für schwere Nutzfahrzeuge mit einer an den Kauf von Kraftstoff in Deutschland gekoppelten Erstattungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang steht. Wegen ihrer Zweifel, die die notifizierte Maßnahme hat aufkommen lassen, hat die Kommission am 23. Juli 2003 beschlossen, das formelle Untersuchungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um Deutschland und anderen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Am 27. August 2003 wurde eine Kurzfassung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2), in der alle wichtigen Sach- und Rechtsfragen zusammengefasst sind. Die Kommission möchte sichergehen, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht beeinträchtigt wird und die Regelung den Grundsatz der Nichtdiskriminierung voll beachtet.
In Frankreich ist zur Zeit keine Änderung geplant, doch wird die Kommission den Fall prüfen, um sicherzustellen, dass diese Grundsätze beachtet werden, falls eine solche Entwicklung eintritt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/170 |
(2004/C 78 E/0174)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2805/03
von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Sonnenenergie
Kann die Kommission mitteilen, ob gemeinschaftliche Mittel für die Umstellung von einzelnen Wohnhäusern auf Sonnenenergie zur Verfügung stehen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(27. Oktober 2003)
Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass die Kommission mit dem Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung 2003-2006 und dem vorrangigen Themenbereich „Nachhaltige Entwicklung, globaler Wandel und Ökosysteme“ auf dem Gebiet der Nutzung der Sonnenenergie für die Gewinnung elektrischer Energie und Wärme tätig ist.
Kurz- und mittelfristig werden im Rahmen dieser Tätigkeit Projekte gefördert, die der Verringerung der Kosten der Technologien zur Gewinnung erneuerbarer Energien und ihrer großmaßstabigen Nutzung in den Kommunen dienen. Gemeinsame Beiträge für die Umstellung von Einfamilienhäusern auf Solarenergie sind erst dann möglich, wenn die Maßnahme in ein wissenschaftlich-technisch innovatives Großprojekt mit klarer europäischer Dimension eingebunden wird.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/171 |
(2004/C 78 E/0175)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2809/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Innovative Maßnahmen im Fischereisektor (2003/C 115/08)
Unter dem Aktenzeichen 2003/C 115/08 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt (1) einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für innovative Maßnahmen im Fischereisektor.
Die oben genannte Bekanntmachung enthält keine Angaben über wesentliche Elemente des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere betreffend die Fristen der Beschlussfassung und der Mitteilung der Ergebnisse an die Bewerber.
Wann gedenkt die Kommission diese Unterlassung zu korrigieren?
Wann und wie kann der Fragesteller Zugang zum Verzeichnis der genehmigten Vorhaben bekommen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(9. Oktober 2003)
In der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird bei Ziffer 2.3 unter der Überschrift „Dauer des Vorhabens, geplantes Datum für den Abschluss des Zuweisungsverfahrens und zulässiger Finanzierungszeitraum“ erklärt: „Das geplante Datum für den Abschluss des Zuweisungsverfahrens ist der 15. Oktober 2003. Beginn der Durchführung der Vorhaben ist voraussichtlich der 1. Dezember 2003.“ Die Auswahl der Vorschläge wird also, wie in dem indikativen Zeitplan angegeben, vor Ende 2003 abgeschlossen; dann wird den Antragstellern direkt mitgeteilt, ob ihre Vorschläge angenommen wurden.
Die Kommission wird die Liste der Vorhaben mit den Begünstigten und den jeweils gewährten Zuschüssen veröffentlichen, sobald ihr die durch Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung erteilte Zustimmung der Empfänger vorliegt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/171 |
(2004/C 78 E/0176)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2810/03
von Ari Vatanen (PPE-DE) an die Kommission
(17. September 2003)
Betrifft: Zulassung längerer LKW-Kombinationen in Europa
Finnland und Schweden erlauben auf ihren Staatsgebieten die Verwendung von 25,25 Meter langen Fahrzeugen. Dies hat sich als sehr effizient und sicher erwiesen.
Längere LKW haben zahlreiche Vorteile:
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geringerer Treibstoffverbrauch; |
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weniger Emissionen pro Tonnenkilometer; |
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geringerer Platzverbrauch auf den Straßen; |
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geringere Abnützung des Straßennetzes; |
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niedrigere Transportkosten und somit niedrigere Preise für die Verbraucher. |
Im spezifischen Fall einer Studie der schwedischen Straßenverwaltung (Vägverket) in Zusammenhang mit dem so genannten „Extra Project“ kam man zu der Schlussfolgerung, dass die großen LKW etwa ein Drittel der Transportfahrten überflüssig machen und die Gesamtkosten um 23 % senken.
Bereits jetzt sind Modularlösungen (Kraftfahrzeug, das an zwei Module von 13,6 Metern bzw. 7,82 Metern Länge gekoppelt ist) in der EU erlaubt. Im Interesse eines besseren Funktionierens des Binnenmarktes wäre es jedoch logisch, die Verwendung der finnischen und schwedischen Typen in der gesamten EU zu gestatten. Natürlich gibt es Straßen, auf denen derartige lange Kombinationen zu Problemen führen würden, dies sollte jedoch nicht ihren Einsatz im restlichen Straßennetz ausschließen.
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1. |
Erkennt die Kommission die Vorteile der in Finnland und Schweden verwendeten LKW-Längen wie auch die Marktineffizienzen an, die das aktuelle System zur Folge hat? |
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2. |
Wenn ja, auf welche Weise und wann wird die Kommission aktiv werden, um dafür zu sorgen, dass diese Vorteile auch auf die übrigen Länder der Europäischen Union ausgeweitet werden? |
Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission
(10. Oktober 2003)
Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass der Einsatz längerer Fahrzeuge einen Beitrag zur effizienteren Beförderung von Gütern leisten könnte. Obwohl das Modulkonzept in der Union bereits zugelassen ist, haben die Mitgliedstaaten bisher keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht, abgesehen von einigen wenigen Experimenten, wie in den Niederlanden. Die Gründe dafür könnten darin liegen, dass man sich nicht schlüssig ist, welche Auswirkungen der Einsatz solcher Fahrzeuge unter verschiedenen Straßen- und Verkehrsbedingungen auf die Straßenverkehrssicherheit oder auf die Auffächerung des Güterverkehrs auf die verschiedenen Verkehrsträger haben würde.
Die Kommission beabsichtigt, zu Beginn des Jahres 2004 eine Tagung zu veranstalten, auf der nationale Experten auf dem Gebiet des Gewichts und der Abmessungen von Fahrzeugen die Notwendigkeit von Änderungen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften erörtern können.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/172 |
(2004/C 78 E/0177)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2811/03
von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission
(18. September 2003)
Betrifft: Situation in den Fanggründen vor Mauretanien
In ihrer Mitteilung über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern (1) sowie in dem Grünbuch über die Reform der GFP betont die Kommission den Aspekt der Entwicklungszusammenarbeit, den diese internationalen Fischereiabkommen beinhalten sollen.
Diese Entwicklungszusammenarbeit darf nicht bedeuten, dass die Fischereiabkommen unausgewogen werden, so dass der finanzielle Ausgleich viel größer ist als der Wert der Fangmöglichkeiten, sondern dass die Gemeinschaft und die europäischen Unternehmen den Entwicklungsländern Technologie und Know-how übermitteln sollten, damit die Fischereiressourcen aufgewertet werden. Dies erfordert, dass die Drittländer die Nutzung der Fischbestände angemessen regeln, damit auch ihre Flotten eine nachhaltige Fischerei betreiben können.
Allerdings gibt es derzeit, und insbesondere betreffend das wichtigste Abkommen, nämlich das mit Mauretanien, keine echte Entwicklungszusammenarbeit im Fischereisektor, und die Kommission verpflichtet nicht die andere Partei, die mauretanische Regierung, zu einer geregelten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinschaftsflotte nicht die in dem Abkommen vereinbarten Fangquoten einhalten kann, was sich aus diesem Grund für die Unternehmen aus der Gemeinschaft als unrentabel erweist. Diese müssen hohe Gebühren zahlen, um schließlich feststellen zu müssen, dass nicht genügend Bestände vorhanden sind, weil es seitens Mauretaniens an einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Bestände fehlt.
In den Laichgebieten gibt es große Mengen an Feluken, Ruderbooten und anderen Booten, die mit Reusen in der Nähe des Strandes Tintenfische fangen. Es fischen zahlreiche chinesische Fischereifahrzeuge unter mauretanischer Flagge oder in unechten gemischten Gesellschaften, ohne die elementarsten Grundsätze einer verantwortungsbewussten Fischerei zu respektieren. Fünfzehn holländische Supertrawler, die die Genehmigung zum Fang pelagischer Arten besitzen, benutzen enorme Schleppnetze, die von der Oberfläche bis auf den Meeresgrund reichen und alles auf ihrem Weg verwüsten. Die kleine handwerkliche Flotte richtet in den Laichgebieten große Schäden an und erschöpft die Bestände, während die industrielle Flotte die Anforderungen der nachhaltigen Fischerei erfüllt.
Ist der Kommission dieser Sachverhalt bekannt? Hat die Kommission der Regierung von Mauretanien ihre Besorgnis über die Schädigung der Fanggebiete mitgeteilt? Welche Maßnahmen wird sie treffen, um zugunsten einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischbestände mit den mauretanischen Behörden zusammenzuarbeiten?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(23. Oktober 2003)
In ihrer Mitteilung über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern (2) hat die Kommission auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Vereinbarkeit des internationalen Teils der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) mit den internationalen Aspekten der anderen Gemeinschaftspolitiken sicherzustellen. Die Kommission erinnert aber in dieser Mitteilung auch daran, dass das Hauptziel des externen Teils der GFP darin besteht, die legitimen Ziele des europäischen Fischwirtschaft zu verteidigen und auf internationaler Ebene neue Allianzen und Partnerschaften mit Küstenentwicklungsländern im Rahmen von Partnerschaftsabkommen anzustreben. Mit diesen Abkommen will die Gemeinschaft künftig über den politischen Dialog mit den betreffenden Drittländern weltweit zur Einführung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei beitragen.
Wie die Frau Abgeordnete sehr richtig hervorhebt, müssen bei der Festsetzung des finanziellen Beitrags der Kommission im Rahmen dieser Abkommen die Erfordernisse einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei, die mit dem betreffenden Küstenstaat in dessen Hoheitsgewässern gemeinsam praktiziert wird, und die tatsächlichen Fangmöglichkeiten der Gemeinschaftsfischer zu berücksichtigt werden.
Im Rahmen des von der Frau Abgeordneten erwähnten Abkommens mit Mauretanien ist zu berücksichtigen, dass dieses 1988 unterzeichnet und 2001 zuletzt erneuert wurde und damit aus der Zeit vor der genannten Mitteilung zur GFP-Reform stammt. Das Abkommen mit Mauretanien sieht jedoch bereits einen Beitrag zur verantwortungsvollen Fischerei vor und nennt ausdrücklich eine Reihe von Maßnahmen im Bereich des Managements, der Bestandserhaltung, der Überwachung der Fischereitätigkeit und der Förderung der lokalen handwerklichen Fischerei, die aus einem Finanzbeitrag der Gemeinschaft finanziert werden. Dies lässt sich allerdings strenggenommen nicht mit einem echten politischen Dialog im Sinne der Mitteilung über die Partnerschaftsabkommen gleichsetzen, da die Bestimmungen des derzeitigen Vertrags kein entsprechendes Konsultations- und Beschlussfassungsverfahren vorsehen.
Was den Druck auf die Bestände in den Gewässern unter mauretanischer Gerichtsbarkeit anbelangt, so wurde diese Frage in den letzten Monaten mehrfach angesprochen, insbesondere bei den im Juni 2003 in Mauretanien abgehaltenen Sitzungen mit wissenschaftlichen Sachverständigen. Im Oktober 2003 haben die Sachverständigen tatsächlich bestätigt, dass die Bestände an Kopffüßern zurückgeganen sind, aber gleichzeitig auf den guten Zustand der anderen Bestände hingewiesen. Die Kommission ist allerdings kürzlich über wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen für Tintenfisch durch Gemeinschaftsschiffe informiert worden, die die Bestände und deren Erneuerung gefährden.
Der Hinweis auf Quoten ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht korrekt, da das Abkommen keine Zugangsrechte vorsieht und die mauretanische Regierung, die in dieser Frage nach wie vor die Hoheitsgewalt ausübt, den europäischen Schiffen keine ausschließlichen Rechte einräumt.
Die Kommission teilt die Auffassung der Frau Abgeordneten, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände, die sich in den Gewässern unter mauretanischer Gerichtsbarkeit befinden, von großer Bedeutung ist. Sie hat die Absicht, ihre diesbezüglichen Besorgnisse im Dezember 2003 auf der Tagung des nächsten gemischten Ausschusses EG-Mauretanien zum Ausdruck zu bringen, damit diese Fragen künftig eingehender erörtert werden können.
(1) KOM(2002) 637 endg.
(2) KOM(2002) 637 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/174 |
(2004/C 78 E/0178)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2812/03
von Bernd Lange (PSE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Revision der Führerscheinrichtlinie, Fahrerlaubnis für Leichtkrafträder
Im Arbeitsprogramm 2003 der Kommission ist ein Vorschlag zur Revision der Führerscheinrichtlinie vorgesehen.
Sieht die Kommission vor, im Rahmen dieser Revision die Möglichkeit zu schaffen, bei Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse Β automatisch und ohne eine weitere Prüfung die Erlaubnis A1 für Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125ccm und nicht mehr als 11KW (Leichtkrafträder) zu erteilen?
In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Erwerb des Führerscheins Klasse 3 (entspricht der jetzigen Klasse B) vor dem 01. April 1980 gleichzeitig die Fahrerlaubnis für ein Kleinkraftrad der Klasse A1 erteilt und somit eine echte Mobilitätsalternative geschaffen.
Könnte dies nicht eine Anregung sein, eine entsprechende Regelung europaweit einzuführen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(15. Oktober 2003)
Die Richtlinie 91/439/EWG (1) gestattet den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet das Führen von Leichtkrafträdern mit einem Kraftfahrzeugführerschein der Kategorie Β zuzulassen. Dies ist zur Zeit in Spanien, Frankreich, Italien und Österreich zulässig, wobei dafür in Spanien, Frankreich und Österreich bestimmte Bedingungen (2) erfüllt sein müssen. Was Deutschland betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass es sich um ein angestammtes Recht handelt, das durch die Entscheidung 2000/275/EG (3) lediglich abgesegnet wurde, nicht hingegen um eine Gleichstellung gegenüber der Führerscheinrichtlinie.
Die Kommission beabsichtigt nicht, Änderungen daran vorzuschlagen.
(1) Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, ABl. L 237 vom 24.8.1991.
(2) Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, ABl. C 77 vom 28.3.2002.
(3) Entscheidung 2000/275/EG der Kommission vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen, ABl. L 91 vom 12.4.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/174 |
(2004/C 78 E/0179)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2813/03
von Bernd Lange (PSE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Revision der Führerscheinrichtlinie: Anforderungen an das Sehvermögen
Im Arbeitsprogramm 2003 der Kommission ist eine Revision der Führerscheinrichtlinie vorgesehen.
Ist geplant, im Zuge dieser Revision einheitliche Regelungen für die Anforderungen an das Sehvermögen einzuführen?
Wird für Sehbehinderte der Einsatz von Bioptics ermöglicht werden, damit auch sie den Anforderungen an das Sehvermögen entsprechen können?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(15. Oktober 2003)
Die Kommission hat nicht die Absicht, einschlägige Änderungen vorzuschlagen, und verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-1231/03 (1), E-2568/03 (2) und E-2569/03 (3) von Herrn Christopher Huhne.
(1) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 52.
(2) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 181.
(3) Siehe Seite 129.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/175 |
(2004/C 78 E/0180)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2823/03
von Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission
(18. September 2003)
Betrifft: Anhang zur Richtlinie 90/435/EWG
Der derzeitige Erfolg der sogenannten vereinfachten Aktiengesellschaft (Société par Actions Simplifiés (SAS)) ist mit zahlreichen Problemen verbunden, insbesondere im folgenden Fall.
Die charakteristischen Merkmale dieser Art von Gesellschaft sind nämlich nicht im Anhang zur Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 (1) enthalten (Seite 6: Verzeichnis der in Frage kommenden Gesellschaften).
Dadurch kommt es zu Schwierigkeiten, insbesondere beim Rückkauf von Unternehmen oder bei grenzüberschreitenden Übernahmen (Leverage Buy-Outs).
Bei der vereinfachten Aktiengesellschaft handelt es sich jedoch um eine Weiterentwicklung der Aktiengesellschaft (AG), die ihrerseits sehr wohl im Anhang zur Richtlinie 90/435/EWG aufgeführt ist.
Kann die Kommission daher angeben, inwieweit die für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen unmittelbar auch auf die vereinfachte Aktiengesellschaft Anwendung finden?
Kann die Kommission angeben, inwieweit sie andernfalls beabsichtigt, eine Änderung der genannten Richtlinie vorzuschlagen oder eine Aktualisierung des entsprechenden Anhangs vorzunehmen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(10. Oktober 2003)
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist in Artikel 2 der Richtlinie dargelegt.
Demnach gilt die Richtlinie für jede Gesellschaft,
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die eine der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Formen aufweist; |
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die nach dem Steuerrecht in einem Mitgliedstaat ansässig ist; |
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die ferner ohne Wahlmöglichkeit der Körperschaftssteuer oder einer sie ersetzenden Steuer unterliegt, ohne davon befreit zu sein. |
Die in der Liste aufgeführten französischen Gesellschaften sind Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“ sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen.
Die französische „société par actions simplifiés“ (SAS) ist in der Liste im Anhang der Richtlinie nicht aufgeführt. Sie hat auch nicht die Rechtsform einer der oben genannten Gesellschaften, so dass die Richtlinie auf sie nicht anwendbar ist.
Am 29. Juli 2003 (2) hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG und insbesondere der Liste der Gesellschaften, auf die sie anwendbar ist, angenommen. Die SAS ist unter den Neueinträgen der Liste. Wenn der Rat den Vorschlag annimmt, wird die Richtlinie also auch für die SAS gelten.
Die gleiche Frage betrifft auch die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (3). Die Kommissionsdienststellen arbeiten zurzeit an einem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie, u.a. um ihren Anwendungsbereich auf die SAS auszudehnen.
(1) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6.
(2) KOM(2003) 462 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/176 |
(2004/C 78 E/0181)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2845/03
von Isabelle Caullery (UEN) an die Kommission
(25. September 2003)
Betrifft: Erweiterung der Europäischen Union und Luftverkehr
Kann die Kommission Auskunft darüber geben, ob ab 1. Mai 2004 — kraft dem Vertrag von Athen — die Flugverbindungen zwischen den Flughäfen der zehn neuen Mitgliedstaaten und den Flughäfen der derzeitigen Mitgliedstaaten als Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs im Sinne der Verordnung des Rates (EWG) 2408/92 (1) vom 23. Juli 1992 gelten werden?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(23. Oktober 2003)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (2) ist in den zehn neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt ihres Beitritts, vollends rechtsgültig. Ab diesem Zeitpunkt werden die Verbidnungen mit den Flughäfen dieser Staaten demnach als innergemeinschaftliche Verbindungen im Sinne dieser Richtlinie angesehen.
(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/176 |
(2004/C 78 E/0182)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2846/03
von Isabelle Caullery (UEN) an die Kommission
(25. September 2003)
Betrifft: Europäische Richtlinie über Infrastrukturnutzung und Wegekostenanlastung
Kann die Kommission im Hinblick auf den Entwurf einer europäischen Richtlinie über Infrastrukturnutzung und Wegekostenanlastung Auskunft darüber geben, ob die Betreiber von Flughäfen im Allgemeinen voraussichtlich ebenfalls von diesem Gesetzestext betroffen sein werden, und wenn ja, in welchem Maße?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(30. Oktober 2003)
Entgelte für die Infrastrukturnutzung im Eisenbahnsektor sind bereits im 1. Eisenbahnpaket (Richtlinie 2001/14/EG (1)) eingeschlossen. Auf Wunsch des Europäischen Rates, der im Dezember 2002 in Kopenhagen und im März 2003 in Brüssel tagte, hat die Kommission am 23. Juli 2003 einen Vorschlag (2) zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (3) unterbreitet. Dieser neue Vorschlag konzentriert sich auf den Güterkraftverkehr, genauer gesagt auf schwere Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen. Die Tatsache, dass diese Fahrzeuge regelmäßig im innergemeinschaftlichen Verkehr eingesetzt werden, rechtfertigt gemeinsame Vorschriften für die Erhebung von Infrastrukturgebühren. Was die anderen Verkehrsmittel betrifft, so gibt es zur Zeit keine entsprechende Rechtsgrundlage der Gemeinschaft.
Im Luftfahrtsektor bestehen vielfältige Möglichkeiten auf der Basis der Regelung der Flughafengebühren, und vor kurzem hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ihre Leitlinien für Gebühren im Luftfahrtsektor (4) überarbeitet. Ein Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1999 fand im Ministerrat jedoch nicht die nötige Unterstützung, obgleich er sich weitgehend an allgemein anerkannten ICAO-Grundsätzen orientierte. Daher hat die Kommission beschlossen, diesen Vorschlag zurückzuziehen (5).
(1) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
(2) KOM(2003) 448 endg.
(4) ICAO's policies on charges for airports and Air Navigation Charges — Dokument 9082, 6. Ausgabe 2001.
(5) ABl. C 257 vom 22.8.1997 und KOM(2001) 763 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/177 |
(2004/C 78 E/0183)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2847/03
von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an die Kommission
(18. September 2003)
Betrifft: Städtebauliches Projekt Salobrar de Campos — Es trenc
In einem „Salobrar de Campos — Es trenc“ genannten Gebiet auf Mallorca gibt es ein Bauprojekt für einen Poloplatz und dazu gehörige Gebäude für 2000 Betten. Dieser Platz liegt auf versteinerten Dünen (semiarides Gebiet) und einer versalzten Grundwasserschicht neben einem Feuchtgebiet und grenzt an Dünen mit Sadebäumen. Dieses Gebiet wurde zum besonderen Schutzgebiet für Vögel gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (1) vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten sowie zum prioritär schutzbedürftigen Lebensraum gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (2) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erklärt.
Kennt die Kommission dieses städtebauliche Projekt?
Wurde die Kommission vom spanischen Staat hinsichtlich dieses Projekts gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Lebensraumrichtlinie konsultiert?
Meint die Kommission, dass dieses Projekt für die Errichtung von Gebäuden und einem Poloplatz mit den Bestimmungen der Lebensraumrichtlinie vereinbar ist?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Der Kommission ist das vom Herrn Abgeordneten erwähnte Projekt nicht bekannt.
Die Kommission hat verifiziert, dass das genannte Gebiet gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten als Schutzgebiet für Vögel (SPA) eingestuft wurde.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die spanischen Behörden das 1 442 Hektar große Gebiet „Es trenc — Salobrar de Campos ES0000037“ auch als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) vorgeschlagen haben, das künftig gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in das Netz „Natura 2000“ integriert werden könnte.
Die Kommission hat die spanischen Behörden um ihre Stellungnahme zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinien im Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt ersucht, um feststellen zu können, ob das Projekt im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG erhebliche Auswirkungen auf das genannte Gebiet haben könnte. Sollte dies der Fall sein, so ist Artikel 6 der Richtlinie anzuwenden.
Als Hüterin der Verträge wird die Kommission in jedem Fall alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.
(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/178 |
(2004/C 78 E/0184)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2849/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(26. September 2003)
Betrifft: Beschwerden und Verstöße bei der Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Umweltrechts in Griechenland
In ihrer Antwort auf meine Anfrage E-1829/03 (1) teilt Kommissionsmitglied Wallström freundlicherweise mit, dass es möglich ist, allgemeine statistische Daten bezüglich der Vielzahl der Beschwerden und Verstöße bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts in griechisches Recht und der Anwendung dieser Vorschriften zusammenzustellen. Kann die Kommission mir diese statistischen Daten für den Zeitraum ab 1994 übermitteln und mitteilen, welche Angelegenheiten die Daten jeweils betreffen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. November 2003)
Die Antwort auf die Frage des Herrn Abgeordneten kann aus technischen Gründen nur die Zeit nach 1995 erfassen. Zwischen 1995 und 2002 hat die Kommission insgesamt 257 Dossiers über unterstellte oder festgestellte Verstöße Griechenlands gegen gemeinschaftliche Umweltrechtsvorschriften registriert und untersucht. Diese Dossiers wurden aufgrund von Beschwerden, Petitionen und parlamentarischen Anfragen sowie auf eigene Initiative der Kommission geöffnet. Am 24. September 2003 waren 98 Dossiers über unterstellte oder festgestellte Verstöße Griechenlands gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht noch nicht abgeschlossen.
Das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des Vertrags wurde in 85 der 257 Fälle eingeleitet. Von diesen 85 Fällen betreffen 19 die Luftverschmutzung, 18 die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Abfallwirtschaft, 13 den Naturschutz, elf chemische Stoffe, zehn den Gewässerschutz, fünf die Richtlinie 85/337/EWG (2), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (3), drie genetisch veränderte Organismen und sechs andere Bereiche des gemeinschaftlichen Umweltrechts.
(1) ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 175.
(3) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73 vom 14.3.1997.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/179 |
(2004/C 78 E/0185)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2850/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(26. September 2003)
Betrifft: Praktiken bestimmter Genossenschaften für den Bau von Ferienanlagen in Griechenland
In Griechenland sind scharfe Proteste von Mitgliedern einiger Genossenschaften für den Bau von Ferienanlagen zu verzeichnen. Sie geben an, seit Jahren mit der Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen belastet zu werden, ohne bisher ein Baugrundstück erhalten zu haben. Ein Beispiel dafür ist die Ferienanlagenbaugenossenschaft der Mitarbeiter im Gesundheitswesen mit Sitz in Athen (Odos Risari 17). Die Genossenschaft hat 3 090 Mitglieder und wurde 1965 gegründet und 1968 offiziell vom griechischen Ministerium für Soziales anerkannt. Die Mitglieder (Ärzte und Mitarbeiter im Gesundheitswesen) geben an, auch nach mehr als 35 jährigem Bestehen der Genossenschaft noch keine Baugrundstücke erhalten zu haben, obwohl sie die Jahresbeiträge zahlen, die die Geschäftsführung der Genossenschaft von ihnen verlangt. Darüber hinaus soll jedes Mitglied zusätzlich (zu den Preisen Anfang der 80er Jahre) Hunderttausende Drachmen an Sonderbeiträgen gezahlt und dennoch nie das ihm zustehende Baugrundstück erhalten haben.
Wie beurteilt die Kommission die Tatsache, dass Angehörige eines EU-Mitgliedstaates seit mehr als 35 Jahren Jahres- und Sonderbeiträge an eine Baugenossenschaft zahlen, von der sie noch kein Grundstück erhalten haben, das diesen Beiträgen entsprechen würde? Wie können die Tausenden Mitglieder dieser und anderer Genossenschaften, die seit Jahren einzahlen müssen (im Falle der genannten Genossenschaft gar über Jahrzehnte hinweg), ohne dass sie ein Grundstück erhalten, rechtlich geschützt werden?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(11. November 2003)
Es gibt keine einschlägige europäische Gesetzgebung, die die von dem Herrn Abgeordneten beschriebene Situation abdecken würde. Die Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber in Bezug auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien gilt nicht für Genossenschaften. Beim sog. Timesharing geht es um den Erwerb eines Nutzungsrechts einmal jährlich an einem Ferieneigentum mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren. Beim Erwerb eines Grundstücks von einer Genossenschaft für den Bau einer Ferienanlage wird die Nutzung dagegen nicht auf einen bestimmten jährlichen Zeitabschnitt begrenzt.
Die Kommission hat keine Zuständigkeit für die Behandlung von Privatsachen, wie sie in der Anfrage aufgeworfen werden; nach den mitgeteilten Informationen handelt es sich offenbar um eine Vertragsangelegenheit, für die ausschließlich die betreffenden nationalen Behörden zuständig sind.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/179 |
(2004/C 78 E/0186)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2855/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(18. September 2003)
Betrifft: Richtlinie über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
War es die Absicht der Kommission bei der Vorlage und Verabschiedung der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (98/8/EG (1)), die Herstellung von natürlichen Erzeugnissen zu verbieten, die viele Jahre lang verwendet wurden, wie beispielsweise Gerstenstrohmatten zur Entfernung von Algen aus Gartenteichen? Stimmt die Kommission der Erklärung der britischen Gewerbeaufsichtsbehörde zu, dass Gerstenstroh von der Richtlinie erfasst werden muss und dass deshalb eine vollständige Analyse seiner aktiven Bestandteile vorgenommen werden muss, bevor es wieder in Verkehr gebracht werden kann?
Ist die Kommission sich darüber im Klaren, dass Blau- und Grünalgen, die giftig sein können, auch von vielen, wenn nicht allen Wasserwerken durch die Verwendung von Gerstenstroh kontrolliert werden? Welche alternativen Mittel zur Kontrolle giftiger Algen schlägt sie vor, falls dieses Produkt nicht mehr zur Verfügung steht? Ist sich die Kommission über die Nebenwirkungen chemischer Lösungen zur Kontrolle von Algen im Klaren? Gedenkt sie angesichts dieser Probleme Abänderungen oder Ausnahmen im Hinblick auf diese Richtlinie vorzuschlagen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(14. Oktober 2003)
Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten darauf hinweisen, dass mit der Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet wurde, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt im Hinblick auf ungewollte schädliche Auswirkungen von Biozid-Produkten gewährleistet werden soll. Mit Hilfe dieser Richtlinie wird sichergestellt, dass nur hinreichend wirksame Produkte ohne unannehmbare Auswirkungen auf ihre Zielorganismen sowie auf Menschen, Tiere oder die Umwelt in Verkehr gebracht werden.
In Bezug auf die Frage, wie Behandlung von Gerstenstroh im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG zu bewerten ist, hat das betroffene Unternehmen selbst eine Anfrage an die Kommission gerichtet. Die Kommission prüft diese Angelegenheit gegenwärtig in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten.
Dabei sind verschiedene recht komplizierte Fragen technischer und rechtlicher Natur sind zu prüfen. Den in der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Definitionen der Begriffe „Biozid-Produkte“ und „Wirkstoffe“ zufolge können auch Produkte und Stoffe natürlichen Ursprungs unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen, wenn sie chemische oder biologische Auswirkungen auf Schadorganismen haben. Da die ersten Informationen keine sicheren Schlussfolgerungen zulassen, bedarf es vor einer endgültigen Stellungnahme einer weiteren Klärung, um unter anderem unerwünschte Auswirkungen auf Nichtzielorganismen auszuschließen.
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (2) wurden zahlreiche andere Wirkstoffe, die bei der Algenbekämpfung verwendet werden könnten, notifiziert. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie werden diese Wirkstoffe im Laufe des Prüfprogramms für Wirkstoffe einer strengen Bewertung im Hinblick auf die Risiken, die sie für Mensch und Umwelt darstellen, unterzogen. In Biozid-Produkten zur Algenbekämpfung dürfen nur Stoffe verwendet werden, deren Risikopotential als annehmbar erachtet wird (einschließlich der Nebenwirkungen auf Nichtzielorganismen).
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
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27.3.2004 |
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CE 78/180 |
(2004/C 78 E/0187)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2858/03
von Pierre Jonckheer (Verts/ALE) an die Kommission
(26. September 2003)
Betrifft: Kohlegewinnung im Tagebau im Norden von León (Bezirk Valle de Laciana, Spanien)
Zur Ergänzung der in den Anfragen E-1431/03 und E-1432/03 (1) betreffend das Tagebauunternehmen Fonfria der Firma Minero Siderúrgica Ponferrada S.A. möchte ich Folgendes hinzufügen: In dem Gebiet kommen auch folgende Tiere und Pflanzen vor: der Wolf (Canis lupus signatus), der Fischotter (Lutra lutra), die Lachsforelle (Salmo trutta) und die Plätze (Chondrostoma arcasii), alles prioritäre Arten, sowie der Enzian (Gentiana lutea), eine nördliche Alpenblume, die im Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG (2) als Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse eingestuft wird und bereits in einem großen Teil dieses Gebiets ausgerottet ist (3). Das Betreiberunternehmen des Bergwerks hält fast alle Schutz-, Korrektur- bzw. Ausgleichsmaßnahmen nicht ein, die in der Erklärung über die Umweltverträglichkeit vorgesehen sind und die das Ministerium für Umwelt und Raumordnung der Regionalregierung von Castilla und León vom 14. Juni 1999 als unerlässliche Bedingung für den Bergbaubetrieb vorgesehen hat.
Die wichtigsten Maßnahmen, die nicht eingehalten wurden, sind:
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Der Schutz des Eichenwaldes rund um den künftigen Bergbaubetrieb, insbesondere im Gebiet östlich davon (rechtes Ufer des rio Orallo). Dagegen hat das Unternehmen eine Piste angelegt, die direkt durch den Wald führt, wozu eine enorme Anzahl von Bäumen (Eichen, Birken und andere Arten) gefällt wurden, und hat eine enorme Anzahl von Bäumen auch außerhalb dieser Piste abgeholzt. |
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Die Erhaltung des Baches, der an der Quelle in der Nähe der Abraumhalde Nord entspringt, indem man ihn auf etwa 200 m Länge verrohrt, um ihn vollständig vor der Abraumhalde zu schützen. Dieser Bach wurde als Abraumhalde benutzt, und er wurde mit Ausnahme einiger weniger Meter ab dem Ursprung der Quelle fast vollständig zugeschüttet. |
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Die strenge Kontrolle der Erzeugung von Staub. Es wurde eine Abraumhalde außerhalb des in dem Plan angegebenen Ortes angelegt, die weit höher ist als die Kammlinie der Berge und die den häufigen Nordwinden in diesem Gebiet ausgesetzt ist, weshalb Wolken von schmutzigem und verunreinigendem schwarzem Staub auf das Dorf getrieben werden. |
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Anpflanzung von wilden Obstbäumen in den derzeit im Bergbaubetrieb bestehenden Talsohlen und in den Gebieten, die unverändert bleiben, vor Beginn der Kohleförderung. Es wurde keine Art von Anpflanzung vorgenommen, und die Talsohlen werden im Allgemeinen als Abraumhalden benutzt. |
Kann die Kommission angesichts der mangelnden Wachsamkeit der zuständigen spanischen Behörden die Verantwortlichen für die Führung dieses Bergbaubetriebs und die Beeinträchtigung von Gebieten und Arten ermitteln, die von der Habitat-Richtlinie geschützt werden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(14. November 2003)
Nach Prüfung der ihr vorliegenden Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die spanischen Behörden die Richtlinie 85/337/EWG (4) vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG (5) und die Richtlinie 92/43/EWG (6) vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in dem genannten Fall nicht korrekt angewendet haben. Daher hat die Kommission beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag einzuleiten. Sie hat Spanien ein Schreiben übersandt mit der Aufforderung, die spanischen Behörden mögen sich zu ihren Angaben zu äußern.
Bislang wartet die Kommission noch auf die Stellungnahme der spanischen Behörden zu ihrem Standpunkt.
(1) Siehe Seite 33.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(3) Diese Information wurde dem Entwurf einer Erklärung des Valle de Laciana zum Biosphärenreservat der Unesco entnommen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/182 |
(2004/C 78 E/0188)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2864/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(22. September 2003)
Betrifft: Daten und Quellen, denen man die gegenwärtige Rolle des Finanzsystems des Vatikans bei der Zahlung von Zinsen an natürliche Personen entnehmen kann
In der Antwort, die Herr Bolkestein am 5. September 2003 im Namen der Kommission auf die Anfrage E-2426/03 (1) erteilt hat, heißt es: „Die Kommission kann lediglich feststellen, dass die gegenwärtige Rolle des Finanzsystems des Vatikans bei der Zahlung von Zinsen an natürliche Personen offensichtlich nicht dazu angetan ist, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzmärkte zu gefährden.“
Kann die Kommission mitteilen, über welche Daten die Kommission für ihre vorstehende Behauptung verfügt und welcher Quelle sie die Daten entnommen hat?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Die Kommission verweist auf die Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1914/02 des Herrn Abgeordneten (2). Die Feststellung, dass in dem Hoheitsgebiet des Staates Vatikanstadt zurzeit kein echter Finanzsektor besteht (die einzige Bank ist das Istituto per le Opere di Religione, das gleichzeitig als Zentralbank fungiert), legt effektiv die Vermutung nahe, dass eine etwaige Verwaltung des Vermögens von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Union kein Ausmaß erreichen kann, das dem in den sechs Drittländern (Vereinigte Staaten, Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra, San Maríno) vergleichbar ist, mit denen nach Auffassung des Rates vorrangig Gespräche über die Besteuerung der Zinserträge geführt werden sollten.
Einer begrenzten Zahl besonders wichtiger Finanzplätze Priorität zu geben, war zudem die einzig mögliche Lösung, nachdem der Rat beschlossen hatte, die möglichst baldige Annahme und Umsetzung der gemeinschaftlichen Richtlinie mit der Gewährung ausreichender Zusicherungen seitens der betreffenden Drittländer hinsichtlich der Einführung ähnlicher Maßnahmen wie der der Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet zu verknüpfen. Wären gleich mit den zuständigen Stellen einer größeren Zahl von Finanzplätzen Gespräche aufgenommen worden, hätte die Gefahr bestanden, dass nicht nur der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie über die Besteuerung der Zinserträge, sondern auch der der Anwendung der übrigen Elemente des Finanzpakets (Verhaltenskodex über die Unternehmensbesteuerung und Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen) um mehrere Jahre verschoben worden wären. Die Kommission hofft, dass sich der Herr Abgeordnete der Auffassung anschließen kann, dass eine solche Verschiebung im Interesse des einwandfreien Funktionierens des Binnenmarktes der Union nicht wünschenswert wäre.
Die Kommission hat damit begonnen, die verfügbaren Informationen zur Frage des Herrn Abgeordneten einzuholen und wird ihn über das Ergebnis ihrer Recherchen direkt unterrichten.
(1) ABl. C 65 E vom 13.3.2004.
(2) ABl. C 92 E vom 17.4.2003.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/182 |
(2004/C 78 E/0189)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2865/03
von Elisabeth Schroedter (Verts/ALE) und Inger Schörling (Verts/ALE) an die Kommission
(26. September 2003)
Betrifft: Vernichtung einmaliger Bestandteile des europäischen Naturerbes in Brandenburg (BR Deutschland)
Die Kommission hat in ihrer Antwort auf die Anfrage von Elisabeth Schroedter (E-3577/02 (1)) vom 27. Januar 2003 und in der Antwort auf die Beschwerde 2000/4731 die Auffassung vertreten, dass das Lacomaer Teichgebiet wegen seiner hervorragenden Naturausstattung und dem in Europa vermutlich einmalig großen Vorkommen der Rotbauchunke (Bombina bombina) gem. der FFH-Richtlinie (92/43/EWG (2), Art.4 I i.V.m. Anh. III) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden müsste. Die deutsche Regierung hat das Land Brandenburg nicht veranlasst, dem nachzukommen. Dem Gebiet droht daher bei Abschluss der Genehmigungsverfahren die völlige Entwässerung für den Braunkohleabbau zur Stromgewinnung durch die Firma Vattenfall (Schweden).
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1. |
Ist die Kommission nach ihrer Prüfung (siehe Antwort zu E-3577/02) zu dem Schluss gekommen, dass die deutsche Regierung die Lacomaer Teiche trotz der von der Kommission selbst festgestellten Bedeutung für das europäische Naturerbe nicht nachmelden müsste und dass ihre Vernichtung unerheblich für die Ziele von Natura 2000 wäre, obwohl es sich bei der ungewöhnlich großen Population der Rotbauchunke vermutlich um eine Quellpopulation für andere kleinere Populationen handelt? |
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2. |
Besteht die Kommission immer noch auf ihrer Meinung, die sie in der Antwort auf die Beschwerde (2000/4731) geäußert hat, dass in einem liberalisierten europäischen Energiemarkt die Braunkohlegewinnung der Firma Vattenfall einen zwingenden Grund darstellt, obwohl dieser wegen des Vorkommens der prioritären Art Osmoderma Eremita mit der „Gesundheit des Menschen“ und der „öffentlichen Sicherheit“ i.S.d. Artikel 6 IV S. 3 FFH-Richtlinie vergleichbar sein müsste, und obwohl bekannt ist, dass für Osmoderma Eremita, wie für andere Arten aus Anhang II der FFH-Richtlinie, günstige Entwicklungsbedingungen im Lacomaer Teichgebiet vorhanden sind? Wenn ja, wie begründet die Kommission dies auf der Grundlage der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und ihrer Verantwortung, versteckte Verzerrungen des europäischen Wettbewerbs aufzudecken? |
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3. |
Hat die Kommission die Absicht, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen, obwohl die Realisierung der Ersatzmaßnahmen rechtlich und finanziell noch nicht gesichert ist? Wenn ja, warum? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(11. November 2003)
Die Kommission wurde durch eine Beschwerde auf den ökologischen Wert des Standortes „Lacomaer Teiche und Hammergraben“ aufmerksam, der durch die anstehende Verwirklichung eines Braunkohleprojekts erheblich beeinträchtigt zu werden droht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte dieser Standort als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (nachstehend „die Richtlinie“ genannt) vorgeschlagen werden müssen. Nach einer ersten Prüfung hatte sich die Kommission dieser Auffassung angeschlossen. Diese Auffassung der Kommission basierte insbesondere auf dem Vorkommen einer beträchtlichen Population der Rotbauchunke (Bombina bombina), auch wenn es sich dabei nicht um eine prioritäre Art im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelt.
Als Ergebnis ihrer Prüfung der Beschwerde gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Gebiet, selbst wenn es von den deutschen Behörden vorgeschlagen worden wäre, längerfristig keinerlei zusätzlichen Wert für das Netz Natura 2000 erbracht hätte, da das Braunkohleprojekt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 erster Satz (Nichtvorhandensein einer Alternativlösung, überwiegendes öffentliches Interesse und Ausgleichsmaßnahmen) durchgeführt werden könnte.
Es gibt keine gangbare Alternative zu dem an diesem Standort geplanten Braunkohleprojekt. Dieses Projekt ist für die Wirtschaft der Region und die Energieversorgungssicherheit von enormer Bedeutung. Es sei darauf hingewiesen, dass das Bergbauunternehmen, das dieses Projekt fördert, rechtlich abgesichert ist, da das Braunkohleprojekt bereits vor der Wiederherstellung der deutschen Einheit prinzipiell genehmigt worden war. Schließlich sind erheblichen Ausgleichsmaßnahmen geplant.
Da der Kommission nachträglich Informationen darüber zugegangen sind, dass eine prioritäre Art, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt ist, nämlich Osmoderma eremita, der Juchtenkäfer, am Standort anzutreffen sei, hat die Kommission die deutschen Behörden um zusätzliche Informationen ersucht, um entscheiden zu können, ob weitere Schritte eingeleitet werden müssen, damit die Befolgung des gemeinschaftlichen Umweltrechts sichergestellt ist. Bislang hat die Kommission noch keinerlei Entscheidung in dieser Sache getroffen.
(1) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 108.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/184 |
(2004/C 78 E/0190)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2868/03
von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission
(26. September 2003)
Betrifft: Europäischer Elektrizitätsmarkt
Der am 14. August 2003 in den Vereinigten Staaten und Kanada verzeichnete Stromausfall hat dazu geführt, dass 50 Millionen Amerikaner und Kanadier während 29 Stunden keinen Strom hatten.
Das vollkommen liberalisierte und im wesentlichen von privaten Unternehmen betriebene nordamerikanische System ist geprägt durch fehlende Integration, geringe globale Regulierung und mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern. Außerdem wurden in den vergangenen Jahren auf dem Markt nur minimale Investitionen getätigt, um die Verkehrs- und Strominfrastrukturen zu errichten oder zu modernisieren, um maximale Profite zu erzielen. Die amerikanische Regierung ihrerseits hat in einem von einem übermäßigen Energieverbrauch geprägten Land (anscheinend verbrauchen die Amerikaner doppelt so viel Energie wie die Europäer) einer Strategie den Vorzug gegeben, die sich eher am Energieangebot als an der Steuerung der Energienachfrage orientierte.
Angesichts der bevorstehenden Liberalisierung des europäischen Elektrizitätsmarktes wäre die Frage legitim, wie dieser auf eine solche Krise reagieren würde. Verfügt die Europäische Kommission über eine entsprechende vergleichende Analyse, wenn ja, könnte sie sie übermitteln?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(3. November 2003)
Die Störung am 28. September 2003 in Italien hat gezeigt, dass kein Stromnetz vor einem Ausfall geschützt ist. Die ausgeprägte Einfuhrabhängigkeit macht das italienische Stromnetz anfälliger für Zwischenfälle.
Die anderen Netzbetreiber konnten verhindern, dass sich die Störung auf andere Länder ausbreitet, und das italienische Elektrizitätsnetz war innerhalb weniger Stunden, d.h. in kürzerer Zeit als in den Vereinigten Staaten, wieder einsatzbereit.
Die Störung in Italien ist auf einen Sturm zurückzuführen, wodurch sie sich deutlich von der Störung in den Vereinigten Staaten unterscheidet. Auch liegt es auf der Hand, dass sie nicht auf die fortschreitende Marktöffnung und die Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarkts zurückzuführen ist. Die Störung wurde durch einen Ausfall im Übertragungsnetz ausgelöst, wobei es sich hier immer noch um eine monopolistische Tätigkeit handelt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz der Betreiber des Übertragungsnetzes noch einem vollständig vertikal integrierten Unternehmen angehört, wodurch der Transparenz und dem effektiven Marktmanagement Grenzen gesetzt sind.
Der Kommission liegt keine Vergleichsstudie zwischen dem amerikanischen und dem europäischen System vor. Sie wird ihre Untersuchungen der Störung in Italien in den kommenden Wochen fortsetzen.
Eine Reihe von Initiativen auf Gemeinschaftsebene zur Behandlung dieser Fragen ist jedoch bereits in Vorbereitung. In diesem Zusammenhang wird vor Ende 2003 die zweite Mitteilung über die Infrastrukturen vorgelegt werden. In der ersten Mitteilung (1) war bereits ein Verbundgrad von 10 % für alle Mitgliedstaaten vorgesehen. Zwar war dieses Ziel in Barcelona von allen Staats- und Regierungschefs gebilligt worden, doch sind nur geringe Fortschritte zu verzeichnen und ist in vielen Ländern eine Steigerung des Verbundgrads erforderlich.
Es werden verschiedene konkrete Vorschläge vorgelegt werden: eine Richtlinie über die Stromversorgungssicherheit, eine Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäischen Netze mit einer Erweiterung und Aktualisierung der Liste der vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse, die für eine vorrangige Finanzierung auf europäischer Ebene in Frage kommen. Außerdem wird die Kommission für eine Beschleunigung der Arbeiten der Union für die Koordinierung des Transportes Elektrischer Energie (UCTE) in Kontinentaleuropa im Hinblick auf die Fertigstellung des Handbuchs der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsnormen Sorge tragen. Die Arbeiten sind bereits gut vorangeschritten. Es muss nunmehr festgelegt werden, wie die vollständige Einhaltung der Vorschriften dieses Handbuchs sichergestellt werden kann.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Hauptverantwortung in diesem Bereich bei den Mitgliedstaaten liegt. Die größte Bedrohung für die Versorgungssicherheit ergibt sich aus den unverhältnismäßigen Baugenehmigungsverfahren. Europa braucht neue Hochspannungsleitungen und neue Erzeugungsanlagen. Wenn schwierige Entscheidungen über diese Fragen auf einzelstaatlicher Ebene in den kommenden Jahren nicht getroffen werden, werden die in Kalifornien aufgetretenen Probleme nach und nach auch in Europa Einzug halten.
(1) ABl. C 151 E vom 25.6.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/185 |
(2004/C 78 E/0191)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2886/03
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(29. September 2003)
Betrifft: Probleme bei der Liberalisierung des europäischen Schienengüterverkehrs
Seit März dieses Jahres ist eine EU-Richtlinie in Kraft, nach der alle EU-Mitgliedstaaten Betreibern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat den internationalen Gütertransport auf ihrem Schienennetz gestatten müssen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, hat diese Richtlinie bereits in nationales Recht umgesetzt, während in anderen Mitgliedstaaten, wie u.a. Deutschland und dem Vereinigten Königreich, die ihr Schienennetz praktisch bereits für ausländische Betreiber geöffnet haben, die Umsetzung dieser Richtlinie noch aussteht.
Es gibt jedoch Bedenken, dass die Umsetzung der Richtlinie alleine für die Sicherstellung ihrer korrekten Durchsetzung nicht ausreicht, obwohl der Druck der Öffentlichkeit klar in Richtung Verringerung des Straßenverkehrsaufkommens durch die Verlagerung eines größeren Teils des europäischen Güterverkehrs auf die Schiene geht, gerade in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Anteil von mehr als 20 % vor 30 Jahren auf lediglich 8 % gesunken ist. Es sind insbesondere Bedenken aufgetreten, dass das geplante Vorhaben von Eurostar, direkte Schienengüterverkehrsdienste von Dourges in der Nähe von Lille in Frankreich nach Daventry in den Midlands im Vereinigten Königreich anzubieten, aufgrund der Opposition der französischen Gewerkschaften durchkreuzt werden wird, die sicherstellen wollen, dass Eurostar entweder keine Betriebsgenehmigung erhält oder die Genehmigung in einer Form ausgestellt wird, die das ganze Projekt undurchführbar machen würde.
Setzt sich die Kommission für die Erleichterung des Schienengüterverkehrs in ganz Europa ein? Ist sie beunruhigt über die Probleme, mit denen die europäischen Eisenbahnfrachtunternehmen in Zukunft konfrontiert sein könnten? Bestehen nach Auffassung der Kommission Einwände im spezifischen Fall der von Eurostar geplanten Frachtverkehrsdienste zwischen Dourges und Daventry bzw. gibt es ihrer Ansicht nach einen Grund, warum diesem Unternehmen keine Betriebsgenehmigung zur Beförderung der Fracht auf der gesamten Strecke ausgestellt werden sollte?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(10. November 2003)
Die Kommission setzt sich aktiv für die Förderung einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Schienengüterverkehrs und den Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsträger wie die Eisenbahn ein. Diese Ziele verfolgt die Kommission durch die Begründung eines gemeinsamen europäischen Eisenbahnraums, der die Öffnung der Schienengüterverkehrsmärkte und die Schaffung eines europäischen Rechtsrahmens für Interoperabilität und Sicherheit einschließt. Außerdem gewährt sie finanzielle Unterstützung für die Entwicklung wesentlicher Eisenbahninfrastruktur und für die Demonstration innovativer Konzepte für den Schienengüterverkehr.
Einen Eckpfeiler der Gemeinschaftsvorschriften zur Neubelebung des Schienengüterverkehrs bilden die Richtlinien des Eisenbahninfrastrukturpakets (1), das die Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2003 in innerstaatliches Recht umsetzen mussten. Diese Richtlinien sind noch nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden, und bei einigen der Richtlinien, deren Umsetzung rechtlich erfolgt ist, steht die praktische Umsetzung noch aus. Die Kommission setzt alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente ein, um die Mitgliedstaaten zu einer raschen und umfassenden Umsetzung anzuhalten.
Der Kommission ist die Absicht des Unternehmens Eurotunnel SA (und nicht des Unternehmens Eurostar wie angeführt) bekannt, sich selbst als Eisenbahnunternehmen, das Schienengüterverkehrsdienste durch den Kanaltunnel erbringt, zu etablieren. Als vorbereitende Maßnahme hat das Unternehmen bei den zuständigen französischen Behörden den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung gestellt. Dieser Antrag wird derzeit von den französischen Behörden auf der Grundlage der innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2001/13/EG geprüft. Die Kommission hat keinen Grund zu bezweifeln, dass Eurotunnel SA eine solche Genehmigung erteilt werden wird, sofern das Unternehmen alle rechtlichen Anforderungen gemäß den Richtlinien der Gemeinschaft erfüllt.
(1) Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung; ABl. L 75 vom 15.3.2001.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/186 |
(2004/C 78 E/0192)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2887/03
von Bill Miller (PSE) an die Kommission
(29. September 2003)
Betrifft: Tierische Nebenprodukte
Wie viele Verbrennungsanlagen gibt es in Europa, die tierische Nebenprodukte verbrennen, und in welchen Ländern befinden sie sich?
Anwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Die Kommission verfügt nicht über die gewünschten Informationen. Dem Entwurf des Berichts über beste verfügbare Techniken zur Abfallverbrennung (1) zufolge gibt es ungefähr 421 Verbrennungsanlagen in den EU-Mitgliedstaaten und etwa 106 in den Beitrittsländern. In diesen Anlagen werden hauptsächlich kommunale Abfälle, nicht gefährliche und gefährliche Industrieabfälle, Klärschlamm und klinische Abfälle verbrannt. Zu einer dieser Abfallkategorien könnten auch tierische Nebenprodukte gehören.
(1) http//eippcb.jrc.es/pages/Factivities.htm
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/186 |
(2004/C 78 E/0193)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2907/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(1. Oktober 2003)
Betrifft: Ausgaben und Strukturindikatoren für Forschung und Innovation in der EU und in Griechenland
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom März 2002 wurde als Ziel festgelegt, die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung und für Innovation in der Union zu erhöhen, so dass sie 2010 ein Niveau von nahezu 3 % des BIP erreichen. Diese Neuinvestitionen sollten zu zwei Dritteln von der Privatwirtschaft finanziert werden. (1) Derzeit belaufen sich die durchschnittlichen Investitionen in die Forschung in der EU auf 1,9 % des BIP. Um das Ziel von 3 % zu erreichen, müssen die Forschungsinvestitionen jährlich um 8 % erhöht werden. Angesichts der Tatsache, dass der Rückstand der Union gegenüber ihren Hauptkonkurrenten ständig zunimmt, muss die Gemeinschaft ihre gesamten Anstrengungen auf Forschung, Entwicklung und Innovation konzentrieren, wobei den Spitzentechnologien besonderes Augenmerk zu widmen ist, um den Zielwert von 3 % des BIP bis 2010 zu erreichen.
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1. |
Kann die Kommission anhand der neuesten verfügbaren Daten mitteilen, auf welchem Niveau sich die Forschungsinvestionen in der Union insgesamt und in jedem einzelnen Mitgliedstaat bewegen sowie um welchen Prozentsatz die Investitionen in den einzelnen Mitgliedstaat jeweils erhöht oder gesenkt werden? |
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2. |
In welcher Höhe werden in Griechenland Mittel in die Forschung investiert und welche Beträge stammen aus dem Privatsektor, aus nationaler staatlicher Beteiligung und aus Gemeinschaftsinitiativen und -programmen im Bereich Forschung? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, damit auf der Grundlage der Entscheidung 1608/2003/EG (2) regelmäßig und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Statistiken erstellt werden? |
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3. |
Bei wie vielen und welchen der im Rahmen der Lissabonner Strategie aufgestellten 16 Strukturindikatoren für den Bereich Forschung und Innovation (II) (z.B. Prozentsatz des BIP als Finanzierungsquelle für F & E, Patente usw.) liegt Griechenland im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt zurück bzw. hat es einen Vorsprung? |
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4. |
Muss die Herangehensweise der Kommission in Bezug auf die für die Mitgliedstaaten unverbindliche und uneffektive „offene Koordinierungsmethode“ überprüft werden, die vom Europäischen Rat zur Erreichung des Zielwertes von 3 % des BIP bis 2010 angenommen wurde? Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, um Zusammenhänge zwischen Forschung und neuen unternehmerischen Möglichkeiten zu fördern? |
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(14. November 2003)
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1. |
Die Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen der Mitgliedstaaten sind für die Jahre 2000 und 2001 bekannt, ausgenommen im Fall Griechenlands, dessen neueste Statistiken aus dem Jahr 1999 stammen. Dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments wird eine Tabelle direkt zugeschickt werden. Diese Investitionen sind überall gestiegen, wenn auch unterschiedlich stark: in Belgien, Dänemark und Irland über 7 % und in Deutschland weniger als 1 %. Nach den bereits für 2002 vorliegenden Angaben sind die Investitionen in Frankreich, Portugal und im Vereinigten Königreich zurückgegangen. Dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments wird eine entsprechende Tabelle (2) direkt zugeschickt. |
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2. |
Die Finanzquellen unterscheiden sich in Griechenland von denen der restlichen Gemeinschaft, was Art und Struktur betrifft. Die Finanzierung durch den Privatsektor ist nur halb so hoch, während die Finanzierung aus nichtgriechischen Quellen vor allem dank der Zuschüsse aus dem Forschungsrahmenprogramm der Gemeinschaft vier Mal so hoch ist. Dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments wird eine entsprechende Tabelle (3) direkt zugeschickt. Die Indikatoren, die den Fortschritt auf dem Weg zu dem im Aktionsplan „Investitionen in die Forschung“ gesteckten Ziel von 3 % zeigen, lassen sich allesamt anhand der wissenschaftlich-technischen Daten, die Eurostat in den Mitgliedstaaten sammelt, in einer Weise ermitteln, die zurzeit in Anwendung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG (3) überprüft wird. |
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3. |
Bei neun der 16 strukturellen Forschungs- und Innovationsindikatoren weist Griechenland einen erheblichen Rückstand auf, bei vier weiteren liegt es im europäischen Mittelfeld oder besser und für die restlichen drei fehlen die Angaben. Dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments wird eine entsprechende Tabelle (4) direkt zugeschickt. |
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4. |
Im Aktionsplan der Kommission „Investitionen in die Forschung“ wird ein Bündel von Maßnahmen zur Ankurbelung der Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen im Privatsektor vorgeschlagen. Die Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (mehr als die Hälfte), werden nach dem vom Europäischen Rat vorgesehenen offenen Koordinierungsverfahren getroffen. Die Kommission hat für den notwendigen Rahmen zu sorgen, damit die Mitgliedstaaten leichter voneinander lernen und gegebenenfalls neue, miteinander abgestimmte Maßnahmen auf den folgenden sechs Gebieten entwickeln können: personelle Ressourcen, öffentliche Grundlage der Forschung und ihre Verbindungen zur Industrie, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und die Forschung, steuerliche Maßnahmen zugunsten der Forschung, Urheberrechte und die Forschung sowie öffentliche Finanzierung der Forschung und Kombination politischer Maßnahmen. Jedes Jahr soll festgestellt werden, welche Fortschritte erzielt wurden. Der „Aktionsplan für Innovation“, den die Kommission im ersten Halbjahr 2004 anlaufen lassen will, soll die Innovation in den Unternehmen durch einen stärker unternehmerisch ausgerichteten und breiter angelegten Ansatz fördern, der den nichttechnischen, organisatorischen und marketingspezifischen Aspekten der Innovation ein größeres Gewicht einräumt. |
(1) http://europa.eu.int/comm/barcelona_council/index_en.html
(2) ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.
(3) Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/187 |
(2004/C 78 E/0194)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2909/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(29. September 2003)
Betrifft: Künftiges Statut von Tibet
In einem Interview der Zeitschrift Le Figaro sagte der Dalai Lama kürzlich, dass er hoffe, „dass es weitere (Kontakte mit den Chinesen) gibt und dass sie zu ernsthaften Gesprächen führen werden“. Dem Dalai Lama zufolge „gibt es im Moment grundsätzlich nichts Neues. Seit den achtziger Jahren fordern wir die Selbstbestimmung und nicht mehr die Unabhängigkeit. Die Chinesen wissen das sehr gut.“ Der Dalai Lama fügt hinzu: „Die tibetanischen Jugendorganisationen wollen eindeutig die Unabhängigkeit. Sie sind nicht einer Meinung mit mir. Wir leben deshalb aber nicht im Streit miteinander (…). Ehrlich gesagt, wenn mein Ansatz fehlschlagen sollte, so stünde es diesen Jugendlichen in jeder Hinsicht zu, ihre Sache wieder aufzugreifen und die Unabhängigkeit zu fordern (…). Wir brauchen Geduld. Die Wiederaufnahme der Kontakte mit China ist kaum ein Jahr her. Wenn dies alles aber innerhalb von zwei oder drei Jahren zu keinerlei Ergebnissen führt, dann werde ich den Jugendlichen die Berechtigung meines“ Mittelweges „nur schwer vermitteln können“.
Kann die Kommission angeben, inwieweit ihr die radikale Wende im Standpunkt des tibetanischen Führers, wie sie aus der unmissverständlichen Bekräftigung der Notwendigkeit einer sehr kurzfristigen Lösung (innerhalb von zwei oder drei Jahren) hervorgeht, bekannt ist? Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Europäische Union alles unternehmen muss, um die chinesischen Behörden und die tibetanische Exilregierung dazu zu bringen, rasch zu einer Einigung über die Definition eines umfassenden Autonomiestatus für Tibet in allen Bereichen mit Ausnahme der Verteidigung und der Außenpolitik zu gelangen? Kann die Kommission angeben, inwieweit sie sich der Tatsache bewusst ist, dass nach Ablauf der vom Dalai Lama angegebenen Frist von zwei oder drei Jahren der Tibet Gefahr läuft, zu einem neuen Krisenherd oder gar zu einem Schauplatz von Gewalttätigkeiten und blutigen Unterdrückungen zu werden? Teilt die Kommission diesbezüglich die Auffassung, dass sie eine Aufnahme entsprechender Verhandlungen dadurch begünstigen könnte, dass sie den EU-Mitgliedstaaten die Anerkennung der tibetanischen Exilregierung vorschlägt?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(15. Oktober 2003)
Im Rahmen ihres regelmäßigen Dialogs mit China insbesondere über die Menschenrechte hat die Kommission immer wieder darauf hingewiesen, dass die Aufnahme eines direkten Dialogs zwischen den chinesischen Behörden und dem Dalai Lama ihrer Auffassung nach das einzig realistische Mittel darstellt, um eine dauerhafte Lösung der Tibet-Frage auf der Grundlage der Anerkennung der unumschränkten Autonomie der Region Tibet herbeizuführen.
In diesem Zusammenhang hat sie mit Interesse den Besuch verfolgt, den Sondergesandte des Dalai Lama vom 25. Mai bis 8. Juni 2003 China abstatteten. Die Kommission ist der Auffassung, dass unter allen Umständen dafür gesorgt werden muss, dass die vor kurzem zwischen den betroffenen Parteien aufgenommenen Kontakte nicht gefährdet werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/188 |
(2004/C 78 E/0195)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2921/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(2. Oktober 2003)
Betrifft: Baumwollsubventionen
Kann die Kommission die innerhalb der EU an Baumwollproduzenten gezahlten Subventionen pro Land für die letzten 5 Jahre im Detail aufführen und einen Vergleich zwischen den von der EU pro Tonne gezahlten Subventionen und den in den USA gezahlten Subventionen anstellen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(5. November 2003)
Entsprechend der von ihr am 26. Juni 2003 gegebenen Zusage hat die Kommission am 23. September 2003 eine Mitteilung angenommen, die die Reform der gemeinsamen Marktorganisationen für Olivenöl, Tabak und Baumwolle, unter besonderer Berücksichtigung der Ziele und Ansätze der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 betrifft.
In Ergänzung zu dieser Mitteilung hat die Generaldirektion Landwirtschaft als eine Arbeitsunterlage erarbeitet, die den Titel „Der Baumwollsektor“ trägt und unter der Intranetadresse europa.eu.int/comm/agriculture/markets/cotton abrufbar ist.
Damit lässt sich die Bedeutung des EU-Baumwollsektors der letzten Jahre für den Weltmarkt einordnen. Außerdem erläutert die Arbeitsunterlage das Funktionieren der EG-Beihilferegelung von ihrer Einführung bis zum Beitritt Griechenlands und enthält diesbezügliche Statistiken insbesondere zu den Anbauflächen, zur Erzeugung und zu den aufgewandten Haushaltsmitteln.
Was die Zuschüsse der Gemeinschaft zum Baumwollsektor betrifft, so werden diese dem Verarbeitungsunternehmen gewährt und richten sich nach den Mengen nicht entkörnter Baumwolle, die der Erzeuger dem Verarbeitungsunternehmen liefert und für die der Erzeuger den Mindestpreis erhalten hat. Maßnahmen zur Ausfuhrförderung wie z.B. Erstattungen sieht die Regelung nicht vor.
Die Beihilfe, die das Verarbeitungsunternehmen je Tonne nicht entkörnter Baumwolle erhält, entspricht der Differenz zwischen dem vom Rat festgesetzten Zielpreis und dem von der Kommission anhand der internationalen Notierungen festgesetzten Weltmarktpreis. Übersteigt die Erzeugung die Referenzmengen, so werden Zielpreis und Mindestpreis mittels eines Stabilisatorenmechanismus entsprechend gekürzt, was sich auf die Beihilfehöhe auswirkt.
In der nachstehenden Tabelle sind die in den letzten fünf Wirtschaftsjahren gewährten Zuschüsse für nicht entkörnte Baumwolle wiedergegeben:
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(in EUR/t) |
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Wirtschaftsjahr |
Griechenland Stützung |
Spanien Stützung |
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1998/99 |
561 |
664 |
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1999/2000 |
474 |
523 |
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2000/01 |
427 |
633 |
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2001/02 |
461 |
696 |
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2002/03 |
562 |
670 |
Nach Auskunft des Internationalen Baumwollrats gewähren die USA je Pfund entkörnter Baumwolle folgende Zuschüsse:
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(US-Cent je Pfund) |
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Wirtschaftsjahr |
Vereinigte Staaten Interne Stützung |
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1998/1999 |
22 |
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1999/2000 |
25 |
|
2000/2001 |
12 |
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2001/2002 |
24 |
Mit der neuen Farm Bill wurde ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 eine neue sog. antizyklische Form der Stützung eingeführt, die dann wirksam wird, wenn die aus Marktpreis und Zuschüssen zusammengesetzten Gesamteinnahmen des Baumwollerzeugers unter die Schwelle von 72,4 US-Cent je Pfund fallen.
Außerdem gewähren die USA im Baumwollsektor noch weitere Formen der Ausfuhrstützung, so etwa subventionierte Ausfuhrdarlehen; in der Gemeinschaft sind keine vergleichbaren Maßnahmen vorgesehen.
Zu erwähnen sind ferner der freie Zugang zum europäischen Markt (keine Zölle oder Einfuhrkontingente), die Stellung der Union als weltweit wichtigstem Importeur entkörnter Baumwolle sowie die geringe Bedeutung der EU-Erzeugung (etwa 2,5 % der weltweiten Produktion) gegenüber der amerikanischen Erzeugung (etwa 20 %). Dieser Sachverhalt spiegelt sich auch beim Vergleich der jeweils aufgewandten Haushaltsmittel wider:
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Wirtschaftsjahr |
Europäische Union Haushaltsmittel (in Mio. EUR) |
Vereinigte Staaten (1) Haushaltsmittel (in Mio. USD) |
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1998/1999 |
903 |
1 132 |
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1999/2000 |
855 |
1882 |
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2000/2001 |
733 |
3 809 |
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2001/2002 |
804 |
1868 |
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2002/2003 |
871 |
3 307 |
(1) Quelle: USDA (United States Department of Agriculture, US-Landwirtschaftsministerium).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/190 |
(2004/C 78 E/0196)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2924/03
von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Europäischer Beirat für die Gewährleistung der Energieversorgung
Der Sommer 2003 wird unter anderem deshalb in die Geschichte eingehen, weil es mehrfach zu Stromausfällen gekommen ist, in deren Folge zahlreiche Menschen in verschiedenen Ländern von der Stromversorgung abgeschnitten waren, die der Staat seinen Bürgern gewährleisten müsste.
Einer dieser Vorfälle ereignete sich auf dem Gebiet von London im Vereinigten Königreich, so dass die Frage aufgeworfen wurde, ob die Europäische Union nicht einen Europäischen Beirat einrichten sollte, der über die Gewährleistung der Stromversorgung in allen Formen wacht, damit nicht noch mehr Menschen in der Gemeinschaft ähnliche Angstzustände erleben müssen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass sie einen Beirat für die Sicherheit der Stromversorgung einrichten sollte, um die gesamte EU vor möglichen Stromausfällen, wie sie sich im vergangenen Sommer an vielen Orten ereignet haben, zu bewahren?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(13. November 2003)
Kein Stromsystem kann zu 100 % immun gegen Ausfälle sein. Allerdings wäre eine regelmäßige Wiederkehr der sehr zahlreichen Vorfälle des Jahres 2003 für die europäischen Bürger inakzeptabel.
Generell ist die Kommission der Ansicht, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, fdie kontinuierliche Stromversorgung zu gewährleisten. Dies gilt sowohl für eine angemessene Erzeugung (ausreichende Erzeugungskapazitäten, um den Verbrauch jederzeit decken zu können) als auch für ein angemessenes Netz (ausreichende Übertragungs- und Verteilungsnetzkapazitäten, um die Last jederzeit bereitstellen zu können).
Da die Stromübertragung in ganz Europa über ein Verbundsystem erfolgt, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern erforderlich. Hierzu hat die Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) auf Anforderung des Florenzer Stromregulierungsforums Arbeiten zu einem Betriebshandbuch aufgenommen, dessen Ziel verbindliche Sicherheits- und Zuverlässigkeitsregeln im UCTE-Netz sind.
Die Arbeiten dienen im Wesentlichen dazu, die seit vielen Jahren bestehenden Vereinbarungen zwischen den Netzbetreibern zu konsolidieren. Die Kommission, die europäischen Regulierer, die Übertragungsnetzbetreiber außerhalb des UCTE-Gebiets und andere Interessengruppen haben auch an diesen Arbeiten mitgewirkt. Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Stromhandel bietet die Möglichkeit, in die Leitlinien für das Engpassmanagement gemeinsame Regeln über Mindestsicherheits- und Betriebsstandards für die Nutzung und den Betrieb des Netzes aufzunehmen. Nach den Plänen der Kommission sollen die künftigen Leitlinien grundlegende Regeln dieser Art zur Unterstützung der Entwicklung des Handbuchs enthalten.
Als wichtig wird ebenfalls angesehen, dass der bestehende Regulierungsrahmen mittel- und langfristig angemessene Investitionen in die Stromerzeugungs- und -übertragungsinfrastruktur gewährleistet. Die Kommission beabsichtigt, bis Ende 2003 eine Mitteilung zu diesem Thema mit einigen speziellen Vorschlägen hierzu zu erarbeiten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/190 |
(2004/C 78 E/0197)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2927/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Dringlichkeit des Ausbaus der Freiwilligen Feuerwehren
Auch diesen Sommer sind die Mittelmeerländer wieder von verheerend starken Wald- und Buschbränden heimgesucht worden. Den ungewöhnlich häufigen und großflächigen Bränden in Portugal und Südfrank- reich sind zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen und sowohl der Natur als auch der Wirtschaft wurden enorme Schäden zugefügt. Nur unter großem Einsatz und mit Unterstützung vieler Freiwilliger konnten die Feuer unter Kontrolle gebracht werden. Bereits im Jahre 1996 gab es Überlegungen zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehren.
Die Kommission wird daher gebeten mitzuteilen, inwieweit der Ausbau der Freiwilligen Feuerwehren, wie sie z.B. in Südtirol, in Österreich und in Deutschland bereits bestehen, geplant ist und ob dieser auch in den Mittelmeerländern unterstützt wird.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(30. Oktober 2003)
Die Kommission teilt die Auffassung des Herrn Abgeordneten über die Rolle und die Bedeutung von Freiwilligen und Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Bereich des Katastrophenschutzes.
Sie weiß die großartige Arbeit zu schätzen, die angesichts der verheerenden Brände in diesem Sommer, vor allem in den südlichen EU-Staaten, von den Freiwilligen Feuerwehren geleistet wurde.
Bereits im Jahr 2002 wurde ein Gemeinschaftsprojekt über die Rolle von nichtstaatlichen Freiwilligen im Bereich des Katastrophenschutzes fertiggestellt. Dieses Projekt wurde im Rahmen des Aktionsprogramms für den Katastrophenschutz (1) durchgeführt. (Die Ergebnisse sind auf der Webseite des Generaldirektorats Umwelt, Referat Katastrophenschutz, unter: (http://europa.eu.int/comm/environment/civil/) zu finden).
Ziel des Projektes war es festzustellen, wie der Katastrophenschutz in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgebaut ist und wie sich die zuständigen Behörden die Erfahrungen der NRO und der Freiwilligen durch deren Einbindung in den Katastrophenschutz am besten zu Nutze machen können.
Im Rahmen des laufenden Aktionsprogramms plant die Kommission für das kommende Jahr eine Sensibilisierung für die freiwillige Beteiligung am Katastrophenschutz, wozu auch die Freiwillige Feuerwehr zählt.
Die Kommission ist unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips für jede Art von Initiative offen.
(1) Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz, ABl. L 327 vom 21.12.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/191 |
(2004/C 78 E/0198)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2935/03
von Monica Frassoni (Verts/ALE) und Guido Sacconi (PSE) an die Kommission
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Aufnahme von Abfällen in die Liste der Energiequellen, die von der Regelung zugunsten erneuerbarer Energiequellen begünstigt werden können
Laut Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (1) gilt die Definition von „erneuerbare Energiequellen“ auch für Biomasse. Nach Artikel 2 Buchstabe b ist unter „Biomasse“ nur „der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten“ zu verstehen.
Der Entwurf eines Dekrets des Präsidenten der Republik zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, der gegenwärtig in Italien zur Verabschiedung ansteht, sieht in Artikel 15 (Aufnahme von Abfällen in die Liste der Energiequellen, die von der Regelung zugunsten erneuerbarer Energiequellen begünstigt werden können) vor, dass Abfälle einschließlich des nicht biologisch abbaubaren Anteils von der Regelung zugunsten erneuerbarer Energiequellen begünstigt werden können.
Auch wenn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie am 27. Oktober 2003 abläuft, hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache „Inter environnement Wallonie“ entschieden, dass die Mitgliedstaaten auch in der Zeit zwischen dem Erlass der Richtlinie und dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung gehalten sind, solche Rechtsvorschriften, die den Zielen der Richtlinie zuwiderlaufen können, nicht zu erlassen.
Bestätigt die Kommission:
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1. |
dass die Richtlinie 2001/77/EG ausschließlich für den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gilt? |
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2. |
dass sich das durch die Richtlinie geschaffene Anreizsystem ausschließlich auf den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen bezieht? |
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3. |
dass eine einzelstaatliche Durchführungsregelung, in der der nicht biologisch abbaubare Anteil von Abfällen zu den erneuerbaren Energiequellen gerechnet wird, wenn es um die Durchführung irgendeiner Bestimmung der Richtlinie 2001/77/EG geht (und sei es auch teilweise, wie im speziellen Fall der Gewährung von Anreizen für erneuerbare Energiequellen), nicht im Einklang mit dieser Richtlinie steht? |
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4. |
dass eine einzelstaatliche Regelung, durch die der nicht biologisch abbaubare Anteil von Abfällen durch das System zur öffentlichen Unterstützung im Sinn der Richtlinie 2001/77/EG begünstigt wird, nicht nur der Richtlinie zuwiderlaufen, sondern auch die Bestimmungen des Vertrags verletzen würde, insbesondere Artikel 87 und 88? |
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5. |
dass eine unterschiedslose (d.h. auch für den nicht biologisch abbaubaren Anteil geltende) einzelstaatliche Regelung zur Förderung der Verbrennung von Abfällen nach den Grundsätzen der Richtlinie 2001/77/EG sich nicht mit der in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 (2) dargelegten Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung verträgt, auf die in der Richtlinie 2001/77/EG Bezug genommen wird? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(20. November 2003)
Die Kommission bestätigt, dass der nichtbiologisch abbaubare Anteil von Abfällen nicht als erneuerbare Energiequelle nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/77/EG des Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (3) angesehen wird.
Hauptzweck der Richtlinie ist die Förderung des Beitrags erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung. Mit der Richtlinie wird jedoch kein System zur Förderung erneuerbarer Energien eingeführt. Die Kommission wird spätestens im Oktober 2005 einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten vorhandenen unterschiedlichen Fördersysteme vorlegen, der gegebenenfalls durch einen Vorschlag für eine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Fördersysteme für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (z.B. grüne Zertifikate) flankiert werden wird.
Hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/77/EG über die Zulässigkeit von Anreizen für erneuerbare Energiequellen heißt es lediglich, dass die Förderung „unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags“ erfolgen sollte. Nationale Rechtsvorschriften, die nichtbiologisch abbaubare Abfälle zu den erneuerbaren Energiequellen zählen, müssen daher mit den staatlichen Beihilferegeln der Gemeinschaft im Umweltbereich, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (4) festgelegt sind, in Einklang stehen.
Die speziellen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen für erneuerbare Energiequellen (Punkte E.1.3 und E.3.3 des Gemeinschaftsrahmens) können klarerweise nur dann zur Anwendung kommen, wenn diese erneuerbaren Energiequellen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/77/EG definiert sind (vgl. Punkt 6 und Fußnote 7 des Gemeinschaftsrahmens). Diese Bestimmungen gelten daher nicht für die Förderung der Stromerzeugung aus nichtbiologisch abbaubaren Abfällen. Allerdings könnte diese Art der Förderung den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens entsprechen, die für Betriebsbeihilfen für die Förderung der Abfallbewirtschaftung (vgl. Punkt E.3.1 des Gemeinschaftsrahmens) gelten.
Das Ziel der Richtlinie 2001/77/EG muss im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung gesehen werden, die in der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft festgelegt sind. Nationale Regelungen, die eine undifferenzierte Förderung der Abfallverbrennung (d.h. die auch den nichtbiologisch abbaubaren Anteil abdeckt) beinhalten, müssen nachweisen, dass sie dem Grundsatz der Abfallvermeidung nicht zuwiderlaufen und die Abfallwiederverwendung und -verwertung nicht behindern.
Die Kommission wird die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Richtlinie 2001/77/EG in Kraft setzen werden, sorgfältig analysieren.
(1) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
(2) KOM(96) 399 endg.
(3) „Biomasse“: der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/193 |
(2004/C 78 E/0199)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2943/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Beteiligung der europäischen Steuerzahler an der Förderung und Fortführung
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1. |
Trifft es zu, dass für die regionale Wirtschaft vorgesehene Fördermittel aus den EU-Struktur- bzw. Kohäsionsfonds derzeit auch für Projekte verwendet werden, die der Zucht von Kampfstieren dienen bzw. dass Mittel der gemeinsamen Agrarpolitik, die erschwingliche Futtermittelpreise zum Ziel haben, auch für die Zucht von Stieren verwendet werden, die bereits bei der Geburt für den Stierkampf und nicht für die Fleischproduktion ausgewählt und registriert werden? |
|
2. |
Sind der Kommission die Beträge bekannt, die in den Jahren 1993-2002 aus den Regionalfonds und der Agrarpolitik (Sonderprämie für männliche Rinder) auch in die Förderung und Weiterführung der Stierkampftradition geflossen sind? Wenn ja, um welche Beträge und Anteile geht es? |
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3. |
Sind der Kommission außer den Stierkämpfen in Spanien, Portugal und an der südfranzösischen Küste weitere Fälle bekannt, bei denen EU-Mittel für lokale Bräuche verwendet werden, die bei den Bürgern anderswo in Europa überwiegend Abscheu hervorrufen und als strafbare Form von Tiermisshandlung angesehen werden, wie Hunde- oder Hahnenkämpfe und Rodeos? |
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4. |
Welche Möglichkeiten hat die Kommission, um bei der Durchführung der derzeit geltenden Regelungen dafür zu sorgen, dass keine EU-Gelder für solche umstrittenen Praktiken verwendet werden, und zwar ungeachtet dessen, ob Gesetzgebung und öffentliche Meinung in den betreffenden Mitgliedstaaten diese Traditionen als Teil der Kultur billigen? |
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5. |
Ist die Kommission für den Fall, dass die in Frage 4 genannten Möglichkeiten nicht ausreichen, bereit, die Initiative zu ergreifen, um zufriedenstellende Maßnahmen zu treffen und die Empfänger von EU-Geldern zu verpflichten, vorab zuzusichern, dass diese Mittel in keiner Weise für die Vorbereitung und Durchführung von oder Werbung für Tierkämpfe verwendet werden, wobei die Verweigerung einer solchen Zusicherung die Ablehnung der Beihilfe zur Folge haben würde? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(19. November 2003)
Die Kommission weist darauf hin, dass es zu den vom Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Fragen keine spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gibt. Solche Rechtsvorschriften galten lediglich bezüglich Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, Schlachten von Tieren, Tiertransporten sowie Versuchstieren. Da die Angelegenheit nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, stellt die Kommission fest, dass keine allumfassende, von den Mitgliedstaaten in allen Zusammenhängen akzeptierte Definition der „Misshandlung von Tieren“ festgelegt ist.
Zu den einzelnen Fragen des Herrn Abgeordneten teilt die Kommission Folgendes mit:
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— |
Die Maßnahmen zur Einkommensstützung von Rindfleischerzeugern sehen unter anderem vor, dass Betriebsinhaber für männliche Rinder eine Sonderprämie beantragen können. Diese Sonderprämie wird für mindestens neun Monate alte Bullen nur einmal gewährt. Je Mitgliedstaat gilt eine Obergrenze, pro Betrieb darf die Prämie für nicht mehr als 90 Tiere der genannten Altersstufe gewährt werden. |
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— |
In Anbetracht der Aufzuchtskosten ist der Rinderhalter daran interessiert, die Prämie möglichst frühzeitig zu erhalten; diese wird auch zumeist ausgezahlt, sobald das in der einschlägigen Verordnung geforderte Mindestalter erreicht ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht feststeht, welcher Verwendung das Tier zugeführt werden soll. Insbesondere die Züchter der für einen Einsatz im Stierkampf in den betreffenden Mitgliedstaaten in Frage kommenden Kampfstiere entscheiden erst über deren Verwendung als Kampfstiere, wenn die betreffenden Tiere erwachsen sind. |
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— |
Nach Kenntnis der Kommission ist in den Rinderhaltungen die Zahl der letztendlich für den Stierkampf bestimmten Tiere gegenüber den Mastbullen äußerst gering, der Großteil der Bestände entfällt auf die „gewöhnlichen“, zur Schlachtung bzw. Fleischerzeugung aufgezogenen Bullen. Erzeuger, die einen kleinen Teil ihrer Tiere für den Stierkampf auswählen, sind zugleich auch Rindfleischerzeuger. |
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Folglich wird die Sonderprämie für alle männlichen Rinder, einschließlich der für den Stierkampf bestimmten, gezahlt. Nach den geltenden Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten bei der jährlichen Meldung der Zahl der Tiere, für die die Prämie gewährt wurde, nicht verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, wie viele Tiere für den Stierkampf vorgesehen wurden. |
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In diesem Zusammenhang ist es der Kommission nicht möglich, die Züchter von Kampfstieren von der Gewährung der Sonderprämie bzw. von Direktzahlungen im Allgemeinen auszunehmen. Sie kann bei den männlichen Tieren auch nicht nach der Endbestimmung unterscheiden, weil sich Kampfstiere insbesondere in Bezug auf ihre Eignung für die Fleischerzeugung a priori nicht von anderen männlichen Tieren unterscheiden. |
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Die Kommission hat im Januar 2003 zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik eine entkoppelte (produktionsunabhängige) und betriebsbezogene Einkommensförderung vorgeschlagen, die die meisten der bisher im Rahmen der einzelnen Gemeinsamen Marktorganisationen (GMO), etwa für Rindfleisch, gewährten Prämien ersetzt. Nach dem Vorschlag entfielen unter anderem die Direktzahlungen, insbesondere die Sonderprämie für männliche Rinder, für Rindfleischerzeuger, die auch künftige Kampfstiere halten. Es ist außerdem vorgesehen, die Einhaltung von Pflichtauflagen grundsätzlich zu verallgemeinern. Um die Direktzahlungen zu erhalten, müssen die Betriebsinhaber bestimmte Vorgaben hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebsführung, insbesondere des Tierschutzes, erfüllen. Da die Bestimmungen der GMO für Rindfleisch, einschließlich der betreffend die Direktzahlungen für alle Rinder, durch eine Verordnung des Rates festgelegt sind, können die geltenden Rechtsvorschriften nur durch den Rat nach Stellungnahme des Parlaments geändert werden. |
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In Bezug auf die Strukturfondsmaßnahmen teilt die Kommission mit, dass im Rahmen einer bis zum 10. Januar 2003 laufenden Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg IIIC ein Projekt mit dem Titel „Minotauro“ für eine Förderung durch die Gemeinschaft vorgeschlagen wurde. An diesem Vorhaben, dessen federführender Partner seinen Sitz in Spanien hatte, waren neun Partner aus vier Mitgliedstaaten (Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal) beteiligt. Das Projekt „Minotauro“ wurde in dem Fördermittelantrag als Projekt zur Vernetzung lokaler Gebietskörperschaften zur Erhaltung der Kulturlandschaft vorgestellt und nicht als spezifisches Programm zur Förderung stierkampfbezogener Tätigkeiten. |
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Die Kommission teilt mit, dass das Projekt „Minotauro“ bei der Auswahl der Vorhaben, die aus Gemeinschaftsmitteln gefördert werden sollen, nicht berücksichtigt wurde. |
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Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass nach den Vorschriften zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Strukturfondsmaßnahmen alle Verfahren, die die Analyse, Bewertung und Auswahl von konkreten Projekten betreffen, in den Zuständigkeitsbereich der nationalen und regionalen Behörden fallen, die von den Mitgliedstaaten als Verwaltungsbehörden für die betreffenden Strukturfondsprogramme benannt worden sind. Das bedeutet, dass alle Projektvorschläge die auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Einreichungs- und Auswahlverfahren durchlaufen und den für das betreffende Programm festgelegten Auswahlkriterien gerecht werden müssen. Die Kommission muss natürlich dafür sorgen, dass das gesamte Verfahren mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht. Fragen, welcher Stellenwert einem bestimmten Projektvorschlag zuzuschreiben ist und ob es angemessen erscheint, ein bestimmtes Projekt zu fördern, sind aber von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und Regionen oder von anderen Einrichtungen zu klären. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/195 |
(2004/C 78 E/0200)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2946/03
von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Spezifisches Programm im Bereich der Forschung
In der Begründung der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG über das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (1), heißt es, dass im Rahmen einer ethischen Prüfung beurteilt wird, ob eine aus freien Stücken, ausdrücklich und nach Aufklärung erteilte Einwilligung der Spender vorliegt.
Kann die Kommission angesichts der Absicht, die Stammzellen für die Forschung von menschlichen Embryonen in einem frühen Entwicklungsstadium zu gewinnen, folgende Fragen beantworten:
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Wer wird die Stammzellen spenden, wem sollen sie entnommen werden? |
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Wie beabsichtigt sie, die Einwilligung jener menschlichen Wesen zu erhalten, die ihre Stammzellen spenden werden und die in dieser spezifischen Phase ihrer Entwicklung nicht in der Lage sind, verbal oder mündlich zu kommunizieren? |
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(7. November 2003)
Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete darauf hinweisen, dass im Kommissionsvorschlag (2) und insbesondere dem angesprochenen Buchstaben (e) des Anhangs der Begriff „Spender“ auf die Person(en) verweist, die aus rechtlicher Sicht für menschliche Embryonen verantwortlich ist/sind, die infolge einer medizinisch unterstützten In-vitro-Fertilisation mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt und nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden (überzählige Embryonen).
Die aus rechtlicher Sicht verantwortliche Person wird in den nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung der In-vitro-Fertilisation unterschiedlich definiert. Deshalb verweist die Kommission in ihrem Vorschlag (3) im Zusammenhang mit der Frage der Subsidiarität auf nationale Rechtsvorschriften, die spezifische Anforderungen hinsichtlich des Einwilligungsverfahrens der Spender festlegen.
(1) KOM(2003) 390 endg.
(2) KOM(2003) 390.
(3) KOM(2003) 390 endg. d.h. Vorschlag für eine Entscheidung des Rates, die Beschluss 2002/834/EG über das spezifische Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration ändert: „Das europäische Forschungsgebiet integrierend und verstärkend“ (2002-2006).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/195 |
(2004/C 78 E/0201)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2947/03
von Peter Liese (PPE-DE) an die Kommission
(2. Oktober 2003)
Betrifft: Gewerbegebiet Trupbach
Am 24. April 2003 hat die Europäische Kommission ihre Stellungnahme zum geplanten Gewerbepark auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz „Trupbach“ im Siegerland vorgelegt. Die Kommission hat eine negative Stellungnahme abgegeben, während am gleichen Tag drei andere Eingriffe in FFH-Gebiete aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses positiv entschieden wurden (Rotterdamer Hafen, Zeche bei Bottrop, Bahnstrecke in Schweden). Die Kommission begründet ihre ablehnende Stellungnahme insbesondere damit, dass nicht ausreichend dargelegt wurde, dass es keine Alternativen zu dem vorliegenden Vorschlag gibt und dass die zuständigen Behörden (das Land Nordrhein-Westfalen) keine Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen haben.
Ist es richtig, dass die Stellungnahme zum Gewerbepark Trupbach die einzige Stellungnahme der Kommission zu einem geplanten Vorhaben innerhalb des FFH-Gebiets ist, die negativ ausgefallen ist? Ist es richtig, dass ein entscheidender Grund für die negative Stellungnahme darin liegt, dass keine Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen wurden und dass nicht ausreichend dargelegt wurde, warum es keine Alternativen zu diesem Projekt gibt? Kann man von mangelhafter Anwendung der FFH-Richtlinie sprechen? Kann die Kommission bestätigen, dass ein Antrag, in dem besser begründet wird, warum Alternativen nicht zur Verfügung stehen und welche Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden, eventuell Aussichten auf eine positive Stellungnahme der Kommission begründen würde?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(24. Oktober 2003)
Seit der Verabschiedung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mail 1992 zur Erhaltung der natürlichen Räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (1) hat die Kommission sechs Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie abgegeben. Die Stellungnahme der Kommission vom 24. April 2003 über die Errichtung des Gewerbegebietes „Siegerland“ auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Trupbach bei Siegen/Freudenberg (Nordrhein-Westfalen) ist die einzige negative Stellungnahme, die die Kommission in diesem Zusammenhang abgegeben hat.
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass eine Reihe anderer Flächen für die Stadt Siegen als Alternativstandorte für Industrieansiedlungen in Frage käme. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG bildet jedoch das Fehlen von Alternativlösungen eine erste Voraussetzung für die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf die durch diese Richtlinie geschützten Gebiete.
Nach Auffassung der Kommission wurden keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Schaffung eines zusammenhängenden großen Gewerbegebietes in Trupbach nachgewiesen. Ferner wurde das Fehlen von Alternativstandorten nicht stichhaltig belegt.
Die Bestimmung, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 zu ergreifen, ist eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf die durch die Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiete. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn keine Alternativlösung für ein Projekt verfügbar ist bzw. wenn ein Projekt durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung wurde nicht erfüllt.
In Bezug auf die geplante Industrieanlage in Trupbach (Siegen) wurde die Richtlinie 92/43/EWG insofern ordnungsgemäß angewandt, als in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie die Kommission um eine Stellungnahme ersucht wurde und die zuständigen Behörden das Projekt nicht genehmigt haben, solange die Stellungnahme nicht vorlag. Wie vorstehend dargelegt, fanden jedoch nicht alle Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 3 und 4 eine zufriedenstellende Anwendung. Ausführliche Leitlinien zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Bestimmungen wurden von der Kommission im November 2000 und 2001 veröffentlicht (2).
Jedes weitere Ersuchen um eine erneute Stellungnahme der Kommission zum geplanten Gewerbegebiet wäre nur dann sinnvoll, wenn nachgewiesen würde, dass keine durchführbaren Alternativen zum geplanten Projekt zur Verfügung stehen, dass das Projekt durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und dass alle erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden. Im Falle einer erneuten Anfrage wird die Kommission ihre Stellungnahme auf eine genaue Prüfung der im diesem Zusammenhang vorgelegten Informationen stützen.
(2) Natura 2000 — Gebietsmanagement — Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2000) und Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete (Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2001).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/197 |
(2004/C 78 E/0202)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2948/03
von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission
(2. Oktober 2003)
Betrifft: Vorschriften über die Aufdeckung von Missständen (Whistleblowing)
Wieviele Personen haben seit deren Bekanntgabe die Vorschriften von Kommissionsmitglied Kinnock zur Aufdeckung von Missständen (Whistleblowing) in Anspruch genommen?
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(2. Dezember 2003)
Das Whistleblowing-Verfahren wurde von der Kommission als Teil der Reform eingeführt, um die Beamten und Bediensteten in die Lage zu versetzen und dazu zu ermuntern, ihre Besorgnis über ihnen bekannt gewordene Missstände zum Ausdruck zu bringen, ohne dass sie nachteilige Auswirkungen zu befürchten haben.
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses der Kommission vom 2. Juni 1999 (1) hat jeder Beamte oder Bedienstete, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug vermuten lassen, unverzüglich seinen Dienststellenleiter oder Generaldirektor, das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder direkt das Generalsekretariat davon zu unterrichten.
Im Beschluss der Kommission vom 4. April 2002 wird erneut bekräftigt, dass alle Beamten oder sonstigen Bediensteten, die Kenntnis von Tatsachen erhalten, die eine rechtswidrige Handlung vermuten lassen, unverzüglich ihre Vorgesetzten, den Generalsekretär oder unmittelbar das OLAF zu unterrichten haben; darüber hinaus ist in dem Beschluss vorgesehen, dass solche Informationen unter bestimmten, genau definierten Umständen auch an Personen außerhalb der Kommission oder des Amtes für Betrugsbekämpfung weitergegeben werden können.
Die Kommission erstellt keine allgemeinen Statistiken über die Zahl der Personen, die die Möglichkeit des „Whistleblowing“ in Anspruch genommen haben. Das Amt für Betrugsbekämpfung erhält Informationen aus einer Vielzahl von Quellen, auch von Bediensteten der Kommission. Zwar wird im Tätigkeitsbericht des OLAF (http://europa.eu.int/comm/anti_fraud/reports/olaf/2002/de.pdf) zwischen mehreren Arten von Quellen (Kommission, andere Organe, gebührenfreies Telefon usw.) unterschieden, es besteht jedoch keine Möglichkeit, die eingehenden Informationen anhand eines von der Kommission geschaffenen Instruments mit dem Verfahren des „Whistleblowing“ zu verknüpfen.
Zu den eingegangenen Informationen hat das OLAF der Kommission mitgeteilt, seit 1. Juni 1999 seien auf der Grundlage von Informationen aus „Quellen innerhalb der Kommission“ 76 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.
Auf der Plenartagung am 18. November verkündete der Präsident der Kommission, dass der Aktionsplan, mit dem die Kommission auf die Eurostat-Affäre reagieren werde, Bestimmungen zur Stärkung des Informationsflusses zwischen dem OLAF und der Kommission enthalte.
(1) Beschluss der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft, ABl. L 149 vom 16.6.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/197 |
(2004/C 78 E/0203)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2964/03
von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission
(2. Oktober 2003)
Betrifft: Digitales Kontrollgerät
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) 2135/98 (1) unterbreitet die Kommission dem Rat und (nach Artikel 251 des EG-Vertrages) dem Parlament einen Vorschlag zur Verlängerung der Fristen für die Ausgabe der Fahrerkarten (Frist 5. Mai 2004) und des Einbaus der digitalen Kontrollgeräte (Frist 5. August 2004), falls zum 5. August 2003 keine Bauartgenehmigung vorliegt. Bis heute ist noch keine Bauartgenehmigung erteilt, nach Kapitel VIII des Anhangs IB der Verordnung (EWG) 3821/85 (2) ist eine Bauartgenehmigung also frühestens im 1. Quartal 2004 zu erwarten. Es liegt bis heute jedoch noch kein Vorschlag der Kommission für ein Mitentscheidungsverfahren zur Festlegung neuer Fristen vor.
Sollten im Fall, dass die Kommission das Mitentscheidungsverfahren nicht einleitet, weiterhin die Fristen 5. Mai 2004 für die Kartenausgabe und 5. August 2004 für den Einbau gelten, besteht die große Gefahr, dass der Automobilindustrie und evtl. auch einigen Mitgliedstaaten nicht genügend Zeit für eine störungsfreie Einführung dieses wichtigen neuen Systems zur Verfügung steht.
Da bis zum Jahresende 2003 eine Bauartgenehmigung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, bitte ich die Kommission um Mitteilung, welche rechtlichen und praktischen Schritte sie einleiten wird, um eine störungsfreie Einführung des digitalen Kontrollgerätes gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Hat die Kommission bei ihren Überlegungen, ein Mitentscheidungsverfahren einzuleiten oder nicht, eine Risikoanalyse beider Alternativen angestellt, und welches sind die Ergebnisse?
Sieht die Kommission die Gefahr, dass bei unklaren bzw. unpraktikablen Fristen für die Industrie und die Behörden die Einführung des digitalen Kontrollgerätes eher noch weiter verzögert wird, als dies bei der Einleitung des Mitentscheidungsverfahrens der Fall wäre?
Wie beurteilt die Kommission grundsätzlich die Rechte des Parlaments aus Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) 2135/98?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(18. November 2003)
Die Kommission ist von den Fahrtenschreiberherstellern erst kürzlich über den aktuellen Stand der Erteilung von Bauartgenehmigungen für digitales Kontrollgerät unterrichtet worden. Sie bedauert, das im Gegensatz zu den früheren Erklärungen aus der Industrie vom Jahresanfang, nach denen mit der Erteilung von Bauartgenehmigungen noch vor Ende dieses Jahres zu rechnen wäre, jetzt davon ausgegangen wird, dass die ersten Bauartgenehmigungen frühestens im April 2004 erteilt werden können. In Ihren Schreiben an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise hat die Kommission bisher stets geäußert, dass Sie sich mit der Lage erneut befassen würde, sobald mit der Erteilung der ersten Bauartgenehmigungen zu rechnen ist. Da sich nun herausgestellt hat, dass es bis Ende 2003 keine Bauartgenehmigung geben wird, muss die Kommission die eingetretene Lage neu beurteilen. Ihre Entscheidung, die Umsetzungstermine nicht zu verlängern, traf die Kommission im Frühjahr auf der Grundlage der damaligen Alternativen, nachdem die Fahrtenschreiberhersteller der Kommission mitgeteilt hatten, dass sich die Erteilung der Bauartgenehmigung für ihr Kontrollgerät nur um wenige Monate verzögern würde. Entsprechend dieser Einschätzung entschied die Kommission damals, keinen Vorschlag über die Verlängerung der Einführungsfristen zu unterbreiten. Eine solche Verlängerung erschien nicht gerechtfertigt und hätte zu einer beträchtlichen Verzögerung bei der gesamten Einführung des digitalen Kontrollgerätes und zu einer unbefriedigenden Situation in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit geführt.
Die Kommission ist sich der Notwendigkeit, klare und realistische Einführungsfristen zu setzen, wie auch der Vorgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (3) durchaus bewusst. Sie wird die Lage erneut einschätzen, sobald abzusehen ist, wann die ersten Bauartgenehmigungen erteilt werden. Die Kommission geht davon aus, dass die Industrie ihre Arbeiten beschleunigen wird.
(1) ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1.
(2) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/199 |
(2004/C 78 E/0204)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2965/03
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Finanzierung der Endometriose-Forschung
Wie hoch waren die Mittel, die die EU für die Endometriose-Forschung in den vergangenen drei Jahren bereitgestellt hat?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(10. November 2003)
In den letzten drei Jahren hat die Kommission keine Vorschläge finanziert, die sich speziell mit der Endometriose-Forschung befassen.
Ein im Zusammenhang mit dem 5. Rahmenprogramm für Forschung und Technologische Entwicklung finanziertes Projekt aus dem „Biowissenschaften-Programm“ (Leitaktion Umwelt und Gesundheit) über den „Vergleich der Expositions- und Wirkungspfade komplexer Organohalogenverbindungen in der Umwelt zur besseren Bewertung der Gefahren für die menschliche Gesundheit“ befasst sich zum Teil mit dieser Krankheit, indem mögliche Zusammenhänge zwischen Umwelteinflüssen und Endometriose untersucht werden. Da die Endometriose nicht im Zentrum dieses Projekts steht, ist es jedoch nicht möglich, den Finanzierungsanteil, der auf die Endometriose-Forschung bei diesem Projekt entfällt, zu beziffern.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/199 |
(2004/C 78 E/0205)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2969/03
von Roberto Bigliardo (UEN) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Verwaltung von 150 000 EUR aus EU-Fonds — Verwicklung einer rumänischen Ministerin
Der rumänischen Presse zufolge, werden 150 000 EUR, die von der Kommission im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci für die berufliche Bildung bewilligt wurden, unrechtmäßigerweise vom Ehemann und der Tochter der rumänischen Ministerin für europäische Integration verwaltet. Aus den rumänischen Medien sowie Informationen der französischen Zeitung „Le Monde“ vom 23. September 2003 geht weiter hervor, dass die Kommission Experten entsandt hat, die sich lediglich einen Tag in Bukarest, und zwar, am Sitz der EU-Vertretung, aufgehalten haben.
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1. |
Kann die Kommission erläutern, welche Glaubwürdigkeit ein EU-Programm hat, aus dem Mittel an Gesellschaften fließen, die von nahen Familienangehörigen der für die europäische Integration zuständigen Ministerin verwaltet werden? |
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2. |
Kann die Kommission ferner detaillierte Abrechnungen vorlegen über die Verwendung von EU-Mitteln durch die Firmen:
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3. |
Wie gedenkt die Kommission diese Angelegenheit zu bereinigen? |
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(18. November 2003)
Der Betrag von 150 000 EUR wurde für zwei Mobilitätsprojekte, die im Jahr 2000 (also vor Ernennung von Frau Puwak zur Ministerin für europäische Integration) eingereicht wurden, und 2001 für zwei weitere Projekte bewilligt.
Die von vier Beamten der Kommission vorgenommene Rechnungsprüfung (zwei Tage in Bukarest, danach Auswertung der übergebenen Unterlagen in Brüssel) ergab, dass sich die nationale Agentur Rumäniens bei Bewertung der Projektvorschläge in den Jahren 2000 und 2001 auf unabhängige Experten stützte.
Die Kommission hat keine externe Einflussnahme auf diesen Prozess, vor allem nicht von Seiten der damaligen rumänischen Regierung, feststellen können.
Zur Erinnerung: die Unternehmen Imes und Haka, die in der Phase der Einreichung von Vorschlägen beteiligt waren, wurden als Partner bei der Aufnahme der Praktikanten durch das Unternehmen Millenium Consulting und das Unternehmen DE*BE*ROM abgelöst.
Die Maßnahme zur Mobilitätsförderung wird dezentral verwaltet, unter der Verantwortung der nationalen Behörden, in diesem Fall des rumänischen Bildungsministeriums. Letzteres hat einen besonderen Ausschuss eingesetzt, der mit einer neuen vollständigen Analyse der Berichte der vier betreffenden Projekte, insbesondere der Ausgabenbelege, befasst wurde. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollen in der ersten Novemberwoche des laufenden Jahres bekannt gegeben werden. Das Bildungsministerium hat sich verpflichtet, gegebenenfalls alles zu tun, was sich in Anbetracht dieser Ergebnisse als notwendig erweist.
Die Kommission verfolgt aufmerksam, zu welchen Ergebnissen der rumänische Untersuchungsausschuss gelangt.
Nach der oben genannten Dienstreise wurden im Verlauf einer eingehenden Analyse der Unterlagen durch die Generaldirektion für Bildung und Kultur — die sich dieses Mal auf die Verwaltung des Gemeinschaftszuschusses erstreckte, der den vier Projekten bewilligt worden war — Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die Kommission hat den rumänischen Behörden ihre Erkenntnisse mitgeteilt. Ferner wurde das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung beauftragt, den Behauptungen nachzugehen; es steht den betreffenden Behörden für jede erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
Auf jeden Fall wurde die nationale Agentur Rumäniens bereits Ende 2001 aufgefordert, einen Plan zur Verbesserung der mobilitätsbezogenen Verfahren aufzustellen.
Generell hat die Kommission im Januar 2002 mit der Einführung eines für alle Teilnehmerländer bestimmten Qualitätssicherungssystems für die verschiedenen Phasen der Maßnahme zur Mobilitätsförderung begonnen.
Die nächste Phase wird umfassen:
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Entwicklung eines Qualitätssicherungskonzepts im Partnerschaftsbereich: Aufstellung einer „Leonardo-da-Vinci-Charta“, in der die Verpflichtungen des Projektträgers und seiner Partner dargelegt sind; |
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Verbesserung der Berichterstattung durch die Leistungsempfänger, um ein konkretes Bild vom Ablauf ihrer Praktika zu erhalten; |
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Ausarbeitung einer Leistungsbeschreibung für die Begleitung der Projekte durch die nationalen Agenturen, auf der Grundlage der bereits entwickelten vorbildlichen Verfahren. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/200 |
(2004/C 78 E/0206)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2971/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Giftbelastete Schiffe
Im Lauf von 2003 (Stand: 1. September) wurden von europäischen Reedereien 124 Schiffe auf Abwrackanlagen in Asien hinterlassen. Das zeigt, dass bei allen 124 Schiffen toxische Chemikalien wie Asbest, PCB, Öl, Schlamm und Farben in die Umwelt gelangt sind und ein Ökosystem verschmutzt haben, dessen Belastbarkeitsgrenzen bereits erreicht sind. Zudem wurden die Arbeiter auf diesen Abwrackanlagen gefährlichen und potenziell tödlich wirkenden Stoffen ausgesetzt.
Die in der Europäischen Union geltende Abfallverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (1) verbietet den Export gefährlicher Abfälle. Das Europäische Parlament legt großen Wert auf die Einhaltung dieser Vorschriften im Hinblick auf die Verhütung von Umweltverschmutzung durch Abfälle. Der Export ausgedienter Schiffe läuft auf das Gleiche hinaus wie der Export gefährlicher Abfälle; es besteht die Befürchtung, dass die Europäische Union, wenn sich nichts ändert, trotz geltenden Rechts weiterhin den illegalen Export gefährlicher Abfälle zulässt.
Die Kommission wird auf das nachstehend beschriebene Schiff hingewiesen, das zu den 124 in diesem Jahr nach Asien geschickten Fahrzeugen gehört.
Skopelos, Rohöltanker (274.949 DWT) von 1974 unter griechischer Flagge. Der Haupteintrag des Fahrzeugs lautete „Aeolos Management S.A.“. Registrierter Eigentümer war die Firma ENE Skopelos Ltd (griechisches Kleinunternehmen, das offenbar keine weiteren Schiffe hatte).
Die letzte Fahrt dieses Schiffs begann 2003 in europäischen Gewässern und verlief unmittelbar zu Abwrackanlagen in Bangladesch nach folgendem Fahrplan:
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Piraeus GRC nach dem 12. April 2003; vor dem 25. April 2003; |
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Suez EGY 25. April 2003/25. April 2003; |
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Fujairah Anch. ARE 10. Mai 2003/16. Mai 2003; |
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Chittagong Roads BGD 27. Mai 2003/vor dem 4. Juni 2003; |
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Chittagong BGD 4. Juni 2003. |
Gilt die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 in dem Fall, dass Schiffe wie die Skopelos aus der Europäischen Union zu Abwrackanlagen in Entwicklungsländern exportiert werden? Gelten Schiffe wie die Skopelos, die zum Abwracken bestimmt sind, als gefährliche Abfälle?
Was wird die Kommission unternehmen, damit die zuständigen Behörden (im Fall der Skopelos griechische Behörden) sich an die Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates halten, sodass keine unerlaubten Exporte von Schiffen zu Abwrackwerften in Asien stattfinden?
Was wird die Kommission unternehmen, damit Reedereien (im Fall der Skopelos die Aeolus Management S.A. in Piräus) sich an die Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates halten?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gilt für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft.
Der Begriff „Abfälle“ wird in der Richtlinie 75/442/EWG in ihrer geänderten Fassung definiert, der Begriff „gefährliche Abfälle“ in der Richtlinie 91/689/EWG in ihrer geänderten Fassung.
Der Europäische Gerichtshof hat eine Reihe von Urteilen zum Abfallbegriff erlassen, und es geht klar aus der Rechtsprechung hervor, dass dieser Begriff nicht restriktiv auszulegen ist. Vielmehr sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Besitzer sich des Abfalls gemäß der Definition „entledigt“, „entledigen will“ oder „entledigen muss“. Wenn ein Schiff am Ende seiner Lebensdauer zum Abwracken an den genannten Ort verbracht wird, ist es als Abfall zu betrachten, da der Besitzer sich seiner entledigen will.
Hinsichtlich des objektiven Elements der Abfalldefinition — der Entledigungspflicht — ist die Frage, wann diese Pflicht festgelegt wird. Eine Reihe von Rechtsvorschriften, z.B. die Richtlinie 95/21/EG zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) können hier eine Antwort liefern (insbesondere Artikel 9).
Das Element des „sich Entledigens“ oder der „Entledigungsabsicht“ hängt sehr stark von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls und von der Erkennbarkeit dieser Absicht für Außenstehende ab. Verschiedene Umstände können objektiv auf diese Absicht hinweisen (z.B. ein Vertrag über das Abwrak-ken des Schiffs, Reparaturzustand, Löschung aus dem Schiffsregister, Alter des Schiffs, usw.). Die Schwierigkeit eines Nachweises dieser subjektiven „Entledigungsabsicht“ ist offensichtlich.
Es ist jedoch klar, dass ein Schiff grundsätzlich als Abfall betrachtet werden kann und allgemein gesprochen Abfall ist, wenn man sich seiner entledigt, die Absicht dazu hat oder dazu verpflichtet ist — und zwar ab dem Moment, da der Besitzer es nicht mehr als Schiff zu verwenden gedenkt. Ein zum Abwracken bestimmtes Schiff ist daher als Abfall zu betrachten.
Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind weder Schiffe am Ende ihrer Lebensdauer noch der Transport auf dem Seeweg ausgeschlossen.
Die Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme in Bezug auf Abfall, der in Anhang II (nicht gefährlich) erfasst ist und nur zur Verwertung bestimmt ist. Die Frage ist daher, ob Schiffe am Ende ihrer Lebensdauer wie die in der Frage genannten in Anhang II erfasst sind. Unter der Ziffer GC 030 von Anhang III werden genannt: „Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten“. Allerdings befinden sich zum Abwracken bestimmte Schiffe in der Regel nicht in dem Zustand „ohne Ladung und andere … Stoffe“, der eine Aufführung in Anhang II rechtfertigen würde. Auch sind sie unter Umständen nicht zur Verwertung bestimmt, sondern sollen beseitigt werden. In solchen Fällen gilt die Ausnahme nicht.
Die meisten Schiffe enthalten verschiedene Arten anorganischer Stoffe wie Asbest, der als Brandschutz und Isolierung für Rohre und Kabinenwände verwendet wird. Polychloriertes Biphenyl (PCB) wird zur Isolierung von Kabeln verwendet, Blei und Tributylzinn in Anstrichen.
Diese gefährlichen Stoffe werden in der EU-Abfallliste als solche erfasst. Außerdem werden solche Abfälle in Anhang V der Verordnung aufgelistet. Anhang V enthält eine Liste der Abfälle, die unter das Ausfuhrverbot für gefährliche Abfälle aus OECD-Länder in nicht-OECD-Länder fallen, das auch im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gilt. Das Ausfuhrverbot gründet sich auf das Baseler Übereinkommen.
Unter anderem werden folgende gefährliche Stoffe, die bei zum Abwracken bestimmten Schiffen relevant sind, in Anhang V Teil 1 Liste A genannt:
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A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern); |
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A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind; |
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A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen; |
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A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe verwandter Eintrag in Liste B, Ziffer B4010). |
Wurden bei einem zum Abwracken bestimmten Schiff nicht jegliche Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff eingestuft sein könnten, beseitigt, ist es als gefährlicher Abfall zu betrachten. In der Praxis ist es unmöglich, ein noch seetüchtiges Schiff in dieser Weise zu reinigen, und um seetüchtig zu sein, wird es stets einige gefährliche Stoffe enthalten, z.B. Asbest. Es ist folglich als gefährlicher Abfall einzustufen.
Die Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und die Kontrolle ihrer Einhaltung, einschließlich der Vorschriften im Abfallbereich, liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem durch das IMPEL-Netz, um eine korrekte Anwendung der Verordnung sowie des Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in nicht-OECD-Länder zu gewährleisten.
(1) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/203 |
(2004/C 78 E/0207)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2973/03
von Jean-Louis Bernié (EDD) an die Kommission
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Gebiet „Marais Breton“ — September 2003
In seinem Schreiben vom 25. August an Herrn Jean-Louis Bernié äußert Senator Oudin (Vendée/Frank-reich) folgendes:
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Da die von Frankreich unternommenen Schritte nur vertraglicher Art sind, gibt es für die Akteure auf lokaler Ebene keine Verpflichtung, die ins Auge gefaßten Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. |
Kann die Europäische Kommission mit Blick auf das gesamte europäische Regelwerk bestätigen, ob ein Mitgliedstaat beschließen kann, dass bei fehlender finanzieller Gegenleistung (z.B. für die Eigentümer, Landwirte, Fischer, Jäger oder sonstige Naturnutzer …) für die Akteure auf lokaler Ebene keinerlei Verpflichtung in den Natura 2000-Gebieten besteht?
Kann eine Vertragspolitik ihres Erachtens allein die Erhaltung der Natura 2000-Gebiete gewährleisten?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(19. November 2003)
Bezüglich der ersten Frage des Herrn Abgeordneten sei darauf hingewiesen, dass hier Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG (1) gilt. Danach haben die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festzulegen. Sie müssen auch geeignete Maßnahmen treffen, um in diesen Gebieten eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten zu verhindern. Dazu kann auch gehören, dass die lokalen Akteure verpflichtet werden, die empfohlenen Bewirtschaftungsmaßnahmen mit oder ohne finanzielle Gegenleistung anzuwenden.
Was die zweite Frage des Herrn Abgeordneten hinsichtlich der Vertragspolitik bei der Verwaltung der Natura-2000-Gebiete betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass eine solche Politik alleine nicht ausreicht, um den Schutz wie auch den Erhalt der Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG sieht für alle besonderen Schutzgebiete positive Maßnahmen vor, damit das allgemeine Ziel der Richtlinie, den günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, die von gemeinschaftlichem Interesse sind, zu bewahren bzw. wieder herzustellen, erreicht wird. Diese Erhaltungsmaßnahmen müssen den ökologischen Bedürfnissen der im Anhang I genannten Lebensraumtypen und der im Anhang II aufgeführten Arten entsprechen, soweit sie in diesen Gebieten vorkommen. Es können zweierlei Maßnahmen getroffen werden: rechtliche, administrative oder vertragliche Maßnahmen oder gegebenenfalls Bewirtschaftungspläne.
Die Wahl zwischen rechtlichen, administrativen oder vertraglichen Maßnahmen liegt ebenso wie die Wahl der Bewirtschaftungspläne in Händen der Mitgliedstaaten. Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Mitgliedstaaten haben jedoch mindestens eine der drei Maßnahmenkategorien (rechtliche, administrative oder vertragliche) zu wählen. Es steht ihnen frei, für ein bestimmtes Natura-2000-Gebiet auf eine einzige Maßnahmenkategorie (z.B. vertragliche Maßnahmen) zurückzugreifen oder auch auf eine Kombination von Maßnahmen (z.B. rechtliche und vertragliche Maßnahmen, je nach den Schwierigkeiten der Erhaltung der im Anhang I genannten Lebensraumtypen und der im Anhang II aufgeführten Arten, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen). Neben den ausgewählten obligatorischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten auch Bewirtschaftungspläne aufstellen und ausführen.
Unabhängig davon, für welche Maßnahmenart sich die Mitgliedstaaten entscheiden, besteht die Verpflichtung, die allgemeinen Ziele der Richtlinie zu beachten. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für vertragliche Maßnahmen, ist er verpflichtet, die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Bedürfnissen der im Anhang I genannten Lebensraumtypen und der im Anhang II aufgeführten Arten, soweit sie in dem jeweiligen Gebiet vorkommen, entsprechen, und das allgemeine Erhaltungsziel der Richtlinie zu beachten.
Außer den allgemeinen Erhaltungsmaßnahmen, welche die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie festzulegen haben, kommen die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zum Tragen. Diese Bestimmungen sehen Maßnahmen zur Verhütung einer Verschlechterung, Störung oder nachteiligen Auswirkung in den Natura-2000-Gebieten vor.
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/204 |
(2004/C 78 E/0208)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2980/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(9. Oktober 2003)
Betrifft: Einstellung der Gemeinschaftsfinanzierung von Studien zu öffentlichen Bauprojekten in Griechenland
Veröffentlichungen der griechischen Presse zufolge ist die Gemeinschaftsfinanzierung der Studien zu allen Bauprojekten im Rahmen der Strukturfonds aufgrund von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht eingestellt worden.
Im Einzelnen führt der Generaldirektor der GD Binnenmarkt der Kommission in einem Schreiben an seine Amtskollegen vom 31. Juli an, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen die Richtlinie 92/50/EWG (1) betreffend öffentliche Aufträge festgestellt wurden. Aus diesem Grund sei den Presseberichten zufolge beschlossen worden, die Finanzierung der Studien einzustellen.
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1. |
Welchen offiziellen Standpunkt vertritt die Kommission in dieser Angelegenheit? |
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2. |
Falls die Kommission bereits Kürzungen vorgenommen hat, wie hoch ist dann das Budget dieser Studien, für die die Finanzmittel gekürzt werden? |
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3. |
Wie werden diese Studien finanziert werden? |
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4. |
Können die Bauprojekte weiterhin aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds finanziert werden, wenn die Studien ungeachtet der Bedenken der Kommission hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht aus nationalen Mitteln finanziert werden? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(7. Januar 2004)
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1. |
Bei einer regulären Vor-Ort-Kontrolle des Projekts Egnatia, in dessen Rahmen Studien zum Teil aus der Haushaltslinie für das transeuropäische Verkehrsnetzes (TEN-T) kofinanziert werden, deutete einiges darauf hin, dass die dort praktizierten Verfahren der Auftragsvergabe für Studien möglicherweise nicht den Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen entsprechen und daher einer weiteren Klärung bedürfen. Wie es scheint, dient als Kriterium für die Auftragsvergabe des Egnatia-Projekts die Qualität des Unternehmens selbst, und nicht die Qualität der Dienstleistungen, die ausgewählte Unternehmen erbringen können; dies wäre nicht im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Die Kommission hält inzwischen engen Kontakt mit den griechischen Behörden, um sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, die ihr zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen dienlich sein können. |
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2. |
Solange die Ergebnisse der Konformitätsprüfung gemäß den Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen noch ausstehen, hat die Kommission einen Teil der Zahlungen eingestellt. Konkret betrifft dies die Zahlungen aus der Haushaltslinie TEN-T (für 38 Entscheidungen — Studien — in einem Umfang von 82 Mio. EUR des Gesamtbetrags an geplanten Fördermitteln). |
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3.und 4. |
Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es sich hier um einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht handelt, kann sie das in Artikel 226 EG vorgesehene Verfahren einleiten. In einem solchen Fall müssten alle Zahlungen der Gemeinschaft (einschließlich Zahlungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und aus dem Kohäsionsfonds), die sich auf den Gegenstand des möglichen Vertragsverletzungsverfahrens beziehen, eingestellt werden. Die Kommission möchte hier betonen, dass die zuständigen Kommissionsdienststellen mit den griechischen Behörden zurzeit einen kooperativen Dialog führen, um die entstandene Situation zu klären und die möglicherweise vorliegende Zuwiderhandlung abzustellen. |
(1) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/205 |
(2004/C 78 E/0209)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2982/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Oktober 2003)
Betrifft: Stabilitätspakt
Auf meine Anfrage H-0564/01 (1) an den Rat betreffend das griechische Programm für Stabilität und Entwicklung wurde mir geantwortet, der ECOFIN-Rat habe am 12. Februar 2001 das erste Stabilitätsprogramm für Griechenland geprüft, das den Zeitraum 2001 bis 2004 umfasst. Der ECOFIN-Rat habe die Auffassung vertreten, dass die Planungen für die öffentlichen Finanzen genügend Spielraum lassen, damit das Defizit die Schwelle von drei Prozent nicht übersteigt.
Veröffentlichungen zufolge ist die griechische Regierung nach ausführlichen, gemeinsam mit der Organisation „Athen 2004“ durchgeführten Prüfungen der Budgets für die Olympia-Bauten zu dem Schluss gekommen, dass für den Zeitraum 2003-2004 zusätzlich etwa 2,3 Mrd. EUR benötigt werden, damit die Bauarbeiten abgeschlossen werden können. Inwieweit ist die Kommission angesichts dieser Tatsache der Auffassung, dass Griechenland den „Spielraum“ bei den öffentlichen Finanzen nicht doch überschreitet und sein Haushaltsdefizit stabil hält? Seit der ersten Bewertung der öffentlichen Finanzen Griechenlands durch den ECOFIN-Rat sind zwei Jahre vergangen. Ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass Griechenland die im Stabilitätspakt festgelegten Obergrenzen nicht verletzt?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(4. November 2003)
Die Kommission beobachtet die Entwicklung der öffentlichen Finanzen Griechenlands mit verstärkter Aufmerksamkeit. Die steigenden Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Olympischen Spiele sowie die Kosten des angekündigten Sozialpakets scheinen erheblichen Druck auf den Haushalt auszuüben. Vor kurzem hat die Regierung Griechenlands den für 2003 erwarteten Umfang des gesamtstaatlichen Defizits auf 1,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) korrigiert. In der Frühjahrsprognose der Kommission war das Defizit für 2003 noch auf 1,1 % des BIP und für 2004 auf 1,0 % des BIP geschätzt worden. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass diese Schätzungen in der — zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen — Herbstprognose der Kommission revidiert werden. Angesichts dieser Umstände wird die Kommission die Haushaltsentwicklung in Griechenland einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, falls deutliche Anzeichen einer Verschlechterung sichtbar werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, das der Rat in seiner Stellungnahme (Januar 2003) zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Griechenlands von 2002 die Ansicht vertritt, angesichts der nach wie vor sehr hohen öffentlichen Verschuldung und der in den letzen Jahren unzureichenden Geschwindigkeit beim Abbau der Schuldenquote sei eine nachdrücklichere und robustere mittelfristige Haushaltsanpassung notwendig.
(1) Schriftliche Antwort vom 4.7.2001.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/206 |
(2004/C 78 E/0210)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2983/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Oktober 2003)
Betrifft: Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht
Kann die Kommission mitteilen, in welchen konkreten Fällen sie festgestellt hat, dass das griechische Recht nicht an das gemeinschaftliche Umweltrecht angepasst worden ist? In welchen dieser Fälle hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(12. November 2003)
Am 21. Oktober 2003 waren in 92 Fällen Untersuchungen über mutmaßliche oder nachweisliche Verstöße Griechenlands gegen die gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzvorschriften in Gang. Von diesen 92 anhängigen Fällen beziehen sich 24 auf Gemeinschaftsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung, 19 Fälle betreffen die Richtlinie 85/337/EG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (1) geänderten Fassung, 19 Fälle betreffen den Naturschutz, 13 die Luftverschmutzung, 11 den Gewässerschutz und 6 weitere verschiedene Sektoren des gemeinschaftlichen Umweltrechts. In 42 Fällen ist die Kommission der Auffassung, dass Griechenland den aus dem gemeinschaftlichen Umweltrecht erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und hat deshalb bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 bzw. Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet.
Insbesondere hat die Kommission in elf Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag an Griechenland gerichtet. Diese Fälle von Vertragsverletzung betreffen die Ausweisung besonderer Schutzzonen gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (2), den Bau einer Kläranlage in Gerani, die Behandlung von Altöl, den Schutz der Lagune von Mesolongi, den Betrieb einer illegalen Abfalldeponie in Paiania, die Behandlung der Klärschlämme aus der Anlage von Psittalia, den Betrieb der Abfalldeponie von Maroulas auf Kreta und die Unterlassung von Mitteilungen bezüglich der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/69/CE (3), 2000/76/CE (4), 2001/80/CE (5) und 2001/81/CE (6).
Daneben hat die Kommission den Gerichtshof bereits in neuen anderen Fällen befasst, und zwar mit den Rechtssachen C-301/01 (Unvereinbarkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in griechisches Recht), C-119/02 (Fehlen eines Systems zur Zusammenführung und ordnungsgemäßen Behandlung kommunaler Abwässer in der Region Thriassio), C-420/02 (Betrieb einer Abfalldeponie in Pera Galinoi auf Kreta), C-163/03 (Umweltverschmutzung in der Region Thriassio Pedio), C-167/03 (Unvereinbarkeit der griechischen Rechtsvorschriften über die Vogeljagdsaison mit dem Gemeinschaftsrecht), C-246/03 (Unterlassen der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG (7)), C-247/2003 (Unterlassen der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG (8)), C-364/03 (Betriebsbedingungen eines Kraftwerks in Linoperamata auf Kreta) sowie C-416/03 (Unterlassen der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG (9)).
Außerdem hat die Kommission gestützt auf die Auffassung, dass Griechenland nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um einem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, das Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrags eingeleitet. Die in Frage stehenden Fälle betreffen die versäumte Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe mit Qualitätszielen gemäß der Liste II erster Gedankenstrich des Anhangs der Richtlinie 76/464/EWG (10) (Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97), den Mangel an Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Meeresschildkröte Caretta caretta in Zakynthos (Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00) und das Unterlassen der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG (11).
Im Übrigen hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof in zwei weiteren Fällen von Vertragsverletzung anzurufen. Die entsprechenden Verfahren waren am 21. Oktober 2003 anhängig. Die in Frage stehenden Fälle betreffen den Betrieb einer großen Anzahl illegaler oder unkontrollierter Abfalldeponien in Griechenland sowie die mangelhafte Aufbereitung der kommunalen Abwässer von Athen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Juli 2003 erklärt hat, dass Griechenland durch das Versäumnis, die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2000/40/EG (12) anzugeben (Rechtssache C-352/02) und die Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 96/59/EG (13) zu übermitteln (Rechtssache C-83/02), seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
(1) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73 vom 14.3.1997.
(2) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.
(3) Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, ABl. L 313 vom 13.12.2000.
(4) Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. L 332 vom 28.12.2000.
(5) Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. L 309 vom 27.11.2001.
(6) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. L 309 vom 27.11.2001.
(7) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge — Erklärung der Kommission, ABl. L 269 vom 21.10.2000.
(8) Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. L 94 vom 9.4.1999.
(9) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates — Erklärung der Kommission, ABl. L 106 vom 17.4.2001.
(10) Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. L 129 vom 18.5.1976.
(11) Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. L 377 vom 31.12.1991.
(12) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, ABl. L 162 vom 3.7.2000.
(13) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT), ABl. L 243 vom 24.9.1996.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/207 |
(2004/C 78 E/0211)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2984/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(9. Oktober 2003)
Betrifft: Bauen an Meeresküsten
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1. |
Kann die Kommission mitteilen, ob es Rechtsvorschriften der EU gibt, die das Bauen an Meeresküsten oder Stränden verbieten oder betreffen? |
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2. |
Kann die Kommission bestätigen oder mitteilen, ob sie beabsichtigt, einen derartigen Vorschlag vorzulegen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. November 2003)
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1. |
Es gibt keine Vorschrift der Gemeinschaft, die die Bebauung von Meeresküsten oder Stränden verbietet. Vor der Erteilung einer Baugenehmigung ist für ein Projekt unter Umständen eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) durchzuführen. In den Anhängen I und II dieser Richtlinie sind Projekte aufgeführt, mit denen in Küstengebieten zu rechnen ist, wie etwa Hafenanlagen, Küstenbefestigungen, Jachthäfen und ganz allgemein Städtebau- und Fremdenverkehrsprojekte (Anhang I Punkt 8; Anhang II, Punkte 10.b, e, k und 12.b und c). |
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2. |
Wenngleich die Kommission nicht die Absicht hat, Vorschriften vorzuschlagen, die die Bebauung von Meeresküsten verbieten, werden die Probleme im Zusammenhang mit der Bebauung von Küstengebieten durchaus geprüft. 2001 hat das Parlament der Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 5 Mio. EUR zugestimmt, mit denen die wachsenden Probleme der Küstenerosion untersucht werden sollten. Ausgestattet mit diesen Mitteln startete die Kommission ein umfangreiches europaweites Projekt mit dem Titel „Eurosion“ (2), das bis Mai 2004 politische Empfehlungen ausarbeiten soll, wie die Gemeinschaft sowie nationale, regionale und kommunale Ebenen mit der Küstenerosion in nachhaltiger Weise umgehen können. Schließlich werden die Mitgliedstaaten in Kapitel IV Punkt 3 Buchstabe b Ziffer i der Empfehlung des Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Mangement der Küstengebiete in Europa (3) aufgefordert, im Hinblick auf die bis Februar 2006 vorzulegenden nationalen Strategien für ein integriertes Management der Küstengebiete Maßnahmen zu prüfen, wie die weitere Verstädterung der Küsten eingedämmt werden kann. |
(2) www.eurosion.org
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/208 |
(2004/C 78 E/0212)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3010/03
von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Stromausfall in Italien
Beabsichtigt die Kommission, sich Klarheit über die Ursachen des Stromausfalls in der Nacht vom 27. auf den 28. September 2003 zu verschaffen?
Kann sie sich darum bemühen, Auskunft darüber zu erhalten, ob die lange Unterbrechung der Energieversorgung auf einen „menschlichen Fehler“, wie in der Presse berichtet wurde, oder auf eine andere Ursache zurückzuführen ist, die bei den Ländern liegt, aus denen Italien Energie importiert?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(6. November 2003)
Nach den zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen der UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes Elektrischer Energie) haben sich die Ereignisse wie folgt zugetragen:
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28. September 2003 um 3:01 Uhr: Abschaltung der Leitung Lavorgo-Mettlen (Schweizer Leitung, die Italien versorgt); |
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— |
28. September 2003 um 3:25 Uhr: Abschaltung der Leitungen Sils-Soazza, Airolo-Mettlen (Schweizer Leitungen, die Italien versorgen). |
Nach diesen Ausfällen war die Versorgung Italiens über die Schweiz um fast 3 000 Megawatt gefallen. Diese Leistung ist auf die anderen Verbindungsleitungen Italien-Frankreich und Italien-Österreich umgeleitet worden, was innerhalb kürzester Zeit (40 Sekunden) zum Zusammenbruch aller Verbindungsleitungen Italiens zu seinen Nachbarländern führte.
Die Tatsache, dass die Elektrizitätseinfuhren nach Italien (die in den Schwachlastzeiten etwa 25 % des Bedarfs decken) nach dem Ausfall für diesen begrenzten Zeitraum nicht sofort durch italienischen Strom ersetzt werden konnten, hat zu einem Blackout auf der gesamten italienischen Halbinsel geführt.
Derzeit untersucht die UCTE die Ursachen des Zwischenfalls, insbesondere die Frage, ob eins oder mehrere ihrer Mitglieder die Regeln für den Netzbetrieb nicht beachtet haben. Außerdem untersucht sie, ob eventuell Koordinierungsschwierigkeiten zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) bestehen.
Auch die französische und die italienische Regulierungsbehörde untersuchen die Zwischenfälle in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Ministerium.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/209 |
(2004/C 78 E/0213)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3011/03
von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Fischerei: Nationale Grenzen innerhalb der AWZ der EU
Angesichts der hypothetischen Situation, dass nationale Grenzen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Europäischen Union festgelegt werden sollten, wo innerhalb der ICES-Zonen IIa, IV (a, b und c), Vb (1 und 2), VI (a und b), VII (a, d, e, f, g, h und j) und XII würden diese Grenzen liegen?
Antwort von Herrn Fischler Im Namen der Kommission
(24. Oktober 2003)
Dei Kommission möchte der Frau Abgeordneten mitteilen, dass die Festlegung ausschließlicher Wirtschaftszonen oder die Abgrenzung von Meeresgebieten, die wegen unmittelbar gegenüber- oder nebeneinander liegender Küsten notwendig ist, unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Festlegung erfolgt nach den Vorschriften des internationalen Seerechts.
Die Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften zur Festlegung der von der Frau Abgeordneten angesprochenen Zonen erlassen; einzige Ausnahme ist die Zone XII des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES), die aber ausschließlich in internationalen Gewässern liegt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/209 |
(2004/C 78 E/0214)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3018/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Beförderungen in der Europäischen Kommission
Die Kommission wird in Anbetracht der Beschwerden, die der Beamte der Europäischen Kommission, José A. Sequeira Carvalho, (Personalnummer 61779) bezüglich seiner Nichtbeförderung in die Laufbahngruppe A4, die seiner Meinung nach im Jahr 2000 hätte erfolgen müssen, vorgebracht hat, gebeten, ihren Standpunkt zu den genannten Beschwerden mitzuteilen.
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(21. November 2003)
Die Gründe, weshalb Herr Sequeira ab 2000 nicht in die Besoldungsgruppe A4 befördert worden ist, sind in dem Vermerk vom 13. August 2003, den Herr Richelle, Generaldirektor der Generaldirektion Entwicklung, an Herrn Sequeira gerichtet hat, ausführlich erläutert worden.
Beamte, die mit einer Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht einverstanden sind, können dies selbstverständlich kundtun und gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde einreichen. Solchen Beschwerden und auch Klagen wird mit der ihnen gebührenden Sorgfalt nachgegangen; dabei ist das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen geschützt.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/210 |
(2004/C 78 E/0215)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3039/03
von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Bestechungsvorwürfe gegen Journalisten ohne faktische Grundlage
In zwei Artikeln, die am 28. Februar bzw. am 7. März 2002 veröffentlicht wurden, berichtete das Magazin „STERN“ über Aussagen des EU-Beamten Paul van Buitenen und die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hinsichtlich dieser Anschuldigungen durchgeführten Untersuchungen. Die Artikel beruhten auf vertraulichen Dokumenten, die sich das Magazin beschafft hatte.
Am 27. März 2002 veröffentlichte OLAF eine Pressemitteilung, wonach es beschlossen habe, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (1) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Weitergabe vertraulicher Daten einzuleiten. In der Pressemitteilung hieß es, dass sich diese interne Untersuchung auch auf die Behauptung erstrecken werde, die einschlägigen Dokumente seien „durch die Bezahlung eines Beamten“ erworben worden.
In einer Empfehlung vom 18. Juni 2003 hat der Europäische Bürgerbeauftragte festgestellt, dass die erwähnten Bestechungsvorwürfe ohne faktische Grundlage veröffentlicht worden waren. Dem Amt wurde nahegelegt, diese Bestechungsvorwürfe zurückzuziehen.
In einer Pressemitteilung vom 30. September 2003 hat OLAF nun den Verdacht, es sei Bestechung im Spiel gewesen, erneut wiederholt und lediglich erklärt, „bisher“ lägen keine Beweise vor, dass eine Geldzahlung getätigt worden sei.
Ist die Kommission der Meinung, dass OLAF den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten damit in angemessener Weise nachgekommen ist?
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Im Entwurf der Empfehlung des Bürgerbeauftragten heißt es, dass das OLAF erwägen sollte, die veröffentlichten Bestechungsvorwürfe, die vermutlich als gegen den Beschwerdeführer gerichtet verstanden wurden, zurückzuziehen.
Als Reaktion auf diesen Empfehlungsentwurf veröffentlichte das OLAF am 30. September 2003 eine Pressemitteilung mit folgendem Inhalt:
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Am 27. März 2002 teilte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF in einer Pressemitteilung (2) mit, dass es eine interne Untersuchung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (3) wegen des Verdachts auf Weitergabe vertraulicher Informationen eingeleitet hat; dieser Verdacht wurde in einem von dem OLAF erstellten Bericht geäußert. |
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Gemäß den beim OLAF eingegangenen Informationen habe ein Journalist eine Reihe von Unterlagen zu der sogenannten „van-Buitenen-Angelegenheit“ erhalten, wobei man nicht ausschließen könne, dass an eine Person innerhalb des OLAF oder möglicherweise in einer anderen Institution der EU hierfür ein Geldbetrag gezahlt wurde. |
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Die Untersuchungen des OLAF sind noch nicht abgeschlossen, doch bisher liegen keine Beweise vor, dass eine Geldzahlung getätigt wurde. |
Die Untersuchung dieser Angelegenheit läuft also noch und es konnten noch keine endgültigen Schlussfolgerungen gezogen werden. Daher vertritt das OLAF die Auffassung, dass die Presseveröffentlichung dem Empfehlungsentwurf Rechnung trägt, ohne der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermitteln, dass die Angelegenheit endgültig geklärt worden ist.
(1) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(2) http://europa.eu.int/comm/anti_fraud/press_room/pr/2002/2002_03_de.html
(3) Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABl. L 136 vom 31.5.1999.
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CE 78/211 |
(2004/C 78 E/0216)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3044/03
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: T-PODs
Sind der Kommission T-PODs bekannt, und gedenkt sie, T-PODs zwingend vorzuschreiben?
T-PODs sind in sich abgeschlossene, versenkbare Computer- und Hydrofoneinheiten, die Orientierungslaute (Echolokations-Klicks) von Schweinswalen und Delphinen registrieren und aufzeichen; sie werden im Vereinigten Königreich hergestellt.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. November 2003)
Gemäß der Habitat-Richtlinie (1) müssen die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der wild lebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse überwachen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Die Kommission schenkt der vom Herrn Abgeordneten erwähnten Methode zur Erfassung und Aufzeichnung von Daten aus der Meeresumwelt („T-PODs“) sehr große Aufmerksamkeit und verfolgt auch alle anderen Techniken, die zur Erforschung der natürlichen Meeresumwelt beitragen.
Nach Auffassung der Kommission ist es in diesem Zusammenhang jedoch nicht notwendig, auf die Wahl der Methoden bzw. Techniken zur Erfassung von Daten, auf die die Mitgliedstaaten bei ihren Überwachungsmaßnahmen zurückgreifen, Einfluss zu nehmen.
Folglich gedenkt die Kommission nicht, T-PODs zwingend vorzuschreiben.
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
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27.3.2004 |
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CE 78/211 |
(2004/C 78 E/0217)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3048/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Koordinierung des Kampfes gegen die Pädophilie
Anlässlich eines von der Internetpolizei des Schweizer Kantons Tessin organisierten Internationalen Konvents hat die internationale Organisation „Innocence en danger“ (Paris) darauf hingewiesen, dass nach jahrelanger intensiver Arbeit von mehreren Dutzend nichtstaatlichen Kinderschutzorganisationen in der ganzen Welt, mehr als 272 000 Webseiten mit pädophilen und zum Teil extremen Inhalten bei der jeweiligen Polizei angezeigt wurden. Es müssen also weltweit 272 000 Anklagen gegen „Unbekannt“ wegen Verbreitung von Kinderpornografie vorliegen. Das Ergebnis dieser umfangreichen Recherche gibt Aufschluss über die weltweite Organisation von Kinderpornografie und ihre Nutzer und wirft ein neues Licht auf die Internet-Pädophilie. Die Zahl der produzierten Bilder ist Besorgnis erregend hoch und lässt darauf schließen, dass ihr Millionen von Kindern in allen Kontinenten zum Opfer fallen. Gegenmaßnahmen müssen, so die Empfehlung, die der Vizepräsident der internationalen Organisation und Präsident der gemeinnützigen italienischen Organisation Meter, Don Fortunato Di Noto, im Rahmen des Konvents an die Politik richtete, auf die Identifizierung der Kinder abzielen. Wegen einer gewissen Trägheit der bürokratischen Institutionen, finde jedoch „auf europäischer und transnationaler Ebene keine Koordinierung statt“.
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1. |
Trifft diese Feststellung auf die EU-Mitgliedstaaten zu? |
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2. |
Wer ist nach Ansicht der Kommission verantwortlich für die fehlende Organisation und die mangelnde Koordinierung sowie dafür, dass nationale Internetpolizeien oder entsprechende Initiativen von Europol in diesem Bereich fehlen? |
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3. |
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um diese äußerst verhängnisvolle Situation zu beenden? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Kommission teilt voll und ganz die von dem Herrn Abgeordneten geäußerte Besorgnis über das wachsende Problem der durch das Internet verbreiteten Kinderpornografie. Um schädliche und illegale Inhalte im Internet zu bekämpfen, sind kontinuierliche Anstrengungen notwendig, die auf der Zusammenarbeit zwischen Regierungen, vor allem der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, beruhen; wichtig ist aber auch die Kooperation zwischen Regierungen und Internet-Industrie, speziellen Notrufstellen und nichtstaatlichen Organisationen, um wirkungsvoll gegen dieses entsetzliche Phänomen anzugehen.
Die primäre Verantwortung für die Bekämpfung illegaler Inhalte (einschließlich Kinderpornografie) liegt bei den zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die die Kinderpornografie im Internet durch die vorhandenen Kommunikationskanäle wie Europol und Interpol gemeinsam bekämpfen.
Die Union spielt seit 1996 eine Vorreiterrolle im Kampf gegen illegale und schädliche Inhalte, wobei ihr Ansatz einstimmig von Parlament und Rat gebilligt wurde. Der Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet, der 1999 von Rat und Parlament angenommen wurde (1), ist ein grundlegendes Element der Aktivitäten der Kommission auf diesem Gebiet. Er sieht die Finanzierung eines europäischen Netzwerks von Notrufstellen vor, die es Benutzern ermöglichen, illegale Inhalte einschließlich Kinderpornografie zu melden.
Die EU-Strategie zur Bekämpfung der Kinderpornografie umfasst auch Rechtsinstrumente und praktische Maßnahmen gegen Computerkriminalität und Kinderpornografie, wie den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates (2) über die Angleichung der Rechtsvorschriften und Sanktionen auf dem Gebiet der sexuellen Ausbeutung von Kindern, insbesondere der Kinderpornografie im Internet (3), die Empfehlung des Rates vom 27. September 1998 (4) über Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde und den Beschluss des Rates vom Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet (5).
Zu Beginn des Jahres 2003 erhielt die Kommission die endgültige Fassung der Durchführbarkeitsstudie „Internationale Datenbank über die Ausbeutung von Kindern“, die im Rahmen des Programms STOP II kofinanziert und von einer Projektgruppe aus Experten mehrerer Mitgliedstaaten erarbeitet wurde. Die Gruppe empfahl die Erstellung einer vernetzten internationalen Bilderdatenbank über die sexuelle Ausbeutung von Kindern, die auf dem derzeit entstehenden Interpol-System aufbauen soll.
Die Kommission ist nicht verantwortlich für den eigentlichen Aufbau einer derartigen internationalen Datenbank, über die die Mitgliedstaaten und andere beteiligte Länder zu entscheiden haben; gleichwohl finanziert sie im Rahmen des AGIS-Programms eine Durchführbarkeitsstudie für den Aufbau dieser Datenbank. Dazu schloss sie am 3. Oktober 2003 ein Abkommen mit der National Crime Squad (dem Nationalen Fahndungsteam) des Vereinigten Königreichs, um die Erstellung einer komplexen vernetzten internationalen Datenbank von Online-Bildern über Kinderpornografie vorzubereiten. Die Datenbank wird bei der weltweiten Online-Identifizierung von Opfern und Tätern auf dem Gebiet der sexuellen Ausbeutung von Kindern den Strafverfolgungsbehörden wertvolle Dienste leisten. Sie wird mithelfen, die internationale Doppelarbeit zu verringern, und eine intensivere Zusammenarbeit zwecks Erreichung dieser Ziele bewirken.
Die Kommission geht davon aus, dass die geplante Datenbank eine beträchtliche Wirkung haben und es der Polizei ermöglichen wird, diese schrecklichen Straftaten mithilfe eines besseren Informationsaustauschs effizienter zu verfolgen; dabei dürften außerdem das Risiko von Doppelarbeit vermindert und die Analysemöglichkeiten wesentlich verbessert werden.
(2) KOM(2000) 854 endg.
(3) Der Rat erzielte am 14. Oktober 2002 eine Einigung über eine gemeinsame Haltung zu diesem Vorschlag der Kommission. Zwei Mitgliedstaaten haben dazu immer noch parlamentarische Vorbehalte.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/213 |
(2004/C 78 E/0218)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3052/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Oktober 2003)
Betrifft: Einstellung der Zahlung von Gemeinschaftszuschüssen für Studien in Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten in Griechenland
Berichten zufolge, die auch im griechischen Parlament erörtert wurden, hat die Kommission mit Schreiben zuständiger Dienststellen (Schreiben der Kommission zu den transeuropäischen Energie- und Verkehrsnetzen vom 13. Juli 2003, der Generaldirektion Verkehr vom 28. Juli 2003, der Generaldirektion Binnenmarkt vom 13. August 2003) an die griechische Regierung und die entsprechenden griechischen Generaldirektionen die Einstellung der Zahlungen für die Egnatia-Straße und die Gesamtheit der in Griechenland durchgeführten Studien, die im Rahmen der transeuropäischen Netze mitfinanziert werden, angekündigt; ferner hat sie ihre Absicht kundgetan, die einschlägigen Verfahren wegen Verletzung der Vorschriften über die Vergabe von Studien im Rahmen öffentlicher Arbeiten durch Griechenland vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen.
Angesichts des Ernstes der von den zuständigen Generaldirektionen der Kommission gefassten Beschlüsse werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:
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1. |
Gibt es Probleme bezüglich der Art und Weise der Vergabe von Studien für öffentliche Arbeiten in Griechenland, und welche Arbeiten sind konkret hiervon betroffen? |
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2. |
Sind Zahlungen für ko-finanzierte Studien im Bereich der öffentlichen Arbeiten in Griechenland eingestellt worden, um welche Arbeiten handelt es sich und um welchen Betrag? |
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3. |
Hat sie das Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland beim Europäischen Gerichtshof und/oder das Verfahren zur Verhängung von Geldstrafen und zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge eingeleitet? |
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(26. November 2003)
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1. |
Bei einer der regelmäßig vor Ort stattfindenden Kontrollen des Egnatia-Projekts, für das Studien durchgeführt werden, die teilweise über die Haushaltsmittel für die transeuropäischen Netze (TEN-T) kofinanziert werden, wurden einige Sachverhalte festgestellt, die zeigten, dass die in Griechenland angewandte Praxis bei der Vergabe von Studienaufträgen unter Umständen nicht mit dem gemeinschaftlichen Vergaberecht in Einklang steht und somit diesbezüglich weiterer Klärungsbedarf besteht. Das Problem scheint in einer Vermischung qualitativer Auswahlkriterien mit den Zuschlagskriterien für dieses Studien zu bestehen. Die Kommission steht in engem Kontakt mit den griechischen Behörden, um alle Informationen zu erlangen, die für eine Beurteilung dieser Angelegenheit erforderlich sind. |
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2. |
Die Kommission hat beschlossen, die Zahlungen für alle Studien, die über TEN-T gefördert werden, einzustellen, bis die Prüfung der Konformität der griechischen Verfahren mit dem gemeinschaftlichen Vergaberecht abgeschlossen ist. Deshalb werden die Zahlungen für 38 Entscheidungen (Studien), die sich auf 82 Mio. EUR aus dem vorgesehenen Förderetat belaufen, ausgesetzt, bis die griechischen Behörden belegen, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften oder Praktiken mit dem gemeinschaftlichen Vergaberecht in Einklang stehen. |
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3. |
Sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorliegt, wird sie ein Verfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag einleiten. |
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27.3.2004 |
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CE 78/214 |
(2004/C 78 E/0219)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3054/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Ersatz für die illegale Deponie am Fluss Kouroupitos in Griechenland
In ihrer Antwort auf meine Anfrage (E-0491/03) (1) vom 31. März 2003 hatte die Kommission erklärt, sie habe eine Beschwerde zum Betrieb der provisorischen Anlage zur Behandlung fester Abfälle am Standort Messomouri sowie zur Verzögerung beim Bau einer ständigen, die Gesundheit nicht gefährdenden Abfalldeponie in der Region Kopakia und zum nicht erfolgten Rückbau der Deponie am Kouroupitos erhalten.
Könnte die Kommission mir mitteilen, ob die Untersuchung der Angelegenheit abgeschlossen ist und ob sich Griechenland den Umweltvorschriften der Gemeinschaft angepasst hat?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(21. November 2003)
Der Gerichtshof befand in seinem Urteil vom 4. Juli 2000 (2) (zweites Urteil gemäß Artikel 228 EG-Vertrag), dass Griechenland nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um dem Urteil vom 7. April 1992 (3) nachzukommen (erstes Urteil gemäß Artikel 226 EG-Vertrag), und zudem seine Verpflichtungen gemäß Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228) nicht erfüllt hatte. Griechenland hatte es insbesondere unterlassen sicherzustellen, dass im Gebiet von Chania Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schäden für die Umwelt entsorgt werden, und hat für dieses Gebiet keine Abfallwirtschaftspläne ausgearbeitet.
Die griechischen Behörden haben die Kommission im Anschluss an das Urteil Informationen über die Verabschiedung von Bewirtschaftungsplänen für feste und gefährliche Abfälle im Gebiet von Chania, die definitive Schließung der illegalen Mülldeponie von Kouroupitos, den vollständigen Betrieb der neuen vorläufigen Anlage in Messomouri und den Zeitplan für den Bau einer permanenten Abfalldeponie und einer Kompostierungsanlage in Korakia zukommen lassen. Diese Informationen wurden durch Inspektionen an Ort und Stelle bestätigt. Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass Griechenland den Anforderungen des Gerichtsurteils entsprochen hat.
Die Beschwerde vom April 2002 betraf den Betrieb der vorläufigen Anlage für die Verdichtung, Ballenpressung und Lagerung von Abfällen in Messoumouri. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die alten, in Plastikfolie verpackten Ballen, die seit Februar 2001 am Standort zwischengelagert werden, aufgrund der langen Lagerungszeit und der hohen Temperaturen aufgebrochen waren. Darüber hinaus wurde behauptete, dass der Standort Kouroupitos noch nicht saniert sei.
Die Kommission sprach die griechischen Behörden auf diese Frage an. Diese haben daraufhin Bemerkungen zur Anlage in Messomouri, der Sanierung des Standorts Kouroupitos und zum Bau der permanenten Abfallanlage in Korakia vorgebracht. Um sich eine korrektes Bild über technische Fragen und den konkreten Sachverhalt zu machen, hat die Kommission vor Treffen jeglicher Entscheidung über eventuelle Maßnahmen unabhängige Experten damit beauftragt, im Februar 2003 eine Sichtung vor Ort vorzunehmen. Ziel des Auftrags war die Bewertung des Zustands der Umwelt an den Standorten Messomouri und Kouroupitos und eine Prüfung der Fortschritte beim Bau der Anlage in Korakia.
Die Ergebnisse des Abschlussberichts der Experten werden sorgfältig bewertet, um angemessene und wirksame Folgemaßnahmen gewährleisten zu können.
(1) ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 208.
(2) Rechtssache C-387/97, Slg. S. 5047.
(3) Rechtssache C-45/91, Slg. S. 2509.
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CE 78/215 |
(2004/C 78 E/0220)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3055/03
von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Bilanzskandale und Unternehmensführung
Nach den Vereinigten Staaten werden inzwischen auch aus Europa Bilanzskandale bei multinationalen Konzernen gemeldet. Übereifrige Vorstände haben ihre Unternehmen so stark auf Expansion statt auf Stabilität ausgerichtet, dass multinationale Konzerne nur noch in einer wirtschaftlich günstigen Situation überleben können. Mittlerweile haben sich die wirtschaftlichen Vorzeichen geändert, und diese Betriebe befinden sich nun in einer schwierigen Situation: Tochterunternehmen werden abgestoßen, Anteile verkauft oder Gewinne künstlich hochgehalten. Diese Entwicklung hat drastische Folgen, da sie auf Kosten von Pensionsanlagen, Arbeitnehmern und Kunden geht und das Vertrauen in die Wirtschaft weiter schwächt. Durch steigende Arbeitslosenzahlen und schlechte wirtschaftliche Prognosen steigt die Angst, dass unbescholtene Unternehmen und Arbeitnehmer Opfer der unangebrachten und unverantwortlichen Ambitionen der Großkonzerne werden.
Ein beispielhafter Fall aus den Niederlanden ist der Bilanzskandal von Ahold. In den Niederlanden wurden inzwischen zwei richterliche Untersuchungen eingeleitet. Bei Tochtergesellschaften in Argentinien und den Vereinigten Staaten hielt man die Gewinne der vergangenen zwei Jahre bewusst hoch und verschwieg „side letters“ für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche. Jetzt scheinen die niederländische Tochtergesellschaft Albert Heijn und mit ihr Tausende von Arbeitnehmern Opfer der Misswirtschaft der Muttergesellschaft Ahold zu werden, obwohl das gesunde Unternehmen Albert Heijn nichts mit den Praktiken des Konzerns im Ausland zu tun hat.
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1. |
Welche Meinung hat die Kommission zu diesem Fall, der stellvertretend für viele andere multinationale Konzerne steht? |
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2. |
Was gedenkt die Kommission — gestützt auf ihren Aktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung — gegen diese Misswirtschaft zu unternehmen? |
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3. |
Was gedenkt die Kommission — gestützt auf ihren Aktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung — zu unternehmen, um unbescholtene Tochterunternehmen und Arbeitnehmer gegen diese Misswirtschaft zu schützen? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(25. November 2003)
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1. |
Fälle wie Ahold haben das Vertrauen der Investoren in die Kapitalmärkte unbestreitbar geschmälert, was negative Folgen für die europäische Wirtschaft, alle ihre Beteiligten und die Investoren hat. Der genannte Fall unterstreicht die Bedeutung der von der Kommission ergriffenen Initiativen. Diese haben das Ziel, das Vertrauen der Kapitalmärkte in die von den Unternehmen veröffentlichten finanziellen Informationen wiederherzustellen. Auch soll das Vertrauen in die Personen, die Abschlüsse und Bilanzen erstellen, sowie in die Fachleute, die diese Abschlüsse und Bilanzen prüfen, wiedergewonnen werden. |
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2. |
Die folgenden Initiativen wurden von der Kommission ergriffen, um das Vertrauen insbesondere in Geschäftsberichte und die Unternehmensführungen wiederherzustellen:
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3. |
Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe sind nicht immer unschuldige Opfer des Konzernverhaltens. Im Gegenteil: Manchmal verursachen gerade sie die Probleme innerhalb der Unternehmensgruppe. Der oben erwähnte Aktionsplan für das Gesellschaftsrecht enthält einen Vorschlag, den die Kommission demnächst unterbreiten wird und der die stärkere Offenlegung der Strukturen einer Unternehmensgruppe und ihrer internen finanziellen und nicht-finanziellen Beziehungen fordert. Mehr Transparenz könnte eine schnellere Beurteilung der Lage eines Unternehmens ermöglichen, so dass Maßnahmen ergriffen werden könnten, bevor Probleme auftreten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. L 243 vom 11.9.2002.
(2) KOM(2003) 284 endg.
(4) Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl. L 126 vom 12.5.1984.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/216 |
(2004/C 78 E/0221)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3058/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen von OLAF und Kommission zum Fall Datashop
In meiner Schriftlichen Anfrage E-2205/03 (1) hatte ich gefragt, warum die Kommission noch im Mai dieses Jahres OLAF aufgefordert hat, seine Untersuchungen des Falles Planistat/Datashop fortzusetzen, obwohl doch bereits am 19. März 2003 die Pariser Justiz eingeschaltet worden war und den Fall übernommen hat. In ihrer Antwort hat die Kommission erklärt, der Fall Datashop habe zwei Komponenten: eine externe Komponente, die die Tätigkeiten des Unternehmens Planistat Europe SA betrifft, und eine zweite Komponente, bei der es um Beamte der Gemeinschaft geht.
Die Akte, die am 19. März 2003 der Pariser Staatsanwaltschaft übergeben wurde, habe lediglich die externe Komponente des Falls betroffen. Die französische Justiz — so Frau Schreyer in ihrer Antwort namens der Kommission noch am 22. September 2003 — sei nicht mit der internen Komponente des Falls befasst. Dem Vermerk, den der Direktor von OLAF am 24. September 2003 für der Präsidenten der Kommission verfasst hat, entnehme ich nun, dass die französischen Justizbehörden doch schon im Besitz der internen Komponenten des Falles sind. (S.7 des Vermerks: „The French judicial authorities are in possession of the internal aspects relating to the doings of Community officials.“)
Wie ist dies möglich, obwohl aus dem Vermerk des OLAF-Direktors vom 24. September ebenfalls hervorgeht, dass der OLAF-Bericht über diese internen Komponenten der französischen Justiz überhaupt noch nicht übermittelt worden ist („The report on these internal aspects will be sent to the French judicial authorities very shortly.“)?
Wer, wenn nicht OLAF, hat die französischen Justizbehörden dann bereits vorab über die internen Komponenten des Falles informiert?
Dem Vermerk des OLAF-Direktors entnehme ich ferner, dass die OLAF-Untersuchung zu den externen Komponenten des Falles erst am 18. März 2003 eröffnet wurde und einschlägige Erkenntnisse nur einen Tag später, am 19. März 2003, bereits an die Pariser Justiz übermittelt werden konnten. Wie ist dies möglich?
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Die Kommission weist darauf hin, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die alleinige Zuständigkeit für seine Untersuchungen besitzt und dass die vom OLAF am 19. März 2003 an die Pariser Staatsanwaltschaft übermittelten Unterlagen nach seinen Angaben einen Auftragnehmer der Generaldirektion Eurostat und damit eine externe Untersuchung betrafen.
Auf der Grundlage der am 19. März 2003 übergebenen Akte leitete die Pariser Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung ein.
In der Folge hat die Kommission auf Empfehlung des OLAF am 10. Juli 2003 Anzeige gegen Unbekannt erstattet, um den potenziellen finanziellen Gesamtschaden abzudecken. Wie die Frau Abgeordnete dem Vermerk des Direktors des OLAF vom 24. September 2003 entnehmen konnte, hat der Staatsanwalt dem Untersuchungsrichter am 4. August 2003 einen entsprechenden Antrag vorgelegt. Mit dem genannten Vermerk teilte der Direktor des OLAF ferner mit, dass der Bericht über die internen Komponenten den französischen Justizbehörden kurzfristig zugeleitet würde.
Die vom OLAF an die Pariser Staatsanwaltschaft übermittelten Akten unterliegen den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften und dem bei Strafsachen zur Anwendung kommenden Untersuchungsgeheimnis, so dass sich die Kommission hierzu nicht äußern kann.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 80.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/217 |
(2004/C 78 E/0222)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3070/03
von Christoph Konrad (PPE-DE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Wettbewerbsverzerrungen durch deutsches Außenwirtschaftsgesetz
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass die deutsche Bundesregierung im Bereich der Rüstungsindustrie eine neue Genehmigungs- und Meldepflicht für den Verkauf von ab 25 % Anteilen an einheimischen Unternehmen an ausländische Käufer einführen will? Wenn ja, wie reagiert die Kommission darauf, und liegt diesbezüglich eine Stellungnahme der Kommission vor? |
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2. |
Dieses neue Bundesgesetz soll für Unternehmen gelten, die exportrelevante Güter herstellen oder damit handeln. Ziel der Genehmigungspflicht soll sein, Abwanderungen deutscher Unternehmen sowie die Einflussnahme durch Drittländer, beschränkt auf die sensible Rüstungsbranche, zu kontrollieren. |
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3. |
Die Definition und Eingrenzung dessen, was im weiteren Sinne zur „Rüstungswirtschaft“ gehört, ist vage. Was gedenkt die Kommission gegen die Gefahr zu tun, dass ein solcher Genehmigungsvorbehalt einer EU-Regierung eine politisch motivierte Einflussnahme auch in anderen Wirtschaftszweigen einführen und damit die Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Freiheit der betroffenen deutschen Unternehmen entscheidend beeinträchtigen kann? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(27. November 2003)
Gemäß Artikel 56 EG-Vertrag sind zwar alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten, doch berührt dies gemäß Artikel 58 EG-Vertrag nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
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— |
die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern, |
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— |
Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer und statistischer Information vorzusehen, oder |
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— |
Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind (Artikel 58 (1) b EG-Vertrag). |
In seiner Anfrage bezieht sich der Herr Abgeordnete auf ein deutsches Bundesgesetz in Ausarbeitung. Ein Genehmigungs- und Anmeldeverfahren für den Verkauf von mehr als 25 % der Anteile an einheimischen Unternehmen an ausländische Käufer im Bereich Waffenproduktion und Waffenexport könnte unter obige aufsichtsrechtliche Erwägungen fallen. Eine genauere Beurteilung setzt allerdings eine Prüfung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des endgültigen Wortlauts des Gesetzes voraus. Die Kommission wird selbstverständlich genau verfolgen, ob der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes im Hinblick auf Artikel 58 Absatz 3 EG-Vertrag Anlass zu Bedenken gibt (willkürliche Diskriminierung, verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs).
Auf Grundlage der verfügbaren Informationen wird die Kommission keine besonderen Maßnahmen gegen Initiativen von Mitgliedstaaten ergreifen, wie sie der Herr Abgeordnete beschrieben hat. Dessen ungeachtet wird sie weiterhin dafür sorgen, dass der freie Kapitalverkehr nicht über Gebühr beschränkt wird.
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27.3.2004 |
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CE 78/218 |
(2004/C 78 E/0223)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3072/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Bereitstellung von ASDL in Griechenland
Seit Juni dieses Jahres bietet das griechische Telekommunikationsunternehmen OTE in Griechenland ASDL an. Sofort kam es zu Beschwerden über die Art der Bereitstellung, die Qualität der Dienstleistung und die Tarife. ASDL wird in Griechenland zu einem Preis zur Verfügung gestellt, der fünf Mal so hoch ist wie in der restlichen EU. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es der OTE mit unterschiedlichen Tricks im Wesentlichen gelungen ist, privaten ASDL-Anbietern den Marktzugang zu verwehren, womit ihnen die Möglichkeit genommen wird, mit der OTE in Wettbewerb zu treten.
Konkret hat die OTE, die ASDL sowohl für Großkunden als auch für Einzelkunden anbietet, die Tarife so festgelegt, dass der Unterschied zwischen den Preisen für Groß- und Einzelkunden nur sehr gering ist und den privaten Anbietern praktisch die Möglichkeit genommen wird, ASDL billiger als die OTE anzubieten. Darüber hinaus garantiert die OTE keine bestimmte Qualität bei der Bereitstellung von ASDL für Privatunternehmen auf Großkundenbasis (es ist von „best efforts“ die Rede), was dazu führt, dass es den Privatunternehmen ihrerseits vollkommen unmöglich ist, ihren Kunden eine bestimmte Qualität der Dienstleistungen zu garantieren. Die OTE stellt darüber hinaus ASDL Privatkunden nur dann zur Verfügung, wenn diese auch das Endgerät von der OTE erworben haben.
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1. |
Wie beurteilt die Kommission diese Maßnahmen der OTE im Rahmen der Liberalisierung der Telekommunikation in der EU? |
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2. |
Beabsichtigt sie, sich in dieser Angelegenheit an die griechischen Behörden zu wenden, damit das Monopol auf diesem Markt beendet wird, das sowohl den griechischen Bürgern als auch der griechischen Wirtschaft die Möglichkeit nimmt, diese neue Technologie anzuwenden und zu nutzen? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(27. November 2003)
Nach dem neuen Rechtsrahmen der Gemeinschaft für elektronische Kommunikation führen die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission zu relevanten Märkten (1) eine Marktanalyse durch. Zu prüfen sind u.a. der Markt für den entbündelten Großkundenzugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Kupferanschlussleitungen und Teilnetzen zur Bereitstellung von Breitband- und Sprachdiensten sowie der Markt für Großkunden-Breitbandzugang, um festzustellen, ob ein Betreiber in diesen Segmenten über beträchtliche Marktmacht verfügt. Wenn dies der Fall ist, muss die NRB geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.
Griechenland hat den neuen Rechtsrahmen noch nicht umgesetzt. Die Kommission hat Verstoßverfahren gegen Griechenland eingeleitet, da es keine Umsetzungsmaßnahmen notifiziert hat.
Die Kommission wurde über die schleppenden Fortschritte bei der Bereitstellung von Breitbanddiensten in Griechenland im Rahmen der regelmäßigen Umfragen unterrichtet, die sie im ONP- und im Kommunikationsausschuss durchführt. Betreiber haben sich bei der Kommission weder offiziell noch inoffiziell über die Bereitstellung von ADSL-Leitungen in Griechenland beschwert. Hingegen haben Einzelpersonen der Bevölkerung gegenüber der Kommission Bedenken geltend gemacht, worauf diese ordnungsgemäß reagiert hat.
In Griechenland gilt aufgrund der nationalen Umsetzungsmaßnahmen noch immer der alte Rechtsrahmen der Gemeinschaft, der am 25. Juli 2003 abgelöst wurde. Dieser sah den einfachen Wiederverkauf von ADSL-Leitungen nicht vor, sondern regelte die Bereitstellung des Zugangs und der Zusammenschaltung mit dem Netz des etablierten Betreibers. Insbesondere musste die NRB dafür sorgen, dass der etablierte Betreiber seinen Mitbewerbern den Zugang zu seinem Netz nicht zu diskriminierenden Bedingungen anbot.
Die Kommission hat die nationale Regulierungsbehörde (EETT) und das Generalsekretariat des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation über die Beschwerden der Nutzer unterrichtet. Die EETT hat entsprechende Umfragen durchgeführt, die zu wesentlichen Preissenkungen führten. Die derzeitigen Tarife scheinen nach Angaben der EETT nicht vom Gemeinschaftsdurchschnitt abzuweichen. Allerdings scheint die Spanne zwischen Großkunden- und Endkundenpreisen für die Bereitstellung von ADSL-Leitungen noch unwesentlich zu sein. Die EETT prüft derzeit die Preisgestaltung und Dienstqualität, um sicherzugehen, dass OTE ihren Mitbewerbern den Dienst nicht zu diskriminierenden Bedingungen anbietet.
Die Kommission verfolgt den Fall aufmerksam und wird entweder Verstoßverfahren einleiten, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Gemeinschaftsvorschriften nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, oder ihre Befugnisse im Rahmen der Wettbewerbsregeln des Vertrages wahrnehmen, falls sich das Verhalten der OTE als unvereinbar mit ihren Verpflichtungen nach Artikel 82 EGV erweist.
(1) Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl. L 114 vom 8.5.2003.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/219 |
(2004/C 78 E/0224)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3073/03
von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Bankgebühren in Griechenland
In Griechenland sind Informationen an die Öffentlichkeit gelangt, denen zufolge die griechischen Banken planen, den Kunden jegliche Arbeitsvorgänge der Angestellten an den Schaltern (seien sie auch noch so einfach, wie z.B. eine Mitteilung über den Kontosaldo) in Rechnung zu stellen. Den Informationen nach soll jede Transaktion in Fremdwährung mindestens 2 EUR kosten. Auch für Ein- und Auszahlungen von Bargeld auf Kundenkonten und die einfache Mitteilung von Kontensalden soll ähnliches gelten, wobei für letztere lediglich 1,50 EUR berechnet werden sollen.
Es sei darauf hingewiesen, dass neben Geschäftskunden und vielen tausenden anderen Kunden auch hunderttausende griechische Rentner die Dienstleistungen an den Bankschaltern in Anspruch nehmen, da sie mit der Nutzung der modernen Bankautomaten, dem Internet und dem Telefonbanking noch nicht vertraut sind. Sollten die genannten Pläne durchgeführt werden, wird dies insbesondere für die Rentner Probleme schaffen, denn sie wären gezwungen, die Bankautomaten (die sich zumeist außerhalb der Bankräumlichkeiten befinden) zu benutzen, um die mit der Inanspruchnahme der Schalter verbundenen Kosten zu vermeiden. Dies würde unter anderem dazu führen, dass die Rentner zu einem leichten Ziel für eine Vielzahl von Verbrechern werden könnten, die Griechenland seit einigen Jahren heimsuchen.
Welche Gebühren werden in den anderen 14 EU-Mitgliedstaaten für Ein- und Auszahlungen sowie Saldenmitteilungen erhoben? Wie hoch ist der auf Sichtguthaben durchschnittlich gezahlte Zins in den 12 Ländern der Eurozone und welche Zinssätze werden für Sparguthaben gezahlt?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Die Kommission verfügt bedauerlicherweise nicht über genügend Informationen, um die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten in vollem Umfang beantworten zu können.
Soweit die Kommission weiß, werden die Gebühren für Bankgeschäfte von der jeweiligen Bank auf Grundlage ihrer Kosten und des Wettbewerbsumfelds festgesetzt. Sollten, wie in der schriftlichen Anfrage behauptet, die Preise bei allen Banken gleich sein, und sollte der Herr Abgeordnete vermuten, dass es möglicherweise geheime Absprachen zwischen den Banken gegeben hat, so schlägt die Kommission dem Herrn Abgeordneten vor, seine Informationen den griechischen Wettbewerbsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Kommission interveniert grundsätzlich nicht in Preisfragen. Die einzige Vorschrift der Union, die sich mit Preisen für Zahlungen befasst, ist die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (1). Laut dieser Verordnung dürfen die Gebühren für innerstaatliche und grenzüberschreitende Euro-Zahlungen keinerlei Unterschied unterliegen.
Die Kommission erhebt keine Daten über die Gebühren, die den Bürgern in den einzelnen Mitgliedstaaten für Ein- und Auszahlungen sowie für die Mitteilung von Kontoinformationen in Rechnung gestellt werden. Ihr ist auch nichts über die Existenz solcher Informationen bekannt. Diese Preise werden in der Union von mehreren tausend Finanzinstituten unabhängig voneinander festgesetzt; der in den einzelnen Ländern geltende Durchschnittspreis wird nicht erfasst.
In Bezug auf die durchschnittlichen Zinssätze für Giro- und Sparkonten in den 12 Ländern des Eurogebiets erfasst und veröffentlicht die Europäische Zentralbank (EZB) einige nationale Statistiken über Girokontoeinlagen, Termingelder und Sparkonten. Allerdings sind diese nicht harmonisiert und können daher nicht direkt miteinander verglichen werden. Auf die Tabellen der EZB kann im Internet unter folgender Adresse zugegriffen werden: (http://www.ecb.int/stats/nrir/rir_nrir.pdf). Die Kommission wird dem Herrn Abgeordneten eine Kopie der ausführlicheren Tabellen getrennt zusenden.
Im Juni 2003 lagen die durchschnittlichen Zinssätze in den Mitgliedstaaten, für die entsprechende Daten vorlagen, für Girokonten zwischen 0,15 % und 1,48 % und für Sparkonten zwischen 0,04 % und 3,15 %. Im Eurogebiet betrug der durchschnittliche Satz für Einlagen mit einjähriger Laufzeit 1,85 %. Für Einlagen mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten betrug der durchschnittliche Satz 1,83 %.
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/220 |
(2004/C 78 E/0225)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3074/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Avermectin
Das Pestizid Avermectin (auch Abamectin und Ivermectin genannt) wird von der amerikanischen Umweltschutzbehörde (EPA) als ein Pestizid mit der Toxizität der Klasse IV oder praktisch als nicht toxisch eingestuft. In sehr hohen Dosen kann es jedoch Säugetiere beeinträchtigen und Symptome von Depression des Nervensystems wie mangelnde Koordination, Tremores, Lethargie, Angst und Pupillenerweiterung verursachen.
Wie ist die Anwendung dieses Pestizids in der EU geregelt?
Ist die Kommission mit der Einhaltung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften betreffend dieses Pestizid auf der Ebene der Mitgliedstaaten zufrieden? Wenn nicht, welche Maßnahmen zieht sie in Erwägung?
Wie reagiert die Kommission auf Behauptungen, dass Rückstände dieses Insektizids in tierischen Abfällen den Kompostierungsprozess verlangsamen?
Welche formelle Antwort hat die Kommission im Anschluss an ihre Mitteilung von 2002 betreffend den Bodenschutz (1) bislang von der irischen Regierung auf ihre Vorschläge für Rechtsvorschriften über Kompost und anderen Bioabfall erhalten, die im Jahre 2004 ausgearbeitet werden sollen?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(14. November 2003)
Für die Anwendung der Wirkstoffgruppe der Avermectine (die u.a. Abamectin und Ivermectin umfasst) wurden in Rechtsvorschriften im Bereich der Pflanzenschutzmittel, Biozide und Tierarzneimittel auch Obergrenzen für derartige Rückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt.
Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) sieht vor, dass Wirkstoffe im Pflanzenschutz nur zum Einsatz kommen dürfen, wenn der Nachweis dafür erbracht wurde, dass ihre Anwendung keine nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hat. In Erwartung der Bewertungen der Gemeinschaft und der Beschlüsse der Kommission zu einzelnen Stoffen, die im Juli 1993 bereits auf dem Markt waren, gestattete die Richtlinie ferner, dass die nationalen Regelungen vorerst in Kraft blieben. Abamectin steht auf der dritten Prioritätenliste von Stoffen, welche die Kommission nach Maßgabe der Richtlinie erstellt hat. Die Industrie hat ihr Interesse an einer Unterstützung des Stoffes im Bewertungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) bekundet. Die vollständigen Unterlagen müssen bis zum 25. November 2003 bei der Kommission eingereicht werden, die nach Auswertung dieser Dokumente darüber entscheidet, ob der Einsatz von Abamectin im Pflanzenschutz zuzulassen ist.
Verbindliche Höchstwerte für Abamectin-Rückstände in Nahrungsmitteln infolge seiner Verwendung in Pflanzenschutzmitteln enthält die Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse (4).
Die Verwendung von Abamectin in Biozid-Produkten ist in der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (5) geregelt. Gemäß dieser Richtlinie dürfen Wirkstoffe nur dann in Biozid-Produkten verwendet werden, wenn der Nachweis dafür erbracht wurde, dass ihre Anwendung keine nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hat. Darüber hinaus gestattet die Richtlinie, dass die nationalen Regelungen vorerst in Kraft bleiben können, bis Beurteilungen der Gemeinschaft und Beschlüsse der Kommission zu den einzelnen Stoffen vorliegen, die im Mai 2000 bereits auf dem Markt waren. Die Industrie hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (6) gemeldet, dass Abamectin in folgenden beiden Produktarten verwendet wird: Insektizide und Molluskizide. Gemäß einer Verordnung, die von der Kommission in Kürze verabschiedet werden soll, müssen die vollständigen Unterlagen über die Verwendung in Insektiziden spätestens am 30. April 2006 eingereicht werden. Die Kommission wird nach Bewertung dieser Unterlagen über die Zulässigkeit der Verwendung von Abamectin in Biozid-Produkten entscheiden.
Die Verordnung (EG) Nr. 3425/93 vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (7) und die Verordnung (EG) Nr. 868/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (8) legen Höchstmengen für auf die Verwendung dieses Stoffes in Tierarzneimitteln zurückzuführende Abamectin-Rückstände in Rinder- und Schafgeweben fest.
Der Kommission liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Mitgliedstaaten die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für dieses Pestizid nicht einhielten.
Ihr liegen keine Berichte darüber vor, dass Abamectin-Rückstände in tierischen Abfällen den Kom-postierungsprozess verlangsamen. Derartige Auswirkungen der Verwendung dieses Pestizids im Pflanzenschutz wären Gegenstand der gemäß der Richtlinie 91/414/EG vorgesehenen Bewertung.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ eine Reihe von Initiativen angekündigt, die auch die Entwicklung eines Vorschlags für die Bewirtschaftung biologischer Abfälle umfassen. Eine Antwort der Mitgliedstaaten auf diese Mitteilung war nicht erforderlich. Der Rat hat seine Schlussfolgerungen über den integrierten Bodenschutz am 25. Juni 2002 angenommen, in denen er betont, dass die laufenden Initiativen für Umweltschutzbestimmungen unter anderem über Kompost einen bedeutenden Beitrag zum Bodenschutz leisten. Er fordert die Kommission auf, so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vorzulegen.
(1) KOM(2002) 179 endg.
(4) ABl. L 291 vom 28.10.2002.
(7) ABl. L 312 vom 15.12.1993.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/222 |
(2004/C 78 E/0226)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3096/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Schutz von Monopolen und hohe Tarife aufgrund von Luftfahrtverträgen mit Drittländern und Versuche potenzieller Konkurrenten, solche Monopole zu umgehen
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass aufgrund eines Vertrags aus dem Jahre 1996 ein Monopol der Fluggesellschaften KLM und SLM in Form eines „joint venture“ auf der stark beanspruchten Linienverbindung zwischen Schiphol in den Niederlanden und Zanderij in der ehemaligen niederländischen Kolonie Suriname besteht? |
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2. |
Wie beurteilt die Kommission den Umstand, dass auf dieser Route beträchtlich höhere Tarife berechnet werden als für die parallele französische Inlandsverbindung mit dem überseeischen Département Cayenne (Französisch-Guyana), dass aber diese französische Verbindung keine ernsthafte Konkurrenz sein kann, solange Cayenne nicht über eine gute Landverbindung an Suriname angebunden ist? |
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3. |
Ist es üblich und zulässig, dass ein EU-Mitgliedstaat mit einem Drittland einen Vertrag schließt, mit dem die Flugverbindung den beiden „eigenen“ Fluggesellschaften vorbehalten wird, was zu einem ungewöhnlich hohen Flugtarif führt? Welche anderen Beispiele kennt die Kommission dafür? Geht es in diesen Fällen ebenfalls um Verbindungen zu ehemaligen Kolonien, die für die betreffenden Länder im Hinblick auf familiäre Kontakte, weiterführende Bildungseinrichtungen und die Kontakte zur Außenwelt unverzichtbar sind? |
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4. |
Ist der Kommission bekannt, dass die Fluggesellschaft Air Holland ab dem 1. November 2003 eine konkurriende „seat-only“-Verbindung zwischen den Niederlanden und Suriname aufnehmen will, dass die dafür zu berechnenden Tarife um rund die Hälfte niedriger sein sollen als die des heutigen Monopols und dass für den Fall einer erneuten Verweigerung der Genehmigung durch die Niederlande aus Belgien geflogen werden soll, das einen eigenen Luftfahrtvertrag mit Suriname abgeschlossen hat? |
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5. |
Was kann die Kommission unternehmen, um zu verhindern, dass Passagiere für die Verbindung Niederlande-Suriname wegen der beträchtlich niedrigeren Tarife in zunehmendem Maße auf Verbindungen über Cayenne, die Karibikinsel Curaçao oder Brüssel ausweichen? |
Quelle: Niederländische Tageszeitung „De Volkskrant“ vom 7. Oktober 2003.
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass der Flugverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt ist, und zwar jeweils zwischen den Ländern, in denen sich die Flughäfen befinden. Die Kommission ist auch darüber informiert, dass manche dieser Abkommen Beschränkungen bezüglich der Anzahl der Luftfahrtunternehmen, die diese Strecken bedienen dürfen, der Häufigkeit der Flüge und der Höhe der Tarife enthalten. Darüber hinaus schreiben diese Abkommen vor, dass die besagten Routen nur von Luftfahrtunternehmen bedient werden dürfen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsangehörigen des Mitgliedstaates stehen, mit dem das Abkommen abgeschlossen wurde. Diese „Staatsangehörigkeitsklausel“ hindert andere Luftfahrtunternehmen innerhalb der Gemeinschaft daran, Routen in Drittländern von anderen Flughäfen innerhalb der Europäischen Union aus zu befliegen, als von jenen, die im Land ihrer „Staatsangehörigkeit“ liegen.
Am 5. November 2002 erkannte der Gerichtshof an, dass die Aushandlung gewisser Aspekte dieser bilateralen Abkommen in die Zuständigkeit der Kommission fällt. Unter anderem hat der Gerichtshof die „Staatsangehörigkeitsklauseln“ als unvereinbar mit dem Europäischen Gemeinschaftsvertrag befunden. In der Folge unterbreitete die Kommission dem Rat den Vorschlag zur Annahme bestimmter Maßnahmen, die zum Zweck haben, einen soliden rechtlichen Rahmen für die Aushandlung und Umsetzung von Luftverkehrsabkommen zu schaffen und die Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in geeigneter Weise aufzuteilen. Diese Maßnahmen wurden vom Rat am 5. Juni 2003 angenommen. Die Kommission nahm unverzüglich Verhandlungen auf, die darauf abzielen, (a) ein umfassendes Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten abzuschließen; (b) Angelegenheiten, die von bilateralen Abkommen geregelt werden und ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, neu auszuverhandeln und (c) bei internationalen Abkommen allen Flugunternehmen der Gemeinschaft einen nichtdiskriminierenden Marktzugang in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gemeinschaftsvertrag zu sichern. Die Kommission kann jedoch nicht alle bestehenden bilateralen Abkommen gleichzeitig neu ausverhandeln. In ihrer Mitteilung vom 19. November 2002 (1) als Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs nannte die Kommission einige Hauptverhandlungspartner, mit denen sie künftige Verhandlungen für sinnvoll erachtet.
Abgesehen von den zuvor erwähnten Aspekten, die in bilateralen Luftverkehrsabkommen geregelt werden, für die der Gemeinschaft vom Gerichtshof die Zuständigkeit zuerkannt wurde, bleiben andere Aspekte solcher Abkommen gemäß dem heute gültigen Gemeinschaftsrecht im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Einer dieser Aspekte ist die Vergabe von Verkehrsrechten in bilateralen Abkommen. Etwaige Probleme, die sich aus einer solchen Vergabe und den damit im Zusammenhang stehenden Genehmigungen ergeben könnten, verbleiben in der Zuständigkeit der nationalen Behörden.
Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG-Vertrag sowie Artikel 81 und 82 EG-Vertrag dazu gehalten sind, die Verletzung von Wettbewerbsregeln weder zu verlangen noch zu fördern.
In diesem Zusammenhang sei jedoch auch daran erinnert, dass das Vorhandensein eines Duopols auf gewissen Strecken an sich noch keine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellt. In der Anfrage wird erwähnt, dass die Tarife, die für die Route Amsterdam-Zanderij verlangt werden, viel höher sind als die Tarife für ähnliche Strecken zwischen Frankreich und Cayenne. Diese Tatsache allein bedeutet noch nicht, dass ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf der besagten Route vorliegt. Tatsache ist jedoch, dass Tarife in Märkten mit freiem Wettbewerb üblicherweise niedriger sind als in beschränkten Märkten [in Märkten, die einer oder nur wenigen Fluggesellschaften vorbehalten sind].
Schließlich sei angemerkt, dass die Kommission nach der gegenwärtigen Rechtslage nur eingeschränkte Befugnisse zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln im Flugverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern besitzt. Die derzeit gültige Verfahrensregelung schließt nämlich den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern von ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Auch die neue Verfahrensregelung — Verordnung (EG) 1/2003 — ändert nichts daran. Deshalb nahm die Kommission im Februar 2003 einen Vorschlag an, um diese Situation zu beheben. Der Vorschlag wurde dem Rat unterbreitet und wird noch erörtert.
(1) KOM(2002) 649 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/223 |
(2004/C 78 E/0227)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3113/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(22. Oktober 2003)
Betrifft: Codes von Maßeinheiten für Exportmengen in der Kommissionsdatenbank CATS (Clearance Audit Trail System)
Die ergänzende Antwort auf die schriftliche Anfrage P-3202/02 (1) enthält in Anlage Auszüge aus der als CATS (Clearance Audit Trail System) bezeichneten Datenbank der Kommission, in welche die Daten der Mitgliedstaaten für Ausfuhrerstattungen beim Export gemeinschaftlicher Agrarerzeugnisse in Drittländer eingegeben werden.
In diesen Auszügen stehen u.a. folgende Codes für die Maßeinheiten der Exportmengen: 1; 10; 30; GRA; HL; Hl; hl; HST; k; K; kg; Kg; Kgs; KGS; NUM; NUMBER; P; q; ST; T; t; TON; U; UNI.
Kann die Kommission angeben, ob unter „GRA“ Gramm, „k, kg, K, Kg, Kgs, KGS“ Kilogramm, „q“ Zentner, „TON, T, t“ Tonnen, „HL, Hl, hl“ Hektoliter zu verstehen sind, und welcher Maßeinheit die Codes 1; 10; 30; HST; NUM; NUMBER; P; ST; U; UNI entsprechen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(19. November 2003)
Die ergänzende Antwort auf die schriftliche Anfrage P-3202/02 betrifft die aggregierten Daten hinsichtlich der geleisteten Erstattungen für Ausfuhren nach verschiedenen Bestimmungen. Die aggregierten Daten beziehen sich auf die Haushaltsjahre 1998 bis 2001; die Codes in der Liste, die zur Bezeichnung der Maßeinheiten dienen, wurden von den Mitgliedstaaten übermittelt.
Bis zum Haushaltsjahr 2001 wurde die Verwendung von Standard-Codes für die Maßeinheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 (2) der Kommission nicht gefordert. Die CATS-Datenbank enthält somit die Maßeinheiten, die von den Mitgliedstaaten intern in ihrem eigenen Computer-System mit der jeweiligen nationalen Bedeutung für jedes Haushaltsjahr verwendet werden.
Aufgrund der großen Anzahl nicht-standardisierter Codes, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden, hat die Kommission bei der Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 für das Haushaltsjahr 2002 Standard-Codes eingeführt. Ab dem Haushaltsjahr 2002 fordert die Kommission die Verwendung folgender Standard-Codes:
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Zeichen |
Bedeutung |
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K |
Kilogramm |
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L |
Liter |
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P |
Stück |
(1) ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten, ABl. L 295 vom 16.11.1999.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/224 |
(2004/C 78 E/0228)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3124/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(22. Oktober 2003)
Betrifft: Arbeitssprachen
Die Erweiterung der Union lässt das Sprachenproblem immer deutlicher zutage treten, und zwar sowohl in Bezug auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Organe (Übersetzungen, Dolmetschdienst, Arbeitsdokumente und amtliche Dokumente) unter Beachtung der Würde und der sich daraus ergebenden Gleichbehandlung aller Sprachen der Union als auch in Bezug auf die Wahl und die Verwendung der Arbeitssprachen für die einzelnen Dienststellen. Bezüglich der internen Arbeitsorganisation scheint eine Tendenz zur ausschließlichen Verwendung des Englischen deutlich zu werden, wobei sogar auf die ehedem erste Arbeitssprache Französisch verzichtet wird.
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1. |
Inwieweit kann die Kommission diese Tendenz bestätigen? |
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2. |
Falls diese Tendenz zutrifft, inwieweit ist die Kommission dann der Auffassung, dass ihre Dienststellen durch ein derartiges Vorgehen dem Geist und dem Buchstaben der Verträge widersprechen? |
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3. |
Kann die Kommission objektive Kriterien für die Wahl der Arbeitssprachen anführen, wobei u.a. die demographischen Verhältnisse als unumgängliches Kriterium zu berücksichtigen sind? Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um die Sprachengleichheit der einzelnen Länder wiederherzustellen, die ihre Sprache als den deutlichsten Ausdruck ihrer Würde und Identität betrachten? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
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1. und 2. |
Die Kommission kann keineswegs eine Tendenz zum ausschließlichen Gebrauch des Englischen als Arbeitssprache im Rahmen der internen Organisation ihrer Arbeiten bestätigen. Einerseits sind gemäß der Verordnung Nr. 1/58 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1), alle Amtssprachen gleichzeitig Arbeitssprachen (Artikel 1) und können demzufolge vollberechtigt und gleichermaßen in den Organen verwendet werden. Andererseits ist es normal, dass aus organisatorischen Gründen manche Sprachen vom Personal der Kommission im täglichen Betrieb der Dienststellen mehr verwendet werden als andere. Dies geschieht jedoch stets unter Beachtung des Grundsatzes, dass alle Sprachen als Amts- und Arbeitssprachen gleichberechtigt sind. Auch hat die Kommission nicht die Absicht, eine besondere Regelung hinsichtlich der bevorzugten Verwendung einer oder mehrerer Sprachen innerhalb ihrer Dienststellen einzuführen. Artikel 28 des Statuts sieht als allgemeine Ernennungsvoraussetzung vor, dass der Betreffende „gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang (besitzt), in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“. Im Rahmen der Verwaltungsreform hat die Kommission Maßnahmen zur verstärkten Förderung der Mehrsprachigkeit vorgeschlagen: So verlangt sie nicht nur ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Sprache zum Zeitpunkt der Einstellung, sondern berücksichtigt auch — bei der ersten Beförderung nach Amtsantritt — den Umstand, das eine dritte Sprache erlernt wurde. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission auch daran, dass sie Intensivsprachkurse anbietet für Mitarbeiter, die bei Amtsantritt die für andere als linguistische Fortbildungsmaßnahmen am häufigsten benutzten Sprachen nicht beherrschen. |
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3. |
Was die Kommunikation der Kommissionsdienststellen mit den Behörden der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit betrifft, so weist die Kommission daraufhin, dass sie strikt auf die Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 des EU-Vertrags achtet, nach dem jeder Bürger sich schriftlich in einer der in Artikel 314 des EU-Vertrags genannten Sprachen an die Kommission wenden kann und Recht auf eine Antwort in derselben Sprache hat. Dieses grundlegende Recht wurde auch im Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa festgeschrieben, und zwar sowohl in Artikel 8 Absatz 2 (Titel II: Grundrechte und Unionsbürgerschaft) als auch in der Charta der Grundrechte (Artikel II-41 Absatz 4). |
(1) ABl. Β 17 vom 6.10.1958.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/225 |
(2004/C 78 E/0229)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3126/03
von Astrid Thors (ELDR) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Grenzüberschreitende Bereitstellung von Spieldienstleistungen für humanitäre Zwecke
Artikel 49 des EG-Vertrags gewährleistet zwar die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union, der Europäische Gerichtshof hat jedoch geurteilt, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, Beschränkungen bezüglich der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Spieldienstleistungen zu erlassen, um ihre nationale öffentliche Ordnung zu wahren. Allerdings ist dies kein absolutes Recht, und alle erlassenen Beschränkungen müssen notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit respektieren.
In der Rechtssache Gambelli, die vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, führte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 13. März 2003 aus, dass gegen einen im Vereinigten Köngreich niedergelassenen Online-Buchmacher erlassene Beschränkungen diskriminierend und nicht gerechtfertigt seien.
Wenn nun ein ordnungsgemäß niedergelassener und zugelassener Spieldienstleistungsanbieter in der EU, dessen Gewinne für humanitäre Zwecke verwendet werden, alle notwendigen Garantien in Bezug auf Verbraucherschutz und Maßnahmen gegen das organisierte Verbrechen bietet, ist die Kommission dann in Anbetracht des Vorstehenden der Auffassung, dass grenzübergreifende Beschränkungen in Bezug auf von ihm angebotene Online-Spieldienstleistungen gegen Artikel 49 des EG-Vertrags verstoßen?
Werden dieser besondere humanitäre Kontext und die Tatsache, dass Dienstleistungen der Informationsgesellschaft naturgemäß grenzüberschreitend sind, berücksichtigt, welche Initiativen wird oder kann die Kommission dann einleiten, um zu gewährleisten, dass die Binnenmarktregeln für derartige ordnungsgemäß geregelte humanitäre Dienstleistungen Anwendung finden?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
Die Kommission verweist darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor kurzem in der Rechtssache Gambelli (C-243/01) festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat die grenzüberschreitende Bereitstellung von Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit beschränken darf, beispielsweise zum Zwecke des Verbraucherschutzes oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Nach gängiger EuGH-Rechtsprechung sind derartige Beschränkungen durchaus mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn sie keine Ungleichbehandlung bewirken und außerdem in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen; auf jeden Fall muss gewährleistet sein, dass die Beschränkung widerspruchsfrei und systematisch erfolgt. Da diese Überlegungen des EuGH allgemeiner Natur sind, ist davon auszugehen, dass sie auch dann gelten, wenn die Gewinne für besondere bzw. wie im vorliegenden Fall für humanitäre Zwecke verwendet werden. Ferner ist hervorzuheben, dass die besondere Gewinnverwendung allein nicht als hinreichender Grund für die Annahme angesehen werden kann, dass alle oben genannten Voraussetzungen automatisch erfüllt wären.
Die Kommission hat eine Reihe von Beschwerden von Glücksspielbetreibern erhalten, die sich gegen die bestehenden einzelstaatlichen Beschränkungen im Bereich der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Dienstleistungen richten. Im Hinblick auf die bereits erwähnte, kürzlich getroffene Entscheidung des EuGH wird die Kommission als Nächstes die genannten Beschwerden untersuchen und entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten, um zu gewährleisten, dass die in der Entscheidung des EuGH festgelegten Grundsätze im Bereich der Glücksspiele eingehalten werden. Dies gilt auch für Spieldienstleistungen, bei denen die Gewinne für humanitäre Zwecke verwendet werden.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/226 |
(2004/C 78 E/0230)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3130/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Fischerei — OASIS — submarine Seeberge
Gemäß dem dritten Rundschreiben (Juni 2003) von „OASIS — Submarine Seeberge: eine integrierte Studie“ (http://www.rrz.uni-hamburg.de/OASIS), einer von der Kommission unterstützten Studie, soll der Vorschlag, die ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Meilen rund um die Inselgruppen der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln für die Fischereiflotten der Gemeinschaft bereits zu öffnen, dazu geführt haben, dass Umweltorganisationen wie Greenpeace, Seas at Risk und WWF Schreiben an die Kommission gerichtet haben, in denen sie ihre Besorgnis angesichts der eventuellen Einführung dieser Maßnahme zum Ausdruck brachten.
Nach Angaben von OASIS wird die Öffnung dieser Zone eine unmittelbare Bedrohung für die Seeberge darstellen und einen direkten Einfluss auf seine wissenschaftliche Arbeit haben.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen beantworten:
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— |
Kann sie den Eingang dieser Schreiben bestätigen? |
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— |
Über welche Informationen verfügt sie betreffend die Auswirkungen, die OASIS und die oben genannten Organisationen für das fragliche Gebiet vorhersehen, insbesondere betreffend die voraussichtliche Zerstörung von Lebensräumen, einschließlich der Seeberge, dem Rückgang der Tiefseefischbestände und die Vernichtung der handwerklichen Fischerei, die das Leben der Fischer und ihrer Familien beeinträchtigt? |
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— |
Kann sie die extreme Empfindlichkeit der marinen Ökosysteme der drei Inselgruppen und die Notwendigkeit ihres Schutzes bestätigen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(25. November 2003)
Im Juli 2003 erhielt die Kommission ein gemeinsames Schreiben von Greenpeace, Seas at Risk und World Wide Fund for Nature (WWF), in dem diese ihre Besorgnis über die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1) (westliche Gewässer) zur Einschränkung der ausschließlichen Wirtschaftszone von 200 Seemeilen um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln ausdrücken.
Den jüngsten wissenschaftlichen Berichten und insbesondere den Berichten des ICES zufolge wurde die Beschädigung von Tiefsee-Korallenriffen durch Schleppnetze in mehreren Gebieten nachgewiesen. Die Schleppnetze vernichten Polypen und zerstören die Riffstruktur. Eine Erholung ist unwahrscheinlich oder extrem beeinträchtigt. Die Beschädigung kann von einer Abnahme der Riffgröße und einer stetigen Abnahme von Fülle und Vielfalt der damit verbundenen Fauna bis hin zu einer vollständigen Zerstörung des Riffs und dessen Ersetzung durch eine Fauna geringer Vielfalt reichen.
Was die Tiefseefische anbelangt, warnte der ICES, dass mehrere Bestände derzeit stark ausgebeutet und in einigen Fällen ernsthaft dezimiert sind. Der Kommission ist bewusst, dass diese Arten wegen ihrer langsamen Fortpflanzung durch Überfischung besonders gefährdet sind.
Mitglieder des Parlaments sowie lokale und nationale portugiesische Behörden sind mit der Kommission in Verbindung getreten, um ihre Besorgnis über die Zukunft der lokalen Fischereigemeinden auszudrücken. Die Beschädigung dieser Lebensräume stellt eine Bedrohung ihrer Existenz dar.
Die Kommission bestätigt die extreme Empfindlichkeit der Ökosysteme der Tiefseeberge der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln sowie die Notwendigkeit, diesen wichtigen marinen Lebensräumen den erforderlichen Schutz zu bieten. Zu diesem Zweck bereitet die Kommission derzeit einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates vor, um die Verwendung von Grundschleppnetzen in bestimmten Gebieten des Atlantischen Ozeans einschließlich der vom Herrn Abgeordneten genannten drei Gebiete zu verbieten.
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/227 |
(2004/C 78 E/0231)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3134/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Ecstasy — Niederlande
In Beantwortung meiner schriftlichen Anfrage E-2309/03 (1) bestätigte die Kommission, dass „die EBDD in ihrem Jahresbericht ebenfalls darauf hinweist, dass die Niederlande ein wichtiger Ort für die Produktion von‚Ecstasy‘, Amphetaminen und anderen Drogen sind“, und fügte noch hinzu, dass „auch Beweise für die Produktion in anderen Mitgliedstaaten und in Osteuropa bestehen“, ohne allerdings genauere Angaben über die Mengen zu machen.
Ferner wurden einige Fragen, die ich gestellt hatte, noch nicht beantwortet, insbesondere folgende: „Bestätigt sie, dass diese Droge größtenteils aus den Niederlanden kommt? Sofern diese Herkunft zutrifft, welche Maßnahmen hat sie getroffen oder plant sie zu treffen, um der Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden und ihrer Verbreitung in der EU entgegenzuwirken?“
In ihrer Antwort wies die Kommission noch auf Folgendes hin: „Die Kommission hob hervor, dass die Frage der synthetischen Drogen weiterhin eine wichtige Priorität für die Union und ihre Mitgliedstaaten bleiben muss, was auch von den Justiz- und Innenministern der EU betont wurde. Im Anschluss an eine Sitzung dieser Minister im September 2002 nahm der Rat einen Durchführungsplan für Maßnahmen an, die betreffend das Angebot von synthetischen Drogen zu treffen sind.“
Kann die Kommission daher die folgenden Fragen beantworten:
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— |
Kann die Kommission bestätigen, dass unter den Mitgliedstaaten die Niederlande der wichtigste Standort für die Herstellung von „Ecstasy“ und dementsprechend das größte Herkunftsland dieser Droge für andere Mitgliedstaaten, insbesondere für Portugal, sind? |
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Seit wie vielen Jahren ist der Kommission dieser Sachverhalt bekannt? |
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— |
Nachdem die Kommission darauf hingewiesen hat, dass auch „Beweise für die Produktion in anderen Mitgliedstaaten“ bestehen, auf welche genau bezieht sie sich dabei und mit welchem Ausmaß bzw. Risiko gegenüber den Niederlanden? |
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Welche Maßnahmen hat sie getroffen oder plant sie zu treffen, um der Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden und ihrer Verbreitung in der EU entgegenzuwirken? Sind die Risiken und das Ausmaß der Verbreitung in den anderen Mitgliedstaaten, die Betäubungsmittel erzeugen, ähnlich? |
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Wie bewertet sie den Durchführungsplan für die Maßnahmen, die betreffend das Angebot von synthetischen Drogen zu treffen sind, und der in der Sitzung der Justiz- und Innenminister der EU im September 2002 angenommen wurde? Hält sie die Maßnahmen, die dieser Plan vorsieht, um dem Angebot von synthetischen Drogen entgegenzuwirken, für ausreichend und angemessen? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(5. Dezember 2003)
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und das Europäische Polizeiamt (Europol) erstellen jährlich anhand von Informationen und statistischen Daten der Behörden der Mitgliedstaaten einen Bericht über den Stand der Herstellung von Drogen, des Drogenhandels und des Drogenkonsums in der EU und in den Kandidatenländern. Im Bericht für das Jahr 2001 wird festgestellt, dass die EU — gemessen an der Zahl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beschlagnahmen — die Hauptquelle für Ecstasy ist.
Die EBDD meldet in ihrem Jahresbericht 2003 über den Stand der Drogenproblematik in der Europäischen Union und in Norwegen, dass die Zahl der Standorte für die Herstellung von synthetischen Drogen, die pro Jahr in der EU aufgedeckt werden, konstant ist und bei rund 50 bis 70 Produktionsstätten liegt. Die Niederlande und Belgien sind die wichtigsten Standorte für die Herstellung von Ecstasy, Amphetaminen und ähnlichen Drogen; diese Drogen werden aber auch in anderen Mitgliedstaaten wie Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich sowie in Estland, Litauen, Polen und in der Tschechischen Republik hergestellt.
Diese Situation wird im Jahresbericht 2003 über den Stand der Drogenproblematik in den Beitritts- und Kandidatenländern bestätigt, dem zufolge synthetische Drogen wie Amphetamine und Ecstasy in illegalen Labors in den baltischen Staaten, Bulgarien, der Tschechischen Republik und Ungarn hergestellt werden, die für den lokalen Konsum bestimmt sind.
Zur Frage nach den Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden und ihrer Verbreitung in der EU ist festzustellen, dass praktisch kein Mitgliedstaat grundsätzlich von der Drogenproduktion und vom Drogenhandel verschont bleibt. Alle Mitgliedstaaten sind Unterzeichner der Übereinkommen der Vereinten Nationen und beteiligen sich aktiv am Schnellinformationssystem, das im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahme vom Juni 1997 eingerichtet wurde. Die Europäische Polizeibehörde Europol, die das wichtigste Instrument der EU für die Bekämpfung des Drogenhandels ist, stellt den Mitgliedstaaten regelmäßig ihre Expertise im Bereich der kriminellen Vereinigungen und der Aushebung von illegalen Labors zur Verfügung.
Im Rahmen des Aktionsplans zur Drogenbekämpfung 2000-2004 hat sich die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Europol zur Einführung von Maßnahmen zur Intensivierung der Bekämpfung des Drogenhandels verpflichtet. So unterstützt sie insbesondere die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit im Zollwesen sowie der Verbesserung der Expertise auf dem Gebiet der Überwachung der chemischen Ausgangsstoffe.
Die Kommission hofft außerdem, dass der Rat in Kürze eine politische Einigung über den Rahmenbeschluss zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels erzielt.
Der Plan für die Durchführung der Initiativen zu den synthetischen Drogen verlangt von den Mitgliedstaaten, Europol und der EBDD die Durchführung von konkreten Maßnahmen gegen die Abzweigung von Ausgangsstoffen, die illegalen Labors und die Vertriebsnetze. Bei der Schlussbewertung des Aktionsplans 2000-2004 wird dieser Durchführungsplan geprüft.
Zur Verstärkung der Rechtsbestimmungen über die synthetischen Drogen hat die Kommission kürzlich einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen Suchtstoffen und neuen synthetischen Drogen vorgelegt, die an die Stelle der Gemeinsamen Maßnahme vom Juni 1997 treten soll. Das Parlament wird Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 83.
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CE 78/229 |
(2004/C 78 E/0232)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3151/03
von Herman Schmid (GUE/NGL) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Ermittlung des Wohlstands in der EU
Es gibt viele Möglichkeiten, den Lebensstandard zu ermitteln. Der OECD-Wohlstandsliga liegt das Bruttosozialprodukt des privaten Produktions- und Dienstleistungsmarktes zugrunde. Bei dieser Bemessungsgrundlage nimmt Schweden den 17. Platz ein.
Bei einem anderen Messverfahren, das vom US-amerikanischen Bundesministerium für Arbeit entwickelt wurde, wird die Entwicklung der Industrieproduktion als Kriterium herangezogen (International comparisons of manufacturing productivity and unit labor cost trends 2002, Newsletter September 9, 2003 — Bureau of Labor Statistics, Washington D.C.). Bei dieser Bemessungsgrundlage wird deutlich, dass die Produktionsentwicklung der schwedischen Industrie 2002 stärker war als in allen anderen Ländern. Dementsprechend nimmt Schweden in dieser Tabelle den ersten Platz ein.
Es liegt auf der Hand, dass unterschiedliche Messverfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Daher scheint es interessant, die Kommission zu fragen, inwieweit sie die Auffassung vertritt, inwieweit diese unterschiedlichen Messverfahren ihrer Ansicht nach in der Lage sind, ein verlässliches, vertretbares und ausgewogenes Bild der Lebensqualität in einem Mitgliedstaat zu vermitteln. Geben sie in Wirklichkeit nicht ein allzu enges Bild der Lebensqualität in der EU wieder, die mit ihrer Identität den Anspruch erhebt, am europäischen Wohlfahrtsmodell weiterzubauen, d.h., an einem Gleichgewicht zwischen Wettbewerb und sozialer Verantwortung?
Daneben gibt es weitere Bemessungsgrundlagen, die über die Messung rein wirtschaftlicher und statistischer Zahlen hinausgehen. Diese Verfahren wurden entwickelt, weil die Institutionen, die sie in Auftrag gaben, u.a. die Vereinten Nationen, der Auffassung waren, dass bei der Lebensqualität auch berücksichtigt werden müsse, wie die Bürger ihre eigene Lage einschätzen. Ein erhöhter Lebensstandard für wenige oder viele Menschen führt nicht automatisch zu mehr Lebensqualität. Zuerst müssen die Bürger ihre Beurteilung darüber abgeben, wie eine bessere Wirtschaft ihre Lebensqualität als Nation oder als Einzelpersonen verbessert hat. Dazu sind fortschrittlichere Messverfahren erforderlich.
Heutzutage sind Messverfahren entwickelt worden, die auch die Lebenserwartung, eine gesunde Umwelt und Rechtssicherheit berücksichtigen. Der internationale Index WISC (Weighted Index of Social Development) beruht auf 40 Wohlstandsindikatoren. Bei diesem Messverfahren werden Variablen wie Ausbildung, Gesundheit, Gleichberechtigung, Sozialwirtschaft, Demographie, Umwelt, soziales Chaos (politische Rechte, Korruption, Kriegsopfer) usw. berücksichtigt. Auch bei dieser Bemessungsgrundlage liegt Schweden auf Platz Eins.
Inwieweit vertritt die Kommission die Auffassung, dass das WISC-Verfahren oder vergleichbare Messverfahren öfters in der EU angewendet werden sollten, wenn EU-Mitgliedstaaten miteinander verglichen werden? Inwieweit besteht die Gefahr, dass das Gleichgewicht zwischen Wettbewerb und sozialer Dimension, das die EU nach Maßgabe der Strategie von Lissabon anstreben will, durch mehr Wettbewerb und weniger soziale Verantwortung aus den Fugen gerät, wenn die EU als einzige Skala der Lebensqualität diejenige der OECD verwendet? Inwieweit sollten vor diesem Hintergrund die WISC-Bemessungsgrundlage (oder vergleichbare EU-Wohlstands-Indexe) die OECD-Wohlstands-Tabelle stets ergänzen, wenn die Lebensqualität in der EU errechnet werden soll?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(20. November 2003)
Die Tatsache, dass viele verschiedene, aber doch miteinander zusammenhängende Faktoren zur Lebensqualität beitragen, macht die Definition und Messung dieses Parameters zu einem komplexen und recht subjektiven Unterfangen.
Die Menge der in einem Land produzierten Waren und Dienstleistungen — ermittelt als Bruttoinlandsprodukt (BIP) — ist ein Maß für den materiellen Wohlstand, der generell als wichtiger Bestandteil der Lebensqualität angesehen wird. Doch der Begriff Lebensqualität beinhaltet zweifelsohne mehr als nur den materiellen Wohlstand, und die Kommission hat zu keiner Zeit Werte für Höhe bzw. Wachstum des BIP als Maßzahlen für die Lebensqualität präsentiert.
In der Frage wird speziell auf den internationalen Index WISP (Weighted Index of Social Progress) Bezug genommen. Dies ist nur einer von zahlreichen vergleichbaren Messwerten, die in jüngster Zeit entwickelt wurden, um den umfassenden Aspekten der Lebensqualität Rechnung zu tragen. Andere Beispiele sind der Index der ökologischen Nachhaltigkeit (Environmental Sustainability Index ESI) oder auch der Human Wellbeing Index. Bei der Erstellung solcher Indizes gibt es zwei kritische Phasen: zunächst muss ein Satz von Variablen ausgewählt werden, die anschließend in einem zweiten Schritt zu einem einzigen Wert aggregiert werden müssen, der dann, je nach Ersteller, als Index des sozialen Fortschritts, der ökologischen Nachhaltigkeit, des menschlichen Wohlbefindens oder Ähnliches bezeichnet wird.
Beide Phasen — die Auswahl der Variablen und die Entscheidung, wie sie zusammenzufassen sind — beinhalten ein erhebliches Maß an Subjektivität, und dies ist ein gravierender Nachteil aller synthetischen Indizes. Veränderungen am Variablensatz oder an der Gewichtungsmethode können zu unterschiedlichen Werten und somit auch zu unterschiedlichen Länderrangfolgen führen, so dass es fraglich erscheint, ob solche Indizes wirklich robustere Messwerte für die Lebensqualität darstellen als die herkömmlichen Statistiken.
Anstatt zu versuchen, ein mehrdimensionales Phänomen wie die Lebensqualität in einer einzigen Zahl auszudrücken, wäre es möglicherweise ratsamer, eine größere Zahl von Messwerten zu verwenden, die dieser Mehrdimensionalität Rechnung tragen, und so die bei indexbasierten Konzepten unvermeidliche Subjektivität auszuschalten. Dieses Konzept verfolgen bei Fragen zur Nachhaltigkeit auch internationale Organisationen wie die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Vereinten Nationen, die mehrere Gruppen von Indikatoren der nachhaltigen Entwicklung (sustainable development indicators) entwickelt haben. Eurostat hat den Indikatorensatz der UN an die Mitgliedstaaten angepasst (siehe hierzu auch die Publikation „Measuring Progress towards a Sustainable Europe“) und arbeitet derzeit an der Entwicklung einer Reihe von Schlüsselindikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung.
Diese Methode wird auch zur Überwachung der Strategie von Lissabon verwendet. So haben die Kommission und der Rat eine Reihe von Strukturindikatoren festgelegt, die sich auf die verschiedenen Elemente der Strategie beziehen, und die Kommission hat eine Datenbank entwickelt, die weitere für die Strategie relevante Informationen enthält. So können die Fortschritte bei der Realisierung der Zielsetzungen von Lissabon gemessen und ein ausgewogenes Bild der Gesamtentwicklung gezeichnet werden.
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27.3.2004 |
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CE 78/230 |
(2004/C 78 E/0233)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3155/03
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Wettbewerbsverzerrende Zölle auf Fisch, der aus Norwegen in Dänemark eingeführt wird
Die Wettbewerbsfähigkeit dänischer fischverarbeitender Betriebe wird durch die Zollpolitik der EU beeinträchtigt. Die Referenzpreise der EU für rohe Heringe sind höher als die norwegischen Preise. Daher können dänische Unternehmen norwegischen Hering nicht so billig einkaufen wie norwegische Unternehmen. Hinzu kommen unterschiedliche Zollsätze, denn für rohen Fisch gilt ein Zollsatz von 15 %, während 6 % auf verarbeiteten Fisch erhoben werden.
Die geltenden Bestimmungen, die eigentlich Unternehmen in der EU schützen sollten, wirken sich auf die Wettbewerbsfähigkeit dänischer Unternehmen verheerend aus.
Betriebe in Skagen und anderen jütländischen Städten, die gewöhnlich beträchtliche Mengen norwegischen Fisches kaufen, entlassen gegenwärtig einen Großteil ihrer Beschäftigten. Sie haben keine Möglichkeit, die erforderlichen Mengen Hering in der EU zu kaufen.
Die Kommission sollte prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, die nachteiligen Auswirkungen der betreffenden Zollbestimmungen zu ändern.
Welche Möglichkeiten hat die Kommission, an der wettbewerbsverzerrenden Tatsache etwas zu ändern, dass auf unverarbeiteten Hering, der aus Norwegen in Dänemark importiert wird, 15 % Zoll erhoben werden, während auf verarbeiteten Hering, der aus Norwegen in Dänemark importiert wird, nur 6 % Zoll erhoben werden?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(19. November 2003)
Die Kommission ist sich der Schwierigkeiten bei der Versorgung der dänischen Fischverarbeiter mit Hering wohl bewusst. Allerdings gibt es eine ganze Reihe anderer Faktoren als die Zollsätze, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungsunternehmen auswirken können. So ist die Versorgungslage in bestimmten Mitgliedstaaten wohl eher darauf zurückzuführen, dass Gemeinschaftsschiffe ihre Heringsfänge in norwegischen Häfen anlanden. Diese Praxis hat mit den geografischen Gegebenheiten der Fischerei auf atlanto-skandischen Hering im Nordostatlantik zu tun.
Die Einfuhrzölle auf Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen sind das Ergebnis einer internationalen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und jenem Land. Deshalb kann die Gemeinschaft diese Zollsätze nicht einseitig ändern.
Was mögliche kurzfristige Maßnahmen betrifft, so bereitet die Kommission derzeit in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Vorschlag für mehrjährige Zollkontingente für den Zeitraum 2004 bis 2006 vor. Dieser Vorschlag berücksichtigt nicht nur die Interessen des Fischverarbeitungssektors in der Gemeinschaft, sondern auch die anderer Sektoren, die unmittelbar an der Nutzung pelagischer Fischbestände interessiert sind.
Im Übrigen soll die Verbesserung der Bestandslage bei Nordseehering hervorgehoben werden. Die Sondermaßnahmen, die in den letzten Jahren für diesen Bestand galten, machen sich jetzt bezahlt. Somit dürfte das Heringsangebot in der Gemeinschaft in den kommenden Jahren erheblich zunehmen, was sich positiv auf die Versorgung der gemeinschaftlichen Fischverarbeiter auswirken wird.
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DE |
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CE 78/231 |
(2004/C 78 E/0234)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3160/03
von Ioannis Averoff (PPE-DE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Genehmigung einer Mülldeponie in der Präfektur Ioannina
Mit dem Beschluss 364 vom 22. August 2003 erging die befürwortende Stellungnahme der Region Epirus für die Einrichtung einer Mülldeponie in der Region von Ieroplatanos-Fteri in der Gemeinde Kalpakios Präfektur Ioannina. Eine ergänzende Stellungnahme (Nr. 3989 vom 1. Oktober 2003) indessen genehmigte die Mülldeponie für den Standort Kydonies im Gemeindebezirk Vassilikon, der zur Gemeinde Ano Pogonio gehört.
Der vorgeschlagene Standort für die Mülldeponie findet jedoch nicht keine allgemeine Zustimmung, und zwar aus folgenden Gründen:
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aus der vorläufigen Umweltverträglichkeitsbewertung ging hervor, dass dieser Standort auf Grund hydrologischer Gesichtspunkte der ungünstigste von allen vorgeschlagenen Standorten ist (hohe Durchlässigkeit des Bodens, mögliche Verbindung zum Grundwasser, zu den Flüssen Aoos und Kalamas sowie zu dem Grundwasserbecken Pamvotida); |
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auf dem vorgesehenen Terrain bindet sich ein Riss in der Erdkruste, über dessen Dynamik in der vorläufigen Studie nichts angegeben werden konnte; es sei vielmehr darauf hingewiesen, dass sich dieses Gebiet in einer Erdbebenregion der Kategorie I befindet und nicht der Kategorie II, wie in der vorläufigen Studie ferner angegeben wird; |
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in der vorgeschriebenen Stellungnahme der Forstdirektion des Bezirks Ioannina (2606/14. August 2003) wird eindeutig festgelegt, dass diese Studie keinen endgültigen Charakter hat, solange nicht die topographischen Daten vorliegen; |
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der gewählte Standort befindet sich außerdem in der Nähe der Region Vikos-Aoos, die in das Netz Natura 2000 aufgenommen wurde und eine geschützte Waldregion ist; |
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darüber hinaus befindet sich der Standort insgesamt 55 km von der Region entfernt, in der die Abfälle entstehen. |
Kann die Kommission auf Grund der oben genannten Fakten sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Finanzierungsbeihilfe aus dem Kohäsionsfonds für dieses Projekt beantragt wurde, mitteilen, ob die Richtlinie 1999/31/EG (1) betreffend die Entsorgung von Abfällen sowie die Richtlinien 75/442/EWG (2) und 97/11//EG (3) in diesem Fall korrekt zur Anwendung kommen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(12. November 2003)
Die Kommission hat auf Grund einer erheblichen Anzahl von Beschwerden über den Betrieb illegaler oder unkontrollierter Abfalldeponien in Griechenland, die eine Bedrohung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag gegen Griechenland eingeleitet. Die griechischen Behörden haben eingeräumt, dass Ende 2002 noch 1399 illegale oder unkontrollierte Abfalldeponien in Betrieb waren, und sie haben erklärt, dass alle illegalen Abfalldeponien bis Ende 2007 geschlossen und durch permanente Abfallbehandlungsanlagen ersetzt würden. Da Griechenland es versäumt hat, den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle nachzukommen, hat die Kommission am 9. Juli 2003 beschlossen, den Europäischen Gerichtshof in dieser Angelegenheit anzurufen.
Die Mitgliedstaaten sind zwar nach der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates von 18. März 1991 (4) geänderten Fassung dazu verpflichtet, Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu verwerten oder zu entsorgen, die Wahl der Entsorgungsmethoden und geeigneter Standorte oder Anlagen für die Entsorgung wird jedoch von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden getroffen. Insbesondere das Deponieren von Abfällen muss in Übereinstimmung mit den technischen Normen und Verfahren erfolgen, die in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien festgelegt sind.
Die Anlage einer Abfalldeponie unterliegt der Erteilung einer Baugenehmigung und setzt eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraus. Dabei sind die Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung einzuhalten. Diese Richtlinie sieht eine Reihe von Verfahren für Vorhaben vor, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, und zwar vor allem die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien, die Information der Öffentlichkeit sowie die Anhörung der Öffentlichkeit und zuständiger Behörden.
Den verfügbaren Informationen zufolge wird offenbar derzeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das betreffende Vorhaben vorgenommen. Der Bau der Deponie unterliegt der Zustimmung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die eine Genehmigung für das Vorhaben nach Maßgabe der Umwelt- bedingungen und Betriebsbeschränkungen insbesondere im Hinblick auf die Lage, Dimension, Art, eingesetzte Technologie sowie allgemeine technische Charakteristika entweder erteilen oder verweigern. Da das Vorhaben noch nicht genehmigt ist und das Genehmigungsverfahren derzeit läuft, ist die Kommission der Auffassung, dass zu diesem Zeitpunkt kein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzvorschriften vorlegt.
Bei der Kommission ist bislang kein Antrag der griechischen Behörden auf Kofinanzierung des in Frage stehenden Vorhabens im Rahmen des Kohäsionsfonds eingegangen. Sollte ein derartiger Antrag in den kommenden Monaten oder Wochen vorgelegt werden, so wird er nach den geltenden Vorschriften und Verfahren geprüft werden.
(1) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
(2) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.
(3) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
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DE |
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CE 78/233 |
(2004/C 78 E/0235)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3165/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Spanischer Nationaler Wasserplan (Pyrenäen)
Wenn die Kommission Beschlüsse betreffend die Anwendung von Umweltrechtsvorschriften und die Vorschriften betreffend die Genehmigung von Anträgen auf Beihilfen aus den Strukturfonds fasst, ist sie dann der Auffassung, dass Pläne für Staudammprojekte in den Pyrenäen — insbesondere die Erweiterung des Yesa-Dammes und der Bau neuer Dämme in Biscarruès, Santaliestra, Itoiz und Rialp — als Teil des gesamten Spanischen Nationalen Wasserplans gelten sollten, da sie für die geplanten Wassertransfers von Bedeutung sind?
Haben die spanischen Behörden bereits formelle Anträge auf Beihilfen aus den Strukturfonds zur Deckung der Kosten irgendeines dieser Projekte eingereicht?
Ist der Kommission bekannt, dass die Bauarbeiten am Santaliestra-Damm eingestellt worden sind, weil die Verantwortlichen die Notwendigkeit einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vollauf berücksichtigt haben?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(11. November 2003)
Bezüglich der Staudammprojekte in den Pyrenäen im Wassereinzugsgebiet des Ebro-Flusses wurde der Kommission von der spanischen Regierung mitgeteilt, dass diese Staudämme in keiner Verbindung mit der Umleitung des Ebro stehen, die in dem spanischen nationalen Wasserbewirtschaftungsplan vorgesehen ist, und nicht der Regulierung des unteren Flusslaufs dienen. Die Kommission entnimmt den Angaben der spanischen Regierung ferner, dass nur die bereits vorhandenen Staudämme Mequinenza und Ribarroja/Flix im unteren Einzugsbereich des Ebro dazu eingesetzt werden, den Fluss an dem für die geplante Umleitung vorgesehenen Entnahmepunkt zu regulieren.
Die Kommission hat die spanische Regierung um Informationen zur Finanzierung dieser Projekte aus Gemeinschaftsmitteln gebeten. In ihrer Antwort hat die spanische Regierung mitgeteilt, dass keines dieser Projekte in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für Ziel 2 enthalten ist noch über den Kohäsionsfonds finanziert wird.
Der Kommission ist bekannt, dass die Arbeiten am Santaliestra-Staudamm eingestellt wurden.
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CE 78/234 |
(2004/C 78 E/0236)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3169/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Verbot von Kampfhunden
Leider haben meine bisherigen Anfragen zum Verbot von Kampfhunden noch nichts bewirkt. Zwar haben ein paar Mitgliedstaaten, z.B. Italien oder Österreich, bereits Maßnahmen gegen gewalttätige und aggressive Hunde ergriffen, indem sie Maulkorbpflicht in öffentlichen Gebäuden und Gegenden, wie Haltestellen und Parks, und eine Welpenschule zur Erziehung der Hunde einführten, aber leider sind diese Maßnahmen immer noch nicht ausreichend. In den letzten Tagen wurden wir wieder mit furchtbaren Schlagzeilen über Angriffe von Pittbulls auf Kinder und Erwachsene konfrontiert. Es reicht nicht, wenn einzelne Staaten und/oder Regionen gegen die Haltung bestimmter Hunderassen kämpfen, eine Richtlinie zum Verbot von Kampfhunden auf Europäischer Ebene ist notwendig!
Wie viele Menschen sollen nach Ansicht der Kommission noch totgebissen oder verstümmelt werden?
Wie lange sollen wir noch warten, bis endlich etwas auf EU-Ebene geschieht?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Gesundheitswesen haben als Rechtsgrundlage den Artikel 152 EG-Vertrag. Dort heißt es in Ziffer 1, dass — wenn eine Aktion der Gemeinschaft die nationale Politik ergänzt — das Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet. Nach diesem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Prinzip wird in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, die Gemeinschaft nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht besser auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können.
In dem von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fall verfügt die Kommission nicht über eine hinreichend tragfähige und definitive wissenschaftliche Grundlage, um selbst — anstelle der Mitgliedstaaten — einen europäischen Gesetzesvorschlag ausarbeiten zu können.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, um solche Unfälle zu vermeiden.
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27.3.2004 |
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CE 78/234 |
(2004/C 78 E/0237)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3174/03
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Europäische Filmindustrie
Was unternimmt die Europäische Union im Rahmen des MEDIA-Programms, um die Qualität von Drehbüchern für europäische Filme zu verbessern? Kann ein Drehbuchschreiber sein Werk auf paneuropäischer Ebene urheberrechtlich schützen lassen, und wenn ja, wird diese Form des Copyrights in anderen Staaten einschließlich der USA ohne Einschränkungen respektiert?
Bei vielen europäischen Filmen, für die nationale Beihilfen oder Beihilfen der EU gewährt werden, handelt es sich um so genannte „Art-House-Filme“ oder ähnliche Produktionen. Wäre es nach Ansicht der Kommission nützlich, die Filme zusätzlich zu den Untertiteln in der Sprache des Landes, in dem der Film gezeigt wird, mit englischen Untertiteln zu versehen, d.h. dass ein in Italien gezeigter deutscher Film sowohl englische als auch italienische Untertitel hätte, um den Zugang zu erleichtern und mehr Zuschauer anzuziehen?
Ist die Kommission schließlich der Ansicht, dass europäische Filme, die durchaus einen gewissen kommerziellen Erfolg verzeichnen könnten, durch die Dominanz der Filmverleihgesellschaften in Hollywood verdrängt werden, und wenn ja, was könnte ihres Erachtens dagegen unternommen werden?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Zur Frage des Herrn Abgeordneten, was die Europäische Union im Rahmen des MEDIA-Programms unternimmt, um die Qualität von Drehbüchern für europäische Filme zu verbessern, ist zu sagen, dass die Union über die MEDIA-Programme Maßnahmen zur Förderung der europäischen Filmindustrie beschlossen hat mit Schwerpunkt auf bestimmten Schlüsselaktivitäten wie Ausbildung, Weiterentwicklung, Vertrieb und Werbung. Einer der speziell durch die Ausbildungsmaßnahmen abgedeckten Bereiche ist das Verfassen von Drehbüchern. Beim Copyright gilt international für alle Mitglieder Artikel 5 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, wo es heißt: „Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte“. Die Übereinkunft gilt für alle Mitgliedstaaten sowie andere Länder einschließlich der USA, die Vertragsparteien sind.
Die Kommission arbeitet derzeit an einem Vorschlag für eine neue Programmgeneration im europäischen audiovisuellen Bereich. Die Frage der Untertitelung ist dabei eines der als Maßnahme zur Förderung der kulturellen Vielfalt diskutierten Themen. Allerdings geht es dabei um die Verwendung von Untertiteln im Gegensatz zur Synchronisation. Im Rahmen der derzeitigen Regelung kann eine englischsprachige Untertitelung beantragt werden. Die Kommission ist freilich nicht der Ansicht, dass die Einblendung englischer Untertitel sich positiv auf die Verbreitung auswirken würde.
Besorgt ist die Kommission über die nur begrenzte Verbreitung nichtnationaler europäischer Filme außerhalb ihres eigenen Gebietes; sie hat in diesem Zusammenhang verschiedene Regelungen zur Lösung dieses Problems beschlossen. Das MEDIA-Programm unterstützt den Vertrieb und die Ausstrahlung audiovisueller Werke (Literatur, Dokumentarfilme, Trickfilme und interaktive Programme) und europäischer Filme in Kinos, auf Video und DVD und im Fernsehen. Außerdem unterstützt sie Kinoketten, die eine gemeinsame Strategie zur Förderung europäischer Filme betreiben.
Zum MEDIA-Plus-Programm gehören Projekte für Kinofilme (Projekte für Verleiher — automatische bzw. gezielte Unterstützung —, für Verkaufsagenten und für Kinobesitzer) sowie für Fernsehen und DVD und Video.
Für Verleiher: Über die „automatische“ Unterstützung soll ein breiterer grenzüberschreitender Vertrieb neuerer nichtnationaler europäischer Filme dadurch gefördert werden, dass den Unternehmern Geldmittel für weitere Investitionen in solche Filme auf der Grundlage ihres Potenzials zur Schaffung eines Publikumsinteresses für europäische Filme bereitgestellt werden. Dies fördert auch die Vernetzung zwischen Produktions- und Vertriebssektor und verbessert damit die Wettbewerbsposition nichtnationaler europäischer Filme. Die „gezielte“ Förderung will ebenfalls die Gründung und Stärkung von Kooperationsnetzen zwischen europäischen Verleihern sowie die Kooperation zwischen Verleihern, Verkaufsagenten und/oder Produzenten anregen.
Gegenüber Verkaufsagenten soll die Förderung eines breiteren grenzüberschreitenden Vertriebs neuerer europäischer Filme durch Bereitstellung von Geldmitteln für Verkaufsagenten auf der Grundlage ihrer Leistungsfähigkeit zur erneuten Investition in neue europäische Filme angeregt und unterstützt werden.
Bei Kinobesitzern soll die Vernetzung europäischer Premierenkinos und die Vorführung nichtnationaler europäischer Filme durch diese Kinos gefördert werden.
In Bezug auf das Fernsehen richtet sich die Förderung an europäische Unternehmen, deren Aktivitäten zur Förderung und Verbreitung europäischer Fernsehprogramme beitragen, die von unabhängigen Unternehmen in und außerhalb der Gemeinschaft produziert werden. Die Regelung fördert die Kooperation zwischen Fernsehveranstaltern auf der einen und unabhängigen europäischen Verleihern und Produzenten auf der anderen Seite. Angestrebt wird die Förderung unabhängiger Produktionsunternehmen zur Produktion von Werken (Literatur, Dokumentar- und Zeichentrickfilme) mit mindestens zwei — vorzugsweise mehr — Veranstaltern, die in mehreren Mitgliedstaaten und unterschiedlichen Sprachräumen teilnehmen bzw. zusammenarbeiten.
Bei DVD und Video richtet sich die Regelung an europäische Unternehmen, deren Aktivitäten zur Stärkung des Vertriebs sektors für europäische Werke in für den privaten Gebrauch bestimmten Medien beitragen. Gefördert wird die Investition in digitale Technologie und die Förderung nichtnationaler europäischer Werke auf Video und DVD.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/236 |
(2004/C 78 E/0238)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3178/03
von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Neue Schätzung der von der Prestige verursachten Schäden und Solidaritätsfonds
Am 9. Oktober 2003 genehmigte das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission, auf Ersuchen der Regierungen Italiens (Erdbeben), Portugals (Waldbrände) und Spaniens (Katastrophe der Prestige) den Solidaritätsfonds zu gründen. Die Kommission schlug bestimmte Anteile aufgrund der Anträge der jeweiligen Regierungen und ihrer eigenen Schadensschätzungen vor, im Falle der Prestige 436 Mio. EUR. Der Spanien zugewiesene Betrag belief sich auf 8,6 Mio. EUR, während Italien 46,7 Mio.EUR und Portugal 48,5 Mio. EUR zugewiesen wurden.
Im Falle Portugals hatte die Regierung eine erste Schätzung von 509 Mio. EUR eingereicht. Später reichte sie eine weitere Schadensschätzung ein, in der sich dieser Betrag um weitere 718 Mio. EUR erhöhte. Obwohl die Katastrophe der Prestige noch nicht zu Ende ist, beschränkte sich die spanische Regierung auf die erste Schadensschätzung, die zwei Monate nach Beginn der Katastrophe vorgenommen wurde, ohne dass sie sich danach bemühte, irgendeine Art von zusätzlicher Schätzung zu übermitteln.
Nur fünf Tage nach der Genehmigung dieser Beihilfen im Europäische Parlament gab die spanische Regierung im spanischen Abgeordnetenhaus eine Schätzung bekannt, die die Schäden auf 700 Mio. EUR veranschlagt, d.h. 264 Mio. EUR mehr als der Betrag, den man der Kommission genannt hatte. Wenn die spanischen Behörden der Kommission eine zusätzliche Bewertung übermittelt hätten, die diese Änderung mit einschloss, hätte sich der vom Solidaritätsfonds Spanien zugewiesene Betrag unter den gleichen Bedingungen auf 13,86 Mio. EUR belaufen, d.h. 5,234 Mio. EUR mehr.
Hat die spanische Regierung ebenso wie die portugiesische Regierung eine zusätzliche Schadensschätzung zu ihrem ersten Antrag eingereicht?
Wäre die Kommission bereit, falls die spanische Regierung eine zusätzliche Schätzung einreichen sollte, den Spanien zugewiesenen Betrag zu revidieren, damit die von der Katastrophe der Prestige Betroffenen das erhalten können, was ihnen rechtmäßig aus diesem Solidaritätsfonds zusteht?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(25. November 2003)
Der erste spanische Antrag auf Mobilisierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union aufgrund der Katastrophe der Prestige wurde am 13. Januar 2003 eingereicht. Der Antrag enthielt eine vorläufige Kostenschätzung über die Sanierung der Küste, die Sanierung und Wiederherstellung des Nationalparks der atlantischen Inseln, die Einsätze auf See und andere damit zusammenhängende Maßnahmen. Die Schätzungen enthalten nicht die Kosten, die mit einer dauerhaften Lösung hinsichtlich des Wracks verbunden sind.
Am 13. Mai, 13. Juni und 17. Juni 2003 wurden von den spanischen Behörden weitere Informationen übermittelt. Auf der Grundlage dieser Informationen schlug die Kommission Spanien eine Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds vor, die auf den zuletzt eingegangenen Schätzungen beruhte. Wie in ausführlicher Form in der Begründung zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans erläutert, musste die ursprüngliche Schätzung berichtigt werden, damit einerseits gewisse indirekte Schäden ausgeschlossen und andererseits die Schätzungen zur dauerhaften Lösung hinsichtlich des Wracks mit eingeschlossen werden.
Der Kommission ist nicht bekannt, wie die dem spanischen Parlament vorgelegte Schadensschätzung von 700 Mio. EUR berechnet wurde und ob dieser Betrag solche Schäden mit einschließt, die im Rahmen des Solidaritätsfonds als nicht zuschussfähig sind.
Falls das Wrack weitere Schäden verursacht, kann die Kommission neue Belege solange akzeptieren, bis sie dem Parlament und dem Rat ihren Vorschlag für den Berichtigungshaushaltsplan unterbreitet. Weitere Anpassungen im Verlauf des Haushaltsverfahrens sind nur möglich, wenn beide Organe der Haushaltsbehörde zustimmen. Nach der Verordnung über den Solidaritätsfonds ist es jedoch nicht zulässig, den betreffenden Betrag zu erhöhen, sobald die Finanzhilfe zugewiesen wurde.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/237 |
(2004/C 78 E/0239)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3187/03
von Geoffrey Van Orden (PPE-DE) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Freizügigkeit für zahlungsunfähige Personen in der EU
Eine Person, die im Vereinigten Königreich ihren Bankrott erklärt hat, kann überall dort im Vereinigten Königreich leben, wo sie dies wünscht.
Ist es einer Person, die sich im Vereinigten Königreich als zahlungsunfähig erklärt hat, freigestellt, überall in der EU, wo sie dies wünscht, ebenso zu leben wie ein Bürger, der keinen Bankrott erklärt hat, dies könnte?
Antwort gegeben von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Ein Unionsbürger, der im Vereinigten Königreich bankrott erklärt wurde, kann im Unionsgebiet leben, wo er dies wünscht, wenn er die für das Aufenthaltsrecht im Rahmen der Gemeinschaftsgesetzgebung geltenden Bedingungen erfüllt, d.h. er muss Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger sein oder über angemessene Mittel und über eine Krankenversicherung verfügen.
In dieser Hinsicht sieht die Gemeinschaftsgesetzgebung keine spezifische Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vor.
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27.3.2004 |
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CE 78/237 |
(2004/C 78 E/0240)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3192/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(28. Oktober 2003)
Betrifft: Fall Eurostat: Erklärungen zu den Interventionsmöglichkeiten von Präsident Prodi
Aus den Erklärungen des ehemaligen Generaldirektors von Eurostat, Yves Franchet, zu den jüngsten Ereignissen, die schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Eurostat-Verträge aufgedeckt haben, ergibt sich eine mutmaßliche Verantwortung der Kommissionsmitglieder Solbes, Kinnock und Schreyer bezüglich des Umstands, dass diese Personen Kenntnis von den mutmaßlichen Betrugsfällen hatten.
So soll Franchet diese Kommissionsmitglieder und Präsident Prodi seit September 2002 über seinen Verdacht bezüglich einer Misswirtschaft Verwaltung innerhalb des Statistischen Amtes unterrichtet haben. Bei der Anhörung vor der Konferenz der Präsidenten am 25. September 2003 erklärte Präsident Prodi jedenfalls, das ganze Ausmaß dieser Vorfälle sei ihm im Mai 2003 mitgeteilt worden.
Der ganze Vorfall ist mittlerweile Gegenstand von Ermittlungen von Olaf, der französischen Gerichte und der Kommission, mit dem Ziel, sichere Beweise und die zuständigen Verantwortlichen zu ermitteln.
Durch den Vertrag von Nizza erhält der Präsident der Kommission mit dem neuen Artikel 217 Absatz 4 die Möglichkeit, den Rücktritt eines Mitglieds der Kommission zu fordern.
Vorbehaltlich der noch zu klärenden Zuständigkeiten erscheint die Vorgehensweise der genannten Kommissionsmitglieder in gewisser Weise fragwürdig, wenigstens in Bezug auf das Konzept der „Misswirtschaft“ und der „Nachlässigkeit“, so wie dies in dem vom unabhängigen Sachverständigenausschuss des Europäischen Parlaments am 15. März 1999 anlässlich des Santer-Skandals vorgelegten ersten Bericht über mutmaßliche Fälle von Betrug definiert worden war.
Beim damaligen Skandal hielt es die Kommission Santer für politisch angezeigt, aufgrund der bloßen Tatsache, dass sie verdächtigt worden war, geschlossen zurückzutreten.
Kann die Kommission diesbezüglich folgende Fragen beantworten:
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1. |
Inwieweit hält es die Kommission für wünschenswert, dass Präsident Prodi im anhängigen Eurostat-Fall nach dem erwähnten Artikel 217 Maßnahmen gegen die betreffenden Kommissionsmitglieder ergreift? |
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2. |
Inwieweit stellt die Unterlassung entsprechender Maßnahmen eine Verletzung der moralischen Verpflichtungen dar, die sich aus Artikel 213 Absatz 2 des Vertrags ergeben und alle Mitglieder der Kommission betreffen? |
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3. |
Inwieweit kann zur Wahrung des Rufs und der ethischen Verantwortung der Union die im Juli 2003 beschlossene einfache Ersetzung des Generaldirektors von Eurostat als unzureichend betrachtet werden? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
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1. |
In seiner Rede vor der Konferenz der Präsidenten und den Mitgliedern des Ausschusses für Haushaltskontrolle (Cocobu) des Parlamentes am 25. September hat Präsident Prodi erklärt, Artikel 217 des Nizza-Vertrags erlaube es ihm, wenn nötig, ein Mitglied der Kommission politisch zur Verantwortung zu ziehen. Er hat ausführlich begründet, warum es ihm angesichts der ihm vorliegenden Informationen nicht angebracht erschien, den Rücktritt des einen oder anderen Mitglieds des Kollegiums zu fordern. |
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2. |
Bei den moralischen Pflichten, die den Mitgliedern des Kollegiums durch Artikel 213 EG-Vertrag auferlegt werden, handelt es sich um die Ausübung der Tätigkeit in voller Unabhängigkeit und im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft, um das Verbot, bei der Erfüllung ihrer Pflichten, Anweisungen anzufordern oder entgegen zu nehmen, um das Verbot, anderen beruflichen Aktivitäten nachzugehen, sowie um die Pflicht zur Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung. Im Fall Eurostat hat kein Mitglied des Kollegiums diese Pflichten verletzt. Sobald die Kommission Informationen erhalten hat, die bis dahin nicht zu ihr vorgedrungen waren, wurden wichtige Entscheidungen getroffen, um die Missstände zu beheben. Gleichzeitig wurden Informationsfluss und -mechanismen genauer analysiert, um die vertikale und horizontale Kommunikation zu verbessern und in einem Umfeld verstärkter interner Kontrollen mehr Transparenz zu gewährleisten. |
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3. |
Die Kommission hat sich nicht damit begnügt, den Generaldirektor von Eurostat zu ersetzen, sondern viel umfassendere Maßnahmen zur Neuorganisation von Eurostat ergriffen. Präsident Prodi hat diese Maßnahmen dem Ausschuss für Haushaltskontrolle und der Plenarversammlung am 18. November 2003 dargelegt. Zusätzlich zur Absetzung des Generaldirektors wurden die Posten der operativen Direktoren intern und extern neu ausgeschrieben. Der Direktor für Ressourcen wurde versetzt. Das Organigramm wurde komplett neu überdacht, um manche Aufgaben, die zuvor nach Außen gegeben worden waren, wieder zu integrieren. Die Prioritäten wurden neu definiert und die Kernaufgaben von Eurostat festgelegt. Schließlich wurde auf Ebene der Referatsleiter eine starke Mobilität ausgelöst. Es handelt sich also um eine sehr weit reichende Neuorganisation, die einen Kulturwechsel bei Eurostat beschleunigen soll. Schließlich hat Präsident Prodi dem Parlament auch die Schwerpunkte des Aktionsplans vorgelegt, der demnächst von der Kommission verabschiedet wird. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/239 |
(2004/C 78 E/0241)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3198/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Schließung weiterer Lager und Vertreibung von Flüchtlingen in Inguschetien
Nach Angaben von „Médecins sans frontières“ wurde am 1. Oktober, einige Tage vor den Wahlen in Tschetschenien, ein weiteres Lager in Inguschetien geräumt. Danach hatten — so MSF — die 168 letzten Familien, die noch im Lager waren, mehr Glück als die anderen, da sie in Zelte des UNO-Hochkommis-sariats für Flüchtlinge (UNHCR) in einem Nachbarlager umgesiedelt wurden. Eine solche Umsiedlung konnten jedoch weder diejenigen Familien, die vor September aus dem Lager vertrieben wurden, noch diejenigen in Anspruch nehmen, die in anderen Lagern leben und immer stärker von der Vertreibung bedroht sind. Nach Aussage der humanitären Organisation handelt es sich hier eindeutig um eine Ausnahme im Rahmen der Politik der Zwangsrückführung, die nach wie vor gegenüber tschetschenischen Flüchtlingen in Inguschetien betrieben wird. Einer Umfrage zufolge, die MSF bei allen Flüchtlingen in inguschetischen Zeltlagern durchgeführt und im Frühjahr dieses Jahres veröffentlicht hat, wollen 90 % nicht nach Tschetschenien zurückkehren, wo Entführungen, Morde, Folter und Säuberungsaktionen an der Tagesordnung sind.
Ist die Kommission über diese neuerliche Vertreibung tschetschenischer Flüchtlinge aus den Lagern in Inguschetien informiert? Wie hat sie darauf reagiert, dass die russischen Behörden die einschlägigen internationalen Verträge und die Verpflichtungen, die sie diesbezüglich gegenüber der Völkergemeinschaft insgesamt und der Europäischen Gemeinschaft im Besonderen eingegangen sind, in derart eklatanter Weise verletzt haben? Wie lange noch will sie es hinnehmen, dass die russischen Behörden das Völkerrecht sowie die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten und verletzen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(5. Dezember 2003)
Die Kommission verfolgt die jüngsten Entwicklungen in Tschetschenien genau.
Die Kommission unterstützt eine politische Lösung des Konflikts, die die territoriale Integrität Russlands wahrt, sowie alle echten Bemühungen um einen dauerhaften Frieden. Die Kommission hatte gehofft, dass das Verfassungsreferendum vom März 2003 eine Grundlage für einen echten Dialog, die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Menschenrechte schaffen und damit zu einer friedlichen, politischen Beilegung des Konflikts führen würde. Nach ihrer Auffassung war für diese Beilegung die Anerkennung der Legitimität der Präsidentschaftswahlen vom 5. Oktober 2003 durch die Bevölkerung Tschetscheniens unerlässlich. Die Durchführung der Wahlen hat jedoch viele Fragen aufgeworfen, unter anderem hinsichtlich des ordnungsgemäßen Verfahrens und des Zugangs zu den Medien.
Der Kommission sind die beunruhigenden Berichte über die andauernden Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und die Schließung der Lager für Binnenvertriebene in Inguschetien bekannt. Mit der Schließung dieser Lager, ohne die Errichtung angemessener Alternativunterkünfte für die Bleibewilligen durch die internationale Gemeinschaft und in erster Linie das Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) zu genehmigen, lassen die Behörden den Binnenvertriebenen keine andere Wahl, als nach Tschetschenien zurückzukehren. Und zwar trotz der Tatsache, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit dem Verfassungsreferendum vom März 2003 und den Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2003 noch verschlechtert hat, und ungeachtet der prekären humanitären Lage in Tschetschenien. Um so bedauerlicher ist das Fehlen einer konkreten Reaktion Russlands auf das wiederholte Ersuchen der Kommission, humanitäre Hilfe dadurch zu erleichtern, dass die Regierung die Errichtung von Alternativunterkünften in Inguschetien genehmigt, den Zugang zum UKW-Kommunikationsnetz der Vereinten Nationen für nichtstaatliche Organisationen öffnet, die Sicherheit der Helfer gewährleistet und die Eröffnung eines ECHO-Büros in Nazran (Inguschetien) gestattet.
Diese Fragen wurden von der Kommission beim Gipfeltreffen EU-Russland vom 6. November 2003 zur Sprache gebracht. Die Kommission wird die Treffen im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Russland weiter dazu nutzen, die russische Regierung zur Verbesserung aller Aspekte der Lage in Tschetschenien aufzufordern.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/240 |
(2004/C 78 E/0242)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3201/03
von Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Durchsuchung der Redaktion der Zeitung „Il Giornale“ in Rom: Verstoß gegen die Pressefreiheit in Italien
Am Freitag, 17. Oktober 2003, wurde auf Beschluss der Justizbehörde Perugia die Redaktion der Zeitung „Il Giornale“ durchsucht. Diese bedeutende italienische Tageszeitung recherchiert zur Zeit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Telekom Serbia durch Telecom Italia. Die Durchsuchung durch die Polizei dauerte 13 Stunden, und zum Abschluss der Durchsuchung wurde umfassendes Material beschlagnahmt, das dem Journalisten Gian Marco Chiocci gehörte. Dem Journalisten wird angeblich lediglich die strafbare Handlung der Verleumdung eines römischen Richters in der Presse zur Last gelegt.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die fraglichen Beschlüsse einen offenkundigen Verstoß gegen die Presse- und Meinungsfreiheit darstellen?
Ist die Kommission der Auffassung, dass die fraglichen Beschlüsse gegen die Empfehlungen verstoßen, die der EU-Ministerrat am 8. März 2000 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat und denen zufolge keine Abhörmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen stattfinden dürfen, wenn diese Maßnahmen darauf gerichtet sind, das Recht des Journalisten auf Nichtpreisgabe seiner Quellen zu untergraben?
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Beschlüsse der Justizbehörde in Perugia im Widerspruch zu dem berühmten Urteil stehen, das der Gerichtshof in Straßburg in der Rechtssache Goodwin gefasst hat und mit dem das Recht der Journalisten auf Wahrung des Berufsgeheimnisses legitimiert wurde?
Ist die Kommission außerdem nicht der Ansicht, dass die Beschlüsse der Justizbehörde in Perugia im Widerspruch zu dem vom Gerichtshof in Straßburg gefällten Urteil Nr. 33400/96 vom 15. Juli 2003 stehen, in dem Durchsuchungen von Zeitungsredaktionen zur Aufdeckung der Quellen der Journalisten als „schwerwiegender Verstoß gegen die Meinungsfreiheit“ bezeichnet werden?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(2. Dezember 2003)
Die Durchsuchung der Redaktion der Zeitung „Il Giornale“ erfolgte auf Beschluss der Staatsanwaltschaft von Perugia und ist ausschließlich Sache der italienischen Justizbehörden. Da ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht nicht ersichtlich ist, sieht sich die Kommission nicht in der Lage, auf die Fragen des Herrn Abgeordneten zu antworten.
Sieht sich ein Bürger in seinen Grundrechten verletzt, kann er nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/240 |
(2004/C 78 E/0243)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3219/03
von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Anerkennung von Brandschutzvorschriften in der EU
Bei der Flammschutzimprägnierung von Stoffen scheint es Unsicherheiten hinsichtlich der Anerkennung verschiedener Normzeichen der einzelnen EU-Länder zu geben.
Kann die Kommission bestätigen, dass das britische Normzeichen für die Flammschutzimprägnierung von Stoffen, BS5867 PART 2B, dem französischen Normzeichen M1 entspricht?
Ist das britische Normzeichen in Frankreich rechtlich anerkannt?
Kann die Kommission detaillierte Angaben zu den in der EU geltenden Rechtsvorschriften machen, in denen diese Fragen geregelt sind?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(10. Dezember 2003)
Gegenwärtig gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Normen für die Flammschutzimprägnierung von Stoffen. Dementsprechend steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre eigenen Normen festzulegen. Der freie Warenverkehr von Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten wird jedoch in erheblichem Maße durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gewährleistet, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf der Grundlage von Artikel 28 ff. EG-Vertrag, ableitet.
Dieser Grundsatz verpflichtet einen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen von rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten oder verkauften Erzeugnissen in seinem Markt zu ermöglichen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat führt den Nachweis, dass das Erzeugnis in Bezug auf ein legitimes öffentliches Interesse nicht dasselbe Schutzniveau bieten kann, das von den eigenen legislativen oder administrativen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates gewährt wird.
Daher obliegt es den französischen Behörden, wenn diese beschließen, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dem britischen Normzeichen entsprechen, in Frankreich zu verbieten, diese Ablehnung zu rechtfertigen, indem sie nachweisen, dass die betreffenden Erzeugnisse keinen ausreichenden Verbraucherschutz bieten.
Das Fehlen der erforderlichen Nachweise kann gemäß der Auslegung des Gerichtshofs unter Umständen einen Verstoß gegen den EG-Vertrag darstellen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/241 |
(2004/C 78 E/0244)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3231/03
von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Gewährung von Beihilfen aus dem 5. und 6. Rahmenprogramm
Die Projekte, die aus dem 5. und 6. Rahmenprogramm finanziert werden, genießen im Allgemeinen große Wertschätzung. Sie sind häufig innovativ, und allein durch die Forderung, dass die zusammenarbeitenden Partner/Institutionen aus mehreren Ländern stammen müssen, entsteht eine positive Synergie, die zur Schaffung von gemeinschaftlichen Werten beiträgt.
Leider erreichen mich auch Meldungen über Probleme, die in einigen Fällen so ernst sind, dass sie die positive Wirkung von Programmen und Projekten untergraben können. In vielen Fällen führen sie zu Enttäuschung und nachlassender Motivation, wenn neue Vorschläge einzureichen sind.
Die Beschwerden beziehen sich vor allem auf die administrative Abwicklung der Programme:
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Das Verwaltungs system ist komplex, undurchsichtig und kostet unverhältnismäßig viel an Zeit, Geld und Anstrengungen. |
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Für kleinere Institutionen ist die administrative Belastung ein unüberwindbares Hindernis geworden und ist der zugestandene Gemeinkostenanteil zu niedrig. Dies gilt leider auch für viele Institutionen aus den beitrittswilligen Ländern. |
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Manchmal werden im allerletzten Moment vor Verstreichen einer Frist zusätzliche Informationen beantragt. Dies führt zu enormen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge und der Bezahlung. |
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Die Beurteilung der Projektanträge erfolgt willkürlich. Hohe Qualität führt nicht zwangsläufig zur Genehmigung, während niedrige Qualität nicht immer zur Ablehnung führt. |
Selbstverständlich erkennt die Verfasserin, dass sorgfältige Verfahren notwendig seien, um Betrug und Missbrauch von Gemeinschaftsgeldern zu verhindern.
Kann die Kommission dennoch die folgenden Fragen beantworten:
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1. |
Erkennt die Kommission die oben zusammengefassten Probleme? |
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2. |
Existieren innerhalb ihrer Dienststellen Verfahren, um solche Probleme aufzudecken? |
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3. |
Welche Maßnahmen haben die Dienststellen der Kommission getroffen, um die Verwaltungsverfahren zu verbessern bzw. zu vereinfachen? |
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4. |
Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu treffen? |
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Kommission räumt ein, dass bestimmte Organisationen sich mit einigen der in der Anfrage angesprochenen Probleme konfrontiert sehen. Jedoch wurden große Anstrengungen unternommen, um die Transparenz und Verfügbarkeit der Informationen für die Antragsteller zu verbessern. Dazu zählen auch die Informationen der nationalen Kontaktstellennetze sowie Schulungen und Informationsveranstaltungen, die dazu beitragen sollen, den administrativen Aufwand bei der Beantragung von Forschungsmitteln zu erleichtern. Insbesondere hinsichtlich des Finanzierungsanteils bei der Deckung von Gemeinkosten dürfte es keiner Einrichtung Schwierigkeiten bereiten, die mit einem Projekt verbundenen tatsächlichen Gemeinkosten abzurechnen. Lediglich bei einigen Sonderinstrumenten sind die Gemeinkosten begrenzt, was an der Art dieser Instrumente liegt sowie an dem Umstand, dass dort eine vollständige Erstattung der zuschussfähigen Kosten erfolgt.
Wie erwähnt wird alles unternommen, damit sämtliche Informationen weit im Voraus zur Verfügung stehen und nicht im letzten Moment noch zusätzliche Angaben angefordert werden müssen. Während der Projektverhandlungen können zusätzliche Angaben notwendig werden, wenn zu Beginn der Verhandlungen ein entsprechender Informationsbedarf festgestellt wird. In den meisten Fällen jedoch sind die Fristen ausreichend, so dass die potenziellen Auftragnehmer diese Angaben rechtzeitig liefern können.
Die Kommission kann der Behauptung, dass Vorschläge willkürlich beurteilt werden, nicht zustimmen. Vielmehr erfolgt die Bewertung der Forschungsvorschläge nach dem allgemein anerkannten „Peer Review“-Verfahren, das in wissenschaftlichen Einrichtungen auf der ganzen Welt angewandt wird. Die dabei verwendeten Verfahren und Kriterien sind allgemein zugänglich. Bei der Beurteilung der Vorschläge nach den in den Rechtstexten über das Rahmenprogramm festgelegten Kriterien wird die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützt. Insbesondere ist die wissenschaftliche und technische Qualität der Vorschläge unabdingbare Voraussetzung für eine Teilnahme am sechsten Rahmenprogramm (6. RP). Die hohe Qualität des Bewertungsverfahrens, die Qualifikation der daran beteiligten Sachverständigen wie auch die Qualität der ausgewählten Vorschläge wurden von unabhängigen Beobachtern, die den Bewertungen beiwohnen, sowie von nationalen Kontaktstellen und anderen Gutachtern bestätigt und in Berichten dokumentiert. Vorschläge von geringer Qualität werden nicht finanziert, doch können wegen der begrenzten Mittel nicht alle Projektvorschläge von hoher Qualität bezuschusst werde.
Jedes zur Kenntnis gebrachte Problem wird ernsthaft und aufmerksam untersucht, wobei festgestellt wird, ob die Beschwerde berechtigt oder auf ein Missverständnis grundsätzlicher Art zurückzuführen ist. Bei tatsächlich bestehenden Problemen wird nach Abhilfe gesucht. Vor allem im Rahmen des 6. RP wurden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die sicherstellen, dass Forschungskonsortien mehr Verantwortung bei der Verwaltung ihrer Projekte übernehmen und sich mehr mit den wissenschafts- und forschungsrelevanten Aspekten befassen, anstatt sich in erster Linie administrativen Belangen widmen zu müssen. Dies findet seinen Niederschlag in den Beteiligungsregeln und dem Mustervertrag für das 6. RP.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden Maßnahmen allgemeiner Art nicht für notwendig erachtet, außer in Bezug auf das permanente generelle Ziel, die Qualität der Informationen für potenzielle Auftragnehmer zu verbessern.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass mit Beginn des 6. RP eine dienststellenübergreifende Task Force eingerichtet wurde, die die Durchführung der verschiedenen Instrumente des Rahmenprogramms überwacht, insbesondere der neuen (integrierte Projekte und Exzellenznetze). Gleichzeitig überwachen mehrere dienststellenübergreifende Arbeitsgruppen kontinuierlich die Entwicklung des 6. RP in verschiedenen Bereichen (Bewertung, Leitlinien für Antragsteller und Gutachter etc.) und reagieren auf Probleme, indem sie diese beseitigen und die entsprechenden Unterlagen aktualisieren.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/243 |
(2004/C 78 E/0245)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3255/03
von Marie Isler Béguin (Verts/ALE) und Yves Piétrasanta (Verts/ALE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Achtung der Rechte und der Justiz nach der Tragödie von Bhopal in Indien
Bei der Industriekatastrophe, die sich im Dezember 1984 in der Fabrik Union Carbide (UC) in Bhopal (Indien) ereignete, wurden 40 Tonnen toxische Substanzen freigesetzt. 20 000 Menschen starben und eine halbe Million Menschen erlitten Vergiftungen.
Aus Gewinnsucht sparte die Geschäftsleitung von UC bei den Sicherheitseinrichtungen, bei der Ausbildung und beim Personal. Darüber hinaus wurden die Evakuierungsbeschlüsse und die Entscheidungen über medizinische Sofortmaßnahmen dadurch erschwert, dass zum Zeitpunkt der Explosion Informationen über die Art und die Gefährlichkeit der in die Atmosphäre freigesetzten chemischen Stoffe von den Verantwortlichen von UC zurückgehalten wurden.
Die andauernden unerbittlichen Folgen dieser Verseuchung der Umwelt werden daran deutlich, dass 120 000 Menschen schwere Erkrankungen aufweisen und jeden Monat rund zehn Menschen an diesen Erkrankungen sterben.
Die von der Geschäftsleitung von UC verfolgte Strategie, die darauf ausgerichtet ist, sich einer gerichtlichen Verfolgung zu entziehen, nahm 2001 durch die Fusion mit dem Industriekonzern Dow eine neue Wende.
Veranlasst diese misshandelte Erde von Bhopal die Kommission nicht, dringend alle ihr und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren, um derartige traumatische ökologische, gesundheitliche und medizinische Katastrophen zu verhindern und eine epidemiologische Beobachtung der Bevölkerung sicherzustellen, die in der betroffenen Region leben muss?
Sieht sich die Kommission angesichts der skandalösen Justizverweigerung nach dieser Industriekatastrophe veranlasst, sich unter Berufung auf ihre Prärogativen und diejenigen der Mitgliedstaaten für die Wiederherstellung der Rechte, die Schadenersatzleistung an die Opfer und die gerichtliche Verfolgung der für diese Katastrophe Verantwortlichen einzusetzen, indem sie die Ursachen dieser Katastrophe sowie das Umweltverhalten und die Umweltschäden, die Union Carbide im Rahmen ihrer weltweiten Aktivitäten verursacht hat, an die Öffentlichkeit bringt?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(5. Dezember 2003)
Die Kommission ist sehr besorgt über die humanitären, ökologischen und gesundheitlichen Folgen der Gastragödie von Bhopal in Indien. Die Kommission ist in Indien als aktiver Geber tätig und plant, einen Beitrag zu einem Programm für Katastrophenschutz und Schadensbegrenzung für ganz Indien zu leisten. Dieses Programm wird sich zwar in erster Linie auf Naturkatastrophen konzentrieren, hat aber partizipatorisch ausgerichtete Notstandspläne zum Ziel, die dem Land dabei helfen sollen, Katastrophen besser zu bewältigen, sobald sie auftreten.
Ferner unterstützt die Kommission eine Vielzahl nichtstaatlicher Organisationen, von denen sich einige mit Menschenrechtsfragen und der Prozessführung im öffentlichen Interesse befassen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die indische Regierung seit Bhopal strengere Umweltvorschriften erlassen hat.
Die Kommission führt mit der indischen Regierung einen Dialog über Umweltfragen; eine aus hochrangigen Vertretern beider Seiten zusammengesetzte Arbeitsgruppe tritt regelmäßig zusammen, um die Fortschritte zu bewerten.
Die Kommission kann der Frau Abgeordneten und dem Herrn Abgeordneten daher versichern, dass sie die Tragödie von Bhopal und andere Fragen im Zusammenhang mit rechtlichen Grundlagen und Umweltbelangen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit Indien genau verfolgt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/244 |
(2004/C 78 E/0246)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3258/03
von María Ayuso González (PPE-DE) an die Kommission
(28. Oktober 2003)
Betrifft: Einfuhrregelung für Knoblauch
Im Jahr 2001 führte die Europäische Union eine Einfuhrregelung für Knoblauch ein, um die Einfuhren aus Drittländern auf Dauer einzuschränken und die Unregelmäßigkeiten zu verhindern, die seit Jahren bei Einfuhren aus China vorgekommen sind. Die Europäische Union handelte im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ein Kontingent von 38 379 Tonnen mit ad valorem-Zollsatz aus, das auf Argentinien, China und andere Länder aufgeteilt wurde. Diese neue Regelung ersetzt endgültig die verschiedenen aufeinanderfolgenden Schutzklauseln, die eingeführt worden waren, um die betrügerischen Ausfuhren chinesischen Knoblauchs zu verhindern. Mit dieser Initiative wurden befriedigende Ergebnisse erzielt, denn es gelang, die Unregelmäßigkeiten beträchtlich zu verringern.
Allerdings bestehen dennoch weiterhin einige Mängel, wie sich aus Beschwerden des spanischen Sektors bei OLAF ergibt.
Kann die Kommission mitteilen, ob sie beabsichtigt, intern Verbesserungen vorzunehmen, um die Probleme zu lösen, die zu diesen Beschwerden geführt haben?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(19. November 2003)
Die Kommission stimmt der Frau Abgeordneten zu, was die Bedeutung der Kontrolle der Einfuhrregelungen im Allgemeinen und derjenigen für Knoblauch im Besonderen anbelangt.
Die Kommission hat die Beschwerden des spanischen Sektors erhalten und sie an ihre Kontrolldienste sowie an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Überprüfung und Bearbeitung weitergeleitet.
Sollte sich der vom spanischen Sektor beanstandete Sachverhalt als richtig erweisen, so wird die Frau Abgeordnete sicherlich zustimmen, dass es sich dabei um die Verwendung gefälschter Ursprungszeugnisse handeln könnte, die von den Drittlandsbehörden möglicherweise geduldet wurden.
Diese Art von Betrug stellt die gegenwärtigen Systeme für die Kontrolle der Einfuhrregelung nicht in Frage. Tatsächlich können solche Betrügereien ungeachtet der von den Einfuhrländern eventuell auferlegten Kontrollen vorkommen. Um das entsprechende Risiko zu verringern, führen Kommissionsbedienstete regelmäßig nachträgliche Untersuchungen über das Funktionieren der Regelung durch.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/244 |
(2004/C 78 E/0247)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3260/03
von Michel Hansenne (PPE-DE) an die Kommission
(4. November 2003)
Betrifft: Zulassung für die Einrichtung einer Fahrschule
In dem von Belgien am 23. März 1998 verabschiedeten Königlichen Erlass werden die für die Zulassung zur Eröffnung einer Fahrschule in Belgien erforderlichen Modalitäten festgelegt. Es hat den Anschein, als verhindere dieser Erlass de facto jede Neugründung einer Fahrschule.
Steht Belgien damit im Widerspruch zum europäischen Recht, insbesondere zum Wettbewerbsrecht? Wenn ja, welche Verpflichtungen muss der Staat erfüllen, um sich an die europäischen Bestimmungen zu halten?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Der vom Herrn Abgeordneten beschriebene Sachverhalt scheint nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu fallen.
Der belgische Königliche Erlass vom 23. März 1998 ist eine staatliche Maßnahme.
Die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, die sich nicht an Unternehmen, sondern an die Mitgliedstaaten richten, umfassen Vorschriften für staatliche Beihilfen (Artikel 87 und 88 EG-Vertrag) und für öffentliche oder begünstigte Unternehmen (Artikel 86 EG-Vertrag). Die Vorschriften des genannten Königlichen Erlasses scheinen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen zu fallen.
Dennoch können in gewissen Fällen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auch auf staatliche Maßnahmen angewandt werden, wenn diese den Unternehmen ein bewerbswidriges Verhalten vorschreiben oder darauf hinwirken. Demnach wäre es erforderlich, dass die Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag legen, das eine Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft darstellt. Doch die im Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen für die Zulassung von Fahrschulen scheinen kein solches wettbewerbswidriges Verhalten vorzuschreiben oder darauf hinzuwirken.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/245 |
(2004/C 78 E/0248)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3262/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(4. November 2003)
Betrifft: Ausschluss von Personen mit der Nationalität eines anderen Mitgliedstaates vom Recht auf Ankauf von weichen Drogen oder von der Mitgliedschaft in einer Konsumentenvereinigung
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass im Zusammenhang mit dem seit den siebziger Jahren in der Praxis zugelassenen Verkauf von weichen Drogen in niederländischen „Coffeeshops“ davon ausgegangen wird, dass zwar der Verkauf an Personen verweigert werden muss, die nicht das vorgeschriebene Alter nachweisen können, jedoch nicht an Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als die niederländische? |
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2. |
Hat die Kommission die am 22. Oktober 2003 in Berlin veranstaltete gemeinsame Pressekonferenz des deutschen Innenministers und des niederländischen Justizministers zur Kenntnis genommen, wo unter anderem Erklärungen abgegeben wurden, die zur einer Politik führen können, bei der von einer unterschiedlichen Behandlung von Bewohnern der EU aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes ausgegangen wird? |
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3. |
Wäre es aufgrund der bestehenden europäischen Verträge zulässig, in den niederländischen „Coffeeshops“ künftig Nicht-Niederländern oder Personen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, den Verkauf der dort gehandelten Genussmittel zu verweigern? Wenn nein, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber? |
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4. |
Wäre es aufgrund der bestehenden europäischen Verträge zulässig, den Verkauf von Genussmitteln in niederländischen „Coffeeshops“ künftig auf geschlossene Konsumentenvereinigungen zu beschränken, die Nicht-Niederländern oder Personen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, die Mitgliedschaft verweigern müssen? Wenn nein, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber? |
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5. |
Ist eine Alternative für eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, die beinhaltet, dass Regierungsstellen, die den Konsum von weichen Drogen auf ihrem Hoheitsgebiet bekämpfen wollen, als Ausgangsbasis festlegen, dass der Konsum im Land des Ankaufs stattfinden muss, mit der Regelung vergleichbar, wonach Niederländer zwar gefährliches Feuerwerk oder Feuerwaffen erwerben dürfen, diese Güter jedoch nicht in die Niederlande einführen dürfen? |
Quelle: Niederländische Zeitung NRC-Handelsblatt vom 23. Oktober 2003.
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(11. Dezember 2003)
Die Kommission ist sich der Diskussion bewusst, die in den Niederlanden über die staatliche Drogenpolitik und insbesondere die „Coffeeshops“ geführt wird.
Dem Subsidiaritätsprinzip folgend ist es für die Kommission allerdings nicht angemessen, an Diskussionen teilzunehmen oder darin einzugreifen, die auf nationaler Ebene in Bezug auf die Strategien des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Bereich geführt werden.
Im Fall einer möglichen Vertragsverletzung wird die Kommission jedoch geeignete Maßnahmen ergreifen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/246 |
(2004/C 78 E/0249)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3268/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(4. November 2003)
Betrifft: Bedienstete der Kommission
Kann die Kommission den Anteil der Bediensteten nach Nationalität in jeder der höchsten zehn Besoldungsgruppen im Stellenplan der Kommission mitteilen?
Kann sie ferner die Anzahl der Bediensteten nach Nationalität in jeder der höchsten zehn Besoldungsgruppen im Stellenplan der Kommission mitteilen?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(8. Dezember 2003)
Die Kommission versteht die Frage dahin gehend, dass unter den „höchsten zehn Besoldungsgruppen“ in ihrem Stellenplan die gesamte Laufbahngruppe A (Besoldungsgruppen A1 bis A8) und die beiden oberen Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe Β zu verstehen sind.
Die Tabelle 1, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt wird, enthält eine nach der Staatsangehörigkeit gegliederte Aufstellung der Zahl der Bediensteten der Laufbahngruppe A sowie der beiden oberen Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe B. Die Tabelle 2, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments ebenfalls direkt übermittelt wird, gibt Aufschluss über den Anteil der einzelnen Nationalitäten an der im Stellenplan für den Verwaltungshaushalt bzw. den Forschungshaushalt angegebenen Gesamtzahl der Bediensteten der genannten zehn Besoldungsgruppen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/246 |
(2004/C 78 E/0250)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3273/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Ausstoß von Kältemitteln durch (niederländische) Seeschiffe
Am 27. August 2003 stellte das niederländische Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen eine Studie über das Entweichen von Kältegasen aus Kuttern und Schleppnetzschiffen (http://www.vrom.nl/docs/milieu/koudemiddelen_het_schip_in_juni2003.pdf) vor. Diese sollen zehnmal soviel Kältegas ausstoßen wie Kühlanlagen an Land. Die Kältemittel greifen die Ozonschicht an und tragen zur Verstärkung des Treibhauseffekts bei.
Aus der Studie geht hervor, dass Kühlanlagen auf Schleppnetzschiffen pro Jahr durchschnittlich die Hälfte der Kältegase verlieren. Bei Kuttern sind es sogar 80 %. Das ist bedeutend mehr als der durchschnittliche Prozentsatz entweichender Kältegase von 4,5 % bei Kühlanlagen an Land. Im Vergleich mit letzteren trägt die Schifffahrt also unverhältnismäßig viel zum Ausstoß von Kältemitteln bei, mit allen Folgen, die dies nach sich zieht. Die Kühlanlagen auf Schiffen machen lediglich 5 % der Gesamtheit an Kühlmitteln in den Niederlanden aus, sie sind jedoch für 35 % des Kühlmittelverlusts insgesamt verantwortlich.
Kann die Europäische Kommission mitteilen, ob sich dieses Problem auf die Niederlande beschränkt oder ob es auch andere Mitgliedstaaten betrifft?
Ist die Kommission der Auffassung, dass in der Schifffahrt wirksame Maßnahmen hinsichtlich des Ausstoßes von Treibhausgasen, die im Anhang des Kyoto-Protokolls genannt werden, ergriffen worden sind: Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Stickstoffdioxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6)?
Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um den Ausstoß ozonabbauender Stoffe und CO2-ähnlicher Treibhausgase in der Schifffahrt zu verringern?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Die Kommission begrüßt die von den Niederlanden durchgeführte Studie zum Austreten von Kältemitteln bei Kuttern und Schleppnetzschiffen vor allem als Grundlage für weitere Maßnahmen, um einer Emission von Kältemitteln vorzubeugen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, „alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft.“
Der Kommission liegen derzeit keine Informationen zu Undichtigkeiten bei Kälte- und Klimaanlagen auf vergleichbaren, in anderen Mitgliedstaaten genutzten Schiffen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 enthält keine spezifischen Richtwerte hinsichtlich des Austretens von Ozon abbauenden Stoffen aus derartigen Anlagen. Sie umfasst jedoch Bestimmungen zu den Mindestanforderungen an die Befähigung des diese Anlagen betreibenden Personals. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Einsatz von qualifiziertem Personal bei der Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen einen wichtigen Beitrag im Rahmen der Bemühungen der Mitgliedstaaten leisten kann, um ein Austreten von Ozon abbauenden Stoffen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus verpflichtet, der Kommission ihre Initiativen zu melden, die darauf zielen, ein Austreten von Ozon abbauenden Stoffen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Genaue Informationen über die Programme der Mitgliedstaaten, die gegebenenfalls Werte für das Austreten Ozon abbauender Stoffe bei Kälte- und Klimaanlagen beinhalten, stärken die Position der Kommission, um europäische Normen bezüglich Undichtigkeiten von Anlagen gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 auf den Weg zu bringen.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 unternimmt die Kommission zahlreiche Schritte, um die in der Schifffahrt auftretenden Emissionen Ozon abbauender Stoffe zu reduzieren. Am wirkungsvollsten ist hierbei der Ausstieg aus dem Einsatz derartiger Stoffe. Für Handelsschiffe der Union ist es nicht mehr zulässig, mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) arbeitende Kälte- und Klimaanlagen einzusetzen oder ihre mit FCKW arbeitenden Kälte- und Klimaanlagen zu warten. Vorhandene undichte Anlagen, die mit FCKW arbeiten, wären somit zwangsläufig auszutauschen, wenn sie aufgrund von Kältemittelverlusten nicht mehr funktionieren. Ferner können in der Schifffahrtsindustrie der Union zur Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen weiterhin unverarbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) — ein zeitlich befristeter Ersatz für FCKW — bis 31. Dezember 2009 und zurückgewonnene Η-FCKW bis 31. Dezember 2014 verwendet werden. Der Einbau neuer Anlagen, die Η-FCKW verwenden, ist jedoch verboten. Von vermutlich größerer Bedeutung ist es, Halone in Anbetracht ihrer starken Ozon abbauenden Wirkung nicht mehr in Geräten zur Brandbekämpfung auf Schiffen zu verwenden. Der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen mit Halonen wird bis zum 31. Dezember 2003 eingestellt, und die Halone werden nach Artikel 16 dieser Verordnung zurückgewonnen.
Im Übrigen ist die Kommission der Auffassung, dass hinsichtlich der Reduzierung seeverkehrsbedingter Emissionen von Treibhausgasen nach dem Protokoll von Kyoto noch viel getan werden muss. Nach Schätzungen einer neueren Untersuchung im Auftrag der Kommission zur Quantifizierung von Schiffsemissionen beliefen sich diese in den Gewässern der Union im Jahr 2000 auf 157 Millionen Tonnen Kohlendioxid und übertrafen damit die an Land verursachten Emissionen von neun Mitgliedstaaten. Im Protokoll von Kyoto werden Emissionen aus der Seeschifffahrt nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch enthält der Artikel 2.2 einen Aufruf an die Vertragsparteien zur Fortsetzung ihrer Bemühungen im Rahmen der Arbeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) um eine Begrenzung oder Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen aus den Bunkerölen der internationalen Seeschifffahrt.
Die IMO übernahm daraufhin die Verantwortung in dieser Angelegenheit, und ihr Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt erarbeitete einen Entschließungsentwurf für eine IMO-Strategie zu Treibhausgasen, der auf der Tagesordnung der 23. IMO-Versammlung im Dezember 2003 stand. Der Rat der Europäischen Union hat die IMO nachdrücklich aufgefordert, eine konkrete und ehrgeizige Strategie zu Treibhausgasen zu verabschieden. Die Kommission ihrerseits sowie eine Reihe von Mitgliedstaaten — darunter die Niederlande — nehmen aktiv an den Diskussionen zur Entschließung der IMO teil und bemühen sich dabei sicherzustellen, dass die verabschiedete Strategie tatsächlich konkret und ehrgeizig wird.
Hinsichtlich der Maßnahmen der Union zur Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen aus der Seeschifffahrt ist die Kommission im Rahmen des 6. Umweltaktionsprogramms aufgefordert, konkrete Schritte festzulegen und umzusetzen, um die Treibhausgasemissionen aus der Seeschifffahrt zu reduzieren, sofern entsprechende Schritte nicht von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bis 2003 beschlossen wurden. Dieses Engagement spiegelt sich auch in der neueren Mitteilung der Kommission an das Parlament und an den Rat zu einer Strategie der Europäischen Union zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen (2) wieder, wonach ein Ziel der Union darin bestehen soll, die Kohlendioxidemissionen pro Schiff zu reduzieren. Darüber hinaus wird die Kommission verpflichtet, Maßnahmen der Union zur Reduzierung seeverkehrsbedingter Emissionen von Treibhausgasen zu prüfen, falls im Jahr 2003 durch die IMO keine konkreten Maßnahmen verabschiedet werden.
(2) KOM(2002) 595 endg., Band I.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/248 |
(2004/C 78 E/0251)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3278/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Macau — Forum für Zusammenarbeit in Wirtschaft und Handel
In Macau fand am 12., 13. und 14. Oktober das Forum für Zusammenarbeit in Wirtschaft und Handel — Ministerkonferenz zwischen China und den portugiesischsprachigen Staaten — statt.
Das Thema fand ausdrücklich Erwähnung in der am 8. April 2003 angenommenen Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über das Besondere Verwaltungsgebiet Macau: Erster und Zweiter Jahresbericht der Kommission, wo es hieß, „dass Macau wegen seiner Geschichte und seiner sehr alten Beziehungen zu Europa, insbesondere durch Portugal, bestens geeignet ist, eine Brückenfunktion zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zu erfüllen“, und auf „die in jüngster Zeit sowohl von der Regierung der SAR Macau als auch der Regierung der Volksrepublik China konzipierte und umgesetzte Politik, nach der die Position Macaus als bevorzugter Pol für die Beziehungen Chinas zum gesamten portugiesischsprachigen Raum weltweit anerkannt wird“, hingewiesen wurde.
Den eingegangenen Informationen zufolge verlief das Treffen erfolgreich und vielversprechend.
Diese Entwicklungen sind für Europa im Allgemeinen und die EU im Besonderen äußerst wichtig, denn durch sie entsteht eine neue Linie der internationalen Zusammenarbeit von China aus und nach China hin, die als Bindeglied die portugiesische Sprache, die in der weltweiten Kommunikation unter den europäische Sprachen an dritter Stelle steht, und als bevorzugte Plattform Macau verwendet.
Daher richte ich folgende Frage an die Kommission:
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— |
War die Kommission auf dem Treffen vertreten oder hat sie Beobachter entsandt? |
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— |
Welche Informationen hat sie eingeholt und welche Schlussfolgerungen hat sie gezogen? |
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— |
Welche Folgen werden diese Gegebenheiten für eine Aufwertung der europäischen Zusammenarbeit mit Macau nach sich ziehen, wie sie in der am 8. April 2003 angenommenen Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ausdruck kam? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(11. Dezember 2003)
Die Kommission war von den Veranstaltern des ersten Forums für Zusammenarbeit in Wirtschaft und Handel zwischen China und den portugiesischsprachigen Staaten, das vom 12. bis 14. Oktober 2003 in Macau stattfand, nicht eingeladen worden und war somit auf diesem Treffen auch nicht vertreten.
Allerdings hat die Kommission die Unterzeichnung eines Aktionsplans für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen China und den sieben portugiesischsprachigen Ländern sowie die Macau von den Teilnehmern des Forums zuerkannte Brückenfunktion zwischen den beiden Parteien zur Kenntnis genommen. Auch hat sie mit Interesse festgestellt, dass in der Sonderverwaltungsregion Macau das Ständige Sekretariat des Forums eingerichtet wurde, das im Jahr 2006 ein zweites Treffen organisieren soll.
Diese Entwicklungen stehen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission von 1999 über Macau (1), in der es heißt: „Die Europäische Union ist überzeugt davon, dass Macau eine wesentliche Brückenfunktion zwischen Asien und Europa zu erfüllen hat“. Die gegenwärtige Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Sonderverwaltungsregion Macau ist von eben diesem Geist geprägt.
(1) KOM(1999) 484 endg.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/249 |
(2004/C 78 E/0252)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3279/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Qualitätskontrollen der Kommission an der Datenbank CATS (Clearance Audit Trail System) der Europäischen Kommission
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a) |
Der ergänzenden Antwort auf die schriftliche Anfrage P-3202/02 (1) wurden Auszüge aus der Datenbank CATS (Clearance Audit Trail System) der Europäischen Kommission beigefügt, in die Daten aus den Mitgliedstaaten über die Erstattungsbeträge für aus der Gemeinschaft in Drittländer ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen werden. |
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b) |
In der ergänzenden Antwort auf die Anfragen E-1477/03-1480/03 (2) heißt es, dass
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c) |
Hinsichtlich der Qualitätskontrolle zur „Einhaltung der Codes-Listen“ wird auf die Anfrage E-3113/03 (3) verwiesen. |
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d) |
Eine Untersuchung der Datenbank CATS hinsichtlich der Erstattungsbeträge für Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein und San Maríno in den Jahren 1998/2001 hat ergeben, dass bei einem Gesamtbetrag von 639 421 671,77 EUR an Ausfuhrerstattungen für Gemeinschaftserzeugnisse
ausgezahlt wurden, also insgesamt 97 355 905,70 EUR, was 15,23 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrerstattungen entspricht, wobei bei dieser Analyse die „Fehler“ nicht berücksichtigt wurden. |
Kann die Kommission mitteilen:
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1. |
wer die Qualitätskontrollen durchführt und wie diese Kontrollen erfolgen, oder ob sie die durchgeführten Kontrollen für zufriedenstellend hält? |
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2. |
Ist sie — wie sie erklärt hat — tatsächlich der Ansicht, dass die Qualität der Daten generell für die Kontenklärung ausreicht, oder stützt man sich für die Kontenklärung allein auf die Erklärungen der Mitgliedstaaten? |
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3. |
Sind derzeit Untersuchungen des Rechnungshofes und/oder von OLAF bezüglich der Ausfuhrerstattungen im Gange? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(4. Dezember 2003)
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antworten auf seine schriftlichen Anfragen E-1477/03 bis E-1480/03 (2) sowie auf ihre Antworten auf seine schriftlichen Anfragen E-3113/03 (3) und P-3202/02.
Der Herr Abgeordnete erklärt, die in seiner schriftlichen Anfrage genanten Zahlen beruhten auf einer Antwort auf seine schriftliche Anfrage P-3202/02. Leider hat der Herr Abgeordnete diese Antwort nicht richtig zitiert, denn er gibt beispielsweise 639 421 671,77 EUR und nicht, wie es richtig gewesen wäre, 321 711 242,39 EUR als Gesamtbetrag der 1998-2001 an die besagten Länder gezahlten Ausfuhrerstattungen an (4). Alle in der schriftlichen Anfrage zitierten Beträge sind unrichtig und können deshalb nicht von der Kommission bestätigt werden. Es ist nicht klar, wie der Herr Abgeordnete zu diesen Zahlen kommt und auf welche Quellen er sich stützt.
Nach Ansicht der Kommission könnte dies den Standpunkt des Herrn Abgeordneten und den Zweck seiner Fragen beeinflussen.
In Anbetracht der obigen Ausführungen lautet die Antwort der Kommission wie folgt:
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1. |
Die Kommission erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 (5) alljährlich Dateien der Mitgliedstaaten mit ausführlichen Angaben zu jeder einzelnen Zahlung an Begünstigte. Die ausführlichen Informationen werden in der Datenbank CATS (6) gespeichert. CATS ist eine sehr umfassende und detaillierte Datenbank mit über 137 Millionen Datensätzen und etwa 4,09 Milliarden Feldern (7). Natürlich ist es unmöglich, jedes einzelne Feld zu überprüfen. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Datenqualität hat die Kommission die Datenbank CATS seit deren Einrichtung stetig verbessert und hat auch die entsprechende Verordnung laufend aktualisiert. Die Datenqualität ist ein ständiges Anliegen der Kommission, und so wird die Qualität der Dateien infolge der jährlichen Kontrollen immer besser. Was die spezifischen Überprüfungen der Daten ab dem Haushaltsjahr 2000 anbelangt, so untersucht die Kommission die Dateien, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission von den Mitgliedstaaten erhält, unter vier unterschiedlichen Qualitätsaspekten: Alljährlich gleicht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge mit den jeweiligen Jahreserklärungen ab. Eventuelle Unterschiede bedürfen einer Erklärung. Der zweite Aspekt ist die Berücksichtigung der Codelisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission sind für eine Reihe von Feldern Standardcodes vorgeschrieben. Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird bei der Übermittlung der Daten an die Kommission automatisch kontrolliert, ob die Codelisten eingehalten wurden. Der dritte Qualitätsaspekt betrifft die Vollständigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten in Bezug auf die einzelnen Haushaltsposten. Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden einige Datenelemente bereits während der Übermittlung geprüft. Der letzte Aspekt der Qualitätskontrolle ist die Einhaltung der am 10. Februar endenden Frist für die Übermittlung der Daten an die Kommission. Alljährlich teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Schlussfolgerungen und Feststellungen mit, zu denen sie bei den Qualitätskontrollen gelangt, um auf diese Weise die Qualität der Daten für das nächste Haushaltsjahr zu verbessern. Diese Rückmeldungen ermöglichen den Mitgliedstaaten auch die Anpassung ihrer Computersysteme vor Übermittlung der Dateien für das nächste Haushaltsjahr. |
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2. |
Die Datenbank CATS, die zur Unterstützung der Kommission beim Rechnungsabschluss eingerichtet wurde, wird seit dem Haushaltsjahr 2000 eingesetzt. Die Rechnungsprüfer der Kommission nutzen sie, um die Prüfung der Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, vorzubereiten und durchzuführen. CATS ist somit in erster Linie ein Audit-Instrument für die Durchführung der Rechnungsprüfungen. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle nach Haushaltsposten aufgeschlüsselten Informationen über alle Einzelvorgänge im Zusammenhang mit Zahlungen und Einnahmen für Rechnung des EAGFL, Abteilung Garantie, zur Verfügung. Die Qualität der Daten hängt zum einen von den Informationen ab, die von den Mitgliedstaaten, die diese Daten liefern, einmal jährlich zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen führt die Kommission die unter Punkt 1 genannten spezifischen Qualitätskontrollen durch, um die Qualität der Daten kontinuierlich zu verbessern. Somit verfügt die Kommission über ein verlässliches Instrument für die Prüfung der in den Mitgliedstaaten getätigten Agrarausgaben. Dieser Teil der Daten wird im Rahmen der Audits und Untersuchungen eingehender geprüft und mit den Feststellungen in den Mitgliedstaaten in Beziehung gesetzt. Obwohl nicht alle Elemente aller Datensätze geprüft werden können, reicht die Qualität der Daten im Allgemeinen für deren Verwendung für den Rechnungsabschluss aus. Da CATS als Audit-Instrument geschaffen und konzipiert wurde, ist es für die Bereitstellung statistischer und analytischer Informationen nur von begrenztem Wert. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Datenbank überwiegend Parameter enthält, die für die Kontrollen wichtig sind. Vor allem muss aber berücksichtigt werden, dass die Ausgaben einer Gegenkontrolle unterzogen und durch die monatlichen Erklärungen der Mitgliedstaaten bestätigt werden. |
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3. |
Wie die Kommission dem Herrn Abgeordneten in ihrer Antwort auf seine schriftliche Anfrage E-2299/02 (8) mitgeteilt hat, wurden die früheren allgemeinen Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in dieser Angelegenheit im Namen des Amts von den italienischen Behörden durchgeführt. Derzeit werden von OLAF keine spezifischen Ermittlungen zur Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die von dem Herrn Abgeordneten genannten Staaten angestellt. Was den Rechnungshof anbelangt, so muss die Frage direkt an diese Institution gerichtet werden. |
(1) ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.
(2) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
(3) Siehe Seite 223.
(4) Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Andorra, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino und der Staat Vatikanstadt.
(5) Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten, ABl. L 295 vom 16.11.1999. Die Anhänge I, II und III dieser Verordnung werden jährlich aktualisiert.
(6) „Clearance Audit Trail System“ (Prüfpfadsystem für den Rechnungsabschluss).
(7) Jeder Zahlungsdatensatz kann bis zu 128 verschiedene Datenfelder enthalten.
(8) ABl. C 110 E vom 8.5.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/252 |
(2004/C 78 E/0253)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3280/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Fehlen spezifischer Kontrollen der Mengen der im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Erzeugnisse
Der Sachverhalt:
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a) |
Der ergänzenden Antwort auf die schriftliche Anfrage P-3202/02 (1) wurden Auszüge aus der Datenbank CATS (Clearance Audit Trail System) der Europäischen Kommission beigefügt, in die Daten aus den Mitgliedstaaten über die Erstattungsbeträge für aus der Gemeinschaft in Drittländer ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen werden. |
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b) |
Aus einer Analyse der Datenbank CATS ergibt sich, dass im Zeitraum 1998/2001 folgende Beträge erstattet wurden:
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c) |
In der ergänzenden Antwort auf die Anfragen E-1477/03-E-1480/03 (2) heißt es, dass:
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d) |
Artikel 11 der Lateranverträge, in dem die Beziehungen zwischen dem Staat Vatikanstadt und der italienischen Republik geregelt sind, sichert den zentralen Einrichtungen der katholischen Kirche die Freiheit vor jeder Einmischung von Seiten des italienischen Staates zu. |
Kann die Kommission mitteilen:
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— |
aus welchen Gründen keine spezifischen Kontrollen der von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Mengen an Rindfleisch, Rohrzucker und „chemisch reiner Saccharose, fest“ durchgeführt werden? |
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— |
Ist die Kommission im Besitz der Auflistung der außerhalb des Vatikans gelegenen Einrichtungen und Ämter des Heiligen Stuhls, für die die Waren bestimmt sind? |
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— |
Sind Verstöße gegen die Gemeinschaftsbestimmungen zur Regelung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 11 der Lateranverträge als von jederlei Einmischung von Seiten des italienischen Staates befreit zu betrachten? |
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— |
Aufgrund welcher Bewertungen erscheint das Volumen der Ausfuhren in den Vatikan als angemessen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf seine schriftliche Anfrage P-3202/02 (3), der eine Aufstellung der für die Ausfuhren in mehrere Staaten, darunter den Staat Vatikanstadt (VA), geleisteten Gesamterstattungsbeträge, beigefügt war.
Aus dieser Aufstellung hat der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage falsch zitiert. Der richtige Betrag für den Staat Vatikanstadt (VA) beläuft sich auf 4 000 813,01 EUR und nicht, wie vom Herrn Abgeordneten behauptet, auf 321 711 242,39 EUR.
Unter Berücksichtigung des richtigen Betrags für den Staat Vatikanstadt (VA) (4 000 813,01 EUR) geht die Kommission davon aus, dass die Fragen des Herrn Abgeordneten sich erübrigen.
(1) ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.
(2) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
(3) ABl. C 137 E vom 12.6.2003.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/253 |
(2004/C 78 E/0254)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3281/03
von Bartho Pronk (PPE-DE), Maria Martens (PPE-DE) und Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Folgefrage zur Anfrage E-1740/02 zur Freizügigkeit von Kapitänen
Am 30. September 2003 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil in der Rechtssache Anave (C-405/01) gefällt. Es betrifft den Zusammenhang zwischen Artikel 39 des Vertrags und der Freizügigkeit von Kapitänen. Die Kommission setzte die Beantwortung der schriftlichen Anfragen E-1022/02 (1) und 1740/02 (2) damals bis zur Verkündung des Anave-Urteils aus.
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1. |
Kann die Kommission in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Anave im Nachhinein die schriftlichen Anfragen E-1022/02 (und in diesem Zusammenhang E-2069/01 (3)) und E-1740/02 ausführlich beantworten? |
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2. |
Teilt die Kommission ebenfalls die Auffassung, dass der Standpunkt, den sie in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2069/01 eingenommen hat, wonach die Forderung, dass ein Kapitän Bürger des Staates sein muss, unter dessen Flagge das Schiff fährt, nicht gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt, nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Anave nicht länger zu vertreten ist? |
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3. |
Welche Maßnahmen wird die Kommission infolge dieses Urteils ergreifen? Beabsichtigt die Kommission, dies gegenüber den Ländern, die immer noch die Anforderung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Kapitäns in ihre Rechtsvorschriften aufnehmen, wie beispielsweise Deutschland, zu beanstanden? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
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1. und 2. |
Am 30. September 2003 hat der Gerichtshof zwei Urteile über die Frage gefällt, ob die Beschränkung der Stellen für Kapitäne und erste Offiziere auf Bürger des Flaggenstaates gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern verstößt (Rechtssache C-47/02 Albert Anker, Klaas Ras, Albertus Snoek gegen Bundesrepublik Deutschland und Rechtssache C-405/01 Colegio de Oficiales de la Marína Mercante Española gegen Administración del Estado). Die Rechtssache C-47/02 betrifft deutsche Schiffe der kleinen Seeschifffahrt; die Rechtssache C-405/01 betrifft spanische Handelsschiffe. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 39 Absatz 4 des EG-Vertrags dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Beschäftigung als Schiffsführer (Kapitän) der in der kleinen Seeschifffahrt eingesetzten Schiffe unter seiner Flagge vorzuenthalten, wenn die den Schiffsführern solcher Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung zur Auslegung von Artikel 39 Absatz 4 des EG-Vertrags: Der Begriff der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 des EG-Vertrags (wonach sich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung erstreckt) betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, sodass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. Der Umstand, dass die Kapitäne von einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts beschäftigt werden, ist für sich genommen nicht geeignet, die Anwendbarkeit des Artikels 39 Absatz 4 EG-Vertrag auszuschließen, da feststeht, dass die Kapitäne bei der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben als Vertreter der öffentlichen Gewalt im Dienst der allgemeinen Belange des Flaggenstaats tätig werden. Der Rückruf auf die in Artikel 39 Absatz 4 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann jedoch nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass nach dem nationalen Recht den Inhabern der fraglichen Stellen hoheitliche Befugnisse zugewiesen sind. Hinzukommen muss, dass diese Befugnisse tatsächlich von den Stelleninhabern regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. Das Staatsangehörigkeitserfordernis kann auch nicht mit den in Artikel 39 Absatz 3 EG angegebenen Gründen gerechtfertigt werden: Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche, wie den der Fischerei oder Berufe wie den des Kapitäns eines Seefischereischiffes hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde. Auf die schriftliche Anfrage E-1022/02 des Herrn Abgeordneten und anderer Bezug nehmend, erklärt die Kommission, dass Artikel 39 Absatz 4 des EG-Vertrags die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Besetzung besonderer Stellen auf eigene Staatsangehörige zu beschränken, sondern lediglich die Möglichkeit bietet, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Daher können die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen zu unterschiedlicher Anwendung führen. Zur Frage 5 der schriftlichen Anfrage E-1022/02 erklärt die Kommission, dass ihr bekannt ist, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten ein ernsthafter Mangel an Kapitänen besteht. Sie ist zuversichtlich, dass sich auf der Grundlage der Urteile des Gerichtshofs diese Situation durch die grenzüberschreitende Mobilität verbessern dürfte. Zur schriftlichen Anfrage E-2069/01 durch Herrn Martens und andere erklärt die Kommission, dass sie kürzlich auf ein mögliches neues Problem der Anerkennung von Kapitänsdiplomen hingewiesen wurde. Auf der Grundlage der geforderten zusätzlichen Informationen wird die Kommission diese Frage bewerten. Falls die Abgeordneten über zusätzliche Information zu diesem Aspekt verfügen, werden sie gebeten, diese der Kommission zu übermitteln. |
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3. |
Im Nachgang zu der Beurteilung des Gerichtshofs beabsichtigt die Kommission, die korrekte Anwendung dieser Rechtsprechung durch die Mitgliedstaaten streng zu überwachen und gegebenenfalls nach Artikel 226 des EG-Vertrags beim Gerichtshof Klage einzureichen. |
(1) ABl. C 229 E vom 26.9.2002, S. 170.
(2) ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 220.
(3) ABl. C 40 E vom 14.2.2002, S. 177.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/255 |
(2004/C 78 E/0255)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3283/03
von Francesco Speroni (NI) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Bananen
In Padanien (und wahrscheinlich auch andernorts in der Union) sind Früchte mit der Bezeichnung „Bananito“ im Handel, die, wie der auf der Verpackung angegebenen Website www.baby-banana.com zu entnehmen ist, zu einer Bananenart gehören, die eine Höchstlänge von zehn Zentimetern erreicht.
Fällt dieses Obst unter die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 (1) oder nicht?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(19. November 2003)
Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass die betreffenden Bananen mit der Bezeichnung „bananitos“ oder „baby bananas“ eine Länge zwischen 8 und 12 cm erreichen und zu den Untergruppen Figue-sucrée (AA), Figue Pomme und Pomme-Prata (AAB) gehören. Diese Sorten unterliegen nicht den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Bananen aufgeführten Qualitätsnormen, die lediglich für Bananen von Anbausorten der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel, gelten. Jedoch unterliegen die Erzeugnisse dieser Sorten den horizontalen Normen über die Vermarktung von Lebensmitteln (pflanzenschutzrechtliche Normen, gesundheitsrechtliche Normen, Normen für die Etikettierung usw.).
(1) ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/255 |
(2004/C 78 E/0256)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3293/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(7. November 2003)
Betrifft: Strukturfonds
Verfügt die Kommission über Akten oder sonstige Unterlagen, die den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellt werden könnten und aus denen hervorgeht, wie sich die aus den Strukturfonds geleisteten Zahlungen ihre Höhe und Art nach auf die Wahlkreise, Regionen oder Städte in der EU verteilen? Gibt es beispielsweise zentral geführte Akten darüber, welche Mittel nach London im Vereinigten Königreich, insbesondere in die Stadtteile Islington, Hackney und Waltham Forest, geflossen sind?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Im Zeitraum 2000-06 sind es hauptsächlich die im Rahmen von Ziel 1 und 2 der Strukturfonds finanzierten Programme, die für geographisch abgegrenzte Gebiete gelten. Im Rahmen von Ziel 2, worunter auch London fällt, konzentriert sich die Förderung auf die am stärksten betroffenen Gebiete auf subregionaler Ebene. Unter das Ziel-2-Programm 95 fallen Stadtbezirke in 13 Stadtteilen Londons einschließlich einige Gebiete in den Stadtteilen Waltham Forest und Hackney. Es fallen keine Gebiete des Stadtteils Islington unter das Ziel-2-Programm.
Gemäß der allgemeinen Strukturfondsverordnung Nr. 1260/99 (1) unterliegt das Ziel-2-Programm der Verwaltung und Kontrolle, Begleitung und Bewertung als einzelne Einheit, und demnach verfügt die Kommission über keine Informationen hinsichtlich der Verteilung der aus den Strukturfonds geleisteten Zahlungen auf die betreffenden Stadtteile.
Der Herr Abgeordnete möge sich and die Verwaltungsbehörde für das Ziel-2- Programm (2) für London wenden, um finanzielle Daten auf Unterprogrammebene zu erbeten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.
(2) Government Office for London — European Unit — Riverwalk House — 157/161 Millbank — London SW1P 4RR — Tel.: 0044-207-217-3067 — Fax: 0044-207-217-3461.
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DE |
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CE 78/256 |
(2004/C 78 E/0257)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3304/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Überwachung von rassischen und ethnischen Diskriminierungen bei Grenzkontrollen
Könnte die Kommission mitteilen, ob es irgendeine Diskussion über Grenzkontrollen und die Überwachung von rassischen und ethnischen Diskriminierungen bei Grenzkontrollen gibt? Wenn nein, könnte die Kommission eine solche Untersuchung einleiten?
Kann die Kommission mitteilen, ob die Beobachtungsstelle der EU für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit die Befugnis besitzt, diese Frage zu untersuchen?
Augenscheinlich werden Personen, die nicht der weißen Rasse angehören oder anderer ethnischer Herkunft sind, bei Grenzkontrollen öfter angehalten. Der Autor wurde von einem seiner Wähler informiert, der auf dem Flughafen von Tallinn angehalten und ungerecht behandelt wurde. Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass dieses Thema angesichts der Erweiterung der Europäischen Union besonders wichtig ist?
Antwort gegeben von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Bis zu dem heutigen Zeitpunkt hat keine spezifische Überwachung von rassischen und ethnischen Diskriminierungen im Rahmen von Grenzkontrollen stattgefunden. Die Kommission befasst sich fallweise mit einzelnen Beschwerden über derartige angebliche Diskriminierungen.
Sollte es sich — beispielsweise als Folge einer steigenden Anzahl von Beschwerden — als notwendig erweisen, würde die Kommission sicher die Einleitung einer Studie erwägen, um die Fälle rassischer und ethnischer Diskriminierungen im Rahmen von Grenzkontrollen in der Union zu analysieren.
Die Untersuchung dieses Themas würde zweifelsohne unter die Befugnis der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit fallen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997 (1), wodurch diese Stelle eingerichtet wurde, gehört die Freizügigkeit ausdrücklich zu den Bereichen, in denen die Stelle Informationen und Daten sammeln und Untersuchungen und Studien über rassistische und fremdenfeindliche Phänomene durchführen wird.
Die Kommission hat eine Reihe von Beschwerden über Fälle angeblicher rassischer und ethnischer Diskriminierungen im Rahmen von Grenzkontrollen erhalten und jedes Mal mit dem beteiligten Mitgliedstaat Kontakt aufgenommen, um diesen daran zu erinnern, dass derartige Diskriminierungen den Grundrechten widersprechen und dass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, dafür zu sorgen, dass sich ihre Beamten in der Ausübung ihres Amtes nicht rassistisch verhalten und die Grundrechte achten, wie sie von dem Vertrag über die Europäische Union als allgemeine Prinzipien des Gemeinschaftsrechts geschützt werden und wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erneut bestätigt sind.
Die Kommission ist der Meinung, dass die Einhaltung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in der Ausübung der Grenzkontrollen eine sehr wichtige Frage für alle Mitgliedstaaten ist. Sie ist nicht der Meinung, dass die Erweiterung in dieser Beziehung besonderen Anlass zur Sorge gibt. Die Kommission wird die Lage in allen Mitgliedstaaten weiterhin beobachten.
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CE 78/257 |
(2004/C 78 E/0258)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3317/03
vonÍñigo Méndez de Vigo (PPE-DE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Grenzüberschreitende Zahlungen
Ich habe erfahren, dass einem spanischen Bürger für eine Überweisung von 30 EUR nach Deutschland von seiner Bank 12 EUR Gebühren abgezogen wurden.
Ist die Kommission der Ansicht, dass eine solche Zahlung mit der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (1) über grenzüberschreitende Zahlungen vereinbar ist? Ist die Kommission der Auffassung, dass die Rechte der Verbraucher ausreichend garantiert sind? Sind diese angemessen informiert über das Inkrafttreten dieser Verordnung?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro müssen Finanzinstitute für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Gebühren erheben wie für entsprechende innerstaatliche Zahlungen in Euro. Diese Regel gilt seit 1. Juli 2002 für elektronische Zahlungen in Euro bis 12 500 EUR (Zahlungen per Karte und Abhebungen an Geldautomaten) und seit 1. Juli 2003 für Überweisungen.
In Spanien betragen die Gebühren für „normale“ Überweisungen weit weniger als 12 EUR. „Besondere Überweisungen“ jedoch (z.B. Überweisungen, die eilig sind oder ohne Angabe von IBAN (2) oder BIC (3) erfolgen) können höhere Gebühren nach sich ziehen. Wenn sowohl „normale“ als auch „besondere“ Überweisungen in Euro — gleich ob innerhalb Spaniens oder im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr — derselben Gebühr unterliegen, dann ist das in Artikel 3 der Verordnung enthaltene Prinzip (gleiche Gebühren für „entsprechende Zahlungen“) im Grundsatz beachtet. In dem vom Herrn Abgeordneten mitgeteilten Fall ist es leider nicht klar, ob es sich um eine „normale“ oder eine „besondere“ Überweisung handelte. Weitere Informationen wären nötig, um festzustellen, ob die Gebühr von 12 EUR mit der Verordnung übereinstimmt.
Bei der Durchsetzung der Verordnung müssen die innerstaatlichen Behörden sicherstellen, dass sie angemessen und konsequent angewendet wird. Artikel 7 der Verordnung schreibt vor, dass die Erfüllung der Bestimmungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gewährleistet werden muss. Die Kommission hat im September 2003 sämtliche Mitgliedstaaten angeschrieben und um Angabe der zuständigen innerstaatlichen Behörde und der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Durchführungsmaßnahmen gebeten.
Für die Unterrichtung der Bürger über das Inkrafttreten und den Inhalt der Verordnung gilt folgendes: Finanzinstitute müssen ihren Kunden Vorabinformationen über die Höhe der Gebühren für grenzüberschreitende und innerstaatliche Zahlungen zur Verfügung stellen sowie jedem Kunden auf Anfrage seine IBAN und BIC mitteilen (Artikel 4 und 5 der Verordnung). Nach Kenntnis der Kommission sind diese Informationen verbreitet worden. Es gab allerdings eine Reihe von Beschwerden von Bürgern, dass die von einigen Banken zur Verfügung gestellte Information nicht eindeutig war. Die Kommission verfolgt dieses Thema weiterhin genau.
(1) ABL L 344 vom 28.12.2001, S. 13.
(2) Internationale Kontonummer (International Bank Account Number).
(3) Bankleitzahl (Bank Identifier Code).
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CE 78/258 |
(2004/C 78 E/0259)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3320/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Transitvisa in der E U
Könnte die Kommission unter Bezugnahme auf die Anfrage E-2738/03 (1) Angaben darüber machen, ob ein teures Transitvisum, das nicht zur Einreise, sondern nur zum Transit berechtigt und das von einem Mitgliedstaat verlangt wird, voraussichtlich die Gewohnheiten der Reisenden innerhalb der EU verändern würde?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(15. Dezember 2003)
Zur Problematik der Visa für den Transit auf Flughäfen (VTA):
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Reisende, die die internationale Transitzone eines Flughafens während einer Zwischenlandung passieren, ohne dabei das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates zu betreten, benötigen in der Regel kein Visum, denn das Übereinkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, insbesondere dessen Anhang 9 bestimmt, dass Reisende die internationalen Flughafenbereiche bei einem Transit frei passieren dürfen. Von diesem allgemeinen Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wobei die betreffenden Regelungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu melden sind. Mithin kann — aus Gründen der Kontrolle der illegalen Einwanderung oder der Staatssicherheit — von den Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten verlangt werden, dass sie in Besitz eines Visums für den Transit auf Flughäfen sind. |
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Was die Mitgliedstaaten anbelangt, so wurde im Anhang zur Gemeinsamen Maßnahme 96/197/JI vom 4. März 1996 (2) eine gemeinsame Liste der Länder erstellt, von deren Staatsangehörigen ein VTA-Visum verlangt wird. Es handelte sich um Afghanistan, Äthiopien, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Nigeria, Somalia, Sri Lanka und Zaire. Die Höhe der Gebühren für die Ausstellung eines solchen Visums ist in dieser Gemeinsamen Maßnahme allerdings nicht festgelegt. |
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Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand (3) in vollem Umfang anwenden, haben in der Folge ihre Politik in diesem Bereich harmonisiert: sie haben zwei weitere Staaten (Bangladesch und Pakistan) in die oben genannte Liste aufgenommen und vorgesehen, dass die Visumpflicht auch für die Inhaber von Reisedokumenten gilt, die von diesen Drittstaaten ausgestellt werden (4). Sind die betreffenden Staatsangehörigen dagegen in Besitz eines von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder von bestimmten anderen Drittstaaten (5) ausgestellten Aufenthaltstitels, sind sie von dieser Pflicht befreit. |
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Die Schengen-Staaten haben außerdem die Gebühren für die Bearbeitung der entsprechenden Anträge harmonisiert (derzeit 10 EUR) (6). Die Entscheidung des Rates 2003/454/EG vom 13. Juni 2003 (7), die die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Juli 2005 anwenden müssen, sieht eine Anhebung dieses Betrags auf 35 EUR vor. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wendet lediglich Frankreich diese Entscheidung bereits an (seit dem 1. Oktober 2003). |
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Bei den Staatsangehörigen der Drittländer, die nicht in den oben genannten gemeinsamen Listen aufgeführt sind, steht es den Mitgliedstaaten frei, VTA-Visum zu verlangen. |
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Die Kommission weiß, dass bestimmte Mitgliedstaaten kürzlich für die Staatsangehörigen mehrerer Drittstaaten, die nicht auf diesen gemeinsamen Listen stehen, eine VTA-Visumpflicht eingeführt haben. Diese Mitgliedstaaten haben dies mit der Notwendigkeit begründet wurde, verstärkt gegen die illegale Einwanderung sowie gegen jede Bedrohung für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit vorzugehen. |
(1) ABl. C 65 E vom 13.3.2004.
(3) Alle Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Irland.
(4) Anlage 3, Teil I, der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI), ABl. C 313 vom 16.12.2002.
(5) Insbesondere von Andorra, Kanada, Japan, Monaco, San Marino, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten: Anlage 3, Teil III der GKI, ibidem, S. 33-34.
(6) Anlage 12 der GKI, ibidem, S. 65.
(7) Entscheidung des Rates 2003/454/EG zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren, ABl. L 152 vom 20.6.2003.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/259 |
(2004/C 78 E/0260)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3323/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Mutmaßliche Verletzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe durch die ATAC Rom
Die öffentlichen Verkehrsbetriebe der Gemeinde Rom ATAC haben am 30. Juni 1998 mit Beschluss Nr. 162 eine Ausschreibung für die Planung, Herstellung und Installierung eines neuen Systems von Fahrkartenausgabe- und entwertungsautomaten veröffentlicht. Die Bedingungen des Lastenheftes erwiesen sich als besonders schwer erfüllbar, sei es hinsichtlich der technischen Anforderungen, die weit über die üblichen Marktstandards hinausgingen, oder hinsichtlich der äußerst kurzen Lieferfrist, die keiner der Mitbewerber beim derzeitigen Stand der Technologie erfüllen konnte. Außerdem waren für Verzögerungen bei der Ausführung unverhältnismäßig strenge Vertragsstrafen vorgesehen. Aus diesen Gründen hat sich keines der zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmen an der Ausschreibung beteiligt, mit Ausnahme der Firma TSF, die dann vom Auftraggeber ausgeschlossen wurde, und der ERG Motorola, die schließlich den Zuschlag erhielt. Kann die Kommission mitteilen, ob sie der Ansicht ist, dass dieses Verfahren mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG (1), insbesondere mit deren Artikel 18 Absatz 5 vereinbar ist, in dem es heißt, dass die technischen Spezifikationen des Lastenheftes nicht verwendet werden dürfen, wenn sie „zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden“? Kann die Kommission ferner zur Vereinbarkeit der genannten Ausschreibung mit Artikel 23 Absatz 5 dieser Richtlinie Stellung nehmen, in dem festgelegt ist, dass die Auswahlkriterien „eindeutig und nicht diskriminierend“ sein müssen und dass „ein echter Wettbewerb gewährleistet sein muss“?
Nachdem die ERG den Zuschlag für den Auftrag erhalten hatte, wurde das Lastenheft durch Beschluss Nr. 11 des alleinigen Geschäftsführers der ATAC vom 25. August 1999 radikal abgeändert, und die genannten Bedingungen wurden gestrichen und durch Vertragsklauseln ersetzt, die den Auftragnehmer sowohl hinsichtlich der technischen Eigenschaften als auch der Lieferfristen und der Höhe der Vertragsstrafe begünstigen. Darüber hinaus entsprechen die Eigenschaften der von der ERG schließlich gelieferten Geräte in keinster Weise den im Lastenheft von 1998 beschriebenen Eigenschaften. Hält die Kommission dieses Vorgehen nicht für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages, insbesondere Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe d)?
Die Firma ERG wurde später auch mit der Wartung der Automaten betraut, ohne dass eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wurde. Die private Auftragsvergabe wurde damit begründet, dass die Ausschreibung für die Wartung angeblich nicht von der vorangegangenen Ausschreibung zu trennen sei, wobei die Zusammengehörigkeit der beiden Ausschreibungen mit technischen Gutachten zweifelhaften Ursprungs belegt wurde. Kann die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse eine eingehendere Untersuchung der Vorgänge veranlassen?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(27. November 2003)
Die Kommission verfügt bisher nicht über die Informationen, die notwendig wären, um beurteilen zu können, ob bei der Vergabe des von der Frau Abgeordneten angesprochenen öffentlichen Auftrages durch die ATAC das Gemeinschaftsrecht beachtet wurde.
Die Kommission wird daher die italienische Regierung um die Informationen bitten, die benötigt werden um festzustellen, ob die Vorschriften und Grundsätze des gemeinschaftlichen Vergaberechts im betreffenden Fall von ATAC befolgt worden sind. Ausgehend von den Angaben der Frau Abgeordneten wird die Kommission insbesondere überprüfen, ob die von ATAC bei dieser Vergabe angewandten Verfahren mit der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (die für die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber, die Netze für den öffentlichen Personennahverkehr verwalten, gilt) und mit den Grundsätzen des EG-Vertrages für den Binnenmark in Einklang stehen.
Da es indessen bei den angesprochenen Verfahren um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages und nicht um etwaige wettbewerbswidrige Absprachen im Sinne des Wettbewerbsrechts geht, ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 81 in diesem Fall nicht anwendbar ist.
(1) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 138.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/260 |
(2004/C 78 E/0261)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3327/03
von Albert Maat (PPE-DE) und Jan Mulder (ELDR) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Schwarzkopfkrankheit (Blackhead)
Gegenwärtig grassiert in verschiedenen europäischen Ländern die Schwarzkopfkrankheit (Histomoniase). Die Ansteckung mit dieser Seuche führt bei Truthühnern zu ernsten gesundheitlichen Problemen und schließlich zum Massensterben. Da die Schwarzkopfkrankheit nicht als Α-Seuche klassifiziert ist, gibt es keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bezüglich der Bekämpfung und der Erstattungen. Allerdings ist die Zulassung etwaiger Präventiv- oder Kurativmedikation gemeinschaftlich geregelt. Seit dem 31. März 2003 ist das letzte Mittel zur Bekämpfung der Seuche jedoch verboten.
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1. |
Beabsichtigt die Kommission, angesichts der etwaigen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Schwarzkopfkrankheit, die Bekämpfung gemeinschaftlichen Bestimmungen zu unterwerfen? |
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2. |
Ist die Kommission bereit, unter bestimmten Bedingungen (beispielsweise zusätzliche wissenschaftliche Informationen) das Präventivmittel Nifursol zeitweilig erneut zuzulassen? |
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3. |
In den Vereinigten Staaten wird das Mittel Nitarsone (Histostat-50) zur Verhütung der Schwarzkopfkrankheit verwendet. Ist die Kommission bereit, das Verfahren für die Testphase dieses neuen Medikaments abzukürzen, damit dieses Mittel bei positiven Ergebnissen so schnell wie möglich eingesetzt werden kann? Wenn ja, wann könnte das Mittel eingesetzt werden? |
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4. |
Ist die Kommission darüber unterrichtet, dass das Kurativmittel Metronidazol gegenwärtig zwar als Humanarzneimittel gegen Parasiten eingesetzt werden darf, als Tierarzneimittel jedoch verboten ist? Ist die Kommission bereit, das Kurativmittel Metronidazol zur Bekämpfung der Krankheit zuzulassen? Wenn nein, weshalb nicht? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
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1. |
Derzeit hat die Kommission aus folgenden Gründen nicht die Absicht, einen Vorschlag zur Eindämmung der Schwarzkopfkrankheit (Blackhead) in der Gemeinschaft vorzulegen:
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2. |
Nifursol wurde im Anschluss an die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Futtermittelsausschusses im Sinne des Verbraucherschutzes mit Wirkung vom 31. März 2003 als Futterzusatz verboten. Im Rahmen des Fallrechts T-392/02 hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften kürzlich entschieden, dass die Entscheidung der Kommission — die der Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in Futtermitteln bezüglich des Widerrufs der Genehmigung eines Futterzusatzes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (1) zugrunde liegt — durchaus ihre Berechtigung hatte, und es sah keinerlei Veranlassung, diese Maßnahme auszusetzen oder zu ändern. Unter diesen Voraussetzungen wird die Kommission die Verwendung von Nifursol nicht gestatten, ohne dass die Sicherheit der Substanz gewährleistet ist. |
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3. |
Zur Verwendung in der Europäischen Union bestimmte veterinärmedizinische Produkte sind gemäß Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) zu genehmigen, wenn es um Anträge pharmazeutischer Unternehmen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geht, oder sie sind auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (3) zu billigen, sofern Anträge für Genehmigungen durch die Gemeinschaft bei der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingereicht werden. Der Kommission ist nicht bekannt, dass irgendwelche Anträge für Produkte, die Nitarson enthalten, eingereicht wurden. In einem solchen Fall würde ein derartiger Antrag von dem Unternehmen gestellt werden, der Eigentümer dieses Produkts ist. Voraussetzung für solch einen Antrag ist die Festsetzung von Rückstands-Höchstmengen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 (4). Bisher liegt kein solcher Antrag vor. |
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4. |
Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass Arzneimittel die Metronizadol enthalten, bei besonderen Indikationen zur Behandlung von Menschen und möglicherweise auch von bestimmten Arten von Haustieren zugelassen sind. Allerdings ist Metronizadol in Anhang 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 angeführt und darf somit seit 1998 nicht für Tierarzneimittel verwendet werden, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tierarten bestimmt sind. Die Substanz ist genotoxisch, so dass unabhängig von den Rückstandsmengen entsprechende Rückstände in Nahrungsmitteln von behandelten Tieren die Gesundheit der Verbraucher gefährden könnten. Die Bewertung von Nutzen und Risiko der Verwendung von Substanzen in der Humanmedizin ist nicht ohne weiteres auf Tierarzneimittel übertragbar, bei denen Rückstände als schädlich für den Verbraucher angesehen werden können. Da Metronizadol bei zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tierarten nicht eingesetzt werden darf, kann die Kommission eine derartige Verwendung in der Europäischen Union unter keinen Umständen dulden. |
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001.
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27.3.2004 |
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CE 78/262 |
(2004/C 78 E/0262)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3332/03
von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission
(6. November 2003)
Betrifft: Ausfuhrerstattungen für Lebendrinder
In ihrem Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 — spricht die Kommission von 561 Fällen, in denen es zu Unregelmäßigkeiten bei lebenden Tieren gekommen ist.
Kann die Kommission mitteilen, wie viele dieser Unregelmäßigkeiten sich auf Transporte mit Zuchtrindern bezogen haben, und kann sie außerdem Auskunft darüber geben, um welches Geldvolumen es dabei geht? Wie viele Fälle beziehen sich auf Schlachtrinder?
Wie viele Tiertransporte, für die im Jahr 2002 Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, wurden kontrolliert (in absoluten und relativen Zahlen)?
Kann die Kommission die 10 Unternehmen nennen, die im Jahr 2002 die meisten Ausfuhrerstattungen für Lebendtiertransporte erhalten haben? Welchen Betrag hat jedes dieser Unternehmen aus diesem Titel erhalten?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Die Kommission macht in ihrem Bericht „Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Betrugsbekämpfung“ (Jahresbericht 2002) Angaben zu 561 Fällen von Unregelmäßigkeiten bei lebenden Tieren allgemein (Kapitel 01 der Kombinierten Nomenklatur). Davon beziehen sich 444 Fälle (4,7 Mio. EUR) auf Rinder und 117 Fälle (1,5 Mio. EUR) auf Schafe. In 262 dieser 561 Fälle ging es um Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder.
Die Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 (1) übermittelt werden, enthalten zwar Angaben zu den einzelnen Fällen, aber eine Unterscheidung zwischen Zucht- und Schlachttieren ist anhand dieser Angaben nicht möglich.
Nach den geltenden Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Transporte von erstattungsbegünstigt ausgeführten Rindern zu kontrollieren. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 615/98 (2), die die Zahlung der Ausfuhrerstattung von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG (3) über den Schutz von Tieren beim Transport abhängig macht und für alle Transporte beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine obligatorische Veterinärkontrolle vorsieht. Außerdem schreibt die Verordnung Kontrollen bei der Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland vor, wenn das Transportmittel in einem Drittland gewechselt wurde und wenn der Tierarzt der Ausgangs stelle in der Gemeinschaft eine solche Kontrolle für erforderlich hält. Diese Verordnung wurde vor kurzem durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 (4) ersetzt, die für nach dem 1. Oktober 2003 angenommene Ausfuhranmeldungen gilt. Die neue Verordnung sieht obligatorische Veterinärkontrollen aller Transporte an den Ausgangsstellen der Gemeinschaft sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Bestimmungsdrittland vor.
Zu der dritten Frage des Herrn Abgeordneten zu den zehn Unternehmen, die im Jahr 2002 die meisten Ausfuhrerstattungen für Lebendtiertransporte erhalten haben, und zu den betreffenden Beträgen ist zu sagen, dass die Kommission nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 (5) die Vertraulichkeit der von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen gewährleisten muss. Aus diesem Grund sieht sie sich außerstande, die Namen der Personen mitzuteilen, die Beihilfen aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erhalten haben.
Die Kommission ist jedoch ermächtigt, aggregierte Daten weiterzugeben. Danach wurden im Haushaltsjahr 2002 (16. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2002) an 98 Unternehmen Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder in Höhe von insgesamt 56 Mio. EUR gezahlt. Auf die zehn Unternehmen, die die meisten Ausfuhrerstattungen erhalten haben, entfielen 80 % dieses Betrags.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72, ABl. L 67 vom 14.3.1991.
(2) Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. L 82 vom 19.3.1998.
(3) Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 91/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. L 340 vom 11.12.1991.
(4) Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. L 93 vom 10.4.2003.
(5) Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten, ABl. L 295 vom 16.11.1999.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/263 |
(2004/C 78 E/0263)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3334/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(6. November 2003)
Betrifft: Politisch unsinnige Umfragen
Breiten Raum nehmen in der italienischen Presse vom 3. November die Ergebnisse einer von der Generaldirektion Presse und Kommunikation der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Umfrage ein, wo gefragt wurde, welches Land die größte Gefahr für den Weltfrieden darstellt.
Unabhängig von der objektiven Zuverlässigkeit der Antworten (vieles hängt bekanntermaßen davon ab, wie die Fragen gestellt werden) bitte ich die Kommission um Antwort auf folgende Fragen:
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1. |
Welche Gründe haben sie zu einer solchen Frage veranlasst und wer hat diesen Teil der Umfrage nach welchem Kriterium erstellt? |
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2. |
War sie sich bewusst, was für eine Provokation eine solche Frage darstellt? |
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3. |
Wie kann sie Demokratien wie die Vereinigten Staaten und Israel mit totalitären, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde unterdrückenden Regimen wie Nordkorea auf eine Stufe stellen? |
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4. |
Ist sie sich darüber im Klaren, dass es völlig undiplomatisch ist, das Thema des Friedens so zu behandeln? |
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5. |
Wie viel hat die Umfrage letztlich gekostet, aus welcher Haushaltslinie wurde sie bezahlt und welchen Nutzen soll eine solche Ausgabe der EU bringen? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Die Kommission erinnert die Frau Abgeordnete daran, dass Präsident Prodi in einer Erklärung am Rande seiner New-York-Reise am 3. November 2003 seine Besorgnis über die Ergebnisse der Umfrage FlashEurobarometer 151 zum Ausdruck gebracht hat. Der Präsident hat angeregt, im ersten Quartal 2004 eine Konferenz mit den Organisationen, welche die jüdischen Gemeinden in Europa vertreten, zu organisieren, um die Rolle des Judentums im Aufbau Europas und die Beziehungen zwischen der europäischen Öffentlichkeit, dem Judentum, dem Staat Israel sowie dem Nahen und dem Mittleren Osten zu untersuchen.
Die Kommission weist darauf hin, dass die Eurobarometer-Ergebnisse in keiner Weise ihre Ansichten wiedergeben, dass sie ihr Vorgehen nicht auf Umfrageergebnisse stützt und dass sie jegliche Form von Antisemitismus mit größtem Nachdruck verurteilt.
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1. |
Das Ziel der Umfrage Flash-Eurobarometer 151 war, die Einstellung der Bürger zu den Themen Wiederaufbau des Irak, Frieden in der Welt und Bedeutung der Union auf internationaler Bühne — insbesondere im Nahen und Mittleren Osten, zu ermitteln. Eine der zahlreichen Fragen zielte darauf ab, zu sondieren, welche Länder als eine Bedrohung angesehen werden. Die Befragten konnten aus einer Liste auswählen, in denen, neben der Union, Drittstaaten aufgeführt waren, über die die Medien in den letzten Monaten berichtet hatten und die:
Der Fragebogen wurde gemeinsam ausgearbeitet von der Generaldirektion Presse und Kommunikation und vom Vertragspartner der Kommission TNS Sofres, dessen Koordinationszentrum für Eurobarometer Flash 151 die Firma EOS Gallup Europe ist. |
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2. |
Die Kommission hatte keineswegs die Absicht, ihrer Umfrage einen provozierenden Charakter zu verleihen. Weder bestimmt noch kontrolliert sie die öffentliche Meinung. |
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3. |
In dieser Frage ging es nicht um die demokratische Verfasstheit der aufgelisteten Länder, sondern ausschließlich darum, ob diese Länder nach Einschätzung der Bürger eine etwaige Gefahr für den Frieden darstellen. Die Kriterien, nach denen die Länder in die Liste aufgenommen wurden, sind unter Punkt 1 angegeben. |
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4. |
Umfragen sind naturgemäß nicht unbedingt „diplomatisch“, da sie nicht den Standpunkt einer Institution wiedergeben, sondern die Stimmungslage der Öffentlichkeit erfassen sollen. Zum besseren Verständnis wird bei den Fragen der Sachverhalt vereinfacht dargestellt. Die Frage nach den Ländern, von denen möglicherweise eine Gefahr für den Weltfrieden ausgehen könnte, ist im größeren Kontext dieser Studie zu sehen; besagte Frage stellt nur einen Aspekt unter vielen dar. |
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5. |
Die Kosten der Studie über den Irak und den Frieden in der Welt (Vorbereitung, Befragung vor Ort, statistische Aufbereitung und Berichterstellung) beliefen sich auf 150 098,34 EUR, die über B-3-300 finanziert wurden. Besagte Umfrage enthielt etwa fünfzehn Fragen über den Wiederaufbau des Irak (Führung, Finanzierung, politischer Übergang, Sicherheit, militärische Aspekte, humanitäre Hilfe), über die Rolle der Union auf internationaler Bühne (Auswirkung des Irakkrieges, Friedensprozess im Mittleren Osten, Entwicklung der kulturellen Beziehungen zur arabischen Welt, Nähe zur Auslandspolitik der USA) und über die Wahrnehmung bestimmter Gefahren (Terrorismus, Staaten, die als Gefahr für den Frieden empfunden werden). Diese Umfrage hat es ermöglicht, die Einstellung der Unionsbürger zu diesen unterschiedlichen Themen zu ermitteln. Die Ergebnisse wurden, nach Ländern und soziodemographischen Variablen aufgeschlüsselt, den Entscheidungsträgern, den Journalisten, den wissenschaftlichen Kreisen und allen interessierten Bürgern zur Verfügung gestellt. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/264 |
(2004/C 78 E/0264)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3335/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Durchsuchung der Büros in der Redaktion der Tageszeitung „Il Giornale“
Am 17. Oktober wurden die Büros der Tageszeitung „Il Giornale“ in Rom 7 Stunden lang durchsucht; die Hausdurchsuchung war von der Staatsanwaltschaft von Perugia im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Fall „Telekom Serbia“ angeordnet worden.
Seit einigen Monaten stellt die Zeitung umfangreiche Recherchen über die Entwicklungen im Skandal um den früheren Staatsbetrieb Telecom Italia an, in dem es um den Ankauf des serbischen Unternehmens im Jahr 1997 ging und an dem einige Regierungspolitiker beteiligt waren, die immer noch im Amt sind. Diese Recherchen brachten vor kurzem einige neue Aspekte in dieser Angelegenheit ans Licht. Die Aussagen einiger Personen, die eingeweiht waren, wurden veröffentlicht.
Gegen den Direktor, Maurizio Belpietro, und den Berichterstatter, Gianmarco Chiocci, wurden von der Staatsanwaltschaft zwei Ermittlungsbescheide aufgrund von Verleumdung und Missachtung des Amtsgeheimnisses erlassen, der Computer von Herrn Chiocci wurde versiegelt.
Dieser Vorfall ist umso unerfreulicher, als er einen schweren Verstoß gegen die Presse- und Informationsfreiheit sowie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Berufsausübung der Betroffenen darstellt. Diese Grundsätze werden in allen nationalen Verfassungen aller demokratischer Staaten anerkannt. Der Europarat hat in seiner Empfehlung R (2000) 7 vom 8. März 2000 ebenfalls bekräftigt, dass das Abfangen von Mitteilungen, die Überwachung, gerichtlich angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme zu unterlassen sind, wenn sie dazu dienen, das Recht des Journalisten auf Information zu umgehen. In Artikel 11 der europäischen Grundrechtscharta wird dieses Recht in die Liste der unverletzlichen Reche aufgenommen, und auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich immer wieder in dieser Sache geäußert: Er stellte vor kurzem in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 15. Juli 2003, Rechtssache Nr. 33400/96, Ernst gegen Belgien) fest, dass das Ziel der Behörden, die Verantwortlichen für die Weitergabe vertraulicher Informationen aus den Justizgebäuden zu ermitteln, die Durchsuchung der Arbeitsplätze der Journalisten zur Ermittlung der Namen ihrer Informanten nicht rechtfertigt.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
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1. |
Vertritt sie nicht auch die Ansicht, dass dieser Vorfall einen schweren Verstoß gegen die genannten Grundsätze und Rechtsvorschriften darstellt? |
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2. |
Was kann die Europäische Union tun, um ähnliche Verstöße gegen die Pressefreiheit zu bestrafen? |
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3. |
Wird die Kommission in diesem Zusammenhang eine Erklärung abgeben? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3201/03 von Herrn Tajani (1) verwiesen.
(1) Siehe Seite 240.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/265 |
(2004/C 78 E/0265)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3336/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Verdacht auf Verletzung der Rechte der Beschäftigten von Alcatel Italia S.p.A.
Bezugnehmend auf die Antwort der Kommission (Frau Diamantopoulou) vom 23. Oktober 2003 auf meine Anfrage P-2897/03 (1) wird darauf hingewiesen, dass dieser Umstrukturierungsplan zur Zerstük-kelung eines in der Region stark verankerten Industriegebiets, das eine Vorreiterrolle im Bezug auf die Strukturen, die Ausstattung und insbesondere den hohen Spezialisierungsgrad des Personals spielt, führen würde. Außerdem wären im Sozialbereich ebenfalls aufgrund des hohen Anteils von Frauen und jungen Menschen unter den Beschäftigten schwere Folgen zu befürchten.
Bekanntlich wurden Alcatel auch in der Vergangenheit umfangreiche Mittel von der Region Latium und der italienischen Regierung zur Verfügung gestellt.
Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:
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1. |
Ist sie nicht auch der Ansicht, dass dieser Umstrukturierungsplan den Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG (2) und der Richtlinie 2000/78/EG (3) zuwider läuft? |
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2. |
Welche Maßnahmen müssen zum Schutz der Beschäftigung von Frauen und jungen Menschen getroffen werden? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 legt einen Rahmen für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fest. Sie verbietet die Diskriminierung am Arbeitsplatz aus Gründen der Religion oder des Glaubens, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie spätestens bis 2. Dezember 2003 in nationales Recht umsetzen. Die Mitgliedstaaten können eine weitere Frist von maximal drei Jahren beantragen, um die Bestimmungen der Richtlinie über die Diskriminierung aufgrund des Alters oder einer Behinderung umzusetzen. Unterschiede in der Behandlung aufgrund des Alters sind unter Umständen gerechtfertigt, wenn sie durch ein legitimes Ziel, wie Beschäftigungs- oder Arbeitsmarktpolitik (Artikel 6), objektiv und sinnvoll begründet sind. Die Richtlinie 2000/78/EG legt keine speziellen Verfahren für die Umstrukturierung von Unternehmen fest.
Die von der Frau Abgeordneten berichteten Fakten fallen offensichtlich nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG (4). Nach Artikel 1 gilt diese Richtlinie für jeglichen Übergang eines Unternehmens, eines Betriebs oder Unternehmens- oder Betriebsteils auf einen anderen Arbeitgeber infolge einer vertraglichen Abtretung oder einer Fusion. Als Übergang im Sinne dieser Richtlinie gilt der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
Im vorliegenden Fall geht es offensichtlich um eine Umstrukturierung, die mit dem Verlust von Arbeitsplätzen verbunden ist, jedoch nicht den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils auf einen anderen Arbeitgeber beinhaltet.
(1) ABl. C 65 E vom 13.3.2004.
(2) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
(3) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(4) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. L 82 vom 22.3.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/266 |
(2004/C 78 E/0266)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3339/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Mögliche Mittelzuweisung für das örtliche Gesundheitsamt (ASL) von Fiumicino — Rom XIII
Das Gebiet zwischen der Gemeinde Fiumicino und dem XIII. Stadtbezirk von Rom ist aus zwei Gründen gefährdet: einerseits aufgrund seiner Umweltmerkmale und andererseits, weil es dort Orte gibt, die leicht Ziel terroristischer Anschläge werden könnten.
Ein Teil des Gebiets liegt unter dem Meeresniveau, und es besteht Überschwemmungsgefahr. Ferner befinden sich in diesem Gebiet: der größte Pinienwald Europas, der bereits durch ein katastrophales Feuer im Sommer 2001 schwer beschädigt wurde; eine Meeresküste, die im Sommer etwa eine Million Touristen anlockt; der internationale Flughafen Leonardo da Vinci; der Militärflughafen von Pratica di Mare; die Sommerresidenz des Präsidenten der Republik und die Schule der Zollbehörde.
Aus all diesen Gründen könnte das für dieses Gebiet zuständige Gesundheitsamt (ASL RM D) Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Bürger im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und möglichen Terroranschlägen ausarbeiten, um etwaigen Gefahrensituationen vorzubeugen oder sie wirksam zu bewältigen.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang mitteilen:
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1. |
ob es Geldmittel gibt, die die Europäische Union im Rahmen der Strukturfonds oder anderer Gemeinschaftsprogramme für diese Art von Projekten bereitstellen kann; |
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2. |
ob das Gesundheitsamt als privatrechtliche Organisation, die mehrheitlich der Region Latium gehört, für diese Finanzierungen oder für einige davon in Frage kommen würde? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Strukturfondsinterventionen sind nur in den Regionen möglich, deren wirtschaftliche und soziale Umstellung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) gefördert werden soll. Die von der Frau Abgeordneten genannten Gebiete fallen nach den Vorschlägen der italienischen Behörden nicht unter das betreffende Programm für den Zeitraum 2000-2006 und können daher auch nicht aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung kofinanziert werden.
Grundsätzlich sind Maßnahmen zum Katastrophenschutz im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung förderfähig.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/267 |
(2004/C 78 E/0267)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3342/03
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Finanzhilfe für dänische Einwandererverbände
In meinen Anfragen E-3162/03 (1) und E-3211/03 (2) an die Kommission habe ich dargelegt, wie die Dachorganisation für die ethnischen Minderheiten (Paraplyorganisationen for de Etniske Mindretal - POEM) betrügerisch mit Mitteln umgegangen ist, die sie vom dänischen Staat und aus dem Europäischen Sozialfonds erhalten hat. Der Dachorganisation POEM gehören zwischen 21 und 32 verschiedene Organisationen und Verbände der ethnischen Minderheiten an (hinsichtlich der Zahl der Mitgliedsorganisationen gibt es recht widersprüchliche Angaben). Der Vorsitzende der POEM, Bashy Qureishy, ist auch Vorsitzender von zwei Mitgliedsorganisationen — Fair Play und Etnisk Debatforum.
Beide Verbände haben vom Ausschuss zur Förderung EU-spezifischer Informationen (EU-nævnet) in Dänemark, der dem dänischen Bildungsministerium unterstellt ist, eine Finanzhilfe erhalten. Zusammen erhielten sie in den Jahren 2002 und 2003 vom EU-nævnet 179 800 dänische Kronen (der Ausschuss erhält keine Mittel von der EU, sondern bezieht seine Gelder ausschließlich aus dem dänischen Staatshaushalt).
Kann die Kommission angesichts des oben erwähnten Betrugs im Zusammenhang mit der der POEM gewährten Finanzhilfe mitteilen, ob die beiden Verbände Fair Play und Etnisk Debatforum seit 1998 im Rahmen von Beihilferegelungen der EU einschließlich des Europäischen Sozialfonds irgendeine Form der finanziellen Unterstützung erhalten haben? Kann sie für den Fall, dass diese Verbände Mittel erhalten haben, angeben, im Rahmen welcher Programme oder Regelungen die Hilfe gewährt wurde, auf welchen Betrag sie sich belief und wie sie kontrolliert, hat, ob die Mittel für die Zwecke verwendet wurden, für die sie bewilligt waren?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(10. Dezember 2003)
Entsprechend den Strukturfondsverordnungen ist für die Verwaltung der Gelder aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in erster Linie die nationale Verwaltungsbehörde zuständig, im vorliegenden Fall Erhvervs- og Boligstyrelsen (EBST). Daher liegt der Kommission keine detaillierte Aufstellung aller Organisationen vor, die aus den einzelnen Programmen ESF-Gelder erhalten.
Auf die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten hin hat sich die Kommission mit den nationalen Behörden bei EBST in Verbindung gesetzt und dort um die entsprechenden Informationen zu den beiden Organisationen Fair Play und Etnisk Debatforum gebeten. EBST hat bestätigt, dass eine Suche in der Projektdatenbank OPUS zeigt, dass bisher keine der beiden Organisationen irgendwelche ESF-Gelder im Rahmen des dänischen Ziel-2-, Ziel-3- oder EQUAL-Programms (2000-2006) erhalten hat, ebenso wenig im vorhergehenden ESF-Programmzeitraum (1994-1999).
Die Kommission beobachtet sorgfältig die Anschlussmaßnahmen im Zusammenhang mit den Feststellungen und Behauptungen bezüglich POEM durch die dänische Verwaltungsbehörde und ihren Kontrolldienst.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 227.
(2) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 240.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/268 |
(2004/C 78 E/0268)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3348/03
von Johanna Boogerd-Quaak (ELDR) an die Kommission
(13. November 2003)
Betrifft: Projekt Gutenberg — Digitalisierung von Büchern, deren Urheberrechte abgelaufen sind
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1. |
Ist der Kommission das Projekt Gutenberg bekannt? |
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2. |
Hält sie es für eine lobenswerte Initiative, die einen wichtigen Teil der europäischen Geschichte und Kultur erhalten und allen Europäern verfügbar machen kann? |
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3. |
Kann sich die Kommission vorstellen, dass die freiwilligen Mitarbeiter an dem Projekt große Schwierigkeiten gerade mit der europäischen Fassung von Gutenberg haben, da die Urheberrechte in der EU nicht harmonisiert sind? |
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4. |
Welche Schritte könnte die Kommission unternehmen, um die freiwilligen Mitarbeiter des Projekts Gutenberg bei ihrer für die europäische Kultur so wichtigen Arbeit zu unterstützen? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
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1. |
Der Kommission ist das Gutenberg-Projekt bekannt. |
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2. |
Die Kommission fördert Initiativen, die zur Erhaltung und Verbreitung europäischer Geschichte und Kultur beitragen, insbesondere indem Werke, die entweder dem öffentlichen Bereich übereignet wurden oder bei denen die Verbreitung gestattet wurde, wieder zugänglich gemacht werden. |
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3. |
Die Europäische Union setzt sich aus 15 Ländern mit einer Vielzahl kultureller Traditionen zusammen, zu denen sich in Kürze noch weitere 10 Länder hinzugesellen werden. Diese unterschiedlichen Traditionen finden ihren Niederschlag auch in den nationalen Gesetzen, die für den Schutz von Urheberrechten und verwandten Rechten gelten. Um einige dieser Unterschiede zu überbrücken, hat die Kommission in den letzten 10 Jahren mehrere Vorstöße im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts am Binnenmarkt unternommen, und einige dieser Bemühungen wie z.B. die Harmonisierung der Schutzdauer (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (1)) haben für die am Gutenberg-Projekt Beteiligten mit Sicherheit Erleichterung gebracht. Laut Artikel 1 dieser Richtlinie umfasst die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod — unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk der Öffentlichkeit erlaubterweise zugänglich gemacht worden ist. Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam zu, so beginnt die in Artikel 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Die einzigen derzeit bezüglich dieser Harmonisierung gewährten Ausnahmen gibt es derzeit in Spanien und Frankreich für eine äußerst beschränkte Zahl von Urhebern. Diese Ausnahme wird auf Grund von Artikel 10 der Richtlinie unter der Vorraussetzung zugebilligt, dass der betroffene Mitgliedstaat, dessen Schutzfristen zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 93/98/EWG über 70 Jahre hinausgingen, diese beibehalten können. |
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4. |
Im Rahmen des Programms „Kultur 2000“ und im Zusammenhang mit dem IST-Programm unterstützt die Kommission Initiativen im kulturellen Bereich. Das Programm „Kultur 2000“ wurde auf den Weg gebracht, um Projekte zu fördern, die mindestens von drei Beteiligten, die Staatsangehörige von wenigstens drei am Programm mitwirkenden Ländern sind, gemeinsam produziert und finanziert werden. Weitere Informationen sind ggf. folgender Website zu entnehmen: (http://europa.eu.int/comm/culture/c2000). Mit dem IST-Programm hingegen werden Forschungen im Bereich der Technologien der Informationsgesellschaft vorangebracht, wobei ein Schwerpunkt im Rahmen dieses Programms auf dem Zugang zum kulturellen Erbe im Zusammenhang mit der sog. DigiCult-Tätigkeit (digitales Erbe und kultureller Inhalt) liegt. Für weitere Auskünfte wird auf die Website: http://www.cordis.lu/ist/directorate_e/digicult/index.htm verwiesen. |
(1) ABl. L 290 vom 24.11.1993.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/269 |
(2004/C 78 E/0269)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3351/03
von Christoph Konrad (PPE-DE) an die Kommission
(13. November 2003)
Betrifft: Behinderung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Großherzogtum Luxemburg
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1. |
Das Großherzogtum Luxemburg informiert regelmäßig z.B. deutsche Unternehmen durch eine Mitteilung seiner Gewerbeaufsichtsbehörde über die Auflagen, die diese bei der Entsendung von Arbeitnehmern während ihrer Arbeiten in Luxemburg erfüllen müssen. Dazu gehört die Ernennung eines Prokuristen, die Benachrichtigung per Einschreiben über sämtliche bevorstehende Arbeiten in Luxemburg sowie die Offenlegung umfassender Informationen über alle entsandten Arbeitnehmer. Sieht die Kommission in diesem komplexen Auflagenkatalog eine Behinderung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Binnenmarkt? Wenn ja, welche Maßnahmen hat sie gegenüber der luxemburgischen Regierung ergriffen? Wenn nein, warum nicht? |
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2. |
Gehen die Auflagen des luxemburgischen Gesetzes vom 20. Dezember 2002 konform mit der Richtlinie 96/71/EG (1) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen? |
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3. |
Unternehmen, deren Sitz außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebietes liegt, müssen der luxemburgischen Gewerbeaufsichtsbehörde nach aktueller Gesetzeslage innerhalb kürzester Frist eine Vielzahl von Angaben über ihre Arbeitnehmer melden. Wie reagiert die Kommission auf die wettbewerbspolitische Benachteilung von nicht-luxemburgischen Unternehmen durch diese aufwändigen Verpflichtungen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Das Gemeinschaftsrecht steht der von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auferlegten Verpflichtung nicht entgegen, bestimmte Informationen über die Entsendebedingungen von Arbeitnehmern im Entsende-Mitgliedstaat zu liefern, insbesondere über ihre in der Richtlinie 96/71/EG vorgesehenen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, sofern diese Informationen durch den Schutz der Arbeitnehmer oder durch andere zwingende, dem Gemeinwohl dienende Gründe gerechtfertigt sind und soweit sie geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels notwendig ist. Bestimmte Maßnahmen in diesem Sinne können sogar notwendig sein, um die Verpflichtungen nach Artikel 5 der Richtlinie 96/71/EG zu erfüllen.
Die Kommission beobachtet die Durchführung der Richtlinie 96/71/EG aufmerksam und hat vor kurzem die Gesamtbewertung dieser Umsetzung abgeschlossen. So hat sie im Juli 2003 eine Mitteilung verabschiedet (2), deren wichtigste Zielsetzung die Ermittlung etwaiger noch bestehender Probleme bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie ist. Dabei hat sich gezeigt, dass die Verbesserung des praktischen Ablaufs der Zusammenarbeit zwischen den für die Überwachung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zuständigen Behörden nicht nur die Effizienz bei der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG steigern könnte, sondern auch eine Reihe nationaler Auflagen bezüglich der Information und der Aufbewahrung von Unterlagen im Aufnahmestaat überflüssig machen würde. Aus diesem Grund wurde auf Initiative der Kommission eine Gruppe von Regierungssachverständigen eingesetzt, die diese Fragen zurzeit im Detail überprüft.
Parallel dazu befasst sich die Kommission auch eingehend mit den Problemen der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 96/71/EG durch die Mitgliedstaaten, einschließlich des Großherzogtums Luxemburg, von denen sie Kenntnis erhält. Sie wird dabei besonders sorgfältig die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Auflagen prüfen und die notwendigen Maßnahmen veranlassen, um ihrer Rolle als „Hüterin der Verträge“ gerecht zu werden.
(1) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(2) KOM(2003) 458 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/270 |
(2004/C 78 E/0270)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3352/03
von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission
(13. November 2003)
Betrifft: Regeln des Binnenmarkts
Der Kommission sind sicherlich die Pläne der britischen Regierung bekannt, die Jagd mit Hunden in England und Wales zu verbieten (ein solches Verbot besteht bereits in Schottland). Ein derartiges Verbot würde aller Voraussicht nach dazu führen, dass Anhänger der Jagd veranlasst würden, in andere EU-Länder zu reisen, wo Fuchsjagden weiterhin legal sind, beispielsweise Irland, um ihren Sport dort zu betreiben.
Angesichts der beträchtlichen gewerblichen Bedeutung von auf dem Lande veranstalteten Sportveranstaltungen wie Fuchsjagden steht eindeutig fest, dass ein Jagdverbot in England und Wales ernsthafte Verzerrungen des Handels — sowohl was den Fremdenverkehr als auch was den Handel mit Pferden betrifft — verursachen und damit gegen den Geist, wenn nicht sogar den Buchstaben der Bestimmungen über den Binnenmarkt verstoßen würde.
Kann die Kommission ihre Ansichten zu dieser Frage darlegen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Auf der Grundlage der in der Frage des Herrn Abgeordneten enthaltenen Angaben ist für die Kommission nicht ersichtlich, inwiefern ein etwaiges künftiges Verbot der Jagd mit Hunden in England und Wales durch die britische Regierung mit den Regeln des Binnenmarkts unvereinbar wäre.
Insbesondere stellen die bloße Tatsache, dass eine solche Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten legal ist, und die Auswirkungen, die eine solche Entscheidung hätte, an sich keinen Verstoß gegen den Vertrag dar.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/271 |
(2004/C 78 E/0271)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3353/03
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(13. November 2003)
Betrifft: Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport
Frauen und Männer werden bei einer Reihe von Sportarten ungleich behandelt, zum Beispiel dürfen Boxerinnen nicht an den Olympischen Spielen teilnehmen.
Ist diese Ungleichbehandlung aus Gründen des Geschlechts nach Ansicht der Kommission mit geltendem EU-Recht vereinbar?
Wenn nein, welche Gesetzgebung sollte Diskriminierungen im Sportbereich verhindern?
Wenn ja, denkt die Kommission daran, die entsprechenden Gesetzeslücken zu schließen, zum Beispiel mit der geplanten Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen und Männern außerhalb des Arbeitsplatzes?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Die Union verfügt bereits über einen umfangreichen legislativen Besitzstand zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Beschäftigung und der Arbeit.
Die Richtlinie Nr. 76/207/EG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (1) garantiert die Gleichbehandlung von Sportlerinnen und Sportlern, sofern sie die sportliche Tätigkeit berufsmässig ausüben und unter die Kategorie Arbeitnehmer fallen.
Ferner hat die Kommission am 5. November 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie (2) des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Bereichs der Beschäftigung und der Arbeit verabschiedet. Diese Richtlinie sieht eine schrittweise Verbesserung der Gleichbehandlung vor.
Was die Wettkämpfe von Frauen bei den Olympischen Spielen betrifft, so kann sich die Kommission nicht zu einer Frage äußern, die nicht ihrer Zuständigkeit unterliegt. Der Veranstalter der Wettspiele, das Internationale Olympische Komitee (IOK), ist eine private Organisation, deren Aufgabe es ist, die Veranstaltung nach sportlichen und kommerziellen Kriterien durchzuführen. Die Bedingungen für die Teilnahme an den Olympischen Spielen werden einvernehmlich zwischen dem Internationalen Olympischen Komitee und den internationalen Sportverbänden entschieden.
(2) KOM(2003) 657 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/271 |
(2004/C 78 E/0272)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3360/03
von Jean-Maurice Dehousse (PSE) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Freier Personenverkehr
Mit der Schließung seiner Grenzen zu Gibraltar hat Spanien ein Hindernis für den freien Personenverkehr auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft geschaffen.
Damit diese Schließung mit dem Grundsatz der Freizügigkeit vereinbar ist, muss sie sich folglich auf eine oder mehrere Sonder- und Ausnahmevorschriften stützen können.
Kann die Kommission diese Vorschriften angeben? Sind sie andernorts in der Gemeinschaft anwendbar, und unter welchen Bedingungen? Gibt es darüber hinaus weitere Bestimmungen des gleichen Typs, d.h. Bestimmungen, die zu der gleichen Wirkung führen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(7. Januar 2004)
Die Kommission verweist auf ihre Antwort auf die mündliche Anfrage H-0668/03 von Glyn Ford während der Fragestunde bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments im November 2003 (1).
(1) Schriftliche Antwort vom 18.11.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/272 |
(2004/C 78 E/0273)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3362/03
von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Aufbau neuer Kernkraftwerke
Das für Energie zuständige Mitglied der Kommission, Loyola de Palacio, hat in einer Reaktion auf den vor kurzem eingetretenen Stromausfall in Italien erklärt, dieser sei zum Teil Folge der Entscheidung Italiens, drei Kernkraftwerke stillzulegen. Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarkts der EU will die Kommission offenbar einen weiteren Ausbau der Kernenergie in den Mitgliedstaaten fördern (La Quinzaine européenne, 3.11.2003). Die ehemalige Präsidentin des Europäischen Parlaments, Nicole Fontaine, befürwortet in ihrer heutigen Eigenschaft als stellvertretende französische Industrieministerin die Weiterentwicklung des Reaktortyps der dritten Generation EPR (Europäischer Druckwasserreaktor). Im Gegensatz zu den meisten Mitgliedstaaten haben Frankreich und Finnland entschieden, dass kein Moratorium für Kernenergie gilt. Die ehemalige belgische Regierung (Legislaturperiode 1999-2003) hat dagegen beschlossen, in absehbarer Zeit die nukleare Stromerzeugung in Belgien ganz abzubauen.
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass ein Kernenergie-Moratorium oder ein Abbau der bestehenden Kraftwerke der in Aussicht genommenen Liberalisierung des Energiemarktes zuwiderläuft? Welche Haltung wird die Kommission gegenüber Mitgliedstaaten annehmen, die ihre Kernkraftwerke stilllegen wollen?
Ist die Kommission der Auffassung, dass neue Kernkraftwerke errichtet werden dürfen, wenn diese Errichtung gegebenenfalls mit einer Flexibilisierung geltender Umweltnormen einhergeht?
Wird die Kommission mit Blick auf die Liberalisierung des Energiemarktes in absehbarer Zeit einheitliche, in allen Mitgliedstaaten geltende Umweltnormen verwirklichen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten sich für neue Kernkraftwerke entscheiden können?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(15. Dezember 2003)
Die von der Kommission nach Annahme des Grünbuchs „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ am 29. November 2000 eingeleitete Debatte hat zu einem Überdenken der energiepolitischen Optionen der Mitgliedstaaten und der erweiterten Union als Ganzes geführt. Der am 26. Juni 2002 angenommene Abschlussbericht (1) mit den Schlussfolgerungen dieser breit angelegten Debatte unterstreicht die Notwendigkeit, sich alle Formen der Energieerzeugung offen zu halten.
Die Reaktionen auf das Grünbuch zeigen eindeutig, dass die Kernenergie ein nicht zu umgehendes Element in der Debatte ist. Auf die Kernenergie entfallen etwa 35 % der Stromerzeugung in der Union, und durch sie lässt sich die Abhängigkeit der Union von den Kohlenwasserstoffen mindern.
Die Entscheidung, die Kernenergie zur Stromerzeugung einzusetzen, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Wahl der Mittel zur Sicherstellung seiner Energieversorgungssicherheit bleibt der freien Entscheidung eines jeden Mitgliedstaats überlassen. Eine wesentliche Lehre, die sich aus der Debatte über das Grünbuch ziehen lässt, ist die Tatsache, dass die Zukunft der Kernenergie davon abhängt, ob auf die Frage der Behandlung radioaktiver Abfälle eine klare, sichere und transparente Antwort gefunden wird, und dass ein hohes Niveau nuklearer Sicherheit gewährleistet werden muss.
Die Union hat sich wiederholt, insbesondere auf dem Gipfel in Laeken im Dezember 2001, verpflichtet, ein hohes Niveau nuklearer Sicherheit in der Union aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grund hat die Kommission am 30. Januar 2003 zwei Vorschläge für Richtlinien des Rates im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der Entsorgung radioaktiver Abfälle (2) vorgelegt. Diese beiden Vorschläge, deren Rechtsgrundlage der Euratom-Vertrag ist, werden derzeit im Rat erörtert. Gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag wurde das Parlament um Stellungnahme gebeten.
Das von der Kommission mit diesen beiden Vorschlägen verfolgte Konzept ist eher rechtlicher und politischer als normativer Natur. Tatsächlich geht es um die Umsetzung international anerkannter Grundsätze in Gemeinschaftsrecht. Durch die Überführung dieser Grundsätze in einen Gemeinschaftsrahmen kann gewährleistet werden, dass alle Betreiber kerntechnischer Anlagen nach denselben Vorschriften vorgehen und denselben Zwängen unterliegen. Dieses Konzept wird zu einem gesunden Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt beitragen.
(1) KOM(2002) 321 endg.
(2) KOM(2003) 32 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/273 |
(2004/C 78 E/0274)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3372/03
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Möglichkeiten für Dänemark zur Neuverhandlung des Protokolls Nr. 16
Nach den vorliegenden Informationen haben mehrere Beitrittsländer — Tschechien, Ungarn, Polen, Zypern u.a. sowie Schweden und Österreich — bei ihren Beitrittsverhandlungen den Wunsch nach einer ähnlichen Regelung geäußert, wie Dänemark sie im Protokoll Nr. 16, der sogenannten dänischen Sommerhausregel, hat. Den Ländern ist eine ständige Regelung, wie Dänemark sie erhalten hat, verweigert worden, sie erhielten jedoch zeitlich begrenzte Übergangsregelungen in dem Bereich, beispielsweise den Vorschlag für eine Rechtsvorschrift L 222 über die Osterweiterung, Seite 26 und 27. Kann die Kommission mitteilen, inwieweit Länder bereits die Auffassung vertreten haben oder bei den bevorstehenden Neuverhandlungen der Protokolle möglicherweise vertreten werden, dass sie eine ständige Regelung für Dänemark nicht akzeptieren können, während ihnen selbst eine solche Regelung verweigert wurde.
Kann die Kommission im Anschluss an die Anfrage über die rechtlichen Konsequenzen einer Ratifizierung des EU-Verfassungsentwurfs mitteilen, wie die Kommission die Möglichkeiten für Dänemark einschätzt, das Protokoll Nr. 16 auf der Regierungskonferenz neu auszuhandeln, damit der Vorbehalt Dänemarks, was das Recht von EU-Bürgern angeht, Sommerhäuser in Dänemark zu kaufen, Bestand hat.
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
Die in Dänemark geltenden Einschränkungen bezüglich des Kaufs von Zweitwohnungen stellen die einzige länderspezifische Ausnahme vom freien Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft dar. Das Protokoll über den Erwerb von Immobilien in Dänemark, die so genannte dänische Sommerhausregel, ist ein integraler Bestandteil des EG-Vertrages. Nach In-Kraft-Treten des Vertrages über die Europäische Union und im Unterschied zu bestimmten anderen vorübergehenden Ausnahmen, wie zum Beispiel Übergangsmaßnahmen, die im Rahmen von Beitrittsverhandlungen zugestanden wurden, gilt dieses Protokoll zeitlich unbegrenzt. Wie der Herr Abgeordnete weiß, würde eine Veränderung dieser speziellen Klausel die Abänderung des von allen Mitgliedstaaten, einschließlich Dänemarks, geschlossenen EG-Vertrages erforderlich machen.
Was die Beitrittsländer angeht, so enthält der Beitrittsvertrag zur Europäischen Union 2003, der am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und zurzeit von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird, eine gesonderte, unbefristete Vereinbarung über den Kauf von Zweitwohnungen in Bezug auf Malta (Protokoll Nr. 6) sowie Übergangsvereinbarungen für andere Beitrittsländer.
Es wird dem Herrn Abgeordneten möglicherweise bereits bewusst sein, dass die Kommission Mitglieder in die Gruppe der juristischen Sachverständigen der Regierungskonferenz entsendet. Die Aufgabe dieser Gruppe ist unter anderem, die Protokolle der Verträge dem durch den Vertragsentwurf für eine europäische Verfassung geschaffenen neuen juristischen Umfeld anzupassen. In diesem Sinne kann die Kommission bestätigen, dass nach einer erfolgten Anpassung der Inhalt des oben erwähnten Protokolls im Wesentlichen der gleiche sein wird.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/274 |
(2004/C 78 E/0275)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3378/03
von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Europäische Beihilfen für die Informationsstellen
Am vergangenen 29. September unterrichtete die Generaldirektion Presse und Kommunikation der Kommission die Auffangstrukturen der „Infopoints Europe“ in der gesamten Europäischen Union über den Beschluss, dass ab 1. Januar 2004 für diese regionalen europäischen Informationszentren keine Betriebskostenzuschüsse mehr gewährt werden. Konkret bedeutet dies für jedes dieser Informationszentren einen jährlichen Beihilfeverlust in Höhe von 20 000 EUR.
Diese europäischen Informationszentren sind von kaum zu überschätzender Bedeutung. Im Rahmen der heutigen Politik können sie als durchaus notwendig betrachtet werden. Die bevorstehende historische Erweiterung der Europäischen Union und die Europawahlen im Juni 2004 sind nur zwei Beispiele der zahlreichen europäischen Entwicklungen, über die die Bürger in ihrer jeweiligen Region unterrichtet werden müssen. Wenn die Kommission die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am europäischen Aufbauwerk fördern möchte, dann muss sie auch für die nötige Informationsverbreitung sorgen.
Ohne die unverzichtbare finanzielle europäische Unterstützung werden die europäischen Informationsstellen nicht überleben können, so dass die Kluft zwischen den europäischen Organen und den europäischen Bürgern noch größer werden wird.
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1. |
Kann die Kommission angeben, welche Beweggründe dem unerwarteten und unbedachten Beschluss der Generaldirektion Presse und Kommunikation, die Betriebszuschüsse der europäischen Informationsstellen zurückzuschrauben, zugrundeliegen? |
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2. |
Beabsichtigt die Kommission, den Beschluss der Generaldirektion Presse und Kommunikation zu annullieren und zu prüfen, auf welche Weise die europäischen Informationsstellen angesichts ihrer großen Bedeutung für die Bürgerinnen und Bürger Europas durch europäische Sondermittel unterstützt werden können? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3007/03 von Herrn Santini (1) verwiesen.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 191.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/275 |
(2004/C 78 E/0276)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3381/03
von David Martin (PSE) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Pferdetransporte von Rumänien nach Italien
Kann die Kommission erklären, warum sie angesichts ihrer eigenen Feststellungen von Gesetzesübertretungen und enormen Grausamkeiten gegenüber den Tieren bei Pferdetransporten von Rumänien nach Italien diese Aktivitäten nicht vorübergehend unterbindet, bis bestimmte gesetzliche Auflagen erfüllt werden?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Die Kommission ist ebenso wie der Herr Abgeordnete über die Ergebnisse des Lebensmittel- und Veterinäramts bei den im November 2002 und Juni 2003 (1) in Rumänien durchgeführten Kontrollen des Exports von Pferden in die Union besorgt.
Auf Grund dieser Ergebnisse hat die Kommission sofort Kontakt mit den rumänischen Behörden aufgenommen, um die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu vereinbaren. Im Jahre 2003 traf sich der stellvertretende Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz mit einem Vertreter der rumänischen Gesandtschaft bei der Union. Bei jedem Treffen wurde die Frage rumänischer Pferdeexporte in die Union erörtert.
Festzustellen ist, dass die Kommission derzeit keine Rechtsgrundlage besitzt, um die Lebensbedingungen für die Haltung und den Transport von Pferden in Rumänien zu beeinflussen. Allerdings verpflichtet sich die Kommission, alle möglichen Schritte zur Abstellung der schlimmsten gemeldeten Fälle zu ergreifen.
Vom 6. bis 10. Oktober 2003 wurde ein Kontrollbesuch in Rumänien zu Fragen der Veterinärbescheinigung von Pferden, die in die Union exportiert werden, durchgeführt. Die vorläufigen Ergebnisse dieser Dienstreise zeigen, dass die Diagnose von Pferden, die an infektiöser Anämie erkrankt sind, Fortschritte machen und dass die rumänischen Behörden echte Anstrengungen zur Abstellung der festgestellten Mängel unternehmen.
Die Häufigkeit der Kontrollbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramts in Rumänien in Sachen Tiergesundheit zeigt, wie sehr sich die Kommission un eine schnelle Besserung der derzeitigen Lage bemüht.
Die Kommission wird weiterhin mit den rumänischen Behörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass noch nicht abgestellte Mängel behandelt werden und dass Maßnahmen ergriffen werden, um das Widerauftreten dieser Probleme zu vermeiden. Erforderliche weitere Maßnahmen, wie sie von dem Herrn Abgeordneten angeführt werden, werden entsprechend der von den rumänischen Behörden erzielten Fortschritte weiter geprüft.
(1) Kontrollberichte registriert unter DG (SANCO)/8675/2002 und DG(SANCO)9226/2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/275 |
(2004/C 78 E/0277)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3385/03
von Karin Junker (PSE) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Metalldetektoren im archäologischen Bereich
Der — bei Fachleuten umstrittene — Einsatz von Metalldetektoren im archäologischen Bereich wird in den Mitgliedsländern der Europäischen Union unterschiedlich gehandhabt. Durch den Beitritt von zehn Staaten im Mai 2004 werden sich diese Unterschiede noch vergrößern. In einigen Mitgliedsländern ist der Besitz bestimmter Metallsonden bereits strafbar, in anderen jedoch nicht, was zu unterschiedlichen Rechtstatbeständen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten führt.
Ich frage daher die Kommission: Welche unterschiedlichen Regelungen gibt es in den Mitgliedstaaten? Gibt es eine EG-rechtliche Grundlage dafür? Wenn nicht: sieht die Kommission unter Berücksichtung insbesondere des Subsidiaritätsprinzips die Notwendigkeit, den Sachverhalt zu prüfen mit dem Ziel, durch eine europäische Regelung zu vergleichbaren Regelungen in den Mitgliedstaaten zu kommen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Die Kommission verfügt über keinerlei Zuständigkeit bei der Verwendung von Metalldetektoren im archäologischen Bereich. Für Informationen über den Einsatz dieser Geräte in den einzelnen Mitgliedstaaten möge sich die Frau Abgeordnete daher unmittelbar an die zuständigen nationalen Behörden wenden.
Auf Gemeinschaftsebene gibt es keinerlei Rechtsgrundlage im EG-Vertrag, die die Verabschiedung von Regelungen über den Einsatz von Metalldetektoren im archäologischen Bereich gestatten würde.
Die Kommission beabsichtigt daher auch nicht, europäische Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zu prüfen bzw. vorzuschlagen.
Zwar kann die Kommission nach Artikel 151 EG-Vertrag die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf kulturellem Gebiet fördern, doch schließt der Vertrag ausdrücklich „ … jegliche Harmonisierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten“ aus.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/276 |
(2004/C 78 E/0278)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3388/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Allmählicher Rückgang der Bedeutung der nationalen Zentralbanken gegenüber der EZB und die Auswirkungen für die Verhinderung der Herstellung und Verbreitung von Falschgeld
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass in den 12 EU-Mitgliedstaaten, die den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt haben, die Zahl der Arbeitsplätze bei den zuvor für den Geldumlauf verantwortlichen nationalen Zentralbanken seit 1998 stark zurückgegangen ist und dass sie in den nächsten Jahren noch weiter zurückgehen wird? |
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2. |
Welcher Anteil dieser entfallenden Arbeitsplätze wird auf die Europäische Zentralbank übertragen, welcher Anteil wird auf private oder zu privatisierende Unternehmen übertragen, und welcher Anteil verschwindet vollständig aufgrund der Übertragung von Aufgaben oder der Automatisierung? |
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3. |
Kann die Kommission mitteilen, für welche Aufgaben außer denen der EZB diese nationalen Banken in den Jahren 2010, 2015 und 2020 doch noch zuständig sein werden und für welche Aufgaben sie dann nicht mehr zuständig sein werden? Wer übernimmt diese letztgenannten Aufgaben? |
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4. |
Führt die abnehmende Bedeutung der nationalen Zentralbanken mit der Zeit zu ihrer Umwandlung in örtliche Nebenstellen der EZB? Zu welchem Zeitpunkt erwartet die Kommission den Abschluss dieses Prozesses? |
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5. |
Werden diese Banken von der EZB oder von anderen Einrichtungen miteinander verglichen, soweit es den Umfang ihres Personals betrifft, und hat dies einen Wettkampf zur Folge, bei dem es darum geht, wer mit der kleinsten personellen Besetzung auskommt? Wird bei der Interpretation dieser Daten ihr bisher noch in jedem Mitgliedstaat unterschiedlicher Aufgabenumfang berücksichtigt? |
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6. |
Wird der Druck der Banknoten von der EZB künftig Druckereien übertragen, statt wie bisher durch Zuweisung von Quoten auf nationale Zentralbanken und die daran angeschlossenen spezialisierten Unternehmen aufgeteilt zu werden, die bisher die nationalen Banknoten gedruckt haben? |
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7. |
Wird auch die Kontrolle der Verhinderung der Herstellung und Verbreitung von Falschgeld diesen Banken aus den Händen genommen und künftig zwischen der EZB und privaten Unternehmen aufgeteilt, die Kassendienstleistungen erbringen? |
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8. |
Hat die Kommission die Gewissheit, dass an Geldautomaten nirgends falsche Euro-Banknoten ausgegeben werden? Falls sie der Öffentlichkeit diese Gewissheit derzeit nicht bieten kann, welche Wege werden dann beschritten, um künftig auszuschließen, dass auf diesem Weg Falschgeld verbreitet wird? |
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
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1. und 2. |
Die Kommission verfügt nicht über statistische Angaben zur Beschäftigtenzahl bei den nationalen Zentralbanken und deren Entwicklung im Zeitverlauf. Daher kann sie die Vermutung, dass die Beschäftigtenzahl in den Zentralbanken des Euro-Gebiets seit 1998 zurückgegangen ist, nicht bestätigen; sie kann auch keine Angaben zu möglichen Arbeitsplatzverlusten bei nationalen Zentralbanken machen, die durch Übertragungen an die Europäische Zentralbank (EZB) oder an den privaten Sektor bedingt sind. |
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3. |
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB erfüllt das ESZB, das sich aus der EZB und den nationalen Zentralbanken zusammensetzt, folgende Aufgaben:
Ferner legt Artikel 3 Absatz 3 der Satzung des ESZB und der EZB fest, dass das ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beitragen soll. Im Rahmen des ESZB führen die nationalen Zentralbanken eine Reihe von Zusatzaufgaben aus, z.B.: Erhebung statistischer Daten, Druck von Banknoten und Ausgabe von Banknoten und Münzen, Durchführung diverser Finanzmarktoperationen im Rahmen der Geldpolitik des ESZB, Durchführung von Wirtschaftsforschung usw. Wie in Artikel 14 Absatz 4 der Satzung des ESZB und der EZB festgelegt, sind die nationalen Zentralbanken außerdem berechtigt, über diese Satzungsanforderungen hinausgehende Aufgaben wahrzunehmen. Diese Ausgaben sind von Land zu Land unterschiedlich und hängen von den im jeweiligen Land bestehenden Praktiken und Traditionen ab. |
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4. |
Der EG-Vertrag und die ESZB/EZB-Satzung legen die Ziele, die Struktur und die Aufgaben des ESZB fest. Die Kommission teilt nicht die Auffassung, dass die nationalen Zentralbanken an Bedeutung verlieren, da sowohl die EZB als auch die nationalen Zentralbanken eine wesentliche Rolle für das erfolgreiche Funktionieren des ESZB und für die Erreichung seiner Ziele spielen. |
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5. |
Die Kommission hat keine Kenntnis von Vergleichen zwischen nationalen Zentralbanken hinsichtlich des Umfangs ihres Personals. Da die von den nationalen Zentralbanken zu erfüllenden Aufgaben in den einzelnen Ländern beträchtliche Unterschiede aufweisen können, wäre es schwierig, solche Vergleiche anzustellen. |
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6. |
Die EZB hat eine detaillierte Analyse der zukünftigen Verfahren für die Beschaffung von Banknoten im Eurosystem durchgeführt. Unter anderem wurde die Frage aufgegriffen, ob mittelfristig Ausschreibungen für Rohmaterial und den Druck von Euro-Banknoten erfolgen sollen. Am 10. Juli 2003 beschloss der EZB-Rat, dass nationale Zentralbanken ohne eigene bzw. öffentliche Druckereien ab 2008 auf allgemeine Ausschreibungsverfahren zurückgreifen sollen. Nationale Zentralbanken mit eigener bzw. öffentlicher Druckerei können dieses Vorgehen anwenden, wenn sie dies möchten. Bis 2012 wird ein gemeinsames Wettbewerbssystem mit Ausschreibungsverfahren vollständig eingeführt sein. Nationale Zentralbanken mit eigener bzw. öffentlicher Druckerei werden die Genehmigung erhalten, dieses Vorgehen nicht anzuwenden. |
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7. |
Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 (1) des Rates, sieht unter anderem eine Reihe von Verantwortlichkeiten auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Gemeinschaft vor. In jedem Mitgliedstaat sind nationale Behörden, unter anderem auch nationale Zentralbanken, benannt worden. Diesen Behörden sind spezifische Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Bekämpfung von Euro-Fälschungen zugewiesen worden, und sie arbeiten eng untereinander und mit den Europäischen Institutionen zusammen (EZB, Kommission und Europol). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sich im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten weiterhin sicherzustellen, gehört insbesondere zu den wesentlichen öffentlichen Aufgaben, die dem Eurosystem anvertraut wurden. Es ist nicht beabsichtigt, diese Aufgabe mit privaten Kassendienstleistungsunternehmen zu teilen. |
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8. |
Die Kommission arbeitet bei der Vorbereitung der Gesetzgebung im Hinblick auf die rechtzeitige Aufdeckung von Fälschungen mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den Schutz der Öffentlichkeit zu maximieren und die Echtheit der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten und -münzen zu gewährleisten. Einige Mitgliedstaaten haben in Ergänzung zu Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 spezifische legislative Maßnahmen ergriffen, die gefälschte Banknoten aufdecken sollen, bevor sie in Umlauf kommen, und eine Reihe von nationalen Zentralbanken haben Rechtsakte verabschiedet, welche die Pflichten der professionellen Kassendienstleister erläutern und diesen Leitlinien über akzeptable Standards für die Ausgabe von Euro-Banknoten liefern. Außerdem haben alle nationalen Zentralbanken — je nach Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten — andere angemessene Maßnahmen ergriffen, unter anderem die Schulung des Personals der professionellen Kassendienstleister. Die EZB hat Rahmenrichtlinien für vom Verbraucher bediente Cash-Recycling-Automaten herausgegeben und gefordert, dass solche Automaten in der Lage sein sollen, gefälschte und vermeintlich gefälschte Banknoten zu erkennen und zu registrieren sowie den jeweiligen Kontoinhaber zu identifizieren, damit mögliche Falschgeldkonten aufgespürt werden können. In diesem Sinne haben die nationalen Zentralbanken entsprechende Maßnahmen ergriffen, die sicherstellen sollen, dass solche Geldautomaten jede Banknote auf Echtheit und Unversehrtheit prüfen und somit zum Aufspüren von Euro-Fälschungen beitragen, bevor sie in die Öffentlichkeit gelangen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 181 vom 4.7.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/278 |
(2004/C 78 E/0279)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3395/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Freizügigkeit der Staatsangehörigen aus dem Kosovo in der EU und endgültiger Status des Kosovo
In der EU-Gesetzgebung verfügen die Bürger des Kosovo nicht über die rechtlichen Möglichkeiten, die es ihnen erlauben, sich kurz- oder langfristig im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Union auf der Suche nach einer Beschäftigung aufzuhalten. („The Western Balkans and the European Union: Liberalising Movement of Persons“, ILPA, Immigration Law Practitioners' Association, VK, März 2003). Folglich bestehen kurzfristig keine Aussichten, das Problem der Massenarbeitslosigkeit in diesem Land, die einem Pulverfass gleicht, zu lösen.
Der ehemalige Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der UNO im Kosovo, Michael Steiner, erklärte diesbezüglich, dass die horrende Arbeitslosigkeit und die entsetzliche Armut im Kosovo Hindernisse auf dem Weg zu einem dauerhaften Frieden in der Region sind (SRSG, 2002).
Misha Glenny, ein bekannter Balkanexperte, bemerkte, dass, wenn nicht unverzüglich auf kontrollierte Art und Weise der Druck abgebaut wird, der im Kosovo seit 1999 zunimmt, die Gefahr besteht, dass die Situation im Kosovo eskaliert (Guardian, 9. September 2003).
Solange der endgültige verfassungsmäßige Status des Kosovo leider noch ungeklärt ist, wird keinerlei ausländische Investition in die kosovarische Wirtschaft möglich sein. (In dieser Hinsicht ist der Engpass, in dem sich die EU und die UNO hinsichtlich der chaotischen Situation der Gesetzgebung hinsichtlich der Eigentumsrechte befinden, das jüngste Beispiel für diese Schwierigkeiten (Institute of War and Peace Reporting, Oktober 2003). Diese Faktoren in Verbindung mit der drastischen Abnahme der Möglichkeiten, in der EU eine Beschäftigung zu finden, verurteilen den Kosovo auf unbestimmte Zeit zum Leben im Elend. Vor diesem Hintergrund erhält die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 — das seine „große Besorgnis angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Situation“ in den Westbalkanländern zum Ausdruck bringt und fordert, „die Aufhebung der Visapflicht für die EU möglichst früh zu prüfen“, — im Falle des Kosovo besondere Dringlichkeit.
Welche Vorschläge hat die Kommission hinsichtlich der Aufhebung der Visapflicht für die Bürger des Kosovo, einem kleinen, vom Krieg zerrütteten Land? Welche Vorschläge hat die Kommission bezüglich des endgültigen verfassungsrechtlichen Status des Kosovo?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
Seit Juni 1999 befindet sich der Kosovo gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen.
Was (Kurzzeit-) Schengen-Visas angeht, so fallen die Staatsbürger aller Länder der Region mit Ausnahme von Kroatien gemäß Verordnung Nr. 539/2001 des Rates unter die Visapflicht. Es sei darauf hingewiesen, dass Kurzzeit-Schengen-Visa nicht zum Zwecke der Einwanderung in Schengen-Länder ausgestellt werden. Diejenigen Bürger des Kosovo, die im Besitz von Reisedokumenten sind, die von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo ausgestellt wurden (und von allen Schengen-Staaten als Reisedokumente anerkannt werden), können ein Schengen -Visum für einen Kurzaufenthalt beantragen. Um ein Schengen-Visum zu erhalten, müssen sie alle im Besitzstand (insbesondere in den Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen Teil III) festgelegten einschlägigen Voraussetzungen erfüllen.
Was die Möglichkeit angeht, in einen Mitgliedstaat zu ziehen, um „dort eine Beschäftigung aufzunehmen“, so bedarf dies einer Arbeitserlaubnis. Die Kommission hat einen Vorschlag (für eine Richtlinie) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt — dieser Entwurf wird zurzeit noch im Rat erörtert. Gegenwärtig entscheiden die Mitgliedstaaten alleine über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige (ausgenommen in besonderen Fällen: beispielsweise wenn ein Drittstaatsangehöriger zur Familie eines Unionsbürgers gehört und sein Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nimmt).
Was den „endgültigen verfassungsrechtlichen Status des Kosovo“ angeht, so entspricht die von der internationalen Gemeinschaft verfolgte Strategie der Politik der Vereinten Nationen „Standards vor Status“, derzufolge nicht über den endgültigen Status des Kosovo diskutiert werden kann, bevor der Kosovo nicht bestimmte Standards erreicht hat (beispielsweise das funktionierende demokratische Institutionen, Rechtsstaatlichkeit, Personenfreizügigkeit, die nachhaltige Rückkehr von Vertriebenen und Minderheitenrechte).
Gegenwärtig bemüht sich die Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (Unmik) — unterstützt von der internationalen Gemeinschaft, unter anderem auch der Europäischen Union — um die Aufstellung eines Arbeitsplans und eines Zeitplans für die Umsetzung und strenge Kontrolle der Standards. Die Kontaktgruppe hat deutlich gemacht, dass die Diskussionen über den endgültigen Status Mitte 2005 aufgenommen werden könnten, sofern bis dahin bei der Umsetzung des Arbeitsplans ausreichend Fortschritte erzielt wurden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/279 |
(2004/C 78 E/0280)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3397/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Zahnärztliche Geräte und Infektionsrisiko
Zahlreiche in Italien und weltweit durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass zahnärztliche Geräte Ursache für mitunter sehr ernste Infektionen sein können. So werden z.B. jahrelang die gleichen Schläuche für Wasser und Luft verwendet. In ihrem Innern entsteht ein Biofilm, der ein günstiges Milieu für die Entwicklung von Bakterien- und Viruskolonien bildet. Die Schläuche, in die ein Aspirator eingeführt wird, wenige Zentimeter von einer offenen Wunde entfernt, sind vollständig infiziert durch die Verkrustungen, die entstanden sind, weil über Tage, Monate und Jahre Speichel, Blut, Zahnbelag, Zahnabschliff und Metall durch sie hindurchgegangen sind! Auf der Welt gibt es 170 Millionen Hepatitis C-Kranke, und es lässt sich nicht länger verhehlen, dass ein Teil dieser Erkrankten bei Zahnbehandlungen infiziert worden ist.
Angesichts der Tatsache, dass die Richtlinie 93/42/EWG (1) der Europäischen Union sich mit dem biologischen Risiko elektrischer Geräte in der Medizin befasst und sich auf die Untersuchung statistischer Daten stützen dürfte, werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:
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1. |
Sind der Kommission die oben geschilderten Risiken bekannt? |
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2. |
Liegen ihr Studien über die Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG und die in den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse vor? |
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3. |
Hält sie es nicht für sinnvoll, bei den Gesundheitsministern der Mitgliedstaaten auf eine Überprüfung der strikten Anwendung der Richtlinie zu dringen? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Die Kommission weiß um die Gefahren einer Ansteckung im Zusammenhang mit dem Einsatz medizinischer Geräte. Diesbezüglich muss allerdings zwischen den medizinischen Geräten selbst und deren Verwendung unterschieden werden.
In den Richtlinien über medizinische Geräte — insbesondere in der Richtlinie des Rates 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 — werden die wesentlichen Erfordernisse definiert, die an die Geräte bezüglich Qualität, Sicherheit und Leistung im Hinblick auf deren Vermarktung und Inbetriebnahme gestellt werden. Diese medizinischen Geräte werden von einem Dritten — der „Gemeldeten Stelle“ bewertet — und nur diejenigen unter ihnen, die die Erfordernisse gemäß dem Stand der Technik erfüllen, erhalten die CE-Kennzeichnung und werden für die Gesundheitspflege freigegeben. Ein wesentlicher Aspekt der einschlägigen Richtlinien ist die Gebrauchsanweisung, insbesondere das Erfordernis einer regelmäßigen Sterilisierung und der Geräteersatz.
Die Frage, inwieweit sich die Gesundheitsdienste bei der Verwendung medizinischer Geräte tatsächlich an die Gebrauchsanweisung halten, ist ein anderes Problem, das aufgrund von Artikel 152 des EG-Vertrages in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Gesundheitspolitik fällt. Aufgrund dieses Artikels ist bei Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsleistungen und medizinischer Versorgung voll Rechnung zu tragen.
Die Kommission würde jedwede auf nationaler Ebene getroffene Maßnahme begrüßen, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung bringen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Patienten zu verbessern.
(1) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/280 |
(2004/C 78 E/0281)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3406/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Errichtung und Betrieb von Mobilfunkantennen in Chortiatis
In den vergangenen Jahren wurden im Gebiet Chortiatis/Thessaloniki und in vielen anderen Regionen Griechenlands in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten, sogar in der Nähe von Schulen und Krankenhäusern, Mobilfunkantennen errichtet.
In Anbetracht aller Beschwerden, die zu dieser Frage bereits vorgebracht wurden, sowie des Berichts des griechischen Bürgerbeauftragten wird die Kommission gebeten, folgendes mitzuteilen:
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1. |
Welche Maßnahmen wird die Kommission in Bezug auf die Beschwerden ergreifen, in denen Vorsorgemaßnahmen zur Begrenzung der Gefahren gefordert werden, die durch elektromagnetische Strahlung drohen, insbesondere angesichts des sich entwickelnden Mobilfunks der dritten Generation, damit dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, das nicht nur den Umweltschutz, sondern auch den Schutz der menschlichen Gesundheit umfasst? |
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2. |
Inwieweit verstoßen solche Anlagen gegen Artikel 6 des EG-Vertrags zur Umweltgesetzgebung? |
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3. |
Was wird die Kommission zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unternehmen, wenn Antennen weniger als 300 Meter von Wohngebieten entfernt errichtet werden? |
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4. |
Was wird die Kommission gegen jene unternehmen, die für die Errichtung von Antennen in Gebieten verantwortlich sind, in denen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, damit nicht gegen das Vorsorgeprinzip sowie die Empfehlung des Rates 1999/519/EG (1) verstoßen wird? |
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5. |
Was wird die Kommission in Bezug auf die Genehmigungen für die Errichtung von Mobilfunkantennen unternehmen, die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die die öffentliche Gesundheit gefährden? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Eingangs sei der verehrte Herr Abgeordnete auf die Antworten der Kommission auf zahlreiche andere einschlägige Anfragen hingewiesen. Ein Überblick über diese Anfragen ist der Website http://europa.eu.int/ comm/enterprise/rtte/questions.htm zu entnehmen.
Zu den speziellen Fragen lässt sich folgendes sagen:
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1. |
Auf Grund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist bei Expositionen unterhalb der in der Empfehlung 1999/519/EWG des Rates vom 12. Juli 1999 über die Begrenzung der Expositionen der breiten Öffentlichkeit gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Herz (Hz) bis 300 Gigaherz (GHz)) genannten Grenzwerte ein hoher Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bürger vor sämtlichen bekannten Auswirkungen gewährleistet. Deshalb sollten die griechischen Behörden dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit keinen über diese Grenzwerte hinausgehenden Expositionen ausgesetzt ist. Expositionsmessungen in anderen Mitgliedstaaten haben ergeben, dass die Exposition weit (d.h. um einen Faktor von 1 000-100 000) unter den empfohlenen Werten liegt. Nur in der unmittelbaren Umgebung (von einigen wenigen Metern) der Antenne kann es zu Grenzwertüberschreitungen kommen, und in einem solchen Fall sollten die Behörden den Zugang der Öffentlichkeit verhindern. Zumeist ist diese Zone jedoch mangels entsprechender Möglichkeiten nicht zugänglich, auf jeden Fall, wenn Antennen auf hohen Masten montiert sind. |
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2. |
Sofern diese Anlagen die Öffentlichkeit nicht über die in der vorgenannten Empfehlung des Rates angeführten Grenzwerte hinaus belasten, ist davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen Artikel 6 des Vertrags der Europäischen Union über die Umweltgesetzgebung vorliegt. |
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3. |
Die Entfernung zwischen einem Wohngebiet und einer Antenne lässt keine Rückschlüsse auf deren Auswirkungen bezüglich der Gesamtexposition der Öffentlichkeit zu, und auf Grund der wissenschaftlichen Beweise lässt sich die Behauptung nicht erhärten, dass eine in einem Umkreis von 300 m angebrachte Antenne der öffentlichen Gesundheit schadet. Sofern die tatsächliche Exposition unterhalb der empfohlenen Grenzwerte bleibt, ist nach unserem besten Wissen der Gesundheitsschutz der Bürger hinreichend gewährleistet. |
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4. |
Den Mitgliedstaaten fällt die Aufgabe zu, die Empfehlung 1999/519/EWG in nationales Recht umzusetzen und für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen. Wie vorstehend dargelegt, sind nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen die in der Empfehlung angegebenen Expositionsgrenzwerte für den Schutz der Öffentlichkeit ausreichend. |
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5. |
Es obliegt den Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob bei Mobilfunkantennen nicht gegen die gesetzlichen Erfordernisse verstoßen wird. Auf Grund der Richtlinie 1999/5/EG (2) ist ein Mitgliedstaat gehalten, die Inbetriebnahme derjenigen Antennen nicht zu gestatten, durch die die Öffentlichkeit Expositionen ausgesetzt wäre, die über die in der Empfehlung des Rates festgelegten Werte hinausgehen. |
(1) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.
(2) Richtlinie 1999/5/EG des Parlaments und des Rates über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 91 vom 7.4.1999.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/282 |
(2004/C 78 E/0282)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3412/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Finanzierung von NGO-Projekten in Tunesien durch die EU
Die tunesischen Behörden haben beschlossen, der Tunesischen Menschenrechtsliga (LTDH) eine von der Europäischen Kommission gewährte Beihilfe zu verweigern, nämlich die zweite Tranche der Finanzierung eines von der LTDH vereinbarten Projekts, das von der Kommission 2002 im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) bewilligt wurde. Im August 2003 hatte der Direktor für politische Angelegenheiten des tunesischen Innenministeriums den Vorsitzenden der LTDH einbestellt, um ihm den Regierungsbeschluss mitzuteilen, wobei er „Bestimmungen des Vereinsrechts“ als Begründung heranzog. Einige Tage später richtete die Bank, bei der die Liga ein Konto besitzt, an die Verantwortlichen der LTDH ein Schreiben, in dem sie darauf hinwies, dass eine Überweisung aus Brüssel zugunsten der Liga durchgeführt worden sei, die Bereitstellung dieser Mittel jedoch an die Vorlage „der gemäß Gesetz Nr. 154 vom 7. November 1959, insbesondere der Bestimmungen der Artikel 8 und 14, erforderlichen Genehmigungen“ (Vereinsrecht) gebunden sei. Die tunesische Gesetzgebung enthält jedoch keine Bestimmung, wonach die LTDH verpflichtet wäre, eine Genehmigung einzuholen, um in den Genuss von Geldern zu gelangen. Artikel 8 bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf Wohltätigkeits- und Hilfsorganisationen. Der Artikel 14 schreibt ausschließlich „als von nationalem Interesse anerkannten Vereinigungen“ — was bei der LTDH nicht der Fall ist — eine Genehmigung des Innenministers zur „Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen“ vor. Das Geld, das die Liga 2002 erhalten hat, fällt in den Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen Tunesien und der EU, dessen Artikel 2 die unterzeichneten Parteien verpflichtet, die Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte einzuhalten. Die von den tunesischen Behörden geforderten Bedingungen stellen offenkundig das x-ste Beispiel für Behinderungen und Schikanen dar, die gegen die LTDH und ihre Mitglieder gerichtet sind.
Wie reagiert die Kommission offiziell auf die Manöver der tunesischen Behörden, die darauf abzielen, die Finanzierung eines LTDH-Projekts durch die Kommission zu vereiteln? Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen oder wird sie ergreifen, um die tunesischen Behörden im Hinblick auf die Finanzierung des LTDH-Projekts zu einer Korrektur ihres Verhaltens zu veranlassen, das jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt? Allgemeiner gefragt, welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, um die Behörden in Tunis zu veranlassen, die Tätigkeiten der LTDH und der wenigen anderen nichtstaatlichen Organisationen, die wirklich unabhängig von der Regierungspartei RCD sind, nicht länger zu behindern?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Die tunesische Liga zur Verteidigung der Menschenrechte (LTDDH), die Zuschüsse aus einem Projekt zum Wiederaufbau der tunesischen Liga zur Verteidigung der Menschenrechte (EIDHR 2001/3485) erhält, hat die Kommission über die Sachverhalte informiert, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht.
Nach dieser Mitteilung der LTDDH hat die Kommission auf hoher Ebene diese Frage bei der tunesischen Regierung zur Sprache gebracht, um den Grund für die Anwendung des Gesetzes Nr. 154 auf die tunesische Liga zur Verteidigung der Menschenrechte bei der Überweisung der zweiten Tranche des Projekts zur klären, dessen Durchführung zur Hälfte abgeschlossen ist.
Die tunesische Regierung hat ihrerseits darauf hingewiesen, dass das oben genannte Gesetz für alle tunesischen NRO gilt, die Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, es jedoch „im Geiste von Toleranz und Versöhnung“ nicht für die erste Tranche der Mittel der Kommission im Rahmen ihres Projekts angewendet worden sei. Ferner erinnerte die Regierung daran, dass über die LTDDH eine gerichtliche Entscheidung verhängt wurde, die ihre Aktivitäten auf die Vorbereitung der kommenden Generalversammlung und die Neubesetzung ihres Vorstands begrenzt.
Obwohl sich die Probleme der LTDDH scheinbar auf Verwaltungsfragen zurückführen lassen, sind sie dennoch ein Anzeichen für die allgemeinen Schwierigkeiten dieser Art dezentralisierter Zusammenarbeit in Tunesien. Ohne sich zu der von der tunesischen Regierung angeführten Rechtsgrundlage zu äußern, befürwortet die Kommission eine politische Lösung des Problems.
Die Kommission weist darauf hin, dass sie außerdem in strukturierterer Form die tunesischen Reformbestrebungen in den Bereichen Versammlungsfreiheit und Unabhängigkeit des Rechtssystems unterstützen will. In diesem Zusammenhang bedauert die Kommission einerseits, dass sie nicht das Programm MEDA zur Förderung der tunesischen Zivilgesellschaft realisieren konnte, das es ferner ermöglichen sollte, Informations- und Ausbildungsaktivitäten für die betreffende tunesische Behörde bereitzustellen. Andererseits verfolgt die Kommission entschieden gemeinsam mit der tunesischen Regierung die Vorbereitung eines Programms zur Unterstützung der Modernisierung des tunesischen Rechtssystems, ebenfalls im Rahmen des Programms MEDA.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/283 |
(2004/C 78 E/0283)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3434/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Schutz der Bauhaus-Architektur
In Europa gibt es noch eine ganze Reihe von Beispielen des berühmten Architekturstils des Bauhauses. In Athen gibt es nur wenige solcher Gebäude. Vor allem im Zentrum der Stadt befinden sich jedoch noch einige Beispiele. Allerdings gewinnt die Zerstörung dieser Gebäude in Athen immer mehr an Tempo.
Gibt es Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, wonach die Bauhaus-Architektur in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Schutz steht? Wird das architektonische Schaffen von hervorragenden Architekten (wie z.B. Horta in Brüssel u.a.) dadurch geschützt, dass seine Erhaltung von der Gemeinschaft finanziert wird? Kann die Kommission den griechischen Behörden gegenüber tätig werden, damit diese für den Schutz der Gebäude im Bauhaus-Stil in Athen sensibilisiert werden?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
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1. |
Nach Artikel 151 (ehemaliger Artikel 128) des EG-Vertrags hat die Kommission hier nur eine Zuständigkeit dahingehend, dass sie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf kulturellem Gebiet fördern kann. |
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2. |
Auf dieser Grundlage hat sie das Programm „Kultur 2000“ verabschiedet, als einziges Finanzierungsund Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit der Union. Im Rahmen dieses Programms und entsprechend den darin vorgesehenen Auswahlkriterien kann die Kommission Projekte unterstützen, die zumindest von drei Kulturschaffenden aus mindestens drei am Programm beteiligten Ländern koproduziert und kofinanziert werden. Näheres hierzu ist abrufbar unter (http://europa.eu.int/comm/culture/c2000). |
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3. |
Der letztere Aspekt der vom Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Frage fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, sondern wegen des Subsidiaritätsprinzips in die ausschließliche Kompetenz des Mitgliedstaats. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/284 |
(2004/C 78 E/0284)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3438/03
von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Renovierung des Berlaymont-Gebäudes
Die Renovierung des Berlaymont-Gebäudes am Schumanplatz in Brüssel ist bereits seit einigen Jahren im Gange. Wegen starker Asbestverseuchung muss das ganze Gebäude fast vollständig abgerissen werden.
Kann die Kommission genau angeben, wann die Renovierungsarbeiten endgültig abgeschlossen sein werden?
Welches Enddatum war ursprünglich für die Arbeiten in Aussicht gestellt worden?
Welcher Kostenpreis wurde anfänglich bei der Vergabe der Arbeiten geschätzt?
Welche diversen Firmen waren letztendlich an den Renovierungsarbeiten beteiligt?
Ist der Kommission derzeit der endgültige und vollständige Kostenpreis der Renovierung des Berlaymont-Gebäudes bekannt?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Die Kommission unterzeichnete am 13. November 2002 eine vertragliche Vereinbarung mit dem belgischen Staat, in der folgende Fertigstellungsfristen festgelegt wurden:
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31. Dezember 2003 für den Hauptteil (Turm); |
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— |
31. März 2004 für den Sitzungssaal der Kommission und die dazu gehörigen Dolmetschanlagen (13. Stockwerk); |
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— |
30. Juni 2004 für den Multimedia-Bereich (Pressezentrum). |
Die Verantwortung für die Renovierungsarbeiten liegt zur Gänze bei der belgischen Regierung (SA Berlaymont 2000).
Während der letzten Besprechungen des für das Personal und die Verwaltung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission mit Herrn Didier Reynders, dem belgischen Minister der Finanzen, hat sich trotz der Arbeitsfortschritte herausgestellt, dass die tatsächliche Übergabe des Hauptteils des Gebäudes (Turm) Ende April 2004, des Sitzungssaals der Kommission (13. Stockwerk) und des Multimedia-Bereichs Ende Juni 2004 erfolgen wird. Wie die Kommission in ihrer Pressekonferenz am 16. Dezember 2003 feststellte, würde eine Übergabe des Gebäudes nach diesem Zeitplan erlauben, dass der neue Präsident der Kommission und die entsprechenden Mitarbeiter rechtzeitig vor Amtsantritt der neuen Kommission am 1. November 2004 ihre Büros im Berlaymont-Gebäude beziehen. Eine weitere Verzögerung ist jedoch inakzeptabel.
Wie dem Herrn Abgeordneten auch bekannt sein dürfte, trägt der belgische Staat vom 1. Januar 2004 bis zur Übergabe des Berlaymont-Gebäudes die gesamten Mietkosten für die Räumlichkeiten, welche die Kommission als Ersatz für das Berlaymont-Gebäude belegt. Bei einer Fertigstellung des 13. Stockwerks (in dem sich der Sitzungssaal der Kommission befindet) nach dem 1. April 2004 sind außerdem Geldstrafen an die Kommission zu zahlen. Ähnliche Sanktionen kämen auch zur Anwendung, wenn der Multimedia-Bereich nicht bis zum 1. Juli 2004 übergeben wird.
Die geschätzten Kosten für die Renovierung des Berlaymont-Gebäudes wurden von der Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3439/01 von Herrn Vanhecke (1) angeführt. Darin wurde ein Betrag von 13,1 Mrd. BEF (324 Mio. EUR) genannt, der im Vereinbarungsprotokoll zwischen dem belgischen Staat und der Kommission aus dem Jahr 1997 festgelegt wurde. Die Kostenschätzung, die die SA Berlaymont 2000 im Jahresbericht 2000 (veröffentlicht im Juni 2001) auswies, belief sich auf 20,2 Mrd. BEF (500 Mio. EUR).
Die Kosten für einen Kauf des Berlaymont-Gebäudes nach der Renovierung durch die Kommission betragen laut der vertraglichen Vereinbarung 553Mio. EUR, wovon 503,3Mio. EUR auf den Anteil der Kommission an den Renovierungskosten und 49,6 Mio. EUR auf den Wert des Gebäudes vor der Renovierung entfallen. Die Kommission verfügt jedoch über keine genaueren Angaben zu den tatsächlichen und/oder endgültigen Kosten der Renovierung, da diese Zahlen ausschließlich der belgischen Regierung vorliegen. Mittlerweile ist klar, dass die endgültigen Kosten durch die Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten erheblich gestiegen sind. Laut einem Bericht von Ernst and Young vom 16. Juli 2002 an die Kommission könnten die Renovierungskosten insgesamt 29,044 Mrd. BEF (719 Mio. EUR) betragen.
Die Renovierung des Berlaymont-Gebäudes wird von einem Konsortium namens EuroConstruct geleitet, das aus zwei Unternehmen — Bouygues (F) und Strabag (D) — besteht.
(1) ABl. C 160 E vom 4.7.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/285 |
(2004/C 78 E/0285)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3445/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Unterstützung von Behinderten, die auf fremde Hilfe angewiesen sind
Familienangehörige von Schwerbehinderten, die nicht ohne fremde Hilfe zurechtkommen, haben mich auf die ernste Situation aufmerksam gemacht, die vor allem in Portugal besteht, wo die Renten für Schwerbehinderte sehr niedrig und die staatlichen Beihilfen äußerst lückenhaft sind. Die karitativen Privateinrichtungen, die in diesem Bereich tätig sind und eine wichtige Arbeit leisten, sind mit zahlreichen Schwierigkeiten und gravierenden Einschränkungen konfrontiert, da es keine angemessenen Unterbringungsformen für diese Bevölkerungsgruppe gibt.
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1. |
Welche Hilfen sind vorgesehen, um Einrichtungen, die sich um auf fremde Hilfe angewiesene behinderte Bürger, wie geistig Behinderte, kümmern, zu unterstützen und zu stabilisieren, insbesondere im Hinblick auf Wohnungen und Fachkräfte für Unterricht und Rehabilitation? |
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2. |
Welche Maßnahmen sind geplant, um Fortschritte bei der Angleichung der Renten von Behinderten in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erreichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Renten für Schwerbehinderte in Portugal nur 225 Euro/Monat betragen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Die Höhe der Sozialleistungen, die Voraussetzungen für ihre Gewährung und die Organisation der Sozialschutzsysteme fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Eine gesetzliche Harmonisierung der Leistungen für Behinderte ist nicht geplant.
Allerdings hat die Union seit dem Europäischen Rat von Lissabon im März 2000 eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Sozialschutzfragen dadurch herbeigeführt, dass sie die sogenannte offene Koordinierungsmethode zunächst auf Fragen der sozialen Integration und anschließend auf die Renten angewandt hat. Die Ausweitung dieser offenen Koordinierungsmethode auf die Gesundheitsversorgung und Langzeitbehandlung ist vorgesehen.
Die offene Koordinierungsmethode beruht auf der Definition gemeinsamer Ziele — die freilich nicht rechtsverbindlich sind — und von Indikatoren, mit denen sich die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Ziele messen lassen.
Im Bereich der sozialen Integration gibt es zwei Ziele mit Bezug auf Behinderte:
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— |
So werden zur Verhinderung der Ausgrenzungsrisiken die Mitgliedstaaten gebeten, das Potenzial der Wissensgesellschaft und der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien voll zu nutzen und dafür zu sorgen, dass dabei niemand ausgegrenzt wird, wobei u.a. die Erfordernisse behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen sind. |
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— |
Im Interesse der anfälligsten Personenkreise sollten die Mitgliedstaaten die soziale Integration der Männer und Frauen fördern, die — insbesondere aufgrund ihrer Behinderung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer mit besonderen Integrationsschwierigkeiten konfrontierten sozialen Gruppe wie etwa Zuwanderer — besonders hilfsbedürftig sind. |
Die Kommission arbeitet zur Zeit am Entwurf eines gemeinsamen Berichts über die soziale Integration. Der Bericht geht auf die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten zur sozialen Integration 2003 ein und kommt auch auf die Lage der Behinderten zu sprechen. Der Entwurf dient als Grundlage für den gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates, der im März 2004 dem Europäischen Frühjahrsrat vorgelegt werden soll. Die entsprechenden nationalen Aktionspläne sind bereits auf der Website der Kommission abrufbar: (http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot/soc-incl/index_de.htm).
Im Rahmen des Europäischen Jahrs für Menschen mit Behinderungen (2003) finanziert die Kommission eine Studie, die die Lage der in entsprechenden Einrichtungen der Mitgliedstaaten — einschließlich der Beitritts- und Kandidatenländer — aufgenommenen Behinderten untersuchen soll. Die Ergebnisse werden für Ende 2004 erwartet.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/286 |
(2004/C 78 E/0286)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3450/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Kriterien für Strukturmaßnahmen auf dem Gebiet der Fischerei
In der Antwort vom 7. Februar 2002 auf meine schriftliche Anfrage E-3593/01 (1) erklärte Herr Fischler zu den Pauschalprämien für Arbeitnehmer der in Marokko tätigen Fischereiflotte, es sei für sinnvoll gehalten worden, eine stärkere Konzentration der finanziellen Anstrengungen der Gemeinschaft auf Maßnahmen zur Anpassung der Flottenkapazitäten an die Ressourcen vorzusehen. Er fügte hinzu, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 (2) unter Einhaltung der auf Interventionen bezogenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zusätzliche Bedingungen in ihrem innerstaatlichen Recht einführen können.
Nach Auskunft des Fischereiarbeitnehmerverbandes „Süd“ hat die portugiesische Regierung nicht auf die Zuschussanträge reagiert, die von Fischern in Sesimbra, die Mitglieder der Besatzung der Fahrzeuge „Anacleto António“„Castelo Manuel“ und „José Leste“ sind, eingereicht wurden und den Modernisierungsbzw. Umstellungsprozess betrafen; die Anträge auf individuelle Pauschalprämien hatten sie 2002 innerhalb der vorgesehenen Fristen eingereicht, sie wurden aber bislang nicht von der Entscheidung über ihre Anträge unterrichtet.
Angesichts der verzweifelten Lage dieser Fischer, die noch immer nicht die individuellen Pauschalprämien aufgrund der genannten Verordnung beziehen, wird die Kommission gebeten, die Maßnahmen darzulegen, die sie zu ergreifen gedenkt, um diese Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen und auf das erhebliche soziale Probleme dieser portugiesischen Fischer zu reagieren.
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(12. Dezember 2003)
Die vorige Anfrage betraf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (3), der nicht für die von der Nichterneuerung des Abkommens mit Marokko betroffenen Schiffe gilt, weil sie die Bedingungen für eine endgültige Stilllegung im Sinne von Artikel 7 derselben Verordnung nicht erfüllen.
Die Eigner der Schiffe, auf die sich diese neue Anfrage bezieht, haben Anträge auf Modernisierung und Umstellung der Tätigkeiten gestellt, die am 30. Juni 2003 von den portugiesischen Behörden genehmigt wurden. Die Fischer, die auf diesen Schiffen tätig waren, haben einen Antrag auf individuelle Pauschalprämien gestellt.
Die Prämien für Fischer bei der endgültigen Stilllegung ihrer Schiffe kommen nur in den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vorgesehenen Fällen für einen Zuschuss aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) in Frage, d.h. im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Fangtätigkeit. Zurzeit fallen sie auch nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates (4). Der Rat prüft jedoch zurzeit einen Änderungsvorschlag zu dieser Verordnung, und es könnte sein, dass dabei einige Bestimmungen für die betreffenden Fischer günstiger ausfallen.
(1) ABl. C 160 E vom 4.7.2002, S. 150.
(2) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.
(3) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 337 vom 30.12.1999.
(4) Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren, ABl. L 344 vom 28.12.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/287 |
(2004/C 78 E/0287)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3458/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Unwiderrufliches Verschwinden des tropischen Regelwaldes und Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung von Raubbau und Importen ohne Gütezeichen
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass sich die Vernichtung des tropischen Regenwaldes in Brasilien, Zentralafrika, Indonesien und Malaysia infolge von Brandrodung und Holzeinschlag in den letzten Jahren erheblich beschleunigt hat und dass die nationale Gesetzgebung in den betreffenden Ländern zum Schutz solcher Wälder andauernd von mächtigen Unternehmen bzw. Teilen der Streitkräfte, die am Holzexport und an der Inbesitznahme der entwaldeten Flächen für andere Zwecke beteiligt sind, unterlaufen wird? |
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2. |
Ist sich die Kommission der Tatsache bewusst, dass auch Europa die Folgen der Klimaveränderungen im Zuge dieser Abholzung zu spüren bekommen wird, so dass Europa ein Interesse an der Beendigung dieses Raubbaus hat? |
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3. |
Erinnert sich die Kommission daran, dass versucht wurde, tropisches Hartholz durch planmäßige Holzgewinnung mit Hilfe neuer Anpflanzungen verfügbar zu machen, wobei die Erzeugnisse dieser Plantage mit einem Gütezeichen versehen werden, so dass der tropische Regenwald und die entsprechenden Holzarten auch für die Zukunft erhalten bleiben sollen? |
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4. |
Ist der Kommission bekannt, dass Greenpeace zufolge ein großer Teil — d.h. 50-80 % — des tropischen Hartholzes, das derzeit in die EU eingeführt wird, über kein Gütezeichen verfügt und folglich aller Wahrscheinlichkeit nach aus Raubbau stammt und dass die meisten Unternehmen, die tropische Harthölzer in die EU einführen, nicht im Stande oder bereit sind, diese Einfuhren einzustellen, solange ihre Konkurrenten an den Importen festhalten und gegen gesetzliche Einfuhrverbote verstoßen? |
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5. |
Warum ist der EU-Markt nicht bereits vollständig für tropische Harthölzer ohne Gütesiegel geschlossen worden? |
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6. |
Ist die Kommission bereit, kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die eine weitere Einfuhr von tropischem Hartholz ohne Gütesiegel in die EU unmöglich machen? |
Quelle: TV Nederland 1, Netwerk, 10. November 2003.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
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1. |
Der Kommission sind die derzeitigen Trends der Entwaldung in Tropenwaldgebieten bekannt und sie teilt die Auffassung, dass zu den Gründen für diese Entwaldung die von dem Herrn Abgeordneten genannten Gründe gehören. |
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2. |
Die Auswirkungen einer solch schnellen Entwaldung auf den Klimawandel sind für Europa Anlass ernster Sorge, jedoch nicht die einzige Sorge — auch der Verlust an biologischer Vielfalt ist eine weitere schwerwiegende Folge. |
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3. |
Die Kommission hat die Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern durch die Entwicklung von Kooperationsprogrammen seit einer Reihe von Jahren gefördert, unter anderem mit Projekten in den Ländern und Regionen, die der Herr Abgeordnete genannt hat. Sie hat seit 1992 eine Haushaltslinie verwaltet, die speziell auf Tropenwälder und Wälder in Entwicklungsländern ausgerichtet ist. Die Kommission beteiligt sich auch zusammen mit Mitgliedstaaten an globalen Prozessen, die die Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft zum Ziel haben, so im UN-Forum zu Wäldern und in der International Tropical Timber Organisation. |
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4. |
Nach Auffassung der Kommission ist die Schätzung des Anteils tropischer Harthölzer, die ohne Ökolabel in den EU-Markt gelangen, möglicherweise korrekt. Es gibt jedoch kein gesetzliches Verbot der Einfuhr von tropischem Hartholz (mit oder ohne Ökolabel), wie in der Frage suggeriert wird, abgesehen vom derzeitigen Verbot der Einfuhr von Holz aus Liberia aufgrund der Resolution 1478/2003 des UN-Sicherheitsrats. |
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5. |
Tropische Harthölzer ohne Ökolabel wurden aus verschiedenen Gründen nicht vom Gemeinschaftsmarkt ausgeschlossen, unter anderem:
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6. |
Die Kommission beabsichtigt keine Maßnahmen, mit denen Einfuhren tropischer Harthölzer ohne Ökolabel in die Europäische Union unterbunden werden. Wie im sechsten Umweltaktionsprogramm ausgeführt (1), ist ihr Ansatz vielmehr, die Nachfrage nach Forsterzeugnissen, deren freiwillig vorgenommene Kennzeichnung auf den Ursprung aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern hinweist, zu stärken. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (2) jedoch Maßnahmen vorgeschlagen, die den Ausschluss von illegal geschlagenem Holz aus dem EU-Markt ermöglichen. |
(1) Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002, ABl. L 242 vom 10.9.2002.
(2) KOM(2003) 251 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/288 |
(2004/C 78 E/0288)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3461/03
von Peder Wachtmeister (PPE-DE) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Bestechungsskandal in der schwedischen Einzelhandelsmonopolgesellschaft Systembolaget AB
Bei den Verhandlungen über die schwedische Mitgliedschaft in der Europäischen Union gestattete die Kommission Schweden, sein staatliches Einzelhandelsmonopol für den Verkauf von Alkohol aufrechterhalten, doch unterstrich sie, dass alles, was sich diskriminierend zwischen heimischen Waren und Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten auswirkt, abgeschafft werden muss.
Derzeit wird ermittelt, in einem Bestechungsskandal in der schwedischen Einzelhandelsmonopolgesellschaft Systembolaget AB. 35 leitende Angestellte werden schwerer Bestechlichkeit verdächtigt. Drei Lieferanten werden in den polizeilichen Untersuchungen genannt, von denen einer der Bestechung verdächtigt wird. Es wird angenommen, dass gewisse Lieferanten über längere Zeit begünstigt wurden mit Reisen und Geschenken als Gegenleistung.
Beabsichtigt die Kommission angesichts dieser Verdachtsmomente, das schwedische Einzelhandelsmonopol einer Untersuchung zu unterziehen? Wird es dazu kommen, dass die Ausschließlichkeitsrechte für den Einzelhandelsvertrieb von Alkohol in Schweden in Frage gestellt werden?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Als Schweden Mitglied der Europäischen Union wurde, sagte es der Kommission zu, dass seine Wettbewerbsbehörde (Konkurrensverket) dafür Sorge tragen wird, dass Systembolaget sein Einzelhandelsmonopol auf nicht diskriminierende Weise nutzt.
Diese Vereinbarung ist nach wie vor gültig. Die Kommission wird auch weiterhin in engem und ständigem Kontakt mit der schwedischen Behörde stehen, um darauf zu achten, dass keine gegen den EG-Vertrag verstoßende Diskriminierung stattfindet.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/289 |
(2004/C 78 E/0289)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3469/03
von Bart Staes (Verts/ALE), Phillip Whitehead (PSE), Catherine Stihler (PSE) und Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Post-Polio-Syndrom
Auf zwei Tagungen des Rates der Europäischen Union, nämlich der 2384. Tagung (Gesundheit, 15. November 2001, Brüssel) und der 2470. Tagung (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, 2.-3. Dezember 2002) nahm der Rat Erklärungen des belgischen Ratsvorsitzes und der irischen Delegation über die Notwendigkeit von Maßnahmen auf EU-Ebene zur Kenntnis, um in adäquater Weise auf die Bedürfnisse am Post-Polio-Syndrom (PPS) leidender Menschen zu reagieren.
Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen bislang in diesem Zusammenhang ergriffen wurden, insbesondere mit Blick auf:
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1. |
Informationen über das Auftreten von PPS innerhalb der EU, die Entstehung der Krankheit und über laufende Forschungsarbeiten; |
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2. |
in den Mitgliedstaaten verfügbare Behandlungsverfahren für Rehabilitationsmaßnahmen für die unter PPS leidenden Menschen, um ihren Zustand zu bessern? |
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3. |
Welche Mittel für Forschung und Behandlung sind aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung gestellt worden? |
Sollten bislang keine Maßnahmen ergriffen worden sein, was sind die Gründe dafür?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
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1. |
Informationen über PPS-Fälle, Behandlungen und Patientengruppen sind aus den Projekten verfügbar, die im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsprogramme der Gemeinschaft unterstützt werden. Das Parlament und der Rat haben am 29. April 1999 (1) ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft über seltene Krankheiten verabschiedet. Im Rahmen dieses Programms wurden 24 Projekte durchgeführt, die auf der Europa Website aufgerufen werden können: http://europa.eu.int/comm/health/ph_projects/rarediseases_project_en.htm Der Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (2) umfasst als wichtiges Ziel die Behandlung seltener Krankheiten. Seltene Krankheiten sind genetischen Ursprungs, lebensbedrohend oder chronisch behindernd und so wenig verbreitet, dass besondere kombinierte Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sind. Als Richtwert für eine geringe Häufigkeit gilt eine Häufigkeit von weniger als 5 Fällen auf 10 000 Einwohner in der Gemeinschaft. In den Projekten über seltene Krankheiten legt das Programm Prioritäten für Maßnahmen allgemeiner Art fest, die eine zentrale Erfassung der Informationen über zahlreiche seltene Krankheiten und nicht bloß über eine spezifische Gruppe von Krankheiten oder einzelne Krankheiten bezwecken. Leider gibt es gerade für die meisten seltenen Krankheiten keine Register oder regelmäßige Erhebungen, aus denen laufend Informationen über das Auftreten oder die Häufigkeit des PPS in den Mitgliedstaaten hervorgehen. Aus den von der Kommission verwendeten Studien geht hervor, dass 20 % bis 40 % der Personen, die von einer Polioerkrankung genesen, später an PPS leiden. Die Häufigkeit wird auf 0,12/10 der Bevölkerung geschätzt, mit entsprechenden Erkrankungsraten (PPS/Polio-Überlebende). Offensichtlich sind die Sachverständigen nicht in der Lage, eine sichere Inzidenzrate für die Gesamtbevölkerung zu ermitteln. |
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2. |
Informationen über entsprechende Behandlung, Rehabilitationsstrategien, Ätiologie und Diagnoseverfahren für Personen, die am PPS-Syndrom in den Mitgliedstaaten leiden, sind in der Orphanet-Datenbank enthalten: (http://www.orpha.net/). Artikel 152 des EG-Vertrags sieht vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation und die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und die medizinische Versorgung in vollem Umfang respektiert. |
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3. |
Die Generaldirektion Forschung (RTD) der Kommission hat die Poliomyelitisforschung im Wesentlichen über das Vierte Rahmenprogramm unterstützt. Schwerpunkte waren die Molekulardiagnostik, die Optimierung der Prävention und Überwachung sowie in einem globaleren Kontext die juristischen und sozialen Aspekte der Impfstoffforschung und der Impfstrategien in Europa. Es wurde kein spezifisches PPS-Projekt finanziert, da es sich hierbei eher um ein soziales und öffentliches Gesundheitsproblem handelt. Ein Projektvorschlag zu diesem Thema wurde im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms (FP5) im Bereich „chronische und degenerative Erkrankungen“ unterbreitet. Es wurde von unabhängigen Sachverständigen bewertet, jedoch für eine Finanzierung durch die Kommission als qualitativ unzureichend beurteilt. Die Generaldirektion Forschung hat in der Vergangenheit mehrere Projekte über Behinderungen im Bereich der Rehabilitationstechnologien im Biomed 1 (FP3)- und Biomed 2 (FP4)-Programm finanziert. Vor kurzem wurden im Rahmen des Lebensqualitätsprogramms (FP5) 16 Projekte in einer spezifischen Aktionsreihe über „Forschungen über Menschen mit Behinderungen“ finanziert. In FP6 wird das Thema unter Priorität Nr. 8 „Unterstützung von politischen Maßnahmen“ behandelt. Ferner hat die Generaldirektion Informationsgesellschaft über ihre TIDE-Programme (Telematikinitiative für Behinderte und ältere Menschen, in FP3 und FP4) und über ihre nachfolgenden Aktivitäten im Rahmen des IST-Programms (FP5) und der e-inclusion-Maßnahme unter Priorität 2 des Sechsten Rahmenprogramms eine große Anzahl von Forschungsprojekten finanziert, die die Integration und Rehabilitation behinderter Menschen erleichtern sollen. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/290 |
(2004/C 78 E/0290)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3480/03
von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Bürgerrechte von Behinderten
Kann die Kommission darlegen, welche Maßnahmen sie zur Förderung der Bürgerrechte von Behinderten ergreift?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Die Artikel 21 und 26 der EU-Grundrechtecharta gehen direkt auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein.
Die Gemeinschaft strebt mit ihren Maßnahmen ein auf den Grundrechten beruhendes Konzept zur Chancengleichheit der Menschen mit Behinderungen an. Die einzelnen von der Kommission getroffenen Maßnahmen tragen so direkt oder indirekt zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen bei. In der Mitteilung der Kommission „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen — Ein Europäischer Aktionsplan“ (1) wird dieses Konzept dargestellt.
Konkreter befassen sich eine Reihe von Maßnahmen der Gemeinschaft direkt mit den Rechten der Menschen mit Behinderungen:
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Im Bereich des Diskriminierungsverbots verlangt Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam „(…) geeignete Vorkehrungen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“. Der Artikel ist nicht speziell für Behinderte gedacht, sondern vertritt ein horizontales Konzept bei der Bekämpfung der Diskriminierung. Innerhalb dieses Rahmens wurden die Ratsrichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2) und der Ratsbeschluss 2000/750/EG vom 27. November 2000 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001 bis 2006) (2) beschlossen. Im Frühjahr 2004 will die Kommission eine öffentliche Konsultation (Grünbuch) über die künftige Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung starten. |
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Im Ratsbeschluss 2001/903/EG vom 3. Dezember 2001 zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (3) wird in Artikel 2 als Zielsetzung u.a. „die Sensibilisierung für das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Schutz vor Diskriminierung und auf umfassende und gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechte“ genannt. |
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In ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“ (4) hat die Kommission ihre Unterstützung für weitere Fortschritte bei der Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen unterstrichen. |
(1) KOM(2003) 650 endg.
(3) ABl. L 335 vom 19.12.2001.
(4) KOM(2003) 16 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/291 |
(2004/C 78 E/0291)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3483/03
von Richard Corbett (PSE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Verwendung von Unterlagen als Beweismittel für kriminelle Handlungen
Kann die Kommission, falls sie im Rahmen von Ermittlungen zu einer Kartellvereinbarung auf Beweismittel in Bezug auf nicht damit zusammenhängende kriminelle Tätigkeiten oder in Bezug auf Beziehungen zwischen den betreffenden Unternehmen und der organisierten Kriminalität stößt, die zuständigen Justizoder Polizeibehörden hiervon in Kenntnis setzen?
Falls nein, beabsichtigt die Kommission, Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften vorzulegen, damit ihr eine solche Vorgehensweise ermöglicht wird?
Antort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die nationalen Wettbewerbsbehörden beteiligen sich an den Nachprüfungen in Unternehmen, die die Kommission in einer vorherigen Entscheidung gemäß Artikel 14 (3) der Verordnung Nr. 17 (1) angeordnet hat, und unterstützen erforderlichenfalls die Bediensteten der Kommission. In einer Reihe von Ländern sehen die nationalen Verfahren zudem vor, dass Polizeibeamte bei diesen Nachprüfungen anwesend sind.
Wenn bei einer Nachprüfung eine kriminelle Handlung festgestellt wird, müssen die Vertreter der nationalen Behörden die Justizbehörden des betreffenden Landes nach den geltenden nationalen Verfahren hierüber unterrichten. In einer Reihe von Ländern, in denen Beamte der Kriminalpolizei den Nachprüfungen der Gemeinschaft beiwohnen, können diese ein Inzidentverfahren auf der Grundlage des nationalen Rechts direkt einleiten.
In Anbetracht der obigen Ausführungen sind somit Änderungen der Rechtsvorschriften über das Tätigwerden der Bediensteten der Gemeinschaft bei Nachprüfungen nicht erforderlich.
(1) EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, ABl. P 13 vom 21.12.1962.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/292 |
(2004/C 78 E/0292)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3489/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Erhöhung der Liefermengen an die Zuckerproduktionseinheiten der Sinaga — Autonome Region der Azoren
Die Sinaga — Sociedade de Indústrias Agrícolas Açorianas, SA. — teilte mir mit, dass die Autonome Region der Azoren (RAA) im Juli 2003 um eine Erhöhung der Weißzuckerlieferung um 3 000 Tonnen — Weißzucker wird aus der Raffinierung von Rohzucker gewonnen — ersucht hat. Dieser Zucker ist von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Arbeit des Unternehmens und der über 100 Arbeitsplätze. Diese Quotenerhöhung stellt weniger als 0,0016 % der Gemeinschaftserzeugung dar und ist für die RAA, eine Region in äußerster Randlage und eine der ärmsten und strukturschwächsten Regionen der EU, in der es keine wirklichen wirtschaftlichen Alternativen gibt, lebenswichtig.
Der Sinaga zufolge haben die Gemeinschaftsbehörden noch nicht auf dieses Ersuchen reagiert und das Unternehmen erhielt auch keine Antwort auf das Schreiben vom 7. Oktober 2003 an Kommissionsmitglied Fischler. Da sich der Antrag noch auf 2003 bezieht, ist eine Antwort darauf dringend erforderlich.
Die Kommission wird daher gebeten, mir mitzuteilen, wie es um diesen Antrag steht. Vertritt sie nicht die Auffassung, dass in Anbetracht des Status der RAA als Region in äußerster Randlage die Erhöhung der vorgeschlagenen Quote gewährt werden sollte?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3166/03 von Herrn Casaca (1) verwiesen.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 229.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/292 |
(2004/C 78 E/0293)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3492/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Romano Prodi — Manifest
Der Präsident der Europäischen Kommission verfasste ein Dokument mit dem Titel „Europa: il sogno, le scelte“ („Europa: der Traum, die Ziele“), das ausdrücklich an die italienischen Mitte-Links-Kräfte gerichtet ist, in dem er sie auffordert, sich für die nächsten Europawahlen in einer einzigen Liste zusammenzuschließen, und zum vereinten Vorgehen dieser Kräfte in der nachfolgenden Wahlperiode aufruft.
Diese Initiative hatte die sofortige Reaktion der betroffenen Parteien der italienischen Opposition und auch verständliche Kritik derjenigen zur Folge, die die Regierungsmehrheit stellen, und wurde bereits von Vertretern europäischer Fraktionen zurückgewiesen. Italienische politische Kommentatoren gingen sogar so weit zu erklären, dass der Präsident der Europäischen Kommission sich somit als möglicher Führer der Linken in Italien mit Blick auf die Wahlen im kommenden Juni positionierte.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission Folgendes gefragt:
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Wie beurteilt sie diese Initiative ihres Präsidenten? Hält sie sie für vereinbar mit der Art seiner Aufgaben im Lichte des Wortlauts der Artikel 211 ff. des EG-Vertrags? Wie gewährleistet sie die Unparteilichkeit ihrer politischen Führung und ihrer politischen Tätigkeit, die rechtlich ihrem Präsidenten obliegen? Wie beurteilt sie sie insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit, des allgemeinen Wohls der Gemeinschaft? Wie definiert und begrenzt sie „Einmischung in die Innenpolitik der Mitgliedstaaten“? |
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Wird Romano Prodi von seinem Amt als Präsident der Europäischen Kommission zurücktreten, um seine parteiische Einmischung in die italienische Politik fortzusetzen? Oder fühlt sich die Kommission wohl dabei, von jemandem geleitet zu werden, der anscheinend unmittelbar in den Streit um die Führung der Linken in Italien eingegriffen hat? Wie gedenkt sie künftig die Unparteilichkeit ihrer Handlungen und Bewertungen zu gewährleisten? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Diskussionen und Anmerkungen des Präsidenten der Kommission zu diesem Thema im Verlauf der Debatte über das Arbeitsprogramm der Kommission anlässlich der Parlamentstagung vom November 2003 verwiesen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/293 |
(2004/C 78 E/0294)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3498/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Iran — Kernkraft
Die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) erklärte in einer Mitteilung vom 10. November 2003, dass die iranische Regierung ein Zusatzprotokoll akzeptiert hat, in dem dieser Organisation zusätzliche Kontrollbefugnisse und -möglichkeiten eingeräumt werden, und beschlossen hat, die Tätigkeit der Urananreicherung und -herstellung auszusetzen.
Der diesbezügliche Bericht der IAEA erklärt, dass das iranische Regime jahrelang einen Teil seiner Forschungsprogramme verschleiert und alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm die Herstellung von Atomwaffen ermöglichen könnten, insbesondere durch die Anreicherung von Uran durch Zentrifugieren oder Laser und die Absonderung von Plutonium, wobei es von vier nicht identifizierten Ländern unterstützt wurde.
Die Kommission wird daher Folgendes gefragt:
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Vertritt sie die Auffassung, dass Iran die Verpflichtungen aus seinem Beitritt zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen erfüllt? |
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Wie beurteilt sie die Informationen, die der IAEA vom iranischen Regime vorgelegt wurden? Hält sie die zwischen der IAEA und Iran vereinbarten Kontrollmaßnahmen für ausreichend? |
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Vertritt sie die Auffassung, dass mehr und bessere Informationen notwendig sind? Verfügt sie über zusätzliche Angaben bezüglich der nuklearen Tätigkeit auf iranischem Staatsgebiet? Weiß sie, welche Länder mit Iran bei Atomprogrammen zusammengearbeitet haben, und beabsichtigt sie, diesbezüglich tätig zu werden? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Grundlage der Gespräche beim Treffen des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) am 26. November 2003 war der 3. Bericht von Generaldirektor El Baradei. Sowohl der Bericht als auch die vom Rat angenommene Erklärung bestätigen die bisherige Verschleierungstaktik sowie einige Regelverstöße des Iran Gleichzeitig sind jedoch Fortschritte bei der Klärung offener Fragen sowie eine Tendenz zur Zusammenarbeit mit der IAEO festzustellen. Der Besuch der Außenminister des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und Deutschlands sowie die nachfolgende „Teheran-Übereinkunft“ vom 21. Oktober 2003 sind begrüßt worden.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die IAEO zahlreiche Unterlassungen und Verstöße des Iran im Hinblick auf die Umsetzung des Sicherheitsüberwachungsabkommens im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags (NPT) klären konnte. Sie würdigt nichtsdestotrotz, dass der Iran eine neue und verbesserte Phase der Zusammenarbeit mit der Agentur eingeleitet hat.
Die Kommission hat keine Anhaltspunkte, um die vom Generaldirektor eingeholten Informationen, die Grundlage für die Gespräche und die Resolution des Gouverneursrats waren, in Frage zu stellen. Sie begrüßt die an die IAEO ergangene Einladung des Iran, einschlägige Prüfmechanismen einzurichten. Nach Auffassung der Kommission sind diese Entwicklungen von größter Wichtigkeit und werden daher genau beobachtet.
Der Kommission ist bekannt, dass der Generaldirektor der IAEO im Februar 2004 planmäßig einen weiteren Bericht vorlegen wird. Allerdings liegen der Kommission keine zusätzlichen Informationen über weitere Aktivitäten im Nuklearbereich im Iran vor. Die Kommission ist ferner über die Tatsache informiert, dass bestimmte Länder mit dem Iran bei der Realisierung seines Nuklearprogramms zusammengearbeitet haben. Gegenwärtig können jedoch keine Kommentare zu diesem Thema abgegeben werden, da erst die Ergebnisse tief greifenderer Untersuchungen der IAEO abzuwarten sind.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/294 |
(2004/C 78 E/0295)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3503/03
von Emmanouil Bakopoulos (GUE/NGL) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Herrenlose Hunde und Olympische Spiele
Informationen der Presseagentur Associated Press zufolge sind im vergangenen August allein in der Region Attika 3 000 herrenlose Hunde getötet worden, um im Hinblick auf die Olympischen Spiele im Jahre 2004 die Straßen „zu säubern“. Nach den Vorkommnissen am Neujahrstag und im April ist dies das vierte Mal in diesem Jahr, dass derartige Grausamkeiten begangen werden.
Gedenkt die Kommission dafür Sorge zu tragen, dass auch langfristig das Leben herrenloser Haustiere in Griechenland geschützt wird?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Die Kommission verweist auf ihre Antworten vom 27. Februar 2003 auf die schriftliche Anfrage E-0177/03 von Herrn Papayannakis (1) zum gleichen Thema.
Zur weiteren Information des Herrn Abgeordneten kann die Kommission ferner ausführen, dass anlässlich des Besuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts in Griechenland im September 2003 die zuständigen Behörden erklärten, es gebe nunmehr ein offizielles Programm für die Lösung des Problems herrenloser Hunde in Athen unter Einhaltung der Tierschutzbestimmungen.
(1) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 189.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/294 |
(2004/C 78 E/0296)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3509/03
von Helmuth Markov (GUE/NGL) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Interreg ΠΙΑ: Künftige Finanzierung der Geschäftsstellen der Euroregionen
Bisher wurden die Geschäftsstellen der Euroregionen aus der Aufgabe „Technische Hilfe“ von Interreg ΠΙΑ finanziert. Nun wurde der Geschäftstelle der Euroregion Spree-Neiße-Bober vorerst mündlich vom Wirtschaftsministerium mitgeteilt, dass die Geschäftsstellen der Euroregionen ab dem Jahr 2004 nicht mehr aus der Aufgabe „Technische Hilfe“ von Interreg ΠΙΑ, sondern nur noch aus den Kooperationsmitteln dieses Programms finanziert werden können. Hinzu kommt eine degressive Finanzierung ab dem Jahr 2005. Grund für den Wechsel von der technischen Hilfe zu den Kooperationsmitteln soll nach Aussagen des Ministeriums eine Forderung der Kommission sein.
Für die Euroregion Spree-Neiße-Bober wäre dieser Wechsel besonders problematisch, da zu dieser Euroregion auf deutscher Seite nur ein Landkreis gehört, dessen Mitgliedsbeiträge nicht erheblich erhöht werden können, um die Geschäftsstelle zu finanzieren.
Gibt es die Forderung der Kommission, dass die Geschäftsstellen der Euroregionen nicht mehr aus der Aufgabe „Technische Hilfe“ von Interreg ΠΙΑ, sondern nur noch aus den Kooperationsmitteln dieses Programms finanziert werden? Welche generellen Vorstellungen gibt es in der Kommission hinsichtlich der Weiterführung der Arbeit der Euroregionen, insbesondere im beschriebenen Raum an der Grenze der EU zu den Beitrittskandidatenländern?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Die Gemeinschaftsinitiative Interreg wird gemäß den Leitlinien durchgeführt, die die Kommission am 28. April 2000 nach Anhörung des Europäischen Parlaments (1) verabschiedet hat. Die potenziellen Begünstigten der Initiative Interreg sind in den Leitlinien nicht genannt, dafür sind darin eine ganze Reihe Möglichkeiten vorgesehen, wie Einrichtungen wie z.B. die Geschäftsstellen der Euroregionen zur Verwirklichung der Ziele der einzelnen Programme beitragen können.
Eine solche Möglichkeit bietet sich im Rahmen der technischen Hilfe für die Konzipierungs-, Begleit-, Bewertungs- und Kontrollmaßnahmen, die zur Durchführung der Programme im Rahmen von Interreg nötig sind. Euroregionen können im Rahmen der technischen Hilfe dann gefördert werden, wenn sie für solche Maßnahmen zuständig sind. Über die Verwendung der Mittel für technische Hilfe entscheidet jedoch ausschließlich der Mitgliedstaat. Nach den Auskünften, die der Kommission vorliegen, wirkt die Geschäftsstelle der Euroregion derzeit nicht an der technischen Hilfe im Rahmen des Interreg-III-Programms Brandenburg-Lubuskie mit, berät jedoch potenzielle Projektpartner.
Die Geschäftsstellen der Euroregionen haben noch andere Möglichkeiten, Finanzmittel aus Interreg III zu beziehen, beispielsweise im Rahmen der Kleinstprojektefazilität für kleine Projekte zur Förderung der grenzübergreifenden Integration der Bevölkerung. Die Euroregionen tragen in zahlreichen Grenzregionen zu derartigen Maßnahmen bei, in deren Rahmen Mittel zur Deckung der Kosten der Geschäftsstellen der Euroregionen bereitgestellt werden können.
Der dritte Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, den die Kommission Anfang 2004 dem Parlament und dem Rat unterbreitet, wird Vorschläge für die Zukunft der Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit enthalten. Deswegen ist es in diesem Stadium verfrüht, Spekulationen über die künftige Politik in diesem Bereich anzustellen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/295 |
(2004/C 78 E/0297)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3530/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Gesundheit und Sicherheit älterer und behinderter Menschen
Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass es in den Badezimmern von Hotels kaum Vorkehrungen gibt, um die Gesundheit und Sicherheit älterer und behinderter Menschen zu gewährleisten.
Einer meiner Wähler hat beispielsweise auf die Notwendigkeit von Handläufen in Ellbogenhöhe hingewiesen.
Könnte die Kommission bitte angeben, welche Maßnahmen gegebenenfalls getroffen werden, um die Gesundheit und Sicherheit älterer und behinderter Menschen an öffentlichen Plätzen in der gesamten EU zu gewährleisten?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
In erster Linie sind die Mitgliedstaaten für die Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude verantwortlich und die meisten Maßnahmen auf diesem Gebiet werden auch auf nationaler Ebene ergriffen. Gleichwohl kann die Union als Antriebskraft für Veränderungen fungieren und die Behörden der Mitgliedstaaten ermuntern und drängen, neue Chancen wahrzunehmen.
Die Kommission hat daher in ihrer am 30. Oktober 2003 angenommenen Mitteilung „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan“ (1) der Verbesserung der „Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude“ Priorität eingeräumt.
Unter anderem setzt die Kommission sich für „Design for All“ ein. Bei diesem Konzept wird zwar die Zugänglichkeit als allgemeines Ziel aufgestellt, doch werden auch Gesundheitsschutz- und Sicherheitsfragen berücksichtigt. Bei anderen Maßnahmen geht es um die Entwicklung angemessener europäischer Standards für Gebäude, die auch die Planung, Konzeption, Konstruktion und Nutzung von Gebäuden sowie Evakuierungsverfahren für Menschen mit Behinderungen betreffen. Außerdem ist vorgesehen, die in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (2) aufgeführten wesentlichen Anforderungen zu überarbeiten und durch Bestimmungen über die Zugänglichkeit für alle zu ergänzen.
Auch hat die Kommission vor kurzem eine Expertengruppe eingesetzt mit der Aufgabe, Zugänglichkeits-aspekte in den Mitgliedstaaten zu untersuchen. Der Bericht dieser Gruppe mit dem Titel „2010: Ein hindernisfreies Europa für alle“ wurde veröffentlicht und ist auf der Website der Kommission verfügbar: (http://europa.eu.int/comm/employment_social/index/final_report_ega_en.pdf).
(1) KOM(2003) 650 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/296 |
(2004/C 78 E/0298)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3534/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Portugiesische Arbeitnehmer im Ausland
Laut Angaben in der portugiesischen Presse erhöht sich die Anzahl der portugiesischen Arbeitnehmer, die von Zeitarbeitsagenturen betrogen wurden, die ihnen im Ausland unter ausbeuterischen Bedingungen Arbeit beschaffen.
Insbesondere das Vereinigte Königreich ist offenbar einer der ersten Staaten, in denen diese Probleme ans Tageslicht kamen. Seitdem wurde bereits die Ausbeutung von portugiesischen Arbeitern in der spanischen Landwirtschaft, in der Blumenzucht, im Baugewerbe und in der metallverarbeitenden Industrie im Maschinenbau in den Niederlanden, auf italienischen Schiffswerften, in Frankreich und kürzlich beim Bau von Tunneln und Staudämmen in Island angeprangert.
Anscheinend werden die Arbeiter mit Versprechen von höheren Löhnen und guten Arbeitsbedingungen von sogenannten „Taxi-Unternehmen“ betrogen, weil sie auftauchen und rasch wieder verschwinden, ohne dass die portugiesische Arbeitsaufsichtsbehörde (IGT) Zeit hätte, um einzugreifen.
Trotz der bedeutenden Zunahme der Inspektionstätigkeit durch die IGT glaubt man, dass es angesichts der transnationalen Vernetzung vieler „Taxi-Unternehmen“ eine bessere Koordinierung und ein besserer Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen ähnlichen Dienststellen der Herkunfts- und Aufnahmestaaten erforderlich sein werden.
Kann die Kommission daher die folgenden Fragen beantworten:
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Welche Informationen besitzt sie über die Ausbeutung von portugiesischen Arbeitnehmern im Ausland? |
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Erwägt sie insbesondere die Möglichkeit irgendeiner besonderen Hilfsmaßnahme angesichts eventueller menschlicher Notsituationen? |
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Welche Maßnahmen hat sie getroffen oder gedenkt sie zu treffen, um sich davon zu vergewissern, dass die abgeschlossenen Verträge fair und die Arbeitsbedingungen, unter denen die Arbeiter tätig sind, einwandfrei sind? |
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Hat sie in irgendeiner Weise Kontakt mit den Aufnahmeländern aufgenommen, um sie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass diese Arbeitnehmer womöglich ausgebeutet werden? |
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Wie gedenkt sie zum Kampf gegen die Ausbreitung von „Taxiunternehmen“ zur illegalen Anwerbung von Arbeitnehmern beizutragen, die mit den legalen Zeitarbeitsfirmen in einen unlauteren Wettbewerb treten? |
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Erwägt sie, irgendwelche neuen Methoden, um die europäischen Arbeiter vor den Gefahren zu warnen, die damit verbunden sind, von illegalen Firmen zur Zeitarbeit angeworben zu werden? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(12. Januar 2004)
Die Kommission bedauert die von dem Herrn Abgeordnenten beschriebenen betrügerischen Machenschaften, die nach neuen Informationen offenbar gegenüber portugiesischen Arbeitnehmern weiter zunehmen. Dennoch weist sie darauf hin, dass die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in erster Linie in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen.
Aus der Anfrage geht nicht eindeutig hervor, ob die geschilderten Sachverhalte in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71/EG (1) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen fallen. Soweit dies der Fall ist, findet das in Artikel 4 der Richtlinie eingerichtete Kooperationssystem im Informationsbereich Anwendung. Diese Zusammenarbeit besteht insbesondere darin, Anfragen der Überwachungsbehörden zu beantworten, die das länderübergreifende Zurverfügung-stellen von Arbeitnehmern einschließlich offenkundiger Verstöße oder Fälle von Verdacht auf unzulässige länderübergreifende Tätigkeiten betreffen. Die Kommission fördert diesen Prozess mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den einzelnen Überwachungsbehörden herstellt. Hierzu und um bei praktischen Problemen Abhilfe zu schaffen, mit denen sich die nationalen Behörden in diesem Zusammenhang konfrontiert sehen, wurde auf Initiative der Kommission eine Gruppe von Regierungssachverständigen eingesetzt, die zur Zeit diese Fragen im einzelnen untersucht. In diesem Rahmen werden auch Möglichkeiten für einen leichteren Zugang zu den Informationen über die im Aufnahmeland geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen geprüft.
(1) Richtlinie 96/71/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21.1.1997.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/297 |
(2004/C 78 E/0299)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3535/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Humana Milchunion — Gesundheit von Kleinkindern
Nach Angaben der israelischen Presse hat die deutsche Firma Humana Milchunion, die ein Milchersatzprodukt für Babys auf Sojabasis für die israelische Firma Remedia herstellt, zugegeben, dass es für den Mangel an Vitamin B1 und für Fehler bei der Qualitätskontrolle für dieses Produkt verantwortlich ist. Das israelische Gesundheitsministerium ist der Auffassung, dass das Fehlen von Vitamin B1 für den Tod von drei Säuglingen und für Schäden im zentralen Nervensystem mehrere anderer Babys verantwortlich war. Derzeit ist man der Auffassung, dass sich die Anzahl der betroffenen Säuglinge auf rund 20 beläuft.
Gemäß diesen Meldungen hat das Unternehmen Humana zugegeben, dass ein unabhängiges Labor nachgewiesen hat, dass ihre Formel „Supersoya 1“ nur 29 bis 37 Mikrogramm Vitamin B1 pro 100 Gramm des Erzeugnisses enthielt, während auf seinem Etikett zu lesen stand, dass es 385 Mikrogramm enthält. Das Unternehmen fügte hinzu, dass es vollständig mit der israelisch-deutschen Untersuchung in dieser Angelegenheit zusammenarbeiten will, und äußerte den Wunsch, dass die Verantwortlichen für die oben genannten Fehler bestraft werden sollen.
Nach Angaben der Firma Remedia soll die veränderte Formel auf den falschen Schluss zurückzuführen sein, dass das Soja bereits an sich ausreichend Menge an B1 enthalten würde und dass eine weitere Zugabe dieser Substanz nicht notwendig sei.
Anscheinend wurde das Problem zuerst in Israel entdeckt, weil die Firma Humana Milchunion, obwohl sie beabsichtigt hatte, die Formel bei all ihren Produkten zu verändern, dieses Ersatzverfahren für die „koschere“ Produktlinie begann, die für den israelischen Markt bestimmt ist, weil diese Formel unter den orthodoxen Juden besonders beliebt war.
Angesichts der israelischen Enthüllungen haben die deutschen Behörden bereits ihre eigenen Ermittlungen bei der Firma Humana und den Verbrauchern, die diese beliefert, eingeleitet.
Kann die Kommission die folgenden Fragen beantworten:
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Über welche Informationen verfügt sie darüber, ob sich das fragliche Produkt noch auf dem europäischen Markt befindet? |
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Welche Maßnahmen hat sie getroffen oder gedenkt sie zu treffen, um die Verbraucher, insbesondere in den jüdischen Gemeinden, in denen der Konsum dieser Art von Erzeugnissen verbreitet ist, auf das Risiko hinzuweisen, das sie eventuell eingehen können? |
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Welche Kontakte hat sie mit dem Staat Israel und mit den fraglichen Firmen aufgenommen? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Der Kommission wurde von den deutschen Lebensmittelbehörden mitgeteilt, dass das betreffende Produkt nur nach Israel ausgeführt wurde. Außerdem hat die Kommission die israelischen Behörden über die dortige Vertretung der Kommission kontaktiert und um Informationen über mögliche Reimporte des Produkts aus Israel in EU-Mitgliedstaaten ersucht.
Aufgrund dieser Informationen hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass das betreffende Produkt jemals auf dem Gemeinschaftmarkt war.
Auch wenn das betreffende Produkt nicht in der EU vertrieben wurde, hat die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Problematik in Kenntnis gesetzt, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können, um erforderlichenfalls die Verbraucher zu informieren.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/298 |
(2004/C 78 E/0300)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3545/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE), Karl-Heinz Florenz (PPE-DE) und Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) in Frankreich
Frankreich ist das erste Land der EU, das einen „offiziellen“ Entwurf zur Umsetzung der EEAG-Richtlinie ausgearbeitet hat. Das Ministerium für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung hat eine englische Übersetzung dieses Dokuments anfertigen lassen. Der endgültige Text dürfte im Dezember zur Verfügung stehen.
Leider weicht dieser Entwurf in vielen Punkten von der EEAG-Richtlinie (2002/96/EG (1)) ab. Dies gilt insbesondere für die individuelle Herstellerverantwortung für künftige Produkte. Stattdessen wird eine kollektive Verantwortung vorgeschlagen.
Man braucht nur den Text von Artikel 8 Absatz 2 der EEAG-Richtlinie: „Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich.“ mit dem folgenden Wortlaut von Artikel 15 des französischen Entwurfs eines Dekrets zu vergleichen: „Die Hersteller, die die elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte während des laufenden Jahres in Verkehr gebracht haben, gewährleisten die Finanzierung der ihnen im gleichen Jahr gemäß den Artikeln 21-25 dieses Dekrets obliegenden Verpflichtungen für die elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte. Diese Verpflichtungen werden auf die Hersteller gemäß dem Gerätetyp und in der in Artikel 1 genannten Reihenfolge und im Verhältnis zu den elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräten verteilt, die während des laufenden Jahres in Verkehr gebracht wurden.“ Diese Formulierung ist ganz ähnlich wie die betreffend „historische Altgeräte“ in der EEAG-Richtlinie (Artikel 8 Absatz 3).
Der französische Entwurf gibt den Firmen die Möglichkeit, das Recycling selbst in die Hand zu nehmen, doch diese Möglichkeit zählt NICHT zu der gesetzlichen Herstellerverantwortung. Abgesehen von den Nachteilen einer kollektiven Verantwortung würde eine Situation entstehen, in der die Firmen für in Frankreich verkaufte Produkte keine Rücklagen bilden und Garantien geben müssten, wohl aber für in anderen Ländern (z.B. Deutschland) verkaufte Produkte, in denen eine individuelle Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie vorgesehen ist. Dies würde zu Verzerrungen des Binnenmarktes führen. Eine weitere beträchtliche Abweichung ist die Anforderung einer obligatorischen, festen und ausgewiesenen Gebühr (Artikel 16), während die EEAG-Richtlinie (Artikel 8 Absatz 3) besagt, dass die Hersteller darüber entscheiden dürfen, ob sie die Kosten ausweisen wollen.
Ist die Kommission bereit, die französische Regierung darauf hinzuweisen, dass sie sich auf einem falschen Weg befindet?
Ist der Kommission bekannt, dass ein beträchtliches Risiko besteht, dass sich andere Mitgliedstaaten veranlasst sehen, dem französischen Beispiel zu folgen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(13. Januar 2004)
Nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/96/EG (2) setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Da Frankreich der Kommission bisher keinerlei nationale Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie notifiziert hat, ist eine entsprechende Überprüfung nicht möglich.
Um die korrekte Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, erörtert die Kommission Fragen der Umsetzung mit den Mitgliedstaaten regelmäßig im Rahmen des in Artikel 7 der Richtlinie genannten Ausschusses. Sollte die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt werden, wird die Kommission dies selbstverständlich, entsprechend der ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Befugnisse, gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat zur Sprache bringen.
(1) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(2) Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 37 vom 13.2.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/299 |
(2004/C 78 E/0301)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3556/03
von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Aus dem EFRE kofinanzierte Projekte in Lobios (Ourense, Spanien)
Im Zuge der Gemeinschaftsinitiative Interreg III, Teilprogramm Galizien — Nordportugal, finanziert der EFRE die Projekte Prisma/SP1.E76 und Miliaria/SP1.E6. Die Regierung der autonomen Region Galizien gedenkt mit beiden Projekten ein verlassenes Dörfchen, Outeiro, das zur Gemeinde Lobios (Ourense) gehört, vollständig zu sanieren. Die Sanierung wird durchgeführt von Jugendlichen mit diversen Problemen, und das Dorf soll künftig als Fremdenverkehrsort auf dem Lande dienen.
Die Einwohner allerdings beschweren sich über mangelnde Information seitens der zuständigen Verwaltung und bekunden ihr Befremden angesichts der Tatsache, dass die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln so wenig transparent ist.
Kann die Kommission detaillierte Angaben zu diesen beiden von der Europäischen Gemeinschaft kofinanzierten Projekten machen?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Die Kommission bestätigt, dass die Programme Prisma/SP1.E76 und Miliaria/SP1.E6 über die Gemeinschaftsinitiative Interreg ΠΙΑ „Spanien-Portugal“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden.
Die Beteiligung des EFRE am Programm Miliaria/SP1.E6 mit Gesamtkosten in Höhe von 2 133 935,67EUR beläuft sich auf 1 600 451,75 EUR. Das Programm Prisma/SP1.E76 in Höhe von insgesamt 2 356 488 EUR wird aus dem EFRE mit einem Betrag 1 767 366 EUR kofinanziert.
In Anbetracht des Umfangs der Antwort mit detaillierten Einzelangaben übermittelt die Kommission der Frau Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Europäischen Parlament direkt eine getrennte Aufstellung zu diesen beiden Vorhaben.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/300 |
(2004/C 78 E/0302)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3588/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Mosambik — Wahlen
Am 19. November 2003 fanden in Mosambik Lokalwahlen statt.
Dem Vorsitzenden der Nationalen Wahlkommission (CNE), Arão Litsure, zufolge, verlief der Wahlprozess trotz einiger sporadischer Schwierigkeiten in zufriedenstellender Weise.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die größte Oppositionspartei, die Renamo, im Vorfeld Befürchtungen über etwaigen Wahlbetrug geäußert hat.
Diese Wahlen bezeichnen eine neue Etappe im politischen Leben Mosambiks, da es um die erste wirkliche Teilung der demokratischen politischen Macht zwischen der Frelimo und der Renamo auf dem Spiel steht.
Diese Wahlen werden auch als Vorbereitung auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2004 betrachtet.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission Folgendes gefragt:
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Über welche Informationen verfügt sie hinsichtlich der Freiheit und Gerechtigkeit des Wahlprozesses in Mosambik? |
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— |
Beabsichtigt sie, die bevorstehenden Präsidentschaftswahlen in diesem Land mit materiellen, technischen und personellen Mitteln zu unterstützen, und wenn ja, wie? |
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— |
Ist sie bereit, die Ausbildung von — professionellen oder freiwilligen — Wahlhelfern in Mosambik sowie die Sensibilisierung der Bevölkerung für die demokratischen Regeln und Werte, insbesondere des Teils der Bevölkerung im schulpflichtigen Alter, zu fördern? Wenn ja, mit welchen Instrumenten und Programmen? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die Union hat die Kommunalwahlen vom 19. November 2003 beobachtet. Den Vorsitz der EU-Wahlbeobachtungsmission führte Chefbeobachter José Maria Mendiluce (Spanien), Mitglied des Europäischen Parlaments und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU. Die Mission bestand aus einem Kernteam von 6 Sachverständigen, 14 Langzeit-Beobachtern und 41 Kurzzeit-Beobachtern aus 14 Mitgliedstaaten. Darüber hinaus entsandte die Schweiz 4 Kurzzeit-Beobachter.
In seiner ersten Stellungnahme erklärte der Chefbeobachter der EU, dass sowohl der Wahlkampf als auch der Wahltag in einer ruhigen Stimmung und ohne Einschüchterungen, ohne schwere Zwischenfälle oder erwähnenswerte Unregelmäßigkeiten abgelaufen seien. Auch die Medien berichteten auf angemessene Weise von den Wahlen. Dennoch sollten einige Mängel bei der Organisation der Wahlen angesprochen werden. Insbesondere der Umgang mit den Wahllisten, die Vorgehensweise der nationalen Wahlkommission (CNE) und die Berufungsmechanismen seien hier genannt.
Die Kommission stellt über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) Unterstützung für beide Wahlen, d.h. die Kommunalwahlen (4,4 Mio. EUR) und die für 2004 geplanten Allgemeinen und Präsidentschaftswahlen 2004 (12,4 Mio. EUR), bereit. Die Gemeinschaftshilfe wird von einem Sachverständigen kontrolliert, der von Schweden und Irland finanziert wird. Diese Unterstützung wird durch den nationalen Haushalt bereitgestellt und hängt von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab. Darüber hinaus unterstützt die Kommission die Wähler durch staatsbürgerliche Vorbereitung auf die Lokalwahlen sowie ein spezifisches NRO-Programm, das mit 720 000 EUR durch die Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte finanziert wird, auf die Wahlen im nächsten Jahr.
Darüber hinaus stellt die Europäische Union über ihre Mitgliedstaaten Unterstützung für Programme im Zusammenhang mit staatsbürgerlicher Bildung, Ausbildung von Wahlhelfern und Weiterbildung für die regionalen Behörden bereit. Außerdem stellten die Mitgliedstaaten Unterstützung bereit, und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) erhielt Unterstützung bei der Beobachtung der Wahlen und der Durchführung von Ausbildungsprogrammen.
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CE 78/301 |
(2004/C 78 E/0303)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3595/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Behinderungen
Ich bin von einer Reihe von in London ansässigen NRO, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen, darunter SCOPE London mit Sitz in Islington, zu möglichen Fortschritten mit Blick auf eine horizontale Richtlinie zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen gefragt worden.
Könnte die Kommission ferner ihre Ansicht zu dem Erfolg des sich mittlerweile seinem Ende nähernden Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen darlegen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(7. Januar 2004)
Die Kommission versteht die Appelle für eine Richtlinie in anderen Bereichen als dem der Beschäftigung, hält es aber aus mehreren Gründen nicht für angebracht, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten zurzeit auf ein neues Regelwerk einlassen.
Der derzeitige Schwerpunkt muss nach wie vor die korrekte Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots in der Richtlinie 2000/78/EG (1) durch die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht bleiben. Der Schlusstermin hierfür war der 2. Dezember 2003. Die Richtlinie ist mit größeren Änderungen der bestehenden Regelungen in einigen Mitgliedstaaten verbunden und wird bei einwandfreier Umsetzung für Menschen mit Behinderungen einen klaren rechtlichen Rahmen zum Schutz vor unangemessener Behandlung schaffen.
Jede neue Initiative muss das Ergebnis umfassenderer Überlegungen über die bereits auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instrumente zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots in der Praxis sein. Hierzu will die Kommission im Frühjahr 2004 eine öffentliche Konsultation (Grünbuch) über die künftige Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung starten. Das Grünbuch soll eine Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Antidiskriminierungsstrategie der Union vornehmen und Fragen zur künftigen Strategie hierzu aufwerfen. Es wird auch auf die neuen Herausforderungen im Zuge der Erweiterung der Union eingehen und Wege für die künftige Tätigkeit der Union bei ihrer Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung für die nächsten fünf Jahre oder darüber hinaus aufzeigen.
In Zusammenhang mit den Berichten über die Anwendung der Richtlinie, die die Mitgliedstaaten bis Dezember 2005 bei der Kommission vorlegen müssen, hat die Kommission diese gebeten, die Frage der Diskriminierung aufgrund der Behinderung außerhalb des Beschäftigungssektors zu prüfen.
Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen war als ausgesprochen integrationsfördernder Prozess konzipiert, der die Behinderten selbst in die Definition des Konzepts für das Behindertenjahr einbinden wollte, und die Behindertenorganisationen waren auch durchaus kritisch an der Gestaltung der entsprechenden Kampagne auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene beteiligt, insbesondere durch ihre Einbindung in nationale Koordinierungsgremien, durch Gestaltung der Schlüsselbotschaften des Behindertenjahrs, durch Wahl des entsprechenden Logos und Slogans usw.
Insgesamt hat die Kampagne zur Bewusstseinsbildung als entscheidende Zielsetzung des Behindertenjahrs sehr positive Auswirkungen gehabt, nicht zuletzt bei Arbeitgebern und Medien. Ein ganz konkreter Erfolg in diesem Zusammenhang war eine Initiative, die die griechische Präsidentschaft gemeinsam mit der Kommission und den Behindertenorganisationen gestartet hat, und zwar eine Konferenz zum Europäischen Jahr über das kritische Thema der Überwindung von Klischeevorstellungen über Menschen mit Behinderungen. Als Ergebnis dieser Veranstaltung wurde im Juni 2003 eine „Europäische Erklärung zum Thema Medien und Behinderung“ verabschiedet. Auch die Einrichtung eines europäischen Netzes über Medien und Behinderungen wurde beschlossen, um das Image der Behinderten in den Medien sowie ihr Beschäftigungsniveau und Zugang zu den Medien weiter zu fördern.
In den beteiligten Ländern fanden Tausende von Veranstaltungen statt zur Förderung der Behindertenrechte und zur Bewusstseinsbildung über die Barrieren, mit denen Behinderte im Alltagsleben konfrontiert sind. Auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene fanden zeitgleich Aktionen unter Mitwirkung eines großen Teilnehmerkreises statt: Menschen mit Behinderungen, ihre Familien und Vertreterorganisationen, Nichtbehinderte, Entscheidungsträger auf allen Ebenen, Sozialpartner sowie Interessengruppen aus dem öffentlichen und privaten Bereich.
Die außergewöhnliche Mobilisierung während des gesamten Behindertenjahrs hat den nachdrücklichen Willen zu einem Tempowechsel bei der Herbeiführung der Chancengleichheit erkennen lassen; das Behindertenjahr hat neuen politischen Schwung zur Förderung der weiteren Integrationen Behinderter ausgelöst. Außer der Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinie über den allgemeinen Rahmen zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind neue Strategieentwicklungen angekündigt worden, die zurzeit in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Diese betreffen nicht nur die Aktualisierung bestehender Rechtsvorschriften und den Erlass neuer Gesetze, sondern fördern auch neue Konzepte, innovative Methoden und konstruktive Maßnahmen.
Am 30. Oktober 2003 hat die Kommission die Mitteilung „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein europäischer Aktionsplan“ (2) verabschiedet, der zu entnehmen ist, wie die Kommission die Maßnahmen des Europäischen Behindertenjahrs weiterführen will (Aktionsplan, Mainstreaming, Zweijahresbericht usw.). Die Mitteilung beschreibt u.a. auch die bisherigen Errungenschaften des Behindertenjahrs.
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303 vom 2.12.2000.
(2) KOM(2003) 650 endg.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/302 |
(2004/C 78 E/0304)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3610/03
von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Umgehung der Einfuhrzölle für Zucker
Kürzlich wurde bekannt (Tageszeitung „De Telegraaf“ vom 30. September 2003), dass in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen sich durch Einfuhr des Halbfertigprodukts Tomatenzucker (bestehend aus Zucker, Essig und Tomatenextrakt) aus der Schweiz den niedrigen Weltmarktpreis für Zucker zunutze machen. Die Produktionsbetriebe in der Schweiz führen zu diesem Zweck europäischen „C-Zucker“ ein, wodurch hohe Zuckerkosten umgangen werden. Eine entsprechende Konstruktion wird für die Herstellung von Limonaden angewandt.
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1. |
Ist die Kommission der Ansicht, dass es sich hierbei um eine unerwünschte Entwicklung handelt, und falls ja, was gedenkt die Kommission dagegen zu unternehmen? |
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2. |
Sind der Kommission andere Drittländer oder andere Produkte bekannt, in Verbindung mit denen eine entsprechende Problematik besteht oder zu entstehen droht? |
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3. |
Hält die Kommission derartige Einfuhren für wünschenswert, die ab 1. Mai 2004 in erster Linie für die neuen Mitgliedstaaten bestimmt sein werden? |
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4. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Lösung des angesprochenen Problems in der Festsetzung von Einfuhrquoten für derartige Produkte liegt? |
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5. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Lösung für das Problem der Umgehung der Ursprungsregeln, wie es im Hinblick auf den Balkan festgestellt wurde und mit Blick auf die Gruppe der „Alles Außer Waffen“-Länder befürchtet wird, ebenfalls in der Festsetzung von Einfuhrquoten zu suchen ist? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(23. Januar 2004)
Für die Schweiz gilt aufgrund des 1972 geschlossenen Übereinkommens eine Präferenzregelung, die eine Zollbefreiung für bestimmte in die Gemeinschaft ausgeführte Verarbeitungserzeugnisse beinhaltet, die auch Zucker enthalten können — wie beispielsweise zuckerhaltige Erfrischungsgetränke.
Im Rahmen dieser Regelung wird insbesondere in Bezug auf den Gestehungspreis des in der Schweiz verwendeten Zuckers und den Ursprung des Fertigprodukts nicht unterschieden, ob zur Herstellung der genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder auf dem Weltmarkt eingekaufter Zucker verwendet wird.
Die Kommission ist sich der Folgen, die die Einfuhr relativ großer Mengen Zucker oder zuckerhaltiger Erzeugnisse aus Drittländern für den gemeinschaftlichen Zuckermarkt hat, durchaus bewusst.
Diese von der Gemeinschaft eingeräumten präferenzbegünstigten Einfuhren werden eindeutig begünstigt durch den Gemeinschaftszuckerpreis, der im Allgemeinen das Dreifache des Weltzuckerpreises beträgt.
Diese Fragen gehören zu der Problematik, die die Kommission zur Vorlage der Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament (1) veranlasst hat, in der sie zur Neuausrichtung der gemeinsamen Zuckermarktregelung drei Optionen vorschlägt: Produktionsquotenregelung, Marktausgleich über Preissenkungen und, drittens, Liberalisierung des Zuckermarktes. Die Kommission wird nach Abschluss der derzeitigen Diskussion zu dieser Mitteilung den Vorschlag für eine künftige Zuckermarktregelung vorlegen.
(1) KOM(2003) 554 endg.
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CE 78/303 |
(2004/C 78 E/0305)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3618/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Baugenossenschaften in Griechenland
Kommissar Byrne hat in seiner Antwort auf meine Anfrage E-2850/03 (1) erklärt, bei der von mir angesprochenen Frage handele es sich um eine „private Angelegenheit“, wobei er auch kurz auf die Regelungen für das Time-sharing einging, das jedoch mit dem von mir in der Anfrage zur Sprache gebrachten Problem nichts zu tun hat.
Ich komme noch einmal auf meine Frage zurück, die mindestens 500 000 griechische Bürger beschäftigt (und auf die viele wichtige griechische Zeitungen hingewiesen haben), und schildere noch einmal die — vollkommen inakzeptable — Situation: In Griechenland gibt es Baugenossenschaften, die teils schon vor 38 Jahren gegründet wurden (z.B. die Baugenossenschaft der Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die ihren Sitz in Athen hat und im Besitz eines Grundstücks in Saronida/Attika sowie vieler anderer Grundstücke ist), deren Mitglieder seit Jahrzehnten ihre Jahres- und Sonderbeiträge zahlen, aber von niemandem darüber unterrichtet wurden, wann sie die ihnen zustehenden Baugrundstücke erhalten werden.
Die griechische Presse weist darauf hin, dass Vereinigungen der Genossenschaftsmitglieder schon dabei sind, Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu erheben. Ist es mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar, dass Tausende griechische Bürger (und damit Unionsbürger) schon — seit Jahrzehnten! — Beiträge zahlen, ohne bisher irgendeine Gegenleistung erhalten zu haben? Auf welche Bestimmung des Gemeinschaftsrechts können sie sich berufen, um zu ihrem Recht zu kommen?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
Nach den von dem Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen scheinen die beschriebenen Umstände nicht unter spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherschutz zu fallen.
Außerdem ist die Kommission nicht befugt, im Falle einer privaten Auseinandersetzung zwischen Unternehmen/Freiberuflern und Verbrauchern tätig zu werden, auch wenn sie für die Nöte der Betroffenen in einer solch schwierigen Lage durchaus Verständnis hat.
Da es sich hier um eine interne Angelegenheit handelt, obliegt sie, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, einzig und allein den betreffenden einzelstaatlichen Behörden und insbesondere der nationalen Rechtsprechung. Sollte ein einzelstaatliches Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass der Fall eine gemeinschaftsrechtliche Frage aufwirft und dass Auslegungsprobleme bestehen, kann es die Fragen dem Gerichtshof vorlegen und um eine Vorabentscheidung ersuchen.
(1) Siehe Seite 179.
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CE 78/304 |
(2004/C 78 E/0306)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3637/03
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Arbeitsumfeld von Arbeitnehmern, die mit Konservierungsmitteln umgehen
Die EU hat in vielen Bereichen dazu beigetragen, das Arbeitsumfeld in den europäischen Betrieben zu sichern und zu verbessern. Leider bestehen immer noch Probleme, weil die Bestimmungen nicht eingehalten werden, weil sie unzureichend sind oder weil es an Wissen über die Risiken in bestimmten Sektoren mangelt, beispielsweise in der Lebensmittel und Konservierungsmittel produzierenden Industrie.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang Aufschluss darüber geben, inwieweit sie informiert ist über die Gesundheitsrisiken von Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz mit Konservierungsmitteln zu tun haben? Sind der Kommission Fälle bekannt, in denen der Arbeitgeber die für diesen Bereich geltenden n Sicherheitsbestimmungen nicht angewandt hat? Sind der Kommission Untersuchungen auf diesem Gebiet bekannt bzw. beabsichtigte sie, neue Untersuchungen über das Arbeitsumfeld in diesem Bereich durchzuführen? Kann die Kommission schließlich Aufschluss darüber geben, wann sie beabsichtigte, neue Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer vorzulegen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
Auch die Kommission misst der Verhütung berufsbedingter Gefahren in der Lebensmittelindustrie große Bedeutung bei. So schreibt die Ratsrichtlinie 89/391/EWG vom 17. Juni 1989 über Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) für den Arbeitgeber die Pflicht zur Durchführung einer Risikobewertung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor. Dabei hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und eines besseren Gesundheitsschutzes einschließlich der Verhütung berufsbedingter Gefahren und der Vermittlung von Informations- und Schulungsmaßnahmen sowie Bereitstellung der notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu veranlassen.
Diese Richtlinie schreibt auch für den Arbeitgeber die Verpflichtung fest, für die zuständige Behörde im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken Berichte über die Arbeitsunfälle auszuarbeiten, die die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer erlitten haben. Außerdem haben die Mitgliedstaaten der Kommission alle fünf Jahre über die praktische Durchführung der Richtlinie Bericht zu erstatten und dabei die Standpunkte der Sozialpartner anzugeben. Fälle, in denen der Arbeitgeber geltende Sicherheitsvorschriften in Betrieben, in denen Konservierungsmittel verwendet werden, nicht angewandt hat, sind der Kommission von keinem Mitgliedstaat gemeldet worden.
Eine weitere Initiative der Gemeinschaft zum Thema Gesundheit und Sicherheit ist die Ratsrichtlinie 98/24/EWG vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2); auch diese Richtlinie kann bei der Kontrolle der möglichen Risiken aus Lebensmittelkonservierungsstoffen am Arbeitsplatz relevant sein.
Nach Ansicht der Kommission gewährleisten diese Richtlinien einen ausreichenden Schutz für die Gesundheit der Beschäftigten in der Lebensmittelindustrie. Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, müssen EU-Richtlinien zum Thema Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in nationales Recht umgesetzt werden. Für adäquate Kontrolle und Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften sind dann wiederum die nationalen Behörden zuständig.
Eine neuere Initiative zur Bewusstseinsbildung über die Gefährdung durch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz war die Europäische Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 2003, die von der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz koordiniert worden ist. Hierzu fanden in allen Mitgliedstaaten Veranstaltungen statt und die Agentur hat entsprechende Informationsmaterialien erarbeitet, die über ihre Website — http://osha.eu.int/ew2003 — abrufbar sind.
Nicht zuletzt hat die Kommission auch in ihrer Mitteilung „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006“ (3) angekündigt, dass die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine „Beobachtungsstelle für berufsbedingte Risiken“ einrichten wird, die sich auf die Erfassung von „Best Practices“ von Unternehmen oder Branchen stützen soll.
(3) KOM(2002) 118 endg.
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CE 78/305 |
(2004/C 78 E/0307)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3639/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Schadstoffbelastung im Wipp- und Eisacktal (Österreich und Italien)
Bekannterweise sind Feinstaubpartikel besonders schädlich für Mensch und Natur. Beispielhaft für viele analoge Fälle geht in Nord- und Südtirol die Hälfte des landesweiten Partikelausstoßes zu Lasten des Autobahnverkehrs. Die Brennerautobahn, wichtige Verbindungsstrecke der Nord-Süd-Achse, zieht sich wie eine Schneise durch das enge Wipp- und Eisacktal. Sie ist verantwortlich für 30 % der Schadstoffemissionen und mit jährlichen 13 000 Tonnen Brennrückständen eine besondere Belastung für diese Täler. Aufgrund häufiger und stabiler Inversionslagen und andauernden Schwachwindzeiten, bedingt durch die geologische Beschaffenheit der Alpentäler, wird eine Ausbreitung und somit Verdünnung der Schadstoffe behindert oder gar unterbunden. Auf die gravierenden Auswirkungen der mit dem enormen Verkehrsaufkommen einhergehenden Lärm -und Schadstoffbelastung auf Mensch und Natur sei hier hingewiesen.
Die Kommission wird gefragt:
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Ist eine Einführung strengerer Normen für Fahrzeuge und deren Treibstoffemissionen geplant, und wenn ja, in welcher Form? |
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— |
Welche Maßnahmen werden zu einer Verbesserung des Fuhrwerks im rollenden Transportwesen ergriffen? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
Mit der Richtlinie 1999/96/EG (1) wurden neue Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge festgelegt, die in zwei Stufen in Kraft treten. Die ab Oktober 2006 für alle neuen schweren Nutzfahrzeuge geltenden Grenzwerte der Stufe Euro 4 liegen für Stickoxide (NOx) um rund 30 % und für Partikel um rund 80 % unter den heutigen Werten. Mit der ab Oktober 2009 in Kraft tretenden Stufe Euro 5 liegen die NOx-Grenzwerte sogar 60 % unter den heutigen Werten. Die Kommission untersucht derzeit, inwieweit die Emissionsgrenzwerte (vorrangig für NOx und Partikel) weiter gesenkt werden können (Stufe Euro 6, vorgesehen für 2012-2013).
Außerdem plant die Kommission eine weitere Senkung der für neue PKW und leichte Nutzfahrzeuge geltenden Emissionsgrenzwerte (Euro 5, vorgesehen für 2010), ebenfalls vorrangig für NOx und Partikel.
Mit der Einführung neuer technischer Vorschriften für On-board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) für schwere Nutzfahrzeuge wird zudem das Emissionsverhalten in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wirksamer überwacht. OBD-Systeme sind Bestandteil der ab 2006 geltenden Euro 4-Vorschriften. Sie überwachen die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und informieren den Fahrer und die Werkstatt, wenn die Funktion der Emissionsschutzeinrichtungen des Fahrzeugs gestört ist.
Ergänzend zu den technischen Maßnahmen der Stufe Euro 4 entwickelt die Kommission auch eine neue Methode zur Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge durch tragbare Geräte (PEMS — portable emission monitoring systems).
Im Speditionsgwerbe eingesetzte ältere schwere Nutzfahrzeuge können mit Partikelfiltern nachgerüstet werden. Diese Nachrüstung ist jedoch nicht Gegenstand von Gemeinschaftsmaßnahmen, sie wird auf nationaler oder lokaler Ebene gefördert, in der Regel durch Steuervorteile. Der Einbau solcher Filter führt zu einer sofortigen starken Verminderung der Partikelemissionen.
(1) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates, ABl. L 44 vom 16.2.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/306 |
(2004/C 78 E/0308)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3642/03
von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Umfrage von Eurobarometer
Kann die Kommission erklären, was sie sich bei Abschnitt 2.2 der neuesten Flash Eurobarometer-Umfrage (Nr. 151) gedacht hat? In diesem Abschnitt wurde die Frage gestellt, ob die Befragten bestimmte Länder für eine Bedrohung des Weltfriedens halten.
Was soll dieser Abschnitt, wenn die Einschätzung, ob manche Länder künftig eine Bedrohung des Weltfriedens darstellen könnten, nicht einmal Zweck und Ziel der Umfrage war, und wenn man ferner bedenkt, dass in der Schlussfolgerung der Umfrage auf diese Antworten überhaupt nicht eingegangen wird?
Kann die Kommission erläutern, wie die Länder, die in dieser Umfrage genannt werden, ausgewählt wurden, und welche Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Methodik bei künftigen Umfragen verbessert wird?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3334/03 von Frau Muscardini (1) verwiesen.
(1) Siehe Seite 263.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/307 |
(2004/C 78 E/0309)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3658/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Antimobbing-Tag — künftige Maßnahmen
Angesichts der Tatsache, dass Mobbing am Arbeitsplatz ein zunehmendes Problem für Arbeitnehmer in zahlreichen Mitgliedstaaten darstellt, hat die Gewerkschaft Amicus während der letzten zehn Jahre Kampagnen durchgeführt und sich um Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich und Irland mit dem Ziel bemüht, Arbeitnehmer vor den verschiedenen Formen schlechter Behandlung zu schützen, die auf Mobbing hinauslaufen. Nach Auffassung des Fragestellers war der Beschluss von Amicus und mehreren anderen Organisationen im Vereinigten Königreich, Donnerstag, den 16. Oktober 2003 (während der Europäischen Sicherheitswoche) zum Antimobbing-Tag zu erklären, ein Schritt in die richtige Richtung.
Kann die Kommission das Ausmaß des Problems des Mobbing am Arbeitsplatz in der gesamten EU sowie das Bestehen rechtlicher und sonstiger Schutzmaßnahmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten mit Blick darauf prüfen, einen Bericht und Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, in deren Rahmen insbesondere die Auffassungen von Amicus und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz berücksichtigt werden, und dem Parlament darüber Bericht erstatten sowie einen Zeitplan für Maßnahmen übermitteln?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
In ihrer Mitteilung „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006“ (1) bekundet die Kommission die Absicht, „Angemessenheit und Umfang eines Gemeinschaftsinstruments betreffend Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz zu prüfen“.
Die Kommission ist derzeit damit beschäftigt, die in diesem Bereich bereits verfügbaren Instrumente zu erfassen und zu prüfen. Bei dieser Prüfung betrachtet sie insbesondere die Gesetzesvorschläge und/oder Regelungen, die in den Mitgliedstaaten angenommen oder geplant werden.
In diesem Zusammenhang werden auch die Entschließung des Parlaments zu Mobbing am Arbeitsplatz (2), die Stellungnahme zu Gewalt am Arbeitsplatz des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3) sowie die Informationen der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Betracht gezogen. Die Kommission wird auch die einschlägigen Erfahrungen im Bereich Gewalt am Arbeitsplatz berücksichtigen, wie sie in dieser schriftlichen Anfrage erwähnt werden.
Ausgehend von den oben genannten Aspekten wird die Kommission im Laufe des Jahres 2004 gemäß Artikel 138 EG-Vertrag die Sozialpartner zur möglichen Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich konsultieren. Diese Konsultation ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2004 (4) vorgesehen.
Nach Ansicht der Kommission sind psychische Gewalt, Mobbing und Einschüchterung spezifische Modalitäten der Gewalt am Arbeitsplatz. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Konsultation der Sozialpartner alle Formen von Gewalt betreffen soll, die die Gesundheit, die physische und psychische Unversehrtheit sowie die Würde der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnten.
(1) KOM(2002) 118 endg.
(2) A5-0283/2001 vom 19.9.2001.
(3) KOM(2003) 346 endg.
(4) KOM(2003) 645 endg.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/308 |
(2004/C 78 E/0310)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3659/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Freizügigkeit von Waren und Dienstleistungen
Obwohl der Fragesteller uneingeschränkt die Vorstellung unterstützt, dass die Freizügigkeit von Waren und Dienstleistungen gemeinschaftliche europäische Regelungen und Verordnungen für große Unternehmen erfordert, die ihre Produkte in andere Länder ausführen, stellt sich die Frage, ob die Kommission nicht der Ansicht ist, dass kleine Unternehmen mit niedrigen Umsätzen, die auf lokaler und regionaler Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, teilweise entlastet werden sollten? Hat die Kommission eine Vorstellung von den Kosten, die solchen KMU aufgrund einer Regulierung des Binnenmarkts entstehen, und hat die Kommission Pläne für Ausnahmeregelungen für solche Unternehmen, da lokale Kenntnisse für die Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für Zuverlässigkeit darstellen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die Kommission ist der Ansicht, dass der Binnenmarkt kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erhebliche Möglichkeiten bietet, das Fehlen eines integrierten europäischen Rechtsrahmens in bestimmten Bereichen die KMU jedoch daran hindert, weiter zu wachsen und ihre Tätigkeit über die Grenzen innerhalb des Binnenmarkts hinweg auszudehnen (1).
Die Auffassung des Herrn Abgeordneten, dass die Harmonisierung des Binnenmarkts nicht zu einem extrem hohen Kostenaufwand für die Erfüllung der betreffenden Vorschriften führen sollte, findet die volle Zustimmung der Kommission. Eine Harmonisierung des Binnenmarkts soll stets in erster Linie die Freizügigkeit fördern. Wo unverhältnismäßig starke nationale Beschränkungen für Unternehmen oder Produkte aus anderen Mitgliedstaaten gelten, wird die angestrebte Freizügigkeit durch Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt, wonach Unternehmen eines Herkunftsmitgliedstaates ihre Waren und Dienstleistungen nach ihren eigenen innerstaatlichen Bestimmungen in einen Aufnahmemitgliedstaat liefern bzw. in diesem erbringen können. Eine derartige Anwendung der Binnenmarktgrundsätze bewirkt keine Erhöhung, sondern im Gegenteil eine erhebliche Verringerung der Kosten, die Unternehmen durch die Erfüllung der geltenden Vorschriften entstehen, da grenzübergreifend tätige Unternehmen dann jeweils nur noch einer statt zwei bis fünfzehn (demnächst sogar fünfundzwanzig) verschiedenen Regelungen gerecht werden müssen.
Wenn eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, etwa zum Schutz der Verbraucher und der Umwelt, geboten ist, muss sie auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. Bestimmungen schaffen, die das erforderliche hohe gemeinsame Schutzniveau bei geringstmöglichen Handelsbeschränkungen sicherstellen. Eine derartige Harmonisierung bringt nicht unbedingt neue Vorschriften für die heimischen Unternehmen, sondern in der Regel Änderungen bestehender Vorschriften zur wirksamen Umsetzung ihrer im Allgemeininteresse liegenden Ziele unter Gewährleistung der angestrebten Freizügigkeit.
Um sicherzustellen, dass der beschriebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, ist eine sachgerechte Veranschlagung der Kosten für die Erfüllung der Vorschriften und des Verwaltungsaufwands der Gemeinschaftsintervention unerlässlich. Der Kommission liegen keine systematischen Angaben über solche Kosten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit älteren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vor, bei dem von der Kommission eingerichteten neuen Folgenabschätzungsverfahren (2) spielt ihre Veranschlagung jedoch eine wichtige Rolle. Dieses Verfahren soll alle bestehenden Folgenabschätzungsinstrumente der Kommission, auch die Business Impact Assessments (Folgenabschätzungen für die Unternehmen), die die Kommission seit 1986 im Zusammenhang mit ihren Legislativvorschlägen durchführt, zu einem einheitlichen System zusammenfassen. Das neue Folgenabschätzungsverfahren liefert für jeden Vorschlag eine systematische Problemanalyse und zeigt das Ziel, die alternativen Optionen zur Erreichung des Ziels und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf. Die Konsultation der betroffenen Akteure, darunter auch der KMU, zu wichtigen Vorschlägen wird ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens sein.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Verfolgung des Ziels, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, eine vollständige Ausweisung der Kosten anstrebt, die den Unternehmen durch die Erfüllung der betreffenden Vorschriften entstehen. Die Kommission sieht sich daher außerstande, dem Vorschlag des Herrn Abgeordneten zuzustimmen, kleinen Unternehmen Abweichungen von Harmonisierungsvorschriften zu gestatten, durch die das erforderliche hohe Schutzniveau für Ziele im Allgemeininteresse wie Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutz erreicht werden soll. Dies würde nicht nur den Schutz berechtigter Allgemeininteressen zum Nachteil für die Unionsbürger unterminieren, sondern auch das Vertrauen in die Tätigkeit der KMU der Union im Allgemeinen untergraben.
(1) In ihrem Bericht über den Stand des Binnenmarkts für Dienstleistungen [KOM(2002) 441 endg.] z.B. hat die Kommission dargelegt, dass die KMU die Hauptopfer des uneinheitlichen europäischen Rechtsrahmens sind, wie er derzeit besteht.
(2) KOM(2002) 278 endg. Siehe http://europa.eu.int/comm/governance/suivi_lb_en.htm
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/309 |
(2004/C 78 E/0311)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3662/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Botswanisches Rindfleisch, wildlebende Tiere und nachhaltige Entwicklung
Ein Wähler hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass die Regierung Botswanas erwägt, Flächen einzuzäunen, um die Rindfleischerzeugung des Landes zu erhöhen, wovon der größte Teil für den Export in die EU bestimmt sein soll. Dies hätte enorme Folgen für die einheimischen wildlebenden Tiere, die Gemeinden und die Fremdenverkehrsindustrie.
Kann die Kommission bestätigen, dass dies den ökologischen und sozialen Standards der EU widersprechen würde, und wird sie in Anbetracht der Tatsache, dass die EU ein wichtiger Importeur von botswanischem Rindfleisch ist, Druck auf die Behörden in Botswana ausüben, ihre Optionen zu überprüfen?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die Kommission hat sowohl von der Absicht der Regierung Botsuanas, Änderungen am vorhandenen Netz von Tier-/Rinderzäunen in Ngamiland vorzunehmen, als auch von den jüngsten Entwicklungen in dieser Angelegenheit Kenntnis. Hierzu würde ebenfalls die Errichtung von Tierschutzzäunen zählen, durch die das Maul- und Klauenseuche freie Gebiet ausgeweitet werden soll.
Obwohl keine direkte Verbindung zwischen den geplanten Zäunen und den im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Projekten in Botswana besteht, sind sich die Kommission und ihre Delegation in Botsuana bewusst, was auf dem Spiel steht und pflegen ständigen Kontakt mit den verschiedenen Beteiligten, unter anderem auch der Nichtregierungsorganisation „Environmental Investigation Agency“. Ferner findet in regelmäßigen Abständen ein Dialog mit der Regierung Botsuanas zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen statt.
Der von Botsuana/dem Ministerium für internationale Entwicklung (United Kingdom) finanzierte Bericht mit dem Titel „Environmental assessment of veterinary fences in Ngamiland“, in dem verschiedene technische Optionen beschrieben sind, stellt eine fundierte vorläufige Informationsgrundlage über die Auswirkungen auf die Umwelt im Okavango Delta dar. Nach dem Kenntnisstand der Kommission hat sich die Regierung Botswanas noch nicht für eine der Optionen entschieden; Informationen der Kommission zufolge hat die Regierung Botsuanas jedoch geplant, gemäß den Empfehlungen des Berichts eine Reihe zusätzlicher Studien durchzuführen (insbesondere in Bezug auf die sozio-ökonomischen Auswirkungen). Die Delegation geht davon aus, dass die Angelegenheit durch die wieder aufgenommenen lokalen Konsultationen sowie durch einen politischen Dialog der botsuanischen Beteiligten geregelt wird.
Die Bedeutung der Tierherden für die Sicherung des Lebensunterhalts in Ngamiland darf nicht unterschätzt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu anderen Ländern des Südlichen Afrika, in Botswana der Großteil des zur Ausfuhr bestimmten Fleisches von kleinen Tierzüchtern stammt, die von Maßnahmen zur Kontrolle der Maul- und Klauenseuche profitieren, auch wenn sie kein Fleisch ausführen. Maßnahmen zur Kontrolle der Maul- und Klauenseuche wirken sich somit positiv auf die Armutslinderung aus. Die Kontrollen sind aufgrund einer Reihe von Techniken möglich, zu denen unter anderem auch die Errichtung von (verschiedenen) Zäunen zählt.
Aus allgemeiner entwicklungspolitischer Sicht belegt diese Debatte, wie wichtig die Flächennutzungsplanung insbesondere für Weidegebiete und auch für Botsuana ist. Ständige Überzeugungsarbeit, Bereitstellung von Mitteln und Durchführung von Maßnahmen sind erforderlich, um einen tragbaren Kompromiss zwischen Rindern und wild lebenden Tieren zu definieren und ein Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Interessen und Fürsprechern von Rinderzüchtern und wild lebenden Tieren zu schaffen.
Die Kommission wird auch weiterhin die Lage beobachten. Vor kurzem hat sie die Nichtregierungsorganisation „Environmental Investigation Agency“ getroffen, um deren Ansichten in Erfahrung zu bringen und weitere Informationen zu sammeln.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/310 |
(2004/C 78 E/0312)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3664/03
von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Reproduktive Gesundheit der Frauen
Die UNFPA hat berichtet, dass in Liberia eine hohe Zahl von Frauen an behandelbaren Infektionen des Reproduktionstraktes und aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft gestorben sind. Bei liberianischen Frauen ist auch ein hoher Prozentsatz an HIV/AIDS-Infizierten zu verzeichnen als Folge weitverbreiteter Vergewaltigungen während des Bürgerkrieges und eines Mangels an sicheren Blutkonserven für Transfusionen.
Kann die Kommission in Anbetracht dieser Situation darlegen, welche Maßnahmen sie trifft, um die reproduktiven Gesundheitsprogramme für Frauen in Liberia zu unterstützen?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(8. Januar 2003)
Dank ihres Vertreters und zahlreicher Missionen vor Ort ist die Kommission über die Lage der Frauen in Liberia umfassend informiert. Der Kommission gab diese Lage sowie die schrecklichen Auswirkungen des Bürgerkriegs auf die Gesundheit der Frauen — unmittelbar durch Missbrauch verschiedenster Art und Vergewaltigungen oder mittelbar durch Vertreibungen, weit verbreitete Armut und das Fehlen eines Gesundheitssystems zur grundlegenden Gesundheitsversorgung — Anlass zur Sorge.
Alle Maßnahmen zur Unterstützung der Wiederherstellung eines friedlichen Umfelds und zur Anwendung der Rechtsstaatlichkeit wirken sich daher auf die Gesundheit der Frauen aus. Mit dem derzeit durchgeführten Programm zur Unterstützung der Ecowas-Friedenstruppen (8 Mio. EUR) soll zusammen mit anderen bilateralen und multilateralen Gebern ein geeignetes friedliches Umfeld geschaffen werden. Einige der Maßnahmen wurden jedoch spezifisch zur Unterstützung der Rehabilitation von Gesundheitsdiensten und zur Bereitstellung direkter Gesundheitsversorgung konzipiert.
Das seit 2001 laufende „Wiedereingliederungsprogramm für Rückkehrer und Vertriebene in Liberia“ (25 Mio. EUR) umfasst eine bedeutende Gesundheitskomponente. Mit ihm soll durch Ländergesundheitsteams und Nichtregierungsorganisationen (NRO) an deren Seite die grundlegende Gesundheitsversorgung verbessert und durch Verbesserung der Arbeitsweise des nichtstaatlichen nationalen Arzneimitteldienstes der Zugang zu qualitativ hochwertigen und billigeren Arzneimitteln erleichtert werden.
Unlängst wurde das Programm für „Rehabilitation und Kapazitätenaufbau nach Konflikten“ beschlossen. Es soll die Initiativen für Frieden und nationale Aussöhnung im Rahmen des Friedensabkommens von Accra erleichtern und unterstützen, um die soziopolitischen Spannungen zu lockern und auf nationaler und lokaler Ebene (Wiedereinrichtung und Arbeitsaufnahme der wichtigsten staatlichen Ministerien und anderer zentraler Institutionen) eine Wiederaussöhnung zu gewährleisten (Demobilisierung sowie wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der Kämpfer). Insbesondere soll das Programm besonders auf lokaler Ebene auch den Prozess der sozialen und wirtschaftlichen Rehabilitation der betroffenen Bevölkerung fördern und beschleunigen und zum materiellen Wiederaufbau der grundlegenden Infrastruktur und Dienste (öffentliche und andere), darunter Gesundheitsversorgung, Arzneimittel, Bildung, Wasser, beitragen.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/311 |
(2004/C 78 E/0313)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3666/03
von Mario Mantovani (PPE-DE) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Gesundheitswesen und Freizügigkeit für Patienten
Im Urteil Müller-Fauré/Van Riet (C-385/99) des Europäischen Gerichtshofs wird klar unterschieden zwischen ambulanter und stationärer Behandlung, wobei dargelegt wird, dass das Erfordernis eines Antrags auf vorherige Genehmigung nur im Falle ambulanter Behandlungen, erbracht in einem anderen Mitgliedstaat von einem Leistungserbringer, mit dem keine vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstößt. Im Bericht über die Zukunft des Gesundheitswesens, dessen Berichterstatter ich gewesen bin (Dezember 2002 — A5-0452/2002), hat das Europäische Parlament die Ansicht vertreten, dass um die Ziele der Nachhaltigkeit, der Zugänglichkeit und der Qualität der Gesundheitsdienste zu erreichen, unter anderem die Schaffung eines Binnenmarkts für Gesundheitsdienste und -produkte notwendig ist, der eine für jeden zugängliche und bezahlbare Gesundheitsfürsorge von hoher Qualität garantiert. Hierbei sei die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der Systeme in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und sowohl die Freizügigkeit der Bürger als auch der Zugang zu den Diensten in allen Ländern der Union unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu gewährleisten.
Weshalb hat der Gerichtshof bezüglich der Krankenhausbehandlungen nicht die gleiche Auffassung vertreten?
Insbesondere bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
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Wie ist dies vereinbar mit dem Status als europäischer Bürger, dessen Recht auf Schutz seiner Gesundheit nach diesem Urteil nur im Falle ambulanter Behandlungen und nicht bei Krankenhausbehandlungen im vollen Umfang garantiert wird, und zwar aufgrund einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise? |
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Wie ist diese „Doppelregelung“, wonach die freie Entscheidung nur im Falle ambulanter Leistungen besteht und bei Krankenhausleistungen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu vereinbaren mit der in den geltenden Verträgen verankerten Garantie eines hohen Gesundheitsschutzniveaus? |
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Wie kann die Ausübung der freien Arztwahl durch die europäischen Bürger das finanzielle Gleichgewicht eines nationalen Systems gefährden, das für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Leistungen keinen höheren Beitrag erstattet, als er nach dem eigenen System gezahlt wird? |
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Wie sind angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 (1) über die soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen die Mitgliedstaaten bereits Mechanismen der nachträglichen Erstattung für in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat erbrachte Leistungen vorgesehen haben, die technischen Schwierigkeiten zu rechtfertigen, auf die man sich im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten im Falle der freien Auswahl des Ortes stationärer Behandlungen für den Rest der europäischen Bürger beruft? |
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Ist die Genehmigungserfordernis für Klinikbehandlungen nicht ein Mittel, um die freie Auswahl der Patienten unter dem Gesichtspunkt der Qualität und der Zugänglichkeit für alle einzuschränken und somit jene Bürger zu benachteiligen, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen, um sich der Genehmigung zu entziehen und eine schnelle und angemessene Behandlung zu bekommen? |
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Die tatsächliche Vollendung des Binnenmarkts setzt die volle Anerkennung der vier Grundfreiheiten voraus: Wann wird die Dienstleistungsfreiheit für alle (Versicherte und Leistungserbringer) verwirklicht sein? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
Die Kommission hatte bereits die Gelegenheit, die mündliche Anfrage H-763/03 des verehrten Herrn Abgeordneten zu dem gleichen Thema während der Fragestunde auf der Tagung vom Dezember 2003 zu beantworten (2). Anlässlich der vorliegenden schriftlichen Anfrage sieht sich die Kommission in der Lage, detailliertere Antworten zu geben.
Wie vom verehrten Herrn Abgeordneten angegeben, hat sich der Gerichtshof in dem Urteil Müller-Fauré/van Riet (3) zu der Frage der Genehmigung einer Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Gesundheitsdienstleistungen geäußert. Dieses Urteil schließt sich an eine Reihe anderer Urteile an, die der Gerichtshof seit 1998 in dieser Angelegenheit gesprochen hat (4). Im Übrigen hat sich der Gerichtshof diesbezüglich erneut in der Rechtssache Inizan geäußert (5). Somit sind die der Kommission gestellten Fragen im globalen Kontext dieser Rechtsprechung zu durchleuchten.
In diesen Urteilen hat der Gerichtshof das Recht der Patienten/Patientinnen auf Erstattung ärztlicher Leistungen anerkannt, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden. Allerdings hat der Gerichtshof die Ausübung dieses Rechts von Bedingungen abhängig gemacht, die u.a. das finanzielle Gleichgewicht der Sozialversicherung und einen hohen Gesundheitsschutz gewährleisten sollen. Diese Erwägungen sind es, die den Gerichtshof veranlasst haben, zwischen Nicht-Krankenhausleistungen und Krankenhausleistungen zu unterscheiden. Diesbezüglich gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass selbst im Falle von durch Krankenhäuser erbrachten Dienstleistungen, bei denen der Gerichtshof eine Genehmigung für gerechtfertigt hielt, letzterer dennoch den Standpunkt vertrat, dass dieses Erfordernis nicht mehr überzeugend gerechtfertigt war, wenn der Patient/Patientin für seinen/ihren Gesundheitszustand extrem lange, bedenkliche Wartezeiten hinnehmen musste. Somit hat der Gerichtshof dem Gesundheitsschutz des Patienten/der Patientin Vorrang vor rein wirtschaftlichen Erwägungen eingeräumt, die im Übrigen ein Zuwiderhandeln gegen das Grundprinzip des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß einer ständigen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen.
Was die Nicht-Krankenhausleistungen angeht, so hat der Gerichtshof die freie Wahl der Patienten/Patientinnen insofern anerkannt, als er argumentiert hat, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung nicht gerechtfertigt sei und abgeschafft werden müsse. Zudem hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Übernahme der Kosten für diese Behandlungen innerhalb der Grenzen der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge erfolgt, in deren Genuss die Patienten/Patientinnen in dem Mitgliedstaat kommen, in dem ihre Mitgliedschaft besteht — dies um eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des zuständigen Mitgliedstaates zu verhindern. Somit muss der zuständige Mitgliedstaat nur die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erstatten, die von dessen Sozialversicherung übernommen werden, wenn sie auf seinem eigenen Territorium erbracht werden. Die Erstattung der Kosten erfolgt anhand der Tarife des zuständigen Mitgliedstaates, und die Bedingungen, die in den Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium für Nicht-Krankenhausleistungen gelten, wie z.B. dass vor der Konsultation eines Facharztes ein Arzt für Allgemeinmedizin aufgesucht werden muss, sind auch bei medizinischen Leistungen anwendbar, die in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden.
Bei von Krankenhäusern erbrachten Leistungen hat der Gerichtshof eingeräumt, dass das Erfordernis einer Genehmigung durch den Planungsbedarf der Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist. Zum einen geht es darum, den Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium einen hinreichenden und ständigen Zugang zu einem ausgewogenen Angebot an Krankenhaus-Dienstleistungen von hoher Qualität zu gewährleisten; zum anderen muss sichergestellt sein, dass die Kosten nicht ausufern und jegliche Verschwendung von technischen und Humanressourcen im Rahmen des Möglichen verhindert wird. Somit liegt die Beibehaltung des Erfordernisses einer Genehmigung in diesem Fall im Interesse der Patienten/Patientinnen, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat in den Genuss angemessener Behandlungen kommen können müssten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof im Übrigen geltend gemacht, dass — wenn dies nicht der Fall sei, weil es beispielsweise auf dem nationalen Territorium Wartelisten für medizinische Leistungen gibt, auf die der Patient/die Patientin aufgrund seines/ihres Gesundheitszustandes unbedingt angewiesen ist — eine Verweigerung der Genehmigung einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat nicht gerechtfertigt wäre. Diesbezüglich hat der Gerichtshof nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat nur dann verweigert werden kann, wenn eine gleichwertige bzw. gleichermaßen erfolgreiche Behandlung innerhalb einer angemessenen Zeit auf dem nationalen Territorium möglich ist. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, „dass die nationalen Behörden zwecks Beurteilung der Frage, ob eine solche Behandlung innerhalb einer angemessenen Zeit möglich wäre, gehalten sind, sämtliche Umstände des Einzelfalls in ihre Erwägungen einzubeziehen, indem sie nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten/der Patientin zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung und ggf. die Intensität der Schmerzen oder die Art der Behinderung des Antragstellers berücksichtigen, die u.U. auch die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich macht oder stark erschwert, sondern auch seine/ihre Krankengeschichte mit heranziehen“. Somit können die BürgerInnen von jetzt an die Übernahme der Kosten für aufgrund ihres Gesundheitszustandes notwendige Behandlungen im Krankenhaus auch dann erwirken, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen. Die Möglichkeiten, sich im Ausland behandeln zu lassen, sind also nicht mehr nur den Patienten/Patientinnen vorbehalten, die die Kosten für die ärztliche Behandlung selbst tragen können und die Sozialversicherung nicht in Anspruch zu nehmen brauchen.
Die Verordnung 1408/71 (6), aufgrund deren der freie Dienstleistungsverkehr gemäß Artikel 49 des EG-Vertrages gefördert und erleichtert wird, zielt darauf ab, den sozialversicherten Bürgern einen Anspruch auf in dem Aufenthaltsland gewährte Sachleistungen auf Rechnung der zuständigen Einrichtung und aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zuzuerkennen, in dem die Dienstleistungen erbracht werden — und zwar so, als sei der Versicherte Mitglied dieser Einrichtung. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialversicherungssysteme wird diesbezüglich durch das Gemeinschaftsrecht nicht berührt, und da eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene nicht erfolgt ist,
obliegt es dem Gesetzgeber jedes einzelnen Mitgliedstaates, die Bedingungen für das Recht oder die Pflicht, einer Sozialversicherung beizutreten, sowie die Bedingungen für das Anrecht auf entsprechende Leistungen festzulegen. In Artikel 22 der Verordnung 1408/71 ist nämlich ein Mechanismus für die Übernahme der Kosten für Behandlungen — insbesondere für Krankenhausbehandlungen — festgelegt worden, denen sich die Patienten/Patientinnen in einem anderen Mitgliedstaat nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung unterzogen haben. In Artikel 36 der Verordnung werden die praktischen Bedingungen dieser Kostenübernahme durch die betroffenen Versicherungsträger geregelt. Für die Eventualität, dass sich ein Patient/eine Patientin in einem anderen Mitgliedstaat behandeln zu lassen gedenkt, sind in besagtem Artikel 22 die Fälle angeführt, in denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung der Übernahme der Kosten für Behandlungen im Ausland nicht ablehnen können. Demzufolge steht es den Mitgliedstaaten völlig frei, weitere Bedingungen zu definieren, unter denen aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung eine Genehmigung erteilt werden kann. Auf die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Schwierigkeiten haben die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der direkt in einem anderen Mitgliedstaat erwirkten Übernahme der Kosten für Behandlungen im Krankenhaus aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs und nicht mit Bezugnahme auf die Verordnung 1408/71 hingewiesen. Laut Verordnung ist nämlich eine vorherige Genehmigung für Behandlungen im Krankenhaus erforderlich, was vom Gerichtshof für gerechtfertigt erachtet wurde. Dieses Instrumentarium umfasst also sowohl technische als auch administrative Lösungen, damit für die Übernahme der Kosten von Patienten/Patientinnen in einem anderen Mitgliedstaat klare Verhältnisse geschaffen werden, was allerdings voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten sie auf breiterer Basis und auf transparentere Art und Weise anwenden.
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(2) Schriftliche Antwort vom 17.12.2003.
(3) Urteil V.G. Müller-Fauré c/Onderlinge Waarborgmaatschappij O.Z. Zorkverzekeringen UA und E.E. M. Van Riet c/Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorkverzekeringen. Rechtssache C-385/99 vom 13.5.2003, Sammlung 2003 S. I-04509.
(4) Urteil Kohll, Rechtssache C-155/96 vom 28.04.1998, Sammlung 1998 S. I-1931, Urteil Decker, Rechtssache C-120/95 vom 28.4.1998, Sammlung 1998 S. I-1831, Urteil Smits und Peerbooms, Rechtssache C-l57/99 vom 12.7.2001, Sammlung 2001 S. I-05473, Urteil Vanbraekel, Rechtssache C-368/98 vom 12.7.2001, Sammlung 2001 S. I-05363.
(5) Urteil Patricia Inizan/Caisse Primaire d'Assurance Maladie des Hauts de Seine, Rechtssache C-56/01 vom 23.10.2003 (noch nicht veröffentlicht).
(6) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971, durch die Verordnung 118/97, ABl. L 28 vom 30.1.1997 aktualisierte Fassung.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/313 |
(2004/C 78 E/0314)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3693/03
von Armin Laschet (PPE-DE) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Unveröffentlichte Antisemitismusstudie des EUMC
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1. |
Teilt die Europäische Kommission die Auffassung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC), dass die vom Zentrum für Antisemitismusforschung der Technischen Universität Berlin im Oktober 2002 erstellte Studie nicht veröffentlicht werden soll? |
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2. |
Wenn ja, aus welchen Gründen? |
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3. |
Wenn nein, ist die Europäische Kommission bereit darauf hinzuwirken, dass die vom renommierten Zentrum für Antisemitismusforschung der Technischen Universität Berlin erteilte Studie umgehend veröffentlicht wird? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(13. Januar 2004)
Die vom Herrn Abgeordneten erwähnte Studie über Antisemitismus wurde von der technischen Universität Berlin im Auftrag der europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) und nicht im Auftrag der Kommission erstellt. In einer Erklärung der EUMC vom 26. November 2003 werden Behauptungen zurückgewiesen, wonach die Studie „zurückgehalten“ wurde. In diesem Zusammenhang erklärt der Vorsitzende des Verwaltungsrats, dass die Verwaltungsratsmitglieder „die von den Auftragnehmern durchgeführten Arbeiten als qualitativ schlecht und nicht empirisch abgesichert beurteilen“. Der Vorsitzende bedauert ferner ausdrücklich, dass eine „kollektive Entscheidung des Verwaltungsrats, die sich ausschließlich auf die unzureichende Qualität der vom Berliner Zentrum durchgeführten Arbeiten stützt, dazu benutzt wurde, die wichtigen vom EUMC durchzuführenden Arbeiten zur Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit in Europa zu diskreditieren“.
Der Verwaltungsrat der EUMC, der gemeinsam über die Qualität der Forschung entschied, setzt sich aus 15 unabhängigen und herausragenden Sachverständigen im Bereich des Rassismus, der Fremdenfeindlichkeit und des Antisemitismus sowie aus einem Vertreter der Kommission, des Europarats und des Parlaments zusammen.
Diese Forschungen wurden nun auf der EUMC-Website unter folgender Adresse veröffentlicht: (http://www.eumc.eu.int/eumc/index.php).
Dem Bericht liegt eine Erklärung bei, in der begründet wird, warum der Verwaltungsrat die Forschungen für minderwertig hält.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/314 |
(2004/C 78 E/0315)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3696/03
von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission
(3. Dezember 2003)
Betrifft: Ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß
Die Empfehlung des Rates 96/694/EG (1) vom 2. Dezember 1996 fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament (u.a.) jährlich, und zwar erstmals drei Jahre nach Annahme der vorliegenden Empfehlung, einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen, „der auf von den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und dezentralen Ämtern und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften gelieferten Angaben beruht“. Bisher wurde dem Europäischen Parlament lediglich der erste dieser Berichte im Jahre 2000 übermittelt.
Wann beabsichtigt die Kommission, die Jahreberichte, die danach hätten folgen sollen, zu übermitteln? Wurden den Mitgliedstaaten (und den von der Empfehlung betroffenen Staaten und Organen) die Fragebögen zugeschickt, um Informationen über die erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung zu sammeln und zu vergleichen? Warum ist die Kommission ihrer Verpflichtung gemäß der Empfehlung des Rates bisher nicht nachgekommen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess ist ein Thema, dem die Kommission große Bedeutung beimisst.
Zu der Ratsempfehlung 96/694/EG über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess legte die Kommission im Jahr 2000 einen Bericht vor. Der Bericht stellte fest, dass die seit 1996 durchgeführten Maßnahmen sich insgesamt positiv ausgewirkt haben. Allerdings hätten sich die ursprünglichen Erwartungen nicht erfüllt, so dass weitere Maßnahmen durchgeführt werden mussten.
Die Lage in Bezug auf das Gleichstellungsgebot beim Entscheidungsprozess hat die Kommission dann in ihren Jahresberichten zur Chancengleichheit von Mann und Frau weiter verfolgt. In den seit 2000 erstellten Berichten wurden ausgewähltes Zahlenmaterial auf diesem Gebiet vorgelegt und Trends bei der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften zur ausgewogenen politischen Mitwirkung von Frauen und Männern beschrieben.
Seit 1999 hat der Ministerrat Schlussfolgerungen über Indikatoren zur Beobachtung der Fortschritte auf Politikfeldern im Zusammenhang mit der Pekinger Aktionsplattform verabschiedet. Indikatoren und Statistiken mit dem Schwerpunkt auf Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen wurden auf dem Treffen des Rates vom 1. Dezember 2003 angenommen.
Im Rahmen des 4. Aktionsprogramms der Union zur Chancengleichheit hat die Kommission die „Europäische Datenbank Frauen im Entscheidungsprozess“ finanziert. Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess in allen Lebensbereichen war zentrales Thema der Programmaktivitäten für Zuschüsse im Jahr 2003 im Rahmen des 5. Aktionsprogramms. Dabei wird die Kommission rund 20 grenzübergreifende Projekte als Beitrag zur Förderung von Frauen im Entscheidungsprozess finanzieren.
Anhand einer Auswertung dieser verschiedenen Initiativen hat die Kommission die Einrichtung der Datenbank „Frauen und Männer im Entscheidungsprozess“ als zukunftsorientiertes Instrumentarium beschlossen. Mit bei zahlreichen Akteuren erhobenen Informationen wird die Datenbank eine ständige Informationsquelle über die erzielten Fortschritte bei der ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern im Entscheidungsprozess auf politischem, öffentlichem, rechtlichem, sozialem und wirtschaftlichem Feld darstellen.
(1) ABl. L 319 vom 10.12.1996, S. 11.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/315 |
(2004/C 78 E/0316)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3761/03
von Astrid Thors (ELDR) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Verpflichtung zur Tötung von Pferden wegen der Anwendung von Nandrolon
In Finnland wurde vor kurzem ein Dopingfall bekannt, wobei einem Traber Nandrolon gespritzt wurde. Der zuständige Bezirkstierarzt behauptet, dass laut Gesetz alle Traber als Fleischtiere eingestuft werden und gedopte Tiere umgehend getötet werden müssen, um zu verhindern, dass ihr Fleisch verzehrt wird, auch wenn nie die Absicht bestand, dass das Pferd in die Lebensmittelkette gelangt. Das Gesetz ist in dieser Hinsicht jedoch nicht eindeutig; denn dort heißt es, dass ein solches Pferd getötet werden „kann“. Das Gesetz steht im Zusammenhang mit den EU-Richtlinien 96/22 (1) und 96/23 (2).
Ist die Auslegung der Richtlinien 96/22 und 96/23 durch den Bezirkstierarzt nach Ansicht der Kommission richtig und musste dieses Pferd unverzüglich getötet werden?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die Richtlinie 96/22/EG (3) in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG (4) und der Richtlinie 96/23/EG (5), insbesondere deren Artikel 23 Absatz 2, könnte tatsächlich dahingehend ausgelegt werden, dass ein durch Injektion mit dem Hormon Nandrolon gedoptes Pferd unverzüglich in einen bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht werden muss.
Allerdings gilt dies nicht, wenn der Eigentümer des Pferds nach Maßgabe der Kontrollmechanismen in den Entscheidungen 93/623/EWG (6) und 2000/68/EG (7) das Tier ausdrücklich von der Schlachtung zum Zwecke des Verzehrs durch den Menschen ausnimmt.
In Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 96/23 heißt es:
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2. |
Bestätigt sich nach einer Probennahme gemäß Artikel 17 der Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, so werden das bzw. die positiven Tiere an Ort und Stelle unverzüglich getötet oder unmittelbar in den aufgrund einer Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht und dort getötet. Sie werden sodann in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG verbracht. |
Der Kontext dieser Vorschrift stellt klar, dass mit der Beseitigung des Tiers nach der Tötung der Zweck verfolgt wird, sicherzustellen, dass sein Fleisch nicht in die Nahrungskette gelangt; die Vorschrift kann somit dahingehend ausgelegt werden, dass ein durch Injektion mit dem Hormon Nandrolon gedoptes Pferd unverzüglich in einen bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht werden sollte, sofern der zuständigen Behörde keine amtlichen Kontrollmechanismen zur Verfügung stehen, um diesen der öffentlichen Gesundheit dienenden Zweck zu gewährleisten.
Zu solchen zusätzlichen Kontrollmechanismen gehört auch die Identifizierung eingetragener Pferde gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG (8) und 2000/68/EG.
(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(2) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(4) Richtlinie 2003/74/EG des Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung, ABl. L 262 vom 14.10.2003.
(5) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG, ABl. L 125 vom 23.5.1996.
(7) 2000/68/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, ABl. L 23 vom 28.1.2000.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/316 |
(2004/C 78 E/0317)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3764/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Spanischer Wasserbewirtschaftungsplan: Preis des umgeleiteten Wassers und Deckung der Kosten
Wie der Kommission bekannt ist, setzt die spanische Regierung einen großen Teil der Gemeinschaftsmittel, die sie erhält, zur Finanzierung von Wasserregulierungsarbeiten ein. Die spanische Rechtsordnung schreibt vor, dass die Nutznießer von Arbeiten zur Wasserregulierung, die öffentlich finanziert werden, Gebühren bezahlen, die dazu dienen, die öffentlichen Investitionskosten zu decken (Artikel 114 des Königlichen Gesetzesdekrets vom 20. Juli 2001, Nummer 1/2001 zur Annahme der Neufassung des Wassergesetzes, BOE (spanisches Gesetzblatt) vom 24. Juli 2002). Kürzlich sprach sich der Vorsitzende der Confederación Hidrográfica del Júcar (Wasserverband Júcar), José María González Ortea, dafür aus, dass die Nutznießer neuer Wasserinfrastrukturen sich nicht an der Amortisierung der EU-Mittel zu beteiligen brauchen, die für Wasserversorgungs-Bauarbeiten von Gemeinschaftsinteresse lief eingesetzt wurden (Las Provincias, 13. November 2003).
Vertritt die Kommission die Ansicht, dass die spanische Regierung vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Verpflichtung zur Transparenz bei der Verwaltung und Verwendung von EU-Mitteln (Erwägungen 26 und 57, Artikel 17 bis 19, 34, 36, und 46 der Verordnung 1260/1999 (1)), des Verbots einer Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt durch staatliche Beihilfen (Artikel 87 EGV), des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Artikel 280 EGV) sowie der Verpflichtung der Einhaltung des Grundsatzes der Deckung der Kosten für Dienstleistungen im Wasserbereich (Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG (2)), beim Antrag auf Gemeinschaftsmittel für ein Projekt im Bereich Wasserinfrastruktur folgende klare und genaue Angaben machen muss:
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— |
Nutznießer und Zielpublikum der Wasserregulierungsarbeiten, |
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— |
die Art und Weise, wie die Nutznießer zur Deckung de öffentlichen Investitionskosten beitragen, |
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— |
mögliche unterschiedliche Behandlung bei der Erstattung der vom Staat oder der Gemeinschaft eingesetzten öffentlichen Mittel, |
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— |
eine eventuelle Regelung, die Nutznießer vom Beitrag zur Deckung der Gemeinschaftsmittel befreit? |
Ist die Kommission im konkreten Fall des Vorhabens zur Wasserumleitung Júcar-Vinalopó der Auffassung, dass ihr ausreichende Informationen unterbreitet wurden, um feststellen zu können, welches die Nutznießer der Bauarbeiten sein werden, in welcher Weise sie zur Erstattung der Kosten beitragen werden und ob es Befreiungen vom Beitrag zur Erstattung der Kosten für alle Nutznießer oder für irgendeine Gruppe der Nutznießer geben wird?
Hat die spanische Regierung ihre Absicht, alle oder einige Nutznießer vom Beitrag zur Erstattung der Kosten zu befreien, bekannt gemacht?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(3. Februar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/317 |
(2004/C 78 E/0318)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3765/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Carrara
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1063/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Carrara Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/317 |
(2004/C 78 E/0319)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3766/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Florenz
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1064/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Florenz Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/318 |
(2004/C 78 E/0320)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3767/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Livorno
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1065/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Livorno Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/318 |
(2004/C 78 E/0321)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3768/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Macerata
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1066/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Macerata Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/318 |
(2004/C 78 E/0322)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3769/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Massa
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1067/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Massa Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/319 |
(2004/C 78 E/0323)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3770/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Perugia
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1068/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Perugia Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/319 |
(2004/C 78 E/0324)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3771/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pistoia
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1071/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Pistoia Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/319 |
(2004/C 78 E/0325)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3772/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Prato
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1072/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Prato Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/320 |
(2004/C 78 E/0326)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3773/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Siena
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1073/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Siena Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/320 |
(2004/C 78 E/0327)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3774/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Terni
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1074/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Terni Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/320 |
(2004/C 78 E/0328)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3775/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Ancona
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1062/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Ancona Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/321 |
(2004/C 78 E/0329)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3793/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Leonardo bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pisa
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1070/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Pisa Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Leonardo für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission — immer ausschließlich im Bezug auf den zentral durch die Kommission verwalteten Teil der Geldmittel — mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?
Gemeinsame Antwort
von Frau Reding im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3765/03, E-3766/03, E-3767/03, E-3768/03, E-3769/03, E-3770/03, E-3771/03, E-3772/03, E-3773/03, E-3774/03, E-3775/03 und E-3793/03
(15. Januar 2004)
Einige der im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci gewährten Mittel werden von den nationalen Agenturen dezentral verwaltet, insbesondere die Mittel für die transnationalen Mobilitätsprojekte, deren Budget insgesamt fast 40 % des Jahresbudgets des Programms ausmacht.
Weitere Auskünfte über diese Projekte sollte die Frau Abgeordnete bei der nationalen Agentur in Italien einholen: ISFOL, Via G.B. Morgagni 30/e, I-00161 Roma, Tel.: (+39-06) 44 59 01, Telefax: (+39-06) 44 59 04 75.
Bezüglich der zentral durch die Kommission verwalteten Mittel (Pilotprojekte, thematische Aktionen, Sprachenkompetenz, transnationale Netze, Referenzinstrumente) wurde für die Gemeinden Ancona, Carrara, Florenz, Livorno, Macerata, Massa, Perugia, Pisa, Pistoia, Prato, Siena und Terni ermittelt, dass 2003 im Kontext des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für Leonardo da Vinci (Auswahl abgeschlossen im Juli 2003) keine entsprechenden Projekte eingereicht wurden.
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 151.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/321 |
(2004/C 78 E/0330)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3794/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Zertifizierung in der Fischerei
Beabsichtigt die Kommission, eine transparente und vergleichbare Methode einzuführen, um zu ermitteln, welche EU-Fischerein auf nachhaltige Weise bewirtschaftet werden, z.B. nach ähnlichen Grundsätzen wie das vom Maríne Stewardship Council festgelegte Zertifizierungssystem?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
Im Rahmen der Konsolidierung der im vergangenen Jahr angenommenen Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik muss nun die Frage der Umweltkennzeichnung geklärt werden. Die Kommission plant daher, dem Rat und dem Parlament in der ersten Jahreshälfte 2004 eine Mitteilung vorzulegen, in der die verschiedenen Optionen geprüft werden, um dann eine ausführliche Erörterung mit allen Beteiligten einleiten zu können.
Das Thema war in internationalen Gremien sehr umstritten. Viele Entwicklungsländer hatten erhebliche Vorbehalte. Daher wird die Kommission sich sowohl auf die bisherigen Erfahrungen mit Zertifizierungssystemen als auch auf die laufenden konzeptionellen Arbeiten bei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) stützen.
Eine Gemeinschaftsinitiative sollte es ermöglichen, Lücken zu schließen und die wachsende Zahl unzuverlässiger oder schlecht kontrollierter privater Kennzeichnungsprogramme einzudämmen. Umweltkennzeichnungsregelungen sollten ohne Diskriminierung von allen Marktteilnehmern genutzt werden können; sie sollten insbesondere hinsichtlich der Kosten auf die Erfordernisse kleiner und mittlerer Unternehmen abgestimmt sein und mit den einschlägigen Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO)) im Einklang stehen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/322 |
(2004/C 78 E/0331)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3798/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Ancona
Auf die vorhergehende Anfrage E-0978/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Ancona im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/322 |
(2004/C 78 E/0332)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3799/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Pisa
Auf die vorhergehende Anfrage E-0986/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pisa im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/322 |
(2004/C 78 E/0333)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3800/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Pistoia
Auf die vorhergehende Anfrage E-0987/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pistoia im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/323 |
(2004/C 78 E/0334)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3801/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Prato
Auf die vorhergehende Anfrage E-0988/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Prato im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/323 |
(2004/C 78 E/0335)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3802/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Siena
Auf die vorhergehende Anfrage E-0989/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Siena im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/323 |
(2004/C 78 E/0336)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3803/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Terni
Auf die vorhergehende Anfrage E-0990/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Terni im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/323 |
(2004/C 78 E/0337)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3804/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Perugia
Auf die vorhergehende Anfrage E-0984/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Perugia im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/324 |
(2004/C 78 E/0338)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3805/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Carrara
Auf die vorhergehende Anfrage E-0979/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Carrara im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/324 |
(2004/C 78 E/0339)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3806/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Florenz
Auf die vorhergehende Anfrage E-0980/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Florenz im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/324 |
(2004/C 78 E/0340)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3807/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Livorno
Auf die vorhergehende Anfrage E-0981/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Livorno im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/324 |
(2004/C 78 E/0341)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3808/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Macerata
Auf die vorhergehende Anfrage E-0982/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Macerata im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/325 |
(2004/C 78 E/0342)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3809/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Kultur 2000 für die Stadt Massa
Auf die vorhergehende Anfrage E-0983/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Massa im Rahmen des Programms Kultur 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 30. Juli 2003 geantwortet, dass die Stadt bis Ende 2002 keine Vorhaben eingereicht hat. Kann die Kommission mitteilen, ob dies nach diesem Zeitpunkt und bis heute geschehen ist?
Gemeinsame Antwort
von Frau Reding im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3798/03, E-3799/03, E-3800/03, E-3801/03, E-3802/03, E-3803/03, E-3804/03, E-3805/03, E-3806/03, E-3807/03, E-3808/03 und E-3809/03
(26. Januar 2004)
Wie von der Frau Abgeordneten mitgeteilt hat die Kommission am 30. Juli 2003 bereits eine vorgehende Anfrage zum gleichen Thema beantwortet (2).
Der aktuelle Stand seit Juli 2003 ist folgender: die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die 2004 im Rahmen des Kulturprogramms 2000 stattfindenden Projekte ist am 31. Oktober 2003 (für Einjahresprojekte) bzw. am 15. November 2003 (für Mehrjahresprojekte) abgeschlossen worden.
Die eingereichten Projekte durchlaufen somit zurzeit das Auswahlverfahren, und im jetzigen Stadium der Auswahl ist die Kommission verpflichtet, das Vertraulichkeitsgebot einzuhalten, wonach sie nicht das Recht hat, Informationen zu den vorgelegten Projekten oder den Kulturschaffenden, die Projekte eingereicht haben, mitzuteilen.
Wie von der Kommission in ihrer vorhergehenden Antwort mitgeteilt, sind alle Informationen zu den ausgewählten Projekten gleich nach Abschluss des Auswahlverfahrens abrufbar unter: (http://europa.eu.int/comm/culture/eac/index_de.html).
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
(2) Schriftliche Anfrage E-0830/03, zusammen mit den schriftlichen Anfragen der Frau Abgeordneten E-892/03 und E-0978/03 bis E-0990/03, ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 200.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/325 |
(2004/C 78 E/0343)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3810/03
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Gemeinschaftsbestimmungen über den Rückwurf gesunder Fische
Die Quotenregelungen der EU für die Fischerei der Mitgliedstaaten führt dazu, dass dänische Fischer jedes Jahr gezwungen sind, etwa 500 000 Tonnen hochwertigen Fisch in die Nordsee zurückzuwerfen. Das stellt einen Wert von 25 Mio. EUR dar. Davon entfallen auf Dorsch 45 000 Tonnen, was ungefähr 40 Millionen Stück dänischem Dorsch erster Güte entspricht.
Allein in diesen Wochen werden 40 Tonnen Seezunge im dänischen Teil des Kattegats ins Meer zurückgeworfen. Die gesamte Fischereiflotte der EU wirft aufgrund der geltenden Bestimmungen gesunden Fisch in die Nordsee zu einem Wert von nahezu 1 Mrd. EUR. Außer um Dorsch und Seezungen handelt es sich dabei um große Mengen Hummer, Steinbutt und Scholle.
Erstens ist dies eine jeder Moral zuwiderlaufende Verschwendung von Nahrungsmitteln, zweitens verursacht dieser Rückwurf toter Fische ins Meer Umweltverschmutzung und drittens wird dadurch der gesamte Versuch der EU, die Überfischung der Fischbestände zu begrenzen vollständig ad absurdum geführt. Die Fische gehen zugrunde und die Beständen und ihre Vermehrung werden beeinträchtigt.
Wenn die Befischung von Fischereiressourcen begrenzt werden muss, könnte dies durch Begrenzung der Fangtage der Fischer erfolgen, sobald sie die für vertretbar angesehene Menge Fisch angelandet haben.
Zusätzlich zu dieser absurden Vernichtung von Ressourcen lässt die EU zu, dass Fischer aus Norwegen oder aus Ostseeländern, die noch nicht Mitglieder der EU sind, beträchtliche Mengen Fisch in dänischen Häfen anlanden. Berichten zufolge sind die Kontrollen der Fischereifahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern sehr viel nachlässiger als die Kontrollen der Anlandungen dänischer Fischereifahrzeuge.
Der dilettantische Versuch der EU, den Fischfang zu steuern, führt zu einer umfassenden Schädigung der EU insgesamt und macht eher den Eindruck einer bürokratischen Schikane, die dem angestrebten Ziel geradewegs entgegenwirkt.
Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, um die Verschwendung von Fisch und die Schädigung des Fischereigewerbes durch den Rückwurf von gesunden Fischen zu verhindern?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Auch die Kommission ist angesichts der Problematik der Rückwürfe besorgt, die ein erfolgreiches Fischereimanagement erschweren. Dieses Thema ist Gegenstand von mehreren Berichten und Studien und kürzlich auch einer Mitteilung der Kommission (1). In dieser Mitteilung werden die Ausmaße des Problems betont, aber auch die Vielschichtigkeit der Ursachen: die in der Anfrage angeprangerten Rückwürfe aufgrund von Vorschriften sind zwar nicht unerheblich, stellen jedoch nur einen geringen Teil im Vergleich zu den Rückwürfen dar, die aus wirtschaftlichen Erwägungen der Fischer erfolgen. In der Mitteilung wird auch dargestellt, dass eine Reduzierung der Rückwürfe auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, von denen jedoch keiner allein zur Lösung des gesamten Problems führen kann. Die Kommission stimmt mit dem Herrn Abgeordneten darin überein, dass eine bessere Steuerung des Fischereiaufwands zu den wirksamen Lösungsansätzen zählt. Aber es müssen auch andere Mittel erwogen werden.
Die Kommission wird es nicht bei bloßen Analysen belassen — so nützlich diese zunächst auch sind — sondern wird Taten folgen lassen, die auf eine signifikante Reduzierung der Rückwürfe abzielen. Zunächst wird sie die Fischereien bestimmen, in denen konkrete Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Außer dem Nutzen für die betreffende Fischerei ermöglicht dies konkrete Erfahrungen mit der Wirksamkeit unterschiedlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Rückwürfe. Die Generaldirektion Fischerei führt derzeit breit angelegte Konsultationen durch, die zu konkreten Vorhaben führen sollen.
Es ist der Kommission bewusst, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) von den Fischern als belastend empfunden werden können; sie teilt jedoch nicht die Auffassung, dass diese Vorschriften zum einen nicht streng genug und zum anderen unnötig bürokratisch seien. Die Kommission bemüht sich im Gegenteil um ein möglichst strenges Vorgehen, auch wenn die anderen Akteure der GFP ihr darin nicht immer folgen. Gleichzeitig bemüht sie sich darum, die Vorschriften möglichst einfach zu halten und sich auf unbedingt notwendige Bestimmungen zu beschränken; weitere Bemühungen in diesem Sinne sind zurzeit in Vorbereitung und dürften unter der niederländischen Präsidentschaft abgeschlossen werden. Ein wirksames Fischereimanagement erfordert vor allem bei der derzeitigen Überfischung der wichtigsten Bestände und den vorherrschenden Überkapazitäten verschiedene Einschränkungen, darunter auch eine Begrenzung der Fangmengen. Die daraus folgende Quotenregelung kann zu Rückwürfen führen, wenn die Verwaltung der verschiedenen Quoten nicht über angemessene Maßnahmen sichergestellt wird. Die Kommission fordert, dass die einzelstaatlichen Behörden in Absprache mit den Fischern noch vor Ende der erwähnten Pilotvorhaben Bestimmungen zur Reduzierung der Rückwürfe anwenden, darunter vor allem eine bessere Verwaltung der Quoten und eine bessere zeitliche und geografische Verteilung des Fischereiaufwands.
Was die Überwachung der Anlandungen durch Drittlandschiffe in dänischen Häfen betrifft, so geben die Kontrollbestimmungen den dänischen Behörden die Möglichkeit an die Hand, gegen Anlandungen vorzugehen, wenn norwegische Schiffe oder Schiffe der baltischen Republiken gegen internationale Vorschriften verstoßen. Die Kommission hat keinen Anlass zu vermuten, dass die dänischen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der GFP nicht angemessen nutzen.
(1) KOM(2002) 656 endg.
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27.3.2004 |
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CE 78/327 |
(2004/C 78 E/0344)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3835/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(8. Dezember 2003)
Betrifft: Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG
Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, damit in allen EU-Mitgliedstaaten einschließlich Griechenlands die Richtlinie 89/48/EWG (1) angewendet wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-153/02 und C-313/01?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache Neri (C-153/02) vom 13. November 2003 entschieden, dass Artikel 43 des EG Vertrags einer Verwaltungspraxis entgegensteht, „nach der von der Universität eines Mitgliedstaats ausgestellte Hochschuldiplome in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt werden können, wenn der Unterricht zur Vorbereitung auf die betreffenden Diplome in diesem anderen Mitgliedstaat von einer anderen Ausbildungseinrichtung gemäß einer Vereinbarung zwischen dieser Einrichtung und der Universität erteilt worden ist.“
Es handelt sich hierbei um so genannte Franchise-Übereinkommen.
Die Kommission hat mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, darunter eins gegen Italien und zwei gegen Griechenland, die sich u.a. gegen die Nichtanerkennung von Diplomen richten, die im Rahmen von Franchiseübereinkommen ausgestellt wurden.
Es ist ebenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anhängig, das sich gegen dessen Weigerung richtet, die Verwendung von Hochschultiteln zu gestatten, die im Rahmen von Franchiseübereinkommen verliehen wurden.
Die Kommission wird untersuchen, inwieweit sie sich in allen diesen Verfahren auf das in der Rechtssache Neri ergangene Urteil stützen kann. In der Rechtssache Morgenbesser (C-313/01), ebenfalls vom 13. November 2003, hat der Gerichtshof zu den Grundsätzen Stellung genommen, die auf den Zugang zum Beruf eines „praticante avvocato“ (Anwaltsreferendar), d.h. auf das Praktikum Anwendung finden, das absolviert werden muss, bevor man sich in Italien zur Assessorprüfung für Rechtsanwälte melden kann.
Das italienische Recht macht die Zulassung zu dieser Tätigkeit von der vorherigen Anerkennung der in anderen Staaten erworbenen juristischen Diplome durch die Hochschulbehörden abhängig. Der Gerichtshof hält diese Anforderung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn dieses Praktikum mit vergüteten Tätigkeiten verbunden ist. Nach dem Urteil des Gerichtshofs finden in diesem Fall die Grundsätze Anwendung, die sich aus seiner eigenen, auf die Artikel 39 und 43 des EG-Vertrags gestützten Rechtsprechung ergeben. Danach haben die einzelstaatlichen Behörden die durch Diplome nachgewiesenen oder aufgrund der Berufserfahrung im Herkunftsland oder im Gastland erworbenen Kenntnisse des Betroffenen mit den Kenntnissen zu vergleichen, die durch die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Diplome bescheinigt werden.
Die Kommission wird sich vergewissern, dass Italien der Rechtsprechung des Gerichtshofs Folge leistet. Natürlich ist die Kommission jederzeit bereit, eventuelle Informationen über das Bestehen vergleichbarer Sachverhalte in anderen Mitgliedstaaten zu untersuchen.
(1) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.
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27.3.2004 |
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CE 78/328 |
(2004/C 78 E/0345)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3838/03
von Emmanouil Bakopoulos (GUE/NGL) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Herrenlose Tiere in Griechenland
Veröffentlichungen in der griechischen Presse zufolge wurde in Griechenland ein Gesetz (3170/03) veröffentlicht, das die Politik festlegt, die die Regierung im Hinblick auf die olympischen Spiele bezüglich streunender Tiere verfolgen will. Eine der Maßnahmen sieht vor, dass die Kommunen dafür verantwortlich sind, dass alle streunenden Tiere eingefangen werden. Dafür erhalten sie bis zu 1 Mio. EUR für den Bau von Tierasylen. Kranke Tiere sollen eingeschläfert werden. Diese Maßnahme ermöglicht allerdings auch die willkürliche Tötung aller herrenlosen Tiere.
Eine probatere Lösung bestünde in der Schaffung von Tier-Kliniken mit einem entsprechenden veterinärmedizinischen Dienst, der die Kontrolle der „Populationen“ von herrenlosen Tieren übernehmen könnte. Kann die Kommission daher mitteilen, ob sie in einem solchen Falle zum Schutz der herrenlosen Tiere in Griechenland beitragen würde, indem sie Finanzmittel für die Schaffung solcher Tierkliniken zur Verfügung stellt?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Der Schutz herrenloser Hunde und Katzen in Griechenland ist ein Bereich, der einzig und allein in die Zuständigkeit der griechischen Behörden fällt; die Kommission hat keine rechtliche Grundlage, bei den Behörden dieses Mitgliedstaats in dieser Angelegenheit zu intervenieren. Es können daher auch keine entsprechenden Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden.
Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3503/03 des Herrn Abgeordneten (1) erwähnt, konnte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission bei einem Inspektionsbesuch in Griechenland im September 2003 in Erfahrung bringen, dass nicht unerhebliche Anstrengungen darauf verwandt werden, eine Lösung für dieses Problem zu finden, die auch den entsprechenden Tierschutzbelangen Rechnung trägt. Die Kommission hofft, dass Entscheidungen über die Zukunft der Tiere nach Einholung eines fundierten veterinärmedizinischen Gutachtens getroffen werden.
(1) Siehe Seite 294.
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27.3.2004 |
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CE 78/328 |
(2004/C 78 E/0346)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3867/03
von Richard Corbett (PSE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Studie über Teilzeitnutzungsrechte und Ferienklubs
Ist der Kommission die Studie der Bürgerberatungsstelle des VK mit dem Titel „Paradise Lost“ über Erfahrungen von Bürgern mit Teilzeitnutzungsrechten und Ferienklubs bekannt?
Ist die Kommission bereit, die Richtlinie über Teilzeitnutzung in dem Sinne zu überarbeiten, dass der Erwerb der Mitgliedschaft in Ferienklub-Systemen einbezogen, das Kriterium der Mindestlaufzeit von 36 Monaten bei Verträgen herausgenommen, die Frist für die Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts auf 14 Tage erhöht und allen am Markt für Teilzeitnutzung von Immobilien und am Weiterverkauf von Teilzeitnutzungsverträgen beteiligten Gesellschaften zur Auflage gemacht wird, sich in den Mitgliedsstaaten, in denen sie tätig sind, registrieren zu lassen?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
Die Bürgerberatungsstelle des Vereinigten Königreichs war so freundlich, der Kommission einige Exemplare der Studie mit dem Titel „Paradise Lost“ zu übersenden. Die Studie beruht auf dem Bericht „The Problems of Products Resembling Timeshare in Europe; the experience of European Consumer Centres“, der im November 2002 von den Europäischen Verbraucherzentren veröffentlicht wurde.
Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, das immer wieder einschlägige Verbraucherbeschwerden laut werden, obgleich die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (1) erlassen und von den Mitgliedstaaten in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde. Diese Beschwerden werden der Kommission entweder von den Beschwerdeführern direkt über das Parlament, von den europäischen Verbraucherzentren (2) oder vom Europäischen Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung (3) übermittelt.
Im Jahre 1999 wurde ein Bericht der Kommission (4) veröffentlicht, in dem einige dieser Probleme beschrieben wurden. In dem Bericht wurde auch auf mögliche Anpassungen oder Änderungen der Richtlinie eingegangen. Im Anschluss an diesen Bericht wurden eine Entschließung des Parlaments (5) und Schlussfolgerungen des Rates (6) angenommen.
Das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Kommissionsmitglied nahm die Debatte im Europäischen Parlament anlässlich der Annahme der Entschließung im Juli 2002 zum Anlass, eine umfassende Strategie für die Bewältigung noch ungelöster Probleme der Teilzeitnutzung zu umreißen.
Zur Behandlung der dringendsten Probleme wurden Verbindungen zwischen führenden Verbraucherverbänden und Unternehmen des Teilzeitnutzungs-Sektors geknüpft, mit dem Ziel, die Selbstregulierung wirksamer zu gestalten. Dieser Sektor ist augenblicklich mit der Erarbeitung eines Verhaltenskodex befasst, der dazu dienen soll, höhere Standards zu gewährleisten und die unlauteren und undurchsichtigen Praktiken zu bekämpfen, die von der Richtlinie nicht erfasst werden. Es laufen augenblicklich Verhandlungen mit dem Ziel, bei der Erarbeitung dieses Kodex die Ansichten der Verbraucher zu berücksichtigen.
Daneben hat die Kommission von den Erfahrungen der europäischen Verbraucherzentren profitiert und mit den neu eingerichteten Clearingstellen des europäischen Netzes für die außergerichtliche Streitbeilegung wie auch mit dem Internationalen Netzwerk für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes (7) zusammengearbeitet, um bisher ungelöste Probleme zu behandeln und eine systematischere Kooperation zwischen dem Teilzeitnutzungs-Sektor und den zuständigen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten zu fördern.
Weiterhin hat die Kommission vor kurzem zwei Rechtsetzungsvorschläge zum Schutz von Verbraucherinteressen angenommen.
Bei dem ersten Vorschlag, der von der Kommission im Juni 2003 angenommen wurde, handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (8). In dem Vorschlag werden auch gewisse unlautere Marketingpraktiken erfasst, die häufig von auf dem Timeshare-Sektor agierenden unseriösen Geschäftemachern angewandt werden (z.B. Nötigung).
Ein zweiter Vorschlag für eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (9) wurde von der Kommission im Juli 2003 angenommen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, eine wirksame und schnelle Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu gewährleisten, die für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz zuständig sind.
Außerdem überprüft die Kommission im Einklang mit der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz. Diese Überprüfung betrifft eine Reihe von Richtlinien einschließlich der Richtlinie 94/47/EC über Teilzeitnutzung. Die Kommission beabsichtigt, ihre Strategie für die Überprüfung des Verbraucherschutzbesitzstandes im zweiten Viertel des Jahres 2004 vorzulegen.
(1) ABl. L 280 vom 29.10.1994.
(2) Das Netz der europäischen Verbraucherzentralen (oder „Euroguichets“) hat die Aufgabe, die europäischen Verbraucher darüber zu informieren, wie sie den Binnenmarkt nutzen können und sie zu beraten, wenn Probleme auftreten.
(3) Das Europäische Netz der außergerichtlichen Streitbeilegung (EEJ-Net), ein Netz von Kontaktstellen oder „Clearingstellen“, dient der Information von Verbrauchern über außergerichtliche Streitschlichtungsstellen und bietet praktische Hilfe an, wenn über eine solche Stelle Beschwerden eingereicht werden.
(4) SEK(1999) 1795 endg.
(5) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Beobachtung der Gemeinschaftspolitik im Bereich des Schutzes der Erwerber von Teilnutzungsrechten an Immobilien (Berichterstatter: Manuel Medina Ortega), angenommen am 4. Juli 2002 (Dok. EP 298.410).
(6) 2255. Ratssitzung vom 13.4.2000 (Punkt 9.2).
(7) Bei dem Internationalen Netzwerk für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes handelt es sich um ein Netz von nationalen Einrichtungen in aller Welt, das es sich zum Ziel gemacht hat, die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts (mit Ausnahme der Produktsicherheit und der Aufsicht über Finanzinstitute) voranzutreiben und zu verbessern. Es finden Treffen des Netzes statt, bei denen einschlägige Themen und Informationen ausgetauscht werden und die internationale Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Ländern gefördert wird. Die Kommission hat die Untergruppe „Europa“ gegründet, um die europäische Zusammenarbeit zu verbessern und die internationalen Treffen vorzubereiten.
(8) KOM(2003) 356 endg.
(9) KOM(2003) 443 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/330 |
(2004/C 78 E/0347)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3883/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Alcatel Italien: Gemeinschaftsmittel für Telekommunikationen
Aus einem Umstrukturierungsplan, den die Geschäftsleitung von Alcatel Italien SpA vorgelegt hat, geht hervor, dass zwei italienische Produktionsstätten geschlossen werden sollen, obwohl diese beiden Werke auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie führend sind. Es gibt jedoch zahlreiche Programme der Gemeinschaft zur Förderung der technologischen Innovation wie das Programm @-Europe, das die Möglichkeit vorsieht, Investitionen für Breitbandinfrastrukturen in benachteiligten Gebieten aus dem ESF zu fördern. Außerdem sind im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Breitbandentwicklung Investitionen in Höhe von 1 680 Mio. EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, die teilweise aus europäischen Mitteln und teilweise im Wege der Projektfinanzierung finanziert werden sollen.
Kann die Kommission daher mitteilen:
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1. |
inwieweit Alcatel Italien in den Genuss dieser Fördermittel kommen kann; |
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2. |
inwieweit dieses Unternehmen ferner in den Genuss der Fördermittel im Rahmen des Projekts Galileo und des VI. Forschungsrahmenprogramms kommen kann; |
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3. |
welche weiteren künftigen Finanzierungsinstrumente für Telekommunikationen vorgesehen sind? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/331 |
(2004/C 78 E/0348)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3884/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Alcatel Italien: mutmaßliche Verletzung der Vorschriften für EU-Fördermittel
Ein Treffen, das im November 2003 mit Gewerkschaftsdelegationen der Gesellschaft Alcatel Italien SpA in Brüssel stattfand, ergab, dass diese Gesellschaft Vergünstigungen zur Förderung der Produktionstätigkeit in benachteiligten Gebieten des Landes, wie im italienischen Gesetz Nr. 488/92 vorgesehen, in Form einer Kofinanzierung der EU erhalten hat.
Dieses Gesetz verpflichtet die begünstigte Gesellschaft, bestimmte Anforderungen zu erfüllen, darunter bestimmte Parameter für das Beschäftigungswachstum nach Maßgabe der Fördermittel, die sie erhalten hat, und unter Beachtung eines mehrjährigen Investitionsplans.
Außerdem hat Alcatel Italien einen Plan zur Auslagerung ohne angemessene Unterrichtung der Arbeitnehmer durchgeführt und dabei gegen das Verbot verstoßen, bereits laufende Verträge zu ändern.
Kann die Kommission daher mitteilen:
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1. |
welche EU-Fördermittel Alcatel Italien insbesondere erhalten hat; |
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2. |
welchen Investitionsplan Alcatel zur Förderung der Produktivität und der Beschäftigung, wie im Gesetz Nr. 488/92 vorgesehen, vorgelegt hat; |
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3. |
ob sie es für möglich hält, bei der Gewährung von Fördermitteln an Unternehmen eine ethisch-soziale Klausel aufzunehmen? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/331 |
(2004/C 78 E/0349)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3885/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Alcatel Italien: Möglichkeiten der Kontrolle über EU-Fördermittel
Der multinationale Konzern Alcatel ist derzeit vom Umsatz, der territorialen Präsenz und der Zahl der Beschäftigten hier weltweit einer der größten Hersteller öffentlicher und privater Telekommunikationsinfrastruktur. Auch in Europa ist der Konzern mit Betriebsstätten in fast allen Mitgliedstaaten der EU fest verankert. In den letzten Monaten erklärte Alcatel Italien jedoch, dass die Produktionsstätten in Italien aufgegeben werden sollen. Trotzdem hat das Unternehmen Strukturfondsmittel zur Förderung der Beschäftigung und Produktivität erhalten, doch ist nicht klar, ob diese Mittel für Investitionen in der EU verwendet wurden, oder in Investitionen in den sogenannten Schwellenländern wie China oder auch in anderen Drittländern geflossen sind.
Kann die Kommission daher mitteilen:
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1. |
in wie vielen Mitgliedstaaten der EU Alcatel Fördermittel erhalten hat; |
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2. |
welche anderen Betriebsstätten in der EU von einer Aufgabe betroffen sein könnten; |
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3. |
welche Instrumente eingesetzt werden können, um zu überprüfen, dass die Alcatel gewährten Fördermittel tatsächlich innerhalb der EU und nicht in Drittstaaten verwendet wurden? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/332 |
(2004/C 78 E/0350)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3890/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Anerkennung von europäischen Hochschulabschlüssen in Griechenland
Tausende griechischer Studenten studieren an (staatlichen oder anderen anerkannten) Hochschulen in vielen Ländern Europas. Diese Studenten erwerben Hochschulabschlüsse, die in Griechenland erst nach Vorlage und Prüfung durch das für alle Hochschulen zuständige „Zentrum zur Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen“ (DI.K.A.T.S.A.) anerkannt werden können. Dies bringt lange Wartezeiten mit sich (aufgrund der bürokratischen Verfahren und der großen Anzahl von eingereichten Hochschuldiplomen), außerdem entstehen Kosten für die Einreicher.
Sind die Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, solche Einrichtungen wie das DI.K.A.T.S.A. zu haben, in denen Hochschulabschlüsse von Gemeinschaftsuniversitäten eingereicht werden? Existieren solche Einrichtungen in allen anderen Mitgliedstaaten und ist es Pflicht, solche Einrichtungen zu unterhalten?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
Es gibt zwei Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen, die unterschiedliche Ziele verfolgen: das Verfahren der akademischen Anerkennung und das Verfahren der beruflichen Anerkennung.
Die akademische Anerkennung soll es den Betreffenden ermöglichen, ihr Studium in einem anderen Mitgliedstaat fortzusetzen.
Die berufliche Anerkennung soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union fördern. Sie beinhaltet die Anerkennung von Qualifikationen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten für den Zugang zu Berufen erforderlich sind, und unterliegt dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinien 89/48/EWG (1) und 92/51/EWG (2)).
Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts fällt die Anerkennung von Diplomen für akademische Zwecke in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Es gibt keine Gemeinschaftsvorschriften, die eine gegenseitige Anerkennung von Diplomen vorschreiben. Jeder Mitgliedstaat ist für die Lehrinhalte und die Gestaltung seines Bildungssystems verantwortlich. Gegenwärtig existieren keine Diplome, die auf europäischer Ebene anerkannt sind. Die Hochschulen als autonome Einrichtungen sind selbst für den Inhalt ihrer Lehrpläne und die Verleihung von Diplomen und Zeugnissen an die Studierenden zuständig. Die Behörden der Mitgliedstaaten können die akademische Anerkennung von Qualifikationen vorschreiben, bevor sie einen Bewerber zum Studium zulassen, und sie können darüber befinden, ob der Inhalt der Ausbildung, die der Inhaber eines Diploms absolviert hat, dem Niveau entspricht, das die nationalen Rechtsvorschriften verlangen. Ebenso steht es ihnen frei, die Regeln für dieses Verfahren festzulegen. Allerdings müssen sie das Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, das in Artikel 12 EG-Vertrag festgeschrieben ist, beachten.
In den meisten Mitgliedstaaten entscheiden die Hochschuleinrichtungen selbst über die Zulassung ausländischer Studenten. Einige Staaten haben ähnliche Stellen wie Dikatsa eingerichtet, die für die akademische Anerkennung von Diplomen zuständig sind.
Auch für die Anerkennung für berufliche Zwecke haben die verschiedenen Mitgliedstaaten geeignete Stellen eingerichtet, die über die berufliche Anerkennung von Abschlüssen befinden.
In den Ländern, die sich am Sokrates-Programm beteiligen, besteht ein Netz nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), das Informationen über die einzelstaatlichen Anerkennungsverfahren bereitstellt. Die meisten NARIC-Zentren treffen keine Entscheidungen, sondern informieren auf Anfrage über ausländische Bildungssysteme und Qualifikationen und erteilen Ratschläge.
Die Kommission ist sich des Problems der übermäßig langen Wartezeiten und sonstigen Mängel des Verfahrens der akademischen Anerkennung in Griechenland bewusst.
Obwohl, wie oben angegeben, die akademische Anerkennung von Diplomen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, ist die Kommission der Ansicht, dass die Wartezeiten, die beim Verfahren der akademischen Anerkennung in Griechenland aus rein administrativen Gründen bestehen, Studierende davon abhalten können, ihr Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen. Das langwierige Verwaltungsverfahren kann somit die Freizügigkeit der Studenten einschränken.
Die Kommission hat bereits Verbindung mit den griechischen Behörden aufgenommen, um Aufschluss über die Gründe der Wartezeiten beim Verfahren der akademischen Anerkennung zu erhalten. Die griechischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Wartezeiten teilweise auf die große Zahl der bei Dikatsa eingehenden Anträge zurückzuführen sind. Um den Anerkennungsprozess zu beschleunigen, haben die griechischen Behörden die relevanten nationalen Bestimmungen überprüft und vorgeschlagen, neue Verfahren einzuführen. Dikatsa wurde umstrukturiert, um die große Zahl von Anträgen zügig bearbeiten zu können.
Die Kommission wird die Entwicklung des Prozesses der akademischen Anerkennung in Griechenland weiter verfolgen.
(1) Richtlinie des Rates 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.
(2) Richtlinie des Rates 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24.7.1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/333 |
(2004/C 78 E/0351)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3892/03
von Nicole Thomas-Mauro (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Stellungnahme der französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (AFSSA)
Die „Agence française de sécurité sanitaire des aliments“ (französische Behörde für Lebensmittelsicherheit) hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 ernsthafte Vorbehalte in Bezug auf BT-11-Mais geäußert und die Auffassung vertreten, dass die Tierversuche, die von der Schweizer Firma Syngenta durchgeführt wurden, welche den Antrag eingereicht hat, unzureichend sind.
Die Behörde wurde am 18. November von der französischen Regierung mit dieser Angelegenheit im Vorfeld des europäischen Votums befasst, an dem Frankreich am Montag in Brüssel teilnehmen wird und bei dem es darum geht, ob die Einfuhr von solchem zum menschlichen Verzehr bestimmten Mais in Dosen genehmigt werden soll oder nicht. Die Stellungnahme der AFSSA hat allerdings konsultativen Charakter.
Es ist das dritte Mal, dass die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dieser Frage Stellung genommen hat. Sie hat bereits zwei Mal, und zwar am 21. Juli 2000 und am 20. März 2001, eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, in der sie auf die Unzulänglichkeit der durchgeführten Tierversuche hinwies.
Die Kommission möchte eine Zulassung für BT-11-Mais erteilen, aber in welcher Weise berücksichtigt sie die Stellungnahmen der im Umfeld der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit tätigen nationalen Behörden und insbesondere die jüngste, oben genannte Stellungnahme?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
Die erste Stellungnahme der französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (AFSSA) über gentechnisch veränderten Bt11-Mais vom 21. Juli 2000 wurde der Kommission im Zusammenhang mit begründeten Einwänden gegen den Bericht über die Erstprüfung von Bt11-Mais durch die zuständigen niederländischen Behörden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (1) über neuartige Lebensmittel zugeleitet.
Die Kommission hat diese Einwände, ebenso wie die von anderen Mitgliedstaaten erhobenen, an den Wissenschaftlichen Ausschuss Lebensmittel (SCF) weitergeleitet. Die darauf folgende Stellungnahme der AFSSA vom 20. März 2001 wurde dem SCF ebenfalls zur Beratung vorgelegt.
Am 17. April 2002 erklärte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss in seiner Stellungnahme, dass Bt11-Süßmais so sicher für den menschlichen Verzehr sei wie die entsprechenden herkömmlichen Sorten. Diese Stellungnahme konzentrierte sich im Auftrag der Kommission hauptsächlich auf die Fragen, welche die Behörden der Mitgliedstaaten in ihren Kommentaren aufgeworfen hatten: Antragsumfang, molekulargenetische Charakterisierung, Inhaltsstoffanalyse von Bt11-Mais, Toxizitätsstudien und Kennzeichnung.
Die vom Antragsteller und bei der Sicherheitsbewertung des Produkts vorgelegten Daten entsprechen den Kriterien und Anforderungen der Empfehlung 618/97/EG (2) der Kommission. Die bei der Sicherheitsbewertung von Bt11-Mais verwendete Methode stand im Einklang mit den jüngsten Leitlinien des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses für die Bewertung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel (3) sowie mit den Grundsätzen und Leitlinien des Codex Alimentarius für biotechnologisch hergestellte Lebensmittel (4). Die in den beiden oben genannten Stellungnahmen der AFSSA geäußerten Bedenken, die in einer weiteren Stellungnahme der AFSSA am 3. Dezember 2003 noch einmal wiederholt wurden, enthalten keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche über die Feststellungen bei der von den niederländischen zuständigen Behörden durchgeführten Erstprüfung von Bt11-Mais hinausgingen. Diesen Bedenken hat der SCF in seiner Stellungnahme vom 17. April 2002 gebührend Rechnung getragen. Er bestätigte darin die Ergebnisse der von den niederländischen zuständigen Behören durchgeführten Erstprüfung, denen zufolge Bt11-Mais für den menschlichen Verzehr so sicher ist wie herkömmlicher Mais.
(1) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997.
(2) Empfehlung der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 253 vom 16.9.1997.
(3) „Guidance Document for the Risk Assessment of Genetically Modified Plants and Derived Food and Feed“ Leitfaden für die Risikobewertung gentechnisch veränderter Pflanzen und daraus hergestellter Lebens- und Futtermittel — Gemeinsame Arbeitsgruppe für neuartige Lebensmittel und GVO, 6.-7. März 2003, http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/ssc/out327_en.pdf
(4) Codex-Alimentarius-Kommission, 2003. „Codex Principles and Guidelines on Foods Derived from Biotechnology“-Codex-Grundsätze und Leitlinien für biotechnologisch hergestellte Lebensmittel. Gemeinsames Programm der FAO und der WHO für Lebensmittelstandards, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, Rom, ftp://ftp.fao.org/codex/standard/en/CodexTextsBiotechFoods.pdf
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/334 |
(2004/C 78 E/0352)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3901/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(17. Dezember 2003)
Betrifft: Politischer Aktivismus von Präsident Prodi in Italien
Der Präsident der Europäischen Kommission, Romano Prodi, hat am 12. November 2003 den Parteien der italienischen Mitte-Links-Koalition einen Appell mit dem Titel „Europa: Il sogno, le scelte“ („Der Traum, die Optionen“) übermittelt. Dieser Appell ist ein regelrechtes programmatisches Manifest, bezogen auf Fragen wie Justiz, Frieden, Umwelt, Wirtschaftswachstum, Bildung, Sozialstaat und Einwanderung, und schlägt Maßnahmen vor, die von den Reformparteien verwirklicht werden müssten, um eine europäisch geprägte Lösung zu finden.
Der „Appell“ ist somit im Hinblick auf die kommenden Europawahlen in jeder Hinsicht ein Wahlkampfpapier, wie es sich aus dem Tenor des Textes ergibt, der Erklärungen enthält, wie „wir können ein starkes politisches Projekt vorschlagen“ (Absatz 4 des Dokuments); „Mit Blick auf Italien und die Wahlen im kommenden Frühjahr zur Erneuerung des Europäischen Parlaments habe ich allen Reformkräften vorgeschlagen, sich in einer einzigen Liste zu vereinen“ (ebenfalls Absatz 4); „wir bleiben jedoch inspiriert von den Gedanken, die zur Gründung des Olivenbaums“ (Absatz 5). Die Behandlung all dieser Fragen geht aus von der Tätigkeit Prodis als Präsident der Kommission in der Absicht, die Autorität und die Würde seines Amtes zu nutzen, um den Wahlkampf der Koalition, der er in Italien angehört, zu unterstützen. Dies hat bei den europäischen Abgeordneten, auch den Mitgliedern der PSE-Fraktion, der die italienischen Parteien, an die Prodi sich wendet, angehören, große Verwunderung ausgelöst.
Aufgrund der oben stehenden Tatsachen werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:
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1. |
Müsste der Präsident der Europäischen Kommission nicht unparteiisch sein, eine aktive Einmischung in nationale politische Themen vermeiden, seine eigenen Vorstellungen unberücksichtigt lassen und so weit wie möglich interne Fragen ausgeklammert lassen? |
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2. |
Gehört es zu seinen Aufgaben als Präsident, sich im Rahmen einer politischen Diskussion eines Mitgliedstaates über die großen EU-Themen zu äußern, oder ist in diesem Fall ein Missbrauch der institutionellen Funktion, die von Romano Prodi eingenommen wird, zu sehen? |
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3. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass das Vorgehen von Romano Prodi im Einklang steht mit Artikel 213 des Vertrags, der folgendes bestimmt: „Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.“? |
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4. |
Ist die Kommission angesichts der Tatsache, dass der Kommissionspräsident vom Europäischen Parlament in seiner Gesamtheit und parteiübergreifend gewählt wird, der Ansicht, dass dieser unter Beibehaltung seines institutionellen Amtes Wahlkampf betreiben darf als Spitzenkandidat einer politischen Partei, oder ist sie eher der Auffassung, dass er zu diesem Zweck sein Amt niederlegen muss? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3492/03 von Herrn Ribeiro e Castro (1) verwiesen.
(1) Siehe Seite 292.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/335 |
(2004/C 78 E/0353)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3911/03
von María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Diskriminierung von Minderjährigen beim Zugang zu Sportverbänden in Spanien
Die Konvention über die Rechte des Kindes besagt in Artikel 2, dass die Vertragsstaaten sicherstellen, dass die Kinder vor allen Formen der Diskriminierung wegen des Status oder der Tätigkeiten ihrer Eltern oder Familienangehörigen geschützt werden. In Artikel 31 wird das Recht des Kindes auf Bereitstellung gleicher Möglichkeiten für die kulturelle Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung anerkannt.
In Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist der Anspruch des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die für Ihr Wohlergehen notwendig sind, verankert.
Ferner ist der Schutz der Rechte des Kindes als eines der Ziele der Europäischen Union in Artikel 3 Absatz 4 von Titel I unserer künftigen Verfassung, der europäischen Verfassung, enthalten.
In Spanien nimmt der Anteil der Einwanderer mit schulpflichtigen Kindern an der Bevölkerung zu. Für diese Kinder kann Sport eine besonders geeignete Möglichkeit der Integration in die spanische Gesellschaft bieten, es kommt jedoch immer wieder zu gravierenden Diskriminierungen von Mädchen und Jungen beim Zugang zu Sportverbänden auf Grund von administrativen Hindernissen oder der Weigerung der Sportverbände, sie aufzunehmen, weil ihre Familien sich in einer irregulären Situation befinden oder ihre Regularisierung gerade bei den Behörden anhängig ist.
Wie ist die Haltung der Kommission zu dieser schweren Verletzung der Grundrechte der Kinder, die beim Zugang zu den spanischen Sportverbänden diskriminiert werden?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Die Kommission ist sich durchaus der von der Frau Abgeordneten erwähnten Schwierigkeiten beim Zugang ausländischer Jugendlicher zu sportlichen Aktivitäten, die von einigen Sportverbänden in Spanien, aber auch in anderen Mitgliedstaaten organisiert werden, bewusst.
Bestimmte in der Anfrage genannte Aspekte fallen tatsächlich unter das Gemeinschaftsrecht. So prüft die Kommission zurzeit die gesetzlichen Regelungen der Sportverbände in allen Mitgliedstaaten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Offenbar bestehen tatsächlich auf diesem Gebiet große Divergenzen und sind die von den Behörden auf die Sportverbände übertragenen Aufgaben von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich. Allerdings sei hier darauf hingewiesen, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen (Richtlinie über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, verabschiedet am 25. November 2003) darauf abzielen, Staatsangehörigen aus Drittländern, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, eine Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu gewähren. Eine solche Gleichbehandlung gilt freilich nicht für Ausländer ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung.
Nach Abschluss dieser Prüfung wird die Kommission sich dann zur weiteren Verfahrensweise äußern, falls sie feststellt, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten Diskriminierungen bestehen, die mit dem Gemeinschaftsrecht bzw. der in der Anfrage erwähnten Grundrechtecharta unvereinbar sind.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/336 |
(2004/C 78 E/0354)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3925/03
von Raina Echerer (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Katzen- und Hundefelle — Binnenmarkt
Wird die Kommission angesichts des Umstands, dass es in den EU-Mitgliedstaaten keine offizielle Herstellung und Vermarktung von Katzen- und Hundefellen gibt, ein europaweites Verbot für die Herstellung, Vermarktung und Verwendung von Hunde- und Katzenfellen vorschlagen? Wenn nein, kann die Kommission erklären, was einer solchen Initiative im Wege stehen würde?
Ist der Kommission bekannt, dass ein Mitgliedstaat vor kurzem ein nationales Verbot für den Handel mit Hunde- und Katzenfellen eingeführt hat und neun Mitgliedstaaten ihren Wunsch bekundet haben, ein entsprechendes Verbot einzuführen, da die entsprechenden Erzeugnisse gegenwärtig auf dem EU-Markt verfügbar sind, ohne dass sie einer Regulierung unterliegen?
Ist der Kommission — was die Besorgnisse über mögliche Konsequenzen innerhalb der WTO betrifft — bekannt, dass die USA bereits ein entsprechendes Verbot erlassen haben, das sich auf den Handel und die Herstellung im Inland sowie auf Ausfuhren aus Drittländern erstreckt?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die Kommission ist auf die mögliche Einfuhr von Katzen- und Hundefellen in die Gemeinschaft hingewiesen worden. Sie ist auch über die Maßnahmen einiger Mitgliedstaaten sowie der USA informiert, die darauf abzielen, den Handel mit solchen Fellen sowie deren Einfuhr zu verbieten.
Das Thema wurde auf der Tagung des Rates Landwirtschaft am 17. November 2003 erörtert. Unter Bezugnahme auf die Bitte einiger Mitgliedstaaten, die Kommission möge Vorschläge für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vorlegen, stellte das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Kommissionsmitglied klar, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrags ihre eigenen Maßnahmen einzuführen. Die Kommission beobachtet die Situation im Hinblick auf eine Prüfung der Möglichkeiten für eine Initiative auf Gemeinschaftsebene.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/337 |
(2004/C 78 E/0355)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4008/03
von Fernando Fernández Martín (PPE-DE) an die Kommission
(22. Dezember 2003)
Betrifft: Powerline Communications Systems
Die rasche Entwicklung der Kommunikationsmedien in den letzten Jahren hat dazu geführt, dass die Forschungsbemühungen zur Gewährleistung einer rationalen Ordnung des Funkfrequenzspektrums intensiviert wurden, um sie optimal nutzen zu können. Parallel dazu haben verschiedene Betreiber versucht, die Möglichkeiten der so genannten „Powerline Communications Systems“ (PLC) zu nutzen, wobei über die bestehenden Stromnetze andere Arten von Signalen übertragen werden. Das hat aber nicht nur Vorteile, insbesondere was das Entstehen von Störsignalen anbelangt, die mit der Tätigkeit anderer Nutzer des Funkfrequenzspektrums Interferieren, insbesondere in den Kurzwellenfrequenzbereichen, wie dies in zahlreichen Ländern der Europäischenunion geschieht?
Ist sich die Kommission bewusst, dass die PLC-Systeme Auswirkungen wie Störsignale und unerwünschte Strahlungsemissionen haben können?
Welche Vorsichtsmaßnahmen könnte die Kommission ergreifen bzw. gedenkt sie zu ergreifen, um die Ausstrahlung von Signalen, die das Funkfrequenzspektrum stören und verseuchen, zu vermeiden?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Von allen Netzen mit Kupferkabeln, gleich, ob es sich um Telefonkabel (Asymmetrischer digitaler Teilnehmeranschluss (ADSL), Very High Data Rate Digital Subscriber Line (VDSL)), TV-Verteilernetze, spezielle Kabel (lokale Netze — LAN) oder Stromkabel (Power Line Communications — PLC) handelt, können elektromagnetische Störungen ausgehen, deren Stärke von vielen Faktoren abhängt. Zum einen spielt die Marktdurchdringung eine wichtige Rolle, andererseits beeinflussen auch technische Faktoren wie Kabellänge, Signalleistung und Standort der Rundfunkempfänger das Auftreten von Interferenzen.
Für all diese Netze gilt die Richtlinie 89/336/EWG (1), der zufolge elektromagnetische Störungen soweit zu begrenzen sind, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist. Um eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie für Telekommunikationsnetze zu gewährleisten, hat die Kommission im Jahr 2001 die europäischen Normungsorganisationen ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen) und Cenelec (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) beauftragt, eine Norm für die elektromagnetische Störaussendung und Störfestigkeit von Telekommunikationsnetzen einschließlich PLC zu entwerfen.
Aufgrund der Komplexität der Aufgabe ist bislang noch keine Norm fertig gestellt worden. Im Gegensatz zu den Millionen von ADSL- und LAN-Anschlüssen in der EU gibt es derzeit nur etwa 6 000 PLC-Anschlüsse, die mit ganz unterschiedlichen Technologien arbeiten und noch immer optimiert werden.
Bei der Ausarbeitung einer Norm muss die Union darauf achten, dass Innovationen nicht behindert werden. Selbstverständlich sind der Kommission die Bedenken von Rundfunknutzern hinsichtlich der Auswirkungen dieser speziellen Technologie bekannt, sowie ihre Forderung nach einem absoluten und bedingungslosen Schutz von Kurzwellen-Rundfunkdiensten. Solche Bedenken gelten auch für viele andere Technologien. In der Frage der elektromagnetischen Verträglichkeit muss ein ausgewogener Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen gefunden werden: einerseits dem Interesse von Betreibern, am Wettbewerb um Teilnehmeranschlüsse teilzunehmen — wodurch für die Nutzer von Breitband-Telekommunikationsdiensten eine echte Wahlmöglichkeit geschaffen wird —, andererseits jedoch den Interessen der Radiohörer, selbst unter den ungünstigsten Sendebedingungen Rundfunksignale empfangen zu können.
Da Entwicklung und Verbreitung der PLC-Technologie noch in den Kinderschuhen stecken, wären eindeutige Schlussfolgerungen zu diesem Thema verfrüht. Die Regulierungsstellen in der EU sollten den Aufbau von Netzen gestatten — vorausgesetzt, die Betreiber vermeiden Interferenzen — und tun dies auch in der Praxis. In Spanien hat die Regulierungsstelle eine Reihe von Netzen genehmigt. Voraussetzung für die Genehmigung ist die Lösung eventuell vorhandener Interferenzprobleme. Dieser Ansatz steht völlig im Einklang mit der Richtlinie 89/336/EWG und bietet eine gute Grundlage für die Diskussion über Normen.
Die Kommission erwägt, eine Empfehlung herauszugeben, die es der Gemeinschaft ermöglicht, sich ausgewogen und sachlich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
(1) Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Amtsblatt Nr. L 139 vom 23.5.1989.
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27.3.2004 |
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CE 78/338 |
(2004/C 78 E/0356)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0001/04
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(9. Januar 2004)
Betrifft: Erstattungen für Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt
In den Anfragen P-3279/03 (1) und E-3280/03 (2) wird die Höhe der Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt falsch wiedergegeben, denn am Ende der Auszüge aus der Datenbank CATS (Antwort auf die Anfrage P-3202/02) (3) ist nicht angegeben, dass es sich um die Gesamtsumme handelt, und der richtige Betrag der Erstattungen für Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt im Zeitraum 1998-2001 beträgt vielmehr 4 000 813,01 EUR.
In der Antwort auf die Anfrage P-3279/03 werden die unter Buchstabe d genannten Angaben bestätigt, so dass im Verhältnis zu der richtigen Gesamtsumme der Zahlungen, nämlich 321 711 242,39 EUR, die Zahlungen ohne Angabe des Erzeugnisses und/oder der Messgröße 30,26 % und nicht 15,13 % des Gesamtvolumens entsprechen.
Auf die Anfrage E-3280/03 antwortete die Kommission, sie halte die Fragen wegen der fehlerhaften Angabe der Höhe der Erstattungen für Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt nicht für zutreffend, bestätigt jedoch das Vorstehende:
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1. |
Unter Buchstabe c bzw. in der ergänzenden Antwort auf die Anfragen E-1477/03 bis E-1480/03 (4) heißt es, dass:
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2. |
Unter Buchstabe d bzw. in Artikel 11 des Lateranvertrags, in dem die Beziehungen zwischen dem Staat Vatikanstadt und der Italienischen Republik geregelt sind, wird den zentralen Einrichtungen der katholischen Kirche die Freiheit von jeglicher Einmischung seitens des italienischen Staats zugesichert. |
Daher wird die Kommission erneut gebeten, folgende bereits in der Anfrage E-3280/03 formulierten Fragen zu beantworten:
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— |
Aus welchen Gründen werden keine spezifischen Kontrollen der von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Mengen an Rindfleisch, Rohrzucker und „chemisch reiner Saccharose, fest“ durchgeführt? |
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— |
Ist die Kommission im Besitz der Auflistung der außerhalb des Vatikans gelegenen Einrichtungen und Ämter des Heiligen Stuhls, für die die Waren bestimmt sind? |
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— |
Sind Verstöße gegen die Gemeinschaftsbestimmungen zur Regelung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 11 des Lateranvertrags generell als von jeglicher Einmischung von Seiten des italienischen Staates befreit zu betrachten? |
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— |
Aufgrund welcher Bewertungen erscheint das Volumen der Ausfuhren in den Vatikan als angemessen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
(1) Siehe Seite 249.
(2) Siehe Seite 252.
(3) ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.
(4) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.
SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 2)
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CE 78/340 |
(2004/C 78 E/0357)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1653/01
von Professor Sir Neil MacCormick (Verts/ALE) an die Kommission
(11. Juni 2001)
Betrifft: Rückgabe von Eigentum in den Bewerberländern
Ich beziehe mich auf meine schriftliche Anfrage E-0998/00 (1) an den Rat. Durch die jüngsten Entwicklungen in Polen wurde die Rückgabe von Vermögenswerten an jüdische und andere Auswanderer aus Polen offensichtlich blockiert. Kann die Kommission mitteilen, ob dies ihrer Ansicht nach zutrifft und, wenn ja, welche Auswirkungen dies ihrer Ansicht nach auf einen möglichen baldigen Beitritt Polens zur Union hat?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(24. Juli 2001)
Der polnische Präsident hat gegen das Gesetz über die Rückgabe von Vermögenswerten sein Veto eingelegt und als es zur Verabschiedung an das Parlament zurücküberwiesen wurde, kam die erforderliche Mehrheit zur Umgehung des Vetos nicht zustande.
Durch sein Veto machte der Präsident klar, dass die Antragsteller ein Recht auf Ausgleich haben, da solche Fälle nach den geltenden Rechtsvorschriften in Polen vor Gericht eingeklagt werden können.
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf seine schriftliche Anfrage E-998/00 (1). In diesem Fall liegen im EU-Acquis keine besonderen Vorschriften zu der Frage vor.
Die Kommission wird weiterhin sorgfältig darauf achten, dass die Beitrittsländer das im EG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot einhalten.
(1) ABl. C 81 E vom 13.3.2001, S. 13.
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CE 78/340 |
(2004/C 78 E/0358)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1721/01
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(6. Juni 2001)
Betrifft: Netto-Transferzahlungen des Haushalts
Am 31. Januar 2001 legte die Europäische Kommission einen zweiten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt vor, in dem sie zu der Schlussfolgerung gelangte, dass Portugal Nettozahler zur GAP ist. Als Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0897/01 legte die Kommission die Studie vor, auf die sich diese Schlussfolgerung stützt, in der die Auswirkungen des inner- und außergemeinschaftlichen Agrarhandels berücksichtigt wurden. Dieselbe Argumentation kann auf den Gemeinschaftshaushalt allgemein unter Berücksichtigung der Finanzsalden und der Auswirkungen des globalen inner- und außergemeinschaftlichen Handels angeführt werden.
Daher wird die Kommission um folgende Angaben gebeten:
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— |
der globale Finanzsaldo des Haushalts (Nettozahler und Nettoempfänger) für alle Mitgliedstaaten von 1994 bis 2001 (Schätzung) zu Festpreisen; |
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— |
der Finanzsaldo für denselben Zeitraum, kompensiert durch die Gewinne/Verluste der inner und außergemeinschaftlichen Handelsströme (Ein- und Ausgänge) für jeden einzelnen Mitgliedstaat. |
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(17. Juli 2001)
Die Frau Abgeordnete kann die Nettofinanzsalden der Mitgliedstaaten nach der Standardmethode der Kommission (operativer Nettosaldo nach Art des Korrekturbeitrags zugunsten des Vereinigten Königreichs zu jeweiligen Preisen und als Anteil am Bruttosozialprodukt (BSP) für die Jahre 1993-1999 im statistischen Anhang zum Bericht „Allocation of 1999 EU operating expenditure by Member State“, Tabelle 6 (letzte Tabelle des Berichts) nachlesen (1).
Der Bericht für das Jahr 2000 dürfte bis Ende August 2001 vorliegen (1).
Diese Berichte beruhen auf dem tatsächlichen Vollzug des Haushalts. Die Kommission veröffentlicht keine Schätzungen der künftigen Nettosalden der Mitgliedstaaten.
Die Berechnung der Nettosalden wird in Ziffer 4.1 des Anhangs 3 zum Bericht über die „Finanzierung der Europäischen Union“ auf derselben Internet-Seite detailliert dargelegt.
Die Kommission berechnet keine durch Gewinne/Verluste der inner- und außergemeinschaftlichen Handelsströme kompensierten Finanzsalden.
Angesichts der bevorstehenden Erweiterung gab sie jedoch zwei Studien (2) über die Auswirkungen der Erweiterung auf Deutschland und Österreich in Auftrag, in denen versucht wird, die Auswirkungen der Handelsströme in einer erweiterten Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(1) http://europa.eu.int/comm/budget/en/agenda2000/a2000rp.htm
(2) http://europa.eu.int/comm/budget/en/financementbudget/elargissement_etude.htm
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/341 |
(2004/C 78 E/0359)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1746/01
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(15. Juni 2001)
Betrifft: Fertigstellung der Krankenhäuser in Katerini und Pyrgos sowie auf Korfu
In der Antwort der Kommission auf die Anfrage E-3160/00 (1) zu den Verzögerungen bei der Fertigstellung der Krankenhäuser in Katerini und Pyrgos sowie auf Korfu heißt es unter anderem: „Die Kommission bedauert, dass es bei Vorhaben, die für die sozioökonomische Entwicklung Griechenlands so bedeutend sind, zu derartigen Verzögerungen kommt. Sie wird die griechischen Behörden um weitergehende Auskünfte über die Gründe und über die Aussichten auf einen Abschluss dieser Vorhaben ersuchen und wird es nicht versäumen, nötigenfalls finanzielle Konsequenzen daraus zu ziehen.“ Und weiter: „Da Verhandlungen über die verschiedenen operationellen Programme noch nicht abgeschlossen sind, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehen, ob solche Vorhaben im Rahmen des GFK für den laufenden Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanziert werden.“
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1. |
Ist die Kommission von den griechischen Behörden über die Ursachen für die Verzögerung und die Aussichten auf einen Abschluss dieser Vorhaben unterrichtet worden? |
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2. |
Welche Mittel wurden im Zeitraum 1994-1999 für jedes der drei Vorhaben aufgewandt? |
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3. |
Wird die Fertigstellung der betreffenden Vorhaben im Rahmen des 3. GFK finanziert? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(7. August 2001)
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000, das der griechischen Regierung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (2) übermittelt wurde, hat die Kommission ausführlichere Angaben zu den Gründen für die Verzögerungen und zu den Aussichten für eine Fertigstellung der drei vom Herrn Abgeordneten genannten Krankenhäuser angefordert.
Aus den von der griechischen Regierung am 19. Januar 2001 erhaltenen Informationen geht hervor, dass die Verzögerung beim Bau des Krankenhauses von Pyrgos auf geologische Ursachen zurückzuführen ist. Für die Verzögerungen bei den Krankenhäusern von Katerini und Korfu wird ein Vertragspartner des mit dem Bau der Kliniken beauftragten staatlichen Unternehmens verantwortlich gemacht. Die Kommission prüft zur Zeit, wie in dieser Angelegenheit zu verfahren ist.
Für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 ist für die drei Krankenhäuser eine Kofinanzierung im Umfang von 16,6 Mio. EUR für Korfu, 13 Mio. EUR für Katerini und 14,1 Mio. EUR für Pyrgos vorgesehen.
Für die Auswahl dieser drei Projekte für eine Kofinanzierung im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes (GFK) für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sind in erster Linie die für die einzelnen operationellen Programme zuständigen Verwaltungsbehörden verantwortlich. Nach Angaben dieser Behörden ist eine Kofinanzierung der Fertigstellung der drei Krankenhäuser im Rahmen des GFK 2000-2006 beabsichtigt.
(1) ABl. C 151 E vom 22.5.2001, S. 84.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 193 vom 31.7.1993).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/342 |
(2004/C 78 E/0360)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1897/01
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(27. Juni 2001)
Betrifft: Rechtsgrundlage für die Vorschläge der Kommission zur Schaffung und Finanzierung von gesamteuropäischen politischen Parteien
Kann die Kommission mitteilen, welche Artikel in der konsolidierten Fassung der Verträge die Rechtsgrundlage für die Vorschläge der Kommission zur Schaffung und Finanzierung von gesamteuropäischen politischen Parteien bilden?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(11. Juli 2001)
Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf Artikel 308 EG-Vertrag.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/343 |
(2004/C 78 E/0361)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2120/01
von Hans Modrow (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Juli 2001)
Betrifft: Auslieferung von Milosevic an das Haager Tribunal
Der Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Kostinica, hat unlängst in seiner Rede vor dem Europäischen Parlament ein Bekenntnis zur demokratischen, rechtsstaatlichen Entwicklung seines Landes abgelegt. Wie ist seine Erklärung zu bewerten, dass die Auslieferung von Expräsident Milosevic durch die Regierung Djindjic entgegen dem Urteil des Verfassungsgerichts einen Verstoß gegen die Rechtsnormen seines Landes darstellt?
Hat die Europäische Union oder haben Mitgliedstaaten der Union der Djindjic-Regierung Vorteile für die Überstellung Milosevics an das Haager Tribunal versprochen?
Wie steht die Kommission zur Gefahr eines weiteren Zerfalls der BR Jugoslawien in diesem Zusammenhang?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(26. Juli 2001)
Die Kommission und die Union haben die Entscheidung der Regierung in Belgrad sehr begrüßt, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und einen weiteren Angeklagten (den ehemaligen Präsidenten Milosevic) an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag auszuliefern.
Die Zusammenarbeit mit dem ICTY zählt zu den internationalen Verpflichtungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UN) sowie der Unterzeichnerstaaten des Friedensabkommens von Dayton. Als solche haben weder die Union noch ihre Mitgliedstaaten noch die Kommission irgendeinem Staat irgendwelche Versprechungen im Zusammenhang mit der Einhaltung solcher internationalen Verpflichtungen gemacht. Die Zusammenarbeit mit dem ICTY sowie die Einhaltung der restlichen internationalen Verpflichtungen (Dayton, Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 1244, Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen) zählen darüber hinaus zu den zahlreichen Bedingungen, die im Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union festgelegt wurden und sich als solche auf die Entwicklung der politischen Beziehungen und die Bereitstellung von Hilfe durch die Gemeinschaft bzw. die Mitgliedstaaten auswirken. Die Kommission und die Weltbank hatten bereits beschlossen, eine Geberkonferenz für die Bundesrepublik Jugoslawien zu organisieren, die am 29. Juni 2001 stattgefunden hat. Die Teilnehmer begrüßten den Beschluss der Regierung in Belgrad, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und Slobodan Milosevic nach Den Haag auszuliefern.
Die Politik der Union hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien wurde in den Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten vom 22. Januar 2001 klar umrissen, die Union forderte Belgrad und Podgorica mit Nachdruck auf, einem offenen und demokratischen Prozess in einem föderalen Gesamtrahmen zuzustimmen und einen für alle Beteiligten akzeptablen neuen verfassungsmäßigen Rahmen für die Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Föderation zu schaffen, außerdem bekräftigte sie, dass dies im Einklang mit der internen Stabilität der Bundesrepublik Jugoslawien und der regionalen Stabilität in Südosteuropa erfolgen muss. Die Union wird auch in Zukunft ihre Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien weiterentwickeln.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/343 |
(2004/C 78 E/0362)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3711/01
von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Januar 2002)
Betrifft: Neues Handelsabkommen mit den USA
Im Frühjahr 1998 wurden die Pläne für ein neues Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten u.a. aufgrund französischer Proteste auf Eis gelegt.
Kann die Kommission angeben, inwieweit sie zur Zeit Sondierungen im Hinblick auf die Ausarbeitung eines neuen Handelsabkommens durchführt bzw. inwieweit die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen völlig eingestellt worden sind?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(5. März 2002)
Der Herr Abgeordnete bezieht sich in seiner schriftlichen Anfrage vermutlich auf ein mögliches Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Idee wird zwar regelmäßig zur Sprache gebracht, doch wurde bislang kein Vorschlag für entsprechende Verhandlungsdirektiven unterbreitet, so dass selbstverständlich auch noch keine Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufgenommen wurden. Die Kommission hat auch nicht die Absicht, sich um die Erteilung eines solchen Verhandlungsmandats zu bemühen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten 1998 die Transatlantische Wirtschaftspartnerschaft gründeten, um den bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen eine noch stärkere Dynamik zu verleihen. Seitdem wurde die bilaterale Zusammenarbeit so stark ausgeweitet, dass sie sich nunmehr auf fast alle Handels- und Investitionsaspekte erstreckt. Dadurch wird die weltweit größte bilaterale Handelspartnerschaft gestärkt.
Beide Seiten haben einige bedeutende Fortschritte erzielt wie beispielsweise bei den Leitlinien für die Zusammenarbeit in Regelungsfragen. So haben die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten die Verfahren zur Genehmigung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung fast abgeschlossen. Häufig waren diese Fortschritte jedoch politisch nicht genügend erkennbar. Ferner ist zu überlegen, wie noch mehr erreicht werden kann: Wie können die Union und die Vereinigten Staaten die zwischen ihnen auftretenden Probleme konstruktiv angehen, und wie können sie ihre Zusammenarbeit ausbauen, soweit dies mit den Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha vereinbar ist, und wie können beide Seiten ihre Beziehungen zu anderen Handelspartnern und insbesondere den Entwicklungsländern stärken?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/344 |
(2004/C 78 E/0363)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0684/02
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(11. März 2002)
Betrifft: Moldawien als ärmstes Land Europas und der auffällige Unterschied bei der Behandlung durch die EU im Vergleich zu den baltischen Staaten
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass der zwischen Rumänien und der Ukraine gelegene Staat Moldawien (rund 4 Millionen Einwohner) inzwischen das ärmste Land Europas ist, was u.a. daran zu erkennen ist, dass die Löhne dort vier- bis siebenmal so niedrig sind wie in Rumänien, jedes Kind mit einer statistischen Staatsverschuldung von 600 Dollar geboren wird, 70 % des Staatshaushalts für die Ablösung von Auslandsschulden verwandt werden müssen, die durch den Kauf von Erdgas entstanden sind, ein großer Teil der Krankenhäuser geschlossen ist, während die übrigen Krankenhäuser keine Heizung und Medikamente mehr besitzen, auf dem Lande die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser praktisch nicht mehr vorhanden ist, Straßen nicht mehr befahrbar sind und Tausende von Menschen aus Armut eine ihrer Nieren für Transplantationszwecke in der Türkei verkauft haben? |
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2. |
Gibt es eine Vereinbarung der EU mit der Russischen Föderation und/oder der Ukraine, aufgrund derer die EU verpflichtet ist, sich nicht mit der Zukunft, der wirtschaftlichen Entwicklung und den Menschenrechten in Moldawien zu befassen? |
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3. |
Hat die Kommission seit Mitte der 90er-Jahre Anträge von Moldawien auf Mitgliedschaft in der EU oder andere Formen der Annäherung abschlägig beschieden? Handelt es sich dabei um eine Strafe dafür, dass sich Moldawien noch nicht, wie Anfang der 90er-Jahre vereinbart, in das Beitrittsland Rumänien eingliedern ließ? |
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4. |
Warum wird das am 28. Juni 1940 von Rumänien abgetrennte Hoheitsgebiet Moldawiens von der EU anders behandelt als andere kleine Staaten wie Estland, Lettland und Litauen, die ebenfalls zu Beginn des Zweiten Weltkriegs aufgrund einer Vereinbarung zwischen Hitler und Stalin der Sowjetunion zugeschlagen wurden und die seit ihrer Unabhängigkeit als Beitrittsländer der EU mit Aussicht auf Beitritt im Jahr 2004 behandelt werden? Spielt dabei die unterschiedliche Bedeutung dieser Staaten für die Wirtschaft der heutigen Mitgliedstaaten der EU eine Rolle? |
Hintergrund: Berichterstattung in „De Volkskrant“ vom 31. Dezember 2001 und 25. Februar 2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/345 |
(2004/C 78 E/0364)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0685/02
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(11. März 2002)
Betrifft: Negative Auswirkungen der ständigen Benachteiligung und der Ausnahmestellung Moldawiens für die Mitgliedstaaten der EU
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1. |
Welche Auswirkungen erwartet die Kommission von der Aufhebung der Visapflicht für Personen mit rumänischer Staatsangehörigkeit ab 1. Januar 2002, die einem möglichen Beitritt Rumäniens zur EU vorausgeht, während die Mehrheit der Einwohner des angrenzenden Staates Moldawien ebenfalls Anspruch auf die rumänische Staatsangehörigkeit aufgrund der Tatsache besitzt, dass ihre Eltern oder Großeltern vor dem 28. Juni 1940 auf dem Hoheitsgebiet geboren wurden, das seinerzeit zu Rumänien gehörte? Wird dies zu einer umfangreichen Einwanderung von Rumänen aus dem viel ärmeren Moldawien in (künftiges) Gebiet der EU führen? |
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2. |
Ist Rumänien künftig als Mitgliedstaat der EU verpflichtet, für alle Moldawier eine Visapflicht einzuführen? Erwartet die Kommission in diesem Zusammenhang Spannungen zwischen Moldawiern mit und Moldawiern ohne Dokumente, die ihre rumänische Staatsbürgerschaft bestätigen? |
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3. |
Hält die Kommission es für vertretbar, dass in Moldawien aufgrund der Vernachlässigung durch die Außenwelt eine mit Weißrussland vergleichbare Situation entsteht, in deren Rahmen eine parlamentarische Demokratie mit dem Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit nicht mehr funktionsfähig ist? |
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4. |
Hält die Kommission es für vertretbar, dass Moldawien zu einer Insel der Armut wird und dass dadurch ein Nährboden für interne ethnische Konflikte zwischen der rumänischsprachigen Mehrheit und der slawischen Minderheit oder für ein nach außen gerichtetes terroristisches Abenteurertum nach dem Beispiel Afghanistans in der Zeit des Taliban-Regimes entsteht? |
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5. |
Wie gedenkt die Kommission dazu beizutragen, so schnell wie möglich die Benachteiligung des an zukünftiges Gebiet der EU grenzenden Staates Moldawien aufzuheben? |
Hintergrund: Berichterstattung in „De Volkskrant“ vom 31. Dezember 2001 und 25. Februar 2002.
Gemeinsame Antwort
von Herrn Patten im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-0684/02 und E-0685/02
(24. April 2002)
Die Kommission ist über den Grad der Armut in Moldau sehr besorgt. Das Land gehört in der Tat zu den ärmsten in Europa und Armut kann ethnische Konflikte und andere Sicherheitsbedrohungen wie Terrorismus verschlimmern. Moldau muss dringend mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) ein Abkommen schließen, das den Weg für weitere Finanzhilfe eröffnet. Die wirtschaftlichen Probleme des Landes hängen zum Teil auch mit den ungelösten Beziehungen zur Provinz Transdniestrien zusammen, wo sich die größte Industrieansiedlung befindet.
Den Rahmen für die Beziehungen der EU zu Moldau bildet das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das 1998 in Kraft getreten ist. Es sieht einen regelmäßigen politischen Dialog, Handelsliberalisierung und umfassende Zusammenarbeit vor und stützt sich auf die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte. Die Bedeutung, die die Union Moldau bei nächsten beimisst, wurde außerdem im Beschluss des Europäischen Rates in Göteborg (15. und 16. Juli 2001) widergespiegelt, das Land zusammen mit der Ukraine zur nächsten Europakonferenz einzuladen.
In den letzten zehn Jahren belief sich die Hilfe der Gemeinschaft auf 20 Mio. EUR an technischer Hilfe und 87 Mio. EUR an Wirtschaftshilfe. Das Europäische Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) hat 5,5 Mio. EUR zur Abfederung der negativen humanitären Auswirkungen der russischen Finanzkrise von 1998 bereitgestellt. Angesichts einer zentralen Aufgabe (Nothilfe unmittelbar nach einer natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophe) hat ECHO seine Maßnahmen in Moldau 2001 auslaufen lassen. Im März 2001 leitete die Kommission das Ernährungssicherheitsprogramm ein (5,5 Mio. EUR für das Haushaltsjahr 2002).
Nichts in den Beziehungen der Union zu Russland oder zur Ukraine verpflichtet die Union, sich nicht mit den Entwicklungen in Moldau auseinander zu setzen. Die Lage in Moldau ist vielmehr ein regelmäßiges Thema im politischen Dialog der EU mit Russland und der Ukraine, in dessen Rahmen das gemeinsame Verständnis für die Ursachen der Probleme des Landes verbessert werden soll und insbesondere Lösungen in der Provinz Transdniestrien gefunden werden sollen, bei denen die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ebenfalls eine Schlüsselrolle zu spielen hat.
Was eine mögliche EU-Mitgliedschaft Moldaus betrifft, hält sich die Kommission streng an die grundlegenden Beitrittskriterien, die vom Europäischen Rat von Kopenhagen 1993 festgelegt wurden sowie an den Beschluss des Europäischen Rates von Luxemburg 1997 im Hinblick auf die Länder, die am gegenwärtigen Beitritts Prozess teilnehmen. Wirtschaftliche oder kulturelle Verbindungen zu gegenwärtigen Mitgliedstaaten haben keinen Einfluss auf die Situation.
Den Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder des Recht sie zu erlangen regeln die nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats. Nach dem Beitritt behält Rumänien weiterhin die Kompetenz, den Staatsangehörigen Moldaus die rumänische Staatsangehörigkeit zu gewähren. Menschen mit doppelter — moldauischer und rumänischer — Staatsangehörigkeit hätten visumsfreien Zugang zu Rumänien und anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission entbehrt hier jeder Grundlage für die Abschätzung der Migrationsströme, die sich aus solchen Entwicklungen ergeben könnten.
Grundsätzlich muss Rumänien beim Beitritt zu Union eine Visumspflicht für Staatsangehörige jener Drittländer einführen, die in Anhang I der Verordnung des Rates (EG) Nr. 539/2001 (1), geändert durch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2414/2001 vom 7. Dezember 2001 (2), aufgeführt sind. Mögliche Ausnahmen von der allgemeinen Visumspflicht richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen.
Die Kommission hofft, dass Moldau in der Lage ist, politische Entwicklungen ähnlich wie in Belarus zu vermeiden und bereit ist, zusammen mit der internationalen Gemeinschaft seinen Teil zum Versuch beizutragen, dies zu verhindern.
(1) Verordnung des Rates (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001, in der die Drittländer aufgeführt werden, deren Staatsangehörige Visa benötigen, wenn Sie die Außengrenzen überschreiten, sowie die Staaten, deren Bürger davon befreit sind. ABl. L 81 vom 21.3.2001.
(2) ABl. L 327 vom 12.12.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/346 |
(2004/C 78 E/0365)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3467/02
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(6. Dezember 2002)
Betrifft: Wirksame Behandlung von Tuberkulose — Fortschritte
In der Antwort der Kommission auf meine frühere schriftliche Anfrage E-1238/01 (1) betreffend Maßnahmen gegen wichtige übertragbare Krankheiten einschließlich Tuberkulose wurde mir versichert, dass ein Aktionsrahmen erstellt wurde, in dem die Initiative „Stop TB“ der Kommission erläutert wird.
Kann die Kommission einen Bericht über die im Rahmen dieser Initiative bisher erreichten Fortschritte vorlegen? In welcher Höhe werden Mittel zur Verfügung gestellt, damit diese Krankheiten wirksam bekämpft werden können? Sind die Entwicklung neuer Diagnosemöglichkeiten, Medikamente und Impfstoffe weiterhin Prioritäten des Programms? Wurden dabei bereits Ergebnisse erzielt?
Plant die Kommission, die europäischen Mittel für den weltweiten Aktionsplan zur Bekämpfung von Tuberkulose aufzustocken?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(16. Januar 2003)
Die Kommission wird dem Parlament und dem Rat Anfang 2003 einen Fortschrittsbericht für ihr Aktionsprogramm für übertragbare Krankheiten im Rahmen der Armutslinderung vorlegen. In den vergangenen acht Jahren (1994-2001) hat die EU jährlich über 400 Mio. EUR für Hilfe im Gesundheitsbereich bereitgestellt (2), wobei Mittel für Forschung und humanitäre Hilfe nicht einberechnet sind. Die EU-Mittel werden weniger gegen bestimmte Krankheiten eingesetzt, sondern dienen überwiegend der Verbesserung der zur Krankheitsbekämpfung äußerst wichtigen Gesundheitssysteme durch Partnerschaften mit Entwicklungsländern. Derzeit stellt die EU Mittel zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose (TB) in Entwicklungsländern in erster Linie über nationale und regionale Richtprogramme, die Kofinanzierung von Nichtregierungsorganisationen, das 5. und 6. Forschungsrahmenprogramm, die spezifischen Haushaltslinien für HIV/AIDS und reproduktive Gesundheit sowie den Beitrag zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria bereit. In den vergangenen acht Jahren (1994-2001) beliefen sich die Mittel, die für EU-Programme zur Bekämpfung dieser Krankheiten zur Verfügung gestellt wurden, schätzungsweise auf insgesamt 660 Mio. EUR bzw. 82,5 Mio. EUR im Jahresdurchschnitt. Die Entwicklung neuer Diagnosemöglichkeiten, Arzneimittel und Impfstoffe wird durch das Aktionsprogramm zur Bekämpfung von AIDS, Malaria und Tuberkulose abgedeckt.
Die internationalen Ziele zur Tuberkulosebekämpfung wurden im April 2000 auf der Amsterdamer Konferenz festgelegt und von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durch Gründung der Initiative „Stop TB“ unterstützt. Angestrebt wird, bis 2005 70 % der Erkrankungen zu diagnostizieren und 85 % nach dem DOTS-Schema (Directly Observed Treatment Short course) zu behandeln, wodurch die Zahl der Todesfälle bis 2010 um die Hälfte zurückgehen könnte. Die Lage zwei Jahre später ist weltweit jedoch nicht sehr ermutigend: Die TB-Erkrankungen haben um 2 % zugenommen, während DOTS nur in insgesamt 27 % bzw. drei Millionen Fällen zum Einsatz kommt. DOTS muss eindeutig weiter verbreitet und finanziell stärker unterstützt werden. Die Kommission fördert derzeit über das 5. Rahmenprogramm — Programm für internationale Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern — auch Forschungsprojekte für den effizienteren Einsatz von DOTS in Afrika.
Die Partnerschaft „Stop TB“ hat im „Global Plan to Stop TB“ dargelegt, welche Strategien und Mittel für die kommenden fünf Jahre erforderlich sind, um DOTS auszubauen, anzupassen und zu verbessern, um die globalen Ziele für 2005 zu erreichen und Fortschritte auf dem Weg zur Eliminierung des TB-Erregers zu machen. Zur Verwirklichung der im Plan gesetzten Ziele sind 9 Mrd. EUR erforderlich, wovon bisher 4 Mrd. EUR noch fehlen.
Die Kommission unterstützt den Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Malaria und Tuberkulose: Zahlreiche Vorschläge im Rahmen dieses Fonds betreffen die Bekämpfung von TB einschließlich des Ausbaus von DOTS. Die Kommission hat dem Fonds 2002 120 Mio. EUR zur Verfügung gestellt und ist Mitglied des Leitungsgremiums. Zur Zeit wird mit der Haushaltsbehörde über einen jährlichen Beitrag aus der Haushaltslinie für das Aktionsprogramm diskutiert.
(1) ABl. C 350 E vom 11.12.2001, S. 97.
(2) Thematische Bewertung bevölkerungs- und entwicklungsorientierter externer Kooperationsprogramme der Kommission, September 2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/348 |
(2004/C 78 E/0366)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3561/02
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(12. Dezember 2002)
Betrifft: Dschungelfleisch
Die dramatische Zunahme der Jagd auf in den Tropenwäldern lebende Arten und insbesondere auf die Menschenaffen in West- und Zentralafrika droht diese Arten in naher Zukunft auszurotten.
Auf der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, die im März 2002 in Kapstadt, Südafrika, stattfand, wurden die folgenden Entschließungen angenommen: AKP-EU/3391/02/endg. zu Handelsfragen, AKP-EU(3393/02/endg. zu Fragen der Gesundheit und AKP-EU/3394/02/endg. zur nachhaltigen Entwicklung.
In der Entschließung 3391/02 (1) werden Maßnahmen gefordert, um den Handel mit Dschungelfleisch einzudämmen, den illegalen Verzehr von Menschenaffen zu stoppen und die Öffentlichkeit in den AKP-wie den EU-Ländern über die hohen Risiken für die Gesundheit und die Artenerhaltung zu informieren.
In der Entschließung 3393/02 (2) wird empfohlen, dass sich die Europäische Kommission gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten mit dem gebotenen Engagement mit den Gesundheitsrisiken befasst, die der Verzehr von Dschungelfleisch in sich birgt.
In der Entschließung 3394/02 (3) wird die Kommission eindringlich aufgefordert, ihr Ecofac-Programm, das in den nächsten zehn Jahren wichtige afrikanische Ökosysteme und die Artenvielfalt einschließlich der bedrohten Arten erhalten soll, fortzuführen und auszuweiten, und es wird empfohlen, dass die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten die durch den illegalen Verzehr von Dschungelfleisch bedingten Gesundheitsrisiken bewerten und Maßnahmen ergreifen, um diesen Verzehr einzuschränken.
Könnte die Kommission angeben, wie sie auf jede dieser spezifischen Forderungen in den Entschließungen reagiert, und kurz die Maßnahmen skizzieren, die sie bereits ergriffen hat und noch zu ergreifen gedenkt, um die derzeitige Dschungelfleischkrise anzugehen!
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(17. Februar 2003)
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1. |
Maßnahmen zur Eindämmung des Handels mit Dschungelfleisch und des illegalen Verzehrs von Menschenaffen sowie zur Aufklärung der Öffentlichkeit in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie auch in den Mitgliedstaaten über die Gefahren für die Gesundheit und die Artenerhaltung:
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2. |
Gesundheitsgefahren durch Dschungelfleisch:
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3. |
Fortsetzung und Ausweitung des ECOFAC-Programms, Schutz wichtiger afrikanischer Ökosysteme sowie der biologischen Vielfalt, einschließlich bedrohter Arten, in den nächsten zehn Jahren:
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(1) ABl. C 231 vom 27.9.2002, S. 44.
(2) ABl. C 231 vom 27.9.2002, S. 57.
(3) ABl. C 231 vom 27.9.2002, S. 63.
(4) Entscheidung 2002/995/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch, ABl. L 353 vom 30.12.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/350 |
(2004/C 78 E/0367)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3630/02
von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission
(17. Dezember 2002)
Betrifft: Begrenzung der Menge an Zigaretten, die aus Spanien ausgeführt werden darf
Im vergangenen Mai war ein Einwohner meines Wahlkreises mit seiner Partnerin in Spanien auf Urlaub. Als sie vom Flughafen in Malaga aus nach Hause fliegen wollten, teilte ihnen ein spanischer Zollbeamter mit, dass sie nicht mehr als vier Kartons Zigaretten aus Spanien ausführen durften. Ein in Spanien lebender Freund musste zum Flughafen kommen, um ihre restlichen 32 Kartons Zigaretten zu holen. Um im letzten Moment ihr Flugzeug noch zu erreichen, mussten sie außerdem ein spanisches Formular unterzeichnen, das sie nicht verstanden.
Nun haben sie mit der Post ein auf Spanisch verfasstes Dokument erhalten, in dem ein Betrag von 601 EUR genannt wird, und sie vermuten, dass es sich dabei um eine Geldstrafe handelt.
Ist es gemäß den Rechtsvorschriften der EU und dem Grundsatz der Freizügigkeit von Personen und Waren legal, dass der Zoll in Malaga die Zahl der Zigaretten, die ein Besucher aus Spanien ausführen darf, beschränkt?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(30. Januar 2003)
Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten davon in Kenntnis setzen, dass sie noch weitere Beschwerden hinsichtlich der Beschlagnahmung von Tabakwaren bei der Ausreise aus Spanien durch die spanischen Behörden erhalten hat. Die Kommission prüft zur Zeit diese Beschwerden um zu gewährleisten, dass die spanischen Rechtsvorschriften und Verfahren im Einklang mit den Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt der Gemeinschaft und insbesondere der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (1) stehen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/350 |
(2004/C 78 E/0368)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3647/02
von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission
(17. Dezember 2002)
Betrifft: UPDF-Gefangene in Uganda
Die Kommission weiß um die besorgniserregende Menschenrechtssituation in Uganda.
Ist der Kommission bekannt, dass die „Uganda People's Defence Forces“ (UPDF) seit März 2002 21 Menschen im Gefängnis von Gulu gefangen halten, die bei den örtlichen Kommunalwahlen an der Wahlkampagne eines Kandidaten der Opposition mitgewirkt haben?
Ist der Kommission ferner bekannt, dass die UPDF am 16. September einen der Gefangenen, Peter Oloya, ermordet haben?
Ist die Kommission bereit, Maßnahmen zu ergreifen und Druck auf die Behörden auszuüben, um eine strukturelle Verbesserung der Menschenrechtssituation zu erwirken?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(3. März 2003)
Schon seit einigen Jahren steht die Europäische Union in einem intensiven politischen Dialog mit der Regierung Ugandas, in dem Menschenrechtsfragen und der Demokratisierungsprozess in Uganda einen hohen Stellenwert einnehmen. Der Dialog erfolgt im Rahmen des Partnerschaftsabkommens von Cotonou, in dem Menschenrechte, demokratische Prinzipien, Rechtsstaatlichkeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung grundlegende Aspekte bilden.
Darüber hinaus finanziert die Kommission im Rahmen des 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein mit 5 Mio. EUR ausgestattetes Programm zur Unterstützung von Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Regierungsführung und der Menschenrechte, das seit Juli 2001 läuft. Dieses Programm sieht unter anderem folgende Maßnahmenbereiche vor: Unterstützung der ugandischen Menschenrechtskommission zur Gewährleistung einer weitreichenderen Beobachtung und Analyse der Menschenrechtssituation in Uganda, Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, um deren Forderungen nach Einhaltung der Menschenrechte und mehr Rechtsstaatlichkeit zu stärken, Unterstützung für Bildungsmaßnahmen der Zivilgesellschaft, Unterstützung gemeinnütziger Tätigkeiten, die über den National Community Service als Alternative zu einer Gefängnisstrafe angeboten werden können, Stärkung der Rolle des Parlaments sowie Unterstützung der für die Durchführung des Amnestie-Gesetzes (Amnesty Act) zuständigen Kommission.
Im Rahmen des 9. EEF werden rund 18 Mio. EUR zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten zur verantwortungsvollen Regierungsführung zur Verfügung gestellt. In diesem Rahmen sind ein Programm zur Unterstützung der Dezentralisierungsmaßnahmen und ein weiteres Programm zur Förderung des Demokratisierungsprozesses und einer Menschenrechtskultur vorgesehen. In einem getrennten Programm wird die Kommission die institutionelle Unterstützung nicht staatlicher Akteure unterstützen.
Auf die spezifische Anfrage zur Situation der UPDF-Gefangenen ist anzumerken, dass die ugandische Menschenrechtskommission (UHRC) der Kommission mitgeteilt hat, dass sich die Häftlinge jetzt in dem von der Regierung verwalteten „Kigo“-Gefängnis in der Entebbe Road in Kampala befinden. Vertreter der UHRC haben die Gefangenen zweimal besucht und berichtet, dass einige der Gefangenen Straferlass beantragt haben, während sich andere darum bemühen, so schnell wie möglich eine Verhandlung zu erwirken. Bisher scheint jedoch noch keine offizielle Anklage vorzuliegen.
Die Kommission sowie die in Uganda repräsentierten Mitgliedstaaten beobachten die Lage und können mit Zufriedenheit feststellen, dass den Gefangenen, nachdem sie aus der militärischen Untersuchungshaft entlassen wurden, normale Gerichtsverfahren zuteil werden.
Bezüglich des Todes eines der Gefangenen wurde der Kommission mitgeteilt, dass ein ugandisches Parlamentsmitglied im Namen der Familie Klage bei Gericht eingereicht hat; der weitere Fortgang bleibt abzuwarten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/351 |
(2004/C 78 E/0369)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3769/02
von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Dezember 2002)
Betrifft: GATS (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen)
Kann die Kommission bestätigen, ob die EG in Verbindung mit den am wenigsten entwickelten Ländern Forderungen betreffend auf Dienstleistungen im Umweltbereich gestellt hat, und wenn ja, kann sie Angaben zum Ziel und Umfang dieser Forderungen machen?
Die EG hat eine horizontale Einschränkung für die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen angemeldet. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine sektorübergreifende „Ausnahme“ von den Regeln. Die Einschränkung lautet wie folgt: „In allen Mitgliedstaaten der EG können Dienstleistungen, die als öffentliche Versorgungsleistungen auf nationaler oder lokaler Ebene betrachtet werden, von staatlichen Monopolen oder von privaten Betreibern aufgrund von ihnen gewährten ausschließlichen Rechten erbracht werden.“ Warum hat die Kommission in Anbetracht dessen, dass dies bei den Verhandlungen wahrscheinlich das wichtigste Thema im Zusammenhang mit europäischen Dienstleistungen sein wird, in ihrem Konsultationsdokument nicht auf diese Einschränkung hingewiesen oder Stellungnahmen dazu eingeholt? Deutet die Anmeldung dieser horizontalen Einschränkung darauf hin, dass sie nicht darauf vertraut, dass Artikel 1 Absatz 3 ausreicht, um die öffentlichen Dienstleistungen zu schützen, und falls sie diesen Artikel für ausreichend hält, warum war dann die zusätzliche horizontale Einschränkung erforderlich?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(20. Januar 2003)
Die Kommission kann bestätigen, dass sich die ursprünglichen Forderungen der Gemeinschaft gegenüber mehreren der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) in einigen Fällen auch auf Umweltdienstleistungen bezogen. In diesen Fällen wurden die LDC aufgefordert, im Bereich der Erbringungsweise 3 und der Erbringungsweise 4 auf horizontaler Ebene (unternehmensinterne Versetzung von Personal und Geschäftsreisende) „zu erwägen, Verpflichtungen einzugehen“. Im Einklang mit dem Klassifikationsvorschlag der Gemeinschaft betrafen die Aufforderungen Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung; Abwasserentsorgung; Abfallwirtschaft; Schutz der Luftqualität und des Klimas, Boden und Gewässersanierung. Allerdings wurden solche Forderungen nur an sieben der insgesamt dreißig in der Welthandelsorganisation (WTO) vertretenen LDC gerichtet. Bei diesen Ländern war die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass die Öffnung dieser Sektoren gegenüber ausländischen Anbietern für ihre wirtschaftliche Entwicklung eindeutig vorteilhaft wäre, da sie dadurch einen besseren Zugang zu ausländischem Kapital und Know-how bekommen könnten.
Die horizontale Beschränkung betrifft Bereiche, die unter das GATS-Übereinkommen fallen und somit nicht von der Ausnahme in Artikel 1 Absatz 3 dieses Übereinkommens betroffen sind. Es geht in diesem Zusammenhang insbesondere um Fälle, in denen die Dienstleistungen beispielsweise im Bereich der Abfallwirtschaft zu kommerziellen Bedingungen erbracht werden, aber in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der besonderen Organisation des betreffenden Marktes beschlossen haben, die Erbringung dieser Dienstleistungen in einem bestimmten Gebiet auf einen einzigen Anbieter zu beschränken.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/352 |
(2004/C 78 E/0370)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3863/02
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(10. Januar 2003)
Betrifft: Flüchtlinge aus Nordkorea
Ist der Kommission bekannt, dass Flüchtlinge aus Nordkorea in China unter Zwang von chinesischen Behörden nach Nordkorea zurückgeführt werden, obwohl sie zu Gefängnisstrafen oder sogar zum Tode verurteilt werden können?
Ist der Kommission ferner bekannt, dass die chinesischen Behörden verschiedene Personen wegen der Unterstützung von Flüchtlingen aus Nordkorea inhaftiert und vor Gericht gestellt haben?
Beabsichtigt die Kommission gegenüber den chinesischen Behörden Druck ausüben, damit die zwangsweise Rückführung eingestellt und der zweiseitigen Vertrag zwischen der UNHCR und China eingehalten werden, da die chinesischen Behörden dem Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) den Kontakt zu den Flüchtlingen aus Nordkorea verweigern und somit sowohl den zweiseitigen Vertrag zwischen der UNHCR und China als auch internationales Recht verletzen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(29. Januar 2003)
Die Kommission hat Kenntnis von der Lage der nordkoreanischen Flüchtlinge in China und teilt die Sorgen des Herrn Abgeordneten.
Die Union hat diese Problematik bei jeder möglichen Gelegenheit mit der Demokratischen Volksrepublik Korea und China zur Sprache gebracht. Die Union hat China insbesondere im Rahmen ihres bilateralen Menschenrechtsdialogs mit diesem Land dringend aufgefordert, die internationalen humanitären Normen einzuhalten und dem Amt des Hohen Kommissars für das Flüchtlingswesen Zugang zu gewähren, damit die Lage der Nordkoreaner im Grenzgebiet bewertet werden kann.
Ferner hat die Union China aufgerufen, von der Abschiebung von Nordkoreanern Abstand zu nehmen, bis seitens der nordkoreanischen Behörden in zufriedenstellender Weise versichert wird, dass keine Bestrafung mehr erfolgt. Die Behandlung der nordkoreanischen Flüchtlinge in China und die entsprechenden Forderungen der Union wurden bei der letzten Tagung des bilateralen Menschenrechtsdialogs der Union mit China am 13. und 14. November 2002 in Beijing erneut bekräftigt.
Die Kommission wird die Lage der Flüchtlinge aus Nordkorea weiterhin besonders aufmerksam überwachen und die Frage in ihren Kontakten mit der Demokratischen Volksrepublik Korea und der chinesischen Regierung zur Sprache bringen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/353 |
(2004/C 78 E/0371)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3882/02
von Helle Thorning-Schmidt (PSE) an die Kommission
(13. Januar 2003)
Betrifft: Freihandelsabkommen Mexikos und Menschenrechtsverletzungen
Die EU und Mexiko unterzeichneten am 8. Dezember 1997 ein Freihandelsabkommen, das am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Dieses Abkommen beruht auf demokratischen Grundsätzen sowie der Achtung der Menschenrechte. Außerdem heißt es im Strategiepapier der Kommission für Mexiko 2002-2006, dass eines der Ziele der Union sei, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten.
Verschiedene Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International haben Bedenken gegenüber der Lage in Mexiko geäußert. Wie verlautet ist Folter nach wie vor weit verbreitet, Kritiker des derzeitigen Regimes werden immer noch verfolgt oder „verschwinden“. Außerdem macht Amnesty darauf aufmerksam, dass die mexikanische Regierung im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Inter-Amerikanischen Konvention über das gewaltsam verursachte Verschwinden von Personen Vorbehalte gegen Artikel IX dieses Übereinkommens geäußert habe, demzufolge Angehörige der Streitkräfte, die am Verschwindenlassen von Personen mitgewirkt haben, von Zivilgerichten verurteilt werden können und sich nicht auf besondere Privilegien, beispielsweise Immunität, berufen können.
Hat die Kommission Untersuchungen über die Menschenrechtslage in Mexiko eingeleitet? Falls ja, zu welchen Ergebnissen haben sie geführt? Falls nein, gedenkt die Kommission diese Frage genauer zu untersuchen?
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission einzuleiten, falls sich zeigen sollte, dass es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen in Mexiko kommt? Wie wird sich dies auf das bestehende Handelsabkommen zwischen der EU und Mexiko auswirken?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(4. Februar 2003)
Die Kommission möchte der Frau Abgeordneten versichern, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit (globales Abkommen), das am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist und sich auf drei Säulen (Politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel) stützt, die „Demokratieklausel“ als einen zentralen Bestandteil der Beziehungen der Union mit Mexiko beinhaltet. Es enthält ebenfalls eine Klausel über die „Erfüllung der Verpflichtungen“, die es der Union ermöglicht, die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Mexiko und den Mitgliedsstaaten als grundlegenden Teil der beiderseitigen Beziehungen zu berücksichtigen, und die einen Reaktionsmechanismus für die Vertragsparteien vorsieht, wenn die im Abkommen niedergelegten Ziele nicht erreicht werden.
Seit der Ratifizierung des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit (globales Abkommen) hat die Kommission die Entwicklungen in Mexiko noch genauer verfolgt, da mit dem Abkommen ein institutionalisierter fruchtbarer politischer Dialog im Rahmen des Gemischten Rates und des Gemischten Ausschusses eingerichtet wurde, der es beiden Vertragsparteien ermöglicht, Informationen zur gegenwärtigen Situation auszutauschen, um Besserungen herbeizuführen.
Die Kommission kennt den Vorbehalt der mexikanischen Regierung gegenüber Artikel IX der Interamerikanischen Konvention über das gewaltsame Verschwinden von Personen. Der Beschluss der mexikanischen Regierung, einen Vorbehalt zu Artikel IX geltend zu machen, ist darauf zurückzuführen, dass gemäß der mexikanischen Verfassung Vergehen von Angehörigen der Streitkräfte in die Zuständigkeit von Militärgerichten fallen. Allerdings wurde die Kommission durch die Bemühungen von Präsident Fox ermutigt, Menschenrechtsthemen ganz oben auf seine politische Agenda zu setzen und die Verantwortlichen früherer Verbrechen vor Gericht zu stellen. Die Kommission, die sich gewisser Mängel des Rechtssystems bewusst ist, wird dennoch im Rahmen des Möglichen alle Reformmaßnahmen unterstützen, die zu einem glaubwürdigeren, transparenteren und funktionsfähigeren Rechtssystem führen. Auf diesem Gebiet wurde im September 2002 die Durchführung eines Kooperationsprojektes der Union zur Reform des Rechtssystems in Mexiko beschlossen.
Es bleibt zu hoffen, dass ein intensiverer politischer Dialog und eine gezielte Zusammenarbeit mit Mexiko auf allen Ebenen sicherstellen werden, dass Mexikos anhaltende Reformbemühungen erfolgreich sein werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/354 |
(2004/C 78 E/0372)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3900/02
von Lennart Sacrédeus (PPE-DE) an die Kommission
(14. Januar 2003)
Betrifft: Behandlung und Lebensbedingungen von Mädchen und Frauen in Afghanistan
Unter dem islamistischen Taliban-Regime in Afghanistan war es Mädchen nicht gestattet, Schulen zu besuchen und eine Ausbildung zu machen. Die Diskriminierung der Frauen durch die Taliban war umfassend, systematisch und Teil der islamistischen, männerdominierten Ideologie. Auch nach dem Sturz der Taliban gibt es weiterhin zahlreichende beunruhigende Nachrichten aus Afghanistan, u.a. einen CNN-Bericht vom 22. Oktober, dass Mädchen und Frauen weiterhin in vielen Teilen des Landes schlecht behandelt werden. Beispiele dafür sind Kinderarbeit, das Verbot des Besuchs von Schulen oder Verkauf als Sklaven durch Verheiratung junger Mädchen als Mittel der Rückzahlung von Schulden.
In welcher Weise setzt sich die Kommission gegenwärtig dafür ein, gleiche, individuelle und unverletzliche Menschenrechte für Mädchen und Frauen im heutigen Afghanistan zu fördern? Hat die Europäische Union die Möglichkeit, über ihre Vertreter vor Ort dafür zu sorgen, dass die Rechte und die schwierigen Lebensbedingungen von Mädchen und Kindern im Allgemeinen verbessert werden?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(4. Februar 2003)
Die Kommission unterstützt den Wandel durch ihr Hilfsprogramm für Afghanistan. Im Jahr 2002 wurden spezielle Projekte für Frauen finanziert, darunter die Sanierung der Frauenbäder und die Anlage eines Parks für Frauen in Kabul. Die Kommission finanzierte ebenso mehrere Initiativen zur Förderung der Zivilgesellschaft und zum verstärkten Eintreten für die Belange von Benachteiligten und Minderheiten, einschließlich Frauen. Ähnliche Projekte sind auch für die Zukunft geplant.
Im weiteren Rahmen muss die Kommission zusammen mit der internationalen Gemeinschaft sicherstellen, dass den Rechten und der Rolle der Frauen beim Wiederaufbau eine Schlüsselposition zuerkannt wird. Dies reicht von der Ermöglichung des Zugangs zu einer grundlegenden Gesundheitsversorgung und Ausbildung bis zur Einbeziehung der Frauenthematik in alle Bereiche des politischen Entscheidungsprozesses. Die Kommission ist einer der größten Geber im Gesundheitssektor, in dem die Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeit sowie Fragen der Reproduktionsgesundheit Priorität genießen.
Die afghanische Interimsregierung hat zwei Beratende Gruppen zu Gender-Fragen und Menschenrechten als Teil der Beraterstruktur eingesetzt, die den Wiederaufbau vorantreiben soll. Die Tagung des Afghanischen Entwicklungsforums im März 2003 wird es der internationalen Gemeinschaft ermöglichen, die Fortschritte zu überwachen und sicherzustellen, dass die genannten Belange weiterhin im Zentrum des entwicklungspolitischen Konzepts der Regierung stehen.
Die internationale Gemeinschaft muss auch mit der Regierung zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Menschenrechte für die gesamte Bevölkerung einschließlich der Frauen in der neuen Verfassung verankert werden und dass die Justiz die Durchsetzung dieser Rechte gewährleistet. Die Kommission beteiligt sich am Treuhandfonds für Recht und Ordnung, der helfen wird, die Rechtsreform zu finanzieren und sicherzustellen, dass Gesetze effektiv umgesetzt werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/354 |
(2004/C 78 E/0373)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0327/03
von Helena Torres Marques (PSE) an die Kommission
(5. Februar 2003)
Betrifft: Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
Die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates bringt einige Probleme mit sich, vor allem bei Geldabhebungen innerhalb der Eurozone mit in Portugal ausgestellten Karten, die gleichzeitig Debit- und Kreditkarten sind.
Bei der Verwendung einer dieser Karten wurde die Fragestellerin mit diesem Problem konfrontiert; mit der betreffenden Karte sind Bargeldabhebungen in Portugal gratis, z.B. in Brüssel kostet eine Abhebung von 100 EUR jedoch 1,83 EUR an Provision an Dritte, 3 EUR an Provision für die portugiesische Bank, die die Karte ausgestellt hat, und 0,19 EUR an Stempelgebühren.
Die Kommission wird daher folgendes gefragt:
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ist diese Praxis angesichts des Vorhandenseins der Verordnung 2560/2001 legal? |
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ist es möglich, dass für dieselbe Transaktion unterschiedliche Bankgebühren erhoben werden? |
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falls diese Praxis illegal ist, welche Sanktionen können dann gegen die Erheber dieser Gebühren angewandt werden, und wer kann sie anwenden? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(11. März 2003)
Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (2) legt den Grundsatz der Gebührengleichheit von Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro fest. Dieser Grundsatz gilt seit dem 1. Juli 2002 für elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis 12 500 EUR und ab dem 1. Juli 2003 für Überweisungen.
Artikel 3 der Verordnung legt fest, dass für grenzüberschreitende Zahlungen die gleichen Gebühren erhoben werden müssen wie für „entsprechende Zahlungsvorgänge […] innerhalb des Mitgliedstaates“. Am Beispiel der Debitkarte veranschaulicht bedeutet dies, dass für einen Zahlungsvorgang in dem Mitgliedstaat, in dem die ausstellende Bank ansässig ist, und für einen Zahlungsvorgang in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Gebühren zu zahlen sind.
Auf den Fall einer multifunktionalen Karte (z.B. einer Karte, mit der sowohl Kredit- als auch Debittransaktionen möglich sind) trifft die gleich Argumentation zu. Für die gleiche Funktion (z.B. Lastschrift oder Gutschrift) müssten bei einer solchen Karte die gleichen Gebühren erhoben werden wie in dem Mitgliedstaat, in dem die Karte ausgestellt ist. Die Anfrage der Frau Abgeordneten enthält allerdings keine ausreichenden Angaben, die erlauben würden festzustellen, ob in diesem Fall die Verordnung richtig angewandt wird.
Bei Nichteinhaltung der Verordnung sieht Artikel 7 „wirkungsvolle, abschreckende und verhältnismäßige“ Sanktionen vor, die naturgemäß von den mit den entsprechenden Kompetenzen ausgestatteten Stellen der Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Bezüglich der zuständigen Stelle in Portugal hat die Kommission diese Angaben angefordert, eine Antwort liegt allerdings noch nicht vor.
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/355 |
(2004/C 78 E/0374)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0426/03
von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission
(18. Februar 2003)
Betrifft: Verletzung der Menschenrechte in Tschetschenien
Drei internationale Organisationen rufen im Hinblick auf eine Entschließung des Europarates zu Tschetschenien in einer gemeinsamen Erklärung den Europarat dazu auf, sich mit folgenden Themen zu beschäftigen:
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der Tatsache, dass die für die Gewalt gegen Unbewaffnete beider Seiten Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gestellt werden, |
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der Tatsache, dass beiden Konfliktparteien unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht unbewaffnete Zivilisten als Ziel dienen, |
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der Tatsache, dass die russische Regierung der OSZE-Unterstützungsgruppe in Tschetschenien am 31. Dezember 2002 die weitere Arbeit unmöglich gemacht hat, und der fortgesetzten Weigerung, die Berichte des Europäischen Komitees für die Verhütung von Folter über die Lage in der Russischen Föderation zu veröffentlichen. |
Pflichtet die Kommission diesen Feststellungen bei? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, damit die Menschenrechte in diesem Gebiet geschützt werden und insbesondere das Verbot aufgehoben wird, internationalen Beobachtern die Einreise nach Tschetschenien zu gewähren? Was gedenkt sie zu tun, damit dem Mangel an Transparenz im Zusammenhang mit den vorliegenden Meldungen über Menschenrechtsverstöße abgeholfen wird?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(19. März 2003)
Die Kommission ist über die derzeitige Lage im Nordkaukasus besorgt. Vor dort gibt es immer wieder Meldungen über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und Vergeltungsmaßnahmen der russischen Streitkräfte, ihrer tschetschenischen Verbündeten, aber auch der Rebellen gegen die Zivilbevölkerung.
Die Kommission betont, dass die Verwirklichung gemeinsamer Werte in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte ein tragendes Element des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland bildet. Die Kommission fördert die Achtung der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze in Russland durch zahlreiche im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte finanzierte Projekte, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen durchgeführt werden. Maßnahmen in diesem Bereich werden auch im Rahmen des Programms Tacis gefördert.
Im Nordkaukasus läuft zur Zeit ein gemeinsames Programm des Europarats und der Kommission zur Förderung von Pluralismus, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Die Kommission wird die Frage der Achtung der Menschrechte weiterhin im Rahmen des bilateralen Politikdialogs der EU mit Russland zur Sprache bringen. Während die Kommission einerseits den Terrorismus in all seinen Ausprägungen verurteilt, wird sie andererseits Russland weiterhin dazu drängen, für die rasche, sachliche und unabhängige Untersuchung aller angeblichen Menschenrechtsverletzungen zu sorgen. Die Verantwortlichen sollten zur Rechenschaft gezogen werden. Zudem hofft die Kommission, dass Russland die Veröffentlichung des Berichts der Europarats über Folterungen in Tschetschenien erlauben und es den UN-Sonderberichterstattern über Folter und summarische Hinrichtungen ermöglichen wird, über die Lage in Tschetschenien zu berichten.
Die Kommission bedauert die Entscheidung Russlands, das Mandat der OSZE-Unterstützungsgruppe nicht zu verlängern. Nach Auffassung der Kommission liegt es im Interesse Russlands, dass die OSZE durch ein mit einem sinnvollen Mandat ausgestattetes Team vor Ort vertreten bleibt. Die Kommission unterstützt daher die Bemühungen des amtierenden OSZE-Vorsitzenden, gemeinsam mit Russland in dieser Frage voranzukommen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/356 |
(2004/C 78 E/0375)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0521/03
von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission
(24. Februar 2003)
Betrifft: Rechte der Frau in Pakistan
Im Jahre 2001 unterzeichneten die Europäische Union und Pakistan ein Kooperationsabkommen. Artikel 1 dieses Kooperationsabkommens enthält eine Klausel bezüglich der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze.
Obwohl Pakistan diese Grundsätze unterschrieben hat, werden die Rechte der Frau in Pakistan nicht immer respektiert. AFP, Reuters und die New York Times meldeten, dass einige pakistanische Frauen Opfer von Blutrache, in Gestalt von u.a. Vergewaltigung, Verbrennen, Mord wurden. Blutrache kann durch örtliche Räte verhängt werden.
Hat die EU auf diese groben Verletzungen der Rechte der Frau bereits reagiert? Wenn nein, beabsichtigt sie dann auf diese Verletzungen zu reagieren.
Ist ein Mechanismus vorgesehen, um systematisch die Beachtung der Rechte der Frau in Pakistan zu überwachen und durchzusetzen? Ist eine Möglichkeit vorgesehen, die Zusammenarbeit zwischen Pakistan und der EU außer Kraft zu setzen, wenn in diesem Land die Rechte der Frau und ganz allgemein die Menschenrechte permanent verletzt werden? Wenn nein, wird die EU künftig solche Möglichkeiten vorsehen?
Falls die beiden vorigen Fragen negativ beantwortet werden, wird die EU künftig solche Möglichkeiten vorsehen?
Wenn sowohl die Kontrolle wie die Durchsetzung der Beachtung der Rechte der Frau geregelt sind und ein etwaiges Außerkraftsetzen der Zusammenarbeit zwischen Pakistan und der EU vorgesehen ist, gilt dies dann für alle Länder, die ein ähnliches Abkommen (ein Kooperationsabkommen der dritten Generation, das explizite Hinweise auf die Menschenrechte enthält) mit der EU unterzeichnet haben?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(26. März 2003)
Die Kommission und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Islamabad sind weiterhin äußerst besorgt über die Menschenrechtssituation in Pakistan und bemühen sich nach wie vor, die Aufmerksamkeit der pakistanischen Behörden bei jeder passenden Gelegenheit auf dieses Thema zu lenken.
Am 7. Februar 2003 ist die Troika der Union in Islamabad bei der Regierung vorstellig geworden, um die Besorgnis der Union im Hinblick auf eine Reihe von Menschenrechtsfragen einschließlich der Situation der Frau in Pakistan zum Ausdruck zu bringen. Im Einzelnen wurde im Rahmen der Demarche betont, dass bestimmte Rechtsvorschriften, insbesondere die Hudood-Verordnungen, „offensichtlich“ Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts beinhalten. Dies gilt ebenso für Gesetze über Erbschaftsfragen und das Sorgerecht für Kinder sowie für Regelungen über Zeugenaussagen. Die Regierung wurde des Weiteren auf Einzelfälle aufmerksam gemacht. Die Union verwies im Rahmen ihrer Demarche auch auf Praktiken in Pakistan, die eindeutig gegen die Verfassung des Landes verstoßen, der zufolge die Diskriminierung von Frauen verboten ist. Bei diesen Praktiken handelt es sich unter anderem um Blutrache, die Erschwerung des Zugangs von Frauen zu gerechten Gerichtsverhandlungen und mangelnde Rechtssicherheit. Das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Kommission hat die Menschenrechtsfrage auch bei seinem Besuch in Islamabad am 23. Mai 2002 gegenüber Präsident Musharraf zur Sprache gebracht.
Die Kommission geht die Menschenrechtsproblematik ebenfalls durch Kooperationsprojekte im Land an. Die Rechte der Frau sind bei allen Projekten, die die Kommission im sozialen Bereich, wie z.B. Gesundheit, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, durchführt, ein Querschnittsthema. Die Kommission legt somit bei der Auswahl der Projekte und ihrer Durchführung ein besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Stellung der Frau und ihre aktive Beteiligung. Dies erfolgt vor allem im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), bei der die Rechte der Frau nach wie vor eine Schlüsselrolle spielen. Darüber hinaus wird die Delegation der Kommission in Pakistan in naher Zukunft in der Lage sein, von Nichtregierungsorganisationen (NROs) durchgeführte Kleinstprojekte im Bereich der Menschenrechte, bei denen die Rechte der Frau eines der Hauptanliegen sein werden, direkt zu unterstützen.
Im Hinblick auf Mittel zur Überwachung und Verstärkung des Schutzes der Rechte der Frau in Pakistan sei die Frau Abgeordnete darauf hingewiesen, dass die Delegation der Kommission in Pakistan lokale Initiativen, die sich mit Frauenfragen befassen, genauestens verfolgt.
Einige hiervon können wie folgt zusammengefasst werden:
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Pakistan hat einen Nationalen Aktionsplan erstellt, der vom Ministerium für die Entwicklung und Stärkung der Stellung der Frau vorbereitet wurde. Ein Mitarbeiter wurde eigens damit beauftragt, die Umsetzung des Plans zu überwachen und die Arbeit der einzelnen Ministerien, die frauenspezifische Fragen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche angehen sollen, zu koordinieren. |
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Die pakistanische Regierung hat darüber hinaus eine Nationale Kommission für den Status der Frau eingerichtet, die die Verletzung der Rechte der Frau überwachen und hierüber dem Ministerium für die Entwicklung und Stärkung der Stellung der Frau direkt Bericht erstatten soll. Diese Nationale Kommission kann außerdem Gesetzesreformen vorschlagen. |
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Im Bereich der Rechte der Frau gibt es eine Vielzahl lokaler NROs, die sich als besonders gut organisiert erwiesen haben. Sie richteten ein Frauenaktionsforum ein, das nicht nur die Lage in Bezug auf Frauenrechtsfragen überwacht, sondern darüber hinaus bei den entsprechenden Behörden für die Rechte der Frau eintritt. |
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Das mit Pakistan geschlossene Kooperationsabkommen der dritten Generation, auf das sich die Frau Abgeordnete bezieht, wurde am 24. November 2001 unterzeichnet, ist aber bisher noch nicht in Kraft getreten. Die Kommission hofft, dass das Abkommen die Möglichkeit bieten wird, den Dialog mit Pakistan in allen Kooperationsfragen einschließlich schwieriger Menschenrechtsfragen in vollem Umfang wiederaufzunehmen. Ähnliche Abkommen der dritten Generation haben der Union diese Möglichkeit bereits eröffnet. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/358 |
(2004/C 78 E/0376)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0586/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(28. Februar 2003)
Betrifft: Senkung der Mehrwertsteuer auf CDs
Eine Senkung der Mehrwertsteuer auf CDs würde für die europäische Musikindustrie, die derzeit mit Piraterie zu kämpfen hat, einen wichtigen Impuls bedeuten. Fallen die Preise für gewerblich hergestellte CDs erheblich, wird dies sowohl die Verkaufszahlen als auch die Einnahmen eines jeden Mitgliedstaats steigern. Es sei darauf hingewiesen, dass in Griechenland auf CDs der höchste anwendbare Mehrwertsteuersatz (18 % ) erhoben wird.
Wie steht die Europäische Kommission zu dieser Frage? Welche Maßnahmen beabsichtigt sie zu ergreifen, damit die Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten gesenkt wird? Wie beurteilt sie den Vorschlag aus Kreisen der Musikindustrie, dass eine Angleichung an den auf Bücher und Kinokarten erhobenen Mehrwertsteuersatz erfolgen sollte?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(9. April 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antworten der Kommission auf die schriftlichen Anfragen E-1553/02 von Frau Angelilli (1) und E-3841/02 von Herrn Veltroni (2) verwiesen.
(1) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 120.
(2) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 153.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/358 |
(2004/C 78 E/0377)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0819/03
von Ole Krarup (GUE/NGL) an die Kommission
(17. März 2003)
Betrifft: GVO-Kulturen und Haftpflicht Maltas zur EU
Wie beurteilt die Kommission die Haltung der WTO in der Frage der Einführung einer Haftpflicht für Patentinhaber und/oder Erzeuger von GVO-Kulturpflanzen für den Fall einer Kontaminierung konventionell oder ökologisch bebauter Felder durch GVO?
Welche Initiativen hat die Kommission speziell ergriffen, um in der WTO einen Prozess zu fördern, der in der Zukunft dazu führen wird, dass die WTO-Vorschriften eine Schadenersatzpflicht für Patentinhaber und/oder Erzeuger von GVO-Kulturpflanzen für den Fall vorsehen, dass ihre Produkte konventionelle oder ökologische Kulturen kontaminieren?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(16. Mai 2003)
Der Herr Abgeordnete hat die komplexe Problematik der Haftung angesprochen, falls konventionellen oder ökologischen Erzeugern aus der Kontaminierung konventionell oder ökologisch bebaute Felder durch GVO-Kulturpflanzen Schaden entsteht.
Die Problematik hängt mit der absichtlichen oder unabsichtlichen Ausbringung von GVO in die Umwelt und der Koexistenz unterschiedlicher Agrarbewirtschaftungssysteme zusammen und ist insbesondere eine Frage des Genflusses. Der Genfluss zwischen Kulturarten im Zusammenhang mit den Erzeugungsmethoden im Ursprungsland ist somit keine eigentliche Handelsfrage. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass die WTO das geeignete internationale Gremium zur Erörterung des Genflusses zwischen gentechnisch veränderten und konventionellen Kulturarten und einer Haftungsregelung ist.
Haftungsfragen sind normalerweise Gegenstand internationaler Übereinkommen, die sich mit besonderen Fragen beschäftigen. Im Fall GVO führt die Kommission derzeit Gespräche über Haftungs- und Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit dem Cartagena-Protokoll über biologische Sicherheit zum Übereinkommen über biologische Vielfalt. Diese Gespräche befinden sich jedoch in einem sehr frühen Stadium und der förmliche Verhandlungsprozess in dieser Angelegenheit wird erst bei der ersten Zusammenkunft der Vertragsparteien des Protokolls über biologische Sicherheit eingeleitet, die im April 2004 stattfinden soll.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/359 |
(2004/C 78 E/0378)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0906/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(24. März 2003)
Betrifft: Kuba — Abkommen von Cotonou — Menschenrechte
Der Sachverhalt:
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a) |
Kommissionsmitglied Poul Nielson besucht derzeit Kuba aus Anlass der Einweihung der Räume der Delegation der Europäischen Kommission in diesem Land. |
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b) |
Kuba hat den Wunsch geäußert, dem Abkommen von Cotonou beizutreten. |
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c) |
Die Europäische Union ist der bedeutendste Handelspartner Kubas. |
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d) |
Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 96/697/GASP (1) gründet sich die Politik der Union gegenüber Kuba auf dem Dialog mit dem Ziel, den Übergang in eine pluralistische Demokratie zu fördern. |
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e) |
Die Mitgliedstaaten haben Kuba in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen schon immer systematisch verurteilt. |
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f) |
Im Jahr 1999 äußerte der Vorsitz im Namen der Europäischen Union seine ernste Besorgnis über bestimmte Bestimmungen der Änderungen, die am kubanischen Strafrecht vorgenommen wurden und die Ausübung der Rechte der Bürger noch mehr beschränken. |
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g) |
Am 16. Dezember 2002 erklärte Oswaldo José Payá Sardiñas, Träger des Sacharow-Preises 2002, im Europäischen Parlaments, dass einige seiner Freunde Opfer von geradezu terroristischen Akten geworden seien, und dass sich die Regierung, falls sie tatsächlich entscheiden sollte, das Abkommen von Cotonou zu unterzeichnen, mit der Frage der Menschenrechte in Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Klausel auseinandersetzen müsse. |
Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:
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— |
Gibt es Veränderungen im Verhalten der politischen Machthaber auf Kuba, die engere Beziehungen mit der Europäischen Union rechtfertigen, insbesondere durch den Beitritt dieses Landes zum Abkommen von Cotonou? Welche konkreten Ergebnisse hat die Politik der Europäischen Union gegenüber Kuba hinsichtlich des Übergangs zur Demokratie gezeitigt? Ist die Kommission im Begriff, eine Politik zur Förderung des Beitritts Kubas zu diesem Abkommen zu konzipieren, und welche Ergebnisse erwartet sie und innerhalb welcher Fristen? Wie stuft die Kommission dieses Land ein, was sein politisches System und die Praxis seines Regimes angeht? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(17. Juni 2003)
Die Achtung der Grundfreiheiten und politischen Rechte in Kuba ist der Union nach wie vor ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen der 11. und der 12. Bewertung des gemeinsamen Standpunkts im letzten Jahr machten die Mitgliedstaaten einige Anzeichen für Verbesserungen aus, doch größere Veränderungen in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und echte Fortschritte in Richtung auf eine pluralistische Demokratie gab es noch nicht.
Seither hat die Entwicklung in Kuba eine sehr negative Wende genommen: massive Verhaftungen von Dissidenten zwischen dem 18. und 25. März, unfaire Gerichtsverfahren und willkürliche, überzogene Urteile gegen die Betroffenen sowie nach Ablauf des De-facto-Moratoriums für die Todesstrafe die Hinrichtung von drei Personen, die wegen der Entführung einer kubanischen Fähre Anfang April verurteilt worden waren.
Auf diese Ereignisse hat die Union prompt reagiert. Das Parlament, der Rat und die Kommission verurteilten die Geschehnisse nachdrücklich. Das Europäische Parlament (Entschließung vom 10. April) wie auch der Rat (Entschließungen vom 26. März und 14. April) stellten einen Zusammenhang zwischen der Freilassung der Gefangenen und dem Beitritt Kubas zum Abkommen von Cotonou her.
Die Kommission beschloss am 30. April, die Prüfung des kubanischen Antrags auf Beitritt zum Cotonou-Abkommmen auszusetzen und machte deutlich, dass die jüngsten Entwicklungen einer Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kuba nicht förderlich sind.
Die kubanische Regierung beschloss am 16. Mai, den Antrag zurückzuziehen.
Was die letzte Frage betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass das derzeitige Regime in Kuba — eines der letzten kommunistischen Länder der Welt — weder demokratisch noch marktwirtschaftlich ausgerichtet ist. Daher muss der Dialog mit diesem Land verstärkt werden, um den friedlichen Übergang zu einer pluralistischen Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine nachhaltige Wirtschaft und die Verbesserung des Lebensstandards der kubanischen Bevölkerung zu fördern.
(1) ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/360 |
(2004/C 78 E/0379)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1141/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(1. April 2003)
Betrifft: Erdrutsche in Griechenland und Auswirkungen auf die Infrastrukturprojekte
In mehreren Gebieten Griechenlands sind in letzter Zeit weitreichende Erdrutsche festzustellen, die zu beträchtlichen Infrastrukturschäden geführt haben. Diese Erdrutsche haben in großem Ausmaß Häuser und landwirtschaftliche Flächen vernichtet und neue Straßen (wie z.B. die neue Autobahn Korinth-Tripoli u.a.) in einem unvorstellbaren Maße beschädigt.
Diese Erdrutsche können in Verbindung gebracht werden mit geologischen Verschiebungen im gesamten griechischen Raum, die u.a. auch auf intensive seismologische Aktivitäten zurückzuführen sind. Hat die Kommission von den griechischen Behörden irgendwelche Informationen zum Thema Erdrutsche erhalten? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um die Gründe für die anhaltende Beschädigung der von der EU ko-finanzierten Infrastrukturprojekte in Griechenland zu ermitteln?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-0492/03 von Herrn Hatzidakis (1), E-0657/03 von Herrn Alavanos (2) and E-0910/03 von Herrn Trakatellis (3).
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 136.
(2) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 116.
(3) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 154.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/361 |
(2004/C 78 E/0380)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1143/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(1. April 2003)
Betrifft: Zugänglichkeit von digitalen Diensten für Sehbehinderte
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1. |
Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen, um die Zugänglichkeit von digitalen Kommunikationsdiensten für Blinde und sehbehinderte Menschen sicherzustellen? |
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2. |
Wird die Kommission sicherstellen, dass Rechtsvorschriften über die Herstellung von Ausrüstung für den Zugang zu digitalen Diensten die Auslegung solcher Ausrüstung unter Einbeziehung der Erfordernisse von Sehbehinderten nicht einzuschränken? |
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3. |
Wird die Kommission ebenfalls dafür Sorge tragen, dass solche Rechtsvorschriften die europäischen Hersteller nicht daran hindern, solche Produkte auf dem Weltmarkt zu vermarkten? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(22. Mai 2003)
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1. |
Die Kommission hat in dieser Beziehung zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Erstens haben sich während der vergangenen Jahre mehrere Projekte der Forschungs- und technologischen Entwicklungsprogramme der Union mit dieser Frage beschäftigt, um zu technischen Lösungen beizutragen, die Blinden und sehbehinderten Menschen den Zugang zu digitalen Kommunikationsdiensten erlauben. Die Projekte behandelten zum Beispiel den Zugang zu elektronischen Dokumenten, zum Internet, zu Mathematik in elektronischer Form, zu Musikaufnahmen, zu elektronischem Unterrichtsmaterial für Kinder und vieles mehr. Ausführlichere Informationen zu diesen Projekten finden Sie unter: (http://www.cordis.lu/ist/ka1/special_needs/). Koordinierungsgruppe für die Standardisierung des Designs für alle und der unterstützenden Technologien) aufgestellt, um die verschiedenen Körperschaften zusammen zu bringen, die an den relevanten Normungsmaßnahmen in Europa arbeiten, einschließlich des CEN, des Cenelec und des ETSI (1), zusammen mit Vertretern von Behindertengruppen und anderen Gruppen, die an der IKT-Normung beteiligt sind. Insbesondere fördert die DATSCG die Richtlinien der Web-Zugangsinitiative (WAI), deren Ziel die Verbesserung des Zugangs von Behinderten zum Internet ist. Das Europäische Parlament hat in einer Entschließung vorgeschlagen, diese für öffentliche Webseiten sowie die Organe der Union und die Mitgliedstaaten zu verwenden. Mehr Informationen zu DATSCG finden Sie unter: (http://www.ict.etsi.org/DATSCG/DATSCG_home.htm). Drittens berät die Kommission Behindertenorganisationen (insbesondere Blinde) und lädt diese ein, an mehreren Arbeitsgruppen teilzunehmen, in denen neue Rechtsvorschriften erarbeitet oder umgesetzt werden. Dies ist der Fall bei den Arbeiten im Bereich der Zugänglichkeit elektronischer Kommunikationsdienste, der Verwaltung digitaler Rechte, dem digitalen Fernsehen usw., mit denen sich die Arbeitsgruppe Inclusive Communications (INCOM) beschäftigt und die dem Kommunikationsausschuss (COCOM) gemäß der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2) berichtet. |
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2. |
Die Kommission hat nicht die Absicht, Rechtsvorschriften hinsichtlich der Herstellung von Geräten zu entwickeln, die die Gestaltung solcher Geräte für alle einschränken könnten. Ganz im Gegenteil fördert die Kommission aktiv die Bedeutung von Gestaltung oder Design für alle in den Produkten und Diensten der Informationsgesellschaft. |
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3. |
Außerhalb der Union gibt es spezielle Rechtsvorschriften, die die Entwicklung von zugänglichen Produkten und Diensten betreffen. In den Vereinigten Staaten gibt es eine Rechtsvorschrift unter Sektion 508 des Rehabilitierungsgesetzes, die von allen Bundesbehörden verlangt, ihre elektronischen Technologien und Informationstechnologien nach bestimmten Normen für Behinderte zugänglich zu machen. Dies trifft gegenwärtig auf Europa nicht zu. Doch behandelt bereits die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (3), den gleichberechtigten Zugang zur Beschäftigung und spricht den Zugang zu IKT-Geräten am Arbeitsplatz an. Die Richtlinie geht vom Grundsatz der angemessenen Vorkehrungen aus. Sie weist auch auf die Zugänglichkeit von Produkten und Diensten hin, legt aber nicht fest, auf welche Art diese zugänglich gemacht werden sollen. Es sind Maßnahmen geplant, um die Ziele dieser Richtlinie umzusetzen, aber es besteht nicht die Absicht, europäische Hersteller in irgendeiner Weise daran zu hindern, Produkte auf dem Weltmarkt anzubieten. Es wird ganz im Gegenteil anerkannt, dass Zugänglichkeit ein Merkmal ist, das auf dem Weltmarkt einen besonderen Wert hat, insbesondere in Ländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien. Ferner können, wie oben erwähnt, nur zugängliche Produkte an die Verwaltung der Vereinigten Staaten — den größten Käufer von IKT-Produkten und -diensten weltweit — verkauft werden. Die Kommission ist fest davon überzeugt, dass die Entwicklung von zugänglichen Produkten in Europa deren Marktchancen nur verbessern kann. |
(1) CEN: Europäisches Komitee für Normung Cenelec: Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung ETSI:Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/362 |
(2004/C 78 E/0381)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1230/03
von Freddy Blak (GUE/NGL) an die Kommission
(2. April 2003)
Betrifft: Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit
Nach einem Besuch bei einem dänischen Staatsbürger, der in Spanien im Gefängnis sitzt, habe ich erfahren, dass die europäische justizielle Zusammenarbeit sehr zu wünschen übrig lässt. Der Betreffende, der des Mordes beschuldigt wird, ist seit dem 28. November 2001 in Haft. Am 14. Januar 2002 hat sein Verteidiger ein internationales Rechtshilfeersuchen an das spanische Justizministerium gerichtet mit der Bitte, es zwecks Vorladung eines Zeugen zur Vernehmung an das dänische Justizministerium weiterzuleiten. Nach mehr als einem Jahr hat dieses internationale Rechtshilfeersuchen das spanische Justizministerium noch immer nicht verlassen.
Es ist erschütternd, wie derartig langwierige Verfahren Rechtssachen verzögern und in die Länge ziehen können. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt nach wie vor keine Anklage gegen den Beschuldigten vor.
Was gedenkt die Kommission daher zu unternehmen, um die europäische justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Der Herr Abgeordnete nimmt Bezug auf den Fall eines des Mordes beschuldigten dänischen Staatsbürgers, der in Spanien inhaftiert ist. Die Kommission ist nicht befugt, tätig zu werden, da diese Angelegenheit ausschließlich in die Zuständigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten fällt.
Sieht sich eine Person durch eine übermäßige Haftdauer gegebenenfalls in ihren Rechten aufgrund der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt, kann sie — nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel — Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission zurzeit die Frage der Untersuchungshaft und diesbezüglicher Alternativen auf europäischer Ebene prüft. Diese Initiative gründet auf dem Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (1). Ein Grünbuch zu dieser Frage ist noch vor Ende 2003 geplant.
Am 19. Februar 2003 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über Verfahrensgarantien für Verdächtige und Beschuldigte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (2). Schwerpunkte sind das Recht auf rechtlichen Beistand und Vertretung, das Recht auf einen sachkundigen, qualifizierten Dolmetscher und/oder Übersetzer, der angemessene Schutz für besonders schutzbedürftige Personen, konsularischer Beistand und die Kenntnis bestehender Rechte („letter of rights“).
Das EU-Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Jahr 2000 wird sicher zur Verbesserung der Übermittlung und Ausführung von Rechtshilfeersuchen beitragen. Es ist bisher jedoch erst von zwei Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Zu seinem Inkrafttreten sind acht Ratifizierungen erforderlich.
(1) Insbesondere Maßnahmen 9 und 10, ABl. C 12 vom 15.1.2001.
(2) KOM(2003) 75 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/363 |
(2004/C 78 E/0382)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1232/03
von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission
(2. April 2003)
Betrifft: Politik der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Ausbauvorhaben für Flughäfen
Kann die Kommission einen Überblick über die wichtigsten in den Mitgliedstaaten geplanten Ausbauprojekte für Flughäfen geben, die ihr bekannt sind, und mitteilen, ob diese Pläne nach ihrer Auffassung:
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1. |
innerhalb der gesamten Europäischen Union hinlänglich koordiniert sind; |
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2. |
dem prognostizierten steigenden Fluggastaufkommen der nächsten vierzig Jahre angemessen Rechnung tragen? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Informationen über den Ausbau von Flughäfen in der Union werden von der Kommission nicht systematisch erfasst oder verwaltet. Aus diesem Grund hat sie keinen umfassenden Überblick über aktuelle oder geplante Ausbauprojekte, da die Mitgliedstaaten für das Flughafenmanagement und die Flughafenplanung zuständig sind.
Die Kommission ist sich bewusst, dass das langfristig steigende Fluggastaufkommen erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung von Infrastrukturen im Luftverkehr hat. Das Weißbuch der Kommission vom September 2001 (1) nennt Kapazitätsengpässe in der Luft und am Boden als Haupthemmnisse für das wirtschaftliche Wachstum. Die Kommission hat daher die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Flughafenkapazität in ihr Arbeitsprogramm für 2003 aufgenommen. Insofern sind die Vorbereitungen für die Formulierung einer Gemeinschaftspolitik für die Kapazität und Effizienz von Flughäfen bereits im Gange. Entsprechend dem Weißbuch und den Reaktionen darauf prüft die Kommission derzeit, ob die Überarbeitung der derzeitigen Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz Teil dieser Politik sein soll, die auf eine Konzentration auf die wichtigste Infrastruktur für den internationalen Verkehr und Zusammenhalt auf dem europäischen Kontinent zielt.
(1) „Weißbuch — Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft, Europäische Gemeinschaften, September 2001“.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/363 |
(2004/C 78 E/0383)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1272/03
von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission
(3. April 2003)
Betrifft: Diskriminierung zwischen EU-Staatsangehörigen durch die türkische Regierung
Ist die Kommission über die Diskriminierung zwischen niederländischen und deutschen EU-Staatsangehörigen bei der Gebühr für eine Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei unterrichtet, wobei Niederländer 277 EUR und Deutsche 60 EUR für die gleiche Aufenthaltsgenehmigung bezahlen müssen?
Ist der Kommission bekannt, welche Gebühren die türkischen Behörden von EU-Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten für eine Aufenthaltsgenehmigung verlangen?
Ist die Kommission bereit, Druck auf die türkischen Behörden auszuüben, um dieser Benachteiligung niederländischer EU-Staatsangehöriger und möglicherweise auch anderer EU-Bürger ein Ende zu machen?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(16. Mai 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass je nach Staatsangehörigkeit der Unionsbürger unterschiedliche Gebühren für Aufenthaltsgenehmigungen erhoben werden und beabsichtigt, diese Frage im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontakte mit den türkischen Behörden zur Sprache zu bringen.
Am 29. Februar 2003 wurde vom türkischen Parlament ein Gesetz über die „Arbeitserlaubnis für Ausländer“ angenommen. Darin heißt es, dass den Unionsbürgern in der Türkei eine zeitlich unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt wird. Unionsbürgern mit einer Arbeitserlaubnis wird automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, die für denselben Zeitraum gilt. Ferner legt das Gesetz feste Gebührensätze für Arbeitserlaubnisse fest, die Ausländern erteilt werden (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit). Das unlängst verabschiedete Gesetz kann sich auf die für Aufenthaltsgenehmigungen geltenden Gebührensätze auswirken.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/364 |
(2004/C 78 E/0384)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1278/03
von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission
(4. April 2003)
Betrifft: Griechisch-katholische Minderheit in Rumänien
Am 7. Februar 2002 konnte die Kirchengemeinde der griechisch-katholischen Minderheit (Uniates) von Ocna Mures in Transsylvanien (Rumänien) ihre Kirche wieder in Besitz nehmen, nachdem sie vor Gericht einen entsprechenden Rechtsanspruch durchgesetzt hatte. Nur wenige Wochen später, am 16. März 2002, wurden die Gemeindeangehörigen jedoch von einem von drei orthodoxen Priestern angeführten Haufen mit Unterstützung der örtlichen Polizei aus ihrer Kirche vertrieben.
Bereits einige Jahre zuvor hatte es einen entsprechenden Vorfall gegeben: In der Stadt Ardud warnte die Polizei den griechisch-katholischen Priester, er werde verhaftet, anschließend wurden die Gemeindemitglieder einzeln vorgeladen und ihnen allen wurde dasselbe gesagt.
Im Jahre 1995 hatte in der Stadt Craiova der orthodoxe Bischof mit Hilfe der Armee und der Polizei die griechisch-katholische Kirche demoliert.
Inwieweit sind der Kommission Diskriminierungen gegen die griechisch-katholische Minderheit in Rumänien bekannt?
Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen, um religiöse Verfolgungen in Bewerberländern zu unterbinden? Wie sehen diese Maßnahmen aus? Kann die Kommission diese Maßnahmen im Einzelnen darlegen?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(16. Mai 2003)
Der Kommission sind die von der Frau Abgeordneten angesprochenen Hinweise auf Diskriminierung der mit Rom verbundenen griechisch-katholischen Kirche in Rumänien bekannt.
Die Wahrung der Menschenrechte, zu denen auch die Religionsfreiheit gehört, ist eines der grundlegenden Kriterien für den Beitritt zur Union und wird daher auch streng von der Kommission überwacht. Die entsprechenden Ergebnisse werden jährlich veröffentlicht und 2002 bewertete die Kommission in ihrem regelmäßigen Bericht die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt auf diesem Gebiet wie folgt:
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Die Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis eingehalten. Die Regierung hat die Religionsausübung nicht eingeschränkt, Menschenrechtsorganisationen haben jedoch Fälle gemeldet, in denen orthodoxe Geistliche, zuweilen in Zusammenarbeit mit örtlichen Beamten, die religiösen Aktivitäten anderer Kirchen eingeschränkt haben. |
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass religiöse Gruppen systematisch diskriminiert werden oder solche Diskriminierungen Teil einer entschiedenen Politik der rumänischen Regierung sind. Am angemessensten ließen sich solche illegalen Handlungen gegen das Eigentum der Kirche im Rahmen des rumänischen Rechtssystems verfolgen.
Die Kommission ist sich jedoch bewusst, dass der rechtliche Rahmen für die Rückgabe konfiszierter Kirchen noch unvollständig ist, weshalb sie die rumänischen Behörden gedrängt hat, Rechtsvorschriften anzunehmen, in denen die Rückgabe der Kirchen ausdrücklich geregelt ist. Hierzu wird in dem regelmäßigen Bericht 2002 Folgendes angemerkt:
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Im Juli 2002 nahm das Parlament Rechtsvorschriften an, mit denen der Prozess der Rückgabe des beschlagnahmten Eigentums der Kirchen geklärt wurde. Mit diesen Vorschriften wird der Geltungsbereich des früheren Gesetzes in mehreren wichtigen Punkten erweitert. Allerdings fällt nur Kircheneigentum darunter, für die Rückgabe der Kirchen als solche gibt es gegenwärtig keinen rechtlichen Rahmen. Dies ist ein besonders wichtiges Anliegen für die griechisch-katholische Kirche, die durch Enteignung unter kommunistischer Herrschaft zahlreiche Immobilien verloren hat, aber noch immer über keinerlei Rechtsbehelf verfügt. Die Regierung hat zugesagt, eine spezielle Rechtsvorschrift zu dieser Frage vorzulegen, aufgrund von Verzögerungen bei der Vorbereitung eines derartigen Gesetzes gibt es indessen keine nennenswerten Fortschritte. |
Die Kommission nimmt diese Angelegenheit also sehr ernst. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht beurteilen kann, ob bestimmte Fälle Verletzungen des Rechts auf Religionsfreiheit darstellen. Rumänien hat die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet, in deren Artikel 9 die grundlegenden Rechte in Bezug auf „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ verankert sind. Wenn alle rumänischen Rechtsmittel ausgeschöpft sind, kann zur Klärung dieser Fragen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/365 |
(2004/C 78 E/0385)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1322/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(8. April 2003)
Betrifft: Simbabwe: Land, Gewalt und Vetternwirtschaft
Letzte Woche war es genau ein Jahr her, dass Terry Ford, Farmer in Simbabwe, auf seiner Gourie-Farm im Norton-Distrikt westlich von Harare ermordet wurde.
Die Zeitung „The Independent“ meldete in ihrer Ausgabe vom 23. März 2003, dass Sabina Mugabe, die älteste Schwester des Präsidenten von Simbabwe, für den Distrikt Süd-Zvimba gewählte Abgeordnete der ZANU-PF-Partei und Mitglied des parlamentarischen Ad-hoc-Ausschusses für die „Indigenisierung“ der Wirtschaft, die Farmen des Norton-Distrikts, die zu den wertvollsten des Landes gehören, für ihre Familie reserviert hat. Rund ein Dutzend Farmen im Umkreis des Sees Darwendale wurden bereits besetzt, darunter die Farm von Terry Ford.
Örtliche Behörden sollen behauptet haben, diese Farmen seien für die „königliche Familie“ reserviert.
Die Farmer glauben, dass unmittelbar nach Beendigung der Unruhen die „Kriegsveteranen“, die für die Besetzung der Farmen instrumentalisiert wurden, vertrieben werden und die Mitglieder der Familie des Präsidenten und andere Führungskräfte der Regierung und der ZANU-PF-Partei an ihrer Stelle die Farmen bewirtschaften werden. Dem Vernehmen nach hat Leo Mugabe, ein Neffe des Präsidenten, die Diandra-Farm (500 Hektar) übernommen, während Sabina Mugabe Anspruch auf die Audley-End-Farm (1 000 Hektar) erhoben haben soll.
Unmittelbar nach der brutalen Ermordung von Terry Ford wurde Sabina Mugabe als eine der Verantwortlichen für den Mord genannt.
Ich ersuche die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:
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Über welche diesbezüglichen Informationen verfügt die Kommmission ein Jahr nach diesen Ereignissen? |
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Kann sie bestätigen, dass im Zusammenhang mit der „Indigenisierung“ der Wirtschaft in Simbabwe Nepotismus gegeben ist? |
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— |
Über welche aktuellen Informationen bezüglich der Ergebnisse der neuen Formen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verfügt sie? |
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— |
Beabsichtigt sie, mit neuen Maßnahmen gegen die ständigen Menschenrechtsverletzungen in Simbabwe vorzugehen? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(16. Mai 2003)
Der Kommission sind die in den Medien zu diesem Thema veröffentlichten Informationen bekannt. Sie verfügt jedoch nicht über eingehende Informationen über die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Fälle von Missbrauch.
Angeblich waren im Zuge des im Schnellverfahren durchgeführten Landreformprozesses Vetternwirtschaft und Klientelismus weit verbreitet. Da bislang jedoch noch keine unabhängige Bewertung des Prozesses vorliegt, verfügt die Kommission über keine gesicherten Beweise im Hinblick auf Einzelheiten und Ausmaß des Missbrauchs. Die Ministerin für Landreform, Flora Bhuka, führte Ende 2002 ihre eigene Bewertung durch, die vertraulich blieb. Doch zur Presse durchgesickerte Einzelheiten zeigen, dass viele mit der Zanu Patriotic Front (PF) in Verbindung stehende Führungspersonen Farmen besitzen. Bislang zeigte die Regierung keine Anzeichen für eine Veröffentlichung dieses Bericht, scheint jedoch eine weitere interne Bewertung vornehmen zu wollen. Nach Auffassung der Kommission kann nur eine unabhängige Bewertung unter Schirmherrschaft einer Organisation wir der Vereinten Nationen eine glaubhafte Grundlage für die Bewertung des bisherigen Prozesses und die Wiedergutmachung der erlittenen Ungerechtigkeiten bilden.
Im Hinblick auf irgendwelche Formen von Vetternwirtschaft bei der „Indigenisierung“ der Wirtschaft von Simbabwe kann die Kommission keine spezifischen Fälle bestätigen.
Die der Kommission zu den nachteiligen Auswirkungen vorliegenden Angaben beziehen sich hauptsächlich auf den derzeitigen Produktionsrückgang und stammen aus dem Sektor der Erwerbslandwirtschaft. Im Februar 2003 hatten 73 % der Mitglieder der „Commercial Farming Union“ (welche die Mehrheit der Erwerbslandwirte vertritt) ihre Tätigkeit eingestellt. Die Maiserzeugung der Erwerbslandwirte fiel von 810 000 Tonnen im Jahr 2000 auf schätzungsweise 80 000 Tonnen im Jahr 2003. Bei Sojabohnen sank sie von 162 000 Tonnen im Jahr 2001 auf 30 000 Tonnen im Jahr 2003. Auch die Tabakerzeugung ist erheblich zurückgegangen und bei Rindfleisch und Milch ist ebenso ein starker Rückgang zu verzeichnen. Das wiederum hatte Auswirkungen auf die Lebensmittel verarbeitende Industrie.
Bekanntlich befindet sich die Wirtschaft Simbabwes derzeit in einem kritischen Zustand. Der fehlende Außenhandel für die Einfuhr lebenswichtiger Waren ist auch ein unmittelbares Ergebnis des Niedergangs der Erwerbslandwirtschaft, insbesondere des Tabaksektors, der rund 40 % der Ausfuhrgewinne Simbabwes erwirtschaftete. Bislang sind keine Informationen über irgendwelche positiven Auswirkungen der Reform verfügbar.
Die Kommission teilt die tiefe Sorge des Herrn Abgeordneten über die Menschenrechtslage und nutzt jede Gelegenheit, um der Regierung von Simbabwe ihre Befürchtungen im Hinblick auf die zunehmende politische Gewalt und die Misshandlung von Vertretern der Opposition und der Zivilgesellschaft zur Kenntnis zu bringen. Die Ratspräsidentschaft hat am 20. Februar 2003 und am 28. März 2003 Erklärungen veröffentlicht, in denen sie ihre Besorgnis über die jüngste willkürliche Verhaftung, unmenschliche Behandlung und Folter von Mitgliedern der Opposition und zivilgesellschaftlicher Organisationen zum Ausdruck brachte. Die Union hat die Regierung Simbabwes aufgerufen, alle Formen von Belästigung, Einschüchterung und Gewalt gegen diese Personen einzustellen. Sie fordert die Regierung und alle politischen Akteure dringend auf, einen ernsthaften Dialog zu eröffnen, um die gegenwärtigen überwältigenden Probleme zu lösen, vor denen Simbabwe im humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich steht.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/367 |
(2004/C 78 E/0386)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1364/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(10. April 2003)
Betrifft: Ausbeutung von EU-Bürgern durch den Staat Vatikanstadt
Der Sachverhalt:
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Der Souvenirverkauf bringt dem Staat Vatikanstadt jährlich etwa 9 Mio. EUR (2002 waren es 6 Mio. EUR und 12 Mio. EUR im Jubiläumsjahr). |
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Ungefähr 50 europäische Bürger mit italienischer Staatsbürgerschaft arbeiten im Verkauf. |
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— |
Sie arbeiten mit einem „mündlichen Vertrag“ auf Provision bei einer Arbeitszeit von 8 bis 10 Stunden pro Tag und einer Essenspause von 30 Minuten, wobei der Gewinnanteil zwischen 2-3 % und 8-10 % liegt. Am Ende des Arbeitstages, nach Abliefern der Ware und der Kasse, für die sie gesamtschuldnerisch haften, erfolgt die Bezahlung bar auf die Hand. |
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— |
Diese Situation besteht seit 1976. |
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Ungeachtet der Anstrengungen, die unternommen wurden, um die rechtliche Stellung dieser Verkäufer zu regeln, wird die geschäftliche Leitung der Verkaufsstände in wenigen Tagen einer privaten Gesellschaft übertragen, welche die Situation dieser „Illegalen“ mit einem Mal „regeln werde“ und sie ihrer Rechte berauben wird. |
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— |
Für die italienische Republik gelten diese Bürger als arbeitslos und haben somit ein Recht auf sämtliche öffentliche Dienstleistungen wie z.B. die gesundheitliche Versorgung. |
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— |
Welche Maßnahmen wird die EU möglicherweise gegen einen Staat treffen, der EU-Bürger ausbeutet? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(16. Mai 2003)
Die der Kommission derzeit zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumente enthalten keine Vorschriften über Gemeinschaftsmaßnahmen in einer Situation, wie sie in dieser schriftlichen Anfrage geschildert wird.
Die Kommission wird der Mission des Heiligen Stuhls bei den Europäischen Institutionen eine Kopie der schriftlichen Anfrage mit der entsprechenden Antwort der Kommission zur Information und mit der Bitte um Bearbeitung übermitteln.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/367 |
(2004/C 78 E/0387)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1416/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(23. April 2003)
Betrifft: Verurteilung einer Bank zur Entschädigung von Kunden wegen Weitergabe von Informationen an die Steuerbehörde ihres Mitgliedstaates
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1. |
Hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass ein luxemburgischer Richter die Kredietbank Luxemburg (KBL) dazu verurteilt hat, jedem der fünf früheren belgischen Kunden, die die Bank verklagt hatten, eine Entschädigungssumme von 25 000 EUR zu zahlen, weil die Bank nicht verhindern konnte, dass ihre Identität den belgischen Steuerbehörden bekannt wurde? |
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2. |
Hält es die Kommission für tragbar, dass innerhalb der EU Personen, die sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben, Schadenersatz von demjenigen erhalten können, der es versäumt hat, ihr strafbares Verhalten geheim zu halten? |
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3. |
Ist der Kommission bekannt, dass die Identität von 6 000 Steuerhinterziehern aus den Niederlanden, die zu Beginn der neunziger Jahre ein Konto bei der KBL unterhielten, auf demselben Wege den niederländischen Steuerbehörden bekannt wurde und dass die Betreffenden deshalb eine Nachforderung begleichen mussten? |
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4. |
Mit welchen Auswirkungen rechnet die Kommission, wenn es nach den ersten fünf Gewinnern eines Verfahrens Tausenden von weiteren Steuerhinterziehern ebenfalls gelingt, über die Gerichte eine solche Entschädigung zugesprochen zu bekommen? Wird dies zu einem zunehmenden Druck auf die Regierungen der Mitgliedstaaten führen, in denen noch ein Bankgeheimnis besteht, die Maßnahmen zur verschärfen, mit denen das Weitergeben von Daten an andere Mitgliedstaaten bekämpft und bestraft wird? |
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5. |
Erwartet die Kommission, dass Prozesse von Steuerhinterziehern gegen Banken ein geeignetes Mittel werden können, um Banken, die behaupten, dass bei ihnen unterhaltene Konten geheim bleiben können, derartige Kosten aufzuerlegen, dass sie aus Gründen des Selbstschutzes definitiv von der Geheimhaltung absehen müssen? |
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6. |
Auf welche Weise werden diese Streitigkeiten innerhalb der EU beendet werden, und wie soll unterbunden werden, dass Steuerhinterzieher nicht nur nicht bestraft, sondern sogar noch belohnt und Banken dazu angehalten werden, die Einziehung von Steuern zu behindern? |
Quelle:Niederländische Tageszeitung „de Volkskrant“ vom 3. April 2003.
Antwort von Herrn Bolkestein Im Namen der Kommission
(27. Mai 2003)
Der Kommission ist das Urteil des luxemburgischen Gerichts, auf das der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, durchaus bekannt. Nationale Gerichtsverfahren und Entscheidungen von unabhängigen nationalen Justizbehörden in diesem Bereich unterliegen der Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaates. Die Kommission möchte keine Vermutungen über mögliche Auswirkungen eines nationalen Gerichtsurteils auf andere ähnliche Fälle oder die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften anstellen.
Die Kommission stimmt mit dem Herrn Abgeordneten darin überein, dass das Problem des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung Anlass zur Sorge gibt. Die Kommission ist überzeugt, dass ihre politische Strategie, die auf stärkere Zusammenarbeit und einen intensiveren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung dieses Problems ermöglicht. In den letzten Jahren hat die Kommission eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten in Bereich der direkten und indirekten Steuern ausgearbeitet
So hat die Kommission im Juli 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Besteuern von Zinserträgen (1) vorgelegt, die einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden über Zinszahlungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen vorsieht. Obwohl dieser Richtlinienvorschlag Übergangsregelungen für Belgien, Luxemburg und Österreich zulässt, werden letztendlich alle Mitgliedstaaten an diesem automatischen Informationsaustausch teilnehmen. Die Beratungen über diesen Richtlinienvorschlag sind bereits weit fortgeschritten, so dass die Kommission mit seiner baldigen Annahme rechnet. Die Kommission ist überzeugt, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung der grenzübergreifenden Steuerhinterziehung ermöglicht.
(1) Vorschlag für eine Richtlinie de Rates zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft, ABl. C 270 E vom 25.9.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/368 |
(2004/C 78 E/0388)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1418/03
von Maria Carrilho (PSE) an die Kommission
(23. April 2003)
Betrifft: Überprüfung des Strategierahmens Europa-Asien
Die Intensivierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Asien ist anerkanntermaßen von großem gegenseitigem Interesse. Die euro-asiatischen Beziehungen wurden hauptsächlich seit Mitte der 90er Jahre durch Strukturen und Foren vertieft, insbesondere sind zu nennen: die (in den 70er Jahren initiierten) Sitzungen ASEAN-EG/EU, der ASEM-Prozess, die Teilnahme der EU am Regionalforum der ASEAN (ARF), die Gipfeltreffen EU-China, EU-Indien, EU-Japan und — in jüngster Zeit — EU-Korea. Zur Gewährleistung der Kohärenz des europäischen Vorgehens veröffentlichte die Kommission 1994 eine Mitteilung mit dem Titel „Für eine neue Asien-Strategie“. Dieser Rahmen wurde 2001, noch vor den Anschlägen vom 11. September, überarbeitet und in der Mitteilung der Kommission „Europa und Asien — Strategierahmen für vertiefte Partnerschaften“ (1) vorgestellt. Das Europäische Parlament seinerseits nahm am 5. September 2002 eine Entschließung an, in der es den Inhalt der Mitteilung der Kommission, deren Hauptleitlinien entsprechend fortgeführt wurden, im wesentlichen unterstützt.
Vertritt die Kommission nichtsdestoweniger angesichts so folgenschwerer Ereignisse wie die Anschläge des 11. September 2001 und der Irak-Krieg und seine Auswirkungen nicht die Auffassung, dass es von Vorteil wäre, die für 2004 vorgesehene Revision auf das zweite Halbjahr 2003 vorzuverlegen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(4. Juni 2003)
Die Kommission teilt die Ansicht der Frau Abgeordneten hinsichtlich der Bedeutung der Vertiefung der Beziehungen zwischen der Union und Asien. Dementsprechend hat sie durch verschiedene Austauschmaßnahmen und Foren zur Intensivierung dieser Beziehungen beigetragen, wie von der Frau Abgeordneten dargestellt.
Die Kommission bestätigt außerdem die Veränderungen infolge der Ereignisse vom 11. September 2001, die nur wenige Tage nach der Veröffentlichung der Mitteilung „Europa und Asien — Strategierahmen für vertiefte Partnerschaften“ eintraten.
Dennoch bleiben die sechs in dieser Mitteilung zur Asienstrategie dargelegten Grundsätze, die durch den Ratsbeschluss vom 27. Dezember 2001 (2) bekräftigt wurden, gültig und beinhalten auch die Priorität, die die Union später Afghanistan eingeräumt hat. Darüber hinaus begrüßte das Parlament in seiner Entschließung vom 5. September 2002 die Asienstrategie der Kommission und den stetigen Nachdruck, den diese auf die Beziehungen der Union zu Asien legt. Letzteres spiegelt sich auch in den derzeitigen Maßnahmen der Kommission wider, die sie in Zusammenarbeit mit ihren Delegationen in der Region durchführt, um die Resultate der in dem Strategiepapier vorgeschlagenen Aktionen zu überwachen. Hier gibt es erste Hinweise auf positive Ergebnisse.
Neben der Überwachung der Asienstrategie von 2001 arbeitet die Kommission derzeit eine Mitteilung über eine Strategie für Südostasien aus, die den jüngsten Entwicklungen sicherlich gerecht werden wird. Die gegenseitigen Einflüsse, die die Überwachung und die Arbeiten an der neuen Südostasienstrategie aufeinander nehmen, werden einen wertvollen Beitrag zur Überprüfung der Gesamtstrategie für Asien leisten und der Kommission ermöglichen, ihren Zeitplan für die sorgfältige Vorbereitung ihrer Aktualisierung im Jahr 2004 einzuhalten.
(1) KOM(2001) 469 endg.
(2) ABl. L 344 vom 28.12.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/369 |
(2004/C 78 E/0389)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1451/03
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(28. April 2003)
Betrifft: Zusammenarbeit mit dem Slowakischen Institut für Metrologie
Beim Slowakischen Institut für Metrologie (SMU) in Karlova Ves gibt es Hinweise auf erhebliche qualitative Mängel und Defizite bei den Forschungsergebnissen, dem Gesundheitsschutz und auch der Qualität des Personals.
Dies wird u.a. durch das staatliche Gesundheitsinstitut der Slowakischen Republik und aufgrund einer Bürgerpetition durch den Gesundheitsausschuss des slowakischen Parlaments (65. Sitzung vom 11. Juli 2002), sowie Herrn Gabris vom BEV Dosimetrie Laboratorium in Seibersdorf/Österreich) geäußert.
Besonders bei den Bauvorhaben für das Zyklotronzentrum soll es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen sein. Das Projekt Euromet 526, welches in Zusammenarbeit mit der PTB in Braunschweig/Deutschland durchgeführt wurde, wurde so stark beeinträchtigt, dass es zur Beendigung der Beteiligung des SMU kam.
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1. |
Welche finanzielle und anderweitige EU-Unterstützung bekommt/bekam das Slowakische Institut für Metrologie insgesamt und im Zusammenhang mit Euromet? |
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2. |
Wie und von wem wurden die Verwendung der Mittel und die Forschungen, Messungen und Ausstattungen (z.B. Gerätschaften, Qualität des eingesetzten Personals, Gesundheitsschutz) konkret kontrolliert und überprüft? |
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3. |
Wie beurteilt die Kommission die o.g. erheblichen Einwände und Kritiken an den Zuständen bei Forschung und Betriebsführung beim UNMS SR und beim SMU? |
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4. |
Welche Konsequenzen beabsichtigt die Kommission in Bezug auf die weitere Zusammenarbeit zu ziehen? |
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(11. Juni 2003)
Die in der Anfrage der Frau Abgeordneten erwähnten Projekte Zyklotron und Euromet 256 wurden nicht aus Gemeinschaftsmitteln unterstützt. Das Slowakische Institut für Metrologie (SMU) war jedoch 1999 Empfänger eines PHARE-Twinning-Projekts, dessen Ziel die Verbesserung der allgemeinen Verwaltungsstruktur im Binnenmarktbereich war. Insbesondere erhielt das SMU eine einmalige Unterstützung bei der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001-2000. Diese Unterstützung erfolgte in erster Linie durch die Bereitstellung von Beratung durch Experten aus den Mitgliedstaaten. Für diese Unterstützung des SMU wurden insgesamt 179,245 EUR im Haushalt veranschlagt. Mit der Akkreditierung des SMU nach ISO 9001-2000 wurde das Hauptziel dieser Unterstützung im September 2002 erreicht.
Das SMU ist ebenfalls Empfänger bei drei Forschungsprojekten im Rahmen des Forschungsprogramms „Wettbewerbsfähiges und nachhaltiges Wachstum“ der Kommission, das Teil des 5. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung ist. Nähere Informationen zu diesen Projekten finden sich in der Cordis-Datenbank unter: (http://www.cordis.lu/growth/src/projects.htm).
Bei der Überwachung der Beitrittsvorbereitungen der Slowakei und ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der Anforderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands kam die Kommission im Allgemeinen zu dem Schluss, dass das slowakische Amt für Normen, Messwesen und Prüfung (UNMS) gut funktioniert, auch wenn weitere Verbesserungen möglich sind. Im Hinblick auf den umfassenden Monitoring-Bericht, den die Kommission im Herbst über die Vorbereitung der Beitrittsländer auf den Beitritt vorlegen wird, begrüßt es die Kommission, die Standpunkte aller Akteure zu hören, damit diese berücksichtigt werden können. Die Kommission wird weiter mit den betreffenden slowakischen Behörden zusammenarbeiten, um etwaige Unzulänglichkeiten, einschließlich solcher, die von der Frau Abgeordneten erwähnt wurden, zu identifizieren und die Bemühungen um weitere Verbesserungen zu unterstützen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/370 |
(2004/C 78 E/0390)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1517/03
von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission
(6. Mai 2003)
Betrifft: Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft
Zurzeit werden für die EU-Delegationen Informations- und Ausbildungsveranstaltungen über die verbesserte Teilnahme nichtstaatlicher Akteure am Dialog über Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft vorbereitet. Teilt die Kommission die Auffassung, dass diese Veranstaltungen auch auf die Parlamente der AKP-Staaten ausgeweitet werden sollten, da die AKP-Parlamente zu derartigen Fragen informiert und in ihrem Bemühen unterstützt werden sollten, diesen Prozess durchzuführen?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(26. Mai 2003)
Die Kommission hat zu wiederholtem Male betont, dass die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschafts-abkommen von umfassenden Beratungen mit „nichtstaatlichen Akteuren“ aus der Union und den AKP-Staaten begleitet werden müssen. Dieser Prozess wurde zwar bereits eingeleitet, doch die Kommunikation und Konsultationen in den AKP-Staaten werden intensiviert werden, sobald Verhandlungen auf regionaler Ebene aufgenommen wurden. Dabei spielt die Delegation der Kommission eine wichtige Rolle.
Die Zielgruppen, auf die diese Maßnahmen ausgerichtet sind, unterscheiden sich je nach Land und Region stark von einander. Generell sollten sie jedoch Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Bauernverbände, Verbraucherorganisationen, NRO usw. umfassen. Auch die Einbeziehung von Experten für Handelsfragen an Universitäten und Forschungseinrichtungen in den AKP-Staaten wäre sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsprüfung.
Die Parlamente der AKP-Staaten, insbesondere die mit Handel und regionaler Integration befassten Abgeordneten sollten in vollem Umfang einbezogen werden und werden die Möglichkeit erhalten, an informellen Kontaktgruppen teilzunehmen, die die Kommission auf regionaler Ebene einrichten wird. Gerade diese Abgeordneten verfügen über die besten Voraussetzungen um Beiträge zu den Verhandlungen zu leisten, da sie offizielle AKP-Kanäle, die Paritätischen Parlamentarische Versammlung AKP-EU und die geplanten inoffiziellen Konsultationsnetze nutzen können …
Das Parlament und vor allem die europäischen Mitglieder der Paritätischen Parlamentarische Versammlung AKP-EU könnten entsprechende Unterstützung leisten, indem sie entsprechend qualifizierte AKP-Abge-ordnete vorschlagen. Erste Kontakte wurden bereits geknüpft und die Kommission würde eine enge Zusammenarbeit in diesem Bereich begrüßen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/371 |
(2004/C 78 E/0391)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1526/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(6. Mai 2003)
Betrifft: Versäumte Sanierung von mit blauem und braunem Asbest verunreinigten Wohnungen und Nutzflächen im künftigen EU-Mitgliedstaat Ungarn
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass in Ungarn beim Bau großer Wohnviertel in den Sechziger-, Siebziger- und Achtzigerjahren mindestens 400 000 Quadratmeter Spritzasbest verwendet wurden, der den am stärksten krebserregenden blauen Asbest enthält, dass sich Teilchen dieses Materials nach 10 bis 15 Jahren ablösen und innerhalb und außerhalb der Wohngebäude verbreiten und dass eine Sanierung zwischen 65 und 130 Mio. EUR kosten würde? |
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2. |
Ist der Kommission ferner bekannt, dass diese Wohnungen, die zunächst vom Staat an die Bewohner vermietet und später an diese verkauft wurden, bevor in Ungarn bekannt wurde, dass sowohl das Überleben der Bewohner als auch die Pflicht zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands (Acquis) eine Sanierung erfordert, und dass die Säuberung eines Quadratmeters Asbest 160 bis 190 EUR kostet, also mehr als einen durchschnittlichen Wochenlohn der Bewohner? |
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3. |
Kann die Kommission bestätigen, dass die ungarische Regierung keine finanziellen Mittel zur Verfügung hat oder zur Verfügung stellt, um mit der Entfernung des flächendeckend vorhandenen Asbests aus den Wohngebäuden zu beginnen und dass erst im März 2003 eine Untersuchung zum Ausmaß des Problems und der Folgen für die öffentliche Gesundheit eingeleitet wurde? |
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4. |
Wird in Ungarn mangels ausreichender Information beim Bau von Gartenhäuschen, Hühnerställen, Kellern und Garagen weiterhin brauner Asbest verwendet? |
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5. |
Fehlen in Ungarn Gesetze, die Betriebe und Einrichtungen verpflichten, vorhandenen Asbest innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen? Wird dies geändert, und wenn ja, wann? |
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6. |
Was trägt die Kommission zum Abbau der Hindernisse bei, die es Ungarn bisher verwehren, dem EU-Acquis Genüge zu tun? |
Quelle: die niederländische Zeitung „Het Financieele Dagblad“ vom 14. April 2003.
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(10. Juni 2003)
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1. |
Das ungarische Innenministerium bestätigte auf Anfrage der Kommission, dass in den Kellerdecken von Mehrfamilienhäusern, die während des genannten Zeitraums gebaut wurden, Asbest verwendet wurde. Gemäß den Informationen der ungarischen Regierung beabsichtigt sie das Problem durch folgende Maßnahmen zu lösen: Der Asbest in den am stärksten belasteten Häusern wird vorübergehend abgedeckt. Diese Maßnahme wurde bereits teilweise durchgeführt. Mit einem kürzlich erlassenen Dekret wurden weitere Maßnahmen eingeführt, um im Rahmen des Nationalen Umweltprogramms ab dem Jahr 2004 mit der Entfernung von Asbest aus Wohngebieten zu beginnen. |
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2. |
Ja, gemäß den selben Quellen gehörten einige der Wohnungen in diesen Gebäuden bereits vor den politischen Veränderungen ihren Bewohnern. Für andere wurde eine sehr niedrige Miete verlangt, die noch nicht einmal die tatsächlichen Kosten für den normalen Unterhalt abdeckte, weshalb die Wohnungen zu einem sehr geringen Preis (5 bis 10 % des Marktwertes) an die Mieter verkauft wurden. |
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3. |
Nein, laut unseren Informationen wurden die Untersuchungen bereits vor einigen Jahren eingeleitet, und ein beträchtlicher Geldbetrag wurde bereits für diese Untersuchungen aufgewendet. Wie bereits unter Punkt 1 erwähnt, ist eine weitere Finanzierung der Maßnahmen im Jahr 2004 als Teil des Nationalen Umweltprogramms vorgesehen. |
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4. |
Gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen werden in Ungarn keine asbesthaltigen Waren hergestellt, ein kleiner Teil des Materials für Bedachungen aus asbesthaltigem Zement, der aus Rumänien und der Ukraine eingeführt wurde, ist noch immer auf dem ungarischen Markt erhältlich. Diese Waren sind günstiger als die asbestfreien Ersatzwaren. Daher vertritt das ungarische Innenministerium die Ansicht, dass es sich hier nicht um einen Informationsmangel, sondern eher um fehlende Ressourcen handelt. |
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5. |
Laut unseren Informationen gibt es gegenwärtig in diesem Bereich keine Rechtsvorschriften, zwei Dekrete sind jedoch in Vorbereitung. |
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6. |
Die Kommission überwacht Ungarn sorgfältig, um zu gewährleisten, dass das Land den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Umwelt annimmt und bis zum Beitritt umsetzt. Ungarns Vorbereitungen auf den Beitritt sind insgesamt gesehen und verglichen mit anderen neuen Mitgliedstaaten recht weit vorangeschritten. Ferner wurden beträchtliche finanzielle Mittel für Umweltprojekte im Rahmen der Programme PHARE und ISPA zur Verfügung gestellt. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/372 |
(2004/C 78 E/0392)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1540/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Handel mit Ausrüstungsgegenständen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden können
Kann die Kommission mitteilen, ob, und wenn ja, welche Gegenstände, die unter die Verordnung betreffend den Handel mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen, die zur Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden werden können (1) fallen, auch unter die Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (2) fallen?
(1) KOM(2002) 770.
(2) ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/373 |
(2004/C 78 E/0393)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1541/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Verbot der Herstellung von Ausrüstungsgegenständen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe und zur Folter verwendet werden
Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen und Produkten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können (1) sieht keine Beschränkung der Produktion, der Herstellung, des Vertriebs oder des Verkaufs der betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Produkte im Binnenmarkt vor.
Die Todesstrafe ist gemäß den EU-Verträgen verboten. Weshalb enthält der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung daher keine Vorschläge, die Herstellung von Ausrüstungsgegenständen, die zu solchen Zwecken verwendet werden können, in der EU zu verbieten?
(1) KOM(2002) 770.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/373 |
(2004/C 78 E/0394)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1542/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Kontrolle des Handels mit Produkten, die zur Folter verwendet werden können
In Anhang II des Vorschlags für eine Verordnung des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen und Produkten, die zur Folter verwendet werden könnten (1) wird es den Mitgliedstaaten gestattet, den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu kontrollieren, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Wie viele derartige Ausrüstungsgegenstände oder Produkte werden in den Mitgliedstaaten der EU hergestellt, wo und von wem?
(1) KOM(2002) 770.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/373 |
(2004/C 78 E/0395)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1543/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Herstellung von Ausrüstungsgegenständen und Produkten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden können
In Anhang I des Vorschlags für eine Verordnung des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen und Produkten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden können (1) wird ein Ausfuhrverbot für Ausrüstungsgegenstände und Produkte, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, verhängt. Wie viele derartige Ausrüstungsgegenstände oder Produkte werden in den Mitgliedstaaten der EU hergestellt, wo und von wem?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Patten im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-1540/03, E-1541/03, E-1542/03 und E-1543/03
(13. Juni 2003)
Die Kommission hat der Gemeinschaft vorgeschlagen, Einschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen aufzuerlegen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eingesetzt werden können (1). Diese Initiative wurde nach einer Aufforderung zum Tätigwerden durch das Parlament und den Rat ergriffen.
Der Vorschlag spiegelt die starke Opposition der Union gegen die Anwendung der Todesstrafe und den Einsatz von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen wider. 1998 und 2001 hat die Union diesbezüglich politische Leitlinien angenommen. Darüber hinaus hat die Union internationale Konventionen, Verträge und Mechanismen unterstützt, die sich mit diesem Thema beschäftigen. Außerdem ist der Vorschlag als eine Art Antwort auf die von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen zur Folter (so auch die dieses Jahr auf der 59. Sitzung verabschiedete) zu betrachten, in denen unter anderem die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufgerufen werden, aktiv zu werden und unter anderem rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen, die zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingesetzt werden können, zu verhindern und zu verbieten. Der UN-Sonderberichterstatter zum Thema Folter, Theo van Boven, stellte den Vorschlag der Kommission in seinem jüngsten Bericht zu diesem Thema heraus.
Eine für das Parlament durchgeführte Studie mit dem Titel „Crowd Control Technologies“ (Juni 2000) gibt einen Einblick in die Herstellung von einigen in den Anhängen dieses Vorschlags aufgeführten Ausrüstungsgegenständen und Waren sowie in den Handel mit diesen Waren.
In den politischen Leitlinien der Union in Bezug auf Drittstaaten im Zusammenhang mit Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen und Strafen, ist die Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes und der Herstellung der betreffenden Ausrüstung vorgesehen. Diese Maßnahmen fallen jedoch nicht wie die Handelsbeschränkungen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 133 des EG-Vertrags. Gegenwärtig ist die Kommission der Ansicht, dass ausgehend vom Subsidiaritätsprinzip die Maßnahmen zur Vermeidung der Nutzung und der Herstellung solcher Ausrüstungen von den Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten.
In der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter ist die Aussetzung der Einfuhrabgaben für den Fall vorgesehen, dass diese Waren von den Streitkräften eines Mitgliedstaates oder in deren Auftrag genutzt werden. Einige der in Anhang I des Verordnungsvorschlags aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und Waren, wie Elektroschockgürtel und automatische Spritzanlagen, die speziell für die Hinrichtung von Menschen ausgelegt oder angepasst sind, haben einen KN-Code, der unter die umfassenderen Kapitel der in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 150/2003 aufgeführten Nomenklatur fällt. Der Kommissionsvorschlag zeigt jedoch, dass die Nutzung der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung, die keinen oder so gut wie keinen anderen praktischen Nutzen hat als die Vollstreckung der Todesstrafe oder die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen, mit der Politik der Union und den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten nicht im Einklang steht und somit illegal ist. Darüber hinaus findet die Aussetzung der Einführzölle für derartige Gegenstände mit der Annahme der in Dokument KOM(2002) 770 genannten Verordnung keine Anwendung mehr, da dann die Einfuhr an sich schon illegal sein wird.
(1) KOM(2002) 770.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/374 |
(2004/C 78 E/0396)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1594/03
von Emilio Menéndez del Valle (PSE) an die Kommission
(6. Mai 2003)
Betrifft: Handelsabkommen EG-Israel
Am 17. Mai 2001 beschloss das Europäische Parlament: „in der Erwägung, dass die mit Gemeinschaftspräferenzen verbundenen Vorteile infolge der nicht ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Handelsabkommen durch Israel zu Unrecht Waren zugute kommen, die in illegalen Siedlungen produziert werden“, und forderte „die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschieden gegen die Verletzungen von Ursprungsregeln durch Israel im Rahmen des Handelsabkommens mit der EU vorzugehen und es zu informieren, um eine indirekte Unterstützung der illegalen Siedlungsaktivitäten in jeder Hinsicht zu vermeiden“ (Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Nahen Osten (1)).
Legt Israel weiterhin den Ursprung seiner Exporte fest, ohne zwischen der in Israel erfolgten Produktion und der in seinen illegalen Siedlungen hergestellten Produktion zu unterscheiden?
Ist die Kommission der Auffassung, dass Israel zur Zeit gegen das Protokoll über die Ursprungsregeln des Assoziierungsabkommens EG-Israel verstößt?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(5. Juni 2003)
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre gemeinsame Antwort auf die mündlichen Anfragen H-0266/03, H-0268/03, H-0270/03, H-0272/03, H-0278/03, H-0283/03 und H-0287/03 von Herrn Lipietz, Frau Banotti, Herrn Cushnahan, Frau Morgantini, Herrn Pronk, Herrn Dhaene und Frau Sandbaek während der Fragestunde in der Plenarsitzung des Parlaments vom Mai 2003 (2).
(1) ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 356.
(2) Schriftliche Antwort vom 13.5.2003.
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27.3.2004 |
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CE 78/375 |
(2004/C 78 E/0397)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1595/03
von Helena Torres Marques (PSE) an die Kommission
(6. Mai 2003)
Betrifft: Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
Im Anschluss an meine Anfrage vom 31. Januar dieses Jahres (P-0327/03 (1)), auf die die Kommission nicht eindeutig geantwortet hat, bitte ich erneut, mir darzulegen, ob elektronische Karten, die in Portugal gleichzeitig Debit- und Kreditkarten sind, in den übrigen Ländern der Eurozone lediglich als Kreditkarten benutzt werden können.
Kann konkret eine Karte, die in Portugal die Abhebung von Euro an Geldausgabeautomaten ohne jegliche Gebühren ermöglicht, in den anderen Ländern der Eurozone zwar die gleiche Dienstleistung erbringen, wobei aber eine solche Abhebung ohne vorherige Ankündigung als ein „cash advance“ mit den entsprechenden Gebühren gilt?
Kann mir die Kommission im gleichen Zusammenhang mitteilen, was sie unter „Termindebetkarten“ versteht, die in Erwägung 23 der Entscheidung der Kommission (2002/914/EG (2)) vom 24. Juli 2002 erwähnt werden, und welchen Vorteil diese Möglichkeit für den Verbraucher hat?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(20. Juni 2003)
Die Kommission ist derzeit noch mit der Untersuchung der Frage beschäftigt, die die Frau Abgeordnete aufgeworfen hat, und wird sie so bald wie möglich über das Ergebnis unterrichten.
(1) Siehe Seite 354.
(2) ABl. L 318 vom 22.11.2002, S. 17.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/375 |
(2004/C 78 E/0398)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1632/03
von Renato Brunetta (PPE-DE) an die Kommission
(12. Mai 2003)
Betrifft: Verkauf der Gesellschaft „Vittoriosa Gaming“ durch die Gesellschaft „Casinò Municipale di Venezia“
Meldungen der lokalen venezianischen Presse zufolge sollen die Anteile der Gesellschaft „Casinò Municipale di Venezia S.p.A.“ — die sich vollständig in öffentlichem Besitz befindet, da die Gemeinde Venedig den größten Teil des Gesellschaftskapitals hält — an der Gesellschaft „Vittoriosa Gaming Ltd“ (Geschäftsführerin der Spielbank von Malta) verkauft werden.
Ferner verlautete, dass die Bank „Meliorbanca“ bei dieser Transaktion als Beraterin fungieren soll.
Die Kommission wird daher um Prüfung der folgenden Punkte gebeten:
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— |
ob und zu welchem Termin und unter welchen Bedingungen dieser Verkauf erfolgt, da noch bis vor Kurzem jegliche Verkaufsabsicht verneint und/oder ausgeschlossen wurde; |
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— |
ob die Beraterfunktion bei der Transaktion aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung oder zumindest nach einem öffentlichen Auswahlverfahren vergeben wurde; |
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— |
ob, falls es zutrifft, dass Dr. Ferruccio Piantini, der Sohn von Dr. Ing. Giorgio Piantini, Präsident der Gesellschaft „Casinò Municipale di Venezia S.p.A.“, seinerseits Vizepräsident der Meliorbanca ist, dann nicht ein „Interessenkonflikt“ vor allem für den Fall bestünde, dass der Auftrag der Bank Meliorbanca in direkten privaten Verhandlungen mit dem Casinò di Venezia erteilt wurde; |
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— |
ob die Transaktion im Einklang mit den gemeinschaftlichen und nationalen (insbesondere maltesischen und italienischen) Rechtsvorschriften steht. |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(12. Juni 2003)
Zu diesem Zeitpunkt kann die Kommission nicht feststellen, ob die fragliche Transaktion stattgefunden hat und wenn ja, ob dabei die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten wurden.
Die Kommission bittet den Herrn Abgeordneten, ihr weitere Informationen in dieser Frage zur Verfügung zu stellen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission lediglich die Anwendung des Gemeinschaftsrechts überwachen darf und daher keine Aussagen darüber treffen kann, ob die zuständigen italienischen Stellen die einschlägigen italienischen und maltesischen Rechtsvorschriften beachtet haben.
Die Frage des Herrn Abgeordneten, ob die Gesellschaft „Casinò Municipale di Venezia S.p.A.“ bei der Vergabe der Beraterfunktion für den fraglichen Verkauf das gemeinschaftliche Vergaberecht eingehalten hat, kann die Kommission nicht beantworten, da sie derzeit nicht über die dafür nötigen Informationen verfügt.
Die Kommission wird daher die italienischen Behörden auffordern, ihr die nötigen Informationen zu übermitteln, damit sie überprüfen kann, ob die Gesellschaft „Casinò Municipale di Venezia S.p.A.“ im Sinne der gemeinschaftlichen Vergaberichtlinien als öffentlicher Auftraggeber eingestuft werden kann und ob sie in diesem Fall an die Einhaltung der genannten Vorschriften gebunden ist. Sollte dies der Fall sein, wird die Kommission prüfen, ob die gemeinschaftlichen Vergabevorschriften bei der Vergabe der Beraterfunktion für die vom Herrn Abgeordneten angesprochene Veräußerung von Aktien eingehalten wurden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/376 |
(2004/C 78 E/0399)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1636/03
von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission
(15. Mai 2003)
Betrifft: Sechste MwSt-Richtlinie
Die sechste MwSt-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG (1)) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage) bezieht sich u.a. auf Immobilien. In Irland wird beim Neubau von Immobilien in vielen Fällen neben der MwSt eine zusätzliche Abgabe erhoben, die sogenannte „stamp duty“ (Grundverkehrssteuer). Es stellt sich die Frage, ob bei der Erhebung solcher Abgaben die einheitliche Grundlage, wie sie in der sechsten MwST-Richtlinie angestrebt wird, verlassen wird.
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1. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Erhebung der sogenannten „stamp duty“ und der MwSt gegen die MwSt-Richtlinie verstößt? Gibt es eine einschlägige Rechtsprechung? |
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2. |
Stehen solche Abgaben im Einklang mit den übrigen europäischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des freien Verkehrs? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(19. Juni 2003)
Die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene stamp duty (Grunderwerbsteuer oder Stempelsteuer) ist eine Urkundensteuer. Bei den fraglichen Urkunden handelt es sich vor allem um bei Grundstücksübertragungen verwendete Rechtsdokumente oder Dokumente, die den beteiligten Parteien Rechte einräumen. Sind die Dokumente nicht ordnungsgemäß gestempelt, sind sie vor Gericht nicht rechtskräftig. So kann beispielsweise die Übertragung der Eigentumsrechte an neuen Immobilien erst dann eingetragen werden, wenn die stamp duty bezahlt ist.
Ob für ein Dokument, das die Übertragung einer neuen Immobilie beurkundet, stamp duty zu entrichten ist oder nicht, richtet sich nach dem Wert der Immobilie und, falls sie Wohnzwecken dient, danach, ob der Käufer erstmals eine Immobilie erwirbt.
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1. |
Gemäß Artikel 33 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsamens Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) können die Mitgliedstaaten neben anderen Abgaben auch Grunderwerbsteuern beibehalten oder einführen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. In der Praxis kann eine Abgabe als Umsatzsteuer charakterisiert werden, wenn sie dieselben wesentlichen Eigenschaften aufweist wie die MwSt, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgendermaßen zu beschreiben sind:
In seinem Urteil vom 16. Dezember 1992 (Rechtssache C-208/91 Beaulande (3)) analysierte der Gerichtshof den speziellen Fall der Grunderwerbsteuer, die Frankreich zusätzlich zur MwSt auf den Erwerb von Baugrundstücken erhob. Dem Urteil zufolge weist eine Abgabe dieser Art nicht die vorgenannten wesentlichen Eigenschaften von Umsatzsteuern auf. Der Gerichtshof entschied deshalb, dass die Erhebung dieser Abgabe zusätzlich zur MwSt nicht gegen die Sechste MwSt-Richtlinie verstößt. Im Einzelnen stellt der Gerichtshof fest, dass Grunderwerbsteuern (in der o.g. Rechtssache „Eintragungsgebühren“) keine allgemeinen Steuern sind, da sie „nicht darauf abzielen, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge zu erfassen. Zweitens kann hier nicht die Rede von einem Produktions- und Verteilungsprozess sein, da die Eintragungsgebühr nur dann erhoben wird, wenn die unbewegliche Sache in das Vermögen des Endverbrauchers übergeht. Überdies kann diese Steuer nicht von gleichartigen, aus Anlass späterer Veräußerungen entrichteten Steuern abgezogen werden. Schließlich bleibt bei der Erhebung derartiger Steuern der Mehrwert unberücksichtigt; sie erfolgt vielmehr auf der Grundlage des Gesamtwerts der Sache.“ (Randnummern 16 bis 18). |
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2. |
Im Bereich der Steuern werden Immobilien einem allgemeinen Grundsatz zufolge in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem sie gelegen sind. Deshalb dürfte die irische stamp duty den Grundsatz der Freizügigkeit nicht verletzen. |
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.
(2) ABl. L 145 vom 13.6.1977; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/92/EG des Rates, ABl. L 331 vom 7.12.2002.
(3) Rechtssache C-208/91 Raymond Beaulande gegen Directeur des services fiscaux de Nantes, Slg. 1992, I-6709.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/378 |
(2004/C 78 E/0400)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1647/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Mai 2003)
Betrifft: Art und Weise des Einsatzes und der Verwaltung von Finanzmitteln der EU für die Integration und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma in Bulgarien
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass Zweifel an der Art und Weise aufgekommen sind, wie in Bulgarien Phare-Mittel zugunsten der Bevölkerungsgruppe der Roma verwendet werden? Die Zweifel beziehen sich insbesondere auf die Art und Weise, wie die EU-Delegation in Sofia auf die Gründung von Nichtregierungsorganisationen hinarbeitet und Mittel zugunsten der größten Konzentration von Roma in der Stadt Plovdiv, darunter dem 40 000 Einwohner zählenden Stadtviertel Stolipinovo, eingesetzt werden. |
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2. |
Folgende Vorhaben werden von der EU finanziell unterstützt:
Kann die Kommission anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren für jedes dieser Vorhaben angeben, was sie tatsächlich zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen haben? |
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3. |
Wie wird die Transparenz bei diesen und künftigen Vorhaben zur Integration der Roma gewährleistet? |
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4. |
Wie wird die Teilnahme der Roma selbst an diesen Vorhaben gewährleistet, und wie wird vermieden, dass ein Großteil der Beschlüsse über ihre Köpfe hinweg gefasst wird? |
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5. |
Was muss — um mehr Ergebnisse zu erzielen — nach Auffassung der Kommission im Vergleich zur bisherigen Entwicklung verbessert werden? |
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(16. Juni 2003)
Die Kommission fördert seit 1999 Projekte zur Unterstützung der Roma-Gemeinschaft in Bulgarien, u.a. in der Stadt Plovdiv und ihrem Bezirk Stolipinovo, da dort die Roma stark vertreten sind. Mit einigen der Projekte, den so genannten Kleinstprojekten des Heranführungsprogramms, wurden in der Tat Roma-Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Viertel Stolipinovo finanziell unterstützt. Diese Projekte hatten zum Ziel, die Integration und Partizipation von Einzelnen und Gruppen zu fördern, die Gefahr laufen, im Zuge des Transformationsprozesses wirtschaftlich, gesellschaftlich oder politisch ausgegrenzt zu werden. Jedoch hat die Kommission selbst keine dieser NRO gegründet.
Von den in der schriftlichen Anfrage erwähnten Phare-Projekten wurde bisher lediglich eines abgeschlossen. Das Projekt (BG 9907: „Förderung der Integration der Roma“) hat gute Ergebnisse erzielt. Im Rahmen der Komponente „Zugang der Roma zur Bildung mit Blick auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung und Polizei“ wurden u.a. Roma-Polizisten ausgebildet, ein praktischer Leitfaden über die Sprache der Roma wurde erstellt und zwei Schulbücher (mit Lehrerhandbuch) über die Kultur und Geschichte der Roma wurden veröffentlicht, die an verschiedene Schulen verteilt wurden und mit denen Lehrer vertraut gemacht wurden. Im Rahmen der Komponente „Städtebauliche Entwicklung von Roma-Vierteln“ wurde die Infrastruktur von Roma-Vierteln verbessert. Die anderen Phare-Projekte laufen noch, so dass es für eine Bewertung ihrer Ergebnisse noch zu früh ist.
Die Phare-Projekte für Roma werden in der Regel in enger Zusammenarbeit mit Roma-Vertretern durchgeführt. Ein Nationaler Lenkungsausschuss, in dem der Nationale Rat für ethnische und demografische Angelegenheiten und 35 Roma-NRO vertreten sind, ist für die Gesamtkoordinierung zuständig. Die Delegation der Kommission entsendet Beobachter zu den Sitzungen des Nationalen Lenkungsausschusses. Durch die Verpflichtung, alle Projekte und Strategien auf den Webseiten der einschlägigen Ministerien und des Nationalen Rates für ethnische und demografische Angelegenheiten zu veröffentlichen, sowie durch die Tätigkeit der Medien ist Transparenz gewährleistet.
Die angemessene Beteiligung der Roma und der sie vertretenden Organisationen an der Ermittlung des Bedarfs, der Konzeption und der Durchführung von Projekten ist für deren Erfolg von ganz entscheidender Bedeutung. Während der Programmierung werden daher nach Möglichkeit die Roma-Berater in den für Roma- oder Minderheitenfragen zuständigen nationalen Verwaltungen und Regierungsstellen regelmäßig konsultiert. Die Finanzierungsprioritäten werden im Rahmen der häufigen Kontakte der Kommission mit dem Nationalen Rat für ethnische und demografische Angelegenheiten besprochen, der dafür zuständig ist, die Politik, die Programme und die Finanzierungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit ethnischen Fragen zu koordinieren und den Dialog und die Interaktion zwischen ethnischen Minderheiten, Staat und Zivilgesellschaft in Bulgarien zu erleichtern. Vertreter von zahlreichen Ministerien, staatlichen Einrichtungen und 35 Nichtregierungsorganisationen ethnischer Minderheiten gehören diesem Gremium an. Die Prioritäten entsprechen dem Rahmenprogramm für die Integration der Roma, das von den letzten beiden Regierungen und 150 Roma-NRO angenommen wurde. Außerdem werden derzeit zu verschiedenen Aspekten des Rahmenprogramms beratende Gremien eingerichtet, an denen NRO beteiligt sind.
Trotz dieser Anstrengungen sind die sozioökonomische Situation und die Lebensbedingungen der Roma nach wie vor schwierig und Diskriminierungen sind weit verbreitet. Die gesellschaftliche Integration der Roma sollte die oberste Priorität sein, selbst wenn es schwierig ist, kurzfristig sichtbare Ergebnisse zu erzielen. Diese Priorität sollte in allen Schlüsselbereichen der nationalen Politik wie Bildung, Wohnungswesen, öffentliche Gesundheit und Beschäftigung berücksichtigt werden und es sollten hierfür die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Ferner wird die Entwicklung eines geeigneten Rechtsrahmens zur Regelung von Minderheitenfragen die Nachhaltigkeit einiger Projekte weiter erhöhen. In diesem Zusammenhang würde beispielsweise die Annahme umfassender Antidiskriminierungsbestim-mungen einen großen Schritt nach vorne bedeuten. Ein sehr wichtiger zusätzlicher Aspekt ist die weitere Dezentralisierung der Roma-Politik auf regionaler und nationaler Ebene nach dem Subsidiaritätsprinzip. Die Kommission hat Bulgarien im Rahmen der kürzlich überarbeiteten Beitrittspartnerschaft aufgefordert, diese Fragen anzugehen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/379 |
(2004/C 78 E/0401)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1653/03
von Joost Lagendijk (Verts/ALE) an die Kommission
(13. Mai 2003)
Betrifft: Europäisches Ziviles Friedenskorps — Derzeitige Entwicklung — Konfliktvorbeugung als Querschnittsaufgabe in den externen EU-Politiken
Das Europäische Parlament hat mehrfach die Gründung eines Europäischen Zivilen Friedenskorps gefordert. Bisher haben die übrigen Organe diese Forderung nicht aufgegriffen. Wie wird die Kommission auf die von der griechischen Ratspräsidentschaft bekundete Bereitschaft reagieren, Fortschritte bei der EU-Konfliktvorbeugung und dem Europäischen Zivilen Friedenskorps zu erzielen? Welche Fortschritte hat die Kommission bei der Schaffung des Netzes von Ausbildungsinstituten für zivile Krisenbewältigung erzielt? Welche Möglichkeiten sieht die Kommission, sich in Richtung auf ein Europäisches Ziviles Friedenskorps zu bewegen? Welche Schritte wird die Kommission angesichts des Umstands, dass nationale Ministerien und Institute jeweils andere Pläne verfolgen, zur Harmonisierung bzw. zumindest zur Förderung der Kompatibilität dieser Pläne unternehmen? Wäre die Kommission bereit, auf EU-Ebene ein Programm für EU-Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu verwalten? Auf welche Weise würden NRO und ihre Sachverständigen in diese Pläne einbezogen werden?
Inwieweit hat die Kommission den Vorschlag des Parlaments zur Einbeziehung der Konfliktbewertung in sämtliche externen Politiken der EU aufgegriffen? Welche Ergebnisse sind in den Bereichen Außenhandel, Agrarpolitik und Umweltpolitik erzielt worden? Hat die Kommission ihr Ziel erreicht, die Konfliktvorbeugung zur Querschnittsaufgabe der Politik der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu machen? War die Kommission im Stande, Artikel 11 des Kotonou-Abkommens anzuwenden? Wie viel Finanzmittel sind im Rahmen des EEF für die Konfliktvorbeugung verfügbar gemacht worden? In welchen AKP-Ländern unterstützt die Kommission Programme im Bereich der Konfliktvorbeugung mit Mitteln aus dem EEF bzw. aus dem Gemeinschaftshaushalt? Ist die Kommission in der Lage gewesen, ihr Vorgehen im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit, der Nahrungsmittelhilfe, der Infrastrukturen und der Wasserversorgung sowie andere sektorale Hilfsprogramme in verstärktem Maße konfliktsensibel zu gestalten? Wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein, warum nicht?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(13. Juni 2003)
Europäisches Ziviles Friedenskorps
Die Verbesserung der personellen Kapazitäten der Union für die Bewältigung von (potenziellen) Konfliktsituationen bleibt eine der Hauptherausforderungen beim Aufbau glaubwürdiger und wirksamer operativer Kapazitäten zur Unterstützung der Außenpolitik der Union. Es liegt auf der Hand, dass für das zivile Krisenmanagement der Union und die Hilfsprogramme der Gemeinschaft, die in Konfliktsituationen und danach immer häufiger in Anspruch genommen werden, kurzfristig entsprechend erfahrenes und qualifiziertes Personal gefunden werden muss. Der Ansatz der Kommission für den Umgang mit den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen wird in Anhang 1 dargelegt, der dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übersandt wird.
Konfliktvorbeugung als Querschnittsaufgabe
Die Kommission stimmt mit dem Parlament darin überein, dass in allen Programmen der Außenhilfe ein Ansatz erforderlich ist, der etwaige Konflikte mitberücksichtigt. Dies gilt auch für andere Bereiche wie die Wirtschafts-, Agrar-, Handels- und Umweltpolitik und die Diplomatie. Daneben werden Finanzmittel für spezifische Aktivitäten benötigt, die auf die Prävention oder Entschärfung von Konfliktsituationen abzielen. Die Kommission verfolgt weiterhin ihre Strategie für die Konfliktvorbeugung, die sie zum ersten Mal in ihrer Mitteilung vom April 2001 (1) dargelegt hat. Ein Überblick über die erzielten Fortschritte wird in Anhang 2 beigefügt, der dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übersandt wird.
(1) Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention, Brüssel, 11.4.2001 — KOM(2001) 211 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/380 |
(2004/C 78 E/0402)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1661/03
von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission
(13. Mai 2003)
Betrifft: Prozess gegen Leyla Zana
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Ich habe an den beiden jüngsten Gerichtsverhandlungen in Ankara im neuen Prozess gegen Leyla Zana und drei ihrer Kollegen teilgenommen, die seit etwa 10 Jahren aufgrund der Verurteilung durch ein Gericht, das sowohl vom Straßburger Gerichtshof als auch vom Europäischen Parlament als nicht ausgewogen betrachtet wurde, inhaftiert sind. Am zweiten Teil des Prozesses habe ich auch als Mitglied der Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments teilgenommen. |
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Von der Abwesenheit des Militär-Richters abgesehen hat sich an diesem Prozess im Vergleich zu dem Prozess aus dem Jahre 1994 nichts verändert. |
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Die Rechte der Verteidigung werden auch weiterhin grobschlächtig verletzt: Das Schwurgericht hat den Antrag der Verteidigung auf Zulassung neuer, eigener Zeugen zum Prozess abgelehnt, so dass kein einziger der Zeugen des Prozesses aus dem Jahre 1994 zugelassen wurde. Darüber hinaus wurde der Verteidigung das Recht auf unmittelbare Befragung der Zeugen, ausnahmslos Zeugen der Anklage, verweigert; statt dessen muss die Verteidigung ihre Anträge an den Präsidenten des Schwurgerichts richten, der die Fragen anschließend mit seinen eigenen Worten an die Zeugen richtet. |
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Der Präsident des Schwurgerichts hat die öffentliche Verlesung der abgegebenen Erklärungen der Zeugen aus dem Jahre 1994 abgelehnt. |
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Die Sitzungen der Beratungskammer des Schwurgerichts erfolgen in Anwesenheit des Vertreters der Anklage. |
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Im Gerichtssaal befinden sich, dem Publikum und den Angeklagten zugewandt, mit Sturmgewehren bewaffnete Polizeibeamte; im Publikum selbst befinden sich Polizeibeamte, die mit Pistolen bewaffnet sind. |
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Der Prozess findet nicht öffentlich statt, wobei Beamte, die an den Eingängen des Gerichts große Mannschaften von Polizeibeamten befehligen, nach eigenem Gutdünken Einlass gewähren. Schließlich hat das Schwurgericht sowohl nach der ersten wie auch nach der zweiten Anhörung eine Freilassung der Angeklagten abgelehnt, obwohl der neue Prozess ein Eingeständnis der ungerechten Prozessführung aus dem Jahre 1994 darstellt. |
Kann die Kommission eine Beurteilung dieser Sachverhalte, die auch von den übrigen beim Prozess anwesenden Institutionen der Gemeinschaft bezeugt werden können, abgeben? Teilt die Kommission die Auffassung, dass der türkischen Regierung mit allem Nachdruck deutlich gemacht werden muss, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Prozess völlig unvereinbar sind mit einem möglichen Beitritt der Türkei zur Europäischen Union?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(5. Juni 2003)
Die Kommission verfolgt die Gerichtsverhandlungen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens gegen Sadak, Zana, Dicle und Dogan genau. Mitarbeiter der Kommission waren bei den beiden Verhandlungen, die bisher im Staatssicherheitsgericht in Ankara stattgefunden haben, anwesend.
Die Kommission nimmt die Zweifel des Herrn Abgeordneten an der ordnungsgemäßen Durchführung des Prozesses zur Kenntnis. Die Kommission ist sich bewusst, dass diese Bedenken Verfahrensmängel betreffen, die offensichtlich bei allen Gerichtsverfahren der Staatssicherheitsgerichte in der Türkei auftreten.
Die EU hat im Rahmen der kürzlich überarbeiteten Beitrittspartnerschaft mit der Türkei betont, dass Unabhängigkeit und Effizienz des Gerichtswesens gestärkt werden müssen und gefordert, dass die Arbeitsweise der Staatssicherheitsgerichte an Europäische Standards angeglichen wird.
Die Kommission wird den Prozess unter Berücksichtigung dieser Forderungen weiter beobachten und zu gegebener Zeit eine Gesamtbeurteilung des Verfahrens vorlegen. Sie wird diesen Fall außerdem im Rahmen des regelmäßigen Dialogs mit der türkischen Regierung ansprechen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/381 |
(2004/C 78 E/0403)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1668/03
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(19. Mai 2003)
Betrifft: Menschenrechtsverletzungen in der Westsahara
Welche Schritte unternimmt die Kommission angesichts der mutmaßlichen Menschenrechtsverstöße gegen die Bevölkerung Westsaharas und der Auflösung der regierungsunabhängigen sahrauischen Menschenrechtsorganisation „Forum für Wahrheit und Gerechtigkeit: Sektion Sahara“, um für die Durchführung von Artikel 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der EG und dem Königreich Marokko zu sorgen?
Wird die Kommission den Fall von Ali Salem Tamek zur Sprache bringen, eines von Amnesty International adoptierten Gefangenen aus Gewissensgründen, der aufgrund von Geständnissen, die nach Überzeugung von Amnesty International unter Folter erpresst wurden, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde?
Wird die Vertretung der Europäischen Kommission in Rabat Beobachter zu den Verfahren gegen Menschenrechtsaktivisten aus der Westsahara entsenden?
Welche Auswirkungen hat dieser ungelöste Konflikt auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Marokkos, und welche Bemühungen hat die Kommission unternommen, um die marokkanische Regierung bei der Lösung dieser langanhaltenden Auseinandersetzung zugunsten der Völker Marokkos und der Westsahara zu unterstützen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(16. Juni 2003)
Die Achtung der Menschenrechte ist der Union ein fundamentales Anliegen in ihren Beziehungen zu allen Drittländern. Artikel 2 der Assoziationsabkommen verschafft der Union die Grundlage für den Aufbau eines konstruktiven Dialogs und einer fruchtbaren Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Mittelmeerraum in Bezug auf Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit.
Zur Strukturierung dieses Dialogs legte die Kommission am 22. Mai 2003 eine Mitteilung über die Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung (1) vor, die sich unter anderem auf die bestehenden Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen stützt.
Diese Mitteilung enthält Leitlinien für eine optimale Nutzung der Instrumente, die der Union und ihren Mittelmeerpartnern zur Verfügung stehen, um ihr gemeinsames Ziel — die Förderung der Demokratisierung und die Förderung und den Schutz der universellen Menschenrechte und Grundfreiheiten — wirksam umzusetzen. Es werden 10 konkrete Empfehlungen zur Verbesserung des Dialogs zwischen der Union und ihren Mittelmeer-Partnern abgegeben und eine finanzielle Unterstützung in Menschenrechtsfragen durch die Gemeinschaft vorgeschlagen. Zur besseren Umsetzung der Empfehlungen wird Komplementarität auf drei Ebenen angestrebt: zwischen dem politischen Dialog und der finanziellen Hilfe, zwischen dem Programm MEDA und der Hilfe im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und schließlich zwischen der nationalen und der regionalen Dimension.
Die Mitteilung dürfte eine konkrete Plattform bieten, um mit den Mittelmeer-Partnern und damit auch mit Marokko einen kontinuierlichen, fundierten Dialog über alle Fragen zu führen, die Menschenrechte und Demokratisierung und gegebenenfalls auch spezifische Einzelfälle betreffen.
In dieser Hinsicht möchte die Kommission dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sie die in seiner Anfrage genannten konkreten Fälle verfolgt. Die humanitären Aspekte und die Menschenrechtsaspekte des Westsahara-Konflikts sind der Kommission seit langem ein ständiges Anliegen. In diesem Zusammenhang wurden Kontakte mit allen beteiligten Parteien in der Region geknüpft.
Der ungelöste Westsahara-Konflikt beeinträchtigt zweifelsohne die menschlichen und finanziellen Ressourcen Marokkos, die ansonsten für andere Zwecke eingesetzt werden könnten. Außerdem schadet er der politischen Position Marokkos (dem es hauptsächlich um die Wahrung dessen geht, was es als seine „territoriale Integrität“ betrachtet) sowie der Wirtschaftspolitik (vor allem dem Prozess der Regionalintegration).
Außerdem unterstützt die Kommission uneingeschränkt die Anstrengungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen, eine für die am Westsahara-Konflikt beteiligten Parteien akzeptable Lösung zu finden.
(1) KOM(2003) 294 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/382 |
(2004/C 78 E/0404)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1669/03
von Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission
(19. Mai 2003)
Betrifft: Erdölpipeline Baku-Ceyhan
Die geplante Erdölpipeline Baku-Tiflis-Ceyhan (BTC) würde über eine Länge von 1 760 Kilometern — von der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku bis zu der am Mittelmeer gelegenen türkischen Stadt Ceyhan — verlaufen. Entlang der gleichen Strecke soll auch eine Gaspipeline gebaut werden. British Petroleum (BP) ist der führende Sponsor, und es gibt neun weitere Teilnehmer in dem Konsortium. Das BTC-Konsortium bemüht sich um die politische und finanzielle Unterstützung der Ausfuhrkreditagenturen der betreffenden Länder, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der zur Weltbankgruppe gehörenden Internationalen Finanzkorporation.
Das Konsortium hat mit der türkischen Regierung eine HGA-Vereinbarung unterzeichnet, die sehr weitreichend ist, da es der türkischen Regierung effektiv untersagt wird, Gesetze einzubringen, die den wirtschaftlichen Erfolg des Vorhabens untergraben könnten (z.B. Gesetze zum Schutz der Umwelt oder Gesetze mit sozialer Zielsetzung).
Mit der Vereinbarung wird auch der Weg dafür geebnet, dass das Konsortium, welches die Pipeline baut, unbegrenzten Schutz durch die türkischen Sicherheitskräfte — ohne Schutzklauseln gegen Menschenrechtsverletzungen — beanspruchen kann. Der vagen Formulierung der Vereinbarung zufolge könnten entlang der Steckenführung der Pipeline paramilitärische Einheiten aufgestellt werden, um „bürgerkriegsähnlichen Unruhen“ oder „terroristischen“ Aktivitäten vorzubeugen. Das Sündenregister der türkischen Streitkräfte auf dem Gebiet der Menschenrechte — insbesondere in den Kurdengebieten — gibt ernsthaft Anlass zur Sorge.
Wie betrachtet die Kommission diese von der türkischen Regierung verlangten Sicherheitszusagen, insbesondere angesichts des Umstands, dass es sich um eine Region der Türkei handelt, in der Menschenrechtsverstöße seitens der türkischen Regierungsstellen seit jeher an der Tagesordnung sind?
Ist die Kommission der Auffassung, dass mit dieser Vereinbarung die in den Kopenhagener Kriterien festgelegten Bedingungen für einen Beitritt — Demokratie, Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten — in Frage gestellt werden?
Ist die Kommission außerdem der Ansicht, dass diese übermäßige Einmischung von Unternehmen in die Handlungsfreiheit eines souveränen Staates zu Handlungen führen kann, die gegen die EU-Standards zum Schutz der Umwelt verstoßen?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(23. Juni 2003)
Die Kommission ist über den geplanten Bau der Erdölpipeline Baku-Tbilisi-Ceyhan (BTC) und das diesbezügliche „Host Government Agreement“, das von dem Konsortium mit der türkischen Regierung geschlossen wurde, informiert. Der Kommission liegen verschiedene Berichte über die möglicherweise weitreichenden Folgen des Baus und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Schutz der Umwelt und die Sicherheit der Bevölkerung …
Mögliche negativen Entwicklungen bei der Umsetzung der Vereinbarung, wie sie von dem Herrn Abgeordneten angeführt werden, sind anhand der Kopenhagener Kriterien für den Beitritt, einschließlich der politischen Kriterien betreffend die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Minderheiten zu prüfen.
Die Kommission wird die Durchführung des Projekts im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen diese Beitrittskriterien genau verfolgen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/383 |
(2004/C 78 E/0405)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1689/03
von Anders Wijkman (PPE-DE) an die Kommission
(21. Mai 2003)
Betrifft: Bushmeat
Die Kommission arbeitet derzeit eine Strategie für die Zusammenarbeit im Bereich der forstwirtschaftlichen Entwicklung aus. Die Strategie könnte ein Modell für bewährte Verfahren für die Erhaltung der weltweiten Wälder werden.
Der Entwurf einer Strategie greift jedoch nicht das äußerst ernste Thema der (illegalen) Verwendung von Bushmeat auf, die eine der Hauptbedrohungen für das Überleben vieler Tierarten ist und oft in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung der Waldressourcen steht.
Ist die Kommission bereit, das Thema Bushmeat im endgültigen Entwurf ihrer Strategie für die forstwirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit aufzugreifen, und, wenn nein, ist sie bereit, eine besondere Strategie zu entwickeln, um zur Lösung des Bushmeat-Problems beizutragen?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(18. Juni 2003)
In dem Strategieentwurf der Kommission für die Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der Wälder sind die Kriterien für Hilfsmaßnahmen im Forstsektor sehr allgemein gehalten. Aufgrund seiner breiten Ausrichtung bietet dieses Dokument nicht die geeignete Grundlage für konkrete Maßnahmen zur Bewältigung der vielen dringlichen Probleme im Forstsektor. Im letzten Entwurf des Strategiepapiers wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Thema Bushmeat in einer Reihe von EU-Partnerländern ein Besorgnis erregendes Problem des Forstsektors darstellt.
Die Kommission beabsichtigt nicht, den Strategieentwurf für den Forstsektor um eine spezifische Strategie zur Lösung des Bushmeat-Problems zu erweitern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Thema an Bedeutung verlieren wird. Bereits heute wird viel für die Lösung des Bushmeat-Problems getan, und zwar sowohl im Rahmen der technischen Zusammenarbeit vor Ort als auch in politischen Foren auf höchster Ebene.
Das Bushmeat-Problem wird in den Leitfaden zur Einbeziehung von Umweltbelangen in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit aufgenommen, der Ende 2003 bzw. Anfang 2004 überarbeitet werden soll. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass diesen Fragen in den Strategischen Umweltprüfungen angemessene Beachtung geschenkt wird.
Durch Unterstützung der AFLEG-Initiative (Africa Ministerial Process for Forest Law Enforcement and Governance) trägt die Kommission auf politischer Ebene dazu bei, die Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zu bewältigen, zu denen auch das Thema Bushmeat zählt. Vor Ort wird im Rahmen verschiedener von der Kommission finanzierter Initiativen technische Hilfe geleistet, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. Diese Initiativen werden aus der Haushaltslinie „Tropenwälder“ und über regionale und nationale Hilfsprogramme finanziert.
Zudem werden Anstrengungen unternommen, um der illegalen Einfuhr von Bushmeat in die Union Einhalt zu gebieten. Beispielsweise wurden kürzlich per Kommissionsbeschluss neue Regeln eingeführt, die Privateinfuhren von Fleisch und Milch aus Drittländern in die Union untersagen. So wurden auch Ausnahmeregelungen, die zuvor für die Einfuhr kleiner Mengen Fleisch oder Milch für den Eigengebrauch galten, abgeschafft. Gleichzeitig mit der Einführung der neuen Regeln über Privateinfuhren wurde eine Poster-Kampagne in zahlreichen Sprachen gestartet. Die Poster sind an den EU-Grenzübergangsstellen ausgehängt, um die Reisenden auf die neuen Regeln aufmerksam zu machen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/384 |
(2004/C 78 E/0406)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1739/03
von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Außenstelle der Europäischen Union für die Befreiung von entführten europäischen Touristen
Die zahlreichen Fälle von europäischen Touristen, die in Drittländern entführt werden, wo sie historische, kulturelle oder andere Sehenswürdigkeiten besuchen, haben deutlich gemacht, dass die Europäische Union ein ständiges Team von Verhandlungsführern und Vermittlern braucht, das zusammen mit den jeweiligen nationalen Behörden tätig wird, um Staatsbürger der Gemeinschaft zu befreien, die Opfer dieser inhumanen und terroristischen lokalen Praktiken werden.
So könnten die gemeinschaftlichen Verhandlungsführer die Familien der Opfer besser betreuen, als das heute durch die lokalen Behörden geschieht, die ein Interesse daran haben, das Scheitern ihrer verschiedenen Interventionen zu verbergen.
Meint die Kommission, den Mitgliedstaaten die Schaffung ständiger gemeinschaftlicher Einrichtungen für Verhandlungen zur Befreiung von europäischen Touristen vorschlagen zu sollen, die in Drittländern aus Gründen der internen Politik dieser Länder, mit denen die entführten Touristen aus der Gemeinschaft absolut nichts zu tun haben, Opfer von Entführungen werden?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(24. Juni 2003)
Der Schutz der Unionsbürger ist in Artikel 20 des EG-Vertrages verankert, der auch vorsieht, dass jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats genießt. Gemäß Artikel 20 des EG-Vertrages gilt dies auch für die Missionen der Kommission.
Im Rahmen dieser Bestimmungen hat die Kommission in der Vergangenheit in Krisensituationen und bei Entführungen von Unionsbürgern eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit erfolgte sowohl in Brüssel als auch durch den Außendienst. Da aber gemäß Artikel 20 des EG-Vertrages der konsularische Schutz weiterhin in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ist die Einrichtung einer speziellen Gemeinschaftsstelle zurzeit nicht vorgesehen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/385 |
(2004/C 78 E/0407)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1763/03
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Rechtsvorschriften in der EU, den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern betreffend Pferdehaltung
In den letzten Jahren hat es etliche Fälle von Tierquälerei gegeben. Mitunter gibt es überhaupt keine Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, und in anderen werden bestehende Gesetze nicht beachtet. Das führt allzu häufig zu groben Misshandlungen, und leider werden auch Pferde und Ponys u.a. bei Aufzucht, Verkauf oder Transport skandalös behandelt oder grob misshandelt.
Kann die Kommission mitteilen, welche Bestimmungen betreffend das Wohlergehen der Tiere es in der EU, den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern im Bereich der Pferdehaltung gibt? Sind ihr Untersuchungen bekannt, die das Wohlergehen von Pferden und Ponys in der EU, den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern behandeln, und welche neuen Initiativen gedenkt sie zu ergreifen, um das Wohlergehen von Pferden und Ponys zu gewährleisten?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(4. August 2003)
In der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 (1) sind die Mindestnormen für den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, einschließlich Equiden, festgelegt. Allerdings gilt Artikel 1 der Richtlinie nicht für Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind. Ferner sind in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (2) die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern näher ausgeführt. Der kommerzielle Transport von Equiden über Entfernungen von mehr als 50 km wird durch die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (3) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/628/EWG (4) geänderten Fassung geregelt.
Ferner können die Mitgliedstaaten zusätzlich nationale Gesetzesmaßnahmen für den Tierschutz anwenden. Der Gemeinschaftliche Besitzstand hinsichtlich des Schutzes von Equiden gilt gemäß dem Beitrittsvertrag ab dem Tag des Beitritts der Beitrittsstaaten. Die Kommission überwacht aufmerksam die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und ihre Durchführung in den Beitrittsländern.
Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung hat die Europäische Kommission verschiedene Projekte zur Förderung der artgerechten Tierhaltung im Rahmen laufender und früherer Rahmenforschungsprogramme unterstützt. Ferner hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz wissenschaftliche Beratung gewährt. Der neueste Bericht des Ausschusses für den Schutz von Tieren während des Transports behandelt den Transport von Equiden im Einzelnen und enthält eine ausführliche Bibliographie.
Wissenschaftliche Beratung liefert eine solide Grundlage für den Entwurf von legislativen und politischen Vorschlägen; der bevorstehende Gesetzesvorschlag über den Schutz von Tieren während des Transports, einschließlich Pferden, ist lediglich ein Beispiel der Kommissionsinitiative zur Gewährleistung des Schutzes von Equiden.
(3) ABl. L 340 vom 11.12.1991.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/386 |
(2004/C 78 E/0408)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1777/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Rat Justiz und Inneres von Veria
Welche Fortschritte wurden auf dem Rat Justiz und Inneres von Veria in Bezug auf die Umsetzung des Grünbuchs über Mindestverfahrensgarantien für Personen, die einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder die wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt werden, erzielt, das am 19. Februar 2003 von der Kommission angenommen worden ist?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(3. Juli 2003)
Die informelle Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 28. März 2003 in Veria war unter anderem dem Grünbuch über Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (1) gewidmet. Bei diesem ersten Meinungsaustausch haben die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Positionen zu diesem Thema dargelegt.
Bei der Präsentation des Grünbuchs betonte die Kommission die Bedeutung des Schutzes der Bürgerrechte. Im darauf folgenden Rundtischgespräch unterbreiteten die Mitgliedstaaten ihre ersten Überlegungen zur Einführung einer Verfahrensgarantie.
Der Gedankenaustausch in Veria fand sehr rasch nach der Vorlage des Grünbuchs statt. Nach einer öffentlichen Anhörung am 16. Juni 2003 gingen über 50 Stellungnahmen ein, von denen alle Berücksichtigung finden werden. Nachdem Sachverständige und interessierte Kreise umfassend konsultiert worden sind, wird die Kommission, wie in ihrem Arbeitsprogramm für 2003 vorgesehen, voraussichtlich im Oktober 2003 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zu diesem Thema einbringen.
(1) KOM(2003) 0075 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/386 |
(2004/C 78 E/0409)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1827/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(2. Juni 2003)
Betrifft: Verringerter Mehrwertsteuersatz auf den Entleih bzw. den Kauf von Videos und DVDs
Der Handel mit Videos und DVDs hat die Verbreitung von Kulturgütern, vor allem im Bereich der europäischen Filmproduktion, sehr gefördert. Videos und DVDs haben eine gute Wiedergabequalität, sind zuverlässig, leicht zu bedienen und preiswert.
2002 stieg die Nachfrage im Hinblick auf den Entleih bzw. den Kauf dieser Produkte um ca. 20 % im Vergleich zum Vorjahr, was die diesen Medien innewohnenden Möglichkeiten deutlich macht. Obwohl Videos und DVDs ein Kulturgut darstellen, das sich großer Nachfrage erfreut, wird ihre Verbreitung dadurch erschwert, dass sie mit einem hohen Mehrwertsteuersatz belegt sind und keine günstigen Ausnahmeregelungen Anwendung finden wie beispielsweise bei Kinokarten und beim Pay-TV.
Beabsichtigt die Kommission, Anhang H der 6. Umsatzsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG (1) geändert durch die Richtlinie 2001/4/EG (2)) auszuweiten und die Mehrwertsteuersätze auf Güter und Dienstleistungen im Bereich von Video und DVDs auf Null zu setzen bzw. zu senken, um auf diese Weise die europäische Filmproduktion zu fördern?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(9. Juli 2003)
Augenblicklich darf gemäß der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (3) auf den Entleih oder den Kauf von Videos und DVDs lediglich der normale Mehrwertsteuersatz angewendet werden. Dies bedeutet de facto bereits eine gewisse Harmonisierung der Besteuerung dieser Erzeugnisse innerhalb der gesamten Gemeinschaft (der normale Mehrwertsteuersatz liegt in den einzelnen Mitgliedstaaten zwischen 15 % et 25 %). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze im Ermessen der Mitgliedsaaten liegt und dass die Schaffung einer solchen Möglichkeit für Videokassetten und DVDs die Unterschiede zwischen den innergemeinschaftlichen Steuersätzen nur noch verschärfen würde.
Die Kommission beabsichtigt, vor Sommer 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie über ermäßigte Mehrwertsteuersätze vorzulegen. Dieser Vorschlag wird insbesondere darauf abzielen, das Funktionieren des Binnenmarktes durch eine Straffung im Bereich der ermäßigten MwSt-Sätze zu verbessern und dazu allen Mitgliedstaaten gleiche Möglichkeiten zur Anwendung ermäßigter Sätze zu verschaffen.
Im Rahmen der Vorbereitung der nächsten Änderung der ermäßigten MwSt-Sätze wird eingehend geprüft werden, ob eine Ausweitung ihres Anwendungsbereiches geboten ist.
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.
(2) ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17.
(3) Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. L 145 vom 13.6.1977, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/92/EG des Rates vom 3. Dezember 2002, ABl. L 331 vom 7.12.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/387 |
(2004/C 78 E/0410)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1832/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juni 2003)
Betrifft: Baumängel in Griechenland
Der Antwort der Kommission auf meine Anfrage E-0807/2003 (1) entnehme ich, dass das Problem der Baumängel in Griechenland weiterhin akut ist und dass die zuständigen Behörden nicht immer eindeutig darauf reagieren.
Der 31. Mai 2003 ist der letzte Termin für die Auszahlung der restlichen Mittel des 2. GFK. Kann die Kommission mitteilen, wie sich ihr die Frage der Baumängel bei Vorhaben, die im Rahmen des 2. GFK in Griechenland kofinanziert wurden, allgemein darstellt und welche Maßnahmen sie ergreifen wird, um dieses Problem im Rahmen der entsprechenden EU-Regelungen zu lösen?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(5. August 2003)
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf seine Anfrage E-0807/03 (2).
Hinzuzufügen ist, dass der griechischen Regierung zu gegebener Zeit aufgrund der den Kommissionsdienststellen von der genannten Regierung vorgelegten Angaben ein Rechnungsabschluss vorgeschlagen wird. Der 31. Mai 2003 ist der allgemein gültige Termin. Die mit den Rechnungsabschlussverfahren bei den meisten Programmen in fast allen Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zeigen jedoch, dass dieser Termin in Anbetracht der großen Menge und Vielfalt der von den Mitgliedstaaten eingereichten Unterlagen nur schwer einzuhalten ist. Der Griechenland vorzuschlagende Rechnungsabschluss wird die Ergebnisse der zur Aufdeckung von Baumängeln durchgeführten ESPEL-Kontrollen rechtzeitig berücksichtigen, außerdem den Umfang der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten, für die die griechische Regierung Durchführungsbescheinigungen ausgefüllt hat.
(1) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 122.
(2) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 122.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/388 |
(2004/C 78 E/0411)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1838/03
von Roger Helmer (PPE-DE), Charles Tannock (PPE-DE), Sir Robert Atkins (PPE-DE), Giles Chichester (PPE-DE), Hartmut Nassauer (PPE-DE) und Jules Maaten (ELDR) an die Kommission
(3. Juni 2003)
Betrifft: Freihandelsabkommen zwischen Singapur und der EU
Ist sich die Kommission der beträchtlichen beiderseitigen Vorteile bewusst, die sich aus dem Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur ergeben könnten?Teilt die Kommission unsere Befürchtungen im Hinblick darauf, dass Singapur mit anderen Ländern der Region, Japan, China und Indien einbegriffen, über Freihandelsabkommen verhandelt oder solche bereits abgeschlossen hat und dass der EU daher im Handel mit Singapur Nachteile entstehen können, wenn wir nicht auch ein Freihandelsabkommen abschließen?Stimmt die Kommission der Auffassung zu, dass sich die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Singapur besonders unkompliziert gestalten würden, da das Land nur eine sehr geringe landwirtschaftliche Produktion aufzuweisen hat?
Unseres Wissens sind die zögerlichen Angebote der EU an Singapur zum Abschluss eines Freihandelsabkommens an relativ spezifische Bedingungen gekoppelt. So sollten mindestens zwei ASEAN-Länder — Singapur und wenigstens ein weiteres Land — in das Freihandelsabkommen einbezogen werden. Teilt die Kommission nicht die Auffassung, dass wir angesichts der Vorteile für die EU das Angebot an Singapur so gestalten sollten, dass sich dessen Annahme für Singapur möglichst problemlos darstellt?Stimmt die Kommission der Auffassung zu, dass es für Singapur aufgrund der großen Unterschiede in der wirtschaftlichen und politischen Entwicklung der einzelnen ASEAN-Staaten zu schwierig sein könnte, die Bedingung, dass mindestens zwei Länder an dem Abkommen beteiligt sind, zu erfüllen, und dass sich diese Bedingung als unnötiges und kontraproduktives Hindernis für den Abschluss eines Freihandelsabkommens erweisen könnte?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(24. Juni 2003)
Die Union konzentriert ihr Interesse und ihre Ressourcen weiterhin auf die multilateralen Verhandlungen in der Welthandelsorganisation auf der Grundlage der Entwicklungsagenda von Doha.
Dennoch verfolgt sie aufmerksam die Entwicklung der verschiedenen Initiativen zur Förderung der regionalen wirtschaftlichen Integration in Ostasien. Dazu gehören die Verhandlungen über Freihandelsabkommen, die Singapur mit Japan, Neuseeland und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bereits abgeschlossen hat und mit Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko derzeit führt.
Singapur hat auch der Union die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen vorgeschlagen. Als eine Handelsnation mit einem sehr kleinen heimischen Markt gehört Singapur zwangsläufig zu den liberalsten Wirtschaften der Welt, mit sehr geringen Handelsbeschränkungen. Die Aushandlung eines Freihandelsabkommens erfordert den Einsatz erheblicher Ressourcen und Anstrengungen, die sich durch entsprechende politische und wirtschaftliche Vorteile auszahlen müssen. Dies gilt sogar für ein Land wie Singapur, das über keinen Agrarsektor verfügt, so dass bestimmte Bereiche der Verhandlungen erleichtert würden.
Im Interesse eines besseren Verständnisses der möglichen Vorteile, die für die Union mit einem solchen Abkommen verbunden wären, insbesondere was bestimmte Marktzugangsbeschränkungen oder andere für die europäischen Unternehmen wichtige Vorschriften in Singapur anbetrifft, hat die Kommission mehrere europäische Wirtschaftsverbände aufgefordert, entsprechende Informationen bei ihren Mitgliedern einzuholen. Bisher haben weder Singapur noch interessierte Parteien in Europa überzeugende Nachweise dafür vorgelegt, dass die Union größere Vorteile aus einem Freihandelsabkommen mit Singapur ziehen könnte oder dass ein Abkommen die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den anderen Staaten der Region oder des ASEAN vertiefen würde. Außerdem haben die Unternehmen der EU bisher nicht erkennen lassen, dass sich bestimmte Wirtschaftszweige durch Singapurs bilaterale Freihandelszone benachteiligt fühlen.
Die Kommission erwägt derzeit keine versuchsweise oder sonstige Schaffung einer Freihandelszone mit Singapur oder Festlegung besonderer Voraussetzungen für eine etwaige künftige Freihandelszone. Die Kommission ist vielmehr bestrebt andere Möglichkeiten zu nutzen, um die Handels- und Investitionsbeziehungen zu allen ASEAN-Staaten durch eine effizientere Zusammenarbeit bei aktuellen Aspekten der Regulierung zu stärken.
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27.3.2004 |
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CE 78/389 |
(2004/C 78 E/0412)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1839/03
von Ilka Schröder (GUE/NGL) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: EU-Beziehungen zu Syrien und Assoziierungsabkommen
Syrien ist wichtigster Handelspartner der EU, und die Verhandlungen mit Syrien über den Abschluss eines Assoziierungsabkommen (zuletzt im März) schreiten weiter voran. Wie beurteilt die Kommission den möglicherweise erfolgreichen Abschluss eines solchen Abkommens angesichts der infrastrukturellen Unterstützung Syriens für die Organisationen PFLP-GC, PFLP, Hamas und Islamischer Dschihad? Ist die Politik der Kommission als Statement gegen die vom Europäischen Rat beschlossene Liste terroristischer Organisationen zu verstehen, auf der die genannten Organisationen aufgeführt sind? Wurde in den Verhandlungen die Unterstützung Syriens für die o.g. Organisationen sowie für die Hisbollah im Libanon angesprochen? Ist die Kommission angesichts der erst in diesem Monat wiederholten Ankündigung des syrischen Präsidenten, die Hisbollah weiterhin zu unterstützen, die weitere Unterstützung und Förderung von Organisationen, deren jeweilige Politik die Ermordung israelischer Zivilisten beinhaltet, ein Hinderungsgrund für den Abschluss einen Assoziierungsabkommens? Gibt es bei der Kommission Überlegungen, auf Syrien einzuwirken, um eine Einstellung der Unterstützung dieser Organisationen durch Syrien zu erreichen? Wie beurteilt die Kommission die andauernde Stationierung syrischer Truppen im Libanon und deren Unterstützung für die Hisbollah, die weiterhin Angriffe auf israelisches Territorium verübt, obwohl die UNO offiziell festgestellt hat, dass Israel mit dem Abzug seiner Truppen aus dem Südlibanon im Mai 2000 seinen Teil zur Erfüllung der UN-Resolution 425 erfüllt hat? Hält die Kommission es vor dem Hintergrund der internationalen Bemühungen um eine Erneuerung syrischisraelischer Friedensverhandlungen für hilfreich, wenn der syrische Präsident verkündet (27. März 2003, Al Safir, libanesische Zeitung), Israel werde niemals ein anerkannter Staat sein, stelle eine Bedrohung für Syrien dar, solange es existiere, und (im Mai 2001) die Juden seien Schuld an der Kreuzigung Jesus? Wie beurteilt die Kommission die fortgesetzte Verbreitung antisemitischer Hetzschriften durch syrische Regierungsmitglieder, zum Beispiel durch den langjährigen Verteidigungsminister und stellvertretenden Premier Mustafa Tlass, dessen Buch „Die Matze von Zion“, in dem behauptet wird, Juden würden aus Christenblut Matze backen, inzwischen in achter Auflage erschienen ist?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(19. Juni 2003)
Entsprechend den Direktiven des Ministerrates handelt die Kommission zurzeit ein Assoziierungsabkommen mit Syrien aus. Die Verhandlungen dauern noch an, und es wäre verfrüht, Prognosen über ihren erfolgreichen Ausgang abzugeben. Gemäß den Verhandlungsdirektiven des Rates soll das Assoziierungsabkommen eine breite Palette von Themen umfassen. Was die Fragen des politischen Dialogs und die Leitprinzipien der Assoziation betrifft, werden die Verhandlungen von den Mitgliedstaaten verfolgt und diese in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe regelmäßig konsultiert. Wie bei allen gemischten Abkommen wird nach Abschluss der Verhandlungen der volle Wortlaut des Abkommens dem Rat und dem Parlament zur Ratifizierung unterbreitet.
Der Rat hat seine Verhandlungsdirektiven im Jahr 2001 erweitert, um Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung aufzunehmen. Bei den Verhandlungen über den entsprechenden Artikel hat die Kommission den syrischen Behörden ihren Standpunkt gegen den Terrorismus deutlich gemacht und alle Angriffe auf die Zivilbevölkerung verurteilt.
Die Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen enthalten keine Standpunkte oder Erklärungen zu einzelnen politischen Konflikten oder Fragen, sondern Bestimmungen über langfristige stabile Beziehungen auf der Grundlage einer Reihe grundlegender und allgemeiner Prinzipien.
Die Union hat Syrien generell aufgefordert, bei der Wiederaufnahme des Friedensprozesses im Nahen Osten auf der Grundlage des von dem so genannten Quartett ausgearbeiteten Friedensfahrplans (Roadmap) eine aktive Rolle zu spielen. Zu einem solchen Schritt gehört natürlich, dass Syrien die Verbindungen zu Organisationen, die das Existenzrecht Israels ablehnen, insbesondere zu den vom Rat als terroristische Organisationen eingestuften Gruppen, abbricht. In diesem Zusammenhang begrüßen wir die jüngste Schließung der Büros von den Friedensprozess ablehnenden palästinensischen Organisationen in Syrien. Im Einklang mit dem entsprechenden Punkt des Friedensfahrplans hat das für die Außenbeziehungen zuständige Kommissionsmitglied auf der Tagung der Außenminister am 26.-27. Mai 2003 auf Kreta anlässlich der Halbzeitprüfung des Europa-Mittelmeerprozesses auch die Frage der Einstellung der Unterstützung terroristischer Organisationen durch arabische Länder zur Sprache gebracht.
Im Friedensfahrplan wird eindeutig auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Friedensgespräche mit Libanon und Syrien wieder aufzunehmen; ferner wird die saudische Friedensinitiative, die das Existenzrecht Israels in den Grenzen von 1967 anerkennt, ausdrücklich erwähnt. Syrien akzeptierte dies, indem es der Beiruter Erklärung der Arabischen Liga im Jahr 2002 zustimmte. Des weiteren wird diese Anerkennung dadurch bestätigt, dass die Kontakte zwischen Syrien und Israel offensichtlich wieder aufgenommen wurden.
Was die Präsenz syrischer Truppen in Libanon angeht, so wurden diese von den christlichen Fraktionen beim Beginn des Bürgerkriegs 1976 ins Land geholt. Im Abkommen von Tarif von 1989, mit dem der Bürgerkrieg beendet wurde, war ursprünglich ein Rückzug der syrischen Truppen aus den libanesischen Städten in das Bekaa-Tal vorgesehen. Die syrische und die libanesische Regierung sollten sich auf einen Zeitplan für den endgültigen Rückzug der syrischen Truppen verständigen. Libanon hat jedoch darum nicht ersucht. Seit Israel sich aus dem Südlibanon zurückgezogen hat, wird der Ruf nach einem syrischen Rückzug in Libanon lauter, und in den beiden letzten Jahren ist bereits ein Teilrückzug erfolgt.
Die Kommission bedauert die Veröffentlichung antisemitischer Schriften. Es sei darauf hingewiesen, dass die EU im Rahmen der Menschenrechtsklausel des künftigen Assoziierungsabkommens eher in der Lage sein wird, diese Fragen mit Syrien zur Sprache zu bringen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/390 |
(2004/C 78 E/0413)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1854/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(3. Juni 2003)
Betrifft: Erdrutsche in Griechenland und Schäden an Infrastrukturmaßnahmen
In meiner Anfrage E-1141/03 (1) stellte ich der Kommission die Frage, ob die Erdrutsche in Griechenland (die zu beträchtlichen Schäden an Infrastrukturmaßnahmen, von denen viele erst wenige Tage zuvor fertiggestellt worden waren) geführt haben, mit geologischen Verschiebungen in Verbindung zu bringen sind, die unter anderem auch auf die intensive seismologische Aktivität im weiteren Umkreis von Griechenland zurückzuführen sind.
Die Antwort von Kommissionsmitglied Barnier war nicht ganz zufriedenstellend, da er mich auf Antworten anderer Kollegen verweist und in keiner Weise auf meine Frage zum Zusammenhang zwischen den Erdrutschen und der Seismizität Griechenlands eingeht. Kann die Kommission mir diese Frage beantworten und mitteilen, ob es eine Studie ihrer Dienststellen zur Erdbebenanfälligkeit des südöstlichen Mittelmeeres gibt mit Prognosen oder Schlussfolgerungen zur Intensität des Phänomens?
Antwort von Frau Busquin im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Es ist hinreichend bekannt, dass bestimmte Erdrutsche in Griechenland, darunter der Erdrutsch von Malakassa im Jahr 1995, eine ca. viertägige Unterbrechung der Straßen- und Schienenverbindungen zwischen Athen und Nordgriechenland verursachten. Im Vierten und Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung (FTE) wurde das Erdrutschrisiko als Forschungsgegenstand benannt, was zur Finanzierung von Forschungsprojekten im Bereich der „Naturgefahren“ führte. Im Sechsten Rahmenprogramm ist die Fortsetzung der Finanzierung von Forschungsvorhaben über Erdrutsche unter der Priorität „Globaler Wandel und Ökosysteme“ vorgesehen. Die Erforschung der Erdrutsche konzentriert sich auf die Risikobewertung und -minderung, mit dem Ziel der Beurteilung von Strategien zur Verringerung der Katastrophen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen von Naturkatastrophen. Eines der Hauptziele der von der Gemeinschaft finanzierten Forschungsprojekte ist die Untersuchung der einen Erdrutsch auslösenden Mechanismen; ein weiteres Ziel ist die Überwachung von Erdrutschen durch Fernsensorik und der Vergleich dieser Daten mit denen, die vor Ort erhoben wurden; ferner laufen geotechnische Untersuchungen, die sich mit den Problemen des Nachlassens befassen.
In diesem Zusammenhang ist das gemeinschaftsfinanzierte Projekt „Segrodi“ erwähnenswert, in dem die durch Erdbeben verursachte Verlagerung von Berghängen untersucht wurde. Es hat den Anschein, als könnten größere Erdbeben auch das Abrutschen von Berghängen auslösen. Vorläufig gibt es jedoch noch keine eindeutigen Belege dafür, dass die Verstärkung des Zusammenhangs zwischen Erdrutschen und Erdbeben in Griechenland vorhergesagt werden könnte.
Gegenwärtig werden einige einschlägige Untersuchungen im Zuge des Umweltprogramms des Fünften Rahmenprogramms gefördert, deren Ergebnisse beim nächsten Forum des Katastrophen-Informationsnetzes Europa — Mittelmeer (EURO-MEDIN) vorgestellt werden sollen, das wahrscheinlich gegen Ende 2004 stattfinden wird.
(1) Siehe Seite 360.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/391 |
(2004/C 78 E/0414)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1869/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Pensionsverluste
Kann die Kommission die Zahl der Beitrittszahler zu Pensionsfondssystemen angeben, die durch Beschlüsse der Arbeitgeber, entweder derartige Systeme völlig einzustellen oder nicht die erforderlichen Beiträge zur Sicherung der festgelegten Leistungen bereitzustellen, benachteiligt wurden? Ist die Kommission der Auffassung, dass zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Pensionssysteme erforderlich sind, und bedeutet die Ausweitung des Binnenmarktes, dass dies auf europäischer Ebene geschehen sollte?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(15. Juli 2003)
Da diese Frage in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten und der beiden Sozialpartner fällt, kann die Kommission die Zahl der Beitragszahler zu Pensionsfondssystemen nicht angeben, die durch Beschlüsse der Arbeitgeber, entweder derartige Systeme völlig abzuschaffen oder die erforderlichen Beiträge zur Sicherung der festgelegten Leistungen nicht bereitzustellen, benachteiligt wurden. Diese Daten sind wahrscheinlich auch auf nationaler Ebene nur schwer zu beschaffen.
Die Kommission hat keine Rechtsbefugnisse, die Freiheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Änderung ihrer betrieblichen Altersversorgungssysteme einzuschränken. Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften müssen die Mitgliedstaaten lediglich „sich vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden“ (Artikel 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (1)). Das hindert Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht daran, Pensionsansprüche und entsprechende Zuwächse neu auszuhandeln.
Zur kürzlich verabschiedeten Richtlinie 2003/41/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Aktivitäten und Aufsicht von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (2) müssen die Träger über ausreichende und angemessene Mittel zur Deckung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen verfügen. Der Mindestbetrag für versicherungstechnische Rückstellungen muss sowohl die Renten und bereits gezahlten Leistungen decken als auch den Verpflichtungen entsprechen, die sich aus den aufgelaufenen Pensionsansprüchen der Mitglieder ergeben. Die Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten dennoch, dass Versicherungsträger mit leichter Unterfinanzierung arbeiten, vorausgesetzt sie verabschieden einen konkreten und angemessenen Sanierungsplan für die Rückkehr zur Vollfinanzierung.
Zur Verabschiedung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen, die zur Erfüllung dieser Richtlinie erforderlich sind, besteht für die Mitgliedstaaten eine Frist von 24 Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.
(1) ABl. L 283 vom 28.10.1980.
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CE 78/392 |
(2004/C 78 E/0415)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1873/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Zulassungsanforderungen
Hat die Kommission bereits einen Vorschlag vorgelegt oder beabsichtigt sie, einen Vorschlag vorzulegen, durch den die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere Anforderungen an die Unternehmensführung oder die Transparenz vorzuschreiben, als sie in Richtlinien und Verordnungen der EU vorgesehen sind, eingeschränkt werden, wenn Gesellschaften an in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Börsen notiert werden sollen? Hat die Kommission Maßnahmen vorgeschlagen oder beabsichtigt sie, Maßnahmen vorzuschlagen, die darauf abzielen, die Zulassungsanforderungen für Gesellschaften aus Drittländern zu begrenzen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(7. Juli 2003)
Die Frage des Herrn Abgeordneten ist der Frage sehr ähnlich, die er bereits als schriftliche Anfrage P-2561/02 (1) aufgeworfen hat.
Die Antwort der Kommission die genannte Anfrage gilt auch in jeder Hinsicht für die vorliegende Anfrage. Außerdem möchte die Kommission Folgendes hinzufügen:
Die Orientierungen für das künftige Vorgehen der Kommission auf dem Gebiet der Corporate Governance werden in der von der Kommission am 21. Mai 2003 verabschiedeten Mitteilung zu Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (2) dargelegt. Diese enthält einen Aktionsplan mit kurz-, mittel- und langfristigen Prioritäten, ohne jedoch dem Ansatz vorzugreifen, der nach Abschluss der bis 31. August 2003 laufenden Konsultation für jede einzelne angekündigte Initiative angewandt wird; dieser Aktionsplan betrifft direkt nur europäische Unternehmen.
Hinsichtlich der Transparenzanforderungen nimmt die Kommission an, dass sich der Herr Abgeordnete auf den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (3), bezieht. Dieser Vorschlag sieht Verpflichtungen zur regelmäßigen und fortlaufenden Veröffentlichung von Informationen über diese Emittenten vor. Danach könnte der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten in dieser Hinsicht strengere Anforderungen stellen, nicht jedoch der Aufnahmemitgliedstaat. Für den größten Teil der Anleihemärkte und im Hinblick auf Drittlandsemittenten von Aktien oder Anleihen wären die Anleihen eines Unternehmens im Herkunftsmitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen. Im übrigen hat der Emittent im Herkunftsmitgliedstaat seinen Sitz und in der Praxis sind die Wertpapiere des Emittenten sehr häufig auch in diesem Staat zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen. Der Vorschlag wird derzeit im Parlament und im Rat erörtert.
(1) ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 10.
(2) KOM(2003) 284 endg.
(3) KOM(2003) 138 endg.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/393 |
(2004/C 78 E/0416)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1882/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Handelsauswirkungen des Euro
Kann die Kommission den Anteil am BIP jedes Mitgliedstaates angeben, der im Handel mit Ländern der Euro-Zone und Nicht-Euro-Mitgliedstaaten der EU in jedem einzelnen der vergangenen fünf Jahre erzielt wurde? Kann sie die Zahlenangaben in Handel mit Gütern, Handel mit Dienstleistungen und Handel mit Gütern und Dienstleistungen unterteilen? Kann sie schließlich zum Vergleich die nach diesem Muster aufgeschlüsselten Zahlen der Kapitalerträge angeben?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(17. Juli 2003)
Tabelle 1 (a & b) gibt Aufschluss über den Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an den Wareneinfuhren und -ausfuhren insgesamt, ausgedrückt in Prozent vom Bruttoinlandsprodukt (BIP). Diese Übersicht wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt. Die Zahlen für die einzelnen Mitgliedstaaten sind aufgeschlüsselt nach dem Handel innerhalb der Eurozone und dem Handel mit Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone. Diese Handelsdaten stammen aus den Handelstatistiken in New Cronos (Eurostat), wo die Einfuhren auf der Grundlage von C.I.F.-Werten (cost insurance freight — Kosten-Versicherung-Fracht) ermittelt werden, das heißt die Daten beinhalten Transport- und Versicherungskosten.
Zahlungsbilanzstatistiken sind die einzige verfügbare Quelle für die Zahlen über den Handel mit Dienstleistungen und für Kapitalerträge sowie ein alternative Quelle für den Warenhandel. Wie bereits in den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Anfragen Nummer E-2464/02 (1), E-2465/02 (1) und Ε-1349/03 (2) des Herrn Abgeordneten mitgeteilt wurde, wird bei den Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) zur Erstellung der Zahlungsbilanz der Union liefern, eine andere Methodik (Bestimmungslandprinzip) zugrunde gelegt als bei der Erstellung und Veröffentlichung der nationalen Zahlungsbilanz (Ursprungslandprinzip). Auf die schriftliche Anfrage E-1349/03 hin hatte die Kommission Informationen über Ausfuhren und Einfuhren von Dienstleistungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und EU15 vorgelegt, einschließlich bilateraler Einzeldaten für die Länder, für die diese Informationen verfügbar waren. Aggregierte Daten für EU15 enthält Tabelle 2 (a bis d), die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt worden ist. Was Kapitalerträge angeht, so können die entsprechenden Zahlungen auf Grund der Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten mit der korrekten Ermittlung des Wohnsitzes der Wertpapierinhaber haben, unter Umstände nicht geografisch aufgeschlüsselt werden (3).
Für die Produktion und Veröffentlichung aggregierter Zahlungsbilanzdaten für die Eurozone ist die Europäische Zentralbank (EZB) zuständig. Die Mitgliedstaaten der Eurozone übermitteln Daten über die Beiträge zur Zahlungsbilanz der Eurozone an die EZB [d.h. Extra-Eurozone-Ströme für Waren-, Dienstleistungen und Kapitalerträgen], wobei die Vereinbarung gilt, dass nur die aggregierten Werte für die Eurozone veröffentlicht werden. Diese sind nämlich die einzigen Daten, die für die Politik von Nutzen sind. Auf Grund methodischer Unterschiede können wir keine aggregierten Werte für die Eurozone (und die EU außerhalb der Eurozone) produzieren, die mit den EZB-Aggregaten vergleichbar sind.
Bezüglich zusammengefasster Handels- und Dienstleistungsdaten ist zu sagen, dass sich die Daten aus Tabelle 1 und 2 nicht addieren lassen, weil Tabelle 1 C.I.F.-Daten enthält und eine Addition damit zu einer Doppelzählung dieser Kosten führen würde.
(2) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 188.
(3) Nähere Informationen enthält das ECB Monthly Bulletin — euro area statistics, Methodological Notes, Chapter 8, Seite 4 (http://www.ecb.int/stats/mb/ecb_bull_8note.pdf).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/394 |
(2004/C 78 E/0417)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1979/03
von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission
(10. Juni 2003)
Betrifft: Synthetisches Progesteron in oralen Verhütungsmitteln und Hormonersatztherapie
Nachdem über einen möglichen Zusammenhang zwischen synthetischem Progesteron und Brustkrebs sowie anderen Gesundheitsgefahren berichtet wurde, steigt die Besorgnis bei Frauen, die orale Verhütungsmittel verwenden bzw. sich einer HET-Behandlung unterziehen, bei der synthetische Progesterone zum Einsatz kommen. Synthetische Progesterone sollen eine Östrogendominanz bewirken, was wiederum mit Brustkrebs in Verbindung gebracht wird.
Kann die Kommission angeben, welche Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob synthetische Progesterone eine Gefahr für Frauen darstellen, welche Leitlinien praktischen Ärzten über die Verwendung von progesteronhaltigen Produkten an die Hand gegeben werden, wenn die Unbedenklichkeit dieser Produkte zweifelhaft ist, und welche Informationen für EU-Bürger öffentlich zur Verfügung gestellt werden, um sie in die Lage zu versetzen, bei Pharmazeutika, die synthetische Progesterone enthalten, in voller Kenntnis des Sachverhalts eine Entscheidung zu treffen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(2. Juli 2003)
Der Kommission ist die Besorgnis unter den Anwendern von kombinierten oralen Kontrazeptiva(KOK) und Hormonersatztherapie (HET) bekannt.
Der Ausschuss für Arzneispezialitäten (CPMP) der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) hat am 28. September 2001 einen Öffentlichen Beurteilungsbericht (Public Assessment Report) zum Thema „Kombinierte orale Kontrazeptiva und venöse Thrombembolie“ angenommen sowie nach seiner Bewertung von „kombinierten oralen Kontrazeptiva der 3. Generation, die die Gestagene Desogestrel oder Gestoden enthalten, und das Risiko venöser Thrombembolie“ eine Stellungnahme (Position statement) abgegeben.
In diesem Bericht kommt der CPMP zu dem Schluss, dass aus der wissenschaftlichen Dokumentation zu den Produkten (Summaries of Product Characteristics, SPC) sowie aus den Verpackungsbeilagen die Vorbehalte gegen die Einnahme dieser Produkte hervorgehen sollten und auch den Ärzten, die KOK verschreiben, sowie den Frauen, die eine orale Kontrazeption benötigen, mitgeteilt werden sollten.
Im Dezember 2002 verabschiedeten die Arzneimittelbehörden der Mitgliedstaaten ein Modell-SPC für HET mit Informationen zum Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs.
Zum anderen sind KOK und HET zur Überprüfung der Anzeichen für gesteigerte Alarmbereitschaft im Bereich der venösen Thromboembolie zurzeit Gegenstand einer spezifischen Studie und Überprüfung, die von der Arbeitsgruppe zur Arzneimittelüberwachung des CPMP durchgeführt wird. Da die Überprüfung noch im Gange ist, wird diesbezüglich noch keine endgültige wissenschaftliche Position eingenommen.
Darüber hinaus finanziert die Kommission die EPIC-Studie zur prospektiven Erforschung der Zusammenhänge zwischen Krebs und Ernährung (European Prospective Investigation into Cancer and nutrition). Diese Studie könnte auch dazu beitragen, Klarheit über ein erhöhtes oder verringertes, auf jeden Fall bislang unbekanntes relatives Risiko der Erkrankung an Bruskrebs im Zusammenhang mit KOK und/oder HET zu erlangen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/395 |
(2004/C 78 E/0418)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2121/03
von Isabelle Caullery (UEN) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Entwicklung von Infrastrukturen auf Madagaskar zur Förderung der Beschäftigung
Kann die Kommission uns mitteilen, welche verschiedenen Arten von Hilfen, Maßnahmen, Programmen und/oder Haushaltslinien es gibt, die für Entwicklungsmaßnahmen auf Madagaskar beantragt werden können, insbesondere:
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1. |
im Sektor der erneuerbaren Energiequellen (insbesondere Windkraft in einem Land, das weit gehend von Ölimporten abhängig ist); |
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2. |
bei der Förderung der Wiederaufforstung (nachdem in diesem Land 65 % des Waldes abgeholzt worden ist); |
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3. |
im Bereich des Baus ländlicher Siedlungen mit Ziegeln als Grundstoff, wodurch eine Vielzahl von Arbeitsplätzen geschaffen und das Ziel verfolgt werden kann, dass die Bevölkerung in ihren Heimatorten und unter besseren Lebensbedingungen ansässig bleibt; |
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4. |
beim Bau von Tourismusdörfern und -anlagen, durch die Arbeitsplätze und stabile Einkommen für die örtliche Bevölkerung geschaffen werden können? |
Können Mittel des EEF für diese Projekte beantragt werden, und ggf. nach welchen Verfahren?
Kann die Kommission uns auch die von der EIB zur Förderung dieser Projekte oder einzelner Projekte dieser Art angebotenen Fazilitäten mitteilen?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Die Gemeinschaft hat Madagaskar im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) im Zeitraum 2002-2007 Entwicklungshilfe in Höhe von insgesamt 327 Mio.EUR gewährt. In Abstimmung mit der Regierung von Madagaskar konzentrieren sich die Maßnahmen auf die Bereiche Verkehr, ländliche Entwicklung und Ernährungssicherheit, makroökonomische Hilfe und verantwortliche Staatsführung. Besonderes Augenmerk wird auf Maßnahmen gelegt, die auf die Stärkung der Zivilgesellschaft durch die Ausweitung ihrer Repräsentanz und ihrer Legitimation abzielen.
Zusätzlich zur EEF-Entwicklungshilfe werden jährlich Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt, die vor allem für Nahrungsmittelhilfe verwendet werden.
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1. |
In der derzeitigen Kooperationsstrategie für Madagaskar ist die Förderung erneuerbarer Energien nicht explizit vorgesehen. In der Vergangenheit wurden jedoch einige kleine Wasserkraftwerke finanziert. Weitere Initiativen für diesen spezifischen Sektor, die auf nationaler Ebene oder durch andere Geber gefördert würden, gibt es nicht. Windkraft und Solarenergie würden umfangreiche Investitionen erfordern, die für die Zielgruppe derzeit nicht tragbar wären. |
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2. |
Die Wiederaufforstung ist Bestandteil der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen („watershed development“) des Programms für ländliche Entwicklung im Rahmen des 9. EEF. Außerdem wird im Rahmen der Haushaltslinie „Tropenwälder“ die Bewirtschaftung von Holzplantagen durch die Dorfgemeinschaften unterstützt. |
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3. |
Über Kleinstprojekte/dezentrale Zusammenarbeit wurden von der Kommission Unterkünfte für Obdachlose finanziert. |
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4. |
Die Kommission finanziert ein integriertes Programm zur Förderung des Tourismus und der ländlichen Entwicklung im Gebiet des Bemahara-Naturparks, bei dem auch die Kapazitäten der örtlichen Fremdenführer und Tourismusdienste verbessert werden sollen. Die Beschäftigungsförderung ist mit der allgemeinen Wiederankurbelung der Wirtschaft verknüpft, die im Rahmen sämtlicher Entwicklungsprogramme des 9. EEF gefördert wird. Für die EEF-Programme und -Projekte legt die Regierung von Madagaskar der Kommission auf der Grundlage der in der EEF-Länderstrategie vereinbarten Sektoren (siehe oben) detaillierte Finanzierungsvorschläge zur Genehmigung vor. Was die Europäische Investitionsbank (EIB) anbelangt, so wird Madagaskar — ebenso wie andere Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) — Mittel aus der neu geschaffenen, mit 2,4 Mrd. EUR ausgestatteten Investitionsfazilität erhalten können. Mit diesem Instrument will die EIB den Privatsektor und die Armutsbekämpfung in den betreffenden Ländern fördern. |
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/396 |
(2004/C 78 E/0419)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2123/03
von Isabelle Caullery (UEN) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Förderung erneuerbarer Energiequellen und Abfallverwertung auf Mauritius
Kann die Kommission uns mitteilen, welche verschiedenen Arten von Hilfen, Maßnahmen, Programmen und/oder Haushaltslinien es gibt, die beantragt werden können, um die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und insbesondere der Windkraft auf Mauritius zu fördern? Kann der EEF (Europäischer Entwicklungsfonds) hier einen Beitrag leisten, und ggf. nach welchen Verfahren?
Kann die Kommission nunmehr, da die unterirdische Lagerung von Abfällen langfristig nicht mehr ein gangbarer Lösungsweg auf Mauritius zu sein scheint, die gleichen Fragen hinsichtlich der Förderung der Einrichtung von Müllverbrennungsanlagen, die saubere Energie produzieren, beantworten?
Kann der Einsatz der klassischen und der neuen Instrumente der EIB sowohl für erneuerbare Energiequellen als auch für Müllverbrennungsanlagen beantragt werden, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung auf Mauritius zu fördern?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(1. August 2003)
Seit dem 5. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wurden mehrere Programme zum Thema erneuerbare Energiequellen für Mauritius und die Inselstaaten im Südindischen Ozean umgesetzt. Dies ist Teil des Regionalprojekts Entwicklung erneuerbarer Energien für den Raum Südindischer Ozean (Développement des énergies renouvelables pour la zone Océan Indien/Denroi). Ende der achtziger Jahre wurde in Mauritius ein Pilotprogramm für Windenergie finanziert, bei dem zu wenig Eigenverantwortung übernommen und zu wenig für die Instandhaltung getan wurde; schließlich wurden die Anlagen durch Wirbelstürme beschädigt.
Die Privatwirtschaft zögert noch, Windenergieanlagen zu bauen. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Insel fast die Hälfte des Jahres Zyklonwinden ausgesetzt ist.
Erfolgreicher war die Stromerzeugung durch Wärmekraftwerke, die mit Bagasse, einem Nebenprodukt des Zuckerrohrs, betrieben werden. Derzeit liefert diese Technologie, die ganz in den Händen des privaten Sektors liegt, etwa 30 % der an das Verteilernetz abgegebenen Energie und es gibt Pläne, die mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerke durch diese Anlagen zu ersetzen, um so bis zu 50 % des nationalen Energiebedarfs zu decken. Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist der wichtigste Finanzierungspartner für diese Initiativen der Privatwirtschaft.
Die Kommission hat Studien zur Bewirtschaftung fester Abfälle in Mauritius finanziert, die in einen Nationalen Plan zur Bewirtschaftung fester Abfälle (NSWMP) mit klaren kurz-, mittel- und langfristigen Strategien mündeten. Kurzfristig sollten weiterhin Mülldeponien genutzt werden. Als langfristige Strategie dagegen sollte, so lautete der Vorschlag der von der Gemeinschaft finanzierten Studie, eine große Verbrennungsanlage (≈ 220 000 Tonnen/Jahr) im Westen und eine mittelgroße Anlage (≈ 74 000 Tonnen/Jahr) im Norden der Insel gebaut werden. Die Studie empfahl, die Verbrennungsanlagen als DBFO-Projekt (design, build, finance and operate) zu bauen, da Einnahmen aus dem Verkauf von dort erzeugtem Strom (schätzungsweise 106 Gigawattstunden/Jahr) erzielt werden könnten. Gegenwärtig wird die Abfallwirtschaft in Mauritius von der Weltbank unterstützt und zusätzliche Mittel könnten (über eine Anleihe für die Reform der öffentlichen Ausgaben) bereitgestellt werden, so dass eine Verbrennungsanlage für feste Abfälle errichtet werden könnte. Im Rahmen des 9. EEF konzentriert die Kommission ihre Anstrengungen auf die Umsetzung des Nationalen Abwasserbeseitigungsprogramms für Mauritius.
Hoch oben auf der Prioritätenliste der Europäischen Investitionsbank (EIB) steht die Erhöhung ihrer Kredite für Projekte zu erneuerbaren Energien und anderen Projekten zur Förderung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung in der Union wie auch in Partnerländern. Die EIB hat durch das Abkommen von Cotonou, das wie zuvor das Abkommen von Lomé die Grundlage ihrer Tätigkeit in Mauritius bildet, den Auftrag erhalten, in allen Schlüsselsektoren der Wirtschaft Projekte zu unterstützen, die wirtschaftlich, finanziell und technisch lebensfähig und umweltgerecht sind; dies bezieht sich auch auf erneuerbare Energien und Müllverbrennung.
In Mauritius hat die EIB in hohem Maße zur Diversifizierung der Stromerzeugung des Landes und zur Umstellung von einer ölbasierten Stromerzeugung auf die Nutzung von Bagasse — einer erneuerbaren Energiequelle, die im Land in Überfluss vorhanden ist — beigetragen, da sie den Bau eines Kohle-Bagasse-Grundlastkraftwerks im Norden der Insel mitfinanziert hat. Das Projekt wurde zeitgerecht abgeschlossen. Der kommerzielle Betrieb wurde im Jahr 2000 aufgenommen. Die Bank wäre bereit, andere tragfähige Vorschläge zu erneuerbaren Energien zu prüfen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/397 |
(2004/C 78 E/0420)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2143/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(26. Juni 2003)
Betrifft: Verträge der Kommission mit der Groupe Planistat
Die Firma Planistat Europe SA hat laut eigenen Angaben im Internet (www.planistat.fr) seit 1996 und noch bis Ende 2003 Verträge für einen „Service d'information statistique à valeur ajoutée“ mit der Kommission. Kann die Kommission die Zahl der in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge angeben und mir Kopien dieser Verträge übermitteln?
Kann die Kommission für jeden einzelnen Vertrag angeben, nach welchem Verfahren er vergeben wurde, ob auch Angebote anderer Bewerber vorlagen, nach welchen Verfahren die Angebote ausgewertet wurden und warum die Firma Planistat den Zuschlag bekam? Kann die Kommission mir Kopien der Dossiers übermitteln, auf deren Grundlage die zuständigen Anweisungsbefugten von Eurostat die Verträge unterschrieben haben?
Kann die Kommission mir eine vollständige und detaillierte Liste der Zahlungen übermitteln, die sie im Zusammenhang mit diesen Verträgen getätigt hat? Kann die Kommission mir Kopien der Mitteilungen seitens der Firma Planistat übermitteln, aus denen hervorgeht, welche Einnahmen die Firma durch die Vermarktung und den Verkauf von Eurostat-Daten erzielt hat?
Kann die Kommission angeben, wann und wie sie den Wahrheitsgehalt der Angaben der Firma in diesem Zusammenhang überprüft hat? Kann die Kommission angeben, ob auch mit anderen Firmen Verträge zur Vermarktung von Eurostat-Daten geschlossen wurden, und mir gegebenenfalls Kopien der Verträge übermitteln?
Kann die Kommission erläutern, ob sie es nach wie vor für sinnvoll und nötig hält, dass von ihr als einer öffentlichen Einrichtung erhobene statistische Daten von privaten Firmen mit Profit vermarktet werden können?
Kann die Kommission bei der Beantwortung meiner Anfrage den Bestimmungen von Artikel 197 Absatz 3 und Artikel 287 des EG-Vertrages in vollem Umfang Rechnung tragen?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(5. September 2003)
Die Bitte der Frau Abgeordneten um Zugang zu den die in der Anfrage genannten Unterlagen wird in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) behandelt.
Was die mit der Firma Planistat im Zusammenhang mit einem „service d'information statistique à valeur ajoutée“ abgeschlossenen Verträge betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sie Gegenstand einer Untersuchung des Europäischen Betrugsbekämpfungsamtes (OLAF) sowie von Prüfungen und Kontrollen der internen Auditstelle von Eurostat und des internen Auditdienstes der Kommission waren bzw. sind. Diese Antwort basiert somit auf dem derzeitigen Kenntnisstand in der Angelegenheit; eventuelle neue Fakten, die bei den laufenden Untersuchungen möglicherweise zu Tage treten werden, und die durch diese Untersuchungen eventuell ausgelösten künftigen Entwicklungen bleiben davon unberührt.
Im Zusammenhang mit einem „service d'information statistique à valeur ajoutée“ wurden mit der Firma Planistat zwischen 1996 und 1999 sechs Verträge und zwischen 1999 und 2003 vier Rahmenverträge abgeschlossen. Die Auftragsvergabe erfolgte in allen Fällen aufgrund einer Ausschreibung.
Bei der 1995 durchgeführten Ausschreibung gingen für Los 1 (Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung des Data Shop Luxemburg) zehn und für Los 2 (Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung des Data Shop Brüssel und der Information des Data-Shop-Netzes) sieben Angebote ein. Den Zuschlag erhielt das Angebot, das unter Berücksichtigung des technischen Werts und des Preises als wirtschaftlich am günstigsten beurteilt wurde. In beiden Fällen hatte die Firma Planistat das Angebot mit dem größten technischen Wert und gleichzeitig das niedrigste Angebot unterbreitet. Der Vergabebeirat gab zu dieser Entscheidung eine befürwortende Stellungnahme ab. In Einklang mit den Spezifikationen der Ausschreibung wurde der Vertrag für jedes der beiden Lose zweimal verlängert, so dass er insgesamt einer Laufzeit von drei Jahren hatte.
1999 wurde eine neue Ausschreibung durchgeführt. Für Los 1 (Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung des Data Shop Luxemburg) und Los 2 (Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung des Data Shop Brüssel) gingen jeweils zwei Angebote ein und für Los 3 (Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung des Data Shop Madrid) und Los 4 (Unterstützung des Data-Shop-Netzes) jeweils eins. Für die vier Lose wurde die Firma Planistat ausgewählt, da ihr Angebot als wirtschaftlich am günstigsten beurteilt wurde. Da die Dienstleistungskategorie und der Auftragsgegenstand, die in der Bekanntmachung der Ausschreibung genannt wurden, nicht genau den zu erbringenden Leistungen entsprachen und es damit nicht ermöglichten, das Interesse von potenziell geeigneten Bietern zu wecken, gab der Vergabebeirat zu dieser Entscheidung eine ablehnende Stellungnahme ab. Daher wurde 1999 eine zweite Ausschreibung veröffentlicht. Die neue Ausschreibungsbekanntmachung und das Lastenheft wurden dem Vergabebeirat zur vorherigen Genehmigung vorgelegt. Die drei ersten Lose (Data Shops Luxemburg, Brüssel und Madrid) wurden zusammengefasst, Gegenstand von Los 2 waren die Unterstützungsleistungen. Für jedes Los ging nur ein Angebot ein, und zwar von der Firma Planistat. Aufgrund der Qualität der angebotenen Leistungen und da sie als wirtschaftlich günstig beurteilt wurden, erhielten diese Angebote den Zuschlag. Der Vergabebeirat gab zu der Auftragsvergabe eine befürwortende Stellungnahme ab.
Bei der Ausschreibung des Jahres 2002 ging für jedes Los (Los 1:Dienstleistungen im Rahmen der Data-Shop-Verwaltung; Los 2: Unterstützung des Data-Shop-Netzes) nur ein Angebot ein. Obwohl nur ein Angebot vorlag, ergaben die technische und finanzielle Analyse sowie die Beurteilung des Marktes doch, dass dieses Angebot den Zuschlag erhalten sollte. Hierfür gab es vor allem folgende Gründe: Das Lastenheft und die Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ausschreibung waren angemessen (eine Umfrage, die vor der Entscheidung des Vergabebeirats bei den Unternehmen durchgeführt wurde, die das Lastenheft angefordert, aber kein Angebot abgegeben hatten, ergab, dass dieser Verzicht auf eine Angebotsabgabe nicht auf das Lastenheft zurückzuführen war), die Qualität der technischen Angebote war gut, und das finanzielle Angebot war verglichen mit dem letzten Vertrag akzeptabel. Der Vergabebeirat gab zu der Auftragsvergabe eine befürwortende Stellungnahme ab.
Was den Verkauf von Veröffentlichungen (auf Papier und CD-ROM) angeht, so wurde dem Auftragnehmer jede von ihm beim Amt für Veröffentlichungen bestellte Veröffentlichung systematisch in Rechnung gestellt. Was Datenbankauszüge und den Verkauf von PDF-Dateien betrifft, so hat die Firma Planistat Eurostat seit 2000 monatlich die zugehörigen Auszüge aus dem Verkaufsbuch zusammen mit den entsprechend geordneten Rechnungen übermittelt. Eine Liste der im Rahmen dieser Verträge erfolgten Zahlungen sowie nähere Informationen zu den in den monatlichen Vertragsberichten beschriebenen Einnahmen gehen der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zu.
Zur Verbreitung der statistischen Information und insbesondere zu der eventuellen Einbeziehung von privaten Firmen in diese Verbreitung ist Folgendes anzumerken: Die Verbreitung der statistischen Information ist integraler Bestandteil der Produktion von Gemeinschaftsstatistiken in der Definition von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (2) und damit Gegenstand einer Strategie, die in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und insbesondere den nationalen statistischen Ämtern erarbeitet wurde.
Dies bedeutet, dass die Data Shops auf der Grundlage von Vereinbarungen über die Verbreitung statistischer Informationen direkt dazu beitragen, dass Eurostat seinen Auftrag der Bereitstellung eines öffentlichen Verbreitungsdienstes erfüllen kann. Die Data Shops müssen alle an sie gerichteten Anfragen angemessen beantworten und das gesamte Informationsangebot von Eurostat uneingeschränkt anbieten. Vereinbarungen über die Verbreitung statistischer Informationen wurden mit den nationalen statistischen Ämtern zahlreicher europäischer Länder abgeschlossen, und ebenfalls auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung wurde einer Firma die Verwaltung des Data Shop in New York übertragen.
Außerdem wurden einer Reihe von auf den Informationsmarkt spezialisierten Unternehmen Lizenzen für die Weiterverbreitung von Daten zu kommerziellen Zwecken erteilt. Mit der im Rahmen eines Angebots von Mehrwert-Informationsprodukten erfolgenden Weiterverbreitung bestimmter Daten zu kommerziellen Zwecken wird ein anderes Ziel verfolgt. Durch sie sollen spezielle Benutzergruppen erreicht werden, die von den Eurostat-Daten einen Zusatznutzen erwarten. Diese speziellen und professionellen Informationsdienste unterscheiden sich eindeutig von dem allgemeinen Auftrag Eurostats zur Verbreitung der statistischen Information. Dieser Ansatz steht in Einklang mit dem in der Mitteilung der Kommission „eEurope 2002: Schaffung europäischer Rahmenbedingungen für die Nutzung der Informationen des öffentlichen Sektors“ (3) beschriebenen Ansatz sowie mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Weiterverwendung und der kommerziellen Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors (4).
(3) KOM(2001) 607 endg.
(4) KOM(2002) 207 endg.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/399 |
(2004/C 78 E/0421)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2173/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften über Asbest
In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1551/03 (1) bekräftigte die Kommission ihre Absicht, Kontakt mit den portugiesischen Behörden aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Asbest eingehalten werden, was meine Besorgnis hinsichtlich dieser Frage bestätigte.
Kann die Kommission angeben, innerhalb welcher Frist die Absicht, sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen werden, in die Tat umgesetzt wird?
Zusätzliche Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(9. Dezember 2003)
Wie die Kommission in ihrer ersten Antwort bereits mitgeteilt hat, hat sie die portugiesischen Behörden aufgefordert, die unterstellte falsche Etikettierung am portugiesischen Markt angebotener Artikel, die (absichtlich beigefügtes) Chrysotilasbest enthalten, auf ihren Wahrheitsgehalt hin abzuklopfen.
Nach Überprüfung des betroffenen Sektors haben die portugiesischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass sie am portugiesischen Markt keine Produkte auf Asbestgrundlage ausfindig gemacht haben, bei denen die entsprechende Etikettierung fehlte bzw. ein Verstoß gegen die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen vorlag.
Somit kann die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Informationen bisher nicht bestätigen, dass Chrysotil enthaltende portugiesische Produkte nicht ordnungsgemäß etikettiert sind.
(1) Siehe Seite 37.
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CE 78/400 |
(2004/C 78 E/0422)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2211/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Fortschritte in Thessaloniki im Bereich Asyl
Kann die Kommission ihren Standpunkt zu den Fortschritten darlegen, die auf dem Gipfeltreffen von Thessaloniki im Bereich Asyl erzielt wurden, insbesondere mit Bezug auf den Vorschlag des Vereinigten Königreichs zur Schaffung von sogenannten „Schutzzonen“ zur Behandlung von Asylanträgen an den oder in die Nähe der Grenzen von Ländern, aus denen Flüchtlinge kommen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(25. Juli 2003)
Die Kommission bedauert, dass die vom Europäischen Rat (am 21. und 22. Juni 2002) in Sevilla festgelegte Frist (Juni 2003) für die Annahme einer Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (1) nicht eingehalten worden ist. Sie begrüßt daher, dass der Europäische Rat in Thessaloniki den Willen bekräftigt hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Richtlinie bis Ende 2003 angenommen wird. Ebenso begrüßt sie sehr, dass die Frist für die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Asylverfahren (Ende 2003) bestätigt worden ist.
Die Kommission teilt die von den Staats- und Regierungschefs der Union zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die erste Phase der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werden muss. Die Kommission wird mit dem Ratsvorsitz und den Delegationen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Frist eingehalten wird. Sie weist ferner darauf hin, dass Rat und Kommission aufgefordert worden sind, zu prüfen, wie die Asylverfahren dahingehend verbessert werden können, dass Asylanträge, die sich nicht auf einen internationalen Schutz beziehen, rascher bearbeitet werden.
Die Kommission begrüßt das Ersuchen, alle Parameter zu prüfen, um eine besser geordnete und verwaltete Einreise von Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, in die Union zu ermöglichen und zu untersuchen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln sich der Schutz in den Herkunftsregionen verbessern lässt. Wie vom Europäischen Rat gefordert, wird bis spätestens Juni 2004 ein umfassender Bericht vorgelegt werden. Bei der Ausarbeitung des Berichts wird sich die Kommission auf ihre Mitteilung über die gemeinsame Asylpolitik und die Agenda für den Flüchtlingsschutz vom März 2003 (2) und ihre Mitteilung „Für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme“ vom Juni 2003 (3) stützen.
Die Kommission wird auch der Schlussfolgerung Nr. 11 Rechnung tragen, die der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ auf seiner Tagung vom 19. Mai 2003 zu den Bereichen Migrationsbewegungen und Entwicklung angenommen hat. Darin wird die Kommission aufgefordert, Möglichkeiten für einen Ausbau der Aufnahmekapazitäten der Entwicklungsländer zu prüfen und dabei sowohl die finanziellen und institutionellen Möglichkeiten dieser Länder zu berücksichtigen als auch die Tatsache, dass Flüchtlinge ihre sozialen und politischen Strukturen erheblich belasten können; des weiteren soll die Kommission näher prüfen, welche Rolle die Entwicklungszusammenarbeit bei der Suche nach dauerhaften Lösungen für Flüchtlinge sowie bei der freiwilligen Rückkehr und der Wiedereingliederung spielen kann und konkrete Vorschläge für Maßnahmen ausarbeiten, welche gewährleisten, dass mehr Hilfe zu den Flüchtlingen in der Region gelangt und gleichzeitig die Armut in den Aufnahmegemeinden vermindert wird. Die Kommission wird hierbei besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der im Oktober 2002 vom UNHCR angenommenen Agenda für den Flüchtlingsschutz legen, die auf den Ausbau und die Modernisierung des internationalen Schutzes abstellt und dabei drei vorrangige Ziele verfolgt: Zugang zu Schutz, dauerhafte Lösungen und mehr geteilte Verantwortung mit Drittländern.
Die Kommission hat in ihren verschiedenen Mitteilungen darauf hingewiesen, dass es für die ordnungsgemäße Umsetzung der Haushaltslinie B7-667 (Vorbereitende Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration) einer geeigneten Rechtsgrundlage bedarf. Sie hat zu diesem Zweck einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (4) vorgelegt. Die Kommission empfiehlt, dass das Parlament den Vorschlag so rasch wie möglich prüft.
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002.
(2) KOM(2003) 152 endg.
(3) KOM(2003) 315 endg.
(4) KOM(2003) 355 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/401 |
(2004/C 78 E/0423)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2212/03
von Piia-Noora Kauppi (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Ausweitung der Möglichkeiten für EU-Bürger zur Einflußnahme und Beteiligung mit Hilfe interaktiver Informationstechnologien
Die Regierung Griechenlands hat während ihres Vorsitzes erfolgreich die interaktive Demokratie im Internet durch die Initiative zu Abstimmungen über das Internet (eVote) gefördert. In dieser Internetabstimmung haben 170 000 Bürger ihre Auffassung dazu dargelegt, wie sie sich die weitere Entwicklung der Europäischen Union vorstellen. Besonders positiv an der Initiative für eine Abstimmung im Internet ist, dass der griechische Vorsitz die Antworten der Bürger in seine tagtägliche Arbeit einbezieht. Die Meinungen und Vorschläge der Bürger fließen direkt in die Treffen, Beratungen und Beschlüsse auf Gemeinschaftsebene ein.
Es wäre schade, wenn die Initiative zur Abstimmung über das Internet nicht in der einen oder anderen Form in den kommenden Jahren fortgesetzt werden würde.
Hat die Kommission geprüft, wie diese eVote-Initiative zu einer ständigen Maßnahme gemacht werden könnte, um die Ansichten der Bürger zu Aspekten der EU zu sammeln und somit die Wünsche und Initiativen der EU-Bürger den Entscheidungsträgern direkt zur Kenntnis zu bringen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(1. August 2003)
Die Initiative des griechischen Ratsvorsitzes zur Abstimmung über das Internet (eVote) ist Ausdruck eines gemeinsamen Bemühens, die Bürger durch umfassende Nutzung der neuen Kommunikationstechnologien in die Gestaltung von sie betreffenden Entscheidungen auf europäischer Ebene einzubeziehen. Die Kommission verfolgt dieses Anliegen aktiv, beispielsweise mit der zentralen Website „Ihre Stimme in Europa“ (1), von der aus die europäischen Bürger Zugang zu Konsultationen, Diskussionen und anderen Möglichkeiten zur Beteiligung, wie etwa den Wegweiserdienst für die Bürger, haben. Im Zusammenhang mit dem Weißbuch „Europäisches Regieren“ (2) und als Teil der Initiative eKommission wurde dieses Portal im Rahmen der Initiative zur interaktiven Politikgestaltung (Interactive Policy Making, IPM) entwickelt und am 16. Januar 2003 eröffnet. Es trägt außerdem zur Umsetzung der Allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards der Kommission für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission (3) bei.
Über dieses Portal können die Bürger:
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sich an allen offenen Konsultationen der Kommission (einschließlich Online-Konsultationen) beteiligen; |
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an Online-Diskussionen zur Union teilnehmen, Themen direkt mit Entscheidungsträgern der EU diskutieren und (im Chat) Meinungen mit anderen Bürgern austauschen, die sich für die gleichen Probleme interessieren; |
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sich an Experten wenden, die Ratschläge zu allen Aspekten der Rechte der Unionsbürger erteilen; die Sachverständigennetze können von der Kommission indirekt auch als Quelle für Informationen über die Erfahrungen der Bürger genutzt werden. |
Das Europäische Parlament hat sich an der Förderung der IPM-Initiative beteiligt, z.B. auf der allgemeinen Konferenz 2002 mit den Euro-Info-Zentren (EIC) und der Konferenz „Offener Dialog“ mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) im November 2002.
Die mehrsprachige Futurum-Website (4) bietet verschiedene Gesprächsforen, in denen Bürger die Zukunft der Europäischen Union diskutieren können.
Die Kommission unterstützt außerdem beispielhafte eDemokratie-Praktiken. Sie hat den eEurope-Preis 2003 für eGovernment-Anwendungen organisiert, bei dem 65 Bewerbungen zu besten Praktiken öffentlicher Verwaltungen in Europa (darunter mehrere in Verbindung mit eDemokratie, einschließlich eVote) ausgewählt wurden, die auf der EU-Ministerkonferenz zu eGovernment am 7. und 8. Juli 2003 in Italien vorgestellt werden sollen.
(1) http://europa.eu.int/yourvoice/index_de.htm
(2) ABl. C 287 vom 12.10.2001.
(3) KOM(2002) 704 endg.
(4) http://europa.eu.int/futurum/index_de.htm
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/402 |
(2004/C 78 E/0424)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2293/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(11. Juli 2003)
Betrifft: Wegfall grenzüberschreitender Zugverbindungen innerhalb der EU als Folge der Marktliberalisierung, die zu höheren Preisen für die Benutzung des Schienennetzes anderer Staaten führt
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass die belgische Eisenbahngesellschaft NMBS/SNCB Ende 2003 ihre Nachtzüge ins Ausland abschafft, um jährlich 15 Mio. EUR einzusparen, wodurch die Möglichkeiten der Personenbeförderung per Zug nach Südfrankreich, Deutschland, Österreich und in die Schweiz stark eingeschränkt werden? |
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2. |
Ist der Kommission ferner bekannt, dass diese Maßnahme getroffen wurde, weil NMBS die Tarife, die das Unternehmen seit der Liberalisierung des europäischen Marktes für den Transit durch andere Länder zahlen muss, als zu hoch ansieht und im Widerspruch zu seinem Auftrag, sämtliche Aufgaben, die nicht den inländischen Personenverkehr betreffen, kommerziellen Zielen unterordnet? |
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3. |
Erkennt die Kommission die Gefahr, dass innerhalb der EU in Zukunft nur noch die Nachtzugverbindungen zwischen großen Mitgliedstaaten wie Deutschland und Frankreich übrig bleiben werden und dass grenzüberschreitende Verbindungen nur noch so lange existieren werden, wie vor allem die spanische, polnische, ungarische und rumänische Bahn die Verbindungen wegen vitaler nationaler Interessen oder niedriger Lohnkosten instandsetzen wollen und können? |
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4. |
Wie lässt sich der große Unterschied zwischen dem Angebot an Inlandsverbindungen und der fortschreitenden Reduzierung des grenzüberschreitenden Zugverkehrs innerhalb der EU mit der Politik der Kommission vereinbaren, die auf europäische Integration setzt, bzw. mit den Vorgaben ihres Weißbuchs zur Verkehrspolitik 2010, worin der Schiene eine wichtige Rolle im Wettbewerb gegen Flugzeug und Auto zugesprochen wird? |
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5. |
Hat die Kommission die vom Rail Market Monitoring System (RMMS) verfolgte Verschärfung der Unterschiede bei den durchschnittlich anfallenden Steuern für die Bahninfrastruktur verfolgt? Nutzt sie diese Daten für Korrekturmaßnahmen? |
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6. |
Ist die Kommission bereit, eine aktive Politik zu betreiben, um die Bahn in die Lage zu versetzen, die bestehenden Nachtzugverbindungen aufrechtzuerhalten und für den dauerhaften Fortbestand bzw. eine mögliche Ausweitung der grenzüberschreitenden Nachtzugverbindungen im Fernverkehr zu garantieren? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(12. September 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass die Zahl internationaler Nacht- und Autoreisezüge aus Belgien ab Dezember 2003 verringert wird. Ihrer Ansicht nach wird die weitere Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste es neuen Eisenbahnunternehmen ermöglichen, neue und wettbewerbsfähige Dienste anzubieten, die dem Bedarf der Fahrgäste entsprechen. Der Herr Abgeordnete möge bitte auch die Antworten der Kommission auf seine früheren Fragen — nämlich Ε-1699/03 (1), Ε-1721/03 (2) und Ε-1722/03 (3)— beachten.
Gemäß der Richtlinie 2001/12/EG (4) hat die Kommission mit der Überwachung der Marktentwicklungen im Schienenverkehr begonnen. Diese Überwachung wird umfassend sein und daher so viele Aspekte wie möglich umfassen, darunter auch die Höhe der Infrastrukturentgelte. Die Festlegung der Höhe dieser Entgelte fällt nicht unter die Zuständigkeit der Kommission. Doch prüft die Kommission, ob die Richtlinie 2001/14/EG (5) — in der die Rahmenbedingungen für den Zugang zur Schienenverkehrsinfrastruktur und die Entgelte dafür sowie die Schaffung einer Regulierungsstelle (6) festgelegt sind — durch die nationalen Bestimmungen korrekt umgesetzt wird, und berücksichtigt dabei, dass die Höhe dieser Entgelte den Betreibern der Infrastruktur obliegt.
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 128.
(2) ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 158.
(3) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 88.
(4) Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
(5) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
(6) Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/403 |
(2004/C 78 E/0425)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2405/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Kraftfahrzeugversicherungen
Am 19. Juni 2003 legte die belgische Ombudsfrau für Versicherungen ihren Jahresbericht vor. Im Rahmen der Bewertung ihres Jahresberichts erklärte sie in der Zeitung „De Standaard“ vom 20. Juni 2003, dass vor allem, junge, aber auch ältere Fahrer ziemlich systematisch abgelehnt werden oder ihnen nach einem Schadenfall rasch gekündigt wird.
In ihrer Antwort auf die Anfrage H-0525/02 (1) ist die Kommission der Auffassung, dass die freie Aushandlung von Versicherungsprodukten im Interesse der großen Mehrheit der Autofahrer ist. Sie können das Versicherungsunternehmen wählen, das gute Fahrer durch geringere Beiträge belohnt.
Damit Fahrer im Allgemeinen und jüngere Fahrer im Besonderen dennoch die Möglichkeit haben, eine bezahlbare Haftpflichtversicherung abzuschließen, schlägt die neue belgische Regierung vor, die Versicherungsunternehmen zu verpflichten, neuen Fahrern einen Vertrag von fünf Jahren oder mehr anzubieten.
Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ablehnung, insbesondere der jüngeren aber auch der älteren Fahrer gegen den Geist von Artikel 21 der Charta der Grundrechte der EU sowie gegen den nahezu identischen Artikel II-21 des Entwurfs eines Vertrags zur Festlegung einer europäischen Verfassung verstößt? Falls ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um diese Diskriminierung zu vermeiden? Falls nicht, welche Gründe führt sie an, um diese offensichtliche Diskriminierung in Bezug auf das Alter zu beseitigen?
Erkennt die Kommission an, dass die Jüngeren und die Älteren insbesondere Schwierigkeiten haben, eine Kraftfahrzeugversicherung abzuschließen, und dass die freie Aushandlung von Versicherungsprodukten daher nicht zum Vorteil dieser doch relativ großen Gruppe von Autofahrern ist? Falls ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, die dem Verbraucher zum Vorteil gereichen? Falls nicht, mit welchen Argumenten begründet sie, ihre Ablehnung?
Hat die Kommission Kenntnis von der Absicht der neuen belgischen Regierung, Versicherungsunternehmen dazu zu verpflichten, Führerscheinneulingen Verträge von fünf Jahren oder mehr anzubieten? Stimmt diese Verpflichtung mit dem Gemeinschaftsrecht überein? Falls nicht, welche Alternativen schlägt die Kommission vor, damit insbesondere jüngere Fahrer dennoch eine bezahlbare Haftpflichtversicherung abschließen können?
(1) Mündliche Antwort vom 3.9.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/404 |
(2004/C 78 E/0426)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2406/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Kraftfahrzeugversicherungen
Am 19. Juni 2003 legte die belgische Ombudsfrau für Versicherungen ihren Jahresbericht vor. Aus diesen Informationen geht hervor, dass die Bonus-Malus-Bescheinigung ab 1. Januar 2004 durch die Bescheinigung über die Schadenvergangenheit ersetzt wird.
Aus dem Jahresbericht 2001 des Gemeinsamen Garantiefonds für Kraftfahrzeuge geht hervor, dass die Zahl der Schadenfälle, an denen nichtversicherte Fahrzeuge beteiligt waren, im Zeitraum zwischen 1997 und 2001 um 70 % zunahm — von ungefähr 4 950 auf etwa 8 450. Der Gemeinsame Garantiefonds für Kraftfahrzeuge ersetzt den Opfern nichtversicherter Fahrer den erlittenen Schaden. Die Erstattung wird aus Mitteln finanziert, die von allen Versicherungsunternehmen aufgebracht werden, d.h. auch von Fahrern, die ihr Fahrzeug und sich selbst ordnungsgemäß versichern.
Generell wird die Zahl der nichtversicherten Fahrer in Belgien auf 100 000 geschätzt. Bei einem Großteil dieser Fahrer handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Schadenvergangenheit bei einer regulären Versicherungsgesellschaft nicht mehr versichert werden können: Weil private Versicherungsgesellschaften sie nicht mehr versichern wollen oder weil ihre Beiträge unannehmbar hoch sind. Ab 1. November können sich diese Fahrer in Belgien an das sogenannte Tarifierungsbüro wenden. Die eventuell daraus entstehenden Verluste werden von allen Versicherungsgesellschaften gemeinsam getragen, also auch von den Fahrern, die ihr Fahrzeug und sich ordnungsgemäß versichern.
In ihrer Antwort auf die Anfrage H-0525/02 (1) antwortet die Kommission, dass nur derjenige, der den Schaden verursacht, für diesen Schaden aufzukommen hat. In derselben Antwort teilt die Kommission ebenfalls mit, dass sie obligatorische Bonus-Malus-Bestimmungen verbietet. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die freie Aushandlung von Versicherungsprodukten im Interesse der großen Mehrheit der Autofahrer ist. Sie können das Versicherungsunternehmen wählen, das gute Fahrer durch niedrigere Beiträge belohnt.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Bescheinigung über die Schadenvergangenheit de facto lediglich eine verkappte Form des Bonus-Malus-Systems ist? Falls nicht, weshalb nicht? Falls ja, welche Alternative schlägt sie in diesem Fall vor?
Teilt die Kommission die Auffassung, dass gute Fahrer durch ihren Beitrag an den Garantiefonds für Kraftfahrzeuge oder an die Tarifierungsstelle indirekt für die Schäden, die andere verursachen, aufkommen müssen, wie in der Antwort der Kommission vom 3. September 2002 beschrieben? Wie rechtfertigt sie diese Situation? Welche Alternative schlägt sie vor?
Obwohl die Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist, nimmt die Zahl der unversicherten Fahrer deutlich zu. Welche Maßnahmen schlägt die Europäische Kommission vor, die sie selbst oder den Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um (a) diese Zahl erheblich zu verringern und (b) gleichzeitig dafür zu sorgen, dass jeder eine bezahlbare Haftpflichtversicherung abschließen kann?
(1) Mündliche Antwort vom 3.9.2002.
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CE 78/405 |
(2004/C 78 E/0427)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2407/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Kraftfahrzeugversicherungen
Am 19. Juni 2003 legte die belgische Ombudsfrau für Versicherungen ihren Jahresbericht vor. Laut diesem Jahresbericht gab es so viele Kündigungen, die im Übrigen selten ausreichend begründet waren, dass sich die Frage stellt, ob ein Versicherungsunternehmen, das zuerst einen Verbraucher anwirbt, um ihn anschließend ohne die geringste Begründung wieder fallenzulassen, sich nicht des Rechtsmissbrauchs schuldig macht. Es ist nämlich so, dass die Versicherer einen Vertrag unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist jährlich ohne Weiteres kündigen können.
Aus den Informationen dieses Ombudsdienstes geht hervor, dass es den Versicherern gestattet ist, bei Kunden, die in einen Schadenfall verwickelt sind, andere Ansprüche als die obligatorische Haftpflichtversicherung abzulehnen, auch wenn den Betreffenden keine Schuld trifft, oder wenn kein Dritter darin verwickelt war.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass Fahrer, die an einem Unfall beteiligt sind, bei dem sie selbst nicht haftbar sind, oder in den keine Dritte verwickelt wurden, durch Versicherungsunternehmen nicht ohne Weiteres von bestimmten Risiken ausgeschlossen werden können, und sei es nur deswegen, weil es wenig sinnvoll ist, sich gegen etwas versichern zu lassen, wenn die Versicherungsunternehmen eine Erstattung in den meisten Fällen ablehnen, obwohl die Versicherten sie in gutem Glauben Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht haben? Falls nicht, weshalb nicht? Falls ja, welche Schritte wird sie zugunsten der betroffenen Verbraucher unternehmen?
Ist bei der Anwerbung von Verbrauchern, die im Nachhinein ohne Begründung fallengelassen werden, in der Tat von Rechtsmissbrauch die Rede? Falls ja, welche Schritte wird die Kommission unternehmen? Falls nicht, welche Gründe legt die Kommission vor, um die Vermutung der belgischen Ombudsfrau für Versicherungen zu widerlegen?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2405/03, E-2406/03 und E-2407/03
(4. September 2003)
Die Kommission beobachtet den Anstieg der Pflichtversicherungspreise in einigen Mitgliedstaaten mit Besorgnis, denn dieser könnte dazu führen, dass Privatpersonen (insbesondere Jugendliche und ältere Personen) in ihrer freien Wahl zwischen den unterschiedlichen Transportmitteln (privates Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel) behindert werden oder ihnen diese freie Wahl gar unmöglich gemacht wird. Der Herr Abgeordnete wird in diesem Zusammenhang auf die Antworten der Kommission auf die schriftlichen Anfragen Nr. 0592/02 (1) und 1522/03 (2) von Marianne Thyssen bzw. Armando Cossutta verwiesen.
Gleichwohl hält die Kommission an dem in den dritten Versicherungsrichtlinien verankerten Grundsatz der Tariffreiheit fest. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, trotz ihres in der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe insbesondere Urteil vom 25. Februar 2003 (3)) bestätigten Pflichtcharakters. So kommt der Wettbewerbsdruck letztlich den Verbrauchern zugute.
Der Herr Abgeordnete beruft sich auf den Geist des Artikels 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Artikels II-21 des Entwurfs des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Kommission weist darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht unbedingt eine Diskriminierung aufgrund des Alters des Versicherungsnehmers darstellt, wenn sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die zur Bestimmung der Prämie für den einzelnen Versicherungsnehmer zu Grunde gelegt werden. So setzen die Versicherungsunternehmen ihre Tarife u.a. nach Maßgabe der durchschnittlichen Schadenhäufig- keit fest. Es steht ihnen frei, ihr Angebot je nach Risikoeinschätzung anzupassen oder auch bestimmte Nischen der nationalen Märkte der Konkurrenz zu überlassen. In jedem Fall muss die Kommission darauf hinweisen, dass die Marktsegmentierung keinesfalls das Ergebnis der europäischen Regulierung, sondern vielmehr eine Technik ist, um die Tarife besser auf die örtlichen Märkte abzustimmen, wobei auf Personen, die unterschiedliche Kosten darstellen, unterschiedliche Tarife angewandt werden. Diese Technik ist insofern gemeinschaftsrechtskonform, als sie unterschiedliche Kategorien von Kunden vorsieht, deren Risiken mit objektiven statistischen Analysen bewertet werden können.
In seiner Anfrage E-2406/03 spricht der Herr Abgeordnete das Problem der Berücksichtigung des früheren Schadenverlaufs an. Die Kommission möchte daran erinnern, dass die Abschaffung des vorgeschriebenen einheitlichen Schadenfreiheitsrabattssystems in Belgien eine direkte Folge der von ihr 1996 eingereichten Klage ist, die schließlich 2002 (4) mit der Einführung von Maßnahmen zur Trennung von Einstufung und Tarif erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Versicherungsunternehmen werden daher mehr Spielraum haben, um nach der tatsächlichen Schadenhäufigkeit ihrer Versicherungsnehmer zu differenzieren und den Kunden wettbewerbsfähigere Angebote zu unterbreiten.
Der Herr Abgeordnete spricht in seiner Anfrage auch die Maßnahmen an, die durch Artikel 2 des so genannten „Loi Monfils“ (5) vom 2. August 2002 in das belgische Recht aufgenommen wurden. Nach der genannten Bestimmung kann sich jedermann, dem mindestens drei Versicherungsunternehmen den Versicherungsschutz verweigert haben, an das Tarifierungsbüro wenden. Als Verweigerung des Versicherungsschutzes gilt dabei wohlgemerkt auch das Angebot einer Prämie, die einen bestimmten, durch Multiplikation des niedrigsten Tarifangebots des Versicherungsunternehmens für ein identisches Kraftfahrzeug mit der für das betroffene Fahrzeug verlangten Prämie ermittelten Schwellenwert übersteigt. Gemäß dem europäischen Regelungsrahmen dürfen nur die nationalen Behörden geeignete Mechanismen vorsehen, damit die Versicherungsnehmer ihrer Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nachkommen können. Deshalb kann die Kommission nicht zu den in der Anfrage E-2407/03 genannten Maßnahmen Stellung nehmen, die in die Zuständigkeit der für die Kontrolle und die Handelspolitik der Unternehmen zuständigen belgischen Einrichtungen fallen. Die Kommission begrüßt in diesem Zusammenhang jedoch sehr die Maßnahme zur Bekämpfung der Nichtversicherung, die nach ihrer Auffassung mit dem von den Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinien verfolgten Ziel vollkommen im Einklang steht.
Die Kommission ihrerseits hat im Rahmen der laufenden Modernisierung der Kfz-Haftpflichtversicherungs-richtlinien bestimmte Maßnahmen vorgeschlagen, um den Verbrauchern einen Versicherungswechsel zu erleichtern (Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Ausstellung einer Schadenverlaufs- bzw. Schadenfreiheitserklärung) und ihnen so die Möglichkeit zu geben, die jeweils günstigsten Tarifangebote zu nutzen (6). In diesem Zusammenhang begrüßt die Kommission selbstverständlich alle Maßnahmen, die die Transparenz fördern und einem ungleichen Informationsstand von Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer entgegenwirken.
Im Übrigen ist die Kommission davon überzeugt, dass sich die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor allem durch eine Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit verringern lassen. Im Jahr 2000 forderten Straßenverkehrsunfälle in der Europäischen Union 41 761 Tote (davon 1 470 in Belgien) und über 1,7 Millionen Verletze. Von 1991 bis 2001 starben 16 918 Personen auf den Straßen Belgiens (7). Um hier Abhilfe zu schaffen, führt die Europäische Union eine sehr ehrgeizige Kampagne für die Straßenverkehrssicherheit durch, die sich auch für die Versicherungsnehmer auszahlen wird, da mit der Schadenfrequenz unweigerlich auch die Prämien sinken werden.
Was schließlich das Vorhaben der belgischen Regierung angeht, für die Kfz-Haftpflichtversicherungs-verträge junger Autofahrer eine bestimmte Dauer festzulegen (siehe Anfrage E-2405/03), so kann die Kommission zu ungewissen Regelungsvorhaben der Mitgliedstaaten nicht Stellung nehmen.
(1) ABl. C 301 E vom 5.12.2002.
(2) ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 128.
(3) Rs. C-59/01, Kommission/italienische Republik, insbesondere Rdnr. 29 des Urteils.
(4) Mit der Verabschiedung des königlichen Erlasses vom 16. Januar 2002 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 über eine allgemeine Regelung der Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1992 über einen Standardvertrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, veröffentlicht im Moniteur belge vom 14. Februar 2002.
(5) Erschienen im Moniteur belge vom 30. August 2002.
(6) KOM(2002) 244 endg.
(7) Gemäß CARE, der Straßenverkehrsunfall-Datenbank der Gemeinschaft (http://europa.eu.int/comm/transport/home/ care/index_en.htm).
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CE 78/407 |
(2004/C 78 E/0428)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2460/03
von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Wettbewerbsverzerrende Maßnahmen der irischen Regierung auf dem Elektrizitätsmarkt
Die irische Regierung hat die Ergebnisse der jüngsten Ausschreibung für Fördermaßnahmen im Rahmen des Programms Alternative Energy Requirement (AER) für erneuerbare Energieträger bekanntgegeben. Die Hauptbegünstigten sind Tochterunternehmen des nationalen Stromerzeugers ESB und ihre Partnerunternehmen.
Die ESB dominiert den irischen Strommarkt in jeder Hinsicht und verfügt über enorme Ressourcen. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Möglichkeit, dass ESB-Tochterunternehmen an der AER-Ausschreibung teilnehmen, eine Wettbewerbsverzerrung darstellt? Stellt dies angesichts der Tatsache, dass die ESB die umfassenden Ressourcen, die sie als Staatsbetrieb und mit staatlicher Unterstützung erworben hat, nutzen kann, um unabhängige Erzeuger zu unterbieten, nicht auch eine Diskriminierung der anderen Erzeuger dar?
Ist die Kommission bereit, die irische Regierung anzuweisen, die Vergabe von Verträgen an Tochterunternehmen und Partner der ESB auszusetzen, solange sie die anstehenden wettbewerbsrechtlichen Fragen prüft?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(3. September 2003)
Der Beschluss der Kommission betreffend die Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen (1) enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Ausschreibungsteilnehmer. Er soll dazu führen, dass in Irland mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen produziert wird, und nichts spricht dagegen, dass die Tochtergesellschaften des Electricity Supply Board (ESB) zu diesem Zuwachs beitragen, solange sie die einschlägigen Vergabekriterien erfüllen.
Der Staat als Mehrheitsaktionär des ESB kann das Kapital dieses Unternehmens nach freiem Ermessen einsetzen, solange er dabei den Grundsätzen des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers folgt. Im vorliegenden Fall verfügt die Kommission über keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass die ESB-Tochtergesellschaften Beihilfen ihres Mutterunternehmens beispielsweise in Form von Leistungen zu Tarifen unterhalb des Marktpreises erhalten.
Die Kommission sieht daher keine Veranlassung, den oben genannten Beschluss zu modifizieren und die Tochtergesellschaften des ESB von der Auftragsvergabe durch die regionalen Stromversorger auszuschließen, oder bei Aufträgen an den ESB oder seine Partner einzuschreiten.
(1) Beschluss der Kommission in der Sache N 553/01, ABl. C 45 vom 19.2.2002.
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CE 78/407 |
(2004/C 78 E/0429)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2537/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(29. Juli 2003)
Betrifft: Nettobeitrag zur Gemeinsamen Agrarpolitik
Die Kommission behauptete in dem zweiten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der EU, dass Portugal ein Nettobeitragszahler für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist.
In Beantwortung meiner schriftlichen Anfrage P-0897/01 (1) stellte die Kommission die Daten bereit, mit denen sie diese Behauptung untermauerte. Nach Angaben der Kommission soll Portugal zwischen 1989 und 1998 einen Nettobeitrag von 2 Mrd. EUR zur GAP bzw. über 260 EUR pro Einwohner geleistet haben.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang bestätigen, dass Portugal auch weiterhin ein Netto-beitragszahler für die GAP ist? Kann die Kommission gemäß derselben Methode, die sie für den Zeitraum von 1989 bis 1998 anwandte, aktualisierte Daten für den Zeitraum von 1998 bis 2002 zur Verfügung stellen?
Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(29. Oktober 2003)
Bei der im zweiten Kohäsionsbericht angewandten Methode, mit der die Auswirkungen der Agrarpreis-und Marktpolitik auf Portugal ermittelt werden (die Politik der Entwicklung des ländlichen Raumes (zweite Säule) wird also nicht berücksichtigt), werden nicht nur die positiven Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Erzeuger und die Lebensmittelverarbeiter betrachtet sondern auch die Vorteile für Verbraucher und Steuerzahler. Somit unterscheidet sie sich von Berechnungen, die auf der Grundlage des Budgetsaldos vorgenommen wurden, und liefert ein vollständigeres Bild der Situation Portugals im Hinblick auf die Kosten bzw. Gewinne, die sich für die portugiesische Wirtschaft aus der Agrarmarktpolitik (erste Säule) ergeben.
Zur Berechnung dieser Zahlen hat sich die Kommission auf die Sammlung der vom Herrn Abgeordneten erbetenen Daten für den Zeitabschnitt von 2000 bis 2002 konzentriert, um die Änderungen ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Agenda 2000 zu beobachten.
Nach derselben Methode, die für den Zeitraum von 1989 bis 1998 angewandt wurde, kann die Kommission den jährlichen Nettosaldo zu jeweiligen Preisen für diesen Zeitraum wie folgt darstellen:
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(In Mio. EUR) |
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2000 |
2001 |
2002 |
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Nettosaldo von Portugal |
-227,1 |
+4 |
-108,7 |
Im Hinblick auf den Finanztransfer, der auf der Grundlage der Kosten bzw. Gewinne berechnet wurde (im Verhältnis zum prozentualen Beitrag zum EU-Gesamthaushalt), die sich aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Garantie, ergeben, weist der seit 1994 positive Saldo von Portugal folgende neueste Entwicklungen auf:
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(In Mio. EUR) |
|||
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2000 |
2001 |
2002 |
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Nettofinanztransfer für Portugal |
+ 74,7 |
+ 221,6 |
+ 115,8 |
(1) ABl. C 261 E vom 18.9.2001, S. 213.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/408 |
(2004/C 78 E/0430)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2580/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(6. August 2003)
Betrifft: Die Erwartung einer zunehmenden Produktion von falschen Euro-Banknoten in dünn besiedelten Ländern, in denen der Euro als Parallelwährung wichtig ist
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass sich die Produktion von Falschgeld in der Eurozone bislang auf dünn besiedelte Gebiete in Frankreich und Spanien konzentriert und inzwischen 16 Mio. EUR an Verlusten für die Bürger und die Wirtschaft verursacht hat? |
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2. |
Vergrößern neue Techniken, wie z.B. Computerdrucke anstelle von Offsetpressen, trotz Wasserzeichen, Hologrammen und Metallstreifen die Chance zur Produktion von schwer von echten zu unterscheidenden gefälschten Banknoten? |
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3. |
Wie verhält sich die Menge der gefälschten Euros bislang zur Menge der anderen gefälschten häufig verwendeten Währung, des amerikanischen Dollars? Bewegt sich die Menge der gefälschten Euros auf das Niveau der gefälschten Dollars zu? |
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4. |
Teilt die Kommission die bei Europol bestehende Erwartung, dass die Kombination aus Erweiterung des EU-Gebiets und leicht zu überschreitenden Binnengrenzen mit einer an Bedeutung zunehmenden Rolle für den Euro als Parallelwährung in Staaten mit geringen Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit die Chance vergrößert, dass die Produktion von Falschgeld in dünn besiedelten Gebieten und ihr Transport in dicht besiedelte Gebiete in nächster Zeit stark zunehmen wird? |
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5. |
Wie gedenkt die Kommission Bürger und Unternehmen in Zukunft wirksam gegen das Risiko zu schützen, dass sie unwissentlich in Besitz von Banknoten gelangen, die bei Entdeckung nicht den Nennwert haben, den man ihnen bei Inempfangnahme zuerkannt hatte? |
Quelle: Die niederländische Zeitung „Rotterdams Dagblad“ vom 18. Juli 2003.
Ergänzende Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(28. Oktober 2003)
Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die Herstellung von Falschgeld auf dünn besiedelte Regionen der Mitgliedstaaten konzentriert. Nach Auskunft der Europäischen Zentralbank (EZB) wurden im Jahr 2002 167 118 gefälschte Euro-Banknoten aus dem Verkehr gezogen und im ersten Halbjahr 2003 230 534 Exemplare. Der Nennwert betrug im Jahr 2002 8,5 Mio.EUR und im ersten Halbjahr 2003 11,5 Mio. EUR.
Im Vergleich zu den 8 Milliarden echten Euro-Banknoten, die gegenwärtig in Umlauf sind, ist die vorgenannte Zahl der gefälschten Banknoten sehr gering.
Die Zahl der gefälschten Euro-Münzen, die im Geldverkehr entdeckt wurden, betrug 2 339 im Jahre 2002 und 7 875 im ersten Halbjahr 2003, wobei der Nennwert 3 355 EUR bzw. 13 036,50 EUR betrug. Bei insgesamt über 45 Milliarden Münzen im Umlauf ist auch hier die Anzahl der Falschmünzen sehr gering.
Moderne Techniken, wie z.B. Computerdrucke, bieten auch Personen ohne Kenntnisse oder mit nur geringen Kenntnissen in Drucktechniken die Möglichkeit, gefälschte Banknoten herzustellen. Die Qualität dieser neuesten Art von Fälschungen ist jedoch im allgemeinen gering. Es ist also insgesamt leichter, Fälschungen zu entdecken, die mit diesen neuen Techniken hergestellt wurden, als solche, die im Offsetdruckverfahren gedruckt wurden.
Der Umfang der Euro-Fälschungen ist bei weitem geringer als bei amerikanischen Dollar-Noten.
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Anzahl der gegenwärtigen Fälschungen der Euro-Währung auf das Niveau der gefälschten US-Dollars hin zubewegt.
Die Kommission kann keinerlei Hinweise auf eine starke Zunahme von Fälschungen feststellen. Aber selbstverständlich erhöht sich die Gefahr der Fälschungen, je größer das Gebiet ist, in dem eine Währung verwendet wird. Auch ist bekannt, dass Geldfälscher aus Staaten außerhalb der Union die Euro-Währung anvisieren. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene (Europol, EZB, Kommission) treffen geeignete Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Drittstaaten, um Euro-Fälschungen zu verhindern.
Zu diesen Maßnahmen gehören:
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— |
verbesserte Zusammenarbeit zwischen sämtlichen zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von Fälschungen (Justiz, Zentralbanken, Finanzministerien usw.); |
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— |
intensive allgemeine und spezielle Ausbildung auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene; Hauptvehikel dafür ist das besondere Programm Pericles für Informationsaustausch, Hilfe und Ausbildung, das von der Kommission verwaltet wird; |
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— |
ständige Überwachung der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten; ggf. Vorlage von Berichten und Vorschlägen; |
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— |
besondere Informationskampagnen, die in erster Linie von der EZB durchgeführt werden. |
Was den Schutz der Bürger angeht, so hat die verstärkte polizeiliche Zusammenarbeit mit Unterstützung von Europol die Garantien für die Öffentlichkeit verbessert. Auch ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit mit den Sicherheitsmerkmalen der echten Euro-Banknoten vertraut ist. Diesbezüglich hat sich zur Prüfung der Echtheit von Euro-Banknoten das Verfahren „Fühlen-Sehen-Kippen“, das im Informationsmaterial der EZB erläutert wird, als wirksames Mittel zur Feststellung von Fälschungen erwiesen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/410 |
(2004/C 78 E/0431)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2601/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(20. August 2003)
Betrifft: Aufwertung der Altstadt von Rieti
Die Stadt Rieti, einer der Provinzhauptorte in der Region Latium, hat ein städtebauliches Erbe von großem historischem und künstlerischem Wert, das der Stadtrat mit Hilfe eines Plans für die Instandsetzung und Restaurierung erhalten möchte.
Es geht nicht nur darum, die Denkmäler der Stadt besser zur Geltung zu bringen, sondern auch darum, die Stadt wieder zu einem in sich geschlossenen, gut funktionierenden Ganzen zu machen, und dies mit Hilfe zahlreicher Maßnahmen wie Instandsetzung der Gemeindestraßen, Verbesserung der Stadtbeleuchtung und der Straßen in der Altstadt, Restaurierung der mittelalterlichen Stadtmauern, Erneuerung der Wappen auf den Gebäuden der mittelalterlichen Stadt usw.
Der Stadtrat muss deshalb enorme Finanzmittel für die Sanierungsarbeiten in der Stadt auftreiben und dabei alle Möglichkeiten, insbesondere etwaige Beihilfen der Europäischen Union, nutzen.
Mittlerweile wurde die zweite Auflage des EU-Programms URBAN, in dessen Rahmen entsprechende Maßnahmen finanziert werden konnten, abgeschlossen. Kann die Kommission daher mitteilen,
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1. |
ob für 2004 oder die folgenden Jahre eine Neuauflage des Programms bzw. neue Ausschreibungen in diesem Bereich vorgesehen sind; |
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2. |
ob es andere Programme gibt, die die Stadt Rieti mit Blick auf die oben dargelegten Ziele in Anspruch nehmen kann? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Die Auswahl der in Italien im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II unterstützten Städte erfolgte auf Vorschlag des italienischen Ministeriums für Infrastrukturen und Verkehr nach einem Verfahren, das im italienischen Amtsblatt Nr. 168 vom 20. Juli 2000 veröffentlicht wurde. Bis Ende 2006 sind keine weiteren Mittelzuweisungen für andere Städte vorgesehen.
Was etwaige weitere Finanzierungsquellen anbelangt, so ist die Stadt Reti gemäß der Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2000 (1) teilweise unter Ziel 2 förderfähig.
Im Rahmen von Maßnahme III.2 des einheitlichen Programmsplanungsdokuments (EPPD) der Region Latium, das die diesbezüglichen Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung regelt, können Maßnahmen zur Aufwertung von Gebieten — insbesondere von historischen Zentren — finanziert werden, die von touristischem, kulturellem und ökologischem Wert sind.
Allerdings ist es Sache der für das EPPD zuständigen Verwaltungsbehörde (in diesem Fall der Region Latium — Abteilung Wirtschaft und Finanzen), zu prüfen, welche Maßnahmen gegebenenfalls Gegenstand einer gemeinschaftlichen Kofinanzierung sein könnten.
Ergänzend zu den unter den Strukturfonds auf der oben beschriebenen Grundlage vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten kann die Kommission im Rahmen des Programms „Kultur 2000“, des einzigen Finanzierungs- und Planungsinstruments für die kulturelle Zusammenarbeit in der Union, entsprechend den Auswahlkriterien des Programms Initiativen im Kulturbereich unterstützen.
Das Programm dient der Förderung von Projekten, die von mindestens drei Akteuren aus mindestens drei an dem Programm teilnehmenden Ländern gemeinsam organisiert und finanziert werden. Weitere Informationen findet die Frau Abgeordnete auf der Website: (http://europa.eu.int/comm/culture/c2000).
(1) 2000/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der in Italien unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2327) (Nur der italienische Text ist verbindlich), ABl. L 223 vom 4.9.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/411 |
(2004/C 78 E/0432)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2649/03
von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Stromnetztarifvergleich im 2. Benchmarkingbericht der Kommission
Der 2. Benchmarkbericht der EU-Kommission „Second benchmarking report on the implementation of the internal electricity and gas market“, Brüssel 7. April 2003, zeigt die unterschiedlichen Liberalisierungsfortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten.
Der Bericht ist auf folgender Internetseite zu finden: (http://europa.eu.int/comm/energy/electricity/ benchmarking/doc/2/sec_2003_448_en.pdf).
Der Tabelle 1 „Implementation of the Electricity Directive“ des Berichts auf Seite 4 (Spalte „Overall network tariffs“) ist zu entnehmen, dass Österreich, Deutschland und Luxemburg überdurchschnittlich hohe Netztarife haben.
Welche Daten bzw. Studien waren die Basis für die Ermittlung der Netztarifhöhe?
Wer war Lieferant der Daten?
Welche Verbrauchskennzahlen und Parameter liegen der Analyse zu Grunde?
Wie wurde die europäische Vergleichbarkeit sichergestellt (Unterschiede im Verbrauchsverhalten, in der Versorgungssicherheit, in der Topologie, …)?
Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission
(13. Oktober 2003)
— Der Bericht basiert auf Informationen der einzelstaatlichen Ministerien sowie der Regulierungsbehörden des Elektrizitäts- und des Gassektors. In einigen Fällen wurden auch Analysen von Industrieverbänden verwendet, z.B. des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft (VdEW) und des Verbandes der Netzbetreiber (VdN) in Deutschland. In Abschnitt 2 des Anhangs zum Bericht sind hierzu nähere Angaben enthalten.
Es wurden Standard-Kundentypen aufgrund der von Eurostat gesammelten Preisangaben verwendet, insbesondere:
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— |
industrielle Großkunden mit 24 Gigawatt-Stunden (GWh) pro Jahr |
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kleine gewerbliche Kunden mit 50 Megawatt-Stunden (MWh) pro Jahr |
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Privatkunden mit 3500 Kilowatt (KWh) pro Jahr. |
Die von dem Herrn Abgeordneten genannten Mitgliedstaaten wenden für die aufgeführten Kundentypen überdurchschnittliche hohe Netztarife an.
Generell ist davon auszugehen, dass die einzelstaatlichen Regelungsbehörden am besten in der Lage sind, die Angemessenheit der Netzzugangsgebühren zu beurteilen. Wohl mag die Topologie einige Unterschiede erklären, aber bei den übrigen Faktoren (Versorgungssicherheit, Verbrauchsmuster) bestehen in den einzelnen Mitgliedstaaten keine erheblichen Unterschiede. Wie in dem Bericht hervorgehoben wird, lassen sich diese Unterschiede auch durch den Mangel an effektiver Regulierung in einigen Mitgliedstaaten und eine unzureichende Entflechtung erklären.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/412 |
(2004/C 78 E/0433)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2650/03
von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Arbeitszeit-Richtlinie
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1. |
Hat die Kommission Untersuchungen über die Auswirkungen der Arbeitszeit-Richtlinie (93/104/EG (1)) auf die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen durchgeführt? |
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2. |
Erkennt die Kommission die Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Gesundheitsdienst-leistungen infolge der Arbeitszeit-Richtlinie an? Insbesondere Krankhäuser im Vereinigten Königreich wie das Barnet and Chase Farm General Hospital berichten über erhebliche Schwierigkeiten bei der Festlegung von Dienstplänen im Pflegebereich, die in Einklang mit der Richtlinie stehen. Insbesondere die Vorschriften über Nachtarbeit erschweren es Krankenhäusern, familienfreundliche Arbeitszeiten festzulegen, welche Pflegerinnen mit Kindern entgegenkommen, die die Möglichkeit haben möchten, ihre Kinder zur Schule zu bringen bzw. von dort abzuholen. |
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3. |
Hat die Kommission Pläne zur Änderung der Richtlinie im Sinne von mehr Flexibilität für die Gesundheitseinrichtungen zur Bewältigung dieser Probleme? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(15. Oktober 2003)
Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung legt zwar Mindestanforderungen fest, denen Arbeitszeitregelungen zu genügen haben, gleichwohl ermöglicht sie ein beträchtliches Maß an Flexibilität, unter anderem was Tätigkeiten anbelangt, „die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, … insbesondere bei Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen …“ (Artikel 17 Absatz 2.1 Buchstabe c Ziffer i).
Mit dieser Bestimmung soll den von der Frau Abgeordneten angesprochenen Bedürfnissen Rechnung getragen werden.
Im Übrigen ist in der Richtlinie selbst bereits vorgesehen, dass innerhalb einer Frist von sieben Jahren, gerechnet ab November 1996, zwei der Richtlinienbestimmungen zu überprüfen sind: zum einen die Möglichkeit, Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer sich persönlich dazu bereit erklärt, mehr als die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu arbeiten („Opt-out“), zum anderen die Möglichkeit von Abweichungen hinsichtlich des Bezugszeitraums. Für beide Fälle gilt, dass der Rat anhand eines Vorschlags der Kommission, dem ein Evaluierungsbericht beigefügt ist, die entsprechenden Bestimmungen überprüfen und über das weitere Vorgehen befinden wird.
Die Kommission wird noch vor Ende 2003 eine Mitteilung zur Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie vorlegen.
Ob die Arbeitszeitrichtlinie geändert wird, wird von den Ergebnissen der Diskussion über die Kommissionsmitteilung und von den anstehenden Konsultationen mit den europäischen Sozialpartnern abhängen.
(1) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/413 |
(2004/C 78 E/0434)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2662/03
von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
In ihrer Antwort vom 22. März 2002 auf die schriftliche Anfrage P-0595/02 (1) teilt die Kommission mit, dass nur zwei Mitgliedstaaten über die eingesetzten Systeme für die Rückgewinnung und Zerstörung geregelter Stoffe berichtet haben. Die Kommission wollte sich darum bemühen, eine umfassende Übersicht über die Situation in der gesamten Gemeinschaft zusammenzustellen. Kann die Kommission jetzt eine aktuelle Darlegung der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten vorlegen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(21. Oktober 2003)
Bislang haben alle Mitgliedstaaten außer Irland geantwortet.
Die meisten Mitgliedstaaten haben Bericht erstattet über die Sicherheits- und Qualitätsnormen für Ausrüstungen, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, über die Kontrollverfahren für Anlagen, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, über Datenverwaltungs- und Berichterstattungsvorschriften, über die Methoden der Rückgewinnung Ozon abbauender Stoffe sowie über die beweglichen und stationären Einrichtungen zur Zerstörung Ozon abbauender Stoffe. Ferner sind sie in den Berichterstattungen auf die Mengen Ozon abbauender Stoffe eingegangen, die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 zurückgewonnen, rezykliert, aufgearbeitet oder vernichtet wurden, auf die Mindestanforderungen für die Befähigung von Technikern, die bei der Rückgewinnung, beim Recycling, bei der Aufarbeitung oder bei der Vernichtung von Ozon abbauenden Stoffen tätig sind, sowie auf die Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Industrie für die Anforderungen der Verordnung. Dazu gehören Presseartikel, Workshops sowie die Verbreitung von Informationen auf offiziellen Internetseiten.
Die Kommission hat Bewertungen durchgeführt und konnte bislang vier Mitgliedstaaten ausmachen, die die Anforderungen von Artikel 16 Absätze 5 (2) und 6 (3) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (4) nicht erfüllen. Aus diesem Grund hat die Kommission am 9. Juli 2003 beschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Irland wegen versäumter Berichterstattung zu erheben. Überdies laufen gegenwärtig drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland, Spanien und Portugal wegen unzureichender Berichterstattung und Anwendung der Verordnung. Ein detaillierter Überblick über den Stand der Rückgewinnung und der Zerstörung ist der Tabelle zu entnehmen, die direkt an den Herrn Abgeordneten sowie an das Sekretariat des Parlaments gesandt wird.
(1) ABl. C 205 E vom 29.8.2002, S. 168.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung geregelter Stoffe und übertragen Nutzern, Kältetechnikern und sonstigen geeigneten Stellen die Verantwortung dafür, die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 zu gewährleisten. […].
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 die Systeme, die zur Förderung der Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe eingesetzt werden, einschließlich der bereits verfügbaren Einrichtungen, sowie die Mengen bereits verwendeter Stoffe, die zurückgewonnen, rezykliert, aufgearbeitet oder zerstört wurden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/413 |
(2004/C 78 E/0435)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2666/03
von Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Wiederverwertung von Druckerpatronen
Mit der Richtlinie 2002/96/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte soll das Volumen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Abfalldeponien und Verbrennungsanlagen reduziert werden, indem getrennte Sammel- und Wiederverwertungssysteme für derartige Abfälle eingeführt werden. Dadurch, dass die Hersteller für die Beseitigung von Elektronikgeräten am Ende ihrer Lebensdauer verantwortlich gemacht werden, gibt diese Richtlinie den Herstellern Anreize zur Verbesserung der Wiederverwertbarkeit dieser Produkte.
Sollten jedoch Verbrauchsmaterialien, die in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, von der Richtlinie ausgenommen werden, könnten Druckerpatronen ausgenommen werden, und zwar ungeachtet eines Zusatzes zu der Richtlinie, der insbesondere für Druckerpatronen gilt, um zu gewährleisten, dass Erzeugnisse nicht so konzipiert werden, dass eine Wiederverwendung ausgeschlossen ist.
Viele der jüngsten Generation von Patronen sind mit „smart chips“ und anderen Hilfsmitteln ausgestattet, die ihre Wiederverwendung verhindern, erschweren oder verteuern, was bedeutet, dass viele der jetzt wiederverwendeten Druckerpatronen, falls sie nicht in die Richtlinie aufgenommen werden, zur Deponierung bestimmt wären. Dies bedeutete eine ernsthafte Schädigung der wachsenden Wieder-verwertungsindustrie für solche Patronen. Auch in diesem Fall wurde ein Artikel eigens in den Wortlaut der Richtlinie aufgenommen, um die Verwendung von technischen Merkmalen zu verhindern, die dazu führen würden, dass Geräte nicht wiederverwendet werden.
Die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte diente eindeutig dem Zweck, die Wiederverwertung und stoffliche Wiederverwertung von dauerhaften und Verbrauchsbestandteilen in Elektrogeräten zu fördern.
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Ist die Kommission angesichts dieses Umstands der Auffassung, dass die Pläne der Regierungen von Mitgliedstaaten, Verbrauchsmaterialien, die in Elektro- oder Elektronik-Geräten verwendet werden, von der Richtlinie auszuschließen, einen Verstoß gegen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie darstellt? |
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Gelten mit „smart chips“ ausgestattete Druckerpatronen als Elektro- oder Elektronik-Bestandteile und fallen damit unter die Wiederverwertungserfordernisse der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(5. November 2003)
Die Richtlinie 2002/96/EG (2) enthält Bestimmungen über Elektro- und Elektronikgeräte und die entsprechenden Altgeräte.
Bevor sie zu Abfall werden, müssen Elektro- und Elektronikgeräte den Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf die Produktkonzeption sowie die Informations- und Berichtspflicht (3) genügen. Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gelten die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf getrennte Sammlung, Behandlung, Verwertung, Wiederverwendung und Recycling sowie in bezug auf Finanzierungs- und Informationsvorschriften (4).
Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie sind Elektro- und Elektronikgeräte „Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.“ Die Richtlinie definiert Elektro- und Elektronik-Altgeräte als „Elektro-und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG (5), als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind“.
Nach der Begriffsbestimmung für Elektro- und Elektronikgeräte ist der Drucker selbst eindeutig ein Elektro-und Elektronikgerät, da er unter die Kategorie 3 des Anhangs IB der Richtlinie fällt. Es ist gleichermaßen klar, dass ein Drucker, dessen man sich entledigt, zu einem Elektro- und Elektronik-Altgerät wird. Die dabei im Drucker befindliche Tonerkassette wird Teil des Elektro- und Elektronik-Altgeräts, da sie ein Verbrauchsmaterial darstellt, das zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Druckers ist. Es wäre daher in solchen Fällen nicht mit der Richtlinie vereinbar, Verbrauchsmaterialien wie Tonerkassetten vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen.
Pläne, in Elektro- und Elektronikgeräten verendete Verbrauchsmaterialien von der Richtlinie auszunehmen, würden daher gegen die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte verstoßen, wenn sie Verbrauchsmaterialien ausnehmen, die bei der Rückgabe Teil des Altgeräts sind. Verbrauchsmaterialien, die als neue Produkte in Verkehr gebracht werden, fallen dagegen nicht unter die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Daher stehen Pläne, sie in diesem Zusammenhang vom Geltungsbereich auszunehmen, mit der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Einklang.
Außerdem heißt es in Artikel 4 der Richtlinie:
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Die Mitgliedstaaten fördern die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften. |
Es sollte erwartet werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Herstellern Anreize zu bieten, bei der Konzeption und im Herstellungsprozess von Druckern darauf zu achten, dass deren Wiederverwendung erleichtert oder zumindest nicht ohne triftigen Grund verhindert wird. Die einzelstaatlichen Maßnahmen müssen mit dem EG-Vertrag, unter anderem mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr, in Einklang stehen.
Eine mit „smart chips“ ausgestattete Kassette, die als Verbrauchsmaterial gilt, würde ungeachtet ihrer elektrischen und elektronischen Teile nicht unter die Definition von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fallen, da diese Bestimmung keine Anwendung auf Verbrauchsmaterialien findet. Diese Frage wird derzeit mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss über die Anpassung an den technischen Fortschritt erörtert, um zu einer einheitlichen Auslegung des Geltungsbereichs der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu kommen.
(1) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(2) Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 37 vom 13.2.2003.
(3) Artikel 4 und 12.
(4) Artikel 5-11.
(5) Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. L 194 vom 25.7.1975.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/415 |
(2004/C 78 E/0436)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2670/03
von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Verbot der gleichzeitigen Immatrikulation an verschiedenen Hochschulen
Die Qualität der Schulbildung, die für alle Schulen in der Europäischen Union gilt, ist eine Priorität für alle Mitgliedstaaten. Das Ziel, „die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen“ ist das neue strategische Ziel der Europäischen Union, das anlässlich des Europäischen Rates von Lissabon verkündet wurde.
In Italien ist gemäß Artikel 142 des Einheitstextes des königlichen Dekretes Nr. 1592 vom 31. August 1933 die gleichzeitige Immatrikulation an verschiedenen Universitäten und Hochschulen, verschiedenen Fakultäten oder Abteilungen derselben Universität und derselben Hochschule oder an verschiedenen Lehrgängen dieser Fakultät oder Abteilung verboten.
Könnte die Europäische Kommission sich zu diesem Verbot der gleichzeitigen Immatrikulation an mehreren Universitätslehrgängen äußern, das in der italienischen Rechtsordnung besteht?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(10. Oktober 2003)
Die Frage eines Verbots der gleichzeitigen Anmeldung bei mehreren Einrichtungen des Hochschulwesens betrifft die Gestaltung des Bildungssystems und fällt daher nach Artikel 149 Absatz 1 EG-Vertrag in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und nicht in die der Gemeinschaft.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/416 |
(2004/C 78 E/0437)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2672/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(2. September 2003)
Betrifft: Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen
Wann wird die Kommission ihre Beratungen über die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung von 1993 über die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft abschließen, wann wird sie voraussichtlich ihre Vorschläge veröffentlichen, und hat die Kommission die Absicht, die Frage aufzugreifen, dass große Luftfahrtunternehmen angestammte Rechte zu Lasten der Entwicklung der regionalen Flughäfen und des freien Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen ausüben?
Artikel 9 der bestehenden Verordnung räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Zeitnischen für regionale Strecken zu reservieren. Wie hoch bzw. niedrig ist der Höchst- bzw. Mindestprozentsatz von in solcher Weise reservierten Zeitnischen auf Flughafen innerhalb der EU, und unter welchen Umständen kann die Kommission tätig werden, um zu vermeiden bzw. darauf zu bestehen, dass Zeitnischen auf diese Weise zugewiesen werden?
Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission
(26. September 2003)
Die Kommission hat am 20. Juni 2001 (1) einen Vorschlag zur Änderung der gegenwärtigen Regeln über die Zuweisung von Zeitnischen angenommen. Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung (2) hat die Kommission am 7. November 2002 (3) ihren ursprünglichen Vorschlag geändert. Der Rat muss noch einen Gemeinsamen Standpunkt zu diesem Vorschlag vorgelegen. Daher hängt der Abschluss der Konsultationen über vorgeschlagene Abänderungen von der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts ab.
Wie in der Begründung ihres ursprünglichen Vorschlags angekündigt, hat die Kommission eine Studie zur Bewertung der Auswirkungen der verschiedenen Systeme der Zuweisung von Zeitnischen gestartet. Auf der Grundlage dieser Studie und weiterer Konsultationen mit der Industrie und den Mitgliedstaaten wird die Kommission prüfen, in wieweit das gegenwärtige System der Zuweisung von Zeitnischen, das auf dem Prinzip der angestammten Rechte beruht, noch geändert werden kann.
Was die Anwendung des Artikels 9 der zur Zeit geltenden Verordnung (4) betrifft, so gibt es keinen Mindest- oder Höchstsätze für die Zuweisung von Zeitnischen für regionale Strecken auf voll koordinierten Flughäfen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jedoch die Strecken mitteilen, für die sie Zeitnischen zugewiesen haben. Damit soll sichergestellt sein, dass die zugewiesenen Zeitnischen tatsächlich Strecken zur Anbindung Gebieten in Randlage zugute kommen und/oder Strecken, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen.
(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001.
(2) A5-0186/2002, Berichterstatter Stockmann, 10. Juni 2002.
(3) KOM(2002) 623 endg.
(4) Verordnung (EWG) des Rates Nr. 95/93 vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. L 14 vom 22.1.1993.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/416 |
(2004/C 78 E/0438)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2689/03
von Toine Manders (ELDR) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: GSM-Roaming-Tarife
Möglicherweise hat die Kommission bereits viele Anfragen zu diesem Thema erhalten. Da es trotz früherer Forderungen noch immer keinen Binnenmarkt für mobiles Telefonieren gibt, möchte ich mich mit einer weiteren Anfrage an die Kommission wenden.
Viele Menschen, die während eines Aufenthalts im Ausland ihr Mobiltelefon benutzt haben, erhalten später übermäßig hohe Rechnungen für grenzüberschreitende Anrufe. Für die Nutzung von Fremdnetzen stellen die Telecombetreiber unverhältnismäßig hohe „Roaming-Tarife“ in Rechnung.
Wenn man die zu überbrückende geographische Entfernung betrachtet, kann und darf mobiles Telefonieren von beispielsweise Südfrankreich nach Nordfrankreich technisch gesehen nicht teurer sein als mobiles Telefonieren zwischen zwei nah beieinander gelegenen Grenzorten in zwei verschiedenen Ländern. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Preise, die die Verbraucher für die Nutzung eines ausländischen Netzes entrichten müssen, keineswegs marktkonform sind. Dies lässt auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens der Telekomanbieter schließen.
Die weitere Vollendung des Binnenmarktes steht ganz oben auf der politischen Agenda. Wenn mobiles Telefonieren als eine Dienstleistung angesehen wird, muss hier meines Erachtens von einer Verzerrung des Binnenmarktes gesprochen werden.
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1. |
Ist der Kommission bekannt, welch exorbitant hohe Tarife die Telekomanbieter für grenzüberschreitende Mobiltelefongespräche berechnen? |
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2. |
Ist die Kommission nicht auch der Ansicht, das die verlangten Preise nicht marktkonform sind? Falls nicht, mit welcher Begründung? |
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3. |
Beabsichtigt die Kommission, die oben beschriebene Störung des Binnenmarktes näher zu untersuchen? Falls nein, warum nicht? |
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4. |
Ist die Kommission ferner bereit, in dieser Angelegenheit kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, um das Funktionieren des Binnenmarktes im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Mobiltelefondienste zu optimieren? Wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Untersuchungen zu den Tarifen der Telekomanbieter in der Union. Die jüngste Untersuchung ist unter folgender Internetadresse einsehbar: (http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulatory/studies/documents/tariff_report_2002_12.pdf).
Darüber hinaus prüft die Kommission gegenwärtig im Zusammenhang mit den Untersuchungen zur Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln das Tarifniveau bei Mobiltelefongesprächen innerhalb der EU. Diese Untersuchungen beinhalten die Analyse von Tarifen und Kosten der Telekombetreiber für internationale Mobiltelefongespräche, darunter im Rahmen des internationalen Roamings.
Allein die Tatsache, dass mehrere Untersuchungen im Gange sind, zeigt die Entschlossenheit der Kommission sicherzustellen, dass die Telekomanbieter den Wettbewerbsbestimmungen vollständig nachkommen. Es widerspricht diesen Bestimmungen jedoch nicht unbedingt, dass die Tarife für Inlandsgespräche innerhalb eines nationalen Marktes wie Frankreich sich von denen für grenzüberschreitende Gespräche unterscheiden, insbesondere, wenn die von den Netzbetreibern zu tragenden Kosten unterschiedlich sind, wie es bei nationalen Gesprächen und Gesprächen innerhalb der Union der Fall ist.
Den Untersuchungen wird u.a. wegen der zahlreichen Beschwerden und Bedenken von Seiten der Verbraucher große Priorität eingeräumt. Die Kommission ist in der Tat bereit, jedweden Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen zu beenden, wenn sich herausstellen sollte, dass das untersuchte Tarifniveau diesen widerspricht. Allerdings möchte die Kommission hervorheben, dass eine Untersuchung in keiner Weise den möglichen Schlussfolgerungen der Kommission oder dem Verteidigungsrecht der Parteien vorgreift. Wie bei jeder laufenden Prüfung der Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen üblich, kann die Kommission daher keine weiteren Äußerungen zu besagtem Tarifniveau treffen bzw. es auch nicht näher bewerten.
Grundsätzlich bestimmt das Ergebnis der Untersuchungen die Maßnahmen, die die Kommission dann ergreift. Sollten sich die Wettbewerbsbestimmungen als unzweckmäßig erweisen, wird die Kommission prüfen, ob alternative Vorgehensweisen möglich sind.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/418 |
(2004/C 78 E/0439)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2711/03
von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Sogenanntes freies Nikotin
Amerikanische Wissenschaftler der Universität von Oregon (Oregon Health and Science University) haben den Gehalt an sogenanntem freien Nikotin in Zigaretten gemessen. Die Tabakindustrie weigerte sich bislang, diese Zahlen zu veröffentlichen. Das freie Nikotin sorgt für die Zigarettenabhängigkeit. Je höher der Gehalt an freiem Nikotin ist, um so schneller bekommt der Raucher seinen Nikotin-Kick. Nach den Angaben der Forscher machen einige Marken bis zu zwanzig mal stärker süchtig als andere. Die amerikanische Marke American Spirit enthielt beispielsweise 36 % freies Nikotin, die Zigarettenmarke Marlboro 10 %, Gauloises Blondes 7,5 %, und in einer Camel-Zigarette fanden die Forscher 2,7 % freies Nikotin.
Kennt die Kommission diese Untersuchung?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Kommission aus diesen neuen Forschungsergebnissen?
Wie beurteilt die Kommission den niederländischen Vorschlag, Hersteller von Tabakwaren zu verpflichten, sämtliche Ingredienzien zu veröffentlichen? Unterstützt die Kommission Vorschläge, auf den Zigarettenpak-kungen anzugeben, welche Ingredienzien süchtig machen?
Antwort von Herrn Byrne Im Namen der Kommission
(22. Oktober 2003)
Es trifft zu, dass der Kommission die Bestrebungen der Tabakindustrie zur Erfindung neuer Agenzien und Zusatzstoffe für Tababerzeugnisse zur Steigerung des Suchtpotenzials bekannt sind.
Das Problem wird in Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juni 2001 über die Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (Richtlinie über Tabakerzeugnisse) (1) behandelt. Die Bestimmungen der Richtlinie behandeln die von der Frau Abgeordneten angeschnittenen Probleme.
Zum ersten ist in Artikel 12 der Richtlinie festgelegt, dass die Kommission aufgefordert wird, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine gemeinsame Liste der für Tabakerzeugnisse zugelassene Ingredenzien vorzulegen, wobei unter anderem die Sucht erzeugende Wirkung berücksichtigt wird. Dieser Vorschlag soll Ende 2004 vorgelegt werden.
Zweitens legt die Kommission nach Artikel 11 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor. Der Bericht sollte unter anderem eine Bewertung der Sucht erzeugenden Wirkungen dieser Ingredenzien enthalten. Der erste Bericht soll Ende 2004 vorliegen.
Drittens sollen die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen auffordern, ihnen eine Liste aller Ingredenzien mit Mengenangaben vorzulegen, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse, nach Markennamen und Typ aufgeschlüsselt, verwendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen für die Verbreitung dieser Informationen zur Aufklärung der Verbraucher sorgen. Hierbei sind Betriebsgeheimnisse zu wahren.
Viertens muss nach Artikel 5 auf der Zigarettenpackung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxydgehalt angegeben werden. Die Frage, welche Angaben zu Ingredenzien auf Zigarettenpackungen erscheinen sollten, ist sehr umstritten, wobei unter anderem berücksichtigt wird, dass eine Zigarette über 600 verschiedene Ingredienzien enthält. Die Kommission will die Situation sorgfältig prüfen, bevor sie einen Vorschlag für eine gemeinsame Liste der für die Tabakerzeugnisse zugelassenen Ingredenzien vorlegt.
Abschließend möchte die Kommission die Frau Abgeordnete darauf verweisen, dass auch die Rahmenvereinbarung über Tabakkontrolle Bestimmungen zu dem Problem enthält, die den Bestimmungen der Richtlinie für Tabakerzeugnisse sehr ähnlich sind.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/419 |
(2004/C 78 E/0440)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2716/03
von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Radardetektoren
Auf dem europäischen Markt werden etliche Systeme angeboten, die vor Geschwindigkeitskontrollen warnen. So gibt es den britischen Roadpilot, einen neuen Hightech-GPS-Empfänger, der Autofahrer warnt, wenn sie sich einer automatischen Radarfalle nähern, und der anzeigt, daß man die Geschwindigkeit verringern muss. Im Gegensatz zu allen anderen Detektoren ist der Roadpilot im Mitgliedstaat Belgien nicht verboten, da er kein Polizeiradar anzeigt, was in Belgien illegal wäre. Belgier können sich solche Polizeiradardetektoren aber in den benachbarten Niederlanden besorgen, wo sie nicht verboten sind. Die Folge ist, dass sehr viele Autofahrer mit solchen Radarmeldesystemen fahren.
Verkehrsspezialisten weisen auf die Gefahren dieser Meldesysteme hin. Sie stellen fest, dass es Fahrer gibt, die auf ein Signal hin abrupt abbremsen und nach Passieren der Geschwindigkeitskontrolle wieder Vollgas geben.
Welche Auffassung vertritt die Kommission im Hinblick auf Radardetektoren?
Ist der Kommission bekannt, wie erfolgreich diese Meldesysteme verkauft werden?
Teilt sie die Auffassung, dass Radardetektoren die Verkehrssicherheit gefährden?
Beabsichtigt sie, diesbezüglich gemeinschaftliche Regelungen zu schaffen?
Ergänzende Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Die Kommission stimmt den Verkehrssicherheitsexperten zu, die auf das Risiko plötzlicher Bremsmanöver bei der Benutzung von Radardetektoren hinweisen. Diese Geräte können außerdem Radargeschwindigkeitskontrollen, mit denen die Straßenverkehrssicherheit erhöht werden soll, aushebeln und unwirksam machen. Fahrer, die solche Geräte benutzen, beabsichtigen normalerweise nicht, sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Sie wollen gewarnt werden, wenn das Risiko besteht, ein Strafmandat zu bekommen, damit sie zwischen solchen Geschwindigkeitskontrollen weiter schnell fahren können. Überhöhte Geschwindigkeit ist aber die Hauptursache von Unfällen mit Todesfolge: rund ein Drittel aller tödlichen und schweren Unfälle wird durch zu schnelles Fahren verursacht.
Die in den Niederlanden legal erhältlichen Radardetektoren sind Systeme, die den Fahrer vor Radargeschwindigkeitskontrollen warnen. Die niederländische Regierung hat dem Parlament jedoch Gesetzesentwürfe vorgelegt, nach denen die Benutzung solcher Systeme verboten werden soll. Die Benutzung von Systemen, die Geschwindigkeitskontrollen behindern, indem sie Radarsignale stören, ist bereits untersagt.
Bezüglich des kommerziellen Erfolgs dieser in den Niederlanden erhältlichen Radardetektoren wird geschätzt, dass mindestens mehrere Hunderttausend Fahrer solche Systeme benutzen, von denen die meisten aus beruflichen Gründen unterwegs sind.
Aus den oben genannten Gründen hält die Kommission Geschwindigkeitsradardetektoren für eine Gefahr für die Verkehrssicherheit. In ihrer vor kurzem veröffentlichten Empfehlung zur Durchsetzung der Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit (1) empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten unter anderem sicherzustellen, dass Sanktionen für Geschwindigkeitsübertretungen, Alkohol am Steuer und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und dass für Handlungen, die eine Verhinderung oder Umgehung der Durchsetzung solcher Sanktionen bezwecken, Sanktionen nach denselben Grundsätzen gelten sollten (Empfehlung 8). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Benutzung von Radardetektoren eine Handlung ist, die unter diese Empfehlung fällt, da die Durchsetzung damit umgangen werden soll. Die Kommission hat sich vorgenommen, einen Vorschlag für eine Richtlinie vorzulegen, falls in den drei Jahren nach Veröffentlichung der Empfehlung zum Ziel der Europäischen Union, die Zahl der jedes Jahr im Straßenverkehr Getöteten bis 2010 um 50 % zu senken, unzureichende Fortschritte bei der Straßenverkehrssicherheit gemacht werden.
(1) KOM(2003) 628 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/420 |
(2004/C 78 E/0441)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2722/03
von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission
(3. September 2003)
Betrifft: Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände
In diesem Sommer haben Waldbrände, die in großen Teilen des Südens der Europäischen Union wüteten, schwere Schäden angerichtet. Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 (1) des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände ist vor neun Monaten abgelaufen. Kann die Kommission Angaben über die Ausführung der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen während der Geltungsdauer dieser Verordnung vorlegen? Gibt es noch andere von der Gemeinschaft finanzierte Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden? Wenn ja, welche Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wurden für diese Maßnahmen bereitgestellt?
Kann die Kommission, sowohl was die Mittel im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates als auch etwaige andere, von der Gemeinschaft finanzierte Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden betrifft, Angaben über die Aufteilung dieser Mittel nach Mitgliedstaaten, zumindest für den Zeitraum der letzten fünf Jahre, mit einer Aufschlüsselung der für Spanien bestimmten Mittel nach Autonomen Regionen vorlegen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. September 2003)
Wie der Herr Abgeordnete zutreffend feststellt, ist die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände am 31. Dezember 2002 abgelaufen.
Während der elfjährigen Geltungsdauer der Verordnung (1992-2002) wurden 798 Einzelprojekte und 18 nationale Programme mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 263,6 Mio. EUR aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert; gefördert wurden in den sechs Mitgliedstaaten, in denen es Gebiete mit Waldbrandrisiko gibt (Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal), folgende Schutzmaßnahmen: Informationskampagnen, Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursachen, Überwachungssysteme, Anlegen von Brandschutzstreifen, Feuerschneisen und Entstrüppungsflächen, Ausbildung von spezialisiertem Fachpersonal sowie Durchführung von Pilotvorhaben. Die Verpflichtungsermächtigungen der Gemeinschaft, die in Gebieten mit hohem Waldbrandrisiko höchstens 50 % und in Gebieten mit mittlerem Waldbrandrisiko höchstens 30 % betragen dürften, beliefen sich auf 123,6 Mio. EUR bzw. 47 % der Gesamtkosten.
Die Aufteilung der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 (in Mio. EUR) für den Zeitraum 1992-2002 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
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(in Mio. EUR) |
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Mitgliedstaat |
Verpflichtungsermächtigungen |
Zahlungsermächtigungen |
|
Deutschland |
6,4 |
3,3 |
|
Griechenland |
25,2 |
20,3 |
|
Spanien |
22,6 |
14,2 |
|
Frankreich |
23,5 |
14,4 |
|
Italien |
24 |
7,5 |
|
Portugal |
21,9 |
11,4 |
|
Summe |
123,6 |
71,1 |
Aus den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 bereitgestellten Mitteln konnte jedoch nur ein Teil der Maßnahmen zum Schutz der Wälder gegen Brände finanziert werden.
Die Strukturfonds sind über die operationellen Programme (EAGFL, Abteilung Ausrichtung) und die Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (EAGFL, Abteilung Garantie) an der Finanzierung von Waldbrandverhütungsmaßnahmen wesentlich beteiligt.
Die verfügbaren Beträge sind sehr viel höher, und der Anteil der Gemeinschaftsmittel am Gesamtbetrag kann in einigen Ziel-1-Regionen bis zu 80 % der Gesamtausgaben erreichen.
Die der Kommission für die Strukturfonds vorliegenden Zahlen betreffen die Mittelansätze für den Zeitraum 2000-2006 und die Ausführung des Haushaltsplans für den Zeitraum „2000 — erstes Halbjahr 2003“.
Sie betreffen nicht nur die Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden, sondern alle Maßnahmen des Bereichs „Forstwirtschaft“ nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (2) mit Ausnahme der Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, der operationellen Programme und der Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
Man kann davon ausgehen, dass ein großer Teil der im Rahmen der genannten Programme durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nicht dem Bereich „Aufforstung“ zuzuordnen sind, und die in Gebieten mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko durchgeführt wurden, die Verhütung von Waldbränden betreffen.
Aus den Tabellen, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments übermittelt werden, ist für Spanien für jede der Autonomen Gemeinschaften Folgendes ersichtlich:
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— |
die Aufteilung der gebundenen Mittel bzw. der Mittelansätze für den Zeitraum 2000-2006 (2000-2002 im Falle der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92), |
|
— |
die Aufteilung der Zahlungsermächtigungen bzw. der Verwendung der Mittel für den Zeitraum „2000 — erstes Halbjahr 2003“. |
Der größte Teil der Mittel, die Spanien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 erhalten hat, wurde für nationale, auf Betreiben des Umweltministeriums durchgeführte Maßnahmen (Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Landüberwachung) verwendet.
Im Unterschied zu den Strukturfonds war eine Kofinanzierung aus staatlichen Mitteln nicht notwendig: eine Beteiligung aus nicht öffentlichen Mitteln konnte akzeptiert werden. Entsprechendes gilt auch für die anderen von der Verordnung betroffenen Mitgliedstaaten.
Der Herr Abgeordnete wird feststellen, dass die spanischen Regionen es vorgezogen haben, in großem Umfang auf die Strukturfonds zurückzugreifen. Nur das Baskenland hat in nennenswertem Umfang von der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 Gebrauch gemacht.
(1) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/421 |
(2004/C 78 E/0442)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2746/03
von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Verstöße gegen die europäischen Bestimmungen betreffend Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Verwendung europäischer Mittel für die Wiederaufforstung im Gebiet Alta Murgia (Bari)
Der Sachverhalt:
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In der Ministerialverordnung 24. Dezember 1998 hat der italienische Umweltminister das Gebiet Alta Murgia zum dichtbewaldeten Gebiet, zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (Richtlinie 92/93/EWG (1)) und zur Sonderschutzzone (Richtlinie 79/409/EWG (2)) erklärt, und um die Richtlinie 92/93 zur Anwendung zu bringen wurde per Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. September 1979, Nr. 357 ein eigener Ausschuss vorgesehen, der die Umweltauswirkungen von Vorhaben auf die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auszuwerten hat. |
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Im Gebiet Alta Murgia herrscht aus Umweltsicht eine katastrophale Situation wegen ungeordneter Ausbeutung des Tuffsteins in Steinbrüchen, die entweder ganz ohne Genehmigung angelegt wurden oder in nicht rechtmäßigen Verfahren vom Bergbauamt der Region Puglia unter Verstoß gegen die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 12. April 1996 vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung und gegen die Regelung betreffend die Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich Landschaft und Umwelt derselben Region genehmigt wurden. |
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Die Region Puglia ist dabei, das Gebiet Alta Murgia von einem Waldgebiet in ein Gebiet der Tuffgewinnung umzuwandeln, und möchte in der Folge, nach Auffüllung der durch die Tuffgewinnung entstandenen Höhlungen mit Abfall jeglicher Art unter Verstoß gegen italienische und europäische Rechtsvorschriften, das Gebiet in Agrarland mit Intensivanbau umgestalten mit den sich daraus ergebenden Schäden für Umwelt und öffentliche Gesundheit. |
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Obwohl die Region Puglia mit dem Regionalgesetz Nr. 19 von 1997 den Landschaftsschutz bekräftigt hat, ist sie jetzt dabei, ein Gesetz zu verabschieden, das Straflosigkeit für die Verantwortlichen von Umweltverbrechen beinhaltet und gegen italienischen und europäische Rechtsvorschriften verstößt. |
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Das Kassationsgericht des italienischen Staates hat bekräftigt, dass bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften über geschützte Gebiete Artikel 30 des Gesetzes Nr. 394 vom 6. Dezember 1991 anzuwenden ist. |
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Im Januar 2001 stellte die „Associazione Verdi Ambiente e Società“ bei ihrer Arbeit der Umweltüberwachung im Gebiet Alta Murgia schwere Verstöße zum Schaden von Fauna und Umwelt, Verstöße gegen das Gesetzesdekret Nr. 22/97 fest, durch das die Richtlinien 91/156/EWG (3) über Abfälle, 91/689/EWG (4) über gefährliche Abfälle und 94/62/EG (5) über Verpackungen und Verpackungsabfälle umgesetzt wird, und reichte entsprechende Beschwerden bei der Staatsanwaltschaft in Trani (BA) ein. |
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Die Staatsanwaltschaft hat sich verpflichtet, die Legalität wieder herzustellen durch entsprechende Strafmaßnahmen unter Berufung auf den Beschluss des Rates 2003/80/GAI (6) vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht. |
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Der Europäische Gerichtshof hat mit den Urteilen C-143/02 und C-378/01 vom 20. März 2003 bereits eine Entscheidung getroffen. |
Kann die Kommission darüber Aufschluss geben,
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1. |
ob die Region Puglia Mittel für die Wiederaufforstung des Gebiets Alta Murgia erhalten hat und in welcher Höhe? |
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2. |
ob sie beabsichtigt, im Lichte der dargelegten Fakten, die Mittel aus dem Programm LIFE für die Region Puglia vorläufig einzufrieren? |
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3. |
ob sie somit die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den italienischen Staat gegeben sieht? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(14. Oktober 2003)
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1. |
Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, beteiligt sich in der Region Apulien an der Kofinanzierung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2000-2006, der mit der Entscheidung K(2001)479 der Kommission vom 2. März 2001 genehmigt wurde. Im Rahmen dieses Programms ist unter anderem eine Maßnahme zur Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen vorgesehen. Der Entwicklungsplan für den ländlichen Raum gilt für das gesamte Territorium der Region, wobei jedoch — insbesondere in Bezug auf die Maßnahme zur Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen — der Schwerpunkt auf Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und besonderen Schutzgebieten sowie sonstigen Schutzgebieten liegt. Im Zeitraum 2000-2006 sind für diese Maßnahme aus dem EAGFL-Garantie Kofinanzierungsmittel in Höhe von 11 Mio. EUR vorgesehen. Die Landwirte von Alta Murgia konnten und können im Rahmen dieser Maßnahme Projekte einreichen. Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, beteiligt sich an der Kofinanzierung des operationellen Regionalprogramms (ORP) sowie des Programms der Gemeinschaftsinitiative Leader+ für den Zeitraum 2000-2006. Was das ORP anbelangt, das mit der Entscheidung K(2000)2349 der Kommission vom 8. August 2000 genehmigt wurde, so sieht die Region Apulien im Rahmen der Maßnahme 1.7 Aktionen zur (Wieder)aufforstung von Waldflächen insbesondere zu Umweltzwecken vor. Unter diesem Programm, dessen oben genannte Maßnahme sich auf das gesamte Territorium der Regionen — jedoch mit Schwerpunkt auf Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, besonderen Schutzgebieten sowie sonstigen Schutzgebieten — erstreckt, können Forstwirte und andere Begünstigte in Alta Murgia im Rahmen der von der Region eröffneten Ausschreibungen Aufforstungsprojekte einreichen. Aus dem EAGFL sind für diese Maßnahme Kofinanzierungsmittel in Höhe von 31 Mio. EUR vorgesehen. Im Rahmen des Programms der Gemeinschaftsinitiative Leader+ für den Zeitraum 2000-2006, das mit der Entscheidung K(2002)171 der Kommission vom 29. Januar 2002 genehmigt wurde, ist keine Kofinanzierung aus dem EAGFL-Ausrichtung für Aufforstungsmaßnahmen in der Region Apulien vorgesehen. Die Kommission hat die Programme auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts überprüft und anschließend genehmigt. Für die Verwaltung vor Ort sind — auf der geeignetsten geografischen Ebene — die Mitgliedstaaten zuständig. Es ist Aufgabe der zuständigen nationalen und/oder regionalen Behörden, die Programme umzusetzen, indem sie unter anderem bei der Projektauswahl darauf achten, dass die Anträge der potenziellen Begünstigten die Förderkriterien erfüllen, und dass ihnen ein Fördermittelantrag beigefügt ist. Die Kommission wird über die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der Partnerschaft, durch die Berichte über die Durchführung der einzelnen Programme sowie in den Begleitausschüssen, in denen sie vertreten ist, unterrichtet. Die Informationen, die ihr in Form von Indikatoren für die finanzielle und materielle Begleitung sowie für die Bewertung übermittelt werden, erstrecken sich jedoch weder auf einzelne Gebiete wie z.B. Alta Murgia noch auf die einzelnen Zuschussgenehmigungen; für diesen Bereich ist die Kommission nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht zuständig. Die Kommission empfiehlt dem Herrn Abgeordneten daher, sich an die Region Apulien, „Assessorato all'Agricoltura“, zu wenden, um nähere Angaben zu den Finanzbeträgen zu erhalten, die für Alta Murgia im Rahmen der oben genannten Programme zugunsten von Aufforstungsmaßnahmen bestimmt sind. |
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2. |
Für die Projekte im Rahmen des laufenden Programms LIFE III sind die einzelnen Begünstigten, nicht aber eine bestimmte Region zuständig. Es ist nicht möglich, die Finanzierungsmittel unterschiedslos für alle Begünstigten in einer Region einzufrieren. Die Mittel können nur in Fällen gestrichen werden, in denen ein Begünstigter gegen die Gemeinschaftsbestimmungen verstößt. Die Region Apulien zählt gegenwärtig nicht zu den Begünstigten im Rahmen von LIFE; Verstöße gegen die Gemeinschaftsbestimmungen in der Region könnten jedoch dann berücksichtigt werden, wenn die Region selbst in der Programmrunde 2004 ein LIFE-Projekt einreichen sollte. Es handelt sich um die letzte Runde von LIFE III, das am 31. Dezember 2004 ausläuft. |
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3. |
Die Kommission hat eine Beschwerde zu den Punkten erhalten, die vom Herrn Abgeordneten wegen unzureichender Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten sowie der Richtlinie 92/43/EWG über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (7) aufgeworfen wurden. Diese Beschwerde wird zurzeit geprüft. Die vom Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen wurden in die oben genannte Beschwerdeakte aufgenommen. Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen wird, würde sie als Hüterin der Verträge auf jeden Fall die erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines Verstoßverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag einleiten, um sicherzustellen, dass das einschlägige Gemeinschaftsrecht eingehalten wird. |
(1) ABl. L 338 vom 23.11.1992, S. 40.
(2) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(3) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.
(4) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
(5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(6) ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 55.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/423 |
(2004/C 78 E/0443)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2771/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(16. September 2003)
Betrifft: Europäische Projektfinanzierung für das Projekt Enable
Ein Vertreter von „Dementia Voice“, einer Partnerorganisation des von der EU finanziell unterstützten Projekts Enable, hat sich besorgt darüber geäußert, dass der Organisation Defizite entstanden sind, weil sie noch nicht den Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung der EU erhalten hat. Obwohl die Organisation im Juni 2003 fristgerecht alle erforderlichen Unterlagen bereitgestellt hatte, wurde sie von der Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Projekt noch nicht bearbeitet wurde und „Dementia Voice“ bis zum Herbst warten muss. Das Defizit für dieses Projekt beläuft sich inzwischen auf annähernd 8 000 GBP, was sich im Jahresabschluss der Organisation widerspiegeln und sich möglicherweise negativ auf Anträge auf weitere Finanzierungsquellen auswirken wird.
Welche Pläne hat die Kommission, um die Mechanismen zur Defizitfinanzierung zu verbessern, die derzeit die Verwaltung von kleinen, aber innovativen Projekten und Organisationen erschweren?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(29. Oktober 2003)
Im Zusammenhang mit dem angesprochenen Projekt wurde die den zuschussfähigen Kosten entsprechende Zahlung an den Projektkoordinator inzwischen geleistet.
Die Kommission bemüht sich ständig um größere Effizienz. Aus diesem Grund und angesichts der verstärkten Kontrollen, die mit der Reform und den neuen finanziellen Regelungen eingeführt wurden, ergreift die Kommission umfassende Maßnahmen, damit die Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten in angemessener Weise geleistet werden, und dies sowohl im Hinblick auf die Humanressourcen (in den Dienststellen werden alle freien Stellen im Bereich Finanzmanagement und Zahlungen fortlaufend besetzt: von 16 ausgeschriebenen Stellen ist nur noch eine unbesetzt) als auch durch die Rationalisierung des Finanzmanagements (z.B. durch intensive praktische Ausbildung, zusätzlich zu den üblichen Anforderungen; strenge Befolgung der internen und externen — den Koordinatoren gesetzten — Fristen).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/424 |
(2004/C 78 E/0444)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2772/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(16. September 2003)
Betrifft: Höhe der Berufshaftpflichtversicherung für kleine Versicherungsunternehmen
Plant die Kommission, auf europäischer Ebene niedrigere Grenzbeträge für Berufshaftpflichtversicherungen einzuführen? Einem Einwohner meines Wahlbezirks bereitet die Versicherung in Höhe von 1 Mio. EUR Sorge, die er als kleines Versicherungsunternehmen zahlen muss.
Antwort von Herrn Bolkestein Im Namen der Kommission
(23. Oktober 2003)
Der Herr Abgeordnete bezieht sich aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (1). Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Gewährleistung eines hohen Grads an Professionalität von Versicherungsvermittlern und zur Verschärfung von deren Auskunftspflicht gegenüber ihren Kunden. Damit soll der Kundenschutz verbessert werden.
Nach der Richtlinie sind Versicherungsvermittler bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen.
Die Richtlinie sieht vor, dass Versicherungsvermittler eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1 000 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 500 000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres abschließen. Eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie ist nicht erforderlich, wenn ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen oder ein anderes Unternehmen, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt, die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernimmt (gemäß Artikel 4 Ziff. 3 der Richtlinie).
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eingetragen sind, können im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der gesamten Gemeinschaft tätig werden.
Die Richtlinie tritt in allen Mitgliedstaaten am 15. Januar 2005 in Kraft.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/425 |
(2004/C 78 E/0445)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2779/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(17. September 2003)
Betrifft: Verstärkte Beförderung von Postsendungen und Waren auf dem Schienenweg in Deutschland und Anreize zur Erreichung desselben Ziels in anderen Mitgliedstaaten
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Beförderung von großen Mengen an Post über lange Strecken auf dem Schienenweg beendet worden ist oder wird, dass die Spezialzüge für den Postversand verschrottet werden und die Beförderung von Lastkraftwagen übernommen wird, dass jedoch in Deutschland die Deutsche Post, die bisher nur den Postverkehr zwischen Hamburg und München per Eisenbahn abgewickelt hat, dies jetzt auch zwischen Köln und Berlin und auf anderen Strecken einführen will, und zwar u.a., weil LKWs Gebühren für die Benutzung der Autobahnen entrichten müssen? |
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2. |
Hat die Kommission ferner zur Kenntnis genommen, dass in einigen Mitgliedstaaten die nationalen Eisenbahngesellschaften den ergänzenden Güterverkehr auf der Straße (wie er früher in den Niederlanden von Van Gend en Loos abgewickelt wurde) an andere Betriebe abgegeben haben, dass jedoch in Deutschland die Deutsche Bahn inzwischen Eigentümer der Speditionsunternehmen Stinnes Logistics und Schenker ist, die ihre Tätigkeiten mit DB Cargo, die den Güterverkehr auf der Schiene übernimmt, bündeln und nach Übernahme dieses Geschäfts in den Niederlanden und in Dänemark jetzt unter dem Namen Railion firmiert? |
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3. |
Betrachtet die Kommission diese Entwicklungen in Deutschland als einen vielversprechenden Beitrag zu ihren Bemühungen, den in der letzten Zeit stark gesunkenen Anteil des Güterverkehrs auf dem Schienenweg wieder auf den alten Stand zu bringen und langfristig zu vergrößern? |
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4. |
Was unternimmt die Kommission, um zu erreichen, dass den deutschen Vorbildern, insoweit als sie zu einer stärkeren Position der Eisenbahn bei der Beförderung von Postsendungen und Waren führen, in anderen Mitgliedstaaten der EU nachgeeifert wird? Welche Hindernisse stehen dem gegenwärtig noch im Wege und wie werden diese beseitigt? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(4. November 2003)
Die Lage des Eisenbahnmarkts wird von der Kommission, wie in der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (1) vorgeschrieben, genauestens überwacht. So sehr die Kommission positive Entwicklungen wie den vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Sachverhalt begrüßt, so sehr bedauert sie es, wenn Eisenbahnunternehmen beschließen, Verkehrsdienste wie den grenzüberschreitenden Personenverkehr oder die Postbeförderung einzustellen. Die in jüngster Zeit zu verzeichnenden positiven Entwicklungen im Bereich des Güterverkehrs sind durch die tief greifenden Veränderungen der Strategie bedingt, nach der die Eisenbahnunternehmen auf dem Güterverkehrsmarkt jetzt vorgehen und in deren Mittelpunkt die Betrachtungsweise der Transportkette als Ganzes und unternehmerische Gesichtspunkte stehen. Aus diesem Grund verfolgt die Kommission eine Politik zur Modernisierung des Regelungsrahmens, um die Eisenbahnunternehmen in die Lage zu versetzen, wettbewerbsfähige Schienenverkehrsdienste auf dem nationalen und internationalen Güterverkehrsmarkt anzubieten. Die Kommission ist erfreut, dass diese Politik in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die bereits neue Wettbewerbsbedingungen eingeführt haben wie Deutschland und die Niederlande, Früchte trägt.
Es scheint eine logische Folge der derzeitigen Nachfragemuster und Kundenbedürfnisse zu sein, dass die Eisenbahnunternehmen europäische Unternehmensstrategien entwickeln, die logistische Dienste in die den Kunden angebotenen Verkehrsdienstleistungen einbeziehen. Dies liegt in erster Linie in der Hand der Eisenbahnunternehmen.
Die Kommission kann diese Entwicklung durch die Aufstellung eines gemeinsamen europäischen Regelungsrahmens für den diskriminierungsfreien Marktzugang, Sicherheitsvorschriften und Interoperabi-litätsanforderungen lediglich unterstützen. Außerdem werden Gemeinschaftsmittel eingesetzt, um zur Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur beizutragen, die nötig ist, um insbesondere auf dem transeuropäischen Schienenverkehrsnetz wettbewerbsfähige und kundenorientierte Schienenverkehrsdienste anbieten zu können.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/426 |
(2004/C 78 E/0446)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2780/03
von António Campos (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Waldbrände in der Union
Dieses Jahr wurde ein Teil der Union von einer Welle von Waldbränden heimgesucht, die in meinem Land katastrophale Ausmaße angenommen hat.
Die Kommission wendet beträchtliche Mittel für den Schutz der Wälder und die forstwirtschaftlichen Maßnahmen auf.
Außerdem verfügt die Kommission über ein gemeinschaftliches Informationssystem über Waldbrände.
Vor diesem Hintergrund wird um folgende Auskünfte gebeten:
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1. |
Welche Waldarten waren in den letzten zehn Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten am meisten von Bränden betroffen, und welche Gebiete wurden dadurch zerstört? |
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2. |
Welchem Prozentsatz entsprechen diese Arten im Vergleich zu dem gesamten Waldbestand jedes Staates? |
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3. |
Wie groß ist die Fläche dieser feuergefährdeten Waldarten, die in den letzten zehn Jahren ein Raub der Flammen wurde? |
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4. |
Welche Maßnahmen wurden im Rahmen des EAGFL-Garantie getroffen, um die Finanzierung der besonders feuergefährdeten Waldarten zu verhindern, und welche finanziellen Anstrengungen wurden unternommen, um die feuerresistenteren Arten zu entwickeln? |
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5. |
Verfügt die Kommission über eine Skala, aus der hervorgeht, welche Waldarten in welchem Maß feuerresistent sind, und wenn ja, kann sie diese Untersuchungen vorlegen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(8. Oktober 2003)
Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 (1) haben die Mitgliedstaaten ihr Staatsgebiet nach dem Grad des Brandrisikos unterteilt. So wurden 60 Millionen Hektar Wälder und aufgeforstete Flächen (zu 60 % im Privatbesitz und zu 40 % im Staatsbesitz) in sechs Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) als Gebiete mit hohem bzw. mit mittlerem Waldbrandrisiko klassifiziert. Die ausgewiesenen Flächen entsprechen 40 % der bewaldeten Flächen in der Gemeinschaft.
Eine Analyse der durch das gemeinschaftliche Waldbrandinformationssystem erfassten Daten für die letzten 12 Jahre zeigt, dass in der Gemeinschaft im Durchschnitt jedes Jahr 1 % der Wälder in den Gebieten mit Waldbrandrisiko dem Feuer zum Opfer fallen. In einigen Regionen in Griechenland, Mittel- und Ostspanien sowie Süditalien standen dagegen über 3 % der Wälder in Flammen.
Die Analyse der durch das gemeinschaftliche Waldbrandinformationssystem erfassten Daten für die letzten 12 Jahre zeigt auch, dass die Zahl der Brände in drei großen Zonen besonders hoch war: im Nordwesten der Iberischen Halbinsel (in der Nordhälfte Portugals, Galicien und Asturien), in dem Teil Frankreichs und Italiens, der Südostfrankreich, Korsika, Ligurien und die Toskana umfasst, sowie in Südostitalien (Sardinien, Sizilien, Basilicata, Kalabrien).
Unter ungünstigen Witterungsbedingungen (Dürre, Wind) und wenn sich die Verhütungs- und Überwachungsmaßnahmen als unzureichend erweisen, besteht angesichts der großen Zahl von Bränden die Gefahr der Eskalation zu Großbränden, was im Sommer 2003 in Südostfrankreich und Portugal geschehen ist.
Nach den Angaben, die die Mitgliedstaaten in ihren Plänen zum Schutz der Wälder gegen Brände vorgelegt haben, gibt es bei den von den Bränden betroffenen Waldarten regionale Unterschiede. In Portugal ist die Schwarzkiefer (Pinus nigra) am stärksten betroffen (56 % der Waldflächen sind abgebrannt), gefolgt vom Eukalyptus (17 %). In der italienischen Region Piemont brannte die Edelkastanie (Castanea sativa) am meisten. Italien trifft die allgemeine Feststellung, dass Laubbäume stärker betroffen sind als Nadelhölzer, während es sich in Deutschland offenbar umgekehrt verhält. Das französische Département Drôme teilt mit, dass die Flaumeiche (Quercus pubescens) am stärksten und die Schwarzkiefer (Pinus nigra) am wenigsten betroffen ist.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass bestimmte Waldarten wahrscheinlich gerade deshalb häufig brennen, weil sie in den jeweiligen Regionen weit verbreitet sind.
In den Plänen zum Schutz der Wälder gegen Brände wird nicht so sehr auf Waldarten Bezug genommen, sondern vor allem auf Arten von Anpflanzungen, die stärker von Bränden betroffen sind als andere.
In den meisten Plänen als gefährdet ausgewiesen sind:
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Wiederaufforstungen von Nadelbäumen in den ersten Jahren (Deutschland, Frankreich), |
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Nieder- und Buschwald (Frankreich, Spanien, Italien), |
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Hochwald von Laubbäumen (Frankreich, Italien), |
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ältere Heideflächen, |
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Nadelbaum-Anpflanzungen (Deutschland). |
Die Kommission verfügt nicht über ausführliche Statistiken zu den einzelnen Waldarten, die jedes Jahr den Bränden zum Opfer fallen. Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) in Ispra hat jedoch im Jahre 2000 eine Studie erstellt, bei der die mit Hilfe der Fernerkundung aus dem Weltraum erstellten Karten der verbrannten Gebiete mit den „Corine-LandCover“-Karten der Bodenbedeckung verglichen wurden.
Die Studie belegt, dass im Bezugsjahr 29 % der verbrannten Flächen den Laubbaumbereich betrafen (Laubwälder (5 %), sklerophylle Vegetation (13 %), Buschwald (11 %)); 8 % betrafen Nadelwälder, 6 % Mischwälder (Laub- und Nadelbäume). Bei den übrigen Flächen handelte es sich um land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen (20 %), natürliche Weideflächen (10 %), Heideflächen und Brachland (16 %) sowie sonstige Flächen (11 %).
An dieser Stelle soll darauf eingegangen werden, was unter „brandgefährdet“ zu verstehen ist.
Ob eine Waldart brandgefährdet ist, hängt von folgenden Faktoren ab:
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von der Entflammbarkeit der Bäume und insbesondere ihrer Fähigkeit, Wasser zu speichern; |
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von der Brennbarkeit des Waldes; dieses Konzept betrifft die Verbreitung des Feuers in einer Vegetation: ein Baum ist von größerer oder geringerer Dichte, er ist mit verschiedenen anderen Arten von Kräutern und Sträuchern verbunden, und das in Abhängigkeit von der Art des Baumbestands (Niederwald, Buschwald, Hochwald), der mehr oder weniger stark genutzt bzw. in Stand gehalten wird und verschiedenen Alters sein kann (natürliche Regeneration, junge Anpflanzungen, Niederwald, Stangenholz usw.); |
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von Faktoren in der Umgebung des Waldes, die einen Brand auslösen oder verschlimmern können: Nähe zu Wohngebieten, schlecht geschützte Müllhalden, Straßen, Autobahnen, Eisenbahnlinien, Stromleitungen, meteorologische Gegebenheiten usw. |
Der Gefährdungsgrad einer Waldart ist somit abhängig von den Eigenschaften der Bäume (Entflammbarkeit), ihrem Verhältnis zu den anderen Pflanzen des Waldes unter Berücksichtigung der angewandten forstwirtschaftlichen Maßnahmen (Brennbarkeit) sowie von externen Faktoren.
Von Fachleuten wird die Entflammbarkeit der Bäume, also die Art des Baumbestands, in Bezug auf das Brandverhalten nicht als entscheidender Faktor gewertet. Entscheidend ist vielmehr die Struktur der Bestände, also die Art der Bewirtschaftung.
Die Kommission verfügt nicht über statistische Angaben zu den durch Brände zerstörten Wäldern nach Baumarten. Sie kann lediglich mitteilen, dass Wiederaufforstungen vor allem in den ersten Jahren stark gefährdet sind und deshalb mit Hilfe geeigneter Maßnahmen geschützt werden müssen.
Deshalb ist in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (2) festgelegt, dass die von der Gemeinschaft finanzierten forstwirtschaftlichen Maßnahmen den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 vorgelegten Waldschutzplänen entsprechen müssen.
Die Kommission hat keine speziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getroffen, um die Finanzierung der besonders brandgefährdeten Waldarten zu verhindern. Sie weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass die forstwirtschaftlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten verwaltet werden.
Allerdings sind präventive forstwirtschaftliche Maßnahmen seit 1992 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 mit 7,2 Mio. EUR gefördert worden, um den Schutz der als besonders gefährdet geltenden Bestände zu verbessern:
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Verbesserung der Feuerresistenz von Nadelbaumanpflanzungen in Deutschland, Italien und Portugal, |
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Schutz junger Pflanzungen (Wiederaufforstung oder natürliche Regeneration) (Frankreich), |
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Bewirtschaftung von Beständen mit dem Ziel, eine geschlossene Decke von Baumkronen einheitlicher Höhe zu erreichen; Streben nach horizontaler Diskontinuität für die einzelnen Parzellen (Frankreich), |
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Bewirtschaftung von Beständen mit dem Ziel der vertikalen Diskontinuität (regelmäßiger Hochwald, einfacher Niederwald, Anpflanzung von Arten mit hohem Bedeckungsgrad) (Frankreich), |
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Umwandlung von Niederwald in Hochwald (Italien). |
Weltweit sind zahlreiche Studien zur Entflammbarkeit und Brennbarkeit von Pflanzen erstellt worden. Die Gemeinschaft hat einige dieser Studien im Rahmen von Forschungsprogrammen oder im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 kofinanziert.
So haben zum Beispiel das „Institut national de recherche agronomique“ (INRA) (Avignon, Frankreich) und das „Instituto de investigaciones agropecuarias“ (INIA) (Madrid, Spanien) vergleichende Verzeichnisse zur Entflammbarkeit im Mittelmeerraum vorkommender Arten vorgelegt. Die Verzeichnisse können bei den Instituten angefordert werden. Außerdem haben die Forstverwaltungen der Mitgliedstaaten Landkarten erstellt, aus denen ersichtlich ist, wie stark die einzelnen Wälder durch Brände bedroht sind. Diese Karten werden bei der Waldbrandbekämpfung eingesetzt.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände, ABl. L 217 vom 31.7.1992.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/428 |
(2004/C 78 E/0447)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2789/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Bestimmungen über das Zurückhalten von Emissionsberechtigungen im EU-Handelssystem: das Recht der Länder, Emissionsberechtigungen zurückzuhalten
Im Kyoto-Protokoll (Artikel 3 Absatz 13) wird den Vertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt, Emissionsberechtigungen von ein Verpflichtungszeitraum zum anderen zurückzuhalten. In der Richtlinie über den Handel mit Emissionsberechtigungen in der EU (noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht) werden für die Akteure länderbezogene Entscheidungen über die Möglichkeit der Zurückhaltung von Emissionsberechtigungen zugelassen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, nicht aufgeteilte Emissionsberechtigungen zurückzuhalten, obwohl die Richtlinie ausschließlich für Akteure (Unternehmen) gilt? Ist die Kommission ferner der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten über dieses Recht bereits während des Übergangs vom gemeinschaftlichen Verpflichtungszeitraum (2005-2007) zum ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum (2008-2012) verfügen?
Sollte die Richtlinie über den Handel mit Emissionsberechtigungen so geändert werden, dass sie dem Kyoto-Protokoll gerecht wird?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/429 |
(2004/C 78 E/0448)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2790/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Bestimmungen über das Zurückhalten von Emissionsberechtigungen im EU-Handelssystem: Unveränderlichkeit der AAU
In der Richtlinie über den Handel mit Emissionsberechtigungen in der EU (noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht) werden für die Akteure während des gemeinschaftlichen Verpflichtungszeitraums (2005-2007) und des ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraums (2008-2012) länderbezogene Entscheidungen über die Möglichkeit der Zurückhaltung von Emissionsberechtigungen zugelassen. In allen Mitgliedstaaten kann es Unternehmen geben, die beispielsweise auf Grund umfassender Veränderungen der Jahresproduktion ihre Emissionsberechtigungen zurückhalten möchten, obwohl der eigene Staat das Zurückhalten von Emissionsberechtigungen nicht zulässt. So entsteht ein Anreiz, derartige Emissionsberechtigungen vorübergehend in ein anderes Mitgliedsland zu verschieben.
Die während des gemeinschaftlichen Verpflichtungszeitraums vorgenommenen grenzüberschreitenden Verschiebungen ändern jedoch die Menge der länderbezogenen Emissionsberechtigungen (AAU oder BSA) nicht, wie es ab dem ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum der Fall sein wird.
Sieht die Kommission ein Problem darin, dass die Verschiebung von Emissionsberechtigungen in ein anderes Land ausschließlich zur Aufbewahrung (banking) und die Rückverschiebung in das Ursprungsland während des Kyoto-Zeitraums in ungerechtfertigter Weise die Gesamtmenge der Emissionsberechtigungen des die Aufbewahrung zulassenden Landes ändert und somit im Ursprungsland doppelt so viele Emissionsberechtigungen für aufbewahrte Emissionsberechtigungen ermöglicht? Sollten die Bestimmungen zur Anpassung der AAU und BSA bei der Änderung der Richtlinie über den Handel mit Emissionsberechtigungen 2004 oder 2006 überprüft werden, bevor die ersten Verschiebungen zwischen den Mitgliedstaaten zum Zweck der Zurückhaltung von Emissionsberechtigungen durchgeführt werden?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/429 |
(2004/C 78 E/0449)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2791/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Problem der doppelten Buchführung im Handel mit Emissionsberechtigungen
Ab 2008 wird die Menge des nationalen AAU (BSA), bezogen auf die grenzüberschreitende Abgabe von Emissionsberechtigungen so angepasst, dass die AAU (BSA) des verkaufenden Landes um die abgegebene Menge sinkt und die des kaufenden Landes entsprechend steigt. Demgemäß können die Behörden des verkaufenden Landes im folgenden Verpflichtungszeitraum nur die entsprechend geringere Menge an Emissionsberechtigungen zuteilen. Da die Behörden Unternehmen nicht unterschiedlich behandeln dürfen, je nachdem, ob sie Emissionsberechtigungen innerhalb des Landes oder grenzüberschreitend verkaufen, müssten konsequenterweise die Emissionsberechtigungen des Verkäufers im folgenden Verpflichtungszeitraum auf jeden Fall verringert werden. Das würde auch dem Grundsatz gerecht werden, dass Verringerungen von Emissionen nur einmal honoriert werden.
Das Unternehmen kann jedoch für seine Strategie zwischen dem Verkauf oder dem Zurückhalten (banking) wählen, und zwar so, dass es den größtmöglichen Nutzen daraus zieht. Wenn es jedoch möglich ist, dass ein Unternehmen seine Emissionsberechtigungen zurückhält, um im folgenden Verpflichtungszeitraum eine bessere (unveränderte) Zuteilung zu erlangen, müssten die Behörden die zurückhaltenden und verkaufenden Unternehmen gleich behandeln, das heißt, in beiden Fällen die Menge der verkauften und zurückgehaltenen Emissionsberechtigungen bei den fraglichen Unternehmen mit Beginn des neuen Verpflichtungszeitraums abziehen (wenn es sich nicht um auf Grund veränderter Produktionslinien des Unternehmens tatsächlich eingesparte Emissionen handelt). Anderenfalls würde es sich für das Unternehmen lohnen, den Verkauf zu verschieben und die Emissionsberechtigungen zurückzuhalten, wodurch es im folgenden Verpflichtungszeitraum doppelt so viele Emissionsberechtigungen verkaufen könnte.
Gibt es nach Auffassung der Kommission in diesem Punkt ein Problem hinsichtlich der Gleichbehandlung von Unternehmen? Sollten die Mitgliedsstaaten einheitlich angewiesen werden, bei der nächsten Zuteilung für Unternehmen die zurückgehaltenen oder verkauften Emissionsberechtigungen abzuziehen, damit das Problem der doppelten Honorierung nicht entstehen kann? Sollte dieses Thema bei der Änderung der Richtlinie aufgegriffen werden?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/430 |
(2004/C 78 E/0450)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2792/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Möglichkeiten der aggressiven Spekulation im Handel mit Emissionsberechtigungen
Ab 2008 wird die Menge der nationalen AAU (BSA), bezogen auf die grenzüberschreitende Abgabe von Emissionsberechtigungen, so aktualisiert, dass die AAU (BSA) des verkaufenden Landes um die abgegebene Menge sinkt und die des kaufenden Landes entsprechend steigt.
Wenn jedoch ab 2008 die grenzüberschreitende Abgabe von Emissionsberechtigungen die Folge dessen ist, dass die fraglichen Emissionsberechtigungen in dem entsprechenden Land von Anfang an nur zurückgehalten (banked) wurden, wird dem Ursprungsland der Emissionsberechtigungen die doppelte Menge der zurückgehaltenen Emissionsberechtigungen zugeteilt. Es ist schwer zu glauben, dass derartige spekulative Abgaben auf Betreiben der Regierungen der Mitgliedstaaten im großen Rahmen eingeleitet werden, jedoch könnte ein im Anhang I genanntes Drittland (das dem Kyoto-Protokoll und dem EG-System des Handels mit Emissionsberechtigungen vor 2007 beitritt) oder ein Unternehmen dieses Landes so vorgehen, um doppelte Verkaufsrechte zu erhalten. Ferner entsteht die Möglichkeit, einen gewissen Marktdruck auszuüben, wenn die Zertifikate in ein konkurrierendes Emissionsberechtigungen verkaufendes Land abgegeben wurden (z.B. aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland). So wird die Marktposition des konkurrierenden Verkäufers in dem Maße geschwächt, wie gleichzeitig ein doppelter Nutzen für den zurückhaltenden Akteur erreicht wird.
Eine andere Art von Spekulation ist möglich, wenn Spekulationen wie vor einigen Jahren auf den Währungmärkten im Handel mit Emissionsberechtigungen durchgeführt werden So könnte theoretisch ein Akteur eines Drittlandes auch innerhalb der EU (und im Rahmen des Handels mit Emissionsberechtigungen) Störungen für einen in der EU tätigen Mitwettbewerber verursachen.
Ist die Kommission auf eine derartige aggressive Spekulation im dem Handelssystem vorbereitet? Wenn ja: wie?
Ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass Marktinterventionen (beispielsweise auf Betreiben des gemeinschaftlichen Zentralregisters) zur Stabilisierung von Störungen des Handels mit Emissionsberechtigungen nicht erforderlich sind?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/430 |
(2004/C 78 E/0451)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2793/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Definition und Verbot von „heißer Luft“ im Kyoto-Protokoll
Derzeit verhindern die EU-Richtlinie über den Handel mit Emissionsberechtigungen und die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags (Artikel 87 und 88), dass Unternehmen mehr zugeteilt wird als sie offensichtlich brauchen. Das ist auch der Grund dafür, dass davon ausgegangen wird, „heiße Luft“ (das sind Emissionsberechtigungen, deren Verkauf nicht auf einem tatsächlichen Emissionsrückgang beruht) würde nicht auf den Markt gelangen. Im Kyoto-Protokoll selbst ist der Verkauf „heißer Luft“ nicht verboten und dieser Begriff auch nicht definiert.
Kann die EU die Regierungen der Mitgliedstaaten daran hindern, „heiße Luft“ direkt zu verkaufen (ohne sie erst Unternehmen zuzuteilen)?
Ist es anderenfalls nach Auffassung der Kommission erforderlich, auch zur Gewährleistung einer einheitlichen internationalen Praxis, eine Definition von „heißer Luft“ auszuarbeiten und entsprechend eine Änderung des Kyoto-Protokolls und die Aufnahme des Verbots des Verkaufs „heißer Luft“ in den Vertrag vorzuschlagen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/431 |
(2004/C 78 E/0452)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2794/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Veröffentlichung der Ziele von Kyoto für die EU als flexibler Durchschnittswert für fünf Jahre
Nach dem Kyoto-Protokoll ergibt sich der Grad der Einhaltung seiner Bestimmungen aus dem Durchschnittswert der Jahre 2008 bis 2012. Dies ist verständlich, da sich u.a. Veränderungen der Wetterlage, zum Beispiel bei fehlender Wasserkraft in trockenen Jahren, stark auf die Jahresemissionsmenge auswirken kann. In letzter Zeit gab es beispielsweise auf Grund der genannten Wetterbedingungen widersprüchliche Bewertungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten über den Stand der Erreichung der Ziele von Kyoto. Den Medien ganz zu schweigen von der Öffentlichkeit ist es nicht möglich, derartige Schwankungen zu verstehen und zu entscheiden, ob der Durchschnittstrend negativ oder positiv ist.
Beabsichtigt die Kommission die Informationspolitik ihrer Dienststellen so zu ändern, dass neben den Jahresstatistiken, ausgehend vom flexiblen Mittelwert über fünf Jahre eine Angabe über das Maß der Verfehlung des Ziels veröffentlicht wird? Ist die Kommission der Auffassung, dass es dadurch der Öffentlichkeit besser möglich wäre, den tatsächlichen gang der Entwicklung in Zeiträumen von mehr als einem Jahr zu verstehen?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/431 |
(2004/C 78 E/0453)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2795/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Problem der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Dauer eines Verpflichtungszeitraums
Ein Unternehmen erhält gemäß der Richtlinie über den Handel mit für Emissionsberechtigungen eine Zuteilung für drei Jahre (erster Verpflichtungszeitraum) beziehungsweise für fünf Jahre (zweiter Verpflichtungszeitraum). Somit lohnt es sich für dieses Unternehmen in der Endphase des Verpflichtungszeitraums überschüssige Emissionsberechtigungen nicht zu verkaufen, wenn es eine unveränderte Menge an Emissionsberechtigungen für die folgenden fünf Jahre erhalten kann. Entsprechend entsteht (für die Umwelt bedauerlicherweise) ein Anreiz, Umweltinvestitionen am Anfang des ersten Verpflichtungszeitraums oder erst nach Anfang 2008 zu tätigen, damit das Unternehmen überschüssige Emissionsberechtigungen während möglichst vielen Jahren verkaufen darf.
Wird nach Auffassung der Kommission diese Regelung der Zuteilungen dem Grundsatz der einmaligen Prämierung gerecht?
Sollten nach Auffassung der Kommission bei der Änderung der Richtlinie die Regelungen für die Zuteilungen bewertet und gegebenenfalls geändert werden, sodass die Zuteilung für ein Emissionsberechtigungen verkaufendes Unternehmen unmittelbar im Jahr nach dem Verkauf geändert wird, auch wenn der Verpflichtungszeitraum noch nicht beendet ist?
Gemeinsame Antwort
von Frau Wallström im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2789/03, E-2790/03, E-2791/03, E-2792/03, E-2793/03, E-2794/03 und E-2795/03
(7. November 2003)
E-2789/03
Der erste Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls erstreckt sich von 2008 bis 2012. Im Protokoll ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien zugeteilte Mengen aus dem Zeitraum von 2008 bis 2012 in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragen können, sofern sie ihr Kyoto-Ziel erreicht haben. Da die Richtlinie über den Emissionshandel (1) Personen die Übertragung von Zertifikaten aus dem Zeitraum von 2008 bis 2012 in den nächsten Zeitraum gestattet, steht sie mit dem Kyoto-Protokoll im Einklang.
Die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -verringerungsvorgaben des Kyoto-Protokolls gelten erst ab 2008 und die Richtlinie über den Emissionshandel überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob eine Übertragung von Zertifikaten aus dem ersten Zeitraum von 2005 bis 2007 in den Zeitraum von 2008 bis 2012 durch die Betreiber vorzusehen ist. Gemäß der Richtlinie über den Emissionshandel werden den Betreibern Zertifikate zugeteilt und gehen Übertragungen von Zertifikaten ab 2008 mit entsprechenden Übertragungen zugeteilter Mengen einher.
Die Frage basiert auf der Herstellung einer falschen Verbindung zwischen dem Kyoto-Protokoll und dem Unionssystem für den Emissionshandel. Die Mitgliedstaaten müssen die im Rahmen des Systems für den Emissionshandel vorgesehenen Zertifikate nicht zurückhalten, sie vergeben sie zu gegebener Zeit im erforderlichen Umfang an Anlagenbetreiber, ohne dass eine formelle Beziehung zu den Verpflichtungen oder Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls bestünde.
E-2790/03
In der Richtlinie über den Emissionshandel ist die Übertragung von Zertifikaten zwischen Mitgliedstaaten vorgesehen, um auf kosteneffiziente Weise auf eine Verringerung der Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Da Übertragungen von Zertifikaten ab 2008 mit entsprechenden Übertragungen zugeteilter Mengen einhergehen werden, hat die Kommission die Mitgliedstaaten auf die möglichen Folgen aufmerksam gemacht, die sich aus der Möglichkeit der Übertragung von Zertifikaten aus dem Zeitraum von 2005 bis 2007 auf den Zeitraum von 2008 bis 2012 ergeben. Rat und Parlament haben entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Übertragung von Zertifikaten aus dem Zeitraum von 2005 bis 2007 auf den Zeitraum von 2008 bis 2012 zulassen dürfen, und sich auf einen Erwägungsgrund verständigt, aus dem hervorgeht, wie die Mitgliedstaaten beschließen können, die Übertragung von Zertifikaten aus dem Zeitraum von 2005 bis 2007 auf den Zeitraum von 2008 bis 2012 zuzulassen. Die Kommission hat nicht die Absicht, diese Fragestellung erneut aufzuwerfen.
E-2791/03
Die Kommission sieht weder ein Problem der Doppelverbuchung noch ein Problem der Gleichbehandlung von Unternehmen. Die zugeteilte Menge einer jeden Vertragspartei des Kyoto-Protokolls steht fest. Die Hinzufügung und der Abzug von Kyoto-Einheiten werden bei der Bewertung der Einhaltung des Kyoto-Protokolls von dem eigens dazu eingesetzten Überwachungsausschuss berücksichtigt, sie haben jedoch keine Auswirkungen auf die zugeteilten Mengen der einzelnen Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls. Bei Zuteilungen an Betreiber nach 2012 werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für Zeiträume nach 2012 berücksichtigt. Würden bei der nachfolgenden Zuteilung an einen Betreiber Zertifikate abgezogen, so würde das außerdem bedeuten, dass eine Übertragung de facto nicht möglich ist.
E-2792/03
Das Unionssystem für den Emissionshandel ist als marktorientiertes Instrument zur Senkung der den teilnehmenden Akteuren und der Gesellschaft durch die Einhaltung der Vorgaben entstehenden Kosten konzipiert. Ein Marktinstrument arbeitet von Natur aus mit den Einzelentscheidungen, die die Akteure in ihrem Bestreben um Maximierung ihrer jeweiligen Vorteile aus dem System treffen. Wie bei allen Märkten kann es auch auf diesem Markt Spekulation geben. Ein wesentlicher Aspekt bei der Gestaltung des Systems war daher das Ziel, diesen Markt so breit und solide wie möglich anzulegen. Da von Anbeginn an mehrere Tausend Akteure auf diesem Markt zugegen sein werden, dürfte er ziemlich stabil sein. Selbstverständlich gilt auch hier, dass Anzeichen für den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen angemessen zu überwachen sind und entsprechend reagiert werden muss.
Die Vorschriften des EG-Vertrags über wettbewerbswidriges Verhalten finden in jedem Fall Anwendung und die Kommission beabsichtigt nicht zu intervenieren, solange diese Vorschriften nicht verletzt werden.
E-2793/03
Die Mitgliedstaaten können zugeteilte Mengen nach den im Kyoto-Protokoll und seinen Durchführungsbestimmungen vereinbarten Vorgaben kaufen und verkaufen. Die Kommission hält es nicht für angebracht, im Hinblick auf eine Definition und ein Verbot des Verkaufs „heißer Luft“ eine Änderung des Kyoto-Protokolls vorzuschlagen.
E-2794/03
Die Kommission hat ihren Standpunkt zur Berichterstattung in ihrem Vorschlag für eine Entscheidung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) klar zum Ausdruck gebracht. Rat und Parlament bemühen sich derzeit in erster Lesung darum, eine Einigung über diesen Vorschlag zu erzielen. Sie haben nicht vorgeschlagen, dass dieser Berichterstattung die Berechnung eines flexiblen Durchschnittswerts für fünf Jahre zugrunde liegen soll.
E-2795/03
In der Richtlinie über den Emissionshandel ist keine spezielle Zuteilungsregel — auch nicht die in der schriftlichen Anfrage genannte — enthalten.
Jeder Mitgliedstaat muss regelmäßig einen nationalen Zuteilungsplan nach den in Anhang III der Richtlinie über den Emissionshandel genannten Kriterien aufstellen.
Bei der Überprüfung Mitte 2006 wird die Kommission auf der Grundlage der bis dahin gesammelten Erfahrungen die weitere Harmonisierung der Zuteilungsmethode und der Kriterien in Anhang III untersuchen.
Die Kommission lehnt eine Zuteilungsregel ab, in deren Ergebnis die Zuteilung an einen Betreiber innerhalb eines laufenden Handelszeitraums geringer ausfällt, nachdem der Betreiber Zertifikate verkauft hat. Eine solche Regel steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie und wäre auch vom wirtschaftlichen Standpunkt nicht wünschenswert.
(1) Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003, ABl. L 275 vom 25.10.2003.
(2) KOM(2003) 51 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/433 |
(2004/C 78 E/0454)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2799/03
von Domenico Mennitti (PPE-DE) an die Kommission
(17. September 2003)
Betrifft: Verwirklichung der gesamteuropäischen Korridore
Der europäische Integrationsprozess ist nunmehr mit dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur EU in die Endphase eingetreten.
Daher ist es dringend notwendig, die Verwirklichung der Infrastrukturen, durch die die Wirtschaftsbeziehungen innerhalb des enorm erweiterten Hoheitsgebiets der EU begünstigt werden, voranzutreiben.
Unter den geplanten Infrastrukturen kommt den „gesamteuropäischen Korridoren“ besondere Bedeutung zu, da sie als geeignete Instrumente zur Förderung des Wirtschaftsverkehrs und insbesondere des gewerbsmäßigen Verkehrs gelten.
Kann die Kommission mitteilen, ob sie die Kriterien für die Festlegung von Prioritäten nicht eingehend prüfen und im Rahmen der Ausbaupläne der Länder des Mittelmeerraums, die durch die Verwirklichung angemessener Infrastrukturen unterstützt werden, besonderes Augenmerk auf den mit der Nummer 8 bezeichneten Korridor legen will?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(15. Oktober 2003)
Mit der EU-Erweiterung wird sich das Korridorkonzept stark verändern. Zwei Drittel der bestehenden Korridore werden sich im Hoheitsgebiet der EU befinden, während nur ein Drittel der Korridore außerhalb der EU liegen wird. Verkehrskorridore bzw. -achsen könnten sowohl innerhalb als auch außerhalb der erweiterten EU von Nutzen sein. Innerhalb der EU könnten sie den Rahmen für die neuen vorrangigen Verkehrswege bilden, die infolge der beschleunigten wirtschaftlichen Integration entstehen und eines der Themen bei der derzeitigen Überarbeitung der Leitlinien für transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V) darstellen. Außerhalb der EU könnten sie hingegen zur Entwicklung der internationalen Handelsströme beitragen.
Eine grundlegende Überarbeitung der zukünftigen Korridorentwicklung und -bewirtschaftung ist jedoch erforderlich. Die Anzahl der Korridore sollte so festgelegt werden, dass sie funktionsfähig und finanzierbar bleiben. Um solche neu konzipierten Verkehrskorridore und -achsen möglichst schnell fertig zu stellen, bedürfte es einer genauen und systematischen Überwachung. Zahlreiche nützliche Korridorbewirtschaftungsmaßnahmen wurden bereits entwickelt. Erwartungsgemäß werden diese Maßnahmen (Gemeinsame Absichtserklärung, Lenkungsausschüsse, etc.) mit der Bestandsaufnahme und der Ermittlung von Engpässen und vorrangigen Projekten voranschreiten.
Die Einrichtung des Korridors VIII, die mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Absichtserklärung erst vor kurzem vereinbart wurde, hängt vor allem von den beteiligten Ländern ab. Wie der Herr Abgeordnete höchstwahrscheinlich weiß, wird im Bericht der Hochrangigen Gruppe für das TEN-V im Zusammenhang mit dem Korridor VIII auch die Einbindung von Schienenstrecken als ein bedeutendes Projekt für den territorialen Zusammenhalt angeführt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/434 |
(2004/C 78 E/0455)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2819/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Umweltverträglichkeitsprüfungen in Irland
Am 22. Juli 2003 kündigte die Kommission an (IP/03/1070), dass sie Irland an den Europäischen Gerichtshof verweisen wolle. Es ging dabei u.a. um die Möglichkeit, dass die irischen Behörden einen Beschluss zulassen, bevor und nicht erst nachdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit der UVP-Richtlinie vollständig durchgeführt worden ist.
Um welche spezifischen Fälle in Irland ist die Kommission in dieser Hinsicht besorgt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(28. Oktober 2003)
Die Bedenken der Kommission ergaben sich bei der Überprüfung des Vorgehens bei der Beurteilung der Folgen des Kildare-Autobahnprojekts (Umgehungstraße) für Pollardstown Fen, ein Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung, und einen damit verbundenen Grundwasserspeicher.
Trotz des Hinweises der Naturschutzbehörde, dass die vom Projektträger vorgelegten Informationen erhebliche Mängel aufwiesen, wurden einige wichtige Studien über die zu erwartenden Umweltfolgen erst nach dem Beschluss zur Genehmigung des Projekts durchgeführt.
Die Kommission unternahm keine Schritte im Zusammenhang mit dem Projekt selbst, beschloss jedoch, die zugrundeliegende Vorgehensweise mit der Begründung anzufechten, dass sie den Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) nicht entspricht.
(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/434 |
(2004/C 78 E/0456)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2826/03
von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission
(23. September 2003)
Betrifft: Öko-Fahren
Es wird bereits seit geraumer Zeit über die Einführung neuer, umweltfreundlicher Fahrweisen mit Hilfe elektronischer Ausrüstungen im Auto, das sogenannte Öko-Fahren in Europa, diskutiert. Kann die Kommission weitere Informationen über dieses Öko-Fahren mitteilen?
Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie in Erwägung zieht, um eine umweltfreundlichere Fahrweise bei Personenkraftfahrzeugen einzuführen?
Was hält die Kommission von dem Vorschlag der niederländischen Regierung, alle neuen Personenkraftwagen in Europa mit einer Geschwindigkeitsregelanlage (Cruise Control) und einem Bordcomputer auszustatten? Den Niederlanden zufolge könnten der Kraftstoffverbrauch von Personenkraftwagen und die CO2-Emissionen dadurch um ungefähr 10 % zurückgehen. Ist dieser Vorschlag machbar?
Im Mitgliedstaat Belgien gibt es viele Unfälle mit Lastkraftwagen aufgrund der Verwendung des „Cruise Control“-Systems. Kann die Kommission Sicherheitsgarantien bei der möglichen Einführung elektronischer Ausrüstungen und insbesondere „Cruise Control“ in Personenkraftwagen erläutern?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(13. November 2003)
Zur Reduzierung der Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen kommen die verschiedensten Maßnahmen in Betracht. Freiwilligen Vereinbarungen über Kohlendioxidemissionen und die technische Verbesserung der Fahrzeuge spielen dabei eine wichtige Rolle.
Ebenso wichtig ist die Fahrweise. Wie die Ergebnisse zeigen, bietet das Öko-Fahren die Möglichkeit, den Energieverbrauch um etwa 10 % zu senken und gleichzeitig die Unfälle und die Schadstoffemissionen zu verringern. Die Kommission hat in diesem Bereich mehrerer Projekte unterstützt (siehe www.ecodrive.org). Im Rahmen des Programms STEER, das Teil des Programms „Energy Intelligent Europe“ ist, können weitere Projekte unterstützt werden.
Was die technologische Seite betrifft, so zielen zahlreiche Forschungsprojekte des fünften Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung darauf ab, die Fahrzeuge umweltfreundlicher zu machen. Oberstes Ziel ist generell, neue Motorisierungstechniken zu entwickeln, die gleichzeitig Kraftstoff sparen (CO2) und „sauberer“ sind. Wichtige Arbeit wurde beispielsweise mit den DEXA-Projekten (Diesel Engine Exhaust particles After treatment) geleistet, die den Partikelausstoß der Dieselmotoren verringern sollen, sowie mit dem VCR-Projekt (Variable compression ratio for CO2-reduction of gasoline engine), dessen Ziel eine erhebliche Reduzierung des Verbrauchs und damit des CO2 ist. Diese Anstrengungen werden mit dem sechsten Rahmenprogramm fortgesetzt, dessen neue Projekte weitere Fortschritte bei der konventionellen Motorisierung oder längerfristig bei den Brennstoffzellen gestatten dürften.
Die Kommission beabsichtigt, in den nächsten Monaten eine Richtlinie über Energiedienstleistungen vorzuschlagen, die die Energielieferanten verpflichten könnte, ihren Kunden dabei zu helfen, die Energieerzeugnisse besser zu nutzen. Im Verkehrsbereich sollten die Kunden Ratschläge erhalten, wie sie ihre Energiekosten senken, den Reifendruck kontrollieren und an einem Öko-Fahrkurs teilnehmen können.
Was den angekündigten Vorschlag der Niederlande betrifft, den Einbau von Geschwindigkeitsreglern (Cruise Control) vorzuschreiben, so muss der Kommission, da die Fahrzeug-Typgenehmigung in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, ein konkretes Projekt unterbreitet werden, damit sie seine tatsächliche Auswirkung und die Zweckmäßigkeit eines an das Parlament und/oder den Rat gerichteten Vorschlags prüfen kann. In jedem Fall handelt es sich um eine von mehreren innovativen Technologien, die im Hinblick auf einen besseren Umweltschutz und größere Sicherheit in Betracht kommen. Die verschiedenen Möglichkeiten müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, um die wirksamste Lösung zu finden.
Was die Unfälle in Belgien betrifft, an denen mit Geschwindigkeitsreglern ausgerüstete Lastkraftwagen beteiligt sind, so wird die Frau Abgeordnete auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage E-1501/03 (1) verwiesen.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 48.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/435 |
(2004/C 78 E/0457)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2827/03
von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission
(23. September 2003)
Betrifft: Isolierstationen in Krankenhäusern
Europa ist dem SARS-Virus entkommen. Virologen zufolge ist die Möglichkeit, dass das SARS-Virus vor Ende dieses Jahres wiederaufflackert, jedoch groß. Auch Bio-Terror scheint nie ausgeschlossen. Um eine große Ausbreitung von Virenkrankheiten wie dem SARS-Virus zu vermeiden, müssen mehr Zimmer in Isolierstationen in Krankenhäusern eingerichtet werden. Jetzt, da die unmittelbar drohende Gefahr des SARS-Virus augenscheinlich abgenommen hat, bleiben die Mitgliedstaaten untätig.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass europäische Krankenhäuser über Isolierstationen verfügen müssen?
Beabsichtigt die Kommission, in diesem Sinne Maßnahmen zu ergreifen?
Über wie viel Zimmer in Isolierstationen müssen Krankenhäuser in der Europäischen Union nach Auffassung der Kommission verfügen?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Die Anwendung von Gesundheitsschutzmaßnahmen, einschließlich solcher zur Verhinderung der Ausbreitung des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) in Krankenhäusern unterliegt der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Die Kommission hat in ihren Zuständigkeitsbereichen eine proaktive Rolle bei der Reaktion auf SARS und andere Viruserkrankungen übernommen.
Dies betrifft insbesondere die Koordinierung der Überwachung und die fachliche Anleitung zu einer in der gesamten Union kohärenten Reaktion auf SARS und andere übertragbare Krankheiten. Einzelheiten dieser Arbeit sind von folgender Website abrufbar: (http://europa.eu.int/comm/health/index_en.html).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/436 |
(2004/C 78 E/0458)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2832/03
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(23. September 2003)
Betrifft: Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts
Wie sieht insgesamt — in Anbetracht der Schwierigkeiten, die Staaten mit großer wirtschaftlicher Kapazität wie Frankreich und Deutschland damit haben, die Obergrenze von 3 % Haushaltsdefizit nicht zu überschreiten — die Situation hinsichtlich der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch die Mitgliedstaaten aus? Wie steht die Kommission zu der Tatsache, dass bestimmte Mitgliedstaaten es schaffen, innerhalb dieser Defizitgrenze zu bleiben, indem sie einen beträchtlichen Teil der Investitionen der öffentlichen Verwaltung auf öffentliche Unternehmen externalisieren oder indem sie die Soziallasten drastisch verringern?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(12. Januar 2004)
Die Verschlechterung der Haushaltslage der Mitgliedstaaten ist zum Teil Folge der gegenwärtig schwachen Konjunkturlage. Der Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ist geringer ausgefallen als noch im Frühjahr 2003 prognostiziert. Gleichzeitig befinden sich mehrere Länder des Eurogebiets definitionsgemäß in einer Rezession. Ein Großteil der budgetären Fehlentwicklung ist jedoch auf mangelnde Maßnahmen der Politik oder defiziterhöhende Maßnahmen zurückzuführen.
Die Situation in den drei Mitgliedstaaten, die derzeit Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sind, wird mit besonderer Sorge betrachtet. Der Rat hat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag Empfehlungen an Deutschland, Frankreich und Portugal gerichtet. Darin werden Fristen für Korrekturmaßnahmen und die Beseitigung des übermäßigen Defizits gesetzt, die danach bei Portugal 2003 und bei Deutschland und Frankreich 2004 erfolgen soll. Die Kommission wird die Situation in Portugal auf Grundlage neuester Daten für das Haushaltsergebnis 2003 und den Haushalt 2004 bewerten müssen. In der zweiten Jahreshälfte 2003 ist klar geworden, dass die von Deutschland und Frankreich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen werden, um das übermäßige Defizit 2004 abzubauen. Dies war in den entsprechenden Empfehlungen des Rates vom Januar 2003 und Juni 2003 gefordert worden. Deutschland hat allerdings die Empfehlungen für das Jahr 2003 befolgt. Dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichten, ist vor allem auf den unerwartet langen Konjunkturabschwung zurückzuführen, aber auch auf zusätzliche Maßnahmen der Regierungen, die die Situation verschlechterten. Dies hat die Kommission veranlasst, die im EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren einzuleiten (gemäß Artikel 104 Absatz 8 und Artikel 104 Absatz 9). Damit werden Frankreich und Deutschland aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Die Kommission hat die jüngsten Entwicklungen sorgfältig abgewogen und hat neue Empfehlungen ausgesprochen, die auf einer ausgewogenen Sicht der Dinge gründen. Darin wird dem Rat vorgeschlagen, Deutschland und Frankreich ein weiteres Jahr für die Defizitrückführung einzuräumen. Gleichzeitig sollen die genannten Länder glaubwürdige Konsolidierungsschritte für das Jahr 2004 vorschlagen, mit denen sie das Defizit 2005 unter 3 % des BIP zurückführen können. Die Mehrheit, die für die Annahme der Empfehlungen der Kommission notwendig gewesen wäre, wurde jedoch auf der Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin-Rat) am 25. November 2003 verfehlt. Anschließend entschloss sich der Rat in einer bisher beispiellosen Vorgehensweise zu einer Übereinkunft außerhalb des EG-Vertrages. Die Kommission hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie, vor allem in Bezug auf das vom Rat beschlossene Vorgehen, nicht mit dem Rat übereinstimmt.
Die Kommission wird auch in Zukunft die Bestimmungen des EG-Vertrags und des Stabilitätspaktes zur Anwendung bringen. Dieses Vorgehen gewährleistet am ehesten, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und in allen Ländern für gesunde öffentliche Finanzen gesorgt wird. Die Kommission wird sicherstellen, dass die entsprechenden Verfahren unparteilich durchgeführt und angemessen durchgesetzt werden.
Die Interaktion zwischen den finanzpolitischen Vorschriften der EU und den öffentlichen Investitionen ist detailliert in dem Bericht „Öffentliche Finanzen in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) — 2003“ dargelegt. Die Schlussfolgerungen dieses Berichts sind in der ihm beigefügten Mitteilung der Kommission an den Ministerrat und an das Europäische Parlament (1) enthalten. Der Bericht belegt, dass der Rückgang der öffentlichen Investitionen eine langfristige Tendenz ist, die bereits in den 70er-Jahren begann und alle Industrieländer — nicht nur die EU-Mitgliedstaaten — betrifft. Der Rückgang der öffentlichen Investitionen im Verhältnis zum BIP ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen. Dazu gehört eine veränderte Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Investitionen, die wiederum teilweise mit dem Prozess der Privatisierung zusammenhängt. Ein Teil des Rückgangs bei den öffentlichen Investitionen lässt sich auch auf Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung zurückführen. Diese Anstrengungen waren aber auch ohne die WWU wegen hoher und steigender Schuldenlasten notwendig geworden. Eine genaue Analyse der Daten weist jedoch nicht auf einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Veränderung der Investitionsquote und den Fiskalvorschriften der EU hin. Tatsächlich sind die öffentlicher Investitionsausgaben in vielen Mitgliedstaaten seit Einführung der Währungsunion nicht mehr zurückgegangen.
Alternative Finanzierungsformen für traditionelle Investitionen könnten hier einen Ausweg bieten. Diese Alternativen können von rein privater Finanzierung bis hin zu Mischformen reichen, bei denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Die bekannteste Form dieser Finanzierung ist eine Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor (Public Private Partnership, PPP). Eine solche Partnerschaft fußt auf einem soliden mikroökonomischen Grundgedanken. Sie kann einen Anreiz schaffen, kosteneffektiv zu arbeiten, ohne die Ziele der öffentlichen Hand im Hinblick auf Qualität und Ausgestaltung der durch die Investition bereitgestellten Dienstleistung in Frage zu stellen. Wichtig ist dabei jedoch, dass Mitgliedstaaten sich für solche Projekte aufgrund des mikroökonomischen Vorteils entscheiden — und nicht ausschließlich wegen der möglichen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen.
Über die Zusammensetzung der öffentlichen Finanzen (einschließlich Investitionen und Sozialausgaben) entscheiden allein die Mitgliedstaaten.
Die Europäische Union gibt den Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen der politischen Koordinierungsverfahren der Union Orientierungshilfen vor, insbesondere mit den „Grundzügen der Wirtschaftspolitik“.
Die zuletzt vom Ministerrat am 26. Juni 2003 beschlossenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik sehen Folgendes vor:
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i) |
Umschichtung der öffentlichen Ausgaben zugunsten von wachstumsfördernden, kosteneffizienten Investitionen in Sach- und Humankapital sowie Wissen; |
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ii) |
Sicherung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen; |
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iii) |
Sicherung der sozialen Nachhaltigkeit. |
(1) KOM(2003) 283 endgültig.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/438 |
(2004/C 78 E/0459)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2851/03
von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission
(26. September 2003)
Betrifft: Bau einer Landstraße ohne Umweltverträglichkeitsprüfung im Gebiet der „Gessi Triassici“ im Nationalpark Toskanisch-Emilianischer Apennin (Villa Minozzo, RE, Italien) das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen ist
Im Apenninengebiet der „Gessi Triassici“ in einem besonders interessanten Stück des Verlaufs des Flusses Secchia auf der Gemarkung von Villa Minozzo (RE) wurde der Plan zum Bau einer Landstraße zweiter Ordnung genehmigt (1), der die Bewegung von großen Erdmassen, beträchtliche Infrastrukturarbeiten und objektiv einschneidende Veränderungen des Zustands der örtlichen Gegebenheiten beinhaltet.
Die Umweltorganisationen „Amici della Terra“ und WWF haben wiederholt bei den zuständigen Verwaltungsstellen der Gemeinschaft, des Staates, der Region und auf lokaler Ebene die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (2) beantragt, da es sich um ein Gebiet des Apennin handelt, das von besonderem ökologischem und landschaftlichem Interesse ist und gut erhalten ist. Eine diesbezügliche Beschwerde seitens der Grünen bei der Gemeinde Reggio Emilia wurde dem Kommissionsmitglied Wallström bereits am 26. 5. 2000 zugeleitet.
Das betreffende Gebiet steht unter Landschaftsschutz (3) ist beinhaltet im Vorschlag zur Anerkennung der „Gessi Triassici“ als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (Kodenummer IT403009) (4) und ist Teil des Nationalparks Toskanisch-Emilianischer Apennin (5).
Das umfassende Projekt zum Bau dieser Straße und zur Änderung des Wassersystems des Flusses Secchia war weder Gegenstand einer Vorprüfung noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung, bevor die zuständigen Behörden ihre endgültige Genehmigung erteilten.
Die Arbeiten zum Bau der neuen Strasse wurden am 2.9.2003 in Angriff genommen.
Sind der Kommission diese Sachverhalte bekannt?
Gibt es für diese Projekte Subventionen der Gemeinschaft bzw. sind solche vorgesehen (z.B. Straßen, Flusslauf und Kanalisation usw.)?
Beabsichtigt die Kommission angesichts des schweren Verstoßes gegen die Richtlinien 97/11/EG (6) und 85/337/EWG (7) die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(6. November 2003)
Gemäß der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Projekte, die unter diese Richtlinie fallen, sind in den Anhängen aufgeführt. Nach Artikel 4 Absatz 1 sind die in Anhang I genannten Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach Artikel 4 Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Projekten, die in Anhang II aufgelistet sind, anhand einer Einzelfallprüfung oder durch die Festlegung von Kriterien oder Schwellenwerten zu entscheiden, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Ausgehend von den Angaben der Frau Abgeordneten ist die Kommission der Auffassung, dass die fraglichen Arbeiten unter Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG in ihrer geänderten Fassung fallen und damit unter die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie.
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (8) erfordern „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, … eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.“ Alle Behörden der Mitgliedstaaten, ob auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, sind verpflichtet, die oben genannte Bestimmung auf Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/34/EWG des Rates und auf Besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1997 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten (9) anzuwenden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten seit dem 10. Juni 1998, auch wenn keine Liste mit Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse vorliegt, die Richtlinie auf alle Gebiete anwenden, die auf der Grundlage der in der Richtlinie 92/43/EWG genannten Auswahlkriterien es verdienten, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse aufgenommen zu werden, vor allem auf Gebiete, die prioritäre Lebensräume oder Arten aufweisen. Sollte sich das von der Frau Abgeordneten genannte Projekt erheblich auf das Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse pSCI IT4030009 „Gessi triassici“ auswirken, ist es einer geeigneten Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG zu unterziehen.
Die Kommission hat die von der Frau Abgeordneten vorgebrachte Beschwerde registriert. Die Angaben der Frau Abgeordneten wurden der Beschwerdeakte hinzugefügt, die derzeit von der Kommission geprüft wird.
Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass hier eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorliegt, wird sie als Hüterin des EG-Vertrags unverzüglich alle notwendigen Schritte einleiten, einschließlich eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag, um die Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschrift sicherzustellen.
Nach Prüfung bei der Region Emilia Romagna kann die Kommission der Frau Abgeordneten mitteilen, dass die Straße in dem Gebiet „Gessi Triassici“ (Gemeinde Villa Minozzo, Provinz Reggio Emilia, Italien) keine Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des aktuellen EPPD-Ziel 2 erhält. Auch sind keine finanziellen Hilfen aus diesem Programm geplant.
(1) Verhandlungen des Provinzrats von Reggio Emilia, Nr. 176 vom 24.5. 2003.
(2) Richtlinie 97/11/EG (Anhang II Abschnitt 10 Buchstaben e und f zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (Anhang II Abschnitt 10 Buchstaben e und f), Dekret des Präsidenten der Republik vom 12.4.1996 (Artikel 5 und 10; Anhang B Abschnitt 7 Buchstaben g und o) und Regionalgesetz der Regionen Emilia-Romania Nr. 9/1999 und spätere Änderungen und Ergänzungen.
(3) Gesetzesdekret Nr. 490/1999, Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben c und g.
(4) Ministerialverordnung Umwelt und Raumordnung vom 3. April 2000, Nr. 65 und Beratungen des Regionalrats Emilia-Romania Nr. 1242 vom 15.7.2002.
(5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Mai 2001 zum Gesetz Nr. 394/1991 und spätere Änderungen und Ergänzungen.
(6) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
(7) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/439 |
(2004/C 78 E/0460)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2853/03
von Richard Corbett (PSE) an die Kommission
(26. September 2003)
Betrifft: Hafendienste-Richtlinie: Angriff eines Kommissionsbeamten auf das Parlament
Trifft es zu, dass ein Beamter der Kommission, Wolfgang Elsner, in einer Rede auf dem Kongress der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in Barcelona die Entscheidung des Europäischen Parlaments, Lotsendienste aus der Hafendienste-Richtlinie auszuschließen, angegriffen und das Europäische Parlament als „unternehmensfeindlich“ bezeichnet hat?
Hat die Kommission einen ihrer Beamten zu einem solchen politischen Angriff ermächtigt? Falls nicht, was gedenkt sie zu unternehmen, damit sich derartige Vorfälle nicht wiederholen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(28. Oktober 2003)
Der Herr Abgeordnete sei versichert, dass der von ihm genannte Kommissionsbeamte anlässlich der Konferenz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in Barcelona keine derartigen Bemerkungen gemacht hat.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/440 |
(2004/C 78 E/0461)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2877/03
von Jan Dhaene (PSE) an die Kommission
(29. September 2003)
Betrifft: Internationaler Architekturwettbewerb „Sentiers de l'Europe“ und Place Jean Rey
Die Anfrage wird im Anschluss an die Anfrage E-0405/03 (1) vorgelegt.
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1. |
Was den internationalen Architekturwettbewerb „Les Sentiers de l'Europe“ betrifft, so hat sich gezeigt, dass die vorgeschriebene Unabhängigkeit zwischen dem Vorsitzenden der Jury und dem Zweitplazierten nicht gewahrt worden ist, da direkte und formelle wirtschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Parteien festgestellt worden sind (siehe Auszug aus dem belgischen Regierungsanzeiger Nr. 980804 — Atelier Espace Léopold usw.). Beabsichtigt die Kommission aufgrund dessen, die Rückzahlung des Preisgeldes für den Zweitplazierten zu verlangen? |
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2. |
Kann die Kommission, was die von den belgischen Behörden vorgenommene Vergabe des Dienstleistungsauftrag s für die „Place de l'Union européenne“ (Place Jean Rey) an das Architekturbüro ODC betrifft, nach ihren Kontakten mit den belgischen Behörden (Antwort vom 21. Mai 2003 von Herrn Kinnock auf die Anfrage E-0405/03) mitteilen, ob die Vergabe gemäß den Vorschriften der Richtlinie 92/50/EWG (2) des Rates vom 18. Juli 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge erfolgt ist? |
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(11. Dezember 2003)
Ein Beschwerdeverfahren bezüglich des internationalen Architekturwettbewerbs „Les Sentiers de l'Europe“ wurde am 24. April 2002 durch eine Entscheidung der Kommission abgeschlossen. Die Kommission und die Region Brüssel haben sich in Verbindung gesetzt, um über die Rückzahlung des an den Gewinner gezahlten Preisgeldes zu sprechen. Im Rahmen dieser Kontakte möchte die Kommission auch die Frage der Unabhängigkeit des Vorsitzenden der Jury gegenüber dem Zweitplatzierten erörtern.
Was die öffentliche Ausschreibung für eine Studie zur Gestaltung der „Place de l'Union européenne“ betrifft, so wird der Herr Abgeordnete auf das Schreiben verwiesen, das ihm der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Binnenmarkt am 4. August 2003 sandte. Darin wird erklärt, dass die Vergabe des Auftrags an das Architekturbüro ODC 1986 gemäß den damals geltenden belgischen Gesetzen erfolgte. Die Richtlinie 92/50/EG (3) konnte nicht angewendet werden, da sie erst nach der Vergabe dieses Auftrags in Kraft trat
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 98.
(2) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.
(3) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/440 |
(2004/C 78 E/0462)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2895/03
von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission
(29. September 2003)
Betrifft: Schafzüchter in Irland
Wie viele Mitgliedstaaten bestehen für Schafe innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs auf der gleichen Besatzdichte für eingezäuntes Weideland und angrenzende nicht eingezäunte Hänge im Gemeinschaftsbesitz?
Hat die Kommission, um in den irischen Hanggebieten den Umweltschutz zu gewährleisten, gefordert, dass 800 000 Schafe ausgemerzt werden?
Wie viele Schafe aus irischen Hangregionen sollen auf Verlangen der Kommission ausgemerzt werden?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(4. November 2003)
In anderen Mitgliedstaaten muss für eingezäuntes Weideland von Schafhaltungen und angrenzende nicht eingezäunte Hänge im Gemeinschaftsbesitz offenbar nicht die gleiche Besatzdichte eingehalten werden. Nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 (1), der für die Extensivierung der Tierhaltung bestimmte Regeln aufstellt, werden „die Viehbestände […] in dem Betrieb so verteilt, dass sämtliche Weideflächen bewirtschaftet werden und es somit nicht zu Überweidung oder Unternutzung kommt“.
Die Kommission hat nicht, wie im zweiten und dritten Teil der Frage angedeutet, ausdrücklich verlangt, dass 800 000 Schafe gekeult werden, sondern vielmehr die Beachtung der Agrarumweltauflagen im Zusammenhang mit den tierbezogenen Zahlungen sowie der EU-Habitat-Schutzvorschriften gemäß den Richtlinien 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) und 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) angemahnt. Wegen des umfangreichen Verlusts an wildlebenden Pflanzen und der Erosion infolge zu großer Besatzdichte bei Schafen in Westirland (Rechtssache C-117/00) hat der Gerichtshof am 13. Juni 2002 eine Vertragsverletzung festgestellt. Irland wurde verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Gerichtsurteil unverzüglich nachzukommen. Um dem Problem der Überweidung auf gemeinsam genutzten Flächen und den sich daraus ergebenden Umweltschäden in diesen empfindlichen Gebieten zu begegnen, wurde ein Abbau des Tierbestands für erforderlich gehalten. Daher hat die Kommission 1998 im Rahmen der Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt (REPS) beschlossen (ergänzende Maßnahme A), den Landwirten in diesen Gebieten einen Ausgleich zu zahlen, wenn sie Agrarumweltmaßnahmen anwenden, mit denen die Schafbesatzdichte nachhaltig gesenkt wird, und besondere Vorgaben berücksichtigen, damit sich die geschädigten Gebiete wieder erholen können. Der Agrarumweltplan würde die Rahmenpläne berücksichtigen, die für die einzelnen in Gemeinschaftsbesitz befindlichen Flächen zu erstellen sind.
Während der Erarbeitung der Rahmenpläne für die gemeinsam genutzten Flächen wurden einstweilige Maßnahmen getroffen, um dem Problem der Überweidung in sechs westlichen Grafschaften mit größeren Umweltschäden beizukommen: Der Schafbestand musste um 30 % so reduziert werden, dass im November/Dezember 1998 von den dortigen gemeinsam genutzten Flächen dauerhaft 140 000 Schafe weniger aufgetrieben wurden. Diese besondere Maßnahme wurde durchgeführt, bevor die Zahlungen für 1998 im Rahmen der Schafprämien erfolgten. Die Schafprämien für 1999 und 2000 wurden allgemein auf 70 % der 1998 vorgesehenen Beträge begrenzt.
Die Umweltauflagen sind ab 2001 voll anwendbar. Eine Bedingung der Prämienregelung von 2001 ist die Teilnahme der Besitzer gemeinsam genutzter Flächen an der Durchführung einer genehmigten Maßnahme zum Schutz der ländlichen Umwelt (einschließlich Maßnahme A) oder eines nationalen Programms (von der Kommission im September 2003 genehmigte staatliche Beihilferegelung). Erst dann dürfen Zahlungen im Rahmen der Mutterschafprämie und der Ausgleichsregelung für benachteiligte Gebiete vorgenommen werden. Über die Zahl der Schafe, die seit 2001 im Rahmen dieser Regelung gekeult wurden, liegen keine Angaben vor.
(1) Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), ABl. L 74 vom 15.3.2002.
(2) ABl. L 103 vom 25. April 1979.
(3) ABl. L 206 vom 22. Juli 1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/441 |
(2004/C 78 E/0463)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2903/03
von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission
(1. Oktober 2003)
Betrifft: Aussetzung von Kooperationsabkommen und Aussetzung der Unterzeichnung von Kooperationsvereinbarungen
In seiner Antwort auf meine Anfrage E-0520/03 (1) vom 13. Februar 2003 über die Achtung der Rechte der Frau in Pakistan teilte der Rat mit, dass bislang kein einziges Abkommen, das eine Menschenrechtsklausel als „wesentlichen Bestandteil“ enthält, ausgesetzt wurde.
Allerdings hat die EU bereits einzelne Bestimmungen von Abkommen ausgesetzt, wenn ein Partnerstaat gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens verstoßen hat. So wurden z.B. die Finanzierungsbestimmungen der Cotonou-Abkommen mit Simbabwe (2002), den Komoren (2000), der Côte d'Ivoire (2000), Fidschi (2000), Haïti (2000) und Liberia (2001) ausgesetzt. Welche Verstöße gegen wesentliche Bestandteile fanden in diesen sechs unterschiedlichen Ländern statt?
Im Falle Kroatiens (1995), Pakistans (1999), Algerien (1998) und Russland (1995) wurde die Unterzeichnung der Kooperationsabkommen wegen befürchteten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Menschenrechte sind natürlich ein weiter Begriff. Um welche Menschenrechtsverletzungen handelt es sich in diesen vier Ländern?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(25. November 2003)
Die Kommission misst der Menschenrechtsklausel in ihren Abkommen mit Drittländern große Bedeutung bei, da sie als positives Instrument zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie eingesetzt werden kann. Ein strukturierter Austausch mit den Drittländern auf der Grundlage dieser Klausel bietet oft eine realistischere Möglichkeit, die mit der Klausel verbundenen Ziele zu erreichen, als die Anwendung strenger Kriterien für die Aussetzung von Teilen eines Abkommens. Dennoch stimmt die Kommission zu, dass unter bestimmten Umständen Strafmaßnahmen erforderlich sein können. Wenn solche Maßnahmen nach sorgfältiger Beurteilung der in dem jeweiligen Land herrschenden Lage wirklich ergriffen werden, müssen jedoch rechtzeitig die Auswirkungen dieser Maßnahmen aber auch die Voraussetzungen für ihre Aufhebung bedacht werden.
Seit 1996 wurden unter Berufung auf die Menschenrechtsklausel mehrfach — auch im Fall der von der Frau Abgeordneten genannten Länder — Anträge auf formelle Konsultation eines Drittlandes gestellt, die Zusammenarbeit ausgesetzt oder andere Sanktionen erlassen. In allen diese Fällen wurde eine sorgfältige Beurteilung der politischen und demokratischen Lage, sowie die Lage der Menschenrechte in diesem Land vorgenommen. Die Kommission vermied dabei ein „mechanisches“ oder „schematisiertes“ Vorgehen, das keine umfassende Berücksichtigung der schwierigen Lage in den betreffenden Drittländern zulässt.
Auf der Grundlage dieses Konzepts werden auch Beschlüsse über Verzögerung oder Aussetzung der Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen oder der Unterzeichnung eines solchen Abkommen gefasst.
(1) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 62.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/442 |
(2004/C 78 E/0464)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2916/03
von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission
(29. September 2003)
Betrifft: Finanzhilfe der Gemeinschaft für transnationale Erzeugerorganisationen
Die Verordnung (EG) 2200/96 (1) sieht eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Erzeugerorganisationen unter der Bedingung vor, dass sie ein operationelles Programm entwickelt und einen Betriebsfonds eingerichtet haben.
Der Betriebsfonds wird durch Mittel aus einem Erzeugerbeitrag und einer Gemeinschaftsbeihilfe von höchstens 4,1 % des Absatzes der Erzeugervereinigung finanziert. Die Finanzierung erfolgt bei nationalen Maßnahmen im Verhältnis 50 % -50 %. Dies bedeutet, dass der Betriebsfonds in diesem Fall maximal 8,2 % des Absatzes umfasst.
Bei transnationalen Maßnahmen beträgt das Finanzierungsverhältnis 60 % -40 %. Hier entsteht insofern ein Problem, als der Anteil der Beihilfe dennoch bei maximal 4,1 % liegt. Dies bedeutet de facto eine Beschränkung des Betriebsfonds im Falle einer transnationalen Zusammenarbeit, obwohl durch die Verordnung gerade diese Zusammenarbeit gefördert werden soll.
Kann mir die Kommission mitteilen, ob sie dieses Problem kennt? Wenn ja, wird die Kommission innerhalb kürzester Frist Maßnahmen treffen, um diesen Widerspruch in den Rechtsvorschriften zu korrigieren, indem sie eine Abweichung vom maximalen Beihilfesatz von 4,1 % im Falle transnationaler Erzeugerorganisationen ermöglicht?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(5. November 2003)
Gemäß den insbesondere gegenüber dem Parlament eingegangenen Verpflichtungen hat die Kommission bisher die Durchführungsbestimmungen für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse vereinfacht und klarer gestaltet. In intensivem Dialog mit den Mitgliedstaaten und den Vertretern der Zivilgesellschaft konnten dadurch eine Reihe von zu lösenden Probleme bestimmt werden, wozu auch das von der Frau Abgeordneten genannte gehört.
Die Kommission ist sich somit des Problems bewusst. Die Frau Abgeordnete weist zu Recht darauf hin, dass die derzeitige Methode zur Berechnung der Beihilfe und insbesondere die Tatsache, dass der Höchstsatz von 4,1 % nicht überschritten werden darf, häufig die tatsächliche Anwendung des gemeinschaftlichen Kofinanzierungssatzes von 60 % erschwert.
Zur Behebung des Problems untersucht die Kommission einige Lösungsmöglichkeiten. Sie wird die Haushaltsauswirkungen verschiedener Optionen untersuchen und im Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 (2), den sie dem Rat im Rahmen des laufenden Prozesses der Vereinfachung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse unterbreiten wird, dem Erfordernis der Haushaltsneutralität Rechnung tragen.
All dies wird so bald wie möglich unter Berücksichtigung der Arbeitsprogramme der betroffenen Institutionen erfolgen.
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/443 |
(2004/C 78 E/0465)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2959/03
von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Gefahr von Stromausfällen
Am Donnerstag, den 28. August 2003, fiel in einigen südlichen Stadtteilen von London der Strom aus. Rund 250 000 Personen saßen in Zügen, U-Bahnen, Aufzügen und an Straßenkreuzungen fest. Der verantwortliche Manager des Stromversorgungsunternehmens National Grid erklärte, es habe sich um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt, das er zuvor — anlässlich des jüngsten Stromausfalls in den Vereinigten Staaten — für England gänzlich ausgeschlossen hatte.
Der italienische Wirtschaftsminister erklärte, dass bis 2005 neue Anlagen gebaut würden; der Vertreter des nationalen Versorgungsnetzes stellte fest, es könne in den nächsten zwei Jahren hin und wieder zu Stromausfällen kommen.
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1. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Privatisierung der Stromversorger die Ursache für diese Vorfälle sein könnte? |
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2. |
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um zu einzuschätzen, ob die Entwicklungspläne für die Anlagen mit dem wachsenden Bedarf von Betrieben und Privathaushalten Schritt halten? |
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3. |
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um die Sicherheitsstandards zu harmonisieren, die die Gefahr von Stromausfällen beheben oder zumindest begrenzen? |
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4. |
Welche Schritte wurden unternommen, um den Einsatz neuer Energiequellen, insbesondere erneuerbare Energien, zu fördern, die als einzige eine Garantie gegen Stromausfälle bieten, auch weil es sich um dezentralisierte Energiequellen handelt? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(12. November 2003)
Die Eigentümerschaft spielt bei der Frage von Netzausfällen keine Rolle. Unabhängig davon, ob die Netze im Eigentum privater Investoren oder im Eigentum des Staates stehen, von entscheidender Bedeutung ist, dass geeignete Anreize für die betreffenden Unternehmen und ihre Mitarbeiter bestehen, für die Erhaltung, den Betrieb und den Ausbau des Netzes Sorge zu tragen. Im Fall der Elektrizitätswirtschaft muss dies unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde des jeweiligen Landes geschehen, da diese die Ressourcen überwacht, die den Übertragungs- und Verteilerunternehmen zur Verfügung stehen.
Die Entwicklung der Infrastruktur für die Übertragung liegt in erster Linie in der Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats. Die Gemeinschaft ist jedoch im Zusammenhang mit dem entstehenden wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt sehr wohl daran interessiert, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Auch möchte sie den Wettbewerb durch den grenzüberschreitenden Stromhandel ausbauen. Auf Vorschlag der Kommission anlässlich der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. März in Barcelona hat der Rat darum auch Leitlinien für das Programm des transeuropäischen Netzes vorgelegt, in dem prioritäre Achsen von europäischem Interesse benannt werden. Die entsprechenden Vorhaben haben gute Aussichten, für eine TEN-Finanzierung in Frage zu kommen.
Die Kommission hat in diesem Zusammenhang bereits Maßnahmen ergriffen und die Union für die Koordinierung des Transportes Elektrischer Energie (UCTE) über das Florenzer Forum für Elektrizitätsregulierung aufgefordert, ein Handbuch für den Netzbetrieb („Operation Handbook“) zu erarbeiten, in dem die derzeit bestehenden verschiedenen Leitlinien konsolidiert und zusammengefasst werden sollen. Teile des Handbuchs könnten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (1). Rechtsverbindlichkeit erlangen.
Es wird nie einen hundertprozentigen Schutz vor Stromausfällen geben. Nichtsdestoweniger kann die dezentrale Stromerzeugung beispielsweise aus erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung einen Beitrag zur Netzsicherheit leisten. Die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2)) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Ziele für die Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen festzulegen. Ein ähnlicher Vorschlag über die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung durchläuft derzeit das Rechtsetzungsverfahren.
(2) ABl. L 283 vom 27.10.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/444 |
(2004/C 78 E/0466)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2966/03
von Brian Simpson (PSE) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Auswirkungen des La Brena-Staudammprojekts auf den Iberischen Lux und geschützte Greifvögel
Sind der Kommission die Probleme bekannt, die voraussichtlich für den Iberischen Lux, die spanische Population des Kaiseradlers und andere gefährdete Arten durch den nationalen Wasserbauplan der spanischen Regierung, insbesondere durch das La-Brena-Staudammprojekt, entstehen werden?
Kann die Kommission darlegen, welche Pläne sie hat, um alle gefährdeten Arten, jedoch insbesondere den Iberischen Lux und die spanische Population des Kaiseradlers zu schützen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(18. November 2003)
Der Kommission ist das Staudammprojekt „La Breña II“ in der Provinz Cordoba in der autonomen Region Andalusien in Südspanien bekannt.
Wegen dieses Projekts hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, um für die vollständige Anwendung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft Sorge zu tragen.
Zum Staudammprojekt „La Breña II“ haben bereits mehrfach ein Informationsaustausch sowie Sitzungen zwischen der Kommission und den spanischen Behörden stattgefunden. Der Kommission liegen umfassende Informationen zu diesem Projekt vor, die ihr von den spanischen Behörden sowie verschiedenen Personen, Verbänden und Stellen übermittelt wurden, die ihr ihren jeweiligen Standpunkt für oder gegen das Projekt dargelegt haben.
Die spanischen Behörden haben die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) um Stellungnahme in dieser Angelegenheit gebeten. Dieses Ansuchen wird derzeit von der Kommission geprüft. Es ist vorgesehen, dass die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Projekt in Kürze abgibt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/445 |
(2004/C 78 E/0467)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2975/03
von Freddy Blak (GUE/NGL) an die Kommission
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Verträge mit dem Unternehmen CESD
Die Kommission (EuropeAid) schloss im Dezember 2001 einen Vertrag in einem Wert von 999 780 EUR mit der Firma CESD. Das Unternehmen sollte Unterstützung bei der Volkszählung im früheren Jugoslawien leisten. Der Abschluss dieses Vertrags ist äußerst problematisch. Zum einen erhielt die Firma den Auftrag unter Umgehung der üblichen Vergabeverfahren. Zum anderen wurde der Vertrag abgeschlossen, obwohl bereits belegt war, dass CESD Eurostat um mehr als 3 Mio. EUR betrogen hatte.
CESD hatte im Zeitraum 1996 bis 2001 von Eurostat Aufträge mit einem Wert von 31 655 756EUR erhalten. Einige der Verträge wurden unter Umgehung der geltenden Vergabevorschriften abgeschlossen. Der Rechnungshof hat in seinen Jahresberichten (1) den Abschluss von Verträgen zwischen Eurostat und CESD unter Umgehung der Vergabevorschriften kritisiert.
Kann die Kommission freundlicherweise mitteilen, ob ihr die Kritik des Rechnungshofs nicht bekannt war oder ob sie sie absichtlich ignorierte?
Kommissar Patten behauptet in einem Schreiben (vom 29. September 2003) an Frau Theato, dass EuropeAid bis Juli 2003 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten und Betrügereien in Verbindung mit CESD hatte.
Kann die Kommission freundlicherweise erklären, wie es möglich ist, dass EuropeAid die Probleme mit CESD nicht bekannt waren, nachdem die Rechnungsprüfungsabteilung von Eurostat in zwei Berichten im Mai und im Juli 2001 Unregelmäßigkeiten, Betrügereien und Nepotismus festgestellt hatte, die einen Betrag von über 3 Mio. EUR betrafen. Die Probleme waren so schwerwiegend, dass beide Berichte im November 2001 an OLAF übermittelt wurden.
Kann die Kommission freundlicherweise erläutern, wie es möglich ist, dass das Unternehmen CESD nicht in die „Frühwarn“-Datenbasis der Kommission aufgenommen wurde?
Kann die Kommission freundlicherweise erklären, ob es gängige Praxis ist, dass eine Generaldirektion neue Verträge mit einem Unternehmen abschließt, das in Verbindung mit einer anderen Generaldirektion große Betrügereien begangen hat, oder ob die geltenden Vorschriften verletzt wurden?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(26. November 2003)
Der Rechnungshof kritisierte in seinem Bericht über das Finanzjahr 1998, dass mit Unternehmen Verträge abgeschlossen wurden, die die Verwaltung von Sonderfonds einschließen; CESD ist eines der in diesem Zusammenhang erwähnten Unternehmen. Wie Kommissar Patten in seinem Schreiben an Frau Theato vom 29. September 2003 erläuterte, wurden aus diesem Grund strengere Projektüberwachungsmaßnahmen in dem Vertrag mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) festgelegt. Außerdem handelte es sich bei diesem Vertrag mit CESD-Roma um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um eine Finanzhilfevereinbarung, so dass eine genauere Ausgabenkontrolle anhand der tatsächlich entstandenen Kosten möglich ist.
In seinem Bericht über das Finanzjahr 1999 äußerte der Rechnungshof in Zusammenhang mit der im Rahmen des Phare-Programms geleisteten statistischen Unterstützung für die Beitrittskandidaten, Zweifel daran, dass die freihändige Vergabe eines Vertrags über 15 Mio. EUR an CESD als den für technische Hilfe zuständigen Auftragsnehmer gerechtfertigt war. Die Kommission erklärte in ihrer Antwort, dass die Entscheidung für eine freihändige Vertragsvergabe getroffen wurde, um das wertvolle Fachwissen der statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten mobilisieren zu können. Im Anschluss an eine weitere Analyse wurde 1997 beschlossen, ab 1998 die Natur und den Anwendungsbereich der extern beschafften Leistungen neu zu planen und die Ausschreibungen im Einklang mit den PHARE-Standardverfahren zu organisieren.
Die Kommission (EuropeAid) war sich der Kritik des Rechnungshofes an der Struktur bestimmter Verträge mit CESD, die Probleme aufwerfen könnte, bewusst und ergriff entsprechende Gegenmaßnahmen. Allerdings wurden vom Rechnungshof in seinen Berichten keine Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit CESD beanstandet.
Die Entscheidung für eine freihändige Vergabe des Vertrags über 0,999 Mio. EUR für die Erstellung des Wählerverzeichnisses in FYROM wurde nach fachlicher Beratung durch Eurostat getroffen, um den Erfolg der Erhebung zu gewährleisten, mit der 2001 begonnen werden sollte. Die Dringlichkeit der Umsetzung des Abkommens von Lake Ochrid wurde damals allgemein anerkannt, so auch vom Rat und vom Parlament.
Wie andere Dienststellen der Kommission hatte auch EuropeAid keine Kenntnis von den Auditberichten. Eurostat hat EuropeAid weder über diese Berichte noch über die an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im November 2001 weitergeleiteten Ergebnisse informiert. Die Gründe dafür wurden bereits dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Parlaments (Cocobu) erläutert und am 25. September 2003 in der Konferenz der Präsidenten, an der auch Vertreter des Cocobu teilnahmen, vom Präsidenten der Kommission erneut dargelegt. Die damals geltenden Verfahren sahen nicht vor, dass die Kommission insgesamt von den in den Berichten geäußerten Bedenken in Kenntnis gesetzt wird. Erst nachdem OLAF die Kommission entsprechend informiert hatte, konnten die erforderlichen Maßnahmen (einschließlich der Einführung des Frühwarnsystems) zur Behebung der aufgedeckten Mängel ergriffen werden. Die erste fundierte Mitteilung in dieser Sache wurde dem Generalsekretariat im Mai 2003 von OLAF übermittelt. Erst im Juli 2003 erhielt EuropeAid Kenntnis von diesen Berichten und die Kommission beschloss, noch in demselben Monat alle entsprechenden Verträge mit CESD zu kündigen.
Die Kommission räumt ein, dass in diesem Fall ein deutlicher Mangel an Kommunikation bestand. Um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden, genehmigte die Kommission am 23. Juli 2003 den Entwurf einer Vereinbarung über einen Verhaltenskodex zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Informationsaustauschs zwischen dem OLAF und der Kommission bei internen Untersuchungen des OLAF in der Kommission. Kommission und OLAF haben beschlossen bis zur endgültigen Annahme dieses Verhaltenskodex die darin festgelegten Bestimmungen auf Interimsbasis anzuwenden. Außerdem beschloss die Kommission, dass ihre Mitglieder von ihrem jeweiligen Generaldirektor über Ergebnisse und Empfehlungen der Auditberichte informiert werden müssen.
Die von der Kommission seit 2001 angenommenen Vorbeugungs- und Kontrollmaßnahmen, die nach und nach in Kraft gesetzt werden, sollen das erneute Auftreten solcher Fälle verhindern. Mit der neuen Haushaltsordnung (2) wurden ebenfalls klarere und strengere Regeln eingeführt, um solche Missstände in Zukunft zu vermeiden und bereits im Juli 2003 wurden weitere einschlägige Maßnahmen getroffen.
Am 18. November 2003 hat Präsident Prodi dem Parlament einen Aktionsplan vorgelegt, um die in der Eurostat-Affäre festgestellten Mängel zu beheben.
(1) ABl. C 327 vom 24.11.1994; ABl. C 349 vom 3.12.1999 und ABl. C 342 vom 1.12.2000.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16. September 2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/447 |
(2004/C 78 E/0468)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2994/03
von Bernhard Rapkay (PSE) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Fördergelder der EU für Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2001 und 2002
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1. |
Welche Fördergelder sind 2001 und 2002 aus Mitteln der Europäischen Union nach Nordrhein-Westfalen geflossen, und zwar aus
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2. |
Wer waren die Begünstigten? |
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3. |
Welche Mittel wurden in Kofinanzierung mit dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt? |
Ergänzende Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(16. Februar 2004)
Angesichts des Umfangs der Antwort wird diese dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments unmittelbar zugesandt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/447 |
(2004/C 78 E/0469)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2996/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Standardisierung von Daten bei Computern
Kann die Kommission angeben, ob es EU-Rechtsvorschriften gibt, die ein Standardformat für Datenangaben in der Computer-Software vorsehen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(24. November 2003)
Für das Datenformat in der Computer-Software gibt es auf EU-Ebene keine Rechtsvorschriften.
Allerdings hat der Europäische Normungsausschuss (1) unter dem Standard EN 28601 die ISO-Norm 8601 angenommen, um die bisherigen Unklarheiten bezüglich Punkten, Schrägstrichen, der Reihenfolge der Zahlen und anderer früher in Europa verwendeten Datenformate zu beseitigen.
(1) http://www.cenorm.be/
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/448 |
(2004/C 78 E/0470)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3007/03
von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Rolle der europäischen Foren für den ländlichen Raum im Zusammenhang mit Informationsaktionen über die GAP
Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (1) wird auf die positiven Ergebnisse der in den Jahren 2000, 2001 und 2002 durchgeführten Informationskampagnen verwiesen, aber auch unterstrichen, wie derartige Aktionen unter den Gesichtspunkten Öffentlichkeitswirkung und Kosten-Nutzen-Verhältnis verbessert werden könnten. Die Kommission behauptet unter Bezug auf die „Flash“-Daten von Eurobarometer, dass die weitverbreitete Unkenntnis der Bürger über die GAP, die GMO, die Nahrungsmittelsicherheit und andere Themen der Landwirtschaft mehr denn je eine Intensivierung der Informationstätigkeit erfordere, um ihre Wirkung zu verbessern.
Das europäische „Carrefour“-Netzwerk ist seit Jahren in der Verbreitung von Informationen über die Gemeinsame Agrarpolitik tätig und unterhält etwa 140 „Europäische Foren für die Information und die Förderung des ländlichen Raums“, deren Publikationen, Newsletter und Websites von GAP-sachkundigen Mitarbeitern betreut werden. Dieses Carrefours-Netz kann erheblich dazu beitragen, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 (2) erreicht werden, sowohl was die bessere Öffentlichkeitswirkung als auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrifft. Deshalb sollten diese Foren strukturiert in die Arbeit der GD Landwirtschaft der Kommission einbezogen werden, um die Informationskampagnen zu verbessern und die von der Kommission durchgeführten Informationstätigkeiten „kohärenter“ zu gestalten.
Außerdem hat die Kommission selbst einen konkreten Beitrag zur Fortbildung der Akteure der Foren über spezifische GAP-Themen geleistet. Diese Fortbildung wurde von der GD Landwirtschaft durchgeführt und hat so unter Beweis gestellt, dass eine funktionale Zusammenarbeit mit diesen Foren unbedingt notwendig ist. An den Informationsständen auf Messen standen Carrefours-Mitarbeiter Seite an Seite mit dem Personal der Kommission.
Kann die Kommission mitteilen;
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1. |
ob sie die Zusammenarbeit mit dem europäischen „Carrefours“-Netzwerk zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aktionen auf Initiative der Kommission ausweiten wird? |
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2. |
welche Rolle werden die „Carrefours“ bei Aktionen spielen, die von der Kommission zur Durchführung der mehrfach erwähnten Verordnung (EG) Nr. 814/2000 eingeleitet werden? |
(1) KOM(2003) 235/endg.
(2) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/448 |
(2004/C 78 E/0471)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3068/03
von Hugues Martin (PPE-DE) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Finanzierung der Anfangsstrukturen eines Info-Point Europe
Aufgrund des Inkrafttretens der neuen für alle europäischen Einrichtungen geltenden Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zum 1. Januar 2003 (Verordnung EG Nr. 1605/2002 (1) des Rates vom 25. Juni 2002) sollen die Betriebszuschüsse, die Organismen, die einen Info-Point Europe beherbergen, gewährt werden, künftig anscheinend nach einem neuen Verfahren verteilt werden. Demnach gelangen diese Informationszentren nicht mehr in den Genuss einer automatischen Finanzierung, sondern müssen einer Ausschreibung entsprechen, ohne die sie nicht auf diese Beihilfen hoffen können.
Über die Betriebsbeihilfen hinaus erhielten diese Organismen in der Vergangenheit auch logistische Unterstützung wie die Lieferung von Veröffentlichungen, den Zugang zu Intranet und zum Netz, die Dienste des Help desk der verschiedenen Netze, Dokumentations- und technische Unterstützung und die Unterstützung der Versammlung der Relais-Verantwortlichen. Übergangsweise wurde beschlossen, dass die Organismen auf Antrag diese logistische Unterstützung auch für das Jahr 2004 erhalten können.
Dieses neue Verfahren, mit dem die Transparenz bei der Zuteilung der Finanzierungen verstärkt werden soll, wirft drei Fragen auf, auf die die Europäische Kommission angespielt hat, ohne jedoch eine detaillierte Antwort zu geben:
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— |
Welche Auswahlkriterien sollen für die Organismen gelten, die den Ausschreibungen entsprechen werden? |
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— |
Inwieweit soll die logistische Unterstützung auch für die Zeit nach 2004 weitergeführt werden? |
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— |
Die Europäische Kommission plant allgemein gesehen für die Zukunft neue Formen der Zusammenarbeit, mit denen eine bürgernahe Information bei gleichzeitiger Beachtung der neuen Bestimmungen gemäß der genannten Haushaltsordnung gewährleistet werden soll. Kann die Kommission Einzelheiten zu diesem Punkt angeben? |
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/449 |
(2004/C 78 E/0472)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3112/03
von Giacomo Santini (PPE-DE), Elena Paciotti (PSE), Luciana Sbarbati (ELDR), Giovanni Pittella (PSE), Generoso Andria (PPE-DE), Enrico Ferri (PPE-DE), Carlo Fatuzzo (PPE-DE), Gianfranco Dell'Alba (NI), Roberta Angelilli (UEN), Stefano Zappalà (PPE-DE), Paolo Pastorelli (PPE-DE), Antonio Di Pietro (ELDR), Mauro Nobilia (UEN), Sebastiano Musumeci (UEN), Michl Ebner (PPE-DE), Roberto Bigliardo (UEN), Catherine Guy-Quint (PSE), Adriana Poli Bortone (UEN), Fiorella Ghilardotti (PSE), Monica Frassoni (Verts/ALE), Franz Turchi (UEN), Massimo Carraro (PSE), Guido Bodrato (PPE-DE), Francesco Musotto (PPE-DE), Vincenzo Lavarra (PSE), Vitaliano Gemelli (PPE-DE) und Giovanni Fava (PSE) an die Kommission
(22. Oktober 2003)
Betrifft: Informationspolitik der EU — Rechtsgrundlage der Verbindungsstellen „Forum für den ländlichen Raum“ und der Info Point Europe-IPE — Gewährung des Betriebskostenzuschusses für das Haushaltsjahr 2004 — Notwendigkeit und Dringlichkeit
Der Sachverhalt:
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— |
Das Europäische Parlament hat wiederholt auf die Bedeutung der von der EU in den Mitgliedstaaten geschaffenen Netze im Rahmen der Informations- und Kommunikationspolitik hingewiesen, zu denen auch die Verbindungsstellen „Forum für den ländlichen Raum“ und die Info Point Europe-IPE gehören. |
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— |
In den Mitteilungen der Kommission (1) heißt es diesbezüglich: „In Anbetracht ihrer Erfahrung und Flexibilität sowie ihrer Nähe zu Vertretern der Zivilgesellschaft und der Bürger sind die Informationsnetzwerke und Verbindungsstellen von unschätzbarem Wert“. |
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— |
Die Kommission hat stets gezeigt, dass sie an diese Politik glaubt. Dies beweist beispielsweise die Antwort von Präsident Prodi vom 27. September 2002 auf eine Schriftliche Anfrage mehrerer Abgeordneter (E-2357/02 (2)), worin er ausführt, „dass die Kenntnis der von der Union geförderten Maßnahmen und Konzepte und das Verständnis für sie dank der Informations- und Verbreitungsnetze (…) zunimmt“. |
Mit Schreiben vom 29. September 2003 hat die GD PRESS in Abweichung von den vorherigen Ankündigungen, den nationalen Strukturen, die solche Netze beherbergen, mitgeteilt, dass die Erneuerung der Konvention für 2004 keinen Anspruch auf Bezuschussung begründe, während die Kommission für die Zukunft aufgrund des Inkrafttretens der Haushaltsordnungen 1605/2002 (3) und 2342/2002 (4) zum 1. Januar 2003 neue Formen der Zusammenarbeit beurteilen werde.
Durch diese neue und unvorhergesehene Situation wird das Überleben dieser Netze infragegestellt und in jedem Falle ihre Fähigkeit zum Dialog mit den Bürgern drastisch verringert, und dies ausgerechnet in einem entscheidenden Augenblick für die EU, da diese Fähigkeit noch viel stärker ausgebaut werden müsste.
Kann die Kommission angeben:
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— |
inwieweit sie es für angezeigt hält, unverzüglich tätig zu werden, um zu verhindern, dass der ganze Reichtum an Beziehungen, Kontakten, Kenntnissen und materiellen wie immateriellen Werten, die über viele Jahre hinweg durch die Tätigkeiten der EU-Informationsnetze zusammengetragen wurden, verlorengeht, und dazu einen Vorschlag für eine Rechtsgrundlage auszuarbeiten, mit der diesen Verbindungsstellen und Info Point Europe-Stellen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, oder diese wenigstens als delegierte Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Artikel 54, 55 oder 185 der Verordnung des Rates 1605/02 anerkannt werden? |
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— |
kann sie ferner angeben, inwieweit sie beabsichtigt, für das Haushaltsjahr 2004 die Haushaltslinie (16 5 01) auszuführen, die seinerzeit für die Finanzierung der Informationsaußenstellen vorgesehen war, und zwar dergestalt, dass diejenigen, die sich seit Jahren in diesem Bereich eingesetzt haben, aufgewertet und nicht bestraft werden? |
(1) KOM(2001) 354 endg, und KOM(2002) 350 endg.
(2) ABl. C 92 E vom 17.4.2003, S. 158.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/450 |
(2004/C 78 E/0473)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3153/03
von Evelyne Gebhardt (PSE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Euro-Infopoints
Ende September 2003 hat die Kommission den Europa-Informationszentren mitgeteilt, dass aufgrund der neuen Haushaltordnung ab Januar 2004 keine Betriebskostenzuschüsse mehr gewährt werden können. Das gefährdet die Existenz der Info-Points und Carrefours, die bisher anerkannt gute Arbeit im Sinne der Bürgerinnen und Bürger, des Europäischen Parlaments und nicht zuletzt der Europäischen Kommission geleistet haben. Die Info-Points sind jedoch für die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen den Menschen in Europa und den Organen der Europäischen Union unverzichtbar.
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1. |
Warum erfolgte die Mitteilung so spät und überraschend, dass sich die Träger der Info-Points und Carrefours bei ihrer Haushaltsplanung für 2004 nicht auf die neue Lage einstellen können? |
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2. |
Warum wurde keine Regelung getroffen, die den Fortbestand der bewährten Info-Points sichert, obwohl die Haushaltsordnung, auf die sich die Kommission beruft, bereits seit über einem Jahr (seit Juni 2002!) vorliegt? |
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3. |
Ist die Kommission bereit, mit Hilfe einer Übergangsregelung die Arbeit der Info-Points ohne Unterbrechung für 2004 sicherzustellen? |
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4. |
Welche Schritte gedenkt die Kommission zu unternehmen, um den dauerhaften Bestand der Info-Points und Carrefours zu gewährleisten? |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/450 |
(2004/C 78 E/0474)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3240/03
von Thierry Cornillet (PPE-DE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Einstellung des laufenden Beitrags der Kommission für die Info-Points Europe
Die jüngste Entscheidung der Kommission, den laufenden Beitrag für die Info-Points Europe einzustellen, erfolgt zu einem durchaus entscheidenden Zeitpunkt für die Zukunft der Europäischen Union.
Ist der Kommission bewusst, dass der Zeitpunkt für eine solche Entscheidung im Rahmen der Regierungskonferenz, der nationalen Kampagnen für die Annahme der künftigen Verfassung und der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament denkbar ungünstig ist?
Ist der Kommission bewusst, dass die Info-Points Europe für die Information und die Kommunikation sehr nützlich sind, um Europa den Bürgern nahe zu bringen?
Im Übrigen, warum wurde angesichts der neuen Finanzordnung, aber auch der Bedeuttung des laufenden Beitrags der Kommission, statt einer radikalen Einstellung kein stufenweiser Abbau vorgesehen? Durch diese plötzliche Einstellung geraten diese Stellen nämlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten und sich gezwungen sehen, entweder Personal abzubauen oder sogar endgültig zu schließen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/451 |
(2004/C 78 E/0475)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3265/03
von Maria Sanders-ten Holte (ELDR) an die Kommission
(29. Oktober 2003)
Betrifft: Info-Points und Foren für den ländlichen Raum (Carrefours)
In seiner Entschließung vom 13. März 2002 hat das Europäische Parlament die Institutionen der Europäischen Union aufgefordert, die bestehenden Informationsnetzwerke, darunter die Info-Points und die Carrefours, mehr und besser zu unterstützen. Am 10. April 2003 hat das Europäische Parlament in einer darauffolgenden Entschließung darauf hingewiesen, dass im Jahr 2004 zusätzliche Anstrengungen im Bereich der Kommunikation und Information über die europäische Politik unternommen werden müssen.
Die Info-Points und die Foren für den ländlichen Raum sind Informationszentren, die besonders bürgernah sind. In Anbetracht der Wahlen, der Erweiterung und der neuen europäischen Verfassung im Jahr 2004 ist es außerordentlich wichtig, dass gerade diese Zentren ihre volle Leistung erbringen können. Die Kommission hat jedoch beschlossen, die Betriebsbeihilfe für diese Zentren zum 1. Januar 2004 zu streichen.
Kann die Kommission mitteilen, warum sie die jährliche Betriebsbeihilfe für die Info-Points und die Foren für den ländlichen Raum zum 1. Januar 2004 streicht?
Hat die Kommission einen triftigen Grund dafür, dies so kurzfristig zu beschließen?
Sieht die Kommission eine Übergangsregelung vor, um die Info-Points und die Foren für den ländlichen Raum in dem schweren Jahr 2004 zu unterstützen?
Wann gedenkt die Kommission konkrete Vorschläge für die künftige Unterstützung der Informationszentren vorzulegen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/451 |
(2004/C 78 E/0476)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3287/03
von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Europahäuser
Das Demokratiedefizit ist ein Begriff, mit dem in erster Linie darauf hingewiesen werden soll, dass die Europäische Union unter einem Mangel an Demokratie leidet und für den Bürger aufgrund ihrer komplexen Arbeitsweise anscheinend nicht zugänglich ist. Sie vermittelt den Eindruck, dass das institutionelle System der Gemeinschaft bislang für diejenigen Europäer, die nicht speziell darüber informiert sind, recht undurchsichtig erscheint.
Eine der Aufgaben, die den Europahäusern bei ihrer Einrichtung übertragen wurden, bestand insbesondere darin, dieses Gefühl der Distanz und Unzugänglichkeit der Gemeinschaftsorgane zu beseitigen. Ihr Hauptziel war es, auf die Annäherung zwischen dem europäischen Bürger und den Institutionen hinzuarbeiten, indem Informationen über die Arbeitsweise der Gemeinschaft weitergegeben werden und diese von ihrem sakralen Charakter befreit wird.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Europahäuser diese Aufgabe in wirklich ehrenwerter Weise, mit Kompetenz und Energie, täglich erfüllen. Umso bestürzter war ich, als ich feststellen musste, dass die Europäische Kommission in einer am 29. September 2003 übermittelten Vorankündigung die Absicht geäußert hat, den Zuschuss für die Arbeit der Europahäuser für 2004 schlicht und einfach zu streichen! Neben den organisatorischen Schwierigkeiten, die mit einer solchen Streichung von Mitteln verbunden wären (insbesondere bezüglich der Beschäftigung junger überzeugter Europäer, die seit Jahren ihre Kraft in diese hervorragende Unternehmung investieren), ist es auch wichtig, an die Auswirkungen zu denken, die dies für das Image der Europäischen Union hätte. Jetzt, da die Europäische Union über ihre künftige Verfassung (und die Modalitäten ihres Inkrafttretens) berät, sich auf die Aufnahme von 10 neuen Mitgliedstaaten vorbereitet (deren Beitritt bisweilen eine gewisse Besorgnis unter den Bürgern auslöst) und die Europäer aufgerufen sind, bei den Europawahlen im Juni nächsten Jahres erneut ihre Stimme abzugeben (wobei man weiß, wie schwierig es ist, die Wähler dafür zu mobilisieren), entledigt sich die Europäische Kommission in rücksichtsloser Weise des größten Informationsnetzes, über das sie in den Mitgliedstaaten verfügt.
Kann die Kommission einige detaillierte Informationen zu diesem Thema übermitteln, nachdem die Gründe für diese Entscheidung nur schwer zu begreifen sind?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/452 |
(2004/C 78 E/0477)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3301/03
von Nicole Thomas-Mauro (UEN) an die Kommission
(7. November 2003)
Betrifft: „Info-point Europe“
Kürzlich wurde den verschiedenen „Info-point Europe“ ein Schreiben übermittelt, in dem sie über den Verlust europäischer Zuschüsse unterrichtet wurden.
Diese Informationsstellen waren eingesetzt worden, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich über Europa zu informieren.
Es ist festzustellen, dass ein absoluter Widerspruch zu der 2002 beschlossenen neuen Informationsstrategie vorliegt. Die Kommission scheint der Auffassung zu sein, dass das am 1. Januar 2003 erfolgte Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung eine ausreichende Begründung für die Streichung dieses Zuschusses ist.
Welche Systeme zur finanziellen Unterstützung will die Kommission einführen?
Sind andere Mittel geplant, um die Arbeit dieser Einrichtungen zu ermöglichen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/452 |
(2004/C 78 E/0478)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3389/03
von John Hume (PSE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Europäische Carrefours
Kann die Kommission erläutern, warum die Generaldirektion Presse und Kommunikation die plötzliche Einstellung der Betriebszuschüsse für die 138 Mitglieder des europäischen Carrefour-Netzwerks bekannt gegeben hat? Wird sie ihren Beschluss noch einmal überprüfen und dafür sorgen, dass die Förderung 2004 weitergeht?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/452 |
(2004/C 78 E/0479)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3403/03
von John Cushnahan (PPE-DE) an die Kommission
(11. November 2003)
Betrifft: Finanzierung der europäischen Carrefours
Angeblich hat die GD Presse und Kommunikation vor kurzem beschlossen, die laufenden Verträge mit den europäischen Carrefours-Organisationen zu kündigen und ihnen Ersatzverträge anzubieten, in denen der jährliche Betriebskostenzuschuss in Höhe von 20 000 EUR für das Jahr 2004 nicht mehr enthalten ist. Die betreffende Bestimmung in der Haushaltsordnung ist — soweit ich weiß — seit 1. Januar 2003 in Kraft, dennoch wurden die europäischen Carrefours erst am 29. September 2003 über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Die europäischen Carrefours stellen wesentliche Informationsquellen über die EU dar, und es scheint, dass diese Änderung der Politik zu einem ungünstigen Zeitpunkt stattfindet, wo doch gerade Aktionen für die Öffentlichkeit zu Themen wie Erweiterung, die neue Verfassung und die Wahlen zum Europäischen Parlament von den Carrefours vorbereitet werden.
Kann die Kommission bitte mitteilen, warum dieser Beschluss gefasst wurde und wie die europäischen Carrefours nach Ansicht der Kommission im Jahr 2004 mit einem so stark gekürzten Haushalt funktionieren sollen?
Zusätzliche gemeinsame Antwort
von Herrn Prodi im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3007/03, P-3068/03, E-3112/03, P-3153/03, E-3240/03, P-3265/03, E-3287/03, E-3301/03, P-3389/03 und P-3403/03
(29. Januar 2004)
Die vorliegenden Erläuterungen ergänzen die erste Antwort, die die Kommission am 21. November 2003 den Damen und Herren Abgeordneten auf ihre Fragen übermittelt hat.
Wie von dem für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglied der Kommission am 20. November 2003 auf der Plenarsitzung des Parlaments angekündigt (1), beschloss die Kommission am 26. November 2003 (2), den Trägereinrichtungen der Info-Points Europa und der Foren für den ländlichen Raum (Carrefours) im Jahr 2004 ausnahmsweise und letztmalig eine Betriebskostenfinanzhilfe zu gewähren, die höchstens derjenigen im Jahr 2003 entspricht. Die Liste der 266 Empfänger, die für eine derartige Finanzhilfe infrage kommen, ist dem Beschluss der Kommission als Anhang beigefügt. Die näheren Bedingungen und die geeigneten Kontrollmaßnahmen werden in einer Finanzhilfevereinbarung geregelt, die mit jedem Empfänger geschlossen wird.
Dieser Beschluss stützte sich auf eine Erklärung des Parlaments und des Rates, die bei der Haushalts-konzertierungssitzung am 24. November 2003 angenommen wurde (3).
Die Kommission äußerte hinsichtlich des Zeitraums ab 2005 den Wunsch, „so rasch wie möglich … mit einer Mitteilung über die Umsetzung der Informations- und Kommunikationsstrategie nach 2004 befasst zu werden. …“ (4). In dieser Mitteilung soll auf den neuen Aktionsrahmen für die Informationsstellen und -netze in der erweiterten Union eingegangen werden.
Die spezielle Rolle der Carrefours wird insbesondere in den Anfragen E-3007/03, P-3389/03 und P-3403/03 angesprochen. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die Carrefours im Rahmen der Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der ländlichen Entwicklung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates „auf Initiative der Kommission“ durchgeführt werden, als Multiplikatoren und bürgernahe Informationsstellen bei der Zivilgesellschaft und insbesondere bei den Landwirten und der übrigen ländlichen Bevölkerung eine vorrangige Rolle spielen.
In den vergangenen Jahren wurden die Beziehungen zwischen der Kommission und den Carrefours ausgebaut. Dafür wurden die Kontakte intensiviert und Veranstaltungen abgehalten, wie etwa die von der Kommission organisierte und finanzierte Konferenz für die Vertreter der Carrefours am 30. und 31. Mai 2002. Derzeit gibt es Überlegungen, jedes Jahr eine derartige Konferenz zu veranstalten. Auch auf der Konferenz über die Entwicklung des ländlichen Raums, die vom 12. bis 14. November 2003 in Salzburg stattfand, wurde den Carrefours große Bedeutung beigemessen.
Der Informationsaustausch zwischen den Carrefours und der Kommission soll weiter verstärkt werden.
(1) Vgl. seine Antwort auf die mündliche Anfrage von Frau Prêts (O-0086/2003 im Namen von Herrn Rocard) über die „aktuelle Lage der europäischen Netze und der Info-Points“ und über ihre Zukunft — ausführliches Protokoll der Sitzung vom 20. November 2003, http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=CRE&LANGUE=DE
(2) Beschluss C(2003) 4446 der Kommission vom 26.11.2003„über die Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten der Trägereinrichtungen der Info-Points Europa und der Foren für den ländlichen Raum (Carrefours) im Jahr 2004“.
(3) Anlage 5 zum ANHANG des Ratsdokuments 15231/03 vom 24.11.2003: „Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003“.
(4) Entwurf des Protokolls der 1636. Sitzung der Kommission in Brüssel am Mittwoch, dem 26. November 2003, PV(2003) 1636 vom 28.11.2003, Punkt 8, S. 13.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/454 |
(2004/C 78 E/0480)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3012/03
von Jaime Valdivielso de Cué (PPE-DE) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Wein
Konnte die Kommission im Laufe der schwierigen Verhandlungen über alkoholische Getränke und Lebensmittel mit den anderen WTO-Mitgliedern eine Liste der Herkunftsbezeichnungen, die die Europäische Union auf internationaler Ebene schützen will, aushandeln oder nicht?
Dazu zählen verschiedene Herkunftsbezeichnungen für Weine wie Rioja und andere Nahrungsmittel.
Ist die Kommission der Meinung, dass in diesem Bereich eine Einigung erzielt werden kann, wenn man den heftigen Widerstand von Ländern wie den Vereinigten Staaten bedenkt, die daran gewöhnt sind, sich die gemeinschaftlichen Herkunftsbezeichnungen ungestraft anzueignen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(18. November 2003)
Die Gemeinschaft hat ihr Verzeichnis geografischer Angaben bei den Agrarverhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO)) Ende August 2003 in Genf vorgelegt. Da die Zeitspanne zwischen diesen Verhandlungen und der Fünften Ministerkonferenz sehr kurz war, konnte das Verzeichnis vor Cancun nicht mehr erörtert werden. Aufgrund der Ereignisse in Cancun war eine Diskussion auch dort leider nicht möglich.
Die Kommission misst dem wirksamen Schutz geografischer Angaben sehr große Bedeutung bei, zumal diese weltweit missbraucht werden. Daher wird sie sich weiterhin dafür einsetzen, dass dieses Thema in die Verhandlungen in Genf einbezogen wird, auch wenn die Bereitschaft, den Vorschlag zu akzeptieren, bei den übrigen WTO-Mitgliedern derzeit offensichtlich gering ist.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/454 |
(2004/C 78 E/0481)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3030/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Verwendung hydraulischer Dredger in der EU
Bei dem hydraulischen Dredger, fälschlicherweise „Sauger“ genannt, handelt es sich um ein Fanggerät, das tiefgreifende Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhaltung der Fischereiressourcen hat. Dieses Fanggerät für Muscheln schädigt den Meeresboden durch den Einsatz eines Hochdruckstrahls, der den Meeresboden im Küstenbereich trifft und umwälzt, um durch das Schleppen des Dredgers die Epi-Benthos-Fauna zu sammeln, was sich unmittelbar und mittelbar zerstörerisch auswirkt. Diese Praxis hat Folgen für die Wiederbesiedelung und Wiederherstellung des Meeresgrundes.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission Folgendes gefragt:
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Weiß sie, dass dieses Verfahren in der Europäischen Union angewandt wird? Wenn ja, wo und von welchen Flottensegmenten? |
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— |
Welche Ansicht vertritt sie zur Anwendung dieses Fischereiverfahrens? Gibt es einschlägige Gemeinschaftsvorschriften? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(14. November 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass in den meisten Gemeinschaftsgewässern von der Ostsee bis zum Mittelmeer hydraulische Dredgen eingesetzt werden. Bei dieser meist von kleinen Booten in Küstennähe eingesetzten Technik zur Muschelernte werden tiefer gelegene Muscheln ausgespült.
Der Kommission ist auch bekannt, dass Studien über die Auswirkungen dieses Fanggeräts auf die Meeresumwelt existieren. Zwar fehlen eingehende Untersuchungen der langfristigen Folgen dieser Fangmethode, aber es gibt durchaus Belege für kurzfristige Umweltauswirkungen.
Derzeit gibt es im Bereich der Fischerei keine Gemeinschaftsvorschriften für den Einsatz von hydraulischen Dredgen. Soweit entsprechende Maßnahmen gelten, wurden sie von den Mitgliedstaaten für lokale Fischereien verabschiedet.
In bestimmten Fällen könnte der Einsatz dieser Geräte aufgrund einschlägiger Naturschutzvorschriften der Gemeinschaft eingeschränkt werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/455 |
(2004/C 78 E/0482)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3037/03
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Verstoß gegen EU-Umweltrecht beim Flughafenausbau Frankfurt
Bei der Ausbauplanung des Frankfurter Flughafens wird in mehreren Punkten eindeutig gegen EU-Umweltrecht verstoßen. Besonders das Unfallrisiko durch einen Flugzeugabsturz auf das Chemiewerk Ticona ist gewaltig.
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1. |
Ist die EU-Kommission auch der Meinung, dass die EU-Seveso-II-Richtlinie angesichts der in nächster Nähe liegenden Störfallbetriebe (z.B. Ticona) bei der Planung der Nordwestbahn angewendet werden muss? |
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2. |
Stimmt die EU-Kommission zu, dass die UVP-Richtlinie bei der Planung eingehalten werden muss? |
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3. |
Ist die EU-Kommission auch der Ansicht, dass beim Verfahren die EU-Umweltinformationsrichtlinie, die FFH-Richtlinie und die EU-Vogelschutzrichtlinie einzuhalten sind? |
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4. |
Ist die EU-Kommission auch der Meinung, dass irreführende Studien zur Beurteilung der Störfallrisiken von Flugzeugabstürzen auf Chemieanlagen nicht geeignet sind? |
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5. |
Welche Maßnahmen wird die EU-Kommission treffen, um die Einhaltung des EU-Rechts bei der Ausbauplanung des Flughafens Frankfurt zu gewährleisten? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(20. November 2003)
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1. |
Gemäß Artikel 12 der Seveso II-Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung das Ziel berücksichtigt wird, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Aus diesem Grund sind u.a. neue Entwicklungen wie z.B. Verkehrswege in der Nachbarschaft bereits bestehender Einrichtungen zu überwachen, wenn sich aufgrund der Standortwahl oder aufgrund der Maßnahmen selbst das Risiko eines schweren Unfalls erhöht. Das Unternehmen „Ticona“ hat seinen Standort am Ende der geplanten Start- und Landebahn und ist ein Betrieb der oberen Seveso-Klasse. Deshalb teilt die Kommission die Ansicht, dass beim Ausbau des Flughafens Frankfurt die Bestimmungen der Seveso II-Richtlinie und insbesondere von deren Artikel 12 anzuwenden sind. Da zudem der Flughafen Frankfurt selbst ein Betrieb der oberen Seveso-Klasse ist, sind neben den Anforderungen bezüglich der Flächennutzung auch mögliche „Dominoeffekte“ zwischen Ticona und dem Flughafen Frankfurt zu prüfen. |
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2. |
Gemäß Artikel 4 (2) und Anhang I Nr. 13 sowie Anhang II Nr. 7(a) der geänderten UVP-Richtlinie ist die Erweiterung von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen, wenn die Mitgliedstaaten dies auf der Grundlage von Einzelprüfungen oder gemäß nationalen Kriterien und Schwellenwerten entscheiden. Eine solche Entscheidung muss in Übereinstimmung mit den Kriterien von Anhang III der UVP-Richtlinie getroffen werden. Allerdings gilt die UVP-Richtlinie gemäß den Artikeln 1 und 4 nur für „Projekte“ nicht jedoch für „Pläne“. Nach Ansicht der Kommission gilt die Richtlinie deshalb erst im Genehmigungsverfahren, nicht jedoch während früherer Planungsphasen eines Projekts. |
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3. |
Der Kommission liegen keine Informationen vor, denen zufolge in diesem Fall die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (1) relevant wäre. Die Informationen hinsichtlich möglicher Verletzungen der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie werden derzeit geprüft. Diese Bewertung ist noch nicht abgeschlossen. |
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4. |
Gemäß Artikel 12 der Seveso II-Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen im Bereich der Flächenausweisung oder Flächennutzung zuständigen Stellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten. Durch diese Verfahren muss gewährleistet werden, dass bei Entscheidungen entweder unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder generell auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann. Irreführende Studien sind als Grundlage für eine Bewertung der Störfallrisiken selbstverständlich völlig ungeeignet. |
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5. |
Sollte sich dabei herausstellen, dass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorliegt, werden angemessene Schritte unternommen, d.h. es würde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. |
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/456 |
(2004/C 78 E/0483)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3059/03
von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: EU-Gelder für die Erhaltung der Meeresumwelt
Irland fehlt es an spezifischen Einrichtungen in Form eines öffentlich zugänglichen Meeresumweltschutz-gebiets, durch die es sich voll und ganz an einem EU-Netz für die Rettung von Meeressäugern und für die Reaktion auf Ölunglücke beteiligen könnte; infolgedessen ist Irland mangelhaft für die Wahrnehmung seiner internationalen Aufgaben gerüstet.
Die Kommission wird gebeten darzulegen, ob EU-Gelder für den Zweck des Aufbaus einer solchen Schutzeinrichtung für Irland zur Verfügung stehen.
Die Kommission wird gebeten, Auskunft über die Verfügbarkeit von EU-Finanzmitteln zur Unterstützung der Tätigkeit der Robbenschutzorganisation Irish Seal Sanctuary zu geben, einer nichtstaatlichen Organisation für die Erhaltung der Natur, die auf diesem Gebiet in den letzten 20 Jahren fast ausschließlich mit Freiwilligen arbeitet, der aber jetzt die zur Fortführung ihrer Tätigkeit nötigen Finanzmittel fehlen.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(27. November 2003)
Wie die Frau Abgeordnete weiß, ist Irland aufgrund verschiedener internationaler und gemeinschaftlicher Maßnahmen und Politiken gehalten, angemessene Vorkehrungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Meeresumwelt zu treffen. Grundsätzlich könnten die durch Irland verwalteten EU-Gelder dafür verwendet werden, diesen Verpflichtungen nachzukommen, sofern der Rechtsrahmen dies zulässt.
In Bezug auf Naturschutzvorhaben bestehen nur begrenzte Möglichkeiten der direkten Förderung durch die Kommission. Das wichtigste Finanzinstrument ist die LIFE-Verordnung (1). Die durch LIFE verwalteten Mittel sind beinahe zur Hälfte Naturschutzvorhaben gewidmet. Das Hauptziel von LIFE-Natur besteht darin, die Schaffung des Netzes geschützter Gebiete Natura 2000 zu fördern.
Eine Finanzierung im Rahmen des LIFE-Programms setzt die Einhaltung bestimmter Regeln und die Erfüllung bestimmter Kriterien voraus. Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen von LIFE werden jährlich geprüft und sind von den für den Umweltschutz zuständigen nationalen Behörden einzureichen. Die Frist für die Einreichung von Anträgen für die letzte Runde der derzeitigen LIFE-Verordnung ist Ende Oktober 2003 abgelaufen.
Leider übersteigt die Anzahl der Anträge, die bei der Kommission eingehen, bei weitem die finanziellen Möglichkeiten dieses Instruments.
Im Zusammenhang mit den Strukturfonds prüft das Irish Seal Sanctuary gegenwärtig die Möglichkeit zur Beantragung einer finanziellen Unterstützung im Rahmen der tourismusbezogenen Maßnahmen der operationellen Regionalprogramme.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE), ABl. L 192 vom 28.7.2000.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/457 |
(2004/C 78 E/0484)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3062/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Die Sanierung der Gewässernetze
Die klimatischen Bedingungen des letzten Sommers haben die große Bedeutung des Wassers hervorgehoben, sowohl für Personen als auch für die Landwirtschaft und das Produktionssystem im allgemeinen. Die Trockenheit, unter der so viele Gebiete Europas zu leiden hatten, hat plötzlich auf die katastrophalen Folgen aufmerksam gemacht, die es für unsere Länder hätte, falls sich dieses Phänomen wiederholen sollte. Einer der besorgniserregendsten Aspekte, der sich aus der Krisensituation ergeben hat, war die Verschwendung von Wasser aufgrund des schlechten Zustands der Kanalisation und der Gewässernetze. Sowohl die Netze für die landwirtschaftliche Produktion als auch die für die Trinkwasserversorgung bedürfen einer Modernisierung, die in einigen Fällen, vor allem betreffend Trinkwasser, den gesamten Ersatz der Rohrleitungen erfordern kann, von denen einige u.a. noch aus Blei sind und daher aus gesundheitlichen Gründen ab 2013 von einer europäischen Richtlinie verboten werden. Der Gesamtbetrag für den Ersatz dieser veralteten Netze wird in Frankreich auf rund 18 Milliarden Euro geschätzt. In Italien ist die Situation nicht viel anders. Der derzeitige Zustand der Netze verstärkt noch die Wasserverschwendung, die einen Verlust ausmacht, der auf 15 bis 40 % berechnet wird.
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1. |
Hält die Kommission es nicht für zweckmäßig, die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, Pläne für die Sanierung oder Erneuerung der Rohrleitungen und Netze auszuarbeiten? |
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2. |
Hält sie es nicht für angebracht, einen Plan zur Modernisierung der Gewässernetze vorzuschlagen, ähnlich dem, der bereits für die Autobahnnetze vorgesehen wurde? |
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3. |
Hält sie es nicht für notwendig, ein Programm für das Einsparen von Wasser vorzulegen, bei dem es sich um ein unersetzbares und lebenswichtiges Gut für den Einzelnen und für die Gesamtheit handelt? |
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4. |
Denkt sie nicht an die Möglichkeit, eine Richtlinie über das allgemeine Wasserproblem auszuarbeiten und dabei Ziele, Fristen und Finanzmittel für die Modernisierung der Netze anzugeben? |
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5. |
Kann sie uns über eventuelle Projekte informieren, die in Vorbereitung sind? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(3. Dezember 2003)
Die Kommission teilt die Auffassung der Frau Abgeordneten, dass die Ausführung, Errichtung und Instandhaltung von Wasserverteilungsnetzen sowohl eine ökologische als auch eine wirtschaftliche Herausforderung bergen. Dies betrifft das verwendete Material zu (z.B. Bleileitungen, die zu einer erhöhten Bleikonzentration im Trinkwasser führen) und Undichtigkeiten, die zu Wasserverlust und damit zu erhöhten Kosten und Ressourcenvergeudung führen.
Die Union hat dieses Problem angepackt, indem sie
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— |
zum einen Umweltvorschriften wie die Wasserrahmenrichtlinie (1) und die Trinkwasserrichtlinie (2) erlassen hat und |
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— |
zum anderen gemeinschaftliche Finanzierungsmechanismen zur Unterstützung von Bemühungen um die Verbesserung der Wasserverteilungsnetze einsetzt, wobei sie dem Grundsatz des EG-Vertrags (3) Rechnung trägt, nach dem die Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Umweltpolitik Sorge zu tragen haben. |
Durch die Wasserrahmenrichtlinie hat die Union vor kurzem ihre Wasserschutzpolitik umgestaltet und ausgeweitet. Sie hat sich verpflichtet, bis zum Jahr 2015 eine gute Qualität („einen guten Zustand“) aller Gewässer zu erreichen und einen einheitlichen Regelungsrahmen für die Anwendung aller wasserbezogenen Gemeinschaftsvorschriften zu schaffen. Dieses Umweltziel und die Frist werden durch obligatorische vorbereitende Maßnahmen ergänzt, beispielsweise durch eine erste Bewertung der Belastungen und Auswirkungen bis Dezember 2004 und durch die Festlegung der notwendigen Maßnahmen im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete bis Dezember 2009. Zur Erreichung dieser Umweltziele werden Gebühren für wasserbezogene Dienstleistungen (Wasserversorgung oder die Sammlung und Behandlung von Abwasser) beitragen, die den vorgenannten Kosten entsprechen und überdies einen wirtschaftlichen Anreiz zur sinnvollen und rationellen Nutzung der Wasserressourcen darstellen.
Es wird Aufgabe der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen sein, in diesem sich wiederholenden Prozess Gebiete, Anlagen und Verteilungsnetze zu ermitteln, die zum Wasserverlust beitragen, und in einem transparenten Prozess Abhilfe zu schaffen.
Um eine gezielte Anwendung zu gewährleisten, hat sich die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten, nichtstaatlichen Organisationen und den Interessengruppen (einschließlich des Europäischen Dachverbandes der Wasserversorgungsunternehmen) verpflichtet, eine Strategie zur umfassenden Anwendung der Richtlinie zu verfolgen, Informationen auszutauschen, gemeinsam einen Leitfaden für die Anwendung zu entwickeln und die bestehenden Ressourcen bestmöglich zu nutzen.
Die Wasserrahmenrichtlinie, auf die sich die Frau Abgeordnete bezieht, legt Qualitätsnormen für Trinkwasser von der Zapfstelle, einschließlich Normen für Blei, fest. Bleileitungen in öffentlichen Trinkwassernetzen sind gegen Leitungen aus einem besser geeigneten Material auszutauschen.
Durch die gemeinschaftlichen Finanzinstrumente, wie den Kohäsionsfonds, das ISPA oder die Strukturfonds, werden für die notwendigen Planungs- und Wiederaufbaumaßnahmen finanziell unterstützt. Überdies stehen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, des zweiten Pfeilers der Gemeinsamen Agrarpolitik, weitere Maßnahmen zur Verfügung, beispielsweise wassersparende Bewässerungsverfahren und andere Arten rationeller Wassernutzung.
(1) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.
(2) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998.
(3) Artikel 175 (4) des EG-Vertrages.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/459 |
(2004/C 78 E/0485)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3069/03
von Luciana Sbarbati (ELDR) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Adriatischer Korridor
Der vom Europäischen Rat von Essen 1996 festgelegte Adriatische Korridor oder Korridor Nr. 8 ist eine Verbindungsachse, die alle Regionen im Westen Italiens quert, darunter auch die Marken, wo der Knoten von Ancona liegt, und das südliche Mitteleuropa mit den östlichen Adriaanrainerstaaten und dem Nahen Osten verbindet.
Der Korridor Nr. 8 ist ein multimodales Projekt, das wesentliche Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr (Straßen und Eisenbahnen), Öl und Gas, Telekommunikation u.a. vorsieht.
Der Korridor Nr. 8 ist im jüngst vorgelegten Van Miert-Plan (vorrangige Projekte, die bis 2020 umzusetzen sind) nicht vorgesehen. Für die Marken, Venetien, die Emilia-Romagna, die Abruzzen, Apulien und die Basilicata handelt es sich dabei um eine katastrophale, ungerechte und daher inakzeptable Entscheidung.
Die Leitlinien für die TEN-Netze aus dem Jahr 1996 müssen überarbeitet werden, und zwar einerseits, um die immer komplexeren infrastrukturellen Probleme zu lösen, und andererseits im Hinblick auf die Erweiterung; das Van Miert-Dokument ist aber im Hinblick auf seine strategische Auslegung nicht unumstritten, weil es Ungleichgewichte zugunsten Nordeuropas schafft und den Mittelmeerraum übervorteilt, der jedoch die große Chance — ebenso wie die große Herausforderung für Europa — im Hinblick auf den wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Zusammenhalt von Völkern und Ländern birgt, mit denen wir einen neuen umfassenden Dialog aufnehmen müssen.
Italien bildet eine wichtige Brücke im Mittelmeerraum zwischen Osten und Westen, daher ist es unverständlich, warum sowohl der Adriatische als auch der Tyrrhenische Korridor aus den Prioritäten gestrichen wurden; beide Korridore waren anhand der Kriterien der Intermodalität und der Interoperabilität geplant. Übrig bleibt nur die Brücke über die Meerenge von Messina, die ohne Anbindung an die Korridore territorial und logistisch isoliert ist.
Könnte die Kommission angesichts dieser Tatsachen mitteilen, ob sie auch im Hinblick auf die Ost-Erweiterung der EU und den notwendigen Ausbau der Infrastrukturen in Gebieten, die Drehscheiben darstellen, wie etwa die Adriaküste, wenigstens den Adriatischen Korridor unter die wesentlichen Vorhaben bis 2020 wiederaufnehmen wird?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(7. November 2003)
Der Korridor Nr. VIII wurde nicht vom Europäischen Rat in Essen festgelegt.
Die europaweiten Verkehrskorridore wurden auf den paneuropäischen Konferenzen der Verkehrsminister in Kreta im Jahr 1994 und Helsinki im Jahr 1997 beschrieben. Diese Korridore, die die Länder Mittel- und Osteuropas queren und mit dem Netz der Union verbinden, ermöglichten es, Maßnahmen der verschiedenen Behörden zu koordinieren und auf Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung der mittel- und osteuropäischen Länder im Rahmen der Programme PHARE und ISPA abzustimmen.
Das Mandat der hochrangigen Gruppe, in der Herr Van Miert den Vorsitz führt, bestand darin, Prioritätsprojekte für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) zu bestimmen. Der — beratende — Bericht der Gruppe wurde von der Kommission bei der Überarbeitung der TEN-V-Leitlinien herangezogen.
Da der Korridor Nr. VIII sich (mit Ausnahme der Häfen von Bari und Brindisi) außerhalb des Gebiets der Union befindet, fiel er nicht unter das Mandat der Gruppe und kam deshalb auch nicht für eine Einbeziehung in die Liste der TEN-V-Prioritätsprojekte in Frage. Aus dem gleichen Grund hat die Kommission ihn nicht in die unlängst verabschiedete Entscheidung über die Überarbeitung der TEN-V-Leitlinien einbezogen (1).
(1) Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG, ABl. L 176 vom 15.7.2003.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/460 |
(2004/C 78 E/0486)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3077/03
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Fehlende Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge
Mehrere Mitgliedstaaten lassen sich in allzu vielen Fällen zu viel Zeit zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften. Es kommt auch vor, dass die Richtlinien der EU nicht korrekt umgesetzt werden. Das kann an Auslegungsproblemen liegen, kann aber in Einzelfällen auch dazu dienen, nationale Interessen zu schützen. Das Ergebnis ist häufig, dass Bemühungen zur Verbesserung der Umweltqualität an Wirkung einbüßen und dass den innovativen Unternehmen, die sich den neuen Marktbedingungen angepasst haben, nicht die Verhältnisse garantiert werden, die ihnen zuvor in Aussicht gestellt wurden.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission ersucht, eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG (1) in den Mitgliedstaaten vorzulegen und Anmerkungen zu der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie über den Ausbau von Ölfiltern und die Möglichkeiten zur Unterbindung des Austretens von Rückständen zu machen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die letztgenannte Vorschrift umgesetzt worden ist, sodass hier keine technischen Hemmnisse bestehen, und dass für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die Technologie (z.B. „Oliefilterproper“) zur Unterbindung des Austretens von Öl usw. entwickelt haben, der reale freie Marktzugang gesichert ist?
Hat die Kommission Umsetzungsklagen gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt haben, und gegebenenfalls welche? Für wann ist die korrekte Umsetzung der Richtlinie durch diese Staaten zu erwarten? Gedenkt die Kommission zusätzliche Maßnahmen einzuleiten, um für die Umsetzung der Richtlinie zu sorgen, und gegebenenfalls welche?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(12. November 2003)
Die Kommission wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 18. September 2000 über Altfahrzeuge innerhalb von 9 Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte über die Durchführung der Richtlinie einen Umsetzungsbericht vorlegen. Der erste von den Mitgliedstaaten zu erstellende Bericht über die Durchführung wird gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 21. April 2002, erfassen.
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge nach den im Anhang I der Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen behandelt werden. Anhang I schreibt unter anderem die Entfernung, separate Rücknahme und Lagerung von Altöl vor. Im Hinblick auf die Entsorgung von Ölfiltern ist zu beachten, dass die Richtlinie vorwiegend Altfahrzeuge betrifft. In Bezug auf Abfall-Altteile aus Reparaturen von Personenkraftwagen sieht Artikel 5 Absatz 1 lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten so weit technisch machbar Rücknahmesysteme einrichten.
Bisher haben zwölf Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland und Schweden) der Kommission offiziell ihre Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Allerdings ist die Umsetzung durch die von Belgien, Frankreich und Finnland mitgeteilten Maßnahmen unvollständig. Deshalb hat die Kommission gemäß Artikel 226 EG-Vertrag beim Europäischen Gerichtshof Klagen wegen unterlassener Mitteilung der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bzw. wegen Mitteilung unvollständiger Maßnahmen gegen folgende Mitgliedstaaten angestrengt: Belgien (C-2003/345), Griechenland (C-2003/246), Frankreich (C-2003/331), Irland (der Kommissionsbeschluss zur Anrufung des Gerichtshofes wird derzeit ausgeführt), Finnland (C-2003/292) und das Vereinigte Königreich (C-2003/277). Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 10 EG-Vertrag verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den aus dieser Richtlinie resultierenden Verpflichtungen nachzukommen.
Die Kommission prüft derzeit die mitgeteilten einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen, darunter die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der Artikel 5 und 6 sowie des Anhangs I, auf deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie. Deshalb hat die Kommission gegenwärtig noch keinen vollständigen Überblick über die Besonderheiten der in den einzelnen Mitgliedstaaten errichteten Rücknahme- und Demontagesysteme. In Fällen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung wird die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem EG-Vertrag gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaaten tätig.
Die Kommission erörtert Fragen in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie regelmäßig mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenkünfte des Ausschusses zur technischen Anpassung, der auf der Grundlage von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (2) eingerichtet wurde.
(1) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/461 |
(2004/C 78 E/0487)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3086/03
von Bruno Gollnisch (NI) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Tabakeinzelhandel/Frankreich
Die sehr erheblichen Erhöhungen der Steuern auf Tabakerzeugnisse in Frankreich haben dieses Land in wenigen Monaten von einem Transitland des Zigarettenschmuggels zu einem Bestimmungsland für diesen Schmuggel gemacht.
Im übrigen sind die staatlich zugelassenen Tabakeinzelhändler, vor allem in den Grenzregionen, mit der Konkurrenz der Nachbarländer konfrontiert, in denen die französischen Kunden bisweilen über ihren persönlichen Bedarf hinaus einkaufen. Gerade diese 34 000 Tabakläden bilden ein unersetzliches Netz des Einzelhandels, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Untersuchungen haben gezeigt, dass der Schmuggel im wesentlichen aus osteuropäischen Ländern, darunter einige künftige Mitglieder der EU, stammt. Die Leichtigkeit, mit der die Schmuggelware in der EU in Umlauf gebracht werden kann, zeigt die negativen, wenn nicht gar die kriminellen Auswirkungen des Fehlens von Kontrollen an den Binnengrenzen.
Nur wenige Monate vor der Erweiterung der Europäischen Union:
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Was gedenkt die Kommission zu tun, um eine effektive und wirksame Kontrolle der Außengrenzen der EU zu gewährleisten? |
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Was gedenkt sie zu tun, um den unlauteren Wettbewerb abzustellen, dessen Opfer die französischen Tabakeinzelhändler, insbesondere in Grenzgebieten, sind? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(5. Dezember 2003)
Zuerst sei erwähnt, dass erst der Wegfall systematischer Zollkontrollen an den Binnengrenzen der Union die Konzentration der Zoll- und Steuerbehörden auf die Außengrenzen der Union ermöglichte. Die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels genießt sowohl bei der Union als auch bei den Mitgliedstaaten oberste Priorität, da er einerseits in einen unlauteren Wettbewerb mit dem rechtmäßigen Handel tritt und andererseits aus haushaltsrechtlichen Erwägungen zu unterbinden ist.
Das Vorgehen gegen den illegalen Handel mit Zigaretten fällt in individueller und kollektiver Hinsicht zuerst in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sofern jedoch durch diesen illegalen Handel die finanziellen Interessen der Gemeinschaft betroffen sind, sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam für die Bekämpfung zuständig (Artikel 280 EG-Vertrag). Die Kommission nimmt durch die Beteiligung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aktiv an der Koordinierung der Maßnahmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teil. So hat das OLAF ein funktionsfähiges Netz von Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sowie in den Beitrittsländern und den Kandidatenländern geschaffen, um ein schnelles Vorgehen gegen den Zigarettenschmuggel und auch gegen die Quellen dieses Schmuggels zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat das OLAF einen besonderen Dienst eingerichtet, der diese Thematik in den Mitgliedstaaten und den Beitrittskandidatenländern verfolgt.
Im Rahmen der Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Folge des Vertrags über die Schaffung der Europäischen Union (Dritter Pfeiler — Justiz und Inneres) eingerichtet worden ist, organisieren die Mitgliedstaaten jährlich ein Programm gemeinsamer Überwachungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Schmuggels illegaler Waren. Diese Maßnahmen richten sich häufig gegen den Schmuggel von Zigaretten, Tabakwaren und alkoholischen Getränken in die Union. Die Kommission beteiligt sich über das Finanzierungsprogramm AGIS an der Finanzierung dieser Maßnahmen.
Sie hat der Frage der Kontrollen an den Außengrenzen immer besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Erst kürzlich hat die Kommission eine Mitteilung verabschiedet, in der auf die „Aufgaben des Zolls zur Sicherung der Außengrenzen“ (1) eingegangen wird und in der sie ihre Strategie in diesem Bereich erläutert: bessere Sicherung der Waren, die die Außengrenzen der Union überqueren, gegen Umweltrisiken sowie Gesundheitsgefährdungen und Sicherheitsrisiken für die Bürger. In dieser Mitteilung wird ein gemeinsames Risikokonzept vorgeschlagen, das alle Mitgliedstaaten verwirklichen können und das es ermöglicht, die vorrangig durchzuführenden Kontrollen an den Außengrenzen zu ermitteln. Damit kann die Effizienz der Kontrollen an den Außengrenzen beträchtlich gesteigert werden.
Im Mittelpunkt des neuen Programms „Zoll 2007“ steht wie auch beim Vorgängerprogramm „Zoll 2002“ die uniforme Durchführung der Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten auf hohem Niveau, gerade an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen ist daher auch eines der wichtigsten Ziele des Programms mit dem die Betrugsbekämpfung ausgeweitet werden soll. Das Programm richtet sich sowohl an die derzeitigen als auch an die zukünftigen Mitgliedstaaten.
Die Kommission unterstreicht erneut, dass sie an der Grundfreiheit der Bürger Europas festhält, die gemäß den Prinzipien zur Regelung des Binnenmarktes in einem anderen Mitgliedstaat verbrauchsteuerpflichtige Waren erwerben können, die für den eigenen Bedarf bestimmt sind und selbst befördert werden, ohne dass dieser Warenerwerb die Vereinahmung der Verbrauchsteuern im Mitgliedstaat nach sich zieht, in dem der Erwerber ansässig ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht gegenwärtig lediglich einen Mindestverbrauchsteuersatz vor, wobei die Mitgliedstaaten durchaus höhere Steuersätze festlegen können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren auf Vorschlag der Kommission kürzlich angehoben worden sind (2). Um in allen Mitgliedstaaten einen Mindestverbrauchsteuersatz für Zigaretten sicherzustellen, ist mit dieser Richtlinie ein fester Mindestbetrag an Steuer in EUR eingeführt worden.
Die Kommission ist sich jedoch der Tatsache bewusst, dass es aufgrund der unterschiedlichen Haltung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen stärkere Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze zu Unterschieden bei den angewandten Verbrauchsteuersätzen kommt, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs von Händlern in verschiedenen Mitgliedstaaten führen, wobei die Grenzregionen besonders betroffen sind. Um dieses Problem zu lösen, befürwortet die Kommission weiterhin die stärkere Annäherung der Verbrauchsteuersätze auch bei Tabakwaren. Die Kommission sieht hierin eine gute Möglichkeit zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes.
(1) KOM(2003) 452 endg.
(2) Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 92779/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, ABl. L 46 vom 16.2.2002.
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(2004/C 78 E/0488)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3087/03
von Bruno Gollnisch (NI) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Zusammenschlüsse: Kriterien der Kommission
In ihrer Bewertung der Zulässigkeit der Fusionen und Zusammenschlüsse von Unternehmen scheint die Europäische Kommission nicht nur die bloßen Missbräuche einer beherrschenden Stellung kontrollieren, sondern die Schaffung jeder beherrschenden Stellung in Europa verhindern zu wollen.
Noch bedenklicher ist, dass die Kommission mehrmals in der Vergangenheit (ATR-De Havilland, Legrand-Schneider usw.) und erst kürzlich (Alcan-Péchiney) den Eindruck vermittelt hat, dass durch ihre Beschlüsse systematisch die Fusionen benachteiligt werden, bei denen das auf dem Weltmarkt herrschende Unternehmen europäisch ist, während sie im gegenteiligen Fall große Nachsicht an den Tag legt.
Kann die Kommission die Prinzipien angeben, die ihrer Politik im Bereich der Zusammenschlüsse zugrunde liegen?
Ist sie entschieden dagegen, dass europäische Unternehmen anstreben, in ihrem jeweiligen Sektor weltweit führend zu werden?
Ist sie grundsätzlich gegen die Bildung von Industriepolen mit weltweiter Dimension, jedoch unter europäischer Leitung?
Stützt sie sich auf ein Kriterium des „net benefit“ für die EU oder deren Industriesektoren oder nicht?
Bezieht sie die Beschäftigungssituation in Europa in ihre Überlegungen ein?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(9. Dezember 2003)
Nach Auffassung der Kommission sind Zusammenschlüsse (oder Fusionen) ein normaler Bestandteil der Unternehmenstätigkeit, die grundsätzlich für die Wirtschaft von Vorteil sind. Zusammenschlüsse bringen Größenvorteile mit sich und verbessern die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Leistungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen. Aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie im weitesten Sinne und das Wirtschaftswachstum sind Unternehmenszusammenschlüsse langfristig auch für die Beschäftigung generell positiv, denn ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum ist der beste Garant für ein hohes Beschäftigungsniveau. Damit sind Zusammenschlüsse ein wesentlicher Faktor für die Bildung von Wohlstand und die Schaffung von Arbeitsplätzen; sie leisten einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Dimension einer nachhaltigen Entwicklung.
Bei diesen positiven Wechselwirkungen wird jedoch vorausgesetzt, dass zumindest ein Teil der Produktivitätsgewinne, die die Unternehmen dank der Zusammenschlüsse verwirklichen, an die Kunden (Endverbraucher oder Zwischenabnehmer, d.h. Drittunternehmen, bei denen es sich häufig um kleine und mittlere Unternehmen handelt) in Form niedrigerer Preise, innovativer Produkte oder Dienstleistungen oder besserer Qualität weitergeben. Es muss also sichergestellt werden, dass die Gewinne, die sich aus einer Fusion ergeben, nicht vollständig (oder zum großen Teil) von dem aus der Fusion hervorgegangenen Unternehmen zum eigenen Vorteil einbehalten werden.
Nur wenn ein hinreichend großer Wettbewerbsdruck vorhanden ist, kann gewährleistet werden, dass eine fusionierte Wirtschaftseinheit die erforderliche Motivation besitzt, um seine Abnehmer sowie die Verbraucher im Allgemeinen an den Produktivitäts- und Effizienzgewinnen teilhaben zu lassen, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben, so dass diese Gewinne tatsächlich an die Gesamtwirtschaft weitergegeben werden.
Aus diesem Grund soll die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) (nachfolgend: „Fusionskontrollverordnung“) Fusionen verhindern, die zur Entstehung marktbeherrschender Unternehmen führen, d.h. Unternehmen, die über eine derart große wirtschaftliche Macht verfügen, dass sie ihren Kunden anormal hohe Preise auferlegen, deren Kaufkraft schmälern und letztlich die Wirtschaft insgesamt um die mit Fusionen einhergehenden Effizienz- und Produktivitätsgewinne bringen können.
Der wichtigste Grundsatz der Fusionskontrollverordnung besagt daher, dass die Erhaltung der Wettbewerbsstrukturen des Marktes die beste Garantie für die Wahrung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der europäischen Wirtschaft im Allgemeinen sowie für ein kräftiges nachhaltiges Wachstum und damit ein hohes Beschäftigungsniveau in der EU ist.
Die Beschäftigungslage in Europa fließt daher nicht unmittelbar in die Überlegungen ein, die die Kommission bei der Prüfung konkreter Zusammenschlussvorhaben anstellt; sie spielt aber für die Wettbewerbspolitik im weiteren Sinne eine Rolle. Im Übrigen können nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung die Arbeitnehmervertreter der Unternehmen, die einen Zusammenschluss anmelden, im Verlauf des Prüfverfahrens zu dem Vorhaben Stellung nehmen. Des Weiteren beabsichtigt die Kommission, in das Anmeldeformular einen Hinweis aufzunehmen, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen müssen, die sich aus den geltenden sozialrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen ergeben.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass andere Politikbereiche der EU, zu denen insbesondere die Beschäftigungspolitik und die Unternehmenspolitik zählen, ebenfalls erheblich zum Erhalt eines hohen Beschäftigungsniveaus und zur Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen; dies entspricht den im EG-Vertrag festgelegten Zielen. Die verschiedenen Politiken der EU ergänzen sich daher in umfassender und natürlicher Weise.
Die Kommission muss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen untersuchen, ob die zur Prüfung vorgelegten Vorhaben eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird. Dabei muss die Kommission insbesondere gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts berücksichtigen, d.h. die Effizienzgewinne prüfen, die eine direkte Folge des Zusammenschlusses sind, sofern diese dem Verbraucher zugute kommen und den Wettbewerb nicht behindern. Die Berücksichtigung dieser Effizienzgewinne kann in der Praxis zu Ergebnissen führen, die der Anwendung eines Nettogewinn-Kriteriums gleichkommen; das Vorliegen und der Umfang dieser Effizienzgewinne werden jedoch in jedem Fall von der Kommission im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Analyse bewertet und nur insoweit berücksichtigt, als sie letztlich den Wettbewerb begünstigen.
Während mit der Fusionskontrollverordnung demnach die Begründung oder Verstärkung von beherrschenden Stellungen verhindert werden soll, die eine erhebliche Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zur Folge haben, bezieht sich Artikel 82 EG-Vertrag nur auf das missbräuchliche Verhalten von Unternehmen, die bereits eine beherrschende Stellung einnehmen. Darin spiegelt sich der unterschiedliche Charakter dieser beiden Rechtsinstrumente wider, die einander ergänzen: Die Fusionskontrollverordnung steht für Prävention (Kontrolle im Vorfeld), der EG-Vertragsartikel für Ahndung (Kontrolle im Nachhinein). Die Bedeutung einer dem Zusammenschluss vorausgehenden Kontrolle liegt darin, dass es wirksamer ist, funktionierenden Wettbewerb auf den von der Fusion betroffenen Märkten zu erhalten als nachträglich das missbräuchliche wettbewerbsschädigende Verhalten von Unternehmen zu verfolgen, die im Zuge des Zusammenschlusses eine beherrschende Stellung erlangt oder ausgebaut haben.
Die Fusionskontrollverordnung wird seit dreizehn Jahren angewendet. In dieser Zeit hat die Kommission mehr als 2 300 Zusammenschlüsse geprüft, von denen sie nur 18 untersagt hat. Zu den von ihr genehmigten Zusammenschlüssen zählen viele, aus denen später schlagkräftige europäische Unternehmen hervorgegangen sind, die in ihrer jeweiligen Branche Weltmarktführer sind oder mit weltweit führenden Unternehmen konkurrieren können. Einige Beispiele für Unternehmensgruppen, die aus den Beschlüssen in den folgenden Angelegenheiten hervorgegangen sind: Carrefour/Promodès, TotalFina/Elf Volvo/Renault, Framatome/Siemens, Usinor/Arbed/Aceralia (Zusammenschluss im Rahmen von Arcelor) und Aérospatiale/DaimlerChrysler Aerospace/Centre for Advanced Spatial Analysis (CASA) (Zusammenschluss im Rahmen von European Aeronautic, Defense and Space Company (EADS)). Dazu könnte ferner auch der Konzern zählen, der aus dem Zusammenschluss von Air Liquide und Brin's Oxygen Company (BOC) hervorgegangen wäre, wenn das Vorhaben nicht aufgegeben worden wäre, als die US-Behörden ein Verbot in Aussicht stellten. Zu den nicht genehmigten Zusammenschlüssen (oder Vorhaben, die im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens aufgegeben wurden) zählen sowohl europäische Verbindungen (z.B. Volvo/Scania) als auch außereuropäische (z.B. General Electric (GE)/Honeywell).
Dies belegt deutlich, dass die Kommission ihre Zuständigkeit im Bereich der Überwachung von Zusammenschlüssen vollständig neutral wahrnimmt, was die Identität und Nationalität der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen oder ihrer Aktionäre betrifft, und dass diese Praxis der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Wirtschaft im Allgemeinen, der Erhaltung eines hohen Beschäftigungsniveaus und der Sicherung eines kräftigen und nachhaltigen Wachstums in der EU nicht entgegensteht.
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990.
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CE 78/464 |
(2004/C 78 E/0489)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3099/03
von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Beihilfen für den Muschelanbau
Die Überdüngung unserer Küstengewässer wird in zunehmendem Maße zu einem großen Umweltproblem, auch wenn an Land gewisse Maßnahmen zur Reduzierung der Einleitung von Nährstoffen ins Meer ergriffen wurden. In gewisser Weise passt sich das Ökosystem an die durch die Überdüngung verursachten erhöhten Mengen Plankton dadurch an, dass die Zahl der Muscheln und anderer Organismen, die als sogenannte Filter tätig werden, kräftig steigt. Diese Filter sind von entscheidender Bedeutung für die Reduzierung der Plankton-Biomasse in den Küstengewässern. Die Gefahr schädlicher Plankton-Verbreitung sinkt in Bereichen mit vielen Filtern. In manchen Gebieten bestehen gute Möglichkeiten für eine biologische Manipulation der Fjordsysteme durch eine Erhöhung der Zahl der Filter mit Hilfe des Anbaus von Muschelkulturen.
Schon heute werden Muscheln in Küstengebieten einschließlich Bohuslän in Schweden angebaut; Versuche, diesen Anbau weiter auszubauen, stießen jedoch auf große Probleme. Der Muschelanbau wird behindert durch lange Zeiten des Erntestillstands infolge toxischer Algen, die die Muscheln vergiften.
Wie sieht die Kommission die strategische Rolle des Muschelanbaus zur Verringerung der Überdüngung und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um zu gewährleisten, dass dieser Industriezweig kommerziell überleben kann?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Der Kommission sind die Probleme durch die Eutrophierung des marinen Ökosystems durchaus bekannt.
Das Phänomen hat vielfältige Ursachen, deren Zusammenwirken komplex ist. Ein hoher Nährstoffgehalt im Wasser scheint jedoch unabdingbare Voraussetzung für das Auftreten von Eutrophierungsepisoden zu sein.
Aus diesem Grund zielen Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich hauptsächlich darauf ab, die Einbringung von Nährstoffen gleich welcher Herkunft in das Meer zu reduzieren.
Die Aquakultur sowohl im Süßwasser als auch im Seewasser ist zuweilen für nährstoffreiche Ableitungen ins Meer verantwortlich. Aus diesem Grund ist im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, ob die Muschelzucht als natürliche Methode zur Bekämpfung der Eutrophierung in Betracht gezogen werden kann. Da darüber hinaus toxinproduzierende Algen oftmals durch Strömungen vom offenen Meer in küstennahe Gewässer gelangen, können sie unabhängig von der Menge der dort vorhandenen Filterorganismen Schaden anrichten.
Die Muschelzucht kann wie viele andere Formen der Aquakultur auch durch die in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (1) vorgesehenen Maßnahmen gefördert werden.
(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999.
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CE 78/465 |
(2004/C 78 E/0490)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3106/03
von María Bergaz Conesa (GUE/NGL) an die Kommission
(22. Oktober 2003)
Betrifft: Vorhaben der Überleitung von Flusswasser vom Júcar zum Vinalopó
Das Vorhaben der Überleitung von Flusswasser vom Júcar zum Vinalopó ist ein Großprojekt (von über 50 Mio. EUR Gesamtkosten), das zum staatlichen Wasserwirtschaftsplan PHN gehört und für das im Oktober 2002 Gemeinschaftsfinanzierung beantragt wurde. Aufgrund seiner technischen Merkmale ist die Überleitung vom Júcar zum Vinalopó untrennbar mit der Überleitung von Wasser aus dem Ebro, die der Kommission noch nicht übermittelt worden ist, verknüpft. Dies wird im PHN bestätigt, denn er sieht die Übergabe von 63 hm3 in der Nähe des Stausees von Tous vor, um die Überleitung vom Júcar zum Vinalopó zu ermöglichen (Análisis de los antecedentes y transferencias planteadas del Plan Hidrológico Nacional [Analyse der Vorgeschichte und im staatlichen Wasserwirtschaftsplan vorgesehene Überleitungen], S. 170).
Das Projekt wird derzeit von der Kommission (GD Umwelt) eingehend auf Umweltverträglichkeit geprüft, und die Europäische Investitionsbank führt gerade eine Durchführbarkeitsstudie durch, deren Ergebnisse noch nicht bekannt gegeben worden sind.
Nach Angaben unabhängiger Sachverständiger ist das Projekt weder ökonomisch noch ökologisch vertretbar, außerdem weist es erhebliche technische Mängel auf, beispielsweise fehlt eine genaue, aktuelle und vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Mängel des Projekts wurden der Kommission und dem Parlament durch diverse Bürgerbeschwerden, Petitionen und parlamentarische Anfragen angezeigt.
Trotzdem treibt die spanische Regierung ihr Ansinnen voran und plant Angaben der spanischen Umweltministerin zufolge, die Arbeiten stückweise und in Einzelstrecken fortzuführen. Diese Eile kann mit einer gründlichen Analyse der eingereichten gemeinschaftlichen Beschwerden in Konflikt geraten.
Kann die Kommission den Inhalt und die Schlussfolgerungen der von der EIB durchgeführten Studie zur Verfügung stellen? Geht die Kommission davon aus, dass das Projekt in erheblichem Maße von der Überleitung aus dem Ebro abhängt? Beabsichtigt die Kommission, die spanischen Stellen zu einer Aktualisierung der UVP und zu einer Kosten-Nutzen-Analyse sowie zur Erfüllung der sonstigen Anforderungen an Großprojekte gemäß Artikel 26 der Strukturfondsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1)) aufzufordern? Kann die Kommission angeben, ob sich das zuständige Kommissionsmitglied gegenüber der Ministerin verpflichtet hat, dass der Bericht vor Jahresende veröffentlicht wird?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass sie die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der EIB und der rechtlichen Bestimmungen um eine unabhängige Stellungnahme gebeten hat. Sie forderte sie zur Erstellung eines technischen Berichts über die Durchführbarkeit des Projekts zur Überleitung von Flusswasser vom Júcar zum Vinalopó auf, den ihr die EIB am 1. August 2003 vorlegte. Die Bank kommt darin zu dem Schluss, dass das Projekt unter ganz bestimmten Voraussetzungen durchführbar ist, unabhängig davon, ob das Vorhaben der Überleitung von Wasser aus dem Ebro zur Durchführung gelangt oder nicht.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass den spanischen Behörden zufolge die im Vorentwurf für das Gesetz über den staatlichen Wasserwirtschaftsplan PHN ins Auge gefasste Möglichkeit einer Übertragung von Flusswasser aus dem Ebro auf den Júcar und dann auf den Vinalopó schließlich nicht in die Fassung des Dokuments aufgenommen wurde, die vom 20. Juni 2003 bis zum 2. August 2003„zur Information der Öffentlichkeit“ vorgelegt wurde.
Nach Ansicht der Kommission reichen die ihr vorliegenden Informationen, die im Rahmen der Erstellung des technischen Berichts der EIB geprüft und ergänzt wurden, derzeit nicht aus, um das Projekt unter Berücksichtigung der für die Strukturfonds geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere der in Artikel 26 der Verordnung EG 1260/1999 (2) genannten Punkte evaluieren zu können.
Ergänzend möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie die im EIB-Bericht genannten Voraussetzungen geprüft und den spanischen Behörden übermittelt hat. Sollten für die Prüfung des Sachverhalts noch weitere Informationen benötigt werden, so wird die Kommission diese selbstverständlich bei den betroffenen Behörden einholen. Die spanischen Behörden haben der Kommission am 20. Oktober 2003 ihre formelle Antwort auf die genannten Voraussetzungen übermittelt und diese prüft sie nun.
Der Kommission liegen keine Informationen über eine formelle Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts vor.
Da es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, hat die Kommission derzeit noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Kofinanzierung getroffen.
Außerdem möchte sie die Frau Abgeordnete auch auf die (ergänzende) Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage 0419/03 von Frau Gonzalez Alvarez hinweisen (3).
(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.
(3) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 28.
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CE 78/467 |
(2004/C 78 E/0491)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3128/03
von Jaime Valdivielso de Cué (PPE-DE) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Handel
Im Zusammenhang mit dem gescheiterten WTO-Gipfel in Cancún — konkret im Kapitel Agrarpolitik — wurde ein Entwurf von Schlussfolgerungen verfasst, der auf eine Kürzung der Beihilfen aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik, die unlängst erst einer Reform unterzogen worden ist, hinauslaufen würde.
Hat die Europäische Union die Absicht, diese neuen Auflagen zu akzeptieren, obwohl in dieser Hinsicht in Cancún keinerlei Kompromiss erzielt worden ist?
Über welchen Spielraum verfügt die Europäische Union mit Blick auf die bevorstehenden multilateralen Verhandlungen im Agrarbereich, ohne die GAP erneut einer Reform unterziehen zu müssen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(25. November 2003)
Aufgrund des Verlaufs der Ereignisse in Cancún hatten die Minister keine Gelegenheit, den landwirtschaftlichen Teil des von Herrn Derbez vorgelegten Entwurfs der Ministererklärung zu besprechen. Dieses Kapitel enthielt einige Vorschläge, die für die Kommission von großer Bedeutung sind, insbesondere im Rahmen der Säulen „interne Stützung“ und „Ausfuhrwettbewerb“. Im Falle einer Diskussion in Cancún hätte sich die Kommission um die notwendigen Änderungen im Text bemüht.
Die Kommission stützt sich auf die 2003 in Luxemburg gefassten Beschlüsse zur GAP-Reform. Die Reform ist so umfassend und tiefgreifend, dass die Kommission auf dieser Grundlage weiterarbeiten und die WTO-Verhandlungen innerhalb des internen Regelwerks der Gemeinschaft weiterführen kann.
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(2004/C 78 E/0492)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3131/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Sorraia-Pferd
Es existiert eine Pferderasse, die im Aussterben begriffen ist: das Iberische Pferd, allgemein als Sorraia-Pferd bekannt, das von Fachleuten bereits womöglich für das Urpferd der Iberischen Halbinsel gehalten wurde.
Nach deren Angaben wird es in Felszeichnungen in der spanischen Höhle von La Pileta und in der portugiesischen Höhle von Escoural naturgetreu dargestellt. Man glaubt, dass es in der Kavallerie der römischen Legionen gedient hat und dass es während der Jahrhunderte der Kolonisation nach Amerika gebracht wurde und dort zum Stammvater der meisten heute auf diesem Kontinent bestehenden Rassen wurde. Es bildete womöglich auch den Prototyp der nationalen Pferderassen Spaniens — des Andalusischen Pferdes — und Portugals — des Lusitano-Pferdes.
In dem Land, auf das sich die größte Population dieser Rasse konzentriert — Portugal — schätzte man im Jahre 2002, dass nur noch weniger als 100 dieser Pferde existierten.
Aus diesen und anderen Gründen stellt das Sorraia-Pferd aufgrund seiner Seltenheit und seines ursprünglichen Charakters ein einzigartiges genetisches Erbe dar.
Kann die Kommission die folgenden Fragen beantworten:
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Ist sie bereit, Maßnahmen zur Erhaltung des Sorraia-Pferdes zu unterstützen? |
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Über welche Informationen verfügt sie betreffend seinen Ursprung und sein genetisches Erbe? |
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Ist sie bereit, mit den Gebietskörperschaften und Institutionen zusammenzuarbeiten, die bereits Programme zum Schutz dieses Tieres ausarbeiten? |
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In welcher Weise können seine Züchter Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch nehmen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(2. Dezember 2003)
Im Zeitraum 1994-1999 hat die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (1) die Möglichkeit geschaffen, die biologische und genetische Vielfalt in der Landwirtschaft zu unterstützen. Mit dieser Verordnung wurde nämlich ein Programm zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft festgelegt. Der Vorteil gegenüber den in den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen bestand in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Jede natürliche oder juristische Person, die aus einem Mitgliedstaat stammt und in der Gemeinschaft ansässig ist, kann sich an dem Programm beteiligen. Aufgrund dieser Verordnung konnten 21 Projekte finanziert werden, von denen vier die tiergenetischen Ressourcen betrafen. Ein Projekt zur Erhaltung des Sorraia-Pferdes war nicht vorgeschlagen worden.
Im selben Zeitraum hat die Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 (2) (Artikel 2) die Züchtung vom Aussterben bedrohter lokaler Rassen gefördert. So profitierten 35 Tiere der Rasse „Sorraia“ von einer an Portugal gezahlten Beihilfe.
Seit dem Jahre 2000 unterstützt die Gemeinschaft die Maßnahmen zum Schutz der vom Aussterben bedrohten Rassen über die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (3) (Kapitel VI) und ihre Durchführungsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 (4) (Artikel 14).
In der letztgenannten Verordnung ist festgelegt, dass die Förderung durch die Gemeinschaft die „Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen“ umfassen kann. Diese Rassen müssen den Kriterien zur Festsetzung des in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 angegebenen Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als vom Aussterben bedroht gilt, gerecht werden. Sofern die Mitgliedstaaten beschließen, eine entsprechende Maßnahme in ihren Entwicklungsplan für den ländlichen Raum aufzunehmen, wird die Beihilfe an Landwirte gezahlt, die sich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zur Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen verpflichten. Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 gilt außerdem für Zuchttiere, die in das Zuchtbuch einer anerkannten Züchterorganisation eingetragen sind. Die portugiesischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Vereinigung „Associação de Criadores do Cavalo Ibérico de Tipo Primitivo — Sorraia (AICS)“ gemäß der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission (5) anerkannt worden ist, um ein Zuchtbuch für die Pferde der Rasse „Sorraia“ anzulegen.
Die portugiesischen Behörden haben in ihrem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums auf dem portugiesischen Festland (RURIS) im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme „Erhaltung der einheimischen Rassen“ Maßnahmen zum Schutz der Sorraia-Pferde vorgesehen. Die Züchter von Tieren dieser vom Aussterben bedrohten Rasse können somit seit dem Jahr 2000 die in dem Programm vorgesehenden Beihilfen in Anspruch nehmen, sofern sie die dort festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllen. In den Jahren 2001 und 2002 wurden Beihilfen für acht Sorraia-Stuten beantragt und auch genehmigt.
Außerdem soll schon bald ein neues Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen für den Zeitraum 2003-2006 vorgelegt werden. Die Vorbereitungen der Kommission sind fast abgeschlossen. Nach Annahme des Programms durch den Rat obliegt es den interessierten Parteien (nationale bzw. regionale Behörden, Organisationen, Einzelpersonen), infolge der durch die Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen Bewerbungen einzureichen. Die Entscheidung, welche Projekte für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft geeignet sind, wird von unabhängigen Sachverständigen getroffen.
Die Kommission verfügt über Informationen betreffend den Ursprung und das genetische Erbe des Sorraia-Pferdes, die von der Öffentlichkeit insbesondere über die Website der FAO über genetische Ressourcen und Zuchttiere (http://dad.fao.org) sowie die AICS-Website (www.aicsorraia.fc.ul.pt) eingesehen werden können.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft, ABl. L 159 vom 28.6.1994.
(2) Verordnung (EWG Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren, ABl. L 215 vom 30.7.1992.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.
(4) Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), ABl. L 74 vom 15.3.2002.
(5) Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. L 192 vom 11.7.1992.
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CE 78/469 |
(2004/C 78 E/0493)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3135/03
von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Verschrottung von Schiffen mit Giftmüllladung
Kommissionsmitglied Wallström dürfte darüber informiert sein, dass zur Zeit eine Reihe kontaminierter Schiffe der US-Navy mit Giftmüllfracht aus den USA zur Verschrottung ins Vereinigte Königreich verbracht werden. Dieser alten Schiffe werden über den Atlantik abgeschleppt und stellen eine große Gefahr für die europäischen Gewässer, insbesondere die Küstengebiete Großbritanniens, Frankreichs, Belgiens und der Niederlande dar. Kann die Kommission angeben, ob diese Verfrachtungen im Einklang mit den nach den Schiffskatastrophen der Erika I und II und der Prestige verabschiedeten Rechtsvorschriften stehen und ob bzw. wie verhindert werden kann, dass die Mitgliedstaaten zu einer Deponie für Giftmüll dieser Art werden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(14. November 2003)
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen gelten die Maßnahmen, welche die Union unmittelbar nach den Havarien der Erika und der Prestige getroffen hat, nicht für die Verbringung ausgedienter Schiffe.
Dennoch sollten wir angesichts der in Johannesburg eingegangenen Verpflichtung, unsere empfindliche Meeresumwelt zu schützen, und aufgrund der Lehren aus den Katastrophen der Erika, der Prestige und der Tricolor Vorsicht walten lassen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft gilt für jede Verbringung von Abfall und damit auch für diese ausgedienten Schiffe. Nach den der Kommission übermittelten Informationen sollen die ausgedienten Schiffe im Vereinigten Königreich verwertet werden. Laut der Verordnung müssen alle an einer solchen Verbringung beteiligten Länder, d.h. das Herkunfts-, das Transit-und das Bestimmungsland, der Verbringung zustimmen. Das bedeutet, dass alle betroffenen zuständigen Behörden sich dem widersetzen können.
Voraussetzung für die Zustimmung der zuständigen Behörden, vor allem der des Bestimmungslandes, ist, dass die Verwertungsanlage genehmigt wurde und über die nötige Technik verfügt, damit der betreffende Abfall behandelt werden kann, ohne die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gefährden. Die Kommission hat eine diesbezügliche Beschwerde erhalten, der sie zusammen mit den Behörden des Vereinigten Königreichs so schnell wie möglich nachgeht. Nach den jüngsten der Kommission vorliegenden Informationen dürften die Behörden des Vereinigten Königreichs zurzeit dabei sein, die Umstände bezüglich der Genehmigung des Bestimmungsunternehmen zu prüfen.
Sollten die ausgedienten Schiffe zur Entsorgung bestimmt sein, so sieht die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vor, dass der betreffende Abfall nur in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, wenn das Ausfuhrland nicht den Abfall nicht selbst behandeln kann.
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27.3.2004 |
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CE 78/470 |
(2004/C 78 E/0494)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3138/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Luftverschmutzung in Thessaloniki
Jüngsten Daten des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten zufolge lagen in der letzten Zeit in einigen Stadtteilen von Thessaloniki während 111 bzw. 105 Tagen des Jahres die Messwerte für Stickstoffdioxid und Schwefelmonoxid zweieinhalb mal höher als die von der EU vorgeschriebenen Höchstwerte.
Welche konkreten Maßnahmen hat Griechenland angekündigt und welche Maßnahmen hat es bisher ergriffen, wenn die sogenannte „Alramschwelle“ überschritten wurde, zumal die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und 10 der Richtlinie 1999/30/EG (1) (über Grenzwerte für Schwefeldioxyd, Stickstoffdioxyd und Stickstoffoxide sowie Partikel und Blei in der Luft) sowie gemäß der Richtlinie 96/62/EG (2) (über die Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität) verpflichtet sind, bei Überschreiten der „Alarmschwelle“ Aktionspläne auszuarbeiten — worüber sie die Kommission informieren — und ferner alle sachdienlichen Informationen über die Konzentrationen der Luftverschmutzung zusammenzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Dauer der Verschmutzungsfälle, und zwar spätestens drei Monate nach deren Auftreten. In der ersten Folgerichtlinie (Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft) sind Alarmschwellen für Schwefeldioxid (SO2) (500 (μg/m3) und Stickstoffdioxid (NO2) (400 μg/m3) festgelegt, die sich auf das während drei aufeinander folgender Stunden gemessene Stundenmittel stützen. Im Jahr 2002 erhielt die Kommission von Griechenland keine Berichte, wonach diese Grenzwerte überschritten worden wären.
Es ist anzunehmen, dass sich die erwähnten Überschreitungen an 111 bzw. 115 Tagen auf die durch die Richtlinie 1999/30/EG vorgegebenen Grenzwerte beziehen. Im Rahmen des Jahresberichts müssen die Mitgliedstaaten Einzelfälle melden, jedoch nur diejenigen, in denen die Schadstoffkonzentration die Grenzwerte zuzüglich einer festgelegten Toleranzmarge überschreitet (die sich Jahr für Jahr verringert und bei NO2 2010 und bei anderen, der Richtlinie 1999/30/EG unterliegenden Stoffen 2005 den Wert Null erreichen wird).
Griechenland hat für das Jahr 2002 keine Überschreitung der Grenzwerte zuzüglich der Toleranzmargen bei SO2 und NO2 gemeldet. Dies schließt eine Überschreitung der Grenzwerte selbst nicht aus. Diese werden zu den festgelegten Terminen rechtsverbindlich.
(1) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.
(2) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/471 |
(2004/C 78 E/0495)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3140/03
von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Projekte in Verbindung mit der Todesstrafe
Erklärungen hoher Beamter der Kommission war zu entnehmen, dass die Europäische Kommission in den Vereinigten Staaten und in anderen Ländern, in denen die Todesstrafe existiert, eine Reihe von Projekten mit dem Ziel finanziert, die öffentliche Meinung in diesen Ländern auf das Problem der Todesstrafe aufmerksam zu machen. Diese Erklärungen wurden in Verbindung mit dem Welttag gegen die Todesstrafe am Freitag, 10. Oktober, abgegeben. (Quelle: The European Weekly — New Europe, 12. Oktober, S. 6: „Commission seeks abolishment of death penalty“).
Um welche Art von Projekten handelt es sich hier konkret?
Wie viele dieser Projekte wurden in den Vereinigten Staaten gestartet? Um welche Bundesstaaten handelt es sich?
Wie hoch sind die globalen Kosten dieser Projekte? Ist dies das erste Jahr, in dem derartige Projekte gestartet wurden?
Wurden derartige Projekte auch in Kuba und der Volksrepublik China gestartet? In welchen anderen Ländern als in den Vereinigten Staaten wurden derartige Projekte gestartet?
Geht es hier um einmalige Projekte, oder beträgt die Laufzeit mehrere Jahre?
Antwort von Herrn Patten Im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Die Kommission finanziert seit mehreren Jahren Projekte, die auf die Abschaffung der Todesstrafe ausgerichtet sind. Auch in der Mitteilung der Kommission über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern vom 8. Mai (1) wurde der Bereitstellung von Mitteln für solche Projekte Priorität eingeräumt. In dieser Mitteilung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass: „die Unterstützung der Abschaffung der Todesstrafe [...] Projekte beinhalten [sollte], durch die die Anwendung der Strafe reduziert wird, z.B. durch die Förderung von Debatten auf Ebene der Regierung und der Zivilgesellschaft über ihren Nutzen bei der Verringerung der Kriminalität.“
Mit den im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bereitgestellten Gemeinschaftsmitteln wird ein breites Spektrum von Bereichen finanziert, wie z.B. Aufklärungskampagnen in Ländern, in denen noch die Todesstrafe verhängt wird und direkte Unterstützung für zum Tode verurteilte Häftlinge. 2002 erfolgte ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte, die sich gegen die Todesstrafe richten. Die ausgewählten Projekte belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 4 897 328 EUR.
Zwei der im Rahmen dieser Ausschreibung ausgewählten Projekte umfassen auch Maßnahmen in den Vereinigten Staaten:
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Information über und Förderung von Alternativen zur Todesstrafe. Durch dieses Projekt soll die Aufklärung über Fragen in Zusammenhang mit der Todesstrafe verstärkt und die Arbeit der Gegner der Todesstrafe unterstützt werden. Die Maßnahmen umfassen auch die Einrichtung spezieller Datenbanken, die mit Kapitalverbrechen befassten Anwälten, insbesondere in den Vereinigten Staaten und in den karibischen Staaten zur Verfügung stehen, sowie die Einrichtung einer Literatursammlung zu diesem Thema, die Durchführung von Forschungsprojekten und Öffentlichkeitsarbeit. |
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— |
Eine Studie darüber inwieweit in den jeweiligen Bundesstaaten bei der Verhängung der Todesstrafe die Mindeststandards für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und unparteilichen Verfahrens eingehalten werden. Als übergeordnetes Ziel sollen die 40 amerikanischen Gerichtsbezirke, in denen die Todesstrafe noch angewendet wird, veranlasst werden, ein Moratorium für Hinrichtungen zu erlassen und sorgfältige, umfassende Untersuchungen ihres Todesstrafensystems zu durchzuführen. |
Die Gesamtzahl der Projekte zur Abschaffung der Todesstrafe weltweit beläuft sich derzeit auf 13, die von der Union mit einem Höchstbeitrag von 8 136 217 EUR unterstützt werden.
Für China wurde ein entsprechendes Projekt im Rahmen des Aufrufs von 2002 ausgewählt mit der Bezeichnung: „Unterstützung der Verteidigung bei der Verhandlung von Fällen in denen die Todesstrafe droht, in der Volksrepublik China“. Im Rahmen dieses Projekts werden Verteidiger und Rechtsbeistand für den Angeklagten bereitgestellt.
Derzeit werden in Kuba keine spezifischen, auf die Abschaffung der Todesstrafe ausgerichteten Projekte durchgeführt.
Die Laufzeit solcher Projekte erstreckt sich in der Regel auf 24 bis 36 Monate.
(1) KOM(2001) 252.
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27.3.2004 |
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CE 78/472 |
(2004/C 78 E/0496)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3141/03
von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Europäische Woche gegen den Krebs — wissenschaftliche Forschung
In Verbindung mit der jährlichen Europäischen Woche gegen den Krebs hat die Europäische Kommission verlauten lassen, dass eine Reihe neuer Projekte ausgewählt wurden, die für Beihilfen im Zuge des sechsten Rahmenprogramms in Frage kommen. Die EU will in den nächsten vier Jahren 400 Mio. EUR in die Krebsforschung investieren, wie das für wissenschaftliche Forschung zuständige Kommissionsmitglied Philippe Busquin in einer Mitteilung verlauten ließ. Zunächst werden für 19 Projekte insgesamt etwa 100 Mio. EUR bereitgestellt.
Um welche 19 Projekte handelt es sich hier konkret, und wie hoch ist die Beihilfe für jedes konkrete Projekt?
In welchen Mitgliedstaaten werden diese Projekte konkret durchgeführt?
Aufgrund welcher Kriterien wurden die Projekte ausgewählt? Wie müssen Unternehmen und Studienzentren konkret eine Beihilfe beantragen?
Wird bei der Gewährung von Beihilfen für wissenschaftliche Forschung ein geographischer Verteilerschlüssel respektiert, der es ermöglicht, dass Forschungszentren, Universitäten und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise derartige Beihilfen in Anspruch nehmen können?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Als Ergebnis der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Programm „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“ (Frist: März 2003) innerhalb des Bereichs „Krebsbekämpfung“ wurden 19 Projekte für eine eine Finanzierung mit einem Gesamtbeitrag der Gemeinschaft in Höhe von 100 Mio. EUR ausgewählt.
Die ausgewählten Projekte, die derzeit Gegenstand von Vertragsverhandlungen sind, werden von großen, multidisziplinären und multinationalen Konsortien durchgeführt, zu denen Angehörige des akademischen Bereichs, die Industrie, Forschungseinrichtungen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten, Kandidtenländern und in einigen Fällen Drittländern gehören. Die Titel der ausgewählten Projekte, die Länder, aus denen die Teilnehmer stammen, und der vorgeschlagene Beitrag der Gemeinschaft sind einer Tabelle zu entnehmen, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt werden wird.
Die Bewertung und die Auswahl der Vorschläge wird mit Hilfe von unabhängigen Sachverständigen nach den „Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen“ durchgeführt, die in den „Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms“ (1) vorgesehen sind.
Das Bewertungsverfahren beruht auf einer Reihe von festgelegten Prinzipien, z.B. Qualität, Transparenz, Gleichbehandlung, Unparteilichkeit, Effizienz, zügige Durchführung, und auf ethischen Erwägungen.
Bewerbungen, die als Reaktion auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, werden anhand von obligatorischen Kriterien bewertet:
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a) |
wissenschaftliche und technologische Qualität sowie Innovationsgrad, |
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b) |
Fähigkeit zur erfolgreichen Durchführung und zur effizienten Verwaltung, |
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c) |
Relevanz für die Ziele des spezifischen Programms, |
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d) |
EU-Mehrwert, kritische Masse der Ressourcen und Beitrag zur Gemeinschaftspolitik und |
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e) |
Qualität des Plans zur Nutzung oder Verbreitung der Kenntnisse, potenzielle Auswirkung auf Innovation sowie klare Pläne für die Verwaltung des geistigen Eigentums. |
Die Beteiligung am Sechsten Rahmenprogramm beruht auf dem Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs und auf den in den Beteiligungsregeln festgelegten Zulassungskriterien. Daher gibt es kein Quotensystem, sondern Bewertungs- und Auswahlverfahren auf der Basis der unabhängigen Bewertung durch eine Peer-Gruppe und der Exzellenz, unabhängig von der geographischen Herkunft des Teilnehmers oder der Teilnehmerart.
Forschungseinrichtungen, Studienzentren, die Industrie und KMU sind die Hauptzielgruppen des Sechsten Rahmenprogramms. Die konkreten Regeln für die Bewerbung und die Zulassungskriterien sind in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt und können auf den Cordis-Internetseiten des Sechsten Rahmenprogramms (http://fp6.cordis.lu/fp6/home.cfm) abgerufen werden. Zwei weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden 2004-2005 lanciert werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse, ABl. L 355 vom 30.12.2002.
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27.3.2004 |
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CE 78/473 |
(2004/C 78 E/0497)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3144/03
von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission
(23. Oktober 2003)
Betrifft: EU-Fördermittel für den nationalen Wasserwirtschaftsplan Spaniens
Es wurden Befürchtungen geäußert, dass der nationale Wasserwirtschaftsplan Spaniens gegen die Habitat-, die Vogelschutz-, die Umweltverträglichkeitsprüfungs- und die Wasserrahmenrichtlinie verstößt und in Spanien zu einer Umweltzerstörung von großem Ausmaß führen wird. Es ist davon auszugehen, dass sich die spanische Regierung um rund 8 Milliarden Euro an Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln zur Finanzierung dieses Projekts bemühen wird.
Kann die Kommission dafür sorgen, dass keine EU-Mittel für diesen Plan bewilligt werden, solange nicht feststeht, dass er den Umweltrechtsvorschriften der EU entspricht?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
Wir verweisen den Herrn Abgeordneten auf die Antworten der Kommission auf folgende mündliche und schriftliche Anfragen: H-211/03 von H. de Roo in der Fragestunde des Parlaments vom April 2003 (1); H-810/02 von H. Davies in der Fragestunde des Parlaments vom Dezember 2002 (2); H-678/02 von Fr. Sornosa Martinez in der Fragestunde des Parlaments vom Oktober 2002 (3); H-452/02 von H. Davies in der Fragestunde des Parlaments vom Juni 2002 (4); H-444/02 von H. Marset Campos in der Fragestunde des Parlaments vom Juni 2002 (4); H-947/01 von H. Mayol i Reynal in der Fragestunde des Parlaments vom Dezember 2001 (5); H-561/01 von Fr. Sornosa Martinez in der Fragestunde des Parlaments vom Juli 2001 (6); P-1610/03 von H. Colom i Naval (7); E-1499/03 von H. Mendiluce Pereiro (8); P-1171/03 von H. Davies (9); P-0689/03 von Fr. Gonzalez Alvarez (10); P-0653/03 von H. Mayol i Raynal (10); P-0638/03 von H. Mendiluce Pereiro (10), E-0510/03 von H. Colom I Naval (11), E-0509/03 von H. Colom I Naval (12), E-2819/02 von H. Davies (13), E-2708/02 von H. Davies (13), E-1334/02 von Fr. Sornosa Martinez (14), E-0997/02 von H. de Roo (14), E-0638/02 von H. Mayol I Raynal (14), E-3205/01 von H. de Roo (15), P-2918/01 von H. Pittella (16), E-2614/01 von Fr. Sornosa Martinez (17), E-2568/01 von H. Corbett (18), E-2288/01 von H. de Roo (17), P-1231/01 von Fr. Sornosa Martinez (19), E-811/01 von Fr. Sornosa Martinez (20), E-0645/01 von H. de Roo (19) und E-0004/01 von H. de Roo (21).
Die Kommission wird Anträge der spanischen Behörden auf Finanzierung von Projekten des spanischen Wasserwirtschaftsplans sorgfältig prüfen. Voraussetzung für die Genehmigung derartiger Projekte ist die strenge Einhaltung aller geltenden Gemeinschaftsvorschriften und -politiken, u.a. im Bereich der Umwelt.
(1) Mündliche Antwort vom 8.4.2003.
(2) Schriftliche Antwort vom 17.12.2002.
(3) Schriftliche Antwort vom 22.10.2002.
(4) Schriftliche Antwort vom 11.6.2002.
(5) Schriftliche Antwort vom 11.12.2001.
(6) Schriftliche Antwort vom 3.7.2001.
(7) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 52.
(8) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 157.
(9) Abl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 162.
(10) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 160.
(11) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 141.
(12) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 140.
(13) ABl. C 92 E vom 17.4.2003.
(14) ABl. C 277 E vom 14.11.2002.
(15) ABl. C 147 E vom 20.6.2002.
(16) ABl. C 134 E vom 6.6.2002.
(17) ABl. C 93 E vom 18.4.2002.
(18) ABl. C 318 E vom 13.11.2001.
(19) ABl. C 340 E vom 4.12.2001.
(20) ABl. C 235 E vom 21.8.2001.
(21) ABl. C 261 E vom 18.9.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/474 |
(2004/C 78 E/0498)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3145/03
von W.G. van Velzen (PPE-DE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Explodierende Batterien von Mobiltelefonen
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1. |
Ist der Europäischen Kommission bekannt, dass es Fälle gegeben hat, in denen die Batterien von Mobiltelefonen in der Hand des Benutzers explodiert sind und dies in einigen Fällen sogar zu (schweren) Verletzungen geführt hat? |
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2. |
Falls ja, ist der Europäischen Kommission bekannt, ob es sich in diesen Fällen um Batterien des Herstellers des Mobiltelefons handelte? Falls nein, beabsichtigt die Kommission, sich rasch über diese Vorfälle zu informieren, die gezeigt haben, dass die Sicherheit und Gesundheit der europäischen Bürger gefährdet sein könnte? |
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3. |
Beabsichtigt die Kommission, die Ursachen dieser Explosionen zu untersuchen und dabei unter anderem die Herkunft der Batterien und die Umstände, unter denen die Batterien explodiert sind, zu prüfen? |
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4. |
Welche Maßnahmen kann die Kommission im Zusammenhang mit den genannten Zwischenfällen u.a. auf folgenden Gebieten treffen:
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Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(11. November 2003)
Der Kommission sind mehrere Fälle (innerhalb und außerhalb der Europäischen Union) bekannt, in denen in Mobiltelefonen verwendete Batterien explodiert sind, so dass es bei den Benutzern zum Teil zu schweren Verletzungen kam. Es obliegt in erster Linie den nationalen Behörden mit Durchsetzungsbefugnissen, die jeweiligen Fälle zu untersuchen und gegebenenfalls bestimmte Produkte vom Markt zu nehmen sowie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die entsprechenden Maßnahmen zu unterrichten. Gleichwohl hat die Kommission in dem vom Herrn Abgeordneten erwähnten Fall eine erste Untersuchung durchgeführt und sich zur Beurteilung des Ausmaßes des Problems an die einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörden gewandt.
Ohne dass auf der Grundlage dieser ersten Untersuchung vorschnell über den genauen Sachverhalt der genannten Fälle geurteilt werden soll, sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob diese Unfälle durch fehlerhafte Ersatzbatterien vom „grauen Markt“ verursacht würden, die aufgrund eines inneren Kurzschlusses explodieren. Sollte sich dies bestätigen, so entsprechen diese Ersatzbatterien nicht den strengen Sicherheitsnormen, die die Hersteller der Mobiltelefone anwenden. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es zu diesen Unfällen gekommen ist, weil die Telefone selbst nicht sicher wären. Auch scheint es sich hierbei insgesamt nicht um ein Problem größeren Ausmaßes zu handeln.
Nach Angaben der Mobiltelefonhersteller hat sich ein „grauer Markt“ für Mobiltelefonbatterien entwickelt, auf denen unrechtmäßigerweise die Markennamen der Hersteller angebracht sind. In diesem Zusammenhang hat der Telefonhersteller zu dem vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Fall erklärt, dass er in Bezug auf seine eigenen Erzeugnisse die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen und Produktpiraterie ergreift und dass er seine diesbezüglichen Bemühungen bereits verstärkt hat.
Gründe für einen inneren Kurzschluss können in einer unzureichend durchdachten Auslegung, einem Produktionsprozess ohne Qualitätskontrolle oder einer Kombination aus beidem liegen. Bei der Konzeption und Herstellung von Batterien und Ladegeräten müssen deshalb strenge Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung getroffen werden. In diesem Zusammenhang sind u.a. sehr hohe Anforderungen in Bezug auf die in den Batterien verwendeten Werkstoffe und Isoliermaterialien sowie eine fortlaufende Fertigungskontrolle und intensive Produktprüfungen zu nennen.
Die Produktsicherheit und der Ersatz der durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden sind zwingende gesellschaftliche Erfordernisse, die im Binnenmarkt sichergestellt sein müssen.
Die Europäische Union hat diesen Erfordernissen mit den folgenden Rechtsvorschriften entsprochen:
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— |
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (die „Produkthaftungsrichtlinie“) (1); |
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— |
Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (die „Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit“) (2), zuletzt geändert und neu gefasst durch die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 (3); |
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— |
Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (die Niederspannungsrichtlinie) (4); |
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— |
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (die FTE-Richtlinie) (5); |
In der Produkthaftungsrichtlinie ist der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für die durch einen Fehler seines Produktes verursachten Gesundheits- oder Sachschäden festgeschrieben, wobei der Hersteller in bestimmten Fällen eine Haftungsbefreiung genießt.
Batterien, die zusammen mit einem Mobiltelefon geliefert werden, fallen unter die FTE-Richtlinie. Ersatzbatterien unterliegen jedoch derzeit nicht dem Gemeinschaftsrecht, obwohl die Kommission Schritte unternommen hat, um sie im Rahmen der Überarbeitung der Niederspannungsrichtlinie ebenfalls zu berücksichtigen. Die Kommission führt derzeit zu dieser Überarbeitung eine Befragung bei betroffenen Unternehmen durch und beabsichtigt, dem Rat und dem Parlament Anfang 2005 einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Solange diese Überarbeitung nicht abgeschlossen ist, sind die an Ersatzbatterien gestellten Anforderungen innerhalb der Gemeinschaft nicht harmonisiert und unterliegen die Anforderungen, die die Hersteller erfüllen müssen, der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Hersteller die Sicherheit ihrer Produkte gewährleisten und sind Mechanismen für den schnellen Austausch von Informationen über gefährliche Produkte zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen.
Aus Sicht der Kommission besteht kein Anlass für eine Ausweitung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Sicherheit, Verbraucherschutz oder Haftung. Mehr Informationen für die Benutzer über diese Themen sowie weitere einschlägige Untersuchungen hält die Kommission ebenfalls für nicht erforderlich. Vielmehr kommt es darauf an, dass zum Verbraucherschutz im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften tatsächlich etwas gegen diese gefährlichen Batterien unternommen wird, denn die hierfür erforderlichen Bestimmungen liegen bereits vor.
Im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontakte mit den nationalen Behörden mit Durchsetzungsbefugnissen wird die Kommission die Entwicklung im Auge behalten.
(1) ABl. L 210 vom 7.8.1985, in der Fassung der Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999, ABl. L 141 vom 4.6.1999.
(3) ABl. L 11 vom 15.1.2002. Diese Richtlinie muss bis zum 15.1.2004 in nationales Recht umgesetzt werden.
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27.3.2004 |
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CE 78/476 |
(2004/C 78 E/0499)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3152/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Explodierende Nokia-Telefone
Vor kurzem sind in kurzer Zeit mehrere Mobiltelefone des finnischen Telefonfabrikanten Nokia explodiert. Nokia behauptet, dass die Unfälle auf die Verwendung billiger (Lithium) Batterien zurückzuführen sind, die nicht vom Hersteller stammen.
Telefon und Batterien eines Einwohners von Hengelo, der kürzlich verwundet wurde, als sein Mobiltelefon explodierte, werden gegenwärtig vom niederländischen Verbraucherverband untersucht. Nach Ansicht des Verbandes hat der Jugendliche aus Hengelo originale Batterien verwendet. Nokio ist über den Vorfall unterrichtet, hat die Angelegenheit aber noch nicht untersuchen können. Die Firma glaubt jedoch, aus den bislang vorliegenden Informationen schließen zu können, dass wieder eine nicht vom Hersteller stammende Batterie die Ursache der Explosion war.
In diesem Zusammenhang rät Nokia den Verbrauchern, nur Original-Nokiabatterien zu verwenden. Nokia lehnt die Haftung für die Explosionen ab und erklärt, dass keine Nokia-Garantie besteht, wenn nicht Originalbatterien verwendet werden.
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1. |
Ist die Kommission über die verschiedenen Fälle, in denen Nokia-Mobiltelefone explodierten, unterrichtet? |
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2. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass der dadurch entstehende Schaden unter die Produkthaftung der Firma Nokia fällt? |
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3. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass es sich hier um ein sogenanntes Trucksystem, d.h. den Zwang, aus einer bestimmten Quelle zu kaufen, handelt? |
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4. |
Wenn ja, ist sie der Auffassung, dass ein derartiges System dem Wettbewerb schadet und hier möglicherweise von einem Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften die Rede ist? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(17. November 2003)
Die Frau Abgeordnete sei zunächst auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3145/03 (1) von Herrn Van Velzen hingewiesen. Diese enthält Informationen über die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und deren Gültigkeit für Mobiltelefone und Batterien.
Die Kommission wartet nach wie vor auf ausführliche Berichte der mit Durchsetzungsbefugnissen ausgestatteten Behörden der Mitgliedstaaten. Nach dem Kenntnisstand der Kommission sind diese Vorfälle aber auf Kurzschlüsse in fehlerhaften Batterien zurückzuführen, die nicht von dem betreffenden Mobiltelefonhersteller verkauft wurden. Dieser konnte daher nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die auf die Explosion derartiger Batterien zurückgehen.
Der Rat hat am 25. Juli 1985 die Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (2) („Produkthaftungsrichtlinie“) verabschiedet.
Darin ist der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für die durch einen Fehler seines Produktes verursachten Gesundheits- oder Sachschäden festgeschrieben. Gemäß dieser Richtlinie kann der Hersteller des Mobiltelefons eine Haftungsbefreiung genießen, wenn der Schaden auf eine fehlerhafte Ersatzbatterie zurückzuführen ist.
Falls der zur Explosion führende Kurzschluss jedoch nachweislich durch einen Fehler des Mobiltelefons selbst verursacht wurde, ist es unwahrscheinlich, dass ein Hersteller Haftungsbefreiung genießen könnte, wenn die Ersatzbatterie für sicher befunden wird.
Derzeit hat die Kommission keinen Grund zur Annahme, dass der betreffende Hersteller in einer dem freien Wettbewerb abträglichen Weise handelt. Seine derzeitige Haltung scheint durch die Notwendigkeit bedingt, sich gegenüber Behauptungen zu verteidigen, durch die die Sicherheit seiner Telefone infrage gestellt wird. Allerdings wird die Kommission die Angelegenheit im Rahmen ihres regelmäßigen Dialogs mit der Industrie aufgreifen und somit sicherstellen, dass der freie Wettbewerb für sichere Mobiltelefon-Ersatzbatterien gewährleistet ist.
(1) Siehe Seite 474.
(2) ABl. L 210 vom 7.8.1985, in der Fassung der Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999, ABl. L 141 vom 4.6.1999.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/477 |
(2004/C 78 E/0500)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3156/03
von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission
(24. Oktober 2003)
Betrifft: Urbanisierung in der Serra de la Renegà und im GGB Oropesa-Benicàssim (Castellón, Spanien)
In der Sierra de la Renegà im Gemeindegebiet von Oropesa del Mar (Castellón) wurde eine Reihe von Erschließungsmaßnahmen (Bau von tausend Ferienhäusern und zwei Hotels) begonnen, welche die hier vorhandenen außergewöhnlichen Naturschätze sowie das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Oropesa-Benicàssim“, das von den spanischen Stellen für das Netz Natura 2000 bezeichnet wurde (maritimes GGB, vorgeschlagen wegen seiner ausgedehnten Posidonia-Seegraswiesen) und an die Serra de la Renegà angrenzt, unwiderruflich schädigen werden.
Die genannten Gebiete beherbergen Arten, die durch die Vogelrichtlinie (79/409/EWG (1)) geschützt sind, beispielsweise den Wanderfalken, den Ziegenmelker, die Theklalerche, den Trauersteinschmätzer oder die Provencegrasmücke, und prioritäre Ökosysteme im Sinne der Habitatrichtlinie (92/43/EWG (2)), insbesondere lückigen basophilen oder Kalk-Pionierrasen der Art Alysso-Sedion albi und mediterrane Trockenrasen der Art Thero-Brachypodieta sowie thermo-mediterrane Gebüschformationen und Vorsteppen.
Im derzeitigen Flächennutzungsplan ist die gesamte Serra de la Renegà als Bauland ausgewiesen.
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Könnte die Kommission genau angeben, wie bei der von der Plattform zur Verteidigung der Serra de la Renegà eingereichten Beschwerde 2003/4833, SG (2003) A/7394/2, der aktuelle Verfahrensstand ist? |
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Hält es die Kommission zum Schutz der im Gemeinschaftsrecht erfassten Arten nicht für ratsam, die Fläche des GGB auch auf das Gebiet der Serra de la Renegà auszuweiten? |
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Hält die Kommission den Bau der geplanten Ferienhäuser und touristischen Anlagen in Anbetracht der negativen Auswirkungen, die die genannten Erschließungen auf die geschützten Arten hätten, nicht für einen Verstoß gegen die Vogelrichtlinie und die Habitatrichtlinie? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Die Frau Abgeordnete zeigt sich besorgt über die Folgen eines städtischen und touristischen Entwicklungsvorhabens in der Serra de la Renegà, die sich im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ES5223037 (Costa d'Orpesa-Benicàssin) befindet und von den spanischen Behörden für das Netz Natura 2000 vorgeschlagen wurde.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Sollten die Ergebnisse einer solchen Prüfung negativ ausfallen, dann dürfen die spanischen Behörden dem Vorhaben nur dann zustimmen, wenn keine Alternativlösungen vorhanden sind, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens besteht bzw. wenn alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden.
Die Kommission hat sich bereits an die spanischen Behörden gewandt, um sicherzustellen, dass im vorliegenden Fall Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingehalten wird.
Was den Vorschlag zur Ausweitung der Fläche des GGB anbelangt, den die Frau Abgeordnete unterbreitet hat, so befinden sich gemäß der Natura-2000-Datenbank im Gebiet ES5223037 nur zwei der drei von der Frau Abgeordneten erwähnten Lebensraumtypen von gemeinschaftlicher Bedeutung:
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Lebensraumtyp 6220*: Mediterrane Trockenrasen der Thero-Brachypodietea; |
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Lebensraumtyp 5330: thermo-mediterrane Gebüschformationen und Vorsteppen. |
Im Rahmen der Prüfung der von Spanien vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für den Mittelmeerraum wurde ermittelt, dass Lebensraumtyp 6110* ausreichend vertreten ist, und es deshalb keiner weiteren Vorschläge bedarf. Die Lebensraumtypen 6220 und 5330 wurden vorbehaltlich eventueller Datenkorrekturen als ausreichend vertreten eingestuft.
Aus diesem Grund ist nach Auffassung der Kommission der spanische Vorschlag für diese drei Lebensraumtypen ausreichend, so dass die Behörden keine weiteren Gebiete vorzuschlagen brauchen. Einige Korrekturen in den Natura-Standard-Formularen müssen jedoch vorgenommen werden.
(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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CE 78/478 |
(2004/C 78 E/0501)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3157/03
von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission
(24. Oktober 2003)
Betrifft: Erweiterung der Militärbasis im Natura-2000-Gebiet von La Maddalena, Sardinien
Am 30. September 2003 genehmigte das italienische Verteidigungsministerium die Erweiterung der amerikanischen Militärbasis für atomgetriebene und mit Atomwaffen bestückte U-Boote (Projekt USA Nr. 080-02) im sardischen Archipel von La Maddalena, das in der Liste der Gebiete von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist (cod ITB000009, Ausdehnung 13 240 ha).
Vorgesehen ist die Errichtung von Gebäuden auf einer Fläche von 52 000 m2 und der Bau einer neuen, 190 m langen Mole in Santo Stefano, an der ein U-Boot von 10 m Breite und 100 m Länge sowie weitere Kriegsschiffe anlegen können. In verschiedenen anderen Ortschaften der Insel Maddalena sind darüber hinaus zahlreiche weitere Baumaßnahmen vorgesehen (Wohngebäude, Dienstleistungen, Sportzentren, Läden usw.).
Die Basis, deren Erweiterung gefordert wird, grenzt bereits jetzt an den Nationalpark der Maddalena-Inselgruppe und wurde weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (1) noch einer entsprechenden Prüfung gemäß Richtlinie 97/11/ (2) EG unterzogen.
Die Militärbasis ist nicht Bestandteil des nationalen Verteidigungssystems von Italien, weshalb das Projekt kein Vorhaben von öffentlichem Interesse darstellt.
Ist der Kommission die Angelegenheit bekannt?
Beabsichtigt die Kommission, geeignete Maßnahmen wegen der versäumten Anwendung der Richtlinien 97/11/EG, 85/337/EWG (3) und 92/43/EWG zu ergreifen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. Dezember 2003)
Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die unter die Richtlinie fallenden Projekte werden in den Anhängen zur Richtlinie aufgeführt.
Das von der Frau Abgeordneten angesprochene Projekt für den Ausbau einer Militärbasis bei La Maddalena (Sardinien) fällt in keine der in den Anhängen zur Richtlinie genannten Kategorien. Daher kann die Richtlinie 85/337/EWG in ihrer geänderten Fassung in diesem speziellen Fall nicht angewandt werden.
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, erfordern „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.“ Diese Bestimmung gilt für besondere Schutzgebiete (SAC) und für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG. Handelt es sich um vorgeschlagene Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, müssen die Mitgliedstaaten so vorgehen, dass die Ziele der Richtlinie nicht in Frage gestellt werden, und daher gewährleisten, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um eine Verschlechterung der vorgeschlagenen Gebiete zu vermeiden. Seit dem 10. Juni 1998 sind die Behörden der Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, bei allen Gebieten, die aufgrund der wissenschaftlichen Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG für die Auswahl von Gebieten für eine Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Frage kommen, und insbesondere bei Gebieten, die prioritäre Lebensräume oder Arten enthalten, die Grundsätze von Artikel 6 (Absätze 2, 3 und 4) anzuwenden, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume, der Lebensräume von Arten sowie die Störung von Arten zu verhindern und dafür zu sorgen, dass alle Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, jedoch erhebliche Beeinträchtigungen verursachen können, einer geeigneten Prüfung auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet unterzogen werden.
Sollten bei dem von der Frau Angeordneten angesprochenen Projekt erhebliche Auswirkungen auf das vorgeschlagene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung pSCI ITB010008 Arcipelago La Maddalena zu erwarten sein, so waren italienischen Behörden verpflichtet, die obigen Auflagen im Sinne der Richtlinie 92/43/EW zu erfüllen.
Da die Kommission keine genaueren Informationen zu der von der Frau Abgeordneten beschriebenen spezifischen Situation hat, wird sie geeignete Schritte ergreifen, um sich diese Informationen zu verschaffen, und im Rahmen der ihr laut EG-Vertrag übertragenen Befugnisse für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts sorgen.
Sollte die Kommission feststellen, dass in dem vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, wird sie als Hüterin der Verträge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, um eine Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts herbeizuführen.
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(2) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
(3) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
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CE 78/480 |
(2004/C 78 E/0502)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3173/03
von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Wahlrecht für Einwanderer
Anlässlich seines Besuchs in der ägyptischen Hauptstadt Kairo hat der Präsident der Europäischen Kommission, Romano Prodi, sich vergangene Woche in die Debatte über das Wahlrecht für Einwanderer bei Kommunalwahlen eingemischt, die derzeit in Italien für Furore sorgt. Romano Prodi hat sich klar für das Wahlrecht für nicht europäische Ausländer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen.
Hat Romano Prodi sich hier in seiner Eigenschaft als Präsident der Europäischen Kommission oder in seiner Eigenschaft als italienischer Politiker geäußert? Gab Romano Prodi mit anderen Worten durch seinen Standpunkt die offizielle Haltung der amtierenden Europäischen Kommission wieder?
Hat die Europäische Kommission in der Vergangenheit bereits zum Wahlrecht für Ausländer in der Europäischen Union Stellung bezogen? Aufgrund welcher Beratungen wurden diese Standpunkte vertreten?
Ist die Europäische Kommission im allgemeineren Sinne der Ansicht, dass das Wahlrecht für nicht europäische Ausländer in den Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise geregelt werden kann, oder ist sie vielmehr der Ansicht, dass die Organisation von Wahlen und die Modalitäten für Wahlrecht/Wahlpflicht für Ausländer unter die ausschließliche Befugnis der Mitgliedstaaten fallen sollten?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Kommission, einschließlich Präsident Prodi, hat sich mehrmals zum Thema Zivilbürgerschaft und politische Rechte für Drittstaatsangehörige geäußert.
Der Europäische Rat von Tampere hat 1999 die Leitlinien für eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik der Union festgelegt, die insbesondere die gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen vorsehen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. In seinen Schlussfolgerungen hat er festgestellt, dass die Rechtsstellung der rechtmäßig ansässigen Drittstaatsangehörigen derjenigen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden solle. Angehörigen von Drittstaaten sollte eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden, die sich so nahe wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen; z.B. das Recht auf Wohnsitznahme, auf Bildung und Arbeit, sowie der Grundsatz der NichtDiskriminierung gegenüber den Bürgern des Wohnsitzstaates.
Die Kommission hat daher die Richtlinie zum Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (1) vorgeschlagen, zu welcher der Rat am 5. Juni 2003 politische Einigung erzielte. In ihrer unlängst vorgelegten Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (2) hat sie vorgeschlagen, dass Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erwägen sollten, langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen politische Rechte zu gewähren, insbesondere auf lokaler Ebene.
Die Kommission hat Maßnahmen zur Umsetzung der in Tampere festgelegten Ziele ergriffen. In ihren Mitteilungen über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft (3) und über einen offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft (4) hat sie über die Möglichkeit einer „Zivilbürgerschaft“ als ein Mittel der gemeinsamen Politik zur Integration von Einwanderern nachgedacht. Dieser Status, der den Angehörigen von Drittstaaten verliehen werden könnte, würde einen Grundbestand an gemeinsamen Rechten und Pflichten umfassen. Die Kommission wird diesen Gedanken auch im Rahmen des Austausches bewährter Praktiken und Erfahrungen in der Gruppe der einzelstaatlichen Kontaktstellen für Integrationsfragen vertiefen.
Da der Status der Zivilbürgerschaft und die Gewährung politischer Rechte entscheidend zur Integration langfristig ansässiger Einwanderer beitragen würde, sollte die künftige Verfassung, anders als die derzeitigen Verträge, nach Ansicht der Kommission eine gesetzliche Grundlage dafür bieten. Der entsprechende Vorschlag der Kommission im Konvent zur Zukunft Europas wurde nicht berücksichtigt.
(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001.
(2) KOM(2003) 336 endg.
(3) KOM(2000) 757 endg.
(4) KOM(2001) 387 endg.
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CE 78/481 |
(2004/C 78 E/0503)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3182/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Nichteinhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften von Seiten des Luftfahrtunternehmens SATA
Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) vom 4. Februar 1991 legt in Artikel 4 Absatz 2 die Ausgleichsleistungen fest, die das Luftfahrtunternehmen sofort nach der Zurückweisung eines Fluggasts zu zahlen hat.
Das Thema, das Gegenstand dieser Verordnung ist, wird in der Gesetzesverordnung Nr. 321/89 vom 25. September 1989, dem ministeriellen Erlass Nr. 223/97 vom 2. April 1997 und dem Gesetz Nr. 24/96 vom 31. Juli 1996 aufgegriffen; es gibt in der portugiesischen Gesetzgebung jedoch keinerlei Entsprechung dieser Vorschriften der genannten Gemeinschaftsverordnung.
Auch wendet keine der portugiesischen Fluggesellschaften die fragliche Verordnung an.
Am 12. September 2003 annullierte die Luftfahrtgesellschaft SATA Internacional ohne irgendeine Erklärung oder Information und nach mehreren Stunden des Wartens den Flug S4124 von Lissabon nach Ponta Delgada und buchte die Passagiere auf einen anderen Flug — S4 221 von Lissabon nach Ponta Delgada um.
Die Luftfahrtgesellschaft lehnte es ab, die fraglichen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission gefragt, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, damit die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Rechte der Passagiere in portugiesisches Recht umgesetzt und in Portugal eingehalten werden?
Wann glaubt die Kommission, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte der Passagiere in Portugal angewandt werden?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(8. Dezember 2003)
Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung wurden als Verordnung und nicht als Richtlinie entwickelt. Daher erlegen sie den Luftfahrtunternehmen direkt Verpflichtungen auf und müssen nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden, um Gültigkeit zu haben. Im einzelstaatlichen Recht müssen keine Bestimmungen über Nichtbeförderung vorhanden sein, um der Verordnung verbindlichen Charakter zu verleihen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates (2) betrifft nur die Nichtbeförderung, nicht aber Annullierungen. Daher verpflichtet sie die Luftfahrtunternehmen nicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen bei den in der Frage genannten Fällen.
Da Fluggäste jedoch nach Auffassung der Kommission auch über Rechte für den Fall verfügen sollten, dass ihre Flüge annulliert werden oder stark verspätet sind, legte die Kommission im Dezember 2001 einen Vorschlag für eine neue Verordnung über Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen vor (3). Dieser Vorschlag durchläuft derzeit gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Vermittlungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Am 14. Oktober 2003 verabschiedete der Vermittlungsausschuss eine Kompromissfassung, über die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2003 abstimmen wird. Die Kommission hofft sehr, dass das Parlament dem Vorschlag zustimmen wird.
(1) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, ABl. L 36 vom 8.2.1991.
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CE 78/482 |
(2004/C 78 E/0504)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3183/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Berechnung der Zusatzabgabe in der Autonomen Region der Azoren
Der Kommission ist sicher bekannt, dass die Bedingungen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (1) für die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und für die Milcherzeugnisse festgelegt sind, komplex sind und den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum für die Festlegung von Merkmalen und Berechnungsmethoden lassen.
Was die Autonome Region der Azoren betrifft, so macht das Vorhandensein von zusätzlichen Mechanismen und Bedingungen, die durch die in der Verordnung Poseima festgelegte Regelung eingeführt wurden, deren Anwendung noch vielschichtiger.
In der Autonomen Region der Azoren ist man einigermaßen verwirrt und erstaunt über die Ergebnisse, die den Milcherzeugern von den Käufern mitgeteilt wurden, da die ersten Schätzungen auf das Nichtvorhandensein einer Zusatzabgabe hinwiesen, wohingegen aus späteren Zahlen, die der Kommission übermittelt wurden, deutlich wird, dass die Abgabe besteht.
In meiner Eigenschaft als Abgeordneter des Europäischen Parlaments wurde ich um Klärung der Fragen gebeten, die sich für die betroffenen Landwirte ergeben. In der selben Eigenschaft habe ich daher die für die Verwaltung des Systems der zusätzlichen Abgabe im Milchsektor verantwortlichen Dienststellen der Kommission um Erläuterungen gebeten; diese weigerten sich jedoch bisher, mir irgendeine Erklärung zu geben, wobei sie als Argument anführten, dass sie nur verpflichtet sind, dies gegenüber dem Mitgliedstaat zu tun.
Vor diesem Hintergrund möchte ich wissen, ob die Kommission bestätigt, dass dies ihre Sicht von der Verpflichtung zur Information (oder ob keine Verpflichtung besteht) des Bürgers und insbesondere ihrer gewählten Vertreter ist.
Falls dies nicht der Fall ist, kann sie mir dann mitteilen, wann und wie ich die Erklärungen, um die ich gebeten habe, erhalten kann?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Auf die Fragen des Herrn Abgeordneten hin möchte die Kommission nachdrücklich darauf hinweisen, dass alle Mitgliedstaaten denselben Bestimmungen unterliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften für die Milchquoten durch die Erzeuger beurteilt wird. Um eventuelle Überschreitungen festzustellen, wird die tatsächlich produzierte Milchmenge mit der nationalen Referenzmenge für Lieferungen an die verarbeitende Industrie bzw. der nationalen Referenzmenge für den Direktverkauf an die Verbraucher verglichen. Im Falle von Lieferungen an die Industrie wird diese Menge nach oben korrigiert, wenn der Fettgehalt der produzierten Milch höher ist als der Referenzfettgehalt.
Bei der Verteilung der Abgabe auf die Erzeuger, die zu dem Überschuss beigetragen haben, steht es den Mitgliedstaaten frei, den individuellen Überschuss von Erzeugern durch die Neuzuweisung ungenutzter Mengen anderer Erzeuger zu verringern. Falls sie sich dafür entscheiden, müssen sie strenge Vorschriften für die Neuzuweisungen beachten.
Zusätzlich zu den oben beschriebenen allgemeinen Bestimmungen wurde den Azoren eine vorübergehende Befreiung von dieser Abgabe für bis zu 73 000 Tonnen/Jahr gewährt. Wenn Erzeuger ihre Referenzmengen überschreiten, kann diese Befreiung zur Verringerung ihrer Überschreitung genutzt werden (siehe Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 (2)).
Der Rat beschloss im September 2003 eine dauerhafte Erhöhung der für die Azoren geltenden Quote um 50 000 Tonnen/Jahr (siehe Fußnote zu Punkt b) von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (3)) sowie eine Senkung der vorübergehenden Befreiung (siehe Artikel 147 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4)). Die Kommission schlug unlängst vor, zusätzlich zur Erhöhung der Quote um 50 000 Tonnen/Jahr eine dauerhafte Befreiung für 23 000 Tonnen/Jahr für Erzeuger zu gewähren, die ihre Referenzmenge überschritten haben (5).
Portugal hat wie alle anderen Mitgliedstaaten der Kommission die vorläufigen Produktionszahlen für 2002-2003 übermittelt. Daraus geht hervor, dass das Land seine nationale Referenzmenge für Lieferungen an die Industrie überschritten hat. Ausgehend von den erhaltenen Daten bemüht sich die Kommission derzeit darum, von den portugiesischen Behörden weitere Erklärungen zu erhalten.
Nach Erhalt und Bewertung dieser Informationen wird die Kommission den Herrn Abgeordneten informieren.
(1) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima), ABl. L 198 vom 21.7.2001.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl. L 270 vom 21.10.2003.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003.
(5) KOM(2003) 617 endg.
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CE 78/483 |
(2004/C 78 E/0505)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3186/03
von Geoffrey Van Orden (PPE-DE) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Grenzüberschreitende Geschäfte mit Verbrauchsgütern
Welche Schutzmaßnahmen gibt es für Verbraucher, die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat als ihrem Heimatland kaufen, wenn sich diese als fehlerhaft erweisen und ersetzt werden müssen bzw. der Kaufpreis zu erstatten ist?
Gibt es Verfahren für die rasche Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten bei derartigen Geschäften?
Wenn es solche Verfahren gibt, wie können die EU-Bürger Informationen darüber erhalten?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(25. November 2003)
Das Verbraucherschutzrecht wurde auf europäischer Ebene verabschiedet, um Verbrauchern das gleiche Maß an Schutz zu gewähren, unabhängig davon ob sie Waren und Dienstleistungen im eigenen Land oder in einem anderen Mitgliedstaat kaufen. Dadurch will die Kommission Vertrauen aufbauen und die Verbraucher dazu anregen, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
Die beiden wichtigsten Richtlinien zur Erreichung dieses Zieles sind die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (1) und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (2).
Die Richtlinie 1999/44/EG schützt Verbraucher vor dem Kauf fehlerhafter Waren oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechender Waren. In diesen Fällen können die Verbraucher die Reparatur der Waren, die Lieferung neuer Waren, eine Preisminderung oder eine vollständige Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn der Mangel innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung der Waren festgestellt wird. Die Richtlinie schreibt ferner vor, dass kommerzielle Garantien, wie Herstellergarantien oder Händlergarantien, transparent und klar formuliert sind (3).
Die Richtlinie 97/7/EG wurde eingeführt, um ein Mindestmaß an Verbraucherschutz für Fernverträge zu gewährleisten. Hierbei geht es um Verträge zwischen Verbrauchern und Händlern, bei denen es vor Vertragsabschluss keinen persönlichen Kontakt zwischen den Betroffenen gibt. Per Telefon, Post, Fax, Fernsehen, Internet und E-Mail abgeschlossene Verträge sind Beispiele für Fernabsatzverträge im Sinne der Richtlinie. Die Richtlinie sieht bestimmte Informationserfordernisse für Händler vor und gibt den Verbrauchern das Recht, innerhalb von mindestens sieben Arbeitstagen vom Fernvertrag zurückzutreten (4).
Obwohl es keine Standardverfahren für die schnelle Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über grenzübergreifende Transaktionen gibt, hat die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten zwei Netze eingerichtet, die Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen sollen.
In den letzten 10 Jahren werden die europäischen Verbraucher über die Netze der europäischen Verbraucherzentren aufgeklärt, wie sich der Binnenmarkt für sie auswirkt, wobei Verbrauchern bei Problemen mit grenzübergreifenden Transaktionen Unterstützung gewährt wird. Das europäische Verbraucherzentrum nimmt vor allem Kontakt mit Händlern auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Derzeit gibt es 15 europäische Verbraucherzentren in 13 Mitgliedstaaten.
Das europäische Netz für außergerichtliche Streitbeilegung wurde im Oktober 2001 probeweise gestartet. 17 Clearingstellen in den Mitgliedstaaten sowie in Island und Norwegen informieren unzufriedene Kunden und leisten Hilfe bei der Einreichung einer Rechtsbeschwerde vor einer einschlägigen außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle. Ferner leisten sie bei der Überwachung des Gerichtsfalles Hilfe.
Die Kommission arbeitet derzeit einen Bericht zur Überprüfung der Aktivitäten des Netzes und für die Festlegung künftiger Perspektiven aus. Der Bericht wird dem Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit vorgelegt.
Informationen über diese Verfahren sind direkt von der Homepage der Kommission (European Consumer Centres network (5) und the European Extra Judicial (6)) abrufbar.
(3) http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/guarantees/index_en.htm
(4) http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/dist_sell/index_en.htm
(5) http://europa.eu.int/comm/consumers/redress/compl/euroguichet/index_en.htm
(6) http://europa.eu.int/comm/consumers/redress/out_of_court/index_en.htm
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DE |
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CE 78/484 |
(2004/C 78 E/0506)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3189/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Explosion der Batterien von Mobiltelefonen GSM Nokia
Die Brüsseler Tageszeitung „La Libre Belgique“ hat einen Artikel veröffentlicht (16.10.2003), in dem die Ergebnisse einer Untersuchung der belgischen Verbraucherorganisation „Test-Achats“ betreffend verschiedene Fälle von Explosionen von wiederaufladbaren Batterien der GSM Nokia, die sich in den letzten Monaten ereignet haben, beschrieben werden.
Diese Vorfälle sollen insbesondere in Belgien und den Niederlanden vorgekommen sein, und andere Fälle wurden in der Schweiz, in Norwegen und Vietnam gemeldet. Gemäß den oben genannten Pressequellen soll erst kürzlich in den Niederlanden ein Nokia-Mobiltelefon in der Tasche des Besitzers explodiert sein.
Ist die Kommission über all diese Vorfälle informiert? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu treffen, um die europäischen Verbraucher zu schützen?
Beabsichtigt sie nicht, dringend zu intervenieren und den Verkauf dieser Mobiltelefone in der Europäischen Union vorsorglich zu unterbinden?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(20. November 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antworten der Kommission auf die schriftlichen Anfragen P-3145/03 von Herrn van Velzen (1) und P-3152/03 von Frau Plooij-Van Gorsel (2) verwiesen.
(1) Siehe Seite 474.
(2) Siehe Seite 476.
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27.3.2004 |
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CE 78/485 |
(2004/C 78 E/0507)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3193/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(28. Oktober 2003)
Betrifft: Informationen zum früheren Generaldirektor von Eurostat
Die bei der Verwaltung der Eurostat-Verträge festgestellten schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten wurden der Öffentlichkeit erst im Mai d.J. zur Kenntnis gebracht, doch wurde schon damals deutlich, dass die betrügerischen Tätigkeiten bereits seit mehreren Jahren stattfanden und dass spätestens seit 1999 die internen Dienststellen der Kommission und Olaf entsprechende Hinweise erhalten hatten.
Der damalige Generaldirektor von Eurostat, Yves Franchet, und der zuständige Direktor, Daniel Byk, haben der Presse gegenüber erklärt, sie seien bereit, vor den entsprechenden institutionellen Gremien zu bezeugen, dass die politischen Instanzen von den laufenden Verträgen und den damit zusammenhängenden Verdachtsmomenten bezüglich Betrug Kenntnis hatten. Dennoch wurden Franchet und Byk erst im vergangenen Juli ersetzt.
Kann die Kommission diesbezüglich folgende Fragen beantworten:
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1. |
Welche Formen der Kontrolle bestehen auf Seiten der politischen Verantwortlichen der Generaldirektionen in Bezug auf den Arbeitsablauf des jeweiligen Verwaltungsbereichs? |
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2. |
Seit wann gibt es Verdachtsmomente in Bezug auf Franchet und Byk? |
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3. |
Seit wann ist ihre Verantwortung eindeutig nachgewiesen? |
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4. |
Welche Maßnahmen sind ergriffen worden und wann wurden diese Maßnahmen ergriffen? |
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5. |
Inwieweit sind diese Beamten noch mittelbar oder unmittelbar für die Kommission oder für eine andere europäische Einrichtung tätig? |
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6. |
Kann die Kommission vergleichbare Informationen zu den übrigen Personen vorlegen, die in diesen Vorfall verwickelt sind und deren Verantwortung nachgewiesen worden ist? |
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
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1. |
Gemäß dem kurz nach der Amtsübernahme durch die jetzige Kommission angenommenen Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder und Dienststellen sind die Generaldirektoren dem jeweiligen Kommissionsmitglied gegenüber ausdrücklich für die ordnungsgemäße Umsetzung der von dem Kollegium und dem Kommissionsmitglied festgelegten Orientierungen verantwortlich. Sie sind für die wirksame Arbeitsweise ihrer jeweiligen Generaldirektion entsprechend den Zuständigkeiten verantwortlich, die sich aus dem Statut, der Haushaltsordnung (1), der Geschäftsordnung der Kommission sowie aus den Initiativen SEM 2000 und MAP 2000 ergeben. Dementsprechend sind sie verpflichtet, dem Kommissionsmitglied Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm über alle bedeutsamen, für seinen Zuständigkeitsbereich oder für seine Stellung im Kollegium gegebenenfalls relevanten Entwicklungen in den Dienststellen, den Mitgliedstaaten und in internationalen Gremien zu unterrichten. Wie Kommissionspräsident, Romano Prodi, am 18. November 2003 mitteilte, hat die Kommission beschlossen, diesen Verhaltenskodex nach den Vorfällen bei Eurostat mit dem Ziel zu ändern, den Informationsfluss zwischen den Dienststellenleitern und den jeweiligen Kommissionsmitgliedern zu verbessern. Mit der Überarbeitung des Kodex' sollen die Vorkehrungen für die Unterrichtung der Kommissionsmitglieder durch die Dienststellenleiter verbessert werden, um die Kommissionsmitglieder besser dafür zu rüsten, ihre politische Verantwortung wahrzunehmen, und zwar nicht nur für ihr eigenes Handeln, sondern auch für das ihrer Dienststellen. Der geänderte Kodex sieht vor, dass die Dienststellen den Kommissionsmitgliedern unmittelbar nach Amtsantritt sowie auch später in regelmäßigen Abständen alle Informationen zur Verfügung stellen, die es den Kommissionsmitgliedern ermöglichen, die Tätigkeit dieser Dienststellen besser zu kontrollieren und allgemeine Orientierungen zu geben. Darüber hinaus wird in dem geänderten Kodex ein besonderes Verfahren für die Befassung des Kommissionsmitglieds festgelegt und vorgesehen, dass der Generaldirektor das Kommissionsmitglied persönlich unverzüglich und direkt von Sachverhalten oder Entwicklungen unterrichtet, die seine politische Verantwortung oder die des gesamten Kollegiums betreffen könnten. |
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2., |
3. und 4. Die Frau Abgeordnete wird an die Erklärungen von Kommissionspräsident Prodi gegenüber der Konferenz der Präsidenten und den Mitgliedern des Ausschusses für Haushaltskontrolle am 25. September 2003 und auf der Plenartagung des Parlaments am 18. November 2003 verwiesen, in denen er die Gründe dafür darlegte, weshalb auf verschiedene Hinweise, die Eurostat betreffen und Anlass zu Beunruhigung hätten geben können, nicht bereits früher reagiert worden war. Am 7. Juli 2003 erhielt die Kommission zwei Berichte über Eurostat, einen von der Generaldirektion Haushalt, die die Kommission im Mai 2003 mit einer Untersuchung beauftragt hatte. Bei dem zweiten handelte es sich um einen Zwischenbericht über die Prüfung von Verträgen des Internen Auditdienstes, den die Kommission im Juni 2003 in Auftrag gegeben hatte. Die Untersuchung und die Prüfung wurden auf der Grundlage der ersten konkreten Mitteilung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) an den Generalsekretär im Mai 2003 durchgeführt, im Falle der Prüfung durch den Internen Auditdienst außerdem aufgrund der Entschließung des Parlaments vom April 2003. Die beiden Kommissionsberichte wurden dem Präsidenten des Parlaments, dem Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie den Herren Casaca und Bösch am 11. Juli 2003 gemäß Anhang III der zwischen Parlament und Kommission getroffenen Rahmenvereinbarung übermittelt. Mit den Berichten wurde der Kommission der erste stichhaltige Primafacie-Beweis dafür vorgelegt, dass es zu einer Reihe schwerwiegender Verstöße gegen die Haushaltsordnung gekommen war, an denen Mitarbeiter der Kommission beteiligt waren, und dass die Weiterverfolgung einiger wichtiger Aspekte interner Rechnungsprüfungsberichte nicht in der erforderlichen Breite und Gründlichkeit erfolgt war beziehungsweise nicht die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zur Folge gehabt hatte. Deshalb ergriff die Kommission am 9. Juli 2003 eine Reihe von Maßnahmen, unter anderem die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen drei hohe Eurostat-Beamte wegen behaupteter Verstöße gegen die Haushaltsordnung und das Statut. Zwei dieser Verfahren mussten sofort von Rechts wegen ausgesetzt werden, weil sie konkurrierend zu den laufenden Ermittlungen von OLAF gegen dieselben Beamten geführt worden wären, wie gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit seinerzeit klar gestellt worden war. Was das dritte Verfahren anbelangt, beschloss die Kommission die Aussetzung erst, als sich aufgrund von Informationen von OLAF herausstellte, dass das Amt auch gegen diesen dritten Beamten ermittelte. Zurzeit werden die Verantwortlichkeiten im Einzelnen ermittelt und überprüft und zwar sowohl im Rahmen von Verfahren, die die französischen Justizbehörden in Paris eingeleitet haben, als auch im Rahmen von Disziplinarverfahren. Damit alle Informationen über mögliche Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten künftig in kohärenter Weise zügig erfasst und beurteilt werden, hat Kommissionspräsident Prodi das Parlament von seiner Absicht unterrichtet, entsprechende Strukturen einzuführen, um bessere Vorkehrungen für die Warnung des Kollegiums und für die Unterbreitung von Vorschlägen für diesbezügliche Verwaltungsmaßnahmen durch die Kommissionsmitglieder zu schaffen. |
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5. |
Am 21. Mai 2003 nahm die Kommission die Ersuchen der in der Anfrage der Frau Abgeordneten genannten Beamten um Versetzung für die Dauer der Ermittlungen an. Die beiden Beamten sind vorübergehend mit Berateraufgaben in der Generaldirektion Personal und Verwaltung betraut und arbeiten dort an Projekten, die mit der Tätigkeit der Kommission zusammenhängen. |
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6. |
Wie bereits erwähnt, betrafen die am 9. Juli 2003 eingeleiteten Disziplinarverfahren einen dritten hohen Eurostat-Beamten, dem mittlerweile ebenfalls eine Beraterfunktion übertragen wurde. Auch dieser Beamte befindet sich im aktiven Dienst. Am gleichen Tag wurden mehrere leitende Eurostat-Mitarbeiter innerhalb von Eurostat auf Beraterposten versetzt. Bei diesen Versetzungen handelte es sich um Vorsichtsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen der Institution und ihrer Mitarbeiter und nicht um disziplinarische Maßnahmen. Bis heute wurden keine weiteren Disziplinarverfahren eingeleitet. Wenn es Beweise dafür gibt, dass derzeitige oder frühere Angehörige des Personals gegen die Haushaltsordnung und das Statut verstoßen haben, werden auf dem üblichen Weg unter Wahrung der Unschuldsvermutung entsprechende Disziplinarmaßnahmen gegen sie eingeleitet. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 357 vom 31.12.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/487 |
(2004/C 78 E/0508)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3200/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Äußerliche rassische Merkmale als Kriterium für die Kontrolle von Personen, die eine EU-Binnengrenze überschreiten, durch Polizei oder Zoll
Infolge der Arbeiten im Tunnel zwischen dem Bahnhof Monaco und der auf französischem Hoheitsgebiet gelegenen provisorischen Haltestelle Montecarlo Country Club ist der durchgehende Bahnverkehr auf der Strecke Genua (I) — Nizza (F) von September bis Dezember 2003 gesperrt und werden die Bahnreisenden mit dem Bus befördert. Aus eigener Beobachtung konnte ich am Donnerstagabend, 16.10.2003, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr feststellen, dass die Reisenden des Intercity-Zugs 346 „Riviera dei Fiori“ Basel-Genua-Nizza in dem Ersatzbus auf dem Bahnhofsplatz in der italienischen Grenzstadt Ventimiglia wegen einer Personenkontrolle bei der Einreise nach Frankreich, wie sie ansonsten gegebenenfalls in einem durchfahrenden Zug stattfindet, eine halbe Stunde aufgehalten wurden. Dabei ging die italienische Polizei überdeutlich nach rassischen Kriterien vor, sodass Menschen mit einem afrikanischen oder asiatischen Äußeren Grenzdokumente vorzeigen und ihr Gepäck aus dem Laderaum holen mussten. Menschen mit einem in Europa, Nordamerika, Australien oder Neuseeland vorherrschenden Äußeren blieben hingegen völlig unbehelligt gelassen.
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1. |
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Vorgehensweise üblich und der Arbeitsweise entspricht, die für gelegentliche Kontrollen an oder in der Nähe der EU-Binnengrenzen der am Schengen-Übereinkommen beteiligten EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist? |
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2. |
Führt dies dazu, dass Gebietsfremde, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaats der EU sind, aber eine weiße Hautfarbe haben, viel einfacher EU-Binnengrenzen überschreiten können als Einwohner, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats haben und bei denen sichtbar ist, dass ihre Vorfahren aus anderen Teilen der Welt stammen? Hält die Kommission dies für eine wünschenswerte Situation? |
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3. |
Welche Änderung dieser sich offensichtlich eingeschliffenen Praxis, Kontrollen nach dem äußeren Erscheinungsbild durchzuführen, strebt die Kommission an? Wie wird darauf hingewirkt, dass diese Änderung in der EU tatsächlich durchgeführt wird? Hat die Kommission die Möglichkeit, dies auf der Grundlage der bestehenden Verträge zu verwirklichen, oder ist hierfür zuerst eine neue Befassung des Rates erforderlich? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(24. November 2003)
Die Kommission holt bei den italienischen Behörden die für die Beantwortung der Frage des Herrn Abgeordneten erforderlichen Informationen ein.
Sie wird ihm das Ergebnis ihrer Erkundigungen so bald wie möglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/487 |
(2004/C 78 E/0509)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3204/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Kommerzielle Nutzung von geschützten Tierarten in Griechenland
Berichten der griechischen Zeitung „TO VIMA“ zufolge (5. Oktober 2003) haben Umweltorganisationen und Wissenschaftsgremien herausgefunden, dass das Landwirtschaftsministerium das Fangen und die kommerzielle Ausnutzung seltener geschützter Tierarten in Griechenland (Vögel, Schildkröten, Chamäleons usw.) erlaubt haben soll, ohne irgendwelche Vorgaben und Einschränkungen bezüglich Erbeutung, Gefangennahme, Transport und Tierhaltung zu erlassen.
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1. |
Wie steht die Kommission zu dieser Tatsache und zu dem Umstand, dass diese Genehmigungen erteilt wurden, ohne dass diese Tierarten als „öffentliches Eigentum“ eingestuft wurden? |
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2. |
Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 79/409/EWG (1) zu gewährleisten, demzufolge die Gefangennahme aller wildlebenden Vogelarten verboten ist, die nicht auf der Liste derjenigen Vogelarten registriert sind, für die die Jagd erlaubt ist? |
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3. |
Wurde diese Angelegenheit der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (2) (CITES) eingesetzten Gruppe „Anwendung der Regelung“ zur Kenntnis gebracht, die verantwortlich ist für die Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung? Ist Griechenland in dieser Gruppe vertreten? Wurde Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung zur Anwendung gebracht? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass sie auf der Grundlage einer Beschwerde (Nr. 2003/4831) über die Erteilung von Genehmigungen zur Entnahme und Aufzucht mehrerer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (3) aufgeführter wildlebender griechischer Tierarten durch das Landwirtschaftsministerium tätig geworden ist, um zu prüfen, ob diese Praxis im Einklang mit den Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 16 der Richtlinie steht.
Die eingereichte Beschwerde bezog sich nicht auf das Fangen von Vogelarten, so dass dieses Beschwerdeverfahren bislang nicht vor dem Hintergrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (4) geprüft wurde. Die Kommission wird diese zusätzliche Frage jedoch mit den griechischen Behörden erörtern und entsprechende Schritte einleiten, sollten Genehmigungen zur Entnahme von Exemplaren der durch die Richtlinie 79/409/EWG geschützten Vogelarten erteilt worden sein. Die Kommission versichert dem Herrn Abgeordneten, dass sie diese Beschwerde weiter prüfen und nicht zögern wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Griechenland die Gemeinschaftsvorschriften einhält.
Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (5) (CITES-Verordnung) ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 5 und 8 der Verordnung den gewerblichen Handel mit den in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten erlauben, wenn die Exemplare auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum rechtmäßig entnommen worden sind. Das bedeutet, dass nur hinsichtlich der in der Verordnung aufgeführten Arten (und keiner anderen Arten) ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegen kann, wozu nachzuweisen ist, dass die griechischen Behörden unter Missachtung ihrer eigenen Vorschriften oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates Genehmigungen für diese Arten erteilt haben.
Die Kommission wird diese Beschwerde nach dem üblichen Beschwerdeverfahren prüfen und beabsichtigt nicht, die nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzte Gruppe „Anwendung der Regelung“ damit zu befassen. Bei dieser Gruppe handelt es sich nicht um einen Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen, der mit Beschwerden gegen die Mitgliedstaaten wegen behaupteter Verstöße befasst werden kann. Vielmehr ist diese Gruppe ein Forum, in dem alle mit der Durchsetzung der Bestimmungen befassten Behörden der Mitgliedstaaten (d.h. Polizei, Zoll usw.) technische Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern und Informationen austauschen können, um so die Durchsetzung der CITES-Bestimmungen zu verbessern.
(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(2) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
(3) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
(4) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.
(5) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/488 |
(2004/C 78 E/0510)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3207/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Peroxid in Zahnpasta
Die Kommission beabsichtigt, ihre Genehmigung für eine Erhöhung der Peroxidkonzentration in kosmetischen Erzeugnissen von 0,1 auf 6 % zu erteilen. Damit sollen neue Zahnpflegemittel auf dem Markt zugelassen werden.
Peroxid ist inhärent gefährlich. Das ist der Grund, weshalb Japan und Brasilien kürzlich Peroxid für diese Anwendung verboten haben, umso mehr, als sichere Alternativen bestehen, um Zähne auch ohne Peroxid weißer zu machen. Auch die amerikanische Zahnärztevereinigung warnt vor Produkten mit einer hohen Peroxidkonzentration, die die Zähne angreifen und Magenprobleme verursachen können.
Auch die WHO macht sich Sorgen über das Vorhandensein von Peroxid in kosmetischen Produkten.
Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass — aufgrund des Vorsorgeprinzips — eine Erhöhung der Peroxidkonzentration der (Volks) Gesundheit nicht förderlich ist?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Eines der Hauptziele der Ratsrichtlinie 76/768/EWG (1) ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Zum Grundprinzip der Richtlinie heißt es in Artikel 2, dass nur solche Kosmetika in den Verkehr gebracht werden dürfen, die die menschliche Gesundheit nicht schädigen. Hierzu wurden entsprechende Maßnahmen getroffen; so dürfen bestimmte Stoffe in Kosmetika nicht enthalten sein (Anhang II der Richtlinie) oder nur bis zu einer bestimmten Höchstkonzentration oder unter bestimmten Anwendungsbedingungen verwendet werden (Anhang III der Richtlinie). Die laufende Nummer 12 des Anhangs III regelt die Verwendung von Wasserstoffperoxid und anderen Verbindungen oder Gemischen, die Wasserstoffperoxid freisetzen, einschließlich Peroxidkarbamid und Zinkperoxid in Mundpflegeprodukten bis zu einer höchstzulässigen Konzentration von 0,1 %.
Der Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Produkte (SCCNFP) hat den Auftrag, Fragen der Verbrauchergesundheit und Sicherheit im Kosmetikabereich auf wissenschaftlicher Grundlage zu begutachten. Der Ausschuss war von der Kommission gebeten worden, zu prüfen, ob höhere Konzentrationen von Wasserstoffperoxid und anderen diesen Stoff abgebenden Verbindungen bei der Verwendung in Zahnweißungsmitteln unbedenklich sind. Bei diesen Produkten handelt es sich um eine andere Kosmetikakategorie als Mundpflegemittel.
In seinem auf der 21. Vollsitzung am 17. September 2002 verabschiedeten Gutachten stellte der Ausschuss fest, dass der Wasserstoffperoxidgehalt in Zahnweißungsmitteln 6 % (vorhanden bzw. freigesetzt) nicht überschreiten sollte, bei einer Begrenzung auf maximal 50 mg Wasserstoffperoxid pro Tag. Die Verwendung von Zahnweißungsmitteln vor oder unmittelbar nach einer Zahnrestauration wird nicht empfohlen. Zustände wie bereits vorhandene Gewebeverletzungen oder der gleichzeitige Gebrauch von Tabak und/oder Alkohol kann die toxischen Effekte von Wasserstoffperoxid verstärken. Die Erkenntnisse insgesamt deuten darauf hin, dass die sachgemäße Anwendung von Zahnbleichungsmitteln mit 0,1 bis 6,0 % Wasserstoffperoxid (bzw. äquivalent bei Wasserstoffperoxid freisetzenden Substanzen) unter zahnärztlicher Überwachung unbedenklich ist.
Aufgrund dieses Gutachtens will die Kommission veranlassen, dass der Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG entsprechend angepasst wird.
(1) Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. L 262 vom 27.9.1976.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/489 |
(2004/C 78 E/0511)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3212/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Vorwürfe einer britischen Zeitung in bezug auf Unregelmäßigkeiten bei der Bereitstellung von Finanzmitteln der Kommission
Der britischen Zeitung „Daily Telegraph“ vom 24. September 2003 zufolge erging ein Schreiben an den Vizepräsidenten der Kommission Neil Kinnock, in dem auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam gemacht wird, die — so das Blatt — bezüglich der Gewährung gemeinschaftlicher Beihilfen an griechische Unternehmen von OLAF festgestellt wurden. Der Verfasser des Artikels, Ambrose Evans-Pritchard, führt aus, in dem Schreiben werde Bezug auf die bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei Eurostat genommen, die im Vergleich zu denen, die OLAF bei den Verträgen mit einigen griechischen Firmen angeblich festgestellt habe, geradezu als geringfügig erschienen.
Existiert dieses Schreiben an Herrn Kinnock? Von wem stammt es, und was ist genau sein Inhalt? Auf welchen Betrag belaufen sich die möglichen Unregelmäßigkeiten (aufgeschlüsselt), und um welche griechischen Unternehmen (mit konkreten Namen) geht es dabei? Was hat die Kommission bereits unternommen, und was wird sie in nächster Zeit tun, um diese Angelegenheit völlig aufzuklären, die zu Unrecht ein schlechtes Licht auf ganz Griechenland wirft?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Ein Mitglied der Kommission reichte am 4. September 2003 ein anonymes Schreiben, in dem von Unregelmäßigkeiten die Rede ist, korrekterweise an den für Personal und Verwaltung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Kinnock, weiter.
Dem üblichen Verfahren entsprechend leitete Herr Kinnock das anonyme Schreiben an Herrn Brüner, den Generaldirektor des OLAF, weiter, damit das Amt die erforderlichen Untersuchungen und Folgemaßnahmen einleitet; sodann unterrichtete er das Kommissionsmitglied über diesen Schritt. Es versteht sich von selbst, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt die Presse über die Existenz des Schreibens unterrichtet hat.
Das OLAF nahm eine Bewertung vor, bei der es u.a. alle in dem Schreiben genannten Akten detailliert prüfte.
Dabei kam das Amt zu dem Ergebnis, dass die Anschuldigungen nicht begründet sind. Nach Ansicht der Kommission ist es unzulässig, den Ruf einer einzelnen Person, eines Unternehmens oder gar eines Mitgliedstaats dadurch zu beschädigen, dass anonyme Anschuldigungen dieser Art bekannt gegeben werden, wenn weder die Untersuchungen des OLAF noch die internen Überprüfungen durch die betreffende Generaldirektion irgendwelche Beweise zu Tage gefördert haben.
Die Ergebnisse der Untersuchung durch das OLAF wurden dem Kommissionsmitglied mitgeteilt, das Herrn Kinnock das anonyme Schreiben übermittelt hat.
Alle Informationen, die zur Aufdeckung von Fehlverhalten führen könnten, werden von der Kommission ernst genommen und an die zuständigen Untersuchungsbehörden weitergeleitet. Ein Missbrauch der Regelung betreffend die Meldung mutmaßlicher Missstände führt allerdings dazu, dass die Prüfer wertvolle Zeit verschwenden und kann auch Personen entmutigen, die auf verantwortungsvolle Art und Weise berechtigte Besorgnisse vorbringen wollen.
Die Kommission wäre deshalb an allen Informationen interessiert, die dazu beitragen könnten, die Identität des Verfassers dieses anonymen Briefes aufzudecken.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/490 |
(2004/C 78 E/0512)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3216/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Lagerung von gefährlichen Abfällen in Griechenland und Verstoß gegen das EU-Umweltrecht
In der Antwort der Kommission auf meine Anfrage (P-2724/03) (1) erklärte Kommissarin Wallström dass jährlich in Griechenland 392 539 Tonnen gefährlicher Abfälle erzeugt würden. Sie wies ebenfalls darauf hin, dass die Kommission keine Kenntnis darüber habe, wo sich die entsprechenden Deponien befänden. Dies gäbe Anlass zu berechtigten Bedenken hinsichtlich des Ortes, an dem diese gefährlichen Substanzen vorübergehend gelagert würden, da sich mittlerweile über eine Million Tonnen solcher Abfälle angesammelt haben müssten.
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1. |
Welche Behörden sind zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für das Sammeln, den Transport und die vorübergehende Lagerung gefährlicher Abfälle, wie viele Genehmigungen wurden erteilt und für welche Mengen? |
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2. |
Wurden Zentren für die vorübergehende Lagerung, Aufbereitung und Behandlung sowie endgültige Entsorgung gefährlicher Abfälle gemäß den Vorschriften von Richtlinie 75/442/EWG (2) eingerichtet? |
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3. |
Wo werden gefährliche Substanzen nach der Zwischenlagerung endgültig entsorgt und welche Maßnahmen wurden ergriffen, um den Vorschriften zu entsprechen, denen zufolge es untersagt ist, verschiedene Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander zu mischen oder gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen zu vermischen (Richtlinie 91/689/EWG (3)) — zumal Griechenland über keine angemessenen Zentren für die Bearbeitung und Entsorgung gefährlicher Abfälle verfügt? |
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4. |
Welche Maßnahmen wird die Kommission als Hüterin der Verträge und des abgeleiteten Rechts ergreifen, um sicherzustellen, dass die EU-Rechtsvorschriften eingehalten werden? Wie kann sie die für nicht gefährliche Abfälle vorgesehenen Deponien überwachen und die von den griechischen Behörden übermittelten Informationen überprüfen, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass es in der griechischen Presse ständig Veröffentlichungen über kontrollierte Abfallentsorgungen gibt? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Ergänzend zur Antwort auf die schriftliche Anfrage P-2724-03 (4) des Herrn Abgeordneten möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf Folgendes hinweisen:
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1. |
Die griechischen Behörden haben der Kommission im Zusammenhang mit der in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle niedergelegten Verpflichtung zur Berichterstattung Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Erteilung von Genehmigungen für die Abfallverwertung und -beseitigung Behörden auf der Präfekturebene zuständig sind. Die für die gefährlichen Abfälle zuständigen Behörden müssen auf dem für die Berichterstattung vorgesehenen Fragebogen jedoch nicht einzeln aufgeführt werden. Aus den Informationen, die die griechischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (5) vorgelegt haben, geht hervor, dass einer Anlage die Genehmigung für die Verwertung (Verfahren R13 (6)) von 12 000 Tonnen Abfall pro Jahr (t/a) erteilt wurde und eine Anlage die Genehmigung für das Beseitigungsverfahren D 15 (20 t/a) besitzt. Der Kommission liegen keine Informationen über die Anzahl der erteilten Genehmigungen für die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle vor. |
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2. |
Die Bewertung der von den griechischen Behörden im Dezember 2002 vorgelegten Informationen über das Jahr 2000 ergab, dass derzeit rund 230 000 Tonnen Abfall am Entstehungsort gelagert werden, mit dem Ziel, sie dort auch zu beseitigen oder zu verwerten. Die griechischen Behörden betonen, dass diese Anlagen stets kontrolliert werden, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in vollem Umfang gewährleisten zu können. |
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3. |
Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, wo die derzeit zwischengelagerten gefährlichen Abfälle endgültig beseitigt oder verwertet werden. Die griechischen Vorschriften über gefährliche Abfälle, d.h. der Gemeinsame Ministerialbeschluss 19396/1546/1997, legen eine Anzahl bestimmter Maßnahmen zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle fest. Insbesondere wird Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen, verwerten, sammeln oder befördern ausdrücklich untersagt, verschiedene Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander oder gefährliche Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen zu vermischen. Die griechischen Behörden haben überdies bestätigt, dass die Bewirtschaftungsbedingungen für die Zwischenlagerung am Entstehungsort das Vermischen der Abfälle mit anderen (gefährlichen oder nicht gefährlichen) Abfällen ausschließen. |
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4. |
Da die der Kommission vorgelegten Informationen in Bezug auf die Maßnahmen, die die griechische Regierung ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 2002 (7) nachzukommen, unvollständig sind, hat Griechenland nach Auffassung der Kommission gegen die Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Aus diesem Grund hat die Kommission im Einklang mit Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag ein Aufforderungsschreiben an die griechischen Behörden gerichtet. Die Kommission wird in diesem Zusammenhang alle Informationen sammeln, die darauf schließen lassen, dass Griechenland die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht ordnungsgemäß umsetzt. |
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 132.
(2) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.
(3) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
(4) ABl. C 70 E vom 20.30.2004, S. 132.
(5) ABl. L 377 vom 31.12.1991.
(6) Gemäß Anhang II der Richtlinie 75/442/EWG.
(7) Urteil vom 13.6.2002, Kommission/Griechenland, Rechtssache C-33/01, Sammlung der Rechtssprechung S. 5447.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/492 |
(2004/C 78 E/0513)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3218/03
von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Seltene Krankheiten: Evans-Syndrom
Sind der Kommission die Probleme von Kindern, die unter dem Evans-Syndrom leiden, und die extremen, beängstigenden Schwierigkeiten bewusst, die die Finanzierung von Forschungsvorhaben im Bereich nicht vererbbarer seltener Krankheiten (einschließlich des Evans-Syndroms) in Europa bereitet, selbst wenn für diese Vorhaben nur ein bescheidener Etat benötigt wird?
Ist die Kommission bereit, Forschungsprojekte zur Erforschung des Evans-Syndroms (einschließlich Projekte, die von der „Association Française du Syndrome d'Evans (AFSW)“ in Frankreich und von „People in Search of a Cure for Evans Syndrome“ im Vereinigten Königreich gefördert werden) finanziell zu unterstützen?
Die Verordnung über die Strategie der EG im Bereich Arzneimittel für seltene Leiden schreibt vor, dass die physiopathologischen Aspekte der Krankheiten zuvor grundsätzlich geklärt sein müssen (was bei dem Evans-Syndrom derzeit nicht der Fall ist). Die Maßnahmen der Gemeinschaft bei seltenen Krankheiten sind zudem nicht an Kriterien wie die Sterblichkeitsrate oder die Auswirkungen einer Krankheit auf Kinder gekoppelt (und in der Praxis zu selektiv, wobei Krankheiten unberücksichtigt bleiben, die nicht zuvor erforscht wurden). Könnte die Kommission vor diesem Hintergrund die Einrichtung eines „weltweiten Fonds für seltene Krankheiten“ in Erwägung ziehen, wie es ihn bereits für andere Bereiche gibt, und auf diese Weise dazu beitragen, dass den Schwächsten ihre Rechte garantiert werden?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(10. Dezember 2003)
Die Forschung über seltene Krankheiten fällt unter den vorrangigen Themenbereich 1 des Programms „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienst der Gesundheit“ des sechsten FTE-Rahmen-programms. Im Kontext der Arbeitsprogramme zu diesem vorrangigen Themenbereich werden regelmäßig Bewerbungsaufforderungen für Vorhaben veranstaltet, an denen mindestens drei unabhängige Rechtspersönlichkeiten aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten beteiligt sein müssen.
Obwohl der Schwerpunkt dieses vorrangigen Themenbereichs auf der Genom- und Biotechnologieforschung liegt und das Evans-Syndrom keine genetischen Ursachen zu haben scheint, können Arbeiten in diesem vorrangigen Themenbereich Fortschritte bei der Erforschung dieser Krankheit fördern.
Im Jahr 2003 wurden bereits zwei Aufforderungen veröffentlicht.
Obwohl das Evans-Syndrom in den Arbeitsprogrammen dieser ersten beiden Aufforderungen nicht ausdrücklich erwähnt wurde, haben an diesem Syndrom interessierte Forscher vielleicht die Gelegenheit genutzt, sich an Konsortien zu beteiligen, die sich in Bereichen beworben haben, die für ihre Forschungsgebiete relevant sind, z.B.:
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Koordinierung der Forschung im Bereich seltene Krankheiten in Europa, mit verschiedenen Interessenträgern aus Forschung, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Patientenorganisationen; |
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Arzneimittel für Kinder; |
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spezifische Unterstützungsmaßnahme zur Untersuchung der Potenziale und Perspektiven von Stammzelltherapien für Autoimmunkrankheiten. |
In den Jahren 2004 und 2005 werden weitere Aufforderungen veröffentlicht. Ihre Themen werden durch Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft mit Unterstützung des wissenschaftlichen beratenden Ausschusses und des Programmausschusses für den vorrangigen Themenbereich 1 aufgestellt. Am Evans-Syndrom interessierte Forscher können sich nach Veröffentlichung der Aufforderungen informieren, ob für sie die Möglichkeit einer Beteiligung an für ihre Arbeit relevanten Vorhaben besteht.
Seltene Krankheiten sind auch Gegenstand des neuen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003 — 2008). Laut Anhang 2.3 des neuen Programms umfassen Aktivitäten im Bereich seltene Krankheiten auch die Entwicklung von Strategien und Mechanismen für Informationsaustausch und Vorbeugung. Laut den Arbeitsprogrammen für 2003 und 2004 sind die beiden Hauptpfeiler bei den Maßnahmen der Informationsaustausch über ein europäisches Informationsnetz für seltene Krankheiten und die Entwicklung von Strategien und Mechanismen für Informationsaustausch und Koordinierung auf Gemeinschaftsebene, um die Kontinuität der Arbeiten und die transnationale Zusammenarbeit zu fördern. In diesem Kontext könnten auch Projekte unterstützt werden, die für die Interessengruppe des Evans-Syndroms relevant sind.
Die Einrichtung eines Universalfonds für seltene Krankheiten ist seitens der Kommission nicht vorgesehen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/493 |
(2004/C 78 E/0514)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3222/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Vermisste
Die Kommission hat in ihrer Antwort auf meine Anfrage E-1932/01 (1) zu Kontaktstellen für Vermisste erklärt, dass sie sich zurzeit (September 2001) auf die Problematik verschwundener Kinder und Jugendlicher konzentriere.
Welche Maßnahmen wurden im Anschluss an die Studie getroffen, die Anfang 2002 vorliegen sollte und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Gegenstand hatte?
Welche Maßnahmen wurden aufgrund der von Belgien eingereichten Entschließung getroffen, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, nationale Überwachungszentren und andere Zentren zur Bekämpfung des Verschwindens und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu errichten?
Welche Maßnahmen wurden getroffen, um der Empfehlung der Europäischen Konferenz zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, die im September 2002 in Brüssel stattfand, Folge zu leisten, eine Durchführbarkeitsstudie für den Aufbau einer europäischen Datenbank für Vermisste zu erstellen, eine Empfehlung, die das Europäische Parlament in seiner jüngsten Entschließung (2) zum Daphne-II-Programm wieder aufgegriffen hat?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(3. Dezember 2003)
Die Studie, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht und die unter der Leitung von Rädda Barnen (Schweden) im Rahmen einer pan-europäischen Partnerschaft erstellt wurde, liegt nun vor („Kindesmiss-brauch und Justiz der Erwachsenen. Eine vergleichende Studie zur Behandlung der Fälle von Kindesmiss-brauch in unterschiedlichen europäischen Strafrechtssystemen“). Ein Exemplar wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Europäischen Parlaments direkt übermittelt.
Der Rat hatte in einer Entschließung (3) die Kommission aufgefordert, eine Studie über vermisste oder sexuell missbrauchte Kinder in Auftrag zu geben; dazu wurde im Jahr 2002 ein Projekt im Rahmen des Programms STOP II durchgeführt (4). Im ersten Teil wurde das Ausmaß des Phänomens vermisster oder sexuell missbrauchter Kinder untersucht. Der zweite Teil gibt einen Überblick über die Rolle und Struktur von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten, die aktiv Maßnahmen zugunsten vermisster oder sexuell missbrauchter Kinder unterstützen. Im dritten Projektteil werden die rechtlichen Fragen untersucht, die sich aus der Beteiligung solcher Organisationen, die das Verschwinden und die sexuelle Ausbeutung von Kindern aktiv bekämpfen, ergeben; sie betreffen insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung von vertraulichen Informationen an diese Organisationen durch die zuständigen Behörden. Der Abschlussbericht wird spätestens am 31. März 2004 erwartet.
Die Europäische Konferenz zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vom September 2002 in Brüssel empfahl eine Studie zur Realisierbarkeit einer europäischen Datenbank für Vermisste. Diese Empfehlung griff das Europäische Parlament in seiner Entschließung (5) zum Programm Daphne II wieder auf. Eine Reaktion auf die Empfehlung findet sich in der Begründung des geänderten Vorschlags der Kommission für das genannte Programm (6). Danach können Vermisste und insbesondere vermisste Kinder bereits mithilfe des Schengener Informationssystems (SIS) gesucht werden (siehe Artikel 97 des Schengener Durchführungsübereinkommens). Im Rahmen der Entwicklung der zweiten Generation des SIS wird diese Möglichkeit beibehalten. Angesichts der gegenwärtigen Funktionalitäten des SIS ist es daher nach Ansicht der Kommission nicht zweckdienlich, die Schaffung eines neuen besonderen Systems ins Auge zu fassen, das lediglich zu Überschneidungen mit dem SIS führen und beträchtliche zusätzliche Kosten verursachen würde.
(1) ABl. C 40 E vom 14.2.2002, S. 142.
(2) (P_TA(2003)0366 — A5-0280/2003)
(4) Projekt 2002/STOP II/108.
(5) P5_TA(2003)0366 - A5-0280/2003.
(6) KOM(2003) 616 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/494 |
(2004/C 78 E/0515)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3226/03
von Felipe Camisón Asensio (PPE-DE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Reform des Tabaksektors
Die Kommission schlägt vor, die direkten Beihilfen für die gemeinschaftlichen Tabakerzeuger erheblich zu kürzen. Zu dieser Kürzung gibt es keine Entsprechung in anderen Sektoren, deren Regelung revidiert wurde oder derzeit revidiert wird. In Spanien rechnen die Betroffenen damit, dass sie nach der Reform im Schnitt nur noch 45 % der derzeitigen Direktbeihilfen erhalten, da die restlichen 55 % in einen Umstrukturierungsfonds fließen sollen. Die Kürzung dieser Direktbeihilfen bedroht nicht nur den Fortbestand vieler Betriebe, sondern auch die Zukunft der Tabakproduktion und der davon abhängigen Branchen, und dürfte gravierende Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Regionen wie Extremadura haben, die auf dieses Gewerbe angewiesen sind.
Die Kommission begründet die Reform mit gesundheitspolitischen Argumenten und erklärt, der Tabakverbrauch müsse eingeschränkt werden. In Anbetracht dieses anspruchsvollen Ziels wäre zu erwarten, dass ihr bereits Prognosen über den Rückgang des Tabakverbrauchs nach der Reform des einschlägigen Sektors vorliegen. Kann die Kommission schon entsprechende Zahlen mitteilen? Will sie zollbezogene Maßnahmen ergreifen, um die Tabakeinfuhren in die EU einzuschränken, zumal die Reform nicht den eingeführten Tabak betrifft?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Am 18. November 2003 nahm die Kommission den Vorschlag für die Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Tabak an (1).
Dieser Vorschlag sieht eine vollständige Entkoppelung der gegenwärtigen Direktbeihilfen für Tabakerzeuger binnen drei Jahren vor.
Zu Beginn der Reform soll die Gesamtheit oder ein Teil der derzeitigen Tabakprämie in Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie umgewandelt werden. Eine vollständige Umwandlung der Tabakprämie ist für die Betriebe vorgesehen, die bis zu 3,5 Tonnen Tabak erzeugen; sie benötigen die Stützung am meisten und können nur in begrenztem Maße auf andere Kulturen umstellen. Für die Tranche von 3,5 bis 10 Tonnen Tabak werden 75 % der derzeitigen Prämie in die Betriebsprämie einbezogen. Die restlichen 25 % sollen in den vorgeschlagenen Umstrukturierungs-Mittelrahmen fließen.
Für größere Tabakanbaubetriebe soll die Reform folgendermaßen umgesetzt werden: Für die über 10 Tonnen liegende Tranche wird die derzeitige Tabakprämie im ersten und zweiten Jahr jeweils um ein Drittel und im dritten Jahr um 45 % verringert und in die Betriebsprämie einbezogen. Um größere Einkommensverluste für die landwirtschaftlichen Betriebe zu vermeiden, sollen die restlichen 55 % in den Umstrukturierungs-Mittelrahmen eingestellt werden. Bei diesen größeren Betrieben wird die Beihilfe anteilig gekürzt, doch sie können aufgrund ihrer Größe leichter auf andere Kulturen umstellen und dann Mittel aus den Strukturfonds für ihre Umstrukturierung in Anspruch nehmen.
Die Mittelzuweisungen für den Tabaksektor bleiben unverändert. Nicht verteilte Mittel werden in den Umstrukturierungs-Mittelrahmen umgeschichtet, der zur Verbesserung der Infrastruktur und Stützung der Tabakerzeuger — insbesondere derer, die auf andere Kulturen umstellen wollen — genutzt werden soll. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in diesen Rahmen eingestellten Mittel in den Anbaugebieten derjenigen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, in denen sie anfallen.
Als die Kommission die Reform vorstellte, begründete sie diese vor allem damit, dass sie eine langfristige Perspektive für den Tabaksektor im Rahmen einer nachhaltigen Landwirtschaft aufzeigen wollte. Der 2003 bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verfolgte Ansatz führt zu einer tatsächlichen Entkoppelung der Beihilfen von der Produktion, so dass die Betriebsprämie ein Instrument der direkten Einkommensstützung wird. Auf dieser Grundlage wird die Beihilfe für den Tabakanbau ebenso wie die Prämien für andere Erzeugnisse wie Hopfen, Olivenöl und Baumwolle in die Betriebsprämie einbezogen. Nach Ansicht der Kommission ist darüber hinaus jedoch eine größere Kohärenz zwischen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verbraucher- und Gesundheitspolitik der Gemeinschaft erforderlich. Während sich die Abkehr von produktionsbezogenen Beihilfen laut einem neuen Bericht der Kommission über die ausführliche Folgenabschätzung für den Tabaksektor (2) kurzfristig wohl kaum auf den Zigarettenkonsum auswirken dürfte, ist eine stärkere Kohärenz mit der Gesundheitspolitik natürlich äußerst wichtig, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu behalten.
Was die Frage nach eventuellen zollbezogenen Maßnahmen für Tabak anbelangt, so beabsichtigt die Kommission keine Einschränkung der Tabakeinfuhren in die Europäische Union und sieht auch keinen Grund für eine solche Einschränkung.
(1) KOM(2003) 698 endg.
(2) KOM(2003) 554 endg., auch zugänglich über: http://europa.eu.int/comm/agriculture/capreform
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/495 |
(2004/C 78 E/0516)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3227/03
von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Indonesien
Kann die Kommission die indonesische Regierung mit Nachdruck auffordern, den Zugang zu nationalen und internationalen Beobachtern sicherzustellen, damit der UNO-Sonderbeauftragte für Menschenrechtsverteidiger und der UNO-Sonderberichterstatter für Fragen der Folter Zugang zu Aceh erhalten und das Verschwinden von Abdussalam Muhmad Deli, einem freiwilligen Mitarbeiter bei PB-HAM Ost-Aceh (Pos Bantuan Hukum dan Hak Asasi Manusia, Stelle für Menschenrechte und rechtlichen Beistand), der seit Sonntag, 11. Mai 2003 als vermisst gilt, sowie die Ermordung von Raja Ismail, die im Aceh-Tamiang-Distrikt als freiwillige Mitarbeiterin bei PB-HAM Ost-Aceh arbeitete, untersuchen können? Kann sie ferner darauf drängen, dass Menschenrechtsverteidiger in Aceh beschützt werden und dass sichergestellt wird, dass sie ihre legitime und wichtige Arbeit ohne Angst vor Menschenrechtsverletzungen ausführen können?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(27. November 2003)
Die Situation in der Provinz Aceh bietet für die Union Anlass zu tiefer Besorgnis. Vor kurzem haben die Union und die Gemeinschaft als Gemeinsame Vorsitzende der vorbereitenden Konferenz für Frieden und Wiederaufbau in Aceh in Tokio ihre Bedenken zur Ausweitung des militärischen Ausnahmezustands in der Provinz und ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass er baldmöglichst beendet würde.
Die Position der Union ist es, die Regierung während des militärischen Ausnahmezustands aufzufordern, ihre Aktivitäten bei möglichst geringer Beeinträchtigung des Wohlergehens der Menschen in Aceh dergestalt durchzuführen, dass humanitäre Hilfe, die Wiedereinsetzung der Einrichtungen der Zivilgesellschaft und die Achtung von Recht und Gesetz gewährleistet sind.
Die Kommission hofft ferner, dass das Leid der Menschen so gering wie möglich gehalten und die Transparenz in Aceh verbessert wird. Die Kommission fordert deshalb weiterhin den Zugang zu Aceh für internationale Agenturen und die entsprechenden Nichtregierungsorganisationen (NRO), die humanitäre Hilfe leisten.
Zwar ist die Gemeinschaft auch weiterhin der territorialen Integrität Indonesiens verpflichtet, doch ist die Kommission genauso fest davon überzeugt, dass der Konflikt in Aceh nur im Rahmen einer politischen Lösung beendet werden kann.
Vor Ort überwacht die Delegation der Kommission in Jakarta in Zusammenarbeit mit den Missionen der Mitgliedstaaten in Indonesien genau, trotz der Schwierigkeiten bei der Beschaffung zuverlässiger und überprüfbarer Informationen. In diesem Rahmen hat die Kommission von den Organisationen „PB-HAM Ham Aceh Timur“ und „KONTRAS“ Informationen über das Verschwinden von Abdussalam Muhamad Deli und über die Ermordung von Raja Ismail nach seiner Entführung im Mai 2003 erhalten.
Leider wurde eine vor kurzem geplante Mission politischer Berater verschiedener Botschaften nach Aceh in letzter Minute von der indonesischen Regierung verschoben.
Die Kommission brachte während der jüngsten Treffen in Indonesien ihre Besorgnis sowohl beim Außenminister Indonesiens als auch bei Präsidentin Megawati Sukarnoputri zum Ausdruck und wies darauf hin, dass die Gewährleistung einer wirklichen humanitären Hilfe für die von dem Konflikt betroffene Zivilbevölkerung unerlässlich ist. Die Kommission betrachtet ferner die Präsenz von Menschenrechtsbeobachtern als ebenso wichtig.
Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sie die Situation auch weiterhin sehr genau beobachten wird. Sie wird bei den indonesischen Behörden darauf bestehen, baldmöglichst an den Verhandlungstisch zurückzukehren und in der Zwischenzeit humanitäre Hilfe vor Ort zuzulassen.
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27.3.2004 |
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CE 78/496 |
(2004/C 78 E/0517)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3230/03
von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Gewährung von Beihilfen aus den Förderprogrammen Interreg und URBAN
Die Projekte, die aus den Programmen Interreg und URBAN finanziert werden, genießen im Allgemeinen große Wertschätzung. Sie sind häufig innovativ, und allein durch die Forderung, dass die zusammenarbeitenden Partner/Institutionen aus mehreren Ländern stammen müssen, entsteht eine positive Synergie, die zur Schaffung von gemeinschaftlichen Werten beiträgt.
Leider erreichen mich auch Meldungen über Probleme, die in einigen Fällen so ernst sind, dass sie die positive Wirkung von Programmen und Projekten untergraben können. In vielen Fällen führen sie zu Enttäuschung und nachlassender Motivation, wenn neue Vorschläge einzureichen sind.
Die Beschwerden beziehen sich vor allem auf die administrative Abwicklung der Programme:
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Das Verwaltungssystem ist komplex, undurchsichtig und kostet unverhältnismäßig viel an Zeit, Geld und Anstrengungen. |
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Für kleinere Institutionen ist die administrative Belastung ein unüberwindbares Hindernis geworden und ist der zugestandene Gemeinkostenanteil zu niedrig. Dies gilt leider auch für viele Institutionen aus den beitrittswilligen Ländern. |
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Manchmal werden im allerletzten Moment vor Verstreichen einer Frist zusätzliche Informationen beantragt. Dies führt zu enormen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge und der Bezahlung. |
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— |
Die Beurteilung der Projektanträge erfolgt willkürlich. Hohe Qualität führt nicht zwangsläufig zur Genehmigung, während niedrige Qualität nicht immer zur Ablehnung führt. |
Selbstverständlich erkennt die Verfasserin, dass sorgfältige Verfahren notwendig seien, um Betrug und Missbrauch von Gemeinschaftsgeldern zu verhindern.
Kann die Kommission dennoch die folgenden Fragen beantworten:
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1. |
Erkennt die Kommission die oben zusammengefassten Probleme? |
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2. |
Existieren innerhalb ihrer Dienststellen Verfahren, um solche Probleme aufzudecken? |
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3. |
Welche Maßnahmen haben die Dienststellen der Kommission getroffen, um die Verwaltungsverfahren zu verbessern bzw. zu vereinfachen? |
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4. |
Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu treffen? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(13. Januar 2004)
Die Kommission ist erfreut über die positiven Äußerungen der Frau Abgeordneten zu den im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen Interreg und URBAN finanzierten Projekten und insbesondere zu deren innovativen Charakter. Beiden Initiativen wird, wie die hohe Zahl von Projektanträgen und der Wettbewerb um die Fördermittel zeigen, starkes Interesse entgegengebracht.
Da die Gemeinschaftsinitiativen unter die Strukturfonds fallen, operieren sie auch nach denselben Regeln. Dies bedeutet, dass für die Verwaltung der einzelnen Programme, einschließlich der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und der Auswahlverfahren, der oder die am Programm beteiligten Mitgliedstaaten zuständig sind.
Aufgrund der Dezentralisierung der Zuständigkeiten unterscheiden sich die Verfahren und Verwaltungssysteme für die Programme von einem Mitgliedstaat zum anderen. Die Kommission hat alle Mitgliedstaaten angehalten, die Bestimmungen zur Verwaltung der Programme soweit wie möglich zu vereinfachen. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Schritte unternommen, um die Durchführung zu verbessern.
Wenn die Kommission Kenntnis von Problemen bei der Verwaltung erhält, kann sie diese auf informeller Ebene gegenüber der Verwaltungsbehörde oder dem Sekretariat der betreffenden Programme oder — auf formalerer Ebene — in einer Sitzung des Programmbegleitausschusses zur Sprache bringen. Nach den Erfahrungen der Kommission sind die Behörden in den Mitgliedstaaten für konstruktive Kritik aufgeschlossen. Im Rahmen von Interact und URBACT können bewährte Praktiken und der Austausch von Erfahrungen gefördert werden.
Die Kommission hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Programmdurchführung im laufenden Zeitraum zu vereinfachen. Insbesondere hat sie eine Mitteilung zum Thema „Vereinfachung, Klärung, Koordinierung und Flexibilität der Verwaltung der Strukturpolitik 2000-2006“ (1) angenommen, mit der eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung von Programmänderungen, der Berichterstattung und der Begleitung eingeführt wurden.
Der derzeitige Rechtsrahmen bleibt bis 31. Dezember 2006 in Kraft. Im Zeitraum ab 2007 will die Kommission weitere Vorschläge vorlegen, um die Verwaltung der europäischen Programme unter Beachtung der Grundsätze eines wirtschaftlichen und effizienten Managements zu vereinfachen.
(1) C(2003) 1255 vom 25.4.2003.
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27.3.2004 |
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CE 78/498 |
(2004/C 78 E/0518)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3232/03
von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Aktualisierung von Haushaltsdaten
Kann die Kommission folgende Daten übermitteln:
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Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau für die Jahre 1988 bis 2003, einschließlich dieser beiden Jahre, |
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— |
Eigenmittelobergrenzen für den gleichen Zeitraum in Euro und |
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Ausführung des Haushaltsplans in Bezug auf Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Haushaltsjahren 1988 bis 2002, einschließlich dieser beiden Jahre? |
Die betreffenden Angaben sollten folgende Kriterien erfüllen:
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Aktualisierung zu Preisen 2004, |
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— |
gegebenenfalls Einbeziehung aller Änderungen gegenüber den ursprünglichen Daten in die für jedes Jahr genannten Daten, als da sind technische Anpassungen, Änderungen, Revisionen, Mobilisierung des Flexibilitätsinstruments usw., mit Ausnahme der Anpassungen an die Ausführungsbedingungen der Rubrik 2. |
Kann die Kommission ferner einen Bericht über alle Änderungen vorlegen, die bezüglich jeder Finanziellen Vorausschau seit 1988 vorgenommen wurden, wobei die inzwischen nicht mehr erscheinende jährliche Veröffentlichung des Haushaltsvademecums als Modell dienen sollte?
Ergänzende Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Die von dem Herrn Abgeordneten für den Zeitraum 1988 bis 2003 erbetenen Daten sind in den Tabellen enthalten, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt werden.
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27.3.2004 |
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CE 78/498 |
(2004/C 78 E/0519)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3236/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Ausbildung von Beamten in der Anwendung neuer Technologien
In Griechenland herrscht die Meinung, dass Beamte mit den neuen Technologien und modernen Informationssystemen nicht vertraut sind.
Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:
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1. |
Über welche Daten verfügt sie hinsichtlich der Nutzung der neuen Technologien durch Beamte in Griechenland? An welcher Stelle befindet sich Griechenland im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Prozentsatzes der Nutzung der neuen Technologien durch Beamte? |
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2. |
Wie hoch sind in Griechenland die Pro-Kopf-Ausgaben für die Einführung neuer Technologien im öffentlichen Sektor? An welcher Stelle befindet sich Griechenland in dieser Hinsicht im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten? |
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3. |
Ist die Kommission mit diesen Daten zufrieden und falls nein, wie beabsichtigt sie, die umfassendere Ausbildung der Beamten und die Entwicklung besserer elektronisch angebotener öffentlicher Dienstleistungen für die Bürger zu unterstützen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou Im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Trotz jüngster Verbesserungen ist sich die Kommission mit dem Herrn Abgeordneten darin einig, dass Griechenland weitere Anstrengungen für die stärkere Nutzung neuer Technologien und moderner Informationssysteme im öffentlichen Dienst unternehmen sollte.
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen umfasst der wichtigste öffentliche Dienst in Griechenland etwa 270 000 Beamte. Schätzungsweise 20 % arbeiten mit PCs. In den letzten Jahren wurden große Anstrengungen zur Verbesserung der Situation unternommen. 10 000 PCs wurden im Rahmen des TAXIS-Systems installiert und 2 500 im Rahmen des Zollmodernisierungsprogramms. Vor kurzem wurden 3 500 PCs in den Zentren für öffentliche Dienstleistungen für Bürger (KEP) installiert. Eine entsprechende Zahl von Beamten wurde für die Arbeit mit den neuen Systemen ausgebildet.
Ferner gewährt der Europäische Sozialfonds finanzielle Unterstützung in diesem Bereich. Das Operationsprogramm „Informationsgesellschaft“ enthält einen Schwerpunktbetrag über 850 Mio. EUR für die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen für die Bürger durch Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT). Dieses Programm trägt zur Erhöhung des Anteils der mit PCs arbeitenden Beamten auf 70 % bei. Ferner trägt es zu einer 100-prozentigen Vernetzung der öffentlichen Dienste, einschließlich der Kommunalbehörden bei. Ein weiteres Operationsprogramm mit der Bezeichnung „Beschäftigung und Berufsausbildung“ verfolgt unter anderem die Ausbildung von Beamten in ICT-Grundkenntnissen.
Schließlich beteiligen sich griechische Forschungsorganisationen in erheblichem Maße an der eGovernment-Forschung im Rahmen des von der Gemeinschaft unterstützten IST-Forschungsprogramms. Dadurch ist es dem öffentlichen Sektor in Griechenland möglich, einen Spitzenplatz der technologischen Entwicklungen im eGovernment-Bereich zu halten.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/499 |
(2004/C 78 E/0520)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3237/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Internetanschlüsse in griechischen Haushalten
Die Zahl der griechischen Haushalte, die an das Internet angeschlossen sind, ist trotz des sprunghaften Anstiegs der Internet-Nutzung weiterhin gering.
Welche Daten stehen der Kommission bezüglich der Möglichkeiten des Internetzugangs und der Internetanbindung griechischer Haushalte zur Verfügung? An welcher Stelle befindet sich Griechenland im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Prozentsatzes der Internetanbindung?
Antwort von H. Liikanen im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
Nahezu alle griechischen Haushalte verfügen technisch über die Möglichkeit des Internet-Zugangs. Nach Angaben der Kommissionsdienststellen besitzen 99 % der Haushalte einen Festtelefonanschluss.
Dagegen gibt es nur in relativ wenig Haushalten tatsächlich einen Internet-Anschluss. Griechenland liegt unter den derzeitigen 15 EU-Staaten mit 12 % angeschlossener Haushalte an letzter Stelle; der Gemeinschaftsdurchschnitt beläuft sich auf 43 %.
Die gesamten Internetanschlüsse des Landes (Haushalte u.a.) betragen 32 %. Damit liegt Griechenland hinter Portugal (35 %) und Frankreich (37 %) an letzter Stelle, während der europäische Durchschnitt bei 52 % liegt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/500 |
(2004/C 78 E/0521)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3239/03
von Martin Callanan (PPE-DE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Tötung von Vögeln auf Malta
Welche Maßnahmen trifft die Kommission in Anbetracht der Meldungen, wonach die illegale Vogeljagd und der illegale Vogelfang mittels Fallen auf Malta weit verbreitet sind, um die volle Umsetzung und Durchsetzung der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG (1)) auf Malta sicherzustellen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Mit Ausnahme der ihm eingeräumten Übergangsfrist, nach der der Fang von sieben Finkenarten mit Fallen bis zum 31. Dezember 2008 zulässig bleibt, ist Malta als Beitrittsland verpflichtet, für die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG (2) ab dem 1. Mai 2004 Sorge zu tragen. Die von Malta im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erzielten Fortschritte werden von der Kommission weiterhin überwacht und dokumentiert, wobei der aktuellste Stand im umfassenden Überwachungsbericht vom November 2003 festgehalten ist.
Nach diesem umfassenden Überwachungsbericht erfüllt Malta die Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich des Naturschutzes zum Teil. In dem Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass die Anstrengungen im Hinblick auf die Erstellung der Listen der vorgeschlagenen Naturschutzgebiete und besonderen Vogelschutzgebiete verstärkt werden müssen, wozu auch der Abschluss des Konsultationsprozesses zählt. Beträchtliche Anstrengungen sind auch im Hinblick auf eine bessere Durchsetzung der Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie nötig. Die Aufstellung einer Durchsetzungsstrategie sollte im maltesischen Ornis-Ausschuss Priorität haben.
Die Kommission wird die Lage bis zum Beitritt weiterhin überwachen.
(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(2) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/500 |
(2004/C 78 E/0522)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3243/03
von Jan Wiersma (PSE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Der „Buy American Act“ im amerikanischen Verteidigungshaushalt
Ist der Kommission bekannt, dass in den amerikanischen Verteidigungshaushalt vom Repräsentantenhaus ein Gesetz aufgenommen wurde, das das Pentagon in weitgehendem Maße zum Ankauf von amerikanischen Verteidigungsgütern verpflichtet (sogenannter „Buy American Act“)?
Welchen Standpunkt vertritt die Kommission zum „Buy American Act“, der in die amerikanische „Defence Authorization Bill FY 2004“ aufgenommen worden ist?
Welche Anstrengungen hat die Kommission unternommen, um eine Annahme dieses Gesetzes zu verhindern?
Inwieweit stellt das Gesetz einen Verstoß gegen die internationalen Handelsverträge dar?
Welche Folgen hat die Verabschiedung dieses Gesetzes für die Rüstungsindustrie in Europa und die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten auf dem Gebiet der Rüstungsgüterproduktion?
Welche Gegenmaßnahmen erwägt die Kommission im Falle einer definitiven Annahme dieses Gesetzes?
Plant die Kommission, im Falle einer etwaigen Annahme des Gesetzes, den EU-Mitgliedern dieselben Vorkehrungen zu empfehlen, wie sie nach dem vorgesehenen Gesetz dem Pentagon auferlegt werden?
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verabschiedung des „Buy American Act“ die bereits angespannten Beziehungen zu den Vereinigten Staaten weiter unter Druck bringt?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Die Kommission hat die Behandlung des Gesetzesentwurfs für den „National Defence Authorisation Act for Fiscal Year 2004“ seit seiner Genehmigung durch das Repräsentantenhaus im Mai 2003 aufmerksam verfolgt. Die Kommission wurde auf diesen Gesetzentwurf aufmerksam, da die so genannten „Buy American“-Bestimmungen in beispielloser Weise auf Bereiche ausgedehnt werden sollten, in denen gegen Verpflichtungen verstoßen werden könnte, die die Vereinigten Staaten in dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen eingegangen sind.
Nach der Diskussion des Gesetzentwurfs im Repräsentantenhaus und im Senat war eine Entwicklung in positiver Richtung festzustellen, da tief greifende Meinungsunterschiede eine Schlichtung und eine Beteiligung der amerikanischen Regierung erforderlich machten. Am 11. November 2003 wurde der Bericht über die Schlichtungsverhandlungen endgültig genehmigt und unverzüglich im Repräsentantenhaus und im Senat angenommen. Das Gesetz wurde Präsident Bush zur Unterzeichnung am 21. November 2003 vorgelegt.
Die Kommission hat Anfang September 2003 als Reaktion auf den ursprünglichen Entwurf in einer Verbalnote die amerikanische Regierung und den Kongress über die Besorgnis der Kommission unterrichtet und darauf hingewiesen, dass bestimmte Bestimmungen des Gesetzentwurfs möglicherweise gegen das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen verstoßen könnten. Der Leiter der Delegation der Kommission in Washington unterstrich in seinen Schreiben an das Staatssekretariat sowie an ausgewählte Vertreter des Repräsentantenhauses und des Kongresses die Vorbehalte der Kommission gegenüber einer Ausdehnung der „Buy American“-Bestimmungen. Das für Handel zuständige Kommissionsmitglied erörterte dieses Thema mit dem US-Handelsbeauftragten, Herrn Zoellick. Im Oktober 2003 bat der Präsident der Kommission, Herr Prodi, den amerikanischen Präsidenten Bush in einem Schreiben um sein Veto, falls das Gesetz im Kongress in der derzeitigen (damaligen) Fassung angenommen würde. Nach Auffassung der Kommission wurden aufgrund dieser wiederholten Interventionen grobe Mängel des ursprünglichen Entwurfs behoben. Das Endergebnis kann aus der Perspektive der Kommission weitgehend als zufrieden stellend bezeichnet werden, da insbesondere der übermäßige Gebrauch von Befreiungen und Ausnahmeregelungen vermieden wird, die doch zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen könnten und willkürlichen Maßnahmen breiten Raum lassen würden.
Nach Auskunft eines Förderers des Gesetzes, dem Vorsitzenden des Ausschusses für Bewaffnete Dienste (Armed Services Committe) im Repräsentantenhaus Herrn Hunter (Republikaner, BS California) zielt der Passus über Ankäufe im Gesetz ursprünglich auf den Ausbau der Kapazitäten der US-Verteidigungsindustrie und die geringere Abhängigkeit von ausländischen Quellen. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung hätte es dem Verteidigungsministerium gestattet, den Erwerb von Waren in Ländern zu verbieten, für die Ausfuhrbeschränkungen bei Waffenexporten gelten oder die die amerikanischen Aktionen in Afghanistan oder dem Irak nicht unterstützt haben. Ein ähnliche, jedoch leicht veränderte, Bestimmung ist in der endgültigen Fassung noch enthalten, aber ein mögliches Verbot der Beschaffung von Waren wird nur gegen Länder verhängt werden können, die Beschränkungen beim Waffenexport in die USA anwenden und diese mit dem Kampf der Vereinigten Staaten gegen den Terrorismus begründen. In derartigen Fällen wären die Beschränkungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar (und nicht als Folge von Beschränkungen während der militärischen Aktionen der USA im Irak, wie ursprünglich vorgeschlagen). Ferner findet diese Bestimmung nur dann Anwendung, wenn die amerikanische Regierung sicherstellen kann, dass die Anwendung keine einschlägigen internationalen Verpflichtungen, einschließlich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, verletzt.
Weitere vorgeschlagene Maßnahmen wie die Erhöhung des Anteils amerikanischer Waren, die dem „Buy American“-Gesetz unterliegen (von 50 % auf 65 %) oder das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren, die als „entscheidend für die nationale Verteidigung“ angesehen werden, sind in die endgültige Fassung nicht aufgenommen worden.
Bestimmungen, die Anreize für amerikanische Vertragspartner bieten, wenn diese zur Herstellung militärischer Ausrüstungen in den USA gefertigte Werkzeugmaschinen oder Anlagen verwenden und denen zufolge leichte Vorteile für Lieferanten gewährt werden, die diese Werkzeugmaschinen oder Anlagen einsetzen, sind in die endgültige Fassung eingegangen und geben der Kommission Anlass zur Sorge. Ob Grund zur Sorge besteht, wird davon abhängen, wie die amerikanische Regierung diese Bestimmungen und auch die weiteren Ausnahmeregelungen in diesem Gesetz anwendet, denen zufolge Rechtsvorschriften nicht angewendet werden, wenn internationale Verpflichtungen der USA einschließlich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen davon berührt werden. Die Kommission ist sich bewusst, dass europäische Lieferungen ziviler und militärischer Waren an das amerikanische Verteidigungsministerium unter diese Bestimmungen fallen können, sofern die Ausnahmeregelung nicht ordnungsgemäß angewendet wird. Aus diesem Grund wird die Kommission die Umsetzung der Rechtsvorschriften genau verfolgen.
Wie auch in der Vergangenheit wird die Kommission die Umsetzung des „National Defence Authorisation Act for the Fiscal Year 2004“ beobachten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/502 |
(2004/C 78 E/0523)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3250/03
von Ruth Hieronymi (PPE-DE), Christa Prets (PSE),Karin Junker (PSE), Raina Echerer (Verts/ALE) und Maria Sanders-ten Holte (ELDR) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Förderung des Übergangs zu einem offenen interoperablen Standard für das digitale Fernsehen durch die Europäische Kommission
Eine Mandatierung ist nicht wünschenswert und sollte nur dann zum Einsatz kommen, wenn alle anderen Mittel versagen. Um eine Mandatierung zu vermeiden, fordern wir die Europäische Kommission nachdrücklich auf zu erläutern, wie sie die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der ihnen in Artikel 17 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG (1)) auferlegten Verpflichtung, den Übergang zu einem offenen interoperablen Standard für das digitale Fernsehen zu fördern, zu unterstützen gedenkt.
Was weiß die Kommission über die Förderung der Interoperabilität durch die Mitgliedstaaten weniger als neun Monate vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie. Inwieweit kommen die Mitgliedstaaten der strengen Verpflichtung der Richtlinie nach?
Kann die Kommission einen genauen Termin für die Veröffentlichung ihrer Mitteilung über die Maßnahmen nennen, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden, um den Übergang zu einem offenen interoperablen Standard zu fördern?
Die Kommission hat am 26. September 2002 in der Plenardebatte über die Interoperabilität beim digitalen Fernsehen erklärt, dass sie „eine freiwillige Einführung dieser Norm durch den Sektor (unterstützt)“. Welche konkreten Maßnahmen hat die Kommission getroffen, um diese Zusage zu erfüllen?
Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um die Rechtsunsicherheit bei den nationalen Regulierungsbehörden, den Fernsehveranstaltern und den Zuschauern, die der Einführung des digitalen Fernsehens im Wege steht, zu beseitigen? Kann sie sich klar dazu äußern, welche nationalen Maßnahmen zur Einführung des digitalen Fernsehens sie unter dem Aspekt der Vorschriften über staatliche Beihilfen für unproblematisch hält?
Wann wird die Kommission die Kriterien veröffentlichen, die sie bei der Beurteilung der Interoperabilität zugrunde legen wird?
Wann genau wird die Kommission nach Juli 2004 mit der Vorbereitung des in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens beginnen, durch das die Normen mandatiert werden können, wenn die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind? Durch die Einleitung dieses Verfahrens würden die Mitgliedstaaten unter Handlungszwang gesetzt, indem ihnen zu verstehen gegeben wird, dass man in der Tat zum letzten Mittel greifen wird, wenn alle anderen Mittel versagen.
Oder möchte die Kommission bis zum Ablauf der Frist in völliger Untätigkeit verharren, wie sie es in diesem Jahr bereits mehrfach angekündigt hat, und damit nicht nur das Risiko eingehen, dass eine Mandatierung erforderlich ist, sondern sich auch über die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2002 hinwegsetzen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
In ihrer unlängst vorgelegten Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (2) erläutert die Kommission Vorteile und Nutzen des digitalen Fernsehens. Das Dokument soll auch Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Forderung des Aktionsplans eEurope 2005 nach einer Informationsgesellschaft für alle (3) liefern. Dabei sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis Ende 2003 ihre Absichten hinsichtlich eines möglichen Übergangs zu veröffentlichen. Diese Mitteilung prüft, wie sich das Gemeinschaftsrecht einschließlich der Regeln für staatliche Beihilfen auf die nationalen Übergangspläne auswirken könnte, und trägt damit zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei. Es ist den Mitgliedstaaten bekannt, dass sie zur Meldung von Initiativen verpflichtet sind, die Bedenken im Hinblick auf die Regeln für staatliche Beihilfen auslösen könnten. Die Kommission kann bestätigen, dass ihr bereits eine solche Meldung und mehrere Beschwerden in Zusammenhang mit dem digitalen Fernsehen vorliegen.
In einer früheren Mitteilung über Hemmnisse für den breiten Zugang zu neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen (4) legte die Kommission ihre Vorstellung von einem System mit zahlreichen Plattformen dar, wobei das digitale Fernsehen — per Kabel, Satellit und Antenne — zu den wichtigen gehört. In dieser Mitteilung wurden die Notwendigkeit der Interoperabilität und der Wert offener Normen unterstrichen. Betont wurde des Weiteren, dass das Gemeinschaftsrecht vorsieht, Drittanbietern nach dem neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation Zugang zur Technik der Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) zu gewähren. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine geschäftliche Entscheidung zur Umstellung von der herstellerspezifischen Technik auf eine offene API der zweiten Generation wie MHP (Multi-Media Home Platform) nur auf der Grundlage eines tragfähigen Geschäftsplans getroffen werden kann. Dabei wären die bereits getätigten Investitionen und die sich weiterentwickelnden Bedürfnisse der Kunden zu berücksichtigen.
Darüber hinaus erteilte die Kommission den Auftrag 331, in dem die europäischen Normenorganisationen aufgefordert werden, einen Normungsplan zur Unterstützung der effektiven Umsetzung von Artikel 18 der Rahmenrichtlinie (5) (Interoperabilität von digitalen interaktiven Fernsehdiensten) auf den Märkten der Mitgliedstaaten zu erstellen. Die daraus resultierenden zusätzlichen Normen für MHP werden die Interoperabilität erhöhen und u.a. die Umstellung auf MHP erleichtern.
Die anstehende Überprüfung der Interoperabilität interaktiver Fernsehdienste, wie sie in Artikel 18 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie vorgesehen ist, hat die Marktteilnehmer ebenfalls motiviert. Derzeit läuft am Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) ein Normungsverfahren für die MHEG-5-API (6), die sowohl eine sehr gute Interoperabilität mit MHP aufweist als auch mit geringeren Einführungskosten verbunden ist.
Diese Maßnahmen ergänzen die früheren Initiativen zur Verbesserung der Interoperabilität des interaktiven Fernsehens, wie sie in der Antwort auf die mündliche Anfrage H-0449/2002 von Frau Thors in der Fragestunde während der Parlamentssitzung im Juni 2002 (7) aufgeführt wurden.
Auch Mitgliedstaaten haben ihre Unterstützung für Interoperabilität und Offenheit zugesagt. Der Rat „Telekommunikation“ vom 20. November 2003 verabschiedete Schlussfolgerungen zu offenen Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der 3. Generation und forderte die Mitgliedstaaten auf, die Kommission bei ihren Bemühungen zu unterstützen, das Normungsprogramm voranzubringen. Ferner begrüßte er die Absicht der Kommission, eine öffentliche Konsultation zur Interoperabilität beim interaktiven digitalen Fernsehen durchzuführen. Diese ist Bestandteil der Überprüfung, inwieweit Interoperabilität und Auswahlmöglichkeiten für den Kunden bei digitalen Fernsehdiensten in den Mitgliedstaaten erreicht wurden.
In den Mitgliedstaaten herrschen durchaus unterschiedliche Auffassungen darüber, wie Interoperabilität erzielt werden kann. Diejenigen, in denen der digitale Fernsehmarkt weniger entwickelt ist, befürworten die Einführung von MHP. In Mitgliedstaaten, in denen frühere API-Techniken in beträchtlichem Umfang etabliert sind, wird argumentiert, dass ein Austauschen der 32 Millionen in Europa bereits installierten Settop-Boxen zu teuer sei und es andere Wege gebe, um die nötige Interoperabilität zu erreichen, die die freie Wahl der Kunden fördert. Der eingangs genannte Normungsauftrag führt zu einer Vertiefung des Dialogs mit der Industrie darüber, wie die Interoperabilität zwischen den Dienstangeboten erreicht werden kann.
Die Kommission unterstützt weiterhin die freiwillige Einführung der MHP-Norm. Sie hält deren Anwendung für den nahe liegendsten Weg zur Interoperabilität. Wie die Kommission auf der Plenarsitzung des Parlaments vom 12. Dezember 2001 erklärte, wird sie überprüfen, ob Interoperabilität und freie Wahl der Kunden in den Mitgliedstaaten angemessen erreicht wurden. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission vorschlagen, die einschlägigen europäischen Normen verbindlich einzuführen. Hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung der Interoperabilität wird sich die Kommission auf die in der Rahmenrichtlinie 2001/21/EG festgelegten Kriterien sowie auf die Prinzipien der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit stützen. Sie plant den Beginn der öffentlichen Konsultation für die nahe Zukunft und beabsichtigt, sich gemäß ihrer Verpflichtung bis Juli 2004 auf eine endgültige Position festzulegen.
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(2) KOM(2003) 541 endg., Absatz 2.1.3 und 2.2.1.
(3) KOM(2002) 263 endg.
(4) KOM(2003) 410 endg.
(5) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002.
(6) ETSI-Entwurf ES 202 184.
(7) Mündliche Antwort vom 11.6.2002.
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27.3.2004 |
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CE 78/504 |
(2004/C 78 E/0524)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3259/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(4. November 2003)
Betrifft: Von der Mülldeponie Ano Liossia ausgehender Gestank
Die Anwohner der Gemeinde Petroupoli sowie die Gemeindeverwaltung selbst beklagen, dass in letzter Zeit von der Mülldeponie Ano Liossia Gestank ausgeht, der sich über die weitere Umgebung und insbesondere die Gemeinde Petroupoli ausbreitet. Dies stellt eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Gleichzeitig wird die Lebensqualität und die Entwicklung der Region in vielerlei Hinsicht beeinträchtigt. Die Anwohner sind umso besorgter, als auf dem Gelände der Mülldeponie Ano Liossia die Abwässer aus Psittalia und von der biologischen Kläranlage Metamorfosi unkontrolliert gelagert werden. Darüber hinaus wird die Lagerung von Abfällen im Steinbruch Moussamas geprüft, der sehr nah an den betroffenen Gebieten gelegen ist.
Ist der Kommission diese Angelegenheit bekannt? Wie beabsichtigt sie bis zur Fertigstellung neuer Mülldeponien tätig zu werden, damit eine Lösung für das Problem gefunden wird?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Bei der Kommission sind Beschwerden sowohl über den Betrieb der Mülldeponie Ano Liossia als auch über das Problem der Beseitigung von Klärschlamm aus der Anlage zur Behandlung von kommunalem Abwasser in Psyttalia eingegangen.
Der Betrieb der Mülldeponie Ano Liossia steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ablagerung von Klärschlamm aus Psyttalia an diesen Standort. Die griechischen Behörden wurden gebeten, die Kommission über die Betriebsbedingungen der Deponie zu unterrichten und die Gründe für den Einsturz von Abfallhalden am 10. März 2003 näher zu erläutern. Die Kommission geht der Beschwerde weiter nach, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft vorliegt.
Was die Behandlung von Klärschlamm aus der Anlage in Psyttalia betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass die griechischen Behörden nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass er unter Vermeidung umweltschädlicher Verfahren am Standort seiner Entstehung selbst verwertet oder beseitigt wird, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden.
Da diese Form der Beseitigung von Klärschlamm aus Psyttalia (Verbringung zur Deponie Ano Liossia, die bereits sehr überlastet ist und ihre Kapazitätsgrenzen erreicht) weder mit der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) noch mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (2), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (3), vereinbar ist, hat die Kommission das Verstoßverfahren nach Artikel 226 EGV eingeleitet. Im Juli 2003 wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahmen an Griechenland gerichtet. In ihrem Antwortschreiben äußerten sich die griechischen Behörden zu den Vorhaltungen der Kommission. Die Antwort der griechischen Behörden wird derzeit geprüft. Die Kommission wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Umweltrechts der Gemeinschaft zu gewährleisten.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/505 |
(2004/C 78 E/0525)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3274/03
von Inger Schörling (Verts/ALE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Auswirkungen der Bauarbeiten zur Anlage künstlicher Strände in La Caleta de la Guirra, Gemeinde Antigua (Fuerteventura, Spanien)
In La Caleta de la Guirra, Gemeinde Antigua (Fuerteventura) werden Bauarbeiten zur Anlage von künstlichen Sandstränden in einem Gebiet, das öffentliches Eigentum ist, durchgeführt. Bei diesen Bauarbeiten wurde ein Küstenstreifen von hohem ökologischem Wert mit umfangreichen Meerestier- und Fischbeständen (einschließlich einer kleinen Krebsart, die als Futter für den gestreiften Schleimfisch (Sparisoma Cretense) dient) zerstört. Dieses Gebiet nutzten auch heimische Vögel und Zugvögel als Zwischenstation, Ruheort und Nistplatz: Braunkehlchen, Schmutzgeier, Wüstentrompeter, Rennvogel, Seeregenpfeifer, Steinwälzer, Gischtläufer, Seidenreiher, Rallenreiher und Flamingos. Im Laufe dieser Arbeiten wurde eine wichtige paläontologische Lagerstätte entdeckt. Laut Berichten von anerkannten Paläontologen der Kanarischen Universitäten handelt es sich um die reichste und ausgedehnteste bisher bekannten Fundstätte auf der Insel Fuerteventura. Sie weist eine große Menge und Vielfalt von über 100 000 Jahre alten Meeresfossilien auf. Seit Ende 2002 zerstören die Baumaschinen Tag für Tag die Küste und vernichten diese paläontologische Fundstätte, schaffen Tonnen von fossilem Material auf nicht näher bestimmte Lagerstätten. Die Kanarischen Grünen haben bei den Insel-, Regional- und staatlichen Behörden Beschwerde gegen dieses Vorgehen erhoben und gemäß dem Gesetz 4/1999 vom 15. März 1999 zum Schutz des historischen Erbes der Kanaren die Einstellung der Bauarbeiten verlangt. Trotzdem gehen die Arbeiten weiter, und es tauchen weitere Funde auf. Außerdem haben die Grünen Beschwerde eingereicht und die Einstellung der Arbeiten beantragt bei der Umweltanwaltschaft und dem Ermittlungsgericht Nr. 2 von Puerto del Rosario. Das Umweltministerium (siehe Beschluss 7039 im Boletín Oficial del Estado (Spanisches Gesetzblatt) Nr. 88 vom 12. April 2002) hat das Projekt von La Guirra von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen und die Berichte über nachteilige Auswirkungen, die während der Anhörungen eingingen, nicht berücksichtigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wäre unerlässlich gewesen wegen der paläontologischen Funde und weil die ökologischen Werte nicht beachtet wurden (Auswirkung auf die halophile Küstenvegetation und die Tamariskenhaine und die Dickichte der unter dem Meeresspiegel liegenden Küstenstreifen, Zerstörung des Gebiets, wo der Gestreifte Schleimfisch, eine für dieses Gebiet typische Fischart, sein Futter findet, das stark rückläufig ist).
Kann die Kommission veranlassen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Richtlinie 97/11/EG (1) durchgeführt wird?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
Die Kommission hat festgestellt, dass das Gebiet, in dem das Projekt durchgeführt werden soll, von den spanischen Behörden nicht als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) ausgewiesen wurde.
Nach Angaben der spanischen Behörden sieht das Projekt Arbeiten in einem 600 m langen Küstenstreifen für den Badebetrieb vor. In erster Linie wird der Bau eines unterbrochenen Deichs und das Auffüllen mit Sand für den Badebetrieb erwogen. Derartige Projekte sind in Anhang II Ziffer 1) Buchstabe h) der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (3) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, aufgeführt.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der obigen Richtlinie prüfen die Mitgliedstaaten von Fall zu Fall anhand von Kriterien und/oder Schwellenwerten, ob Projekte der in Anhang II aufgelisteten Klassen einer Prüfung gemäß Artikel 5 bis 10 der Richtlinie zu unterziehen ist. Dabei berücksichtigen sie die Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie, d.h. die Merkmale und den Standort des Projekts sowie seine möglichen Auswirkungen. Sie sorgen dafür, dass die von den zuständigen Behörden vorgenommene Prüfung öffentlich bekannt gemacht wird.
Die spanischen Behörden haben gemäß der Entschließung vom 14. März 2002 ermittelt, ob dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, und kamen zu dem Schluss, dass es keine wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt haben wird und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Aufgrund der vorliegenden Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass die spanischen Behörden die Bestimmungen der vorgenannten Ratsrichtlinien eingehalten haben.
(1) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
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27.3.2004 |
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CE 78/506 |
(2004/C 78 E/0526)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3275/03
von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Zerstörung der russischen Wälder
Berichten zufolge plant die russische Regierung, einen riesigen Teil der russischen Wälder an private Unternehmen für Holzeinschlag zu verkaufen. Diese Wälder sind eine unermessliche „Kohlenstoff-Senke“ und werden an Bedeutung nur noch vom Regenwald des Amazonas übertroffen. Ist der Kommission dieser Sachverhalt bekannt? Wenn ja, was kann die EU ihrer Ansicht nach tun, um die russische Regierung von einer Politik abzubringen, die gewaltige Umweltschäden nach sich ziehen kann?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Pläne der russischen Regierung zum Verkauf eines Großteils ihrer Wälder an private Unternehmen für Holzeinschlag sind der Kommission nicht bekannt, wenngleich ihr Presseberichte über das neue russische Forstgesetzbuch vorliegen. Konzessionen, die privaten oder anderweitigen Unternehmen gewährt werden, können sich nachteilig auf die Waldwirtschaft in diesem Gebiet auswirken, müssen es aber nicht. Die russische Regierung hat sich in verschiedenen internationalen Foren, u.a. auf den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa, zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder verpflichtet. Die Kommission erwartet, dass Russland diese Verpflichtungen einhält und die einschlägigen Entschließungen umsetzt.
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27.3.2004 |
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CE 78/507 |
(2004/C 78 E/0527)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3276/03
von Brian Simpson (PSE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Beschränkungen für Flüge, die den Flughafen von Zürich anfliegen
Kann die Kommission mitteilen, wann sie in der Lage sein wird, über die von Swiss Airlines gegen die deutschen Behörden eingereichte Beschwerde Bericht zu erstatten, die im Zusammenhang mit Beschränkungen für Flüge steht, die den Flughafen von Zürich anfliegen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Der Kommission ist in der Tat eine Beschwerde der Schweizer Behörden über die deutschen Maßnahmen zugegangen, die bestimmte Landeverfahren am Flughafen Zürich beeinträchtigen könnten. Die Beschwerde wurde auf der Grundlage des zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommens geprüft. Am 5. Dezember 2003 fasste die Kommission eine Entscheidung gemäß dem in dem Abkommen und in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 (1) festgelegten Verfahren. Nach dieser Entscheidung darf Deutschland die 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung, in der Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich festgelegt werden, in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 4. April 2003 weiterhin anwenden. Die Entscheidung der Kommission wird in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, ABl. L 240 vom 24.8.1992.
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27.3.2004 |
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CE 78/507 |
(2004/C 78 E/0528)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3284/03
von Lord Inglewood (PPE-DE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Überbuchung von Flügen der Air France
Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass es eine unfaire und/oder unethische Geschäftspraxis darstellt, wenn Fluggesellschaften Passagieren, die einen gültigen Flugschein gekauft haben, die Mitnahme auf dem entsprechenden Flug verweigern? Wird die Kommission eine formelle Untersuchung der regelmäßigen und andauernden Überbuchungspolitik bei einigen der Air France-Flüge von Newcastle durchführen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Der Kommission ist bekannt, wie oft Fluggästen insgesamt die Beförderung verweigert wird (etwa einer von tausend Fluggästen ist davon betroffen), ihr liegen aber keine Informationen über bestimmte Flüge, etwa die von Air France ab Newcastle, vor.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Nichtbeförderung nur unter Leistung einer Ausgleichszahlung und Hilfestellung für die vom Flug ausgeschlossenen Fluggäste akzeptiert werden kann. 1991 erließ die Gemeinschaft die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates (1), mit der Luftfahrtunternehmen, die Fluggästen auf Flughäfen in Mitgliedstaaten die Beförderung verweigern, dazu verpflichtet werden, einen finanziellen Ausgleich zu leisten, den Fluggästen die Wahl zwischen einer Erstattung und einem Ersatzflug zu geben und gegebenenfalls für Mahlzeiten und Hotelunterbringung aufzukommen. Dies war ein erster Schritt der Gemeinschaft zum Schutz der Fluggäste.
Zehn Jahre danach hat die Kommission die Situation erneut geprüft und gelangte zu dem Schluss, dass Fluggästen zu häufig die Beförderung verweigert wird (jährlich sind rund 250 000 Fluggäste betroffen) und diese Zahl verringert werden sollte. Sie hat daher 2001 eine neue Verordnung (2) vorgeschlagen, mit der die Häufigkeit der Nichtbeförderung verringert werden soll. Die neue Verordnung würde die Luftfahrtunternehmen bei Überbuchung dazu verpflichten, Freiwillige zu suchen, die ihre Buchung im Austausch gegen eine Gegenleistung aufgeben. Nur wenn sich nicht genügend Freiwillige melden, wäre es den Luftfahrtunternehmen erlaubt, Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung zu verweigern. In diesem Fall müssten sie die betroffenen Fluggäste mit einem höheren Satz entschädigen und sie wie bereits in der geltenden Verordnung vorgeschrieben betreuen. Dies sollte zu einem merklichen Rückgang der Fälle führen, in denen Fluggästen die Beförderung verweigert wird.
Die neue Verordnung würde auch den Fluggästen Rechte einräumen, deren Flug gestrichen oder stark verspätet ist, und würde für Nichtlinienflüge (Charterflüge) ebenso wie für Linienflüge gelten.
Die Kommission hofft sehr, dass das Parlament dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zu diesem Vorschlag zustimmen wird.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, ABl. L 36 vom 8.2.1991.
(2) ABl. C 103 E vom 30.4.2002.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/508 |
(2004/C 78 E/0529)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3285/03
von Pierre Jonckheer (Verts/ALE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Kohletagebau in Feixolín (im Gebiet Valle de Laciana, Spanien)
Im Jahr 1995 nahm das Unternehmen Minero Siderúrgica de Ponferrada S.A. (MSP) den Kohletagebau in Feixolín auf. Dieses Bergwerk liegt 2 km von dem in Fonfría entfernt, das Gegenstand der Anfragen E-1892/02 (1), E-1431/03, E-1432/03 (2) und E-2858/03 (3) war, und somit ebenfalls in dem Gebiet, in dem Braunbären leben. Das Unternehmen beantragte die Genehmigung für die Inbetriebnahme des Bergwerks in Fonfría mit der Begründung, dass die Vorkommen von Feixolín erschöpft seien. Nachdem das Bergwerk in Fonfría Anfang 2002 seinen Betrieb aufgenommen hatte, war effektiv ein ganz erheblicher Rückgang der Bergbautätigkeiten in Feixolín und sogar deren völlige Einstellung festzustellen, so dass davon ausgegangen wurde, dass sich dieses Bergwerk in der Sanierungsphase befand. Das Unternehmen MSP nahm jedoch die Fördertätigkeit in Feixolín im Frühjahr 2003 in erheblichem Maße wieder auf, und der Betrieb dieses Bergwerks läuft in vollem Umfang weiter.
Für dieses Bergwerk fehlen alle erforderlichen Genehmigungen und Umweltverträglichkeitserklärungen. Es wurde von der Bevölkerung in Unkenntnis seiner schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie in Anbetracht der Tatsache toleriert, dass das Unternehmen MSP zugesagt hatte, die Arbeitsplätze zu erhalten. Diese Zusage wurde jedoch nicht eingehalten, da die Zahl der Arbeitsplätze von 2 500 auf 1 000 verringert wurde. Trotz dieser Tatsache droht MSP den lokalen Behörden wie auch den Behörden der Autonomen Region mit einer endgültigen Schließung des Betriebs, falls keine Genehmigung für den Tagebau erteilt werden sollte.
Das Unternehmen MSP erhält weiterhin enorme finanzielle Beihilfen, um die Rentabilität des Betriebs zu sichern (4), während es in Wirklichkeit durch die Förderung im Tagebau die Kosten senkt und den Untertagebaubetrieb einstellt. Die Gewinne, die sowohl durch die Senkung der Kosten als auch durch die ihm gewährten Beihilfen erzielt werden, werden durch Investitionen in Maschinen und durch die Auslagerung von Dienstleistungen in andere Unternehmen des Konzerns gelenkt. Diese Maschinen, die für den Tagebau benötigt werden, werden auch für andere Arbeiten, die nichts mit dem Bergbau zu tun haben, wie den Bau von Straßen usw. verwendet, bei denen es sich zufälligerweise um Tätigkeiten dieser Unternehmen handelt.
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1. |
In welcher Höhe hat das Unternehmen MSP EU-Beihilfen erhalten und für welche Art von Tätigkeiten? Kann die Kommission prüfen, ob es eine unzulässige Verwendung der EU-Beihilfen, die MSP erhalten hat, gegeben hat? |
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2. |
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die bewilligten Beihilfen zur Gewährleistung der Rentabilität des Untertagebaus verwendet werden sollten, da nur dadurch die Beschäftigung aufrechterhalten werden kann, sowie für die Schaffung alternativer nachhaltiger Industrien, welche die Zukunft des Gebiets gewährleisten, was derzeit nicht geschieht? |
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3. |
Kann die Kommission in ihre Untersuchung über die Umweltauswirkungen der Bergwerke von MSP auch das Bergwerk in Feixolín einbeziehen in Anbetracht der Tatsache, dass Valle de Laciana von der Unesco als Biosphärenreservat eingestuft wurde? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
Das Unternehmen Minería Siderúrgica de Ponferrada S.A (MSP) erhält jährlich vom spanischen Staat Beihilfen für die Kohleförderung, die von der Kommission genehmigt werden müssen.
In den letzten Jahren wurden MSP folgende Betriebsbeihilfen gewährt:
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1998: 1 014 Mio. PTA; |
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— |
1999: 9 924,26 Mio. PTA; |
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— |
2000: 9 633,34Mio. PTA; |
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— |
2001: 8 934,84 Mio. PTA; |
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2002: 48 Mio. EUR (7 986,44 Mio. PTA). |
Die Kommission genehmigte diese Beihilfen, nachdem sie geprüft hatte, ob das Unternehmen einen „Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung“ durchführte, der die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens verbessern sollte und auf eine Senkung der Produktionskosten abzielte. Der Beihilfebetrag je Tonne, den das Unternehmen MSP erhält, gehört zu den niedrigsten in der Union. Der Kommission liegen keine Informationen über eine unrechtmäßige Verwendung dieser Beihilfen hinsichtlich der Auflagen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS (5) vor.
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2. |
Die Kommission genehmigt die gemeinschaftlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften. Grundlage dafür ist künftig die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 (6), die den Produktionseinheiten mit den besten wirtschaftlichen Aussichten die Möglichkeit gibt, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zur Sicherheit der Energieversorgung beizutragen. Diese Möglichkeit besteht für Schachtanlagen und Tagebaubetriebe gleichermaßen, wenn sie die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen „Kernziele“ einhalten, die die Komponenten der nachhaltigen Entwicklung ausmachen. Die Kommission kann die Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Produktionssysteme nicht beeinflussen, wacht jedoch über die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Was Beihilfen für die Schaffung alternativer Industrien angeht, so befürwortet die Kommission Programme zur wirtschaftlichen Diversifizierung in den Bergbauregionen. Die in den Regelungen zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen Beihilfen sind jedoch ausschließlich für die Kohleproduktion und nicht für Diversifizierungsmaßnahmen bestimmt. Im Falle Spaniens wurde die Kommission über den Plan 1998-2005 für alternative Entwicklungen der Bergbaureviere unterrichtet, mit dem das von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Ziel der Regionalentwicklung verfolgt wird. |
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3. |
Die Kommission prüft derzeit, ob die spanischen Behörden die gemeinschaftlichen Bestimmungen des Umweltrechts im Hinblick auf die Aktivitäten des genannten Unternehmens korrekt anwenden. |
(1) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 149.
(2) Siehe Seite 32.
(3) Siehe Seite 180.
(4) Siehe Anfrage E-0342/02, ABl. C 205 E vom 29.8.2002, S. 122. Das Unternehmen UNINSA wie auch das Unternehmen MSP gehören dem Unternehmenskonzern von Victorino Alonso neben anderen Bergbauunternehmen an, die von ihm aufgekauft wurden, und alle diese Unternehmen machen Verluste.
(5) Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. L 329 vom 30.12.1993.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, ABl. L 205 vom 2.8.2002.
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27.3.2004 |
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CE 78/510 |
(2004/C 78 E/0530)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3286/03
von Anne André-Léonard (ELDR) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Harmonisierung der europäischen Rechtsvorschriften betreffend die Fahrerlaubnis für Sportboote
Kürzlich haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 94/25/EG (1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote geändert.
Im Mittelpunkt dieser Richtlinie stehen Umwelt- und Sicherheitsnormen für den Bau dieser Boote.
Ein anderer nicht zu vernachlässigender Aspekt betrifft jedoch die Notwendigkeit einer Harmonisierung der Führerscheine für Sportboote auf Gemeinschaftsebene.
Plant die Kommission in diesem Zusammenhang einen europäischen Führerschein? Wenn ja, welche Maßnahmen will sie treffen, um eine effiziente Regelung in diesem Bereich zu gewährleisten?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(15. Dezember 2003)
Die Bestimmungen über Führerscheine für Sportboote sind nicht Gegenstand gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die einzige gemeinschaftliche Rechtsvorschrift über Sportboote ist in der Tat die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (2). Diese Richtlinie gewährleistet die Einhaltung von Mindest-Sicherheits-normen für den Bau dieser Boote.
Allerdings hat die UN-Wirtschaftskommission für Europa 1998 die Entschließung (ECE) 40 über einen internationalen Führerschein für Sportboote verabschiedet. Sie schafft ein harmonisiertes System für die Ausstellung einer internationalen Bescheinigung auf der Grundlage des nationalen Dokuments durch die Behörden des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder in dem er ansässig ist. Der internationale Führerschein berechtigt zum Führen von Booten in den Binnen- und Küstengewässern der Länder, die die Entschließung unterzeichnet haben.
Die Kommission prüft die Einführung dieses internationalen Führerscheins und wird bei Bedarf die erforderlichen Maßnahmen treffen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Frage jedoch nicht Gegenstand des Arbeitsprogramms der Kommission.
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.
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27.3.2004 |
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CE 78/510 |
(2004/C 78 E/0531)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3288/03
von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Ansiedlung von Unternehmen in der Gemeinde Losser
Die niederländische Gemeinde Losser, die an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland liegt, sieht sich derzeit mit großen Schwierigkeiten bei der Ansiedlung von Betrieben konfrontiert. Auf niederländischer Seite ist es besonders schwierig, kleinere Gewerbegebiete auszuweisen. Auf der deutschen Seite sind durchaus Gewerbeflächen vorhanden. Unternehmer aus der Gemeinde Losser, die einen Betrieb auf der anderen Seite der Grenze gründen wollen, sind jedoch mit anderen gesetzlichen Bestimmungen konfrontiert, was eine solche Ansiedlung erheblich erschwert. Im Vertrag von Anholt, der derzeit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen regionalen Behörden in den Niederlanden und in Deutschland regelt, ist weder eine Harmonisierung von deutscher und niederländischer Gesetzgebung vorgesehen, noch wird eine Wahlmöglichkeit geboten. Die Erschließung von grenzüberschreitenden Gewerbegebieten ist ebenfalls unmöglich, da der Regionalplan in den Niederlanden dies nicht zulässt.
Bereits bei früherer Gelegenheit habe ich argumentiert, dass die Grenzregionen die Versuchsfelder für ein integriertes Europa sind und dass die europäische Zusammenarbeit gerade dort mit Hilfe der Harmonisierung der Gesetzgebung und der öffentlichen Einrichtungen konkrete Gestalt annehmen muss.
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1. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass gerade in Grenzregionen die grenzüberschreitende Ansiedlung von Betrieben gefördert werden muss? |
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2. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass eine Flexibilisierung bzw. Harmonisierung der Gesetzgebung auf dem vorstehend beschriebenen Gebiet von großer Bedeutung ist, und ist sie bereit, Initiativen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten zu einem entsprechenden Vorgehen anzuregen? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
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1. |
Gemäß den Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative Interreg gehören die Förderung des Unternehmertums, die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie lokaler Beschäftigungsinitiativen zu den Prioritäten der europäischen Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. |
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2. |
Durch die neue Gneration von Kooperationsprogrammen für den Zeitraum 2000-06 wird die Förderung der Entwicklung grenzüberschreitender, transnationaler und interregionaler Strategien angestrebt, um die durch unterschiedliche einzelstaatliche Rechts- und Verwaltungssysteme sowie Traditionen bedingten Schwierigkeiten zu überwinden. Die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungssysteme fallen jedoch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass das Gemeinschaftsrecht — beispielsweise im Hinblick auf den Binnenmarkt und die Wettbewerbsvorschriften — eingehalten wird. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/511 |
(2004/C 78 E/0532)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3289/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Rechtlose portugiesische Arbeitnehmer, die auf Plattformen in der Nordsee arbeiten
Verschiedene Arbeitnehmer, einschließlich portugiesische Arbeitnehmer, arbeiten, einige von ihnen bereits mehr als 10 Jahre, auf den Plattformen im niederländischen Nordseegebiet für das Unternehmen „Catering Logistic Management“, ohne dass ihnen die gleichen Rechte wie den lokalen Arbeitnehmern zuerkannt werden.
Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung wird ein unzulässiges Argument angeführt, nämlich die Tatsache, dass diese Arbeitnehmer den offiziellen Wohnsitz in Portugal haben und im Zwei-Wochen-Rhythmus arbeiten.
Das niederländische Unternehmen meldet sie weder bei der Sozialversicherung an noch zahlt es ihnen die Reisekosten, noch haben die Arbeitnehmer soziale Rechte (Trennungsentschädigung, Arbeitslosenhilfe, Entschädigung im Falle von Arbeits- oder sonstigen Unfällen).
Wie ist es in Anbetracht der Tatsache, dass die Niederlande ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, möglich, dass niederländische Unternehmen die elementarsten Rechte der Arbeitnehmer missachten?
Welche Maßnahmen werden ergriffen werden, um hier Abhilfe zu schaffen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(4. Dezember 2003)
Die Kommission möchte zunächst betonen, dass für die Gewährung eines optimalen sozialen Schutzes von Personen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten koordiniert sind. Diese Verordnung umfasst insbesondere ein Regelwerk zur Festlegung der Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit in Situationen, von denen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind. Es handelt sich um ein Regelwerk, das bindend ist und dem Versicherten nicht gestattet, die von ihm gewünschten Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit auszuwählen.
Um festzustellen, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, bittet die Kommission die niederländischen Behörden um Erklärungen, damit sie prüfen kann, ob es sich um eine Abstellung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Dienstleistung handelt und ob die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts eingehalten wurden.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit von Arbeitnehmern und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/512 |
(2004/C 78 E/0533)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3291/03
von Helena Torres Marques (PSE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Kontrolle der Umsetzung der Gemeinschaftsbeschlüsse in Portugal
Im Amtsblatt (1), wurde die Entscheidung der Kommission 2002/914/EG vom 24.7.2002 zu einem Verfahren nach Artikel 81 EGV bzw. Artikel 53 EWRA (Sache Comp/29.373 — Visa International — Multilateral Interchange Fee/Mehrseitige Abwicklungsgebühr) veröffentlicht.
In dieser Entscheidung sind die Höchstsummen angegeben, die von VISA bei der Benutzung seiner Debet-und Kreditkarten in der Eurozone gedeckt werden können.
Natürlich müssen die Gebühren für die Transaktionen innerhalb eines jeden Landes niedriger sein als die in der Eurozone, und zwar in Anbetracht der niedrigeren Telefonkosten. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission folgendes gefragt:
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1. |
Welche Stelle ist verantwortlich für die Umsetzung der genannten Entscheidung in Portugal? |
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2. |
Da es eine einzige Eigentümergesellschaft der portugiesischen Banken — die UNICRE — gibt, über die praktisch die Gesamtheit der Transaktionen mit in Portugal ausgestellten Debet- und Kreditkarten abgewikkelt wird, wird gefragt, welche Stelle für die Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsentscheidungen verantwortlich ist. |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(5. Dezember 2003)
Mir der Entscheidung 2002/914/EG vom 24. Juli 2002 stellte die Kommission in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union gewisse mehrseitige Abwicklungsgebühren (Multilateral Interchange Fees — MIF) bei grenzüberschreitenden Bezahlungen mit Visa-Kreditkarten frei. Diese Freistellung läuft 2007 aus.
Um die Anfrage der Frau Abgeordneten zu beantworten, möchte die Kommission zuerst einige Aspekte der Entscheidung 2002/914/EC erläutern. Die MIF ist eine Gebühr, die zwischen Banken für mit Kreditkarte getätigte Transaktionen entrichtet wird. Im Visa-System zahlt diesen Betrag die Bank des Einzelhändlers der Bank des Karteninhabers. Ersterer entstehen dadurch Kosten, welche normalerweise an den Händler als Teil jener Gebühr weiterverrechnet werden, die der Händler für jeden Bezahlvorgang mit der Visa-Kreditkarte an die Bank entrichtet. Für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb der Europäischen Union gilt die vom Visa-Aufsichtsrat für die Region EU festgesetzte Höhe für die Visa-MIF, es sei denn zwei Banken treffen ein davon abweichendes Übereinkommen. Visa beantragte bei der Kommission für die Höhe der MIF ein Negativattest. Die Freistellung nach Artikel 81(3) des EG-Vertrags wurde von der Kommission gewährt, nachdem Visa ein Änderungspaket vorgelegt hatte und die Angelegenheit in intensiven Erörterungen und Konsultationen mit interessierten Dritten behandelt worden war. Visa verpflichtete sich insbesondere dazu, erstens die Höhe ihrer MIF für die verschiedenen Arten von Verbraucherkarten zu senken: Für Visas Termindebet- und Kreditkartenzahlungen wird der gewichtete Durchschnitt der MIF schrittweise bis zum Jahr 2007 auf 0,7 % gesenkt; für Bezahlvorgänge mit Debetkarten wird Visa unverzüglich eine pauschale MIF von EUR 0,28 einführen. Zweitens wird für die MIF eine Obergrenze in Höhe der Kosten für bestimmte von den ausstellenden Banken bereitgestellte Dienstleistungen festgelegt, die nach Ansicht der Kommission den Dienstleistungen entsprechen, welche von den Banken der Karteninhaber erbracht werden, die jenen Händlern zugute kommen, die letztlich die grenzüberschreitende MIF bezahlen. Drittens gestattet Visa seinen Mitgliederbanken nunmehr, auf Anfrage der Händler Informationen über die MIF-Höhen und den relativen Prozentsatz der drei Kostenkategorien für Händler offen zu legen.
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1. |
In allen Mitgliedstaaten (also auch in Portugal) ist die Kommission für die Überwachung der Einhaltung der geänderten MIF-Regelung für grenzüberschreitende Transaktionen durch Visa zuständig. Sollte eine Verletzung der Freistellungsentscheidung der Kommission bekannt werden, wird von den Diensten der Generaldirektion Wettbewerb eine Untersuchung über etwaige Abweichungen von der Entscheidung eingeleitet. An dieser Stelle muss betont werden, dass die Freistellungsentscheidung der Kommission nur für grenzüberschreitende Bezahlvorgänge mit Visa-Verbraucherkarten in Einzelhandels-Verkaufsstätten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gilt. Die Entscheidung ist nicht auf die MIF für innerstaatliche Visa-Bezahlungen in Mitgliedstaaten anwendbar. Die Kommission beurteilte die Freistellung der geänderten Visa-MIF ausschließlich im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Bezahlungen innerhalb des Visa-Bezahlkartensystems. Die Festsetzung von Visas MIF-Höhen für innerstaatliche Zahlungen in Portugal müsste im Hinblick auf die unterschiedlichen Marktbedingungen im Mitgliedstaat selbst vorgenommen werden. |
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2. |
Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ist überall dort anwendbar, wo der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nennenswert betroffen sein könnte. Sollte es auf dem portugiesischen Kartenmarkt einen Hinweis auf eine mögliche Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft geben, kann diese Information an die nationale Wettbewerbsbehörde oder die Kommission weitergeleitet werden. Eine Kopie der von der Frau Abgeordneten vorgebrachten Vorbehalte wurde der portugiesischen Wettbewerbsbehörde (Autoridade da Concorrência) übermittelt. |
(1) ABl. L 318 vom 22.11.2002, S. 17.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/513 |
(2004/C 78 E/0534)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3294/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(7. November 2003)
Betrifft: Fünftes Rahmenprojekt der Europäischen Kommission
Wie gedenkt die Kommission die Ergebnisse ihres fünften Rahmenprojekts „Orientierung junger Männer und Frauen im Sinne der Bürgerschaft und der europäischen Identität“ (HPSE-CT-2001-00077) zu nutzen?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(12. Dezember 2003)
Das Projekt „Orientations of Young Men and Women to Citizenship and European Identity“ (Einstellungen der Jugend zu europäischer Bürgerschaft und Identität) (HPSE-CT-2001-00077) hat im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Leitaktion „Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage“ des Fünften Rahmenprogramms für eine Laufzeit von 36 Monaten eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Höhe von EUR 995 000 erhalten. Das Projekt wird von Frau Prof. Lynn Jamieson, Universität von Edinburgh, koordiniert. Ziel ist es, die Herausbildung einer europäischen Identität und Bürgerschaft bei jungen Menschen in sechs Ländern — vier derzeitigen und zwei künftigen Mitgliedstaaten — zu untersuchen.
Das Projekt ist noch nicht abgeschlossen, und es ist davon auszugehen, dass erst im Laufe des letzten Projektjahres konkreter Nutzen aus der Mehrzahl der Ergebnisse gezogen werden kann. Auf der für Juli 2004 in Brüssel angesetzten Abschlusskonferenz des Projekts selbst werden die wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen für zu treffende Maßnahmen vorgestellt werden, die im Wesentlichen auf politische Entscheidungsträger (Akteure der Gemeinschaftsorgane, Bildungsbehörden, berufliche Bildungseinrichtungen) zugeschnitten sind.
Das Forschungskonsortium möchte die Verbreitung und Nutzung seiner Ergebnisse vor allem auf zweierlei Art sicherstellen: erstens über die Internetseite des Projekts (http://www.ed.ac.uk/sociol/youth), über die sowohl die Allgemeinheit als auch Vertreter aus Wissenschaft und Politik auf Unterlagen und Berichte zugreifen können. Zweitens über die Herstellung von Kontakten zu europäischen, einzelstaatlichen und örtlichen Einrichtungen und Akteuren (die Liste wird dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments direkt übermittelt). Außerdem möchte das Konsortium einen zusammenfassenden Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen seiner Forschungsarbeit erstellen und diesen allen für Bildung zuständigen Ministerien auf allen Regierungsebenen in Europa übermitteln.
Die Kommission hatte die Projektkoordinatorin gebeten, die Forschungsergebnisse auf der von Europarat und Generaldirektion Bildung und Kultur (EAC) gemeinsam ausgerichteten Konferenz über Jugend und aktive Teilnahme vom 24. bis 26. November 2003 in Straßburg vorzustellen, die zur Umsetzung des Weißbuchs über die Jugend (1) beitragen sollte. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Forschungsergebnisse dank einer konsequenten Zusammenarbeit zwischen der GD Forschung (RTD) und der GD EAC sich in der Bildungspolitik niederschlagen und zu einer aktiven Bürgerbeteiligung beitragen werden. Schließlich werden die gewonnenen Erkenntnisse auch dem Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und dem Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport des Europäischen Parlaments übermittelt.
(1) KOM(2001) 681 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/514 |
(2004/C 78 E/0535)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3296/03
von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission
(7. November 2003)
Betrifft: Gebühren für Aufenthaltserlaubnis
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden in den Niederlanden regelmäßig mit hohen Gebühren konfrontiert, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. In einem Fall handelt es sich um eine Deutsche, die seit 1. Juli 2002 offiziell mit einem niederländischen Staatsangehörigen zusammenwohnt. Diese Frau war als Grenzarbeiterin in Deutschland beschäftigt und verlor am 31. Mai 2003 ihre Arbeit. Sie erhält gemäß Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 (1) Arbeitslosengeld vom niederländischen Staat. Diese Frau musste eine Gebühr von 430 EUR für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis entrichten.
Die Frau hat zwei Kinder, die bei ihrem ehemaligen Mann (Vater) in Deutschland wohnen. Diese deutsche Frau hat nicht in den Niederlanden gearbeitet. Für den mit ihr zusammenwohnenden Partner gilt, dass er immer in den Niederlanden gewohnt hat und bis März 2001 selbständiger Unternehmer in den Niederlanden war. Seit April 2001 ist er in einem deutschen Unternehmen abhängig beschäftigt (Grenzarbeiter).
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1. |
Dürfen die Niederlande jährlich eine Gebühr von 430 EUR für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis fordern? Ist dies auch bei einer Aufenthaltserlaubnis zulässig, die am 6. Juni 2003 für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten (bis 6.12.2003) ausgestellt wird? |
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2. |
Dürfen die Niederlande eine Gebühr von 285 EUR für die Aufenthaltserlaubnis jedes Kindes fordern, falls die deutsche Mutter ihre Kinder in den Niederlanden betreuen bzw. gemeinsam mit ihrem niederländischen Partner aufziehen will? |
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3. |
Inwiefern liegt hier ein Verstoß gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften (EWG-Vertrag Artikel 13, 17, 18, 39 und u.a. EWG-Richtlinie 68/360 (2)) vor? |
Anmerkung: Die Kosten eines niederländischen Personalausweises betragen 28,73 EUR für eigene Einwohner und niederländische Staatsangehörige.
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
Die niederländische Gesetzgebung, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Aufenthaltsrecht umsetzt, sieht vor, dass Unionsbürger, die sich in den Niederlanden nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufhalten, eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis hängt von der Eigenschaft ab, in der der Unionsbürger diese beantragt (Arbeitssuchender, Arbeitnehmer, inaktive Person, Student).
Gemäß den Informationen aus der Anfrage hat die deutsche Staatsbürgerin niemals in den Niederlanden gearbeitet und kann daher keine Aufenthaltserlaubnis gemäß Richtlinie 68/360/EWG (3) beantragt haben. Aus den in der parlamentarischen Anfrage bereitgestellten Informationen geht jedoch nicht hervor, in welcher Eigenschaft sie eine Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden beantragt hat, als sie noch einen Arbeitsplatz in Deutschland hatte, und später deren Verlängerung, als sie arbeitslos geworden ist. Sie könnte ihr Recht auf Freizügigkeit unter der Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (4) ausgeübt haben oder sie könnte möglicherweise eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund der nationalen Gesetzgebung für die Familienzusammenführung mit ihrem niederländischen Partner beantragt haben.
Unabhängig von der Eigenschaft, in der ein Unionsbürger eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, sieht das Gemeinschaftsrecht über Freizügigkeit vor, dass Aufenthaltstitel unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr von Personalausweisen für Inländer nicht übersteigen darf, ausgestellt und verlängert werden. Nach den Informationen der Kommission sind die Gebühren für befristete Aufenthaltsgenehmigungen für Unionsbürger in den Niederlanden auf 28 EUR angestiegen. Da Personalausweise für eigene Staatsangehörige 28,77 EUR kosten, ist diese Steigerung nicht diskriminierend im Vergleich zu den Gebühren für Personalausweise und daher in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.
Die niederländischen Rechtsvorschriften sehen auch die Möglichkeit zur Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vor. Nach den Informationen der Kommission belaufen sich die Gebühren für dieses Dokument auf 226,89 EUR. Unionsbürger sind jedoch nicht verpflichtet, dieses teurere Dokument zu beantragen.
Wenn der betreffenden deutschen Staatsbürgerin 430 EUR für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und 285 EUR für jedes Kind in Rechnung gestellt wurden, scheinen die Beträge das von den oben erwähnten niederländischen Rechtsvorschriften Vorgesehene zu überschreiten. Um diesen Fall aber voll zu beurteilen und um letztendlich Kontakt aufzunehmen mit den niederländischen Behörden, würde die Kommission ausführlichere Informationen über diesen Fall benötigen.
Schließlich möchte die Kommission bemerken, dass Artikel 13 des EWG-Vertrags in diesem Fall nicht anwendbar ist, da dieser nur eine gesetzliche Grundlage bietet für Aktionen zur Bekämpfung der Diskriminierungen auf Grund von Geschlecht, Rasse oder ethnische Abstammung, Religion oder Glaube, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung.
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(2) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13.
(3) Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, ABl. L 257 vom 19.10.1968.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/515 |
(2004/C 78 E/0536)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3300/03
von Robert Sturdy (PPE-DE) an die Kommission
(7. November 2003)
Betrifft: „Scam“-E-Mails aus Afrika usw., in denen um Bankangaben gebeten wird
Kann die Kommission angesichts der Tatsache, dass immer wieder Meldungen über derartige E-Mails laut werden und täglich mehrere E-Mails dieser Art auf meinem E-Mail-Account beim Europäischen Parlament ankommen, mitteilen, wie sie verhindern kann, dass derartige E-Mails auf E-Mail-Accounts in Europa landen, bevor noch mehr Menschen auf diesen Betrug hereinfallen und ihre Bankkonten angeben und um große Geldbeträge betrogen werden?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
Der Herr Abgeordnete möchte wissen, was die Kommission unternehmen kann, um „Scam“-E-Mails, Einhalt zu gebieten, in denen um Bankangaben gebeten wird und die z.B. aus Afrika stammen.
„Scam“-E-Mails sind finanzbetrügerische elektronische Nachrichten, d.h. eine Sonderform unerbetener elektronischer Werbung oder „Spam“. Sie sind besonders irreführend und betrügerisch und verfolgen den Zweck, sich auf Kosten naiver E-Mail-Nutzer zu bereichern.
Die Kommission kann Nutzer nicht davon abhalten, ihre Bankverbindung anzugeben, ergreift jedoch Maßnahmen zur Bekämpfung des Spam-Phänomens generell und des Scam im Besonderen. Mit der Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation (1) wurden unerbetene Nachrichten (außer unter bestimmten Umständen) unionsweit verboten. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie lief Ende Oktober 2003 ab. Die Kommission verweist ferner auf die Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-1997/03 von H. Papayannakis (2), E-2085/03 von H. Watson (2) und E-2254/03 von Fr. Kauppi (3) zum Thema „Spam“.
Ausgehend von dieser neuen Regelung wird die Kommission in einer künftigen Mitteilung eine Reihe von Zusatzmaßnahmen aufzeigen, die erforderlich sind, um ihr so viel Stoßkraft wie möglich zu verleihen. Konkrete Maßnahmen umfassen nicht nur die Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten und technische Lösungen wie Filter- und Sicherheitssoftware, sondern auch internationale Zusammenarbeit und Verbraucheraufklärung (4). Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden am 16. Oktober 2003 mit den Mitgliedstaaten und Beteiligten auf einem Workshop in Brüssel erörtert (5).
Durch Aufklärungsmaßnahmen sind die E-Mail-Nutzer vor allem darüber zu informieren, was legal und was illegal ist, welche Risiken der Online-Betrieb oder die Beantwortung solcher E-Mail bietet, welche Hilfe sie von ihren E-Mail-Anbietern oder Dritten wie Herstellern von Filtersoftware erwarten und wem sie über illegale Aktivitäten berichten können.
Was die Durchsetzung der Richtlinie betrifft, muss die Verfolgung von Übeltätern für die Mitgliedstaaten vorrangig sein. Strafverfolgung in internationaler Zusammenarbeit gibt es tatsächlich in mehreren Fällen von grenzüberschreitendem Spam. Nicht immer ist es leicht, über das Netz Beweise zu sammeln, vor allem bei „Spammern“ oder „Scammern“ aus dem Ausland; doch gibt es häufig Verbindungsleute an Standorten in der Nähe der Rechtsprechung der EU-Behörden.
Bei Scam-E-Mails, die aus der Union stammen, ist zu beachten, dass sie häufig auf irreführende Werbung hinauslaufen, die gemäß der Richtlinie 84/450/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG (6) über irreführende und vergleichende Werbung verboten ist, die Unternehmen und Verbraucher vor Irreführung schützt. Alle Mitgliedstaaten haben die Richtlinie umgesetzt, daher müssen die nationalen Gerichte und Behörden dafür sorgen, dass sie uneingeschränkt angewandt wird. Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (7) sieht Schutzmaßnahmen gegen irreführende Werbung vor, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schadet. Dazu gehören auch Scam-E-Mails, die sich an Verbraucher richten und derzeit unter die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung fallen.
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutz richtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201 vom 31.7.2002.
(2) ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 178.
(3) ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 232.
(4) S. IP/03/1015.
(5) S. IP/03/1373.
(6) Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. L 290 vom 23.10.1997.
(7) KOM(2003) 356 endgültig.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/517 |
(2004/C 78 E/0537)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3302/03
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Lärmminderungspläne (EU-Richtlinie 2002/49/EG)
Zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wurde die Richtlinie 2002/49/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 verabschiedet. In dieser Richtlinie wird die schrittweise Erfassung der Lärmbelastung an Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen und in städtischen Ballungsräumen anhand von strategischen Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden für die Mitgliedsstaaten bis 18. Juli 2005 vorgeschrieben.
Bereits seit 1990 besteht nach §47a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Deutschland die Verpflichtung, in Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. Der Gesetzgeber hat Länder und Kommunen beauftragt Lärmminderungspläne aufzustellen. Im Saarland hat bislang noch keine Kommune einen Lärmminderungsplan gemäß 47a BImSchG vorgelegt. Das mag daran liegen, dass die Lärmminderungspläne nicht ohne finanziellen Einsatz möglich sind und Auswirkung auf alle Bürger in einer Gemeinde haben.
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Wie |
wird verhindert, dass die mit der Richtlinie gesetzte Frist bis 2005 von den Regierungen der Mitgliedstaaten nicht zur Verzögerung der Umsetzung nationalen Rechts missbraucht wird? |
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Wird |
die Erstellung der Lärmminderungspläne durch die EU finanziell unterstützt? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Kommission hat mit Interesse die schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten zum Verhältnis zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Umgebungslärms und zu den Möglichkeiten einer Gemeinschaftsförderung von Lärmminderungsplänen zur Kenntnis genommen.
Was den ersten Punkt betrifft, so müssen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (2), die am 18. Juli 2002 in Kraft trat, strategische Lärmkarten in der Nähe der Hauptverkehrsinfrastruktureinrichtungen und in den größten Ballungsräumen auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren erstellen, die Öffentlichkeit über die Lärmexposition und ihre Auswirkungen informieren, Aktionspläne zur Lärmminderung dort, wo dies erforderlich ist, umsetzen und die die Umweltqualität in den Fällen erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist. Die Richtlinie ist spätestens bis zum 18. Juli 2004 in die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umzusetzen, die ersten Lärmkarten müssen spätestens bis zum 30. Juni 2007 und die ersten Aktionspläne spätestens bis zum 18. Juli 2008erstellt werden.
Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zum Lärmschutz und der Richtlinie 2002/49/EG steht es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten frei, die Bestimmungen dieser Richtlinie vorzeitig umzusetzen, wobei diese Möglichkeit völlig in ihrem Ermessen liegt.
Was den zweiten Punkt betrifft, so gibt es keine spezielle Gemeinschaftsförderung für die Bekämpfung des Umgebungslärms. Projekte in diesem Bereich könnten jedoch im Rahmen der vorhandenen Mechanismen, zu denen auch das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) gehört, finanziell unterstützt werden.
(1) ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/518 |
(2004/C 78 E/0538)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3306/03
von Gary Titley (PSE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Fluorid im Trinkwasser
Die Trinkwasserrichtlinie von 1998 (98/83/EG) (1) legt für Fluorid im Trinkwasser eine Höchstgrenze von 1,5 Milligramm pro Liter fest.
Kann die Kommission die Anzahl der Mitgliedstaaten oder Regionen innerhalb von Mitgliedstaaten angeben, die derzeit ihre Trinkwasserversorgung mit Fluorid versetzen? Welche Rechte haben die EU-Bürger betreffend die Hinzugabe von Fluorid zu ihrem Trinkwasser?
Sieht die Kommission angesichts der geplanten Änderung der Richtlinie 98/83/EG eine Änderung in den Parameterwerten für Fluorid vor?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Fluoridierung ist derzeit in vier Mitgliedstaaten gestattet (Deutschland, Spanien, Vereinigtes Königreich und Irland). In den drei erstgenannten Mitgliedstaaten liegt die Entscheidung über den Fluoridzusatz bei den lokalen bzw. regionalen Behörden. In Italien gibt es keine einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Die Lage auf regionaler Ebene ist der Kommission nicht bekannt. Die Frage der Rechte der europäischen Bürger in Bezug auf den Fluoridzusatz zu ihrem Trinkwasser fällt nicht in den formellen Anwendungsbereich der Richtlinie über die Trinkwasserqualität und die Frage der Fluoridierung der Trinkwasserversorgung liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie 98/83/EG (2) ab dem 25. Dezember 2003 ist es verfrüht, über eine Änderung von Parameterwerten nachzudenken.
(1) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
(2) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/518 |
(2004/C 78 E/0539)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3309/03
von Philip Claeys (NI) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: „Responsible shopping week“ in den Gebäuden der Kommission
Zwischen dem 6. und dem 10. Oktober fand in den Gebäuden der Europäischen Kommission eine „Responsible shopping week“ statt. In einer Broschüre, die aus diesem Anlass herausgegeben wurde, wird auf die Mitwirkung des „Fair Trade Centre“ und der wichtigsten Proviantlieferanten der Kommission, Delhaize, Eurest und Sodexco hingewiesen.
Hat die Kommission für diese Veranstaltung nicht nur Räume in ihren Gebäuden zur Verfügung gestellt, sondern auch finanzielle Hilfe gewährt? Wenn ja, welche Beträge?
Wurden genaue Angaben gemacht bezüglich der Zielsetzungen dieser „Responsible shopping week“? Wenn ja, welche waren dies? Wurden diese Ziele erreicht?
Erhielten die Verbraucher die Möglichkeit, die Qualität der angebotenen Produkte gegenüber den Organisatoren zu evaluieren? Wenn ja, was waren die Ergebnisse?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Vom 6. bis zum 10. Oktober 2003 fand in den Gebäuden der Kommission eine einwöchige Veranstaltung zum verantwortungsbewussten Konsum statt. Sie sollte zum gleichen Zeitpunkt wie die belgische Woche des „fairen Handels“ stattfinden und wurde in Zusammenarbeit mit dem Fair Trade Centre organisiert, das die Arbeit der belgischen Organisationen für fairen Handel koordiniert. Diese Aktionswoche fand statt, weil sich die Kommission in ihrer Mitteilung betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen (1) verpflichtet hatte, ihr Personal im Jahr 2003 mit Hilfe einer entsprechenden Kampagne für die Grundsätze dieses Konzepts zu sensibilisieren.
Während dieser Woche wurden Waren aus fairem Handel in den Restaurants und Cafeterias, den Verkaufsautomaten und dem Euro City Shop der Kommission in Brüssel zum Verkauf angeboten. Das Sortiment umfasste Kaffee, Tee, Fruchtsäfte, Zucker, Getreide- und Schokoriegel, Reis, Quitten und Bananen.
Das Parlament beteiligte sich, wie dem Herr Abgeordnete wohl bekannt sein dürfte, an der Veranstaltung und bot in seinen Restaurants und Bars ebenfalls Waren aus fairem Handel an.
Die Generaldirektion Beschäftigung und Soziales stellte Mittel in Höhe von 30 000 EUR bereit, die für die Herstellung von Werbematerialien (Broschüren, Poster usw.) und die Aufstellung von Verkostungsständen für fair gehandelte Waren genutzt wurden.
Ziel dieser Woche war es, die Bediensteten für Fragen im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen und einem verantwortungsbewussten Konsum zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck erhielten sie Informationen über diese Themen und die Möglichkeit, fair gehandelte Waren an ihrem Arbeitsplatz zu kaufen.
Die ersten Reaktionen der Kommissionsbediensteten auf die angebotenen Waren fielen positiv aus, was insbesondere für Kaffee, Tee, Getreide- und Schokoriegel sowie Fruchtsäfte gilt. Der Umsatz war beträchtlich und das Gesamtergebnis der Aktionswoche soll Ende 2003 beurteilt werden.
Die Konzessionsinhaber für die Restaurants und Cafeterias, die Verkaufsautomaten und den Euro City Shop der Kommission haben sich verpflichtet, diese fair gehandelten Waren weiterhin anzubieten, solange eine ausreichende Nachfrage besteht.
(1) KOM(2002) 347 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/519 |
(2004/C 78 E/0540)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3321/03
von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Die provisorischen Abfalldeponien Maltas
Um die EU-Richtlinie über Abfalldeponien (1999/31/EG (1)) einzuhalten, gab die Regierung Maltas am 8. Juli 2003 bekannt, dass zwei Steinbrüche für die Ablagerung von häuslichen und organischen Abfällen als provisorische Abfalldeponien eingerichtet werden sollen, bis eine endgültige Deponie bei Tal-Ghallis bis zum Jahr 2005 errichtet wird. Die Auswahl dieser beiden Steinbrüche hat ernste Bedenken ausgelöst, da sie sich nur ein paar hundert Meter von der Unesco-Welterbestätte der Megalith-Tempel Mnajdra und Hagar Qim befinden und dieses Gebiet schon lange als „Welterbestätte“ vorgesehen ist.
Kann die Kommission bestätigen, ob sie von der maltesischen Regierung über die Auswahl der beiden provisorischen Deponien informiert wurde und ob sie der Auffassung ist, dass diese provisorische Lösung der Verpflichtung der (derzeitigen und künftigen) Mitgliedstaaten entspricht, das Kulturerbe Europas zu wahren und zu pflegen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Die Kommission wurde von der maltesischen Regierung nicht über die in Malta geplanten Abfalldeponien informiert.
In den Beitrittsverhandlungen verpflichtete sich Malta, die Bestimmungen der Richtlinie über Abfalldeponien (2) zum 1. Mai 2004 zu erfüllen. Bis zu diesem Termin wird die Kommission die Fortschritte Maltas bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie über Abfalldeponien sowie die Einhaltung der bei den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen überwachen.
Hinsichtlich des Schutzes des natürlichen und kulturellen Erbes im Gebiet der provisorischen Abfalldeponien sind die nationalen Behörden für die Standortwahl zuständig, bei der jedoch die allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie zu erfüllen sind.
Nach dem EU-Beitritt Maltas wird die Kommission dort in der gleichen Weise wie bei allen anderen Mitgliedstaaten für die Einhaltung dieser Richtlinie sorgen.
(1) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
(2) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.
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27.3.2004 |
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CE 78/520 |
(2004/C 78 E/0541)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3322/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(5. November 2003)
Betrifft: Vizepräsident Kinnock und Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei Eurostat
In einem am 31. August 2001 den Generaldirektoren Brüner und Reichenbach übermittelten Dokument („File on possible irregularities in many Commission services“) hat Paul van Buitenen auch auf zahlreiche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Eurostat aufmerksam gemacht.
Van Buitenen informierte die beiden Generaldirektoren unter anderem über die Existenz eines Audit-Berichts, in dem die Praxis schwarzer Kassen bei Eurostat beschrieben wurde.
Außerdem berichtete er über Hinweise auf einen Direktor von Eurostat, der sich zahlreiche Pflichtverletzungen habe zu Schulden kommen lassen.
Wann hat Herr Kinnock als der für Disziplinarfragen zuständige Vizepräsident der Kommission die Kopie des erwähnten Dokuments erhalten?
Haben auch Mitglieder seines Kabinetts das erwähnte Dokument zur Einsicht erhalten? Wenn ja, wann?
Welche Schritte hat Herr Kinnock unternommen, um sich den erwähnten Audit-Bericht vorlegen zu lassen?
Welche Schritte hat Herr Kinnock unternommen, um die Vorwürfe gegen den erwähnten Direktor überprüfen zu lassen? Mit welchem Ergebnis?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(19. Januar 2004)
Am 31. August 2001 legte Herr Van Buitenen dem Generaldirektor des Betrugsbekämpfungsamtes (OLAF) und dem Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission (GD ADMIN) ein Dokument von 5 000 Seiten vor. Wie das OLAF und die GD ADMIN später feststellten, wurden darin 270 verschiedene Anschuldigungen angestellt.
Wie der Frau Abgeordneten aufgrund der bisherigen Antworten und Erklärungen vor dem Parlament bekannt sein dürfte, wurde dem für Personal und Verwaltung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, Neill Kinnock, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde für hochrangige Beamte, die in dem betreffenden Dokument erwähnt werden, Anfang September 2001 ein Exemplar des betreffenden Dokuments ausgehändigt.
Der Umfang der Anschuldigungen brachte es mit sich, dass weder der Vizepräsident noch die Mitglieder seines Kabinetts in der Lage waren, zu entscheiden, inwieweit es sich bei den in dem Dokument angesprochenen Angelegenheiten um Unregelmäßigkeiten handelte. Diese Aufgabe war nur von den Untersuchungsinstanzen ordnungsgemäß zu bewältigen, denen die Angelegenheit im Einklang mit den geltenden Verfahren übertragen wurde; die Bewertung wurde ihnen zurecht überlassen.
Wie dem Parlament mitgeteilt wurde, hatten das OLAF und die GD ADMIN auf der Grundlage einer von Herrn Van Buitenen vorgelegten vorläufigen Fassung bereits eine erste Untersuchung des von Herrn Van Buitenen vorgelegten Materials vornommen, um festzustellen, welche der von ihm vorgebrachten Anschuldigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (1) die Zuständigkeit des OLAF betrafen, so dass OLAF entsprechende Ermittlungen aufzunehmen hatte. Das Eurostat betreffende Material in dem Dokument wurde, wie der Frau Abgeordneten aus bisherigen Antworten bekannt sein dürfte, als in Gänze in die Zuständigkeit des OLAF fallend eingestuft, zumal das Amt bereits Untersuchungen zu den aufgeworfenen Fragen eingeleitet hatte.
Von Anfang an urteilten die zuständigen Untersuchungsbeamten also, dass Herrn Van Buitenens Informationen zu Eurostat in die Zuständigkeit des OLAF fielen und daher das Amt und nicht etwa die GD ADMIN oder Herr Kinnock die weiteren Untersuchungen zu führen hatte. Eine von den OLAF-Untersuchungsbeamten erstellte zusammenfassende Bewertung der Teile des Dokuments, mit denen sich das Amt zu befassen hatte, ging dem Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung der Kommission und dem Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments (Cocobu) am 15. Februar 2002 zu.
Zu diesem Zeitpunkt gelangte das OLAF in Bezug auf Eurostat zu dem Schluss, dass die eingegangenen Informationen nicht die Einleitung neuer Untersuchungen rechtfertigten. Die von Herrn van Buitenen zu Eurostat gelieferten Informationen wurden jedoch in die Akten zu den betreffenden laufenden Untersuchungen aufgenommen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/521 |
(2004/C 78 E/0542)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3326/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Bezüge der Mitglieder der Kommission
Kann die Kommission in Ergänzung zu ihrer Antwort auf die Anfrage E-2235/99 (1) eine aktualisierte Aufstellung aller zuvor beantragten Zahlen vorlegen und dabei das jüngste verfügbare Zahlenmaterial berücksichtigen?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
In Ergänzung zu den Antworten auf vorangegangene Anfragen nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
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Das Grundgehalt der Kommissionsmitglieder sowie des Kommissionspräsidenten und der Vizepräsidenten wird monatlich (zwölfmal jährlich) gezahlt und beträgt für einfache Kommissionsmitglieder 17 341EUR (112,5 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A1/6), für die Vizepräsidenten 19 268 EUR (125 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A1/6) und für den Präsidenten 21 272 EUR (138 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A1/6). Diese Beträge unterliegen natürlich den Steuern und Abzügen, die von den Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu entrichten sind. |
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Die monatlichen Familienzulagen, auf die einfache Kommissionsmitglieder sowie die Vizepräsidenten und der Präsident der Kommission gegebenenfalls Anspruch haben, setzen sich zusammen aus einer Haushaltszulage in Höhe von 5 % des Grundgehalts (wenn ein unterhaltsberechtigter Ehepartner vorhanden ist), einer Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von 237,38 je Kind und Erziehungszulagen, die sich jeweils nach dem Alter und der Art der besuchten Bildungseinrichtung des Kindes richten (36 %, 50 % bzw. 100 % von 212.14 EUR für den Besuch einer Grundschule, einer weiterführenden Schule bzw. einer Hochschule). |
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— |
Die Residenzzulage entspricht der von Beamten, die außerhalb ihres Herkunftslands Dienst tun und beträgt für Kommissionsmitglieder, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit haben, 15 % des Grundgehalts. |
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Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt derzeit für Kommissionsmitglieder 607,71 EUR, für Vizepräsidenten 911,38 EUR und für den Präsidenten 1 418,07 EUR. Der Aufwand für Repräsentationszwecke wird nach Vorlage der entsprechenden Quittung und Begründung bis zu dem jeweils genannten monatlichen Höchstbetrag erstattet. Für die meisten Kommissionsmitglieder ist die Erstattung auf 11 489 EUR jährlich begrenzt, bei den Vizepräsidenten und den für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitgliedern beträgt die jährliche Obergrenze 17 234 EUR und für den Präsidenten 28 723 EUR. |
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Bei Dienstantritt hat ein Kommissionsmitglied (sofern es nicht die belgische Staatsangehörigkeit hat) Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe, um die Kosten für die Niederlassung am Dienstort zu decken; diese beläuft sich auf zwei Bruttomonatsgehälter (also derzeit 34 682 EUR für ein Kommissionsmitglied); ferner werden die Reisekosten für ihn bzw. sie und die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder sowie die Umzugskosten (einschließlich Versicherungen) erstattet. |
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— |
Ähnliche Regelungen gelten gemäß den einschlägigen Vorschriften für die Präsidenten und Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs. |
(1) ABl. C 280 E vom 3.10.2000, S. 19.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/522 |
(2004/C 78 E/0543)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3328/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Willentliche Aufgabe des für die gemeinsame europäische Geschichte wichtigen ehemaligen Kriegsgefangenenlagers „Stammlager Χ Β Sandbostel“
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass während des 2. Weltkriegs im Laufe der Jahre mehr als 1 Million Menschen aus 46 Ländern (u.a. Großbritannien, Belgien, Frankreich, Griechenland, Serbien, Polen, Italien, Russland, der Ukraine und den Niederlanden) im „Stammlager Χ Β Sandbostel“ bei Bremervörde zwischen den Flüssen Weser und Elbe (Bundesland Niedersachsen) gefangengehalten wurden und dort rund 50 000 Menschen durch Hunger, Krankheit oder Misshandlungen in der Gefangenschaft ihr Leben verloren? |
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2. |
Ist der Kommission ferner bekannt, dass dieses Lager in den späten 40er Jahren noch zur Internierung von Lagerbewachern und SS-Leuten und ab den 50er Jahren zur Unterbringung von Flüchtlingen aus der DDR gedient hat, dass es aber seit 1974 zum Firmengelände „Immenhain“ gehört und in Privateigentum übergegangen ist, ohne dass Land, Kreis oder Gemeinde in irgendeiner Form für den Schutz des Geländes verantwortlich sind? |
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3. |
Ist der Kommission bekannt, dass schon seit vielen Jahren jede Erinnerung an dieses Lager systematisch dadurch zu löschen versucht wird, dass man es verfallen läßt, so dass die Gebäude einstürzen, und dass es Überlebenden und anderen interessierten Besuchern verwehrt wird, das Lager zu besichtigen, sowie ferner dadurch, dass Fernsehteams der Zugang zum Gelände verweigert wird, Besucher aufgefordert werden, die Vergangenheit ruhen zu lassen, und die Arbeit der 1992 gegründeten Vereinigung „Dokumentations- und Gedenkstätte Sandbostel“, die das Lager als Gedenkstätte erhalten will, behindert wird? |
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4. |
Ist die Kommission, auch ohne dass sie förmliche Zuständigkeiten besitzt, bereit, im Bewusstsein der gemeinsamen Geschichte der europäischen Völker und ihres gemeinsamen Leidens unter Gewalt und Diktatur Initiativen zu ergreifen, die im größtmöglichen Maße dazu beitragen, dass dieses ehemalige Kriegsgefangenen- und Konzentrationslager als Gedenkstätte erhalten bleibt zugänglich gemacht wird, und ist sie bereit, aus dieser Haltung heraus das Gespräch mit den für Raumordnung, Unterricht und Denkmalpflege in Sandbostel verantwortlichen Stellen aufzunehmen? |
Quelle: TV Nederland 1, Sendung „Netwerk“ vom 19. Oktober 2003.
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(12. Dezember 2003)
In der Entschließung des Parlaments von 1993 zum europäischen und internationalen Schutz der Stätten der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager als historische Mahnmale (1) wurden die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission aufgefordert, alle Maßnahmen zur Erhaltung der besonderen Bedeutung der nazistischen Konzentrationslager finanziell und ideell zu unterstützen und diese Stätten unter europäischen und internationalen Schutz zu stellen.
Im Haushaltsplan von 1995 wurden der Aufforderung entsprechend Zuschüsse für die Erhaltung der wichtigsten Stätten und Archive im Zusammenhang mit den Deportationen vorgesehen, die durch Mahnmale am Ort der früheren Lager symbolisiert werden. Seit 1995 wird diese Bestimmung von Lahr zu Jahr verlängert. Im Vorentwurf des Haushaltsplans 2004 sind die Zuschüsse in der Haushaltslinie 15 04 0102 veranschlagt.
Im Mai 2003 schlug die Kommission auf der Grundlage von Artikel 151 des EG-Vertrags eine neue Rechtsgrundlage für die Zuschussregelung (2) als Teil eines Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen vor.
Die für eine Bezuschussung in Betracht kommenden Projekte werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Bislang ist weder ein Vorschlag für ein Projekt zum Schutz des genannten Lagers noch zur Förderung der genannten Vereinigung eingegangen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2004 wird im Amtsblatt und im Internet veröffentlicht.
Die Kommission kann der Bitte des Herrn Abgeordneten, zu den verantwortlichen Stellen Kontakt aufzunehmen, nicht nachkommen, da sie dazu keinerlei Berechtigung hat. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität fallen die genannten Angelegenheiten in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats.
(2) COM(2003) 275 final.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/523 |
(2004/C 78 E/0544)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3329/03
von Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Eurobarometer-Umfrage, der zufolge Israel als das Land angesehen wird, das die größte Bedrohung für den Frieden in der Welt darstellt
Der Eurobarometer-Umfrage zufolge, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben wurde, wird Israel von den Bürgern der EU als das Land angesehen, das die größte Bedrohung für den Frieden in der Welt darstellt.
Kennt die Kommission das Kriterium, nach dem die Meinungsumfrage formuliert wurde?
Ist der Kommission bekannt, dass bei den den Befragten vorgelegten Antworten zwei demokratische Länder wie die Vereinigten Staaten und Israel auf die gleiche Stufe gestellt werden wie Diktaturen und theokratische Regime, die die Freiheit unterdrücken?
Welche Initiativen wollen die Kommission und ihr Präsident Romano Prodi ergreifen, um zu vermeiden, dass die europäischen Institutionen unbedachte Initiativen legitimieren, die die Spannungen in Europa und im Nahen Osten verschärfen könnten?
Welche Initiativen will die Kommission einleiten, um zu vermeiden, dass bei derart heiklen Themen Meldungen an die Öffentlichkeit gelangen können wie im Falle der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Eurobarometer-Umfrage in der Zeitung „El País“?
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass Europa im Gedenken an die Tragödie des Holocaust mehr Verantwortung bei der Suche nach Frieden im Nahen Osten übernehmen muss?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3334/03 von Frau Muscardini verwiesen (1).
(1) Siehe Seite 263.
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27.3.2004 |
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CE 78/524 |
(2004/C 78 E/0545)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3340/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Ersuchen um Klärung einiger Informationen betreffend Präsident Prodi
In der italienischen Presse sind in den letzten Tagen Berichte aufgetaucht, nach denen der Präsident der Kommission, Romano Prodi, weniger als ein Jahr vor Ablauf seines Mandats angeblich dafür Sorge trägt, dass seine engsten Mitarbeiter für prestigeträchtige Ämter benannt werden und Funktionen erhalten, die ihre berufliche Kontinuität und eine hochrangige Stellung auch nach Abschluss der Amtszeit der derzeitigen Kommission sicherstellen.
Folgende Beispiele können angeführt werden: Riccardo Franco Levi, ehemaliger Sprecher des Präsidenten, wurde angeblich zum Leiter der politischen Dienste der EU ernannt; Michel Petite, ehemaliger Kabinettschef, wurde angeblich zum Leiter des Juristischen Dienstes der Gemeinschaft ernannt; Fabio Colasanti, Stellvertreter des Präsidenten, wurde angeblich zum Generaldirektor der Abteilung Unternehmen ernannt.
Sogar Personen, die direkt oder indirekt mit dem unerfreulichen Fall Eurostat zu tun hatten, würden diesen Pressemeldungen zufolge wichtige Ämter erhalten: David O'Sullivan musste als Stellvertreter des Generaldirektors von Eurostat zurücktreten, jetzt taucht er aber angeblich als Leiter des Generalsekretariats der Kommission wieder auf.
Laut Presseberichten soll ferner auf das Kommissionsmitglied Pedro Solbes bereits eine Aufgabe bei einem spanischen Staatsunternehmen warten.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Berichte wahr sind?
In der Vergangenheit wurde die Kommission unter Santer durch die Tatsache, dass den Kommissionsmitgliedern nahestehenden Personen Aufgaben im Bereich der EU übertragen wurden, in eine Krise gestürzt, die zur Absetzung dieser Kommission führte. Vertritt die Kommission nicht auch die Ansicht, dass sich Präsident Prodi — wenn diese Berichte wirklich stimmen — nicht ähnlich verhalten darf, damit nicht unnütz Verdacht geschürt wird und die Transparenz der Organe gewahrt bleibt?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(12. Januar 2004)
Die Frau Abgeordnete erwähnt Ernennungen, die ihren Informationen zufolge weniger als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit von Präsident Prodi durchgeführt wurden, und sie fragt, ob diese Informationen der Wahrheit entsprechen.
Die Kommission weist darauf hin, dass einige der erwähnten Informationen unrichtig sind, die meisten der besagten Ernennungen schon länger zurückliegen und bei diesen Ernennungen die für höhere Funktionen innerhalb der Kommission geltenden Ernennungsverfahren eingehalten wurden.
Riccardo Franco Levi wurde zum 16. Mai 2001 zum Direktor der GOPA, der Gruppe politischer Berater, ernannt; Michel Petite wurde zum 1. Juni 2001 zum Generaldirektor des Juristischen Dienstes ernannt; Fabio Colasanti wurde zum 1. Januar 2000 zum Generaldirektor der GD Unternehmen ernannt und ist seit 1. Juli 2002 Generaldirektor der GD Informationsgesellschaft; David O'Sullivan war nie stellvertretender Generaldirektor von Eurostat sondern Generaldirektor der GD Bildung und Kultur, bevor er Kabinettchef von Präsident Prodi und am 1. Juni 2000 zum Generalsekretär der Kommission ernannt wurde. In zwei Fällen handelte es sich um eine Versetzung im dienstlichen Interesse (Artikel 7 des Statuts), in zwei anderen um Ernennungen auf freie Planstellen (Artikel 29 Absatz 1 des Statuts).
Die Kommission hat keine Kenntnis von Stellenangeboten, die eventuell dem einen oder anderen Mitglied des Kollegiums gemacht worden wären. Nach dem Verhaltenskodex, den die Kollegiumsmitglieder zu Beginn ihrer Amtszeit unterzeichnen, müssen sie die Kommission über die Berufstätigkeit unterrichten, die sie im Jahr nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit auszuüben gedenken; die Kommission prüft die Art der geplanten Aktivitäten und ihren Zusammenhang mit dem Ressort des betreffenden Kommissionsmitglieds, bevor sie nach Einholung der Stellungnahme einer Ethikkommission über die Vereinbarkeit der geplanten Tätigkeit mit dem letzten Absatz von Artikel 213 EG-Vertrag entscheidet.
Bei den von der Frau Abgeordneten erwähnten Ernennungen wurden die geltenden Verfahren beachtet. Ausschlaggebend war allein der Wunsch, im Einklang mit der allgemeinen Personalpolitik und im Interesse der gesamten Institution, die am besten qualifizierten Personen zu ernennen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/525 |
(2004/C 78 E/0546)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3341/03
von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Albanien
Kann die Kommission mitteilen, ob die Beobachter bei den jüngsten Wahlen in Albanien über irgendwelche nennenswerten Unregelmäßigkeiten berichtet haben, insbesondere:
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ob die neuen Wählerlisten nach den zahlreichen Beschwerden rechtzeitig korrigiert wurden, um ein transparentes und nachvollziehbares Wahlergebnis sicherzustellen; |
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ob das Verfahren betreffend die neue Zusammensetzung des zentralen Wahlausschusses korrekt eingehalten wurde; |
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ob die Rechte der Opposition gewahrt wurden? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Bei den letzten Kommunalwahlen in Albanien wurden insbesondere in der Zeit nach den Wahlen und bei der Bekanntgabe der Ergebnisse erhebliche Mängel festgestellt. Die Wiederholung der Wahlen in der Region Himara am 16. November machte deutlich, dass Albanien noch erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um die uneingeschränkte Einhaltung der Wahlstandards zu gewährleisten. Anfang Dezember ordnete das albanische Wahlgericht die Wiederholung der Wahlen in 118 Wahllokalen in Tirana an (über 30 % der Wahllokale der Hauptstadt). Diese Wahlen werden am 28. Dezember wiederholt.
Ein großes, während den Wahlen festgestelltes Problem, bildeten die Wählerverzeichnisse. Auf Ersuchen der Oppositionsparteien nahm der Zentrale Wahlkommission in letzter Minute Änderungen an den Verzeichnissen vor. Diese Änderungen jedoch reichten nicht aus, um die Genauigkeit der Verzeichnisse in zufrieden stellendem Maße zu gewährleisten. Darüber hinaus erfolgten die Änderungen zu spät und die Wähler wurden nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Das führte am Wahltag zu einem gewissen Grad der Verwirrung.
Die Umstrukturierung der Zentralen Wahlkommission im Vorfeld der Wahlen war umstritten. Zwar hat die Zentrale Wahlkommission während der Wahlen in der Regel ausgewogene Standpunkte bezogen, doch die aktuelle Entscheidung des Wahlgerichts zu den Wahlen in Tirana wirft einen Schatten auf die Leistungsfähigkeit dieser Kommission.
Es wurden Anstrengungen zur Wahrung der Rechte der Opposition unternommen und die Berufungsverfahren wurden genutzt. Das zeigt sich beispielsweise an der Anordnung einer Wiederholung der Wahlen in Tirana und am Beschluss der Zentralen Wahlkommission, die Ergebnisse in Himara wegen ernsthafter Manipulationen zu ändern. Es ist jedoch klar, dass alle politischen Akteure in Albanien einen stärkeren Willen, mehr Entschlossenheit und mehr Engagement zeigen müssen, um die erfolgreiche Durchführung demokratischer Wahlen in dem Land zu gewährleisten.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/526 |
(2004/C 78 E/0547)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3343/03
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Die Europäische Menschenrechtskonvention in den Beziehungen zu Drittländern
Seit 1992 versieht die EU alle Abkommen mit Drittländern mit einer Klausel, die die Einhaltung der Menschenrechte zum Gegenstand hat. Soweit der Fragesteller informiert ist, verfügt die EU über eine Reihe von Instrumenten, um dieses Ziel zu erreichen, z.B. die Möglichkeit, die Ausstellung von Visa an Mitglieder bestimmter Regimes abzulehnen, oder in den EU-Mitgliedstaaten angehäuftes Vermögen einzufrieren. Der Fragesteller stimmt mit der Ansicht, dass auf der Einhaltung der Menschenrechte bestanden werden muss, wie auch mit den Absichtserklärungen in dem Bericht über die Verletzung der Rechte der Frau und die internationalen Beziehungen der EU (A5-0334/2003), insbesondere der Erwägung I und den Ziffern 7, 8, 10 und 17, voll und ganz überein. Kann die Kommission daher mitteilen, welche konkreten Maßnahmen die EU gegenüber Regimes getroffen hat, die die Menschenrechte in ihrer Gesetzgebung und Verwaltung nicht einhalten?
Nach dem Wiener Übereinkommen über das Vertragsrecht von 1969 ist ein Staat oder eine internationale Organisation wie die EU berechtigt, von einem Abkommen zurückzutreten, wenn eine Vertragspartei wichtige Bestimmungen des Abkommens verletzt hat. Kann die Kommission vor diesem Hintergrund mitteilen, ob unter Hinweis auf die in den Abkommen geforderte Einhaltung der Menschenrechte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde? Dem Fragesteller ist bekannt, dass die EU Maßnahmen gegenüber Ländern wie Kenia, Nigeria, Sambia, Ägypten, Pakistan u.a.m. getroffen hat. Kann die Kommission daher von diesen Fällen absehen und sich in ihrer Antwort darauf beschränken, in welchen Fällen die EU tatsächlich wegen eines Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention von einem Abkommen zurückgetreten ist?
Kann die Kommission schließlich auch darlegen, wie oft sie wegen einer Verletzung der Menschenrechte die Ausstellung von Visa an Regimemitglieder abgelehnt und Vermögen in den EU-Mitgliedstaaten eingefroren hat?
Welche konkreten Maßnahmen wurden seit dem Beschluss von 1992 getroffen, in alle Abkommen der EU mit Drittländern eine Menschenrechtsklausel aufzunehmen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Die Kommission verweist auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2903/03 der Frau Abgeordneten Smet (1).
In Ergänzung dieser Antwort möchte die Kommission betonen, dass die Menschenrechtsklausel ein flexibles Instrument zur Förderung der Menschenrechte ist, wobei die Förderung im Wesentlichen durch Anreize erfolgt. Die Aufnahme „wesentlicher Bestandteile“ in diese Klausel ist nicht mit einem negativen oder auf Bestrafung abzielenden Konzept gleichzusetzen. Sie dient vorrangig dem Ansporn des Dialogs sowie positiver Maßnahmen, wie die gemeinsame Förderung von Demokratie und Menschenrechten, dem Beitritt, der Ratifizierung und der Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente, wo noch nicht geschehen, und der Prävention von Krisen durch einen regelmäßigen und langfristigen Austausch.
Die Mitteilung der Kommission aus dem Jahre 1995 (2) weist ausdrücklich auf zahlreiche Maßnahmen hin, die bei einem Verstoß gegen die Klausel in Betracht gezogen werden können, wobei bei der Anwendung der Maßnahmen der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Verstoßes und der Art der Maßnahme“ zu wahren ist. Die Union hat sich bisher noch nie vollständig aus einem Kooperationsabkommen zurückgezogen, sie hat jedoch mehrmals die Anwendung ausgesetzt.
Ferner sei erwähnt, dass diese Abkommen keine Bestimmungen für die Erteilung von Visa enthalten. Daher ist es nicht erforderlich, ein bestehendes Gemeinschaftsabkommen mit einem Drittland auszusetzen, um ein Verbot der Visaerteilung zu verhängen. Über diese Maßnahme entscheidet die Europäische Union einseitig im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Verbote der Visaerteilung sind bereits gegen Vertreter Simbabwes, Angolas, Nigerias, des Sudans und Zaires verhängt worden und ergänzten die gleichzeitige Aussetzung des Lomé- bzw. Cotonou-Abkommens mit diesen Ländern. Die EU hat ferner die Visaerteilung für Personen aus Birma, Afghanistan, Weißrussland, der Bundesrepublik Jugoslawien und aus Libyen verboten, mit denen sie durch kein internationales Abkommen verbunden ist.
Was das Einfrieren von Vermögenswerten betrifft, so wurde diese Maßnahme bereits auf Afghanistan, Birma und die frühere Bundesrepublik Jugoslawien, den Irak und den Iran angewendet, die bisher ebenfalls kein Abkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben. Auch sind Vermögenswerte von Angola und Haiti, Unterzeichnerstaaten des Lomé- bzw. Cotonou-Abkommens, im Zuge einer Entscheidung über die Aussetzung der Zusammenarbeit mit diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens bereits eingefroren worden.
(1) Siehe Seite 441.
(2) Siehe Anhang 2 der Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (KOM/95/216 endg.) mit einer Liste von Maßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen die Menschenrechte.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/527 |
(2004/C 78 E/0548)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3345/03
von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission
(13. November 2003)
Betrifft: Palladio-Villen
1994 wurden die Villen von Andrea Palladio zum Weltkulturerbe erklärt. Derzeit ist der Bau einer 54 km langen Autobahn durch das Veneto mit sieben Ausfahrten und Zahlstellen — die Autobahn Valdastico-Süd — geplant.
Natürlich hat die italienische Regierung das Recht, solche Straßen zu bauen, wenn sie es für richtig hält. Kann die Kommission dennoch gemeinsam mit den italienischen Behörden sicherstellen, dass die geplante Autobahn die Palladio-Villen und deren Umgebung nicht beeinträchtigt und eine entsprechend umfassende, gezielte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird?
Kann die Kommission darüber hinaus mit den italienischen Behörden erörtern, ob die Autobahn Valdastico-Süd tatsächlich benötigt wird, da die bestehende Autobahn A22 und die Nationalstraße SS247 im Grunde ausreichen und die Autobahn Valdastico-Nord sehr wenig befahren ist?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(7. Januar 2004)
Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (1), müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die betreffenden Projekte werden in Artikel 4 definiert, der auf die Anhänge I und II der Richtlinie verweist. Der Bau von Autobahnen fällt unter Anhang I Klasse 7 b) und verlangt in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Somit sollten die italienischen Behörden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit folgenden Elementen durchgeführt wird:
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a) |
Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, z.B. archäologische Schätze, Landschaft, Bevölkerung usw. (gemäß Artikel 5 und Anhang IV), |
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b) |
Konsultation der Öffentlichkeit und anderer für die Umwelt zuständiger Behörden und |
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c) |
Veröffentlichung der Entscheidung und der gegebenenfalls damit verbundenen Bedingungen, der Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht und Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen. |
Das Ergebnis der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 und 6 gesammelten Informationen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.
Die Kommission hat den von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fall bereits geprüft und keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Richtlinie gefunden. Auch enthält die UVP-Richtlinie keine rechtlichen Anforderungen für die Infragestellung der Angemessenheit eines Projekts oder der Genehmigung an sich.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/528 |
(2004/C 78 E/0549)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3350/03
von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission
(6. November 2003)
Betrifft: Erdrutsch im Moorgebiet von Derrybrien durch Bau eines Windparks
Berichte und fotografische Belege liefern deutliche Hinweise, dass der umfangreiche Erdrutsch in einem Hochmoorgebiet, der am Donnerstag, 16. Oktober in Derrybrien (Loughrea) begann, durch den Bau eines Windparks mit einer Leistung von 60 MW für eine Tochtergesellschaft der ESB, Hibernian Wind Power Ltd; verursacht wurde, obwohl sie die Verantwortung hierfür bislang noch nicht übernommen hat. Dieser „Moor-Rutsch“ erstreckt sich nunmehr über eine Fläche von 50 ha und hat zwei Zugangsstraßen zu dem dort gelegenen Dorf unpassierbar gemacht. Das Projekt umfasst unter anderem zwei nicht genehmigte Steinbrüche, wobei auch Sprengstoff eingesetzt wurde und äußerst schwere Fahrzeuge Füllmaterial auf unstabile schwimmende Straßen, aufbringen, bis zu sechs Metern hoch an einem Berghang. Viele der vor Beginn der Arbeiten zu erfüllenden Planungsbedingungen wurden vom Projektträger nicht erfüllt und einige stehen noch aus. Auch liegt ein Antrag auf Aufgabe/Einstellung des Projekts vor.
Abgesehen von der wichtigen Sicherheitsfrage, einschließlich der Bedrohung für das Dorf, bestehen nun auch schwerwiegende Risiken für die Wasserläufe und die örtliche Wasserversorgung, wobei auch der nahegelegene See Lough Cutra betroffen ist, der sich in einem Gebiet befindet, das zur Anerkennung als besonderes Schutzgebiet vorgeschlagen wurde. Ein Grund dafür, dass der Grafschaftsrat von Galway ursprünglich die Genehmigung für die Phase 3 dieses Projekts abgelehnt hatte, bestand darin, dass er die Ansicht vertrat, dass das Thema der Bodenerosion durch die Arbeiten im Umweltverträglichkeitsprüfbericht kaum angesprochen wurde. Die irische Planungsbehörde (An Bord Pleanála) indes setzte sich über den Beschluss des Grafschaftsrats hinweg und erteilte die Genehmigung ohne Auflagen in dieser Hinsicht. Es ist unbedingt notwendig, viel mehr für die Nutzung erneuerbarer Energie zu tun, insbesondere in Irland, doch könnten diese rücksichtslosen Maßnahmen diesem Ziel erheblich schaden.
Teilt die Kommission nicht die Ansicht, dass diese Thematik ein wichtiger Prüfungspunkt bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bzw. sein sollte? Wird die Kommission, da diese Frage in diesem Fall nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurde, die Planungsbehörden anweisen, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, um weitere ökologische und Sicherheitsrisiken abzuwenden und zu vermeiden, dass dem weiteren Ausbau erneuerbarer Energieträger Schaden zugefügt wird?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2) müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass vor Erteilung einer Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert, der auf die Anhänge I und II der Richtlinie verweist. Der Bau von Windparks fällt unter Anhang II Ziffer 3 Buchstabe i). Die Feststellung, ob bei einem bestimmten Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, treffen die Mitgliedstaaten. Ist mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen, müssen die Mitgliedstaaten eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen.
Die vorgelegten Informationen lassen darauf schließen, dass für dieses Projekt ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt und mithin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Nach Ansicht der Frau Abgeordneten sind die im Umweltverträglichkeitsbericht enthaltenen Informationen insbesondere in Bezug auf die Bodenerosion jedoch unzureichend. Die Frau Abgeordnete befürchtet, dass der ausgeprägte Erdrutsch mit der Realisierung des Projekts zusammenhängen könnte.
Daher wird die Kommission den Sachverhalt mit den irischen Behörden erörtern und der Frau Abgeordneten anschließend weitere Informationen übermitteln.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/529 |
(2004/C 78 E/0550)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3361/03
von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Eisenbahnvorhaben „Eiserner Rhein“
Die Bahnstrecke „Eiserner Rhein“ ist ein Beispiel einer europäischen Verkehrsverbindung, die einer offenen Wirtschaft dienlich ist. Der „Eiserne Rhein“ verbindet nämlich den Hafen Antwerpen, aber auch die Häfen Gent, Zeebrugge und Ostende mit dem Ruhrgebiet und dem deutschen Hinterland. Der „Eiserne Rhein“ ist als Strecke vorhanden und hat seinen Nutzen in der Vergangenheit bewiesen, befindet sich aber seit Jahrzehnten außer Dienst, weil die Kosten für umwelttechnische Veränderungen, wie eine Untertunnelung bestimmter Gebiete, viel zu stark zu Buche schlagen, als dass die Strecke rasch rentabel würde. Das ist ein Argument, hinter dem sich die niederländische Regierung verschanzt, um das Anliegen abzublocken. In Flandern wird es dagegen als notwendig betrachtet, angesichts der zunehmenden Verkehrsprobleme und dem exponentiell wachsenden Conatinerverkehr diese Strecke wieder zu aktivieren. Deutschland und im Besonderen das Bundesland Nordrhein-Westfalen unterstützen bereits seit Jahren dieses wirtschaftlich notwendige Anliegen Flanderns. Leider betreiben aber die Niederlande in dieser Sache eine Verhinderungspolitik, die durch die niederländischen Pläne motiviert ist, dem Hafen Rotterdam eine moderne Verbindung zum Ruhrgebiet zu verschaffen mit der sündhaft teuren und die Umwelt schädigenden Strecke „Betuwelijn“, die keinem anderen europäischen Staat einen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Europa erkennt heute die Bedeutung transnationaler Bahnstrecken formal an.
Verfolgt die Kommission gegenwärtig den Stand des Vorhabens „Eiserner Rhein“?
Ist die Kommission bereit, bezüglich dieses wichtigen Vorhabens auf europäischer Ebene einen Durchbruch anzustreben, der eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung bietet?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Die Kommission verfolgt die Entwicklungen bezüglich der Bahnstrecke „Eiserner Rhein“ zwischen Antwerpen und dem Ruhrgebiet mit großem Interesse. Die Kommission hat diese Verbindung als Teil des vorrangigen Vorhabens von europäischem Interesse Nr. 24 (Eisenbahnverbindung Lyon/Genua-Basel-Duisburg-Rotterdam/Antwerpen) in ihren Vorschlag zur Änderung der Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) (1) aufgenommen. Die beteiligten Länder haben sich verpflichtet, das Vorhaben, das bis 2010 fertig gestellt werden soll, zu verwirklichen. Allerdings ist daraufhinzuweisen, dass die Betuwe-Strecke zur ersten Gruppe von TEN-V-Projekten gehört, die 1996 als „Essener Vorhaben“ beschlossen wurden.
Belgien und die Niederlande haben kürzlich beschlossen, den Ständigen Schiedshof in Den Haag mit ihrem Konflikt den „Eisernen Rhein“ betreffend zu befassen. Der Fall wird derzeit verhandelt, mit einer Entscheidung wird Mitte 2004 gerechnet. Diese Entscheidung wird hoffentlich die Grundlage für eine befriedigende Lösung bilden.
(1) KOM(2003) 564 endg.
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27.3.2004 |
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CE 78/530 |
(2004/C 78 E/0551)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3367/03
von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Lasertechnologie und Strahlenemissionen
In den letzten 10 Jahren war eine dramatische Entwicklung der Lasertechnologie bei der Herstellung von Stahlteilen im Maschinenbausektor zu verzeichnen. Ist der Kommission bewusst, dass bei dieser Technik Lichtverstärkung durch stimulierte (induzierte) Aussendung von Strahlungen erzeugt wird und dass die am Prozess beteiligten Substanzen mit elektromagnetischem Staub in die Atmosphäre geschleudert werden.
Bei der Wasserstrahltechnik wird für denselben Vorgang jedoch nur Wasser und Sand eingesetzt, nur erfolgt der Vorgang langsamer. Dieser Vorgang ist hingegen aus Umweltsicht völlig unbedenklich und erzeugt keine Abgase.
Kann die Kommission Aufschluss darüber geben, ob es irgendwelche Unterstützungen für solche umweltfreundliche technische Prozesse gibt und welche Wege eingeschlagen werden könnten, um solche Mittelbeschaffungsmöglichkeiten zu eröffnen?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Die Kommission ist sich der Vor- und Nachteile der Technologien des Laserschneidens und des Wasserstrahlschneidens sehr wohl bewusst.
Bei einer Suche in der Cordis-Projekt-Datenbank (http://dbs.cordis.lu/search/en/simple/EN_PROJ_simple.html) stellt sich heraus, dass eine beträchtliche Anzahl (mehr als 20) von Projekten mit Bezug zur Wasserstrahltechnologie in verschiedenen Programmen der vergangenen Rahmenprogramme gefördert worden ist. Aufgrund der relativen Reife der Anwendungen des Laser- und Wasserstrahlschneidens laufen derzeit nur wenige Maßnahmen in der Direktion Industrietechnologien, die sich auf speziellere Bereiche beziehen (z.B. G1ST-CT-2002, Entwicklung eines Verfahrens zur Entfernung harter Beschichtungen durch Wasserstrahl als Ersatz für umweltschädigendes chemisches Beizen; G1RD-CT2002-00746, (Laser) Bearbeiten transparenter Werkstoffe durch multiple Absorption).
Der vorrangige Themenbereich „Nanotechnologie und Nanowissenschaften, wissensgestützte multifunktionelle Werkstoffe und neue Produktionsverfahren und -vorrichtungen“ (NMP) im Sechsten Rahmenprogramm könnte Finanzierungsmöglichkeiten für weitere Forschungsarbeiten im Bereich der Wasserstrahltechnologie eröffnen, sofern die FTE-Vorschläge (Vorschläge für Forschung und technologische Entwicklung) ein ausreichendes Innovationspotenzial aufweisen und gegenüber dem derzeitigen Stand der Technik einen deutlichen Fortschritt bedeuten. Allgemein umfasst das Arbeitsprogramm für den vorrangigen Themenbereich NMP einen Bereich für gezielte Forschung zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit industrieller Fertigung und zur Reduzierung ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/530 |
(2004/C 78 E/0552)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3368/03
von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Eurobarometer-Meinungsumfrage zum Thema „Irak und der Weltfrieden“
Nach der im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Eurobarometer-Meinungsumfrage vom Oktober zum Thema „Irak und der Frieden in der Welt“ entsteht der Eindruck, dass 59 % der Europäer im Staat Israel eine Bedrohung für den Weltfrieden sehen. Die Meinungsumfrage wurde vom Institut EOS Gallup Europe durchgeführt. Als die Ergebnisse bekannt wurden, hat sich der Rat über den italienischen Außenminister Frattini von dieser Meinungsumfrage distanziert („Le Figaro“ von Dienstag, 4. November).
Distanziert sich auch die Kommission von dieser Erhebung, die sie selbst veranlasst hat? Wenn ja, distanziert sich die Kommission hier zum ersten Mal von einer ihrer eigenen Erhebungen? Welchen Nutzen sollen solche Umfragen nach Auffassung der Kommission bringen, wenn die Kommission selbst behauptet, dass deren Ergebnisse nicht ihren eigenen Standpunkt widerspiegeln? Geht die Kommission in diesem Fall nicht davon aus, dass es besser ist, solche unverantwortlichen Umfragen zu unterlassen, um in der öffentlichen Meinung keine Verwirrung zu stiften?
Hat die Kommission in der Vergangenheit schon öfter mit dem Institut EOS Gallup Europe zusammengearbeitet? Erfolgte dies auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung? Wie hoch waren die Kosten dieser Meinungsumfrage?
Wer war für die Fragestellung in der Erhebung verantwortlich? Wer hat die Liste von fünfzehn Ländern ausgewählt, die als „Gefahr für den Weltfrieden“ in Frage kamen?
Schließt sich die Kommission dem Standpunkt des israelischen Botschafters in Rom an, dass diese Erhebung es Europa künftig erschwert, im Friedensprozess im Nahen Osten eine Vermittlerrolle zu spielen?
Wird sich die Kommission bei den israelischen Stellen für das durch diese mit europäischen Mitteln finanzierte Erhebung entstandene negative Bild von Israel entschuldigen?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3334/03 von Frau Muscardini verwiesen (1).
Jeder Eurobarometer-Bericht enthält folgenden Hinweis: „Das vorliegende Dokument gibt nicht den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder, sondern die Interpretationen und Meinungen der Autoren“. Die Kommission hat ihre Vorbehalte hinsichtlich der Frage über die Länder, die den Weltfrieden bedrohen, zum Ausdruck gebracht. Gleichwohl ist sie der Meinung, dass die Ergebnisse dieser Umfrage auf beunruhigende Vorurteile hindeuten.
Die Kommission hat auf der Grundlage einer Ausschreibung Rahmenverträge mit fünf Meinungsinstituten geschlossen. Eurobarometer-Flash-Umfragen werden per Telefon durchgeführt. Zum Institut EOS Gallup Europe: Der Vertrag wurde im Januar 2002 mit TNS Sofres geschlossen. EOS Gallup Europe ist das Koordinationsbüro von TNS Sofres für den Eurobarometer-Flash-Vertrag. Seit der Vertragsunterzeichnung hat die Kommission etwa 30 Eurobarometer-Flash-Umfragen durchführen lassen. Die Kosten für die Studie über den Irak und den Weltfrieden (Vorbereitung, Befragung vor Ort, statistische Aufbereitung und Berichterstellung) beliefen sich für 15 Fragen auf 150 098,34 EUR.
(1) Siehe Seite 263.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/531 |
(2004/C 78 E/0553)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3370/03
von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Kommentare von Kommissionspräsident Romano Prodi zum Ausgang der schwedischen Volksbefragung zur WWU
Die schwedische Tageszeitung Aftonbladet (Abendblatt) veröffentlichte am 21. September 2003 die Kommentare von Romano Prodi zum Ausgang der schwedischen Volksbefragung zur WWU. Prodi soll über die Schweden u.a. gesagt haben: „Wir sagen Nein, weil wir Angst haben vor dem Neuen. Und weil wir glauben, dass unsere Demokratie den anderen überlegen ist“. In dem Artikel war ferner folgendes zu lesen: „Das Abstimmungsergebnis ist vielmehr Ausdruck der allgemeinen Stimmung im Land. Das Nein der Schweden spiegelt Romano Prodi zufolge auch unser Wissen um unsere Eigenart und die Distanz zwischen dem schwedischen und dem europäischen Volk wider. Das zeigt im übrigen auch das mangelhafte Wissen um Europa“.
Entsprechen die Kommentare von Romano Prodi auch der Auffassung der Kommission? Falls ja, kann die Kommission den Gedankengang darlegen, aufgrund dessen beispielsweise die Schweden Angst vor dem Neuen haben sollen sowie die Bedeutung der erwähnten Distanz zwischen dem schwedischen und dem europäischen Volk?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(08. Januar 2004)
Präsident Prodi hat bei der Plenarversammlung des Parlaments am 16. Januar 2002 erklärt, dass „für Millionen von Bürgern Europas die Scheine und Münzen in ihrem Geldbeutel das spürbare Zeichen für das große politische Projekt des vereinten Europas sind. Dies hat jedoch eine stärkere Symbolik und löst größere Emotion aus als die Abschaffung von Personenkontrollen an den Grenzen innerhalb der Gemeinschaft. Der Euro wird so zum Schlüssel ihres europäischen Identitätsgefühls und der Schicksalsgemeinschaft; auch ist er schon das fühlbare Zeichen des unumkehrbaren Charakters der europäischen Integration. (…) Wir müssen dieses Ereignis zum Erfolg führen, damit alle Schritte zur Vollendung des Integrationsprozesses gut vorbereitet werden“.
Das gesamte Kollegium steht hinter dieser allgemein bekannten Position; es gab keinerlei Grund dafür, anlässlich der Kampagne für das Referendum über die Annahme des Euro in Schweden eine andere Position einzunehmen.
Die schwedische Tageszeitung Aftonbladet bezieht sich offenbar auf ein Interview mit Präsident Prodi am 15. September 2003 in der italienischen Zeitung „La Repubblica“.
Präsident Prodi hat indessen die Erklärung, die ihm die schwedische Zeitung zuschreibt, nie abgegeben. Er hat sich vielmehr — im Einklang mit der grundsätzlichen Haltung der Kommission in dieser Frage — wie folgt geäußert: „Es ist schade, denn viele Schweden verstehen die Vorteile, die der Euro für die (wirtschaftliche) Entwicklung mit sich bringt. Doch ein Großteil der Öffentlichkeit hat noch Angst vor dem Neuen. Es war die politische Wahl derer, die das betonen wollen, was sie kennzeichnet und die fürchten, das zu verlieren, was sie für ihre wesentliche Identität halten — selbst wenn es bedeutet, dadurch wirtschaftliche Vorteile zu verlieren. […] Jedes Volk hat das Recht, sich auszudrücken. Und es ist unsere Pflicht, die Überzeugungen zu respektieren, die bei einer demokratischen Befragung zum Ausdruck gebracht werden.“ Und weiter: „In Nordeuropa bleibt ein Teil der Bevölkerung weiterhin davon überzeugt, dass sich ein vorhandenes Gemeinschaftsmodell besser verteidigt, wenn es sich auf seine eigene Identität konzentriert — eher eine politische denn eine wirtschaftliche Wahl.“
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/532 |
(2004/C 78 E/0554)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3371/03
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Die rechtlichen Auswirkungen einer Ratifizierung des Verfassungsentwurfs der Europäischen Union
In Artikel 311 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft heißt es, dass die Protokolle Bestandteil des Vertrags sind. Da die geltenden Verträge — der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft — bei einer Ratifizierung des EU-Verfassungsentwurfs außer Kraft treten, muss somit davon ausgegangen werden, dass auch die geltenden Protokolle außer Kraft treten und nach dem in Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grundsatz neu ausgehandelt werden.
Des Weiteren wird auf den Entwurf des Konvents für eine Verfassung verwiesen, Teil IV Artikel IV-2 und Artikel IV-3, insbesondere Absatz 2, der besagt, dass nur die Protokolle, die in dem dem Vertrag über die Verfassung beigefügten Protokoll aufgeführt sind, weiterhin gelten. Dies muss so verstanden werden, dass die übrigen Protokolle, die nicht in dem der Verfassung beigefügten Protokoll aufgeführt sind, außer Kraft treten und von den Regierungschefs auf der Regierungskonferenz neu ausgehandelt werden müssen. Kann die Kommission dies bestätigen?
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich nach Auffassung der Kommission aus einer Ratifizierung des EU-Verfassungsentwurfs für die Protokolle, die gegenwärtig den geltenden Verträgen beigefügt sind?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
In Artikel IV-2 Absatz 1 des Verfassungsentwurfs ist die Aufhebung des EG-Vertrags und des EU-Vertrags vorgesehen. Diese Aufhebung betrifft auch alle Protokolle, die diesen Verträgen beigefügt sind.
Mit Inkrafttreten der Verfassung werden somit alle diese Protokolle aufgehoben.
Der Vorsitz der Regierungskonferenz hat eine Gruppe juristischer Sachverständiger der Delegationen unter der Leitung von Herrn Piris, dem Rechtsberater der Regierungskonferenz, damit beauftragt, den vom Konvent erstellten Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich auch auf die Übernahme und Anpassung der Protokolle im Anhang zum EU-Vertrag oder zum EG-Vertrag. Das Ergebnis dieser Arbeiten wurde der Konferenz vorgelegt (Dok. CIG 50/03-ADD 1); wenn sie das Ergebnis bestätigt, werden die betreffenden, von der Gruppe geprüften Protokolle dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/533 |
(2004/C 78 E/0555)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3376/03
von Christine De Veyrac (PPE-DE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Ermäßigte MwSt.-Sätze — Friseurhandwerk
Seit 1999 gestattet die Europäische Union die versuchsweise Anwendung ermäßigter MwSt.-Sätze auf „arbeitsintensive Dienstleistungen“. Zu diesem Zweck wurden die betroffenen Kategorien in einem erschöpfenden Verzeichnis aufgeführt. Drei EU-Staaten (Luxemburg, Niederlande und Spanien) haben sich dafür entschieden, diese Steuerermäßigung auf das Friseurhandwerk anzuwenden, und scheinen gegenwärtig dazu bereit zu sein, diesen Versuch fortzusetzen. In ihrem letzten MwSt.-Richtlinienvorschlag schlägt die Kommission allerdings vor, das Friseurhandwerk aus dem Verzeichnis der Dienstleistungen, auf die ein ermäßigter Satz angewandt werden kann, zu streichen. Sie stützt sich auf eine von ihr durchgeführte Untersuchung, die zum Schluss kommt, dass sich weder eine beschäftigungsfördernde Wirkung noch eine eindeutige Wirkung auf das Preisniveau nachweisen lassen.
Der Standpunkt der Kommission erscheint insofern bedauerlich, als die Schlussfolgerungen dieses Berichts auf einer je nach Land auf zwei bis drei Jahre beschränkten Beobachtung basieren. Diese Evaluierung scheint bei weitem nicht zu genügen, um sich ein endgültiges Bild von der Wirtschaft zu machen.
Kann die Kommission unter diesen Bedingungen klarstellen, ob ihr eine Evaluierung von zwei (oder auch drei) Jahren ausreichend scheint, um die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Steuermaßnahme zu beurteilen, und ob es folglich nicht angebracht wäre, den laufenden Versuch weiterzuführen und das Friseurhandwerk im Verzeichnis der „arbeitsintensiven Dienstleistungen“, auf die ermäßigte MwSt.-Sätze angewandt werden können, zu belassen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(4. Dezember 2003)
Die Ermäßigung des MwSt-Satzes auf Friseurdienste geht auf die Richtlinie 1999/85/EG vom 22. Oktober 1999 (1) zurück, mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die Regelung war zeitlich streng befristet, und sowohl die Mitgliedstaaten, die sich an dem Versuch beteiligten, als auch die Kommission waren gehalten, Bewertungsberichte vorzulegen.
Die Kommission nahm ihren Bewertungsbericht am 2. Juni 2003 an (2). Sie kam dabei zu dem Schluss, dass … — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten „Informationen und der inhärenten Beschränkungen der angewandten analytischen Methoden — keine eindeutig positive Auswirkung dieser MwSt-Ermäßigung auf die Beschäftigung festgestellt werden [konnte]. Im Hinblick auf die Eindämmung der Schattenwirtschaft wurde die gleiche Beobachtung gemacht“.
Im Rahmen dieser Bewertung hat die Kommission ferner mit Hilfe ihres makroökonomischen Modells QUEST die Auswirkungen einer MwSt-Ermäßigung mit denen einer Ermäßigung der Arbeitskosten verglichen. Danach können EU-weit durch eine Senkung der Arbeitskosten bei gleicher haushaltsmäßiger Belastung 52% mehr Arbeitsplätze geschaffen werden als durch die MwSt-Ermäßigung, selbst wenn diese im Inland vollständig als Preissenkung weitergegeben wird.
Der Bewertungszeitraum wurde vom Rat von Beginn an auf drei Jahre festgesetzt (und dann um ein Jahr verlängert) und reicht für die Prüfung der Frage aus, ob der erwartete wirtschaftliche Mechanismus (Senkung der Preise, Anstieg der Nachfrage und letztlich Schaffung von Arbeitsplätzen) ordnungsgemäß funktionieren kann. Zu den wichtigen Erkenntnissen im Rahmen dieses Versuchs zählt, dass sich der ermäßigte MwSt-Satz sehr häufig gar nicht oder nur teilweise in den Endverbraucherpreisen widergespiegelt hat. Wenn die MwSt-Ermäßigung an die Verbraucher weitergegeben wurde, erfolgte dies zumeist nur für kurze Zeit, und anschließend hoben die betreffenden Branchen die Preise zu ihren Gunsten (um mehr als die Inflationsrate) wieder an. Der wirtschaftliche Mechanismus kann folglich nicht wie beabsichtigt funktionieren, so dass die beschäftigungspolitischen Auswirkungen — selbst langfristig — umso ungewisser sind.
Am 23. Juli 2003 nahm die Kommission einen Richtlinienvorschlag betreffend die ermäßigten MwSt-Sätze an (3). Da die Kommission bestrebt ist, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, musste allen Mitgliedstaaten die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, für dieselben Dienstleistungen ermäßigte Steuersätze anzuwenden oder dies nicht zu tun. Im Richtlinienvorschlag sind keine ermäßigten Sätze für Friseurdienste vorgesehen.
Der Rat prüft derzeit den Richtlinienvorschlag. Ihm obliegt es, einstimmig und nach Stellungnahme des Parlaments über den Anwendungsbereich der ermäßigten MwSt-Sätze zu entscheiden.
(1) Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Möglichkeit, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden; ABl. L 277 vom 28.10.1999.
(2) KOM(2003) 309 endg.
(3) KOM(2003) 397 endg.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/534 |
(2004/C 78 E/0556)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3379/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Ausweitung von Erdöl-Anlagen im Ambrakischen Golf
Beschwerden von Bürgern zufolge ist mit der Ausweitung der Erdöl-Anlagen im Ambrakischen Golf begonnen worden. Diese Meeresumwelt mit ihrem seltenen Ökosystem ist eines der wichtigsten Feuchtbiotope in Griechenland. Aus diesem Grund steht ein Teil dieses Gebietes unter dem Schutz der internationalen RAMSAR-Konvention und bildet ein besonderes Schutzgebiet.
Der Ambrakische Golf ist Teil des Netzes „Natura 2000“, das im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (1) eingerichtet wurde. Was beabsichtigt die Kommission angesichts dieser Tatsache zu tun, um den Erhalt der seltenen Artenvielfalt (Flora und Fauna) des weiteren Gebiets zu gewährleisten und Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden? Beabsichtigt die Kommission, die im vergangenen Jahrzehnt (im Rahmen des 3. GFK) eine Vielzahl von Projekten im Bereich Umweltschutz in der Region kofinanziert hat (biologische Kläranlagen), zu prüfen, inwieweit die Folgen einer solchen unternehmerischen Tätigkeit für das Ökosystem ausreichend untersucht und evaluiert wurden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Der Ambrakische Golf ist gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen (GR2110004) und gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) von den griechischen Behörden als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen worden (GR2110001). Somit findet Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG Anwendung. Außerdem deuten die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Tatsachen auf einen möglichen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG (4) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5) hin.
Die Prüfung der vom Herrn Abgeordneten übermittelten Informationen zeigt, dass die griechischen Behörden für das in Frage stehende Projekt zur Ausweitung der Erdölanlagen ein Umweltverträglichkeitsprüfverfahren eingeleitet haben. Ziel des Projekts ist eine Modernisierung der vorhandenen Anlagen und eine Verbesserung des Entsorgungssystems für den dort anfallenden Abfall. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gelangt die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG vorliegt. Sollten dem Herrn Abgeordneten weitere Umstände bekannt sein, die auf das Vorliegen eines Verstoßes hindeuten, so bittet die Kommission um Übermittlung der entsprechenden Informationen.
Hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG ist darauf hinzuweisen, dass die in Frage stehende Anlage nicht innerhalb, sondern eindeutig außerhalb des Schutzgebiets gelegen ist. Die Tatsache, dass die Zielsetzung des Projekts in der Modernisierung der vorhandenen Anlagen besteht, lässt darüber hinaus vermuten, dass nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet zu rechnen ist. Außerdem wird für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Die Kommission wird prüfen, ob es für den Ambrakischen Golf kohärente, besondere und umfassende Rechtsvorschriften gibt, die seine nachhaltige Bewirtschaftung und seinen wirksamen Schutz unter Beachtung der Erhaltungsziele der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG gewährleisten können.
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/535 |
(2004/C 78 E/0557)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3384/03
von Gianfranco Dell'Alba (NI), Emma Bonino (NI), Marco Cappato (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Olivier Dupuis (NI), Marco Pannella (NI) und Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Korridor 5
Die sogenannte „Transpadana“, die italienische Teilstrecke des „Korridor 5“, der Lissabon mit Kiew verbinden und im südlichen Teil Europas für optimale Verkehrsbedingungen zwischen Ost und West sorgen soll, ist für die Wirtschaft Europas, Italiens, der Region Friaul-Julisch-Venezien und der Stadt Triest von großer Bedeutung.
Eine besonders wichtige Rolle spielt Triest als Knotenpunkt im südlichen Alpenraum für die Anbindung der Länder Mittel- und Osteuropas und für den Ost-West-Fernverkehr auf Schiene und Straße.
Der Streckenabschnitt Venedig-Triest-Capodistria-Ljubljana-Budapest gehört zwar zu den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen transeuropäischen Projekten, wurde jedoch angeblich unerwartet aus der sogenannten verkürzten „quick list“ gestrichen, was einem raschen Baubeginn unter Umständen im Wege steht.
Kann die Kommission umgehend begründen, was sie zu diesem Schritt veranlasst hat und ob diese Entscheidung eine Änderung ihrer Haltung bedeutet?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(12. Januar 2004)
Die Kommission hat am 1. Oktober 2003 einen Vorschlag zur Änderung der Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) (1) angenommen. Dieser Vorschlag enthält eine Liste vorrangiger Vorhaben „von europäischem Interesse“, darunter Projekt Nr. 6 („Hochgeschwindigkeitszug/kombinierter Verkehr“) Lyon-Turin-Mailand-Venedig-Triest-Ljubljana-Budapest (Anhang III des Vorschlags für eine Entscheidung). Dies belegt das Interesse der Kommission an diesem Vorhaben, das für die Verbesserung der Verbindungen zwischen dem Zentrum der Union und den neuen Mitgliedstaaten von sehr großer Bedeutung ist.
Die Informationen der Mitgliedstaaten zu diesem Projekt in Anhang III lassen erkennen, dass die Bauarbeiten für die meisten Streckenabschnitte erst im Zeitraum 2010-2015 beginnen werden, also weit später als gemäß den Kriterien für die Wachstumsinitiative, nach denen die Projekte bereits im Jahr 2006 anlaufen sollten. Daher war es nicht möglich, das gesamte Vorhaben in das „quick start programme“ aufzunehmen. Es wurden jedoch zwei Teilabschnitte ausgewählt, die den entsprechenden Kriterien genügen: der internationale Abschnitt St Jean de Maurienne -Bussoleno (Tunnel unter dem Mont Cenis zwischen Frankreich und Italien), wo die Vorbereitungsarbeiten bereits laufen, und der Teilabschnitt zwischen Ljubljana und Budapest, wo die Arbeiten im Jahr 2005 beginnen sollen.
Sollte sich herausstellen, dass andere Teilabschnitte die gleichen Kriterien erfüllen, kann das Programm nach demselben Verfahren erweitert werden, nach dem es eingerichtet wurde.
Die Kommission möchte betonen, dass die Wachstumsinitiative auf keinen Fall den Vorschlag vom 1. Oktober 2003 abschwächt, der im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden soll.
(1) KOM(2003) 564 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/536 |
(2004/C 78 E/0558)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3390/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Mehrwertsteuer auf Schneiderei-Arbeiten
Der Ecofin-Rat hat bis Ende 2003 die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 8 % im traditionellen, jedoch angeschlagenen Sektor der handwerklichen und kunsthandwerklichen Schneiderei gestattet. Kann die Kommission mitteilen, was mit dieser Regelung geschehen soll, nachdem die Frist für ihre Anwendung abgelaufen ist? Akzeptiert die Kommission die Erhöhung der Mehrwertsteuer für die Schneider? Welche Maßnahmen beabsichtigt sie in jedem Fall zu ergreifen, um diesen sensiblen Berufszweig zu unterstützen und zu stärken?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(11. Dezember 2003)
Die Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 (1) wurde erlassen, um die versuchsweise Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde eine Liste der Sektoren (Anhang K) erstellt, auf die diese Regelung angewandt werden kann. Zu diesen Sektoren gehört auch die Schneiderei, allerdings nur im Hinblick auf kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung). Diese Regelung wurde effektiv um ein Jahr verlängert. Damit sollte den betreffenden Sektoren Rechtssicherheit und Kontinuität für die Zeit gewährleistet werden, in der die Kommission einen globalen Bewertungsbericht über den Versuch erstellte.
Am 2. Juni 2003 hat die Kommission ihren Bewertungsbericht (2) angenommen. Sie gelangte zu dem Schluss, dass „unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und der inhärenten Beschränkungen der angewandten analytischen Methoden keine eindeutig positive Auswirkung dieser MwSt-Ermäßigung auf die Beschäftigung festgestellt werden [konnte]. Im Hinblick auf die Eindämmung der Schattenwirtschaft wurde die gleiche Beobachtung gemacht.“
Im Rahmen dieser Bewertung hat die Kommission ferner mit Hilfe ihres makroökonomischen Modells QUEST eine vergleichende Analyse der Auswirkungen einer Mehrwertsteuerermäßigung und einer Senkung der Arbeitskosten vorgenommen. Danach können EU-weit durch eine Senkung der Arbeitskosten bei gleicher haushaltsmäßiger Belastung 52 % mehr Arbeitsplätze geschaffen werden als durch die MwSt-Ermäßigung, selbst wenn diese im Inland vollständig als Preissenkung weitergegeben wird.
Wie in ihrer im Jahr 2000 angenommenen Mitteilung zur Mehrwertsteuerstrategie angekündigt (3), hat die Kommission am 23. Juli 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung und Rationalisierung der Regeln und Abweichungen im Bereich der ermäßigten MwSt-Sätze (4) angenommen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll vor allem ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes insbesondere durch die weitere Vereinfachung und einheitlichere Anwendung der Mehrwertsteuer erreicht werden. Außerdem sollte gewährleistet werden, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Möglichkeiten haben, für dieselben Sektoren ermäßigte Steuersätze anzuwenden oder dies nicht zu tun.
Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlages berücksichtigte die Kommission das Ergebnis des Versuchs sowie auch die unterschiedliche Behandlung dieser Dienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Zurzeit wenden vier Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Luxemburg und die Niederlande) ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf diese Dienstleistungen an. Ein Mitgliedstaat (Irland) wendet einen vorübergehend geltenden Satz an. Infolgedessen wurden diese Dienstleistungen im Rahmen der Rationalisierung der ermäßigten Sätze nicht wieder aufgenommen.
Der Vorschlag wird zurzeit vom Rat geprüft. Er hat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments über den künftigen Anwendungsbereich der ermäßigten MwSt-Sätze eine einstimmige Entscheidung zu treffen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist für diesen Sektor auf gemeinschaftlicher Ebene keine weitere steuerliche Maßnahme geplant.
(1) Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Möglichkeit, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, ABl. L 277 vom 28.10.1999.
(2) KOM(2003) 309 endg.
(3) KOM(2000) 348 endg.
(4) KOM(2003) 397 endg.
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CE 78/537 |
(2004/C 78 E/0559)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3393/03
von Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Typgenehmigung für Kleinkrafträder
In der europäischen Richtlinie 2002/24/EG (1) über die Typgenehmigung wird zwischen normalen Kleinkrafträdern und Kleinkrafträdern mit niedriger Leistung unterschieden. In der Anmerkung zu Anhang I heißt es: „In Einzelrichtlinien werden spezielle Vorschriften für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung vorgesehen, d.h. für Kleinkrafträder, die mit Pedalen und einem Hilfsmotor ausgerüstet sind und deren Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h beträgt.“ Dennoch hat die britische Regierung keinerlei Zugeständnisse für Fahrräder mit Hilfsmotor vorgesehen, und im Vereinigten Königreich sind Registrierung bei der Führerschein- und Zulassungsstelle, Steuern, MOT, Haftpflichtversicherung, Straßensteuern und das Tragen eines Schutzhelms obligatorisch. In Deutschland ist dies nicht der Fall, keine dieser Auflagen ist in Kraft.
Ist die Kommission der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich sich rechtswidrig verhält, indem sie nicht zwischen normalen Kleinkrafträdern und Kleinkrafträdern mit niedriger Leistung unterscheidet?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Die Richtlinie 2002/24/EG des Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 regelt die Typengenehmigung für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (2), nicht aber die Bedingungen, unter denen diese Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden können. Da es auf Gemeinschaftsebene keine harmonisierten Vorschriften gibt, verfügen die Mitgliedstaaten über einen großen Ermessensspielraum, um den Einsatz von Fahrrädern mit Hilfsmotor im Straßenverkehr zu regeln.
Die Tatsache, dass die Richtlinie bezüglich der Vorschriften für die Typengenehmigung zwischen verschiedenen Kategorien von Krafträdern mit Trethilfe unterscheidet und die Festlegung spezieller Vorschriften für die Typengenehmigung von Kleinkrafträdern mit niedriger Leistung vorsieht, verpflichtet die Mitgliedstaaten in keiner Weise dazu, in ihren eigenen, den Einsatz dieser Fahrzeuge betreffenden Vorschriften eine ähnliche Unterscheidung vorzunehmen. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich nicht gegen die Richtlinie verstößt, wenn es z.B. in Bezug auf Zulassung, Kfz-Steuer, Prüfanforderungen des Verkehrsministeriums (MOT-Test), Haftpflichtversicherung und Helmpflicht keine Unterscheidung zwischen normalen Kleinkrafträdern und Kleinkrafträdern mit niedriger Leistung vornimmt.
Soweit jedoch die Vorschriften eines Mitgliedstaats für den Einsatz eines Produkts eine gewisse Belastung darstellen und dadurch möglicherweise die Einfuhr eines solchen Produkts aus anderen Mitgliedstaaten behindern, stellt sich die Kommission die Frage, ob die Vorschriften des Vereinigten Königreichs für den Einsatz von Kleinkrafträdern mit niedriger Leistung nicht bereits den Tatbestand einer ungerechtfertigten Maßnahme erfüllen, die in ihrer Wirkung einer mengenmäßigen Beschränkung des Warenverkehrs im Sinne der Artikel 28 und 30 des EG-Vertrags gleichkommen würde. Die Anfrage der Frau Abgeordneten lässt jedoch nicht erkennen, dass die betreffenden Vorschriften des Vereinigten Königreichs ein Einfuhrhindernis darstellen könnten.
Ferner stellt die Kommission fest, dass man selbst dann, wenn dieser Tatbestand scheinbar erfüllt ist, zumindest einige der im Vereinigten Königreich geltenden Auflagen (etwa in Bezug auf die Haftpflichtversicherung oder die Helmpflicht) unter Berücksichtigung des öffentlichen Gesundheitsschutzes oder der Verkehrssicherheit als gerechtfertigt ansehen könnte, und zwar entweder aus einem der eindeutigen Gründe nach Artikel 30 EG-Vertrag oder aufgrund eines zwingenden Erfordernisses im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß der Definition des Gerichtshofs.
Außerdem möchte die Kommission daran erinnern, dass gemäß der ersten Richtlinie über Kraftfahrzeugversicherungen (72/5/EWG (3)) alle Fahrzeuge, d.h. „jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind“, der Versicherungspflicht unterliegen. Es erscheint also auch aus dieser Sicht legitim, wenn das Vereinigte Königreich für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt.
(1) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.
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CE 78/538 |
(2004/C 78 E/0560)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3404/03
von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Irland — Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der inkorrekten Anwendung der Umweltvorschriften der EU
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1. |
Was sind die Details zu den 85 Fällen im Zeitraum 1998 bis 2002, in denen Irland Aufforderungsschreiben wegen inkorrekter Anwendung der Umweltvorschriften der EU erhalten hat, und auf welche Richtlinien beziehen sie sich? |
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2. |
Wie viele Gerichtsverfahren betreffend die Durchführung von Rechtsvorschriften hat Irland im Zeitraum 1993 bis 2003 verloren? |
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3. |
Wie viele Aufforderungsschreiben wurden im Zeitraum 1993 bis 1998 an Irland gesandt? |
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4. |
In welchen Fällen hat die Kommission offiziell Akten über Irland angelegt, die aber noch nicht zu einem Aufforderungsschreiben geführt haben? |
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5. |
In wie vielen Fällen hat die Kommission im Zusammenhang mit anderen Mitgliedstaaten im Zeitraum 1993 bis 2003 ein mit Gründen versehenes Gutachten erstellt? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
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1. |
Zwischen 1998 und 2002 wurden Irland insgesamt 75 Aufforderungsschreiben wegen inkorrekter Anwendung der Umweltschutzvorschriften der Union übermittelt (1). Weitere Aufforderungsschreiben wurden Irland in Fällen übermittelt, in denen es lediglich um die Nichtübermittlung nationaler Umsetzungsmaßnahmen oder die Nichtkonformität dieser Vorschriften ging, so dass die Anzahl der Aufforderungsschreiben insgesamt bei 108 liegt. Von den 75 Aufforderungsschreiben wegen inkorrekter Anwendung gehen die meisten auf eingereichte Beschwerden zurück, in 14 Fällen ist die Kommission jedoch von sich aus tätig geworden. In diesen Fällen ging es um das Versäumnis, besondere Schutzgebiete für wild lebende Vögel im geforderten Umfang auszuweisen, das Versäumnis, im Hinblick auf die Behandlung von kommunalem Abwasser empfindliche Gebiete im geforderten Umfang auszuweisen und das Versäumnis, im Rahmen der Umweltschutzrichtlinien geforderte Berichte und andere Informationen vorzulegen. Mehrere Aufforderungsschreiben bezogen sich auf die Nichtbeantwortung von Informationsersuchen der Kommission und basierten auf Artikel 10 EG-Vertrag (Verpflichtung zur Zusammenarbeit). Andere Aufforderungsschreiben im Zuge der Untersuchungen in Beschwerdeverfahren deckten ein breites Themenspektrum ab: u.a. Nichtdurchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Bedrohungen wichtiger Gebiete mit wild lebenden Tieren und Pflanzen durch Projekte oder Tätigkeiten, Nichtergreifung wirksamer Maßnahmen zur Beendigung illegaler Abfallentsorgungspraktiken, fehlende Sicherstellung angemessenen Grundwasserschutzes, unzureichender Schutz von Muschelerzeugungsgebieten vor Wasserverschmutzung, Nichteinhaltung von Vorschriften über Tierversuche, Geruchsbelästigung durch eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage. |
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2. |
In der Zeit zwischen 1993 und 2003 sind acht Urteile gegen Irland im Zusammenhang mit den Umweltschutzvorschriften der Union in den nachstehenden Rechtssachen ergangen: C-392/96 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, C-354/99 über Tierversuche, C-67/99 über die Benennung von Lebensräumen, C-117/2000 über die Überweidung durch Schafe, C-316/2000 über verschmutztes Trinkwasser, C-394/2000 über Gefahren bei schweren Unfällen, C-376/2001 über Biozid-Produkte und C-67/2002 über Programme zur Verringerung der Verschmutzung von Muschelgewässern. |
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3. |
In der Zeit zwischen 1993 und 1998 wurden Irland 16 Aufforderungsschreiben wegen inkorrekter Anwendung der Rechtsvorschriften übermittelt. |
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4. |
Mitte November 2003 lag die Zahl der von der Kommission aufgrund von Beschwerden oder aus eigener Initiative gegen Irland eingeleiteten Untersuchungen, bei denen noch kein Aufforderungsschreiben versandt worden war, bei 85. Diese Untersuchungen betreffen unterschiedlichste Bereiche, z.B. behauptete Versäumnisse in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, Bedrohungen von Gebieten mit wild lebenden Tieren und Pflanzen, illegale Abfallentsorgungspraktiken und Verschmutzung von Trinkwasser. |
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5. |
In der Zeit zwischen 1993 und 2003 wurden den Mitgliedstaaten außer Irland insgesamt 279 mit Gründen versehene Stellungnahmen in Fällen inkorrekter Anwendung der Umweltschutzvorschriften der Union übermittelt. Insgesamt ergingen an die anderen Mitgliedstaaten 894 mit Gründen versehene Stellungnahmen im Zusammenhang mit allen Aspekten der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften der Union, d.h. sowohl Nichtübermittlung und Nichtkonformität nationaler Umsetzungsmaßnahmen als auch inkorrekte Anwendung. |
(1) Aufgrund des Erhalts von Informationen Irlands in einigen Fällen wurden nicht alle Entscheidungen der Kommission zur Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an Irland umgesetzt.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/539 |
(2004/C 78 E/0561)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3405/03
von Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Verwaltung der Strukturfonds
Kann die Kommission in Bezug auf die Verwaltung der Interventionen im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 der Strukturfonds (2000-2006) mitteilen, welche Stellen in Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich und Italien als Zahl- und Verwaltungsbehörden bestimmt wurden?
Ergänzende Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
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A. |
Verwaltungsbehörden in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Österreich:
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B. |
Zahlstellen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Österreich:
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/541 |
(2004/C 78 E/0562)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3407/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Cabinda — Menschenrechtsbericht
Nach Angaben der Medien heißt es in einem Bericht, der sich auf von katholischen Priestern in Cabinda eingeholte Zeugenaussagen stützt, in dieser Enklave seien häufig Folterungen, Vergewaltigungen, Morde, außergerichtliche Verhaftungen sowie Raub von Geld und anderen Gütern der Zivilbevölkerung festgestellt worden. Gerade aus jüngster Vergangenheit werden in dem Bericht unter anderem 30 Todesfälle unter Zivilisten und 16 Vergewaltigungen gemeldet.
Derselben Quelle zufolge sollen nach dem Tod von Jonas Savimbi und dem Ende des Krieges mit der UNITA die angolanischen Streitkräfte 30 000 Mann nach Cabinda verlegt haben, um den Guerillakrieg in diesem Gebiet zu beenden. Im Bericht werden sowohl der Befreiungsfront der Enklave Cabinda (FLEC) als auch den angolanischen Streitkräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen die meisten Letzteren zugeschrieben werden.
Im Vorwort zu dem Bericht erklärt der Bischof von Cabinda, Paulino Madeca: „Leider hat sich die politische Lage in den letzten Jahren negativ entwickelt. Als Lösung des so genannten“ Falls Cabinda„ setzt sich die Kriegslogik durch. (…) Die Ergebnisse dieser Offensive sind für alle sichtbar und je nach Fall als systematische Verletzung der Menschenrechte und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beschreiben.“
Welche Informationen liegen der Kommission zu den genannten Menschenrechtsverletzungen aus jüngster Zeit in Cabinda vor? Hat sie insbesondere diesen Bericht analysiert?
Hat sie Maßnahmen ergriffen, um die angolanischen Stellen auf die Missstände hinzuweisen und sie zu ermahnen, sich für den Schutz der Menschenrechte in Cabinda einzusetzen? Hat sie in Bezug auf die Rebellenbewegungen das Gleiche unternommen?
Welche Kontakte unterhält sie zur Kirche und zur Bürgergesellschaft von Cabinda, um eine unbefangene und unabhängige Einschätzung der dortigen Lage zu erhalten?
Welche Erwartungen hegt sie hinsichtlich der zu wünschenden Befriedung des Gebiets von Cabinda und auf das Erreichen einer politischen Lösung des Konflikts?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Der Kommission ist der Bericht bekannt. Sie ist zwar nicht in der Lage, alle Angaben im Detail zu prüfen, sieht den Bericht jedoch als weiteres Indiz für die unverändert angespannte Lage in Cabinda. Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit der Zivilgesellschaft im Allgemeinen und der Kirche im Besonderen und führt Gespräche über die Lage in Angola, einschließlich der Menschenrechtssituation. Die Unterstützung der Zivilgesellschaft ist ein Element der Strategie für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Angola. (Die Problematik der Menschenrechte steht auch im Mittelpunkt der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), die das Projekt „Die Kirche und die Schaffung eines stabilen Friedens in Angola“ (1) fördert.)
Die Menschenrechte werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs (Artikel 8 Cotonou-Abkommen) mit Angola besprochen werden, auf den auch in den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Oktober 2003 Bezug genommen wurde. Der politische Dialog eignet sich hervorragend für den Meinungsaustausch mit der angolanischen Regierung zu dieser Thematik. Die Kommission verfügt nicht über direkte Kontakte zu den Rebellen.
Im Hinblick auf die langfristige Perspektive für Cabinda ist die Kommission überzeugt, dass die Festigung der Demokratie in Angola auch für die Menschen in Cabinda Verbesserungen bewirken wird. Die Lage ist zweifellos sehr kritisch, aber die Kommission wird äußerste Anstrengungen unternehmen, um den Schutz der Menschenrechte sicherzustellen und eine friedliche Lösung des Konflikts unter Beteiligung aller Akteure zu erreichen, also der angolanischen Regierung, der Befreiungskräfte des Staates Cabinda (/FLEC) und von Vertretern der sehr aktiven Zivilgesellschaft in Cabinda.
(1) Projekt des Comite Intereclesial para la paz em Angola (COIEPA).
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/542 |
(2004/C 78 E/0563)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3413/03
von Olivier Duhamel (PSE) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurobarometer
Die Frage nach den Staaten, die „eine Bedrohung für den Frieden in der Welt“ bedeuten, die kürzlich in einer „Eurobarometer-Umfrage“ gestellt wurde, hat in einigen Ländern, insbesondere in Israel und den Vereinigten Staaten, zu heftigen Reaktionen geführt. Über Zweckmäßigkeit und Formulierung einer solchen Frage lässt sich gewiss streiten. Es ist bekannt, dass Staaten, die an militärischen Operationen (im In- oder Ausland) teilnehmen, die in den Medien mehr oder weniger umstritten sind, aufgrund einer Art „Halo-Effekt“ (unbewusste Beeinflussung des Untersuchenden durch den ersten Gesamteindruck oder durch mehr oder weniger auffallende einzelne Merkmale des Probanden) negative Bilder in der Welt auslösen.
Die Frage sollte besser in leicht geänderter Form gestellt werden, beispielsweise so: „Welche der folgenden Staats- oder Regierungschefs stellt Ihrer Meinung nach eine Bedrohung für den Weltfrieden dar“? Außerdem wäre die Antwortliste um die „Palästinensische Autonomiebehörde“ zu ergänzen. Beabsichtigt die Kommission, in Zukunft die Frage lieber in dieser Form zu stellen, als auf einen nützlichen Indikator für die Meinungsentwicklung in der Union zu verzichten?
Es wäre interessant zu ermitteln, was Eurobarometer ja bereits in der Vergangenheit getan hat, wie groß das Vertrauen der befragten Person in das eigene Volk und die in der Frage genannten übrigen Völker ist.
Ist die Kommission der Auffassung, dass das Vertrauen zwischen den Völkern ein „unverzichtbarer“ Faktor für die europäische Integration und das internationale Leben ist? Wenn ja, ist sie bereit, eine solche Frage in nächster Zukunft erneut zu stellen?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3334/03 von Frau Muscardini verwiesen (1).
Die Kommission ist sich der Grenzen der Frage nach Staaten, die eine Bedrohung für den Frieden in der Welt darstellen, bewusst. Dennoch vertritt sie die Auffassung, dass die Ergebnisse beunruhigende Vorurteile sichtbar machen. Die Kommission dankt dem Herrn Abgeordneten für seine Vorschläge; sie hat sich jedoch noch nicht entschieden, ob sie auf diesen Indikator in einer geänderten Form zurückkommen wird.
Die Frage über das Vertrauen zwischen den Völkern wurde zwischen 1976 und 1996 regelmäßig gestellt. In den Antworten zeigte sich eine ständige Zunahme des Vertrauens zwischen den Völkern der Union. Die Kommission wird die Möglichkeit prüfen, diese Frage künftig erneut zu stellen.
(1) Siehe Seite 263.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/543 |
(2004/C 78 E/0564)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3416/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Inwieweit hat die von der Kommission hinsichtlich der jeweiligen Zuständigkeiten geäußerte Verpflichtung, die sogenannte „Nulltoleranz“ anzustreben, angesichts der jüngsten Entwicklungen im Rahmen des Eurostat-Skandals noch Geltung?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/543 |
(2004/C 78 E/0565)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3417/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Inwieweit hält es die Kommission eingedenk der Möglichkeit, dass für einen allgemeinen Reformprozess mehrere Jahre veranschlagt werden können, für möglich, dass verschiedene Fälle von Unregelmäßigkeiten und möglichem Betrug auch nach 1999 und bis 2002 fortgesetzt wurden? Inwieweit vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie nicht für die Art und Weise zuständig ist, wie sie nach 1999 mit dem Thema umgegangen ist?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/543 |
(2004/C 78 E/0566)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3418/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Kann die Kommission erläutern, was sie hinsichtlich der Empfehlungen des Ausschusses unabhängiger Sachverständiger und des 1999 unterzeichneten Verhaltenskodex für die Verträge unter politischer Verantwortung der Kommissionsmitglieder versteht?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/543 |
(2004/C 78 E/0567)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3419/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Kann die Kommission angeben, inwieweit sie mit der Auffassung des Ausschusses unabhängiger Sachverständiger übereinstimmt, derzufolge die von den Kommissionsmitgliedern wahrgenommene umfassende politische Verantwortung als Verpflichtung zu verstehen sei, für ihr Handeln und dasjenige des Generaldirektors und der übrigen Beamten ihrer Dienststelle in erster Linie gegenüber der Kommission als Organ und anschließend gegenüber dem Parlament einzustehen?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/544 |
(2004/C 78 E/0568)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3420/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Kann die Kommission die Bedeutung ihrer Erklärung vom 25. September zu Kommissionsmitglied Solbes erläutern, derzufolge er sich in Bezug auf den Fall Eurostat der Passivität schuldig gemacht habe? Kann die Kommission dabei erläutern, inwieweit dies als fehlende politische Kontrolle zu betrachten ist? Kann die Kommission angeben, wie oft Kommissionsmitglied Solbes seit 1999 Kontakte mit der Generaldirektion von Eurostat hatte?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/544 |
(2004/C 78 E/0569)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3421/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Kann die Kommission angeben, ob Kommissionsmitglied Solbes im Zuge des Eurostat-Skandals jemals seinen Rücktritt angeboten hat? Falls ja, aus welchen Gründen hielt die Kommission einen solchen Rücktritt für unangemessen oder unangebracht?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/544 |
(2004/C 78 E/0570)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3422/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Kann die Kommission angeben, ob Kommissionsmitglied Solbes im Zuge des Eurostat-Skandals jemals seinen Rücktritt angeboten hat? Falls ja, aus welchen Gründen hielt die Kommission einen solchen Rücktritt für unangemessen oder unangebracht?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/544 |
(2004/C 78 E/0571)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3423/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Inwieweit beabsichtigt die Kommission, die Beziehungen zwischen den Kommissionsmitgliedern und ihren Generaldirektoren dahingehend abzuändern, dass letztere in Zukunft zwar als hohe Beamte gelten, dabei aber der politischen Verantwortung des jeweiligen Kommissionsmitglieds unterstehen, so wie dies in den Ministerien der Mitgliedstaaten der Fall ist? Falls ja, wann soll ein entsprechender Beschluss gefasst werden?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/544 |
(2004/C 78 E/0572)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3424/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Kann die Kommission angeben, wie oft sie seit September 1999 das Thema Eurostat erörtert hat? Zu welchen Zeitpunkten fanden die entsprechenden Diskussionen statt?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/545 |
(2004/C 78 E/0573)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3425/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Wie erklärt sich die Kommission, dass sie die verschiedenen auf das Jahr 2000 zurückreichenden Anzeichen des Eurostat-Skandals nicht miteinander in Verbindung gebracht hat? Kann die Kommission in Bezug auf den Vorgesetzten des Generalsekretärs, der von OLAF vertrauliche Informationen über die Einleitung der Ermittlungen erhalten hatte, hinnehmen, dass weder sie noch die für Personal zuständigen Kommissionsmitglieder über den Vorfall unterrichtet wurden? Inwieweit kann eine solche Vorgehensweise möglicherweise durch die internen Verwaltungsverfahren erklärt werden?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/545 |
(2004/C 78 E/0574)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3426/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Inwieweit war die Kommission über die Anschuldigungen von Frau Dorte Schmidt-Brown unterrichtet? Inwieweit hat die Kommission am 13. November 2000 Informationen über die Probleme von Eurocost erhalten und Herrn Franchet um Auskunft gebeten? Hat die Kommission Kommissonsmitglied Solbes über die Probleme in Kenntnis gesetzt oder wurde dieser aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen? Inwieweit hat die Kommission den Fall verfolgt oder andere Kommissionsmitglieder unterrichtet? Welche Maßnahmen hat die Kommission im Anschluss an das Schreiben von MdEP Freddy Blak vom 12. Juli 2002 ergriffen?
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27.3.2004 |
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CE 78/545 |
(2004/C 78 E/0575)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3427/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Inwieweit war die Kommission über den Inhalt des Ende August 2001 vorgelegten Dossiers Buitenen II und insbesondere über die Probleme innerhalb von Eurostat unterrichtet? Wie hat die Kommission reagiert?
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27.3.2004 |
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CE 78/545 |
(2004/C 78 E/0576)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3428/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Am 8. Juli hat die Ermittlungsbehörde OLAF ihre Unterlagen an die luxemburgischen Justizbehörden weitergeleitet. Inwieweit haben Präsident Prodi oder seine Mitarbeiter Kontakt mit Kommissionsmitglied Solbes oder dessen Büro aufgenommen, um die erforderlichen Maßnahmen zu erörtern?
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27.3.2004 |
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CE 78/546 |
(2004/C 78 E/0577)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3429/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Zu den wichtigsten Kritiken der Weisen in Bezug auf die Vorfälle von 1999 gehört der Hinweis, dass es keine angemessenen Überprüfungen gegeben hatte. Diese Kritik wurde auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Aufschub der Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1998 (angenommen am 13. April 2000, A5-0087/2000 (1)) und jüngst von den Untersuchungsgremien in Bezug auf den Fall Eurostat wiederholt. Kann die Kommission angeben, inwieweit es einen Verantwortlichen gab, der ausdrücklich für die Überprüfungen zuständig war? Gab es innerhalb von Eurostat eine Person, die als verantwortlich für die fehlenden Hinweise angesehen werden könnte?
(1) ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 381.
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27.3.2004 |
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CE 78/546 |
(2004/C 78 E/0578)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3430/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Nach dem Sturz der Santer-Kommission 1999 war beschlossen worden, dass die Beziehungen zu externen Agenturen transparenten Bestimmungen nach Maßgabe standardisierter Verträge unterliegen müssen. Weshalb wurde dieser Grundsatz nicht von Eurostat befolgt? Wie werden es die neuen Exekutiv-Agenturen vermeiden können, in eine ähnliche Lage zu geraten?
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27.3.2004 |
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CE 78/546 |
(2004/C 78 E/0579)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3431/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Inwieweit gibt es der Kommission zufolge und angesichts der Tatsache, dass die luxemburgischen Dienststellen der Kommission Teil der politischen Behörde waren, Anlass zu der Vermutung, dass ein Kommissionsmitglied die Fortsetzung unlauterer Vorgehensweisen erleichtert habe oder derartige Praktiken unangemessen überwacht habe? Wie gedenkt die Kommission derartige Probleme zu lösen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/546 |
(2004/C 78 E/0580)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3432/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Zu den Gründen, die für eine Erklärung der derzeitigen Lage bei Eurostat angeführt wurden, gehört auch der Hinweis auf das fehlende Personal, das für die Bewältigung der gestiegenen Verantwortung erforderlich sei. Kann die Kommission angeben, inwieweit sie den Forderungen von Eurostat nach mehr Personal nachgekommen ist und welchen Forderungen die Haushaltsbehörde zugestimmt hat?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/547 |
(2004/C 78 E/0581)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3433/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Eurostat-Skandal: Offene Fragen
Zu den wichtigsten Aufgaben von Eurostat gehört die Beurteilung der Konformität mit dem Stabilitätspakt und die Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt. Kann die Kommission angeben, inwieweit sie die Schlussfolgerungen von Eurostat zu den Wirtschaftsbedingungen der Mitgliedstaaten akzeptiert und inwieweit sie anderweitige Informationen bezieht? Inwieweit wurde die Qualität oder die Zuverlässigkeit der Arbeit von Eurostat durch die jüngsten Enthüllungen beeinflusst? Welche Qualitätskontrollen wurden eingeführt, um die Zuverlässigkeit der von externen Agenturen zu derart heiklen Themen erstellten Daten zu überprüfen?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Prodi im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3416/03, E-3417/03, E-3418/03, E-3419/03, E-3420/03, E-3421/03, E-3422/03, E-3423/03, E-3424/03, E-3425/03, E-3426/03, E-3427/03, E-3428/03, E-3429/03, E-3430/03, E-3431/03, E-3432/03 und E-3433/03
(12. Januar 2004)
Die Fragen des Herrn Abgeordneten betreffen die Eurostat-Akten und hier insbesondere die Politik im Kampf gegen Betrug, die politische Verantwortlichkeit, die Verantwortung des Einzelnen und die Informationen, über welche die Kommission im Fall Eurostat verfügte. Außerdem stellt der Herr Abgeordnete Fragen zu Whistleblowing-Fällen, über die Kontrolle von Eurostat und die Qualität der bei Eurostat geleisteten Arbeit.
Präsident Prodi hat am 25. September 2003 der Konferenz der Präsidenten und dem Ausschusses für Haushaltskontrolle (Cocobu), sowie am 18. November dem Cocobu und anschließend der Plenarversamm-lung des Parlaments in Straßburg die Haltung der Kommission zu all diesen Fragen dargelegt.
Außerdem hat er die 18 Fragen, die ihm nach seinen Darlegungen vom 25. September 2003 gestellt wurden, schriftlich und umfassend beantwortet. Diese Antworten werden dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretär des Parlaments direkt übermittelt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/547 |
(2004/C 78 E/0582)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3437/03
von Philip Claeys (NI) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Antisemitismus bei nordafrikanischen und anderen islamischen Ausländern in Europa
Während des jährlichen Gedenkens an die Kristallnacht am 9. November in Amsterdam dieses Jahres wies Kommissionsmitglied Bolkestein auf die Tatsache hin, dass die große Mehrheit der Täter antisemitischer Verbrechen derzeit Ausländer nordafrikanischen Ursprungs sind. Oft geht es in der Tat um Jugendliche, die mit der palästinensischen Intifada sympathisieren und die ihre Identifizierung mit der palästinensischen Sache dadurch zum Ausdruck bringen wollen, dass sie sich auf Mitglieder der jüdischen Gemeinschaften in Europa konzentrieren. Es geht nicht nur um verbale, sondern immer häufiger auch um körperliche Gewalt. Dieses Phänomen gibt es nicht nur in den Niederlanden, sondern (unter anderem) auch in Frankreich und Belgien.
Gibt es im Rahmen der derzeitigen Kampagnen und Programme zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung, die von der Europäischen Union organisiert und/oder subventioniert werden, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung des zunehmenden Judenhasses unter den islamischen und/oder nordafrikanischen Ausländern?
Gibt es Pläne, um im Rahmen der Bekämpfung des Rassismus in naher Zukunft eine Zielgruppenpolitik auszuarbeiten, wobei insbesondere der Judenhass bei Ausländern angegangen werden soll? Welchen Ansatz zieht die Kommission in diesem Zusammenhang vor? Welche Mittel werden hierfür bereitgestellt?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (1) stellt ab auf die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung direkter und indirekter Diskriminierungen, die auf einen oder mehrere der folgenden Faktoren gegründet sind: Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung. Im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft werden mit dem Programm — das für den Zeitraum 2001-2006 mit Haushaltsmitteln in Höhe von fast 100 Mio. EUR ausgestattet wurde — die auf Gemeinschaftsebene und in den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierungen unterstützt und ergänzt. Eines der Programmziele ist die „Förderung und Verbreitung der grundlegenden Werte und Verfahren für die Bekämpfung von Diskriminierungen“, auch durch Sensibilisierungsmaßnahmen. Personengruppen, die potenzielle Diskriminierungsopfer sind, gehören zu den Zielgruppen sämtlicher Programmaktivitäten, selbstverständlich auch die Mitglieder der jüdischen Glaubensgemeinschaft, Muslime und Zuwanderer.
Besorgt angesichts von Berichten über eine Zunahme von Antisemitismus und Islamfeindlichkeit in der Union, sah sich die Kommission veranlasst, gemeinsam mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Anfang 2003 mehrere Rundtischgespräche zum Thema Antisemitismus und Islamfeindlichkeit zu veranstalten.
Zu den Aufgaben der Beobachtungsstelle gehört es, rassistische und fremdenfeindliche Vorfälle in der Union zu registrieren. Derzeit arbeitet die Beobachtungsstelle an einer Studie über Antisemitismus in der Europäischen Union. Die Veröffentlichung ist im ersten Quartal 2004 geplant.
Auf der anderen Seite sind angemessene strafrechtliche Maßnahmen ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Abgesehen vom Strafaspekt, haben sie auch eine erhebliche abschreckende Wirkung. Daher hat die Kommission im November 2001 einen einschlägigen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorgelegt (2).
Mit dem Vorschlag wird eine zweifache Zielsetzung verfolgt:
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1. |
Es soll sichergestellt werden, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden, die eine Auslieferung oder Übergabe nach sich ziehen können; |
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2. |
Es soll die justizielle Zusammenarbeit durch Beseitigung möglicher Hindernisse verbessert und gefördert werden. |
Im Falle einer Verabschiedung und Umsetzung in einzelstaatliches Recht würde das neue Rechtsinstrument selbstverständlich Anwendung auf alle natürlichen und juristischen Personen finden, die sich einer strafbaren Handlung schuldig machen, unabhängig davon, ob sie einer bestimmten Bevölkerungsgruppe angehören.
(1) Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000, ABl. L 303 vom 2.12.2000.
(2) ABl. C 75 E vom 26.3.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/548 |
(2004/C 78 E/0583)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3442/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Diskriminierung von Sportlern
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 zu Frauen und Sport (P5_TA-PROV(2003)0269) werden in Ziffer 14 die Regierungsbehörden aufgefordert, die Chancengleichheit von Frauen und Männern in ihrer Sportpolitik, insbesondere bei der Gewährung von Subventionen, systematisch zu berücksichtigen.
Nun haben auf dem II. Internationalen Kongress „Women & Sport: action for changing“, der vom portugiesischen Verband „Frauen und Sport“ organisiert wurde und Anfang November in Porto stattfand, portugiesische Sportlerinnen die Diskriminierung kritisiert, die zwischen Männern und Frauen im Sport vor allem bei der Gewährung von Preisgeldern für Leichtathletik-Wettkämpfe, an denen sich Männer und Frauen gemeinsam beteiligen, herrscht. Diese unannehmbare Situation kommt in Portugal immer wieder vor.
Kann mich die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, die sie zu ergreifen gedenkt, damit die Diskriminierungen, unter denen die Sportlerinnen weiterhin leiden, aufhören?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort verwiesen, die die Kommission auf die Anfrage E-3353/03 (1) von Frau Breyer gegeben hat. Darin wurde dargelegt, über welche Befugnisse die Gemeinschaft im Hinblick auf die Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich des Sports verfügt.
(1) Siehe Seite 271.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/549 |
(2004/C 78 E/0584)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3446/03
von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission
(13. November 2003)
Betrifft: Genehmigung von Beihilfen im Zusammenhang mit der Schonzeit in Sizilien für das Jahr 2002
Im März 2002 hat die Region Sizilien gemäß dem D.A. Nr. 22/Fischerei die Kommission über die Gewährung einer finanziellen Beihilfe zugunsten der Fischer für die sogenannte Schonzeit für das Jahr 2002 benachrichtigt.
Die aufeinanderfolgenden und berechtigten Ersuchen der Kommission um weitere Auskünfte haben eine Beantwortung seitens Brüssel erheblich hinausgezögert.
Die im oben genannten D.A. Nr. 22/Fischerei vorgesehenen Beihilfen basierten auf damals geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auf den Vorschriften der Verordnung EG Nr. 2792/1999 (1).
Die Kommission hielt es überraschenderweise für angebracht, einen Beschluss auf der Grundlage der Verordnung EG Nr. 2369/2002 (2) vom 20. Dezember 2002 zu fassen, die die Verordnung EG Nr. 2792/1999 weitgehend ändert.
Die ausbleibende Genehmigung der Beihilfen im Zusammenhang mit der Schonzeit für das Jahr 2002 verursacht zahlreichen Akteuren dieses Sektors erhebliche wirtschaftliche Probleme, obwohl sie sich an die Schonzeit gehalten haben.
Kann die Kommission mitteilen, ob sie nicht der Auffassung ist, dass sie den Antrag der Region Sizilien für das Jahr 2002 mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar hält, um die bereits schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die sizilianischen Angehörigen des Fischereisektors zu leiden haben nicht noch zu verschlechtern, die übrigens auch von den Maßnahmen belastet werden, die vom Gemeinschaftlichen Aktionsplan für die Fischerei vorgesehen sind?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(11. Dezember 2003)
Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten mitteilen, dass diese Frage im Juli 2003 Gegenstand eines Schreibens der Generaldirektion Fischerei war. In diesem Schreiben bezog sich der Generaldirektor auf die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaftsvorschriften (3) sowie die Leitlinien für die Prüfung der staatlichen Beihilfen im Fischereisektor, die auf diesen Fall Anwendung finden.
Im Oktober 2003 richtete die für Fischerei zuständige Abteilung der Regionalregierung Siziliens ein Schreiben in dieser Sache an die Generaldirektion für Fischerei. Die Kommission setzt ihre Prüfung im Lichte der genannten Leitlinien (4) und der obigen Verordnung fort.
(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.
(3) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 12.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/550 |
(2004/C 78 E/0585)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3447/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Vermarktungsschwierigkeiten und Einfuhren im Weinsektor
In den letzten Jahren hat sich in Portugal die Lage der Winzer und der Winzergenossenschaften verschlechtert, da sie enorme Schwierigkeiten mit dem Absatz ihrer Weinproduktion haben. Die Schwierigkeiten mit der Vermarktung von Wein zu gerade noch ausreichenden Preisen für die Erzeuger haben sich mit den enormen Weinimporten aus verschiedenen Ländern noch verschärft, vor allem seit 2001, was die Zahlungen an die Landwirte um zwei oder mehr Jahre verzögern wird. Nun handelt es sich in einigen Fällen bei diesen Importen um Massenweine ohne irgendwelche Klassifizierung als QbA.
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1. |
Ist der Kommission diese schwierige Situation der Winzer in Portugal bekannt? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu treffen, um die portugiesischen Winzer zu unterstützen? |
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2. |
Ist sie bereit, eine außerordentliche Destillation von Wein (jung und alt) zu Stützpreisen zu genehmigen und zu finanzieren, um den Markt zu sanieren? |
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3. |
Welche Beihilfen können in Betracht gezogen werden, um die finanzielle Sanierung der Winzergenossenschaften zu unterstützen und einen Fonds für Erntejahrkredite einzurichten, um ihre Finanzierung und eine rasche Freigabe der rückständigen Zahlungen an die Winzer zu gewährleisten? |
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4. |
Welche Maßnahmen gedenkt sie zu treffen, um die Qualität der Weine zu verbessern, und dabei Verschnitte, insbesondere mit aus Drittländern importierten Weinen, und die Einfuhr von Massenweinen zu vermeiden, damit sie nicht in Flaschen abgefüllt und als QbA klassifiziert werden? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Der Kommission ist bekannt, dass die Marktlage für Wein in Portugal seit etwa zwei Jahren weniger zufrieden stellend ist. Um Abhilfe zu schaffen, wurde zweimal eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt, wodurch 700 000 Hektoliter (hl) Wein, davon 200 000 hl Qualitätswein (vor allem Vinho Verde), vom portugiesischen Markt genommen wurden. Die Kommission hat keine spezifischen Informationen über die Lage der Winzergenossenschaften erhalten.
Die Eröffnung einer Dringlichkeitsdestillation kann nur auf einen offiziellen und ausführlich begründeten Antrag eines Mitgliedstaates hin erfolgen. Nach Prüfung der Begründung und einer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein entscheidet die Kommission über die Eröffnung einer Dringlichkeitsdestillation. Bislang hat Portugal für das laufende Wirtschaftsjahr keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.
Die von der Frau Abgeordneten angeregten Beihilfen für die finanzielle Sanierung der Winzergenossenschaften sind weder in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein noch im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes vorgesehen. Eine Maßnahme auf nationaler Ebene kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sie die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000/C28/02) genannten Kriterien erfüllt.
Die Frau Abgeordnete erwähnt Probleme durch Weinimporte aus Drittländern. In Anbetracht der von den Zollbehörden vorgelegten Daten stellt die Kommission jedoch fest, dass diese Importe unerheblich sind (1 130 hl im Jahr 2001, 1 730 hl im Jahr 2002). Außerdem erinnert die Kommission daran, dass der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein gemäß Artikel 44 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (1) untersagt ist. Die Überwachung der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung der auf den Markt gebrachten Weinbauerzeugnisse, obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Ein Importverbot für offenen Wein steht nicht im Einklang mit den internationalen Handelsregeln.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 179 vom 14.7.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/551 |
(2004/C 78 E/0586)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3453/03
von Philip Claeys (NI) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Politischer Standpunkt der Gewerkschaft TAO-AFI der EU-Beamten zum nächtlichen Flugverkehr über dem Stadtrand von Brüssel
Die Gewerkschaft TAO-AFI der EU-Beamten nahm Anfang November öffentlich zum nächtlichen Flugverkehr vom Flughafen Zaventem Stellung. Bereits seit Monaten tobt in der belgischen Politik eine Auseinandersetzung darüber, welche Gemeinden in den betreffenden Flugschneisen liegen sollen. Ein Konsens kann vielleicht über einen Plan für eine Streuung gefunden werden, d.h. dadurch, dass die Belästigung durch nächtliche Flüge auf verschiedene Ränder der Stadt Brüssel und der Randgemeinden verteilt wird. Die Beamtengewerkschaft hat in den Wohngebieten am östlichen Stadtrand von Brüssel offensichtlich viele Mitglieder und wehrt sich dagegen, dass auch dieses Gebiet einen Teil der Lasten trägt. Unter anderem wird als Argument angeführt, dass die Mietpreise in den betreffenden Gemeinden sehr hoch seien und viele Bewohner dort ihren Wohnsitz genommen hätten, als von nächtlichem Lärm durch den Flughafen Zaventem noch keine Rede war.
Die Einlassungen der TAO-AFI haben bei Bewohnern der Brüsseler Randgemeinden böses Blut gemacht, da man der Auffassung ist, dass bei der Verteilung der mit der Nähe des Flughafens Zaventem verbundenen Belastungen eine gewisse Solidarität gegeben sein sollte. All dies ist dem Image der europäischen Organe in Brüssel nicht förderlich.
Hält es die Kommission für normal und wünschenswert, dass eine Gewerkschaft europäischer Beamter öffentlich derart kontrovers Stellung bezieht?
Wurden darüber mit der TAO-AFI Gespräche geführt? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen haben diese geführt?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(13. Januar 2004)
Wenn bestimmte Gewerkschaften oder Berufsverbände in den EU-Organen beschließen, ihre Standpunkte zu Fragen von allgemeinem Interesse zu äußern, so ist dies ausschließlich Sache dieser Organisationen. Deshalb sprechen diese Organisationen selbstverständlich nicht im Namen der Kommission.
Die Kommission hat weder mit den genannten Organisationen noch mit anderen Gewerkschaften oder Berufsverbänden über den nächtlichen Flugverkehr am Flughafen Zaventem diskutiert.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/552 |
(2004/C 78 E/0587)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3455/03
von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Aktionsplan der Gemeinschaft zum Schutze von Seevögeln vor dem Langleinenfischen
Welche Dringlichkeit misst die Kommission der Erfüllung ihrer Verpflichtung bei der Reform der GFP bei, noch vor Ende dieses Jahres eine Rechtsvorschrift vorzuschlagen, um ihren Aktionsplan der Gemeinschaft zum Schutz von Seevögeln vor dem Langleinenfischen im Zusammenhang des internationalen Aktionsplans der FAO umzusetzen?
Wird die Kommission diese Rechtsvorschrift unverzüglich vorschlagen und bei der nächsten Tagung des Fischereiausschusses der FAO (COFI) im Jahre 2005 einen endgültigen Plan unterbreiten?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Im Jahr 2001 hat die Gemeinschaft dem Fischereiausschuss der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) den Vorentwurf eines Aktionsplans zum Schutz von Seevögeln bei der Langleinenfischerei vorgelegt. Der FAO-Aktionsplan sieht keinen bestimmten Zeitplan vor. Die Kommission möchte dem Fischereiausschuss (COFI) im Jahr 2005 weitere Vorschläge zu diesem Plan unterbreiten. Zu diesem Zweck wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, mit denen sie die Zuständigkeit in diesem Bereich teilt.
In den Gemeinschaftsgewässern sind mehrere der Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind (1), durch Fischereitätigkeiten gefährdet.
Die größten Gefahren gehen offensichtlich von Drittlandschiffen aus, sowohl in internationalen Gewässern als auch in deren eigenen Gewässern. Die Kommission hat keine Befugnis zur Steuerung der Tätigkeiten von Drittlandschiffen in diesen Gebieten.
Anlass zu besonderer Sorge besteht bei Albatrossen und anderen Arten vor allem in den südlichen Meeren.
Als Antwort darauf hat die Kommission die nachstehenden Maßnahmen in die Gemeinschaftsvorschriften aufgenommen (2):
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Scheuchvorrichtungen an den Leinen; |
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Beschweren der Leinen, so dass sie unter die Wasseroberfläche absinken; |
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Verbot, beim Fischen Abfälle über Bord zu werfen, weil Seevögel dadurch angelockt werden; |
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Ausbringen der Leinen bei Nacht, wenn Albatrosse und andere Seevögel seltener auf Nahrungssuche sind; |
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Verwendung aufgetauter Köder. |
Diese Vorschriften, die für Gemeinschaftsfischer bindend sind, wurden im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis erlassen, dem die Gemeinschaft beigetreten ist.
Zurzeit sind keine neuen Rechtsvorschriften zum Schutz von Seevögeln bei der Langleinenfischerei geplant, da die Gemeinschaft die genannte Ratsverordnung anwendet.
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat außerdem auf der Grundlage einer Gemeinschaftsinitiative die Empfehlung 02-14 zum Schutz von Seevögeln verabschiedet, die erste Maßnahme zu diesem Thema im ICCAT-Bereich.
(1) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2479/98 des Rates vom 12. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis, ABl. L 309 vom 19.11.1998.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/553 |
(2004/C 78 E/0588)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3456/03
von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Kofinanzierung von NRO
Die Kommission hat Vorkehrungen getroffen, um für die Zusammenarbeit bei der Armutsbekämpfung im Jahr 2004 anstatt der 2003 bewilligten 199,9 Mio. EUR nur noch 193,8 Mio EUR zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2002 hat die Kommission nur 20 % der Projekte für gut befunden, obwohl sie maximal 50 % hätte finanzieren können. Kann die Kommission mitteilen, welche NRO aus welchen Haushaltslinien Mittel erhalten haben, welche Projekte zu Ende geführt wurden und welche kurz- oder langfristigen Ergebnisse erzielt wurden?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Die Ergebnisse der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen sind auf der Web-Seite von EuropeAid (http://europa.eu.int/comm/europeaid/projects/ong_cd/index_en.htm) veröffentlicht.
In der Liste sind der Name des Begünstigten, die Projektbezeichnung und das Empfängerland aufgeführt. Eine Liste der 2002 in den Entwicklungsländern zulasten der Haushaltslinie B7-6000 kofinanzierten Maßnahmen wird direkt an die Frau Abgeordnete sowie an das Sekretariat des Parlaments geleitet. Im Jahr 2002 wurden von den in der Haushaltslinie B7-6000 zur Verfügung stehenden 199,9 Mio. EUR 199,2 Mio. EUR gebunden.
Für jede Haushaltslinie gilt eine Regelung, in der insbesondere der Kreis der Begünstigten festgelegt ist, die (z.B. bei B7-6000) ausschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO) oder (z.B. bei B7-6002) Organisationen ohne gewerbliches Ziel, die nicht unbedingt NRO sind, sein können.
Die zusammen mit NRO zulasten der Haushaltslinie B7-6000 finanzierten Maßnahmen werden einem Monitoring unterzogen. Der letzte Monitoring-Bericht über rund Hundert Maßnahmen hebt die Qualität dieser Maßnahmen im Hinblick auf Ergebnisse und Nachhaltigkeit hervor. Die endgültige Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags hängt ab von der Annahme eines Abschlussberichts mit einem technischen Teil, der sehr oft die Evaluierungsergebnisse umfasst, und einem Finanzteil einschließlich eines externen Audit-Berichts.
Ferner hat die Kommission 2000 eine Globalevaluierung der Haushaltslinie B7-6000 durchgeführt, die wegen der Vielfalt der Maßnahmen, den NRO und dem geografischen Geltungsbereich der Haushaltslinie zwar einige Schwächen hinsichtlich der Gesamtwirkung der Haushaltslinie hervorhebt, doch die positiven Ergebnisse der Mehrheit der kofinanzierten Maßnahmen würdigt. Diese Evaluierung kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden: (http://europa.eu.int/comm/europeaid/evaluation/program/other-rep.htm).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/554 |
(2004/C 78 E/0589)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3457/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Reform des Olivenölsektors
In der Mitteilung der Kommission über die „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP — Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker“ (1), heißt es, dass „der Einfachheit halber die Olivenhain-Zahlung erst ab einem Anspruch von 50 EUR je Antrag gewährt wird“.
Nun hat diese Feststellung zu verschiedenen Interpretationen geführt. Daher ersuche ich die Kommission klarzustellen, ob dies bedeutet, dass alle Olivenbauern, die derzeit Beihilfen von weniger als 50 EUR erhalten, künftig 50 EUR erhalten werden oder ob sie im Gegenteil keine Beihilfe mehr erhalten, was sehr ungerecht wäre.
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Nachdem die Kommission die Mitteilung über die „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP — Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker“ (1) veröffentlicht hatte, nahm sie am 18. November 2003 Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Reform der Sektoren Baumwolle, Tabak, Olivenöl und Hopfen an.
Der Aspekt des Vorschlags, auf den sich die Frau Abgeordnete bezieht, ist Teil der Bemühungen um eine Vereinfachung von Regelungen, die sehr vielen Begünstigten in der Gemeinschaft (über 2 100 000) zugute kommen, von denen viele aber lediglich Beihilfen in geringer Höhe erhalten. Die Vereinfachungsmaßnahmen sind jedoch so gestaltet, dass die Interessen der kleineren Erzeuger nicht gefährdet werden.
Das vorgeschlagene Instrument besteht deshalb aus zwei Elementen: Zum einen werden die Olivenanbau-betriebe mit einer Anbaufläche von weniger als 0,3 GIS-ha (berechnet aufgrund von Daten des geografischen Informationssystems) die Übertragung aller im Referenzzeitraum durchschnittlich erhaltenen Beihilfen, unabhängig von deren Höhe, auf die einheitliche Betriebsprämie beanspruchen können, während für die Erzeuger mit einer größeren Anbaufläche eine Übertragung von 60 % dieses Durchschnittswerts vorgesehen ist. Zum anderen werden im Hinblick auf eine flexiblere Handhabung dieses Instruments bei der Gewährung der neuen Beihilfe für Olivenhaine nur die Anträge auf einen Betrag von über 50 EUR berücksichtigt, wobei jedoch bezüglich der Größe des Olivenhains keine Einschränkungen gemacht werden.
Letzten Endes werden die kleinen Erzeuger im Rahmen des vorgeschlagenen Systems immer einen Betrag erhalten, der mindestens den im Referenzzeitraum im Durchschnitt erhaltenen Zahlungen entspricht. Erzeuger, deren Olivenhainen von einem Mitgliedstaat ein ökologischer oder sozialer Wert zugebilligt wird, können darüber hinaus die Beihilfe für Olivenhaine in Anspruch nehmen, sofern diese mehr als 50 EUR beträgt.
(1) KOM(2003) 554 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/554 |
(2004/C 78 E/0590)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3459/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Maßnahmen gegen das Abwracken von alten, mit Chemikalien, Asbest und Diesel verunreinigten amerikanischen Kriegsschiffen in Europa
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass das niederländische Unternehmen ICT amerikanische Kriegsschiffe aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs, die große Mengen an Chemikalien, Asbest und Schwerdiesel enthalten, nach Europa verbringt in der Absicht, sie beim britischen Unternehmen Able im Nordseehafen Hartlepool abwracken zu lassen? |
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2. |
Ist der Kommission außerdem bekannt, dass die britische „Environment Agency“ Ende Oktober beschlossen hat, dass das Abwracken nicht fortgesetzt werden darf, da die Baugenehmigung für das Trockendock, in dem die Abwrackarbeiten durchgeführt werden müssen, noch nicht erteilt worden ist? |
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3. |
Droht jetzt die Möglichkeit, dass diese und andere amerikanische Kriegsschiffe in Europa an einem Standort bzw. unter Umständen abgewrackt werden, wo für derartige Aktivitäten weniger Auflagen gelten? |
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4. |
Warum müssen diese Aktivitäten in Europa statt in Amerika stattfinden, während vergleichbare europäische Schiffe wegen der hier derzeit noch fehlenden geeigneten Standorte für eine umweltverträgliche Form des Abwrackens nach Asien ausweichen und dort ernsthafte Umweltprobleme verursachen? |
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5. |
Wie will die Kommission erreichen, dass diese Schiffe möglichst umgehend aus den europäischen Hoheitsgewässern und aus europäischen Häfen nach Amerika zurückkehren und dort abgewrackt werden, und verhindern, dass mehr solcher Schiffe nach Europa gelangen? |
Quelle: Niederländische Tageszeitung „de Volkskrant“ vom 6.11.2003.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(19. Januar 2004)
Der Kommission liegen keine Informationen speziell zu dem niederländischen Unternehmen ICT vor. Der Kommission ist jedoch bekannt, dass dieses Unternehmen die außer Dienst gestellten US-amerikanischen Schiffe nach Europa geschleppt hat, damit sie von dem britischen Unternehmen Able im Nordseehafen Hartlepool abgewrackt werden.
Der Kommission ist bekannt, dass die Stadtverwaltung Hartlepool als zuständige Planungsbehörde am 7. Oktober 2003 eine Pressemitteilung herausgegeben hat, in der sie ihre Auffassung darlegt, dass es „keine gültige Planungsgenehmigung für die Errichtung des vorgeschlagenen Damms und das Einsetzen von Dock-Toren für ein Trockendock“ gibt. Die Lizenz erlaube auch nicht die Entgegennahme der in Frage stehenden Abfallmengen.
Der Kommission ist außerdem bekannt, dass die Umweltagentur für England und Wales Ende Oktober 2003/Anfang November 2003 das Unternehmen Able UK Ltd, die US-Seefahrtverwaltung und die US-Umweltschutzbehörde EPA darüber informiert hat, dass die Aufnahmeeinrichtung nicht über eine Lizenz zur Entgegennahme oder Verwertung der Schiffe gemäß Anmeldung verfügt. Die Zustimmung zur Verbringung wird daher annulliert.
Nach dem OECD-Übereinkommen von 1993 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, das durch die Abfallverbringungsverordnung (EWG) Nr. 259/93 (1) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, können Abfälle zur Verwertung fast ungehindert innerhalb des OECD-Gebiets transportiert werden. Einzige Voraussetzung ist die vorherige Anmeldung von Versand, Bestimmungsort und Transit der Ladung bei den zuständigen Behörden, die dem zustimmen müssen. Die einzelnen Behörden/Mitgliedstaaten haben daher zu entscheiden, ob sie über die nötigen Einrichtungen und Kapazitäten verfügen, um die außer Dienst gestellten Schiffe, die Gegenstand der Anmeldung waren, aufzunehmen und zu verarbeiten. In jedem Fall sind bei dem in der Europäischen Union erfolgenden Abwracken der Schiffe die Abfallvorschriften der Gemeinschaft einzuhalten.
Die Kommission prüft derzeit eine Beschwerde über die britischen Behörden bezüglich der Verbringung von vier außer Dienst gestellten Schiffen aus den USA nach dem Vereinigten Königreich, wonach die Verpflichtungen aus der gemeinschaftlichen Abfallverbringungsverordnung sowie verschiedener anderer gemeinschaftlicher Abfallrichtlinien möglicherweise nicht eingehalten worden sind. Die britischen Behörden haben angegeben, dass die Schiffe nach den USA zurückgebracht werden sollten, sobald die Wetterbedingungen dies erlauben. Die britischen Behörden werden die Kommission weiterhin über alle diesbezüglichen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Für die Durchsetzung und die Beaufsichtigung der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, einschließlich der Abfallverbringungsverordnung, sind die Mitgliedstaaten zuständig. Gemäß Artikel 211 EG-Vertrag stellt die Kommission sicher, dass die Gemeinschaftsvorschriften ordnungsgemäß angewendet werden. Außerdem fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, um die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der Verordnung zu gewährleisten.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 30 vom 6.2.1993.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/556 |
(2004/C 78 E/0591)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3460/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Widerstand des künftigen Mitgliedstaats Tschechien bei der Ausrottung der Kinderprostitution in den Grenzgebieten zu Deutschland
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1. |
Hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass einem Bericht der deutschen Hilfsorganisation Karo zufolge Hunderte von Kindern zwischen 9 und 14 Jahren seit Beginn der neunziger Jahre unter dem Druck der Armut ihrer Eltern auf tschechischem Hoheitsgebiet entlang der Grenze zu Deutschland als Prostituierte beschäftigt und dort von Sextouristen aus Deutschland missbraucht werden? |
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2. |
Ist der Kommission außerdem bekannt, dass die tschechische Regierung bislang den Inhalt des Karo-Berichts abstreitet, Ersuchen von Unicef, die Angelegenheit ernst zu nehmen, abweist und nicht auf die unlängst von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland angebotene Unterstützung bei der Bekämpfung der Missstände zurückgreift? |
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3. |
Hält es die Kommission für vertretbar, dass der künftige Mitgliedstaat Tschechien — statt gegen die Missstände vorzugehen — jetzt Ermittlungen wegen möglicher Straftaten von Karo (Verbreitung falscher Behauptungen) einleiten lässt, und zwar unter anderem deshalb, weil die über Jahre hinweg von Karo gemachten Angaben zu Farbe und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge von regelmäßigen Kunden von Prostituierten nicht Gegenstand rechtlich abgesicherter amtlicher Anzeigen waren? |
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4. |
Hält es die Kommission generell für vertretbar, dass EU-Mitgliedstaaten ihre grenzüberschreitenden Probleme mit anderen Mitgliedstaaten leugnen, gegen regierungsunabhängige Organisationen vorgehen und die Zusammenarbeit mit ihren Nachbarstaaten zwecks Herbeiführung einer Lösung ablehnen? |
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5. |
Auf welche Weise kann die Kommission dazu beitragen, dass dieses Problem gelöst ist, ehe die Tschechische Republik am 1. Mai 2004 zum Mitgliedstaat der EU wird, so dass nicht entlang einer der künftigen Binnengrenzen der EU auf Dauer eine unhaltbare Situation entsteht? |
Quelle: Niederländische Tageszeitung „de Volkskrant“ vom 6.11.2003
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(7. Januar 2004)
Die Kommission ist über das KARO-Projekt informiert, das Hilfe für Prostituierte und Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung einschließlich Kindern bietet. KARO erhält finanzielle Hilfe durch das Interreg-Programm der Union.
Die Kommission kennt auch das Buch „Kinder auf dem Strich. Bericht von der deutsch-tschechischen Grenze“ von Frau Cathrin Schauer, die für KARO arbeitet, und das vom Deutschen Komitee für das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (Unicef) und von der Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung (ECPAT) Deutschland am 28. Oktober 2003 herausgegeben und vorgestellt wurde.
Die Kommission hat die von der Regierung der Tschechischen Republik in diesem Kontext abgegebenen Erklärungen und die laufende Debatte über die betreffende Veröffentlichung zur Kenntnis genommen. Die Kommission steht in ständiger Verbindung mit der tschechischen Regierung und wird die Lage sowie die zukünftigen Schritte der Tschechischen Republik weiter beobachten, um den Kampf gegen Kindermissbrauch zu unterstützen.
In ihrem Fortschrittsbericht 2002 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die tschechische Regierung bei der Problematik des Menschenhandels bedeutende Schritte unternommen hat. So hat die Tschechische Regierung in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen, um den diesbezüglichen gesetzlichen Rahmen zu verbessern. Durch eine Änderung des Strafrechts aus dem Jahr 2002 wurde der Begriff „Menschenhandel“ erweitert und umfasst nunmehr auch Kinder; eine Änderung der Strafprozessordnung hat die Verfahren, in denen Kinder als Opfer auftraten, beschleunigt und vereinfacht. Im Jahr 2000 billigte die Tschechische Regierung einen Nationalplan zur Bekämpfung des kommerziellen sexuellen Missbrauchs von Kindern und 2003 einen nationalen Plan zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung. Die Umsetzung des Plans wird regelmäßig verfolgt. Die Kommission ermutigt die tschechischen Behörden, die Arbeiten fortzusetzen, um vor allem ein wirksames Überwachungssystem zu sichern, mit dem die Täter ermittelt und verfolgt werden können. Wichtig ist auch, dass die tschechischen Behörden die enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizeiabteilungen im In- und Ausland gewährleisten.
Im Rahmen des Phare-Programms stellte die Kommission den tschechischen Behörden für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels Mittel in beträchtlicher Höhe zur Verfügung. Dafür wurden der Tschechischen Republik in den letzten vier Jahren rund 5,5 Mio. EUR bereitgestellt. Weitere Unterstützung kann nach dem Beitritt im Rahmen der Übergangsfazilität gewährt werden.
Die Kommission betont erneut, dass die Verhütung und Bekämpfung des Kinderhandels, der Kinderprostitution und der sexuellen Ausbeutung von Kindern von allen Mitgliedstaaten und Beitritts- und Kandidatenländern kooperativ und im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes angegangen werden muss. Ein derartiger Ansatz umfasst ein konsequentes Vorgehen gegen Kriminelle, die Kinder sexuell missbrauchen, sowie Maßnahmen, die Kinder davor schützen sollen, dass sie zu Prostitution und sexuellem Missbrauch gezwungen werden. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den einschlägigen internationalen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sollte in einer erweiterten Union so weit irgend möglich verstärkt werden.
Der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, den der Rat förmlich angenommen hat und der von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, wäre ein weiterer Schritt im Kampf gegen diese widerwärtigen Phänomene.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/557 |
(2004/C 78 E/0592)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3466/03
von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Tierschutz in den Schlachthöfen in Griechenland
Ein neuer Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission (FVO) kommt zu dem Schluss, dass Griechenland Anstrengungen unternommen hat, um den EU-Anforderungen für Tierschutz bei der Schlachtung besser zu entsprechen, dass im Bereich Überwachung und Umsetzung jedoch keine ausreichenden Fortschritte erzielt wurden. Das FVO unterstreicht, dass die von ihnen in Schlachthäusern in Griechenland beobachteten Vorgehensweisen keine Routine waren. Der eindeutige Schluss lautet, dass der Tierschutz weniger beachtet wird, wenn keine FVO-Inspektoren anwesend sind. Das FVO hat unter anderem folgende Probleme festgestellt: zwei von zwölf Schafen erhielten einen Elektroschock als Vorbetäubung; einige Tiere wurden vielleicht nicht ausreichend betäubt und für einige war der Zeitraum zwischen Betäubung und Stechen zu lang, so dass die Gefahr besteht, dass die Tiere das Bewusstsein wiedererlangen.
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, damit Griechenland dazu veranlasst wird, die Durchsetzung und Sanktionen zu verschärfen und die Ausbildung von Metzgern zu verbessern?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die bei der Inspektion durch das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (FVO) im Januar 2003 festgestellten Probleme wurden gegenüber den griechischen Behörden in den bei der Inspektion besuchten Regionen, den Zentralbehörden beim Abschlusstreffen in Athen und formell auch im Schlussbericht an die griechischen Behörden zur Sprache gebracht. In dem als Reaktion auf den veröffentlichten Bericht bei der Kommission vorgelegten Aktionsplan erklärten die griechischen Behörden, sie würden Maßnahmen zur Durchsetzung der entsprechenden Tierschutzvorschriften treffen und insbesondere vor 2004 eine erneute Inspektion aller Schlachtbetriebe vornehmen, um die Einhaltung der Vorschriften für den Tierschutz beim Schlachten nachzuprüfen (Ratsrichtlinie 93/119/EG vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt des Schlachtens oder Tötens (1)).
Eine Anschlussinspektion in Griechenland wurde durch das FVO vom 15.-19. September 2003 durchgeführt (MR9211/2003). Wegen eines Streiks des Veterinärpersonals seinerzeit in Griechenland war eine Beurteilung des Tierschutzes beim Schlachten nicht möglich, doch konnte das FVO-Inspektionsteam die Ergebnisse der in den Vormonaten von griechischen Bediensteten durchgeführten Inspektionen und andere administrative Fragen aus der vorhergehenden FVO-Inspektion im Januar 2003 nachprüfen. Insgesamt kam das Inspektionsteam zu dem Schluss, dass die Tierschutzkontrollsysteme in Griechenland nach wie vor große Mängel aufweisen. Der Entwurf eines Berichts zu dieser Inspektion wurde am 7. November 2003 an die griechischen Behörden gesandt. Stellungnahmen zu dem Bericht und ein Aktionsplan zur Behebung der bestehenden Mängel seitens der griechischen Behörden stehen noch aus.
Am 23. Oktober 2003 traf der amtierende Generaldirektor der GD Gesundheit und Verbraucherschutz (GD SANCO) mit dem Stellvertretenden Ständigen Vertreter Griechenlands bei der Union und dem griechischen Leiter der Veterinärbehörde zusammen, um auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit und der veterinärmedizinischen Vorschriften hinzuweisen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die griechischen Behörden ihre Tierschutzkontrollsysteme nach wie vor nicht im Einklang mit den Anforderungen des EU-Rechts betreiben. Im Anschluss an das Treffen abgegebene Verpflichtungen der griechischen Behörden, den Tierschutz zu verbessern, werden geprüft, und wenn sie nicht ausreichen, um bis zum Sommer eine Verbesserung der Lage herbeizuführen, sieht sich die Kommission gezwungen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einzuleiten.
(1) ABl. L 340 vom 31.12.1993.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/558 |
(2004/C 78 E/0593)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3472/03
von Christoph Konrad (PPE-DE) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Umbau der Landesbank Nordrhein-Westfalen zum reinen Förderinstitut
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1. |
Die Regierung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen bereitet zur Zeit ein neues Landesbankgesetz vor, das den Umbau der Landesbank NRW zum reinen Förderinstitut ermöglicht. Damit könnte die Landesbank, anders als andere Länderinstitute, auch nach 2005 von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast profitieren. Sind der EU-Kommission diese Pläne bekannt? Wie beurteilt sie sie angesichts der Tatsache, dass auf diesem Wege die erst kürzlich von der Kommission für den Zeitraum nach 2005 verbotenen Garantien doch weiter angeboten werden sollen? Sieht die Kommission eine Unterlaufung ihrer Entscheidung, diese Garantien abzuschaffen? |
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2. |
Wie wird die EU-Kommission bei Verabschiedung dieses Gesetzes in NRW auf etwaige Wettbewerbsverzerrungen reagieren, die sich durch die deutlich billigeren Refinanzierungsmöglichkeiten eines solchen Förderinstitutes ergeben können? Wie wird sie die Trennung zwischen allen wettbewerbsrelevanten Geschäftsbereichen einerseits und den Förderaufgaben der Landesbank andererseits kontrollieren? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
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1. |
Der Kommission ist bekannt, dass die Regierung von Nordrhein-Westfalen gegenwärtig ein neues Landesbankgesetz ausarbeitet, mit dem die Landesbank in ein reines Förderinstitut umgewandelt werden soll. Der Gesetzesentwurf wurde von den Dienststellen der Kommission geprüft und nach Berücksichtigung ihrer Bemerkungen als eine korrekte Umsetzung der Kommissionsentscheidung vom 27. März 2002 (1) eingestuft. Dies ist auch der Fall bei den übrigen der Kommission vorgelegten deutschen Gesetze über öffentliche Entwicklungsbanken, die gemäß dieser Kommissionsentscheidung zu ändern sind. Gemäß der Kommissionsentscheidung vom 27. März 2002 über zweckdienliche Maßnahmen Deutschlands betreffend die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung wird es diese Änderung der neuen öffentlichen Entwicklungsbanken erlauben, staatliche Bürgschaften für die Refinanzierung ihrer öffentlichen Entwicklungsaufgaben und dabei insbesondere öffentliche Fördertätigkeiten im Einklang mit den gemeinschaftlichen Regeln über staatliche Beihilfen beizubehalten. Gemäß den vorliegenden Informationen wird die neue öffentliche Förderbank ebenso wie ein rundes Dutzend anderer deutscher öffentlicher Entwicklungsbanken einschließlich der KfW in der Lage sein, die staatlichen Bürgschaften für ihre öffentlichen Aufgaben beizubehalten. Die neue Landesbank, deren Name geändert werden soll, wird ihrem Zweck gemäß keine kommerzielle Banktätigkeiten ausüben. Mit der Umwandlung wird die Kommissionsentscheidung vom 27. März 2002 nicht umgangen. Ab dem 19. Juli 2005 werden die staatlichen Bürgschaften zugunsten sämtlicher Landesbanken und Sparkassen aufgehoben, die kommerzielle Banktätigkeiten ausüben. Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen wurden bereits vorgenommen. |
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2. |
Die meisten kommerziellen Tätigkeiten der vormaligen Westdeutschen Landesbank Girozentrale wurden bereits in der im Jahr 2002 gegründeten WestLB AG zusammengefasst. Kommerzielle Banktätigkeiten, die von der Landesbank noch ausgeübt werden, werden in ein anderes Institut (WestLB AG oder ein sonstiges) ohne staatliche Unterstützung ausgelagert werden müssen. Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird in ähnlicher Weise in zwei getrennte Rechtseinheiten aufgeteilt werden müssen, um zum einen öffentliche Aufgaben mit staatlicher Förderung und zum anderen kommerzielle Banktätigkeiten ohne staatliche Förderung vornehmen zu können. Der neue rechtliche Rahmen erscheint angemessen, um in Zukunft Verfälschungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Kommission wird weiterhin prüfen, ob für kommerzielle Banktätigkeiten in einzelnen Fällen unzulässige Vorteile durch staatliche Mittel gewährt werden, und sie wird gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. |
(1) Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 EGV — Fälle, in denen die Kommission keine Einwendungen erhebt, ABl. C 150 vom 22.6.2002; Bezugnahme auf die Veröffentlichung auf der Kommissionswebseite unter http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/industrie/e010-00.pdf
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/559 |
(2004/C 78 E/0594)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3474/03
von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Verträge mit Unternehmensberatern in den Kommissionskabinetten
Nachdem bisher — also rund 8 Monate nach der Einreichung — keine endgültige Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0844/03 (1)„Verträge mit Unternehmensberatern“ vom 18. März 2003 eingegangen ist, möchte ich die Kommission vorerst um folgende Informationen bitten:
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— |
Wieviele Verträge haben die einzelnen Kommissionskabinette seit dem Jahr 2000 mit Unternehmensberatern abgeschlossen, und welchen Gesamtwert hatten diese Verträge? |
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— |
Mit welchen Dienstleistungen wurden die Unternehmensberater betraut? |
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— |
Warum wurden keine Kommissionsbeamten zur Erfüllung dieser Leistungen herangezogen? |
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Kann uns die Kommission darüber informieren, ob diese externen Leistungen preiswerter erbracht werden können, als wenn sie intern durchgeführt werden, und dies mit Zahlen belegen? |
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— |
Hat die Kommission jemals feststellen müssen, dass ein Beratungsdienst mangelhaft durchgeführt wurde? Welche Kriterien verwendet die Kommission bei der Beurteilung der Beratungsleistungen? |
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— |
Ist der Kommission jemals ein Schaden aus dem Vertrag mit einem Consultant entstanden, und wenn ja, wie hoch war der Schaden? |
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Die Mittel für die Kabinette dienen der Deckung von Sitzungskosten (Haushaltslinie A-7030) und der Besoldung von Aushilfspersonal; Honorare für Beratungsfirmen werden daraus nicht gezahlt.
Die Hauptlinie A-7002 sowie — je nach Tätigkeitsbereich (der auch die Heranziehung von Beratern umfassen kann) — die Haushaltslinien A-7050 und A-7060 fallen in die Zuständigkeit der Generaldirektionen und Dienststellen.
Die Kommissionskabinette haben seit dem Jahr 2000 keine Beraterverträge mehr abgeschlossen.
Die Mitglieder der Kommission können auch die Dienste von Sonderberatern in Anspruch nehmen, die kostenlos oder unter Verwendung der Haushaltslinie A-1113 erbracht werden; hierfür sind 2004 Mittel in Höhe von 300 000 EUR vorgesehen.
(1) ABl. C 192 E vom 14.8.2003, S. 220.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/560 |
(2004/C 78 E/0595)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3477/03
von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Inhaftierte Frauen
Kann die Kommission detaillierte Angaben dazu machen, wieviele Frauen liefern zur Zeit in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat inhaftiert sind?
Kann die Kommission die Gesamtzahl von Müttern mit minderjährigen Kindern nennen, die in jedem EU-Mitgliedstaat inhaftiert sind?
Welchen Anteil an den Häftlingen insgesamt stellen Frauen in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat?
Kann die Kommission eine Liste erstellen, in welchen Mitgliedstaaten pro Kopf der Bevölkerung die meisten Frauen in der Europäischen Union im Gefängnis sitzen?
Welche Straftat wird am häufigsten von Frauen, die in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat inhaftiert sind, begangen?
In welchem Verhältnis stehen die obengenannten Angaben zu männlichen Inhaftierten in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Der Kommission liegen keine Statistiken vor, die es ihr ermöglichten, der Frau Abgeordneten angemessen zu antworten.
Im Zuge der Vorbereitung zweier Grünbücher hat die Kommission Informationen über die Zahl der Häftlinge in den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern eingeholt. Ein Grünbuch betrifft mögliche Maßnahmen auf Unionsebene zum Schutz der Rechte von in Untersuchungshaft befindlichen Personen und Alternativen zu einer solchen Haft; das zweite hat die Annäherung, Anerkennung und Durchsetzung von strafrechtlichen Sanktionen in der Union zum Thema.
Auf Ersuchen des italienischen Vorsitzes hat die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen unterbreitet und sie um Angaben zur Gesamthäftlingszahl, aufgeschlüsselt in Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge, gebeten. Zusätzlich sollten sie den Anteil der Inländer und Ausländer an den Häftlingen angeben. Die Zahl der ausländischen Häftlinge war ferner nach deren Herkunft (Mitgliedstaaten, Beitrittsländer oder Drittstaaten) aufzuschlüsseln. Fragen bezüglich der Anzahl inhaftierter Frauen oder dergleichen wurden in diesem Fragebogen nicht gestellt (da sie für die beiden Grünbücher irrelevant waren). Die Kommission beabsichtigt nicht, über dieses Thema Informationen einzuholen.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/561 |
(2004/C 78 E/0596)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3479/03
von Christine De Veyrac (PPE-DE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel
Die europäischen Institutionen haben im Juli 2002 eine Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel angenommen (2002/46/EG) (1).
Diese Richtlinie ermöglichte es, den Sektor Nahrungsergänzungsmittel wieder verständlich zu machen: sie nimmt eine Abgrenzung zwischen Nahrungsmittel und Medikament vor und verstärkt die Sicherheit und Glaubwürdigkeit der Nahrungsergänzungsmittel. Dieser Text legt ferner genaue Normen betreffend die Definition der Erzeugnisse, den Inhalt, die Dosierungen und die Verwendung für Vitamine und Mineralien fest und schreibt in ganz Europa die gleichen Regeln betreffend die Verbraucherinformation vor. Dagegen überlässt es die Richtlinie den Mitgliedstaaten, die Frage der Verwendung von Pflanzen in Nahrungsergänzungsmitteln zu regeln.
Die Umsetzung dieses Textes in nationales Recht, die bis spätestens 31. Juli 2003 erfolgen sollte, ist nicht für alle Mitgliedstaaten erfolgt.
Kann die Kommission daher Folgendes zur Verfügung stellen:
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ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die effektiv diese Richtlinie in den bewilligten Fristen umgesetzt haben, sowie das Verzeichnis derjenigen Staaten, die in dieser Hinsicht im Rückstand sind; |
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betreffend die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben, ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die eine strikte Umsetzung vorgenommen haben, und ein Verzeichnis derjenigen, die es vorgezogen haben, noch weiter zu gehen und insbesondere nicht von der Richtlinie harmonisierte Teile zu übernehmen? |
Hält die Kommission ferner die Anwendung des Prinzips der Freizügigkeit, das im Beitrittsvertrag für diese nicht von der Richtlinie harmonisierten Teile vorgesehen ist und nicht in den Umsetzungsprozessen berücksichtigt wurde, für möglich?
Hat die Kommission schließlich den Plan, neue Initiativen betreffend die nichtharmonisierten Teile der Richtlinie 2002/46/EG zu ergreifen, um eine stärkere europäische Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Nahrungsergänzungsmittel zu fördern?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel ergibt sich folgender Stand:
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Fünf Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 2002/46/EG fristgemäß umgesetzt, nämlich: Belgien, Dänemark, Niederlande, Portugal und Schweden. |
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Wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen hat die Kommission zehn weiteren Mitgliedstaaten eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung übersandt. |
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Seitdem haben Spanien, Irland und das Vereinigte Königreich ihre nationalen Maßnahmen mitgeteilt. |
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Heute sind daher noch sieben Mitgliedstaaten mit der Umsetzung in Verzug, nämlich: Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Finnland (hier ist nur die autonome Provinz der Åland-Inseln in Verzug). |
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In Anbetracht dieser Sachlage ist derzeit eine aussagekräftige Beschreibung der einzelnen Umsetzungsmodalitäten in den verschiedenen Ländern nicht möglich. |
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Die Bereiche oder Produkte, die von der fraglichen Richtlinie nicht harmonisiert werden, gilt, unterliegen hinsichtlich des freien Verkehrs im Binnenmarkt nach wie vor dem allgemeinen Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Bestimmungen über den freien Warenverkehr (Artikel 28 und 30 EG-Vertrag). Für die Beitrittsstaaten werden diese Bestimmungen nach ihrem Beitritt selbstverständlich ebenfalls gelten. |
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Aufgrund der Durchführungsbefugnisse, die Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie ihr verleiht, wird die Kommission die Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln festsetzen. Dabei wird sie den derzeit laufenden Arbeiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf dem Gebiet des maximalen Sicherheitsgehalts an Vitaminen und Mineralstoffen, die im Laufe des Jahres 2005 abgeschlossen sein dürften, Rechnung tragen. |
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Gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie muss die Kommission dem Parlament und dem Rat spätestens am 12. Juli 2007 einen Bericht über die Zweckmäßigkeit der Aufstellung spezieller Vorschriften betreffend andere Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung als Vitamine und Mineralstoffe unterbreiten. Die Kommission hat mit diesen Arbeiten noch nicht begonnen. |
(1) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/562 |
(2004/C 78 E/0597)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3482/03
von Richard Corbett (PSE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Rechtsprivileg für den Schriftverkehr zwischen Unternehmen und ihren Rechtsberatern
Betrachtet die Kommission die Korrespondenz zwischen Unternehmen und ihren Rechtsberatern in Kartellfällen als „rechtlich privilegiert“?
Falls ja, was kann Unternehmen dann davon abhalten, ihre Kartelle über ihre Rechtsberater zu vereinbaren, um auf diese Weise die Ermittlungen zu vereiteln?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Die Kommission ist sich durchaus bewusst, dass der Schriftverkehr zwischen Unternehmen und ihren Rechtsberatern „rechtlich privilegiert“ sein kann. Dies ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz anerkannt, in der die Bedingungen für ein solches Privileg aufgestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Vertraulichkeit der schriftlichen Kommunikation zwischen Rechtsberater und Mandanten geschützt, sofern sie dem Zweck der Verteidigung des Mandanten dient und von unabhängigen Rechtsberatern, die ihren Mandanten nicht durch ein Arbeitsverhältnis verpflichtet sind, stammt.
Der zweite Teil der Anfrage des Herrn Abgeordneten ist der Kommission in Zusammenhang mit der effektiven Durchsetzung von Artikel 81 EG-Vertrag ein äußerst wichtiges Anliegen. Um den Missbrauch rechtlicher Privilegien durch Unternehmen zu vermeiden, stellt die oben genannte Rechtsprechung Bedingungen auf; so sind Dokumente nur dann geschützt, wenn sie ausschließlich mit Blick auf die Rechtsberatung zum Zweck der Verteidigung verfasst wurden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/563 |
(2004/C 78 E/0598)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3486/03
von Karl von Wogau (PPE-DE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Gebühren für Banküberweisungen in Euroland
Ist der Europäischen Kommission bekannt, dass in Spanien die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (1) über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro immer noch nicht flächendeckend angewendet wird? Was gedenkt die Kommission dagegen zu unternehmen? Und wie kann der Bürger die einbehaltenen Spesen erstattet bekommen?
Ausgangspunkt war eine Überweisung in Höhe von 10 EUR eines Bürgers von seinem Konto bei seiner örtlichen Sparkasse in Deutschland an sein spanisches Konto, das er bei der Caja de Ahorros del Mediterráneo eingerichtet hatte. Auf seinem Konto bei der spanischen Bank wurden ihm allerdings nur 3,99 EUR gutgeschrieben. Die Überweisung wurde nach dem 1. Juli 2003 getätigt. Auf Nachfrage wurde ihm von seiner spanischen Bank mitgeteilt, dass eine Gutschrift von ausländischen Banken generell mit 2 Promille, mindestens aber mit 6,01 EUR als Spesen belastet würde. Die Spesen würden direkt von der Banca España berechnet. Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen war den Mitarbeitern vor Ort in Spanien nicht bekannt.
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(19. Januar 2004)
Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 legt den Grundsatz der Gebührengleichheit von Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro fest. Dieser Grundsatz gilt seit dem 1. Juli 2002 für elektronische Zahlungsvorgänge in Euro und seit dem 1. Juli 2003 für Überweisungen in Euro jeweils bis 12 500EUR. Die Verordnung legt fest, dass die Bank, die die Überweisung durchführt, vom Kunden die IBAN (International Bank Account Number) und den BIC (Bank Identifier Code) des Empfängers verlangen kann. Falls diese Angaben nicht gemacht werden, kann die Bank zusätzliche Gebühren berechnen.
In dem von dem Herrn Abgeordneten dargelegten Fall wurde auf eine Überweisung von Deutschland nach Spanien in Höhe von 10 EUR eine Gebühr von 6,01 EUR zulasten des Empfängers erhoben, die nach dem Grundsatz der Gebührengleichheit nur dann zulässig wäre, wenn sie die für entsprechende Zahlungsvorgänge in Spanien erhobene Gebühr nicht übersteigt und IBAN und BIC von dem die Überweisung tätigenden Kunden auf Anfrage mitgeteilt wurden. Die Tatsache, dass der Bankangestellte die Verordnung nicht kannte und dass nach dessen Angaben Gutschriften von ausländischen Banken generell entsprechend belastet werden, deutet darauf hin, dass die Bank für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro innerhalb der EU nicht die gleichen Gebühren erhebt wie für entsprechende innerstaatliche Überweisungen und sich somit nicht an die Verordnung hält.
Sollte dies tatsächlich der Fall sein, müssten die spanischen Behörden angemessene Maßnahmen ergreifen, um die adäquate und kohärente Anwendung der Verordnung sicherzustellen Diese wird nach Artikel 7 der Verordnung durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gewährleistet. Mit Schreiben vom September 2003 forderte die Kommission alle Mitgliedstaaten auf, ihr die zuständigen nationalen Behörden und geplante Maßnahmen in diesem Bereich mitzuteilen. Auch steht sie mit dem Banco de España wegen möglicher Fälle einer fehlerhaften Anwendung der Verordnung in Kontakt.
Was die Beschwerdemöglichkeiten von Bürgern betrifft, die im Umgang mit den spanischen Banken auf Schwierigkeiten stoßen, so sind sie verpflichtet, sich zunächst an ihre Hausbank zu wenden. Falls ihnen deren Stellungnahme nicht zufrieden stellend erscheint, können sie bei der Beschwerdeabteilung des Banco de España (C/Alcalá no 50, 28014 Madrid) unter Darlegung ihrer Gründe und nach Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen schriftlichen Unterlagen, die den Fall betreffen, Beschwerde einlegen.
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/564 |
(2004/C 78 E/0599)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3490/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Marktregulierung und Einkommen der Olivenölanbauer im Rahmen der Reform der GMO für Olivenöl
In der Mitteilung der Kommission über die „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP — Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker“ (1) wird erklärt, dass die „Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zu stabileren Einkommen für die Landwirte führt“. Die Kommission schlägt andererseits vor, „die Erstattungen für die Ausfuhr und die Herstellung bestimmter Lebensmittelkonserven“ zu streichen und die übrigen Marktpolitiken unverändert zu lassen.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission Folgendes gefragt:
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1. |
Wie sieht die Bilanz der Abschaffung des Interventionspreises im Sektor Olivenöl im Rahmen der vorangegangenen Reform in Anbetracht der Entwicklung der Erzeugerpreise und ihrer Auswirkungen auf die Einkommen der Olivenölanbauer aus? Hält sie die bestehenden Regulierungsmechanismen, die auf den Beihilfen für die private Lagerhaltung beruhen, für ausreichend mit Blick auf das Ziel der Marktregulierung während und zwischen den Wirtschaftsjahren? |
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2. |
Welche Auswirkung hat dieser Vorschlag ihrer Auffassung nach auf die Höhe der Einkommen der portugiesischen Olivenanbauer? |
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3. |
Aus welchem Grund werden die Ausfuhrerstattungen im Sektor Olivenöl, insbesondere für die Herstellung bestimmter Lebensmittelkonserven, abgeschafft, wenn man bedenkt, dass diese Stützung den Olivenölverbrauch fördert? Vertritt sie nicht die Auffassung, dass die Wiedereinführung der abgeschafften Verbrauchsbeihilfen eine Lösung wäre, nicht nur zur Förderung des Olivenöls, sondern auch zur Kontrolle der Olivenölerzeugung? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Der Interventionsmechanismus wurde im Zuge der Reform von 1998 abgeschafft. Seitdem sind Marktpreise festzustellen, die — von punktuellen Abweichungen abgesehen — über dem früheren Interventionspreis liegen. So mussten die Olivenbauern keine Einkommensverluste hinnehmen, und es war zudem möglich, die Förderung einer Produktion zu vermeiden, die stärker auf Quantität als auf Qualität abzielte und auf den Verkauf an die Interventionsstellen ausgerichtet war. Eine solche Produktionsweise hätte einen allgemeinen Rückgang der an die Erzeuger gezahlten Preise und damit eine Verschlechterung ihrer Einkommen bewirken können.
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird grundsätzlich eine Regulierung der Produktion durch die Nachfrage befürwortet, was im Olivenölsektor bereits jetzt der Fall ist. Eine Änderung der derzeitigen Lage scheint also nicht erforderlich, und so schlägt die Kommission lediglich vor, die Beihilfen für die private Lagerhaltung als Sicherheitsnetz beizubehalten und im Krisenfall darüber zu entscheiden, ob dieses zum Einsatz kommen soll.
Da der Olivenölsektor bereits sehr marktorientiert ist, rechnet die Kommission nicht damit, dass es nach Inkrafttreten der Reform in Portugal zu einem erheblichen Rückgang der Produktion kommen wird. Außerdem sieht ihr Vorschlag vor, das derzeitige Stützungsniveau für den Olivenölsektor in den einzelnen Erzeugerstaaten der Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, während die Entkoppelung der Beihilfen von der Produktion eine Stabilisierung der Stützung für die Erzeuger ermöglicht, die nicht von den Jahr für Jahr unterschiedlich ausfallenden Ernten abhängt.
Nach Ansicht der Kommission erfordert das Gleichgewicht des Olivenölsektors stetige Bemühungen des gesamten Sektors um eine Verbesserung der Qualität, was eine erhelbliche Steigerung der Nachfrage ermöglicht.
Seit 1998 und seitdem keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt werden, ist der Verkauf von Olivenöl aus der Gemeinschaft an Drittstaaten um 50 % gestiegen. Dieses Ergebnis ist der deutlichste Beweis dafür, dass dieses Instrument nicht wirksam genug ist, um eine Zunahme der Olivenölexporte aus der Gemeinschaft zu begünstigen. Es scheint also angebracht, einen Mechanismus, der nicht mehr von Nutzen ist, abzuschaffen.
Die Ausfuhrerstattung für die Herstellung bestimmter olivenölhaltiger Konserven ist nach Ansicht der Kommission nicht mehr erforderlich, da die Verbraucher Olivenöl derzeit so positiv einschätzen, dass sie bereit sind, für olivenölhaltige Nahrungsmittel höhere Preise zu bezahlen. Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass die durch die Qualität des Erzeugnisses verstärkte Nachfrage Absatzmärkte für die Verwendung von Olivenöl erschließen muss.
In diesem Sinne scheint auch die Wiedereinführung der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl nicht gerechtfertigt. Sie würde nicht der Produktionskontrolle dienen und brächte Verwaltungsprobleme mit sich, wie sie aus der Vergangenheit wohl bekannt sind.
(1) KOM(2003) 554 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/565 |
(2004/C 78 E/0600)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3494/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Kuba — politische Gefangene
Informationen kubanischer Wiederstandskämpfer zufolge wurde am 16. Oktober 2003 Rafael Ibarra Roque, Ehrenvorsitzender der Partido Democrático 30 de Noviembre „Frank País“ (PD-30-N) im Gefängnis Combinado del Este in Havanna gefoltert, angekettet und über den Boden des Gefängnisses gezogen, bis er in einer Strafzelle im „Pavillon 47“ dieses Gefängnisses eingesperrt wurde, wobei er an diesem Tag einen Hungerstreik als Zeichen des Protestes begonnen hat, womit er die Achtung der (seiner) Menschenrechte, die Trennung von gemeinen Straftätern fordert, die ihn bedrohen und verunglimpfen, und zum Ausdruck bringt, dass er es ablehnt, dieselbe Häftlingskleidung wie diese Straftäter zu tragen.
Pedro Argüelles Morán, Herausgeber der Cooperativa Avilena de Periodistas Independientes (CAPI), einer der 26 unabhängigen Journalisten, die während der Repressionswelle vom März 2003 verhaftet und verurteilt wurden und auch in einer Strafzelle des selben Pavillons dieses Gefängnisses inhaftiert ist, soll sich diesem Hungerstreik angeschlossen haben.
Die Informationen über den Gesundheitszustand der beiden Häftlinge sind besorgniserregend. Bei beiden ist die Dehydrierung fortgeschritten und jegliche medizinische Hilfe wurde ihnen versagt.
Seit 14. Oktober 2003 befindet sich Arturo Suárez Ramos in derselben Situation.
Auch fünf weitere kubanische Widerstandskämpfer, die sich ebenfalls im Hungerstreik befinden und in Holguin inhaftiert sind, verdienen ebenfalls besonderes Augenmerk.
Die Kommission wird daher Folgendes gefragt:
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— |
Über welche Informationen verfügt sie hinsichtlich des Gesundheitszustands dieser politischen Gefangenen? Über welche Informationen verfügt sie bezüglich der schlechten Behandlung und der Übergriffe, denen die kubanischen politischen Gefangenen täglich ausgesetzt sind? |
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— |
Welche Maßnahmen hat sie ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen, um bei den kubanischen Behörden die menschenwürdige Behandlung von Gefangenen zu erreichen, die offensichtlich keine Straftäter sind? |
|
— |
Wie gedenkt sie den politischen Druck der Europäer auf das kubanische Regime zugunsten der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der grundlegenden Rechte der Bürger zu verstärken? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
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1. |
Der Delegation der Kommission in Havanna wurde mitgeteilt, dass Ivan Hernandez Carrillo und Angel Moya Acosta, zwei politische Gefangene in Holguin seit 17. bzw. 18. Oktober in Strafzellen festgehalten werden. Ferner wurde der Delegation mitgeteilt, dass sich fünf politische Gefangene im selben Gefängnis aus Protest gegen die Bestrafung ihrer Mitgefangenen seit 18. Oktober in Hungerstreik befinden. Bei diesen fünf politischen Gefangenen handelt es sich um Antonio Díaz Sánchez, Alfredo Dominguez Batista, Adolfo Fernández Sainz, Mario Enrique Mayo und Arnaldo Ramos Lauzerique. Außerdem wurde der Delegation berichtet, dass die drei vom Herrn Abgeordneten genannten politischen Gefangenen Rafael Ibarra Roque, Pedro Arguelles Morán und Arturo Suárez Ramos sowie andere politische Gefangene, darunter Oscar Elias Biscet, Francisco Chaviano, Nestor Rodriguez Lovaina, Oscar Espinosa Chepe und Juan Carlos Gonzalez Leiva, grausam und erniedrigend behandelt oder bestraft wurden. Am 28. November organisierte die Arbeitsgruppe Menschenrechte der EU-Botschaften in Kuba eine Veranstaltung, zu der der Sacharow-Preisträger 2002 Oswaldo Paya eingeladen wurde. Herr Paya berichtete vom dem Druck, unter dem Dissidenten und Angehörige politischer Gefangener leben und äußerte sich zutiefst besorgt über die Gesundheitsprobleme der Gefangenen, insbesondere der in Hungerstreik befindlichen. Herr Paya bedauerte hauptsächlich Folgendes: das Zurückhalten von Essensrationen für politische Gefangene — den Nahrungsentzug als Strafe; die Einschränkung der Besuche, wenn Missbrauch, Folter oder unmenschliche Behandlung angezeigt werden; den unerträglichen Zustand der Strafzellen (kein Licht, keine Toilette, Ratten); die unangemessene Behandlung kranker Gefangener. |
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2. |
Über ihre Delegation in Havanna nimmt die Kommission an der Arbeitsgruppe Menschenrechte der EU-Botschaften in Kuba teil. Im Interesse der Kohärenz und einer größeren Wirkung handelt die Kommission nicht unabhängig von den Mitgliedstaaten. Maßnahmen werden in uneingeschränktem Konsens mit den Mitgliedstaaten und auf Grundlage vorab auf EU-Ebene vereinbarter Handlungsvorgaben ergriffen. Außerdem nimmt die Kommission an Demarchen der Troika teil, auch wenn es um Menschenrechte geht. |
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3. |
Die vom Rat am 5. Juni 2003 getroffenen Maßnahmen, z.B. die Begrenzung der Regierungstreffen auf hoher Ebene, größere Zurückhaltung bei der Teilnahme von Mitgliedstaaten an kulturellen Veranstaltungen, die Einladung kubanischer Dissidenten zu Feierlichkeiten an Nationalfeiertagen werden von der Kommission vollständig umgesetzt. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/566 |
(2004/C 78 E/0601)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3502/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Luftqualitätsstandards bei verkehrsbelasteten Zonen
Die Verkehrsentwicklung und die damit verbundenen Nebenerscheinungen Luftbelastung und Lärmbelästigungen sind auch im Durchzugsland Südtirol als Schwerpunktthema regelmäßig auf der Tagesordnung. Eine Verschärfung der Grenzwerte für Partikel und Stickoxide sowie strengere Emissionskontrollen sind notwendig: Feinstaubpartikel lagern toxische Stoffe an, setzen sich in den Lungenbläschen ab und erzeugen schwere Atemwegserkrankungen. Der Hauptverursacher dieser gesundheitsschädlichen Emissionen ist der Schwerverkehr auf den Transitrouten. Partikelfilter für Lastkraftwagen sind zwar verfügbar, werden aber nur bedingt eingesetzt. Dasselbe gilt auch für den als „umweltfreundliche Transportmittel“ gepriesenen Bus -und Schienenverkehr, deren Antriebsmotoren den heutigen Emissionsnormen nicht mehr entsprechen.
Welche Maßnahmen werden zur Schadstoffminderung unternommen?
Welche dem wachsenden Verkehrsaufkommen gerecht werdenden Grenzwerte werden festgelegt?
Wieso werden nicht strengere Kontrollen der Motoremissionen eingeführt?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
Mit der Richtlinie 1999/96/EG (1) wurden strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt. Die Grenzwertstufe EURO 4, die ab Oktober 2006 in Kraft treten soll, gilt für alle neuen schweren Nutzfahrzeuge; mit ihr werden die Emissionen von Stickoxiden (NOx) im Vergleich zur derzeitigen Rechtssituation um etwa 30 % sinken, die Emission von Partikeln wird um etwa 80 % zurückgehen. Eine zweite obligatorische Stufe (EURO 5) gilt ab Oktober 2009 für alle neuen schweren Nutzfahrzeuge und wird zu einem Rückgang der NOx-Emissionen um insgesamt 60 % im Vergleich zu den derzeit geltenden Anforderungen führen. Zurzeit untersucht die Kommission eine weitere Stufe der Emissionsreduzierung für schwere Nutzfahrzeuge und konzentriert sich dabei auf die Primärschadstoffe NOx und Partikel. Weitere Senkungen könnten in einer Grenzwertstufe EURO 6 für 2012-2013 ins Auge gefasst werden.
Diese Grenzwerte gelten für neue Fahrzeuge, die zum ersten Mal auf den Straßen der Union in Betrieb genommen werden. Die Kommission hat nicht die Absicht, neue, mit dem steigenden Verkehrsaufkommen einhergehende Kraftfahrzeugemissionsnormen einzuführen. Allerdings wird in dem wissenschaftlichen Arbeitsprogramm, das die Ausarbeitung eines Kommissionsvorschlags für die Grenzwertstufe EURO 6 zum Ergebnis haben kann, die Zunahme des Kraftverkehrs in der gesamten Union und in bestimmten Regionen berücksichtigt.
Strengere Emissionskontrollen werden ergänzt durch die Einführung neuer technischer Maßnahmen für On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) in schweren Nutzfahrzeugen. OBD-Systeme sind Bestandteil der Stufe EURO 4 ab 2006. Mit den OBD-Systemen wird die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte in Echtzeit kontrolliert und der Fahrer und die Kfz-Werkstatt werden informiert, falls es Probleme mit den Emissionskontrollsystemen gibt, die eine Wartung erforderlich machen. Außerdem arbeitet die Kommission an einer neuen Methode zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge; dabei kommen tragbare Emissionsprüfsysteme (PEMS — portable emission monitoring systems) zum Einsatz, die die technischen Maßnahmen der Grenzwertstufe EURO 4 ergänzen.
(1) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates, ABl. L 44 vom 16.2.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/567 |
(2004/C 78 E/0602)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3506/03
von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffend DNS
Nach Ansicht der Experten würde die Verabschiedung von gemeinschaftsweiten Rechtsvorschriften betreffend DNS dazu beitragen, mehr Kriminalfälle zu lösen, und zwar dank der Verwendung von Methoden, die die Identifizierung von Personen ermöglichen, womit die gemeinschaftliche Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung an Effizienz gewinnen würde.
Die unterschiedlichen in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft bestehenden Rechtsrahmen sind ein Hindernis und verhindern es, dass man bei der Verfolgung der Kriminellen und der von ihnen begangenen Straftaten raschere Fortschritte erzielen kann.
Ist die Kommission der Auffassung, dass es angesichts ihrer Initiativbefugnis ihre Aufgabe wäre, eine Untersuchung des Standes der Arbeiten über die gesetzliche Regelung betreffend DNS durchzuführen, um eine einheitliche Gemeinschaftsnorm vorzuschlagen, die der gesamten EU helfen soll, bei der Lösung von Kriminalfällen innerhalb der Gemeinschaft schneller voranzukommen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
Die — auf eine angemessene Rechtsgrundlage gestützte — Durchführung von DNS-Analysen ist eine effiziente Ermittlungsmethode, die von Polizei und Justiz in immer mehr Kriminalitätsbereichen eingesetzt wird. Sie ermöglicht es, den Ursprung von Zellen oder menschlichem Gewebe, die/das am Ort eines Verbrechens aufgefunden wurde(n), mit einer sehr hohen Trefferquote zuzuordnen. So können tatverdächtige Personen wesentlich leichter identifiziert und somit be- oder entlastet werden.
Die Rechtsgrundlage für den Einsatz von DNS-Analysen ist noch wirksamerl, wenn sie die Einrichtung von genetischen Datenbanken erlaubt, mit deren Hilfe DNS-Profile von Tatortspuren mit DNS-Profilen verglichen werden können, die im Rahmen anderer Strafverfahren erstellt wurden.
Der Rat hat zwei Entschließungen zum Austausch von DNS-Analysenergebnissen verabschiedet. In der ersten Entschließung vom 9. Juni 1997 (1) werden die Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, kompatible nationale Datenbanken nach gleichen Standards zu errichten. Mit der der zweiten Entschließung vom 25. Juni 2001 (2) wurde eine Minimalliste von sieben DNS-Markern angelegt, die für den Austausch von DNS-Analyseergebnissen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen verwendet werden können.
Mit Blick auf eine höhere Effizienz von Polizei und Justiz bei der Aufklärung von Verbrechen und vorbehaltlich einer noch festzulegenden Rechtsgrundlage erwägt die Kommission, die Einrichtung nationaler DNS-Datenbanken in allen Mitgliedsstaaten zu fördern, damit in einem Mitgliedstaat erstellte DNS-Profile von Tatortspuren, die mit in den Datenbanken der anderen Mitgliedsstaaten gespeicherten Profilen verglichen werden können.
(1) Entschließung 97C 193/02 vom 9. Juni 1997.
(2) Entschließung 2001C 187/01 vom 25. Juni 2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/568 |
(2004/C 78 E/0603)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3510/03
von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (PPE-DE) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Fahrerlaubnis in der Europäischen Union
An die Kommission wird die Frage gerichtet, ob das Vorgehen der britischen Polizeibehörden rechtmäßig ist, die die Auffassung vertraten, dass eine griechische Studentin an der Universität Leeds mit einem KFZ-Führerschein, ausgestellt in Griechenland gemäß der Richtlinie 91/439/EWG (1) vom 29. Juli 1991 (der sich Griechenland angepasst hat und die besagt, dass die Mitgliedstaaten gegenseitig die Führerscheine anerkennen) nicht berechtigt ist, in Großbritannien ein Fahrzeug zu führen.
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(15. Dezember 2003)
In der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2) ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine festgelegt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-246/00 bestätigt, dass an diese gegenseitige Anerkennung keine Bedingungen geknüpft werden dürfen (3). Die britischen Behörden sind eindeutig gehalten, den von den griechischen Behörden ausgestellten Führerschein anzuerkennen, um so mehr, als es Studierenden freisteht, den Führerschein entweder in dem Staat, in dem sie studieren, oder in ihrem Heimatstaat zu erwerben (4).
(1) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 237 vom 24.8.1991, Artikel 1.2.
(3) Rechtssache C-246/00, Urteil vom 10.7.2003, Kommission/Niederlande, Slg. 2003.
(4) ABl. L 237 vom 24.8.1991, Artikel 7.1.b und 9.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/569 |
(2004/C 78 E/0604)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3516/03
von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission
(25. November 2003)
Betrifft: Personal der Kommission
Wie viel fest angestelltes Personal beschäftigt die Europäische Kommission insgesamt und wie viel in den einzelnen Generaldirektionen?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
Die Kommission geht davon aus, dass sich die Frage der Frau Abgeordneten auf Beamte im aktiven Dienst (Artikel 36 des Statuts) bezieht.
Die Zahl der bei der Kommission beschäftigten Beamten belief sich am 1. Dezember 2003 auf 18 670 Personen. Diese Zahl verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Dienststellen:
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Dienststellen |
Zahl der Bediensteten |
|
Kabinette (20) |
265 |
|
Generalsekretariat |
420 |
|
Juristischer Dienst |
277 |
|
GD Presse und Kommunikation |
372 |
|
Gruppe der politischen Berater |
19 |
|
GD Wirtschaft und Finanzen DG |
379 |
|
GD Unternehmen |
577 |
|
GD Wettbewerb |
469 |
|
GD Beschäftigung und Soziales |
447 |
|
GD Landwirtschaft |
756 |
|
GD Energie und Verkehr |
715 |
|
GD Umwelt |
389 |
|
GD Forschung |
616 |
|
Gemeinsame Forschungsstelle |
1 025 |
|
GD Informationsgesellschaft |
546 |
|
GD Fischerei |
202 |
|
GD Binnenmarkt |
311 |
|
GD Regionalpolitik |
417 |
|
GD Steuern und Zollunion |
309 |
|
GD Bildung und Kultur |
504 |
|
GD Gesundheit und Verbraucherschutz |
499 |
|
GD Justiz und Inneres |
197 |
|
GD Justiz und Inneres |
1 385 |
|
GD Handel |
352 |
|
GD Entwicklung |
264 |
|
GD Erweiterung |
244 |
|
Amt für Zusammenarbeit EuropeAid |
797 |
|
Amt für humanitäre Hilfe |
134 |
|
Eurostat |
534 |
|
GD Personal und Verwaltung |
946 |
|
GD Haushalt |
359 |
|
Interner Auditdienst |
64 |
|
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (1) |
141 |
|
GD Dolmetschen |
562 |
|
DG Übersetzung |
1 685 |
|
Amt für Veröffentlichungen (1) |
436 |
|
Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel |
501 |
|
Amt für die Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche |
276 |
|
Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg |
195 |
|
Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (1) |
84 |
|
Insgesamt |
18670 |
(1) Interinstitutionelle Einrichtungen, deren Bedienstete Beamte der Kommission sind.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/570 |
(2004/C 78 E/0605)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3519/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(19. November 2003)
Betrifft: Überraschender einseitiger Beschluss des italienischen Ministerrates zur Schaffung eines staatlichen Endlagers für radioaktiven Abfall in der Gemeinde Scanzano Jonico
Der Sachverhalt:
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— |
Am 13. November verabschiedete der italienische Ministerrat ein Gesetzesdekret über die unverzügliche sichere Lagerung der auf italienischem Staatsgebiet befindlichen radioaktiven Abfälle mittels Schaffung eines geeigneten staatlichen Endlagers in der Gemeinde Scanzano Jonico in der Provinz Matera. In diese Gemeinde sollen nun etwa 60 000 Kubikmeter Atommüll der Kategorie 2/a und 3/a, d.h. mit hoher und mittlerer Halbwertszeit, die aus den italienischen Kernkraftwerken stammen oder bei Forschungstätigkeiten angefallen sind, transportiert werden. |
|
— |
Der Beschluss wurde von der italienischen Regierung überraschend und einseitig gefasst. |
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— |
Die Richtlinie Nr. 89/618/Euratom (1) des Rates vom 27. November 1989 wurde mit Kapitel X („radiologische Notstandssituation“) von Gesetzesdekret Nr. 230 vom 17. März 1995 in italienisches Recht umgesetzt, die Durchführungsdekrete zu folgenden Punkten stehen aber bisher noch aus:
|
|
— |
Die Europäische Kommission bezuschusst das Ziel-1-Programm in der Region Basilicata im Zeitraum 2000 bis 2006 mit 743 Mio. EUR. Im regionalen operationellen Programm für die Region Basilicata heißt es in Kapitel 2 „Entwicklungsstrategie“: Die „nachhaltige Entwicklung“ stellt den Grundansatz für das regionale operationelle Programm Basilicata dar, daher wird den Maßnahmen, die auf direkterem Weg und sektorenübergreifend dem Umweltschutz (Schutz der Ökosysteme, Schutz des Bodens, Nutzung der Wasserressourcen, Abfallbewirtschaftung) dienen, besonderes Augenmerk geschenkt, wobei darin die charakteristischen Merkmale eines positiven Images der Region und die echten wirtschaftlichen Werte gesehen werden.„Ferner wird in der Beschreibung der Region festgestellt, dass die meisten Arbeitsplätze in der Verarbeitungsindustrie für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Obst, Gemüse und tierische Erzeugung) vorhanden sind“. |
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
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— |
Welche Schritte wird sie gegenüber der italienischen Regierung angesichts der Tatsache unternehmen, dass sie überraschend und einseitig den genannten Beschluss gefasst und die Durchführungsdekrete für die Richtlinie Nr. 89/618/Euratom noch nicht verabschiedet hat? |
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— |
Vertritt sie nicht auch die Ansicht, dass das Vorhaben der italienischen Regierung, die Lagerung aller radioaktiver Abfälle auf die Region Basilicata zu konzentrieren, im Widerspruch zu der Bestimmung der Region steht, wie sie in den Dokumenten, die die Grundlage für die Zuweisung von Geldmittel durch die Europäische Union sowie für die Entwicklungsleitlinien bilden, zum Ausdruck kommt? Was beabsichtigt die Kommission zu tun? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Was den Vorschlag der Errichtung eines Endlagers für radioaktiven Abfall in der italienischen Gemeinde Scanzano Jonico anbelangt, so müssen gemäß den europäischen Rechtsvorschriften vor der Erteilung einer Genehmigung bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.
Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (3), müssen unter anderem Anlagen zur endgültigen Beseitigung oder langfristigen Lagerung radioaktiver Abfälle oder bestrahlter Kernbrennstoffe einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.
Gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (4) sind alle staatlichen Pläne und Programme zur Beseitigung radioaktiver Abfälle auf ihre Umweltauswirkungen hin zu prüfen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie jedoch erst bis zum 21. Juli 2004 in innerstaatliches Recht umgesetzt haben.
Bei beiden Prüfungen müssen der Öffentlichkeit Informationen zugänglich gemacht werden, und zwar „binnen einer angemessenen Frist […], damit der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern“. Die Ergebnisse der Konsultationen mit den Beteiligten sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf „Mensch, Flora und Fauna“, „Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft“ sowie auf „Sachgüter und kulturelles Erbe“ müssen zusammen mit der Wechselwirkung dieser Faktoren in die Bewertung mit einfließen. Alternativen und Schutzmaßnahmen sind, genau wie die radiologischen Auswirkungen, ebenfalls zu berücksichtigen.
Wird eine Genehmigung erteilt, so finden bestimmte Vorschriften im Rahmen des Euratom-Vertrags und des abgeleiteten Rechts Anwendung. Alle Praktiken, bei denen radioaktive Stoffe verwendet werden, fallen unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (5). Ferner legt Artikel 37 Euratom-Vertrag für die Beseitigung radioaktiver Abfälle Notifizierungsvorschriften fest.
(1) ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/572 |
(2004/C 78 E/0606)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3520/03
von Rijk van Dam (EDD) an die Kommission
(25. November 2003)
Betrifft: Sonderbericht Nr. 4/2003 des Europäischen Rechnungshofes zur ländlichen Entwicklung: Förderung der benachteiligten Gebiete
In ihrer Antwort auf Absatz 78 des Sonderberichts erklärt die Europäische Kommission, sie werde bis Ende des Jahres 2003 eine umfassende Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen für die benachteiligten Gebiete durchführen (1).
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1. |
Hat die Kommission inzwischen eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der Beihilfen für die benachteiligten Gebiete vorgenommen, die in den vergangenen Jahrzehnten ausgezahlt wurden? Falls ja, wann wird dieser Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament übermittelt? Falls nicht, warum lässt diese Bewertung immer noch auf sich warten? |
|
2. |
Hat die Kommission im Rahmen ihrer Bewertungstätigkeit die Informationen und Bewertungen nutzen können, die die Mitgliedstaaten, die nationalen oder regionalen Rechnungshöfe über die Unterstützung der benachteiligten Gebiete übermittelt haben, oder wird sie diese nutzen können? Ist die Kommission bereit, einen Überblick über die eingegangenen Berichte zu vermitteln? |
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3. |
Welche Garantie hat die Kommission, dass die Bewertungen und die Informationen der Mitgliedstaaten vollständig und zuverlässig sind? Sind die Angaben auch für einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten geeignet? |
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4. |
Es wird erwartet, dass die Bindung von Subventionen an Umweltauflagen („cross-compliance“) in der gemeinsamen Agrarpolitik künftig eine wichtige Rolle spielen wird. Die Art und Weise, auf die diese Anforderungen, beispielsweise „vernünftige Agrarpraktiken“, in die Regelung zur Unterstützung der benachteiligten Gebiete aufgenommen wurden, ist äußerst unzureichend, insbesondere weil die gewählten Begriffe und Normen zweideutig sind. Auf welche Weise und wann gedenkt die Kommission, diese Diskrepanzen zu beseitigen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
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1. und 2. |
Zum gegenwärtigen Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Mitgliedstaaten bis Ende 2003 eine Halbzeitbewertung vorlegen, die den Aktionsschwerpunkt „benachteiligte Gebiete“ einschließt. Dies ist für nahezu alle Programme geschehen. Ein gemeinschaftsweiter Synthesebericht wird 2004 vorliegen. Die aktualisierte Halbzeitbewertung, die Ex-post-Bewertung sowie eine spezifische Bewertung der Förderung der benachteiligten Gebiete dürften ebenfalls einschlägige Informationen liefern. Die Bewertung, über die die Kommission bishert verfügt, betrifft den vorangegangenen Programmplanungszeitraum (1994-1999). In dieser gemeinschaftsweiten Bewertung wurde, unter Zugrundelegung der Analyse der einzelstaatlichen Ex-post-Bewertung, untersucht, ob die durch die betreffenden Verordnungen festgelegten politischen Ziele erreicht sind. Der Abschlussbericht mit dem Titel „Bewertung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (2) zur Verbesserung der Agrarstruktur“ stellt zur Frage der Ausgleichszulagen folgendes fest:
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3. |
Die Qualität der einzelstaatlichen Bewertungen wird durch die Anwendung gemeinsamer Regeln für Durchführung und Inhalt der Bewertungen sichergestellt (Artikel 54 bis 57 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 (3)). Diese Regeln sehen die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungsfragen sowie die Erstellung der Berichte nach einem gemeinsamen Modell vor. |
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4. |
Im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4) müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2005 auf nationaler oder regionaler Ebene gemäß Anhang IV Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festlegen. Sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse. Diese Standards, die mindestens die Einhaltung der allgemeinen Umweltauflagen vorsehen, sollen die Anwendung der in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 definierten guten landwirtschaftlichen Praxis erleichtern. |
(1) ABl. C 151 vom 27.6.2003, S. 23.
(2) Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl. L 142 vom 2.6.1997.
(3) Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), ABl. L 74 vom 15.3.2002.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/573 |
(2004/C 78 E/0607)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3522/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(19. November 2003)
Betrifft: Spezifische Einfuhrzölle der Volksrepublik China für Fotoartikel
Im März diesen Jahres habe ich an die Kommission eine schriftliche Anfrage zu den von der Volksrepublik China auf Fotoartikel erhobenen Einfuhrzöllen gerichtet (E-1289/03 (1)).
In ihrer Antwort auf diese Anfrage gibt die Kommission unter anderem an, dass die Anwendung spezifischer Zölle auf Fotoartikel in einer Reihe von Fällen zu höheren Zöllen geführt hat als den konsolidierten Wertzöllen. Aufgrund dieses Ergebnisses hat die Kommission das Problem sowohl bilateral gegenüber den chinesischen Regierungsstellen als auch im Rahmen des WTO-Mechanismus zur Bewertung des Übergangsprozesses zur Sprache gebracht. Die chinesischen Regierungsstellen haben im Zusammenhang damit erklärt, die Forderung der Kommission einer eingehenden Prüfung unterziehen zu wollen.
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1. |
Hat die Kommission bereits entsprechende Ergebnisse von den chinesischen Regierungsstellen erhalten? |
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2. |
Wenn nein, welche weiteren Schritte hat die Kommission in diesem Zusammenhang im vergangenen Halbjahr unternommen, um die entsprechenden Ergebnisse zu erhalten? |
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3. |
Welche Schritte ergreift die Europäische Kommission, um möglichst umgehend die Anwendung korrekter Zollsätze durchzusetzen? |
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Der europäische Wirtschaftszweig hatte im Jahr 2002 in dieser Frage Kontakt mit der Kommission aufgenommen, worauf die Kommission die von der Frau Abgeordneten genannten Demarchen unternahm. Seit der Anwendung neuer Zollsätze durch China im Januar 2003 hat sich der europäische Wirtschaftszweig jedoch nicht mehr an die Kommission gewandt.
Zum anderen wurde diese Frage im Rahmen der Festlegung der Prioritäten für die Handelsbeziehungen zwischen der Union und China, bei der insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen Chinas gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) berücksichtigt wurde, von den konsultierten Mitgliedstaaten in keiner Weise angesprochen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der zahlreichen vorrangig zu klärenden handelspolitischen Probleme, mit denen europäische Unternehmen in China konfrontiert sind, hat die Kommission diese Frage zurückgestellt.
Die Kommission wäre der Frau Abgeordneten dankbar, wenn sie die Kommission über mögliche neue Aspekte unterrichten könnte, die Anlass zu einer Wiederaufnahme der diesbezüglichen Gespräche mit den chinesischen Behörden bieten.
Der Kommission ist jedoch bekannt, dass diese Frage für Japan außerordentlich wichtig zu sein scheint, wo die Unternehmen offensichtlicht weit aus stärker durch die von China angewandten spezifischen Zölle benachteiligt sind als dies bei den europäischen Unternehmen der Fall ist.
(1) Siehe Seite 27.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/574 |
(2004/C 78 E/0608)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3523/03
von Struan Stevenson (PPE-DE) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Vorgeschlagene neue Regelungen betreffend den Viehtransport
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1. |
Verfügten die Beamten der Kommission, die für die Ausarbeitung der vorgeschlagenen neuen Regelungen über den Viehtransport verantwortlich sind, über eine Ausbildung in Tierhaltung, praktischem Umgang mit Vieh oder Veterinärmedizin? |
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2. |
Kann die Kommission es akzeptieren, dass die Herabsetzung der maximalen Transportzeiten für Vieh von 14 Stunden auf 9 Stunden mit einer obligatorischen zwölfstündigen Ruhezeit tatsächlich die Fahrzeiten erheblich verlängern und daher den Stress der beförderten Tiere erhöhen wird? Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren diese Empfehlungen? |
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3. |
Hat die Kommission eine Kostenanalyse durchgeführt, um die zusätzlichen Kosten pro Trier zu ermitteln, die die neuen Regelungen verursachen werden und die von den Bauern übernommen werden müssen? |
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4. |
Hat die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze betreffend Transportunternehmer analysiert, die eher aus dem Geschäft aussteigen würden als zu versuchen, die neuen Bestimmungen zu erfüllen? |
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5. |
Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass das Vieh in den Transportwagen mit Wasser versorgt wird? |
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6. |
Wenn Wasser über Gummisauger bereitgestellt werden soll, wie gedenkt die Kommission, die Nutztiere an die Benutzung dieser Vorrichtungen zu gewöhnen? |
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7. |
Akzeptiert es die Kommission, dass die Bereitstellung von ständigen Vorräten an Futter und Wasser während des Transports nicht der öffentlichen Gesundheitsanforderung entspricht, nur sauberes Vieh zum Schlachten zu bringen? |
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8. |
Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert der Vorschlag betreffend das Raumangebot während des Viehtransports? Akzeptiert es die Kommission, dass vergrößerte Raumangebote laut Vorschlag zu schweren Verletzungen beim Vieh führen und die Fahrzeuge gefährlich destabilisieren können, was ein potentielles Verkehrsrisiko darstellt? |
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9. |
Kann die Kommission wissenschaftliche Gutachten zur Verfügung stellen, die eine einheitliche Regelung für den Viehtransport rechtfertigen, die auf alle 25 Mitgliedstaaten anwendbar ist, ganz gleich, ob sie sich in gemäßigteren nördlichen Klimazonen oder heißen, südlichen Klimazonen befinden? |
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10. |
Kann die Kommission angeben, in wie vielen Fällen gegen Verstöße gegen bestehende Viehtransportregelungen in jedem einzelnen der 15 derzeitigen Mitgliedstaaten während des Jahres 2002 erfolgreich vorgegangen wurde? |
Antwort von Herrn Byrne im Name der Kommission
(20. Januar 2004)
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1. |
Die Erarbeitung des Kommissionsvorschlags über den Schutz von Tieren beim Transport (1) wurde von der hierfür zuständigen Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz koordiniert. Während dieser Arbeiten wurden von innerhalb und außerhalb der Kommission alle erforderlichen Gutachten eingeholt. |
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2. |
In den Kommissionsvorschlag sind mehrere wissenschaftliche Beiträge einschließlich der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz vom März 2002 eingeflossen. Die von den Wissenschaftlern empfohlene Transportdauer berücksichtigt die arbeitsrechtlichen EU-Vorschriften für Lkw-Fahrer. Mit der Festlegung der entsprechenden Transportabschnitte wollte die Kommission die Kontrollen erleichtern und verbessern, ohne die derzeit vorgeschriebenen Transportzeiten zu verlängern. |
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3. |
Nach Einschätzung der Kommission dürfte sich die Regelung bei Transporten von weniger als neun Stunden kaum auf die Kosten niederschlagen. Hierzu zählt die überwiegende Mehrzahl aller Tiertransporte (beinahe 90 %). Der mögliche Kostenanstieg bei Langstreckentransporten dürfte durch die unmittelbaren wirtschaftliche Vorteile aufgrund geringerer Sterblichkeit und besserer Fleischqualität teilweise wieder aufgewogen werden. |
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4. |
Erfahrungsgemäß haben Langstreckentransporte große Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere; deshalb müssen geeignete Standards festgelegt werden. Nach Auffassung der Kommission sollten solche Transporte nur von Transporteuren durchgeführt werden, die für die Einhaltung dieser Anforderungen ausreichende Gewähr bieten. Deshalb wurden auch Transport-Fachverbände konsultiert. Diese Verbände haben die Kommission bei ihrem Bemühen um eine bessere Qualifizierung für diesen Bereich unterstützt. |
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5. und 6. |
Die Wasserversorgung bei Langstreckentransporten auf der Straße, auf der Schiene und in Transportbehältern auf See (2) ist geregelt. Lkw und Transportbehälter müssen über Trinkautomaten und ausreichend große Wasserbehälter verfügen, damit der Transporteur — auch bei Verladen auf ein Schiff — selbst bestimmen kann, wann die Tiere getränkt werden. Nach dem Vorschlag müssen Tiertransportschiffe (3) über Kapazitäten zur Lagerung oder Erzeugung von Frischwasser verfügen, die sich nach dem Bedarf der transportierten Tiere richten. Futter muss nur bei einer Transportdauer über 24 Stunden bereitgehalten werden. Tiere, die über längere Zeit nicht gefüttert werden, wären nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ernsthaft in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt. |
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7. |
Die vorgeschlagenen Tiertransportvorschriften entsprechen den neuesten Vorschriften für öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. |
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8. |
Grundlage des Kommissionsvorschlags für das Raumangebot war die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz; dieser hatte eine Erhöhung des Raumangebots empfohlen. |
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9. |
Große Klimaschwankungen, die bei Langstreckentransporten (wie z.B. im Sommer zwischen dem Vereinigten Königreich und Griechenland) auftreten können, beeinträchtigen nachweislich das Wohlergehen der Tiere in den Transportfahrzeugen. 1999 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz eine Stellungnahme zum Mikroklima innerhalb von Tiertransportfahrzeugen abgegeben. Diese Stellungnahme wurde in den Vorschlägen für Belüftung und Temperatur bei Langstrekkentransporten berücksichtigt. Die Gruppe für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft zurzeit, ob die Stellungnahme von 1999 aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überarbeitet werden muss. |
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10. |
Nach Artikel 8 der Richtlinie 91/628/EWG (4) legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht vor. In diesem Bericht ist die Anzahl der zum Schutz der Tiere beim Transport durchgeführten Kontrollen anzugeben; außerdem muss der Bericht Einzelheiten zu den festgestellten Zuwiderhandlungen enthalten, nicht jedoch Angaben zur Anzahl der von den Behörden erfolgreich durchgeführten Ahndungen. Eine Übersicht über die im Jahr 2001 von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Zuwiderhandlungen wird dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments direkt übermittelt. Die Kommission hat jedoch im Jahr 2000 gegenüber dem Rat und dem Parlament (5) über Schwierigkeiten berichtet, die bei der Auswertung dieser Angaben auftreten, weil die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften hierfür kein harmonisiertes Verfahren vorsehen. Mit dem Kommissionsvorschlag soll diesem Mangel abgeholfen werden. |
(1) KOM(2003) 425 endg.
(2) Kapitel VI des Anhangs I des Vorschlags.
(3) Kapitel IV des Anhangs I des Vorschlags.
(4) Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. L 340 vom 11.12.1991.
(5) KOM(2000) 809 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/576 |
(2004/C 78 E/0609)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3527/03
von Rijk van Dam (EDD) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 4/2003 über die ländliche Entwicklung: Förderung von benachteiligten Gebieten
In Ziffer 77 seines Sonderberichts Nr. 4/2003 (1) erklärt der Europäische Rechnungshof unter anderem, dass die Kommission eine gründliche Überprüfung der bestehenden Klassifizierungen für alle benachteiligten Gebiete durchführen muss. In ihrer Antwort führt die Kommission unter anderem aus, dass die Auswertung der heutigen Programme neue Informationen für eine Überprüfung liefern wird.
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1. |
Ist die Kommission auf der Grundlage der neuen Informationen, die im Zuge der Überwachung und Auswertung zusammengetragen wurden, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die bestehenden Klassifizierungen von benachteiligten Gebieten nicht länger gültig sind und dass deshalb bei den derzeitigen Programmen eine Überkompensation vermieden werden muss bzw. nicht zu vermeiden ist? |
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2. |
Welche Korrekturmaßnahmen hat die Kommission — sollte sie die vorstehende Frage bejahen können — mittlerweile ergriffen? Kann die Kommission — sollte sie die Ungültigkeit der Klassifizierungen in Abrede stellen — dafür die erforderlichen Informationen liefern? Kann sie explizit erklären, dass die heutigen Klassifizierungen gültig sind und ordnungsgemäß angewandt werden können, sodass eine Überkompensation vernünftigerweise ausgeschlossen ist? |
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3. |
Verfügt die Kommission mittlerweile über eine eindeutige und praktikable Begriffsbestimmung für das Phänomen der „Überkompensation“, da dieser Begriff weder in der Richtlinie 75/268/EWG (2) noch in der Verordnung 1257/1999 (3) noch in flankierenden Vorschriften umschrieben wird? |
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4. |
Kann die Kommission behaupten und beweisen, dass die Ausgaben im Rahmen dieser Regelung jetzt rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt werden? Kann sie auch Informationen liefern, aus denen hervorgeht, dass die beträchtlichen Unterschiede bei den Ausgleichszulagen pro Hektar bzw. pro landwirtschaftlichem Betrieb zwischen einzelnen Regionen und Mitgliedstaaten zu rechtfertigen sind? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(18. Dezember 2003)
Für den gegenwärtigen Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums mussten die Mitgliedstaaten vor Ende 2003 eine Halbzeitbewertung vorlegen, die auch die Maßnahme „benachteiligte Gebiete“ einschließt. Ein zusammenfassender Bericht für die Gemeinschaft wird 2004 verfügbar sein. Die Aktualisierung der Halbzeitbewertung wie auch die Ex-Post-Bewertung dürften weitere Informationen zu diesem Thema liefern. Die Bewertung, die der Kommission derzeit vorliegt, bezieht sich auf den vorhergehenden Programmplanungszeitraum 1994-1999.
Im Abschlussbericht zur Bewertung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (4) zur Verbesserung der Agrarstrukturen werden im Zusammenhang mit der Kompensation folgende Punkte hervorgehoben:
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— |
Das System zur Förderung der benachteiligten Gebiete hat eindeutig sein Ziel erreicht, die Auswirkungen der natürlichen Benachteiligungen auf die Produktionskosten zu kompensieren. |
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— |
Jedoch ist es möglich, dass das Fehlen einheitlicher Definitionen für die Förderung der benachteiligten Gebiete in den meisten dieser Gebiete eine Unterkompensation und in den Gebieten, die verglichen mit den so genannten nicht benachteiligten Gebieten des betroffenen Mitgliedstaats nur eine geringe oder gar unbedeutende Benachteiligung aufweisen, eine Überkompensation bewirkt. |
Die Festlegung der benachteiligten Gebiete wurde in den 90er-Jahren abgeschlossen und seitdem kaum geändert. Gemäß der neuen Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (5) legen die Mitgliedstaaten diese Gebiete anhand der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Einstufungskriterien selbst fest. Die in der Begründung der Richtlinie 75/268/EWG (6) genannten quantitativen Kriterien stellen immer noch die Richtschnur für die derzeitige Einstufung dar. Bei der Erarbeitung der für den nächsten Planungszeitraum geltenden Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums wird die Maßnahme „benachteiligte Gebiete“ wie alle anderen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorliegenden Bewertungen geprüft
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Kompensation ausreichen muss, um den Nachteil auszugleichen (Grundsatz der Proportionalität), aber auch nicht darüber hinausgehen darf (Verbot der Überkompensation).
Die Anwendung des Ausgleichsprinzips liegt in der Hand der Mitgliedstaaten. Die in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Höhe der je Hektar gewährten Beträge spiegelt die unterschiedliche Produktivität je Hektar wider, während die Unterschiede bezüglich der für die einzelnen Betriebe gewährten Beihilfen die strukturellen Unterschiede aufgrund der Betriebsgröße zum Ausdruck bringen.
(1) ABl. C 151 vom 27.6.2003, S. 1.
(2) ABl. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.
(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(4) Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl. L 142 vom 2.6.1997.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.
(6) Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten, ABl. L 128 vom 19.5.1975.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/578 |
(2004/C 78 E/0610)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3529/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Bericht von Amnesty International und Oxfam über Rüstungskontrolle
Hat die Kommission den Bericht von Amnesty International und Oxfam mit dem Titel „Shattered Lives: The Case for Tough International Arms Control“ (Zerstörte Leben: die Notwendigkeit starker internationaler Waffenkontrollen) gelesen und hat sie die Absicht, darauf zu reagieren?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Die Kommission hat ein Exemplar des Berichts erhalten, den sie zur Kenntnis genommen hat.
Die Mitgliedstaaten haben den Waffenhandel bislang auf Grundlage von Artikel 296 (ex-Artikel 223) EG-Vertrag aus dem Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen ausgenommen. So gibt es bislang keine Gemeinschaftsvorschriften über den Waffenhandel. Das Thema Waffenhandel wird derzeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) behandelt, an der die Kommission in vollem Umfang beteiligt wird.
Die Kommission setzt sich allgemein im Rahmen der Arbeit der Union für die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen ein. Der Bericht nimmt auf zahlreiche Initiativen und Projekte der EU Bezug. Die EU erkennt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen an und hat erhebliche Mittel für finanzielle und technische Hilfe im Rahmen von Programmen vorgesehen, die von der Kommission weltweit umgesetzt werden. Darüber hinaus wurde im Mai 2003 durch den Europäischen Entwicklungsfonds mit 2 Mio. EUR ein Kleinwaffenprojekt in Tansania gefördert. Auf Ersuchen der Empfängerländer können in den AKP-Ländern ähnliche Projekte gefördert werden.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission die in dem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen sorgfältig prüfen.
Die Kommission hat den Verfassern versichert, dass sie deren Ziel einer sichereren Zukunft für alle weiterhin unterstützt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/578 |
(2004/C 78 E/0611)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3536/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Schwierigkeiten bei der Anerkennung der schulischen/beruflichen Befähigungsnachweise in Frankreich
Verschiedene Hochschulabsolventen im sozialen Bereich aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere aus Portugal, Spanien und Deutschland, leben in Frankreich und wollen ihren Beruf ausüben, doch die französischen Behörden erkennen ihre Diplome nicht als unmittelbar gleichwertig an.
Sie verlangen, dass sie ein unbezahltes Praktikum von 6 Monaten mit einer Einschreibung an einer Lehranstalt absolvieren, wofür die Betroffenen bezahlen müssen. Schließlich müssen sie sich einer Beurteilung unterziehen, ohne die sie vom Ministerium für soziale Angelegenheiten nicht die Genehmigung erhalten, ihren Beruf in Frankreich auszuüben.
Kann die Kommission mir über die Maßnahmen Auskunft erteilen, die vorgesehen sind, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union verwirklicht wird und dieses Problem der Gleichwertigkeit der schulischen/beruflichen Befähigungsnachweise gelöst wird?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Die Richtlinien 89/48/EWG (1) und 92/51/EWG (2) stellen nicht auf eine Koordinierung der Ausbildungsgänge und der Voraussetzungen für die Ausübung der Berufe, für die sie gelten, ab. Gemäß Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags ist es allein Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob ein bestimmter Beruf reglementiert werden soll oder nicht, und Niveau und Inhalt der für die Ausübung des Berufs auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Ausbildung festzulegen. Durch diese Richtlinien wird also kein System der automatischen Anerkennung von Diplomen geschaffen.
Die genannten Richtlinien erlauben dem Aufnahmemitgliedstaat, einem Migranten eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang von maximal drei Jahren aufzuerlegen, wenn wesentliche Unterschiede bestehen zwischen dem Inhalt seiner Ausbildung und dem Ausbilddungsgang, der zum im Aufnahmestaat erforderlichen Diplom führt. Der Aufnahmemitgliedstaat ist indessen verpflichtet, dem Migranten die Wahl zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang zu lassen. Die Richtlinien sehen vor, dass der Anpassungslehrgang bewertet wird und dass die Einzelheiten dieses Lehrganges, seine Bewertung sowie die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts festgelegt werden.
Der Kommission ist nichts bekannt von Problemen mit der Anerkennung der Abschlüsse von Sozialarbeitern in Frankreich. Sie bittet die Frau Abgeordnete, ihr die diesbezüglichen Beschwerden, die sie erhalten hat, zu übermitteln, damit sie sie prüfen und geeignete Maßnahmen veranlassen kann.
(1) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.
(2) Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24.7.1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/579 |
(2004/C 78 E/0612)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3542/03
von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: GVO
In dem Kommissionsdokument (1) — Informationsvermerk zu den bevorstehenden Entscheidungen zur GVO und genetisch veränderten Lebensmitteln, Futtermitteln und Saatgut — (Brüssel, 13. Oktober 2003) heißt es auf Seite 5, Absatz 4, dass 23 genetisch veränderte Maissorten in die nationalen Kataloge (den französischen, niederländischen und spanischen Katalog) aufgenommen wurden und dass ihre Aufnahme in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (Richtlinie 2002/53/EG) erwartet wird.
Kann die Kommission daher Folgendes mitteilen:
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1. |
den Namen jeder Sorte und die genetisch veränderte Linie, aus der sie jeweils erzeugt wurde? |
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2. |
die nationale Saatgutliste, in der jede dieser Sorten derzeit enthalten ist? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Eine Tabelle mit den gewünschten Angaben zu den 13 genetisch veränderten Maissorten, die in nationale Kataloge aufgenommen wurden, und deren Aufnahme in den gemeinsamen Sortenkatalog, wie in dem Kommissionsdokument (1) angekündigt, zu erwarten ist, wird der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt.
(1) SEK(2003) 1131.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/580 |
(2004/C 78 E/0613)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3543/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Freizügigkeit für Bulgaren
Kann die Kommission die Politik hinsichtlich der Freizügigkeit für bulgarische Staatsangehörige und Bulgaren mit Flüchtlingsstatus in der EU darlegen?
Antwort gegeben von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
Wie der Herr Abgeordnete weiß, wird Bulgarien bis zu seinem geplanten Beitritt im Jahr 2007 Kandidatenland sein. Vorausgesetzt, dass der Beitritt bis 2007 erfolgt, werden bulgarische Staatsangehörige als Staatsangehörige von Drittländern betrachtet. Bulgarische Staatsangehörige können in die Union einreisen und sich im Schengenraum in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten frei bewegen.
Was die Freizügigkeit bulgarischer Arbeitnehmer betrifft, unterliegen Ansuchen um Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis den Bedingungen und Modalitäten jedes Mitgliedstaates. Es gibt jedoch eine Bestimmung im Europa-Abkommen, gemäß welcher die bestehenden Zugangsmöglichkeiten zur Beschäftigung für bulgarische Arbeitnehmer, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt wurden, beibehalten und gegebenenfalls verbessert werden sollten. Was die Niederlassung von bulgarischen Gesellschaften und Staatsangehörigen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates betrifft, so haben bulgarische Staatsangehörige im Rahmen des Europa-Abkommens das Recht auf eine nicht weniger günstige Behandlung als die, welche eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten geboten wird. Die Reichweite der zuletzt erwähnten Bestimmung wurde im Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs geklärt.
Dem Herrn Abgeordneten ist vielleicht bekannt, dass der Rat am 25. November 2003 die Richtlinie zum Status von Drittstaatsangehörigen, die sich in einem Mitgliedstaat langfristig aufhalten, billigte (1). Gemäß Kapitel III dieser Richtlinie können Drittstaatsangehörige (einschließlich bulgarische Staatsbürger), die sich in einem Mitgliedstaat seit fünf Jahren oder länger rechtmäßig aufhalten, sich unter gewissen Bedingungen eines gefestigten Status erfreuen, auf dessen Grundlage sie das Recht genießen, sich in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten und zu arbeiten. Diese Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten bis spätestens November 2005 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden müssen.
Die Richtlinie gilt jedoch nicht für solche Drittstaatsangehörige, die Flüchtlinge sind. Die Rechte der Flüchtlinge sind in dem Genfer Abkommen von 1951 über den Status von Flüchtlingen dargelegt, das von allen Mitgliedstaaten unterschrieben worden ist. In diesem Stadium gibt es noch kein Gemeinschaftsrecht, das auf die Freizügigkeit von Flüchtlingen in der Union anwendbar ist.
(1) Richtlinie des Rats 2003/109/EK vom 25. November 2003 (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.).
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/580 |
(2004/C 78 E/0614)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3544/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Eurobarometer-Umfrage über die Gefahren für den Frieden
Die Kommission gibt in regelmäßigen Zeitabständen Erhebungen in Auftrag, die sogenannten Eurobarometer-Umfragen. Die Ergebnisse der letzten dieser Umfragen, bei der die europäischen Bürger befragt wurden, welche Länder ihrer Meinung nach die größte Gefahr für den Weltfrieden darstellen, löste allgemeine Empörung aus.
Das Ergebnis, wonach 60 % der Europäer Israel auf Platz 1 der Liste der gefährlichsten Länder setzen, löste bei der internationalen jüdischen Gemeinschaft Empörung und in der Öffentlichkeit allgemeine Bestürzung aus. Präsident Romano Prodi gab seiner Erschütterung mit den Worten Ausdruck, dass er schockiert und bestürzt über ein derartiges Ergebnis sei, das als Ausdruck neuer antisemitischer Tendenzen in Europa interpretiert worden sei. Seitdem gab es keine näheren Erklärungen, keinerlei Selbstkritik und auch keine Diskussionen darüber, aus welchen Gründen Europa Israel für die Hauptbedrohung des Friedens hält.
Aufgrund dieser Ergebnisse dürften somit berechtigte Zweifel an der politischen Zweckmäßigkeit dieser Umfrage und der Art und Weise, in der sie durchgeführt wurde, bestehen, da Präsident Prodi selbst die Formulierung und Art der Fragestellung beanstandete, bei der den befragten Personen eine begrenzte und nicht umfassende Liste von Ländern vorgelegt wurde, unter denen sie ihre Wahl zu treffen hatten. Man kann dann sogar an der Effizienz und Zweckmäßigkeit der Eurobarometer-Umfragen im allgemeinen zweifeln, da eine Erhebung als Selbstzweck, deren Ergebnisse keinerlei Verwendung finden und auch nicht als Anstoß für Diskussionen und eine eingehendere Befassung mit dem Thema dienen, nur eine unnötige Verschwendung öffentlicher Gelder darstellt.
Die Kommission wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
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1. |
Zu welchem Zweck wurde die Umfrage in Auftrag gegeben? |
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2. |
Wird sie die Ergebnisse dieser Umfrage in konstruktivem Sinne nutzen, um sich eingehender mit den Gründen der Ängste zu befassen und etwaigen Tendenzen, die, wenn sie sich verschärfen, zu einer antisemitischen Haltung führen können, entgegenzuwirken? |
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3. |
Was hat die Europäische Union die Ausschreibung für diese Umfrage gekostet, und was kosten allgemein die Eurobarometer-Umfragen? |
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4. |
Trifft es zu, dass es, wie Präsident Prodi behauptet, technische Fehler bei der Ausarbeitung des Fragebogens gab? Wie konnte das geschehen, ohne dass die Kommission darüber informiert wurde und das Vorhaben überwacht hat? |
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5. |
Wie ist es möglich, dass der Präsident der Kommission sich überrascht zeigt und die Ergebnisse einer Umfrage nicht kennt, die die Kommission selbst initiiert hat? |
Antwort von Herrn Prodi Im Namen der Kommission
(13. Januar 2004)
Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage von Frau Muscardini (P-3334/03) (1) verwiesen.
Ergänzend möchte die Kommission der Frau Abgeordneten mitteilen, dass sie die Umfrage in Auftrag gegeben hat und dass der Fragebogen gemeinsam von der Generaldirektion Presse und Kommunikation und dem Vertragnehmer TNS Sofres ausgearbeitet wurde. Die Kommission ist sich der Grenzen der Frage nach den Ländern, die den Weltfrieden bedrohen, bewusst, hält aber die Antworten auf diese Frage für aufschlussreich, da sie beunruhigende Vorurteile der europäischen Bürger zeigen.
(1) Siehe Seite 263.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/581 |
(2004/C 78 E/0615)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3546/03
von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Einsatz des Systems zur intelligenten Geschwindigkeitsanpassung im Verkehr
Jedes Jahr sind auf Europas Straßen 40 000 Todesopfer und 1 700 000 Verletzte zu beklagen. Um die europäischen Straßen verkehrssicherer zu machen, schlägt die Kommission einen verstärkten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien vor. Die Innovation in Zusammenhang mit den rapide zunehmenden technischen Möglichkeiten ist jedoch noch immer stark auf die Fahrer und Insassen von Kraftfahrzeugen ausgerichtet.
Das System zur intelligenten Geschwindigkeitsanpassung fehlt bei den Vorschlägen der Europäischen Kommission. Dieses System verhindert, dass Autofahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Einer Studie des Europäischen Rates für Verkehrssicherheit (European Transport Safety Council) zufolge gewährleistet diese Technik neben einem besseren Schutz der Insassen auch einen besseren Schutz gefährdeter Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer.
Plant die Europäische Kommission, das System zur intelligenten Geschwindigkeitsanpassung auf europäischer Ebene zu fördern und zu unterstützen? Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Europäische Kommission, um die Sicherheit von gefährdeten Straßenverkehrsteilnehmern zu verbessern?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Im Europäischen Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit (1) kündigt die Kommission an, dass sie nationale Versuche zu intelligenten Systemen für die Geschwindigkeitsregelung (ISA) auswerten und ihre Akzeptanz durch die Öffentlichkeit bewerten will. In diesem Zusammenhang unterstützt die Kommission die Entwicklung derartiger ISA-Systeme, insbesondere durch die laufenden Projekte Prosper und SpeedAlert, mit denen die Effizienz von ISA-Systemen, ihre Einführungskosten, die mit der Schaffung von für diese Systeme geeigneter Infrastruktur verbundenen Auswirkungen auf die Wirtschaft, die verschiedenen Vermarktungsstrategien und die Akzeptanz der Systeme bewertet werden sollen.
Was die gefährdeten Straßenverkehrsteilnehmer betrifft, so verbessern die meisten der im Europäischen Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit angekündigten Maßnahmen ihren Schutz erheblich. Einige Maßnahmen zielen direkt auf den Schutz gefährdeter Straßenverkehrsteilnehmer ab, z.B. die Förderung der Verkehrsausbildung ab dem Schulalter, die Förderung des Tragens von Sturzhelmen durch alle Nutzer motorisierter Zweiräder, die weitere Verbesserung von Fahrzeugen zur Verringerung der Unfallfolgen bei Unfällen mit Fußgängern und Radfahrern, die Verbesserung der Sicherheit von Motorrädern und ihrer Nutzer.
In Bezug auf den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zum Schutz der gefährdeten Straßenverkehrsteilnehmer werden derzeit verschiedene Maßnahmen geprüft, von denen einige auch Teil europäischer Forschungsprojekte sind. Lösungen, die dazu beitragen könnten, eine Kollision mit einem Fußgänger oder Radfahrer zu verhindern, bleiben zum gegenwärtigen Zeitpunkt eher der langfristigen Perspektive vorbehalten.
Die Kommission unterstützt somit die Forschungsprojekte zu ISA-Systemen, ohne jedoch Maßnahmen anderer Art zum Schutz der gefährdeten Straßenverkehrsteilnehmer zu vernachlässigen.
(1) Mitteilung der Kommission — Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit — Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe; KOM(2003) 311 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/582 |
(2004/C 78 E/0616)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3547/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Ständige Ölpest vor den Küsten Portugals, deren Verursachung nicht geahndet wird
Wer im Lauf des Jahres portugiesische Strände aufsucht — speziell die des Festlands, aber auch die autonome Region Azoren ist betroffen —, wird regelmäßig mit dem verheerenden Anblick von Ölteppichen konfrontiert, die durch die Ausspülung der Laderäume von durch die ausschließliche Wirtschaftszone Portugals fahrenden Öltankern verursacht werden.
Einer Meldung der Tageszeitung „Diário de Notícias“ vom 19. November 2003 zufolge, in der die für die Küstenüberwachung zuständigen portugiesischen Behörden zitiert werden, spülen vor der Küste Portugals jeden Monat 15 Schiffe ihre von Rohöl oder Ölderivaten verschmutzten Tanks aus.
Wie es in derselben Zeitung heißt, wird dieses Verbrechen in keiner Weise bestraft, und zwar aus Gründen und unter Umständen, die in dem genannten Artikel aufgeführt werden und von denen hier folgende erwähnt seien:
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1. |
Es ist extrem schwierig nachzuweisen, dass die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit die gleiche wie die ist, die sich in den Tanks befindet. |
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2. |
Die Behörden der Häfen, in denen die Schiffe nach der Spülung ihrer Tanks festmachen, erleichtern nicht immer die Überprüfungen. |
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3. |
Falls die Reedereien die Prozesse gewinnen, können dem portugiesischen Staat Geldbußen in fünfstelliger Höhe (Euro) drohen. |
Abschließend erklärt der Sprecher des Armeegeneralstabs: „Die hohe See ist frei und unterliegt dem internationalen Seerecht. Selbst wenn wir eigene Gesetze zum Schutz unserer Küste erlassen hätten, würden sie keine Wirkung erzielen.“ Er fügt hinzu: „Wir werden nur solche Maßnahmen treffen dürfen, die zur Abwendung einer Katastrophe dienen.“
Bekräftigt die Kommission dies als Erklärung für die völlige Unwirksamkeit der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verhütung dieser Verbrechen? Was hält die Kommission für notwendig, um zu verhindern, dass die Verbrechen nach dem gegenwärtigen unregelmäßigen Muster fortgesetzt werden?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(15. Dezember 2003)
Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen in diesem Bereich bereits über mehr oder weniger strenge Rechtsvorschriften. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften spiegeln zum Teil die Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens von Montego Bay über das Seerecht von 1982 und des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol 1973-1978), wider.
In der Folge der durch den Untergang der Prestige im November 2002 ausgelösten Katastrophe haben sich die Gemeinschaftsorgane unter anderem das Ziel gesetzt, ein System von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte wie vorsätzliche rechtswidrige Einleitungen und — unter bestimmten Bedingungen — unfallbedingte Einleitungen zu schaffen.
Die Kommission hat am 5. März 2003 ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte vorgelegt.
Mit diesem Vorschlag verfolgt die Kommission im Wesentlichen vier Ziele:
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— |
Gemeinschaftsrechtliche Definition rechtswidriger Einleitungen von Schadstoffen ins Meer. Dabei hält sich die Kommission genau an die Marpol-Definitionen. |
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— |
Gewährleistung, dass die für rechtswidrige Einleitungen Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden und ihnen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls strafrechtlicher Sanktionen, auferlegt werden. |
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— |
Bestimmung des Personenkreises, der zur Rechenschaft gezogen werden können muss: zu diesem Kreis gehören nicht nur der Kapitän und der Reeder, sondern auch der Befrachter, die Klassifikationsgesellschaft usw. |
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— |
Festlegung der Bedingungen, unter denen die einzelnen Beteiligten zur Rechenschaft gezogen werden können. Bei Einleitungen auf hoher See und in ausschließlichen Wirtschaftszonen ist die Kommission an die Marpol-Bestimmungen gebunden. Bei Einleitungen in die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten kann sie gemäß dem Übereinkommen über das Seerecht von 1982 die Union jedoch von Marpol freistellen, nach strengeren Grundsätzen vorgehen und vorsehen, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. |
Außerdem wird in diesem Richtlinienvorschlag die Frage behandelt, welche Beweise vorliegen müssen, damit die für eine (vorsätzliche oder unfallbedingte) rechtswidrige Einleitung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen bestraft werden können. Dazu fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, „zuverlässige Verfahren zur Zurückverfolgung von Schadstoffen im Meer bis zu einem bestimmten Schiff“ zu erarbeiten. Derzeit werden zahlreiche Methoden wie spezielle Einrichtungen an Bord entwickelt, die automatisch verbotene Stoffe registrieren können, die möglicherweise in den Einleitungen der Schiffe ins Meer enthalten sind.
Die Kommission misst diesem Vorschlag besondere Bedeutung bei und baut auf die entschiedene Unterstützung von Rat und Parlament, die den Vorschlag derzeit prüfen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/583 |
(2004/C 78 E/0617)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3549/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Kohäsionsfonds — Portugal
Informationen der Europäischen Kommission zufolge endete die Aussetzung des Kohäsionsfonds für Portugal Anfang dieses Jahres. Bisher hatte diese Normalisierung des Kohäsionsfonds jedoch nur wenige bzw. keinerlei Auswirkungen. Bekanntlich hat Portugal durch das Vorgehen seiner Regierung enorme Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung und gleichzeitigen Erfüllung des Stabilitäts- und Wachstumspakts unternommen. Außerdem ist bekannt, dass Portugal aus geografischen Gründen — insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung — aufgrund seiner Randlage enorme wirtschaftliche Auswirkungen erleidet. Daher sind die Maßnahmen im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen von besonderer Bedeutung.
Andererseits ist es bereits, glücklicherweise — seit den Gipfeltreffen von Göteborg 1999 und Lissabon 2000 — eine ermutigende Überlegung, dass die Ziele der wirtschaftlichen und materiellen Entwicklung der Europäischen Union nur unter Einhaltung von Kriterien der Nachhaltigkeit, d.h. der sogenannten Umweltdimension, verfolgt werden sollen. Es wurde zum Beispiel ein Kriterium der Öko-Konditionalität für die Durchführung verschiedener Tätigkeiten, die in den Bereich der EU-Befugnisse fallen, eingeführt.
Anders ausgedrückt sind die Verkehrsinfrastrukturen und die Umwelt zwei äußerst wichtige Bereiche für die angestrebte portugiesische Konvergenz und den so sehr gewünschten sozialen Zusammenhalt der EU und sie sind, auch aus diesem Grund, Gegenstand des Kohäsionsfonds.
Die Kommission wird daher folgendes gefragt:
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1. |
Kann sie mitteilen, wie der aktuelle Stand der Anwendung des Kohäsionsfonds in Portugal sowohl in verfahrensmäßiger als auch in quantitativer Hinsicht ist? |
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2. |
Treffen die an die Öffentlichkeit gelangten Behauptungen zu, dass Portugal Gefahr läuft, diese Mittel zu verlieren? |
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3. |
Für wie viele Verfahren kommt derzeit im Verhältnis zu den Erwartungen der Europäischen Kommission eine Billigung in Frage? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Im Rahmen des Kohäsionsfonds wurden für Portugal Mittel in Höhe von 478 Mio. EUR für das Haushaltsjahr 2003 veranschlagt. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 169 Mio. EUR, die Portugal im Jahr 2002 nicht in Anspruch genommen hat. Damit steht dem Land 2003 ein Richtbetrag von 647 Mio. EUR für die Kofinanzierung von Verkehrs- und Umweltprojekten zur Verfügung.
Im Dezember 2003 hat die Kommission 645 Mio. EUR dieser Mittel gebunden: 139 Mio. EUR für zwölf in den vorhergehenden Jahren bereits genehmigte Projekte und 506 Mio.EUR für 23 neue Projekte.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Aufnahmekapazität Portugals für Verpflichtungsermächtigungen aus dem Kohäsionsfonds zufrieden stellend ist, da der Rückstand aus dem Jahr 2002 aufgeholt werden konnte.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/584 |
(2004/C 78 E/0618)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3552/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Finanzmittel der EU für Forschungsprogramme in der Ukraine
Nach Presseinformationen sind in der Zeit von 1996 bis 2003 im Gebiet der ukrainischen Stadt Charkow 700 Kinder verschwunden; von mehr als 300 von Ihnen wisse man bis heute nicht, wohin. In der ZDF-Sendung „Mona Lisa“ vom 12.10.2003 wurden schwere Vorwürfe gegen ein Krankenhaus in Charkow erhoben, in dem immer wieder Neugeborene für tot erklärt wurden bzw. verstärkt Frühgeburten mit Todesfolge vorkommen. In einem Massengrab hat man Föten und Babies gefunden, denen Organe entnommen worden waren.
In diesem Zusammenhang frage ich die Kommission:
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1. |
Werden mit EU-Geldern Forschungsprogramme mit embryonalen oder adulten Stammzellen in der Ukraine finanziert? |
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2. |
Wenn ja, welche Institute oder Organisationen erhalten diese Mittel? |
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3. |
Hält es die Kommission für möglich, dass mit anderen EU-Unterstützungsgeldern solche Forschungsmaßnahmen, zu denen man Föten bzw. Neugeborene missbrauchen könnte, finanziert werden? |
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4. |
Hat die Kommission Erkenntnisse darüber, ob die auffallend große Zahl an verschwundenen bzw. totgeborenen Babies mit Forschungsvorhaben an menschlichen Zellen in der Ukraine in Zusammenhang stehen könnte? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
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1. und 2. |
Es gibt kein von der Union finanziertes Forschungsprojekt, das die Forschung mit embryonalen oder adulten Stammzellen betrifft und einen ukrainischen Teilnehmer einschließt. Dies trifft sowohl auf das Fünfte Rahmenprogramm (1998-2002) als auch auf die gegenwärtige Phase der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms (2002-2006) zu. |
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3. |
Die Kommission glaubt nicht, dass mit Hilfsgeldern der Union und insbesondere Mitteln der Technischen Hilfe für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (TACIS) Forschungsmaßnahmen finanziert werden, die den Missbrauch von Föten oder Neugeborenen einschließen. |
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4. |
Der Kommission liegen keine Informationen über Statistiken verschwundener oder totgeborener Babys in der Ukraine vor. Auch besteht für sie kein Grund zu der Annahme, dass es einen Zusammenhang zwischen den Säuglingssterblichkeitsraten und der Forschung an menschlichen Zellen in der Ukraine gibt. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/585 |
(2004/C 78 E/0619)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3553/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Vermisste Zyprer
Eine Gruppe meiner Wähler, die Organisation of Relatives of Missing Cypriots (UK), möchte wissen, wie die Lage in Bezug auf die Lösung des Problems der vermissten Personen in Zypern aussieht.
Könnte die türkische Regierung nach Ansicht der Kommission stärkeren Druck auf die türkisch-zyprische Führung ausüben, damit sie ihre Verpflichtungen und ihre Verantwortung im Bereich der Menschenrechte in größerem Umfang wahrnimmt? Wenn ja, könnte die Kommission mitteilen, ob diese Frage Teil der Beitrittsverhandlungen mit Zypern sein wird?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Glafcos Clerides und Rauf Denktash kamen im Juni und Juli 2002 zusammen, um Vorschläge zur Frage der vermissten Personen auszutauschen. Grundlage für diesen Austausch war ihr Abkommen vom 31. Juli 1997. Die griechisch-zyprische Seite setzte ihr Programm zur Exhumierung und Identifizierung in den von ihr kontrollierten Gebieten fort. Das von den Vereinigten Staaten finanzierte Neurologie- und Genetikinstitut beider Volksgruppen führt Ermittlungen durch. Die türkisch-zyprische Seite hat die Wissenschaftler, die mit dem Institut zusammenarbeiten sollen, noch nicht benannt.
In ihrem Maßnahmenpaket für die türkischen Zyprer kündigte die Regierung der Republik Zypern mehrere Maßnahmen im Hinblick auf Angehörige vermisster oder getöteter türkischer Zyprer an. Diese Maßnahmen sehen unter anderem den Zugang zu Informationen, Zusammenkünfte zwischen Angehörigen vermisster Personen und Regierungsbeamten, Sondierungsgrabungen in Beerdigungsstätten sowie Regelungen für die Einrichtung einer DNS-Bank vor. Am 14. Juni 2003 veröffentlichte die Regierung der Republik Zypern in türkisch-zyprischen Zeitungen eine Liste mit 500 türkischen Zyprern, deren Fälle dem Ausschuss für vermisste Personen vorgelegt wurde. Ferner wurde der Kommission zugetragen, dass die Regierungsbehörden dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz offiziell die Informationen über den Verbleib von 201 vermissten türkischen Zyprern übermittelt haben.
In einem Schreiben vom 3. Dezember 2003 an Tassos Papadopoulos und Rauf Denktash appellierte UN-Generalsekretär Annan nachdrücklich an die beiden Führer, ihre Mitglieder des Ausschusses für vermisste Personen aufzufordern, wieder förmlich zusammenzukommen, um die Arbeit des Ausschusses wieder zu beleben.
Gegenüber der Türkei hat die Kommission wiederholt die Notwendigkeit deutlich gemacht, ihren Einfluss auf die Führung der türkischen Zyprer zu nutzen, um eine umfassende Konfliktlösung zu finden. Nach Bildung einer neuen „Regierung“ im Norden unter Oppositionsführer Talat eröffnet sich eine Gelegenheit, in den kommenden Monaten zu einer Lösung auf Grundlage des Annan-Plans zu gelangen. Gelingt eine solche Lösung, wird die vom Herrn Abgeordneten genannte Frage auf Grundlage der entsprechenden Bestimmungen gelöst.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/586 |
(2004/C 78 E/0620)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3554/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Entwicklung künstlicher Viren und Bakterien in Amerika und Folgen im Hinblick auf eine mögliche Vernachlässigung des Umweltschutzes in Europa
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1. |
Hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass der Gentechnikspezialist Craig Venter und sein von der amerikanischen Regierung mit drei Millionen Dollar jährlich subventioniertes „Institut für biologische Energie-Alternativen“ (Ibea) seit 1999 künstliche Viren entwickeln? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass im Zuge dieser Forschung mittlerweile ein lebendes Produkt mit der Bezeichnung „PhiX174“ entwickelt wurde, das aus 5 386 Bausteinen besteht, die neun Proteine binden und sich darüber hinaus ein künstliches Bakterium mit 580 000 Bausteinen und 470 Proteinen noch im Stadium der Entwicklung befindet? |
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3. |
Ist der Kommission außerdem bekannt, dass „PhiX174“ im Gegensatz zu dem im vorigen Jahr in New York präsentierten künstlichen Poliovirus imstande ist, wie natürliche Viren in Bakterien einzudringen, sie zu verändern und sich mit ihrer Hilfe zu vervielfältigen? |
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4. |
Hat die Kommission die Pressekonferenz zur Kenntnis genommen, die am 13. November 2003 in Rockville (Maryland) stattfand und auf der der amerikanische Energieminister Spencer Abraham ankündigte, dass binnen kurzem solche vom Menschen geschaffenen Mikroorganismen den Umweltschutz revolutionär verändern werden? |
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5. |
Wie will die Kommission dazu beitragen, dass verhindert wird, dass Mitgliedstaaten der EU und ihre Regionen bzw. Kommunen den Umweltschutz vernachlässigen in der Hoffnung, dass ein künftiges Wundermittel alle vorher angerichteten Umweltverschmutzungen — sogar radioaktive Abfälle — beseitigen wird? |
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. November 2003.
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
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1. und 2. |
Die Kommission hat von PhiX 174 Kenntnis. Die Kommission geht in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3555/03 (1) des Herrn Abgeordneten im Detail auf dieses Thema ein. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem genannten Virus nicht um ein künstlich hergestelltes Virus handelt. |
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3. |
Wie bereits zu Punkt 1 angemerkt handelt es sich bei PhiX 174 nicht um einen künstlichen Organismus sondern um ein Virus der Art Microvirus aus der Familie der Microviridiae. |
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4. |
Ja. Der amerikanische Energieminister Spencer Abraham hat in seiner Zukunftsvision als Beispiel Mikroben genannt, die die Verschmutzung aus den Kraftwerksemissionen beseitigen oder die Wasserverschmutzung und die toxische Wirkung von radioaktiven Abfällen reduzieren könnten. |
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5. |
Die Kommission wird auch in Zukunft gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten — ungeachtet hypothetischer Möglichkeiten künftiger Technologien — die ihnen aus den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Umweltschutz erwachsenden Verpflichtungen einhalten. |
(1) Siehe Seite 587.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/587 |
(2004/C 78 E/0621)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3555/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Entwicklung künstlicher Viren und Bakterien in Amerika und Folgen für die Artenvielfalt sowie eine biologische Kriegführung in Europa
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1. |
Hält es die Kommission für möglich, dass vorhandene Pflanzen und Tiere infolge von „PhiX174“ und anderen künstlichen Produkten, die im Zuge der in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.11.2003 geschilderten amerikanischen Ibea-Untersuchung gewonnen werden, durch andere Arten verdrängt werden, dass die Resistenz vorhandener Lebewesen gegen neue Krankheiten verschwindet und dass weitere unkontrollierbare Veränderungen in der Natur stattfinden — vergleichbar mit der von Siedlern nach Australien eingeschleppten Kaninchenplage oder der Verbreitung entwichener amerikanischer Bisamratten in den Niederlanden, die dort jetzt kontinuierlich die Deiche untergraben? |
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2. |
Zieht die Kommission die Möglichkeit in Erwägung, dass infolge solcher Experimente Tierarten entstehen können, die Menschen gegenüber aggressiv sind, Krankheiten verbreiten oder Nahrungsmittel und Trinkwasser für den menschlichen und tierischen Verzehr unbrauchbar machen können? |
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3. |
Bieten internationale Vereinbarungen über biologische Kriegführung eine Garantie dafür, dass solche künstlichen Organismen niemals zielgerichtet eingesetzt werden, um Menschen in einem als feindlich angesehenen Gebiet krank zu machen oder auszurotten? |
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4. |
Teilt die Kommission die Auffassung, dass sich erst in ferner Zukunft herausstellen kann, ob Forschungsergebnisse wie die von Ibea für die Menschheit und die Welt ein Segen oder ein Fluch sind? |
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5. |
Zieht die Kommission Maßnahmen in Erwägung, um vorläufig — solange die Folgen unbekannt sind — der Einführung künstlichen Lebens nach Europa entgegenzuwirken und vorerst alle aus wissenschaftlichen Untersuchungen entstandenen neuen Produkte zu isolieren? |
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6. |
Was unternimmt die Kommission darüber hinaus, um der unkontrollierbaren oder böswilligen Verbreitung von künstlichen Viren und künstlich beeinflussten Bakterien in Europa vorzubeugen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Es ist eine selbstverändliche Tatsache, dass in der Natur im Laufe der Evolution Pflanzen und Tiere ersetzt werden, dass Leben die Resistenz gegen Krankheiten (oder andere Stressfaktoren) verlieren kann oder möglicherweise keine Abwehr gegen neue oder eingeführte Krankheiten oder Bedrohungen hat. Die Evolution, Veränderungen des Klimas, Wanderbewegungen des Menschen, Naturkatastrophen, neu auftretende (nicht antropogene) Krankheiten, spontane genetische Mutationen usw. verändern die Konkurrenzsituation zwischen Arten und können zu größeren Verlagerungen führen, wie das komplette Aussterben einer Art oder Veränderungen in der Zusammensetzung von Flora und Fauna. So ist nie auszuschließen, dass sich in der Natur unkontrollierbare Veränderungen ereignen — vergleichbar denen, die von dem Herrn Abgeordneten angesprochen werden.
Solche Veränderungen sind jedoch nicht PhiX174 zuzurechnen. Bei dem PhiX174-Virus handelt es sich um einen Bakteriophagen und damit um einen natürlichen Parasiten des Bakteriums Escherichia coli. Das genetische Muster dieses Virus war lange unbekannt. Die Wissenschaft hat diesen Virus nicht neu geschaffen. Sein Genom wurde vielmehr in vitro synthetisiert und wieder zusammengesetzt, so dass das synthetische Genom mit dem natürlichen identisch ist. So ist der synthetische Virus von seinem natürlichen Gegenstück nicht zu unterscheiden.
Es ist jedoch dringend notwendig, die Zusammenhänge zwischen einerseits öffentlicher Gesundheit und der Gesundheit und Empfindlichkeit von Tieren und andererseits der biologischen Vielfalt, der Dynamik der Ökosysteme, der Fragmentierung von Lebensräumen, den Veränderungen der Bodennutzung, dem Klimawandel und anderen ökologischen und gesellschaftlichen Veränderungen und Kräften genauer zu untersuchen.
Dies gilt nicht für PhiX174 oder ähnliche Experimente. Der Kommission ist bekannt, dass gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Lebensmittel, Trinkwasser und die Umwelt kontaminieren und so zu einer Gefahr für Mensch und Tier werden können. Deshalb sind bei der Handhabung dieser Organismen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu GVO, insbesondere die Richtlinien 2000/54/EG (1), 2001/18/EG (2) und 2000/618/EG (3) einzuhalten.
Es gibt keine internationalen Vereinbarungen über biologische Kriegsführung, die eine Garantie dafür bieten, dass künstliche Organismen niemals vorsätzlich dazu verwendet werden, in als feindlich eingestuften Gebieten Menschen krank zu machen oder auszulöschen. Das einzige internationale Übereinkommen hierzu, das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und Toxinwaffen, schafft den Rechtsrahmen für Kontrollen. Seine Umsetzung ist jedoch ins Stocken geraten. Die Kommission ist keine Vertragspartei dieses Übereinkommens und nimmt an seinen Sitzungen nicht teil.
Ferner gibt es internationale Vereinbarungen, mit denen die Verwendung von GVO überwacht werden soll. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass sie keine Garantien dafür bieten können, dass GVO niemals auf gefährliche Art und Weise verwendet werden.
Die Kommission ist sich bewusst, dass neue Entwicklungen in der Biotechnologie ständig einer genauen Beobachtung bedürfen und finanziert deshalb Projekte zur Risikoabschätzung dieser neuen Technologien.
Der Zugang zu GVO dürfte die in Europa tätigen Wissenschaftler in die Lage versetzen, die neuen Entwicklungen zu verfolgen. Die Einfuhr dieser GVO unterliegt jedoch strengen Kontrollen und ihre Handhabung ist auf die Laboratorien beschränkt, die gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hierfür die Zulassung haben.
Keine Behörde, auch nicht die Kommission, ist allein in der Lage, diese Entwicklung vollständig auszuschließen oder zu verhindern. In Ergänzung der Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten hat die Kommission jedoch Mechanismen und Systeme aktiv geschaffen oder sich daran beteiligt, die dieses Risiko so weit es geht verringern.
Nachstehend seien einige Beispiele aufgeführt:
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— |
Im Rahmen der biologischen Sicherheit hat die Kommission die Task Force für biologische und chemische Kampfstoffe (BICHAT) eingesetzt, die sich speziell mit den Gesundheitsgefahren durch die absichtliche Freisetzung biologischer und chemischer Kampfstoffe befasst. Die Task Force hat ein Schnellwarnsystem geschaffen, das die einzelstaatlichen Behörden gemeinschaftsweit verknüpft, um so gesicherte Informationen weitergeben und frühzeitige Reaktionen gewährleisten zu können. — Im Gesundheitsbereich hat die Kommission 2002 ein Programm über die Zusammenarbeit zur Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Gesundheitssicherheit) aufgelegt, das 25 Maßnahmen umfasst, die unter folgenden vier Zielen zusammengefasst werden können:
Die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Programms wurden in einer Mitteilung der Kommission erläutert (4). |
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— |
Ende 2002 haben der Rat und die Kommission ein gemeinsames Programm angenommen, das, wie vom Europäischen Rat im Oktober 2001 in Gent angeregt, einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Prävention und Begrenzung der Folgen chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer terroristischer Bedrohungen (CBRN) dient. Das Programm beinhaltet strategische Ziele für den besseren Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Lebensmittelkette und des Eigentums gegen CBRN-Bedrohungen und nennt Bereiche, in denen noch weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Kommission überprüft gemeinsam mit Rat regelmäßig das Programm. Das Programm hat bereits deutlich gemacht, wie wichtig die Koordinierung der verschiedenen Netze der Gemeinschaft, die zum Schutz der Zivilbevölkerung, für den Gesundheitsschutz und für radiologische Notfälle eingerichtet wurden, und des wissenschaftlichen Sachverstands ist, um ein gemeinsames Forum zu schaffen, das eine optimale Reaktion auf CBRN-Notfälle ermöglicht. |
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Als Teil des Schwerpunktbereichs „Wissenschaftliche Unterstützung der Politik“ sind im Zuge des sechsten Rahmenprogramms Projekte und Netze in Vorbereitung oder angelaufen, die sich mit Fragen der Überwachung neu entstehender Krankheiten im Zusammenhang mit bioterroristischen Bedrohungen, der Modellierung von Infektionskrankheiten, der raschen Erkennung von möglicherweise von Bioterroristen verwendeten Stoffen, der Behandlung von bioterroristischen Stoffen und der Verletzlichkeit von Gesellschaften befassen. Darüber hinaus haben noch viele weitere Forschungsprojekte und Netze, die aus dem 5. oder 6. Forschungsrahmenprogramm gefördert werden, einen direkten Bezug zu den von dem Herrn Abgeordneten genannte Risiken. |
(1) Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 262 vom 17.10.2000.
(2) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates — Erklärung der Kommission -, ABl. L 106 vom 17.4.2001.
(3) Richtlinie 2000/68/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 zur Aufnahme des Wirkstoffs Bentazon in Anhang I der Richtlinie 91/41/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 276 vom 28.10.2000.
(4) KOM(2003) 320 endg.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/589 |
(2004/C 78 E/0622)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3559/03
von Margrietus van den Berg (PSE) und Jan Wiersma (PSE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Eisenbahnservicezentrum Groningen und die Nichtbenutzung des Eisenbahnübergangs von Nieuweschans nach Norddeutschland
Kann die Kommission erklären, warum ein mit EU-Mitteln finanzierter Umschlagsbahnhof, das Eisenbahnservicezentrum Groningen (RSCG), nicht für den direkten Güterverkehr von und nach Norddeutschland, Osteuropa und Skandinavien genutzt wird? Dadurch kommt es zu unnötigen Umwegen, die Gleisanlagen werden nicht optimal genutzt, und auch der Umwelt wird damit kein Gefallen getan.
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(23. Januar 2004)
Im Eisenbahnservicezentrum Groningen werden jährlich etwa 100 000 20-Fuss-Einheiten (TEU) umgeschlagen und es gibt Pläne für Investitionen zum weiteren Ausbau der Eisenbahnverbindungen zwischen Groningen und dem Gebiet Rotterdam und anderen Mitgliedstaaten. Mit einem Wachstum wird vor allem beim Güterverkehr auf dem so genannten Nordeuropakorridor gerechnet, der das Rotterdamer Hafengebiet mit Norddeutschland und Skandinavien verbindet. Der Markt für den Eisenbahngüterverkehr ist mit der Richtlinie 91/440/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG (2), geöffnet worden, in der vorgesehen ist, dass der Güterverkehr über das Transeuropäische Schienengüternetz (TERFN) spätestens am 15. März 2003 allen Eisenbahnunternehmen offen stehen soll, die im Besitz einer gemäß den Rahmenbedingungen der Richtlinie 95/18/EG, geändert durch die Richtlinie 2001/13/EG (3), erteilten europäischen Genehmigung sind, sofern die Eisenbahnunternehmen die erforderlichen Sicherheitsbescheinigungen der Länder vorweisen können, in denen die Eisenbahnverbindungen geplant sind. Jedes Eisenbahnunternehmen, dem sich die Gelegenheit bietet, auf diesen Verbindungen Verkehrsdienste anzubieten, kann dies tun. Groningen gehört zum TERFN. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass in der geänderten Richtlinie 91/440/EWG vorgesehen ist, dass die Eisenbahnunternehmen nach den Grundsätzen geführt werden müssen, die für Handelsgesellschaften gelten.
Der Ausbau des Eisenbahnservicezentrums Groningen gehörte zu Schwerpunkt 1 (Industrie, Dienstleistungen für Unternehmen und Fremdenverkehr), wie er in dem von der Kommission 1997 angenommenen einheitlichen Programmplanungsdokument für die Ziel-2-Region Groningen-Drenthe in den Niederlanden definiert ist. Die Zuschüsse aus den Strukturfonds für diesen Schwerpunkt im Zeitraum von 1997 bis 1999 beliefen sich auf 32,4 % (74,25 Mio. EUR).
(1) Richtlinie 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991.
(2) Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
(3) Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/590 |
(2004/C 78 E/0623)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3561/03
von Jan Andersson (PSE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: „Unterangestellte“ Arbeitnehmer und soziales Dumping
Ein Problem, dass in den letzten paar Jahren auf dem schwedischen Arbeitsmarkt insbesondere im Bausektor aufgetreten ist, besteht darin, dass Arbeiter aus Kandidatenländern unter Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, die die schwedischen Tarifvereinbarungen bei weitem unterschreiten. Diese Bauarbeiter, die u.a. aus Polen kommen, können die bestehenden Vorschriften nur deswegen umgehen, da ihnen der Status der selbständig tätigen Arbeitskraft verliehen wird, obwohl sie in jeder Hinsicht als angestellte Arbeitnehmer betrachtet werden müssten. Hinter diesen Arrangements steht meist eine Art Vermittlungsfirma, die ausländische Arbeitnehmer an die schwedischen Vertragsnehmer vermittelt und ihnen hilft das „F-Steuerformular“ und die übrigen notwendigen Papiere zu erhalten. Diese Vermittlungsfirmen müssten in solchen Fällen eigentlich unbedingt als Arbeitgeber betrachtet werden, aber sie treten lediglich als Vermittlungsagenturen von selbständig tätigen Arbeitskräften auf.
Wenn sich diese Praxis einbürgert, kann dies zu systematischem sozialen Dumping führen. Darüber hinaus besteht dieses Problem sicherlich nicht nur in Schweden.
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1. |
Was hält die Kommission von dieser Situation? |
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2. |
Plant sie irgendwelche Maßnahmen, um dieses Problem zu lösen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Aus den Darlegungen des Herrn Abgeordneten geht nicht eindeutig hervor, ob der beschriebene Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) fällt.
Soweit es sich um eine Entsendung im Sinne der Richtlinie 96/71/EG handelt, wird — gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie — der Begriff „Arbeitnehmer“ in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird.
Aber auch, wenn es um Vermittlungen zu dem Zweck geht, dass die betreffenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit üblicherweise in Schweden ausüben, ist für den Anwendungsbereich ratione personae hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der Regel schwedisches Recht maßgebend.
Somit obliegt es dem Aufnahmemitgliedstaat, dafür zu sorgen, dass die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer auf die vom Herrn Abgeordneten angesprochene Personengruppe angewandt werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/591 |
(2004/C 78 E/0624)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3562/03
von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Automatische Konzessionsverlängerung für die Brennerautobahn
Nach der ablehnenden Stellungnahme von Kommissionsmitglied Frederik Bolkestein stellt sich erneut die Frage der automatischen Verlängerung der Konzession für die Brennerautobahn AG. In dieser seit langem bestehenden Streitfrage, die durch wechselnde Kompromisse und entgegengesetzte Meinungen gekennzeichnet ist, wurde noch immer keine Wende erzielt.
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1. |
Ist die Kommission angesichts dieser Sachlage nicht der Auffassung, dass die strategische Lage der A22 eine Abweichung von der Praxis des europäischen Ausschreibungsverfahrens rechtfertigt? |
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2. |
Wie begründet die Kommission die ablehnende Stellungnahme zur A22 angesichts der Tatsache, dass identische automatische Konzessionsverlängerungen in der Vergangenheit wiederholt in Italien auf der Grundlage der interministeriellen Direktive Nr. 283 vom 20. Oktober 1998 genehmigt wurden? |
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3. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass sie der derzeitigen Betreibergesellschaft Vertrauen schenken kann, die eine erhebliche Summe zur Finanzierung des Baus des Brennerbasistunnels zurückgelegt hat, und ist sie angesichts dieser Tatsache auch der Auffassung, dass sie die Vorschläge der italienischen Regierung, die sich für eine automatische Verlängerung ausspricht, revidieren kann? |
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Wie der Herr Abgeordnete feststellt, schließt die strategische Lage der Autobahn A22 nicht aus, dass die Vergabe der Konzession für den Betrieb dieser Autobahn den Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterworfen ist. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist die Verlängerung einer Konzession der Vergabe einer neuen Konzession gleichzustellen. Deshalb weckt die Verlängerung der an die Firma „Autostrade del Brennero“ vergebenen Konzession ohne jeglichen vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit den oben genannten Gemeinschaftsvorschriften.
Die Kommission ist, entgegen dem, was der Herr Abgeordnete zu unterstellen scheint, nie aufgefordert worden, eine Stellungnahme zu den Konzessionsverlängerungen abzugeben, die in Italien auf der Grundlage der interministeriellen Direktive Nr. 238 vom 20. Oktober 1998 erfolgt sind. Die Kommission hat zwar vom Text dieser Direktive Kenntnis genommen, die italienischen Behörden haben ihr aber keine genauen und vollständigen Informationen über die Modalitäten ihrer Anwendung geliefert, insbesondere nicht über die Konzessionen, die in Anwendung der genannten Direktive verlängert wurden, die Dauer dieser Verlängerungen sowie, für jede einzelne Konzession, die Begründung. Daher behält sich die Kommission vor, falls erforderlich bei den italienischen Behörden Informationen anzufordern, die es ihr ermöglichen, die Anwendung der infrage stehenden Direktive zu beurteilen.
Die Kommission möchte klarstellen, dass die Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit der Konzessionsverlängerung mit dem Gemeinschaftsrecht, die sie signalisiert hat, lediglich das Fehlen eines vorherigen Aufrufs zum Wettbewerb betreffen, keinesfalls jedoch die Zuverlässigkeit des derzeitigen Konzessionärs; eine solche Beurteilung ist im Übrigen auch nicht Aufgabe der Kommission.
Abschließend möchte die Kommission betonen, dass sie sich weiterhin bemüht, gemeinsam mit den italienischen Behörden eine Lösung zu finden, die den verschiedenen Erfordernissen, die hier zu berücksichtigen sind, gerecht wird, insbesondere um die Verwirklichung der Ziele, vor deren Hintergrund diese Problematik aufgetreten ist, nicht zu beeinträchtigen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/591 |
(2004/C 78 E/0625)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3564/03
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Internationale Telekommunikationsdienste und Wettbewerb
Die Nutzung von Telekommunikationsdiensten hat im Zuge der Globalisierung zugenommen, und aufgrund des technischen Fortschritts ist der Telekommunikationsmarkt ständig in Bewegung. Dadurch entstehen Arbeitsplätze, neue Wachstumsbedingungen für die Unternehmen und mehr Angebote für die Verbraucher.
Leider erleben viele Verbraucher, dass die Preise und Abonnementangebote der Mobilfunkgesellschaften untransparent und unflexibel und insbesondere die Preise für grenzüberschreitende Dienste unangemessen hoch sind. Es herrscht in diesem Bereich kein vollkommener Wettbewerb, was auch bedeutet, dass Unternehmen, die auf Telekommunikationsdienste angewiesen sind, für eine Reihe notwendiger Dienste unangemessen hohe Preise bezahlen.
Kann die Kommission vor diesem Hintergrund mitteilen, ob ihr die Probleme auf dem europäischen Telekommunikationsmarkt bekannt sind — Probleme, die die Wettbewerbsverhältnisse, unter anderem die Transparenz, die Vergleichbarkeit, die grenzüberschreitenden Dienste (z.B. Roaming und verschiedene Gebühren für diese Dienste) und die mangelhafte Information der Verbraucher sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene betreffen? Sind der Kommission Untersuchungen zu den genannten Problemen bekannt? Plant die Kommission, dafür zu sorgen, dass den Abonnenten bei der Inanspruchnahme von Roaming-Diensten der „kürzeste“ oder „billigste“ Weg angeboten wird, anstatt umgeleitet und zusätzlich zur Kasse gebeten zu werden? Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um die Wettbewerbsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Transparenz, der Vergleichbarkeit, der grenzüberschreitenden Dienste und der mangelhaften Information der Verbraucher zum Nutzen der Verbraucher und der europäischen Wirtschaft zu verbessern?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Die Kommission überwacht im Rahmen ihrer Aufgabe, die sie im Hinblick auf die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union erfüllt, regelmäßig die auf dem europäischen Telekommunikationsmarkt vorherrschenden Wettbewerbsbedingungen. Die Kommission ist zweifelsohne darum bemüht, diese Regeln mit Entschlossenheit in der Kommunikationsbranche durchzusetzen, vor allem was grenzüberschreitende Dienste anbelangt. Die Kommission möchte daran erinnern, dass bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 17 des Rates initiierten Untersuchung der Roaming-Märkte in der Mobilfunkbranche im wesentlichen folgende Problembereiche ermittelt wurden: Niveau, Transparenz und Vergleichbarkeit der Tarife für grenzüberschreitende Roaming-Dienste (1).
Die Kommission gibt zur Kenntnis, dass sich nach den darauffolgenden Gesprächen, die 2001 mit den beteiligten Parteien geführt wurden, die Situation hinsichtlich der Information der Kunden im Allgemeinen quer durch die Union in mehreren Bereichen merklich verbessert hat: Die meisten Mobilfunkunternehmen bieten ihren Abonnenten nun Pauschalpreise für über einen Roaming-Dienst in einem anderen Mitgliedstaat getätigte Voice-Calls an. Im Einzelhandel traten die Pauschalpreise an die Stelle der wenig transparenten und unvorhersehbaren Ad-valorem-Preise, die früher praktisch von allen Mobilfunkunternehmen der Union in Rechnung gestellt und auf der Grundlage eines Zuschlags zu dem Großhandelstarif des Betreibers, in dessen Netz sich die fremden Abonnenten einwählten, berechnet wurden. Heute ist es üblich, dass die Tarifangebote der Mobilfunkunternehmen Einzelhandelspreise für Roaming-Dienste enthalten, und die Kommission veröffentlicht regelmäßig unionsweite Erhebungen dieser Tarife (2).
Was die Wahl eines bestimmten Mobilnetze betrifft, in das man sich in einem anderen Mitgliedstaat einwählt, ist es weitverbreiteter Usus, dass sich die auf dem Unionsmarkt vertretenen Mobilnetzbetreiber auf Meistbegünstigungsregelungen, einschließlich eventueller Vorzugsrabatte, einigen. Die Abonnenten haben darüber hinaus die Möglichkeit, die automatische Einstellung des von ihrem Mobilnetzbetreiber vorgeschlagenen fremden Netzes zu ändern.
Was die von den Mobilfunkunternehmen auf der Großhandelsstufe verrechneten Roaming-Tarife betrifft, untersucht die Kommission zur Zeit diese Angelegenheit mit Blick auf die Wettbewerbsregeln der Union und verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die parlamentarische Anfrage E-2689/03 von Herrn Manders (3).
Neben den oben erwähnten Schritten ist die Kommission der Ansicht, dass, in Ermangelung von Beweisen oder Anzeichen für eine Verletzung der Unionsvorschriften, die normalen Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern für den Verbraucher Vorteile bringen. Diese können sich in einer besseren Information und in Form bestimmter attraktiver Angebote für grenzüberschreitende Dienste äußern, die von einem oder mehreren der in jedem Mitgliedstaat aktiven Betreiber ihren Abonnenten angeboten werden. Sollten in einem bestimmten Mitgliedstaat spezifische Probleme im Bereich der Verbraucherinformation entstehen, kann nach Ansicht der Kommission die zuständige nationale Regulierungsbehörde geeignete Schritte einleiten.
(1) Arbeitspapier zu den Preisen der Roaming-Dienste in der Mobilfunkbranche, GD Wettbewerb, Dezember 2000, das unter der folgenden Internetadresse abrufbar ist: (http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/roaming), EWG-Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, ABl. Ρ 13 vom 21. Februar 1962.
(2) Die letzte Erhebung kann unter folgender Internetadresse eingesehen werden: http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulatory/studies/documents/tariff_report_2002_12.pdf
(3) Siehe Seite 416.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/593 |
(2004/C 78 E/0626)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3566/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Rückzahlung von Haushaltsmitteln
Der Mitteilung der Kommission vom 29.10.2003 zufolge hat die Kommission die Rückzahlung nicht verwendeter Mittel des Gemeinschaftshaushalts 2003 in Höhe von 5 Mrd. EUR an die Mitgliedstaaten vorgesehen.
Aus welchen über den Haushalt finanzierten Maßnahmen stammen die nicht verwendeten Mittel?
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(22. Dezember 2003)
Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf den Vorschlag der Kommission im Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7, den Mitgliedstaaten überschüssige Zahlungsermächtigungen der Rubrik 2 in Höhe von 5 Mrd. EUR zurückzuzahlen. Die überschüssigen Mittel stammen aus den Haushaltslinien für den Abschluss der Strukturfondsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000.
Der Kommissionsvorschlag wurde von der Haushaltsbehörde inzwischen in Form eines Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 angenommen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/593 |
(2004/C 78 E/0627)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3568/03
von Herman Schmid (GUE/NGL) an die Kommission
(25. November 2003)
Betrifft: Entwurf des Verfassungsvertrags und mangelhafte demokratische Legitimität der EU
Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, das demokratische Defizit der EU ergebe sich aus dem Umstand, dass mehr und mehr Beschlüsse auf europäischer Ebene gefasst werden, während sich die Bürgerinnen und Bürger Europas auch weiterhin mit den jeweiligen nationalen Politiken identifizieren. Beweis hierfür ist die außerordentlich geringe Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament, eine Tendenz, an der sich auch bei der kommenden Wahl kaum etwas ändern dürfte. Aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet besteht das Problem im Kern darin, dass es keine europäische Identität und damit auch kein europäisches Volk („Demos“) gibt. Deshalb haben sich mehrere Länder (Irland, Dänemark, Schweden und Großbritannien) dagegen gewehrt, dass die EU sich zu einem Staatsgebilde weiterentwickelt (diese Länder möchten vielmehr, dass die Union eine Organisation der Zusammenarbeit zur Lösung praktischer Fragen bleibt). Eine Annahme des Wortlauts der Verfassung wird jedoch dazu führen, dass die EU sich mehr und mehr hin zu einer künftigen Staatsstruktur weiterentwickeln wird. Den vorherigen Ausführungen zufolge wird jedoch eine solche Entwicklung zu einer Schwächung der Demokratie in der EU führen. Solange die demokratische Legitimität des Europäischen Parlaments schwach bleibt, solange wird jede Stärkung der Befugnisse dieses Parlaments gleichbedeutend sein mit einer Schwächung der Demokratie und einer damit einhergehenden Schwächung des Einflusses der nationalen Parlamente durch den Ministerrat. Diese Entwicklung führt zu nichts weiter als zu einer Vergrößerung des Abstands zwischen den Entscheidungsträgern auf EU-Ebene und den Wählern. Dies wiederum steht in krassem Widerspruch zu den Zielsetzungen, die mit der Schaffung einer EU-Verfassung verbunden sind.
Ein Beispiel für die mangelnde demokratische Legitimität des Europäischen Parlaments: Nur sehr wenige europäische Bürger sind in der Lage, dem Namen einer Fraktion des Europäischen Parlaments anzugeben oder gar zu erläutern, welche politischen Vorstellungen eine bestimmte Fraktion verfolgt. Dies gilt für die breite Mehrheit der Bevölkerung. Wenn sich die Bürgerinnen und Bürger für die Europawahlen zu den Wahlurnen begeben, so beschäftigen sie sich am meisten mit den nationalen Problemen. Darüber hinaus müssen die europäischen Abgeordneten vielfach einem politischen Parteiprogramm auf EU-Ebene folgen, das dem Wahlprogramm der Parteien auf nationaler Ebene häufig zuwiderläuft. Am schlimmsten jedoch ist der Umstand, dass die Wähler, die einem europäischen Abgeordneten ihre Stimme gegeben haben, damit dieser sie vertritt, nicht wissen, inwieweit sie von ihm hinters Licht geführt werden. Heutzutage ist es für die Wähler nahezu unmöglich, zu wissen, was in der EU-Politik passiert. Diesbezüglich fehlt es insbesondere an einer entsprechenden Abdeckung durch die Medien. Dies alles stellt einen Teufelskreis dar, der letztendlich zu einer Geringschätzung der Politiker führt.
Es ist allgemein bekannt, dass die Europäische Union, wie oben dargelegt, unter einer mangelhaften demokratischen Legitimität leidet. Wie kann die Kommission angesichts dieses Sachverhalts den Verfassungsentwurf unterstützen, wenn doch durch den Vorschlag einer Stärkung der Befugnisse des Europäischen Parlaments dieses zu einer weiteren Schwächung der Demokratie innerhalb der EU führt? Wie glaubt sie, kann eine Stärkung der supranationalen Ebene die Unterstützung der Bevölkerung finden, wenn es eine europäische Staatsbürgerschaft und Identität, die den Beschlüssen die nötige Legitimität verleihen sollen, de facto gar nicht gibt?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Die Kommission teilt die Ansichten des Herrn Abgeordneten nicht, die er in seiner Frage zum Ausdruck gebracht hat. Die Kommission vertritt insbesondere die Auffassung, dass eine Stärkung der Befugnisse des Parlaments nicht zu einer Schwächung der Demokratie in der Union führt, sondern vielmehr den demokratischen Charakter der Union fördert. Die Stärkung der Befugnisse des Parlaments wirkt sich auch nicht negativ auf die Befugnisse der nationalen Parlamente aus; der Verfassungsentwurf wird im Gegenteil zu einer vermehrten Einbindung der nationalen Parlamente in den Arbeitsablauf der Union führen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/594 |
(2004/C 78 E/0628)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3571/03
von Gerhard Schmid (PSE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Gefährdung eines Wasserschutzgebietes durch Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat
In der Tschechischen Republik wird derzeit nahe der Gemeinde Pavlùv Studenec ein Autohof errichtet. Die Planungen sehen dabei den Bau einer Großtankstelle vor. Auf der deutschen Seite der Grenze befindet sich nahe der Gemeinde Bärnau ein Wasserschutzgebiet. Die Quellen versorgen ca. 60 % der Bevölkerung von Bärnau mit Trinkwasser. Da die auf tschechischer Seite geplante Großtankstelle auf einem Berg liegt, der zur Grenze hin abfällt, besteht die Gefahr einer Verseuchung des Wasserschutzgebietes beim Austritt gefährdender Stoffe auf tschechischer Seite. Die tschechische Verwaltung beabsichtigt aber den Bau der Tankstelle zu genehmigen.
Kann die Kommission daher mitteilen, ob die tschechischen Behörden nach dem Beitritt zur Europäischen Union im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Gewässern zur Rücksichtnahme auf ein Wasserschutzgebiet auf der deutschen Seite der Grenze verpflichtet sind?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(6. Februar 2004)
Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1) können private und öffentliche Projekte, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, erst nach umfassender Bewertung dieser Auswirkungen durchgeführt werden. Für bestimmte, in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Projekte sind diese Umweltverträglichkeitsprüfungen zwingend vorgeschrieben, während die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II — nach Auswahlkriterien des Anhangs III — selbst entscheiden, ob diese Prüfung durchgeführt werden muss oder nicht.
Betreffen die Umweltauswirkungen eines prüfungspflichtigen Projekts einen anderen Mitgliedstaat, so ist zudem die Einhaltung ganz bestimmter Verfahren des Informationsaustauschs, der Beteiligung an den Bewertungsverfahren und der Konsultation zu gewährleisten.
Die Ergebnisse der Konsultation werden bei der Genehmigung des Projekts berücksichtigt, ohne dass jedoch negative Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung automatisch die Nichtgenehmigung des Projekts zur Folge hätte.
Für eine Antwort auf die Frage, ob eine Großtankstelle der Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf oder nicht, sind die Betriebskapazitäten dieser Tankstelle maßgeblich. Bei mehr als 100 000 Tonnen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei Kapazitäten zwischen 5 000 und 100 000 Tonnen ist ein Screening vorgeschrieben, aufgrund dessen entschieden wird, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss oder nicht. Bei Einrichtungen mit weniger als 5 000 Tonnen Kapazität ist kein Screening vorgeschrieben.
Die Tschechische Republik muss die UVP-Richtlinie spätestens bis zum Beitritt vollumfänglich anwenden. Nach den von ihr vorgelegten Informationen hat sie die UVP jedoch bereits umgesetzt und auch bereits das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission (UN-ECE) von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ratifiziert. Demnach wären grenzüberschreitende Konsultationen im Falle von Projekten, bei denen mit Umweltauswirkungen in anderen Staaten zu rechnen ist, ohnehin schon jetzt vorgeschrieben, und auch die Bemerkungen der betroffenen Staaten wären bei der UVP-Abschlusserklärung und endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen.
Die gemeinschaftlichen Gewässerschutzbestimmungen finden sich vor allem in der Gewässerschutzrichtlinie (2). Artikel 7 der Richtlinie verlangt unter anderem die Einrichtung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnung bis Ende 2004. Da ihre Verwaltung innerhalb des gesamten Flusseinzugsgebiets koordiniert werden muss, sind in diesem Zusammenhang auch grenzüberschreitende Fragen zu klären. Die tschechischen und deutschen Behörden müssen also gemeinsam überlegen und vereinbaren, ob das betreffende Gebiet ein grenzüberschreitendes Trinkwasserschutzgebiet werden soll oder nicht. Diese Verpflichtung kann von der Kommission jedoch nach der Wasserschutzrichtlinie erst nach Beitritt der Tschechischen Republik und Verstreichen der in der Richtlinie festgelegten Fristen durchgesetzt werden. Vorausgegangene gemeinschaftliche Wasserschutzbestimmungen, insbesondere in der Grundwasserrichtlinie (3), enthielten keine Bestimmungen zur Einrichtung von Grundwasserschutzgebieten, wohl aber zur Genehmigungspflichtigkeit beispielsweise unterirdischer Lagertanks.
Die Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die vom Herrn Abgeordneten zur Sprache gebrachte Frage schon jetzt Gegenstand bilateraler Gespräche zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik im Rahmen der Grenzgewässerkommission beider Länder ist. Diese Gespräche sollten im Rahmen bilateraler Vereinbarungen zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland fortgesetzt werden.
Die Kommission wird darauf achten, dass die Verpflichtungen der Tschechischen Republik und anderer Beitrittsländer bei den Beitrittsverhandlungen eingehalten werden.
(1) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73 vom 14.3.1997.
(2) Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 331 vom 15.12.2001.
(3) Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABl. L 20 vom 26.1.1980.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/595 |
(2004/C 78 E/0629)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3576/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Behindertenausweis auf EU-Ebene
Insgesamt 37 Millionen Unionsbürger leben mit einer Behinderung, d.h. jeder zehnte in der Europäischen Union lebende Bürger ist davon betroffen. Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderung, welches in wenigen Wochen endet, sollte neue Impulse setzen und konkrete Ergebnisse liefern, um die Gleichberechtigung behinderter EU-Bürger zu erreichen, damit diese in Zukunft voll am Leben in allen Lebensbereichen teilhaben können.
Ein Schritt in diese Richtung wäre die Einführung eines EU-weit gültigen Behindertenausweises, der Begünstigungen und Erleichterungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit garantiert und sie problemlos jeder behinderten Person zugänglich macht. In meiner schriftlichen Anfrage E-2173/02 (1) vom 18. Juli 2002 habe ich bereits auf die Notwendigkeit eines solchen Behindertenausweises hingewiesen.
Da jeder Mitgliedstaat selbst über den Umfang der Begünstigungen und Erleichterungen für behinderte Personen bestimmen kann, wäre ein einheitlich geltender EU-Behindertenausweis notwendig. Er sollte jedem behinderten Unionsbürger in jedem Land gleiche Rechte garantieren.
Kann die Kommission zu folgenden Fragen Stellung beziehen:
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Hat die EU bereits erste Überlegungen bezüglich einer Einführung eines EU-weit gültigen Behindertenausweises angestellt? |
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— |
Wenn ja, wie sehen diese aus? |
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— |
Wenn nein, wäre es nicht notwendig, einen im gesamten EU-Raum akzeptierten Behindertenausweis einzuführen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf seine frühere schriftliche Anfrage E-2173/02 (1) verweisen. Darin wird eindeutig festgestellt, dass die Definition von Behinderung und damit der Anspruch auf einen Behindertenausweis gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auf nationaler Ebene festgelegt wird.
(1) ABl. C 277 E vom 14.11.2002, S. 257.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/596 |
(2004/C 78 E/0630)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3580/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: EU-Rechtsvorschriften zur Arbeitszeit
In dieser Anfrage wird auf die Antwort der Kommission vom 15. Oktober auf meine schriftliche Anfrage E-2611/03 (1) Bezug genommen. Wann veröffentlichte die Kommission die beiden Ausschreibungen für eine Studie über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Simap (2)?
Warum wartete sie fast 2 ½ Jahre mit der Ausschreibung?
Vertritt sie nicht auch die Ansicht, dass eine solche Studie nach ihrer Fertigstellung bei der Ausarbeitung ihrer Mitteilung über Arbeitszeit, die bis Ende 2003 vorliegen sollte und die — wie sie bereits verlauten ließ — die Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Simap behandeln wird, hilfreich gewesen wäre?
Welche Ansichten vertrat der Vertreter der irischen Regierung in der Sitzung der nationalen Sachverständigen, auf die die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0535/03 (3) Bezug nimmt?
Wurde die Kommission in irgendeiner Weise von der irischen Regierung um eine mögliche „Ausnahmeregelung“ für Irland im Bezug auf die Richtlinie 2000/34/EG (4) im Bereich der Jungärzte ersucht? Wie hat die Kommission auf ein solches Ersuchen reagiert bzw. wie würde sie reagieren?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Was die Ausschreibungen für eine Studie über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache SIMAP (5) betrifft, so wurden die Aufforderungsschreiben für eine Angebotsabgabe von der Kommission am 11. April 2002 bzw. 18. Dezember 2002 versandt.
Die Studie war im Hinblick auf die Ausarbeitung der Mitteilung über die Arbeitszeit in Auftrag gegeben worden.
Was die Sitzung der Kommission mit den nationalen Sachverständigen zum Thema Arbeitszeit betrifft, so verweist die Kommission auf die Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2611/03 des Herrn Abgeordneten (6). Sie weist allerdings darauf hin, dass auf der Sitzung nicht die Umsetzung der Richtlinie 2000/34/CE (7) erörtert werden sollte, sondern die künftige Mitteilung der Kommission über die Arbeitszeit. Wie dem auch sei, kein Mitgliedstaat hat über Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie berichtet.
Abschließend weist die Kommission noch darauf hin, dass keinerlei Ausnahmeregelung zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/34/EG möglich ist und dass auch keinerlei Ersuchen in diesem Sinne von irgendeinem Mitgliedstaat bei ihr eingegangen ist.
(1) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 187.
(2) Urteil der Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap) gegen Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana.
(3) ABl. C 192 E vom 14.8.2003, S. 199.
(4) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41.
(5) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap) gegen Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana.
(6) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 187.
(7) Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, ABl. L 195 vom 1.8.2000.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/597 |
(2004/C 78 E/0631)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3582/03
von Yasmine Boudjenah (GUE/NGL) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Rolle der multinationalen Konzerne in den Konfliktregionen in Afrika
Der Sicherheitsrat der UNO hat den Bericht der Sachverständigengruppe gebilligt, die die rechtswidrige Ausbeutung der Schätze der Demokratischen Republik Kongo (ehemaliges Zaire) zu untersuchen hatte; Auszüge dieses Berichts wurden bereits in der französischen Presse veröffentlicht. Darin bestätigt sich, dass dringend mehr Transparenz geschaffen werden muss, denn es gilt, die Verknüpfungen zwischen der Verantwortung multinationaler Unternehmen und der Kriegslage in bestimmten Ländern, insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent, aufzuklären.
Das Europäische Parlament hat 1998 den Bericht Howitt über „EU-Normen für in Entwicklungsländern tätige europäische Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung eines europäischen Verhaltenskodex“ (A4-0508/1998) angenommen und die Kommission vielfach aufgefordert, verbindliche Regeln für multinationale Unternehmen aufzustellen, um sie zu einem Verhalten zu verpflichten, das den Menschen, seine Würde, seine Arbeitsbedingungen und auch die demokratischen Grundsätze und die Werte des Friedens achtet. Kann die Kommission uns berichten, welche Fortschritte diesbezüglich zu verzeichnen sind?
Hat die Kommission konkret Zugang zur vollständigen Fassung des Untersuchungsberichts der UNO erhalten? Falls ja, kann sie uns dann mitteilen, ob europäische — private oder öffentliche — Unternehmen in eine rechtswidrige Tätigkeit verwickelt sind, die mit dem kongolesischen Konflikt zusammenhängt? Falls ja, wäre dann nicht eine Maßnahme (Bildung eines Untersuchungsausschusses, Sanktionen) in Erwägung zu ziehen, um sicherzugehen, dass kein europäischer Zuschuss mit diesem Konflikt in Verbindung steht?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
In Bezug auf den Verhaltenskodex für europäische Unternehmen in Entwicklungsländern hält die Kommission nichts von zwingenden Vorschriften. Viel zweckmäßiger ist nach Auffassung der Kommission eine Rahmenstrategie auf freiwilliger Basis wie die europäische Strategie für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR). Schon im Howitt-Bericht wurde 1998 der freiwillige Ansatz als Beginn jeglichen Handelns in diesem Bereich anerkannt.
Im September 2002 hat die Kommission entsprechend der 2002 angenommenen Mitteilung (1) eine Strategie zur Implementierung der CSR (soziale Verantwortung der Unternehmen) verabschiedet. Fundiert wurde diese Strategie durch das offiziell am 16. Oktober 2002 ins Leben gerufene CSR-Forum der Stakeholder. Dieses Forum fördert CSR durch aktiven Dialog zwischen den Unternehmen, den Gewerkschaften, den Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Beteiligten. Es geht darum, das Verständnis CSR-förderlicher guter Praktiken und Instrumente zu fördern, unter Berücksichtigung der auf Unionsebene vorhandenen Initiativen sowie international vereinbarter Instrumente wie die Leitlinien für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Übereinkommen über grundlegende Arbeitsnormen der ILO.
Die internationale Dimension wird beim „Entwicklungsrundtisch“ behandelt, an dem verschiedene Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen (NRO) beteiligt sind. Hier werden Themen wie Gesundheit und Entwicklung, Förderung von Übereinkommen über grundlegende Arbeitsnormen, gute Regierungsweise, sozialer Dialog, finanzielle Transparenz und Implementierung der Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen geprüft. Das Forum wird der Kommission noch vor Sommer 2004 über seine Arbeit berichten; die Kommission wird die Arbeit anhand dieses Berichts bewerten und über eine etwaige Fortsetzung beschließen.
Die Kommission hat den Bericht der Ermittlungsgruppe der Vereinten Nationen erhalten, der auf der Internetseite der Vereinten Nationen veröffentlicht und damit frei zugänglich ist. Dieser Bericht enthält keine genauen Hinweise auf eine Beteiligung europäischer — privater oder öffentlicher — Unternehmen an einer illegalen Tätigkeit im Rahmen des kongolesischen Konfliktes.
Die von der Kommission betreute Entwicklungszusammenarbeit mit Kongo hat nichts mit dem Konflikt zu tun. Es handelt sich um Projekte, die größtenteils von lokalen und internationalen NRO durchgeführt werden und unmittelbar den bedürftigsten Gruppen der Bevölkerung zugute kommen, sei es durch Rehabilitation von Basisinfrastruktur, Instandsetzung ländlicher Pisten oder Wiederankurbelung der Landwirtschaft.
Die Kommission stellt fest, dass die Gruppe der Vereinten Nationen laut dem Bericht mit Faktenfindung, nicht jedoch mit Rechtsprechung beauftragt war. In Bezug auf die in den Anhängen des Berichts aufgeführten Unternehmen wurden die Grundsätze der Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen als zweckmäßiges Benchmark „allgemein akzeptierter internationaler Normen für das Auftreten von Unternehmen“ zugrunde gelegt.
Diese OECD-Leitlinien enthalten freiwillige Grundsätze und Normen für verantwortliches Unternehmertum in Bereichen wie dem der Menschenrechte, der Informationsoffenlegung und der Bekämpfung von Korruption. Die Kommission unterstützt diese Leitlinien als Schlüsselinstrument für unternehmerische Verantwortung von globaler Reichweite. In jedem der Unterzeichnerstaaten bearbeitet eine nationale Kontaktstelle Fragen im Zusammenhang mit den Leitlinien sowie Hinweise auf Verstoßfälle.
Die Kommission weist darauf hin, dass das UN-Panel die Fälle einer Reihe in der Union tätigen Unternehmen zwecks Klärung der Frage, ob ihre Tätigkeiten gegen die OECD-Leitlinien verstoßen, an nationale Kontaktstellen weitergeleitet haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass es die Verantwortung der nationalen Kontaktstellen ist, alle begründeten Behauptungen von Verhalten, das den Leitlinien widerspricht, zu prüfen.
(1) KOM(2002) 347 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/599 |
(2004/C 78 E/0632)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3584/03
von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Übermittlung einer zusätzlichen Antwort
Am 6. März übermittelte Frau Reding im Namen der Kommission eine Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3868/02 (1). Darin hieß es, dass die Kommission eine zusätzliche Antwort übermitteln wird.
Kann die Kommission mitteilen, warum bisher noch keine zusätzliche Antwort auf die Anfrage betreffend die Gleichbehandlung von Kindern, die in den Niederlanden weiterführende (Berufs-)Schulen besuchen und daher Anspruch auf niederländische Studienfinanzierung haben, und von niederländischen Kindern übermittelt wurde, die in Deutschland oder Belgien eine weiterführende (Berufs-)schule besuchen und diese Studienfinanzierung nicht erhalten?
Kann die Kommission mitteilen, wann mit dieser zusätzlichen Antwort zu rechnen ist?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(23. Januar 2004)
Nach sorgfältiger Prüfung der Frage hat sich die Kommission an die niederländischen Behörden gewandt, um die Konformität der Vorschriften über die Gewährung von Stipendien mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit zu überprüfen. Zwar ist es durchaus Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für den Zugang zum nationalen Bildungssystem und für die Gewährung von Stipendien an Studierende festzulegen, die ihr Studium in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen wollen, doch sind sie dennoch zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet und insbesondere des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, wie dies auch der Europäische Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil Meeusen (C-337/97) bestätigt hat.
Nach Prüfung der eingegangenen Dokumentation liegen der Kommission keine Hinweise darauf vor, dass bei der Gewährung von Stipendien für ein Studium in den Niederlanden der Grundsatz der Freizügigkeit verletzt wird.
Insbesondere:
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haben Studierende aus den Niederlanden das Recht, sich zu Studienzwecken in andere europäische Länder zu begeben, und nehmen dieses Recht auch in Anspruch, |
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— |
und haben Studierende aus anderen Ländern der Union das Recht, ihre Ausbildung in den Niederlanden zu absolvieren. |
(1) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 157.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/599 |
(2004/C 78 E/0633)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3585/03
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Geheim gehaltener Bericht der EUMC über Antisemitismus bei Muslimen
Nach Berichten der Financial Times und der dänischen Tageszeitung Berlingske Tidende vom 23. November 2003 hat die EUMC, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, einen 112 Seiten langen Bericht über Antisemitismus, den sie selbst bei Universitätsforschern in Berlin in Auftrag gegeben hatte, geheim gehalten.
Wie es heißt, wurde der Bericht deshalb geheim gehalten, weil er nicht das von der EUMC gewünschte Bild vermittelte. Aus dem Bericht ging nämlich davor, dass hinter den meisten Angriffen auf jüdisches Eigentum und Überfällen auf Juden in Europa muslimische Einwanderer und propalästinensische Gruppen stehen, und dies wollte die stark promuslimisch eingestellte Direktorin der EUMC, Beate Weber, nicht an die Öffentlichkeit gelangen lassen.
Beate Weber und die von ihr geleitete Beobachtungsstelle haben systematisch versucht, die Europäer als Rassisten hinzustellen, obwohl dieses Bild in allen wesentlichen Punkten falsch ist. In allen muslimischen Gemeinschaften in der EU gibt es wie in der übrigen Welt massive Verstöße gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Hier ist in erster Linie die völlige Unterdrückung der Frauen zu nennen wie auch die Tatsache, dass viele muslimische Gemeinschaften in der EU Frauen unter Berufung auf die Scharia in erbrechtlicher Hinsicht im Gegensatz zu den Gesetzen der EU-Länder diskriminieren. Schlimmer noch sind die so genannten „Ehrenmorde“ an Frauen, die frei sein wollen, und Morde an Frauen, die vergewaltigt wurden. Mit diesen schlimmen Zuständen hat sich die EUMC niemals auseinander gesetzt.
Die EUMC hat systematisch ein falsches Bild dessen gezeichnet, wer in der EU die Rassisten sind und wer gegen die Menschenrechte verstößt. Jetzt möchte Beate Weber auch den Antisemitismus der Muslime vertuschen.
Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um der einseitig politisierenden Tätigkeit der EUMC ein Ende zu setzen und für eine wahrheitsgetreue Information über die Gefahren des Rassismus und die Menschenrechtsverletzungen in der EU zu sorgen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/600 |
(2004/C 78 E/0634)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3587/03
von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Bericht der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit über Antisemitismus
Der Financial Times und anderen europäischen Zeitungen war diese Woche zu entnehmen, dass die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit mit Sitz in Wien beschlossen hat, den Inhalt eines kürzlich ausgearbeiteten Berichts über Antisemitismus nicht zu veröffentlichen. Der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europarats, der Kommission und des Europäischen Parlaments an. Der 112 Seiten umfassende fragliche Bericht wurde auf Ersuchen dieser Stelle von der Technischen Universität Berlin ausgearbeitet. Den Zeitungen zufolge ist aus dem Bericht eine starke Zunahme antisemitischer Äußerungen und Straftaten im Umfeld von Einwanderern ersichtlich. Aus Gründen „politischer Korrektheit“ wurde daher beschlossen, den Bericht nicht freizugeben.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Berichte zutreffen?
War der Kommission der Beschluss bekannt, diesen Bericht nicht zu veröffentlichen? Kann die Kommission prüfen, mit welchen Kosten diese Untersuchung verbunden war?
Von wem und aufgrund welcher Beratungen wurde beschlossen, diesen Bericht nicht zu veröffentlichen? Aufgrund welcher Argumente wurde beschlossen, die wissenschaftliche Untersuchung der Technischen Universität Berlin auf diese Weise zu disqualifizieren?
Mit welchen Beihilfen wird die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit finanziert? Wie hoch sind die Beträge? Wie viele Mitarbeiter hat diese Stelle? Wie ist ihr Verwaltungsrat zusammengesetzt? Inwiefern steht diese Stelle unter der Schirmherrschaft der Kommission?
Kann dieser Bericht den Mitgliedern des Europäischen Parlaments nachträglich zur Verfügung gestellt werden?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/600 |
(2004/C 78 E/0635)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3607/03
von Olivier Duhamel (PSE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Beobachtungsstelle in Wien
Hält es die Kommission für vertretbar, dass die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) die Veröffentlichung des Berichts zensiert, der bei dem in der Technischen Universität Berlin angesiedelten Zentrum zur Erforschung des Antisemitismus in Auftrag gegeben wurde?
Teilt sie unseren Standpunkt, dass man nicht zur Bekämpfung der verschiedenen Formen von Antisemitismus beiträgt, wenn man das Auftauchen neuer Formen des Antisemitismus verschleiert?
Ist sie sich der Risiken bewusst, dass die Europäische Union — wenn auch zu Unrecht — als nachsichtig gegenüber dem Antisemitismus erscheinen könnte, wenn sie zu der Ausrede greift, keine Anschuldigungen gegen propalästinensisch eingestellte Jugendliche in den Vorstädten erheben zu wollen, die bisweilen auf gefährliche Weise und bisweilen unbewusst in den Antisemitismus abgleiten?
Kann sie die Beobachtungsstelle in Wien auffordern, sich nicht hinter dieser Art von Vorsicht zu verschanzen, mit der sie sich dem Vorwurf der Nachsichtigkeit aussetzen könnte? Kann sie an die Adresse der Beobachtungsstelle und aller anderen Personen, die Ämter in der Union ausüben, die Anregung richten, dass im Hinblick auf die Anforderungen an Umfragen kein Missbrauch betrieben wird, da solche Umfragen immer heikel und häufig unvollkommen sind, wie wir es bei den Auseinandersetzungen im Anschluss an die Veröffentlichung des Eurobarometer-Ergebnisses zu den Bedrohungen für den Frieden in der Welt festgestellt haben?
Eine entschiedene, eindeutige und rasche Reaktion ist dringend erforderlich. Die Europäische Union und ihre Verantwortlichen dürfen weder bei der Analyse des Antisemitismus noch bei seiner Bekämpfung zweideutig auftreten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/601 |
(2004/C 78 E/0636)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3700/03
von Marco Pannella (NI), Maurizio Turco (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Verheimlichung der Studie über Antisemitismus in Europa durch die Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC)
Der Sachverhalt:
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Am 22. November brachte die englische Tageszeitung „Financial Times“ auf ihrer Titelseite eine Meldung, wonach die Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) einen 112 Seiten langen Bericht über Antisemitismus in Europa, mit dessen Ausarbeitung sie 2002 das Forschungszentrum für Antisemitismus der Universität Berlin beauftragt hatte, geheim gehalten hat. |
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Die Direktorin der Beobachtungsstelle, Frau Beate Winkler, hat erklärt, für die Entscheidung, den Bericht nicht zu veröffentlichen, gebe es zwei Gründe: Zum einen sei der Zeitraum der Untersuchung, Mai bis Juni 2002, nicht repräsentativ, und zum anderen gebe es unüberwindliche Divergenzen zwischen der Beobachtungsstelle und dem Forschungszentrum Berlin hinsichtlich des Begriffs Antisemitismus. |
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
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Warum wird ein Bericht, der Auskunft über die Entwicklung der Formen von Antisemitismus gibt, geheim gehalten? |
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Worin bestehen sind Divergenzen zwischen der Beobachtungsstelle und dem Forschungszentrum Berlin hinsichtlich des Begriffs des Antisemitismus? |
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Warum wurde die Eurobarometer-Erhebung, die nicht auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien durchgeführt wurde, sofort mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen veröffentlicht, während dieser Bericht geheim gehalten wird? |
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Hatte der Vertreter der Kommission bei der EUMC Kenntnis von der Entscheidung, den Bericht nicht zu veröffentlichen? |
Gemeinsame Antwort
von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3585/03, E-3587/03, E-3607/03 und E-3700/03
(30. Januar 2004)
Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage P-3693/03 von Herrn Laschet verweisen (1).
(1) Siehe Seite 313.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/602 |
(2004/C 78 E/0637)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3590/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Ibero-Amerikanischer Gipfel — Schlussfolgerungen und Aussichten
Die Ibero-Amerikanischen jährlichen Gipfeltreffen, die 600 Millionen Einwohner, 10-12% der Weltbevölkerung, vertreten, hatten die politische Konsultation und Abstimmung und die Behandlung spezifischer Themen von gemeinsamem Interesse für Portugal, die lateinamerikanischen Länder und Spanien zum Zweck, wobei das Ziel die Strukturierung einer wirklichen Ibero-Amerikanischen Gemeinschaft ist, die über die Kontinente hinausgeht und Portugal und Spanien mit den portugiesisch- und spanischsprachigen Ländern vereint, und diese Gemeinschaft als Brücke zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika verstanden wird.
Am 14. und 15. November 2003 fand in Santa Cruz de la Sierra in Bolivien das 13. Gipfeltreffen statt, an dem die Staats- und Regierungschefs der 21 ibero-amerikanischen Länder sowie der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, teilnahmen. Durch einstimmigen Beschluss der ibero-amerikanischen Staaten wurde die Einrichtung eines Ständigen Sekretariats beschlossen, das die Durchführung der künftigen Gipfeltreffen koordinieren wird und, wie es auch bei anderen regionalen Organisationen der Fall ist, der Motor einer künftigen engen Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten werden kann.
Dem Dokument „Regionale Programmierungsstrategie“ 2002-2006 zufolge (Seite 13)„beinhaltet die internationale Herausforderung ein stärkeres Gewicht der Länder der Region in den großen internationalen Debatten durch bessere interne Kohäsion und durch Allianzen mit ausländischen Partnern“. Des weiteren wird in dem Dokument anerkannt, dass „mangelnde Außenwirksamkeit der Rolle der europäischen und gemeinschaftlichen Unterstützung in Lateinamerika“ besteht und dass daher „besondere Anstrengungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Verbreitung dieser Aktivitäten unternommen werden“ (Seite 21).
Die Kommission wird vor diesem Hintergrund Folgendes gefragt:
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— |
Über welche Informationen verfügt sie bezüglich des Ablaufs und der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens? Welche Schlussfolgerungen zieht sie? |
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— |
Auf welche Weise gedenkt sie in Anerkennung des historischen Erbes Lateinamerikas, der ähnlichen Wertvorstellungen, wie sie bei den Europäern vorherrschen, und der gemeinsamen Sprachen mit dem Ibero-Amerikanischen Gipfel zusammenzuarbeiten und diese europäische Beteiligung, die besonders informiert und in außergewöhnlicher Weise für die Zusammenarbeit und die Intensivierung der Beziehungen zu jener Region geeignet ist, zu fördern? |
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— |
Wie beurteilt sie die strategische Bedeutung, die eine Ibero-Amerikanische Gemeinschaft mit größerem Zusammenhalt und größeren Integration für die Europäische Union haben wird? Welche Maßnahmen hat sie in diesem Rahmen ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen? |
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— |
Welche Beihilfen ist sie bereit zu gewähren, insbesondere für die Einrichtung von Vertretungen, Infrastrukturen und Ausrüstungen der Ibero-Amerikanischen Gemeinschaft auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Der Kommission sind die Ergebnisse des 13. Iberoamerikanischen Gipfeltreffens, das am 15. November 2003 in Santa Cruz zu Ende ging, bekannt. Das Thema des Gipfels und auch einige der Schlussfolgerungen decken sich genau mit einem der Hauptziele, die die Kommission bei ihren Beziehungen mit Lateinamerika verfolgt: der Förderung des sozialen Zusammenhalts.
Auf dem letzten Treffen der Union mit der Rio-Gruppe in Vouliagmeni schlug das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Kommission vor, den sozialen Zusammenhalt als zentrales Thema des nächsten Gipfeltreffens der Staatschefs der Union, Lateinamerikas und der Karibik festzulegen, der in Guadalajara (Mexiko) im Jahr 2004 stattfinden wird. Dass diese Thematik auch im Zentrum der Diskussionen in Santa Cruz stand, bekräftigt die Kommission darin, ihre Arbeiten in dieser Richtung fortzusetzen. Die Kommission und die Interamerikanische Entwicklungsbank haben eine Arbeitsgruppe über sozialen Zusammenhalt geschaffen, die geeignete Maßnahmen vorschlagen und den Staatschefs in Mexiko vorlegen wird.
Nach Auffassung der Kommission ist die Entwicklung der iberoamerikanischen Gesellschaft für die Union von großem Vorteil. Die Beteiligung zweier Mitgliedstaaten der Union an dieser Gemeinschaft trägt zum Ausbau der Beziehungen, zu einem stärkeren Dialog und zu einer besseren Verständigung zwischen der Union und Lateinamerika bei.
Die Schaffung einer Vertretung der iberoamerikanischen Gemeinschaft ist nach Ansicht der Kommission jedoch eine interne Angelegenheit. Daher unternimmt sie in dieser Hinsicht auch keine Initiative.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/603 |
(2004/C 78 E/0638)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3596/03
von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: EU-Grenzkontrollen
Es gibt nachweislich Fälle, in denen Fischereierzeugnisse von nicht für den Export in die EU zugelassenen Fabrikschiffen aus Drittländern überwiegend über EWR-Staaten in die EU eingeführt werden. Diese Einfuhren stellen nicht nur eine wirtschaftliche Konkurrenz für die eigene Fischerei dar, weil sie die für die Fang- und Verarbeitungshygiene notwendigen Investitionen sparen, sie sind auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht sicher und damit als gesundheitlich bedenkliche Erzeugnisse anzusehen.
Mir ist bekannt, dass für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zu denen Fischereierzeugnisse aus Drittländern zählen, ein umfangreiches innergemeinschaftliches Regelwerk mit festgelegten Verfahren an den Grenzkontrollstellen etabliert ist.
Mir ist bekannt, dass die Dienste der Kommission und deren Mitarbeiter das ihnen Mögliche tun, um im Rahmen von Inspektionen Unregelmäßigkeiten bei Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft aufzudecken.
Mir ist bekannt, dass die EWR-Staaten für Fischereierzeugnisse gesetzliche Regelungen getroffen haben, die denen der EU entsprechen oder gleichwertig sind.
Mir ist bekannt, dass Fischereierzeugnisse, die aus Drittländern in die Gemeinschaft über EWR-Staaten eingeführt werden, an deren Grenzkontrollstellen gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen überprüft werden sollen.
Dennoch gelangen nicht EU-konforme Fischereierzeugnisse in nicht unerheblicher Menge über diese Grenzkontrollstellen in den innergemeinschaftlichen Wirtschaftraum. Dies ist im Bereich des Nordostatlantik und der Nordsee unter den Wirtschaftbeteiligten ein offenes Geheimnis.
Ich bitte deshalb die Kommission um Beantwortung folgender Fragen:
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— |
Wie und in welchem Umfang wird die ordnungsgemäße Abwicklung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen an den Außengrenzen der EWR-Staaten (und damit auch der EU) durch die zuständigen Dienste der Kommission überprüft? |
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— |
Welche wirkungsvollen Möglichkeiten hat die Kommission, Abweichungen bei den Einfuhrverfahren der Gemeinschaft durch die EWR-Staaten aufzudecken und nachhaltig zu korrigieren, denn diese Staaten sind ja Drittländer — allerdings mit Sonderstatus? |
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Welche Möglichkeiten hat die Kommission, die genannte Einfuhr von nicht EU-konformen Fischereierzeugnissen über EWR-Staaten zum Schutz der innergemeinschaftlichen Fischerei und der Verbraucher zu unterbinden? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(2. Februar 2004)
Island und Norwegen sind mit der Europäischen Union durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verbunden. Beide Länder haben die Gemeinschaftsvorschriften für Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen aus Drittländern übernommen, sowohl was die Einfuhrbedingungen, als auch was die Einfuhrverfahren betrifft. Diese EWR-Länder haben ein Netz von Grenzkontrollstellen zur Prüfung der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse eingerichtet. Fisch und Fischereierzeugnisse aus Drittländern können frei auf dem Binnenmarkt verkehren, sobald sie für den freien Verkehr in diesen beiden EWR-Ländern zugelassen sind.
Die Inspektionen und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in den EWR-Ländern obliegen der EFTA-Überwachungsbehörde, die den EWR-Ländern Kontrollbesuche abstattet, um zu überprüfen, ob die Gemeinschaftsvorschriften in den betreffenden Bereichen des Aquis Communautaire eingehalten werden. Was Grenzkontrollstellen angeht, so ist jedoch Anhang I [Veterinär- und Pflanzenschutzfragen] Nummer I. Absatz 4.B des Abkommens Folgendes zu entnehmen:
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Die Grenzkontrollstellen werden in enger Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde kontrolliert. |
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Die EFTA-Überwachungsbehörde ist berechtigt, sich an Kontrollbesuchen der Kommissionsdienststellen in den EG-Mitgliedstaaten in Bezug auf die unter Absatz 5 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Entscheidungen zu beteiligen. |
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Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde führen gemeinsame Kontrollbesuche durch, um eine gemeinsame Empfehlung für die in Absatz 5 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Entscheidungen auszuarbeiten. Mit Fragen, die in diesem Zusammenhang aufgeworfen werden, kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss befasst werden. |
Bei diesen Inspektionen werden sowohl die Gestaltung der Einrichtungen als auch die Anwendung der einschlägigen Veterinärvorschriften überprüft.
Die EFTA-Überwachungsbehörde schickt die Berichte über diese Inspektionen an die Kommission; die Berichte sind außerdem von der EFTA-Website (1) abrufbar.
Den beiden letzten Berichten der EFTA-Überwachungsbehörde über Inspektionsbesuche in Norwegen und Island ist zu entnehmen, dass die beiden Länder offenbar Fischereierzeugnisse aus nicht zugelassenen Quellen akzeptiert haben. Falls dies als Verstoß gegen EWR-Recht (z.B. EG-Rechtsvorschriften) betrachtet wird, muss die EFTA-Überwachungsbehörde einschreiten, da sie für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in den EWR-Ländern zuständig ist.
(1) http://www.eftasurv.int/
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/605 |
(2004/C 78 E/0639)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3601/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: „Buy American Act“
Der „Buy American Act“ ist eine Verordnung, die Produkte betrifft, die amerikanische Behörden im Rahmen der von ihr finanzierten Projekte erwerben. Ziel dieser Verordnung ist es, amerikanische Unternehmen und Arbeitnehmer dadurch zu unterstützen, dass vorzugsweise ihre Produkte erworben werden.
So erhalten amerikanische Unternehmen bei Ausschreibungsverfahren Einblick in Angebote ausländischer, z.B. europäischer Unternehmen. Diesen amerikanischen Unternehmen wird anschließend Gelegenheit geboten, ein niedrigeres Angebot einzureichen.
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1. |
Ist die Kommission über die Rolle der amerikanischen Behörden sowie staatlicher Stellen in Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage des „Buy American Act“ unterrichtet? |
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2. |
Ist die Kommission sich über die Nachteile im klaren, die diese Regelung für zahlreiche europäische Unternehmen, z.B. niederländische Unternehmen im Bereich der Biotechnologie, mit sich bringt? |
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3. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Regelung protektionistischen Charakter hat und den Bestimmungen der WTO zuwiderläuft? |
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Der von der Frau Abgeordneten genannte Rechtsakt ist der Kommission wohl bekannt. Seinen Ursprung hat er in einem im Jahr 1933 mitten in der Weltwirtschaftskrise in den Vereinigten Staaten erlassenen Gesetz („Buy American Act“), mit dem die Industrie, die Bauwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Vereinigten Staaten gefördert werden sollten. Der Geist dieses Gesetzes lebt in zahlreichen Rechtsakten weiter, die die Auftragsvergabe US-amerikanischer Stellen und Einrichtungen beeinflussen können. Hauptziel der Vorschriften ist es, ausländische Waren und ausländische Bieter von Ausschreibungen öffentlicher Stellen auszuschließen. Die „Buy American“-Vorschriften gelten auch für Maßnahmen, die aus dem öffentlichen Haushalt der Vereinigten Staaten finanziert werden. So kann etwa bei Flügen, die aus dem Haushalt der Vereinigten Staaten finanziert werden, die Verpflichtung bestehen, US-amerikanische Flugzeuge zu benutzen (so dass alle Bediensteten oder Mitglieder des Kongresses auf Dienstreisen oder Studenten, die öffentliche Zuschüsse erhalten, in US-amerikanischen Flugzeugen reisen müssen). Diese protektionistischen Maßnahmen kommen die amerikanischen Steuerzahler teuer zu stehen und führen in zahlreichen Wirtschaftssektoren zu Ineffizienz und unlauterem Wettbewerb.
1996 unterzeichneten die Vereinigten Staaten das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das Bietern aus 12 Unterzeichnerstaaten (einschließlich der gesamten Gemeinschaft) nichtdiskriminierenden Zugang gewährt. Damals mussten die Vereinigten Staaten umfassende Änderungen am „Buy American Act“ vornehmen, um den neuen WTO-Regeln zu entsprechen. Leider ist der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens relativ begrenzt. Viele wichtige Aufträge fallen nach wie vor nicht darunter.
Der Kommission ist nicht bekannt, dass es in den Vereinigten Staaten eine Regelung gibt, nach der ein Auftraggeber Angebote ausländischer Bieter einholt und dann inländischen Unternehmen Gelegenheit bietet, das ausländische Angebot zu unterbieten. Die Kommission ist bereit, die WTO-Vereinbarkeit dieser und anderer Maßnahmen, die Exporteuren der Gemeinschaft im Bereich der Biotechnologie oder in anderen Sektoren Hindernisse in den Weg legen, zu prüfen. Die Kommission hat diesbezüglich keine Anträge von Unternehmen der Gemeinschaft erhalten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/606 |
(2004/C 78 E/0640)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3602/03
von Anne Van Lancker (PSE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Artikel 51 der Europäischen Verfassung
Der Text der vorgeschlagenen Europäischen Verfassung enthält einen Artikel 51, in dem konfessionelle und nichtkonfessionelle Gemeinschaften gleichgestellt werden. Am 21. Oktober 2003 wurden Vertreter konfessioneller Richtungen zur Frage der Einwanderung und zur Bekämpfung von Prostitution und Menschenhandel konsultiert. Die nichtkonfessionellen Organisationen wurden jedoch nicht konsultiert.
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1. |
Kann die Kommission erläutern, warum die nichtkonfessionellen Organisationen von diesem Dialog ausgeschlossen wurden, und zwar ungeachtet der Erklärung 11 zum Vertrag von Amsterdam, in der die Gleichbehandlung religiöser und nichtkonfessioneller Organisationen garantiert wird, und ungeachtet Artikel 51 des Entwurfs einer Verfassung der EU? |
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2. |
Kann die Kommission bestätigen, dass der Dialog mit den konfessionell ausgerichteten NRO unverzüglich auch für die nichtkonfessionellen weltanschaulichen Organisationen geöffnet werden soll? |
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3. |
Kann die Kommission bestätigen, dass nichtkonfessionelle weltanschauliche Organisationen künftig in gleicher Weise behandelt werden wie religiöse Organisationen? |
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4. |
Kann die Kommission garantieren, dass ihre diesbezügliche Haltung keine Vorwegnahme ihrer Auslegung der Anwendung von Artikel 51 darstellt? |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/606 |
(2004/C 78 E/0641)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3665/03
von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Nichtkonfessionelle Organisationen
Ungeachtet der vorgeschlagenen Europäischen Verfassung, in der konfessionelle und nichtkonfessionelle Gemeinschaften gleichgestellt werden, stellen wir fest, dass die Europäische Kommission bestimme konfessionelle Richtungen zur Frage der Einwanderung und zur Bekämpfung von Prostitution und Menschenhandel konsultiert hat. Nichtkonfessionelle Organisationen wurden jedoch eindeutig nicht konsultiert.
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1. |
Kann die Kommission erläutern, warum nichtkonfessionelle Organisationen wie die „European Humanist Federation“ von diesem Dialog ausgeschlossen wurden? |
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2. |
Kann die Kommission erläutern, warum die nichtkonfessionellen Organisationen von diesem Dialog ungeachtet der Erklärung 11 zum Vertrag von Amsterdam ausgeschlossen wurden, in der die Gleichbehandlung religiöser und nichtkonfessioneller Organisationen garantiert wird? Diese Haltung steht auch im Widerspruch zum Geist von Artikel 51 des Entwurfs einer Verfassung der EU? |
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3. |
Kann die Kommission bestätigen, dass der Dialog mit den konfessionell ausgerichteten NRO unverzüglich auch für die nichtkonfessionellen weltanschaulichen Organisationen geöffnet werden soll? |
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4. |
Kann die Kommission bestätigen, dass nichtkonfessionelle weltanschauliche Organisationen künftig in gleicher Weise behandelt werden wie religiöse Organisationen? |
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5. |
Kann die Kommission garantieren, dass ihre diesbezügliche Haltung keine Vorwegnahme ihrer Auslegung der Anwendung von Artikel 51 des Entwurfs einer Verfassung der EU darstellt? |
Gemeinsame Antwort
von Herrn Prodi im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3602/03 und E-3665/03
(10. Februar 2004)
Die Kommission versichert der Frau Abgeordneten, dass aus Artikel 51 des Verfassungsentwurfs (Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften), der einen Dialog mit diesen Gemeinschaften vorsieht, keineswegs ein Statusverlust weltanschaulicher Gemeinschaften abgeleitet werden kann. Dieser Dialog, der bereits auf regelmäßiger Basis, u.a. im Anschluss an Tagungen des Europäischen Rates stattfindet, soll auch weiterhin geführt werden. Der Kommission ist nicht bekannt, dass weltanschauliche Gemeinschaften in irgendeiner Weise Unzufriedenheit mit dem Dialog bekundet hätten.
Bei der Konsultation vom 21. Oktober 2003, auf die sich die Frau Abgeordnete bezieht, handelte es sich um eine Informationssitzung im Vorfeld einer Konferenz, die auf Initiative des italienischen Ratsvorsitzes zu einem späteren Zeitpunkt in Rom stattfinden sollte.
Da der Ratsvorsitz zwecks Vorbereitung dieser Konferenz bestrebt war, Kontakt mit Sachverständigen konfessioneller Gemeinschaften aufzunehmen, nutzte er die Anwesenheit der Vertreter solcher Gemeinschaften in Brüssel, die neben Vertretern anderer Organisationen zu einem der regelmäßigen Dialoge zusammengekommen waren.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/607 |
(2004/C 78 E/0642)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3603/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Behinderungen bei ehemals in Übersee eingesetzten portugiesischen Soldaten
In seiner Entschließung vom 15. Juli 2003 (1) nimmt der Rat Bezug auf die Erklärung der zuständigen Minister (Malaga, 8. Mai 2003), in der bekräftigt wird, dass eines der Hauptziele des kommenden Jahrzehnts darin besteht, die Lebensqualität der Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien zu verbessern.
Das Europäische Parlament hat verschiedene Entschließungen zu diesem Thema angenommen, namentlich seine Entschließung vom 3. September 2003 zur Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“, den Bedürfnissen von Menschen mit „versteckten“ Behinderungen Rechnung zu tragen.
Zusätzlich zur allgemeinen Problematik der Personen mit Behinderungen findet sich in Portugal eine besondere Gruppe, denen es an entsprechender Beachtung fehlt. Es geht um die vielen Soldaten, die ehemals im Überseekrieg, der zwischen 1961 und 1974 in Angola, Mosambik und Guinea Bissau geführt wurde, eingesetzt waren.
Viele der fast 800 000 Soldaten, die bei in jenen Gebieten eingesetzten portugiesischen Streitkräften dienten, kamen als Versehrte zurück oder weisen chronische psychische Störungen auf, die sich daraus ergeben, dass sie während ihres Lebens als Soldaten dramatischen Stressfaktoren ausgesetzt waren (posttraumatische Belastungsstörung, eine Angststörung gemäß dem DSM-IV — Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, Veröffentlichung der American Psychiatric Association).
Der portugiesische Staat hat versucht seinen Verpflichtungen gegenüber jenen zu erfüllen, die sich während des Militärdienstes Behinderungen zugezogen haben, doch könnte die europäische Solidarität und die gemeinsame europäische Erfahrung in sehr nützlicher Weise auch unseren Mitbürgern in ihren speziellen Problemen dienen.
Welche Maßnahmen hat die Kommission im Rahmen des europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Personen mit Behinderungen, die diese sich bei ihrem Einsatz in Kriegsszenarien zugezogen haben, namentlich der im Überseekrieg eingesetzten portugiesischen Soldaten? Welche Maßnahmen empfiehlt sie?
Welche besonderen Maßnahmen können nach Ansicht der Kommission angesichts der Bedeutung der „versteckten“ Behinderungen, zu denen auch die posttraumatische Störung zählt, ergriffen werden, um sowohl das Problem der fehlenden Information über die Ursachen, Symptome und Folgen dieser Form der Behinderung zu beheben als auch die Rehabilitierung und soziale Eingliederung jener Personen, die darunter leiden, zu ermöglichen? Beabsichtigt sie, in diesem Bereich etwas zu unternehmen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Das spezifische Problem der Integration von Menschen mit Behinderungen, die sie sich bei der Beteiligung an Kriegshandlungen zugezogen haben, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.
Allerdings hat die Kommission eine lange Tradition auf dem Gebiet der Förderung der Rechte und der Eingliederung behinderter Menschen in das soziale und gesellschaftliche Leben. Hier einige Beispiele: Der Europäische Sozialfonds leistet einen Beitrag zur Eingliederung behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt. Andere Gemeinschaftsmittel (2) werden dafür eingesetzt, die Infrastruktur des Gesundheitswesens zu verbessern, die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern, die Diskriminierung zu bekämpfen usw. Außerdem hat der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (3) erlassen. Nach dieser Richtlinie ist jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung untersagt. Auch ist zu hoffen, dass die Richtlinie dazu beiträgt, die geringe Erwerbsbeteiligung von arbeitsfähigen Behinderten zu erhöhen. Im Rahmen ihrer Außenpolitik und Entwicklungshilfe unterstützt die Kommission Initiativen, die zur Wiedereingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben, zur Verbesserung der Rehabilitationssysteme usw. beitragen.
Im Rahmen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 und um sicherzustellen, dass der Problemkreis Behinderung weiterhin ganz oben auf der europäischen politischen Tagesordnung steht, hat die Kommission insbesondere eine Mitteilung „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan“ (4) angenommen, in der ein nachhaltiges und tragfähiges Konzept für die Behindertenthematik für die kommenden Jahre in einem erweiterten Europa dargelegt wird. Die Mitteilung führt einen mehrjährigen Turnusaktionsplan für den Zeitraum bis 2010 ein, dessen Ziel es ist, Behindertenfragen in die einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen einzubeziehen und konkrete Aktionen in Kernbereichen zu entwickeln, um die volle Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und das Wirtschaftsleben zu fördern.
Zur Umsetzung des Aktionsschwerpunkts „Informations- und Wissensstand in Gesundheitsfragen“ des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat die Kommission eine Arbeitsgruppe „Psychische Gesundheit“ eingesetzt, um den Informationsstand auf dem Gebiet der psychischen Störungen zu verbessern und relevante Indikatoren für die psychische Gesundheit für die praktische Anwendung zu entwickeln. Die Arbeitsgruppe „Psychische Gesundheit“ trat zum ersten Mal im November 2003 zusammen. Eine besondere Task Force „Indikatoren für psychische Gesundheit“ wurde eingerichtet. Im Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind weder Forschungen über posttraumatische Syndrome noch ihre Behandlung erfasst.
(1) ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1.
(2) EFRE, Gemeinschaftsprogramme im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Gemeinschaftsinitiative EQUAL, Antidiskriminierungsprogramm, Programm zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, usw.
(4) KOM(2003) 650.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/608 |
(2004/C 78 E/0643)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3604/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Osttimor — Soforthilfe
Die europäische Kommission hat mitgeteilt, dass sie 2 Mio. EUR an humanitärer Hilfe für die Bevölkerung Osttimors bereitstellen wird, um zur Bekämpfung der Dürre und der Nahrungsmittelknappheit beizutragen.
Nach Angaben der Kommission ist zwischen November 2003 und März 2004 trotz der derzeitigen Aufbaubemühungen für 110,000 Personen Nahrungsmittelsoforthilfe notwendig.
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Welche konkreten Maßnahmen beinhaltet diese humanitäre Hilfe? |
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Besteht ein Zeitplan für diese Hilfsmaßnahme? |
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Für welches Gebiet ist diese Hilfsmaßnahme bestimmt? |
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Wer ist seitens der Regierung von Osttimor der Hauptansprechpartner bei der Durchführung dieser Hilfsmaßnahme? |
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Auf welche Weise beabsichtigte die Kommission, die Kontrolle über die Verteilung und Verwendung der für diese Hilfsmaßnahme vorgesehenen Mittel zu überwachen? |
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Ist eine Aufstockung möglich, falls sich herausstellt, dass die Mittel nicht ausreichen? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die genehmigte humanitäre Hilfe zielt darauf ab, im Anschluss an die Überschwemmungen und die Dürre des Jahres 2003 die dringendsten Nahrungsmittelbedürfnisse betroffener Familien in Osttimor zu decken.
Die Hauptkomponenten dieser Hilfe sind folgende:
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Verteilung von Nahrungsmittelhilfe an 110 000 Opfer in Hochlandgebieten in Alieu, Ainaro, Ermera, Bobonaro, Covalima, Baucau sowie in abgelegenen und stärker isolierten Gebieten wie Oecussi, Lautem und Insel Atauro. |
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Landwirtschaftliche Soforthilfe (geeignetes zertifiziertes Saatgut, Dünger und einfache Werkzeuge) für 8 200 von Dürre und Überschwemmungen betroffene bäuerliche Haushalte, damit sie den Ackerbau in der kommenden Pflanzsaison wieder aufnehmen können. |
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Therapeutische und zusätzliche Ernährung für den akuten Bedarf einer unterernährten Bevölkerung und Saatgutverteilung in den Distrikten Bobonaro, Cova Lima und Liquica. |
Die Maßnahmen begannen im Oktober 2003 (landwirtschaftliche Hilfe) bzw. November 2003 (Nahrungsmittel- und Ernährungshilfe). Jede Maßnahme hat eine Laufzeit von sechs Monaten.
Gemäß den Verordnungen über das Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) können nur ECHO-Partner mit der Erbringung der vom Amt bewilligten Hilfe beauftragt werden. Nationale Regierungen kommen als ECHO-Partner nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall sind folgende Organisationen für die Erbringung der Hilfe zuständig:
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Welternährungsprogramm: Nahrungsmittelhilfe; |
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Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO): landwirtschaftliche Hilfe; |
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CARE Austria: Therapeutische Ernährung und Saatgutverteilung; |
Darüber hinaus erstellt World Vision Germany derzeit einen Projektvorschlag, der im Januar 2004 genehmigt werden dürfte.
Die Regierung von Osttimor ist zwar nicht direkt für die Erbringung der Hilfe zuständig, wird jedoch uneingeschränkt einbezogen. Das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, das Ministerium für Arbeit und Solidarität, die Territorialverwaltungs- und Lokalentwicklungsagentur (ALDG), das Ministerium für Staatsverwaltung und das Nationale Amt für Katastrophenschutz werden die Umsetzung der Maßnahmen beaufsichtigen und in unterschiedlichem Umfang daran beteiligt sein. Zu diesem Zweck wurden mehrere Abkommen zwischen der Regierung und den ECHO-Partnern unterzeichnet bzw. stehen zur Unterzeichnung an.
ECHO wird die Durchführung des Projekts durch seinen für Laos, Indonesien und Osttimor zuständigen TH-Experten überwachen, der in Bangkok ansässig ist, aber während der Projektlaufzeit mehrere Überwachungsbesuche vor Ort abstatten wird. Eine Mission des in Brüssel zuständigen Desk Officers ist ebenfalls für das erste Quartal 2004 vorgesehen.
Die Zuweisung von ECHO-Mitteln erfolgt auf der Grundlage humanitärer Bedürfnisse. Sollte nach Ablauf der Projekte noch dringender humanitärer Bedarf bestehen, könnte ECHO die Erhöhung der für Osttimor bereitgestellten Hilfe in Erwägung ziehen. Dies erscheint jedoch im gegenwärtigen Stadium unwahrscheinlich.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/610 |
(2004/C 78 E/0644)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3608/03
von Marco Pannella (NI), Maurizio Turco (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Verletzung der Rechte der Tschamen-Minderheit durch Griechenland
Im Juni 1944 wurden 44 000 Albaner islamischer Konfession, die der Kollaboration mit den nationalsozialistisch-faschistischen Besatzern beschuldigt wurden, gewaltsam aus der Tschameria vertrieben. Diese Vertreibung folgte auf den Genozid an dieser Volksgruppe, deren bewegliches und unbewegliches Vermögen (Landbesitz, Häuser, Vieh und Hausrat) darüber hinaus beschlagnahmt wurden.
Die Tschamen orthodoxer Konfession, die in der Tschameria verblieben, genießen nicht die von der Europäischen Union anerkannten Rechte. Dies gilt insbesondere für die Rechte ethnischer und sprachlicher Minderheiten und das Recht, die albanische Sprache in albanischen Schulen zu lernen, die vom griechischen Staat verboten sind.
Nur wenn diese beiden Minderheiten in Griechenland und in Albanien politisch und rechtlich gleichgestellt werden, können sich solide, aufrichtige Freundschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen und Ländern entwickeln.
Welche Maßnahmen will die Kommission ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die aus der Tschameria vertriebenen Albaner islamischer Konfession in ihr Herkunftsland zurückkehren und dort Ansprüche auf Rückerstattung ihrer Güter und Entschädigung für den erlittenen Vermögensverlust geltend machen können?
Wie will die Kommission dafür sorgen, dass die in der Tschameria verbliebenen orthodoxen Tschamen in amtlichen Dokumenten das Albanische verwenden und in Griechenland ihre bürgerlichen Rechte im gleichen Umfang wahrnehmen können wie die griechische Minderheit in Albanien?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(3. Februar 2004)
Der Kommission sind die Behauptungen eines Teils der albanischen Bevölkerung bekannt, dass ihre Rechte in Griechenland nicht vollständig geachtet werden, insbesondere im Hinblick auf das am Ende des Zweiten Weltkrieges beschlagnahmte Vermögen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Angelegenheit hauptsächlich eine bilaterale Angelegenheit zwischen Albanien und Griechenland ist. Dennoch möchte sie hervorheben, dass 2003 einige positive Entwicklungen beobachtet wurden. Es gab Zusammenkünfte von hochrangigen Vertretern (d.h. zwischen Ministerpräsident Nano und Ministerpräsident Simitis) mit dem Ziel, sich unter anderem mit Fragen wie der Rechtsgültigkeit des so genannten (von Griechenland begründeten und angeblich auf Albaner angewandten) „Kriegsrechts“, mit dem Zugang der albanischen Bevölkerung zu griechischen Gerichten, um ihre Rechte geltend zu machen, und der Reaktion dieser Gerichte zu befassen. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass Herr Nano während einer Sitzung des albanischen Parlaments (15/05/03) sagte, dass die albanische Regierung der Auffassung sei, dass kein „Kriegszustand“ mehr bestehe, seit die zwei Staaten am 21. März 1996 ein Freundschafts- und Kooperationsabkommen unterschrieben hätten. Der „Kriegszustand“ ist eine Sache der Vergangenheit, schloss Herr Nano. Gleichzeitig erklärte auch der Vorsitzende der Demokratischen Partei, Herr Sali Berisha (Hauptoppositionspartei), dass es keinen „Kriegszustand“ zwischen Griechenland und Albanien gebe. Während die Angelegenheit der beschlagnahmten Vermögen umstritten bleibt, kann dies als Fortschritt in die richtige Richtung angesehen werden.
Die Kommission wird die Lage weiter beobachten und den weiteren Dialog zwischen Athen und Tirana ermutigen, mit dem Ziel eine faire Lösung der noch anstehenden Probleme zu erreichen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/611 |
(2004/C 78 E/0645)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3611/03
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Legalisierung der Einwanderung
Das für Justiz und Inneres zuständige Mitglied der Kommission hat vor kurzem erklärt, der Rechtsakt, der die Legalisierung der Einwanderung betrifft — und bei dem nur in Bezug auf die Familienzusammenführung und den Status von Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht Fortschritte zu verzeichnen gewesen sind — stoße im Rat noch immer auf „erhebliche Schwierigkeiten“.
Kann die Kommission angeben, in welchen Punkten es diese Schwierigkeiten gibt und welche Staaten es sind, die bei einem derart schwer wiegenden, entscheidenden Thema Verzögerungen verursachen, während an den Küsten im Süden der Union immer noch Dutzende von Einwanderern den Tod finden?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Um den Vertrag von Amsterdam und das in Tampere erteilte Mandat umzusetzen, brachte die Kommission mehrere Vorschläge für Richtlinien betreffend die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige ein.
Diese Vorschläge müssen jedoch einstimmig angenommen werden, während die bestehenden innerstaatlichen Gesetzesregelungen in Bezug auf bestimmte Drittländer sehr unterschiedlich sind. Diese Faktoren müssen bei der Betrachtung der Sachlage berücksichtigt werden.
Beim Treffen des Europäischen Rates in Sevilla vom 21. und 22. Juni 2002, in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 und in Brüssel vom 12. Dezember 2003 wurde die Notwendigkeit betont, das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen, um das in Tampere angenommene Programm, insbesondere was die Entwicklung einer gemeinschaftlichen europäischen Asyl- und Migrationspolitik betrifft, umzusetzen.
Diesbezüglich wurden bereits gewisse Fortschritte erzielt:
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Was die Gesetzgebung im Bereich der legalen Migration anbelangt, nahm der Rat am 22. September 2003 die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 zum Recht auf Familienzusammenführung (1) und am 25. November 2003 die Richtlinie zum Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) an. |
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Am 7. Oktober 2002 wurde ein Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes (3) unterbreitet, von dem erwartet wird, dass er noch in der ersten Hälfte des Jahres 2004 angenommen wird. Ein Vorschlag zur Zulassung von Wissenschaftern wird von der Kommission im Januar 2004 eingereicht. |
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Die Kommission bedauert, dass trotz der oben stehenden Erklärungen des Europäischen Rates ihr Vorschlag für eine Richtlinie zur Zulassung von Wirtschaftsmigranten noch nicht vom Rat angenommen wurde. Die Kommission wird im Laufe des Jahres 2004 eine breit angelegte Debatte zu diesem Thema in die Wege leiten. |
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Was den gegenwärtigen Migrationsdruck an der südlichen Außengrenze der Union angeht, verweist die Kommission auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2347/03 von Herrn Nogueira Roman (4). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im September 2003 den Abschlussbericht zur Durchführbarkeitsstudie hinsichtlich der Kontrolle der gemeinschaftlichen Meeresgrenzen vorlegte. Der Rat vom 27. und 28. November 2003 nahm ein Aktionsprogramm zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung über die Meeresgrenzen der Mitgliedstaaten an. |
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Im Jahr 2004 wird die Kommission eine Untersuchung zum Zusammenhang zwischen legaler und illegaler Migration präsentieren. Diese Untersuchung wird die potentiellen Pull- und Push-Faktoren untersuchen und die Erfahrungen und Standpunkte der Mitgliedstaaten zur Regelung der illegalen Migration entsprechend einbeziehen. |
(2) ABl. C 240 E vom 28.8.2001.
(4) ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 88.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/612 |
(2004/C 78 E/0646)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3620/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Anwendung einer mathematischen Formel bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge
Auf meine frühere Anfrage (H-0097/03 (1)) betreffend die Anwendung einer mathematischen Formel bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge antwortete die Kommission, dass sie ein Schreiben an die griechischen Behörden geschickt habe, um weitere Informationen darüber zu erlangen, wie die besagte Formel genau lautet, und auf welche Weise sie angewandt wird. Inzwischen geht aus weiteren Veröffentlichungen hervor, dass, obwohl das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten diese Formel für Großprojekte abgeschafft hat, diese jedoch für kleinere Projekte weiterhin zur Anwendung gebracht wird, was zur Folge hat, dass der Bausektor im Bereich der öffentlichen Aufträge immer noch durch eine gewisse Monopolsituation bzw. die Existenz von Kartellen gekennzeichnet ist.
Aufgrund dieser Tatsachen wird die Kommission um folgende Mitteilungen ersucht:
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1. |
Haben die griechischen Behörden der Kommission Informationen darüber übermittelt, wie sie in der Vergangenheit und auch heute diese mathematischen Formel anwenden? |
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2. |
Ist die Anwendung einer solchen Formel mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? |
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3. |
Wird sie diese mathematische Formel erneut prüfen und welche Maßnahmen wird sie bezüglich der Beschwerden ergreifen, wonach diese Formel umgangen wird? |
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4. |
Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, wenn sich die oben erwähnten Veröffentlichungen betreffend einen unlauteren Wettbewerb als wahr erweisen? |
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5. |
Welche Maßnahmen wird die Kommission im Hinblick auf das Funktionieren des heutigen institutionellen Gefüges in Griechenland ergreifen, das im Bereich der öffentlichen Bauaufträge oligopolistische Merkmale aufweist? |
Plant die Kommission diese mathematische Formel abzuschaffen und durch eine transparentere Struktur zu ersetzen, die Verstöße gegen den Grundsatz des freien und gesunden Wettbewerbs im Bereich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen verhindert?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Kommission hatte in ihrer schriftlichen Antwort auf die mündliche Anfrage H-0097/03 des Herrn Abgeordneten während der Fragestunde der Plenarsitzung des Parlaments im März 2003 (1) bereits darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn ein mathematisches Kriterium verwendet wird, um ungewöhnlich niedrige Angebote zu ermitteln (verbundene Rechtssachen C-285/99 und C-286/99). Derselben Rechtsprechung zufolge ist allerdings einem Bieter, dessen Angebot — auch unter Verwendung eines mathematischen Verfahrens — als ungewöhnlich niedrig eingestuft wurde, Gelegenheit zu geben, zur Untermauerung seines Angebots alle ihm sachdienlich erscheinenden Erläuterungen vorzutragen. Der Auftraggeber hat seinerseits alle Erläuterungen zu prüfen, bevor er das Angebot zulässt oder ablehnt. Infolge von Beschwerden hatte die Kommission Gelegenheit, die Vereinbarkeit des griechischen Systems zur Ermittlung ungewöhnlich niedriger Angebote zu prüfen. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang mehrfach an die griechischen Behörden, um die Situation bestmöglich zu klären. Darüber hinaus wurde die Angelegenheit auf der Paketsitzung erörtert, die vom 23. bis 24. Oktober 2003 in Athen stattfand und sich mit der Anwendung des gemeinschaftlichen Vergaberechts in Griechenland befasste.
Diese Prüfung durch die Kommission hat ergeben, dass das griechische Recht die Erläuterung außergewöhnlich niedriger Angebote nur in ganz bestimmten Fällen zulässt und eine Kategorie „besonders ungewöhnlich niedrige Angebote“ definiert, bei der eine Erläuterung grundsätzlich nicht zulässig ist. Die zuständigen Dienststellen der Kommission sind der Auffassung, dass derartige Rechtsvorschriften und die sich daraus ergebende Verwaltungspraxis nicht nur gegen die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (2) verstoßen, sondern auch gegen die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs.
Im Anschluss an bilaterale Kontakte haben die griechischen Behörden ihre Rechtsvorschriften geändert und die Kategorie der „besonders ungewöhnlich niedrigen Angebote“ abgeschafft. Darüber hinaus haben sie den Grundsatz akzeptiert, dass Bieter, deren Angebote bei Anwendung der mathematischen Formel als ungewöhnlich niedrig eingestuft werden, dennoch Gelegenheit erhalten, ihre Angebote zu erläutern.
Daraus ergibt sich, dass das mathematische Verfahren entgegen anders lautender Presseberichte nicht abgeschafft wurde, sondern dass die Grundsätze seiner Anwendung durch öffentliche Auftraggeber geändert wurden, um die Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht herzustellen.
Die Kommission wacht darüber, dass der neue innerstaatliche Rechtsrahmen für die Anwendung des mathematischen Verfahrens und vor allem für die Ermittlung ungewöhnlich niedriger Angebote gemeinschaftsrechtskonform angewandt wird.
Was den Vorwurf der Existenz von Kartellen im Bausektor betrifft, liegen der Kommission derzeit keine Erkenntnisse vor, die auf eine strukturelle Marktlage schließen ließen, die gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstößt. Sie bittet den Herrn Abgeordneten daher dringend, ihr alle Informationen zu übermitteln, die darauf hinweisen könnten, dass öffentliche Aufträge manipuliert wurden.
(1) Schriftliche Antwort vom 11.3.2003.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/613 |
(2004/C 78 E/0647)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3621/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Chlophen in Nahrungsmitteln aus verschiedenen Regionen Griechenlands
Aus den Ergebnissen einer Studie, die von der Universität Athen und dem Forschungszentrum „Dimokritos“ durchgeführt wurde, geht hervor, dass in einigen Regionen Griechenlands, wie beispielsweise in Kozani und Aspropirgos, Chlophen in Milchprodukten entdeckt wurde.
Aufgrund der Tatsache, dass der Chlophengehalt von Lebensmitteln gesundheitsgefährdend ist, die oben genannten Regionen Industrieregionen sind und dort in der Vergangenheit schon Chlophen entwichen ist, wird die Kommission um folgende Mitteilung ersucht:
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1. |
Wurde in den obengenannten Regionen von den zuständigen Behörden eine strenge Kontrolle durchgeführt? |
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2. |
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der Chlophengehalt in Lebensmittelprodukten der obengenannten Regionen kontrolliert wird? |
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3. |
Wird sie ein spezielles Kontrollprogramm erstellen und wenn ja, ab wann soll es in Kraft treten? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um diesem Problem auch in Zukunft entsprechend zu begegnen, da der Chlophengehalt in Lebensmitteln eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellt? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Der Kommission sind die veröffentlichten Schlussfolgerungen aus Ergebnissen von Forschungsarbeiten der Universität Athen und des Forschungszentrums Demokritos nicht bekannt, denenzufolge Milchprodukte in verschiedenen Regionen Griechenlands polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten.
Fragen im Zusammenhang mit dieser Studie kann die Kommission deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantworten.
Die Kommission hat den Bericht von den zuständigen griechischen Behörden angefordert. Nach Erhalt des Berichts wird sie in der Lage sein, die Anfrage des Herrn Abgeordneten zu beantworten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/614 |
(2004/C 78 E/0648)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3622/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Kosten der „schulgeldfreien“ Bildung in Griechenland
In der griechischen Presse veröffentlichten Umfragen zufolge beliefen sich die Gesamtausgaben der Privathaushalte für Schulbildung in Griechenland im Jahr 2002 auf 1 770 000 000 EUR, was ungefähr 2,8 % der gesamten Privatausgaben in Griechenland und 1,2 % des Bruttoinlandsprodukts des Landes ausmacht. Diese astronomischen Beträge werden ausgegeben für Privatschulen und ergänzende Stützkurse an speziellen Schuleinrichtungen (die in Griechenland wohlbekannten „Frontistiria“), in denen Fächer unterrichtet werden, die auf den öffentlichen Schulen ebenfalls auf dem Lehrplan stehen, deren Unterricht allerdings für Schüler, die später an griechischen Universitäten studieren wollen, völlig ungenügend ist, sowie für privaten Fremdensprachenunterricht.
Gibt es Angaben über die Existenz und die Anzahl solcher speziellen Schulen für Stützkurse in den übrigen Mitgliedstaaten der Union? In welchen anderen Mitgliedstaaten der Union sind solche Privatschulen für Stützkurse derartig weit verbreitet wie in Griechenland, und in welchen dieser Ländern sind die Kosten für diese Stützkurse genau so hoch wie in Griechenland? Hat die Kommission Kenntnis davon, dass dieses Phänomen sich in Griechenland in den letzten zwanzig Jahren enorm ausgeweitet hat, was eine immense Belastung des Familienbudgets der griechischen Familien darstellt, deren Einkommen das niedrigste in der Europäischen Union ist und kaum 67 % des Gemeinschaftsdurchschnitts erreicht?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Der Kommission liegt die Eurostat-Haushaltsbudgeterhebung vor, die auch Angaben über die Ausgaben der Privathaushalte für Bildung enthält. Diese wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt. Die neuesten Erhebungsdaten beziehen sich auf 1999. Verschiedene private Ausgabenposten für Bildung sind in dieser Kategorie summiert, einschließlich der Ausgaben für das öffentliche Schulwesen, etwa Lehrbücher, sowie Ausgaben für Privatschulen und private Nachhilfe. Eine Aufschlüsselung der Daten nach Ausgaben ausschließlich für private Einrichtungen liegt allerdings nicht vor.
Wie die Daten für 1999 zeigen, machen die Ausgaben der Privathaushalte für Bildung in Griechenland 2,4 % der privaten Haushaltsausgaben aus, was dem Dreifachen des Mittelwerts der Union entspricht und höher ist als in allen anderen Mitgliedstaaten.
Während sich die Daten auf die privaten Haushaltsausgaben für Bildung insgesamt beziehen, liegen zu den Ausgaben für ausschließlich private Nachhilfe nur wenige Daten vor. So beträgt in Frankreich die Privatnachhilfe („cours particuliers“) 1,4 Milliarden EUR (0,2 % der privaten Haushaltsausgaben), in Deutschland werden die Ausgaben für die „Nachhilfe“ auf über 1 Milliarde EUR (0,1 % der privaten Haushaltsausgaben) veranschlagt. In der Union als Ganzes wird der Privatunterricht auf weniger als 0,5 der Privatausgaben veranschlagt. In Griechenland liegt diese Zahl offenbar über 2 %.
Im Interesse einer korrekten Beurteilung dieser Daten ist zu beachten, dass sie sich nicht auf die Ausgaben des privaten Bereichs als Ganzes beziehen, der beispielsweise auch die Ausgaben von Privatfirmen für allgemeine und berufliche Bildung umfasst, und auch keinen Hinweis auf den Anteil der Bildungsausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) erlauben. Die Frage der Investition in die allgemeine und berufliche Bildung hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom Januar 2003 „Wirkungsvoll in die allgemeine und berufliche Bildung investieren: eine Notwendigkeit für Europa“ (1) untersucht. Einzelheiten über die Gesamtinvestitionen in den Mitgliedstaaten aus dem staatlichen und dem privaten Bereich können dieser Mitteilung entnommen werden.
Zum Äquivalent der „Frondistiria“ in den übrigen Mitgliedstaaten liegen der Kommission keine detaillierten Informationen vor. Die Daten für Griechenland lassen sich dahingehend deuten, dass der Stellenwert der „Frondistiria“ im letzten Jahrzehnt zugenommen hat. Dabei sind auch die zunehmenden Abschlussquoten im oberen Sekundar- und Tertiärbereich zu berücksichtigen.
Die Eurostat-Daten deuten darauf hin, dass die Bildungsausgaben der Privathaushalte in Griechenland zwischen 1988 und 1999 in absoluten Zahlen sich mehr als verdoppelt haben. Anteilmäßig an den Haushaltsausgaben haben sie von 1988 bis 1999 um 50 % zugenommen (von 1,6 auf 2,4 %). Die in der griechischen Presse genannten Daten für die privaten Bildungsausgaben im Jahr 2002 lassen durchaus den Schluss zu, dass seit 1999 sogar noch ein weiterer Anstieg zu verzeichnen ist.
(1) KOM(2002) 779 endg.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/615 |
(2004/C 78 E/0649)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3626/03
von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Öffnung der Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten
Im Beitrittsvertrag mit den Beitrittsländern wurden Übergangsmaßnahmen für den Zugang von EU-Bürgern aus den neuen Mitgliedstaaten zum Arbeitsmarkt der derzeitigen Mitgliedstaaten vereinbart.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, ihren eigenen Arbeitsmarkt früher zu öffnen als vereinbart.
Dies kann zu sehr unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Mitgliedstaaten führen, was für Unternehmen Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben kann.
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass eine gewisse Koordinierung der Haltung der Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit wünschenswert ist? Beabsichtigt die Kommission, in diesem Zusammenhang eine koordinierende Funktion zu übernehmen?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Gemäß den im Beitrittsvertrag vereinbarten Übergangsregelungen findet in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung, und der Zugang zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten wird durch deren einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Strategien sowie bilaterale Abkommen, die sie gegebenenfalls mit den neuen Mitgliedstaaten geschlossen haben, geregelt. Daher kann es sein, dass Unionsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten, die in der Union arbeiten möchten, während des Übergangszeitraums eine Arbeitserlaubnis brauchen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten möchten, vorsehen. Einige Mitgliedstaaten haben signalisiert, dass sie ihre Arbeitsmärkte für die Arbeiter aus allen neuen Mitgliedstaaten ganz öffnen werden. Andere wiederum haben die Absicht, den Zugang nur beschränkt zuzulassen, wobei unterschiedliche Regelungen für jeden neuen Mitgliedstaat gelten werden. Zypern und Malta sind von dieser Übergangsregelung ausgeschlossen.
Nach Auffassung der Kommission haben die derzeitigen Mitgliedstaaten mit dieser Regelung die Möglichkeit, auf jeden neuen Mitgliedstaat weiterhin die gegenwärtig geltenden Vorschriften anzuwenden. In Bezug auf Wettbewerbsverzerrungen würde sich die Situation daher gegenüber heute nicht verschlechtern. Der Beitrittsvertrag sieht außerdem vor, dass die Kommission dem Rat vor Ablauf des zweiten Jahres nach dem Tag des Beitritts einen Bericht über die Funktionsweise dieser Übergangsmaßnahmen vorlegt.
Die Kommission glaubt, dass die Bürger der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten die Bedingungen, die die Erweiterung in diesem Bereich schafft, besser verstehen würden, wenn die jetzigen Mitgliedstaaten rechtzeitig ihre Entscheidungen über die geltenden nationalen Bestimmungen mitteilten. Die Kommission wird die Umsetzung des Beitrittsvertrags in diesem Bereich genau überwachen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/616 |
(2004/C 78 E/0650)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3627/03
von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Zugang zum Arbeitsmarkt für neue EU-Bürger und Bürger von Drittländern
Am 1. Mai 2004 wird die EU um zehn Mitgliedstaaten erweitert. Es wurden Übergangsmaßnahmen für den Zugang zum Arbeitsmarkt vereinbart. Die Mitgliedstaaten können flexibler handeln und ihren eigenen Arbeitsmarkt eher öffnen als vereinbart.
Wie der Kommission bekannt ist, haben einige Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen mit Drittländern abgeschlossen, z.B. über den Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats mit Blick auf Saisonarbeit.
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass es logisch wäre, dass die Bürger der neuen Mitgliedstaaten — ab 1. Mai 2004 — wenigstens den selben Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, wie er bestimmten Bürgern von Drittländern auf Grund bilateraler Vereinbarungen gewährt wird, u.a. im Hinblick auf Saisonarbeit?
Beabsichtigt die Kommission, eine Maßnahme mit dem Ziel vorzuschlagen, Diskriminierung zwischen (neuen) EU-Bürgern und Bürgern von Drittländern zu vermeiden?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete auf den im Beitrittsvertrag verankerten Grundsatz der „Gemeinschaftspräferenz“ in Bezug auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern hinweisen. Unbeschadet des von der Frau Abgeordneten angeführten Übergangszeitraums, räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten diesem Grundsatz zufolge „während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind.“
Daher dürfen nach dem Beitritt für Unionsbürger aus den beigetretenen Mitgliedstaaten keine ungünstigeren Regelungen gelten als für Staatsangehörige aus Drittländern. Die Kommission wird die Angelegenheit genau verfolgen und geeignete Maßnahmen treffen, wenn Fälle berichtet werden, in denen neue Unionsbürger gegenüber Bürgern aus einem Drittland benachteiligt werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/617 |
(2004/C 78 E/0651)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3631/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Konsultation wohltätiger Einrichtungen zum Vorschlag zur Erhebung von MwSt. für Postdienstleistungen
Die Kommission ist sich sicherlich dessen bewusst, dass der Vorschlag zur Erhebung von Mehrwertsteuer für Postdienstleistungen (1) schwerwiegende finanzielle Auswirkungen auf wohltätige Einrichtungen haben wird. In welcher Form hat die Kommission vor der Veröffentlichung ihres Vorschlags im Mai 2003 wohltätige Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen aus Irland, zu den Auswirkungen dieser Maßnahme konsultiert? In welcher Form wurde das Ergebnis etwaiger solcher Konsultationen im endgültigen Vorschlag der Kommission berücksichtigt?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Die Kommission hat ein langes Konsultationsverfahren durchgeführt, bevor sie ihren Vorschlag betreffend Postdienstleistungen einbrachte. Die Kommission möchte dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sowohl gemeinnützige Einrichtungen als auch andere Kunden von Direktwerbung konsultiert wurden. Irische gemeinnützige Einrichtungen waren an diesem Verfahren beteiligt. Bereits Mitte 2000 erörterten Kommissionsbedienstete die Auswirkungen, die die Einführung von Mehrwertsteuern auf den Postsektor haben würde, sowohl mit dem Europäischen Mehrwertsteuerkomitee der gemeinnützigen Einrichtungen (in der die Irische Krebsgesellschaft Mitglied ist) als auch mit vielen Gruppen und Einrichtungen, die die Postkunden vertreten. Aufgrund dieser Konsultation hat die Kommission die fakultative Anwendung eines ermäßigten Satzes vorgesehen (Irland könnte ihn auf 5 % festsetzen) und den Anwendungsbereich dieser Option erweitert, um Direktwerbung einzubeziehen, was für wohltätige Einrichtungen von Bedeutung ist. Die den Mitgliedstaaten gewährte Möglichkeit, einen ermäßigten Satz anzuwenden, zusammen mit den Einsparungen, die aus der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer für öffentliche Postbetreiber resultieren, würde jegliche Erhöhung von Postgebühren weitgehend ausgleichen.
(1) KOM(2003) 234.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/617 |
(2004/C 78 E/0652)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3632/03
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Erklärungen des Beraters von Kommissionspräsident Romano Prodi, André Sapir, zur Kohäsions-politik der Union
André Sapir, Berater von Kommissionspräsident Romano Prodi, äußerte kürzlich in Barcelona die anscheinend in Spanien, Italien, Portugal, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Irland und Deutschland verbreitete Auffassung, die Kohäsion sei nützlich gewesen, aber jetzt sei Wachstum das Ziel; er behauptete sogar, wenn es eine Kohäsionspolitik gebe, müsse sie sich auf die Staaten als solche konzentrieren und nicht auf die Regionen mit dem geringsten Pro-Kopf-Einkommen.
Welche Tragweite und Bedeutung haben diese Erklärungen von jemandem, der als Berater von Präsident Prodi auftritt und es wagt, den Gedanken, dass die Regionen bevorzugte Ansprechpartner für die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik sind, als politischen Standpunkt abzuqualifizieren? Wer gibt diesem Berater Präsident Prodis das Recht, in dieser Eigenschaft zu erklären, der Vorschlag, die Vorhaben auf die Staaten und auf das Wachstum der reichsten und am stärksten industrialisierten Gebiete der Union zu konzentrieren — wobei er sogar Gebiete ausgrenzt, die ein hohes Entwicklungspotenzial aufweisen, wenn erst einmal die durch nachteilige politische Vorgehensweisen ihrer Staaten und der Union entstandenen strukturellen Klüfte überwunden sind —, sei eine wirtschaftliche und keine politische Überlegung?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Die Frage des Herrn Abgeordneten betrifft Äußerungen von André Sapir in einem Interview, das von der Zeitung El País Anfang November 2003 veröffentlicht wurde. Dieses Interview wurde anlässlich eines Seminars an der IESE Business School getätigt, bei dem Herr Sapir den Bericht einer unabhängigen Studiengruppe präsentierte, die auf Initiative von Präsident Prodi eingerichtet worden war und unter der Leitung von Herr Sapir stand. Die Äußerungen von Herrn Sapir bezogen sich auf die Ansichten, die in diesem Bericht dargelegt wurden, und waren nicht dazu gedacht, die Auffassung von Präsident Prodi oder der Kommission wiederzugeben. Auf dem Deckblatt des Sapir-Berichts ist daher auch ausdrücklich Folgendes festgehalten: „Dieser Bericht gibt lediglich die Meinung der unabhängigen Gruppe wieder, die nicht unbedingt mit der Auffassung der Europäischen Kommission übereinstimmt“.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/618 |
(2004/C 78 E/0653)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3645/03
von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) und Pedro Marset Campos (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Abkommen Europäische Union — Marokko
Am 24. Oktober 2003 hat ein Beamter der Kommission auf einer Konferenz in Almería eingeräumt, dass die für die europäischen Märkte bestimmten Obst- und Gemüseausfuhren Marokkos mehrfach die im Assoziationsabkommen festgelegten Höchstgrenzen überschritten haben. Er räumte insbesondere ein, dass das Volumen der von Marokko nach Europa ausgeführten Tomaten und Zucchini über den zulässigen Kontingenten lag. Pressemeldungen zufolge soll er erklärt haben, dass das neue Kontingent für Zucchini, das mit Marokko ausgehandelt wurde, kein Novum sei und auch keine Gefahr für die Erzeuger in Südostspanien darstelle, da Marokko die betreffenden Mengen schon vorher illegal eingeführt habe, weshalb die Auswirkungen auf den Markt unbemerkt bleiben würden.
Weshalb ist die Kommission, wenn ihr die Überschreitung der Einfuhrkontingente bekannt war, nicht tätig geworden? Wie wird sie nach der Erneuerung des Assoziationsabkommens EU- Marokko die Einhaltung der Kontingente überwachen? Welche Maßnahmen beabsichtigt sie bei einer Überschreitung der Kontingente zu treffen?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/618 |
(2004/C 78 E/0654)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3646/03
von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) und Pedro Marset Campos (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Abkommen Europäische Union — Marokko
Der Rat „Landwirtschaft“ wies auf seinen Tagungen vom März und Dezember 1997 darauf hin, dass bei der Festlegung der Position der Gemeinschaft bei Verhandlungen mit Drittländern den Besonderheiten des Agrarmarktes und den Auswirkungen der in Aussicht genommenen Zugeständnisse auf diesen Markt sowie der Notwendigkeit, in dieser Hinsicht eine kohärente Gesamtstrategie zu entwickeln, Rechnung getragen werden müsse. Er fordert die Kommission auf, eine regelmäßige Prüfung der Lage des Handels mit Agrarerzeugnissen und insbesondere der Auswirkungen der Präferenzregelung für die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft vorzunehmen. Er betonte ferner, dass es notwendig sei, über eine Untersuchung der Auswirkungen der etwaigen Zugeständnisse, die Drittländern oder Gruppen von Drittländern gewährt werden sollen, sowie der etwaigen Vorteile, die sich für die Europäische Union daraus ergeben können, zu verfügen, bevor Verhandlungsleitlinien oder autonome Maßnahmen festgelegt werden, die Zugeständnisse bei Agrarerzeugnissen beinhalten.
Hat die Kommission die vom Rat geforderten Folgenabschätzungen im Hinblick auf die Festlegung der Position der Gemeinschaft bei den Verhandlungen mit Marokko vorgenommen? Kann die Kommission sie übermitteln? Wie sieht der Zeitplan der Kommission für die Vorlage der vom Rat geforderten regelmäßigen Prüfung der Auswirkungen des Assoziationsabkommens mit Marokko aus?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Patten im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3645/03 und E-3646/03
(30. Januar 2004)
Im Rahmen des neuen Abkommens mit Marokko über die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurden die Kontingente aufgrund der traditionellen Handelsströme festgelegt. Marokko hat das im Assoziationsabkommen festgelegte Kontingent für die Ausfuhr von Zucchini überschritten. Das hat jedoch zu keinen Störungen des Binnenmarkts geführt und weder die Wirtschaftsbeteiligten noch irgendein Land haben Klagen vorgebracht. Darüber hinaus wurden die einschlägigen Daten regelmäßig dem Verwaltungsausschuss für Obst und Gemüse vorgelegt. Daher hielt es die Kommission nicht für nötig, Maßnahmen zu ergreifen, zumal weder Betrug vorlag noch andere Bedenken herrschten und das Überschreiten der Einfuhrkontingente die Konsequenz einer steigenden Nachfrage nach Zucchini in der Gemeinschaft ist.
1997 wurde eine Auswirkungsstudie durchgeführt. Im Jahr 2002 ersuchte der Rat die Kommission förmlich, eine weitere Studie über die Auswirkungen der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Mittelmeerraum für die bilateralen Agrarverhandlungen zu erstellen. Ein Hinweis auf diese Studie findet sich in den Schlussfolgerungen der Europa-Mittelmeer-Tagung der Außenminister, die vom 2.-3. Dezember 2003 in Neapel stattfand. Diese Studie wurde unlängst fertig gestellt und ist unter www.femise.org abrufbar.
Der Kommission ist voll und ganz bewusst, welche besonderen Empfindlichkeiten es im Zusammenhang mit den Waren aus dem Mittelmeerraum gibt. Aus diesem Grund unterrichtet sie die beteiligten Akteure in regelmäßigen Abständen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verwaltungs- und Beratungsausschüssen und über die einzelnen Ratsarbeitsgruppen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/619 |
(2004/C 78 E/0655)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3647/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Verzögerung bei der Vertiefung und Verbreiterung der Maas nördlich von Maastricht aufgrund von Einsprüchen gegen einen Kiesabbau nach freihändiger Vergabe
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass der niederländische Beschluss, nach den wiederholten Überschwemmungen im Maas-Gebiet an der niederländisch-belgischen Grenze nördlich von Maastricht nicht länger zu dem traditionellen Mittel der Erhöhung der Deiche zu greifen, sondern das Flussbett und die nähere Umgebung zu vertiefen und zu verbreitern, Perspektiven für eine nachhaltigere Naturschutzpolitik bietet? |
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2. |
Kann die Kommission bestätigen, dass die Durchführung dieses 450 Mio. EUR teuren sogenannten Grensmaas-Projekts verzögert wird, da sie eine öffentliche Ausschreibung wünscht, die Niederlande aber von einer freihändigen Vergabe ausgehen, wobei der Abbau von 50 Mio. t Kies einen Teil der Mitfinanzierung durch Leistung gegen Leistung regionaler Privatunternehmen ausmacht? |
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3. |
Richten sich die Einwände der Kommission gegen die in die Übereinkunft aufgenommene Genehmigung eines kommerziellen Kiesabbaus durch Unternehmen, die schon früher in dieser Gegend landschaftszerstörende tiefe Gruben mit stillstehenden Gewässern zwecks Kiesabbau an den Ufern anlegen durften, oder geht es hier darum, dass die Durchführung umfangreicher öffentlicher Arbeiten nicht mit einer öffentlich-privaten Zusammenarbeit verknüpft werden darf? |
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4. |
Wird der von der Kommission vertretene Ansatz zu höheren Kosten für die niederländische Regierung oder zur vorgeschriebenen Beteiligung auch anderer Kiesabbauunternehmen als den in diesem Gebiet bereits tätigen führen? |
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5. |
Wer trägt die Kosten großflächiger Schäden durch etwaige Überschwemmungen von Wohnungen, Betrieben, öffentlichen Plätzen und landwirtschaftlichen Böden während der Zeit, in der durch das Eingreifen der Kommission die Arbeiten verzögert werden? |
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6. |
Wie fördert die Kommission, dass die Arbeiten schnell, zu den geringstmöglichen Kosten und in einer für die Umgebung verantwortungsbewussten Weise durchgeführt werden können? |
Quelle: TV-journaal auf Nederland 1 vom 26. November 2003, 20 Uhr.
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
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1. |
Die Kommission ist über das Grensmaas-Projekt unterrichtet, das der ökologischen Entwicklung, dem Kiesabbau und dem Hochwasserschutz dienen soll. Ihr ist auch bekannt, dass das Projekt u.a. Baggerarbeiten im Flussbett der Maas vorsieht. |
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2. |
Aufgrund zahlreicher Beschwerden hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren zum Grensmaas-Projekt eingeleitet und der niederländischen Regierung am 2. Mai 2003 ein Mahnschreiben übermittelt. In diesem Mahnschreiben legt die Kommission ihre Auffassung dar, dass das Verhältnis zwischen den niederländischen Behörden und den Unternehmen, die im Rahmen des Grensmaas-Projekts Arbeiten durchführen werden, die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Sinne der geltenden EU-Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen bedingt. Diese Aufträge sollten daher in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften vergeben werden. Der Kommission liegen keinerlei Angaben vor, die darauf schließen lassen, dass sich das Grensmaas-Projekt wegen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens verzögert hat. Nach den vorliegenden Informationen hat es vielmehr den Anschein, dass das Projekt bis zum Jahr 2022 abgeschlossen werden soll und die zuständigen Behörden nicht planen, vor 2005 mit seiner Durchführung zu beginnen. Ein Ausschreibungsverfahren gemäß den EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe dauert gewöhnlich nicht länger als sechs Monate. |
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3. |
Wie in Punkt 2 dargelegt, geht es der Kommission um die Vergabemodalitäten für die fraglichen Arbeiten. In dem erwähnten Mahnschreiben vertritt sie den Standpunkt, dass das Grensmaas-Projekt öffentliche Bauaufträge erfordert, die in Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen vergeben werden sollten. Darüber hinaus weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass die Aufträge, selbst wenn sie als Konzession konzipiert sein sollten, in Einklang mit dem europäischen Recht an die privaten Partner vergeben werden sollten, d.h. in voller Übereinstimmung mit den im EG-Vertrag verankerten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Gleichbehandlung, wonach jede Vergabestelle verpflichtet ist, Ausschreibungsverfahren in transparenter Weise, durch Gewährleistung ausreichender Publizität, durchzuführen. |
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4. |
Die Kommission verfügt über keinerlei spezifische Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage. Der Zweck von Ausschreibungsverfahren besteht jedoch darin sicherzustellen, dass öffentliche Aufträge an den günstigsten Bieter vergeben werden, d.h. einen wirtschaftlicheren Einsatz öffentlicher Mittel gewährleisten — und nicht das Gegenteil. |
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5. |
In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Antwort zu Punkt 2. Ferner betont sie, dass, selbst wenn es aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens zu einer Verzögerung käme, diese nicht der Kommission anzulasten wäre. Artikel 226 des EG-Vertrags sieht derartige Verfahren für den Fall vor, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen hat; demnach trägt der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen seines Verstoßes. |
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6. |
Seit Übermittlung des Mahnschreibens ist die Kommission bereits zweimal mit Vertretern der niederländischen Behörden zusammengetroffen, um eine mit den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe vereinbare Lösung zu finden und der Bedeutung des Projekts in gebührender Weise Rechnung zu tragen. In naher Zukunft sollen weitere Kontakte stattfinden. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/620 |
(2004/C 78 E/0656)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3648/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Forderungen des internationalen Güterverkehrs auf der Schiene nach Ersetzung der nationalen Zugsicherungssysteme durch den europäischen Standard ECTS
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass ihre Bemühungen um Zunahme der international im Güterverkehr auf der Schiene operierenden Unternehmen von der Annahme ausgehen, dass das neue Zugsicherungssystem ECTS allgemein zumindest auf den grenzüberschreitenden Strecken und auf den zuerst für diesen Verkehr zur Verfügung zu stellenden internationalen Korridoren durch EU-Mitgliedstaaten zum Einsatz kommt? |
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2. |
Wie beurteilt die Kommission die Aussage des Direktors des privaten Bahnunternehmens „Shortlines“ in der niederländischen Zeitung „Rotterdams Dagblad“ vom 21. November 2003, der einen energischen Schutz des Fortbestandes der alten Sicherungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten, etwa ATB in den Niederlanden, Memor in Belgien und Indusi in Deutschland, befürchtet und für „ein Notszenario“ für den Fall eintritt, dass die Geräte zur gegenseitigen Abstimmung der Sicherungssysteme nicht rechtzeitig fertiggestellt werden und zur Verfügung stehen? |
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3. |
Welche zusätzlichen Kosten entstehen je Mitgliedstaat, wenn bereits vor Ende der Lebensdauer oder völliger Abschreibung der bestehenden Sicherungssysteme auf ECTS umgeschaltet wird? |
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4. |
Werden die Mitgliedstaaten als Schienenetzverwalter die Kosten dieser Investitionen tragen? In welchen Fällen gehen diese Kosten oder ein Teil davon auf Rechnung beteiligter Unternehmen oder werden sie von den transeuropäischen Netzen getragen? |
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5. |
Berücksichtigt die Kommission, dass die Erneuerung nicht innerhalb der von ihr vorgesehenen Frist durchgeführt werden und die Verfügbarkeit eines einheitlichen Sicherungssystems offensichtlich eine langfristige Angelegenheit werden könnte? Welche Konsequenzen wird dies haben? Wie wird sich die Kommission dieser Realität stellen? |
Quelle: die niederländische Zeitung „Rotterdams Dagblad“ vom 21.11.2003.
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die Bemühungen der Kommission zur Neubelebung des Eisenbahngüterverkehrs in Europa beschränken sich nicht nur auf die Harmonisierung der Systeme zur Zugsteuerung und Zugsicherung, sondern beziehen sich auch auf Sicherheitsaspekte und die gesamten Rechtsvorschriften für die Eisenbahn.
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1. |
Die Sicherheit des derzeitigen Schienennetzes wird durch Signalanlagen gewährleistet, von denen einige erst in jüngster Zeit installiert worden sind. Natürlich ist es unrealistisch, diese Anlagen von einem Tag auf den anderen austauschen zu wollen. Andererseits ist es nicht erforderlich, das europäische Zugbeeinflussungssystem ETCS (European Train Control System) im gesamten Netz oder auf der gesamten Länge eines Korridors zu installieren, damit die Züge ohne Zwischenhalt durchfahren können. Das ETCS ist nämlich so ausgelegt, dass es dank intelligenter Schnittstellen parallel zu anderen Systemen arbeiten kann. Außerdem ist die ETCS-Technologie verfügbar und wird derzeit im Rahmen verschiedener Projekte installiert. |
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2. |
Um die nötigen Kosten für die Ausrüstung des gesamten Netzes und aller Fahrzeuge einschätzen zu können, muss eine Strategie für den Übergang entwickelt werden. An dieser Strategie wird derzeit auf der Grundlage der nationalen Umsetzungspläne gearbeitet, die die Mitgliedstaaten auf Grund der Entscheidung der Kommission 2002/731/EG vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (1) notifiziert haben. In einer für 2004 vorgesehenen Mitteilung wird die Kommission einen umfassenden europäischen Umsetzungsplan für das europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem ERTMS (European Rail Traffic Management System) (ETCS und das globale System für den Mobilfunk/Eisenbahn GSM-R (Global System for Mobile communication/Rail) skizzieren und Lösungen für die Finanzierung seiner Einführung vorschlagen. |
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3. |
Zur Finanzierung der Bereitstellung dieses Systems muss jeder einzelne Marktbeteiligte beitragen. Hier gibt es keine Standardlösung: jedes einzelne Projekt wird einen eigenen Finanzierungsrahmen haben, der sich aus der Größe des Projekts, der Art des Projekts (Gleisanlagen oder Fahrzeuge, neue oder erneuerte Fahrzeuge usw.) und — da ETCS nicht autonom, sondern im Zusammenwirken mit ortsfesten signaltechnischen Anlagen (Verschlüsse, Weichen, Gleisstromkreise usw.) und fahrzeugseitigen Systemen (Führerstand, Bremssystem, Weg- und Geschwindigkeitsmessung usw.) arbeitet — insbesondere aus dem Zustand des aufnehmenden Systems ergibt. Eine Kofinanzierung aus dem TEN-Haushalt ist möglich und bei bestimmten Projekten bereits erfolgt. |
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4. |
Die Systeme zur Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung haben je nach Technologie eine Lebensdauer zwischen 10 und 30 Jahren. Die Modernisierung derartiger Systeme bei einem dermaßen ausgedehnten und verzweigten Netz wie dem der Gemeinschaft kann nur ein kontinuierlicher Prozess sein, in dessen Verlauf verschiedene Generationen von Systemen nebeneinander bestehen. Dieses Nebeneinander unterschiedlicher Systeme wird jedoch der Interoperabilität des Netzes nicht entgegenstehen und nicht verhindern, dass die Züge die Grenzen ohne Zwischenhalt passieren können. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/622 |
(2004/C 78 E/0657)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3650/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Aussterben des iberischen Luchses in der Naturlandschaft Sierra Morena in Andalusien infolge des Baus eines großen Stausees und mangelnder Ersatzflächen
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass die Zahl der iberischen Luchse, dieser scheuen katzenartigen Raubtiere, die in der Naturlandschaft Sierra Morena im Norden der spanischen Region Andalusien, im Naturschutzgebiet Doñana am Unterlauf des Guadalquivir und in Portugal leben, von 1100 Exemplaren im Jahr 1989 auf 200 gegenwärtig gefallen ist? |
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2. |
Geht die Kommission davon aus, dass die Versuche, den iberischen Luchs zu erhalten, definitiv gescheitert sind, sodass diese Tierart in den nächsten Jahren ganz aus der Natur verschwinden dürfte und Exemplare höchstens noch in zoologischen Gärten überleben können? |
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3. |
Ist der Kommission bekannt, dass mit der Fertigstellung des Staudamms Breña-II im Jahre 2008 der existierende Stausee im Verlauf des Flusses Guadatio in der Sierra Morena durch einen neuen Stausee mit einem 80 m höheren Wasserspiegel ersetzt wird, der acht mal mehr Wasser fasst und um viele Kilometer länger ist? |
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4. |
Welche Überlebenschancen haben die iberischen Luchse in der als Natura-2000-Gebiet ausgewiesenen Sierra Morena, wenn 2 000 ha ihres Lebensraums im Wasser verschwinden und der Rest in zwei Teile getrennt wird? |
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5. |
Ist der Kommission bekannt, dass die inzwischen enteigneten angrenzenden Gelände, die als natürlicher Ersatz für die verlorenen Gebiete dienen sollten, laut Weltnaturfonds, der sich schon früher mit Unterstützung der Kommission bemühte, den Luchsen in diesem Gebiet das Überleben zu sichern, als Lebensraum für die Luchse völlig ungeeignet sind? |
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6. |
Hält die Kommission unter diesen Umständen eine etwaige Mitfinanzierung des 150 Mio. EUR teuren neuen Stausees durch die EU, wie sie von dem Mitgliedstaat Spanien beantragt wurde, mit ihrer Naturschutzpolitik für vereinbar? |
Quelle: „Rotterdams Dagblad“ vom 20. November 2003.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Der Herr Abgeordnete äußert in seiner Anfrage Bedenken hinsichtlich der Situation des iberischen Luchses in der Sierra Morena (Andalusien).
Im Oktober 2002 organisierten das spanische Umweltministerium und die regionale Regierung von Andalusien mit Unterstützung der World Conservation Union (IUCN), des Europarats, des World Wildlife Fund (Weltfonds für Naturschutz, WWF) und anderer Partner eine internationale Tagung, auf der über den gegenwärtigen Erhaltungszustand des iberischen Luchses gesprochen wurde. Diese Tagung führte unter anderem dazu, dass ein neues Verzeichnis der Luchsbestände erstellt wurde. Diesem Verzeichnis zufolge gibt es derzeit drei Hauptstandorte für Luchspopulationen wovon zwei Zuchtpopulationen sind, die im Nationpark Doñana und in Andujar-Cardeña (Sierra Morena, Andalusien) vorkommen.
Das spanische Umweltministerium hat eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe für den iberischen Luchs eingesetzt.
Diese Gruppe befasst sich mit der spanischen Population (200-300 Einzeltiere), die in vier Untergruppen aufgeteilt wird:
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Gata-Granadilla Sierra (Cáceres-Salamanca). |
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— |
Montes de Toledo (Toledo-Ciudad Real-Cáceres). |
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Sierra Morena („Sierra Morena Central de Cordoba“, „Ciudad Real und Jaén“ sowie „Sierras del Relumbrar-Guadalmena in Ciudad Real und Albacete“). |
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Doñana und Umgebung (Sevilla, Huelva). |
Die Kommission unterstützt im Rahmen des Programms LIFE-Natur die Bemühungen der spanischen Behörden zur Verbesserung des Erhaltungszustands bestimmter Arten. Im vergangenen Jahrzehnt wurden sowohl in Spanien als auch in Portugal zahlreiche LIFE-Projekte durchgeführt, deren Gegenstand der iberische Luchs war. Diese Projekte umfassten die Erstellung grundlegender Verzeichnisse und die ökologische und biologische Erforschung der Art, aber auch Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung von Lebensräumen, einschließlich Korridoren, und die Wiederansiedlung von Kaninchen in potenziellen Luchsgebieten; diese Art ist das wichtigste Beutetier der Luchse. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Populationskontrolle und -überwachung in Verbreitungsgebieten des Luchses.
Nach Abschluss eines entsprechenden Abkommens mit Portugal läuft in Spanien derzeit ein Programm zur Aufzucht in Gefangenschaft. Eine Finanzierung durch die Gemeinschaft wurde für dieses Programm nicht beantragt; einige eher marginale Aspekte des Programms werden jedoch im Rahmen der oben angeführten LIFE-Projekte berücksichtigt.
Der Staudamm „Breña II“ soll am Fluss Guadiato in der Nähe des Guadalquivir gebaut werden. Der Damm wird sich 120 Meter vom bereits bestehenden Staudamm „La Breña I“ befinden. Ein Teil des Stausees „La Breña I“ liegt innerhalb des Natura 2000-Standorts „Sierra De Hornachuelos“. Durch „La Breña II“ wird das „La Breña I“-Gebiet vollständig überschwemmt. Der neue Stausee wird 626 Hektar des Natura 2000-Standorts, d.h. 1,05 % seiner Oberfläche, umfassen. Dieser Stausee befindet sich nicht in der Sierra Morena.
Den verfügbaren Informationen zufolge hat Spanien zum Schutz des iberischen Luchses eine Gesamtfläche von 2 615 102 Hektar als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen. Die regionale Regierung von Andalusien hat 1 356 845 Hektar vorgeschlagen (36 Standorte).
Der Plan für Ausgleichsmaßnahmen wurde in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe für den iberischen Luchs, der Forschungsstation Doñana und der Universität Córdoba ausgearbeitet und vom regionalen Umweltministerium Andalusiens sowie dem spanischen Umweltministerium befürwortet.
Das Amt des für die Gewässer- und Küstenpolitik zuständigen Staatssekretärs hat die Kommission im Namen des Umweltministeriums wegen des Mangels an Alternativlösungen und aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich Gründen sozialer oder wirtschaftlicher Art, um Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 6.4 der Habitat-Richtlinie (1) ersucht. Die Kommission dürfte ihre Stellungnahme zu diesem Projekt in Kürze abgeben.
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/623 |
(2004/C 78 E/0658)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3651/03
von Cees Bremmer (PPE-DE) und Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Schlechte Arbeitsbedingungen für Au-pair-Kräfte in den Niederlanden
Sind der Kommission die schlechten Arbeitsbedingungen von 70 % der Au-pair-Kräfte in den Niederlanden bekannt, die zu viel und zu schwer im Haushalt arbeiten und mehr als die erlaubten 30 Stunden pro Woche auf Kinder aufpassen müssen, wie aus einem noch unveröffentlichten Bericht des niederländischen Justizministeriums, der in Kürze erscheinen soll, hervorgeht (vgl. Artikel im „De Volkskrant“ vom 25.11.2003)?
Ist der Kommission ferner bekannt, dass der Wildwuchs bei den Internet-Vermittlungsbüros, das Fehlen eines Gütezeichens für diese Büros, die langen Visaverfahren und die hohen Kosten, aufgrund deren viele Au-pair-Kräfte illegal beschäftigt werden, dazu führen, dass die Rechte dieser Au-pair-Kräfte nicht hinreichend respektiert werden?
Ist der Kommission klar, dass dies im Widerspruch zu ihrer eigenen Empfehlung an die Mitgliedstaaten steht, das Europäische Übereinkommen des Europarats vom 24. November 1969 über Au-pair-Beschäftigte, worin u.a. die Regeln im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen und die Schaffung einzelstaatlicher Beratungs- und Informationsstrukturen festgelegt werden, sobald wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren?
Kann die Kommission prüfen, inwieweit Ausbeutung von Au-pair-Kräften auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anzutreffen ist?
Wie gedenkt die Kommission, u.a. angesichts der für die Au-pair-Kräfte zunehmenden Unsicherheit im Hinblick auf ihre Rechte — von ihrer eigenen Verantwortung ganz abgesehen — sowie vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Kommission, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im sozialen Bereich zu fördern (Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 140 EG-Vertrag), gegen ein solches Verhalten vorzugehen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(23. Januar 2004)
Es gibt keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Au-Pair-Kräfte. Sofern diese Kräfte entsprechend der Definition in dem Land, in dem sie arbeiten, als Arbeitnehmer gelten, fallen sie generell unter die gültigen Richtlinien zum Arbeitsrecht.
Die Kommission hat den Mitgliedstaaten in der Empfehlung 85/64/EWG vom 20. Dezember 1984 (1) geraten, das Europäische Abkommen des Europarats vom 24. November 1969 über die Au-Pair-Beschäftigung zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Informationen, die der Kommission über die Situation von Au-Pair-Kräften vorliegen, machen es bisher nicht erforderlich, spezielle Maßnahmen zu treffen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/624 |
(2004/C 78 E/0659)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3660/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Schlechte Gesundheitssituation der Kinder in Tschetschenien
Hasan Gadayev, Leiter des Ressorts „Mutterschaft und Kindergesundheit“ der pro-russischen Verwaltung in Tschetschenien hat erklärt, dass in Tschetschenien über 80 % der Kinder Gesundheitsprobleme haben. Diese Information wurde im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung veröffentlicht, die auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation durchgeführt wurde und bei der 320 000 Kinder in Tschetschenien einer ärztlichen Routineuntersuchung unterzogen wurden. Nach Aussagen von Gadayev haben die Kinder meist Probleme neurologischer oder psychologischer Art, viele Kinder leiden aber auch an Anämie sowie an endokrinologischen und gastro-intestinalen Erkrankungen. 40 % der Kinder haben Seh- und Hörprobleme, 70 % Tuberkulose. Zu den vielen Faktoren, die sich negativ auf die Gesundheit der Kinder auswirken, rechnet Gadayev vor allem auch die Unterbrechung der Schulzeit, die Überbelegung von Klassen und das Fehlen warmer Mahlzeiten und körperlicher Bewegung. Abschließend erklärte er, die Folgen des Krieges würden die Gesundheit der Kinder leider viele Jahre lang erheblich beeinträchtigen. Dennoch haben es weder das für humanitäre Hilfe zuständige Kommissionsmitglied noch der Kommissionspräsident, die beide über diese katastrophale Situation voll informiert waren, für nötig befunden, nach Tschetschenien zu reisen, um das Ausmaß der Notlage genau festzustellen und etwaige Hilfsmaßnahmen zu prüfen.
Hat der Kommissionspräsident oder ein Mitglied der Kommission die Absicht, noch vor Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission nach Tschetschenien zu reisen und alle erforderlichen Informationen im Hinblick auf eine außerordentliche Initiative der Union einzuholen, durch die konkret auf die sich dort abspielende humanitäre Tragödie reagiert werden kann? Welche Maßnahmen will die Kommission ergreifen, um den tschetschenischen Kindern, die sich in einer so katastrophalen körperlichen Verfassung befinden, praktisch zu helfen? Will die Kommission den Mitgliedstaaten die Verabschiedung einer gemeinsamen Aktion mit dem Ziel einer humanitären Sondermaßnahme nahe legen, in deren Rahmen Tausende tschetschenischer Kinder, die eine Spezialbehandlung brauchen, in die Krankenhäuser der EU-Mitgliedstaaten aufgenommen werden könnten?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Der Kommission ist die humanitäre Lage im Nordkaukasus bekannt, und sie ist darüber besorgt. Die Auswirkungen des fortwährenden Konfliktes in Tschetschenien auf einfache Bürger — und insbesondere Kinder — sind überaus besorgniserregend.
Die Kommission ist — über das Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) — mit seit 1999 gebundenen 110 Mio. EUR der größte Geber humanitärer Hilfe im Nordkaukasus. Erhebliche Mittel sind schon bereitgestellt worden, sowohl zur Verbesserung der schlechten Infrastruktur im Gesundheitswesen in Tschetschenien als auch zur Versorgung mit sauberem Trinkwasser und zur Verbesserung der sanitären Bedingungen für die örtliche Bevölkerung. Spezielle Gesundheitsprogramme für Kinder laufen an vier Standorten in Grosny. Sie werden fortgesetzt und sollen demnächst auf sechs Standorte ausgedehnt werden. Gewiss hofft man, dass diese Bemühungen mit der Zeit zur Verbesserung des sehr schlechten Gesundheitszustands der Zivilbevölkerung beitragen werden, aber so lange die Bevölkerung weiterhin unter so schlechten Bedingungen lebt, wird die Auswirkung dieser Programme auf die allgemeine Gesundheitslage begrenzt sein.
Die Kommission merkt an, dass das für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständige Kommissionsmitglied den Nordkaukasus im Jahre 2000 besucht hat. Sie bedauert, dass — aufgrund schwieriger Sicherheitsbedingungen in diesem Gebiet — mehr hochrangige Besuche bisher nicht möglich waren. Sie nutzt die Gelegenheit, um zu betonen, dass ECHO sich bemüht, regelmäßige Missionen in Tschetschenien durchzuführen, um die Bedürfnisse der dortigen Bevölkerung im Einzelnen und auf Expertenebene zu bewerten und festzustellen, wie es am Besten zur Verbesserung der humanitären Lage, insbesondere im Hinblick auf Kinder, beitragen kann. Das Ausmaß der in Tschetschenien durchgeführten Programme und die Regelmäßigkeit der Besuche hängen jedoch stark von den Sicherheitsbedingungen in der Region ab.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/625 |
(2004/C 78 E/0660)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3671/03
von Joost Lagendijk (Verts/ALE) und Arie Oostlander (PPE-DE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Ausweitung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
Die Türkei wurde vor Kurzem von Terroranschlägen getroffen, und zwar am 15. November auf zwei Synagogen und am 20. November 2003 auf das britische Konsulat und die HSBC-Bank in Istanbul.
Sieht die Kommission zusätzliche Möglichkeiten, um die Zusammenarbeit mit der Türkei auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung auszuweiten, da diese Anschläge den Reformprozess in der Türkei beeinträchtigen können?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Kommission leistet bereits in einer Reihe von den Vereinten Nationen als für die Bekämpfung des Terrorismus wesentlich erachteten Bereichen Hilfe, insbesondere in Form von Kapazitätenaufbau bei Polizei, Grenzkontroll-, Zoll- und Einwanderungsstellen. Die Zusammenarbeit mit der Türkei bei der Bekämpfung des Terrorismus soll zudem durch ein Partnerschaftsprojekt ausgebaut werden, das Anfang 2004 eingeleitet wird, um die Ermittlungsbehörde für Wirtschaftskriminalität zu stärken. Diese Behörde hat Verwaltungs-, Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen hinsichtlich der Ermittlung verdächtiger Transaktionen im Zusammenhang mit der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.
Im Rahmen der Partnerschaft werden die gegenwärtigen türkischen Rechtsvorschriften zur Geldwäsche sowie zur Beschlagnahmung und Einziehung von Einnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Terrorismus sowie Entwürfe von Vorschlägen für Verbesserungen geprüft, die Zusammenarbeit zwischen allen an der Bekämpfung der Geldwäsche beteiligten Stellen ausgebaut und Personal ausgebildet.
Ein weiteres Partnerschaftsprojekt mit der türkischen Polizei mit der Bezeichnung „Stärkung der Bekämpfung der Geldwäsche, der Finanzquellen der Kriminalität und der Finanzierung des Terrorismus“ soll Ende 2004 eingeleitet werden. Mit diesem Partnerschaftsprojekt sollen jegliche rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten beim Einfrieren und Konfiszieren des Vermögens von Terroristen beseitigt, die türkischen Behörden dabei unterstützt werden, den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Terrorismus größtmögliche Hilfe zu leisten, und gewährleistet werden, dass Einrichtungen, insbesondere gemeinnützige Organisationen, nicht zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden können.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/626 |
(2004/C 78 E/0661)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3672/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Situation im Unternehmen Sorefame
Das seit 1943 in Portugal bestehende Unternehmen Sorefame produziert und montiert Großausrüstungen, insbesondere rollendes Material von hoher Qualität unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Fähigkeit und Technologie.
Derzeit gehört Sorefame zum Bombardier-Konzern und beschäftigt unmittelbar ungefähr 550 Arbeitnehmer sowie indirekt über 1000 Arbeitnehmer in Zulieferbetrieben.
Sorefame befindet sich jedoch in einer schwierigen Lage, obwohl es über Führungskräfte und Facharbeiter verfügt, die ihm ermöglichen, Schienenfahrzeuge nicht nur herzustellen, sondern diese Ausrüstungen, die einen enormen wirtschaftlichen und technologischen Wert darstellen und ihm eine anerkannte Qualität und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten, auch zu entwickeln und zu planen.
Es fehlt an Aufträgen, und die Bombardier-Gruppe erklärt, sie befinde sich in einer Phase weltweiter Umstrukturierung, wobei sie offen lässt, ob die Fabrik der Sorefame in Amadora, Portugal, geschlossen wird, falls sich die Auftragslage nicht verbessert.
Es gibt jedoch in Portugal einige Vorhaben, die, sofern sie verwirklicht werden, das Problem lösen können, insbesondere den strategischen Plan zur Erweiterung des Fahrzeugparks der Metros von Lissabon und Porto, die Vorortbahnen von Porto und andere.
Unter Hinweis auf die Geschehnisse in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bitte ich die Kommission um folgende Angaben:
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1. |
Welche Maßnahmen gedenkt sie zu treffen, um in Anbetracht des Beitrags von Sorefame/Bombardier zur Beschäftigung und regionalen Entwicklung den normalen Betriebsablauf dieses Unternehmens in Portugal zu unterstützen? |
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2. |
Ist in Anbetracht der Tatsache, dass Portugal derzeit den höchsten Anstieg der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union aufweist, vorgesehen, dass die Kommission die Erteilung portugiesischer Aufträge an dieses Unternehmen unterstützt, um die kurzfristige Stilllegung der Montagekette zu vermeiden, die die zugehörigen Arbeitnehmer um ihre Beschäftigung brächte? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass die Durchführung geeigneter Maßnahmen zugunsten in der Krise befindlicher Sektoren ausschließlich in die Zuständigkeit der portugiesischen Behörden fällt. Die portugiesischen Behörden haben deshalb mit der Kommission die Einführung von Unterstützungsmechanismen für die Unternehmen des Sektors vereinbart, auf den die Frau Abgeordnete Bezug nimmt, sowie für öffentliche Investitionen im Rahmen der von der Kommission für Wirtschaft und Verkehr gebilligten operationellen Programme (1).
Hinsichtlich der Unterstützung der Erteilung neuer portugiesischer Aufträge an das genannte Unternehmen möchte die Kommission die Abgeordnete darauf hinweisen, dass jeder Mitgliedstaat gehalten ist, die Einhaltung der Gemeinschaftsrichtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe zu gewährleisten.
(1) C (2000) 1774 vom 28.7.2000 und C (2000) 2382 vom 28.7.2000.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/627 |
(2004/C 78 E/0662)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3675/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Situation der portugiesischen Kleinstunternehmen und KMU
Die Kleinstunternehmen sowie die kleinen und mittleren Unternehmen in Portugal haben in dieser Zeit wirtschaftlicher Rezession in Portugal mit großen Problemen zu kämpfen, obwohl sie in den verschiedenen Bereichen der Produktion, des Handels und der Dienstleistungen eine grundlegende Rolle spielen und für die regionale und nationale Entwicklung unerlässlich sind.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission um folgende Angaben gebeten:
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1. |
Welche Gemeinschaftsbeihilfen wurden den portugiesischen Kleinstunternehmen und KMU im Rahmen der verschiedenen vorhandenen Programme seit 2000 gewährt? |
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2. |
Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die Zusammenarbeit mit den Forschungszentren und die Unternehmensinnovation zu fördern? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
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1. |
Die Kommission verweist die verehrte Frau Abgeordnete auf die Antworten, die sie auf ihre schriftliche Anfrage E-3898/02 (1) gegeben hat und die bereits fast den gesamten angeführten Zeitraum (seit 2000) abdeckt. Zwischenzeitlich haben sich allerdings folgende neue Aspekte ergeben: Der Europäische Investitionsfonds (EIF), die spezialisierte Tochter der Gruppe Europäische Investitionsbank (EIB), hat im Rahmen der von der Gemeinschaft finanzierten „KMU-Bürgschaftsfazilität“ Bürgschaften für Darlehen an in Portugal ansässige Klein- und Mittelunternehmen (KMUs) zugesagt. Die einschlägigen Bürgschaften beliefen sich gemäß den von dem Vermittler in Portugal dem EIF gemeldeten Beträgen im Jahre 2000 auf 75 348 EUR, 2001 auf 92 778 EUR, 2002 auf 10 599 891 EUR und 2003 auf 6 057 502 EUR. Was den ETF-Mechanismus (European Technology Facility) betrifft, so wurde im Dezember 2002 mit einem portugiesischen allgemeinen Risikokapitalfonds eine Investition in Höhe von 5 000 000 EUR unterzeichnet. Dieser Fonds kommt schwerpunktmäßig den wachstumsorientierten ínnovativen KMUs in Portugal (80 %) und Galizien (20 %) zugute und ist derzeit mit insgesamt 20 Mio. EUR ausgestattet. Das ETF-Startkapital beläuft sich auf 25 %. Der Risikokapitalfonds hat im Hinblick auf Investitionen in Kapitalanlagegesellschaften im Januar 2003 mit dem Mittelabruf begonnen und bisher wurde dem EIF eine einzige Investition in Höhe von 1 236 555 EUR gemeldet. Was die Beiträge des FEDER betrifft, so teilt die Kommission der verehrten Frau Abgeordneten mit, dass die Unterstützung der KMU im derzeitigen Rahmen des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts (2000-2006) ein prioritäres Anliegen darstellt, zumal der Anteil der KMU an der Gesamtheit der geförderten Unternehmen bei mehr als 90 % liegt.
Die kürzlich durchgeführte Bewertung der EES für den Zeitraum 1997-2002 hat ergeben, dass durch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EES in Portugal allein für das Jahr 2001 netto mehr als 20 000 neue Arbeitsplätze entstanden sind. Obwohl der ESF die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht direkt subventioniert (außer bei Anreizen für Arbeitslose zur Gründung einer eigenen Existenz), trägt er zur nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen in der Volkswirtschaft bei, indem Politiken und Maßnahmen unterstützt werden, die zum Entstehen eines soliden Arbeitsmarktes mit qualifizierten Arbeitskräften beitragen. Der ESF unterstützt u.a. folgende Direktmaßnahmen:
Des Weiteren trägt die EES zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, indem sie sich um die Vereinfachung des rechtlichen Rahmens für die Gründung neuer Unternehmen und die Einführung von Arbeitsnormen, die Erhöhung der Beschäftigungsquoten von Frauen durch die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen, die Förderung aktiven Alterns, lokale Beschäftigungsinitiativen sowie die Erhöhung von Qualität und Attraktivität der Arbeitsplätze stark macht. Die portugiesischen Behörden unterstützen zudem innovative Projekte durch die Dynamisierung von Firmenkonsortien zwischen Einrichtungen für Forschung und technologische Entwicklung (F&E). Dieses Ziel wird anhand der Maßnahme 2.3 des „Science“-Programms und des Programms Economie/PRIME verfolgt. Das einschlägige Programm umfasst noch weitere Haushaltslinien im Zusammenhang mit Innovationsprojekten wie z.B. die Aktion „Modernisierungsförderung der Unternehmen durch Innovation“ (SIME- Innovation), das Programm IDEIA sowie die Partnerschaften Öffentlich-Privat (PIP). |
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2. |
Die Kommission setzt ihre Überlegungen im Zusammenhang mit der Frage fort, wie sich die Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den KMU unter Berücksichtigung der Bewertungen der früheren Projekte des Dritten Jahresprogramms für die Unternehmen verbessern lassen. Dies geschieht in dem größeren Rahmen der Überlegungen, die die Kommission zu der Frage der Förderung des Unternehmergeistes im Anschluss an ihr Grünbuch aus dem Jahre 2003 (2) anstellt. Es handelt sich um einen globalen, systematischen Ansatz in Form von Begegnungen im Rahmen der großen Messen und Fachausstellungen, zu denen die Unternehmen selbst einen finanziellen Beitrag leisten, die jedoch von den Mitgliedern der sie unterstützenden Netzwerke koordiniert werden. Dieser Ansatz umfasst:
Zum Thema Innovation wird die Kommission im Jahre 2004 einen Aktionsplan vorlegen. Dieser auf Innovation abzielende Aktionsplan soll u.a. Folgendes umfassen: Maßnahmen zur Förderung von Innovationsclustern, der Zusammenarbeit zwischen in der Forschung tätigen Organisationen und Unternehmen und einer auf breiterer Basis erfolgenden Weitergabe von Wissen an Unternehmen und der Aneignung dieses Wissens durch die Unternehmen, insbesondere durch KMU. Diesbezüglich sind beispielsweise Technologietransfer sowie die Förderung organisatorischer und sonstiger nichttechnologi- scher Innovation zu nennen. Auf der Grundlage dieses facettenreichen Innovationsprozesses wird die neue Innovationspolitik auf die Mobilisierung eines breiten Spektrums von Akteuren auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie einer Vielzahl von Ressourcen abzielen. Der einschlägige Aktionsplan wird insbesondere den im Jahre 2003 verabschiedeten, auf einen 3 % igen Anteil abzielenden Aktionsplan ergänzen, der darauf ausgerichtet ist, die Forschungsinvestitionen bis zum Jahre 2010 im Mittel auf 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) anzuheben. |
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 60.
(2) KOM(2003) 27 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/629 |
(2004/C 78 E/0663)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3690/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Daphne-Programm für die Stadt Florenz
Auf meine frühere Anfrage E-1006/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Florenz im Rahmen des Daphne-Programms Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass einige Vorschläge unterbreitet worden seien, das Ergebnis der Bewertung aber erst im Juli 2003 vorliegen werde.
Kann die Kommission mitteilen, ob für die unterbreiteten Vorhaben tatsächlich Finanzmittel bereitgestellt worden sind, und wenn nein, aus welchen Gründen die Vorhaben als nicht förderungswürdig erachtet worden sind?
Sind zwischenzeitlich andere Vorhaben unterbreitet worden?
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 62.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/629 |
(2004/C 78 E/0664)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3691/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Daphne-Programm für die Stadt Pesaro-Urbino
Auf meine frühere Anfrage E-1011/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pesaro-Urbino im Rahmen des Daphne-Programms Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass einige Vorschläge unterbreitet worden seien, das Ergebnis der Bewertung aber erst im Juli 2003 vorliegen werde.
Kann die Kommission mitteilen, ob für die unterbreiteten Vorhaben tatsächlich Finanzmittel bereitgestellt worden sind, und wenn nein, aus welchen Gründen die Vorhaben als nicht förderungswürdig erachtet worden sind?
Sind zwischenzeitlich andere Vorhaben unterbreitet worden?
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 62.
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27.3.2004 |
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CE 78/629 |
(2004/C 78 E/0665)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3692/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Daphne-Programm für die Stadt Siena
Auf meine frühere Anfrage E-1015/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Siena im Rahmen des Daphne-Programms Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass einige Vorschläge unterbreitet worden seien, das Ergebnis der Bewertung aber erst im Juli 2003 vorliegen werde.
Kann die Kommission mitteilen, ob für die unterbreiteten Vorhaben tatsächlich Finanzmittel bereitgestellt worden sind, und wenn nein, aus welchen Gründen die Vorhaben als nicht förderungswürdig erachtet worden sind?
Sind zwischenzeitlich andere Vorhaben unterbreitet worden?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3690/03, E-3691/03 und E-3692/03
(19. Januar 2004)
Im Rahmen des Daphne-Programms wurden von den Kommunen 2003 folgende Vorschläge eingereicht:
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zwei Vorschläge der Stadt Florenz — Assessorato Pubblica Istruzione e Politiche Giovanili, Direzione Istruzione, |
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ein Vorschlag der Stadt Pesaro — Servizio sociale, |
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ein Vorschlag der Stadt Siena — Comitato di ente per le pari opportunita. |
Die Kommission hat diese Vorschläge nicht als förderungswürdig eingestuft, da sie nicht die erforderliche Qualität hatten.
Die Antragsteller wurden über diese Entscheidung und die Gründe der Ablehnung ordnungsgemäß informiert. Zudem erhielten sie im Schreiben der Kommission Hinweise zur Verbesserung ihres Vorschlags.
Die Kommission hat die Antragsteller auch informiert, dass sie beim nächsten Aufruf im Jahr 2004 selbstverständlich wieder einen Vorschlag unterbreiten können.
Da es 2003 keine weiteren Ausschreibungen gab, erhielt die Kommission auch keine weiteren Vorschläge.
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 62.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/630 |
(2004/C 78 E/0666)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3697/03
von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission
(3. Dezember 2003)
Betrifft: Rückkehr türkischer Flüchtlinge in die Türkei
Die Regierung von Ankara und der UNHCR haben eine Übereinkunft über die Rückkehr von etwa 9500 kurdischer Flüchtlingen in die Türkei getroffen, die seit 1998 im Lager Mahmur im Norden des Irak untergebracht waren.
Ist die Kommission an dieser Sache beteiligt? Wenn nicht, wäre ihrer Ansicht nach eine finanzielle Beteiligung der EU nicht notwendig, um sicherzustellen, dass die Rückkehr der Flüchtlinge von Mahmur freiwillig erfolgt und diese Flüchtlinge nicht möglicherweise von den türkischen Sicherheitskräften, die für ihre anti-kurdische Haltung bekannt sind, schikaniert werden?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Die Kommission weiß über die Diskussionen zwischen dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und den türkischen und amerikanischen Regierungen über die Rückkehr von Flüchtlingen kurdischer Herkunft, die im Lager von Mahmur im Nordirak leben, in die Türkei.
Der UNHCR teilte der Kommission mit, dass die kommende Runde der Diskussionen auf hoher Ebene über eine dreiseitige Vereinbarung am 21. Januar in Ankara stattfinden soll.
Hinsichtlich der finanziellen Beteiligung hat der UNHCR seine Absicht kundgetan, ein Projekt zur Gewährleistung der erfolgreichen Rückführung der betroffenen Personen einzurichten und dabei auch die Union als eine mögliche Finanzierungsquelle vorgeschlagen. Sobald die Parteien zu einer Vereinbarung gekommen sind, werden entsprechende Erörterungen eingeleitet.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/631 |
(2004/C 78 E/0667)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3699/03
von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Ziel-1-Gebiete in Connacht/Ulster (Irland)
Mein Wahlkreis Connacht/Ulster umfasst derzeit 8 Ziel-1-Bezirke. Nach den europäischen Wahlen im Jahr 2004 wird der Wahlkreis Connacht/Ulster einen neuen Namen erhalten und vergrößert werden. Ein Bezirk kommt hinzu, der derzeit den Status „im Übergang befindliches Ziel 1“ hat. Dieser Bezirk ist der Bezirk Clare, der derzeit zum Wahlkreis Munster gehört.
Kann die Kommission mitteilen, ob der vergrößerte Wahlkreis dann 8 „im Übergang befindliche Ziel-1“-Bezirke umfassen wird? Kann sie ferner mitteilen, welchen Status sie für den Bezirk Clare vorschlägt?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
Die unter das Ziel 1 der Strukturfonds fallenden Regionen, einschließlich der für eine Übergangsunterstützung in Betracht kommenden Gebiete, sind diejenigen, die von der Kommission am 1. Juli 1999 (1) gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates festgelegt wurden. Diese Entscheidung wird von späteren Veränderungen der administrativen Grenzen in den Mitgliedstaaten nicht berührt. Die acht Grafschaften Cavan, Donegal, Galway, Leitrim, Mayo, Monaghan, Roscommon und Sligo bleiben bis 31. Dezember 2006 Ziel-1-Gebiete, während Clare weiterhin für eine Übergangsunterstützung im Rahmen von Ziel 1 in Betracht kommt.
(1) Entscheidung 1999/502/EG der Kommission.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/631 |
(2004/C 78 E/0668)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3702/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Gemischter Ausschuss EG-Macau — zehnte Sitzung
Gemäß dem Kooperationsabkommen EU-Macau, das seit dem 1. Januar 1993 in Kraft ist, wurde ein Gemischter Ausschuss EU-Macau geschaffen, dessen jährliche Sitzungen abwechselnd in den Gebieten der beiden Unterzeichner stattfanden.
Bis heute liegt noch keine Meldung über den Termin oder die Veranstaltung der zehnten Sitzung vor, die für dieses Jahr vorgesehen ist.
Ein Sonderbeauftragter für die Zusammenarbeit der EU mit Macau, der die bilaterale Zusammenarbeit vor Ort in Macau ankurbeln könnte, ist immer noch nicht benannt.
In seiner Antwort auf meine schriftliche Anfrage E-3098/02 (1) erklärte Kommissionsmitglied Patten, die Kommission setze sich „auch in Zukunft dafür ein, enge Beziehungen zu Macau zu pflegen“.
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Steht der Termin für die Abhaltung der zehnten Sitzung des Gemischten Ausschusses schon fest? |
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Aus welchen Gründen wurde er bis heute nicht festgelegt bzw. nicht veröffentlicht? |
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Ließe sich nach ihrer Auffassung durch einen Sonderbeauftragten für die Zusammenarbeit zwischen der EG und Macau, dessen Notwendigkeit sowohl von der Kommission als auch vom Parlament bereits anerkannt wurde, die Begleitung der Beziehungen zu dieser Sonderverwaltungsregion kontinuierlicher gestalten? |
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Geht sie in Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung meiner vorangegangenen schriftlichen Anfragen P-1961/01 (2) und E-3098/02 sowie der jüngsten Entwicklungen, die in der Anfrage E-3278/03 (3) beschrieben sind, davon aus, dass sie nun in der Lage ist, einen Verbindungsbeamten für Macau zu benennen? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Laut dem am 14. Dezember 1992 geschlossenen Kooperationsabkommen findet jährlich eine Tagung des Gemischten Ausschusses statt, dessen Aufgabe die Prüfung der Entwicklung des Handels sowie der Durchführung und des Standes der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau ist. Die Kommission ist verpflichtet, diese Tagungen einmal jährlich abzuhalten. Im Rahmen informeller Austausche mit dem Handels- und Wirtschaftsbüro Macaus bei den Europäischen Gemeinschaften hat sie im Dezember 2003 einen Termin für die zehnte Tagung des Gemischten Ausschusses vorgeschlagen. Dieser Termin konnte leider von den Vertretern Macaus nicht wahrgenommen werden. Die Kommission prüft gegenwärtig gemeinsam mit den Partnern in Macau Möglichkeiten für ein neues Treffen im Februar oder März 2004.
Die Kommission ist angesichts des Umfangs des gegenwärtigen Kooperationsprogramms mit Macau, das sich auf ein im Jahr 2004 auslaufendes Programm beschränkt, weiterhin der Auffassung, dass die Benennung eines Verbindungsbeamten für Macau nicht gerechtfertigt ist.
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 39.
(2) ABl. C 364 E vom 20.10.2001, S. 232.
(3) Siehe Seite 248.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/632 |
(2004/C 78 E/0669)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3703/03
von Ulla Sandbæk (EDD) an die Kommission
(3. Dezember 2003)
Betrifft: HIV und Unterstützung der Kommission für die Entwicklung bezahlbarer Mikrobizide
Kann die Kommission umfassend über ihre bisherige und weitere Unterstützung für die Forschung und Entwicklung im Bereich von Mikrobiziden Rechenschaft ablegen, und zwar einschließlich der bisherigen Bemühungen um die Sensibilisierung der Bevölkerung sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern, und kann sie insbesondere detaillierte Informationen über den Zeitplan einer solchen Unterstützung, ihre Empfänger und die Haushaltslinien übermitteln, aus denen sie gewährt wurde?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Die Initiativen der Kommission für die Weiterentwicklung und den Einsatz von Mikrobiziden gehen auf verschiedene Komponenten ein.
Die am 3. Juli 1998 angenommene Mitteilung der Kommission über größere Solidarität im Kampf gegen Aids in Entwicklungsländern (1) umreist die Grundprinzipien der Reaktion auf Aufrufe zu größerer internationaler Solidarität mit den Entwicklungsländern im Kampf gegen das HIV-Virus/AIDS und zu breiterem Zugang zu HIV-AIDS-Medikamenten und fordert ferner die Entwicklung von Mikrobiziden und von Impfstoffen gegen das HIV-Virus sowie ihre Bereitstellung für die Entwicklungsländer. In der Kommunikation wird ferner die Möglichkeit untersucht, die Fertigstellung von Impfstoffen und Mikrobiziden zu beschleunigen.
In diesem Rahmen hat die Gemeinschaft eine Studie des potentiellen Marktes für vaginale Mikrobizide in Auftrag gegeben und ausgewertet, die zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten und insbesondere bei HIV, eingesetzt werden könnten.
Dabei wurden 4000 Personen aus Brasilien, der Elfenbeinküste, Ägypten, Frankreich, Indien, Kenia, den Philippinen, Polen, Südafrika, Thailand und Venezuela untersucht.
Im Jahr 2000 wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen einer thematischen Haushaltslinie (B7-6211) veröffentlicht. Die Vorschläge dienen der Unterstützung innovativer Programme in den in der Mitteilung über größere Solidarität genannten Bereichen. In diesem Zusammenhang wurde das Projekt „Aufklärung über Mikrobizide, Aufwand und Bedarf“ ausgewählt. Zentrales Thema des Projekts ist die Aufklärung über Mikrobizide in Europa, Afrika und Asien sowie der Aufbau von Netzwerken für die beschleunigte Entwicklung von Mikrobiziden und für ihre Bereitstellung für die am stärksten betroffenen Gruppen, insbesondere für Frauen in Entwicklungsländern. Das mit Finanzmitteln in Höhe von 1 450 071 EUR ausgestattete Projekt wurde im Dezember 2001 für die Dauer von drei Jahren angenommen und wird von der Organisation International Family Health durchgeführt.
Eines der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern (2) für den Zeitraum 2003 bis 2006 sind erhöhte Investitionen in die Forschung und Entwicklung, einschließlich der Bereiche Impfstoffe, Mikrobizide und neuartige Behandlungsmethoden.
Dies schlägt sich im Aktionsplan 2004 für den betreffenden Haushaltsposten (21 02 07 02) nieder, der Subventionen in Höhe von 0,87 Mio. EUR zugunsten der internationalen Partnerschaft für Mikrobizide (International Partnership for Microbicides) umfasst. Diese Organisation will die Forschung, Entwicklung und den Zugang zu Mikrobiziden beschleunigen, die HIV-Infektionen vorbeugen können und insbesondere auch bei begrenzten verfügbaren Mitteln einsetzbar sind. Mit diesen Mitteln wird ein Projekt finanziert, das ein Modell für den schnellen Zugang zu Mikrobiziden in diesen Ländern entwickelt und die Umsetzung dieses vorbereiteten Rahmens in Fallstudien in vier Ländern begleitet. Die Kommission ist innerhalb der internationalen Partnerschaft für Mikrobizide in der Beratergruppe vertreten, die den Stand der Vorbereitungen in den Ländern beurteilt.
In das Sechste Forschungsrahmenprogramm (2002-2006) ist ein besonderer Bereich für armutsbedingte Krankheiten aufgenommen worden, der auch die Forschung über Mikrobizide einschließt. Die Kommission hat im Jahr 2003 zwei Projekte zur Grundlagenforschung über Mikrobizide ausgewählt, wobei in dem einen Projekt untersucht wird, wie das Eindringen des HIV-Virus in die Zelle verhindert werden kann und im anderen die Replikation in der Schleimhaut studiert wird. Im Rahmen dieser beiden Projekte arbeiten die hervorragendsten europäischen Experten auf diesem Gebiet mit afrikanischen Sachverständigen zusammen, Insgesamt sind 40 Partner, davon drei in Afrika, beteiligt. Die Projekte sind insgesamt mit über 15 Mio. EUR ausgestattet. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen mit den Koordinatoren. Die eigentliche Projektarbeit soll im ersten Quartal 2004 beginnen.
(1) KOM(98)407.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/633 |
(2004/C 78 E/0670)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3718/03
von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (1) vorgelegt.
Diese Richtlinie muss im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission über Integrierte Produktpolitik (2) gesehen werden. Die Mitteilung über Integrierte Produktpolitik dient als Instrument, um eine ausgewogene und koordinierte Umweltpolitik für alle Wirtschaftsbranchen in Europa zu erreichen. Zu der Symbiose, die zwischen Regulierung und freiwilligen Maßnahmen hergestellt werden soll, heißt es in der Mitteilung: „Um Produkte wirksam umweltfreundlicher zu machen, müssen neben Rechtsvorschriften nichtlegislative Lösungen wie Umweltvereinbarungen und der Normungsprozess in Erwägung gezogen werden.“ (Abschnitt 5.1. b)).
Der Rahmenvorschlag für energiebetriebene Produkte ist ein Beispiel für eine Initiative im Bereich der integrierten Produktpolitik. Das Verhältnis zwischen freiwilligen Maßnahmen und einer möglichen weiteren Regulierung, d.h. Durchführungsmaßnahmen für die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und Energieeffizienz, die auf der Grundlage des Rahmens für energiebetriebene Produkte erlassen werden könnten, sollte in diesem Rahmen festgelegt werden.
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1. |
Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass flexiblen und benutzerfreundlichen Instrumenten wie freiwilligen Maßnahmen der Industrie, Selbstverpflichtungen, Normen und Vereinbarungen generell die Priorität eingeräumt werden sollte? |
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2. |
Beabsichtigt die Kommission, bevor sie Durchführungsmaßnahmen vorschlägt, bestehende freiwillige Maßnahmen der Wirtschaft, Selbstverpflichtungen, Normen und Vereinbarungen zu bewerten, um doppelte Anforderungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung der freiwilligen Maßnahmen nicht durch Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigt wird? |
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3. |
Wie beabsichtigt die Kommission, die Wirksamkeit von bestehenden freiwilligen Maßnahmen der Industrie, Selbstverpflichtungen, Normen und Vereinbarungen zu bewerten? |
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4. |
Ist es der Kommission möglich, dem Europäischen Parlament ein Dokument zur Verfügung zu stellen, in dem die Anzahl und die Art der freiwilligen Maßnahmen/Programme, die in den verschiedenen Sektoren bereits bestehen, aufgeführt sind? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(2. Februar 2004)
Die Kommission ist der Auffassung, dass sich freiwillige Vereinbarungen tatsächlich besser eignen können als Vorschriften und dass sie eine flexible Anpassung an die technische Entwicklung und das Verhalten des Marktes ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie sollten alternative Verfahren wie die Selbstregulierung durch die Industrie dann vorgezogen werden, wenn sich politische Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger verwirklichen lassen als mit verbindlichen Rechtsvorschriften. Letztere können jedoch erforderlich sein, wo die Marktkräfte die Entwicklung nicht in die gewünschte Richtung lenken oder nicht rasch genug vorantreiben.
Bei der Umsetzung der Rahmenrichtlinie können Normen eine Rolle spielen (z.B. durch Festlegung von Prüf- und Messverfahren, präzisere Beschreibung von Umweltparametern oder Lieferung von Informationen, Erstellung von Datenbanken, Checklisten usw.). So wird vorgeschlagen, harmonisierte Normen, die von den europäischen Normungsorganisationen auf der Grundlage eines Normungsauftrags der Kommission gemäß Richtlinie 98/34/EG (3) ausgearbeitet werden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, als Grundlagen für die Konformitätsvermutung zu verwenden. Normungsgremien werden jedoch in keinem Fall beauftragt, sensible Fragen zu lösen, indem sie z.B. für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal einen Grenzwert festzulegen. Dies sollte den Regulierungsinstanzen vorbehalten bleiben.
Bevor die Kommission Durchführungsmaßnahmen zu einem bestimmten Produkt (oder Umweltaspekt) erlässt, untersucht sie, inwiefern die Kriterien von Artikel 12 des Vorschlags erfüllt sind; eines dieser Kriterien ist „ein erhebliches Potenzial zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit“. Um dieses Potenzial zu ermitteln, müssen bestehende Maßnahmen und/oder freiwillige Initiativen hinreichend beschrieben sein; dem dient die Bewertung freiwilliger Maßnahmen der Wirtschaft und die Prüfung, ob Normen o. a. Vereinbarungen bestehen und, falls ja, wie verbreitet und wirksam sie sind.
Die Kommission beabsichtigt, unter anderem Folgendes zu berücksichtigen, wenn sie Selbstkontrollmaßnahmen der Wirtschaft bewertet: Zielsetzung (klare und eindeutige Verpflichtungen wie quantifizierte Ziele und genau eine definierte Ausgangslage), Repräsentativität (Marktanteil, für den die Maßnahmen gelten), Überwachungs- und Meldeverfahren (regelmäßige, umfassende und transparente Dokumentation), klare und unabhängig überprüfte Verantwortlichkeiten, Publizität (Veröffentlichung der freiwilligen Vereinbarung und der regelmäßigen Berichte), kostengünstige Verwaltung (Verwaltungsaufwand in Relation zu Zielsetzungen und alternativen politischen Maßnahmen) und schließlich die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der EU, z.B. WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse.
Harmonisierte Normen werden diese von den europäischen Normungsgremien verabschiedet; in o. a. Vorschlag (Artikel 8) ist vorgesehen, dass sie zur Konformitätsvermutung herangezogen werden können. Das Verfahren, nach dem Mitgliedstaaten oder die Kommission Einspruch gegen eine solche Verwendung erheben können, ist in Artikel 9 des Vorschlags festgelegt (Befassung des Ausschusses für technische Vorschriften und Normen gemäß Richtlinie 98/34/EG).
Nachstehend folgt eine Aufzählung möglicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorschlag (hauptsächlich im Bereich Energieeffizienz), die der Kommission mitgeteilt worden sind:
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Selbstverpflichtungen (Marktanteil der teilnehmenden Unternehmen in der EU über 70 %):
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Verhaltenskodizes (für einzelne Unternehmen, einschließlich quantitativer Ziele):
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(1) KOM/2003/453 endg. — COD 2003/0172.
(2) KOM/2003/302 endg.
(3) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21.7.1998.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/635 |
(2004/C 78 E/0671)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3720/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Anpassung der Richtlinie 97/24/EG an den technischen Fortschritt
Es ist nun bekannt, dass auf der Grundlage der obengenannten Richtlinie die Katalysatoren nicht als „unabhängige technische Einheiten“ angesehen werden, sondern als feste Bestandteile des Fahrzeugs, wodurch die Hersteller daran gehindert werden, den Katalysator zu vereinheitlichen und der Fahrzeugkonstrukteur das Monopol über die Harmonisierungen erhält. Dieselbe Situation, die im Automobilsektor festgestellt wurde, wurde innerhalb von zwei Jahren durch die Anpassung der Grundrichtlinie an den technischen Fortschritt bereinigt. Im Jahr 2000 bat die italienische Regierung um die Einleitung eines analogen Verfahrens auch für die zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeuge, indem sie genau dieselbe Methode der Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 97/24/EG (1) vorschlug.
Kann die Kommission mitteilen,
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ob es zutrifft, dass die Sachverständigengruppe für Kraftfahrzeugemissionen (MVEG) das Dokument, das den italienischen Vorschlag enthielt, erst am 20. Februar 2003 gebilligt hat? |
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aus welchem Grund der Vorschlag der MVEG dem Änderungspaket für die Richtlinie 2002/51/EG (2) über die Euronorm 3 beigefügt wurde anstatt es unverzüglich dem Komitee für die Anpassung der Rechtsvorschriften an den technischen Fortschritt (CAPT) zur raschen Annahme zu übermitteln? |
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ob sie nicht meint, dass der Sektor der zwei- und dreirädrigen Kraftwerkzeuge die gleichen Chancen wie der Automobilsektor haben sollte? |
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welche Initiative sie zu ergreifen gedenkt, um diese Verzögerung aufzufangen, indem sie nötigenfalls die betroffenen Unternehmen bestraft? |
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innerhalb welcher Frist sie annimmt, diese zeitweise Verzögerung beheben zu können, damit die durch das Harmonisierungsmonopol benachteiligten Unternehmen zufriedengestellt werden? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(19. Januar 2004)
Bei der Arbeitsgruppe zu Kraftfahrzeugemissionen (MVEG) handelt es sich um ein Beratergremium, in dem die Kommission im Allgemeinen Themen im Zusammenhang mit der Begrenzung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen mit den Interessengruppen diskutiert, bevor sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt in diesem Bereich fertig stellt.
Als die italienische Delegation erstmals ihren Vorschlag über Austauschkatalysatoren unterbreitete, hat die Kommission in der Arbeitsgruppe „Krafträder“ der MVEG darauf hingewiesen, dass das Thema Austauschkatalysatoren für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge möglicherweise im Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt (CATP) zu behandelt werden könne. Allerdings musste die Kommission anschließend ihre Erfahrungen mit einem früheren Vorschlag berücksichtigen, in dem eine ähnliche Änderung an der Richtlinie 70/220/EWG (3) im Rahmen des Ausschussverfahrens vorgesehen war, der jedoch wieder zurückgenommen werden musste, weil das Parlament befand, dass solch ein Vorschlag nicht in den Bereich des Ausschussverfahrens falle.
Die Kommission arbeitet zurzeit an einem sehr umfangreichen Änderungspaket hinsichtlich der Emissionen von Krafträdern, das sich auf die Artikel 5-8 der Richtlinie 2001/51/EG (4) (zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG (5)) bezieht. Sie hat sich deshalb entschieden, den Vorschlag zu Austauschkatalysatoren für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ebenfalls im Rahmen dieses Pakets zu behandeln, das Rat und Parlament in der ersten Jahreshälfte 2004 vorgelegt wird.
Die Kommission stimmt überein, dass die Hersteller von Austauschkatalysatoren für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge die gleichen Chancen wie die Hersteller von Austauschkatalysatoren für Automobile haben sollte.
(1) ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1.
(2) ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20.
(3) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung, ABl. 76 vom 6.4.1970.
(4) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG, ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20.
(5) Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/637 |
(2004/C 78 E/0672)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3732/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(3. Dezember 2003)
Betrifft: Vietnam
Im Rahmen des Kooperationsabkommens EU/Vietnam ist der Gemischte Ausschuss EU/Vietnam, der die Weiterbehandlung dieser Abkommen gewährleistet, am 21. November diesen Jahres in Brüssel zusammengetroffen. Einer Meldung der „Agence Europe“ vom 25. November zufolge sollen die Kommission und die vietnamesischen Behörden beschlossen haben, ihren Dialog auszuweiten, um Themen wie gute Staatsführung und Menschenrechte zu erörtern, mit denen sich eine am selben Tag eingesetzte neue Untergruppe befassen soll. Die Kommission hat jedoch keine Angaben über eventuelle Zusagen der vietnamesischen Seite in Bezug auf Reformen gemacht, mit denen Verstöße gegen Artikel 1 des Kooperationsabkommens (Menschenrechtsklausel) durch Vietnam in Zukunft vermieden werden könnten. Insbesondere hatte das Europäische Parlament am Tag vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses eine neue Entschließung angenommen, in der die Kommission aufgefordert wird, die Frage der Religionsfreiheit und insbesondere der rechtmäßigen Anerkennung der bisher nicht anerkannten Kirchen zu den prioritären Zielen der Politik der Rechtsreformen zu machen, die die Kommission im Rahmen eines entsprechenden Programms fördert.
Aufgrund welcher rechtlicher und politischer Grundlagen sieht die Kommission eine Ausweitung des Dialogs EU/Vietnam in Betracht?
Ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 1 des Kooperationsabkommen (Menschenrechtsklausel) nicht bereits eine ausreichende rechtliche und politische Grundlage darstellt, um alle einschlägigen Fragen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte anzugehen?
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Frage der Menschenrechte durch die Einsetzung einer Untergruppe, die mit den Menschenrechten und der Staatsführung befasst wird, de facto entwertet wird, und dass beide Parteien somit „wichtige“ Fragen erörtern könnten, wie beispielsweise das Kooperationsprogramm, die Durchführung der Vereinbarung über Textilien, ohne durch „Randfragen“, wie beispielsweise die schweren Verstöße gegen die Religionsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Freiheit der freien Meinungsäußerung, usw. gestört zu werden?
Welche Garantien hat die Kommission in der Sitzung des Gemischten Ausschusses erhalten in Bezug auf den Willen der vietnamesischen Behörden, unverzüglich die nichtanerkannten Kirchen rechtmäßig anzuerkennen, und zwar zu allererst die Vereinigte Buddhistische Kirche Vietnams?
Gedenkt die Kommission im Rahmen ihres Hilfsprogramms für Rechtsformen eine technische Hilfe für die vietnamesischen Behörden vorzusehen, dank derer sie unverzüglich die Buddhistische Kirche Vietnams und andere nicht anerkannte Kirchen anerkennen können?
Gedenkt die Kommission, die Fortführung eines Hilfsprogramms für Rechtsreformen und allgemein die Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit Vietnam mit der Reform zu verknüpfen, damit die einzelnen religiösen Glaubensgemeinschaften rechtmäßig anerkannt werden können?
Kann die Kommission generell ausführliche Informationen über die Vorhaben vermitteln, die sie im Rahmen ihres Programms zur Unterstützung der Rechtsreformen finanziert oder mitfinanziert hat?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
Der Gemischte Ausschuss EG-Vietnam ist auf seinem Treffen am 21. November 2003 in Brüssel überein gekommen, den Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte zu vertiefen und hat gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam eine Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit beim Aufbau von Institutionen, bei der Verwaltungsreform, beim verantwortungsvollen Regieren und auf dem Gebiet der Menschenrechte“ eingesetzt. Zwei weitere Arbeitsgruppen über Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie über Handel und Investitionen waren bereits im Jahr 1996 eingerichtet worden und kommen seitdem regelmäßig zusammen. Das letzte Treffen fand am 20. November 2003 statt und diente der Vorbereitung und der Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss.
Ziele der Arbeitstätigkeit der neuen Gruppe sind die Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses in den betreffenden Bereichen, die Formulierung von Leitlinien für die Zusammenarbeit in den Arbeitsbereichen der Gruppe und das Herausarbeiten von Themenbereichen, die von der gemeinschaftlichen Förderung besonders profitieren. Die Arbeitsgruppe erstattet dem Gemischten Ausschuss, der ihre Arbeit überwacht, Bericht und kann Empfehlungen aussprechen. Zu den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gehören formelle Treffen und informelle Veranstaltungen (Seminare, Runde Tische, Besuchsprogramme usw.) die den bereits bestehenden und kürzlich vertieften Dialog zwischen der Union und Vietnam über Menschenrechte stärken, an dem die Troika der Gemeinschaft, die Leiter der EU-Mission in Hanoi und die Regierung Vietnams beteiligt sind.
Die Kommission betont erneut ihr Engagement, die Menschenrechtslage bei allen politischen Treffen mit Vertretern Vietnams zur Sprache zu bringen. Die Kommission hat anlässlich der Sitzung des Gemischten Ausschusses Sorge hinsichtlich der Menschenrechte geäußert und u.a. auf die Entschließung des Parlaments über die Religionsfreiheit vom 20. November 2003 hingewiesen. Die Botschafter der EU-Troika haben beim Treffen mit der Regierung Vietnams im Rahmen des Menschenrechtsdialogs am 26. November 2003 erneut ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht und Fragen der uneingeschränkten Wahrnehmung der Grundfreiheiten in Vietnam (Meinungsfreiheit, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit) sowie die Situation bestimmter Personen und die Todesstrafe und Folterung und die Lage ethnischer Minderheiten angesprochen. Die EU-Troika unterstrich die Wichtigkeit einer größeren Transparenz und die Notwendigkeit, dem Dialog auch konkrete Verbesserung vor Ort folgen zu lassen. Die Union wird die Situation genau verfolgen und auf eine Verbesserung des Menschenrechtsregisters in Vietnam dringen.
Wie auch die Mitgliedstaaten ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verbesserung der Menschenrechtssituation in Vietnam nur zweigleisig durch Dialog und Zusammenarbeit erreicht werden kann. Diese beiden Elemente tragen zu größerer Toleranz abweichender Ansichten und zu einer besseren Akzeptanz anderer Standpunkte bei. Das Land befindet sich darüber hinaus in einem Prozess sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Reformen, die nicht zuletzt im Hinblick auf den geplanten Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) unternommen werden, da dieser Beitritt Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Modernität bei der Regierungstätigkeit voraussetzt. Dieser Reformprozess ist ferner eine wichtige Quelle für die Herausbildung eines moderneren Umfelds, in dem zivile, politische und religiöse Rechte ausgedehnt werden können.
Vietnam erhält im Rahmen des Nationalen Richtprogramms 2002-2004 neun Mio. EUR für ein Programm zum Ausbau der Institutionen. Dieses befindet sich gegenwärtig in der Vorbereitungsphase und wird zur Lösung entscheidender Kapazitätsprobleme der wichtigsten legislativen und judikativen Behörden, der Nationalversammlung, dem Justizministerium, dem Obersten Volksgerichtshof, dem Generalstaatsanwaltschaft und den ihnen zugeordneten Ausbildungseinrichtungen, beitragen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/638 |
(2004/C 78 E/0673)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3733/03
von Constanze Krehl (PSE) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Sozialpartnerschaftliche Ansätze bei der regionalen Strukturentwicklung in Sachsen
Die „Stiftung Innovation und Arbeit Sachsen“ stellt die spezifische Ausformung eines sächsischen Bündnisses für Arbeit dar. In den Stiftungsgremien sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentliche Hand drittelparitätisch vertreten. Die Stiftung führt unter anderem Sachverständigeneinsätze zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen durch. Über die Regionalforen wird die Infrastruktur für die Einbindung der regionalen Akteure zur Entwicklung regionaler Leitbilder und Projekte bereitgestellt.
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1. |
Welchen Stellenwert hat die Förderung sozialpartnerschaftlicher Ansätze bei der regionalen Strukturentwicklung für die EU-Kommission? |
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2. |
Welche Fördermöglichkeiten der EU stehen für sozialpartnerschaftliche Ansätze bei der regionalen Strukturentwicklung wie der „Stiftung Innovation und Arbeit Sachsen“ zur Verfügung? |
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3. |
Ist die Umstellung von institutioneller Förderung auf Projektförderung für die Regionalstellen aus fördertechnischen Gründen notwendig? |
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4. |
Ist vor dem Hintergrund des Förderkriteriums der Zusätzlichkeit eine feste zeitliche Begrenzung bei der Förderung organisatorischer Strukturen wie den Regionalstellen vorgeschrieben? |
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5. |
In welcher Weise sollen aus Sicht der EU-Kommission die Strukturfondsförderung und der Freistaat Sachsen zusammenwirken, um erfolgreiche sozialpartnerschaftliche Ansätze in der regionalen Strukturpolitik dauerhaft zu sichern? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(3. Februar 2004)
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1. und 2. |
Die Rolle, die den Sozialpartnern bei der Durchführung der aus den Strukturfonds geförderten Programme zufällt, ist ausdrücklich in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgehalten. Gemäß Artikel 8 der allgemeinen Strukturfondsverordnung (1) gehören die Sozialpartner zu den Behörden und Stellen, die vom Mitgliedstaat benannt und mit der „Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Bewertung der Interventionen“ betraut werden. Darüber hinaus konsultiert nach Artikel 8 die Kommission „jedes Jahr […] die auf europäischer Ebene organisierten Sozialpartner zur Strukturpolitik der Gemeinschaft“. Sozialpartnerschaftliche Einrichtungen können auch allein oder zusammen mit Partnern als Projektträger auftreten. Außerdem kann der Mitgliedstaat solche Einrichtungen im Rahmen der nationalen und gemeinschaftlichen Bestimmungen mit der Durchführung von (Teil-)Programmen betrauen, wenn sich die Ziele der betreffenden Programme dadurch besser verwirklichen lassen. Bei Maßnahmen im Bereich der Entwicklung der Humanressourcen, die aus dem Europäischen Sozialfonds gefördert werden, können und müssen die Sozialpartner eine wesentliche Rolle spielen. Dies gilt besonders für die Erarbeitung von Maßnahmen zur Förderung des lebenslangen Lernens und von Strategien zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Unternehmen und ihren Beschäftigten. |
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3. |
Die derzeitigen Rechtsvorschriften bleiben bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft. Die Kommission wird rechtzeitig Vorschläge zur Zukunft der Kohäsionspolitik vorlegen und darin auch auf die Beteiligung der Sozialpartner eingehen. |
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4. |
Bei der heutigen Generation der Strukturfondsprogramme müssen bis 31. Dezember 2006 die Mittel auf Ebene der Endbegünstigten gebunden sein. Als Ziel-1-Region kofinanziert Sachsen beträchtliche Teile seiner Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Strukturfondsprogramme. Gleichzeitig werden die allermeisten Ausgaben aus dem Staatshaushalt völlig unabhängig von den Strukturfonds getätigt. Es ist Sache der Landesbehörden, dafür zu sorgen, dass sich beide Tätigkeitsbereiche so ergänzen, dass ein maximaler Nutzen für die Bürger des Freistaats Sachsen erzielt wird. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/639 |
(2004/C 78 E/0674)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3751/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Terni
Auf die vorhergehende Anfrage E-1029/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Terni im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/640 |
(2004/C 78 E/0675)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3752/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Ancona
Auf die vorhergehende Anfrage E-1017/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Ancona im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/640 |
(2004/C 78 E/0676)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3753/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Florenz
Auf die vorhergehende Anfrage E-1019/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Florenz im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/640 |
(2004/C 78 E/0677)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3754/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Livorno
Auf die vorhergehende Anfrage E-1020/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Livorno im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/641 |
(2004/C 78 E/0678)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3755/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Macerata
Auf die vorhergehende Anfrage E-1021/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Macerata im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/641 |
(2004/C 78 E/0679)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3756/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Perugia
Auf die vorhergehende Anfrage E-1023/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Perugia im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/641 |
(2004/C 78 E/0680)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3757/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Pesaro
Auf die vorhergehende Anfrage E-1024/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pesaro im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/642 |
(2004/C 78 E/0681)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3758/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Pisa
Auf die vorhergehende Anfrage E-1025/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pisa im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/642 |
(2004/C 78 E/0682)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3759/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Pistoia
Auf die vorhergehende Anfrage E-1026/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pistoia im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/642 |
(2004/C 78 E/0683)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3760/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Städtepartnerschaftsprogramm 2000 für die Stadt Siena
Auf die vorhergehende Anfrage E-1028/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Siena im Rahmen des Städtepartnerschaftsprogramms 2000 Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass keine Finanzmittel für das Jahr 2000 zugewiesen worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren bis heute Vorhaben eingereicht, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?
Gemeinsame Antwort
von Frau Reding im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3751/03, E-3752/03, E-3753/03, E-3754/03, E-3755/03, E-3756/03, E-3757/03, E-3758/03, E-3759/03 und E-3760/03
(20. Januar 2004)
Ergänzend zu meiner Antwort auf die bisherigen Anfragen der Frau Abgeordneten führe ich im Folgenden für jede genannte Stadt die Zahl der eingereichten Projekte und die gegebenenfalls im Zeitraum 2000-2003 im Rahmen der Gemeinschaftsaktion „Städtepartnerschaften“ gewährten Zuschüsse auf:
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Stadt Terni, Italien:
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Stadt Ancona, Italien:
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Stadt Florenz, Italien:
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Stadt Livorno, Italien:
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Stadt Macerata, Italien:
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Stadt Perugia, Italien:
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Stadt Pesaro, Italien:
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Stadt Pisa, Italien:
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Stadt Pistoia, Italien
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Stadt Siena, Italien:
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Auch die betreffenden Gebietskörperschaften können der Frau Abgeordneten nähere Auskünfte erteilen.
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/644 |
(2004/C 78 E/0684)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3763/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Klinische Versuche
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1. |
Kann die Kommission in tabellarischer Form für jeden Mitgliedstaat aufzeigen, ob und inwiefern gemeinnützige Organisationen und akademische Institutionen, die im Bereich Arzneimittel mit begrenztem Marktpotenzial (z.B. wegen der geringen Erkrankungsrate oder der unmittelbar lebensbedrohenden Erscheinungsform) forschen, in den Genuss von Sonderkonditionen für ihre klinischen Versuche gelangen? |
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2. |
Kann sie weiterhin mitteilen, ob solche Konditionen in jedem Fall mit der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über klinische Versuche vereinbar sein werden? |
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3. |
Wird in den einzelnen Mitgliedstaaten bei Ausnahmeregelungen unterschieden nach Versuchen der Phasen I, II bzw. III? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten erörterten die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Berücksichtigung der in der Richtlinie 2001/20/EG (1) ausgesprochenen Empfehlung für nichtkommerzielle klinische Prüfungen, Erwägungsgrund 14.
Dort heißt es: „Nichtkommerzielle klinische Prüfungen, die von Wissenschaftlern ohne Beteiligung der pharmazeutischen Industrie durchgeführt werden, können einen hohen Nutzen für die betroffenen Patienten haben. Daher sollte die Richtlinie die besondere Situation der Prüfungen berücksichtigen, deren Konzept keine besondere Herstellung oder Verpackung erfordert, falls diese Prüfungen mit Arzneimitteln, für die (…) eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde (…), durchgeführt werden, und zwar bei Patienten mit denselben Merkmalen wie die, die von dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen genannten Anwendungsgebiet abgedeckt sind. (…)“.
Gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie werden die Mitgliedstaaten gebeten, der Kommission mitzuteilen, welche nationalen Vorschriften sie erlassen haben, um die Richtlinie umzusetzen und ihr nachzukommen. Zurzeit erarbeitet die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieser Richtlinie. Daher geht die Kommission davon aus, dass einige Bedenken in der Vorbereitungsphase sowohl auf Gemeinschafts- als auch auf nationaler Ebene ausgeräumt werden können.
Ferner wird die Kommission, um sich einen allgemeinen und abschließenden Überblick über die spezifischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu verschaffen, einen Fragebogen versenden und so die erbetenen Informationen in einem vergleichbaren Format erhalten.
Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben veröffentlichen.
(1) Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, ABl. L 121 vom 1.5.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/645 |
(2004/C 78 E/0685)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3792/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms Tempus III bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pesaro-Urbino
In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1168/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Pesaro-Urbino Projekte vorgelegt und im Rahmen des Programms Tempus III für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.
Kann die Kommission mitteilen, ob diese Gemeinde möglicherweise in der Zwischenzeit Projekte eingereicht und Geldmittel erhalten hat und ob sie diese Mittel gegebenenfalls genutzt hat?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Es ist anzumerken, dass Gemeinden im Rahmen des Programms Tempus nicht förderungsberechtigt sind. Seit März 2003 wurden allerdings mehrere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Tempus — die letzte am 15. Dezember 2003 — veröffentlicht. Unter anderem hat sich die Universität Urbino („Università degli studi di Urbino“) mit einem Projekt beworben, an dem auch Universitäten in Spanien, Marokko und Malta beteiligt sind. Das Auswahlverfahren hat bereits begonnen. Die abschließende Entscheidung wird im Juni 2004 getroffen, so dass die Projekte im Studienjahr 2004/2005 anlaufen können.
An den über das Programm Tempus finanzierten Projekten sind im Allgemeinen mehrere Universitäten sowohl aus den Mitgliedstaaten der Union als auch aus den Partnerländern beteiligt. Die entsprechenden Projekte zielen ab auf die Entwicklung und Reform der Hochschulausbildung in den betreffenden Ländern, die auch die Empfänger der gemeinschaftlichen Fördermittel sind.
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 184.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/645 |
(2004/C 78 E/0686)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3811/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Die Verbreitung des androgenen Haarausfalls
Nach einer Untersuchung der Abteilung für Dermatologie an der California University in San Francisco leiden 15 % der Jugendlichen unter 17 Jahren an Haarausfall, die Mädchen bekommen durchschnittlich mit 14 Jahren Haarausfall, die Jungen mit 16. Die Dermatologische Fakultät der Universität Bologna hat während eines Zeitraums von vier Jahren eine Kontrollstudie mit Kindern zwischen sechs und zehn Jahren durchgeführt, die alle Anzeichen von Haarausfall aufwiesen. Alle Kinder hatten Eltern, die von androgenem Haarausfall befallen waren. Doch welches sind die möglichen Ursachen dieses vorzeitigen Haarausfalls? Das „Journal of American Academy of Dermatology“ veröffentlicht die Forschungsergebnisse der Dermatologin Antonella Tosti von der Universität Bologna, die die Ursachen dieser Phänomene zusammenfassen: vorzeitiges Auftreten des Adrenarch genannten Hormonprozesses zwei oder drei Jahre vor der Pubertät, glukosereiche Ernährungsweise, die den Beginn der präpubertären Phase beschleunigen kann, Verwendung von Kosmetikprodukten, die Östrogene und Plazenta enthalten und Verunreinigung der Nahrungsmittel mit östrogenen Hormonen. Angesichts dieses Krankheitsbildes können die Minderjährigen erhebliche Risiken eingehen, da der sehr frühzeitige Haarausfall ein Alarmzeichen für andere Krankheiten sein kann.
Kann die Kommission die folgenden Fragen beantworten:
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Sind ihr diese Angaben bekannt? |
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Hält sie es nicht für zweckmäßig, die Regierungen auf diese pathologische Erscheinung und auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, die Kontrollen von Kosmetikprodukten und Nahrungsmitteln, die Plazenta bzw. östrogene Hormone enthalten können, zu verstärken? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Als androgenen Haarausfall bezeichnet man hormonell bedingten Haarausfall bei Männern und Frauen, die dafür eine genetische Veranlagung haben. Die Epidemiologie von androgenem Haarausfall ist noch nicht hinreichend bekannt. Lange wurde eine starke genetische Veranlagung dafür verantwortlich gemacht, doch über andere Gründe liegen noch keine hinreichenden Erkenntnisse vor. In neueren Forschungen (1) werden Umwelteinflüsse nur als unbedeutender Faktor eingeschätzt. Dr. A. Tosti berichtete über 20 Fälle von Kahlheit unbekannter Ursache bei sehr jungen Leuten. Die meisten Patienten waren genetisch vorbelastet. Eine Störung der Drüsensekretion hat einen Einfluss auf frühe Kahlheit, deshalb hielt man östrogenhaltige Produkte für eine Ursache. Weitere Erkenntnisse sind nötig, da die Studien alle nur in begrenztem Umfang durchgeführt wurden.
Die Kommission hat zahlreiche Projekte finanziert, in denen die Auswirkungen von Substanzen (einschließlich Östrogen), welche die Drüsensekretion unterbrechen, auf den menschlichen Organismus untersucht wurden (2). In vielen dieser Projekte wird untersucht, ob diese Substanzen über die Nahrung in den Organismus gelangen. Vermutlich werden die Ergebnisse, wenn sie vorliegen, dazu führen, dass der Gebrauch chemischer Substanzen reguliert wird. Insbesondere im Eurisked Projekt (3) werden Studien über die Auswirkungen östrogenhaltiger Kosmetika beschrieben, die zur Risikoeinstufung und Regulierung von Kosmetika beitragen werden. Bei einem derzeit laufenden Aufruf im Rahmen der Priorität 5 (Lebensmittelqualität und -sicherheit) des 6. Rahmenprogramms mit Frist im Februar 2004 werden Forschungsvorschläge über einen früheren Eintritt der Pubertät gesammelt, die anscheinend einen engen Zusammenhang zu androgenem Haarausfall haben. Sobald ein oder mehrere Projekte auf diesem Gebiet ausgewählt und finanziert werden, kann die Kommission in der Verhandlungsphase dafür sorgen, dass dieses Phänomen erforscht wird.
Innerhalb des Programms zur öffentlichen Gesundheit führen die Mitgliedsstaaten und die Kommission regelmäßig Gespräche über die gesundheitspolitischen Prioritäten in der Union. In den Gesprächen über die Arbeitsprogramme für 2003 oder 2004 wurde dieses Problem nicht als Priorität eingestuft.
Kosmetika sind durch die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 reguliert (4). Die Richtlinie sieht prinzipiell vor, dass nur solche Kosmetika auf den Markt gebracht werden dürfen, die auf die menschliche Gesundheit keine negativen Auswirkungen haben (Artikel 2 der Richtlinie).
Die Richtlinie sieht besondere Maßnahmen vor. So dürfen Kosmetika zum Beispiel bestimmte Inhaltsstoffe nicht enthalten. In Anlage II der Richtlinie wird „Östrogen“ als Nr. 260 aufgelistet. Daher sind Östrogene in Kosmetika verboten. Plazenta findet sich nicht auf der Liste von Inhaltsstoffen kosmetischer Produkte (Entscheidung 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Erstellung eines Inventars und einer gemeinsamen Nomenklatur von Inhaltsstoffen in Kosmetika) (5). Plazenta wird als Rohstoff zur Herstellung folgender kosmetischer Inhaltsstoffe verwendet: Hydolisiertes menschliches Plazenta-Protein; hydrolisiertes Plazenta-Protein; Plazenta-Enzyme; Plazenta-Lipide; Plazenta-Protein. Diese Inhaltsstoffe werden aus der Plazenta der Gebärmutter gewonnen, dürfen aber keine Östrogene enthalten.
In Artikel 3 der Richtlinie heißt es, dass Mitgliedsstaaten alle nötigen Schritte ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass nur Kosmetika auf den Markt kommen, die den Vorgaben dieser Richtlinie und ihren Anlagen entsprechen.
Der Einsatz von Wachstumshormonen bei Tieren ist in der Gemeinschaft seit 1988 verboten. Zurzeit gilt die Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 in der durch die Richtlinie 2003/74/EG des Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (6) geänderten Fassung. Sie verbietet den Einsatz von Substanzen mit hormoneller oder thyreostatischer Wirkung sowie den Einsatz von Beta-Agonisten (7).
(1) Severi G. et al., Br J Dermatol. Dez. 2003;149(6):1207-13.
(2) http://europa.eu.int/comm/research/endocrine/index_en.html
(3) http://www.eurisked.org/index.htm
(6) ABl. L 262 vom 14.10.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/647 |
(2004/C 78 E/0687)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3813/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Gerichtliche Ermittlung der Staatsanwaltschaft Venedig wegen der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Agrarsektor
Am 26. November 2003 erschien auf der Website Vivacity di Belluno ein Artikel unter dem Titel „Arrestato imprenditore pugliese per truffa alla UE“ („Unternehmer aus Apulien wegen Betrugs zu Lasten der EU festgenommen“), dem Folgendes zu entnehmen ist:
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Drei Personen seien festgenommen worden unter dem Vorwurf gemeinsamen schweren und fortgesetzten Betrugs zur Erlangung staatlicher und gemeinschaftlicher Mittel und schwerer und fortgesetzter Urkundenfälschung, wobei erschwerend hinzukomme, dass sie einen erheblichen Schaden verursacht hätten. |
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Die drei hätten, wie von der Finanzwacht rekonstruiert wurde, zahlreiche Firmen und Gesellschaften gegründet und betrieben, die in Venetien, Latium und Apulien „getrocknete Luzerne“ produzierten und vertrieben, die Gegenstand beträchtlicher Gemeinschaftsbeihilfen ist. |
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Die Gesellschaften seien dazu verwendet worden, Luzernenlieferungen in Rechnung zu stellen oder zu erhalten, aufgrund derer die drei allein im Jahr 2002 von der Agentur für Mittelvergabe in der Landwirtschaft Agea rechtswidrig Finanzmittel in Höhe von annähernd 500 000 EUR erhalten hätten. |
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Die zu erstattenden Beträge belaufen sich zusammen mit den behördlichen Sanktionen, den Sanktionen gegen die Gesellschaften, weil sie das Vorgehen der eigenen Geschäftsführer nicht überwachten, den gesetzlichen Zinsen und denen aus einer Neubewertung auf mindestens 1 300 000 und höchstens 1 900 000 EUR. |
Die Kommission:
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Ist sie über die geschilderten Sachverhalte unterrichtet? Welche Maßnahmen hat sie diesbezüglich getroffen bzw. beabsichtigt sie zu treffen? |
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Ist das OLAF darüber unterrichtet und hat es eine Ermittlung eingeleitet bzw. beabsichtigt es eine Ermittlung einzuleiten? |
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darüber informiert ist, dass die italienischen Justizbehörden Ermittlungen wegen schweren Betrugs zur Erlangung staatlicher und gemeinschaftlicher Mittel und fortgesetzter schwerer Urkundenfälschung gegen eine Firma ermitteln.
Während des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Venedig steht das OLAF den Verfolgungsbehörden für jegliche Unterstützung zur Verfügung.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/647 |
(2004/C 78 E/0688)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3814/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Gerichtliche Ermittlung der Staatsanwaltschaft Palermo wegen Betrugs in Höhe von 6,5 Mio. EUR zu Lasten der Europäischen Union
Am 7. November 2003 erschien auf der Website der Tageszeitung „La Gazzetta del Mezzogiorno“ ein Artikel unter dem Titel „Truffa all'Ue da 6,5 milioni di euro per finanziare Cosa nostra“ („6,5-Millionen-Euro-Betrug an der EU zur Finanzierung der Cosa Nostra“), dem Folgendes zu entnehmen ist:
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Drei Personen, die beschuldigt werden, die EU um einen Gesamtbetrag von 6,5 Mio. EUR betrogen zu haben, seien in Palermo von der Finanzwacht festgenommen worden. |
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Die Gelder hätten dazu gedient, rechtswidrige Tätigkeiten der Cosa Nostra zu finanzieren. |
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Die drei hätten mittels einer Reihe von Gesellschaften beim Industrieministerium europäische Finanzmittel für die Gründung neuer Unternehmen in Höhe von etwa 6 Mio. EUR beantragt. Davon seien 2,5 Millionen bereits zugewiesen und eingenommen worden. |
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Hierfür hätten die drei Festgenommenen fiktive Unterlagen vorgelegt, die sich als völlig unwahr erwiesen; die Ermittlungen seien 2001 eingeleitet worden. |
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Die Festgenommenen — Inhaber diverser Reifenhandelsgeschäfte — hätten für die Errichtung einer Entsorgungsanlage für Altreifen in einer Werkshalle fast 2,5 Mio. EUR beantragt und erhalten. In der Werkshalle — die bereits in den Vorjahren vorsorglich sichergestellt worden war — befinde sich jedoch keine Anlage und sei auch keine gebaut worden. |
Die Kommission:
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Ist sie über die geschilderten Sachverhalte unterrichtet? Welche Maßnahmen hat sie diesbezüglich getroffen bzw. beabsichtigt sie zu treffen? |
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Ist das OLAF darüber unterrichtet und hat es eine Ermittlung eingeleitet bzw. beabsichtigt es eine Ermittlung einzuleiten? |
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darüber informiert ist, dass die italienischen Justizbehörden Ermittlungen wegen Betrugs zu Lasten der Europäischen Union eingeleitet haben.
Während des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Palermo steht das OLAF den Verfolgungsbehörden für jegliche Unterstützung zur Verfügung.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/648 |
(2004/C 78 E/0689)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3815/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Gerichtliche Ermittlung der Staatsanwaltschaft Salerno wegen Betrugs in Höhe von 30 Mio. EUR zu Lasten der Europäischen Union
Am 2. Dezember 2003 verbreitete die landesweite Presseagentur AGI eine Meldung unter dem Titel „Truffa all'UE per 30 milioni, 7 arrestati nel salernitano“ („30-Millionen-Betrug an der EU — 7 Festnahmen im Raum Salerno“), dem Folgendes zu entnehmen ist:
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Die Beamten der regionalen Steuerpolizei der Finanzwacht hätten eine Organisation, die rechtswidrig staatliche und gemeinschaftliche Finanzmittel bezog, zerschlagen und dabei sieben Personen festgenommen; |
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die Staatsanwaltschaft Salerno habe die Ermittlungen koordiniert; |
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ferner seien landesweit Unternehmen und Immobilien im Wert von 100 Millionen beschlagnahmt worden; |
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die Personen, gegen die ermittelt wurde, hätten eine Gruppe untereinander verflochtener und voneinander kontrollierter Gesellschaften gebildet, die zwischen 1997 und 2003 Finanzmittel in Höhe von 30 Mio. EUR einnahmen. |
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Die Organisation, die auf die Mitarbeit dreier Beamter des Ministeriums für die produktiven Tätigkeiten zählen konnte, erstellte für die fiktive Behauptung von Ausgaben, für die sie öffentliche Zuschüsse beantragte, mit Buchführungstricks und gefälschten nicht rechnungsführungsspezifischen Unterlagen falsche Rechenschaftsberichte. |
Die Kommission:
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Ist sie über die geschilderten Sachverhalte unterrichtet? Welche Maßnahmen hat sie diesbezüglich getroffen bzw. beabsichtigt sie zu treffen? |
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Ist das OLAF darüber unterrichtet und hat es eine Ermittlung eingeleitet bzw. beabsichtigt es eine Ermittlung einzuleiten? |
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darüber informiert ist, dass die italienischen Justizbehörden Ermittlungen wegen Betrugs zu Lasten der Europäischen Union eingeleitet haben.
Während des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Salerno steht das OLAF den Verfolgungsbehörden für jegliche Unterstützung zur Verfügung.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/649 |
(2004/C 78 E/0690)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3816/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Gerichtliche Ermittlung der Staatsanwaltschaft Lecce wegen Betrugs in Höhe von 6 Mio. EUR zu Lasten der Europäischen Union
Am 22. November 2003 erschien auf der Website der Tageszeitung „La Gazzetta del Mezzogiorno“ ein Artikel unter dem Titel „Nel Salento truffa di 6 milioni di euro all'Ue“ („6-Millionen-Euro-Betrug an der EU im Salento“), dem Folgendes zu entnehmen ist:
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Drei Personen wurden festgenommen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, schwerem Betrug an der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von etwa sechs Millionen Euro und falschen Rechnungen; |
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dabei geht es angeblich um rechtswidrig eingenommene Zuschüsse aufgrund des Gesetzes 488 zum fiktiven Erwerb von Maschinen mittels falscher Rechnungen, die mit nicht wahrheitsgemäßen Gutachten belegt wurden; |
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mittels dieser Rechnungen seien Gemeinschaftsmittel in Höhe von etwa 6 000 000 EUR rechtswidrig eingenommen worden. |
Die Kommission:
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Ist sie über die geschilderten Sachverhalte unterrichtet? Welche Maßnahmen hat sie diesbezüglich getroffen bzw. beabsichtigt sie zu treffen? |
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Ist das OLAF darüber unterrichtet und hat es eine Ermittlung eingeleitet bzw. beabsichtigt es eine Ermittlung einzuleiten? |
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung darüber informiert ist, dass die italienischen Justizbehörden Ermittlungen wegen Betrugs zu Lasten der Europäischen Union eingeleitet haben.
Während des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Lecce steht das OLAF den Verfolgungsbehörden für jegliche Unterstützung zur Verfügung.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/650 |
(2004/C 78 E/0691)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3818/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Voraussetzungen für Ruhegehaltsansprüche in Griechenland
Ruhegehaltsempfänger in Griechenland haben sich darüber beklagt, dass in allen anderen Mitgliedstaaten als Hauptkriterium für den Erhalt eines Ruhegehalts der Eintritt des Zeitpunkts des sogenannten erhöhten „Versicherungsrisikos“ gilt; darunter versteht man den Zeitpunkt, an dem der Versicherte ein gewisses Alter erreicht hat, ab dem die mit dem Alter verbundenen „Risiken“ auftreten. Dies ist in Griechenland offensichtlich nicht der Fall, da dort als Grundvoraussetzung für das Ruhegehalt gilt, dass jeder Bürger eine gewisse minimale Anzahl von Jahren berufstätig gewesen sein muss (Nachweis durch die entsprechenden Versicherungsmarken).
Die Beschwerden beziehen sich vor allem darauf, dass die Bürger in den übrigen EU-Ländern Ruhegehaltsansprüche ab einer gewissen Altersgrenze erreichen und die Höhe der Ruhegehälter in proportionalem Verhältnis zur Anzahl der Jahre nachweisbaren Berufstätigkeit (auch wenn dies nur wenige Jahre sind) stehen, was in Griechenland nicht der Fall ist.
Eine Folge dieser Tatsachen ist, dass zahlreiche ältere Frauen in Griechenland (die keine Berufstätigkeit nachweisen können, da sie ihr ganzes Leben mit der Erziehung der Kinder und im Haushalt verbracht haben) überhaupt kein Ruhegehalt bekommen, wenn z.B. ihr Ehepartner eine monatliche Rente von ungefähr 600 EUR erhält. Es sei noch darauf hingewiesen, dass griechische Ruhegehälter generell die niedrigsten in der Europäischen Union sind, wobei ein große Anzahl von Rentnern (ungefähr 90 %) eine monatliche Rente von weniger als 500 EUR erhalten, während einige andere Personengruppen (unter anderem Taxifahrer usw.) nur 300 EUR oder sogar weniger erhalten.
Kann die Kommission mitteilen, ob die in Griechenland für die Auszahlung von Ruhegehältern geltenden Voraussetzungen mit dem EU-Recht in Einklang stehen? Erhalten die Bürger in anderen Mitgliedstaaten eine sogenannte Mindestrente, wenn der Zeitpunkt des sogenannten „Versicherungsrisikos“, d.h. wenn sie eine gewisse Altersgrenze überschritten haben, erreicht ist, und zwar unabhängig davon, wie lange sie als berufstätig registriert waren? Wie hoch sind diese Mindestrenten in den 14 Mitgliedstaaten der Union — nach den einzelnen Ländern aufgeschlüsselt? Erhalten Rentner in den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Erreichen eines bestimmten Alters Ruhegehälter, deren Höhe proportional zur Anzahl ihrer (wenn auch nur wenigen) Beschäftigungsjahre steht? Kann die Kommission nach den 14 Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt angeben, welche Altersgrenze jeweils in diesen Staaten gilt? Steht es in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, dass manche ältere griechische Bürger überhaupt keine Ruhegehaltsansprüche haben, auch wenn sie (und seien es nur wenige) Beschäftigungszeiten (Versicherungsmarken) nachweisen können? Haben diese Bürger nach dem EU-Recht Anspruch auf — wenn auch nur geringe — Ruhegehälter, die im Verhältnis zu den nachgewiesenen Versicherungsmarken (Beschäftigungszeiten) stehen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Für die Gestaltung der Ruhegehaltsregelungen sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Das EU-Recht zur sozialen Sicherung betrifft nur sehr begrenzte Aspekte wie z.B. die Ansprüche der in Mitgliedstaaten ein- und ausreisenden Personen und die Gleichbehandlung von Mann und Frau (mit einigen nach wie vor bestehenden Ausnahmen in Bezug auf das Ruhestandsalter und Hinterbliebenengeld). Zum Zusammenhang zwischen Beitragszahlungen und Leistungsansprüchen gibt es keine Rechtsvorschriften der Union.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist in der Union sehr unterschiedlich geregelt. So zahlen einige Länder eine Pauschalrente ab 65 Jahren (in Dänemark und in den Niederlanden wohnsitzabhängig, in Irland beitragsbezogen). In den meisten Mitgliedstaaten sind die Renten an das versicherte Erwerbseinkommen gebunden, mit einer Tendenz zur Anrechnung zunehmend langer Einkommenszeiten. Es gibt jedoch einige Bereiche, in denen die gesetzliche Rentenversicherung von strikten Versicherungsprinzipien abweicht. Es können Mindestbeitragszeiten vorgeschrieben sein, bevor ein Rentenanspruch erworben wird (so können in einigen Fällen die Beiträge in Bezug auf den Leistungsanspruch ohne Gegenleistung bleiben); auf der anderen Seite können bestimmte beitragslose Zeiten (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unterbrechung der Berufstätigkeit aus familiären Gründen, Weiterbildung) als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden. Einkommens- oder beitragsabhängige gesetzliche Regelungen garantieren vielfach auch ein Mindestversorgungsniveau.
Näheres zu solchen Merkmalen in nationalen Versorgungssystemen kann der Veröffentlichung „Missoc — Die soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums“ (1) und dem Gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über angemessene und nachhaltige Renten vom März 2003 (2) entnommen werden. Der letztere Bericht enthält insbesondere auch Tabellen zum Renteneintrittsalter (Tabelle 7) und zu den Mindesteinkommensgarantien für ältere Menschen (Tabelle 1).
(1) http://europa.eu.int/comm/employment_social/missoc/index_de.html
(2) http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot/pensions/index_de.htm
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/651 |
(2004/C 78 E/0692)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3820/03
von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Anschluss an das Elektrizitätsnetz und an die Wasserversorgung
Kann die Kommission im Anschluss an die schriftliche Anfrage E-2399/03 und die Antwort der Kommission dieselbe Frage beantworten, diesmal aber in Bezug auf die Gebiete Schottlands, die nicht zur Region Highlands and Islands gehören?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
In Schottland leben 3 746 381 Einwohner in Regionen, die unter Ziel 2 der Strukturfonds fallen oder für eine Übergangsunterstützung im Rahmen von Ziel 2 in Betracht kommen. Die Maßnahmen werden über drei Ziel-2-Programme gemäß den Entscheidungen der Kommission vom 21. und 22. März 2001 organisiert, nämlich die Ziel-2-Programme für die Regionen West of Scotland, East of Scotland und South of Scotland.
Im Rahmen von Ziel 2 betreffen die Maßnahmen eine Diversifizierung und Wiederankurbelung der Wirtschaft in Gebieten, die von einer rückläufigen Entwicklung geprägt sind. In diesen Gebieten werden Infrastrukturprojekte unterstützt, wenn sie eine „Voraussetzung für die Schaffung oder Entwicklung arbeitsplatzschaffender Wirtschaftstätigkeiten“ sind. In allen drei Ziel-2-Programmen sind Aktionen zur Förderung der Abfallvermeidung, der Energieeffizienz und des Umweltmanagements vorgesehen, um die Wirtschaft zu unterstützen und die Umwelt durch eine effizientere Nutzung der Ressourcen zu schützen.
Die Verantwortung für die Auswahl von Projekten, die von den Europäischen Strukturfonds kofinanziert werden, liegt bei der regionalen Partnerschaft der einzelnen Ziel-2-Programme. Diese sind Strathclyde European Partnership Ltd (SEP Ltd) für die Region West of Scotland, East of Scotland European Partnership Ltd (ESEP Ltd) für die Region East of Scotland und South of Scotland Partnership (SOSEP) für die Region South of Scotland.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/651 |
(2004/C 78 E/0693)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3827/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Finanzierung des europäischen Netzwerks der Informationszentren und Info-Points Europe
Das Europäische Netzwerk der Informationszentren und Info-Points Europe hat kürzlich seinen Protest betreffend den Beschluss der Generaldirektion Presse und Kommunikation der Kommission vom 29. September 2003 veröffentlicht, die jährliche Zuweisung von 20 000 EUR für die Informationszentren und Info-Points zu streichen und vorzuschlagen, nur eine Zusammenarbeit betreffend die Verteilung von Dokumentation, Ausbildung und Helpdesks aufrecht zu erhalten. Ferner heißt es, dass dieser einseitige Beschluss, ohne Anhörung und in einer so kurzen Frist, den Haushalt und die Tätigkeiten sämtlicher Aufnahmeorganisationen betreffen würde.
Kann die Kommission über die Maßnahmen informieren, die sie in Erwägung zieht, um die von diesen Organisationen bereits eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen und dabei die Zusage zu beachten, dass die Finanzierung bis Ende 2004 aufrecht erhalten würde?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(3. Februar 2004)
Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3007/03 von Herrn Santini (1) verwiesen.
(1) Siehe Seite 448.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/652 |
(2004/C 78 E/0694)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3830/03
von Juan Ferrández Lezaun (Verts/ALE) an die Kommission
(8. Dezember 2003)
Betrifft: Ausschreibung von Infrastrukturen des staatlichen Wasserwirtschaftsplans (PHN)
Die spanische Regierung hat mit der Ausschreibung von Infrastrukturaufträgen für die Überleitung von Wasser aus dem Ebro begonnen; im Einzelnen handelt es sich um zwei Streckenabschnitte in den Provinzen Almería (Abschnitt 46/Teilabschnitt 1) bzw. Murcia (Abschnitt 41/Teilabschnitt 1).
Wie Kommissionsmitglied Bolkestein selbst und das spanische Ministerium anerkannt haben, hat die spanische Regierung gegen die Richtlinie 92/50/EWG (1) über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, da sie bei der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags die Vorschriften über die Öffnung für den Wettbewerb nicht eingehalten hat.
In diesem Fall beschloss die Kommission, gegen die spanische Regierung kein Vertragsverletzungsverfahren zu eröffnen, obwohl diese mit diesem Verstoß rückfällig geworden ist, und sie auch nicht zur Wiederholung des Vergabeverfahrens zu verpflichten.
Kann uns die Kommission erklären, ob sie das Ausschreibungsverfahren der beiden vorstehend genannten Infrastrukturen für die Flusswasserüberleitung verfolgt hat? Wenn ja, kann sie uns bestätigen, dass die Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befolgt wurde?
Kann die Kommission versichern, dass bei diesen beiden Infrastrukturaufträgen die Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich eingehalten werden? Wenn nicht, gegen welche Vorschriften wird verstoßen und warum? Welche Maßnahmen wird die Kommission hierzu ergreifen?
Kann die Kommission versichern, dass diesen beiden Bauaufträgen im Zusammenhang mit der Flusswasserüberleitung eine Kosten-Nutzen-Analyse, eine Studie über die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Projekts und eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen vorausgegangen sind, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (2) verlangt wird?
Kann die Kommission bestätigen, ob sie bis heute für den Bau dieser beiden Streckenabschnitte der Flusswasserüberleitung eine gemeinschaftliche Mitfinanzierung zugesichert hat? Wenn ja, kann sie uns mitteilen, wie viel für jeden Streckenabschnitt zugewiesen wurde?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Kommission möchte zunächst klarstellen, dass Trasagua die Dienstleistungsverträge für Umweltprüfungen, auf die sich die Antworten der Kommission auf die Anfragen der Abgeordneten Herr De Roo (H-0563/03) während der Fragestunde in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Oktober 2003 (3) und Frau Dührkop (H-688/03) während der Fragestunde in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im November 2003 (4) beziehen, schon vor längerer Zeit vergeben hat. Die Gründe für die Entscheidung der Kommission, in Bezug auf diese spezifischen Verträge kein Vertrags- verletzungsverfahren zu eröffnen, sind in ihren Antworten auf diese Anfragen erläutert. Die Verträge, auf die sich die Anfrage des Herrn Abgeordneten bezieht, sind Bestandteil neuer Ausschreibungen, die Trasagua vor kurzem veröffentlicht hat. Bei diesen Ausschreibungen handelt es sich zum Einen um Bauaufträge für die Infrastrukturen zur Überleitung von Wasser aus dem Ebro, zum Anderen um Dienstleistungsaufträge, die Beratungstätigkeiten zu verschiedenen Aspekten der betreffenden Arbeiten beinhalten. Sofern der Wert solcher Bauaufträge den Schwellenwert der Union überschreitet, unterliegen sie der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (5), während Dienstleistungsaufträge unter die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (6) fallen. Die Kommission geht davon aus, dass sich die Anfrage des Herrn Abgeordneten insbesondere darauf bezieht, ob die betreffenden Dienstleistungsverträge die Anforderungen der Richtlinie 92/50/EWG erfüllen. Diese Verträge umfassen Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Bezug auf die Organisation der Bauarbeiten, die Umweltschutzaspekte und die Gesundheits- und Sicherheitskoordinierung beim Bau der beiden Streckenabschnitte. Informationen der Kommission zufolge wurden die Ausschreibungen für diese Verträge in den Amtsblättern S 229 vom 27. November 2003 sowie S 230 vom 28. November 2003 veröffentlicht. Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass sich die spanischen Behörden verpflichtet haben sicherzustellen, dass Trasagua bei der Vergabe öffentlicher Aufträge das für das öffentliche Auftragswesen geltende Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anwendet. Der Kommission liegen derzeit keinerlei Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass diese Verpflichtung nicht eingehalten wird.
Der Kommission verfügt in Bezug auf die Infrastrukturen zur Wasserüberleitung über keine einschlägigen Informationen, die auf einen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Umweltschutz hindeuten. Entsprechende Informationen werden der Kommission nur für diejenigen Projekte automatisch übermittelt, die über den Kohäsionsfonds finanziert werden bzw. deren Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der Strukturfonds 50 Mio. EUR überschreitet.
Was schließlich die in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (7) vorgesehene Kosten-Nutzen-Analyse, Analyse der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der sozioökonomischen Auswirkungen für diese Projekte anbelangt, so sind diese Analysen nur erforderlich, wenn ein Antrag auf Kofinanzierung durch die Gemeinschaft gestellt wurde und wenn die Projekte als Großprojekte eingestuft werden.
Bislang wurde bei der Kommission kein Antrag auf eine Finanzierung der beiden Infrastrukturprojekte gestellt, die Gegenstand der Ausschreibungen sind.
(1) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(3) Mündliche Antwort vom 21.10.2003.
(4) Schriftliche Antwort vom 18.11.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/653 |
(2004/C 78 E/0695)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3833/03
von Roberto Bigliardo (UEN) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Beteiligung der Provinzen an der Verwaltung der Strukturfonds der EU
Im Bereich der Programmplanung der Strukturfonds der Europäischen Union wird die Verwendung der Gemeinschaftsmittel von den zuständigen Regionen durch die Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften, konkret der Provinzen, gewährleistet, und in den Ziel-1-Regionen — zu denen Italien gehört — haben die Provinzen aufgrund von Rahmenabkommen mit den entsprechenden Regionen bei der Verwaltung der Mittel im Rahmen des regionalen operationellen Programms (ROP) eine wichtige Rolle übernommen.
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1. |
Könnte die Kommission erläutern, ob es zutrifft, dass die Ziel-1-Regionen — Italien — für die Verwaltung der ROP-Mittel die Beteiligung der Provinzen vorsehen müssen und ob diese Praxis mit ihren langwierigen Koordinierungsverfahren nicht die Verwendung der Mittel innerhalb der festgesetzten Fristen beeinträchtigen kann? |
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2. |
Könnte die Kommission ferner erläutern, ob die Einbeziehung der lokalen Gebietskörperschaften in die Verwaltung der ROP-Mittel (Provinzen) ein rein formeller oder ein inhaltlicher Akt ist, wo doch die Ausarbeitung der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte 2000-2006 ohne Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften erfolgt? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die beiden vom Herrn Abgeordneten gestellten Fragen beziehen sich auf das Prinzip der Einbeziehung der Partner in die Programmierung und Verwaltung der im Rahmen der Strukturfonds der Gemeinschaft kofinanzierten Interventionen.
Dieses Partnerschaftsprinzip ist in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1260 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) verankert. In diesem Artikel heißt es, „die Gemeinschaftsaktion kommt (…) durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat und den Behörden und Stellen zustande, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis benennt, insbesondere den regionalen und lokalen Behörden“. Der Artikel sieht jedoch auch vor, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung gewährleisten.
In diesem Zusammenhang haben die für die operationellen Programme zuständigen Behörden die Provinzen als lokale Gebietskörperschaften hinzuzuziehen, sofern die einzelstaatlichen Regelungen dies vorsehen, und müssen diese, sofern sie es für zweckmäßig halten, an der Festlegung der geeigneten Modalitäten der Einbeziehung und Konzertierung beteiligen, um eine korrekte und effiziente Anwendung des Partnerschaftsprinzips zu gewährleisten.
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27.3.2004 |
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CE 78/654 |
(2004/C 78 E/0696)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3834/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Diskriminierung portugiesischer Arbeitnehmer im Ausland
Vor kurzem hat sich in Portugal die Gewerkschaft der Arbeitnehmer des Baugewerbes, der Holz-, Marmor-, Stein-, Keramik- und Baumaterialienindustrie Nordportugals (Sindicato dos Trabalhadores da Construção, Madeiras, Mármores, Pedreiras, Cerâmica e Materiais de Construção do Norte) öffentlich zu den Problemen geäußert, unter denen Tausende portugiesischer Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordportugal zu leiden haben. Zum Winteranfang werden ihre Arbeitsverträge nicht verlängert, weshalb sie sich gezwungen sehen, auszuwandern. Häufig fallen sie skrupellosen Arbeitsvermittlern zum Opfer, die ihnen gute Bedingungen versprechen, die aber nicht eingehalten werden.
Ich möchte nur einige Beispiele zitieren:
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In Island arbeiten portugiesische Arbeiter am Bau von Tunnels mit, die für die Wasserumleitung im Hinblick auf die Errichtung der Staudämme von Kárahnjúkar bestimmt sind. Abgesehen von Diskriminierungen gegenüber Arbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten stehen hier für den Fall eines Unfalls keinerlei Notausgänge zur Verfügung; |
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— |
in Süddeutschland und in Spanien werden portugiesische Arbeitnehmer in Bezug auf Arbeitsentgelt, Unterbringung, Versicherung und Arbeitszeiten nach wie vor diskriminierend behandelt. So müssen sie in Spanien 12 Stunden täglich arbeiten und verdienen weniger als die spanischen Arbeitnehmer, die lediglich 8 Stunden täglich arbeiten (unter anderem in Betrieben in Galicien, dem Baskenland, Valencia und Lleida). |
Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:
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1. |
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um gegen diese gravierenden Diskriminierungen und die inakzeptable Ausbeutung portugiesischer Arbeitnehmer, insbesondere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vorzugehen und ihnen gleiches Arbeitsentgelt und gleiche Arbeitsbedingungen zu garantieren? |
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2. |
Welche Maßnahmen werden im Hinblick auf die Ausstellung beruflicher Befähigungsnachweise für diese Arbeitnehmer auf der Ebene der Europäischen Union durchgeführt? |
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3. |
Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die bei internationalen Ausschreibungen den Zuschlag erhalten, Arbeitnehmer über skrupellose Arbeitsvermittler einstellen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Aus der Frage geht nicht klar hervor, ob die genannten Fälle in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) fallen. Soweit dies der Fall ist, steht den betreffenden Arbeitnehmern ein „harter Kern“ von im Aufnahmeland geltenden Schutzbestimmungen über die Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen zu, insbesondere Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit, die Mindestlohnsätze und die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Ist der Sachverhalt dagegen der, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeit gewohnheitsmäßig in den genannten Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, schreibt die Verordnung (EWG) 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (2) vor, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auf dem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht anders behandelt werden darf als nationale Arbeitnehmer.
Selbstverständlich bedauert die Kommission die geschilderten Sachverhalte, bei denen gegen diese Vorschriften verstoßen wird. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in erster Linie in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen.
(2) ABl. L 257 vom 19.10.1968.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/655 |
(2004/C 78 E/0697)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3836/03
von Emmanouil Bakopoulos (GUE/NGL) an die Kommission
(8. Dezember 2003)
Betrifft: Mehrwertsteuerregelungen für Erbringer von Verkehrsdienstleistungen
In der Europäischen Union gelten für den Verkehrssektor verschiedene steuerliche Regelungen. Ein belgisches Verkehrsunternehmen kann beispielsweise Kunden mit einem Bus eines griechischen Unternehmens nach Athen transportieren, von dort aus mit Hilfe eines österreichischen Unternehmens nach Wien und schließlich mit einem Bus einer holländischen Firma zurück nach Holland. Ein solches Verkehrsunternehmen — das seinen Kunden im Grunde ein Paket an Dienstleistungen anbietet und dazu Subunternehmen beauftragt — ist mit dem Problem konfrontiert, welche Mehrwertsteuer für eine derartige Dienstleistung zu entrichten ist.
Kann die Kommission anhand des genannten Beispiels erläutern, wie die Mehrwertsteuer zu entrichten ist, so dass alle Subunternehmer, die an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt waren, ihren steuerlichen Verpflichtungen voll genügen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Da sich die gemeinschaftlichen MwSt-Vorschriften auf eine Richtlinie (Sechste MwSt-Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977) gründen, obliegt jedem Mitgliedstaat die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften in nationales Recht und die Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Anwendung auf seinem Hoheitsgebiet. Vor diesem Hintergrund und nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips ist in erster Linie die einzelstaatliche Steuerbehörde verpflichtet, ihre Steuerpflichtigen über die Auslegung und die Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu unterrichten.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie gilt als Ort der Beförderungsleistung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet. In dem genannten Beispiel bestimmt daher jeder einzelne Mitgliedstaat, wie die Mehrwertsteuer zu erheben ist und welchen Verpflichtungen jeder Untervertragsnehmer auf seinem Hoheitsgebiet genügen muss.
Der Kommission sind die Probleme bekannt, die insbesondere bei der Besteuerung von Personenverkehrsdiensten auftreten können. Sie wird daher im Zuge der Bilanzierung und Aktualisierung der Prioritäten der MwSt-Strategie (1) im dritten Quartal 2004 eine Vereinfachung der MwSt-Verpflichtung en der Beteiligten prüfen und im Jahr 2005 die Frage des Ortes der Besteuerung bei Personenverkehrsdiensten diskutieren.
(1) KOM/2003/614 endg. vom 20. Oktober 2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/656 |
(2004/C 78 E/0698)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3839/03
von Monica Frassoni (Verts/ALE) und Daniel Cohn-Bendit (Verts/ALE) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Sanierungsprogramm für das Marmara-Erdbebengebiet (MERP) — Projekt „Integrierte Intervention zur Sanierung von Düzce“ — Türkei
Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid der Europäischen Kommission kofinanzierte im Rahmen des Sanierungsprogramms für das Marmara-Erdbebengebiet (MERP) aus den Mitteln der Haushaltslinie B7-411 das oben genannte Projekt mit der Kennnummer PIU-ID-MERP-2002-0004, Auftraggeber: Amt des Premierministers der Türkei, Projektdurchführungsstelle, Dauer: 1. Dezember 2002-30. November 2004. Die im Rahmen dieses Projekts im Anschluss an Ausschreibungen vergebenen öffentlichen Aufträge für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauvorhaben belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 1 130 000 EUR.
Die Vorausschätzungen wurden am 22. Januar 2003 vorgelegt, und obwohl sie innerhalb von vier Wochen geprüft und genehmigt werden sollten, trafen die ersten Stellungnahmen der Projektdurchführungsstelle erst am 13. März 2003 ein. Unmittelbar danach wurden die Ausschreibungsunterlagen (7 von ursprünglich 10 Ausschreibungen) vorgelegt, wobei zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 19. März und dem 27. Juni 2003 auf die noch zusätzlich erhaltenen Stellungnahmen eingegangen wurde.
Am 1. Juli trafen der Projektleiter, die Vertreter der Projektdurchführungsstelle sowie der von der Europäischen Kommission beauftragte Ausschreibungs- und Auftragsberater in Düzce zusammen, um spezifische Stellungnahmen zu besprechen. Bei dieser Gelegenheit wurde angekündigt, dass sich die von EuropeAid benutzten Vordrucke für Ausschreibungsunterlagen in der Zwischenzeit geändert hatten und dass alle Ausschreibungsunterlagen überarbeitet werden mussten, um den neuen Anforderungen zu genügen. Am 8. Juli 2003 wurden neue Ausschreibungsunterlagen vorgelegt.
Bis heute ist keine Antwort darauf eingegangen, obwohl die Blockierung im Zusammenhang mit der offiziellen Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung seitens des türkischen Finanzministeriums im November schließlich überwunden werden konnte. Aufgrund der Verzögerungen seitens der für die Überwachung der Ausschreibungsverfahren zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission ist die Durchführung des gesamten Projekts gefährdet.
Welche dringenden Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um die bestehenden Hindernisse aus dem Weg zu räumen und die erfolgreiche Fortsetzung des Düzce-Projekts im Rahmen des Sanierungsprogramms für das Marmara-Erdbebengebiet zu gewährleisten?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Darstellung des Sachverhaltes in der Anfrage ist zwar weitgehend zutreffend, doch möchte die Kommission darauf hinweisen, dass das MERP nicht von der Kommission, sondern von der türkischen Regierung durchgeführt wird (dezentrale Verwaltung). Bei dem Auftraggeber handelt es sich, wie im ersten Absatz der Anfrage erwähnt, um die Projektdurchführungsstelle des Amtes des Premierministers. Der genannte Projektleiter wurde somit nicht von der Kommission eingestellt und steht nur mit dem türkischen Auftraggeber, nicht aber mit der Kommission in einem Vertragsverhältnis.
Bei allen Aktivitäten im Rahmen der dezentralisierten Verwaltung schaltet sich die Kommission nur ein, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät. In einem solchen Fall kann die Kommission Druck auf den Auftraggeber ausüben, damit dieser seine Verpflichtungen erfüllt, und im äußersten Fall die Auszahlung der für das Projekt zugesagten Mittel verweigern, wenn der Auftraggeber bei der Durchführung des Projektes die im Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und dem Empfängerland festgelegten Vereinbarungen nicht einhält.
Im Fall des MERP ist die Kommission der Ansicht, dass die anfänglichen Probleme inzwischen weitgehend überwunden worden sind, zwischen der Projektdurchführungsstelle und der Präfektur von Grevena ein hinreichende Einigung erzielt wurde und die Ausschreibungsunterlagen bald veröffentlicht werden können. Die Kommission hat der Präfektur von Grevena ferner mitgeteilt, dass sie bei Schwierigkeiten mit der Projektdurchführungsstelle bereit ist, im Dialog zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Deshalb hat sie die Projektdurchführungsstelle förmlich aufgefordert, monatliche Treffen unter Beteiligung aller Projektpartner einzuberufen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/657 |
(2004/C 78 E/0699)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3843/03
von Maurizio Turco (NI), Marco Pannella (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Zensierung der Fotoausstellung von Romano Cagnoni durch die Stadt Mailand auf Antrag des Konsulats der Russischen Föderation in Mailand
Die Stadt Mailand veranstaltet ab dem 4. Dezember 2003 eine seit April geplante Ausstellung des Fotografen Romano Cagnoni.
Die Fotografie auf der Einladung, den Plakaten, dem Banner, der Werbung in den Medien und dem Umschlag des Katalogs zeigt im Vordergrund einen lächelnden tschetschenischen Soldaten.
Nachdem die ersten Plakate an den Wänden Mailands hingen, äußerte das russische Konsulat gegenüber der Stadt Mailand sein Bedauern über diese nach seinen Angaben „überflüssige Provokation“, und die Stadt beschloss weniger als eine Woche vor der Eröffnung, kein Plakat, kein Banner und keine Medienwerbung mehr anzubringen und die bereits aufgehängten Plakate zu überdecken. Die Stadt Mailand hat noch nicht beschlossen, auch den Umschlag des Katalogs zu zensieren, an den bereits versandten Einladungen kann sie ohnehin nichts ändern.
Um die Zensur durch den Kulturberater der Stadt Mailand zu rechtfertigen, erklärte Salvatore Carrubba gegenüber Romano Cagnoni, jene hässliche Visage eines Mörders auf dem Domplatz während der Weihnachtstage würde dem Bischof nicht gefallen.
Ist die Kommission über den dargelegten Sachverhalt unterrichtet? Welche Initiativen gedenkt sie angesichts dieses schweren Falls von Zensur gegen die Stadt Mailand zu ergreifen?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(23. Januar 2004)
Die freie Meinungsäußerung gehört zu den in der Charta der Grundrechte garantierten Grundrechten der Europäischen Union. Gleichwohl steht es der Kommission nicht an, sich zu dem von dem Herrn Abgeordneten angeführten Sonderfall zu äußern, da dies ausschließlich Sache des betroffenen Mitgliedstaates ist.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/658 |
(2004/C 78 E/0700)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3846/03
von Maj Theorin (PSE) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Frauen und Konflikte
In dem Bericht über die „Beteiligung von Frauen an der friedlichen Beilegung von Konflikten“ (A5-0308/2000), der im November 2000 vom Parlament angenommen wurde, wird beschrieben, wie Frauen bei fast allen Konflikten Vergewaltigungen und anderen Übergriffen ausgesetzt sind aber nur sehr selten am Friedensprozess beteiligt werden. In dem UN-Bericht „Frauen, Krieg und Frieden“ aus dem Jahre 2002, der dasselbe Thema betrifft wie der oben genannte Bericht (A5-0308/2000), werden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte von Frauen vorgeschlagen.
Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, um den Beitrag von Frauen im gesamten Friedensprozess zu stärken?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Um die uneingeschränkte Teilnahme von Frauen und die Einbeziehung der Gleichstellungsdimension in Friedens- und Sicherheitsfragen zu gewährleisten, müssen in der Tat praktische Maßnahmen ergriffen werden.
Die Kommission wird innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche weiter daran arbeiten, den geschlechterspezifischen Aspekten von Krisenbewältigung und Konfliktprävention wirksam Rechnung zu tragen. Das „zweigleisige Konzept“ der Kommission beim Einbeziehen geschlechterspezifischer Fragen stellt nicht nur die Berücksichtigung dieser Fragen auf politischer Ebene, sondern auch die Förderung geschlechterspezifischer Programme und -projekte sicher. Darüber hinaus ist die Gleichstellungsdimension in der gesamten EU-Hilfe als Bewertungskriterium enthalten. Im Übrigen ist das Gleichstellungskonzept der Kommission Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und Debatten mit den Mitgliedstaaten.
Zu den praktischen Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, zählen beispielsweise die Förderung spezifischer Aktionen — etwa in Angola, wo die Schaffung engerer Verbindungen zwischen Frauengruppen, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen gefördert wurde; oder in Zypern, wo Volksgruppen übergreifende, von Frauen initiierte Maßnahmen unterstützt wurden; oder in Afghanistan, wo Frauentreffpunkte wie etwa Hammams rehabilitiert wurden; oder aber in Tschetschenien, wo Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind finanziert wurde.
Ein weiterer konkreter Schritt zur Sensibilisierung politischer Entscheidungsträger für die Bedeutung der Einbeziehung der Gleichstellungsdimension in Friedensmissionen ist die Aufnahme eines Gleichstellungsmoduls in die zentrale Komponente der Pilotkurse der Gemeinschaft für zivile Krisenbewältigung. Bislang wurden von Ausbildungseinrichtungen in neun verschiedenen Mitgliedstaaten 260 Experten geschult.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/658 |
(2004/C 78 E/0701)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3849/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Sammlung von Informationen über Organtransplantationen in Europa
Kann die Kommission entsprechend ihrer Antwort auf meine schriftliche Anfrage E-1666/03 (1) mitteilen, ob sie mittlerweile die Sammlung von Informationen über die Situation im Hinblick auf Organtransplantationen in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern abgeschlossen hat. Falls ja, welche Schlussfolgerungen hat sie gezogen und welche Maßnahmen schlägt sie nun vor?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(2. Februar 2004)
Die Kommission hat Daten über die gegenwärtigen Verfahren und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Organtransplantationen in den Mitgliedstaaten und den beitretenden Staaten zusammengestellt und ist derzeit dabei, die Ergebnisse zu analysieren. Diese sollen in einen umfassenderen Bericht über einen von der Gemeinschaft im Bereich der Organtransplantationen zu verfolgenden Ansatz integriert werden, den die Kommission vorlegen wird, wenn die notwendige Analyse und Vorbereitung vorgenommen wurde.
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 122.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/659 |
(2004/C 78 E/0702)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3850/03
von Jan Andersson (PSE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Schädliche Isocyanate und Schutz der Arbeitnehmer
Isocyanate sind chemische Grundstoffe, die in erster Linie bei der Herstellung von Polyurethan-Schaum und Polyurethan-Elastomeren usw. verwendet werden. Isocyanate als solche kommen in chemischen Erzeugnissen wie Farben, Lacken, Oberflächenbehandlungs-, Klebstoffen und Dichtungsmassen vor. In jüngster Zeit wurde festgestellt, dass eine Isocyanatexposition auch erfolgt, wenn Mineralwolle, Glaswolle und Bakelit usw. erhitzt werden.
Seit langem steigt die Produktion und Verwendung von Isocyanaten ständig. Die meisten westeuropäischen Länder wenden dieselben Expositionsgrenzwerte am Arbeitsplatz an (0,005 mg/kg). Studien haben jedoch gezeigt, dass die seit vielen Jahren zur Messung von Isocyanaten in Europa verwendeten Methoden unzureichend sind. Daher fordern die Gewerkschaften in der EU europäische Vorschriften für die industrielle Verwendung von Erzeugnissen, die Isocyanate enthalten oder freisetzen können.
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1. |
Ist der Kommission die schädliche Wirkung von Isocyanaten und das Expositionsrisiko von Arbeitnehmern in vielen Industriezweigen bekannt? |
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2. |
Beabsichtigt die Kommission, Maßnahmen zu treffen und europäische Rechtsvorschriften für den Schutz der Arbeitnehmern vor Isocyanaten zu erlassen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Der Kommission sind die schädlichen Auswirkungen von Isozyanaten auf Arbeitskräfte bekannt.
So stehen mehrere Isozyanate auf der Prioritätenliste des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (1).
Im Laufe des Jahres 2004 will der Ausschuss mit der Auswertung der vorliegenden toxikologischen Daten beginnen mit dem Ziel, Grenzwerte berufsbedingter Exposition für Isozyanate zu empfehlen. Nach Abschluss dieser Arbeiten will die Kommission dann gegebenenfalls Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte für Isozyanate nach Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2) vorschlagen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/660 |
(2004/C 78 E/0703)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3853/03
von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission
(8. Dezember 2003)
Betrifft: Finanzierung des Spanischen Nationalen Wasserplans
Mit dem spanischen Gesetz Nr. 10/2001 vom 5. Juli 2001 wurde der Nationale Wasserplan dieses Mitgliedstaats genehmigt.
Die spanische Regierung hat Finanzmittel der Gemeinschaft für die Durchführung des obengenannten Nationalen Wasserplans beantragt.
Kann die Kommission Angaben darüber machen, für welche Projekte im Rahmen dieses Gesetzes Finanzmittel der Gemeinschaft beantragt wurden? Für welche Projekte wurden sie bewilligt? Wie hoch war der Prozentanteil der Gemeinschaftsmittel für diese Projekte? Für welche Projekte wurden die Finanzmittel abgelehnt?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sind die Mitgliedstaaten für die Auswahl von Projekten zuständig, die durch Programme des Kohäsionsfonds und der Strukturfonds kofinanziert werden sollen.
Was die Unterstützung von Vorhaben durch die Strukturfonds anbelangt, müssen die Mitgliedstaaten nur Projekte mit geplanter Kofinanzierung durch die Gemeinschaft notifizieren, deren Kosten die in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (1) festgelegte Schwelle von 50 Millionen EUR überschreiten.
Anhang II des spanischen Gesetzes 10/2001 über den Nationalen Wasserplan enthält eine Liste von Investitionen, die mehrere hundert Projekte umfasst. Die spanischen Behörden haben die Kommission vor kurzem über die Projekte informiert, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung durch den Kohäsionsfonds und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vorgeschlagen werden sollen.
Wie in Artikel 14 Absatz 3 „Information und Publizität“ der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (3) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (3), vorgesehen, veröffentlicht die Kommission jährlich eine Liste der Entscheidungen über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß der oben genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Angaben über spanische Projekte sind in folgenden Amtsblättern enthalten:
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Jahr 2000: ABl. C 361 vom 17.12.2001, S. 9; |
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Jahr 2001: ABl. C 126 vom 28.5.2002, S. 3; |
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Jahr 2002: ABl. C 123 vom 24.5.2003, S. 6. |
Projekte, für die eine Finanzierung durch den Kohäsionsfonds beantragt wurde, die aber noch bearbeitet werden oder im Jahr 2003 genehmigt wurden, sind in Anhang I zu dieser Antwort angeführt. Eine Liste der vom Mitgliedstaat notifizierten Großprojekte im Wassersektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates über die Strukturfonds liegt als Anhang II bei.
Diese Anhänge werden dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments direkt übermittelt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 12. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/661 |
(2004/C 78 E/0704)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3861/03
von Heide Rühle (Verts/ALE) an die Kommission
(8. Dezember 2003)
Betrifft: Exportbürgschaft der deutschen Bundesregierung für finnischen Atomreaktor
Nach dem Beschluss der finnischen Regierung, in Olkiluoto den fünften finnischen Atomreaktor zu bauen, soll noch vor Ende des Jahres 2003 eine Entscheidung darüber fallen, welche Firmen neben dem finnischen TVO-Konsortium (Teollisuuden Voima) am Bau des Reaktors beteiligt werden. Zur Absicherung eines möglichen Engagements des deutschen Siemens-Konzerns in Olkiluoto beabsichtigt die deutsche Bundesregierung, einem Antrag von Siemens auf Erteilung einer so genannten Hermes-Bürgschaft stattzugeben. Mit einer solchen staatlichen Bürgschaft — die in der Regel der Exportförderung außerhalb der EU vorbehalten ist — würde Siemens sein Geschäftsrisiko in der fraglichen Unternehmung erheblich mindern und vor allem deutlich verbilligte Kredite für seine Beteiligung am Bau des finnischen Reaktors erhalten können. Auch der französische Framatome-Konzern bietet für den Bau des Reaktors mit.
Verstößt die hier beschriebene staatliche Absicherung des Vorhabens von Siemens für ein Exportgeschäft innerhalb der EU nach Meinung der Kommission gegen die einschlägigen europäischen Regelungen über staatliche Beihilfen, insbesondere gegen Artikel 87 Absatz 1 EGV, nach dem „aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art“ mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind? Ist der Kommission ferner bekannt, ob die französische Regierung die Geschäftspläne von Framatome in Olkiluoto ebenfalls mit einer Exportbürgschaft unterstützt? Wenn ja, wie schätzt die Kommission auch hier die Vereinbarkeit mit dem EG-Beihilferecht ein? Gibt es zu ähnlichen Fällen (bezüglich Exportbürgschaften) bereits Entscheidungen der Kommission oder des Europäischen Gerichtshofs?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Was den ersten Teil der Anfrage betrifft, so wird Siemens die Exportbürgschaft, auf die sich die Frau Abgeordnete bezieht, nicht beantragen.
Die Kommission hat keine Kenntnis davon, dass die französische Regierung den Framatome-Konzern durch eine ähnliche Exportgarantie unterstützt.
Weder die Kommission noch der Gerichtshof haben bislang zu Exportgarantien auf dem Gebiet der Kernenergie Stellung bezogen. Da Exportbeihilfen als besonders wettbewerbsverzerrend gelten, hat die Kommission diese im Rahmen des EG-Vertrags stets mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und anderen Grundprinzipien des EG-Vertrags (z.B. Artikel 10 EGV) für unvereinbar gehalten. Vgl. z.B. die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (1). Der Euratom-Vertrag sieht für Exportbeihilfen keine Sonderregeln vor.
(1) ABl. C 281 vom 17.9.1997 in der 2001 geänderten Fassung, ABl. C 217 vom 2.8.2001.
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CE 78/661 |
(2004/C 78 E/0705)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3862/03
von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission
(8. Dezember 2003)
Betrifft: Gemeinschaftsmittel für die Brücke über die Meerenge von Messina
Sizilien ist mit mehr als 5 Millionen Einwohnern die am dichtesten besiedelte Insel des Mittelmeerraums.
Auch wenn die Brücke über die Meerenge von Messina kein grenzüberschreitendes Bauvorhaben ist, stellt sie doch ein wichtiges Glied in der Verkehrsachse Berlin-Palermo dar.
Die Betreibergesellschaft Stretto di Messina hat einen Finanzierungsplan aufgestellt, der auf jegliche öffentliche Zuschüsse verzichtet, und wird daher gemäß dem angekündigten Zeitplan, d.h. mit der Einleitung des Auswahlverfahrens für den Generalauftragnehmer („General Contractor“), Anfang 2004 fortfahren.
Eine europäische Beteiligung an der Finanzierung der Investitionen würde auf jeden Fall die Verwirklichung des Projekts erleichtern, indem die finanziellen Risiken verringert und die Amortisierungsfristen verkürzt werden und somit dessen Durchführbarkeit insgesamt verbessert wird.
Der Ausschluss des Projekts der Brücke von Messina von der Liste der Sofortmaßnahmen („quick start list“) wird zu erheblichen wirtschaftlichen Einbussen führen, die ausschließlich zu Lasten der Nutzer gehen.
In der wichtigen Erklärung Nr. 30 zum Vertrag von Amsterdam, auf die in den Schlussfolgerungen des französischen Vorsitzes anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Nizza vom Dezember 2000 hingewiesen wird, heißt es, dass man „sich dessen bewusst (ist), dass Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit ihrer Insellage verknüpft sind und die als ständige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen“.
Ist die Kommission daher nicht der Auffassung, dass noch einmal überdacht werden sollte, ob die Brücke über die Straße von Messina nicht unter die Großvorhaben aufgenommen werden sollte, die aus Gemeinschaftsmitteln gefördert werden?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass die Verkehrsinfrastruktur in Süditalien aus Mitteln des nationalen operationellen Programms „Verkehr“ und der regionalen operationellen Programme finanziert wird.
Im Zeitraum 2000-2006 finanzierte die Gemeinschaft Projekte im Rahmen des nationalen operationellen Programms Verkehr durch Mittel in Höhe von 1 801 313 000 EUR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und stellte 1 058 479 469 EUR aus diesem Fonds für den Aufbau von Verkehrsinfrastrukturen im Rahmen regionaler operationeller Programme bereit. Maßnahmen zum Verkehrswesen wurden im Rahmen des Programms für Kalabrien mit 136 048 000 EUR und im Rahmen des Programms für Sizilien mit 295 376 000 EUR aus dem EFRE gefördert.
Die Auswahl der zu finanzierenden Infrastrukturprojekte liegt in der Hand der nationalen und regionalen Behörden, welche die Träger der operationellen Programme sind, und erfolgt in Einklang mit den nationalen und regionalen Programmplanungsinstrumenten des Sektors (allgemeines Dokument für die Bereiche Verkehr und Logistik, regionale Pläne für den Verkehrssektor).
Die Brücke über die Meerenge von Messina zählt derzeit nicht zu den Projekten, welche die italienischen Behörden für die Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung der vom Verkehrsministerium und den Regionen Kalabrien und Sizilien verwalteten operationellen Programmen ausgewählt haben.
Die Kommission hat jedoch am 1. Oktober 2003 eine ergänzende Überprüfung der Leitlinien und Finanzvorschriften für die Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-T) vorgeschlagen, um diese an ihre künftig erforderliche Dimension anzupassen. Dabei wird die Konzentration der Mittel auf vorrangige Infrastrukturprojekte und die Förderung einer Übereinkunft zwischen dem Rat und dem Parlament über diese neuen Vorschläge angestrebt, so dass diese wie vom Europäischen Rat gefordert so bald wie möglich in Kraft treten können. Zu den 29 Infrastrukturprojekten, die nach dem Vorschlag der Kommission bis spätestens 2020 verwirklicht werden sollen, gehört auch die Eisenbahnstrecke für den kombinierten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) Berlin-Verona/Mailand-Bologna-Neapel-Messina-Palermo und damit auch die Brücke über die Meerenge von Messina.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/662 |
(2004/C 78 E/0706)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3872/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Überwälzung der Investitionen der EU in die Wasserumleitung aus dem Júcar in den Vinalopó auf die Nutzer
In der Vereinbarung zwischen den Nutzern der Wasserumleitung Júcar-Vinalopó und dem staatlichen Unternehmen „Aguas del Júcar S.A.“ vom 13. Juli 2001 heißt es ausdrücklich, dass weder die Investitionen des spanischen Staates noch die der Europäischen Union, die in Buchstabe c der Klausel III dieses Dokuments als „die übrigen Investitionen“ bezeichnet werden, auf die Verbraucher übergewälzt werden. Dieser Betrag wird nicht auf die Nutzer übergewälzt, weder über die Wassergebühren, noch über Abschreibungen noch über Betriebskosten oder aufgrund eines anderen Konzepts.
Teilt die Kommission nicht die Auffassung, dass diese Behandlung der Finanzierung durch die Gemeinschaft folgenden sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen widerspricht: Transparenz der Verwaltung und Verwendung der europäischen Fonds (Verordnung 1260/1999 (1) Erwägungen 26 und 57, Artikel 17 bis 19, 34, 36 und 46), Verbot der Wettbewerbsverfälschung auf dem Binnenmarkt durch staatliche Beihilfen (Artikel 87 EGV), Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Artikel 280 EGV), Verpflichtung zur finanziellen Transparenz und Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen (Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG (2))?
Die spanische Staatsanwaltschaft erkennt in ihrer Entscheidung vom 2. Juni 2003 die Unabhängigkeit der Natur der öffentlichen Mittel im Zusammenhang mit der Frage der Einbeziehung der aus europäischen Fonds finanzierten in Wasserinfrastruktur investierten Beträge in die Regulierungsgebühren und Wassernutzungsgebühren an.
Außerdem muss berücksichtigt werden, dass jährlich 35 hm3 von einer Gesamtmenge von 80 hm3, die für diese Überleitung vorgesehen sind, zu Zwecken der Wasserversorgung von Siedlungsgebieten bestimmt sind, bei denen es seit Jahren üblich ist, dass die Nutzer die Investitionen über die Gebühren decken. Im Falle der Gebiete Alacantí und Marína Baja werden die neu erschlossenen Wassermengen im wesentlichen zur Befriedigung der derzeitigen zunehmenden Nachfrage im Tourismusbereich verwendet. Dies bedeutet, dass die Kommission den spanischen Tourismussektor finanziert, ohne dass die Kosten erstattet werden. Kann die Kommission diese Situation hinnehmen?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(4. Februar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
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CE 78/663 |
(2004/C 78 E/0707)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3874/03
von Francesco Fiori (PPE-DE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Einfuhr von nicht zertifizierten pharmazeutischen Wirkstoffen in die EU
Die Einfuhr von Wirkstoffen aus Drittländern (vor allem Indien, China und anderen aufstrebenden asiatischen Ländern), für die keine Gewährleistung durch Kontrollen einer europäischen Behörde besteht, benachteiligt in nicht wiedergutzumachender Weise die italienischen Hersteller von Wirkstoffen für die pharmazeutische Industrie. Diese Erzeugnisse gelangen nur mit Dokumenten in Papierform („Certificate of Suitability“ — COS) in die Europäische Gemeinschaft, wobei diese Dokumente die Konformität mit den Inhaltsstoffen europäischer Arzneimittel belegen sollen und nur eine unangemessene Garantie für die öffentliche Gesundheit darstellen. Die italienische Produktion von Wirkstoffen für die internationale Pharmaindustrie ist für ihre hervorragende Qualität und Zuverlässigkeit bekannt, die durch Verfahren gemäß den „Good Manufacturing Practices“ (GMP) gewährleistet werden bzw. den europäischen Leitlinien „GMP Guide for Active Pharmaceutical Ingredients“ entsprechen und sowohl von der US-amerikanischen Food and Drug Administration als auch vom Italienischen Gesundheitsministerium geprüft werden.
Welche Schritte gedenkt die Kommission angesichts dieser Überlegungen zu unternehmen, um im Zusammenhang mit Einfuhren von Wirkstoffen für die Pharmaindustrie aus den oben genannten Ländern die Gesundheit der europäischen Bürger zu schützen?
Ist es denn nicht so, dass die gemeinschaftlichen Grundsätze die Notwendigkeit harmonisierter Vorschriften widerspiegeln, die gleiche Bedingungen im Hinblick auf den Wettbewerb und die Zuverlässigkeit für alle Erzeuger in der Gemeinschaft schaffen und den internationalen Vergleich auf der Grundlage der Qualität der Erzeugnisse, vor allem jener, die der menschlichen Gesundheit dienen, ermöglichen?
Hält die Kommission es nicht für notwendig, auf europäischer Ebene eine gemeinschaftliche Verordnung zu fördern und auszuarbeiten, die diesen ganzen Bereich regelt und durch Einfuhrkontrollen eine angemessene Garantie und eine Sicherheit gewährende Prävention für in der Europäischen Union verwendete Stoffe und Arzneimittel ermöglicht?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Im geltenden Arzneimittelrecht der Union ist nicht vorgesehen, dass pharmazeutische Wirkstoffe gemäß den Standards der Guten Herstellungspraxis (GMP) zu produzieren sind. Dies ist der Kommission bekannt; deshalb hat sie am 26. November 2001 Vorschläge für neue Rechtsakte (1) angenommen, durch die die Arzneimittelhersteller dazu verpflichtet werden, ausschließlich solche Wirkstoffe zu verwenden, die gemäß den GMP-Anforderungen für Arzneimittel hergestellt wurden. Nachdem im Anschluss an die zweite Lesung im Parlament am 17. Dezember 2003 ein Einvernehmen erzielt wurde, ist der endgültige Erlass der neuen Rechtsvorschriften für Anfang 2004 zu erwarten. Da darin eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen ist, dürften die Bestimmungen für pharmazeutische Wirkstoffe ab Ende 2005 gelten.
Bereits jetzt haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis bei Herstellern pharmazeutischer Wirkstoffe GMP-Inspektionen durchzuführen, wenn sie Anlass zu Besorgnis sehen. In solchen Fällen können EU-Inspektoren Inspektionen auf der Grundlage der Anforderungen von Anhang 18 (Gute Herstellungspraxis für pharmazeutische Wirkstoffe) des EU-Leitfadens zur Guten Herstellungspraxis durchführen, in dem bereits die international vereinbarten GMP-Standards für pharmazeutische Wirkstoffe enthalten sind. Die Beachtung dieses Leitfadens ist nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften obligatorisch.
(1) Vorschläge für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel.
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CE 78/664 |
(2004/C 78 E/0708)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3877/03
von Francesco Fiori (PPE-DE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Grundsätze durch Artikel 24 des Gesetzes Nr. 289/2002
In Artikel 26 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 wird das System beschrieben, nach dem im Rahmen von öffentlichen Verfahren Unternehmen für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für öffentliche Stellen ausgewählt werden. In Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 wird die Verpflichtung bekräftigt, die von Consip S.p.A. entworfenen Rahmenabkommen für die in der Tabelle C aufgeführten Körperschaften und Institutionen zu verwenden.
Der italienische Staat hat sich beim Erlass dieser Vorschrift erklärtermaßen an den allgemeinen Grundsätzen zum Schutz des Wettbewerbs und für Transparenz orientiert, durch die Einsparungen und die Einschränkung der Ausgaben sowie die Effizienz der Versorgungssysteme erzielt werden sollen.
Dennoch will der italienische Staat die genannten Ziele durch eine Rechtsvorschrift (und zwar jene, die hier infrage gestellt wird) verfolgen, die sowohl der italienischen Verfassung (viele Regionen haben bereits in dieser Angelegenheit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelegt) als auch den gemeinschaftlichen Vorschriften und Grundsätzen widerspricht, und zwar mindestens in drei Aspekten:
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a) |
der italienische Gesetzgeber hat die Möglichkeit, selbständig den in den gemeinschaftlichen Richtlinien und den entsprechenden Umsetzungsverordnungen festgelegten gemeinschaftlichen Schwellenwert abzuändern (und abzusenken); |
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b) |
das durch die Consip-Verfahren umgesetzte zentralisierte Versorgungssystem ist nicht mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln kohärent; |
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c) |
es wird ein rechtlicher und verwaltungstechnischer Rahmen geschaffen, der die Entwicklung kleiner Unternehmen behindert. |
Welche Schritte beabsichtigt die Kommission angesichts dieser Tatsachen zu unternehmen, um die Vereinigungen von kleinen und mittleren Betrieben zu schützen, die durch diese Rechtsvorschrift eindeutig übervorteilt werden?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(2. Februar 2004)
Die Kommission prüfte mehrmals die rechtlichen Aspekte des in Italien von der Consip eingerichteten zentralen Beschaffungssystems und konnte dabei keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigen würde, feststellen. Sie möchte den Herrn Abgeordneten zunächst auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge, die die drei derzeit geltenden Richtlinien ersetzen soll, hinweisen. Denn der vom Rat am 20. März 2003 angenommene gemeinsame Standpunkt sieht in Artikel 11 Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.“; und eine weitere Bestimmung dieses Artikels lautet: „Bei öffentlichen Auftraggebern, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle … erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern diese zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat.“.
Was erstens die Behauptung des Herrn Abgeordneten anbelangt, Italien habe den Schwellenwert der gemeinschaftlichen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch eine Absenkung geändert, so ist anzumerken, dass die Bestimmungen dieser gemeinschaftlichen Richtlinien Mindestverpflichtungen für die Mitgliedstaaten enthalten; mithin können letztere strengere Regeln festsetzen, um das öffentliche Auftragswesen umfassender und generell für den Wettbewerb zu öffnen. Bei den betreffenden gemeinschaftlichen Richtlinien handelt es sich — und hieran hat der Gerichtshof oftmals erinnert — um Rechtstexte, die der Koordinierung und nicht der Harmonisierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene dienen.
Festzuhalten ist zudem, dass nach dem Gemeinschaftsrecht jede öffentliche Auftragsvergabe prinzipiell der Veröffentlichungspflicht unterliegt. Für Aufträge, deren Wert unter den gemeinschaftlichen Schwellenwerten liegt, müssen — so hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmt — Betrag und Art des Vertrags auf angemessene Weise bekannt gegeben werden. Die Modalitäten einer solchen Veröffentlichung hat der betreffende Mitgliedstaat festzulegen, der eine Bekanntmachung in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere durch das Amtsblatt der Europäischen Union vorschreiben kann (1).
In Anbetracht der vorausgegangenen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass der in den Richtlinien festgesetzte Schwellenwert durch die vom Herrn Abgeordneten angeführte Rechtsvorschrift nicht geändert worden ist. Es liegt auf der Hand, dass der nationale Gesetzgeber durch den bloßen Verweis auf die Anwendung der nationalen Regeln zur Umsetzung der oben genannten gemeinschaftlichen Richtlinien sich auf alle in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften beziehen wollte, auch und insbesondere auf diejenigen über die Veröffentlichung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Was zweitens die Anmerkung anbetrifft, durch das zentralisierte Beschaffungssystem würde ein rechtlicher und verwaltungstechnischer Rahmen geschaffen, der die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) behindert, so möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Frage der Auswirkungen dieser Zentralisierung mittels der Consip auf die betreffenden Märkte und insbesondere auf die Tätigkeit der KMU ein Problem darstellt, für das die nationale Wettbewerbsbehörde zuständig ist; diese hat sich bereits mehrmals mit dem betreffenden System befasst, wie dies generell die zuständigen politischen Gremien und Verwaltungsbehörden getan haben.
In diesem Zusammenhang möchte die Kommission hinzufügen, dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass die nationale Wettbewerbsbehörde eine Reihe von Empfehlungen an die Consip gerichtet hat, um eine übermäßige Beschränkung des Wettbewerbs bei deren Ausschreibungen zu vermeiden; wie es scheint, hat sich die Consip bislang an diese Empfehlungen gehalten. Außerdem befassen sich die politischen Gremien und die Verwaltungsbehörden des Landes, das heißt die Regierung, das Parlament und die Consip seit kurzem mit der Frage, wie etwaige negative Auswirkungen des oben genannten zentralisierten Beschaffungssystems auf die Tätigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen begrenzt werden können.
Die Kommission erinnert daran, dass die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 143/2003, die in das im italienischen Amtsblatt Nr. 131/L vom 11. August 2003 veröffentliche Gesetz Nr. 212/2003 umgewandelt wurde, vor kurzem wichtige Änderungen auf diesem Gebiet — insbesondere die Außerkraftsetzung von Artikel 24 Absatz 3 in dem vom Herrn Abgeordneten angeführten Gesetz Nr. 289/2002 — gebracht hat, um eben die Auswirkungen des zentralisierten Beschaffungssystems auf die Tätigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen zu beschränken. Nach den der Kommission derzeit vorliegenden Informationen sind im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2004 weitere Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften geplant.
(1) Diese Möglichkeit ist im Übrigen in den oben genannten Richtlinien ausdrücklich vorgesehen; denn in ihnen — siehe Artikel 13 der Richtlinie 93/36/EWG für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und Artikel 21 der Richtlinie 92/50/EWG für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — ist bestimmt, dass die öffentlichen Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union Hinweise auf die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach diesen Richtlinien unterliegen, veröffentlichen können.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/666 |
(2004/C 78 E/0709)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3878/03
von Johannes Blokland (EDD) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Erforschung der Wirkung von Arzneimitteln bei Kindern
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass die Mehrzahl, möglicherweise 70 %, der Arzneimittel, die Kindern verordnet werden, nicht auf die Wirkungen der Verwendung durch diese Zielgruppe hin untersucht wurden? |
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2. |
Kann die Kommission mitteilen, wie viel Prozent der Arzneimittel, die von der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) beurteilt wurden, auch für die Verwendung durch Kinder für geeignet befunden wurden? |
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3. |
Kann die Kommission mitteilen, welche Anstrengungen sie unternimmt, um die Hersteller zu mehr Untersuchungen über die Wirkungen von Arzneimitteln bei Kindern zu veranlassen? |
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4. |
Kann die Kommission mitteilen, ob für diese Untersuchungen auch Gemeinschaftsmittel bereitgestellt werden, und, wenn ja, welche Mittel dies sind und wie sie eingesetzt werden? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
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1. |
Die Kommission weiß, dass zahlreiche Arzneimittel, die zur Behandlung von Kindern eingesetzt werden, für diese Verwendung weder speziell untersucht noch zugelassen wurden; sie arbeitet daran, diese Situation zu ändern. |
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2. |
Im Oktober 2003 überprüfte die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) die 191 Wirkstoffe, die in im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens zugelassenen Arzneimitteln verwendet werden, daraufhin, ob sie für Kinder zugelassen sind; Grundlage war eine wissenschaftliche Bewertung der EMEA. 62 davon (32 %) waren eigens zur Behandlung von Kindern zugelassen. Von den übrigen Wirkstoffen betrafen 51 (27 %) Arzneimittel zur Behandlung von Krankheiten, die Kinder nicht betreffen (z.B. Krebserkrankungen, die nur bei Erwachsenen auftreten). |
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3. |
Nach dem geltenden Arzneimittelrecht der Gemeinschaft ist die Industrie nicht verpflichtet, Arzneimittel in Bezug auf ihre Verwendung bei Kindern zu prüfen. Allerdings enthält das bestehende Regelwerk bereits Anreize zur Entwicklung von Arzneimitteln für seltene Leiden. So bietet die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (1) der Pharmaindustrie Anreize, Arzneimittel zur Behandlung schwerer seltener Krankheiten, für die keine zufriedenstellenden Behandlungsmethoden bestehen, zu entwickeln und eine Zulassung zu beantragen. Diese Rechtsvorschriften gelten für Kinder- und Erwachsenenkrankheiten gleichermaßen. Nach umfangreichen inhaltlichen Beiträgen der Union wurde die Leitlinie E11 „Clinical Investigation of Medicinal Products in the Paediatric Population“ der ICH (International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use) fertig gestellt und in der Union umgesetzt. 2001 richtete die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln beim Ausschuss für Arzneispezialitäten eine Sachverständigengruppe für pädiatrische Arzneimittel ein. Diese neue Gruppe berät bei der Untersuchung und Verwendung von Arzneimitteln zur Behandlung von Kindern und entwikkelt Hilfestellungen für Prüfer und Industrie in Bezug auf derartige Verwendungen. Im Anschluss an eine Entschließung des Ministerrates hat die Kommission Vorschläge für eine neue Verordnung ausgearbeitet und entsprechende Konsultationen eingeleitet; darin soll speziell die Zulassung von Kinderarzneimitteln und die Notwendigkeit umfangreicherer Untersuchungen behandelt werden. Zurzeit durchlaufen die Vorschläge der Kommission eine ausführliche Folgenabschätzung (EIA), über die im ersten Quartal 2004 Bericht erstattet werden soll. Liegen die Ergebnisse der EIA vor, können die Vorschläge fertig gestellt und der Kommission zur Annahme vorgelegt werden. In Erwartung der EIA-Ergebnisse hat die Kommission zur Beschleunigung des Gesetzgebungsprozesses eine informelle Ad-hoc-Arbeitsgruppe (mit Vertretern aus sämtlichen Mitgliedstaaten) beim Pharmazeutischen Ausschuss eingerichtet, die über den informellen Entwurf beraten soll. Darüber hinaus führt die Kommission ihre Erörterungen mit anderen Interessengruppen fort. |
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4. |
Nachdruck auf die Bedeutung der Gesundheit der Kinder wird auch im Rahmen der Prioriät 1 des 6. EU-Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung gelegt. In diesem vorrangigen Themenbereich wird die multidisziplinäre Grundlagenforschung gefördert, um das Potenzial von Genominformationen bei Gesundheitsanwendungen optimal nutzen zu können. Das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2000-2006) beinhaltet die Aussage, dass dabei Kinderkrankheiten und gegebenenfalls die entsprechende Behandlung berücksichtigt werden. Einige Themen der Arbeitsprogramme im Rahmen dieser Priorität sind ausdrücklich Kindern gewidmet, beispielsweise „Arzneimittel für Kinder“ oder „Rare autoimmune disorders: from genes to individualised medicine“ (Seltene Autoimmunkrankheiten: von den Genen zur Individualmedizin), worunter auch Kinderkrankheiten fallen. Auch wenn Kinder nicht ausdrücklich in manchen Themenbereichen genannt werden, können die zur Förderung ausgewählten Vorschläge durchaus Bestandteile enthalten, die sich auf die Gesundheit von Kindern beziehen oder sich darauf konzentrieren. Die Ergebnisse derartiger Projekte dürften den Kindern direkt zugute kommen, beispielsweise aufgrund des besseren Verständnisses von Krankheitsmechanismen und der Entwicklung neuer Diagnoseinstrumente und Therapeutika. Auch im Rahmen des Programms für öffentliche Gesundheit bestehen Möglichkeiten zur Förderung von Projekten über die Public-Health-Aspekte von Arzneimitteln. Die Prioritäten und die spezifischen Forschungsbereiche sind in den jährlichen Arbeitsplänen festgeschrieben. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/667 |
(2004/C 78 E/0710)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3882/03
von Cristina Gutiérrez-Cortines (PPE-DE),
Bernd Lange (PSE), Karl-Heinz Florenz (PPE-DE)
und Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Initiative Inspire
Für Politiken der EU, die eine räumliche Dimension haben, wie u.a. das Netzwerk Natura 2000, die Wasserrahmen-Richtlinie und die künftige Politik für den Bodenschutz, sind umfassende Umweltinformationen auf der Grundlage der Kartographie erforderlich, damit sie durchgeführt werden können.
Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seinem Bericht über eine spezifische Bodenschutzstrategie (A5-0354/03), der am 19. November angenommen wurde, eindringlich auf, diese Frage rasch in Angriff zu nehmen.
In diesem Sinne begrüßen wir die Legislativinitiative Inspire, zu deren Vorlage sich die Kommissionsmitglieder Solbes, Busquin und Wallström in der Vereinbarung von 2002 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2003 verpflichtet haben.
Die Informationen, die von der Kommission im Internet angeboten werden, lassen dank der Beiträge öffentlicher und privater Einrichtungen und der Unterstützung der Mitgliedstaaten sowie der Beitrittsländer große Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Initiative erkennen.
Wir sind uns bewusst, dass, solange es kein rechtliches Mandat gibt, die Hindernisse für eine Weiterentwicklung bei der Erfassung von Daten nicht beseitigt werden und infolgedessen die Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken mit räumlicher Dimension erheblich verzögert würde. Deshalb stellt die Initiative Inspire unserer Auffassung nach das geeignete Instrument dar.
Wird die Kommission die Legislativinitiative Inspire annehmen, wie dies in den obengenannten Dokumenten vorgesehen ist, und wird sie ihre Zusage in Bezug auf die angegebenen Termine einhalten?
Wenn ja, kann uns die Kommission über die Fortschritte informieren, die bislang hinsichtlich der Grundzüge des künftigen Vorschlags erzielt wurden?
Wenn nicht, kann die Kommission die Gründe darlegen, weshalb sie ihre Haltung in Bezug auf die in der Vereinbarung und im Arbeitsprogramm vorgesehenen Termine geändert hat?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Grundlage der Zusammenarbeit zur Entfaltung der Initiative Inspire zwischen der Generaldirektion Umwelt, Eurostat und der Gemeinsamen Forschungsstelle war die 2002 von den für Umwelt, für Wirtschaft und Finanzen und für Forschung zuständigen Kommissionsmitgliedern unterzeichnete Absichtserklärung zu Inspire. Wichtigstes Ziel von Inspire ist die Bereitstellung harmonisierter Quellen geografischer Informationen zur Unterstützung der Aufstellung, Umsetzung und Bewertung politischer Konzepte der Gemeinschaft.
Wie in der Absichtserklärung erläutert, besteht die erste Phase der Initiative in der Festlegung eines Rechtsrahmens für die Koordinierung der Sammlung und Nutzung geografischer Informationen sowie des Zugangs zu ihnen. Im Einklang mit der Absichtserklärung hatte die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2003 die Annahme eines Rechtsrahmens für Inspire geplant, einschließlich der Ausarbeitung einer ausführlichen Folgenabschätzung.
Wegen der Dringlichkeit anderer legislativer Vorschläge Ende des Jahres 2003 sah sich die Kommission veranlasst, ihre Annahme der Initiative Inspire aufzuschieben. Außerdem hatten sich aus der ausführlichen Folgenabschätzung Fragen bezüglich der mit Inspire angestrebten Ziele und des möglichen Investitionsbedarfs für die Durchführung des Programms herausgeschält, die weiterer Überlegungen bedurften.
Daher hat die Kommission die Annahme des Vorschlags für Inspire in ihr Arbeitsprogramm 2004 verschoben. Inspire bleibt eine unabhängige Initiative, doch es wird dafür gesorgt, dass es zu Synergien mit anderen verwandten Aktionen im Sinne eines komplementären Ansatzes kommen kann. Den in der Folgenabschätzung aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Investitionsbedarf wird Rechnung getragen, indem der Geltungsbereich von Inspire entsprechend den wichtigsten Anforderungen einer Gemeinschaftsinitiative ausgerichtet und die Analyse der Auswirkungen überarbeitet werden.
Gestärkt durch die Unterstützung für Inspire durch viele Beteiligte setzt sich die Kommission weiterhin für die Initiative ein und ist fest entschlossen, den Legislativvorschlag zu Inspire während des zweiten Quartals 2004 zur Annahme vorzubereiten. Dieser neue gemeinsame geografische Rahmen soll dann ein erster Schritt hin zur Schaffung eines branchenübergreifenden Rahmens für die Behandlung und den Zugang zu Informationen mit räumlicher Dimension werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/669 |
(2004/C 78 E/0711)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3893/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Gesundheitswarnungen auf Zigarettenpackungen
Die Kommission bereitet derzeit eine Archivsammlung von Illustrationen und graphischen Warnungen vor, die als Ergänzung zu schriftlichen Gesundheitswarnungen auf Zigarettenpackungen benutzt werden sollen, während man sich an die Anforderungen des Binnenmarktes anpasst.
Wann erwartet die Kommission derzeit, dass diese Arbeiten abgeschlossen sind, und von welchem Datum an können diejenigen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Tabakwarenhersteller dazu verpflichten, solche visuellen Warnungen auf Zigarettenpackungen aufzudrucken?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(19. Januar 2004)
Die Kommission rechnet damit, dass die Arbeiten an der Sammlung von Farbfotografien und anderen Abbildungen, die zusammen mit schriftlichen Gesundheitswarnungen auf Zigarettenschachteln aufgedruckt werden sollen, bis zum 30. September 2004 abgeschlossen sind. Danach wird die Sammlung den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/669 |
(2004/C 78 E/0712)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3894/03
von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Ziel-1-Status — schottische Region Highlands & Islands
Wurde die Kommission — unter Bezugnahme auf die Mündliche Anfrage H-0809/02 und die Antwort auf diese Anfrage (1) — vom Amt des Vereinigten Königreichs für Nationale Statistik oder von der Regierung des Vereinigten Königreichs davon in Kenntnis gesetzt, dass die Angaben, die 1999 in Vorbereitung des Antrags auf finanzielle Unterstützung der schottischen Region Highlands & Islands als Ziel-1-Fördergebiet gemacht wurden, möglicherweise ungenau sind?
Welche Position vertritt die Kommission, sollte sich herausstellen, dass die Angaben tatsächlich ungenau waren?
Welche Position vertritt die Kommission in Bezug auf die Auslegung der Verordnung 1260/1999 (2), sollte sich herausstellen, dass Angaben, die für die Prüfung der Förderfähigkeit als Ziel-1-Region herangezogen wurden, tatsächlich ungenau und nicht nur zur fraglichen Zeit nicht verfügbar waren?
Ist der Kommission eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts bekannt, der zufolge es der Regierung eines Mitgliedstaats untersagt ist, eine Region dieses Staates für den Verlust der Ziel-1-Fördermittel zu entschädigen, sollte sich herausstellen, dass die Regierung dieses Mitgliedstaats im Antrag auf Fördermittel fehlerhafte Angaben gemacht hat?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Die Kommission bestätigt, dass sie weder vom nationalen statistischen Amt des Vereinigten Königreichs (Office for National Statistics — ONS) noch von der britischen Regierung Informationen über die Genauigkeit der Daten über die Region Highlands and Islands erhalten hat.
Was die Frage einer möglichen Überarbeitung der Liste der unter Ziel 1 fallenden Gebiete anbelangt, verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Antwort zu seiner Mündlichen Anfrage H-0809/02 (3) auf der Plenartagung II des Parlaments im Dezember 2002.
(1) Schriftliche Antwort vom 17.12.2002.
(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(3) Schriftliche Antwort vom 17.12.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/670 |
(2004/C 78 E/0713)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3899/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(17. Dezember 2003)
Betrifft: Sitzung des Gemischten Ausschusses EU-Demokratische Volksrepublik Laos
In Artikel 14 des Kooperationsabkommens EU-Laos heißt es: „Der Gemischte Ausschuss kommt in der Regel alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt abwechselnd in Vientiane und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich außerordentliche Sitzungen einberufen.“ Aus gut unterrichteten Kreisen verlautet, dass die normalerweise für November d.J. vorgesehene Sitzung trotz dieser Regel nicht stattgefunden hat und zwar weil zumindest eine der beiden Vertragsparteien der Ansicht gewesen sein soll, dass es keine wichtigen und dringenden Fragen zu prüfen geben würde.
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Praxis des „Zwangsverschwindens“ von Regimegegnern, zu denen insbesondere fünf Studentenführer der Bewegung des 26. Oktober 1999 gehören, die bereits mehr als 13 Jahre dauernde Inhaftierung von Herrn Latsamy Khamphoui, ehemaliger Minister der Demokratischen Volksrepublik Laos (RDPL) und von Herrn Feng Sackchittaphong, ehemaliger hoher Beamter im Justizministerium im Zwangsarbeitslager „Nummer 7“ aufgrund der Veröffentlichung eines offenen Briefes, in dem die höchsten laotischen Autoritäten kritisiert wurden, die erbarmungslose Unterdrückung der Hmong-Bevölkerung sowie der christlichen Gemeinschaften in Laos, die Verhaftung und Verurteilung von zwei europäischen Journalisten in diesem Sommer, eines laotisch-amerikanischen Dolmetschers und von drei Laoten während eines Schauprozesses, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Reform eines völlig unter dem Einfluss der Einheitspartei stehenden Rechtssystems, die allgemeine Praxis der Folter, die Verwicklung hoher Würdenträger des Regimes in jegliche Art von Schmuggel (Edelhölzer, Drogen, Edelsteine, …) und genereller die Negierung der Meinungs-, Vereinigungs-, Religionsfreiheit und anderer grundlegender Freiheiten, Prinzipien, auf die sich das Kooperationsabkommen EU-Laos stützt, hinreichend wichtige und dringliche Fragen darstellen, um die Abhaltung einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu rechtfertigen? Ist die Kommission ferner nicht der Auffassung, dass die Union im Rahmen ihrer Beziehungen mit der Demokratischen Volksrepublik Laos Fragen, wie den obengenannten, zu denen sich das Europäische Parlament mehrfach geäußert hat, viel mehr Bedeutung beimessen müsste?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die dritte Sitzung des Gemischten Ausschusses EG-Demokratische Volksrepublik Laos fand am 7. Januar 2004 in Vientiane, Laos, statt. Die geringfügige Verschiebung der Sitzung war allein auf Schwierigkeiten in der zeitlichen Planung zurückzuführen.
Neben den Gesprächen über eine Vielfalt von Themen, die unter das Kooperationsabkommen EG-Demokratische Volksrepublik Laos fallen, einschließlich Staatsführung und Menschenrechten, einigten sich beide Seiten auf die Einsetzung einer informellen Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit in den Bereichen Institutionenaufbau und Verwaltungsreform, Staatsführung und Menschenrechte. Durch regelmäßige Sitzungen wird die Arbeitsgruppe der Kommission und der laotischen Regierung ermöglichen, ihr Engagement für die Umsetzung des Menschenrechtskapitels des Kooperationsabkommens aktiver zu demonstrieren.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/671 |
(2004/C 78 E/0714)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3903/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(17. Dezember 2003)
Betrifft: Ungleiche Behandlung bei Bankkrediten im Fall nicht bedienter Kredite der italienischen Partei der Demokratischen Linken
Im Jahre 1996 hat die italienische Partei der Demokratischen Linken ein Programm zur Sanierung ihrer Kassen eingeleitet, und zwar über die Beta Immobiliare, eine Gesellschaft, die 1995 formal gegründet worden ist für den Erwerb, den Bau, die Verwaltung, den Tausch und den Verkauf von Immobilien und Immobilienrechten jeder Artikel Zur Erreichung dieses Zieles ist der Beta Immobiliare von den örtlichen Verbänden der DS-Partei eine beträchtliche Anzahl von Immobilien übertragen worden, um mit dem Verkaufserlös den defizitären Haushalt zu sanieren. Dieser Finanzierungsplan ist jedoch gescheitert. Zu den Gläubigerbanken gehört der Monte dei Paschi di Siena, bei dem von den vier der Partei gewährten Darlehen etwa 27 Raten nicht bezahlt worden sind, sodass ein Fehlbetrag von mehreren Millionen Euro besteht. Trotz dieser riesigen Summe scheint man an der Spitze der sienesischen Bank die nicht zurückbezahlten Kredite nicht einfordern zu wollen. Auch die mit der Aufsicht beauftragten Organe der Banca d'Italia sind diesbezüglich in keiner Weise interveniert. Ferner hat der Sekretär der Demokratischen Linken, Fassino, kürzlich gefordert, dass zur Bewältigung der Situation 50 % des Schuldenbetrags erlassen wird. Obwohl der Vorschlag formal noch nicht angenommen worden ist, geht die Einstellung der Bankinstitute zweifellos in diese Richtung.
Aufgrund der oben genannten Tatsachen werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:
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1. |
Nach geltender Praxis lassen es die Banken gegenüber einem säumigen Klienten bereits ab der zweiten nicht bezahlten Rate zum Rechtsstreit kommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch keinerlei Maßnahme ersichtlich. Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung der Verbraucher vorliegt, indem Träger öffentlicher Gewalt eine Vorzugsbehandlung erhalten, während der einzelne Bürger als Privatperson hohe Zinsen entrichten muss, die Kosten für jeden Bankvorgang bezahlen und alle wirtschaftlichen Folgen eines möglichen Zahlungsrückstands tragen muss? |
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2. |
Könnte sie in diesem Zusammenhang Erläuterungen zu den europäischen Vorschriften für den Bankensektor unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Verbraucher gegenüber Kreditinstituten geben? |
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3. |
Könnte diese Situation nicht eine „Überschuldung“ darstellen, zu der sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss wiederholt in seinen Stellungnahmen geäußert hat, wobei die Kommission häufig zum Handeln aufgefordert worden ist? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Die von der Frau Abgeordneten angesprochenen Themen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.
Da die involvierten Parteien keine natürlichen Personen sind, die außerhalb ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, sind die Bestimmungen der Gemeinschaft zum Verbraucherschutz, auf die sich die Frau Abgeordnete bezieht, hier nicht anwendbar.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/671 |
(2004/C 78 E/0715)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3910/03
von Amalia Sartori (PPE-DE) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Hausunfälle und Arbeitsplätze
Hausunfälle haben nicht nur in Italien, sondern auch in anderen Ländern in höchst besorgniserregender Weise zugenommen.
Aus den verfügbaren statistischen Daten geht hervor, dass jedes Jahr mehr als drei Millionen Menschen im Haus verunglücken. Siebentausend Unfälle enden tödlich. Die Weltgesundheitsorganisation hat festgestellt, dass Hausunfälle, von denen keine Altersgruppe ausgenommen ist, in den Industrieländern die häufigste Todesursache bei Kindern sind, wenngleich Hausfrauen die absolut am häufigsten gefährdete Gruppe bilden.
Die Unfallursachen haben sich nicht geändert: Zum einen spielen Zerstreutheit, Unachtsamkeit bzw. Unkenntnis u/o Nichtbeachtung von Sicherheitsnormen eine Rolle, zum anderen der Umgang mit gefährlichen Geräten bzw. chemischen Substanzen. Eine weitere, vielleicht sogar wesentliche Ursache ist unterentwickeltes Sicherheits- und Präventionsdenken.
Da Hausfrauen einer Beschäftigtengruppe angehören, die nicht so geschützt ist, wie es angemessen wäre, könnte eine umfassende Lösung darin bestehen, den häuslichen Bereich als „Arbeitsplatz“ anzusehen, was allerdings im Gegensatz zu den Bestimmungen der Richtlinie 98/23/EG (1) des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit stünde.
In Italien setzt das Gesetz Nr. 493 vom 3. Dezember 1999 („Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit in Wohnungen und Einführung einer Hausunfallversicherung“ (2)) den häuslichen Bereich einem Arbeitsplatz gleich.
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifen?
Hält sie eine Intervention zugunsten von Hausfrauen nach dem Beispiel der italienischen Gesetzgebung für sinnvoll?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(19. Januar 2004)
Auch die Kommission ist über die zunehmende Anzahl der Hausunfälle besorgt.
Der Schutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) und durch ihre 17 Einzelrichtlinien geregelt, die gemäß ihrem Artikel 16 Absatz 1 erlassen worden sind. Nach Artikel 3 der Richtlinie 89/389/EWG gilt als Arbeitnehmer „jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, jedoch mit Ausnahme von Hausangestellten“. Da Hausfrauen aber nicht von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, fallen sie nach der Richtlinie 89/391/EWG nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und ihrer Einzelrichtlinien, und insbesondere auch nicht unter die von der Frau Abgeordneten genannte Ratsrichtlinie 98/24/EG vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (4).
Es ist klar, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, konkrete Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Hausfrauen zu erlassen. Das von der Frau Abgeordneten angeführte Beispiel, nämlich das italienische Gesetz Nr. 493 vom 3. Dezember 1999„Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit in Wohnungen und Einführung einer Hausunfallversicherung“ ist diesbeszüglich sehr interessant und könnte ein Vorbild für andere Mitgliedstaaten sein.
Da aber das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Gesundheitsschutzes auf Artikel 137 EG-Vertrag beruht, der den Erlass einschlägiger Mindestvorschriften nur für Arbeitnehmer vorsieht, hat die Kommission nicht die Absicht, spezifische Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergreifen, um den häuslichen Bereich einem Arbeitsplatz gleichzustellen.
(1) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
(2) Veröffentlicht im Italienischen Amtsblatt Nr. 303 vom 28. Dezember 1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/673 |
(2004/C 78 E/0716)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3913/03
von Ole Krarup (GUE/NGL) an die Kommission
(17. Dezember 2003)
Betrifft: Erdölfördervereinbarung
Kann die Kommission mitteilen, ob sie der Auffassung ist, dass die Vereinbarung der dänischen Regierung mit A.P. Møller und dem Dansk Undergrund Consortium über die Bedingungen für die Ölförderung in der Nordsee in den nächsten 40 Jahren die Auflage erfüllt, dass Genehmigungen „anhand objektiver und nichtdiskriminierender Grundsätze erteilt“ werden müssen, wie es in Artikel 13 der Richtlinie 94/22/EG (1) über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen heißt? Kann die Kommission, sofern dies der Fall ist, mitteilen, ob sie Kenntnis von Beispielen für ähnliche Konzessionsbedingungen hat?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(6. Februar 2004)
Die Kommission hat im Zusammenhang mit dem von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Sachverhalt eine Untersuchung in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet. Sie wird ihn über das Ergebnis dieser Untersuchung unterrichten.
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/673 |
(2004/C 78 E/0717)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3915/03
von Marco Pannella (NI), Maurizio Turco (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(17. Dezember 2003)
Betrifft: Zwangsrückführung von Montagnard-Flüchtlingen nach Vietnam durch die kambodschanische Regierung und fortgesetzte Verletzung der UN-Flüchtlingskonvention
Einem Bericht von Radio Free Asia zufolge schoben Mitte November 2003 kambodschanische Stellen die letzten 11 der 60 Montagnard-Flüchtlinge, die sich in Kambodscha befanden, wieder nach Vietnam ab und übergaben sie vietnamesischen Behörden; diese Flüchtlinge hatten im vergangenen Juli den Wald, in dem die Malaria grassiert, verlassen, nachdem kambodschanische Fischer von den Behörden gezwungen worden waren, ihr Versteck zu verraten.
Alle 60 Montagnards gehören zum Stamm der Jarai, und die Provinzpolizei von Rattanakiri bestätigt ihre Abschiebung, wenngleich sie nicht angibt, wann sie erfolgt ist; ferner bestätigten die Einwohner des Dorfes O Lvea, dass die letzten Flüchtlinge von der Polizei im Wald des Bezirks Koh Nhek zwischen den Provinzen Rattanakiri und Mondolkiri umzingelt und festgenommen wurden. Weder die kambodschanischen noch die vietnamesischen Stellen machen irgendwelche Angaben über das Schicksal der 60 Flüchtlinge; Berichte der örtlichen Bevölkerung bestätigen, dass sich alle 60 mit Malaria infiziert hatten, nachdem sie Monate lang ihren Hunger mit Knollen und Bambus gestillt hatten, da es die Polizei den örtlichen Fischern seit Oktober unmöglich gemacht hatte, die 60 zu unterstützen. Von den kambodschanischen Polizeibehörden kommen widersprüchliche Erklärungen darüber, ob sich auf ihrem Staatsgebiet Montagnard-Flüchtlinge befinden; sie leisten ihnen keinerlei Unterstützung, sondern haben sie stattdessen gegen Essen und Geld den vietnamesischen Behörden übergeben, wie jüngst von mehreren voneinander unabhängigen Quellen dokumentiert wurde.
Das kambodschanische Parlamentsmitglied der Partei Sam Rainsy, Son Chay, und der kambodschanische König selbst haben in den letzten Monaten darauf hingewiesen, dass die kambodschanische Regierung die Flüchtlingskonvention verletzt, die sie dazu verpflichtet, die Flüchtlinge, die sich auf kambodschanischem Staatsgebiet befinden, zu unterstützen.
Kambodschanische NGOs haben wiederholt beklagt, dass es unmöglich sei, von der Regierung Informationen über die Lage der Montagnard-Flüchtlinge zu erhalten und humanitäre Hilfe zu leisten. Das UNHCR-Büro in Kambodscha hat dem Vorgehen der Regierung auf nicht hinnehmbare Weise Vorschub geleistet, indem es jegliche Unterstützung der Montagnard-Flüchtlinge in den an Vietnam angrenzenden Provinzen ausgesetzt hat, obwohl ihm die Festnahmen, Zwangsrückführungen und Gewalttaten sowie die Infektionen, die hunderte Montagnard-Flüchtlinge im Laufe der letzten anderthalb Jahre erlitten haben, bekannt waren.
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Werden Maßnahmen ergriffen, damit die kambodschanische Regierung die UN-Flüchtlingskonvention von 1951 einhält und die Festnahmen und Zwangsrückführungen von Montagnard-Flüchtlingen, die vor der vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom November 2003 festgestellten politischen und religiösen Repression der vietnamesischen Stellen fliehen, einstellt, und wenn ja, welche? |
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Wie gedenkt die Kommission Druck auf das UNHCR — sowohl in Genf als auch in Kambodscha — auszuüben, damit die Montagnard-Flüchtlinge, die sich im Dschungel des Grenzgebiets verstecken, von der kambodschanischen Polizei nicht festgenommen und an die vietnamesische Polizei „verkauft“ werden, die beim Absuchen des Gebiets oft nach Kambodscha eindringt? |
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Geht die Kommission nicht davon aus, dass diesem Verhalten der kambodschanischen und der vietnamesischen Regierung sofort ein Ende gemacht und andernfalls angedroht werden muss, die Kooperationsabkommen auszusetzen, mit denen die Kommission diese Politik, die Menschenrechte unterdrückt, anstatt ihre Achtung zu gewährleisten, de facto weiterhin finanziert? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Die Kommission ist über die Notlage der Montagnard-Flüchtlinge, die die vietnamesisch-kambodschanische Grenze überschreiten, unterrichtet. Viele dieser im Exil lebenden Personen scheinen keinen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht zu haben und eine wirkungsvolle Beobachtung der Lage auf beiden Seiten der Grenze, einschließlich des Schicksals derjenigen, die nach Vietnam zurückkehren, ist aufgrund des Scheiterns des dreiseitigen Übereinkommens von 2001 zwischen Kambodscha, Vietnam und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) nicht möglich. Der Kommission sind auch die Deportationen, auf die sich die Anfrage bezieht, bekannt, und sie versucht unabhängige Bestätigungen dieser Berichte zu erlangen.
Die Union unterstützt die UNHCR-Bemühungen, einen Ausweg aus der derzeitigen schwierigen Situation zu finden, indem sowohl Kambodscha als auch Vietnam ermutigt werden, dem dreiseitigen Übereinkommen wieder Folge zu leisten oder irgendeine ähnliche Vereinbarung zu treffen. UNHCR hat mit der kambodschanischen Regierung Gespräche über die Errichtung eines neuen Systems zum Umgang mit Asylbewerbern in Kambodscha eingeleitet, das sowohl mit den Verpflichtungen Kambodschas aus der Flüchtlingskonvention von 1951 als auch dem nationalen Recht und der territorialen Integrität des Königreichs im Einklang steht. Die Kommission unterstützt diesen Ansatz und erhofft eine erfolgreiche Beendigung dieser Gespräche. Die Vorwürfe betreffend die Unterstützung „der kambodschanischen Regierung auf nicht hinnehmbare Weise“ durch UNHCR, die sich auf die Zwangsrückführungen der Flüchtlinge nach Vietnam beziehen, sind unseres Ermessens weder begründet, noch wurden sie aus zuverlässigen Quellen bestätigt.
Die Bezugnahme auf die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie in den Kooperationsabkommen mit Vietnam und Kambodscha ermöglichen es der Kommission, Menschenrechtsfragen bei ihren bilateralen Kontakten mit den Regierungen dieser Länder zur Sprache zu bringen.
In Bezug auf Vietnam hat die Union sowohl in ihrem Menschenrechtsdialog als auch anlässlich des Besuches des zentralen Hochlandes durch die Leiter diplomatischen Vertretungen der Troika im Dezember 2003 ihrer Besorgnis über die Lage im zentralen Hochland Ausdruck gegeben und auf eine erhöhte Transparenz, d.h. die Gewährung freien Zugangs für UNHCR und andere UN-Gremien, gedrängt.
Die Kommission würde niemals „eine Politik finanzieren, die Menschenrechte unterdrückt“. Die Achtung und die Wahrung von Menschenrechten bleiben weiterhin im Mittelpunkt unseres Dialoges und unserer Zusammenarbeit mit Drittstaaten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/675 |
(2004/C 78 E/0718)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3918/03
von Georges Berthu (NI) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Ermäßigte MwSt.-Sätze
Kommissionsmitglied Bolkestein erklärte am 3. Dezember 2003 vor dem Europäischen Parlament, dass die Kommission nicht die Absicht habe, einen neuen Vorschlag zur Erweiterung der ermäßigten MwSt.-Sätze (insbesondere für die Arbeiten an Wohnungen und Renovierungsarbeiten) vorzulegen, da der Rat Vorbehalte zu ihrem Vorschlag vom 7. Juli äußerte.
Der Vorschlag vom 7. Juli war jedoch umfassender und zielte vor allem auf die Abschaffung der Ausnahmeregelungen ab, was ein umstrittenes Thema ist.
Vertritt die Kommission nicht die Auffassung, dass es angebracht wäre, die Konflikte zu vermeiden und sich der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (am 4. Dezember 2003 angenommener Bericht Randzio-Plath, P5_TA-PROV(2003)0547) anzuschließen, die vernünftigerweise vorschlägt, die Regelung mit der ermäßigten Mehrwertsteuer für arbeitsintensive Dienstleistungen zu verlängern und die Möglichkeiten für die Staaten, ermäßigte Mehrwertsteuersätze, insbesondere für Sanierungsarbeiten, anzuwenden, zu erweitern?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(19. Januar 2004)
Am 16. Dezember 2003 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (1) mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen, sowie einen Vorschlag für eine Entscheidung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG (2) an, durch welche die Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG (3)) ermächtigt werden.
Die Verlängerung wird es den neun Mitgliedstaaten, die derzeit auf arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten MwSt-Satz anwenden, gestatten, ihre Regelungen zu den gleichen Bedingungen wie bisher, ohne Änderung oder Erweiterung des Anwendungsbereichs, noch zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2005, beizubehalten.
Auf diese Weise müsste der Rat genügend Zeit haben, um auf der Grundlage des ursprünglichen Vorschlags der Kommission (4) einen einstimmigen Beschluss über den Anwendungsbereich der ermäßigten MwSt-Sätze zu erzielen.
Die Kommission verfolgte in ihrem Vorschlag vom 23. Juli 2003 das Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, was insbesondere durch eine Vereinfachung und Straffung im Bereich der MwSt-Sätze erfolgen sollte. Sie schlug deshalb vor, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Renovierung, Instandsetzung und Instandhaltung, sowie der Reinigung von Wohnungen und häusliche Pflegedienste definitiv in Anhang H aufzunehmen.
Dieser Vorschlag bleibt auf der Tagesordnung des Rats und es ist an ihm, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Parlaments einen endgültigen Beschluss über die ermäßigten MwSt-Sätze zu fassen.
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145 vom 13.6.1977.
(2) Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG), ABl. L 59 vom 4.3.2000.
(3) KOM(2003) 825 endg.
(4) KOM(2003) 397 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/676 |
(2004/C 78 E/0719)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3922/03
von María Bergaz Conesa (GUE/NGL) an die Kommission
(18. Dezember 2003)
Betrifft: Von der Kommission kofinanzierte Vorhaben des Nationalen Wasserwirtschaftsplans
Das spanische Umweltministerium veröffentlicht regelmäßig verschiedene Zahlenangaben über die Anzahl von Vorhaben des Nationalen Wasserbewirtschaftungsplans und des Anhangs II des Gesetzes (889 Bauarbeiten und Vorhaben), die bereits von der Europäischen Union mitfinanziert werden. Dennoch lautete die Antwort der Generaldirektion für Regionalpolitik auf alle Anfragen und Bitten um Information, dass sie über keine Angaben über im Rahmen des Nationalen Wasserwirtschaftsplans durchgeführte Vorhaben verfüge, da die Finanzierungsanträge ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den Nationalen Wasserwirtschaftsplan und unter Angabe anderer Abkürzungen als der, die im Gesetz über den Nationalen Wasserwirtschaftsplan enthalten sind, eingereicht würden. Diese Situation ist besorgniserregend, vor allem aufgrund der kumulativen und synergischen Umweltauswirkungen der verschiedenen Projekte.
Kann die Kommission einen Bericht über die Kofinanzierung unter Bezugnahme auf die einzelnen Vorhaben im Rahmen des Nationalen Wasserwirtschaftsplans vorlegen?
Müsste die Generaldirektion für Regionalpolitik nicht künftig verlangen, dass die spanische Regierung jedes Vorhaben, das im Gesetz über den Nationalen Wasserwirtschaftsplan vorgesehen ist, durch einen ausdrücklichen Verweis darauf auch als solches kenntlich macht, um die Überwachung der Vorhaben des Nationalen Wasserwirtschaftplans zu erleichtern?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(4. Februar 2004)
Die Kommission verweist die Frau Abgeordnete auf die Antwort auf die Anfrage E-2288/01.
Ferner macht die Kommission darauf aufmerksam, dass Anhang II des spanischen Gesetzes 10/2001 über den Nationalen Wasserwirtschaftsplan, auf den die Frau Abgeordnete Bezug nimmt, eine Investitionsliste enthält, die mehrere hundert Projekte umfasst. Die spanischen Behörden haben eine Reihe dieser Projekte zur Finanzierung im Rahmen der Finanzinstrumente und Programmplanungsdokumente eingereicht, die in der oben genannten Antwort erwähnt werden. Sie haben die Kommission nicht im Einzelnen darüber unterrichtet, ob diese Projekte im Nationalen Wasserwirtschaftsplan erfasst sind, da die Erfüllung einer derartigen Bedingung nicht erforderlich ist.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/676 |
(2004/C 78 E/0720)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3943/03
von Daniel Cohn-Bendit (Verts/ALE) an die Kommission
(22. Dezember 2003)
Betrifft: Gesetzesentwurf über Nationalität und Zugangsberechtigung für Israel
Dass die arabische Minderheit in Israel auf eine Änderung ihres sozialen, politischen und wirtschaftlichen Status drängt und versucht, als Minderheit anerkannt zu werden und entsprechende Rechte zu erhalten, ist allgemein bekannt. Da zur Zeit der Stillstand bei der Durchführung der road map offenbar unüberwindlich ist, sollte sich die israelische Gesellschaft als solche intensiver bemühen, eine wirkliche Aussöhnung zwischen all ihren Volksgruppen herbeizuführen. Dies könnte ein erster Schritt auf dem Weg zu einer Wiederbelebung des Friedensprozesses sein.
Bedauerlicherweise verabschiedete die israelische Knesset am 31. Juli 2003 ein Gesetz über Nationalität und Zugangsberechtigung für Israel, das es Palästinensern aus dem Westjordanland bzw. dem Gazastreifen, die mit israelischen Staatsbürgern verheiratet sind, verbietet, die israelische Staatsbürgerschaft anzunehmen, und ihnen ein ständiges und zeitweiliges Wohnrecht in Israel versagt. Damit können Personen, die in den besetzten Gebieten leben und mit israelischen Staatsbürgern verheiratet sind, bzw. in Israel lebende Palästinenser, in Israel nicht legal mit ihrem jeweiligen Partner zusammenleben. Darüber hinaus verhindert das Gesetz die Familienzusammenführung und soll rückwirkend angewendet werden, wodurch viele Tausende von Paaren betroffen sind. Kommt das Gesetz zur Anwendung, wird es nahezu 22 000 Familien auseinanderreißen.
Dieses Gesetz bedeutet eine unmittelbare Diskriminierung der arabischen Bürger Israels, da die meisten Israelis, die mit Personen aus den besetzten Gebieten verheiratet sind, der palästinensischen Minderheit Israels angehören. Damit verstößt es gegen viele internationale Menschenrechtsverträge, die Israel ratifiziert hat, insbesondere gegen Artikel 5 der von Israel 1979 ratifizierten Konvention über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass dieses Gesetz gegen Artikel 2 des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Israel verstößt? Welche Maßnahmen will die Kommission ergreifen, um die zuständigen israelischen Behörden davon zu überzeugen, dass dieses Gesetz abgeschafft werden muss bzw. nicht angewendet werden darf?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Der Kommission ist bekannt, dass die Knesset im Juli 2003 das (befristete) Gesetz über Nationalität und Zugangsberechtigung für Israel verabschiedet hat. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Gesetz Grund zur Besorgnis gibt, da es der Diskriminierung im dem sehr sensiblen Bereich des Familienrechts Vorschub leisten könnte. Die Kommission hat gegenüber Israel bereits ihre Besorgnis geäußert und verfolgt die Entwicklungen bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes aufmerksam. Sie verfolgt ferner aufmerksam die diesbezüglichen Stellungnahmen des UN-Menschenrechtsausschusses und des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung. Gemäß dem Assoziationsabkommen EU-Israel ist die Wahrung der Menschenrechte in Israel ein wesentliches Element der Beziehungen Israels zur Europäischen Union. Menschenrechtsfragen werden im Rahmen des im Abkommen vorgesehenen politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Israel erörtert.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/677 |
(2004/C 78 E/0721)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3951/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(22. Dezember 2003)
Betrifft: Genmanipulierte „Glühfische“
Das amerikanische Unternehmen „Yorktown Technologies“ beginnt am Montag, 5. Januar, den Verkauf des ersten genmanipulierten Haustiers. Unter dem Namen „GlowFish“ wurde ein Zebrafisch gentechnisch manipuliert. Ein grün fluoreszierendes Gen aus einer Qualle und ein rot fluoreszierendes Gen aus einer Seeanemone sorgen dafür, dass der Zebrafisch unter ultraviolettem Licht in einer dunklen Umgebung grün oder rot aufleuchtet. Der „Glühfisch“ wurde ursprünglich in Singapur entwickelt und sollte als Indikator für Giftstoffe im Wasser dienen: Beim Kontakt mit Giftstoffen leuchtet der Fisch rot auf. Jetzt droht der transgene Zebrafisch zum Preis von 5 Dollar ein beliebtes Haustier zu werden.
Teilt die Europäische Kommission die Auffassung, dass die gentechnische Manipulation dieser Fische gegen das dem Vertrag von Amsterdam (1997) beigefügte Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere verstößt?
Welche Maßnahmen gedenkt die Europäische Kommission entsprechend dem geltenden Moratorium in Bezug auf GVO-Produkte gegen die Einfuhr in die Union und den Verkauf innerhalb der Europäischen Union zu unternehmen?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(10. Februar 2004)
Zu den Tierschutzaspekten der Frage liegen der Kommission derzeit keine Informationen darüber vor, ob die genetische Modifizierung bei dieser besonderen Tierart ihr allgemeines Wohlergehen beeinträchtigt, wenn der Fisch als Haustier im Aquarium gehalten wird.
Für als Haustiere gehaltene Fische bestehen in der Gemeinschaft keine Tierschutzvorschriften, so dass dieser Aspekt voll und ganz in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.
Was die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit diesen Fischen betrifft, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft eine gentechnische Veränderung erfahren haben, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass nach der Richtlinie 2001/18/EG des Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt (1) kein GVO in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden kann, ohne dass zuvor eine Genehmigung gemäß Teil C der Richtlinie eingeholt wurde, und zwar nach einer wissenschaftlichen Einzelfallbewertung der potenziellen Risiken des betreffenden GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Bisher ist noch kein Antrag auf Genehmigung der Freisetzung in die Umwelt zu experimentellen oder kommerziellen Zwecken für den betreffenden Organismus gestellt worden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/678 |
(2004/C 78 E/0722)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3953/03
von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission
(22. Dezember 2003)
Betrifft: Designspezifikationen für Rollstühle
Kann die Kommission mitteilen, ob es eine europäische Norm für Rollstuhl-Designspezifikationen gibt?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Rollstühle sind Medizinprodukte und fallen als solche in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (1).
Für Rollstühle existieren die unten stehenden europäischen Normen.
Werden diese erfüllt, gilt die Vermutung der Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen:
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EN 12183: 1999 Rev., über Rollstühle mit Muskelkraftantrieb — Anforderungen und Prüfverfahren; |
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EN 12184: 1999 Rev., Elektrorollstühle und -mobile und zugehörige Ladegeräte — Anforderungen und Prüfverfahren; |
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EN 12182, Technische Hilfen für Behinderte — Anforderungen und Prüfverfahren. |
Damit die Anforderungen der Richtlinie als erfüllt gelten, müssen technische Unterlagen verfügbar sein, die auch Designinformationen enthalten.
(1) ABl. L 323 vom 26.11.1997.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/678 |
(2004/C 78 E/0723)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3960/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(5. Januar 2004)
Betrifft: Angola: Reintegration früherer Kombattanten und Entwaffnung der Zivilisten
Gemäß einem Kommuniqué des Ständigen Ausschusses der UNITA, der vom 31. Oktober bis 2. November 2003 in ordentlicher Sitzung zusammentrat, um die interne Situation in der Partei und die politische, soziale und wirtschaftliche Lage in Angola zu untersuchen, nehmen Einschüchterungen und Gewaltakte gegenüber früheren Kombattanten der FALA (Befreiungsarmee) und Anhängern der UNITA zu. Als Beispiel sei hier lediglich die Zerstörung von Dörfern und die anschließende Zwangsumsiedlung von Menschen, die am Fluss Quembo (Provinz Kuando Kubango) lebten, in (noch verminte) Gebiete des Distrikts Lupiri genannt.
Der Ständige Ausschuss, der die oben erwähnten Akte von Gewalt und Einschüchterung bedauert und verurteilt, hat an die Regierung appelliert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung und starke Zunahme solcher Gewalttaten zu verhindern, wobei er mit Bedauern feststellt, dass der sich aus dem Memorandum von Luena ergebende bilaterale Mechanismus für die Behandlung solcher Fälle nicht funktioniert.
In dem selben Kommuniqué hat der Ständige Ausschuss der UNITA ferner an den Präsidenten der Republik appelliert, alles zu unternehmen, um die Aussöhnung zwischen Angolanern zu fördern, wobei die Entwaffnung der Zivilbevölkerung und die Auflösung der Organisation für Zivilschutz (ODC) gefordert wurden, die nach Auffassung des Ausschusses einen flagranten Verstoß gegen die Verfassung des Landes darstellt.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
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Über welche Informationen verfügt sie hinsichtlich der Überprüfung dieser Fakten? Befürchtet sie, dass dies Auswirkungen auf den eingeleiteten Prozess der Konsolidierung der Institutionen und der Befriedung des Landes haben könnte? |
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Wie beurteilt sie die Erfüllung der diese Fragen betreffenden Punkt der Vereinbarung, insbesondere bezüglich der normalen Funktionsweise der für diesen Zweck bzw. der (ersatzweise) vorgesehenen Instrumente sowie die erreichten Ergebnisse? |
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Welche Maßnahmen hat sie eingeleitet bzw. gedenkt sie einzuleiten, um gegen die Missstände, sofern sie sich bestätigen, vorzugehen? Wie kann die EU nach Ansicht der Kommission Einfluss auf die angolanischen Behörden ausüben, damit diese versuchen, solche Vorfälle zu verhindern, und die Anwendung des oben beschriebenen bilateralen Mechanismus herbeiführen? |
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Wie weit ist ihrer Ansicht nach die Entwaffnung der Zivilbevölkerung fortgeschritten und wie schätzt sie die Tätigkeit der ODC ein? Sieht sie darin Faktoren einer potenziellen Destabilisierung? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Der Kommission ist das Kommuniqué des Ständigen Ausschusses der UNITA sowie ein Artikel der UNITA-Zeitung „Terra Angolana“ zu dieser Frage bekannt. Es ist schwierig, an weitere Informationen zum Gehalt dieser Angaben zu gelangen, doch ist nicht ausgeschlossen, dass diese Handlungen stattgefunden haben und die Regierung sollte ihr Äußerstes tun, um sie zu verhindern. Die wenigen verfügbaren Informationen jedoch führen zu dem Schluss, dass es sich um isolierte Ereignisse handelt, die die Konsolidierung des Friedens nicht maßgeblich bedrohen.
Allgemeiner betrachtet sind diese Fragen dem Bereich der Achtung der Menschrechte zuzurechnen, der einer der Punkte auf der Tagesordnung des am 3. Dezember 2003 förmlich aufgenommen strukturierten politischen Dialogs zwischen der EU und Angola sein wird. Außerdem hat die Kommission Angola als Schwerpunktland im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte eingestuft. Die Vereinten Nationen (VN) schließlich verfügen über ein spezifisches Mandat für Menschenrechtsfragen und ein Büro in Luanda.
Was die Erfüllung und die Mechanismen der Vereinbarung betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass die Troika und die VN als offizielle Schirmherrn des Dokuments eine herausragende Rolle zu spielen haben und bei Konflikten oder Verletzungen der Vereinbarung bzw. wenn beide Parteien die Vereinbarung nicht ordnungsgemäß befolgt haben Ansprechpartner sind.
Was die Lage der demobilisierten Soldaten und ihrer Familien betrifft, so ist die Weltbank, die in Zusammenarbeit mit der Regierung das Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm für Angola (ADRP) (zu dem die Kommission mit einem Teil des 20 Mio. EUR umfassenden Beitrags zum Treuhandfonds mehrerer Geber für die Region der Großen Seen beisteuert) fördert, der Auffassung, dass der Demobilisierungsprozess zufrieden stellend verläuft. Das ADRP hat begonnen und voraussichtlich werden bald spezifische Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Demobilisierten eingeleitet (nahezu alle Demobilisierten sollen nunmehr zurückgekehrt oder wiederangesiedelt sein und ihre Wiedereingliederung sollte im Gange sein). Der Wiederansiedlungsprozess im Allgemeinen verläuft in der Tat nicht lupenrein und an vielen Wiederansiedlungsorten sind die Mindestvoraussetzungen nicht gegeben, worunter auch das Problem der Landminen fällt. Die (laufenden und geplanten) Minenräumungsprogramme der Kommission und die Aktivitäten des Amts für humanitäre Hilfe (ECHO) widmen sich direkt diesen Problemen.
Der Friedensprozess schreitet weiter voran, doch die schwierigen Lebensbedingungen der Menschen könnte in Zukunft verstärktem Banditenunwesen Vorschub leisten. Die großen Mengen kleiner und leichter Waffen stellen in diesem Zusammenhang ein Problem dar, das zwar nicht als stabilitätsbedrohlich gesehen wird, aber dennoch gravierend ist und gelöst werden muss. Die Regierung scheint die Entwaffnung von Zivilisten zunehmend als vorrangig zu betrachten und hat einige vereinzelte Maßnahmen in dieser Richtung ergriffen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) ist bereit, die Regierung mit einem spezifischen Programm zu unterstützen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/680 |
(2004/C 78 E/0724)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3998/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(19. Dezember 2003)
Betrifft: Aus Mitteln des GFK finanzierte Werbekampagne in Griechenland
In Griechenland wird leider weiterhin von der Regierung mit Mitteln aus dem Gemeinschaftlichen Förderungskonzept Propaganda durch Werbung im Fernsehen und in der Presse betrieben. Diese Werbebeiträge sollen angeblich insbesondere die Vorstellung operationeller Programme im Rahmen des GFK zum Ziel haben. In Wirklichkeit sind sie jedoch Teil der Werbekampagne der Regierungspartei.
Der Werbebeitrag des Gesundheitsministeriums ist ein typisches Beispiel: Mit dem Slogan „Eine neue Ära für die Gesundheit“ bewirbt das Ministerium den Bau neuer Krankenhäuser und die Verbesserung bestimmer Dienstleistungen im Gesundheitswesen. Dies wird jedoch als Errungenschaft der Regierung dargestellt, der Beitrag der EU wird zum größten Teil verschwiegen. Am Ende des Fernsehspots wird für einen Bruchteil einer Sekunde neben der griechischen Fahne eine sehr kleine EU-Flagge gezeigt, ohne dass weitere Hinweise oder Symbole angeführt werden. Es erfolgt darüber hinaus weder ein Verweis auf das operationelle Programm „Gesundheits- und Sozialdienste“, aus dessen Mitteln die beworbenen Projekte bezahlt wurden, noch auf das GFK. Natürlich wird diese gesamte Werbekampagne aus Mitteln finanziert, die für Informationskampagnen über das GFK vorgesehen sind.
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1. |
Wie beabsichtigt die Kommission, in dieser Angelegenheit auf die griechischen Behörden einzuwirken, damit die Form dieser und ähnlicher Werbekampagnen (über öffentliche Bauprojekte, zur Beschäftigung usw.) geändert wird, da sie im eklatanten Widerspruch zu dem Geist stehen, der den Regeln für die Strukturfonds innewohnt, und dem GFK in keinster Weise förderlich sind? |
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2. |
In Griechenland herrscht de facto Wahlkampf. Wann beabsichtigt die Kommission, sich — wie bereits in der Vergangenheit — an die griechischen Behörden zu wenden, damit diese Art von Werbekampagnen gestoppt wird, die im Hinblick auf die Wahlen zu Propagandazwecken der Regierungspartei genutzt werden könnten? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Kommission nimmt zu den Fragen des Herrn Abgeordneten wie folgt Stellung:
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a) |
Über die Werbekampagne für den Bau der neuen Krankenhäuser wurde am Rande der Sitzung des Begleitenden Ausschusses des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK) III für Griechenland am 17. Dezember 2003 gesprochen. Es wurde vereinbart, dass die griechischen Behörden den Fernsehspot ändern und den Beitrag der EU zum Bau der neuen Krankenhäuser erwähnen werden, obwohl die genannte Werbekampagne ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird. |
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b) |
In Bezug auf den Wahlkampf in Griechenland wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die nationalen Behörden am 8. Januar 2004 Anweisungen betreffend Information und Werbung herausgegeben haben. Diese Anweisungen sind an alle Ministerien und sonstigen Stellen gerichtet, die mit der Verwaltung von Strukturfonds befasst sind, und stehen in Einklang mit der im Kapitel 4.8, dritter Absatz des GFK enthaltenen Vereinbarung. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/681 |
(2004/C 78 E/0725)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4001/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(7. Januar 2004)
Betrifft: Hochschulwechsel von Studenten
Tausende Unionsbürger studieren an Universitäten, die sich nicht in dem Land befinden, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen. Diese Universitäten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union sind staatliche Einrichtungen, die natürlich von den Behörden der Staaten, in denen sie sich befinden, anerkannt sind.
Wäre es mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn in einem Mitgliedstaat der Union eine rechtliche Regelung gefördert wird, die den Studenten, die an Universitäten in dem betreffenden Staat studieren, die Möglichkeit gibt, an eine Universität in ihrem Herkunftsland zu wechseln (selbstverständlich bei Erfüllung bestimmter Bedingungen, z.B. ausgezeichnete Leistungen in den ersten beiden Studienjahren usw.)?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(2. Februar 2004)
Die von dem Herrn Abgeordneten gestellte Frage betrifft die Gestaltung des Bildungssystems der Mitgliedstaaten. Nach Artikel 149 EG-Vertrag hat die Gemeinschaft die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems strikt zu beachten. Es handelt sich daher um eine Frage, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Der Bologna-Prozess zur Schaffung eines europäischen Hochschulraums führt eine Reihe von Reformen ein (2 Zyklen, Transparenzgebot, Qualitätsförderung) mit dem Ziel, das Hochschulangebot transparenter und attraktiver zu machen.
Die Reformen von Bologna bieten den zuständigen Behörden (Ministerien, Hochschulen usw.) die Möglichkeit, die Transparenz und Anerkennung der Diplome zu fördern. Die Entscheidungsbefugnis liegt freilich nach wie vor bei diesen Behörden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/681 |
(2004/C 78 E/0726)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4031/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Sprachenprogramm für Minderheitensprachen
Die Kommission veröffentlichte im Juli 2003 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (GD EAC/45/03) zur Vorbereitung der Umsetzung des Aktionsplans für Sprachenlernen und Sprachenvielfalt (1).
Zu den in der Aufforderung explizit angeführten Zielen gehörte u.a. die Vorbereitung von Informationen und die Sensibilisierung bezüglich des Potenzials bestehender Programme und Aktionen für die Förderung von Regional- und Minderheitensprachen. Nach dem Schlusstermin für die Einreichung der Projektvorschläge Ende September (!) wurden von den 33 eingereichten Projektvorschlägen 7 angenommen.
Wie viele dieser 33 eingereichten Projektvorschläge widmeten sich explizit der Förderung der Regional- und Minderheitensprachen, die gemäß dem inklusiven Ansatz des Aktionsplans ebenso zur Sprachenvielfalt zählen wie offizielle Amtssprachen der Europäischen Union?
Wie viele der 7 ausgewählten Projektvorschläge widmen sich explizit der Förderung der Regional- und Minderheitensprachen, die gemäß dem inklusiven Ansatz des Aktionsplans ebenso zur Sprachenvielfalt zählen wie offizielle Amtssprachen der Europäischen Union?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EAC/45/03 sollten finanziert werden:
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Projekte zur Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung bezüglich des Potenzial bestehender Programme und |
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— |
Maßnahmen zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen sowie zur Einrichtung von Netzen im Vorfeld des künftigen Aktionsplans für Sprachenlernen und Sprachenvielfalt. |
Bei der Kommission sind insgesamt 33 Projektvorschläge eingegangen. Die weitaus meisten Projekte zielten dabei nicht auf bestimmte Sprachen ab, 10 Vorschläge befassten sich spezifisch mit der Förderung von Regional- und Minderheitensprachen.
Von den 7 ausgewählten Projektvorschlägen widmeten sich 3 speziell der Förderung der Regional- und Minderheitensprachen:
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a) |
„Cramlap — Celtic, Regional and Minority Languages Abroad Project“ (University of Belfast). |
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b) |
„Network of European Language Planning Boards — Developing a structure for co-operation“ (Welsh Language Board, Cardiff). |
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c) |
„ADUM — Working together to promote regional and minority languages in Europe“ (Open University of Catalonia). |
Bei den übrigen 4 Projekten ging es nicht um die Förderung spezifischer Sprachen.
Informationen zu den 7 ausgewählten Projekten sind abrufbar unter: (http://europa.eu.int/comm/education/programmes/calls/languages/selection.pdf).
(1) ABl. C 180 vom 31.7.2003, S. 34.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/682 |
(2004/C 78 E/0727)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4059/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(8. Januar 2004)
Betrifft: Kinderreiche Familien
Es gibt zahlreiche Güter und Dienstleistungen, die kinderreiche Familien besonders benötigen und die für sie auf Grund der sie stärker belastenden Preise, Gebühren und Steuern zu einer Benachteiligung führen.
Dies gilt für die Zahlung von Maut-Gebühren, die für diese Familien besonders hoch ausfallen, da sie sich gezwungen sehen, Nutzfahrzeuge größeren Ausmaßes zu benutzen.
Dies gilt auch für den Wasserverbrauch, bei dem die in der Regel angewandte Politik der Preisstaffelung die Zahl der Familienmitglieder außer Acht lässt, was dazu führt, dass ein Verbrauch bestraft wird, der in diesem Fall weder übermäßig hoch noch als Luxus zu betrachten ist.
Natürlich soll ein übertriebener Verbrauch bzw. die reine Verschwendung von Wasser bestraft werden, doch ist der Wasserverbrauch einer kinderreichen Familie nicht das, was man mit einer Preisstaffelungspolitik bekämpfen will, und es ist deshalb nur gerecht, wenn er nicht in gleicher Weise bestraft wird. Es muss eine Korrektur der Preisstaffelungspolitik gefördert werden. Nur Systeme, bei denen der Pro-Kopf-Verbrauch eines Haushalts für die Berechnung der gestaffelten Preise berücksichtigt wird, bzw. Systeme mit einem entsprechenden Berichtigungseffekt werden es ermöglichen, dass dieser schweren sozialen Ungerechtigkeit entgegengewirkt wird.
Es gibt noch weitere Fälle, in denen die Zahl der Familienmitglieder offensichtlich außer Acht gelassen wird.
Das Jahr 2004 wurde zum Internationalen Jahr der Familie ausgerufen, und es wird der 10. Jahrestag der Erklärung des 15. Mai zum Internationalen Tag der Familie durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen begangen. Es wäre deshalb besonders angebracht, wenn die Europäische Union den Mitgliedstaaten Hinweise zu der zu verfolgenden Politik und den einzuleitenden Maßnahmen geben würde.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:
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— |
Wie will sie dafür sorgen, dass Familien, die, weil sie mehr Kinder haben, mehr Ausgaben und eine größere Belastung zu tragen haben und die häufig für die gleichen Dienstleistungen höhere Preise, Steuern oder Gebühren zahlen müssen gleich behandelt werden? Hat sie bereits eine Liste der Standardsituationen erstellt, in denen kinderreiche Familien zur Zeit benachteiligt werden bzw. in denen sie gefördert werden sollten, was zur Zeit aber nicht der Fall ist? |
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— |
Ist sie angesichts der niedrigen Geburtenziffer in der EU und der Probleme, die sich daraus ergeben werden, wenn diese Tendenz nicht ins Gegenteil verkehrt wird, nicht der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Familien mit drei oder mehr Kindern nicht benachteiligen dürfen, sondern sie im Gegenteil fördern müssen, insbesondere bei der Festlegung der Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie der Preise für öffentliche Dienstleistungen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Kommission teilt die Bedenken des Herrn Abgeordneten hinsichtlich der von ihm angesprochenen Themen. Sie versuchte und versucht, das öffentliche Bewusstsein für die derzeitige demografische Herausforderung zu schärfen, deren Ursache unter anderem die chronisch niedrige Geburtenrate in der gesamten Union ist. Die EU hat jedoch keine rechtliche Basis zur Entwicklung und Durchführung familienpolitischer Maßnahmen. Hierfür sind eindeutig die Mitgliedsstaaten verantwortlich.
Dennoch sind Familienthemen für die Kommission wichtig, da sie die demografische Entwicklung beeinflussen und Folgen für eine Reihe von europäischen Politikbereichen haben. Deshalb untersucht die Kommission Familien- und Haushaltstrends und deren Auswirkungen auf die Politik. Im jährlichen Bericht der Kommission über „Die soziale Lage in der Europäischen Union“ werden die sozialen und demografischen Trends analysiert, darunter auch die für Familien relevanten Aspekte.
Aus der Sicht der politischen Entscheidungsträger ist der europäische Prozess der sozialen Eingliederung, der auf der offenen Koordinierungsmethode beruht, von entscheidender Bedeutung für die Fragen des Herrn Abgeordneten. Zu den Zielen im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung, die im Hinblick auf Familie von Bedeutung sind, gehören: angemessene und hygienische Wohnungen für alle, sowie die örtliche Basisversorgung, die für ein normales Leben nötig ist (Elektrizität, Wasser, Heizung usw.); bezahlbare und zuverlässige Kinderbetreuung zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben; Unterstützung der Solidarität in den Familien, und Anstrengungen, die soziale Ausgrenzung unter Kindern zu beseitigen und ihnen jede denkbare Möglichkeit zur sozialen Integration zu geben.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/683 |
(2004/C 78 E/0728)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4072/03
von John Cushnahan (PPE-DE) an die Kommission
(8. Januar 2004)
Betrifft: Umsetzung des Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Israel
Ist die Kommission der Auffassung, dass der im November 2003 von Israel angekündigte Vorschlag, wonach die „Nennung der Herkunftsstadt der Waren“ in den Ursprungsnachweisen (oder auf den Produktverpackungen) es „den nationalen Zollbehörden ermöglichen“ würde, „für jede einzelne Lieferung festzustellen, ob die Fakten und die gesetzlichen Vorschriften eine Nichtgewährung der Präferenzbehandlung ermöglichen“?
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Nennung des Namens eines Ortes die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, Waren aus israelischen Siedlungen, die gemeinsam mit Waren geliefert werden, die tatsächlich Ursprungserzeugnisse Israels sind, Produkte, die zu einem so großen Teil in den Siedlungen hergestellt wurden, dass sie nicht mehr als Ursprungserzeugnisse gelten können, oder Produkte, die sowohl in den Siedlungen als auch in Israel selbst hergestellt und verarbeitet wurden, zu erkennen?
Weiß die Kommission, dass Schätzungen von offiziellen Stellen in Israel zitiert wurden, wonach „immerhin 2 Mrd. Dollar von den sich auf 7 Mrd. Dollar belaufenden Exporten von Israel nach Europa“ (1) in der einen oder anderen Form Erzeugnisse aus den Siedlungen enthalten?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Der israelische Vorschlag, die Herkunftsstadt der in die Gemeinschaft exportierten Waren zu nennen, muss noch näher von Israel erläutert werden, bevor irgendwelche Schlussfolgerungen gezogen werden können, z.B. im Hinblick auf seine mögliche Auswirkung auf die Nichtgewährung der Präferenzzollbehandlung durch die nationalen Zollbehörden.
Eine der zu klärenden Fragen wäre in der Tat, wie die vorgeschlagene Idee umgesetzt würde, z.B. im Falle einer gemischten Sendung, die sowohl Waren umfasst, die in den Siedlungen hergestellt werden, als auch Produkte, die im Gebiet des Staates Israel erworben wurden.
Die Stellungnahme, über die die New York Times im Mai 2001 berichtete, wurde nie seitens offizieller israelischer Vertreter gegenüber der Kommission abgegeben.
(1) „In Treffen mit europäischen Verhandlungspartnern haben israelische Vertreter gesagt, dass auf Exporte in Höhe von immerhin 2 Mrd. Dollar von den sich auf 7 Mrd. Dollar belaufenden Exporten von Israel nach Europa durch eine Änderung der Politik Zolle in voller Höhe erhoben werden könnten, da viele in Israel hergestellte Waren Erzeugnisse aus den Siedlungen enthalten.“ EU Targets Goods Made in Isreali Settlements, William A. Orme Jr., New York Times, 22. Mai 2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/684 |
(2004/C 78 E/0729)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4074/03
von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission
(8. Januar 2004)
Betrifft: Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/2/EG in nationale Rechtsvorschriften
Artikel 3 der Richtlinie 2002/2/EG (1) vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG (2) des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/1357/EWG (3) der Kommission verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um den Verpflichtungen der Richtlinie nachzukommen, und diese spätestens am 6. März 2003 zu veröffentlichen. Nach Maßgabe desselben Artikels müssen die Mitgliedstaaten diese Vorschriften ab 6. November 2003 anwenden.
Auf europäischer Ebene scheint die Umsetzung der Richtlinie 2002/2/EG problematisch zu verlaufen und für erhebliche Verwirrung in den betroffenen Sektoren zu sorgen. Insbesondere Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, ebenso wie der entsprechende Teil von Artikel 1 Absatz 4 bezüglich der Aufzählung der Futtermittel mit ihren Gewichtshundertteilen verursachen Probleme („offene Etikettierung“).
In verschiedenen Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Portugal) wurden Verfahren gegen diese Bestimmungen angestrengt. Im Vereinigten Königreich soll bereits ein Gerichtsurteil vorliegen, wonach eine Prozentangabe nicht erfolgen darf, weil dies den betroffenen Sektoren große wirtschaftliche Schäden verursacht. In anderen Mitgliedstaaten sollen die fraglichen Bestimmungen schlicht ignoriert werden.
Kann die Kommission mitteilen, ob sie über diese Probleme unterrichtet ist? Welche Initiativen hat sie bereits ergriffen oder gedenkt sie kurzfristig zu ergreifen, um hier Abhilfe zu schaffen? Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass Etikettierungsverpflichtungen nicht so weit gehen dürfen, dass die Betriebe quasi verpflichtet sind, ihre Rezepturen dem Markt preiszugeben?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinie 2002/2/EG des Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nach dem Mitbestimmungsverfahren, einschließlich Vermittlungsphase, angenommen wurde. Auf Drängen des Parlaments, das die Richtlinie in einer Plenarversammlung mit sehr großer Mehrheit verabschiedet hat, wurde der Vorschlag zur Angabe der Futtermittel in ihren Gewichtshundertteilen auf den Etiketten beibehalten. In allen Mitgliedsstaaten wurden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen, wobei manche Maßnahmen noch nicht veröffentlicht wurden.
Der Kommission ist bekannt, dass die Anwendung von nationalen Maßnahmen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich gerichtlich ausgesetzt wurde, in den zwölf anderen Mitgliedsstaaten ist dies jedoch nicht der Fall.
Der High Court of Justice (England and Wales) hat den Europäischen Gerichtshof im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234 des EG-Vertrags betreffend die Rechtmäßigkeit der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2002/2/EG angerufen, in denen für die Etikettierung von Mischfuttermitteln die so genannte „offene Deklarierung“ vorgesehen ist (Rechtssache C-453/03).
Die Kommission hält die Bestimmungen der Richtlinie 2002/2/EG für rechtmäßig und sieht der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Gelassenheit entgegen.
(1) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23.
(2) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.
(3) ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 34.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/685 |
(2004/C 78 E/0730)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0037/04
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Von den 10 neuen Mitgliedstaaten vorgesehene Bestimmungen betreffend die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Beitritt nach dem 1. Mai 2004
Die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten haben auf Grund der Erweiterung der EU am 1. Mai 2004 auf 25 Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Beitrittsverträgen zugelassenen Übergangsfrist von 7 Jahren eine Vielfalt verschiedener Regelungen betreffend die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit für Bürger aus den 10 neuen EU-Mitgliedstaaten erlassen. Nach meinen Kenntnissen reichen diese von 7 Jahren genereller Aussetzung der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit für Bürger der neuen Mitgliedstaaten seitens Deutschlands bis zur unverzüglichen Gewährung durch das Vereinte Königreich.
Kann die Kommission erläutern, welche Regelungen die 10 neuen EU-Mitgliedstaten ab dem 1. Mai 2004 betreffend die Anerkennung von Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit für Bürger anderer Mitgliedstaaten sowohl der derzeitigen 15 als auch der neuen Mitgliedstaaten vorgesehen haben?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Bisher hat keiner der gegenwärtigen Mitgliedstaaten der Kommission offiziell seine Absicht bekannt gegeben, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten zu seinem Arbeitsmarkt während der Übergangszeit zu ändern. Die Mitgliedstaaten wurden bereits aufgefordert, der Kommission diese Information zu übermitteln, allerdings sind sie nach der Beitrittsakte nicht dazu verpflichtet.
Was die Übergangsmaßnahmen betrifft, die die neuen Mitgliedstaaten gegenüber Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten anwenden können, so ist in der Beitrittsakte festgelegt, dass, sofern nationale oder aus bilateralen Vereinbarungen resultierende Maßnahmen von den gegenwärtigen Mitgliedstaaten aufgrund der vereinbarten Übergangsbestimmungen angewandt werden, die neuen Mitgliedstaaten gegenüber den Staatsangehörigen der betreffenden Mitgliedstaaten gleichwertige Maßnahmen aufrechterhalten können. Ein neuer Mitgliedstaat kann also eine solche Entscheidung erst treffen, wenn einer der gegenwärtigen Mitgliedstaaten Übergangsmaßnahmen anwendet.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Übergangsregelung nicht für Zypern und Malta gilt. Zwischen den gegenwärtigen Mitgliedstaaten und diesen Ländern sowie zwischen den übrigen künftigen Mitgliedstaaten und Zypern und Malta wird von Anfang an völlige Freizügigkeit bestehen. Malta hat allerdings das Recht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn ein großer Zustrom von Arbeitnehmern nach Malta zu befürchten ist.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/686 |
(2004/C 78 E/0731)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0151/04
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(27. Januar 2004)
Betrifft: Mangel an Intensivstationen in Griechenland
In Griechenland wurde ein beträchtlicher Mangel an Intensivstationen in den Krankenhäusern festgestellt. Im 2. GFK ist im Programm „Gesundheitsfürsorge“ unter Punkt 1.1/Unterprogramm „Gesundheit“ ein spezifischer Finanzrahmen für die Modernisierung und Einrichtung von Intensivstationen vorgesehen.
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1. |
Wie viele Intensivstationen waren bei Anlaufen des Programms „Gesundheitsfürsorge“ des 2. GFK geplant, wie viele wurden tatsächlich geschaffen und welche dieser Intensivstationen sind heute in Betrieb? |
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2. |
Wie viele Intensivstationen wurden, obwohl sie im Rahmen des 2. GFK geplant waren, nicht fertiggestellt? |
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3. |
Wie viele Intensivstationen wurden zwar fertiggestellt, sind aber nicht in Betrieb — und aus welchem Grund? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(19. Februar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/686 |
(2004/C 78 E/0732)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0230/04
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(26. Januar 2004)
Betrifft: Inanspruchnahmerate für Gemeinschaftsmittel in den Mitgliedstaaten zum Jahresende 2003
Kann die Kommission nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt angeben, wie hoch jeweils die Raten der Mittelinanspruchnahme und die effektiv getätigten Ausgaben im Rahmen der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte zum Jahresende 2003 lagen?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(18. Februar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/687 |
(2004/C 78 E/0733)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0417/04
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Februar 2004)
Betrifft: Entlassungen in der Fabrik der Finex-Gruppe
Die finnische Unternehmensgruppe Finex besitzt eine Textilfabrik in Nogueira, Maia, Portugal, in der einmal nahezu 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Diese Arbeitnehmer drängte man dann, Entlassungsvereinbarungen zu akzeptieren. Derzeit verfügt die Fabrik lediglich über 430 Arbeitnehmer. 300 Arbeitnehmer werden gedrängt, inakzeptable Vereinbarungen zu akzeptieren, die auf ihre Entlassung Ende dieses Monats abzielen. Es sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen verschiedene Finanzhilfen erhalten hat.
Die Kommission wird daher um folgende Auskünfte gebeten:
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1. |
Wie hoch waren die Finanzhilfen, die der Unternehmensgruppe Finex in Portugal und in anderen Ländern der Europäischen Union gezahlt wurden? |
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2. |
Welche Maßnahmen werden die Kommission und die portugiesische Regierung ergreifen, um die Arbeitsplätze und alle Rechte der Arbeitnehmer der Finex, bei denen es sich in der Mehrheit um Frauen handelt, zu schützen? |
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3. |
Ist die Kommission bereit, die Wiedereinziehung der der Gruppe Finex gewährten Finanzhilfen zu fordern, falls sie weiterhin Druck auf die Arbeitnehmer mit dem Ziel ihrer Entlassung ausübt? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(19. Februar 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 3)
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/688 |
(2004/C 78 E/0734)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1287/02
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(7. Mai 2002)
Betrifft: Anbau von Raps
Ist der Kommission bekannt, ob Untersuchungen über die Auswirkungen des Anbaus von Raps auf die menschliche Gesundheit durchgeführt werden, insbesondere wenn Raps in der Nähe von Wohnstätten angebaut wird?
Gibt es Pläne den Anbau dieser Pflanze in unmittelbarer Nähe von Wohnstätten zu kontrollieren?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(28. Juni 2002)
Ähnliche Fragen wurden schon in den Jahren 1991, 1992 und wieder im Jahre 1996 gestellt (E-1452/91 von Herrn McCubbin (1), E-2414/91 von Frau Ewing (2), E-2415/91 von Frau Ewing (3), E-611/92 von Herrn Raffin (4), E-2146/96 von Frau McNally (5)). Der Kommission ist kein Konsens der wissenschaftlichen Gemeinschaft zu der vom Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Frage bekannt. Die Kommission weiß, dass eine gewisse Besorgnis hinsichtlich eines möglichen Zusammenhangs zwischen allergischen Symptomen bei Menschen und dem Anbau von Raps besteht, und sie kann bestätigen, dass verschiedene Untersuchungen zu dieser Frage durchgeführt wurden (6), insbesondere vom Scottish Crops Research Institute und von der Universität Dundee (7). Angesichts der Ergebnisse in den Veröffentlichungen besteht kein eindeutiger Nachweis einer unmittelbaren Kausalität, was die Auswirkungen des Rapsanbaus auf die menschliche Gesundheit angeht.
(6) Butcher RD, Goodman BA, Deighton N, Smith WH. Evaluation of the allergic/irritant potential of air pollutants: detection of proteins modified by volatile organic compounds from oilseed rape (Brassica napus ssp. Oleifera) using electrospray ionization-mass spectrometry. Cli Exp Allergy, Oktober 1995, 25(10): 985-92; Hemmer W., Focke M., Wantke F., Jager S., Gotz M., Jarisch R.: Oilseed rape pollen is a potential relevant allergen. Cli Exp Allergy, Februar 1997, 27(2): 156-161;Hemmer W. The health effects of oilseed rape: myth or reality? BMJ. 1998; 316: 1327-28; Soutar A, Harker C, Seaton A, Brooke M, Marr I. Oilseed rape and seasonal symptoms: epidemiological and environmental studies. Thorax, 1994, Vol 49: 352-56; Soutar A, Harker C, Seaton A, Packe G. Oilseed rape and bronchial reactivity. Occup Environ Med., September 1995, 52 575-580; Welch J, Jones MG, Cullinam P, Coates OA, Newman Taylor AJ. Sensitization to oilseed rape is not due to cross-reactivity with grass pollen Cli Exp Allergy, März 2000, 30(3): 370-375.
(7) McEvan M, Macfarlane Smith WH. Identification of volatile organic compounds emitted in the field by oilseed rape (Brassica napus ssp. Oleifera) over the growing season. Cli Exp Allergy, 1998, 28: 332-38; Parratt D, Macfarlane Smith WH, Thomson G, Cameron LA, Butcher RD. Evidence that oilseed rape (Brassica napus spp. Oleifera) causes respiratory illness in rural dwellers; Sco Med J. 1995, 40: 074-76.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/688 |
(2004/C 78 E/0735)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2931/02
von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission
(17. Oktober 2002)
Betrifft: Bevorzugte Zuteilung von EU-Mitteln für eine die territoriale Ausgewogenheit und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt begünstigende Trassierung des Hochgeschwindigkeitszuges AVE
Die Kommission prüft gegenwärtig den von der Plattform „Teruel existe“ eingereichten Vorschlag für eine Änderung der Streckenführung des AVE Madrid-Levante, der die Berücksichtigung von Teruel vorsieht (Petition Nr. 219/2001).
Ausgehend von folgenden Erwägungen:
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Die europäische Raumplanungsstrategie von Potsdam (1999) beharrt auf der Notwendigkeit, „darüber zu wachen, dass alle Regionen, auch die Insel- und Randregionen, einen angemessenen Zugang zu den Verkehrsinfrastrukturen und -angeboten erhalten“. |
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— |
Der vom Europäischen Parlament angenommene Bericht Moretti (A3-0115/93) plädiert für eine besondere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Randlage von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte bei der Entwicklung der europäischen Verkehrsnetze. |
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— |
Die EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung und das Weißbuch zur europäischen Verkehrspolitik, in dem die Kohäsionspolitik und die Ziele der künftigen Raumordnungspolitik aufgelistet werden, müssen zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik führen, die unter anderem dem sozialen und territorialen Zusammenhalt dient. |
Siehe dazu auch die von der Plattform „Teruel existe“ in ihrer Petition und dem Dokument „Argumente für die Änderung der AVE-Trassierung Madrid-Levante“ vorgebrachten Argumente, das der Kommission vorliegt.
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Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass im Rahmen der Zuteilung von EU-Mitteln für AVE-Arbeiten bei den spanischen Behörden auf eine recht geringfügige Änderung hingewirkt werden sollte, die zu einer lediglich zehnminütigen Verlängerung der Reisezeit führen würde, um mittels einer anderen Streckenführung auch die geringer besiedelten bzw. benachteiligten Regionen zu fördern, wie in den verschiedenen Texten der EU zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt vorgesehen? |
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Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass ganz allgemein jede Vergabe von EU-Beihilfen die Regionen mit den größten Schwierigkeiten begünstigen müsste (Rand- und Inselregionen, gering besiedelte Regionen), statt ausschließlich die bereits am weitesten entwickelten noch mehr zu stärken (wie im Fall der derzeit geplanten AVE-Trassierung in Spanien)? |
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Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Provinz Teruel doppelt diskriminiert werden könnte, nachdem sie zum einen nicht länger zu den Ziel-1-Regionen zählt und zum zweiten von den von der Kommission als prioritär angesehenen großen Verkehrsadern abgekoppelt wird? |
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Könnte die Kommission Angaben zum gegenwärtigen Stand ihrer Prüfung der Petition 219/2001 machen, die ihr vom Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments übermittelt wurde? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(13. Dezember 2002)
Zur Auffassung der Frau Abgeordneten, die Provinz Teruel würde in doppelter Hinsicht diskriminiert, möchte die Kommission Folgendes feststellen:
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Die Provinz Teruel ist nicht von der Liste der Ziel-1-Regionen gestrichen worden, weil sie nie als Ziel-1-Region im Rahmen der Strukturfonds eingestuft worden ist. |
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— |
In Bezug auf die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes richtet sich die Kommission nach der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1). Die Kommission hat 2001 vorgeschlagen, diese Entscheidung zu ändern (2) und die Eisenbahnverbindung Huesca-Saragossa-Teruel im Hinblick auf den Ausbau zur Hochleistungsstrecke einzubeziehen, um die Provinz Teruel besser an das Verkehrsnetz anzubinden. Dieser Vorschlag wurde bereits vom Parlament befürwortet und wird zur Zeit vom Rat geprüft. |
Die Bitte um ergänzende Auskünfte zur Petition 219/2001 wird derzeit von der Kommission bearbeitet. Die entsprechende Mitteilung wird dem Petitionsausschuss des Parlaments sobald wie möglich übermittelt.
(2) KOM(2001) 544 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/690 |
(2004/C 78 E/0736)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3340/02
von Astrid Thors (ELDR) an die Kommission
(26. November 2002)
Betrifft: Zertifizierung von Ökogetreide zur Ausfuhr in den Binnenmarkt
Der finnische Export von Ökogetreide nach Deutschland ist z.Z. völlig zusammengebrochen. Grund hierfür ist der Umstand, dass die deutschen Aufkäufer die von den finnischen Behörden praktizierten Zertifizierungsverfahren nicht anerkennen. Deutschland fordert, dass jede einzelne Einheit mit dem Umweltzertifikat versehen wird, während die finnischen Behörden der Ansicht sind, dass dies nicht nötig sei. Auch die Umweltverordnung der EU sieht keine Zertifizierungspflicht für die einzelnen Einheiten vor, obwohl dies in einem großen Teil des Handels mit Umwelterzeugnissen in der EU gängige Praxis ist.
Finnland ist auf eine Absicherung der Ausfuhr von Ökogetreide bedacht und ist gegebenenfalls bereit, seine Überwachungsverfahren dergestalt abzuändern, dass die von den Aufkäufern geforderten Zertifikate ausgestellt werden können. Die deutsche Käuferseite war jedoch bislang nicht bereit, eindeutige Modelle vorzulegen und anzugehen, wie diese Zertifizierung aussehen soll.
Kann die Kommission angeben, inwieweit sie die Auffassung vertritt, dass die Forderung der deutschen Aufkäufer nach einer Zertifizierung jeder einzelnen Einheit von Ökogetreide als Wettbewerbsbehinderung betrachtet werden kann? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission in diesem Fall zu ergreifen, um diese Behinderung des Binnenmarkts zu beseitigen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(7. Januar 2003)
Nach Angaben der Frau Abgeordneten ist der finnische Export von „Öko“-Getreide nach Deutschland z.Z. völlig zusammengebrochen, weil die deutschen Käufer für jede einzelne Sendung von Ökogetreide ein Umweltzertifikat verlangen, ohne jedoch das erforderliche Bescheinigungsmuster anzugeben.
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1) enthält Kontrollvorschriften und schreibt insbesondere vor, dass Unternehmen bei Erhalt eines Erzeugnisses aus einer anderen Einheit kontrollieren müssen, ob auf dem Etikett oder in den Begleitpapieren folgende Angaben vorhanden sind:
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a) |
den Namen und die Anschrift des Unternehmens und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses; |
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b) |
die Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich des Hinweises auf den ökologischen Landbau; |
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c) |
den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, und |
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d) |
gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt wurde. |
Entsprechend können Getreidekäufer verlangen, dass Angaben gemacht werden, die auf die ökologische Produktionsmethode und die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinweisen. Die genannte Ratsverordnung schreibt allerdings nicht vor, dass diese Angaben in Form eines Zertifikates mitzuteilen sind.
Darüber hinaus ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 der freie Verkehr „ökologischer“ Erzeugnisse in der Gemeinschaft gewährleistet und die Mitgliedstaaten können die Vermarktung von dieser Verordnung entsprechenden Erzeugnissen aus Gründen der Etikettierung oder der Kennzeichnung der Art der Erzeugung nicht verbieten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/691 |
(2004/C 78 E/0737)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3636/02
von Niall Andrews (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2002)
Betrifft: Humanitäre Hilfe und Einwanderungskontrollen
Kann die Kommission angesichts ihrer positiven Haltung zum Thema Verknüpfung von Entwicklungshilfe und Handel ihre Ansichten zu einem vom irischen Justizminister unterbreiteten Vorschlag mitteilen, wonach die Entwicklungshilfe von Auswanderungskontrollen der Empfängerländer und Einwanderungskontrollen Irlands abhängig gemacht werden soll?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(17. Januar 2003)
Die Kommission hat in ihrer vor kurzem angenommenen Mitteilung über die „Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union mit Drittländern“ eine Strategie zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration vorgeschlagen, die auf folgende drei Punkte abzielt:
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Erstens: ein ausgewogener globaler Ansatz, um die tieferen Ursachen von Migrationsströmen anzugehen. Die Aktion der Gemeinschaft in diesem Bereich ist umfangreich und nicht zu unterschätzen. Ihre Programme und Politiken für externe Zusammenarbeit und Entwicklung, die u.a. dem Schutz der Menschenrechte, der Stärkung der Demokratie, der Armutsbekämpfung, der Konfliktprävention und der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage dienen, betreffen insbesondere die wichtigsten Faktoren des Migrationsdrucks in Drittländern und wirken sich somit mittelbar auf diesen aus. |
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— |
Zweitens: eine partnerschaftliche Zusammenarbeit in Migrationsfragen, die sich aus der Festlegung gemeinsamer Interessen mit Drittländern ergibt. Die Verwirklichung des Ziels einer besseren Steuerung der Migrationsströme setzt voraus, dass die Gemeinschaft die Wanderungsfrage auch weiterhin in ihren politischen Dialog mit Regionen und Drittländern einbezieht; dieser Dialog sollte sich nicht auf die illegale Einwanderung beschränken, sondern auch die Möglichkeiten der legalen Einwanderung betreffen. |
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Drittens: spezifische und konkrete Initiativen zur Unterstützung von Drittländern beim Ausbau ihrer Kapazitäten im Bereich der Steuerung der Migration. Seit dem Europäischen Rat von Tampere ist die Kommission in diesem Bereich darum bemüht, das Migrationsthema ausdrücklich in ihre Kooperationsprogramme mit Drittländern aufzunehmen. |
Die Kommission befürwortet in ihrer Mitteilung einen positiven Ansatz, der auf Unterstützung und Ansporn derjenigen Partnerstaaten beruht, mit denen die Zusammenarbeit in Migrationsbelangen verbessert sein soll. Die Kommission ist der Ansicht, dass Sanktionen gegenüber Ländern mit begrenzten Verwaltungskapazitäten im Migrationsbereich kontraproduktiv sind und daher vermieden werden sollten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/691 |
(2004/C 78 E/0738)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3857/02
von Mark Watts (PSE) an die Kommission
(6. Januar 2003)
Betrifft: Abschlachten von Robbenbabies im Weißen Meer, Russland
In meiner früheren Anfrage zu diesem Thema (P-2365/02 (1)) wurde die Kommission gebeten, mitzuteilen, wie viele Robbenbabies im Jahr 2001 im Weißen Meer zu Tode geprügelt wurden. Die Kommission wurde ferner aufgefordert, dieses Thema, das so viele Menschen in meinem Wahlkreis und andererorts entsetzt, bei der erstmöglichen Gelegenheit gegenüber den russischen Behörden zur Sprache zu bringen.
In der Antwort räumte das Kommissionsmitglied ein, dass die Behandlung von Robbenbabies im Weißen Meer in den letzten Jahren ständig mit Besorgnis beobachtet wurde. Kann die Kommission sich jetzt erneut bemühen, die Zahl der Robben, die im Weißen Meer im Jahre 2001 abgeschlachtet wurden, genau anzugeben und zu veröffentlichen, und sich darum bemühen, ähnliche Zahlen für 2002 in Erfahrung zu bringen?
Wird die Kommission des weiteren Anstrengungen unternehmen, um die Angelegenheit in effizienter Weise bei den russischen Behörden zur Sprache zu bringen und sie, falls notwendig, um ihre Mitarbeit zu ersuchen, um diese schwer zu bestimmende Auskunft zu erhalten, und angeben, wann dies erfolgen wird?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(27. Januar 2003)
Die Kommission wird auch weiterhin das Thema der Behandlung von Robbenbabies im Weißen Meer mit den russischen Behörden behandeln, und zwar im Kontext ihres Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, vor allen Dingen im Unterausschuss Umweltschutz.
Zur Frage der Anzahl von Robbenbabies, die in den letzten Jahren getötet wurden, gaben die russischen Behörden bis jetzt an, dass ihnen dazu keinerlei Informationen vorlägen. Sie sind jedoch der Ansicht, dass die Anzahl in den letzten Jahren hätte sinken müssen, da die Gewinne geringer wurden. Zahlen aus anderen Quellen sind nicht ausreichend aktuell, um die Situation bewerten zu können.
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 18.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/692 |
(2004/C 78 E/0739)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3878/02
von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission
(10. Januar 2003)
Betrifft: Vereinheitlichung der Verjährungsfristen für Steuerschulden auf Gemeinschaftsebene
Im Rahmen der in der Union angestrebten Steuerharmonisierung stellt sich für viele Personen, die mit den Steuerregelungen zwischen den Mitgliedstaaten zu tun haben, immer wieder die Frage, ob diese Angleichung auch die Verjährungsfristen für Steuerschulden betreffen wird.
Der Umstand, dass die Verjährungsfrist für Steuerschulden von Land zu Land innerhalb der Gemeinschaft verschieden ist, bringt mit sich, dass eine gewisse Diskriminierung zwischen Bürgern und Unternehmen von Land zu Land besteht und dass, wenn man in verschiedenen Ländern Tätigkeiten ausübt, diesbezüglich Unsicherheit bestehen kann.
Kann die Kommission angeben, ob sie in ihren Vorschlägen betreffend die Verjährungsfrist für Steuerschulden Überlegungen über die Zweckmäßigkeit der Vereinheitlichung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen hat, damit diesbezüglich die erforderliche Einheitlichkeit besteht und diskriminierende Behandlung zwischen den verschiedenen Ländern vermieden wird?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(20. Februar 2003)
Ihre Politik im Bereich der direkten Steuern hat die Kommission in ihrer Mitteilung (1) an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss darlegt. Dort heißt es:
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Natürlich besteht keinerlei Notwendigkeit für eine durchgängige Harmonisierung der Steuersystem der Mitgliedstaaten. Unter der Voraussetzung, dass sie die Gemeinschaftsvorschriften einhalten, steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre Steuersysteme so zu gestalten, wie es ihren Vorstellungen am besten entspricht. |
In diesem Sinne bestehen keine Pläne der Kommission, für den Bereich der direkten Steuern, auf den der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzuschlagen.
(1) ABl. C 284 vom 10.10.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/693 |
(2004/C 78 E/0740)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3908/02
von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission
(14. Januar 2003)
Betrifft: Malta
Es wird davon ausgegangen, dass die EU während der Beitrittsverhandlungen Malta eine Ausnahmeregelung für die Frühjahrsjagd auf die gemeine Wachtel (coturnix coturnix) sowie die Turteltaube (streptopelia turtur) auf der Inselgruppe gewährt hat. Die Kommission erklärte zuvor, dass diese Ausnahmeregelung „strengen Bedingungen“ unterliege.
Kann die Kommission erstens erläutern, warum Malta eine Ausnahmeregelung gewährt wurde?
Kann die Kommission zweitens erläutern, worin diese „strengen Bedingungen“ bestehen und welche Gegenleistung Malta gegebenenfalls für eine derartige Ausnahmeregelung erbringen muss? Wie gedenkt die Kommission im Übrigen zu überwachen, ob Malta seine Zusagen in diesem Bereich einhält?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(14. Februar 2003)
Hinsichtlich der Jagd auf die gemeine Wachtel (coturnix coturnix) und die Turteltaube (streptopelia turtur) wurde Malta über Artikel 9 der Vogelrichtlinie (1) hinaus keine weitere Ausnahmeregelung gewährt. Nach Artikel 9 der Richtlinie sind unter sehr strengen Bedingungen Ausnahmen zulässig, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
Dies bedeutet, dass, wenn Malta die Frühjahrsjagd auf diese Arten zulassen will, es sicherstellen muss, dass alle Erfordernisse von Artikel 9 erfüllt sind, die Jagd unter „streng überwachten Bedingungen“ erfolgt und auf „geringe Mengen“ beschränkt ist. Der Rückgriff auf Artikel 9 unterliegt zudem der ständigen Überwachung durch die Kommission, und Malta ist in einem solchen Fall verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels zu übermitteln.
(1) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/693 |
(2004/C 78 E/0741)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0064/03
von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission
(22. Januar 2003)
Betrifft: Gemeinschaftliche Hilfe zur Hebung der vor der Küste Senegals gesunkenen Fähre „Le Joola“
Im September ist vor der Küste von Senegal/Gambia die Fähre „Le Joola“ gesunken. Auf dem Schiff befanden sich über tausend Afrikaner und auch eine Reihe europäischer Bürger, unter ihnen die Niederländer Roel und Lisette Arendshorst. Es ist der Wunsch sehr vieler Familienmitglieder sowohl in Afrika wie auch in Europa und den Niederlanden, die Opfer bergen und an Land beisetzen zu lassen.
Trifft es zu, dass die Kommission bereits angeboten hat, die Hebung des Schiffs aus dem Achten Europäischen Entwicklungsfonds zu finanzieren?
Weshalb hat die Regierung des Senegal das Angebot noch nicht angenommen, und was hält sie davon ab, das Schiff heben zu lassen, um eine würdige Beisetzung der Opfer im Familienkreis zu ermöglichen?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(28. Februar 2003)
Das von der Frau Abgeordneten angesprochene Angebot der Kommission hat es nicht gegeben, denn eine derartige Finanzierung wäre nicht mit den in Artikel 177 des EG-Vertrags und im Abkommen von Cotonou definierten Zielen der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) vereinbar.
Wie Frau Bonino bereits auf die Anfrage E-3166/02 (1) und Herr van Berg auf die schriftlichen Anfragen E-3319/02 (2) und P-0108/03 (3) hingewiesen haben, hat die Regierung des Senegals die Kommission nicht um Unterstützung für die Hebung des Schiffes gebeten.
(1) ABl. C 155 E vom 3.7.2003, S. 105.
(2) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 29.
(3) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 72.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/694 |
(2004/C 78 E/0742)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0075/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(23. Januar 2003)
Betrifft: Verdrängung des ordentlichen Bahnverkehrs in Städten durch Konkurrenz mit kleinen Bussen, die teure, unsichere und unübersichtliche Dienste anbieten
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass der öffentliche Verkehr in der Stadt mit dem größten Straßenbahnunternehmen der Welt, St. Petersburg in Russland, sich seit einigen Jahren sehr verschlechtert hat, weil keine ausreichende Wartung durchgeführt wurde und alle verfügbaren Gelder dazu verwendet werden mussten, ein U-Bahn-Rohr, das seit 1995 durch Wasser zerstört wurde, wiederherzustellen und die Spuren der Straßenbahn, die nicht vom übrigen Verkehr abgeschirmt werden, von Autos befahren werden? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass diese Situation sich seit 1998 noch verschlimmert hat, als Tausende von konkurrierenden Bussen und Kleinbussen privater Unternehmen, die teurer, aber schneller sind, mittlerweile mit fast 400 Linien durch die Stadt fahren und schätzungsweise 40 % des öffentlichen Verkehrs ausmachen, und dass die Not leidende Stadtverwaltung in diesen Unternehmen eine Rechtfertigung sieht, kein Geld mehr für die Verbesserung und Erneuerung des regulären öffentlichen Verkehrs zu verwenden? |
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3. |
Ist der Kommission ebenfalls bekannt, dass dieser Sachverhalt in St. Petersburg keine merkwürdige lokale Ausnahme bildet, sondern dass bereits früher der öffentliche Verkehr in Odessa (Ukraine) auf diese Art und Weise zerstört wurde, und dass auch in großen Städten im Balkan in möglichen künftigen Mitgliedstaaten der EU Unternehmen mit Kleinbussen dabei sind, den regulären öffentlichen Verkehr mit ihrer Konkurrenz zu zerstören? |
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4. |
Teilt die Kommission die Befürchtung, dass eine solche Weiterentwicklung in Europa zu einem Verkehrschaos führen würde, der beispielsweise in einigen großen Städten in der Dritten Welt herrscht, in dem es noch keine für die Mehrheit der potenziellen Nutzer bezahlbaren oder für Ausländer übersichtlichen öffentlichen Verkehr gibt, sondern jedoch zahlreiche Kleinbusse, die versuchen, sich schnell und auf unsichere Weise durch den zunehmenden Autoverkehr zu zwängen? |
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5. |
Hält die Kommission eine solche Entwicklung, die viel Raum beansprucht, zu einem großen Verkehrschaos führt und nur wenige Beförderungsmittel für die geringer Verdienenden bietet, günstig für die Umwelt in den Großstädten und die Erreichbarkeit von Einrichtungen in den dicht besiedelten Ballungszentren mit wenig Verkehrsraum? |
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6. |
Auf welche Weise gedenkt die Kommission, zum Schutz des regulären öffentlichen Verkehrs in den EU-Mitgliedstaaten beitragen zu können, gegen den Wettbewerb durch Unternehmen, die selber wenig Kosten haben, sondern Kosten auf die Gemeinschaft abwälzen, und die durch das Angebot einer unsicheren Dienstleistung, die sich äußerst negativ auf die Umwelt auswirkt, zu einem qualitativ schlechteren öffentlichen Verkehr beitragen? |
Quelle: „Tramfan Magazine“, Jahrgang 2, Nr. 10, S. 32
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(3. März 2003)
Die Gemeinschaft hat sowohl mit Russland als auch mit der Ukraine ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen (http://www.europa.eu.int/comm/external_relations/ceeca/pca/index.htm), das die Grundlage für die Zusammenarbeit in vielen Bereichen einschließlich des Verkehrs bildet und die entsprechenden Instrumente liefert. Die Kommission verfolgt die Strategie, die Partnerländer mit diesen Instrumenten dabei zu unterstützen, ihre Verkehrsinfrastruktur besser zu nutzen und in einem wettbewerbsfähigen Markt moderne Management- und Bewertungstechniken einzusetzen. Dies hilft den Ländern, ihre strategischen Optionen und politischen Ziele im Verkehrssektor zu definieren, Vorschläge für die Infrastrukturentwicklung zu bewerten und eigene Prioritäten festzulegen.
Die Kommission ist nicht in der Lage, alle Informationen über Russland und die Ukraine zu ermitteln, die der Herr Abgeordnete unter Punkt 1, 2 und 3 der schriftlichen Anfrage anführt. Auch steht es der Kommission nicht zu, sich in rein innere Angelegenheiten der betreffenden Länder einzumischen.
Die Kommission unterstützt Reformmaßnahmen im Verkehrssektor im Rahmen ihrer allgemeinen Unterstützung makroökonomischer und struktureller Reformen. Spezifische Eingriffe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gehören jedoch nicht zu den TACIS-Prioritäten der EU, da es sich nicht um eine Priorität im Rahmen der von den Mitgliedstaaten genehmigten einschlägigen Länderprogramme handelt.
Die Kommission teilt die Ansicht, dass Städte gute, attraktive öffentliche Verkehrsmittel benötigen. Die von der Kommission durchgeführte Analyse verschiedener Organisationsmethoden für den öffentlichen Verkehr in Städten, wie von dem Herrn Abgeordneten angesprochen, haben für die EU gezeigt, dass durch Deregulierung die Kosten sinken und die Rentabilität steigt, die Dienstleistungen für die Fahrgäste jedoch weniger attraktiv werden. Dagegen führt „kontrollierter Wettbewerb“ in der Regel zu attraktiveren Dienstleistungen bei niedrigeren Preisen. Im Rahmen des kontrollierten Wettbewerbs werden die Dienstleistungen auf Grundlage befristeter Exklusivverträge erbracht, denen eine nach Wettbewerbsregeln veranstaltete Ausschreibung vorangeht. Die Qualität der Dienstleistungen, wie u.a. die Zuverlässigkeit, die Frequenz und der Preis, werden von der Stelle, die den Auftrag vergeben hat, kontinuierlich überwacht. Die meisten Mitgliedstaaten sind bei Öffnung ihrer Märkte auf nationaler Ebene diesem Modell gefolgt, und auch die Kommission räumt diesem Modell in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über den öffentlichen Personenverkehr auf der Straße, der Schiene und auf Binnenschifffahrtswegen (1) den Vorzug ein. Außerdem entwickelt die Kommission zurzeit gemäß dem Sechsten Umweltaktionsprogramm eine thematische Strategie zur städtischen Umwelt, in der nachhaltige Verkehrssysteme in städtischen Räumen vorrangig behandelt werden. Für Ende des Jahres 2003 ist eine Mitteilung über diese Strategie vorgesehen.
(1) KOM(2002) 107 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/695 |
(2004/C 78 E/0743)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0115/03
von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission
(28. Januar 2003)
Betrifft: EU-Beitritt Maltas: Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG)
Kann die Kommission im Zusammenhang mit ihrer Antwort vom 11. November auf meine schriftliche Anfrage E-2554/02 (1) bestätigen, dass die Frühjahrsjagd nur zulässig ist, „sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt“ (79/409/EWG (2), Artikel 9 Absatz 1), und kann sie erklären, warum es keine völlig zufriedenstellende Lösung ist, wenn diese Arten im Herbst über Malta migrieren, wenn die Jagd auf sie gemäß dieser Richtlinie legal ist?
Kann die Kommission bestätigen, dass die Frühjahrsjagd nur zulässig ist, wenn die Nutzung vernünftig ist (79/409/EWG, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), und kann sie erklären, wie es vernünftig sein könnte, Exemplare zweier Arten mit rückläufigen Populationen in Europa in den wenigen Wochen unmittelbar vor der Brutzeit zu töten?
Kann die Kommission ferner bestätigen, dass Malta seinen Ornis-Ausschuss tatsächlich bis zum 31. Dezember 2002 eingesetzt hat, und kann sie eine Liste der Mitglieder dieses Ausschusses bekannt geben?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(7. März 2003)
Über die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und insbesondere über den spezifischen Aspekt der Frühjahrsjagd ist mit Malta im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über das Kapitel Umwelt verhandelt worden.
Die Kommission bestätigt, dass abweichende Bestimmungen nur erlassen werden dürfen, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 9 der Richtlinie erfüllt sind. Malta hat sich verpflichtet, die Richtlinie nach dem Beitritt vollständig umzusetzen. Wenn Malta die Frühjahrsjagd, zum Beispiel auf Turteltaube und Wachtel, auf der Grundlage der in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen erlauben will, muss es gewährleisten, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet werden.
Abweichungen werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Vorschriften beschlossen und im Nachhinein der Kommission gemeldet. Die Kommission bestätigt, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen wird, um zu gewährleisten, dass die Richtlinie, und insbesondere ihre Bestimmungen über die Abweichungen, von Malta im Einklang mit dem Ergebnis der Beitrittsverhandlungen nach dem Beitritt vollständig umgesetzt werden.
Zur Einsetzung des Ornis-Ausschusses hat Malta Ende Januar 2003 eine Verordnung erlassen. Danach wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Mitgliedschaft an nichtstaatliche Organisationen gerichtet, die bis zum 5. Februar 2003 lief. Die Auswahl der Mitglieder und die offizielle Ernennung des Vorsitzenden des Ausschusses dürften im März 2003 abgeschlossen werden.
(1) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 5.
(2) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/696 |
(2004/C 78 E/0744)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0118/03
von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission
(28. Januar 2003)
Betrifft: Festlegung der äußersten Grenzen der Europäischen Union
Mit der Unterzeichnung des bevorstehenden Beitrittsvertrags am 16. April in Athen ist der Weg für den Beitritt von zehn neuen Ländern zum 1. Mai 2004 frei, sobald dieser Vertrag von den fünfzehn Mitgliedstaaten und den zehn Beitrittsländern ratifiziert ist.
Nach Ansicht vieler Personen, die sich darüber Gedanken machen, sollte diese Erweiterung zum Anlass genommen werden, endgültig festzulegen, wo die äußersten Grenzen der Europäischen Union liegen sollten, da sie sich nicht unendlich ausweiten darf.
Ist die Kommission der Ansicht, dass sie zur Schaffung der Grundlagen für die diesbezügliche Debatte eine eingehende Untersuchung durch eine Gruppe ausgewählter Persönlichkeiten und einschlägiger Sachverständiger auf den Weg bringen sollte darüber, welches die äußersten Grenzen der Union sein sollten, und zwar basierend auf dem europäischen Begriff der Kultur und der Zivilisation desselben Namens als eindeutige Identitätsmerkmale eines einheitlichen und gemeinschaftlichen geographischen Rahmens?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(27. Februar 2003)
Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, kann nach Artikel 39 des Vertrags über die Europäische Union „jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, … beantragen, Mitglied der Union zu werden.“. Die in Artikel 6 des Vertrags genannten Grundsätze sind die Grundsätze „der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“
Die Union hat sich verpflichtet, nach dem Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2004 Bulgarien und Rumänien in ihren Bemühungen zu unterstützen, im Jahr 2007 ebenfalls Mitglieder der Union zu werden. Im März 2002 beabsichtigte die Kommission, eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft für diese beiden Länder vorzuschlagen, ebenso wie für die Türkei, „ein beitrittswilliges Land …, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll“, wie vom Europäischen Rat von Kopenhagen im Dezember 2002 festgelegt wurde.
Der Europäische Rat von Kopenhagen erklärte, dass die Union weiterhin entschlossen ist, die Schaffung neuer Trennungslinien in Europa zu vermeiden sowie Stabilität und Wohlstand innerhalb und außerhalb der neuen Grenzen der Union zu fördern.
Der Europäische Rat bekräftigte die europäische Perspektive der westlichen Balkanländer im Stabilisie-rungs- und Assoziierungsprozess, wie vom Europäischen Rat von Feira (19./20. Juni 2000) festgelegt worden war.
Was die Beziehungen zwischen der erweiterten Union und ihren Nachbarn betrifft, so erklärte der Europäische Rat, dass die Erweiterung die Beziehungen zu Russland stärken wird, und äußerte den Wunsch, dass die Beziehungen zur Ukraine, zur Republik Moldau, zu Belarus und zu den südlichen Mittelmeerländern auf der Grundlage eines langfristigen Konzepts zur Förderung demokratischer und wirtschaftlicher Reformen, einer nachhaltigen Entwicklung sowie des Handels ebenfalls ausgebaut werden.
Die Kommission wird diesbezüglich in Kürze Vorschläge unterbreiten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/697 |
(2004/C 78 E/0745)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0120/03
von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission
(28. Januar 2003)
Betrifft: Grenzkonflikt in der Fischerei im Mündungsgebiet des Guadiana
Der Konflikt im Mündungsgebiet des Guadiana an der spanisch-portugiesischen Grenze hat sich dramatisch zugespitzt, und Fischer der Küstenorte von Huelva (Spanien) beklagen sich sogar darüber, dass die portugiesische Kriegsmarine auf sie geschossen hat.
Aus diesem Grund haben diese spanischen Fischer beantragt, dass das bestehende Fischereiabkommen ausgesetzt wird, bis die portugiesische Kriegsmarine sich verpflichtet, nicht auf sie zu schießen, denn ihrer Aussage zufolge war es ein Wunder, dass bei den Angriffen der portugiesischen Patrouillen, die gezielt schossen, keiner ums Leben kam.
Kann die Kommission aufgrund der ihr im Rahmen der GFP übertragenen Zuständigkeit in Fischereiangelegenheiten Aufschluss darüber geben, welche Schritte sie ergriffen hat, um diesen Fischereikonflikt beizulegen, und in wieweit sie beabsichtigt, auf die portugiesische Regierung einzuwirken, damit die Kriegsmarine dieses Landes nicht mehr auf die Fischer von Huelva schießt, und durch ihre Schlichtung dazu beizutragen, einen Kompromiss zur Beilegung dieses Konflikts zu finden?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(24. Februar 2003)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass ihr von den einzelstaatlichen Behörden keine Bitten um Intervention bei den Vorfällen zugegangen sind, die im Mündungsgebiet des Guadiana stattgefunden haben sollen.
In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass für die Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die einzelstaatlichen Kontrollbehörden und für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen die einzelstaatlichen Justizbehörden zuständig sind.
Die Kommission wünscht selbstverständlich, dass in diesem Gebiet unter für alle betroffenen Parteien zufriedenstellenden Bedingungen Fischfang betrieben werden kann.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/697 |
(2004/C 78 E/0746)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0192/03
von Lennart Sacrédeus (PPE-DE) an die Kommission
(31. Januar 2003)
Betrifft: Ohne Anklage inhaftierter indischer Pastor in Katar
Arokiyasamy Stanislas Chellappa ist indischer Christ und lebt seit 22 Jahren gemeinsam mit seiner Frau Ester und ihrem zwölfjährigen Sohn als Ingenieur in Katar. Am 9. Dezember 2002 wurde er ohne Angabe von Gründen verhaftet. Zwei Wochen später, am 23. Dezember 2002, wurde er auf Kaution freigelassen, erhielt aber die Anweisung, bis spätestens 22. Januar 2003 in seine Heimat Indien zurückzukehren.
Da A.S. Chellappa dieser Forderung nicht nachgekommen ist, wurde er erneut verhaftet. Auch diesmal gaben die Behörden keine Begründung für die Verhaftung an.
A. S. Chellappa war Pastor einer Gemeinschaft indischer Christen in Katar. Seine Familie und seine Freunde gehen davon aus, dass seine Verhaftung mit seinen religiösen Überzeugungen und seiner christlichen Tätigkeit zusammenhängt.
Wie geht die Kommission vor, um in einem derartigen Fall auf eine Regierung einzuwirken, und wie sieht die allgemeine Praxis aus? Inwieweit ist der Kommission der vorliegende Fall bekannt? Inwieweit sieht die Kommission eine Möglichkeit, in diesem besonderen Fall in Zusammenhang mit Menschenrechten und Religionsfreiheit tätig zu werden?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(28. Februar 2003)
Der Kommission liegen keine genauen Informationen über den von dem Herrn Abgeordneten vorgebrachten Fall vor. Da es in Katar keine Delegation gibt, ist die Einholung eingehender Informationen schwierig.
Wenn sie über die erforderlichen Informationen verfügt, kann die Europäische Union in Fällen von Menschenrechtsverletzungen intervenieren, indem sie entsprechende Schritte bei den Behörden des betroffenen Landes unternimmt. Über zweckmäßige Schritte wird von Fall zu Fall im Wege einer vertraulichen Konsultation entschieden.
Zudem handelt die Kommission zurzeit ein Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Golf-Kooperationsrat aus, in das als wesentliches Element eine Menschenrechtsklausel aufgenommen werden soll. Außerdem hat die Kommission dem Golf-Kooperationsrat die Aufnahme eines politischen Dialogs zum Thema Menschenrechte vorgeschlagen. Im Rahmen dieses Dialogs soll regelmäßig die Frage der Achtung der Grundrechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den ergänzenden internationalen Pakten verankert sind, angesprochen werden, und ferner sollen die Mitgliedstaaten des Kooperationsrates, die diese Instrumente noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, dazu ermutigt werden. Dieser Dialog böte auch Gelegenheit, einzelne Fälle vorzubringen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/698 |
(2004/C 78 E/0747)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0281/03
von Ulpu Iivari (PSE) an die Kommission
(3. Februar 2003)
Betrifft: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik und Aufstockung der Wildlachsbestände
Der Wildlachs in der Ostsee hat für die Freizeitfischer und somit für das Fremdenverkehrsgewerbe im Nordteil des Bottnischen Meerbusens und in Nordfinnland eine große Bedeutung. Trotzdem wird die Lachsfischerei auf dem offenen Meer und in den Mündungsgebieten derzeit viel zu stark und auch oft zu falschen Zeiten betrieben. Das ist der Grund dafür, dass die Wanderung des Lachses in die Laichflüsse verhindert oder zumindest ernsthaft gestört wird.
Die Gemeinsame Fischereipolitik geht in keiner Weise auf die Aufstockung der Wildlachsbestände ein, obwohl sich die Zuständigkeit der EU auf die Meeres- und Flußfischerei der Mitgliedstaaten erstreckt. In der Ostsee nutzt die EU ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Lachsfischerei nur im Rahmen der Mitgliedschaft in der Fischereikommission für die Ostsee, und eine Einschränkung der Fischereitätigkeit betrifft im Wesentlichen nur Fischereikontingente für bestimmte Fischarten.
Schweden und Finnland haben durch einen gemeinsamen Beschluss der Ministerien den Lachsfang im Nordteil des Bottnischen Meerbusens und insbesondere im Mündungsgebiet des Flusses Torniojoki beschränkt, aber nur Finnland hat eine harte Linie bei der Umsetzung des Übereinkommens verfolgt. Schweden hat fast regelmäßig eigenen Fischern Ausnahmegenehmigungen erteilt und die Menge des gefangenen Lachses durch die Schweden im Mündungsgebiet hat sich gegenüber der Zahl der durch die Freizeitfischer im Fluß Torniojoki gefangenen Lachse um ein Mehrfaches erhöht.
Ist die Kommission der Auffassung, dass es wichtig ist, den Wildlachsbestand aufzustocken und den Lachsfang durch Freizeitfischer zu fördern? Wie beabsichtigt die Kommission, im Rahmen der derzeitigen Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik den Wildlachs in der Ostsee zu berücksichtigen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(3. März 2003)
Die Bewirtschaftung der Wildlachsbestände der Ostsee fällt in den Zuständigkeitsbereich der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC), die nach der Danziger Konvention von 1973 für das Management der lebenden Meeresschätze des Ostseegebiets verantwortlich ist.
Diese Organisation hat 1997 einen langfristigen Bewirtschaftungsplan für Lachs angenommen, den so genannten Lachsaktionsplan. Ziel dieses Aktionsplans ist es, den Zustand der Wildlachsbestände in der Ostsee zu verbessern und die natürliche Ostseelachsproduktion schrittweise zu erhöhen, so dass bis 2010 eine natürliche Produktion von mindestens 50 % des Kapazitätspotenzials der Wildlachsflüsse erreicht werden. Ein weiteres Ziel ist es, den Lachs in potenziellen Lachsgewässern wieder heimisch zu machen und den Lebensraum der Wildlachse nach Möglichkeit zu verbessern.
Auch wenn nicht alle Teile des Lachsaktionsplans in den Zuständigkeitsbereich der IBSFC fallen, so überwacht diese doch sorgfältig die Durchführung aller Aspekte dieses Aktionsplans. Die Vertragsparteien müssen regelmäßig über Tätigkeiten berichten, für die sie zuständig sind, wie das Aussetzen von Zuchtlachsen und die Wiederaufstockung der Wildlachsbestände.
Einzelstaatliche Maßnahmen zur Reduzierung des fischereilichen Drucks auf Wildlachse in Küstengebieten und die Maßnahmen auf der Ebene der IBSFC gehen Hand in Hand. Die wirksamste Maßnahme auf IBSFC-Ebene war eindeutig die Reduzierung der Gesamtfangmenge (TAC) für Lachs angesichts des Zustands der Wildlachspopulationen. Ende der 80er Jahre wurden jährlich mindestens 1 Mio. Lachse gefangen. Die TAC für 2003 in der mittleren Ostsee und im Bottnischen Meerbusen wurde auf 460 000 Fische festgesetzt.
Diese Maßnahmen zahlen sich bereits aus. Dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) zufolge hat sich der Zustand der Wildlachspopulationen in der mittleren Ostsee und im Bottnischen Meerbusen in den letzten Jahren verbessert, und die Produktion von Sämlingen (wilde Junglachse) war im Zeitraum 2000-2002 sehr hoch. Deshalb werden für die Jahre 2003-2005 gute Laichergebnisse erwartet. Weitere entscheidende Verbesserungen für den Zustand der Wildlachspopulationen werden ab 2004 von der Anwendung einer neuen Fangstrategie für Ostseelachs erwartet, die auf der letzten Jahrestagung der IBSFC angenommen wurde und vorsieht, anstelle der gemischten Fischerei auf Wild- und Zuchtlachs zum selektiven Fang von Zuchtlachspopulationen überzugehen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Wildlachspopulationen, die auf einzelstaatlicher und auf IBSFC-Ebene getroffen wurden, für das Fischereimanagement in der Ostsee vorbildlich sind. Und solange dies der Fall ist, sieht die Kommission keine Veranlassung, für Lachs stärkere Verantwortung zu übernehmen. Was die Freizeitfischerei betrifft, so kann die Kommission der Frau Abgeordneten mitteilen, dass die Gemeinschaft keine Maßnahmen für Ostseewildlachs getroffen hat.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/700 |
(2004/C 78 E/0748)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0320/03
von Massimo Carraro (PSE) und Vincenzo Lavarra (PSE) an die Kommission
(10. Februar 2003)
Betrifft: Import von Geflügelfleisch
Im vergangenen Jahr ist der Import von Geflügelfleisch (Hühner- und Putenfleisch) unter den Tarifnummern 0210, 16023111 und 16023119 (Frischfleisch und Fleischereierzeugnisse) auf dem Gemeinschaftsmarkt von 244 000 Tonnen auf 790 000 Tonnen angestiegen und hat damit erheblich — um 109 % — zugenommen.
Ist der Kommission bekannt, dass die Exporteure sich den geltenden und im Rahmen der Welthandelsorganisation gebundenen Zolltarifen entziehen, indem sie den Importwaren einfach geringe Anteile an Salz und/oder anderen Gewürzen zugeben und auf diese Weise von unrechtmäßigen, niedrigeren Zollsätzen profitieren, und letztlich zu einem ungerechtfertigten Schaden für den Gemeinschaftshaushalt führt?
Welche konkreten Maßnahmen gedenkt die Kommission im Bereich des Verbraucherschutzes zu ergreifen, da das importierte Fleisch Nitrofurane enthält und die Tierzuchtbetriebe, aus denen das Fleisch stammt, von den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verbotenes Tiermehl zur Fütterung der Tiere verwenden, wie auch die in verschiedenen Teilen der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen belegen?
Inwieweit ist der Kommission bewusst, dass die fortgesetzte Handhabung dieses anormalen Handelsgebarens sowohl in gesundheitspolitischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu starken Verzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt und zu Nachteilen für die europäischen Produzenten geführt hat, da diese einem verfälschten und unlautereren Wettbewerb ausgesetzt sind?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(18. März 2003)
Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren bestimmter Geflügelfleischstücke und Geflügelfleischzubereitungen tatsächlich erheblich zugenommen haben. Die von den Herren Abgeordneten genannten Zahlen beziehen sich aber offenbar nicht auf die in den letzten 24 Monaten eingeführten Mengen der genannten Erzeugnisse, sondern auf andere Bezugszeiträume und auf die Gesamtmenge der Einfuhren von Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, ausgedrückt in Tonnen Schlachtkörpergewicht. Im Zeitraum 2000-2001 sind diese Einfuhren von 397 000 Tonnen auf 576 000 Tonnen angestiegen. Im Jahre 2002 betrugen sie schätzungsweise 550 000 Tonnen.
Bestimmte Zubereitungen aus Hühnerfleisch sind von den Zollbehörden einiger Mitgliedstaaten als gesalzenes Fleisch der Tarifnummer 0210 zugeordnet worden, obwohl es sich in Wirklichkeit um gefrorenes Hühnerfleisch handelte, dessen Salzanteil für eine langfristige Haltbarmachung unzureichend gewesen wäre und das, weil es zu seiner langfristigen Haltbarmachung eingefroren wurde, unter Tarifnummer 0207 einzureihen gewesen wäre. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Auslegungen der allgemeinen Bestimmungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 (1) unverzüglich rechtliche Schritte eingeleitet, um klarzustellen, dass diese Waren einheitlich als gefrorenes Hühnerfleisch der Tarifnummer 0207 zuzuordnen sind.
Von einer missbräuchlichen Einreihung von Waren unter die Tarifnummer 1602, die unter anderem für nicht gegartes, gewürztes Fleisch gilt, ist der Kommission nichts bekannt. Die Herren Abgeordneten können jedoch sicher sein, dass in einem solchen Fall, wenn er denn aufgedeckt würde, sofort alle geeigneten Maßnahmen eingeleitet würden, um Betrug zu verhindern.
Die Kommission ist sich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Risiken bewusst und hat eine Reihe von praktischen Maßnahmen eingeleitet, um Verbraucher und Erzeuger zu schützen. Die Drittländer müssen der Kommission Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, aus denen u.a. hervorgeht, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um Missbrauch zu verhindern. Auch am Eingangsort werden die Waren auf Rückstände kontrolliert. Außerdem überprüfen die Inspekteure des Lebensmittel- und Veterinäramtes bei ihren Vor-Ort-Kontrollen die betreffenden Kontrollmaßnahmen.
Treten Probleme auf, werden weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen. Diese reichen von obligatorischen Tests, die sich auf 20 % bis 100 % der eingeführten Lieferungen erstrecken können, bis hin zu einem Einfuhrverbot. Solche Maßnahmen gelten derzeit für Geflügelfleischeinfuhren aus mehreren Drittländern, darunter Brasilien, Thailand und China.
Die Kommission hat außerdem vor kurzem einen Vorschlag für eine Verordnung über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen (2) vorgelegt und arbeitet an einem Vorschlag für eine Verordnung über Futtermittelhygiene, um die Vorschriften zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt weiter zu harmonisieren und zu verbessern. Beide Verordnungen werden auch für Drittländer gelten, die Waren in die Union ausführen wollen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L 179 vom 9.7.2002.
(2) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen, KOM(2003) 0052 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/701 |
(2004/C 78 E/0749)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0450/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(19. Februar 2003)
Betrifft: Aufnahmelager und Menschenhandel
„Griechenland — Aufnahmelager in Pendeli: Baracken aus Blech ersticken unter Müll und Jauche“ … „ 80 km von Athen entfernt befindet sich das Lager. Geleitet von der Organisation Ärzte der Welt, einer NRO, die ihr Möglichstes für die verzweifelten Einwanderer in Griechenland tut. Leider vergebens. Tag um Tag nimmt der Strom der hoffnungslosen Menschen zu. Afghanen, Iraker und Kurden gelangen über die Türkei nach Griechenland. Für die Reise verlangt die Mafia mindestens 2500 Dollar. Sie verstecken sich in Lkws, die auf Schnellbooten eingeschifft sind oder in winzigen Booten.“ … „ In diesem Lager waren schon mindestens 15 000 Ausländer, und alle hatten nur einen einzigen Wunsch: in das wahre Europa zu gelangen“ (Panorama, 6.2.2003). Die „Reise der Hoffnung“ der türkischen Kurden beginnt in Istanbul, und verschiedene Routen sind möglich. Die erste Möglichkeit: Man durchquert in Lastwagen und zu Fuß den Balkan, bis man nach Italien gelangt. Die zweite Möglichkeit: Man begibt sich in Richtung Kosovo und Albanien, um von dort aus in Schlauchbooten nach Italien zu gelangen. Die dritte Möglichkeit: Man gelangt in dürftigen Booten von Izmir an die Küsten Kalabriens. Die vierte Möglichkeit: Man flüchtet über das, was man die „via nuova“ nennt, mit dem Flugzeug nach Tunesien. Von dort aus begibt man sich an Bord von Fischerbooten, die Sizilien ansteuern. Welchen Reiseweg man auch wählt, die „Fahrkarte“ kostet zwischen 3000 und 6000 Euro. Der Betrag ist abhängig vom Zielland, das angestrebt wird. Der Umsatz, der mit dieser Fluchtwelle in den letzten zwei Jahren erzielt wurde, beläuft sich auf 18 Millionen Euro. „In der Türkei ist die Summe bar zu entrichten“ (Panorama, 6.2.2003). Diese beiden Auszüge aus der italienischen Wochenzeitschrift Panorama verdeutlichen sehr drastisch die erniedrigenden, elenden, entarteten und barbarischen Verhältnisse in manchen Aufnahmelagern, wo die Menschenwürde mit Füßen getreten wird. Ferner geht daraus hervor, dass es ganz offenkundig kriminelle Organisationen von Menschenhändlern gibt, die die Verzweiflung der Flüchtlinge schamlos ausnutzen.
Die Kommission:
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1. |
Ist sie der Meinung, dass die Existenz und die Zustände, die in diesen Aufnahmelagern, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union befinden, herrschen, mit den Bestimmungen über die Einwanderung des Schengener Abkommens zu vereinbaren sind? |
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2. |
Welche Mittel stehen der Union zur Verfügung, um den Verfall in diesen Lagern und die kriminelle Ausnutzung der Einwanderer, die deren Leben noch unerträglicher und ihre Menschenwürde gänzlich zunichte macht, zu verhindern? |
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3. |
Hält die Kommission es nicht für notwendig und angebracht, auf die Regierung eines Beitrittskandidaten einzuwirken, damit sie ihre Einwanderungsbestimmungen an die der Europäischen Union, der man so gern beitreten möchte, angleicht, damit auf ihrem Territorium Phänomene wie die oben beschriebenen strafrechtlich verfolgt werden können? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Im Einklang dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten Personen, die die für einen Kurzaufenthalt geltenden Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, abschieben, sofern die freiwillige Ausreise nicht erfolgt oder angenommen werden kann, dass diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder sofern die sofortige Ausreise aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist. Zur Durchführung dieser Bestimmungen können die Mitgliedstaaten illegal ansässige Personen in Gewahrsam nehmen oder ihnen lediglich den Aufenthalt in einem begrenzten Gebiet gestatten.
Wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-431/03 von Frau Poli Bortone (1) bereits erwähnt, verabschiedete der Rat im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2001 über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung (2) am 28. Februar 2002 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (3). Außerdem nahm er am 13. Juni 2002 einen Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten an, der sich auch auf die diesbezügliche Kommissionsmitteilung vom 7. Mai 2002 (4) stützt. Werden die vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt, lassen sich die illegalen Migrationsströme vielleicht reduzieren; langfristig dürfte somit die in der Frage beschriebene Belastung der Aufnahmezentren oder -lager abnehmen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die betreffenden Personen in Griechenland Asyl beantragt haben oder beantragen sollten, noch keine auf Artikel 63 EG-Vertrag basierenden Gemeinschaftsbestimmungen in Kraft sind, denen zufolge die Kommission tätig werden und beispielsweise die griechischen Behörden um nähere Informationen ersuchen könnte.
Der Rat verabschiedete am 27. Januar 2003 die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (5), deren Bestimmungen jedoch noch von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Ziel der Richtlinie ist es, die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern zumindest in einigen Mitgliedstaaten erheblich zu verbessern. Der Grundsatz, dem zufolge mittellose Asylbewerber, denen der Verbleib im Land bis zum Abschluss des Asylverfahrens gestattet wird, Anspruch auf bestimmte Aufnahmebedingungen (einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs) haben, wurde von allen Mitgliedstaaten akzeptiert (allerdings können einem Asylbewerber die im Rahmen der Aufnahmebedingungen zu gewährenden Vorteile verweigert werden, wenn er seinen Asylantrag nicht so bald wie normalerweise möglich gestellt hat). In allen Mitgliedstaaten erhalten Asylbewerber Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung, den erforderlichen Informationen und Dokumenten, schulischer Bildung und — in einer begrenzten Anzahl von Fällen — zum Arbeitsmarkt. Darüber hinaus verpflichten sich die Mitgliedstaaten, eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen zu gewährleisten. Als Frist für die Umsetzung der Richtlinie wurde der 6. Februar 2005 festgelegt.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die griechischen Behörden den Hauptteil der ihnen aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) zugewiesenen Mittel in Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahmekapazität für Asylbewerber investieren. Seit 1998 waren mehrere Nichtregierungsorganisationen (NRO) in der Lage, die Möglichkeiten zur Unterbringung und Verpflegung von Asylbewerbern in Griechenland auszubauen und zu sichern (unter anderem in dem von EL.IN.AS geführten Aspropyrgos-Zentrum, dem vom griechischen Roten Kreuz verwalteten Aufnahmezentrum in Nea Makri und der von Médecins du Monde geleiteten Einrichtung im Zentrum von Athen, die Asylbewerbern Übernachtungsmöglichkeiten bietet).
Die Türkei als Bewerberland ist in eine Beitrittspartnerschaft eingetreten und hat ein nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands verabschiedet, das vorsieht, dass das Land nach und nach seine Rechtsvorschriften und Verfahren in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzschutz mit dem Besitzstand der Union in Einklang bringt. Im Jahr 2002 setzten die türkischen Behörden dienststellenübergreifende Arbeitsgruppen für Migration, Asyl und Grenzschutz ein, die Strategien für einen detaillierteren Plan zur Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand in diesen Bereichen ausarbeiten sollten. Die Strategien betreffend Migration und Grenzschutz sollen in Kürze veröffentlicht werden. Außerdem haben die türkischen Behörden beschlossen, Aktionspläne für Migration, Asyl und Grenzschutz aufzustellen, die einen genauen Zeitplan für die Angleichung der Rechtsvorschriften, institutionelle Reformen, Ausbildungsmaßnahmen und Investitionen im Hinblick auf die Angleichung an den Besitzstand enthalten. Die Ausarbeitung und Durchführung dieser Aktionspläne wird von der Kommission mit zwei Partnerschaftsprojekten unterstützt werden, die noch 2003 anlaufen sollen. Darüber hinaus haben die Kommission und die Türkei im Juni 2002 Beratungen über einen besonderen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Migration aufgenommen, die hoffentlich in Kürze abgeschlossen werden können.
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 24.
(2) KOM(2001) 672 endg.
(4) KOM(2002) 233 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/703 |
(2004/C 78 E/0750)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0557/03
von Anne Van Lancker (PSE) an die Kommission
(20. Februar 2003)
Betrifft: Regelung der Milchquote in grenzüberschreitenden Betrieben
Ein belgischer Landwirt betreibt einen Milchviehbetrieb in Meer-Hoogstraten (Belgien) mit einer Quote von 397 727 Liter und 38,73 Grad Fettgehalt (Erzeugernummer 00113020140). Seine Ehegattin möchte den Betrieb ihrer Mutter und ihres Stiefvaters in Baarle Nassau (Niederlande) mit einer Quote von 307 164 Liter und 4,03 % Fettgehalt übernehmen (COS-Registriernummer 66244). Die Betriebe liegen 5 km voneinander entfernt zu beiden Seiten der Grenze. Der Betrieb des Mannes ist schlecht parzelliert (kleiner als 3 ha pro Parzelle) und liegt in einem empfindlichen Gebiet zum Schutz des Oberflächenwassers (Nitrat-Richtlinie). Der künftige Betrieb der Ehegattin liegt in einem flurbereinigten Gebiet mit Hausparzelle von 40 ha.
Gemäß den Verfügungen des Ballmann-Urteils (1) möchte der belgische Landwirt seine Quote auf dem Betrieb in Castelre-Baarle Nassau erzeugen. Er behält seinen Betrieb und die dazugehörigen Grundstücke in Meer-Hoogstraten und wird seine Milch weiterhin an einen belgischen Käufer liefern. Der künftige Betrieb seiner Ehegattin wird Milch an einen niederländischen Käufer abliefern.
Die belgische Quote bleibt auch weiter an den belgischen Erzeuger (den Ehemann) und an die belgischen Grundstücke gebunden. Es ist daher eine belgische Quote. Die belgische Regelung sieht nicht ausdrücklich vor, dass die Milchproduktionseinheit in Belgien liegen muss. Die belgische Regelung definiert eine „Milchproduktionseinheit“ als eine Gesamtheit von funktional zusammenhängenden Produktionsmitteln. Nirgends wird sie auf eine geographische Einheit auf belgischem Hoheitsgebiet auf belgischem Hoheitsgebiet begrenzt. Kann die Kommission folgende Fragen beantworten: Ist diese Arbeitsweise mit den europäischen Rechtsvorschriften vereinbar?
Welche Bestimmungen müssen beide landwirtschaftliche Betriebe befolgen? Kann der belgische Käufer Milch im Tank des Betriebes des Mannes in Castelre-Baarle Nassau (NL) abholen, oder muss er den Milchtank selbst zu dem Betrieb in Meer-Hoogstraten (B) bringen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(17. März 2003)
Die Kommission muss der Frau Abgeordneten leider mitteilen, dass die angestrebte Lösung nicht möglich ist. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (2) ist der „Erzeuger“ definiert als „der Betriebsinhaber — eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen —, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert,“ und der „Betrieb“ als „die Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats“. Die Präzisierung „im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats“ wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (3) aus Kontrollgründen in die Begriffsbestimmungen eingefügt, um Situationen zu vermeiden, die im Rahmen der Verwaltung der Quotenregelung unlösbar gewesen wären.
Das von der Frau Abgeordneten zitierte Ballmann-Urteil ist für den geschilderten Fall nicht relevant: Es bezieht sich nicht auf grenzübergreifende Sachverhalte und betrifft noch die alte Milchquotenregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (4).
Dies bedeutet, dass die in den beiden Betrieben erzeugten Milchmengen in Belgien bzw. in den Niederlanden separat abgeliefert und auf die jeweilige Milchquote angerechnet werden müssen.
(1) Rechtssache C-341/89, H. Ballmann gegen Hauptzollamt Osnabrück.
(2) ABl. L 405 vom 31.12.1992.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 154 vom 25.6.1993.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. L 90 vom 1.4.1984.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/704 |
(2004/C 78 E/0751)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0736/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(11. März 2003)
Betrifft: Bau von Abfalldeponien
An verschiedenen Standorten in Portugal ist der Bau verschiedener Abfalldeponien für Hausmüll geplant, von denen einige mit Gemeinschaftsmitteln gefördert werden.
Kann die Kommission daher mitteilen, für welche Projekte bereits eine Gemeinschaftsfinanzierung beantragt wurde und wie weit diese Projekte konkret gediehen sind?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(28. April 2003)
Bis jetzt ist noch kein Antrag auf Förderung aus dem Kohäsionsfonds für Abfalldeponien in Portugal gestellt worden.
Mit Blick auf eine etwaige Strukturfondsförderung von Projekten in diesem Bereich möchte die Kommission die Frau Abgeordnete daran erinnern, dass entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip derartige Projekte auf nationaler Ebene durch die Verwaltungsbehörde für die operationellen Programme ausgewählt werden, sobald die strategischen Schwerpunkte der Programme seitens der Kommission genehmigt worden sind. Nur Großprojekte, deren Gesamtkosten die in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (1) festgelegte Schwelle von 50 Mio. EUR übersteigen, müssen der Kommission einzeln gemeldet werden. Infolgedessen hat die Kommission nicht von vornherein Kenntnis über alle aus den Strukturfonds geförderten Projekte.
Die Kommission legt der Frau Abgeordneten daher nahe, sich in letzterer Frage direkt an die portugiesischen Behörden zu wenden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/704 |
(2004/C 78 E/0752)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0751/03
von Mary Banotti (PPE-DE) an die Kommission
(11. März 2003)
Betrifft: Nationaler Irischer Entwicklungsplan 2000-2006
Wie wurden die im Rahmen des Nationalen Irischen Entwicklungsplans 2000-2006 für die Infrastruktur im Seetourismus vorgesehenen 20 Mio. EUR zugeteilt? Ist die Kommission damit zufrieden, dass die gesamten Mittel wie ursprünglich vorgesehen verteilt wurden?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(14. April 2003)
Der Nationale Irische Entwicklungsplan wird im Rahmen mehrerer operationeller Programme durchgeführt; diese umfassen eine Reihe von Maßnahmen, von denen einige von der Gemeinschaft und andere aus rein nationalen Quellen kofinanziert werden.
Bei der Förderung des Seeetourismus handelt es sich um eine staatlich finanzierte Maßnahme, die in den beiden operationellen Programmen, also denen für die Regionen Border Midland und Southern and Eastern, enthalten ist.
Da diese Maßnahme nicht aus den Strukturfonds der Union unterstützt wird, kann sich die Kommission zur Aufteilung der Fördermittel nicht äußern.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/705 |
(2004/C 78 E/0753)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0790/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(14. März 2003)
Betrifft: Rechtsvorschriften für die Müllverbrennung
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1. |
Beabsichtigt die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar in der Rechtsache C-458/2000, die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Müllverbrennung abzuändern, um zu klären, ob die Verbrennung von Müll als Verwertung oder Beseitigung gilt? |
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2. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass es Widersprüche zwischen dem Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache und den bestehenden EU-Rechtsvorschriften gibt, z.B. der Verpackungsrichtlinie von 1994, in der es heißt, dass die Energierückgewinnung zu den Zielen der Verwertung von Verpackungsmüll zählt? |
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3. |
Welche möglichen Konsequenzen hat das Urteil nach Ansicht der Kommission auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen sowie darauf, ob die Verbrennung als Mittel der Abfallbehandlung wünschenswert ist? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(27. Mai 2003)
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1. |
Die Kommission hat eine allgemeine Studie zu Verwertungs- und Beseitigungsverfahren eingleitet, um die Definitionen für Verwertung und Beseitigung zu klären. Diese Untersuchung wird einer Expertenarbeitsgruppe mit Mitgliedern aus den Mitgliedstaaten und von Interessengruppen Mitte 2003 vorgelegt. Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass die Anpassung der Definition von energetischer Verwertung im Rahmen einer Änderung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1), geänderte Fassung (2), durchgeführt werden sollte. Derzeit denkt die Kommission noch darüber nach, ob solche Vorschläge tatsächlich erforderlich sind. |
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2. |
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-458/00 festgestellt, dass der hauptsächliche Zweck der Verbrennung in einer städtischen Verbrennungsanlage die Beseitigung der Abfälle ist. Der Gerichtshof fügte hinzu, dass sich an dieser Einstufung als Beseitigung auch nichts ändern würde, wenn als Nebeneffekt der Verbrennung Wärme erzeugt und verwendet würde. Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass die der Definition des Ziels bei der Verwertung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (3) folgendermaßen interpretiert werden sollte: Das Wort „Verwertung“ wird in Richtlinie 94/62/EG als „jedes der anwendbaren in Anhang II Β der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren“ definiert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Rechtssache C-458/00 hat durch Anwendung des Konzepts des hauptsächlichen Zwecks des Verfahrens die Verbrennung in städtischen Verbrennungsanlagen aus der Liste der Verfahren ausgeschlossen. Energetische Verwertung, die als „die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme“ definiert ist, wird damit aus dem Konzept des Recycling, wie in Richtlinie 94/62/EG definiert, ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage müssen die Mitgliedstaaten, um das allgemeine Verwertungsziel zu erreichen, entweder Recyclingmaßnahmen verstärken oder Energie aus brennbaren Fraktionen von Verpackungsabfall durch Mitverbrennung in Zementöfen und Kraftwerken gewinnen. Diese Verfahren wurden vom Gerichtshof als Verwertungsverfahren anerkannt (Rechtssache C-228/00, Urteil vom 13. Februar 2003). |
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3. |
Die in der Entschließung des Rates vom 27. Februar 1997 (4) zu einer Gemeinschaftsstrategie für Abfallwirtschaft enthaltene Hierarchie räumt der Vermeidung von Abfall höchste Priorität und der Verwertung von Abfall zweithöchste Priorität ein, wobei hier die Wiederverwendung und Materialverwertung als unter Umweltschutzaspekten beste Optionen bevorzugt werden. Der Beseitigung von Abfall wird die niedrigste Priorität eingeräumt. Derzeit bewertet die Kommission noch die Auswirkungen, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Entscheidung der zuständigen Behörden bezüglich Abfallbehandlungstechnologien haben könnte. Diese Entscheidungen sind unter anderem beeinflusst von der Umweltgesetzgebung, einschließlich der Gemeinschaftsbestimmungen, z.B. der Verpflichtung zu verhindern, dass große Mengen an biologisch abbaubarem Abfall auf Abfalldeponien entsorgt werden, sowie der Verpflichtung, große Mengen bestimmter Abfallprodukte (z.B. Verpackung, Altfahrzeuge, elektronische und elektrische Abfallprodukte) zu recyceln. In diesem Kontext besteht eine der Handlungsmöglichkeiten für Behörden, die eine verstärkte Verwertung von Abfall anstreben, darin, Kompostierungs- und Recyclingmaßnahmen zu erhöhen. Wo sich dies anbietet, wäre auch eine verstärkte energetische Verwertung durch die Mitverbrennung von Abfall als Ersatz für Primärbrennstoffe in industriellen Anlagen (Kraftwerken, Zementöfen) anzustreben. Unabhängig von der Einstufung der Verbrennung als Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren enthält Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (5) Bestimmungen, nach denen die entstehende Wärme — soweit durchführbar — verwertet werden soll. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (6) enthält eine entsprechende Bestimmung für die Verwertung von Energie aus Deponiegas. Darüber hinaus wird das BVT-Merkblatt (Dokument über die besten verfügbaren Techniken) zur Abfallverbrennung, das derzeit im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7) erarbeitet wird, ein Kapitel über die Nutzung von durch Abfall freigesetzter Energie enthalten. |
(3) ABl. L 365 vom 31.12.1994.
(5) ABl. L 332 vom 28.12.2000.
(7) ABl. L 257 vom 10.10.1996.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/706 |
(2004/C 78 E/0754)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0816/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(17. März 2003)
Betrifft: Unabhängige Studie über interspezifische Rebsorten
In ihrer Antwort auf meine Anfrage E-3520/01 (1) teilte mir die Europäische Kommission mit, dass eine „unabhängige Studie über die Verwendung interspezifischer Rebsorten“ vorgesehen sei, auf deren Grundlage bis zum 31. Dezember 2003 ein entsprechender Bericht vorgelegt würde.
Bis zu dem für die Vorlage des Berichts vorgesehenen Zeitpunkt bleibt zwar noch viel Zeit, aber in der autonomen Region Azoren, in der nur bis 2006 eine Ausnahmeregelung für die Vermarktung dieser Art von Wein gilt, wird diese Frage mit verständlicher Ungeduld verfolgt; könnte die Kommission in Anbetracht dessen angeben, ob es möglich ist, diese Studie möglicherweise schon vorab, noch vor Abschluss des Berichts, bekannt zu geben?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(15. April 2003)
Die Kommission hat im Juli 2002 die Erstellung der Studie gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ausgeschrieben.
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote hat die Kommission ein Konsortium aus deutschen, französischen und ungarischen Unternehmen mit der Erstellung der Studie beauftragt.
Die Studie muss bis zum 30. Juni 2003 fertiggestellt werden. Wenn es soweit ist, wird sie die Kommission dem Herrn Abgeordneten unverzüglich übermitteln.
(1) ABl. C 160 E vom 4.7.2002, S. 131.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/707 |
(2004/C 78 E/0755)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0926/03
von Peter Skinner (PSE) an die Kommission
(24. März 2003)
Betrifft: Pirelli verlagert Arbeitsplätze von Eastleigh, Vereinigtes Königreich, nach Battipaglia, Süditalien
Ich habe von einem lokalen Stadtrat der Labour-Party, Bill Luffman, aus Eastleigh erfahren, dass Pirelli unrechtmäßig 312 Arbeitsplätze von Eastleigh im Südosten Englands nach Battipaglia in Süditalien verlagert hat und dafür 50 Mio. £ eines Darlehens der italienischen Regierung verwendet hat.
Ich fordere Sie auf, umgehend Nachforschungen über die angebliche missbräuchliche Verwendung dieser Mittel anzustellen und dabei davon auszugehen, dass Italien Industrie aus einem anderen Mitgliedstaat mit Hilfe staatlicher Mittel abgezogen hat.
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(8. Mai 2003)
Das Gemeinschaftsrecht hindert in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätige Unternehmen nicht daran, ihre Tätigkeiten zu reorganisieren und den Standort ihrer Investitionen an ihren Unternehmensinteressen zu orientieren.
Am 2. Oktober 2002 hat die Kommission eine Beihilfe an Fibre Ottiche Sud für eine Investition in Battipaglia (Süditalien) genehmigt. Diese Entscheidung wurde aufgrund der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Regeln des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben getroffen (1). Näheres zu diesem Thema ist der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3777/02 von Herrn Huhne (2) zu entnehmen.
(2) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 26.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/707 |
(2004/C 78 E/0756)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1237/03
von Diana Wallis (ELDR) an die Kommission
(26. März 2003)
Betrifft: EWR-Abkommen zur Erweiterung der EU
Kann die Kommission den Zeitplan für die Konsultation mit dem Europäischen Parlament bezüglich des Abschlusses und der Ratifizierung des EWR-Abkommens zur Erweiterung der Europäischen Union mit den Beitrittsländern bestätigen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(25. April 2003)
Aufgrund der Erweiterung der Union muss auch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit dem der Binnenmarkt auf Norwegen, Island und Liechtenstein ausgedehnt wurde, ausgeweitet werden. Darüber müssen entsprechende Verhandlungen mit diesen drei dem EWR angehörenden EFTA-Ländern geführt werden. Da es sich bei dem EWR um ein gemischtes Abkommen handelt, wurde der Kommission vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 9. Dezember 2002 das Mandat erteilt, die Verhandlungen im Namen der Gemeinschaft und der derzeitigen Mitgliedstaaten zu führen. Die Verhandlungen wurden am 9. Januar 2003 aufgenommen.
In den letzten Wochen wurden bedeutende Fortschritte bei diesen sehr schwierigen Verhandlungen erzielt, so dass nun eine Reihe sehr genau ausgewogener Elemente für ein Abkommen vorliegen, die seitens der Kommission einen raschen Abschluss der Verhandlungen erwarten lassen. Zwischen Kommission und Parlament fand mehrfach ein Meinungsaustausch zu diesen Verhandlungen statt.
Die Kommission hofft, die Verhandlungen mit den EFTA-Ländern des EWR und den Beitrittsländern über die Erweiterung des EWR-Abkommens in Kürze abschließen zu können. Nach Abschluss der Verhandlungen wird dem Parlament der Entwurf für die EWR-Erweiterungsinstrumente vorgelegt. Was den Zeitplan anbetrifft, so dürften die EWR-Erweiterungsinstrumente gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union ratifiziert werden. Das Parlament muss gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag seine Zustimmung erteilen, da das EWR-Abkommen zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen im Sinne des Artikels 310 EG-Vertrag gehört.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/708 |
(2004/C 78 E/0757)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1266/03
von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission
(27. März 2003)
Betrifft: TRIPs-Abkommen, Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und Rechte der Landwirte
Die EU versucht in ihren bilateralen Handelsabkommen fast immer, ihren Partnern die Verpflichtung aufzuerlegen, internationalen Übereinkommen über geistiges Eigentum beizutreten, die über ihre bestehenden Pflichten hinausgehen. Ein Beispiel dafür ist der Einsatz der so genannten „TRIPs-Plus“-Übereinkommen, um den Handelspartnern vorzuschreiben, dass sie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV 1991) beitreten müssen, das spezifische Vorschriften über Sortenschutzrechte umfasst, die nicht im TRIPs-Abkommen enthalten sind. Das Abkommen zwischen der EU und dem Libanon ist das jüngste Beispiel dafür; Libanon ist zwar noch kein WTO-Mitglied, muss jedoch innerhalb von fünf Jahren sowohl dem UPOV 1991 als auch dem TRIPs-Abkommen beitreten.
Die Kommission stellt in ihrem Konzeptpapier vom September 2002 über die Überprüfung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b des TRIPs-Abkommens und die Beziehungen zwischen dem TRIPs-Abkommen und dem Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD) fest, dass gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b ein wirksames Sortenschutzrecht sui generis erforderlich ist, räumt jedoch ein, dass das UPOV 1991-Übereinkommen zwar die Standards hinsichtlich der Wirksamkeit gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt, andere Schutzmodelle jedoch ebenso wirksam sein könnten.
Ferner wird in dem Konzeptpapier festgestellt, dass die Befreiungen für Landwirte (z.B. Ausnahmen bei den Sortenschutzrechten oder Patenten, die es den Landwirten ermöglichen, Saatgut geschützter Arten bzw. geschütztes Saatgut aufzubewahren, zu verwenden, zu tauschen oder zu verkaufen) unter bestimmten Bedingungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b bzw. Artikel 30 des TRIPs-Abkommens zulässig sein können. Diese Rechte sind gemäß UPOV 1991 nicht vorgesehen oder stark eingeschränkt.
Könnte die Kommission erläutern, warum sie in ihren bilateralen Handelsverhandlungen eine Reihe von Zielen anstrebt, die ganz gezielt verhindern, dass flexiblere Vorschriften hinsichtlich des geistigen Eigentums an Pflanzensorten, etwa jene im Rahmen des TRIPs-Abkommens, angewandt werden können?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(30. April 2003)
Die Europäische Union war das erste Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) aus dem Lager der Industrieländer, das sich — im Rahmen der Mitteilung (des Konzeptpapiers) vom 17. Oktober 2002 (1) — auf grundlegende, konstruktive und systematische Weise mit der Überprüfung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Übereinkommen) und damit zusammenhängenden Fragen befasste.
Insbesondere erkennt die Europäische Union an, dass das UPOV-Übereinkommen nicht das einzig mögliche Modell eines Sortenschutzsystems sui generis darstellt, und befürwortet eine Auslegung des TRIPs-Übereinkommens, welche Ausnahmeregelungen für Landwirte zulässt. Dieser Ansatz wurde — sowohl im TRIPs-Rat als auch im Ausschuss für Handel und Umwelt — von WTO-Mitgliedern aus dem Lager der Entwicklungsländer begrüßt.
Mit der Europäischen Union geschlossene bilaterale Handelsabkommen enthalten in der Tat eine Bezugnahme auf das UPOV-Übereinkommen, entweder in Form einer Verpflichtung, diesem beizutreten, oder in Form einer Klausel, die besagt, dass die Grundsätze des Übereinkommens nach besten Kräften eingehalten werden sollen (wodurch jedoch keine feste Verpflichtung begründet wird). Dies ist Teil eines ausgewogenen Pakets gegenseitiger Verpflichtungen und Zugeständnisse, die dem Handelspartner nicht „auferlegt“, sondern von diesem aus freien Stücken akzeptiert werden.
Seit dem Jahr 2002 wurde der Ansatz der Europäischen Union angepasst, um entwicklungsspezifischen Fragen besser Rechnung zu tragen; in den laufenden bilateralen Verhandlungen bietet die Kommission den Handelspartnern an, dass sie als Alternative zum UPOV-Übereinkommen auch ein anderes geeignetes, effektives Sortenschutzsystem sui generis gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) des TRIPs-Übereinkommens wählen können.
Nach Ansicht der Kommission bietet das UPOV-Übereinkommen (sowohl in der Fassung von 1978 als auch in der von 1991) eine wesentlich flexiblere Schutzregelung als der Patentschutz und ist daher für den Pflanzensortenschutz besser geeignet (das Übereinkommen hat sogar Modellfunktion für die Erarbeitung gemeinschaftlicher sowie einzelstaatlicher Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten). Aus diesem Grund traten bestimmte Entwicklungsländer, z.B. Mexiko, Brasilien und Argentinien, dem UPOV-Übereinkommen bei, ohne zuvor in einem bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union eine entsprechende Verpflichtung eingegangen zu sein.
Was Ausnahmeregelungen für Landwirte angeht, so enthält das UPOV-Übereinkommen das so genannte „Landwirteprivileg“, das es Landwirten gestattet, zu Vemehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis zu verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben.
Laut dem Übereinkommen erstrecken sich diese Rechte der Pflanzenzüchter nicht auf Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; diese Ausnahme gilt nach Auffassung der Kommission grundsätzlich für alle Handlungen von Subsistenzlandwirten (deren Handlungen per definitionem „nichtgewerblich“ sind) im Zusammenhang mit geschützten Pflanzensorten, einschließlich des Tauschs von Saatgut. Daher können für Subsistenzlandwirte Ausnahmen genehmigt werden, die noch weit über das „Landwirteprivileg“ hinausgehen.
Darüber hinaus ist gemäß dem Übereinkommen in vielen Fällen die freie Züchtung neuer Pflanzensorten aus bereits vorhandenen Sorten zulässig (sowohl durch die Agroindustrie als auch durch Landwirte).
Schließlich verbietet der Beitritt zum UPOV-Übereinkommen nicht die Einführung zusätzlicher einzelstaatlicher Regelungen zum Schutz traditioneller Bewirtschaftungsmethoden und traditionellen Wissens, der nicht unter das UPOV-Übereinkommen fallenden Pflanzensorten oder der Rechte von Pflanzenzüchtern gemäß dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
Über das UPOV-Übereinkommen in der Fassung von 1991 hinausgehende Ausnahmen wären denkbar und könnten mit Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) des TRIPs-Übereinkommens begründet werden. Es wäre jedoch nicht richtig zu behaupten, das UPOV-Übereinkommen biete kein flexibles System und keine Ausnahmen für Landwirte.
Durch das UPOV-Übereinkommen in der Fassung von 1991 steht durchaus ein effektives, flexibles Sortenschutzsystem sui generis zur Verfügung, obwohl auch alternative Modelle mit dem TRIPs-Übereinkommen vereinbar wären, sofern sie einen wirksamen Schutz gewährleisten.
(1) IP/C/W/383.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/709 |
(2004/C 78 E/0758)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1280/03
von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission
(4. April 2003)
Betrifft: Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in nationales spanisches Recht
Die spanische Regierung ist zur Zeit dabei, die Richtlinie 2002/49/EG (1) über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in nationales Recht umzusetzen.
Obwohl die Frist für die Umsetzung auf Juli 2004 festgesetzt ist, hat der von der Regierung erstellte Vorentwurf des Gesetzes schon jetzt heftige Polemik unter Bürgern und Verfechtern von Umweltinteressen ausgelöst, die der Ansicht sind, dass der von der Regierung vorgelegte Text die mit der Richtlinie verbundenen Erwartungen nicht erfüllt, insbesondere was folgende Punkte anbelangt:
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Obwohl in der Richtlinie verpflichtend vorgeschrieben, ist die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den in der Thematik Lärm miteinander konkurrierenden Behörden nicht ausreichend abgegrenzt. |
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Obwohl die Richtlinie die Festlegung dreier grundlegender Lärmindizes für die Anwendung auf die Lärmkarten vorsieht und außerdem weitere akustische Indizes, die die Mitgliedstaaten selbst bestimmen können, werden mit diesem Vorentwurf in dieser Hinsicht sehr wenig Fortschritte gemacht, da zwar grundsätzlich homogene Lärmindizes für den gesamten Tag (in den drei in der Richtlinie festgelegten Tageszeiten Tag, Abend, Nacht) beschlossen werden, ihre genaue Festlegung jedoch auf eine später zu verabschiedende Rechtsvorschrift verschoben wird. |
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Der Entwurf überlässt, was die Geräuschkarten und ihre Typologie (die gemäß der Richtlinie verbindlich sind) anbelangt, die Aspekte der Bevölkerungsdichte, die für die Begrenzung der städtischen Ballungsgebiete anzuwenden sind, und die eigentliche Typologie der Lärmkarten usw. einer späteren Regelung. |
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— |
Die in Anhang V vorgesehenen Aktionspläne sind im Vorentwurf für das Gesetz nur als generelle Zielsetzungen enthalten, und die Festlegung der Mindestinhalte, die in der Richtlinie gefordert wird, wird auf später verschoben. |
Die Kommission kann und muss mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine korrekte Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht zu erreichen, indem sie während des Ausarbeitungsverfahrens vor der Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes Korrekturen zu jenen Aspekten vorschlägt, die Unzulänglichkeiten aufweisen.
Beabsichtigt sich die Kommission in den Prozess der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG einzuschalten, um die Aspekte des Vorentwurfs des spanischen Gesetzes zu korrigieren, die offenkundig nicht den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts betreffend Lärm genügen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(7. Mai 2003)
Die Kommission bestätigt den Erhalt des Vorentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm — Erklärung der Kommission vor dem Vermittlungsausschuss bezüglich der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm — sowie der Berichte, die die Frau Abgeordnete ihrer Frage beigefügt hat.
Da dieser Vorentwurf jedoch noch geändert werden kann, zieht die Kommission es vor, zu diesem Zeitpunkt noch nicht Stellung zu nehmen, sondern auf die förmliche Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zu warten.
Sie steht den spanischen Behörden zur Verfügung, um ihnen gegebenenfalls bei der Verabschiedung von Umsetzungsmaßnahmen behilflich zu sein; die Kommission muss über diese Maßnahmen, die spätestens am 18. Juli 2004 verabschiedet werden müssen, informiert werden.
(1) ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/710 |
(2004/C 78 E/0759)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1285/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(4. April 2003)
Betrifft: Maßnahmen der Europäischen Union zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung der Kriegsgefangenen in Irak
Seit den ersten Tagen des Irak-Kriegs gibt es bestürzende Bilder, die die unmenschliche Behandlung der Gefangenen der britisch-amerikanischen Verbündeten dokumentieren. Das Verhalten der irakischen Stellen steht in offenkundigem Widerspruch zu den Vorschriften der Genfer Konvention über eine menschenwürdige Behandlung von Kriegsgefangenen. Sehr bald könnten auch Bürger der Europäischen Union zu Kriegsgefangenen des Irak werden.
Kann die Kommission mitteilen, welche Initiativen sie diesbezüglich ergreifen will?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Die Kommission ist in diesem wie in anderen Konflikten sehr besorgt über die unmenschliche Behandlung von Kriegsgefangenen entgegen der Genfer Konvention. In diesem Sinne stellt das Verhalten der irakischen Behörden, die mit der Absicht der Einschüchterung öffentlich amerikanische Gefangene befragten, einen klaren Verstoß gegen die Genfer Konvention dar. Dieses Verhalten ist zu verurteilen.
Die irakische Regierung wurde auf die militärische Besetzung durch die Vereinigten Staaten hin aufgelöst. Daher besteht für die Unionsbürger kein Risiko mehr, Gefangene der irakischen Behörden zu werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/711 |
(2004/C 78 E/0760)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1318/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(7. April 2003)
Betrifft: Besorgnis um die Beibehaltung nichtkommerzieller Dienstleistungen außerhalb Europas aufgrund der Stellungnahme der EU bei den Verhandlungen im Rahmen der WTO-GATS 2
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1. |
Hat die Kommission die Entrüstung der amerikanischen nationalen Verbraucherorganisation „Public Citizen“ über das Auftreten im Namen der Kommission bei der Vorbereitung der WTO-Verhandlungen in Genf über Dienstleistungen (Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen 2000) zur Kenntnis genommen, woraufhin die Organisation „Public Citizen“ erwartet, dass die Kommission fordern wird, dass europäische Unternehmen Zugang zu den Bereichen Post, Trinkwasserversorgung, Energieversorgung, Umweltschutz, öffentlicher Verkehr, Hochschulunterricht, Vertrieb von Alkohol und Verkauf von Versicherungen in Amerika und der übrigen Welt erhalten sollen und dass Regelungen zum Schutz von Verbrauchern, der Umwelt und der demokratischen Beschlussfassung durch gewählte Vertreter aufgehoben werden sollen? |
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2. |
Sollte die beruhigende Erklärung von Kommissionsmitglied Lamy am 10. März zu Beginn der Debatte im Plenum des EP über den Einsatz der EU bei den GATS 2-Verhandlungen, der zufolge alle Verpflichtungen, die die EU eingeht, nur befristet sind, die audiovisuellen Medien zugunsten der kulturellen Vielfalt geschützt werden sollten, staatliche Monopole möglich bleiben, kein Zwang zur Privatisierung oder Liberalisierung entsteht und das europäische sozialökonomische Modell erhalten bleiben soll, zu der Schlussfolgerung führen, dass die EU sich gegenüber Außenstehenden viel unnachgiebiger verhält als gegenüber ihren eigenen Bürgern? |
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3. |
Sind die Entwicklungsländer nach dem Beitrag im Rahmen der UNCTAD zur Zusammenstellung ihrer GATS-Antragslisten rechtzeitig auf eine gleichwertige Position bezüglich der für sie wichtigen „horizontalen“ Themen „Sicherheitsmaßnahmen für Notfälle“ und „Mittel für autonome Liberalisierung“ vorbereitet, oder benötigen sie nach Auffassung der Kommission dafür mehr Zeit? |
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4. |
Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um außerhalb der EU entstandene Beunruhigung über Forderungen auszuräumen, durch die lokale und regionale Dienstleistungen beeinträchtigt werden, und zwar auch mit dem Ziel zu vermeiden, dass die EU weltweit ein derart negatives Image erhält, wie man es traditionell von den Vereinigten Staaten erwarten würde? |
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(26. Mai 2003)
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1. |
Die Kommission ist darüber informiert, dass die Organisation „Public Citizen“ einige aufsehenerregende und irreführende Behauptungen in Zusammenhang mit dem an die USA gerichteten Antrag der Gemeinschaft erhoben haben. Dieser Kritik liegen zwei völlig falsche Auffassungen vom Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zugrunde, nämlich dass dieses Übereinkommen die Privatisierung fördern und die Kompetenz der Regierungen, diesen Bereich im Interesse der Allgemeinheit zu regulieren, untergraben soll. Weder das GATS noch die Anträge der Union sind darauf ausgerichtet, die Privatisierung öffentlicher Unternehmen zur fördern, unabhängig davon, ob diesen die Bereitstellung von mit bestimmten Gemeinwohlpflichten verbundenen Dienstleistungen übertragen wurde oder nicht. Die Union bemüht sich um Verpflichtungen die Dienstleistern aus der EU Zugang zu den Märkten von Drittländern in solchen Sektoren gewähren, die auf Beschluss der Regierung bereits für inländische private Dienstleistungsanbieter geöffnet wurden oder bei denen die Erfahrung gezeigt hat, dass Wettbewerb zur Verbesserung der Leistung beitragen würde, ohne den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen der Daseinsvorsorge zu gefährden. So erstrecken sich die derzeitigen Marktzugangsverpflichtungen der Vereinigten Staaten im Bereich der Abwasserentsorgung nur auf Dienstleistungsaufträge, die von Privatunternehmen vergeben werden. Die Union beantragte eine Erweiterung dieser Verpflichtungen, damit sich Dienstleistungsanbieter aus der EU auch dann an Ausschreibungen beteiligen können, wenn Dienstleistungsaufträge von Kommunen an private Unternehmen vergeben. Dies ist nicht — wie behauptet wurde — mit einer Privatisierung kommunaler Dienstleistungen gleichzusetzen. Wenn jedoch von den Kommunen ohnehin private Dienstleister in Anspruch genommen werden oder in Anspruch genommen werden sollen, ist nicht einzusehen, warum Unternehmen aus der EU ausgeschlossen werden. Überdies hat die EU weder die Forderung erhoben noch in ihren Anträgen nahegelegt, dass Regelungen zum Schutz der Verbraucher, der Umwelt oder der demokratischen Beschlussfassung durch gewählte Volksvertreter abgeschafft werden sollen. Viele Dienstleistungen sind aus gutem Grund streng reguliert und das GATS erkennt ausdrücklich das Recht der WTO-Mitglieder an, wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Bereiche innerhalb ihres eigenen Staatsgebietes zur Erreichung nationaler politischer Ziele nach eigenem Ermessen zu regulieren. Damit die Marktöffnung ihre Wirkung in vollem Umfang entfaltet, muss allerdings ein geeigneter institutioneller und rechtlicher Rahmen vorhanden sein, der den Wettbewerb fördert und einen gleichberechtigten Zugang zu Basisdiensten gewährleistet. Die Union hat kein Interesse an einer Deregulierung solcher Dienstleistungen. |
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2. |
Die Union hat bereits Sektoren, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Zusammenhang stehen, für ausländische Anbieter geöffnet, wenn diese Sektoren bereits auf nationaler Ebene für den Wettbewerb geöffnet waren, zum Beispiel Telekommunikation und Postdienste. Außerdem hat die EU Forderungen für Sektoren gestellt, in denen politische Ziele, wie der Zugang für arme Bevölkerungsgruppen, anders als durch Wettbewerbsbeschränkungen, etwa durch Universaldienstverpflichtungen, Subventionen oder andere Mittel verwirklicht werden können. Für viele Menschen in den Entwicklungsländern ist der Zugang zu erschwinglichen und effizienten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach wie vor eine ferne Hoffnung und die Beseitigung der Hindernisse, die entweder den Zugang ausländischer Unternehmen einschränken oder diese diskriminieren, sobald sie auf dem Markt sind, kann dazu beitragen, den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und deren Leistungsfähigkeit zu verbessern. |
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3. |
Die WTO hat Anfang März 2003 die „Modalitäten für die Behandlung der autonomen Liberalisierung“ angenommen. Durch die Vereinbarung von Kriterien für die Vergabe von Krediten zugunsten der autonomen Liberalisierung können die Verhandlungspartner aus Entwicklungsländern und Industrieländern nun mit größerem Vertrauen ihre bilaterale Verhandlungen über Markzugangsverpflichtungen aufnehmen. Die Frist für den Abschluss der Verhandlungen über „Modalitäten für Schutzmaßnahmen“ im Rahmen des GATS wurde mehrmals verlängert, da keine Übereinstimmung zwischen den Mitgliedern, die einen solchen Mechanismus befürworten und denen, die ihn für nicht erforderlich und nicht praktikabel halten, erzielt werden konnte. Zu Letzteren gehören sowohl Industrieländer als auch einige Entwicklungsländer. Die Union hat sich aktiv an der Diskussion beteiligt, in der bisher allerdings noch kein wirtschaftlicher Problemfall angeführt wurde, der nicht auch durch andere Maßnahmen hätte bewältigt werden können. Solche Schutzmaßnahmen sind zeitlich begrenzt und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Einwand, dass die Entwicklungsländer die Möglichkeit haben müssten, Verpflichtungen zurückzunehmen, die unbeabsichtigte Auswirkungen haben. Ein solcher Rücknahmemechanismus ist bereits in Artikel XXI des GATS vorgesehen. Aufgrund der Flexibilität des GATS können neue Verpflichtungen, falls dies erforderlich ist, mit bestimmten Ausnahmen betreffend Notstandsmaßnahmen verknüpft werden. Die Union erkennt an, dass die Verhandlungskapazität der Entwicklungsländer gestärkt werden muss und dass die UNCTAD durch die kontinuierliche Unterstützung der Teilnahme der Entwicklungsländer an den Verhandlungen über Dienstleistungen eine wichtige Rolle übernimmt. Die Union arbeitet, wie von Artikel XIX des GATS vorgesehen, gemeinsam mit der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder und anderen WTO-Mitgliedern an der Festlegung der Modalitäten für die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder. |
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4. |
Die Kommission ist sich durchaus bewusst, dass die Auswirkungen einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungsverkehr Einigen Sorge bereitet und die sich dabei auf Fälle beziehen, in denen die Privatisierung zu Problemen führte und der vorgesehene Rechtsrahmen sich als unzureichend erwies. Dennoch sind solche politischen Fehler nicht dem GATS anzulasten. Die Kommission wird auch weiterhin darauf hinweisen, dass es den Regierungen im Rahmen der GATS-Verhandlungen freigestellt ist zu entscheiden, ob ihre Dienstleistungen von öffentlichen oder privaten Unternehmen erbracht werden und die Tätigkeiten unter Berücksichtigung vorrangiger nationaler politischer Ziele nach eigenem Ermessen zu regulieren. Die Kommission Die Kommission entwirft derzeit ein Grünbuch über Leistungen zur Daseinsvorsorge, das sich in einem Abschnitt mit möglichen Beziehungen zwischen diesen Leistungen und der Handelspolitik befassen wird. Die Kommission hat sich diesbezüglich verpflichtet, den Kontakt zu Vertretern der Zivilgesellschaft im Rahmen eines Dialogs und durch die regelmäßige Weiterleitung transparenter Informationen zu gewährleisten. So finden Konsultationen im Rahmen des Dialogs der GD TRADE mit der Zivilgesellschaft statt, an dem Verbraucherschutzorganisationen beteiligt sind. Außerdem hält die Kommission mit Verbraucherschutzorganisationen Treffen ab, um diese Themen ad hoc zu erörtern, z.B. im Rahmen des Beratenden Verbraucherausschusses der Kommission oder des Transatlantischen Verbraucherdialogs, einem Forum von Verbraucherverbänden der USA und der EU. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/713 |
(2004/C 78 E/0761)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1330/03
von Sérgio Marques (PPE-DE) an die Kommission
(8. April 2003)
Betrifft: „Prestige“: Entschädigungsfonds
Der Untergang des Öltankers „Prestige“ am 19. November 2002 vor der Küste Galiciens hat eine der größten jemals eingetretenen Umweltkatastrophen nach sich gezogen mit extrem schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf eine Ziel-1-Region, die bereits ohnehin benachteiligt ist, gerade durch die außergewöhnliche Abhängigkeit vom Sektor Fischerei.
Dieser furchtbare Unfall, von dem Portugal nur dank günstigen Meeresströmungen nicht betroffen war, hat wieder einmal das Problem der Sicherheit auf See und der Überwachung der Öltransporte in den Blickpunkt gerückt. Es ist eine Angelegenheit von erstrangiger Bedeutung für einen Staat wie Portugal, das eine sehr lange Küste hat und zu dem äußerst empfindliche Inselgebiete gehören, die Inselgruppen Madeira und Azoren.
Nach dem Unglück hat die Kommission eine Mitteilung über die Verbesserung der Sicherheit auf See vorgelegt, in der vorgesehen wird: die beschleunigte Umsetzung der Rechtsvorschriften der Pakete „Erika I“ (Maßnahmen zur Überprüfung von Schiffen durch den Hafenstaat, Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften und Vorverlegung des Zeitplans für die Abwrackung von Einhüllen-Tankern) und „Erika II“ (Maßnahmen zur Schaffung einer europäischen Behörde für Internationale Seeverkehrssicherheit, Entschädigung der Opfer von Ölverschmutzung), eine Verbesserung der Eingriffe auf internationaler Ebene, vor allem durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, und die Einführung von Sanktionen, auch strafrechtlicher Art, für den Tatbestand der Verschmutzung.
Es wird verwiesen auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19.12.2002, in deren Ziffern 11 und 12 die Kommission aufgefordert wird, „dringend die Inanspruchnahme aller notwendigen Finanzinstrumente zu prüfen, um die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Konsequenzen der Havarie der“Prestige„zu bewältigen und die betroffenen Wirtschaftssektoren zu unterstützen“ und „die umgehende Verabschiedung von Maßnahmen zur Linderung der von den Betroffenen erlittenen Schäden durch die Mobilisierung des Solidaritätsfonds“ verlangt wird.
Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:
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1. |
Welche Finanzinstrumente sind vier Monate nach dem „Prestige“-Unglück verfügbar gemacht und welche Maßnahmen ergriffen worden, um den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen zu begegnen? |
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2. |
Liegt der Kommission eine Schätzung der vom Untergang der „Prestige“ verursachten Schäden vor? |
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3. |
Welche Entscheidung hat die Kommission über den möglichen Einsatz des Solidaritätsfonds im Fall der „Prestige“-Katastrophe getroffen? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(21. Mai 2003)
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die Anfrage H-0221/03.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/714 |
(2004/C 78 E/0762)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1340/03
von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission
(9. April 2003)
Betrifft: Finanzierung der Erforschung der Prionenkrankheiten im Sechsten Forschungsrahmenprogramm
Die Prionenkrankheiten (d.h. die TSE-Krankheiten „Transmissible Spongiform Encephalophaties“) werden durch ganz neuartige ansteckende Krankheitserreger hervorgerufen. Das Problem wurde in der EU insbesondere durch das Auftreten der BSE-Erkrankung von Rindern und der damit verwandten Creutzfeldt-Jabok-Krankheit aktuell.
Bezüglich der Ansteckungsweise und der Verbreitung von TSE-Krankheiten bestehen noch zahlreiche Unklarheiten, weshalb deren umfassende Erforschung für die Volksgesundheit unabdingbar ist. Die Funktionsweise von Prionen und der durch diese hervorgerufenen Krankheiten könnte in der Natur viel weiter verbreitet sein, als es bisher bekannt gewesen ist. Im Moment ist beispielsweise nicht bekannt, ob Schafe bereits an BSE erkrankt sind und gegebenenfalls in welchem Umfang. Auch das Auftreten der BSE in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sowie deren Verbreitungswege liegen noch im Dunklen.
Auf Grund der BSE-Krise haben viele Mitgliedstaaten zeitweilig die Finanzierung der Erforschung der Prionenkrankheiten unterstützt. Jedoch gibt es keine Garantien für die Fortsetzung dieser Projekte, so dass die Finanzierung der Erforschung der TSE-Krankheiten entscheidend von der EU abhängig ist.
Es ist von äußerster Wichtigkeit und Aktualität, der Erforschung von Prionen und TSE-Krankheiten im Sechsten Forschungsrahmenprogramm besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Die Fortsetzung einer ausreichend breitgefächerten Forschung kann nicht gewährleistet werden, wenn zur Erforschung der Prionenkrankheiten mit Projekten zur Erforschung anderer das Gehirn schädigender Krankheiten (wie Alzheimer und Huntington) um die Finanzierung gekämpft werden muss. Um der Bedeutung der Angelegenheit gerecht zu werden, sind Finanzierungen nach dem System des „European Network of Excellence“ nicht ausreichend, sondern der Erforschung der Prionenkrankheiten muß ein integriertes Projekt (integrated project) im Sechsten Forschungsrahmenprogramm zugewiesen werden.
Mit welchen Maßnahmen beabsichtigt die Kommission, die Fortsetzung der ausreichenden Finanzierung der Erforschung der TSE-Krankheiten zu gewährleisten? Beabsichtigt die Kommission der Prionenforschung im Sechsten Forschungsrahmenprogramm ein eigenes integriertes Projekt zuzuweisen?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(27. Mai 2003)
Die TSE-Forschung (Transmissible Spongiforme Enzephalopathie) kommt in vielerlei Hinsicht für eine Förderung unter dem Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft in Frage.
Gemäß den Arbeitsprogrammen für 2003 und 2004 bezüglich der thematischen Prioritäten 1 und 5 (Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit sowie Lebensmittelqualität und -sicherheit) wird um Vorschläge zu folgenden Themen gebeten:
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— |
Themenbereich 5: T19; Analyse-, Nachweis- und Kontrollmethoden für Prionenerkrankungen. Zu unterstützen von einem Netz führender Forschungsgruppen (Network of Excellence, NoE) oder einem integrierten Projekt (Integrated Project, IP); NoE bevorzugt. |
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— |
Themenbereich 1: LSH-2002-2.1.3-3; Rolle und Mechanismen der Proteinaggregation bei neurodegenerativen Erkrankungen. Zu unterstützen von einem integrierten Projekt. |
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— |
Themenbereich 1; LSH-2002-1.2.2-3; Neue diagnostische Verfahren für Prion-assoziierte Erkrankungen. Zu unterstützen von einem speziellen gezielten Forschungsprojekt (Specific Targeted Research Project, STREP). |
Bei der Auswahl dieser Themen wurde die gesamte Bandbreite der TSE-Forschungsarbeiten berücksichtigt, die bereits von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden. Darüber hinaus wurden auch die Ansichten der Forschungsgemeinschaft berücksichtigt, die mit Hilfe eines Aufrufs zur Interessensbekundung ermittelt wurden.
Im Jahr 2001 hat die Kommission eine spezielle Ausschreibung für eine TSE-Forschungsarbeit veröffentlicht, die das Ziel verfolgte, Lücken in der europäischen TSE-Forschung zu schließen. Die Inhalte der Ausschreibung basierten auf einer aktuellen Analyse aller Forschungsarbeiten im Bereich TSE in Europa. Die Analyse wurde von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Wissenschaftler aus allen Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Projekte, die im Rahmen der Ausschreibung finanziert werden, zielen auf das Schließen der überwiegenden Mehrheit der Forschungslücken ab. Hierzu zählen Projekte, in denen verschiedene Aspekte im Hinblick auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) bei kleinen Klauentieren untersucht werden.
Die oben genannten Bereiche wurden in der Ausschreibung aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit in der europäischen TSE-Forschung nicht gut abgedeckt. Die Zusammenarbeit kann am besten durch ein erfolgreiches Netz führender Forschungsgruppen verbessert werden, daher ist ein solches Netz das bevorzugte Instrument in Priorität V. Trotzdem kann auch ein integriertes Projekt, das sich der TSE-Forschung widmet, im Rahmen dieser Priorität finanziert werden, wenn es von den unabhängigen Experten, die die Vorschläge bewerten, entsprechend hoch eingestuft wird.
Im Hinblick auf Vorkommen von BSE in den verschiedenen Mitgliedstaaten soll abschließend noch darauf hingewiesen werden, dass eine spezielle EU-Website zu BSE (http://europa.eu.int/comm/food/fs/bse/ index_de.html) zur Verfügung steht, auf der detaillierte Informationen der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (DG SANCO) zum Thema BSE-Testprogramme in den Mitgliedstaaten abgerufen werden können. Die Union untersucht alle erwachsenen Rinder (älter als 30 Monate, mit der Ausnahme von Tieren, die im Rahmen der Regelung zur Schlachtung von Rindern mit einem Alter von mehr als 30 Monaten (OTMS, Over Thirty Months Scheme) im Vereinigten Königreich geschlachtet werden) bei Schlachtung bzw. Tötung auf BSE. Durch diese Untersuchungsprogramme wird gewährleistet, dass alle klinischen Fälle entdeckt und bekannt gegeben werden. Es muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass eine BSE-Infizierung bei Schlachtung bzw. Tötung eines infizierten Tiers vor dem klinischen Stadium möglicherweise nicht festgestellt wird, da Infizierungen im vorklinischen Stadium mit den verfügbaren Tests nur begrenzt festgestellt werden können.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/715 |
(2004/C 78 E/0763)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1441/03
von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission
(24. April 2003)
Betrifft: Anwendung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien auf Reifen
Die Richtlinie 1999/31/EG (1) über Abfalldeponien sieht ein Verbot der Annahme ganzer Altreifen auf Abfalldeponien ab Juli 2003 vor sowie ein Verbot für die Annahme geschreddeter Altreifen auf Deponien ab Juli 2006.
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1. |
Auch im Jahr 2001 wurden 74 % der Altreifen in Spanien noch auf Deponien abgelagert. Kann die Kommission eine Zusage geben, dass sie Schritte gegen die spanischen Behörden einleiten wird, wenn die Behörden ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie bis zu den genannten Terminen nicht nachkommen, insbesondere mit Blick auf das Datum Juli 2003? Welche Schritte hat die Kommission unternommen, um gegenüber der spanischen Regierung die Bedeutung deutlich zu machen, die der Einhaltung der Frist zukommt? |
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2. |
Im Jahr 2001 wurden in Polen 69 % der Altreifen auf Deponien abgelagert. Kann die Kommission mitteilen, ob die polnische Regierung eine Ausnahme von den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie ausgehandelt hat oder ob die Fristen ab dem Datum des Beitritts zur EU in unveränderter Form gelten werden? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(27. Mai 2003)
Gemäß Artikel 5 Absatz 3d der Richtlinie 1999/31/EG ist es ab dem 16. Juli 2003 nicht mehr zulässig, ganze Altreifen in Abfalldeponien anzunehmen. Ab dem 16. Juli 2006 wird auch die Annahme geschredderter Altreifen verboten sein.
Die Kommission weiß, dass die Umsetzung des Verbots einigen Mitgliedstaaten recht große Schwierigkeiten bereitet. Die meisten Mitgliedstaaten allerdings haben bereits Sammelsysteme für Altreifen eingerichtet oder beabsichtigen die Einrichtung solcher Sammelsysteme, um die Entsorgung auf Abfalldeponien zu verhindern.
Die Kommission hat die Aufgabe, die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch den EG-Vertrag übertragen wurden, zu gewährleisten. Als Hüterin des Vertrags setzt sie alles daran, die notwendigen Maßnahmen, z.B. die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren unter Artikel 226 des EG-Vertrags, zu ergreifen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
Polen hat bezüglich des Verbots der Annahme von Altreifen in Abfalldeponien nicht um eine Übergangsperiode gebeten. Daher muss Polen das Verbot bis zum Datum des Beitritts umsetzen.
(1) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/716 |
(2004/C 78 E/0764)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1450/03
von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission
(16. April 2003)
Betrifft: Dringende Notwendigkeit der Intervention im Projekt der Hafenerweiterung von Altea (Spanien)
Seit mehr als einem Jahr gehen der Kommission parlamentarische Anfragen zum Thema der Hafenerweiterung von Altea für Wassersporteinrichtungen und deren Auswirkungen auf das Küstengebiet in Alicante zu, das ohnehin schon sehr stark unter der Verstädterung zu leiden hat.
Ich danke für die gemeinsame Antwort auf meine Anfragen P-0769/03 und E-0775/03 (1), in der die Kommission mitteilt, dass sie weiterhin auf Auskünfte der spanischen Behörden zu diesem Thema wartet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Projekt der Hafenerweiterung bereits die verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Phasen durchlaufen hat, deswegen in Kürze mit den Arbeiten begonnen werden kann.
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die durch die Beschwerdeführer gelieferten Informationen sowie der Inhalt der Berichte der Universitäten, die in den vorstehend angegebenen Anfragen erwähnt werden, ausreichen, um von der spanischen Regierung zu fordern, dass sie dieses Projekt zurückstellt, bis besagte Gemeinschaftsinstitution ihre Untersuchungen abschließt?
Glaubt die Kommission nicht, dass es in diesem Fall angesichts der Umweltauswirkungen, die sich bei Aufnahme der Arbeiten ergeben könnten, einer dringenden Intervention ihrerseits bedarf?
Meint die Kommission nicht, das vorrangig jeder möglichen neuerlichen Verschlechterung des Küstengebiets in Alicante entgegengetreten werden muss, insbesondere wenn man den derzeitigen Zustand betrachtet, indem sich die Seegraswiesen der einzigartigen Gattung posidonia oceanica befinden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(23. Mai 2003)
Die Kommission ist nicht befugt, von den Mitgliedstaaten die Einstellung eines Projektes zu verlangen, das Gegenstand einer Untersuchung ist. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Kommission im Rahmen der ihr auferlegten Verfahrensregeln unverzüglich sämtliche Maßnahmen getroffen hat, um sich zu vergewissern, ob das Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall eingehalten wird.
So kam es in dieser Frage zu einem Briefwechsel zwischen der Kommission und den spanischen Behörden. Das beanstandete Projekt wurde ferner mit den spanischen Behörden in einer bilateralen Besprechung Anfang April 2003 in Madrid erörtert. Die Stellungnahme der spanischen Behörden wird zur Zeit von der Kommission geprüft. Demnächst soll darüber entschieden werden, wie in dem fraglichen Fall weiter verfahren werden soll.
Des weiteren wird darauf verwiesen, dass die Kommission sich bemüht, die Erhaltung der Neptunsgras-Wiesen (Posidonia oceanica) als Habitat von vorrangigem gemeinschaftlichen Interesse, das gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (2) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen geschützt ist, sicherzustellen.
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 132.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/717 |
(2004/C 78 E/0765)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1504/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(5. Mai 2003)
Betrifft: Messbarkeit von GVO-Material in Lebensmitteln
Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen (GVO) liegt derzeit dem Europäischen Parlament für die zweite Lesung vor. Die Richtlinie beruht auf der wichtigen Voraussetzung und dem Ansatz, dass die Verbraucher die Wahlmöglichkeit zwischen GVO-Material enthaltenden Produkten und GVO-freien Produkten haben müssen.
Am 28. November 2002 hat der Rat (Landwirtschaft) eine Einigung über die Vorschläge der Kommission erzielt. Dabei wurden Schwellenwerte festgelegt, die herangezogen werden müssen, um festzustellen, ob ein Produkt mit einem Etikett versehen werden muss, aus dem hervorgeht, dass dieses Produkt GVO-Material enthält.
Konkret hat der Rat den Schwellenwert für GVO-Material, bei dessen Unterschreitung ein Produkt nicht gekennzeichnet werden muss, auf 0,9 % festgelegt.
Außerdem wurde ein Schwellenwert von 0,5 % für Spuren von nicht zugelassenem, aber als risikofrei bewertetem GVO-Material festgelegt. Dies ist ein so genannter Toleranz-Schwellenwert, der drei Jahre lang gelten soll.
Die Kommission hat die Übereinkunft des Rates begrüßt. Am 4. Dezember 2002 hat die Kommission das Europäische Netz der GVO-Laboratorien eingeweiht. Dieses aus 45 europäischen Laboratorien bestehende Netz wird zusammenarbeiten, um Methoden für die Ermittlung, Identifizierung und Quantifizierung von GVO sowie für die Vorlage von Referenzmaterial zu entwickeln.
Das System zur Ermittlung von GVO macht ein ausreichendes Instrumentarium und geeignete Testverfahren erforderlich.
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1. |
Inwieweit ist nach Ansicht der Kommission das Vorhandensein von GVO-Material in dieser geringen Menge in Lebensmitteln tatsächlich messbar? |
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2. |
Sind bereits hinlängliche Instrumente und geeignete Testverfahren in Gebrauch, mit denen das Vorhandensein von GVO nachgewiesen werden kann? |
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3. |
Wenn ja, stehen diese Instrumente und Verfahren in allen Mitgliedstaaten in gleichem Maße zur Verfügung, und sind sie in allen Mitgliedstaaten von gleichem Niveau? |
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(17. Juli 2003)
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1. |
Die Kommission möchte betonen, dass der im gemeinsamen Standpunkt zu der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1) vereinbarte Schwellenwert sich nur auf genetisch verändertes Material bezieht, das zufällig vorhanden oder technisch nicht zu vermeiden ist. Außerdem sieht der gemeinsame Standpunkt zu der Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln vor, dass GVO und aus GVO hergestellte Lebens- und Futtermittel zurückverfolgbar sein müssen. Dies muss anhand von Unterlagen möglich sein und bedeutet, dass die Unternehmen über ein System verfügen müssen, mit dem sie feststellen können, von wem sie diese Produkte bezogen und an wen sie sie verkauft haben. Der gemeinsame Standpunkt verpflichtet die Unternehmen nicht, Produkte auf das Vorhandensein von GVO-Material zu prüfen. Wenn es keine gängigen analytischen Nachweismethoden gibt, kann die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Kennzeichnung durch das Rückverfolgbarkeitssystem kontrolliert werden. Was die Analysemethoden betrifft, so werden GVO dadurch festgestellt, dass die in einer Probe vorhandene Menge der GVO-spezifischen DNA und der Proteine bestimmt wird. Daher müssen die Prüfer gewöhnlich die Merkmale der spezifischen GVO kennen, nach denen sie suchen. |
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2. |
Die staatlichen und privaten Laboratorien der verschiedenen Mitgliedstaaten verfügen über die für die GVO-Analyse notwendige Ausrüstung. Auch gibt es Protokolle für den Nachweis genehmigter GVO, die die Kommission in ihrer Empfehlung vom 25. Januar 2002 für ein koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2002 (2) genannt hat. Um den Nachweis zu erleichtern, verlangt die vorgeschlagene Verordnung über GVO-Lebens- und Futtermittel von dem Anmelder, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Methode anzugeben sowie das Material für die Herstellung des zertifizierten Referenzmaterials zu liefern. |
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3. |
Alle Mitgliedstaaten dürften über genügend Instrumente und Methoden verfügen, die die einschlägigen Normen erfüllen. Außerdem hat die Kommission ein europäisches Netz von GVO-Laboratorien eingerichtet, das aus über 40 Kontrolllabors in den Mitgliedstaaten besteht und an dem sich die Beitrittsländer uneingeschränkt beteiligen können. Das Netz arbeitet auch mit allen internationalen Handelspartnern der EU zusammen. Unter anderem soll es die Durchsetzung der Vorschriften für die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von GVO in der Nahrungskette erleichtern. |
(1) ABl. C 113 E vom 13.5.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/718 |
(2004/C 78 E/0766)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1531/03
von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission
(29. April 2003)
Betrifft: Einfuhr von Thunfischkonserven aus Thailand und von den Philippinen
Im November 2001 vereinbarten die EU, Thailand und die Philippinen, Konsultationen im Rahmen der WTO aufzunehmen, um zu prüfen, inwieweit die Anwendung der Zollpräferenzbehandlung auf Thunfischkonserven aus den AKP-Ländern die thailändischen und philippinischen Interessen beeinträchtigt. Nachdem der Versuch, eine für die Beteiligten annehmbare Lösung zu erzielen, scheiterte, vereinbarten die EG, Thailand und die Philippinen, die Sache in einem Vermittlungsverfahren zu klären. Am 20. Dezember 2002 legte der Vermittler sein Gutachten vor, wonach die EG für 2003 ein auf den Meistbegünstigungssätzen basierendes Zollkontingent von 25 000 Tonnen zu einem Wertzollsatz von 12 % eröffnen sollte; daraufhin beschloss die Gemeinschaft, den Vorschlag des Vermittlers anzunehmen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission gerade einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung dieses Zollkontingents (1) vorgelegt. In Artikel 4 dieses Vorschlags heißt es, dass der Ursprung des Thunfischs in Dosen, der unter das Zollkontingent fällt, gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften ermittelt wird. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ist „eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, […] Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist“.
Könnte die Kommission unter Berücksichtigung des derzeit auf Gemeinschaftsebene geltenden Rechts zu den Ursprungsbestimmungen mitteilen, ob im Rahmen der zu erlassenden Verordnung die Konserven, deren letzte Verarbeitung in Thailand und den Philippinen stattgefunden hat, unabhängig vom Ursprung der verarbeiteten Rohstoffe als Konserven aus diesen Ländern betrachtet werden?
Ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass durch die Anwendung dieser Vorschriften für die Ursprungsbestimmungen der Zweck des Verordnungsvorschlags, nämlich nur den Thunfischkonserven aus Thailand und den Philippinen eine Präferenzbehandlung zukommen zu lassen und nicht etwa den Markt der EU für Thunfischfolgeerzeugnisse aus anderen asiatischen Ländern wie Indonesien u.a. zu öffnen, entfallen kann?
Ist sich die Kommission des Schadens bewusst, den die Anwendung dieser Ursprungsbestimmungen für die Thunfischverarbeitungsindustrie der EU hervorrufen kann, die zu einem großen Teil in Ziel-1-Regionen ansässig ist, die in hohem Maße von der Fischerei abhängig sind? Welche Maßnahmen hat sie getroffen oder gedenkt sie zu treffen, damit diese Situation nicht eintritt?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(5. Juni 2003)
Die Kommission bestätigt, dass gemäß dem Zollkodex der Gemeinschaft (3), insbesondere Artikel 24, Thunfisch in Dosen, der in Ländern hergestellt wurde, die beabsichtigen, den Thunfisch in Dosen im Rahmen des vorgeschlagenen Kontingents in die Gemeinschaft auszuführen, seinen Ursprung in dem Land haben wird, in dem er der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, unabhängig vom Ursprung des verwendeten Thunfisches. Gemäß Artikel 26 der vorgenannten Verordnung ist in Artikel 4 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung des Rates festgelegt, dass für die Eröffnung des Kontingents die Vorlage eines Ursprungsnachweises bei den Zollbehörden der Gemeinschaft erforderlich ist, um nachzuweisen, dass die Waren für den Teil des Kontingents für den die Präferenzbehandlung beantragt wird, auch in Frage kommen.
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf den Vorschlag für eine Verordnung zur Eröffnung eines Kontingents für Thunfisch in Dosen und insbesondere auf Artikel 1, in dem festgelegt ist, dass das Kontingent für Waren gleich welchen Ursprungs eröffnet wird. Dies steht im Einklang mit Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), wie auch die Aufteilung des Kontingents in die in Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten Teile, der das Handelsvolumen der betreffenden Länder in der Vergangenheit zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführer haben ihrerseits ihre Zustimmung zu dieser Aufteilung signalisiert. Ferner sei darauf hingewiesen, dass Thunfisch in Dosen aus Indonesien zu 11 % der jährlichen Kontingentsmenge ausgeführt werden kann. Dies hat folgende Ursache: Im Einklang mit Artikel XIII des GATT hat Indonesien als drittwichtigster Zulieferer der Gemeinschaft (d.h. ein Anteil an den Einfuhren von ≥ 10 %) ein Anrecht auf ein erhöhtes Meistbegünstigungskontingent. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es unwahrscheinlich ist, dass Thailand oder die Philippinen einen wirtschaftlichen Vorteil darin sähen, zu versuchen, Thunfisch in Dosen aus Indonesien innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden begrenzten Kontingentsmengen (52 % bzw. 36 %) zu reexportieren.
Die Kommission geht nicht davon aus, dass der thunfischverarbeitenden Industrie der Gemeinschaft durch die Umsetzung der vorgenannten Ursprungsregeln Schaden entstehen wird. Die Kommission wird die Situation nach der Umsetzung des Kontingents selbstverständlich weiter beobachten und beabsichtigt daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.
(1) KOM(2003) 141 endg.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. L 302 vom 19.10.1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/719 |
(2004/C 78 E/0767)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1586/03
von Nuala Ahern (Verts/ALE) an die Kommission
(8. Mai 2003)
Betrifft: Durch Sellafield verursachte radioaktive Verseuchung
Kann die Kommission erläutern, wie sie nach Maßgabe von Artikel 37 EAGV objektiv feststellen kann, ob durch die Wiederaufbereitungsaktivitäten in Sellafield und La Hague eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursacht werden kann?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/719 |
(2004/C 78 E/0768)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1587/03
von Nuala Ahern (Verts/ALE) an die Kommission
(8. Mai 2003)
Betrifft: Grundlegende Strahlenschutznormen
Kann die Kommission erläutern, wie sie gewährleisten kann, dass in bezug auf die Wiederaufbereitungsanlagen von La Hague und Sellafield die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Strahlenschutz berücksichtigt werden?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/720 |
(2004/C 78 E/0769)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1588/03
von Nuala Ahern (Verts/ALE) an die Kommission
(8. Mai 2003)
Betrifft: Vorbeugungsprinzip
Kann die Kommission erläutern, auf welche Weise sie feststellen kann, ob BNFL und Cogema beim Betrieb ihrer Wiederaufbereitungsanlagen in Sellafield und La Hague das Vorbeugungsprinzip anwenden?
Gemeinsame Antwort
von Frau de Palacio im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-1586/03, E-1587/03 und E-1588/03
(13. Juni 2003)
Der Euratom-Vertrag legt den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen auf, die den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der exponierten Arbeitnehmer gewährleisten sollen.
Gemäß Titel II Kapitel 3 Euratom-Vertrag wurden grundlegende Sicherheitsnormen für den Strahlenschutz für die Arbeitskräfte und die Bevölkerung festgelegt (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 (1), ergänzt durch andere Rechtsinstrumente).
Nach Artikel 35 Euratom-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts an Radioaktivität in der Umwelt sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen. Die Kommission hat Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten, um ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit nachzuprüfen.
In ihrer Funktion als Hüterin der Verträge wacht die Kommission darüber, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften all diesen Bestimmungen und insbesondere den grundlegenden Sicherheitsnormen genügen.
Werden die grundlegenden Sicherheitsnormen in der Praxis nicht korrekt eingehalten, so kann die Kommission eine Untersuchung durchführen und gegebenenfalls Maßnahmen gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten. Eine derartige Initiative erfolgt in der Regel im Anschluss an Beschwerden, durch die die Kommission über den mutmaßlichen Verstoß unterrichtet wird. Die Kommission kann jedoch auch aus eigener Initiative und nach eigenem Kenntnisstand handeln. Zu diesem Zweck prüft sie alle Informationen, die auf einen Verstoß gegen die grundlegenden Sicherheitsnormen hinweisen können.
Die Stellungnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag abgibt, befassen sich mit der Frage, ob das vorgelegte Projekt eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Die Stellungnahmen zu den Wiederaufbereitungsanlagen von Sellafield und La Hague stützen sich — wie auch bei anderen Anlagen — auf die allgemeinen Angaben zu den Projekten, die von den britischen bzw. französischen Behörden gemäß Artikel 37 und den Bestimmungen der Empfehlungen der Kommission (2) betreffend die Anwendung des Artikels 37 übermittelt wurden. Diese Stellungnahmen werden nach Anhörung der in Artikel 31 Euratom-Vertrag genannten Gruppe unabhängiger Sachverständiger abgegeben.
(1) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. L 159 vom 29.6.1996.
(2) Empfehlung der Kommission vom 16. November 1960, ABl. L 81 vom 21.12.1960. Empfehlung der Kommission 82/181/Euratom vom 3. Februar 1982, ABl. L 83 vom 29.3.1982, Empfehlung der Kommission 91/4/Euratom vom 7. Dezember 1990, ABl. L 6 vom 9.1.1991. Empfehlung der Kommission 99/829/Euratom vom 6. Dezember 1999, ABl. L 324 vom 16.12.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/720 |
(2004/C 78 E/0770)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1650/03
von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission
(16. Mai 2003)
Betrifft: Inhaftierung von Oscar E. Biscet in Kuba
Das Europäische Parlament hat am 10. April 2003 in Straßburg eine Entschließung angenommen, in der es die Kommission ersucht, sich um positive Veränderungen betreffend die Menschenrechtssituation in Kuba zu bemühen.
Unter den Opfern des Regimes von Fidel Castro befindet sich Dr. Oscar E. Biscet González, Gründer der „Lawton Foundation of Human Rights“ und Vorkämpfer für Demokratie und Menschenrechte in Kuba. Dr. Biscet wurde nach dreijähriger Haft in Holguin am 31. Oktober 2002 freigelassen. Am 6. Dezember 2002 wurde er erneut festgenommen, weil er sich mit anderen Menschenrechtsaktivisten getroffen hatte. Am 7. April 2003 wurde er zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt. Seit 24. April 2003 befindet sich Dr. Biscet im Gefängnis in Pinar del Rio in Einzelhaft.
Weiß die Kommission um die Inhaftierung und die schlechte Behandlung von Aktivisten wie Dr. Biscet in Kuba?
Was hat die Kommission unternommen, um die genannte Entschließung umzusetzen, und was konnte die Kommission insbesondere für Dr. Biscet tun?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(18. Juni 2003)
Die Menschenrechtssituation in Kuba und die kurzem erfolgte Festnahme und Verurteilung von 75 Dissidenten und unabhängigen Journalisten in Kuba, unter anderem Dr. Oscar Elías Biscet González, wird von der Kommission genau verfolgt.
Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission die Festnahmen in einer am 26. März 2003 veröffentlichten Erklärung scharf verurteilt, der sich eine Demarche der Union in Havanna anschloss, bei der die kubanische Regierung dringend um sofortige Freilassung der Gefangenen ersucht wurde. Eine zweite Demarche der Union in Havanna wurde im Anschluss an die Erklärung der Außenminister vom 14. April 2003 am 18. April 2003 unternommen.
Weitere Maßnahmen sind vor kurzem vereinbart worden, unter anderem Beschränkungen für hochrangige Besuche.
Ernste Besorgnis brachte die Union auch in ihrer Erklärung zu den „Menschenrechten in der Welt“ in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen im April 2003 in Genf zum Ausdruck. In der Erklärung wird die sofortige Freilassung der Festgenommenen verlangt, die die Union als politische Gefangene ansieht.
Am 30. April 2003 beschloss die Kommission, die Prüfung des Antrags Kubas auf Beitritt zum Abkommen von Cotonou auszusetzen, und signalisierte damit, dass die jüngsten Entwicklungen der Zusammenarbeit zwischen der Union und Kuba nicht förderlich sind. Am 16. Mai 2003 beschloss die kubanische Regierung, ihren Antrag zurückzuziehen.
Mit diesen Maßnahmen ist der kubanischen Regierung deutlich gemacht worden, dass Festnahmen aus politischen Gründen nicht hingenommen werden können und dass die Union dringend um Freilassung der Gefangenen ersucht, die wegen ihrer Meinung oder ihrer politischen Tätigkeit inhaftiert sind. In diesem Zusammenhang wird auch der Fall von Dr. Oscar Elías Biscet bei der kubanischen Regierung zur Sprache gebracht und genau verfolgt werden, wodurch der politische Druck auf die kubanische Regierung aufrechterhalten bleibt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/721 |
(2004/C 78 E/0771)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1667/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(19. Mai 2003)
Betrifft: Mehrwertsteuer auf Postdienste
In der Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems (1) wurde u.a. die Absicht der Kommission bekannt gegeben, Vorschläge vorzulegen, um die Anwendung der MwSt auf Postdienste sicherzustellen. Könnte die Kommission angeben, welche formellen — wenn überhaupt — Reaktionen bei ihr von der irischen Regierung zu diesem spezifischen Vorschlag in den drei Jahren zwischen der Herausgabe der Mitteilung und der Vorlage ihres Vorschlags für eine Richtlinie am 6. Mai 2003 eingegangen sind?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(19. Juni 2003)
Die Kommission hat zu ihrer Mitteilung „Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt“ (2) bisher keine offizielle Stellungnahme der irischen Regierung über die Anwendung der MwSt auf Postdienste erhalten.
(1) KOM(2000) 348 endg., herausgegeben im Juni 2000.
(2) KOM(2000) 348 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/722 |
(2004/C 78 E/0772)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1720/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(23. Mai 2003)
Betrifft: Gemeinsame Blockbildung der EU und der Vereinigten Staaten gegenüber dem Rest der Welt durch Erweiterung der Aufgaben für den TABD
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1. |
Ist die Kommission bestrebt, bei der Reaktivierung des Transatlantischen Wirtschaftsdialogs (Trans-Atlantic Business Dialogue — TABD) die auseinander laufenden Belange der EU und der Vereinigten Staaten (beträchtliche Unterschiede im Sozialsystem, im Hinblick auf die Kyoto-Verpflichtungen, die Auffassungen über das internationale Strafrecht, Krieg und Aufrüstung, Entwicklungshilfe für die Dritte Welt und Wertschätzung der Vereinten Nationen) ausreichend auseinander zu halten? |
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2. |
Ist eine erweiterte Aufgabenstellung für den TABD mit seiner ursprünglichen Aufgabenstellung vereinbar, die auf die Förderung des Baus von Brücken zwischen politischen Entscheidungsträgern und privaten Akteuren auf beiden Seiten des Atlantik gerichtet war, oder geht es jetzt um die Vorbereitung eines möglichst häufigen Auftretens von EU und USA als ein Handelsblock auf weltweiter Ebene? |
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3. |
Gegen welche anderen Länder in der Welt sind diese gemeinsamen Anstrengungen der EU und der Vereinigten Staaten gerichtet? Welche gemeinsamen Interessen müssen gegenüber Japan, Russland, China und der Gesamtheit der Dritten Welt verteidigt werden? Warum? |
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4. |
Legt die Kommission — auch im Zusammenhang mit den in den vorstehenden Fragen angesprochenen Überlegungen — unterschiedliche Maßstäbe für die Fälle an, in denen eine wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA wünschenswert ist, und diejenigen, in denen eine solche Zusammenarbeit nicht wünschenswert ist? Kann sie Klarheit über diese Maßstäbe verschaffen? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(4. August 2003)
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1. |
Die Kommission verweist auf die Antwort an den Herrn Abgeordneten auf die schriftliche Anfrage E-1719/03 (1). Die Kommission begrüßt und unterstützt die Wiederbelebung des Transatlantischen Wirtschaftsdialoges (TABD), dessen besonderes Ziel in der Unterstützung bei der Beilegung von Uneinigkeiten in den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen sowie beim Abbau von Handelshemmnissen liegt. |
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2. |
Es existieren keine Pläne für eine Aufgabenerweiterung des TABD. Die Rolle des TABD wird auch weiterhin jene eines Brückenbauers zwischen den Unternehmen und Regierungen der Union und der Vereinigten Staaten sein. Darüber hinaus hat der TABD im Bereich der multilateralen Beziehungen das Potenzial, zum DOHA-Prozess sowie zu Themenbereichen der Welthandelsorganisation im Allgemeinen beizutragen, wodurch auch andere Länder profitieren. Daher liegt seine Rolle sicherlich nicht darin, einen gemeinsamen Handelsblock auf weltweiter Ebene zu schaffen. |
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3. |
Der TABD richtet sich nicht gegen andere Staaten der Welt, welche es auch sein mögen. Gemeinsame Handelsinteressen der Union und der vom Herrn Abgeordneten genannten Staaten sowie der Union und der Vereinigten Staaten werden in verschiedenen multilateralen und bilateralen Foren erörtert. Sollten sie für Unternehmen von Belang sein, so besteht die Möglichkeit, diese Themen auch im Rahmen des TABD zu diskutieren. So nahmen etwa in der Vergangenheit die Verhandlungen im Rahmen der WTO innerhalb des TABD breiten Raum ein. |
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4. |
Im TABD-Prozess liegt es an den Unternehmen, jene Themen festzulegen, zu denen sie gegenüber den Regierungen Empfehlungen abgeben möchten. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der TABD einen wichtigen Gesprächspartner im Bereich der transatlantischen Beziehungen darstellt. Sie ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Empfehlungen des TABD auf deren Qualität zurückzuführen ist und unter Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstandes und der Zuständigkeiten der Kommission erfolgt. Ganz im Allgemeinen betrachtet die Kommission alle Anstrengungen zum Abbau von Hemmnissen im transatlantischen Handel sowie zur Verringerung der Transaktionskosten im Geschäftsverkehr positiv. Dabei berücksichtigt sie auch andere sachpolitische Erwägungen, insbesondere jene, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Handelspolitik und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen stehen. |
(1) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 219.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/723 |
(2004/C 78 E/0773)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1747/03
von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Israel — Aufhebung der Ein- und Ausreisebeschränkungen für die besetzten Gebiete
Nach Angaben von Amnesty International hat die israelische Regierung unlängst beschlossen, von jedem Ausländer, der in den Gazastreifen einreist, die Unterzeichnung einer „Verzichterklärung“ zu verlangen, die Israel von jeglicher Verantwortung bei Tod oder Verletzung des Betroffenen entbindet. Amnesty International weist ferner darauf hin, dass Mitgliedern, die sich weigerten, besagte Erklärung zu unterzeichnen, die Einreise verweigert wurde, was die Arbeit der Organisation erheblich behindert. Es ist zu befürchten, dass mit dieser Taktik versucht werden soll, die israelischen Behörden von ihrer Verpflichtung zu entbinden, die Beachtung der Menschenrechte unter allen Umständen durch die Streitkräfte zu garantieren. Ferner soll dadurch wohl verhindert werden, dass das Vorgehen der israelischen Armee von außen überwacht und kontrolliert wird. Damit dürfte die Zahl der Morde im Gazastreifen sehr schnell ansteigen.
Kann die Kommission bei der israelischen Regierung darauf hinwirken, dass:
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1. |
die neue Ein- und Ausreisebeschränkung für die besetzten Gebiete aufgehoben wird; |
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2. |
der Einsatz internationaler Beobachter in Israel und in den besetzten Gebieten zugelassen wird, damit sichergestellt ist, dass sich Israel an die internationalen Bestimmungen hält? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(26. Juni 2003)
Nach parallelen Demarchen der EU-Troika in Israel und der griechischen Präsidentschaft in Athen möchte die Kommission die Frau Abgeordnete davon in Kenntnis setzen, dass die Kommission die restriktiven Sicherheitsmaßnahmen, die am 23. Mai 2003 am Kontrollpunkt Erez in Kraft waren, zusammen mit dem israelischen Botschafter bei der EU erörtert hat.
Die Kommission hob dabei hervor, dass die derzeitige Praxis, den Zugang zu verweigern, Informationen über das gewöhnliche Maß hinaus zu verlangen und internationales Personal bei der Einreise nach Gaza eine „Verzichtserklärung“ unterzeichnen zu lassen, besonders Besorgnis erregend ist, weil die Mitarbeiter der Kommission/von ECHO und die Vertragsmitarbeiter im Allgemeinen keinen Diplomatenpass besitzen. Die Kommission kannte die Sorgen Israels um die innere Sicherheit und zeigte volles Verständnis für die erhöhte Sensibilität nach den jüngsten Bombenanschlägen in Tel Aviv durch Inhaber ausländischer Pässe. Doch eine nahezu vollständige Schließung war unverhältnismäßig und mehrere neu eingeführte Maßnahmen wie etwa Formblätter für Verzichtserklärungen und eingehende Informationen über humanitäre Projekte weisen keinen offensichtlichen Sicherheitsbezug auf.
Ferner ließ sie verlauten, dass die internationalen Geber im Falle einer Fortsetzung dieser restriktiven Maßnahmen die Aussetzung von Maßnahmen im Gazastreifen zu prüfen hätten und eine neue Verschlechterung der Menschenrechtslage nicht den israelischen Sicherheitsinteressen entspräche.
Der israelische Botschafter zeigte Verständnis für die Argumente der Kommission und sagte zu, die Bedenken der Kommission dem israelischen Außenminister zur Kenntnis zu bringen, der seinerseits bisher noch nicht reagiert hat.
Was die Entsendung internationaler Beobachter betrifft, so möchte die Kommission der Frau Abgeordneten mitteilen, dass diese Frage im Rahmen des Quartetts erörtert wird.
Selbstverständlich begrüßt die Kommission jede Maßnahme, die zu einer Verbesserung der derzeitigen Lage führt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/724 |
(2004/C 78 E/0774)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1764/03
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Waffentransporte und Exportverbot
Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben Regelungen im Hinblick auf den Export von Waffen aus eigenen Unternehmen, jedoch gibt es fast keine Beschränkungen, was den Transport von Waffen betrifft. Das ist u.a. der Grund dafür, dass aus EU-Mitgliedstaaten häufig Kriegsmaterial im Widerspruch zu den Exportverboten der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten transportiert wird.
Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass terroristische Organisationen ohne größere Schwierigkeiten auf den Seeweg legal Kriegsmaterial transportieren lassen, das bei privaten Waffenhändlern eingekauft wurde.
Völlig grotesk wird es, wenn in der EU registrierte Schiffe ungehindert Kriegsmaterial aus Nicht-EU-Ländern zu Regimen befördern, gegen die die EU ein Waffenembargo verhängt hat. So haben etwa dänische Schiffe schweres Kriegsgerät aus Polen in Richtung Sudan befördert, ohne damit gegen das Embargo der EU zu verstoßen.
Kann die Kommission vor diesem Hintergrund mitteilen, ob gemeinschaftliche Regelungen eingeführt werden sollen, die den Schiffsverkehr denselben Bedingungen unterwerfen, wie sie für Exportunternehmen gelten, das heißt, dass vor dem Auslaufen eine Genehmigung erteilt werden muss?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(17. Juli 2003)
Die Mitgliedstaaten haben bis jetzt gemäß Artikel 296 EG-Vertrag die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit aus dem Gültigkeitsbereich der Vorschriften des Vertrags ausgeschlossen. Der Handel mit Waffen für militärische Zwecke wird zurzeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) behandelt, an der die Kommission beteiligt ist.
Die Kommission verfügt über keinerlei durchsetzungsfähige Rechtsmittel, um die Ausfuhr von Kriegsgerät zu überwachen. Die Verantwortung für die Genehmigung der Ausfuhr von militärischen Waffen obliegt den Regierungen der Mitgliedstaaten. Die wichtigsten Instrumente, die die Union in diesem Bereich einsetzt, sind der 1998 verabschiedete Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren (1) und die gemeinsame Aktion 2002/589/GASP betreffend Handfeuerwaffen und leichte Waffen.
In dem Verhaltenskodex werden eine Reihe von Kriterien aufgelistet, auf deren Grundlage alle Entscheidungen über Waffenausfuhren getroffen werden. Ferner wird ein Rahmen aufgestellt, innerhalb dessen einzelne Waffenlieferungen ausgehandelt werden können. Derartige Kriterien bieten allgemeine Leitlinien, doch wird darauf hingewiesen, dass die letztendliche Verantwortung für Waffenausfuhren bei den nationalen Regierungen liegt. In den ersten vier Jahren seit der Verabschiedung des Verhaltenskodex hat sich die wechselseitige Einsicht in die Politiken der Mitgliedstaaten verbessert, ein effizienter Anhörungsmechanismus wurde eingerichtet und der Dialog über die Durchführung der Bestimmungen des Verhaltenskodex wurde angeregt.
Vor kurzem wurde der Gemeinsame Standpunkt 2003/468/GASP über die Tätigkeit von Rüstungsmaklern angenommen, dessen wichtigstes Ziel die Kontrolle von Rüstungsmaklern ist, um ein Umgehen der Embargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit auf Waffenausfuhren oder der Kriterien des Kodex zu verhindern. Die Mitgliedstaaten werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeit von Rüstungsmaklern in ihrem Grundgebiet zu kontrollieren, auch werden sie aufgefordert, derartige Tätigkeiten außerhalb ihres Grundgebiets zu kontrollieren, die von Maklern vorgenommen werden, die Bürger dieser Mitgliedstaaten sind oder auf ihrem Grundgebiet niedergelassen. Zwar stellt dieser Gemeinsame Standpunkt einen Fortschritt dar, doch gibt es zweifelsohne genügend Gründe für die weitere Stärkung des Kodex und seiner Durchführung. Die Kommission unterstützt den Standpunkt, den Kodex für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich zu machen.
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/589/GASP unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und unrechtmäßig beförderten Waffen. Unter anderem sieht er finanzielle und technische Unterstützung für Nicht-AKP-Staaten (Afrika, Karibischer Raum, Pazifischer Ozean), internationale Organisationen, Programme, Agenturen und regionale Vereinbarungen zu diesem Zweck vor. Derartige Unterstützung wird ausschließlich aus GASP-Mitteln finanziert. Die Unterstützung der AKP-Staaten wird nach den Bestimmungen und Kriterien vorgenommen, die durch das Cotonou-Abkommen festgelegt wurden. Zurzeit werden eine Reihe von Projekten mit Gemeinschaftsfinanzierung in beiden Kategorien vorgenommen.
(1) http://projects.sipri.se/expcon/eucode.htm.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/725 |
(2004/C 78 E/0775)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1795/03
von Terence Wynn (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Erzeugnisse aus Drittländern
Warum lässt es die Kommission zu, dass in die EU Erzeugnisse aus Drittländern eingeführt werden, die nicht die Mindeststandards in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt einhalten, die die Firmen in EU-Ländern erfüllen müssen? Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass der Import solcher Erzeugnisse in die EU unmittelbar dazu führt, dass Arbeitsplätze in der europäischen verarbeitenden Industrie verlorengehen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(14. Juli 2003)
Die auf dem Territorium der EU vermarkteten Produkte unterliegen unabhängig davon, ob sie aus Drittländern oder aus den Mitgliedstaaten stammen, den gleichen technischen Vorschriften, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Erzeugnisse den Standards in puncto Sicherheit bzw. gewissen Anforderungen in den Bereichen Gesundheits- und Umweltschutz genügen.
Somit haben die Produzenten unabhängig von ihrem Herkunftsland auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt die gleichen Anforderungen zu erfüllen. Von den europäischen Richtlinien, die auf die Ausarbeitung von Vorschriften bezüglich der Produktsicherheit oder von Erfordernissen in den Bereichen Gesundheitsund Umweltschutz abzielen, kann es also ganz oder zumindest teilweise abhängen, ob die Produkte am Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden können.
Im Übrigen hat sich die Kommission für ein globales Konzept entschieden, das darauf ausgerichtet ist, in bestimmten Drittländern (insbesondere bei den wichtigsten Handelspartnern der EU) dem für den Bereich der Vorschriften zugrunde gelegten europäischen Ansatz zum Durchbruch zu verhelfen, und zwar sowohl auf der Ebene der Unternehmenspolitik als auch bei den Aspekten, die die Normen für die einzelnen Industriezweige berühren. Mit dieser im Vorfeld durchgeführten Aktion soll u.a. erreicht werden, dass sich die Produzenten von Fertigerzeugnissen aus den Drittländern mit den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften und mit deren Umsetzung vertraut machen können.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/726 |
(2004/C 78 E/0776)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1815/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juni 2003)
Betrifft: Information von Frau Schreyer im Zusammenhang mit Finanzmanipulationen bei Eurostat
Am 19. März 2003 hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF bei der Pariser Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Planistat Europe SA eingereicht. Der Vorwurf lautet, die Firma sei in betrügerische Machenschaften verwickelt und habe am Aufbau von schwarzen Kassen mitgewirkt, über die anschließend Beamte von Eurostat verfügen konnten. Die Zeitung „La Voix du Luxembourg“ zitiert in diesem Zusammenhang in ihrer Ausgabe vom 16. Mai 2003 die Sprecherin der Pariser Staatsanwaltschaft, Frau Caillibotte, mit folgender Aussage: „Au vu des éléments du dossier, la présence d'un système de fausses factures entre les deux entités est plus que probable et les infractions pénales éventuelles sont: abus de confiance et recel d'abus de confiance.“ (Angesichts der Fakten des Dossiers ist die Existenz systematisch gefälschter Rechnungen zwischen den beiden Einrichtungen mehr als wahrscheinlich, und die in Frage kommenden Straftatbestände sind Veruntreuung und Verschleierung von Veruntreuung).
Die Anzeige von OLAF stützt sich auf Prüfberichte von Eurostat, die der Frau Schreyer unterstehenden Generaldirektion Finanzkontrolle der Kommission bereits seit Frühjahr 2000 vorlagen. Trotzdem wurden die Geschäftsbeziehungen mit der Firma Planistat nicht abgebrochen, sondern sogar weitere Verträge geschlossen. Laut Aussage von Yves Franchet, dem Generaldirektor von Eurostat, hat Frau Schreyer diese Prüfberichte gekannt. Im Europa-Magazin der ARD sagte Herr Franchet am 17. Mai 2003: „Frau Schreyer hat vor dem Europäischen Parlament unermüdlich Eurostat verteidigt. Sie hat alle Probleme gekannt, wir haben alles besprochen. Ja, die Prüfberichte auch. Sie hat alles zu gegebener Zeit erfahren.“
Kann die Kommission diese Aussage bestätigen?
Ist die Kommission der Meinung, dass es richtig war, der Firma Planistat trotz der gegen sie vorliegenden Erkenntnisse neue Verträge zu geben?
Falls nein, kann die Kommission angeben, warum Frau Schreyer Zahlungen an und neue Verträge mit Planistat nicht gestoppt hat?
Wird die Kommission nunmehr die erwähnten Prüfbericht dem Ausschuss für Haushaltskontrolle unverzüglich übermitteln?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(11. September 2003)
Diese Fragen wurden auf der Sitzung des Haushaltskontrollausschusses vom 16. Juni 2003 erörtert. Kommissarin Schreyer ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie den Prüfbericht über die Datashops nicht vor Mai 2003 in Händen hielt und dass sie mit Herrn Franchet niemals über Eurostat gesprochen hatte. Die Bemerkungen von Herrn Franchet bezogen sich auf Informationen, die der Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2001 zugänglich gemacht wurden. In dem besagten Fernsehinterview äußerte Herr Franchet ferner: „Es gibt kein Verfahren für die Übermittlung der Prüfberichte an die Kommissare“ (wörtliche Niederschrift). Herr Franchet bestätigte schriftlich, dass er den Kommissaren den internen Eurostat-Prüfbericht über die Datashops zum Zeitpunkt des Interviews noch nicht zugeleitet hatte. Herr Franchet bestätigte ebenfalls, dass es zu keinem Treffen mit Frau Schreyer gekommen war.
Grundsätzlich unterliegt die Vergabe neuer Verträge der am 1. Januar 2003 eingeführten neuen Haushaltsordnung (1). Diese findet auch auf Verträge mit Planistat Anwendung. Der Prüfbericht über die Datashops enthält keine Empfehlung, dass besagte Firma künftig von den Verträgen ausgeschlossen werden soll.
Am 3. April 2003 wurde das Generalsekretariat erstmals über die OLAF vorliegenden Erkenntnisse informiert, da die Ermittlungen von OLAF den Geheimhaltungsvorschriften (2) der Gemeinschaft unterliegen, zumal es sich um externe Untersuchungen handelt.
Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen beschloss die Kommission am 9. Juli 2003, sämtliche Verträge mit Planistat auszusetzen, solange die anhängigen Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind. Eurostat hat die Zahlungen an Planistat im Zusammenhang mit Aufträgen für die Datashops bereits eingestellt. Am 23. Juli 2003 tauchte Planistat im Frühwarnsystem der Kommission auf. An jenem Tag wies die Kommission die weisungsbefugten Beamten an, sämtliche Verträge mit Planistat zu beenden.
Eine sorgfältige Prüfung aller rechtswirksamen Verträge und der von dieser Firma ausgeführten Aufträge ist im Gange. Bezüglich der tatsächlich durchgeführten Arbeiten steht die Kommission weiterhin in der Pflicht, die entsprechenden Geldbeträge auszuzahlen. Sollten die Untersuchungen von OLAF und der französischen Justiz ergeben, dass die Haushaltsordnung missachtet wurde, wird die Kommission unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das die Pariser Staatsanwaltschaft aufgrund der von OLAF übermittelten Hinweise eröffnet hat, Klage gegen Unbekannt eingereicht hat.
Im Zuge des Entlastungsverfahrens 2001 und auf Anfrage des Europäischen Parlaments leitete die Kommission dem Sekretariat des Haushaltskontrollausschusses am 16. Mai 2003 nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung für die Übermittlung vertraulicher Dokumente an das EP sechs von der Eurostat-Abteilung Innenrevision im Zeitraum 1999-2002 erstellte interne Prüfberichte zu. Ferner erhielt das Sekretariat des Haushaltskontrollausschusses am 20. Mai 2003 einen zusammenfassenden Bericht über die Behandlung der internen Prüfberichte.
Einige dieser Prüfberichte sind Gegenstand der Untersuchungen von OLAF. Bestimmte Berichte sind darüber hinaus Bestandteil der Dossiers, die OLAF den luxemburgischen Justizbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft der Französischen Republik beim Tribunal de Grande Instance de Paris (Landgericht) überstellte. Da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, möchte die Kommission weder in ein schwebendes Verfahren eingreifen noch die Rechte der Beteiligten verletzen.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/727 |
(2004/C 78 E/0777)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1826/03
von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission
(23. Mai 2003)
Betrifft: Hochgeschwindigkeitseisenbahnquerverbindung in Italien, Binnenmarkt, Umweltauswirkung und Rentabilität
Die italienische Regierung plant erneut die Realisierung der Hochgeschwindigkeitsquerverbindung für die Bahn von Lyon über Turin, Venedig, Triest nach Lubljana. Im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Abschnitte Turin-Lyon, Mailand-Genua und Mailand-Verona haben die wichtigsten italienischen Umweltschutzorganisationen auf das Fehlen folgender Elemente hingewiesen: Schätzungen des Preis-Leistungs-Verhältnisses unter wirtschaftlichen, technischen und ökologischen Gesichtspunkten, Beurteilung der direkten und indirekten Auswirkungen der Arbeiten und der Alternativen sowie der Option Null; glaubwürdige programmatische Szenarien und nachvollziehbare Projektausarbeitungen; Studien über die Umweltauswirkungen und über den gesamten Zusammenhang von Umwelt, Landschaft und Stadtplanung.
Im einzelnen geht um Folgendes:
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Für den Abschnitt Turin-Lyon werden die Auswirkungen der Baustelle auf den Tourismus in den Tälern (mit der Einrichtung von Baustellen über Jahre und insgesamt 8 Millionen cbm Aushub), das hydrogeologische Risiko sowohl während der Bauzeit als auch während des Betriebs und die Interferenzen mit den Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse (insbesondere dem Feuchtgebiet von Casellette und das Naturschutzgebiet von Foresto) unterschätzt. |
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— |
Für den Abschnitt Genua-Mailand werden die Auswirkungen auf viele archäologische Stätten (einschließlich der in Libarna), die hydrogeologischen Auswirkungen (Länge des Tunnels 46 km, Höhlen, Ausbaggern des Flusses Scrivia), die Interferenzen mit vier Gebieten von gemeinsschaftlichem Interesse (Greto del torrente Scrivia, Capanne di Marcarolo, Praglia und Monte Gazzo) und einem Gebiet von regionalem Interesse (Arenziarie di Serravalle) sowie der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche, bewaldeter Flächen und von Landschaft unterschätzt. |
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— |
Für den Abschnitt Mailand-Verona werden die Auswirkungen auf Gebiete von großem landschaftlichem Reiz oder naturalistischem Interesse nicht geprüft (10 zusammenhängende Gebiete, die 4 Gemeinden in der Provinz Verona betreffen). Auch werden weder die Auswirkungen auf das Gebiet von gemeinsamen Interesse des „Laghetto del Frassino“ geprüft, noch sind der Gewässerschutz und die Lärmbelästigung ein Thema. |
Was wird die Kommission unternehmen, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung korrekt angewandt wird, und zwar nicht nur formal, sondern auch inhaltlich, und damit alle obengenannten Varianten, die bei der Analyse ausgeklammert wurden, berücksichtigt werden?
Ist die Kommission bereit, diese Streckenabschnitte zu finanzieren, auch wenn solide Analysen der Rentabilität der Investitionen und des Verkehrsflusses fehlen?
Hält es die Kommission nicht eher für ratsam, die Finanzierung der Modernisierung der bereits bestehenden Bahnstrecke Turin-Lyon in Erwägung zu ziehen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(20. Juni 2003)
Bei jeder im Rahmen des Haushalts für die transeuropäischen Netze gewährten Kofinanzierung (z.B. der Studien für die Strecke Lyon-Turin) müssen die für das Projekt verantwortlichen Mitgliedstaaten dessen Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Umweltschutz garantieren, insbesondere mit folgenden Vorschriften:
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Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (1), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2); |
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Bestimmungen über „Natura 2000“, im Einklang mit den Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3) und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (4). |
Nach Ansicht der Kommission ist das genannte Projekt im Rahmen der modalen Umverteilung der Verkehrsflüsse von Westeuropa über die Alpen und Italien nach Osteuropa von großer Bedeutung. Die Vorhersagen im Rahmen mehrerer Studien unabhängiger Einrichtungen, die durch die von „Lyon-Turin Ferroviaire“ (dem mit dem Management des französisch-italienischen Streckenabschnitts des Projekts betrauten Unternehmen) eingeleiteten Studien bestätigt wurden, lassen ein spürbare Zunahme des Güterverkehrs in allen Alpenländern in den nächsten fünfzehn Jahren erwarten, die auch auf die Dynamik der EU-Erweiterung zurückzuführen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet sich der größte Teil des Projekts — auch der Abschnitt Lyon-Turin — noch im Stadium der Vorstudien. Diese werden von der Gemeinschaft über die für die transeuropäischen Netze zur Verfügung stehenden Mittel kofinanziert und dienen u.a. zur Präzisierung der wirtschaftlichen Hypothesen und zur Festlegung eines Modells für den Betrieb der Strecke, das im Hinblick auf Rentabilität für Investoren — auch aus der Privatwirtschaft — interessant genug ist. Ein Teil dieser Studien gilt der Umweltproblematik. Die von der Frau Abgeordneten angesprochenen Fragen zur Behandlung des Abraums oder hydrologischen Ressourcen sind daher bereits Bestandteil des Arbeitsprogramms von Lyon-Turin Ferroviaire.
Die Gemeinschaft kofinanziert bereits Ausbauarbeiten an Anschlussstrecken der alten Strecke Turin-Lyon. Mit diesen Arbeiten soll der Betrieb der Strecke verbessert und u.a. die versuchsweise Eröffnung eines Pendelzugdienstes zwischen Aiton (Frankreich) und Orbassano (Italien) ab Juni 2003 möglich werden. Die Kapazitäten der bestehenden Strecke und ihre technischen Merkmale reichen für die in den nächsten Jahren erwartete Zunahme des Verkehrs nicht aus. Die Strecke bildet daher einen Engpass, was bedeutet, dass die Bahn gegenüber der Straße nicht wettbewerbsfähig ist. Dies verhindert auch die Umsetzung einer Strategie der Umverteilung des Güterverkehrs über die Alpen auf die einzelnen Verkehrsträger. Daher kann nur der Bau einer neuen, modernen Strecke die Bahn zu einer überzeugenden Alternative zum Gütertransport auf der Straße werden lassen.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/729 |
(2004/C 78 E/0778)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1841/03
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Die Auffassung der Kommission, dass Terrorismus keine Verletzung der Menschenrechte darstellt
Während der Aussprache über den Jahresbericht über die Menschenrechte (Bericht Van Hecke) im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments im vergangenen Jahr ersuchte der Sprecher der Kommission um die Streichung eines Änderungsantrags aus dem Bericht mit der Begründung, es sei die offizielle Haltung der Europäischen Kommission, dass terroristische Verbrechen keine Verletzung der Menschenrechte darstellen könnten, sondern normale Verbrechen seien, die in nationalen Gerichten verhandelt werden sollten.
Dies schien sich mit der Haltung des Europäischen Rates zu decken, der sich anlässlich des Treffens EU-Indien im November 2001 in Neu-Delhi weigerte, eine gemeinsame Erklärung mit der indischen Regierung zu unterzeichnen, in der nach der Intervention der Rechtsexperten der EU Terrorismus als „schwere Verletzung der Menschenrechte“ beschrieben wurde.
Diese Frage tauchte erneut auf zur Zeit des Abschlusses der Verhandlungen über die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs im Sommer 1998, als in Anhang 1 zur abschließenden Resolution zur Schlussakte der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs anerkannt wurde, dass terroristische Handlungen, ungeachtet dessen, von wem sie begangen werden, schwere Verbrechen von Belang für die Staatengemeinschaft darstellen, und gleichzeitig bedauert wurde, dass keine Einigung über eine allgemein akzeptable Definition des Verbrechens des Terrorismus erzielt und in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs aufgenommen werden konnte. In demselben Anhang wird bestätigt, dass das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs einen Überprüfungsmechanismus vorsieht, der eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des Gerichtshofs ermöglicht, und in der Folge wird empfohlen, dass eine Überprüfungskonferenz gemäß Artikel 123 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Terrorismus- und Drogenverbrechen mit dem Ziel prüft, zu einer akzeptablen Definition zu gelangen und sie in die Liste der unter die Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs fallenden Verbrechen aufzunehmen. Ungeachtet der nicht erzielten Einigung über eine Definition von Terrorismus enthält der Text des Statuts jedoch keine Bestimmung, die ausdrücklich besagt, dass die genannten Verbrechen von staatlichen Akteuren begangen werden müssen, oder die Terroristen oder terroristische Handlungen ausdrücklich von den Bestimmungen des Statuts ausnimmt, während interessanterweise sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch im Rahmen einer offiziellen Anhörung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments im vergangenen Jahr bestätigten, dass sie die Angriffe vom 11. September als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ betrachten.
Vertritt die Kommission nach wie vor die Auffassung, dass terroristische Handlungen keine Verletzung der Menschenrechte darstellen, und unterstützt die Kommission die Aufnahme einer Liste terroristischer Verbrechen in das Statut des IStGH?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(24. Juni 2003)
Die Kommission vertritt wie auch die Europäische Union insgesamt die Auffassung, dass zwischen Verbrechen, die von Einzelnen begangen werden, und Verbrechen, die Staaten anzulasten sind, unterschieden werden muss. Gemäß internationalem Recht sind nur Staaten rechtlich verpflichtet, die Menschenrechte zu schützen. Terroristische Akte, die sehr wohl als Verbrechen definiert sind, stellen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte dar.
Die Kommission möchte künftigen Diskussionen innerhalb der Europäischen Union und auch darüber hinaus über die komplexe Frage der Aufnahme einer Liste terroristischer Verbrechen in das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes nicht vorgreifen. Sie nimmt jedoch zur Kenntnis, dass nach Aussagen mehrerer führender Menschenrechtsexperten — darunter der ehemaligen UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Mary Robinson — Artikel 7 des Statuts von Rom über Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch groß angelegte, gegen die Zivilbevölkerung gerichtete terroristische Anschläge umfassen könnte.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/730 |
(2004/C 78 E/0779)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1855/03
von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission
(3. Juni 2003)
Betrifft: Menschenrechte in der EU — Fehlen eines kollektiven Rechenschaftssystems für die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Menschenrechte
In den Halbjahresberichten von Amnesty International ist zu lesen, dass in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Menschenrechte systematisch verletzt werden, wobei die Opfer in erster Linie Zuwanderer und Minderheiten sind. Diese Verletzungen werden üblicherweise von Mitgliedern der Sicherheitskräfte verübt, und zwar in Form von Folterungen, Misshandlungen und übertriebenen Gewaltanwendungen, die in den meisten Fällen straffrei bleiben.
Gleichzeitig hat die Europäische Union eine umfassende Aktion zum Schutz der Menschenrechte außerhalb ihres Territoriums entwickelt, mit einer Reihe von Empfehlungen und Forderungen an Drittländer, mit denen sie zusammenarbeitet oder denen sie Finanzhilfe gewährt, während sie sich über Fälle von Menschenrechtsverletzungen auf ihrem eigenen Territorium in Schweigen hüllt. Zudem wird in den Verträgen — und allem Anschein nach auch in dem neuen Verfassungsvertrag, der gegenwärtig ausgearbeitet wird — klar die Absicht der Europäischen Union bekundet, die Menschenrechte sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres Territoriums zu schützen. Wie die oben genannten Berichte belegen, sieht es in der Praxis allerdings so aus, dass die Europäische Union den Schutz der Menschenrechte in ihrem Innern als eine Angelegenheit der Mitgliedstaaten betrachtet. Deshalb wurde keinerlei Rechenschaftssystem auf supranationaler Ebene eingerichtet, das über jene Mechanismen verfügt, die die Verfolgung und Bewertung der diesbezüglichen Errungenschaften der Mitgliedstaaten ermöglicht, wobei gleichzeitig Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel, insbesondere wenn diese struktureller Natur sind, eingeführt würden.
Was gedenkt die Kommission zu tun, um die Einrichtung eines kollektiven Rechenschaftssystems der Mitgliedstaaten für Fälle, in denen die Menschenrechte auf dem Territorium der Europäischen Union verletzt werden, zu fördern?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(7. Juli 2003)
Auf Ebene der Union wird die Achtung der Grundrechte auf folgende Weise gewährleistet:
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Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union führt Mechanismen ein, um die Wahrung der in Artikel 6 Absatz 1 EUV genannten Grundsätze sicherzustellen. Die Kommission kann zusammen mit dem Parlament und den Mitgliedstaaten die in Artikel 7 vorgesehenen Mechanismen in Gang setzen. Wie in Absatz 1 und Absatz 2 ausführt, kann die Kommission sowohl das Präventions- als auch das Sanktionsverfahren auslösen. Derzeit erstellt die Kommission eine Mitteilung an das Parlament und an den Rat über die Anwendung des Artikel 7. |
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— |
Im Jahr 2002 hat die Kommission auf Verlangen des Parlaments ein Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich Grundrechte eingerichtet. Der erste Jahresbericht des Netzes, der dem Parlament bereits am 2. Mai 2003 zugeleitet wurde, vermittelt einen Überblick über die aktuelle Grundrechtesituation in den Mitgliedstaaten. In dem Bericht wird die Lage in Bezug auf die einzelnen Artikel der Charta untersucht und Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis der einzelstaatlichen Behörden im nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Kontext überprüft. |
Wenngleich der Bericht keine offizielle Stellungnahme der Kommission darstellt, vermittelt er dennoch ein klares Bild davon, wie es um den Schutz der Grundrechte in der Union steht.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/731 |
(2004/C 78 E/0780)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1945/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Anpassung des niederländischen Mediengesetzes
Die niederländische Regierung hat einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Mediengesetzes unterbreitet, worin die Verpflichtungen zur Weiterleitung für Kabelunternehmen um maximal 2 Fernseh- und 5 Rundfunksender erweitert werden. Dadurch gilt für 17 der (durchschnittlich) 32 Fernsehsender und 30 der (durchschnittlich) 32 Radiosender eine Weiterleitungsverpflichtung.
Bei der Änderung des Mediengesetzes hat sich die niederländische Regierung auf den Standpunkt gestellt, dass es nicht nötig sei, die im Mediengesetz den Kabelunternehmen auferlegte Verpflichtung zur Weiterleitung an Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie anzupassen, da die Zielsetzung des Mediengesetzes (Schutz der Meinungsvielfalt) eine andere sei als diejenige, welche dem neuen gewerkschaftlichen Rahmen zugrunde liegen.
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1. |
Ist die Kommission über die Änderung des Mediengesetzes unterrichtet? Hält sie es für möglich, eine derartige Gesetzesänderung während des Einführungszeitraums des neuen gemeinschaftlichen Regelungsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste durchzuführen, der ja auch eine Regelung im Hinblick auf die Weiterleitungsverpflichtungen enthält? Wenn ja, genügt die niederländische Regierung den Anforderungen im Hinblick auf Angemessenheit, Transparenz und Billigkeit? |
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2. |
Ist der Kommission der Standpunkt der niederländischen Regierung bekannt, wonach das Mediengesetz nicht an Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie angepasst werden muss? Wie beurteilt die Kommission diesen Standpunkt? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
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1. |
Die Kommission ist von den niederländischen Behörden nicht offiziell über eine Änderung des „Mediawet“ unterrichtet worden, jedoch wurden ihr die Bedenken bestimmter Marktkreise hinsichtlich der niederländischen Weiterverbreitungsvorschriften zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der Frage, ob eine Änderung des „Mediawet“ während des Einführungszeitraums des neuen gemeinschaftlichen Regelungsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze möglich ist, verweist die Kommission darauf, dass dieser neue Regelungsrahmen am 25. Juli 2003 in Kraft treten soll, was bedeutet, dass bis dahin die Umsetzung aller relevanten Richtlinien in nationales Recht abgeschlossen sein sollte und sämtliche diesen widersprechenden Gesetze entweder aufgehoben oder geändert wurden. In der gegenwärtigen Lage kann die Kommission sich nicht zur Konformität der niederländischen Weiterleitungsvorschriften mit dem neuen Regelungsrahmen äußern und insbesondere nicht zur Konformität mit Artikel 31 der Universaldienst-Richtlinie, Richtlinie 2002/22/EG, da ihr weder der Änderungsentwurf für das „Mediawet“ noch andere niederländische Gesetzgebungsvorhaben zur Umsetzung des neuen Regelungsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze mitgeteilt bzw. angezeigt wurden (1). |
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2. |
Wie schon gesagt, wurde die Kommission nicht über den Standpunkt der niederländischen Regierung informiert. Die Kommission hat sich schriftlich an die niederländischen Behörden gewandt und vorgeschlagen, sofern dies zweckdienlich erscheint, ein bilaterales Treffen einzuberufen, um Themen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung des neuen Regelungsrahmens ergeben, zu besprechen. Dieses Treffen fand am 26. Juni 2003 statt. Die Kommission wird erst zu der Konformität der niederländischen Weiterleitungsvorschriften mit dem neuen Regelungsrahmen Stellung nehmen, wenn sie die Prüfung der mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen hat. |
(1) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, ABl. L 108 vom 24.4.2002.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/732 |
(2004/C 78 E/0781)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2154/03
von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Verzögerungen bei der Auszahlung von KMU-Projekten
Das 5. und 6. Forschungsrahmenprogramm dient unter anderem dazu, Innovationen zu fördern. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission Interessenten gebeten, Vorschläge für Innovationsprojekte unter der Kennummer INN/01/02 einzureichen. Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen lief am 15. März 2002 ab. Nach der Evaluierung erhielten im Juni 2002 31 Projekte den Zuschlag. Bis Ende Dezember 2002 konnten jedoch nur 4 Verträge abgeschlossen werden.
Kann die Kommission mitteilen, warum 27 der 31 Projekte auch mehr als ein Jahr nach der Zusage einer Förderung noch keinen Vertrag erhalten haben, und wann die Kommission beabsichtigt, diese Verträge abzuschließen?
Stimmt die Kommission mit mir darüber überein, dass derartige Verzögerungen einzelne Projekte ernsthaft gefährden? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Kommission, um mögliche Schäden aus dieser Verzögerung möglichst gering zu halten?
Wie viele Projekte im 5. und 6. Forschungsrahmenprogramm gibt es, deren Evaluierung zwar bereits vor einem Jahr (beziehungsweise darüber) abgeschlossen, bei denen der Vertrag jedoch noch nicht unterzeichnet wurde?
Per Ende Mai 2003 ist unter dem Titel Forschung und technologische Entwicklung ein Zahlungsrückstau von rund 7 Mrd. EUR zu verzeichnen. Kann die Kommission mitteilen, innerhalb welcher Frist sie diesen Rückstau abbauen möchte, welche Maßnahmen sie dazu ergreift und ob die Gefahr besteht, dass ein Teil dieser Mittel annulliert wird? Kommt es in diesem Zusammenhang auch zu Verzögerungen bei den Auszahlungen laufender Projekte, die regelmäßig Rechnungen einreichen? Wenn ja, in wie vielen Fällen (absoluter und relativer Anteil an allen laufenden Projekten) und warum?
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Die Vorschläge für innovative Projekte (Kennnummer INN/01/02) wurden im Anschluss an eine am 15. Dezember 2001 veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht, deren Frist am 15. März 2002 auslief. Entsprechend den einschlägigen Verfahren wurden bei 31 ausgewählten Vorschlägen die Konsortien aufgefordert, die für den Abschluss der Projektverhandlungen erforderlichen detaillierten Informationen vorzulegen, so dass die entsprechenden Dossiers erstellt werden konnten, eine positive Stellungnahme des Programmausschusses eingeholt werden konnte und die Kommission eine Förderung genehmigen konnte. Die Kommission gab ihre Zustimmung am 11. Oktober 2002 (1) bzw. am 22. November 2002 (2). Vier Verträge wurden vor dem 31. Dezember 2002 unterzeichnet. Die Verzögerung bei der Vorbereitung der Unterzeichnung der 27 verbleibenden Verträge ist außergewöhnlich.
Es ist bedauerlich, dass die Verträge nicht wie ursprünglich vorgesehen abgeschlossen wurden. Damit die Projekte trotz der Verzögerung angemessen umgesetzt werden können, haben die Vertragnehmer die Möglichkeit, den Ablaufplan der einzelnen Tätigkeiten anzupassen.
Da die Daten zu den nicht unterzeichneten Verträgen nicht zentral bearbeitet werden, können die gewünschten Informationen nicht innerhalb des für diese Antwort auf eine schriftliche Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums vorgelegt werden. Die Kommission wird jedoch so rasch wie möglich eine Ergänzung zu dieser Antwort übermitteln.
Der Betrag von 7 Mrd. EUR entspricht ungefähr den noch abzuwickelnden Verpflichtungen für die Forschungsprogramme. Gemäß einer im Haushaltsplan enthaltenen Planung sollen diese Verpflichtungen rasch abgewickelt werden, z.B sollen 2003 2,2 Mrd. EUR für die Generaldirektion Forschung (GD RTD) bereitgestellt werden.
Die Höhe der noch abzuwickelnden Verpflichtungen ist, gemessen am Jahreshaushalt für Forschungspolitik, relativ gering, und die GD RTD hat Maßnahmen eingeleitet, um diese Frage angemessen zu regeln.
Die GD RTD führt in jedem Haushaltsjahr eine gründliche Analyse ihres Bedarfs an Zahlungsermächtigungen durch und wickelt den größten Teil ihres Haushalts ab (96 % im Jahr 2002). Daher ist das Risiko gering, dass Zahlungsermächtigungen verfallen. Die GD RTD hat außerdem Instrumente zur monatlichen Berichterstattung über noch abzuwickelnde Verpflichtungen eingeführt und bemüht sich, Mittelbindungen, für die keine Zahlungen mehr vorzusehen sind, so bald wie möglich zu annullieren.
(1) Entscheidung Nummer C(2002) 3710.
(2) Entscheidung Nummer C(2002) 4524.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/733 |
(2004/C 78 E/0782)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2160/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Sendelizenzen für Rundfunk- und Fernsehanstalten, Regelung der staatlichen Beihilfen für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten und Werbemarkt in den griechischen Massenmedien
In ihrer Antwort auf eine frühere Anfrage meinerseits zur Funktionsweise der Massenmedien in Griechenland (E-1775/02 (1)) hatte die Kommission mir mitgeteilt, dass das komplexe und gleichzeitig intransparente System der Vergabe von Sendelizenzen für Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie die Vorzugsbehandlung der Staatlichen Rundfunkanstalt ERT durch die griechischen Behörden von ihr aufgrund von Beschwerden untersucht würden.
Da damit zu rechnen ist, dass die Gebühren für die Staatliche Rundfunkanstalt in Griechenland, die zwingend über das staatliche Stromunternehmen eingezogen werden, erneut steigen werden, missbräuchlicherweise erneut steigen werden, während gleichzeitig ein Anstieg des Anteils der Rundfunkanstalt an den privaten und öffentlichen Werbeeinnahmen zu verzeichnen ist, werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:
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1. |
Welche Schritte hat die Kommission aufgrund der Beschwerden eingeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung des jüngsten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (C53/2000 Ferring), wonach eine Vergünstigung, die die zusätzlichen Kosten, die sich aus dem öffentlichrechtlichen Rundfunkauftrag ergeben, übersteigt, als unrechtmäßige Beihilfe gilt? Welche Maßnahmen sind getroffen worden, um ein transparentes und unparteiisches System zur Erteilung von Sendelizenzen für die griechischen Massenmedien, das auch in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften steht, zu gewährleisten? |
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2. |
Mit welchen Mitteln gedenkt die Kommission als Hüterin der Verträge die wirksame Kontrolle in Bezug auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben der Radio- und Rundfunkanstalten in Griechenland zu gewährleisten, wenn keine klare Vereinbarung zwischen dem Staat und dem beauftragten Unternehmen mit klarer Definition der Tätigkeiten besteht, wenn keine Unabhängigkeit der Kontrollbehörde (EPS) vom Staat und dem beauftragten Unternehmen vorhanden ist, wenn keine getrennte Buchführung besteht über die Quellen und die Beträge der Einnahmen aus Tätigkeiten, die keine gemeinwirtschaftliche Aufgabe darstellen einerseits und über die Ausgaben für nicht gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten andererseits? |
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3. |
Wie gedenkt sie das reibungslose Funktionieren der Binnenmarktregeln bei der Aufteilung der öffentlich-rechtlichen Werbetätigkeit und der Zuschüsse für die Massenmedien in Griechenland zu gewährleisten? |
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4. |
In wie vielen und in welchen Mitgliedstaaten werden Rundfunkgebühren über das staatliche Stromunternehmen eingezogen, und wie ist der Anstieg sowohl der Rundfunk- und Fernsehgebühren als auch des Anteils der Staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt an den Werbeeinnahmen zu vereinbaren mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere mit den Vorschriften betreffend die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(29. August 2003)
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1. |
Das Ferring-Urteil ändert nichts am Grundprinzip des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag, d.h., die staatliche Finanzierung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darf deren Nettomehrkosten nicht überschreiten. Die Kommission hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Finanzhilfe für Elliniki Radiophonia Tikorassi (ERT) noch nicht abgeschlossen, und beim gegenwärtigen Stand steht noch nicht fest, ob die gewährten Mittel die Kosten für die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen überschreiten. Anhand der vorliegenden Informationen ist vorläufig davon auszugehen, dass die Kommission kein wettbewerbswidriges Verhalten von ERT auf einem wettbewerbsorientierten Markt, das auf eine Überkompensierung schließen ließe, feststellen kann. Der Kommission liegen auch keine Informationen vor, nach denen ERT Rundfunklizenzen erteilt worden wären, die ein Beleg für einen möglichen Verstoß gegen die einschlägigen EU-Vorschriften wären, wie insbesondere die Niederlassungsfreiheit. |
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2. |
Die Aufgaben des griechischen Staatsrundfunks (Information, Bildung und Unterhaltung der griechischen Bevölkerung) werden im Gesetz Nr. 1730/87 bestimmt. Die Sendungen der ERT müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Meinungsvielfalt, der hohen Qualität von Sendungen, der Wahrung der griechischen Sprache, und der Förderung und Verbreitung der griechischen Kultur und Traditionen entsprechen. Darüber hinaus muss ERT die Radio- und Fernsehberichterstattung über die Parlamentstätigkeit, den Vorwahlkampf der politischen Parteien, lokalpolitische Themen und die Tätigkeit anderer Organismen zur kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes gewährleisten. Diese Definition des Dienstleistungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht offenbar mit Artikel 86 Absatz 2 in Einklang. Im Protokoll von Amsterdam (2) und in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (3) wird bestätigt, dass die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, wie die effektive Kontrolle der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten gewährleistet wird. Die Nationale Kommission für Elektronische Kommunikationsmittel (Ethniki Epitropi Ilektronikon Meson Epikinonias, EEIME) wurde durch das Gesetz Nr. 2173/93 eingesetzt, um sicherzustellen, dass ERT seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt. Es handelt sich dabei um eine der Regierung unterstehende unabhängige Behörde, deren Mitglieder persönlich und bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unabhängig sind und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keiner Verwaltungskontrolle unterliegen. Hinsichtlich der Trennung der Konten können die Mitgliedstaaten schließlich, wie in der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgesehen, das gesamte Programm der Sendeanstalten als vom öffentlich-rechtlichen Auftrag gedeckt betrachten, gleichzeitig aber dessen kommerzielle Nutzung gestatten. Kosten, die den öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zugeordnet werden können, aber auch kommerziellen Tätigkeiten zugute kommen, müssen daher nicht zwischen beiden Tätigkeiten aufgeteilt werden, sondern können vollständig der öffentlichrechtlichen Dienstleistung zugerechnet werden. Die staatliche Unterstützung darf jedoch die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Aufgaben nicht überschreiten, wobei auch andere direkte oder indirekte Einnahmen aus diesen Aufgaben zu berücksichtigen sind. Die Hauptfrage, die noch von der Kommission geprüft wird, ist daher die der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung für ERT. |
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3. |
Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für den Rundfunk wird von der Kommission anhand der Kriterien geprüft, die in der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk festgelegt sind. |
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4. |
In den meisten Mitgliedstaaten werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zumindest teilweise durch Rundfunkgebühren finanziert. Die Form des Einzugs dieser Gebühren und ihre Höhe ist unterschiedlich. Häufig wird ein duales Finanzierungssystem angewandt, das öffentliche Mittel und Werbeeinnahmen kombiniert. Nach Ansicht der Kommission sind Rundfunkgebühren ebenso wie ein duales Finanzierungssystem mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar, sofern der Gesamtbetrag der Mittel, die der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zugeführt werden, die Nettokosten der öffentlichrechtlichen Aufgaben nicht überschreitet. Dies bedeutet, dass eine Erhöhung der Finanzmittel insgesamt mit den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen vereinbar ist, wenn dies durch eine Erhöhung der Kosten der öffentlich-rechtlichen Aufgaben gerechtfertigt ist. |
(1) ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 224.
(2) Auslegungsprotokoll zum System der öffentlichen Rundfunkdienstleistung.
(3) ABl. C 320 vom 15.11.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/735 |
(2004/C 78 E/0783)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2218/03
von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Hochgeschwindigkeits-Eisenbahn-Querverbindung in Italien, Strecken Mailand-Genua und Mailand-Verona
In ihrer Antwort vom 20. Juni 2003 auf meine Anfrage P-1826/03 (1) zur Hochgeschwindigkeits-Eisenbahn-Querverbindung Lyon-Turin-Venedig-Triest-Ljubljana äußert die Kommission sich nicht zu meinem Hinweis auf einige Mängel beim Verfahren zur Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie in den Abschnitten Mailand-Genua und Mailand-Verona.
Insbesondere:
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— |
werden für den Abschnitt Genua-Mailand die Auswirkungen auf viele archäologische Stätten (einschließlich der in Libarna), die hydrogeologischen Auswirkungen (Länge des Tunnels 46 km, Höhlen, Ausbaggern des Flusses Scrivia), die Interferenzen mit 4 Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse (Greto del Torrente Scrivia, Capanne di Marcarolo, Praglia und Monte Gazzo) und einem Gebiet von regionalem Interesse (Arenziarie di Serravalle) sowie der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche, bewaldeter Flächen und von Landschaft unterschätzt; |
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— |
werden für den Abschnitt Mailand-Verona die Auswirkungen auf Gebiete von großem landwirtschaftlichen Reiz oder naturalistischem Interesse nicht geprüft (10 zusammenhängende Gebiete, die vier Gemeinden in der Provinz Verona betreffen). Auch werden weder die Auswirkungen auf das Gebiet von gemeinsamem Interesse des Laghetto del Frassino geprüft, noch sind der Gewässerschutz und die Lärmbelästigung ein Thema. |
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, damit das Verfahren zur Erstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung in diesen zwei Abschnitten korrekt angewandt wird, und zwar nicht nur der Form nach, sondern auch inhaltlich, damit diese Prüfung alle oben genannten Aspekte berücksichtigt, die bei der Analyse nicht berücksichtigt wurden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. September 2003)
Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (2), lautet in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (3) geänderten Fassung: Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
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— |
Mensch, Fauna und Flora, |
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— |
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, |
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— |
Sachgüter und kulturelles Erbe, |
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— |
die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren. |
Der Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken wird in Anhang I unter Punkt 7 aufgeführt. Für alle Projekte in Anhang I ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbindlich vorgeschrieben. In diesem Fall müssen die vom Projektentwickler vorgelegten Informationen den Anforderungen von Artikel 5 und Anhang IV genügen. Die von der Frau Abgeordneten angesprochenen Fragen, insbesondere die Beschreibung der Umweltaspekte, die erheblich beeinträchtigt werden könnten, z.B. archäologisches Erbe, Tier- und Pflanzenwelt, Wasser und Lärm, sind in Anhang IV enthalten.
In Bezug auf die beiden Projekte haben die Behörden offenbar noch nicht ihre Zustimmung erteilt. Deshalb kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollständig abgeschätzt werden, ob die beiden UVP-Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Ferner wurde in Bezug auf die Strecke Genua-Mailand nicht näher erläutert, warum und in welchem Umfang die genannten Auswirkungen unterschätzt wurden. In Bezug auf die Strecke Mailand-Verona werden die von der Frau Abgeordneten angeführten Beeinträchtigungen von Naturgebieten weder ausreichend dargelegt, noch ist klar, ob überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Wasser- und Lärmbeeinträchtigung durchgeführt wurde.
Die von der Frau Abgeordneten gemachten Angaben reichen daher nicht aus, um konkrete Schlussfolgerungen über die ordnungsgemäße Anwendung der UVP-Richtlinie zu ziehen.
(1) Siehe Seite 727.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/736 |
(2004/C 78 E/0784)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2265/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Juli 2003)
Betrifft: Einsatz eines Fonds und Irreführung, um Behörden und andere Großkunden von der Verwendung von billigerer Konkurrenzsoftware abzuhalten
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1. |
Ist die Kommission mit der Existenz der von der „International Herald Tribune“ genannten internen E-Mails und Dokumente des Unternehmens Microsoft vertraut, darunter „Microsoft Confidential“ vom 16. Juli 2002? |
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2. |
Erwägt die Kommission, Microsoft dazu zu zwingen, ihr diese Dokumente zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass dieses Unternehmen mit einem Sonderfonds im Umfang von 180 Millionen Dollar Behörden und Großunternehmen dazu bringen will, anstelle von Linux Software von Microsoft zu verwenden? |
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3. |
Zu welchem Zeitpunkt wurde oder wird von der Kommission dazu ein Beschluss gefasst? |
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4. |
Besteht eine der Möglichkeiten darin, dass die Kommission aufgrund der auf diese Weise erhaltenen Angaben oder aufgrund einer Weigerung, diese zur Verfügung zu stellen, wegen der Gewährung von ungerechtfertigten Rabatten Bußgelder auferlegt, wie es bereits zuvor bei Unternehmen wie Michelin und British Airways geschehen ist? |
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5. |
Welche anderen Möglichkeiten fasst die Kommission ins Auge, um solche Praktiken schnell und vollständig zu unterbinden, soweit es um den europäischen Markt geht? |
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6. |
Ist Microsofts Einsatz von eigenen Mitarbeitern als scheinbar unabhängige Berater oder als unabhängige Unternehmer mit dem Ziel, Informationen von der Konkurrenz zu erhalten oder potenzielle Kunden zu gewinnen, nach Meinung der Kommission in der EU akzeptabel? Gedenkt die Kommission, dieses Unternehmen darauf hinzuweisen, dass diese in Amerika gebräuchlichen Praktiken hier nicht zulässig sind? |
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7. |
Bis wann erwartet die Kommission, durch bereits ergriffene oder noch zu ergreifende Maßnahmen das weitere Wachstum von Microsoft in Richtung zu einem vollständigen Monopol auf dem europäischen Markt endgültig abgewendet zu haben? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(25. August 2003)
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1. |
Der Artikel, auf den sich der Herr Abgeordnete bezieht, und dessen Inhalt sind der Kommission bekannt. |
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2. und 3. |
Derzeit konzentriert die Kommission die verfügbaren Mittel auf das Hauptprüfverfahren gegen Microsoft, bei dem es um die Interoperabilität und Verknüpfung von Produkten geht. Allerdings sollen auch die Lizenzvereinbarungen von Microsoft sowie die in der Anfrage enthaltenen Behauptungen eingehender geprüft werden. |
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4. |
Hierüber kann noch nicht spekuliert werden. Die Kommission bestätigt, dass ungerechtfertigte Rabatte eines marktbeherrschenden Unternehmens einen Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag darstellen können. |
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5. |
Wie in den Antworten auf die Fragen 2, 3 und 4 ausgeführt, beabsichtigt die Kommission, die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen zu untersuchen. Doch können keine möglichen Abhilfemaßnahmen genannt werden, bevor die Behauptungen ordnungsgemäß überprüft worden sind. |
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5. |
Der Kommission liegen keine Angaben darüber vor, dass die in der Anfrage genannten Praktiken innerhalb der Union angewandt werden. |
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7. |
Die laufende Verfahren in diesem sehr komplexen Fall ist bereits weit fortgeschritten. Die Kommission wird sicherstellen, dass das endgültige Ergebnis sowohl innovations- als auch verbraucherfreundlich sein wird. |
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/737 |
(2004/C 78 E/0785)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2328/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Hubschrauberverbindungen zu den Scilly-Inseln
Wird die Kommission dafür sorgen, dass bei der Auslegung der Bestimmungen des Lisi-Berichts — Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste — die Situation von Luftverkehrsunternehmen berücksichtigt wird, die aus technischen und meteorologischen Gründen besonders schwierige Strecken bedienen, wie die genannte und ähnliche Strecken? Zweck des Berichts war schließlich, dass die Fluggäste derjenigen Unternehmen einen Ausgleich erhalten, die unangemessenerweise die Kosten dafür auf die Fluggäste abwälzen, dass sie nicht mit geeigneten Mitteln eine unnötige Beeinträchtigung der Fluggäste verhindern; der Zweck lag nicht darin, die Unternehmen, die auf anerkanntermaßen schwierigen Strecken einen wertvollen Dienst für die Allgemeinheit leisten, aus dem Markt zu drängen.
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(9. September 2003)
Die Kommission ist sich der besonderen Bedingungen bewusst, unter denen Luftverkehrsunternehmen, darunter auch Hubschrauberbetreiber, einige wichtige und schwierige Strecken bedienen.
Der vorgeschlagene Verordnungsentwurf „über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen“ (1) wird in Kürze das Vermittlungsverfahren durchlaufen. Dabei bezieht sich der Lisi-Bericht über „Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste“ nicht auf die besondere Lage von Luftverkehrsunternehmen, die auf besonders schwierigen Strecken fliegen. Der Verordnungsentwurf enthält aber den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“.
Solche Umstände können insbesondere bei besonderen Wetterbedingungen, die den betreffenden Flug unmöglich machen, oder bei unerwarteten Flugsicherheitsmängeln eintreten. Dieser Begriff ist eine wirksame Vorkehrung, da in solchen Fällen die Luftverkehrunternehmen von bestimmten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Annullierungen und Verspätungen befreit werden. Dies ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten der Fluggäste einerseits und den Betriebsgefahren, für die ein Betreiber nicht verantwortlich gemacht werden kann, andererseits.
Dennoch kann ein „mechanischer Defekt“ nicht per Definition immer unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ fallen. Schließlich müssen die Betreiber die normale Qualität und Sicherheit ihrer Dienste gewährleisten und haben dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu solchen Ausfällen kommt.
(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/738 |
(2004/C 78 E/0786)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2428/03
von Niels Busk (ELDR) an den Rat
(22. Juli 2003)
Betrifft: Staatliche Beihilfe für italienische Milcherzeuger
Kann der Rat mitteilen, wie sich seine Entscheidung, die italienischen staatlichen Beihilfen für italienische Milcherzeuger zu akzeptieren, mit den Vorschriften von Artikel 12 des Vertrags über die Gleichbehandlung der europäischen Bürger und damit auch der Milcherzeuger vereinbaren lässt?
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27.3.2004 |
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CE 78/738 |
(2004/C 78 E/0787)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2429/03
von Niels Busk (ELDR) an den Rat
(22. Juli 2003)
Betrifft: Staatliche Beihilfe für italienische Milcherzeuger
Kann der Rat mitteilen, welche „außergewöhnlichen Umstände“ vor dem Hintergrund von Artikel 88 Absatz 2 dritter Unterabsatz des Vertrags die Entscheidung des Rates rechtfertigen, die staatliche Beihilfe Italiens für italienische Milcherzeuger zu akzeptieren?
Für den Fall, dass „außergewöhnliche Umstände“ in einem anderen Mitgliedsland oder in neuen Mitgliedsländern gegeben sind, wird der Rat dann eine entsprechende staatliche Beihilfe akzeptieren?
Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2428/03 und E-2429/03
(4. März 2004)
In seiner Entscheidung vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit der Beihilfe, die die Italienische Republik ihren Milcherzeugern zu gewähren gedenkt, indem sie die von diesen Erzeugern aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch für den Zeitraum 1995/1996 bis 2001/2002 an den Gemeinschaftshaushalt zu zahlenden Beträge selbst vorfinanziert, ist der Rat zu der Ansicht gelangt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die diese Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 des Vertrags als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar rechtfertigen.
Hierbei berücksichtigte der Rat die besondere Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Regelung über die Zusatzabgabe in Italien und insbesondere den Umstand, dass eine unmittelbare Beitreibung aller geschuldeten Beträge in voller Höhe zu einer beträchtlichen finanziellen Belastung der einzelnen betroffenen italienischen Erzeuger geführt hätte und dass die bestehenden sozialen Spannungen in Italien vermindert werden mussten, indem es diesen Erzeugern ermöglicht wurde, ihre ausstehenden Schulden im Rahmen eines Zahlungsaufschubs zu begleichen.
Der Gleichheitsgrundsatz ist daher gewahrt, da für andere Milcherzeuger in der Gemeinschaft derartige außergewöhnliche Umstände nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang haben sowohl der Rat als auch die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung für das Ratsprotokoll betont, dass diese Entscheidung des Rates durch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Italien gerechtfertigt ist und dass mit ihr das Ziel verfolgt wird, die in der Vergangenheit in Italien bei der Anwendung der Zusatzabgabe aufgetretenen Probleme endgültig zu regeln.
Beide Organe hoben daher hervor, dass diese Entscheidung nicht als Präzedenzfall für andere etwaige Schwierigkeiten bei der Beitreibung der Abgabe in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat herangezogen werden kann.
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CE 78/739 |
(2004/C 78 E/0788)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2447/03
von Marie-Arlette Carlotti (PSE) an die Kommission
(23. Juli 2003)
Betrifft: Modalitäten für die Umsetzung der Maßnahmen zur technischen und finanziellen Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten
Im Rahmen der Maßnahmen zur technischen und finanziellen Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten werden die jährlichen Finanzierungsbeträge für jedes Land von der Kommission gemäß einer Berechnungsmethode festgelegt, die den Grad der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Empfängerländer und Bananenlieferanten aus Drittländern und die Bedeutung der Bananenerzeugung für die Wirtschaft des betreffenden Landes berücksichtigt (Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1609/1999 (1)).
Bei der Berechnung des Grads der Wettbewerbsfähigkeit stützt sich die Kommission auf den durchschnittlichen Referenzpreis pro Tonne Bananen, die in jedem AKP-Empfängerland erzeugt werden. Dieser Preis ist ein Cif-Preis (Kosten, Versicherung, Fracht). Es hat den Anschein, dass der Cif-Preis der AKP-Bananen auf der Grundlage des statistischen Zollwerts der Bananen, wie von Eurostat verzeichnet, errechnet wird. Die fehlende gemeinschaftliche Harmonisierung der zollamtlichen Registrierung der AKP-Bananen führt jedoch zu offenkundigen Preisunterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Im Übrigen wurden dieselben statistischen Angaben von der Kommission in Anwendung der ersten Verordnung zur Einführung eines besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten (Verordnung (EG) Nr. 2686/94 (2)) verwendet, jedoch im umgekehrten Sinne.
Diese Modalitäten für die Umsetzung der vom Rat und Parlament gewünschten Politik führen zu Verzerrungen zwischen Begünstigten.
Kann die Kommission im Bemühen um Transparenz die verwendeten Variablen und die Berechnungen veröffentlichen, die die Zuweisung der Mittel in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 ermöglicht haben?
Kann die Kommission die Gesamtheit der Daten, die zur Berechnung des durchschnittlichen Cif-Referenzpreises der Bananen in jedem AKP-Empfängerland in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 verwendet wurden, sowie die durchschnittlichen Cif-Referenzpreise in jedem einzelnen AKP-Empfängerland für denselben Zeitraum veröffentlichen?
Plant die Kommission für die kommenden Jahre eine Korrektur ihrer Berechnungsmethode auf gerechter und transparenter Grundlage?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(5. September 2003)
Die Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung (SFA) der traditionellen afrikanischen, karibischen und pazifischen (AKP) Bananenlieferanten, einschließlich einer Methodik zur Berechnung der den einzelnen Ländern jährlich zuzuweisenden Mittel. Nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung sind die in der Berechnung eingesetzten Preise die Werte für Kosten, Versicherung und Fracht (c.i.f.), so wie sie von Eurostat veröffentlicht werden. Die eingesetzten Daten sind somit offizielle Statistiken, die im Wege der Abfrage der Datenbank Comext (3) verfügbar sind.
Die angeblich fehlende Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Datensammlung wird auf der Grundlage eines Briefes der Erzeugergemeinschaft der Elfenbeinküste und einer Sitzung seiner Vertreter mit der Kommission untersucht.
In Bezug auf die verschiedenen Kriterien, die im Vergleich zwischen dem gegenwärtigen SFA und dem auf Bananen anwendbaren System von 1994 angewandt wurden, erfuhr das Handelsregime der Union für Bananen wichtige Änderungen, die der Gemeinschaft durch im Rahmen der europäischen Entwicklungspolitik zu beachtende Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) aufgezwungen wurden.
Die Kommission kann keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Begünstigten erkennen. Die Tatsache, dass die schwächsten Wettbewerber der AKP bisher höhere Unterstützungsleistungen erhielten, stimmt mit der gewählten SFA-Politik überein, weniger wettbewerbsfähige AKP-Lieferanten stärker zu begünstigen. Ab 2004 wird gemäß den geltenden Vorschriften ein Verringerungskoeffizient auf alle Begünstigten angewandt werden, aber die Verringerung wird bei den AKPs niedriger sein, die ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert haben, und sie wird proportional zu diesen Verbesserungen sein.
Keiner der Begünstigten hat jemals die Korrektheit der Berechnungen, aufgrund derer die den einzelnen Ländern jährlich zuzuweisenden Mittel bestimmt werden, infrage gestellt. Selbst die Vertreter der Erzeuger der Elfenbeinküste erklärten in der oben genannten Sitzung, dass ihrer Ansicht nach die Kommission die durch die Kommissionsverordnung vorgeschriebene Methode immer korrekt und fair anwandte.
(1) ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.
(2) ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1.
(3) Die dem Parlament zugängliche Comext Datenbank enthält diese Daten.
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CE 78/740 |
(2004/C 78 E/0789)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2452/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an den Rat
(23. Juli 2003)
Betrifft: Zunehmender amerikanischer Druck auf künftige Mitgliedstaaten der EU, ihre Mitarbeit am Internationalen Strafgerichtshof auf Dauer einzustellen
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1. |
Weiß der Rat, dass nach einem amerikanischen Gesetz ab dem 1. Juli 2003 den etwa 50 Staaten, die das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ratifiziert haben, keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt wird? |
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2. |
Ist dem Rat bekannt, dass die künftigen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien und Bulgarien zu den 35 Staaten gehören, die bisher aus den USA finanzielle Unterstützung erhielten, diese aber von nun an nur noch erhalten können, wenn sie ein „Artikel-98-Abkommen“ schließen, in dem sie sich verpflichten, nie Amerikaner an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag auszuliefern? |
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3. |
Empfindet der Rat diesen neuen Schritt als Eskalation in der amerikanischen Vorgehensweise, die zuvor schon im „American Service Members Protection Act“ (Gesetz zum Schutz der Mitglieder amerikanischer Dienste), mittlerweile auch scherzhaft „The Hague Invasion Act“ (Gesetz zur Invasion Den Haags) genannt, und in dem am 1. August 2002 unterzeichneten Abkommen mit dem künftigen EU-Mitgliedstaat Rumänien über die Ausnahmeregelung für Amerikaner zum Ausdruck kam? |
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4. |
Nimmt es der Rat hin, dass diese Eskalation zur Folge haben wird, dass dieser Strafgerichtshof nicht ernsthaft funktionieren kann und dass künftige Kriegsverbrechen wie im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda in Fällen, in denen kein hinreichendes einzelstaatliches Strafverfahren angewandt werden kann, definitiv ungestraft bleiben müssen? |
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5. |
Was unternimmt der Rat, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten und künftige Mitgliedstaaten der EU weiterhin unter Druck gesetzt werden, entgegen dem 2001 und 2002 beschlossenen Gemeinsamen Standpunkt des Rates ihre Mitarbeit im Internationalen Strafgerichtshof auf Dauer einzustellen? |
Quelle: „de Volkskrant“ vom 2.7.2003.
Antwort
(4. März 2004)
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1. |
Der Rat verweist erneut auf die Bedeutung, die die EU der Wahrung der Integrität des Römischen Statuts beimisst. Der Rat bestätigt, dass ihm sowohl Nichtregierungsorganisationen als auch die betroffenen Drittstaaten berichtet haben, dass die USA erneut starken Druck ausüben, um den Abschluss von Nichtüberstellungsabkommen zu erreichen. Dieser Druck erfolgt in erster Linie in Form von Drohungen, die US-Militärhilfe einzustellen, wie dies im American Service Members Protection Act (ASPA) (wirksam seit 1. Juli 2003) vorgesehen ist. Den Informationen zufolge könnte dieser Druck so weit gehen, dass die USA den Beschluss fassen, bestimmten Ländern die gesamte Hilfe zu streichen. Die haben die US-Behörden allerdings nachdrücklich bestritten. |
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2. |
Der Rat ist sich der Folgen bewusst, die eine Umsetzung des oben genannten US-Beschlusses für die vom Herrn Abgeordneten genannten sechs europäischen Staaten haben würde. NATO-Mitglieder blieben hiervon unberührt, für sechs künftige EU-Mitgliedstaaten hingegen (Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Slowenien und Bulgarien), die der NATO voraussichtlich nicht vor 2004 beitreten, hätte dies zur Folge, dass ihnen ab 1. Oktober bedeutende Finanzhilfen gestrichen würden. Ziel dieser Unterstützung ist es, diesen Ländern dabei zu helfen, ihre Streitkräfte auf eine vollständige Interoperabilität mit NATO-Kräften vorzubereiten. |
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3. |
Der Rat erinnert daran, dass er jede sich bietende Gelegenheit (gemeinsame Standpunkte der EU, Leitprinzipien und verschiedene Demarchen in Drittländern) genutzt hat, seine klare und deutliche Position zu dem ASPA und den bilateralen Nichtüberstellungsabkommen zu bekräftigen. Die Mitgliedstaaten haben, als die USA mit Vorschlägen für Nichtüberstellungsabkommen an sie herangetreten sind, im Rat nach einer gemeinsamen Ausrichtung der EU zu diesen Vorschläge gesucht. Gleich zu Beginn dieses Prozesses konnte der Rat ein klares politisches Ziel für dieses gemeinsame Ausrichtung bestimmen: Jeder Lösungsansatz, der den Anliegen der USA Rechnung tragen soll, muss die Integrität des Römischen Statuts wahren und darf den IStGH nicht unterminieren. Besonders hervorzuheben sind die den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2002 beigefügten Leitprinzipien der EU. Der Rat vertritt in diesen Leitprinzipien folgenden Standpunkt: Der Abschluss von bilateralen Übereinkünften — in der derzeitigen Fassung — wäre mit den Verpflichtungen der Vertragsstaaten des IStGH hinsichtlich des Statuts des IStGH nicht vereinbar und ist möglicherweise mit anderen internationalen Übereinkünften, bei denen die Vertragsstaaten des IStGH Vertragspartei sind, unvereinbar. Jede Lösung sollte zudem geeignete operative Bestimmungen enthalten, die sicherstellen, dass Personen, die Straftaten begangen haben, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, keine Straffreiheit genießen. Diese Bestimmungen sollten angemessene Ermittlungen und — wenn ausreichende Beweise vorliegen — die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die vom IStGH gesucht werden, durch die einzelstaatlichen Gerichte gewährleisten. Auf jeden Fall sollte jede Lösung nur Personen erfassen, die nicht Angehörige eines Vertragsstaats des IStGH sind. Jede Lösung sollte zudem nur Personen erfassen, die sich im Hoheitsgebiet eines ersuchten Staates befinden, weil sie von einem Entsendestaat entsandt wurden; und dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung eine Durchbeförderung umfasst. Wie erinnerlich haben sich die zehn beitretenden Länder sowie die assoziierten Länder (Rumänien, Bulgarien und die Türkei) und die EFTA-Länder dem Gemeinsamen Standpunkt der EU vom Juni 2003 angeschlossen haben. |
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/741 |
(2004/C 78 E/0790)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2464/03
von Piia-Noora Kauppi (PPE-DE) an die Kommission
(23. Juli 2003)
Betrifft: Preise für Basisdienstleistungen der Post
Europäische Verbraucher zahlen häufig ungerechtfertigt hohe Preise für Basisdienstleistungen der Post. Dies scheint insbesondere in Deutschland der Fall zu sein, wo eine Briefmarke mehr als doppelt so viel kostet wie eine Briefmarke für eine entsprechende Postsendung in Spanien. Obwohl die Deutsche Post Anfang dieses Jahres von der deutschen Regulierungsbehörde gezwungen wurde, ihren Briefmarkenpreis geringfügig zu senken (von 0,56 EUR auf 0,55 EUR), scheint der von der DPWN für einen Standardbrief von 20 Gramm verlangte Preis selbst unter Berücksichtigung von Faktoren wie Qualität des Dienstes und Bevölkerungsdichte noch immer der höchste in Westeuropa zu sein.
Im Februar 2000 hat der DVPT (Deutscher Verband für Post und Telekommunikation e.V.) bei der Europäischen Kommission Beschwerde (Comp/37 821) wegen der überhöhten Preise eingelegt, die die Deutsche Post im reservierten Bereich der Briefe und Postkarten verlangt. Der DVPT macht geltend, dass die Deutsche Post ihre überhöhten Preise im reservierten Bereich zur Quersubventionierung anderer Dienste nutzt, und sieht hierin einen Verstoß gegen Artikel 82 des Vertrags (missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung).
Die Kommission hat in den vergangenen Jahren eine Reihe wichtiger Beschlüsse erlassen, um den von einigen Postbetreibern begangenen Missbrauch abzustellen. Kann die Kommission darlegen, in welchem Stadium sich die genannte Beschwerde des DPVT befindet und welche Schritte sie zu ergreifen gedenkt, um diesen Fall zu lösen?
Kann die Kommission angeben, wie sie beabsichtigt sicherzustellen, dass die Anforderungen der Postrichtlinien und der Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (1) hinsichtlich einer transparenten Rechnungsführung der Betreiber beachtet werden, insbesondere was die Trennung zwischen reservierten und dem Wettbewerb ausgesetzten Bereichen betrifft?
Kann die Kommission angeben, ob und wie sie beabsichtigt, zusätzlich zu den Bestimmungen der Postrichtlinien und der Postbekanntmachung detaillierte Leitlinien für die nationalen Regulierungsbehörden festzulegen, was die Kontrolle der Tarife, die Ermittlung der Kosten von Universaldiensten (falls zutreffend) und die Verwendung von Monopolgewinnen durch die Betreiber betrifft, einschließlich Vorschlägen für die Anwendung alternativer Methoden wie beispielsweise der RoCE-Methode (return on capital employed)?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(4. September 2003)
Die erste Frage der Frau Abgeordneten betrifft den aktuellen Stand der Untersuchungen der Kommission bezüglich der Beschwerde, die vom DVPT bezüglich bestimmter von der Deutschen Post AG in Deutschland eingehobener Posttarife eingelegt wurde (2). Bedauerlicherweise sieht sich die Kommission zurzeit nicht in der Lage, Informationen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu geben, da diese noch im Gange sind. Dennoch möchte die Kommission die Tatsache unterstreichen, dass — wie von der Frau Abgeordneten angemerkt — es in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten selbst liegt sicherzustellen, dass die vom Monopolinhaber eingehobenen Posttarife zu den tatsächlich aufgelaufenen Kosten im Verhältnis stehen. Der deutsche Regulator — die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) — hat im Rahmen des deutschen Postgesetzes weit reichende Befugnisse zur Festsetzung der Höhe der Posttarife auf der Grundlage der Analyse der Kosten des etablierten Betreibers.
Hinsichtlich der Wahrung der Bestimmungen der Postrichtlinie im Bereich der Transparenz der Konten sind vor allem die nationalen Regulierungsbehörden für diese Verpflichtung verantwortlich (Artikel 14.5 der Richtlinie 97/67/EG (3)). Die Kommission hat sich jedoch im Jahr 2001 an eine Reihe von Staaten gewandt, um der umfassenden Einhaltung der anzuwendenden Bestimmungen versichert zu werden. Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang im Auftrag der Kommission eine Studie durchgeführt, um die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Transparenz der Konten durch die Mitgliedstaaten im Detail zu beleuchten („Studie über Kostenrechnungssysteme von Erbringern des postalischen Universaldienstes“, Ctcon, Juli 2001), die zu dem Schluss kam, dass Artikel 14 der Richtlinie 97/67/EG weit gehend durchgeführt und angewandt wurde.
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die tatsächliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie sowie der Wettbewerbsregeln bislang eine geeignete Grundlage zur Sicherstellung einer wirklichen Trennung zwischen reservierten und dem Wettbewerb ausgesetzten Bereichen der Postdienste darstellen. Aufgrund der Komplexität dieser Themen wird die Kommission jedoch weiterhin sämtliche möglichen Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen.
Die Kommission hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Absicht, für die nationalen Regulierungsbehörden zu den von der Frau Abgeordneten vorgeschlagenen Themen detaillierte Leitlinien festzulegen. Eine laufende Überwachung der Lage durch die Kommission sowie ein periodisch erfolgender Austausch bezüglich Ansichten und Praxis zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission findet bereits zu verschiedenen Gelegenheiten (z.B. Workshops und Podiumsdiskussionen zur Vorbereitung von Studien, bilaterale Treffen) zu einigen dieser Themen statt. Darüber hinaus hat die Kommission wie oben erwähnt eine Reihe von Studien in Auftrag gegeben, die Vergleiche sowie Empfehlungen zur bewährten Praxis in einigen dieser Bereiche enthalten und die als Grundlage für eine harmonisierte Verbesserung nationaler Praxis herangezogen werden können (z.B. die oben erwähnte Studie über Kostenrechnungssysteme; die Studie über den Einfluss bestimmter Aspekte der Anwendung der Richtlinie 97/67/EG auf den Postsektor, Omega Partners, August 2001; die Studie über Kostenermittlung und Finanzierung im Bereich der Universalpostdienste, N/e/r/a, Oktober 1998).
Der Bericht über die Anwendung der Richtlinie, den die Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 vorzulegen hat (Artikel 1.5 der Richtlinie 2002/39/EG (4)) scheint eine Gelegenheit zu sein, die die Kommission dazu nützen könnte, weitere Maßnahmen vorzuschlagen, falls dies als notwendig angesehen wird.
(1) ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2.
(2) Sache Nr. COMP/37 821 — Deutscher Verband für Post und Telekommunikation E.V./Deutsche Post AG.
(3) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. L 15 vom 21.1.1998.
(4) Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft, ABl. L 176 vom 5.7.2002.
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CE 78/743 |
(2004/C 78 E/0791)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2485/03
von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juli 2003)
Betrifft: Doppelbesteuerungsabkommen und Verordnung (EWG) Nr. 14087/71
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten tätig sind, beispielsweise im internationalen Berufsgüterverkehr, mit sehr ungünstigen Kombinationen von Sozialversicherungskosten in einem Land (Sitz des Arbeitgebers) und der Erhebung von Einkommensteuer in dem Wohnland für die Tage, die man außerhalb des Landes des Sitzes des Arbeitgebers arbeitet, konfrontiert sind. Die Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme ((EWG) Nr. 1408/71 (1)) und die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen schließen nicht nahtlos aneinander an.
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1. |
Kann die Kommission angeben, ob die Zuweisungsregeln in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen Vorrang vor den Vorschriften der multilateralen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben oder umgekehrt? |
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2. |
Kann die Kommission angeben, ob es gegen die geltenden EU-Rechtsvorschriften verstößt, wenn Mitgliedstaaten in einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen andere Regeln absprechen als die Grundsätze, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgelegt sind? |
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3. |
Kann die Kommission angeben, welches ihrer Auffassung nach die Bedeutung von Randnr. 32 im jüngsten Urteil in der Rechtssache Gottardo C-55/00 ist (Randnr. 32 lautet wie folgt: „Bezüglich eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die direkten Steuern zwar in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass sich diese Staaten jedoch nicht über die Gemeinschaftsvorschriften hinwegsetzen können, sondern ihre Zuständigkeit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (…)“)? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(11. September 2003)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (2) führt ein System zur Koordination der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten ein und stellt eine Reihe von Bestimmungen auf, die im Einzelfall regeln, welche nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, dass eine Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats — des Beschäftigungsstaats — unterliegt und somit nur Beiträge zur sozialen Sicherheit in dem Mitgliedstaat zahlen muss, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind.
Was die Zuweisungsregeln der bilateralen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen betrifft, sind die Mitgliedstaaten, weil es hier keine gemeinschaftliche Vereinheitlichung oder Harmonisierung gibt, weiterhin zuständig für die Festlegung der Einkommens- und Vermögensbesteuerungskriterien zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, etwa indem sie entsprechende Verträge schließen. Hierbei steht es den Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen frei, wie sie die Kriterien für die Zuweisung der Besteuerungsbefugnisse festlegen.
Zwischen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen besteht kein Zusammenhang und schon gar keine Rangfolge. Die im Rahmen der beiden Rechtsinstrumente festgelegten Kollisionsnormen gelten daher nur für die jeweils geregelten Sachverhalte.
Soweit es sich um Arbeitseinkommen (Arbeitnehmereinkommen) handelt und insbesondere in Bezug auf Berufskraftfahrer werden in Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen zwischen den Mitgliedstaaten Kriterien für die Zuweisung der Besteuerungsbefugnisse (z.B. Wohnsitz des Arbeitnehmers, Wohnsitz des Arbeitgebers oder Ort der Tätigkeit) verwendet, die nicht immer den Zuweisungskriterien der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechen. Für die Kommission stellt dieser Unterschied in den Zuweisungsvorschriften als solcher keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar.
Nach Auffassung der Kommission bestätigt Randnr. 32 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Gottardo (C-55/00) die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gilly (C-336/96). Gemäß dieser Rechtsprechung steht es den Mitgliedstaaten wegen fehlender europäischer Harmonisierung in diesem Bereich frei, durch bilaterale Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen die Kriterien für die Zuweisung der Besteuerungsbefugnisse festzulegen. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten dabei die Grundsätze des EG-Vertrags beachten.
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(2) Letzte konsolidierte Fassung: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. ABl. L 28 vom 30.1.1997.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/744 |
(2004/C 78 E/0792)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2494/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(25. Juli 2003)
Betrifft: Altersversorgung
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1. |
Kann die Kommission den Bevölkerungsanteil im Rentenalter in jedem einzelnen Mitgliedstaat ermitteln, der irgendwelche Leistungen der Altersversorgung bezieht, die auf einem fondsgestützten oder privaten Altersversorgungssystem beruhen? |
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2. |
Kann die Kommission den Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung in jedem einzelnen Mitgliedstaat ermitteln, der derzeit zu einem fondsgestützten, entweder privaten oder öffentlichen, Altersversorgungssystem Beiträge leistet? |
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3. |
Kann die Kommission ermitteln, von wie vielen privat finanzierten Altersversorgungssystemen in jedem einzelnen Mitgliedstaat derzeit mitgeteilt wird, dass sie beim derzeitigen Stand der Finanzmärkte ihren bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommen können? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(26. August 2003)
Der gemeinsame Bericht des Rates und der Kommission über angemessene und langfristig sichere Altersversorgung, der im März 2003 (1) verabschiedet wurde, fasst in Tabelle 3 (Seiten 31-32) die von den Behörden der Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen über die Bedeutung der privaten Altersversorgung, vorwiegend über die betriebliche Altersversorgung, zusammen. Die Tabelle enthält für die meisten Mitgliedstaaten Informationen über den Anteil der Arbeitnehmer, die Beiträge zu privaten Altersversorgungssystemen leisten und über die Ruhegehaltsempfänger, die aus diesen Systemen Leistungen erhalten.
Ferner hat Eurostat mit der Erfassung von Daten über Beitrag zahlende, nicht Beitrag zahlende und Altersruhegeld empfangende Mitglieder selbständiger Pensionsfonds begonnen (2). Die nachstehenden Zahlen gelten für das Jahr 2001:
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Anzahl der zahlenden Mitglieder |
Anzahl der nicht zahlenden Mitglieder |
Anzahl der Ruhegehaltsempfänger |
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Belgien |
269 835 |
56 631 |
67 609 |
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Dänemark |
11 404 |
Entfällt |
10 337 |
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Deutschland |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
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Spanien (2000) (3) |
3 928 682 |
931 940 |
134 967 |
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Irland |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
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Italien (3) |
1 811 022 |
Entfällt |
118 050 |
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Luxemburg |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
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Niederlande (2000) |
5 140 000 |
6 247 000 |
1 968 000 |
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Österreich |
325 713 |
Entfällt |
39 658 |
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Portugal (3) |
283 244 |
Entfällt |
112 813 |
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Finnland |
75 071 |
33 665 |
45 541 |
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Schweden |
427 119 |
339 048 |
133 620 |
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Vereinigtes Königreich |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Der Kommission liegen keine Angaben über die Anzahl der privat finanzierten Rentensysteme in jedem Mitgliedstaat vor. Diese wären derzeit nicht in der Lage, ihre bestehenden Verpflichtungen beim jetzigen Stand der Finanzmärkte zu erfüllen. Die vor kurzem verabschiedete Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über die Tätigkeit und Überwachung von Trägern betrieblicher Altersversorgungssysteme, die zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt, enthält eine Reihe aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die Altersversorgungssysteme die Verpflichtung gegenüber ihren Mitgliedern erfüllen können. Ferner wird gewährleistet, dass ein wirksames System der aufsichtsrechtlichen Überwachung mit dem gleichen Ziel eingeführt wird.
(1) Abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot/pensions/index_en.htm.
(2) Zahl der Beitrag zahlenden Mitglieder: die Zahl der Mitglieder, die aktiv in das Rentensystem einzahlen, Anzahl der nicht Beitrag zahlenden Mitglieder: Anzahl der Mitglieder, die aus dem Rentensystem ausgeschieden sind, jedoch aufgeschobene Rentenansprüche haben. Anzahl der Mitglieder im Ruhestand: Anzahl der Personen, die Rentenleistungen erhalten (einschließlich Witwen, Waisen, …).
(3) Die Zahlen für Spanien, Portugal und Italien enthalten ferner Daten über einige Rentenfonds der dritten Säule, d.h. private Rentensysteme und Beteiligung der Arbeitgeber.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/745 |
(2004/C 78 E/0793)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2553/03
von Marco Cappato (NI) an den Rat
(4. August 2003)
Betrifft: Fall des tunesischen Journalisten Abdallah Zouari
Am 18. Juli 2003 verurteilte das Gericht der tunesischen Stadt Zarzis den Journalisten Abdallah Zouari zu vier Monaten Haft. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beschwerde des Journalisten gegen seinen Ausschluss von der Nutzung eines Cybercafés als „Verleumdung“ der Lokalbesitzerin angesehen werden könnte.
Abdallah Zouari wurde monatelang belästigt und ausspioniert. Nachdem ihm in einem Cybercafé in Zarzis am 19. April der Zugang zum Internet untersagt worden war, wandte sich Zouari laut eigener Aussage an seinen Rechtsanwalt. Die Eigentümerin zeigte ihn daraufhin wegen Verleumdung an. Das Urteil erging am 18. Juli.
Die Verurteilung von Zouari ist nur der letzte Beleg für die immer stärkere Einschränkung der Meinungsfreiheit in Tunesien.
Zwei weitere Beispiele für diese Situation:
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Die Journalistin Sihem Ben Sedrine wurde nach der Online-Veröffentlichung einer Arbeit mit dem Titel Kalima, deren Abdruck in der Zeitung nicht genehmigt worden war, von der Polizei des Präsidenten Zine el-Abidine ben Ali angegriffen — ein Versuch, jede Form von Dissidententum per Internet zu unterbinden. |
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Der Webmaster der tunesischen Website TuneZine, Zouhair Yahyaoui, wurde letztes Jahr festgenommen und am 10. Juli 2002„wegen Verbreitung von Falschmeldungen“ zu zwei Jahren Haft verurteilt. Yahyaoui hatte als erster ein Schreiben des Richters Mokhtar Yahyaoui (Onkel von Zouhair Yahyaoui) an Präsident Ben Ali im Internet veröffentlicht. In diesem Schreiben wird die fehlende Unabhängigkeit der tunesischen Justiz angeprangert. |
Tunesien wurde als Gastland für die Sitzung des 2005 stattfindenden Weltgipfels zur Informationsgesellschaft (WSIS) ausgewählt. Welche Schritte gedenkt der Rat in Bezug auf die tunesische Regierung zu treffen, um für eine Ende der Repressionen gegen Journalisten und Internetnutzer zu sorgen?
Hält es der Rat nicht für erforderlich, alle vorhandenen politischen, diplomatischen und wirtschaftlichen Druckmittel einzusetzen, um die tunesische Regierung zu veranlassen, die Pressegesetze zu lockern und das Recht auf Meinungsfreiheit in Tunesien zu garantieren?
Hält es der Rat für zweckmäßig, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss, die zweite Tagung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft 2005 in Tunis durchzuführen, solange ausgesetzt wird, bis die tunesische Gesetzgebung das Recht auf Meinungsfreiheit uneingeschränkt garantiert?
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat ist über die von dem Herrn Abgeordneten angeführten Fälle umfassend unterrichtet und teilt dessen Analyse der Lage in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung in Tunesien voll und ganz.
Die Europäische Union hat Tunesien auf der letzten Tagung des Assoziationsrates EU/Tunesien vom 29./30. September dieses Jahres erneut darauf hingewiesen, dass die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ein Kernstück des Assoziationsabkommens darstellt. Die Europäische Union hat bei dieser Gelegenheit festgestellt, dass Tunesien noch Fortschritte machen muss, insbesondere was die Freiheit der Meinungsäußerung anbelangt. Sie hat Tunesien ferner dazu aufgefordert, den Verpflichtungen, die das Land im Rahmen der internationalen Übereinkommen der VN eingegangen ist, tatsächlich nachzukommen.
Auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom Mai 2003, der zufolge den Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung im Mittelmeerraum neue Dynamik verliehen werden soll, hat die Europäische Union Tunesien vorgeschlagen, einen Dialog über die Umsetzung der in dieser Mitteilung aufgeführten Empfehlungen zu führen. Ferner hat Tunesien in dem auf der letzten Tagung des Assoziationsrates angenommenen Beschluss des Assoziationsrates zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses auch diejenige Bestimmung mit getragen, in der die Bedeutung von Fragen unterstrichen wird, die die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte betreffen. Der Beschluss sieht vor, dass diese Fragen in den verschiedenen, im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien mit gebührender Aufmerksamkeit behandelt werden und dass sie auf Beschluss der Vertragsparteien auch in einem Unterausschuss des Assoziationsausschusses oder einer besonderen Gruppe behandelt werden können.
Die Europäische Union ist vom Nutzen eines ständigen Dialogs überzeugt und beabsichtigt in diesem Zusammenhang, Tunesien gegenüber die Verpflichtungen des Landes in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte regelmäßig auf allen Ebenen anzusprechen.
Was die Frage betrifft, ob die zweite Tagung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft 2005 in Tunis abgehalten werden sollte, so erinnert der Rat daran, dass die Tagung von der Internationalen Fernmeldeunion unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen veranstaltet wird.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/747 |
(2004/C 78 E/0794)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2584/03
von Graham Watson (ELDR) an den Rat
(8. August 2003)
Betrifft: Import von Holz aus Indonesien
Welche Maßnahmen gedenkt der Vorsitz zu ergreifen, um die illegale Einfuhr von Holz aus Indonesien zu bekämpfen?
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat widmet der Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Holz besondere Aufmerksamkeit und erkennt an, dass sich die EU an den weltweiten Anstrengungen zur Lösung des Problems des illegalen Holzeinschlags beteiligen muss.
So wird derzeit in den Gremien des Rates die Mitteilung der Kommission „Rechtsdurchsetzung, Politik und Handel im Forstsektor“ (FLEGT — Forest Law Enforcement, Governance and Trade) geprüft, die einen Aktionsplan speziell zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz umfasst.
Der Rat hat es in seinem Schlussfolgerungen vom 13. Oktober 2003 als dringend erforderlich bezeichnet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen politischen Dialog mit den am unmittelbarsten betroffenen Ländern aufnehmen, um Reformen der Politikgestaltung im Forstsektor einzuleiten und vor allem die Beteiligung des privaten Sektors der Holzerzeugerländer zu fördern, damit ein Konsens über die besten Mittel und Wege zur Lösung des Problems des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz erzielt werden kann, insbesondere indem Gegenmaßnahmen auf multilateraler und regionaler Ebene geprüft und die im Aktionsplan entwickelten Vorstellungen in den geeigneten internationalen Zusammenkünften erläutert werden, so z.B. beim Waldforum der Vereinten Nationen (UNFF), im Rahmen der Internationalen Organisation für tropische Hölzer (ITTO), der regionalen FLEG-Prozesse, der Waldpartnerschaft für Asien und der Waldpartnerschaft für das Kongobecken.
Ferner hat der Rat in diesen Schlussfolgerungen die Kommission ersucht, die im Aktionsplan aufgeführten Maßnahmen, einschließlich der Ausarbeitung einer Verordnung, zu beurteilen und zu prüfen, welche Möglichkeiten für den Erlass weiterer Rechtsvorschriften zur Eindämmung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz und Konfliktholz bestehen und ob der Erlass derartiger Vorschriften praktisch möglich wäre, wobei bei der Prüfung dieser Fragen einschlägige Initiativen in anderen Bereichen und bestehende multilaterale Regelungen sowie die Auswirkungen auf die einheimische Industrie zu berücksichtigen sind.
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27.3.2004 |
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CE 78/747 |
(2004/C 78 E/0795)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2614/03
von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission
(28. August 2003)
Betrifft: Anlage von Weinbergen mit Unterstützung aus Europäischen Fonds
Ist der Kommission bekannt, dass im spanischen Weinbaugebiet Toro Weinberge (einschließlich Bewässerung) mit Unterstützung aus Europäischen Fonds angelegt werden?
Steht diese Politik nicht im Widerspruch zur Beschränkung der Überproduktion im Weinbau (1)?
Antwort von Herrn Fischler in Namen der Kommission
(17. September 2003)
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) umfasst eine Regelung zur Umstrukturierung und Umstellung der gemeinschaftlichen Rebflächen, um die Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zu verbessern.
Im Rahmen dieser Regelung ist seit dem Jahr 2000 auf der Grundlage von Finanzmitteln, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, verwaltet werden, ein System zur Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen eingeführt worden.
Diese Mittel werden von der Kommission nach Maßgabe der in der Verordnung des Rates festgelegten Kriterien auf die verschiedenen Mitgliedstaaten aufgeteilt, und ihre Verwendung wird streng begrenzt durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (3).
Die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Informationen sind der Kommission somit wohlbekannt.
Die Politik zur Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen steht im Zusammenhang mit der Regulierung des Weinbaupotenzials.
Um zu vermeiden, dass sich die qualitative Umstrukturierung der Rebflächen auf die erzeugte Menge auswirkt, sind mit der Gemeinschaftsregelung daher eine Reihe von Absicherungsmechanismen eingeführt worden. Es handelt sich insbesondere um die Regulierung der Erträge der Rebflächen, die Einzelheiten der Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte zwischen den Weinbaubetrieben und das spezifische Problem der Bewässerung. Diese Bestimmungen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten angewendet und von der Kommission überprüft und kontrolliert.
(1) Siehe Artikel in der Zeitschrift Perswijn, Jahrgang 16, Nummer 4. Juli 2003.
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27.3.2004 |
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CE 78/748 |
(2004/C 78 E/0796)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2616/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(25. August 2003)
Betrifft: Ausschluss von Feta, Ouzo und Oliven aus Kalamata von der Liste der Erzeugnisse mit Ursprungsgebietsbezeichnung, die Gegenstand von Verhandlungen im WTO-Rahmen sein wird.
Der Ausschuss für die Anwendung des Artikels 133 hat die griechischen Erzeugnisse Feta, Ouzo und Oliven aus Kalamata nicht in die Liste der Erzeugnisse mit Ursprungsgebietsbezeichnung aufgenommen, die Gegenstand von Verhandlungen im WTO-Rahmen sein wird.
Dieser Ausschluss stellt eine diskriminierende Behandlung von überaus bedeutenden griechischen Erzeugnissen dar, die nicht nur auf europäischer Ebene, sondern weltweit anerkannt werden.
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1. |
Aus welchem Grund werden die genannten griechischen Erzeugnisse, die als Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsgebietsbezeichnung anerkannt worden sind, nicht in die Liste aufgenommen, die Gegenstand der Beratungen in Cancún (Mexiko) sein wird? |
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2. |
Was ist in dem kürzlich (13. August 2003) zwischen der EU und den USA geschlossenen Abkommen über den Agrarhandel bezüglich der Anerkennung von Erzeugnissen mit Ursprungsgebietsbezeichnung vorgesehen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(18. September 2003)
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1. |
Am 27. August 2003 hat sich der Ratsausschuss gemäß Artikel 133 für die Liste der Erzeugnisse mit Ursprungsgebietsbezeichnung ausgesprochen. Die Union wird diese in Kürze der Welthandelsorganisation (WTO) vorlegen mit der Zielsetzung, den Missbrauch dieser Bezeichnungen auf internationaler Ebene zu verhindern. Die Liste umfasst 41 Bezeichnungen, wovon zwei („Feta“ und „Ouzo“) griechischen Ursprungs sind. |
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2. |
Das Dokument der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika über den Agrarhandel enthält einen Hinweis auf die Ursprungsgebietsbezeichnung als eines der zur Diskussion stehenden Themen. Die Kommission wird in Cancún weiterhin das Ziel eines stärkeren Schutzes von geografischen Angaben verfolgen. In Anbetracht der verschiedenen Standpunkte beider Parteien war es im derzeitigem Stadium nicht möglich, weiterzukommen. |
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/749 |
(2004/C 78 E/0797)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2627/03
von Maurizio Turco (NI) an den Rat
(2. September 2003)
Betrifft: Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2001 zu sexueller Gewalt gegen Frauen und insbesondere gegen Nonnen
Am 5. April 2001 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu sexueller Gewalt gegen Frauen und insbesondere gegen Nonnen (B5-0261, 0272, 0280 und 0298/2001 (1)) an, in dem hingewiesen wird auf:
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a) |
einen Bericht in der amerikanischen Zeitschrift „National Catholic Reporter“, in dem festgestellt wurde, dass in mindestens 23 Ländern eine große Zahl von Vergewaltigungen von Nonnen durch Priester bekannt wurden, |
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b) |
die Bestätigung durch den Heiligen Stuhl, dass ihm Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Frauen einschließlich Nonnen durch katholische Priester bekannt sind, vor allem aufgrund von mindestens 5 Berichten zu diesem Thema, die dem Vatikan seit 1994 unterbreitet wurden und dass diesen Berichten zufolge mehrere vergewaltigte Nonnen zur Abtreibung oder zum Rücktritt von ihrem Amt gezwungen wurden oder auch in einigen Fällen mit dem HIV-Virus angesteckt wurden. |
In der Entschließung forderte das Europäische Parlament,
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a) |
dass die Täter verhaftet und vor Gericht gestellt werden; |
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b) |
dass die Justizbehörden der 23 in den Berichten genannten Länder sicherstellen, dass in allen diesen Fällen von Gewalt gegen Frauen gerichtlich ermittelt wird; |
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c) |
dass der Heilige Stuhl, alle Beschwerden über sexuellen Missbrauch innerhalb der kirchlichen Organisationen ernst nimmt, mit den gerichtlichen Behörden zusammenarbeitet und die Täter aus öffentlichen Ämtern entfernt; |
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d) |
dass der Heilige Stuhl, jene Frauen, die aus ihren Ämtern entfernt wurden, weil sie die zuständigen Aufsichtspersonen auf diese Fälle von Gewalt hingewiesen haben, wieder in ihre Ämter einsetzt, und den Opfern den erforderlichen Schutz und eine Entschädigung für die Diskriminierung, die sie möglicherweise erlitten haben, gewährt; |
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e) |
dass der gesamte Inhalt der 5 vom „National Catholic Reporter“ erwähnten Berichte veröffentlicht wird; |
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f) |
Das Parlament beauftragte seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Behörden des Heiligen Stuhls, dem Europarat, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen sowie den Regierungen der Länder Botswana, Burundi, Brasilien, Kolumbien, Ghana, Indien, Irland, Italien, Kenia, Lesotho, Malawi, Nigeria, Papua-Neuguinea, Philippinen, Südafrika, Sierra Leone, Uganda, Tansania, Tonga, Vereinigte Staaten von Amerika, Sambia, Demokratische Republik Kongo und Simbabwe zu übermitteln. |
Kann der Rat Aufschluss darüber geben,
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welche Maßnahmen nach Übermittlung dieser Entschließung in die Wege geleitet wurden? |
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— |
ob Kontakt mit dem Heiligen Stuhl und mit den Regierungen Irlands und Italiens aufgenommen wurden, und welche Ergebnisse wurden erzielt? |
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— |
ob die Forderungen des Europäischen Parlaments gegenüber jenen Ländern, die in irgendeiner Form der Beziehung zur Europäischen Union stehen, geltend gemacht wurden und was damit erreicht wurde? |
Antwort
(4. März 2004)
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1. |
Der Rat hat die in der Anfrage des Herrn Abgeordneten erwähnte Entschließung auf seiner Tagung vom 11./12. Juni 2003 zur Kenntnis genommen. |
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2. |
Der Rat weist ganz allgemein darauf hin, dass die Rechte der Frau und das Problem der Gewalt gegen Frauen besondere Anliegen für die EU sind. Entsprechend den internationalen Menschenrechtsnormen und auf der Grundlage der ethischen und konstitutionellen Grundsätze, die von allen Mitgliedstaaten der EU geteilt werden, fordert die EU die Regierungen von Drittländern beständig dazu auf, sich hinter die Resolutionen und Beschlüsse der VN-Foren zu stellen und Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Programme anzuwenden, die darauf abzielen, dass Frauen in Gleichstellung mit Männern die Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt wahrnehmen können. Auf der 59. Tagung der VN-Menschenrechtskommission (CHR), die bis Ende April dieses Jahres stattfand, haben alle EU-Mitgliedstaaten eine von Kanada eingebrachte Resolution zum Thema „Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ unterstützt. Ferner hat der Vorsitz in einer im Namen der EU gehaltenen Rede unter Punkt 12 der CHR-Tagesordnung deutlich gemacht, dass alle Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen beseitigt werden müssen, und in diesem Zusammenhang insbesondere die Arbeit des VN-Sonderberichterstatters über Gewalt gegen Frauen und Mädchen ins Blickfeld gerückt. Parallel zur Beantwortung dieser Anfrage ist eine weitere Resolution zum Thema „Gewalt gegen Frauen“ (diesmal von den Niederlanden im Dritten Ausschuss der VN-Generalversammlung) eingebracht worden, die hoffentlich breite Unterstützung finden wird. |
(1) ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 353.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/750 |
(2004/C 78 E/0798)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2652/03
von Emma Bonino (NI), Marco Cappato (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Olivier Dupuis (NI), Marco Pannella (NI) und Maurizio Turco (NI) an den Rat
(10. September 2003)
Betrifft: Rechtsverletzungen im Libanon
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Am 8. August 2003 wurde in Beirut der 64-jährige Rechtsanwalt und bekannte Verteidiger der Menschenrechte und der Unabhängigkeit der Justiz, Muhamad Mugraby, verhaftet. |
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Am 17. Januar 2003 hatte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Beirut seine Streichung aus der Anwaltsliste aus politischen Gründen beschlossen. |
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Dieser Beschluss ist so lange nicht endgültig, bis der Beschuldigte alle Berufungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat (Artikel 553, 563 und 111 des libanesischen Zivilgesetzbuches; Artikel 28 der UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte). |
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Die von Dr. Mugraby eingelegte Berufung gegen die Disziplinarmaßnahme ist zur Zeit anhängig (Berufungsnummer 222/2003). |
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Dennoch hat die Rechtsanwaltskammer gegen ihn wegen „Missbrauchs der Berufsbezeichnung Anwalt“ Anzeige erstattet. |
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Der Richter hat ohne Genehmigung einer strafrechtlichen Verfolgung die Inhaftierung von Dr. Mugraby angeordnet. |
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Die gegen ihn gerichteten Maßnahmen scheinen politisch motiviert und darauf ausgerichtet zu sein, seine Tätigkeit als Verteidiger der Rechtsstaatlichkeit zu behindern. |
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Die Republik Libanon nimmt an der Partnerschaft Europa-Mittelmeer teil und gehört zu den Unterzeichnern der Abschlusserklärung der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer von Barcelona vom 27. und 28. November 1995, worin sich die Vertragsparteien verpflichten, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in ihre jeweiligen politischen Systeme einzuführen. |
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Die Beziehungen zwischen der Republik Libanon und der Europäischen Gemeinschaft sind in einem bilateralen Abkommen festgelegt, das im Dezember 2002 ratifiziert wurde und sich auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgeführten fundamentalen Menschenrechte stützt (Artikel 2) und in dessen Artikel 59 die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit, des ordnungsgemäßen Funktionierens der Institutionen sowie der Unabhängigkeit der Gerichte und der ordnungsgemäßen Ausübung der Rechtsberufe hervorgehoben wird. |
Kann der Rat angeben,
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inwieweit ihm die schwerwiegenden Rechtsverletzungen innerhalb der libanesischen Justizverwaltung bekannt sind? |
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inwieweit er die Auffassung vertritt, dass diese Rechtsverletzungen mit den Abkommen, mit denen die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Libanon geregelt werden, insbesondere den Artikeln 2 und 59 des erwähnten Abkommens, unvereinbar sind? |
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welche Maßnahmen er gegebenenfalls gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Abkommens EG-Libanon zu ergreifen gedenkt, um darauf hinzuwirken, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der ordnungsgemäßen Verfahren entsprechend den Strategien und Verpflichtungen, zu denen sich die Europäische Kommission gemäß Punkt 6.6 des Strategiepapiers 2002/2006 für den Libanon, in dem die Politik der EG für die Länder der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft umrissen wird, bekennt, wiederhergestellt wird? |
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat teilt die Besorgnis, die die Damen und Herren Abgeordneten in ihrer Anfrage zum Ausdruck gebracht haben, und verfolgt sehr aufmerksam die Fragen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte im Libanon. Bei der libanesischen Führung wurden mehrfach Demarchen unternommen, um konkrete Fälle zur Sprache zu bringen.
Die Europäische Union hat am 17. Juni 2002 ein Assoziationsabkommen mit dem Libanon geschlossen, das gegenwärtig von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird. Das zeitgleich geschlossene Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen ist am 1. März 2003 in Kraft getreten. Sobald das Assoziationsabkommen Anwendung findet, wird es bessere Möglichkeiten geben, Fragen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte aufgrund von Artikel 2 des Abkommens zu verfolgen, in dem es heißt, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruhen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind. Solche Fragen werden dann im Rahmen eines institutionalisierten politischen Dialogs behandelt, der regelmäßig und auf allen Ebenen stattfinden wird. Solange das Assoziationsabkommen noch nicht in Kraft ist, kann die Europäische Union Artikel 86 nicht geltend machen.
Die Europäische Union wird durch das Bemühen um einen kontinuierlichen und regelmäßigen Dialog mit der libanesischen Führung darauf hinwirken, dass sich die Menschenrechtslage im Libanon verbessert. Im ersten Halbjahr 2004 soll eine Tagung des Kooperationsrates mit dem Libanon stattfinden. Die Europäische Union hat durchaus die Absicht, diese Fragen im Rahmen des politischen Teils der Begegnung anzusprechen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/752 |
(2004/C 78 E/0799)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2706/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Programm Daphne
Dem Programm Daphne, dessen Ziel es ist, der Gewalt gegen Frauen und Kindern ein Ende zu setzen, kamen im Zeitraum 2000-2003 Mittel in der Höhe von 20 Mio. EUR zugute. Kann die Kommission eine Liste der NRO, der öffentlichen bzw. der privaten Einrichtungen bekannt geben, denen diese Mittel zugewiesen wurden? Hat die Kommission eine Bewertung der Ergebnisse des Programms initiiert?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(16. Oktober 2003)
Im Zeitraum 2000-2003 finanzierte das Programm Daphné 145 Projekte zugunsten von Organisationen oder öffentlichen Stellen in einem Gesamtbetrag von 18 271 522 EUR.
Der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments wird eine vollständige Liste der finanzierten Projekte übermittelt.
Jedes Jahr wird eine Bewertung der Ergebnisse und ihrer ersten Auswirkungen vorgenommen und ein zusammenfassender Bericht erstellt. Zudem wurde das Programm Daphné selbst einer Halbzeitbewertung unterzogen. Der Bericht dieser Bewertung und die Berichte der jährlichen Bewertungen können über die Internet-Site des Programms abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/daphne/ funding_daphne_en.htm
Derzeit wird eine Schlussbewertung des Programms Daphné durchgeführt. Deren Bericht dürfte Anfang 2004 vorliegen und wird dann dem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 293/2000/EG (1) zur Aufstellung des Programms Daphné übermittelt.
(1) Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, ABl. L 34 vom 9.2.2000.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/752 |
(2004/C 78 E/0800)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2737/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Menschenrechte in Vietnam
Könnte sich die Kommission zur Menschenrechtssituation im zentralen Hochland von Vietnam äußern, da wir derzeit widersprüchliche Meldungen erhalten, einerseits von einer allgemeinen Verbesserung und andererseits von einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(10. Oktober 2003)
Seit Februar 2001, als sich soziale Unruhen in Teilen des zentralen Hochlandes von Vietnam ausbreiteten, ist es schwierig, zuverlässige Informationen über die Lage zu erhalten, da Besuche ausländischer Diplomaten und Journalisten in der Region stark eingeschränkt wurden. Folglich ist es der Kommission kaum möglich, eine Bewertung der derzeitigen Lage vorzunehmen.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Zahl der vom vietnamesischen Außenministerium geleiteten und organisierten Besuche im Laufe der letzten Monate zugenommen hat. Besuche wurden u.a. im Juni 2003 von einer Troika der Union auf Arbeitsebene und im August 2003 vom stellvertretenden Außenminister der Vereinigten Staaten, Arthur E. Dewey, der Region abgestattet. Trotz der offenkundigen Beschränkungen deutet die höhere Zahl der Besuche auf mehr Offenheit der vietnamesischen Regierung hinsichtlich der Lage im zentralen Hochland hin. Gleichzeitig widmet die Regierung der Region größere Aufmerksamkeit und versucht, einige der Probleme anzugehen, die die Unruhen im Jahr 2001 auslösten, wie die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven, die übermäßige Abhängigkeit von Kaffee als Handelspflanze, den Mangel an sozialen Diensten etwa im Gesundheits- und Bildungswesen.
Gleichzeitig geht aus mehreren glaubwürdigen Berichten hervor, dass die sozialen Konflikte weiter bestehen. Zurückzuführen sind sie zum größten Teil auf den zunehmenden Migrationsdruck auf die lokalen ethnischen Minderheiten, Bestrebungen um eine stärkere Anerkennung ihrer individuellen Identität, Streit um Bodenrechte, unterschiedliche Religionen sowie den Wunsch nach der einen oder anderen Form politischer Autonomie für die Region. Berichten zufolge wird auch starker Druck auf jegliche Form von Dissens ausgeübt, der insbesondere die Protestanten trifft, die von der Regierung verdächtigt werden, ein „Degar Homeland“ schaffen zu wollen. Zwar streitet die Regierung alle diese Berichte ab, doch veröffentlicht sie sporadisch Verfahren gegen Angehörige von ethnischen Minderheiten, die angeklagt werden, Fluchthilfe an der Grenze zu Kambodscha zu leisten, was auf anhaltende Unzufriedenheit unter den ethnischen Minderheiten schließen lässt.
Die Kommission wird die Lage im zentralen Hochland weiterhin aufmerksam verfolgen, u.a. durch Beteiligung an EU-Missionen in die Region. Auch wird sie ihre Bedenken bei der vietnamesischen Regierung weiterhin zur Sprache bringen. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die vietnamesische Regierung Interesse bekundet hat, eine Delegation des Europäischen Parlaments demnächst zu einem Besuch Vietnams einzuladen. Ein solcher Besuch würde dem Parlament Gelegenheit bieten, sich selbst ein Bild von der Lage vor Ort zu machen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/753 |
(2004/C 78 E/0801)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2751/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(10. September 2003)
Betrifft: Strafbare Manipulationen bei der Auftragsvergabe an CESD Roma
In seiner Ausgabe vom 28.8.2003 berichtete das Magazin „Der Stern“, die Kommission hätte der in den Eurostat-Skandal verwickelten Gesellschaft CESD-Roma noch im Dezember 2001 einen Vertrag für technische Hilfe bei der Volkszählung in Mazedonien zugeschanzt.
Kann die Kommission bestätigen, dass dieser Vertrag in Höhe von rund einer Million Euro von ihr auf Betreiben der Kommissare Nielson und Patten genehmigt wurde, obwohl der Rechnungshof und die für Finanzkontrolle zuständigen Dienststellen der Kommission seinerzeit bereits Vorbehalte gegen Verträge mit CESD geltend gemacht hatten?
Kann die Kommission bestätigen, dass der Vertrag an CESD-Roma ohne vorherige öffentliche Ausschreibung vergeben wurde, obwohl eine solche Ausschreibung gemäss der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien zwingend vorgeschrieben war?
Kann die Kommission insbesondere bestätigen, dass ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Notwendigkeit technischer Hilfe bei der Durchführung der Volkszählung bereits monatelang bekannt war und dass deshalb keine überraschende und unabweisbare Dringlichkeit bestand, die den Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung des Auftrages hätte rechtfertigen können?
Ist der Kommission bekannt, dass sich nach belgischem Recht (Artikel 314 des Code pénal in der Fassung vom 24. Dezember 1993) strafbar macht, wer die Freiheit einschränkt im Rahmen von Auftragsvergaben Angebote zu unterbreiten? Wird die Kommission die belgische Justiz mit dem beschriebenen Vorgang befassen?
Kann mir die Kommission innerhalb der in der Verordnung für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten vorgesehenen Fristen Kopien sämtlicher einschlägigen Dokumente und Vermerke in dieser Angelegenheit übermitteln?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Das von der Kommission genehmigte Projekt zielte auf die von der Union angestrebte Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Verbesserung des politischen Klimas in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) ab. Dazu sollte ein zuverlässiges und zutreffendes Bild von der demographischen Zusammensetzung des Landes vermittelt werden, um Vertrauen zwischen den ethnischen Gruppen des Landes aufzubauen. Die Zustimmung der Kommission zur Unterstützung dieser Arbeit erfolgte auf die dringende Bitte der mazedonischen Regierung und war in Einklang mit dem am 13. August 2001 unterzeichneten Rahmenabkommen über die FYROM. Darin wurde eine Volkszählung unter internationaler Beobachtung gefordert und deren baldige Durchführung als wesentlicher Beitrag zur Untermauerung des Friedensabkommens von Ohrid anerkannt, das der Demokratie in der Republik Mazedonien eine Zukunft sichert. Damals wurde die Dringlichkeit der Umsetzung des Abkommens von Ohrid allgemein anerkannt und auch der Rat und das Parlament vertraten diese Auffassung.
Die Firma CESD, die den Auftrag erhielt, war direkt an der vorhergehenden Volkszählung in der Republik Mazedonien beteiligt und galt damals als fachlich am besten für die Durchführung der Beobachtungsmission geeignet, die von der Kommission und der mazedonischen Regierung in der Vereinbarung (MoU) vorgesehen waren. Eurostat vertrat damals die — von den verantwortlichen Dienststellen in der Kommission, dem Europarat und den mazedonischen Behörden geteilte — Ansicht, dass allein die CESD in der Lage sei, die gesteckten Ziele zur erreichen, und daraufhin akzeptierte die Kommission diese Wahl. Das angewendete Verfahren entsprach der damals geltenden Haushaltsordnung (1), welche die Vergabe von Aufträgen ohne offene Ausschreibungen unter den vorliegenden Umständen gestattete.
Darüber hinaus wurde der Auftrag im Bereich der Außenhilfe vergeben, in dem die Richtlinie des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge keine Anwendung findet.
Im Rahmen des Entscheidungsprozesses wurden auch Bedenken im Zusammenhang mit dem Status der CESD als ehemaliges Büro für technische Unterstützung (BAT) geprüft, das bereits für Eurostat gearbeitet hatte. Der Vertrag wurde unter der Annahme abgeschlossen, dass die CESD nicht mehr als BAT tätig sei und das Unternehmen unter der direkten Aufsicht von Eurostat und der Lenkungsgruppe stehe. Um eine starke Kontrolle sicherzustellen, wurde damals vereinbart, den Vertrag nicht wie einen Zuschussvertrag, sondern vielmehr wie einen Dienstleistungsvertrag zu gestalten.
Die Mittel wurden bereitgestellt, um ein Expertenteam bei der Beobachtung und Kontrolle der vor Ort ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung der Volkszählung zu unterstützen, das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der Volkszähler zu erhöhen, die vertrauliche Behandlung der Daten sicherzustellen und um zu einer breiten Akzeptanz der Ergebnisse dieser Volkszählung beizutragen. Um den Erfolg der Beobachtermission sicherzustellen, bat die Kommission die Regierung der Republik Mazedonien um Zustimmung zu einer Vereinbarung (MoU) über die genauen Bedingungen für die Durchführung des Vertrags. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass eine Überwachung durch eine Lenkungsgruppe unter Leitung von Eurostat unter Beteilung der Kommission, des Europarats, der UN-ECE (2) und der OSZE (3) durchgeführt werden sollten. Die Lenkungsgruppe war mit der Verfolgung der gesamten Operation betraut und sollte auch die Arbeit einer hochrangigen Expertengruppe und von Beobachtern vor Ort erleichtern.
Die Einrichtung führte dann das Projekt, oft unter schwierigen Bedingungen, zur Zufriedenheit der Lenkungsgruppe durch. Abgesehen von den drei für den Abschluss der Ergebnisse erforderlichen Follow-up-Inspektionen ist nun der Großteil der Feldarbeit für die Volkszählung getan.
Im Zusammenhang mit der Eurostat-Affaire wurden weitere Informationen über die CESD bekannt. EuropeAid wurde jedoch bis Juli nicht auf die Anschuldigungen über das schlechte Finanzmanagement der CESD hingewiesen. Das Europäische Amt für Zusammenarbeit löste dann den FYROM-Vertrag gemäß dem Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2003. Nach der Auflösung des Vertrags erklärte sich der Europarat ausnahmsweise bereit, die wenigen noch verbleibenden Arbeiten der Beobachtermission für die Volkszählung zu unterstützen.
Die Frau Abgeordnete verlangt Zugang zu Dokumenten. Dieser Antrag stützt sich auf Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4).
Die Kommission wird den Antrag der Frau Abgeordneten gemäß dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren prüfen.
(1) Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 356 vom 31.12.1977.
(2) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.
(3) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/755 |
(2004/C 78 E/0802)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2753/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(15. September 2003)
Betrifft: Angleichung des niederländischen Mediengesetzes
Im Mai dieses Jahres habe ich der Kommission bezüglich des Gesetzesentwurfs der niederländischen Regierung zur Änderung des Mediengesetzes einige Fragen gestellt (E-1945/03 (1)). Die niederländische Regierung hat darin den Standpunkt vertreten, dass es nicht nötig sei, die im Mediengesetz festgelegten Weiterleitungsverpflichtungen für Kabelanbieter an Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie anzupassen. Diese Richtlinie ist Teil des neuen gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation.
Die Kommission hat in ihrer Antwort auf meine Fragen eine Zusammenkunft mit den niederländischen Behörden erwähnt, die am 26. Juni d.J. stattgefunden hat und in der eventuelle Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens besprochen worden sind.
Ferner hat die Kommission mitgeteilt, dass sie sich noch nicht über die Übereinstimmung der niederländischen Weiterleitungsverpflichtungen mit dem neuen Rechtsrahmen äußern konnte, da bis zum damaligen Zeitpunkt weder der niederländische Gesetzesentwurf zur Änderung des Mediengesetzes, noch andere niederländische Rechtsvorschriften zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens der Kommission zur Kenntnis gebracht worden seien und der neue Rechtsrahmen erst am 25. Juli 2003 in Kraft trete.
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1. |
Hat die Kommission den niederländischen Gesetzesentwurf zur Änderung des Mediengesetzes und andere niederländische Rechtsvorschriften zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens inzwischen beurteilt? |
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2. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass die niederländischen Weiterleitungsverpflichtungen mit dem neuen Rechtsrahmen, namentlich Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie, in Einklang stehen? |
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3. |
Falls nein, welche Schritte gedenkt die Kommission diesbezüglich zu unternehmen? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(19. November 2003)
Die niederländischen Behörden haben der Kommission bisher noch keine Gesetzgebungsvorhaben zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens übermittelt.
Daher lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, ob die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens in den Niederlanden im Einklang mit diesem, insbesondere mit Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie (2), stehen oder nicht.
Die Kommission wird die Gesetzgebungsvorhaben zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens in den Niederlanden prüfen, sobald sie ihr vorliegen, und gegebenenfalls die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens erwägen, wenn diese nicht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehen. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass am 8. Oktober 2003 bereits Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag gegen die Niederlande und andere Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, weil sie keine Umsetzungsmaßnahmen übermittelt haben (3). Die betroffenen Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten zu den Vorwürfen der Kommission zu äußern.
Zum Schluss sei die Frau Abgeordnete daran erinnert, dass letztlich der Gerichtshof allein befugt ist, darüber zu befinden, ob eine Umsetzungsmaßnahme im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht oder nicht.
(1) Siehe Seite 731.
(2) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
(3) IP/03/1356 vom 08.10.2003.
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27.3.2004 |
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CE 78/756 |
(2004/C 78 E/0803)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2767/03
von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission
(11. September 2003)
Betrifft: Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen
Darf die Kommission Organisationen finanziell unterstützen, die die Durchführung eines Programms zur Zwangsabtreibung unterstützen bzw. an solchen Programmen teilnehmen?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(15. Oktober 2003)
Die Politik der Kommission in Sachen Abtreibung basiert auf einer Reihe von Grundsätzen, die in den letzten Jahren im Rahmen wichtiger Entwicklungskonferenzen, darunter die Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 1994 in Kairo (ICPD) und die ICPD plus fünf von 1999, angenommen wurden. Alle 15 Mitgliedstaaten der Union haben das ICPD-Aktionsprogramm gebilligt.
Daher unterstützt die Kommission das Recht von Männern und Frauen auf eine freie und bewusste Entscheidung zur Anzahl der Kinder und dem Abstand zwischen diesen, auf freien Zugang zu guter Familienplanung und zu Diensten im Bereich der sexuellen Gesundheit sowie auf Zugang zu qualifizierter Geburtshilfe.
Sofern Abtreibungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems vorgenommen werden, gilt für die Kommission in erster Linie die nationale Gesetzgebung. Sie unterstützt in keiner Weise Abtreibungspolitik als Mittel zur Begrenzung des Bevölkerungswachstums in Entwicklungsländern und wendet sich scharf gegen Zwangsabtreibung.
Die Union hat kürzlich die Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (1) angenommen. Die Finanzierung von Projekten in Entwicklungsländern wird auf der Grundlage dieser Verordnung vorgenommen. Die Auswahl der Begünstigten einer Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt anhand offener Ausschreibungsverfahren. Die Kommission berücksichtigt dabei die Tätigkeit, für die die Mittel genehmigt wurden, und nicht die gesamte Palette der von der begünstigten Organisation durchgeführten Aktivitäten.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/756 |
(2004/C 78 E/0804)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2797/03
von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Bekämpfung der Legionellose (Legionärskrankheit)
Bei einer einmaligen Meldung von Legionellose — es geht dabei um éine kürzlich erfolgte Infektion und éinen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Fall — muss/müssen der/die Reiseveranstalter Reisende nach dem Protokoll nicht informieren. Man spricht dann jedoch davon, dass ein Vorkommen von Legionella-Bakterien in der betreffenden Ferienunterkunft vermutet wird. Daher ist die einmalige Meldung ernst genug, um von den Anbietern dieser Ferienunterkunft die Ergreifung entsprechender Maßnahmen zu fordern.
Nach wiederholten Meldungen von Legionellose haben die Behörden zwei Wochen Zeit, um einen vorläufigen Bericht an EWGLI zu übermitteln. Falls binnen dieser Frist kein vorläufiger Bericht eingeht, wird die Ferienunterkunft auf die EWGLI-Website gestellt.
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1. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass bei einer einmaligen Meldung von Legionellose aufgrund der lebensbedrohenden Art der Krankheit eine möglichst lückenlose Unterrichtung der Reisenden durch den Reiseveranstalter wünschenswert ist, und, falls ja, ist sie der Auffassung, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit, wie sie gegenwärtig nach dem Protokoll vorgeschrieben ist, nicht ausführlich genug ist? |
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2. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass im Falle einer Häufung von Legionellose-Meldungen aufgrund der lebensbedrohenden Art der Krankheit eine möglichst lückenlose Unterrichtung der Reisenden durch den Reiseveranstalter wünschenswert ist, und, falls ja, ist sie der Auffassung, dass die Frist von zwei Wochen unter diesem Aspekt zu lang ist? |
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3. |
Gedenkt die Kommission, einen Vorschlag für strengere Vorschriften bezüglich der Informationspflicht bei Legionellose zu erarbeiten, um dadurch Opfer zu vermeiden? |
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4. |
Falls die Kommission die in Frage 3 angesprochene Maßnahme plant, gedenkt sie diese Vorschriften in einen Legislativvorschlag aufzunehmen? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(22. Oktober 2003)
Die Europäische Arbeitsgruppe für die Legionärskrankheit (EWGLI) hat Leitlinien für die Meldung von Krankheitsfällen, für die Unterrichtung von Reisenden und für Maßnahmen der nationalen Behörden im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Legionellose vorgeschlagen. Diese Leitlinien sind zwar für die betreffenden Behörden, Organisationen und Einrichtungen nicht bindend, doch können sie dazu beitragen, eine Grundlage für Entscheidungen und Maßnahmen zu schaffen, die auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau abzielen.
Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Legionellose über das Netzwerk Ewglinet hat sich bewährt und stellt einen erheblichen Fortschritt dar. Es besteht jedoch zwischen den zuständigen Behörden kein Konsens darüber, wie die von den Fachleuten vorgeschlagenen Leitlinien als Grundlage für Vorschriften dienen können, die ja anschließend auch durchgesetzt werden müssen.
Die Kommission unterstützt die EWGLI und setzt sich für eine gemeinsame Vorgehensweise der Behörden ein, die in dem Ausschuss vertreten sind, der gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1) geschaffen wurde. Der Ausschuss soll, gestützt auf wissenschaftliche und technische Gutachten, in die die Vorschläge aus der Anfrage einfließen werden, Leitlinien erarbeiten.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/757 |
(2004/C 78 E/0805)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2801/03
von Pedro Marset Campos (GUE/NGL) an den Rat
(19. September 2003)
Betrifft: Sondermauten Frankreichs und Deutschlands für den Straßengüterverkehr
Die Ankündigung Frankreichs und Deutschlands, für Lastkraftwagen auf ihren Autobahnen demnächst Sondermauten einzuführen, kann berechtigte Sorge in der Region Murcia (Spanien) auslösen, besonders im Bereich der Agrarerzeugung, denn dies könnte sich nachteilig auf die Beförderung von Obst und Gemüse aus Murcia in verschiedene EU-Länder auswirken.
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1. |
Ist der Rat hierüber unterrichtet? |
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2. |
Sollte nach Auffassung des Rates nicht verlangt werden, diese Maßnahme zu unterlassen, weil diese Gebühren diskriminierend und schädlich sind? |
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3. |
Können diese deutschen und französischen Maßnahmen nach Auffassung des Rates den freien Warenverkehr und -transport in der EU beeinträchtigen? |
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4. |
Geht der Rat nicht davon aus, dass die Durchführung dieser Maßnahmen vor allem die europäischen Randregionen wie beispielsweise die Region Murcia, die weiterhin Ziel-1-Gebiet ist, schädigen würde? Bedeutet diese Maßnahme nicht eine handfeste Diskriminierung einzelner Regionen gegenüber anderen? |
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5. |
Sind nach Auffassung des Rates zu einem Zeitpunkt wirtschaftlicher Rezession im Euro-Gebiet diese Maßnahmen nicht schädlich für die Wiederbelebung der Wirtschaft in einem so wichtigen Sektor wie dem Straßengüterverkehr? |
Antwort
(4. März 2004)
Dem Rat ist bekannt, dass die deutsche Regierung beabsichtigt, in naher Zukunft eine Kilometermaut für Lastkraftwagen zu erheben. Dem Rat liegen keine Angaben vor, die darauf hindeuten würden, dass Frankreich beabsichtigt, neben den bereits auf Autobahnen erhobenen Mauten zusätzliche Mauten für alle durch Frankreich fahrenden Lastkraftwagen zu erheben.
Der Rat erinnert daran, dass jegliche Erhebung von Mauten für Lastkraftwagen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates und des Parlaments über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) erfolgen muss.
Sofern ein Mitgliedstaat diese Bestimmungen einhält, steht es ihm frei, Mauten für Lastkraftwagen zu erheben; es sei darauf hingewiesen, dass in einigen „Transitländern“ mit diesen Mauten — die auch von Verkehrsunternehmern aus anderen Ländern, die deren Infrastruktur nutzen, entrichtet werden müssen — ein Beitrag zur Finanzierung der betreffenden transeuropäischen Netze geleistet wird.
Ferner teilt der Rat dem Herrn Abgeordneten mit, dass der Rat derzeit den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (2) prüft, mit der sichergestellt werden soll, dass zur Berechnung der Mauten eine harmonisierte Methode verwendet wird, und mit der die Mautsysteme transparenter gestaltet werden sollen. Im Rahmen dieser Prüfung werden die besonderen Anliegen von Ländern und Regionen in Randlage angemessen berücksichtigt.
(1) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.
(2) KOM(2003) 448 endg. (2003/0175 (COD)).
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/758 |
(2004/C 78 E/0806)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2807/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(19. September 2003)
Betrifft: Kreuzzug des Vatikans gegen die Homosexuellenehe in der EU und das Recht des Vatikans, Einkünfte durch die Ausgabe von Euromünzen zu erzielen
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1. |
Ist die Kommission im Bilde über die mittlerweile in den Niederlanden und in Belgien bestehende Möglichkeit einer gesetzlichen Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts sowie über die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zur Lage der Grundrechte in der EU im Jahr 2002 (Bericht Sylla A5-0281/2003), in der das Recht der Homosexuellen auf Eheschließung und auf Adoption von Kindern bekräftigt und das kürzlich in Belgien erlassene Gesetz unter den im Jahr 2002 verzeichneten Fortschritten aufgezählt wird? |
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2. |
Hat die Kommission auch Kenntnis von den dieser Entwicklung zuwiderlaufenden Stellungnahmen der im Vatikan ansässigen geistlichen Macht der römisch-katholischen Kirche, die eine solche Eheschließung vor kurzem strikt ablehnte und katholische Parlamentarier aufrief, sich der Schaffung der diesbezüglichen gesetzlichen Möglichkeit zu widersetzen? |
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3. |
Kann die Kommission bestätigen, dass die kleinen Nicht-Mitgliedstaaten San Maríno, Monaco und Vatikan, die ausschließlich Grenzen zu EU-Mitgliedstaaten haben, befugt sind, neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion eigene Euromünzen auszugeben und in Umlauf zu bringen? Auf welcher Grundlage erfolgt dies? Zielt dies auf einen proportionalen Anteil an den in der Währungsunion im Umlauf befindlichen Münzen ab oder handelt es sich ausschließlich bzw. hauptsächlich um Münzen, die diesen Staaten besondere finanzielle Vorteile verschaffen, weil sie aufgrund ihrer Seltenheit von Sammlern zu einem viel höheren Preis gekauft werden? |
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4. |
Ist die Kommission für den Fall, dass der Vatikan weiterhin Druck auf die Parlamentarier der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einschränkung des Eheschließungsrechts ausübt, bereit, ein deutliches Zeichen zu setzen, um den Eindruck zu vermeiden, der Vatikan könne im Namen der EU oder der EWU handeln, indem er eigene Euromünzen ausgibt und in Umlauf bringt oder indirekte finanzielle Vorteile aus der EU zieht, und zu diesem Zweck dem Vatikan dieses Recht zu entziehen oder zumindest vorläufig auszusetzen? |
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(4. November 2003)
Die Kommission ist sowohl über die Änderungen in den Rechtsvorschriften Belgiens und der Niederlande im Bilde, die nunmehr die gesetzliche Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts ermöglichen, wie auch über die Entschließung des Parlaments vom 4. September 2003 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, jede Form der Diskriminierung Homosexueller insbesondere im Bereich des Rechts auf Eheschließung und Adoption abzuschaffen.
Die Kommission ist ebenfalls im Bilde über das von der Kongregation für die Glaubenslehre des Vatikans herausgegebene Dokument mit dem Titel: „Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen“.
In diesem Kontext vertritt der Vatikan die Position der katholischen Kirche. Das genannte Dokument ist daher Ausdruck der religiösen Überzeugung einer bestimmten Kirche, und die Kommission nimmt zu Fragen der religiösen Auslegung nicht Stellung. Die Freiheit der religiösen Überzeugung und der Religionsausübung gehören ebenfalls zu den Grundwerten, die wir zu respektieren wünschen.
Das Bekenntnis der Union zu einer Politik der Bekämpfung jeglicher Diskriminierung z.B. aus Gründen der sexuellen Ausrichtung ist unerschütterlich. Im Jahr 2000 hat der Rat eine Richtlinie erlassen, die die Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf verbietet (Richtlinie 2000/78/EG (1)). Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie bis zum 2. Dezember 2003 in nationales Recht umsetzen.
Die Kommission bestätigt, dass der Staat Vatikanstadt befugt ist, jährlich eine bestimmte Menge an Euro-Münzen auszugeben. Grundlage dafür ist eine im Dezember 2000 zwischen der Italienischen Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Vatikanstadt abgeschlossene Währungsvereinbarung (2). Durch den Abschluss dieser Vereinbarung sollte die rechtliche Kontinuität mit einer vor der Euro-Einführung zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Vatikanstadt bestehenden Vereinbarung sicher gestellt werden, die dem Staat Vatikanstadt die Ausgabe einer bestimmten Menge italienischer Lira-Münzen ermöglichte. Ähnliche Vereinbarungen gibt es mit San Maríno und Monaco.
Die Ausgabe von Münzen durch den Staat Vatikanstadt steht in vollem Einklang mit der Währungsvereinbarung. Die vor kurzem von der Kommission ausgesprochene Empfehlung (3) zur Änderung dieser Vereinbarung dient der Gewährleistung der rechtlichen Kontinuität, insbesondere im Hinblick auf die Höchstzahl von Münzen, die der Staat Vatikanstadt ausgeben darf. Die Kommission plant keine weiteren Vorschläge zur Änderung dieser Vereinbarung.
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303 vom 2.12.2000.
(2) ABl. C 299 vom 25.10.2001.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/760 |
(2004/C 78 E/0807)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2839/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an den Rat
(25. September 2003)
Betrifft: Stellung des Irak in der UNO und Haltung der EU
Die UN-Mitgliedstaaten verfügen über Eigenschaften (Souveränität, Legitimation usw.), die der Irak, der gegenwärtig besetzt ist, offensichtlich nicht besitzt. Der Provisorische Regierungsrat des Irak ist von Besatzungsbehörden ohne irgendein Legitimationsverfahren und ohne Befugnisse zur Vertretung des Landes in der UNO ernannt worden. Der Irak als besetztes Land ist kein Staat mehr im Sinne des Völkerrechts und muss seine Mitgliedschaft ruhen lassen entsprechend dem Präzedenzfall Kambodschas von 1979 bis 1989 nach dem Einmarsch der vietnamesischen Truppen, als die von den vietnamesischen Besatzungsmächten kontrollierte Regierung nicht zur UN-Vollversammlung zugelassen wurde. Die UNO-Mitgliedschaft des Irak muss ruhen bis zur Durchführung von Wahlen in Anwesenheit von UNO-Beobachtern.
Hat sich der Rat auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 2, Titel V des EU-Vertrags mit der Frage des irakischen Sitzes in der UNO beschäftigt, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Einberufung der UN-Generalversammlung? Welches ist die Einschätzung der EU-Präsidentschaft? Besteht in dieser Frage zwischen den Mitgliedstaaten, die dem UN-Sicherheitsrat angehören, gemäß dem obengenannten Artikel des EU-Vertrags Einvernehmen im Hinblick auf die Haltung, die sie im Beglaubigungs-Ausschuss nach Artikel 28 der Satzung der UN-Vollversammlung einnehmen werden? Welchen Charakter tragen die diplomatischen Beziehungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zum Irak als besetztem Land?
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass er die Frage des irakischen Sitzes bei den Vereinten Nationen nicht erörtert hat.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/760 |
(2004/C 78 E/0808)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2875/03
von Hélène Flautre (Verts/ALE) an den Rat
(22. September 2003)
Betrifft: Lage von Migranten und Asylbewerbern auf Malta
Aus glaubwürdigen Quellen, darunter die maltesische Vereinigung Jesuit Refugee Service, liegen umfangreiche Informationen darüber vor, dass Asylbewerber auf Malta unter prekären und schwer erträglichen Bedingungen inhaftiert sind und die Inhaftierung bis zu 18 Monaten dauern kann.
Offiziellen maltesischen Angaben zufolge sollen sich fast 400 Personen, in der Mehrzahl Asylbewerber, ausschließlich deswegen in Haft befinden, weil sie illegal in das maltesische Hoheitsgebiet eingereist sind. Die Betroffenen werden überdies in Haft gehalten, ohne dass sie über das Schicksal unterrichtet werden, das sie erwartet.
Ist dem Rat die besorgniserregende Lage von Migranten und Asylbewerbern auf Malta bekannt?
Erkennt der Rat an, dass eine solche Situation gegen das Völkerrecht und insbesondere die EMRK und das Genfer Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen verstößt?
Was beabsichtigt der Rat zu unternehmen, um die Gewähr dafür zu erhalten, dass sich Malta einige Monate vor seinem Beitritt an seine internationalen Verpflichtungen und den einschlägigen Besitzstand der Union hält?
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat ist sich der beschränkten Aufnahmekapazität Maltas für illegale Einwanderer und Asylbewerber bewusst, die dazu geführt hat, dass die betreffenden Einrichtungen völlig überfüllt sind. Er betont jedoch, dass die maltesischen Behörden — auch wenn eine zufrieden stellende Lösung noch aussteht — sich bemühen sicherzustellen, dass die Aufnahmebedingungen für illegale Einwanderer und Asylbewerber so angemessen sind, wie die Umstände dies angesichts des Drucks erlauben, der durch die bloße Zahl der betreffenden Personen entsteht. Dabei müssen die Bedingungen, unter denen die Asylbewerber festgehalten werden, in engem Zusammenhang mit der tatsächlichen (beschränkten) Aufnahmekapazität Maltas betrachtet werden.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Rat die Lage bezüglich der Aufnahmebedingungen für illegale Einwanderer und Asylbewerber in Malta — wie auch in allen anderen beitretenden Staaten — aufmerksam beobachten wird, damit sichergestellt wird, dass die Anforderungen des Besitzstands erfüllt werden. Diese Beobachtung wird bis zum Beitrittstermin fortgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Lage in den Aufnahmezentren voraussichtlich auch in den umfassenden Beobachtungsberichten der Kommission über die Vorbereitungen der einzelnen beitretenden Länder auf den Beitritt behandelt, die dem Rat am 5. November 2003 vorgelegt werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/761 |
(2004/C 78 E/0809)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2878/03
von Jan Dhaene (PSE) an den Rat
(29. September 2003)
Betrifft: Technische Kontrolle von Systemen für indirekte Sicht bei Lastkraftwagen
In der Presse war zu lesen, dass in Belgien lediglich 1,02 % der Lastkraftwagen nicht durch die technische Kontrolle kamen, weil die Systeme für indirekte Sicht schlecht installiert oder qualitativ unzureichend waren. 4,64 % der Lastkraftwagen wurden mit einer Fehlermeldung weggeschickt, ohne dass sie sich jedoch einer erneuten Kontrolle unterziehen mussten. In den Niederlanden zeigte sich bei Polizeikontrollen, dass 85 % der Systeme für indirekte Sicht nicht gut eingestellt waren (Quelle: Goca).
Die technologische Entwicklung steht jedoch nicht still: Die großen Lastwagenhersteller entwickeln Technologie, die Menschen und Objekte im toten Winkel durch Sensoren für den Fahrer sichtbar machen.
Kann der Rat folgende Fragen beantworten:
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— |
Sollen die in der Richtlinie 77/143/EWG (1) festgelegten Verfahren und die in Verfahren, die in den Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission KOM(1999) 458 endg. COD 98/0097 (2) festgelegt werden sollen, auch für Systeme für indirekte Sicht gelten, die aufgrund der Anforderungen, die durch die Annahme der Änderungen zur Richtlinie 70/156/EWG (3) durch den Rat, die im Dokument KOM(2001) 811 endg. — 2001/0317 (COD) (4) enthalten sind, angebracht werden sollen? |
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— |
Gelten die in der Richtlinie 77/143/EWG festgelegten Verfahren und die Verfahren, die in den Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Kommissionsdokuments KOM(1999) 458 endg. — COD 98/0097 festgelegt werden sollen, auch für Systeme für indirekte Sicht, die bereits jetzt aufgrund der Anforderungen installiert sind, die in nationalen Rechtsvorschriften vor der Annahme der Änderungen zur Richtlinie 70/156/EWG durch den Rat, die im Dokument KOM(2001) 811 endg. — 2001/0317 (COD) enthalten sind, festgelegt wurden? |
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— |
Erwägt der Rat Änderungen an den Rechtsvorschriften und an den Vorschlägen für Rechtsvorschriften, die jetzt dem Rat vorliegen, um auch sensorengestützte Systeme für indirekte Sicht zuzulassen? |
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Liegen dem Rat statistische Daten über die Anbringung, die Qualität der Anbringung und die Qualität der angebrachten Systeme für indirekte Sicht vor? |
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat ersucht den Herrn Abgeordneten, alle aufgeworfenen Fragen direkt an die Kommission zu richten.
(1) ABl. L 47 vom 8.2.1977, S. 47.
(2) ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 7.
(3) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.
(4) ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 225.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/762 |
(2004/C 78 E/0810)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2880/03
von Jan Dhaene (PSE) an den Rat
(29. September 2003)
Betrifft: Fahrraddiebstähle
Jedes Jahr wird eine gewaltige Zahl von Fahrrädern gestohlen. Diese Fahrräder werden zur Eigenbenutzung gestohlen, aber eine große Zahl gelangt auch in Hehler-Kreise, die teilweise international organisiert sind.
Belgische Untersuchungen zeigen auch, dass der Fahrraddiebstahl des „tägliche Brot“ von Kriminellen ist, die an schwereren Verbrechen beteiligt sind. Der Fahrraddiebstahl ist die verbreitetste Form der Kriminalität in Europa.
Die Pläne, die die Industrie auf Drängen von Verbraucherorganisationen und des Europäischen Radfahrerverbands mit Blick auf die Vereinheitlichung der Serien-Nummern, Identitätschip und der verbindlichen Anbringung von Bügelschlössern entwickeln wollte, haben sich zerschlagen.
Kann der Rat in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
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— |
Liegen dem Rat genaue Daten über die Zahl der Fahrräder vor, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gestohlen werden, und über den Bestimmungszweck dieser gestohlenen Fahrräder? |
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Ist sich der Rat der Auswirkung des Massendiebstahls von Fahrrädern auf die Attraktivität des Fahrrads als umweltfreundliches Verkehrsmittel und auf das Gefühl der Unsicherheit bei den Bürgern bewusst? |
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— |
Plant der Rat gemeinsam mit der Fahrradbranche Präventivmaßnahmen, um Fahrraddiebstähle zu verhindern? |
Antwort
(4. März 2004)
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1. |
Der Rat teilt die Ansicht des Herrn Abgeordneten des Europäischen Parlaments, dass Fahrraddiebstähle eine Auswirkung auf die Attraktivität des Fahrrads als Verkehrsmittel haben und bei den Bürgern ein Gefühl der Unsicherheit auslösen. |
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2. |
Dem Rat liegen keine Informationen über die Zahl der in den Mitgliedstaaten gestohlenen Fahrräder und den Bestimmungszweck dieser Fahrräder vor. |
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3. |
Was Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen betrifft, so verweist der Rat auf folgende Rechtsakte:
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(1) ABl. C 162 vom 9.6.1999, S. 1.
(2) ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 1.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/763 |
(2004/C 78 E/0811)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2885/03
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(29. September 2003)
Betrifft: Anwendung des Assoziierungsabkommens EU/Israel
In den letzten Jahren hat die Kommission begonnen, Einfuhren von Gütern, von denen bekannt ist, dass sie in israelischen Siedlungen in den Besetzten Gebieten im Westjordanland erzeugt wurden, mit Zöllen zu belegen. Die Kommission erhebt auch Zölle auf Güter, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in den Siedlungen erzeugt wurden.
Die Europäische Union hat Freihandelsabkommen sowohl mit Israel, als auch mit der Palästinensischen Autonomiebehörde abgeschlossen, deren Geltungsbereich sich auf Israel und die Besetzten Gebiete in ihrer Gesamtheit erstreckt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Herstellers. Vertritt die Kommission nicht auch die Ansicht, dass es daher keine Diskriminierung im Bezug auf die Erhebung von Zöllen für Erzeugnisse geben sollte, die in diesem Gebiet produziert wurden, gleichgültig welche Rechtsstellung die Siedlungen inne haben? Stimmt es nach Auffassung der Kommission, dass Israel gemäß den Abkommen von Oslo zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde für die Zollverwaltung in allen Siedlungsgebieten zuständig ist? Wenn ja, ist es nach Ansicht der Kommission wichtig, dass die EU die Abkommen von Oslo respektiert, auch wenn sie rechtlich nicht dazu verpflichtet ist? Welche Forschritte wurden schließlich im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren erzielt, die zur Lösung dieses Problems nach Artikel 79 des Assoziierungsabkommens EU/Israel vorgesehen und nach einem Treffen des Assoziationsrats im Oktober 2002 eingeleitet wurden?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(6. November 2003)
Das Assoziationsabkommen zwischen der Union und Israel sieht die Schaffung einer Freihandelszone zwischen ihnen vor, um ein günstiges Umfeld insbesondere für die Entwicklung von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit zu schaffen. Im Hinblick auf die Anwendung der Ursprungsregeln ist die Auslegung des Abkommens seitens der Union eindeutig: Es besteht kein Anspruch auf Präferenzzollbehandlung für Waren aus den israelischen Siedlungen (West-Jordanland, Gaza-Streifen, Ostjerusalem und Golanhöhen).
Im Hinblick auf den Verweis des Herrn Abgeordneten auf die Abkommen von Oslo ist anzumerken, dass diese sich nicht mit der Präferenzzollbehandlung von in die Union eingeführten Waren befassen, da sie die bilateralen Beziehungen zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde regeln.
Ausgehend von den von der Kommission im November 2001 herausgegebenen „Hinweisen für Einführer“ und den einseitigen Maßnahmen, die von der Union ergriffenen wurden, ist die Frage der „Ursprungsregeln“ in den einschlägigen Foren erörtert worden (d.h. in den Assoziationsausschüssen und Assoziationsräten), in denen die Union ihre Haltung bekräftigte und die israelischen Behörden ihre Bereitschaft zur Untersuchung diesbezüglich geeigneter technischer Maßnahmen erklärten. Diese Angelegenheit ist weiterhin Gegenstand von Beratungen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/763 |
(2004/C 78 E/0812)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2900/03
von Antonio Tajani (PPE-DE) an den Rat
(1. Oktober 2003)
Betrifft: Erhaltung von Arbeitsplätzen beim Unternehmen Alcatel in Rieti
Der Telekommunikationsbereich befindet sich zur Zeit in einer Rezession. Um der ungünstigen Konjunktur entgegenzuwirken, hat der Konzern Alcatel eine Politik der drastischen Stellenkürzungen beschlossen. Diese Politik führt nicht nur zu einer Schwächung des Forschungsbereichs, sondern birgt auch die Gefahr einer Verlagerung der Aktivitäten in Niedriglohnländer.
Die Umstrukturierungspläne von Alcatel würden im Falle ihrer Umsetzung die Betriebe in Süditalien treffen, insbesondere den richtungsweisenden Betrieb von Rieti.
Kann der Rat angeben, inwieweit ihm die Gefahren bekannt sind, die sich für die Wirtschaft im Raum Rieti, wo beträchtliche Mittel in die Elektronik investiert worden sind, ergeben?
Welche Maßnahmen beabsichtigt der Rat zu ergreifen, um angesichts einer Erholung der Lage von Alcatel zu verhindern, dass vorübergehende Schwierigkeiten zu schwerwiegenden beschäftigungspolitischen Schäden führen?
Wie gedenkt der Rat Unternehmen zu retten, die wie dasjenige von Rieti für die Sicherung von Fachkräften und hochqualifiziertem Know-how von strategischer Bedeutung sind?
Antwort
(4. März 2004)
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1. |
Der Rat ist sich der Tatsache bewusst, dass tiefgreifende, mit Arbeitsplatzverlusten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen in einem multinationalen Unternehmen möglicherweise Gefahren für die Region und das Land, in der bzw. dem die betroffenen Betriebe angesiedelt sind, mit sich bringen, und räumt ein, dass dies in Italien ein besonders heikles Thema sein könnte, wenn der Alcatel-Betrieb in Rieti davon betroffen sein sollte. |
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2. |
Gleichwohl fällt unabhängig von den im Zusammenhang mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie getroffenen Maßnahmen und insbesondere der Festlegung der jährlichen beschäftigungspolitischen Leitlinien gemäß Artikel 128 des Vertrags die Beschäftigungspolitik selbst weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Daher ist es nicht Aufgabe des Rates, selbst tätig zu werden, wenn es um spezielle Firmen oder Betriebe geht. |
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3. |
Wie dem Herrn Abgeordneten jedoch bekannt sein dürfte, wurde in den letzten Jahren besonderer Nachdruck darauf gelegt, dass Arbeitnehmer in Fällen, in denen wahrscheinlich ihre Interessen oder gar ihr Lebensunterhalt auf dem Spiel stehen, angemessen unterrichtet und angehört werden müssen, und wurden zahlreiche Gemeinschaftsrechtsakte in diesem Bereich erlassen. |
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4. |
Bestimmungen über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sind in der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (1), in der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (2) und in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (3) enthalten. |
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5. |
Ein weiterer wichtiger Rechtsakt ist in diesem Zusammenhang die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (4), die die Mitgliedstaaten bis zum 23. März 2005 umsetzen müssen. |
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6. |
Der Rat ersucht den Herrn Abgeordneten, sich an die Kommission zu wenden, um Näheres zu dieser Frage in Erfahrung zu bringen. |
(1) ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.
(2) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.
(3) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
(4) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/764 |
(2004/C 78 E/0813)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2911/03
von Glenys Kinnock (PSE) an den Rat
(2. Oktober 2003)
Betrifft: Gewalt im Umfeld des Fußballs
Ist dem Rat bekannt, dass walisische Fußball-Fans während des Spiels Italiens gegen Wales in Mailand am 6. September Ziel erheblicher Gewalttätigkeiten waren?
Beabsichtigt der Rat, eine Untersuchung dieser Angelegenheit einzuleiten und Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass solche unvertretbaren Vorkommnisse sich nicht wiederholen?
Antwort
(4. März 2004)
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1. |
Was die in der schriftlichen Anfrage angesprochenen Punkte betrifft, so ist der Rat nicht in der Lage, bei einzelnen Vorkommnissen in den Mitgliedstaaten tätig zu werden, und kann deshalb dem Ersuchen der Frau Abgeordneten nicht entsprechen. |
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2. |
In Bezug auf die Sicherheit bei Fußballspielen hat der Rat mehrere Texte angenommen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Behörden der Mitgliedstaaten zu intensivieren. Dazu zählen insbesondere:
Auf Initiative des italienischen Vorsitzes prüft der Rat derzeit den Entwurf einer Entschließung über die Anwendung von Zugangsverboten für Anlagen, in denen Fußballspiele von internationaler Bedeutung stattfinden, durch die Mitgliedstaaten. |
(1) ABl. C 131 vom 3.5.1996, S. 1.
(2) ABl. C 193 vom 24.6.1997, S. 1.
(3) ABl. C 22 vom 24.1.2002, S. 1.
(4) ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/765 |
(2004/C 78 E/0814)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2917/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(2. Oktober 2003)
Betrifft: 2 SDA, Camire, Marcom, World Systems, Ariane II group, Sema Belgium
Kann die Kommission mir für die 6 Firmen und Gesellschaften 2 SDA, Camire, Marcom, World Systems, Ariane II group und Sema Belgium eine nach Generaldirektionen aufgeschlüsselte Aufstellung übermitteln, die folgende Informationen enthält:
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— |
Liste sämtlicher in den letzten 10 Jahren mit diesen Firmen geschlossenen Verträge, jeweils unter Angabe des Vertragsvolumens und des Verfahrens, nach dem diese Verträge an die Firmen vergeben wurden; |
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— |
Volumen der jeweiligen Zahlungen an diese Firmen. |
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(15. Oktober 2003)
Die Kommission wird die zur Beantwortung der Anfrage notwendigen Informationen zusammenstellen und diese in Kürze mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/766 |
(2004/C 78 E/0815)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2918/03
von Marco Cappato (NI) und Maurizio Turco (NI) an den Rat
(2. Oktober 2003)
Betrifft: Fall des in Rumänien inhaftierten italienischen Staatsbürgers Maurizio Trotta
Der italienische Staatsbürger Maurizio Trotta, wohnhaft in Reggio Emilia, wurde am 2. August 2002 in Rumänien wegen des Besitzes von 11 Gramm Haschisch, die in dem von ihm gemieteten Zimmer in Craiova gefunden wurden, unter dem Vorwurf des internationalen Handels mit Betäubungsmitteln festgenommen.
Maurizio Trotta, der seit dem Tag seiner Festnahme im Gefängnis von Craiova inhaftiert ist, durchlief einen Prozess in erster Instanz, in dem er zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, wobei die Anklage wegen internationalem Drogenhandel, für die ein Freiheitsentzug bis zu 25 Jahren vorgesehen ist, fallen gelassen wurde.
Nach seiner Verurteilung zu zwei Jahren sollte Herr Trotta aufgrund seiner guten Führung die Haftanstalt im Dezember 2003 verlassen dürfen; nachdem jedoch die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat, beginnt das Verfahren wieder von vorn, was zur Folge hat, dass über den Zeitpunkt des Urteils völlige Ungewissheit herrscht und er weiterhin in Haft bleibt.
In der Zwischenzeit wendet Trottas Familie beträchtliche Summen für die Reisen nach Rumänien und die Honorare des italienischen Anwalts Liborio Catagliotti und verschiedener rumänischer Anwälte auf, die im Laufe des Verfahrens nach und nach ausgetauscht wurden.
Wir haben auch erfahren, dass im Laufe dieser Ereignisse, bei denen der Ausgang des Verfahrens sowohl zeitlich als auch mit Blick auf die Art der Bestrafung ungewiss ist, erhebliche rechtswidrige Geldforderungen von Leuten hinzugekommen sind, die diese Situation ausnutzen.
Könnte der Rat nach entsprechenden Erkundigungen bei den rumänischen Stellen mitteilen, ob im fraglichen Fall nicht nach Maßgabe der EU-Verträge Verletzungen von Grundrechten vorliegen?
Könnte der Rat mitteilen, welche Antworten die rumänischen Stellen erteilen und welche Initiativen gegebenenfalls ergriffen werden?
Antwort
(4. März 2004)
Der Herr Abgeordnete wird davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Rat zu einem schwebenden Strafverfahren nicht äußern kann.
Wie dem Herrn Abgeordneten sicher bekannt sein wird, drängt die EU im Hinblick auf den EU-Beitritt auf eine Reform des Justizwesens in Rumänien. Die EU hat stets betont, dass der Begründung einer unabhängigen, zuverlässigen und effizient arbeitenden Justiz in Rumänien allerhöchste Bedeutung zukommt, und hat Rumänien mit allem Nachdruck aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Unabhängigkeit des Justizwesens von der Exekutive gestärkt wird.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/766 |
(2004/C 78 E/0816)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2926/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an den Rat
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Dringlichkeit des Ausbaus der Freiwilligen Feuerwehren
Auch diesen Sommer sind die Mittelmeerländer wieder von verheerend starken Wald- und Buschbränden heimgesucht worden. Den ungewöhnlich häufigen und großflächigen Bränden in Portugal und Südfrankreich sind zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen und sowohl der Natur als auch der Wirtschaft wurden enorme Schäden zugefügt. Nur unter großem Einsatz und mit Unterstützung vieler Freiwilliger konnten die Feuer unter Kontrolle gebracht werden. Bereits im Jahre 1996 gab es Überlegungen zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehren.
Der Rat wird daher gebeten mitzuteilen, inwieweit der Ausbau der Freiwilligen Feuerwehren, wie sie z.B. in Südtirol, in Österreich und in Deutschland bereits bestehen, geplant ist und ob dieser auch in den Mittelmeerländern unterstützt wird.
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat verweist den Herrn Abgeordneten insbesondere auf die Antwort, die er bereits zum Thema des Katastrophenschutzes bei Waldbränden auf die Anfrage E-2624/03 von Michel-Ange Scarbonchi an den Rat erteilt hat.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/767 |
(2004/C 78 E/0817)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2929/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Situation von Thich Tri Luc, vietnamesischer Staatsbürger mit Flüchtlingsstatus des UNHCR, der in Kambodscha entführt wurde und in Vietnam auf sein Urteil wartet
In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2607/03 (1) äußert die Kommission ihre starke Besorgnis über die Situation von Thich Tri Luc (49 Jahre, weltlicher Name Pham Van Tuong), Mitglied der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams, der sich seit langem für die Menschenrechte einsetzt und in Ho Chi Minh-Stadt in Haft sitzt. Sein Prozess, der von den vietnamesischen Behörden ursprünglich für den 1. August 2003 angekündigt worden war, wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Die vietnamesischen Behörden verweigerten eine Antwort auf die Fragen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Am 12. September dieses Jahres räumte der vietnamesische Außenminister in eklatantem Widerspruch zu seinen vorangegangenen Erklärungen diese einjährige Geheimhaft ein und behauptete, Thich Tri Luc sei am 26. Juli 2002 auf vietnamesischem Hoheitsgebiet an der Grenzstation in der Provinz Tay Ninh festgenommen worden. Er kündigte seine Verurteilung gemäß Artikel 91 des Strafgesetzbuches an, da er einen Fluchtversuch ins Ausland unternommen hätte, um Kontakt mit dortigen Organisationen aufzunehmen, mit dem Ziel, die vietnamesische Regierung zu schwächen. Die Anklageerhebung sieht eine Haftstrafe von drei Jahren bis hin zu Lebenslänglich vor.
Welches war die offizielle Reaktion der Kommission angesichts dieser schweren Missachtung der Mechanismen für den Flüchtlingsschutz der UNO und angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen in dieser Angelegenheit? Beabsichtigt sie, den Mitgliedsstaaten vorzuschlagen, diesen Fall der Verletzung des Flüchtlingsstatus vor die zuständigen Instanzen der UNO zu bringen? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um die vietnamesischen Behörden zu einer sofortigen und bedingungslosen Freilassung von Thich Tri Luc zu veranlassen? Ist sie nicht der Auffassung, dass das Verhalten Vietnams in dieser Angelegenheit einen ausreichenden Grund darstellt, um die Politik der Hilfe und Zusammenarbeit mit Vietnam radikal zu überdenken, insbesondere, was den Plan zur Reform des Rechtssystems in den kommenden zehn Jahren angeht?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(5. November 2003)
Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass ihre dem Herrn Abgeordneten auf seine schriftliche Anfrage E-2607/03 (1) gegebene Antwort zum gleichen Thema auch vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen ihre volle Gültigkeit behält. Die folgenden Aussagen ergänzen ihre frühere Antwort.
Die Umstände der Verhaftung Thich Tri Lucs bleiben ungeklärt. Die Kommission ist besorgt über Lucs Isolationshaft. Sie wird daher die vietnamesischen Behörden weiterhin um Klärung ersuchen.
Der Fall Thich Tri Luc zeigt, dass die Umsetzung und regelmäßige Aktualisierung des Zehnjahresplans zur Rechtsreform der vietnamesischen Regierung von zentraler Bedeutung für die Verbesserung verantwortlicher Regierungsführung und einer ordnungsgemäß funktionierenden Gerichtsbarkeit sind. Diese Ziele sind Schwerpunkte der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Vietnam im Rahmen des Länderstrategie-papiers 2002 — 2006.
(1) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 186.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/768 |
(2004/C 78 E/0818)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2940/03
von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an den Rat
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds
Das Europäische Parlament hat nach der Havarie des Öltankers Prestige zwei Entschließungen angenommen, in denen es die Europäische Kommission auffordert, „dringend die Inanspruchnahme aller notwendigen Finanzinstrumente zu prüfen, um die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Konsequenzen der Havarie der Prestige zu bewältigen und die betroffenen Wirtschaftssektoren zu unterstützen“. Ferner „fordert [es] die umgehende Verabschiedung von Maßnahmen zur Linderung der von den Betroffenen erlittenen Schäden durch die Mobilisierung des Solidaritätsfonds“ (1) und verlangt weiter, „den von der Ölpest betroffenen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweigen zu helfen, sowie die Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts der in Mitleidenschaft gezogenen Regionen“ (2).
Der Antwort von Kommissar Barnier auf meine Anfrage E-3659/02 (3) zufolge, erhielt die Kommission von den spanischen Behörden am 14. Januar 2003 einen formellen Antrag der spanischen Behörden auf Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds, mit der die Beseitigung der durch den Untergang der Prestige an der galicischen Küste verursachten Ölverschmutzung finanziert werden soll.
In dieser Antwort wies die Kommission darauf hin, dass der Solidaritätsfonds für Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen nach den Überschwemmungen geschaffen wurde, von denen mehrere mitteleuropäische Länder im Sommer des vergangenen Jahres betroffen waren, weshalb die Kriterien für die Zahlung von Subventionen ziemlich spezifisch seien und der Fonds finanzielle Soforthilfe nur leisten könne, wenn die in der einschlägigen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Vertreter der Gemeinschaftsinstitutionen, darunter Haushaltskommissarin Schreyer und Ratspräsident Magri, vereinbarten am 23. September, Mittel aus diesem Fonds an drei Mitgliedstaaten zu zahlen: Spanien, Italien und Portugal. Aufgrund dieser Vereinbarung erhalten die von der Prestige-Katastrophe betroffenen spanischen Regionen 8,6 Mio. EUR, die vor kurzem von Erdbeben betroffenen italienischen Regionen 47,6 Mio. EUR; Portugal werden 48,5 Mio. EUR bewilligt, um die Folgen der durch Brandstiftung ausgelösten Waldbrände zu beseitigen.
Welche Schätzungen zu den durch diese drei Katastrophen verursachten wirtschaftlichen Schäden liegen dem Rat vor?
Welche Summen haben die Regierungen von Spanien, Portugal und Italien jeweils bei der EU zu Lasten des Solidaritätsfonds beantragt, um die Folgen dieser Katastrophen zu bewältigen?
Worauf ist der Umstand zurückzuführen, das die von der Prestige-Havarie betroffenen Regionen weniger als ein Fünftel dessen erhalten, was den von dem Erdbeben in Italien und den von den Bränden in Portugal betroffenen Regionen zugestanden wird?
Antwort
(4. März 2004)
Zunächst macht der Rat die Frau Abgeordnete darauf aufmerksam, dass von den drei in der Anfrage angesprochenen Katastrophen nur eine, nämlich die Waldbrände in Portugal, als Katastrophe größeren Ausmaßes im Sinne der Verordnung 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union betrachtet werden kann, da in diesem Fall Schäden in Höhe von mehr als 0,6 % des BIP entstanden sind. Bei den Schäden, die durch die Ölpest nach der Havarie der „Prestige“ sowie durch die jüngsten Erdbeben in Italien verursacht wurden, ist dies nicht der Fall. Bei den beiden letztgenannten Katastrophen ist eine mögliche Intervention des Solidaritätsfonds daher grundsätzlich durch den Höchstsatz von 7,5 % der jährlichen Gesamtmittel für Unterstützungszahlungen aus dem Fonds begrenzt, der für Zuschüsse unter dieser Rubrik für die gesamten Schadensfälle, die innerhalb eines Jahres durch außergewöhnliche regionale Katastrophen verursacht werden, zur Verfügung steht.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die Schäden, die durch die von der „Prestige“ verursachte Ölpest entstanden sind, ein Gesamtbetrag von 400 Mio. EUR im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente zur Verfügung gestellt worden ist, insbesondere durch den Regionalfonds und den Kohäsionsfonds, wohingegen im Zusammenhang mit den Erdbeben in Italien keine Intervention vonseiten des Strukturfonds erfolgt ist.
(1) „Angenommene Texte“ vom 19.12.2002 - P5_TA(2002) 0629.
(2) „Angenommene Texte“ vom 21.11.2002 - P5_TA(2002) 0575.
(3) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 125.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/769 |
(2004/C 78 E/0819)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2944/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Wegfall des Sonderzugs für die große Zahl von Beamten und Fraktionsmitarbeitern, die zwischen den beiden Sitzungsorten des Europäischen Parlaments unterwegs sein müssen
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass zwischen Brüssel und Straßburg, den im Vertrag festgelegten beiden Sitzungsorten des Europäischen Parlaments, nur wenige Zugverbindungen pro Tag angeboten werden, dass die Zahl der Züge immer weiter verringert wurde und dass zwischen Brüssel und Luxemburg zwar ein Stundentakt existiert, es aber kaum zusätzliche durchgehende Züge von Brüssel über Luxemburg nach Straßburg gibt? |
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2. |
Ist der Kommission ferner bekannt, dass dieser gravierende Mangel an Zugverbindungen bisher halbwegs durch den Sonderzug Nr. 105 für Beamte und Fraktionsmitarbeiter am Montagabend während der Tagungswochen des Europäischen Parlaments in Straßburg kompensiert wurde, dass dieser zuvor gut besetzte Zug im September 2003 jedoch offenbar aus dem Fahrplan genommen werden soll? |
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3. |
Wird beabsichtigt, Reisende, die bisher die Direktverbindung zwischen diesen beiden Städten genutzt haben, auf die Hochgeschwindigkeitsverbindung Brüssel — Paris Nord in Verbindung mit dem geplanten Hochgeschwindigkeitszug Paris Est — Nancy oder der Hochgeschwindigkeitsstrecke Brüssel — Lüttich in Verbindung mit der Hochgeschwindigkeitsstrecke Köln — Frankfurt Flughafen zu verbannen, die beide (mit Umsteigen und Umweg) zwar häufiger fahren, jedoch vorläufig längere Reisezeiten bedingen? |
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4. |
Teilt die Kommission die Sorge, dass durch diese Verschlechterung der Situation die mehreren tausend Menschen, die im Dienste der EU häufig zwischen Brüssel und Straßburg pendeln müssen, in zunehmendem Maße auf umweltschädlichere Verkehrsmittel wie Flugzeug oder Auto umsteigen werden? |
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5. |
Sieht die Kommission als Hüterin der EU-Verträge für sich die Möglichkeit, eine gut funktionierende Verkehrsverbindung zwischen den im Vertrag 1997 erneut festgeschriebenen zwei Sitzungsorten des Europäischen Parlaments zu garantieren, oder ist sie der Ansicht, dass dem freien Markt hier freie Hand gelassen werden muss und den Bahnreisenden die Suche nach einer individuellen Lösung für ihre neuen Probleme aufgebürdet werden kann? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(7. November 2003)
Die Kommission hat die Entscheidung des nationalen belgischen Eisenbahnunternehmens zur Kenntnis genommen, die Zugverbindung von Brüssel nach Straßburg für die Zeit der Plenartagungen des Parlaments in Straßburg aus dem Fahrplan zu nehmen. Sonderzug 105 zwischen Brüssel und Luxemburg verkehrt zwar noch, aber die für die Zeit der Plenartagungen des Parlaments in Straßburg an den Zug 105 angehängten zusätzlichen Wagen für den Streckenabschnitt Luxemburg-Straßburg sind aufgrund von Instandhaltungsarbeiten in Frankreich zwischen Metz und Straßburg weggefallen. Der Zug konnte und kann von allen Fahrgästen mit gültigem Fahrschein benutzt werden. Wie bereits in früheren Antworten (1) auf Fragen des Herrn Abgeordneten möchte die Kommission betonen, dass Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 91/440/EWG (2) nach den Grundsätzen geführt werden müssen, die für Handelsgesellschaften gelten, die ihre Gewinne maximieren und ihre Kosten minimieren müssen.
Nach Einschätzung der Kommission wird eine weitergehende Öffnung des Markts für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste es den Eisenbahnunternehmen gestatten, neue und wettbewerbfähige Verkehrsdienste anzubieten, die den Anforderungen der Fahrgäste bestmöglich gerecht werden. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission dem Herrn Abgeordneten ihre Absicht ins Gedächtnis rufen, in Kürze einen Vorschlag für die allmähliche Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr vorzulegen.
Darüber hinaus hat die Kommission am 1. Oktober 2003 vorgeschlagen, Eurocap Rail, d.h. die Eisenbahnverbindung Brüssel-Luxemburg-Straßburg als vorrangiges Vorhaben (Nr. 28) des transeuropäischen Verkehrsnetzes einzustufen, was die Modernisierung der Infrastruktur und um das Jahr 2012 eine kürzere und bequemere Fahrt ermöglichen wird (3).
(1) Siehe die Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-1699/03 (ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 128), E-1720/03 (Siehe Seite 722)), E-1721/03 (ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 158) und E-2293/03 (ABl. C (Siehe Seite 402)).
(2) Richtlinie des Rates 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991, geändert durch Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
(3) Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des geänderten Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, KOM(2003) 564 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/770 |
(2004/C 78 E/0820)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2960/03
von Armando Cossutta (GUE/NGL) an den Rat
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Friedensprozess im Nahen Osten
Der Rücktritt des Ministerpräsidenten der palästinensischen Autonomiebehörde, Abu Mazen, ist ein Beleg für die weiterhin bestehenden Schwierigkeiten im Hinblick auf die Konsolidierung eines echten Friedensprozesses. Zweifellos steht die Autonomiebehörde unter dem starken Druck und Einfluss der fundamentalistischen Bewegungen, doch auch Israel hat ganz offenkundig seine Politik nicht geändert.
Die gezielte Ermordung von Personen, die von der israelischen Regierung, und zwar von ihr allein, als Terroristen angesehen werden, geht weiter, ohne Ermittlungen oder ordentliche Prozesse. Der Bau der Grenzanlage zwischen den besetzten Gebieten und dem Rest des Landes geht weiter.
Der Rat möge mit Blick auf die Verzögerung bei der Umsetzung des Friedensfahrplans folgende Fragen beantworten:
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1. |
Wie steht er den so genannten „gezielten Morden“ gegenüber? |
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2. |
Ist er nicht der Auffassung, dass solche Taten mit den geltenden Rechtsordnungen in den meisten Ländern der Union unvereinbar sind? |
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3. |
Hält er es nicht für angezeigt, zu erklären, dass niemand, und auch keine Regierung, das Recht hat, ohne Prozess die Todesstrafe zu verhängen und zu vollstrecken? |
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4. |
Auf welche Weise gedenkt er auf die israelische Regierung einzuwirken, damit sie diese Praxis beendet? |
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5. |
Wird er diese Verbrechen im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU/Israel anprangern? |
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6. |
Was gedenkt er zu tun, wenn die israelische Regierung eine Beendigung diese Praktiken ablehnen sollte? |
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat ist wie der Herr Abgeordnete der Ansicht, dass der Rücktritt von Ministerpräsident Abu Mazen deutlich gemacht hat, dass im Rahmen des Nahost-Friedensprozesses weiterhin große Hürden zu überwinden sind und dass das bisherige Engagement der Israelis und der Palästinenser für eine ernsthafte Umsetzung des Friedensfahrplans nicht ausreicht.
Zu den anderen Punkten hat der Europäische Rat am 16./17. Oktober 2003 eindeutig Stellung bezogen:
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— |
Er hat Israel aufgerufen, von Sanktionen, einschließlich außergerichtlichen Hinrichtungen, abzusehen, die nicht mit dem Völkerrecht im Einklang stehen. |
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— |
Der Europäische Rat äußerte ferner besondere Besorgnis über den vorgesehenen Verlauf des so genannten Sicherheitszauns im besetzten Westjordanland. Die geplante Abweichung des Zaunverlaufs von der „grünen Linie“ könnte künftige Verhandlungen präjudizieren und die Zweistaatenlösung rein materiell undurchführbar machen. Für die Palästinenser würde der Zaun zu weiteren humanitären und wirtschaftlichen Problemen führen. Tausende von Palästinensern, die westlich des Zauns leben, werden von lebenswichtigen Diensten im Westjordanland abgeschlossen, und die östlich des Zauns lebende Bevölkerung verliert den Zugang zu Ackerland und Wasserressourcen. |
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— |
Die EU spricht diese Fragen gegenüber Israel regelmäßig an, und zwar insbesondere auf den Tagungen des Assoziationsrates EU-Israel (nächste Tagung: 18. November 2003), der einen geeigneten Rahmen bietet, um der israelischen Regierung diesbezüglich klare Botschaften zu übermitteln. |
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— |
Der Europäische Rat hat alle Parteien in der Region eindringlich aufgefordert, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die auf Dialog und Verhandlungen ausgerichtet sind. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/771 |
(2004/C 78 E/0821)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2962/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(8. Oktober 2003)
Betrifft: Zerstörung von Kunstschätzen in der Hagia Sophia
Veröffentlichungen der türkischen Zeitung „Miliyet“ zufolge sind ca. 550 Ikonen und Kulturgüter von unschätzbarem Wert (liturgische Gewänder, Handschriften von Evangelien u.a.), die sich in den Lagerräumen der Hagia Sophia in Istanbul befinden, in äußerst schlechtem Zustand, weil keinerlei Maßnahmen zu ihrer Erhaltung getroffen werden. Diese wertvollen Kunstschätze stammen aus Kirchen verschiedener Regionen der Türkei, die nicht mehr genutzt werden, und wurden in der Hagia Sophia zusammengetragen, als sie 1935 zum Museum umgestaltet wurde.
Kann die Kommission mitteilen, ob die Möglichkeit besteht, Mittel zur Verfügung zu stellen — und wenn ja aus welchem Programm —, um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die Erhaltung und Bewahrung dieser Kulturgüter zu gewährleisten?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(3. November 2003)
Das Finanzhilfeprogamm der Gemeinschaft für die Türkei sieht keine Finanzierung der Erhaltung und Restaurierung religiöser Gegenstände oder Kulturgüter, wie sie in der Hagia Sofia gelagert wurden, vor. Im Rahmen dieses Programms soll vor allem die Angleichung der in der Türkei geltenden Rechtsvorschriften an die politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Normen der Union gefördert werden. Die türkische Regierung bereitet Vorschläge für Projekte vor, die von der Kommission gebilligt werden müssen. Diese stimmt nur Projekten zu, mit denen die am 15. Mai 2003 vom Ministerrat festgelegten vorrangigen Ziele der Beitrittspartnerschaft erreicht werden können.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/772 |
(2004/C 78 E/0822)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3008/03
von Karin Riis-Jørgensen (ELDR) an die Kommission
(6. Oktober 2003)
Betrifft: Ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fischverarbeitungsindustrie in den EU-Mitgliedstaaten
Die Fischverarbeitungsindustrie in den nordeuropäischen EU-Ländern ist vollständig davon abhängig, dass sie die Rohstoffe zu den gleichen Bedingungen erhält wie die Wettbewerber außerhalb der EU. Die EU-Länder haben häufig in ihren eigenen Gewässern keinen ausreichenden Zugang zu Rohstoffen und müssen diese deshalb importieren. Der Rohstoff Hering stellt dabei ein besonderes Problem dar.
Während die Verarbeitungsindustrie in Norwegen wegen der großen Bestände in den norwegischen Gewässern einen kostengünstigen Zugang zu Hering hat, sind die Produzenten in den nordeuropäischen EU-Ländern gezwungen, höhere Preise zu bezahlen, sowie häufig zusätzlich einen Zoll von 15 %, um sich die gleichen Rohstoffe zu beschaffen, und zwar durch die Einfuhr aus Norwegen.
Durch verschiedene Präferenzabkommen ist es gleichzeitig für ausländische Erzeuger, darunter auch für die norwegischen, leichter geworden, Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse auf den EU-Markt zu liefern. Auf der anderen Seite besteht, wie dargestellt, ein ungleicher Zugang zu den Rohstoffen. Dies führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen.
Was wird die Kommission unternehmen, damit die Heringsverarbeitungsindustrie in den EU-Ländern unter den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die EU-Nachbarländer, darunter auch die Heringsverarbeitungsindustrie in Norwegen, tätig sein kann?
Durch eine Vielzahl von Präferenzabkommen und Zollkontingenten sind die Zollstrukturen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen ausgehöhlt worden, ohne dass dies für irgendjemanden von Vorteil ist. Als Folge kann die Verarbeitungsindustrie in den nordeuropäischen EU-Ländern nicht die Rohstoffe erhalten, die sie benötigt, wogegen Fertigerzeugnisse aus bestimmten Ländern problemlosen Zugang zum EU-Markt haben.
Was wird die Kommission außerdem unternehmen, um einfachere und transparentere Regeln für Zölle auf eingeführte Fische und Fischereierzeugnisse zu fördern?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(31. Oktober 2003)
Die Kommission ist sich der problematischen Situation bewusst, die die Frau Abgeordnete hinsichtlich der Versorgung der EU-Verarbeitungsindustrie mit Hering als Rohware anspricht. Tatsächlich besteht Bedarf, die Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungsindustrie gemeinschaftsweit unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern.
Über viele Jahre waren Anträge auf Zollaussetzung für Hering als Rohware Gegenstand recht langwieriger Beratungen mit den Mitgliedstaaten. Hierbei wurden bis zum Schluss diametral entgegengesetzte Meinungen vertreten. Dänemarks wiederholte Forderung nach umfassenden Zollaussetzungen stieß regelmäßig auf energischen Widerspruch hauptsächlich vonseiten Irlands, aber auch vonseiten des Vereinigten Königreichs, die beide als Gegenargumente die Besonderheiten der Fischerei auf pelagische Bestände, die Abhängigkeit ihrer Fischereigemeinden von diesen Fischereien und den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz anführten. Statt einfacher und klarer Zollvorschriften wurde hierauf ein ganzes Bündel von Maßnahmen verabschiedet (periodische Zollfreiheit, autonome Zollkontingente und im Rahmen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT-Kontingente), um diese widersprüchlichen Interessen weitgehend miteinander in Einklang zu bringen.
Durch Zollzugeständnisse an Drittländer können die anzuwendenden Zollsätze noch vielschichtiger ausfallen. Doch diese Regelungen sind in sich logisch. So wurden bei den Zollkontingenten, die im Rahmen der EWR-Erweiterungsverhandlungen (Europäischer Wirtschaftsraum) mit Norwegen und Island ausgehandelt wurden, bereits die künftige Erweiterung der Europäischen Union und die Interessen der neuen Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Im Zuge der EWR-Erweiterungsverhandlungen wurden erneut Forderungen nach einer vollständigen Zollaussetzung für frischen Hering und frische Makrele laut und sofort auch Gegenstimmen, die jede weitere Zollerleichterung für die genannten Erzeugnisse ablehnen. Ferner scheint es weniger die derzeitige Zollsituation zu sein, die die Rohwarenversorgung der Verarbeitungsunternehmen bestimmter Mitgliedstaaten verschlechtert, sondern eher die Praxis vieler Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, ihre Heringsfänge in norwegischen Häfen anzulanden. Dies hängt mit den geografischen Gegebenheiten der Fischerei auf atlanto-skandischen Hering im Nordostatlantik zusammen. Es stellt sich die Frage, ob Zollmaßnahmen das geeignete Instrument zu Bewältigung der Probleme sind.
Ein weiterer interessanter Aspekt ist die deutlich verbesserte Bestandslage bei Nordseehering. Die Schutzmaßnahmen, denen dieser Bestand jahrelang unterworfen war, zeigen jetzt ihre Wirkung. Dies bedeutet, dass der Gemeinschaft in den nächsten Jahren enorme Mengen Hering zur Verfügung stehen werden. Einige Mitgliedstaaten könnten hierauf argumentieren, dass die inzwischen verfügbaren Mengen an Hering ausreichen, um die Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der EU sicherzustellen.
Fest steht, dass die laufenden Verhandlungen in der Welthandelsorganisation (WTO) über Marktzugang und Zölle letztendlich zu allgemeinen Zollsenkungen führen werden. In der Zwischenzeit werden mit den Mitgliedstaaten Sondierungsgespräche über eine neue mehrjährige Zollkontingentregelung für den Zeitraum 2004-2006 geführt, um den kurzfristigen Bedarf zu decken. Die Kommission zeigt sich allen Vorschlägen gegenüber aufgeschlossen und hofft, dass diese Sondierung Ergebnisse erbringen wird, auf deren Grundlage konkrete Vorschläge unterbreitet werden können, die die größtmögliche Zustimmung der Mitgliedstaaten finden werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/773 |
(2004/C 78 E/0823)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3061/03
von Elisabeth Schroedter (Verts/ALE) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Gefährdung des FFH-Gebietes „Falkenseer Kuhlaake“ (Nr. 537) durch aus den Europäischen Strukturfonds geförderten Straßenbau
Das FFH-Gebiet „Falkenseer Kuhlaake“ wurde im Frühjahr 2000 nicht als einheitlicher natürlicher Lebensraum, sondern in zwei getrennten Teilen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (EuGH-Urteil vom 7.11.2000, Rechtssache C-371/98 (1)) über die Ausbreitung der schützenswerten Arten ausgewiesen und der Kommission gemeldet. Im Zentrum wurde ein ca. 50 Meter breiter Korridor aus der Schutzfläche ausgespart. Das Land Brandenburg hat vor, eine Landesstraße, den Nordabschnitt der Ortsumgehung Falkensee (L20), über diesen Korridor zu führen. Die Herausnahme des Streifens ist aus naturschutzfachlichen Erwägungen nicht zu rechtfertigen, insbesondere deshalb nicht, weil dieses Gebiet mit dem FFH-Gebiet „Spandauer Forst“ (Nr. 3445-301) eine naturräumliche Einheit darstellt.
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1. |
Wenn „Ja“, wie begründet sie diese Position? Wenn „Nein“, wird sie die Landesregierung Brandenburg auffordern, eine detaillierte FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und ihre Planung nach diesen Ergebnissen zu überarbeiten? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass die Landesregierung überlegt, für diesen Straßenbau Mittel der Europäischen Strukturfonds einzuplanen? Stimmt die Kommission dem zu und ist sie der Meinung, dass dies mit der Strukturfondsverordnung und der dort normierten Querschnittsaufgabe „Schutz und Verbesserung der natürlichen Umwelt“ vereinbar ist? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(3. Dezember 2003)
Der Kommission liegen weder eine Beschwerde noch andere Informationen über den geplanten Bau der Ortsumgehung L20 im Korridor zwischen den vorgeschlagenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (vGGB) „Falkenseer Kuhlaake“ und „Spandauer Forst“ in Brandenburg vor. Anhand der in der schriftlichen Anfrage enthaltenen begrenzten Informationen vermag die Kommission nicht zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) oder gegen sonstige Gemeinschaftsvorschriften vorliegen könnte.
Die Kommission wird nun von Amts wegen eine Untersuchung des Falls einleiten und die deutsche Regierung auffordern, zusätzliche Informationen vorzulegen und Stellung zu nehmen.
ine Entscheidung zur Kofinanzierung des Projekts aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Programms zugunsten von Brandenburg ist nicht getroffen worden. Für eine EFRE-Finanzierung in Frage kommen nur Projekte, die vollständig mit den Umweltvorschriften der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) im Einklang stehen.
(1) ABl. C 28 vom 27.1.2001, S. 2.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/774 |
(2004/C 78 E/0824)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3066/03
von Alain Esclopé (EDD) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Abwrackung ehemaliger amerikanischer Kriegsschiffe
Die Vereinigten Staaten haben beschlossen, Hunderte von alten Kriegsschiffen der US-Maríne, die mit Asbest und Altöl verseucht sind, in einem Hafen an der Ostküste Englands abzuwracken. Durch ihre Abschleppung in den englischen Hafen werden die umliegenden internationalen und nationalen Gewässer erheblichen Umweltrisiken ausgesetzt.
Es wäre logisch gewesen, diese Schiffe im amerikanischen Hoheitsgebiet und nicht Tausende von Kilometern von ihrem Heimathafen entfernt abzuwracken.
Der Druck der amerikanischen Umweltschützer und ein finanzieller Vorteil ermöglichte es den Amerikanern, dieses ökologische Risiko zu Lasten der europäischen Staaten, die in den letzten Jahren bereits schwer heimgesucht wurden, zu umgehen.
Ist es im weltweiten und insbesondere im europäischen Rahmen der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung nicht merkwürdig, derartige Praktiken zuzulassen, ohne etwas dagegen zu sagen?
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das amerikanische Seerecht den Amerikanern ermöglicht, Schiffe, die potenzielle Gefahrenquellen darstellen, gewaltsam aus dem Verkehr zu ziehen.
Hier lässt sich einmal mehr feststellen, dass die Sicherheit gegenüber finanziellen Erwägungen zurückstehen muss.
Beabsichtigt die Kommission, die Amerikaner unilateral zur Ordnung zu rufen, statt die betreffenden Staaten allein handeln zu lassen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. November 2003)
Aufgrund einer hierzu eingegangen Beschwerde untersucht die Kommission derzeit, ob das Gemeinschaftsrecht eingehalten wurde. Der Kommission liegen Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass die Schiffe möglicherweise Öl, PCB und Asbest freisetzen und es unter Umständen ungewiss ist, ob die Recycling-Einrichtung im Vereinigten Königreich auch bereit ist, die Schiffe zu übernehmen und sie umweltgerecht abzuwracken.
Ferner sollten uns die in Johannesburg eingegangene Verpflichtung, unsere sensible Meeresumwelt und schützen, sowie die Erfahrungen aus den Erika, Prestige und Tricolor-Schiffsunglücken Anlass sein, hier vorbeugend zu handeln.
Die Kommission hat daher gegenüber den Regierungen sowohl des Vereinigten Königreichs als auch der Vereinigten Staaten ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht.
Am 20. Oktober 2003 hat das für die Umwelt zuständige Mitglied der Kommission hierzu eine Stellungnahme vor dem Parlament abgegeben.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/775 |
(2004/C 78 E/0825)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3088/03
von Bruno Gollnisch (NI) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Fusion Péchiney-Alcan
Die Kommission hat kürzlich die Fusion zwischen Alcan und Péchiney ohne zusätzliche Untersuchung genehmigt, woraus der weltweit größte Aluminiumkonzern entstand, dessen Entscheidungszentren jedoch nach Nordamerika verlagert wurden. Trotz der Pressemeldungen handelt es sich dabei um eine sogenannte feindliche Übernahme.
Vor drei Jahren war eine sehr ähnliche Fusion zwischen den beiden Gesellschaften gescheitert, weil sich Alcan geweigert hatte, sein Werk in Norf zu verkaufen. Heutzutage ermächtigt die Kommission die Gesellschaft, zwischen Norf und drei französischen Standorten von Péchiney (Neuf-Brisach, Annecy, Rugles) zu wählen. Es dürfte klar sein, dass die drei letzteren Werke verkauft werden.
Kann die Kommission angeben, von wem die zu verkaufenden Werke voraussichtlich übernommen werden und insbesondere, ob es sich dabei um europäische oder außereuropäische Gesellschaften handelt?
Kann die Kommission die anderen grundlegenden Änderungen der Situation erklären, die sie zu einer Änderung ihres Standpunkts zu der Fusion Alcan-Péchiney veranlasst haben?
Kann sie außerdem erklären, wie sich die Auflage der „Abschaffung der Überschneidungen“ der Tätigkeiten beider Unternehmen auf die Beschäftigungslage auswirken wird?
Ist die Kommission angesichts der Tatsache, dass — wenn Péchiney Alcan übernommen hätte, und nicht umgekehrt —, der Begriff des kanadischen Rechts vom „Nutzen für das Land“ ins Spiel gekommen wäre — schließlich der Auffassung, dass diese Operation einen wirtschaftlichen Vorteil für die Europäische Union und für die europäische Aluminiumindustrie darstellt?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(28. November 2003)
Am 29. September 2003 genehmigte die Kommission die Übernahme des Aluminiumherstellers Pechiney durch Alcan. Da die Untersuchung der Transaktion durch die Kommission darauf hindeutete, dass der Zusammenschluss in zahlreichen Märkten ernsthafte Bedenken auslösen würde, hat Alcan Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, die von der Kommission für die Beseitigung der angegebenen wettbewerbsrechtlichen Probleme als ausreichend erachtet wurden.
Alcan hat Vorschläge zur Veräußerung entweder von Vermögenswerten von Alcan oder von Pechiney unterbreitet. Nach einer eingehenden Überprüfung dieser Pakete und erst nach einer weiteren Verbesserung des Vorschlags von Alcan kam die Kommission zu dem Schluss, dass zu beiden Paketen gleichermaßen existenzfähige Unternehmensteile gehören, die beide gleichermaßen die von der Kommission gehegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken aus dem Wege räumen können. Die Parteien konnten der Kommission gegenüber nachweisen, dass sowohl bei europäischen als auch bei außereuropäischen potenziellen Käufern großes Interesse an diesen Vermögenswerten besteht. Es ist somit nicht sicher, dass ausschließlich Vermögenswerte von Pechiney veräußert werden. Die beteiligten Unternehmen werden nun die Verhandlungen mit potenziellen Käufern beginnen, und erst im Anschluss daran werden der bzw. die potenziellen Käufer der Kommission vorgestellt werden, die daraufhin entscheiden wird, ob der bzw. die vorgeschlagenen Käufer akzeptiert werden können. Aus diesem Grunde ist es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, Aussagen zu dem bzw. den möglichen Käufern zu treffen.
Es sei darauf verwiesen, dass in diesem Fall die Kommission bereits vor der eigentlichen Anmeldung mit ihren Marktuntersuchungen beginnen konnte. Darüber hinaus sind die untersuchten Märkte der Kommission nicht neu. Schon in der Vergangenheit hat sie zahlreiche Zusammenschlüsse in der Aluminiumindustrie untersucht, nicht zuletzt die gescheiterte Fusion von Alcan und Pechiney vor drei Jahren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zuvor angemeldeten Zusammenschluss von Alcan und Pechiney vor allem dadurch, dass Alcan dieses Mal Abhilfemaßnahmen vorschlug, die eindeutig auf die Lösung der nach einer ersten Überprüfung bestehenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken abzielten. Da die Abhilfemaßnahmen in einer frühen Phase des Verfahrens unterbreitet wurden und klare ehrgeizige strukturelle Verpflichtungen enthalten, konnte die Kommission sie auf dem Markt umfassend testen sowie die Wirksamkeit und Attraktivität des Maßnahmenpakets weiter verbessern.
Der Kommission wurde nicht mitgeteilt, welche Auswirkungen die Übernahme von Pechiney auf die Anzahl der Angestellten von Alcan hat. Allerdings möchte die Kommission betonen, dass die Fusionskontrolle darauf ausgerichtet ist, im Wege der Negativprüfung zu gewährleisten, dass wettbewerbsfähige Strukturen aufrechterhalten werden. Ein rechtlicher Rahmen, der einen wirksamen Wettbewerb sichert, bietet Unternehmen gewöhnlich angemessene Anreize, um ihre Effizienz zu verbessern und so die Chancen auf ein besseres Überleben auf den jeweiligen Märkten zu erhöhen. Darüber hinaus steigt durch dynamischen Wettbewerb zwischen konkurrierenden Unternehmen die Innovationsbereitschaft, was sich wiederum positiv auf das Wirtschaftswachstum auswirkt. Letztlich ist der Schutz des Wettbewerbs eine sehr wirksame Möglichkeit, Wachstum und somit stabile und dauerhafte Arbeitsplätze zu sichern. Nichtsdestotrotz können Bemühungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen durch Fusionen oder Übernahmen auf kurze Sicht Umstrukturierungen und den Verlust von Arbeitsplätzen mit sich bringen.
Im vorliegenden Fall hat sich Alcan, um die Genehmigung der Kommission zu dieser Transaktion zu erhalten, dazu verpflichtet, Unternehmensteile auszugliedern und sie an unabhängige Dritte zu verkaufen, die bereit sind, diese Unternehmensteile zu wettbewerbsfähigen Konkurrenzunternehmen auszubauen. Sie machen den größten Teil der überschüssigen Vermögenswerte der beiden Unternehmen aus. Aus diesem Grunde dürften sich mögliche kurzfristige Auswirkungen der Fusion auf die Beschäftigungslage in der Union in Grenzen halten.
Mit Blick auf die wirtschaftlichen Vorteile der Fusion ist die Kommission ganz im Sinne ihres Entwurfs einer Mitteilung über die Beurteilung horizontaler Zusammenschlüsse bereit, die Vorteile der Übernahme des analysierten Zusammenschlussvorhabens und die potenziellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen, die dadurch entstehen würden, gegeneinander abzuwägen. Effizienzgewinne können ein solcher mildernder Umstand sein, vorausgesetzt, dass sie zumindest teilweise an die Verbraucher weitergegeben werden. Was jedoch die Effizienzgewinne anbelangt, so ist es Aufgabe der an der Übernahme beteiligten Parteien, überzeugende Argumente vorzulegen.
Bei dieser speziellen Übernahme sind die betreffenden Parteien dieser Verpflichtung bei der Anmeldung nicht nachgekommen, obwohl Alcan den Finanzmärkten mitgeteilt hat, dass diese Übernahme zu Kosteneinsparungen und Synergieeffekten führen wird, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auf lange Sicht verbessern.
Im Hinblick auf die nationale Dimension der Übernahme muss sich die Kommission in ihrer wettbewerblichen Analyse auf die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Wettbewerbsdynamik der betreffenden Märkte konzentrieren, ungeachtet der Identität und Nationalität der anmeldenden Partei oder der beteiligten Anteilseigner.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/777 |
(2004/C 78 E/0826)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3089/03
von Bruno Gollnisch (NI) an den Rat
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Alstom
Der Artikel 87 des Vertrags regelt die staatlichen Beihilfen und führt diejenigen auf, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten sind, insbesondere dann, wenn es sich um die wirtschaftliche Entwicklung einer Region oder die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder um die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats usw. handelt.
Der Konkurs des Alstom-Konzerns, der in Europa Zehntausende von Arbeitnehmern beschäftigt, hätte dramatische Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf die Wirtschaft ganzer Regionen und wäre daher zweifellos eine „beträchtliche Störung“. Dennoch hat die Kommission beschlossen, in dieser Angelegenheit besonders penibel vorzugehen.
Nicht selten unterstützen Staaten in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen, wobei der strategische Charakter der Tätigkeit oder die Beschäftigungssituation wichtiger sind als eine rein finanzielle oder wirtschaftliche Analyse, zumal die Beihilfe eindeutig vorübergehender und nicht struktureller Natur ist.
Ist der Rat der Auffassung, dass die europäischen Texte, die seit den Anfängen praktisch unverändert geblieben sind, noch den Herausforderungen eines nunmehr weltweiten und häufig unlauteren Wettbewerbs entsprechen?
Beabsichtigt er ínsbesondere, in den einschlägigen Vertragsartikeln die Bezugnahme auf die Begriffe Wettbewerb und Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zugunsten der Sicherung der Arbeitsplätze oder des Überlebens von strategischen Sektoren zu vermindern?
Antwort
(4. März 2004)
Der Herr Abgeordnete wird darauf hingewiesen, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rates fällt, Änderungen am Text des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen. Eine solche Revision kann nur im Rahmen einer Regierungskonferenz und mit anschließender Ratifikation durch die Mitgliedstaaten erfolgen.
Zudem sei daran erinnert, dass das Europäische Parlament aktiv an der vom Europäischen Konvent geleisteten Arbeit mitgewirkt hat und vermutlich in der Lage war, seine Ansichten zu dem vom Herrn Abgeordneten angeschnittenen Thema in diesem Rahmen vorzutragen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/777 |
(2004/C 78 E/0827)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3090/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(14. Oktober 2003)
Betrifft: Umwidmung von Waldflächen und Wäldern und Änderung der Definition des Begriffs „Wald“
Gemäß dem neuen Gesetzentwurf zum Thema Wald, der von der griechischen Regierung veröffentlicht worden ist, werden etwa drei Millionen Hektar Waldflächen und Wald umgewidmet. Ferner wird der Begriff „Wald“ neu definiert und es ändern sich die Bedingungen für die Legalisierung von Rodungen.
Aufgrund des oben Gesagten sowie im Hinblick auf die Anhäufung von Grauzonen in dem einschlägigen Gesetzentwurf werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:
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1. |
Inwieweit ist dieser Gesetzentwurf vereinbar mit den Richtlinien „zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume“ (92/43/EWG (1)) und „zur Umweltverträglichkeitsprüfung“ (85/337/EWG (2))? |
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2. |
Als wie gefährlich kann es sich erweisen, wenn Gebiete ihres Waldcharakters beraubt und in Gebiete, in denen Bebauung und Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen zugelassen sind, umgewandelt werden, da dies zur Zersplitterung des Bodens und zu einer erhöhten Überschwemmungsgefahr führen kann? |
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3. |
Gibt es eine allgemeine Gemeinschaftsstrategie und ein waldwirtschaftliches Programm zur Erhaltung und zum Schutz der Natur in Verbindung mit dem Wald, und wenn ja, ist das neue Gesetz der griechischen Regierung hiermit vereinbar? |
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4. |
Inwieweit ist der neue Gesetzentwurf vereinbar mit dem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 46/2003 (3) des Rates vom 13.6.2003 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) und inwieweit stimmt die Definition des Waldes, wie sie in dieser Verordnung festgelegt wird, überein mit der Definition im neuen Gesetzentwurf der griechischen Regierung? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(12. November 2003)
Die Kommission wurde nicht offiziell über das in Frage stehende geplante griechische Forstwirtschaftsgesetz informiert. Dabei handelt es sich übrigens um einen Gesetzesvorschlag, und nicht um ein vom griechischen Parlament verabschiedetes Gesetz. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann die Kommission die möglichen Auswirkungen des künftigen Gesetzes nicht abschätzen.
Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten aber auf Folgendes hinweisen:
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1. |
Es ist zu betonen, dass nach Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die besagte Richtlinie nicht für Projekte gilt, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Im Hinblick auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist darauf hinzuweisen, dass diese sich nicht ausdrücklich auf die Flächennutzung, sondern auf Arten von Lebensräumen bezieht. Die Ausweisung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß dieser Richtlinie stützt sich auf die ökologische Qualität der in einem bestimmten Gebiet gegebenen Lebensräume und nicht auf dessen Klassifizierung als Wald, landwirtschaftliches Gebiet, Feuchtgebiet oder andere mögliche Flächennutzungen. Der Vorschlag zur Ausweisung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung stützte sich nicht auf Gesichtspunkte der Flächenutzung, und es werden keine Änderungen bei den bereits vorgeschlagenen Gebieten erwartet. Die Kommission wird jedoch etwaige Änderungen bei der Einstufung, die das betreffende Gesetz nach seiner Verabschiedung und Umsetzung bewirken wird, im Hinblick darauf prüfen, ob die vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betroffen sein könnten. |
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2. |
Die Bewertung potenzieller Risiken einer verstärkten Bodenerosion und von Überschwemmungen infolge der Neuklassifizierung griechischer Wälder und ihrer Nutzung für Infrastrukturentwicklung und Bauvorhaben fällt im Rahmen der gesetzlichen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für derartige Vorhaben in die Zuständigkeit der griechischen Behörden. |
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3. |
Der EG-Vertrag enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen in Bezug auf eine gemeinsame Forstwirtschaftspolitik. Allerdings hat die Union 1998 eine Forstwirtschaftsstrategie für die EU erstellt. Danach sind die Bewirtschaftung, die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung von Wäldern ein zentrales Anliegen der Gemeinschaftspolitik. Die Gemeinschaft unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bewirtschaftung und dem Schutz der Wälder: Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (4), die Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und insbesondere der Aktionsplan im Bereich der Naturressourcen (5) schaffen Leitlinien für die Erhaltung, den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder. Die Einhaltung einer bestimmten Definition von „Wald“ wird weder vom bestehenden Gemeinschaftsrecht noch von der forstwirtschaftlichen Strategie der Union gefordert. Griechenland hat den Verpflichtungen nach dem bestehenden Gemeinschaftsrecht nachzukommen. |
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4. |
Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (6), zu dem das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 46/2003 vom 13. Juni 2003 angenommen hat, wird derzeit in zweiter Lesung geprüft. Die Kommission kann keine Einschätzung in Bezug auf die Definition von „Wald“ in Forest Focus und die Bestimmung des Begriffs „Wald“ im geplanten griechischen Forstwirtschaftsgesetz vornehmen. |
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(2) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(3) ABl. C 233 E vom 30.9.2003, S. 1.
(5) KOM(2001) 162 endg.
(6) ABl. C 20 E vom 28.1.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/779 |
(2004/C 78 E/0828)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3098/03
von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Margot Wallström und die EURO-Kampagne
Bei der kürzlich abgeschlossenen EURO-Kampagne in Schweden war Kommissionsmitglied Margot Wallström in den letzten Wochen stark engagiert.
War das Kommissionsmitglied während dieser Zeit von den üblichen Aufgaben innerhalb der Kommission freigestellt?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/779 |
(2004/C 78 E/0829)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3100/03
von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Engagement der Kommission bei innerstaatlichen Kampagnen
In der Geschäftsordnung der Kommission steht zu lesen, dass die Kommission und ihre Mitarbeiter bei ihrem Verhalten in der Öffentlichkeit „höflich, sachlich und unparteiisch“ auftreten sollen.
Kann die Kommission in Bezug auf das Erfordernis der Parteilosigkeit angeben, wie sie den Umstand einstuft, dass Kommissionsmitglieder und/oder deren Mitarbeiter sich in innerstaatlichen Kampagnen im Rahmen von Volksabstimmungen in Bezug auf die EU oder die WWU engagieren?
Gemeinsame Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3098/03 und E-3100/03
(19. November 2003)
Wie die Kommission wiederholt in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (1) erklärt hat, sind die Mitglieder der Kommission Politiker und Politikerinnen, die zwar die mit ihrem Amt einhergehenden Verpflichtungen beachten müssen, aber in aller Unabhängigkeit und in eigener Verantwortung ihre persönliche Meinung äußern können.
Der Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder sieht vor, dass „Kommissionsmitgliedern die aktive Mitgliedschaft in politischen Parteien oder Gewerkschaften gestattet ist, sofern ihre Tätigkeit im Dienste der Kommission dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
(1) Siehe insbesondere die Antwort des Präsidenten Prodi auf die Anfragen Nrn. 2459/99, 2600/99 und 2628/99, ABl. C 225 E vom 8.8.2000 und die Antwort des Präsidenten Prodi auf die Anfrage Nr. 2629/99, ABl. C 46 E vom 13.2.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/780 |
(2004/C 78 E/0830)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3101/03
von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an den Rat
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Volksabstimmung zum EURO und Aufnahme von Einrichtungen der EU
Zu den Argumenten im Rahmen der schwedischen Debatten zum EURO gehörte der Hinweis, dass im Falle eines Nein der schwedischen Bevölkerung bei der Volksabstimmung sich die Chancen Schwedens, als Standort für die Aufnahme von Einrichtungen der EU, etwa derjenigen für den Umgang mit Chemikalien, in Frage zu kommen, sich verschlechtern würden.
Kann der Rat angeben, inwieweit nach dem ablehnenden Volksentscheid der schwedischen Bevölkerung zur gemeinsamen Währung sich die Chancen Schwedens, für die Aufnahme von EU-Einrichtungen in Frage zu kommen, verschlechtert haben?
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat hat die von dem Herrn Abgeordneten aufgeworfene Frage nicht erörtert.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/780 |
(2004/C 78 E/0831)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3102/03
von Lissy Gröner (PSE) an die Kommission
(17. Oktober 2003)
Betrifft: Diskriminierung von Frauen im neuen Beurteilungssystem der Kommission
Die Kommission hat ein neues Beurteilungssystem eingeführt. Es hat den Anschein, dass Frauen mit Punkteabzug im Beurteilungssystem „bestraft“ werden, wenn sie nach dem Mutterschutz noch einige Monate Betreuungsurlaub für ihre Babys nehmen.
Nach mir vorliegenden Informationen sind einer Kommissionsbeamtin für drei Monate Elternzeit im Rahmen ihrer jährlich Beurteilung nachträglich, drei „Merit Points“ abgezogen worden, während für ein Jahr (=12 Monate) Seniorität im Grad ein Punkt abgezogen wird.
Im Hinblick darauf ist der Abzug von einem Punkt pro Monat CCP völlig disproportional. Diese unverhältnismäßige Deklassierung wirkt sich über Jahre aus („Système sac à dos“) und ist für die betroffenen Frauen kaum mehr aufzuholen.
Der Abzug deutet auf eine Bestrafung und eine Diskriminierung von Frauen und Müttern hin, da von dem Punkteabzug wegen CCP überdurchschnittlich viele Frauen betroffen sind, da in erster Linie sie diese Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Abzug der Merit-Points erfolgte für die betroffenen Frauen rückwirkend, ohne jegliche Vorwarnung, und auch für Frauen, die ihren Antrag auf CCP zu einem Zeitpunkt gestellt hatten, zu dem der einschlägige Beschluss vom 26. April 2002 noch gar nicht erlassen war.
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1. |
Wie lässt sich dieser Punkteabzug im Rahmen der europäischen Richtlinien zur Förderung der Chancengleichheit erklären? |
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2. |
Wie kann unter diesen Voraussetzungen die von der Kommission propagierte Vereinbarkeit von Beruf und Familie realisiert werden? |
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3. |
Worin besteht der Zusammenhang zwischen CCP einerseits und „Merit“ andererseits? |
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4. |
Ist Ihnen das von Unilever eingeführte Modell „Mum-s CV“ bekannt, dass Bewerberinnen mit Kindererziehungszeiten mit Pluspunkten bei Bewerbungen belohnt. |
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(12. Februar 2004)
Der Abzug von Verdienstpunkten aufgrund eines Urlaubs aus persönlichen Gründen („CCP“) beruht auf Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses der Kommission vom 26. April 2002 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts. Darin heißt es, dass die Gesamtbewertung für den Beurteilungszeitraum anteilig (im Verhältnis zur Anzahl der Monate, für die die jeweilige Beurteilung gilt) berechnet wird, wenn die Beurteilung nur einen Teil des Jahres betrifft. In der Fußnote 6 dieses Beschlusses heißt es, dass dieser Fall beispielsweise eintritt, „wenn der Stelleninhaber während eines Teils des Jahres Urlaub aus persönlichen Gründen genommen hat“.
In Beantwortung der Fragen der Frau Abgeordneten sei Folgendes gesagt:
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1. |
Zwar sind die von der Frau Abgeordneten angeführten Richtlinien an die Mitgliedstaaten und nicht an die europäischen Organe gerichtet, aber Artikel 40 des Statuts enthält entsprechende Bestimmungen. Nach diesem Artikel kann einem Beamten auf Lebenszeit zur Erziehung eines Kindes unter fünf Jahren ein Urlaub aus persönlichen Gründen für ein Jahr gewährt werden, der bis zu viermal um ein Jahr verlängert werden kann. Nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen muss der betreffende Beamte in eine in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle eingewiesen werden, die seiner Besoldungsgruppe entspricht. Nach Genehmigung des (dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorliegenden) Vorschlags der Kommission zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (1) wird es künftig auch einen Elternurlaub von höchstens sechs Monaten pro Kind und einen Urlaub aus familiären Gründen geben, dessen Gesamtdauer neun Monate während der gesamten Laufbahn eines Beamten nicht überschreiten darf. Während des Urlaubs behält der Beamte seinen Dienstposten, er hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe und die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe, und er erhält eine Pauschalvergütung. |
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2. |
Die vorgenannten Neuerungen bestätigen, dass die Kommission einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie große Bedeutung beimisst. Nach den neuen Statutsbestimmungen erhalten Frauen einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 16 Wochen, der sich für stillende Mütter um bis zu vier weitere Wochen verlängert. Bei diesen Abwesenheitszeiten wird so verfahren, als wäre der Stelleninhaber im aktiven Dienst, weshalb ein anteiliger Abzug von Verdienstpunkten nicht erfolgt. |
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3. |
Das neue Beurteilungs- und Beförderungssystem soll der Kommission objektive Mittel zur alljährlichen Beurteilung der Verdienste der Beamten auf der Grundlage von Leistung, Befähigung und dienstlicher Führung an die Hand geben. Anhand dieser drei Faktoren ist es zweifellos am ehesten möglich, Beamte im aktiven Dienst eines Organs oder zu einer anderen Einrichtung abgeordnete Beamte zu beurteilen. Jedem Beamten oder Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, der für die Erziehung eines Kindes oder aus anderen Gründen einen Urlaub aus persönlichen Gründen nimmt, werden Verdienstpunkte abgezogen, wobei das Geschlecht keine Rolle spielt. |
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4. |
Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass Mutterschafts- und Erziehungsurlaub im öffentlichen und privaten Sektor unterschiedlich geregelt sind. Bei der Ausarbeitung der vorgenannten Verbesserungen war die Kommission um Gerechtigkeit bemüht; sie ist der Auffassung, dass die neuen Bestimmungen einem Vergleich mit den Standards im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten standhalten. |
Des Weiteren sei die Frau Abgeordnete darauf hingewiesen, dass sich die auf der Grundlage der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts eingesetzten Beförderungsausschüsse mit den von ihr aufgeworfenen Fragen befasst und vorgeschlagen haben, dass Beamte, denen aufgrund eines Urlaubs aus persönlichen Gründen Verdienstpunkte abgezogen worden sind, eine bestimmte Anzahl von Punkten erhalten. Die Beförderungsausschüsse haben insbesondere festgestellt, dass auch Beamte betroffen waren, die Urlaub aus persönlichen Gründen beantragt haben, bevor die Kommission die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts erlassen hat. Die Überlegungen der Beförderungsausschüsse werden deshalb für das Übergangsjahr möglicherweise zu dem Vorschlag führen, den Abzug teilweise auszugleichen. Des Weiteren haben die Beförderungsausschüsse festgestellt, dass sich der Abzug von Verdienstpunkten im Jahre 2003 angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Übergangszeitraum handelt, in Bezug auf die Beförderungen zu stark ausgewirkt hat, denn im Zeitverlauf werden die Beförderungsschwellen erhöht (d.h. zurzeit gehen aufgrund eines Urlaubs aus persönlichen Gründen im Hinblick auf die Beförderungsschwelle anteilsmäßig mehr Punkte verloren, als dies in einem „stabilen“ System der Fall wäre).
Die Kommission hat alle diese Überlegungen berücksichtigt und will deshalb alle Punkteabzüge rückwirkend korrigieren, damit sie dem geschätzten Anteil in einem stabilen System entsprechen. Dieser Vorschlag ist in einem Anhang zu dem neuen Entwurf für allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts enthalten, der am 21. Januar 2004 angenommen wurde und zu dem jetzt vor der endgültigen Verabschiedung die im Statut vorgesehenen Konsultationen stattfinden.
Die Annahme dieses Beschlusses hätte zur Folge, dass sich ein Urlaub aus persönlichen Gründen weitaus weniger stark auf die Beförderungsmöglichkeiten auswirkt. So würde beispielsweise der Verlust von 7 Punkten (für einen mit 14 (von 20 möglichen) Punkten benoteten Beamten, der während der Hälfte des Beurteilungszeitraums abwesend war) auf einen Verlust von nur 2,5 Punkten reduziert (dabei wird von einem Dienstalter von vier Jahren in der Besoldungsgruppe bei einem durchschnittlichen Dienstalter in der Besoldungsgruppe von fünf Jahren ausgegangen).
(1) ABl. C 291 E vom 26.11.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/782 |
(2004/C 78 E/0832)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3120/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(22. Oktober 2003)
Betrifft: Lärmbelästigung
Beabsichtigt die Kommission Finanzierungsmöglichkeiten für lokale Projekte zur Verfügung zu stellen, mit denen die negativen Auswirkungen von Lärmbelästigung in ländlichen Gebieten bekämpft werden sollen, zum Beispiel Lärmschutzwände an Autobahnen, die nahe an Wohngebieten vorbeiführen.
Kann die Kommission Angaben darüber machen, wie die Umweltlärm-Richtlinie Menschen helfen wird, die in ländlichen Gebieten leben, die aber unter den negativen Auswirkungen (verminderte Lebensqualität, Stress) von anhaltendem Lärm von nahegelegenen Autobahnen zu leiden haben?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(18. November 2003)
Die Kommission beabsichtigt nicht, ein gemeinschaftliches Finanzierungsinstrument speziell zum Schutz gegen Umgebungslärm einzuführen. Diesbezügliche Projekte könnten jedoch im Rahmen der bestehenden Instrumente Finanzhilfen erhalten, zum Beispiel aus dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Gemäß der am 18. Juli 2002 in Kraft getretenen Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf der Grundlage gemeinsamer Indizes strategische Lärmkarten im Umfeld von Hauptverkehrsachsen, einschließlich Straßen, sowie für Ballungsräume auszuarbeiten, die Öffentlichkeit über die Lärmbelastung und ihre Auswirkungen zu informieren und Aktionspläne mit dem Ziel aufzustellen, den Umgebungslärm so weit erforderlich zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist.
Hinsichtlich der Straßenverkehrsinfrastrukturen müssen in den Jahren 2007 bzw. 2008 Lärmkarten und Aktionspläne für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr aufgestellt werden. In einer zweiten Phase sind 2012 bzw. 2013 Karten und Pläne für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr aufzustellen.
Diese Karten und Aktionspläne werden die von Straßenverkehrsinfrastrukturen ausgehenden Lärmbelästigungen sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum erfassen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/783 |
(2004/C 78 E/0833)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3137/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an den Rat
(23. Oktober 2003)
Betrifft: Asylrecht
Ist der Rat der Auffassung, dass der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie (1) über Mindestnormen betreffend die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in seiner heutigen Fassung mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Einklang steht, die diesen auf Grund der völkerrechtlichen Verträge über Flüchtlinge und Asylbewerber obliegen? Kann der Rat insbesondere erklären, wie das Asylrecht — einschließlich des Rechts auf Zugang zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten — allen Asylbewerbern gewährleistet wird? Wie soll ein gerechtes Asylverfahren gewährleistet und das Flüchtlingsrecht gewahrt werden, wenn Asylbewerber in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden, während das Urteil, das über ihren Asylantrag entscheiden soll, noch anhängig ist?
Antwort
(4. März 2004)
Die Beratungen des Rates im Bereich Asyl konzentrieren sich zurzeit auf den Vorschlag für eine Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Rat trägt dafür Sorge, dass die Rechte und Sicherheiten, die in den einschlägigen Rechtsakten des Völkerrechts, insbesondere im Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und in der Europäischen Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, mit den in diesem Bereich künftig erlassenen Gemeinschaftsvorschriften gewahrt werden.
(1) KOM(2002) 326 endg. - ABl. C 291 vom 26.11.2002, S. 143.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/783 |
(2004/C 78 E/0834)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3167/03
von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Arbeit und Gesundheitsfürsorge in den Beitrittsstaaten
Kann die Kommission mitteilen, ob die britische Regierung wechselseitige Vereinbarungen mit den zehn Beitrittsländern darüber getroffen hat, die britische Bürger berechtigen, in den neuen Mitgliedstaaten im Zuge der EU-Mitgliedschaft zu arbeiten, oder ob in einzelnen Beitrittsländern Ausnahmeregelungen gelten, die britische Staatsangehörige daran hindern, in diesen Ländern zu arbeiten?
Kann die Kommission ferner mitteilen, ob die neuen Mitgliedstaaten für die Zeit nach dem Beitritt gegenseitige Vereinbarungen im Gesundheitsbereich mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten getroffen haben?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(14. November 2003)
Nach Maßgabe der Übergangsregelungen im Beitrittsvertrag sind alle gegenwärtigen Mitgliedstaaten berechtigt, den Zugang von Arbeitnehmern aus den neuen Beitrittsländern auf den nationalen Arbeitsmarkt anhand innerstaatlicher Regelungen für maximal sieben Jahre zu kontrollieren und zu regulieren. Die Übergangsregelung gilt jedoch nicht für Zypern und Malta. Daher ist der freie Personenverkehr zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten und diesen beiden Ländern und natürlich zwischen den zukünftigen Mitgliedstaaten und Zypern und Malta uneingeschränkt möglich. Malta hat sich jedoch bis zum 30. April 2011 das Recht auf Schutzmaßnahmen vorbehalten.
Die zukünftigen Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihnen Einschränkungen auferlegen, gleichwertige Beschränkungen einzuführen. Das Recht von Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich auf Beschäftigung in den zukünftigen Mitgliedstaaten kann von diesen Ländern damit lediglich auf dem Wege der Anwendung gleichwertiger Beschränkungen eingeschränkt werden.
Einige Mitgliedstaaten haben ihre Absicht erklärt, ihre Arbeitsmärkte für Arbeitnehmer aus allen neuen Mitgliedstaaten ohne Einschränkung zu öffnen. Einige der gegenwärtigen Mitgliedstaaten streben einen restriktiven Zugang an, wobei die Restriktionen von dem betreffenden neuen Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.
Der Herr Abgeordnete wird gebeten, genauere Auskünfte über bestehende Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den neuen Mitgliedstaaten bei der Regierung des Vereinigten Königreichs einzuholen.
Was die Frage gegenseitiger Vereinbarungen der neuen Mitgliedstaaten mit den übrigen Mitgliedsländern der Union im Gesundheitsbereich betrifft, so möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Gesundheitsfürsorge für Wanderarbeiter auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geregelt ist, mit der die Sozialversicherungsrechte dieser Arbeiter und ihrer Familien bei der Abwanderung in einen anderen Mitgliedstaat gewahrt werden sollen. Mit dem Beitritt ersetzt diese Verordnung alle zwischen den zukünftigen und den gegenwärtigen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen Bestimmungen bilateraler Übereinkommen vorgesehen, die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt sind und weiter in Kraft bleiben. Um in diesen Anhang aufgenommen zu werden, müssen die Bestimmungen bestimmte Kriterien erfüllen, wie z.B. Vorteile für den Wanderarbeiter oder historische Gründe.
Anhang II des Beitrittsvertrags, in den alle Einträge der neuen Mitgliedstaaten für die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgenommen wurden, enthält unter Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keinen Eintrag bezüglich eines Sozialversicherungsabkommens zwischen einem dieser Länder und dem Vereinigten Königreich, das weiterhin anzuwenden wäre.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/784 |
(2004/C 78 E/0835)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3168/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an den Rat
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Verbot von Kampfhunden
Leider haben meine bisherigen Anfragen zum Verbot von Kampfhunden noch nichts bewirkt. Zwar haben ein paar Mitgliedstaaten, z.B. Italien oder Österreich, bereits Maßnahmen gegen gewalttätige und aggressive Hunde ergriffen, indem sie Maulkorbpflicht in öffentlichen Gebäuden und Gegenden, wie Haltestellen und Parks, und eine Welpenschule zur Erziehung der Hunde einführten, aber leider sind diese Maßnahmen immer noch nicht ausreichend. In den letzten Tagen wurden wir wieder mit furchtbaren Schlagzeilen über Angriffe von Pittbulls auf Kinder und Erwachsene konfrontiert. Es reicht nicht, wenn einzelne Staaten und/oder Regionen gegen die Haltung bestimmter Hunderassen kämpfen, eine Richtlinie zum Verbot von Kampfhunden auf Europäischer Ebene ist notwendig!
Wie viele Menschen sollen nach Ansicht des Rates noch totgebissen oder verstümmelt werden?
Wie lange sollen wir noch warten, bis endlich etwas auf EU-Ebene geschieht?
Antwort
(4. März 2004)
Der Rat ist sich des Problems, das der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage anspricht, bewusst, weist jedoch darauf hin, dass er keine Antwort geben kann, da das Vorschlagsrecht bei der Kommission liegt, die bislang noch keine diesbezüglichen Vorschläge unterbreitet hat.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/785 |
(2004/C 78 E/0836)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3180/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(20. Oktober 2003)
Betrifft: Schutz der europäischen Blumenproduktion durch die Europäische Union
Die europäische Blumenzucht sieht sich seit einiger Zeit dem unlauteren Wettbewerb von Erzeugnissen gegenüber, die aus Ländern außerhalb der EU stammen und deren Produktion mit der Ausbeutung der Arbeitskraft von Minderjährigen verbunden ist.
Diese Erzeugnisse genießen derzeit Freizügigkeit in der Europäischen Union, da weder Restriktionen noch besondere Pflanzenschutzkontrollen existieren.
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die potenzielle Gefahr der Übertragung von Viren und Krankheiten durch diese Produkte die Einführung von angemessenen Kontrollmaßnahmen auf allen Ebenen als dringend notwendig erscheinen lässt?
Hat die Kommission nicht vorgesehen, präventiv den Einsatz von minderjährigen Arbeitskräften bei der außereuropäischen Blumenproduktion zu überprüfen?
Welche finanziellen Maßnahmen hat die Kommission vorgesehen, um die europäische Blumenproduktion und deren Förderung zu unterstützen?
Ist die Erhebung von Einfuhrzöllen — für die fraglichen Erzeugnisse — von der Kommission vorgesehen?
Hält die Kommission es nicht für zweckmäßig, die Einführung eines Gütesiegels (I.G.P.) vorzusehen, um die einzelnen lokalen Produkte zu kennzeichnen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(14. Januar 2004)
Die Union verfügt über eine Pflanzenschutzregelung, die sich auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1) stützt. Diese Richtlinie enthält u.a. die Liste der Organismen, deren Verbringung in die Gemeinschaft verboten ist, sowie die Liste der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die bei Verbringen in die Gemeinschaft einer Pflanzengesundheitsuntersuchung unterzogen werden müssen. Dementsprechend müssen das Ursprungsland und der betreffende Mitgliedstaat geeignete, in der genannten Richtlinie festgelegte Maßnahmen treffen, um die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft zu verhindern.
Weil die Mitgliedstaaten in der Folge bei Einfuhren wiederholt für die Blumenzucht schädliche Organismen beanstandet haben, wurde die Pflanzenschutzregelung 2002 durch die Richtlinien 2002/36/EG vom 29. April 2002 (2) und 2002/89/EG vom 28. November 2002 (3) erheblich verschärft.
Bezüglich der Kontrollmaßnahmen, die eingeführt werden könnten, um die Übertragung von Viren und Krankheiten durch befallene Erzeugnisse einzudämmen, ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nach vorschriftsmäßiger Einfuhr dieser Erzeugnisse in die EU nur dann Maßnahmen treffen dürfen, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, wenn die nationalen Behörden nachweisen, dass diese Maßnahmen nichtdiskriminierend, angemessen und auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mensch, Tier und Pflanze ausgerichtet sind.
Die Förderung grundlegender Arbeitsnormen einschließlich des Verbots und der Abschaffung von Kinderarbeit die Förderung der sozialen Entwicklung in den betreffenden Ländern ist eine der Prioritäten der Kommission bei der Strategie zur Nutzung der Möglichkeiten der Globalisierung für die nachhaltige Entwicklung. In ihrer Handelspolitik fördert die Kommission die Durchsetzung von grundlegenden Arbeitsnormen durch positive Maßnahmen und entsprechende Anreize. Beispiele hierfür sind das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Union, das Drittländern, die die grundlegenden Arbeitsnormen und die Bedingungen des Übereinkommens von Cotonou zwischen der Gemeinschaft und den 77 Afrika-, Karibik- und Pazifikstaaten (AKP-Staaten) einhalten, das eine besondere Bestimmung über Handels- und Arbeitsnormen enthält, zusätzliche Präferenzen einräumt. Die EU ist jedoch entschieden gegen Sanktionen und Initiativen, bei denen Arbeitnehmerrechte für protektionistische Zwecke instrumentalisiert werden. Sofern erforderlich, kann das APS etwa im Fall von Kinderarbeit gemäß der Definition in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für bestimmte Waren vorübergehend zurückgenommen werden (Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001des Rates (4)).
Die allgemeinere Frage der Bekämpfung von (ausbeuterischer) Kinderarbeit wird auch im Rahmen der verstärkten Beziehungen zwischen der Kommission und der IAO in einem neuen, am 14. Mai 2001 von beiden Parteien unterzeichneten Briefwechsel aufgegriffen. Dieses Abkommen sieht u.a. die weltweite Förderung der Einführung grundlegender Arbeitsnormen vor. Die Unterstützung der Gemeinschaft für die IAO-Programme und -Aktivitäten zur Bekämpfung von Kinderarbeit in den Entwicklungsländern wird in die künftige „Strategische Partnerschaft zwischen der Kommission und der Internationalen Arbeitsorganisation im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit“ einbezogen, in deren Rahmen in Kürze eine umfassende Strategie zu dem Bereich Kinderarbeit und Bildung in den AKP-Staaten gestartet wird. Der Blumenhandel ist bislang in diesem Zusammenhang noch nicht gesondert berücksichtigt worden. Die IAO hat einige sektorspezifische Maßnahmen zur Förderung der grundlegenden Arbeitsnormen in der Landwirtschaft und den damit zusammenhängenden Sektoren entwickelt, die u.a. Verhaltenskodices, den Aufbau von Kapazitäten sowie entsprechende Initiativen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen umfassen.
Was die Förderung des europäischen Blumenhandels betrifft, so hat die Kommission zwischen 1997 und 2000 drei Absatzförderungskampagnen für Blumen und lebende Pflanzen lanciert und mit 45 Mio. EUR unterstützt.
Seit dem Jahr 2000 führt die Kommission Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse durch, die auch die Blumenzucht mit einschließen. Im Rahmen dieser im Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen können die Branchen- oder Dachverbände des Sektors zweimal jährlich Absatzförderungsprogramme vorschlagen. Diese unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (5) und der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2002 (7), die die Leitlinien für die Maßnahmen enthalten. Die Gemeinschaft kofinanziert diese Programme zu 50 %.
Die derzeit laufenden insgesamt sieben Förderprogramme werden in Belgien, Dänemark, Italien, den Niederlanden, Österreich und Schweden durchgeführt.
Die Einfurhzölle für Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur (Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels) liegen zwischen 4 % und 12 %.
Im Rahmen von bilateralen Präferenzabkommen oder Handelszugeständnissen (Allgemeines Präferenzsystem) können auch niedrigere Einfuhrzölle eingeräumt werden.
Alle Einzelheiten über die bei der Einfuhr von Waren in das Gebiet der EU zu entrichtenden Zölle finden sich auf der TARIC-Website, die täglich auf den neuesten Stand gebracht wird. Sie ist unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/tarhome.htm.
Blumen und Zierpflanzen wurden im Jahr 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (8) einbezogen. Hierdurch ist es möglich, diese Erzeugnisse auf Antrag der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene als geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) eintragen zu lassen, wenn sie den Bedingungen der genannten Verordnung entsprechen.
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/116/EG vom 4. Dezember 2003, ABl. L 321 vom 6.12.2003.
(3) ABl. L 355 vom 30.12.2002.
(4) Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 — Erklärung des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004, ABl. L 346 vom 31.12.2001.
(5) Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt, ABl. L 328 vom 21.12.2000.
(6) Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission vom 18. Januar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt, ABl. L 17 vom 19.1.2002.
(7) Verordnung (EG) Nr. 305/2002 der Kommission vom 18. Februar, ABl. L 47 vom 19.2.2002.
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 208 vom 24.7.1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/787 |
(2004/C 78 E/0837)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3188/03
von Adeline Hazan (PSE) an die Kommission
(27. Oktober 2003)
Betrifft: Harmonisierung der Personenstandsurkunden in Europa
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— |
Im Vertrag von Amsterdam ist der Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union verankert. |
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— |
Es gibt kein gemeinsames System zur Beurkundung des Personenstands in Europa und die europäischen Bürger leiden darunter, dass es Probleme gibt, die Daten ständig zu aktualisieren. |
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— |
Es gibt zwar eine internationale Kommission für das Zivilstandswesen, die auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens gebildet wurde, ihr Aufgabenbereich ist rechtlich jedoch begrenzt, weil das Übereinkommen nur von acht Ländern der jetzigen Europäischen Union (Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Deutschland, Österreich, Italien und Portugal) unterzeichnet wurde. |
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— |
Die Arbeit dieser Kommission ist jedoch wichtig in Bezug auf die Ausstellung bestimmter Auszüge aus den Personenstandsurkunden, die für Behörden im Ausland bestimmt sind, und insbesondere für die Einrichtung eines EDV-gestützten Zivilstandswesens, das den Schutz personenbezogener Daten und eine ausreichende Zuverlässigkeit der eingetragenen Daten gewährleistet. |
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In manchen Fällen kann das Fehlen bestimmter Angaben über Urkunden, die im Ausland erstellt wurden (Eheschließung, Scheidung, Todesfall), zu Diskriminierung zwischen den europäischen Bürgern führen. |
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1. |
Wie kann zwischen den Dienststellen des Zivilstandswesens der einzelnen Mitgliedstaaten ein Austausch von Angaben über Eheschließung, Scheidung oder Todesfall, über die im Ausland Urkunden erstellt wurden, stattfinden? |
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2. |
Wie ist die einschlägige europäische Rechtslage in diesem Zusammenhang? |
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3. |
Welche Verfahren könnten auf europäischer Ebene harmonisiert werden, um im Interesse der europäischen Bürger auf eine Kompatibilität der Systeme des Zivilstandswesens hinzuwirken? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(12. Dezember 2003)
Die Gemeinschaft hat bislang keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Regelung der Ausstellung von Personenstandsurkunden in den Mitgliedstaaten erlassen.
Im Rahmen der internationalen Kommission für das Zivilstandswesen konnten zwar wirksame Lösungen auf diesem Gebiet erarbeitet werden; diese kommen aber, wie die Frau Abgeordnete zu Recht bemerkt, nur in einer geringen Anzahl von Ländern zur Anwendung.
Das Ende 2000 beschlossene Programm zur gegenseitigen Anerkennung, in dem auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere die von der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen durchzuführenden Arbeiten aufgelistet sind, sieht diesbezüglich keine Maßnahmen vor.
Europäische Bürger haben die Kommission bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sie wegen der unterschiedlichen Vorschriften über die Ausstellung und Aktualisierung der Personenstandsurkunden in den einzelnen Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sind.
Es wäre also denkbar, dass die Kommission die Aufnahme dieses Themas in ein künftiges Arbeitsprogramm empfiehlt.
Da sie bislang aber keine Überlegungen zu diesem Thema angestellt hat, ist sie nicht in der Lage, die derzeitigen Schwierigkeiten im Einzelnen zu bestimmen und Lösungen zu ihrer Beseitigung zu erarbeiten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/788 |
(2004/C 78 E/0838)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3195/03
von Ursula Stenzel (PPE-DE) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Anerkennung des Berufsbildes des (klinischen) Optometristen
Widerspricht es dem geltenden Europarecht, vor allem im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, dass es das im Raum der EU, vor allem in England, Irland und den Niederlanden bereits etablierte Berufsbild des (klinischen) Optometristen im Mitgliedstaat Österreich nicht gibt und die Berufsausübung der (klinischen) Optometrie EU-Bürgern, die ihre Berufszulassung in anderen Mitgliedstaaten der EU erworben haben, in Österreich verwehrt wird?
Muss daher nicht im Sinne des Europarechts in Mitgliedstaaten, in denen das Berufsbild des (klinischen) Optometristen nicht geregelt ist, dieser Berufsstand anerkannt und der EU-Bürger zur Berufsausübung in jedem Mitlgliedsstaat der EU unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(1. Dezember 2003)
Nach der ständigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Mitgliedsstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung einer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich befugt, die Ausübung dieser Tätigkeit unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 2002, C-294/00, Deutsche Paracelsus Schulen für Naturheilverfahren GmbH).
Den der Kommission verliegenden Informationen zufolge gibt es in Österreich nicht den Beruf des klinischen Optometristen, der identisch wäre mit dem Beruf des klinischen Optometristen anderer Mitgliedstaaten. Allerdings scheint es, dass diese berufliche Tätigkeit dem Arztberuf in Österreich vorbehalten ist.
In den Urteilen Bouchoucha und Mac Quen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1990, C-61/89 und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 2001, C-108/96) führt der Europäische Gerichthof aus, dass ein Mitgliedstaat nicht gegen Artikel 43 EG-Vertrag verstößt, wenn er aus Gründen des allgemeinen Interesses am Gesundheitsschutz der Bevölkerung eine solche Restriktion vorsieht.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den Gründen zählt, die gemäß Artikel 46 I EG-Vertrag Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden nach Artikel 55 EG-Vertrag auch auf den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung.
Der Kommission liegen keine weiteren Informationen vor, welche eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht begründen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/788 |
(2004/C 78 E/0839)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3196/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Probleme im Baubereich, beim Schutz der Wälder und mit Baugenossenschaften in Griechenland
In Griechenland sind insbesondere in den letzten Jahren chaotische Zustände im Bauwesen, beim Schutz der Wälder und hinsichtlich der Baugenossenschaften entstanden. Vor kurzem beging ein Beamter in Athen Selbstmord (12.10.2003). Dies hat Informationen ans Licht der Öffentlichkeit gelangen lassen, die die Situation hinsichtlich der Erteilung von Baugenehmigungen in einem Land betreffen, wo (nach Angaben der zuständigen Ministerin Vasso Papandreou) hunderttausende Häuser illegal errichtet wurden, und die auf den Druck verweisen, der von Politikern auf Beamte der griechischen öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird.
In Griechenland gibt es darüber hinaus eine Vielzahl von Baugenossenschaften, deren tausende Mitglieder — seit Jahrzehnten — Jahres- (und auch Sonder-)beiträge zahlen (z.B. die 1965 gegründete Baugenossenschaft der Ärzte „I YGEIA SYN.PE.“ in Saronida in der Region Attika mit 3 090 Mitgliedern), ohne dass sie bis heute ein Grundstück erhalten haben, obwohl sich viele dieser Genossenschaften ganz klar außerhalb von Waldgebieten befinden. Dies lässt bei den Mitgliedern der Genossenschaften verständlicherweise Zweifel aufkommen. Gleichzeitig wird beklagt, dass die griechische Regierung die Genossenschaften, an die sie sich „rein zufällig“ am Vorabend der Parlamentswahlen in Griechenland erinnert hat, praktisch als politischen Faustpfand benutzt.
Erhebliche Probleme gibt es in Griechenland auch hinsichtlich des neuen Gesetzentwurfs für ein Waldgesetz sowie bezüglich der Qualität der Bauarbeiten an illegal errichteten Gebäuden, die in kurzer Zeit ohne Baugenehmigung erstellt wurden und bei denen keine baupolizeilichen Kontrollen durchgeführt wurden, ob die Statik der Bauten den Anforderungen genügt. Die Eigentümer dieser illegalen Bauten werden seit Jahren von der Regierung hingehalten, die die Lösung der drängenden Probleme dieser Menschen immer wieder verschiebt. Darüber hinaus besteht hier auch ein Problem der sozialen Ungerechtigkeit für tausende von griechischen Bürgern, die sich ungerecht behandelt fühlen, da sie für den Erhalt einer Baugenehmigung — natürlich teuer — bezahlt haben, während andere Häuser gebaut haben, ohne eine Genehmigung zu erwerben.
In welchem anderen EU-Mitgliedstaat gibt es illegal errichtete Gebäude in dem Ausmaß, wie dies in Griechenland der Fall ist? Welche Informationen hat die Kommission von den griechischen Behörden über die Qualität der Bauarbeiten an illegal errichteten Gebäuden in Griechenland erhalten, wo 52 % der seismischen Aktivität der gesamten EU konzentriert sind? Wie werden die Begriffe „Wald“ und „Waldgebiet“ nach dem Gemeinschaftsrecht definiert? Stellt die Situation der Mitglieder von Baugenossenschaften, die seit Jahrzehnten ihre Beiträge zahlen, ohne Grundstücke erhalten zu haben, ein Problem dar oder nicht?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(4. Dezember 2003)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass ihr keine Statistiken oder näheren Angaben über ohne Genehmigung errichtete Gebäude in den einzelnen Mitgliedstaaten vorliegen, so dass sie das Ausmaß der illegalen Bautätigkeiten in Griechenland nicht beurteilen kann. Auch hat die Kommission von der griechischen Regierung niemals Informationen über die bauliche Qualität illegaler Gebäude in Griechenland erhalten.
Zur Frage der Definition der Begriffe Wald und Waldgebiet erklärt die Kommission, dass die EU-Forststrategie keine diesbezüglichen Definitionen enthält. Für die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Finanzinstrumente gelten die einzelstaatlichen Definitionen von Wald und Waldgebiet. Die kürzlich verabschiedete Verordnung „Forest Focus“ enthält Definitionen der Begriffe „Wälder“ und „andere Holzflächen“, die für die Maßnahmen im Rahmen der Verordnung gelten.
Die Frage, dass Mitglieder von Baugenossenschaften noch kein Land erhalten haben, obwohl sie Beiträge an die Genossenschaft entrichtet haben, fällt in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Behörden und wird durch einzelstaatliches Recht geregelt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/789 |
(2004/C 78 E/0840)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3203/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Behandlung von Krankenhausabfällen in Attika
Nach Angaben des Verbands der Stadt- und Gemeindeverwaltungen der Präfektur Attika (ESDKNA) entsorgen die meisten Krankenhäuser und Privatkliniken in Attika ihre Abfälle nicht an eine Müllverbrennungsanlage, die extra zu diesem Zweck eingerichtet wurde, sondern ziehen es vor, eigene Verbrennungsanlagen zu benutzen, die die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen (dort herrschen nur Temperaturen von 100 °C anstatt 1 600 °C wie in der Verbrennungsanlage der ESDKNA in Attika), wobei allerdings viele Abfälle auch zusammen mit gewöhnlichem Hausmüll auf normalen Deponien entsorgt werden. Nach Zeitungsberichten werden von den 25 000 Tonnen Krankenhausabfällen, die täglich in Attika entstehen, nur 3,5 Tonnen an die spezialisierte Verbrennungsanlage der Städte- und Gemeindeverwaltungen Attika (ESDKNA) gesandt.
Welche EU-Rechtsvorschriften kommen hier zur Anwendung? Wie ist die Lage in den übrigen Mitgliedstaaten?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(27. November 2003)
Die einschlägigsten EU-Rechtsvorschriften für die Entsorgung von Abfällen aus der Tier- und Humanmedizin sind:
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— |
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1); |
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— |
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2); |
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— |
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (3); |
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— |
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (4); |
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— |
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (5); |
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— |
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (6); |
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Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 (7) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (8); |
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— |
Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (9). |
Die Durchführung der Richtlinien über Abfälle, gefährliche Abfälle, Verpackungen und Verpackungsabfälle wird im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (10) beschrieben. Der Bericht liefert keine Einzelheiten über die Menge der verwerteten oder beseitigten Abfälle aus der Humanmedizin.
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (11) sollen regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken über das Aufkommen und die Entsorgung von Abfällen aus der Humanmedizin erstellt werden. Den ersten Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2007 vorlegen.
(2) ABl. L 377 vom 31.12.1991.
(4) ABl. L 365 vom 31.12.1994.
(6) ABl. L 332 vom 28.12.2000.
(10) KOM(2003) 250 endg., http://europa.de.int/eur-lex/en/com/rpt/2003/com2003_0250de03.pdf.
(11) ABl. L 332 vom 9.12.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/790 |
(2004/C 78 E/0841)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3213/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(30. Oktober 2003)
Betrifft: Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln in Griechenland im Bereich Kultur
Kann die Kommission mitteilen, in welcher Höhe genau Gemeinschaftsmittel aus dem 2. und 3. Gemeinschaftlichen Förderkonzept im Bereich Kultur in Griechenland in Anspruch genommen wurden? Welche sind die wichtigsten Maßnahmen im Bereich Kultur, die in Griechenland über diese Mittel finanziert wurden, und in welcher Höhe genau sind Mittel aus dem 3. GFK in die einzelnen Maßnahmen geflossen?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(8. Dezember 2003)
Die den Kulturbereich in Griechenland betreffenden Strukturfondsinterventionen im Rahmen des zweiten und dritten gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK) zielen auf den Schutz und die Erschließung des kulturellen Erbes, die Entwicklung einer modernen Kultur sowie auf eine ausgewogene Entwicklung des regionalen Angebots und der regionalen Nachfrage nach Kulturgütern und -dienstleistungen ab.
Folgende Mittelzuweisungen im Bereich Kultur werden getätigt:
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— |
im Rahmen des zweiten GFK: 208 Mio. EUR; |
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— |
im Rahmen des dritten GFK: 960 Mio. EUR. |
Die entsprechenden Vorhaben betreffen die Verbesserung der Gebäude und der technologischen Infrastruktur von bestehenden Museen, den Schutz und die Erschließung von Monumenten und archäologischen Stätten sowie die Stärkung einer modernen kulturellen Infrastruktur und der institutionellen Strukturen.
Im Rahmen des dritten GFK werden die Maßnahmen in diesem Bereich aus dem operationellen Programm „Kultur“ und dem operationellen Programm „Informationsgesellschaft“ gefördert. Weitere Maßnahmen können auch im Rahmen der verschiedenen regionalen operationellen Programme unterstützt werden.
Die Mittelzuweisung aus dem operationellen Programm „Kultur“ beträgt 604 Mio. EUR. Davon sind 192 Mio. EUR für Museen, 165 Mio. EUR für archäologische Stätten, 117 Mio. EUR für Kulturzentren, 114 Mio. EUR für Konzertsäle in Athen und Thessaloniki sowie 16 Mio. EUR für technische Hilfe bestimmt.
Das operationelle Programm „Informationsgesellschaft“ umfasst kulturelle Maßnahmen mit einer Mittelzuweisung von 129 Mio. EUR.
Im Rahmen der regionalen operationellen Programme fließen etwa 227 Mio. EUR in kulturelle Maßnahmen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/791 |
(2004/C 78 E/0842)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3217/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Überwachung der Luftverschmutzung in Griechenland
Jüngste Studien zeigen, dass sogar relativ geringe bzw. niedrige Emissionswerte durchaus Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner einer Stadt haben, und es gab wiederholt Warnungen, dass in Griechenland und insbesondere im Ballungsraum Athen die Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation nicht eingehalten werden können, ohne dass gezielte Maßnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung ergriffen werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Europäischen Union festgeschriebenen Schwellenwerte für gefährliche Emissionen in Griechenland überschritten werden, wird die Kommission um folgende Mitteilung ersucht:
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1. |
Wie hoch liegen die Emissionswerte für die Konzentrationen an flüchtigen organischen Verbindungen, krebserregenden Mikropartikeln, Benzol und Ozon in der Region Attika? |
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2. |
Welche Maßnahmen hat die griechische Regierung — insbesondere während der Sommermonate, wenn die Temperaturen besonders hoch sind — ergriffen, um die Luftverschmutzung zu bekämpfen? |
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3. |
In wie weit stehen diese Maßnahmen mit den von der EU in diesem Bereich vorgeschriebenen Maßnahmen in Einklang? |
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4. |
Hat Griechenland Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinie 96/61/EG (1) in nationales Recht ergriffen, nachdem ein diesbezügliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-64/01 ergangen war? |
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5. |
Wurde die Richtlinie 2000/69/EG (2) über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxyd in der Luft in griechisches Recht umgesetzt? |
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6. |
Wurde die Kommission von der griechischen Regierung darüber informiert, dass Richtlinie 1999/30/EG (3) über Grenzwerte für Schwefeldioxyd, Stickstoffdioxyd und Stickstoffoxyde, Partikel und Blei in der Luft in griechisches Recht umgesetzt ist und hat sie den griechischen Behörden mittlerweile den entsprechenden Fragebogen übersandt? |
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7. |
Hat Griechenland die Richtlinie 2001/82/EG (4) über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe in griechisches Recht umgesetzt? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
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1. |
bis 3. Den der Kommission nach geltendem Gemeinschaftsrecht übermittelten Berichten zufolge liegen die jährlichen PM10-Konzentrationen (Partikel mit einem Durchmesser unter 10 Mikrometer (μm)) in der Region Attika zwischen 50 und 70 Mikrogramm pro Kubikmeter μg/m3), also deutlich über dem Grenzwert (zuzüglich Toleranzmarge) von 46 μg/m3 für das Jahr 2003. Der für 2005 geltende Tagesgrenzwert liegt bei 50 μg/m3, der höchstens 35 Mal pro Kalenderjahr überschritten werden darf. Im Jahr 2002 wurde den Berichten zufolge diese Konzentration an Messstationen in der Region Attika an 64-116 Tagen überschritten. Während des Berichtszeitraums April-August 2002 wurde der Ozonschwellenwert für die Unterrichtung der Bevölkerung von 180 μg/m3 (gemittelt über eine Stunde) durchschnittlich an 17 Tagen, an zwei Messstationen jedoch an über 30 Tagen, überschritten. Die Stundenhöchstkonzentration überschritt bei weitem 200μg/m3, der absolute Höchstwert lag bei 316μg/m3. Dem diesjährigen Bericht „Luftverschmutzung durch Ozon in Europa“ zufolge wurde an etwa 17 % der griechischen Messstationen, die eine Überschreitung des Schwellenwerts für die Unterrichtung der Bevölkerung registrierten, auch die Alarmschwelle von 240 μg/m3 überschritten. Diese Alarmschwelle wurde in der „neuen“ Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (5) festgelegt, die am 9. September 2003 in Kraft getreten ist. Flüchtige organische Verbindungen (VOC) werden von den geltenden Rechtsvorschriften über Luftqualität nicht erfasst. Berichte über die Luftqualität Benzol betreffend sind der Kommission aufgrund der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft erstmals Ende September 2004 zu übermitteln. In Bezug auf die Entscheidung Nr. 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (6) hat Griechenland keine Angaben über VOC und Benzol in der Luft übermittelt. Die aktuellen Gemeinschaftsvorschriften über Luftqualität (Luftqualitätsrahmenrichtlinie 96/62/EG (7) sowie die Tochterrichtlinien 1999/30/EG (8), 2000/69/EG (9) und 2002/3/EG) legen für einzelne Schadstoffe Grenzwerte fest, die zu bestimmten Terminen (z.B. das Jahr 2005 für PM10) eingehalten werden müssen. Sollte die Summe aus Grenzwert und einer festgelegten Toleranzmarge (die jährlich sinkt und am Stichtag null beträgt) überschritten werden, so müssen die Mitgliedstaaten bis Ende 2003 erstmals Pläne und Programme vorlegen, in denen sie darlegen, wie die Grenzwerte erreicht werden können. Vor allem in Bezug auf PM10 erwartet die Kommission diese Pläne und Programme, da Griechenland bisher nicht nachgewiesen hat, dass die Überschreitung der PM10-Grenzwerte auf Naturereignisse zurückzuführen ist. Zur Bekämpfung von bodennahem Ozon, Versauerung und der Eutrophierung des Bodens gelten im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe ab 2010 nationale Emissionshöchstgrenzen für VOC, Schwefeldioxid (S02), Stickstoffdioxid (N02) und Ammoniak (NH3). Die Kommission hat bislang keine Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie erhalten. Dies hätte jedoch bis zum 27. November 2002 geschehen müssen. Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Programme zu erstellen und darzulegen, wie die Höchstgrenzen eingehalten werden sollen. Griechenland hat der Kommission bis heute kein solches Programm zur Kenntnis gebracht, was allerdings bis 31. Dezember 2002 hätte geschehen müssen. |
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4. |
In seinem Urteil vom 7. März 2002 erklärte der Gerichtshof, dass Griechenland, indem es die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich sind, innerhalb der festgelegten Frist nicht erlassen hat, seinen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Im Anschluss an dieses Urteil erließen die griechischen Behörden nacheinander das Gesetz 3010/2002 sowie die gemeinsamen Ministerialbeschlüsse 15393/2332/2002 und 11014/703/9104/2003 und teilten diese der Kommission mit. In der Auffassung, dass Griechenland die Richtlinie 96/61/EG umgesetzt und dem Urteil des Gerichtshofes Folge geleistet hat, stellte die Kommission das diesbezügliche Vertragsverletzungsverfahren ein. |
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5. |
Die Richtlinie 2000/69/EG wurde von Griechenland nicht umgesetzt. Die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde Griechenland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. |
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6. |
Die Richtlinie 1999/30/EG wurde durch den Akt des Ministerrates 34/2002 in griechisches Recht umgesetzt. Dieser Akt wurde der Kommission mitgeteilt. |
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7. |
Die Richtlinie 2001/81/EG wurde von Griechenland nicht umgesetzt. Die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde Griechenland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. |
(1) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
(2) ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12.
(3) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.
(4) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
(7) Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, ABl. L 296 vom 21.11.1996.
(8) Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. L 163 vom 29.6.1999.
(9) Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, ABl. L 313 vom 13.12.2000.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/793 |
(2004/C 78 E/0843)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3224/03
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Vorschlag der EG-Kommission zur Ersetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über Lenk- und Ruhezeiten
Mir liegen mehrere Schreiben von Wohlfahrtsorganisationen und ehrenamtlich tätigen Einrichtungen vor, die darüber besorgt sind, dass die neue Ersatzverordnung nicht mehr die Ausnahmebestimmung enthält, die derzeit für Fahrzeuge gilt, „die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf, für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte, im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind“. Sie befürchten, dass ihre Fahrzeuge die finanziellen und verwaltungstechnischen Anforderungen, die sich aus der neuen Verordnung ergeben, nicht erfüllen können und daher außer Dienst gestellt werden müssen.
Könnte die Kommission, auch wenn die Bedeutung der neuen Verordnung anzuerkennen ist, in Betracht ziehen, die derzeit geltende Ausnahmebestimmung wieder mit aufzunehmen, damit die ehrenamtlich tätigen Einrichtungen auch weiterhin ihren Dienst an der Gemeinschaft leisten können?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(8. Dezember 2003)
Der Kommissionsvorschlag (1) zielt unter anderem darauf ab, die große Zahl von Ausnahmen und Sonderregelungen der geltenden Verordnung (2) auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen und dadurch möglichen Mißbrauch weitmöglichst einzudämmen. Bei der Ausarbeitung ihres ursprünglichen Vorschlags wurde die Kommission dahingehend beraten, dass diese spezifische Ausnahme veraltet ist und abgeschafft werden kann.
Die Kommission hat zahlreiche ähnliche Schreiben aus dem Vereinigten Königreich erhalten, in denen auf die Notwendigkeit verwiesen wird, diese Ausnahme für besondere „Play-Bus“-Fahrzeuge beizubehalten. Konsultationen mit dem britischen Verkehrsministerium haben bestätigt, dass diese Ausnahme, die in dem derzeitigen Kommissionsvorschlag gestrichen werden soll, vom Vereinigten Königreich genutzt wird, um diese spezifische karitative Tätigkeit von den Bestimmungen auszunehmen. Da diese Tätigkeit nicht unter anderen Ausnahmen erfasst werden könnte, ist die Kommission bereit, bei künftigen Diskussionen über diesen Vorschlag einen flexibleren Ansatz zugrunde zu legen.
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 370 vom 31.12.1985.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/794 |
(2004/C 78 E/0844)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3229/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) und Jas Gawronski (PPE-DE) an die Kommission
(31. Oktober 2003)
Betrifft: Mittelzuweisungen für die Verwirklichung der Bahnverbindung Turin-Lyons
Die Europäische Union will angeblich die Bahnverbindung Turin-Lyons nicht unter die 15 prioritären Finanzierungsvorhaben aufnehmen, die unter den 29 Vorhaben ausgewählt wurden, welche im Rahmen des Europäischen Wachstumsplans in der Vergangenheit festgelegt wurden und diese Bahnverbindung beinhalteten.
Wie kann das möglich sein, wo doch diese Maßnahme ein strategisches Projekt für die europäische Integration darstellt und bereits ein weiter fortgeschrittenes Planungsstadium erreicht hat als eine Reihe der Projekte, die ausgewählt wurden? Es sollte berücksichtigt werden, dass das Vorhaben den fünf Kriterien entspricht, die von Präsident Prodi am 17. Oktober 2003 festgelegt wurden (Projekte, die — wie Präsident Prodi forderte — kurzfristig, d.h. innerhalb von drei Jahren, Ergebnisse vorweisen könnten).
Diese Kriterien sind:
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(1) |
Reife des Vorhabens, |
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(2) |
grenzüberschreitender Charakter zum Vorteil des Binnenmarktes, |
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(3) |
Fähigkeit, im Kontext der Erweiterung eine Rolle zu spielen, |
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(4) |
ökologische Nachhaltigkeit und |
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(5) |
technologisches Innovationspotential. |
Das Vorhaben Turin-Lyons erfüllt alle fünf Voraussetzungen.
Der Präsident der EIB erklärte vor kurzem, dass die Bank Projekte finanzieren würde, die sofort beginnen könnten, eine positive Wirkung auf die Wirtschaft hätten, rentabel wären (d.h. Privatkapital anlocken würden) und in der Lage wären, den Anforderungen der Länder, die von ihnen betroffen wären, zu genügen. Offensichtlich erfüllt das vorliegende Vorhaben alle diese Kriterien. Es ist insbesondere auf Studien der führenden Finanzinstitutionen (Crédit Agricole, San Paolo, Caisse des Dépôts und Dexia) hinzuweisen, aus denen hervorgeht, dass das Vorhaben mit einem Anteil von 30-35 % Privatkapital, d.h. dem höchstzulässigen Anteil für Infrastrukturvorhaben dieser Art, finanziert werden könnte und dass ein Aufschub für weitere drei Jahre den Verlust wertvoller Zeit bedeuten würde. Kann die Kommission in diesem Zusammenhang Angaben machen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(3. Dezember 2003)
Das Vorhaben Nr. 6 „Lyon — Turin — Mailand — Venedig — Triest“ gehört seit dem Europäischen Rat von Essen 1994 zu den Prioritäten des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Der Mehrwert des Vorhabens und sein Stellenwert für die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes wurden in dem Ende Juni 2003 veröffentlichten Van Miert-Bericht deutlich hervorgehoben, und auch die Kommission hat wiederholt darauf hingewiesen, welche Bedeutung sie diesem Vorhaben beimisst, indem sie es — mit den Vorhaben von europäischem Interesse und durch Erweiterung auf die Achse „Lyon — Triest/Koper — Ljubljana — Budapest“ in ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäischen Netze im Verkehrsbereich (TEN-V) aufnahm.
Aus diesem Grund hat die Kommission auch den grenzüberschreitenden Abschnitt dieses Vorhabens (den Haupttunnel unter dem Mont Cenis) in das „Sofortmaßnahmenprogramm“ der europäischen Wachstumsinitiative aufgenommen, die am 11. November 2003 auf Ersuchen des Europäischen Rates gestartet wurde. Dieser Abschnitt erfüllt in der Tat die Kriterien, bedenkt man den Fortschritt der geologischen Studien, die für den Bau dieses Tunnels besonders aufwendig sind, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Binnenmarkt und seine Vorteile für die Umwelt. Dabei handelt es sich bei weitem um den komplexesten Abschnitt dieser strategischen Achse der transeuropäischen Netze. Für die bereits laufenden technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Studien und Explorationsbohrungen stellt die Gemeinschaft eine beträchtliche finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Für den Zeitraum 2001 — 2006 wurden 100 Mio. EUR (gegenüber geschätzten Gesamtkosten von 371 Mio. EUR) vorgesehen und zum großen Teil bereits ausbezahlt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass im Hinblick auf das TEN-Budget — bei der Revision des mehrjährigen Richtprogramms (MIP) — und im Zuge der Wachstumsinitiative die diesem Vorhaben zugewiesenen Beträge im Rahmen der verfügbaren Gemeinschaftsmittel neubewertet werden.
Bezüglich einer möglichen Beteiligung des Privatsektors an der Verwirklichung des Vorhabens verfolgt die Kommission aufmerksam die Studien des Vorhabensträgers zur Aufstellung eines Finanzierungsplans, einschließlich der Möglichkeit einer öffentlich-privaten Partnerschaft (deren Form noch nicht feststeht). Es ist jedoch noch zu früh, um den Umfang einer Beteiligung des Privatsektors definitiv zu beurteilen, die wesentlich davon abhängt, welche Entscheidungen im Hinblick auf die Verwirklichung des Vorhabens und die Nutzung der Infrastruktur getroffen werden, die sich derzeitig aber noch im Diskussionsstadium befinden. Eine Beteiligung des Privatsektors hängt auch von der Annahme des Vorschlags der Kommission zur Änderung der Richtlinie 99/62 (1) („Eurovignetten-Richtlinie“) ab, der unter anderem in besonders schützenswerten Gebieten eine höhere Maut für LKW ermöglichen soll, um zur Finanzierung des Ausbaus alternativer Verkehrsträger von europäischem Interesse beizutragen.
(1) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/795 |
(2004/C 78 E/0845)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3238/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Neues System für die Seekabotage in Griechenland
Veröffentlichungen der griechischen Presse zufolge haben die Europäische Kommission und das griechische Ministerium für Handelsschifffahrt mit Blick auf das neue System für die Seekabotage, das ab 1. Januar 2004 in Griechenland gilt, beschlossen, einen gemischten Ausschuss zu bilden, damit Fragen im Zusammenhang mit dem institutionellen Rahmen in Griechenland und dem Übergang zu dem neuen System, das in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (1) zur Beendigung der bevorzugten Behandlung der Küstenschifffahrt vorgesehen ist, geprüft werden können. In diesem Ausschuss möchte auch der Verband der Reeder in der Küstenschifffahrt mitarbeiten, um die vollständige Liberalisierung des Sektors zu fördern. Den Presseveröffentlichungen ist weiterhin zu entnehmen, dass die Themen, die behandelt werden, Fragen betreffend die Verträge von Mannschaftsmitgliedern in der griechischen Küstenschifffahrt, die Griechischkenntnisse von Seeleuten aus der Gemeinschaft, die in Griechenland arbeiten möchten, sowie das in Griechenland geltende Höchstalter für Passagier- und Fahrzeugfähren umfassen.
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1. |
Kann die Kommission mitteilen, in welchen Punkten ihrer Auffassung nach das derzeit geltende System nicht mit dem Gemeinschaftsrecht und speziell mit der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Beendigung der bevorzugten Behandlung der Küstenschifffahrt im Einklang steht? |
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2. |
Was müssen die griechischen Behörden nach Meinung der Kommission unternehmen, damit ab 1. Januar 2004 keine Probleme hinsichtlich der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bestehen? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(8. Dezember 2003)
Die Kommission hat die griechischen Behörden bereits vor langer Zeit darauf hingewiesen, dass das geltende Recht geändert und mit der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (2) in Übereinstimmung gebracht werden muss, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der öffentlichen Dienstleistungen, die Vorschriften für die Besatzungen und das Alter der Schiffe. Die Verordnung wird ab dem 1. Januar 2004 in vollem Umfang gelten.
Die Kommission hatte niemals die Absicht, einen gemischten Ausschuss mit den griechischen Behörden zu bilden. Sie wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und bei Bedarf auch Vertragsverletzungsverfahren einleiten, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zu gewährleisten.
(1) ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. L 364 vom 12.12.1992.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/796 |
(2004/C 78 E/0846)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3254/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Liste der prioritären Vorhaben — Europäische Kommission
Den Medien zufolge legte die Europäische Kommission dem in Brüssel versammelten Europäischen Rat eine Liste von 13 Vorhaben vor, die als prioritär für die Europäische Union eingestuft wurden und welche zu einem umfassenderen Gesamtkomplex von 29 Vorhaben gehören, die Investitionen von insgesamt 220 Mrd. EUR umfassen. Derselben Quelle zufolge werden sie sich zu 0,6% auf das Wachstum des BIP in der Europäischen Union auswirken und die Schaffung von 400 000 Arbeitsplätzen pro Jahr zur Folge haben.
Die iberischen Hochgeschwindigkeitsverbindungen (landläufig als TGV bekannt) sind nicht in dieser Liste enthalten, was die Kritik der iberischen Staaten auf den Plan ruft, die wie andere Staaten in Randlage befürchten, nur indirekt von den geplanten Investitionen zu profitieren.
Die Kommission wird daher folgendes gefragt:
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— |
Bestätigt sie die Vorlage einer derartigen Prioritätenliste an den Europäischen Rat? |
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— |
Bestätigt sie, dass in dieser Liste nicht die iberischen TGV-Verbindungen enthalten sind? |
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— |
Welche Erklärungen hat sie hierfür, insbesondere im Lichte der Grundsätze des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, der Gleichbehandlung und der Verwirklichung des Binnenmarkts? |
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— |
Welche Maßnahmen hat sie ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten in geographischer Randlage nur indirekt in den Genuss der geplanten Investitionen kommen? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(8. Dezember 2003)
Die Kommission hat am 1. Oktober 2003 ihren Ergänzungsvorschlag zur Überarbeitung der gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) vorgelegt. Der Vorschlag enthält neue vorrangige Vorhaben zusätzlich zu den bereits 1994 aus der Essener Liste ausgewählten 14 Vorhaben und zu den von der Kommission 2001 vorgeschlagenen und vom Parlament unterstützten Vorhaben. Die Vorhaben wurden nach der Aufstellung strenger Kriterien ausgewählt, die ebenfalls in dem Vorschlag enthalten sind. Die Liste der von der Kommission als vorrangig eingestuften Vorhaben umfasst insgesamt 26 Vorhaben, die bis 2020 durchgeführt werden sollen und ein Investitionsvolumen von 220 Mrd. EUR haben.
Die iberischen Hochgeschwindigkeitszugverbindungen befinden sich unter den vorrangigen Vorhaben. Die Verbindung Lissabon/Porto-Madrid wird dabei als Erweiterung des vorrangigen Vorhabens Nr. 3 „Hoch-geschwindigkeitszugverbindung Südwesteuropa“ vorgeschlagen, die bereits seit 1994 die Verbindungen Madrid-Barcelona-Montpellier und Madrid-Vitoria-Dax umfasst. Das Vorhaben wird außerdem mit den Abschnitten Montpellier-Nimes und Dax-Bordeaux-Tours nach Norden verlängert. Auch wird das gesamte Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnnetz der iberischen Halbinsel (Vorhaben Nr. 19) einschließlich der Verbindung Vigo-Porto seit 2001 als vorrangig eingestuft.
Zu den vorrangigen Vorhaben gehört auch die Eisenbahnverbindung für den Güterverkehr Sines-Madrid-Paris (Vorhaben Nr. 16) mit der Eisenbahnstrecke Sines-Badajoz und der Pyrenäen-Schienenverbindung. Alle diese Vorhaben tragen dazu bei, Portugal und Spanien untereinander und mit dem übrigen transeuropäischen Netz besser zu verbinden.
Die iberische Halbinsel kann auch vom Potenzial der Hochgeschwindigkeitsseewege profitieren, die ebenfalls Teil des Vorschlags der Kommission vom 1. Oktober 2003 sind und vorrangigen Charakter haben (Vorhaben Nr. 21).
Im Rahmen der von Präsident Prodi initiierten europäischen Wachstumsinitiative forderte der Europäische Rat vom 16. und 17. Oktober 2003„die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die zuständigen Ratsformationen auf, ungeachtet der in dem Kommissionsvorschlag aufgezeigten Prioritäten ein“Sofortmaßnahmenprogramm„mit einer Liste von Projekten in einer erweiterten Union zu erstellen“. Dieses „Sofortmaßnahmenprogramm“, das von der Kommission am 11. November 2003 (2) verabschiedet wurde, bedeutet keine Infragestellung der von der Kommission bereits festgelegten Prioritäten — im Mitentscheidungsverfahren von Parlament und Rat zu beschließen, sondern soll vielmehr dazu dienen, den Beginn einiger ausgereifter und grenzüberschreitender Vorhaben zu beschleunigen, um dadurch eine Hebelwirkung auf alle weiterhin vorrangigen Vorhaben zu erzielen. Zu den in dieses Programm einbezogenen Vorhaben gehören die Hochgeschwindigkeitszugverbindungen Lissabon-Madrid, Vigo-Oporto und Perpignan-Figueras sowie die Hochgeschwindigkeitsseewege. Die Kommission wird ihre Vorschläge zu dem „Sofortmaßnahmenprogramm“ in ihrem Bericht an den Europäischen Rat im Dezember 2003 zur europäischen Wachstumsinitiative vorlegen.
(1) KOM(2003) 564 endg.
(2) KOM(2003) 690 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/797 |
(2004/C 78 E/0847)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3266/03
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(4. November 2003)
Betrifft: Auswirkungen von genetisch veränderten Ackerkulturen auf die Natur
In der 42. Kalenderwoche war u.a. in der Financial Times und auf der Homepage von BBC über die aufsehenerregenden Ergebnisse einer Untersuchung zu lesen, inwieweit genetisch veränderte Ackerkulturen sich auf die Natur auswirken. Die Untersuchung gründet sich auf Versuche in England und dokumentiert, dass Felder mit genetisch veränderten Kulturen in mehreren Fällen auch die natürlichen Gegebenheiten stärker beeinträchtigen als konventionell angebaute Felder. Die Untersuchung ergab u.a., dass im Vergleich zu konventionell angebauten Feldern im Umkreis der Felder mit genetisch veränderten Feldfrüchten beispielsweise weniger Vögel, Schmetterlinge und Bienen zu finden waren.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang mitteilen, inwieweit diese erschreckenden Ergebnisse sich auf die EU-Politik auswirken, namentlich mit Blick auf die Zulassung von genetisch veränderten Erzeugnissen? Gedenkt die Kommission vor der Hintergrund dieser Ergebnisse, neue Untersuchungen über die Produktion genetisch veränderter Erzeugnisse und ihre nachteilige Auswirkung auf die Natur zu veranlassen, und ist sie der Ansicht, dass die Bestimmungen über das Nebeneinanderbestehen von genetisch veränderten Kulturen und nicht genetisch veränderten Kulturen im Lichte dieser Ergebnisse überarbeitet werden müssten? Kann die Kommission schließlich Aufschluss darüber geben, inwieweit die Erzeuger genetisch veränderter Produkte für die nachteiligen Auswirkungen, die durch ihre Tätigkeit für die Natur entstehen, finanziell haftbar gemacht werden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Am 16. Oktober 2003 wurden acht Berichte über umfangreiche Versuche mit Nutzpflanzen, „so genannte Farm Scale Evaluations“ (FSE), veröffentlicht, die im Vereinigten Königreich in den letzten drei Jahren durchgeführt wurden. Hierbei wurde untersucht, wie sich der Anbau von drei gentechnisch veränderten herbizidtoleranten Nutzpflanzen (Mais, Sommerölraps und Rüben) auf die Menge und Vielfalt einiger zentraler Komponenten wild lebender Tiere und Pflanzen im Vergleich zu ihren herkömmlichen, nicht herbizidtoleranten Pendants auswirkt. Während dieser drei Jahre wurden mehrere Felder bestellt, auf denen je zur Hälfte herkömmliches und gentechnisch verändertes Saatgut der gleichen Nutzpflanze ausgebracht wurde. Beide Felderhälften wurden von den Landwirten auf herkömmliche Art und Weise behandelt.
Wichtigste Erkenntnis der FSE war, dass die Auswirkungen von herbizidtoleranten Nutzpflanzen auf die biologische Vielfalt je nach Art der Nutzpflanze unterschiedlich ausfallen. Herbizidtoleranter Mais wirkte sich im Vergleich zur seinem herkömmlichen Gegenstück positiv auf die biologische Vielfalt aus, während herbizidtoleranter Ölraps und herbizidtolerante Rüben im Vergleich zu den herkömmlichen Pflanzen schlechter abschnitten.
Die im Vereinigten Königreich durchgeführten Versuche waren als Freisetzungen zu Versuchszwecken eingestuft. Derartige Freisetzungen unterliegen Teil Β der Richtlinie 2001/18/EG (1) (vormals Teil Β der Richtlinie 90/220/EWG (2), die durch die Richtlinie 2001/18/EG am 17. Oktober 2002 ersetzt wurde). Die Genehmigungen für diese Freisetzungen werden in einem dezentralisierten Verfahren erteilt. Dies bedeutet, dass der Mitgliedstaat, in dem die Freisetzung stattfinden soll, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung durchführen muss. Die Verantwortung für diese Freisetzungen, auch für eine geeignete Verwaltung und Überwachung bzw. Kontrolle, liegt allein bei dem Mitgliedstaat. Die Ergebnisse aus den Freisetzungen von GVO zu Versuchszwecken sind in den Anträgen auf Inverkehrbringen dieser GVO anzugeben.
Angesichts dieser Sachlage ist es wichtig, wie das ACRE (das beratende Gremium der britischen Regierung zur Freisetzung von GVO) in seiner Stellungnahme die Ergebnisse im Hinblick auf laufende oder künftige Freisetzungen gentechnisch veränderter Nutzpflanzen bewertet.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass die FSE-Ergebnisse sich nur auf die drei untersuchten Nutzpflanzen und den jeweiligen Herbizideinsatz beziehen. Eine Extrapolation der Ergebnisse auf andere Arten gentechnisch veränderter Nutzpflanzen wäre noch näher zu untersuchen.
Hierzu wird in dem Bericht festgestellt: „ … es gibt keinen Hinweis darauf, dass Nachteile für die biologische Vielfalt aus dem Anbau von Nutzpflanzen entstehen, die mit Hilfe der modernen Biotechnologie verändert wurden.“ Die Unterschiede zwischen den herkömmlich bewirtschafteten Flächen und den Flächen mit transgenem Saatgut könnten mit dem veränderten Herbizideinsatz bei den herbizidtoleranten und herkömmlichen Nutzpflanzen erklärt werden.
Jeder GVO ist vor seiner Freisetzung zu Forschungszwecken oder kommerziellen Zwecken einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Dies bedeutet, dass jeder GVO je nach Herkunft (Mais oder Ölraps usw.) und seinen biologischen Merkmalen (selbstbestäubend, kreuzbestäubend, Bestäubung über Insekten oder Wind, einjährige/zweijährige-Pflanzen usw.), nach dem neu eingeführten Merkmal (Herbizidtoleranz, Insektentoleranz usw.) sowie nach der aufnehmen Umwelt zu bewerten ist.
Sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse über Risiken von GVO für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bekannt werden, nachdem eine Genehmigung erteilt wurde, hat der Anmelder nach Artikel 20 der Richtlinie 2001/18/EG die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu ergreifen und die zuständige Behörde hiervon zu unterrichten.
Die FSE-Berichte enthalten keine Aussagen zum Umgang mit der Koexistenz. Allerdings wurden drei weitere Studien zum Genfluss von gv-Nutzpflanzen zu herkömmlichen Nutzpflanzen vom Umweltministerium des Vereinigten Königreichs (3) (Department for Environment, Food and Rural Affairs) veröffentlicht. Die Studien stützten sich auf Modelle und Feldversuche. Ihre Ergebnisse sind zur Beurteilung der Effizienz der Betriebsführungsmaßnahmen zur Begrenzung der Vermischung von GVO mit anderen Nutzpflanzen wichtig. Unter diesem Gesichtspunkt könnten diese Studien für die Diskussionen über die Koexistenz von Interesse sein.
In der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (4) wird die Frage der Verantwortung für die Umsetzung der Betriebsführungsmaßnahmen zur Begrenzung des Genflusses erörtert. Grundsätzlich gilt, dass während der Einführungs- phase einer neuen Nutzpflanzenart in einer Region die Verantwortung bei den Landwirten liegt, die die neue Anbauform einführen. Was die Haftung für wirtschaftliche Schäden aus der Vermischung von GVO mit anderen Kulturpflanzen anbelangt, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, ihre privatrechtlichen Haftungsvorschriften daraufhin zu prüfen, ob die einzelstaatlichen Gesetze ausreichenden und allen Beteiligten den gleichen Schutz bieten.
(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106 vom 17.4.2001.
(2) Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990, ABl. L 117 vom 8.5.1990.
(3) DEFRA Pressemitteilung: http://www.defra.gov.uk/news/2003/031013b.htm.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/799 |
(2004/C 78 E/0848)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3298/03
von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission
(3. November 2003)
Betrifft: Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Kabeljaubestände
Es gibt zahlreiche Aussagen von Fischern mit großer Erfahrung in der Fischerei in nördlichen Gewässern, die besagen, dass die Kabeljaubestände mit ansteigenden Meerestemperaturen nach Norden ziehen. Dies belegen auch wissenschaftliche Forschungsarbeiten, wie etwa der im „Science Magazine“, Band 296, Nr. 5573 veröffentlichte Artikel über die Arbeiten der Sir Alister Hardy Stiftung für Meeresforschung.
Beabsichtigt die Kommission, diese neuen Erkenntnisse in ihren Empfehlungen an den Rat vor der Tagung des Rates (Fischerei) im Dezember zu erwähnen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(19. November 2003)
Die Kommission schätzt das Fachwissen und die Erfahrungen der Berufsfischer und ermutigt sie regelmäßig, ihre Informationen an die wissenschaftlichen Berater der Kommission sowie an diese selbst weiterzuleiten. Geht es jedoch um die Vorbereitung von Vorschlägen für Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Fischergemeinden von großer Bedeutung sind, so erscheint es zweckmäßig, den Ergebnissen systematischer und wissenschaftlich angelegter Untersuchungen und Kontrollen größere Beachtung zu schenken als Berichten über spontane Beobachtungen.
Die in der Anfrage erwähnten Forschungsarbeiten weisen darauf hin, dass sich das Verbreitungsgebiet von Copepoden (tierisches Plankton) nach Norden verlagert. Dabei ist unklar, welche Auswirkungen dies auf die Fischvorkommen hat. Allerdings sind sich Wissenschaftler und Vertreter der Fischwirtschaft darin einig, dass der verbliebene Kabeljau nunmehr weiter nördlich anzutreffen ist als es dem historischen Verbreitungsmuster entsprechen würde. Aus früheren Beispielen zusammengebrochener Bestände ist bekannt, dass die Verbreitungsgebiete mit der Bestandsgröße schrumpfen, weil sich die letzten verbliebenen Fische in den günstigsten Gebieten konzentrieren.
Hinweise auf eine Verkleinerung des Verbreitungsgebiets von Fischen bilden somit ein zusätzliches Warnsignal, das anzeigt, dass der Bestand stark dezimiert ist und der Befischung kaum mehr standhält.
Die Kommission wird solche Faktoren berücksichtigten, wenn sie Vorschläge für wichtige Bestandserhaltungsmaßnahmen vorbereitet.
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CE 78/800 |
(2004/C 78 E/0849)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3299/03
von Horst Schnellhardt (PPE-DE) an die Kommission
(7. November 2003)
Betrifft: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie)
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1. |
Hauptziel der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (1) ist es, zur Sicherung der Artenvielfalt natürliche Lebensräume zu bewahren. Das Natura 2000-Programm statuiert damit ein Verschlechterungsverbot, welches die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, sobald eine Verschlechterung absehbar wird. Ist eine bestehende Nutzung damit festgeschrieben, um den bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, selbst wenn das Nutzungsinteresse durch den Menschen wegfällt? Können die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Nutzung so zu fördern, dass sie aufrechterhalten werden kann, um den ursprünglichen Zustand zu erhalten? |
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2. |
Nachdem die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung unter Schutz gestellt worden sind, haben die Mitgliedstaaten die Zustandsüberwachung (Monitoring) der Schutzgebiete sicherzustellen. Eine Förderung dieses Monitoring ist in der LIFE-Natur-Förderung bisher nicht vorgesehen. Beabsichtigt die Kommission, für das Monitoring finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(3. Dezember 2003)
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 6 Absatz 2 geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten.
Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Mitgliedstaaten, festzulegen, auf welche Art und Weise sie die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie sicherstellen wollen. Dies kann gegebenenfalls auch in der Form geschehen, dass die Mitgliedstaaten für die Fortsetzung der derzeitigen Nutzung Sorge tragen.
Mit Artikel 11 derselben Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume zu überwachen, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen haben.
Über das Finanzierungsinstrument LIFE kann im Rahmen von LIFE-Natur die Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG und die Errichtung des Netzes Natura 2000 gefördert werden. In diesem Rahmen wurden im Laufe der Jahre Überwachungsmaßnahmen in mehreren Natura 2000-Gebieten unterstützt. Aufgrund seines begrenzten Anwendungsbereichs kann das Programm LIFE jedoch nicht allgemein für die laufende Bewirtschaftung, einschließlich Überwachungsmaßnahmen, von Natura 2000-Gebieten genutzt werden. Etwaige finanzielle Unterstützungen der Gemeinschaft zu diesem Zweck sind vor dem Hintergrund von Artikel 8 der Richtlinie zu sehen, in dem eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen vorgesehen ist, die für die Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten wesentlich sind. In Kürze wird die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die Anwendung von Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG vorlegen.
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/801 |
(2004/C 78 E/0850)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3316/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Berichtigungen an den Ausgaben des EAGFL
Kann die Kommission Angaben über die Berichtigungen machen, die sie in den letzten fünf Jahren für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Garantie — vorgenommen hat?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Der Rechnungsabschluss besteht seit seiner Reform im Jahr 1995 aus zwei getrennten Verfahren:
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— |
einem jährlichen Buchführungsabschluss der sich auf die Bescheinigung der Rechnungen durch unabhängige Einrichtungen bezieht; |
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— |
dem Konformitätsabschluss, bei dem Ausgaben wieder eingezogen werden (finanzielle Berichtigungen), wenn die Prüfung durch die Kommission ergibt, dass Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden. Diese Berichtigungen betreffen die Zahlungen, die bis zu 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (1)). Die finanziellen Berichtigungen sind Gegenstand von Entscheidungen der Kommission |
Die in den letzten fünf Jahren (bis zum 23. Januar 2003, dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung) vorgenommenen Berichtigungen sind ausnahmslos im Rahmen des reformierten Verfahrens und im Wege von 15 Entscheidungen der Kommission zum Konformitätsabschluss erfolgt. Die sechzehnte Entscheidung wird gerade vorbereitet.
In diesem Zeitraum wurden insgesamt 2,27 Mrd. EUR wieder eingezogen. Der Betrag lässt sich wie folgt nach Mitgliedstaaten aufschlüsseln:
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(In Euro) |
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Mitgliedstaat |
Wieder eingezogener Betrag |
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Belgien |
7 873 259,91 |
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Dänemark |
32 415 872,67 |
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Deutschland |
106 099 916,44 |
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Griechenland |
519 551 784,76 |
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Spanien |
474 884 455,96 |
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Frankreich |
325 740 770,28 |
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Irland |
26 291 003,76 |
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Italien |
575 928 793,49 |
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Luxemburg |
403 570,23 |
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Niederlande |
11 737 138,74 |
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Österreich |
938 528,59 |
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Portugal |
51 945 010,91 |
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Finnland |
4 565 590,64 |
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Schweden |
3 185 416,91 |
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Vereinigtes Königreich |
129 294 789,14 |
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Insgesamt |
2 270 855 902,43 |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 160 vom 26.6.1999.
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CE 78/802 |
(2004/C 78 E/0851)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3318/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Ausgabe von 1-Euro-Banknoten
In ihrer Antwort auf meine Anfrage E-2628/02 (1) führt die Kommission Folgendes an: „Der Vorschlag, 1-und 2-Euro-Banknoten einzuführen, hat bei den Ländern des Eurogebiets — mit Ausnahme von Griechenland und Italien — keine Zustimmung erfahren und stößt in einigen Fällen sogar auf heftigen Widerspruch.“ Auf einem Treffen der Wirtschafts- und Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone in der Europäischen Zentralbank wurde vor kurzem (7.10.2003) über die Beschleunigung der Arbeiten zur Herausgabe einer Banknote mit dem Nennwert 1 Euro beraten.
Kann die Kommission das Datum für die Ausgabe der 1-Euro-Banknote angeben?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(17. Dezember 2003)
Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des EG-Vertrages hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen. Die Entscheidung über die Stückelung der Banknoten liegt deshalb in der Verantwortlichkeit der EZB.
Der Rat der EZB hat am 24. April 2003 entschieden, die Beschlussfassung über die Verwendung von Banknoten mit einem sehr niedrigen Nennwert aus folgenden Gründen zu verschieben:
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— |
Eine Veränderung der Stückelung der Banknoten und Münzen kurz nach der Umstellung des Bargeldes ist nicht ratsam, weil die Wirtschaftssubjekte bereits erhebliche Kosten für die Umstellung im Rahmen der Bargeldumstellung 2002 zu tragen hatten. |
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— |
Das Eurosystem räumt ein, dass es derzeit eine gewisse — obwohl begrenzte — Unterstützung in der Bevölkerung für die Einführung von Eurobanknoten mit einem niedrigen Nennwert gibt. |
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— |
Die Ausgabe von Eurobanknoten mit einem sehr niedrigen Nennwert sollte erst nach ein paar Jahren, wenn man über die Nutzung von Eurobanknoten und Euromünzen mehr weiß, in Betracht gezogen werden. |
Würde eine Banknote mit einem niedrigen Nennwert ausgegeben, so würde dies den parallelen Umlauf einer Münze und einer Banknote des gleichen Nennwerts bedeuten. Die EZB wird dieses Thema im Herbst 2004 erneut behandeln.
(1) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 30.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/802 |
(2004/C 78 E/0852)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3338/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(12. November 2003)
Betrifft: Umweltschutz im Quellgebiet des Peschiera
Vor wenigen Monaten hat die Gemeinde Cittaducale in der Provinz Rieti einen vorläufigen Kaufvertrag, der bis zum Jahresende definitiv werden soll, abgeschlossen, in dem sie sich zur Übertragung von 32 Hektar Land auf die italienische Gesellschaft ACEA S.p.A. verpflichtet.
In diesem Bergland befinden sich eine der ältesten Trinkwasserquellen und ein sehr alter Schlagwald. Trotzdem will die Gemeindeverwaltung den bestehenden Wald in einen Hochstammwald umwandeln und trägt dabei der Typologie des Gebiets und der hydrogeologischen Folgen, die eine Gefährdung der Stabilität der Berghänge nach sich ziehen könnten, in keiner Weise Rechnung.
Außerdem ist nicht klar, wie die künftige Nutzung dieser Wasserreserven, die für die gesamte Region von Rieti sehr wichtig sind, durch den Käufer aussehen wird.
Die Gemeinschaftsorgane haben sich seit vielen Jahren für den Schutz und die Erhaltung der Umwelt eingesetzt, wie dies auch aus dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass einer Rahmenverordnung mit der Bezeichnung „Forest Focus“ hervorgeht.
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang mitteilen:
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1. |
ob alle gemäß Artikel 174 des EG-Vertrags vorgesehenen Maßnahmen angenommen wurden; |
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2. |
ob Geldmittel für den Schutz der Wasserreserven bereitgestellt werden; |
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3. |
wie die Lage allgemein zu bewerten ist? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(23. Dezember 2003)
Auf der Grundlage des Umweltkapitels des EG-Vertrags hat die EU umfassende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gewässer- und Naturschutzes sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen.
Schutz der Wasserressourcen: in der Wasserrahmenrichtlinie (1) aus dem Jahr 2000 ist der Schutz aller Gewässer, Flüsse, Seen, Küstengewässer und des Grundwassers festgelegt einschließlich der rechtsverbindlichen Verpflichtung, einen guten Wasserzustand zu erreichen bzw. zu erhalten und die Verschlechterung des Wasserzustands zu vermeiden.
Was die von der Frau Abgeordneten angesprochenen Quellen betrifft, so muss der Grundwasserzustand in Bezug auf chemische Reinheit und Menge festgestellt werden. Maßnahmen, die zu einer übermäßigen Wasserentnahme oder zum Absinken des Grundwasserspiegels führen, sind grundsätzlich nicht zulässig.
Naturschutz: die Peschiera-Quellen in Cittaducale stehen unter dem besonderen Schutz der Habitat-Richtlinie (2): Sie gehören zu einem von Italien als „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vorgeschlagenen Gebiet (3). Für das Gebiet gelten daher die Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere Artikel 6 Absatz 2: der Mitgliedstaat muss die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Gebiet vorgeschlagen worden ist, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Die Genehmigung von Plänen oder Projekten, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen, hat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 3 und 4 zu erfolgen.
Umweltverträglichkeitsprüfung: Projekte, bei denen unter anderem aufgrund von Art, Umfang oder Standort damit zu rechnen ist, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sind vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (4) zu unterziehen. Die Richtlinie sieht eine Liste der Projekte vor, bei denen die Mitgliedstaaten durch Einzelfallprüfung oder anhand von Grenzwerten oder Kriterien prüfen müssen, ob damit zu rechnen ist, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird. Die betreffende Liste (5) von Projekten umfasst unter anderem bestimmte Aufforstungsmaßnahmen „Erstaufforstungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“. Um abschließend beurteilen zu können, ob die Absichten der Stadtverwaltung in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, sind weitere Angaben erforderlich.
Forest Focus: der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur Überwachung der Wälder (Forest Focus) soll zum Schutz der Wälder durch Überwachung und Präventivmaßnahmen gegen Waldbrände beitragen. Er ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen: gemäß EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Umweltpolitik zuständig. Eine Reihe von Gemeinschaftsmaßnahmen, etwa im Rahmen der Struktur- und Regionalpolitik, der gemeinsamen Agrarpolitik und des LIFE-Finanzierungs-instruments, können jedoch einen Beitrag zur Finanzierung des Schutzes der Wasserressourcen leisten.
(1) Richtlinie 2000/60/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000, ABl. L 327 vom 22.12.2000.
(2) Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
(3) Gebiet IT6020012, „Piana di S. Vittorino — Sorgenti del Peschiera“.
(4) Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985, ABl. L 175 vom 5.7.1985, geändert durch die Richtlinie des Rates 97/11/EG vom 3. März 1997, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73 vom 14.3.1997.
(5) Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 97/11/EG.
(6) Aufgrund der kürzlich erfolgten Abstimmung von Parlament und Rat sind die Koordinaten noch nicht verfügbar, ABl. C 20 E vom 28.1.2003.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/804 |
(2004/C 78 E/0853)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3346/03
von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an die Kommission
(13. November 2003)
Betrifft: Änderung des Straßenbauplans von Mallorca
Die derzeitige Regionalregierung von Mallorca (Consell de Mallorca) hat beschlossen, den sektoralen Bauleitplan für das Straßennetz zu ändern. Die Änderung beinhaltet den Bau einer Schnellstraße (Inca-Manacor), den Bau von zwei Autobahnen (Inca — Sa Pobla und Llucmajor), die Erweiterung der Autobahn Palma-Inca um eine dritte Fahrspur sowie den Ausbau einer zweiten Umgehungsstraße in Palma. Diese Änderung wurde im Amtsblatt der Balearen Nr. 141 vom 11. Oktober 2003 bekannt gegeben.
Bei dieser Änderung ist keine angemessene Umweltverträglichkeitsstudie vorgesehen, obgleich die gravierenden Auswirkungen, die der Plan in territorialer, ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht haben wird und zu denen die Zerstörung eines größeren ländlichen Gebiets gehört, bekannt sind.
Hat die Kommission Kenntnis von diesem Plan sowie den Änderungen, die von der Regionalregierung von Mallorca beschlossen wurden, ohne dass eine entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde?
Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission erforderlichenfalls zu treffen?
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Änderung des Plans einen direkten Verstoß gegen die Artikel 2 und 6 des Vertrags von Nizza darstellt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(9. Januar 2004)
Der Herr Abgeordnete nimmt Bezug auf eine Änderung eines bestehenden Straßenbauplans.
Die Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (1), geändert durch die Richtlinie des Rates 97/11/EG vom 3. März 1997 (2), behandelt die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Gemäß dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte werden in Artikel 4 definiert, der einen Verweis auf die Anhänge I und II der Richtlinie enthält. Der Bau von Autobahnen fällt unter Anhang I Ziffer 7 b) und erfordert eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung. Für andere Projekte, wie den Ausbau einer bestehenden Autobahn, kommt Anhang II zum Tragen. In diesem Fall müssen die spanischen Behörden entweder durch eine Einzelfallprüfung oder nach Maßgabe bestimmter Schwellenwerte oder Kriterien bestimmen, ob das Projekt wegen möglicher erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein soll. Für eine solche Entscheidung sind die einschlägigen Auswahlkriterien gemäß Anhang III der Richtlinie anzuwenden.
Zurzeit gibt es keine Bestimmung im Gemeinschaftsrecht, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer Pläne oder Programme bzw. geplanter Änderungen an solchen Plänen oder Programmen vorzunehmen. Diese Situation wird sich am 21. Juli 2004 ändern, dem Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (3) abgeschlossen haben müssen. Ab dann müssen die Mitgliedstaaten Umweltprüfungen an Plänen und Programmen vornehmen, die den Definitionen der Richtlinie entsprechen. Unter bestimmten Umständen müssen auch Pläne und Programme, die vor dem 21. Juli 2004 begonnen, jedoch erst nach dem 21. Juli 2006 genehmigt werden, einer Umweltprüfung unterzogen werden.
Ausgehend von den Informationen, die der Herr Abgeordnete vorgelegt hat, sieht die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass zu der Annahme, dass die Gemeinschaftsvorschriften nicht ordnungsgemäß angewandt werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/805 |
(2004/C 78 E/0854)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3364/03
von Christos Folias (PPE-DE) an die Kommission
(10. November 2003)
Betrifft: Der neue Regelungsrahmen für die Telekommunikation
Der neue Regelungsrahmen für die Telekommunikation umfasst vier Richtlinien: die Zugangsrichtlinie 2002/19/EG (1), die Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG (2), die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG (3) und die Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG (4). Der Regelungsrahmen fördert die Entwicklung des Wettbewerbs sowie die sich daraus ergebenden Vorteile für die Verbraucher und unterstützt die Ziele von Lissabon. Die vier genannten Richtlinien hätten spätestens bis zum 24.7.2003 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Dasselbe Datum gilt auch für die Durchführung der in der Richtlinie vorgesehenen neuen Maßnahmen.
Ist die Frist für die Umsetzung des neuen Regelungsrahmens bis zum 24.7.2003 von allen Mitgliedstaaten eingehalten worden? Falls nein, welche Mitgliedstaaten haben den Regelungsrahmen nicht umgesetzt?
Welche Maßnahmen wird die Kommission für den Fall, dass bestimmte Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig die sich aus dem neuen Regelungsrahmen ergebenden Verpflichtungen erfüllt haben, zur Umsetzung des Regelungsrahmens ergreifen bzw. welche Maßnahmen hat sie diesbezüglich bereits ergriffen und welcher Zeitplan ist vorgesehen?
Stimmt die Kommission der Auffassung zu, dass die Nichtumsetzung und die Nichtanwendung des neuen Regelungsrahmens die Bemühungen zur Erreichung der Ziele von Lissabon untergräbt?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(8. Dezember 2003)
Der Herr Abgeordnete vermutet zu Recht, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Frist des 24. Juli 2003 für die Umsetzung der vier Richtlinien eingehalten haben, die die Eckpfeiler des neuen Regelungsrahmens für elektronische Kommunikation bilden, nämlich die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG des Parlaments und des Rates vom 7. März 2002, die Zugangsrichtlinie 2002/19/EG des Parlaments und des Rates, die Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG des Parlaments und des Rates und die Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG des Parlaments und des Rates.
Die Kommission leitete folglich am 6. Oktober 2003 gemäß Artikel 226 EG-Vertrag Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen gegen die betroffenen Mitgliedstaaten ein. Dabei handelt es sich um Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien (5).
Das für Unternehmen und Informationsgesellschaft zuständige Kommissionsmitglied erklärte dazu (6): „Nach der Liberalisierung der europäischen Telekommunikationsmärkte im Jahr 1998, die zu mehr Wachstum und Innovation und zu einem breiten Dienstleistungsangebot für die Öffentlichkeit geführt hat, sieht die Kommission ihre Priorität nun darin, auf eine zügige Umsetzung des neuen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu drängen. Neben der Schaffung vorhersehbarer rechtlicher Rahmenbedingungen und ausreichend flexibler Regulierungsmechanismen, die für weitere Investitionen in diesem Bereich notwendig sind, wird dadurch auch das eEurope-Ziel erreicht, den wettbewerbsorientierten lokalen Breitband-Internetzugang auf tragfähiger Grundlage so billig wie möglich zu verwirklichen.“ Die Kommission stimmt dem Herrn Abgeordneten daher hinsichtlich der Bedeutung einer vollständigen, effektiven und zeitgerechten Umsetzung des neuen Regulierungsrahmens für die Entwicklung der Märkte für elektronische Kommunikation und die Erreichung der Ziele von Lissabon in vollem Umfang zu.
Eine weitere wichtige Komponente des neuen Regelungsrahmens für elektronische Kommunikation ist die so genannte Datenschutz-Richtlinie (7), deren Umsetzungsfrist der 31. Oktober 2003 war. Zu diesem Datum hatten erst sechs Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, und zwar Dänemark, Italien, Österreich, Schweden, Spanien, und das Vereinigte Königreich. Inzwischen hat auch Irland Umsetzungsmaßnahmen verabschiedet. Die Kommission wird folglich auf dem normalen Weg Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einleiten, die auch zur Datenschutz-Richtlinie keine Umsetzungsmaßnahmen mitteilen.
Der Kommission ist jedoch daran gelegen, auch weiterhin alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um zur Lösung der Umsetzungsprobleme in den Mitgliedstaaten beizutragen, und sie will sich dabei nicht auf Vertragsverletzungsverfahren beschränken. So arbeitet die Kommission weiterhin mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, insbesondere mit den unabhängigen einzelstaatlichen Regulierungsbehörden, um eine durchgängige Anwendung des Regelungsrahmens in der ganzen Union zu erreichen. Diese Art der Zusammenarbeit findet bereits im Kommunikationsausschuss (COCOM) und in der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) sowie im Funkfrequenzausschuss (RSC) und in der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG), aber auch in bilateralen Treffen mit den Mitgliedstaaten statt.
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(3) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(5) Inzwischen hat Spanien Umsetzungsmaßnahmen verabschiedet und das Vertragsverletzungsverfahren wird eingestellt, wenn die Kommission eine Notifizierung zu den betreffenden Maßnahmen erhalten hat.
(6) vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/03/1356 vom 8.10.2003.
(7) Richtlinie 2002/58/EG des Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201 vom 31.7.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/806 |
(2004/C 78 E/0855)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3365/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Neugestaltung des Psyrri-Viertels
Zu den teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Maßnahmen zur Zusammenlegung der archäologischen Stätten in Athen gehört auch die sogenannte Neugestaltung des Psyrri-Viertels, eines Teils der Altstadt, wo die Bebauung niedrig, die Straßen eng, die Häuser einfach waren und traditionelle Wirtschaftstätigkeit betrieben wurde. Leider führt nun diese Neugestaltung immer mehr dazu, dass die traditionellen Bewohner und Gewerbe verlagert werden und Platz gemacht wird für eine völlig unkontrollierte Ansiedlung von Nachtlokalen, die mit vielfältigen Belästigungen und Verschmutzungen verbunden ist. Die Proteste und Eingaben der direkt Betroffenen bei den Behörden nehmen zu, allerdings bislang ohne Ergebnis, obwohl ganz allgemein das Vorliegen von Gesetzesverstößen und -überschreitungen im Psyrri-Viertel anerkannt wird.
An die Kommission wird die Frage gerichtet, ob sie vor der Finanzierung der betreffenden Maßnahmen Kenntnis von den Zielen der Planung dieser Neugestaltung hatte, ob sie ihre Zustimmung gegeben hat und ob sie die „Verwirklichung“ dieser Ziele verfolgt hat. Wie ist es möglich, dass mit Gemeinschaftsmitteln Maßnahmen durchgeführt werden, die das städtische und wirtschaftliche Gefüge im Zentrum der griechischen Hauptstadt auflösen?
Antwort von Herrn Barnier Im Namen der Kommission
(12. Januar 2004)
Einer der Schwerpunkte des dritten gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Griechenland ist die Einbindung der archäologischen Stätten in Athen. Dies soll durch mehrere Projekte erreicht werden, die eine Renovierung der Stätten und andere kulturelle Maßnahmen in diesem Zusammenhang vorsehen. Da es sich dabei nicht um Großprojekte im Sinne von Titel II Kapitel V („Großprojekte“) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) handelt, sind die nationalen Behörden für die Auswahl der einzelnen Projekte zuständig. Der für die betreffenden Programme — namentlich das operationelle Programm „Kultur“ und das operationelle Regionalprogramm „Attika“ — zuständigen Verwaltungsbehörde obliegt es, die Projekte detailliert zu planen und durchzuführen.
Nach dem derzeitigen Informationsstand der Kommission wurden im Rahmen der betreffenden Programme keine Wirtschaftstätigkeiten gefördert, die den in der Anfrage geschilderten vergleichbar wären.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/807 |
(2004/C 78 E/0856)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3373/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(14. November 2003)
Betrifft: Überschwemmungen auf Malta und in der Stadt Qormi im September
Am 15. und 18. September 2003 erlebte die Insel Malta einige der schlimmsten Überschwemmungen in ihrer Geschichte. Mit am stärksten betroffen waren die Stadt Qormi und insbesondere die im Bezirk Q009 lebenden Einwohner.
Dieser Bezirk liegt in einem gefährdeten Gebiet. Die maltesische Regierung gab 1997 einen „Hochwasserplan“ für dieses Gebiet in Auftrag. Die erste Phase dieses Plans wurde unter der Leitung des Architekten Robert Musumeci Ende 1998 abgeschlossen. Die zweite Phase des Plans wurde nie in Angriff genommen, obwohl der Stadtrat von Qormi dem Minister im November 2001 ein Schreiben übermittelte und ihn daran erinnerte, dass, falls die Phase II nicht abgeschlossen würde, die Menschen in Qormi durch Überschwemmungen gefährdet seien.
Diese Gefahr von Überschwemmungen im Gebiet von Qormi wurde durch den von der maltesischen Umwelt- und Planungsbehörde (ΜΕΡΑ) herausgegebenen lokalen Plan für Zentralmalta vom Juni 2002, Kartennummer 70, erneut bestätigt.
Leider schlug die Regierung diese Warnungen in den Wind.
Die maltesische Regierung beantragt für die durch die Überschwemmungen vom 15. und 18. September verursachten Schäden bei der Europäischen Kommission Mittel aus dem Solidaritätsfonds. Kann die Kommission gewährleisten, dass der Stadtrat von Qormi einen Teil dieser Entschädigungszahlungen aus dem Solidaritätsfonds erhält, damit sie den Einwohnern von Qormi zugute kommen?
Ist der Kommission bewusst, dass in anderen Teilen Maltas wie beispielsweise Birkirkara-Msida, Mosta-Burmarrad und Pwales die Situation ähnlich ist, es jedoch keinen Plan für den Umgang mit in unregelmäßigen Abständen immer wieder auftretenden Sturzfluten gibt, so dass in Zukunft immer neue Anträge auf Mittel aus dem Solidaritätsfonds gestellt werden dürften?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(12. Januar 2004)
Am 10. November 2003 haben die maltesischen Behörden bei der Kommission einen Antrag auf Mobilisierung des Solidaritätsfonds eingereicht, um Hilfe bei der Finanzierung von Sofortmaßnahmen nach der Katastrophe, die durch den heftigen Sturm und die Überschwemmungen in Malta zwischen dem 15. and 17. September 2003 ausgelöst wurde, zu erhalten. Der Antrag wird derzeit von der Kommission geprüft; bislang wurde noch keine Entscheidung über eine Unterstützung getroffen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), können Finanzhilfen lediglich für die folgenden Arten von Nothilfemaßnahmen gewährt werden:
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kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung; |
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Bereitstellung von Notunterkünften und Mobilisierung der für die unmittelbaren Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste; |
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unverzügliche Sicherung der Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum unmittelbaren Schutz des Kulturerbes; |
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— |
Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume. |
Längerfristige Katastrophenvorsorgemaßnahmen können nicht aus dem Solidaritätsfonds finanziert werden. Dies schließt jedoch eine etwaige Finanzierung bzw. Kofinanzierung von Vorsorgemaßnahmen aus gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen nicht aus, wenn die für diese Quellen geltenden Auswahlkriterien erfüllt sind.
Die Gewährung einer etwaigen Finanzhilfe, insbesondere die Auswahl einzelner Maßnahmen, würde ausschließlich in die Zuständigkeit der Behörden von Malta fallen. Die Kommission kann hier nicht eingreifen.
Das Fehlen von Hochwasserplänen oder ähnliche Unzulänglichkeiten haben keine Auswirkungen auf die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Solidaritätsfonds. Die Empfängerstaaten sind jedoch verpflichtet, in ihrem Abschlussbericht über die Verwendung der Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds nähere Angaben zu den Vorsorgemaßnahmen zu liefern, die eingeleitet oder vorgeschlagen wurden, um Schäden zu begrenzen und — soweit möglich — eine Wiederholung solcher Katastrophen zu verhindern.
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/808 |
(2004/C 78 E/0857)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3392/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Überwachung der Wirtschaft
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1. |
Kann die Kommission ihre Überwachung der jährlichen Finanz- und Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Prüfung von Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, mit den Konsultationen und Berichten des Internationalen Währungsfonds gemäß Artikel IV vergleichen? |
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2. |
Kann die Kommission insbesondere angeben: a) wie viele ausgebildete Wirtschaftsfachleute zur Verfügung stehen, um speziell über jeden Mitgliedstaat Bericht zu erstatten, und wie diese personelle Ausstattung mit derjenigen der Länderbüros des IWF zu vergleichen ist; b) wie lange Dienstreisen in die Mitgliedstaaten dauern und wie ihre personelle Ausstattung ist, und c) woraus ein typisches Programm einer solchen Reise besteht, und zwar unter Angabe von Dienstgrad und Zuständigkeiten der Befragten? |
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3. |
Kann die Kommission mitteilen, ob sie künftig Änderungen oder Verbesserungen bei der Art ihrer Überwachung plant? |
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Der Herr Abgeordnete stellt einen Vergleich zwischen dem Vorgehen der Kommission zur Überwachung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Mitgliedstaaten und der dabei eingesetzten Mittel und dem Vorgehen und den Mitteln des Internationalen Währungsfonds her.
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1. |
Die Kommission vergleicht routinemäßig die Ergebnisse ihrer Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten (und der Beitrittsländer) mit denen der vom Währungsfonds durchgeführten wirtschaftlichen Beobachtungen, insbesondere in Bezug auf die Konsultationen gemäß Artikel IV. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang die jeweilige Beurteilung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme. Mithilfe dieser Vergleiche trägt die Kommission dazu bei, die Position der Europäischen Union in Bezug auf Konsultationen gemäß Artikel IV für die Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zu koordinieren. Diese Tätigkeit umfasst (seit Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) auch Konsultationen gemäß Artikel IV für das Eurogebiet. |
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2. |
Die Anzahl ausgebildeter Wirtschaftsfachleute, die in der Kommission mit der Überwachung der wirtschaftlichen Lage einzelner Mitgliedstaaten befasst sind, liegt üblicherweise zwischen zwei (im Falle der vier größten Volkswirtschaften) und eins (im Falle der anderen Mitgliedstaaten). Im Vergleich dazu liegt diese Zahl bei den Länderabteilungen des Internationalen Währungsfonds zwischen drei und eins. Diese Zahl schließt weder Hilfspersonal (zum Beispiel Sekretäre und Assistenten) noch leitende Angestellte (im Falle der Kommission die Referatsleiter und den Direktor; im Falle des Währungsfonds die Referatsleiter und den Abteilungsleiter) ein. Was die Dienstreisen der Kommission für die spezifische Überwachung der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten anbelangt, so gehören dazu Dienstreise n, die im Zusammenhang mit den Herbst- und Frühjahrsprognosen sowie im Zuge der Vorbereitung des Berichts über die Durchführung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik routinemäßig durchgeführt werden. Ebenfalls dazu gehören Ad-hoc-Dienstreisen, die zu bestimmten politischen Anlässen durchgeführt werden (zum Beispiel für die Vorbereitung möglicher Schritte, die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit eingeleitet werden sollen). Bei den routinemäßig durchgeführten Dienstreisen sind in der Regel die für den betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Wirtschaftsfachleute dabei. Manchmal begleitet auch der verantwortliche Referatsleiter die Delegation. Eine solche Dienstreise dauert zwischen einem und drei Tagen. Zum Programm gehören normalerweise Treffen mit Vertretern des Finanzministeriums und der Zentralbank sowie mit ausführenden und mittleren leitenden Angestellten von Prognoseinstituten. Die Ad-hoc-Dienstreise wird normalerweise von einem Direktor (oder dem Generaldirektor) geleitet. Mit dabei sind der verantwortliche Referatsleiter und die für den betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Wirtschaftsfachleute. Eine solche Dienstreise dauert zwischen einem und zwei Tagen. Zum Programm gehören normalerweise Treffen mit Führungskräften der Finanzministerien. Es muss angemerkt werden, dass die oben skizzierten Mittel und Kontakte im Falle der Kommission durch die Mittel auf „horizontaler“ Ebene (der nicht-länderbezogenen Dienste) und durch Kontakte mit Beamten aus den Mitgliedstaaten anlässlich offizieller oder inoffizieller Treffen am Sitz der europäischen Organe ergänzt werden. |
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3. |
Die Kommission ist fortwährend bestrebt, ihre Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu verbessern. Insbesondere zum Thema Dienstreisen enthält die Mitteilung der Kommission zur Verbesserung der Koordination der Haushaltspolitik (1) explizit das Vorhaben, Dienstreisen öfter und in größerem Umfang durchzuführen. |
(1) KOM(2002) 668 endgültig.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/809 |
(2004/C 78 E/0858)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3398/03
von Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Chinesisches Dumping auf dem Weltmarkt für Kupfer
China hat einen protektionistischen Apparat in Gang gesetzt, mit dem es seine Kupferindustrie subventioniert und ihr somit die Möglichkeit bietet, auf den Weltmärkten mit unrechtmäßigen und unlauteren Vorteilen zu operieren.
Insbesondere die Unternehmen, die Sekundärrohstoffe (Schrott) einführen, erhalten direkte Erstattungen in Höhe von 30 % der Mehrwertsteuer, während die restlichen 70 % einer staatlichen Gesellschaft zugewiesen werden, zu der die fünf größten Unternehmen der Branche gehören.
Der unrechtmäßige Vorteil wird genutzt, um sich auf den wichtigsten Weltmärkten Rohstoffe zu so hohen Preisen zu verschaffen, dass die anderen Käufer nicht in der Lage sind, mitzuhalten.
In nur vier Jahren, von 1998 bis 2002, ist der Export von Kupferschrott und Legierungen aus der EU nach China von 70 000 auf 246 000 Tonnen gestiegen.
Der EU, die nicht über eigene Kupfermineralien verfügt, werden Kupferschrott und Legierungen vorenthalten, d.h. die einzig verfügbare Ressource, ohne die die europäische verarbeitende Industrie einen dramatischen Wettbewerbsverlust erleidet mit der Folge, dass die Industrietätigkeit und das Beschäftigungsniveau zurückgehen.
Diese Verzerrung trifft die Veredlungsindustrie, die einen Rohstoff produziert, wie wir ihn sonst importieren müssten, und vor allem die Halbfertigwaren produzierende Industrie, die für über 50 % ihres Bedarfs auf die Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit des in Europa produzierten Schrottes angewiesen ist.
Leider ist festzustellen, dass die Kommission, die bereits vor langer Zeit von den Branchenvereinigungen und jüngst auch von Europa Metalli über die Fakten informiert worden ist, noch nicht reagiert und auch keinerlei Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Marktbedingungen getroffen hat.
Kann die Kommission angeben, welche Sofortmaßnahmen sie gegen die protektionistischen Praktiken Chinas auf dem Kupfermarkt treffen will, und was sie insbesondere zu tun gedenkt, damit die direkten und indirekten Beihilfen für die Industrie und insbesondere die Mehrwertsteuererstattung eingestellt werden?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(15. Dezember 2003)
Die Kommission ist umfassend über die Schwierigkeiten unterrichtet, mit denen sich die europäische Kupferverarbeitungsindustrie bei der Versorgung mit Sekundärrohstoffen (Schrott) konfrontiert sieht. Dieser Wirtschaftszweig hat mit den folgenden beiden Entwicklungen zu kämpfen: (i) der Verknappung dieses Rohstoffs auf dem Weltmarkt, die vor allem durch die von Russland und einigen anderen Neuen Unabhängigen Staaten verhängten Ausfuhrbeschränkungen hervorgerufenen wird und (ii) mit dem beträchtlichen Druck auf die Preise für diese Erzeugnisse, der durch die starke Nachfrage in verschiedenen Ländern, vor allem auch in China, verursacht wird.
Um die Entwicklung ihrer Kupferindustrie zu fördern, hat die China im Jahr 2000 ein System für die teilweise Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Einfuhren von Kupferschrott eingeführt, der mit einigen Änderungen im Jahr 2003 verlängert wurde. Der europäische Wirtschaftszweig ist der Auffassung, dass es dieser Vorteil den chinesischen Unternehmen ermöglicht, eine aggressive Strategie zu finanzieren, um sich einen bedeutenden Teil des auf dem Weltmarkt verfügbaren Kupferschrotts zu verschaffen.
Die Kommission hat die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geäußerte Besorgnis berücksichtigt und das Thema in den vergangenen Monaten den chinesischen Behörden gegenüber mehrfach sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene zur Sprache gebracht. So hat die Kommission insbesondere auf Ebene der Welthandelsorganisation im Rahmen des „Überwachungsmechanismus zur Bewertung des Übergangsprozesses“ um detaillierte Erläuterungen zu diesem Mehrwertsteuerrückerstattungssystem ersucht. Die Kommission wird auf der Grundlage dieser Angaben untersuchen, inwieweit dieses System mit den von China auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen vereinbar ist.
Anzumerken ist jedoch, dass die Kommission bislang in diesem Bereich keinen bedeutenden Anstieg der Einfuhren entsprechender Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in China feststellen konnte. Bislang hat der europäische Wirtschaftszweig auch keinen Antrag auf Einleitung eines Antidumping- oder Anti-subventionsverfahrens gestellt, und die Einleitung eines solchen Verfahrens von Amts wegen ist der Kommission nur in sehr spezifischen Ausnahmefällen möglich.
Die Kommission verfolgt in engem Kontakt mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Entwicklungen in dieser Frage sehr genau und hat dabei das Ziel im Auge, in diesem Sektor wieder normale Wettbewerbsbedingungen herzustellen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/810 |
(2004/C 78 E/0859)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3408/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(17. November 2003)
Betrifft: Illegale Einwanderung — deutsche Konsulate
Nach Angaben der Medien wurden die deutschen Konsulate in Ländern wie der Ukraine, der Republik Moldau und Russland vom Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (Dienststelle Ausländer und Grenzen, SEF), von der Inspecção Geral do Trabalho (Allgemeine Gewerbeaufsicht, IGT) und vom Alto Comissariado para a Imigração e Minorias Étnicas (Hochkommissariat für Einwanderung und ethnische Minderheiten, ACIME) — alles portugiesische Stellen — beschuldigt, hauptverantwortlich dafür zu sein, dass die die Anzahl der illegalen Einwanderer aus Osteuropa in Portugal zugenommen hat.
Nach dem Bericht dieser Stellen unter dem Titel „Imigração do Leste — Uma nova realidade, oportunidades e desafios“ („Einwanderung aus dem Osten — eine neue Realität, Möglichkeiten und Herausforderungen“) hat die Nachlässigkeit der deutschen Konsulate es ermöglicht, dass Bürger aus dem Osten als Touristen in den Schengen-Raum gelangen, wo sie dann als illegale Einwanderer bleiben.
Dies findet Bestätigung in der vom Zentrum für gesellschaftliche Studien der Universität Coimbra bei 735 Einwanderern aus dem Osten durchgeführten Erhebung, wonach sechs von zehn Einwanderern mit Visa nach Portugal eingereist sind, die von deutschen Behörden ausgestellt worden waren.
Welche Informationen liegen der Kommission über das angeblich nachlässige Vorgehen der deutschen Konsulate in den osteuropäischen Ländern vor?
Welche Maßnahmen hat sie ergriffen bzw. beabsichtigt sie zu ergreifen, um die deutschen Stellen auf die Missstände hinzuweisen und sie zu ermahnen, strenger vorzugehen?
Welche Informationen liegen ihr vor über die jüngsten illegalen Einwanderungsströme und die Art und Weise, wie diese Einwanderer in den Schengen-Raum gelangen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Der Kommission liegen keine Informationen über in Portugal lebende illegale Einwanderer aus Osteuropa vor, die mit einem von Deutschland ausgestellten Schengen-Visum eingereist wären. Sie wird diese zwei Mitgliedstaaten um nähere Auskünfte bitten und den Herrn Abgeordneten dann informieren.
Ein Informationensaustausch über illegale Einwanderung findet auf monatlicher Basis in der Arbeitsgruppe des Rates „Informations-, Reflexions- und Austauschzentrum für Fragen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen“ (CIREFI) statt. Zudem bringt Europol regelmäßig ein Bulletin über die illegale Einwanderung heraus, in dem der Schwerpunkt auf kriminellen Organisationen liegt, die Menschenschmuggel betreiben.
Die Kommission hat am 25. November 2003 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (1) unterbreitet. Dieses Netz soll in erster Linie helfen, strategische und taktische Informationen über vorschriftswidrige oder illegale Migrationsströme sowie über sich abzeichnende Trends auszutauschen.
Darüber hinaus ist für den Informationsaustausch zu diesen Entwicklungen auch die Zusammenarbeit der in Drittländer abgeordnete Einwanderungsverbindungsbeamten von Bedeutung. Der Rat Justiz und Inneres erzielte am 2. und 3. Oktober 2003 eine politische Einigung zur griechischen Initiative betreffend eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Netzes von Einwanderungsverbindungsbeamten. Ziel ist, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus laufenden Projekten die Schaffung eines solchen Netzes und dessen Arbeitsweise zu formalisieren.
(1) KOM(2003) 727 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/811 |
(2004/C 78 E/0860)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3410/03
von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Gewährung von Beihilfen für den Spanischen Nationalen Wasserplan und ihre Auswirkungen auf die Umwelt
Mit Datum vom 1. November 2003 wurde im spanischen Staatsanzeiger die Entschließung veröffentlicht, in der die Umweltverträglichkeitserklärung über das Projekt von Wassertransfers des Spanischen Nationalen Wasserplans enthalten ist, die vom spanischen Gesetz Nr. 10/2001 genehmigt werden.
Es ist eine Tatsache, dass der Wassertransfer aus dem Ebro und anderen Einzugsgebieten die ökologischen Bedingungen des Flusses und auch des Ebro-Deltas verändern wird. Das erwähnte Gesetz sah vor, einen Gesamtplan für den Schutz des Ebro-Deltas auszuarbeiten.
Im Ebro-Delta befindet sich ein als besonderes Vogelschutzgebiet ausgewiesener Naturpark im Rahmen von Natura 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (1) und der Richtlinie 79/409/EWG (2).
Andererseits sieht dasselbe Gesetz die Möglichkeit vor, alternative Transfers zu den in dem Projekt vorgesehenen zu verwirklichen. Die autonome Regierung von Katalonien hat eine Studie über die Alternative ausgearbeitet, Wasser aus der Rhone in die inneren Einzugsgebiete von Katalonien abzuleiten, und sie an die spanische Regierung weitergeleitet.
Kann die Kommission mitteilen, ob ihr bekannt ist, dass noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung für den künftigen Wassertransfer durchgeführt wurde, wie es im Gesamtplan für das Ebro-Delta vorgesehen war?
Wird die Kommission die Gewährung irgendwelcher Beihilfen der EU zum Projekt des Spanischen Nationalen Wasserplans von der Tatsache abhängig machen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden, die das Ebro-Delta betreffen, und die ökologischen Mindestwassermengen festgelegt werden, die garantiert werden müssen?
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(2) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/812 |
(2004/C 78 E/0861)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3411/03
von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission
(18. November 2003)
Betrifft: Gewährung von Beihilfen für den Spanischen Nationalen Wasserplan und die Ableitung von Wasser aus der Rhone
Mit Datum vom 1. November 2003 wurde im spanischen Staatsanzeiger die Entschließung veröffentlicht, in der die Umweltverträglichkeitserklärung über das Projekt von Wassertransfers des Spanischen Nationalen Wasserplans enthalten ist, die vom spanischen Gesetz Nr. 10/2001 genehmigt werden.
Es ist eine Tatsache, dass der Wassertransfer aus dem Ebro und anderen Einzugsgebieten die ökologischen Bedingungen des Flusses und auch des Ebro-Deltas und des nahen Meeresökosystems verändern wird.
Andererseits sieht dasselbe Gesetz die Möglichkeit vor, alternative Transfers zu den in dem Projekt vorgesehenen zu verwirklichen. Die autonome Regierung von Katalonien hat eine Studie über die Alternative ausgearbeitet, Wasser aus der Rhone in die inneren Einzugsgebiete von Katalonien abzuleiten, und sie an die spanische Regierung weitergeleitet. In den inneren Einzugsgebieten Kataloniens leben 4,5 Millionen Menschen, und die Wasserversorgung ist derzeit problematisch und kann kurzfristig gravierend werden.
Die Ableitung von Wasser aus der Rhone würde Fließmenge zwischen 10 und 20 m3/sec umfassen, was sehr geringe Auswirkungen hätte, wenn man die durchschnittliche Fließmenge an der Mündung, etwa 1 700 m3/sec berücksichtigt.
Kann die Kommission mitteilen, ob ihr bekannt ist, dass noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung für den künftigen Wassertransfer durchgeführt wurde, wie es im Gesamtplan für das Ebro-Delta vorgesehen war? Ebenso wenig wurden die Möglichkeiten einer Ableitung von Wasser aus der Rhone gemäß dem erwähnten Vorschlag geprüft.
Wird die Kommission die Gewährung irgendwelcher Beihilfen der EU zum Projekt des Spanischen Nationalen Wasserplans von der Tatsache abhängig machen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden, die das Ebro-Delta betreffen, die ökologischen Mindestwassermengen festgelegt werden, die garantiert werden müssen, und die Auswirkungen einer Ableitung von Wasser aus der Rhone analysiert werden?
Gemeinsame Antwort
von Frau Wallström im Namen der Kommission auf
die Schriftlichen Anfragen E-3410/03 und E-3411/03
(19. Januar 2004)
Die Kommission hat die von der spanischen Regierung im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Wassertransfer aus dem Ebro durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung zur Kenntnis genommen.
Die ausführliche Umweltverträglichkeitsprüfung (30 Bände, die im Juni 2003 veröffentlicht wurden) enthält Informationen über die wahrscheinlichen Umweltauswirkungen auf das Mündungsgebiet des Ebro. Der Kommission ist aber auch bekannt, dass der integrierte Plan zum Schutz dieses Gebiets noch nicht erstellt worden ist. In diesem Plan sollen die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Durchfluss, festgelegt werden, um den ökologischen und chemischen Zustand des unteren Ebro und der Ebro-Mündung zu schützen.
In der im Januar 2002 veröffentlichten strategischen Umweltbewertung der spanischen Behörden wurde die Möglichkeit eines Wassertransfers aus der Rhône geprüft.
Im Zusammenhang mit Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft (Strukturfonds oder Kohäsionsfonds) sei darauf hingewiesen, dass alle Projekte, die eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft erhalten, mit dem Gemeinschaftsrecht und der Gemeinschaftspolitik vereinbar sein müssen, und dies gilt selbstverständlich auch für den Bereich Umwelt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/813 |
(2004/C 78 E/0862)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3436/03
von Antonio Di Pietro (ELDR) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Harmonisierung des europäischen Energiemarktes
Die Firma „Portovesme s.r.l.“ in Portovesme, Provinz Cagliari, ist der wichtigste italienische Hersteller von Nichteisenmetallen, Blei und Zink.
Dieses Unternehmen ist derzeit einer der modernsten und integriertesten metallverarbeitenden Betriebe in Europa, aber um arbeiten zu können, benötigt er große Mengen Energie, die in Sardinien — in Lire — rund 120 bis 130 Lire pro kw/h kostet, während in anderen Mitgliedstaaten der EU wie z.B. Frankreich oder Deutschland, die Unternehmen dieses Sektors den Gegenwert von ca. 50-60 Lire pro kw/h bezahlen müssen.
Unter solch ungleichen Bedingungen ist die Firma „Portovesme s.r.l.“ nicht mehr konkurrenzfähig, daher ist vorgesehen, gegebenenfalls 1 500 Entlassungen vorzunehmen, eine Aussicht, die die bereits kritische Beschäftigungslage in Sardinien noch dramatischer machen würde.
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die unvollständige Harmonisierung im Energiesektor zu solchen enormen Marktverzerrungen führt? Wie gedenkt sie diese gravierende Situation zu beheben?
Kann die Kommission außer langfristigen Lösungen spezifische Maßnahmen treffen, um „Portovesme s.r.l.“ zu untersttüzen, und dabei die spezifischen Bedürfnisse der Inselregionen berücksichtigen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
In seinem Abschlussbericht kam der zehnte Ausschuss des italienischen Parlaments nach einer umfassenden Untersuchung des Status und der Perspektiven des Energiesektors zu dem Schluss, dass die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten höheren Energiepreise in Italien insbesondere zurückzuführen sind auf:
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a) |
einen Markt, auf dem es noch immer an Wettbewerb mangelt |
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b) |
die Wahl teurerer Energieträger |
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c) |
die niedrige Umwandlungseffizienz von Kraftwerken. |
Über mehrere Jahre konzentrierten sich die Maßnahmen der Kommission auf das erstgenannte Problem. Mittlerweile wurden dazu zwei Richtlinien (1) durch den Rat und das Parlament erlassen, von denen ein starker Impuls für eine Entwicklung zu einem einheitlichen, effizienten und wettbewerbsfähigen Markt innerhalb der gesamten Union — dem Elektrizitätsbinnenmarkt — ausgeht. Dies wiederum sollte im Laufe der Zeit erhebliche Auswirkungen im Sinne eines Abbaus der Preisunterschiede für Elektrizität unter den Mitgliedstaaten haben. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Unterschiede völlig verschwinden, da die übrigen o.g. Gründe nationale energiepolitische Maßnahmen betreffen, die dem Subsidiaritätsprinzip gemäß in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen.
(1) Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 27 vom 30.1.1997. Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, ABl. L 176 vom 15.7.2003, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2004 umzusetzen ist.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/814 |
(2004/C 78 E/0863)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3444/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Unterricht in portugiesischer Sprache und Kultur in den Niederlanden
Mehrere portugiesische Emigranten in den Niederlanden haben mir mitgeteilt, dass die niederländische Regierung die Beihilfen für den Unterricht in portugiesischer Sprache und Kultur zum 1. August 2004 abschaffen will und dadurch den Unterricht für die Kinder von in jenem Land lebenden Portugiesen infragestellt.
Da Portugiesisch eine Amtssprache der Europäischen Union und eine der am meisten gesprochenen Sprachen der Welt ist, ersuche ich die Kommission, mich über die Maßnahmen zu informieren, die sie zu ergreifen gedenkt, um diese Situation zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass die Portugiesen und ihre Kinder nicht diskriminiert werden und weiterhin kostenlosen Zugang zum Unterricht in portugiesischer Sprache und Kultur in den Niederlanden haben.
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(16. Dezember 2003)
Artikel 149 des EG-Vertrags legt fest, dass die Mitgliedstaaten „für den Inhalt des Unterrichts und die Organisation des Unterrichtssystems“ verantwortlich sind. Daher kann die Kommission bezüglich der von der Frau Abgeordneten beschriebenen Situation keine Maßnahmen ergreifen.
Im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten setzt sich die Kommission allerdings für die Förderung der sprachlichen Vielfalt und das Erlernen von Sprachen ein. Sie hat im Juli 2003 einen Aktionsplan für die Durchführung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene für den Zeitraum 2004-2006 (1) verabschiedet.
(1) KOM(2003) 449 endgültig.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/814 |
(2004/C 78 E/0864)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3452/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Nichtberücksichtigung von nichtstaatlichen Umweltorganisationen bei der Umwelterziehung
Gemäß dem Beschluss des griechischen Bildungsministers (47587/C7/15.05.03) können nichtstaatliche Umweltorganisationen nicht an der Umwelterziehung von Schülern teilnehmen und auch keine diesbezüglichen Maßnahmen koordinieren. Damit sind sie von der Umwelterziehung ausgeschlossen, obwohl viele von ihnen in Griechenland — wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Union — diesem Ziel seit vielen Jahren effizient dienen. Dabei handelt es sich um die nichtstaatlichen Organisationen Arktouros, Griechische Gesellschaft zum Schutz der Umwelt und des kulturellen Erbes, Gesellschaft für Naturschutz, Umweltbibliothek Evonimos, Medasset, SOS Mittelmeer, Gesellschaft zur Erforschung und zum Schutz der Mittelmeerrobben, Ökologische Gesellschaft für Wiederverwertung und WWF Griechenland. Viele der Programme und Maßnahmen dieser Organisationen zur Umwelterziehung werden aus Gemeinschaftsmitteln finanziert. Durch den Ministerbeschluss wird diese den Dienststellen des Bildungsministeriums übertragen, was in anderen Ländern der Union nicht der Fall ist. Ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Ministerbeschluss im Einklang mit den Buchstaben und dem Geist der Umweltprogramme und der Programme zur Umwelterziehung steht, die sie finanziert und durch die unter anderem auch nichtstaatliche Organisationen gefördert werden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
Die Umwelterziehung ist von großer Bedeutung und im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen (NRO) spielen auf diesem Gebiet häufig eine wichtige Rolle. Im Rahmen des „Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen“ ist die Umwelterziehung einer der förderfähigen vorrangigen Bereiche.
Es fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission, zum politischen Handeln und den Verfahren einzelner Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet Stellung zu nehmen.
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27.3.2004 |
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CE 78/815 |
(2004/C 78 E/0865)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3463/03
von Christos Folias (PPE-DE) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Festlegung sehr hoher Gewinnspannen im Handel mit Frischwaren
In Griechenland werden auf der Grundlage der Marktverordnung 14/1989, geändert durch die Verordnungen 16/1991 und 2/199, sehr hohe Gewinnspannen im Handel mit Frischobst und -gemüse festgelegt. Diese schwanken im Großhandel zwischen 7 und 12 % und im Einzelhandel zwischen 25 und 40 %.
Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:
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— |
Ist sie über die obengenannten Marktverordnungen und deren Anwendung durch die griechischen Behörden informiert? |
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— |
Sind derart hohe Gewinnspannen im Groß- und Einzelhandel zulässig? |
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— |
Wie lässt sich unter diesen Umständen ein fairer Wettbewerb gewährleisten und wie steht es dabei mit dem Gesetz von Angebot und Nachfrage? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Die Kommission wurde von den griechischen Behörden nicht über die durch die Marktverordnung 14/1989 (1) eingeführten speziellen Vorschriften informiert. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch erlaubt, nationale Rechtsvorschriften zu verabschieden, um die Durchsetzung einer auf einen bestimmten Bereich oder Sektor ausgerichteten innerstaatlichen Regelung effizienter zu gestalten, auch wenn dieser Sektor von einer gemeinsamen Marktorganisation (sog. „CMO“) abgedeckt ist.
Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, hat der Rat 1972 eine Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2) verabschiedet. In Bereichen, die einer CMO unterliegen, haben die Mitgliedstaaten prinzipiell kein Recht mehr, in die Preismechanismen der CMO — z.B. durch die Einführung einseitiger innerstaatlicher Gesetze, die in einem bestimmten Sektor zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Preisfestsetzung führen würden — beliebig einzugreifen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Mitgliedstaat wie Griechenland keine Rechtsvorschriften in Bezug auf die Festlegung von Preisen auf der Einzelhandels- und Verbraucherstufe verabschieden darf, solange diese Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zu den Zielen und Aufgaben der CMO stehen (3).
Die Kommission möchte jedoch betonen, dass zwischen Preisabsprachen von Unternehmen und staatlichen Preisregelungen unterschieden werden muss. Im letzteren Fall sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Artikel 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 81 ff. EG-Vertrag zu befolgen.
Die im EG-Vertrag verankerten Wettbewerbsregeln (Artikel 81-86) beziehen sich auf abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, z.B. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Preisen. Nach Artikel 36 EG-Vertrag finden die Wettbewerbsregeln insoweit auf die Landwirtschaft Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik bestimmt hat. Mit Ausnahme bestimmter Fälle erlaubt die Verordnung (EWG) Nr. 26/62 des Rates (4) im Wesentlichen, dass die Wettbewerbsregeln auch auf landwirtschaftliche Produkte Anwendung finden.
Nichtsdestotrotz hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei Anwendung der Artikel 3 und Artikel 81 EG-Vertrag auf Preisregelungen beachtet werden muss, dass der Zweck dieser Regelungen nicht darin liegt, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Händlern oder andere der nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene Handlungen vorzuschreiben, sondern darin, die Aufgabe der Preisfestsetzung öffentlichen Stellen zu übertragen (5), und dass Artikel 3 und Artikel 81 den Mitgliedstaaten nicht verbieten, nationale Rechtsvorschriften zu verabschieden, nach denen die Einzelhandelspreise von öffentlichen Stellen festgesetzt werden (6).
Im Hinblick auf die im EG-Vertrag verankerten Regeln des freien Warenverkehrs (Artikel 28-30) sei angemerkt, dass die maximale Gewinnspanne auf der Grundlage eines Kaufpreises berechnet werden muss, der die von dem Einzelhändler effektiv getragenen Import- und Beschaffungskosten berücksichtigt, wodurch die Auswirkung der Entfernung neutralisiert wird und Hindernisse für den Warenaustausch, die Artikel 28 EG-Vertrag entgegen stehen, vermieden werden (7).
(1) Geändert durch die Marktverordnungen 16/1991 und 2/1992.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118 vom 20.5.1972) die 1996 durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996, ersetzt wurde (ABl. L 297 vom 21.11.1996).
(3) Urteil vom 17. Januar 1980 in den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79, Kefer und Delmelle, SLG. 1980, S. 103.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 26/62 des Rates zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, ABl. B 30 vom 20.4.1962.
(5) Urteil vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 188/86, Lefevre, SLG. 1987, 2963.
(6) Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83, Cullet gegen Leclerc, SLG. 1985, 305.
(7) Urteil vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Openbaar Ministerie gegen Van Tiggele, SLG. 1978, 25.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/816 |
(2004/C 78 E/0866)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3465/03
von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission
(21. November 2003)
Betrifft: Diclofluanid
Ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ein Verbot von Diclofluanid zu rechtfertigen? Falls ja, hat die Kommission Pläne, die Verwendung von Diclofluanid als Holzschutzmittel in städtischen Gebieten für nicht professionellen Gebrauch zu verbieten?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
In der Richtlinie 98/8/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 wird das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wie zum Beispiel Holzschutzmitteln geregelt (1). Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass alle Wirkstoffe, die vor dem 14. Mai 2000 in Biozid-Produkten verwendet wurden (so genannte „alte“ Wirkstoffe) nach zehn Jahren überprüft werden, um festzustellen, ob von ihnen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf die Gesundheit vom Mensch und Tier ausgehen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission (2) mussten bis zum 28. März 2002 alle Wirkstoffe beschrieben werden, und mussten Wirtschaftsakteure, die ihre Wirkstoffe weiterhin auf den Markt bringen wollen, diese bis zum gleichen Datum mitteilen (3). Mitgeteilte Stoffe werden im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie bewertet, sofern ihre Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt annehmbar sind. Lediglich beschriebene Wirkstoffe müssen bis spätestens 1. September 2006 vom Markt genommen werden.
Der Wirkstoff Dichlofluanid wurde für die Verwendung in den Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel), 8 (Holzschutzmittel), 10 (Schutzmittel für Mauerwerk) und 21 (Antifouling-Produkte) gemeldet. Vollständige Unterlagen für Wirkstoffe, die in Holzschutzmitteln (und Rodentiziden) verwendet werden, sollen zuerst bewertet werden und müssen bis zum 28. März 2004 vorgelegt werden. Als Bericht erstattender Mitgliedstaat wurde das Vereinigte Königreich benannt.
Dichlofluanid darf im Einklang mit der üblichen Praxis in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, bis die Bewertung der Unterlagen abgeschlossen und eine Entscheidung über eine Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie getroffen worden ist. Wird bei der Bewertung festgestellt, dass unannehmbare Risiken vorliegen, wird der Stoff nicht in einen Anhang der Richtlinie aufgenommen und darf nicht länger in Holzschutzmittel verwendet werden. Werden die Risiken dagegen als annehmbar eingestuft, so wird Dichofluanid in den entsprechenden Anhang aufgenommen, wobei auch für nötig erachtete Bedingungen bzw. Beschränkungen festgelegt werden. Interessierte Akteure können anschließend eine Genehmigung/Eintragung von Holzschutzmitteln beantragen, die den Stoff enthalten.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 228 vom 8.9.2000.
(3) Die Mitteilungsfrist 28.3.2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission bis 31. Januar 2003 für lediglich beschriebene Stoffe bzw. Stoffe, die nur für bestimmte Produktarten mitgeteilt worden waren, verlängert.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/817 |
(2004/C 78 E/0867)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3475/03
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Schutz der Caretta-Caretta-Schildkröte
Trotz der wiederholten Hinweise auf das Problem der Caretta-Caretta-Schildkröte auf Zakynthos und ungeachtet der Tatsache, dass die Einrichtung des Meeresparks Zakynthos beschlossen worden ist, scheint sich die Situation nicht zu verbessern, sondern zuverlässigen Informationen zufolge sogar zuzuspitzen. Die Kommission hat in jüngster Zeit diesbezüglich Kontakte hergestellt, Besuche und Kontrollen durchgeführt. Könnte sie mich über die Ergebnisse informieren und mir mitteilen, was sie zu tun gedenkt, damit im Hinblick auf den Schutz der Schildkröte und die Inbetriebnahme des Meeresparks irgendein Fortschritt erzielt wird?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/817 |
(2004/C 78 E/0868)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3507/03
von Paul Lannoye (Verts/ALE) an die Kommission
(25. November 2003)
Betrifft: Schutz der unechten Karettschildkröte in Griechenland
Es ist eindeutig erwiesen, dass die Entwicklung des Meeresparks von Zakynthos (Griechenland) und die Maßnahmen zum Schutz der unechten Karettschildkröte, die von der Kommission ausgehandelt und finanziert wurden, nicht vorankommen und im Gegenteil auf Widerstände sowohl seitens der Einheimischen als auch seitens der griechischen Regierung stoßen.
Kann die Kommission diese Informationen bestätigen? Welches sind die Ergebnisse der jüngsten Inspektionen, die die Kommission vor Ort durchgeführt hat?
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/817 |
(2004/C 78 E/0869)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3528/03
von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Schutz der Wasserschildkröte Caretta Caretta
Kann die Kommission die Ergebnisse der von ihr kürzlich durchgeführten Überprüfung des Meeresparks von Zakynthos (Griechenland) und der Schutzmaßnahmen für die Caretta Caretta?
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/818 |
(2004/C 78 E/0870)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3532/03
von María Bergaz Conesa (GUE/NGL) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Schutz der Schildkröte Caretta-Caretta
Glaubwürdigen Berichten zufolge gibt es weder Fortschritte bei den Maßnahmen zum Schutz der Schildkröte Caretta-Caretta noch bei den Maßnahmen zum Schutz des Meeresnaturparks bei Zakynthos (Griechenland), obwohl die Kommission diese ausgehandelt und finanziert hat. Es gibt im Gegenteil Schwierigkeiten aufgrund von Widerständen sowohl auf lokaler Ebene als auch auf der Ebene der griechischen Regierung.
Kann die Kommission diese Informationen bestätigen?
Zu welchen Ergebnissen kamen die jüngsten Inspektionen der Kommission vor Ort?
Gemeinsame Antwort
von Frau Wallström im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3475/03, E-3507/03, E-3528/03 und E-3532/03
(21. Januar 2004)
In seinem Urteil vom 30. Januar 2002 (1) stellte der Gerichtshof fest, „dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (2) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können, verhindern soll“.
Im Juli 2002 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass Maßnahmen ergriffen worden seien, um dem Urteil nachzukommen. Nach einem Besuch im September 2002 stellte die Kommission fest, dass der rechtliche Rahmen zum Schutz der Meeresschildkröte nicht ausreichend ist und dass die nötigen besonderen Maßnahmen an Land zum Schutz der Art nicht wirksam umgesetzt worden sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die griechischen Behörden nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, übersandte die Kommission Griechenland im Dezember 2002 ein Aufforderungsschreiben nach Artikel 228 EG-Vertrag. In ihrer Antwort von März 2003 erläuterten die griechischen Behörden die getroffenen Maßnahmen und fügten einen genauen Zeitplan für die verbleibenden Maßnahmen bei.
Eine Delegation der Kommission besuchte vom 7. bis zum 9. September 2003 die Insel Zakynthos, um zu überprüfen, ob alle für den Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta und zur Befolgung des oben genannten Urteils des Gerichtshofs erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden waren. Die Delegation führte mit allen beteiligten Behörden und Entscheidungsträgern Gespräche und besuchte die Niststrände der Meeresschildkröte Caretta caretta.
Es stellte sich heraus, dass hinsichtlich der Errichtung und effektiven Umsetzung eines strengen Schutzsystems für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos deutliche Erfolge zu verzeichnen sind. Die Mehrzahl der 2002 angekündigten Maßnahmen sind umgesetzt worden, und Annahme und Umsetzung der verbleibenden Maßnahmen schreiten voran. Diese Fortschritte sind insbesondere dem Wirken des Meeresnationalparks Zakynthos (NMPZ) und der guten Zusammenarbeit mit den zuständigen lokalen Behörden zu verdanken. Die Kommissionsdelegation musste jedoch feststellen, dass am Strand von Daphni aufgrund lokaler Opposition keine Überwachung stattfindet.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass einige Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, ein Begleit- und Überwachungsprogramm, Umweltmanagementsysteme für Wirtschaftsaktivitäten und die Abgrenzung und Markierung des im Meer gelegenen Bereichs des Meeresnationalparks Zakynthos im Rahmen eines LIFE-Projekts kofinanziert werden. In diesem Zusammenhang besuchte eine Delegation der Kommission die Insel Zakynthos am 20. Oktober 2003, um die Fortschritte dieser kofinanzierten Maßnahmen zu überprüfen. Die Kommissionsdelegation stellte ebenfalls fest, dass am Strand von Daphni keine Überwachung stattfindet und forderte, dass die zuständigen lokalen Behörden und der Empfänger des Zuschusses im Rahmen des LIFE-Projekts (NMPZ) ihre Bemühungen zur Lösung des Problems intensivieren.
Der Verstoß stand außerdem auf der Tagesordnung der Sitzung vom 30. und 31. Oktober 2003 zwischen der Kommission und den griechischen Behörden über die Umsetzung von Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft in Griechenland. Dabei kündigten die griechischen Behörden einen kurzfristigen Zeitplan für die Annahme der verbleibenden Maßnahmen an. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Finanzierung des NMPZ, die Überwachung des im Meer gelegenen Bereichs, die Annahme der Regelung zur Verwaltung und Bewirtschaftung des NMPZ und die endgültige Abgrenzung der Hochwasserlinie („αιγιαλός“) und der Uferlinie („ακτογραμμή“) an allen Niststränden. Mit der letztgenannten Maßnahme dürften die bestehenden Eigentumskonflikte gelöst werden können. Die schriftliche Notifizierung dieser Informationen an die Kommission ist im Gang.
Die Kommission wird diese zusätzlichen Informationen prüfen und nicht zögern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Griechenland dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 nachkommt.
(1) Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002, Kommission gegen Republik Griechenland, Rechtssache C-103/00, Slg. 2002, S. I-01147.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/819 |
(2004/C 78 E/0871)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3481/03
von Richard Corbett (PSE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Autobahn „Valdastico Sud“
Hat die Kommission Kenntnis von der geplanten Autobahn Valdastico Sud, die die italienische Regierung von Vicenza nach Badia Polesine bei Rovigo trotz verheerender Folgen für ein Weltkulturerbe bauen will?
Inwieweit vertritt die Kommission die Auffassung, dass die europäischen Rechtsvorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Falle erfüllt worden sind? Hat die Kommission Kenntnis von der Tatsache, dass die ursprüngliche Beurteilung des italienischen Umweltausschusses negativ ausfiel, woraufhin die Regierung Berlusconi durch Dekret vom 19. September 2002 die Ersetzung von 23 der insgesamt 36 Ausschussmitglieder verfügte, was schließlich am 18. Dezember 2002 zu einer positiven Beurteilung des Bauvorhabens führte?
Kann die Kommission schließlich bestätigen, dass das Projekt hinsichtlich der transeuropäischen Verkehrsnetze nicht von Belang ist?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (1), müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die betreffenden Projekte werden in Artikel 4 definiert, der auf die Anhänge I und II der Richtlinie verweist. Der Bau von Autobahnen fällt unter Anhang I Klasse 7 b) und verlangt in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Somit sollten die italienischen Behörden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit folgenden Elementen durchgeführt wird: a) Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, z.B. archäologische Schätze, Landschaft, Bevölkerung usw. (gemäß Artikel 5 und Anhang IV), b) Konsultation der Öffentlichkeit und anderer für die Umwelt zuständiger Behörden und c) Veröffentlichung der Entscheidung und der gegebenenfalls mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen, der Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht und gegebenenfalls einer Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen. Das Ergebnis der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 und 6 gesammelten Informationen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.
Die Tatsache, dass bei dem in Frage stehenden Projekt mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt (einschließlich der Landschaft und historischer Schätze) zu rechnen ist, stellt gemäß der Richtlinie kein Hindernis für die Erteilung der Genehmigung dar, sofern die Verfahren der Richtlinie eingehalten werden. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie durchgeführt, liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.
Die Kommission hat den von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fall bereits geprüft und keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Richtlinie gefunden. Der Umstand, dass die italienische Regierung 23 der 26 Mitglieder des zur Beurteilung des Vorhabens eingesetzten Ausschusses austauschen ließ und der Ausschuss das Projekt anschließend genehmigte, stellt keinen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG in ihrer geänderten Fassung dar.
Die Kommission bestätigt, dass dieses Projekt, das nicht zum transeuropäischen Verkehrsnetz gehört, keine Zuschüsse im Rahmen dieser Haushaltslinie erhalten kann.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/820 |
(2004/C 78 E/0872)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3488/03
von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Ablehnende Äußerungen einzelner Kommissionsmitglieder zu Kommissionsentscheidungen
Vor kurzem hat sich das niederländische Kommissionsmitglied in der niederländischen Presse gegen die Gemeinsame Agrarpolitik ausgesprochen, wie sie kürzlich auf der Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Kommission reformiert worden ist.
Entspricht es den Gepflogenheiten, dass sich amtierende Kommissionsmitglieder öffentlich von der Kommissionspolitik distanzieren?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(19. Februar 2004)
Wie die Kommission wiederholt in Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (1) erklärt hat, handelt es sich bei den Mitgliedern der Kommission um Männer und Frauen, die eine politische Funktion erfüllen und unter Einhaltung der ihnen von Amts wegen auferlegten Verpflichtungen die Freiheit bewahren, in aller Unabhängigkeit ihre persönliche Meinung zu äußern, für die sie allein verantwortlich sind.
In diesem Zusammenhang sowie im Hinblick auf Nebentätigkeiten sieht der Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder vor, dass „Kommissionsmitgliedern die aktive Mitgliedschaft in politischen Parteien oder Gewerkschaften gestattet ist, sofern ihre Tätigkeit im Dienste der Kommission hierdurch nicht beeinträchtigt wird“.
In dem vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Fall entsprechen die persönlichen Erklärungen des für den Binnenmarkt zuständigen Kommissionsmitglieds dieser Definition und können daher nicht als Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip angesehen werden.
(1) Siehe beispielsweise die Antwort der Kommission auf die Anfragen 2459/99, 2600/99 und 2628/99, ABl. C 225 E vom 8.8.2000, und die Antwort auf die Anfrage 2629/99, ABl. C 46 E vom 13.2.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/820 |
(2004/C 78 E/0873)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3505/03
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(24. November 2003)
Betrifft: Information zur Höhe der für das Saarland von Januar 1997 bis Dezember 2002 gewährten EU-Fördermittel
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1. |
Für welche Maßnahmen sind in den Jahren 1997 bis 2002 Mittel der EU in das Saarland geflossen, und wie hoch waren die Beträge aus
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2. |
Wie viele Gelder sind aus den jeweiligen Programmen und Fonds in grenzüberschreitende Projekte mit dem Saarland bzw. Luxemburg, Belgien oder Lothringen geflossen? |
Ergänzende Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(4. März 2004)
Angesichts des Umfangs der Antwort wird diese der Frau Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments unmittelbar zugesandt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/821 |
(2004/C 78 E/0874)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3513/03
von Adriana Poli Bortone (UEN) und Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(25. November 2003)
Betrifft: Wasser
Kann die Kommission mitteilen, ob (und wenn ja, wie viele) Mitgliedstaaten sich bisher an die Bestimmungen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/60/EG (1) gehalten haben? Kann die Kommission dem Parlament bis Januar 2004 Bericht erstatten? Hat die Kommission dem Regelungsausschuss den in Artikel 19 der Richtlinie genannten Plan im Jahr 2002 vorgelegt? Welche Wirkung zeitigte der Plan im Bezug auf eine mögliche Lösung — bzw. rechtliche Schritte — betreffend die Bestimmungen im Bereich Wasser?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(19. Januar 2004)
Artikel 24 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik schreibt die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht bis 22. Dezember 2003 vor. Die zehn Beitrittsländer werden die Richtlinie bis zum Beitrittsdatum umzusetzen haben.
Die Kommission wird einen Bericht über den Stand der Umsetzung und Notifizierung kurz nach Fristablauf vorlegen. Die Kommission wird rechtliche Schritte gegen diejenigen Länder einleiten, die keine rechtzeitige Notifizierung vornehmen.
Nach Artikel 19 Absatz 1 der Wasserrahmenrichtlinie hat die Kommission den gemäß Artikel 21 eingesetzten Ausschuss zu unterrichten über „einen indikativen Plan von für die nahe Zukunft geplanten Maßnahmen […], die Auswirkungen auf Wasserschutzvorschriften haben; hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 16 entwickelten Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien“. Am 6. Mai 2003 erstattete die Kommission dem Ausschuss auf seiner ersten Sitzung Bericht über den Sachstand bei den Tochterrichtlinien über prioritäre Stoffe (Artikel 16) und über das Grundwasser (Artikel 17). Die Unterlagen für die Ausschusssitzung wurden dem Parlament auf dem normalen Übermittlungsweg übersandt.
Zusätzlich zu den förmlichen Berichten an den Ausschuss arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten, den Beitrittskandidaten und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Beteiligten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Stellen, unter anderem der Europäischen Umweltagentur, bei der Ausarbeitung neuer politischer Orientierungen zum Thema Wasser im Rahmen der 2001 eingerichteten beratenden Sachverständigengremien zusammen. Das beratende Sachverständigengremium zum Grundwasser hat seine Arbeiten im Juni 2003 erfolgreich abgeschlossen und es der Kommission ermöglicht, ihren Vorschlag am 19. September 2003 vorzulegen (2).
Sechs Sitzungen des beratenden Sachverständigengremiums zu prioritären Stoffen haben bereits von März 2001 bis November 2003 stattgefunden. Die Vorbereitungsarbeiten dauern noch an, und die nächste Sitzung des Gremiums ist für den 8. März 2004 angesetzt.
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(2) KOM(2003) 550 endg.
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CE 78/822 |
(2004/C 78 E/0875)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3518/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(25. November 2003)
Betrifft: Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung von BiOptics
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1. |
Kann die Kommission erläutern, welcher Mindestwert bezüglich der Sehstärke (einschließlich Akuität und Sichtfelder) im EU-Recht für die Erlangung des Führerscheins festgeschrieben ist? |
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2. |
Kann sie ferner die spezifischen (über dem EU-Mindestwert liegenden) Sehstärken-Richtwerte der einzelnen Mitgliedstaaten genau angeben? |
Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
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1. |
Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen als Grundvoraussetzung zur Erlangung des Führerscheins sind in Anhang III Artikel 6 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (1) geregelt. Änderungen an dieser Richtlinie hinsichtlich dieser Mindestanforderungen sind von der Kommission nicht geplant. |
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2. |
Alle Mitgliedstaaten haben Anforderungen an das Sehvermögen eingeführt, die den Mindestanforderungen gemäß der oben genannten Richtlinie entsprechen. Wie die Kommission dem Herrn Abgeordneten in Beantwortung seiner früheren Anfragen E-1231/03 (2), E-2568/03 (3) und E-2569/03 (4) erläutert hat, wurde im Jahre 2003 eine besondere Arbeitsgruppe „Sehvermögen“ eingerichtet, die vor hat, im Laufe des Jahres 2004 eine Bestandsaufnahme der Rechtslage und des Sachstands in den einzelnen Mitgliedstaaten vornehmen. Sobald die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, wird die Kommission sie veröffentlichen. |
(2) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 52.
(3) ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 181.
(4) Siehe Seite 129.
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CE 78/822 |
(2004/C 78 E/0876)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3541/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Im Vereinigten Königreich liegende US-„Geisterschiffe“
Wie bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Anwendung der Umwelt- und Verkehrsvorschriften die Risiken, die von vier Schiffen der US-Reserveflotte, der sog. Geisterflotte, ausgehen, die nun vorläufig in den Hafen von Hartlepool einlaufen?
Wie wertet die Kommission die Rechtmäßigkeit der US-Geisterschiffe, die in das Vereinigte Königreich transportiert werden, insbesondere in Anbetracht des Alters und Zustands der Schiffe und der in ihren Strukturen enthaltenen Altöle, Polychlorierten Biphenylen (PCB) und Asbest?
Ist die Kommission der Auffassung, dass sich die US-Geisterschiffe, die im Vereinigten Königreich abgewrackt werden, rechtmäßig dort aufhalten, insbesondere hinsichtlich der Entsorgung von Asbest?
Verfügt die Kommission über irgendwelche Befugnisse, um sicherzustellen, dass die Geisterschiffe so bald wie möglich in die USA zurückgebracht werden? Wenn ja, welche Schritte hat die Kommission unternommen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Die Kommission prüft derzeit eine gegen das Vereinigte Königreich gerichtete Beschwerde über die Verbringung von vier außer Dienst gestellten Schiffen aus den USA in das Vereinigte Königreich zur dortigen Verwertung, um zu ermitteln, ob die aus der gemeinschaftlichen Abfallverbringungsverordnung und anderen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzvorschriften erwachsenden Verpflichtungen eingehalten worden sind.
Nach dem OECD-Übereinkommen von 1993 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, das durch die Abfallverbringungsverordnung (EWG) Nr. 259/93 (1) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, können Abfälle zur Verwertung fast ungehindert innerhalb des OECD-Gebiets verbracht werden. Einzige Voraussetzung ist die vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörde und die Genehmigung der Verbringung durch diese Behörden. Die einzelnen Behörden/Mitgliedstaaten haben also selbst zu entscheiden, ob sie über die nötigen Einrichtungen und Kapazitäten verfügen, um die außer Dienst gestellten Schiffe, deren Verbringung zu notifizieren war, aufzunehmen und zu verarbeiten.
Im Zuge des Schriftverkehrs mit der Kommission haben die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission mitgeteilt, die Notifizierung der Verbringung sei ungültig, weil die Anlage, in die die Schiffe verbracht werden sollten, nicht über alle notwendigen Genehmigungen verfüge. Ferner haben die britischen Behörden der Kommission mitgeteilt, die betreffenden Schiffe würden zurück in die Vereinigten Staaten verbracht, sofern ihr Zustand und die Wetterbedingungen einen unter ökologischen Aspekten sicheren Transport erlauben. Derzeit ist im Vereinigten Königreich also — abgesehen von der Zwischenlagerung der Schiffe bis zu deren Rücktransport in die Vereinigten Staaten — keine Verwertungsmaßnahmen vorgesehen, weshalb eine Prüfung der ursprünglichen Notifizierung gegenstandslos ist. Sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs eine weitere Behandlung der Schiffe beschließen, so wird die Kommission prüfen, ob dabei die aus der Abfallverbringungsverordnung und anderen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzvorschriften erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden.
Wie bereits oben festgestellt wurde, haben die britischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Schiffe zurück in die Vereinigten Staaten verbracht werden sollen, sofern ihr Zustand und die Wetterbedingungen einen unter ökologischen Aspekten sicheren Transport erlauben.
In Bezug auf Fälle, in denen die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann, sieht Artikel 25 Absatz 1 der Abfallverbringungsverordnung folgendes vor: „Kann ein Abfalltransport, dem die betroffenen zuständigen Behörden zugestimmt haben, nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des in den Artikeln 3 und 6 genannten Begleitscheins bzw. Vertrages durchgeführt werden, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie verständigt wurde, dafür, dass die notifizierende Person die Abfälle in ihren Zuständigkeitsbereich oder an einen anderen Ort im Versandstaat zurücksendet, es sei denn, es ist hinreichend sichergestellt, dass die Beseitigung oder Verwertung auf eine andere umweltverträgliche Weise erfolgen kann.“
(1) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 30 vom 6.2.1993.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/824 |
(2004/C 78 E/0877)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3548/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(28. November 2003)
Betrifft: Öffentliche Arbeiten in Griechenland: Baumängel im Hafen von Igoumenitsa und bei der Egnatia-Straße
Bei vielen der in Griechenland unter Ko-Finanzierung aus den Gemeinschaftsfonds im Rahmen des Zweiten und Dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts verwirklichten Vorhaben sind schwerwiegende Fehler und zahlreiche Baumängel festzustellen. Die Fehler bei Planung und Vorstudien sowie die Baumängel bei diesen Vorhaben führen über die Unfallgefahr für Personen hinaus zu Zerstörungen am Boden und der bestehenden Infrastruktur. Ein Beispiel hierfür ist die Maßnahme zum Bau des neuen Hafens von Igoumenitsa, der kürzlich vom Ministerpräsidenten eingeweiht worden ist, und, wie im griechischen Parlament beanstandet, den klassischen Fall eines technischen Vorhabens darstellt, das, von den Verzögerungen und Haushaltsüberschreitungen ganz abgesehen, durchgeführt worden ist, ohne dass die grundlegenden Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, wie die Drainage des Regenwassers. Das Gleiche gilt für die Maßnahme zum Bau der Egnatia-Straße, die überschwemmt wurde, sodass Schlammmassen in die Stadt Igoumenitsa strömten, die sich an den Brücken aufstauten und somit den normalen Abfluss des Wassers ins Meer verhinderten. Auf diese Weise wurden bei den Regenfällen vom 19.10.2003 große Zerstörungen an den Straßen und den Feldwirtschaftswegen der Region Thesprotia hervorgerufen.
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1. |
Wie beurteilt die Kommission das System zur Durchführung von Bauvorhaben in Griechenland, und inwieweit dürfen Maßnahmen gebilligt und mit Gemeinschaftsmitteln finanziert werden, die Planungsfehler und Baumängel aufweisen? |
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2. |
Wer trägt die Verantwortung für die Planungsfehler und Baumängel, und inwieweit kommt die vertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 288 EG-Vertrag zum Tragen? |
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3. |
Gedenkt die Kommission, den Fachausschuss für Qualitätskontrolle (ESPEL) um Informationen zu dem konkreten Fall (Hafen Igoumenitsa und Egnatia-Straße) zu ersuchen und die Gründe zu ermitteln, die zu Fehlern und Baumängeln führen, und welche Maßnahmen wird sie treffen, um in Zukunft die Durchführung qualitativ minderwertiger Vorhaben zu vermeiden? |
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4. |
Ist es möglich, entsprechend dem von den zuständigen Behörden vorgelegten Antrag unmittelbar Gelder bereitzustellen zur Durchführung von Studien und zum Bau einer Regenwasser-Drainage im Gebiet des neuen Hafens von Igoumenitsa sowie zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit dem Bau der Egnatia-Straße? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich Planung, Ausführung von Vorstudien und Bau öffentlicher Bauvorhaben, fallen laut Gemeinschaftsrecht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Es liegt somit in der Verantwortung der griechischen Behörden, für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu sorgen und die Qualität der Bauarbeiten sicherzustellen. Die Gemeinschaft hat daher in dieser Beziehung keinerlei vertraglich festgelegte Verantwortung.
Den Informationen zufolge, die die Kommission von den griechischen Behörden erhalten hat, stehen die im neuen Hafen von Igoumenitsa durchgeführten Arbeiten in keinerlei Zusammenhang zu den von dem Herrn Abgeordneten in seiner Anfrage angesprochenen Problemen, weil diese Arbeiten in einiger Entfernung und ohne Auswirkung auf die Flüsse durchgeführt werden, die die Überschwemmungen verursacht haben. Vielmehr seien die extremen Wetterverhältnisse, die am 19. Oktober 2003 herrschten, die Ursache dafür gewesen, dass die Fließgeschwindigkeit des Flusses Lykopodi mehr als doppelt so hoch war wie die in den genehmigten technischen Untersuchungen zu dem Projekt Egnatia vorhergesagte Höchstgeschwindigkeit. Dies sei der alleinige Grund für die Überschwemmungen. Das Ausmaß des an den Uferbefestigungen des Flusses Lykopodi entstandenen Schadens wird zurzeit begutachtet.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/825 |
(2004/C 78 E/0878)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3551/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Unterstützungsregelung für Ziegenfleisch — Anwendung der Verordnung Nr. 2550/2001 vom 21. Dezember 2001 auf die Azoren
In der Verordnung Nr. 2550/2001 (1) vom 21. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung Nr. 2529/2001 (2) vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch wird bei der Auflistung der Gebiete, in denen die Prämie für die Erzeuger von Ziegenfleisch gewährt wird (Absatz 5 von Anhang I), das gesamte Hoheitsgebiets Portugals mit Ausnahme der Azoren genannt.
Auf der Grundlage welcher Kriterien wurden die Azoren von der Unterstützung für Ziegenfleisch ausgeschlossen, während das übrige Hoheitsgebiet Portugals einbezogen wurde?
Hält es die Kommission angesichts des jüngsten Beschlusses des Rates, mit dem die für die Azoren verfügbare Milchquote auf der Höhe des Wirtschaftsjahres 1999/2000 festgeschrieben wurde, nicht für notwendig, andere Alternativen für die Landwirtschaft auf den Azoren zuzulassen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
In Bezug auf die Gebiete, für die Ziegenprämien gewährt werden können festgelegt:
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Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterziegen halten, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Erzeugern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion, ist in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 folgendes die beiden folgenden Kriterien erfüllt:
Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt. |
Die Azoren können natürlich in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 aufgenommen werden, sobald die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Kommission ist aber nicht darüber unterrichtet, dass dies der Fall sei, außerdem haben die portugiesischen Behörden, die im zuständigen Verwaltungsausschuss vertreten sind, auf der Grundlage dieser Verordnung keinen Antrag gestellt.
Der Herr Abgeordnete sei darauf hingewiesen, dass das erste Kriterium nicht erfüllt ist, wenn die Ziegenhaltung hauptsächlich zum Zweck der Milcherzeugung betrieben wird. Außerdem erfolgt eine Aufnahme der besagten Gebiete in den Anhang I unbeschadet einer späteren Kontrolle vor Ort, bei der geprüft wird, ob die oben genannten Kriterien erfüllt sind.
In Bezug auf die von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Notwendigkeit, der Landwirtschaft auf den Azoren neue Perspektiven zu eröffnen, sei an folgende Fakten erinnert:
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Den Azoren kommen, wie anderen Gebieten der Union auch, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) beschlossenen Maßnahmen zugute. |
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— |
Außerdem können sie die Gemeinschaftsprogramme zur Förderung der ländlichen Entwicklung nutzen, sowie speziell die Gemeinschaftsinitiative Poseima. Den portugiesischen Behörden und den regionalen Behörden der Azoren kommt in diesem Zusammenhang nach geltendem Racht bei der Festlegung einschlägiger prioritärer Aktionen und folglich auch bei der Eröffnung von Alternativen für die Landwirte auf den Azoren eine wichtige Rolle zu. |
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Außerdem wurden vor kurzem sowohl die Milchquote für die Azoren als auch die für Portugal geltende Obergrenze der Mutterkuhprämie erhöht. |
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Und schließlich besteht die Möglichkeit, in Übereinstimmung mit den Regeln des Binnenmarkts und des Gemeinschaftsrechts auch nationale und regionale Beihilfen zu gewähren. |
(1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105.
(2) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/826 |
(2004/C 78 E/0879)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3557/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Vom Rechnungshof beanstandete Unregelmäßigkeiten in der GD Landwirtschaft
In seinem Sonderbericht Nr. 9/2003 (1), der sich u.a. mit der Frage des Getreide-, Zucker-, Rindfleisch- und Milchpreises befasst, beanstandete der Europäische Rechnungshof das hohe Betrugsrisiko bei den Tätigkeiten der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission.
Allem Anschein nach gibt es bei der Methode zur Festsetzung der Preise und bei den Ausfuhrerstattungen erhebliche Verzögerungen, und zwei Beamte sollen seit zweieinhalb Jahren Informationen über das Fixing der Getreidepreise vor Öffnung der Märkte haben durchsickern lassen, um sich persönlich zu bereichern.
Diese beiden Beamten sollen entdeckt und ihrer Ämter enthoben worden sein, aber nur, um in eine andere Abteilung immer noch in derselben Generaldirektion versetzt zu werden.
In der GD Landwirtschaft soll es, insbesondere auf Direktionsebene, noch weitere Unregelmäßigkeiten gegeben haben: Insbesondere wies ein leitender Beamter des Rechnungshofes darauf hin, dass im Gegensatz zu allen anderen Ämtern, deren Inhaber nach fünf Jahren ausgetauscht würden, diese Regel in der betreffenden GD noch niemals angewandt worden sei.
Kann die Kommission daher auch in Anbetracht der zahlreichen Skandale, von denen die Verwaltung der Europäischen Union in letztere Zeit nur allzu oft in Mitleidenschaft gezogen worden war, mitteilen,
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1. |
ob diese Informationen zutreffen und nähere Angaben in Bezug auf die Frage der Preise und die Betrugsanschuldigungen machen? |
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2. |
weshalb, wenn die Unregelmäßigkeiten tatsächlich festgestellt wurden, die Kommission keine Kontrollen durchgeführt hat und nicht eingeschritten ist? |
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3. |
weshalb trotz der vom Präsidenten der Kommission erklärten Verpflichtung, die Transparenz der Verwaltungsstrukturen zu gewährleisten, beim Personal der Generaldirektionen immer noch Unregelmäßigkeiten vorkommen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Die Kommission kann im Sonderbericht Nr. 9/2003 des Rechnungshofs keinen Verweis auf ein hohes Betrugsrisiko bei den Tätigkeiten der Generaldirektion Landwirtschaft finden.
Außerdem kann die Kommission nicht erkennen, auf welche erheblichen Verzögerungen bei der Festsetzung der Preise und bei den Ausfuhrerstattungen die Frau Abgeordnete anspielt.
Was die Beschuldigungen gegen zwei Beamte der Kommission betrifft, so verfügt die Kommission gegenwärtig nur über die Informationen, die sie von den belgischen Justizbehörden erhalten hat. Diese haben angegeben, dass auf Anzeige des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Jahr 2001 bei der Staatsanwaltschaft in Brüssel ein Ermittlungsverfahren durch einen Untersuchungsrichter eingeleitet worden sei. Aufgrund dieser von den belgischen Behörden mit der für diese Art von Untersuchungen erforderlichen Vertraulichkeit durchgeführten Ermittlungen wurden in Belgien Haftbefehle gegen zwei Personen, darunter ein Beamter der Generaldirektion Landwirtschaft, ausgestellt. Der betreffende Beamte wurde zwischenzeitlich wieder auf freien Fuß gesetzt. Die belgische Justiz ist mit dem Fall befasst, und das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, weshalb es verfrüht wäre, Einzelheiten zu den erhobenen Vorwürfen und ihrer rechtlichen Bewertung verlauten zu lassen.
Die Kommission wird die Vorkehrungen treffen, die sich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens als notwendig erweisen werden.
Ungeachtet dessen wurde aufgrund des laufenden Strafverfahrens ein Disziplinarverfahren gegen den betreffenden Beamten eingeleitet. Das Disziplinarverfahren wurde bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Außerdem wurde der Beamte gemäß Artikel 88 des Beamtenstatuts bereits vorläufig vom Dienst suspendiert.
Im Rahmen der internen Reform der Kommission hat die Generaldirektion Landwirtschaft die Verfahren und die Überwachung der Auftragsvergabe deutlich verbessert. Kein System der internen Kontrolle kann jedoch einen 100 % igen Schutz gegen menschliches Versagen bieten.
In der Frage des regelmäßigen Austauschs von Beamten wurden die für die Kommission geltenden Regeln in allen Dienststellen der Generaldirektion Landwirtschaft angewandt.
(1) ABl. C 211 vom 5.9.2003, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/827 |
(2004/C 78 E/0880)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3558/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(1. Dezember 2003)
Betrifft: Wahlrecht für Einwanderer in den EU-Mitgliedstaaten
In Italien wird zur Zeit über die Möglichkeit diskutiert, den Staatsangehörigen von Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig in Italien ansässig sind, das Stimmrecht für die Gemeinderatswahlen zu gewähren.
Derzeit gelten in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ganz unterschiedliche Regelungen: So besitzen beispielsweise die Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern in Frankreich und Deutschland überhaupt kein Stimmrecht; im Vereinigten Königreich wird dieses lediglich den EU-Bürgern und den Bürgern der Mitgliedstaaten des Commonwealth gewährt, in Spanien den Einwanderern aus den ehemaligen Kolonien, in Portugal den Staatsangehörigen Brasiliens, Perus, Argentiniens, Uruguays, Norwegens und Israels, in Irland, Schweden, Dänemark, den Niederlanden und Finnland allen Einwanderern unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes mehrere Grundsätze festgehalten; so hat er sich insbesondere dahingehend geäußert, dass die „Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen (…) der Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden“ sollte und dass einer „Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, (…) in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden [sollte], die sich so nahe wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen“.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission darum ersucht,
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1. |
sich dazu zu äußern, ob auf europäischer Ebene Studien zu dieser Frage vorliegen; |
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2. |
ihre Leitlinien hinsichtlich des Stimmrechts für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat bei den Kommunal- und Parlamentswahlen zu präzisieren. |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung in Tampere (1999) die Leitlinien für eine gemeinschaftliche Asyl- und Einwanderungspolitik. Dazu zählt auch die gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat. In seinen Schlussfolgerungen hält der Europäische Rat fest, dass die Rechtsstellung von aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen der Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte. Drittstaatsangehörigen sollten eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden, die sich so nahe wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen.
Dies wird durch einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (1) konkretisiert, der vom Rat am 25. November 2003 angenommen wurde. In ihrer jüngsten Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (2) regte die Kommission an, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erwägen sollten, langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen insbesondere auf lokaler Ebene politische Rechte zuzugestehen. Die Kommission ist nämlich der Ansicht, dass die Gewährung von politischen Rechten für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige für den Integrationsprozess wichtig ist und dass der neue Vertrag eine Basis dafür bieten soll. Bis zu seinem Inkrafttreten besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung, dies umzusetzen.
Die Kommission führte im April 2000 die Studie „The legal status of third-country nationals who are long-term residents in a Member State of the European Union“ durch, welche verschiedene Modelle zur Gewährung von Wahlrechten für Drittstaatsangehörige vergleicht. Der Kommission liegen ferner Untersuchungen von unabhängigen Wissenschaftern zur politischen Integration von Drittstaatsangehörigen und ihrer Teilnahme an demokratischen Prozessen vor. Einer der Schwerpunkte des sechsten Forschungsrahmenprogramms 2002-2006 liegt auf der Nationalitätenforschung. Zudem wird 2004 eine vergleichende Studie zu Rechtsvorschriften betreffend den Erwerb und Verlust von Nationalität in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Studie wird auch den staatsbürgerähnlichen Status Drittstaatsangehöriger untersuchen, der in einigen Mitgliedstaaten bei langfristigem Aufenthalt gewährt wird.
(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001.
(2) KOM(2003) 336 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/828 |
(2004/C 78 E/0881)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3578/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Umweltfreundlicher Dieselkraftstoff
GECAM ist der Name eines neuen Dieselkraftstoffs, den Forschungsgruppen der Cam-Technologies mit Beginn des Jahres 1997 entwickelten und auf den Markt brachten. Dieser umweltfreundliche Treibstoff reduziert aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung die Schadstoffemissionen (Feinpartikel und Stickoxide). GECAM hat den Vorteil, dass durch eine verbesserte Verbrennung, die auf seinen 10 % Wasseranteil zurückzuführen ist, die Rußbildung sowie der Treibstoffverbrauch verringert werden. Der Kohlendioxidausstoß wird um ungefähr 5 % gegenüber herkömmlichen Dieseltreibstoff reduziert, und das bei fast gleichem Treibstoffverbrauch bei gleicher Fahrtstrecke. Dieser ökologische Treibstoff wird mehr und mehr im öffentlichen Transportwesen auf Rädern in fast allen größeren Städten Italiens eingesetzt, ohne dass ein Umbau des Motors nötig wäre.
Viele Antriebsmotoren öffentlicher Verkehrsmittel entsprechen nicht mehr den europäischen Emissionsstandards.
Kann die Kommission mitteilen, mit welchen (auch finanziellen) Maßnahmen sie umweltfreundliche Treibstoffe fördert?
Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass eine europaweite Einführung ökologischer Dieseltreibstoffe wie GECAM sinnvoll wäre? Wenn ja, mit welchen Maßnahmen wird eine solche Einführung bei öffentlichen Verkehrsmitteln unterstützt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die Kommission fördert die Einführung von umweltfreundlichen Kraftstoffen und untersucht im Anschluss an die Mitteilung zu alternativen Kraftstoffen aus dem Jahr 2001 (1) derzeit den technischen und wirtschaftlichen Stand der Entwicklung von alternativen Kraftstoffen für den Straßenverkehr. Zu diesem Zweck wurde die „Kontaktgruppe Alternative Kraftstoffe“ eingesetzt. Die Gruppe befasst sich schwerpunktmäßig mit Erdgas und Wasserstoff sowie mit Maßnahmen, die die Gemeinschaft zur Förderung von deren Nutzung ergreifen könnte. Die Kommission hat sich auf alternative Kraftstoffe konzentriert, die das Potenzial haben, bis 2020 unionsweit einen Marktanteil von 5 % zu erreichen. Der Kommission ist bekannt, dass Dispersionen von Dieselkraftstoff und Wasser, wie sie von CAM-Technologies und anderen Unternehmen hergestellt werden, in einigen Städten in Frankreich und Italien als Kraftstoff im öffentlichen Nahverkehr sowie im Rahmen kleiner Versuche in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden. Sie sind jedoch nicht in diese Arbeit einbezogen. Eine kürzlich von der Kommissionen in die Wege geleitete Studie zur Ökobilanz von alternativen Kraftstoffen umfasst auch die Bewertung dieser Emulsionskraftstoffe.
Auf Vorschlag der Kommission wurden im Jahr 2003 zwei wichtige Rechtsinstrumente zur Förderung umweltfreundlicher Kraftstoffe verabschiedet.
In der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 (2) wird für die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Richtwerte für den Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen, der auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird, als Bezugswert ein Anteil von 2 % im Jahr 2005 und von 5,75 % im Jahr 2010 festgesetzt.
Die Richtlinie des Rates 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (3) gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Steuerermäßigungen für umweltfreundliche Kraftstoffe zu gewähren. Gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie ist beispielsweise unter bestimmten Bedingungen eine Steuerermäßigung zulässig, wenn ein Kraftstoff Wasser enthält.
(1) KOM(2001) 547 endg.
(3) ABl. L 283 vom 31.10.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/829 |
(2004/C 78 E/0882)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3579/03
von Christoph Konrad (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Jagdzeit von Rabenkrähen in der EU
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1. |
Ist der EU-Kommission bekannt, dass die Regierungen der EU-Staaten im Rahmen der Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht bezüglich der Jagdzeit für Rabenkrähen sehr unterschiedliche Bestimmungen vorgeben? |
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2. |
Wie beurteilt die Kommission die Tatsache, dass Landwirten, Waldbesitzern und Jägern durch die in Deutschland begrenzte Jagdzeit ungleich höherer wirtschaftlicher Schaden als in anderen EU-Staaten entsteht? Sieht die Kommission in dieser Praxis eine Benachteiligung der Betroffenen in Deutschland? |
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3. |
Wie reagiert die Kommission auf die in anderen Ländern gängige Praxis der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Bejagung von Rabenkrähen, während die deutschen zuständigen Stellen diese Genehmigungen nicht erteilen? |
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4. |
Welche Bedingungen müssen für die Zulässigkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung bzw. einer Verlängerung der Jagdzeit erfüllt sein? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
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1. |
Die Festlegung der Jagdzeiten ist in Artikel 7 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (1) geregelt. Die Kommission hat zusammen mit den Mitgliedstaaten Informationsmaterial über den Zug vor der Paarungszeit sowie die Brut- und Aufzuchtzeit aller bejagbaren Arten in jedem Mitgliedstaat zusammengestellt, um die Anwendung der Jagdzeitbestimmungen gemäß der Richtlinie (2) zu erleichtern. |
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2. |
Der Kommission liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Jagdbeschränkungen in Deutschland höhere wirtschaftliche Schäden verursachen als in anderen Mitgliedstaaten. |
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3. |
Ausnahmegenehmigungen dürfen gemäß Artikel 9 der Richtlinie unter anderem zur Verhütung „ernster Schäden […] an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern“ erteilt werden. Ob in Ermangelung anderer zufriedenstellender Lösungen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig ist, liegt im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates. |
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4. |
Die Möglichkeiten für Ausnahmegenehmigungen sind begrenzt. Die Genehmigungen müssen in Bezug auf die Ziele der Richtlinie gerechtfertigt und mit den in Artikel 9 beschriebenen Bedingungen vereinbar sein. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Ausnahmegenehmigung ihre Gültigkeit verlieren. |
(2) Grundlagen des Artikels 7 der Richtlinie 79/409/EGW: „Key concepts of Article 7(4) of Directive 79/409/EEC -Period of Reproduction and prenuptial Migration of Annex II Bird Species in the EU“, http://europa.eu.int/comm/ environment/nature/directive/intro_en.pdf.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/830 |
(2004/C 78 E/0883)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3581/03
von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Garnelenfischerei in Svalbard
Die Garnelenfischerei in Svalbard wird für die Gemeinschaftsflotte durch die Auflage, dass dort maximal vier Fangflotteneinheiten der EU gleichzeitig operieren dürfen, erheblich erschwert. Diese Praxis existiert schon seit einigen Jahren und droht sich somit zum Nachteil der Gemeinschaftsflotte, die den ihr jährlich zugewiesenen Fischereiaufwand (519 Tage) nicht voll nutzen kann, fest zu etablieren. Es kommt noch hinzu, dass diese Begrenzung in den wenigen Monaten gilt, in denen dieses Gebiet angesichts der ungünstigen Wetterverhältnisse, die dort während des größten Teils des Jahres herrschen, überhaupt zugänglich ist. Die Europäische Kommission teilte in ihrer Antwort vom 8. Mai 2002 auf meine vorhergehende Schriftliche Anfrage E-1037/02 (1) mit, dass sie sich der Schwierigkeiten, welche die Situation bei dieser Fischerei für die betreffenden Mitgliedstaaten mit sich bringe, voll bewusst sei. Sie erklärte ferner, sie werde „weiterhin versuchen, Gespräche mit den norwegischen Behörden zu führen, um die Zugangsbedingungen für die Garnelenfischer der Gemeinschaft zu verbessern.“ Seitdem ist es zu keinerlei Fortschritten gekommen, und einige Gemeinschaftsflotten, z.B. die im NAFO-Regelungsbereich operierende Fangflotte, mussten eine erhebliche Reduzierung ihrer Fänge hinnehmen, was zusätzliche Anstrengungen, Alternativen zu finden, erforderlich macht.
Kann die Kommission mitteilen, weshalb es zu keinen Verbesserungen in Bezug auf die Lage der Garnelenfangflotte der Gemeinschaft gekommen ist?
Kann die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass der Fischereiaufwand bereits durch die Anzahl von Fischereifahrzeugen begrenzt ist, nicht auf die Abschaffung der Auflage, welche die gleichzeitige Präsenz von Fischereifahrzeugen betrifft, hinwirken oder sie einfach zurückweisen?
Bieten die bilateralen Beziehungen der EU mit Norwegen nicht die Möglichkeit, eine angemessene Verbesserung für unsere Garnelenfangflotte zu erreichen?
Welche Schritte hat die Europäische Kommission unternommen, um die Präsenz der Garnelenfangflotte der Gemeinschaft in Svalbard zu verbessern?
Welche weiteren Schritte gedenkt sie zu unternehmen, um die gegenwärtige Situation zu verbessern, die in jeder Hinsicht unbefriedigend ist?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die Frage verbesserter Zugangsbedingungen für die Garnelenfangflotte der Gemeinschaft zum Gebiet von Svalbard wurde mit Norwegen mehrmals und zuletzt auf einer Sitzung mit hochrangigen Vertretern im März 2003 erörtert.
Norwegen ist nicht bereit, eine Erhöhung der Anzahl der Fangtage ins Auge zu fassen, hat aber angedeutet, dass eine Steigerung der Anzahl von Schiffen, die sich gleichzeitig in dem Gebiet aufhalten dürfen, vorstellbar wäre. Eine Erhöhung der Anzahl von Schiffen wird jedoch mit einer für Norwegen zufrieden stellenden Lösung für eine Reihe anderer offener Fragen verknüpft, wie zum Beispiel mit verbesserten Bedingungen für die Ausfuhr von Garnelen von Norwegen in die Union.
Die Kommission hat mit Norwegen grundsätzlich vereinbart, ein weiteres hochrangiges Treffen im Juni 2004 abzuhalten, um den Dialog fortzusetzen und unter anderem eine zufrieden stellende Lösung für das Problem des Zugangs der Gemeinschaftsflotte zur Garnelenfischerei in Svalbard zu finden.
(1) ABl. C 229 E vom 26.9.2002, S. 172.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/831 |
(2004/C 78 E/0884)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3592/03
von Karl-Heinz Florenz (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Ökologische Gesichtspunkte des Dosenpfands in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland werden seit ungefähr 10 Jahren Einwegverpackungen im Auftrag des Dualen Systems unter anderem als Leichtstoffverpackungen eingesammelt. Aufgrund der Einführung des sogenannten Dosenpfands wird seit dem 1. Oktober 2003 eine noch nicht abschließend festgelegte Teilmenge an Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Pflichtpfand belegt. Diese Verpackungen werden in den Verkaufsstellen gesammelt und separat zur anschließenden Verwertung abtransportiert.
Wie beurteilt die Europäische Kommission dieses Vorgehen insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Ökobilanziellen Vergleichs des früheren Sammel- und Verwertungsverfahrens mit dem heutigen geteilten Sammel- und Verwertungsverfahren?
Beabsichtigt die Europäische Kommission, einen Ökobilanziellen Vergleich anzustellen, bzw. wird der Bundesrepublik Deutschland die Vorlage eines Ökobilanziellen Vergleichs auferlegt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Rücknahmesysteme für Verpackungsabfälle müssen im Einklang die Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1) erfüllen. Hierzu gehört insbesondere der nichtdiskriminierende Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich Importeuren, zu solchen Systemen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, ein solches System in einer bestimmten Art und Weise zu gestalten (duales System, Pfandsystem usw.). Artikel 7 der Richtlinie verweist nur kurz auf die Umweltaspekte und stellt fest, dass Anforderungen des Umwelt- und Verbraucherschutzes in Bezug auf die Gesundheit zu berücksichtigen sind, ohne jedoch näher darauf einzugehen.
Der Kommission sind vergleichende Studien über duale Systeme und Einwegpfandsysteme nicht bekannt. Die vorliegenden Informationen sind deshalb lediglich qualitativer Natur. Einwegpfandsysteme sind normalerweise mit höheren logistischen Anforderungen verbunden, die wiederum bestimmte Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Einwegpfandsysteme tragen jedoch zu erhöhten Rücknahmequoten und zur Abfallreduzierung bei. Überdies ist das gesammelte Material möglicherweise von besserer Qualität, da es weniger verunreinigt ist als das in einem dualen System gesammelte Material.
Die Kommission hat nicht die Absicht, einen ökobilanziellen Vergleich anzustellen oder der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung eines solchen Vergleichs aufzuerlegen, da es schwierig sein wird, eindeutige Ergebnisse zu erzielen. Ferner besteht keine Verpflichtung, sich für das aus ökologischer Sicht beste System zu entscheiden. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Bewertung der Umweltleistung verschiedener Rücknahmesysteme zu Ergebnissen führen würde, die die Bewertung der Vereinbarkeit des deutschen Einwegpfands mit den gemeinschaftlichen Vorschriften beeinflussen würden. Das gegen Deutschland eröffnete Vertragsverletzungsverfahren betrifft ausschließlich die mit dem Binnenmarkt zusammenhängenden Aspekte dieses Artikels.
Die Kommission muss jedoch im Rahmen der thematischen Strategie über Abfallvermeidung und -wiederverwertung Optionen für die Entwicklung von Systemen der Herstellerverantwortung zur Debatte stellen. Überdies hat die Kommission eine Studie über die Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG und über die Optionen für eine verstärkte Verpackungsvermeidung und -wiederverwertung in Auftrag gegeben. Diese Studie wird zwar nicht den Vergleich verschiedener Rücknahmesysteme für Einwegverpackungen umfassen, aber sie könnte unter Umständen darauf eingehen, wie solche Systeme zur häufigeren Verwendung wiederverwertbarer Verpackungen beitragen können.
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994.
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CE 78/832 |
(2004/C 78 E/0885)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3593/03
von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Kosten für Pässe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Im Vereinigten Königreich sind die Kosten für Pässe für Erwachsene seit 1997 erheblich gestiegen, derzeit kostet ein Pass mehr als 50 £.
Kann die Kommission mitteilen, wieviel Pässe für Erwachsene in den 14 anderen Mitgliedstaaten kosten, da ein Pass sowohl als nationales als auch als EU-Ausweispapier dient?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Festlegung der Gebühren für Reisepässe fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Diese Gebühren können aufgrund verschiedener Faktoren, insbesondere aufgrund der Gültigkeitsdauer der Dokumente, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich hoch sein.
Ein Vergleich zeigt, dass die britische Passgebühr vom Durchschnitt der anderen Mitgliedstaaten von ca. 50 EUR kaum abweicht.
Die Kommission wird der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments eine Aufstellung über die Gebühren für Reisepässe in allen Mitgliedstaaten zukommen lassen.
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27.3.2004 |
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CE 78/832 |
(2004/C 78 E/0886)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3600/03
von Roberto Bigliardo (UEN) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Flugverkehr über Brüssel — Vergrößerung des Flughafens Zaventem
Der neue belgische Verkehrsminister Bert Anciaux plant, eine ganze Reihe von Flugrouten aus der Umgebung des Flughafens „Zaventem National“ über die Stadt Brüssel zu verlegen. Dem ging das Urteil eines Verwaltungsgerichts (Cour dArbitrage) vom Juni 2003 voraus, das auf Klage von 47 Personen, die in der Nähe des Flughafens leben, entschieden hatte, dass die Flüge auf mehrere Routen verteilt werden sollten.
Belgischen Presseberichten zufolge soll dieses Urteil im Namen eines Solidaritätsprinzips ergangen sein, demzufolge die Lärmbelästigung auf alle Einwohner von Brüssel verteilt werden sollte.
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1. |
Kann die Kommission angeben, ob die Maßnahmen von Verkehrsminister Anciaux und dieses Urteil des „Cour dArbitrage“ in Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien stehen? |
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2. |
Ist es normal, dass der neue Flugplan für den Flughafen Brüssel in Kraft gesetzt wird, ohne dass die damit verbundene Lärmbelästigung geprüft wird? |
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3. |
Kann die Kommission angeben, ob die Erweiterung des Flughafens Brüssel-Zaventem allen geltenden Umweltvorschriften entspricht? |
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4. |
Kann die Kommission angeben, ob diese Maßnahme des Verkehrsministers mit der Stellung von Brüssel als Sitz der Gemeinschaftsorgane vereinbar ist und ob die Umlenkung eines erheblichen Teils des Luftverkehrs über dichtbevölkerte Wohngebiete nicht zu zusätzlichen Sicherheitsproblemen (Terroranschläge) zum Nachteil der europäischen und internationalen Institutionen führt, die in Brüssel ihren Sitz haben? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Es gibt keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit detaillierten Bestimmungen zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über Flugrouten. Nach der Annahme der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (1) werden zwar Lärmdeskriptoren (bis 18. Juli 2005) und die Verpflichtung von Lärmkarten (bis 30. Juni 2007) und Aktionsplänen (bis 18. Juli 2002) eingeführt, doch enthält diese Richtlinie keine Grenzwerte für Umgebungslärm. In Ermangelung dieser verbindlichen Gemeinschaftsnormen kann die Kommission nicht einzig auf der Grundlage einer möglichen übermäßigen Lärmbelästigung tätig werden.
Den in der belgischen Presse veröffentlichten Angaben zufolge arbeitet eine Arbeitsgruppe (die sich aus Sachverständigen von BIAC, Belgocontrol und der belgischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt zusammensetzt) mit Unterstützung des belgischen Verkehrsministers einen Aktionsplan aus, während gleichzeitig am Aufbau eines Katasters zum Fluglärm gearbeitet wird.
Da die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2), geändert durch die Richtlinie 97/11/EC des Rates vom 3. März 1997 (3) (UVP-Richtlinie), den Bau von Flughäfen sowie Veränderungen und Erweiterungen von Flughäfen betrifft, fällt der neue Flugplan offenbar nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie.
Andere Umweltschutzvorschriften für Flughäfen gibt es nicht. Veränderungen und Erweiterungen von Flughäfen fallen unter die UVP-Richtlinie. Darin ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben wurde Anfang der 90er Jahre eine Umweltverträglichkeitsprüfung für den Ausbau des Flughafens Zaventem durchgeführt. Änderungen wie die Einführung neuer Flugpläne oder die Zuweisung von Flugrouten auf bestehende Start- und Landebahnen fallen nicht unter die Begriffsbestimmung eines „Projekts“ gemäß der UVP-Richtlinie.
Die Kommission untersucht derzeit, ob die nach flämischem Recht vorgesehene Konsultation der Öffentlichkeit den Bestimmungen der UVP-Richtlinie entspricht.
Die Kommission wird weiterhin nach Gemeinschaftsrecht alle einschlägigen Entwicklungen in Rahmen dieses Dossiers verfolgen.
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DE |
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CE 78/833 |
(2004/C 78 E/0887)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3606/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Transportvergünstigungen für Lkws
Der Warentransport durch Lkws ist die bislang günstigste und unkomplizierteste Möglichkeit des Warentransportes. Die damit verbundene Umweltbelastung wird gleichzeitig von Jahr zu Jahr größer. Der weit umweltfreundlichere Schienentransport kann mit dem vergleichsweise billigen Straßentransport nicht konkurrieren und ist deshalb für viele Unternehmen nicht tragbar.
Die Kommission wird deshalb ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:
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— |
Stimmt es, dass die Europäische Union den Transportunternehmen Vergünstigungen zugesteht? Wenn ja, wie fallen diese aus? |
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— |
Stimmt es weiterhin, dass die Transportunternehmen Treibstoffvergünstigungen von Seiten der EU erhalten? Wenn ja, wie fallen diese aus? |
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— |
Wie weit sind Bemühungen zur Erhebung der Kostenwahrheit beim Straßentransport vorhanden bzw. gediehen? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Gemäß Artikel 87 EG-Vertrag sind Beihilfen zugunsten von Verkehrsunternehmen, sofern sie als staatliche Beihilfen angesehen werden, grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Sie sind jedoch gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar bzw. können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Der „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ (1) legt im Wesentlichen fest, welche staatliche Beihilfen unter die in Artikel 87 aufgeführten Ausnahmen fallen können. Diesem Gemeinschaftsrahmen zufolge sind nur solche Beihilfen zulässig, die es ermöglichen, einen höheren Umweltschutz als den aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten zu verwirklichen. Dieser Grundsatz spiegelt sich auch in den Richtlinien zur Bekämpfung schädlicher Abgas- und Partikelemissionen aus Kraftfahrzeugen (2) wider.
Hinsichtlich der Vergünstigungen bei Kraftstoffen sieht die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (3) vor, dass die Mitgliedstaaten in den in einem Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Fällen weiterhin Steuerermäßigungen anwenden können. In dem Anhang sind einzelstaatliche Maßnahmen aufgeführt, die die Anwendung gestaffelter Verbrauchssteuersätze für Dieselkraftstoff vorsehen, um dadurch Anreize für die Verwendung umweltfreundlicherer Kraftstoffe zu schaffen. Ferner wird mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 ein Übergangszeitraum eingeräumt, in dem sie die in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge für Dieselkraftstoff nicht anwenden müssen. Diese befristeten Ausnahmen gelten allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Verbrauchssteuern schrittweise an die in der Richtlinie vorgesehenen Beträge angeglichen werden. Schließlich wurde für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff ein spezieller Steuersatz eingeführt, bei dem es sich um keine Steuerermäßigung handelt, damit interessierte Mitgliedstaaten je nach Verwendung des Dieselkraftstoffs gestaffelte Steuersätze anwenden können.
Zur letzten Frage über die Heranziehung des Straßenverkehrssektors zur Deckung der mit der Nutzung der Straßeninfrastruktur verbundenen Kosten verabschiedete die Kommission am 23. Juli 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (4). Der Richtlinienvorschlag bildet einen Rahmen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips durch eine Preisstruktur, in der sich die von der Allgemeinheit getragenen Kosten besser niederschlagen, wirtschaftliche Anreize für den Verkehr zu schaffen. Der von der Kommission vorgeschlagene neue Rahmen legt ein gemeinsames Regelwerk für die Erhebung von Gebühren für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen fest. Er ermöglicht es den Mitgliedstaaten insbesondere, die Maut entsprechend den technischen und umweltbezogenen Eigenschaften der Fahrzeuge, der Intensität der Verkehrsüberlastung oder sonstigen Merkmalen der betreffenden Verkehrsachse zu differenzieren.
(2) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates, ABl. L 44 vom 16.2.2000. Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates, ABl. L 350 vom 28.12.1998.
(3) ABl. L 283 vom 31.10.2003.
(4) KOM(2003) 448 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/835 |
(2004/C 78 E/0888)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3614/03
von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Anbau süßer Ebereschenbeeren
Die Agrarbeihilfen fallen in die alleinige Zuständigkeit der Kommission. Deshalb stelle ich die Frage, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission korrekt handeln, wenn die Agrarbeihilfen nicht allen Landwirten nach gleichen Gesichtspunkten gewährt, sondern von deren Standort abhängig gemacht werden. Die zuständigen finnischen Behörden haben Landwirten, die süße Ebereschenbeeren in einem nach Ansicht der Behörde „falschen“ Landesteil, d.h. in einem Gebiet, das nicht als Beerenanbaugebiet gilt, anbauen, nicht die angemessene Beihilfe gewährt. Ist die süß gezüchtete Ebereschenbeere der Auslegung der Kommission nach Beerenobst oder Obst?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe ihrer Prioritäten für die eine oder andere Anbaukultur nationale Agrarbeihilfen gewähren, wenn diese Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Bisher implizierte dies, dass die Kommission eine Ex-ante-Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen staatlichen Beihilfen vornahm, um deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, wie im „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ (1) dargelegt, zu untersuchen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission soeben im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eine neue Freistellungsregelung für die einzelnen Gruppen staatlicher Beihilfen in der Landwirtschaft (2) angenommen. Nach der neuen Verordnung ist es den Mitgliedstaaten gestattet, mehrere Gruppen staatlicher Beihilfen in der Landwirtschaft zu gewähren, ohne die Zustimmung der Kommission vorher einzuholen. Diese Freistellung bestimmter Gruppen wird einen zügigeren Einsatz der neuen staatlichen Beihilfen in der Landwirtschaft gestatten und zudem die Anwendung der nationalen Programme zur Verbesserung der Normen in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Hygiene im landwirtschaftlichen Sektor erleichtern.
Da der Kommission keine genauen Angaben zu den vom Herrn Abgeordneten erwähnten Maßnahmen vorliegen, kann sie sich nicht zu deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht äußern.
Was die Frage anbelangt, ob die Ebereschenbeere, die Frucht des Ebereschenbaums (Sorbus aucuparia), auf finnisch „pihlajanmarja“; als Obst oder Beerenobst einzustufen ist, so ist die Kommission der Ansicht, dass es sich um Beerenobst und damit naturgemäß auch um Obst handelt, da Beeren per definitionem zur Kategorie Obst gehören.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 99 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen, ABl. L 1 vom 3.1.2004.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/835 |
(2004/C 78 E/0889)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3615/03
von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Fang von Wanderlachsen
Zu den wichtigsten Laichplätzen für wild lebende Lachse im Ostseeraum gehören die Flüsse um den Bottnischen Meerbusen. Wenn die Lachse von den Laichplätzen ins Meer wandern, können sie ohne weiteres auch von denen gefangen werden, die nicht zur Erhaltung der Bestände wandernder Lachse verpflichtet sind. Sind die derzeitigen Fangbegrenzungen nach Auffassung der Kommission dazu angetan, diese Fischbestände zu erhalten? Wäre es möglich, bei der Festlegung der Quoten für die Mitgliedstaaten deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung in den vom Lachs zum Laichen aufgesuchten Flüssen zu berücksichtigen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
Die Regelungen der Gemeinschaft für den Lachsfang in der Ostsee umfassen zulässige Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten sowie technische Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen. Wie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik allgemein üblich, stützt sich die Kommission bei ihren Vorschlägen für TAC und Fangquoten auf eine wissenschaftliche Beratung. Dank dieses Arbeitsverfahrens ist es nach Überzeugung der Kommission möglich, im Rahmen der für Fischerei getroffenen Regelung eine Erhaltung der Bestände zu gewährleisten.
Was die Zuteilung der Fangquoten anbelangt, so beruhen die Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Konzept der relativen Stabilität, das zu den wesentlichen Elementen der Gemeinsamen Fischereipolitik zählt — siehe Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (1). Im Rahmen der Internationalen Ostseefischereikommission (IBSFC) und des Lachsaktionsplans 1997-2002 könnte allerdings die 2002 angenommene Empfehlung Nr. XIX in Zukunft zu Veränderungen führen, die in die vom Herrn Abgeordneten angeregte Richtung gehen. In der genannten Entschließung wird festgehalten, dass IBSFC über zusätzliche Möglichkeiten des Fangs von überschüssigem Zuchtlachs so entscheiden wird, dass die Fangmengen auf die Parteien im Verhältnis zu den von ihnen ausgesetzten jungen Lachsen aufgeteilt werden. Ferner müsste eine Partei, um diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten nutzen zu dürfen, eine Beschränkung des Fangs ausschließlich auf Zuchtlachs nachweisen. Dies setzt bei den zusätzlichen Fangmöglichkeiten eine Beschränkung auf Fanggebiete, in denen kein oder kaum Wildlachs vorkommt, und eine Beteiligung an einem umfassenden Programm für Fettflossenbeschneidung zur Unterscheidung zwischen Wild- und Zuchtlachs voraus. Der Zweck dieser neuen Fangstrategie ist die Umstellung vom gemischten Fang von Wild- und Zuchtlachs auf einen vor allem auf Zuchtlachs ausgerichteten Fang.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/836 |
(2004/C 78 E/0890)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3616/03
von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Festlegung von Fischfangquoten für die neuen Mitgliedstaaten
Wie gedenkt die Kommission beim Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union sinnvolle Quoten für den Fischfang in der Ostsee festzulegen? Ist es möglich, damit beispielsweise eine Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten zum Aussetzen von Junglachsen zu verknüpfen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
Die am Grundsatz der relativen Stabilität orientierte erste Verteilung von Fischfangquoten an die neuen Mitgliedstaaten ist im Beitrittsvertrag festgelegt. Bezüglich der Ostsee beruht sie auf der aktuellen Vorgehensweise der Internationalen Ostseefischereikommission (IBSFC). Für 2004 wurden die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die Ostsee auf der Jahrestagung der IBSFC im September-Oktober 2003 festgelegt. Die Ergebnisse werden durch die TAC- und Quotenverordnung für 2004 in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
Für das Aussetzen von Junglachsen sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keinerlei Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vor, es werden deshalb auch für die neuen Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen gelten. Der IBSFC, in der alle neuen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vertreten sind, liegen jedoch im Zusammenhang mit dem Lachsaktionsplan 1997-2010 mehrere Empfehlungen vor, nach denen unter anderem Wildlachspopulationen in potenziellen Lachsflüssen wiederherzustellen sind.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/837 |
(2004/C 78 E/0891)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3630/03
von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Nichtverwendete Mittel der Strukturfonds
Im von der Kommission vorgelegten Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Haushaltsplan 2003 (1) wird festgestellt, dass in der Zeit vor 2000 ein Betrag in Höhe von 5 Mrd. EUR wegen der geringen Verwendung der Strukturfondsmittel an die Haushaltsbehörde zurückzuzahlen war. Diese „Gemeinschaftsersparnis“ wird zwischen den Mitgliedstaaten je nach ihrem Beitrag zu den Einnahmen aufgeteilt.
Wie hoch schätzt die Kommission den Betrag der nichtverwendeten Strukturfondmittel in der Zeit vor 2000 pro Mitgliedstaat und Fonds?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(10. Februar 2004)
Mit dem von der Kommission am 29. Oktober 2003 vorgelegten und von der Haushaltsbehörde angenommenen Berichtigungshaushaltsplan (2) hat die Kommission dem Rechnungshof entsprochen, der in seinem Bericht über die Ausführung 2002 die Notwendigkeit betont hat, dass die Kommission die verfügbaren Mittel an den tatsächlichen Bedarf anpasst, sobald sie feststellt, dass Programmmittel womöglich nicht voll ausgeschöpft werden.
Nach den Schätzungen der Mitgliedstaaten hätten die Zahlungsermächtigungen für 2003 nahezu alle noch auszuschöpfenden Mittel für den Programmzeitraum 1994-1999 abdecken sollen. Die Anträge auf Abschlusszahlung gingen aber erst knapp vor Fristablauf am 31. März 2003 bei der Kommission ein, und viele davon enthielten nicht alle erforderlichen Informationen. Um die Qualität der bei Programmabschluss erforderlichen Kontrollen zu sichern, wurden daher die zu erwartenden Überhänge ermittelt.
Trotz der Annahme dieses Berichtigungshaushalts während der Ausführung — ein Fortschritt bei der Ausgabenlenkung — hat sich das aus dem Zeitraum 1994 bis 1999 noch abzuwickelnde Altlastvolumen lediglich von ungefähr 15,6 Mrd. auf 9 Mrd. (d.h. um 41 % ) verringert.
Über die Höhe der Mittel, die von den Mitgliedstaaten für den Programmzeitraum 1994 bis 1999 letztendlich wahrscheinlich nicht ausgeschöpft werden, gibt es nur eine sehr vorläufige Schätzung, die Zahlen können sich noch wesentlich ändern. Aufgrund des Abschlusses von einigen Teilprogrammen bzw. aufgrund einiger endgültiger Abschlüsse wurden zwar bereits Rückforderungen gestellt bzw. Mittelbindungen aufgehoben, der Gesamtbetrag der nicht ausgeschöpften Mittel wird aber erst nach dem endgültigen Abschluss aller Programme und der kontradiktorischen Verfahren, die im Fall von Mittelberichtigungen vorgeschrieben sind, feststehen.
Die folgende Tabelle enthält eine nach Fonds und Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Schätzung der Mittel, die für die Programme im Zeitraum 1994 bis 1999 für die Ziele 1 bis 6 und für die Gemeinschaftsinitiativen womöglich nicht ausgeschöpft werden. Die Zahlen beziehen sich auf nicht abgeschlossene Vorhaben bzw. Vorhaben, für die letztendlich weniger Mittel als geplant aufgewendet wurden. Die Mittelberichtigungen, die die Kommission, beispielsweise im Fall von nicht erstattungsfähigen Ausgaben bereits vorgenommen hat, wurden bereits berücksichtigt. Die Zahlen können sich durch weitere Mittelberichtigungen noch ändern.
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Land |
EAGFL |
FIAF |
EFRE |
ESF |
Insgesamt |
|
Belgien |
19 |
3 |
145 |
53 |
220 |
|
Dänemark |
7 |
13 |
18 |
8 |
46 |
|
Deutschland |
92 |
5 |
425 |
213 |
735 |
|
Griechenland |
29 |
11 |
440 |
40 |
520 |
|
Spanien |
85 |
29 |
228 |
48 |
390 |
|
Frankreich |
180 |
27 |
807 |
489 |
1 503 |
|
Irland |
3 |
1 |
62 |
268 |
334 |
|
Italien |
212 |
21 |
432 |
489 |
1 154 |
|
Luxemburg |
2 |
1 |
4 |
3 |
10 |
|
Niederlande |
3 |
15 |
143 |
362 |
523 |
|
Österreich |
18 |
0 |
15 |
16 |
49 |
|
Portugal |
31 |
5 |
106 |
49 |
191 |
|
Finnland |
11 |
3 |
36 |
42 |
92 |
|
Schweden |
5 |
6 |
44 |
22 |
77 |
|
Ver. Königreich |
19 |
9 |
775 |
353 |
1 156 |
|
Unbestimmt |
0 |
0 |
100 |
0 |
100 |
|
Insgesamt |
716 |
149 |
3 780 |
2 455 |
7 100 |
Diese Beträge, die sich auf insgesamt 7,1 Mrd. EUR belaufen, entsprechen im Durchschnitt 5 % (bzw. nach den aktualisierten Zahlen weniger als 5 %) der für den Planungszeitraum 1994 bis 1999 angesetzten Programmmittel. Das bedeutet, dass diese Programme 10 Jahre nach ihrem Start zu über 95 % abgewickelt worden sind.
(1) SEK(2003) 1111 endg. vom 29. Oktober 2003.
(2) SEK(2003) 1111.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/838 |
(2004/C 78 E/0892)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3636/03
von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Reform der GMO für Olivenöl
Die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (1) zur Änderung der Gemeinsamen Marktorganisation für Fette sah Folgendes vor: „Für zusätzliche Ölbäume und die entsprechenden Flächen, die nach dem 1. Mai 1998 bepflanzt wurden …, wird … keine Erzeugungsbeihilfe gezahlt“.
Der jüngste Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die Beihilfen für Olivenöl auf der Grundlage der im Zeitraum 2000-2002 bezogenen Beihilfen berechnet werden sollen. Olivenbäume beginnen fünf Jahre nach ihrer Anpflanzung Früchte zu tragen und erreichen erst 10 Jahre nach ihrer Anpflanzung ihre volle Ertragsfähigkeit. Somit wären die Beihilfeansprüche bei den zwischen 1990 und dem 1. Mai 1998 gepflanzten Olivenbäumen, obwohl sie beihilfefähig wären, geringer als die bei den übrigen Olivenbaumbeständen. Außerdem wurden in der Verordnung des Rates von 1998 garantierte einzelstaatliche Mengen festgelegt, deren Überschreitung Sanktionen und folglich eine Verringerung der Beihilfen nach sich zieht. Somit würden die Ansprüche auf Beihilfen für zwischen 1988 und dem 1. Mai 1998 gepflanzte Olivenbäume verringert, falls der von der Kommission angekündigte Ansatz Anwendung finden sollte. Die Olivenhaine, die in diesen Zeiträumen Gegenstand von Umstellungen oder Neuanpflanzungen waren, wären von diesen beiden Sachverhalten ebenfalls betroffen.
Die Kommission hat die Studien und Untersuchungen Olistat, Olisig, Oliarea und Olicount, Olicount 2000, Oliarea und Geomatics in Auftrag gegeben, um zuverlässige Informationen über den Ölbaumbestand in der Gemeinschaft zu erlangen, und verfügt über ein geographisches Informationssystem (GIS).
Wie groß ist die Fläche, die vor 1998 in jedem Mitgliedstaat mit Olivenbäumen bepflanzt wurde und auf der die Erzeugung im Jahr 2000 noch nicht ihren vollen Umfang erreicht hatte? Wie groß ist die Olivenanbaufläche in jedem Mitgliedstaat, die Gegenstand von Umstrukturierungs- oder Neuanpflanzungs-maßnahmen war und bei der die Erzeugung im Jahr 2000 noch nicht ihren vollen Umfang erreicht hatte? Welches ist die jeweilige Anzahl von Erzeugern bei beiden Kategorien von Anbauflächen in jedem Mitgliedstaat?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Entsprechend den Grundsätzen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) schlägt die Kommission vor, die nationalen Höchstgrenzen auf der Grundlage der durchschnittlichen Zahlungen, die die Erzeuger im Bezugszeitraum erhalten haben, zu berechnen. Bei Olivenöl umfasst der Bezugszeitraum die Wirtschaftsjahre 2000/01 bis 2002/03. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die wichtigsten drei Erzeugermitgliedstaaten (Griechenland, Italien und Spanien) im Bezugszeitraum ihre garantierte einzelstaatliche Menge überschritten haben.
In dem Reformvorschlag der Kommission heißt es, dass die nach dem 1. Mai 1998 gepflanzten zusätzlichen Olivenbäume für keinerlei Beihilfen in Betracht kommen. Wie bereits vom Herrn Abgeordneten dargelegt, erreichen Olivenbäume erst zehn Jahre nach ihrer Anpflanzung ihre volle Ertragsfähigkeit. Es gibt also eine Reihe von Olivenhainen, die zwar beihilfefähig sind, deren Erzeugung im Bezugszeitraum aber unter der ausgewachsener Olivenbaumbestände lag und für die die Beihilfe somit auch geringer war. Um derartigen Situationen gerecht zu werden, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) des Rates vor, dass die Mitgliedstaaten zur Bildung einer nationalen Reserve eine prozentuale Kürzung der Referenzbeträge (um nicht mehr als 3 %) vornehmen. Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber dadurch gewährleisten, dass sie die nationale Reserve zur Festlegung der Referenzbeträge für Betriebsinhaber verwenden, die sich in einer besonderen Situation befinden oder die in Gebieten angesiedelt sind, die in Umstrukturierungsprogramme eingebunden sind.
Nach der Olistat-Studie aus dem Jahre 1998 belief sich der Anteil junger Olivenbäume in Spanien mit 66,4 Millionen Bäumen bei einem Olivenbaumbestand von insgesamt 287,9 Millionen auf 23 %. In Italien waren dies 19 %, in Griechenland und Portugal 14 % und in Frankreich 11 %.
(1) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/839 |
(2004/C 78 E/0893)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3640/03
von Herbert Bösch (PSE) und Johannes Swoboda (PSE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Einstellung direkter grenzüberschreitender Bahnverbindungen
Ab 14. Dezember 2003 gelten in Österreich, der Schweiz und Deutschland neue Bahnfahrpläne. In den neuen Fahrplänen scheinen die direkten Nachtzugverbindungen Wien/Brüssel (EN 324 Donau-Walzer), Brüssel/Wien (EN 325 Donau-Walzer), Brüssel/Chur (D 499) und Chur/Brüssel (D 499) nicht mehr auf. Bereits Mitte Dezember 2002 wurde die direkte Nachtzugverbindung Wien/Amsterdam, Amsterdam/Wien gestrichen. Die Einstellung dieser Verbindungen erfolgt(e), obwohl die Züge durchwegs gut ausgelastet sind/waren und ein wichtiger Zubringer zu den Tourismusorten in Österreich im Weihnachts- und Sommerurlaub sind. Bei den Zügen von und nach Brüssel bzw. Amsterdam war die Österreichische Bundesbahn bemüht, die jeweilige Bahnverbindung beizubehalten, die Bahngesellschaften in Belgien, Deutschland und den Niederlanden sprachen sich aus unterschiedlichen Gründen jedoch gegen eine Weiterführung dieser Linien aus. Allein kann die ÖBB diese Transeuropäischen Verbindungen aufgrund ihrer Kapazitäten aber nicht führen.
Kann uns die Kommission darüber informieren, wie viele Direktzüge zwischen den Hauptstädten der Mitgliedsländer und der an die EU grenzenden Drittstaaten in den letzten fünf Jahren eingestellt wurden?
Welche Maßnahmen trifft die Kommission, um den grenzübergreifenden Personenzugverkehr zu fördern, insbesondere vor dem Hintergrund der EU-Initiative zur Förderung Transeuropäischer Netze? Welche Vorkehrungen trifft die Kommission, dass sich durch die Liberalisierungsschritte auf europäischer Ebene keine Verschlechterung für die Nutzer ergeben? Kann uns die Kommission einen Überblick geben, in welchem Maße TEN-Mittel in den letzten 5 Jahren von den einzelnen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurden? Welche Konsequenzen bringt die Nichtverwirklichung von Bahnprojekten für die Bahnbenutzer mit sich?
Kann uns die zuständige Kommissarin mitteilen, wie sich der grenzübergreifende Güter- und Personenverkehr auf der Straße und der Schiene in der Europäischen Union seit 1995 entwickelt hat und eine Prognose abgeben, wie er sich in den kommenden 10 Jahren weiterentwickeln wird? Wie hat sich der Transitverkehr durch Österreich seit 1995 entwickelt, welche Szenarien sieht die Kommission für den österreichischen Transitverkehr in den kommenden 10 Jahren?
Welcher Schwerpunkt ist nach Ansicht der Kommissarin in den nächsten Jahren beim grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr in der Europäischen Union und im Speziellen in Österreich zu setzen — bei der Schiene oder der Straße? Welche Konsequenzen wird dies auf die Erreichbarkeit der einzelnen europäischen Regionen mit öffentlichen Verkehrsmitteln haben? Welche Schritte hat die Kommission bereits gesetzt, um ihr Ziel umsetzen zu können, welche sollen noch folgen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(6. Februar 2004)
Der Kommission ist bekannt, dass eine große Zahl grenzüberschreitender Zugverbindungen, die von mehreren einzelstaatlichen Eisenbahnunternehmen gemeinsam betrieben werden, gestrichen worden sind. Laut Information der betreffenden Unternehmen handelt es sich dabei oftmals um stark defizitäre Zugverbindungen, die sie aus Gründen des soliden Finanzmanagements lieber einstellen, da sie keine Zuschüsse für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen erhalten.
Die Schwerfälligkeit der Kooperationsverfahren und das fehlende wirtschaftliche Interesse mehrerer der an der Kooperation beteiligten Unternehmen sind ebenfalls ein Grund dafür, dass diese Zugverbindungen sich nicht besser entwickeln.
Nach Ansicht der Kommission wäre diesem Marktsegment besser gedient, wenn es liberalisiert würde, um einem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Ansatz Vorschub zu leisten und zu ermöglichen, dass die Gesamtverantwortung für eine bestimmte Zugverbindung bei einem einzigen Unternehmen liegt.
Mit der Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets wird ein neuer Rechtsrahmen geschaffen, der internationalen Unternehmensgruppen und später jedem interessierten Eisenbahnunternehmen die Erbringung derartiger Verkehrsdienste ermöglichen dürfte, wenn sie vollständig liberalisiert werden, wie das Parlament es wünscht. Die Begründung des Verbands der Infrastrukturbetreiber RailNetEurope im Dezember 2003 wird die Einrichtung grenzüberschreitender Zugtrassen fördern, die von den Unternehmen, die derartige Verkehrsdienste anbieten wollen, auf flexiblerer wirtschaftlicher Grundlage genutzt werden können. Dies ist die Grundvoraussetzung, um dem starken Konkurrenzdruck von Billigflugangeboten und dem in Europa stark zunehmenden Reisebus-Linienverkehr standzuhalten.
Die Kommission ist sich der Herausforderungen für den Eisenbahnsektor innerhalb des Verkehrssystems durchaus bewusst und hat sich mit dem ersten und zweiten Eisenbahnpaket, die dem Parlament sehr wohl bekannt sind, und dem dritten Paket, das sie in Kürze vorlegen will, angeschickt, einen vollständigen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen, um den Sektor neu zu beleben und es ihm zu ermöglichen, sichere Verkehrsdienste hoher Qualität auf europäischer Ebene anzubieten, was die Grundbedingung für den künftigen Erfolg des Eisenbahnsektors gegenüber den anderen sich ständig verbessernden Verkehrsträgern ist. Die Kommission hofft auf entschiedene Unterstützung des Parlaments bei diesem langfristigen Unterfangen, das ein grundlegendes Umdenken im Eisenbahnsektor erfordert.
Die gewünschten Informationen über Verkehrs- und Investitionsdaten wird die Kommission den Herren Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermitteln.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/840 |
(2004/C 78 E/0894)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3641/03
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Definition „Wald“: begriffliche Abweichungen in einem griechischen Gesetzesvorschlag gegenüber der „Forest-Focus“-Verordnung
In Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung betreffend das Monitoring von Wäldern und die Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (1) ist folgende Definition enthalten: „Wälder“ sind mindestens 0,5 ha große Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestük-kungsgrad) von mehr als 10 %. Die griechische Regierung hat kürzlich einen Gesetzesentwurf in das griechische Parlament eingebracht, der den Schutz von Waldökosystemen, die Schaffung eines Waldregisters und die Regelung von Eigentumsansprüchen über Wälder und Waldgebiete im Allgemeinen sowie andere Bestimmungen enthält. Dieser Gesetzesentwurf steht in völligem Widerspruch zur gemeinschaftlichen Definition von „Wäldern“ insofern, als damit versucht wird, aus kurzsichtigen politischen Motiven heraus den Begriff „Wald“ so zu definieren, dass gewisse Waldgebiete nicht mehr unter diese Definition fallen und daher Erschließungsmaßnahmen in diesen Gebieten zulässig werden. In diesem Gesetzesentwurf, den ich in Kopie an die Kommission übermittelt habe, wird „Wald“ als ein Bereich von mindestens 0,3 ha mit einem Überschirmungsgrad von mindestens 25 % der Fläche definiert. In Anbetracht dieser Tatsachen wird die Kommission um folgende Mitteilung ersucht:
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1. |
Welche Maßnahmen wird sie als Hüterin der Verträge ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen und insbesondere die Definition des Begriffs „Wald“ von der griechischen Regierung respektiert werden — da schließlich alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Vorschriften des EU-Rechts einzuhalten und da die Forest-Focus-Verordnung Teil des Gemeinschaftsrechts ist? |
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2. |
Ist die von der griechischen Regierung vorgeschlagene Definition „Wald“ restriktiver als die Gemeinschaftsdefinition und wird dadurch Land von dieser nationalen Definition ausgeschlossen, das ansonsten noch unter die Gemeinschaftsdefinition „Wald“ fiele? |
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3. |
Weicht die vorgeschlagene Definition „Wald“ von der Gemeinschaftsdefinition ab? In welchen Mitgliedstaaten wird „Wald“ restriktiver definiert als von der Gemeinschaft und in welchen anderen Mitgliedstaaten ist die Definition weitergefasst — gemäß dem Subsidiaritätsprinzip? Kann die Kommission diese Informationen in Tabellenform mit den entsprechenden Definitionen vorlegen? |
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4. |
Wie beabsichtigt die Kommission die Zersplitterung und Vereinzelung von Gebieten sowie eine Änderung der Klassifizierung von Lebensräumen zu verhindern, die derzeit Gegenstand von Schutzmaßnahmen gemäß Richtlinie 92/43/EWG (2) (Natura 2000) sind? Welche Maßnahmen wird sie verabschieden, um die Erhaltung und den Schutz der bestehenden Wälder, den Schutz der natürlichen Artenvielfalt und eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu garantieren? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(2. Februar 2004)
Das Gemeinschaftsrecht regelt keine umfassende gemeinsame Forststrategie, auch wenn das Bewirtschaftung, die Erhaltung und die nachhaltige Entwicklung von Wäldern selbstverständlich in mehreren Politikbereichen der EU behandelt werden.
Der Herr Abgeordnete hat der Kommission den griechischen Gesetzesentwurf über Wälder übermittelt. Allerdings wurde der betreffende Entwurf während des Gesetzgebungsverfahrens im Vorfeld der Verabschiedung wesentlich geändert. Sobald der verabschiedete Wortlaut des Gesetzes vorliegt, könnte die Kommission eine Prüfung der Vereinbarkeit des griechischen Waldgesetzes mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften ins Auge fassen.
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1. bis 3. |
Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass die Begriffsbestimmungen für Wälder des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (3) von den Mitgliedstaaten nur zu Zwecken dieser Verordnung angewendet werden müssen. Einzelstaatliche Definitionen können zu anderen Zwecken wie einzelstaatliche Monitoringsysteme weiterhin angewandt werden. |
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4. |
Mit Bezug auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, im folgenden „Habitat-Richtlinie“ genannt, wird daran erinnert, dass sich diese Richtlinie ausdrücklich auf Lebensraumtypen und nicht auf die Bodennutzung bezieht. Die Lebensraumtypen des Anhangs I und die Habitate der Arten des Anhangs II sind nach dem Verfahren des Artikels 4 und den in Anhang III der Richtlinie festgelegten Auswahlkriterien in das Netz der Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ aufzunehmen. Die Ausweisung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen der Richtlinie gründet sich daher auf die ökologische Qualität der Lebensräume und Arten, die sich in einem Gebiet befinden, und nicht auf die Bodennutzungsklassifizierung des Gebiets. Der kürzlich vorgebrachte griechische Gesetzesentwurf über Wälder wird die in der Habitat-Richtlinie enthaltene Klassifizierung der Lebensraumtypen und die von der griechischen Regierung vorgeschlagene Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht verändern. Da der griechische Vorschlag für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sich auf die Auswahlkriterien des Anhangs III stützt und nicht auf die Bodennutzungskriterien, dürfte sich diese Liste nicht ändern. Die Liste der ausgewählten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die Mittelmeerregion wird die Kommission voraussichtlich bis Ende 2004 beschließen. Was die vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrifft, ist zu bedenken, dass die Mitgliedstaaten generell verpflichtet sind, so zu handeln, dass die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet werden. Auch wenn es keine Gemeinschaftsliste gibt, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten zumindest von allen Tätigkeiten absehen, die die Unversehrtheit eines Gebiets auf der einzelstaatlichen Liste ernsthaft beeinträchtigen, die Verschlechterung eines natürlichen Lebensraums verursachen oder Arten erheblich stören könnten. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14, in denen es um bestimmte Pflanzen und Tierarten geht, ab dem Tag der Durchführung der Richtlinie, d.h. dem 10. Juni 1994, anwendbar sind. In Bezug auf das Management der Gebiete sollte jeder betroffene Mitgliedstaat innerhalb von sechs Jahren nach der Annahme der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die Mittelmeerregion diese als besondere Schutzgebiete ausweisen und entsprechende Prioritäten aufstellen. Nach der Verabschiedung und der Durchführung des griechischen Gesetzes wird die Kommission die Auswirkungen beurteilen, die die eventuellen Änderungen bei der Landnutzungsklassifizierung auf die vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung haben können, und wird die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltrechtsvorschriften gewährleistet ist. |
(1) COD 2002/0164 C5-0292/2003, KOM(2003) 725 8243. Verordnung noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(3) ABl. L 324 vom 11.12.2003.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/842 |
(2004/C 78 E/0895)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3644/03
von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Reform der GMO für Olivenöl
Seit der Einführung der Erzeugungsbeihilfen für Tafeloliven hat sich die Erzeugung in der EU-15 um ca. 70 % erhöht. Da es keine Überschüsse gibt und es auch nicht wahrscheinlich ist, dass der Verbrauch in diesem Umfang zugenommen hat, ist die plausibelste Erklärung die, dass es durch die Einführung von Erzeugungsbeihilfen zu einer wesentlichen Verbesserung der Transparenz auf dem Markt für Tafeloliven gekommen ist.
Wie bewertet die Kommission angesichts einer etwaigen Produktionsentkopplung die Risiken hinsichtlich eines Transparenzverlustes auf dem Markt für Tafeloliven und Olivenöl? Wie schätzt die Kommission vor dem gleichen Hintergrund die Risiken in Bezug auf einen Qualitätsverlust bei Olivenöl und ein mögliches Angebot an Ölen zweifelhafter Herkunft ein?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Die Kommission ist der Auffassung, eine Beihilfe könne nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, dass die Kontrolle der Beihilfegewährung statistische Erkenntnisse über die Erzeugung und die Überwachung der Qualität des betreffenden Erzeugnisses vermittelt.
Die Kommission schlägt vor, mangelnde Transparenz auf dem Markt und Betrug bei der Qualität weiterhin unter Anwendung der zur Feststellung der Qualität und Echtheit eingeführten und anhand der einzelstaatlich festgelegten und der Kommission mitzuteilenden Vorschriften zu bekämpfen, gegebenenfalls im Rahmen ihrer für Betrugsbekämpfung zuständigen Dienststellen. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine Überprüfung der Öle von der Erzeugung bis in den Einzelhandel.
Ferner schlägt die Kommission vor, die Aktionsprogramme der Organisationen des Olivensektors auszubauen und diese aufzufordern, sich mit Fragen wie Rückverfolgbarkeit, Qualitätsgarantie und Überprüfung der in Verkehr gebrachten Olivenöle und Tafeloliven zu befassen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/843 |
(2004/C 78 E/0896)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3649/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Stagnation bei den Auszahlungen aus dem deutschen Zwangsarbeiter-Entschädigungsprogramm durch die Internationale Organisation für Migration in Genf
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1. |
Ist der Kommission die Stagnation bei der Auszahlung von Geldern aus dem 5 Mrd. EUR-Fonds bekannt, der die im Juni 2000 von der deutschen Regierung und deutschen Unternehmen als „Wieder-gutmachungsbeitrag“ für unbezahlte Zwangsarbeit unter menschenentwürdigenden Umständen während des Zweiten Weltkriegs zur Verfügung gestellt wurde? |
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2. |
Ist ihr ferner bekannt, dass diese Gelder für Auszahlungen in Höhe von maximal 7 700 EUR pro Person von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Genf in Form des IOM-Projekts Deutsches Zwangsarbeiter-Entschädigungsprogramm verwaltet wird? |
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3. |
Hat die Kommission davon Kenntnis, dass von den 600 000 niederländischen Zwangsarbeitern in Deutschland 15 443 eine Auszahlung beantragt haben und bislang nur 1 928 Anträgen stattgegeben wurde? |
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4. |
Hat die Kommission ferner Kenntnis davon, dass diese Stagnation dadurch verursacht wurde, dass Antragsteller in anderen Sprachen als ihrer eigenen ihre Ansprüche geltend machen müssen, dass telefonische Kontakte in einer „Voice-mail“ versanden, auf der man keine Nachrichten hinterlegen kann, dass Briefe nicht beantwortet werden und dass Dokumente vorgelegt werden müssen, die nicht existieren? |
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5. |
Sind derartige Klagen über mangelndes oder schlechtes Funktionieren dieses IOM-Projekts auch von ehemaligen Zwangsarbeitern aus anderen Ländern als den Niederlanden bekannt? |
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6. |
Hält es die Kommission für annehmbar, dass Zahlungen an Menschen mit einem Durchschnittsalter von 80 Jahren noch viele Jahre auf sich warten lassen oder überhaupt nicht mehr erfolgen können? |
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7. |
Wie kann die Kommission dazu beitragen, dass eine rasche und gerechte Lösung dieses grenzüberschreitenden Problems gefunden wird? |
Quelle: TV-Nederland 1, „Netwerk“ vom 25.11.2003 (www.netwerk.tv).
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/843 |
(2004/C 78 E/0897)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3971/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(5. Januar 2004)
Betrifft: Keine deutsche Entschädigung für die ehemaligen italienischen Militärinternierten (IMI)
Die IOM (Internationale Organisation für Migration), von der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ mit der Prüfung von Entschädigungszahlungen für Zwangs- und Sklavenarbeit während des Zweiten Weltkriegs beauftragt, hat mit einer unkorrekten Entscheidung nicht nur einen großen Teil der italienischen Antragsteller ausgeschlossen, sondern auch den Entschädigungsberechtigten die Zahlung der geschuldeten Beträge bisher vorenthalten.
Gegen diese Entscheidungen konnte bei einem „Berufungsorgan“, das bei der IOM in Genf eingerichtet wurde (IOM Appeals Body, Postfach 174, CH-1211 Genf 19, Schweiz), Widerspruch eingelegt werden. Das Gremium ist (laut Mitteilung der IOM vom 11.11.2002 an die italienischen Antragsteller) „an die Entscheidung der deutschen Regierung und der deutschen Stiftung gebunden, dass die IMI während des Zweiten Weltkriegs den Status von Kriegsgefangenen hatten“, und damit keinen Anspruch auf Entschädigung besäßen.
Hält es die Kommission nicht für dringend notwendig, einzuschreiten, damit die versäumte oder verspätete Entschädigung unter den schwer wiegenden Tatbestand der Menschenrechtsverletzung zu Lasten schwacher, da alter Antragsteller fällt, die diese tragische Kriegserfahrung überlebt haben?
Gemeinsame Antwort
von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-3649/03 und E-3971/03
(11. Februar 2004)
Die Kommission hat keine Kenntnis von den rechtlichen und faktischen Details in Bezug auf die Umsetzung des von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) verwalteten Deutschen Zwangsarbeiter-Entschädigungsprogramms, da diese eine Angelegenheit der deutschen Regierung ist, die die Einzelheiten dieses Programms in einem deutschen Gesetz regelt. Es ist daher Sache der deutschen Regierung, die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung zu bestimmen. Desgleichen hängt es von den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren ab, wie die betroffenen Personen gegen Verzögerungen bei der Auszahlung Beschwerde einlegen können.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (1) ist keinesfalls auf Hilfsprogramme für Kriegsopfer anwendbar. Die Kommission verweist deshalb auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2757/00 von Herrn Alavanos (2) zum selben Entschädigungsprogramm, und zwar insbesondere darauf, dass der Petitionsausschuss des Parlaments entschieden hatte, sich an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestags zu wenden, um zu versuchen, die Situation dieser Opfer zu verbessern.
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971; letzte konsolidierte Fassung: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — ABl. L 28 vom 30.1.1997.
(2) ABl. C 136 E vom 8.5.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/844 |
(2004/C 78 E/0898)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3652/03
von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Stammzellen und Stammzelllinien
Hat die Kommission die Erzeugung von Stammzellen und Stammzelllinien gefördert? Wie viele Projekte wurden gefördert? In welchen Ländern? Welche Beträge wurden dafür aufgewandt?
Wie viele Embryonen wurden verwendet, um die beiden Stammzelllinien im Vereinigten Königreich und die sieben Stammzelllinien in Schweden zu erhalten?
Ist das die Gesamtzahl der Stammzelllinien, die seit 27. Juni 2002 in Europa erzeugt wurde?
Hat die Kommission den Import von embryonalen Stammzellen oder embryonalen Stammzelllinien gefördert? Wie viele wurden importiert? Wie hoch waren die Kosten?
Antwort von Philippe Busquin im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Bislang wurden keine Forschungsvorhaben, die die Erzeugung humaner embryonaler Stammzelllinien zum Ziel hatten, durch die Gemeinschaft finanziell gefördert.
Im Zuge des fünften Forschungsrahmenprogramms (1998-2002) wurden etwa 60 Vorhaben gefördert, die die Stammzellenforschung zumindest als eine Komponente zum Gegenstand hatten. Eine Aufstellung dieser Projekte wird der Frau Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments direkt zugeleitet. Nur zwei dieser Projekte beinhalteten eine Forschungskomponente, bei der bereits vorhandene humane embryonale Stammzelllinien eingesetzt wurden. Insgesamt beläuft sich die Gemeinschaftsförderung für diese Vorhaben auf fast EUR90 Millionen. Die Kommission verfügt jedoch über keine Informationen zu dem Anteil, der bei diesen Projekten speziell auf die Stammzellenforschung entfiel. Was die beteiligten Länder anbelangt, so sind die meisten Mitgliedstaaten beteiligt, aber auch Drittländer wie z.B. die Schweiz, Israel, Ungarn und Norwegen. Nähere Angaben zu den an diesen Projekten beteiligten Stellen und Ländern sind über die Internetseite von Cordis abrufbar (1).
Angaben zur Zahl der für die Erzeugung der beiden Stammzelllinien im Vereinigten Königreich und der sieben Stammzelllinien in Schweden verbrauchten Embryos liegen der Kommission nicht vor.
Die Kommission verfügt über keine definitiven Informationen zur Gesamtzahl der in Europa seit dem 27. Juni 2002 erzeugten humanen embryonalen Stammzelllinien. Die Anzahl der insgesamt in Europa erzeugten Zelllinien dieser Art ändert sich ständig. Da die Gewinnung humaner Stammzelllinien aus überzähligen Embryos mittlerweile in sieben weiteren Mitgliedstaaten gesetzlich erlaubt ist (B, DK, GR, ES, F, NL, FI), ist davon auszugehen, dass derzeit neue Stammzelllinien angelegt werden. Insbesondere der von Astrid Thors vorgelegte Bericht verweist darauf, dass in Helsinki drei Zelllinien zur Verfügung stehen könnten, sagt aber jedoch nichts über den Zeitpunkt der Erzeugung aus. Astrid Thors wurde vom Ausschuss für Recht und Binnenmarkt zur Berichterstatterin ernannt und mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zum Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung des Rates vom 30. September 2002 (2) über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (3) betraut.
Bei allen humanen embryonalen Stammzelllinien, die bisher in von der Gemeinschaft geförderten Forschungsvorhaben verwendet wurden, handelt es sich um bereits vorhandene Stammzelllinien, die außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden. Wie bereits erwähnt, betrifft dies zwei Projekte aus dem fünften Forschungsrahmenprogramm: bei einem Projekt ist vorgesehen, mit zwei beim American National Institute of Health registrierten Zelllinien zu arbeiten und bei dem anderen Vorhaben wird bei den in Israel durchgeführten Forschungsarbeiten eine Zelllinie aus Israel verwendet. Bei dem laufenden sechsten Forschungsrahmenprogramm und nach der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen könnte ein Vorschlag, bei dem eine Komponente den Einsatz einer humanen embryonalen Stammzelllinie des Registers des American National Institute of Health beinhaltet, gefördert werden. Wie im ersten Absatz festgestellt, entzieht es sich der Kenntnis der Kommission, ob die Einfuhrkosten in die Verträge mit der Union einbezogen wurden. Die Kosten für die beim American National Institute of Health registrierten Zelllinien belaufen sich im Durchschnitt auf US$ 5 000-6 000 je Zelllinie, und zwar ausschließlich für Forschungszwecke.
(1) http://dbs.cordis.lu/fep/LIFE/LIFE_PROJ1_search.html.
(2) ABl. L 294 vom 29.10.2002.
(3) KOM(2003) 390.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/845 |
(2004/C 78 E/0899)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3656/03
von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Einfuhren von hochwertiger Gerste gemäß NK-Code 1003 00
Welche Mengen wurden jährlich in jedem Mitgliedstaat im Rahmen des gemeinschaftlichen jährlichen Zollkontingents von 50 000 Tonnen hochwertiger Gerste gemäß NK-Code 1003 00 eingeführt, die zur Erzeugung von Malz zur Verwendung bei der Herstellung bestimmter Biersorten dienen, die in Fässern aus Buchenholz gereift sind, und zwar zu einem Zollsatz von 50 Prozent des von 1996 bis 2002 geltenden vollen Zollsatzes?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die unten stehende Tabelle enthält für den Zeitraum 1996 — 2002, nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, die zur Herstellung bestimmter Biersorten, die in Fässern aus Buchenholz reifen, eingeführten Braugerstemengen.
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(In Tonnen) |
|||||||
|
Mitgliedstaat |
Beantragte Lizenzen |
||||||
|
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
|
|
Belgien |
2 483 |
733 |
3 167 |
5 626 |
6 552 |
1 483 |
0 |
|
Irland |
6 474 |
14 635 |
6 775 |
14 966 |
14 903 |
3 588 |
0 |
|
Vereinigtes Königreich |
16 706 |
20 312 |
18 964 |
19 456 |
14 866 |
8 504 |
2 000 |
|
EU insgesamt |
25 663 |
35 679 |
28 905 |
40 048 |
36 322 |
13 575 |
2 000 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhrmengen in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 und im gesamten Jahr 2002 erheblich unter den Mengen der Vorjahre lagen, weil der bei der Einfuhr von Gerste außerhalb des Kontingents erhobene Zoll in einem großen Teil dieses Zeitraums verringert oder sogar auf Null gesetzt war. Die wirtschaftliche Bedeutung des Kontingents verringerte sich entsprechend.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/846 |
(2004/C 78 E/0900)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3657/03
von Giovanni Procacci (ELDR) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Atommüll-Endlager Scanzano Jonico
Die italienische Regierung hat ein Gesetzesdekret erlassen, das vorsieht, dass der gesamte nukleare Abfall Italiens in Scanzano Jonico wenige Meter unter der Erdoberfläche in einem Salzstollen gelagert wird.
Der Ort, wo das Atommülllager entstehen soll, liegt weniger als ein Kilometer vom Meer entfernt und nahe an einem Fluss. In der Nähe befindet sich ein Methanvorkommen. Hinzu kommt, dass das Gebiet seismisch aktiv ist.
In den USA durchgeführte Studien haben ergeben, dass in Salzvorkommen gelagerter Atommüll mit der Zeit eine Anhebung der Temperatur und eine Mobilisierung der Salzflüssigkeit zur Folge hat und dies zur Korrosion der Behälter und somit zum Austritt des Inhalts der Behälter in die Umwelt führt. Die Wissenschaftler können nicht gewährleisten, dass die Anwesenheit des Atommülls auf Dauer für die Bevölkerung der Umgebung nicht gefährlich wird.
Kann die Kommission eingreifen und die absurde Entscheidung blockieren, weil sie eine echte Bedrohung der Bevölkerung des Gebiets darstellt — es befinden sich Ortschaften nur wenige Meter entfernt — und weil sie eine Gefährdung der Ebene des Metapontino darstellt, einem Grenzgebiet zwischen Bailicata, Puglien und Kalabrien, wo sich die am weitest entwickelte Landwirtschaft Süditaliens und wichtige Tourismusstandorte befinden?
Wie gedenkt die Kommission generell das Problem der Atommülllager auf Gemeinschaftsebene anzugehen, um eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung so weit wie möglich auszuschließen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(6. Januar 2004)
Was den Vorschlag zum Bau eines Endlagers für radioaktive Abfälle in Scanzano Jonico in Italien angeht, so nimmt die Kommision zur Kenntnis, dass das Dekret der italienischen Regierung geändert worden ist und dass Scanzano Jonico als potenzieller Standort nur eine Option von mehreren ist, die eine Sachverständigengruppe benennen und bewerten soll.
Die Kommission weist darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat für die Entsorgung sämtlicher abgebranner Brennelemente und radioaktiver Abfälle in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.
Die Kommission hat bereits Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt ergriffen. Gemäß ihrem neuen Vorschlag für eine Richtlinie über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die zurzeit im Rat erörtert wird, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Programme für die sichere Entsorgung solcher Abfälle, einschließlich ihrer Beseitigung, aufzustellen.
Aber auch jetzt schon verlangt das europäische Recht, dass bestimmte Schritte erfolgen, bevor eine Baugenehmigung erteilt wird.
Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (1) verlangt unter anderem eine Prüfung von staatlichen Plänen und Programmen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle. Allerdings läuft die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht durch die Mitgliedstaaten bis zum 21. Juli 2004.
Die Ratsrichtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (2) schreibt vor, dass unter anderem eine Prüfung der Umweltauswirkungen von Anlagen mit dem Zweck der Endlagerung oder endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle durchgeführt wird. Zu den zu untersuchenden Auswirkungen gehören auch Strahlenbelastungen.
Wenn eine Baugenehmigung erteilt wird, greifen spezielle im Euratom-Vertrag und im Sekundärrecht verankerte Maßnahmen. Alle Tätigkeiten, bei denen mit radioaktiven Materialien umgegangen wird, unterliegen der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (3). Zudem besteht im Falle der Entsorgung radioaktiver Abfälle eine Meldepflicht nach Artikel 37 Euratom-Vertrag.
Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten auch auf die Antwort P-3519/03 auf die schriftliche Anfrage P-3519/03 von Herrn Turco (4) hin.
(4) Siehe Seite 570.
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27.3.2004 |
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CE 78/847 |
(2004/C 78 E/0901)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3663/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(9. Dezember 2003)
Betrifft: Nicht veröffentlichte Studien über biologische Landwirtschaft
Durch elektronische Informationsnetze ist es uns möglich, von der Existenz von Aufträgen unter dem Zeichen „QLK-2000-0112“ zu erfahren, die im Rahmen des Fünften Forschungs-Rahmenprogramms durchgeführt wurden, offenbar alle Mitgliedstaaten betreffen und die Situation der biologischen bzw. in Umstellung befindlichen Landwirtschaft und Ernährung zum Gegenstand haben.
Mehrere aufgrund dieser Aufträge durchgeführte Studien stehen elektronisch oder in anderer Form zur Verfügung und wurden in den Jahren 2002 und 2003 angefertigt.
Zugleich lassen sich über die Website der Generaldirektion Landwirtschaft Arbeitsdokumente und Berichte neueren Datums zu genau demselben Thema einsehen, in deren Literaturliste erstaunlicherweise keinerlei Hinweis auf diese im Rahmen des Fünften Forschungsprogramms durchgeführten Studien steht, die vermutlich im Jahr 2000 konzipiert worden sind.
Bestätigt die Kommission, dass ihre beiden Dienststellen parallel Initiativen zum gleichen Thema ergriffen und ähnliche Methoden (Erhebungen) herangezogen haben, ohne gemeinsam vorzugehen und ohne sich überhaupt die Mühe zu machen, einander zu unterrichten, was sie vorhatten?
Die Kommission wird gebeten zu erläutern, aus welchen Gründen die unter dem Zeichen „QLK-2000-0112“ angefertigten Studien auf Initiative der Kommission nicht öffentlich zugänglich sind.
Die Kommission wird gebeten darzulegen, ob sie über Schätzwerte für die Kosten verfügt, die ihre Politik der Zurückhaltung von Information und der Geheimniskrämerei für die in Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung tätigen Stellen mit sich bringt — angefangen mit der Doppelarbeit bei der Kommission selbst.
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. Januar 2004)
Globale Zielsetzung des Projekts QLK5-2000-01112 ist die Beurteilung des Marktpotenzials für Erzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau hergestellt werden. Der Schwerpunkt liegt zwar vor allem auf Umstellungserzeugnissen, aber es werden auch Fragen im Zusammenhang mit zertifizierten Erzeugnissen des ökologischen Landbaus behandelt und Lösungen untersucht, wie politische Entscheidungsträger Landwirte während der Umstellung von konventionellen auf ökologische Produktionsmethoden unterstützen können.
Im Zuge des Projekts werden relevante Daten aus den folgenden sechs EU-Staaten gesammelt und analysiert (es erstreckt sich nicht auf alle Mitgliedstaaten): Dänemark, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich und Österreich.
Die Erhebungen stellen nur einen Teil des Projekts dar (78 von insgesamt 212 Mannmonaten). Der Großteil der Aktivitäten betrifft Literaturrecherchen und Hintergrunduntersuchungen, Fallstudien zu landwirtschaftlichen Betrieben und Machbarkeitsstudien zur Auswertung der erfassten Daten sowie die Erstellung nationaler und vergleichender Berichte über die Lage auf den Märkten für Umstellungserzeugnisse und Produkte des ökologischen Landbaus.
Letztendlich verfolgt das Projekt das Ziel, Empfehlungen für politische Entscheidungsträger zu erarbeiten und die Ergebnisse der Projekte durch eine Reihe offener Workshops in den teilnehmenden Ländern unter allen betroffenen Interessensgruppen zu verbreiten. Ein abschließender Workshop wird im März 2004 in Brüssel stattfinden.
Die wichtigste Verbreitungsmaßnahme für dieses Projekt sind besagte nationale Workshops, die für November/Dezember 2003 geplant wurden und derzeit laufen, sowie der abschließende Workshop in Brüssel, der ursprünglich für Dezember 2003 angesetzt war, aber auf März 2004 verschoben wurde.
Aus diesem Projekt wurde keineswegs ein Geheimnis gemacht. Vielmehr wurde schon zu Beginn des Projekts eine Website (1) eingerichtet, die alle Informationen über die Projektaktivitäten sowie die Adressen der Teilnehmer enthält. Die Zwischenberichte wurden auf der Website nicht zugänglich gemacht (obwohl die Auftragnehmer darum ersucht wurden), aber das Fehlen dieser Informationen ist nicht auf eine Entscheidung oder ein Verschulden der Kommission zurückzuführen. Die Abschlussberichte werden allerdings nach dem abschließenden Workshop und nach ihrer Annahme durch die Kommission in die Website aufgenommen werden (Frühling 2004).
Was den Bereich „Ökologischer Landbau“ auf der Website der Generaldirektion (GD) Landwirtschaft anbelangt, so werden hier keine Studien oder Forschungsberichte, sondern nur von den Dienststellen der Kommission verfasste Berichte und Dokumente veröffentlicht. Auf der Website der GD Landwirtschaft gibt es jedoch auch den Bereich „Forschung“ (nur auf Englisch), über den man Zugang zur Datenbank Cordis erhält, in der man Informationen über alle abgeschlossenen oder laufenden Forschungsprojekte finden kann. Die GD Landwirtschaft und die GD Forschung, stehen in ständiger Verbindung. Im Februar 2002 wurde ein gemeinsamer Workshop der GD Forschung, GD Landwirtschaft und der Gemeinsamen Forschungsstelle abgehalten, um die Lage in Bezug auf verfügbare Studien und Projekte zum Thema ökologischer Landbau zu beurteilen und um festzustellen, welche weiteren Projekte notwendig sind. Darüber hinaus organisierte die GD Forschung im September 2002 ein Seminar über die Forschung im Bereich des ökologischen Landbaus, auf dem Forschungsprojekte zu diesem Thema vorgestellt wurden. Die Unterlagen und Schlussfolgerungen dieses Seminars sind auf der Website „EU-AgriNet“ (2) zugänglich.
Nach der erfolgreichen Evaluierung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das 6. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung werden demnächst Verträge über eine Reihe von Forschungsprojekten unterzeichnet, die sich mit Fragen von Relevanz für die Landwirtschaft und die Lebensmittelerzeugung beschäftigen. Mehrere dieser Projekte wurden in enger Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der GD Forschung und der GD Landwirtschaft ausgehandelt.
(1) http://www.rdg.ac.uk/AgriStrat/conversion/.
(2) http://europa.eu.int/comm/research/agriculture/index_en.html.
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CE 78/849 |
(2004/C 78 E/0902)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3667/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(2. Dezember 2003)
Betrifft: Anlage einer Talsperre am Unterlauf des Sabor
Der Fluss Sabor, der in Spanien an der Sierra de Parada entspringt, fließt mehr als 100 km durch die Region Trás-os-Montes (Portugal) und mündet bei Torre de Moncorvo in den Douro.
Das Tal des Sabor weist eine bemerkenswerte Vielfalt an Lebensräumen und Pflanzen- und Tierarten auf — dabei sind 17 Arten natürlicher Lebensräume in der EG-Richtlinie über natürliche Lebensräume aufgeführt (in innerstaatliches Recht umgesetzt durch die Gesetzesverordnung (Decreto de Lei) Nr. 140/99); vier dieser Gebiete sind besondere Schutzgebiete.
In der Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Vorhaben Talsperre am Unterlauf des Sabor heißt es, das betreffende Gebiet habe aus pflanzenkundlicher Sicht ganz besondere Merkmale, die im nationalen Rahmen sogar einmalig seien. Außerdem gibt es in diesem Tal die größten und am besten erhaltenen Steineichen- und Korkeichenhaine von Trás-os-Montes; sie sind Überreste des für den Mittelmeerraum typischen Waldes, der früher die ganze „Terra Quente“ im Nordosten Portugals dominierte; hinzu kommen Olivenanbau und Qualilätsölherstellung von erheblichem Umfang.
Die Bedeutung des Sabor-Tals für die Tierwelt wird dadurch anerkannt, dass die gesamte Fläche, die von der Verwirklichung des Talsperren-Vorhabens betroffen ist, in eine besondere Schutzzone und zum Teil in das Netz Natura 2000 aufgenommen ist.
Auch verfügt dieses Tal über bedeutende ethnografische, historische und archäologische Werte, und einige davon stehen in enger Beziehung zu den Traditionen der dortigen Bevölkerung.
Im Übrigen bieten sich der internationale Douro-Nationalpark und der archäologische Park Côa, die in der Nähe liegen, für eine Nutzung im Sinn der nachhaltigen Entwicklung an.
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1. |
Wird für den geplanten Bau einer Talsperre am Fluss Sabor eine Finanzierung durch die Gemeinschaft vorgesehen? |
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2. |
Was für eine Unterstützung der Gemeinschaft kann gewährt werden, um ein alternatives Projekt mit nachhaltiger Entwicklung im Sabor-Tal zu fördern, durch das das natürliche, landschaftliche und kulturelle Erbe dieses Tals geschützt und aufgewertet wird, ohne dass die genannte Talsperre angelegt wird? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(8. Januar 2004)
Das Projekt zum Bau einer Talsperre am Sabor in Trás-os-Montes war Gegenstand einer Beschwerde bei der Kommission, die unter der Nummer 2003/4523 registriert wurde. Die Beschwerde bezieht sich auf einen möglichen Verstoß gegen die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (1) sowie gegen die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (2).
Die Beschwerde bezieht sich auf den möglichen Schaden für die durch Portugal im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG benannten Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse „Morais“ und „Rios Sabor e Maçãs“ sowie das im Rahmen der Richtlinie 79/409/EWG durch Portugal ausgewiesene besondere Schutzgebiet „Rios Sabor e Maçãs“. Die Kommission hat die portugiesischen Behörden schriftlich um Informationen über die Situation im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht ersucht.
Die portugiesischen Behörden habe keine Gemeinschaftsfinanzierung für dieses Projekt beantragt.
Das von diesem Projekt betroffene Gebiet gehört zu den Ziel-1-Gebieten für Strukturfonds. Projekte für eine nachhaltige Entwicklung des Gebiets erfüllen daher im Allgemeinen die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung. Die Verwendung dieser Mittel auf nationaler Ebene fällt in die Verantwortung der portugiesischen Behörden. Projekte zum Schutz des Naturerbes, dank derer die o.g. Gebiete in das Netz Natura 2000 aufgenommen wurden, kommen ebenfalls für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung im Rahmen des LIFE-Natur-Programms in Betracht. Der Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung zur Verlängerung des LIFE-Programms bis Ende 2006 wird gegenwärtig im Rat und im Parlament debattiert, sodass dazu noch keine näheren Informationen vorliegen.
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CE 78/850 |
(2004/C 78 E/0903)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3698/03
von Torben Lund (PSE) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Verstoß gegen das Verbot der Treibnetzfischerei und gegen die Habitat-Richtlinie
Aus der Homepage von CNN vom 24. November 2003 ging hervor, dass Zehntausende von Delfinen getötet werden, weil die Fischer im Mittelmeer illegal Treibnetze verwenden. Außer Delfinen verenden auch Haie und Schildkröten in diesen Treibnetzen.
Laut CNN verstoßen sowohl italienische wie französische Fischer gegen das Verbot der Treibnetzfischerei und somit gegen die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 (1) des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 (2) über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände sowie gegen Artikel 12 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie.
Kann die Kommission mitteilen, ob die Darstellung von CNN zutreffend ist und was sie gegebenenfalls vor dem Hintergrund dieser Meldungen zu unternehmen gedenkt bzw. wann sie einzugreifen gedenkt? Wären nach Auffassung der Kommission solche Tatbestände im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften? Welche Konsequenzen hat ein Fischer zu gewärtigen, der beim illegalen Fischen mit Treibnetzen ertappt wird? Wie werden nach Ansicht der Kommission Fischer in anderen Ländern diese Verstöße auffassen und wie können sie motiviert werden, sich selbst an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu halten?
Laut CNN wird mit zumindest 75 französischen und 100 italienischen Schiffen illegal mit Treibnetzen gefischt, und es wäre skandalös, wenn die Kommission nicht umgehend eingreift, um die Tötung weiterer Delfine zu verhindern.
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
Obwohl die Kommission nicht über die am 24. November 2003 über die Website von Cable News Network (CNN) verbreiteten und vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Details verfügt, war sie vom Einsatz von Treibnetzen im Mittelmeer durch einige Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unterrichtet. Die Kommission nimmt derzeit eine Bewertung dieser Situation vor und hat mit den zuständigen Behörden Kontakt aufgenommen.
Da der Einsatz von Treibnetzen zum Fang bestimmter wandernder Arten verboten ist, stellt die Beibehaltung dieser Fangmethode durch einige im Mittelmeer operierende Fischereifahrzeuge einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Fischer, die gegen dieses Verbot verstoßen, müssen mit verwaltungsund strafrechtlichen Sanktionen rechnen, die die Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Verordnung zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) vorsehen und anwenden müssen.
Es steht der Kommission nicht zu, sich dazu zu äußern, wie bestimmte Fischer die Verstöße anderer Fischer gegen das Gemeinschaftsrecht auffassen könnten. Sie wird aber ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um die wirksame Kontrolle der Fischereitätigkeit durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Verwendung von Treibnetzen, sondern in Bezug auf die Einhaltung aller Vorschriften zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen.
(1) ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 1.
(2) ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002, und Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, ABl. L 261 vom 20.10.1993, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998, ABl. L 358 vom 31.12.1998.
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27.3.2004 |
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CE 78/851 |
(2004/C 78 E/0904)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3701/03
von Marco Pannella (NI), Maurizio Turco (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI),Benedetto Della Vedova (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Zweckentfremdung von für die Palästinensische Nationalbehörde bestimmten Gemeinschaftsmitteln
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— |
Am 15. September 2003 hat der Internationale Währungsfonds festgestellt, dass im Zeitraum 1995 bis 2000 aus dem Fonds der Palästinensischen Nationalbehörde 900 Millionen Dollar auf ein von Yassir Arafat direkt kontrolliertes Sonderkonto überwiesen wurden. |
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— |
Ende Oktober hat eine Gruppe von dem „Demokratischen Block“ angehörenden Abgeordneten des Palästinensischen Legislativrates die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu den dem palästinensischen Volk gehörenden Hunderttausenden von Dollar beantragt, die angeblich auf von Yassir Arafat kontrollierten Schweizer Geheimkonten gelandet sind. |
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— |
Lesley Stahl, Reporter in der bekannten Fernsehsendung „60 minutes“ des amerikanischen Fernsehsenders CBS, hat berechnet, dass sich die täglichen Kosten aus dem Aufenthalt in Paris von Suah Arafat, Ehefrau von Präsident Yassir Arafat, auf 16 000 Dollar belaufen. |
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— |
Die Europäische Union hat seit 1994 im Namen des Osloer Friedensabkommens über 1,5 Mrd. EUR an die Palästinensische Behörde überwiesen. |
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
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— |
Was hat die Kommission unternommen, um die Aussagen des IWF von September 2003 zu überprüfen, und welche Maßnahmen hat sie ergriffen, um zu verhindern, dass die an die Palästinensische Nationalbehörde überwiesenen Gelder der EU-Bürger auf jeglicher Kontrolle entzogenen Sonderkonten landen? |
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Ist die Kommission unter Berücksichtigung der in der europäischen wie der internationalen Presse verbreiteten Meldungen nicht der Auffassung, dass die Ausgaben der Familie Arafat in nicht unerheblichem Maße mit Mitteln bestritten werden, die der Palästinensischen Nationalbehörde von der EU gewährt werden? |
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— |
Ist sie nicht der Auffassung, dass die Überweisung von EU-Mitteln, die der Palästinensischen Nationalbehörde weiterhin gewährt werden, ausgesetzt werden soll, bis bekannt ist, ob der von palästinensischen Abgeordneten geforderte Untersuchungsausschuss eingesetzt wird und seine Untersuchungen aufnehmen kann? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Der Bericht des IWF geht insbesondere darauf ein, dass im Haushalt der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bestimmte Einnahmen (von Israel entrichtete Mineralölsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer und Einnahmen aus Handelsaktivitäten) Staatsmonopolen und Vermögenswerten, von 1995 bis April 2000 nicht konsolidiert wurden. Die Handelsaktivitäten fielen nicht unter dem vom Finanzminister kontrollierten Haushalt und betreffen in keinem Fall die von der Kommission zwischen 2001 und 2002 bereitgestellten Mittel.
Die internationale Gebergemeinschaft wusste von diesen außerbudgetairen Aktivitäten. Daher haben sie, der IWF und die Kommission sehr strenge Bedingungen an ihre Hilfe geknüpft:
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1) |
Einrichtung eines einheitlichen Kontos der Finanzbehörde, |
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2) |
vorherige Prüfung der Monopolvermögen, |
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3) |
Konsolidierung aller Handelsaktivitäten in einem Palästinensischen Investitionsfond unter Kontrolle des Finanzministers. |
Aufgrund dessen wurde
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1) |
im September 2002 der Palästinensische Investitionsfond eingerichtet, was die Konsolidierung dieser Handelsaktivitäten ermöglichte. |
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2) |
Über die Hälfte der Vermögen des Palästinensischen Investitionsfond wurden bereits von „Standard and Poor's“ geprüft, und die Ergebnisse dieser Prüfungen wurden auf der Website des Palästinensischen Investitionsfonds (1) veröffentlicht. |
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3) |
Der Palästinensische Investitionsfond wird fortan von einem Rat verwaltet, dessen Vorsitz der Finanzminister führt, und die Nettoeinnahmen seiner Aktivitäten werden direkt auf den Haushalt der PA übertragen. |
Zusammenfassend kann man sagen, dass dank des Tätigwerdens der internationalen Gemeinschaft, des IWF und der Union die Einnahmen und Handelsaktivitäten im Haushalt konsolidiert werden konnten.
In den Jahren 2001 und 2002 machte die Budgethilfe der Kommission im Schnitt 8 % der Gesamtausgaben des Haushalts der PA aus. Die Vertretbarkeit dieser Hilfe erlaubt es in keinem Fall, Beziehungen zwischen der Unterstützung der Kommission und irgendwelchen Ausgaben im Besonderen herzustellen. Die mit der Budgethilfe der Kommission verbundenen Bedingungen und die Arbeit der Task Force in Bezug auf die palästinensischen Reformen hatten einen erheblichen Einfluss auf die Transparenz der Haushaltsverwaltung der PA. Dank dieser wurde der Haushalt der PA und aller Ministerien, zu denen auch das Büro des Präsidenten gehört, schrittweise einer größeren Haushaltsdisziplin unterworfen. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass das einheitliche Konto der Finanzbehörde und die von der Kommission angewandten Kontrollmechanismen genau den Verfahren entsprechen, die von der israelischen Regierung beim Transfer von Einnahmen der PA angewandt werden.
Die direkten Budgethilfezahlungen der Kommission wurden nach der Wiederaufnahme der Transferts seitens der israelischen Regierung abgeschlossen und durch eine gezielte Unterstützung zur Begleichung der Rückstände gegenüber dem Privatsektor und dem Sozialsektor abgelöst. Der Ad-hoc-Verbindungs-ausschuss hat die Geldgeber aufgefordert, die Anstrengungen zu verdoppeln und die finanzielle Unterstützung für den palästinensischen Haushalt zu erhöhen, und die Kommission wird auch in Zukunft ihre Finanzhilfe an Bedingungen knüpfen, um die Transparenz der öffentlichen Finanzen zu verbessern.
Die Kommission hat keine Kenntnis von einer Entscheidung des Palästinensischen Legislativrates, einen Untersuchungsausschuss zu der angeblichen Unterschlagung von Geldern in der PA einzusetzen. Einige palästinensische Abgeordnete haben jedoch ihre Besorgnis in Bezug auf diese Anschuldigungen geäußert. Die Kommission verfolgt genau alle diesbezüglichen Diskussionen im Legislativrat.
(1) http://www.pa-inv-fund.com.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/853 |
(2004/C 78 E/0905)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3734/03
von Johanna Boogerd-Quaak (ELDR) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Hohe Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen in den Niederlanden regelmäßig hohe Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entrichten.
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1. |
Dürfen die Niederlande eine Gebühr von 285 EUR statt 28 EUR für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung einer Belgierin erheben, weil ihr niederländischer Ehemann noch nie außerhalb der Niederlande gewohnt oder gearbeitet hat? |
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2. |
Dürfen die Niederlande im oben genannten Fall aufgrund des niederländischen Ausländergesetzes (Artikel 21) eine Gebühr in Höhe von 980 EUR für die Erteilung einer zeitlich unbeschränkten Aufenthaltsberechtigung erheben? |
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3. |
Stimmt es, dass die Europäische Kommission im Oktober 1998 eine Untersuchung eingeleitet hat, um die Durchführung der EG-Rechtsvorschriften über den freien Personenverkehr durch die Niederlande zu prüfen? Ist diese Untersuchung abgeschlossen und zu welchen Schlussfolgerungen ist sie gekommen? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(9. Februar 2004)
Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EG-Rechtsvorschriften über das Aufenthaltsrecht sehen vor, dass in den Niederlanden wohnhafte EU-Bürger auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts eine zeitlich beschränkte Aufenthaltsgenehmigung für bis zu fünf Jahre erhalten können. Die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung richtet sich nach der Eigenschaft des betreffenden EU-Bürgers (Arbeitsuchender, Arbeitnehmer, Nichterwerbstätiger, Studierender).
Die EG-Rechtsvorschriften über den freien Personenverkehr sehen vor, dass die Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen ungeachtet der Eigenschaft des betreffenden EU-Bürgers gebührenfrei oder gegen Zahlung eines Betrags erfolgen muss, der die Höhe der Gebühr, die von Inländern für die Ausstellung eines Ausweises in Rechnung verlangt werden, nicht überschreiten darf. Nach dem Kenntnisstand der Kommission wurde die Gebühr für die Ausstellung von zeitlich beschränkten Aufenthaltsgenehmigungen für EU-Bürger in den Niederlanden auf 28 EUR angehoben. Da niederländische Staatsangehörige 28,77 EUR für den nationalen Ausweis zahlen müssen, ist diese Erhöhung also nicht diskriminierend und somit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Die niederländischen Rechtsvorschriften sehen die Möglichkeit zur Beantragung einer zeitlich unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung vor. Nach Kenntnis der Kommission sind für dieses Dokument 226,89 EUR zu entrichten. EU-Bürger sind jedoch nicht verpflichtet, dieses teurere Dokument zu beantragen.
Nach den von der Frau Abgeordneten vorgelegten Informationen wurden in den Niederlanden offenbar einer belgischen Staatsangehörigen 980 EUR für eine zeitlich unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung und 285 EUR für deren Verlängerung in Rechnung gestellt. Diese Beträge übersteigen die in den vorgenannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Gebühren und verstoßen damit allem Anschein nach gegen diese Vorschriften.
Die Kommission leitete 1995 gegen die Niederlande ein Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Anwendung der Vorschriften für zeitlich unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigungen („vergunning tot vestiging“) auf EU-Bürger und insbesondere wegen der Kosten derartiger Genehmigungen ein. Damals wurde die EU-Aufenthaltsgenehmigung mit dem Vermerk „vestigingsvergunning“ versehen; es wurde also nur ein einziges Dokument ausgestellt. Nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme von November 1997 sicherten die niederländischen Behörden zu, dass künftig zwei verschiedene Dokumente ausgestellt würden: die EU-Aufenthaltsgenehmigung (Dokument E) und die zeitlich unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung (Dokument A), wobei die Beantragung letzterer völlig freigestellt wurde. Die EU-Bürger würden darüber informiert, dass sie die Wahl hätten zwischen einer zeitlich unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung oder der Verlängerung des Dokuments E. Eine höhere Gebühr würde nicht für die EU-Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich für die zeitlich unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung erhoben. Daraufhin wurde das Verfahren 1999 eingestellt.
In Anbetracht der wachsenden Zahl von Beschwerden von EU-Bürgern über die Kosten zeitlich unbeschränkter Aufenthaltsgenehmigungen in den Niederlanden wird sich die Kommission mit den niederländischen Behörden in Verbindung setzen, um nachzuprüfen, welche Gebühren derzeit für diese Aufenthaltsgenehmigungen verlangt werden. Außerdem wird sie nachfragen, auf welche Weise EU-Bürger über ihr Recht aufgeklärt werden, zum gleichen Preis, der niederländischen Staatsangehörigen für einen Ausweis berechnet wird, lediglich eine zeitlich beschränkte Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/854 |
(2004/C 78 E/0906)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3749/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm LIFE III für die Stadt Massa
Auf die vorhergehende Anfrage E-1052/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Massa im Rahmen des Programms LIFE III Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass einige Vorschläge unterbreitet, jedoch nicht finanziert worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, warum die eingereichten Vorhaben nicht als förderungswürdig berücksichtigt wurden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass der von der Stadt Massa im Rahmen des Programms LIFE III eingereichte Vorschlag nicht bezuschusst wurde. Die Kommission unterrichtete den Antragsteller in ihrem Schreiben vom 10. September 2001 über die Gründe. In den Jahren 2002 und 2003 unterbreitete die Stadt Massa keine Vorschläge.
(1) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 104.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/854 |
(2004/C 78 E/0907)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3750/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm LIFE III für die Stadt Florenz
Auf die vorhergehende Anfrage E-1049/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Florenz im Rahmen des Programms LIFE III Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass einige Vorschläge unterbreitet, jedoch nicht finanziert worden seien.
Kann die Kommission mitteilen, aus welchem Grund die eingereichten Vorhaben nicht als förderungswürdig berücksichtigt wurden?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass die beiden von der Stadt Florenz für das Programm LIFE III für 2002 eingereichten Vorschläge nicht kofinanziert wurden.
Der Vorschlag LIFE02 ENV/IT/000074 erfüllte nicht das Kriterium 3 „Kohärenz und Qualität“. Der Begünstigte wurde darüber von der Kommission mit Schreiben vom 2. September 2002 informiert.
Der Vorschlag LIFE02 ENV/IT/000087 erfüllte zwar die Auswahlkriterien, erreichte jedoch keine im Vergleich zu anderen Vorschlägen ausreichend hohe Punktzahl, um für die Kofinanzierung in Frage zu kommen. Der Begünstigte wurde darüber von der Kommission mit Schreiben vom 2. September 2002 informiert.
Die Stadt Florenz reichte in den Jahren 2000 und 2003 keine Vorschläge ein.
(1) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 104.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/855 |
(2004/C 78 E/0908)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3762/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Von der Kommission gegen Griechenland eingeleitete Verfahren wegen Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Telekommunikationssektor
In Beantwortung meiner früheren Anfrage (E-3072/03 (1)) betreffend die Einrichtung des ADSL-Service in Griechenland hat der zuständige Kommissar erklärt, Griechenland habe die neuen gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften über elektronische Kommunikation noch nicht in nationales Recht umgesetzt; ferner sei die Kommission darüber informiert worden, dass die Erbringung der Breitbanddienste in Griechenland nur sehr langsam voranschreite. Der Kommissar teilte mir in seiner Antwort außerdem mit, dass sie ein Verstoßverfahren gegen Griechenland wegen Nicht-Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet hat. Bezüglich der geringen Unterschiede zwischen Großhandels- und Einzelhandelspreisen bei der Bereitstellung von ADSL-Linien teilt die Kommission mit, dass sie die Angelegenheit aufmerksam beobachten werde und, falls Griechenlands Telefongesellschaft OTE ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 82 des EG-Vertrags nicht erfüllt, entweder ein Verstoßverfahren einleiten oder aber ihre im EU-Vertrag verankerten Kompetenzen bezüglich des Wettbewerbsrechts voll ausschöpfen werde.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission um folgende Mitteilungen ersucht:
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1. |
Wann hat sie das Verstoßverfahren gegen Griechenland wegen Nicht-Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht eingeleitet? Welche Frist hat sie der griechischen Regierung gesetzt und welche Maßnahmen beabsichtigt sie zu ergreifen, wenn Griechenland diese Fristen nicht einhält? |
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2. |
Wann wird sie einen Beschluss fassen bezüglich des Verhaltens der OTE, die nur einen geringfügigen Preisunterschied zwischen Großhandels- und Einzelhandelsverkäufen vorsieht? Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs verletzt werden? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(3. Februar 2004)
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1. |
Die Kommission hat gegen Griechenland vier Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Rahmenrichtlinie (2), der Universaldienstrichtlinie (3), der Genehmigungsrichtlinie (4) und der Zugangsrichtlinie (5) eingeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 6. Oktober 2003 an Griechenland vier Aufforderungsschreiben gerichtet. Darin wurde Griechenland eine Frist von 2 Monaten bis zum 6. Dezember 2003 eingeräumt, um sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Griechenland hat in seiner Antwort an die Kommission kürzlich mitgeteilt, dass nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation vom zuständigen Ministerium ein Gesetzentwurf vorbereitet worden sei. Dennoch wurden die im Aufforderungsschreiben der Kommission vorgebrachten Bedenken durch die griechische Antwort nicht ausgeräumt. In Anbetracht der Situation hat die Kommission daher beschlossen, die Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen und mit Gründen versehene Stellungnahmen an Griechenland zu senden. Die Kommission hat weitere Informationen über die Verfahren in ihren Pressemitteilungen vom 8. Oktober 2003 und vom 17. Dezember 2003 (6) sowie in ihrem neunten Umsetzungsbericht (7) veröffentlicht. |
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2. |
Grundsätzlich ist die griechische nationale Regulierungsbehörde EETT für die Prüfung der OTE-Tarife zuständig. Die EETT muss dafür Sorgen tragen, dass kein Unternehmen Verdrängungspreise praktiziert. Die Kommission hat schon im Jahr 1998 in ihrer „Mitteilung über Zugangsvereinbarungen“ (8) den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) Hinweise zur Überwachung möglicher Verdrängungspreise gegeben (Preis- druck: siehe Absätze 117 und 118). Die NRB anderer Mitgliedstaaten haben bereits Preisdrucküberprüfungen nach diesen Vorgaben durchgeführt, vor allem in den Marktsegmenten Netzarchitekturen und Netzprotokolle (xDSL). Es ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden, mögliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Betreibern zu untersuchen, sofern sie natürlich über alle dafür erforderlichen Befugnisse verfügen. Die Kommission prüft ihrerseits alle bei ihr eingehenden förmlichen Beschwerden, in denen mögliche Verletzungen des EU-Wettbewerbsrechts angezeigt werden. Bisher sind solche Beschwerden nicht eingegangen. |
(1) Siehe Seite 218.
(2) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002.
(3) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002.
(4) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002.
(5) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002.
(6) Siehe IP/03/1356 und IP/03/1750.
(7) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Elektronische Kommunikation in Europa — Regulierung und Märkte 2003 — Bericht über die Umsetzung des EU-Reformpakets für elektronische Kommunikation [KOM(2003) 715 endg., SEK(2003) 1342].
(8) Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich — Rahmen, relevante Märkte und Grundsätze, ABl. C 265 vom 22.8.1998.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/856 |
(2004/C 78 E/0909)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3776/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(5. Dezember 2003)
Betrifft: Allgemein Anerkannte Buchführungsgrundsätze (GAAP) der USA
Kann die Kommission mitteilen, ob der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden („Committee of European Securities Regulators“/CESR) ersucht wurde, eine Antwort darauf zu geben, was seiner Ansicht nach eine „äquivalente“ Rechnungslegung in seiner Empfehlung zu Durchführungsmaßnahmen der Stufe 2 für die Prospektrichtlinie (2003/71/EG (1)) Artikel 20 Absatz 3 und Abschnitt 4.2 des Mandats der Kommission vom 7. Februar 2003 (CESR 03-038) darstellt?
Kann die Kommission — angesichts der besorgniserregenden Entwicklung in Bezug auf asiatische Unternehmen, die sich auf asiatische Märkte anstatt die Märkte der EU konzentrieren, weil eine Klärung der Politik der EU immer noch aussteht — eine klare Absichtserklärung abgeben, dass die EU die Allgemein Anerkannten Buchführungsgrundsätze (GAAP) der USA für Emittenten, die nicht aus der EU stammen, als äquivalent anerkennt?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(28. Januar 2004)
Das erste vorläufige Mandat, das dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators — CESR) am 18. März 2002 von der Kommission übermittelt wurde, sah die Abgabe einer Empfehlung zum genauen Inhalt der Prospekte vor. In Artikel 7 und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen werden die Mindestangaben genannt, die in einem gemäß Gemeinschaftsanforderungen erstellten Prospekt sowohl für EU-Emittenten als auch für Emittenten, die nicht aus der EU stammen, enthalten sein müssen. Besagte Empfehlung kann auch Einfluss auf mögliche Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 3 der Prospektrichtlinie (2003/71/EG) (2) haben. Bei den Durchführungsmaßnahmen muss es um die Frage gehen, welche Angaben Emittenten mit Sitz in Drittstaaten in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft machen müssen, worauf bereits in der Richtlinie 2001/34/EG (3) eingegangen wird.
Der CESR schlug in seiner Empfehlung ein allgemeines Prinzip vor, demzufolge die nationalen Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittstaaten in ihren gemäß EU-Recht herausgegebenen Prospekten bei der Veröffentlichung ihrer Finanzinformationen anzuwenden sind, mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (4) des Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards „gleichwertig“ sein sollten.
Was die zweite Frage in Bezug auf die Anerkennung der GAAP der USA (5) anbetrifft, ist die Situation folgendermaßen: Die vom CESR vorgeschlagene Lösung sieht die Einführung einer Übergangsfrist für die Anwendung des oben beschriebenen allgemeinen Gleichwertigkeitsgrundsatzes vor, wodurch Emittenten mit Sitz in Drittstaaten die Möglichkeit eingeräumt würde, bei der Veröffentlichung ihrer Finanzinformationen international akzeptierte Rechnungslegungsstandards in ihren Prospekten anzuwenden. In ihrem Entwurf zu den Durchführungsmaßnahmen für die Prospektrichtlinie (2003/71/EG) schlägt die Kommission vor, der Empfehlung des CESR für eine Übergangsfrist bis 2007 zu folgen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit über weitere detaillierte Regelungen für die Anwendung des allgemeinen Gleichwertigkeitsgrundsatzes nachdenken.
(1) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
(2) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 345 vom 31.12.2003.
(3) Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, ABl. L 184 vom 6.7.2001.
(5) Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze in den Vereinigten Staaten.
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DE |
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CE 78/857 |
(2004/C 78 E/0910)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3795/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Einhaltung der Ziele der nachhaltigen Fischerei der UNO
Kann die Kommission ihre zwölf Jahre umfassende Schritt-für-Schritt-Strategie skizzieren, um zu gewährleisten, dass bis 2015, dem vom UN-Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung festgelegten Datum, alle Fischereitätigkeiten in EU-Gewässern auf nachhaltige Weise erfolgen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Die Kommission wird alles daran setzen, um ihrer auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung in Johannesburg eingegangenen Verpflichtung nachzukommen, „Bestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglichen erreichbaren Dauerertrag sichern kann, wobei dieses Ziel für erschöpfte Bestände zügig und, soweit möglich, bis spätestens 2015 erreicht werden soll“.
Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Kommission die rechtlichen Instrumente nutzen, die mit der jüngsten Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt wurden, und insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
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— |
Sie wird gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (1) Wiederauffüllungspläne für Bestände erstellen, die sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. Die Kommission hat bereits Wiederauffüllungspläne für fünf Kabeljaubestände und einen Seehechtbestand vorgeschlagen, die vor kurzem vom Rat angenommen wurden. Darüber hinaus hat sie auch Vorschläge für Seehecht- und Kaisergranatbestände vor der iberischen Halbinsel sowie für Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya unterbreitet. Möglicherweise werden weitere Vorschläge folgen. |
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— |
Die Kommission wird gemäß Artikel 6 der oben genannten Verordnung Bewirtschaftungspläne festlegen, um Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen zu erhalten und zu befischen. |
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— |
Sie wird bei Bedarf die in Artikel 7 der obigen Verordnung vorgesehenen Sofortmaßnahmen ergreifen. |
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Sie wird die Fangquoten anpassen und die zur Erhöhung dieser Quoten führenden Strukturbeihilfen abschaffen, wie es in Kapitel III derselben Verordnung und den anschließenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. |
Ergänzend zu dieser Strategie hat sich die Kommission folgende Ziele gesteckt, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu erhöhen:
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die Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlagen für Bewirtschaftungsentscheidungen im Sinne ihrer Mitteilung „Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Gutachten für das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (2003/C 47/06); |
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die stärkere Beteiligung der betroffenen Akteure am Entscheidungsprozess durch die Einrichtung regionaler Beratungsausschüsse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (2); |
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eine verbesserte Durchsetzung der Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit der Mitteilung „Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (3). |
Für Bestände außerhalb der Gemeinschaftsgewässer strebt die Kommission Rahmenbedingungen an, die größtmögliche Nachhaltigkeit gewährleisten, durch Weiterentwicklung der Politik, die sie unlängst in mehreren Dokumenten — insbesondere ihrer Mitteilung über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern (4) sowie der Mitteilung „Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei“ (5) — näher umrissen hat.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 359 vom 31.12.2002.
(2) KOM(2003) 607 endg.
(3) KOM(2003) 130 endg.
(4) KOM(2002) 637 endg.
(5) KOM(2002) 180 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/858 |
(2004/C 78 E/0911)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3796/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Maríne Stewardship Council
Welche finanzielle oder sonstige Unterstützung gewährt die Kommission dem Maríne Stewardship Council?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(23. Januar 2004)
Das Zertifizierungssystem des Maríne Stewardship Council (MSC) stellt eine private Initiative dar, in deren Rahmen auf Antrag von Fischereiunternehmen eine eindeutige Kennzeichnung für bestimmte Fangmethoden vergeben wird, um die Verbraucher bei der Entscheidung für ihre Erzeugnisse zu unterstützen. Die Kommission verfügt über keine Rechtsinstrumente für die finanzielle Unterstützung derartiger privater Initiativen, obwohl anerkannt wird, dass sie unter gewissen Umständen zu einer nachhaltigen Fischerei beitragen könnten. Derzeit erarbeitet die Kommission eine Mitteilung, in der Grundsätze und Bedingungen für die Funktionsweise von Zertifizierungssystemen und Umweltzeichen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgeschlagen werden sollen.
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CE 78/859 |
(2004/C 78 E/0912)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3797/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(11. Dezember 2003)
Betrifft: Nachhaltige Fischerei
Wie hat die Kommission bislang die Zertifizierung des Maríne Stewardship Council als ein Mittel genutzt, um eine Strategie für die nachhaltige Fischerei zu entwickeln, oder gedenkt sie sie noch zu nutzen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
Das Zertifizierungssystem des Maríne Stewardship Council (MSC) stellt eine private Initiative dar, in deren Rahmen auf Antrag von Fischereiunternehmen eine eindeutige Kennzeichnung für bestimmte Fangmethoden vergeben wird, um die Verbraucher in ihrer Entscheidung für diese Erzeugnisse zu unterstützen. Die Kommission beabsichtigt zwar nicht, die Anwendung privater Zertifizierungssysteme als Mittel zur Entwicklung einer Strategie für die nachhaltige Fischerei zu fördern, wird aber weiterhin ihr Initiativrecht nutzen, um im Hinblick auf die Nachhaltigkeit Rechtsvorschriften vorzuschlagen und Leitlinien für den Fang, die Verarbeitung und Vermarktung von Fisch vorzugeben.
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27.3.2004 |
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CE 78/859 |
(2004/C 78 E/0913)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3821/03
von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Auswirkungen des Ausbaus des Flughafens von Ibiza auf die Umwelt
Mit Datum vom 3. Februar 2003 reichte der Abgeordnete die Anfrage E-0209/03 (1) über die Umweltauswirkungen ein, die sich ergeben würden, wenn der geplante Ausbau des Flughafens von Ibiza durchgeführt werden sollte.
In ihrer Antwort vom 14. März 2003 teilte die Kommission mit, dass sie gerade eine diesbezügliche Beschwerde prüfe, woraufhin der Abgeordnete am 11. September 2003 eine neue Anfrage (E-2745/03) (2) einreichte, um herauszufinden, ob die Kommission infolge der eingereichten Beschwerde zu konkreten Schlussfolgerungen gelangt war.
In der Antwort auf diese zweite Anfrage vom 16. Oktober 2003 erklärte Frau Wallström, dass die Kommission die spanischen Behörden aufgefordert hatte, zusätzliche Informationen über dieses Vorhaben und eine Kopie der im Rahmen des Vorhabens erstellten Umweltverträglichkeitserklärung vorzulegen sowie die Maßnahmen zu beschreiben, die zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) getroffen wurden.
Ferner erklärte die Kommission, dass sie diese Angelegenheit bei einem Austausch mit den spanischen Behörden im Rahmen eines bilateralen Treffens im Oktober 2003 behandeln wollte, bei dem im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen im Umweltbereich in Spanien Bilanz gezogen werden sollte.
Hat die Kommission die notwendigen Informationen von den spanischen Behörden erhalten? Hat das geplante bilaterale Treffen bereits stattgefunden? Wenn dem so ist, zu welchen Schlussfolgerungen ist die Kommission in diesem Treffen gelangt, wie das Problem des Verstoßes gegen verschiedene EU-Umweltrichtlinien infolge des Ausbaus des Flughafens von Ibiza gelöst werden kann?
Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2745/03 des Herrn Abgeordneten angekündigt, erörterte die Kommission mit den spanischen Behörden die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft im Rahmen des Projektes zur Erweiterung des Flughafens Ibiza anlässlich eines bilateralen Treffens in Madrid im Oktober 2003. In der Folge übermittelten die spanischen Behörden einen Bericht mit ihren Bemerkungen zu den angesprochenen Sachverhalten.
Gemäß diesem Bericht wird für das Projekt zur Erweiterung des Flughafens Ibiza derzeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt.
Die spanischen Behörden geben an, sie hätten die Beschwerden der verschiedenen Organisationen und Institutionen bei diesem Verfahren berücksichtigt. So haben sie das Projekt dahingehend geändert, dass nur noch Arbeiten in dem Bereich außerhalb des Natura-2000-Gebietes ES0000084 (Ses Salines d'Eivissa i Formentera) geplant sind. Derzeit umfasse das Projekt ausschließlich Arbeiten für eine neue Landebahn für Notlandungen und eine neue Übungsfläche für die Feuerwehr.
Die Kommission prüft derzeit die von den spanischen Behörden übermittelten Informationen. Sobald ein Ergebnis vorliegt, wird die Kommission ihre Schlussfolgerungen ziehen.
(1) ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 163.
(2) Siehe Seite, 161.
(3) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/860 |
(2004/C 78 E/0914)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3825/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Stillgelegte Bergwerke
In verschiedenen Ländern der Europäischen Union, und insbesondere in Portugal, existieren stillgelegte Bergwerke in sehr schlechtem Zustand, mit Sickerwasser aus Teichen, die sich später bildeten und der entsprechenden Verschmutzung von Wasserläufen und dem Gelände der betroffenen Gebiete, was sowohl die Umwelt als auch die öffentliche Gesundheit gefährdet.
Einige Fälle sind besonders schwerwiegend, wie z.B. die Uran-Bergwerke in Portugal. Es existiert zwar ein Programm zur Sanierung der Bergwerke, aber die finanziellen Mittel sind knapp, weshalb die Sanierung zur Vermeidung von Umweltschäden sehr langsam vorangeht.
Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:
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1. |
Welche Studien bestehen über stillgelegte Bergwerke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere Uran-Bergwerke? Welche Sanierungsprojekte bestehen zur Vermeidung von Umweltschäden und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit? |
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2. |
Welche Beihilfen wurden Portugal zu diesem Zweck gewährt? |
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3. |
Welche weiteren Beihilfen können kurzfristig gewährt werden, wenn man die schlechte Lage in Portugal und die Finanzprobleme dieses Landes berücksichtigt? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(6. Februar 2004)
Die Kommission ist über die Probleme stillgelegter Standorte des Uranbergbaus und der Uranaufbereitung seit Jahren gut unterrichtet. Von diesen aufgelassenen Standorten können bei unsachgemäßer Verwaltung und Sanierung erhebliche Strahlenrisiken für Mensch und Umwelt ausgehen.
Das Problem ist in einer Reihe mittel- und osteuropäischer Länder besonders akut und wurde im Rahmen von PHARE und damit verbundener Programme in verschiedenen Studien untersucht. Mehrere Mitgliedstaaten, in denen früher Uranbergbau betrieben wurde (einschl. Deutschland, Frankreich und Schweden), haben Forschungsarbeiten zur Sanierung solcher Standorte durchgeführt. In der Union fanden jedoch bei den jüngsten Forschungsrahmenprogrammen keine gemeinschaftlich finanzierten Forschungen statt.
Die Ergebnisse einer im Auftrag der Kommission durchgeführten und 1999 veröffentlichten Studie bestätigten erneut die Bedenken hinsichtlich dieser Standorte (1). Der Bericht enthält ein Verfahren der radiologischen Bewertung, eine Charakterisierung verschiedener Sanierungsoptionen im Hinblick auf Leistung und Kosten sowie einen Rahmen für Entscheidungsfindungen mit Hilfe von Nutzenfunktionen für verschiedene Attribute sowie Aktionsebenen für Maßnahmen mit Verweisen auf internationale Leitlinien.
Gemäß Artikel 53 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die radiologischen Folgen aufgrund früherer Tätigkeiten -was auch stillgelegte Uranbergbaustandorte einschließt — zu verringern, unter anderem durch Abgrenzung des betroffenen Gebietes, Überwachung der Strahlenexposition, Durchführung der geeigneten Interventionen, usw.
Im Rahmen des PRIME-Programms wurden von Portugal bereits zwei Studien zum Uranbergbau vorgeschlagen und genehmigt. Die Gesamtkosten dieser Studien betragen 2 754 Mio. EUR, von denen 1 656 Mio. EUR von der Gemeinschaft durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden. Die portugiesischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass vier weitere Vorhaben im Zusammenhang mit der Sanierung von Uranbergwerken mit einem Investitionsvolumen von insgesamt 12.86 Mio. EUR geprüft werden.
(1) Investigation of a possible basis for a common approach with regard to the restoration of areas affected by lasting radiation exposure as a result of past or old practice or work activity, „CARE“, abrufbar unter http://europa.eu.int/ comm/energy/nuclear/radioprotection/publication/doc/115_en.pdf.
(2) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. L 159 vom 29.6.1996.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/861 |
(2004/C 78 E/0915)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3826/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Umweltprobleme, die durch kleine und mittlere Milchfarmen verursacht werden
Die Notwendigkeit, die kleinen Milchviehbetriebe angesichts der derzeitigen Gemeinsamen Agrarpolitik wettbewerbsfähig und rentabel zu machen, führte zur Konzentration der Landwirte in kleine und mittlere Milchfarmen von 30 bis 50 oder 60 Kühen in ländlichen Gebieten, in denen noch keine Anlagen zur Abfallaufbereitung und keine anderen Lösungen zur Unterstützung der kleinen und mittleren Betriebe im Umweltbereich bestehen.
Andererseits verfügen diese Landwirte im allgemeinen nicht über die finanziellen und technischen Mittel, um alleine die von ihren Betrieben verursachten Umweltprobleme zu lösen. Dies verursacht schwere Konflikte in verschiedenen Gebieten Nordportugals, wo diese kleinen und mittleren Milchfarmen häufig vorkommen.
Kann die Kommission daher die folgenden Fragen beantworten:
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1. |
Welche Gemeinschaftsbeihilfen können benutzt werden, um den kleinen und mittleren Landwirten bei den Investitionen zu helfen, die für die Lösung der durch die Milchfarmen verursachten Umweltprobleme notwendig sind? |
|
2. |
Welche Maßnahmen gedenkt sie zu treffen, um die Existenz der Familienlandwirtschaft zu retten und die Milchproduktion mit dem Umweltschutz zu vereinbaren? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(3. Februar 2004)
Die Gemeinsame Agrarpolitik ermöglicht im Rahmen ihres zweiten Pfeilers, d.h. im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Durchführung von Beihilfeprogrammen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Landwirtschafts-betrieben als besonderer Zielgruppe. Die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (1) festgelegt. Die Mitgliedstaaten richten die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre besonderen Bedürfnisse aus.
Die portugiesischen Behörden bieten folgende Maßnahmen im Rahmen ihrer regionalen und nationalen Operationellen Programme an:
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— |
„Beihilfen für Investitionen in Landwirtschaftsbetrieben“; |
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— |
„Diversifizierung in kleinen Landwirtschaftsbetrieben“. |
Mit diesen beiden Maßnahmen können auch Investitionen gefördert werden, die der Einhaltung von neu eingeführten Umweltnormen dienen.
Erhaltung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen
Mit dieser Maßnahme soll ebenfalls der Schutz der Umwelt in Regionen mit Landwirtschaftsbetrieben und Agrarindustrie unterstützt werden, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung der Abwässer der Tierhaltung und der Agrarwirtschaft.
Bis zum 31. Dezember 2002 war die Förderung von Investitionen möglich, die auf die Einhaltung von Normen abzielten, bei denen es sich nicht um neu eingeführte Normen handeln musste. Portugal machte im Rahmen der oben genannten zweiten Maßnahme von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Ferner können im Rahmen des portugiesischen Agrarumweltprogramms zur Entwicklung des ländlichen Raums Beihilfen an Landwirte (einschließlich Milchviehhalter) gewährt werden, die gute landwirtschaftliche Arbeitsweisen praktizieren, zu denen auch die Einhaltung der gesetzlichen Umweltschutzvorschriften zählt, und die sich zur Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft bereit erklären. Es liegt vorrangig in der Zuständigkeit Portugals sicherzustellen, dass die begünstigten Maßnahmen im Sinne des Umweltschutzes geeigneter sind als die Verfahren der bewährten landwirtschaftlichen Praxis.
Seit der im Juni 2003 vereinbarten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums ausgebaut. Erstens stehen ab 2006 zusätzliche Gemeinschaftsmittel zur Verfügung, die sich aus der Modulation der Direktsubventionen ergeben. Die Mitgliedstaaten können eine vorrangige Verwendung dieser Mittel so festlegen, dass beispielsweise kleine und mittlere Landwirtschaftsbetriebe bei der Verbesserung der Umweltleistungen unterstützt werden.
Zweitens wurde die Beihilfeintensität für Investitionen erhöht, die bei Junglandwirten gefördert werden. Auf diese Weise ergeben sich weitere Fördermöglichkeiten für diese wichtige Zielgruppe.
Drittens wurde im Umweltbereich als weitere Maßnahme die „Einhaltung von Normen“ eingeführt, sodass zusätzliche landwirtschaftliche Betriebskosten, die sich aus der Anwendung neu erlassener Normen ergeben, teilweise abgedeckt werden können.
Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurden weitere Maßnahmen eingeführt oder verstärkt. Die portugiesischen Behörden können ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums anpassen, um den neuen, im Rahmen der Reform entstandenen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
(1) Amtsblatt L 160 vom 26.6.1999.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/862 |
(2004/C 78 E/0916)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3837/03
von Emmanouil Bakopoulos (GUE/NGL) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Privatisierung der Postsparkassen
Die griechische Regierung hat durch ihren Finanzminister Nikolaos Christodoulakis mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, die Postsparkassen zu privatisieren.
Wurde die Kommission von der griechischen Regierung über diesen Schritt in Kenntnis gesetzt?
Antwort von Herrn Monti Im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Zur Frage der Privatisierung weist die Kommission darauf hin, dass gemäß Artikel 295 (ex-Artikel 222) EG-Vertrag die Neutralität der Gemeinschaft in Bezug auf das öffentliche oder private Eigentum von Unternehmen garantiert wird. Die Mitgliedstaaten sind weder verpflichtet, die Kommission von ihrer Absicht, ein Unternehmen zu veräußern oder zu erwerben, in Kenntnis zu setzen, noch verlangt oder unterbindet die Kommission die Privatisierung von öffentlichen Unternehmen.
Werden im Rahmen einer Privatisierung Beihilfen gewährt, haben die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag darüber zu unterrichten.
Bislang haben die griechischen Behörden der Kommission nicht mitgeteilt, dass sie die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Privatisierung der Postsparkassen in Betracht ziehen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/863 |
(2004/C 78 E/0917)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3841/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(12. Dezember 2003)
Betrifft: Schutz der Verbraucherinteressen innerhalb des neuen EU-Rechtsrahmens für den Sektor der elektronischen Kommunikation (Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG)
Im Anschluss an von Verbrauchern eingereichte Beschwerden über Gebührenerhöhungen und mangelhafte Dienstleistungen erklärte die irische Kommunikationsregulierungskommission (Irish Commission for Communications Regulation), dass sie seit dem Inkrafttreten des neuen EU-Rechtsrahmens für den Sektor der elektronischen Kommunikation (Richtlinien 2002/20/EG (1) und 2002/21/EG (2)) nicht mehr die für diesen Bereich zuständige Behörde ist.
Könnte die Kommission die auf Grund des neuen Regulierungsrahmens gegebene rechtliche Situation in Bezug auf die auf der Einzelhandelsstufe tätigen Rundfunkveranstalter klären? Hat die Kommission Kontakt mit der irischen Regierung bezüglich des juristischen Vakuums aufgenommen, das zur Zeit im Hinblick auf die in Irland auf der Einzelhandelsstufe tätigen Rundfunkveranstalter zu bestehen scheint? Welche Maßnahmen schlägt die Kommission zur Lösung dieser Frage vor?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(3. Februar 2004)
Wie die irische Regierung der Kommission mitgeteilt hat, ist ComReg (Commission for Communications Regulation) die von ihr benannte, für die Umsetzung des neuen EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verantwortliche nationale Regulierungsbehörde (NRB). Zu den Aufgaben der ComReg gehört daher auch, für den Endnutzer eine möglichst große Auswahl und Qualität zu niedrigen Preisen zu gewährleisten. Die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verpflichtet die NRB insbesondere dazu, einen hohen Verbraucherschutz sicherzustellen, indem sie konkret für einfache und kostengünstige Streitbeilegungsverfahren sorgen. Sie enthält ferner eine Bestimmung, nach der die NRB von den Betreibern die Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Informationen über die Qualität ihrer Dienste verlangen können.
Was die Endkunden-Fernsehdienste betrifft, um die es in dieser Frage geht, ist festzustellen, dass die Bereitstellung von Fernsehinhalten tatsächlich nicht in den Geltungsbereich des neuen Rechtsrahmens fällt, was auch für die oben erwähnten Verbraucherschutzmaßnahmen gilt. Die Erbringung von Übertragungsdiensten für Fernsehsignale fällt allerdings sehr wohl in den Anwendungsbereich des neuen Rechtsrahmens. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass in einem Mitgliedstaat Regulierungsmaßnahmen im Endkundenmarkt für diese Übertragungsdienste zu treffen sind. Der neue Rechtsrahmen regelt in erster Linie das Großkundengeschäft einschließlich des Großkunden-Rundfunkübertragungsmarkts, um den Wettbewerb zu fördern und für den Endnutzer eine möglichst große Auswahl und Qualität zu niedrigen Preisen zu gewährleisten.
Es ist durchaus denkbar, dass auf dem Endkundenmarkt für Rundfunkübertragungsdienste Regulierungsmaßnahmen gemäß dem neuen Rechtsrahmen getroffen werden, sofern dafür alle Voraussetzungen des Rechtsrahmens erfüllt sind. Die NRB dürfen solche regulatorischen Verpflichtungen auf dem Endkundenmarkt für Rundfunkübertragungsdienste allerdings nur auferlegen, wenn eine Marktanalyse gezeigt hat, dass auf dem Großkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht und dass die Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Großkundenmarkt nicht ausreichen würde, um die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzziele des EU-Rechtsrahmens zu erfüllen. Nur dann kommen Verpflichtungen, z.B. in der Form von Preisvorgaben, als geeignete und angemessene Abhilfsmaßnahmen gegen einen erwiesenen unzureichenden Wettbewerb in Betracht. Die ComReg hat der Kommission mitgeteilt, dass sie gegenwärtig in Übereinstimmung mit dem EU-Rechtsrahmen ihre Marktanalyse des Großkundenmarkts für Rundfunkübertragungsdienste durchführt.
Die Kommission hat zwar derzeit keine Kenntnis von einem rechtlichen Vakuum im Zusammenhang mit den EU-Vorschriften über die Erbringung von Rundfunkübertragungsdiensten oder in Bezug auf den Schutz der Nutzer dieser Dienste, sie beobachtet aber die Lage im Rahmen ihrer aktiven Bewertung der Übereinstimmung der von Irland in Umsetzung des Rechtsrahmens gemeldeten Vorschriften. Die Kommission nimmt die Anmerkung zur Kenntnis, dass ComReg möglicherweise nicht mehr für diesen Bereich zuständig ist, und wird die Lage gemeinsam mit den irischen Behörden prüfen, um sicherzustellen, dass Irland seinen Verpflichtungen aus dem neuen Rechtsrahmen nachkommt und insbesondere den Schutz der Nutzer von Rundfunkübertragungsdiensten gewährleistet.
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
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CE 78/864 |
(2004/C 78 E/0918)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3860/03
von Reimer Böge (PPE-DE) an die Kommission
(8. Dezember 2003)
Betrifft: Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Schleswig-Holstein
Im Schreiben von Frau Kommissarin Wallström vom 2. April 2003 an Bundesaußenminister Fischer nimmt die Kommission unter anderem zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Schleswig-Holstein Stellung.
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1. |
Bleibt die Kommission bei ihrer Rechtsauffassung, dass zur Gewährleistung eines ausreichenden und nachhaltigen Schutzes der Vogelschutzgebiete Besondere Schutzgebiete (BSG) auszuweisen sind, in denen die Verwirklichung der Erhaltungsziele durch die Schaffung eines vollständigen, individuellen und gebietsbezogenen rechtlichen Schutzstatus zu vollziehen ist? |
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2. |
Ist nach Auffassung der Kommission nach der Ausweisung eines Vogelschutzgebietes als BSG langjähriger Vertragsnaturschutz als Erhaltungsmaßnahme erforderlich oder können andere Maßnahmen ausreichen, die die Erreichung des spezifischen Schutzziels gewährleisten, die aber insbesondere bei größeren BSG Möglichkeiten einer flexibleren Bewirtschaftung eröffnen und so die Erhaltung der wertgebenden Arten und sonstige Interessen zum Ausgleich bringen können? |
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3. |
Liegen der Kommission aus Schleswig-Holstein Darlegungen von Einzelfällen vor, in denen von der in § 33 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes eingeräumten Möglichkeit des Verzichts zur Erklärung eines Schutzgebietes Gebrauch gemacht wird, weil ein gleichwertiger Schutz durch vertragliche Vereinbarungen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gegeben ist? |
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4. |
Offenkundig sind die Schutzkategorien des deutschen Naturschutzrechts nicht notwendigerweise deckungsgleich mit den Schutzzielansprüchen der Vogelschutzrichtlinie bzw. der FFH-Richtlinie. Könnte mit der Aufnahme der Schutzkategorien „Besonderes Schutzgebiet nach Vogelschutzrichtlinie“ und „Besonderes Erhaltungsgebiet nach FFH-Richtlinie“ in das deutsche Naturschutzrecht in Verbindung mit dem individuellen rechtlichen Schutzstatus den Anforderungen der europäischen Richtlinien besser entsprochen werden? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(21. Januar 2004)
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (1) erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten (BSG). Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie gilt Entsprechendes für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die BSG ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der betreffenden Vögel Rechnung trägt. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel in den BSG zu vermeiden.
In der Vogelschutzrichtlinie werden keine genauen Kriterien für den rechtlichen Schutzstatus für die BSG festgelegt. Es ist in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, diesen Schutzstatus entsprechend den Anforderungen und Zielen der Richtlinie zu erarbeiten. Einige Kriterien lassen sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ableiten.
Nach Auffassung des Gerichtshofes sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein BSG mit einem Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u.a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (2). In derselben Rechtssache konnte sich der beklagte Mitgliedstaat nicht darauf berufen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gebiet um Gemeingut handelte, um den Verzicht auf die Verleihung eines rechtlichen Schutzstatus zu rechtfertigen (3). In einem anderen Urteil vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass der allgemeine Schutz von Feuchtgebieten nach französischen Wasserschutzvorschriften einem BSG keinen ausreichenden rechtlichen Schutzstatus zu verleihen vermag. Auch befand der Gerichtshof freiwillige „Agrarumweltmaßnahmen“ für unzureichend (4). In einem vor kurzem ergangenen Urteil vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass der geforderte dauerhafte Schutzstatus durch an Bedingungen geknüpfte Vorschriften nicht ausreichend gewährleistet werden kann (5).
Der Schutzstatus muss folglich dauerhaft angelegt, bedingungslos anwendbar und eigens zur Erfüllung der Schutzanforderungen der Vogelschutzrichtlinie konzipiert sein. Um dem BSG und den dort lebenden Vögeln ausreichenden Schutz bieten zu können, muss er darüber hinaus allgemein anwendbar sein, d.h. für und gegen jedermann gleichermaßen gelten. Nach Auffassung der Kommission schließt diese Anforderung sowohl kurz- als auch langfristige Schutzregelungen auf Vertragsbasis als einziges Instrument zur Verleihung eines Schutzstatus aus. Auf der anderen Seite mag es sinnvoll sein, derartige Verträge in Kombination mit einem allgemeinen Schutzstatus anzuwenden, in dem besondere Schutzanforderungen für das betreffende Schutzgebiet mit Wirkung für und gegen jedermann festgelegt sind. Die Vereinbarkeit derartiger kombinierter Regelungen mit den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie wäre im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Der Kommission wurden auf informellem Wege zwei Beispiele eines „alternativen“ Schutzstatus in Schleswig-Holstein übermittelt. Das erste Beispiel betrifft das Gebiet „Lauenburgische Seen“, das zum Teil als BSG ausgewiesen werden soll. Der Schutzstatus soll eine Kombination aus den deutschen Bestimmungen für Naturschutzgebiete und für Landschaftsschutzgebiete sein. Das zweite Beispiel betrifft das Waldgebiet „Riesenwohld“, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG (6) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (vGGB) vorgeschlagen worden ist. Geschützt werden soll das Gebiet durch einen Vertrag zwischen dem Waldeigentümer und dem Land Schleswig-Holstein. Beide Beispiele werden derzeit von der Kommission geprüft.
Wie bereits erwähnt, liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten zu entscheiden, wie die Anforderungen der Richtlinie umgesetzt werden. Die Kommission prüft lediglich, ob die Anforderungen der Richtlinie auf der Grundlage der gewählten Methode tatsächlich erfüllt werden.
(1) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.
(2) Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich (Mündungsgebiet der Seine), Randnr. 21.
(3) Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1999, Fußnote 1, Randnr. 24.
(4) Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1999 in der Rechtssache C-96/98, Kommission/Frankreich (Sumpfgebiet des Poitou), Randnr. 25.
(5) Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-240/00, Kommission/Finnland, Randnrn. 19 und 30.
(6) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ABl. L 206 vom 22.7.1992.
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CE 78/866 |
(2004/C 78 E/0919)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3863/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(8. Dezember 2003)
Betrifft: Europäische Beweisanordnung: Ein Vorschlag, der die Freiheiten des Einzelnen bedroht?
Der jüngste Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss über eine europäische Beweisanordnung (1) bedeutet möglicherweise einen weiteren Schritt auf den gefährlichen, illiberalen Weg zu einem europäischen Rechtsraum, der der Kontrolle der einzelstaatlichen Parlamente entzogen ist.
Dieser Beschluss ist inhaltlich vergleichbar dem Haftbefehl, geht jedoch insoweit noch darüber hinaus, als die Verurteilung eines Angeklagten lediglich aufgrund der Beweise erfolgen kann, die der zur Befolgung der Beweisanordnung verpflichtete Staat geliefert hat, und keinerlei Mindestgarantien hinsichtlich der Gerichtsverwertbarkeit dieser Beweise in dem die Beweisanforderung beantragenden Staat geboten werden.
Bislang haben nur wenige Staaten den Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl in nationales Recht umgesetzt. Darüber hinaus ist dieser Beschluss vielfach auf Kritik und Vorbehalte gestoßen. Hält es die Kommission daher nicht für verfrüht, diesen neuen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vorzulegen? Wäre es nicht sinnvoller, ihn sofort zurückzuziehen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(16. Januar 2004)
Die Anfrage des Herrn Abgeordneten bezieht sich vor allem auf die Gültigkeit von Beweismitteln im Anordnungsstaat, wenn diese aus einem anderen Staat über die europäische Beweisanordnung erlangt wurden. Herr Abgeordnete äußert die Besorgnis, dass der Vorschlag keine Mindestgarantien bezüglich der Gültigkeit solcher Beweismittel bietet.
Der Vorschlag der Kommission bezieht sich nicht unmittelbar auf die Zulässigkeit von Beweismitteln, die über die europäische Beweisanordnung erlangt werden. In welchem Maß Sachen, Schriftstücke oder Daten, die mittels dieser Anordnung erlangt werden, als Beweismittel in Strafprozessen zulässig sind, ist daher — wie im Falle anderer Beweismittel — von den Gerichten eines jeden Landes gemäß der geltenden nationalen Gesetzgebung zu überprüfen. Zur Sicherung der Grundrechte sieht der Vorschlag vor, dass die anordnende Justizbehörde bestätigen muss, dass die mit der Beweisanordnung angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten (a) nötig und dem Zweck der Verfahren angemessen sind, (b) dass es möglich sei, sie nach dem Recht des Anordnungsstaates unter ähnlichen Umständen zu erlangen, wenn sie im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates verfügbar wären, und (c) dass sie für die betreffenden Verfahren, für die sie angefordert werden, zulässig sein könnten. Darüber hinaus kann die Justizbehörde, die die Beweisanordnung ausstellt, ersuchen — und unter Umständen den Bedarf danach haben — dass die Beweisanordnung unter Erfüllung gewisser Formalitäten ausgeführt wird. Dadurch soll gesichert werden, dass die Beweismittel auf eine Art und Weise erworben werden, die den Anforderungen des Gesetzes des ausstellenden Landes entspricht.
Daher ist die Kommission nicht der Meinung, dass ihr Vorschlag für eine europäische Beweisanordnung einen gefährlichen und illiberalen Weg darstellt, wie es Herr Abgeordnete behauptet. Die Kommission ist auch nicht einverstanden mit dem Hinweis, ihren Vorschlag zurückzuziehen.
(1) KOM(2003) 688 endg.
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CE 78/866 |
(2004/C 78 E/0920)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3871/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Verbindung zwischen der Überleitung aus dem Ebro und der Überleitung zwischen Júcar und Vinalopó
Im Zusammenhang mit der Überleitung von Wasser aus dem Ebro nach Südostspanien ist der Bau einer Leitung vorgesehen, die auf der Verbindungsstrecke zwischen dem Fluss Júcar und dem Fluss Vinalopó konvergent zur Rohrleitung der Überleitung zwischen Júcar und Vinalopó verläuft. Es ist vorgesehen, für die beiden Überleitungen jeweils Wasserführungsleitungen zu bauen, die ausgehend von zwei kaum 30 km voneinander entfernten Stellen des Júcar am Bestimmungsort in der Nähe von Villena zusammenlaufen. Die spanische Regierung hat keine Erklärung darüber abgegeben, warum sie diese beiden Leitungen fast gleichzeitig ausführt, die demselben Zweck, nämlich der Überleitung von Wasser, dienen und enorme Kosten und gewaltige Umweltauswirkungen verursachen, und außerdem noch verlangt, dass die EU sie mitfinanziert. Die spanische Regierung kann nicht damit argumentieren, dass im Fluss Júcar ausreichende Wasserressourcen vorhanden sind, um diese Überleitung zu bauen, und die im Wasserbewirtschaftungsplan des Flusseinzugsgebiets des Júcar aufgeführten Überschüsse an Wasser, die übergeleitet werden sollen, bestehen nicht mehr. Der Rückgang der Wasserressourcen des Júcar hat sich in den letzten Jahren noch beschleunigt. Es könnte nur noch eine, und zwar begrenzte Menge Wasser regelmäßig durch die Verbindungsleitung Júcar-Vinalopó übergeleitet werden, wenn zuvor dem Júcar ausreichende Wasserressourcen zugeführt werden, um das System hinsichtlich Wassermenge und -qualität in ein Gleichgewicht zu bringen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die der Kommission bereits vorliegenden Untersuchungen aus der Forschungsstudie 2001/4649 im Rahmen des nationalen Wasserwirtschaftsplans zeigen, dass es immer zweifelhafter wird, dass die Überleitung aus dem Ebro beiden Anforderungen gerecht werden kann. Daher ist die Überleitung Júcar-Vinalopó ein Projekt, das voll und ganz von der Überleitung aus dem Ebro abhängig ist, da sie untrennbar damit verbunden und nur durchführbar ist, wenn auch letztere verwirklicht werden kann. Andererseits aber wäre die Leitung Júcar-Vinalopó, wenn die Überleitung aus dem Ebro tatsächlich gebaut wird, überflüssig neben der großen Leitung Tous-Villena, so dass es also keinen Sinn hat, sie zu bauen. Vom Standpunkt der Rationalität und der Effizienz der Verwendung der öffentlichen Mittel ist die Überleitung Júcar-Vinalopó eine Sackgasse ohne jede echte Lösung: ohne die Überleitung aus dem Ebro ist sie nicht machbar, weil nicht ausreichend Wasser zur Verfügung steht, und mit der Überleitung des Ebro ist sie nicht sinnvoll, weil sie eine redundante Infrastruktur darstellt.
Wie kann die Kommission unter diesen Bedingungen die Finanzierung dieser Infrastrukturmaßnahme rechtfertigen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(18. Februar 2004)
Dem offiziellen Schriftwechsel mit den spanischen Behörden nach gibt es keine Verbindung zwischen der vorgeschlagenen Ebro-Überleitung und der Júcar-Vinalopó-Überleitung. Dies bedeutet, dass kein Wasser aus der vorgeschlagenen Ebro-Überleitung in den Júcar-Fluss eingeleitet werden wird. Die vorgeschlagene Júcar-Vinalopó-Überleitung ist ein unabhängiges Projekt, wobei das Wasser für die Überleitung durch Wassereinsparungen aufgrund von verbesserten Bewässerungssystemen bereitgestellt wird. Dies ist jedoch unabhängig von der vorgeschlagenen Überleitung von 315 Hm3 Wasser von der Ebro-Überleitung zum Einzugsgebiet des Júcar-Flusses.
Hinsichtlich der möglichen Duplizierung der Überleitungsinfrastruktur, das heißt des Júcar-Vinalopó-Kanals und der Tous-Villena-Leitung, die aus einer Kombination aus verschiedenen Kanalabschnitten, Hochdruckleitungen und Tunnels besteht, wobei die Tous-Villena-Leitung Teil der mit der vorgeschlagenen Ebro-Überleitung verbundenen Infrastruktur ist, lässt sich durchaus sagen, dass die beiden Kanäle nah beieinander gebaut werden. Allerdings ist die Júcar-Vinalopó-Überleitung höher gelegen als die Tous-Villena-Leitung, was eine Überleitung von einer Leitung zu der anderen nicht zulässt. In dem Gebiet, in dem beide Leitungen gleich weit voneinander entfernt sind, verläuft die Tous-Villena-Leitung durch einen Tunnel, was eine Verbindung noch weniger wahrscheinlich macht. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die beiden Überleitungen völlig unabhängig voneinander sind und es keinen Plan gibt, sie künftig miteinander zu verbinden.
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27.3.2004 |
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CE 78/867 |
(2004/C 78 E/0921)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3873/03
von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Autobahntrasse und Hochgeschwindigkeitsstrecke in Korridors 5 in Friaul — Julisch Venetien
Das Gesetz Nr. 443 vom 21.12.2001 sieht den Ausbau des Korridors 5 durch den dreispurigen Ausbau der Autobahn von Quarto dAltino bis Sistiana und den Bau einer Hochgeschwindigkeitsbahntrasse zwischen Ronchi Süd und Triest vor; dafür sind zwei Vorentwürfe von Autovie Venete für die Autobahn bzw. Italferr für die Eisenbahn vorgelegt worden, die auch Studien über die Auswirkungen umfassen, jedoch ohne strategische Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vergleiche mit Alternativlösungen, wie es in der Richtlinie 2001/42/EG (1) vom 27.6.2001 vorgesehen ist;
diese Vorhaben werden nicht in andere Verkehrsinfrastrukturen eingebunden, deren Bau in dem am 20.9.2002 von der nationalen und regionalen Regierung unterzeichneten Rahmenabkommen vorgesehen ist, im Gegenteil, ihre Vorlage zum gleichen Zeitpunkt deutet auf eine gemeinsame Durchführung hin, während sie als Alternativen geprüft werden müssten;
für die Autobahntrasse liegen keine Bewertungen der Umweltauswirkungen in fünf Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor, nämlich „Paludi di Porpetto“ IT3320032, „Bosco Boscat“ IT3320032, „Laghi di Doberdó e Pietrarossa“ IT3330003, „Foce del Timavo“ IT3330004 und „Falesie di Duino“ IT3340001, sowie für vier besondere Schutzgebiete sowie Gebiete von erheblicher ökologischer Bedeutung, die in Entscheidungen der Regionalregierung festgelegt wurden;
für die knapp 30 km lange Eisenbahntrasse liegen keine Prüfungen der möglichen Interferenzen mit den Karsthöhlen am Isonzo vor, die mit vier insgesamt 24 km langen Doppeltunneln gequert werden; ferner werden die Vorteile im Zusammenhang mit der Intermodalität der Verbindung mit dem Hafen von Triest zunichte gemacht, indem der Hochgeschwindigkeitsabschnitt unter dem Hügel von Cattinara bestätigt wird;
die Verkehrsstudien sind im Hinblick auf das geschätzte Verkehrsaufkommen im Zusammenhang mit den beiden Transportarten widersprüchlich: Autovie Venete prognostiziert für 2011 einen Anstieg von 39 000 auf 52 000 Fahrzeuge am Tag im Durchschnitt, während die Bahn für 2025 die Verlagerung von 3,1 Mio. t Gütern und 1,6 Mio. Passagieren von der Straße auf die Schiene vorhersieht.
im Widerspruch zum Übereinkommen von Aarhus, das mit dem nationalen Gesetz Nr. 108/2001 und dem regionalen Gesetz Nr. 43/1990 umgesetzt wurde, sind die einzigen beiden Kopien der Vorentwürfe nur bei den Regionalregierungen von Triest und Venedig einzusehen, ohne dass jemals den Bürgern oder den lokalen Verwaltungen öffentliche Informationen bereitgestellt worden wären.
Beabsichtigt die Kommission in Anbetracht dieser Umstände zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Richtlinien 85/337/EWG (2), 97/11/EG (3) und 90/313/EWG (4) über Umweltverträglichkeitsprüfungen und das Recht auf Zugang zu Informationen sowie gegen die Richtlinien 92/43/EWG (5) über natürliche Lebensräume und 2001/42/EG über die Pflicht vorliegt, allen Beteiligten alle wirtschaftlichen und ökologischen Bewertungen von Projekten vorzulegen (Artikel 6)?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(9. Februar 2004)
Gegenstand der Anfrage des Herrn Abgeordneten ist der Ausbau des Korridors 5, der den Bau einer dritten Autobahn (Quarto dAltino — Sistiana) und einer Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung (Ronchi Süd — Triest) umfasst. Nach den Angaben des Herrn Abgeordneten wurden von Autovie Venete (Straße) und Italferr (Bahn) zwei Projektentwürfe eingereicht, denen Studien über die Auswirkungen beigefügt waren, allerdings ohne die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vergleiche mit Alternativen, wie es gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vorgeschrieben ist.
Derzeit sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen (SUP) für Entwürfe von Plänen und Programmen bzw. deren Änderungen durchzuführen. Dies wird sich jedoch am 21. Juli 2004 ändern. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG, der so genannten SUP-Richtlinie, abgeschlossen haben und damit Umweltverträglichkeitsprüfungen für Pläne und Programme durchführen, die der Definition der Richtlinie entsprechen. Unter bestimmten Umständen müssen auch für Pläne und Programme derartige Prüfungen durchgeführt werden, die vor dem 21. Juli 2004 bereits vorlagen, jedoch erst nach dem 21. Juli 2006 verabschiedet wurden.
Wird die Baugenehmigung für ein konkretes Projekt beantragt, gilt die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte werden in Artikel 4 mit Verweis auf die Anhänge I und II definiert. Autobahnen und Hochgeschwindigkeitsbahnverbindungen sind in Anhang I (7 a und 7 b) aufgeführt, weshalb eine UVP obligatorisch ist. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung — soweit dies relevant und sinnvoll ist — auch die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und die wesentlichen Gründe für seine Wahl anführt und außerdem eine Beschreibung der Umweltaspekte enthält, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung durch das vorgeschlagene Projekt zu erwarten ist (Fauna, Flora, Landschaft). Es sollten die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen des Vorhabens beschrieben werden.
Ferner schreibt die Richtlinie vor, dass zuständige Umweltbehörden und die betroffene Öffentlichkeit anzuhören sind. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Unterrichtung und Anhörung fest, müssen jedoch sicherstellen, dass der Genehmigungsantrag und die Informationen zur Umweltverträglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden, damit diese Gelegenheit hat, sich vor der Genehmigung des Projekts dazu zu äußern. In diesem Rahmen ist insbesondere zu bestimmen, wo die Projektinformationen und die Informationen zur Umweltverträglichkeit eingesehen werden können, außerdem, in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll.
Die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt verpflichtet die Behörden, allen natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag ohne Nachweis eines Interesses Informationen über die Umwelt zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Ablehnung des Antrags ist aus den in der Richtlinie genannten Gründen gerechtfertigt. Die Richtlinie enthält eine Verpflichtung zur aktiven Übermittlung von Informationen nur insoweit, als allgemeine Informationen über den Zustand der Umwelt, z.B. durch die regelmäßige Veröffentlichung von Zustands-berichten, zur Verfügung zu stellen sind. Aus den vom Herrn Abgeordneten übermittelten Informationen geht nicht hervor, dass die Richtlinie 90/313/EWG nicht ordnungsgemäß angewendet wird.
Gemäß den vom Herrn Abgeordneten übermittelten Informationen könnten die fraglichen Projekte erhebliche Auswirkungen auf fünf Gebiete haben, die für die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) im Rahmen der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) vorgeschlagen wurden. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie, in denen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen ein Projekt, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Sonderschutzgebiet zu rechnen ist, von den zuständigen Behörden genehmigt werden kann. Zu diesen Bedingungen gehört die Verpflichtung, die Auswirkungen des Projekts auf das Gebiet unter dem Naturschutzaspekt angemessen zu prüfen.
Aus den vom Herrn Abgeordneten übermittelten Informationen geht hervor, dass das Projekt noch nicht genehmigt ist. Daher hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür, anzunehmen, dass die UVP-Richtlinie und die Habitat-Richtlinie nicht ordnungsgemäß angewendet werden.
(1) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
(2) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(3) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
(4) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
(5) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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CE 78/869 |
(2004/C 78 E/0922)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3875/03
von Francesco Fiori (PPE-DE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Reform der GMO für Tabak
Die Daten, auf die sich die Mitteilung der Kommission (1) vom 23. September 2003 stützt, betreffen äußerst heikle Aspekte und waren ziemlich umstritten und mangelhaft, insbesondere was die Analyse der Auswirkungen in den Tabakanbaugebieten der Union betrifft.
Ferner hat die Kommission Daten und Dokumente, deren Erarbeitung sie selbst vorgenommen bzw. an Dritte vergeben hat, mit einer unerklärlichen Verspätung vorgelegt (etwa die an COGEA vergebene Bewertung der GMO für Tabak). Der starke Termindruck im Zusammenhang mit der „Reform“ der GMO für Tabak hat es den Akteuren des Sektors unmöglich gemacht, den Bericht von COGEA gebührend zu prüfen und zu erörtern, und zudem liegen bis heute zahlreiche Anlagen zu dem Bericht noch nicht vor.
Wann gedenkt die Kommission diese Informationen vorzulegen?
Es ist uns bekannt, dass die Kommission zur Erstellung dieses Berichts die Universität Parma kontaktiert und mit der Durchführung der Analysen der Auswirkungen betraut hat, die die verschiedenen in dem Reformvorschlag für die GMO für Rohtabak geprüften Optionen in den am stärksten betroffenen Regionen der Union hätten. Unsere griechischen Kollegen haben von entsprechenden Vorkommnissen berichtet, als die Kommission die Universität Thessaloniki kontaktierte; ähnliche Ereignisse aus anderen Erzeugerländern sind uns nicht zu Ohren gekommen.
Kann die Kommission mitteilen, ob die Dokumente über die oben erwähnten Analysen tatsächlich erstellt und übergeben wurden? Wenn dem so ist, wird die Kommission diese Dokumente dann selbst innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlichen, die mit dem derzeit geprüften Vorschlag für die Reform der GMO für Tabak vereinbar ist?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(27. Januar 2004)
Die Kommission hat mehrere Untersuchungen zur gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Tabak publiziert, sobald diese für die Veröffentlichung bereit waren. Der eigens angesprochene Bericht von COGEA (Evaluierungsbericht über die Tabakerzeugung in der Union) wurde nach seiner Genehmigung durch die Kommission am 8. Oktober 2003 umgehend auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
Die Anhänge des Berichts von COGEA können über die Website nicht abgerufen werden, da Anhänge von Berichten in der Regel nicht im Internet veröffentlicht werden, aber sie sind jederzeit auf Anfrage erhältlich.
Die Kommission hat vor kurzem die Universität Parma und die Universität Thessaloniki ersucht, die Auswirkungen des Vorschlags der Kommission zu beurteilen. Die beiden genannten Universitäten wurden ausgewählt, weil sie anscheinend als einzige in der Union in der Lage sind, derartige Bewertungen vorzunehmen.
Während der Ausarbeitung des Vorschlags erörterte die Kommission die verschiedenen Aspekte der Reform der GMO für Tabak sowohl mit den Behörden der Mitgliedstaaten mit Akteuren des Tabaksektors, aber auch mit Vertretern der Verwaltungen in den betroffenen Regionen.
Ein Exemplar des Berichts von COGEA, einschließlich der Anhänge, wird direkt an den Herrn Abgeordneten und an das Generalsekretariat des Parlaments übermittelt.
(1) KOM(2003) 544 endg.
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CE 78/870 |
(2004/C 78 E/0923)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3879/03
von Olle Schmidt (ELDR) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Regulierung des Aalfangs
Die Zahl der Aale, die in Europa die Flüsse hinaufwandern, ist seit den 50er Jahren um 90 bis 95 % zurückgegangen. Daher kommt dem Vorschlag der Kommission (1) für Maßnahmen zur Rettung des Aals große Bedeutung zu.
Selbstverständlich muss die langfristige Bewirtschaftung des Aalbestandes an erster Stelle stehen. Doch muss die Bürde der Rettung des Aals über das gesamte Ausbreitungsgebiet der Art in Europa verteilt werden. Es ist nicht zu vertreten, dass neue Regelungen erlassen werden, die einen Totalstopp für die Aalfischerei in Nordeuropa beinhaltet, während gleichzeitig in Südeuropa weiterhin in großem Umfang Glasaal zum sofortigen Verbrauch gefangen wird.
Der Aalfang muss eingeschränkt werden, aber in ganz Europa. Die Kommission lässt jedoch die wichtigste Maßnahme zur Rettung des Aals aus, die darin bestünde, jene Jungaale, die die Franzosen, Spanier und Portugiesen derzeit in großen Mengen für den Verzehr oder die Aalzucht fangen, in den Flüssen auszusetzen.
In Südschweden wird Aalfang in kleinem Umfang betrieben, der jedoch für die lokalen Traditionen von großer Bedeutung ist. Was kann die Kommission vor diesem Hintergrund unternehmen, um die neue Regulierung der Aalfischerei so anzupassen, das das gesamte Europa die Verantwortung und die Bürde teilt?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass die Aalfischerei in ganz Europa zum Nutzen aller beteiligten Akteure gerecht organisiert werden sollte, wobei die Beiträge zum Erhalt der Bestände fair und ausgewogen verteilt werden müssten.
Aalbestände können am besten dadurch dauerhaft erhalten werden, wenn sichergestellt wird, dass sich genügend Glasaale aus den Mündungsgebieten in den Flussgebieten ansiedeln, genügend Gelbaale den Fischfang in den Flüssen überleben und dass schließlich nach der Wanderung flussabwärts genügend Blankaale in den Laichgründen ankommen. Dazu sollten Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes oder der Fischerei (oder in beiden Bereichen) ergriffen werden, aber sie sollten immer konsistent und gerecht sein. Um diese Ziele zu erreichen, müssten die Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich sein. Längerfristig beabsichtigt die Kommission, ein EU-weites System zur Entwicklung des Aalbestands mit ausgewogenen Maßnahmen für die Bewirtschaftung in verschiedenen Gebieten und verschiedenen Entwicklungsstadien vorzuschlagen.
Angesichts der unmittelbaren Besorgnis der Wissenschaft über die Lage des Aalbestands sind jedoch auch kurzfristige und sofortige Maßnahmen erforderlich. Der größte, unmittelbare Beitrag zum Laicherbestand der Aale wird durch Maßnahmen geleistet, die das Überleben einer größtmöglichen Anzahl von Blankaalen während der Wanderung flussabwärts gewährleisten sollen. Daher wird sich die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge vorrangig auf dieses Thema konzentrieren und untersuchen, wie die Sterblichkeit von Blankaalen wegen Fischfang und Umweltveränderungen verringert werden kann.
(1) KOM(2003) 573.
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27.3.2004 |
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CE 78/871 |
(2004/C 78 E/0924)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3886/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Alcatel Italien und Sitz der Europäischen Satellitenagentur
Im Juni 2003 legte die Unternehmensleitung von Alcatel den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmen vor, der die Streichung von rund 1 300 Stellen — größtenteils in Italien (in den Werken Cittaducale in der Provinz Rieti und Battipaglia in der Provinz Salerno) vorsah. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der multinationale Konzern Alcatel nicht nur Hersteller für Telekommunikationsinfrastruktur, sondern auch führender Lieferant für Satellitentechnologie in Europa ist. Bei dem betreffenden Personal handelt es sich daher um sogenannte „hochspezialisierte“ Arbeitskräfte. Auch wenn die unerfreuliche Folge der Schließung dieser Produktionsstätten einerseits eine Beschäftigungskrise für Spezialarbeiter, von denen die meisten Frauen und Jugendliche sind, sein dürfte, so zeichnet sich doch andererseits die Möglichkeit ab, dass die Europäische Satellitenagentur ihren Sitz in Latium haben wird. Damit diese Möglichkeit auch Realität werden kann, setzen sich die zuständigen italienischen Behörden und die interessierten Kreise dafür ein, die Region Latium als idealen Sitz zu propagieren. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungsprobleme, die die Schließung der Betriebsstätten von Alcatel zur Folge haben würde, erhält die Bestimmung von Rom (oder einer anderen Stadt in der Region Latium) als Sitz der Agentur eine noch größere Bedeutung.
Die Kommission wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
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1. |
Könnte die befürchtete Krise bei Alcatel die Entscheidung über den Sitz der Europäischen Satellitenagentur beeinflussen? |
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2. |
Beabsichtigt die Kommission, die Bewerbung der Stadt Rom als Sitz der Satellitenagentur zu unterstützen, da dadurch neue Beschäftigungsmöglichkeiten für die Spezialarbeiter geschaffen würden, die sonst möglicherweise arbeitslos würden? |
Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission
(4. Februar 2004)
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1. |
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird — entsprechend dem Verordnungsvorschlag der Kommission über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms (1) — ausschließlich die Einrichtung einer Überwachungsbehörde vorgeschlagen, die die Interessen der Öffentlichkeit während der Errichtungs- und Betriebsphase des Systems vertritt. Die Anzahl der Mitarbeiter dieser Behörde wird begrenzt sein (weniger als 50 Personen). Leider könnte damit nicht der Verlust von 1 300 Arbeitsplätzen in Cittaducale ausgeglichen werden. Im Übrigen hat eine solche Behörde ganz andere Aufgaben als ein Privatunternehmen. |
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2. |
Die Arbeiten im Rat im Zusammenhang mit diesem Verordnungsvorschlag haben gerade erst begonnen. Die Frage des Sitzes der Überwachungsbehörde wurde noch nicht angesprochen. |
(1) KOM(2003) 471 endg.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/872 |
(2004/C 78 E/0925)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3888/03
von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Abwicklung von Verträgen in der Affäre Eurostat
Infolge der Unregelmäßigkeiten, die zu einem früheren Zeitpunkt dieses Jahres bei Eurostat festgestellt wurden, beendete die Europäische Kommission am 23. Juli 2003 die Vertragsbeziehungen zu u.a. dem Unternehmen CESD-Communautaire. Mehrere Unternehmen arbeiteten als Subunternehmer mit dem Unternehmen CESD-Communautaire zusammen. Die gutgläubigen Subunternehmer laufen jetzt Gefahr, Opfer der Situation zu werden, weil bestehende Verbindlichkeiten an CESD-Communautaire nicht beglichen werden.
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1. |
Kann die Kommission, nachdem der Interne Auditdienst am 27. Oktober 2003 alle Verträge mit Eurostat überprüft hat, nochmals erläutern, wie sie beabsichtigt, die Forderungen gutgläubiger Subunternehmer gegenüber Unternehmen abzuwickeln, denen die Europäische Kommission die Verträge infolge der Eurostat-Affäre gekündigt hat? |
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2. |
Kann die Kommission die oben erwähnten Informationen in Bezug auf die Forderungen an das Unternehmen CESD-Communautaire im Allgemeinen und dem Teilprojekt RU51NL im Besonderen erteilen? |
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(20. Februar 2004)
Am 23. Juli 2003 wies die Kommission ihre Abteilungen an, ihre bestehenden vertraglichen Beziehungen mit vier Einrichtungen gemäß den vertraglich festgelegten Bestimmungen zu beenden. Die Kündigung der betreffenden Verträge befreite die Kommission jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Zahlung für die ausgeführten Teile des Vertrags vorzunehmen. Die Einrichtungen wurden dementsprechend für die von ihnen erbrachten Leistungen bezahlt, sofern die Beurteilung der Arbeiten nicht strittig war.
Was Subunternehmer betrifft, so sind für die Beziehungen zwischen den Vertragsnehmern der Gemeinschaft und den von ihnen eingesetzten Subunternehmern grundsätzlich ausschließlich die zwischen diesen Parteien getroffenen Vereinbarungen maßgeblich und für die Gemeinschaft ergeben sich aus diesen Vereinbarungen keine Verpflichtungen. Dies gilt für die Forderungen der Subunternehmer von CESD-Communautaire (1) im Hinbick auf das von dem Herrn Abgeordneten angeführte Projekt. Insoweit die Kommission CESD-Communautaire für die erbrachten Leistungen bezahlt hat, spricht nach Kenntnis der Kommission allerdings nichts dagegen, dass CESD-Communautaire Beträge auszahlt, die es seinen Subunternehmern schuldet.
(1) Centre européen de formation des statisticiens économistes des pays en voie de développement.
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CE 78/873 |
(2004/C 78 E/0926)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3891/03
von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission
(10. Dezember 2003)
Betrifft: Erneuerbare Energieträger in Irland
Am 3. Dezember gab die Irische Regulierungskommission für den Energiebereich den Beschluss bekannt, den Netzzugang für Windenergie über einer Kapazität von 800 MW (für die gesamte Insel) zu blockieren, weil der nationale Stromerzeuger ESB-Verbundnetz dazu geraten hatte. In dem Bericht, auf den sich ESB in diesem Zusammenhang stützt, wird festgestellt, dass 2000 MW mit minimalen Einschränkungen in das Netz eingespeist werden können (1). Den Verfassern des Berichts zufolge könnten diese Einschränkungen bei einer entsprechenden Weiterentwicklung des Netzes und einer Revision der Netzbetriebsstrategien weitgehend oder ganz wegfallen. Die irische Regierung hat die Richtlinie 2001/77/EG (2) zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht umgesetzt, obwohl die Frist am 27. Oktober abgelaufen ist, und die Regierungsbeamten scheinen die Auffassung zu vertreten, dass die Umsetzung dieser Richtlinie auch gar nicht erforderlich ist. Die Maßnahmen der Regulierungsbehörde scheinen jedoch im Widerspruch zu Artikel 7 dieser Richtlinie zu stehen, in dem ein umfassender Netzzugang und Einspeiserechte für erneuerbare Energieträger vorgesehen werden.
Wird die Kommission Irland nun zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichten und sicherstellen, dass alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Netzzugangs gemäß Artikel 7 getroffen werden, dem zufolge Einschränkungen ausschließlich aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit und nicht infolge verabsäumter Investitionen bzw. technischer und verfahrenstechnischer Änderungen erfolgen können?
Bestimmt sind diese Maßnahmen von ESB-Verbundnetz insofern mit jenen gleichzusetzen, die sich bei früheren Kommissionsentscheidungen (3) ergeben haben, als ESB solche Entscheidungen trifft und gleichzeitig der Eigentümer und gegenwärtige Betreiber des Netzes sowie ein Marktbeteiligter auch am Markt für erneuerbare Energieträger ist? Es gibt auch zunehmend Hinweise auf eine Quersubventionierung durch ESB, beispielsweise in seinen eigenen Abschlüssen. Wird die Kommission nun ihren Ansatz in Bezug auf diese Wettbewerbsfragen auf dem irischen Elektrizitätsmarkt überdenken, wie sie in ihren Antworten auf meine Anfragen P-2460/03 (4) und E-2457/03 (5) angekündigt hat?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (6) räumt in Artikel 7 umfangreiche Rechte auf Netzanschluss und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ein, wie im Schreiben der Frau Abgeordneten erwähnt.
Gemäß diesem Artikel müssen die Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen einführen oder von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze die Aufstellung und Veröffentlichung ihrer einheitlichen Grundregeln für die Anlastung der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen verlangen, die zur Einbindung neuer Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Verbundnetz einspeisen, notwendig sind.
Die Aufteilung der Kosten für die Netzverstärkung ist durch einen Rechtsrahmen zu regeln, der Mechanismen auf der Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen vorsieht.
Die Kommission prüft die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG in Kraft gesetzt werden, sorgfältig. Im Fall Irlands hat die Kommission am 25. November 2003 ein Vertragsverstoßverfahren wegen der Nichtmitteilung einzelstaatlicher Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2001/77/EG eingeleitet.
In Anbetracht der Umsetzung wird die Kommission sicherstellen, dass alle Maßnahmen zur Gewährleistung eines fairen Netzzugangs, wie er in Artikel 7 vorgeschrieben ist, getroffen werden.
Hinsichtlich des Aspekts staatlicher Beihilfen vertritt die Kommission denselben Standpunkt wie in den vorangehenden Antworten der Kommission auf die Fragen P-2460/03 und E-2457/03.
(1) „The impact of increased levels of wind penetration on the electricity systems of ROI and NI“, Final Report, Garrad Hassan, ESBI, UCC for CER and OFREG-NI, 11-02-2003, Seite 85, http://www.ucc.ie/ucc/depts/civil/staff/brian/ CER03024.pdf.
(2) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
(3) Entscheidungen im Fall B & I Line/Sealink (1992) CMLR 255 und später im Fall Stena/Sea Containers 94/19/EG vom 21.12.1993.
(4) Siehe Seite 407.
(5) ABl. C 70 E vom 20.3.2004.
(6) ABl. L 283 vom 27.10.2001.
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CE 78/874 |
(2004/C 78 E/0927)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3908/03
von Olle Schmidt (ELDR) an die Kommission
(17. Dezember 2003)
Betrifft: Freizügigkeit innerhalb der EU und die Gefahr eines Missbrauchs der Sozialversicherungssysteme
Der 1. Mai 2004 wird zu einem historischen Datum werden. Nach Jahrzehnten der Trennung werden Westeuropa und Osteuropa wieder zusammengeführt. Zwar freuen wir uns über dieses Ereignis, gleichzeitig aber müssen wir uns den möglicherweise auftretenden neuen Problemen widmen, insbesondere den Fragen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit. Im kommenden Frühjahr werden die Grenzen für die Bürgerinnen und Bürger der zehn neuen Mitgliedstaaten geöffnet werden. In diesen Ländern ist das Sozialschutzniveau niedriger als in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Daher besteht die Gefahr eines Missbrauchs der Sozialversicherungssysteme der derzeitigen Mitgliedstaaten. Zur Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung müssen Studenten erklären, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, für Arbeitnehmer jedoch ist dies nicht der Fall. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat festgelegt, dass die Mindestarbeitszeit zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zehn Wochenstunden beträgt und eine Vergütung umfasst, die jedoch nicht notwendigerweise finanzieller Art sein muss. Eine Beschäftigungszeit von zehn Wochenstunden begründet derzeit einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wodurch der Zugang zu den Sozialversicherungssystemen der Mitgliedstaaten frei wird. Übergangsbestimmungen sind keine gangbare Lösung, da sie zu Diskriminierungen führen.
Kann die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass diese Fragen in einigen Mitgliedstaaten zur Zeit heftig diskutiert werden, angeben, inwieweit sie beabsichtigt, allgemeine Maßnahmen einzuführen, die für alle EU-Bürger gelten, und inwieweit sie beabsichtigt, Missbräuche zu bekämpfen und Initiativen zu ergreifen, um den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses neu zu definieren und damit einer missbräuchlichen Ausnutzung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten vorzubeugen?
Antwort von Frau Diamantopoulou Im Namen der Kommission
(12. Februar 2004)
Im Rahmen der Vorbereitungen für die Erweiterung wurde der Frage der Freizügigkeit nach erfolgtem Beitritt spezielle Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei wurde insbesondere der mögliche Umfang und Impakt der Mobilität in der erweiterten Union untersucht.
Die Analysen kamen insgesamt zu dem Schluss, dass Wanderungsbewegungen aus den neuen Mitgliedstaaten in die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten voraussichtlich eher beschränkt bleiben werden. Diese Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der Erfahrung aus früheren Erweiterungen, insbesondere im Falle des Beitritts Spaniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft. Zum damaligen Zeitpunkt wurde auch festgestellt, dass eine Verbesserung der Perspektiven sowie bessere Möglichkeiten zur Erhöhung des Lebensstandards und der Lebensqualität dazu beitragen, dass die Menschen in ihrem Heimatland verbleiben.
Der freie Personenverkehr und die Nichtdiskriminierung aufgrund der Nationalität stellen Grundrechte für die Gemeinschaftsangehörigen in der Europäischen Union dar. Außerdem wird die Mobilität der Arbeitskräfte erleichtert, um eine bessere Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf den europäischen Arbeitsmärkten zu erreichen.
Um den Übergang zum Zeitpunkt der Erweiterung zu vereinfachen, wurde eine Reihe spezieller Maßnahmen in Verbindung mit dem Grundsatz der Freizügigkeit vorgesehen.
Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen wurden für alle beitretenden Länder, außer Malta und Zypern, vereinbart. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen nur für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gelten und dass auf andere Personengruppen (Selbstständige, Studenten, Nichterwerbstätige oder Rentner) die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit ab dem Tag des Beitritts Anwendung finden.
In den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt werden die aktuellen Mitgliedstaaten Arbeitnehmer aus den künftigen Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Vorschriften zulassen. Die aktuellen Mitgliedstaaten können den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten während dieser zwei Jahre völlig liberalisieren, jedoch nur unter nationaler Gesetzgebung.
Zwei Jahre nach dem Beitritt wird die Kommission über die Situation Bericht erstatten, und die aktuellen Mitgliedstaaten müssen mitteilen, ob sie beabsichtigen, die nationalen Maßnahmen um maximal drei Jahre nach dem anfänglichen zweijährigen Übergangszeitraum auszudehnen, oder ob sie beabsichtigen, die Vorschriften der Gemeinschaft über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern anzuwenden.
Nur wenn ein aktueller Mitgliedstaat wahrscheinliche oder tatsächliche schwerwiegende Störungen des Arbeitsmarktes nachweist, kann er beschließen, den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt für weitere zwei Jahre einzuschränken.
Deutschland und Österreich haben das Recht, flankierende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um wahrscheinlichen oder tatsächlichen schwerwiegenden Störungen in bestimmten sensiblen Arbeitsmarktsektoren (z.B. Bauwirtschaft oder Reinigungsgewerbe) entgegenzuwirken, die sich in einigen Regionen aufgrund der grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen, welche die Mobilität von Arbeitnehmern umfasst, ergeben könnten.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/875 |
(2004/C 78 E/0928)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3916/03
von Maurizio Turco (NI), Marco Pannella (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(17. Dezember 2003)
Betrifft: Fehlen geeigneter Kontrollstandards in der Italienischen Republik, die gewährleisten, dass das ärztliche Personal die gebotenen Titel und Befähigungen besitzt
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Am 5. September 2003 wandte sich Herr Fabio Gaetano Arcuri nach einem Unfall, bei dem er einen Verrenkungsbruch in der linken Schulter davongetragen hatte, an die Notaufnahme des San-Giacomo-Krankenhauses in Rom, um sich dort entsprechend behandeln zu lassen. |
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Im Krankenhaus kam er in Kontakt mit Herrn Roberto Ingravalle, angeblich Doktor und Hilfs-Chefarzt der Orthopädiestation des San-Giacomo-Krankenhauses. |
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Ingravalle, der einen chirurgischen Eingriff für dringend notwendig erachtete, überwies Herrn Arcuri an die Privatklinik Pio XI in Rom, wo er am Tag nach der Entlassung durch das San-Giacomo-Krankenhaus dem geplanten Eingriff unterzogen wurde, der von Ingravalle selbst durchgeführt wurde. |
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Aufgrund des Fehlschlags des chirurgischen Eingriffs musste sich Herr Arcuri einem weiteren chirurgischen Eingriff und strapaziösen und kostspieligen Rehabilitationskuren unterziehen und stellte eine Reihe von Nachforschungen über den Hilfs-Chefarzt der Orthopädiestation des San-Giacomo-Krankenhauses an, wobei er zu seiner großen Überraschung ohne jede Schwierigkeit feststellte, dass Herr Ingravalle nie einen Hochschulabschluss in Medizin erworben hatte und auch nie ins Register der Chirurgen eingetragen war. |
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Aus Presse- und Fernsehmeldungen war im Nachhinein zu erfahren, dass Ingravalle seit über 15 Jahren im San-Giacomo-Krankenhaus tätig war und dass er sowohl als Berichterstatter an Zusammenkünften als auch als „bekannter“ Orthopädiespezialist an von der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt ausgestrahlten Fernsehsendungen teilgenommen hatte. |
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Zu dieser Situation kam es dadurch, dass es sowohl bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst als auch beim Beginn einer Mitarbeit in privaten Einrichtungen an geeigneten Kontrollen fehlt. |
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Wie der Fall von Herrn Arcuri belegt, bringt dies für die Bürger, welche die Leistungen des staatlichen Gesundheitsdienstes wie auch des privaten Gesundheitssektors nutzen, ernste Gefahren und gesundheitliche Schädigungen mit sich. |
Könnte die Kommission mitteilen, ob sie beabsichtigt, gegen den italienischen Staat zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, um zu prüfen, ob er mit den bestehenden Rechtsvorschriften angemessene Standards einhält, die gewährleisten, dass die Bürger von ärztlichem Personal behandelt werden, das über die gebotenen Titel und Befähigungen verfügt?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(18. Februar 2004)
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Herren Abgeordneten einen Sachverhalt betrifft, der keine grenzüberschreitende Dimension aufweist, sondern bei dem es sich um eine rein inneritalienische Angelegenheit handelt.
Zweitens ist festzustellen, dass zwar nach der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (1) die Ausübung des Arztberufes Personen vorbehalten ist, die Inhaber einer der in den entsprechenden Anhängen der Richtlinie oder der Mitteilung gemäß Artikel 41 der Richtlinie aufgeführten Qualifikationen sind, es aber grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaates ist, dafür zu sorgen, dass dieser Grundsatz befolgt wird.
Drittens betrifft der von den Herren Abgeordneten geschilderte Sachverhalt die Ausübung einer Facharzttätigkeit durch eine Person, die den Informationen der Herren Abgeordneten zufolge keinerlei medizinische Qualifikation besitzt, und muss daher als Einzelfall betrachtet werden. Der Kommission liegen keinerlei Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass der Arztberuf in Italien systematisch von Personen ausgeübt wird, die über keinerlei Ausbildung und Qualifikation verfügen. Wäre dies der Fall, würde die Kommission selbstverständlich nicht zögern, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Schritte einzuleiten.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/876 |
(2004/C 78 E/0929)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3917/03
von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission
(17. Dezember 2003)
Betrifft: Gemeinschaftliche Genehmigung staatlicher Beihilfen für den Viehmarkt in Leeuwarden
Infolge des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Jahre 2001 in Friesland musste der Viehmarkt in Leeuwarden geschlossen werden. Nur unter sehr strengen Auflagen konnte er wieder geöffnet werden. Dazu waren hohe Investitionen erforderlich. Durch Zusage von Mitteln der Provinz Friesland, der Gemeinde Leeuwarden und privater Geldgeber sind diese Investitionen erfolgt und konnte der Viehmarkt dann wieder eröffnet werden.
Die Provinzregierung von Friesland hat beschlossen, einen MKS-Notfonds in Höhe von 6 353 000 EUR einzurichten, und sie hat ferner der mit dem Notfonds verbundenen Schadensregelung zugestimmt. Im Frühjahr 2002 wurde die MKS-Schadensregelung zur Genehmigung nach Brüssel gesandt. Noch immer wartet man auf die Genehmigung dieser Regelung für den Viehmarkt, und solange sie nicht vorliegt, kann die dem Viehmarkt zugesagte Beihilfe nicht ausgezahlt werden.
Dadurch ist das FEC (Frisian Expocentre) als größter Investor in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Ihm droht nun der Konkurs, und Hunderte von Arbeitsplätzen drohen verlorenzugehen.
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1. |
Wo liegt das Problem im Hinblick auf die Vergabe staatlicher Beihilfen für das Frisian Expocentre (öffentlich-privates Eigentum) bei Investitionen in den Viehmarkt infolge der Maul- und Klauenseuche des Jahres 2001 in Friesland? |
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2. |
Was ist der Grund für das langwierige Verfahren zur Erteilung einer gemeinschaftlichen Genehmigung für die in Frage 1) genannte Beihilfe? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(9. Februar 2004)
Die Kommission versichert der Frau Abgeordneten, dass sie vollständig über die schwierige Lage der Sektoren im Bilde ist, die im Jahr 2001 von der Maul- und Klauenseuche (MKS) betroffen waren.
Die friesischen Behörden haben die Kommission im Jahr 2001 über mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit der MKS-Krise unterrichtet.
Was die im Frühjahr 2002 gemeldeten Maßnahmen betrifft, so geht die Kommission davon aus, dass sich die Frau Abgeordnete auf die staatliche Beihilfe N 315/02 (MKS-Ausgleichsfonds Friesland) bezieht. Diese Maßnahme, die Haushaltsmittel in Höhe von 6 353 000 EUR umfasst, wurde mit Beschluss der Kommission C (2003)128 vom 13. Februar 2003 genehmigt.
Ferner meldeten die friesischen Behörden im Oktober 2002 zwei weitere Maßnahmen (N 665/02 und N 667/02), die sich insbesondere auf den Viehmarkt in Leeuwarden bezogen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich unter anderem um Investitionsbeihilfen für das friesische Ausstellungszentrum FEC.
In Bezug auf die erste Frage der Frau Abgeordneten konnte die Kommission noch nicht abschließend feststellen, ob die genannten Maßnahmen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Was die Dauer des Verfahrens angeht, so wurde die Kommission durch Schreiben der Ständigen Vertretung der Niederlande bei der Europäischen Union vom 11. Oktober 2002 über diese Maßnahmen unterrichtet.
Da die ursprüngliche Meldung nicht alle erforderlichen Angaben enthielt, bat die Kommission die niederländischen Behörden um zusätzliche Informationen. Auf Ersuchen der niederländischen Behörden wurde ein Treffen abgehalten, und in der Folgezeit beschlossen die niederländischen Behörden eine Anpassung der Maßnahmen. Aus der Prüfung der modifizierten Maßnahmen ging hervor, dass die Angaben nicht vollständig waren. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 bat die Kommission um weitere Informationen. Bislang blieb dieses Schreiben unbeantwortet.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/877 |
(2004/C 78 E/0930)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3926/03
von Jacqueline Foster (PPE-DE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Verfälschung des Wettbewerbs in der Diamantenindustrie
Welche Schritte beabsichtigt die Kommission im Rahmen ihrer laufenden Untersuchungen in der Frage, ob das „Supplier of Choice“-Vertriebssystem von De Beers und die von diesem Unternehmen geplante Alleinbezugsvereinbarung mit Alrosa mit dem Wettbewerbsrecht der EG vereinbar sind, zu unternehmen, um De Beers daran zu hindern, den Sekundärmarkt für die unabhängige Lieferung von Rohdiamanten an Diamantenhändler, die nicht sogenannte „Sightholder“ sind, effektiv zu beseitigen und damit den Wettbewerb drastisch zu verringern, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass:
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— |
der weitaus größte Teil gefragter Rohdiamanten von De Beers/DTC nur an streng ausgewählte Sightholder zur Bearbeitung verkauft wird, |
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— |
frühere Sightholder, die nur Händler und unabhängige Lieferanten von Rohdiamanten für den Sekundärmarkt waren, durch das „Supplier of Choice“ Auswahlverfahren ausgeschaltet wurden, und |
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— |
De Beers beabsichtigt, durch seine Tochtergesellschaft Diamdel die Kontrolle über den Absatz von Rohdiamanten auf dem Sekundärmarkt zu erlangen? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(20. Januar 2004)
Am 16. Januar 2003 hat die Kommission verkündet, dass sie das „Supplier of Choice“-Vertriebssystem (SoC) von De Beers genehmigt hat. Diese Genehmigung wurde erteilt, nachdem de Beers den ursprünglichen SoC-Entwurf geändert hat, der der Kommission vorgelegt worden war, und nachdem die Kommission die Meinung von aktuellen und potenziellen Kunden von de Beers zum geänderten SoC eingeholt hatte. Nach dieser Untersuchung veröffentlichte die Kommission im November 2002 im Amtsblatt der Europäischen Union eine inhaltliche Zusammenfassung des geänderten SoC und forderte Dritte explizit dazu auf, ihre Meinungen kundzutun. Insgesamt waren die Reaktionen Dritter nicht negativ.
Bei der Genehmigung des SoC erklärte die Kommissio, dass sie den Markt genau beobachten werde, und behielt sich das Recht vor, die Angelegenheit erneut zu behandeln, wenn sich die faktische oder rechtliche Situation in einem wichtigen Punkt der Vereinbarungen so verändern würde, dass sie sich gezwungen sähe, eine andere Position einzunehmen.
In Übereinstimmung mit ihrer Antwort auf die mündliche Anfrage H-0637/03 des Herrn Abgeordneten R. Corbett (1) bestätigt die Kommission, dass sie ihrer Verpflichtung in vollem Umfang nachkommen wird. Deshalb verfolgt sie die Einrichtung des SoC durch de Beers auch weiterhin sehr genau, um zu überprüfen, ob die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eingehalten werden.
Mehrere Diamantenhändler haben bei der Kommission Beschwerde hinsichtlich der Vereinbarkeit des SoC mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eingelegt. Derzeit werden diese Beschwerden nach den üblichen Verfahren im Rahmen einer Prüfung nach den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags untersucht.
Die Kommission kann die Frau Abgeordnete derzeit noch nicht über Maßnahmen unterrichten, die sie eventuell hinsichtlich des SoC ergreifen wird. Sie verfügt noch nicht über ausreichende Kenntnisse, um in dieser Sache angemessen Position zu beziehen. Insbesondere kann sie noch nicht sagen, ob sich die drei in der Anfrage der Frau Abgeordneten erwähnten Fälle tatsächlich zugetragen haben, und wenn ja, ob diese Fälle mit den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags vereinbar sind.
Erst wenn alle Hinweise, die sie im Rahmen der Untersuchung der Beschwerde erhalten hat, überprüft sind, wird die Kommission entscheiden, ob die Errichtung des SoC Probleme für den Wettbewerb bereitet.
Gleichzeitig ist die Kommission weiter dabei zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen Alrosa und de Beers mit den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags vereinbar ist.
(1) Mündliche Antwort vom 18.11.2003.
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27.3.2004 |
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CE 78/878 |
(2004/C 78 E/0931)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3927/03
von Freddy Blak (GUE/NGL) an die Kommission
(18. Dezember 2003)
Betrifft: Großraumlastzüge auf Europas Straßen
Lediglich in Schweden und Finnland sind derzeit auf Grund von Ausnahmeregelungen Großraumlastzüge bis 25,25 Meter zugelassen.
Zwei Großraumlastzüge beanspruchen weniger Verkehrsfläche als drei normale Lastzüge. Dies würde zu weniger Gedränge auf Europas Straßen führen. Außerdem würde dies eine Verringerung der Anzahl der Fahrer und somit des Risikofaktors zu Gunsten der Verkehrssicherheit bedeuten.
Die Einführung der Großraumlastzüge bedeutet außerdem niedrigere Emissionen pro Tonnenkilometer und somit einen Gewinn auf der Umweltseite.
Welche Maßnahmen plant die Kommission für die Einführung von Großraumlastzügen im grenzüberschreitenden Verkehr in der Gesamten EU mit Blick auf die Reduzierung der Abgasemissionen im Straßenverkehr sowie der Verkehrsdichte auf Europas Straßen?
Was unternimmt die Kommission im Sinne der Integration von Umweltbelangen in die Bestimmungen über Gewicht und Maße von LKWs?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(9. Februar 2004)
Selbst wenn wirtschaftliche Erwägungen für eine Erhöhung des Gewichts und der Abmessungen der Lastwagen sprechen könnten, wären die Gesamtfolgen einer solchen Maßnahme voraussichtlich negativ, da dies anstatt eine Verlagerung von der Straße auf die Schiene zu bewirken (wie dies die Kommission in ihrem Weißbuch über die gemeinsame Verkehrspolitik aus dem Jahr 2001 befürwortet) genau das Gegenteil zur Folge hätte. Die Folgen für die Umwelt wären daher ziemlich ungewiss, und die Straßenverkehrssicherheit wäre durch eine hohe Zahl von längeren, schwereren LKW eher negativ beeinträchtigt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission waren bei der letzten Änderung der Richtlinie über die Gewichte und Abmessungen, die nur Omnibusse (1) betraf, der Auffassung, dass die Vorschriften über Gewichte und Abmessungen langfristig stabil bleiben sollten.
Die Kommission setzt den Meinungsaustauch mit den Mitgliedstaaten zu diesem Thema im Rahmen von Sachverständigengruppen fort.
(1) Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 67 vom 9.3.2002.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/879 |
(2004/C 78 E/0932)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3929/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(19. Dezember 2003)
Betrifft: Anstieg der Inflation in Griechenland
In vielen EU-Ländern (unter anderem ganz besonders in Griechenland) sind nach der Einführung des Euro erhebliche Preiserhöhungen zu verzeichnen, was zu beträchtlichen Einkommensverlusten für die Verbraucher führt. Kürzlich war in der griechischen Presse zu lesen, dass neue Preiserhöhungen für Güter des Grundbedarfs wie Mehl bevorstehen, die ganz sicher weiter Preiserhöhungen nach sich ziehen werden. Die Erzeuger in den Agrarregionen Griechenlands, z.B. in Thessalien, machen darauf aufmerksam, dass in den Lagern der landwirtschaftlichen Genossenschaften Tausende Tonnen bislang unverkauften griechischen Weizens von hervorragender Qualität liegen (in einem Dorf im Verwaltungsbezirk Larisa sollen bereits seit Monaten 700 Tonnen Weizen lagern, die nicht verkauft wurden). Gleichzeitig führt Griechenland Weizen ein, sogar aus dem weit entfernten Australien.
Steht die Verhängung empfindlicher Geldstrafen und anderer Sanktionen gegen Unternehmen, die ständig Preiserhöhungen vornehmen, Wucher treiben bzw. die Verbraucher mit Werbeslogans wie „Einfrieren der Preise“ irreführen, während sie ihre Preise ganz offensichtlich anheben, im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften? Welche Sanktionen wären möglich, und was für Geldstrafen könnten im Höchstfall verhängt werden? Können auch gegen jene Unternehmen Sanktionen verhängt werden, die bestimmte Preise für den Verkauf von Erzeugnissen ankündigen (z.B. in der Werbung in der Presse oder durch Aufschriften an den Regalen), den Verbrauchern am Ende aber andere Preise in Rechnung stellen? Welche waren die drei höchsten Geldstrafen bzw. andere strenge Sanktionen, die gegen Unternehmen der Eurozone in den vergangenen zwei Jahren seit der Einführung des Euro verhängt wurden? Welches war die höchste Geldstrafe bzw. andere Sanktion, die aus derartigen Gründen gegen ein griechisches Unternehmen seit dem 1.1. 2002 verhängt wurde?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(19. Februar 2004)
Es steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, wenn ein Mitgliedstaat Geldbußen gegen Unternehmen verhängt, die ihre Preise übertrieben erhöhen, die Verbraucher täuschen oder irreführende Informationen über ihre Preise verbreiten. Doch müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, d.h. insbesondere die harmonisierten Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrechtsregeln (1) eingehalten werden.
Die gemeinsamen Regeln bilden den Rahmen für das Verhalten der Unternehmen und untersagen eine Reihe von Praktiken, die als nicht hinnehmbar erachtet werden.
In Bezug auf das gemeinschaftliche Verbraucherschutzrecht ist zu sagen, dass die Gemeinschaft Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor irreführendem und unlauterem Verhalten von Gewerbetreibenden sowie vor bestimmten Praktiken bei der Preisangabe ergriffen hat. Es handelt sich in erster Linie um die Richtlinie 84/450/EWG (2) über irreführende Werbung in der zuletzt geänderten Fassung (3), durch die in den Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen zur Kontrolle, Verfolgung und Bestrafung irreführender Werbung umgesetzt werden sollen. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie 98/6 über die Angabe der Preise (4) vor, zur besseren Information der Verbraucher sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit bei den Erzeugnissen anzugeben, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, und sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten bei Zuwiderhandlung Sanktionen verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Schließlich hat die Kommission im Juni 2003 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, mit dem eine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken (5) von Unternehmen innerhalb der Union sichergestellt werden soll. Dieser Vorschlag entspricht im Wesentlichen einem generellen Verbot aller im Richtlinienvorschlag definierten unlauteren Verhaltensweisen, zu denen auch irreführende und aggressive Praktiken zählen.
Sobald die Mitgliedstaaten diese gemeinschaftlichen Verbraucherschutzbestimmungen in nationales Recht umgesetzt haben, können die Fälle verfolgt werden, in denen Händler Verbraucher über tatsächlich berechnete Preise in die Irre führen.
In Bezug auf das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht ist festzustellen, dass es den Unternehmen untersagt, eine marktbeherrschende Stellung auszunutzen, wenn dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Eine missbräuchliche Ausnutzung liegt beispielsweise vor, wenn überhöhte Preise verlangt oder bestimmten Kunden Vorteile eingeräumt werden, wodurch konkurrierenden Unternehmen Wettbewerbsnachteile entstehen.
Auch Absprachen zwischen Unternehmen können durch das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht verboten werden, wenn sie dazu dienen, höhere Preise zu erzielen, d.h. wenn es sich um Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen handelt, wozu auch Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen zählen (6).
Bei Verstößen gegen diese Regeln sieht das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht Geldbußen vor. Die Geldbuße darf 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahres weltweit erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 17/62 (7), und ab 1. Mai 2004 Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung 1/2003 (8)).
Die drei höchsten, in den vergangen zwei Jahren auf Gemeinschaftsebene gegen Unternehmen der Euro-Zone wegen unerlaubter Absprachen verhängten Geldbußen betrafen Degussa in der Rechtssache Methionin (9) (118 125 000 EUR), Lafarge in der Rechtssache Plasterboard (10) (249 600 000 EUR) und Hoechst in der Rechtssache Sorbates (11) (99 000 000 EUR). Wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer beherrschenden Stellung wurden Geldbußen gegen die Deutsche Telekom (12 600 000 EUR) (12) und Wanadoo (10 350 000 EUR) (13) verhängt. Gegen griechische Unternehmen wurden auf Gemeinschaftsebene in den letzten zwei Jahren keine Geldbußen verhängt.
(1) Ab 1. Mai 2004 wird das Verhältnis zwischen den gemeinsamen Wettbewerbsregeln (Absprachen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung) und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln geregelt (ABl. L 1 vom 4.1.2003). In Bezug auf einseitige Handlungen von Unternehmen (im Gegensatz zu Absprachen) können die Mitgliedstaaten strengere innerstaatliche Vorschriften erlassen.
(2) Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250 vom 19.9.1984).
(3) Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. L 290 vom 23.10.1997.
(4) Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998).
(5) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken) (KOM(2003) 356 endg.).
(6) Wie bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung findet auch dieses Verbot nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Praktiken den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(7) Verordnung Nr. 17/62/EWG des Rates: Erste Verordnung zur Anwendung von Artikel 85 (jetzt 81) und Artikel 86 (jetzt 82), ABl. P 13/204 vom 21.2.1962.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003).
(9) Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 (ABl. L 255 vom 8.10.2003).
(10) Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002, noch nicht veröffentlicht.
(11) Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003, noch nicht veröffentlicht.
(12) Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 (ABl. L 263 vom 14.10.2003).
(13) Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003, noch nicht veröffentlicht.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/881 |
(2004/C 78 E/0933)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3932/03
von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (PPE-DE) an die Kommission
(19. Dezember 2003)
Betrifft: Sexuelle Ausbeutung von Kindern
Dem jüngsten Bericht über Kinderprostitution des deutschen Komitees für Unicef zufolge, nimmt diese vor allem im Westen, Norden und Süden der Slowakei und in Moldawien erschreckende Ausmaße an. In einer Vielzahl anderer Studien wird darüber informiert, dass Mädchen und Jungen sich freiwillig prostituieren oder von ihren eigenen Eltern dazu gezwungen werden. Die Routen, die für den Kinderhandel benutzt werden, führen von Russland, der Ukraine, Ungarn, Finnland und den baltischen Ländern in die EU, konkret nach Deutschland und Holland, sowie aus Rumänien nach Italien, in die Türkei und nach Zypern. Statistischen Angaben der Vereinten Nationen zufolge, die am 30.10.2003 in Berlin vorgelegt wurden, machen Kinder einen immer größeren Teil der illegalen Sex-Industrie aus, und es werden Preise zwischen 5 und 25 Euro gezahlt.
Wie beurteilt die Kommission diese Situation? Beabsichtigt sie angesichts der erhöhten Risiken, die sich mit der Erweiterung ergeben werden, 2004 konkrete Maßnahmen und Initiativen zu ergreifen, um die Kinderprostitution einzuschränken? Verfügt die Kommission über eine Bilanz der bisher umgesetzten Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Kinderprostitution? Welche Gründe gibt es ihrer Ansicht nach dafür, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern nicht wirksam bekämpft wird?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(11. Februar 2004)
Der Menschenhandel — und insbesondere der Kinderhandel — ist ein verabscheuungswürdiges und Besorgnis erregendes Phänomen. Es umfasst Praktiken wie die sexuelle Ausbeutung unter Zwangsanwendung, die Ausbeutung der Arbeitskraft unter sklavereiähnlichen Bedingungen, die Ausbeutung durch Betteln und Jugendkriminalität sowie Knechtschaft.
Seit 1996 engagiert sich die Kommission aktiv für die Entwicklung eines umfassenden und multi-disziplinären Ansatzes für die Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels, der alle relevanten Akteure einbezieht — Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Sozialbehörden, Gerichts-, Strafverfolgungs- und Migrationsbehörden. Die Ausbeutung von Kindern, der Kinderhandel und die Kinderpornographie sind in diesem Kontext von besonderem Belang. Durch Programme wie Daphne, STOP und AGIS werden fortlaufend Austausch- und Forschungsprojekte in den betreffenden Bereichen finanziell unterstützt.
Im Dezember 2001 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung: „Bekämpfung des Menschenhandels und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie“ (1). Inzwischen verabschiedete der Rat auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission zwei Rahmenbeschlüsse zur Bekämpfung des Menschenhandels (2) und zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (3). Im Jahr 2002 unterstützte die Kommission die Ausarbeitung der Brüsseler Erklärung zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels. Das Dokument enthält unter anderem spezifische Empfehlungen bezüglich des Kinderhandels. Im Anschluss an die Brüsseler Erklärung setzte die Kommission die Sachverständigengruppe Menschenhandel ein, die gegenwärtig einen Bericht erstellt, dessen Ziel die Umsetzung der Brüsseler Erklärung ist. Die Kommission beabsichtigt die Veröffentlichung einer Mitteilung und eines Aktionsplans, in die die Erkenntnisse der Sachverständigengruppe einfließen sollen. In diesem Kontext wird auch das Problem des Kinderhandels angegangen werden.
Ferner wird die Kommission dafür Sorge tragen, dass der Entschließung des Rates aus dem Jahr 2001 über den Beitrag der Zivilgesellschaft bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern in angemessener Weise Folge geleistet wird. Wie durch die Entschließung gefordert, wurde eine Studie über das tatsächliche Ausmaß des Phänomens vermisster und sexuell ausgebeuteter Kinder und die Rolle der aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen sowie über relevante rechtliche Fragen erstellt. Die Studie wurde aus den Programmen STOP und Daphne finanziert und durch die belgische Organisation Child Focus zusammen mit der Universität Gent und Partnerorganisationen in Mitgliedstaaten und Beitrittsländern durchgeführt und fast fertiggestellt. Nach der Vorlage und Veröffentlichung der Ergebnisse wird die Kommission dem Rat über die Ergebnisse der Studie Bericht erstatten.
Schließlich wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2004 das Programm Daphne II verabschiedet werden. Es wird sich über den Zeitraum 2004-2008 erstrecken und ein Budget von 50 Mio. EUR haben. Alle neuen Mitgliedstaaten werden vollberechtigt an diesem Programm teilnehmen können. Daher ist die Kommission überzeugt, dass sich lokale Organisationen speziell aus dieser Region aktiv am Kampf gegen dieses Phänomen beteiligen werden.
(1) KOM(2000) 854 endg.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/882 |
(2004/C 78 E/0934)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3933/03
von Samuli Pohjamo (ELDR) und Mikko Pesälä (ELDR) an die Kommission
(19. Dezember 2003)
Betrifft: Anerkennung des ergonomischen Sattelstuhls im Rahmen der Klassifizierung der EU für Stühle
Der finnische Hersteller von Sattelstühlen, Salli Systems, hat um Unterstützung für die Anerkennung seines Produkts ersucht. Salli Systems stellt Stühle her, die der Ergonomie bei sitzender Tätigkeit Rechnung tragen. Das Problem besteht nach Ansicht von Salli Systems darin, dass die geltenden Normen für Stühle dieses neue Konzept derzeit nicht berücksichtigen, was das Inverkehrbringen dieser Stühle erschwert. Deshalb ersucht Salli Systems für die Verbreitung seiner Geschäftsidee um Hilfe.
Der Sattelstuhl von Salli Systems wurde unter ergonomischen Gesichtspunkten entwickelt, um die gesundheitsschädlichen Folgen des Sitzens bei der Büroarbeit so weit wie möglich zu begrenzen. Die traditionelle Sitzstellung ist ungesund, weil der Winkel von etwa 90 Grad zwischen dem Becken und den Oberschenkeln physiologisch nicht optimal ist und auch nicht ständig so bleibt, denn, wenn die Oberschenkel vollkommen horizontal sind, kippt das Becken nach hinten und der Rücken beugt sich. Dadurch ist es schwierig, den Rücken korrekt an die Rückenlehne anzulehnen und sich auf die sitzende Arbeit zu konzentrieren. Dies ist die wichtigste Ursache für Rückenschmerzen. Die gesundheitlichen Schäden sind erheblich, wenn wir die vermehrten Rückenbeschwerden, die durch das Sitzen verursachte Müdigkeit und die Beeinträchtigung der Leistung und der Produktivität betrachten.
Den Erfordernissen der Ergonomie wird am besten entsprochen, wenn man auf einem Sattel bzw. einem Sattelstuhl sitzt. Die Schenkel sind dann geöffnet und bilden einen leicht abschüssigen Winkel von ungefähr 45 Grad, die Gesäßknochen tragen das Körpergewicht, ohne dass ein zusätzlicher Druck auf die Muskeln oder die Kanäle entsteht. Diese Sitzhaltung ist deutlich gesünder, angenehmer und sicherer als die traditionelle Haltung.
Welche Maßnahmen kann die Kommission ergreifen, um die Anerkennung dieser Geschäftsidee zu fördern, und wie kann der Sattelstuhl in die bestehenden Stuhlklassifizierungen und -standards aufgenommen werden?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(9. Februar 2004)
Es gehört eindeutig nicht zum Auftrag der Kommission, bestimmte Geschäftsideen zu fördern. Auch wenn ergonomische Stühle dazu beitragen können, gewissen Gesundheitsproblemen vorzubeugen und sie daher auf dem Markt erhältlich sein sollten, bleibt es den Benutzern anheim gestellt, den Stuhltyp zu wählen, der am besten ihren Bedürfnissen entspricht.
Was die Klassifizierung und Standards für Stühle betrifft, so sollten diese Gesichtspunkte zunächst einmal von der Industrie selbst geregelt werden, insbesondere durch freiwillige Normungsaktivitäten innerhalb des Europäischen Komitees für Normung (CEN).
Hinsichtlich des Schutzes von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz sieht die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) vor, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer einschließlich Risikoprävention zu treffen hat.
Darüber hinaus verpflichtet die Einzelrichtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (2) die Arbeitgeber zu einer Analyse des Arbeitsplatzes einschließlich des Stuhls bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Risiken treffen. Dieselbe Richtlinie regelt auch die Einzelheiten der für Arbeitsstühle geltenden Mindestanforderungen wie Kippsicherheit, Verstellbarkeit und Bequemlichkeit.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/883 |
(2004/C 78 E/0935)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3935/03
von Bert Doorn (PPE-DE) an die Kommission
(19. Dezember 2003)
Betrifft: Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
In seinem Bericht über Zivil- und Handelssachen (Bericht Wallis — A5-0253/2003), das am 2. September im Plenum angenommen wurde, hat das Parlament nachdrücklich eine Prüfung und erforderlichenfalls eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 durch die Kommission gefordert (1).
Vor kurzem erfuhr ich von einem anderen Problem in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung. Ein Arbeitnehmer aus Deutschland übte seine Tätigkeit in den Niederlanden aus und hatte einen niederländischen Arbeitsvertrag. Das deutsche Recht kennt die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch einseitige Kündigung, das niederländische Recht jedoch nicht. Als ein Arbeitskonflikt entstand, war der niederländische Arbeitgeber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 verpflichtet, den deutschen Richter zu ersuchen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ein Verfahren, das dem deutschen Richter völlig unbekannt ist.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die oben erwähnte Sachlage zu komplizierten Verfahren sowie zu einem überflüssigen Verwaltungsaufwand und Kosten für Unternehmen in den Grenzregionen und ihren Arbeitnehmern führt?
Beabsichtigt die Kommission, entsprechend der Aufforderung des Parlaments Maßnahmen zu ergreifen, um solche unerwünschten Situationen künftig zu vermeiden?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(12. Februar 2004)
In seiner legislativen Entschließung vom 2. September 2003 lehnte das Europäische Parlament die Initiative der Niederlande ab und forderte die Kommission zu einer gründlichen Erörterung der Probleme auf, die vor allem in Grenzregionen dadurch entstehen, dass ein Arbeitgeber nur in dem Mitgliedstaat auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses klagen kann, in dem der betreffende Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt hatte in seinem Bericht empfohlen, zunächst zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß Probleme aufgetreten sind oder möglicherweise auftreten könnten, und anschließend, abhängig vom Ergebnis dieser Analyse, eine Änderung der Rechtsvorschriften zu erwägen.
Im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabe, die Durchführung des Gemeinschaftsrechts zu überwachen, kann die Kommission sich natürlich mit der vom Herrn Abgeordneten vorgebrachten Angelegenheit ebenso wie mit jedem anderen Problem in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, auf das sie aufmerksam gemacht wird, befassen. Allerdings wird die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß die Zuständigkeitsbestimmung von Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung praktische Probleme wie das in der schriftlichen Anfrage dargestellte hervorruft, dadurch erschwert, dass die Verordnung erst seit kurzer Zeit in Kraft und die Rechtsprechung daher begrenzt ist. Die Datenbank der Kommission, die 2004 in Betrieb genommen und Zugang zu einzelstaatlichen Gerichtsentscheidungen zur Auslegung der Verordnung geben wird, dürfte sich in diesem Zusammenhang als nützlich erweisen. Ferner könnte dieses Problem im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes näher beleuchtet werden. Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass auch nach der Initiative der Niederlande kein anderer Mitgliedstaat, also auch kein an die Niederlande angrenzender Mitgliedstaat, der Kommission von ähnlichen Schwierigkeiten berichtete. Kein anderer Mitgliedstaat hat die niederländische Initiative unterstützt.
In der Sache jedoch hält die Kommission wie auch der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt am Grundsatz des Schutzes des Arbeitnehmers als schwächerer Partei fest. Sollte sich allerdings herausstellen, dass in bestimmten Fällen die Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates nicht unbedingt erforderlich ist, um die schwächere Partei eines Arbeitsvertrags zu schützen, wären mehrere Lösungen denkbar, ohne dass die gerichtliche Zuständigkeit neu geregelt werden müsste. Einige Möglichkeiten werden im Bericht des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt erwähnt. So würde zum Beispiel der Vorschlag, dass es möglich sein sollte, das Verfahren mit Zustimmung des Arbeitnehmers in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem dieser seiner Arbeit gewöhnlich verrichtet, keine Änderung der Verordnung erfordern, da diese Möglichkeit bereits nach Artikel 21 besteht. Wenn also nachgewiesen würde, dass Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 4/2001 unter bestimmten Umständen praktische Probleme hervorruft, müssten alle Lösungsmöglichkeiten sorgfältig geprüft werden, und zwar auch die Möglichkeit, die betreffenden Probleme innerhalb des bestehenden Rahmens der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates zu lösen, zum Beispiel durch die Vereinbarung der freien Gerichtswahl nach Artikel 21.
(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/885 |
(2004/C 78 E/0936)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3937/03
von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Europäische Joghurt-Verordnung
Bei einer Joghurt-Erhebung der Kommission vom Dezember 2002 stellte sich heraus, dass in den Mitgliedstaaten die unterschiedlichsten Anforderungen an Joghurt und Joghurterzeugnisse festgelegt sind. Ein Teil der Mitgliedstaaten kennt nur den klassischen Joghurt „Bulgaricus“ mit Kulturen bestehend aus Streptokokkus thermophilus und Lactobacillus bulgaricus. Insbesondere die südeuropäischen Länder aber auch Dänemark erkennen nur ein mit diesen Kulturen hergestelltes Erzeugnis an.
Andere Mitgliedstaaten wiederum erlauben neben dem klassischen Joghurt Bulgaricus die Sorte „Joghurt mild“, bei dem anstelle von Lactobacillus bulgaricus andere Lactobazillen verwendet werden. Zu den Ländern in denen diese Erzeugnisse erlaubt sind, zählen insbesondere Deutschland, die Niederlande, England, Irland, Schweden und Finnland. Weiterhin bestehen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen an die Verwendung der Bezeichnung „Joghurterzeugnis wärmebehandelt“.
Als Hintergrund für diese Diskussion ist zu sehen, dass die EG und die Mitgliedstaaten dem Codex-Standard für fermentierte Milcherzeugnisse im April 2002 zugestimmt haben. Artikel 13 der EG-Lebens-mittel-VO 178/2002 (1) fordert die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft auf, die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht zu gewährleisten. Da alle Mitgliedstaaten und die Kommission bei den Beratungen des Codex-Standards für fermentierte Milch abschließend zugestimmt haben, sollte man meinen, dass eine europäische Harmonisierung auf der Grundlage des Artikels 13 der EG-Lebensmittel-VO 178/2002 und des Codex-Standards vorgeschlagen wird.
Tatsächlich jedoch legte die Kommission einen Entwurf vor, zuletzt in der Fassung vom 20. August 2003, der in den Grundlagen und Details erheblich von dem Codex-Standard für fermentierte Milcherzeugnisse abweicht.
Wie ist diese Inkohärenz der Politik mit dem Codex-Standard der EG-Kommission zu erklären? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die EU im Sinne des Codex als ein Staat aufzufassen ist, in dem alle Produkte, auch der Sorte „Joghurterzeugnis wärmebehandelt“, frei zirkulieren können müssen.
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Wie in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2397/03 von Herrn Vallvé (2) bereits erwähnt, prüft die Kommission derzeit, ob Rechtsvorschriften zum Thema „Joghurt“ notwendig sind.
Ein erstes von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitetes Dokument dient als Grundlage für Fachdiskussionen mit Sachverständigen. Bisher hat die Kommission nicht beschlossen, Rechtsvorschriften für Joghurt vorzuschlagen.
Sollte ein solcher Beschluss jedoch zustande kommen, so bietet sich reichlich Gelegenheit, sämtliche Aspekte, einschließlich der von der Frau Abgeordneten aufgeworfenen Frage, mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament zu erörtern.
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. C 65 E vom 13.3.2004.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/886 |
(2004/C 78 E/0937)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3950/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(22. Dezember 2003)
Betrifft: Regelung zur Förderung von Maßnahmen, mit denen der fortschreitenden Einstellung schneller direkter grenzüberschreitender Zugverbindungen über längere Entfernungen Einhalt geboten werden soll
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass der Trend im Eisenbahnsektor, schnelle, direkte Langstrek-kenverbindungen zwischen Großstädten, die mehrere europäische Binnengrenzen überschreiten und nachts durchfahren, aufzugeben, sich in den neuen Fahrplänen ab 14.12.2003 fortsetzt, wobei jetzt auch die direkten Nachtzugverbindungen Brüssel-Wien (EN 224/225 Donau-Walzer) und Brüssel/Chur (D 498/499) eingestellt werden? |
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2. |
Ist die Aufgabe dieser Verbindungen 2002 und 2003 darauf zurückzuführen, dass die nationalen Eisenbahngesellschaften in den Niederlanden, Belgien und Deutschland unter dem Sparzwang ihrer Regierungen, sich für die Aufgabe dieser Verbindungen einsetzten, wodurch es für Österreich und die Schweiz unmöglich geworden ist, diese Verbindungen aufrecht zu erhalten? |
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3. |
Kann die Kommission mitteilen, auf welche Verkehrsträger die zahlreichen Reisenden, die bisher diese schnellen Bahnverbindungen in Anspruch genommen haben, jetzt umsteigen werden? Inwiefern trägt die Aufgabe dieser Verbindungen zum 14.12.2003 zu einer weiteren Verlagerung des internationalen Personenverkehrs auf Pkw und Flugzeug bei? |
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4. |
Sind grenzüberschreitende Verbindungen dazu verurteilt, zum größten Teil zu verschwinden, oder können sie höchstens in Form kurzer Bummelzug-Strecken und einiger oft befahrener Hochgeschwindigkeitslinien wie Brüssel-Paris fortgesetzt werden? |
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5. |
Ist der Grund, dass der Eisenbahnverkehr in Europa zunehmend an Internationalität verliert, auf die Tatsache zurückzuführen, dass jeder öffentliche Verkehr im Zeitalter der Personenkraftwagen und konkurrierenden Luftfahrtgesellschaften zu einem Verlustgeschäft geworden ist, während die meisten EU-Mitgliedstaaten nur noch die Verluste der einheimischen Bahnlinien kompensieren wollen, sich für internationale Verbindungen jedoch nicht zuständig fühlen? |
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6. |
Vertraut die Kommission weiterhin in die Marktkräfte, bis der grenzüberschreitende Bahnverkehr nahezu verschwunden ist, oder bereitet sie eine Regelung zur Förderung der Eisenbahngesellschaften vor, damit der grenzüberschreitende Personenverkehr wieder in vollem Umfang aufgenommen wird, beispielsweise dadurch, dass der Teil der unvermeidlichen Betriebsdefizite für grenzüberschreitende Strecken, die die Mitgliedstaaten nicht finanzieren, von der EU übernommen wird? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(13. Februar 2004)
Laut Information der betreffenden Unternehmen handelt es sich bei grenzüberschreitenden Zugverbindungen oftmals um stark defizitäre Verbindungen, die sie aus Gründen des soliden Finanzmanagements lieber einstellen, da sie keine Zuschüsse für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen erhalten. Die Schwerfälligkeit der Kooperationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist auch ein Grund dafür, dass sich diese Zugverbindungen nicht besser entwickeln. Nach Einschätzung der Kommission wäre diesem Marktsegment besser gedient, wenn es liberalisiert würde, um einen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Ansatz zu fördern und zu ermöglichen, dass die Gesamtverantwortung für eine bestimmte Zugverbindung bei einem einzigen Unternehmen liegt.
Die Behörden der Mitgliedstaaten dürfen Verträge mit den Eisenbahnunternehmen für die Erbringung grenzüberschreitender Zugverbindungen, die anders nicht rentabel wären, schließen, insbesondere für die grenzüberschreitenden Verbindungen, so lange die Vorschriften der Verordnung (EWG) 1191/69 (1) eingehalten werden. Dies hängt vom Willen der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden ab sowie davon, inwieweit ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um diese Verträge abzuschließen.
Mit der Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets (2) im Jahr 2003 wird ein neuer Rechtsrahmen geschaffen, der internationalen Unternehmensgruppen und später jedem interessierten Eisenbahnunternehmen die Erbringung derartiger Verkehrsdienste ermöglichen dürfte, wenn sie vollständig liberalisiert werden, wie das Parlament es wünscht. Die Gründung des Verbands der Infrastrukturbetreiber RailNetEurope im Dezember 2003 wird die Einrichtung grenzüberschreitender Zugtrassen fördern, die von den Unternehmen, die derartige Verkehrsdienste anbieten wollen, auf flexiblerer wirtschaftlicher Grundlage genutzt werden können. Dies ist die Grundvoraussetzung, um dem starken Konkurrenzdruck von Billigflugangeboten und dem in Europa stark zunehmenden Reisebus-Linienverkehr standzuhalten.
Die Kommission ist sich der Herausforderungen für den Eisenbahnsektor innerhalb des Verkehrssystems durchaus bewusst und hat sich mit dem ersten und dem zweiten Eisenbahnpaket, die dem Parlament sehr wohl bekannt sind, und dem dritten Paket, das sie in Kürze vorlegen will, angeschickt, einen vollständigen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen, um den Sektor neu zu beleben und es ihm zu ermöglichen, sichere Verkehrsdienste hoher Qualität auf europäischer Ebene anzubieten, was die Grundbedingung für den künftigen Erfolg des Eisenbahnsektors gegenüber den anderen sich ständig verbessernden Verkehrsträgern ist.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs, ABl. L 156 vom 28.6.1969, geändert durch die Verordnung (EWG) no 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991, ABl. L 169 vom 29.6.1991.
(2) Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 75 vom 15.3.2001. Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 75 vom 15.3.2001. Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/887 |
(2004/C 78 E/0938)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3954/03
von Gian Gobbo (NI) an die Kommission
(16. Dezember 2003)
Betrifft: Ausgabe von 1-Euro-Banknoten
Die Einführung des Euro und die sich daraus ergebende Umstellung der nationalen Währungen hat in zahlreichen Ländern — allen voran Italien — zu einem deutlichen Anstieg der Inflation, insbesondere bei den Verbraucher- und Einzelhandelspreisen, geführt.
Durch den Anstieg der Inflation wird der private Verbrauch gedrückt, und die Kaufkraft der schwächsten Bevölkerungsgruppen in Europa, insbesondere alter Menschen und Rentner, spürbar verringert.
Die Verbraucher sind häufig mit dem Umgang der neuen europäischen Währung noch nicht so vertraut.
Hatte die Kommission diese Folgen vorausgesehen?
Hält es die Kommission nicht für zweckmäßig, die Ausgabe von 1-Euro-Banknoten zuzulassen, damit die Verbraucher, insbesondere in Italien, ein besseres Gefühl für deren tatsächlichen Wert bekommen?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(15. Januar 2004)
Die Analyse der Kommission bezüglich des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zeigt, dass die Einführung des Euro Einfluss auf die Inflationsrate hatte, auch wenn die Auswirkung nur sehr gering war. Im Euro-Gebiet insgesamt können nur bis zu 0,3 Prozentpunkte der im Jahr 2002 im Euro-Gebiet vorherrschenden Inflationsrate von 2,3 % (2,6 % in Italien) auf die Einführung des Euro zurückgeführt werden. In bestimmten Sektoren lagen die Preissteigerungen etwas höher (z.B. Restaurants, Hotels, Dienstleistungen, usw.), obwohl deren Auswirkung auf den gesamten harmonisierten Verbraucherpreisindex eher gering ist, da solche Posten nur einen kleinen Anteil des gesamten Warenkorbs ausmachen.
Die letzte Eurobarometer-Umfrage (erschienen am 15. Dezember 2003) zeigt, dass die Verbraucher den Euro zu schätzen wissen. Insbesondere die Ergebnisse bezüglich der Euro-Banknoten und -Münzen zeigen, dass die Bürger mit der einheitlichen Währung im Allgemeinen sehr gut zurecht kommen. 92 % (ebenfalls 92 % in Italien) haben keine Probleme mit der Handhabung der Euro-Banknoten, während 71 % (75 % in Italien) die Unterscheidung der Münzen und deren Verwendung als einfach einstufen.
Die Umfrage zeigt auch, dass nur 31 % der Bürger im Euro-Gebiet für eine 1-Euro-Banknote sind. Unterstützung für eine solche Banknote kommt nur aus zwei Ländern, in denen eine Mehrheit (76 % in Italien, 70 % in Griechenland) die Einführung einer 1-Euro-Banknote begrüßen würde. In den zehn anderen Ländern der Eurozone gibt es allerdings eine deutliche Mehrheit (die in allen Fällen klar über 60 % und in einigen Ländern sogar bei fast 90 % liegt) gegen die Einführung einer solchen zusätzlichen Banknote.
In Übereinstimmung mit dem EG-Vertrag müsste jede Entscheidung über Banknotenstückelungen von der Europäischen Zentralbank (EZB) getroffen werden, die allein befugt ist, die Ausgabe von Eurobanknoten zu genehmigen. Die EZB hat beschlossen, die Angelegenheit zu prüfen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/888 |
(2004/C 78 E/0939)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3982/03
von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an die Kommission
(6. Januar 2004)
Betrifft: Politische Rechte der mazedonischen Minderheit in Griechenland
Die mazedonische Minderheit in Griechenland ist in der Freien Europäischen Allianz für die Regenbogenpartei (ouranio toxo) vertreten.
Aufgrund verschiedener Vorkommnisse und Drohungen ist diese Partei von griechischen Organisationen mit faschistischem Hintergrund physisch an der Durchführung ihres Kongresses zur Vorbereitung der Europawahlen gehindert worden.
Trotz zahlreicher Interventionen bei den lokalen und nationalen griechischen Behörden ließen diese die Gruppierungen unbehelligt gewähren. Der Parteikongress, der zunächst am 30. November stattfinden sollte, dann aber auf den 7. Dezember vertagt wurde, ist nunmehr aufgrund der Gefahren, die dieses Ereignis bedrohen, auf unbestimmte Zeit verschoben worden.
Kann die Kommission angeben, inwieweit sie Kenntnis von diesen Angriffen auf die politischen Rechte von Minderheiten hat?
Sind der Kommission die Gründe für die Tatenlosigkeit der griechischen Behörden in dieser Angelegenheit bekannt?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(29. Januar 2004)
Die Kommission wird sich mit der Bitte um Informationen zum geschilderten Sachverhalt mit den griechischen Behörden in Verbindung setzen.
Sie wird den Herrn Abgeordneten über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen informieren.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/888 |
(2004/C 78 E/0940)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3997/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission
(7. Januar 2004)
Betrifft: Programm Prince/Euro
Im Mai 2000 hatte die Europäische Kommission im Rahmen des Programms Prince/Euro die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen formuliert. Ziel war es, im Zusammenhang mit der Einführung des Euro zielgruppenorientierte Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Euro durchzuführen. Dafür wurden insgesamt 5 Mio. EUR bereitgestellt. Die Kommission beabsichtigte ferner, Zuschüsse zu gewähren, deren Höhe möglichst zwischen 50 000 und 300 000 EUR liegen sollte.
Könnte die Kommission alle Sieger dieser Projekte sowie die ausgeschlossenen Bewerber bekannt geben? Könnte sie ferner bekannt geben, welche Belege die einzelnen Sieger gemäß der Ausschreibung dafür vorgelegt haben, dass der Gemeinschaftszuschuss die geplante Öffentlichkeitswirkung erreicht hat?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(20. Februar 2004)
Eines der im Rahmen des Programms Prince verfolgten Ziele bestand darin, sich im Rahmen der Vorbereitung der Euro-Einführung auf bestimmte Kategorien von Akteuren und Bevölkerungsgruppen zu konzentrieren; dies sollte über transnationale Maßnahmen erreicht werden, an denen mindestens drei Mitgliedstaaten — davon ein Euro-Teilnehmerland — beteiligt sein und die einen möglichst hohen Multiplikatoreffekt haben sollten.
Gestützt auf die entsprechenden Auswahlkriterien (1), hat die Kommission aus den 158 bei ihr eingegangenen Vorschlägen 34 Projekte, d.h. 27,42 %, ausgewählt.
Mit den ausgewählten Zuschussempfängern konnte die Kommission eine breite Vielfalt von Multiplikatoren innerhalb der Zielgruppen erreichen:
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Zielgruppe |
Anzahl der Projekte |
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Kleine und mittlere Unternehmen |
11 |
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Bürgergesellschaft (breite Öffentlichkeit) |
2 |
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Jugendliche in der Schulausbildung (6-18 Jahre) |
9 |
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Benachteiligte Gruppen |
10 |
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Regionale und lokale Behörden; Regionen in äußerster Randlage |
2 |
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Ausgewählte Projekte Insgesamt |
34 |
Da die Kommission nur begrenzte interne Ressourcen mobilisieren konnte, hat sie all diese Projekte bei Eingang der Anträge und nach Projektabschluss bewertet. Die von den Zuschussempfängern eingereichten Berichte wurden geprüft, um festzustellen, ob die qualitativen Ziele bei den Zielgruppen erreicht wurden. Um die Wirkungen der Maßnahmen dieser Zuschussempfänger messen zu können, wurden sie von der Kommission aufgefordert, sich der wichtigsten Kommunikationstechniken (Veröffentlichungen, CD-ROM, Konferenzen und Seminare, Website, Ausstellungen, Informationsmaterial wie Währungsumrechnungstabellen, Faltblätter, Plakate) zu bedienen. Außerdem wurde die Umsetzung der quantitativen Ziele (Größe der Zielgruppen und Umfang der Informationsprodukte) bewertet.
Diese Informationsmaßnahmen wurden in (mindestens drei) Partnerländern durchgeführt, hatten Multiplikatorwirkung und fanden generell viel Beachtung in den Medien. Nach Einschätzung der Kommission wurde dergestalt insgesamt die gewünschte Publizität erreicht.
Die Kommission wird dem Herrn Abgeordneten sowie dem Sekretariat des Parlaments die vollständige Liste aller Zuschussempfänger sowie die Liste der Einrichtungen, deren Vorschläge nicht zum Zuge kamen, auf direktem Wege übermitteln.
(1) Die 10 Auswahlkriterien sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgelistet:
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Abstimmung des Projekts auf die Bedürfnisse der Zielgruppen und die Ziele der Maßnahmen |
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Qualität und Kohärenz der vorgeschlagenen Mittel zur Erreichung der Ziele |
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Kohärenz der Finanzpläne mit diesen Mitteln |
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— |
Früher erhaltene Zuschüsse (Gemeinschaftsaufträge oder -darlehen) |
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— |
Innovativer Aspekt des Projekts (Ziele, Methoden) |
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— |
Transnationale oder transregionale europäische Dimension der Maßnahmen in der Praxis |
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— |
Erwarteter Multiplikatoreffekt innerhalb der Zielgruppe |
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— |
Sonstige kofinanzierende Einrichtungen: die Suche nach weiteren Finanzierungspartnern wird begrüßt und bei der Prüfung der Unterlagen berücksichtigt |
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— |
Fachliche Eignung des Antragstellers und seiner Partner, das vorgeschlagene Projekt durchzuführen |
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— |
Werbung für das Projekt. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/890 |
(2004/C 78 E/0941)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4000/03
von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission
(7. Januar 2004)
Betrifft: Reformen bei Eurostat
Die Reformen, die den finanziellen Unregelmäßigkeiten bei Eurostat folgten, brachten unter anderem eine neue Organisationsstruktur. So wurden die in der ehemaligen Direktion E angesiedelten Sozialstatistiken in die Direktion D (früher „Business Statistics“) überführt und der Bereich Bevölkerungsstatistiken in die Abteilung für externe Beziehungen ausgelagert.
Im Protokoll der 51. Sitzung des Ausschusses für das Statistische Programm vom 20.11.2003 heißt es, dass bei Eurostat eine Konzentration auf das Kerngeschäft notwendig sei. An anderer Stelle werden Einsparungsmöglichkeiten genannt: Im Bereich der Sozialstatistiken konnte eine Reihe negativer Prioritäten ermittelt werden: Wohnungsbau, Zeitnutzungskonzept, Gesundheitsfürsorge, Diskriminierung, Behinderte, Obdachlose. Es handelt sich dabei also um eine Reihe von Sozialstatistiken.
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1. |
Kann uns die Kommission mitteilen, welche Vorhaben seit Juli 2003 eingeschränkt oder aufgegeben wurden bzw. werden? |
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2. |
Teilt die Kommission die Einschätzung, dass der Bereich der Sozialstatistiken dauerhaft eine negative Priorität bleiben wird? |
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3. |
Sieht die Kommission in der Einschränkung bei Statistiken in Bezug auf Menschen mit Behinderungen im Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen einen Widerspruch? Glaubt die Kommission, dass Gender Mainstreaming oder der Kampf gegen Rassismus und Frauendiskriminierung mit einer Einschränkung in Bezug auf Diskriminierungsstatistiken vereinbar ist? |
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4. |
Ist es bereits zu Beeinträchtigungen der statistischen Komponente der Erweiterung gekommen? |
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5. |
Kam es in den letzten Monaten zu Verspätungen bei der Veröffentlichung von Statistiken bzw. stehen solche bevor? Wenn ja, um welche handelt es sich dabei, und was waren die Gründe hierfür? |
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6. |
Kann uns die Kommission mitteilen, ob Eurostat über zu wenige Planstellen verfügt, um ihre Tätigkeiten über das Kerngeschäft hinaus ausführen zu können? Wenn ja, wie viele zusätzliche Stellen sind notwendig, um einen reibungslosen Betrieb zu ermöglichen, und hat die Kommission diese zusätzlichen Stellen bereits eingeplant beziehungsweise höhere Mittel für den Personalaufwand beantragt, wenn nein, warum nicht? |
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(8. März 2004)
Trotz der Ereignisse im Laufe des Jahres 2003 konnte die statistische Produktion dank ständiger Bemühungen zum größten Teil aufrechterhalten werden. Es besteht jedoch weiterhin die Notwendigkeit einer umfassenden Debatte unter Mitwirkung der im Rahmen des Ausschusses für das Statistische Programm (ASP) zusammenkommenden Mitgliedstaaten und der betroffenen Generaldirektionen der Kommission, die bewirken soll, dass sich Eurostat bei seinen Aktivitäten wieder auf sein Kerngeschäft konzentriert. In diesem Sinne wurde ein Prioritätenschlüssel festgelegt, dessen Grundlage die Bestimmungen des Vertrags, die bestehenden Rechtsvorschriften, die Erfordernisse der gemeinsamen Politiken und die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit sind. Das statistische Programm für 2004 wurde auf dieser Grundlage ausgearbeitet, dem ASP zur Stellungnahme vorgelegt und von der Kommission am 5. Februar 2004 angenommen. Das Programm enthält für die einzelnen statistischen Themenbereiche detaillierte Angaben zu den laufenden Arbeiten und den neuen Projekten, die nach Priorität geordnet werden. Dieses Dokument wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments unmittelbar zugestellt.
Das statistische Jahresprogramm ist ein Beitrag zu den Prioritäten des statistischen Fünfjahresprogramms, zu denen u.a. auch die Sozialagenda gehört. Die sozialen Aspekte werden zudem bei den Statistiken über den Binnenmarkt zunehmend berücksichtigt. Das von der Kommission verabschiedete Arbeitsprogramm greift in der Tat einige der vom Herrn Abgeordneten genannten Sozialstatistiken auf, wie z.B. die Statistiken in Bezug auf Menschen mit Behinderungen oder die Zeitbudgeterhebungen, außerdem die Statistiken über Sozialschutz, Lebensbedingungen und Haushaltseinkommen, Beschäftigung und Bildung.
Die Kommission ist sich der Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen und des Bedarfs an statistischen Daten in diesem Bereich bewusst, insbesondere im Kontext des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen. So befasst sich z.B. das Thema 35 „Gesundheitswesen und Sicherheit“ des Statistischen Programms 2004 mit der Weiterentwicklung eines gemeinsamen Moduls „Behinderungen“ im Rahmen der Europäischen Gesundheitsumfrage. Die Politik der Kommission im Bereich des „Gender Mainstreaming“ ist nicht betroffen, da alle Einzeldaten weiterhin nach Geschlecht erfasst werden und diese Dimension systematisch bei der Präsentation der Statistiken vorkommt. Die Kommission hat noch nie statistische Daten über Rassismus und Diskriminierung von Frauen gesammelt; diese Daten wären im Übrigen mit den verfügbaren statistischen Methoden auch nur sehr schwer zu quantifizieren. Was Statistiken über Obdachlose anbelangt, so hat eine von Eurostat durchgeführte Sondierungsstudie ergeben, dass es sehr schwierig ist, länderübergreifende vergleichbare Statistiken zu diesem Thema zu sammeln, und dass es immer noch in erheblichem Maße an statistischen Kapazitäten bzw. an politischem Willen mangelt, um diese Art von statistischen Daten auf nationaler Ebene zu erfassen.
Die Unterstützungsprogramme im Bereich der Statistik für die Beitrittsländer und die übrigen Kandidatenländer werden im Einklang mit der langfristigen Planung fortgesetzt. Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, sieht der Beitrittsvertrag für die zehn Beitrittsländer eine Unterstützung des institutionellen Aufbaus im Bereich der Statistik vor, die auch nach dem Beitritt im Rahmen der Übergangsfazilität fortgesetzt wird.
Trotz der Kündigung verschiedener Verträge über die Erstellung von statistischen Veröffentlichungen wurden Rhythmus und Qualität der Verbreitung von Statistiken nicht beeinträchtigt, wie es die gleich bleibende Zahl der Pressemitteilungen von Eurostat und der Anstieg der Zahl der 2003 in der Reihe „Statistik kurz gefasst“ veröffentlichten Titel um 10 % zeigen. In diesem Zusammenhang möchten wir den Herrn Abgeordneten auf die neue Strategie im Bereich der Verbreitung statistischer Informationen hinweisen. Sie beruht auf dem Grundsatz, dass es sich bei der Statistik um einen öffentlichen Dienst handelt und dass sämtliche von Eurostat produzierten und zusammengestellten statistischen Daten den Nutzern kostenlos zugänglich sein und ins Internet gestellt werden müssen. Diese Strategie wird in dem nachfolgend erwähnten Aktionsplan für Eurostat ausführlich erläutert.
Was das Personal von Eurostat anbelangt, so wurde im Januar 2004 eine eingehende interne Prüfung der Zuweisung der Humanressourcen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass diese für die im Rahmen des Arbeitsprogramms durchzuführenden prioritären Aufgaben eingesetzt werden, und um bestimmte bis dahin externalisierte Tätigkeiten optimal in die Arbeit von Eurostat zu integrieren. Anlässlich der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2004 wurden zusätzliche Planstellen bewilligt, und im Rahmen der jährlichen Strategieplanung für 2005 wird der weitere Bedarf an Stellen geprüft.
Schließlich wurde die Kommission über den Aktionsplan 2004 für Eurostat informiert, in dem die Arbeitsprioritäten und die Modalitäten für die Umsetzung des statistischen Programms festgelegt werden; außerdem enthält der Aktionsplan eine Übersicht über alle von Eurostat bereits durchgeführten sowie die für 2004 vorgesehenen Aktionen. Dieser Plan wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments unmittelbar zugestellt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/891 |
(2004/C 78 E/0942)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4005/03
von Anna Terrón i Cusí (PSE) an die Kommission
(7. Januar 2004)
Betrifft: Diskriminierung von Minderjährigen aus der Gemeinschaft beim Zugang zu Sportverbänden in Spanien
Jede Person mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt die Unionsbürgerschaft, und kraft der Verträge und der Artikel 4 und 8 des Entwurfs der Europäischen Verfassung ist jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
In Artikel 31 der Konvention über die Rechte des Kindes wird das Recht des Kindes auf Freizeit, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben und Freizeitbeschäftigung sowie die Förderung des Rechts des Kindes auf Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung anerkannt.
In Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist der Anspruch des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, verankert.
In Spanien kommt es jedoch immer wieder zu gravierenden Diskriminierungen von Mädchen und Jungen beim Zugang zu Sportverbänden auf Grund von administrativen Hindernissen oder der Weigerung der Sportverbände, sie aufzunehmen, obwohl es sich um Bürger der Gemeinschaft handelt.
Wie ist die Haltung der Kommission zur Verweigerung der Mitgliedschaft minderjähriger Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten in spanischen Sportverbänden, die sie an einer sportlichen Betätigung hindert?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(10. Februar 2004)
Zur Frage der Schwierigkeiten beim Zugang ausländischer Jugendlicher zu den sportlichen Aktivitäten, die von einigen Sportverbänden in Spanien organisiert werden, wird die Frau Abgeordnete gebeten, die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3911/03 von Frau Valenciano Martinez-Orozco (1) zu konsultieren.
(1) Siehe Seite 335.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/892 |
(2004/C 78 E/0943)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4009/03
von Antonio Di Pietro (ELDR) an die Kommission
(22. Dezember 2003)
Betrifft: Reform der GMO für Tabak
In ihren Plänen zur Revision der Gemeinsamen Marktordnung für Tabak (GMO) sieht die Kommission vor, dass der Tabakanbau in Europa schrittweise aufgegeben wird.
Konkret soll es auf der Grundlage dieses Vorschlags im Jahr 2005 drastische Einschnitte bei den Beihilfen geben, was im Jahr 2007 zur Abschaffung des Gemeinschaftsfonds für Tabak führen wird.
Auch wenn man die Befürchtungen im Zusammenhang mit den gravierenden Problemen der öffentlichen Gesundheit, die auf den Tabakkonsum zurückzuführen sind, durchaus nachvollziehen kann, so ist dennoch festzuhalten, dass der Abbau dieses Produktionssektors für mindestens 110 000 landwirtschaftliche Familienbetriebe, 400 000 Saisonarbeitsplätze und 30 000 Arbeitsplätze in der Verarbeitungsindustrie höchst dramatische Konsequenzen haben wird.
Hat die Kommission zum Schutz der Arbeitsplätze der Beschäftigten in diesem Sektor geeignete Maßnahmen zur Abfederung der sozialen Auswirkungen vorgesehen? Wäre es möglich, zumindest teilweise eine Verknüpfung von Beihilfen und Produktion beizubehalten?
Die Kommission besteht ganz zu Recht darauf, dass der Tabakmissbrauch besonders bei Jugendlichen wirksam bekämpft wird. Selbst wenn statt der 80 % des Tabakbedarfs, der zurzeit aus Drittländern eingeführt wird, 100 % importiert werden, ändert das nichts daran, dass der Tabakkonsum weiterhin bekämpft werden muss. Kann die Kommission sich dieser Auffassung anschließen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Der Vorschlag für eine Reform des Rohtabaksektors sieht vor, die produktspezifische Beihilfe für Tabak entsprechend der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003 durch eine Einkommensbeihilfe für Erzeuger zu ersetzen und der Mehrheit der Rohtabakerzeuger die heute gewährte Unterstützung auch weiterhin zu leisten, allerdings ohne die Verpflichtung, Tabak zu erzeugen.
Der Gemeinschaftsfonds für Tabak wird 2007 abgeschafft, weil die Finanzierung aus diesem Fonds an die produktspezifische Beihilfe gebunden ist, die es dann nicht mehr geben wird. Der Gesamthaushalt für den Tabaksektor hingegen bleibt unverändert, und der Teil, der nicht in Form von gekoppelten oder entkoppelten Zahlungen an die Erzeuger geht, wird auf die Mitgliedstaaten übertragen, wo die Mittel für den festgelegten Finanzrahmen erhoben werden. Die Mittel dieses Finanzrahmens werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften für die ländliche Entwicklung eingesetzt und für Verbesserungen der Infrastruktur in den tabakproduzierenden Regionen sowie für die Unterstützung von Erzeugern genutzt, die auf andere Erzeugnisse oder andere Wirtschaftszweige umstellen möchten.
Die für die Umstellung usw. verwendeten Mittel des Gemeinschaftsfonds für Tabak belaufen sich 2004 nur auf ungefähr 14 Mio. EUR, in dem Finanzrahmen werden jedoch ab dem Jahr 2007 ungefähr 205 Mio. EUR zur Verfügung stehen.
Mit der Mittelaufstockung für Verbesserungen der Infrastruktur und für die Unterstützung der Erzeuger, die auf andere Erzeugnisse oder andere Wirtschaftszweige umstellen, soll verhindert werden, dass die Erzeuger und Beschäftigten in den tabakproduzierenden Regionen von dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen betroffen werden, wie sie der Herr Abgeordnete schildert.
Zur Bekämpfung des Tabakmissbrauchs kann festgestellt werden, dass sich die Abschaffung produktbezogener Beihilfen vielleicht nicht unmittelbar kurzfristig auf den Tabakkonsum auswirken wird, wie es in dem erweiterten Folgenabschätzungsbericht der Kommission heißt. Es besteht jedoch Klarheit darüber, dass für die Erhaltung des Vertrauens der Unionsbürger eine bessere Abstimmung mit den zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffenen Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/893 |
(2004/C 78 E/0944)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4016/03
von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission
(9. Januar 2004)
Betrifft: Freier Verkehr von Arzneimitteln in der EU
Die Freizügigkeit der Bürger in der Europäischen Union hat dazu geführt, dass sich zahlreiche Staatsangehörige von Mitgliedstaaten in anderen Ländern als ihrem Herkunftsland niederlassen, um dort ihr Lebensglück zu finden.
Dies hat jedoch nicht wenige Nachteile mit sich gebracht. So werden u.a. von Land zu Land unterschiedliche Medikamente verwendet, weshalb viele ausländische Bürger in ihrer neuen Heimat gezwungen sind, bei der Behandlung ihrer körperlichen Leiden, die meist chronischer Art sind, auf ihre gewohnten Medikamente zu verzichten.
Kann die Kommission mitteilen, was ein Gemeinschaftsbürger, der in einem anderen Land als seinem Herkunftsland seinen Wohnsitz hat, tun kann, um sich seine gewohnten Medikamente aus seinem Herkunftsland in seine neue Heimat über die einschlägigen pharmazeutischen Kanäle liefern zu lassen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(20. Februar 2004)
Ein EU-Bürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat wohnt, kann seine gewohnten Medikamente in seinem Wohnsitzland bekommen, sofern sie dort vermarktet werden dürfen bzw. eine Arzneimittelzulassung der Gemeinschaft haben.
Zum Fernabsatz, d.h. wenn ein EU-Bürger seine gewohnten Medikamente über einen Apotheker in seinem Herkunftsmitgliedstaat beziehen möchte, ist Folgendes anzumerken:
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— |
Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 97/7/EG (1) können Mitgliedstaaten, um einen höheren Verbraucherschutz sicherzustellen, strengere Bestimmungen über den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des EG-Vertrags erlassen oder aufrechterhalten. |
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— |
In seinem Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellt, dass ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, als Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne des Artikels 28 EG-Vertrag angesehen werden kann. Eine solche Maßnahme kann jedoch mit einem der in Artikel 30 EG-Vertrag genannten Gründe gerechtfertigt werden, insbesondere mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, sofern die fragliche Maßnahme für den wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist und sofern die Gesundheit und das Leben von Menschen nicht ebenso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken. |
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— |
Nach Auffassung des Gerichtshofs sind zu diesem Zweck verschreibungspflichtige Medikamente von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten zu unterscheiden. Dementsprechend kann ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, insofern gerechtfertig werden, als das Verbot sich auf verschreibungspflichtige Medikamente erstreckt. Dagegen ist ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, mit den Rechtfertigungsgründen des Artikels 30 EG-Vertrag nicht zu begründen. |
(1) Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz — Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 — Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich, ABl. L 144 vom 4.6.1997.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/894 |
(2004/C 78 E/0945)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4022/03
von Christos Folias (PPE-DE) an die Kommission
(22. Dezember 2003)
Betrifft: Vergleichsdaten für den Olivenölsektor
Verfügt die Kommission über Vergleichsdaten in Bezug auf die Kontrollen, die ihre Dienststellen im Rahmen der jährlichen Finanzanpassungen für den Olivenölsektor in den letzten 5 Jahren in den olivenölerzeugenden Mitgliedstaaten durchgeführt haben — und wenn ja, über welche? Wurden auf der Grundlage dieser Kontrollergebnisse in den olivenölerzeugenden Mitgliedstaaten Sanktionen verhängt, und wenn ja, welchen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. Januar 2004)
Die im Rahmen der der Gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl zu deckenden Ausgaben fallen unter die Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Die Kommission prüft diese Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses (1).
Auf der Grundlage des Rechnungsabschlussverfahrens nimmt die Kommission getrennte Entscheidungen — „Ad-hoc-Entscheidungen“ — an, durch die Ausgaben ausgeschlossen werden sollen, für die ein Mitgliedstaat keine ausreichende Gewähr für die wirkungsvolle Anwendung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren bieten kann, die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Beihilferegelung anzuwenden sind.
Im Bereich der Beihilfen für die Ölivenölproduktion wurden in den letzten Jahren für mehrere Mitgliedstaaten derartige Finanzkorrekturen vorgenommen. Sie wurden als pauschaler Prozentsatz auf die Gesamtausgaben angewandt, die im jeweiligen Haushaltsjahr für die betreffenden Beihilfen getätigt wurden.
In den Haushaltsjahren 1998 und 1999 wurden die Ausgaben von Griechenland und Spanien um je 5 % (2) und von Italien um 2 % (3) korrigiert. Portugal und Frankreich waren nicht von Korrekturen betroffen.
Für das Haushaltsjahr 2000 wurden die Ausgaben von Griechenland und Italien neuerlich um 5 % bzw. 2 % korrigiert (4). Im Falle Spaniens ist das Rechnungsabschlussverfahren für dieses Haushaltsjahr noch nicht abgeschlossen. Frankreich und Portugal waren nicht von Korrekturen betroffen.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Korrekturen können folgendermaßen zusammengefasst werden:
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(in Millionen Euro) |
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1998 |
1999 |
2000 |
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Griechenland |
50,8 |
21,0 |
24,1 |
|
Spanien |
48,5 |
45,5 |
k. A. |
|
Italien |
9,1 |
12,5 |
13,0 |
Für die Haushaltsjahre 2001 bis 2003 läuft das Rechnungsabschlussverfahren für die betreffenden Mitgliedstaaten noch, die entsprechenden Finanzkorrekturen werden zu gegebener Zeit vorgenommen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 160 vom 26.6.1999.
(2) Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, ABl. L 200 vom 25.7.2001, und Entscheidung 2003/536/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Griechenland), ABl. L 184 vom 23.7.2003, und Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, ABl. L 50 vom 21.2.2001 und Entscheidung der Kommission 2002/881/EG vom 5. November 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, ABl. L 306 vom 8.11.2002 (Spanien).
(3) Entscheidung 2002/523/EG der Kommission vom 28. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, ABl. L 170 vom 29.6.2002.
(4) Entscheidung 2002/881/EG der Kommission vom 5. November 2002 (Griechenland und Italien).
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/895 |
(2004/C 78 E/0946)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4023/03
von Jean-Louis Bernié (EDD) an die Kommission
(5. Januar 2004)
Betrifft: Natura 2000
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 19. Januar 1994 (Rechtssache C-435/92) fest, dass „jede Jagdtätigkeit geeignet ist, die Wildfauna zu stören, und in vielen Fällen, unabhängig vom Umfang der durch sie verursachten Entnahmen, für den Erhaltungszustand der betreffenden Arten bestimmend sein kann. (…). Diese Störungen sollen sich negativ auf den Energiehaushalt des einzelnen Tieres und die Sterblichkeitsrate aller betroffenen Populationen auswirken.“
Die Kommission vertritt in ihrer an Frankreich gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 13. September 1994 die Ansicht, dass die Jagd in einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 7 nicht zulässig ist. Die Jagdtätigkeiten beeinträchtigen zwangsläufig die Lebensbedingungen der Vögel, auch wenn gewährleistet ist, dass diese Vögel nicht getötet werden. Die Treibjagd, der Abschuss sowie die Anwesenheit von Jägern und ihrer Hunde sind mit den in Artikel 4 festgelegten Zielen der Fortpflanzung und des Überlebens unvereinbar.
Die Kommission erinnert bei dieser Gelegenheit daran, dass die finanzielle Unterstützung, die Frankreich für die Einrichtung besonderer Schutzgebiete gewährt wurde, die rasche Schaffung natürlicher nicht bejagter Nutzschutzgebiete zum Ziel hatte.
Schließlich weist die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Jagdtätigkeiten in diesen Gebieten auf keinen Fall mit „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG (1) gerechtfertigt werden können.
Nun erklärt die Kommission jedoch ebenso wie die Mitgliedstaaten, dass die Jagd in dem Netz Natura 2000, in dem keinerlei Störung zulässig ist, beibehalten werden soll.
Auf welche Rechtsgrundlage und welche Rechtsprechung stützt sich die Kommission bei ihrer Behauptung, dass Jagd und Schutzgebiete (besondere Schutzgebiete/besondere Erhaltungsgebiete) miteinander vereinbar sind?
Antwort von Fr. Wallström im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Die Schutzvorkehrungen für Natura-2000-Gebiete nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sind allgemeingültige Rahmenbestimmungen. Es gibt keine spezifischen Vorschriften über Jagd und Natura 2000. Daher sind hinsichtlich der Jagd die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, die auch für andere menschliche Tätigkeiten gelten, die sich nachteilig auf die Erhaltungsziele eines Gebiets auswirken können.
Es gibt keine spezifische Rechtsprechung in Bezug auf Jagd und Natura-2000-Gebiete. Soweit sich die derzeitige Rechtsprechung auf die allgemeine Schutzregelung für Natura 2000 bezieht, suchte die Kommission diesem Umstand in ihrem Leitfaden zu den Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG (2) Rechnung zu tragen. Sie berücksichtigt ferner weitere Urteile, die seit der Veröffentlichung dieses Dokuments ergangen sind. Darüber hinaus verweist sie den Herrn Abgeordneten auf den neuen Leitfaden zur Jagd, der sich mit diesem Thema befasst (3).
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(2) Natura 2000 — Gebietsmanagement: Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWGS … http://europa.eu.int/comm/environment/nature/legis.htm.
(3) Leitfaden zur Jagd nach den Vorgaben der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, s. http://europa.eu.int/comm/environment/nature/sustainable_hunting.htm.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/896 |
(2004/C 78 E/0947)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4024/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(9. Januar 2004)
Betrifft: Freistehende Backöfen
Kann die Kommission in Ergänzung ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3307/03 (1) angeben, inwieweit freistehende Backöfen mit schulterhohem Back-/Grill-Fach im Vereinigten Königreich aufgrund der Richtlinie des Rates 73/23/EWG (2) (oder aufgrund anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften) verboten worden sind?
Kann die Kommission ein (nach Marken und Modellen gegliedertes) Verzeichnis der freistehenden Backöfen vorlegen, die aufgrund der Richtlinie des Rates 73/23/EWG nicht auf dem britischen Markt gehandelt werden dürfen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(12. Februar 2004)
Im Nachgang zu ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3307/03 des Herrn Abgeordneten bezüglich der Richtlinie 73/23/EWG (3) ist der Kommission nicht bekannt, dass im Vereinigten Königreich Maßnahmen getroffen werden, um den freien Warenverkehr oder die Inverkehrbringung von freistehenden Backöfen mit schulterhohem Back-/Grillfach zu beschränken.
Für die Marktaufsicht sind die Mitgliedstaaten zuständig; die Kommission ist nicht direkt betroffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine solche Maßnahme im Rahmen des Schutzklauselverfahrens gemäß Artikel 9 der obengenannten Richtlinie notifiziert. Bislang erfolgte keine diesbezügiche Notifizierung.
(1) ABl. C 70 E vom 20.3.2004.
(2) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.
(3) Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. L 77 vom 26.3.1973 geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. L 220 vom 30.8.1993.
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27.3.2004 |
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CE 78/897 |
(2004/C 78 E/0948)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4025/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(9. Januar 2004)
Betrifft: UN-Ermittlungen in Osttimor
Einer meiner Wähler hat mich auf einen Fall von laufenden UN-Ermittlungen aufmerksam gemacht.
Im Jahre 1975 wurden in Osttimor fünf Journalisten ermordet, während sie über die indonesische Invasion berichteten. Bei einem dieser Journalisten handelte es sich um einen Verwandten meines Wählers. In ersten Berichten hieß es, der Tod der Journalisten sei auf Kreuzfeuer zurückzuführen, später jedoch (Mitte der 1990er Jahre) wurde aufgedeckt, dass sie von Indonesiern ins Ziel genommen und getötet worden waren.
Die UN-Verwaltung hat diesen Fall aufgegriffen, und obwohl man im Jahre 2001 nachweislich kurz davor war, Verhaftungen durchzuführen, wurden keinerlei Entscheidungen oder Maßnahmen getroffen.
Mein Wähler befürchtet nun, dass hier keine Gerechtigkeit erfolgt sei. Kann die Kommission angeben, welche Maßnahmen sie ergreifen kann, um eine weitere Bearbeitung dieses Falles zu begünstigen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(10. Februar 2004)
Die fünf Journalisten Malcolm Rennie (aus Schottland), Brian Peters (aus England), Greg Shackleton (aus Australien), Tony Stewart (aus Neuseeland) und Gary Cunningham (aus Australien), die alle für australische Fernsehsender tätig waren, wurden im Oktober 1975 im Dorf Balibo (Bezirk Maliana) in Osttimor auf brutale Weise ermordet. Der Sachverhalt ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt, da darüber in den Medien berichtet wurde und die Familienangehörigen unablässig für Gerechtigkeit in diesem Fall kämpfen. Allerdings kam es nie zu einer Festnahme oder Strafverfolgung der Schuldigen.
Die Übergangsverwaltungsbehörde der Vereinten Nationen in Osttimor (UNTAET) wurde vom Sicherheitsrat mit einem umfassenden Mandat ausgestattet. Die UN-Polizei ermittelte sowohl in dem oben genannten Fall als auch in anderen weiter zurückliegenden Fällen. Bei Auslaufen des UNTAET-Mandats im Mai 2002 hatten die Ermittler Beweise zusammengetragen und an die indonesischen Behörden zahlreiche, leider ergebnislose Ersuchen um Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einvernahme von Zeugen gerichtet. Auch die Europäische Union brachte 2002 den Fall bei der indonesischen Regierung zur Sprache. Keine dieser Bemühungen war erfolgreich.
Eine Strafverfolgung wegen Mordes ist ausgeschlossen, da die Verjährungsfristen (18 Jahre gemäß dem indonesischen und 15 Jahre gemäß dem portugiesischen Strafgesetzbuch) bereits verstrichen sind. Allerdings könnte nach weiteren Ermittlungen die Anklage wegen Kriegsverbrechen, die gemäß der Genfer Konvention nicht verjähren, möglicherweise aufrechterhalten werden.
Seit Osttimor am 20. Mai 2002 die vollständige Unabhängigkeit erlangt hat, obliegt die Strafverfolgung nicht mehr der UNTAET, sondern den Behörden des souveränen osttimorischen Staates. Ein derartiger Fall würde in die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts fallen, dem alle relevanten Unterlagen, einschließlich der von der UNTAET erstellten Akte, zu übermitteln wären.
Die Delegation der Kommission in Dili (Osttimor) hat mit dem Generalstaatsanwalt Kontakt aufgenommen, dem nichts von einer offiziellen Übermittlung der Unterlagen bekannt war. Der Generalstaatsanwalt teilte dies bei einem Treffen im Oktober 2003 auch den Angehörigen der Opfer mit, die zur Einweihung des „Balibo Flag House“ zum Gedenken an die fünf Journalisten nach Osttimor gereist waren.
Der Generalstaatsanwalt hat der Delegation der Kommission in Osttimor zugesichert, dass er die Ermittlungen wieder aufnehmen wird, sobald ihm die betreffenden Unterlagen übergeben werden.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/898 |
(2004/C 78 E/0949)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4030/03
von Juan Naranjo Escobar (PPE-DE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Zu geringe Mittelausschöpfung bei den Zahlungsermächtigungen
Aus dem letzten Jahresbericht des Rechnungshofs der Europäischen Union zum Haushaltsjahr 2002 geht hervor, dass Zahlungen im Wert von 85 144 bei einem Gesamtmittelansatz von 98 579 getätigt wurden, was einer Ausführungsrate von 86,4 % entspricht.
Diese Daten bestätigen zusammen mit den Zahlen der Vorjahre (82,3 % 2001; 87,9 % 2000), dass die zu geringe Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen ein chronisches Übel ist und eher die Regel als eine Ausnahme darstellt. Diese mangelhafte Ausschöpfung konzentriert sich größtenteils auf Rubrik 2, was teilweise darauf zurückzuführen ist, dass in den ersten Jahren die Planungsphase viel Zeit, Mittel und Energie in Anspruch nimmt. Wie erklärt sich die Kommission jedoch die Tatsache, dass etwa in der Rubrik für die internen Politikbereiche 2002 lediglich 82,5 % der verfügbaren Mittel für Zahlungen oder in der Rubrik für externe Politikbereiche 2001 nur 86 % ausgeführt wurden?
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(20. Februar 2004)
Im Haushaltsjahr 2002 betrug die Gesamtverwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen effektiv 86 %, lag also eindeutig über dem Vorjahreswert von 82 %.
Die nicht ausgeschöpften Mittel bezifferten sich auf rund 13,1 Mrd. EUR und umfassten hauptsächlich
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1,4 Mrd. EUR für den Agrarsektor; |
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8,1 Mrd. EUR für die Strukturfonds; |
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1,4 Mrd. EUR für die Internen Politikbereiche; |
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0,5 Mrd. EUR für die Externen Politikbereiche; |
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0,9 Mrd. EUR für die Heranführungshilfe. |
Eine Tabelle mit der detaillierten Aufschlüsselung der nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen nach
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Mitteln des Haushaltsjahres, |
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übertragenen Mitteln des Vorjahres und |
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Mitteln aus Beiträgen Dritter |
wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt.
Die unzulängliche Ausschöpfung der Strukturfondsmittel ist im Wesentlichen dadurch bedingt, dass bei den Programmen des Planungszeitraums 1994-1999 die tatsächliche Durchführung deutlich hinter den Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten nachhinkte; bei den Programmen des neuen Planungszeitraums 2000-2006 hingegen ist ein deutlicher Anstieg der Verwendungsrate auf 91 % (gegenüber 70 % im Jahr 2001) zu verzeichnen.
In den Internen Politikbereichen entfallen rund 50 % der nichtausgeschöpften Zahlungsermächtigungen auf Beteiligungen Dritter. Aus haushaltstechnischen Gründen müssen bei diesen Beiträgen Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen grundsätzlich zusammen in den Haushaltsplan eingesetzt werden, selbst wenn von vornherein absehbar ist, dass die Zahlungen erst in den Folgejahren — im Zuge der effektiven Abwicklung der Programme oder Projekte — getätigt werden können. Die entsprechenden Mittel werden automatisch auf das jeweils nächstfolgende Haushaltsjahr übertragen. Von diesen Mitteln aus Beteiligungen Dritter einmal abgesehen, beziffern sich die nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen auf rund 700 Mio. EUR; der Großteil davon entfällt auf den Bereich „Forschung und technologische Entwicklung“ und erklärt sich durch Verzögerungen beim Abschluss der Verträge und der Einreichung der Kostenabrechnungen der Auftragnehmer. Generell ist anzumerken, dass sich die Verwendungsrate der Zahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2002 erheblich verbessert hat (+ 1,3 Mrd. EUR im Vergleich zu 2001).
In den Externen Politikbereichen war die unzulängliche Ausschöpfung der Zahlungsermächtigungen durch das Zusammenwirken zweier Faktoren begründet: zum einen wurden die Mittel für verschiedene Programme zu einem relativ späten Zeitpunkt im Haushaltsjahr gebunden (was eine Verlagerung der entsprechenden Zahlungen auf das Folgejahr nach sich zog), und zum anderen bewilligte das Parlament Zahlungsermächtigungen in einem erheblich höheren Betrag als von der Kommission im HVE veranschlagt. In erster Linie betroffen waren die Programme „Zusammenarbeit mit den Balkanländern“, „Unterstützung der Partnerländer in Osteuropa und Zentralasien“, „Sonstige Kooperationsmaßnahmen“, „Humanitäre Hilfe“ und „Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Lateinamerika“. Insgesamt betrachtet ist 2002 in den Externen Politikbereichen ein Anstieg der ZE-Verwendungsrate (+ 200 Mio. EUR gegenüber 2001) zu verzeichnen; das Volumen der Altlasten konnte stabilisiert werden, verglichen mit dem bisherigen Zuwachs von Jahr zu Jahr.
Zahlungen sind generell „bedarfsgesteuert“. Die Kommission kann in der Regel eine Zahlung erst leisten, nachdem der Begünstigte nachweislich spezifische Voraussetzungen erfüllt hat, wie z.B. Unterzeichnung eines Vertrags, Erreichung eines bestimmten Fortschrittsstadiums bzw. gänzlicher Abschluss eines Projekts, Vorlage von endgültigen Kostenabrechnungen für eine Finanzhilfe usw. Alle diese Aspekte entziehen sich weitgehend der Kontrolle der Kommission. Gemäß den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung muss sich die Kommission jedoch grundsätzlich von der strikten Einhaltung der Vorgaben für die Zahlungsleistung überzeugen. Da der Haushaltplan für 2002 bereits Anfang des Jahres 2001 aufgestellt wurde, konnte der effektive Zeitpunkt der Zahlungsleistungen nur sehr annähernd vorausgesagt werden, da eine Vielzahl von externen Unsicherheitsfaktoren mitspielten; eine überhöhte Veranschlagung des erforderlichen Betrags an Zahlungsermächtigungen, wie dies für 2002 der Fall war, lässt sich daher nicht immer vermeiden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/899 |
(2004/C 78 E/0950)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4039/03
von Christos Folias (PPE-DE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Durchführung von optometrischen Tests in Griechenland
Das griechische Parlament hat vor Kurzem eine Gesetzesänderung für das nationale Gesundheitssystem und zur Regelung anderer in die Zuständigkeit des Ministeriums für Gesundheit und Sozialfürsorge fallenden Fragen verabschiedet, die sich vor allem auf den Betrieb von Optikergeschäften auswirkt. Unter anderem wird Optikergeschäften jetzt darin die Durchführung von Sehtests verboten, während Apotheken die Erlaubnis haben, Brillen für Weitsichtigkeit und Lösungen für Kontaktlinsen zu verkaufen.
Ist das besagte Verbot der Durchführung von Sehtests in Optikergeschäften und die Erteilung einer solchen Erlaubnis für Apotheken mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar?
Gibt es in der Europäischen Union einschlägige Vorschriften, denen zufolge Sehhilfen ausschließlich in Optikergeschäften verkauft werden dürfen?
Kann die Kommission mitteilen, welche Stellen auf der Ebene der Präfekturen in Griechenland zuständig sind für die Verhängung der gesetzlich vorgeschriebenen Sanktionen gegen Optikergeschäfte, die sich gesetzeswidrig verhalten?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Weder die Tätigkeit des Optikers noch die optometrische Tätigkeit sind Gegenstand spezifischer gemeinschaftlicher Regelungen. Die Tätigkeit des Apothekers dagegen ist in zwei Richtlinien geregelt: den Richtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten beziehungsweise über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (1). Diese Richtlinien regeln jedoch nicht die Frage, in welchem Umfang Apotheker berechtigt sind, optische Erzeugnisse zu verkaufen oder in diesem Bereich tätig zu werden.
Da die betreffenden beruflichen Tätigkeiten nicht harmonisiert sind, ist es im Prinzip nach wie vor Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Ausübung dieser Tätigkeiten zu regeln. Sie müssen dabei jedoch die Wahrnehmung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, insbesondere der in Artikel 43 EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit sicherstellen.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und angesichts der vorliegenden Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem entgegensteht, dass Griechenland Optikern die Ausübung optometrischer Tätigkeiten untersagt bzw. Apothekern erlaubt, bestimmte optische Artikel zu verkaufen. Dieser Standpunkt wird im Übrigen auch von der Rechtsprechung des Gerichtshofs in ähnlich gelagerten Fällen unterstützt (2).
Auf EU-Ebene gibt es keine harmonisierten Vorschriften über bestimmte optische Erzeugnisse, die ausschließlich von Optikern verkauft werden dürfen. In konstanter Rechtsprechung hat der Gerichtshof festgestellt, dass mangels derartiger Vorschriften die nationalen Stellen gewisse Verkaufsmodalitäten einführen können, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Händler gelten, die innerhalb des Hoheitsgebietes tätig sind und sofern sie rechtlich und sachlich gleichermaßen die Vermarktung inländischer Produkte und von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten betreffen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fallen diese Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG-Vertrag über den freien Warenverkehr.
Die Kommission ist der Auffassung, dass sie für die Beantwortung der letzten Frage des Herrn Abgeordneten nicht zuständig ist. Diese Frage fällt in die Zuständigkeit der griechischen Behörden.
(2) Vgl. Urteil „Mac Quen“ vom 1. Februar 2001, Rechtssache C-108/96, Slg. 2001, p. I-837, und Urteil „Gräbner“ vom 11. Juli 2002, Rechtssache C-294/00, Slg. 2002, S. I-6515.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/900 |
(2004/C 78 E/0951)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4040/03
von Glyn Ford (PSE), Kathalijne Buitenweg (Verts/ALE), Claude Moraes (PSE) und Anna Terrón i Cusí (PSE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Programm MEDEA und Artikel 13 des Vertrags
Kann die Kommission ihre Pläne für die Einbeziehung der Anliegen im Rahmen des Artikels 13 des Vertrags in das Programm MEDEA darlegen? Ist der Kommission bewusst, wie weit sie hier, verglichen mit anderen Bereichen ihrer Tätigkeit, im Rückstand ist?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(12. Februar 2004)
Die autonome andalusische Regierung initiierte das in der Anfrage erwähnte Programm MEDEA im Rahmen des Regionalprogramms Euromed Audiovisuell I. Es handelt sich um ein 2000 von der Kommission ausgewähltes Projekt zur Entwicklung von audiovisuellen europäisch-mediterranen Projekten, dessen dreijährige Finanzierungsdauer ohne Erhöhung der Gemeinschaftsmittel bis September 2004 verlängert wurde.
So wie sie im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Projektes MEDEA (Ziffer 4) aufgeführt sind, stehen die Förderkriterien mit den Grundsätzen in Artikel 13 EG-Vertrag im Einklang, „geeignete Vorkehrungen (zu) treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“
In dem den 27 Partnern offen stehenden Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen heißt es unter Ziffer 4, dass allen Projekten, die die gemeinsamen Werte wie z.B. die Achtung der regionalen Identität fördern, indem ein Bewusstsein für ihren Beitrag zum internationalen ethischen und materiellen Fortschritt geschaffen wird, wie z.B. Kampf gegen Rassismus und Xenophobie, Intoleranz, Misstrauen, Stereotype und Vorurteile, sowie den Projekten, die Maßnahmen zum Schutz junger Menschen und der Menschenwürde fördern, besondere Aufmerksamkeit gilt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/901 |
(2004/C 78 E/0952)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4041/03
von John Bowis (PPE-DE) und Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Durchführung der Richtlinien über die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz von Krankenpflegepersonal und Patienten
Jedes Jahr verletzen sich in Europa schätzungsweise 1 Million Menschen durch Injektionsnadeln. Zwischen 60 und 80 % dieser Verletzungen werden nicht gemeldet.
Studien zeigen, dass eine Kombination aus Fortbildungsmaßnahmen, sicheren Arbeitsverfahren am Arbeitsplatz und der Verwendung medizinischer Geräte mit entsprechender Technologie die vor ungewollten Verletzungen mit Injektionsnadeln schützt, eine große Anzahl dieser meist tödlichen Verletzungen verhindern könnte.
Krankenpflegepersonal in Europa ist täglich dem Risiko einer durch Blut übertragbaren Infektion mit den meist tödlichen Krankheiten Hepatitis B, Hepatitis C und HIV ausgesetzt, vor allem aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln oder anderen „scharfen“ medizinischen Geräten.
Stimmt die Kommission dem zu, dass spezifische EU-Leitlinien erlassen werden müssten, um sicherzustellen, dass effektive Maßnahmen konsequent durchgeführt werden, um Verletzungen durch Injektionsnadeln und andere scharfe medizinische Geräte in ganz Europa zu verhindern?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(13. Februar 2004)
Die Kommission misst dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit an den Arbeitsplätzen im Gesundheitssektor allergrößte Bedeutung bei.
Zu Abwendung der Infektionsrisiken, denen die betreffenden Arbeitnehmer ausgesetzt sind, beinhaltet die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1) einschlägige Bestimmungen zur Risikoverhütung und spezielle Mindestvorschriften.
Die Richtlinie nennt die Pflichten des Arbeitgebers in der Risikoverhütung. Insbesonders müssen für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, die Art, das Ausmaß und die Dauer dieser Exposition erfasst werden, um das Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für die Arbeitnehmer abzuschätzen und die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen.
Die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (2) zielt auf die Verbesserung der Sicherheit der Arbeitnehmer ab, die z.B. in Krankenhäusern medizinische Geräte benutzen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsmittel entsprechend den besonderen Merkmalen der Arbeit und den für den Arbeitnehmer gegebenen Gefahren auswählen, um die Risiken auszuschalten bzw. zu minimieren. Sollte es unmöglich sein, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nicht gefährdende Arbeitsmittel zu verwenden, muss der Arbeitgeber die Risiken so gering wie möglich halten. Darüber hinaus sind die Arbeitnehmer in der Benutzung der Arbeitsmittel angemessen zu unterweisen und zu schulen.
Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft entwickelt die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz spezifische Maßnahmen für den Gesundheitssektor. Zahlreiche Informationen zum Arbeitsschutz im Gesundheitssektor und insbesondere zur Verhütung von Verletzungen durch Injektionsnadeln und andere scharfe Instrumente sind auf der Internetseite der Agentur (3) zugänglich. Nennenswert sind hier vor allem die Leitlinien zur Verhütung von Verletzungen durch Injektionsnadeln, Beispiele von Good Practice sowie einschlägige Studien und Empfehlungen — Informationen, die in den Mitgliedsstaaten, anderen Ländern Europas und weltweit zusammengetragen wurden.
Die Kommission analysiert regelmäßig die Arbeitsschutzsituation in allen Sektoren, d.h. auch im Gesundheitssektor. Sollten diese Untersuchungen ergeben, dass die Entwicklung neuer Gemeinschaftsinstrumente notwendig ist, wird die Kommission nicht versäumen, entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.
(1) ABl. L 262 vom 17.10.2000.
(2) ABl. L 393 vom 30.12.1989 (geändert durch die Richtlinien 95/63/EG, ABl. L 335 vom 30.12.1995, und 2001/45/EG, ABl. L 195 vom 19.7.2001).
(3) http://europe.osha.eu.int/good_practice/sector/healthcare/fr/indexbytopic.php ttp://europe.osha.eu.int/good_practice/sector/healthcare/fr/indexbytopic11.php?id=274.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/902 |
(2004/C 78 E/0953)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4042/03
von Kathalijne Buitenweg (Verts/ALE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Schikanieren an den Schulen
Kinder müssen sich in der Schule sicher fühlen können. Schikanieren und andere verbale oder körperliche Gewalt sowohl im Klassenraum als auch außerhalb muss verhindert und bekämpft werden. Mit diesem Ziel beschlossen die EU-Mitgliedstaaten 1997, das Projekt „Violence at Schools“ aufzulegen.
Die Laufzeit des Projekts betrug zwei Jahre, und es ging dabei um Informationsaustausch und grenzüberschreitende Aktivitäten und Projekte. Es wurde eine Gruppe von Fachleuten eingesetzt, um die Aktivitäten zu begleiten. Nach zwei Jahren sollte der Rat das Projekt „Violence at Schools“ bewerten.
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1. |
Wie wurde das Projekt „Violence at Schools“ evaluiert? |
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2. |
Trifft es zu, dass dieses Projekt niemals weiterverfolgt wurde, und warum ist das nicht geschehen? |
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3. |
Ist die Schaffung von Sicherheit in den Schulen, einschließlich der Bekämpfung von Mobbing, zurzeit ein Ziel der Gemeinschaftspolitik oder eines der Bildungsprogramme? Fällt es beispielsweise unter das folgende Ziel des Comenius-Programms: Entwicklung und Verbreitung von Methoden, um Schulversagen zu bekämpfen, Förderung der Integration von Schülern mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Förderung von Chancengleichheit in allen Bildungssektoren? |
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4. |
Arbeitet die Kommission — falls die Antwort auf die Frage 3 verneinend ist — an Initiativen, um dieses Thema auf die europäische Bildungstagesordnung zu setzen? |
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(10. Februar 2004)
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1. und 2. |
Im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. September 1997, durch die Pilotaktivitäten zum Thema Gewalt an Schulen eingeleitet wurden, wurden 16 Projekte gefördert. Die Projekte hatten eine Laufzeit von 1997-1999 und umfassten eine integrierte interne und/oder externe Evaluierung. Die in den Schlussfolgerungen des Rates erwähnte Sachverständigengruppe wurde kontinuierlich über den Fortschritt der Projekte informiert. Sechs Projekte zum Thema Gewalt an Schulen entstanden zum Teil als Folgemaßnahmen zu Projekten, die im Rahmen der Initiative „Violence at Schools“ gefördert wurden. Sie wurden von 1999-2001 im Rahmen der CONNECT-Initiative bezuschusst. Es wurde eine umfassende Evaluierung der CONNECT-Initiative durchgeführt, die 2002 veröffentlicht wurde. Sie enthält genaue Angaben zu jedem der sechs Projekte sowie Gesamtschlussfolgerungen. Darin werden unter anderem der Mangel an Interkommunikation und Erfahrungsaustausch genannt. Dennoch galten sämtliche Projekte als sehr leistungsfähig auf ihren jeweiligen Gebieten. Bei dieser Art von Projekten ist es bekanntlich generell schwierig, Kontinuität zu gewährleisten, insbesondere, was die Förderung betrifft. In diesem Zusammenhang wird in den Schlussfolgerungen erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Evaluierung zwei der sechs Projekte im Rahmen von Sokrates, Comenius 3 (Netze) Erstvorschläge präsentiert hatten. |
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3. und 4. |
Qualitätsprojekte zur Bekämpfung von Gewalt an Schulen können durch die Aktion Comenius im Rahmen des Programms Sokrates gefördert werden. Zwischen 2001 und 2003 behandelten fünf der insgesamt 186 Projekte, die zur Förderung im Rahmen von Comenius 2.1 (Europäische Kooperationsprojekte für die Aus- und Weiterbildung des Schulpersonals) ausgewählt wurden, den Bereich Gewalt an Schulen. Im gleichen Zeitraum befasste sich eines der 21 im Rahmen von Comenius 3 ausgewählten Netze mit diesem Thema. |
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/903 |
(2004/C 78 E/0954)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4044/03
von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Ausweise für den freien Zugang zu touristischen Sehenswürdigkeiten und Baudenkmälern des kulturellen Erbes für Anwohner
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass es nach der künftigen EU-Verordnung nicht mehr möglich sein wird, dass Anwohner Ausweise für den freien Zugang zu touristischen Sehenswürdigkeiten und Baudenkmälern des kulturellen Erbes in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft ausgestellt bekommen? |
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2. |
Folge eines solchen europäischen Gesetzes wäre beispielsweise, dass die für touristische Sehenswürdigkeiten und Baudenkmäler ausgestellten Ausweise beispielsweise zum Hampton Court Palace in London, mit denen Anwohner freien Zutritt erhielten, wieder eingezogen werden müssen? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
In seinem Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01 bezüglich des Zugangs zu den Museen in Italien hat der Gerichtshof bestätigt, dass nicht nur Tarifvorteile aufgrund der Staatsangehörigkeit sondern auch Vorteile, die den Besuchern kultureller Einrichtungen aufgrund ihres Wohnortes, auch in der unmittelbaren Nachbarschaft, gewährt werden, diskriminierend sind und dem EG-Vertrag, insbesondere dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit, zuwiderlaufen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung kann sich eine Differenzierung aufgrund des Wohnortes vor allem auf die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten negativ auswirken, insofern als Gebietsfremde zum größten Teil auch ausländische Staatsangehörige sind. Dabei ist es auch unerheblich, wenn die Maßnahme gegebenenfalls Inländer, die in anderen Teilen des Hoheitsgebietes wohnen, gleichermaßen betrifft wie die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten.
Eine Diskriminierung aufgrund des Wohnortes wäre nur akzeptabel, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, d.h. nicht aus wirtschaftlichen Gründen, gerechtfertigt sowie notwendig und verhältnismäßig wäre.
In ihrem Richtlinienvorschlag über die Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt, der am 13. Januar 2004 verabschiedet wurde, hat die Kommission noch einmal auf das in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelte Prinzip verwiesen, das im Hinblick auf den Zugang zu Dienstleistungen Differenzierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnortes verbietet.
Diese Prinzipien sind von den zuständigen nationalen Stellen zu berücksichtigen, wenn sie Fälle überprüfen, bei denen es unterschiedliche Preise für den Zugang zu touristischen Sehenswürdigkeiten gibt, wie beispielsweise in den von der Frau Abgeordneten genannten Fällen. Darüber hinaus müssen sie gegebenenfalls angemessene, jeweils auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmen treffen, um Diskriminierungen zwischen Unionsbürgern zu vermeiden.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/904 |
(2004/C 78 E/0955)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4049/03
von Francesco Speroni (NI) an die Kommission
(7. Januar 2004)
Betrifft: GVO-Produkte
Gibt es Vorschriften, die es öffentlichen Restaurationsbetrieben zur Auflage machen, die Verwendung von GVO-Produkten anzugeben, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwerte überschritten werden?
Falls nicht, hält es die Kommission dann nicht für geboten, sowohl zum Schutz eines korrekten Handels als auch zur Wahrung der Nahrungsmittelsicherheit Vorschriften zu erlassen, mit denen eine solche Verpflichtung eingeführt wird?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(18. Februar 2004)
Weder die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (1) noch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (2), die ab April 2004 gelten, sehen eine Verpflichtung für Restaurants und Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln vor, die unter Verwendung genetisch veränderter Organismen hergestellt werden, oder Lebensmittelzutaten beinhalten, die aus genetisch veränderten Organismen produziert werden.
Vielmehr gelten die neuen Regelungen zur Etikettierung von Lebensmitteln, die genetisch verändertes Material beinhalten, insbesondere Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt dagegen nicht, wenn derartige Lebensmittel weiter verarbeitet oder zubereitet werden.
Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eröffnet die Möglichkeit, unter Anwendung des Komitologie-Verfahrens besondere Bestimmungen für die Erteilung von Informationen durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zu erlassen, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben. Derzeit wird keine derartige Initiative in Betracht gezogen.
Die allgemeinere Frage nach den Informationen, die Restaurationsbetriebe dem Endverbraucher erteilen müssen, wird im Rahmen der Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln behandelt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG, ABl. L 6 vom 11.1.2000, aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind.
(2) Verordnung (CE) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 268 vom 18.10.2003.
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CE 78/904 |
(2004/C 78 E/0956)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4050/03
von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission
(7. Januar 2004)
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie über Verbraucherdarlehen
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1. |
Kann die Kommission ihren Standpunkt bezüglich eines angemessenen Harmonisierungsgrades darlegen? Teilt die Kommission die Auffassung, dass ihr Ansatz einer vollständigen Angleichung im Rahmen der EU unangemessen ist und in einigen Mitgliedstaaten zu unnötigen Problemen führt? |
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2. |
Der Generaldirektor der GD Gesundheit und Verbraucherschutz wies in seinem Schreiben vom 28. Juli 2003 an den Ausschussvorsitzenden und die Berichterstatter darauf hin, dass die Kommission anerkenne, dass Maßnahmen angemessen sein müssen. Kann die Kommission darlegen, wie diese Aussage mit den vorgeschlagenen weitreichenden Änderungen vereinbar ist, von denen alle nationalen Verbraucherdarlehen ebenso wie grenzüberschreitende Darlehen betroffen sein werden, und zwar unter besonderer Bezugnahme auf die Aussage des Generaldirektors, der zu folge eine radikale Alternative darin bestünde, von einer gemeinschaftlichen Regelung der sogenannten Haustürverkäufe von Darlehen abzusehen, da hierbei der grenzüberschreitende Aspekt völlig fehle oder nur in sehr beschränktem Umfange vorhanden sei (Grenzgebiete), wobei der Grundgedanke dieser Überlegung auch auf andere Teile des Vorschlags angewendet werden könnte? Auf welcher Grundlage hat die Kommission eine Notwendigkeit für die Richtlinie in ihrer derzeitigen Form festgestellt? |
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3. |
Kann die Kommission darlegen, welche Impaktbeurteilungen in Bezug auf:
Kann die Kommission für den Fall, dass keine Impaktbeurteilung durchgeführt worden ist, darlegen, auf welcher Grundlage sie es für nötig befunden hat, den Entwurf in der jetzigen Form vorzuschlagen? |
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4. |
Teilt die Kommission angesichts der notwendigen Förderung der Rechtssicherheit den Standpunkt, dass es vorteilhafter erscheint, Änderungen an sektoriellen Rechtsvorschriften vorzunehmen, beispielsweise in den Bereichen Geldwäsche, Datenschutz oder rechtswidrige Vertragsbestimmungen, anstatt Änderungen an einem nicht damit zusammenhängenden Rechtsakt vorzunehmen, was als nachträgliche Änderung bestehender Rechtsvorschriften ausgelegt werden könnte? Stimmt die Kommission beispielsweise dem Umstand zu, dass Artikel 7 des Richtlinienentwurfs bei einer wörtlichen Auslegung nicht einmal Identifikationsüberprüfungen ermöglichen würde, weil er in Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 6 der Geldwäsche-Richtlinie 2001/97/EG (1) stehen würde? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(6. Februar 2004)
Vor der Vorlage ihres Vorschlags hat die Kommission gründliche und umfassende Vorarbeit geleistet und beispielsweise eine Reihe von Untersuchungen über Verbraucherkredite im Allgemeinen und über das Überschuldungsphänomen angestellt. Der Richtlinienvorschlag ist nach ausführlicher Beratung mit allen Interessengruppen (u.a. Mitgliedstaaten, Finanzinstituten und Verbrauchervertretungen) entstanden, und alle Bestimmungen der Richtlinie orientieren sich an vorhandenen nationalen Bestimmungen. Die vollständige Harmonisierung der Kernbereiche war bereits in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006 (2) angekündigt worden. Im März 2003 erhielt diese Strategie die volle Unterstützung des Parlaments und auch der Rat stimmte ihrer Zielsetzung im Mai 2003 zu.
Der Vorschlag zum Verbraucherkredit deckt sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Transaktionen ab. Dies ist angesichts des im EG-Vertrag verankerten Verbraucherschutzziels durchaus angemessen, wie der (frühere) Generaldirektor, Robert J. Coleman, in seinem Schreiben vom 28. Juli 2003 an die Vorsitzenden und Berichterstatter des Ausschusses ja bereits dargelegt hat.
Die Kommission hat vorgeschlagen, eine Bestimmung über einige missbräuchliche Vertragsklauseln aufzunehmen, die spezifischer den Verbraucherkredit betreffen würde, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmte Klauseln, die sich auf Finanzdienstleistungen beziehen, im Rahmen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (3) ausgeschlossen sind. Die Kommission wartet auf die Stellungnahme des Parlaments zu dem Vorschlag. Angesichts der laufenden Arbeiten im Rat und mangels eines klaren Standpunkts des Parlaments hat die Kommission sich bislang weder dazu geäußert noch abschließend entschieden, wie die Bestimmungen des Vorschlags geändert werden könnten. Geschähe dies, bevor sich das Parlament eine fundierte Meinung gebildet hat, so wäre das Parlament um seine zentrale Rolle im Mitentscheidungsprozess gebracht.
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76.
(2) KOM(2002) 208 — C5-0329/2002 — 2002/2173(COS).
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CE 78/906 |
(2004/C 78 E/0957)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4052/03
von Christos Folias (PPE-DE) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Unterstützung der verschiedenen Kirchen
Im Rahmen der Wahrung des kulturellen Erbes und der kulturellen Besonderheiten der Mitgliedstaaten bitte ich um Angaben darüber, ob die Europäische Kommission über Kultur- oder sonstige Programme konkrete Zuschüsse für die Renovierung von Kirchen, die Erhaltung von Ikonen und anderen kirchlichen Schätzen sowie die Revalorisierung religiöser Denkmäler gewährt?
Wenn ja, ist bislang eine qualitative und quantitative Bilanz dieser Zuschüsse, aufgeschlüsselt nach Maßnahme und Mitgliedstaat, aufgestellt worden?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(12. Februar 2004)
Finanzhilfen ausschließlich für die Renovierung oder Erhaltung von Kirchen und sakraler Kunst werden von der Kommission nicht gewährt.
Im Übrigen möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam machen, dass ein Ziel des Programms Kultur 2000 die Förderung von Maßnahmen ist, die auf europäischer Ebene das gemeinsame Kulturerbe erschließen helfen und die Verbreitung von Know-how und Good Practice im Bereich der Bewahrung und Erhaltung dieses Erbes unterstützen.
Dieses Programm fördert Projekte, die von mindestens drei Kulturakteuren aus mindestens drei am Programm teilnehmenden Ländern gemeinsam durchgeführt und kofinanziert werden.
Weitere Informationen sowie die vollständige und detaillierte Liste aller durch das Programm Kultur 2000 im Jahr 2000, 2001, 2002 und 2003 unterstützten Projekte (einschließlich der begünstigten Einrichtungen, beteiligten Partner und gewährten Zuschüsse) finden sich auf der Internetseite: http://europa.eu.int/comm/ culture/eac/index_en.html.
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CE 78/906 |
(2004/C 78 E/0958)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4060/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(8. Januar 2004)
Betrifft: Europabürgerschaft
In Artikel 8 des Entwurfs einer Verfassung der EU wird allen „Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern“ das Recht gewährt, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“.
Allerdings beschränkt sich die in dem Artikel enthaltene Definition darauf, dass „Unionsbürgerin und Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt“, ohne dass auf die doch lebhaft diskutierte und grundlegende Frage, wie und mittels welcher Verfahren der Status des Bürgers zu erlangen ist, weiter eingegangen wird. Die Anforderung der Bürgerschaft stellt nach dem Buchstaben von Artikel 8 den einzigen Unterschied zwischen dem Status derer, die sich rechtmäßig im europäischen Gebiet aufhalten und bewegen, und den Bürgern eines Drittstaats dar. Keinerlei Wert wird auf dazwischen liegende rechtliche Zustände, beispielsweise die rechtmäßig Ansässigen, gelegt, ebenso wenig wird auf die mit der Einwanderung zusammenhängenden Aspekte eingegangen; für die Modalitäten der Erlangung der Staatsangehörigkeit und die Politik der Einreise, des Aufenthalts und der Eingliederung der nicht aus der Gemeinschaft stammenden Bürger ist weiterhin jeder einzelne Mitgliedstaat zuständig, obwohl das Phänomen der Einwanderung sowohl die Staaten, die die Außengrenzen der Union bilden, als auch die Transit- und Aufenthaltsländer betrifft. Tatsächlich sind mit der Debatte über die Staatsangehörigkeit zahlreiche Fragen verknüpft: die Regelung der rechtmäßigen und rechtswidrigen Ströme, die integrierte Verwaltung der Grenzen, der Kampf gegen kriminelle Organisationen, die Seegrenzen und die neuen Grenzen nach der Erweiterung, das Asylrecht. Jede dieser Fragen wurde bisher allzu oft so angegangen, dass die beiden Bürgerschaften — die Staatsbürgerschaft und eine parallele und sekundäre Europabürgerschaft — unterschieden und unterschiedliche, nicht koordinierte Lösungen bereitgestellt wurden, die sehr schwer zu verwalten sind und trotz der Wertegemeinschaft, die der Entstehung und dem Wachsen der Union zugrunde liegt, große Ungleichbehandlungen hervorruft.
In der Erwägung, dass es in der entstehenden Verfassung offenbar weiterhin keine Grundsatzregelung gibt und die Diskussion über die genannten Fragen vertieft werden sollte, um möglichst rasch zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu gelangen, welche die einschlägigen Vorschriften für alle Mitgliedstaaten gleich macht, wird die Kommission gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
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1. |
Welche konkreten Initiativen wurden unternommen, um die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Erlangung der Staatsbürgerschaft und des Status eines rechtmäßig Ansässigen voranzubringen? |
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2. |
Welche Entwicklungen haben die Diskussionen über eine einheitliche gemeinschaftliche Einwanderungspolitik genommen? |
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3. |
Wie steht die Kommission zu der Möglichkeit, die Frage der Europabürgerschaft in die Verfassung einzubeziehen und dabei auch auf die daraus erwachsenden politischen, religiösen und sozialen Auswirkungen einzugehen? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(12. Februar 2004)
Der Europäische Rat von Tampere hat im Oktober 1999 Leitlinien für eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik festgelegt. Dazu zählt auch die gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. In seinen Schlussfolgerungen hält der Europäische Rat fest, dass die Rechtsstellung von aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen der Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und dass Drittstaatsangehörigen eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollten, die sich so nahe wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen.
Die Gemeinschaft verfügt über keine Befugnis auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Der Entwurf der künftigen EU-Verfassung sieht eine derartige Befugnis nicht vor. Die Kommission hat daher nicht die Absicht, auf diesem Gebiet in nächster Zukunft eine Initiative zu ergreifen.
Hinsichtlich einer einheitlichen gemeinschaftlichen Einwanderungspolitik und des rechtlichen Status von Drittstaatsangehörigen hat die Kommission Schritte unternommen, um die Ziele von Tampere zu verwirklichen. So hat sie eine Reihe von politischen Maßnahmen und Richtlinien vorgeschlagen, um den freien Personenverkehr und grundlegende wirtschaftliche und soziale Rechte für Drittstaatsangehörige sicherzustellen. Insbesondere die Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (1) stellt auf die Harmonisierung der Rechtsstellung von in der EU wohnhaften Drittstaatsangehörigen ab.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verleihung einer Art Zivilbürgerschaft (mit einem Grundbestand an gemeinsamen Rechten und Pflichten) und die Gewährung politischer Rechte entscheidend zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen können.
(1) Vorschlag der Kommission vom 13.3.2001, KOM(2001) 127 endg. Der Vorschlag wurde am 25. November 2003 vom Rat angenommen.
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CE 78/907 |
(2004/C 78 E/0959)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4062/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(13. Januar 2004)
Betrifft: Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz — Beschwerde 00/4404, SG(2000) A/3828/2
Die Kommission soll nach Prüfung des Vorgangs betreffend die Beschwerde 00/4404, SG(2000) A/3828/2 und nach diesbezüglichen Treffen eines Vertreters der Kommission in Griechenland beschlossen haben, gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und ein Mahnschreiben zu übermitteln. Die griechische Regierung hat auf das Schreiben geantwortet.
Die Zahl der Beschwerden nimmt zu. Darüber hinaus herrscht in Griechenland die Meinung, dass die Dienststellen, die für die Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG (1) betreffend die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständig sind, ihre Aufgabe nur unzureichend erfüllen und die Arbeitgeber weiterhin die Bestimmungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz verletzen. Welches sind die Hauptpunkte des Mahnschreibens der Kommission und wie lautet die Antwort der griechischen Regierung?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(20. Februar 2004)
Wie der Herr Abgeordnete feststellt, hat die Kommission der griechischen Regierung in Bezug auf die Beschwerde 2000/4404 ein Mahnschreiben geschickt. Die griechischen Behörden haben dieses Schreiben beantwortet.
Das Mahnschreiben betrifft die Übertragung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (2) sowie der entsprechenden Einzelrichtlinien in das griechische Recht. In dem Mahnschreiben wird insbesondere auf die Pflicht der Mitgliedstaaten hingewiesen, eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinien der Gemeinschaft eingeführt wurden, sicherzustellen. Eine unzureichende Anwendung beziehungsweise die Nichtanwendung dieser Bestimmungen stellt in der Tat einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, der eine Klage wegen Vertragsverletzung vor dem Europäischen Gerichtshof nach sich ziehen kann.
Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten darauf hinweisen, dass sie die griechische Regierung offiziell um Stellungnahme in dieser Angelegenheit ersucht hat und insbesondere zu den durchgeführten Kontrollen und der Arbeitsunfallrate.
Die griechischen Behörden haben detailliert und ausführlich auf das Mahnschreiben geantwortet. In Anbetracht der komplexen Zusammenhänge sind die Dienststellen zurzeit noch mit der Prüfung der Antwort der griechischen Behörden beschäftigt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung und der Prüfung von später eingegangenen Informationen wird die Kommission die entsprechenden Maßnahmen ergreifen.
(1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
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27.3.2004 |
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CE 78/908 |
(2004/C 78 E/0960)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4063/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(13. Januar 2004)
Betrifft: Arbeitnehmer mit auf einen Tag befristeten Arbeitsverträgen
Bei den griechischen Gesellschaften OPAP und ODIE werden seit vielen Jahren Arbeitnehmer mit „Tagesverträgen“ beschäftigt, d.h. die Arbeitsverträge werden fünf bis 20 Jahre lang täglich erneuert. Damit können die Arbeitnehmer nicht in den Genuss ihrer grundlegenden Arbeitsrechte und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, wie z.B. Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld, gelangen. Die Versicherungsträger begründen dies damit, dass die betreffenden Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tagesverträgen arbeiten. Diese Arbeitsverträge verstoßen eklatant gegen die Charta der Grundrechte, das Gemeinschaftsrecht, festgelegt in den Richtlinien 1999/70/EG (1), 76/207/EWG (2), 86/613/EWG (3) und 92/85/EWG (4), sowie gegen die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Hält die Kommission solche Arbeitsverträge für hinnehmbar? Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, damit die Arbeitnehmer alle ihnen zustehenden Rechte beanspruchen können? Können die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70/EG auf die oben genannten Arbeitnehmer angewendet werden?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(13. Februar 2004)
Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge gilt für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen gemäß den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen Definitionen, Tarifverträgen oder der gängigen Praxis.
Wenn also Personen mit Tagesverträgen in Griechenland als Arbeitnehmer gelten, ist die Richtlinie auf sie anwendbar, werden sie dagegen als Dienstleister betrachtet, gilt die Richtlinie für sie nicht.
Nach Paragraph 5 der Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, indem sie sachliche Gründe für die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse verlangen, oder indem sie die insgesamt maximal zulässige Dauer oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse festlegen. Diese Maßnahmen müssen so gestaltet sein, dass ein Missbrauch verhindert wird. Wenn es Arbeitnehmer mit Tagesverträgen gibt, die über mehrere Jahre hinweg täglich erneuert werden, so scheint dies nicht mit Paragraph 5 der Richtlinie vereinbar zu sein.
Die Kommission verhandelt derzeit aktiv mit den griechischen Behörden, um zu gewährleisten, dass die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird.
(1) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.
(2) ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.
(3) ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.
(4) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
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CE 78/909 |
(2004/C 78 E/0961)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4073/03
von Giovanni Fava (PSE) an die Kommission
(8. Januar 2004)
Betrifft: Müllverbrennungsanlage
Der Präsident der Region Sizilien hat in seiner Eigenschaft als Sonderbeauftragter für Abfälle eine Verfügung ausgegeben, die den Bau einer großen Müllverbrennungsanlage mit anliegender Deponie in der Ortschaft Paternó in der Provinz Catania vorsieht.
Der für die Müllverbrennungsanlage und die Deponie gewählte Standort liegt nur 5 km von einer Siedlung in Contrada Valanghe entfernt, einer wegen ihrer besonderen geologischen Gestalt und der Eigentümlichkeit der Flora und Fauna von der Europäischen Gemeinschaft als „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“ (GGB ITA060015) anerkannten Ortschaft. Ferner grenzt der fragliche Standort an ein anderes GGB (GGB ITA070025), den nach dem Ort Pietralunga benannten Abschnitt des Flusses Simeto an, wo bedeutende archäologische Überreste liegen.
Ist die Kommission aufgrund dieser Angaben nicht der Auffassung, dass die Entscheidung des Präsidenten der Region Sizilien und der örtlichen Gebietskörperschaften, diese Verfügung zu erlassen, in krassem Widerspruch zu der Entscheidung der Gemeinschaft steht, solche Standorte aus den genannten Gründen zu schützen?
Hält die Europäischen Kommission die Auswahl eines nur 5 km von einer bewohnten Siedlung gelegenen Standorts für eine Müllverbrennungsanlage und eine Deponie nicht für eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der örtlichen Bevölkerung?
Geht die Kommission nicht davon aus, dass die Entscheidung, die Müllverbrennungsanlage in einem Gebiet anzusiedeln, das vornehmlich Kulturen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und biologischen Landbau aufweist, der heimischen Wirtschaft und dem Modell der lokalen Entwicklung schweren Schaden zufügt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(5. Februar 2004)
Aufgrund der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (1), (über Umweltverträglichkeitsprüfungen), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2) kann der Bau einer Müllverbrennungsanlage und einer Deponie je nach deren Ausmaß eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Der Standort der geplanten Anlagen ist sowohl unter dem Aspekt der Entfernung zu Wohngebieten als auch unter dem der dort entwickelten Wirtschaftstätigkeiten zwangsläufig ein Faktor, der bei der Prüfung bzw. Entscheidung, ob das Projekt einer Bewertung zu unterziehen ist, berücksichtigt werden muss.
Ferner liegt der Standort des vom Herr Abgeordneten erwähnten Projekts in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) und in der Nähe eines weiteren in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Gebiets. Er unterliegt daher Artikel 6 der genannten Richtlinie, der die Bedingungen festlegt, unter denen ein Projekt genehmigt werden kann, das voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sollte dies der Fall sein, so wäre die Genehmigung des Projekts ein Verstoß gegen die Richtlinie, wenn es die Bedingungen in Artikel 6 nicht erfüllt.
Generell müssen alle neuen Verbrennungsanlagen ungeachtet ihres Standorts den Emissionsnormen und sonstigen Bedingungen der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (4) gerecht werden. Ferner legt die zuständige Behörde bei Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (5) fallen, in der Genehmigung Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter bzw. äquivalente technischen Maßnahmen fest, wobei sie sich auf die besten verfügbaren Techniken stützt. Dabei sind die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde bei Bedarf strengere Zulassungsbedingungen auferlegen kann, als sie in der Abfallverbrennungsrichtlinie selbst festgelegt sind.
Aus den Angaben des Herrn Abgeordneten geht nicht eindeutig hervor, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine spezifische Bewertung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf die beiden vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durchgeführt wurde und wenn ja, zu welchen Schlussfolgerungen man dabei kam. Da ferner unklar ist, ob die Baugenehmigungen bereits erteilt wurden, hat die Kommission keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EWG.
(4) ABl. L 332 vom 28.12.2000.
(5) ABl. L 257 vom 10.10.1996.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/910 |
(2004/C 78 E/0962)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4080/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(14. Januar 2004)
Betrifft: Pässe für Haustiere
Ein portugiesischer Bürger hat sich an mich gewandt, um seine Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, dass in seinem Land das Halten von Frettchen zu jedem Zweck illegal ist und dass als Haustiere gehaltene Frettchen beschlagnahmt und getötet oder in einem Zoo untergebracht werden können.
Nach meinen Informationen wurden als Haustiere gehaltene Frettchen in das EU-Pass-System für Haustiere aufgenommen und wird das Reisen mit ihnen innerhalb der EU möglich sein, wenn sie geimpft worden sind und die entsprechende Markierung aufweisen.
Hat die Kommission Warnungen oder Informationen für Frettchenbesitzer betreffend Reisen nach Portugal herausgegeben?
Hat die Kommission während ihrer Beratungen mit den Mitgliedstaaten über das Pass-System für Haustiere die Fragen erörtert, die von verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Legalität des Haltens bestimmter Haustiere aufgeworfen werden?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(16. Februar 2004)
Das Verbot der Frettchenhaltung in Portugal fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (1), denn dieses Verbot ist nicht tierseuchenrechtlich begründet.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Gemeinschaftsverordnung werden „die aus anderen als tierseuchenrechtlichen Erwägungen erlassenen Vorschriften, die die Verbringung von Heimtieren bestimmter Arten oder Rassen einschränken, nicht berührt“.
Demnach bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie nicht-tierseuchenrechtliche Fragen im Rahmen der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken regeln. Nach Information der portugiesischen Behörden ist das besagte Verbot umweltschutzmotiviert.
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 hat Portugal durch das Decreto-Lei Nr. 314/2003 vom 17. Dezember 2003 umgesetzt. In diesem Dekret wird für die Haltung von Frettchen zusätzlich die Einholung einer Genehmigung des Umweltministeriums zur Auflage gemacht. Gemäß dem vorgenannten Artikel 2 steht dies nicht in Widerspruch zu der Verordnung.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/911 |
(2004/C 78 E/0963)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4086/03
von Olle Schmidt (ELDR) an die Kommission
(14. Januar 2004)
Betrifft: Staatliche Beihilfen für das Unternehmen Eftec in Verbindung mit einer Betriebsverlagerung von Hässleholm in Schweden nach Wales in Großbritannien
Das Unternehmen Eftec in Hässleholm stellt Rostschutzmittel für die Autoindustrie her. Walisische Behörden haben bestätigt, dass das Unternehmen im Zuge einer Betriebsverlagerung von Hässleholm nach Wales eine finanzielle Beihilfe erhalten hat. Es kam zur Auszahlung von sechs Millionen Kronen als Ansiedlungsbeihilfe; diese werden für den Ausbau der neuen Fabrik in Rhigos, Aberdare, verwendet. Informationen zufolge wird Eftec wahrscheinlich sechs Millionen Kronen pro Jahr in einem Zeitraum von sechs Jahren erhalten, was zur Deckung der Abwicklungskosten von bis zu 30 Millionen Kronen reichen würde.
Diese Informationen legen die Feststellung nahe, dass sich die Wettbewerbspolitik der EU in die falsche Richtung entwickelt. Das Ziel in der EU sollte selbstverständlich sein, sämtliche Unternehmensbeihilfen, wie die jetzt dem Unternehmen Eftec ausgezahlte, abzuschaffen. Die EU sollte vielmehr auf Hilfen allgemeiner Art setzen, etwa im Hinblick auf die Infrastruktur oder das allgemeine Ausbildungssystem. Beihilfen für einzelne Unternehmen, wie die der Firma Eftec gewährte, tragen nur zu Marktverzerrungen bei und sind gegenüber den betroffenen Regionen in keiner Weise fair. Der Stilllegungsbeschluss betrifft 22 Angestellte.
Kann die Kommission die obigen Angaben bestätigen, wonach Eftec eine Ansiedlungsbeihilfe in Höhe von sechs Millionen Kronen jährlich in einem Zeitraum von sechs Jahren erhält? Ist die Kommission der Ansicht, dass eine solche Entwicklung mit den Zielen der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union zu vereinbaren ist?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Die Kommission nimmt die Ausführungen des Herrn Abgeordneten zu einer möglichen Beihilfe an das Unternehmen Eftec zur Kenntnis. Demnach soll das Unternehmen über einen Zeitraum von sechs Jahren Zuschüsse in Höhe von 30 Mio. SEK für die Erweiterung seiner Betriebsstätte in Rhigos, Aberdare, erhalten. Die Förderung werde in Verbindung mit der Betriebsverlagerung von Hässleholm (Schweden) nach Wales gewährt.
Die Generaldirektion Wettbewerb wird die übermittelten Informationen entsprechend prüfen, um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, die nicht mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar ist. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Herrn Abgeordneten sobald wie möglich mitgeteilt.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/912 |
(2004/C 78 E/0964)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4087/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(14. Januar 2004)
Betrifft: Datenschutzbeauftragter
Wann wird die Kommission einen Datenschutzbeauftragten ernennen, wann wird diese Person ihr Amt antreten und bis wann wird sie der Kommission eine unabhängige Bewertung der Frage der Freigabe von Informationen, die für den Streit zwischen der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Parlament in der Angelegenheit „Bavarian Lager Company“ von Bedeutung sind, vorzulegen haben?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(18. Februar 2004)
Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (1) ernennen das Europäische Parlament und der Rat im gegenseitigen Einvernehmen den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Mit der Nominierung vom 22. Dezember 2003 (2) wurden Peter Hustinx als Europäischer Datenschutzbeauftragter und Joaquím Bayo Delgado als stellvertretender Datenschutzbeauftragter ernannt. Sie haben ihr Amt Anfang Februar 2004 angetreten.
Gemäß Artikel 41 der oben genannten Verordnung ist der Europäische Datenschutzbeauftragte eine völlig unabhängige Kontrollbehörde. Es liegt daher nicht in der Zuständigkeit der Kommission zu bestimmen, welche Tätigkeiten diese Behörde ausübt und in welchem Zeitrahmen sie dies tut.
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001.
(2) Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (Europäischer Datenschutzbeauftragter), ABl. L 12 vom 17.1.2004.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/912 |
(2004/C 78 E/0965)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0005/04
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(16. Januar 2004)
Betrifft: Verfolgung von Uighur-Organisationen in der Europäischen Union
Die Regierung der Volksrepublik China hat vor kurzem einen Fahndungsaufruf für im Ausland lebende ethnische „Uighur-Terroristen“ veröffentlicht und ihre Festnahme und Auslieferung gefordert, womit sie erneut einen Versuch unternahm, den politischen Aktivitäten der Uighur außerhalb Chinas durch Brandmarkung ihrer politischen Tätigkeit als „Terrorismus“ Einhalt zu gebieten und auf diese Weise internationale Unterstützung für ihr nach wie vor scharfes Vorgehen in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) zu gewinnen. In dem vom chinesischen Ministerium für öffentliche Sicherheit veröffentlichten offiziellen Dokument wurden vier Uighur-Gruppen als „terroristische Organisationen“ aufgelistet. Darunter befinden sich der Weltkongress der uigurischen Jugend (WUYC) und das Informationszentrum Ostturkistan (ETIC). Bei beiden Organisationen handelt es sich um politische Gruppierungen mit Sitz in Deutschland; sie veröffentlichen Berichte über die andauernden Übergriffe gegen die Uighur in China und treten für die Selbstbestimmung der Region ein. In der Verlautbarung wurden auch 11 Personen aufgeführt, bei denen es sich angeblich um „Terroristen“ handelt, darunter die Präsidenten des WUYC und des ETIC. Alle diese Personen leben im Ausland, und die chinesischen Behörden haben die anderen Staaten aufgefordert, sie festzunehmen und nach China auszuliefern.
Die chinesischen Behörden unterscheiden nach wie vor wenig oder überhaupt nicht zwischen gewaltsamer Opposition und friedlicher Ausübung des Rechts der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. China betrachtet jedwedes Eintreten für eine größere Autonomie oder Unabhängigkeit als „ethnischen Separatismus“, was nach chinesischen Recht als Verbrechen gegen die Staatssicherheit gilt. Mehrere hundert Uighur, die der Beteiligung an derartigen Aktivitäten beschuldigt waren, wurden seit Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts hingerichtet, Tausende wurden festgenommen und nach unfairen Verfahren und Folter zu Haftstrafen verurteilt, und für islamische Geistliche und die Ausübung des Islam in der Region gibt es immer mehr Restriktionen.
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen, die für Freiheit und in Demokratie eintreten, sei es innerhalb oder außerhalb der Volksrepublik China, für ihren Glauben an die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte gefoltert werden oder sogar mit dem Leben bezahlen müssen? Wurde diese Frage beim letzten Gipfel zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China in Peking zur Sprache gebracht und, wenn ja, was wurde von den Behörden der EU und der Volksrepublik beschlossen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Die EU misst der Menschenrechtslage in der ganzen Welt höchste Bedeutung bei. Die Menschenrechte sind zentraler Bestandteil ihrer Politik gegenüber Drittländern. Das Recht auf Meinungs-, Vereinigungs- und Glaubensfreiheit war immer ein herausragendes Thema des Menschrechtsdialogs zwischen der EU und China, so zuletzt beim Treffen am 27. und 28. November 2003 in Beijing. Fragen der Menschenrechte werden auch regelmäßig im Rahmen des politischen Dialogs angesprochen, so z.B. beim jüngsten bilateralen Gipfeltreffen EU-China am 30. Oktober 2003 in Beijing.
Die EU hat die chinesischen Behörden konsequent dazu aufgefordert, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte — unter besonderer Berücksichtung der Rechte von Minderheitern, vor allem der Volkgruppe der Uighur — zu gewährleisten. In Bezug auf diese Volksgruppe vertritt die EU seit langem mit Nachdruck die Auffassung, dass bei der Bekämpfung von Terrorismus stets auf die Wahrung der Menschenrechte geachtet und deutlich zwischen Gewalt und friedlicher Opposition unterschieden werden muss.
Im Rahmen des Dialogs hat die EU darüber hinaus ihre Besorgnis angesichts der Meldungen über weit verbreitete Folter in China zum Ausdruck gebracht. Nach Auffassung der EU stellt die neue Verordnung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat und dem Einsatz von Folter bei polizeilichen Ermittlungen oder zur Erzwingung von Geständnissen Einhalt gebietet soll, eine willkommene Maßnahme dar, deren Umsetzung allerdings aufmerksam verfolgt werden muss. Hingewiesen sei ferner darauf, dass beim jüngsten Treffen im Rahmen des Menschenrechtsdialogs China sich grundsätzlich dazu bereit erklärte, sich an einer dreiseitigen Zusammenarbeit mit der EU und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) bei der Verhütung von Folter zu beteiligen.
Diese Fragen werden beim nächsten Treffen im Rahmen des Menschenrechtsdialogs am 26. und 27. Februar 2004 in Dublin erneut zur Sprache gebracht werden.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/914 |
(2004/C 78 E/0966)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0014/04
von Johanna Boogerd-Quaak (ELDR) an die Kommission
(9. Januar 2004)
Betrifft: Anteil annullierte Flüge — PNR
Mitte Dezember 2003 erzielten die Vereinigten Staaten und die Europäische Kommission eine grundsätzliche Übereinkunft über die Weitergabe von Passagierdaten an die USA. Dabei einigte man sich über den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Dauer der Speicherung dieser Angaben, die Informationen für die Passagiere und den Rechtsweg in den Vereinigten Staaten. Die Vereinbarung muss noch im Rat und im Europäischen Parlament geprüft werden. Unterdessen haben die Vereinigten Staaten, die jetzt noch alle ungefilterten Informationen über Passagiere erhalten, sechs Flüge der Air France abgesagt.
Kann die Kommission im Hinblick auf die Debatte im Europäischen Parlament die folgenden Fragen beantworten:
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1. |
Wie verträgt sich dieses Vorgehen mit der Vereinbarung und insbesondere mit den festgelegten Bedingungen? |
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2. |
Kann die einseitige Annullierung von Flügen — auch nach Beratungen zwischen Außenministern — als ein Verstoß gegen internationale Handelsvereinbarungen angesehen werden? |
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3. |
Enthält die Vereinbarung, die dem Europäischen Parlament noch nicht vorgelegt wurde, auch Bestimmungen, die festlegen, unter welchen Bedingungen Flüge abgesagt werden können? |
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4. |
Wie wurden diese Beschlüsse gefasst, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:
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5. |
Wie gestaltet sich in diesem Bereich die Zusammenarbeit zwischen europäischen und amerikanischen Sicherheitsbehörden? |
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6. |
Wie werden die Fluggesellschaften unterrichtet, und welche Verantwortung tragen sie? |
Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission
(16. Februar 2004)
Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete auf die Erklärung verweisen, welche die für Energie und Verkehr zuständige Vizepräsidentin der Kommission am 12. Januar 2004 im Namen der Kommission bei der Debatte über die Sicherheit des Luftverkehrs während der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments in Straßburg abgegeben hat.
Die Kommission hat insbesondere klargestellt, dass keinerlei Verbindung besteht zwischen der Vereinbarung, die im Dezember 2003 mit den Zoll- und Grenzschutzbehörden der Vereinigten Staaten über Fluggastdatensätze (PNR) getroffen wurde, und den Maßnahmen der US-Behörden während der Weihnachtszeit, durch die eine Reihe von Flügen annulliert wurde. Soweit der Kommission bekannt ist, wurde der Alarm nicht aufgrund von PNR-Daten, sondern aufgrund von Informationen ausgelöst, die der amerikanische Geheindienst gesammelt hatte.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/915 |
(2004/C 78 E/0967)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0024/04
von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Finanzielle Unterstützung für eine Organisation, die die Unabhängigkeit von Behinderten fördert
Das Jahr 2003, das Europäische Jahr der Behinderten, ist zu Ende gegangen. Kann die Kommission Auskunft über mögliche Finanzmittel für eine europäische Dachorganisation (ENIL, European Network on Independent Living), die die Interessen von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität vertritt und fördert, geben?
Zusätzlich zur Durchführung von Informationskampagnen und Bereitstellung von Unterstützungssystemen für die betroffenen Menschen würde die Organisation sich mit dem grundlegenden Infrastrukturbedarf für ein selbstständiges und unabhängiges Leben befassen. Gleichbehandlung und „Empowerment“ wären die Ecksteine der Bewegung, wobei ein Schwerpunkt auf der Selbsthilfe durch Errichtung miteinander verknüpfter Netze von selbstständig und unabhängig lebenden Menschen liegen würde. Die in der Gemeinschaft vorhandenen Sachkenntnisse und Ressourcen, die diesen Bereich betreffen, würden dadurch maximiert.
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(9. Februar 2004)
Gemäß der Haushaltsordnung der Europäischen Institutionen (1) hat die gesamte Gemeinschaftsfinanzierung nach offenen und transparenten Verfahren zu erfolgen.
Artikel 109 und 110 der neuen Haushaltsordnung legen beispielsweise Folgendes genau fest:
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Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung, des Kumulierungsverbots, des Rückwirkungsverbots und der Kofinanzierung. |
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— |
Abgesehen von Hilfen in Notstandssituationen und von humanitären Maßnahmen werden die Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahrs veröffentlicht wird. |
Dieser Arbeitsplan wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme infrage kommt.
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— |
Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden jedes Jahr unter Beachtung von Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernissen öffentlich bekannt gegeben. |
Folglich werden alle Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Übereinstimmung mit den neuen Finanzverfahren im Internet veröffentlicht. Sie sind über die Europa-Website und/oder über die thematischen Websites (d.h. Bildung und Kultur, Beschäftigung und Soziales, Informationsgesellschaft) der jeweiligen Generaldirektion zugänglich.
Diese Sites informieren umfassend über sämtliche Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der diversen Aktionen zugunsten behinderter Menschen, die über verschiedene Gemeinschaftsprogramme, -aktionen oder -projekte finanziert werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Website der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales im Internet unter folgender Adresse zu besuchen: http://europa.eu.int/comm/dgs/employment_social/index_de.htm.
Im Abschnitt „Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“ lassen sich leicht spezielle Informationen zur Zuweisung von Haushaltsmitteln im Rahmen des Anti-Diskriminierungsprogramms (Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen auf europäischer Ebene) sowie zur neuen, kürzlich vom Parlament angenommenen Haushaltslinie (Pilotprojekte zur Einbeziehung der Behindertenthematik in alle Maßnahmen der Gemeinschaft: Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003) finden.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/916 |
(2004/C 78 E/0968)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0025/04
von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Möglichkeit von „BSE“ (OSE?) bei Schafen
Im September 2003 reagierten im Vereinigten Königreich 28 Schafe positiv auf einen TSE-Test, jedoch negativ auf einen Scrapie-Test, was die Möglichkeit eröffnet, dass sie „BSE“ haben könnten, die mit der menschlichen Variante des Creutzfeldt-Jakob-Syndroms (vCJD) in Verbindung steht.
Kann die Kommission angesichts der potenziellen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, den Konsum von Lammfleisch und das Wohlergehen der Tiere (angesichts der Möglichkeit von Massenschlachtungen) folgende Fragen beantworten:
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1. |
Welches Ergebnis hatten die Untersuchungen im Vereinigten Königreich über das Auftreten dieser Fälle? Wie sind die verwirrenden Ergebnisse des DEFRA (Department for Environment, Food and Rural Affairs) interpretiert worden? |
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2. |
Welche Fortschritte sind auf EU-Ebene bei der Untersuchung gemacht worden, wie viele Fälle von Scrapie es in den verschiedenen Mitgliedstaaten gibt? |
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3. |
Gibt es in der EU Besorgnisse über eine BSE-artige Infektion bei Schafen (Ovine Spongiforme Enzephalopathie?) als einer von Scrapie abweichenden Erkrankung? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(10. Februar 2004)
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1. |
Das Vereinigte Königreich berichtete im September 2003, dass die 28 positiven Reaktionen, die im Zuge der Testungen von gesunden geschlachteten Schafen auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) zwischen April 2002 und März 2003 mit dem Biorad-Screeningtest festgestellt wurden, mit der Routinemethode nicht bestätigt werden konnten. Der Grund für diese Abweichung ist unbekannt, doch gibt es eine Reihe möglicher Ursachen wie beispielsweise extrem niedrige Werte bei Scrapie-Erregern oder die Existenz eines bisher unbekannten Scrapie-Stammes. Die Kommission hat das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für TSE in Weybridge aufgefordert, diese Ergebnisse in die Diskussionen seiner Sachverständigengruppe „Stammtypisierung“ aufzunehmen. Die Kommission betont jedoch, dass sie keinen Anlass zu der Annahme hat, diese Ergebnisse sprächen mit hoher Wahrscheinlichkeit für ein Vorliegen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Schafen. |
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2. |
In Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (SSC) vom 19. Oktober 2001 haben die Mitgliedstaaten seit Anfang 2002 ein intensives und aktives TSE-Überwachungsprogramm für Schafe und Ziegen durchgeführt. Bis Ende November 2003 waren in der EU zusätzlich zur ständigen passiven Überwachung klinischer Fälle 600 000 gesunde Schlachttiere und 200 000 Risikotiere getestet worden. Diese kombinierte Überwachung hat zur Bestätigung von 3 344 TSE-Fällen bei Schafen und Ziegen während dieses Zeitraums geführt und die Prävalenzschätzungen für die Krankheit in den meisten Mitgliedstaaten wesentlich verbessert. Ferner hat sie zur Bestätigung der ersten Fälle von Scrapie in zwei Mitgliedstaaten geführt (Portugal und Finnland). |
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3. |
Der Kommission ist seit langem die theoretische Möglichkeit bekannt, dass die BSE-Infektion auf Schafe und Ziegen übergegangen sein könnte. Aus diesem Grund wird bei der Schlachtung von Schafen und Ziegen vorbeugend bestimmtes Risikomaterial entfernt und durch Tierkörperverwertung und Verbrennung vernichtet. Die Kommission hat darüber hinaus regelmäßig mit den Mitgliedstaaten die Frage eines Notstandsplans für die mögliche Entdeckung von BSE bei Schafen und Ziegen unter natürlichen Bedingungen erörtert und die Mitgliedstaaten aufgefordert, auf der Grundlage eines vereinbarten Modells eigene BSE-Notfallpläne zu formulieren. Im Auftrag der Kommission koordiniert das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für TSE außerdem eine Sachverständigengruppe „Stammtypisie-rung“, die eine Methode zur Durchführung von Differenzialdiagnosen bei in der Gemeinschaft bestätigten Scrapie-Fällen entwickelt, um so die Möglichkeit auszuschließen, dass diese Tiere an BSE leiden. |
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/917 |
(2004/C 78 E/0969)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0028/04
von Philip Bushill-Matthews (PPE-DE) an die Kommission
(9. Januar 2004)
Betrifft: Diskriminierung aufgrund des Alters
Kann die Kommission bestätigen, dass es ihr Ziel war, mit der Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Alters (Richtlinie Nr. 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000) Jubiläumszuwendungen oder Feiern für Arbeitnehmer, die beispielsweise ihr 25-jähriges Dienstjubiläum feiern, zu untersagen?
Sind bei der Kommission diesbezüglich Anfragen von den Mitgliedstaaten eingegangen?
Einige Arbeitgeber im VK sind besorgt darüber, dass jüngere Arbeitnehmer derartige Zuwendungen als Diskriminierung erachten und klagen könnten. Vertritt die Kommission nicht auch die Ansicht, dass eine offizielle Klarstellung dazu beitragen könnte, dies auszuschließen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(13. Februar 2004)
Mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 wird ein Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt sowie die Diskriminierung aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung oder aber der sexuellen Ausrichtung untersagt. Die Richtlinie erstreckt sich auf den Zugang zur Beschäftigung, auf Arbeitsentgelt, Arbeits- und Entlassungsbedingungen, Ausbildung usw.; sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung finden Berücksichtigung. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 2. Dezember 2003 umsetzen; seitdem haben die Betroffenen nach nationalem Recht die nationalen Gerichte zu befassen.
Nach Auffassung der Kommission dürften die Verleihung von Medaillen für langjährige Dienste oder Jubiläumsfeiern o. ä. für langjährige Arbeitnehmer nicht als diskriminierend betrachtet werden, da sie ihren Grund in der Betriebszugehörigkeit und nicht im Alter an sich haben.
(1) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/917 |
(2004/C 78 E/0970)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0029/04
von Heinz Kindermann (PSE) an die Kommission
(9. Januar 2004)
Betrifft: Schliessung der Veterinärgrenzkontrollstelle Pomellen/Deutschland
Die Veterinärgrenzkontrollstelle Pomellen/Deutschland gehört — nach Aussage eines Konsultationsdokuments der Europäischen Kommission — zu denen, die im Rahmen der Erweiterung (im Prinzip also zum 01.05.2004) aus der Liste der zugelassenen EU-Veterinärgrenzkontrollstellen gestrichen werden sollen. Es gibt aber 4 Monate vor der Erweiterung nach wie vor keinerlei offizielle Informationen der Kommission über die Zukunft der Veterinärgrenzkontrollstellen an den Grenzen mit den Beitrittsstaaten. Die Betreiber, im vorliegenden Fall der Landkreis Uecker-Randow, benötigen jedoch schnellstmöglich verbindliche Informationen, um die bestehende Planungsunsicherheit zu beenden.
Die EU hat den 10 Beitrittsstaaten im Veterinär- und Lebensmittelbereich (Schlachtbetriebe, Milchbetriebe etc.) weitreichende Übergangsregelungen zugestanden, unter der Bedingung, dass diese Produkte, die nicht den EU-Regeln entsprechen, nur im betreffenden Beitrittsstaat vermarkten und diese Produkte somit nicht auf den Binnenmarkt gelangen.
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1. |
Kann die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt eine verbindliche Aussage darüber treffen, wann die Veterinärgrenzkontrollstelle Pomellen ihre EU-Zulassung und damit ihre Verantwortung für Veterinärgrenzkontrollen verlieren wird? |
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2. |
Müssen im Falle einer Schließung die von der EU für den Bau der Veterinärgrenzkontrollstelle gezahlten Fördergelder zurückgezahlt werden, auch wenn die Schließung das Ergebnis einer EU-Entscheidung ist? |
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3. |
Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass die nicht EU-konformen Produkte nicht auf den EU-Binnenmarkt gelangen? Ist es denkbar, für den Geltungszeitraum dieser Übergangsregelungen Veterinärkontrollen an den Grenzen zu den zukünftigen Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten? |
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4. |
Sieht die Kommission die Notwendigkeit, die Veterinärgrenzkontrollstelle beim Binnenzollamt Pomellen im Rahmen der künftigen amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen vor Einbringen der Sendungen in das Gebiet des Mitgliedstaates Deutschland gemäß Verordnungsentwurf zu erhalten? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(1. März 2004)
Die Kommission hat ihre Pläne hinsichtlich der Grenzkontrollstellen in Beitrittsländern in dem vor kurzem auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlichten Konsultationspapier dargelegt. Auf der Grundlage des Anhangs zum Konsultationspapier hat die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung der Kommission „zur Anpassung der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission (1) hinsichtlich Hinzufügungen in die und Streichungen aus der Liste der Grenzkontrollstellen im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei“ erstellt. Mit diesem Entwurf einer Entscheidung werden bestimmte neue Grenzkontrollstellen in Beitrittsländern hinzugefügt und bestimmte andere in Deutschland, Italien und Österreich gestrichen. Pomellen zählt zu denjenigen, die gestrichen werden sollen. Die Entscheidung wird, sobald sie angenommen ist, am 1. Mai 2004 für Hinzufügungen und Streichungen in Kraft treten.
Der Veterinärgrenzkontrollstelle Pomellen wurden im Rahmen der Entscheidung 94/83/EG der Kommission (2) Finanzmittel gewährt, die nicht von der Schließung dieser Grenzkontrollstelle betroffen sind.
Die Kommission arbeitet derzeit an zwei Maßnahmen betreffend Kontrollen im erweiterten Binnenmarkt. Eine davon betrifft die Vermarktung von Erzeugnissen, die zum Zeitpunkt des Beitritts auf Lager sind, und die andere betrifft Erzeugnisse aus Betrieben, für die eine Übergangsregelung gilt. Damit soll gewährleistet werden, dass Erzeugnisse aus diesen Betrieben in allen Bewerberländern eindeutig als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die sich nur in dem Beitrittsland im Handel befinden dürfen, in dem der entsprechende Herkunftsbetrieb ansässig ist.
Der Entwurf einer Verordnung über die amtlichen Lebens- und Futtermittelkontrollen zielt nicht auf die Änderung des Systems der Veterinärkontrollen ab, die bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführt werden, welche aus Drittländern eingeführt und gemäß der Richtlinie 97/78/EG (3) untersucht werden.
Außerdem sieht die Kommission keine Notwendigkeit, nach dem Beitritt Veterinärkontrollen an den EU-Binnengrenzen durchzuführen, da dies dem Besitzstand im Veterinärbereich gemäß den Richtlinien 89/662/EWG (4) für Erzeugnisse und 90/425/EWG (5) für lebende Tiere widersprechen würde.
(1) Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen, ABl. L 326 vom 11.12.2001.
(2) Entscheidung 94/83/EG der Kommission vom 2. Februar 1994 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Verbesserung der Veterinärkontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft in Deutschland, ABl. L 42 vom 15.2.1994.
(3) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, ABl. L 24 vom 30.1.1998.
(4) Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt, ABl. L 395 vom 30.12.1989.
(5) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. L 224 vom 18.8.1990.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/919 |
(2004/C 78 E/0971)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0036/04
von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Ausbruch von SARS in China und auf den Philippinen
In China wurde wieder ein Fall von SARS entdeckt. Das entdeckte Virus weist Ähnlichkeiten mit dem bei Schleichkatzen angetroffenen Virus auf. Auch von den Philippinen wird ein möglicher SARS-Fall gemeldet. Es handelt sich hier um eine Frau, die sich zuvor in Hongkong aufhielt. Die Behörden auf den Philippinen haben daraufhin für 34 Personen, die mit dieser Frau Kontakt hatten, Hausarrest verfügt.
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1. |
Die frühere SARS-Epidemie hat deutlich gemacht, dass sich das Virus rasend schnell verbreiten kann. Am 18. Juli 2003 zeigte sich an den Antworten der Kommission auf meine schriftliche Anfrage E-1651/03 (1), dass die Europäische Union seinerzeit keinen Krisenplan hatte, um gegen einen derartigen Ausbruch vorzugehen. |
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2. |
Kann die Europäische Union inzwischen innerhalb von 24 Stunden Maßnahmen ergreifen, wenn in der Union ein Fall von SARS entdeckt wird? Werden bereits Maßnahmen vorbereitet, Passagiere, die aus der Volksrepublik China oder von den Philippinen kommen, in europäischen Flughäfen zu kontrollieren? |
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3. |
Werden in der Europäischen Union oder in den künftigen Mitgliedstaaten Schleichkatzen oder ähnliche Tiere verzehrt, und wenn ja, ist die Union imstande, hier Gegenmaßnahmen zu ergreifen? |
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4. |
Hält es die Kommission für wünschenswert, Personen vorübergehend zu isolieren, wenn das SARS-Virus in der Europäischen Union auftaucht? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(19. Februar 2004)
Die chinesischen Gesundheitsbehörden meldeten vor kurzem einen bestätigten Fall und zwei Fälle mit Verdacht auf das Schwere Akute Respiratorische Syndrom (Severe Acute Respiratory Syndrome, SARS).
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1. |
Ein von der Kommission erstellter Fragebogen zu den bereits getroffenen Vorbereitungen auf eine SARS-Epidemie wurde an die Mitgliedstaaten, die Beitrittsländer sowie die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft (EFTA), einschließlich der Schweiz, verteilt. Die Antworten zeigten, dass diese Länder sehr wachsam sind und möglichst umfassende Vorbereitungsmaßnahmen anstreben. |
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2. |
Mit den Mitgliedstaaten wurden neue fachliche SARS-Leitfäden vereinbart, einschließlich einer in der Union geltenden überarbeiteten Definition eines SARS-Falles. Diese Leitfäden enthalten Anweisungen, wie der Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten und mit der Kommission vereinfacht und beschleunigt werden kann, sollte ein neuer SARS-Fall in der Union bekannt werden. Die Leitfäden sind über das Internet abrufbar. In Bezug auf die in Flughäfen zu treffenden Maßnahmen weist die Weltgesundheitsorganisation mit Nachdruck darauf hin, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass die Kontrolle von aus mit SARS infizierten Gegenden kommenden Passagieren (Einreisekontrollen) eine wirkungsvolle Methode ist, um die Ausbreitung von SARS zu unterbinden. |
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3. |
Der Kommission ist nicht bekannt, dass Schleichkatzen in Europa verzehrt werden, und der Import ihres Fleisches ist verboten. |
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4. |
Die EU verfügt mit dem EU-weiten Netz für übertragbare Krankheiten, das in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten betrieben wird, jetzt über ein wirkungsvolles Instrument zur Überwachung und Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf das SARS-Virus. Sollte ein neuer SARS-Fall auftreten, werden abermals intensive Überwachungsmaßnahmen ergriffen und die empfohlenen Schritte zur Eindämmung von SARS (d.h. Aufdeckung der Fälle, Patientenisolation und Infektionskontrolle sowie Ermittlung von Kontaktpersonen) getroffen. Diese Maßnahmen haben sich in der Vergangenheit als wirksam erwiesen und bilden die Grundlage des künftigen Vorgehens. Der SARS-Ausbruch hat weitreichende Erkenntnisse erbracht. In der EU sollte ein europaweites Auskunftssystem bereitgestellt werden. Das von der Kommission vorgeschlagene Europäische Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten sollte einen Schritt in diese Richtung darstellen und ein rechtzeitiges, effektives Eingreifen gewährleisten, um Gefahren wie SARS abzuwehren. |
(1) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 208.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/920 |
(2004/C 78 E/0972)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0040/04
von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Größe der Kommission
Kann die Kommission Angaben zur Anzahl der von ihr in den verschiedenen Besoldungsgruppen (A, B, C, D usw.) beschäftigten Beamten machen?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(12. Februar 2004)
Die Kommission geht davon aus, dass sich die Frage der Frau Abgeordneten auf die Beamten im aktiven Dienst (Artikel 36 des Statuts) bezieht.
Am 1. Januar 2004 beschäftigte die Kommission 18 603 Beamte als ständiges Personal. Unter Berücksichtigung aller Haushaltslinien war folgende Verteilung der Beamten auf die durch das Statut festgelegten Laufbahngruppen festzustellen:
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Laufbahngruppe |
Zahl |
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A |
6 891 |
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LA |
1 670 |
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B |
3 712 |
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C |
5 722 |
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D |
608 |
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Insgesamt |
18 603 |
Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten ferner mit, dass zum selben Zeitpunkt 2 409 Bedienstete auf Zeit bei der Kommission beschäftigt waren
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/920 |
(2004/C 78 E/0973)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0041/04
von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Handel zwischen Schottland und der übrigen Europäischen Union
Welche grundlegenden Maßnahmen sind nach Auffassung der Kommission entweder in der EU oder in Schottland notwendig, um den Handel zwischen Schottland und der übrigen Europäischen Union zu verbessern?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(23. Februar 2004)
Die Kommission ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen zur Beseitigung der noch vorhandenen ordnungspolitischen Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zur Verringerung der Kosten des Handels:
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a) |
den Handel zwischen Schottland und der übrigen Europäischen verbessern und |
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b) |
durch die Steigerung des Wettbewerbs zu mehr Wohlstand führen werden. |
Der Anstieg des Wohlstands wird wiederum zu einer noch größeren Ausweitung des Handels führen und somit einen ökonomischen „Circulus virtuosus“ in Gang setzen. Nach Ansicht der Kommission ist dies der Fall, ungeachtet ob die Maßnahmen auf nationaler oder EU-Ebene getroffen werden.
Auf EU-Ebene müssen die Mitgliedstaaten die umfassende Binnenmarktstrategie (1) umsetzen. Auf der Grundlage der Subsidiarität könnten einige der vorrangigen Aufgaben der Stratgie jedoch auch in Schottland durchgeführt werden: insbesondere die vorrangigen Aufgaben 1 und 2 (Steigerung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, vornehmlich durch Sicherstellung, dass die Marktaufsichtsbehörden den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anwenden), 5 (Ausweitung der Möglichkeiten im Vergabewesen), 8 (Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds), 9 (Durchsetzung der für den Binnenmarkt geltenden Vorschriften) und 10 (Sicherstellung, dass Informationen über den Handel im Binnenmarkt ohne weiteres zur Verfügung stehen).
Darüber hinaus sollten Initiativen eingeleitet werden, die den Handel zwischen Schottland und der übrigen EU erleichtern bzw. die damit verbunden Kosten verringern; als mögliche Beispiele für solche Initiativen können Infrastrukturinvestitionen oder eine verstärke Förderung der Ausfuhr von schottischen Produkten genannt werden. Insbesondere die beitretenden Länder bieten für schottische Unternehmen beträchtliche neue Chancen.
(1) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Binnenmarktstrategie — Vorrangige Aufgaben 2003 — 2006, KOM(2003) 238 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/921 |
(2004/C 78 E/0974)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0057/04
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Die Ausgaben für soziale Sicherheit in Spanien und die Situation in der EU
Nach Angaben des Nationalen Amts für Statistik in Spanien sind die Ausgaben der Union für soziale Sicherheit, die 1995 bei 28,4 % des BIP der EU lagen, im Jahre 2000 auf 27,3 % gesunken. Hinsichtlich der Pro-Kopf-Ausgaben bestehen enorme Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten: Während die Ausgaben in Dänemark jährlich 7 754 EUR und in Deutschland 7 025 EUR erreichen, liegen sie in Spanien bei nicht mehr als 3 715 EUR und in Portugal bei 3 765 EUR pro Jahr, den beiden niedrigsten Werten EU-weit.
Beabsichtigt die Kommission Maßnahmen wirtschaftlicher oder normativer Natur zu ergreifen, um diese beachtlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu verringern?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(23. Februar 2004)
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt in Artikel 137 fest, dass die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer unterstützt und ergänzt und erlaubt dem Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, Maßnahmen anzunehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
In Anbetracht dessen hat die Kommission nicht die Absicht, finanzielle oder legislative Maßnahmen vorzuschlagen, die direkt auf die Minderung von Unterschieden bei den Pro-Kopf-Ausgaben für die soziale Sicherheit abzielen, da dies eine erhebliche Einmischung der EU in die Organisation und Finanzierung von Sozialschutzsystemen darstellen würde, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben sollte.
Die Kommission möchte die Mitgliedstaaten vielmehr ermutigen, durch die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung, die auf gemeinsamen Zielen, der Leistungsüberwachung durch gemeinsame Indikatoren und dem Erfahrungsaustausch beruht, die Modernisierung der Sozialschutzsysteme voranzutreiben.
Darüber hinaus haben unterschiedliche Pro-Kopf-Ausgaben für die soziale Sicherheit nicht nur politische Ursachen. Sie spiegeln auch Ungleichheiten in der Wirtschaftsleistung, in der Altersstruktur und im Zusammenhalt informeller Solidaritätsnetze, wie der Familie, wider.
Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass sich die zeitliche Entwicklung von Ausgaben für die soziale Sicherheit als Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) normalerweise antizyklisch verhält. Der Anteil steigt in Zeiten eines rückläufigen Wachstums und fällt während eines Konjunkturaufschwungs.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/922 |
(2004/C 78 E/0975)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0058/04
von Giuseppe Di Lello Finuoli (GUE/NGL) an die Kommission
(12. Januar 2004)
Betrifft: Beihilfen des italienischen Staates und der Region Kampanien für den von der Agrofuturo S.c.a.r.l. vorgelegten Programmvertrag
Die zahlreichen Anfragen des Abgeordneten in dieser Sache sind bisher leider im Kern unbeantwortet geblieben, obwohl die Kommission mehr als ein Jahr Zeit hatte, um die Unterlagen zum Programmvertrag mit der Gesellschaft Agrofuturo zu prüfen. Es scheint trotz dieser langen Zeitspanne unmöglich zu sein, diese Unterlagen zu prüfen und anhand der Ergebnisse dieser Prüfung eine Entscheidung zu fällen, die dem Abgeordneten vor Ende der Wahlperiode übermittelt werden könnte. Die Kommission möge daher rasch und erschöpfend folgende Frage beantworten: Ist dieses Programm mit der Maßnahme 4.9 des operationellen Regionalprogramms Kampanien 2000-2006 vereinbar?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(30. Januar 2004)
Die Kommission möchte zunächst darauf hinweisen, dass ihr die Unterlagen zur Finanzierung des von Agrofuturo S.c.a.r.l. eingereichten Programmvertrags keineswegs seit über einem Jahr vorliegen, wie der Herr Abgeordnete dies in seiner Frage behauptet. Tatsache ist, dass die italienischen Behörden der Kommission über die Ständige Vertretung Italiens mit Schreiben vom 15. Mai 2003 Unterlagen zugeleitet haben.
Auf der Grundlage der von den italienischen Behörden übermittelten Angaben wurde die Akte Agrofuturo in das Register der nicht notifizierten Beihilfen (rechtswidrige Beihilfen) eingetragen.
Ein neues Auskunftsersuchen befindet sich in Vorbereitung.
Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten versichern, dass eine Entscheidung — wie auch immer diese ausfällt — nach Erhalt der Antwort der italienischen Behörden so rasch wie möglich getroffen wird.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (derzeit Artikel 88) (1) im Falle einer möglicherweise rechtswidrigen Beihilfe die für die Prüfung staatlicher Beihilfen vorgesehene zweimonatige Frist in der Regel nicht einhalten muss.
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CE 78/923 |
(2004/C 78 E/0976)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0060/04
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Chrom (VI) — Belastung von Leder
Am 18. Juni 2003 trat die Richtlinie 2003/53/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG (2) des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, darunter mit Chrom (VI) belasteter Zement, in Kraft.
Verschiedene Untersuchungen der deutschen gewerblichen Berufsgenossenschaften und des deutschen Fernsehmagazins „ARD Ratgeber Bauen und Wohnen“ haben inzwischen ergeben, dass nicht nur Zement, sondern auch zahlreiche Arbeitshandschuhe aus Leder extrem hoch mit Chrom (VI) belastet sein können. Die in der oben genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Chrom (VI) in Zement wurden bei den untersuchten Handschuhen oft um ein Vielfaches überschritten. Das gilt laut verschiedenen Veröffentlichungen, auch für andere Produkte aus Leder, z.B. Arbeitsschuhe.
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1. |
Sind der Kommission diese Messergebnisse bekannt? |
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2. |
Beabsichtigt die Kommission, das Inverkehrbringen von mit Chrom (VI) belastetem Leder ebenfalls zu beschränken? Wenn ja, wann und in welcher Form ist das geplant? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(23. Februar 2004)
Der Kommission sind die spezifischen Ergebnisse jüngster Untersuchungen in Deutschland, wonach in einer Reihe von Lederartikeln hohe Konzentrationen von Chrom (VI) festgestellt wurden, nicht bekannt. Normalerweise muss jede Maßnahme auf der Grundlage dieser Ergebnisse der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Schnellmelde- und Informationsaustauschsystem (RAPEX) gemäß der Richtlinie 2001/95/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (3) gemeldet werden. Bisher ist von den deutschen Behörden keine amtliche Mitteilung hierüber eingegangen.
Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (4) wurde eine Risikobewertung für bestimmte Chrom (VI) Verbindungen durchgeführt. Mit einer Risikominderungsstrategie wird Ende 2004 gerechnet.
Gemäß dem RA-Bericht sind die Behandlungsprozesse für Leder- (und Holz-) Artikel innerhalb der EU so ausgelegt, dass die Verbraucher mit größter Wahrscheinlichkeit nur ausschließlich dreiwertigem Chrom und nicht sechswertigem Chrom ausgesetzt sind. Der Bericht betont jedoch, dass es keine Angaben über Leder- (und Holz) Artikel aus Drittländern gibt und daher keine Bewertung der potenziellen Gesundheitsgefahren für den Menschen durch möglicherweise vorliegendes Chrom (VI) in diesen Importwaren durchgeführt wurde.
In den letzten Monaten jedoch wurde der Kommission eine Reihe von wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Veröffentlichungen bekannt, in denen über das Vorliegen und die Freisetzung von Chrom (VI) in Lederartikel (Handschuhe, Armbänder, Lederkleidung, usw.) berichtet wurde. Die Kommission beabsichtigt, eine systematische Untersuchung zusammen mit den Mitgliedstaaten durchzuführen, um sämtliche verfügbaren Informationen hierzu zu erfassen.
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen lässt sich die Kommission von einem ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse für Gesundheitsrisiken, die mit der Freisetzung von Chrom (VI) in Lederwaren verbunden sein können, beraten, um geeignete Risikominderungsmaßnahmen einzuleiten.
(1) ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24.
(2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. L 184 vom 5.4.1993.
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CE 78/924 |
(2004/C 78 E/0977)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0064/04
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Alarmierende Zunahme der Arbeitslosigkeit in Galicien: 7 465 neue Arbeitslose im Dezember 2003, 23 419 Arbeitslose mehr im gesamten spanischen Staat, wobei die Arbeitslosenquote in Galicien bereits 12,36 % beträgt
Vom großen Anstieg der Arbeitslosigkeit im spanischen Staat im Dezember 2003, der 23 419 neue Arbeitlose umfasste, wobei es sich um den größten Anstieg in den letzten 10 Jahren handelt, entfielen auf Galicien 7 465 neue Arbeitslose, 32 % der im ganzen Staat hinzugekommenen Arbeitslosen, obwohl Galicien nur 7 % der Bevölkerung ausmacht. Die Arbeitslosigkeit in Galicien erreicht bereits 12,36 %. Diese negative Entwicklung, die erneut zeigt, dass es eine Verbindung gibt zwischen dem niedrigen Einkommensniveau und der Arbeitslosigkeit, macht besondere Maßnahmen notwendig, die beide schwere Probleme gleichzeitig angehen, ganz besonders in den Ziel-1-Regionen wie Galicien.
Ist der Kommission diese negative Entwicklung der Arbeitslosigkeit in Galicien bekannt? Ist sie bereit, besondere Entwicklungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen, um in Verbindung mit den galicischen und spanischen Behörden die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(10. Februar 2004)
Die Kommission verfolgt aufmerksam die Beschäftigungsentwicklung in allen autonomen Regionen Spaniens.
Was Galicien angeht, so hatten die regionalen Behörden der Kommission im Rahmen der Programmplanung 2000-2006 einen Regionalentwicklungsplan — unter Einbeziehung von Beschäftigungsmaßnahmen — vorgelegt, der die Potenziale und Schwächen der Region widerspiegelte. Als Reaktion auf diesen Plan entschied die Kommission, die Entwicklung in Galicien durch Kofinanzierung eines integrierten operationellen Programms im Zeitraum 2000 bis 2006 aktiv zu unterstützen. Dieses Programm leitet sich ab aus dem gemeinschaftlichen Förderkonzept, das die Entwicklungsstrategie der spanischen unter das Ziel 1 fallenden Regionen definiert und auch die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen beinhaltet.
Der Beitrag der Strukturfonds beläuft sich auf 3 430 Mio. EUR bei einem Gesamtbudget von 5 087 Mio. EUR. Die Aufteilung der Fondsmittel:
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(In Millionen Euro) |
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EG-Beitrag |
EFRE |
ESF |
EAGFL |
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Gesamt: 3 430,058 |
2 335,7 |
392 |
702 358 |
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100,00 % |
68,10 % |
11,43 % |
20,48 % |
Das operationelle Programm kann an die Entwicklung des Arbeitsmarktes der Region angepasst werden. Die hierfür relevante, in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1) vorgesehene Halbzeitbewertung wurde vor kurzem abgeschlossen. Sie dient als Grundlage für eine eventuell erforderliche Anpassung des Programms und entsprechende Nachprogrammierungen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.
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CE 78/925 |
(2004/C 78 E/0978)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0065/04
von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission
(13. Januar 2004)
Betrifft: Führen von Luftfahrzeugen im Alter über 60 Jahren in Europa
Wie ich erfahren habe, ignorieren Frankreich, Italien und Portugal möglicherweise EU-Vorschriften, die besagen, dass Flugzeugpiloten im Alter zwischen 60 und 65 Jahren als Flugkapitäne im europäischen Luftraum tätig sein können. Meines Wissens ist in diesen Ländern das Führen eines Flugzeugs ab 60 Jahren verboten.
Kann die Kommission bestätigen, ob dies zutrifft, und wenn ja, kann sie mitteilen, welche Maßnahmen sie gegen diese Diskriminierung, die gegen EU-Vorschriften verstößt, zu ergreifen gedenkt?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(18. Februar 2004)
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 legt einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) fest und verbietet die Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, der Religion oder der Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung. Die Richtlinie umfasst unter anderem den Zugang zur Beschäftigung, das Arbeitsentgelt, Arbeitsbedingungen, die Entlassung und die Berufsbildung sowie die mittelbare und unmittelbare Diskriminierung. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen. Seit der Umsetzung müssen die betroffenen Personen Rechtstreitigkeiten vor nationalen Gerichten unter nationalem Recht austragen. Nach Artikel 18 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten, um besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie über Diskriminierungen wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen (dies wurde von Belgien, Dänemark, Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich beantragt).
Artikel 2(5) der Richtlinie 2000/78/EG sieht vor, dass die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit notwendig sind, von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
Zusätzlich ermöglicht Artikel 6 der Richtlinie die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters unter gewissen Bedingungen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel objektiv gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dazu zählen die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung für Jugendliche und ältere Arbeitnehmer, die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile und die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen.
Auf der Basis der verfügbaren Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass das Festlegen eines obligatorischen Pensionsalters für Piloten unter die Ungleichbehandlung wegen des Alters fällt, die unter den oben erwähnten Bestimmungen gerechtfertigt sein könnte. Es ist legitim, Vorkehrungen zu treffen, die garantieren, dass die Sicherheit des Luftraums und der Schutz der Passagiere gewahrt werden und Piloten voll berufstauglich sind. Das Festlegen eines obligatorischen Pensionsalters von 60 Jahren durch einen Mitgliedstaat (basierend auf den internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation) erscheint als nötiger und angemessener Weg, dieses Ziel zu erreichen. Angesichts dieser Erwägungen hat die Kommission derzeit nicht die Absicht, Maßnahmen gegen die drei vom Herrn Abgeordneten erwähnten Mitgliedstaaten zu ergreifen.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/926 |
(2004/C 78 E/0979)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0067/04
von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Altersversorgung
Ein Mitglied meines Wahlkreises wurde kürzlich von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Bauunternehmen in niederländischem Besitz entlassen. Das Unternehmen ist nun in den Händen der Konkursverwalter. Dem Mitglied meines Wahlkreises wurde mitgeteilt, dass seine Rente und die seiner Kollegen, obwohl sie viele Jahre lang in den Versorgungsfonds eingezahlt haben, nicht vollständig ausgezahlt werden wird. Ihm wurde mitgeteilt, möglicherweise sei ein Durchschnittsbetrag von 17 % verfügbar, allerdings wurde er nicht informiert, auf welchen Betrag sich die Zahl von 17 % bezieht.
Kann die Kommission mitteilen, ob irgendwelche EU-Bestimmungen existieren, um zu verhindern, dass Angestellte in diese furchtbare Lage geraten? Falls ja, kann die Kommission erläutern, ob in diesem Fall irgendwelche Maßnahmen getroffen werden könnten? Kann die Kommission, falls es keine einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gibt, mitteilen, ob derartige Rechtsvorschriften künftig ausgearbeitet werden sollen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(6. Februar 2004)
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden. Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (2).
Aufgrund mehrerer Berichte, die in letzter Zeit eingegangen sind und aus denen abzuleiten ist, dass die Interessen von Arbeitnehmern sowie von Personen, die den Betrieb oder das Unternehmen des zahlungsunfähigen Arbeitgebers bereits verlassen haben, in bestimmten Mitgliedstaaten möglicherweise nicht ausreichend geschützt sind, ist die Kommission gegenwärtig dabei, die Informationen, über die sie hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 8 der Richtlinie 80/987/EWG und von Artikel 3 der Richtlinie 2001/23/EG in den Mitgliedsstaaten verfügt, zu ergänzen und auf den neuesten Stand zu bringen. Sollte diese Analyse eindeutige und schwer wiegende Umsetzungsdefizite ergeben, so wird die Kommission das Nötige veranlassen, um die vollständige Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen.
(1) ABl. L 283 vom 28.10.1980.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/926 |
(2004/C 78 E/0980)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0069/04
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Beihilfen für die Reinigung der Seen in der Gemeinde Cantanhede
In Portugal gibt es zwischen Cantanhede und Figueira da Foz verschiedene Seen, insbesondere die Seen von Vela, Salgueira und Mata mit den entsprechenden Entwässerungsgräben, für die Maßnahmen zur Säuberung, Entsorgung, der Schnitt der Gräser, die Entfernung des Schlamms und der Wasserpflanzen, die als Dünger auf die angrenzenden Wiesen abgeladen und verteilt werden können, durchgeführt werden müssen.
Die Kommission wird daher gebeten mitzuteilen, welche Gemeinschaftsbeihilfen für die sofortige Durchführung dieser Maßnahmen in Frage kommen, wobei diese Maßnahmen auf die Erhaltung der Ökosysteme der Seen, die Möglichkeit der Züchtung von qualitativ hochwertigem Fisch und des Fischens als traditionelles Recht der lokalen Bevölkerung abzielen, so dass eine normale Schonzeit geschaffen wird.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(26. Februar 2004)
Die von der Frau Abgeordneten genannten Seen befinden sich in einem von Portugal im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (1) vorgeschlagenen Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung namens „Dunas de Mira, Gandara e Gafanhas“. Projekte zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands von in diesem Gebiet befindlichen Lebensräumen und Arten im Interesse der Gemeinschaft können daher von der Gemeinschaft unter dem thematischen Bereich „Natur“ des LIFE-Programms gefördert werden. Informationen zum Programm können über das Internet unter http://www.europa.eu.int/comm/environment/life/ home.htm abgerufen werden.
Die von der Frau Abgeordneten beschriebenen Maßnahmen fallen an sich nicht in den Bereich von LIFE-Natur. Sie könnten jedoch in ein allgemeiner gefasstes Projekt zur Verbesserung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten in diesem Gebiet integriert werden.
Im Hinblick auf Strukturfons ist eine Finanzierung der von der Frau Abgeordneten erwähnten Tätigkeiten entweder über das nationale Umweltprogramm mit der Maßnahme zur Erhaltung von Lagunenökosystemen oder über das operationelle Programm für die Centro-Region, in dem eine besondere Maßnahme für die Umwelt vorgesehen ist, möglich. In beiden Fällen sollten die Träger ihre Anfragen an die portugiesischen Behörden senden.
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27.3.2004 |
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CE 78/927 |
(2004/C 78 E/0981)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0076/04
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Registrierung von Blinden und Sehbehinderten
Die Vorschläge der Kommission zur Aktualisierung der Verordnung 1408/71 (1) sehen vor das Recht auf Gesundheitsleistungen in der gesamten EU zu gewährleisten und die Zusammenarbeit und gegenseitige Information zwischen den Behörden in den Mitgliedstaaten zu verbessern.
Werden die vorgeschlagenen Änderungen die Probleme beheben, die von uneinheitlichen Kriterien für die Registrierung als Blinde oder Sehbehinderte in den Mitgliedstaaten verursacht werden? Werden die vorgeschlagenen Änderungen gewährleisten, dass, wenn jemand als Blinder oder Sehbehinderter registriert ist und die entsprechenden Leistungen in einem Mitgliedstaat beanspruchen kann, diese Person automatisch denselben Status und dieselben Ansprüche in der gesamten EU hat, ohne sich zusätzlichen Verfahren unterziehen zu müssen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(23. Februar 2004)
Der Vorschlag der Kommission (2) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, muss im Zusammenhang mit der Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gesehen werden; er betrifft vor allem versicherte Personen, die sich vorübergehend in einem anderen als dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem sie versichert sind. Der Vorschlag zielt erstens darauf ab, für alle versicherten Personen, die sich in einer solchen Situation befinden, die Bezugsberechtigung von Sachleistungen zu harmonisieren. Das heißt, dass alle versicherten Personen Anspruch auf sämtliche Sachleistungen haben sollen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch erforderlich sind, wobei der Art dieser Leistungen und der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts Rechnung zu tragen ist. Das zweite Ziel des Vorschlags besteht darin, allen versicherten Personen während ihres vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat direkten Zugang zu medizinischer Versorgung zu ermöglichen, indem die Verpflichtung abgeschafft wird, die Krankenversicherungsanstalt im Aufenthaltsland im Voraus zu kontaktieren. Die dritte von der Kommission vorgeschlagene Maßnahme betrifft die Wirksamkeit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch das Einfügen eines neuen Artikels, der einerseits die Beziehung zwischen den von der Verordnung betroffenen Personen und den Sozialversicherungsträgern definiert und andererseits die Zusammenarbeit der Institutionen der Mitgliedstaaten verbessert.
Was blinde und sehbehinderte Personen betrifft, so werden die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den Zugang zu Sachleistungen während des vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem, wo sie versichert und registriert sind, verbessern. Dieser Vorschlag beinhaltet jedoch nicht die Harmonisierung der Kriterien zur Registrierung als blinde oder sehbehinderte Person noch die gegenseitige Anerkennung der Registrierung als blind oder sehbehindert.
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(2) KOM(2003) 378 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/928 |
(2004/C 78 E/0982)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0083/04
von Dirk Sterckx (ELDR) an die Kommission
(14. Januar 2004)
Betrifft: Beschränkungen des freien Personenverkehrs bezüglich flämischen Reisebegleitern Ausland
Wie gemeldet wird, stoßen flämische Reisebegleiter, die ehrenamtlich Gruppen auf einer Kulturreise nach Italien, Spanien, Frankreich und Griechenland begleiten, auf große Probleme, wenn sie vor Ort die Gruppe auf Niederländisch führen wollen. Sie laufen Gefahr, eine Buße zahlen zu müssen oder sogar durch die lokalen Behörden verhaftet zu werden, weil die dortigen Bestimmungen nicht zulassen, dass Ausländer in ihrer Stadt als Fremdenführer arbeiten. Betroffen sind hierbei allerdings Führer, die trotz ihrem Status als ehrenamtlich Tätige durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung (z.B. Kunstgeschichte) zweifellos über die nötigen Qualifikationen verfügen, um eine Gruppe fachkundig zu führen.
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass solche lokale Vorschriften, die ausländischen Reiseführern verbieten, in der Öffentlichkeit Gruppen zu begleiten und zu führen, im Widerspruch zum freien Personenverkehr stehen, wie er im Vertrag festgelegt ist?
Wenn ja, kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Verstößen Einhalt zu gebieten und nach dem Vorbild des neuen Richtlinienentwurfs betreffend die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen auch für diese Gruppe qualifizierter Freiwilliger eine passende Regelung ausarbeiten, so dass sie ihre eigenen Gruppen auf persönliche Art und Weise und in ihrer eigenen Sprache im Ausland weiterhin begleiten können, ohne das Risiko einer Bestrafung einzugehen?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(11. Februar 2004)
Die Kommission möchte zunächst daran erinnern, dass die in dieser Sache maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages, d.h. Artikel 49 EG-Vertrag über die Dienstleistungsfreiheit, nur auf gewerbliche Tätigkeiten anwendbar sind. Aus den vom Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen geht nicht eindeutig hervor, ob die Tätigkeit der Fremdenführer, die Reisegruppen aus anderen Mitgliedstaaten ehrenamtlich auf Reisen nach Griechenland, Spanien, Frankreich und Italien begleiten, als gewerbliche Tätigkeit zu betrachten ist, die unter die betreffenden Vorschriften des Vertrags fällt.
Für gewerbliche Tätigkeiten, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, und gilt Folgendes: In seinen Urteilen vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-180/89, C-154/89 und C-198/89, in denen es um die Dienstleistungsfreiheit für den Beruf des Fremdenführers ging, hat der Gerichtshof Folgendes festgestellt: „Das allgemeine Interesse an der Aufwertung historischer Reichtümer und an der bestmöglichen Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe eines Landes kann ein zwingender Grund sein, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt.“
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss indessen die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften auf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Erbringer von Dienstleistungen zur Erreichung des damit angestrebten Ziels geeignet sein und darf nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90). Anhand von ihr übermittelten Informationen hat die Kommission innerstaatliche Vorschriften, die die Dienstleistungsfreiheit von Fremdenführern, die eine geschlossene Reisegruppe aus einem anderen Mitgliedstaat auf einer Reise begleiten, einschränken könnten, im Lichte des EG-Vertrags geprüft, insbesondere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 49 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Das führte zur Übermittlung einer schriftlichen Aufforderung zur Äußerung gemäß Artikel 226 EG-Vertrag an Italien am 19. Dezember 2003.
Die Kommission ist selbstverständlich bereit, die Situation in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage weiterer Informationen des Herrn Abgeordneten zu prüfen.
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den freien Dienstleistungsverkehr nicht unter Berufung auf die Berufsqualifikation beschränken dürfen, wenn der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist. Die Richtlinie trägt zur weiteren Vereinfachung der Anforderungen für die Dienstleistungserbringung gegenüber denen für die Niederlassung bei, ferner wird der Begriff der Dienstleistungserbringung darin geklärt. Die Verabschiedung dieses Vorschlags würde daher mehr Sicherheit und Garantien für Fremdenführer bringen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind.
(1) ABl. C 181 E vom 30.7.2002.
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27.3.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/929 |
(2004/C 78 E/0983)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0087/04
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(21. Januar 2004)
Betrifft: Unter Berufung auf die EU-Vorschriften geführter Kampf der Spielbanken gegen die restriktive Politik der niederländischen Regierung zur Eindämmung der Spielsucht
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1. |
Hat die Kommission die von dem niederländischen Abgeordneten De Wit (Sozialistische Partei) an den Justizminister und an den Wirtschaftsminister gerichteten Anfragen Nr. 462 vom 11. November 2003 zur niederländischen Politik, das Glücksspiel betreffend, und die Antwort von Minister Donner vom 12. Dezember 2003 zur Kenntnis genommen, in der dieser erklärt, das Anbieten von Glücksspielen dürfe von einem EU-Mitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses, beispielsweise der Bekämpfung der Spielsucht, beschränkt werden und dies gelte insbesondere dann, wenn der Mitgliedstaat selbst nicht zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten, wovon der eigene Fiskus finanziell profitieren würde, ermutigt? |
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2. |
Teilt die Kommission die in der Antwort von Minister Donner zum Ausdruck gebrachte Ansicht? Könnten sich demnach künftig ausländische Kasinoketten nicht mehr unter Berufung auf den freien Binnenmarkt in den Niederlanden etablieren? |
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3. |
Ist der Kommission bekannt, dass gegenwärtig einige Kasinobetriebe wie „JVH Gaming“ aus Tilburg und das französische Spielkasino „Tranchant“ unter Verweis auf die europäischen Rechtsvorschriften nichtsdestotrotz eine Lizenz für die Gründung von Spielbanken in den Niederlanden zu erhalten versuchen und um eine großzügigere Auslegung von Genehmigungen für Spielautomatenhallen bemüht sind, um als vollständige Kasinos zugelassen zu werden? |
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4. |
Ist der Kommission ferner bekannt, dass die in der Frage 3 angesprochenen Betriebe der Auffassung sind, die Ablehnung der von ihnen gewünschten Bewilligungen widerspreche den europäischen Rechtsvorschriften? Ist der Standpunkt dieser Betriebe nach Ansicht der Kommission in irgendeiner Weise begründet? |
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5. |
Ist die Kommission ebenfalls der Meinung, angesichts des Allgemeininteresses und der Bekämpfung der Spielsucht sei es wünschenswert, dass diese Form von Glücksspielen weiterhin der Entscheidungsbefugnis der nationalen Behörden untersteht? |
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6. |
Ist die Kommission bereit, etwaige Lücken in den europäischen Rechtsvorschriften zu schließen, durch die es Kasinobetrieben ermöglicht würde, sich der Regelung durch die betreffende nationale Regierung zu entziehen? |
Quelle: Die niederländische Tageszeitung „BN-De Stem“ vom 6.1.2004.
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(3. März 2004)
Da die Kommission keine Kenntnis von dem parlamentarischen Schriftwechsel zwischen dem niederländischen Abgeordneten De Wit und Minister Donner hat und ihr auch der vom Herrn Abgeordneten beschriebene besondere Sachverhalt bezüglich bestimmter Unternehmen, die Zugang zum niederländischen Kasinomarkt suchen, nicht bekannt ist, kann sie gegenwärtig zu diesen Fragen keine Stellung beziehen.
Die Kommission verweist jedoch auf verschiedene Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. jüngstes Urteil in der Rechtssache C-243/01, Gambelli), in denen festgestellt wurde, dass Beschränkungen von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspieles in Form von Lizenzen und anderen Genehmigungsverfahren Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG-Vertrag) und der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG-Vertrag) darstellen.
Bezüglich der Fragen 5 und 6 des Herrn Abgeordneten erkennt die Kommission an, dass solche Beschränkungen aus Gründen des Allgemeininteresses, wie beispielsweise die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (insbesondere Betrugsbekämpfung) und der Schutz der Verbraucher (insbesondere der Jugendschutz und Bekämpfung der Spielsucht), gerechtfertigt werden können. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass solche nationalen Beschränkungen verhältnismäßg sein müssen, d.h. sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen der mit ihnen angestrebten Ziele notwendig ist.
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Beschränkungen bezüglich der Niederlassung und der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich im Lichte der Gefahren geprüft werden müssen, die mit den entsprechenden Glücksspielaktivitäten verbunden sind. Gegenwärtig gibt es im abgeleiteten Recht keine diesbezüglichen Bestimmungen. Angesicht der steigenden grenzüberschreitenden Mobilität der Verbraucher und des zunehmenden grenzüberschreitenden Angebots von Glücksspielen wird die Kommission wie angekündigt im Jahr 2004 eine Studie zu diesem Thema in Auftrag geben. Ferner wurden diese Dienstleistungen auch in dem jüngsten Richtlinienvorschlag über Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt behandelt (1). Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, binnen eines Jahres nach Verabschiedung des Richtlinienentwurfs die bestehenden Beschränkungen in einer gemeinsamen Aktion mit der Kommission und den Betroffenen zu überprüfen. Darüber hinaus sieht der Richtlinienentwurf vor, diese Dienstleistungen von der Anwendung des Ursprungslandprinzips auszunehmen, bis es in diesem Bereich auf europäischer Ebene harmonisierte Vorschriften gibt.
Die Frage der Notwendigkeit einer solchen Harmonisierung auf EU-Ebene wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse geprüft, die die in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene gegenseitige Überprüfung der Mitgliedstaaten und die oben genannten Studie der Kommission ergeben. Die Kommission ist davon überzeugt, dass dieser konstruktive und kooperative Ansatz eine europäische Lösung garantiert, die einen umfassenden Schutz sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der Verbraucher im Bereich des Glücksspiels gewährleistet.
(1) KOM(2004) 4 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/930 |
(2004/C 78 E/0984)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0095/04
von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission
(21. Januar 2004)
Betrifft: Staatliches Krankenhaus INMI L. Spallanzani in Italien
Italienischen Presseberichten zufolge wird das hochmoderne staatliche Krankenhaus INMIL. Spallanzani in Rom, das auf die Behandlung von Infektionskrankheiten spezialisiert ist, Schritt für Schritt in ein Krankenhaus umgewandelt, das zuständig ist, wenn es um die nationale Sicherheit geht. Dies bedeutet, dass das Krankenhaus, falls es nicht bereits damit ausgestattet wurde, über Labors der höchsten Sicherheitsstufe zur Bekämpfung von Bakterien und Viren verfügen wird, die in die Kategorie 4 fallen (Ebola, bestimmte Bazillen usw.).
Das Krankenhaus befindet sich in einem der am dichtesten besiedelten Teile von Rom. Kann die Kommission angesichts dieser Tatsache mitteilen, ob dieses Krankenhaus die für den Betrieb notwendigen Zertifikate von internationalen und europäischen Organisationen erlangt hat, insbesondere, was die Lagerung der Bakterien und Viren betrifft, die aufgrund ihrer Pathogenität zur Kategorie 4 zählen? Ist der Kommission bekannt, ob zwischen Italien und den USA ein Abkommen über die Bekämpfung des biologischen Terrorismus unterzeichnet worden ist?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(23. Februar 2004)
Die Zulassung von Krankenhäusern und ihren Labors sowie die damit verbundene Zertifizierung sind Angelegenheit der Mitgliedstaaten.
Es gibt hierzu keine europäischen Zulassungs- oder Meldevorschriften; dennoch beantragen Institutionen der Biosicherheitsstufe 4 normalerweise eine internationale Zertifizierung.
Im Januar 2004 wurde zwischen Italien und den Vereinigten Staaten ein Rahmenabkommen zur Forschungszusammenarbeit unterzeichnet und durch die Verordnung DL/22 ratifiziert. Dieses Rahmenabkommen umfasst drei Bereiche: seltene Krankheiten, Krebserkrankungen und biologischer Terrorismus.
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27.3.2004 |
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CE 78/931 |
(2004/C 78 E/0985)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0106/04
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(22. Januar 2004)
Betrifft: Verwendung von Rolltreppen in Kaufhäusern, die zwar europäischen Sicherheitsnormen entsprechen, für Kinder aber offensichtlich gefährlich sind
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass es in Kaufhäusern Rolltreppen gibt, die zwar den für Rolltreppen geltenden europäischen Sicherheitsnormen entsprechen, sich in der Praxis aber dennoch als äußerst gefährlich erweisen, namentlich für kleine Kinder, die am Ende der Treppe durch Hängenbleiben am Laufband zu Boden stürzen und dadurch verletzt oder getötet werden können? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass sich ein solcher Unfall mit einem Kind 1998 in einem Schuhgeschäft in der niederländischen Stadt Spijkenisse ereignete und dass am 7. Januar 2004 ein Gericht in Haarlem für die hierdurch verursachte dauerhafte Nieren- und Leberschädigung eine von der verantwortlichen Ladenkette zu leistende Schadensersatzzahlung in Höhe von 45 000 EUR verfügt hat? |
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3. |
Gab es über diesen Vorfall, der 1998 vom niederländischen Gewerbeaufsichtsamt untersucht wurde, eine Meldung seitens des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales, die dazu dienen konnte, diese Erfahrung für eine entsprechende Anpassung der europäischen Sicherheitsnormen für Rolltreppen zu verwerten? |
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4. |
Ist der Kommission bekannt, dass Rolltreppen derselben Bauart wie diejenige, mit der das Unglück 1998 passierte, in der Hälfte der großen Geschäftshäuser nach wie vor in Gebrauch sind und dass in den Niederlanden jährlich 550 Personen, die sich auf der Rolltreppe verletzt haben, medizinisch behandelt werden müssen? |
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5. |
Begehen Mitgliedstaaten, die selbst nichts gegen ein solches Problem unternehmen, eine Pflichtverletzung, oder haben sie über europäische Sicherheitsnormen zu wachen? |
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6. |
Weshalb sind die europäischen Sicherheitsnormen für Rolltreppen sechs Jahre nach diesem Unfall noch nicht verschärft worden? Liegt es an Unkenntnis? |
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7. |
Welche Möglichkeiten bestehen für eine kurzfristige Verschärfung der Sicherheitsnormen? Auf welche Weise fördert die Kommission entsprechende Maßnahmen? |
Quelle: TV Nederland 1, „Netwerk“ vom 11.1.2004.
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(2. März 2004)
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1. bis 4. |
Der Kommission waren diese Unfälle und andere ähnliche Vorfälle in den Niederlanden bislang nicht bekannt. Was die Sicherheit bestehender Rolltreppen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass je nach Zeitpunkt des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der Rolltreppen unterschiedliche Rechtsvorschriften und -verfahren gelten. Neue Rolltreppen, die ab 1. Januar 1995 im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, müssen die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen (1). Eine Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung der einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie besteht in der Anwendung der auf dieser Richtlinie beruhenden harmonisierten technischen Normen. Für vor dem 1. Januar 1995 in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte und in Betrieb genommene Rolltreppen galten die zum Zeitpunkt der Installation gültigen nationalen Rechtsvorschriften — außer für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995, während dem die Maschinenrichtlinie freiwillig angewendet werden konnte. |
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5. |
Unabhängig davon, wann eine Rolltreppe installiert wurde, sind die Mitgliedstaaten für die Sicherheit der in ihrem Hoheitsgebiet installierten Rolltreppen zuständig. Außerdem ist zu bedenken, dass sich Unfälle auch durch unsachgemäßen Umgang mit „sicheren“ Rolltreppen, die alle Rechtsvorschriften erfüllen, ereignen können. Die beiden harmonisierten Normen, aufgrund derer die Übereinstimmung von Rolltreppen mit den einschlägigen grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen angenommen wird, sind:
Der Kommission sind keine Mängel an den harmonisierten Normen über Rolltreppen zur Kenntnis gebracht worden. |
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6. |
Die harmonisierten Normen für Rolltreppen werden zur Zeit von der Normungsorganisation CEN, Technischer Ausschuss 10, Arbeitsgruppe 2 (CEN/TC10/WG2) im Lichte der Erfahrungen mit den derzeit gültigen Normen überarbeitet. Die Arbeitsgruppe möchte den Entwurf einer neuen Norm bis Ende 2004 fertig stellen. Danach, im Laufe des Jahres 2005, sollen die nationalen Normungsorganisationen, die Mitglieder von CEN sind, endgültig über die Norm abstimmen und sie verabschieden. |
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7. |
Die Kommission wird die Bedenken hinsichtlich der Risiken von Laufbändern in der Arbeitsgruppe zur Maschinenrichtlinie zur Sprache bringen, in der die unterschiedlichen Interessengruppen, z.B. die Behörden der Mitgliedstaaten, die Industrie, Normungsgremien, Gewerkschaften, Verbraucher usw. zusammenkommen, um sicherzustellen, dass die Interessengruppen über die aktuelle Normenrevision informiert sind und dass bei der Ausarbeitung einer neuen Norm über Rolltreppen alle zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt werden. |
(1) Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, Amtsblatt L 207 vom 23.7.1998.
(3) ABl. C 317 vom 15.10.1998.
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27.3.2004 |
DE |
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CE 78/932 |
(2004/C 78 E/0986)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0108/04
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(22. Januar 2004)
Betrifft: Beteiligung von Fiat/Italien an einem Joint venture in China zur Lieferung von als mobile Exekutionsstätten benutzten Lastkraftwagen an die Volksrepublik China
Sind der Kommission Meldungen bekannt, wonach sich Fiat/Italien über ein lokales Joint venture in China an einer Ausschreibung zur Lieferung von Lastkraftwagen an die Volksrepublik China, die speziell als mobile Exekutionswagen umgebaut werden, beteiligt haben soll?
Die Volksrepublik China behauptet, dies sei eine humanere Hinrichtungsart, weil sie die Hinrichtung durch Giftinjektionen statt durch Erschießen ermögliche und den Prozess außerdem beschleunige.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass — auch wenn die Todesstrafe gemäß dem internationalen Recht zulässig ist — ein ordentliches und gründliches Berufungsverfahren durchgeführt werden sollte, bevor eine Hinrichtung stattfindet? Da diese mobilen Exekutionswagen für die wegen Kapitalverbrechen (zu denen in der Volksrepublik China auch „Wirtschaftsverbrechen“ gehören können) verurteilten Menschen jede Form von Berufung ausschließen, wird dies unweigerlich zu Justizirrtümern führen. Sollten sich diese Meldungen als zutreffend erweisen, so sollte Fiat/Italien wegen der Beteiligung an einer solchen Ausschreibung verurteilt werden.
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(13. Februar 2004)
Die Kommission verfügt über keine Informationen über eine etwaige Teilnahme europäischer Unternehmen an der Ausschreibung der Volksrepublik China über die Lieferung von Hinrichtungszwecken zu nutzenden Fahrzeugen.
Im Rahmen des bilateralen Dialogs über Menschenrechte mit China hat die Union unablässig daran erinnert, dass sie die Todesstrafe grundsätzlich ablehnt, und zwar unabhängig von der Hinrichtungsart, einschließlich der von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen. Sie hat darüber hinaus gegenüber den chinesischen Behörden regelmäßig darauf bestanden — und wird auch weiterhin darauf bestehen —, dass unter den gegenwärtigen Umständen die Grundrechte der Verurteilten umfassend geachtet werden, und insbesondere das Recht, Rechtsmittel gegen verhängte Strafen einzulegen.
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27.3.2004 |
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CE 78/933 |
(2004/C 78 E/0987)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0109/04
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(19. Januar 2004)
Betrifft: Sikhs und das Verbot von religiösen Glaubensartikeln
Ist der Kommission bekannt, welche Auswirkungen in jedem Mitgliedstaat der EU, der ein Verbot religiöser Glaubensartikel erwägt, dies auf die Sikh-Gemeinde dort hätte?
Wird auf EU-Ebene auf diese Situation, die bei ethnischen Minderheiten in Europa zunehmend Besorgnis erweckt, in irgendeiner Form mit Maßnahmen oder Analysen reagiert?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Die Kommission verfolgt die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Entwicklungen unter anderem im Rahmen eines permanenten, auf die Achtung der religiösen Vielfalt gegründeten Dialogs mit den religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Sollten Verstöße gegen die Grundrechte (und insbesondere die Religionsfreiheit) festgestellt werden, wird die Kommission nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts prüfen, ob und wie sie vorgehen soll, um die Achtung dieser Rechte zu garantieren.
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27.3.2004 |
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CE 78/933 |
(2004/C 78 E/0988)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0126/04
von Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission
(19. Januar 2004)
Betrifft: Von Griechenland unter Verletzung von Gemeinschaftsrecht erteilte Genehmigungen zum Einfangen und Züchten von Exemplaren geschützter Arten und zum Handel mit ihnen
In der Zeit von August 2002 bis Januar 2003 hat Griechenland einem Privatunternehmen Genehmigungen erteilt, Reptilien und Amphibien in großer Zahl (von 220 bis 600 Exemplare pro Art und insgesamt 8 540 Tiere) von zahlreichen (insgesamt 90) Arten einzufangen und als Zuchtbestand zwecks späteren Verkaufs zu verwenden, und zwar ohne weitere Einschränkungen bezüglich der Orte, der Zeitpunkte und der Umstände des Einfangens. Die Dokumente umfassen Genehmigungen zum Einfangen von Exemplaren vieler in der Richtlinie „natürliche Lebensräume“ aufgeführter Arten, darunter eine besonders geschützte Art (Macrovipera schweizeri).
Berichte über die Gesamtpopulationen der betroffenen Arten und Abschätzungen der Auswirkungen der Genehmigungen auf die natürlichen Populationen dieser Arten liegen nicht vor. Die Genehmigungen wurden ohne Wissen des zuständigen nationalen wissenschaftlichen CITES-Ausschusses erteilt.
Im Fall bestimmter Arten sind die Genehmigungen alarmierend;
Beispiele:
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— |
Fang von 320 Exemplaren des Chamaeleo africanus; die günstigste vorliegende Schätzung der Größe der europäischen Population lautet 300, und die Tiere sind nur in einem einzigen Gebiet in Griechenland zu finden. |
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— |
Fang von 600 Exemplaren der Vipera ursinii (aufgeführt in Anhang II der Richtlinie „natürliche Lebensräume“ und in Anhang I des CITES) sowie mehrerer Arten der Anhänge II und III. |
Hat die Kommission Kenntnis von diesen Genehmigungen und der offenkundigen Verletzung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1), zusätzlich zu der Verletzung internationaler Verpflichtungen aufgrund des CITES und des Berner Übereinkommens, durch die zuständigen griechischen Behörden?
Was wird die Kommission unternehmen, um die Ausführung der hier genehmigten Handlungen unverzüglich zu unterbinden und zu verhindern, dass die zuständigen griechischen Behörden künftig Genehmigungen erteilen, die geeignet sind, das Erreichen der Ziele von EU-Rechtsvorschriften zu gefährden?
Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission
(9. Februar 2004)
Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten mitteilen, dass sie auf der Grundlage einer Beschwerde (Nr. 2003/4831) betreffend die Ausstellung von Genehmigungen durch das Landwirtschaftsministerium für Entnahme und Zucht mehrerer wildlebender Tierarten in Griechenland, die in den Anhängen II und/oder IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgeführt sind, ein Dossier angelegt hat, um zu prüfen, ob diese Praxis den Verpflichtungen gemäß Artikel 12 und 16 der Richtlinie Rechnung trägt. Die Kommission versichert den Herrn Abgeordneten, dass die Beschwerde weiter untersucht wird. Sie wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit Griechenland das Gemeinschaftsrecht einhält.
Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) (CITES) ist zu sagen, dass die Artikel 5 und 8 dieser Verordnung den Handel zu kommerziellen Zwecken mit Exemplaren der Arten der Anhänge A, B und C erlauben, wenn diese ihrem natürlichen Lebensraum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach den dort geltenden Rechtsvorschriften entnommen wurden. Daher können Verstöße gegen diese Verordnung nur im Zusammenhang mit Arten festgestellt werden, die darin aufgeführt sind, und auch dann nur insoweit, als nachgewiesen werden kann, dass die griechischen Behörden für diese Arten Genehmigungen ausgestellt und dabei griechische Rechtsvorschriften oder die Richtlinie 92/43/EWG des Rates verletzt haben.
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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27.3.2004 |
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CE 78/934 |
(2004/C 78 E/0989)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0147/04
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(20. Januar 2004)
Betrifft: Bekämpfung der Verwendung von Dopingmitteln für Sportler
In seiner ersten Rede vor dem neu gewählten Europäischen Parlament am 21. Juli 1999 führte Kommissionspräsident Prodi drei Beispiele dafür an, was er unter „Erneuerung“ versteht. Eines betraf die Bekämpfung des Dopings im Sport. Wie Romano Prodi erklärte, muss die Bereitschaft unter Beweis gestellt werden, sich auf europäischer Ebene an der Suche nach einer Lösung dieser Probleme zu beteiligen, da es sich hier um ein grenzüberschreitendes Phänomen handelt.
Kann die Kommission einen Überblick darüber geben, welche Maßnahmen in diesem Politikbereich ergriffen und welche Ergebnisse erzielt worden sind?
Ist die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen nationalen und regionalen Anti-Doping-Instanzen tatsächlich weiter vorangekommen?
Ist die Kommission darüber informiert, dass zumindest in Belgien kriminelle Organisationen, die in der Tiermast verbotene Hormone verbreiten, ihre Aktivitäten nunmehr auch auf Sportdoping sowohl bei Amateuren als auch bei Freizeit- und Profisportlern ausrichten, und hat sie diesbezüglich Maßnahmen in die Wege geleitet?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(20. Februar 2004)
Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf die Rede, die der Kommissionspräsident am 21. Juli 1999 vor dem Parlament gehalten hat und in der er die Bekämpfung des Dopings als Beispiel für Maßnahmen genannt hat, die die Europäische Union den Bürgern Europas näher bringen sollen.
Die Kommission hat sich unverzüglich an die Arbeit gemacht, um konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings zu ergreifen. Sie hat sich hierbei im Rahmen ihrer Zuständigkeit engagiert, denn der EG-Vertrag sieht bei dem konkreten Bereich des Sports keine Harmonisierung vor. Aus diesem Grund hat die Kommission Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Problematik zu schärfen, Zusammenarbeit und Koordination zu fördern, namentlich durch die Bildung von Netzen und die Finanzierung von Projekten. Die Kommission hat der Vorbeugung — Information, Bildung und Forschung — stets den Vorzug vor einer eher auf Repression ausgerichteten Vorgehensweise gegeben, die manchmal notwendig ist, oft allerdings unzureichend.
Auf Ersuchen der Kommission hat die Europäische Gruppe für Ethik am 11. November 1999 eine Stellungnahme zum Doping im Sport vorgelegt. Kurze Zeit später, am 1. Dezember 1999, wurde ein vom Parlament befürwortetes gemeinschaftliches Förderprogramm angenommen. Dieses Programms ermöglichte unter anderem in dem Zeitraum 2000/2001 die Kofinanzierung von 16 Pilotprojekten und in dem Zeitraum 2001/2002 die Kofinanzierung von 16 weiteren Pilotprojekten. Insgesamt wurden Mittel in Höhe von 7 360 212 EUR eingesetzt. Zu den wichtigsten Projekten gehört die erste länderübergreifende Untersuchung von Dopingpraktiken in Fitnessstudios in Europa, eine Studie, die bei ihrer Veröffentlichung auf großes Interesse gestoßen ist. Eine externe Bewertung der 16 ersten Pilotprojekte hat stattgefunden, und der diesbezügliche Bericht wurde dem Parlament vorgelegt.
Darüber hinaus hat sich die Kommission aktiv an der Schaffung der neuen Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) beteiligt. Bei der Einrichtung der Agentur hat die Kommission die Grundsätze der Unabhängigkeit und Transparenz vertreten. Aufgrund einer Unvereinbarkeit der Verwaltungs- und Finanzvorschriften der Kommission und der dieser Agentur hat die Kommission allerdings keinen Beitrag zum Verwaltungshaushalt der Agentur leisten können. Statt dessen wurden Fördermittel in Höhe von 2 Mio. EUR für konkrete Projekte zur Bekämpfung des Dopings gezahlt. Als Beispiele seien hier die Einführung eines Sportlerpasses oder die Schulung von Beobachtern der Agentur genannt, die bei großen Sportveranstaltungen anwesend sind.
Die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure für die Bekämpfung des Dopings verlagert sich zunehmend auf die zwischenstaatliche Ebene. Die Einrichtung der Welt-Antidoping-Agentur im Rahmen der Konferenz von Lausanne im Jahre 1999 war das Ergebnis einer ausgezeichneten Zusammenarbeit von Kommission, Rat und Internationalem Olympischem Komitee, doch muss festgestellt werden, dass die Mitgliedstaaten der Zusammenarbeit auf Regierungsebene den Vorzug geben (WADA, Europarat, Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur).
Der Kommission ist bekannt, dass es Organisationen gibt, die die Sportler mit den verbotenen Substanzen versorgen. Sie hat die Mitgliedstaaten ersucht, mit ihr zusammen Wege zur Eindämmung dieser Praxis zu erkunden. Im März 2002 hat die Kommission mit der spanischen Präsidentschaft in La Toja (Spanien) das erste Seminar veranstaltet, das Beamte aus den für Sport zuständigen Ministerien mit Kollegen von Polizei, Grenzschutz und Zoll zusammenführte. Obwohl sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Dringlichkeit des Problems bewusst ist, war es nicht möglich, am Ende dieser Zusammenkunft Schlussfolgerungen anzunehmen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/936 |
(2004/C 78 E/0990)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0157/04
von Catherine Guy-Quint (PSE) an die Kommission
(22. Januar 2004)
Betrifft: Städtepartnerschaften mit Bulgarien und Rumänien
Hiermit sei auf die Bestimmungen für 2004 in Bezug auf die künftigen Städtepartnerschaften zwischen den Ländern der Europäischen Union und den Bewerberländern hingewiesen. Ich konnte in der Tat feststellen, dass die Städtepartnerschaften mit Rumänien und Bulgarien von den in der Aufforderung Nr. 64/03 der Generaldirektion Bildung und Kultur zur Einreichung von Vorschlägen beschriebenen Auswahlverfahren ausgeschlossen sind. In den Dokumenten im Rahmen der in der institutionellen Arbeit, die der Veröffentlichung der Ausschreibung vorangegangen ist, ist jedoch an keiner Stelle eine solche Einschränkung zu finden. Meine Frage betrifft daher sowohl die Rechtsgültigkeit einer solchen Auslegung, als auch die politische Relevanz der Tatsache, dass diese Länder für Gemeinschaftssubventionen für Städtepartnerschaften nicht in Frage kommen.
Um das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) mit der offiziellen Rechtsgrundlage auszustatten, die im Rahmen der neuen Finanzordnung von 2002 für Gemeinschaftssubventionen notwendig ist, und im Anschluss an die Verteilung des Vorschlags der Europäischen Kommission (1) und des Berichts des Europäischen Parlaments A5-0368/2003 hat das Parlament am 20. November 2003 eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates abgegeben. In dem Bericht findet sich jedoch an keiner Stelle ein Bezug auf eine eventuelle Einschränkung der Städtepartnerschaften mit den Bewerberländern, deren Beitritt für 2004 gebilligt wurde. Im Gegenteil, es wird der Standpunkt vertreten, dass „im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union ist gegenüber dem Volumen des Jahres 2003 eine deutliche Anhebung der Mittel zugunsten von Städtepartnerschaften erforderlich“ ist.
Politisch gesehen erscheint es mit im Übrigen relevant, auf den Nutzen der Unterstützung von Maßnahmen zugunsten von Städtepartnerschaften zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft hinzuweisen. Im aktuellen Kontext des Geltungsbereich der europäischen Bürgerschaft auf die neu hinzukommenden Länder, sollte die Anwendung dieser Maßnahmen allen Staaten unterschiedslos zu gute kommen. Als Beleg sei auf die äußerst hohe Zahl der Städtepartnerschaften in diesen Ländern verwiesen. Rumänien hat beispielsweise an über 230 seit 1990 von der Europäischen Kommission subventionierten Maßnahmen für Städtepartnerschaften teilgenommen, das entspricht einem weit höheren Durchschnitt als die anderen Mitgliedstaaten (Quelle: Generaldirektion Bildung und Kultur). Weshalb sollte man in diesem Fall die Kontinuität dessen brechen, was seit Jahren in Bezug auf Wissen, Erfahrungsaustausch und daher in Bezug auf die Schaffung einer europäischen Bürgerschaft, die notwendig ist für diese Länder, die der Europäischen Union beitreten sollen, stattfindet?
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Worte von Frau Reding anlässliche der Feier im Zusammenhang mit den „Goldenen Sternen der Städtepartnerschaften“ am 14. Mai 2003 verweisen. Frau Reding erklärte, die europäische Integration (auf lokaler Ebene) hätte ohne die Anstrengungen und den guten Willen der Menschen, die ihre Zeit für die Schaffung von Partnerschaften mit den Bürgern und Organisationen anderer Städte und Gemeinden im gesamten Europa aufwenden, nicht solche Fortschritte erzielen können. Von zehn Preisträgern handelte es sich bei drei Projekte um Initiativen aus den Bewerberländern. Aus all diesen Gründen möchte ich wissen, weshalb und anhand welcher Rechtsgrundlagen die Kommission zwischen den Bewerberländern unterscheidet, bei einer Maßnahme, die allen zu gute kommt, und deren Erfolg nicht mehr nachgewiesen werden muss.
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(13. Februar 2004)
Die Kommission teilt voll und ganz die Meinung der Frau Abgeordneten, dass Partnerschaften mit Städten in Kandidatenländern eine wichtige Funktion haben. Es liegt ihr fern, diese Länder unterschiedlich zu behandeln und Rumänien oder Bulgarien oder der Türkei die Möglichkeiten vorzuenthalten, die in diesem Bereich durch das gerade verabschiedete Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) geschaffen wurden.
Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für einen Beschluss des Rates (2) — vom Rat am 26. Januar 2004 verabschiedet — sieht die Öffnung dieses Programms für Kandidatenländer vor. Dementsprechend nennt der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen Nr. EAC 64/03 diese Länder als förderfähige Länder, sofern Abkommen über die Modalitäten ihrer Beteiligung abgeschlossen werden.
Gemäß den Beschlüssen der Assoziationsräte, in denen die allgemeinen Prinzipien, Voraussetzungen und Bedingungen zur Teilnahme von Kandidatenländer an Programmen der Gemeinschaft entsprechend der Heranführungsstrategie festgelegt sind, müssen die spezifischen Modalitäten der Beteiligung an jedem einzelnen Programm Gegenstand einer zwischen der Kommission und dem betreffenden Land zu schließenden Vereinbarung sein. Auf die gleiche Weise, wie die Gemeinschaftszuschüsse der Verabschiedung des dem Programm zu Grunde liegenden Beschlusses unterliegen, der allein die durch die neue Haushaltsordnung für Gemeinschaftszuschüsse geforderte formelle Rechtsgrundlage liefert, unterliegen die für die Kandidatenländer bestimmten Zuschüsse der genannten Vereinbarung.
Für alle drei Kandidatenländer, Bulgarien, Rumänien und Türkei, gilt die gleiche Vorgehensweise. Die Länder, die 2004 beitreten, werden gemäß den Bestimmungen des Beitrittsvertrags in Bezug auf die Gemeinschaftsprogramme wie Mitgliedstaaten behandelt.
Der Kommission ist die Bedeutung von Städtepartnerschaften für die drei Kandidatenländer bewusst. Deshalb hat sie noch vor der Verabschiedung des Programms auf Gemeinschaftsebene Kontakt zu den Vertretungen dieser Länder aufgenommen, um ihnen nützliche Informationen bezüglich der einzuhaltenden Verfahren zukommen zu lassen.
(1) KOM(2003) 0276.
(2) KOM(2003) 276 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/937 |
(2004/C 78 E/0991)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0158/04
von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission
(22. Januar 2004)
Betrifft: Sicherheit im Luftverkehr
Die Flugzeugkatastrophe von Scharm esch-Scheich, bei dereine Boeing 737 des Unternehmens Flash Airlines ins Rote Meer stürzte und 148 Menschen starben, zeigt, wie dringend eine Lösung des Problems der Sicherheit im Luftverkehr geboten ist.
Am 9. Oktober 2003 forderte das Parlament durch die Verabschiedung der Entschließung zur Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen der Europäischen Union anfliegen, (zweite Lesung) die zügige Umsetzung der Richtlinie, während der Rat ein späteres Inkrafttreten wünschte. Das Unglück der Maschine von Flash Airlines zeigt, dass längeres Zuwarten nicht sein darf und nicht sein muss.
Stattdessen müssen wir rascher handeln, wie wir es vor einigen Monaten im Fall des Rechtsakts über Einhüllen-Tankschiffe getan haben. Die „Schrottschiffe“ stehen inzwischen auf einer schwarzen Liste. Wir müssen mit „Schrottfliegern“ ebenso verfahren und darauf hinwirken, dass Informationen über Luftverkehrsunternehmen, die die Sicherheitsvorschriften nicht einhalten, öffentlich bekannt werden.
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission vor diesem Hintergrund zu treffen, um in Zukunft weiteren derartigen Katastrophen vorzubeugen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(16. Februar 2004)
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (1), soll die Schwächen des derzeitigen Systems für die Prüfung ausländischer Luftfahrzeuge korrigieren, die diese Katastrophe deutlich sichtbar gemacht hat; dies soll vor allem durch obligatorische Kontrollen, durch gemeinsame Maßnahmen gegenüber Unternehmen oder Ländern, die in puncto Sicherheit mangelhaft sind, und durch die Veröffentlichung eines Jahresberichtes über die Inspektionen erreicht werden. Sobald diese Richtlinie durch die Mitgliedstaaten angewandt wird, werden der Kommission detaillierte Informationen über alle auf den Flughäfen der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen vorliegen. Anhand dieses Materials wird die Kommission die Öffentlichkeit auf Unternehmen, die ein höheres Sicherheitsrisiko aufweisen, aufmerksam machen können.
Die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (2) wird aufgrund einer Analyse der vorausgegangenen Ereignisse ebenfalls eine bessere Unfallprävention ermöglichen.
Sobald die Ergebnisse der Untersuchung dieser Katastrophe vorliegen, wird die Kommission prüfen, ob diese Maßnahmen eventuell angepasst oder verschärft werden oder ob neue Maßnahmen erlassen werden.
Derzeit prüft die Kommission auch, wie die Transparenz im Luftverkehr, insbesondere die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sicherheit der Luftfahrtgesellschaften, verbessert werden kann.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/938 |
(2004/C 78 E/0992)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0178/04
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(29. Januar 2004)
Betrifft: Zuschüsse aus dem Programm Kultur 2000 für die Erhaltung der Kunstschätze der Hagia Sophia
In der Antwort der Kommission auf meine Anfrage E-2962/03 (1) heißt es, das Programm über die Finanzhilfe der Kommission für die Türkei lasse die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung und Restaurierung religiöser und kultureller Güter, wie sie sich in der Hagia Sophia befinden, nicht zu.
Diese Kulturschätze, vor allem aus der byzantinischen Tradition, liegen, dem Zerfall preisgegeben und in Vergessenheit geraten, in den Kellern der Kirche, und die Aufdeckung dieser Tatsache hat in der türkischen Öffentlichkeit starke Emotionen ausgelöst. Das Programm Kultur 2000 ist über den 5. Mai 2003 hinaus um zwei Jahre verlängert worden und bietet die Möglichkeit der kulturellen Zusammenarbeit mit nicht am Programm beteiligten Drittländern wie der Türkei, da Programme bezuschusst werden sollen, die in Drittländern durchgeführt werden und sich speziell mit dem gemeinsamen kulturellen Erbe der am Programm teilnehmenden Länder befassen. Kann die Kommission daher bestätigen, dass ein gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm für Zuschüsse in Frage kommt? Welches ist die Frist für die Einreichung diesbezüglicher Vorschläge? Gedenkt sie die türkischen Behörden dahingehend zu informieren und zu ermuntern, die Möglichkeiten des Programms Kultur 2000 zur Erhaltung und Bewahrung der oben genannten Kulturgüter zu nutzen?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(5. März 2004)
Die Kommission weist darauf hin, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Verlängerung des Programms Kultur 2001 (2) noch nicht abgeschlossen ist. Die Kommission ist daher derzeit noch nicht in der Lage, konkrete Angaben zur Ausrichtung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zu machen, die 2005 durchgeführt werden sollen.
Im Rahmen der derzeitigen Verfahren sei allerdings darauf hingewiesen, dass als Zulassungsvoraussetzung die im Rahmen der Aktion „Jährliche Kooperationsvorhaben in Drittländern“ geförderten Projekte in einem Land stattfinden müssen, das nicht am Programm teilnimmt, und die Zusammenarbeit von mindestens vier Organisationen vorsehen (ein Projektleiter, zwei Ko-Organisatoren und einen assoziierten Partner). Diesen vier Organisationen müssen drei kulturelle Institutionen aus drei der am Programm teilnehmenden Länder sowie eine kulturelle Institution des betreffenden Drittlandes angehören.
Zu den künftigen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen sei gesagt, dass die entsprechenden Veröffentlichungstermine sich weitgehend nach den Fristvorgaben des Legislativverfahrens für die Genehmigung der Programmverlängerung und anschließend nach den Fristen für die Genehmigung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen durch den Verwaltungsausschuss richten.
Entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften wird die Kommission die Informationen über den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen insbesondere durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website Kultur 2000 http://europa.eu.int/comm/culture/eac/index_de.html verbreiten.
(1) Siehe Seite 771.
(2) KOM(2004) 79 endg.
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CE 78/939 |
(2004/C 78 E/0993)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0193/04
von Ward Beysen (NI) an die Kommission
(22. Januar 2004)
Betrifft: Parallelhandel
Auf der Tagung vom Juni 2003 versprach die Kommission in ihrer Antwort auf meine mündliche Anfrage (H-0315/03 (1)), dass sie „bis Ende des Jahres einen entweder positiven oder negativen Standpunkt in Bezug auf die Lieferquotenregelungen beziehen wird“. Diese Antwort erfolgte auf meine Frage, weshalb die Kommission keine Schritte gegen Pharmaunternehmen unternimmt, die sich nicht an die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und die Binnenmarktvorschriften halten.
Bislang hat die Kommission ihren Standpunkt in Bezug auf die Lieferquotenregelungen noch nicht veröffentlicht. Kann die Kommission die Gründe dafür mitteilen?
Der Parallelhandel mit Arzneimitteln ist der einzige Sektor, in dem es im Hinblick auf patentierte Arzneimittel in Europa Wettbewerb gibt. Er bringt jährlich den Regierungen und den Patienten Einsparungen in Millionenhöhe.
Natürlich schätzen die Pharmaunternehmen die Zwischenhändler nicht, da deren Tätigkeit die jährlichen Milliardenprofite der Pharmaunternehmen schmälern. Ist es nicht aber an der Zeit, diese Profite und die diesbezüglichen Geschäftsmethoden — für die Vermarktung wird jährlich mehr Geld als für Forschung und Entwicklung ausgegeben — energischer in Frage zu stellen?
Obwohl die Kommission kürzlich in der Rechtssache Bayer (Adalat) (verbundene Rechtssachen C-2/01 Ρ und C-3/01 P) unterlag, besteht für sie dringender Handlungsbedarf, die Grundsätze des Binnenmarktes aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass die Pharmaunternehmen die Wettbewerbsbestimmungen beachten. Wie beurteilt die Kommission die jüngste Entscheidung des Gerichtshofs in dieser Sache? Kann die Kommission ihre Haltung bezüglich der Anwendung von Artikel 82 so schnell wie möglich darlegen?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(19. Februar 2004)
Wie der Herr Abgeordnete erwähnt, hat der Gerichtshof am 6. Januar 2004 das von der Kommission in der Rechtssache Bayer (Adalat) eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen (2). Wenngleich es in dieser Sache um einen ganz präzisen Aspekt ging (nämlich den konkreten Nachweis einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag), ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung von Vereinbarungen über Lieferquoten nach Artikel 81 EG-Vertrag. Dennoch scheint die Rechtssprechung des Gerichtshofs nicht auszuschließen, dass Vereinbarungen über Lieferquoten im Arzneimittelsektor nach Artikel 82 EG-Vertrag, der den Missbrauch einer beherrschenden Stellung untersagt, anfechtbar sein können.
In diesem Zusammenhang teilt die Kommission dem Herrn Abgeordneten mit, dass sie im Laufe des Jahres 2003 einen „Amicus Brief“ zu der Vorabentscheidungssache eingereicht hat, die derzeit beim Gerichtshof anhängig ist und bei der es darum geht, ob Lieferquotensysteme, wie das System von GSK in Griechenland, gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen (3). Nach Auffassung der Kommission können Lieferquoten, die den Parallelhandel beschränken und den Wettbewerb beeinträchtigen, effektiv gegen Artikel 82 verstoßen, sofern eine klare objektive Begründung fehlt. In der Vorabentscheidungssache geht es aber nicht um die Definition des relevanten Marktes oder den Nachweis einer beherrschenden Stellung. Mit diesen Fragen befasst sich die Kommission zurzeit. Um einen Missbrauch festzustellen, muss die Kommission in der Tat gemäß den Vorschriften für die Beweisführung nachweisen, dass die Pharmaunternehmen zumindest bei einigen der Produkte, die Lieferquoten unterliegen, eine beherrschende Stellung einnehmen.
(1) Mündliche Antwort vom 3.6.2003.
(2) Verbundene Rechtssachen C-2/01 Ρ und C-3/01 P.
(3) Rs. C-53/03, SYFAIT, ABl. C 101 vom 26.4.2003.
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CE 78/940 |
(2004/C 78 E/0994)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0206/04
von Renato Brunetta (PPE-DE) an die Kommission
(23. Januar 2004)
Betrifft: Rechtswidrige Einführung eines Kennzeichens für Sportboote in der Lagune von Venedig
Gemäß der Verordnung Nr. 19/2002 des zuständigen Kommissars (Commissario per il moto ondoso di Venezia) vom 14. Mai müssen alle Motorsportboote mit einer Leistung von mehr 10 PS, um in der Laguna Veneta fahren zu dürfen, mit entsprechenden Kennzeichen versehen sein, die auf beiden Heckseiten des Wasserfahrzeugs anzubringen sind. Das Wasserfahrzeug (jeder Größe) wird nach der Leistung des Motors, auch wenn dieser abnehmbar ist, registriert.
Die Zuteilung eines Kennzeichens erfolgt gegen Bezahlung von 25 EUR (50 EUR bei Verlängerung oder Verlust). Die betreffende Verordnung stützt sich auf die Artikel 32-33-34 der Regelung für die Schifffahrt in der Lagune der Provinz Venedig (Prot. 247721 vom 25.06.1998), die Verfahren für die Registrierung, den Eigentumswechsel, im wesentlichen also die Führung der Schiffsregister für Sportboote vorsieht. Diese Boote werden nicht nach ihrer Länge, Tonnage oder sonstigen Kriterien, sondern lediglich nach der Leistung ihres Motors, auch wenn dieser abnehmbar ist, definiert, wenn dieser mehr als 10 PS hat und das Boot Freizeitzwecken dient.
Die Verordnung des zuständigen Kommissars stützt sich auf eine allgemeine Bestimmung von Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 422 vom 19. November 1997, obwohl Italien durch das Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996 die Richtlinie 94/25/ΕG (1) umgesetzt hat und Sportboote aus den Schiffsregistern gestrichen wurden.
Die Rechtsstellung der Sportschifffahrt wurde in Italien vor kurzem durch das Gesetz Nr. 172 vom 08.07.2003 endgültig geregelt. Dieses Gesetz definiert in Artikel 13 Absatz 1 Sportboote als Einheiten mit einer Rumpflänge von oder weniger als 10 Metern und bestimmt in Absatz 2, dass Sportboote von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 9 und von dem Sicherheitszeugnis gemäß Artikel 12 befreit sind. Es existieren also weder Kennnummern, noch Kennzeichen, noch Register.
Die Behauptung, wonach es erforderlich sei, Wasserfahrzeuge durch Nummern oder Kennzeichen identifizieren zu können, ist somit aus folgenden Gründen in keiner Weise gerechtfertigt:
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alle Motorboote verfügen über einen Bootsbrief, der den Versicherungsdokumenten beigefügt ist; |
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— |
jeder Bootsführer muss ein Identitäts-/Versicherungsdokument besitzen (durch die Versicherungsnummern lassen sich alle in Verkehr befindlichen Sportboote feststellen und auch — über jährliche oder vierteljährliche Versicherungen — die Zeiten ihrer Inbetriebnahme abschätzen sowie die Motorleistungen erkennen); |
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— |
die Identifizierung eines flüchtigen Rechtsbrechers aus der Ferne anhand der Kennnummer oder des Kennzeichens wurde niemals vor Gericht als Beweis zugelassen (es werden Fotos und/oder Protokolle verlangt); |
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— |
es existiert ein Verzeichnis/eine Aufstellung aller in Verkehr befindlichen Sportboote. |
Kann die Kommission daher mitteilen, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um diese offenkundige Verletzung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu beenden?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(11. Februar 2004)
Die Richtlinie 94/25/EG (2), auf die sich der Herr Abgeordnete in seiner schriftlichen Anfrage bezieht, beruht auf Artikel 95 EG-Vertag und ihr Hauptziel ist es daher, die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Durch die Richtlinie werden die Anforderungen an Auslegung und Bau angeglichen, denen Sportboote als Voraussetzung für ihre Inverkehrbringung und Inbetriebnahme entsprechen müssen.
Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen zur Angleichung der Nutzungsbedingungen von Sportbooten nach ihrer Inverkehrbringung und Inbetriebnahme. In Artikel 2 Absatz 2 heißt es ausdrücklich, dass die Richtlinie nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berührt, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne der Richtlinie zur Folge hat.
Durch die Beurteilung der Verordnung Nr. 19/2002 des zuständigen Kommissars für die Schifffahrt in der Lagune von Venedig (ordinanza n.19/2002 emanata dal Commissario del Governo Delegato al Traffico Acqueo nella Laguna di Venezia) ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Einführung von Kennzeichen auf den Seiten von Sportbooten als Voraussetzung für deren Nutzung in der Lagune von Venedig keine Änderung der Auslegung und des Baus von Wasserfahrzeugen im Sinne der Richtlinie notwendig macht und somit die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie erfüllt.
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.
(2) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1996 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.
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CE 78/941 |
(2004/C 78 E/0995)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0207/04
von Harald Ettl (PSE) an die Kommission
(23. Januar 2004)
Betrifft: Weitere Vorgangsweise der Kommission hinsichtlich der Portabilität ergänzender Rentenansprüche
Die Kommission hat am 12.6.2002 die erste Stufe der Anhörung der Sozialpartner zur Portabilität ergänzender Rentenansprüche eingeleitet. Dabei wurden folgende Probleme definiert: die Voraussetzungen für den Erwerb betrieblicher Rentenansprüche, die Wahrung der erworbenen Ansprüche, die Übertragbarkeit der Ansprüche, Informationsrechte und die Besteuerung grenzübergreifender Leistungen.
Die am 15.9.2003 eingeleitete 2. Stufe der Anhörung der Sozialpartner zur Portabilität von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung verlief leider auch ergebnislos.
Die Kommission wandte sich mit der Bitte an die Sozialpartner, sie von ihrem eventuellen Entschluss, Verhandlungen einzuleiten, zu unterrichten, und ihr mitzuteilen, ob sie von einem allgemeinen Ansatz ausgehen oder sich auf bestimmte Aspekte der Portabilität konzentrieren wollen. Der EGB hat sich in der Sitzung des EGB-Exekutivausschusses vom 16/17.10.2003 bereit erklärt, Verhandlungen mit seinen europäischen Partnern aufzunehmen. Die UNICE reagierte am 19.11. 2003 auf die Vorschläge der Kommission ablehnend und stellte klar, dass sie über die seitens der Kommission vorgeschlagenen Themen keine Verhandlungen aufnehmen will (1).
Wie wird die Kommission nun dieses für jene ArbeitnehmerInnen, die im Laufe ihres Erwerbslebens in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt sind, relevante Thema weiter behandeln?
Wird ein Richtlinienentwurf vorbereitet oder wird diese Frage zurückgestellt?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(19. Februar 2004)
Die Kommission bedauert, dass die Sozialpartner keine Verhandlungen einleiten wollen, um den Verlust zusätzlicher Rentenansprüche bei beruflicher Mobilität innerhalb eines bestimmten Landes oder in anderen Ländern zu begrenzen. In den Mitgliedstaaten haben die Sozialpartner die Möglichkeit, die Bestimmungen ihrer Zusatzrentensysteme so anzupassen, dass die Ansprüche der Personen, die den Arbeitsplatz wechseln und dadurch einem anderen Zusatzrentensystem angehören, besser geschützt werden. Von dieser Möglichkeit machen sie jedoch nicht unbedingt Gebrauch und es ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Zusatzsysteme am weitesten verbreitet sind, Mindestvorschriften zum Schutz mobiler Arbeitnehmer erlassen haben. Diese Vorschriften betreffen die Voraussetzungen für den Zugang zu den Systemen, die Anwartschaftszeiten, die Neubewertung ruhender Ansprüche (Ansprüche von Personen, die aus einem System ausgeschieden sind, das Rentenalter aber noch nicht erreicht haben) und die Modalitäten der Anspruchsübertragung.
Die Kommission prüft zurzeit die Möglichkeit, vergleichbare Mindestvorschriften auf Ebene der Union in Form eines verbindlichen Rechtsakts zu erlassen. Dabei stützt sie sich auf die Errungenschaften in den Mitgliedstaaten und nutzt das Fachwissen des Rentenforums.
Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Annahme der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (2) die Schaffung von Zusatzrentensystemen auf der Ebene europäischer Unternehmenszusammenschlüsse ermöglicht, was die berufliche Mobilität innerhalb dieser Zusammenschlüsse erleichtern sollten.
Bestimmte Steuervorschriften der Mitgliedstaaten, die die Pensionsfonds betreffen, schränken die Dienstleistungsfreiheit und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein. Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet; das Verfahren gegen Belgien betrifft, neben anderen Bestimmungen, die Sondersteuer auf die Übertragung von Kapital für die Altersversorgung an einen ausländischen Pensionsfonds (3).
(1) UNICE 19.11.2003.
(3) IP/03/1756.
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27.3.2004 |
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CE 78/942 |
(2004/C 78 E/0996)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0208/04
von Ioannis Averoff (PPE-DE) an die Kommission
(23. Januar 2004)
Betrifft: Probleme bei den Städtepartnerschaften
Im Sinne des Weißbuchs der Europäischen Kommission zum Europäischen Regieren erfolgt die Einrichtung von Städtepartnerschaften im Rahmen der Bemühungen der EU zur Stärkung des Europäischen Bewusstseins über den Dialog mit ihren Bürgern und das Bestreben, diese aktiv am europäischen Aufbauwerk zu beteiligen.
Allerdings treten zum Zeitpunkt, zu dem die Bedeutung des obengenannten Prozesses immer stärker hervorgehoben wird, sowie im historischen Augenblick der Erweiterung der Union, wo das Bewusstsein der Bürger für die europäische Identität gestärkt werden müsste, bei den Städtepartnerschaften Organisationsprobleme auf. So sind unter Verstoß gegen das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen bewilligte und im März 2003 durchgeführte Programme nicht bezahlt worden, und zwar ohne offizielle Information oder Begründung von Seiten der zuständigen Dienststelle der Europäischen Kommission. Diese Tatsache macht nicht nur die Ziele dieser Partnerschaften zunichte, sondern beschwört auch eine äußerst unangenehme Situation für die örtlichen Behörden herauf, die die finanzielle Belastung der Durchführung übernommen haben und natürlich gegenüber den Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
An die Kommission wird die Frage gerichtet, aus welchen Gründen sich die Zahlung der Zuschüsse verzögert hat und was sie zu tun gedenkt, damit die Städtepartnerschaften künftig reibungslos funktionieren können.
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Die Kommission misst der Aktion Städtepartnerschaften und der reibungslosen Abwicklung von Zuschusszahlungen große Bedeutung bei.
Daher wurde das Vergabeverfahren so weit wie möglich vereinfacht: Für die Berechnung werden Pauschalsätze zu Grunde gelegt, neue vereinfachte Formulare wurden eingeführt, und den Zuschussempfängern wurde ein Benutzerleitfaden übermittelt.
Dennoch beeinflussen mehrere Faktoren die Abwicklung der Zuschusszahlungen dieses Programms.
So hat sich die neue Haushaltsordnung spürbar auf die Vergabe- und Zahlungsverfahren ausgewirkt.
Die Kommission hält sich strikt an die Zahlungsverfahren, wie sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der neue Haushaltsordnung festgeschrieben sind. Demnach wird die Zahlung von Zuschüssen davon abhängig gemacht, dass der Zuschussempfänger nach Abschluss einer Aktion Nachweise vorlegt. Obwohl die Anzahl der zu erbringenden Nachweise verringert wurde, sind in fast 25 % der Fälle wegen unvollständiger Unterlagen mehrfache Erinnerungen nötig. Dies ist in den meisten Fällen der Grund für einen Zahlungsverzug.
Dennoch hat sich die Situation allgemein deutlich verbessert.
Die Kommission möchte dem Herrn Abgeordneten versichern, dass alles getan wird, um Zahlungsverzögerungen zu vermeiden und Zahlungen so schnell wie möglich zu tätigen.
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27.3.2004 |
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CE 78/943 |
(2004/C 78 E/0997)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0223/04
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(30. Januar 2004)
Betrifft: Arbeitslosenzahlen in Griechenland
Die vom Griechischen Statistischen Amt veröffentlichte Arbeitslosenrate beläuft sich auf 8,9 %, was einer Anzahl von 392 200 Arbeitslosen entspricht. Jüngsten Veröffentlichungen der Griechischen Organisation für die Beschäftigung von Arbeitskräften (OAED) vom 19. Januar zufolge sind aber insgesamt 585 788 Personen arbeitslos gemeldet, was einer Arbeitslosenrate von 13,12 % entspräche.
Kann die Kommission in Zusammenarbeit mit der griechischen Regierung bezüglich der voneinander abweichenden Arbeitslosenzahlen der OAED und des Griechischen Statistischen Amts für Klärung sorgen?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(5. März 2004)
Die von Eurostat verwendeten Daten zur Berechnung der monatlichen Arbeitslosenquoten stammen von Nationalen Statistischen Dienst Griechenlands. Die jüngsten für Griechenland vorliegenden Daten beziehen sich den Datenbanken von Eurostat zufolge auf das zweite Quartal 2003 (Daten bis Juni 2003). Die Daten über die griechischen Arbeitslosenquoten sind zwischen Eurostat und dem Nationalen Statistischen Dienst Griechenlands identisch. Allerdings werden die Daten in Griechenland in nicht saisonbereinigter Form (zweites Quartal 2003, 8,9 %) und von Eurostat in saisonbereinigter Form veröffentlicht (zweites Quartal 2003, 9,2 %). Eurostat veröffentlicht saisonbereinigte Reihen für alle Mitgliedstaaten, beitretenden Länder und Beitrittskandidaten.
Eurostat hat zu den anderen nationalen Datenlieferanten keine Anmerkungen vorzubringen. Eurostat ist an den harmonisierten Daten bzw. an den Quellen der harmonisierten Daten interessiert, die auf dem Gebiet der Arbeitslosenstatistik vom Nationalen Statistischen Dienst Griechenlands bereitgestellt werden. Daten von anderen nationalen Diensten können auf unterschiedlichen Konzepten und Regeln beruhen, wobei die Kommission weder Anlass hat, noch verpflichtet ist, diese zu prüfen oder zu billigen.
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27.3.2004 |
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CE 78/943 |
(2004/C 78 E/0998)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0224/04
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(2. Februar 2004)
Betrifft: „Militaria e Dintroni in Europa“ (Militaria-Messe)
Seit einigen Jahren findet in Rom eine Messe „Militaria e Dintorni in Europa“ statt, die aufgrund ihres besonderen Charakters ein solches Renommé erreicht hat, dass sie das einzige Ereignis seiner Art in Süd-und Mittelitalien ist. Es handelt sich um eine Ausstellung, die von Sammlern italienischer und ausländischer Militärgegenstände (einige Stücke kommen tatsächlich aus Frankreich, England, Deutschland, Spanien, Griechenland, Polen, Amerika und Russland) für die Liebhaber derartiger Objekte ins Leben gerufen worden ist.
Dank der Professionalität des Organisationskomitees und der Besonderheit der ausgestellten Gegenstände hat die Veranstaltung „Militaria e Dintorni in Europa“ die Ziele überschritten, für die sie ins Leben gerufen und realisiert worden ist und stellt mittlerweile ein regelrechtes kulturhistorisches Ereignis dar. Tatsächlich wurden und werden bei den einzelnen Ausstellungen historisch bedeutsame Uniformen, Dokumente, Waffen und Raritäten gezeigt (darunter das Fahrrad von Enrico Toti, persönliche Gegenstände von Giuseppe Mazzini, Apparaturen von Guglielmo Marconi, das Schwert von Menotti Garibaldi, die Orden von Chiaffredo Bergia und die unsterblichen Sammlungen von Zinnsoldaten, die, als Originale oder von Expertenhänden gekonnt reproduziert, kleine künstlerische Meisterwerke darstellen).
Die Bedeutung, zu der die Messe im Laufe der Zeit gelangt ist, wird darüber hinaus verdeutlicht durch die Patenschaften, für die sie bei jeder Veranstaltung die Region Latium, die Provinz Rom, die Stadt Rom und den XVIII. Bezirk (auf dessen Gebiet die Veranstaltung stattfindet) gewinnen konnte. Auch Institutionen wie das Museo Storico dei Carabinieri, das Generalkommando der Finanzpolizei, das Corps der römischen Stadtpolizei, das Militärcorps des Italienischen Roten Kreuzes sowie historische Vereinigungen wie die Garibaldini und das Museum von Mentana und natürlich privater Bürger sind beteiligt.
Die Kosten für die Durchführung der Veranstaltung (die die Ausgaben für die Miete des Ausstellungsgeländes, die strukturelle Ausstattung, die allgemeinen Organisations- und Versicherungskosten, die Werbung für das Ereignis umfassen) übersteigen jedoch bei weitem die zu erwartenden Gewinne aus dem Verkauf der Eintrittskarten und den Umsätzen der Aussteller.
Könnte die Kommission daher mitteilen, ob Finanzmittel zur Unterstützung derartiger Initiativen zur Verfügung stehen?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Die Kommission unterstützt Initiativen transnationaler Zusammenarbeit im Kultursektor ausschließlich im Rahmen der und gemäß den Auswahlkriterien des Programms Kultur 2000, das das einheitliche Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit in der Union darstellt.
Dieses Programm unterstützt Projekte, die von mindestens drei Kulturakteuren aus mindestens drei Ländern koproduziert und kofinanziert werden.
Weitere Informationen findet die Frau Abgeordnete auf der Internetseite http://europa.eu.int/comm/culture/ eac/index_fr.html
Der Kommission sind derzeit keine von anderen Mitgliedsstaaten vorgestellten Projekte dieser Art bekannt.
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27.3.2004 |
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CE 78/944 |
(2004/C 78 E/0999)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0231/04
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(26. Januar 2004)
Betrifft: EIB-Darlehen an den Flughafen Schiphol
Für die Finanzierung der fünften Startbahn (Polderbaan) hat sich der Flughafen Schiphol für einen Betrag von 150 Mio. EUR erfolgreich an die Europäische Investitionsbankgewandt.
Die Umweltschutzorganisation „Vereniging Milieudefensie“ (Friends of the Earth Netherlands) behauptet, dass das Darlehen gewährt worden sei (15. Februar 2002), bevor die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung für die Inbetriebnahme der Polderbaan durchgeführt worden war (11. März 2002).
Der Veröffentlichung „Flying with Big Business: The European Investment Bank and the Aviation Industry“ (Friends of the Earth International und CEE Bankwatch Network, November 2003) zufolge hat sich etwas ähnliches beim Flughafen von Sofia (Bulgarien) abgespielt, mit dem Unterschied, dass dort noch nicht einmal eine UVP durchgeführt wurde.
Zu welchem Zeitpunkt (Datum) hat die EIB die Europäische Kommission über ihre Absicht informiert, dem Flughafen Schiphol ein Darlehen mit weichen Konditionen zu gewähren, und ging diese Information mit einer Umweltverträglichkeitsbericht einher, der veröffentlicht werden kann?
Stimmt die Kommission mit mir überein, dass die EIB zunächst die Ergebnisse der obengenannten UVP hätte abwarten müssen, bevor sie die Finanzierung bewilligte, und welche Schritte gedenkt die Kommission bei der EIB zu unternehmen, um diese Angelegenheit rückgängig zumachen?
Wie will die Kommission gegenüber der EIB vorgehen, um zu verhindern, dass ein ähnliches Zusammentreffen von Umständen wieder vorkommen kann?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat der Kommission am 29. November 2001 alle für die Konsultation nach Artikel 21 EIB-Satzung erforderlichen Informationen übermittelt. Danach wurde bereits 1995 eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt, die den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2) geänderten Fassung entsprach. Nach den Informationen der EIB im Rahmen der vorgenannten Konsultation hatten die zuständigen Behörden außerdem bereits die auf eine UVP folgenden Planungsgenehmigungen erteilt. Nach dem Darlehensvertrag mit der EIB ist der Projektträger verpflichtet, alle einschlägigen Rechtsvorschriften, auch die geltenden Umweltschutzbestimmungen, einzuhalten. Aufgrund dessen hat die Kommission die Umweltverträglichkeit nicht weiter in Frage gestellt. Die Vorlage zusätzlicher Unterlagen, Studien etc. ist bei der Konsultation nach Artikel 21 EIB-Satzung nicht vorgesehen.
In ihrer Antwort an die „Vereniging Milieudefensie“ vom Dezember 2002, die der Kommission als Kopie übermittelt wurde, erklärt die EIB, dass am 11. März 2002 eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurde. Bei dieser Prüfung ging es nicht im Einzelnen um den Betrieb der fünften Startbahn, sondern ganz allgemein um die Anpassung von Lärm- und anderen Umweltparametern auf dem gesamten Flughafen Schiphol angesichts eines neuen Luftfahrtgesetzes. Gleichwohl werden die Kommission und die EIB die niederländischen Behörden um weitere Informationen zu dieser Umweltverträglichkeitsprüfung bitten, damit festgestellt werden kann, ob sie unter die Richtlinie 85/337/EWG fällt.
Neben dem Konsultationsverfahren nach Artikel 21 EIB-Satzung, bei dem die Kommission eine förmliche Stellungnahme zu EIB-Projekten abgeben kann, pflegen die Dienststellen von Kommission und EIB auch regelmäßige Kontakte, um die Umweltkonzepte der beiden Institutionen besser miteinander zu verzahnen. Da das Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der vorgenannten Richtlinie bei der Genehmigung eines jeden Projekts von großer Bedeutung ist, haben sich die Dienststellen von Kommission und EIB bereits auf zahlreichen Arbeitssitzungen damit beschäftigt. Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmte Änderungen eines Projekts zur Folge haben kann. Es liegt daher auch im Interesse des Projektträgers und mithin des Finanzierungsinstituts, den Abschluss der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abzuwarten, um Klarheit über die letztliche Gestaltung und die endgültigen Kosten eines Projekts zu erhalten.
Die Kommission wird der korrekten Anwendung der UVP-Richtlinie auch in Zukunft sowohl im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 21 als auch bei den Kontakten auf technischer Ebene besondere Aufmerksamkeit widmen.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/945 |
(2004/C 78 E/1000)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0243/04
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(2. Februar 2004)
Betrifft: Unternehmensverlagerungen und Arbeitslosigkeit
Ein weiteres multinationales Textilunternehmen, Brax Portuguesa, Fábrica de Confecções, Lda., wird möglicherweise seine Produktionsstätten in Vila Nova de Gaia, Portugal, schließen, wodurch mehr als 400 Arbeitnehmer, die Mehrheit davon Frauen, ihren Arbeitsplatz verlieren würden.
Angesichts des Ernstes dieser Lage in einem Gebiet und in einem Land, wo die Arbeitslosigkeit immer weiter ansteigt, ist es notwendig, dass die Europäische Kommission und die portugiesische Regierung alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Schließung eines weiteren multinationalen Unternehmens in Portugal und dessen mögliche Verlagerung in ein anderes europäisches Land zu verhindern.
Die Kommission wird daher um folgende Angaben gebeten:
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1. |
Erhielt das Unternehmen Brax Portuguesa, Fábrica de Confecções, Lda., mit Sitz in Aldeia Nova, Serzedo, Vila Nova de Gaia, Portugal, Gemeinschaftsbeihilfen? Wenn ja, wie ist der Stand der Dinge? |
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2. |
Hat die Europäische Union dem Stammhaus oder irgendeiner Tochterfirma irgendwelche Finanzhilfen gewährt? Wenn ja, wie ist der Stand der Dinge? |
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3. |
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um diesen ständig zu verzeichnenden Verlagerungen von multinationalen Unternehmen und der dadurch verursachten Arbeitslosigkeit Einhalt zu gebieten? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(3. März 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/946 |
(2004/C 78 E/1001)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0249/04
von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission
(3. Februar 2004)
Betrifft: „Private Eye“
Die satirische britische Zeitschrift Private Eye brachte in einer ihrer letzten Ausgaben eine Entschuldigung für einen Artikel, den sie über Kommissionsmitglied Kinnock veröffentlicht hatte. Darin hieß es auch, Kommissionsmitglied Kinnock habe Schadenersatz in beträchtlicher Höhe erhalten.
Kann die Kommission mitteilen, auf welche Höhe sich der Schadenersatz beläuft, der Kommissionsmitglied Kinnock von Private Eye geleistet wurde?
Kann die Kommission überprüfen, ob Kommissionsmitglied Kinnock in Bezug auf denselben Artikel rechtliche Schritte gegen eine weitere Zeitschrift, The Sprout, eingeleitet hat? Wenn ja, hat Herr Kinnock von The Sprout Schadenersatzzahlungen erhalten?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(17. Februar 2004)
Herr Kinnock, Vizepräsident der Kommission, hat die beiden britischen Zeitschriften „Private Eye“ and „The Sprout“ wegen Behauptungen, die eine schwere Verleumdung darstellen, verklagt und eine öffentliche Entschuldigung sowie Schadenersatz und Kostenerstattung gefordert. Nach der Einleitung rechtlicher Schritte druckten die beiden Zeitschriften eine Entschuldigung ab und erklärten ohne Vorbehalt, dass es keine Grundlage für die Anschuldigungen gegenüber Herrn Kinnock gebe. Sie gaben ferner bekannt, dass sie die Anschuldigungen und die Kritik an Herrn Kinnock zurückziehen und ihn um Entschuldigung bitten.
Außerdem erklärten sich die beiden Zeitschriften in Anbetracht der Schwere der grundlosen Anschuldigungen bereit, eine bedeutende Summe als Schadenersatz an Herrn Kinnock zu zahlen.
Schadenersatz und Kostenerstattung durch die beiden Zeitschriften sind inzwischen erfolgt.
Herr Kinnock pflegt Schadenersatzzahlungen wegen Verleumdung an wohltätige Einrichtungen seiner Wahl weiterzuleiten, dies gilt selbstverständlich auch im vorliegenden Fall. In der Regel gibt Herr Kinnock die erhaltenen Beträge oder die Namen der wohltätigen Einrichtungen nicht bekannt, gelegentlich wurden jedoch Einzelheiten über die Zahlung an eine wohlstätige Einrichtung von anderer Seite veröffentlicht.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/947 |
(2004/C 78 E/1002)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0253/04
von Geoffrey Van Orden (PPE-DE) an die Kommission
(27. Januar 2004)
Betrifft: Richtlinie über Bauprodukte
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1. |
Bevor sie dem Europäischen Parlament Empfehlungen zur Änderung der Richtlinie 89/106/EWG (1) über Bauprodukte vorlegt, konsultiert die GD Unternehmen derzeit die EU-Mitgliedstaaten. Offenbar wurde der Zeitplan für dieses Vorhaben jetzt verlängert. Kann die Kommission den Grund für diese Verzögerung sowie den neuen Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens mitteilen? |
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2. |
Während die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU eine CE-Kennzeichnung für Produkte fordert, um eine Einhaltung der Richtlinie über Bauprodukte erkennen zu lassen, legen vier Mitgliedstaaten die Richtlinie offenbar anders aus und fordern keine obligatorische CE-Kennzeichnung. Kann die Europäische Kommission bestätigen, dass diese Unregelmäßigkeit behoben wird, und dass alle EU-Mitgliedstaaten eine zwingend vorgeschriebene CE-Kennzeichnung einführen müssen, als Zeichen dafür, dass die Richtlinie über Bauprodukte eingehalten wird? |
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3. |
Vor der CE-Kennzeichnung erfordert die Richtlinie über Bauprodukte die Bescheinigung, wonach das Produkt die harmonisierten europäischen Normen erfüllt. Es wird jedoch allgemein anerkannt, dass die CE-Kennzeichnung keine Qualitätskennzeichnung ist. Aus guten Gründen ist die Qualitätskennzeichnung immer noch erforderlich, und die Brandschutz- und Sicherheitsindustrie arbeitet mit den zuständigen gemeldeten Stellen in den EU-Mitgliedstaaten zusammen, um zu erreichen, dass die Prüfverfahren, die in einem Mitgliedstaat für die Qualitätskennzeichnung notwendig sind, in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Dies wird die gesamten Kosten zur Einführung eines Produkts senken und daher der EU nützen und auch europäische Produkte auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähiger machen. Wird die Kommission die Brandschutz- und Sicherheitsindustrie bei der Verwirklichung dieses „One Stop Testing“-Ziels unterstützen? |
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(18. Februar 2004)
Die Kommission beabsichtigt, die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (im Folgenden als Bauprodukterichtlinie bezeichnet) zu überarbeiten; bislang hat sie jedoch für diese Aufgabe noch keine Festlegungen getroffen oder einen gezielten Zeitplan aufgestellt.
Das Ziel der Überarbeitung der Bauprodukterichtinie sollte es sein, ihre Funktionsfähigkeit zu verbessern. Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten sollten die bestehenden Probleme ermittelt und die gewonnenen Erfahrungen herangezogen werden. Diese Arbeiten sind im Jahr 2003 durchgeführt worden. Der Zeitplan für die Abfassung von Empfehlungen für die Änderung der Richtlinie wird festgelegt werden, sobald der Umfang der im System vorzunehmenden Änderungen bekannt ist.
Der Kommission ist bewusst, dass in der Bauprodukterichtlinie die CE-Kennzeichnung nicht ausdrücklich verlangt wird und dass die CE-Kennzeichnung lediglich als Voraussetzung für die Erlangung der durch die Bauprodukterichtlinie gebotenen Vorteile dargestellt wird. Die Kommission hat stets dafür plädiert, dass die CE-Kennzeichnung angebracht wird, sobald die Bedingungen für ihre Anwendung vorliegen, d.h. wenn die harmonisierten technischen Spezifikationen eingeführt sind. Die Kommission hat im Rahmen des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen einen Dialog geführt, um zu einer einheitlichen Auslegung zu gelangen, wodurch sich die Aufgabe der Marktaufsichtsbehörden wesentlich vereinfachen würde. Allerdings hielt die Kommission es nicht für geraten, rechtliche Schritte einzuleiten, bevor die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, die Bauprodukterichtlinie ordnungsgemäß anzuwenden und bevor Übereinstimmung über eine einheitliche Auslegung der Bauproduktrichtlinie erzielt wird.
Dieser Aspekt müsste im Rahmen einer Überarbeitung der Bauproduktrichtinie ebenfalls geprüft werden.
Das einzige Kennzeichen, das für diejenigen Bauprodukte erforderlich ist, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, ist das CE-Kennzeichen. Alle anderen Zeichen können nur fakultativ angebracht werden.
Die die CE-Kennzeichnung begleitenden Angaben geben Aufschluss über die Leistung des Produkts oder darüber, wie gut das Produkt im Hinblick auf das relevante Merkmal gemäß der harmonisierten technischen Spezifikation ist. Die CE-Kennzeichnung ist ein einziges Zeichen, das für den freien Zugang zum Binnenmarkt notwendig ist. Ein Produkt kann nur dann fakultative Zeichen tragen, falls diese einen Mehrwert aufweisen und eine Verwechslung mit dem CE-Kennzeichen nicht wahrscheinlich ist. Initiativen, die auf dem Gebiet der fakultativen Zertifizierung ergriffen werden, sollten ausschließlich marktgesteuert sein. Die Kommission beabsichtigt nicht, in diesen Bereich einzugreifen, es sei denn, Qualitätszeichen würden den Binnenmarkt beeinträchtigen.
(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/948 |
(2004/C 78 E/1003)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0284/04
von Joachim Wuermeling (PPE-DE) an die Kommission
(5. Februar 2004)
Betrifft: BEUC
Die Europäische Verbraucherschutzorganisation BEUC veröffentlich regelmäßig aufwendige Broschüren, die auf Hochglanzpapier und im 4-Farben-Druck für die Vorschläge der Komission im Bereich des Verbraucherschutzes werben. Mir bekannt sind etwa die Prospekte zur Verbraucherkredit-Richtlinie und zur Richtlinie über die Gesundheitsinformationen über Nahrungsmittel.
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1. |
Bezuschusst die Kommission solche Veröffentlichungen aus dem EU-Haushalt? |
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2. |
Welche institutionellen Zuschüsse erhält die BEUC aus dem EU-Haushalt? |
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3. |
Ist es nach Auffassung der Kommission die Aufgabe der BEUC, die Vorschläge der Kommission mit solchen Werbemitteln zu unterstützen? |
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4. |
Wie steht die Kommission zu dem Vorwurf der „Instrumentalisierung der Verbraucherverbände für die Öffentlichkeitsarbeit der Kommission“ (Prof. Dr. Beate Kohler-Koch am 15.5.2003 in Berlin)? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(4. März 2004)
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1. |
Eine spezielle Gemeinschaftsfinanzierung für die Herstellung von Veröffentlichungen des BEUC wird von der Kommission nicht gewährt. |
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2. |
Alljährlich gewährt die Kommission europäischen Verbraucherorganisationen, die ihm Rahmen eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für befunden werden, Betriebskostenzuschüsse als Beitrag für eine stärkere Beteiligung der Verbraucherorganisationen an der Gestaltung der EU-Politik, da Letzteres eines der drei Schlüsselziele der vom Europäischen Parlament mit getragenen Verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 ist. Diese Art der finanziellen Beteiligung ist im Übrigen ausdrücklich in dem grundlegenden Rechtsakt betreffend die Finanzierung der Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher vorgesehen (1). Die finanzielle Unterstützung darf 50 % der für die Durchführung zuschussfähiger Tätigkeiten anfallenden Kosten nicht überschreiten. Für 2004 beläuft sich die dem BEUC als Betriebskostenzuschuss gewährte Beihilfe auf 1 172 790 EUR. Davon abgesehen gewährt die Kommission regelmäßig im Anschluss an entsprechende Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen für spezifische Projekte, die auf Förderung der Interessen der Verbraucher in den Mitgliedstaaten abstellen (Artikel 2 Absatz c und Artikel 6 des Beschlusses Nr. 283/1999/EG und Maßnahme 18 laut Beschluss Nr. 20/2004/EG). Auf den im September 2002 ausgeschriebenen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen (2) hin ist das von BEUC eingereichte Projekt „European Consumer Law Group“ als förderfähiges Vorhaben ausgewählt worden (Beantragte Gemeinschaftsbeihilfe: 56 422,79 EUR). Die gewährten Finanzhilfen werden demnächst auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz publik gemacht werden. |
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3. |
Zwischen den von der Kommission gewährten Beihilfen und der Art der BEUC-Stellungnahmen besteht keinerlei Zusammenhang. Leitziel der Kommission ist es, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen gleichberechtigt mit den übrigen auf Gemeinschaftsebene vertretenen Akteuren der Zivilgesellschaft wahrzunehmen. Zu den Finanzhilfe-Vergabekriterien gehört u.a., ohne dass damit auf Inhalte vorgegriffen würde, die Verbreitung der aus den geförderten Tätigkeiten gewonnenen Ergebnisse. Die Stellungnahmen, die vorgeschlagenen Ziele und das Arbeitsprogramm des BEUC werden auf der Generalversammlung der BEUC-Mitgliedsverbände beschlossen. BEUC ist ein Dachverband, dem 36 unabhängige nationale Verbraucherorganisationen aus Europa angehören, darunter auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und die Stiftung Warentest. |
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4. |
Die Kommission hat weder von den Äußerungen der Professorin Dr. Beate Kohler-Koch noch von dem gegen sie erhobenen Vorwurf Kenntnis erlangt. |
(1) Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunten der Verbraucher im Zeitraum 1999-2003, ABl. L 34 vom 9.2.1999, und Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004 — 2007 (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 5 vom 9.1.2004.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/949 |
(2004/C 78 E/1004)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0300/04
von Roberto Bigliardo (UEN) an die Kommission
(6. Februar 2004)
Betrifft: Finanzierung des neuen Athener Flughafens
Mit Beschluss E (96) 1356 vom 23. Mai 1996 bewilligte die Kommission der Gesellschaft AIA SA Mittel in Höhe von 250 Mio. EUR für den Bau des neuen Athener Flughafens in Spata.
Die AIA SA unterzeichnete daraufhin (am 14.6.1996) einen Vertrag über den Bau dieses Flughafens mit der Hochtief AG, vormals Gebr. Helfmann, Essen (Deutschland), für einen Betrag von 1,8 Mrd. EUR. Die Hochtief AG gründete ihrerseits in Athen eine Tochtergesellschaft, die nicht ins Register der Aktiengesellschaft eingetragen wurde. Ferner schloss sie eine ganze Reihe von Subunternehmerverträgen mit anderen Firmen für die Flughafenbauarbeiten.
An der Flughafengesellschaft AIA halten die Hochtief 45 % und der griechische Staat 55 %. Die Hochtief kontrolliert allerdings den Vorstand mit 5 von 9 Vorstandsmitgliedern. Im Beschluss der Kommission E (96) 1356 wurde der Aktiengesellschaft AIA SA die Verantwortung für die Durchführung des Projekts übertragen. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 6 des Gesetzes 2338/95 der Hellenischen Republik kann die AIA SA nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingestuft werden, und nach Artikel 10 der Verordnung 1164/94 (1) über den europäischen Kohäsionsfonds können Mittel nur Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden.
Darüber hinaus verlangt der Flughafen Spata äußerst hohe Flughafengebühren, was er sich dank seiner dominierenden Position im Luftverkehr von und nach Griechenland leisten kann. Deshalb haben mehrere Fluggäste im Juli 2002 Beschwerde bei der Kommission eingelegt.
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1. |
Wie begründet die Kommission, dass Zuschüsse direkt einer Aktiengesellschaft, nicht aber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden? |
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2. |
Warum hat sie noch nicht auf die Beschwerden bezüglich der hohen Flughafengebühren von Spata reagiert? |
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3. |
Kann sie angeben, welche der beiden Gesellschaften — Hochtief AG oder Hellas SA — der AIA die Rechnung über die Zahlung von 1,8 Mrd. EUR ausgestellt hat, die dann an die Kommission weitergeleitet wurde, um den Zuschuss von 250 Mio. EUR zu begründen? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(3. März 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
(1) ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/950 |
(2004/C 78 E/1005)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0310/04
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(6. Februar 2004)
Betrifft: Erneute Beschränklungen der Bildungseinrichtungen in der ostdeutschen Region Lausitz für die seit Alters her ansässige Volksgruppe der Sorben
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass sich in der Lausitz, dem sorbischsprachigen Teil der ostdeutschen Bundesländer Brandenburg und Sachsen, im Zusammenhang mit dem Unterricht für die zu der slawischen Sprachgruppe gehörenden Sorben, die von Alters her in dieser Gegend ansässig sind, erneut ein Konflikt entwickelt. Anlass des Konflikts ist die angekündigte Schließung der Schule in dem Dorf Most (Heinersbrück) nordöstlich von Chośebuz (Cottbus), nachdem im vergangenen Jahr bereits die Schule in Chrósčicy (Crostwitz) westlich von Budišin (Bautzen) von der Schließung bedroht war und Probleme entstanden sind, weil nicht genügend Lehrkräfte zur Verfügung standen, die am Gymnasium in Chośebuz Unterricht auf Sorbisch erteilen konnten? |
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2. |
Erinnert sich die Kommission an die gerechtfertigten Bemühungen der EU, den Gebrauch der von Regierungsseite benachteiligten und unterdrückten albanischen Sprache im Nordwesten der (ehemaligen jugoslawischen) Republik Mazedonien zu schützen? |
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3. |
Wie beurteilt die Kommission den Umstand, dass Einwohner von EU-Mitgliedstaaten, die keine Migranten sind, aber im historischen Wohngebiet ihrer Vorfahren ansässig sind, gezwungen werden, ihre Sprachgewohnheiten zu verändern aufgrund des Umstands, dass sie infolge der staatlichen Politik im Hinblick auf schulische Bildung, politische Mitwirkung, Information und Beschäftigung auf die Verwendung einer anderen als ihrer eigenen Sprache angewiesen sind? |
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4. |
Hält es die Kommission für eine ihrer Kernaufgaben, die Vielfalt von Sprachen und Kulturen in Europa zu gewährleisten und damit dem Entstehen ethnischer Konflikte, möglichen Ausbrüchen von Gewalt und der Bildung großer Gruppen von Bürgern zweiter Klasse ohne Unterrichts- und Verwaltungseinrichtungen in ihrer eigenen Sprache vorzubeugen? |
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5. |
Wie hält die Kommission die Mitgliedstaaten dazu an, unter Anerkennung ihrer Autonomiebefugnisse und in Übereinstimmung mit den Artikeln 49 und 151 des EG-Vertrags, der Charta der Grundrechte der EU und der Europäischen Menschenrechtskonvention diese Art von Problemen zu lösen? Setzt sich die Kommission dafür ein, dass der Vielfalt von Völkern, Sprachen und Kulturen sorgfältig Rechnung getragen wird, um damit auf Dauer ein Europa ohne ethnische Konflikte zu verwirklichen? |
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(8. März 2004)
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1. |
Die Kommission hat die Informationen im Zusammenhang mit der Lage der in der Lausitz ansässigen, zur slawischen Sprachgruppe gehörenden Sorben zur Kenntnis genommen. |
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2. |
Die Verwendung des Albanischen als Amtssprache in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zählte zu den wichtigsten Bestandteilen der Verhandlungen über das im August 2001 in Ohrid unterzeichnete Rahmenabkommen, mit dem Frieden geschlossen und die Einheit und die multiethnische Dimension des Landes gewährleistet wurden. Die Sprachen der Minderheiten werden dann zusätzlich zur mazedonischen Sprache als Amtssprachen anerkannt, wenn der Anteil dieser Minderheiten an der Bevölkerung 20 % beträgt. |
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3. |
Im Bereich der Bildung sieht Artikel 149 EG-Vertrag vor, dass die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. |
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4. |
Zum Schutz der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, die als Bestandteil des kulturellen Erbes in Europa gilt, ist die Gemeinschaft auch im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse tätig. In Anwendung von Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag, der vorsieht, dass die Gemeinschaft bei allen ihren Maßnahmen den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen hat, wurden Projekte zur Förderung und zum Schutz von regionalen Sprachen und Minderheitensprachen im Rahmen von laufenden gemeinschaftlichen Maßnahmen und Programmen, wie zum Beispiel Sokrates oder Interreg, finanziert. |
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5. |
Die Rechte von Minderheiten angehörenden Personen zählen zu den gemeinsamen Grundsätzen der Mitgliedstaaten, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union aufgeführt sind. Diese Grundsätze wurden mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) erneut feierlich bekräftigt. In Artikel 22 wird gefordert, dass die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen geachtet wird. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Artikel 51 der Charta vorsieht, dass sie für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. In ihrem Aktionsplan „Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt“ (2) schlägt die Kommission Maßnahmen vor, die auf Gemeinschaftsebene zwischen 2004 und 2006 zur Schaffung eines sprachenfreundlichen Umfelds durchgeführt werden sollen. |
(1) ABl. C 364 vom 18.12.2000.
(2) KOM(2003) 449 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/951 |
(2004/C 78 E/1006)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0314/04
von Ulpu Iivari (PSE) an die Kommission
(2. Februar 2004)
Betrifft: Auswirkungen von EU-Beihilfen auf die Auslagerung von Arbeitsplätzen innerhalb der EU
Die Wärtsilä AG ist dabei, die Produktion ihrer Motorenfabrik von Turku, Finnland, in das italienische Triest zu verlegen. Es handelt sich um eine Auslagerung von Produktion und Arbeitsplätzen von einem EU-Land in ein anderes. In manchen Fällen kann die über die EU-Strukturfondsprojekte kanalisierte Beihilfe zu der Situation führen, dass Firmen sich veranlasst sehen, ihre Produktion von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat, der attraktivere Beihilfen bezieht, zu verlagern. Die Gesamtfolgen einer solchen Auslagerung dürften für ein Land, in dem fortwährend Produktion und Arbeitsplätze verloren gehen, gewaltig sein.
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1. |
Welche Maßnahmen hält die Kommission für erforderlich, damit die über Strukturfondsprojekte kanalisierten und andere EU-Beihilfen in der Konsequenz nicht auf die Verlagerung von Arbeitsplätzen innerhalb der EU von einem in ein anderes Land, hinauslaufen, sondern die Schaffung neuer Arbeitsplätze bewirken? |
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2. |
Zu welchen Maßnahmen wird die Kommission greifen, um eine EU-weite Harmonisierung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer und der durch Entlassungen für die Arbeitgeber entstehenden Kosten herbeizuführen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(3. März 2004)
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1. |
Die Verlagerung von Arbeitsplätzen innerhalb der EU darf nicht als eine Auswirkung von Strukturfondsinterventionen betrachtet werden. Solche Verlagerungen sind vielmehr im Zusammenhang mit der Globalisierung sowie den unterschiedlichen nationalen Politiken (z.B. Arbeits- und Steuergesetzgebung) und Praktiken zu sehen. Die Strukturfonds haben zum Ziel, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt innerhalb der EU zu stärken. Unter diesem Aspekt ist die Unterstützung zur Schaffung von Arbeitsplätzen ein wesentliches Instrument innerhalb des großen Bereichs an finanzierten Interventionen. Insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF) finanziert Einstellungsbeihilfen (nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (1)). Solche Beihilfen können Unternehmen für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie zur Einstellung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern gewährt werden. Selbstverständlich müssen die Beschäftigungsbeihilfen mit den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes sowie denen für staatliche Beihilfen vereinbar sein, wie sie in den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag festgelegt und in entsprechenden Verordnungen umgesetzt sind (z.B. Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (2)). Darüber hinaus fördert der ESF die Unternehmertätigkeit. Die Förderung verschiedener Aktionen, darunter berufliche Bildung und Beratung, durch den ESF ermöglicht es Einzelpersonen, das Wissen und die Fertigkeiten zu erwerben, die für den Aufbau und die Führung von Betrieben notwendig sind. Ferner sollen Unternehmer durch Förderungsangebote in die Lage versetzt werden, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten auszudehnen, was zur Schaffung neuer und besserer Arbeitsplätze führt. Außerdem wurde in Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) die Vorschrift zur Vermeidung eines unfairen Wettbewerbs zwischen den Regionen eingeführt. Danach müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die Beteiligung der Strukturfonds an einer Maßnahme nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Beschluss über die Beteiligung der Strukturfonds keine erhebliche Veränderung erfolgt ist, die die Art der Maßnahme oder ihre Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Überdies darf die Veränderung nicht auf eine Änderung der Besitzverhältnisse bezüglich der Infrastruktur oder auf eine Standortänderung einer Produktionstätigkeit zurückzuführen sein. |
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2. |
Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete darauf hinweisen, dass bei Produktionsverlagerungen und dem damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verschiedene gemeinschaftliche Richtlinien zur Anwendung kommen können. Für einen angemessenen Umgang mit den sozialen Folgen im Fall von Unternehmensumstrukturierungen hat die Europäische Union in den vergangenen Jahren eine Politik zur Beteiligung der Arbeitnehmer entwickelt. Als Folge dieser Politik muss gemäß den Gemeinschaftsrichtlinien über Massenentlassungen (4), Übergang von Unternehmen (5), Europäische Betriebsräte (6) sowie — ab März 2005 — Unterrichtung und Anhörung (7) vor Operationen zur Umstrukturierung eine Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern mit dem Ziel erfolgen, die sozialen Auswirkungen zu vermeiden bzw. abzufedern. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Unternehmen bei einer Umstrukturierung stets die Auswirkungen berücksichtigen sollten, die diese Entscheidungen sowohl auf ihre Arbeitnehmer als auch auf das soziale und regionale Umfeld haben können. Dies wurde kürzlich in der Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung von Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung (8) unterstrichen. Darüber hinaus hat die Kommission die Europäischen Sozialpartner im Januar 2002 zu einem Dialog über die Antizipierung und Bewältigung des Wandels im Hinblick auf ein dynamisches Herangehen an die sozialen Aspekte von Unternehmensumstrukturierungen eingeladen. Die Ergebnisse ihrer gemeinsamen Arbeit zu diesem Thema haben die Sozialpartner unlängst der Kommission übermittelt. Sie bestehen aus einer Reihe von Orientierungshinweisen, die Unternehmen und ihren Arbeitnehmern im Fall von Umstrukturierungen als Richtschnur dienen sollen. Die Kommission hofft stark, dass diese Ergebnisse sowie weitere Folgeaktionen zur Verbreitung bewährter Vorgehensweisen bei der Umstrukturierung von Unternehmen in ganz Europa beitragen und auf diese Weise Unternehmen und ihren Beschäftigten helfen, mit den sozialen Dimensionen angemessen umzugehen. |
(2) ABl. L 337 vom 13.12.2002.
(4) Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225 vom 12.8.1998. (Mit dieser Richtlinie werden die Richtlinien 75/129/EG und 92/56/EG kodifiziert.).
(5) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. L 82 vom 22.3.2001.
(6) Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, ABl. L 254 vom 30.9.1994.
(7) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 80 vom 23.3.2002.
(8) KOM(2002) 347 endg.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/953 |
(2004/C 78 E/1007)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0330/04
von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission
(10. Februar 2004)
Betrifft: Krankenhausstrukturen zum „Schutze des Landes“ in Italien
Einer Reihe von Artikeln in der italienischen Presse zufolge wird das auf die Behandlung von „Infektionskrankheiten“ spezialisierte Krankenhaus L. Spallanzani in Rom nach und nach zu einem Krankenhaus zum „Schutze des Landes“. Dies bedeutet, dass das Krankenhaus — falls es nicht bereits damit ausgestattet ist — über Hochsicherheitslabors zur Bekämpfung von Bakterien und Viren verfügen wird, die in die Kategorie 4 fallen (Ebola, Pocken, Infektionskrankheiten usw.).
Das Krankenhaus befindet sich in einem der am dichtesten besiedelten Gebiete Roms. Kann die Kommission angesichts dessen mitteilen, ob dieses Krankenhaus die notwendigen Zertifikate von internationalen und europäischen Organisationen erhalten hat, um Hochsicherheitslabors der Kategorie BSL4 betreiben zu können? Kann die Kommission weiter mitteilen, aufgrund welcher Zertifikate das Krankenhaus Spallanzani in den Hochsicherheitslabors der Kategorie BSL4 Bakterien und Viren lagert, die aufgrund ihrer hohen Pathogenität zur Kategorie 4 zählen?
Ist der Kommission schließlich bekannt, ob zwischen Italien und den USA ein bilaterales Abkommen zur Bekämpfung des biologischen Terrorismus besteht?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(4. März 2004)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-0095/04 von Herrn Papayannakis (1) verwiesen.
(1) Siehe Seite 930.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/953 |
(2004/C 78 E/1008)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0454/04
von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission
(10. Februar 2004)
Betrifft: Arbeitslosenunterstützung in Griechenland
Die größte griechische Oppositionspartei beklagt, dass die staatliche Arbeitslosenunterstützung in Griechenland lediglich an Arbeitslose ausbezahlt wird, die weniger als 12 Monate ohne Beschäftigung sind, und eine Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung verweigert wird, wenn die Zeit der Arbeitslosigkeit auch nur einen Tag länger als ein Jahr beträgt. Die Oppositionspartei kritisiert ferner, dass die Arbeitslosenunterstützung in Griechenland sich nicht einmal auf 60 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beläuft.
Steht dieses Vorgehen der griechischen Behörden nach Ansicht der Kommission im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften betreffend Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(4. März 2004)
Die Kommission ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar zuständig. Es ist daher Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, ihre eigenen Arbeitslosenunterstützungssysteme zu organisieren. Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften für entsprechende Regelungen bestehen lediglich für die Rechte von Wanderarbeitnehmern und die Gleichbehandlung von Mann und Frau. Die Höhe der Unterstützung bzw. die Gestaltung solcher Systeme in den Mitgliedstaaten werden darin nicht harmonisiert. Berücksichtigt werden sollte auch, dass sich die Leistungshöhe vielfach an nationalen Einkommensniveaus orientiert.
Informationen über die Systeme zur Arbeitslosenunterstützung in anderen Mitgliedstaaten sind abrufbar im Gegenseitigen Informationssystem zur sozialen Sicherung (Missoc) auf der Website der Kommission: (http://europa.eu.int/comm/employment_social/missoc/index_de.html).
Die EU unterstützt die Mitgliedstaaten zurzeit bei ihren Anstrengungen zur Modernisierung des Arbeitsmarkts durch die Europäische Beschäftigungsstrategie, insbesondere dadurch, dass über die Arbeitslosenversicherungssysteme aktive und präventive Maßnahmen für Arbeitslose stärker gefördert werden. Damit soll der Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit verhindert und die nachhaltige Integration arbeitsloser bzw. erwerbsloser Menschen in die Beschäftigung gefördert werden.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/954 |
(2004/C 78 E/1009)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0523/04
von Emmanouil Mastorakis (PSE) an die Kommission
(17. Februar 2004)
Betrifft: Zweites und Drittes Gemeinschaftliches Förderkonzept
Kann die Kommission mir, nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, die Ausführungsraten der im Haushaltsplan 2003 im Rahmen des Zweiten und Dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts eingesetzten Mittel angeben?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(5. März 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/954 |
(2004/C 78 E/1010)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0542/04
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(26. Februar 2004)
Betrifft: Aktive Öffentlichkeit von Daten über Beihilfen und Verteilerschlüssel zwischen Groß- und Kleinbetrieben im Rahmen der GAP
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1. |
Hat die Kommission Kenntnis erhalten von dem Bericht der britischen Organisation Oxfam, aus dem hervorgeht, dass sieben britische Großgrundbesitzer jährlich einen Durchschnittsbetrag von £ 285 714 an EU-Getreidebeihilfe einstreichen, während 15 181 kleine britische Landwirte im Durchschnitt lediglich £ 3 632 an EU-Getreidebeihilfe pro Jahr erhalten? |
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2. |
Kann die Kommission bestätigen, dass ein großer Teil dieser Beihilfen in die reichen Regionen Eastern England und Lincolnshire fließt und dass sich dieser Verteilerschlüssel, der die Großbetriebe begünstigt, auch nach der angekündigten Agrarreform nicht einschneidend verändern wird? |
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3. |
Sind der Kommission in Bezug auf die Lage der Dinge in anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten mit erheblichen Unterschieden in der Größe ihrer Ackerbau- und Viehzuchtbetriebe, ähnliche Verhältnisse bekannt? Bestehen sie im stärksten Maße in den südlichen Mitgliedstaaten? |
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4. |
Kann die Kommission ein nach der Betriebsgröße aufgeschlüsseltes Bild von der Verteilung der EU-Agrarbeihilfen für die landwirtschaftlichen Betriebe in den Niederlanden in den Jahren 2001, 2002 und 2003 skizzieren? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Wenn nein, warum nicht? |
|
5. |
Kann die Kommission mitteilen, welche zehn niederländischen juristischen Personen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 die höchsten Beträge an EU-Agrarbeihilfen erhalten haben und wie hoch diese Beihilfen sind? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Wenn nein, warum nicht? |
|
6. |
Stimmt die Kommission mit mir darin überein, dass der europäische Bürger Anspruch auf einen vollständigen Einblick darin hat, wohin die EU-Agrarbeihilfen fließen und bei wem sie ankommen und welche Art von Betrieben davon den größten oder den kleinsten Nutzen haben? Wenn nein, warum nicht? |
|
7. |
Ist die Kommission bereit, gemeinsam mit dem Rat dafür zu sorgen, dass eine derartige Transparenz in jedem EU-Mitgliedstaat möglich wird? Wenn ja, welche Schritte wird sie zu welchem Zeitpunkt ergreifen? Wenn nein, warum nicht? |
Quellen:
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Die niederländische Tageszeitung „de Volkskrant“ vom 23.01.2004: „Rijkste Britten innen meeste landbouwsubsidies“. |
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http://www.oxfam.org.uk/press/releases/subsidies220104.htm |
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http://www.oxfam.org.uk/press/releases/subsidies220104_facts.htm |
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http://www.minlnv.nl/infomart/parlemnt/2003/par03100.htm |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(9. März 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/955 |
(2004/C 78 E/1011)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0543/04
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(26. Februar 2004)
Betrifft: GAP: Der sinkende Beitrag aus EU-Mitteln zum Überleben der Kleinlandwirte bei niedrigen Verbraucherpreisen und niedrigen Weltmarktpreisen
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1. |
Hat die Existenz der Gemeinsamen Agrarpolitik aus der Sicht der Kommission in den vergangenen Jahrzehnten dazu beigetragen, dass die Mittel- und Kleinbetriebe in Ackerbau und Viehzucht trotz verhältnismäßig niedriger Verbraucherpreise für ihre Erzeugnisse und sinkender Weltmarktpreise mit finanzieller Unterstützung aus Gemeinschaftsmitteln weiter in der Lage waren, ein annehmbares Einkommen zu erwirtschaften und so die Kontinuität der Erzeugung zu gewährleisten? |
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2. |
Kann die Kommission auf Grund der kürzlichen Untersuchung der Entwicklungsorganisation Oxfam bestätigen, dass sich die heutigen Mittelflüsse im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik immer weniger als Gewähr für das Überleben der Kleinlandwirte erweisen und zu einem großen Teil den Großbetrieben und Großgrundbesitzern zugute kommen? |
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3. |
Wann hat der in Frage 2 erwähnte Wandel stattgefunden? Geschah dies nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten mit erheblicheren Unterschieden in der Größe des Grundbesitzes, als sie in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestanden? |
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4. |
Inwieweit hat die heutige Finanzierungsmethode dafür gesorgt, dass sich nach dem vorausgegangenen Größenwachstum im Zeitraum 1995-2002 die Zahl der Betriebe in den heutigen 15 Mitgliedstaaten um 15,7 % verringerte? Warum konnte diese Finanzierungsmethode diese Entwicklung nicht verhindern? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. März 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/956 |
(2004/C 78 E/1012)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0544/04
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(26. Februar 2004)
Betrifft: GAP: Angestrebte Änderung des Verteilerschlüssels zwischen Groß- und Kleinbetrieben, eine Obergrenze für die Beihilfe je Betrieb und Begrenzung von Nachteilen für Drittländer
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1. |
Welche Erwartungen hegt die Kommission bezüglich der Beibehaltung bzw. Änderung des Verteilerschlüssels zwischen Groß- und Kleinbetrieben nach der tatsächlichen Durchführung der von ihr vorgeschlagenen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik? Welche Auswirkungen strebt sie in dieser Hinsicht an? |
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2. |
Hält die Kommission neben den von ihr bereits vorgeschlagenen Änderungen ergänzende Maßnahmen für notwendig, um der weiteren Abwanderung der ländlichen Bevölkerung in die Städte und damit letztlich auch dem Rückgang der landwirtschaftlichen Erzeugung für den Binnenmarkt in der EU Einhalt zu gebieten? |
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3. |
Ist die Kommission bereit, ein Modell für die Beihilfegewährung zu entwickeln, bei dem die Interessen kleiner landwirtschaftlicher Erzeuger besser gewährleistet sind, als dies bisher der Fall ist, z.B. durch die Festlegung einer Höchstgrenze von z.B. 30 000 EUR für finanzielle Beihilfen zugunsten eines landwirtschaftlichen Betriebs? |
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4. |
Ist die Kommission bereit, auch die Auswirkungen für die Kleinlandwirte in anderen Teilen der Welt, insbesondere deren Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung mit Nahrungsmitteln und industriellen Rohstoffen für den Binnenmarkt in der dritten Welt als Folge störender, verhältnismäßig preiswerter Einfuhren von Agrarüberschüssen aus EU-Mitgliedstaaten, bei ihren Überlegungen über die abschließende Gestaltung der Reform der GAP zu berücksichtigen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. März 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/956 |
(2004/C 78 E/1013)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0545/04
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(26. Februar 2004)
Betrifft: GAP: Folgen der Verteilung der Einkommenssenkung in der Landwirtschaft und Finanzierung tier-und umweltfreundlicher Techniken für Kleinbetriebe
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1. |
Hat die Kommission Kenntnis erhalten von der vom niederländischen Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei beim Forschungsinstitut für Agrarwirtschaft (Landbouw-Economisch Instituut [LEI]) in Auftrag gegebenen und am 1. April 2003 übergebenen Analyse der Folgen ihrer Reformvorschläge für die Entwicklung der Landwirtschaft, insbesondere der Einkommen der landwirtschaftlichen Unternehmer, aus der hervorgeht, dass in den Niederlanden die Anbauflächen für Getreide und Grünmais stark schrumpfen, während der Kartoffel- und Gemüseanbau zunimmt und die Weideflächen sich um 5 % ausbreiten, wobei das Familieneinkommen von derzeit rund EUR 30 000 um 28,4 %, und zwar am stärksten mit 49 % in den Milchbetrieben, sinken wird? |
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2. |
Wie wird sich diese Einkommenssenkung nach den Erwartungen der Kommission für die EU insgesamt bei den Größenordnungen bis 25 ha, 25-50 ha, 50-75 ha, 75-100 ha, 100-500 ha, 500-1000 ha und über 1000 ha, aufgeteilt in Prozentsätze für die verschiedenen Betriebsformen in Ackerbau und Viehzucht, auswirken? |
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3. |
Wie verhindert die Kommission, dass der Nachdruck, den sie bei ihren Reformplänen zu Recht auf eine tier- und umweltfreundliche Landwirtschaft als zusätzliche Bedingungen für Beihilfen legen möchte, dazu führt, dass gerade große Betriebe, die in höherem Maße über Mittel verfügen, um neue, kostspielige Techniken einzusetzen, die meisten Beihilfen erhalten und kleinere Betriebe, die sich bereits früher aus eigener Kraft für den biologisch verantwortungsvollen Anbau entschieden haben, benachteiligt werden? |
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4. |
Wie sorgt die Kommission dafür, dass vor allem kleine landwirtschaftliche Betriebe in den neuen Mitgliedstaaten, die derzeit ohne neue umweltfreundliche Techniken arbeiten, später im Nachteil sind, was ihren Anteil an den Beiträgen für die Finanzierung wünschenswerter technischer Neuerungen betrifft? |
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5. |
Sind die erwarteten unbeabsichtigten Auswirkungen für die Kommission ein Grund, um ihre Reformpläne teilweise anzupassen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. März 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/957 |
(2004/C 78 E/1014)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0616/04
von Klaus Hänsch (PSE) an die Kommission
(1. März 2004)
Betrifft: EU-Mittelvergabe
Kann die Kommission über die Vergabe von EU-Mitteln an den Kreis Mettmann und die Städte Duisburg, Düsseldorf, Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal (in NRW) folgendes mitteilen:
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1. |
Die Summe der erhaltenen EU-Strukturmittel und ihre Aufteilung nach den einzelnen Fonds bzw. den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen? |
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2. |
Die Höhe der EU-Mittel, die für Pilot-Projekte oder — als direkte Zuwendungen — für Universitäten, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und andere Träger in den oben genannten Städten und im Kreis Mettmann aufgrund sonstiger Haushaltslinien seit 1999 vergeben wurden? |
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3. |
Die Anzahl der mit dieser Hilfe geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(4. März 2004)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.