ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 70E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
20. März 2004


Informationsnummer

Inhalt

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I   (Mitteilungen)

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT

2004/C 070E/1

E-2576/02 von Kathleen Van Brempt an die Kommission
Betrifft: Erstattung für Viagra

1

2004/C 070E/2

E-2577/02 von Kathleen Van Brempt an die Kommission
Betrifft: Defizit der Krankenversicherung der europäischen Beamten

1

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2576/02 und E-2577/02

2004/C 070E/3

E-2606/02 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrende Abgaben beim zwischenstaatlichen Handel

3

2004/C 070E/4

E-2617/02 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Ausgleichszulagen in der Gehaltsregelung der Europäischen Schulen

4

2004/C 070E/5

E-2627/02 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Probleme bei der Umsetzung von Umweltprogrammen

6

2004/C 070E/6

E-2637/02 von Rosa Miguélez Ramos an die Kommission
Betrifft: Maßnahmen zum Schutz des Waldes gegen Luftverschmutzung in Galicien (Spanien)

6

2004/C 070E/7

E-2996/02 von Rosa Miguélez Ramos an die Kommission
Betrifft: Maßnahmen zur Verringerung der Unfallquote im Fischereisektor

8

2004/C 070E/8

E-2997/02 von Rosa Miguélez Ramos an die Kommission
Betrifft: Maßnahmen zur Verringerung der Unfallquote im Fischereisektor

8

2004/C 070E/9

E-3186/02 von Eluned Morgan an die Kommission
Betrifft: Schutz von Renten

9

2004/C 070E/0

E-3226/02 von Theresa Villiers an die Kommission
Betrifft: Sicherheit von Leitplanken für Motorradfahrer

10

2004/C 070E/1

E-3469/02 von Ward Beysen an die Kommission
Betrifft: Konzentration auf dem tschechischen Strommarkt im Zuge der Erweiterung

10

2004/C 070E/2

E-3542/02 von Glenys Kinnock an die Kommission
Betrifft: Unterstützung im Bereich des Handels

12

2004/C 070E/3

E-3543/02 von Glenys Kinnock an die Kommission
Betrifft: Westsahara

13

2004/C 070E/4

E-3553/02 von Marco Cappato an die Kommission
Betrifft: Schwere Verletzungen der Religionsfreiheit in Belarus

14

2004/C 070E/5

P-3614/02 von Concepció Ferrer an die Kommission
Betrifft: Rohstoffeinfuhren aus Marokko und die europäische Lederindustrie

15

2004/C 070E/6

E-3646/02 von Hanja Maij-Weggen an die Kommission
Betrifft: Inhaftierung von Juan Carlos Gonzalez Leiva

16

2004/C 070E/7

E-3648/02 von Hanja Maij-Weggen an die Kommission
Betrifft: Religionsfreiheit in Laos

16

2004/C 070E/8

E-3734/02 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Unterstützung und Überleben der Bananenindustrie in der Karibik

17

2004/C 070E/9

P-3743/02 von Hanja Maij-Weggen an die Kommission
Betrifft: Hinrichtung von Tibetern in China

18

2004/C 070E/0

E-3746/02 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Tibet/China: Todesurteil für Tenzin Deleg Rinpoche und Lobsang Dhondup

18

2004/C 070E/1

E-3750/02 von Mario Mauro an die Kommission
Betrifft: Beziehungen EU-Republik Surinam

19

2004/C 070E/2

E-3751/02 von Hanja Maij-Weggen an die Kommission
Betrifft: Schicksal des vermissten Arjan Erkel in Dagestan

20

2004/C 070E/3

P-3851/02 von Arie Oostlander an die Kommission
Betrifft: Entführung von Arjan Erkel in der Russischen Republik Dagestan

21

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3751/02 und P-3851/02

2004/C 070E/4

E-3759/02 von Jan Mulder an die Kommission
Betrifft: Ursprungskontrolle von AKP-Zucker

21

2004/C 070E/5

E-3766/02 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Vermeidung von Ärgernissen und Verzögerungen bei der Überwachung des Transitverkehrs zwischen Russland und dem Gebiet von Kaliningrad über künftiges EU-Territorium

23

2004/C 070E/6

E-3790/02 von Jules Maaten an die Kommission
Betrifft: Auftreten der Polizei gegenüber Touristen in Beitrittsländern

24

2004/C 070E/7

E-3820/02 von Jonas Sjöstedt an die Kommission
Betrifft: Schwankungen des Euro gegenüber anderen Währungen

25

2004/C 070E/8

P-3856/02 von Eija-Riitta Korhola an die Kommission
Betrifft: Verbraucherpreise beim fairen Handel

26

2004/C 070E/9

E-3877/02 von Jorge Hernández Mollar an die Kommission
Betrifft: Einheitliches europäisches Strafgesetzbuch

27

2004/C 070E/0

E-0155/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Haushaltsmittel der EU für Entwicklungszusammenarbeit

28

2004/C 070E/1

E-0419/03 von Laura González Álvarez an die Kommission
Betrifft:SpanischerNationalerWasserbewirtschaftungsplan:ÜberleitungsprojektJúcar-Vinalopó(Ergänzende Antwort)

28

2004/C 070E/2

E-0704/03 von Baroness Sarah Ludford an die Kommission
Betrifft: Katzen- und Hundefelle

29

2004/C 070E/3

E-0730/03 von Rosa Miguélez Ramos an die Kommission
Betrifft: Prestige: Zu ergreifende Maßnahmen für die betroffenen Gebiete des Netzes Natura 2000

30

2004/C 070E/4

E-0897/03 von Hedwig Keppelhoff-Wiechert an die Kommission
Betrifft: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (KOM(2001) 101 endg. — C5-0095/01); hier besonders Maßnahmen für den Agraralkoholmarkt/Artikel 10

31

2004/C 070E/5

E-1076/03 von Peter Skinner an die Kommission
Betrifft: Motorola Computer Group und Wordsworth Technologies Ltd und Preisabsprachen

31

2004/C 070E/6

E-1146/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten bei Ruhegehältern

32

2004/C 070E/7

E-1228/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Überschwemmungen in Mosambik

33

2004/C 070E/8

E-1236/03 von Bart Staes an die Kommission
Betrifft: Verkauf von PC mit vorprogrammiertem Betriebssystem

34

2004/C 070E/9

E-1246/03 von Kathleen Van Brempt an die Kommission
Betrifft: Sicherheit von Leitplanken

35

2004/C 070E/0

E-1255/03 von Hanja Maij-Weggen an die Kommission
Betrifft: Menschenrechte in Vietnam

36

2004/C 070E/1

E-1348/03 von Bill Newton Dunn an die Kommission
Betrifft: GATS und die Privatisierung der Wasserversorgung

36

2004/C 070E/2

E-1356/03 von Margrietus van den Berg an die Kommission
Betrifft: Internationale Pläne zur Bewirtschaftung von Flussläufen

38

2004/C 070E/3

E-1380/03 von Anne Jensen an die Kommission
Betrifft: Lohnzuschüsse in Deutschland

39

2004/C 070E/4

E-1392/03 von Charles Tannock und Timothy Kirkhope an den Rat
Betrifft: Folgen der Einstufung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als Straftaten im Rahmen des Europäischen Haftbefehls

40

2004/C 070E/5

E-1477/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Erstattung bei der Ausfuhr von Butter und anderen auf Milchbasis hergestellten Fetten und Ölen, Milcherzeugnissen aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt

42

2004/C 070E/6

E-1478/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Erstattung bei der Ausfuhr von frischem und tiefgefrorenem Rindfleisch aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt

42

2004/C 070E/7

E-1479/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Ausfuhr von frischem und tiefgefrorenem Rindfleisch aus Mitgliedstaaten der EU in den Staat Vatikanstadt und Leitung des Fleischthekenverkaufs im Supermarkt des Vatikans

43

2004/C 070E/8

E-1480/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Erstattung bei der Ausfuhr von Rüben- oder Rohrzucker und chemisch reiner Saccharose, fest aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt

44

Zusätzliche gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-1477/03, E-1478/03, E-1479/03 und E-1480/03

2004/C 070E/9

E-1486/03 von Claude Moraes an die Kommission
Betrifft: Cyber-Rassismus

46

2004/C 070E/0

E-1491/03 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Herausforderungen nach Artikel 10

47

2004/C 070E/1

E-1501/03 von Kathleen Van Brempt an die Kommission
Betrifft: Automatische Geschwindigkeitsregler in Lastkraftwagen

48

2004/C 070E/2

E-1506/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Qualität der neuen Arbeitsplätze

49

2004/C 070E/3

E-1600/03 von Giles Chichester und Charles Tannock an die Kommission
Betrifft: Willkürliche Enteignung in der Region Valencia in Spanien

50

2004/C 070E/4

E-1601/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Aufhebung der zeitlichen Beschränkung für die Verwendung von Fischmehl als Tierfutter

51

2004/C 070E/5

P-1610/03 von Joan Colom i Naval an die Kommission
Betrifft: Leitfähigkeit und umweltgerechte Durchflussmenge im Zusammenhang mit der im Nationalen Spanischen Wasserplan (PHN) vorgeschlagenen Umleitung des Ebro

52

2004/C 070E/6

E-1626/03 von Caroline Jackson an die Kommission
Betrifft: Verbraucherschutz in Bezug auf Einfuhren von Eiern und Eiprodukten aus den Vereinigten Staaten

53

2004/C 070E/7

E-1627/03 von Jan Mulder und Toine Manders an die Kommission
Betrifft: Finanzielle Folgen der Geflügelpest für Vermehrer von Bruteiern

54

2004/C 070E/8

E-1628/03 von Eija-Riitta Korhola an den Rat
Betrifft: Förderung von Waren des fairen Handels in der EU

55

2004/C 070E/9

P-1705/03 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Ermittlungen gegen die Firma Planistat Europe SA

56

2004/C 070E/0

P-1807/03 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Geschäftsbeziehungen der Kommission mit der Groupe Planistat

57

2004/C 070E/1

P-1978/03 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Abbruch der Geschäftsbeziehungen der Kommission mit der Groupe Planistat

58

GemeinsameAntwortaufdieSchriftlichenAnfragenP-1705/03,P-1807/03und P-1978/03

2004/C 070E/2

E-1717/03 von Freddy Blak an die Kommission
Betrifft: Blinde Passagiere

59

2004/C 070E/3

E-1754/03 von Elisabeth Schroedter an die Kommission
Betrifft: Hochbrücke zur Rügenanbindung, Anfrage E-0543/03

60

2004/C 070E/4

E-1755/03 von Caroline Jackson an die Kommission
Betrifft: Besteuerung der Beiträge zu einer europäischen Pensionskasse

62

2004/C 070E/5

E-1778/03 von Claude Moraes an die Kommission
Betrifft: Asylsuchende und Prüfverfahren für Flüchtlinge

62

2004/C 070E/6

E-1786/03 von Claude Moraes an die Kommission
Betrifft: Kontakte zu nichtstaatlichen Organisationen der Roma und Regierungsstellen für die Belange der Roma.

64

2004/C 070E/7

E-1846/03 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Unvereinbarkeit der Ämter von Entscheidungsträgern der EU mit der Zugehörigkeit zum Bilderberg Club und zur Trilateral Commission

64

2004/C 070E/8

E-1865/03 von Anders Wijkman an die Kommission
Betrifft: Einzelstaatliche Auslegung der EU-Vorschriften zum Schutz der vom Aussterben bedrohten Tierarten

65

2004/C 070E/9

E-1878/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Folgenabschätzung

66

2004/C 070E/0

E-1930/03 von Lennart Sacrédeus an die Kommission
Betrifft: Entvölkerung der ölreichen Gebiete des Sudan

67

2004/C 070E/1

E-1944/03 von Bart Staes an die Kommission
Betrifft: Binnenmarkt im Bereich der Fernsehwerbung im Zusammenhang mit Programmen für Minderjährige

68

2004/C 070E/2

P-1962/03 von Georges Berthu an die Kommission
Betrifft: Künftige Rechnungsprüfungsnormen im Versicherungswesen

69

2004/C 070E/3

E-1992/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Europa, Terrorismus

70

2004/C 070E/4

E-2000/03 von Jan Dhaene und Patricia McKenna an den Rat
Betrifft: Radioaktive Ableitungen aus Sellafield

71

2004/C 070E/5

E-2017/03 von Jan Dhaene an die Kommission
Betrifft: Technische Ausrüstung von Lastkraftwagen

72

2004/C 070E/6

E-2063/03 von Ioannis Marínos und Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Ausreichende Wasserversorgung und Wasserqualität in Griechenland

73

2004/C 070E/7

E-2065/03 von Maurizio Turco, Marco Pannella, Marco Cappato, Benedetto Della Vedova, Gianfranco Dell’Alba und Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Einsätze der belgischen Polizei auf niederländischem Territorium

74

2004/C 070E/8

E-2114/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Abwehr von anderen Besuchern als eingeladenen Personen, staatlichen Beamten und Unternehmern aus europäischen Nicht-EU-Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard

75

2004/C 070E/9

E-2133/03 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Illegale Einwanderung: Maßnahmen des amerikanischen Außenministeriums gegen Griechenland und die Türkei

77

2004/C 070E/0

E-2167/03 von Erik Meijer an den Rat
Betrifft: Eine dauerhafte Lösung, die den Empfindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Staatsnamen Mazedonien und den unterschiedlichen Wünschen von Mazedoniern, Albanern und Griechen gerecht wird

79

2004/C 070E/1

P-2200/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Rede des Präsidenten der Europäischen Kommission zur Beziehung zwischen Religion und Europäischer Verfassung vom 13. Juni 2003 in Alessano (Lecce)

79

2004/C 070E/2

E-2205/03 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Fortsetzung der OLAF-Ermittlungen im Zusammenhang mit Eurostat

80

2004/C 070E/3

E-2238/03 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Artikel 10 des EG-Vertrags und Irland

81

2004/C 070E/4

E-2289/03 von Ioannis Marínos an die Kommission
Betrifft: Lohn- und Rentenniveau in Griechenland

82

2004/C 070E/5

E-2309/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Ecstasy - Niederlande

83

2004/C 070E/6

E-2318/03 von Armando Cossutta an den Rat
Betrifft: Recht der Unionsbürger auf Achtung ihrer Privatsphäre

84

2004/C 070E/7

E-2329/03 von Piia-Noora Kauppi an die Kommission
Betrifft: Berücksichtigung von Methoden zur Kohlenstoffbindung in die Richtlinie über den Handel mit Emissions-berechtigungen

85

2004/C 070E/8

E-2336/03 von Brian Simpson an die Kommission
Betrifft:VorhabenACCESS:Advance CommunicationforCumbriaandEnablingSustainableServices (Fortgeschrittenes Kommunikationssystem für Cumbria und Förderung nachhaltiger Dienste)

86

2004/C 070E/9

E-2337/03 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Alkoholkonsum in europäischen Städten

86

2004/C 070E/0

E-2344/03 von Toine Manders an die Kommission
Betrifft: Bürokratie im Rahmen von Interreg (Ergänzende Antwort)

87

2004/C 070E/1

E-2347/03 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Tod von Einwanderern durch Ertrinken in den Meeren im Süden der EU bei dem Versuch, auf der Suche nach Arbeit und einem neuen Leben an die Küste zu gelangen

88

2004/C 070E/2

E-2362/03 von Stavros Xarchakos an den Rat
Betrifft: Forschungsarbeit eines türkischen Schiffes auf griechischem Hoheitsgebiet in der Ägäis

90

2004/C 070E/3

E-2365/03 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Abgrenzung der Fischereizonen zwischen Portugal und Spanien

91

2004/C 070E/4

P-2374/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Verträge und Unterverträge über die Erbringung von Dienstleistungen für die Kommission

91

2004/C 070E/5

E-2377/03 von James Nicholson an den Rat
Betrifft: Erkennungszeichen für die Truppen der Europäischen Union

92

2004/C 070E/6

E-2383/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Bewertung staatlicher Beihilfen

92

2004/C 070E/7

E-2385/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Bewertung staatlicher Beihilfen

93

2004/C 070E/8

E-2396/03 von María Sornosa Martínez an die Kommission
Betrifft: Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU

94

2004/C 070E/9

E-2414/03 von Peter Skinner an die Kommission
Betrifft:AnwendungderinternationalenRechnungslegungsstandards(IAS)auf nichtinderEUansässige Gesellschaften

96

2004/C 070E/0

E-2425/03 von Maurizio Turco an den Rat
Betrifft: Harmonisierung der Besteuerung der Zinserträge von nichtansässigen Unionsbürgern und Wegfall des Bankgeheimnisses

98

2004/C 070E/1

E-2446/03 von Alonso Puerta und Alejandro Cercas an die Kommission
Betrifft: Schutz des europäischen kulturellen Erbes

100

2004/C 070E/2

E-2457/03 von Patricia McKenna an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsfeindliche Maßnahmen Irlands auf dem Elektrizitätsmarkt

101

2004/C 070E/3

E-2463/03 von Professor Sir Neil MacCormick an die Kommission
Betrifft: Minderjährige EU-Bürger

102

2004/C 070E/4

E-2467/03 von Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Digitale Fahrtenschreiber: Korrekturen zu Anhang IB

103

2004/C 070E/5

E-2469/03 von Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Digitale Fahrtenschreiber: geänderte Einführungsfristen

104

2004/C 070E/6

E-2470/03 von Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Digitale Fahrtenschreiber: Bauartgenehmigung

105

2004/C 070E/7

E-2472/03 von Marie Isler Béguin, Charles Tannock, Alima Boumediene-Thiery, Patsy Sörensen und Miquel Mayol i Raynal an den Rat
Betrifft: Gebiete an den Außengrenzen der erweiterten EU

106

2004/C 070E/8

E-2475/03 von Glenys Kinnock an den Rat
Betrifft: Burma

108

2004/C 070E/9

E-2480/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Thunfischkonserven aus Thailand, von den Philippinen und aus Indonesien

108

2004/C 070E/0

E-2518/03 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Transatlantische Zusammenarbeit bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt

109

2004/C 070E/1

E-2533/03 von Gabriele Stauner an den Rat
Betrifft: Einkommensaufbesserungen für Mitglieder des Europäischen Gerichtshofes

110

2004/C 070E/2

E-2536/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Ergebnis des Kompromisses betreffend die Reform der GAP für Portugal

111

2004/C 070E/3

E-2538/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Vorschläge für den Abbau der GAP und der Strukturfonds — Geheimer Bericht

112

2004/C 070E/4

E-2559/03 von Robert Evans an die Kommission
Betrifft: Zuschüsse für die Beförderung von Tieren

113

2004/C 070E/5

E-2587/03 von Marco Pannella an den Rat
Betrifft: Exekution von Faramaz Mohammadi, 19 Jahre, Anführerin der Studentenbewegung der Universität von Täbris (Iran)

114

2004/C 070E/6

E-2589/03 von Philip Claeys an den Rat
Betrifft: Eventuelle Weiterbehandlung des Verteidigungsgipfels von April 2003 in Brüssel

114

2004/C 070E/7

E-2595/03 von Theresa Villiers an die Kommission
Betrifft: Die Zustände in der Londoner U-Bahn

115

2004/C 070E/8

E-2596/03 von Theresa Villiers an die Kommission
Betrifft: Die Zustände in der Londoner U-Bahn

115

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2595/03 und E-2596/03

2004/C 070E/9

E-2599/03 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Stand der Bauarbeiten an dem Fußballfeld der Fachschule von Altamira, das Teil des Projektes Gemeindesportkomplex des Gemeindeverbands Condado (Galicien) im Rahmen des Proder-Programms (1996-1999) ist

116

2004/C 070E/0

P-2600/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Tätigkeit der Hochrangigen Beratergruppe zum interkulturellen Dialog im Mittelmeerraum und Reflexions-gruppe zur spirituellen und kulturellen Dimension Europas

117

2004/C 070E/1

E-2612/03 von Maurizio Turco, Marco Pannella, Marco Cappato und Gianfranco Dell’Alba an den Rat
Betrifft: Instruktion Crimen Sollicitationis der Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums des Heiligen Stuhls, zur Deckung der von Priestern begangenen Sexualdelikte

119

2004/C 070E/2

E-2625/03 von Michel-Ange Scarbonchi an die Kommission
Betrifft: Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans

120

2004/C 070E/3

E-2628/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2001 zu sexueller Gewalt gegen Frauen und insbesondere gegen Nonnen

121

2004/C 070E/4

E-2629/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Der Fall Eurostat: Verschwinden von Dokumenten aus den Büros des OLAF

122

2004/C 070E/5

E-2630/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Der Fall Eurostat

123

2004/C 070E/6

P-2653/03 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Aufforderung an Präsident Prodi, Europa gegenüber eine Erklärung zur Angelegenheit Telekom Serbien abzugeben

124

2004/C 070E/7

P-2654/03 von Anna Karamanou an den Rat
Betrifft: Vergewaltigungen und Frauenhandel im Irak

125

2004/C 070E/8

P-2655/03 von Daniel Hannan an die Kommission
Betrifft: Euronews

126

2004/C 070E/9

P-2656/03 von Josu Ortuondo Larrea an die Kommission
Betrifft: Fischereiabkommen zwischen Spanien und Frankreich, Abkommen von Arcachon

127

2004/C 070E/0

E-2685/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Einrichtung von Fachräumen in griechischen Fachgymnasien — Maßnahme 5.2. des 2. Operationellen Programms für Schul- und Berufserstausbildung des 3. GFK

128

2004/C 070E/1

P-2696/03 von Heinz Kindermann an die Kommission
Betrifft: Exporterstattungen für Eier-Albumine

129

2004/C 070E/2

E-2709/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Untersuchung des OLAF bei Eurostat

130

2004/C 070E/3

E-2721/03 von Erik Meijer an den Rat
Betrifft: Initiativen zum Schutz der gemeinschaftlichen Bemühungen um die Schaffung einer dynamischen wissensbasierten Gesellschaft 2010 gegen ungewollte negative Folgen des Stabilitätspakts

131

2004/C 070E/4

P-2724/03 von Antonios Trakatellis an die Kommission
Betrifft: Unkontrollierte Entsorgung giftiger Abfälle und chemischer Substanzen in Griechenland und Verstoß gegen Umweltvorschriften durch Errichtung einer Anlage zur Behandlung giftiger Abfälle in Larimna/Verwaltungsbezirk Fthiotida

132

2004/C 070E/5

E-2733/03 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Subvention Stahlwerk Georgsmarienhütte

133

2004/C 070E/6

E-2734/03 von Glyn Ford an die Kommission
Betrifft: Verschlüsselung der Kommunikationssysteme der EU

134

2004/C 070E/7

E-2740/03 von Bernd Lange an die Kommission
Betrifft: Rückforderungen von Minimalbeträgen im Rahmen von EU-Förderprogrammen

135

2004/C 070E/8

E-2754/03 von Samuli Pohjamo an die Kommission
Betrifft: Möglichkeiten der Arbeit im Heimatland für Übersetzer der Kommission

135

2004/C 070E/9

P-2757/03 von Marco Cappato an den Rat
Betrifft: Atomare Krise Nordkoreas

136

2004/C 070E/0

P-2766/03 von Elly Plooij-van Gorsel an die Kommission
Betrifft: Internationaler Betrug im Bausektor

137

2004/C 070E/1

E-2768/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Lieferungen der Hellenic Shipyards A. E. an die griechische Eisenbahngesellschaft OSE

138

2004/C 070E/2

E-2773/03 von Mogens Camre an die Kommission
Betrifft: Regeln betreffend das Personal in den Notrufzentralen der EU-Mitgliedstaaten

139

2004/C 070E/3

E-2774/03 von Theresa Villiers an die Kommission
Betrifft: Einstufung der Hamas als Terrororganisation

140

2004/C 070E/4

E-2783/03 von Cristiana Muscardini, Antonio Mussa und Adriana Poli Bortone an den Rat
Betrifft: Wahlen in Albanien

140

2004/C 070E/5

P-2800/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 vom 18. Juni 2001

141

2004/C 070E/6

P-2824/03 von Marie Isler Béguin an die Kommission
Betrifft: Die Autobahn A28 und die Habitat-Richtlinie

142

2004/C 070E/7

E-2831/03 von Camilo Nogueira Román an den Rat
Betrifft: Erklärungen des spanischen Premierministers, die eine Kritik am Konvent enthalten und mit denen er ankündigt, dass er grundlegende Bestandteile des Textes der vereinbarten Verfassung ablehnt

143

2004/C 070E/8

E-2833/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Vom staatlichen Amt für Beschäftigung (OAED) organisierte Ausbildungsprogramme für Arbeitslose in Griechenland

144

2004/C 070E/9

P-2834/03 von Gilles Savary an die Kommission
Betrifft: Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten

145

2004/C 070E/0

P-2835/03 von Heinz Kindermann an die Kommission
Betrifft: Genehmigung des Terra-Projekts Geoplantour — Ermittlungen von OLAF (Ergänzende Antwort)

145

2004/C 070E/1

P-2844/03 von Isabelle Caullery an die Kommission
Betrifft: Beihilfen für Billigfluggesellschaften

147

2004/C 070E/2

E-2848/03 von Mihail Papayannakis an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG

147

2004/C 070E/3

E-2860/03 von Jens-Peter Bonde an den Rat
Betrifft: Artikel III-302 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa

148

2004/C 070E/4

P-2862/03 von Anne André-Léonard an die Kommission
Betrifft: Europa-Büro für öffentliche Angelegenheiten und Menschenrechte der Scientologie-Kirche

148

2004/C 070E/5

E-2866/03 von Anne André-Léonard an den Rat
Betrifft: Europa-Büro für öffentliche Angelegenheiten und Menschenrechte der Scientologie-Kirche

149

2004/C 070E/6

E-2870/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Gerichtliche Untersuchung betreffend die Verwendung der Mittel der Region Lombardei, die für die berufliche Bildung bestimmt sind

150

2004/C 070E/7

P-2871/03 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Forschung an menschlichen Embryonen und embryonalen Stammzellen

151

2004/C 070E/8

E-2873/03 von Jules Maaten an die Kommission
Betrifft: Rußmessung an Pkw — Richtlinien 92/55/EG, 96/96/EG und 1999/52/EG

151

2004/C 070E/9

E-2874/03 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Entnahme und Aufbewahrung der Organe von Kindern ohne Zustimmung der Eltern

153

2004/C 070E/0

E-2879/03 von Jan Dhaene an die Kommission
Betrifft: Technische Kontrolle von Systemen für indirekte Sicht bei Lastkraftwagen

153

2004/C 070E/1

E-2888/03 von Joan Vallvé an die Kommission
Betrifft: Flüge zu den Inseln - Erklärung des öffentlichen Interesses

155

2004/C 070E/2

E-2890/03 von Anne Jensen an die Kommission
Betrifft: Unterstützung für Betriebe in Ostdeutschland

155

2004/C 070E/3

E-2891/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz in Griechenland

156

2004/C 070E/4

P-2893/03 von Ole Krarup an die Kommission
Betrifft: Verletzung der Datenschutzbestimmungen

157

2004/C 070E/5

E-2894/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Programm zum Erwerb von Berufserfahrung (STAGE) in Griechenland

158

2004/C 070E/6

E-2899/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Entwicklung der öffentlichen Schulden und des Defizits in Griechenland im Jahr 2003

159

2004/C 070E/7

E-2901/03 von Antonio Tajani an die Kommission
Betrifft: Erhaltung von Arbeitsplätzen beim Unternehmen Alcatel in Rieti

159

2004/C 070E/8

E-2908/03 von Franz Turchi an die Kommission
Betrifft: Industrieprojekt Alcatel

160

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2901/03 und E-2908/03

2004/C 070E/9

E-2905/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Arbeitslosigkeit in Griechenland auf der Grundlage der Erhebung von 2001

161

2004/C 070E/0

E-2906/03 von Gerhard Schmid an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 2001/97/EG — Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche

162

2004/C 070E/1

P-2914/03 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Äußerungen von Romano Prodi zu Arafat und Überschreitung seiner Befugnisse

162

2004/C 070E/2

P-2915/03 von Francesco Speroni an die Kommission
Betrifft: Parteiisches Auftreten von Romano Prodi während der Kampagne vor der Volksabstimmung in Schweden

163

2004/C 070E/3

E-2925/03 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Europäischer Produktivitätspakt

163

2004/C 070E/4

E-2928/03 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Europäisches Raumentwicklungskonzept und SRUNA-Projekt

164

2004/C 070E/5

E-2931/03vonMarcoCappato,MaurizioTurco,EmmaBonino,MarcoPannella, Benedetto Della Vedova, Gianfranco Dell’Alba und Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Ernennung des Generals Ammar zum Vorsitzenden des Nationalen Organisationskomitees des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft

165

2004/C 070E/6

E-2932/03 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Kampf gegen Fälschungen

166

2004/C 070E/7

E-2933/03 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Grenzwerte für die Gesamt-DDT-Konzentration in Fischen

169

2004/C 070E/8

E-2937/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung — die wirtschaftliche Rolle der Einwanderung

170

2004/C 070E/9

E-2938/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung

170

2004/C 070E/0

E-2986/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung — Brain drain

171

2004/C 070E/1

E-3004/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung — Wahlrecht für Ausländer

171

2004/C 070E/2

E-3029/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung — integrationshemmende Faktoren

172

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2937/03, E-2938/03, E-2986/03, E-3004/03 und E-3029/03

2004/C 070E/3

E-2939/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: EURES - Förderung und Verbreitung

174

2004/C 070E/4

E-2941/03 von Rosa Miguélez Ramos an die Kommission
Betrifft: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds

175

2004/C 070E/5

P-2950/03 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Zukunft des LIFE-Umweltprogramms

177

2004/C 070E/6

E-2958/03 von Armando Cossutta an die Kommission
Betrifft: Hohe Preise in den Ländern der Eurozone

178

2004/C 070E/7

E-2963/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Kürzung von Mitteln für Unfallforschung und -verhütung

179

2004/C 070E/8

E-2967/03 von Marie-Thérèse Hermange an die Kommission
Betrifft: Europäische/r Kinderschutzbeauftragte/r

180

2004/C 070E/9

E-2968/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Eurojust

180

2004/C 070E/0

P-2970/03 von Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Rückzug aus der Gemeinsamen Fischereipolitik

181

2004/C 070E/1

P-2976/03 von Heinz Kindermann an die Kommission
Betrifft: Exporterstattungen für Eier-Albumine — meine Anfrage P-2696/03

182

2004/C 070E/2

P-2978/03 von Nelly Maes an die Kommission
Betrifft: Strukturfonds in der Bretagne

183

2004/C 070E/3

E-2979/03 von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm an die Kommission
Betrifft: Postdienste in der Europäischen Union

184

2004/C 070E/4

P-2989/03 von Ioannis Marínos an die Kommission
Betrifft: Finanzierung des European Policy Center durch die Kommission

185

2004/C 070E/5

P-2991/03 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Verbot der mechanischen Muschelfischerei im Wattenmeer

186

2004/C 070E/6

E-2998/03 von Bill Newton Dunn an die Kommission
Betrifft: Inkonsequente Steuerbefreiungen im Vereinigten Königreich

187

2004/C 070E/7

E-2999/03 von Olivier Duhamel an die Kommission
Betrifft: Informationsbroschüre

187

2004/C 070E/8

E-3001/03 von Marco Pannella, Emma Bonino, Marco Cappato, Gianfranco Dell’Alba, Benedetto Della Vedova, Olivier Dupuis und Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Zunehmende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Montagnard-Bevölkerung im vietnamesischen Hochland

188

2004/C 070E/9

E-3002/03 von Marco Pannella, Emma Bonino, Marco Cappato, Gianfranco Dell’Alba, Benedetto Della Vedova, Olivier Dupuis und Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Zunehmende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Montagnard-Bevölkerung im vietnamesischen Hochland

189

2004/C 070E/0

E-3003/03 von Marco Pannella, Emma Bonino, Marco Cappato, Gianfranco Dell’Alba, Benedetto Della Vedova, Olivier Dupuis und Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Zunehmende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Montagnard-Bevölkerung im vietnamesischen Hochland

189

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3001/03, E-3002/03 und E-3003/03

2004/C 070E/1

E-3005/03 von Albert Maat an die Kommission
Betrifft: Klassifizierung von Eiweiß

191

2004/C 070E/2

E-3007/03 von Giacomo Santini an die Kommission
Betrifft: Rolle der europäischen Foren für den ländlichen Raum im Zusammenhang mit Informationsaktionen über die GAP

191

2004/C 070E/3

P-3068/03 von Hugues Martin an die Kommission
Betrifft: Finanzierung der Anfangsstrukturen eines Info-Point Europe

192

2004/C 070E/4

E-3112/03 von Giacomo Santini, Elena Paciotti, Luciana Sbarbati, Giovanni Pittella, Generoso Andria, Enrico Ferri, Carlo Fatuzzo, Gianfranco Dell’Alba, Roberta Angelilli, Stefano Zappalà, Paolo Pastorelli, Antonio Di Pietro, Mauro Nobilia, Sebastiano Musumeci, Michl Ebner, Roberto Bigliardo, Catherine Guy-Quint, Adriana Poli Bortone, Fiorella Ghilardotti, Monica Frassoni, Franz Turchi, Massimo Carraro, Guido Bodrato, Francesco Musotto, Vincenzo Lavarra, Vitaliano Gemelli und Giovanni Fava an die Kommission
Betrifft: Informationspolitik der EU — Rechtsgrundlage der Verbindungsstellen Forum für den ländlichen Raum und der Info Point Europe-IPE — Gewährung des Betriebskostenzuschusses für das Haushaltsjahr 2004 — Notwendigkeit und Dringlichkeit

193

2004/C 070E/5

P-3153/03 von Evelyne Gebhardt an die Kommission
Betrifft: Euro-Infopoints

194

2004/C 070E/6

E-3240/03 von Thierry Cornillet an die Kommission
Betrifft: Einstellung des laufenden Beitrags der Kommission für die Info-Points Europe

194

2004/C 070E/7

P-3265/03 von Maria Sanders-ten Holte an die Kommission
Betrifft: Info-Points und Foren für den ländlichen Raum (Carrefours)

194

2004/C 070E/8

E-3287/03 von Brice Hortefeux an die Kommission
Betrifft: Europahäuser

195

2004/C 070E/9

E-3301/03 von Nicole Thomas-Mauro an die Kommission
Betrifft: Info-point Europe

195

2004/C 070E/0

P-3389/03 von John Hume an die Kommission
Betrifft: Europäische Carrefours

196

2004/C 070E/1

P-3403/03 von John Cushnahan an die Kommission
Betrifft: Finanzierung der europäischen Carrefours

196

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3007/03, P-3068/03, E-3112/03, P-3153/03, E-3240/03, P-3265/03, E-3287/03, E-3301/03, P-3389/03 und P-3403/03..

2004/C 070E/2

E-3017/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Insolvenz der Grundig AG und Erhalt der Arbeitsplätze in Portugal

197

2004/C 070E/3

E-3019/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Gemeinschaftsfinanzierung und Erhalt von Arbeitsplätzen

198

2004/C 070E/4

E-3022/03 von Anna Karamanou an die Kommission
Betrifft: Finanzierung von Studien zur Unfallverhütung

198

2004/C 070E/5

P-3024/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Notwendige Aussetzung und Revision des Stabilitätspakts

199

2004/C 070E/6

E-3028/03 von Marianne Thyssen an die Kommission
Betrifft: Gewährung von Beihilfen für die belgische Automobilfabrik Ford in Genk und für die Zulieferbetriebe..

200

2004/C 070E/7

E-3031/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Gemeinschaftsbeihilfen im Kulturbereich

201

2004/C 070E/8

E-3035/03 von Marit Paulsen an die Kommission
Betrifft: Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

202

2004/C 070E/9

P-3038/03 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Beendigung von Verträgen bei Eurostat

203

2004/C 070E/0

E-3046/03 von Claude Moraes an die Kommission
Betrifft: Menschenrechte in Bangladesch

204

2004/C 070E/1

E-3049/03 von Koenraad Dillen an die Kommission
Betrifft: Elektronische Identifizierung von Asylbewerbern

204

2004/C 070E/2

P-3051/03 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Ratifizierung des Kyoto-Protokolls durch Russland

206

2004/C 070E/3

E-3056/03 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

207

2004/C 070E/4

E-3065/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Diskriminierungen von Frauen

208

2004/C 070E/5

P-3067/03 von Kathalijne Buitenweg an die Kommission
Betrifft: Biometrische Daten in Visa und Pässen

209

2004/C 070E/6

E-3071/03 von Lissy Gröner an die Kommission
Betrifft: Gender budgeting

210

2004/C 070E/7

E-3076/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Ergebnisse der Untersuchung der Gefahren für die Gesundheit von Menschen, die in der Nähe von Sendemasten des neuen UMTS-Systems wohnen oder arbeiten

211

2004/C 070E/8

E-3079/03 von Torben Lund an die Kommission
Betrifft: Verordnung (EG) Nr. 1221/97 und Beihilfen für die Bienenzucht

213

2004/C 070E/9

E-3084/03 von Koldo Gorostiaga Atxalandabaso an die Kommission
Betrifft: Protestaktion politischer Gefangener im Baskenland

214

2004/C 070E/0

E-3085/03 von Bruno Gollnisch an die Kommission
Betrifft: Crédit Lyonnais/Executive Life

215

2004/C 070E/1

E-3094/03 von Harald Ettl an die Kommission
Betrifft: Mobbing am Arbeitsplatz

215

2004/C 070E/2

E-3095/03 von Koldo Gorostiaga Atxalandabaso an die Kommission
Betrifft: Anerkennung des Baskenlandes durch Unterdrückung

216

2004/C 070E/3

E-3097/03 von Jonas Sjöstedt an die Kommission
Betrifft: Offenlegung der Mittel für die EURO-Kampagne

217

2004/C 070E/4

E-3103/03 von Anna Karamanou an die Kommission
Betrifft: Kindersoldaten in der Demokratischen Republik Kongo

217

2004/C 070E/5

E-3105/03vonMarianneEriksson,Piia-NooraKauppiundJokeSwiebelandie Kommission
Betrifft: Finanzierung von EQUAL-Vorhaben und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung

218

2004/C 070E/6

E-3107/03 von Adriana Poli Bortone an die Kommission
Betrifft: TEN

220

2004/C 070E/7

E-3108/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Beihilfen

220

2004/C 070E/8

P-3111/03 von Regina Bastos an die Kommission
Betrifft: Staatliche oder gemeinschaftliche Beihilfen, die möglicherweise die deutsche Holding Rieker erhalten hat.

221

2004/C 070E/9

P-3118/03 von Nicholas Clegg an die Kommission
Betrifft: Lockerung der strikten Auflagen für Paraquat

222

2004/C 070E/0

E-3119/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG

223

2004/C 070E/1

E-3136/03 von Lissy Gröner an die Kommission
Betrifft: Nicht verwendete EU-Mittel in Bayern in Höhe von 17Mio. EUR für das Jahr 2002

223

2004/C 070E/2

E-3149/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Verlagerung des Konfektionsunternehmens Melka

224

2004/C 070E/3

E-3158/03 von Antonio Mussa an die Kommission
Betrifft: Anerkennung von Hochschuldiplomen

225

2004/C 070E/4

E-3162/03 von Mogens Camre an die Kommission
Betrifft: Betrug mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds

227

2004/C 070E/5

E-3164/03 von Säid El Khadraoui an die Kommission
Betrifft: Etiketten mit Warnhinweisen auf alkoholischen Getränken

228

2004/C 070E/6

P-3166/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Befolgung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs durch die Kommission

229

2004/C 070E/7

E-3175/03 von Torben Lund an die Kommission
Betrifft: Finanzierung des Präventionsprogramms und der Krankheitsüberwachung

230

2004/C 070E/8

E-3176/03 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Lebensmittelsicherheit und Entwicklungsländer

231

2004/C 070E/9

E-3177/03 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Wiederverwendung von medizinischen Instrumenten und Hilfsmitteln

232

2004/C 070E/0

P-3184/03 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Arroganz der laotischen Behörden

233

2004/C 070E/1

E-3197/03 von Theresa Villiers an die Kommission
Betrifft: Schwedische Volksabstimmung über den Euro

234

2004/C 070E/2

E-3199/03 von Marianne Thyssen an die Kommission
Betrifft:ÜbernahmedesRentenfondsdesTelekommunikationsunternehmensBelgacomdurchdiebelgische Regierung

235

2004/C 070E/3

E-3205/03 von Giles Chichester an die Kommission
Betrifft: Formale Beschwerde betreffend Mittelzuweisungen im Rahmen von Ziel 2 zur Unterstützung des Vorhabens Broadband4Devon

236

2004/C 070E/4

P-3208/03 von Theresa Villiers an die Kommission
Betrifft: Finanzielle Probleme von Schulen in Hillingdon und Barnet

236

2004/C 070E/5

P-3209/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Richtlinie über klinische Prüfungen

237

2004/C 070E/6

E-3215/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Richtlinie über klinische Prüfungen

237

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-3209/03 und E-3215/03

2004/C 070E/7

P-3210/03 von Pietro-Paolo Mennea an die Kommission
Betrifft: Unlauterer Wettbewerb im Textilbereich

238

2004/C 070E/8

E-3211/03 von Mogens Camre an die Kommission
Betrifft: EU-Hilfen für das Europäische Netz gegen Rassismus (ENAR)

240

2004/C 070E/9

E-3225/03 von Richard Corbett an die Kommission
Betrifft: Live-Übertragung von Stierkämpfen

240

2004/C 070E/0

P-3232/03 von Joan Colom i Naval an die Kommission
Betrifft: Aktualisierung von Haushaltsdaten

241

2004/C 070E/1

E-3233/03 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Einheitlichkeit beim Lehrstoff über die Europäische Union in den Bildungssystemen

241

2004/C 070E/2

E-3235/03 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Anreize für Investitionen in Anleihen, die der Europäischen Union nahe stehen

242

2004/C 070E/3

E-3241/03 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Beseitigung von Grenzen und bürokratischen Hindernissen

243

2004/C 070E/4

E-3245/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Anstieg der Kosten für die Krankenhausbehandlung und die Entsorgung von Abfällen aufgrund von Hindernissen für eine kostensparende Wiederverwendung von medizinischen Instrumenten

244

2004/C 070E/5

E-3256/03 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Neue Offensive Hanois gegen die Religionsfreiheit

245

2004/C 070E/6

E-3261/03 von Bart Staes an die Kommission
Betrifft: Allergische Reaktionen nach dem Verzehr von Quorn

246

2004/C 070E/7

P-3264/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt: Sozioökonomische Sondermaßnahmen für die Gemein-schaftsflotte im NAFO-Regelungsbereich

248

2004/C 070E/8

E-3269/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Aufhebung von Rechtsvorschriften

249

2004/C 070E/9

E-3271/03 von Marianne Thyssen an die Kommission
Betrifft: Krebserregender Stoff Bisphenol A in Babyflaschen aus Plastik

249

2004/C 070E/0

E-3272/03 von Marianne Thyssen an die Kommission
Betrifft: Übergangszeit für den Verkauf von Zigaretten

251

2004/C 070E/1

E-3295/03 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Satzung der Europäischen Schulen

252

2004/C 070E/2

E-3307/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Freistehende Öfen

252

2004/C 070E/3

E-3308/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Europamuseum

253

2004/C 070E/4

P-3312/03 von Enrico Ferri an die Kommission
Betrifft: Erfordernisse für die Eintragung ins Hengstbuch, Umsetzung der Gemeinschaftsregelung

254

2004/C 070E/5

P-3314/03 von Peter Skinner an die Kommission
Betrifft: Britische Rindfleischeinfuhren nach Frankreich

254

2004/C 070E/6

P-3315/03 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Ausgleichszahlungen für MKS

255

2004/C 070E/7

E-3324/03 von Torben Lund an die Kommission
Betrifft: Zulassung des gefährlichen Herbizids Paraquat

256

2004/C 070E/8

E-3337/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Rechtsschutz für Aktivitäten unter Wasser

257

2004/C 070E/9

E-3344/03 von Christos Folias an die Kommission
Betrifft: Anerkennung von Hochschulabschlüssen griechischer Bürger

258

2004/C 070E/0

E-3355/03 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Minderheitensprachgruppen in Griechenland und offizielle Statistiken

260

2004/C 070E/1

E-3374/03 von John Bowis an die Kommission
Betrifft: Neueinstufung von künstlichen Hüft-, Knie- und Schultergelenken

261

2004/C 070E/2

E-3386/03 von Concepció Ferrer an die Kommission
Betrifft: Chinesisches Typgenehmigungssystem — nichttarifäres Handelshemmnis

261

2004/C 070E/3

E-3394/03 von Astrid Thors an die Kommission
Betrifft: Tierquälerei in Beitrittsländern

262

2004/C 070E/4

P-3400/03 von Niels Busk an die Kommission
Betrifft: Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

263

2004/C 070E/5

E-3405/03 von Concepció Ferrer an die Kommission
Betrifft: Verwaltung der Strukturfonds

264

2004/C 070E/6

E-3487/03 von Albert Maat an die Kommission
Betrifft: Französische Aktionen gegen Schweinfleisch aus anderen EU-Ländern

264

2004/C 070E/7

P-3540/03 von Toine Manders an die Kommission
Betrifft: Störung des Binnenmarkts (für Fleisch) in Frankreich

264

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3487/03 und P-3540/03

2004/C 070E/8

E-3514/03 von Giovanni Pittella an die Kommission
Betrifft: Aus Strukturfondsmitteln finanzierter Kurs

265

2004/C 070E/9

P-3537/03 von Philip Bushill-Matthews an die Kommission
Betrifft: Brandsicherheit in Hotels

266

2004/C 070E/0

P-3538/03 von Edward McMillan-Scott an die Kommission
Betrifft: Renten

266

2004/C 070E/1

P-3931/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Wiederherstellung der Gebiete, die von den Bränden des Sommers 2003 in Portugal verwüstet wurden..

267

DE

 


I (Mitteilungen)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT

20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/1


(2004/C 70 E/001)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2576/02

von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission

(16. September 2002)

Betrifft:   Erstattung für Viagra

Die Krankenversicherung der 45 000 europäischen Beamten hat soeben beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Potenzpille Viagra zu erstatten. Damit ist diese Krankenversicherung die erste in Europa, die dies beabsichtigt. Der französischen Zeitung Le Monde zufolge wurde dieser Beschluss zu einem Zeitpunkt gefasst, zu dem die Krankenversicherung, die zu zwei Dritteln von der EU finanziert wird, erstmals seit ihrem Bestehen ein Defizit zu verzeichnen hat.

Wie viele europäische Beamte kommen für eine Erstattung für Viagra infrage?

Warum hält die Kommission es für notwendig, Viagra in die Liste der von ihrer Krankenversicherung erstatteten Medikamente aufzunehmen?

Wenn Erektionsstörungen ein Problem sind, muss die Kommission dann nicht eine Initiative ergreifen, damit Viagra in allen europäischen Mitgliedstaaten von den Krankenversicherungen erstattet wird?


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/1


(2004/C 70 E/002)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2577/02

von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission

(16. September 2002)

Betrifft:   Defizit der Krankenversicherung der europäischen Beamten

Die Krankenversicherung der 45 000 europäischen Beamten hat soeben beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Potenzpille Viagra zu erstatten. Damit ist diese Krankenversicherung die erste in Europa, die dies beabsichtigt. Der französischen Zeitung Le Monde zufolge wurde dieser Beschluss zu einem Zeitpunkt gefasst, zu dem die Krankenversicherung, die zu zwei Dritteln von der EU finanziert wird, erstmals seit ihrem Bestehen ein Defizit zu verzeichnen hat.

Wie hoch ist dieses von Le Monde angeführte Defizit der Krankenversicherung der europäischen Beamten?

Wie hoch sind die Kosten der Erstattung für Viagra durch die Krankenversicherung?

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Gewährung einer Erstattung für Viagra zu einem Zeitpunkt opportun ist, zu dem die Krankenversicherung ein Defizit ausweist?

Wie gedenkt die Kommission den Haushalt der Krankenversicherung wieder ins Gleichgewicht zu bringen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-2576/02 und E-2577/02

(28. Oktober 2002)

Beide Anfragen der Frau Abgeordneten beziehen sich auf einen Artikel in „Le Monde“ vom 9. August 2002. Wie auch mehrere später in anderen Zeitungen erschienene Artikel enthält er eine Reihe ungenauer und unrichtiger Aussagen über das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem. Auch wenn einige Informationen zutreffen, so gelangen die Zeitungsartikel doch zu irreführenden oder falschen Schlussfolgerungen.

Im Jahre 2002 beliefen sich die Ausgaben des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems auf 128,2 Mio. EUR und die Einnahmen auf 134,5 Mio. EUR, so dass ein Überschuss von 6,3 Mio. EUR bestand. Wie in allen vorausgehenden Jahren seit 1991 wurde dieser Überschuss den Rücklagen zugeschlagen. Deren Umfang entspricht zurzeit ungefähr den Ausgaben von zwölfeinhalb Monaten.

Betrachtet man diese Zahlen näher, so ergibt sich, dass von 134,5 Mio. EUR etwa 126,6 Mio. EUR durch Beiträge aufgebracht wurden, während der Restbetrag von 7,9 Mio. EUR den Zinsertrag aus den Rücklagen darstellt. Das „Defizit“ von 1,6 Mio. EUR, das in „le Monde“ erwähnt wird, ist der Differenzbetrag zwischen Beiträgen und Ausgaben, nicht zwischen Einnahmen und Ausgaben.

Insgesamt 86 000 Personen sind über das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem versichert. Bisher wurde, jeweils nach einer Pflichtuntersuchung durch den Vertrauensarzt, in weniger als 30 Fällen 0,035 % aller Versicherten dem Antrag auf Erstattung der Arzneimittelkosten für Viagra stattgegeben.

Geht man von der gegebenen Zahl von Fällen sowie der Annahme aus, dass jeweils sämtliche verschriebenen Tabletten eingenommen werden, so werden sich die jährlichen Ausgaben auf annähernd 20 000 EUR belaufen, das sind 0,015 % der Jahreseinnahmen.

Wie jede andere öffentliche oder private Krankenversicherung auch hat das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem dem medizinischen, technischen und pharmazeutischen Fortschritt Rechnung zu tragen und daher den Umfang der versicherten Dienstleistungen und Produkte regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. In der ersten Phase des Vertriebs von Viagra wurden die Kosten, die den Versicherten durch den Kauf der Arznei entstanden, nicht vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem erstattet. Einige nationale Versicherungssysteme (wie z.B. der National Health Service im Vereinigten Königreich Anfang 1999) beschlossen jedoch, die Arznei als erstattungsfähig anzuerkennen. In anderen Mitgliedstaaten (wie Deutschland) kam es im Anschluss an Gerichtsurteile zu Erstattungen. Im März 2002 gab der Verwaltungsausschuss der Krankheitsfürsorge im Falle eines ehemaligen Beamten, der nach einem schweren chirurgischen Eingriff die Viagra-Erstattung beantragt hatte, eine befürwortende Stellungnahme ab. Daraufhin wurde eine allgemeine Regelung erlassen. Dass das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem die erste Krankenversicherung in Europa sei, die Viagra erstattet, stimmt also nicht.

Die regelmäßige Überprüfung des Erstattungskatalogs durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem ist nicht direkt mit dessen Finanzlage verknüpft. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass die dem System angeschlossenen Personen Zugang zu wirksamen und kosteneffektiven Behandlungen haben.

Darüber hinaus werden viele ärztliche Behandlungen nicht deswegen bereitgestellt, weil sie lebensverlängernd sind, sondern weil sie in Situationen Erleichterung bieten, die die Lebensqualität ernsthaft beeinträchtigen.

In schweren Fällen stellen Erektionsstörungen für den Patienten eine erhebliche psychische Belastung dar. Das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem stellt auch Behandlungsformen ohne Einsatz von Viagra zur Verfügung, doch da dieses Arzneimittel unter bestimmten Umständen offensichtlich am besten wirkt, ist in solchen Fällen eine Erstattung angebracht.

Allerdings ist nur eine begrenzte Zahl von Tabletten erstattungsfähig; außerdem wird die Erstattung nur in den seltenen Fällen gewährt, in denen die Erektionsstörung die direkte Folge einer ernsthaften Krankheit (z.B schwere Diabetes) oder einer radikalen Prostataektomie sind. Jeder Fall wird einzeln vom Vertrauensarzt untersucht, und die Erstattung ist streng auf die genannten medizinischen Voraussetzungen beschränkt.

Wie bereits ausgeführt, weist das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem zurzeit kein Defizit, sondern insgesamt einen Überschuss auf (2001: 6,3 Mio. EUR). Das zitierte „Defizit“ von 1,6 Mio. EUR betrifft ausschließlich die „operative“ Seite. Die im Jahresbericht des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems für 2001 angestellten mittelfristigen finanziellen Vorausschätzungen für das System lassen erkennen, dass das operative Defizit infolge der sich ändernden Altersstruktur weiter zunehmen dürfte. Bis 2010-2013 jedoch dürfte der operative Fehlbetrag (je nachdem, von welchen Annahmen ausgegangen wird) ganz und gar von den finanziellen Einkünften ausgeglichen werden, so dass die Rücklagen bis dahin noch weiter anwachsen. Allerdings werden die finanziellen Vorausschätzungen jährlich aktualisiert, und sollte ein finanzielles Ungleichgewicht festzustellen sein, so werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Situation wieder ins Lot zu bringen, wie bereits 1990 geschehen, nachdem Ende der achtziger Jahre erhebliche Defizite aufgetreten waren.

Die Leistungspalette im Krankenversicherungswesen ist je nach Mitgliedstaat und Art der Versicherung, aber auch innerhalb ein und desselben Versicherungstyps sehr unterschiedlich. Die EU-Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich sehen keine Harmonisierung vor, sondern eine bloße Koordinierung der nationalen Systeme. Jedem Mitgliedstaat ist es freigestellt, wie er sein eigenes Sozialversicherungssystem regelt, und damit auch, welche Leistungen unter welchen Bedingungen gewährt werden.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/3


(2004/C 70 E/003)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2606/02

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. September 2002)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrende Abgaben beim zwischenstaatlichen Handel

Vorausgeschickt sei, dass in den EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Österreich und Italien im Sinne der Vergütung geistigen Eigentums von Autoren, Komponisten und Musikverlegern Autorenrechte zu entrichten sind.

Entspricht es den Grundsätzen des freien Marktes und den Interessen der EU, dass in Deutschland und Österreich Abgaben in Form von Autorenrechten auf Produkte von Autoren, Musikverlegern und Komponisten entrichtet werden und diese Abgaben in Italien nach erfolgtem Export der Ware vor dem Wiederverkauf nochmals gezahlt werden müssen?

Ist ein solches Vorgehen nicht als wettbewerbsverzerrend einzustufen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(22. Oktober 2002)

Im Einklang mit internationalen Verpflichtungen und den EU-Vorschriften über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verleihen die Urheberrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Autoren zahlreiche ausschließliche Rechte. Das Verbreitungsrecht gibt den Autoren das Recht, den Verkauf physischer Kopien ihrer literarischen, musikalischen, audio-visuellen oder sonstigen Werke oder andere Eigentumsübertragungen zu kontrollieren und für ihre Verbreitung mittels Büchern, Videos oder CDs Gebühren zu verlangen.

Gemäß der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erschöpft sich das Verbreitungsrecht jedoch beim Erstverkauf der Kopie eines Werks innerhalb der Union oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR), wenn dieser Verkauf durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt. Das heißt, sobald ein Autor oder in dessen Auftrag ein Verleger urheberrechtlich geschützte Bücher in einem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht hat, dürfen diese Bücher in der gesamten Union frei in den Verkehr gebracht und ohne weitere Genehmigung des Autors (oder des Verlegers als dessen Lizenznehmer) und ohne weitere Gebührenzahlungen verkauft werden.

Diese Rechtsprechung verbindet das Prinzip des freien Warenverkehrs in der Union oder im EWR mit dem Schutz der Rechte am geistigen Eigentum. Sie wurde in mehreren Richtlinien über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bestätigt, zunächst im Hinblick auf bestimmte Kategorien von Werken, wie Computerprogramme (1) und Datenbanken (2), und im Jahr 2001 dann für alle anderen Kategorien (3), wie in Büchern enthaltene literarische Werke oder in CDs enthaltene musikalische Werke. Dementsprechend müssen bei der erstmaligen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands die Zustimmung des Autors eingeholt und Gebühren bezahlt werden. Bei Weiterverkauf oder anderen Eigentumsübertragungen innerhalb der Union oder des EWR sind weder eine Genehmigung nötig noch weitere Gebühren fällig. Der Kommission ist kein Fall von doppelter Zahlung bei Weiterverkauf bekannt.

Gebühren können auch bei anderweitiger Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Ware fällig werden, wie bei der Vervielfältigung eines Werks, außerdem können die entsprechenden Zahlungen auf die Vermarktung bestimmter Produkte erhoben werden. Diese Zahlungen stellen jedoch keine „doppelte Zahlung“ für die Weiterverbreitung dar, da sie nicht mit der eigentlichen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands in Verbindung stehen. So genießen in den meisten Mitgliedstaaten Autoren das Recht auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Werke zum privaten Gebrauch. Diese Vergütung wird im allgemeinen auf unbespielte Audio- oder Videodatenträger und/oder auf Aufnahmegeräte erhoben und wird normalerweise vom Hersteller oder vom Importeur dieser Produkte abgeführt. Die Vergütungsregeln müssen mit den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten bis Dezember 2002 umsetzen müssen. Diese Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Ausnahmen von den Vervielfältigungsrechten zum privaten Gebrauch vorzusehen, die auch die Vergütungsregelungen einschließen. Da diese Regelungen jedoch nicht auf Unionsebene harmonisiert sind, können diese Regelungen in ihren Einzelheiten zwischen den Mitgliedstaaten variieren. Eine Vergütung ist im allgemeinen nur fällig, wenn die entsprechenden Produkte auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verkauft werden, nicht aber wenn sie für den Export bestimmt sind.


(1)  Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. L 122 vom 17.5.1991.

(2)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. L 77 vom 27.3.1996.

(3)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/4


(2004/C 70 E/004)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2617/02

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. September 2002)

Betrifft:   Ausgleichszulagen in der Gehaltsregelung der Europäischen Schulen

Seit September 2002 gilt in den Europäischen Schulen eine neue Gehaltsregelung für Lehrer.

Die Lehrer werden von den zuständigen nationalen Behörden benannt und beziehen das normale Gehalt, das einem Lehrer nach Maßgabe der in seinem Heimatland geltenden Besoldungsstufe zusteht. Einkommenssteuern, Sozialabgaben usw. werden im Heimatland des Lehrer von diesem Gehalt abgezogen. Da die Gehaltsgruppen in den verschiedenen Herkunftsländern sehr unterschiedlich sind, wird das Gehalt der Lehrer vom Verwaltungsrat der Europäischen Schulen aufgerundet, so dass alle Lehrer der Europäischen Schulen „für gleiche Arbeit das gleiche Gehalt“ beziehen. Nach der neuen Regelung werden die Ausgleichszulagen auf eben diese Weise ermittelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die einzelnen Lehrer einen unterschiedlich hohen Anteil ihrer Bezüge an Einkommenssteuer zahlen, da die Steuerregelungen in den einzelnen Heimatländern sehr unterschiedlich sind. Der Verwaltungsrat der Europäischen Schulen hat diese Situation nun als ungerecht bezeichnet. Mit der Begründung, man wolle für mehr Gerechtigkeit sorgen, will der Verwaltungsrat bei der Berechnung zukünftig den Steuersatz zugrundelegen, den ein Europäischer Beamter bezahlen müsste, wenn er das gleiche Gehalt bezöge wie ein Lehrer der Europäischen Schulen, und das Gehalt der Lehrer dementsprechend nach oben oder unten hin anpassen.

Auf diese Weise hat das neue Gehaltssystem Auswirkungen auf die Steuerschuld, die die Lehrer gegenüber ihren Heimatländern haben, da sie gezwungen sind, den Schulen genaue Auskunft über die Höhe der Einkommenssteuer zu erteilen, die sie in ihrem Heimatland zahlen.

Zweitens bewirken alle legalen Steuervorteile, die der Lehrer im Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, dass die Europäischen Schulen eine höhere Summe vom Gehalt abziehen. Zwar sind die Lehrer nach wie vor berechtigt, diese Ausgaben in ihrem Heimatland steuerlich abzusetzen, doch wird der auf diese Weise erzielte Gewinn sofort vom Gehalt des Lehrers abgezogen. Sehr oft, wie z.B. im Fall von britischen Staatsangehörigen, führt dies zu einer doppelten Besteuerung im Hinblick auf Beiträge für die Alterversorgung.

Die formellen Einwendungen, die gegen die neue Gehaltstabelle erhoben wurden, wurden von den Europäischen Schulen als grundlos zurückgewiesen. Formelle Beschwerden, die bei der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen eingereicht wurden, wurden ebenfalls abgewiesen. Wie es scheint, besteht keine Möglichkeit, eine Beschwerde bei einer Organisation einzureichen, die nicht Teil der Europäischen Schulen ist. Dies rührt zum Teil daher, dass die Europäischen Schulen keiner anderen Organisation rechtliche Befugnisse in Bezug auf ihre Angelegenheiten zugestehen.

Die Europäische Kommission wird daher ersucht, den rechtlichen und gerichtlichen Status der Europäischen Schulen darzulegen und zu überprüfen, ob diese augenscheinliche Ungerechtigkeit in Einklang mit dem EU-Recht steht.

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(8. November 2002)

Wie der Herr Abgeordnete weiß, werden die Europäischen Schulen von einem Obersten Rat verwaltet, einem zwischenstaatlichen Organ, das sich aus den für das Bildungswesen und/oder die kulturellen Beziehungen mit dem Ausland zuständigen Ministern der Mitgliedsstaaten zusammensetzt und dem auch ein Vertreter der Kommission angehört.

Das Statut für das abgeordnete Lehrpersonal der Europäischen Schulen, auf das sich der Herr Abgeordnete bezieht, wurde vom Obersten Rat der Europäischen Schulen am 23. und 24. April 1996 im Rahmen der Vereinbarungen vom 12. April 1957 und 21. Juli 1994 (1) angenommen. Dieses Statut trat am 1. September 1996 in Kraft, mit einer Übergangsfrist von 4 Jahren für bereits an den Schulen beschäftigtes Personal. Diese Frist endete am 1. September 2000. Das Statut basiert auf Abkommen, die alle Unterzeichnerstaaten unterschrieben haben und hat daher völkerrechtlichen Charakter.

In diesem Statut sind, wie der Herr Abgeordnete feststellt, die Grundbezüge des Personals festgelegt. In Artikel 49(c) ist insbesondere Folgendes vorgesehen:

 

Wenn der Betrag der Steuerabgaben auf das nationale Gehalt sich vom Betrag der Steuerabzüge unterscheidet, die in Anwendung der für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Vorschriften bezüglich der Festlegung der Bedingungen des Anwendungsverfahrens der zugunsten der Gemeinschaft festgelegten Steuer vorgenommen würden, wird eine positive oder negative „Anglei-chung“ vorgenommen, die der Differenz zwischen den beiden obigen Beträgen entspricht, um eine Gleichheit der Gehälter unter den Personalmitgliedern der verschiedenen Herkunftsländer zu gewährleisten.

 

Die endgültige Berechnung erfolgt aufgrund des Steuerbescheids der zuständigen nationalen Steuerbehörde des betreffenden Personalmitglieds ohne Berücksichtigung anderer Einkommen als das nationale Gehalt, aber unter Berücksichtigung möglicher steuerlicher Vorteile, die den nationalen Steuerbetrag reduzieren.

Die Kommission räumt ein, dass die Berechnung dieses Ausgleichsbetrags, unabhängig davon, ob sich eine Zulage oder ein Abschlag ergibt, nicht einfach ist. Der Oberster Rat — dem 15 Regierungsvertreter angehören, die sich aus nahe liegenden Gründen der eventuellen steuerlichen und damit zusammenhängenden Auswirkungen bewusst sind — war jedoch der Meinung, dass dies die beste Art und Weise sei, die Gleichbehandlung der Lehrer zu gewährleisten und die beste und gerechteste Möglichkeit, sie hinsichtlich ihrer steuerlichen Situation mit den Beamten der Europäischen Gemeinschaften gleichzustellen.

Mit Streitfällen zwischen Lehrern und Schulen in Verwaltungs- oder Finanzangelegenheiten kann im Wege einer Verwaltungsbeschwerde in erster Instanz der Vertreter des Obersten Rates befasst werden; für Streitfälle in pädagogischen Angelegenheiten ist der Inspektionsausschuss zuständig. Danach kann bei der Beschwerdekammer, einem Verwaltungsgericht erster und letzter Instanz, Beschwerde eingereicht werden. Die Entscheidungen der Beschwerdekammer, einem unabhängigen Organ, sind endgültig und vollstreckbar.

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass am 7. November 2002 in Brüssel ein Rundtischgespräch über die Zukunft der Europäischen Schulen mit allen beteiligten Parteien (einschließlich interessierter Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie der Kommission) stattfinden wird. Dieses Rundtischgespräch wird die Gelegenheit zur Besprechung aller die Europäischen Schulen betreffenden Fragen bieten.

Wenn der Herr Abgeordnete jedoch an einen speziellen Fall denkt, möge er diesen mit allen einschlägigen Begleitunterlagen der Kommission zuleiten, die sich bemühen wird, zu dessen Aufklärung beizutragen.


(1)  Die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen trat am 1. Oktober 2002 in Kraft, also am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung aller Ratifizierungsurkunden durch die Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses dieser Vereinbarung durch die Europäischen Gemeinschaften (Artikel 33 der Vereinbarung).


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/6


(2004/C 70 E/005)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2627/02

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(18. September 2002)

Betrifft:   Probleme bei der Umsetzung von Umweltprogrammen

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss stellt in einem seiner Berichte fest, es sei zweifelhaft, ob Griechenland die Mittel des Operationellen Programms „Umwelt“ ausschöpfen und nach dem Auslaufen von dessen Finanzierung überhaupt nachhaltige Programme umsetzen könne.

1.

Welche Schwierigkeiten hat die Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Umweltprogrammen festgestellt, und worauf sind diese zurückzuführen?

2.

Besteht die Gefahr, dass Gemeinschaftsmittel von Umweltprogrammen gestrichen werden?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(30. Oktober 2002)

1.

Die Anlaufschwierigkeiten des Operationellen Programms (OP) „Umwelt“ sind auf die Zeit, die für die Einrichtung einer Verwaltungsbehörde erforderlich ist, auf die Notwendigkeit, die geltenden nationalen Verwaltungsverfahren einzuhalten, sowie auf die Komplexität zurückzuführen, die bei den im Rahmen dieses Operationelle Programms kofinanzierten Projekte zu beachten ist.

Bei der Sitzung des Begleitausschusses für dieses Programm im Juni 2002 in Athen vertraten die griechischen Behörden die Auffassung, dass diese Schwierigkeiten fast beseitigt seien und die Durchführung nun problemlos vonstatten gehen könne.

Ähnliche Schwierigkeiten sind bei der Umsetzung der Umweltmaßnahme aufgetreten, die Teil des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums 2000-2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 ist.

2.

Die Kommission verfolgt gemeinsam mit den griechischen Behörden den Ablauf des OP „Umwelt“ besonders aufmerksam, um jegliches Risiko des Verlusts von Gemeinschaftsmitteln im Zusammenhang mit der Anwendung der Regel „n+2“ zu vermeiden. Diese Regel wird erstmals Ende 2003 zur Anwendung kommen, und es ist noch zu früh, um das Risiko eines solchen Verlusts an Gemeinschaftsmitteln zu beurteilen.

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, mitfinanziert werden, erfordert das Risiko eines Mittelverlusts eine Beurteilung auf der Ebene aller Mitgliedstaaten und nicht auf der Ebene einzelner nationaler Programme.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/6


(2004/C 70 E/006)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2637/02

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(18. September 2002)

Betrifft:   Maßnahmen zum Schutz des Waldes gegen Luftverschmutzung in Galicien (Spanien)

Der Reichtum der Wälder Südeuropas und die sie bedrohenden Gefahren veranlassten die Gemeinschaft, diese Wälder durch größere Wachsamkeit und die Untersuchung der Waldökosysteme gegen Luftverschmutzung zu schützen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 (1) des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung begründet eine Gemeinschaftsaktion zum Schutz der Wälder für den Zeitraum 1987-2001 und legt fünf Hauptziele fest: Einrichtung eines Beobachtungsnetzes für den Wald, Durchführung einer einheitlichen Erhebung der Waldschäden — insbesondere durch Luftverschmutzung — in regelmäßigen Zeitabständen, intensive und ständige Beobachtung der Waldökosysteme, Durchführung von Versuchen, die es ermöglichen, die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung sowie über die Methoden zur Beobachtung und Messung zu verbessern, Ausarbeitung von Methoden zur Erhaltung und Wiederherstellung der geschädigten Wälder durch Pilotprojekte.

Die finanzielle Ausstattung für den Zeitraum 1997-2001 betrug 35,1 Mio.EUR.

Kann die Kommission genauere Angaben dazu machen, welche Aktionen die Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung in der Autonomen Gemeinschaft Galicien bezuschusst hat?

Hat die spanische Regierung weitere Projekte vorgelegt, um künftig Maßnahmen zum Schutz der Wälder Galiciens gegen die Luftverschmutzung weiterzuführen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. Oktober 2002)

Die Kommission weist daraufhin, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (2) zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2002 (3) geändert wurde. Mit letzterer Verordnung wurden die Laufzeit der ersten um ein Jahr verlängert und der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für den Zeitraum 1997-2002 entsprechend dem im Haushalt 2002 angesetzten Betrag auf 42,6 Mio. EUR festgelegt.

Die Kommission kann keine detaillierten Angaben zu den in Galicien finanzierten Maßnahmen machen, da diese Bestandteil des alljährlich von der spanischen Regierung für das Land insgesamt vorgeschlagenen Pakets sind. In den Jahren 1987-2002 hat die Gemeinschaft für Maßnahmen in Spanien insgesamt 4 498 010 EUR bereit gestellt.

Nach den einzelnen Maßnahmenarten lässt sich dieser Betrag wie folgt aufschlüsseln:

Maßnahmen in Zusammenhang mit der Beobachtung des Waldzustands im Rahmen des Netzes von Beobachtungspunkten auf der Grundlage des 16 × 16 km-Gitters (Ebene I — Systematische Beobachtung):

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft: 1 859 412EUR

Maßnahmen in Zusammenhang mit der Beobachtung des Waldzustands im Rahmen des Netzes ständiger Beobachtungsstellen (Ebene II — Intensive Beobachtung):

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft: 1 699 601 EUR

Versuche zum besseren Verständnis der Auswirkungen der Luftverschmutzung sowie der Methoden zu ihrer Beobachtung und Messung:

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft: 938 997 EUR

Derzeit besteht das spanische Beobachtungsnetz aus 620 systematischen Beobachtungspunkten (Ebene I) und 53 Intensivbeobachtungspunkten (Ebene II), wovon 52 Ebene I-Punkte (8,4 %) und 3 Ebene II Punkte (4,5 %) in Galicien liegen.

Die Kommission hat zur Überwachung von Interaktionen zwischen Wald und Umwelt in der Gemeinschaft einen Vorschlag für eine neue Verordnung vorgelegt (4). Mit diesem Vorschlag soll zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft ein neues Gemeinschaftssystem für die Beobachtung von Interaktionen zwischen Wald und Umwelt eingerichtet werden. Das System wird auf den Errungenschaften der beiden Ratsverordnungen (EWG) Nr. 3528/86 vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (2) und (EWG) Nr. 2158/92 vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (5) aufbauen und neue Elemente zur Beurteilung der Waldökosysteme in einem größeren Zusammenhang enthalten. Nach dem Vorschlag sollen die Beobachtungen der Mitgliedstaaten, vor allem Datenerhebung, Studien, Versuche und Demonstrationsprojekte, im Rahmen nationaler Mehrjahresprogramme erfolgen. Der neue Vorschlag sieht einen Mehrjahresrahmen für den ersten Sechsjahreszeitraum 2003 bis 2008 vor.


(1)  ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2.

(2)  ABl. L 326 vom 21.11.1986.

(3)  ABl. L 132 vom 17.5.2002.

(4)  KOM(2002) 404 endg.

(5)  ABl. L 217 vom 31.7.1992.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/8


(2004/C 70 E/007)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2996/02

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(23. Oktober 2002)

Betrifft:   Maßnahmen zur Verringerung der Unfallquote im Fischereisektor

Am 5. April 2001 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zum Fischfang: Sicherheit und Unfallursachen (1) angenommen, in der es die Kommission in Ziffer 29 auffordert, gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG eine Einzelrichtlinie für den Fischereisektor über die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz vorzubereiten.

Welche Initiativen hat die Kommission in dieser Hinsicht ergriffen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(5. Dezember 2002)

Die Kommission weist darauf hin, dass dies de facto bereits durch die Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Bord von Fischereifahrzeugen (2) umgesetzt worden ist, der dreizehnten Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (3).


(1)  ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 359.

(2)  ABl. L 307 vom 13.12.1993.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/8


(2004/C 70 E/008)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2997/02

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(23. Oktober 2002)

Betrifft:   Maßnahmen zur Verringerung der Unfallquote im Fischereisektor

Am 5. April 2001 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zum Fischfang: Sicherheit und Unfallursachen (1) angenommen, in der es in Ziffer 33 die wirtschaftlichen und sozialen Akteure auffordert, sich im Wege des sozialen Dialogs um den Abschluss von Tarifvereinbarungen zu bemühen, die eine Förderung der die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffenden Aspekte einschließlich Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen bewirken können.

Hat die Kommission diesen sozialen Dialog bereits gefördert oder gedenkt sie, dies zu tun? Welche Fortschritte wurden in dieser Hinsicht erzielt?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(4. Dezember 2002)

In ihrer Mitteilung „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft — eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006“ (2) bezeichnet die Kommission den sozialen Dialog als ein bevorzugtes Instrument für innovative Vorgehensweisen, mit dem gleichzeitig die bestehenden Rechtsvorschriften effizient umgesetzt und sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit unter Berücksichtigung der branchen- und berufsspezifischen Risiken und Probleme in Angriff genommen werden können.

Zur gemeinsamen Fischereipolitik weist die Kommission in der Mitteilung darauf hin, dass sie die Sozialpartner auffordern wird, Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Sicherheitsbedingungen im Fischereisektor zu ermitteln.

Auf dieser Grundlage fördert die Kommission bei ihrer Aufgabe zur Unterstützung des branchenübergreifenden und sektorbezogenen sozialen Dialogs das Zusammentreffen der Sozialpartner im Ausschuss für den sektoralen Dialog in der Seefischerei.

Dort ermitteln und bearbeiten die Sozialpartner gemeinsam interessierende Themen wie Berufsausbildung und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Im Rahmen dieses Ausschusses beraten die Sozialpartner über die Schaffung eines Europäischen Netzes für Berufsbildung und Beschäftigung (REFOPE).


(1)  ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 359.

(2)  KOM(2002) 118 endg.


20.3.2004   

DE

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CE 70/9


(2004/C 70 E/009)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3186/02

von Eluned Morgan (PSE) an die Kommission

(7. November 2002)

Betrifft:   Schutz von Renten

Welche Maßnahmen schlägt die Kommission vor, um die Renten der Arbeitnehmer und Beiträge, die an Unternehmen in der EU geknüpft sind, für den Fall eines Konkurses dieser Unternehmen zu schützen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(5. Dezember 2002)

Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 (1) soll die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen. Sie enthält nicht nur Bestimmungen über die Zahlung unerfüllter Lohnforderungen durch Garantieeinrichtungen, sondern auch Vorschriften über die soziale Sicherheit. So sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nichtzahlung an ihre Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit, die vom Arbeitgeber vor Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer mit sich bringt.

Außerdem haben sich die Mitgliedstaaten zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.


(1)  Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/10


(2004/C 70 E/010)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3226/02

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(14. November 2002)

Betrifft:   Sicherheit von Leitplanken für Motorradfahrer

Bei einem Treffen zwischen Herrn Carlos Bautista und Frau Loyola de Palacio, Mitglied der Kommission, im September 2001 räumte die Kommissarin ein, dass die derzeitige Gestaltung der Leiplanken für Motoradfahrer gefährlich ist. Sie versicherte, dass unverzüglich Schritte zur Lösung dieses Problems unternommen würden.

1.

Könnte die Komission erläutern, welche Schritte unternommen wurden, um die Sicherheit von Leitplanken für Motorradfahrer zu verbessern?

2.

Welche künftigen Pläne hat die Kommission zur Verbesserung der Sicherheit von Leitplanken für Motorradfahrer?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(18. Dezember 2002)

Die starke Gefährdung der Sicherheit von Motorradfahrern stellt für die Kommission ein ernstzunehmendes Problem dar, mit dem sie sich deshalb unter verschiedenen Gesichtspunkten befasst. Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Ausstattung ihrer Straßen mit Sicherheitssystemen, einschließlich Leitplanken, verantwortlich sind.

Die Kommission hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragt, auf der Grundlage der bestehenden EN 1317 zu Rückhaltesystemen an Straßen eine neue harmonisierte europäische Norm zu erarbeiten, die für alle Rückhaltesysteme an Straßen eine CE-Kennzeichnung vorschreibt. Alle auf den Markt kommenden Rückhaltesysteme müssen damit gemeinsamen Mindestanforderungen an die Sicherheit entsprechen. In seiner jetzigen Form beinhaltet diese Norm jedoch keine speziellen Tests für Motorradfahrer. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen verschiedene experimentelle Lösungen vor, die den Bedürfnissen dieser Gruppe von Straßennutzern Rechnung tragen.

Kurzfristig werden die Entschärfung von Unfallschwerpunkten (Black Spot Management) und Hinweise an Motorradfahrer auf Straßenabschnitten mit nachgewiesenermaßen hohen Quoten von Motorradunfällen als effektive Maßnahmen angesehen. Die Kommission hat daher in ihrem Arbeitsprogramm für 2003 (1) einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Black Spot Management angekündigt.


(1)  KOM(2002) 590 endg.


20.3.2004   

DE

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CE 70/10


(2004/C 70 E/011)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3469/02

von Ward Beysen (NI) an die Kommission

(6. Dezember 2002)

Betrifft:   Konzentration auf dem tschechischen Strommarkt im Zuge der Erweiterung

Wie am 24. Juli 2002 im Handelsanzeiger zu lesen war, bereitet die tschechische Regierung derzeit eine Wettbewerberkonzentration vor. Diese soll erfolgen, indem die Aktiengesellschaft ÈEZ a.s. aus dem Nationalen Vermögensfonds Anteile an acht regionalen Stromvertriebsunternehmen erwirbt.

Einerseits wird diese Maßnahme eine vertikale Integration der Stromerzeugung und -versorgung auf dem tschechischen Markt bewirken; andererseits wird dieser Prozess aber auch eine horizontale Integration der Vertriebsunternehmen mit sich bringen. Im Ergebnis wird die ÈEZ-Gruppe mehr als 70 % der Stromerzeugung und zwei Drittel der nationalen Stromversorgung kontrollieren.

Daher ist es angebracht, folgende Fragen zu klären:

1.

Könnte die vorgeschlagene Konzentration negative Auswirkungen auf die relevanten Märkte haben, und zwar insbesondere in den Bereichen Stromerzeugung, Verkauf und Handel, zwischen tschechischen Wettbewerbern und Verbrauchern einerseits sowie denjenigen aus der EU andererseits?

2.

Könnte die vorgeschlagene Konzentration negativ auf den Wettbewerb einwirken oder gar die Vorteile, die aus der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts erwachsen, aufheben? Könnten Auswahlmöglichkeiten und Preise für Wettbewerber und Verbraucher beeinflusst werden? Könnte diese Konzentration Auswirkungen darauf haben, wie stark sich potenzielle und bereits aktive Investoren engagieren? Könnte durch diesen Prozess die Entwicklung objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Wettbewerbsbedingungen ausgeschaltet werden?

3.

Entspricht der Kaufpreis für die in Frage stehenden Anteile dem Marktpreis, der erzielt werden könnte, wenn die Anteile an den regionalen Vertriebsgesellschaften im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verkauft würden? Falls nicht, stellt diese Konzentration dann eine staatliche Beihilfe in Form eines Anteilsverkaufs zu Vorzugspreisen dar?

4.

Im Zusammenhang mit der Konzentration soll die ÈEZ-Gruppe einen Teil der von ihr gehaltenen Aktien an ÈEPS, der führenden tschechischen Leitungsgesellschaft im Bereich Elektrizität, an das Ministerium für Arbeit und Soziales und ein anderes, vollständig im Besitz des staatlichen Vermögensfonds stehendes Unternehmen verkaufen. Stellt der den ÈEZ für diese Anteile zu zahlende Preis, sollte er erheblich über dem unter fairen Bedingungen zu erzielenden Marktpreis liegen, eine der ÈEZ-Gruppe gewährte Beihilfe aus öffentlichen Mitteln dar? Ist dies zusammen mit dem unter 3. erwähnten Verkauf von Anteilen zu Vorzugspreisen als Quersubventionierung durch den Staat zu werten? Könnte sich dies aufgrund des Wettbewerbsvorteils der ÈEZ auf den Handel zwischen der Tschechischen Republik und der EU auswirken?

5.

Ist diese Konzentration mit Artikel 79 des Assoziierungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der EU vereinbar, wonach die Tschechische Republik den Energiesektor nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen entwickeln muss? Steht diese Konzentration schließlich mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und den europäischen Wettbewerbsregeln im Einklang?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(28. Januar 2003)

Die Kommission überwacht weiterhin die Entwicklungen im Energiesektor der Tschechischen Republik in Bezug auf den Besitzstand im Bereich Energie und die Verpflichtungen der Tschechischen Republik im Hinblick auf die Wettbewerbspolitik unter dem Europaabkommen und im Rahmen der im Laufe der Beitrittsverhandlungen abgeschlossenen Verpflichtungen.

Die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Konzentration gehört jedoch zum Zuständigkeitsbereich der Rechtsprechung der tschechischen Wettbewerbsbehörden, da die Fusionskontrollverordnung der Europäischen Union nur für Unternehmen gilt, die innerhalb der Gemeinschaft mindestens 250 Mio. EUR umsetzen.

Als Antwort auf die Fragen in der schriftlichen Anfrage können folgende Bemerkungen gemacht werden:

1.

Es ist möglich, dass eine Konzentration der Energieerzeugung, des Verkaufs und Handels auf dem nationalen Markt den Wettbewerb leicht behindern könnte, sie ist unter diesem Aspekt somit nicht ideal.

2.

Die vorgeschlagene Konzentration macht die Vorteile des laufenden Liberalisierungsprozesses nicht rückgängig. Es ist darauf hinzuweisen, dass die möglichen Kunden das Recht behalten, einen Produzenten frei zu wählen. Ferner wird Ihnen der Zugang zum Verkehrs- und Elektrizitätsnetz gesetzlich garantiert. Überdies bleibt die Entwicklung transparenter und nichtdiskriminierender Marktbedingungen weiterhin Aufgabe der Regulierungsbehörde für den Energiesektor, die im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand gegründet wurde.

3.

Es ist Aufgabe der nationalen Wettbewerbsbehörden, zu gewährleisten, dass der Ankaufspreis von Anteilen der regionalen Verteilernetzbetreiber keine verdeckte staatliche Beihilfe darstellt.

4.

In gleicher Weise obliegt es der nationalen Wettbewerbsbehörde, zu gewährleisten, dass der Verkaufspreis der Anteile des Übertragungsunternehmens CEPS keine verdeckte staatliche Beihilfe darstellt.

5.

Diese Konzentration unterliegt Artikel 64 des Assoziierungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Europäischen Union hinsichtlich der Durchführung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Wettbewerbbereich.

Die Politik der tschechischen Regierung widerspricht nicht dem gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen Wettbewerb und Liberalisierung in der Europäischen Union. Auch einige europäische Unternehmen im Elektrizitätssektor sind vertikal integriert, und die zur Zeit in der Europäischen Union gültigen Liberalisierungsrichtlinien in diesen Sektoren verlangen lediglich getrennte Betriebsleitung und getrennte Konten, keine rechtliche Entflechtung oder Entflechtung der Besitzverhältnisse. Die Vorschläge der Kommission für eine neue Richtlinie für den Elektrizitäts- und Gasmarkt würden eine rechtliche Entflechtung verlangen, aber diese ist in der Tschechischen Republik bereits verwirklicht.

Das tschechische Stromversorgungsunternehmen ist eine unabhängige rechtliche Körperschaft, die mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (1) im Einklang steht.


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.1997.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/12


(2004/C 70 E/012)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3542/02

von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission

(11. Dezember 2002)

Betrifft:   Unterstützung im Bereich des Handels

Kann die Kommission erläutern, wie sich die Höhe der Mittel errechnet, die AKP-Ländern für die Unterstützung im Bereich des Handels gewährt werden?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(27. Januar 2003)

Bei der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des pazifischen Ozeans (AKP) wird bereits seit einiger Zeit auf die handelsbezogene Hilfe geachtet. Dies geschieht in verschiedener Form, zum Beispiel als Schlüsselkomponente der Unterstützung für Initiativen zur regionalen Integration oder bei spezifischen Themen wie der Verbesserung von Zolldaten. In vielen Fällen ist die handelsbezogene Hilfe Teil umfassender Hilfsaktionen, z.B. der Förderung landwirtschaftlicher Ausfuhren oder der Infrastrukturentwicklung.

Trotz der Bedeutung, die den handelsbezogene Themen zugesprochen wird, beschreibt das Cotonou-Abkommen keine besondere Zuwendung für die handelsbezogene Hilfe. Innerhalb der verfügbaren Mittelausstattung für nationale und regionale Programme bestimmt der Dialog von Empfänger und Interessengruppen die Höhe der Zuwendung. Demzufolge gibt es keine besonderen Berechnungen für den Betrag der für handelsbezogene Hilfe bereitgestellten Finanzleistungen. Gleiches gilt für jegliches andere wichtige Entwicklungsthema.

In den Leitlinien des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) werden mindestens 20 % für handelsbezogene Hilfe empfohlen. Die meisten der regionalen Programme laufen zur Zeit aus, und es zeigt sich deutlich, dass diese Ziffer beträchtlich überschritten wurde: Die Zuweisungen für regionale Integration und handelsbezogene Hilfe in regionalen Richtprogrammen belaufen sich auf 40 bis 50 % des ursprünglichen Betrags, d.h. 280 bis 350 Mio. EUR. Auch die regionalen Infrastrukturprogrammen umfassen Komponenten für die handelsbezogene Hilfe. Außerdem gibt es Fonds innerhalb der AKP-Länder, aus denen 50 Mio. EUR für handelsbezogene Hilfe bereitgestellt wurden.

Da die nationalen Strategiepapiere und Richtprogramme oft zeitlich unbegrenzte Programme für den Kapazitätenaufbau und Technische Hilfe enthalten, ist es zur Zeit noch nicht möglich, genaue Zahlen über den Anteil der handelsbezogenen Hilfe zu nennen. Groben Schätzungen zufolge könnte sich die Finanzierung der handelsbezogenen Hilfe auf ungefähr 150 Mio. EUR belaufen.

Zu den oben genannten Zahlen kommen seit einiger Zeit Programme innerhalb der AKP-Länder hinzu (z.B. Unterstützung für die Welthandelsorganisation (WTO), die Vorbereitung von Wirtschaftspartner-schaftsabkommen (WPA) und für die Erfüllung der Anforderungen im Gesundheits- und Pflanzenschutz), sodass für die handelsbezogene Hilfe für AKP-Länder in den kommenden Jahren mindestens 600 Mio. EUR zur Verfügung stehen.

Gemäß den Empfehlungen in ihrer letzten Mitteilung zur Handel und Entwicklung (1) möchte die Kommission die Halbzeitbewertung der Länder- und regionalen Strategien nutzen, um die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für handelsbezogene Hilfe zu prüfen.

Auf allgemeinerer Ebene ist es schließlich wichtig, hinzuzufügen, dass in Zusammenarbeit mit anderen Entwicklungspartnern der politische Dialog mit den Entwicklungsländern, das Thema der besseren Integrierung handelspolitischer Belange in die Strategiepapiere zur Armutsminderung und die regionalen Entwicklungspläne angesprochen werden. Überdies spielt die Kommission eine wichtige Rolle im integrierten Rahmen für handelsbezogene technische Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und hat sich bereit erklärt, in drei AKP-LDCs als Vermittler tätig zu werden.


(1)  KOM(2002) 513 endg.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/13


(2004/C 70 E/013)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3543/02

von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission

(11. Dezember 2002)

Betrifft:   Westsahara

Ist die Kommission nicht auch der Ansicht, dass Marokko alles daran setzt, um zu erreichen, dass das Thema Westsahara weiterhin übergangen wird? Deutet nicht alles darauf hin, dass Marokko Journalisten den freien Zugang nach Westsahara verweigern will? Wie wird sich nach Einschätzung der Kommission die Erschließung von Ölfeldern auf die Aussicht auf eine friedliche Lösung der Probleme — insbesondere angesichts der Tatsache, dass amerikanische und französische Ölgesellschaften vor der afrikanischen Küste nach Öl suchen — auswirken?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(16. Januar 2003)

Der Kommission liegen keine Hinweise darauf vor, dass Marokko versuchen würde, das WestsaharaProblem auszuklammern. Im Gegenteil, die Kommission kann sogar bestätigen, dass der marokkanische Außenminister Benaïssa bei seinem letzten Besuch in Brüssel diese Frage in seinen Gesprächen mit den Vertretern der Kommission offen angegangen ist.

Der Westsahara-Konflikt steht auch auf der Tagesordnung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der sich Ende Januar 2003 im Anschluss an die Vorlage des neuen Berichts des UN-Generalsekretärs über die Situation in der Westsahara damit befassen wird.

Nach Auffassung der Kommission kann im Zusammenhang mit dem Westsahara-Konflikt eine Lösung nur erfolgreich sein, wenn ihr die Konfliktparteien zustimmen. Daher unterstützt die Kommission weiterhin die Anstrengungen des UN-Generalsekretärs Kofi Annan und seines persönlichen Gesandten James Baker III, die Konfliktparteien zu einer fairen, dauerhaften und beidseitig akzeptablen Lösung zu bringen.

Der Kommission liegen keine Beschwerden vor, dass Marokko Journalisten den freien Zugang zum Gebiet der Westsahara verweigern würde. Sie hat auch im Jahresbericht 2002 von „Reporter ohne Grenzen“ keine entsprechenden Hinweise gefunden.

Hinsichtlich der Auswirkungen der Erschließung von Ölfeldern in der Westsahara auf die Aussicht auf eine friedliche Beilegung des Konflikts ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Thema von keiner großen Bedeutung für die Lösung dieses Konflikts sein dürfte.

Weitere Überlegungen zur Erschließung von Ölfeldern in der Westsahara wurden in dem diesbezüglichen Rechtsgutachten des UN-Rechtsberaters sorgfältig geprüft, das dem Vorsitzenden des Sicherheitsrats mit Schreiben vom 29. Januar 2002 übermittelt wurde.

Die Kommission ist der größte Geber humanitärer Hilfe für die Sahraoui-Flüchtlinge. Sie stellt diese Hilfe über ihr Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) und dessen Partnerorganisationen (NRO) bereit. So gewährte sie im Zeitraum 1993-2001 81 Mio. EUR für Nahrungsmittel und medizinische Hilfe sowie für den Globalplan 2002 weitere 14 Mio. EUR. Darüber hinaus hält die Kommission die Vertragsparteien zur Ergreifung vertrauensbildender Maßnahmen an, so z.B. zur Freilassung von Kriegsgefangenen, zur Erleichterung von Kontakten und Besuchen zwischen Familienmitgliedern, die getrennt wurden, und zur Wahrung der Bürgerrechte. Diese Maßnahmen werden dazu beitragen, bessere Voraussetzungen für einen erfolgreichen Dialog zwischen den Konfliktparteien zu schaffen.

Anlässlich des letzten Troika-Treffens auf Ministerebene in Algier am 5. Juni 2002 übermittelte die Union Marokko, Algerien und der Polisario die Bedenken Europas und humanitäre Forderungen bezüglich des Westsahara-Konflikts. Die Union bekräftigte ihre Bereitschaft, die Vereinten Nationen in ihren Bemühungen, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, zu unterstützen. Sie forderte beide Konfliktparteien mit Nachdruck auf, eine Lösung für das Problem der Vermissten zu finden und all diejenigen freizulassen, die seit Beginn des Konflikts gefangen gehalten werden. Die Union forderte ferner die uneingeschränkte Wahrung der Bürger- und Menschenrechte im Gebiet der Westsahara; außerdem forderte sie beide Konfliktparteien auf, Kontakte und Besuche zwischen Mitgliedern von Familien, die durch den Konflikt auseinandergerissen wurden, zu fördern.

Schließlich sollte auch die Bedeutung der Ratifizierung der Assoziationsabkommen mit Marokko (1) und Algerien (2) in diesem Zusammenhang nicht unterschätzt werden. Diese Abkommen sehen einen regelmäßigen institutionalisierten politischen Dialog zwischen der Union und dem jeweiligen Land vor.


(1)  Seit 1. März 2000 in Kraft.

(2)  Unterzeichnung am 22. April 2002 in Valencia, Ratifizierung durch das Europäische Parlament am 11. Oktober 2002; tritt erst in Kraft, wenn es von allen betroffenen nationalen Parlamenten ratifiziert wurde.


20.3.2004   

DE

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CE 70/14


(2004/C 70 E/014)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3553/02

von Marco Cappato (NI) an die Kommission

(12. Dezember 2002)

Betrifft:   Schwere Verletzungen der Religionsfreiheit in Belarus

Das belarussische Parlament hat kürzlich ein neues Religionsgesetz angenommen, das religiösen Organisationen, die nicht staatlich registriert sind, jede Art von Betätigung untersagt, eine Zensur der religiösen Literatur einführt und religiöse Handlungen in Privathäusern für illegal erklärt.

Diese neuen Bestimmungen verschärfen eine sehr problematische rechtliche und politische Situation, die bereits jetzt zu schwerwiegenden Einschränkungen der Religionsfreiheit für nicht-orthodoxe Bürger führt:

a)

Die Weigerung der belarussischen Behörden, einige religiöse Organisationen (protestantische Organisationen, die belarussische autokephale orthodoxe Kirche, östliche religiöse Bewegungen und vier reformierte jüdische Gemeinschaften) zu registrieren, führt zu einer faktischen Diskriminierung zugunsten der russisch-orthodoxen Kirche.

b)

Die Anwendung eines vom Ministerrat 1995 erlassenen Dekrets schränkt die Tätigkeiten der religiösen Akteure ein und versucht, die russisch-orthodoxe Kirche zu schützen sowie das Wachstum der evangelischen Religionsgemeinschaften zu bremsen.

c)

Aufgrund der Einreisebestimmungen für ausländische Gläubige können Vertreter ausländischer religiöser Organisationen nur mit der Zustimmung der staatlichen Kommission für religiöse und nationale Angelegenheiten eingeladen werden, deren Entscheidung nicht anfechtbar ist.

Welchen diplomatischen, politischen und wirtschaftlichen Druck gedenkt die Kommission auszuüben, um von der belarussischen Regierung die Garantie zu erhalten, dass Religionsfreiheit, religiöse Versammlungsfreiheit, Konfessionswechsel und Glaubensbezeugungen in Form von Gottesdiensten anerkannte Rechte der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes darstellen?

Hält es die Kommission nicht für angezeigt, die Effizienz ihrer Projekte im Rahmen von Tacis unverzüglich zu überprüfen und die mögliche Schließung des Tacis-Büros in Belarus zu erwägen, solange die schwerwiegenden Verletzungen der demokratischen Rechte in diesem Land fortdauern?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(17. Januar 2003)

Die Kommission teilt die Besorgnis über das kürzlich erlassene belarussische Gesetz über Glaubensfreiheit und religiöse Organisationen. Dieses Gesetzes wird zu einer ernsthaften Verletzung der Religionsfreiheit führen. Vor der Unterzeichnung des Gesetzes durch Präsident Lukaschenko brachte die Union im Rahmen einer gemeinsamen Demarche der Leiter der diplomatischen Vertretungen der EU-Mitgliedsstaaten beim stellvertretenden belarussischen Außenminister Sychow im Oktober 2002 ihre diesbezüglichen Bedenken zum Ausdruck. Außerdem gab die Union am 10. Oktober 2002 im Ständigen Rat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) eine Erklärung ab, in der sie Präsident Lukaschenko mit Nachdruck aufrief, den Gesetzentwurf nicht zu unterzeichnen.

Die Union hat zutiefst bedauert, dass der Gesetzentwurf am 31. Oktober 2002 dennoch unterzeichnet wurde. Am 14. November 2002 gab sie im Ständigen Rat der OSZE eine weitere Erklärung ab, in der sie die belarussischen Behörden nachdrücklich zur Überprüfung des Gesetzes aufforderte und die derzeit in Wien angesiedelte Beratungs- und Überwachungsgruppe der OSZE ersuchte, die Umsetzung des Gesetzes genau zu verfolgen und dem Ständigen Rat Bericht zu erstatten. Die Union ist bereit, einzelne Fälle, in denen in Belarus die OSZE-Verpflichtungen im Bereich der Glaubens- und Religionsfreiheit verletzt werden, zur Sprache zu bringen.

Die Union ist weiterhin ernsthaft besorgt über die mangelnden Fortschritte bei den demokratischen Reformen und die zunehmende Verschlechterung der Lage im Bereich der persönlichen Freiheiten und des Rechtes auf freie Meinungsäußerung in Belarus. Angesichts der tatsächlichen Beendigung der AMG-Mission der OSZE in Minsk am 14. Oktober 2002 beschlossen die Mitgliedsstaaten auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) im November, Präsident Lukaschenko, dem Leiter der Präsidialadministration, dem Premierminister, vier amtierenden Ministern und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Staatssicherheit keine Visa mehr zu erteilen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der Kontakt mit Vertretern der Zivilgesellschaft aufrechterhalten sowie deren Unterstützung fortgesetzt werden sollte. Im Rahmen des TACIS-Aktionsprogramms 2002-2003 sind für diesen Zweck 5 Mio. EUR vorgesehen. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Union und der OSZE soll darüber hinaus in Kürze ein Zweijahresprogramm zur Unterstützung der demokratischen Kräfte und der Zivilgesellschaft anlaufen. Die Kommission wird die Effizienz ihrer Projekte kontinuierlich überprüfen, hält es jedoch angesichts der laufenden Finanzhilfe nicht für klug, das TACIS-Büros in Minsk wegen des neuen Gesetzes über Glaubensfreiheit und religiöse Organisationen zu schließen.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/15


(2004/C 70 E/015)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3614/02

von Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission

(9. Dezember 2002)

Betrifft:   Rohstoffeinfuhren aus Marokko und die europäische Lederindustrie

Die europäische Lederindustrie hat große Probleme, Leder aus dem Königreich Marokko einzuführen. Welche Maßnahmen trifft oder plant die Kommission im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko in Anbetracht dieser Problematik, die dem Wirtschaftszweig und der Wettbewerbsfähigkeit seiner Unternehmen schwer schadet?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(17. Januar 2003)

Der Kommission sind die Auswirkungen der Exportbeschränkungen, die Marokko für Rohstoffe eingeführt hat, auf die Wirtschaft der Gemeinschaft bekannt. Sie hat die marokkanischen Behörden auf diese Tatsache und auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens zwischen Marokko und der Gemeinschaft hingewiesen. Laut diesem Abkommen gelten im Handel (Ein- und Ausfuhren) zwischen beiden Vertragspartnern keine mengenmäßigen Beschränkungen.

Nach Aussagen der marokkanischen Behörden wurden die Ausfuhrbeschränkungen nach einer enormen Zunahme der marokkanischen Ausfuhren von unbehandelten Tierhäuten verhängt, die eine Folge der großen Tierseuchen in der Welt waren. Sie wiesen ferner darauf hin, dass dieser Nachfrageanstieg zu einer kritischen Verknappung des Rohmaterials für die heimische Wirtschaft führte.

In diesem Zusammenhang wurden Vorstellungen gegenüber Marokko erhoben, die aber bisher keine spürbare Änderung oder Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen zur Folge hatten. Die Kommission wird die Marktlage und die Versorgungssituation bei den betreffenden Produkten gemeinsam mit der europäischen Wirtschaft untersuchen und prüfen, inwieweit sich die Behauptung der marokkanischen Seite, es gäbe Versorgungsengpässe, durch die Fakten untermauern lässt. Es obliegt jedoch der marokkanischen Seite, den Beweis zu erbringen, dass ein Versorgungsengpass besteht. Diese Problematik wird auf der nächsten Sitzung des Assoziationsrats diskutiert werden, die für Ende Februar 2003 geplant ist. Die Kommission wird hierbei die Möglichkeit in Betracht ziehen, sich auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit Marokko zu berufen, damit der Missstand beseitigt wird.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/16


(2004/C 70 E/016)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3646/02

von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission

(17. Dezember 2002)

Betrifft:   Inhaftierung von Juan Carlos Gonzalez Leiva

Der Kommission ist bekannt, dass Juan Carlos Gonzalez Leiva, Vorsitzender der „Cuban Human Rights Foundation“ und der „Brotherhood of the Independent Blind People of Cuba“ seit März 2002 in Holguín, Kuba, inhaftiert ist (siehe schriftliche Anfrage E-1458/02) (1).

Ist der Kommission auch bekannt, dass dieser Mann misshandelt und geschlagen wurde und an Unterernährung zu sterben droht?

Ist die Kommission bereit, Maßnahmen zu ergreifen und Druck auf die dortigen Behörden auszuüben, um dafür zu sorgen, dass die brutale Behandlung von Menschenrechtsaktivisten auf Kuba beendet wird?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(14. Februar 2003)

Die Kommission wird über die Situation von Herrn Gonzalez Leiva regelmäßig informiert. Nach den ihr vorliegenden Informationen wog der Menschenrechtler Anfang Januar 2003 nur noch 41 kg infolge des Hungerstreiks, den er am 4. September 2002 begann und am 25. Dezember 2002 beendete. Hiermit wollte er gegen die Anschuldigungen gegen ihn und die anderen an dem Fall beteiligten Aktivisten protestieren.

Die Kommission hat die kubanischen Behörden wiederholt auf die Situation von Herrn Gonzalez Leiva und die Menschenrechtslage im Allgemeinen aufmerksam gemacht. Die Menschenrechtslage im Inland ist und bleibt ein wichtiger Aspekt unserer Beziehungen zu Kuba wie auch zu anderen Partnerländern. Eine Politik des Engagements und des Dialogs ist nach Ansicht der Kommission am ehesten geeignet, eine positive Entwicklung in diesem Bereich herbeizuführen.


(1)  ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 109.


20.3.2004   

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CE 70/16


(2004/C 70 E/017)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3648/02

von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission

(17. Dezember 2002)

Betrifft:   Religionsfreiheit in Laos

Der Kommission ist bekannt, dass die Religionsfreiheit in Laos stark eingeschränkt ist.

Ist der Kommission auch bekannt, dass im Zeitraum von Juni bis August 2002 mindestens 39 Christen in Laos wegen ihres Glaubens festgenommen und unter erbärmlichen Umständen gefangen gehalten werden?

Ist die Kommission bereit, Druck auf die Behörden in Laos auszuüben, um die Freilassung dieser Gefangenen und eine Überprüfung der Politik im Bereich der Religionsfreiheit zu erwirken?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(29. Januar 2003)

Der Kommission ist bekannt, dass Berichten zufolge die Religionsfreiheit in Laos nach wie vor eingeschränkt ist und auch, dass Mitglieder christlicher Gruppierungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt und/oder inhaftiert werden.

In Bezug auf die in der Frage genannten besonderen Ereignisse haben die Nachforschungen im Rahmen der Union und bei anderen Partnern in Laos keine verlässliche Betätigung ergeben.

Während in der laotischen Verfassung das „Recht und die Freiheit, an eine Religion zu glauben oder nicht an eine Religion zu glauben“ genannt ist, schränken die Behörden dieses Recht in der Praxis anscheinend insbesondere gegenüber nicht buddhistischen Glaubensgemeinschaften ein.

Ferner scheint die Toleranz religiöser Praktiken je nach Regionen unterschiedlich auszufallen. Es liegen Berichte vor, dass Gläubige und ihre geistigen Führer ohne Haftgründe verhaftet und gefangengehalten werden. Einige Christen wurden außerdem „wegen Zusammenschlusses zur Herbeiführung sozialer Unruhen“. Verurteilt. Ferner ist es einigen Berichten zufolge für religiöse Gruppierungen schwierig, neue Gebetsstätten einzurichten.

Die für die Beziehungen mit der Volksrepublik Laos zuständige Delegation der Kommission in Bangkok verfolgt zusammen mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten diese und andere Angelegenheiten im Hinblick auf die Menschenrechte in Laos sehr genau. Die Kommission hat mehrmals hervorgehoben, dass die bürgerlichen und politischen Rechte und auch die Religionsfreiheit in Laos besser geachtet werden müssen. Die Eröffnung einer Delegation der Gemeinschaft in Vientiane im Jahr 2003 eröffnet zusätzliche Möglichkeiten, unsere Sorgen auf dem Gebiet bei der laotischen Regierung vorzubringen.


20.3.2004   

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CE 70/17


(2004/C 70 E/018)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3734/02

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(19. Dezember 2002)

Betrifft:   Unterstützung und Überleben der Bananenindustrie in der Karibik

Im Juni 2002 übermittelte der AKP-Ministerrat dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Entschließung, in der er auf die Tatsache hinweist, dass die neue Handelsordnung für Bananen zu einem derartigen Rückgang der Preise geführt hat, dass jetzt für die AKP-Lieferanten, von denen die meisten nicht auf einen anderen Markt ausweichen können, die Gefahr besteht, verdrängt zu werden, und dass dieser Preisrückgang bereits gewaltige soziale und wirtschaftliche Probleme verursacht und die Errungenschaften im Kampf gegen die Armut zunichte macht.

Dieses Problem ergibt sich aus der Durchführung der Stufe 2 des Abkommens zwischen der EU und den USA, bei der 100 000 Tonnen der Quoten von den AKP-Lieferanten (Quote C) auf Dollar-Lieferanten (Quote B) umgeschichtet werden, was in der Praxis das Gesamtvolumen der auf den Markt gebrachten Bananen um 100 000 Tonnen erhöht und die EU-Supermärkte in die Lage versetzt, eine Politik stark wettbewerbsfähiger Preise zu verfolgen.

Wird die Kommission es erlauben, dass Mittel aus dem besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten und Stabex-Mittel flexibler verwendet werden, damit die Unterstützung vorübergehend teilweise dafür eingesetzt werden kann, den Bananenanbauern bei wichtigen Produktionsfaktoren zu helfen, bis ihnen die wirtschaftlichen Vorteile aus einer gestiegenen Produktivität zugute kommen?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(28. Februar 2003)

Die Kommission hat bereits auf mehreren Treffen mit ihren Partnern der Länder in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) die Preissituation in der Bananenindustrie erörtert und deren Belange gehört.

Wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen Besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten festgelegt, dient dieser Rahmen der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors (1) und/oder der Unterstützung der Diversifizierung. Bisher wurde jedoch noch kein Vorhaben abgelehnt, weil es die Förderkriterien nicht erfüllte. Parallel zu der technischen Unterstützung zur Modernisierung der AKP-Bananenindustrie wurden außerdem Vorhaben genehmigt, in denen verschiedene Formen der Hilfe für Bananenanbauer vorgesehen sind (z.B. soziale Hilfsmaßnahmen und Ausbildungsprogramme). Direkte Einkommensbeihilfen kommen in diesem Rahmen allerdings nicht in Betracht. Sieht die beantragte Unterstützung für Inputs eine derartige Beihilfe vor, könnte dem Antrag also nicht stattgegeben werden.

In Ergänzung zum Besonderen Rahmen zur Unterstützung von traditionellen Bananenlieferanten werden in sehr flexibler Weise Stabex-Mittel eingesetzt, um Maßnahmen im Bereich der sozialen und menschlichen Entwicklung zu unterstützen (z.B. Wohnungsbauprogramme, Renten, Schulen und private Initiativen).

Des Weiteren könnte sich, vorausgesetzt, der Bananensektor erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen, das neue Instrument FLEX, das im Finanzrahmen Β des Finanzprotokolls zum Abkommen von Cotonou vorgesehen und an die Stelle von Stabex getreten ist, als potenzielle Finanzierungsquelle erweisen.


(1)  ABl. L 108 vom 27.4.1999.


20.3.2004   

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CE 70/18


(2004/C 70 E/019)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3743/02

von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission

(13. Dezember 2002)

Betrifft:   Hinrichtung von Tibetern in China

Weiß die Kommission, dass der chinesische Gerichtshof am 2. Dezember d.J. ein Todesurteil gegen zwei Tibeter, Tenzin Delek Rinpoche und Lobsang Dhondup, wegen angeblicher Beteiligung an einem Bombenanschlag ausgesprochen hat?

Weiß die Kommission, dass die Beweise, auf die sich das Urteil stützt, sehr dürftig sind und angezweifelt werden?

Ist die Kommission bereit, sehr kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen und Druck auf die chinesischen Behörden auszuüben, um die Hinrichtungen, von denen die erste am 12. Dezember ansteht und die zweite innerhalb von zwei Jahren vollstreckt werden soll, zu verhindern?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(16. Januar 2003)

Die Kommission wurde am 2. Dezember über die Todesurteile unterrichtet, die gegen die beiden Tibeter Tenzin Delek Rinpoche und Lobsang Dhondup wegen angeblicher Beteiligung an einem Bombenanschlag verhängt wurden. Die Kommission hat auch zur Kenntnis genommen, dass die dem Urteil zugrunde liegenden Beweise und die Art und Weise des Verfahrens angefochten wurden.

Die EU hat gegenüber den chinesischen Behörden innerhalb der von diesen gesetzten Frist unverzüglich und offiziell ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht, damit die beiden zum Tode verurteilten Tibeter Berufung einlegen konnten, was zwischenzeitlich (im Dezember 2002) auch geschehen ist.


20.3.2004   

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CE 70/18


(2004/C 70 E/020)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3746/02

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(20. Dezember 2002)

Betrifft:   Tibet/China: Todesurteil für Tenzin Deleg Rinpoche und Lobsang Dhondup

Nach einem von vielen internationalen Organisationen als völlig unfair erachteten Prozess hat ein Gericht der Provinz Sichuan (Westchina) Tenzin Deleg Rinpoche, einen bedeutenden tibetanischen Mönch, und seinen Assistenten, Lobsang Dhondup, zum Tode verurteilt. Die chinesischen Behörden gaben keinerlei Einzelheiten zu diesem Prozess bekannt, Radio Free Asia zitierte jedoch den Angehörigen eines der beiden Verurteilten, nach dessen Aussage die Hinzuziehung von Anwälten nicht gestattet worden sei. Tenzin Deleg Rinpoche und Lobsang Dhondup wurden von den kommunistischen Ortsbehörden eine Reihe Bombenattentaten zur Last gelegt — zwei Attentate im letzten Jahr in der Region von Ganze, Sichuan, und ein drittes Attentat in der Provinzhauptstadt Chengdu. Die Behörden stützten sich dabei auf die Aussagen eines ehemaligen Assistenten von Rinpoche, der erklärt hatte, Rinpoche habe ihn mit der Leitung einer der beiden Anschläge beauftragt, sowie auf „Geständnisse“, die Rinpoche selbst nach seiner Festnahme vom 7. April 2002 während seiner Haft gegenüber der Polizei abgelegt hatte und wonach er dieses Attentat sowie davor sechs weitere, bislang nicht aufgeklärte Attentate in Ganze geleitet habe.

Verschiedenen — auch chinesischen — Quellen zufolge könnten Rinpoche und Dhondup wegen ihres streitbaren Pazifismus in die Schusslinie geraten sein. Rinpoche stand in den ganzen letzten Jahren unter strenger Aufsicht der chinesischen Behörden. Sie hatten versucht, ihn 1998 zu verhaften, nachdem er selbst versucht hatte, ohne offizielle Genehmigung ein Kloster zu gründen, und Protestbewegungen gegen die Abholzung der Region durch eine ortsansässige Holzfirma angeführt hatte.

Welche Informationen liegen der Kommission über den Prozess gegen Tenzin Deleg Rinpoche und Lobsang Dhondup vor? Was gedenkt sie zu tun, um dessen sofortige Revision nach Maßgabe der internationalen Bestimmungen über ein faires, angemessenes Verfahren zu erreichen? Hat die Kommission die zuständigen chinesischen Behörden bereits offiziell wegen der eklatanten Verstöße gegen die Grundrechte gerügt, denen Tenzin Deleg Rinpoche und Lobsang Dhondup zum Opfer gefallen sind? Ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass das Vorgehen der chinesischen Behörden in dieser Angelegenheit in krassem Widerspruch zu ihrer Dialogbereitschaft gegenüber dem Dalai Lama steht, die sie den westlichen Regierungen und den tibetanischen Exilbehörden signalisiert haben, als sie vor einigen Monaten zwei Sondergesandte des Dalai Lama nach China und Tibet einluden?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(10. Februar 2003)

Die Kommission ist über das gegen die beiden Tibeter Tenzin Delek Rinpoche und Lobsang Dhondup am 2. Dezember 2002 verhängte Todesurteil wegen ihrer angeblichen Beteiligung an einem Bombenanschlag unterrichtet worden. Der Kommission ist bekannt, auf welche Art von Beweisen das Urteil sich stützte und wie das Gerichtsverfahren durchgeführt wurde.

Die Union hat ihre Besorgnis gegenüber den chinesischen Behörden unverzüglich zum Ausdruck gebracht und mehrere offizielle Kontakte zu den Behörden aufgenommen, um sich für die verurteilten Tibeter einzusetzen. Der Kommission ist bekannt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten und die Regierung Australiens bei den chinesischen Behörden zugunsten der beiden verurteilten Tibeter interveniert sind.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben die beiden Tibeter gegen das Urteil Berufung eingelegt, was bedeutet, dass die Hinrichtung nicht erfolgen kann, bis das Urteil vom chinesischen Volksgerichtshof überprüft worden ist.

Die Kommission wird diesen Fall und die allgemeine Menschenrechtslage in Tibet weiterhin aufmerksam verfolgen.


20.3.2004   

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CE 70/19


(2004/C 70 E/021)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3750/02

von Mario Mauro (PPE-DE) an die Kommission

(20. Dezember 2002)

Betrifft:   Beziehungen EU-Republik Surinam

Im Mai 2000 fanden in Surinam Präsidentschaftswahlen statt, die nach der politischen Instabilität der Jahre zuvor einen radikalen Wandel herbeigeführt haben.

Nach der Rückkehr von Ronald Venetiaan in das Amt des Präsidenten sind neue Maßnahmen getroffen worden: eine bessere Kontrolle der öffentlichen Ausgaben, eine Kürzung der Subventionen und eine Steigerung des Steueraufkommens. Außerdem hat die Regierung beschlossen, die Wechselkurse am Markt auszurichten und die Finanzierung des staatlichen Defizits durch eine Ausweitung der Geldmenge einzustellen.

Dennoch hat die neue Regierung ein Land übernommen, das kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht, und es sind dringend weitere Reformen notwendig, die mit der Gefahr des Staatsbankrotts einher gehen.

Kann die Kommission mitteilen, welche Rolle sie bei der Demokratisierung des Landes spielt und welche Strategie sie verfolgt, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Surinams zu fördern?

Beabsichtigt die Kommission insbesondere, bilaterale Abkommen mit dem Land abzuschließen?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(28. Februar 2003)

Die Kommission unterstützte den Wahlprozess bis zu den allgemeinen und als frei und fair eingestuften Wahlen vom Mai 2002 mit 2 Mio. EUR. Bei den Wahlen waren Wahlbeobachter aus den Mitgliedstaaten anwesend.

Der Demokratisierungsprozess, den das Land in den letzten Jahren durchlaufen hat, wird von der Kommission und der internationalen Gemeinschaft als positiv bewertet. Jetzt steht die Konsolidierung dieses Prozesses auf der politischen Tagesordnung, ein Thema, das auch im Mittelpunkt eines ständigen Dialogs zwischen Regierung, Zivilgesellschaft und internationaler Gemeinschaft steht. Die Kommission spielt dabei in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine aktive Rolle.

Im Zeitraum 2001 bis 2002 sanierte die Regierung die öffentlichen Finanzen. Aufgrund globaler makroökonomischer Einbrüche und einem im Jahr 2002 erfolgten Anstieg der Gehälter im öffentlichen Sektor um 30 % hat sich die Situation des Landes wieder verschlechtert. Die Regierung hat vor kurzem Verträge im Bergbausektor abgeschlossen, die eine gewisse Abhilfe bringen sollten. Positive Auswirkungen können allerdings erst mittelfristig erwartet werden.

Auf die Frage der Abkommen ist anzumerken, dass Surinam im Rahmen aller Lomé-Abkommen unterstützt wurde und auch das Abkommen von Cotonou unterzeichnet hat. Das im Rahmen des Cotonou-Abkommens erstellte Länderstrategiepapier wurde im Juli 2002 von der Kommission und Surinam unterzeichnet. Den Kern der Strategie (19,1 Mio. EUR) bildet die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur (einschließlich der Verbesserung der entsprechenden institutionellen und rechtlichen Aspekte und der Schaffung der Voraussetzungen für neues Wirtschaftswachstum). Des Weiteren erhält Surinam Hilfe aus dem Besonderen Rahmen zur Unterstützung traditioneller Bananenlieferanten (insgesamt 11 Mio. EUR für die letzten vier Jahre) sowie eine Präferenzbehandlung für Reiseinfuhren in die Europäische Union.


20.3.2004   

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CE 70/20


(2004/C 70 E/022)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3751/02

von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission

(20. Dezember 2002)

Betrifft:   Schicksal des vermissten Arjan Erkel in Dagestan

Ist der Kommission bekannt, dass der niederländische Staatsbürger Arjan Erkel, tätig für „Ärzte ohne Grenzen“ (Schweiz), am 12. August 2002 in Machatsjkala, Hauptstadt der Russischen Teilrepublik Dagestan, entführt wurde?

Ist der Kommission bekannt, dass seine Familie seitdem kein Lebenszeichen mehr von Arjan Erkel erhalten hat?

Ist die Kommission bereit, die russischen Behörden um Auskunft über das Schicksal von Arjan Erkel zu ersuchen und sich um seine Freilassung zu bemühen?


20.3.2004   

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CE 70/21


(2004/C 70 E/023)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3851/02

von Arie Oostlander (PPE-DE) an die Kommission

(23. Dezember 2002)

Betrifft:   Entführung von Arjan Erkel in der Russischen Republik Dagestan

Am 12. August 2002 wurde der 32 Jahre alte Arjan Erkel, Mitarbeiter von „Ärzte ohne Grenzen-Schweiz“, von drei unbekannten bewaffneten Männern in Makhachkala, der Hauptstadt der Russischen Republik Dagestan, entführt. Bis heute gibt es keinerlei Nachrichten über sein Schicksal.

Ist die Kommission bereit, bei den zuständigen russischen Stellen vorstellig zu werden, um auf die Freilassung von Arjan Erkel und seine Rückkehr in die Niederlande hinzuwirken?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Nielson im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3751/02 und P-3851/02

(30. Januar 2003)

Die Kommission ist äußerst besorgt über das Schicksal von Arjan Erkel, dem Leiter der Mission von „Ärzte ohne Grenzen“ — Schweiz, der am 12. August 2002 in Dagestan entführt wurde, nur einige Wochen, nachdem eine andere Mitarbeiterin der humanitären Hilfe, Nina Davidovitch, in Tschetschenien entführt worden war.

Die offizielle Reaktion der Kommission erfolgte am 26. August 2002 in Form einer Erklärung des Vorsitzes, in der beide Entführungen scharf verurteilt sowie die sofortige Freilassung und sichere Rückkehr der Geiseln gefordert wurden. Anlässlich der Freilassung von zwei Mitarbeitern des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), die ebenfalls entführt worden waren, äußerte der Vorsitz der Union am 20. November 2002 erneut seine Besorgnis und verlangte die unverzügliche Freilassung der beiden Vermissten.

Die Kommission verfolgt den Fall sehr aufmerksam. Sie hat das Thema bei mehreren Treffen mit der russischen Regierung angesprochen und wird dies auch weiterhin tun, bis Arjan Erkel frei ist. Das Schicksal der beiden Vermissten wurde erneut am 23. Dezember 2002 in Moskau im Rahmen einer gemeinsamen Demarche der Troika der Union, der Vereinigten Staaten, der Schweiz und der Niederlande beim stellvertretenden russischen Migrationsminister, Chernienko, zur Sprache gebracht. Leider waren die russischen Behörden bisher nicht so kooperativ, wie die Kommission hätte erwarten können. Als am 10. Januar Nina Davidovitch freigelassen wurde, forderte Kommissionsmitglied Nielson erneut die sofortige und sichere Freilassung von Arjan Erkel.

„Ärzte ohne Grenzen — Schweiz“, die vom Amt für humanitäre Hilfe über „Ärzte ohne Grenzen — Niederlande“ finanziert werden, waren eine der wenigen internationalen Organisationen, die zur gegebenen Zeit in Dagestan tätig waren und der gefährdeten tschetschenischen und lokalen Bevölkerung in dieser armen Republik der Russischen Föderation eine grundlegende Gesundheitsversorgung gewährleisteten. Seit der Entführung von Arjan Erkel musste die Hilfsorganisation alle Maßnahmen dort einstellen. Der Abzug des Hilfspersonals ist ein weiterer Schlag für die Opfer des Konflikts in Tschetschenien, denen Herr Erkel mutig helfen wollte, als er nach Dagestan reiste.


20.3.2004   

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CE 70/21


(2004/C 70 E/024)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3759/02

von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission

(23. Dezember 2002)

Betrifft:   Ursprungskontrolle von AKP-Zucker

In ihrer Antwort auf meine schriftliche Anfrage E-2533/02 (1) erklärt die Kommission, dass es zwar möglich ist, Ursprungskontrollen bei AKP-Zucker durchzuführen, dass diese Kontrollen aber noch nie erfolgt sind. Die Kommission erklärt sogar, dass sie keinen Grund hat zu der Annahme, dass der gemäß dem Zuckerprotokoll importierte Zucker nicht ausschließlich seinen Ursprung in den betreffenden Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raumes (AKP) hat. Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen dem Weltmarktpreis und dem Preis in der Europäischen Union dürfte ein guter Grund bestehen, derartige Kontrollen durchzuführen.

1.

Warum hat die Kommission die Möglichkeit, Kontrollen durchzuführen, noch nie genutzt?

2.

Wann gedenkt die Kommission derartige Kontrollen durchzuführen?

3.

Wie und in welchen zeitlichen Abständen gedenkt die Kommission künftig Ursprungskontrollen bei importiertem Zucker aus den 48 ärmsten Ländern (im Rahmen des Vorschlags „Alles außer Waffen“ und des AKP-Zuckerprotokolls) durchzuführen?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(12. Februar 2003)

Die Kommission ist sich der Betrugsgefahr, die in Zusammenhang mit dem Ursprung empfindlicher Waren wie Zucker nicht nur in den AKP-Staaten sondern auch bei anderen Präferenzhandelspartnern besteht, durchaus bewusst.

1.

Die Tatsache, dass die Kommission keine Inspektionen vor Ort durchgeführt hat, bedeutet jedoch nicht, dass der Ursprung des aus den AKP-Staaten im Rahmen einer Zollpräferenzregelung eingeführten Zuckers nicht kontrolliert wird. Solche Prüfungen werden ständig anhand der Dokumente (Ursprungsnachweis) vorgenommen, die allen präferenzbegünstigten Einfuhren in die Gemeinschaft beigefügt werden müssen. Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-2533/02 des Herrn Abgeordneten erläutert (2), ist im Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens festgelegt, welcher Ursprungsnachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung für Einfuhren aus AKP-Staaten in die Gemeinschaft erforderlich ist. Dieses Protokoll legt außerdem besondere Vereinbarungen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Partnerländern fest, die insbesondere die Prüfung der Echtheit der bei der Einfuhr vorgelegten Ursprungsnachweise sowie der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben betreffen. Generell ist darauf hinzuweisen, dass der jeweilige Einfuhrmitgliedstaat und nicht die Kommission für die Kontrolle der Ursprungsnachweise zuständig ist.

2.

Auch nachträgliche Überprüfungen sind aufgrund der einschlägigen Bestimmungen möglich. Überprüfungen werden von den Zollbehörden des Einfuhrlandes entweder in Form von Stichproben und bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der Dokumente, an der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren oder der Einhaltung einer anderen im genannten Protokoll festgelegten Bestimmung vorgenommen. Zusätzlich und in einem größeren Zusammenhang hat die Kommission am 5. Dezember 2000 (3) eine nicht erschöpfende Liste der Fälle veröffentlicht, in denen begründete Zweifel am Ursprung der Waren bestehen. Was den Zucker aus AKP-Staaten anbelangt, so liegen der Kommission derzeit keine Informationen vor, die die Veröffentlichung eines entsprechenden Hinweises für Einführer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) rechtfertigen würden, mit dem bekannt gegeben wird, dass begründete Zweifel bei der Einfuhr von Zucker aus allen AKP-Staaten bestehen. Durch einen solchen Hinweis soll hauptsächlich eine systematische Prüfung aller Ursprungsnachweise für die betreffenden Einfuhren veranlasst werden.

3.

Die Grundsätze und Mechanismen für die Prüfung des Ursprungs von Einfuhren im Rahmen des Abkommens von Cotonou und für die Ursprungskontrolle von Einfuhren, die den EBA-Bestimmungen („Alles außer Waffen“) unterliegen, stimmen im Wesentlichen überein. Außerdem gehört Zucker zu den Erzeugnissen, die gemäß der Verordnung (EG) 2501/2001 (4), die auch für die EBA-Initiative gilt, von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu überwachen sind. Bisher hat diese Überwachung nicht die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung des Ursprungs der Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern erkennen lassen.

Im Falle eines Betrugsverdachts ist die Kommission jedoch berechtigt, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den Behörden des Ausfuhrlandes, die erforderlichen Prüfungen vor Ort durchzuführen.


(1)  ABl. C 110 E vom 8.5.2003, S. 66.

(2)  ABl. C 110 E vom 8.5.2003, S. 66.

(3)  ABl. C 348 vom 5.12.2000.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 — Erklärung des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004, ABl. L 346 vom 31.12.2001.


20.3.2004   

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CE 70/23


(2004/C 70 E/025)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3766/02

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Dezember 2002)

Betrifft:   Vermeidung von Ärgernissen und Verzögerungen bei der Überwachung des Transitverkehrs zwischen Russland und dem Gebiet von Kaliningrad über künftiges EU-Territorium

1.

Ist der Kommission bekannt, dass im Jahr 2001 960 000 Personen mit dem Zug über künftiges EU-Hoheitsgebiet in Litauen reisten, und zwar zwischen der als gesondertes Gebiet an der Ostsee gelegenen Provinz (Oblast) Kaliningrad und den daran nicht angrenzenden sonstigen Teilen von Russland, und dass viele von ihnen den preiswerten „Platzkartni“-Tarif nutzten, während 105 000 Personen das teurere Flugzeug wählten?

2.

Sind die vor kurzem eingeführten strengen Kontrollen der Eisenbahnfahrgäste durch andere Zöllner als die Litauens, bei denen Mobiltelefone und ausländische Devisen kontrolliert werden und Nichtrussen an der Grenze zwischen Belarus und Litauen nach Minsk zurückreisen müssen, um dort ein Visum zu kaufen, als Vorbereitung auf die künftige Anwendung der im November 2002 zwischen der EU und der Russischen Föderation vereinbarten Regelung über den Transitverkehr zu erklären?

3.

Inwiefern sind die seit November 2002 für Eisenbahnfahrgäste entstandenen Unannehmlichkeiten bewusst verursacht worden, um der EU direkt die Verantwortung für die zeitraubenden Kontrollen, die Beschlagnahme von Waren und die Zahlung hoher Transitgebühren zuzuschieben?

4.

Wer soll den Bau einer neuen schnellen Bahnverbindung zwischen Belarus und Kaliningrad über litauisches oder polnisches Hoheitsgebiet bezahlen? Wird diese Strecke Teil der transeuropäischen Netze? Wann wird sie fertiggestellt, so dass die Grenzkontrollen überflüssig werden?

Quelle: Die niederländische Zeitung „De Volkskrant“ vom 4. Dezember 2002.

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(10. Februar 2003)

1.

Der Kommission ist bekannt, dass nach Schätzungen der russischen Behörden im Jahr 2001 von den gesamten Fahrten zwischen Kaliningrad und dem Rest der Russischen Föderation 960 000 mit der Eisenbahn und 620 000 mit Personenkraftwagen erfolgten. Der Kommission liegen keine Angaben der russischen Behörden zum Flugverkehr auf der Strecke vor. Die Kommission möchte allerdings darauf hinweisen, dass solange es keine Transitregelung für russische Staatsangehörige gibt, alle Zahlen mit äußerster Vorsicht betrachtet werden sollten. Insbesondere ist nicht klar, ob die unterschiedlichen Zahlen, die bekannt gegeben wurden, sich ausschließlich auf den direkten Transitverkehr zwischen Kaliningrad und der übrigen Russischen Föderation beziehen oder ob sie auch Verkehrsteilnehmer im kleinen Grenzverkehr oder Reisende nach und aus Belarus einschließen. Die litauischen Behörden schätzen den gesamten Transitverkehr russischer Staatsangehöriger mit allen Arten von Verkehrsmitteln auf dem Land über Litauen nach Kaliningrad im Jahr 2001 wesentlich geringer ein; hier geht man von 500 000 bis 600 000 Grenzübertritten aus.

2.

Im Zuge der Beitrittsverhandlungen wurden die künftigen Mitgliedstaaten aufgefordert, die Visumbestimmungen der Gemeinschaft spätestens bei ihrem Beitritt zu übernehmen. In diesem Bereich wurden keine Übergangszeiten eingeräumt. Die Bewerberstaaten wurden effektiv gedrängt, ihre Visumpolitik bereits einige Zeit vor dem Beitritt anzugleichen. Jegliche Maßnahmen dieser Staaten zur Neuorganisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs sollte diesem Erfordernis Rechnung tragen. Die mit der Russischen Föderation erzielte Vereinbarung über den Transit nach und aus Kaliningrad bezieht sich lediglich auf Staatsangehörige Russlands.

3.

Der Kommission liegen keine Berichte über etwaige Probleme vor, die sich Eisenbahnreisenden seit November 2002 gestellt haben sollen. Auch ist ihr nichts davon bekannt, dass es in jüngster Zeit zu Provokationen an der künftigen Außengrenze der Union mit Belarus oder Russland gekommen sein soll.

Zudem sollten die auf dem Gipfel vom 11. November 2002 von der Union und der Russischen Föderation angenommene Gemeinsame Erklärung sowie die Vereinbarung zwischen Litauen und Russland vom 30. Dezember 2002 über den Reiseverkehr ihrer Staatsangehörigen, mit der die frühere bilaterale Vereinbarung zwischen den beiden Ländern ersetzt wird, gewährleisten, dass bürokratische Kontrollen künftig auf ein Minimum reduziert werden.

Unter Beteiligung der Union sollte es Litauen und der Russland nun möglich sein, einen möglichst reibungslosen Transitverkehr zwischen Kaliningrad und dem Rest der Russischen Föderation zu gewährleisten, wobei die Souveränität Litauens sowie die von Litauen im Rahmen des gemeinschaftlichen Besitzstandes eingegangenen Verpflichtungen beachtet werden müssen. So sind für Eisenbahnfahrgäste im Transitverkehr ab 1. Januar 2003 weitere Reisedokumente erforderlich. Neben der Möglichkeit, sich ein litauisches Visum ausstellen zu lassen, wird zum 1. Juli 2003 ein Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr eingeführt, dass Reisende bei der Reservierung einer Fahrkarte beantragen können und das von den litauischen Behörden ausgestellt wird.

4.

In den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 30. September 2002 und vom 22. Oktober 2002, die vom Europäischen Rat von Brüssel am 30. Oktober 2002 bestätigt wurden, heißt es, dass die Union in unumschränkter Zusammenarbeit mit der Republik Litauen die Möglichkeit durchgehender Züge ohne Visumpflicht für russische Staatsangehörige, die zwischen dem Gebiet von Kaliningrad und der restlichen Russischen Föderation reisten, prüfen solle, ein möglicher Beschluss über eine solche Regelung aber nur von einer erweiterten EU auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung der politischen und rechtlichen Aspekte erfolgen könne, nachdem die technischen Hindernisse behoben seien.

In den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 22. Oktober 2002 heißt es ferner: „Die EU wird mit Zustimmung Litauens den Beschluss fassen, im Jahr 2003 von unabhängigen Beratern eine Machbarkeitsstudie durchführen zu lassen, sobald Einvernehmen mit Litauen über das Mandat für diese Studie besteht.“

Auf dem Gipfel der Union und der Russischen Föderation vom 11. November 2002 wurde vereinbart, dass die Kommission nach der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen (12./13. Dezember 2002) in Zusammenarbeit mit Litauen so bald wie möglich den Prozess zur Erteilung des Mandats für eine Studie über den visumfreien Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen einleiten wird.

In diesem Zusammenhang ist klar, dass weder die technische, politische noch rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes solcher Züge feststeht. Somit hat die Kommission auch keinen Vorschlag für mögliche Gemeinschaftshilfen unterbreitet und der Rat auch keine solche Hilfen erörtert. Auch ist zur Zeit keine bestimmte Eisenbahnstrecke vorgesehen, die Kaliningrad mit dem übrigen Russland verbinden soll.


20.3.2004   

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CE 70/24


(2004/C 70 E/026)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3790/02

von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission

(6. Januar 2003)

Betrifft:   Auftreten der Polizei gegenüber Touristen in Beitrittsländern

Eine vom ANWB, der größten niederländischen Interessenvereinigung im Bereich Fremdenverkehr, Freizeit und Verkehr, durchgeführte Untersuchung hat gezeigt, dass Polizeibeamte in den Beitrittsländern bisweilen gegenüber Touristen ein korruptes Verhalten an den Tag legen. Oft werden Personen unrechtmäßig angehalten und gezwungen, Geldbußen zu bezahlen, ohne dass ein Protokoll erstellt wird. Beispielsweise werden an der bulgarischen Grenze mehrere Grenzkontrollen hintereinander durchgeführt, wobei jedes Mal für die Durchfahrt ein Geldbetrag bezahlt werden muss, oder es werden vermeintliche (Geschwindig-keits-) Übertretungen geahndet. Meistens wird erst danach ein Pass verlangt. Dieser wird erst dann vom Beamten zurückgegeben, nachdem der entsprechende Geldbetrag übergeben wurde.

Ist der Kommission eine solche Behandlung von Touristen (aus Mitgliedstaaten) in den Beitrittsländern bekannt?

Was unternimmt die Kommission, um dem unrechtmäßigen Anhalten von Autofahrern und der Verhängung von Geldbußen vorzubeugen?

Antwort vor Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(10. Februar 2003)

Da die Beitrittskriterien, die der Europäische Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen am 21. und 22. Juni 1993 beschlossen hat, auch die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte umfassen, misst die Kommission der wirksamen und nichtdiskriminierenden Durchsetzung der rechtlichen Bestimmungen in allen Beitrittsländern große Bedeutung bei. Die Kommission überwacht die Einhaltung dieser Verpflichtung und unterrichtet das Parlament und die Mitgliedstaaten jährlich im Rahmen ihrer Regelmäßigen Berichte.

Der vom Herrn Abgeordneten genannte Fall betrifft nur Bulgarien, und der Kommission ist nicht bekannt, dass entsprechende Probleme auch in allen anderen Beitrittsländern aufgetreten sind. Im Falle Bulgariens hat die Kommission in ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 deutlich dargelegt, dass die Korruption im Polizeiwesen als Problem angesehen wird und dass EU-Bürger, die mit dem Auto in oder durch Bulgarien unterwegs waren, auf Bestechungsfälle in der Verkehrs- und Grenzpolizei hingewiesen haben. Nachdem die Kommission auf der letzten Tagung des Assoziationsausschusses Europäische Union/Bulgarien Verbesserungen angemahnt hat, wird das Thema sowohl im Rahmen des Europa-Abkommens als auch im Rahmen der Beitrittsverhandlungen weiter erörtert werden. Die Fortschritte Bulgariens in diesem Bereich werden bis zum Beitrittsdatum weiterhin überwacht.

Die Korruptionsbekämpfung ist in Bulgarien eine Priorität im Rahmen von PHARE. Im Jahr 2002 wurden in diesem Bereich vier Projekte genehmigt. Eines davon betrifft ausschließlich die Korruption innerhalb der Polizei.

Aufgrund der Beschwerden, die die Unionsbürger bei der Kommission eingereicht haben, hat die Kommission detaillierte Informationen zu offensichtlich korruptionsbedingten Fällen erhalten, die den von ANWB und von „Stichting Inspraakorgaan Turken“ in den Niederlanden genannten Fällen sehr ähneln. Die Kommission wird Bulgarien auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Zwischenfälle der in den Beschwerden beschriebenen Art zu verhindern, und sie über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die Kommission wird den Herrn Abgeordneten über die Antwort in Kenntnis setzen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/25


(2004/C 70 E/027)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3820/02

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(9. Januar 2003)

Betrifft:   Schwankungen des Euro gegenüber anderen Währungen

In wieweit hat die Kommission die Schwankungen des Euro gegenüber anderen bedeutenden Weltwährungen untersucht?

Welche der beiden Währungen Euro und schwedische Krone hat seit dem 1. Januar 1999 die meisten Schwankungen gegenüber den drei Währungen US-Dollar, japanischer Yen und Pfund Sterling aufzuweisen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(31. Januar 2003)

Die Kommission ist mit der multilateralen Überwachung betraut und verfolgt zu diesem Zweck aufmerksam die wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen in jedem Mitgliedstaat wie auch in der Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang überwacht sie die Schwankungen des Euro gegenüber anderen Währungen und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Eurogebiets.

Der Wechselkurs ist ein relativer Preis. Wechselkursschwankungen zwischen zwei Ländern können durch Entwicklungen entweder im eigenen oder in einem anderen Land ausgelöst werden. Die Erfahrung zeigt, dass bei floatenden Wechselkursen große Kursausschläge eintreten können. Streuungsmaßzahlen können als Anhaltspunkt für die Fluktuation einer Währung gegenüber anderen Währungen berechnet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Währungsfluktuationen von verschiedenen Faktoren abhängen, die nicht immer in Veränderungen der jeweiligen Fundamentalfaktoren verankert sind. Resultiert eine Änderung der Währungsparität aus einer Veränderung der jeweiligen Fundamentalfaktoren, so mag eine derartige Währungsbewegung gerechtfertigt sein. Kann die Änderung einer Währungsparität dagegen nicht auf eine Veränderung der jeweiligen Fundamentalfaktoren zurückgeführt werden, so könnte diese Schwankung als ungerechtfertigt betrachtet werden. Folglich hat eine Wechselkursschwankung als solche für sich genommen nur einen geringen informativen Wert; es müssen auch die einer Wechselkursänderung zugrunde liegenden Faktoren berücksichtigt werden.

Nachstehende Tabelle enthält die Standardmaßzahlen der Streuung, wie die Standardabweichung und -varianz, für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 19. Dezember 2002. Gemäß diesen Maßzahlen war die Streuung im Verhältnis zwischen schwedischer Krone (SEK) und US-Dollar (USD) größer als im Verhältnis zwischen Euro und US-Dollar. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen der schwedischen Krone und dem Pfund Sterling (GBP). Im Verhältnis zwischen schwedischer Krone und japanischem Yen (JPY) war die Streuung etwas geringer als im Verhältnis zwischen Euro und japanischem Yen.

 

EUR/USD

SEK/USD

EUR/JPY

SEK/JPY

EUR/GBP

SEK/GBP

EUR/SEK

STDEV (1)

6,6

8,2

7,6

7,3

3,3

4,6

3,8

AVEDEV (2)

5,6

7,2

6,3

5,7

2,5

3,9

3,2

DEVSQ (3)

45 484,0

70 062,0

60 468,0

54 481,0

11 036,0

22 061,0

15 155,0

VAR (4)

44,0

67,8

58,5

52,7

10,7

21,3

14,7


(1)  Standardabweichung.

(2)  Durchschnitt der absoluten Abweichung der Datenpunkte von ihrem Mittelwert.

(3)  Summe der Quadrate der Abweichungen der Datenpunkte von ihrem Mittelwert.

(4)  Varianz.


20.3.2004   

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CE 70/26


(2004/C 70 E/028)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3856/02

von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission

(6. Januar 2003)

Betrifft:   Verbraucherpreise beim fairen Handel

Der faire Handel hat in Europa einen relativ großen Anteil am privaten Verbrauch. 1997 machte der Umsatz an Waren des fairen Handels rund 200-250 Mio. EUR aus. 11 % der Europäer kaufen solche Waren, und nach bestimmten Untersuchungen ist die Nachfrage nach Waren dieser Art besonders groß.

Die EU hat Initiativen zu Gunsten des fairen Handels eingeleitet, und außerdem sind hier nichtstaatliche Organisationen und solche Organisationen, die Kennzeichnungen des fairen Handels vergeben, tätig. Gefördert werden darüber hinaus Projekte in Entwicklungsländern. Im Bereich der Rechtsvorschriften hat die EU die Grundsätze des fairen Handels mit mehreren Instrumenten in die Tat umgesetzt, z.B. durch Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem System der allgemeinen Präferenzen. Trotz aller Maßnahmen kosten die Produkte zumindest in Finnland noch weitaus mehr als normale Produkte.

Welchen Umfang hat die Unterstützung von Waren des fairen Handels?

Ist der Kommission bekannt, wie die Verbraucherpreise bei Waren des fairen Handels gegenwärtig im Vergleich zu den Preisen gewöhnlicher Waren abschneiden? Welche Kostenelemente haben den größten Einfluss auf die Festlegung der Preise von Waren des fairen Handels?

Inwieweit lassen sich die Preise durch Maßnahmen einzelstaatlicher Behörden noch beeinflussen?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(24. Januar 2003)

Die gestiegene Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für „Fair-Trade“-Erzeugnisse ist u.a. das Ergebnis verschiedener Informationskampagnen, die auf nationaler Ebene organisiert und von der Gemeinschaft zum Teil kofinanziert wurden. Die Kofinanzierung privater Initiativen ist Teil der begrenzten finanziellen Unterstützung der Kommission für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem fairen Handel zugunsten von Nichtregierungsorganisationen (NRO) in der Union und Produzentengruppen in den Entwicklungsländern. Möglicherweise bestehen auf nationaler Ebene weitere Förderungsmöglichkeiten, aber die Kommission hat keinen Überblick über die Gesamtheit aller Unterstützungsleistungen.

Die Kommmission hat das Preisgefüge von „Fair-Trade“-Produkten nicht eingehend untersucht, da es auf kommerzielle Entscheidungen im Rahmen der jeweiligen Organisationen zurückzuführen ist und daher in der Tat je nach Produkt und Ursprung stark variieren kann. Es wird jedoch im Allgemeinen akzeptiert, dass die Einzelhandelspreise höher liegen als bei vergleichbaren Produkten, die nicht aus dem fairen Handel stammen. Dies ist auf zusätzliche Kosten bei der Herstellung und der Vermarktung zurückzuführen und auf die Bereitschaft, für die betreffenden Waren mehr als den Marktpreis zu zahlen, und auf die geringen Größenvorteile, die bisher erzielt wurden.

Was die Möglichkeiten der einzelnen nationalen Behörden zur Einflussnahme auf die Preisgestaltung angeht, so muss jegliche derartige Maßnahme innerhalb der Gemeinschaft kohärent sein und mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Einklang stehen. Auf lange Sicht kann wahrscheinlich nur eine anhaltend steigende Nachfrage nach „Fair-Trade“-Produkten durch die europäischen Verbraucher zu spürbaren Preisnachlässen führen.


20.3.2004   

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CE 70/27


(2004/C 70 E/029)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3877/02

von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission

(10. Januar 2003)

Betrifft:   Einheitliches europäisches Strafgesetzbuch

Der Vorschlag, dass die Gesamtheit der Mitgliedstaaten der EU über ein einheitliches europäisches Strafgesetzbuch verfügen sollen, liegt auf dem Tisch, und dieser Vorschlag verdient zumindest, dass Wissenschaftler und Strafrechtssachverständige darüber nachdenken, denn er kann zweifellos von herausragender Bedeutung sein für die eine gemeinsame Regelung für Vergehen, die von besonderer Bedeutung im Gemeinschaftsbereich sind.

Die Angleichung der Strafen in den Mitgliedstaaten, insbesondere für Vergehen wie Drogenhandel, sexueller Missbrauch von Minderjährigen, Menschenhandel oder Umweltvergehen, kann ein mehr als wirksamer Beitrag zum Schutz unserer Gemeinschaft vor den Schäden sein, die durch diese Verbrechen verursacht werden.

Ist die Kommission der Ansicht, dass sie ein Forum zur Reflexion über eine mögliche Einführung eines einheitlichen europäischen Strafgesetzbuchs auf den Weg bringen sollte durch die Finanzierung von Studien, Debatten und sonstigen Instrumenten der doktrinalen Auseinandersetzung zwischen Sachverständigen und Strafrechtlern, die zu einer konkreten Empfehlung über die Zweckmäßigkeit der Umsetzung dieser Initiative führt?

Antwort von Herrn Vitorino Im Namen der Kommission

(10. Februar 2003)

Die Kommission teilt die Ansicht des Herrn Abgeordneten, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen des materiellen Strafrechts für die Verwirklichung eines echten europäischen Rechtsraums notwendig ist. Die Union hat bereits mit der Angleichung der Regeln zur Bestimmung von Straftatbeständen und Sanktionen begonnen. Im Vertrag von Amsterdam, im Wiener Aktionsplan und in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates von Tampere sind Bereiche festgelegt, die vorrangig angeglichen werden sollen. Allerdings wird keine vollständige Harmonisierung angestrebt, zum Einen weil nach Maßgabe des Protokolls Nr. 30 zum Vertrag von Amsterdam die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind, und zum Andern, weil bewusst ein gestaffelter Ansatz gewählt wurde.

Die Kommission hegt jedoch starke Zweifel, ob ein einheitliches europäisches Strafgesetzbuch in der derzeitigen Phase einen gangbaren und angemessenen Weg darstellt. Die Angleichung des materiellen Strafrechts ist eine sensible Frage. Die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaten sind Ausdruck unterschiedlicher Rechtstraditionen und hängen nicht selten eng mit der geschichtlichen Entwicklung zusammen. Aus diesem Grund basiert die Entwicklung eines einheitlichen Rechtsraums in erster Linie auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, wobei das materielle Recht nur in einigen spezifischen Bereichen harmonisiert wird. Dieser pragmatische Ansatz spiegelt sich in dem Beitrag der Vertreter der Kommission zu den Beratungen des Konvents über die Zukunft Europas wider. Jede Maßnahme zur Angleichung des materielle Strafrechts muss mindestens nach einem der folgenden Kriterien gerechtfertigt sein: das betreffende Phänomen muss im Verzeichnis der „Europäischen Strafsachen“ aufgeführt sein, das im neuen Vertrag verankert ist, und/oder ein gemeinsames europäisches Interesse, das Gegenstand einer gemeinsamen Politik ist, muss durch das Fehlen einschlägiger Maßnahmen gefährdet werden. Darüber hinaus ist die Harmonisierung auch gerechtfertigt, wenn eine Maßnahme auf Unionsebene geboten erscheint, um die uneingeschränkte Anwendung der gegenseitigen Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung zu gewährleisten oder die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Instrumente für die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden zu gewährleisten.

Aus den genannten Gründen plant die Kommission derzeit nicht, Studien oder Maßnahmen zu finanzieren, die die Untersuchung der Möglichkeiten für die Schaffung eines Europäischen Strafgesetzbuchs zum Gegenstand haben.


20.3.2004   

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CE 70/28


(2004/C 70 E/030)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0155/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(28. Januar 2003)

Betrifft:   Haushaltsmittel der EU für Entwicklungszusammenarbeit

1.

Kann die Kommission Auskunft über die Höhe der Haushaltsmittel geben, die im EU-Haushaltsplan 2002 für die Entwicklungszusammenarbeit bestimmt waren, und zwar aufgeschlüsselt nach Drittstaaten?

2.

Kann die Kommission mitteilen, welcher Anteil der für die Entwicklungszusammenarbeit im Jahr 2002 bestimmten Haushaltsmittel für die Förderung des Fischereisektors in Drittländern verwendet wurde, und zwar aufgeschlüsselt nach Empfängerland?

3.

Kann die Kommission ferner Auskunft über die Höhe der Haushaltsmittel geben, die im EU-Haushaltsplan 2003 für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Drittstaaten?

4.

Kann die Kommission mitteilen, welcher Anteil der von der EU für die Entwicklungszusammenarbeit im Jahr 2003 vorgesehenen Haushaltsmittel für die Förderung des Fischereisektors in Drittländern bestimmt ist, und zwar aufgeschlüsselt nach Empfängerländern?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(19. Juni 2003)

1.

Eine Tabelle, in der die Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt im Bereich der Außenhilfe für das Jahr 2002 nach Ländern aufgeschlüsselt sind, wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt. Diese Zahlen sind vorläufig, die endgültigen Zahlen nach Ländern werden erst Ende April 2003 zur Verfügung stehen. Die Zahlen nach Regionen sind in der Regel höher als die in den geographischen Haushaltskapiteln, weil die Ausgaben unter den thematischen Haushaltslinien (wie Fischereiübereinkommen, humanitäre Hilfe, Nahrungsmittelhilfe, Kofinanzierung mit nichtstaatlichen Organisationen, Menschenrechte usw.) möglichst direkt auf die Empfängerländer verteilt wurden.

2.

Die Aufschlüsselung der Gemeinschaftshilfe nach Sektoren wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt.

3. und 4.

Da Mittel nicht im Voraus für bestimmte Länder und/oder Sektoren reserviert werden, ist es nicht möglich, auf diese Fragen zu antworten.


20.3.2004   

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CE 70/28


(2004/C 70 E/031)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0419/03

von Laura González Álvarez (GUE/NGL) an die Kommission

(17. Februar 2003)

Betrifft:   Spanischer Nationaler Wasserbewirtschaftungsplan: Überleitungsprojekt Júcar-Vinalopó

Das Projekt für den Bau der Wasserüberleitung aus dem Fluss Júcar in den Fluss Vinalopó wurde im Wasserbewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet des Júcar genehmigt und in Anhang II des Nationalen Wasserbewirtschaftungsplans im Juli 2001 festgeschrieben. Dieser Umleitungskanal verläuft parallel zu dem bestehenden Verbindungskanal zwischen Tajo und Segura und läuft mit der geplanten Verbindungsleitung aus dem Ebro in den Südosten Spaniens zusammen. Die Überleitung ist für die Schaffung neuer Bewässerungsgebiete für stark subventionierte kontinentale Anbauarten am oberen und mittleren Lauf des Júcar wie auch für ein nicht nachhaltiges Fremdenverkehrs- und städtebauliches Projekt vorgesehen. Dadurch würden sich die Auswirkungen auf das Gebiet des Unterlaufs des Júcar und die Albufera sowie die Qualität der Wasserversorgung von Valencia noch verschlimmern. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt wurde keine Prüfung von Alternativen vorgenommen, und es wurden diese Probleme sowie andere Probleme wie die Umweltauswirkungen auf das Netz Natura 2000 und auf Gebiete, die für die Vögel von Bedeutung sind, außer Acht gelassen.

Die spanische Regierung hat am 4. Oktober 2002 bei der Europäischen Kommission eine Kofinanzierung des Projekts (54 Mio. EUR) beantragt. Der Kommission zufolge soll innerhalb von drei Monaten, d.h. bis zum 4. Januar 2003, ein Bescheid ergehen. Der spanische Ministerpräsident hat jedoch, ohne die Entscheidung der EU abzuwarten, am 14. November den Grundstein für den Kanal gelegt.

Kann die Kommission mitteilen, in welchem Stadium sich die Prüfung des Antrags auf Gewährung einer finanziellen Unterstützung befindet?

Verfügt die Kommission über irgendeine Bewertung des Projekts sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt?

Ergänzende Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(27. November 2003)

Die spanischen Behörden haben die Kommission am 4. Oktober 2002 ersucht, den Kofinanzierungssatz für das Projekt Conducción Júcar-Vinalopó zu bestätigen, das im Rahmen des integrierten operationellen Programms der Autonomen Region Valencia (2000-2006) durchgeführt wird. Um der Frau Abgeordneten eine korrekte Auskunft zu erteilen, sei präzisiert, dass eine Gemeinschaftsbeihilfe von insgesamt 80,121 Mio.EUR beantragt wurde, wobei sich die förderfähigen Ausgaben auf 155,244 Mio. EUR und die Gesamtkosten auf schätzungsweise 254,639 Mio. EUR belaufen.

Die Fragen über die Antragsprüfung lassen sich wie folgt beantworten:

Die Generaldirektion Regionalpolitik hat im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der rechtlichen Bestimmungen die EIB um eine unabhängige Stellungnahme und um die Erstellung eines technischen Berichts über die Durchführbarkeit des Projektes gebeten. Die EIB hat den Bericht am 1. August 2003 vorgelegt;

Nach Prüfung der in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen hat die Generaldirektion Regionalpolitik diese den spanischen Behörden übermittelt; die spanischen Behörden haben der Kommission am 20. Oktober 2003 die formelle Antwort vorgelegt, die derzeit von der Kommission geprüft wird. Neben dem vorgenannten Bericht der EIB verfügt die Kommission über die Studie zur wirtschaftlichen Bewertung und die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde;

Da die Antragsunterlagen sehr umfangreich sind und derzeit noch geprüft werden, hat die Kommission bislang noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Kofinanzierung getroffen.


20.3.2004   

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CE 70/29


(2004/C 70 E/032)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0704/03

von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission

(10. März 2003)

Betrifft:   Katzen- und Hundefelle

Plant die Kommission, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um die Einfuhr von Fellen von in Haus oder Hof gehaltenen Katzen und Hunden in die EU zu verbieten?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(23. Mai 2003)

Das Problem der Hunde- und Katzenfelle berührt nicht nur den Außenhandel, sondern auch den Bereich der innergemeinschaftlichen Produktion und Vermarktung. Die gemeinsame Handelspolitik ist als Ergänzung des großen Binnenmarktes zu verstehen: Handelsbeschränkungen könnten ohne entsprechende Maßnahmen im Bereich der innergemeinschaftlichen Produktion und Vermarktung als diskriminierend und dem Grundsatz der Inländerbehandlung zuwiderlaufend bewertet werden.

Deshalb darf die Frage einer handelspolitischen Maßnahme bezüglich der Katzen- und Hundefelle (Verbot der Einfuhr dieser Felle) nicht getrennt von der allgemeineren Frage einer innergemeinschaftlichen Regelung für die Produktion und Vermarktung von Katzen- und Hundefellen auf dem Binnenmarkt gelöst werden.


20.3.2004   

DE

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CE 70/30


(2004/C 70 E/033)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0730/03

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(11. März 2003)

Betrifft:   Prestige: Zu ergreifende Maßnahmen für die betroffenen Gebiete des Netzes „Natura 2000“

Das Europäische Parlament nahm am 19. Dezember 2002 eine Entschließung zur Sicherheit auf See und zu Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der durch den Öltanker Prestige verursachten Katastrophe an, in der die Kommission gemeinsam mit den spanischen Behörden in Ziffer 22 dazu aufgefordert wird, Sonderpläne für die Sanierung der betroffenen Gebiete des Programms Natura 2000 auszuarbeiten.

Das Europäische Parlament hatte ebenfalls am 21. November 2002 eine Entschließung zum selben Thema verabschiedet; dort heißt es in Ziffer 14:

 

ersucht die Kommission um spezifische Maßnahmen mit dem Ziel, in den von der Ölpest betroffenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung des Netzes „Natura 2000“ ein tragfähiges ökologisches Gleichgewicht zu gewährleisten.

Welchen Standpunkt nimmt die Kommission gegenüber diesem Ersuchen des Parlaments ein?

Welche Maßnahmen hat die Kommission in diesem Zusammenhang bereits ergriffen oder beabsichtigt sie in die Wege zu leiten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. Mai 2003)

Gemäß seiner Resolution vom 19. Dezember 2002 hat das Parlament die Kommission aufgefordert, konkrete Maßnahmen einzuleiten, um das ökologische Gleichgewicht des Natura 2000-Gebiets zu gewährleisten.

Die Rolle der Kommission in bezug auf das Natura 2000-Netz wurde in der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EEG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) (1) klar festgelegt. In diesem Fall ist nicht die Kommission für die Erhaltung und Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Erhaltungszustandes der Natura 2000-Gebiete zuständig, sondern die Mitgliedstaaten. Der Kommission sind jedoch die außergewöhnlichen Umstände dieser Situation bekannt.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat die Kommission ein biogeographisches Seminar für die atlantische Region durchgeführt, um eine Liste der atlantischen Gebiete aufzustellen, die für die Gemeinschaft von Wichtigkeit sind, damit den Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Habitat-Richtlinie garantiert werden kann.

Die Kommission möchte auf ihre Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-3661/02 (2) und P-0001/03 (3) hinweisen, in denen die Möglichkeiten der Verwendung von auf EU-Ebene verfügbaren Finanzinstrumenten beschrieben werden.

Schließend könnte die Kommission auf Wunsch bestimmte Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des Habitat-Ausschusses erörtern.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(2)  ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 67.

(3)  ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 166.


20.3.2004   

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CE 70/31


(2004/C 70 E/034)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0897/03

von Hedwig Keppelhoff-Wiechert (PPE-DE) an die Kommission

(21. März 2003)

Betrifft:   Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (KOM(2001) 101 endg. — C5-0095/01); hier besonders Maßnahmen für den Agraralkoholmarkt/Artikel 10

In der Regel betreiben in Deutschland bäuerliche Familien die Kornbrennereien zur Produktion von Agraralkohol. Diese originäre landwirtschaftliche Produktionsweise will die EU-Kommission nun durch den oben genannten Vorschlag für eine Verordnung zerstören. Die beschriebene landwirtschaftliche Struktur wird handstreichartig ohne plausiblen Grund in eine industrielle Herstellung umgewandelt.

Die Begriffe „Ethylalkohol“ und „Branntwein“ müssen unterschieden werden. „Destillate“ dürfen nur als „Spirituosen“ eingestuft werden, wenn sie gebrauchsfertig sind. Kornrohdestillate und Kornfeindestillate sind landwirtschaftliche und keine gewerblichen Produkte.

Daher bitte ich Sie um die Beantwortung der nachfolgenden Frage: Warum wird bei dem oben genannten Vorschlag für eine Verordnung nicht zwischen Kornrohdestillat sowie Kornfeindestillat einerseits und andererseits der fertigen Spirituose Korn unterschieden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(20. Juni 2003)

Artikel 10 der Verordnung sieht die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Alkoholsektor gemäß Artikel 34 EG-Vertrag vor. Die Kommission ist sich der besonderen Situation aufgrund der Produktionsstruktur in Deutschland sehr wohl bewusst, und so wurde in Bezug auf diesen Artikel eine Kompromisslösung in Form eines Übergangszeitraums von zehn Jahren gefunden. Der Rat hat den entsprechenden Verordnungstext (1) mit Zustimmung aller Delegationen außer Italien erlassen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass „Destillate“, sofern sie alle Merkmale von Spirituosen aufweisen, als Spirituosen einzustufen sind, auch wenn sie noch nicht gebrauchsfertig sind. Destillate, die zur Herstellung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs dienen, sind hingegen als Waren des Anhangs I EG-Vertrag einzustufen. Korn ist eine Spirituose, die nach den Gemeinschaftsvorschriften über Spirituosen (2) definiert und geschützt ist. Nichts in der Definition dieses Getränks deutet darauf hin, dass dieses Destillat, wie übrigens auch die Destillate aller anderen in der Regelung genannten Spirituosen (wie beispielsweise Whisky oder Branntwein), als landwirtschaftliches Erzeugnis angesehen werden könnte, das zu einer (gebrauchsfertigen) Spirituose und damit zu einem nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnis wird. Das Erzeugnis, das nach den Vorschriften und Definitionen in der oben genannten Verordnung destilliert und durch Destillieren hergestellt wurde, ist als Spirituose einzustufen und muss als solche vermarktet werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates vom 8. April 2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ABl. L 97 vom 15.4.2003.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen, ABl. L 160 vom 12.6.1989.


20.3.2004   

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CE 70/31


(2004/C 70 E/035)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1076/03

von Peter Skinner (PSE) an die Kommission

(31. März 2003)

Betrifft:   Motorola Computer Group und Wordsworth Technologies Ltd und Preisabsprachen

Dem Fragesteller liegt ein Schreiben betreffend das Unternehmen Motorola UK vor, das sich geweigert hat, Bestellungen des Unternehmens Wordsworth Technology Ltd anzunehmen. Das Unternehmen glaubt, dass es vom Markt verdrängt werden soll, weil es betrügerische Preisabsprachen aufgedeckt hat, die von der Motorola Computer Group betrieben wurden. Es hat versucht, Ersatzteile aus Deutschland zu erhalten, was anscheinend von Motorola verhindert wurde, und seine jetzige Lieferquelle in Hongkong soll allem Anschein nach auch an weiteren Lieferungen gehindert werden.

Soweit mir bekannt ist, hat das Unternehmen Wordsworth Technologies im Januar 1999 eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission hinsichtlich der Preisabsprachen von Motorola eingereicht, die zum Ziel hatten, Wordsworth vom Markt zu verdrängen.

Gibt es Fortschritte bei der Untersuchung dieser Beschwerde, und wenn ja, wie ist das Ergebnis der Untersuchung?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(21. Mai 2003)

Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, hat die Kommission eine Untersuchung der Vertriebsvereinbarungen der Motorola Computer Group (ein Geschäftsbereich von Motorola Inc) zu bestimmten ihrer Produkte eingeleitet, um festzustellen, ob diese Vereinbarungen mit den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag im Einklang stehen. Diese Untersuchung wurde in Anschluss an eine Beschwerde von Wordsworth Technologies Ltd vom Januar 1999 an die Kommission eingeleitet.

Die Kommission hat diese Beschwerde von Wordsworth Technologies Ltd aktiv untersucht. Sie hat eine sehr signifikante Zahl förmlicher Informationsersuchen an die Motorola Computer Group, ihre Vertriebshändler und Kunden sowie an Wordsworth Technologies Ltd gerichtet, um alle Fakten in ihrem eigenen wirtschaftlichen und juristischen Kontext analysieren zu können. Sie hat auch verschiedene Sitzungen mit den in dieser Sache Beteiligten veranstaltet, darunter auch Wordsworth Technologies Ltd.

Es wird den Herrn Abgeordneten vielleicht interessieren zu erfahren, dass die Motorola Computer Group als ein unmittelbares Ergebnis der Untersuchungen der Kommission in diesem Fall verschiedene Änderungen in ihre Vertriebsvereinbarungen eingebracht hat.

Die Kommission erarbeitet zurzeit ihre abschließende Analyse aller von Wordsworth Technologies Ltd aufgeworfenen Fragen. Diese Analyse wird nicht nur die Fragen berücksichtigen, die Wordsworth Technologies Ltd in ihrer ersten Beschwerde vorbrachte, sondern auch die im späteren Briefwechsel angeführten Fragen, einschließlich der Bereiche, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht und über die die Kommission erst spät im Jahr 2003 in Kenntnis gesetzt wurde.

Die Kommission ist überzeugt, dass sie die Wordsworth Technologies Ltd in nächster Zukunft über die Position der Kommission in dieser Sache unterrichten kann. Wordsworth Technologies Ltd wird dann Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/32


(2004/C 70 E/036)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1146/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(1. April 2003)

Betrifft:   Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten bei Ruhegehältern

In direktem und totalem Widerspruch mit den Erklärungen des Vertreters der Kommission in der Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom 28. November 2002 und zu der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0088/03 (1) ist es absolut klar, dass das Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache T-285/94 die These der Notwendigkeit von Berichtigungskoeffizienten für die Bezüge der Beamten im Ruhestand nicht bestätigt.

Die Frage, die der Kläger in Punkt 28 des Urteils aufgegriffen hat, wird vom Gerichtshof nicht in Betracht gezogen, wie in Punkt 52 des genannten Urteils festgestellt wird.

Die Europäische Kommission wird vor diesem Hintergrund gefragt, welche Disziplinarmaßnahmen sie in Bezug auf einen Beamten zu ergreifen beabsichtigt, der zunächst absichtlich die Fakten verfälscht und dann die Person eines Kommissionsmitglieds bei der Wiederholung der verfälschten Fakten in die Angelegenheit verwickelt.

Da dies das einzige Argument ist, das die Kommission bisher angeführt hat, um dieses absurde und ungerechte System zu verteidigen, wird die Kommission außerdem gefragt, wann sie beabsichtigt, die Berichtigungskoeffizienten für die Beamten im Ruhestand abzuschaffen.

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(4. Juni 2003)

In Bezug auf Randnummer 28 des Urteils vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache T-285/94 macht der Herr Abgeordnete geltend, dass die vom Kläger, Herrn Pfloeschner, aufgeworfene Frage vom Gerichtshof nicht in Betracht gezogen wurde. Sodann bezieht er sich auf Randnummer 52 dieses Urteils und erkundigt sich, welche Disziplinarmaßnahmen die Kommission in Bezug auf einen Beamten zu ergreifen beabsichtige, der Fakten verfälsche und ein Kommissionsmitglied in diese Angelegenheit verwickle.

Der Herr Abgeordnete dürfte verschiedene juristische Details, die für den Fall sehr wichtig sind, versehentlich falsch interpretiert haben.

Es trifft zu, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage vom Gerichtshof nicht in Betracht gezogen wurde. Dabei handelt es sich aber keinesfalls um einen entscheidenden Punkt. Der Gerichtshof hat Herrn Pfloeschners Vorbringen keineswegs zurückgewiesen, er musste es vielmehr nicht in Betracht ziehen, da der Fall auf der Grundlage des ersten Vorbringens — nämlich der Rechtswidrigkeit der Verordnung 2175/88 des Rates — entschieden werden konnte. Bei der Prüfung dieses Vorbringens — das sich auf die Verordnung 2175/88 bezieht — hat der Gerichtshof indessen ausdrücklich auf die Begründung für die Anwendung von Berichtigungskoeffizienten verwiesen, nämlich auf die im Beamtenstatut ausdrücklich vorgesehene Gleichbehandlung. Das ist der Grund dafür, weshalb die Kommission auf den Fall Pfloeschner verwiesen hat und dies auch weiterhin tut.

Unter den Randnummern 46-47 seines Urteils führt der Gerichtshof aus, dass laut Artikel 82 des geltenden Statuts ein Berichtigungskoeffizient von 100 nur in den Fällen gilt, in denen kein anderer Koeffizient festgesetzt wurde. Das Statut erlaube den Organen aber nicht, diesen Koeffizienten tatsächlich auf 100 festzulegen. Diese Schlüsse des Gerichtshofs stützen sich nicht nur auf die Analyse des Wortlauts von Artikel 82, sondern auch auf den Zweck des Berichtigungskoeffizienten. So heißt es in Randnummer 47: „In einem Fall wie dem vorliegenden kommt ein solcher Koeffizient [d.h. ein Koeffizient von 100] nämlich der Nichtanwendung eines Berichtigungskoeffizienten gleich. Insoweit ist... daraufhinzuweisen, dass der Berichtigungskoeffizient ein Mittel zur Korrektur der Gehälter und sonstigen Bezüge darstellt, mit dem gerade sichergestellt werden soll, dass die Beamten in den verschiedenen Ländern, in denen sie wohnen, über die gleiche Kaufkraft verfügen..."

Die Gewährleistung der gleichen Kaufkraft ergibt sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, weshalb die Bezugnahme der Kommission auf den Fall Pfloeschner absolut sachdienlich, richtig und zutreffend war. Weder das Kommissionsmitglied, das sich vor dem Ausschuss für Haushaltskontrolle geäußert hat, noch das Parlament wurden irregeführt, und es sind keine Fakten verfälscht worden.

Dem Herrn Abgeordneten dürfte bekannt sein, dass die Frage der Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter in den Verhandlungen über die Reform des Beamtenstatuts ausführlich diskutiert worden ist und ihr nicht diskriminierender Charakter infrage gestellt wurde. Die Folge davon ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtliche Vorgaben und politischer Wille nicht miteinander übereinstimmen. Die Zukunft der Berichtigungskoeffizienten wird erst dann endgültig entschieden sein, wenn die derzeit dem Rat vorliegenden Vorschläge für Rechtsakte zum Beamtenstatut angenommen worden sind.

Der Herr Abgeordnete hat sicher Verständnis dafür, dass Beamte der Kommission, die sich auf vom Gerichtshof entschiedene Fälle beziehen, die durch diese Entscheidungen geschaffene oder klargestellte Rechtslage wiedergeben müssen. Weder in juristischer noch in verfahrenstechnischer Hinsicht dürfen sie Empfehlungen oder Maßnahmen auf Mutmaßungen darüber stützen, welche politischen Änderungen sich bei den Ruhegehaltsansprüchen und Zulagen ergeben könnten.


(1)  ABl. C 192 E vom 14.8.2003, S. 155.


20.3.2004   

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CE 70/33


(2004/C 70 E/037)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1228/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(2. April 2003)

Betrifft:   Überschwemmungen in Mosambik

Verschiedene Medien berichteten, dass nach dem Durchzug des Wirbelsturms Japhet Wasserfluten, Regen und Windböen das Zentrum Mosambiks verwüstet haben.

Den selben Quellen zufolge waren Tausende von Menschen betroffen, insbesondere durch das Hochwasser des Flusses Save. Durch die Überschwemmung der wichtigsten Verkehrswege wurde dass die Bevölkerung von der Außenwelt abgeschnitten und durch das Welternährungsprogramm (WEP) mit Lebensmitteln auf dem Luftweg versorgt.

Die humanitäre Lage ist kritisch, zumal die betroffene Bevölkerung bereits zuvor infolge der Dürre einer gravierenden Nahrungsmittelknappheit litt.

Die Kommission:

Über welche Informationen verfügt sie in Bezug auf das Ausmaß und die Auswirkungen dieser Überschwemmungen?

Welche Maßnahmen hat sie ergriffen, oder gedenkt sie zu ergreifen, um der notleidenden Bevölkerung zu helfen?

Antwort von Herrn Nielson Im Namen der Kommission

(23. Mai 2003)

Der Kommission ist bekannt, dass Mosambik im Jahr 2003 unter äußerst widrigen Witterungsverhältnissen gelitten hat, und zwar zunächst als es in der ersten Januarwoche d.J. durch den Wirbelsturm Delfina zu sturzbachartigen Regenfällen im Norden und im Zentrum von Mosambik kam und sodann als in der ersten Märzwoche durch den Wirbelsturm Japhet im Zentrum des Landes Überschwemmungen verursacht wurden. Die Überschwemmungen führten unter anderem zu schwerwiegenden Störungen im Verkehrswesen, in der Strom- und Wasserversorgung und in der Landwirtschaft, Häuser, Schulen und Gesundheitszentren wurden beschädigt, über 50 000 Menschen wurden durch die Fluten beeinträchtigt oder mussten ihre Heime verlassen und 75 Menschen verloren ihr Leben. Besonders gefährdet waren die Einwohner der Dörfer, die nahe des Flusses Save liegen, der am 11. März 2003 über die Ufer trat, da die Bevölkerung hier bereits vor dem jüngsten Hochwasser unter Nahrungsmittelverknappung litt und dieses Gebiet sowohl im Jahr 2000 als auch im Jahr 2001 von Überschwemmungen heimgesucht wurde.

Die Kommission reagierte umgehend, um den Opfern der Überschwemmungen mit Maßnahmen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und mit den bereits von ihr in den betroffenen Gebieten finanzierten Wasserbauprojekten zu Hilfe zu kommen. Die Aktivitäten im Rahmen dieser Projekte wurden rasch zugunsten der Flutopfer neu ausgerichtet. Bereitgestellt wurden unter anderem Lebensmittel, Kochgerät, Eimer, Wasseraufbereitungssets und Plastikplanen.

Ferner nimmt das für das Mehrjahres-Ernährungssicherungsprogramm der Gemeinschaft (44 Mio. EUR) zuständige Personal zur Zeit eine Bewertung der im Zentrum des Landes herrschenden Nahrungsmittelversorgungslage vor, nachdem vor kurzem im Rahmen der Haushaltslinie „Ernährungssicherheit“ eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (10 Mio. EUR) durchgeführt wurde.

Die enge Koordinierung mit anderen Hilfsorganisationen wie Welternährungsprogramm, Rotes Kreuz und staatliches mosambikanisches Institut für Katastrophenbewältigung (INGC) geht als wichtiger Teil in die Folgemaßnahmen ein. Ein bedeutender Aspekt der von der Gemeinschaft eingeleiteten Hilfemaßnahmen ist die Katastrophenvorsorge, die vom Nationalen Meteorologischen Institut mit Finanzhilfe der Gemeinschaft umgesetzt wird. Dies ist für die Regierung bei der Vorsorge im Hinblick auf Überschwemmungen und ähnliche Katastrophen von äußerst großem Nutzen.

Was mögliche Maßnahmen in der Zukunft angeht, so überwacht die Kommission die humanitäre Lage in Mosambik aufs sorgfältigste und ist bereit, erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu treffen.


20.3.2004   

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CE 70/34


(2004/C 70 E/038)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1236/03

von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission

(2. April 2003)

Betrifft:   Verkauf von PC mit vorprogrammiertem Betriebssystem

Einer Reihe von Beschwerden von Nutzern zufolge wird der größte Teil der PC mit dem bereits vorprogrammierten Betriebssystem MS Windows verkauft. Dies geht so weit, dass nicht vorprogrammierte PC fast nicht mehr ohne zusätzliche Kosten erhältlich sind. Der Interessent bezahlt oft nicht nur für ein Betriebssystem, das er nicht wünscht, sondern außerdem auch noch einmal dafür, dass es von dem PC gelöscht wird, den er kaufen will. Es steht nahezu außer Zweifel, dass es sich hier um eine Unregelmäßigkeit auf dem Binnenmarkt handelt. Diese Praktiken erwecken zumindest den Anschein von Kopplungsgeschäften, dies umso mehr, als der Verbraucher sich nicht z.B. für ein anderes Betriebssystem ohne zusätzliche Kosten entscheiden kann.

Ist der Kommission dieser Sachverhalt bekannt?

Ist diese Vorgehensweise ihres Erachtens mit geltendem Gemeinschaftsrecht vereinbar?

Welche Schritte gedenkt sie zu unternehmen, um diese Praktiken zu beenden und dem Verbraucher erneut zu einer freien Auswahl zu verhelfen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(22. Mai 2003)

Die Kommission ist über die Schwierigkeiten der Verbraucher beim Erwerb eines PC ohne vorprogrammiertes Betriebssystem unterrichtet. Sie nimmt an, dass die Lizenzvereinbarungen zwischen Microsoft und den PC-Herstellern die vorherige Installation eines Betriebssystems für die PCs vorsehen, auch wenn es sich dabei nicht zwangsläufig um ein Microsoft-Betriebssystem handeln muss. Die Kommission beabsichtigt, diese Frage nach Abschluss ihrer zu Microsoft laufenden Untersuchung genauer zu prüfen.


20.3.2004   

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CE 70/35


(2004/C 70 E/039)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1246/03

von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission

(2. April 2003)

Betrifft:   Sicherheit von Leitplanken

Laut einem Bericht der FEMA (Federation of European Motorcyclists' Associations) sind etwa 10-15 % aller tödlichen Unfälle von Motorradfahrern auf Leitplanken zurückzuführen. Durch sichere Leitplanken könnte die Zahl der Todesfälle verringert werden, erklären Interessenverbände von Motorradfahrern. Es wurden bereits eine Reihe sicherer Leitplankensysteme entwickelt. Neue EU-Vorschriften über die Sicherheitsanforderungen für Leitplanken lassen jedoch auf sich warten.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie EU-Sicherheitsanforderungen für Leitplanken einzuführen beabsichtigt?

Kann die Kommission ihre diesbezüglichen Pläne erläutern?

Kann die Kommission mitteilen, wie ihr diesbezüglicher Zeitplan aussieht?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(21. Mai 2003)

Wir verweisen die Frau Abgeordnete auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3226/02 von Frau Villiers (1).


(1)  Siehe Seite 10.


20.3.2004   

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CE 70/36


(2004/C 70 E/040)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1255/03

von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission

(3. April 2003)

Betrifft:   Menschenrechte in Vietnam

Ist der Kommission die von der Liberty-Flame-Foundation erstellte Liste der politischen Gefangenen in Vietnam bekannt?

Weiß die Kommission von der Unterdrückung politisch Andersdenkender durch die vietnamesische kommunistische Partei in Hanoi und vor allem von der jüngsten Festnahme und Inhaftierung jüngerer Dissidenten, die über das Internet Kritik an der Partei äußerten, wie der Rechtsanwalt Le Chi Quang, der Journalist Nguyen Vu Binh und Dr. Pham Hong Son, sowie von Dissidenten, die die Demokratische Partei gegründet haben, wie Ex-Oberst Pham Que Duong, Tran Khue, der Journalist Ho Thu und der Schrifststeller Tran Dung Tien?

Ist die Kommission bereit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Meinungsfreiheit und die Demokratie in Vietnam zu fördern?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(8. Mai 2003)

Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten bestätigen, dass ihr die von der Liberty Flame Foundation erstellte Liste der aus politischen Gründen inhaftierten Personen und die angesprochenen Einzelfälle sehr wohl bekannt sind.

Die Kommission ist gegenüber Vietnam stets bemüht, auf eine Verbesserung der Menschenrechtssituation und einer Festigung der Demokratisierung hinzuwirken und offen auf Entgleisungen und offensichtliche Verschlechterungen in der Menschenrechtssituation aufmerksam zu machen. Die Kommission arbeitet mit den EU-Mitgliedstaaten eng bei der Überwachung der Menschenrechtssituation zusammen und beteiligt sich an sämtlichen von der Union in Sachen Menschenrechte bei der vietnamesischen Regierung unternommenen Demarchen, was auch Fälle einschließt, in denen es sich um das Schicksal einzelner besonders gefährdeter Personen handelt.

Die Kommission weiß sich einig mit dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, der sich kritisch zu der lückenhaften Umsetzung des Internationalen Übereinkommens über bürgerliche und politische Rechte in Vietnam geäußert hat. Es liegen Berichte über eine weitreichende Einschränkung der freien Meinungsäußerung in den Medien vor, die bedenklich und mit Artikel 19 des Übereinkommens nicht vereinbar sind. Die Kommission bedauert, dass sich die Situation im Verlauf des Jahres 2002 offenbar verschlechtert hat. Bedenken löst ferner der Umstand aus, dass es keine spezifische gesetzliche Regelung zum Problem der politischen Parteien gibt und dass einzig die Kommunistische Partei zugelassen ist.

Die Europäische Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei der vietnamesischen Regierung wiederholt mehr Freiheit in Politik und Religionsausübung, eine Konsolidierung der Freiheiten im Wirtschafts- und Sozialbereich und die Schaffung eines Rechtsrahmens angemahnt, der die Entwicklung einer soliden, für Vietnam in jedem Fall sehr vorteilhaften Bürgergesellschaft begünstigt. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Dezember 2002 anlässlich der Tagung der Konsultativgruppe in Hanoi diese Forderungen in einer gemeinsamen Erklärung formuliert.

Die Europäische Kommission wird gemeinsam mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Vietnam die dortige Menschenrechtssituation weiter aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen einleiten.


20.3.2004   

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CE 70/36


(2004/C 70 E/041)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1348/03

von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission

(10. April 2003)

Betrifft:   GATS und die Privatisierung der Wasserversorgung

Die EU richtet derzeit an 109 ärmere Länder die „Aufforderung“, ihre Wasserversorgung zu privatisieren.

Ein Problem mit externen Unternehmen, die für die Wasserversorgung in Entwicklungsländern zuständig sind, besteht darin, dass diese grundlegende Dienstleistung einen wichtigen Entwicklungsabschnitt eines Landes und einen der Schlüsselindikatoren für eine ordentliche Regierung darstellt. Daher stößt die Privatisierung der Wasserversorgung — die eine unwiderrufliche Verpflichtung wäre — oft auf großen, zum Teil auch gewaltsamen, Widerstand.

Wenn einige dieser Länder ihren öffentlichen Dienstleistungsbereich ausländischen Unternehmen öffnen sollen, erhalten sie dann die bestmögliche Beratung darüber, wie sie sich davor schützen können, dass ihre Dienstleistungen in erster Linie auf Profit ausgerichtet sind?

Kann die Kommission ferner ein Beispiel nennen, wo sich die Privatisierung der Wasserversorgung in einem Entwicklungsland als vorteilhaft erwiesen hat?

Antwort von Herrn Lamy Im Namen der Kommission

(23. Mai 2003)

Im Juli 2002 wurde 109 Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) ein Antrag der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zugestellt. Von diesen insgesamt 109 Mitgliedern hat die Gemeinschaft 54 Entwicklungs- und Übergangsländer aufgefordert, Verpflichtungen für Dienstleistungen im Umweltbereich einzugehen. Die Anträge der Gemeinschaft auf Dienstleistungen im Umweltbereich beinhalten auch Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser sowie der Abwasserbewirtschaftung.

In diesem Zusammenhang sind nach Ansicht der Kommission die Regierungen nach wie vor in erster Linie dafür verantwortlich, dass alle Teile der Bevölkerung effektiven und gleichberechtigten Zugang zu Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsdienstleistungen erhalten. In vielen Fällen erbringt der öffentliche Sektor diese Dienstleistungen. Es ist unbedingt klarzustellen, dass mit den Anträgen der Gemeinschaft keine Privatisierung staatlicher Unternehmen gefordert wird, und damit auch nicht versucht wird, die Regierungen hierzu zu drängen.

Die Kommission ist sich mit dem Herrn Abgeordneten darin einig, dass eine effiziente und ordnungsgemäße rechtliche Regelung der Schlüssel für die Erbringung von wasserwirtschaftlichen Dienstleistungen ist, vor allem, wenn die Regierungen beschließen, die Privatwirtschaft an der Erbringung so grundlegender Dienstleistungen wie die Wasserversorgung zu beteiligen.

Die Kommission vertritt indessen die Auffassung, dass die Beteiligung des Privatsektors zusammen mit Staat und Zivilgesellschaft an den Bemühungen um eine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen und sanitären Dienstleistungen vor allem in Entwicklungsländern und um eine Steigerung der Investitions- und Managementkapazitäten eine Möglichkeit darstellt, die Erbringung dieser Dienstleistungen zu verbessern. Bevor man sich jedoch für eine bestimmte Lösung (die auch die Einbeziehung der Privatwirtschaft beinhalten kann) entscheidet, sind natürlich alle Optionen objektiv zu prüfen, um die geeignetste Lösung auszuwählen; zudem sind angemessene rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und Überwachungsmechanismen aufzustellen, damit der Schutz des öffentlichen Interesses gewährleistet ist. Die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Wassersektor könnte als Instrument zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen, zur Steigerung der Wasserbewirtschaftungskapazitäten und zur Förderung der technologischen Entwicklung genutzt werden, wobei der Verwaltungskapazität und den rechtlichen Rahmenbedingungen in den Entwicklungsländern Rechnung zu tragen ist.

Schlussendlich ist es Sache der einzelnen Regierungen, ihre Ziele festzulegen und zu beschließen, wie sie diese erreichen wollen, und die Gemeinschaft versucht mit ihren GATS-Anträgen nicht, auf diese politische Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen.

Die Gemeinschaft unterstützt im Rahmen ihrer Programme auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit aktiv die Entwicklungsländer bei der Verbesserung und Reform ihrer Wasserverteilung und Abwasserentsorgung. Die Kommission hat zum Beispiel die Einrichtung eines EU-Wasserfonds mit einer Mittelausstattung von 1 Milliarde EUR vorgeschlagen, um dazu beitragen, dass die Menschen in den 77 Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Länder), die das Abkommen von Cotonou unterzeichnet haben, Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu einer angemessenen Abwasserentsorgung erhalten.

Was die Erfahrungen einzelner Länder mit der Reform des Wassersektors angeht, so liegt hierzu eine Vielfalt äußerst zweckdienlicher Informationen vor, insbesondere von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die intensiv auf diesem Gebiet tätig gewesen ist, aber auch von Gebern, beispielsweise der Weltbank, die mit einzelnen Empfängerländern bei der Reform des Wassersektors zusammengearbeitet haben.


20.3.2004   

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CE 70/38


(2004/C 70 E/042)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1356/03

von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission

(10. April 2003)

Betrifft:   Internationale Pläne zur Bewirtschaftung von Flussläufen

Anlässlich eines kürzlich erfolgten Arbeitsbesuchs mit den Leitern lokaler und regionaler Behörden sowohl aus den Niederlanden als auch aus Deutschland und Mitgliedern der Zweiten Kammer im niederländischen Gebiet Ooypolder/Duffelt wurde der Fragesteller mit einer Diskussion über Überlaufgebiete zur Aufnahme überflüssigen Wassers aus dem Rhein konfrontiert. Die niederländische Regierung hat einen Bewirtschaftungsplan entwickelt, der nur bis niederländischen Grenze reicht, während das Einzugsgebiet des Rheins sich bis weit über die Grenze erstreckt.

1.

Ist die Kommission auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie Wasser (2000/60/EG) (1) bereit, aktiv dafür einzutreten, dass die regionalen Behörden in Deutschland und den Niederlanden gemeinsam Pläne für die Bewirtschaftung von Flüssen ausarbeiten? Ist die Kommission ferner bereit, diese Aktivitäten zu unterstützen, falls die betreffenden Mitgliedstaaten darum ersuchen?

2.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass dies ein weiteres Beispiel dafür ist, dass außer der Qualität des Wassers auch die Quantität des Wassers — mit allen damit verbundenen ökologischen Aspekten — durch eine Rahmenrichtlinie und eine neu zu schaffende europäische Wasserbehörde auf europäischer Ebene geregelt werden sollte?

3.

Falls ja, ist die Kommission auch bereit, dafür einzutreten, dass die Bewirtschaftungspläne, die durch die Schaffung einer solchen Wasserbehörde zustande kommen, auch von den betreffenden regionalen und lokalen Behörden sowie gesellschaftlichen Organisationen mitgetragen werden?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. Juni 2003)

Es besteht bereits eine umfassende grenzübergreifende, transnationale Zusammenarbeit im Hinblick auf Hochwasserprävention und -schutz, sowohl für einzelne Flussbecken als auch auf europäischer Ebene. Die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen niederländisch-deutschen Grenzgebiete sind ein positives Beispiel für eine solche grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Planung und Durchführung von Maßnahmen in den Flussbecken von Rhein und Maas einschließt.

Die Internationale Rheinschutzkommission hat auf der Ministerkonferenz 1998 in Rotterdam den Rhine Flood Action Plan angenommen, der zur Zeit umgesetzt wird. Die kürzlich unterzeichneten neuen Maas-und Scheldeübereinkommen (2) umfassen Hochwasserprävention und -schutz als Kernaufgaben. Darüber hinaus überwiegt die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei den Flussbecken von Elbe, Donau, Oder und Schelde, wobei die Hochwasserprävention ein statutenmäßiges Ziel innerhalb dieser grenzübergreifenden Flussübereinkommen ist.

Zur Ergänzung dieser grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei den Flussbecken haben die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Beitrittskandidaten über den förmlichen Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie Wasserpolitik (3) hinaus mit einer umfassenden Zusammenarbeit bezüglich Hochwasservorhersage, Prävention und Abschwächung begonnen. Der Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrung wird im Laufe des Jahres 2003 in einem gemeinsamen Dokument über bewährte Praktiken in der Flutvorhersage, Prävention und Abschwächung festgehalten werden. Gleichzeitig arbeitet die Kommission an einer horizontalen Initiative, die sich mit Umweltrisiken (Waldbrände, Erdbeben, Flutkatastrophen und technologische Risiken) beschäftigt; eine Mitteilung der Kommission dazu wird in der ersten Jahreshälfte 2003 erwartet. Nach der Diskussion über diese Mitteilung und dem Zusammenstellen bewährter Praktiken wird die Kommission über Bedarf und Umfang möglicher rechtlicher Rahmenbedingungen befinden. Parallel dazu hat das Joint Research Centre der Kommission ein Instrument zur Hochwasservorhersage sowie zur Modellierung für das Flussbecken der Oder entwickelt, das nun auch für die Flussbecken der Elbe und der Donau angewendet und bereit gestellt werden soll.

Die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit in der Hochwasserprävention und dem -schutz wird auch durch die Finanzinstrumente der Gemeinschaft gefördert und unterstützt. Im deutschniederländischen Grenzgebiet, das der Herr Abgeordnete angesprochen hat, ist gerade die transnationale Initiative „IRMA“ (Interregionale Rhein-Maas-Aktivitäten) erfolgreich abgeschlossen worden. An der Planung und Durchführung waren in transnationaler Zusammenarbeit die Länder, Regionen sowie lokale Gemeinden in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz beteiligt. Für die Finanzierung wurden Mittel der Gemeinschaftsinitiative Interreg aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (ERDF) bereitgestellt. Für Hochwasserprävention und Schutzmaßnahmen in den Rhein- und Maasgebieten wurden vom ERDF über 140 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, insgesamt wurden mehr als 400 Mio. EUR dafür aufgewendet. Die Ergebnisse und Erfolge dieser transnationalen Zusammenarbeit sind auf einer Konferenz am 11. April 2003 in Düsseldorf vorgestellt worden, an der deutsche und niederländische Ministerien, Regionalvertreter und Wasserverbände teilgenommen haben; sie sind auch in einer Schrift unter dem Titel „Hoogwater dreigt … samen sterk!“ (Fluten verhindern … zusammen schaffen wir das!) mit einem Vorwort von H. Kamp, dem niederländischen Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt nachzulesen. Im derzeitigen Planungszeitraum des Strukturfonds (2000-2006) wird die Gemeinschaftsinitiative Interreg III ihre Arbeit, die mit dem Programm „IRMA“ mit dem Programm „Nordwesteuropa“ begonnen wurde, fortsetzen. Dieser Plan sieht rund 92,3 Mio. EUR (davon 46,2 Mio. EUR aus dem ERDF) für Flutprävention und Schutzaktionen mit der Maßnahme „Prävention von Hochwasserschäden“ (4) vor.

Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ermöglicht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (5), Artikel 33, über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums die Unterstützung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen, was Hochwasserpräventionsmaßnahmen beinhalten könnte. Die Einführung angemessener Instrumenten zum Schutz von Land- und Forstwirtschaft gegen Naturkatastrophen werden in dieser Verordnung ebenfalls in Betracht gezogen. Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in ihre Pläne für die ländliche Entwicklung einbauen. Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist als Teil eines integrierten Flutpräventionskonzepts möglich, damit solche Maßnahmen konzipiert und durchgeführt werden können.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(2)  Neue internationale Abkommen zum Schutz der Maas und der Schelde, unterzeichnet am 3. Dezember 2002; Maas: (http://www.cipm-icbm.be/accord.asp); Schelde: (http://www.icbs-cipe.com/NL/d_frameset.htm).

(3)  Während die Rahmenrichtlinie Wasserpolitik zu einer Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren (vgl. Artikel 1(e)) beitragen wird, legt sie nicht per se auch die operativen Zielsetzungen zur Vermeidung und zum Schutz vor Überschwemmungen fest, zumindest nicht mit Blick auf die rechtliche Grundlage von Artikel 175 Absatz 7 des Vertrags; Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.

(4)  http://www.nweurope.org

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAFGL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorlagen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.


20.3.2004   

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CE 70/39


(2004/C 70 E/043)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1380/03

von Anne Jensen (ELDR) an die Kommission

(15. April 2003)

Betrifft:   Lohnzuschüsse in Deutschland

Den dänischen Medien zufolge können deutsche Handwerker vom deutschen Staat einen Lohnzuschuss erhalten, was ihre Arbeitskraft wesentlich verbilligt. Offenbar haben einige deutsche Baufirmen versucht, mit Hilfe dieses Lohnzuschusses auf dem dänischen Baumarkt Fuß zu fassen. Sie können auf diese Weise Preisdumping betreiben und dank ihres vom deutschen Staat erhaltenen Lohnzuschusses die dänischen Baufirmen, die keinen Lohnzuschuss erhalten, vom Markt drängen.

Kann die Kommission erläutern, ob ein solcher Lohnzuschuss nicht in Wirklichkeit eine Wettbewerbsverzerrung darstellt und gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstößt?

Antwort von Herrn Monti Im Namen der Kommission

(4. Juni 2003)

Aus den der Kommission verfügbaren Informationen lässt sich die in den dänischen Medienberichten beschriebene und von der Frau Abgeordneten genannte deutsche staatliche Unterstützungsmaßnahme nicht ableiten. Die Kommission hat deshalb Deutschland aufgefordert, alle dafür erforderlichen Informationen zu liefern. Sollte sich herausstellen, dass die deutsche Maßnahme existiert und eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und diese Beihilfen nicht von der Anmeldepflicht in Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (1) freigestellt sind, so wird ihre Vereinbarkeit gemäß den auf die staatlichen Beihilfen anwendbaren Vorschriften beurteilt werden.


(1)  ABl. L 337 vom 13.12.2002 und Berichtigung ABl. L 349 vom 24.12.2002.


20.3.2004   

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CE 70/40


(2004/C 70 E/044)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1392/03

von Charles Tannock (PPE-DE) und Timothy Kirkhope (PPE-DE) an den Rat

(15. April 2003)

Betrifft:   Folgen der Einstufung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als Straftaten im Rahmen des Europäischen Haftbefehls

Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit wurde im Rahmen des Europäischen Haftbefehls für 32 Straftaten, unter anderem auch für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, aufgehoben.

In den jüngsten Debatten des britischen Parlaments wies die britische Regierung darauf hin, dass es nach Maßgabe der im Rat erzielten Einigung nicht möglich sein wird, eine Person, die eine rassistische oder fremdenfeindliche Straftat begangen hat, von einem Mitgliedstaat an einen anderen auszuliefern, wenn die Straftat nicht in dem um Auslieferung ersuchenden Staat begangen wurde. Damit könnte ein belgischer oder französischer Richter die Auslieferung eines britischen Staatsbürgers wegen einer in Großbritannien und nicht in Belgien bzw. Frankreich begangenen Straftat nicht verlangen. Ist dies in den Augen des Rates eine korrekte Auslegung der von ihm vertretenen Rechtsposition?

Der Rat hat sich ferner auf besondere Maßnahmen zum Schutz der Pressefreiheit geeinigt. Worin genau soll dieser Schutz bestehen? Wird dies in Bezug auf die Meinungsfreiheit nicht zu unterschiedlichen Schutzkriterien führen, je nachdem, ob es sich um normale Bürger oder um Journalisten handelt

Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet folgendermaßen:

1.

Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

2.

Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

Sind die Straftaten Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf Taten oder Äußerungen beschränkt, die die Anstachelung zur oder Androhung von Gewalt oder die Einschüchterung von Personen implizieren bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden? Wenn nicht, inwieweit sind diese Vorschläge mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (1) ist vom Rat am 13. Juni 2002 angenommen worden. Damit wurde eine Regelung geschaffen, mit der grundsätzlich ab dem 1. Januar 2004 die langwierige und komplizierte Auslieferungsprozedur abgeschafft wird, die bisher gemäß eines Übereinkommens des Europarates von 1957 innerhalb der Europäischen Union gegolten hat.

Der Europäische Haftbefehl ermöglicht es, unter den Bedingungen des Rahmenbeschlusses Personen zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung zu übergeben. Im Rahmenbeschluss werden die Fristen und Modalitäten der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls dargelegt (Artikel 17) und die Fristen für die Übergabe der Person geregelt (Artikel 23).

Der Rat ist der Auffassung, dass die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die iener Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile im Interesse der Justizbehörden ist, denn:

der Prozess findet in dem Staat statt, der den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat,

die Straftat wurde in den meisten Fällen in diesem Staat begangen,

im Interesse der Opfer, die sich in der Regel in diesem Mitgliedstaat befinden, sollte dafür gesorgt werden, dass der Prozess möglichst bald stattfindet, während zugleich die Rechte des mutmaßlichen Täters gewahrt werden.

Der Rat vertritt die Auffassung, dass mit der alten Auslieferungsregelung das Ziel des Vertrags, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, nicht ausreichend verwirklicht wurde und dass diese durch eine moderne Regelung ersetzt werden musste, die auch die Interessen des Täters besser wahrt.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Rat u.a. beschlossen, die beiderseitige Strafbarkeit für 32 Arten von Straftaten, zu denen auch Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören (siehe Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses), aufzuheben. Das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats ist für die Feststellung des Straftatbestands maßgeblich. Wenn ein Europäischer Haftbefehl beispielsweise in Frankreich ausgestellt worden ist, so ist das französische Recht für die Bestimmung des Staftatbestands maßgeblich.

Um die Interessen der Justiz und des Vollstreckungsmitgliedstaats zu wahren, wurden jedoch in den Rahmenbeschluss eine Reihe (mehr als 10) obligatorischer bzw. fakultativer Ablehnungsgründe aufgenommen. Ein solcher Ablehnungsgrund wäre, wenn der Europäische Haftbefehl sich auf eine Straftat erstreckt, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats als ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen gilt (siehe Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses).

Wenn beispielsweise ein Richter eines Mitgliedstaats in dem von den Abgeordneten angeführten Beispiel einen Haftbefehl für eine Straftat ausstellt, die in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde, könnte letzterer die Vollstreckung dieses Haftbefehls ablehnen. Ebenso könnte er die Vollstreckung eines Haftbefehls ablehnen, wenn die Straftat außerhalb des Staatsgebiets des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem der Haftbefehl ausgestellt wurde und sein Recht die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulässt (siehe Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b).

Für die Anwendung dieser Bestimmungen spielt die Frage der Staatsangehörigkeit überhaupt keine Rolle, aber der Rahmenbeschluss enthält andere Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes aufgrund der Staatsangehörigkeit des Täters.

Der Rat möchte die Abgeordneten ferner auf Artikel 1 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses hinweisen, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten. Dies ergibt sich bereits aus dem Vertrag selbst, und daher wäre es rechtlich gesehen nicht notwendig gewesen, diese Aussage in den Rahmenbeschluss aufzunehmen, aber der Rat hielt dies im Hinblick auf diesen Rahmenbeschluss für angebracht.

Der Rat möchte außerdem auf den Erwägungsgrund 12 verweisen, in dem dieser Punkt weiter ausgeführt wird. Außerdem sind alle Mitgliedstaaten Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention und somit durch deren Bestimmungen gebunden.

Schließlich möchte der Rat die Abgeordneten darauf hinweisen, dass der Rat über den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zuletzt auf seiner Tagung am 27. und 28. Februar 2003 beraten hat. Zu diesem Zeitpunkt hatten verschiedene Delegationen eine Reihe von Vorbehalten zu diesem Entwurf eingelegt. Obwohl anschließend im Ausschuss „Artikel 36“ weitere Beratungen über diesen Entwurf stattfanden, konnte bislang kein Kompromiss über den Text erzielt werden. Die noch offenen Fragen betreffen insbesondere die genaue Definition von rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten sowie mögliche Einschränkungen des Umfangs der strafrechtlichen Verantwortung für diese Straftaten einschließlich Beschränkungen bezüglich der Pressefreiheit.


(1)  ABl. L 190, 18.7.2002, S. 1.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/42


(2004/C 70 E/045)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1477/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(2. Mai 2003)

Betrifft:   Erstattung bei der Ausfuhr von „Butter und anderen auf Milchbasis hergestellten Fetten und Ölen, Milcherzeugnissen“ aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt

Der ergänzenden Antwort auf die Anfrage P-3202/02 (1) wurde eine Tabelle beigefügt, welche die Angaben über die exportierte Menge der Produkte und den bei diesen Produkten zu zahlenden Ausfuhrerstattungsbetrag (in Euro) enthält.

Aus dieser Tabelle geht hervor, dass in Bezug auf die Ausfuhr von „Butter und anderen auf Milchbasis hergestellten Fetten und Ölen, Milcherzeugnissen“ (Code 0201) in den Staat Vatikanstadt:

a)

Österreich bei einer Erstattungssumme von 272 200,57EUR im Jahr 1998 155kg exportiert hat, was einer Beihilfe von 1 756,13 EUR pro Kilo exportierter Butter entspricht;

b)

Italien bei einer Erstattungssumme von 402,90 EUR im Jahr 1999 0,064kg exportiert hat, was einer Beihilfe von 6 295,31 EUR pro Kilo exportierter Butter entspricht.

Aller Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich für das Jahr 1998 um 155 000kg und für das Jahr 2000 um etwa 230kg, wobei sich die Beihilfe — was sehr viel glaubwürdiger erscheint — auf 1,76 und 1,75 EUR pro Kilo exportierter Butter beläuft.

Nach Berichtigung dieser Angaben ergäbe sich, dass im Jahr 1998 insgesamt 174215 500kg, im Jahr 1999 156230kg, im Jahr 2000 145560 und im Jahr 2001 146200 kg exportiert worden wären.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 419/2002 (2) können die in der Tabelle gemachten Angaben, die der Datenbank CATS entnommen wurden, auch für Marktbeobachtungs- und Prognosezwecke genutzt werden.

In der genannten Tabelle wird erläutert, dass die Angaben zu den jeweiligen Einheiten, dem Gewicht oder der Menge und den Euro-Beträgen aus den Mitgliedstaaten stammen.

Kann die Kommission mitteilen,

ob jemand, und falls ja, wer für die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben verantwortlich ist?

ob eine und welche Marktbeobachtung erfolgt ist und welche Prognose in Bezug auf die aus den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt exportierten Mengen an „Butter und anderen auf Milchbasis hergestellten Fetten und Ölen, Milcherzeugnissen“ abgegeben wurde?

ob sie nicht der Ansicht ist, dass der kleine Staat Vatikanstadt zu viele Produkte importiert, bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass diese in Italien verkauft werden?


(1)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.

(2)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 8.


20.3.2004   

DE

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CE 70/42


(2004/C 70 E/046)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1478/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(2. Mai 2003)

Betrifft:   Erstattung bei der Ausfuhr von „frischem und tiefgefrorenem Rindfleisch“ aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt

Der ergänzenden Antwort auf die Anfrage P-3202/02 (1) wurde eine Tabelle beigefügt, welche die Angaben über die exportierte Menge der Produkte und den bei diesen Produkten zu zahlenden Ausfuhrerstattungsbetrag (in Euro) enthält.

Aus dieser Tabelle geht hervor, dass in Bezug auf die Ausfuhr von „frischem und tiefgefrorenem Rindfleisch“ (Code 0201) in den Staat Vatikanstadt:

a)

Italien bei einer Erstattungssumme von 256 405,34EUR im Jahr 1999 39,592kg exportiert hat, was einer Beihilfe von 6 476,19 EUR pro Kilo exportierten Fleisches entspricht;

b)

Italien bei einer Erstattungssumme von 305 341,16 EUR im Jahr 2000 38,985 kg exportiert hat, was einer Beihilfe von 7 832,27EUR pro Kilo exportierten Fleisches entspricht.

Aller Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich für das Jahr 1999 um eine Ausfuhr von 395 920kg und um 389 850kg für das Jahr 2000, wobei sich die Beihilfe — was sehr viel glaubwürdiger erscheint — auf 0,65 und 0,78 EUR pro Kilo exportierten Fleisches beläuft.

Nach Berichtigung der Angaben ergäbe sich, dass im Jahr 1998 insgesamt 346 233kg, im Jahr 1999 963 646, im Jahr 2000 730 798,210kg und im Jahr 2001 212 249kg exportiert worden wären.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 419/2002 (2) können die in der Tabelle gemachten Angaben, die der Datenbank CATS entnommen wurden, auch für Marktbeobachtungs- und Prognosezwecke genutzt werden.

In der genannten Tabelle wird erläutert, dass die Angaben zu den jeweiligen Einheiten, dem Gewicht oder der Menge und den Euro-Beträgen aus den Mitgliedstaaten stammen.

Kann die Kommission mitteilen,

ob jemand, und falls ja, wer für die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben verantwortlich ist?

ob eine und welche Marktbeobachtung erfolgt ist und welche Prognose in Bezug auf die aus den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt exportierten Mengen an „frischem und tiefgefrorenem Rindfleisch“ abgegeben wurde?

ob sie nicht der Ansicht ist, dass der kleine Staat Vatikanstadt zu viele Produkte importiert, bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass diese in Italien verkauft werden?


(1)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.

(2)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 8.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/43


(2004/C 70 E/047)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1479/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(2. Mai 2003)

Betrifft:   Ausfuhr von „frischem und tiefgefrorenem Rindfleisch“ aus Mitgliedstaaten der EU in den Staat Vatikanstadt und Leitung des Fleischthekenverkaufs im Supermarkt des Vatikans

In einem Interview, dass im März 2001 in der italienischen Zeitschrift „Eurocarni“ veröffentlicht wurde, erklärte Ruggero Guidoni, Inhaber von Guidoncarni in Torrevecchia (Rom), dass im Jahr 2000 Unicarni aus Reggio Emilia den Zuschlag für die Fleischlieferungen an den Supermarkt des „Governatoratos“, der Verwaltung des Vatikans, erhalten habe, in dem etwa zehntausend Verbraucher dieser Gemeinschaft, darunter die Käufer einiger Klöster, mit einer speziellen Karte einkaufen können. Ildo Cigarini, Präsident von Unicarni, habe sein Unternehmen darum gebeten, den Verkauf an den Fleischtheken des Vatikans zu übernehmen, und so habe sich Guidoncarni mit 30 % an der Gesellschaft Roma Carni 2000, die eigens zu diesem Zweck gegründet wurde, beteiligt. Auch CIR Surgelati beteilige sich an dieser Gesellschaft. Der voraussichtliche Umsatz wurde auf 15-20 Milliarden pro Jahr geschätzt, und es wäre auch noch mehr drin. Leider seien die Prognosen durch die Krise nicht mehr aussagekräftig.

Von 1998 bis 2001 hat der Vatikan 22 529,27 Zentner Fleisch aus Mitgliedstaaten der Union importiert und erhielt die vorgesehenen Erstattungen bei der Ausfuhr; davon stammen 579,84 Ztr. aus Belgien, 2 226,01 Ztr. aus Irland, 8 044,47 Ztr. aus Italien und 11 678,94 Ztr. aus Holland.

Kann die Kommission mitteilen:

welche Instrumente der EU zur Verfügung stehen — bzw. welche Maßnahmen die Italienische Republik ergriffen hat — um sich davor zu schützen, dass der Vatikan — direkt oder indirekt — Produkte auf den europäischen Markt bringt, an die das Recht auf Ausfuhrerstattung geknüpft ist?

ob die Gesellschaft, die den Zuschlag für den Fleischverkauf — bzw. die Gesellschaften, aus der diese zusammengesetzt ist — Fleisch direkt oder über Zwischenhändler in den Vatikan verkaufen?

welche belgischen, irischen, italienischen und holländischen Firmen in den Jahren 1998-2001 Fleisch in den Vatikan exportiert haben?


20.3.2004   

DE

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CE 70/44


(2004/C 70 E/048)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1480/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(2. Mai 2003)

Betrifft:   Erstattung bei der Ausfuhr von „Rüben- oder Rohrzucker und chemisch reiner Saccharose, fest“ aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt

Der ergänzenden Antwort auf die Anfrage P-3202/02 (1) wurde eine Tabelle beigefügt, welche die Angaben über die exportierte Menge der Produkte und den bei diesen Produkten zu zahlenden Ausfuhrerstattungsbetrag (in Euro) enthält.

Aus dieser Tabelle geht hervor, dass in Bezug auf die Ausfuhr von „Rüben- oder Rohrzucker und chemisch reiner Saccharose, fest“ (Code 1701) in den Staat Vatikanstadt:

(a)

Italien bei einer Erstattungssumme von 385 731,05 EUR im Jahr 1999 79,075 kg Zucker exportiert hat, was einer Beihilfe von 4 878,04EUR pro Kilo exportierten Zuckers entspricht;

(b)

Italien bei einer Erstattungssumme von 356 906,17EUR im Jahr 2000 70,115kg Zucker exportiert hat, was einer Beihilfe von 5 090,30 EUR pro Kilo exportierten Zuckers entspricht;

(c)

folgende zwei Zahlenangaben auftauchen, bei denen keine Bezugseinheit angegeben wird:

1.

eine Ausfuhr von 0,110 aus Frankreich im Jahr 1998, was einer Beihilfe von 1268,38 EUR entspricht

2.

eine Ausfuhr von 28,030 aus Spanien im Jahr 1999, was einer Beihilfe von 1268,38 EUR entspricht.

Aller Wahrscheinlichkeit nach lauten die korrekten Angaben: a) 790 750kg; b) 701 150kg; c) 110kg; d) 2 803 kg, wobei sich die Beihilfe — was sehr viel glaubwürdiger erscheint — zwischen 0,40 und 0,51 EUR pro Kilo exportierten Zuckers bewegt.

Nach Berichtigung der Angaben ergäbe sich, dass im Jahr 1999 insgesamt 727 810kg, im Jahr 1999 793 553kg, im Jahr 2000 1012800kg und im Jahr 2001 26435,300kg exportiert worden wären.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 419/2002 (2) können die in der Tabelle gemachten Angaben, die der Datenbank CATS entnommen wurden, auch für Markbeobachtungs- und Prognosezwecke genutzt werden.

In der genannten Tabelle wird erläutert, dass die Angaben zu den Einheiten, dem Gewicht oder der Menge und den Euro-Beträgen aus den Mitgliedstaaten stammen.

Kann die Kommission mitteilen,

ob jemand, und falls ja, wer für die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben verantwortlich ist?

ob eine und welche Marktbeobachtung erfolgt ist und welche Prognose in Bezug auf die aus Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt exportierten Mengen an „Rüben- oder Rohrzucker und chemisch reiner Saccharose, fest“ abgegeben wurde?

ob sie nicht der Ansicht ist, dass der kleine Staat Vatikanstadt zu viele Produkte importiert, bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass diese in Italien verkauft werden?

Zusätzliche gemeinsame Antwort

von Herrn Fischler im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-1477/03, E-1478/03, E-1479/03 und E-1480/03

(7. Oktober 2003)

Allgemeine Antwort zu den verschiedenen schriftlichen Anfragen:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission (3) erhalten die Dienststellen der Kommission auf jährlicher Basis die Angaben über die einzelnen an die Begünstigten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, geleisteten Zahlungen. Diese Computerdaten sind in der Datenbank (CATS) — Prüfpfadsystem für den Rechnungsabschluss — zur weiteren Verwendung erfasst.

Bei Eingang der Daten nimmt die Kommission eine gewisse Reihe von Qualitätskontrollen vor (Berücksichtigung der Codelisten, Abgleich der Gesamtsummen mit den Jahreserklärungen, Übereinstimmung mit der Verordnung, Vollständigkeit der Daten). Darüber hinaus werden Teile der Datensätze einer strengeren Kontrolle im Rahmen von speziellen Audits oder Untersuchungen unterzogen. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle von den Mitgliedsstaaten übermittelten Daten einer gründlichen Analyse unterliegen. Erstens werden nicht alle Systeme in allen Mitgliedsstaaten einem Audit unterzogen; zweitens hängt der Bedarf einer Datenanalyse von der Art des Audits ab.

Bei der CATS-Datenbank handelt es sich um eine sehr umfassende, detaillierte Datenbank für die Zahlungen des EAGFL-Garantie mit derzeit über 138 Millionen Einträgen. Jeder Eintrag kann bis zu 128 Felder bezüglich Zahlungen, Empfänger, Anträge, Erzeugnisse und Prüfungen enthalten. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, jeden einzelnen Wert zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine standardisierte Methode, die auch in ähnlichen Datenbanken angewandt wird.

Die CATS-Datenbank wurde ursprünglich erstellt, um die Kommission bei der Durchführung von Audits über die Agrarausgaben zu unterstützen. Obwohl die Qualität der Daten für deren Verwendung im Rahmen des Rechnungsabschlusses generell ausreicht, ist bei ihrer Verwendung zu anderen analytischen Zwecken derzeit Vorsicht geboten. Wie der Herr Abgeordnete in seinen schriftlichen Anfragen festgestellt hat, sind einigen Mitgliedsstaaten bei der Angabe der Gewichtseinheit, das heißt bei der Mengenangabe (kg oder t), Fehler unterlaufen. Solche Fehler sind jedoch leicht festzustellen.

Spezifische Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1477/03:

Bezüglich der Frage über die Butterausfuhren in den Vatikanstaat verweist die Kommission auf ihre Antwort zur schriftlichen Anfrage E-2299/02 (4).

Spezifische Antwort auf die Anfrage Nr. 1478/03:

Was die Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor anbelangt, so sind die Daten der CATS-Datenbank, denen die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten tatsächlichen Zahlungen zugrunde liegen, aus folgendem Grund nicht für ein Follow-up oder für Prognosen über Ausfuhren und Erstattungen (im Hinblick auf den Bestimmungsort oder Ursprungsmitgliedsstaat) geeignet:

Tatsächlich können erhebliche Unterschiede zwischen den statistischen Daten der CATS-Datenbank bezüglich der Erstattungszahlungen und den statistischen Daten der Comext-Datenbank (5), die Handelszahlen enthält (Ausfuhren mit oder ohne Erstattung), bestehen. Das ist auf eine erhebliche zeitliche Verzögerung zwischen dem Ausfuhrlizenzantrag (mit dem der Erstattungsanspruch entsteht), der Ausfuhranmeldung, der physischen Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und der Zahlung der Erstattung zurückzuführen. Diese Verzögerung kann sich abhängig von den Verwaltungsverfahren der Zollbehörden und anderer zuständiger Verwaltungen der betroffenen Mitgliedsstaaten über mehrere Monate bis zu einem Jahr erstrecken. Ferner ist je nach der angewandten Erstattungsregelung (Vorfinanzierung oder direkte Ausfuhr) eine weitere Verzögerung möglich.

In Bezug auf die aus der Gemeinschaft in den Vatikanstaat exportierte Rindfleischmenge spiegeln die vom Herrn Abgeordneten angegebenen Zahlen nicht den Handelsfluss in den genannten Jahren (1998, 1999, 2000 und 2001) wider, sondern die Erstattungen, die in diesen Jahren entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedsstaaten getätigt wurden.

Gemäß der Comext-Datenbank beliefen sich die Ausfuhren von frischem und gefrorenem Rindfleisch aus der Gemeinschaft in den Vatikanstaat auf folgende Mengen: 1 041,0t im Jahr 1998, 870,3t im Jahr 1999, 516,5t im Jahr 2000, 517,0t im Jahr 2001 und 566,2t im Jahr 2002 (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht). Diese Zahlen spiegeln eine Handelsentwicklung wider, die eher mit der allgemeinen Tendenz auf dem Markt in Einklang steht. In dieser Entwicklung ist die deutliche Auswirkung der BSE-Krise in den Jahren 2000 und 2001 sowie eine geringe Erholung beim Verbrauch im Jahr 2002 ersichtlich.

Spezifische Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1479/03:

Bezüglich der Rindfleischmengen, die in den Jahren 1998 bis 2001 unter Zahlung von Erstattungen in den Vatikanstaat ausgeführt wurden, verweist die Kommission auf ihre Antwort auf die Anfrage E-1478/03.

Die Sonderbestimmungen für die Ausfuhr von Erzeugnissen in den Vatikanstaat, für die Erstattungen geleistet werden, unterliegen dem Zollübereinkommen zwischen Italien und dem Vatikanstaat sowie den Gemeinschaftsbestimmungen über Ausfuhrerstattungen und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6).

Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in den Vatikanstaat, für die Erstattungen geleistet werden, bescheinigen die Behörden des Vatikanstaats deren Abfertigung zum freien Verkehr im Territorium des Vatikanstaats oder innerhalb der Institutionen und Büros des Heiligen Stuhls.

Was die weiteren zwei Fragen des Herrn Abgeordneten bezüglich der Ausfuhrtätigkeit bestimmter Gesellschaften anbelangt, so muss die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 die Vertraulichkeit der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelten elektronischen Daten gewährleisten. Als Folge dieser Vertraulichkeitspflicht ist die Kommission nicht befugt, die Namen der Beihilfeempfänger im Rahmen des EAGFL-Garantie, herauszugeben.

Spezifische Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1480/03:

Die Ausfuhrmengen von Rüben- und Rohrzucker sowie chemisch reiner Saccharose in Kristallform aus den Mitgliedsstaaten in den Vatikanstaat unterliegen keiner besonderen Kontrolle. Die in diesen Staat ausgeführten Mengen erscheinen angemessen.


(1)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.

(2)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 8.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten, ABl. L 295 vom 16.11.1999. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/2002 der Kommission, ABl. L 288 vom 25.10.2002.

(4)  ABl. C 110 E vom 8.5.2003.

(5)  Eurostat-Datenbank für den Außenhandel.

(6)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003, ABl. L 67 vom 12.3.2003.


20.3.2004   

DE

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CE 70/46


(2004/C 70 E/049)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1486/03

von Claude Moraes (PSE) an die Kommission

(2. Mai 2003)

Betrifft:   Cyber-Rassismus

Die Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit hat vor kurzem Studien über die Verbreitung von Websites in Auftrag gegeben, die zum Rassenhass aufstacheln sollen. Ist die Kommission sich der starken Zunahme dieser Websites bewusst, und wie ist ihr Standpunkt dazu?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(18. Juni 2003)

Die Kommission verurteilt mit aller Entschlossenheit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die einen unmittelbaren Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit darstellen, — Grundsätze, auf denen, wie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankert, die Union beruht und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Die Kommission unterbreitete im November 2001 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss (1) — ein Rechtsinstrument im Bereich des Strafrechts, das erstens gewährleisten soll, dass dieselben rassistischen und fremdenfeindlichen Verhaltensweisen in allen Mitgliedstaaten mit denselben Strafen geahndet werden, und zweitens dazu beitragen soll, die justizielle Zusammenarbeit durch Beseitigung möglicher Hindernisse zu verbessern und zu fördern. Die Kommission möchte damit erreichen, dass die Verbreitung rassistischer und fremdenfeindlicher Inhalte im Internet in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt wird. Dieser Ansatz geht von der Grundidee aus, dass alles, was „offline“ gesetzeswidrig ist, auch „online“ gesetzeswidrig ist. Darüber hinaus werden in dem Vorschlag Mindestkriterien für die gerichtliche Zuständigkeit bei derartigen Straftaten festgelegt. Derzeit werden die Verhandlungen über dieses Rechtsinstrument im Rat blockiert; die Kommission bedauert, dass einige Mitgliedstaaten nicht gewillt sind, den Besitzstand der Union zu festigen, der mit der 1996 zu dieser Problematik angenommenen Gemeinsamen Maßnahme des Rates (2) festgeschrieben wurde.

Was die Gemeinschaftsinstrumente anbelangt, so sieht Artikel 14 der Richtlinie über den Elektronischen Geschäftsverkehr (3) vor, dass Diensteanbieter, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen im Auftrag der Nutzer speichern, den Zugang zu diesen Informationen unverzüglich sperren müssen, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen.

Nach Erwägungsgrund 48 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Informationen speichernden Diensteanbietern verlangen, die von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anzuwenden, um rechtswidrige Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.

Auf internationaler Ebene haben fünfzehn Länder — darunter zehn Mitgliedstaaten — das Zusatzprotokoll über die strafrechtliche Verfolgung rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlungen, die mittels Computernetzen begangen werden, zum Übereinkommen des Europarats über die Cyberkriminalität unterzeichnet.

Der Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet (4) eröffnet ebenfalls Möglichkeiten zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Rassismus (Meldestellen und Schärfung des Bewusstseins). Außerdem wird das im Rahmen des Aktionsplans eingerichtete Forum „Sicheres Internet“ Gelegenheit bieten, praktische Formen der Zusammenarbeit in diesem Bereich zu erörtern.


(1)  ABl. C 75 E vom 26.3.2002.

(2)  ABl. L 185 vom 24.7.1996.

(3)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. L 178 vom 17.7.2000.

(4)  KOM(2002) 152 endg.


20.3.2004   

DE

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CE 70/47


(2004/C 70 E/050)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1491/03

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(2. Mai 2003)

Betrifft:   Herausforderungen nach Artikel 10

Kann die Kommission unter Angabe der jeweiligen Einzelbeschwerden und der betreffenden Richtlinien oder Verordnungen der EU angeben, wie viele Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen gegen Irland gemäß Artikel 10 des EG-Vertrags seit 1. Mai 1999 ergangen sind?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(16. Juni 2003)

Seit dem 1. Mai 1999 sowie im Anschluss an die Antwort der Kommission auf die in der Fragestunde des Parlaments vom Mai 2003 ergangene mündliche Anfrage H-0256/03 des Herrn Abgeordneten (1) sind am 15. Mai 2003 zwei förmliche Aufforderungsschreiben an Irland gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ergangen.

Das Vertragsverletzungsverfahren wurde aufgrund eigener Nachforschungen der Kommission eingeleitet, nicht aufgrund von Einzelbeschwerden.


(1)  Schriftliche Antwort vom 13.5.2003.


20.3.2004   

DE

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CE 70/48


(2004/C 70 E/051)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1501/03

von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission

(5. Mai 2003)

Betrifft:   Automatische Geschwindigkeitsregler in Lastkraftwagen

Regelmäßig prallen Lastkraftwagen mit hoher Geschwindigkeit auf eine Schlange stehender oder langsam fahrender Fahrzeuge. In Belgien kam anlässlich der Generalstände für die Verkehrssicherheit der automatische Geschwindigkeitsregler in Lkws zur Sprache. Damals kamen Polizei, Gemeinden, Versicherer und Politiker überein, dass die Verwendung des Autopiloten für Lkws eingedämmt werden müsste. Auch Vereinigungen von Lkw-Fahrern gelangten zu dem Schluss, dass durch automatische Geschwindigkeitsregler die Aufmerksamkeit nachlässt. Dort wurde dann auch ein Verbot automatischer Geschwindigkeitsregler in Belgien befürwortet, da aber der Einsatz von Geschwindigkeitsreglern europaweit geregelt ist, würde ein auf Belgien beschränktes Verbot sein Ziel verfehlen.

Was hält die Europäische Kommission von einem Verbot automatischer Geschwindigkeitsregler in Lastkraftwagen?

Stimmt die Kommission mit der belgischen Schlussfolgerung überein, dass automatische Geschwindigkeitsregler die Aufmerksamkeit der Fahrer mindern und somit zu einer Gefahr werden? Welche wissenschaftlichen Daten besitzt die Kommission über die Verwendung automatischer Geschwindigkeitsregler?

Wird die Kommission hinsichtlich der Verwendung automatischer Geschwindigkeitsregler in Lastkraftwagen Initiativen ergreifen? Wenn ja, kann sie dazu genauere Angaben machen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(20. Juni 2003)

Die Kommission ist über die Debatte informiert, die in Belgien zum Thema der Auswirkungen automatischer Geschwindigkeitsregler in Lkw auf die Verkehrssicherheit stattgefunden hat.

Sie verfügt jedoch nicht über Informationen, die belegen, dass die Vorteile der Geschwindigkeitsregler (Erleichterung für den Fahrer und damit höhere Sicherheit, Umweltfreundlichkeit) durch eine geringere Aufmerksamkeit des Fahrers mehr als aufgewogen würden.

Die Kommission hält es nicht für sinnvoll, die Installation oder Verwendung solcher Geräte zu verbieten. Sie fordert die Mitgliedstaaten, die Probleme feststellen, auf, in den hierfür vorgesehenen Sachverständigengremien über ihre Erfahrungen zu berichten und gegebenenfalls darüber zu diskutieren, ob eine Lösung auf Gemeinschaftsebene angebracht ist.

Ein Geschwindigkeitsregler sollte nur bei fließendem Vekehr eingesetzt werden. Die Kommission könnte erforderlichenfalls Informationskampagnen anregen, die eine sinnvolle Nutzung dieser Technologien unterstützen.

Sie verfolgt ferner mit Interesse die rasche Weiterentwicklung der Technologien, die dazu führt, dass die Automobilhersteller Geschwindigkeitsregler mit anderen Geräten kombinieren, z.B. mit Systemen, die automatisch den Abstand zum vorhergehenden Fahrzeug berechnen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/49


(2004/C 70 E/052)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1506/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(5. Mai 2003)

Betrifft:   Qualität der neuen Arbeitsplätze

In der Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der sozialpolitischen Agenda — eine Bilanz (1) wird erklärt, dass seit 1997 mehr als 10 Millionen Arbeitsplätze geschaffen wurden, von denen 6 Millionen von Frauen besetzt werden.

Es genügt jedoch nicht, Arbeitsplätze zu schaffen; es ist notwendig, die Art der Beschäftigung und ihre Qualität zu kennen.

Daher wird um folgende Informationen, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten, gebeten:

1.

Wie viele Arbeitsplätze wurden jährlich seit 1997 in jedem Mitgliedstaat geschaffen, wie verteilen sich die Arbeitsplätze auf Männer und Frauen und nach Altersgruppen?

2.

Bei wie vielen dieser geschaffenen Stellen handelte es sich um Vollzeitstellen? Wie viele Teilzeitstellen wurden geschaffen? Für wie viele Stellen werden nur Zeitverträge vergeben?

3.

In welchen Bereichen wurden hauptsächlich neue Arbeitsplätze geschaffen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(6. Juni 2003)

1.

Die direkt an die Frau Abgeordnete und das Sekretariat des Parlaments übermittelten Tabellen in Anhang 1 geben für jeden Mitgliedstaat die jährliche Nettoarbeitsplatzschaffung (in 1000 Einheiten) seit 1997 auf der Grundlage der Zahlen aus der Arbeitskräfteerhebung der Gemeinschaft (Eurostat) für den Beschäftigungsstand für das zweite Quartal jedes Jahres an. Die Daten sind in getrennten Tabellen aufgeführt und umfassen die Gesamtnettoarbeitsplatzschaffung sowie die Nettoarbeitsplatzschaffung nach Geschlecht und Altersgruppen (Altersgruppen 15-24, 25-54, 55-64). Für die Union insgesamt gab es von 1997-2002 in jedem Jahr eine Nettoarbeitsplatzschaffung eine Entwicklung, die sich auch in der großen Mehrheit der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegelt. Die nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Tabellen zeigen, dass der größte Teil der Gesamtnettoarbeitsplatzschaffung in der Union auf den Anstieg des Beschäftigungsstands von Frauen zurückzuführen ist. Die Altersgruppentabellen zeigen, dass die Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen zwischen 1997 und 2002 am meisten von der Arbeitsplatzschaffung profitiert hat, bemerkenswert ist aber auch, dass im Vergleich zum allgemeinen Arbeitstrend für andere Gruppen für diesen Zeitraum eine aufsteigende Tendenz der Arbeitsplatzschaffung für die Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen zu verzeichnen war.

2.

Auf der Grundlage der gleichen Datenquelle liefert Anhang 2, der ebenfalls direkt der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments übermittelt wird, Daten über die Nettoarbeitsplatzschaffung in den Jahren 1997-2002 in Form von Änderungen im Beschäftigungsstand für Vollzeitarbeitsplätze und Teilzeitarbeitsplätze. Für die permanente und vorübergehende (Zeitvertrag) Beschäftigung von Arbeitnehmern gibt es analog weitere Tabellen über die Nettoarbeitsplatzschaffung zwischen diesen beiden Referenzjahren. Die Daten zeigen, dass für die Union insgesamt im Zeitraum von 1997-2002 die Nettoarbeitsplatzschaffung einschließlich von Vollzeitbeschäftigten doppelt so hoch wie für Teilzeitbeschäftigte war und dass die Nettoarbeitsplatzschaffung für Dauerbeschäftigte fast viermal so hoch war wie für befristet Beschäftigte. Nur in Belgien, Deutschland und Österreich sind in dieser Zeit die Vollzeitbeschäftigungsraten gefallen, wobei die Teilzeitbeschäftigungsraten lediglich in Dänemark und Schweden zurückgingen. In allen Mitgliedstaaten war ein Anstieg der Beschäftigung in Dauerarbeitsplätzen zu verzeichnen. Der Stand der befristeten Beschäftigung ist in Dänemark, Irland, Österreich und im Vereinigten Königreich zurückgegangen.

3.

Die der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments übermittelte Tabelle in Anhang 3 zeigt die Entwicklungsraten innerhalb der Hauptsektoren (Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistung) zwischen den Jahren 1997 und 2002 für jeden einzelnen Mitgliedstaat, wobei auch Daten der Arbeitskräfteerhebung der Gemeinschaft (Eurostat) herangezogen werden. Hieraus wird deutlich, dass es einen Rückgang der Nettobeschäftigung im Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten zwischen 1997 und 2002 gab, während alle Mitgliedstaaten erhebliche Zunahmen der Arbeitsplatzschaffung im Dienstleistungssektor verzeichneten. Die Entwicklung der Beschäftigungslage im Industriesektor zeigt ein gemischtes Bild in allen Mitgliedstaaten, wobei Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Portugal und Finnland sowie in geringem Maße die Niederlande und Österreich eine Zunahme der Beschäftigungsquote zwischen 1997 und 2002 in diesem Sektor verzeichneten. Hieraus ergibt sich eine Nettoarbeitsplatzschaffung für den Industriesektor der Union insgesamt.


(1)  KOM(2003) 57 endg. vom 6.2.2003.


20.3.2004   

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CE 70/50


(2004/C 70 E/053)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1600/03

von Giles Chichester (PPE-DE) und Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

(12. Mai 2003)

Betrifft:   Willkürliche Enteignung in der Region Valencia in Spanien

Kann die Kommission bestätigen, ob das Gesetz über Grundbesitz, das 1994 zur Zeit der letzten sozialistischen Regierung in Spanien eingeführt wurde und wonach Bauträger Grundstücksbesitzer enteignen können, falls die lokale Behörde dies genehmigt, noch in Kraft ist? Britischen Presseberichten zufolge schließen private Bauträger Geschäfte mit lokalen Ratsmitgliedern ab, die in zunehmendem Maße zu Landenteignung führen, wobei die Eigentümer aufgefordert werden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf die Vorschläge zu reagieren, und diese Vorschläge oft währen der Urlaubszeit verschickt werden, wenn die Eigentümer abwesend sind. Einem britischen Einwohner waren zum Beispiel angeblich zwei Männer aufgefallen, die in den Weingärten in der Nähe seines Grundstücks umherspazierten, und ein Jahr später entdeckte er, dass es sich bei diesen Männern eigentlich um Bauunternehmer handelte, die bei der lokalen Behörde beantragt hatten, sein Haus zwecks Erschließung abreißen zu lassen. Nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten wurde er schließlich gezwungen, zwei Drittel seines Eigentums zu übergeben, einschließlich Schwimmbad, Küche und Schlafzimmer, sowie ungefähr 6 650 EUR in bar. Zusätzlich zu der Tatsache, dass sie willkürlich enteignet bzw. teilweise enteignet werden, werden die Eigentümer aufgefordert, für die Anlage neuer Straßen, Straßenbeleuchtungen und Kläranlagen für die neuen Wohnungen, die von den Bauunternehmen gebaut werden, zu zahlen. Die Kosten werden nicht von der lokalen Behörde, sondern von den Bauträgern festgelegt und können sich auf Tausende oder sogar Zehntausende von Euro belaufen.

Ein großer Teil der betroffenen Personen sind offenbar ausländische EU-Bürger. Sehr viel ausländisches Kapital ist in den letzten 15 Jahren aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Spanien geflossen und hat dort in erheblichem Maße sowohl zum neuen Wohlstand Spaniens als dazu beigetragen, dass die Exporte gestiegen sind. Die EU-Verträge verbieten Diskriminierungen anderer EU-Staatsangehörige. In Artikel 14 Absatz 2 der konsolidierten Fassung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft heißt es ferner: „Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist“, während Artikel 28 besagt, dass „mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung … zwischen den Mitgliedstaaten verboten“ sind.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie Kenntnis von dieser außergewöhnlichen Situation hat, ob sie in dieser Frage bereits bei der spanischen Regierung vorstellig geworden ist, und ob es seitens der Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Vertragsverpflichtungen gibt, damit keine willkürlichen Enteignungen vorgenommen bzw. genehmigt werden können?

Wird die Kommission Schritte unternehmen, um festzustellen, ob es zutrifft, dass nicht-spanische EU-Bürger unverhältnismäßig oft von diesen Enteignungsmaßnahmen betroffen sind oder sogar gezielt ausgesucht werden? Falls dies zutrifft, betrachtet die Kommission dies dann als flagrante Verletzung der Verträge, die eine Aufhebung der entsprechenden Gesetze erfordert? Wird sie andernfalls eine Überweisung an den Gerichtshof veranlassen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(13. Juni 2003)

Die Bedingungen zur Regelung von Angelegenheiten wie der Landenteignung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt; im EG-Vertrag gibt es keine diesbezüglichen Bestimmungen.

Der Kommission sind die in Spanien geltenden Enteignungsvorschriften nicht bekannt; ebenso wenig ist ihr bekannt, dass ausländische EU-Bürger von den Enteignungen in unangemessenem Maße betroffen sein sollen.

Sie wird jedoch die spanischen Behörden um Informationen in dieser Angelegenheit ersuchen, um sich zu vergewissern, dass nicht gegen den im EG-Vertrag verankerten Nichtdiskriminierungsgrundsatz verstoßen wurde.


20.3.2004   

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CE 70/51


(2004/C 70 E/054)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1601/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(12. Mai 2003)

Betrifft:   Aufhebung der zeitlichen Beschränkung für die Verwendung von Fischmehl als Tierfutter

Der Beschluss 2001/9/EG (1) der Kommission über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG (2) des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmisiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein legt — in Anhang 1 — die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten die Verfütterung von Fischmehl an Tiere genehmigen können, die keine Wiederkäuer sind. Obwohl die in dem Beschluss 2000/766/EG getroffenen Maßnahmen die Verfütterung von Fischmehl an Schweine, Geflügel und im Wasser lebende Arten erlauben, sind die Maßnahmen von Anhang 1 des Beschlusses 2001/9/EG so restriktiv, dass sie diese Verfütterung praktisch unmöglich machen.

Sind der Kommission die wirtschaftlichen Schäden bekannt, die diese Maßnahmen bei der europäischen Fischmehl- und Fischölindustrie verursachen?

Welche Maßnahmen hat die Kommission getroffen oder gedenkt sie zu treffen, um diese Schwierigkeiten zu überwinden und diese Schäden zu beheben?

Einerseits muss die Europäische Kommission die Umsetzung dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2003 sowie ihren vorsorglichen Charakter und die Tatsache überprüfen, dass sie ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage getroffen wurden; andererseits sind die sozioökonomischen Schäden für die Industrie der EU und die Eignung dieses Rohstoffes zur Verfütterung an Tiere zu berücksichtigen. Hält die Kommission es nicht für zulässig, diese Maßnahmen und das zeitweilige Verbot der Verwendung von Fischmehl als Tierfutter aufzuheben?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(30. Juni 2003)

Die Entscheidung 2000/766/EG (3) (erweitertes Verfütterungsverbot), die mit der Entscheidung 2001/9/EC (4) der Kommission umgesetzt wurde (beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/248/EG (5) der Kommission), soll verhindern, dass an Rinder Fleisch- und Knochenmehl von Wiederkäuern verfüttert wird, das potenziell mit den die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) auslösenden Prionen verunreinigt ist. Dies ist entscheidend für die Kontrolle und Tilgung der BSE bei Rindern und daher für gesundheitlich unbedenkliches Rindfleisch notwendig.

Fischmehl an sich ist nicht mit einem BSE-Risiko behaftet. Der Grund für das Fischmehlverbot im Tierfutter ist das Problem der Überwachung. Insbesondere kann der Gehalt an Fischmehl die Überwachung auf Fleisch- und Knochenmehl von Wiederkäuern im Tierfutter beeinträchtigen. Vorläufige Ergebnisse jüngster Ringversuche zeigen, dass eine Verunreinigung von 0,1 % Säugetierproteinen im Tierfutter mit einem Fischmehlgehalt von 5 % mit dem derzeitigen Verfahren schwer nachzuweisen ist. Allerdings kann durch Modifizierung des mikroskopischen Tests ein Analyseverfahren zur Verbesserung der Differenzierung von Fischmehl von anderen tierischen Proteinen in Kürze zur Verfügung stehen.

Das erweiterte Verfütterungsverbot gilt als grenzübergreifende Maßnahme bis 30. Juni 2003 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (6). Die Kommission hat dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Erweiterung aller grenzübergreifenden Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgrund gewisser Verzögerungen bei der Festlegung des BSE-Status von Ländern vorgelegt. Was das Verfütterungsverbot jedoch anbetrifft, so schlägt die Kommission gleichzeitig vor, das Provisorium zu beenden und die derzeitigen Bestimmungen in Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einzuführen. Grund hierfür ist, dass es in der derzeitigen Situation als angemessen erachtet wird, das Verfütterungsverbot in allen Mitgliedstaaten beizubehalten, unabhängig von deren künftigen BSE-Status und weil die Vorbedingungen für die Aufhebung des Verbots nicht erfüllt sind. Insbesondere sind geeignete validierte Analyseverfahren zur Differenzierung der Wiederkäuerproteine von Proteinen anderer Spezies noch nicht verfügbar; das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission berichtet nach wie vor über Mängel bei der Kontrolle des Verfütterungs-verbots.

Der Kommission ist bekannt, dass die Bedingungen für die Verwendung von Fischmehl im Futter für Nichtwiederkäuer Schwierigkeiten bereiteten, so dass der Markt für Fischmehl im Tierfutter von Nichtwiederkäuern seit 2001 zurückging. Die Vorschläge zielen darauf ab, einige der Bedingungen für die Verwendung von Fischmehl zu vereinfachen. Eine schrittweise Aufhebung des Verfütterungsverbots auf vorsichtiger und wissenschaftlich gerechtfertigter Basis kann im Lichte der Entwicklung von Analyseverfahren in den nächsten sechs bis zwölf Monaten in Erwägung gezogen werden.


(1)  ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 32.

(2)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.

(3)  2000/766/EG: Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein, ABl. L 306 vom 7.12.2000.

(4)  2001/9/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (Text von Bedeutung für den EWR) notifiziert unter Dokument Nummer C(2000) 4412), ABl. L 2 vom 5.1.2001.

(5)  2002/248/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates und der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission über transmissible spongiforme Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (Text von Bedeutung für den EWR) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2002) 1277), ABl. L 84 vom 28.3.2002.

(6)  ABl. L 147 vom 31.5.2001.


20.3.2004   

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CE 70/52


(2004/C 70 E/055)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1610/03

von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission

(7. Mai 2003)

Betrifft:   Leitfähigkeit und umweltgerechte Durchflussmenge im Zusammenhang mit der im Nationalen Spanischen Wasserplan (PHN) vorgeschlagenen Umleitung des Ebro

In ihrer Antwort vom 28. März 2003 auf meine schriftliche Anfrage E-0509/03 (1) zur Wasserqualität und zum Spanischen Nationalen Hydrologischen Plan erkannte die Kommission zwar die Probleme in Bezug auf die Leitfähigkeit des Wassers im Unteren Ebro an, doch vertrat sie die Auffassung, dass die empfohlenen Grenzwerte für den Salzgehalt durch den von der spanischen Regierung vorgelegten Plan garantiert würden. Diese Behauptung wurde von zahlreichen Experten und Wissenschaftlern zurückgewiesen, die nach Prüfung der Durchschnittswerte für die Leitfähigkeit des Wassers im erwähnten Flussabschnitt in den vergangenen Jahren zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Beibehaltung des Niveaus von 1 000 Mikro-Siemens pro Zentimeter nicht gewährleistet ist, so dass sich die Sammelgebiete nach der endgültigen Umleitung zwangsläufig auf Wasser minderer Qualität zu einem aufgrund der anfallenden Trinkwasseraufbereitungskosten hohen Preis einstellen müssen.

Abgesehen von der Frage der Leitfähigkeit löst die vorgeschlagene Umleitung des Ebro auch nicht das Problem einer umweltgerechten Durchflussmenge, was einmütige Proteste seitens sämtlicher gesellschaftlicher, politischer und ökologischer Kreise (einschließlich der autonomen Regierung von Katalonien) ausgelöst hat. Laut Wasserplan ist zur Erhaltung der natürlichen Umgebung des Deltas eine Durchflussmenge von 100 m3/s ausreichend, was einer jährlichen Menge von rund 3 100 hm3 entspricht, flankiert durch einen Gesamtplan zum Schutz des Deltas, der bisher noch nicht vorliegt. Die katalanische Regierung schlägt ihrerseits vor, die vorgeschlagene Durchflussmenge auf 135 m3/s (4 200 hm3/Jahr) zu erhöhen, eine Lösung, die zwar besser ist als der ursprüngliche PHN-Vorschlag, jedoch nicht zur Erhaltung der Artenvielfalt des Deltas und seiner Umgebung taugt (2).

Erfolgt die Umleitung auf der Grundlage des Kriteriums von 100-135 m3/s, wird sich innerhalb einer relativ kurzen Frist die umleitungsfähige Wassermenge verringern; andererseits wird der Regulierungsbedarf für das Ebrobecken immer weiter steigen, was sich zweifellos auf den Endpreis des umgeleiteten Wassers auswirken wird (höhere Abschreibungs- und Betriebskosten).

Aufgrund welcher Daten geht die Kommission davon aus, dass die Leitfähigkeit des Wassers auf keinen Fall die in den Richtlinien 75/440 (3) und 98/83 (4) vorgesehenen Grenzwerte übersteigen wird? Hält die Kommission eine solch entgegenkommende Einschätzung angesichts der hohen Versalzung des Wassers für vereinbar mit der Wasserrahmenrichtlinie?

Kann die Kommission zusichern, dass das aktuelle Konzept der Ebro-Umleitung (vorgesehene umweltgerechte Durchflussmenge usw.) einen niedrigeren Preis für das umgeleitete Wasser zur Folge hat als dies bei den anderen Alternativen der Fall wäre, die die spanische Regierung nicht in Betracht zieht (Entsalzung, Aufbereitung)?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(13. Juni 2003)

Wie bereits in der Antwort auf die frühere Anfrage E-509/03 des Herrn Abgeordneten zu diesem Thema ausgeführt wurde, ist in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Richtwert von 2500 Mikrosiemens pro Zentimeter für die Leitfähigkeit festgelegt. Geht aus den Überwachungsprogrammen hervor, dass die Messwerte diesen Richtwert übersteigen, so prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung des Richtwerts eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Zusätzlich ist in der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten ein Richtwert von 1000 Mikrosiemens pro Zentimeter festgelegt, den die Mitgliedstaaten einhalten sollen.

Wie ebenfalls in der Antwort auf die erwähnte frühere Anfrage ausgeführt wurde, beläuft sich die Leitfähigkeit im unteren Ebro auf rund 1000 Mikrosiemens pro Zentimeter. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5)) den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, bis 2015 einen guten chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen. Aus Gründen der Konformität mit der Wasserrahmenrichtlinie ist es daher nicht zulässig, die Leitfähigkeit des Wassers im unteren Ebro erheblich ansteigen zu lassen.

Es ist möglich, dass bei höheren Prognosen für die Nutzung zu Bewässerungszwecken im Delta ein Aufwärtsdruck für die Leitfähigkeit im unteren Ebro entstehen könnte. Allerdings besteht zunächst einmal kein Grund zu der Annahme, dass die vorgeschlagene Umleitung des Wassers aus dem Ebro zu Verstößen gegen das Gewässerschutzrecht der Gemeinschaft führen wird, was die Wasserleitfähigkeit betrifft.

Zur Kostenfrage ist festzustellen, dass es keine Gemeinschaftsvorschriften und keine Gemeinschaftspolitik gibt, die die spanischen Behörden ausdrücklich dazu verpflichten würden, eine Lösung zu wählen, bei der Wasser zum niedrigsten Preis bereitgestellt wird. Eine Stellungnahme zu diesem Thema steht der Kommission daher nicht zu.


(1)  ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 140.

(2)  Die Kommission zieht für ihre Untersuchung die Daten des Ökologen Narcís Prat heran, der unter Berücksichtigung von Kriterien wie dem Klimawandel, eine umweltgerechte Durchflussmenge von 350 hm3 für erforderlich hält.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26.

(4)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000.


20.3.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/53


(2004/C 70 E/056)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1626/03

von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission

(13. Mai 2003)

Betrifft:   Verbraucherschutz in Bezug auf Einfuhren von Eiern und Eiprodukten aus den Vereinigten Staaten

Wie gedenkt die Kommission in Anbetracht der in der Europäischen Union geltenden Gesundheitsvorsorgemaßnahmen in Bezug auf die Eiproduktion das gleiche Verbraucherschutzniveau bezüglich Eiern und Eiprodukten sicherzustellen, die aus den USA eingeführt werden?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(30. Juni 2003)

Die geltenden EU-Rechtsvorschriften sind bereits darauf ausgerichtet, dafür zu sorgen, dass eingeführte und in der Union erzeugte Eier und Eiprodukte vergleichbare Sicherheitsstandards aufweisen. Bei vor kurzem in Belgien durchgeführten Kontrollen wurden in Eiprodukten, von denen einige aus den Vereinigten Staaten eingeführt worden waren, Rückstände verbotener Stoffe entdeckt. Die Kommission hat daraufhin, wie in solchen Fällen üblich, gemeinsam mit den Behörden der Vereinigten Staaten Nachforschungen eingeleitet. Außerdem hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, Eiprodukte aus der Union wie auch aus Drittländern verstärkt auf verbotene Stoffe zu testen. Nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG (1) des Rates und der Entscheidung 97/747/EG (2) der Kommission müssen die Mitgliedstaaten schon jetzt routinemäßig Probenahmen im Eiersektor durchführen, um die Eier insbesondere auf verbotene Stoffe zu untersuchen.

Der Sachverhalt ist im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit den Mitgliedstaaten erörtert worden und die Lage soll auch künftig vor allem anhand der Ergebnisse der von der Kommission angeordneten verstärkten Probenahmetätigkeit intensiv überwacht werden. Die Kommission hat insbesondere die Gelegenheit genutzt, die Mitgliedstaaten daran zu erinnern, dass sie alle Eipulvererzeuger und -händler für die Notwendigkeit sensibilisieren müssen, im Rahmen ihrer Tätigkeit die HACCP-Grundsätze über Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte anzuwenden und die Untersuchung von Roh- bzw. Ausgangsstoffen auf Rückstände als kritischen Kontrollpunkt einzustufen. Allgemein betrachtet schreibt das Gemeinschaftsrecht eine Reihe von Gesundheits- und Überwachungsmaßnahmen vor, die gewährleisten sollen, dass eingeführte Tiere und Erzeugnisse wenigstens dem für die Erzeugung in und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten geforderten Niveau entsprechen. In der Richtlinie 92/118/EWG vom 17. Dezember 1992 (3) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten festgelegt. Der Richtlinie gemäß dürfen solche Erzeugnisse nur aus Drittländern eingeführt werden, die in der Liste in Teil VIII der Entscheidung 94/278/EG der Kommission (4) genannt sind. Die Erzeugnisse müssen außerdem die in der Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (5) genannten Auflagen erfüllen und es muss ihnen die in der Entscheidung vorgegebene Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen.

Darüber hinaus muss nach der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (6) jede Sendung Eier bzw. Eiprodukte, die aus den Vereinigten Staaten in einen der Mitgliedstaaten eingeführt werden soll, einer Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung einschließlich eventueller Laboruntersuchungen unterzogen werden, weil geprüft werden muss, ob die Erzeugnisse dem durch das Gemeinschaftsrecht geforderten Verbraucherschutzniveau gerecht werden.


(1)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG, ABl. L 125 vom 23.5.1996.

(2)  Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen, ABl. L 303 vom 6.11.1997.

(3)  Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 62 vom 15.3.1993.

(4)  Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen, ABl. L 120 vom 11.5.1994.

(5)  ABl. L 14 vom 17.1.1997.

(6)  ABl. L 24 vom 30.1.1998.


20.3.2004   

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CE 70/54


(2004/C 70 E/057)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1627/03

von Jan Mulder (ELDR) und Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(13. Mai 2003)

Betrifft:   Finanzielle Folgen der Geflügelpest für Vermehrer von Bruteiern

Die Geflügelpest hat sich inzwischen auf mehrere Mitgliedstaaten der EG ausgebreitet. Dies führt zu großen finanziellen Problemen für den betroffenen Sektor.

Betriebe, die geräumt werden, erhalten einen Schadensersatz aufgrund des EG-Rechts. Dies gilt leider nicht für die Vermehrer von Bruteiern.

Sie können diese zum überwiegenden Teil nicht mehr als Bruteier absetzen, sondern nur als Konsumeier, die einen viel niedrigeren Handelswert besitzen.

1.

Sieht die Kommission Möglichkeiten zur Unterstützung für die schwer getroffenen Vermehrer?

2.

Was hält die Kommission insbesondere von der Möglichkeit, eine Aufkaufregelung für Bruteier auszuarbeiten?

3.

Wie gedenkt die Kommission längerfristig mit den schweren Wirtschafts- und Folgeschäden für die indirekt von solchen Ausbrüchen von Tierseuchen Betroffenen umzugehen? Ist die Kommission bereit, über die Ausarbeitung von großenteils privat finanzierten Regelungen zur Versicherung gegen diese Art von Schaden in der gesamten Europäischen Union nachzudenken?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(18. Juni 2003)

1.

Die Niederlande können eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft aus deren Mitteln für Veterinärmaßnahmen erhalten, die 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben für die Entschädigung der Landwirte infolge der Zwangskeulung von Tieren und der obligatorischen Vernichtung von Eiern zur Tilgung von Ausbrüchen der Geflügelpest beträgt.

2.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können im Rahmen einer nationalen Beihilferegelung eine Aufkaufpolitik für Geflügel und Eier in den Sperrgebieten unter der Bedingung festlegen, dass diese Regelung den Gemeinschaftsregeln für einzelstaatliche Beihilfen in der Landwirtschaft entspricht.

3.

Die Kommission hat bereits den Abschluss von Versicherungspolicen als ein mögliches Mittel gegen die indirekten Verluste genannt, die durch großflächige Ausbrüche von Tierkrankheiten verursacht sind. Eine von der Kommission geförderte Studie zu diesem Thema wird zur Zeit fertig gestellt.


20.3.2004   

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CE 70/55


(2004/C 70 E/058)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1628/03

von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an den Rat

(14. Mai 2003)

Betrifft:   Förderung von Waren des fairen Handels in der EU

Die finnischen Akteure der Zivilgesellschaft verweisen zur am 3.5. beginnenden Woche des fairen Handels auf Waren des fairen Handels und ermutigen unter anderem die Kirchengemeinden, mehr Kaffee aus fairem Handel zu verwenden.

In der von Pascal Lamy übermittelten Antwort der Kommission auf meine schriftliche Anfrage (P-3856/02 vom 2. Januar 2003 (1)) heißt es: „Langfristig kann voraussichtlich nur die weitere Zunahme der Nachfrage nach Waren des fairen Handels durch europäische Verbraucher zu einem spürbaren Rückgang der Preise (der Waren des fairen Handels) führen“.

Sind im Rat Möglichkeiten erörtert worden, die Nachfrage nach Waren des fairen Handels zu steigern, indem die Europäische Woche des fairen Handels (3.-9. Mai) in den Mitgliedstaaten propagiert wird, beziehungsweise ist dies noch beabsichtigt?

Beabsichtigt der Rat, die Nachfrage nach Waren des fairen Handels durch öffentliche Ankäufe in den Mitgliedstaaten zu fördern?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Die Armutsminderung ist das übergeordnete Ziel der Entwicklungspolitik der EG. Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) nahm auf seiner Tagung im November 2002 Schlussfolgerungen zu Handel und Entwicklung an, in denen er feststellte, dass die Liberalisierung des Handels allein nicht ausreichend ist, um die Armut in den Entwicklungsländern einzudämmen, und hervorhob, dass es notwendig ist, zu ausgewogenen, allen Ländern zugute kommenden Regeln zu kommen und den am wenigsten entwickelten Ländern besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Der Rat ist sich des langfristigen Abwärtstrends der Preise der meisten Rohstoffe bewusst und auch zutiefst besorgt über diese Entwicklung; er befasst sich mit dieser Frage im Rahmen von Überlegungen, die gemeinsam mit der Kommission auf der Grundlage eines unlängst vorgelegten Arbeitsdokuments der Kommission über den Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und der Armut, in dem unter anderem auf das Potenzial des fairen Handels eingegangen wird, angestellt werden.

Der Rat begrüßt den fairen Handel insofern, als sich dadurch die Einnahmen der Erzeuger in den Entwicklungsländern verbessern und die Absatzchancen auf neuen Märkten erhöhen. Die Initiative „fairer Handel“ ist somit auch um die Schaffung geeigneter Voraussetzungen für ein höheres Niveau an sozialer Sicherheit und Umweltschutz in den Entwicklungsländern bemüht.

Die einzigen Erzeugnisse des fairen Handels innerhalb der EG, auf die bislang 4 % und mehr Marktanteil entfallen, sind Bananen in den Niederlanden (4,2 %) und in Luxemburg (4 %). Der Verbrauch an Kaffee aus fairem Handel steigt zwar an, ist aber immer noch sehr begrenzt. Der Gesamtumsatz all dieser Erzeugnisse des fairen Handels wird für Europa auf ein Volumen von rund 260 Mio. EUR geschätzt. Die Preise dieser Erzeugnisse liegen üblicherweise 5-10 % über den Preisen herkömmlicher Erzeugnisse. Darüber hinaus ist der faire Handel im Wesentlichen auf Europa beschränkt. In den USA ist er nahezu unbekannt; hier erreicht Kaffee aus fairem Handel

beispielsweise lediglich einen Anteil von 0,15 % am gesamten Markt. Somit hat der faire Handel noch ein großes Potenzial, es bedarf aber wohl noch einiger Zeit, um die Kluft zwischen der positiven Einstellung der Verbraucher und ihrem tatsächlichen Verhalten zu schließen; hierzu bedürfte es auch einer stärkeren Wahrnehmung dieser Erzeugnisse durch die Verbraucher. In diesem Zusammenhang gilt es also, die Europäische Woche des fairen Handels tatkräftig zu unterstützen.

Der Rat ist der Ansicht, dass die Förderung der Nachfrage nach Erzeugnissen des fairen Handels Teil des umfassenderen Gesamtzusammenhangs der sozialen Verantwortung der Unternehmen ist. Anlässlich des runden Tischs der ICO/Weltbank über die Kaffeekrise vom 19. Mai 2003 in London schlug die EG unter anderem vor, die Privatwirtschaft durch Einführung eines Verhaltenskodexes für den Kauf von Kaffee, zu dessen wesentlichen Bestandteilen faire Preise gehören sollten, zu Investitionen in langfristige Beziehungen zu ihren Lieferanten auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens anzuhalten.

Schließlich begrüßte der Rat die Absicht der Kommission, 2005 eine allgemeine Überprüfung der handelsbezogenen EU-Hilfe vorzulegen. Mit ihr böte sich eine gute Gelegenheit, die Möglichkeiten zur Förderung des Verbrauchs von Erzeugnissen des fairen Handels zu prüfen.


(1)  Siehe Seite 26.


20.3.2004   

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CE 70/56


(2004/C 70 E/059)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1705/03

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(16. Mai 2003)

Betrifft:   Ermittlungen gegen die Firma Planistat Europe SA

Am 19. März 2003 hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, OLAF, bei der Pariser Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen die Firma Planistat Europe SA eingereicht. Der Vorwurf lautet, die Firma sei in betrügerische Machenschaften zum Nachteil des Gemeinschaftshaushaltes verwickelt.

Die Anzeige von OLAF stützt sich offenbar auf einen Bericht der Internen Prüfeinheit des Statistischen Amtes Eurostat, der bereits im September 1999 erstellt worden ist. Daraus geht hervor, dass die Firma Planistat Europe SA in großem Stil fiktive Rechnungen ausgestellt und am Aufbau von schwarzen Kassen mitgewirkt hat, über die anschließend Beamte von Eurostat verfügen konnten.

Trotz dieser Vorgänge wurden die Geschäftsbeziehungen mit der Firma Planistat Europe SA seitens der Kommission nicht abgebrochen. Aus der Antwort der Kommission auf meine Schriftliche Anfrage E-1283/02 geht hervor, dass die Firma aus Haushaltsmitteln für das Jahr 2000 einen Betrag von 670 195 EUR und aus Mitteln des Jahres 2001 einen Betrag von 1 607 118 EUR erhalten hat.

Kann die Kommission angeben, warum die Geschäftsbeziehungen von Eurostat mit der Firma Planistat Europe SA nicht abgebrochen wurden?

Kann die Kommission angeben, warum auch Frau Schreyer nicht eingeschritten ist, um weitere Zahlungen zu stoppen, nachdem der erwähnte Prüfbericht im Frühjahr 2000 der ihr unterstehenden Generaldirektion Finanzkontrolle vorgelegt worden war?

Kann die Kommission den Gesamtbetrag der Zahlungen nennen, die die Firma Planistat Europe SA in den letzten zehn Jahren von Eurostat erhalten hat, und dabei auch den Betrag angeben, der zusätzlich aus den erwähnten schwarzen Kassen gezahlt wurde?

Kann die Kommission ferner mitteilen, in welchem Umfang die Firma Planistat Europe SA auch von anderen Dienststellen der Kommission Zahlungen erhalten hat?


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/57


(2004/C 70 E/060)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1807/03

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(23. Mai 2003)

Betrifft:   Geschäftsbeziehungen der Kommission mit der Groupe Planistat

Am 19. März 2003 hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF bei der Pariser Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Planistat Europe SA eingereicht. Der Vorwurf lautet, die Firma sei in betrügerische Machenschaften verwickelt und habe mittels fiktiver Rechnungen am Aufbau von schwarzen Kassen mitgewirkt, über die anschließend Beamte von Eurostat verfügen konnten.

Dieser Sachverhalt war der Generaldirektion Finanzkontrolle der Kommission offenbar seit Frühjahr 2000 bekannt.

Kann die Kommission angeben, warum die Geschäftsbeziehungen mit den Firmen der Groupe Planistat dennoch nicht abgebrochen wurden und sogar neue Aufträge vergeben werden konnten?

In ihrer Selbstdarstellung im Internet behauptet die Groupe Planistat, Millionenumsätze mit der Kommission zu machen und für folgende Generaldirektionen und Dienste der Kommission zu arbeiten:

GD Außenbeziehungen;

GD Unternehmen;

GD Entwicklung;

GD Forschung;

GD Energie und Verkehr;

GD Handel;

Delegationen;

Referat Prospektive Analysen;

SCR — Gemeinsamer Dienst RELEX;

Tacis (Technische Hilfe der EU für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten);

GD Industrie;

GD Gesundheit und Verbraucherschutz;

GD Umwelt;

GD Informationsgesellschaft;

GD Steuern und Zollunion;

Eurostat;

Phare;

Europäischer Entwicklungsfonds.

Kann die Kommission diese Angaben bestätigen? Kann die Kommission aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahr und Generaldirektion angeben, in welcher Höhe in den letzten zehn Jahren Zahlungen an die Firmengruppe erfolgten?


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/58


(2004/C 70 E/061)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1978/03

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(10. Juni 2003)

Betrifft:   Abbruch der Geschäftsbeziehungen der Kommission mit der Groupe Planistat

Am 19. März 2003 hat OLAF bei der Staatsanwaltschaft in Paris Anzeige gegen die Firmengruppe Planistat Europe SA eingereicht. Der Vorwurf lautet, die Firma sei in betrügerische Machenschaften verwickelt; unter anderem habe sie durch das Ausstellen von fiktiven Rechnungen am Aufbau von schwarzen Kassen mitgewirkt und anschließend aus diesen schwarzen Kassen Zuwendungen erhalten.

In ihrer Selbstdarstellung im Internet behauptet die Groupe Planistat, Millionenumsätze mit der Kommission zu machen. Nach eigenen Angaben arbeitet sie für folgende Generaldirektionen der Kommission: GD Außenbeziehungen, GD Industrie, GD Unternehmen, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, GD Entwicklung, GD Umwelt, GD Forschung, GD Informationsgesellschaft, GD Energie und Verkehr, GD Steuern und Zollunion, GD Handel, Eurostat.

Kann die Kommission diese Angaben bestätigen? Kann die Kommission angeben, in welcher Höhe seit 1993 Zahlungen an die Firmengruppe erfolgten?

Kann die Kommission eine Liste der Verträge übermitteln, die zum Zeitpunkt der Anzeige von OLAF im März 2003 mit der Groupe Planistat noch bestanden?

Kann die Kommission angeben, wann sie die Zahlungen an die Firma gestoppt hat?

Kann die Kommission angeben, wann sie die noch bestehenden Verträge gekündigt hat bzw. kündigen wird?

Kann die Kommission angeben, wann sie mit der Prüfung sämtlicher mit der Groupe Planistat geschlossenen Verträge begonnen hat, um mögliche weitere Unregelmäßigkeiten zu identifizieren?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen P-1705/03, P-1807/03 und P-1978/03

(22. September 2003)

Grundsätzlich sind für die Vergabe neuer Aufträge die Bestimmungen der seit dem 1. Januar 2003 geltenden neuen Haushaltsordnung (1) maßgebend. Dies gilt auch für die Verträge mit der Firma Planistat.

In dem Prüfbericht über die Datashops wurde nicht empfohlen, an die Firma in Zukunft keine Aufträge mehr zu vergeben.

Planistat fiel dem Frühwarnsystem der Kommission erst am 23. Juli 2003 auf. Außerdem wurden dem Generalsekretariat die Untersuchungsergebnisse des OLAF erst am 3. April 2003 mitgeteilt, und zwar in allgemeiner Form, ohne Nennung des Namens Planistat, denn für die Untersuchungen des OLAF gelten die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Geheimhaltungsbestimmungen (2), und bei den hier relevanten Untersuchungen handelte es sich um externe Untersuchungen.

Am 9. Juli 2003 beschloss die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Informationen, sämtliche Verträge mit Planistat bis zum Abschluss der laufenden Untersuchungen auszusetzen. Die Zahlungen an Planistat für dessen Leistungen im Zusammenhang mit den Datashops hatte Eurostat bereits ausgesetzt. Am 23. Juli 2003 wies die Kommission zudem ihre Anweisungsbefugten an, sämtliche Verträge mit Planistat zu beenden.

Alle laufenden Verträge und die von der Firma erbrachten Leistungen werden derzeit einer genauen Untersuchung unterzogen. Die Kommission ist weiterhin verpflichtet, für tatsächlich durchgeführte Arbeiten die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Sollten die laufenden Untersuchungen des OLAF und der französischen Justiz ergeben, dass die Finanzvorschriften verletzt wurden, wird die Kommission umgehend die gebotenen Maßnahmen ergreifen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das von der Pariser Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr vom OLAF vorgelegten Informationen eingeleitet wurde, Anzeige erstattet hat.

Der Gesamtbetrag der Zahlungen, die die Firma Planistat in den letzten zehn Jahren (zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 30. Juni 2003) von Eurostat erhalten hat, beläuft sich auf 41 096 217,43 EUR. Der Gesamtbetrag der Zahlungen, die Planistat im gleichen Zeitraum von anderen Dienststellen der Kommission erhalten hat, beläuft sich auf 7 960 050,34 EUR. Eine Aufgliederung der an Planistat in diesem Zeitraum ingesamt geleisteten Zahlungen nach Haushaltsjahren und Kommissionsdienstellen enthält die Tabelle, die der Frau Abgeordneten und dem Herrn Abgeordneten sowie dem Sekretariat des Parlaments direkt zugeht.

Die mögliche Existenz „schwarzer Kassen“ ist derzeit Gegenstand von Untersuchungen.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 1.9.2002.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999.


20.3.2004   

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CE 70/59


(2004/C 70 E/062)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1717/03

von Freddy Blak (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Mai 2003)

Betrifft:   Blinde Passagiere

Schätzungen zufolge befinden sich weltweit ständig ca. 6 000 blinde Passagiere an Bord von Schiffen. Typischerweise sind blinde Passagiere Menschen aus armen Ländern, die vor Hunger, Armut, politischer Verfolgung oder Arbeitslosigkeit fliehen — in der Hoffnung auf ein besseres Leben. Nicht selten endet die Reise als blinder Passagier infolge der Länge des Aufenthalts an Bord in ungewohnter Umgebung und Ungewissheit tragisch, eventuell auch mit dem Tod, sei es infolge von Gasen, die der Ladung entströmen, oder aufgrund des Eingesperrtseins in Räumen, die nicht für die Beförderung von Menschen ausgelegt sind.

Abgesehen von den zweifellos tragischen menschlichen Folgen verursachen blinde Passagiere jährlich auch erhebliche Mehrkosten für die Schifffahrtsindustrie, und dieses Geld könnte sinnvoller eingesetzt werden.

Die internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat die Resolution Nr. A.871(20) verabschiedet, in der gewisse Leitlinien für die Behandlung blinder Passagiere festgelegt sind. In der IMO-Resolution Nr. FAL.7(29), die die oben genannte Resolution ergänzt, hat die IMO darüber hinaus noch weitere Regeln für blinde Passagiere aufgestellt.

Da es sich hierbei jedoch nur um Leitlinien handelt, werden diese bei weitem nicht von allen Ländern befolgt. Wird die Kommission daher in der IMO auf diesem Gebiet eine aktivere Rolle spielen und versuchen, andere Länder zur Einhaltung dieser Regeln zu bewegen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(25. Juli 2003)

Wie vom Herrn Abgeordneten erwähnt, ist die Situation der blinden Passagiere ebenso wie die Situation der in Seenot befindlichen Personen bereits Gegenstand zahlreicher Arbeiten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gewesen.

Die Abhilfemöglichkeiten in dieser Frage sind in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen sind die Regeln der OMI nur in seltenen Fällen bindend, und zum anderen liegen Fragen im Zusammenhang mit der Situation von blinden Passagieren und in Seenot befindlichen Personen in der Zuständigkeit der nationalen Regierungen.

Die Kommission weist darauf hin, dass sie nicht Mitglied der OMI ist und in den Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten der Union Vollmitglieder der OMI sind, lediglich Beobachterstatus besitzt.

Gleichwohl sieht Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffer (1) Folgendes vor: „ … um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumente zu verringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.“ In Bezug auf die vom Herrn Abgeordneten angesprochene Problematik stößt diese Zusammenarbeit jedoch an ihre Grenzen, wenn es um justizielle Fragen oder um innere Angelegenheiten geht.

Im Kontext der Kontrolle der Außengrenzen und der Einwanderungs- und Asylpolitik ist das Problem der blinden Passagiere wegen der vom Herrn Abgeordneten genannten humanitären und wirtschaftlichen Auswirkungen ein wichtiges Thema. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass, wie die jüngsten Fälle in Italien zeigen, die illegale Einwanderung auf dem Seeweg in den meisten Fällen mit Charterbooten erfolgt, die von kriminellen Netzes organisiert werden.

Nichtsdestoweniger verfolgt die Kommission, wie sie bereits in ihrer Antwort auf die schriftlichen Anfragen E-3112/02 von Herrn Tannock (2) und P-0291/03 von Herrn Pisicchio (3) mitgeteilt hat, das Problem der illegalen Einwanderung auf dem Seeweg unabhängig von der dabei gewählten Beförderungsmethode mit großer Aufmerksamkeit.


(1)  ABl. L 324 vom 29.11.2002.

(2)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003, S. 92.

(3)  ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 46.


20.3.2004   

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CE 70/60


(2004/C 70 E/063)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1754/03

von Elisabeth Schroedter (Verts/ALE) an die Kommission

(27. Mai 2003)

Betrifft:   Hochbrücke zur Rügenanbindung, Anfrage E-0543/03

In meiner Anfrage E-0543/03 (1) vom 28. Februar 2003 habe ich die Kommission auf das Bauprojekt „Anbindung der Insel Rügen durch eine Hochbrücke“ aufmerksam gemacht. Hintergrund war meine Sorge, dass hier mit Mitteln aus dem EFRE-Fonds Schutzgüter des Europäischen Naturerbes nachhaltig gestört werden könnten.

In ihrer Antwort teilte die Kommission mir mit, dass die Finanzierung der Brücke nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fiele, da die deutschen Behörden für dieses Projekt keinen Antrag auf Förderung durch EU-Fonds gestellt haben. Der Durchführungsbericht zum OP für den EFRE (Infrastruktur) weist Ausgaben in einer Summe von 23 400 EUR für die B96n (Neubau) aus, ein Teil davon ist die Rügenbrücke. Weiterhin teilte der Wirtschaftsminister in Mecklenburg-Vorpommern, bei einem Bürgergespräch am 2. April 2003 in Bergen mit, dass für die Finanzierung der Brücke kein Einzelantrag an die Kommission gestellt werden solle, sondern ein Globalantrag für Verkehrsprojekte im Allgemeinen.

1.

a)

Ist der Kommission bekannt, dass für das o.g. Projekt bereits Mittel aus dem EFRE-Fonds geflossen sind?

b)

Wie beurteilt die Kommission diese Förderung vor dem Hintergrund der in meiner letzten Anfrage beschriebenen Sachverhalte (fehlender Bedarf, unglaubwürdiges Finanzierungskonzept, Schädigung der Natur, Eingriff in die Verbindungslinie europäischer Schutzgebiete für Zug- und Seevögel)?

2.

a)

Wie beurteilt die Kommission das Ansinnen der Regierung von Mecklenburg-Vorpommern, einen Globalantrag zu stellen?

b)

Wird die Kommission einem solchen Antrag zustimmen? Wenn ja, wird sie sicherstellen, dass darin enthaltene Projekte ausreichend geprüft werden?

3.

Ist die Kommission nach Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (2) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nachkommt?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(17. Juli 2003)

Der Kommission ist bekannt, dass westlich der bestehenden Straßen-Eisenbahn-Zugbrücke der Bau einer neuen Brücke über den Ziegelgraben und Stralsund geplant ist. Sie verbindet zwei Abschnitte der neuen Bundesstraße B96n — den einen zwischen der A20 und Rügendamm (Landseite) und den anderen zwischen Altefähr und Bergen (auf der Insel Rügen).

Die Behörden haben auf Anfrage der Kommission bestätigt, dass sie eine zusätzliche Prüfung der möglichen Auswirkungen der Brücke auf Zugvögel durchführen. Die Kommission hat den Abschlussbericht dieser Prüfung noch nicht erhalten und kann sich daher nicht zu der Frage äußern, ob die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen eingehalten wurden.

Die Zuständigkeit für die neue Brücke liegt vollständig bei den Behörden in Deutschland und weder jetzt noch in Zukunft werden in die Brücke Gemeinschaftsmittel investiert.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat im Jahr 2002 einen Antrag auf Kofinanzierung der neuen Bundesstraße B96n eingereicht. Die Kommission hat den Antrag geprüft und die Behörden ersucht, Einzelheiten zu ihren Plänen für die nachhaltige Entwicklung und die integrierte Verkehrsentwicklung der Insel Rügen und der angrenzenden Region vorzulegen. Bislang hat die Kommission ihre Prüfung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen, so dass noch nicht beschlossen wurde, ob das Projekt eine Förderung durch die Gemeinschaft erhalten kann.

Die Durchführung dieser Prüfung muss in Einklang mit Artikel 25 und 26 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) erfolgen.


(1)  ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 144.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.


20.3.2004   

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CE 70/62


(2004/C 70 E/064)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1755/03

von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission

(27. Mai 2003)

Betrifft:   Besteuerung der Beiträge zu einer europäischen Pensionskasse

Ein britischer Staatsbürger, Facharzt auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie, hat über die Ärztekammer in Deutschland eine private Rentenversicherung abgeschlossen, die derzeit eine garantierte Mindestpension bietet. Er entrichtet deshalb keine Beiträge zu einer britischen Pensionskasse.

Nun wird von ihm verlangt, dass er Steuern auf seine Beiträge zu der deutschen Pensionskasse an die britischen Behörden zahlt.

Ist dies mit dem EU-Recht vereinbar? Wie steht die Kommission zu der Möglichkeit, einen flexiblen Pensionsmarkt innerhalb der EU zu schaffen, wenn ein solches Vorgehen seitens nationaler Behörden zulässig ist?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(17. Juli 2003)

Die Bedingungen, unter denen freiwillige Rentenbeiträge steuerlich absetzbar sind, wurden von den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Steuer- und Rentenpolitik festgelegt. Obwohl diese Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, müssen diese ihre Zuständigkeit so wahrnehmen, dass sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Folglich dürfen die Bedingungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr nicht einschränken, und vor allem keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zur Folge haben.

Die Kommission bezweifelt stark, dass die britischen Bestimmungen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, da sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer inländischen betrieblichen Altersversorgung einschränken. Die Kommission wird geeignete Maßnahmen ergreifen gemäß ihrer Mitteilung zur Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung (1). Anderen Mitgliedstaaten gegenüber wurden bereits Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (2). Darüber hinaus hat die Kommission mit dem betreffenden Chirurgen Kontakt aufgenommen, um die Einzelheiten seines Falles bewerten zu können.


(1)  ABl. C 165 vom 8.6.2001.

(2)  Siehe Pressemitteilung IP/03/179.


20.3.2004   

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CE 70/62


(2004/C 70 E/065)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1778/03

von Claude Moraes (PSE) an die Kommission

(28. Mai 2003)

Betrifft:   Asylsuchende und Prüfverfahren für Flüchtlinge

In meinem Wahlkreis in London hat die zuständige Regierungsstelle (Greater London Authority) eine Prüfung der Fähigkeiten von Asylsuchenden und Flüchtlingen durchgeführt.

Hat die Kommission diesbezügliche Untersuchungen vorgenommen oder eine ähnliche Prüfung der potentiellen Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden in den EU-Ländern durchgeführt und wenn nein, warum nicht?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(7. Juli 2003)

Die Union unterstützt Asylbewerber und Flüchtlinge durch die Stärkung ihrer Menschenrechte, die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern und für den Status von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge, durch die Schaffung einer größeren Anzahl besserer Beschäftigungsmöglich- keiten über die europäische Beschäftigungsstrategie und insbesondere durch die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt. Der Europäische Sozialfonds unterstützt die Beschäftigungsstrategie direkt und die Unterstützung für Asylsuchende und Flüchtlinge ist eines der vorrangigen Themen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL (1). Weitere Vorhaben zur Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen und Asylsuchenden können auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Aufnahme- und Integrationsnormen des Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden (2).

EQUAL erforscht die Möglichkeiten für eine Erleichterung des Zugangs der Asylsuchenden zum Arbeitsmarkt und/oder für die Aufrechterhaltung und Verbesserung ihrer individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen. Im Raum London existiert unter Leitung des British Refugee Council (BRC) u.a. in Partnerschaft mit der Basic Skills Agency eine EQUAL-Entwicklungspartnerschaft.

Ziel dieser Partnerschaft ist die Entwicklung:

Gemeinsamer Ziele:

Audit der Fähigkeiten: Gemeinsame Entwicklung und Erprobung von Methoden für den Erhalt grundlegender Informationen über Ausbildung, Fähigkeiten und Kompetenzen von Asylsuchenden.

Dokumentation über Möglichkeiten und Hemmnisse für die soziale und berufliche Integration von Asylsuchenden in den verschiedenen Ländern.

Komplementärer Ziele:

Verbesserte Methoden und Inhalte in den Bereichen Information, Beratung und Anleitung (IAG) für Asylsuchende.

Entwicklung von Material sowie einer Strategie für eine hauptsächlich auf Arbeitgeber und Gewerkschaften, aber auch auf Politiker und die große Öffentlichkeit abzielende öffentliche Sensibilisierungskampagne.

Entwicklung eines Mediums zur Vorlage der in dem Fähigkeiten-Audit erhaltenen Informationen in verständlicher Form.

Zur Nutzung anderswo gewonnener Erfahrungen existiert eine transnationale Zusammenarbeitsvereinbarung mit Dansk Røde Kors Asylafdeling, die für den dänischen Markt Qualifikations-Audits durchgeführt haben.

Die Kommission hat ferner mit dem Ziel der Vorbereitung legislativer Maßnahmen zu Asyl und Flüchtlingen gemäß Artikel 63 EG-Vertrag und entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (15. und 16. Oktober 1999) Studien erstellt. So wurde insbesondere zur Vorbereitung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (3) im November 2000 eine Studie über den rechtlichen Rahmen und die Verwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, Vertriebene und andere Personen abgeschlossen, die internationalen Schutz suchen. Die Studie enthält Informationen über die Beschäftigungsstrategie für Asylsuchende in den Mitgliedstaaten (4). Im Anschluss daran wurde am 27. Januar 2003 die Richtlinie des Rates 2003/2009/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (5) erlassen, die eine Bestimmung zur Beschäftigung erhält. Bestimmungen für den Zugang zur Beschäftigung wurden auch in den Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen aufgenommen (6); dies unterstreicht das Interesse der Kommission für die Qualifikation von Flüchtlingen und ihre Beschäftigungsmöglichkeit. Die Verhandlungen im Rat sind noch nicht abgeschlossen.


(1)  http://europa.eu.int/comm/employment_social/equal/index_en.html

(2)  Entscheidung des Rates 2000/596/EG vom 28. September 2000 über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds, ABl. L 252 vom 6.10.2000.

(3)  ABl. C 213 E vom 31.7.2001.

(4)  Europa — Justiz und Inneres — Dokumentationszentrum — Aufnahme von Asylsuchenden in der EU (http://europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/asylum/seekers/doc_asylum_seekers_en.htm).

(5)  ABl. L 31 vom 6.2.2003.

(6)  ABl. C 51 E vom 26.2.2002.


20.3.2004   

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CE 70/64


(2004/C 70 E/066)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1786/03

von Claude Moraes (PSE) an die Kommission

(28. Mai 2003)

Betrifft:   Kontakte zu nichtstaatlichen Organisationen der Roma und Regierungsstellen für die Belange der Roma

Welche Kontakte hatte die Europäische Kommission in jüngster Zeit zu nichtstaatlichen Organisationen der Roma und zu Regierungsstellen für die Belange der Roma in den Beitrittsländern?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(27. Juni 2003)

Die Kommission unterhält sowohl in Brüssel als auch über ihre Delegationen in den Kandidatenländern regen Kontakt mit zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NRO), z.B. „International Romani Union“, „Roma National Congress“, das „Europäische Zentrum für die Rechte der Roma“, den „Pakiv European Roma Fund“ und das „European Roma Information Office“ in Brüssel. Überdies gibt es auch Verbindungen der Kommission zu NRO in den Arbeitsgebieten Menschenrechte, die sich unter anderem auch mit Belangen der Roma auseinandersetzen, zum Beispiel „Amnesty International“, das „Open Society Institute“ oder das „Project for Ethnic Relations“. Oft erhalten NRO, die mit Roma-Projekten arbeiten, finanzielle Unterstützung durch PHARE, z.B. in der Tschechischen Republik „Romodrom“ oder „Athinganoi“ oder in Rumänien „Romani Criss“, das „Resource Centre for Roma Communities in Romania“ und andere.

Im Rahmen der Vorbereitung der Regelmäßigen Berichte über die Fortschritte der Kandidatenländer in Hinblick auf den Beitritt unterhält die Kommission regelmäßige Kontakte zu NRO, die sich mit Roma-Fragen befassen, sowie zu zwischenstaatlichen Organisationen wie dem Europarat oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen finden regelmäßig Diskussionen mit Vertretern der Regierungen von Kandidatenländern statt, und die Kommission nimmt üblicherweise auf verschiedenen Ebenen daran teil. Überdies bieten regelmäßige Sitzungen im Rahmen der Europaabkommen die Möglichkeit, Roma-Fragen bei Vertretern der Regierungen der Kandidatenländer zur Sprache zu bringen. Zum Beispiel werden Sitzungen der Assoziationsausschüsse mit Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakei unter Vorsitz der Kommission im Juni und Juli 2003 stattfinden.


20.3.2004   

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CE 70/64


(2004/C 70 E/067)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1846/03

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(3. Juni 2003)

Betrifft:   Unvereinbarkeit der Ämter von Entscheidungsträgern der EU mit der Zugehörigkeit zum Bilderberg Club und zur „Trilateral Commission“

Eine der geheimnisvollsten Organisationen unter den weltweit operierenden Geheimbünden ist der Bilderberg Club. Zu seinen Mitgliedern und/oder zu den ständigen Teilnehmern an seinen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen zählen der Präsident der Europäischen Kommission Romano Prodi sowie die Kommissionsmitglieder Erkki Liikanen, Frederik Bolkestein, Pedro Solbes Mira, Günther Verheugen, Chris Patten und Antonio Vitorino, sowie Tommaso Padoa Schioppa von der Europäischen Zentralbank.

Etliche dieser Personen gehören darüber hinaus auch der „Trilateral Commission“ an, einem weiteren geheimen Zentrum der weltweiten Machteliten.

Kann die Kommission angesichts dessen mitteilen, ob die betreffenden Kommissionsmitglieder diese Informationen bestätigen können und ob sie es dann nicht für erforderlich halten, in ihren offiziellen Lebensläufen eine derartige Zugehörigkeit im Sinne der Transparenz auch öffentlich zu machen?

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass solche Geheimbünde zu schwerwiegenden und unlösbaren Interessenskonflikten zwischen den Entscheidungen der Europäischen Kommission und den Zweckbestimmungen, Zielsetzungen und geheimen oder zumindest strikt vertraulichen Beschlüssen des Bilderberg Club und der „Trilateral Commission“ führen können, die undemokratische Organismen sind, die ihre Mitglieder durch Kooptierung aufnehmen und deren Aufnahmeverfahren weder einer Kontrolle der Öffentlichkeit noch der Massenmedien unterliegen?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(6. August 2003)

Die Kommission verweist auf die Antwort, die sie kürzlich auf die schriftliche Anfrage E-1370/03 von Frau Patricia McKenna (1) zum gleichen Thema erteilte.

Wie bei dieser Gelegenheit bereits erklärt wurde, ist eine Mitgliedschaft im Bilderberg Club in dessen Satzung nicht vorgesehen; ferner ist die gelegentliche Teilnahme an der einen oder anderen Sitzung nicht mit einer Mitgliedschaft in diesem Club gleichzusetzen und rechtfertigt auch nicht die Abgabe der im Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder vorgesehenen Interessenerklärung.

Im Übrigen gehört kein Kommissionsmitglied der „Trilateral Commission“ an, deren Satzung die Mitgliedschaft von Persönlichkeiten, die ein öffentliches Amt bekleiden, verbietet.

Was den letzten Absatz der Frage zu einem etwaigen Interessenkonflikt anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass es zu einem solchen Konflikt nicht kommen kann, da die gelegentliche Teilnahme an Sitzungen nicht zwangsläufig bedeutet, dass die gesteckten Ziele und gefassten Beschlüsse mitgetragen werden.


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 192.


20.3.2004   

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CE 70/65


(2004/C 70 E/068)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1865/03

von Anders Wijkman (PPE-DE) an die Kommission

(6. Juni 2003)

Betrifft:   Einzelstaatliche Auslegung der EU-Vorschriften zum Schutz der vom Aussterben bedrohten Tierarten

Der hellrote Ara (eine Vogelart) steht auf der EU-Liste der vom Aussterben bedrohten Tierarten (Anlage A). Die EU-Vorschriften basieren auf dem CITES-Übereinkommen (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen), sie ergänzen dieses und sollen frei lebende Tiere und Pflanzen vor dem Aussterben bewahren, indem der Tier- und Pflanzenhandel begrenzt und kontrolliert wird.

Das schwedische Landwirtschaftsministerium ist für die Umsetzung der EU-Vorschriften zuständig. Nach Angaben der zuständigen Mitarbeiter des Landwirtschaftsministeriums können die EU-Vorschriften so ausgelegt werden, dass ein hellroter Ara, der seit 15 Jahren in Schweden zunächst in einer Tierhandlung und später in einem Tropenhaus lebte und dessen Herkunft nicht dokumentiert ist, nicht länger öffentlich gezeigt werden darf, sondern beschlagnahmt werden muss, wobei ein möglicher Tod des Tieres in Kauf genommen wird. Der Vogel ist jedoch „pre-convention“ d.h., er wurde vor In-Kraft-Treten der EU-Vorschriften und des CITES-Übereinkommens ins Land gebracht. Somit müsste er von der Durchführung der Vorschriften ausgenommen werden. Zudem scheint die Auslegung durch das Landwirtschaftsministerium vollkommen sinnwidrig zu sein, da die Vorschriften dem Wohl des Tieres dienen sollen.

Ist die Kommission der Ansicht, dass das schwedische Landwirtschaftsministerium die EU-Vorschriften angemessen ausgelegt hat?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. Juli 2003)

Hauptzweck des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 (1), durch die das Übereinkommen in der Gemeinschaft umgesetzt wird, ist der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor dem nicht nachhaltigen Handel.

Die in Anhang I des Übereinkommens angeführten Arten — dieser Anhang entspricht dem Anhang A der Verordnung — sind am stärksten gefährdet. Mit Blick darauf ist die kommerzielle Verwendung gefangener Wildtiere, zu denen der hellrote Ara gehört, verboten.

Ausnahmen sind möglich, sofern das Tier in das Gebiet eines Mitgliedstaates kam, bevor die CITES-Rechtsvorschriften galten. Solche Ausnahmen werden jedoch nur im Einzelfall gewährt, wenn die CITES-Vollzugsbehörde in dem betreffenden Mitgliedstaat sich des Sachverhalts vergewissert hat und ein entsprechendes Zertifikat ausstellt. Ansonsten wäre der kommerzielle Handel mit illegal beschafften wild lebenden Tieren oder Pflanzen dadurch möglich, dass man sie fälschlicherweise als „Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen“ ausgibt, und würde das Ziel der Liste in Anhang A unterlaufen werden.

Falls ein Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet wird und keine Ausnahme gewährt wurde, liegt ein Vergehen vor und muss das Exemplar beschlagnahmt und konfisziert werden. Sofern eine Rückführung in das Herkunftsland nicht möglich ist, werden lebende Exemplare (Tiere oder Pflanzen) in ein benanntes Rettungszentrum überstellt. Falls dort keine langfristige Unterbringung möglich ist, gehen sie in der Regel an angesehene Zoos oder Züchter, doch bleibt das Verbot der kommerziellen Verwendung bestehen.

Die Kommission hat sich in dieser Angelegenheit mit der schwedischen Vollzugsbehörde in Verbindung gesetzt. Die Behörden in Schweden waren darüber informiert worden, dass der Vogel ohne Zertifikat zur Schau gestellt wurde. Korrekterweise wurde dem Eigentümer geraten, ein Zertifikat zu beantragen. Dieses Zertifikat wurde schließlich gewährt. In der Zwischenzeit kam es aufgrund von Medienberichten zu dem Missverständnis, der Vogel würde getötet werden, falls kein Zertifikat ausgestellt würde. Die Kommission war darüber unterrichtet, dass dies niemals die Absicht der schwedischen Vollzugsbehörde war.

Die Kommission stellt befriedigt fest, dass die schwedischen Behörden die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft korrekt ausgelegt und in diesem Fall ordnungsgemäß gehandelt haben. Das Wohlergehen des Vogels wurde nicht gefährdet und das übergeordnete Ziel, die betrügerische oder nicht nachhaltige Verwendung gefährdeter Arten des Anhangs A zu vermeiden, wurde beachtet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997.


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CE 70/66


(2004/C 70 E/069)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1878/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(6. Juni 2003)

Betrifft:   Folgenabschätzung

Kann die Kommission angeben, welche Maßnahmen sie ergreift, um die Qualität der Kosten-NutzenAnalyse, die ihre Legislativvorschläge begleitet, zu verbessern? Welche Ziele verfolgt sie diesbezüglich?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(31. Juli 2003)

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung eingeführt, bei der es sowohl um Regelungsaspekte als auch um nachhaltige Entwicklungen geht. In dem Aktionsplan für bessere Rechtsetzung und in der Mitteilung über Folgenabschätzung, die im Jahr 2002 angenommen wurden, wird — wie auf den Tagungen des Europäischen Rats in Göteborg und Laeken vereinbart wurde — eine neue integrierte Methode der Folgenabschätzung festgelegt. Gemäß dieser Mitteilung (1) wird für alle wichtigen Initiativen, die in der Jährlichen Strategieplanung und im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt werden, eine Folgenabschätzung durchgeführt. Dazu gehört eine vorläufige Abschätzung der wichtigsten Auswirkungen des Vorschlags.

Dieses Jahr wird die Kommission ausführliche Folgenabschätzungen für 43 ihrer Initiativen durchführen. Diese Vorschläge fallen unter die drei Hauptprioritäten der Kommission für 2003, namentlich 1) Erweiterung, 2) Stabilität und Sicherheit sowie 3) nachhaltige und integrative Wirtschaft.

Bei der ausführlichen Folgenabschätzung werden die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen bewertet. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Strategievorschläge sollten unter qualitativen, quantitativen und wenn möglich finanziellen Aspekten beschreiben werden. Dies sollte es allen interessierten Parteien ermöglichen, die Auswirkungen von Kommissionsvorschlägen und somit auch Kosten und Nutzen des betreffenden Vorschlags zu bewerten.

Bei der ausführlichen Folgenabschätzung können verschiedene Methoden angewendet werde:

Kosten-Nutzen-Analyse, Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen (ausgedrückt in der gleichen Einheit, in der Regel Geldbetrag);

Kosten-Wirksamkeits-Analyse, Vergleich der für ein bestimmtes Ziel aufzuwendenden Kosten;

Mehrkriterienanalyse, Vergleich von Kosten und Nutzen (Qualität, Quantität und Geldbetrag).

Die Kosten-Nutzen-Analyse, die der Herr Abgeordnete anführt, hat zahlreiche Vorteile. Sie bietet umfassende Informationen über alle Auswirkungen einer vorgeschlagenen Maßnahme, sodass die politischen Entscheidungsträger bewerten können, ob die Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen sind. Allerdings gibt eine Kosten-Nutzen-Analyse keinen Aufschluss über Auswirkungen, die sich nicht angemessen quantifizieren lassen und somit unterschätzt werden könnten. Dies gilt beispielsweise für den sozialen und umweltbezogenen Nutzen.

Aus diesem Grund ist die Kosten-Nutzen-Analyse nicht in allen Fällen die beste Methode, um die Auswirkungen von Kommissionsvorschlägen abzuschätzen, sodass andere Bewertungsmethoden angewendet werden müssen.

Bisher wurden drei ausführliche Folgenabschätzungen durchgeführt. Dabei handelt es sich um die Mitteilung der Kommission über die Beschäftigungsstrategie (2), die Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (3) und die Mitteilung über unlautere Geschäftspraktiken (4).

Ein Verzeichnis der ausführlichen Folgenabschätzungen im Jahr 2003 geht dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments direkt zu.


(1)  KOM(2002) 276 endg.

(2)  KOM(2003) 6 endg.

(3)  KOM(2003) 336 endg.

(4)  KOM(2003) 356 endg.


20.3.2004   

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CE 70/67


(2004/C 70 E/070)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1930/03

von Lennart Sacrédeus (PPE-DE) an die Kommission

(13. Juni 2003)

Betrifft:   Entvölkerung der ölreichen Gebiete des Sudan

Der blutige Bürgerkrieg im Sudan hat zwei Millionen Menschenleben gefordert. Vier Millionen haben ihre Wohnungen verlassen. Die European Coalition on Oil in Sudan (ECOS), ein Netzwerk aus 70 europäischen Organisationen mit vielen christlichen und kirchlichen Teilnehmern, weist darauf hin, dass Zehntausende Sudanesen gezwungen worden sind, wegen der Konflikte um die Ölförderung und mit Wissen der Ölgesellschaften aus dem Distrikt Ruweng in der Provinz des westlichen Oberen Nil zu fliehen. Ein Großteil der Einnahmen aus dem Öl im Sudan wird für Militärausgaben verwendet. Lediglich 2 % des sudanesischen Haushalts sind für Krankenpflege vorgesehen, während 48 % für Militär und Polizei ausgegeben werden, z.B. für den Einkauf des russischen Jagdflugzeugs Mig 29, des Kampfhubschraubers Mi 24 und des Panzers Τ 72.

Was tut die EU-Kommission, um die Regierung des Sudan und die Ölgesellschaften dazu zu bewegen, dieser bewussten Vertreibung der Menschen aus den ölreichen Gebieten Einhalt zu gebieten? Was tut die EU, um auf Länder einzuwirken, damit sie keine teuren technologisch avancierten Waffen an die Krieg führenden Parteien im Sudan verkaufen?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(17. Juli 2003)

Die Union hat sich seit jeher mit der Situation von Binnenvertriebenen (IDP) in den verschiedenen Bürgerkriegsgebieten befasst, vor allem jedoch in den Ölförderungsgebieten. Dieses Thema wurde im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der EU und dem Sudan angesprochen, der im Dezember 2002 in Khartum stattfand.

Die Unterzeichnung der beiden bilateralen Abkommen im Rahmen der Friedensverhandlungen der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD), die einen Waffenstillstand und den Schutz der Zivilbevölkerung zum Gegenstand haben, sind ein großer Fortschritt. Nach den Informationen der Kommission kehren nunmehr Binnenvertriebene in ihre Heimatorte zurück.

Die Kommission verfügt über keinerlei Zuständigkeiten, was die Politik von Ölgesellschaften anbetrifft. Dies gilt vor allem für die im Südsudan tätigen Unternehmen, deren Sitz nicht in der Gemeinschaft ist (China, Malaysia, Indien usw.). Das einzige vor Ort tätige europäische Unternehmen, Lundin, hatte während der letzten 18 Monate seine Aktivitäten eingestellt.

Im Bereich Waffenhandel setzt die Union die Resolution der Vereinten Nationen voll und ganz um, die den Verkauf von Waffen an den Sudan verbietet. Der Kommission ist jedoch bewusst, dass beide Parteien Waffen aus Ländern außerhalb der Union einkaufen.


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CE 70/68


(2004/C 70 E/071)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1944/03

von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission

(13. Juni 2003)

Betrifft:   Binnenmarkt im Bereich der Fernsehwerbung im Zusammenhang mit Programmen für Minderjährige

Seit dem 1. April des Jahres sendet der niederländische Musiksender TMF über Nickleodeon (Kinder)Pro-gramme. Das Unternehmen gehört zu Viacom, einer Gruppe, zu der u.a. MTV und TMF gehören. Nickleodeon sendet weltweit in rund 150 Ländern. TMF kann auch über das flämische Kabelnetz empfangen werden. Der Kanal wendet sich dort an Zuschauer mit einem speziell auf Flandern abgestimmten Programm und Inhalt.

Da diese flämische Version von TMF über eine niederländische Lizenz verfügt, muss sich der Kanal u.a. nicht an die flämischen Regelungen im Hinblick auf Werbeblöcke im Zusammenhang mit Kinderprogrammen halten. Die flämischen Rechtsvorschriften gehen weiter als Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 97/36/EG (1). Artikel 82 Absatz 6 des betreffenden flämischen Dekrets besagt: „In unmittelbarer Umgebung von Kinderprogrammen darf keine Werbung und kein Teleshoppingprogramm gesendet werden. Unmittelbare Umgebung ist der Zeittraum von 5 Minuten vor bzw. nach dem Kinderprogramm.“

Das bedeutet, dass kommerzielle Sender mit einer flämischen Lizenz, die sich wie TMF an den gesamten flämischen Markt richten, strengere Regeln zu beachten haben.

Der für Medien zuständige flämische Minister hat bereits wiederholt zu erkennen gegeben, dass dieser Bereich nur auf europäischer Ebene geregelt werden kann.

Ist die Kommission der Auffassung, dass Sender mit einer flämischen Sendeerlaubnis unlauterem Wettbewerb seitens anderer Sender ausgesetzt sind, die sich gleichwohl auch speziell an den flämischen Markt richten?

Wenn nein, wie begründet sie ihre Antwort?

Wenn ja, können die flämischen Behörden eigenmächtig Schritte unternehmen, um diesem offenkundig unlauteren Wettbewerb zu beenden, und welche Schritte kann und wird die Kommission demnächst unternehmen, um dieser Form unlauteren Wettbewerbs ein Ende zu setzen?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(17. Juli 2003)

Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 (2), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Parlaments und des Rats vom 30. Juni 1997 (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten für die Sendungen der ihrer Kompetenz unterliegenden Fernsehveranstalten das Gesetz für die an die Öffentlichkeit gerichteten Sendungen auf ihrem Gebiet anwenden und den freien Empfang von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten auf ihrem Gebiet gewährleisten.

Zur Vermeidung von Marktverzerrungen enthält die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ Vorschriften für die Koordination der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, um die Einhaltung einer gewissen Anzahl von Werten und Zielen von allgemeinem öffentlichen Interesse in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wie z.B. Schutz der Verbraucher, öffentliche Gesundheit, Integrität von Werken, usw.

Zu den durch die Richtlinie geregelten Bereichen gehört der Schutz Minderjähriger, wobei insbesondere Artikel 11 Absatz 5 verbietet, Kinderprogramme mit einer programmierten Sendezeit von weniger als 30 Minuten durch Werbung oder Teleshopping zu unterbrechen. Zwar gewährleisten diese Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene ein angemessenes Schutzniveau, doch können auf nationaler Ebene strengere Bestimmungen verabschiedet werden, wie z.B. von der flämischen Regionalregierung verabschiedete Vorschriften. Allerdings können diese Vorschriften nicht auf die Sendungen ausgedehnt werden, die aus Sendeanstalten kommen, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Daraus ergibt sich, dass die flämische Regionalregierung keine Maßnahmen ergreifen kann, die den Empfang und die Weiterverbreitung der betreffenden Sendungen behindern, mit der Begründung, dass sie den eigenen Bestimmungen nicht entsprechen.


(1)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(2)  Richtlinie des Rates 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ABl. L 298 vom 17.10.1989.


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CE 70/69


(2004/C 70 E/072)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1962/03

von Georges Berthu (NI) an die Kommission

(5. Juni 2003)

Betrifft:   Künftige Rechnungsprüfungsnormen im Versicherungswesen

Seit etlichen Monaten machen Fachleute aus dem Banken- und Versicherungswesen auf die Gefahren einer verallgemeinerten Anwendung der künftigen IAS-Rechnungsprüfungsnormen auf ihren Bereich aufmerksam. Während die finanztechnische Vorgehensweise darin besteht, die Risiken räumlich und zeitlich gegenseitig zu verrechnen, besteht bei der Norm IAS 39, die als Grundlage zur Beurteilung der Aktiva und Passiva den Marktwert heranzieht, die Gefahr, dass sie ein verfälschtes Bild des tatsächlichen Zustands dieser Unternehmen beim Rechnungsabschluss vermittelt.

Die Kommission war durch die schriftliche Anfrage P-2507/02 (1) bereits auf die Gefahren dieser Methode hingewiesen worden. Kommissionsmitglied Bolkestein wies in seiner Antwort vom 15. Oktober darauf hin, dass die Kommission zu diesem Punkt neue Vorschläge des IAS-Vorstands erwarte und dass seiner Ansicht nach eine Lockerung der Anwendung des aufsichtsrechtlichen Grundsatzes im Finanzwesen in keinem Fall mit einer vergleichbaren Lockerung der aufsichtsrechtlichen Regelung für Unternehmen einhergehen könne.

Jüngsten Informationen zufolge soll die IAS die ihr unterbreiteten Vorschläge zur Änderung der Norm IAS 39 letztlich abgelehnt haben. Was gedenkt die Europäische Kommission zu unternehmen, um die immer deutlicher werdenden Gefahren zu bannen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(2. Juli 2003)

Die Arbeiten an der Überprüfung der Norm International Accounting Standard (IAS) 39 sind noch nicht abgeschlossen. Es haben zweiseitige technische Zusammenkünfte zwischen dem IASB und der europäi- schen Bankenindustrie über die Modalitäten der Anwendung dieser Norm auf die Geschäfte zur Deckung von Zinsrisiken stattgefunden. Dieser Dialog ist auf gutem Wege. Die Kommission würde es begrüßen, wenn sich die Versicherungsberufe diesem bald anschließen würden. Außerdem hat der IASG im Juli 2003 seinen Entwurf für eine vorläufige Versicherungsnorm zur öffentlichen Konsultierung vorgelegt. Mit dieser Norm soll den Versicherungsunternehmen der Übergang zur IAS-Norm zum 1. Januar 2005 erleichtert werden, wozu ihnen eine Reihe von Ausnahmen eingeräumt werden.


(1)  ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 9.


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CE 70/70


(2004/C 70 E/073)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1992/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(16. Juni 2003)

Betrifft:   Europa, Terrorismus

Einer in den Zeitungen „Corriere della Sera“ (Italien) und „Diário de Natícias“ (Portugal) veröffentlichten Meldung zufolge soll der Botschafter Saudi-Arabiens in den Vereinigten Staaten von Amerika, Prinz Bandar, die Medien darauf aufmerksam gemacht haben, dass in Saudi-Arabien oder in den Vereinigten Staaten „eine große Sache“ vorbereitet wird, wobei er eine großangelegte terroristische Aktion befürchtet.

In derselben Meldung werden verschiedene europäische Länder (Italien, Belgien, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Schweden, Norwegen, Deutschland und Frankreich) genannt, in denen sich Schläferzellen von Organisationen befinden sollen, die Verbindungen zu Al-Qaida haben, die bereit sein sollen, sich mit den Mudschahedin zusammenzuschließen, die sich angeblich bereits auf dem nordamerikanischen Staatsgebiet befinden, wo sie abwarten, bis die in Vorbereitung befindliche Terroraktion ausgelöst wird.

Die Kommission wird vor diesem Hintergrund Folgendes gefragt:

Verfügt sie über Informationen über diese Vermutungen, und bestätigt sie die Befürchtungen des saudischen Botschafters in den USA?

Bestätigt sie die Präsenz bzw. die angebliche Präsenz von Al-Qaida-Zellen oder ihren Verbündeten auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union?

Über welche Informationen verfügt sie bezüglich der terroristischen Tätigkeit des islamischen Fundamentalismus auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union?

Über welche Informationen verfügt sie, was die Tätigkeiten von Al-Qaida oder ihren Verbündeten in Nordafrika oder im Mittleren Osten betrifft?

Auf welche Weise arbeitet die Kommission mit den Länder Nordafrikas und des Mittleren Ostens im Kampf gegen den internationalen Terrorismus zusammen bzw. wäre sie zu einer Zusammenarbeit bereit?

Welche Maßnahmen hat sie ergriffen bzw. beabsichtigt sie zu ergreifen, um sich dieser Bedrohung zu stellen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(31. Juli 2003)

Die Kommission verfolgt die Entwicklung sämtlicher Formen von Terrorismus eng. Sie ist weiterhin besorgt über die ernste Bedrohung, die der internationale Terrorismus noch immer für die Union darstellt.

Innerhalb der Union ist die Terrorbekämpfung vor allem die Aufgabe der Mitgliedstaaten und ihrer Sicherheits-, Nachrichten- und Polizeidienste. In Bezug auf die allgemeine Politik arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission aktiv zusammen, damit die Union nach Maßgabe von Artikel 29 EU-Vertrag insgesamt wirksamer gegen den Terrorismus vorgehen kann.

Die Kommission ist daher nicht in der Lage, konkrete Informationen über die Tätigkeit internationaler Terrorgruppen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu liefern. Auch kann sie nur in geringem Umfang beurteilen, in welchem Maße die Sicherheit der europäischen Bürger und die europäischen Interessen im Allgemeinen durch Terrorangriffe von inner- oder außerhalb der Union bedroht sind. Dies ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. des Ratsvorsitzes und des Generalsekretärs und Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Dabei handelt es sich um eine laufende Tätigkeit, die naturgemäß nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Gleiches gilt für alle Maßnahmen, die als Reaktion auf terroristische Angriffe ergriffen werden.

Die europäische Antwort auf den Terrorismus geht jedoch über die Gefahrenabschätzung hinaus. So sind auch Überlegungen über die Ursachen des Terrorismus angestellt worden. Auf diesem Gebiet kann die Kommission eher eine tragende Rolle spielen. Sie ist der Auffassung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einsetzen sollte, nämlich die Politik in den Bereichen Entwicklung, Handel, Justiz und Inneres sowie weitere Aspekte des Barcelona-Prozesses und Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Dies lässt sich nicht von heute auf morgen bewerkstelligen. Erfolgsversprechend kann hierbei nur ein konzertiertes und umfassendes europäisches Vorgehen sein.


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CE 70/71


(2004/C 70 E/074)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2000/03

von Jan Dhaene (PSE) und Patricia McKenna (Verts/ALE) an den Rat

(16. Juni 2003)

Betrifft:   Radioaktive Ableitungen aus Sellafield

Der Ausschuss „Fischerei“ des Internationalen Verbands der Gewerkschaften des Verkehrspersonals (ITF) hat die Nordseeländer aufgefordert, vom Vereinigten Königreich die Einstellung der radioaktiven Ableitungen aus Sellafield zu verlangen. Mehrere nationale Transportgewerkschaften haben sich dieser Forderung angeschlossen. Das Problem ist nicht auf das Vereinigte Königreich beschränkt, die Cogéma in La Hague verursacht eine umfassende radioaktive Verseuchung der lokalen Umgebung.

Zu den Isotopen, die für den ITF der größte Anlass zur Besorgnis sind, gehört Technetium-99 (Tc99). Dieses Isotop wird in die Irische See abgeleitet, obwohl es technisch möglich ist, es herauszufiltern und aufzufangen, bevor die Abwässer ins Meer geleitet werden.

1.

Ist dem Rat die Bedrohung der Meeresumwelt durch die Ableitung von radioaktiven Abwässern aus Anlagen wie Sellafield bekannt, insbesondere die Bedrohung für Fische, Schalentiere und die Verbraucher?

2.

Sind dem Rat die Auswirkungen auf die Fischer und andere Besatzungsmitglieder von Schiffen bekannt, die häufig in den Gebieten in der Nähe der Verschmutzungsquelle (Sellafield und La Hague) fischen?

3.

Welche Haltung nimmt der Rat zu dem ITF-Vorschlag ein, dass Technetium-99 aus den Abwässern von Sellafield und La Hague herausgefiltert werden sollte?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rat ist generell um nukleare Sicherheit und Strahlenschutz besorgt.

Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, hat der Betrieb von Sellafield im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu erfolgen, d.h. insbesondere:

den Artikeln 33, 35 und 37 des Euratom-Vertrags;

der Empfehlung der Kommission 1999/829/Euratom vom 6. Dezember 1999 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags;

der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, in der die zu befolgenden grundlegenden Auflagen festgelegt sind;

der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen, die u.a. vorschreibt, dass der Kommission regelmäßig Berichte über die Tätigkeiten von Nuklearanlagen übermittelt werden.

Es ist Aufgabe der Kommission, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Rechtsvorschriften einschließlich Inspektionen vor Ort zu gewährleisten. Als Vertragspartei des OSPAR-Übereinkommens hat die Gemeinschaft die Ospar-Strategie in Bezug auf radioaktive Substanzen gebilligt, mit der die Verschmutzung der Meere durch ionisierende Strahlen verhütet werden soll. Darüber hinaus ist im sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft die Entwicklung einer spezifischen Strategie zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt vorgesehen.

Was speziell radioaktive Abfälle betrifft, so wird in den Ratsgremien derzeit über einen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beraten.


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CE 70/72


(2004/C 70 E/075)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2017/03

von Jan Dhaene (PSE) an die Kommission

(17. Juni 2003)

Betrifft:   Technische Ausrüstung von Lastkraftwagen

In den vergangenen Monaten war die internationale Straßenverbindung E17 Antwerpen — Gent — Lille wiederholt Schauplatz tödlicher Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Lastkraftwagenfahrern. Die LKW sind jeweils mit einem Navigationssystem ausgerüstet. Die unachtsamen Fahrer fahren mit hoher Geschwindigkeit auf die letzten Fahrzeuge einer durch Straßenbauarbeiten verursachten Schlange auf.

Dies ist kein Einzelfall. Überall in Europa führen die Navigationssysteme zu Unfällen, sowohl mit LKW als auch mit PKW. Diese Unfälle kosten Menschenleben. Eine kurze Zusammenstellung der Opfer von Verkehrsunfällen, die durch Navigationssysteme verschuldet sind, zeigt, dass allein in Belgien in den vergangenen Wochen 6 Todesfälle und 13 Schwerverwundete zu beklagen sind.

Auch die Transportverbände sind zu der Einsicht gelangt, dass die Navigationssysteme ihren Fahrern mehr Nachteile als Vorteile bringen.

Andererseits hat der verbindlich vorgeschriebene Einbau von Sichtfeldverbesserungssystemen („toter Winkel“-Kameras und/oder -spiegel) auf den bestehenden Lastwagen diese für Radfahrer zweifellos sicherer werden lassen. Eine geschlossene seitliche Abschirmung — seitliche Platten zwischen den Rädern eines Lastwagens — verhindern, dass bei einem Unfall ein Radfahrer unter die Räder des Lastwagens gerät.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

1.

Inwieweit beabsichtigt die Kommission die verbindliche Einführung geschlossener seitlicher Abschirmungen für Lastkraftwagen? Falls ja, welche Frist sieht er für diese Einführung vor? Inwieweit können Mitgliedstaaten diese Verpflichtung auch ohne europäische Rechtsvorschriften in diesem Bereich einführen?

2.

Inwieweit verfügt die Kommission über ausreichende Informationen zu den Auswirkungen von Navigationssystemen in Lastwagen auf die Verkehrssicherheit?

3.

Inwieweit beabsichtigt die Kommission ein Verbot von Navigationssystemen für Lastkraftwagen? Falls ja, bis wann soll dieses Verbot in Kraft treten? Inwieweit können die Mitgliedstaaten dieses Verbot auf eigenes Betreiben und ohne Änderung der europäischen Rechtsvorschriften in diesem Bereich einführen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(30. Juli 2003)

Die Richtlinie 89/297/EWG (1) schreibt im engeren Sinne keinen Schutz in Form einer fortlaufend ebenen Fläche vor, sondern erlaubt die Verwendung einer oder mehrerer horizontalen Schienen, die so angebracht sind, dass sie verhindern, dass Radfahrer unter das Fahrzeug geraten. Da diese Richtlinie eine Richtlinie zur wahlweisen Angleichung ist, können die Mitgliedstaaten sie im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften verbindlich oder fakultativ anwenden. Die Kommission hat am 14. Juli 2003 vorgeschlagen, das Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge, das Gegenstand der Richtlinie 70/156/EWG (2) ist, auf Lastkraftwagen und Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs auszudehnen, wofür ein Zeitplan vom Januar 2006 bis 2010, je nach Fahrzeugkategorie, vorgesehen ist. Dies wird, sobald das Gemeinschaftsverfahren in Kraft sein wird, zur Folge haben, dass die Richtlinie 89/297/EWG zwingend für alle Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen gilt, die erstmalig zugelassen werden.

Hinsichtlich der Tempomaten wird der Herr Abgeordnete auf die Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1501/03 von Frau Van Brempt (3) verwiesen. Die Kommission ist besorgt über die Zunahme der Unfälle, an denen Lastkraftwagen beteiligt sind und bei denen die Verwendung von Tempomaten eine Rolle zu spielen scheint. Sie bemüht sich, objektive Informationen zu erhalten, auf deren Grundlage sie eventuell erforderliche Maßnahmen beurteilen kann.


(1)  Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 124 vom 5.5.1989.

(2)  Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 42 vom 23.2.1970.

(3)  Siehe Seite 48.


20.3.2004   

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CE 70/73


(2004/C 70 E/076)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2063/03

von Ioannis Marínos (PPE-DE) und Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(20. Juni 2003)

Betrifft:   Ausreichende Wasserversorgung und Wasserqualität in Griechenland

Gemäß offiziellen Protesten der Partei „Neue Demokratie“ hat die griechische Regierung (die aufgrund des Gesetzes 2065/92 eingeführte) Subvention der kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserunternehmen eingestellt, sodass nun über 150 kommunale Betriebe ohne die Einnahmen dastehen, auf die sie Anspruch haben und die zur Durchführung von Maßnahmen äußerst sinnvoll eingesetzt werden können. Wie die Partei „Neue Demokratie“ weiter kritisiert, führt diese Situation natürlich zu Problemen, insbesondere was die Ausführung dringender Infrastrukturmaßnahmen betrifft, während allein schon beim Kanal des Mornos (der Athen mit Wasser versorgt) 55 km (von insgesamt 122 km) unbedeckt sind mit dem Ergebnis, dass Schutt, Abfall, tote Tiere usw. in das Wasserversorgungsnetz gelangen, mit offensichtlichen Gefahren für die Gesundheit und das Leben (kürzlich ertrank ein kleiner Junge, der in einen ungesicherten offenen Kanal gefallen war) der Athener Bürger.

Es sei darauf hingewiesen, dass es im vergangenen Winter und bis zum Frühjahr 2003 in Griechenland reichlich Niederschlag gab, sodass man erwarten könnte, dass große Wassermengen in die Speicher gelaufen sind. Dennoch sind in den griechischen Medien Berichte über die „Gefahr der Wasserknappheit“ im kommenden Sommer zu lesen, während das „Wasserversorgungs- und Abwasserunternehmen für die Hauptstadt“ eine 3,5 % ige Preiserhöhung angekündigt hat.

Sind die in Griechenland durchgeführten Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung ausreichend?

Sind in den letzten zehn Jahren alle geplanten Maßnahmen in diesem Bereich durchgeführt worden?

Wie beurteilt die Kommission die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Bereich der Wasserversorgung in Griechenland?

Welche bedeutenden Bauvorhaben sind in Griechenland mit dessen Beitritt zur EU seit 1994 verwirklicht worden und bereits in Nutzung (keine Maßnahmen, die noch in der Planung oder im Bau befindlich sind)?

Ist der Kommission bekannt, dass fast die Hälfte der Leitung, die das Wasser des Mornos-Stausees nach Athen führt, völlig unbedeckt ist?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(5. August 2003)

Die Trinkwasserrichtlinie (1) enthält verbindliche Vorgaben zur Qualität des Trinkwassers am Austritt aus der Zapfstelle und zur regelmäßigen Überwachung der Trinkwasserqualität in der Union, nicht aber zu Konzeption, Bau und Instandhaltung von Wasserversorgungssystemen. Die Wasser-Rahmenrichtlinie (2) schreibt vor, dass alle Gewässer (Flüsse, Seen, Küstengewässer und Grundwasserkörper) bis 2015 einen guten Zustand erreichen müssen, enthält aber weder Vorschriften zur Trinkwasserversorgung noch Angaben zu Konzeption, Bau und Instandhaltung von Wasserversorgungssystemen.

Für den laufenden Programmplanungszeitraum kann die Kommission hinsichtlich der Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung mitteilen, dass das auf der Grundlage eines Vorschlags der griechischen Behörden erarbeitete Gemeinschaftliche Förderkonzept 2000-2006 strategische Beschreibungen der Investitionen enthält, mit deren Hilfe die Versorgung der größten griechischen Städte verbessert werden soll. Einige dieser Vorhaben befinden sich in der Durchführungsphase.

Im vorangegangenen Zeitraum wurden aus EFRE-Mitteln zahlreiche Infrastrukturmaßnahmen aus dem Trinkwasserbereich finanziert (Wasserauffanganlagen, Bohrbrunnen, Leitungen, Aufbereitungsanlagen und vor allem kommunale Wasserversorgungsnetze), die inzwischen fertig gestellt und in Betrieb sind. Da die EFRE-Finanzierung programmgebunden erfolgt, bittet die Kommission die Abgeordneten, sich mit den griechischen Behörden in Verbindung zu setzen, von denen sie nähere Angaben zu einzelnen Projekten erhalten können. Hinzu kommen die Projekte, die aus dem Kohäsionsfonds finanziert wurden. Zu den größten Städten, deren Investitionen in die Wasserversorgung aus diesem Fonds gefördert wurden, zählen Larissa, Volos, Patra, Livadia, Lamia, Naoussa, Chania und natürlich die Städte Athen (Evinos-Projekt) und Thessaloniki (das Aliakmonas-Projekt, das ab August 2003 kommerziell genutzt wird).


(1)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998.

(2)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.


20.3.2004   

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CE 70/74


(2004/C 70 E/077)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2065/03

von Maurizio Turco (NI), Marco Pannella (NI), Marco Cappato (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(20. Juni 2003)

Betrifft:   Einsätze der belgischen Polizei auf niederländischem Territorium

Am Freitag, den 26. April 2003, wurde in der Stadt Rosendaal (Niederlande) ein in Belgien wohnhafter italienischer Staatsbürger am Bahnhof von einem Mann in Zivil festgenommen, der sich flüchtig als Polizist vorstellte (ohne zu sagen, aus welchem Land). Nachdem die festgenommene Person die Frage, ob sie im Besitz einer Zugfahrkarte sei und Rauschgift (Cannabis) mit sich führe, bejahte, wurde sie aufgefordert, in den Zug Richtung Antwerpen-Berchem zu steigen. In diesem Moment wurde der Festgenommene von mindestens 5 Personen, alle in zivil, umringt und in den letzten Wagen der ersten Klasse des Zuges gebracht. Unmittelbar danach, noch im Bahnhof, nahmen die Polizeibeamten sämtliche persönliche Habe des italienischen Staatsbürgers an sich, einschließlich der 13,2 g Haschisch, die er einige Stunden zuvor in einem Coffee-Shop in Rosendaal für 50 EUR erworben hatte. Dann wurden ihm Handschellen angelegt. Bei der Ankunft des Zuges am Bahnhof von Antwerpen-Berchem, gegen 19.15 Uhr, wurde der italienische Staatsbürger von der belgischen Bundespolizei in Empfang genommen und zwecks Durchsuchung und Verhör auf das Polizeikommissariat des Bahnhofs Antwerpen-Zentrum gebracht. Während er im Wartezimmer des Kommissariats, wo ein Verhör stattgefunden hatte, wartete, waren aus dem Verhörzimmer Schreie und sehr lautes Kampfgeräusche zu vernehmen. Nach etwa 15 Minuten kamen Sanitäter, die nach weiteren 15 Minuten den Raum wieder verließen, wobei sie die verhörte Person, die ohne Bewusstsein war, auf einer Bahre hinaustrugen. Nach Aussage einiger Polizisten handelte es sich um einen Unfall, nachdem die verhörte Person ein Messer gezückt hatte. Der italienische Staatsbürger wurde dann eingelassen und sah, wie eine Polizistin gerade ein völlig mit Blut besudeltes Zimmer reinigte. Gegen 21 Uhr ließ man ihn nach Niederschrift eines Protokolls frei.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

Auf der Grundlage welcher Abkommen können belgische Ordnungskräfte derartige Operationen auf niederländischem Territorium durchführen?

Ist es legal, dass die belgische Polizei auf niederländischem Territorium eine Person zwingt, einen Zug in Richtung Belgien zu besteigen, um sie dann anschließend des internationalen Handels mit Betäubungsmitteln anzuklagen? Ist es legal, wenn die belgische Polizei einen ausländischen Staatbürger auf niederländischem Territorium wegen einer in Belgien strafbaren Handlung festnimmt, und zwar aufgrund einer unterstellten Begehung dieser Straftat?

Sind der Kommission Einzelheiten im Zusammenhang mit dem „Unfall“ im Polizeikommissariat des Bahnhofs Antwerpen-Zentrum vom 26. April 2003, gegen 20 Uhr, bekannt?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(5. August 2003)

Die Kommission hat keine Kenntnis von dem genannten Vorfall und kann diesen daher auch nicht kommentieren.

Da bei dem Vorfall offenbar die belgische Polizei beteiligt war, hat die Kommission die belgischen Bundesbehörden benachrichtigt. Die Kommission hält es für angebracht, dass sich die Herren Abgeordneten direkt an die belgischen Behörden wenden, um nähere Informationen über den Vorfall zu erhalten.

Zum derzeitigen Zeitpunkt kann die Kommission lediglich darauf hinweisen, daß zwischen Belgien und den Niederlanden Kooperationsabkommen bestehen, welche die Möglichkeit vorsehen, daß Polizisten aus dem einen Land Kontrollen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Landes vornehmen; dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenhandels.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/75


(2004/C 70 E/078)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2114/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(25. Juni 2003)

Betrifft:   Abwehr von anderen Besuchern als eingeladenen Personen, staatlichen Beamten und Unternehmern aus europäischen Nicht-EU-Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard

1.

Gehört es zu den Standardabsprachen innerhalb der EU oder zwischen den Vertragsparteien des Schengener Abkommens, dass ihre Botschaften in europäischen Nicht-EU-Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard von den Bürgern dieser Länder für jeden Besuch zum Zwecke der Erteilung eines Visums die Vorlage folgender Dokumente verlangen:

a)

das Original einer Gehaltsabrechnung jüngeren Datums,

b)

den Nachweis, dass der Arbeitgeber dem Antragsteller seine Zustimmung erteilt hat,

c)

den Nachweis eines Rückflugscheins im Falle der Reise per Flugzeug,

d)

eine Einladung einer Person im empfangenden Land, die als Bürge fungiert,

e)

einen Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit des Besuchs,

f)

eine von der betreffenden Botschaft anerkannte Reiseversicherung?

2.

Gehört es ebenfalls zu den Standardabsprachen, dass die Antragsteller einer langen Wartezeit unterworfen werden können und dass sie die von ihnen für den Antrag entrichtete Gebühr nicht zurückerhalten, wenn ihnen die Erteilung eines Visums verweigert wird?

3.

Welcher Prozentsatz der an einer Reise in die EU interessierten Personen aus den betroffenen Ländern wird auf Grund dieser Maßnahmen an einer Einreise gehindert?

4.

Besteht das Ziel dieser einschränkenden Bedingungen darin, Besuche von Personen aus solchen Ländern, die keine staatlichen Beamten oder Leiter von großen Unternehmen sind bzw. keine Einladung vorweisen können, praktisch unmöglich zu machen?

5.

Hält die Kommission es für vernünftig, Bürger von Ländern, die möglicherweise in Zukunft Mitglieder der EU sein werden, mit Hilfe einer neuen Art von Eisernem Vorhang an der Einreise in die EU zu hindern?

6.

Wie will die Kommission vermeiden, dass in der Zukunft die Aufhebung der Visumpflicht wegen einer herannahenden EU-Mitgliedschaft eine Nachholbewegung auslöst, die dann einen viel größeren Strom schlecht vorbereiteter Besucher und auf Dauer bleibender Personen aus den betreffenden Ländern verursacht?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(3. September 2003)

Im Hinblick auf die Nachweise, die zur Unterstützung eines Antrags für ein Visum für einen kurzen Aufenthalt verlangt werden, legt das Schengener Durchführungsübereinkommen (1) in seinem Artikel 5 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten fest. Aus Buchstabe c) dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Drittausländer „gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen muss, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein muss, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben“.

Für die der Visumspflicht aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2) unterliegenden Staatsangehörigen von Drittländern erfolgt die erste Überprüfung der Einreisevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Prüfung des Visaantrags. So ist in der gemeinsamen konsularischen Instruktion („ICC“) (3) vorgesehen, dass der Antragsteller seinem Antrag „gegebenenfalls Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände (4) beizufügen hat, wobei Umfang und Art der Belege vom möglichen Risiko der illegalen Einwanderung und den örtlichen Gegebenheiten abhängen und von Land zu Land unterschiedlich sein können“ (5). Die gemeinsame konsularische Instruktion enthält eine Reihe von Beispielen für Belege über den Zweck der Reise, die Reise- und Rückreisemittel, die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und die Unterkunft (5).

Die von dem Herrn Abgeordneten aufgelisteten Unterlagen sind Teil der Dokumente, die je nach Einzelfall und örtlichen Bedingungen zu einem Visaantrag für einen kurzen Aufenthalt verlangt werden können.

Was die erhobenen Gebühren anbetrifft, so sind die Visa-Gebühren durch die Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 (6) durch „den anfallenden Verwaltungskosten für den Visumantrag entsprechende Gebühren“ ersetzt worden. Somit handelt es sich um Bearbeitungskosten, die unabhängig davon zu erheben sind, ob das Visum erteilt wird oder nicht. Anzumerken ist, dass die Entscheidung des Rates spätestens am 1. Juli 2004 anzuwenden ist, dass aber die Mitgliedstaaten die Anwendung vorziehen können. Zum derzeitigen Zeitpunkt haben die meisten Mitgliedstaaten die Visumgebühren bereits durch die Verwaltungskosten ersetzt.

Im Hinblick auf die Verweigerung von Visa verfügt die Kommission nicht über detaillierte Statistiken der Mitgliedstaaten, die eine Beurteilung der Anzahl der Visa-Verweigerungen mit der Begründung, dass die Antragsteller den Zweck und die Umstände ihres Aufenthalts nicht mit den entsprechenden Unterlagen belegen konnten, ermöglichen würden.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Anforderungen im Visumbereich versteht die Kommission die Sorge des Herrn Abgeordneten, hinsichtlich der Barrieren, die möglicherweise durch die für den Erhalt eines Visums geforderten Anforderungen geschaffen werden können.

Die Kommission möchte dazu zweierlei bemerken:

Die gemeinsame Visumpolitik ist eins der Elemente, die dazu beitragen, die Mitgliedstaaten hinsichtlich der illegalen Einwanderung und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schützen. Dies rechtfertigt ein entsprechendes Wachsamkeitsniveau bei der Bearbeitung von Visumanträgen.

Die Wirkung der verlangten Erfordernisse muss im Lichte globaler Statistiken über die Anzahl der erteilten und verweigerten Visa geprüft werden. Letztere lassen keineswegs eine Unterstützung der Befürchtungen des Herrn Abgeordneten im Hinblick auf die Schaffung eines neuen eisernen Vorhangs zu.

Zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen im Hinblick auf die Erweiterung ist darauf hinzuweisen, dass die zehn Beitrittsländer sowie Bulgarien und Rumänien auf der Liste im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Drittländer stehen, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

Irland und das Vereinigte Königreich, die die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 nicht anwenden, erhalten zurzeit die Visumspflicht für das eine oder andere dieser Drittländer aufrecht. Der Beitritt zur Union, der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten bedeutet, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für die Freizügigkeit der Unionsbürger auch für sie gelten, wird für Irland und das Vereinigte Königreich die Verpflichtung nach sich ziehen, ihre Regelung der Visapflicht für die Staatsangehörigen der betreffenden neuen Mitgliedstaaten zu beenden.

Nach dem Beitritt werden für den Aufenthalt der Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet der derzeitigen Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Freizügigkeit der Unionsbürger auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Beitrittsvertrags gelten.


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000.

(2)  Verordnung (EG) 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001.

(3)  ABl. C 313 vom 16.12.2002.

(4)  Punkt III.2.b. des ICC.

(5)  Punkt V.I.4. des ICC.

(6)  Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der gemeinsamen konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des gemeinsamen Handbuchs, ABl. L 20 vom 23.1.2002.


20.3.2004   

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CE 70/77


(2004/C 70 E/079)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2133/03

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(26. Juni 2003)

Betrifft:   Illegale Einwanderung: Maßnahmen des amerikanischen Außenministeriums gegen Griechenland und die Türkei

Einer Pressemitteilung der Presseagentur Reuters vom 12. Juni 2003 zufolge hat das amerikanische Außenministerium Griechenland und die Türkei — einen Mitgliedstaat und ein Land, das die Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstrebt — in die schwarze Liste der Länder aufgenommen, die in das internationale Schleuserunwesen verwickelt sein sollen.

Ab dem 1. Oktober 2003 könnten demnach von der Regierung der Vereinigten Staaten Sanktionen gegen die beiden Länder ergriffen werden.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass der vorstehend geschilderte Sachverhalt noch einmal auf eklatante Weise die Unfähigkeit der Europäischen Union belegt, wirksam gegen die illegale Einwanderung vorzugehen?

Welche Sofortmaßnahmen will sie gegenüber Griechenland und der Türkei ergreifen, die eindeutig dem kriminellen internationalen Schleuserunwesen innerhalb der Europäischen Union und insbesondere in Richtung auf die italienischen Küsten Vorschub leisten?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(5. August 2003)

Im Juni 2003 veröffentlichte das Außenministerium der Vereinigten Staaten zum dritten Mal den durch das Gesetz gegen den Menschenhandel (Trafficking Victims Protection Act) vorgeschriebenen Jahresbericht über Menschenhandel. Gegenstand sind die Anstrengungen der Regierungen zur Bekämpfung besonders schwerer Formen des Menschenhandels. Die Länder werden in drei Gruppen unterteilt. 15 Länder, darunter die Türkei und Griechenland, werden der dritten Gruppe zugeordnet. In diesem Zusammenhang erbittet der Herr Abgeordnete Auskünfte über die Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Schleuserunwesens.

„Schleusung“ und „Menschenhandel“ werden häufig synonym verwendet, obwohl sie zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte beschreiben und klar abgegrenzt werden sollten. Im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der beiden Zusatzprotokolle gegen die Schleusung und zur Verhütung des Menschenhandels (1), die auf der Tagung vom 12. bis 15. Dezember in Palermo unterzeichnet wurden, erfolgte eine terminologische Klärung und Definition der beiden Begriffe. Im übrigen werden Menschenhandel und Schleusung auf Unionsebene in verschiedenen Rechtsinstrumenten behandelt. Menschenhandel ist Gegenstand des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (2); Schleusung fällt unter die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (3) und unter den Rahmenbeschluss des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (3).

Die Definitionen in den Rechtsinstrumenten der Vereinten Nationen wie auch der Europäischen Union stellen klar, dass eine Schleusung mit der Unterstützung eines illegalen Grenzübertritts und einer illegalen Einreise verbunden ist. Schleusung umfasst daher stets ein grenzüberschreitendes Element. Das ist beim Menschenhandel, der im Wesentlichen auf Ausbeutung zielt, nicht unbedingt der Fall. Wie das Opfer zu dem Ort, an dem die Ausbeutung stattfindet, gelangt, ist von der Ausbeutungsabsicht im Prinzip unabhängig. In Fällen, in denen eine Grenze überschritten wird, kann die Einreise legal oder illegal sein. Illegale Einwanderung kann teilweise auch Menschenhandel umfassen, hat aber in Wirklichkeit einen größeren Umfang und bezieht sich eher auf die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt von Personen. Illegale Einwanderer sind daher nicht notwendigerweise Opfer von Menschenhändlern (4).

Maßnahmen und Zeitplan der Union im Kampf gegen illegale Einwanderung sind in drei Aktionsplänen für die Bereiche illegale Einwanderung, gemeinsamer integrierter Grenzschutz an den Außengrenzen und Rückführungspolitik festgelegt. Als Teil der Vorbereitungen für den Europäischen Rat in Thessaloniki vom 19. bis 20. Juni 2003 teilte die Kommission den gegenwärtigen Stand in diesem Bereich mit (5). Darüber hinaus legte der Europäische Rat von Thessaloniki in seinen Schlussfolgerungen in einen „Fahrplan“ für die derzeitigen Maßnahmen vor. Wie die Kommission in ihren Antworten auf die Schriftlichen Anfragen E-3112/02 von Herrn Tannock (6) und P-0291/03 von Herrn Pisicchio (7) bereits betont hat, verfolgt sie das Problem der illegalen Einwanderung auf dem Seeweg mit großer Aufmerksamkeit.

Menschenhandel stellt nach Artikel 5 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Menschenhandel ist verboten.“) eine Menschenrechtsverletzung dar. Daher sind Schutz und Unterstützung der Opfer zentraler Bestandteil jeder Politik zur Bekämpfung von Menschenhandel. Dies beinhaltet, dass Opfer von Menschenhandel zunächst als Opfer anerkannt und behandelt werden müssen. Die Union hat mit der Brüsseler Erklärung, die im Rahmen der „Europäischen Konferenz über die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels — Globale Herausforderung für das 21. Jahrhundert“ (September 2002) abgegeben wurde, darüber hin aus einen wichtigen Schritt in diesem Bereich getan. Ziel dieser Erklärung ist der Ausbau der europäischen und internationalen Zusammenarbeit mit Hilfe konkreter Maßnahmen, Standards sowie geeigneter Vorgehensweisen und Mechanismen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels. Die Tätigkeit der Kommission orientiert sich bereits an der Brüsseler Erklärung. Diese wird die Grundlage für weitere Vorschläge auf Unionsebene sein, die möglicherweise in einer Mitteilung gebündelt und/oder in einen Aktionsplan eingehen werden, der auf der Stellungnahme einer zu diesem Zweck eingerichteten Sachverständigengruppe basiert.

Die genannten Maßnahmen werden dazu beitragen, dass sich die Situation in den Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern gleichermaßen in bezug auf die Schleuserkriminalität wie auf den Menschenhandel verbessert.


(1)  Artikel 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg definiert „Schleusung von Migranten“ als die „Herbeiführung der illegalen Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt oder in dem sie keine Berechtigung zum ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen Vorteil zu verschaffen“. Nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels ist „Menschenhandel“ die „Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung“.

(2)  ABl. L 203 vom 1.8.2002.

(3)  ABl. L 328 vom 5.12.2002.

(4)  KOM(2001) 672 endg.

(5)  KOM(2003) 323 endg.

(6)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003, S. 92.

(7)  ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 46.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/79


(2004/C 70 E/080)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2167/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an den Rat

(30. Juni 2003)

Betrifft:   Eine dauerhafte Lösung, die den Empfindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Staatsnamen Mazedonien und den unterschiedlichen Wünschen von Mazedoniern, Albanern und Griechen gerecht wird

1.

Erinnert sich der Rat daran, dass nach dem Austritt der Republik Mazedonien aus der ehemaligen Jugoslawischen Föderation der Wunsch entstand, dem Namen dieses Landes eine besondere Bezeichnung hinzuzufügen, die dieses Gebiet vom griechischen Mazedonien unterscheidet, das die drei nördlichen Regionen umfasst, die an die Republik Mazedonien und an das Ägäische Meer angrenzen?

2.

Im Jahre 1993 fand man eine Kompromisslösung nämlich die in Frage 1 genannte Bezeichnung, indem man auf die jüngste Vergangenheit verwies und vor den Namen „Republik Mazedonien“ die Worte „Ehemalige Jugoslawische“ setzte, wie lange bleibt der vorläufige Kompromiss noch bestehen, da man doch im In- und Ausland einfach den Namen Mazedonien benutzt, während dagegen die EU und einige andere Staaten noch immer die unverständliche englische Abkürzung „FYROM“ benutzen?

3.

Kann der Rat bestätigen, dass bereits im Jahre 1993 andere Hinzufügungen erwogen wurden, die sich nicht auf die Vergangenheit, sondern auf Gegenwart und Zukunft beziehen, wie z.B. Nord-Mazedonien, Nova-Mazedonien, Vardar-Mazedonien oder Slavo-Mazedonien? Wurde die letzte Bezeichnung nur deshalb verworfen, weil diese einseitige Hervorhebung einer großen Bevölkerungsgruppe Einwände seitens der überwiegend nichtslawischen Bevölkerung im Norden und Westen hervorruft?

4.

Ist der Rat nach der von der EU geförderten Anerkennung der Gleichwertigkeit der beiden Bevölkerungsgruppen, die jeweils in ihrem Landesteil die Mehrheit bilden, der Auffassung, dass es zum dauerhaften friedlichen Zusammenleben beider Völker in einem gemeinsamen Staat beitragen kann, wenn jetzt auch die Namen beider Mehrheitsvölker in der von außen gewünschten Hinzufügung zum offiziellen Landesnamen genannt werden?

5.

Ist der Rat bereit, darauf hinzuarbeiten, dass zwecks einer endgültigen Abschaffung der Bezeichnung „FYROM“ geprüft wird, ob ein Kompromiss zwischen allen Beteiligten mit Namen wie „Makedonija-Ilirdia“ oder aber Varianten, in denen „Shipero“ oder „Albano“ zum Landesnamen hinzugefügt wird, erzielt werden kann?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rat erinnert den Herrn Abgeordneten daran, dass die EU „die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ unter eben dieser Bezeichnung anerkennt. Es handelt sich dabei auch um den Namen, unter dem das Land — bei noch ausstehender Beilegung der Kontroversen über seinen Namen — am 8. April 1993 Mitglied der Vereinten Nationen wurde.

Es liegt nun bei den unmittelbar betroffenen Ländern und Interessengruppen und nicht beim Rat, diesbezüglich zu einer abschließenden Einigung zu gelangen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/79


(2004/C 70 E/081)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2200/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(27. Juni 2003)

Betrifft:   Rede des Präsidenten der Europäischen Kommission zur Beziehung zwischen Religion und Europäischer Verfassung vom 13. Juni 2003 in Alessano (Lecce)

Der Präsident der Europäischen Kommission äußerte sich auf einem Treffen der Stiftung Don Tonino Bello am 13. Juni 2003 in Alessano (Lecce) zum Thema der Beziehung zwischen Religion und Europäischer Verfassung. Bei dieser Gelegenheit erklärte er, dass die Religion einer der grundlegenden Werte Europas sei und dass die Geschichte Europas und die Geschichte des Christentums untrennbar miteinander verbunden seien. Aus diesem Grund sei aus seiner Sicht die Präambel des Entwurfs der Europäischen Verfassung absolut unangemessen. 1500 Jahre der Zivilisation zu verleugnen, hieße gleichsam einen Teil unseres Bewusstseins, unserer Identität als Europäer auszulöschen. Es sei besser, keinen Text zu haben als diesen. Schweigen über unsere Vergangenheit sei besser als eine Lüge. Andere, unvoreingenommener als wir, würden künftig Aufklärung bringen. Dies solle jedoch nicht heißen, die Polemik, die den europäischen Ländern bereits zuviel Leid gebracht hätte, wieder aufleben zu lassen, die Polemik zwischen Klerikalen und Antiklerikalen, zwischen Christen und anderen Religionen. Dies solle auch nicht bedeuten, dass man sich Andersdenkenden im Projekt Europa, das wir aufbauen wollten, verschließen wolle. Wir könnten uns zum Christentum bekennen und gleichzeitig die Europa mit dem israelischen Volk verbindenden Wurzeln wieder entdecken und unseren Willen zum Dialog mit dem Islam bekunden. Wir könnten uns als Gläubige zur Religion und als Bürger zum klassischen Griechenland und zur Aufklärung bekennen. Um einen Beitrag zu dieser Diskussion zu leisten und Anregungen dafür zu geben, habe er zwei Gruppen, denen hervorragende Persönlichkeiten angehören, gebildet, die sich mit der geistigen und kulturellen Dimension Europas und dem interkulturellen Dialog innerhalb der Union und im Mittelmeerraum befassten.

Die Kommission wird um Klarstellung der folgenden Punkte gebeten:

Sprach der Präsident der Kommission im eigenen Namen oder im Namen der Kommission und, wenn Letzteres zutrifft, teilt die Kommission die Standpunkte des Kommissionspräsidenten?

Ist und wird die Haltung des Präsidenten der Kommission zur Präambel der Europäischen Verfassung die der Europäischen Kommission sein?

Wer gehört den vom Präsidenten genannten Arbeitsgruppen an? Welche Aufgaben und Ziele haben die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen, beziehen sie ein Gehalt oder werden ihre Auslagen erstattet (und wenn ja, in welcher Höhe), anhand welcher Kriterien wurden sie ausgewählt, welche Erfahrungen und welchen Background haben sie, wann haben sie ihre Arbeit aufgenommen, wann werden sie diese beenden und wie wird diese genutzt werden?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(18. Juli 2003)

In ihren Antworten auf schriftliche oder mündliche Anfragen von Parlamentsmitgliedern hat die Kommission bereits wiederholt daran erinnert, dass es sich bei ihren Mitgliedern um Politiker(innen) handelt, die ein öffentliches Amt bekleiden und das Recht haben, unter Wahrung der ihnen durch ihr Amt auferlegten Pflichten ihre persönliche Meinung unabhängig und eigenverantwortlich zu äußern.

Der Herr Abgeordnete wird zustimmen, dass die Frage der religiösen Werte für jeden Bürger ein höchst sensibles und zugleich sehr persönliches Thema ist.

Die Kommission hält es daher nicht für unangemessen, dass ihre Mitglieder auf einer öffentlichen Veranstaltung, zu der sie eingeladen wurden, und unter Wahrung der ihnen durch ihr Amt auferlegten Pflichten ihren diesbezüglichen persönlichen Standpunkt zum Ausdruck bringen.

Zu der unter dem dritten Gedankenstrich aufgeführten Frage fordert die Kommission den Herrn Abgeordneten auf, die Web-Seite von Präsident Prodi zu konsultieren: http://europa.eu.int/comm/ commissioners/prodi/group/spirit_de.htm „Kulturübergreifender Dialog im Mittelmeerraum“ und http://europa.eu.int/comm/commissioners/prodi/group/michalski_de.htm„Reflexionsgruppe zur kulturellen und geistigen Dimension Europas“.

In diesem Zusammenhang teilt die Kommission dem Herrn Abgeordneten mit, dass die Mitglieder der vorgenannten Gruppen kein Gehalt beziehen, die Kommission aber im Rahmen des üblichen Verfahrens die Kosten für ihre Teilnahme an Sitzungen trägt.


20.3.2004   

DE

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CE 70/80


(2004/C 70 E/082)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2205/03

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(2. Juli 2003)

Betrifft:   Fortsetzung der OLAF-Ermittlungen im Zusammenhang mit Eurostat

Am 19. März 2003 hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF bei der Pariser Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Planistat Europe SA eingereicht und die Justiz auf die mögliche Verwicklung von Eurostat-Generaldirektor Yves Franchet und Eurostat-Direktor Daniel Byk in betrügerische Machenschaften hingewiesen. Die Anzeige in Frankreich erfolgte unter anderem deshalb, weil die beiden Eurostat-Beamten die französische Staatsangehörigkeit besitzen.

Obwohl die Pariser Justiz zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren eröffnet hatte, forderte die Kommission OLAF dann in Pressemitteilungen vom 19. und 21. Mai 2003 auf, seine Ermittlungen fortzusetzen und die betroffenen Beamten anzuhören.

Hat sich die Kommission vergewissert, dass solche Parallel-Untersuchungen die Arbeit der französischen Justizbehörden nicht behindern oder beeinträchtigen?

Wurde das Einverständnis der französischen Justizbehörden für die Fortsetzung der OLAF-Untersuchungen in dieser Angelegenheit eingeholt?

Was sagt die Kommission zu dem Vorwurf, OLAF-Untersuchungen in dieser Sache noch nach der Anzeige bei der Pariser Staatsanwaltschaft seien ohne Wert, weil die nötige Objektivität nicht mehr gegeben sei und der Eindruck entstehen könne, es gehe lediglich darum, zusätzliche Beweise für Anschuldigungen zu sammeln, die bereits der Justiz übermittelt wurden?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(22. September 2003)

Der Fall Datashops hat zwei Komponenten: eine externe Komponente, die die Tätigkeiten des Unternehmens Planistat Europe SA betrifft, und eine zweiten Komponente, bei der es um Beamte der Gemeinschaft geht.

Das OLAF hat der Kommission mitgeteilt, dass die Akte, die am 19. März 2003 der Pariser Staatsanwaltschaft übergeben wurde, die externe Komponente des Falls betraf.

Die französische Justiz wurde nicht mit der internen Komponente des Falls befasst. Das OLAF benötigte also nicht ihr Einverständnis, um seine interne Untersuchung fortsetzen zu können.


20.3.2004   

DE

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CE 70/81


(2004/C 70 E/083)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2238/03

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(7. Juli 2003)

Betrifft:   Artikel 10 des EG-Vertrags und Irland

In ihrer Antwort auf meine schriftliche Anfrage E-1491/03 (1) zur Anzahl der Aufforderungsschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen, die von Seiten der Kommission gegen die irische Regierung ergangen sind, weil Irland es versäumt, den Forderungen der Kommission in Bezug auf Umweltbeschwerden nachzukommen (d.h. Nichtbeachtung von Artikel 10 des EG-Vertrags), und zwar in der Zeit seit 1. Mai 1999, teilt die Kommission mit, dass am 15. Mai 2003 zwei Aufforderungsschreiben gegen Irland gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags ergangen sind.

Aus welchem Grund bezieht sich die Kommission in ihrer Antwort nicht auf die Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen gemäß IP/00/1219 und IP/00/741, aus denen die Bedenken der Kommission bezüglich der mangelhaften Zusammenarbeit von Seiten der irischen Regierung in Bezug auf die Umsetzung der Abfall-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG) (2) bei Poolbeg in Dublin, Kilbarry und Tramore in Waterford, Lea und Ballymorris in Laois, und Drumnaboden, Muckish und Glenall in Donegal, bzw. die Anwendung der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) (3) in Dublin Bay deutlich hervorgehen?

Kann die Kommission eine endgültige Liste all ihrer Anfragen an die irische Regierung, die zu Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen gegen Irland wegen der Nichtbeachtung von Artikel 10 des EG-Vertrags seit 1. Mai 1999 geführt haben, und die mit denen vergleichbar sind, die in den genannten Pressemitteilungen erwähnt werden, vorlegen und den derzeitigen Sachstand bezüglich der einzelnen Anfragen schildern?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(24. September 2003)

Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.


(1)  Siehe Seite 47.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(3)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.


20.3.2004   

DE

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CE 70/82


(2004/C 70 E/084)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2289/03

von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission

(11. Juli 2003)

Betrifft:   Lohn- und Rentenniveau in Griechenland

Insbesondere in Griechenland gibt es vehemente Proteste gegen die relativ hohe Preissteigerungsrate gegenüber den übrigen EU-Ländern, vor allem im Verhältnis zu dem niedrigen Lohn- und zumeist auch Rentenniveau. Jüngsten griechischen Presseberichten zufolge rangiert Athen weltweit an 71. Stelle bezüglich der Lebenshaltungskosten, während es bei der gleichen Erhebung 2002 (Daten für das Jahr 2001) noch auf Platz 111 lag. Meinungsumfragen in Griechenland zeigen, dass die Bürger der Auffassung sind, dass die Einführung des Euro (und die daraus resultierende Aufrundung von Preisen) und inadäquate Marktkontrollen für diesen Inflationsanstieg verantwortlich sind.

Kann die Kommission detaillierte vergleichende Daten über die Lohn- und Mindestrentenniveaus sowie über die Lebenshaltungskosten in den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorlegen? Wie wirken sich ihres Erachtens die Preiserhöhungen in allen Ländern der Eurozone und die Tatsache, dass die psychologische Akzeptanz des Euro abnimmt, auf das allgemeine Image der gemeinsamen Währung aus? Hat sie spezifische Maßnahmen empfohlen, um die Preise in den Ländern der Eurozone niedrig zu halten?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(12. September 2003)

Da nicht klar ist, auf welchen Lebenshaltungskostenvergleich sich der Herr Abgeordnete in seiner Frage bezieht, kann die Kommission dazu nicht Stellung nehmen. Viele dieser Vergleiche werden von verschiedenen Organen zu verschiedenen Zwecken erstellt und häufig in der Presse verbreitet. Die statistischen Methoden und insbesondere die Zielbevölkerungsgruppen, die einbezogenen Warenkörbe und Dienstleistungen und die auf diese Körbe angewandten internen Gewichtungen sind dabei unterschiedlich.

Zur Frage der Vergleichsdaten über Mindestlöhne, Mindestrenten und Lebenshaltungskosten weist die Kommission darauf hin, dass diese Informationen von ihren Dienststellen bereits veröffentlicht werden. Die Daten über den Vergleich der Mindestlöhne und Lebenshaltungskosten werden von Eurostat (siehe beispielsweise die Eurostat-Statistiken in Focus Thema 3: 10/2003 und Thema 2: 56/2002) erfasst, während Daten über Mindestrenten in Tabelle 1 des Gemeinsamen Berichts der Kommission und des Rates über angemessene und nachhaltige Renten zusammengestellt wurden (Dokument Nummer 6527/2/03 Rev.2), der vom Rat Beschäftigung und Sozialpolitik und vom Rat Wirtschaft und Finanzen am 6. und 7. März 2003 verabschiedet wurde. Die Tabelle beruht auf dem MISSOC-System zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz in den Mitgliedstaaten und Angaben der Generaldirektion für Beschäftigung und Sozialpolitik (EWR) sowie Beiträgen der Mitgliedstaaten.

Die Inflation der Verbraucherpreise belief sich für den Euro-Raum im Jahre 2002 gegenüber 2001 auf 2,3 % gemessen am Harmonisierten Index der Verbraucherpreise (HICP). In der jüngsten Untersuchung über die Auswirkungen der Einführung des Euro hat Eurostat geschätzt, dass der Beitrag der EuroEinführung zum Gesamtbetrag von 2,3 % wahrscheinlich für den Euro-Raum insgesamt zwischen 0,12 % und 0,29 % Prozentpunkten lag (Anhang zur Eurostat-News-Ausgabe Nr. 69/2003 vom 18. Juni 2003). Diese Analyse bestätigt, dass die Verbraucher zwar bei einigen Gütern und Dienstleistungen einen erheblichen Preisanstieg feststellen mussten, aber die Euro-Einführung nicht als einer der wesentlichen Inflations-Faktoren im Jahre 2002 angesehen werden konnte. Es ist jedoch möglich, dass erhebliche Preiserhöhungen in bestimmten Bereichen (vor allem bei kleinen Dienstleistungen und einigen häufig verkauften Waren) erklären, warum in einigen Mitgliedstaaten der Eindruck entsteht, dass die Inflation höher sei als sie tatsächlich ist. In diesem Zusammenhang sollte man nicht vergessen, dass ein etwaiger Anstieg der allgemeinen Inflationsraten durch die Einführung des Euro wahrscheinlich vorübergehend sein wird. So wurde in der genannten Eurostat-Studie kein Hinweis auf Auswirkungen der Einführung des Euro auf die 2003 bisher gemessenen Inflationsraten gefunden. Mittel- bis langfristig wird durch die gemeinsame Währung der Wettbewerb im Euro-Raum verstärkt, was zu niedrigeren Verbraucherpreisen führt.

Zur Frage der Akzeptanz des Euro weist die Kommission darauf hin, dass sich nach dem neuesten Eurobarometer (Frühjahr 2003) 75 % der Befragten im Euro-Raum für die gemeinsame Währung aussprachen. Dieser Wert hat sich im Vergleich zur Untersuchung vom Herbst 2002 um vier Prozentpunkte erhöht und damit wieder das Niveau unmittelbar nach der Einführung des Euro-Bargelds am 1. Januar 2002 erreicht, was auch dem Höchststand seit 1994 entspricht.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/83


(2004/C 70 E/085)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2309/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(14. Juli 2003)

Betrifft:   Ecstasy — Niederlande

Von den Medien verbreiteten Angaben zufolge wird der Konsum synthetischer Drogen, insbesondere von Ecstasy, unter den Jugendlichen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union immer beliebter.

In denselben Quellen heißt es, diese Drogen stammten hauptsächlich aus den Niederlanden. Die dortigere lässigere Regelung des Drogenkonsums und -handels im Allgemeinen schafft offenbar ein günstiges Umfeld dafür das Ausbleiben gesellschaftlicher Ächtung und eine geringere öffentliche Wachsamkeit im Hinblick auf Drogenproduktion und -verkauf.

Daher wird folgende Frage an die Kommission gerichtet:

Bestätigt die Kommission die Zunahme des Konsums synthetischer Drogen, namentlich von Ecstasy, insbesondere unter den Jugendlichen aus den Mitgliedstaaten der EU?

Bestätigt sie, dass diese Droge größtenteils aus den Niederlanden kommt?

Sofern diese Herkunft zutrifft, welche Maßnahmen hat sie getroffen oder plant sie zu treffen, um der Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden und ihrer Verbreitung in der EU entgegenzuwirken?

Geht die Kommission davon aus, dass sich die von den Niederlanden betriebene Drogen- und Suchtpolitik als wirkungslos erwiesen hat?

Welche Maßnahmen seitens der an die Niederlande angrenzenden Staaten befürwortet die Kommission, um der Ausbreitung der nachteiligen Folgen der Drogen- und Suchtpolitik dieses Staates Einhalt zu gebieten?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(27. August 2003)

Laut dem Jahresbericht 2002 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ist Cannabis nach wie vor die am meisten konsumierte illegale Substanz in den EU-Ländern. Demnach werden andere Substanzen von erheblich geringeren Bevölkerungsteilen konsumiert. Amphetamine werden von 1 bis 6 % der Bevölkerung genommen, Ecstasy von 0,5 bis 4,5 % der Bevölkerung.

Bei den jüngsten nationalen Umfragen unter den 15-34-Jährigen gaben 0,5 bis 6 % der Befragten an, in jüngster Vergangenheit (im vergangenen Monat) Amphetamine genommen zu haben; für Ecstasy wurden 0,5 bis 5 % ermittelt.

Die EBDD schreibt in ihrem Jahresbericht auch, dass die Niederlande ein wichtiger Standort für die Herstellung von Ecstasy, Amphetaminen und ähnlichen Drogen sind, jedoch auch aus anderen Mitgliedstaaten und osteuropäischen Ländern über Anzeichen für die Herstellung synthetischer Drogen berichtet wird.

Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten der Frage der synthetischen Drogen auch weiterhin vorrangige Bedeutung beimessen müssen. Auch der Rat „Justiz und Inneres“ hat dies unterstrichen. Im Anschluss an die Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom September 2002 nahm der Rat einen Plan zur Durchführung von Maßnahmen in Bezug auf das Angebot an synthetischen Drogen an. Der Plan enthält eine Reihe von Vorschlägen für Maßnahmen zur Kontrolle und Eindämmung des Angebots an synthetischen Drogen und nennt geeignete Einrichtungen, die diese Arbeiten fortführen können.


20.3.2004   

DE

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CE 70/84


(2004/C 70 E/086)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2318/03

von Armando Cossutta (GUE/NGL) an den Rat

(14. Juli 2003)

Betrifft:   Recht der Unionsbürger auf Achtung ihrer Privatsphäre

Am 25. Juni 2003 fand der EU-USA-Gipfel statt. Auf der Tagesordnung stand/hätte stehen müssen unter anderem das Projekt TIA (ursprünglich Total Information Awareness, später geändert in Terrorism Information Awareness). Bei diesem Vorhaben handelt es sich im Wesentlichen um einen gigantischen Apparat zur Erfassung und Analyse von Informationen unterschiedlichster Herkunft, wozu bestehende Datenbanken ebenso gehören wie geschäftliche Transaktionen, Reisen oder Lauschangriffe. Laut Aussage des italienischen Datenschutzbeauftragten Stefano Rodotà „äußert sich darin eine neue Überwachungsdimension, die dem Staat das Recht zubilligt, über sämtliche Daten einer Person verfügen zu können, ganz gleich, von wem sie erfasst wurden und unabhängig vom ursprünglichen Zweck der Erfassung“. Das Europäische Parlament hat dazu eine klare Meinung vertreten, die sein Präsident, Pat Cox, wie folgt formuliert hat: „Wir können den USA nicht erlauben, die Gesetze in Europa zu diktieren“.

1.

Wie sehen die Ergebnisse des Gipfeltreffens zwischen der EU und den USA vom 25. Juni im Hinblick auf TIA aus?

2.

Ist der Rat nicht der Auffassung, dass die einschlägigen amerikanischen Gesetze extraterritoriale Geltung weder haben können noch haben dürfen, und dass gegebenenfalls der geeignetste Weg zur Lösung solcher Fragen die internationalen Verträge sind?

3.

Hat der Rat den Grundsatz vertreten, wonach es nicht hinnehmbar ist, dass die Vereinigten Staaten auf jede erdenkliche Art die freie Kommunikation zwischen Unionsbürgern zwecks Datengewinnung erfassen dürfen?

4.

Welche Maßnahmen gedenkt der Rat zu ergreifen, um die Privatsphäre der Unionsbürger zu wahren?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rat teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass das Projekt TIA auf dem Gipfeltreffen mit den Vereinigten Staaten vom 25. Juni 2003 nicht erörtert wurde. Der Rat nimmt die von dem Herrn Abgeordneten zum Ausdruck gebrachte Besorgnis zur Kenntnis.

Der Rat erinnert den Herrn Abgeordneten daran, dass der Rat Ende 2002 ein Abkommen zwischen EUROPOL und den Vereinigten Staaten gebilligt hat, das auch die Übermittlung personenbezogener Daten umfasst. Die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol (für den Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle) hat eine positive Stellungnahme zu diesem Abkommen abgegeben. Der Standpunkt der EU in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ist den Vereinigten Staaten daher genau bekannt. Der Rat wird — wie übrigens auch die Europäische Kommission — weiterhin gegenüber der amerikanischen Regierung darauf bestehen, dass der europäische Standpunkt uneingeschränkt respektiert wird und dass eine geeignete Lösung, bei der die europäischen Normen eingehalten werden, gefunden werden muss. Der Rat verweist den Herrn Abgeordneten diesbezüglich außerdem auf den Standpunkt, der hinsichtlich der Übermittlung von Fluggastdaten in den Stellungnahmen 6/2002 und 4/2003 der Gruppe „Artikel 29“ zum Datenschutz zum Ausdruck gebracht wird.


20.3.2004   

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CE 70/85


(2004/C 70 E/087)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2329/03

von Piia-Noora Kauppi (PPE-DE) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Berücksichtigung von Methoden zur Kohlenstoffbindung in die Richtlinie über den Handel mit Emissionsberechtigungen

Die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und 13 weitere Staaten haben vor kurzem ein internationales Forum für die Bewältigung von Treibhausgasemissionen — hauptsächlich durch Förderung von Technologie zur Eindämmung des steigenden CO2-Anteils in der Atmosphäre — geschaffen. Diese Initiative mit der Bezeichnung „Carbon Sequestration Leadership Forum“ dient dazu, die internationale Zusammenarbeit bei der Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen auszudehnen.

Das Europäische Parlament und der Rat haben bei der zweiten Lesung der Richtlinie über den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen im Parlament einen Kompromiss erzielt. Dabei wird die Kommission aufgefordert, die Richtlinie nach 2006 zu überarbeiten und Änderungsvorschläge vorzulegen.

Welche Rolle weist die Kommission den Methoden zur Kohlenstoffbindung zu? Ließe sich diese Technologie in das EU-System des Handels mit Emissionsberechtigungen einbeziehen? Sieht die Kommission in den Methoden zur Kohlenstoffbindung ein Element der EU-Politik zur Erfüllung der Zielvorgaben von Kyoto?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. September 2003)

Die konstituierende Tagung des „Carbon Sequestration Leadership Forums“ (CSLF) fand vom 23. bis 25. Juni 2003 in Washington, D.C., statt. Hauptziel des Forums ist es, die internationale Forschungszusammenarbeit in Kohlenstoffbindungstechnologien zu fördern, bei denen es darum geht, Kohlendioxid (CO2) bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe zu binden und für die Umwelt unbedenklich tief unter der Erde zu speichern.

Die Europäische Union hat sich im Kyoto-Protokoll dazu verpflichtet, die Treibhausgasemissionen hauptsächlich durch Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energieträger im Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Niveau von 1990 um 8 % zu senken. Da die Kohlenstoffbindung erst noch erforscht werden muss, ist die Union nicht der Ansicht, dass sie eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der Vorgaben von Kyoto für 2008-2012 spielen wird. Die Emissionen müssen jedoch nach 2012 weltweit um mehr als 50 % verringert werden, wenn der Klimawandel gebremst und rückgängig gemacht werden soll. Die Kohlenstoffbindungstechnik kann möglicherweise zu diesem Prozess beitragen, indem CO2 gebunden und unterirdisch gespeichert wird.

Wenn der CO2-Ausstoß durch die unterirdische CO2-Speicherung eingeschränkt werden soll, muss dieses CO2 hunderte oder tausende von Jahren sicher gelagert werden. Die CO2-Speicherung darf keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, muss erschwinglich sein, mit den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften vereinbar sein und muss gesellschaftlich und politisch akzeptabel sein. Wie bei der Entsorgung anderer Abfälle muss man die Öffentlichkeit davon überzeugen, dass die CO2-Speicherung mit keinem erheblichen Risiko verbunden ist. Auch müssen verschiedene rechtliche und ordnungspolitische Fragen gelöst werden.

In der jüngst verabschiedeten Richtlinie (1) über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissions-berechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (2) sind Emissionen als die „Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphöre aus Quellen in einer Anlage“ definiert. Daher erlaubt der rechtliche Rahmen der Richtlinie die Verwendung der Kohlenstoffbindung, da die Treibhausgase nicht freigesetzt werden, wenn sie direkt gebunden werden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, Anreize für Innovationen zur Reduzierung der Emissionen zu geben, anstatt bestimmte Technologien vorzuschreiben.

Wie bereits gesagt, befindet sich die Kohlenbindungstechnik noch in der Entwicklung. Die Leitlinien für das Monitoring von Emissionen und die Berichterstattung darüber, die im Herbst 2003 gemäß Artikel 14 der Richtlinie verabschiedet werden sollen, werden daher nicht vorsehen, dass die Betreiber die Kohlenstoffbindung einsetzen und dies als Emissionsreduzierung anrechnen können. Sollten die laufenden Forschungsarbeiten zeigen, dass CO2 sicher und in umweltpolitischer Hinsicht akzeptabel unterirdisch gespeichert werden kann, ohne dass CO2 später in die Luft entweichen kann, und wenn für die Lagerung geeignete Standards festgelegt werden, beispielsweise eine durch die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU) sanktionierte Methode, dann können die Leitlinien für das Monitoring und die Berichterstattung entsprechend geändert werden.


(1)  http://europa.eu.int/comm/environment/climat/030723provisionaltext.pdf

(2)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 257 vom 10.10.1996.


20.3.2004   

DE

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CE 70/86


(2004/C 70 E/088)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2336/03

von Brian Simpson (PSE) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Vorhaben ACCESS: Advance Communication for Cumbria and Enabling Sustainable Services (Fortgeschrittenes Kommunikationssystem für Cumbria und Förderung nachhaltiger Dienste)

Kann die Kommission angeben, wann sie in der Lage sein wird, auf den Vorschlag der Regierung des VK hinsichtlich des oben genannten Vorhabens (gemäß Artikel 86 Absatz 3) zu reagieren, so dass dieses ausgezeichnete System voranschreiten und das Gebiet von Cumbria in die Lage versetzen kann, Zugang zur Breitbandkommunikation zu haben?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(14. August 2003)

Die Regierung des Vereinigten Königreichs meldete das in der Anfrage genannte Vorhaben gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 26. Juni 2003 bei der Kommission an. Da die Anmeldung als unvollständig betrachtet wurde, forderte die Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 2003 ergänzende Auskünfte an.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999/EG des Rates (1) erlässt die Kommission innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung; diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die ergänzenden Auskünfte der britischen Regierung gingen am 22. Juli 2003 ein und werden derzeit von den Kommissionsdiensten geprüft. Folglich wird bis zum 23. September 2003 eine Entscheidung ergehen, sofern keine weiteren Angaben benötigt werden, damit die Kommission ihre Position zu den beabsichtigten Maßnahmen festlegen kann.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999.


20.3.2004   

DE

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CE 70/86


(2004/C 70 E/089)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2337/03

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Alkoholkonsum in europäischen Städten

Zahlreiche Bewohner meines Wahlbezirks haben Besorgnisse darüber geäußert, welches Bild die Engländer in Europa abgeben. Ihre Besorgnisse gehen hauptsächlich auf das Verhalten junger Leute zurück, die Billigflüge ins Ausland zu Amüsierwochenenden nutzen.

Sammelt die Kommission Daten über den Anstieg gewalttätiger Zwischenfälle in „Touristengebieten“ europäischer Hauptstädte, die durch oder im Zusammenhang mit Alkoholkonsum entstehen? Wenn ja, könnte die Kommission diese Informationen vorlegen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(6. Oktober 2003)

Die Kommission sammelt gegenwärtig keine Daten über die Anzahl gewalttätiger Zwischenfälle in den „Touristengebieten“ europäischer Großstädte, zu denen es durch oder im Zusammenhang mit Alkoholkonsum kommt.

Gleichwohl hielte es die Kommission für angebracht, wenn die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechende Informationen zu statistischen Zwecken erheben würden, um das Ausmaß des Problems quantifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen zu können.

Solche Informationen könnten für den Bericht der Kommission zu den wirtschaftlichen und sozialen Belastungen durch Alkohol relevant sein, der zu den Prioritäten des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zeitraum 2003-2008 gehört.

Die Kriminalprävention, die auch die Verhütung alkoholbedingter Straftaten umfasst, fällt nach wie vor weitgehend in den Zuständigkeitsbereich der lokalen, regionalen und nationalen Behörden. Hier sollten die Aktivitäten auf Unionsebene auch weiterhin auf den Austausch von Erfahrungen und besten Praktiken der zuständigen Behörden beschränkt bleiben, z.B. im Rahmen des Europäisches Netzes für Kriminalitätsverhütung, dessen Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Städte-, Jugend- und Drogenkriminalität liegt.


20.3.2004   

DE

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CE 70/87


(2004/C 70 E/090)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2344/03

von Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Bürokratie im Rahmen von Interreg

In der Beihilfeverordnung für Interreg in den Niederlanden gibt es Passagen, die zur Folge haben, dass die Durchführung von Verwaltungsaufgaben unnötig erschwert wird. Es handelt sich u.a. um die Forderung, bei allen Rechnungen und Lohnzahlungen auch tatsächlich die Zahlungsbelege vorzulegen, damit Beihilfen überhaupt gewährt werden können. Dadurch werden Organisationen entmutigt, Beihilfen zu beantragen, wodurch das Beihilfepotenzial nicht ausgeschöpft wird.

Die Beantragung von Beihilfe im Rahmen von Interreg-BMG (Benelux-Middengebied) wird in den Niederlanden oft als schwerfälliges Verfahren erfahren: Allein der Entwurf eines sorgfältigen Projektplans mit definierten Endprodukten kostet viel Geld. Außerdem ist die Verwaltung sehr komplex: Es geht um Bescheinigungen über den Einsatz, Rechnungen, Kopien von Gehaltsabrechnungen und jetzt auch noch um Zahlungsbelege.

Das bedeutet konkret, dass ein Partner aus der Liste der Gehaltszahlungen jeden Monat nachschlagen muss, welche Menschen an einem Projekt mitgearbeitet haben, diese Liste ausdrucken und anschließend noch einen Zahlungsnachweis/Kontoauszug der Bank über den Gesamtstatus vorlegen muss. Diese Sachen sind alle auf Zahlungsdisketten automatisiert und relativ einfach im System nachzuschlagen, es ist jedoch umständlich, sie auszudrucken, da es sich um sehr lange Listen handelt. Kurz gesagt: während die Verwaltung und die Buchhaltung der Partner automatisiert sind, verlangt Europa jetzt zusätzlich schriftliche Nachweise/Kopien.

Außerdem hat sich in diesem Rahmen herausgestellt, dass sehr geeignete Projektkonzepte infolge der unterschiedlichen nationalen Verfahren und Auslegungen oft nicht für Interreg-Gelder in Betracht kommen und unnötig viel Zeit verloren geht, weil es keine gezielte Koordinierung gibt.

1.

Hat die Kommission Kenntnis von der bürokratischen Komplexität bei dem Antrag um Interreg-Beihilfen, von der weiter oben ein Beispiel gegeben wurde?

2.

Geht es bei den Interreg-Beihilferegelungen in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Bestimmungen, die der Bürokratie förderlich sind? Falls ja, welche?

3.

Beabsichtigt die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um unnötige bürokratische Verfahren bei der Gewährung von Interreg-Beihilfen abzubauen? Falls nicht, weshalb nicht; falls ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen?

4.

Beabsichtigt die Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, ein zuständigen Organs pro Euregio einzusetzen, das Projektanträge, -bearbeitungen und -abwicklungen zentral koordiniert?

Ergänzende Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(18. November 2003)

Die Gemeinschaftsinitiative Interreg, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert wird, unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1).

Gemäß den Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung nimmt die Kommission Zwischenzahlungen vor, die der Erstattung der von der Zahlstelle tatsächlich getätigten und bescheinigten Ausgaben dienen. Die Übermittlung von Quittungen, Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen an die Kommission oder die Verwaltungsbehörde ist nicht vorgeschrieben. Außerdem können gemäß Artikel 38 Absatz 6 die Unterlagen, die die Verwaltungsbehörde der Kommission zur Verfügung hält, auf „allgemein üblichen Datenträgern“ gespeichert werden.

Für das Programm „Grensregio Vlaanderen/Nederland“, das zwei Teilprogramme (Euregio Scheldemond und Benelux-Middengebied) umfasst, hat die Flämische Region die Provinz Antwerpen als Verwaltungsbehörde und die Provinz Oost-Vlaanderen als Zahlstelle benannt. Das Programm wird von einem Begleitausschuss unter dem Vorsitz der Verwaltungsbehörde überwacht. In einer Sitzung des Ausschusses am 16. Dezember 2002 wurde das Handboek Administratieve Organisatie genehmigt, das eine Beschreibung der Verwaltungs- und Finanzkontrollsysteme enthält.

Bei der Anwendung der Verordnungsbestimmungen hat sich die Kommission zugleich bemüht, in der Praxis eine möglichst einfache Verwaltung sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat sie eine Mitteilung über Vereinfachung, Klärung, Koordinierung und Flexibilität der Verwaltung der Strukturpolitik 2000-2006 (2) angenommen. Die Mitgliedstaaten und Regionen wurden aufgefordert, die neuen Bestimmungen und Empfehlungen umfassend zu nutzen und ihre internen Regeln und Verfahren für die Verwaltung der europäischen Programme zu vereinfachen.

Zur Möglichkeit, eine zuständige Behörde je Euregio einzusetzen, ist zu sagen, dass die Kommission die Entscheidung der verantwortlichen Mitgliedstaaten (Belgien und Niederlande) respektieren muss, gemäß Randnummer 22 Absatz 2 „für jede Grenze jeweils ein Programm“ aufzustellen, „das Teilprogramme für die einzelnen grenzübergreifenden Regionen umfasst“. Zugleich sei darauf hingewiesen, dass das Sekretariat in Turnhout als alleinige Stelle die zentrale Koordinierung, Bearbeitung und Erledigung von Interreg-Anträgen für das Benelux Middengebied vornimmt.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.

(2)  C(2003)1255 vom 25.4.2003.


20.3.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/88


(2004/C 70 E/091)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2347/03

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Tod von Einwanderern durch Ertrinken in den Meeren im Süden der EU bei dem Versuch, auf der Suche nach Arbeit und einem neuen Leben an die Küste zu gelangen

In den letzten Wochen ertranken — wie es bereits seit Jahren immer wieder vorkommt — Hunderte von Menschen in den Meeresgewässern im Süden der EU bei dem Versuch, auf der Suche nach Arbeit und einem neuen Leben an die Küsten zu gelangen. Bei vielen dieser Personen handelt es sich um Frauen, einschließlich Schwangere, und Kinder. Unabhängig von der Vorstellung, die hinsichtlich der Regelung der Einreise von Einwanderern — Integration, Asyl, Pässe, Verwaltungszentren, Rückführung usw. — besteht, stehen wir vor einem äußerst schwerwiegenden humanitären Problem, das weder die europäische Gesellschaft und noch viel weniger die Institutionen der Union gleichgültig lassen darf und das einer sofortigen Lösung bedarf. Welche politischen und humanitären Maßnahmen und Initiativen ergreift die Kommission, um diese tragischen Todesfälle in Zukunft zu vermeiden?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(26. September 2003)

Genau wie in den Sommermonaten der vergangenen Jahre ist auch derzeit wieder ein verstärkter Zustrom illegaler Einwanderer auf dem Seeweg in die Union zu beobachten. Die Überfahrt wird zumeist von rücksichtslosen kriminellen Schleppernetzwerken organisiert, und trotz der gemäßigten Witterungsverhältnisse dieses Sommers hat die Seeuntüchtigkeit einiger der von den kriminellen Schleppernetzen verwendeten Schiffe erneut zu humanitären Tragödien geführt.

Wie die Kommission bereits in ihren Antworten auf die Schriftlichen Anfragen E-3112/02 von Herrn Tannock (1), P-0291/03 von Herrn Pisicchio (2) und E-2133/03 von Herrn Borghezio (3) festgestellt hat, verfolgt sie das Problem der illegalen Einwanderung auf dem Seeweg mit großer Aufmerksamkeit, und es wurden in jüngster Zeit wichtige Schritte zur Erarbeitung eines gemeinschaftspolitischen Rahmens unternommen.

Maßnahmen und Zeitplan der Union im Kampf gegen illegale Einwanderung sind in drei Aktionsplänen für die Bereiche illegale Einwanderung, gemeinsamer integrierter Grenzschutz an den Außengrenzen und Rückführungspolitik festgelegt. Als Teil der Vorbereitungen für den Europäischen Rat in Thessaloniki vom 19. bis 20. Juni 2003 teilte die Kommission den gegenwärtigen Stand in diesem Bereich mit (4). Darüber hinaus legte der Europäische Rat von Thessaloniki in seinen Schlussfolgerungen einen „Fahrplan“ für die derzeitigen Maßnahmen vor.

Des Weiteren hat die Kommission dem Rat eine Studie zu den EU-Seeaußengrenzen vorgelegt, die eine eingehende Analyse des Phänomens und eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit enthält, um solche tragischen Vorfälle in Zukunft zu vermeiden. In der Studie werden Überlegungen zur Weiterentwicklung des Seerechts und zur Verbesserung der regionalen Kooperation vor allem im Mittelmeerraum angestellt.

Zudem reagiert die Kommission auf den steigenden Zuwanderungsstrom aus Libyen und befasst sich nun, nach Durchführung einer ersten Sondierungsmission im Mai 2003, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mit den Vorbereitungen für eine zweite Mission.

Des Weiteren vertritt die Kommission die Ansicht, dass zur Erarbeitung einer effizienten Politik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung eine enge Zusammenarbeit mit Drittstaaten erforderlich ist, der in den kommenden Jahren verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen sein wird. In ihrer Mitteilung zur Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern (5) hat die Kommission den von ihr angestrebten politischen Ansatz vorgestellt. In diesem Rahmen zielt der dem Rat und dem Parlament zugeleitete Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (6) auf die Bereitstellung der finanziellen Mittel für eine solche Kooperation ab. Nach erfolgter Annahme der Verordnung wird der Gemeinschaft ein spezifisches Finanzinstrument zur Verfügung stehen, um Drittländer bei ihren Bemühungen um eine effizientere Steuerung der Migrationsströme mit all ihren Aspekten einschließlich illegale Migration zu unterstützen.

Dieser Verordnung ist konzipiert als Folgemaßnahme der Pilotphase der Haushaltslinie B7-667 „Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration“, in deren Verlauf bereits verschiedene Projekte zur Unterstützung von Drittländern in ihrem Kampf gegen die illegale Einwanderung eingeleitet wurden. Gemäß dem in der Mitteilung vom Dezember dargelegten ausgewogenen und integrierten Ansatz beteiligt sich die Gemeinschaft an einem französisch-spanischen Kooperationsvorhaben mit Marokko zur Verbesserung des marokkanischen Grenzschutzes sowie an zwei weiteren Projekten, die auf die Stärkung der lokalen Entwicklung und die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten abstellen. Das Programm zur Steuerung der Migration in Marokko MEDA baut auf diesen ersten Projekten auf. Die Kommission will ihre Anstrengungen verstärken und in umfassender Partnerschaft mit den betreffenden Ländern weitere Projekte zur Steuerung der Migration in anderen Ländern des nördlichen Mittelmeerraums erarbeiten.


(1)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003, S. 92.

(2)  ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 46.

(3)  Siehe Seite 77.

(4)  KOM(2003) 323 endg.

(5)  KOM(2002) 703 endg.

(6)  KOM(2003) 355 endg.


20.3.2004   

DE

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CE 70/90


(2004/C 70 E/092)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2362/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an den Rat

(17. Juli 2003)

Betrifft:   Forschungsarbeit eines türkischen Schiffes auf griechischem Hoheitsgebiet in der Ägäis

Griechischen Presseberichten vom 8. Juli 2003 zufolge wird das türkische Schiff „Piri Reis“, das für ozeanographische Forschungen ausgerüstet ist, vom 4. bis 19. Juli in der Ägäis und auch in griechischen Hoheitsgewässern Forschungen durchführen. In den Presseberichten wird angeführt, dass die griechische Maríne Meldungen des Radiosenders von Izmir aufgefangen hat, die die „ozeanographischen Forschungen des Schiffes“ betreffen. Das „Forschungsprogramm“ der Piri Reis (die der Universität von Izmir gehört) sieht vor, dass im Abstand von bis zu fünf Meilen von der Felseninsel Kalogeri im Bereich der Kykladen sowie an 25 weiteren Orten innerhalb der griechischen Hoheitsgewässer Forschungen durchgeführt werden.

Es sei daran erinnert, dass die Türkei (ein Kandidatenland) in der Vergangenheit wiederholt dieses Schiff mit Anweisungen in die Ägäis entsandt hat, in griechischen und damit gemeinschaftlichen Hoheitsgewässern Forschungen durchzuführen, was die griechisch-türkischen Beziehungen stark belastet.

Ist dem Rat das Vorhaben der türkischen Regierung bekannt? Hat die Universität Izmir, der die Piri Reis gehört, irgendwelche Gemeinschaftsmittel (direkt oder indirekt, Darlehen oder andere Gemeinschaftsmittel) erhalten? Welche Maßnahmen kann der Rat unverzüglich ergreifen, damit die Türkei keine Forschungen in den Hoheitsgewässern eines EU-Mitgliedstaats durchführt?

Antwort

(8. Dezember 2003)

1.

Der Rat ist darüber unterrichtet worden, dass ein türkisches Forschungsschiff in der Ägäis tätig war, jedoch hat er keine spezifischen Informationen über den genauen Zweck dieser Tätigkeiten und die diesbezüglichen Absichten der türkischen Regierung. Dem Rat ist nicht bekannt, dass der Einrichtung, der das Schiff gehört, Gemeinschaftsmittel gewährt würden.

2.

Die Türkei als beitrittswilliges Land muss — nach dem Grundsatz einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen — alles daran setzen, um etwaige ungelöste Grenzstreitigkeiten und andere damit zusammenhängende Fragen zu lösen, wie es unter Nummer 4 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tagung vom 10./11. Dezember 1999 in Helsinki) heißt. Diese Auffassung findet ihren Niederschlag in einer spezifischen Priorität des Beschlusses über die überarbeitete Beitrittspartnerschaft mit der Türkei.

3.

Seit März 2002 finden auf der Ebene Hoher Beamter der Außenministerien Sondierungsgespräche zwischen Griechenland und der Türkei statt. Griechenland und die Türkei haben außerdem verschiedene vertrauensbildende Maßnahmen in diesem Bereich getroffen. Der Rat verfolgt aufmerksam die hierbei erzielten Fortschritte. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Helsinki wird der Europäische Rat die Situation — einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Beitrittsprozess — vor Ende 2004 prüfen müssen.

4.

Im Rahmen des politischen Dialogs fordert der Rat die Türkei regelmäßig auf, sich auch weiterhin darum zu bemühen, Spannungen abzubauen bzw. sie nicht aufkommen zu lassen und in dieser Hinsicht mit Griechenland zusammenzuarbeiten.


20.3.2004   

DE

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CE 70/91


(2004/C 70 E/093)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2365/03

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(17. Juli 2003)

Betrifft:   Abgrenzung der Fischereizonen zwischen Portugal und Spanien

Der Vorsitzende des spanischen Reederverbandes hat beantragt, die Grenzen zwischen Spanien und Portugal klar festzulegen, um zu vermeiden, dass immer wieder spanische Fangschiffe aufgebracht werden, und hat hervorgehoben, dass zwischen befreundeten Nachbarländern, die beide Mitglied der Europäischen Union sind, derartige Dinge nicht mehr vorkommen sollten.

Der Vorsitzende hält derartige Vorfälle zwischen Ländern der Europäischen Union für unpassend, weshalb die spanischen Fischer es für unabdingbar halten, die Fischereizonen genau abzustecken, um neue Konflikte zu vermeiden.

Hält die Kommission es für ihre Aufgabe, im Rahmen der Fischereipolitik der EU ihren Beitrag zur Lösung des Konflikts der Abgrenzung der Fischereizonen zwischen Spanien und Portugal zu leisten und somit der Unsinnigkeit dieses Konflikts ein Ende zu setzen, insbesondere was die Frage betrifft, dass gegen spanische Fischer, die in portugiesische Gewässer eindringen, Haftstrafen verhängt werden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. August 2003)

In der neuen Rechtsgrundlage der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (1), ist der Grundsatz des freien Zugangs zu den Gewässern und Beständen unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Bestandsbewirtschaftung für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eindeutig verankert.

Eine Wiedereinführung von Zugangsbeschränkungen in Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit wäre ein Verstoß gegen diesen Grundsatz. Die Kommission muss dafür sorgen, dass beim Zugang zu den Fischereiressourcen wie auch bei den Erhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

Die Kommission vertritt zudem den Standpunkt, dass Konflikte unter Fischern ungeeignet sind, eine etwaige Nichtanwendung oder Nichtdurchsetzung von Gemeinschaftsgrundsätzen zu rechtfertigen. Die Kommission beteiligt sich aktiv daran, im Rahmen des Vorschlags für eine Aufwandsregelung eine Lösung für das Problem des Zugangs zu den portugiesischen Küstengewässern zu finden. Sie geht dabei jedoch davon aus, dass jede Lösung voll mit den beiden genannten Grundsätzen im Einklang stehen muss.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/91


(2004/C 70 E/094)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2374/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Verträge und Unterverträge über die Erbringung von Dienstleistungen für die Kommission

In Anbetracht der jüngsten OLAF-Untersuchung in Bezug auf die mutmaßliche Veruntreuung von Mitteln in Höhe von rund 900 000 EUR durch die Führungsspitze von Eurostat und angesichts des von der Kommission eingeleiteten Prozesses zur Reform des für unzulänglich erachteten Buchführungssystems sowie in Anbetracht der Aufträge, die Eurostat an Eurogramme, Eurocost und Planistat weitervergeben hat, wird die Kommission gebeten, über alle vergebenen Dienstleistungsaufträge und -unteraufträge sowie die diesbezüglichen Kosten für die letzten 5 Jahre, die Mechanismen für die Auftragsvergabe und das Verfahren zur Auswahl der Auftragnehmer Auskunft zu erteilen.

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(22. September 2003)

Die Kommission hat Maßnahmen zur Modernisierung ihrer Rechnungsführung ergriffen, damit, wie in der Haushaltsordnung (1) vorgesehen, die Organe bis 2005 über ein auf der Periodenrechnung basierendes und sich an den international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens orientierendes Rechnungsführungssystem verfügen.

Zur Beantwortung der weiteren Fragen des Herrn Abgeordneten ist die Kommission dabei, die zahlreichen Informationen zusammenzustellen, die dafür erforderlich sind. Sie wird die Ergebnisse in Bälde mitteilen. Im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 hat sie den Dienst Internes Audit (IAS) angewiesen, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von Eurostat seit 1999 vergebenen Aufträge zu prüfen und in diese Prüfung die von anderen Kommissionsdienststellen vergebenen Aufträge einzubeziehen. Die Ergebnisse werden im Herbst 2003 vorgelegt.

Zu Planistat verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Antwort zu den schriftlichen Anfragen P-1705/03 von Frau Stauner (2), P-1807/03 von Herrn Bösch sowie P-1978/03 von Frau Stauner.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2)  Siehe Seite 56.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/92


(2004/C 70 E/095)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2377/03

von James Nicholson (PPE-DE) an den Rat

(18. Juli 2003)

Betrifft:   Erkennungszeichen für die Truppen der Europäischen Union

Jüngsten Presseberichten zufolge werden Truppen, die in den Kongo entsandt werden, ein Erkennungszeichen tragen, dem eine Landkarte der Europäischen Union zugrunde liegt.

In den Berichten heißt es, dass auf diesem Erkennungszeichen kein Teil von Irland abgebildet ist.

Kann der Rat angeben, ob diese Berichte zutreffen und wenn ja, warum Irland nicht berücksichtigt wurde?

Antwort

(5. Dezember 2003)

Der Rat teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass das an der Operation Artemis beteiligte Personal als einziges offizielles Erkennungszeichen eine Armbinde in den Farben Europas (gelbe Sterne auf blauem Grund) mit dem Namen der Operation (Artemis) trägt; die Armbinde weist keine Landkarte Europas auf.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/92


(2004/C 70 E/096)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2383/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(18. Juli 2003)

Betrifft:   Bewertung staatlicher Beihilfen

1.

Kann die Kommission die Gründe näher ausführen, die in ihrer Pressemitteilung vom 21. Januar 2003 (IP/03/89) für die dem Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, eine Stempelsteuerbefreiung für benachteiligte Gebiete vorzusehen, genannt werden?

2.

Wird die Kommission die Stellungnahme, die das Vereinigte Königreich als Antwort auf ihre Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Beihilfe C 13/02 (ex N27/02) bezüglich der Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten abgegeben hat, der Öffentlichkeit — u.a. auch dem Fragesteller — zugänglich machen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(12. September 2003)

1.

Die Pressemitteilung enthält nur eine Zusammenfassung der Entscheidung. Nähere Angaben kann der Herr Abgeordnete der Entscheidung 2003/433/EG der Kommission vom 21. Januar 2003 zur Beihilferegelung „Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten“, angemeldet durch das Vereinigte Königreich (1), entnehmen.

2.

Die Kommission erinnert daran, dass die etablierte Rechtssprechung auf dem Gebiet der Verwaltungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorsieht, dass: „die Kommission aufgrund der eingeschränkten Beteiligungs- und Informationsrechte nicht verpflichtet ist, den Beteiligten die Erklärungen oder Auskünfte zu übermitteln, die sie von der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats erhalten hat. Dass die Rechte der Beteiligten beschränkt sind, ändert freilich nichts an der Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 253 EG-Vertrag, ihre endgültige Entscheidung mit ausreichenden Gründen zu versehen“ (2). In Anbetracht dieser Rechtsprechung weist die Kommission darauf hin, dass die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs alle unter der Überschrift IV der genannten Entscheidung der Kommission zusammengefasst sind und anschließend unter der Überschrift VI „Würdigung der Beihilfe“ ausgewertet werden.


(1)  ABl. L 149 vom 17.6.2003.

(2)  Rechtssache T-613/97, Ufex und andere gegen Kommission, Slg. 2000, S. II-04055, Ziffer 90.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/93


(2004/C 70 E/097)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2385/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(18. Juli 2003)

Betrifft:   Bewertung staatlicher Beihilfen

1.

Kann die Kommission angeben, warum sie trotz der Skepsis, die in ihrer im Amtsblatt vom 27. April 2002 veröffentlichten Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ausdruck kommt, ihre Meinung über diese staatlichen Beihilfen geändert hat? Welche Kriterien hat sie in diesem Fall angewandt?

2.

Wurde bei der Bewertung die Kosteneffizienz bei der Verfolgung öffentlicher politischer Ziele in irgendeiner Weise berücksichtigt und wenn nicht, warum nicht?

3.

Ist die Kommission der Auffassung, dass es sich hierbei um eine der kosteneffizientesten Möglichkeiten handelt, die ein Mitgliedstaat je zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit in benachteiligten Regionen konzipiert hat?

4.

Kann die Kommission angeben, wie hoch ihren Schätzungen zufolge die toten Kosten — d.h. die Kosten für die Staatskasse, die nicht mit der Erzielung der Ziele in Zusammenhang stehen —, voraussichtlich sein werden, die durch den Beschluss der britischen Regierung verursacht werden, eine Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten vorzusehen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(12. September 2003)

1.

Die Kommission erinnert daran, dass die im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlichte Aufforderung zur Stellungnahme dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens entsprach. Artikel 6 der Verordnung des Rates über das Prüfverfahren für staatliche Beihilfen (2) sieht vor, dass die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine „vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission“ enthalten muss.

Nach der etablierten Rechtsprechung des Gerichtshofes „ist die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe in einem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nur vorläufig. Das Ziel der Einleitung des Verfahrens besteht darin, der Kommission die Möglichkeit zu geben, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen, die sie für eine endgültige Entscheidung in dieser Frage benötigt“ (3).

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sie ihre Meinung nicht geändert hat, wie der Herr Abgeordnete nahe legt, sondern lediglich eine vorläufige Einstufung vorgenommen und Interessierte zur Stellungnahme aufgefordert hat, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können. Die Kriterien, die sie in diesem Fall angewandt hat, sind die gleichen wie in ihrer endgültigen Entscheidung (4), insbesondere unter der Überschrift VI „Würdigung der Beihilfe“.

2.

und 3. Die angemeldete Regelung wurde anhand der folgenden Kriterien beurteilt: Beihilfecharakter der Maßnahme, Rechtmäßigkeit der Maßnahme und Befreiungsgründe. Unter der Überschrift Befreiungsgründe prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit einer Reihe von Leitlinien und schließlich die Vereinbarkeit mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vor dem Hintergrund der Gemeinschaftsziele und der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Auf die Wirtschaftlichkeit der Regelung geht die Kommission in Ziffer 56 und 57 ihrer Entscheidung ein. Nach Ziffer 56 „könnte die Stempelsteuerbefreiung zu der Wirtschaftlichkeitsüberlegung einer Risikoverminderung für Brachflächeninvestitionen beitragen. Sanierungsmaßnahmen werden traditionell als riskante, renditeschwache Investitionen angesehen, insbesondere weil von einer schwachen Marktnachfrage, bürokratischen Zuschussregelungen, unklaren Verfahren bei den Programmen und fehlenden Finanzierungsinitiativen ausgegangen wird. Als günstige Investitionsbedingungen gelten eine hohe Gesamtrendite sowie neue Geschäftschancen, transparente Ausstiegsstrategien und ein geringes Projektrisiko.“ Nach Ziffer 57 „steigen Investitionen erst an, wenn das Risiko vermindert wird; dies hätte mehrere Nebeneffekte — wie die Verringerung der Ausstiegskosten — was seinerseits die Risiken einer Investition in städtische Sanierungsmaßnahmen weiter verringern würde. Die vorübergehende Befreiung von der Stempelsteuer dürfte zur Belebung des Marktes für Sanierungsmaßnahmen und aufgegebene Flächen in benachteiligten Gebieten beitragen und darüber hinaus Nebeneffekte zeitigen. Das System selbst wäre transparent und verwaltungsfreundlich, was den Forderungen des Marktes entspricht.“ Außerdem wird in Ziffer 62 darauf hingewiesen, dass „sich der Durchschnittsbetrag der Beihilfe für die einzelnen Unternehmen bei der vorgeschlagenen Regelung auf 50 000 GBP (rund 78 500 EUR) beläuft. Bei einer Beihilfe in dieser Größenordnung ist im Regelfall nicht von einer Verfälschung oder drohenden Verfälschung des Wettbewerbs auszugehen. In Fällen, in denen ein Begünstigter die Beihilfe mehrmals oder kumuliert mit anderen Beihilfearten erhält, könnte die Beihilfe eine erhebliche Höhe erreichen und damit den Wettbewerb verfälschen bzw. den Handel beeinträchtigen. Daher ist unabdingbar, dass Beihilfekumulierungen sorgfältig überwacht und kontrolliert werden.“

Schließlich erinnert die Kommission den Herrn Abgeordneten daran, dass die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme von der Kommission auch im Nachhinein überprüft wird, wenn die ausführlichen Jahresberichte vorliegen, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Kommissionsentscheidung vorzulegen sind. Nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 müssen die Berichte so detailliert sein, dass sich die Auswirkungen der Regelung auf die physische Erholung der begünstigten Gebiete beurteilen lassen.

4.

Der Kommission ist sehr wohl bekannt, dass es bei allen von ihr genehmigten Beihilferegelungen Begünstigte geben kann, die auch ohne den Anreiz der staatlichen Beihilfe investiert, Arbeitsplätze geschaffen, ausgebildet hätten usw. Dennoch könnte die Beihilfe die Wahl des Standorts, den Umfang des Vorhabens oder seinen Zeitpunkt beeinflusst haben. Die Kommission ist nicht in der Lage, die tatsächlichen toten Kosten der Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten zu beurteilen.


(1)  ABl. C 102 vom 27.4.2002.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999.

(3)  Rechtssache C-204/97 Portugal gegen Kommission Slg. 2001, Seite I-3175, Ziffer 33; Verbundene Rechtssachen T-371/94 und T-394/94 British Airways und andere und British Midland Airways gegen Kommission, Slg. 1998 Seite II-2405, Ziffer 59.

(4)  Entscheidung der Kommission 2003/433/EG vom 21. Januar 2003 zur Beihilferegelung „Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten“, angemeldet durch das Vereinigte Königreich, ABl. L 149 vom 17.6.2003.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/94


(2004/C 70 E/098)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2396/03

von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(21. Juli 2003)

Betrifft:   Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU

Anlässlich des von den Vereinten Nationen Anfang dieses Monats ausgerufenen Welttags der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Dürre, wurden die Daten über die Auswirkungen der Wüstenbildung im europäischen Mittelmeerraum veröffentlicht. Die Wüstenbildung verlangsamt sich keineswegs, sondern betrifft bereits mehr als 300 000 km2 Küste. Für Spanien wird ein Wüstenbildungsrisiko von 31 % errechnet, was Kosten in Höhe von 200 Millionen Dollar bedeutet.

In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage 1287/00 (1) bekundete die Kommission ihren ausdrücklichen Willen, diesem schwer wiegenden Umweltproblem besondere Aufmerksamkeit zu schenken und den Regierungen die Möglichkeit einzuräumen, EU-Beihilfen zur Bekämpfung der Wüstenbildung unter anderem im Rahmen der Politik zur Förderung einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung und des Kohäsionsfonds zu beantragen.

Sind bei der Kommission seit 2000 Anträge Spaniens auf Beihilfen für konkrete Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung eingegangen? Wenn ja, kann die Kommission spezifizieren, welche dieser Projekte bezuschusst wurden und in welcher Höhe?

Hat Spanien, das im Anhang IV der Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung aufgeführt wird, die Kommission über die Ausarbeitung der nationalen und regionalen Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung informiert?

Plant die Kommission mittelfristig spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung auf EU-Ebene?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(19. September 2003)

1.

a)

Im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sehen die meisten operationellen Programme der Regionen mit ernsten Erosionsproblemen (Comunidad Valenciana, Andalucia, Murcia) im Schwerpunktbereich Umwelt besondere Maßnahmen gegen die Bodenerosion vor. Diese Maßnahmen haben u.a. die Sanierung von geschädigten Böden durch eine neue pflanzliche Bodenbedeckung, den Erhalt und die Verbesserung von Waldgebieten oder die Befestigung von Wildbachläufen zum Gegenstand. Derzeit sind im Kohäsionsfonds keine Projekte speziell gegen die Erosion vorgesehen.

b)

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (CAP) wird ein breites Spektrum von Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft unterstützt, die durch über die gute landwirtschaftliche Praxis hinausgehende Praktiken Möglichkeiten für die Erhöhung des Anteils an organischen Stoffen in den Böden, zur Bekämpfung der Erosion und Verhinderung der Bodenversalzung bieten. Auch werden Maßnahmen für eine nachhaltige Forstwirtschaft und eine Modernisierung der Forstwirtschaft, für den Erhalt und die Verbesserung der Waldressourcen und die Vergrößerung der Waldgebiete unterstützt.

Zwar ist kein Programm speziell für die Bekämpfung der Wüstenbildung in Spanien vorgesehen, doch hat die Kommission in ihrem Programm 2000-2006 für die ländliche Entwicklung in diesem Land eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die dazu beitragen können. Zu nennen sind insbesondere Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die auf eine Rationalisierung und Einsparung des Wassers zur Bewässerung durch Modernisierung und Verbesserung der vorhandenen Infrastruktur und durch forstwirtschaftliche Maßnahmen angelegt sind, welche zur Bekämpfung der Erosion beitragen, indem die Pflanzenbedeckung des Bodens verbessert und/oder wiederhergestellt wird.

Die Verbesserung der Wasserressourcen ist auch Gegenstand von zwei horizontalen spanischen Programmen für die Verbesserung der Wasserbaustrukturen. Der Gemeinschaftszuschuss im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen beläuft sich auf insgesamt 1 000 Mio. EUR. Für die in den nationalen und regionalen Programmen vorgesehenen forstwirtschaftliche Maßnahmen (im Wesentlichen die Aufforstung von Agrarflächen, die Verbesserung der Waldflächen und die Verhütung von Waldbränden) werden durch den EAGFL Gemeinschaftsmittel in Höhe von rund 1 500 Mio. EUR für ganz Spanien zur Verfügung gestellt.

Zwar sind die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam für die Oberverwaltung des Strukturfonds und der Programme für regionale Entwicklung zuständig, doch ist zu bedenken, dass die nationalen und regionalen Behörden quasi die ausschließliche Zuständigkeit für die Auswahl, Umsetzung und Durchführung der Projekte haben.

c)

Die Generaldirektion Forschung der Kommission hat verschiedene europäische Forschungsprojekte im Bereich der Wüstenbildung im Mittelmeerraum kofinanziert. Im Rahmen des Umweltprogramms wurde gerade eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Einreichungsfrist ist der 9. Oktober 2003. Gegenstand dieser Aufforderung ist i) die Bewertung der Anfälligkeit für Wüstenbildung und der Frühwarnoptionen bzw. ii) die Bekämpfung der Wüstenbildung im Hinblick auf Anhang IV des Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung.

2.

Im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UN-CCD) ist Spanien derzeit in der letzten Phase der Ausarbeitung des nationalen Aktionsprogramms (NAP) (2). Dieser dient als wichtigstes Instrument zur Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens. Darüber hinaus fällt Spanien unter den regionalen Anhang des UN-CDD für den nördlichen Mittelmeerraum. Ein Aktionsprogramm für Teilregionen (SRAP) ist zur Zeit nicht vorgesehen. Eine Übersicht über die Projekte, die für die Ländergruppe des Anhangs IV in der Fassung, die auf der Konferenz UNCCD/CRIC-1 im November 2002 vorgelegt wurde, von Bedeutung ist, ist auf der UNCCD Internetseite zu finden (3).

3.

Mittelfristig dürften folgende Aktivitäten der Gemeinschaft die Bekämpfung der Wüstenbildung maßgeblich unterstützen:

a)

Die Kommission nahm am 16. April 2002 eine Mitteilung (4) mit dem Titel „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ an. Diese Mitteilung befasst sich im Zusammenhang mit den Bodenverschlechterungsprozessen wie Erosion und Rückgang der organischen Substanz mit der Wüstenbildung. Darin wird anerkannt, dass der Mittelmeerraum stark von Erosion betroffen ist. Die Auswirkungen auf die Umwelt, die Wasservorräte und die landwirtschaftlichen Flächen sind eine große Bedrohung für diese Regionen. Die Mitteilung ist ein erster Schritt in Richtung einer spezifischen Bodenschutzstrategie nach Maßgabe des 6. Umweltaktionsprogramms. Die Kommission entwickelt zur Zeit diese Bodenschutzstrategie weiter (5). Detaillierte Maßnahmenoptionen zur Bekämpfung der Bodenverschlechterung durch Erosion, den Rückgang der organischen Substanz, die Bodenkontamination und zum Monitoring der Böden werden in den für 2004 geplanten Bodenschutzvorschlägen vorgelegt.

b)

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 sieht weitere Maßnahmen zum Bodenschutz vor. Ein neues System der Prämiendifferenzierung wird eingeführt, und die dadurch frei werdenden Mittel können für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, darunter für Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft und für Aufforstungsprogramme eingesetzt werden. Auch wird der Höchstsatz für den Gemeinschaftszuschuss zu Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft für Ziel-1-Gebiete auf 85 % und für andere Gebiete auf 60 % erhöht. Darüber hinaus werden die meisten Direktzahlungen im Rahmen verschiedener gemeinsamer Marktorganisationen durch eine produkti-onsentkoppelte betriebsbezogene Einkommenszahlung ersetzt, wodurch die Anreize für eine intensive Landwirtschaft reduziert werden dürften. Die Landwirte, die eine Direktzahlung erhalten, müssen übergreifende Umweltschutzauflagen einhalten. Dazu gehört die Verpflichtung, die Agrarflächen landwirtschaftlich und umweltmäßig in gutem Zustand zu halten, was auch die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten festzulegenden Standards für den Bodenschutz, den Erhalt der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur umfasst. Hält sich ein Landwirt nicht an diese Standards, wird er durch eine Zahlungskürzung bestraft.


(1)  ABl. C 113 E vom 18.4.2001, S. 7.

(2)  http://www.unccd.int/actionprogrammes/northmed/northmed.php

(3)  http://www.unccd.int/cop/reports/northmed/regional/2002/group_of_annex_iv_countries-eng.pdf

(4)  KOM(2002) 179 endg.

(5)  http://europa.eu.int/comm/environment/soil/index.htm


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/96


(2004/C 70 E/099)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2414/03

von Peter Skinner (PSE) an die Kommission

(21. Juli 2003)

Betrifft:   Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) auf nicht in der EU ansässige Gesellschaften

Nach Artikel 4 der IAS-Verordnung müssen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt der EU zugelassen sind, ihren konsolidierten Abschluss ab Januar 2005 nach den IAS aufstellen. In Artikel 5 der Verordnung wird den EU-Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die IAS auch auf andere Gesellschaften anzuwenden. Nach dem Konsultationspapier des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden vom Juni 2003 über die Offenlegungspflichten für den Prospekt müssen die Finanzinformationen nach der IAS-Verordnung oder den IAS, soweit diese anwendbar sind, bzw., falls diese nicht anwendbar sind, nach den vor Ort geltenden GAAP-Vorschriften erstellt werden. Die vorgeschlagene Transparenzrichtlinie gilt für alle Emittenten, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt der EU gehandelt werden, und sieht vor, dass die IAS Anwendung finden können, wenngleich Ausnahmen auf der Grundlage einer gleichwertigen Rechnungslegung möglich sind.

Kann die Kommission klarstellen, ob nicht in der EU ansässige Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt der EU zugelassen sind, nach der IAS-Verordnung, der Prospektrichtlinie und der Transparenzrichtlinie verpflichtet sind, ihre Abschlüsse auf die IAS abzustimmen, oder ob eine solche Abstimmung einem Äquivalenztest unterzogen wird? Ist der Kommission ein EU-Land bekannt, das die IAS-Abstimmung für nicht in der EU ansässige Gesellschaften vorschreiben möchte?

Antwort von Herrn Bolkestein Im Namen der Kommission

(4. September 2003)

Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1) gilt lediglich für Gesellschaften, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen, d.h. Gesellschaften, die nicht dem einzelstaatlichen Recht unterliegen, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Deshalb werden in diesem Rechtstext nicht die Offenlegungsverpflichtungen für Nicht-EU-Emittenten behandelt, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten EU-Markt zugelassen sind. Artikel 5 schreibt lediglich eine Option für die Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte EU-Gesellschaften fest.

In Bezug auf die erste Frage sei angemerkt, dass das Thema der Offenlegungsverpflichtungen hinsichtlich der Finanzinformationen von Nicht-EU-Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten EU-Markt zugelassen sind, derzeit von den Richtlinien im Wertpapierbereich geregelt wird. Die kodifizierte Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (2) legt die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen fest. So gestattet diese Richtlinie den Mitgliedstaaten, strengere oder zusätzliche Bedingungen als die in der Richtlinie selbst festgeschriebenen verbindlich vorzuschreiben.

Im Zusammenhang mit dem Börsenprospekt (Prospekt) wird in den Punkten 5.1.5. und 5.1.3. von Anhang 1 Schema A und Β spezifiziert, dass für den Fall, dass die Jahresabschlüsse eines Emittenten nicht den Richtlinien über den Jahresabschluss von Gesellschaften entsprechen und kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten geben, nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen sind. An dieser Stelle sei auch darauf verwiesen, dass die Offenlegungsverpflichtungen für Geld- und Kapitalmärkte wie die „Eurobond“-Märkte zur Zeit noch auf nationaler und nicht auf EU-Ebene definiert werden.

Dieselbe Verpflichtung wird für die regelmäßige Berichterstattung vorgeschlagen (Artikel 67 und Artikel 80 Absatz 3 betreffend den Jahresabschluss). In Bezug auf die Halbjahresberichte können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Drittlandemittenten Informationen fordern, die denen gleichwertig sein müssen, die von Gesellschaften in ihrer eigenen Rechtsprechung gefordert werden (Artikel 76 Absatz 4).

Diese Anforderungen gelten für Nicht-EU-Emittenten und stellen die Rechtsvorschrift der EU für die Abstimmung der Abschlüsse von Nicht-EU-Emittenten mit den nationalen Rechnungslegungsstandards eines bestimmten Mitgliedstaats dar.

In der Praxis sind diese Anforderungen von den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Art und Weise umgesetzt worden, je nach ihrem Verständnis und ihrer Bewertung dessen, ob bestimmte DrittlandRechnungslegungsstandards ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermitteln, so wie dies in EU-Rechtsvorschriften gefordert wird.

In Frankreich wird den Nicht-EU-Emittenten beispielsweise im Falle des Prospekts eine Abstimmung auf Einzelfallbasis vorgeschrieben, wohingegen bei der Erstellung regelmäßiger Finanzinformationen keinerlei Abstimmung vorgeschrieben ist. Im Vereinigten Königreich (VK) wird im Falle eines Prospekts ein den britischen „Generally Agreed Accounting Principles“ (GAAP) vergleichbarer Standard gefordert. Auch sind im VK die britischen GAAP, die US-GAAP und die IAS die akzeptierten Rechnungslegungsstandards für den Halbjahres- und den Jahresabschluss. Unter bestimmten Bedingungen sind jedoch Abweichungen möglich.

An dieser Stelle ist auch hervorzuheben, dass EU-Emittenten verpflichtet sind, eine Abstimmung ihres Jahresabschlusses mit den US-GAAP vorzunehmen, wenn sie eine Notierung ihrer Wertpapiere an einer US-amerikanischen Börse anstreben.

Was die zweite Frage betrifft, so verfügt die Kommission über keinerlei Angaben darüber, wie die Mitgliedstaaten die bestehenden EU-Offenlegungsverpflichtungen für Drittlandemittenten in der Praxis anwenden werden, wenn die IAS-Verordnung in Kraft tritt. Es dürfte jedoch unwahrscheinlich sein, dass die Mitgliedstaaten sämtliche Rechnungslegungsstandards in der Welt als akzeptabel ansehen werden, wenn sie Kapital in ihrem Hoheitsgebiet aufbringen. Vorläufig dürften nach Meinung der Kommission die Mitgliedstaaten ihre bisherigen aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Praktiken solange beibehalten, bis die Durchführungsmaßnahmen zur neuen Prospekt-Richtlinie und zur vorgeschlagenen Transparenz-Richtlinie angenommen sind.

Die neue Prospekt-Richtlinie und die vorgeschlagene Transparenz-Richtlinie dürften zu mehr Kohärenz und Harmonisierung in Bezug auf die Finanzinformationen führen, die von Drittlandemittenten offenzulegen sind, die Kapital innerhalb der EU beschaffen wollen. Erfasst werden auch die Wertpapiere, die sich an Großanleger wenden. Der Inhalt der Durchführungsmaßnahmen zur Prospekt-Richtlinie ist noch nicht bekannt und die vorgeschlagene Transparenz-Richtlinie befindet sich noch im Anfangsstadium des Mitentscheidungsverfahrens.


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002.

(2)  ABl. L 184 vom 6.7.2001.


20.3.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/98


(2004/C 70 E/100)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2425/03

von Maurizio Turco (NI) an den Rat

(21. Juli 2003)

Betrifft:   Harmonisierung der Besteuerung der Zinserträge von nichtansässigen Unionsbürgern und Wegfall des Bankgeheimnisses

Am 19./20. Juni 2000 kamen die Finanzminister der Europäischen Union auf dem Gipfel in Feira im Hinblick auf die Harmonisierung der Besteuerung der Zinserträge von nichtansässigen Unionsbürgern auf Gemeinschaftsebene überein, dass das System der automatischen Auskunftserteilung ab 2011 für alle Mitgliedstaaten der Union eingeführt werden soll.

Am 21. Januar 2003 paraphierten die Finanzminister der Europäischen Union eine politische Einigung, die die Annahme gleichwertiger Maßnahmen durch Drittländer zur Bedingung macht und Folgendes vorsieht:

a)

Ab dem 1. Januar 2004 werden 12 Mitgliedstaaten die automatische Auskunftserteilung einführen;

b)

Luxemburg, Österreich und Belgien werden die automatische Auskunftserteilung einführen, „sobald“ der Rat einstimmig vereinbart, dass die Schweiz, die USA, Liechtenstein, Andorra, San Maríno und Monaco zur Auskunftserteilung auf der Grundlage der OECD-Parameter von 2002, die Straftaten und sonstige Vergehen im Steuer- und Betrugsbereich definieren, verpflichtet sind;

Am 3. Juni 2003 haben die Finanzminister der Europäischen Union einer Verhandlungslösung mit der Schweiz zugestimmt.

Der Rat wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1.

Aus welchen Gründen ist unter den Drittländern nicht auch der Staat Vatikanstadt aufgeführt, obwohl:

a)

die Zentralbank des Vatikans (Istituto per le Opere Religiose — IOR) keiner internationalen Kontrolleinrichtung angehört;

b)

die IOR indirekt an den Zahlungssystemen der Eurozone — durch zwei Zugänge über zwei große Banken, eine deutsche und eine italienische, die ihrerseits dem System angeschlossen sind — teilnimmt, sodass sie sich der Kontrolle der Bankbehörden, der nur die direkten Teilnehmer unterworfen sind, entzieht;

c)

es dort keine Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche gibt;

d)

dieser Staat der Auskunftserteilung auf der Grundlage der OECD-Parameter von 2002, die Straftaten und sonstige Vergehen im Steuer- und Betrugsbereich definieren, nicht zugestimmt hat;

e)

dieser Staat wiederholt in dubiose Finanzgeschäfte verstrickt war, die in Anbetracht des Konkordats mit der Italienischen Republik, das der katholischen Hierarchie absolute Straffreiheit garantiert, niemals gerichtlich verfolgt wurden?

2.

Welches System wird in den überseeischen Gebieten, insbesondere den britischen Gebieten, gelten, und welche Haltung nehmen derzeit die Vereinigten Staaten, Liechtenstein, Andorra, San Maríno und Monaco in Bezug auf die Auskunftserteilung auf der Grundlage der OECD-Parameter von 2002 ein, da bisher nur die Schweiz einer Verhandlungslösung zugestimmt hat?

3.

Kann der Rat zusichern, das zumindest bis 2011 in Luxemburg, Österreich und Belgien weiterhin das Bankgeheimnis gilt, und gegebenenfalls mitteilen, unter welchen Bedingungen es auch danach in Kraft bleiben könnte?

Antwort

(8. Dezember 2003)

1.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira bestimmt, dass der Vorsitz und die Kommission unmittelbar nachdem der Rat Einvernehmen über den wesentlichen Inhalt der Richtlinie erzielt hat und noch vor deren Annahme mit den Vereinigten Staaten und den wichtigsten Drittländern (Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra, San Maríno) Gespräche aufnehmen sollen, um sich dafür einzusetzen, dass in diesen Ländern Maßnahmen angewandt werden, die denen der EU gleichwertig sind.

Ferner hat der Rat auf seiner Tagung vom 21. Januar 2003 die Kommission ersucht, mit anderen wichtigen Finanzplätzen Gespräche aufzunehmen, um zu erreichen, dass in diesen Ländern Maßnahmen ergriffen werden, die den in der EU angewandten gleichwertig sind.

2.

Hinsichtlich der Regelung für die abhängigen oder assoziierten Gebiete haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen erklärt, dass das „Vereinigte Königreich und die Niederlande … sich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen nach besten Kräften dafür einsetzen [werden], sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen hinsichtlich der relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) so rechtzeitig eingeführt werden, dass sie die Anwendung der Richtlinie 2003/…/EG ab dem 1. Januar 2005 gemäß ihrem Artikel 17 sowie die automatische Auskunftserteilung (oder die Erhebung der Quellensteuer im Übergangszeitraum nach Artikel 10) spätestens zum 1. Januar 2005 ermöglichen“.

Hinsichtlich der Haltung Liechtensteins, Andorras, San Marínos und Monacos zur Auskunftserteilung auf der Grundlage der OECD-Parameter von 2002 ist es dem Rat nicht möglich, dem Herrn Abgeordneten die gewünschten Informationen zu geben, da die Kommission mit diesen Ländern diesbezüglich noch verhandelt.

Hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika erinnert der Rat den Herrn Abgeordneten daran, dass er auf seiner Tagung vom 21. Januar 2003 anhand des dem Rat (Wirtschaft und Finanzen) auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2002 vorgelegten Berichts der Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf die Anwendung von Maßnahmen die den im Richtlinienentwurf vorgesehenen „gleichwertig“ sind, hinreichende Zusicherungen abgegeben haben.

3.

Die Artikel 10 und 17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen bestimmen die Übergangszeiträume für die vom Herrn Abgeordneten genannten Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/100


(2004/C 70 E/101)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2446/03

von Alonso Puerta (GUE/NGL) und Alejandro Cercas (PSE) an die Kommission

(22. Juli 2003)

Betrifft:   Schutz des europäischen kulturellen Erbes

In Artikel 151 EG-Vertrag und in dem Entwurf für eine Europäische Verfassung, den der Konvent vor kurzem gebilligt hat, werden die große Bedeutung des europäischen kulturellen Erbes und die Notwendigkeit, es in seiner Gesamtheit für künftige Generationen zu erhalten, hervorgehoben.

Allein im heutigen Europa mit 15 Mitgliedstaaten gibt es 188 Stätten, die in der von der Unesco aufgestellten Liste des Weltkulturerbes enthalten sind.

Jedoch ist dieses riesige Erbe ständig bedroht durch die zunehmende Urbanisierung und durch Bauspekulation an historischen Orten. Dies bedeutet eine ernste Bedrohung der geschützten Naturlandschaften, wobei die Notwendigkeit vergessen wird, ein einzigartiges Erbe, das eines der Merkmale der europäischen Identität darstellt, durch strenge Auflagen zu schützen.

Ein Beispiel neueren Datums sind Tausende von Bürgern — darunter wichtige Persönlichkeiten der europäischen Gesellschaft und Kultur —, die die spanischen Behörden besorgt auf die Gefahr aufmerksam gemacht haben, die die zunehmende und beunruhigende städtebauliche Erschließung der natürlichen Umgebung des Klosters San Lorenzo del Escorial bedeutet, das von der Unesco im Jahr 1984 zum Kulturerbe der Menschheit erklärt worden war.

Ist der Kommission dieses schwerwiegende Problem bekannt? Kann sie gegebenenfalls die Regierung der Autonomen Region von Madrid und die spanische Regierung umgehend um Auskunft ersuchen?

Ist die Kommission bereit, die Anwendung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, das alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet haben, zu verstärken und verbindlicher sowie effektiver zu gestalten?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(26. September 2003)

Entscheidungen über die Flächennutzung werden im Allgemeinen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten getroffen. Entsprechend der Richtlinie 85/337/EWG (1) sind jedoch bestimmte Städtebauprojekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen, so auch bei der Errichtung von Einkaufszentren und Parkhäusern. Eine UVP muss eine Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt enthalten, so auch der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze. Die UVP muss vor der Genehmigung des Projektes durchgeführt und im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.

Sollte es Hinweise darauf geben, dass diese Richtlinie im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß befolgt wird, so können diese der Kommission zur Kenntnis gebracht werden.

Nach Artikel 151 des EG-Vertrages ist die Kommission lediglich befugt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und erforderlichenfalls deren Tätigkeiten zur Erhaltung und zum Schutz kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung zu unterstützen und zu ergänzen. Weder die Gemeinschaft noch die Kommission sind kraft dieses Artikels befugt, in die Vorhaben eines Staates hinsichtlich eines bestimmten Standortes einzugreifen. Aus demselben Grund ist die Gemeinschaft nicht Vertragspartei des Unesco-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Folglich kann der Kommission bei dessen Anwendung keine Rolle zukommen. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich bei den Vertragsstaaten des Übereinkommens.


(1)  Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14.3.1997.


20.3.2004   

DE

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CE 70/101


(2004/C 70 E/102)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2457/03

von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission

(23. Juli 2003)

Betrifft:   Wettbewerbsfeindliche Maßnahmen Irlands auf dem Elektrizitätsmarkt

Am 9. Juli gab Irland die Vergabe von Aufträgen für den Ankauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Rahmen der wettbewerblichen Vergabe für den alternativen Energiebedarf bekannt, während die Kommission diese zuvor für staatliche Beihilfen freigegeben hatte. Der Hauptbegünstigte ist eine Tochtergesellschaft des staatlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens ESB. Dessen Konsortium Kish hat 100 % der Aufträge für die Nutzung der Windenergie erhalten.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass diese Vergabe die Liberalisierung behindert, da ESB bereits 88 % der Stromerzeugung in Irland kontrolliert und Eigentümer des Verteilungsnetzes ist, und dass dies ferner den Verpflichtungen sowohl des Staates als auch von ESB zur Verringerung dieses Anteils auf 60 % widerspricht?

Ist die Kommission ferner der Meinung, dass es eine Marktverzerrung darstellt und einer fairen Beziehung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen entgegensteht, für die die Regulierungsbehörde für den Energiebereich anscheinend unzureichende Regeln festgelegt hat, wenn es ESB ermöglicht wird, große Teile seiner Einnahmen Tochterunternehmen bereitzustellen, so dass sie kommerzielle Gesellschaften unterbieten können?

Erachtet es die Kommission für angemessen, dass Irland Unternehmen, deren Haupteigentümer der Staat ist, diese Art der Unterstützung bietet, während er andererseits vorschlägt, diese Anteile demnächst auf den Markt zu bringen?

Nimmt die Kommission infolge dieser Tatsachen Abstand von ihrer Schlussfolgerung bezüglich der Genehmigung von staatlichen Beihilfen, der zufolge ESB keine staatlichen Beihilfen gewährt wurden?

Wie lässt sich diese Maßnahme mit den Bestimmungen der Richtlinie über öffentliche Aufträge bezüglich der Beteiligung öffentlicher Unternehmen vereinbaren?

Wird die Kommission Irland Staat nun auffordern, die Vergabe an ESB und dessen Partner unverzüglich einzufrieren, während sie diese Fragen prüft?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(15. September 2003)

Der Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen für den alternativen Energiebedarf (1) schreibt keine Bedingungen für die Art der Bieter vor. Durch diesen Beschluss soll die in Irland aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Strommenge erhöht werden, und es spricht nichts dagegen, dass sich die Tochtergesellschaften des Stromversorgungsunternehmens ESB daran beteiligen, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, dass ihnen bei der Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 93/38/EWG (2) des Rates über bestimmte Wirtschaftszweige eine besondere Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie selbst beim Erwerb von Energie vorgesehen ist. So „gilt die Richtlinie nicht für Aufträge, die die (…) Auftraggeber für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung vergeben“. Zu den in der Richtlinie 93/38/EWG genannten Auftraggebern zählt auch EBS.

Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Ausweitung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen durch ESB nicht unvereinbar ist mit einer Senkung des Anteils an der Stromerzeugung in Irland insgesamt. Die Senkung kann dadurch erreicht werden, dass ESB seine Produktionskapazität aus konventionellen Energiequellen verringert.

Nach Ansicht der Kommission kann der irische Staat als Mehrheitaktionär von ESB das Kapital dieses Unternehmens nach Belieben verwalten, sofern er wie ein privater Kapitalgeber marktwirtschaftlich handelt. Im fraglichen Fall hat die Kommission keinen Grund für die Annahme, dass die ESB-Tochter-gesellschaften von Beihilfen von ihrem Mutterunternehmen, beispielsweise in Form von Leistungen unter Marktpreis, erhalten hätten.

Die Kommission hat daher nicht die Absicht, ihren genannten Beschluss zu ändern, um Tochterunternehmen von ESB von Maßnahmen zur Deckung des alternativen Energiebedarfs auszuschließen.

Der genannte Beschluss der Kommission schließt allerdings nicht aus, dass ausgewählte alternative Stromerzeuger, wie bestimmte Tochterunternehmen von ESB, staatliche Beihilfen erhalten. Er schließt nur aus, dass ESB als Träger der Beihilfen und Empfänger der Ausgleichzahlungen, die vollständig an die ausgewählten alternativen Stromerzeuger weitergegeben werden, als solcher selbst Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erhält. Die von der Frau Abgeordneten genannten Tatsachen ändern daher nichts an den Schlussfolgerungen der Kommission.

Die Kommission hat folglich nicht die Absicht, gegen die Vergabe von Aufträgen an ESB oder dessen Partner einzuschreiten.


(1)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 553/01, ABl. C 45 vom 19.2.2002.

(2)  Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 199 vom 9.8.1993.


20.3.2004   

DE

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CE 70/102


(2004/C 70 E/103)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2463/03

von Professor Sir Neil MacCormick (Verts/ALE) an die Kommission

(23. Juli 2003)

Betrifft:   Minderjährige EU-Bürger

Kann die Kommission zu den Rechten minderjähriger EU-Bürger Stellung nehmen, was ihren Aufenthalt in der Union betrifft? Wenn die Eltern eines minderjährigen EU-Bürgers selbst keine EU-Bürger sind, besitzt der minderjährige EU-Bürger anscheinend kein Aufenthaltsrecht in der Union. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Rechte nicht für nicht aus der EU stammende Eltern minderjähriger EU-Bürger gelten. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Darstellung der Situation zutrifft, und wenn ja, ist sie nicht der Auffassung, dass die derzeitigen Vorschriften gegen Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(25. September 2003)

Ein minderjähriger Unionsbürger hat das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, sofern er die Bedingungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts nach dem Gemeinschaftsrecht erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn er (unselbständig beschäftigter oder selbständiger) Erwerbstätiger oder Student ist oder über ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügt.

Nach dem Gemeinschaftsrecht erstreckt sich das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers mit Ausnahme von Studenten auf seine Eltern unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, wenn der Unionsbürger für ihren Unterhalt aufkommt. Im Fall eines Minderjährigen trifft dies im Allgemeinen nicht zu, da üblicherweise die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen.

Erfüllt der Minderjährige jedoch die genannten Bedingungen für das Aufenthaltsrecht und kommt er für den Unterhalt seiner Eltern auf, so verfügen diese nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts über ein Aufenthaltsrecht.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, bekräftigt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Personenverkehr im Licht des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auszulegen sind, da dieses Recht zu den Grundrechten gehört, die vom Gemeinschaftsrecht anerkannt werden.

Diesem Grundsatz folgend stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) in einem Fall, in dem Kinder ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat haben, um dort, wie in diesem Artikel vorgesehen, am allgemeinen Unterricht teilzunehmen, wenn er nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt werden soll, dahin auszulegen ist, dass er dem Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit den Aufenthalt bei den Kindern erlaubt, um ihnen die Wahrnehmung ihres genannten Rechts zu erleichtern, selbst wenn die Eltern inzwischen geschieden sind oder der Elternteil, der Bürger der Europäischen Union ist, nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist.

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass der Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit und selbst wenn er nicht im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist, ein Recht auf Aufenthalt hat und nicht gezwungen werden kann, nachzuweisen, dass er über ausreichende Existenzmittel oder eine Krankenversicherung verfügt, da das Aufenthaltsrecht nicht auf die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (2), sondern auf Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gestützt ist, die keine solchen Bedingungen auferlegt.

Ein weiterer interessanter Fall, in dem es um die Frage geht, welche Rechte Eltern von ihren minderjährigern Kindern ableiten können, ist derzeit beim Gerichtshof anhängig (Rechtssache C 200/02, Chen). Dieser Fall betrifft das Aufenthaltsrecht einer chinesischen Mutter eines Mädchens, das die irische Staatsangehörigkeit besitzt. Die chinesische Mutter hat ihr Kind in Irland geboren, damit es die irische Staatsangehörigkeit erhält. Mutter und Tochter haben sich daraufhin in das Vereinigte Königreich begeben, wo die chinesische Mutter ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts geltend machte. Der Gerichtshof wird die Frage prüfen, ob die Mutter ihr Aufenthaltsrecht von ihrem Kind ableiten kann, selbst wenn dieses die Bedingungen für das Aufenthaltsrecht nicht erfüllt und nicht für den Unterhalt der Mutter aufkommt (in diesem Fall kommt die Mutter für den Unterhalt des Kindes auf). Der Gerichtshof wird diese Frage in seinem Urteil beantworten.


(1)  ABl. L 257 vom 19.10.1968.

(2)  ABl. L 180 vom 13.7.1990.


20.3.2004   

DE

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CE 70/103


(2004/C 70 E/104)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2467/03

von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Digitale Fahrtenschreiber: Korrekturen zu Anhang IB

Am 16. Dezember 2002 wurde in Brüssel eine Sitzung zwischen der Kommission und Herstellern von Fahrtenschreiberausrüstung und Fahrerkarten abgehalten. Während dieser Sitzung wurde auf die Tatsache hingewiesen, dass eine Reihe von Fehlern im Text von Anhang IB von der Vorlage zur Veröffentlichung durch die Kommission bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt aufgetreten war. Diese Fehler, wenn auch offenbar geringfügig, waren dergestalt, dass eine Bauartgenehmigung nicht ohne eine Korrektur des Textes möglich war. Eine CATP-Sitzung für Fahrtenschreiber wurde am 26. Juni 2003 abgehalten, in der diese Fehler überprüft und Korrekturen beschlossen wurden. Die Kommission erklärte während der CATP-Sitzung, dass die Korrekturen voraussichtlich im September 2003 im Amtsblatt veröffentlicht würden.

Während es zwar durchaus annehmbar ist, Prüfungen der Bauartgenehmigung auf der Grundlage von noch nicht veröffentlichten Anforderungen durchzuführen, ist es normale Rechtspraxis, Bauartgenehmigungszertifikate nur auf der Grundlage eines offiziell veröffentlichten Textes auszustellen.

Kann die Kommission bestätigen, dass dies hier der Fall ist? Mit anderen Worten, kann sie bestätigen, dass Bauartgenehmigungszertifikate erst nach Veröffentlichung des Textes ausgestellt werden dürfen, auf dessen Grundlage eine Genehmigung angestrebt wird?

Falls die Kommission diese Auslegung nicht bestätigen kann, kann sie bitte die Rechtsgrundlage für ihre alternative Auslegung angeben?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(29. September 2003)

Am 26. Juni 2003 schlug die Kommission auf der Sitzung des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt (CATP, „Fahrtenschreiberausschuss“) eine Reihe von Berichtigungen am Text des Anhangs I B (1) vor. Diese Korrekturen wurden vom Ausschuss einstimmig gebilligt.

Den Ausschussmitgliedern, den Unternehmen der Branche und anderen Betroffenen wurden im Hinblick auf die Vorbereitungen der Bauartgenehmigungen für Kontrollgerät und Fahrtenschreiberkarten Kopien der vereinbarten Korrekturen übermittelt.

In der Zwischenzeit bereitet die Kommission die Verabschiedung und Veröffentlichung der Korrekturen vor. Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird voraussichtlich im Oktober oder November 2003 erfolgen.

Dabei ist zu beachten, dass zwischen der Ausstellung eines ersten vorläufigen Interoperabilitätszertifikats und der Ausstellung des endgültigen Interoperabilitätszertifikats ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegen sollte. Erst wenn der Hersteller ein endgültiges Interoperabilitätszertifikat (sowie ein Sicherheits- und ein Funktionszertifikat) besitzt, kann er die Bauartgenehmigungsprüfung beantragen. Die ersten Inter-operabilitätsprüfungen sollten demnächst beginnen. Sobald sie abgeschlossen sind, können die Hersteller die Bauartgenehmigung beantragen. Daher werden die Behörden der Mitgliedstaaten durchaus in der Lage sein, Bauartgenehmigungszertifikate auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten amtlichen Fassung des Anhangs I B zu erteilen.


(1)  Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt, ABl. L 207 vom 5.8.2002.


20.3.2004   

DE

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CE 70/104


(2004/C 70 E/105)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2469/03

von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Digitale Fahrtenschreiber: geänderte Einführungsfristen

In der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (1) heißt es in Artikel 2 Absatz 3:

 

Sollte 12 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten Rechtsakts keine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät gemäß Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erteilt worden sein, so unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen.

Vorbehaltlich einer Bestätigung, wie sie in Anfrage E-2468/03 erbeten wurde, „bezieht sich der in Absatz 1 genannte Rechtsakt“ auf die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (2). „12 Monate nach der Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten Rechtsakts“ ist dann der 5. August 2003.

Gemäß Anhang IB Anforderung 291 ist eine Mindestzeit von vier Monaten zwischen der Ausstellung eines vorläufigen Interoperabilitätszertifikats und der darauffolgenden Ausstellung eines endgültigen Zertifikats erforderlich. Wenn (wie es ursprünglich beabsichtigt war) das gemäß Anforderung 271 von Anhang IB benötigte Interoperabilitätszertifikat ein endgültiges Zertifikat ist (Anforderung 292), dann könnte ein solches Zertifikat nur bis zum 5. August 2003 ausgestellt werden, wenn ein vorläufiges Zertifikat vor dem 5. April 2003 ausgestellt worden war. Es ist ganz klar, dass ein solches vorläufiges Interoperabilitäts-zertifikat nicht vor dem 5. Juli 2003, geschweige denn vor dem 5. April, ausgestellt worden war.

Der Hauptzweck von Tachographen, seien sie nun digital oder analog, sind rechtlich wirksame Aufzeichnungen über die Aktivitäten der Fahrer. Es ist sicherlich undenkbar, dass der Rechtsstatus der Aufzeichnungen von digitalen Fahrtenschreibern dadurch gefährdet würde, dass die korrekten Rechtsverfahren, die zu ihrer Einführung führen, nicht befolgt werden.

Kann die Kommission bitte bestätigen, dass sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, Artikel 2 Absatz 3 einhalten wird? Kann sie bitte Angaben darüber machen, wann sie „dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 [der Verordnung (EG) Nr. 2135/98] vorgesehenen Fristen unterbreiten wird“?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(26. September 2003)

Bei jüngsten Verkehrsunfällen mit Bussen und LKW hat sich erwiesen, dass unter den immer schärferen Wettbewerbsbedingungen des Straßenverkehrsmarkts ein dringender Bedarf an verlässlichen, beweiskräftigen Geräten zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr herrscht. Daher legt die Kommission großen Wert auf die rasche Einführung des digitalen Fahrtenschreibers.

Auch wenn bis zum 5. August 2003 noch keine bauartgenehmigten digitalen Fahrtenschreiber und Chip-Karten zur Verfügung standen, dürften die ersten Bauartgenehmigungen jedoch Ende dieses Jahres (2003) erteilt werden.

Die Erteilung der Bauartgenehmigungen verzögert sich somit lediglich um wenige Monate, wohingegen ein von der Kommission im Wege des Mitentscheidungsverfahrens vorgelegter Vorschlag für eine Verlängerung der Durchführungsfristen höchstwahrscheinlich eine erhebliche Verzögerung der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers zur Folge hätte. Angesichts des weit verbreiteten Missbrauchs des zur Zeit gebräuchlichen analogen Fahrtenschreibers mit seinen negativen Folgen für die Verkehrssicherheit sollte der digitale Fahrtenschreiber so schnell wie möglich eingeführt werden. Daher erwägt die Kommission, die Lage Ende dieses Jahres (2003) zu prüfen, wenn die erste Bauartgenehmigung erteilt worden sein dürfte.

Zwischenzeitlich sollten die jetzigen Durchführungsfristen für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Ausgabe von Fahrtenschreiberkarten und für die Ausrüstung neuer LKW und Busse mit dem digitalen Fahrtenschreiber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (3) unverändert beibehalten werden.


(1)  ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/105


(2004/C 70 E/106)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2470/03

von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Digitale Fahrtenschreiber: Bauartgenehmigung

Die Anforderungen zur Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten sind in Kapitel VIII von Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (1) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (2)— „Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten“ dargelegt.

Innerhalb dieses Kapitels lautet Anforderung 271 wie folgt:

 

Die Behörden der Mitgliedstaaten erteilen nur dann eine Bauartgenehmigung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung, wenn ihnen

ein Sicherheitszertifikat,

ein Funktionszertifikat und

ein Interoperabilitätszertifikat

für das Kontrollgerät oder die Kontrollgerätkarte, für die die Bauartgenehmigung beantragt wurde, vorliegt.

In Abschnitt 6 dieses Kapitels wird in den Anforderungen 291 und 292 ein „Ausnahmeverfahren für die ersten Interoperabilitätszertifikate“ spezifiziert. Darin heißt es:

 

Innerhalb von vier Monaten, nachdem ein erster Satz von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten … als interoperabel zertifiziert wurde, gilt jedes ausgestellte Interoperabilitätszertifikat … als vorläufig. Sind am Ende dieses Zeitraums [vier Monate] sämtliche betreffenden Produkte interoperabel, erhalten sämtliche entsprechenden Interoperabilitätszertifikate endgültigen Charakter.

Kann die Kommission bitte bestätigen, dass, falls das erste Interoperabilitätszertifikat ausgestellt werden soll, das in Anforderung 271 genannte Interoperabilitätszertifikat das in Anforderung 292 beschriebene endgültige Zertifikat und nicht das vorläufige Zertifikat aus Anforderung 291 ist?

Wenn die Kommission nicht in der Lage ist zu bestätigen, dass ein endgültiges Interoperabilitätszertifikat vor der Erteilung des ersten Bauartgenehmigungszertifikats benötigt wird, dann soll sie bitte erklären, wie dieses „Ausnahmeverfahren“ zu interpretieren ist?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(24. September 2003)

Gemäß Anhang 1B Anlage 9 Abschnitt 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt beruht die EWG-Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten oder Kontrollgerätkarten auf einer Sicherheitszertifizierung, einer Funktionszertifizierung und einer Interoperabilitätszertifizierung.

In Anhang 1B Kapitel VIII wird das Verfahren zur Erteilung eines Interoperabilitätszertifikats beschrieben. Dadurch sollen die vollständige Interoperabilität aller registrierten Kontrollgeräte und Kontrollgerätkarten und ein fairer Wettbewerb zwischen den Herstellern sichergestellt werden. Die vollständige Interoperabilität kann erst nach Erteilung der endgültigen Interoperabilitätszertifikate gewährleistet werden.

Bei diesem Verfahren beginnen die Prüfungen, sobald die ersten Anträge für Kontrollgeräte und Kontrollgerätkarten bei der zuständigen Prüfstelle registriert worden sind. Innerhalb von vier Monaten, nachdem ein erster Satz von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten als interoperabel zertifiziert wurde, gilt jedes Interoperabilitätszertifikat (auch dieses erste), das in diesem Zeitraum ausgestellt wird, als vorläufig. Sind am Ende dieses Zeitraums sämtliche betreffenden Produkte interoperabel, erhalten sämtliche entsprechenden Interoperabilitätszertifikate endgültigen Charakter. Werden jedoch in diesem Zeitraum Interoperabilitätsfehler festgestellt, so fordert die Prüfstelle die Hersteller auf, Änderungen vorzunehmen. Die Suche nach technischen Lösungen dauert maximal zwei Monate.

Gemäß den Bestimmungen von Anhang 1B Kapitel VIII können von den Herstellern Änderungen verlangt werden, solange das Verfahren der Interoperabilitätszertifizierung und noch nicht abgeschlossen ist. Während dieses Zeitraums gelten alle Interoperabilitätszertifikate als vorläufig. Natürlich dürfen, da während dieses Zeitraums Änderungen verlangt werden können und die vollständige Interoperabilität daher nicht gewährleistet werden kann, noch keine Produkte auf den Markt gebracht werden. Eine Bauartgenehmigung wird daher nur auf der Grundlage eines endgültigen Interoperabilitätszertifikats erteilt.


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(2)  ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/106


(2004/C 70 E/107)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2472/03

von Marie Isler Béguin (Verts/ALE), Charles Tannock (PPE-DE), Alima Boumediene-Thiery (Verts/ALE), Patsy Sörensen (Verts/ALE) und Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an den Rat

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Gebiete an den Außengrenzen der erweiterten EU

Der Prozess der EU-Erweiterung nach Osten wird demnächst zu einer neuen Abgrenzung dieses politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gebildes führen, da er für die beitretenden mitteleuropäischen und baltischen Staaten Harmonisierungs- und Schutzmaßnahmen sowie Heranführungshilfen vorsieht.

Die östlichen Grenzgebiete der Mitgliedstaaten (1) und der Beitrittsländer, die von diesem kontinentweiten Prozess der wirtschaftlichen Angleichung im Rahmen der verschiedenen EU-Erweiterungswellen besonders betroffen sind, kamen in den Genuss spezifischer Programme und Fördermaßnahmen, um sozio-ökonomische Schieflagen und Nachteile innerhalb ihrer Grenzen zu verhüten bzw. abzufedern. Die westlichen Grenzregionen der Nachbarstaaten dieser erweiterten EU, wie Belarus, Moldawien und die Ukraine, sind untrennbar und in hohem Maße von der Wirtschaft und dem interregionalen Handel mit ihren zahlreichen Partnern an den Westgrenzen abhängig. Die drei osteuropäischen Staaten, Teil der Geschichte und der Identität unseres Kontinents, deren frühere Regierungen, zumindest im Fall von Moldawien und Belarus, ihre Entschlossenheit bekundet haben, der EU beizutreten — für die Regierung der Ukraine stellt dies nach wie vor eine Priorität dar —, sind unmittelbar von den Folgen der Erweiterung unserer Union auf allen Ebenen betroffen.

Am 11. Februar 2003 hat das Europäische Parlament den Entwurf eines Berichts von Pedro Marset Campos über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Belarus: auf dem Weg zu einer künftigen Zusammenarbeit angenommen, worin es die Kommission auffordert, „für die westlichen Regionen der neuen Nachbarländer im Osten (Ukraine, Belarus, Moldawien) Gemeinschaftsprogramme und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen im gleichen Umfang zu entwickeln, wie diejenigen, die bereits für die östlichen Regionen der benachbarten Kandidatenländer laufen, um zu verhindern, dass wirtschaftliche und soziale Bruchlinien an der künftigen Ostgrenze der erweiterten Europäischen Union auftreten, und um Schmuggel und illegale Einwanderung zu unterbinden“.

1.

Welche Programme zur Wiederherstellung des interregionalen Gleichgewichts gedenkt der Rat ins Werk zu setzen, um eine symmetrische soziale und wirtschaftliche Entwicklung auf beiden Seiten seiner künftigen Ostgrenze zu fördern und Bruchstellen zwischen den neuen Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine, Moldawien und Belarus andererseits zu verhindern?

2.

Welche präventiven Maßnahmen gedenkt der Rat zu erlassen, um an dieser Ostgrenze den grenzüberschreitenden Handel zu regeln, der in der Ukraine ein Drittel der Einfuhren ausmacht, die Lebensgrundlage für 20 % der Bevölkerung bildet und durch die Einführung von Visa zum 1. Juli unmittelbar bedroht ist?

3.

Ist der Rat nicht der Ansicht, dass die Erhaltung und Förderung dieser traditionellen sozio-ökonomischen Strukturen zwischen den Beitrittsländern und den osteuropäischen Partnern die Optimierung, wenn nicht gar die völlige Neugestaltung der Koordination der Gemeinschaftsprogramme Phare und Tacis sowie Interreg und Phare CBC voraussetzt?

Antwort

(5. Dezember 2003)

Der Europäische Rat (Thessaloniki) hat das Engagement der EU für seine Nachbarn bestätigt, deren Stabilität und Wohlstand untrennbar mit der Stabilität und dem Wohlstand der EU zusammen hängen, und erwartet, dass der Rat und die Kommission darauf hinarbeiten werden, die verschiedenen Elemente der Nachbarschaftspolitik zusammenzufügen. Der Europäische Rat unterstützte ferner die am 16. Juni 2003 angenommenen Schlussfolgerungen „Ein größeres Europa — Neue Nachbarschaft“.

Um die Schlussfolgerungen vom 16. Juni 2003 umzusetzen, hat der Rat die Kommission ersucht, Vorschläge für Aktionspläne ab 2004 für alle betroffenen Länder vorzulegen, Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Interoperabilität zwischen den verschiedenen einschlägigen Instrumenten zur Unterstützung der Grenzregionen verbessert werden kann, und eine Mitteilung über ein mögliches neues Nachbarschaftsinstrument vorzulegen. Am 1. Juli hat die Kommission die Mitteilung „Schaffung der Voraussetzungen für ein neues Nachbarschaftsinstrument“ angenommen, die eine Grundlage für die Entwicklung der betreffenden Instrumente schafft mit dem Ziel, die grenzüberschreitende und regionale/transnationale Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Union zu verstärken.

Derzeit prüfen die zuständigen Stellen des Rates mögliche Maßnahmen für den Zeitraum 2004-2006 mit dem Ziel, die Koordination zwischen den verschiedenen betreffenden Finanzinstrumenten deutlich zu verbessern und zugleich bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf den laufenden Programmzeitraum bis Ende 2006 nachzukommen. Grundlage für diese Maßnahmen sollte der bestehende Rechts- und Finanzrahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Programmen wie Interreg, PHARE-CBC, TACIS-CBC, CARDS UND MEDA sein. Was die Zeit nach 2006 betrifft, so wird die Erörterung der verschiedenen Möglichkeiten, die die Kommission in ihrer Mitteilung erläutert hat und zu denen auch die Schaffung eines einheitlichen neuen Nachbarschaftsinstruments gehört, weiter fortgesetzt.


(1)  Ein Aktionsplan zugunsten der Nachbarregionen der Beitrittsländer wurde am 25. Juli 2001 verabschiedet.


20.3.2004   

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CE 70/108


(2004/C 70 E/108)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2475/03

von Glenys Kinnock (PSE) an den Rat

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Burma

Kürzlich wurden die Sanktionen der EU gegen Burma ausgeweitet, wobei die Zahl der mit einem Visaverbot belegten Personen erhöht wurde, und Guthaben wurden eingefroren. Kann der Rat mitteilen, ob diese Schritte eine Verschärfung der Sanktionen darstellen und welche Wirkung diese Sanktionen auf das Regime in Burma haben sollen?

Antwort

(5. Dezember 2003)

1.

Am 16. Juni 2003 erörterte der Rat die jüngsten Entwicklungen in Birma/Myanmar und gab seiner anhaltenden ernsten Besorgnis über die Ereignisse vom 30. Mai 2003 und die Verschlechterung der allgemeinen Lage Ausdruck. Der Rat forderte die birmanischen Behörden nachdrücklich auf, Daw Aung San Suu Kyi sowie weitere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) unverzüglich freizulassen und NLD-Geschäftsräume sowie die Hochschulen im gesamten Land wieder zu öffnen

2.

Um den Prozess der nationalen Aussöhnung und den Übergang zu demokratischen Verhältnissen in Birma/Myanmar neu zu beleben, forderte der Rat die Behörden auf, in einen ernsthaften, aussagekräftigen Dialog mit der NLD und den anderen politischen Gruppierungen einzutreten. Der Rat bekräftigte seinen Appell an Birma, seine Versprechungen einzuhalten und alle politischen Häftlinge freizulassen, und brachte seine tiefe Besorgnis über die beobachtete Zunahme von politischen Inhaftierungen zum Ausdruck.

3.

Gemäß seiner Zusage, auf die Entwicklungen in Birma/Myanmar angemessen zu reagieren, und angesichts der erheblichen Verschlechterung der Lage im Land beschloss der Rat am 16. Juni 2003, die verschärften Sanktionen, auf die die Frau Abgeordnete sich bezieht, unverzüglich anzuwenden. Ursprünglich war deren Inkrafttreten für Oktober 2003 vorgesehen.

4.

Der Rat ersucht die Frau Abgeordnete, ihre Anfrage auch an die Kommission zu richten, die derzeit die Wirkung aller laufenden Sanktionen gegen das Regime in Birma bewertet.


20.3.2004   

DE

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CE 70/108


(2004/C 70 E/109)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2480/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Thunfischkonserven aus Thailand, von den Philippinen und aus Indonesien

Bei einigen der Zubereitungsarten von Thunfischkonserven in Thailand, auf den Philippinen und in Indonesien werden Proteinhydrolysate verwendet, die das Abtropfgewicht des Erzeugnisses erhöhen; dies könnte also einen Betrug am Verbraucher darstellen, wenn man bedenkt, dass die gemeinschaftlichen Verarbeitungsbetriebe, die in der EU Thunfischkonserven herstellen, bei der Verarbeitung keine Proteine verwenden.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Verwendung dieser Proteine bei der Verarbeitung solcher Konserven und ihre anschließende Einfuhr in die EU sowohl für die Verbraucher als auch für die gemeinschaftliche Industrie einen Betrug darstellen könnten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(26. September 2003)

In der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1) ist festgelegt, welche Behandlungen von Fischereierzeugnissen zugelassen sind, ferner die Verfahren zur Genehmigung neuer Behandlungen.

Die Verwendung von Stoffen, die zusätzliches Wasser bei Fischereierzeugnissen binden, wie z.B. hydrolysierte Proteine, ist nach dieser Richtlinie verboten.

Es ist Aufgabe der für die Veterinärkontrolle bei der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaaten, die aus Drittländern importierten Fischereierzeugnisse auf hydrolysierte Proteine zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (die Zurückweisung der Lieferung in das Ursprungsland).


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991.


20.3.2004   

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CE 70/109


(2004/C 70 E/110)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2518/03

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(29. Juli 2003)

Betrifft:   Transatlantische Zusammenarbeit bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt

Am 25. Juni 2003 haben Kanada, Mexiko und die Vereinigten Staaten eine langfristige Strategie für die nordamerikanische Zusammenarbeit bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt beschlossen. In ihrer Mitteilung „Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich der Naturressourcen“ (1) stellt die Kommission fest, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine bessere Koordinierung der Initiativen im Bereich der internationalen Foren für Klimaänderung, Ozonschichtabbau und Wüstenbildung zu fördern, um Doppelarbeit zu vermeiden, insbesondere mit Blick auf die Berichterstattungsverfahren, und um Wechselbeziehungen zwischen dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und Aktivitäten im Rahmen von geltenden internationalen Abkommen, um die Möglichkeiten für Synergieeffekte zu nutzen, zu ermitteln.

1.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidung der NAFTA-Länder eine ausgezeichnete Gelegenheit darstellt, um die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken?

2.

Kann die Kommission mitteilen, ob und wie sie beabsichtigt, die transatlantische Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu verstärken?

3.

Beabsichtigt die Kommission, in Zusammenarbeit mit den NAFTA-Ländern Indikatoren für die biologische Vielfalt zu entwickeln?

Die NAFTA-Länder haben außerdem eine Entschließung zur Entwicklung von Indikatoren für die Gesundheit der Kinder und die Umwelt in Nordamerika angenommen.

4.

In welcher Weise überschneidet sich diese Entschließung mit der europäischen Strategie für Umwelt und Gesundheit?

5.

Sieht die Kommission Möglichkeiten für eine transatlantische Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Indikatoren für die Gesundheit von Kindern und die Umwelt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. September 2003)

1.

und 2. Die Kommission begrüßt die vor Kurzem beschlossene langfristige Strategie für nordamerikanische Zusammenarbeit bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Ihrer Ansicht nach ist das Übereinkommen über die biologische Vielfalt das wichtigste Forum für internationale Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt. Dem Übereinkommen gehören derzeit 187 Vertragspartner an, darunter auch die Gemeinschaft, alle Mitgliedstaaten und Beitrittsstaaten, Mexiko und Kanada. Die Vereinigten Staaten haben das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert.

Die Kommission hat stets regionale Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens unterstützt und hat langjährige Erfahrung in diesem Bereich sowohl auf Ebene der EU (siehe u.a. die Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt (2) und die Aktionspläne (3)) als auch auf gesamteuropäischer Ebene und im Zusammenhang mit der gesamteuropäischen Strategie für biologische und landschaftliche Vielfalt des Europarats sowie der Konferenzen „Umwelt für Europa“.

Die Kommission ist grundsätzlich bereit, ihre Erfahrungen mit der nordamerikanischen Kommission für umweltpolitische Zusammenarbeit im Rahmen der transatlantischen Kooperation zu teilen.

3.

Wie dem 6. Umweltaktionsprogramm zu entnehmen ist, leistet die Kommission einen maßgeblichen Beitrag zur Entwicklung von Indikatoren für die biologische Vielfalt. So arbeitet die Kommission mit der Europäischen Umweltagentur an Indikatoren für die Aktionspläne der Gemeinschaft zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (BIO-IMPS-Projekt), mit denen Indikatoren für die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt für die Gemeinschaft entwickelt und getestet werden sollen (4). Im Rahmen dieses Projekts findet über die internationale Arbeitsgruppe für Indikatoren für die biologische Vielfalt und das Monitoring (IWG-BioMIN) eine Konsultation auf internationaler Ebene statt. Die Frage wird auch im Rahmen des Übereinkommens eingehend behandelt, woran sowohl europäische als auch nordamerikanische Experten beteiligt sind (5).

4.

In der vor Kurzem beschlossenen „europäischen Strategie für Umwelt und Gesundheit“ (6) wird die Entwicklung harmonisierter Umwelt- und Gesundheitsindikatoren angekündigt, wobei keine Umwelt- und Gesundheitsindikatoren speziell für Kinder vorgesehen sind.

5.

Die „europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit“ ist für die erweiterte Union konzipiert, bezieht die Beitrittsländer also im vollen Umfang ein. Angesichts der unterschiedlichen Lage in Amerika hinsichtlich der Umwelt und Gesundheit, aber auch mangels Humanressourcen und finanziellen Mitteln kann die Kommission derzeit in diesem Bereich nicht aktiv mit Nordamerika zusammenarbeiten, sie legt jedoch Wert darauf, umfassend über die Lage außerhalb Europas auf dem Laufenden zu sein.


(1)  KOM(2001) 162 endg.

(2)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt, KOM(98) 42 endg., Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Juni 1998, nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments A4-0347/98.

(3)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit, KOM(2001) 162 endg.; Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni (Fischerei); 19. Juni (Landwirtschaft); 29. Oktober (Umwelt); 8. November (Entwicklung); nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments A5-0063/2002.

(4)  Siehe http://biodiversity-chm.eea.eu.int/convention/cbd_ec/F1046676334

(5)  Siehe http://www.biodiv.org/programmes/cross-cutting/indicators/

(6)  KOM(2003) 338 endg.


20.3.2004   

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CE 70/110


(2004/C 70 E/111)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2533/03

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an den Rat

(29. Juli 2003)

Betrifft:   Einkommensaufbesserungen für Mitglieder des Europäischen Gerichtshofes

Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs haben jahrelang von Einkommensaufbesserungen profitiert, indem sie Teile ihres Gehalts nicht auf Konten an ihrem Dienstort Luxemburg überweisen, sondern in andere EU-Staaten transferieren ließen und dafür sogenannte Berichtigungskoeffizienten in Anspruch nahmen. Im Haushaltsverfahren 2003 hat der Rat aus dem Vorentwurf des Haushaltes des Europäischen Gerichtshofes (Haushaltsposten A-1090) einen Kommentar gestrichen, der die Anwendung dieser Berichtigungskoeffizienten „in Analogie zu den Bestimmungen des Beamtenstatuts“ auch für die Mitglieder des Gerichtshofes vorsah.

1.

Kann der Rat angeben, warum er diesen Kommentar aus dem Haushalt des Gerichtshofes gestrichen hat?

2.

Wie bewertet der Rat die Tatsache, dass nach Angaben der Kommission (siehe Antwort auf meine Schriftliche Anfrage P-1508/03 (1)) die Mitglieder des Gerichtshofes die Einkommenstransfers unter Anwendung von Berichtigungskoeffizienten trotzdem auch im laufenden Haushaltsjahr erneut in Anspruch nehmen? Billigt der Rat die Fortsetzung dieser Praxis?

3.

Wie bewertet der Rat die Aussage von Vizepräsident Kinnock in der Antwort auf die erwähnte Schriftliche Anfrage, „dass sich weder die Anmerkung zu dem Haushaltsposten noch ihre Streichung auf die Rechtmäßigkeit der Sache ausgewirkt hat?“

4.

Teilt der Rat die in der Antwort zum Ausdruck gebrachte Auffassung von Herrn Kinnock, dass die von Rat und Parlament beschlossenen Anmerkungen zur Vornahme der Ausgaben rechtlich ohne Bedeutung sind?

5.

Kann der Rat bestätigen, dass die Möglichkeit solcher Gehaltstransfers unter Anwendung von Berichtigungskoeffizienten in seinen einschlägigen Verordnungen über die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe nicht vorgesehen ist und mit keinem Wort erwähnt wird?

Antwort

(5. Dezember 2003)

Mit der Angelegenheit, welche die Frau Abgeordnete anspricht, befassen sich derzeit die Vorbereitungs-gremien des Rates, um eine angemessene Lösung zu finden.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 83.


20.3.2004   

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CE 70/111


(2004/C 70 E/112)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2536/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(29. Juli 2003)

Betrifft:   Ergebnis des Kompromisses betreffend die Reform der GAP für Portugal

Der Rat Landwirtschaft vom 25. und 26. Juni 2003 gelangte zu einer politischen Einigung über die Reform der GAP.

Gemäß den vom portugiesischen Landwirtschaftsminister vorgelegten Daten sollte Portugal etwa 168 Mio. EUR pro Jahr mehr erhalten: 33 Mio. EUR Nettotransfers aufgrund der Modulation und den Rest als Ergebnis der Erhöhung der Referenzmenge für Milch um 50 000 Tonnen, und 90 000 zusätzliche Produktionsrechte für Rindfleisch, d.h. 20 Mio. EUR.

Dennoch wurden diese Zahlen in den Medien in Frage gestellt.

Kann die Kommission daher mitteilen, welche Auswirkungen der derzeitige Kompromiss der GAP für Portugal haben wird:

betreffend die jährlichen Nettotransfers im Bereich der „Modulation“;

betreffend den Unterschied der geschätzten Auswirkungen zwischen der politischen Einigung des Rates und dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, was die „Modulation“ betrifft;

betreffend die Auswirkungen der politischen Einigung des Rates betreffend den Rindfleischsektor in Portugal unter Berücksichtung der Nichtnutzung des vorangegangenen Programms der Umstellung von Anbauflächen auf Vieheinheiten.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(24. September 2003)

Durch den Kompromiss zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werden im Rahmen der Modulation nach Schätzung der Kommission finanzielle Mittel von etwa 12 Mio. EUR für Portugal bereitgestellt. Unter Anwendung der vereinbarten Kriterien für die Verteilung der modulierten Mittel unter den EU-15 entspricht die Schätzung der Kommission dem von der Frau Abgeordneten genannten Nettotransfer von 33 Mio. EUR.

Aufgrund der politischen Einigung im Rat haben sich verschiedene Parameter zur Schätzung der finanziellen Auswirkungen der Modulation geändert, wodurch der Vergleich mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission schwieriger ist. Im vereinbarten Paket wurde die vorgeschlagene Höhe der Freimarge beibehalten und die Nettoempfänger erhalten durch den Modulationsmechanismus ihre Gelder schneller. Die Modulation wird jedoch einen jährlichen Satz von 5 % erreichen gegenüber den vorgeschlagenen 6 %. Bei der Umverteilung der Modulationsmittel kommen 20 % direkt dem Mitgliedsstaat zu, in welchem sie erwirtschaftet wurden. Die restlichen 80 % werden nach dem Verteilungsschlüssel auf der Grundlage der Agrarfläche, der Beschäftigung in der Landwirtschaft und eines Wohlstandskriteriums aufgeteilt. Das Ergebnis dieser Änderungen ist, dass sich die Einigung im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau günstig auf Portugal auswirkt.

Da das portugiesische Programm zur Umstellung von Ackerkulturen auf extensive Tierhaltung bei Inkrafttreten der Betriebsprämienregelung de facto aufgehoben wird, ist es Portugal gestattet, die verbleibende Umstellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Mutterkuhhaltung in Portugal durchzuführen. Infolgedessen wird die Zahl der Mutterkuhprämien für Portugal auf 416 539 Tiere erhöht. Sobald die Rechtstexte vom Rat angenommen sind, wird die Kommission eine Überarbeitung ihrer ursprünglichen Beurteilung der Auswirkungen der GAP-Reform 2003 auf die Landwirtschaft in der EU vornehmen.


20.3.2004   

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CE 70/112


(2004/C 70 E/113)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2538/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(29. Juli 2003)

Betrifft:   Vorschläge für den Abbau der GAP und der Strukturfonds — „Geheimer Bericht“

Nach Angaben der portugiesischen Tageszeitung „Publico“ und der französischen Tageszeitung „Le Monde“ vom 17. Juli 2003 soll der Präsident der Europäischen Kommission, Romano Prodi, in der Sitzung der Kommissionsmitglieder vom 16. Juli 2003 einen Bericht vorgelegt haben, in dem vorgeschlagen wurde, von den Haushaltsposten für die Agrarpolitik und die Strukturpolitik Mittel „abzuzweigen“, um die sogenannte „Lissabonner Agenda“ zu finanzieren.

Dieser „geheime“ Bericht soll vor über einem Jahr vom Präsidenten bei seinen Beratern in Auftrag gegeben worden sein und soll unter der Verantwortung von Michel Sapir ausgearbeitet worden sein.

Unter Berücksichtigung der gravierenden Folgen der darin enthaltenen Vorschläge, insbesondere des Abbaus und der Renationalisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Strukturpolitik, was die Grundsätze der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts verletzt, ersuche ich die Kommission, mir den obengenannten Bericht zu übermitteln.

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(29. September 2003)

Bei dem von der Frau Abgeordneten angeführten Bericht handelt es sich nicht um einen geheimen, sondern um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Bericht. Nach seiner Übermittlung an den Präsidenten der Kommission am 17. Juli 2003 wurde er ins Netz gestellt (Internetseite der Kommission (1)).

Der Bericht geht auf den Präsidenten der Kommission zurück, der im Juli 2002 eine Sachverständigengruppe gebeten hatte, sämtliche wirtschaftspolitischen Instrumente der Union zu durchleuchten, um eine Debatte über die künftigen Vorschläge in Gang zu setzen, die gewährleisten sollen, dass das erweiterte Europa rasch auf Wachstumskurs gelangt, ohne an Stabilität und Zusammenhalt einzubüßen.


(1)  http://europa.eu.int/comm/commissioners/prodi/pdf/agenda_for_growing_europe_en.pdf


20.3.2004   

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CE 70/113


(2004/C 70 E/114)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2559/03

von Robert Evans (PSE) an die Kommission

(4. August 2003)

Betrifft:   Zuschüsse für die Beförderung von Tieren

Lebende Tiere, die aus der EU ausgeführt werden, sind langen und beschwerlichen Fahrten ausgesetzt. Die EU hat dieses Leiden über viele Jahre hinweg subventioniert.

Wie lange will die Kommission weiterhin Zuschüsse für die Ausfuhr lebender Tiere nach Ägypten und Libanon gewähren?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(26. September 2003)

Der Herr Abgeordnete verweist erneut auf einen wichtigen Aspekt der Verpflichtungen, die die Kommission 2002 vor dem Parlament eingegangen ist und der Gegenstand verschiedener kürzlich erlassener Maßnahmen sind.

Der Schutz von Tieren, insbesondere beim Transport, ist in der Gemeinschaft streng geregelt. Darüber hinaus hat die Kommission kürzlich die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 (1) erlassen, die die Verordnung (EG) Nr. 615/1998 (2) ersetzt und mit der die Veterinärkontrollen und die Sanktionen verschärft werden, die bei Verstoß gegen die Tierschutzvorschriften im Rahmen der Ausfuhr erstattungsfähiger lebender Rinder Anwendung finden. Diese Kontrollen und Bedingungen betreffen sowohl Zucht- als auch Schlachttiere.

Außerdem hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 118/2003 (3) die Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere stark eingeschränkt und nur für männliche Schlachttiere, die für den Libanon und Ägypten bestimmt sind, beibehalten. Diese beiden Länder sind von einer stark kultur- und religionsabhängigen Produktions- und Handelsstruktur gekennzeichnet, so dass im Verhältnis zu lebenden Tieren nur sehr wenig Fleisch importiert wird.

So machen im Falle des Libanon Lebendvieheinfuhren insgesamt 80 % der Gesamtrindfleischeinfuhren (Schlachtkörper und Lebendvieh jeder Herkunft) aus. Die Gemeinschaft führt daher vorwiegend lebende Schlachttiere in den Libanon aus, für den die Union Hauptlieferant ist. Ohne Ausfuhrerstattung würden die Gemeinschaftsausfuhren dieser Tiere nicht etwa durch Fleischausfuhren ersetzt, der Libanon würde sein Schlachtvieh vielmehr aus konkurrierenden Ländern beziehen. Dies war in der Tat bei Ägypten der Fall, als die traditionellen Schlachtrindereinfuhren aus der Gemeinschaft, wie dies auch bei allen anderen Rindfleischerzeugnissen der Fall war, im Zuge der BSE-Krise gestoppt und durch Schlachttiereinfuhren aus Australien ersetzt wurden, auch wenn der Tiertransport viel länger dauerte als aus Europa. Drittländer haben im Allgemeinen sehr viel lockerere Tierschutzvorschriften als die Gemeinschaft.

An letzter Stelle darf ich darauf hinweisen, dass die schwindende Möglichkeit, für lebende Rinder (sowohl in Bezug auf die erstattungsfähigen Kategorien als auch die auf Bestimmung) eine Ausfuhrerstattung zu erhalten, dazu führen dürfte, dass die Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport künftig besser eingehalten werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. L 93 vom 10.4.2003.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998, ABl. L 82 vom 19.3.1998.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 118/2003 der Kommission vom 23. Januar 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, ABl. L 20 vom 24.1.2003.


20.3.2004   

DE

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CE 70/114


(2004/C 70 E/115)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2587/03

von Marco Pannella (NI) an den Rat

(8. August 2003)

Betrifft:   Exekution von Faramaz Mohammadi, 19 Jahre, Anführerin der Studentenbewegung der Universität von Täbris (Iran)

Am 22. Juli erschien in der aserbaidschanischen Zeitung „Xalq Qazeti“ eine Meldung,

wonach der Revolutionsgerichtshof von Täbris einige Tage zuvor die Hinrichtung einer der Anführerinnen der Studentischen Bewegung, Faramaz Mohammadi, angeordnet haben soll.

Die 19jährige Aserbaidschanerin Faramaz Mohammadi, die an der Universität Täbris studierte, war eine der herausragenden Gestalten der studentischen Bewegung.

Nach der Hinrichtung wurde ihr Leichnam nach Ardabil überführt.

Mohammadi gehörte zu den Organisatoren der Studentenbewegung der Universität Täbris und hatte „radikale Reden gegen das persische Regime der Mullahs im Iran“ geführt.

Der Gerichtshof soll das Todesurteil zwar bereits schon vor einem Monat ausgesprochen haben, aber das Urteil wurde erst vor zwei Tagen vollstreckt.

Hat der Rat Kenntnis von diesem Vorfall? Falls ja, welche Initiativen hat er ergriffen oder wird er ergreifen? Teilt er die Auffassung, dass alle Beziehungen zum Iran ausgesetzt werden sollten und ihre Wiederaufnahme an die Bedingung geknüpft werden sollte, dass der Iran die grundlegenden Menschenrechte achtet und ein Moratorium für die Todesstrafe einführt?

Antwort

(5. Dezember 2003)

Der Rat hat keine Kenntnis von den geschilderten Ereignissen und pflegt sich zu Informationen in Presseveröffentlichungen nicht zu äußern. Wenn der Rat beschließt, in bestimmten Fällen tätig zu werden, so stützt er sich dabei in der Regel auf bestätigte Berichte. Seines Wissens hat sich diese spezielle Information jedoch nicht bestätigt.


20.3.2004   

DE

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CE 70/114


(2004/C 70 E/116)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2589/03

von Philip Claeys (NI) an den Rat

(8. August 2003)

Betrifft:   Eventuelle Weiterbehandlung des „Verteidigungsgipfels“ von April 2003 in Brüssel

Ende April 2003 fand in Brüssel auf Einladung der belgischen Regierung eine Art Verteidigungsgipfel statt, an dem nur Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Belgien selbst teilnahmen. Den Teilnehmern zufolge soll rechtzeitig das europäische Standbein der NATO verstärkt werden. Es soll ein „Kern kollektiver Kapazität“ geschaffen werden, und spätestens 2004 soll ein strategisches Hauptquartier in der Panquinkaserne in Tervuren eingerichtet werden.

Wie ist der genaue Stand dieser Beschlüsse?

Wurden die Vorschläge der genannten Mitgliedstaaten inzwischen in Anwesenheit der anderen Mitgliedstaaten weiter erörtert? Falls ja, zu welchen Ergebnissen haben diese Gespräche geführt?

Gibt es beim Rat eine Zeitplan in Verbindung mit eventuellen Gesprächen über den Ausbau eines „Kerns kollektiver militärischer Kapazität“?

Hat der Rat Schritte in Verbindung mit der Bereitstellung der Panquinkaserne unternommen? Gibt es eine konkrete Planung in Verbindung mit der Finanzierung für die Bereitstellung dieser Infrastruktur?

Antwort

(5. Dezember 2003)

Da die vom Herrn Abgeordneten angeführte Tagung nicht im rechtlichen Rahmen der Europäischen Union stattgefunden hat, ist es nicht Sache des Rates, sich zum Stand der bei dieser Gelegenheit gefassten Beschlüsse zu äußern. Ebenso wenig gibt es beim Rat einen Zeitplan für Gespräche über den Ausbau eines „Kerns militärischer Kapazität“.

Allerdings sind die auf dieser Tagung vorgelegten Vorschläge dem Rat im Mai 2003 von den Teilnehmern erläutert worden.

Die Frage der militärischen Kapazitäten steht regelmäßig auf der Tagesordnung des Rates.


20.3.2004   

DE

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CE 70/115


(2004/C 70 E/117)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2595/03

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(14. August 2003)

Betrifft:   Die Zustände in der Londoner U-Bahn

Staubpartikel könnten möglicherweise ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko für Passagiere der Londoner U-Bahn bedeuten. In einer Sitzung des Verkehrsausschusses des Londoner Stadtrats am Montag, den 14. Juli 2003 wurde die Londoner U-Bahn aufgefordert, wissenschaftliche Untersuchungen zur Klärung dieser Frage durchzuführen.

Kann die Kommission angesichts dieser besorgniserregenden Informationen mitteilen, ob in den europäischen Rechtsvorschriften unbedenkliche Werte für Staubpartikel in unterirdischen Verkehrssystemen festgelegt sind?

Ist der Kommission dieses Problem im Zusammenhang mit der Londoner U-Bahn bekannt und hat sie Untersuchungen durchgeführt, um festzustellen, welche Konzentrationen von Staubpartikeln unbedenklich sind?

Hat die Kommission Kenntnis von Gesundheitsrisiken für ältere Menschen, Kinder und Personen mit Kreislaufkrankheiten und Erkrankungen der Atemwege infolge von hohen Staubkonzentrationen in unterirdischen Verkehrssystemen?


20.3.2004   

DE

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CE 70/115


(2004/C 70 E/118)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2596/03

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(14. August 2003)

Betrifft:   Die Zustände in der Londoner U-Bahn

Jüngsten Berichten in den Londoner Medien zufolge wurden in der Londoner U-Bahn auf den Linien Northern, Central, Piccadilly und Victoria Rekordtemperaturen von bis zu 97 °F (36 °C) gemessen. Derartige Bedingungen mindern den Komfort der Passagiere und könnten ihre Sicherheit gefährden.

Kann die Kommission angesichts dieser besorgniserregenden Umstände mitteilen, ob hier ein Verstoß gegen europäische Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit der Passagiere oder Umweltschutzvorschriften vorliegt?

Kann die Kommission bekannt geben, ob solche Bedingungen beim Transport lebender Tiere gegen europäisches Recht verstoßen würden?

Gemeinsame Antwort

von Frau Wallström im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-2595/03 und E-2596/03

(26. September 2003)

Die Luftqualität zählt zu den Bereichen, in denen Europa in den letzten Jahren sehr aktiv gewesen ist. Die Gemeinschaftsrechtvorschriften über Luftqualität umfassen im Einzelnen die Rahmenrichtlinie über Luftqualität (Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (1)) und eine Anzahl von „Tochterrichtlinien“ über bestimmte Schadstoffe.

Die gemeinschaftlichen Luftqualitätsvorschriften enthalten Grenzwerte für den Gehalt der Luft an verschiedenen Schadstoffen, darunter auch Werte für die Schwebstaubkonzentration. Die Grenzwerte betreffen jedoch lediglich die „Außenluft der Troposphäre mit Ausnahme der Luft am Arbeitsplatz“. Deshalb gelten die Grenzwerte nicht in unterirdischen Verkehrsanlagen.

Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über die Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahnbetreiber (2) haben Eisenbahnunternehmen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entsprechen. Dazu gehören Sicherheitsanforderungen an das Personal, das rollende Material und die interne Organisation des Unternehmens sowie Bestimmungen über Gesundheit, Sicherheit und Rechte der Arbeitnehmer und der Verbraucher. Jedoch können die Mitgliedstaaten Eisenbahnunternehmen, die nur schienengebundene Personennahverkehrsdienste anbieten, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausschließen.

Die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport (3) betreffen eine ganz andere Art von Transport, nämlich die Beförderung von Tieren zu ausschließlich kommerziellen Zwecken, und sind im Fall der Londoner U-Bahn nicht relevant.

Der Kommission ist bewusst, dass Luftverschmutzung und/oder extreme Temperaturen, wie sie in diesem Sommer zu verzeichnen waren, vor allem bei anfälligen Personen wie älteren Menschen, Kindern oder Personen mit Kreislaufstörungen und Erkrankungen der Atemwege ernsthafte Probleme verursachen können. In Bezug auf Schwebpartikel konnte in den letzten Jahren eine beträchtliche Anzahl neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über ihren Ursprung und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit gewonnen werden. Diese werden derzeit von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) überprüft, die damit die Kommission bei der Vorbereitung einer speziellen Luftqualitätsstrategie als Teil des Programms „Saubere Luft für Europa“ (Clean Air for Europe, CAFE) unterstützt. Eine vorläufige Schlussfolgerung lautet, dass es keinen eindeutigen Schwellenwert gibt, bei dessen Überschreitung Auswirkungen der Feststoffpartikel auf die Gesundheit eintreten. Folglich kann auch keine „sichere“ Konzentration festgelegt werden, bei dem Auswirkungen ausgeschlossen werden können.

Laut den geltenden Rechtsvorschriften liegt es in der Verantwortung der zuständigen lokalen, regionalen oder staatlichen Behörden, Maßnahmen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Londoner U-Bahn bzw. mit anderen unterirdischen Verkehrssystemen zu ergreifen.


(1)  ABl. L 296 vom 21.11.1996.

(2)  Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 143 vom 27.6.1995 sowie Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG, ABl. L 75 vom 15.3.2001.

(3)  Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. L 340 vom 11.12.1991, und Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. L 148 vom 30.6.1995.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/116


(2004/C 70 E/119)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2599/03

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(20. August 2003)

Betrifft:   Stand der Bauarbeiten an dem Fußballfeld der Fachschule von Altamira, das Teil des Projektes „Gemeindesportkomplex“ des Gemeindeverbands Condado (Galicien) im Rahmen des ProderProgramms (1996-1999) ist

In seiner Sitzung vom 15. Oktober 2001 prüfte und billigte der Gemeinderat von Salceda (Galicien) die Bezahlung der Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Fußballfeld der Fachschule Altamira in Höhe von 60 041 EUR (9 990 000 ESP). Nun ist es aber so, dass dieses Bauwerk niemals erstellt wurde, und dass die Gemeinde Salceda diese Entscheidung vor dem Bau besagten Fußballfelds getroffen hat.

Ein Gemeinderatsmitglied der BNG, einer im Gemeinderat von Salceda vertretenen politischen Vereinigung, hatte bereits vorher einen Notar damit beauftragt, eine notarielle Urkunde über den Stand der Bauarbeiten zu erstellen; anderthalb Jahre später, am 21. Mai 2003, bestätigte dasselbe Mitglied des Gemeinderats, dass die Bauarbeiten nicht durchgeführt wurden sondern sich lediglich im Anfangstadium befanden und dass bis dahin nur „eine Bestandsaufnahme der Örtlichkeiten und die Anlegung eines Feldwegs für den Zugang zu denselben“ erfolgt waren. Aus den angeführten Gründen ist es wichtig, dass die Dienststellen der Kommission die notwendigen Vorkehrungen treffen, dass bei Gewährung der Beihilfe der EU die tatsächliche Sachlage bei diesem Projekt und seine tatsächlichen Kosten sowie die endgültigen Bedingungen seiner Finanzierung bekannt sind. Gedenkt die Kommission, diesen Fall in angemessener Weise zu untersuchen? Hat die Kommission bereits Zahlungen an die zuständigen Behörden des spanischen Staates und der Regierung Galiziens in Höhe der Gemeinschaftsfinanzierung, die für dieses Projekt gewährt wurde, geleistet?

Hat die Kommission gegebenenfalls Kenntnis davon, wo und wie diese Beträge verblieben sind, da sie ja bis zum heutigen Tage nicht zum Bau des Fußballfelds eingesetzt worden sind?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(24. September 2003)

Die Kommission hat sich mit den spanischen Behörden, insbesondere denen der Autonomen Gemeinschaft Galicien, in Verbindung gesetzt, um nähere Angaben bezüglich der Frage des Herrn Abgeordneten zu erhalten.

Nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle. Sie stellen sicher, dass die eingesetzten Fondsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsmittel eingesetzt werden, und bescheinigen, dass die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind.

Die Arbeiten am „Gemeindesportkomplex“ und insbesondere der Bau des Fußballfeldes in der Gemeinde Salceda wurden im Rahmen der „Proder“-Maßnahmen des integrierten operationellen Programms für Galicien finanziert und von der lokalen Aktionsgruppe „Mancomunidad del Condado“ verwaltet.

Für dieses Projekt wurden insgesamt 226 029 EUR bereitgestellt, davon 63 243 EUR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die Kosten des Fußballfeldes beliefen sich auf 59 500 EUR.

Im Oktober 2001 bescheinigte ein zuständiger Beamter, dass das Projekt abgeschlossen worden war.

Außerdem führte die Xunta de Galicia im März und im Oktober 2002 Kontrollbesuche durch, um zu prüfen, ob sich die Einrichtungen in Betrieb befanden.

Den der Kommission übermittelten Informationen ist außerdem zu entnehmen, dass der lokalen Aktionsgruppe im November 2002 ein Bericht des für das Projekt verantwortlichen Ingenieurs übermittelt wurde, in dem dieser der Aktionsgruppe mitteilt, dass im Bereich des Fußballfeldes einige Reparaturarbeiten erforderlich seien.

Diese Arbeiten werden gegenwärtig durchgeführt.

Die Kommission wird den Herrn Abgeordneten über die weitere Entwicklung des Dossiers auf dem Laufenden halten.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/117


(2004/C 70 E/120)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2600/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(6. August 2003)

Betrifft:   Tätigkeit der Hochrangigen Beratergruppe zum interkulturellen Dialog im Mittelmeerraum und Reflexionsgruppe zur spirituellen und kulturellen Dimension Europas

In Anbetracht der Antwort von Romano Prodi im Namen der Kommission auf die Anfrage P-2200/03 (1) möchte ich auf Folgendes hinweisen. Ich stimme völlig damit überein, dass die Frage der religiösen Werte für jeden Bürger eine extrem schwierige und persönliche Frage darstellt, und bin überzeugt, dass dies so bleiben soll und daraus keine institutionelle und noch weniger eine konstitutionelle Frage werden darf. Es war nicht meine Absicht, die Tätigkeit oder die persönlichen Überzeugen von Präsident Prodi zu kritisieren; vielmehr wollte ich die Zusicherung haben, dass seine Aussagen seine persönliche Meinung wiedergeben und nicht die Position der Kommission.

Die Hochrangige Beratergruppe zum interkulturellen Dialog im Mittelmeerraum wurde vom Kabinett Prodi und von der Gruppe politischer Berater (GOPA) eingesetzt und die Schlussfolgerungen der Sitzungen werden in einem Bericht im Herbst 2003 zusammen mit einer politischen Erklärung, die an den Schulen und Hochschulen verlesen werden soll, veröffentlicht. Die Reflexionsgruppe zur spirituellen und kulturellen Dimension Europas wurde von Romano Prodi einberufen und die Ergebnisse werden in einem Bericht, der am Ende des Jahres 2003 veröffentlicht werden soll, zusammengefasst.

Die Mitglieder der obengenannten Gruppen erhalten keine Vergütung, doch übernimmt die Kommission die Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:

Wie viel hat die Kommission bisher für die Organisation und die Abhaltung der Sitzungen der Hochrangigen Beratergruppe zum interkulturellen Dialog im Mittelmeerraum ausgegeben, wie viel gedenkt sie für etwaige weitere Sitzungen und für die Veröffentlichung und Verteilung des Berichts auszugeben und welcher Haushaltslinie werden diese Ausgaben zugerechnet?

Wie viel hat die Kommission bisher für die Organisation und die Abhaltung der Sitzungen der Reflexionsgruppe zur spirituellen und kulturellen Dimension Europas ausgegeben, wie viel gedenkt sie für etwaige weitere Sitzungen sowie für die Veröffentlichung und Verteilung des Berichts auszugeben und welcher Haushaltslinie werden diese Ausgaben zugerechnet?

Werden die beiden zu erstellenden Berichte die persönliche Überzeugung der Berater von Präsident Prodi oder aber eine politische Position der Kommission wiedergeben?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(30. Oktober 2003)

Die Kommission erteilte in ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage P-2200/03 (2) Auskünfte zu den beiden genannten Sachverständigengruppen, die sich mit dem interkulturellen Dialog im Mittelmeerraum bzw. der Rolle von Werten im Kontext der europäischen Integration befassen. Zur Frage des Herrn Abgeordneten nach den Aufwendungen für diese Gruppen sei Folgendes mitgeteilt:

Hochrangige Gruppe für den kulturübergreifenden Dialog im Mittelmeerraum: Die Ausgaben belaufen sich bis jetzt auf 75 000 EUR, weitere 25 000 EUR sind bis zum Abschluss der Arbeiten der Gruppe zu erwarten. Die Beträge beinhalten die Kosten der Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse. Es handelt sich dabei vornehmlich um Verwaltungsmittel der Kommission. Die Arbeiten der Gruppe werden voraussichtlich im Dezember 2003 abgeschlossen.

Reflexionsgruppe zur kulturellen und geistigen Dimension Europas: Die Aufwendungen betragen bisher 110 000 EUR, weitere Ausgaben in Höhe von rund 50 000 EUR werden bis zum Abschluss der Arbeiten erwartet; eingeschlossen sind die Kosten für die etwaige Veröffentlichung des Berichts der Gruppe. Die Mittel stammen aus dem Forschungshaushalt, der die Finanzierung von Sachverständigensitzungen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich der Sozial- und Humanwissenschaften vorsieht.

Zusätzlich zu den Sitzungen ihrer Mitglieder hat die Reflexionsgruppe eine Reihe von öffentlichen Debatten veranstaltet, an denen sich namhafte Intellektuelle und Journalisten beteiligten und die in Print-und anderen Medien ein beträchtliches Echo fanden. Der Abschlussbericht wird voraussichtlich im März 2004 veröffentlicht.

Die Websites, auf die der Herr Abgeordnete in der vorangegangenen Antwort (P-2200/03) verwiesen wurde, machen deutlich, dass die Veröffentlichungen der Gruppe zur Formulierung und Entwicklung von politischen Maßnahmen beitragen und nicht die Haltung der Kommission widerspiegeln.


(1)  Siehe Seite 79.

(2)  Siehe Seite 79.


20.3.2004   

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CE 70/119


(2004/C 70 E/121)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2612/03

von Maurizio Turco (NI), Marco Pannella (NI), Marco Cappato (NI) und Gianfranco Dell'Alba (NI) an den Rat

(28. August 2003)

Betrifft:   Instruktion „Crimen Sollicitationis“ der Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums des Heiligen Stuhls, zur Deckung der von Priestern begangenen Sexualdelikte

Am 6. August 2003 veröffentlichte der amerikanische Sender CBS ein seit 1962 geheim gebliebenes Dokument der „Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums“ (heute „Glaubenskongregation“, ursprünglich „Heilige Kongregation der römischen und allgemeinen Inquisition“).

Dieses Dokument, die Instruktion „Crimen Sollicitationis“ vom 16. März 1962, richtet sich an alle Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und andere Ortsbischöfe — auch des orientalischen Ritus —, und legt die Vorgehensweise bei Straftaten gegen die Sittlichkeit fest.

Das Dokument, „sorgfältig im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren“, gibt verbindliche Anweisungen für das Vorgehen bei Sexualdelikten, die Mitglieder des Klerus an Gläubigen begehen.

Aus der Instruktion geht hervor, dass der Heilige Stuhl Verhaltensweisen vorgeschrieben, angewendet bzw. den oben genannten kirchlichen Amtsträgern vorgeschrieben, vorgeschlagen und auferlegt hat, die darauf abzielen, der Öffentlichkeit und der Justiz von Mitgliedern des Klerus begangene Sittlichkeitsdelikte bei Strafe der Exkommunikation vorzuenthalten.

Aus dem päpstlichem Schreiben vom 30. April 2001„Motu Proprio Datae Quibus Normae De Gravioribus Delictis“, unterzeichnet von Johannes Paul II., und der Epistel „De Delictis Gravioribus“ der Glaubens-kongregation vom 18. Mai 2001, unterzeichnet von Kardinal Ratzinger, geht hervor, dass die Instruktion „Crimen Sollicitationis“, zumindest bei den jüngsten Vorfällen, angesichts dieser wahren Plage der katholischen Kirchenwelt, die sich in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausgebreitet und verschärft hat, und der damit einhergehenden Skandale, erneut herangezogen und bekräftigt worden ist.

Zum Beweis angeführt sei, auch wenn dies nicht notwendig ist, die von vielen Seiten angeprangerte Weigerung, mit der Justiz und den Ermittlern der Polizei zusammenzuarbeiten, sowie die Behinderung der Justiz.

Angesichts der institutionellen und diplomatischen Beziehungen der Europäischen Union zum Heiligen Stuhl möge der Rat folgende Fragen beantworten:

Welche Erkundigungen wird der Rat einziehen und welche präventiven Maßnahmen, Sanktionen bzw. diplomatischen Schritte gedenkt er im Zusammenhang mit dem Umstand zu ergreifen, dass die in den genannten Dokumenten enthaltenen Anweisungen der Politik der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs entgegenstehen, insbesondere des Missbrauchs von Kindern und Frauen?

Wird er den Heiligen Stuhl auffordern, diese Vorschriften aufzuheben, die eindeutig und ausdrücklich darauf abzielen, der Gesellschaft, und insbesondere der Justiz, Fakten in Bezug auf ein schwer wiegendes sittliches, soziales und politisches Problem vorzuenthalten?

Wird er eine Untersuchung über die Beziehungen der Mitgliedstaaten zum Vatikan durchführen, um zu überprüfen, ob die rechtlichen Aspekte dieser Beziehungen, die dem Klerus Privilegien hinsichtlich der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten einräumen, nicht im Widerspruch zu den internationalen und europäischen Rechten und Grundfreiheiten stehen?

Ist er der Auffassung, dass Artikel 51 des Entwurfs der Europäischen Verfassung einer dringenden Revision bedarf, um zu verhindern, dass nationales und europäisches Recht eine Grauzone und Nischen der Straflosigkeit für den Klerus schaffen?

Antwort

(5. Dezember 2003)

Dem Rat sind die von den Herren Abgeordneten übermittelten Informationen nicht bekannt.

Der Rat ist nicht an den Verhandlungen über den Entwurf eines Verfassungsvertrags beteiligt, die der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten obliegen.


20.3.2004   

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CE 70/120


(2004/C 70 E/122)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2625/03

von Michel-Ange Scarbonchi (GUE/NGL) an die Kommission

(2. September 2003)

Betrifft:   Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans

Durch die jüngsten Brandkatastrophen, die Europa verwüstet und Tausende Hektar Vegetation zerstört haben, wurde die chronische Unzulänglichkeit der Mittel für die Prävention und die Kontrolle von Waldbränden erneut offenkundig. Auf solche Katastrophen muss die Kommission möglichst rasch reagieren.

Wenn auch die Existenz eines Europäischen Zivilschutzzentrums, dem die EU-Mitglieder sowie Island, Norwegen und Liechtenstein angehören, und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätsfonds seit dem 18. August 2002 zur Hoffnung Anlass geben, so erfordern die Tragödie, welche die Brände für die betroffenen Bevölkerungen und Gebietskörperschaften darstellen, sowie der Schaden, den sie für die Umwelt und die Wirtschaftstätigkeiten, wie beispielsweise Forstwirtschaft und Tourismus, mit sich bringen, eine Verstärkung der Mittel zu ihrer Bekämpfung und eine europaweite Festlegung neuer Präventions- und Interventionsregeln.

Die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Naturräume, die 60 Mio. ha in 25 Ländern des Mittelmeerraums umfassen, muss in der Tat eine sowohl wirtschaftliche als auch soziale Priorität bleiben. In diesem Sinne würde es die Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans ermöglichen, Katastrophen wirksamer zu bekämpfen.

Es gibt viele Argumente für eine neue administrative und technische Einheit, die der Kontrolle des Europäischen Parlaments und der Verantwortung der zuständigen Behörden der EU-Länder unterstellt werden könnte, da der Zivilschutz in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt.

Kurz vor der nächsten Erweiterung der Europäischen Union würde dadurch ein starkes Signal zugunsten des Europas der Wälder gesetzt. Welche Haltung vertritt die Kommission zu diesem Vorschlag? Kann sie im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans tätig werden?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. Oktober 2003)

Die Kommission ist im Bereich des Zivilschutzes bereits aktiv. So wurde mit einer Entscheidung des Rates ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutz-einsätzen (1) eingeführt, das für die 29 Teilnehmerländer den Rahmen für eine bessere Koordination des Zivilschutzes innerhalb und außerhalb der Union bildet.

Eine rund um die Uhr erreichbare Kontaktstelle für den Katastrophenschutz besteht seit dem 1. Januar 2002. Sie ist mit der Förderung der europäischen Zusammenarbeit in Notfällen betraut. Wird die Kontaktstelle um Unterstützung ersucht, so kann sie bei jeder Art von schweren Notfällen die Ressourcen der beteiligten Länder sofort in Anspruch nehmen. Die Kontaktstelle war bei den jüngsten Bränden in Europa sehr aktiv und hat alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt.

Die Idee der Errichtung eines europäischen Zivilschutzorgans bedarf einer gründlichen Prüfung, um die Wirksamkeit eines solchen Organs in vollem Umfang bewerten zu können. Im September 2003 hat die Kommission im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die die Gemeinschaft im Katastrophenfall zu treffen hat, Überlegungen zur Schaffung einer europäischen Katastrophenschutztruppe angestellt.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Durchführung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung unterstützen. Diese Maßnahmen wurden bislang durch die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates (2), die am 31. Dezember 2002 auslief, koordiniert und finanziert. Die vorbeugenden Maßnahmen in diesem Bereich werden nun im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (3) über die Entwicklung des ländlichen Raumes gefördert. Das Informationssystem über Waldbrände, das Teil der „Forest Focus“-Verordnung sein wird, ist immer noch Gegenstand politischer Debatten.


(1)  Entscheidung 2001/792/EG Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, ABl. L 297 vom 15.11.2001.

(2)  Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2158/92 vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände, ABl. L 217 vom 31.7.1992.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.


20.3.2004   

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CE 70/121


(2004/C 70 E/123)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2628/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(2. September 2003)

Betrifft:   Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2001 zu sexueller Gewalt gegen Frauen und insbesondere gegen Nonnen

Am 5. April 2001 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu sexueller Gewalt gegen Frauen und insbesondere gegen Nonnen (B5-0261, 0272, 0280 und 0298/2001 (1)) an, in dem hingewiesen wird auf:

a)

einen Bericht in der amerikanischen Zeitschrift „National Catholic Reporter“, in dem festgestellt wurde, dass in mindestens 23 Ländern eine große Zahl von Vergewaltigungen von Nonnen durch Priester bekannt wurden,

b)

die Bestätigung durch den Heiligen Stuhl, dass ihm Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Frauen einschließlich Nonnen durch katholische Priester bekannt sind, vor allem aufgrund von mindestens 5 Berichten zu diesem Thema, die dem Vatikan seit 1994 unterbreitet wurden und dass diesen Berichten zufolge mehrere vergewaltigte Nonnen zur Abtreibung oder zum Rücktritt von ihrem Amt gezwungen wurden oder auch in einigen Fällen mit dem HIV-Virus angesteckt wurden.

In der Entschließung forderte das Europäische Parlament,

a)

dass die Täter verhaftet und vor Gericht gestellt werden;

b)

dass die Justizbehörden der 23 in den Berichten genannten Länder sicherstellen, dass in allen diesen Fällen von Gewalt gegen Frauen gerichtlich ermittelt wird;

c)

dass der Heilige Stuhl, alle Beschwerden über sexuellen Missbrauch innerhalb der kirchlichen Organisationen ernst nimmt, mit den gerichtlichen Behörden zusammenarbeitet und die Täter aus öffentlichen Ämtern entfernt;

d)

dass der Heilige Stuhl, jene Frauen, die aus ihren Ämtern entfernt wurden, weil sie die zuständigen Aufsichtspersonen auf diese Fälle von Gewalt hingewiesen haben, wieder in ihre Ämter einsetzt, und den Opfern den erforderlichen Schutz und eine Entschädigung für die Diskriminierung, die sie möglicherweise erlitten haben, gewährt;

e)

dass der gesamte Inhalt der 5 vom „National Catholic Reporter“ erwähnten Berichte veröffentlicht wird;

f)

Das Parlament beauftragte seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Behörden des Heiligen Stuhls, dem Europarat, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen sowie den Regierungen der Länder Botswana, Burundi, Brasilien, Kolumbien, Ghana, Indien, Irland, Italien, Kenia, Lesotho, Malawi, Nigeria, Papua-Neuguinea, Philippinen, Südafrika, Sierra Leone, Uganda, Tansania, Tonga, Vereinigte Staaten von Amerika, Sambia, Demokratische Republik Kongo und Simbabwe zu übermitteln.

Kann die Kommission Aufschluss darüber geben,

welche Maßnahmen nach Übermittlung dieser Entschließung in die Wege geleitet wurden?

ob Kontakt mit dem Heiligen Stuhl und mit den Regierungen Irlands und Italiens aufgenommen wurde, und welche Ergebnisse wurden erzielt?

ob die Forderungen des Europäischen Parlaments gegenüber jenen Ländern, die in irgendeiner Form der Beziehung zur Europäischen Union stehen, geltend gemacht wurden und was damit erreicht wurde?

Antwort von Herrn Patten Im Namen der Kommission

(28. Oktober 2003)

Die Kommission fördert weiterhin internationale Initiativen zum Schutz von Frauen gegen sexuelle Gewalt. Die Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und die 15 Mitgliedstaaten haben das Zusatzprotokoll zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unterzeichnet.

Was die in der schriftlichen Anfrage aufgeführten Vorfälle anbetrifft, so hat die Kommission gegenüber der Ständigen Vertretung des Heiligen Stuhls bei der EU ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht und um Mitteilung aller relevanten Informationen gebeten.

Der Standpunkt der Union zu diesem Thema ist daher klar und wurde auch in verschiedenen internationalen Gremien zum Ausdruck gebracht. Es obliegt jedoch nicht der Kommission wie vorgeschlagen gegen den Vatikan vorzugehen oder in die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vatikan einzugreifen


(1)  ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 353.


20.3.2004   

DE

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CE 70/122


(2004/C 70 E/124)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2629/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(2. September 2003)

Betrifft:   Der Fall Eurostat: Verschwinden von Dokumenten aus den Büros des OLAF

Laut dem Wochenblatt Stern

ist aus den Unterlagen des OLAF das Protokoll der Anhörung eines Beamten von Eurostat verschwunden, der im Mai 2000 angehört wurde;

haben Beamten des OLAF im vergangenen Jahr in einem internen Bericht angegeben, dass das OLAF im Hinblick auf Ermittlungen über Eurostat keine Entscheidung getroffen hat, und haben ferner angegeben, dass noch weitere Dokumente vermisst werden.

Kann die Kommission mitteilen,

wann das OLAF die Untersuchung über Eurostat eingeleitet, wann es sie abgeschlossen hat und wann es die ersten „Beweise“ dafür gefunden hat, dass diejenigen, gegen die es nachher Anzeige erstattet hat, in die Angelegenheit verwickelt sind?

ob die Behauptungen des Wochenblatts Stern der Wahrheit entsprechen? Wann wurden bezüglich des Verschwindens von Dokumenten aus dem Dossier des OLAF Maßnahmen ergriffen, und welche?

Antwort von Frau Schreyer Im Namen der Kommission

(17. Oktober 2003)

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat nach der Vorlage eines Prüfungsberichts und einer Untersuchung der übrigen Dokumente im Oktober 2000 eine erste Untersuchung über einen Aspekt der Tätigkeiten der Generaldirektion Eurostat in die Wege geleitet. Anschließend hat es eine Reihe weiterer Untersuchungen zu Aspekten aufgenommen, die ebenfalls Eurostat betreffen.

Ferner ist nach Auskunft des Amtes darauf hinzuweisen, dass es ab dem Jahr 2001 die Koordination zwischen den verschiedenen fraglichen Aspekten des Falls Eurostat übernommen hat und erhebliche Mittel für die entsprechenden Untersuchungen aufwendet. Ergebnis dieser Koordination und der nachfolgenden Untersuchungen waren zwei Dossiers, die im Juli 2002 der Staatsanwaltschaft von Luxemburg übergeben wurden, die für beide Fälle die Einleitung eines Gerichtsverfahrens angeordnet hat. Beide Verfahren sind vor den Luxemburger Gerichten noch anhängig. Zusätzlich hat das OLAF am 19. März 2003 die Staatsanwaltschaft in Paris von Sachverhalten unterrichtet, die ebenfalls als Straftaten eingestuft werden könnten. Auch hier wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet und ist noch nicht abgeschlossen.

Das OLAF hat der Kommission mitgeteilt, dass ein Verschwinden irgendwelcher Dokumente, insbesondere solcher, die sich auf die Anhörung eines Beamten von Eurostat im Mai 2000 beziehen, nicht bestätigt werden kann.


20.3.2004   

DE

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CE 70/123


(2004/C 70 E/125)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2630/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(2. September 2003)

Betrifft:   Der Fall Eurostat

1.

Im Schreiben des Generaldirektors des OLAF vom 18. März 2003 (Nr. 003411) an den Generalstaatsanwalt der Französischen Republik in Paris mit dem Zeichen „CMS No 10120021510“ besagt:

a)

Es sind Fälle von Betrug zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorgekommen, die wahrscheinlich als Strafbestand anzusehen sind.

b)

Die Nachforschungen haben gezeigt, dass hier die „Animateure“ der Gesellschaft Planistat Europe SA mit Sitz in Paris unter tätiger Mithilfe von europäischen Beamten die Hand im Spiel hatten.

c)

All dies erlaubt die Feststellung, dass OLAF auf einen Fall umfassender Veruntreuung von EG-Mitteln gestoßen ist.

d)

In diese Angelegenheit scheinen Yves Franchet, Direktor von Eurostat, und Daniel Byk, Referatsleiter von Eurostat, beide Beamte der Kommission mit Dienstort Luxemburg und beide französischer Nationalität verwickelt zu sein, die mit Wahrscheinlichkeit dieses Netz ganz oder teilweise organisiert haben.

2.

Im Pressekommuniqué vom 16. Mai 2003 (IP/03/703) heißt es, dass die Kommission lediglich über Vorinformationen über das an den Generalstaatsanwalt in Paris übermittelte Dossier verfügt.

3.

Im Pressekommuniqué vom 21. Mai 2003 (IP/03/723) ist zu lesen, dass die Kommission

a)

beschlossen hat, (Franchet und Byk) zu helfen, ihren Ruf zu verteidigen und ihr Recht auf Verteidigung wahrzunehmen;

b)

das Recht jedes Einzelnen auf Unschuldsvermutung hervorheben will und darauf hinweist, dass die Informationen, über die sie derzeit verfügt, noch keine Schlussfolgerungen darüber erlauben, ob einzelne Beamte in die Angelegenheit verwickelt sind.

4.

Im Pressekommuniqué vom 9. Juli 2003 (IP/03/979) heißt es, dass Disziplinarverfahren gegen drei Beamte der Kommission eröffnet wurden.

Kann die Kommission mitteilen,

ob in der vorherigen Unterrichtung über den dem Generalstaatsanwalt vom OLAF übermittelten Angelegenheit Daten enthalten sind, die eine Beurteilung der unter 1d) genannten Frage ermöglichen?

welche Mitteilungen die Beamten der Kommission erhalten haben, gegen die Disziplinarverfahren eingeleitet wurden? Welche Maßnahmen gegen sie ergriffen wurden und ob OLAF ihren Namen dem Generalstaatsanwalt in Paris mitgeteilt hat?

in welcher Weise sie den Herren Franchet und Byk bei der Verteidigung ihres guten Rufs und ihrer Rechte auf Verteidigung zu helfen gedenkt und wie sie, sofern die gegenüber dem Generalstaatsanwalt in Paris vom OLAF vorgebrachten Schuldvermutungen sich als übereilt oder falsch herausstellen sollten, vorzugehen gedenkt und was sie dann OLAF gegenüber zu tun beabsichtigt?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(10. November 2003)

1.

Die Informationen, die die Generaldirektion Europäisches Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) den französischen Justizbehörden übermittelt hat, sind Bestandteil noch laufender innerstaatlicher Ermittlungen, welche dem Gerichtsgeheimnis unterliegen. Die Kommission ist also rechtlich nicht in der Lage, die erste Frage des Herrn Abgeordneten zu beantworten.

2.

Am 9. Juli leitete die Kommission Disziplinarverfahren gegen drei Kommissionsbeamte wegen Verdachts auf Verstoß gegen die Haushaltsordnung und das Statut ein. Zwei von diesen Verfahren mussten umgehend ausgesetzt werden, da sie mit einer laufenden, dieselben Beamten betreffenden Untersuchungen des OLAF konkurriert hätten; über diesen rechtlichen Umstand wurden Parlament und Öffentlichkeit zu dem betreffenden Zeitpunkt informiert.

3.

Nach Auffassung der Kommission sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Beamten in allen Verfahren sichergestellt. Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, ist das OLAF bei seinen Ermittlungen aufgrund der Verordnungen 1073/99 (1) und 1074/99 (2) vollkommen unabhängig.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABl. L 136 vom 31.5.1999.

(2)  Verordnung des Rates (Euratom) Nr. 1074/1999 vom 25. Mai 1999 über Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABl. L 136 vom 31.5.1999.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/124


(2004/C 70 E/126)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2653/03

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(28. August 2003)

Betrifft:   Aufforderung an Präsident Prodi, Europa gegenüber eine Erklärung zur Angelegenheit Telekom Serbien abzugeben

In den letzten Monaten sind in Italien sowohl im Zusammenhang mit den Arbeiten des parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Telekom Serbien“ als auch im Laufe der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Turin über die angebliche Zahlung von Schmiergeldern in dieser Angelegenheit einige Umstände zutage getreten, die — wenn sie der Wahrheit entsprechen sollten — auch den damaligen Ministerpräsidenten Romano Prodi belasten würden.

Hat Präsident Prodi die Absicht, auch um das Ansehen der Gemeinschaftsinstitutionen zu schützen und um jeden Zweifel an seiner Unbescholtenheit und der Richtigkeit seines Verhaltens zu zerstreuen, wie im Fall Cirio-SME öffentlich ausführlich zu erläutern, welche Rolle er beim Zustandekommen des Geschäftsabschlusses mit Telekom Serbien gespielt hat, mit dessen Erlösen der serbische Diktator Milosevic und seine Führungsriege sich in das militärische Abenteuer stürzen konnten, das dieses europäische Land an den Rand einer Katastrophe gebracht hat?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(17. September 2003)

Wie der Herr Abgeordnete sicherlich weiß, untersucht ein mit Gesetz Nr. 99 vom 21. Mai 2002 eingerichteter Untersuchungsausschuss die Umstände und Handlungen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit. Nach Abschluss dieser Untersuchungen wird er dem italienischen Parlament einen Bericht vorlegen, dessen Gegenstand nicht die Außenpolitik der Regierung sein kann.

Die Turiner Staatsanwaltschaft ermittelt ebenfalls über die Umstände im Zusammenhang mit der Beteiligung an Telekom Serbia und prüft, ob Schmiergelder geflossen sind.

In dieser Frage wird aufgrund von Anschuldigungen einer gegenwärtig in Haft befindlichen Person seit einigen Monaten in Italien eine heftige politische Kampagne gegen Präsident Prodi und andere Mitglieder seiner damaligen Regierungsmannschaft geführt.

Gegen diese Anschuldigungen sind die Rechtsanwälte Präsident Prodis bereits gerichtlich vorgegangen, um seine Ehre zu verteidigen und dafür zu sorgen, dass jeder, der seinem Ruf schaden wollte, zur Rechenschaft gezogen wird

Der Untersuchungsausschuss des italienischen Parlaments und die Staatsanwaltschaft Turin wissen genau, welche Verfahren einzuleiten sind, um die Wahrheit festzustellen. Präsident zweifelt keinen Augenblick daran, dass das genügen wird, um dieser Niedertracht einen Riegel vorzuschieben.

Zum zweiten Teil der Anfrage: Präsident Prodi ist sich voll darüber im Klaren, welche Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes verbunden sind. Er hat daher bereits seit geraumer Zeit öffentlich erklärt, sich einer Anhörung stellen zu wollen, um den Ermittlungsbehörden alle nützlichen Auskünfte zu erteilen.

Präsident hat auch öffentlich bekannt gegeben, was er dem Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments, sofern dieser ihn anzuhören wünscht, sagen kann: dass ihm weder als Privatmann noch als Ministerpräsident zu keiner Zeit von niemandem und in keiner Form, weder direkt noch indirekt, zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Telekom Italia eine Beteiligung an Telekom Serbia erworben hat. Im Übrigen wäre dies weder formal noch sachlich erforderlich gewesen.

Auf jeden Fall hat der Präsident beschlossen, die Gründe und Fakten sowie und während seiner Amtszeit als Ministerpräsident von der italienischen Regierung in dieser Angelegenheit angewandten Verfahren ausführlich darlegen. Alle Unterklagen sind der Öffentlichkeit und der Presse am 9. September 2003 auf der Webseite http://europa.eu.int/comm/commissioners/prodi. zugänglich gemacht worden. Für den Herrn Abgeordneten werden vollständige Kopien dieser Unterlagen beigefügt.

Wie Präsident Prodi bereits im Zusammenhang mit dem vom Herrn Abgeordneten angeführten ähnlichen Fall erklärt hat, beinhaltet die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auch die Verpflichtung zu einem Höchstmaß an Transparenz. Er hat sich dieser Verpflichtung weder in Italien noch in Europa entzogen.


20.3.2004   

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CE 70/125


(2004/C 70 E/127)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2654/03

von Anna Karamanou (PSE) an den Rat

(2. September 2003)

Betrifft:   Vergewaltigungen und Frauenhandel im Irak

Die Vorsitzende der Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak, Janar Mohammad, verurteilt in einer Erklärung die zunehmende Gewalt gegen Frauen im Irak, die während der Präsenz der alliierten Streitkräfte in der Region zu verzeichnen ist. Angaben zufolge sind über 400 Frauen entführt, vergewaltigt und in vielen Fällen verkauft worden. Die Übergriffe werden sowohl von Menschenhändlerbanden verübt, die Frauen entführen, Lösegeld für sie verlangen oder sie verkaufen, als auch von Verbrechern, die Frauen entführen, um sie zu vergewaltigen. Die Frauenorganisation wirft den amerikanischen Streitkräften vor, nichts dagegen zu unternehmen und die Straßen in eine „frauenfreie Zone“ verwandelt zu haben.

Wird der Rat Druck auf die amerikanische Regierung ausüben, damit solchen Fällen von sexueller Gewalt, Misshandlung und Frauenhandel, die einen eklatanten Verstoß gegen die Menschenrechte von Frauen darstellen, unverzüglich ein Ende bereitet wird und dem künftig vorgebeugt wird?

Antwort

(8. Dezember 2003)

1.

Der Rat ist sich der bedenklichen Sicherheitslage, die derzeit in Irak als Folge des Konflikts herrscht, voll bewusst. Er teilt die Besorgnis der Frau Abgeordneten über das Ausmaß von Gewalt und Kriminalität, dem normale Bürger Iraks — insbesondere Frauen — im täglichen Leben ausgesetzt sind. Die Sicherheit in Irak stellt nach wie vor eine wichtige Priorität dar. Die EU betont in ihren politischen Kontakten mit den USA regelmäßig, dass die Sicherheit verbessert werden muss.

2.

In der derzeitigen Phase sind eindeutig die Besatzungsmächte dafür verantwortlich, ein sicheres Umfeld in Irak zu garantieren; nach Auffassung des Rates muss dieses Problem jedoch im Rahmen breit angelegter Bemühungen zur Stabilisierung behandelt werden, die insbesondere den politischen Wiederaufbau und die wirtschaftliche Erholung mit Blick auf den Übergang zu einer vollständigen Selbstverwaltung Iraks umfassen.


20.3.2004   

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CE 70/126


(2004/C 70 E/128)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2655/03

von Daniel Hannan (PPE-DE) an die Kommission

(2. September 2003)

Betrifft:   Euronews

Kann die Kommission Auskunft über die Höhe der Subventionen geben, die sie dem Fernsehsender Euronews zu gewähren gedenkt, und darüber, welche Bedingungen an diese Subventionen geknüpft werden sollen? Kann die Kommission außerdem mitteilen, welche Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Euronews bei der Wahl von Inhalt und Form seiner Berichterstattung seine Unabhängigkeit wahren kann?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(9. Oktober 2003)

Die Kommission gewährt dem Fernsehsender Euronews keine Zuschüsse für dessen Betriebskosten, sondern — wie zahlreichen anderen Rundfunk- oder Fernsehanstalten auch — Finanzhilfen für bestimmte Aktionen, entweder in Form von Zuwendungen für Ad-hoc-Projekte oder über eine Rahmenvereinbarung, die die Finanzierung der „Koproduktion von Fernsehmodulen“ im Zeitraum 2001-2004 vorsieht. Die Finanzhilfen für bestimmte Aktionen oder auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, die gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung geltenden Finanzvorschriften gewährt werden, schränken die Meinungsfreiheit des Empfängers in keiner Weise ein; dieser darf allerdings dem Image der Gemeinschaftsorgane nicht schaden und muss die Existenz der Union und ihre allgemeinen Ziele respektieren.

Zusätzlich zu diesen Finanzhilfen hat das Parlament bei seiner Haushaltslinie B3-300 für das Haushaltsjahr 2003 einen Betrag von 3 Mio. EUR zur „Finanzierung der sich auf die Gemeinschaftsorgane beziehenden Tätigkeiten von Euronews“ eingestellt. Daher wurde Euronews gemäß dem Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2003 aufgefordert, ein Programm ergänzender Aktionen, für das neue maßnahmenbezogene Finanzhilfen gewährt werden könnten, vorzulegen. Dieses Programm wird von einem Auswahlausschuss nach den in der Haushaltsordnung (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) vorgesehenen Modalitäten geprüft. Anhand des Berichts dieses Auswahlausschusses wird die Kommission entscheiden, ob der in der Haushaltslinie B3-300 für Euronews vorgemerkte Betrag ganz oder teilweise gewährt oder nicht gewährt wird. Wie generell bei maßnahmenbezogenen Finanzhilfen bleibt auch in diesem Falle die Meinungsfreiheit von Euronews in vollem Umfang gewahrt.

Ob die Zusammenarbeit mit Euronews fortgesetzt oder möglicherweise geändert wird, hängt insbesondere von den Ergebnissen der Evaluierung der Tätigkeiten des Fernsehsenders ab, für die die Gemeinschaft eine Finanzhilfe gewährte.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 357 vom 31.12.2002.


20.3.2004   

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CE 70/127


(2004/C 70 E/129)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2656/03

von Josu Ortuondo Larrea (Verts/ALE) an die Kommission

(2. September 2003)

Betrifft:   Fischereiabkommen zwischen Spanien und Frankreich, Abkommen von Arcachon

Vor kurzem war in der Presse zu lesen, dass zwischen dem spanischen Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Nahrungsmittel und dem entsprechenden französischen Ministerium ein Abkommen in Form eines Briefwechsels unterzeichnet wurde, aufgrund dessen das 1992 in Arcachon geschlossenene Abkommen verlängert wird.

Danach verpflichtet Spanien sich, bis zum 1. Juni jedes Jahres einen Quotentausch über eine Menge von 6 000 Tonnen Sardellen mit Frankreich vorzunehmen, wobei diese Zahl je nach Entwicklung des Fangaufkommens beider Länder nach oben angepasst werden kann.

Kann die Kommission angesichts der Tatsache, dass dieses Abkommen aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen insbesondere auf den Fischereisektor im Baskenland von großer Bedeutung ist, sowie aus Gründen der Transparenz folgende Fragen beantworten:

Sind bei der Kommission die den Vorgaben von Artikel 20 Absätze 3 und 5 der Verordnung 2371/2002 (1) des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechende Mitteilung des spanischen Königreichs über das Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die Schiffe unter seiner Flagge sowie die Vorabmitteilungen Spaniens und Frankreichs über den Austausch der in der jüngsten Verlängerung des Abkommens von Arcachon festgelegten Fangmöglichkeiten eingegangen?

Kann die Kommission den vollständigen genauen Wortlaut des Abkommens von Arcachon sowie der jüngsten Verlängerung um ein weiteres Jahr übermitteln und ferner mitteilen, nach welchem Verfahren Spanien bei der Aufteilung der ihm nach dem Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit dem mit Frankreich geschlossenen Abkommen zugeteilten Fangmöglichkeiten auf die Schiffe unter seiner Flagge verfährt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(8. Oktober 2003)

Der Kommission ist das von dem Herrn Abgeordneten genannte Abkommen nicht bekannt. Deshalb kann sie sich zu der Vereinbarkeit seiner Bedingungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht äußern und auch keine Kopie davon übermitteln.

Bislang hat Spanien der Kommission noch nicht mitgeteilt, nach welchem Verfahren es seine Fangmöglichkeiten aufteilt.

Die den einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr zugeteilten Quoten sind in der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (2) festgesetzt. Nach Artikel 4 Buchstabe a dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Fangrechte untereinander austauschen.

So hat Spanien der Kommission am 18. März 2003 die Übertragung von Fangrechten über 9 000 Tonnen (dieselbe Menge wie 2002) im Gebiet VIII auf Frankreich gemeldet, das auf diese Weise seine jährliche Quote erhöht hat.

Im Übrigen gestattet die Verordnung (EG) Nr. 728/2003 der Kommission vom 25. April 2003 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) die Übertragung von bis zu 10 % der Vorjahresquote auf das laufende Jahr.

Für das Gebiet VIII hat Spanien die Übertragung von 1992 Tonnen und Frankreich die Übertragung von 1050 Tonnen beantragt.


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 83 vom 1.4.2003.

(3)  ABl. L 105 vom 26.4.2003.


20.3.2004   

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CE 70/128


(2004/C 70 E/130)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2685/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(10. September 2003)

Betrifft:   Einrichtung von Fachräumen in griechischen Fachgymnasien — Maßnahme 5.2. des 2. Operationellen Programms für Schul- und Berufserstausbildung des 3. GFK

In den Fachgymnasien Griechenlands existieren 13 Bereiche mit 40 Fachrichtungen im ersten Studienabschnitt und weiteren 40 Fachrichtungen im zweiten Studienabschnitt. In der Antwort auf meine Anfrage E-1208/03 (1) teilt die Kommission mit: „In den ersten zwei Durchführungsjahren des operationellen Programms wurde die Summe von 4,44 Mio. EUR für die Beschaffung der Grundausstattung der Fachräume ausgegeben.“

In diesem Zusammenhang wird die Kommission gebeten, folgendes mitzuteilen:

a)

Für welche Art von Ausstattung der Fachräume wurden die genannten 4,44 Mio. EUR ausgegeben?

b)

Welche Fachrichtungen und Bereiche kamen in den Genuss der Fachausstattung?

c)

Die Ausstattung der verschiedenen Fachräume setzt sich aus zahlreichen Artikeln zusammen. Bezogen sich die Vorschriften für die Beschaffung der Ausstattung der Fachräume nur auf die Grundausstattung pro Fachraum (z.B. Art und Anzahl der Artikel), oder gab es detaillierte Vorschriften für die einzelnen Artikel, die vom Pädagogischen Institut und vom Bildungsministerium genehmigt wurden?

d)

In welchem Stadium der Umsetzung befinden sich die Ausbildung der Lehrkräfte und die Entwicklung des Unterrichts- und Ausbildungsmaterials im Hinblick auf die Fachräume für die einzelnen Fachrichtungen der Fachgymnasien?

e)

Wer ist angesichts der Tatsache, dass der entsprechende Verwaltungsdienst noch keine Ausschreibung veröffentlicht hat, letztlich der Begünstigte dieses Projekts?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(13. November 2003)

Dem Herrn Abgeordneten wird mitgeteilt, dass die griechischen Behörden Angaben übermittelt haben, wonach der Betrag von 4 440 000 EUR für die Beschaffung der Grundausstattung der Fachräume von der Gemeinschaft weder im Rahmen des operationellen Programms „Allgemeinbildung und berufliche Erstausbildung“ noch über ein anderes operationelles Programm kofinanziert wird. Die Angaben, die der Kommission von den griechischen Behörden im Zusammenhang mit der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1208/03 des Herrn Abgeordneten übermittelt wurden, werden damit korrigiert. Dies bedeutet, dass der gesamte Betrag ausschließlich aus dem nationalen Haushalt finanziert wurde.

Die Kommission kann sich zu diesen Ausgaben und zu der Ausstattung der Fachräume daher nicht äußern (Fragen a) und b)).

Die einzige Maßnahme, die die Einrichtung von Fachräumen in griechischen Fachgymnasien betrifft, findet sich im operationellen Programm „Allgemeinbildung und berufliche Erstausbildung“. Im Rahmen der Maßnahme 5.2.5 „Einrichtung von Berufsfachschulen (TEE) und praktischen Schulungszentren (ΣΕΚ)“ dieses operationellen Programms sind Mittel in Höhe von insgesamt 78 000 000 für den diesbezüglichen Bedarf bestimmt.

Die Finanzierung der Maßnahmen wird gemäß den nationalen Spezifikationen für die Ausstattung von Fachräumen erfolgen. Die Durchführung der Maßnahmen (Ausbildung von Ausbildern usw.) hat noch nicht begonnen, da für die Maßnahme 5.2.5 noch kein Endbegünstigter ausgewählt wurde. Ein diesbezüglicher Aufruf zur Interessenbekundung, der von der Verwaltungsbehörde am 25. August 2003 veröffentlicht wurde, ist noch nicht abgeschlossen. Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen war der 15. Oktober 2003, und der Angebotszuschlag dürfte in Kürze bekannt gegeben werden.


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 166.


20.3.2004   

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CE 70/129


(2004/C 70 E/131)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2696/03

von Heinz Kindermann (PSE) an die Kommission

(2. September 2003)

Betrifft:   Exporterstattungen für Eier-Albumine

Bei der Herstellung von Eiprodukten fallen Mengen an Eiweiß an, die über die Aufnahmefähigkeit des europäischen Marktes hinausgehen, während Drittländer einen hohen Bedarf an hochwertigem Eiweiß haben. Um auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig zu sein, ist die europäische Eiprodukten-Industrie auf Exporterstattungen angewiesen.

Eier-Albumine fallen unter die Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse (KN-Code 3502 …) und sind damit — die Exporterstattungen betreffend — an Getreide- und Milchprodukte gekoppelt und nicht an Schaleneier (KN-Code 0408 …). Aufgrund verstärkter Exporte im Bereich der Getreide- und Milchprodukte hat die Kommission jüngst eine Kürzung der beantragten Exportlizenzen auf über 90 % vorgenommen, davon sind auch Eier-Albumine betroffen, obwohl hier die Exporte nicht gestiegen sind.

Der Anteil von Eier-Albuminen ist gemessen an der Gesamtmenge der unter den KN-Code 3502 fallenden Produkte sehr gering, für die kleinen und mittleren Unternehmen der Eiprodukten-Industrie jedoch äußerst wichtig.

1.

Wie bewertet die Kommission die Auswirkungen der beschlossenen Maßnahmen auf den Bereich der Eier-Albumine?

2.

Ist die Kommission zu einer Umtarifierung von Eier-Albuminen in die Kategorie der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und damit zu einer Gleichstellung mit anderen Eiprodukten wie Schaleneiern, Eigelb und Vollei (KN-Code 0408 …) bereit? Wenn ja — wie sieht die weitere Zeitplanung dafür aus, wenn nein — aus welchen Gründen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(26. September 2003)

Eier-Albumine des KN-Code 3502 fallen in der Tat nicht unter die in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse. Wie andere Nicht-Anhang I-Erzeugnisse, in die Getreide, Zucker, Milch und Eier eingegangen sind, kann jedoch für die Menge Agrarerzeugnisse aus den vier vorgenannten Sektoren, die zu ihrer Herstellung verwendet wurden, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

Im Rahmen der Uruguay-Runde hat sich die EU bereit erkärt, ihre Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzuschränken. Diese Verpflichtung wurde für die unterschiedlichen Sektoren und für Nicht-Anhang I-Erzeugnisse separat eingegangen.

Die kürzlich verzeichnete starke Zunahme der Anträge auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang I-Erzeugnisse im Jahre 2002/2003 hat zu immer höheren Kürzungskoeffizienten (42 % für die erste, 95 % für die letzte Tranche) geführt, nicht zuletzt, um den im Rahmen der WTO eingegangen Verpflichtungen nachzukommen. Die Eiproduktindustrie war aufgrund der relativ einzigartigen Position von Eieralbumin unter den zahlreichen Nicht-Anhang I-Erzeugnissen (es wird aus nur einem Rohstoff hergestellt) davon besonders betroffen. Nach den im Juni 2003 vorliegenden Handelsstatistiken lässt sich noch kein nennenswerter Exportrückgang verzeichnen.


20.3.2004   

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CE 70/130


(2004/C 70 E/132)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2709/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(11. September 2003)

Betrifft:   Untersuchung des OLAF bei Eurostat

Am 8. Juli 2002 gab OLAF eine Pressemitteilung (OLAF/06/2002) mit dem Titel „Untersuchung des OLAF bei Eurostat“ heraus, in der das Amt bekannt gab, dass es an diesem Tag dem Staatsanwalt des Großherzogtums Luxemburg Informationen übermittelt habe, die es im Rahmen von zwei Untersuchungen zu möglichen Betrugsfällen gewonnen habe, die den Abschluss von Verträgen zwischen Eurostat — dem statistischen Amt der EG — und privaten Unternehmen betreffen und zu Strafverfolgungsmaßnahmen führen könnten. Das OLAF hat diese beiden Untersuchungen im Rahmen einer Anzahl von Untersuchungen bei Eurostat durchgeführt.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

Liegen ihr Informationen über die Arbeiten des Staatsanwalts des Großherzogtums Luxemburg im Zusammenhang mit den von OLAF gesammelten und am 8. Juli 2002 übermittelten Daten vor? Hat sie Schritte gegen die Beamten und/oder die privaten Unternehmen eingeleitet? Wie sehen diese Maßnahmen aus?

Sind an der Untersuchung Personen und/oder Unternehmen beteiligt, die auch an der Untersuchung beteiligt waren, um die es in dem Schreiben vom 18. März 2003 (Nr. 003411) vom Generaldirektor von OLAF an den Staatsanwalt von Paris (Referenz „CMS Nr. 10120021510“) ging?

Umfasste die „Anzahl von Untersuchungen“, die am 8. Juli 2002 liefen, auch die Untersuchung, die OLAF dazu veranlasste, den französischen Justizbehörden am 18. März 2003 Informationen zu übermitteln? Laufen derzeit noch Untersuchungen von OLAF bei Eurostat?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(22. Oktober 2003)

Die Kommission wurde vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) davon unterrichtet, dass nach Übermittlung der Erkenntnisse aus zwei Untersuchungen an die luxemburgische Justiz am 8. Juli 2002 gegen zwei luxemburgische Privatunternehmen, die Beziehungen zu Eurostat unterhalten, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Diese beiden Ermittlungsverfahren, mit denen ein und derselbe Richter beauftragt wurde, sind noch im Gange und unterliegen dem Gerichtsgeheimnis.

Die der Pariser Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2003 übermittelte Akte steht in keinerlei Zusammenhang mit den beiden Akten, die der luxemburgischen Justiz zugestellt wurden, und betrifft ein in Paris ansässiges Unternehmen französischen Rechts.

Die Untersuchung, deren Erkenntnisse der Pariser Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, gehörte zu der „Anzahl von Untersuchungen“, die am 8. Juli 2002 gegen Eurostat liefen. Derzeit führt OLAF noch weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit Eurostat durch.


20.3.2004   

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CE 70/131


(2004/C 70 E/133)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2721/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an den Rat

(11. September 2003)

Betrifft:   Initiativen zum Schutz der gemeinschaftlichen Bemühungen um die Schaffung einer dynamischen wissensbasierten Gesellschaft 2010 gegen ungewollte negative Folgen des Stabilitätspakts

1.

Sind dem Rat die Berichte der deutschen Tageszeitung „Handelsblatt“ und danach des niederländischen „Staatscourant“ vom 14. August 2003 bekannt, wonach Kommissionsmitglied Diamantopoulou der Auffassung ist, dass der europäische Wachstums- und Stabilitätspakt in den nächsten Jahren die Haushaltsmittel für Bildung und wissenschaftliche Forschung in den EU-Mitgliedstaaten aufgrund der 3 % -Grenze für Haushaltsdefizite ernsthaft zu beschneiden droht, wodurch das im Jahre 2000 in Lissabon verkündete Ziel, die EU bis zum Jahre 2010 zur weltweit dynamischsten wissensbasierten Gesellschaft zu machen, undurchführbar würde?

2.

Hat der Rat zur Kenntnis genommen, dass Kommissionsmitglied Diamantopoulou dafür eintritt, dieses ernste Problem dadurch zu lösen, dass staatliche Investitionen in Bildung und Forschung bei der Anwendung der im Stabilitätspakt gesetzten Grenzen nicht mehr berücksichtigt werden sollen?

3.

Kann der Rat bestätigen, dass jetzt eine nahezu unlösbare Situation dadurch zu entstehen droht, dass Deutschland, Frankreich, Italien und Portugal auf längere Sicht die 3 % -Norm nicht mehr erfüllen zu können scheinen, neue Mitgliedstaaten mit schwacher Haushaltslage beitreten und die erheblichen Geldbußen, die für Verstöße zu entrichten sind, die Lage noch weiter zu verschlimmern drohen?

4.

Stimmt der Rat Kommissionsmitglied Frau Diamantopoulou zu, derzufolge jetzt offenbar niemand die notwendige Initiative zu ergreifen wagt, das haltlos gewordene 3 % -Dogma rechtzeitig zu ändern, und die Mitgliedstaaten daher zu einseitigen Maßnahmen zum Nachteil der EU-Ökonomie greifen?

5.

Macht der Rat von seinen Möglichkeiten Gebrauch, aus dieser festgefahrenen Situation herauszukommen, und wird dies noch während der italienischen Präsidentschaft geschehen?

6.

Wie lange wird es vermutlich noch dauern, bis die dringend notwendige Reform des Stabilitätspakts, beispielsweise durch das von Frau Diamantopoulou vorgeschlagene Verfahren tatsächlich erfolgt?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rat äußert sich niemals zu öffentlichen Erklärungen, wie diejenige, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht.

Detaillierte Vorschriften für die Unterbreitung haushaltpolitischer Daten im Kontext des Stabilitäts- und Wachstumspakts sind in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 festgelegt. Die Daten, die für volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler Ebene vorgelegt werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (im Allgemeinen als ESA 95 bezeichnet) genügen. Jegliche Änderung dieser Verordnungen mit dem Ziel, bestimmte Arten von Ausgaben auszuschliessen, und jegliche Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und 1467/97 mit dem Ziel, den eigentlichen Inhalt des Paktes zu ändern, könnten nur auf Vorschlag der Kommission vorgenommen werden. Die Kommission hat keinen derartigen Vorschlag vorgelegt.

Im Bericht des Ecofin-Rates zum Thema „Verstärkung der haushaltspolitischen Koordinierung“, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Frühjahr 2003 gebilligt wurde, wird festgestellt, „dass es weder einer Änderung des Vertrags oder des Stabilitäts- und Wachstumspaktes noch neuer haushaltspolitischer Ziele oder Vorschriften bedarf“. Außerdem heißt es darin: „Im Rahmen der allgemeinen Zwänge des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte der Qualität der öffentlichen Finanzen mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit das Wachstumspotenzial der Wirtschaft der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit der Lissabonner Agenda gesteigert werden kann.“ Der Rat wird den Pakt weiterhin im Einklang mit diesem Bericht umsetzen.


20.3.2004   

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CE 70/132


(2004/C 70 E/134)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2724/03

von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission

(3. September 2003)

Betrifft:   Unkontrollierte Entsorgung giftiger Abfälle und chemischer Substanzen in Griechenland und Verstoß gegen Umweltvorschriften durch Errichtung einer Anlage zur Behandlung giftiger Abfälle in Larimna/Verwaltungsbezirk Fthiotida

1998 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, die Gesamtmenge der in Griechenland anfallenden giftigen Abfälle belaufe sich auf 287 000 Tonnen, wovon 65 000 Tonnen verwertet werden. Derzeit fallen Informationen von Forschungseinrichtungen zufolge jährlich 500 000 Tonnen giftige Abfälle an.

Am 13. Juni 2002 erging ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechenland (C-33/2001), da es versäumt hat, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/689/EWG (1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle überall dort, wo sie abgelagert werden, registriert und identifiziert werden.

1.

Welche Menge an gefährlichen Abfällen wird in Griechenland produziert, wieviel von diesen Abfällen wurde verwertet bzw. entsorgt, und an welchen Orten erfolgt die Entsorgung?

2.

Ist Griechenland den Bestimmungen der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle sowie dem Urteil C-33/2001 des EuGH nachgekommen? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, damit die Umwelt und die öffentliche Gesundheit in Griechenland vor der unkontrollierten Entsorgung und Lagerung gefährlicher Abfälle und chemischer Substanzen wie beispielsweise PCB/PCT geschützt wird, deren Toxizität und deren Neigung zur Bioakkumulierung eine besondere Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen?

3.

Ist der Kommission bekannt, dass die griechische Regierung beabsichtigt, eine Anlage zur Verwertung giftiger Abfälle in einem bewohnten Gebiet von Larimna/Verwaltungsbezirk Fthiodida zu genehmigen, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG (2) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (3), darstellt? Welche Maßnahmen wird sie in diesem Zusammenhang zum Schutz der Umwelt und zur Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergreifen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(7. Oktober 2003)

1.

Eine Tabelle mit Informationen über die Menge der gefährlichen Abfälle, die Griechenland der Kommission übermittelt hat (4), wird direkt an den Herrn Abgeordneten sowie an das Sekretariat des Parlaments gesandt.

Die Angaben wurden für den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament verwendet (5).

Der Kommission weiß nicht, an welchen Orten die gefährlichen Abfälle entsorgt werden.

2.

In seinem Urteil vom 13. Juni 2002 (6) hat der Gerichtshof erklärt, dass „die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 verstoßen [hat], dass sie der Kommission innerhalb der gesetzten Frist nicht alle in Artikel 8 Absatz 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen übermittelt hat“. Die griechischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen. Dabei handelte es sich um Angaben zu Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen und/oder verwerten. Die griechischen Behörden behaupten, ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 91/689/EWG erfüllt zu haben. Diese Informationen werden gegenwärtig geprüft. Sollte die Kommission feststellen, dass Griechenland dem Urteil vom 13. Juni 2002 nicht nachgekommen ist, wird sie unverzüglich ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag einleiten.

In Bezug auf die Beseitigung gefährlicher Abfälle muss hervorgehoben werden, dass die Kommission den Gerichtshof anrief (Rechtssache C-163/03), da Griechenland nach Auffassung der Kommission gegen die Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG verstoßen hatte. Nach Ansicht der Kommission ergriff Griechenland nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Registrierung und Identifizierung der gefährlichen Abfälle, die in der Region Thriassio Pedio entsorgt werden. Ferner haben die griechischen Behörden für diese Region keine Bewirtschaftungspläne für gefährliche Abfälle erstellt.

Darüber hinaus ist an das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 2003 (7) verwiesen: „Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen, dass sie weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach diesen Vorschriften der Richtlinie unterliegen, die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 vorgesehen sind, erstellt hat“.

3.

Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle sind aufgeführt in Anhang I (9) der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie sind die im Anhang I aufgeführten Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Kommission liegen keine Informationen vor, die darauf schließen ließen, dass das Projekt der Errichtung einer Anlage zur Behandlung giftiger Abfälle in Larimna einen Verstoß gegen die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften darstellt. Sollte der Herr Abgeordnete über Informationen verfügen, die auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG hinweisen, so wird er aufgefordert, diese der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1991, S. 40.

(3)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(4)  Schreiben vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten vom 6. Dezember 2002.

(5)  KOM(2003) 250 endg.

(6)  Urteil vom 13. Juni 2002. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland, Rechtssache C-33/01, Sgl. S. 5447.

(7)  Urteil vom 5. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland, Rechtssache C-83/02, noch nicht veröffentlicht.


20.3.2004   

DE

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CE 70/133


(2004/C 70 E/135)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2733/03

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(11. September 2003)

Betrifft:   Subvention Stahlwerk Georgsmarienhütte

Am 1. März 2003 berichtete die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) über einen Grundstücktausch zwischen dem Stahlwerk Georgsmarienhütte GmbH und der Stadt Georgsmarienhütte, am 23. April 2003 berichtete die NOZ ergänzend, dass das Land Niedersachsen dafür 1,9 Mio. EUR zur Verfügung stelle. Diese Zahlung steht im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb, den die Stadt Georgsmarienhütte für ca. 15 Mio. DEM augenscheinlich völlig überhöht gegenüber dem Stahlwerk vor ca. 10 Jahren getätigt hatte. Einen Teil der vor ca. 10 Jahren erfolgten Zahlungen in Höhe von ca. 80 Mio. DEM seitens des Landes Niedersachsen an das Stahlwerk hatte die EU bereits beanstandet. Des weiteren erwecken die wiederholten Verkäufe zwischen dem Stahlwerk und kommunalen Stellen den Verdacht unrechtmäßiger Subvention.

1.

Inwieweit ist die berichtete Zahlung von 1,9 Mio. EUR durch das Land mit den EU-Bestimmungen vereinbar?

2.

Wurde die Zahlung seitens der Landesregierung bei der Kommission notifiziert?

3.

In welcher Höhe und wann sind der EU bisher Rückzahlungen von der EU beanstandeter Zahlungen des Landes an das Stahlwerk Georgsmarienhütte nachgewiesen worden?

4.

Inwieweit sind die wiederholten Verkäufe der vom Stahlwerk benutzten „Hüttenbahn“ zwischen dem Stahlwerk und kommunalen Stellen seit 1990 einschließlich des letzten, an die Verkehrsgesellschaft Landkreis Osnabrück (VLO) mit EU-Recht vereinbar?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(21. Oktober 2003)

1.

Aus den Angaben in der schriftlichen Anfrage ist nicht klar erkennbar, wofür das Land die Zahlung in Höhe von 1,9 Mio. EUR tätigte und ob das Stahlwerk dadurch einen Vorteil erhält. Ob die Zahlung mit dem EG-Recht vereinbar ist, lässt sich daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sagen. Die Kommission wird die Bundesregierung um weitere Auskünfte zu dem Grundstückstausch und der Zahlung von 1,9 Mio. EUR durch das Land Niedersachsen bitten.

2.

Die von der Regierung des Landes Niedersachsen getätigte Zahlung wurde der Kommission nicht gemeldet.

3.

Wie schon in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0057/01 des Herrn Abgeordneten dargelegt (1), übermittelte die Bundesregierung der Kommission im Januar 2000 Informationen, die belegen, dass das Stahlwerk Georgsmarienhütte staatliche Beihilfen in Höhe von 46 Mio. DEM einschließlich Zinsen an das Land Niedersachsen zurückgezahlt hat.

An gleicher Stelle wurde auch ausgeführt, dass die Kommission am 8. Mai 2000 von der Bundesregierung die Auskunft erhielt, dass der Verkauf des Grundstücks „Westerkamp“ annulliert worden sei.

Die Georgsmarienhütte Holding GmbH hat somit sämtliche als unvereinbar eingestuften staatlichen Beihilfen an das Land Niedersachsen zurückgezahlt.

4.

Laut Bundesregierung führten der Verkauf der „Hüttenbahn“ durch die Klöckner Werke (1978) und der Wiedererwerb durch das Stahlwerk Georgsmarienhütte (1996) zu keinem nennenswerten Gewinn für das Stahlwerk. Die Kommission ist ausgehend von ihrem jetzigen Kenntnisstand daher der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang keine Beihilfen gewährt wurden.

Über einen erneuten Verkauf der „Hüttenbahn“ durch das Stahlwerk Georgsmarienhütte an die Verkehrsgesellschaft Landkreis Osnabrück ist der Kommission bisher nichts bekannt. Die Kommission wird jedoch bei der Bundesregierung hierzu weitere Auskünfte einholen.


(1)  ABl. C 235 E vom 21.8.2001.


20.3.2004   

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CE 70/134


(2004/C 70 E/136)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2734/03

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(11. September 2003)

Betrifft:   Verschlüsselung der Kommunikationssysteme der EU

Angesichts des Berichts über Echelon, in dem der Kommission empfohlen wurde, ihre Kommunikation zu verschlüsseln, kann die Kommission uns über die Fortschritte berichten, die bei der Verschlüsselung ihrer Kommunikationssysteme insbesondere für die Büros in Übersee gemacht wurden?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(4. November 2003)

Die Kommission hat alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die Sicherheitsmerkmale ihrer Kommunikationssysteme weiterentwickelt werden, um den in dem Bericht über Echelon festgestellten Risiken gerecht zu werden.

Bei der Auswahl der Systeme arbeitet sie eng mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Aus Sicherheitsgründen kann sie im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage keine näheren Angaben machen. Sie bietet dem Herrn Abgeordneten aber an, ihn umfassender zu informieren, wenn er sich direkt an den zuständigen Dienst wendet.


20.3.2004   

DE

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CE 70/135


(2004/C 70 E/137)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2740/03

von Bernd Lange (PSE) an die Kommission

(11. September 2003)

Betrifft:   Rückforderungen von Minimalbeträgen im Rahmen von EU-Förderprogrammen

In letzter Zeit werden häufiger Beschwerden laut, dass im Rahmen von EU-Förderprogrammen so genau abgerechnet werden müsste, dass gegebenenfalls auch Kleinstbeträge von einigen Cents zurück gefordert werden müssen.

Abgesehen von dem enormen Arbeitsaufwand entstehen dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten. Bei vergleichbaren Förderprogrammen auf regionaler Ebene hingegen gibt es meist einen gewissen Ermessens-spielraum, so dass Kleinstbeträge nicht zurück gefordert werden müssen.

Ist der Kommission dieses Problem bekannt?

Gedenkt die Kommission die Förderprogramme in Zukunft so zu gestalten, dass ein gewisser Ermessens-spielraum hinsichtlich der Abrechnung von Kleinstbeträgen zugelassen wird?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(22. Oktober 2003)

Im Rahmen der direkten Verwaltung wendet die Kommission im Bereich der Einziehung ihrer Forderungen die in der Haushaltsordnung (1) und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (2) festgeschriebenen Vorschriften an.

Artikel 79 der Durchführungsbestimmungen lautet: „Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass (…) g) der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (…) beachtet wird“. Dies setzt insbesondere voraus, dass der betreffende Anweisungsbefugte die voraussichtlichen Einziehungskosten im Lichte der einzuziehenden Forderung und der Auswirkungen eines eventuellen Verzichts auf das Ansehen der Gemeinschaften prüft (Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a) der Durchführungsbestimmungen).

Mit den vorstehend aufgeführten Vorschriften dürften die Bedenken des Herrn Abgeordneten ausgeräumt sein. Der Rechnungsführer der Kommission weist die Anweisungsbefugten, die für die Feststellung der Forderungen in den ihnen zugewiesenen Bereichen zuständig sind, regelmäßig auf diese Vorschriften hin.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 2. Juni 2002, ABl. L 357 vom 31.12.2002.


20.3.2004   

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CE 70/135


(2004/C 70 E/138)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2754/03

von Samuli Pohjamo (ELDR) an die Kommission

(15. September 2003)

Betrifft:   Möglichkeiten der Arbeit im Heimatland für Übersetzer der Kommission

Dem Verfasser der Anfrage gegenüber wurde die Frage gestellt, warum es nicht flexible Möglichkeiten für Übersetzer der Kommission gibt, in ihren Heimatländern zu arbeiten. Die moderne Technik dürfte dies problemlos möglich machen. Unter den beamteten und vertraglich engagierten Übersetzern haben viele die Notwendigkeit, nach Brüssel zu ziehen als abträglich für ihre Lebensqualität empfunden.

Die hohen Wohnkosten und die schwierigen Umstände im persönlichen Leben, die sich ergeben, wenn man in einem Großstadtmilieu leben muss, wurden als besonders problematisch erlebt. Es sollte ferner darauf hingewiesen werden, dass die Kosten für die Kommission geringer wären, wenn die Übersetzer im Heimatland arbeiten würden. Der ständige Aufenthalt im Heimatland wäre außerdem wichtig, um die kulturellen Kenntnisse der Übersetzer auf aktuellem Stand zu halten und somit auch ihre Berufskompetenz aufrechtzuerhalten.

Kann die Kommission daher mitteilen, ob die Arbeit der Übersetzer nicht flexibler gestaltet werden könnte, indem zugelassen würde, dass die Übersetzerarbeit im Wesentlichen im Heimatland erledigt wird?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(25. November 2003)

Die Kommission hat Verständnis für die Überlegungen des Herrn Abgeordneten, muss aber darauf hinweisen, dass Beamte, die als Übersetzer arbeiten, dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Beamten haben, weil ihr Beschäftigungsverhältnis durch dieselben Bestimmungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geregelt ist. Sie sind somit verpflichtet, Artikel 20 des Statuts einzuhalten, wo es heißt:

 

Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist.

Beamten, für die das Land, in dem sich der Ort ihrer dienstlichen Verwendung befindet, nicht das Herkunftsland ist, zu erlauben, im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Vollzeitbedienstete vom Heimatland aus zu arbeiten, würde normalerweise nicht als mit den Vorschriften des Statuts im Einklang stehend angesehen. Dieselbe Vorschrift gilt auch für Übersetzer, die in Ausnahmefällen als Hilfskräfte oder als Bedienstete auf Zeit beschäftigt werden.

Die Kommission hat nicht die Absicht, im Rahmen der Einführung von Regelungen für die Telearbeit Ausnahmen zuzulassen.


20.3.2004   

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CE 70/136


(2004/C 70 E/139)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2757/03

von Marco Cappato (NI) an den Rat

(10. September 2003)

Betrifft:   Atomare Krise Nordkoreas

Kürzlich haben in Peking Verhandlungen über die Beilegung der atomaren Krise Nordkoreas stattgefunden, an denen Vertreter Nord- und Südkoreas, Chinas, Japans, Russlands und der USA teilgenommen haben.

Die EU ist — wie aus dem letzten Bericht der Kommission über das Amt für humanitäre Hilfe (1) hervorgeht — der wichtigste Geber humanitärer Hilfe für Nordkorea, dem sie einen großen Teil ihrer humanitären Hilfe für Asien zuweist.

Auf dem jüngsten Gipfel von Thessaloniki hat der Vorsitz des Europäischen Rates in seinen Schlussfolgerungen „seine Bereitschaft bekräftigt, zu einer multilateralen diplomatischen Lösung der Krise beizutragen“.

Kann der Rat erklären, weshalb die Europäische Union nicht bei den Verhandlungen in Peking vertreten war?

Wie gedenkt der Rat vorzugehen, um zu erreichen, dass europäische Vertreter an den künftigen politischen und diplomatischen Verhandlungen über die heikle Frage der nuklearen Abrüstung in Nordkorea teilnehmen können?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Die EU unterstützt nachdrücklich die diplomatischen Bemühungen, welche die sechs Verhandlungsparteien im Hinblick auf eine Lösung des nordkoreanischen Proliferationsproblems unternommen haben. Die EU hofft, dass der Prozess schon bald zu konkreten Schritten zur Verringerung der Spannungen in der Region führen wird, wozu auch Fortschritte in Richtung auf die Schaffung einer kernwaffenfreien koreanischen Halbinsel gehören; hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit von fundamentalem Interesse für die gesamte Völkergemeinschaft.

Die EU ist nach wie vor bereit, einen Beitrag zu den internationalen Bemühungen zu leisten, die darauf ausgerichtet sind, die Dinge voranzubringen, und handelt in engem Benehmen mit den Hauptakteuren. Sie prüft derzeit, wie sie die multilateralen Gespräche zur gegebenen Zeit und in Abstimmung mit den Hauptstädten der sechs beteiligten Staaten unterstützen könnte.


(1)  KOM(2003) 430.


20.3.2004   

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CE 70/137


(2004/C 70 E/140)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2766/03

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(11. September 2003)

Betrifft:   Internationaler Betrug im Bausektor

Im Januar dieses Jahres stellte ich der Kommission Fragen in Bezug auf die mögliche Verwicklung von Bauunternehmen aus Belgien und Deutschland in Betrügereien im Bausektor in den Niederlanden. Ferner war die Rede von der Verwicklung niederländischer Unternehmen in unzulässige Preis- und Arbeits-absprachen in anderen Mitgliedstaaten.

In ihrer Antwort teilte die Kommission mit, dass die niederländische Wettbewerbsbehörde (NMA) mehrere Fälle untersucht und die Kommission regelmäßig davon unterrichtet. Ferner hat die Kommission mitgeteilt, sie werde tätig werden, wenn sie über glaubwürdige Informationen über ein Kartell verfügt, das den Handel zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig negativ beeinflusst.

1.

Ist die Kommission auf der Grundlage der von der niederländischen Wettbewerbsbehörde übermittelten Informationen zu dem Urteil gelangt, dass es sich hier um eine unzulässige Kartellbildung handelt?

2.

Falls ja, hat die Kommission in diesem Zusammenhang Schritte unternommen?

3.

Hat die niederländische Wettbewerbsbehörde der Kommission neue Fälle gemeldet, in denen es möglicherweise um unzulässige Kartellbildung geht?

4.

Falls ja, wie hat die Kommission dies bewertet?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(6. November 2003)

1. und 2.

Wie aus der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-308/03 der Frau Abgeordneten (1) hervorgeht, wurde die Kommission über angebliche Betrügereien und Preisabsprachen im Bausektor der Niederlande durch die niederländische Wettbewerbsbehörde (NMA) und die Medien in Kenntnis gesetzt. Ihr kam ferner die Behauptung zu Ohren, dass nicht aus den Niederlanden stammende Unternehmen auf dem niederländischen Markt und niederländische Unternehmen auf ausländischen Märkten in derartige Praktiken verwickelt seien.

Die Kommission hat jedoch nicht die Absicht, sich in die laufenden Untersuchungen der NMA auf dem niederländischen Bausektor einzuschalten. Sie geht davon aus, dass die NMA bei ihren Untersuchungen eine mögliche Verwicklung ausländischer Unternehmen nicht unberücksichtigt lässt. Daher hat die Kommission ausgehend von den vorgenannten Informationen kein gesondertes förmliches Prüfverfahren eingeleitet.

Wenn sich eine angebliche Verletzung auf einen Mitgliedstaat konzentriert, ist die nationale Wettbewerbs-behörde in der Regel am besten geeignet, sich mit einer solchen Anschuldigung zu befassen. Jedoch kann die Kommission auch in solchen Fällen — sofern der Handel zwischen den Mitgliedstaaten negativ beeinflusst wird — entscheiden, im Interesse der Gemeinschaft eine Untersuchung solcher Praktiken durch die Kommission einzuleiten.

So untersucht die Kommission beispielsweise gegenwärtig Verletzungen der europäischen Wettbewerbs-regeln im Bitumensektor. Diese Untersuchung — sie bezieht sich auf Kartellbildung auf nationalen Märkten, einschließlich des niederländischen Marktes — betrifft die Praktiken von Bitumenherstellern und deren Hauptkunden, d.h. die Straßenbauunternehmen.

3.

Die NMA ist nicht verpflichtet, die Kommission über eventuelle neue Fälle von Kartellbildung, mit denen sie sich beschäftigt, zu unterrichten. Allerdings ist es üblich, dass die NMA die Kommission über ihre laufenden Fälle, die für die Kommission von Interesse sein könnten, in Kenntnis setzt.

4.

Die Kommission hat in jüngster Zeit keine Beschlüsse gefasst, die auf von der niederländischen Wettbewerbsbehörde übermittelte Informationen zurückgehen.


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 81.


20.3.2004   

DE

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CE 70/138


(2004/C 70 E/141)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2768/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(16. September 2003)

Betrifft:   Lieferungen der Hellenic Shipyards Α. Ε. an die griechische Eisenbahngesellschaft OSE

Veröffentlichen der griechischen Presse sowie offiziellen Erklärungen zufolge ist das Unternehmen Hellenic Shipyards A. E. nicht in der Lage, innerhalb des vereinbarten Zeitraums das von der griechischen Eisenbahngesellschaft OSE vertraglich bestellte rollende Material (Wagen für den Vorortverkehr, Schlafwagen, Wagen für den Personenverkehr usw.) zu liefern. In den entsprechenden Verträgen, die Ende 1997 unterzeichnet wurden und die sich auf ca. 180 Mrd. GRD belaufen, sind für den Fall, dass Hellenic Shipyards seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, Vertragsstrafen und Entschädigungen vorgesehen.

1.

Würde es zu juristischen Problemen im Hinblick auf den Wettbewerb bzw. staatliche Beihilfen führen, wenn die griechische Eisenbahngesellschaft diese Vertragsstrafen und Entschädigungen durch Hellenic Shipyards nicht geltend macht, sollten diese die vertraglich vereinbarten Lieferungen nicht durchführen?

2.

Obwohl der Auftrag durch die Verträge zwischen der griechischen Eisenbahngesellschaft und Hellenic Shipyards an letztere erteilt wurde, um die einheimische Industrie und Produktion zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern, wurde ein großer Teil davon (in Höhe von ca. 103 Mrd. GRD) von Hellenic Shipyards nachträglich an ausländische Firmen vergeben. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Beauftragung Dritter mit den Bedingungen für die Billigung des Vertrags vereinbar war?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(4. November 2003)

1.

Ob es eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, wenn ein öffentliches Unternehmen wie die griechische Eisenbahngesellschaft OSE wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten keine Schadensersatzansprüche geltend macht, hängt von einer Reihe von Faktoren wie den konkreten Vertragsbestimmungen u.a. zu den Lieferfristen des rollenden Materials, zu den Strafklauseln für verspätete Lieferung bzw. Nichtlieferung usw. ab. Gegenwärtig liegen der Kommission nicht genügend Informationen über diese Elemente vor, um die Antwort des Herrn Abgeordneten beantworten zu können.

Desweiteren wäre darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen öffentlicher Unternehmen, die zur Gewährung eines finanziellen Vorteils führen, nur dann als staatliche Beihilfen anzusehen sind, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind. Allein die Tatsache, dass OSE ein Unternehmen unter Überwachung des Staates ist, ist kein ausreichender Grund dafür, die von diesem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen.

Die vom Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen reichen nicht aus, um über die Frage nach dem Vorliegen einer Beihilfe zu entscheiden, doch die Kommission nimmt die geltend gemachten Bedenken zur Kenntnis.

2.

Die zweite Frage des Herrn Abgeordneten scheint im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht kein Problem aufzuwerfen. Umgekehrt könnte gerade eine Klausel, die Hellenic Shipyards die Vergabe von Aufträgen an ausländische Unternehmen verwehrt, als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden.


20.3.2004   

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CE 70/139


(2004/C 70 E/142)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2773/03

von Mogens Camre (UEN) an die Kommission

(16. September 2003)

Betrifft:   Regeln betreffend das Personal in den Notrufzentralen der EU-Mitgliedstaaten

Während der Ferien in Italien wurde ein dänischer Autofahrer von einem italienischen Lastwagen auf einer Autobahn angefahren. Der Lastwagenfahrer dachte jedoch nicht daran anzuhalten und fuhr weiter. Der dänische Autofahrer versuchte die italienische Polizei telefonisch über die Nr. 113 zu erreichen. Es war dort aber niemand, der Englisch oder Deutsch verstand. Nach vier Anrufen musste der Betreffende es aufgeben, mit der Polizei in Kontakt zu kommen. Der dänische Verkehrsteilnehmer trug keine körperlichen Schäden davon, doch hätte die Sache weit schlimmer enden können.

Kann die Kommission mitteilen, welche Regeln es gibt betreffend die Besetzung von Notrufzentralen in den Mitgliedstaaten mit Personal, das neben der jeweiligen Landessprache noch weitere Sprachen spricht? Kann sie ferner mitteilen, ob es ihrer Meinung nach annehmbar ist, dass Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats die Polizei nicht kontaktieren können, weil das Personal in den Notrufzentralen des betreffenden Landes nicht über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(24. Oktober 2003)

Die Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb der Union sind in Artikel 30 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt, der die Bereiche des gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten definiert. Der Erlass von Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Notrufzentralen sowie deren interne Organisation obliegen einzig und allein den Mitgliedstaaten, da gemäß Artikel 33 die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten verbleiben.

Folglich gibt es keine gemeinschaftlichen Regeln, an die sich die Bediensteten der Notrufzentralen in den Mitgliedstaaten bei ihrem Umgang mit Personen, die der betreffenden Landessprache nicht mächtig sind, zu halten haben. Allerdings vertritt die Kommission die Ansicht, dass, wenn nationale Polizeibeamte sich in einer oder mehreren Fremdsprachen ausdrücken können, den Bürgern anderer Länder besser helfen können, wodurch die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wesentlich gefördert wird. Das Finanzierungsprogramm der Gemeinschaft AGIS reserviert deshalb einen Teil seiner Mittel für Projekte zur Verbesserung der Fähigkeiten der Polizeibeamten, damit sie den Herausforderungen dieses neuen europäischen Raums besser gewachsen sind. Des Gleichen fördert die Europäische Polizeiakademie (Cepol) das Erlernen von Fremdsprachen in den Ausbildungskursen für Führungskräfte der Polizei.


20.3.2004   

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CE 70/140


(2004/C 70 E/143)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2774/03

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(16. September 2003)

Betrifft:   Einstufung der Hamas als Terrororganisation

1.

Stuft die Kommission die Hamas als Terrororganisation ein?

2.

Wenn nicht, auf welche Weise rechtfertigt die Kommission ihre diesbezügliche Haltung?

3.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Weigerung, die Hamas als Terrororganisation zu bezeichnen, angesichts der entscheidenden Phase, in der sich der Friedensprozess derzeit befindet, ein gefährliches Hindernis für den Frieden im Nahen Osten darstellen würde?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(10. Oktober 2003)

Im Anschluss an die Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) an. Nach diesem Gemeinsamen Standpunkt gelten besondere Maßnahmen für die im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. Die Liste wird vom Rat erstellt und aktualisiert.

Im Dezember 2001 nahm der Rat Izz al-Din al-Qassem, den terroristischen Flügel der Hamas, in die Liste auf. Am 12. September 2003 beschloss er, die Hamas insgesamt in der Liste aufzuführen (2).

Hinsichtlich der Liste leisten die Mitgliedstaaten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen möglichst weitgehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen (3) und wenden die in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 genannten spezifischen, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichteten restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (4) an.


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001.

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/651/GASP, ABl. L 229 vom 13.9.2003.

(3)  Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind dem Beschluss 2003/48/JHA des Rates zu entnehmen, ABl. L 16 vom 22.1.2003, S. 68.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001. Siehe auch Beschluss 2003/646/EG des Rates vom 12. September 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/480/EG, ABl. L 229 vom 13.9.2003.


20.3.2004   

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CE 70/140


(2004/C 70 E/144)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2783/03

von Cristiana Muscardini (UEN), Antonio Mussa (UEN) und Adriana Poli Bortone (UEN) an den Rat

(17. September 2003)

Betrifft:   Wahlen in Albanien

Das albanische Volk ist aufgerufen, am 10. Oktober 2003 eine neue Volksversammlung zu wählen. Die OSZE hat in einem Versuch, die Wahlen transparenter zu gestalten und die Möglichkeit zu prüfen, ob eine wirksame Reform des Wahlsystems durchgeführt werden kann, ausdrücklich darum ersucht, dass der nationale Wahlausschuss der politischen Lage im Land Rechnung trägt und sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Mitgliedern der Mehrheit im Parlament und der derzeitigen Opposition (3 + 3) zusammensetzt.

Kann der Rat in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:

1.

Ist ihm bekannt, dass diesem Wahlausschuss nun vielmehr 5 Mitglieder der derzeitigen sozialistischen Mehrheit im Parlament und nur 2 Mitglieder der demokratischen Opposition angehören?

2.

Vertritt er nicht auch die Ansicht, dass die derzeitige Zusammensetzung dieses Wahlausschusses nicht ausgewogen ist und Anlass zu gravierenden Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit geben könnte?

3.

Erachtet er es jetzt nicht für angezeigt, eine Beobachtungsstelle für alle Vorgänge bei den Wahlen am 10. Oktober einzurichten?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rat ist sich der Bedeutung der albanischen Kommunalwahlen, die am 12. Oktober 2003 stattgefunden haben, in jeder Hinsicht bewusst. In seinen Schlussfolgerungen vom 29. September 2003 hatte der Rat (Außenbeziehungen) betont, „dass das ordnungsgemäße Abhalten fairer lokaler Wahlen im Oktober Bestandteil des Prozesses der Annäherung Albaniens an die EU ist“.

Die albanischen Kommunalwahlen vom 12. Oktober 2003 wurden ebenso wie die Anwendung des neuen Wahlgesetzes und die Arbeit des Wahlausschusses von der Wahlbeobachtungsmission von OSZE/BDIMR, in die zahlreiche EU-Mitgliedstaaten bereits Beobachter entsandt haben, überwacht. Eine internationale Beurteilung der Durchführung der albanischen Kommunalwahlen wird kurz nach den Wahlen vorgelegt werden.


20.3.2004   

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CE 70/141


(2004/C 70 E/145)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2800/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(17. September 2003)

Betrifft:   Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 vom 18. Juni 2001

Die portugiesischen Steuerbehörden teilten vor kurzem den Begünstigten der Regelung zur Unterstützung im Falle der vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit der Schiffe und Besatzungen, die im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaft und Marokko (Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 (1)) tätig waren, mit, dass darauf Einkommensteuern für Einzelpersonen erhoben werden.

1.

Vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese gewährte Beihilfe als „Arbeitslosenunterstützung“ betrachtet werden muss, die gemäß der portugiesischen Steuergesetzgebung von dieser Steuer befreit ist, oder vertritt die Kommission eher die Auffassung, dass diese Unterstützung nicht der genannten Kategorie zuzuordnen ist, so dass die Auferlegung der genannten Steuer gerechtfertigt ist?

2.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, die in der Europäischen Charta der Grundrechte verankert ist, damit vereinbar ist, dass Bürgern, die Staatsangehörige verschiedener Länder, nämlich Portugals und Spaniens, jedoch gleichermaßen europäische Bürger sind, unterschiedliche Beträge auferlegt werden?

3.

Vertritt die Europäische Kommission nicht die Auffassung, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das FIAF, die die einzelstaatliche Kofinanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen vorschreiben, in der Praxis in ihrem wesentlichen Inhalt ausgehöhlt werden, wenn die Höhe des einzelstaatlichen Beitrags ganz oder teilweise durch die Auferlegung einer Steuer kompensiert wird?

4.

Hält es die Kommission nicht für zweckdienlich, unverzüglich bei den portugiesischen Behörden ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit klarzustellen, so dass die Begünstigten dieser Regelung erfahren können, welche Unterstützung sie wirklich erhalten können?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(24. Oktober 2003)

Aufgrund der Nichtverlängerung des Fischereiabkommens mit Marokko hatte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 (2) erlassen, um die Umstellung von Schiffen und Fischern zu fördern, die bis 1999 von diesem Abkommen abhängig waren. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 (3) wurden einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (4) geändert, um den Rechtsrahmen für Beihilfen im Rahmen der spezifischen Maßnahme „Marokko“ anzupassen.

Die Rechtsgrundlage für die den Fischern wegen der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit gewährten Ausgleichszahlungen findet sich in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (5).

Nach den Bedingungen dieses Artikels bestimmt die einzelstaatliche Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren die im Einzelfall zu zahlenden Beträge. Aus diesen Gründen wurden für die spanischen und die portugiesischen Fischer unterschiedlich hohe Ausgleichszahlungen festgesetzt.

Die Zahlung dieser Zuschüsse erfolgt entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (6) ohne Abzüge oder Einbehaltungen. Im Übrigen fallen die einkommenssteuerrechtlichen Fragen unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; es ist deren Sache, diese Aspekte bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen.


(1)  ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren, ABl. L 344 vom 28.12.2001.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 des Rates vom 18. Juni 2001 zur Abweichung von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 168 vom 23.6.2001.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 337 vom 30.12.1999.

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002.

(6)  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/142


(2004/C 70 E/146)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2824/03

von Marie Isler Béguin (Verts/ALE) an die Kommission

(18. September 2003)

Betrifft:   Die Autobahn A28 und die Habitat-Richtlinie

Aus den vorliegenden Informationen geht eindeutig hervor, dass die Bauarbeiten an der Autobahn A28 wiederaufgenommen wurden, insbesondere die Erdarbeiten auf einer 40 km langen Strecke nördlich von Tours bis zum Tal der Loir in la Sarthe.

Dies hebt die Bereitschaft der französischen Behörden hervor, die Bauarbeiten in dem Gebiet zwischen Montabon und Ecommoy fortzusetzen. Dabei warten sie nicht die Auswertung der von Frankreich an die Dienststellen der Kommission übermittelten Antworten ab, die sich auf die begründete Stellungnahme der Kommission vom 21. Dezember 2001 betreffend die Zerstörung von Lebensräumen und Fortpflanzungsgebieten einer prioritären Spezis beziehen, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 aufgeführt ist, nämlich Osmoderma Eremita.

Könnte die Kommission angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit mitteilen, was sie weiterhin zu tun gedenkt, bevor die Autobahnarbeiten zu weit vorangeschritten sind?

Kann die Kommission gewährleisten, dass sie nicht von der französischen Regierung unter Druck gesetzt wurde, die Streitsachen betreffend die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie bis zu den nächsten Europawahlen ruhen zu lassen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(14. Oktober 2003)

Im Zusammenhang mit der Flurbereinigung beim Bau der Autobahn A28 zwischen Le Mans und Tours übermittelte die Kommission den französischen Behörden bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (1) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (3) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.

Die französischen Behörden haben der Kommission mehrere Antworten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Diese waren Gegenstand der Diskussionen bei einer Sitzung, die im Februar 2003 in Brüssel zwischen der Kommission und den französischen Behörden stattfand. Bei diesem Treffen haben sich die französischen Behörden verpflichtet, der Kommission ergänzende Informationen über die Einhaltung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d) und des Artikels 16 der Richtlinie 92/43/EWG zu liefern, einen Plan zur lokalen und landesweiten Erhaltung der Art Osmoderma eremita vorzulegen, weitere Vorschläge für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu unterbreiten und die Überwachung der Flurbereinigung an Ort und Stelle zu gewährleisten. In einem Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union haben die französischen Behörden im April 2003 diese Informationen offiziell übermittelt. Das Schreiben ist mit umfangreichen Anhängen versehen. Die Kommission überprüft gegenwärtig die offizielle Antwort der französischen Behörden, um schnellstmöglich über die weiteren Schritte zu entscheiden.

Als Hüterin der Verträge handelt die Kommission in dieser Angelegenheit sowie bei allen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht in voller Unabhängigkeit und unter strenger Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/143


(2004/C 70 E/147)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2831/03

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an den Rat

(23. September 2003)

Betrifft:   Erklärungen des spanischen Premierministers, die eine Kritik am Konvent enthalten und mit denen er ankündigt, dass er grundlegende Bestandteile des Textes der vereinbarten Verfassung ablehnt

Welchen Standpunkt vertritt der Rat bezüglich der Entschließungen des Europäischen Parlaments, die fordern, dass die im Rahmen des Konvents erzielten Kompromisse nicht infragegestellt werden sollen? Wie steht der Rat vor diesem Hintergrund zu den Erklärungen des spanischen Premierministers, José María Aznar, der die Arbeit des Konvents öffentlich in Frage stellte, wobei er die Auffassung vertrat, dass der Konvent von dem ihm übertragenen Mandat abgewichen ist, und erklärte, dass die Regierungskonferenz grundlegende Bestandteile des vorgelegten Verfassungsentwurfs ändern müsste?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 29. September 2003 die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Kenntnis genommen, das gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union gehört worden war.

Der Rat hat sich zu Erklärungen einzelner Mitgliedstaaten nicht geäußert; es wäre auch nicht angemessen, wenn er sich dazu äußern würde.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/144


(2004/C 70 E/148)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2833/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(23. September 2003)

Betrifft:   Vom staatlichen Amt für Beschäftigung (OAED) organisierte Ausbildungsprogramme für Arbeitslose in Griechenland

Die Ministerialverordnung 4001 vom 3. Januar 2002 des griechischen Ministers für Arbeit und Sozialversicherung sieht vor, auf technischen Großbaustellen in Griechenland, die im Rahmen des dritten GFK aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanziert werden, Ausbildungsprogramme für Arbeitslose durchzuführen. Dieser Beschluss ist zwischenzeitlich abgeändert worden und die Mittelausstattung beläuft sich nunmehr auf 41 Mio. EUR. Nach siebenmonatigen Konsultationen schlug der Präsident des OAED am 7. April 2003 die Genehmigung der Verträge zwischen dem Amt und den einzelnen am Programm teilnehmenden Unternehmen vor.

1.

Wie beurteilt die Kommission die Rechtmäßigkeit der direkten Vergabe der Verträge für die Programme an die Unternehmen, ohne dass eine Ausschreibung gemäß EU-Richtlinie 92/50/EWG (1), die durch die Präsidialverordnung 346/1998 in griechisches Recht umgesetzt und durch die Präsidialverordnung 18/2000 geändert wurde, stattgefunden hat?

2.

Stimmt die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Mittel für diesen Zweck nicht unbegrenzt sind, der Rangordnung der Prioritäten zu, die von der griechischen Regierung aufgestellt wurde? Besteht nicht die Gefahr, dass andere Bereiche der Wirtschaft unterbewertet und ignoriert werden?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(7. November 2003)

Die von dem Herrn Abgeordneten aufgeführten Ausbildungsprogramme betreffen integrierte Aktionen für Arbeitslose, die speziell für den Bau großer Infrastrukturinvestitionsprojekte in Griechenland speziell ausgebildet werden. Diese werden neben anderen Aktionen über den Europäischen Sozialfonds (ESF) durch das operationelle Programm „Beschäftigung und Berufsausbildung“ im Rahmen des GFK für 2000-2006 in Griechenland kofinanziert.

Auf der Grundlage des operationellen Programms umfassen diese Aktionen die theoretische und praktische Ausbildung in bestimmten Sozialbereichen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist mit einer Beschäftigungsbeihilfe über einen bestimmten Zeitraum verbunden. Diese Aktionen sollen als Teil einer aktiven Arbeitsmarktstrategie sollen die Beschäftigungsaussichten von Arbeitslosen in spezifischen Bereichen verbessern, in denen hoher Arbeitskräftebedarf besteht. Es ist eine der Hauptprioritäten des betreffenden operationellen Programms. Überdies schaffen diese Ausbildungsmaßnahmen die erforderlichen Synergien zwischen dem ESF und den kofinanzierten Aktionen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).

Nach Angaben der Verwaltungsbehörde für das Programm, die für Management, Überwachung und Kontrolle der über den ESF kofinanzierten Aktionen verantwortlich ist, wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften (Gesetz 1262/1982 und 2601/1998) durchgeführt. Die Ausbildungsmaßnahmen wurden nach vorher festgelegten Kriterien bewertet und ausgewählt, eine qualitativ gute theoretische und praktische Ausbildung und neue Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende zu erreichen.

Auf der Grundlage der der Kommission übermittelten Informationen ist darauf hinzuweisen, dass der Griechische Rechnungshof eine positive Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der eingehaltenen Verfahren getroffen hat. Dies geschah, bevor die Verwaltungsbehörde und OAED, der Endempfänger dieses Projekts, mit der Umsetzung der geplanten Aktionen begann.


(1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.


20.3.2004   

DE

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CE 70/145


(2004/C 70 E/149)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2834/03

von Gilles Savary (PSE) an die Kommission

(18. September 2003)

Betrifft:   Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten

Am 1. Oktober 2003 wird die Europäische Union in Washington Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufnehmen, um einen neuen globalen Rechtsrahmen für die transatlantischen Luftverkehrsbeziehungen festzulegen.

Zu welchem Datum denkt die Kommission in Anbetracht dieses ehrgeizigen Ziels und der Komplexität der angesprochenen Themen, ein Abkommen schließen zu können?

Kann die Kommission in Anbetracht des vom Rat im Juni 2003 erstellten Verhandlungsmandats tatsächlich davon ausgehen, dass es ihr gelingen wird, in den nächsten Monaten ein Abkommen abzuschließen, auf die Gefahr hin, dass keine wirklichen Fortschritte in Bezug auf alle zur Diskussion stehenden Punkte erzielt werden?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(14. Oktober 2003)

Entsprechend dem Verhandlungsmandat, das der Rat im Juni 2003 der Kommission erteilt hat, soll am Ende der am 1. Oktober 2003 in Washington begonnenen Verhandlungen ein globales Abkommen mit den Vereinigten Staaten stehen, in dem der Rechtsrahmen für die transatlantischen Luftverkehrsbeziehungen neu festgelegt wird. Der bestehende Rechtsrahmen soll grundlegend erneuert werden. Angesichts des Umfangs der angestrebten Reformen werden bestimmte Anpassungen bzw. Änderungen der amerikanischen Rechtsvorschriften erforderlich sein, gegebenenfalls auch bestimmter Texte des Gemeinschaftsrechts.

Daher erscheint es — auch angesichts der wichtigen politischen Termine des Jahres 2004 in der Gemeinschaft und in den USA — zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht realistisch, vor 2005 mit dem Abschluss eines Abkommens zu rechnen.

Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass in der Zwischenzeit die bestehenden bilateralen Abkommen so zu ändern sind, dass sie sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht befinden. Der amerikanischen Regierung wurden entsprechende Vorschläge unterbreitet. Diese sollen in einem anderen Rahmen als der Aushandlung des genannten globalen Abkommens erörtert werden.


20.3.2004   

DE

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CE 70/145


(2004/C 70 E/150)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2835/03

von Heinz Kindermann (PSE) an die Kommission

(18. September 2003)

Betrifft:   Genehmigung des Terra-Projekts „Geoplantour“ — Ermittlungen von OLAF

Das Europäische Betrugsbekämpfungsamt OLAF ermittelt unter dem Aktenzeichen IO/2001/4030 wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Projektantrags „Geoplantour“ im Rahmen des EU-Programms TERRA im Jahre 1997.

In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1.

Handelt es sich bei dem 1997 bewilligten Projektantrag „Geoplantour“ nur um eine Modifizierungs-variante des ursprünglich eingereichten Projektantrages Nr. 57 Β „Bugewitzer Oderhaff-Zone“ oder tatsächlich um ein vollkommen neues Projekt?

2.

Wie erklärt die Kommission, dass die Generaldirektion XVI (heute Regionalpolitik) — entgegen den Durchführungsbestimmungen des TERRA — Programms und entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz — noch im Sommer 1997, also ein Jahr nach dem Stichtag am 8. Juli 1996, den Projektantrag „Geoplantour“ genehmigte?

3.

Wie erklärt die Kommission, dass die Generaldirektion Regionalpolitik zwei schriftliche Anfragen von OLAF zu diesem Vorgang bis heute nicht beantwortet hat und damit die Ermittlungen von OLAF in dieser Sache verzögert?

4.

Was gedenkt die Kommission zu tun, um die Ermittlungen in diesem Fall zu beschleunigen?

Ergänzende Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(1. Dezember 2003)

1.

Bei „Geoplantour“ handelt es sich um ein neues Projekt mit einer neuen Partnerschaft. Es basiert auf dem ursprünglichen Vorschlag (Projekt Nr. 57 Β „Bugewitzer Oderhaff-Zone“), der von der Gemeinde Bugewitz/Amt Ducherow im Rahmen einer Projektausschreibung für das Programm TERRA eingereicht wurde.

2.

Die Genehmigung des Projekts „Geoplantour“ erfolgte nach den Projektauswahlverfahren gemäß Artikel 10 der Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für den Zeitraum 1994-1999 sowie gemäß dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erläuterten Verfahren. Der im Amtsblatt veröffentlichte Text enthielt zudem den eindeutigen Hinweis, dass sich die Kommission das Recht vorbehielt, vor der endgültigen Genehmigung eines als innovativ angesehenen Vorschlags gegebenenfalls Änderungen des Programms/der Strategie vorzuschlagen.

In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (1) war der 8. Juli 1996 als Einreichungsfrist festgesetzt. Die eingereichten Projekte wurden am 23. und 24. September 1996 von einem Ausschuss aus zwölf unabhängigen Sachverständigen und anschließend am 22. Oktober 1996 von einer direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe für Regionalplanung gründlich geprüft. Fünfzehn Pilotprojekte wurden ausgewählt. Gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden die Finanzierungsentscheidungen mit den federführenden Partnern der einzelnen Projekte nach einer eingehenden Konsultation zwischen der Kommission, den zuständigen lokalen Gebietskörperschaften und deren Partnern für die ausgewählten Projekte unterzeichnet.

Das Projekt von Bugewitz/Ducherow wurde ursprünglich nicht ausgewählt, da es nicht alle Förderkriterien erfüllte (insbesondere lag keine transnationale Partnerschaft vor). Die Kommission konnte die Projektleitung jedoch dafür gewinnen, mit einem griechischen Partner aus einem der 15 ausgewählten Projekte zusammenarbeiten. Der ursprüngliche Vorschlag wurde von der neuen Partnerschaft auf dieser Grundlage daraufhin überarbeitet. Die in „Geoplantour“ umbenannte Projektpartnerschaft wurde in Deutschland auf die regionale Ebene ausgeweitet, und ihr Inhalt wurde verbessert.

Während der Verhandlungen, die der endgültigen Finanzierungsentscheidung vorausgingen, erhielt die Kommission Beschwerden über das Projekt seitens eines Beraters, der mit dem deutschen Partner zusammengearbeitet hatte. Die Kommission konsultierte die deutschen Behörden, um die Situation vor einer endgültigen Entscheidung zu klären, was die späte Genehmigung des Projekts erst Ende 1997 erklärt.

Die Kommission stellte schließlich der Gemeinde Bugewitz/Amt Ducherow als der für die Durchführung des Projekts zuständigen lokalen Gebietskörperschaft Fördermittel im Rahmen von TERRA zur Verfügung. Zu den Problemen zwischen der für das Projekt zuständigen Stelle und dem Berater, der an der Ausarbeitung des ursprünglichen Vorschlags beteiligt war, kann sich die Kommission nicht äußern.

Das Projekt wurde von der Kommission Anfang 2003 abgeschlossen.

3.

Das OLAF setzte sich im Rahmen seiner Ermittlung mit der Generaldirektion Regionalpolitik in Verbindung. Zwischenzeitlich hatte die Kommission dem OLAF nach den geltenden Bestimmungen die angeforderten Unterlagen und Informationen sowie alle sonstigen relevanten Angaben zur Verfügung gestellt.

4.

Das OLAF führt seine Ermittlungen in völliger Eigenregie durch, während die Kommission ihm die vorhandenen Unterlagen zur Verfügung stellt, die Zusammenarbeit ihrer Dienststellen gewährleistet und diese erforderlichenfalls an ihre Verpflichtung erinnert, mit dem OLAF zu kooperieren, sollte dieses etwaige Probleme melden. Das OLAF arbeitet mit den deutschen Behörden bereits zusammen, um die Ermittlungen zu beschleunigen.


(1)  ABl. C 119 vom 24.4.1996.


20.3.2004   

DE

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CE 70/147


(2004/C 70 E/151)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2844/03

von Isabelle Caullery (UEN) an die Kommission

(18. September 2003)

Betrifft:   Beihilfen für Billigfluggesellschaften

Kann die Kommission in Anbetracht der verschiedenen Beihilfen, in deren Genuss die Billigfluggesellschaften kommen (Ermäßigungen und andere Subventionen) uns ihren Standpunkt übermitteln und uns den derzeitigen Stand ihrer Untersuchung über die Verwaltungsmethoden des Flughafens Charleroi erläutern?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(15. Oktober 2003)

Mit der von der Kommission am 11. Dezember 2002 eingeleiteten Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Vorteile, die die Region Wallonien und die Betreibergesellschaft (BSCA) der Ryanair bei ihrer Niederlassung in Charleroi im April 2001 gewährt hat (ermäßigte Start- und Landeentgelte, Übernahme der Kosten für Ryanair-Personal, Übernahme von Marketingkosten, finanzielle Anreize für Streckenermäßigungen usw.), staatlichen Beihilfen gleichstehen oder nicht, und ob zutreffendenfalls diese Vorteile mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang stehen oder nicht.

Die zahlreichen Stellungnahmen der betroffenen Parteien (insgesamt ein Dutzend, überwiegend von Luftfahrtunternehmen und privaten Flughafenbetreibern), der Ryanair und der belgischen Behörden werden zur Zeit von der Kommission geprüft.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/147


(2004/C 70 E/152)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2848/03

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(26. September 2003)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/53/EG (1) über Altfahrzeuge treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Altfahrzeuge den zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet werden, wo sie im Einklang mit den nationalen und gemeinschaftlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften gelagert und behandelt werden.

Kann die Kommission mitteilen, ob diese Richtlinie in Griechenland in nationales Recht umgesetzt wurde? Inwiefern haben die zuständigen griechischen Behörden Datenbanken über Altfahrzeuge und deren Behandlung eingerichtet, wie dies in der Richtlinie vorgeschrieben ist?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(21. Oktober 2003)

1.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG (2) setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 21. April 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Da Griechenland die nationalen Umsetzungsmaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist der Kommission nicht mitgeteilt hatte, hat die Kommission das Verstoßverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages eingeleitet.

Die griechischen Behörden haben weder auf das Fristsetzungsschreiben, noch auf die begründete Stellungnahme geantwortet. Da Griechenland somit nicht alle gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 2000/53/EG nachzukommen, hat die Kommission beschossen, den Gerichtshof zu befassen. Die Angelegenheit ist mittlerweile beim EuGH anhängig (RechtssacheC-246/2003).

2.

Da Griechenland die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht mitgeteilt hat, ist es auf der Grundlage der vorliegenden Informationen gegenwärtig nicht möglich zu prüfen, ob die griechischen Behörden die Datenbanken für Altfahrzeuge und deren Behandlung eingerichtet haben.


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge — Erklärung der Kommission, ABl. L 269 vom 21.10.2000.


20.3.2004   

DE

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CE 70/148


(2004/C 70 E/153)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2860/03

von Jens-Peter Bonde (EDD) an den Rat

(26. September 2003)

Betrifft:   Artikel III-302 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa

Die Anfrage betrifft Artikel III-302 der Verfassung und die Mehrheitsbeschlüsse im Rat in erster Lesung.

In Artikel III-302 Absätze 4 und 5 heißt es:

4.

billigt der Ministerrat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der vorgeschlagene Rechtsakt erlassen;

5.

billigt der Ministerrat den Standpunkt des Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.

In Artikel 251, Absatz 3 des EG-Vertrags (der durch Artikel III-302 Absätze 4 und 5 ersetzt wird), heißt es: „billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit (…) nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments (…)“. Es sieht also danach aus, dass das Verfahren so geändert werden soll, dass nicht eine qualifizierte Mehrheit, sondern die einfache Mehrheit in erster Lesung des Rates gilt.

Diese Auslegung wird gestützt durch Artikel III-302 Absatz 8, wo es heißt: „Hat der Ministerrat binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit (…)“. Hier wird also klar auf die qualifizierte Mehrheit hingewiesen.

Kann der Rat vor diesem Hintergrund mitteilen, mit welcher Mehrheit er gemäß Artikel III-302 Absätze 4 und 5 entscheidet und in welchem Artikel bzw. welchen Artikeln dies festgelegt ist?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rat hat keinerlei Standpunkt zu spezifischen Vorschriften im Entwurf des Verfassungsvertrags, der vom Konvent erstellt wurde, eingenommen. Über diesen Entwurf wird derzeit auf der Regierungskonferenz beraten.


20.3.2004   

DE

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CE 70/148


(2004/C 70 E/154)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2862/03

von Anne André-Léonard (ELDR) an die Kommission

(22. September 2003)

Betrifft:   „Europa-Büro für öffentliche Angelegenheiten und Menschenrechte“ der Scientologie-Kirche

Der Aufbau des „Europa-Büros für öffentliche Angelegenheiten und Menschenrechte“ der Scientologie-Kirche in Brüssel und deren Lobbying-Praktiken bergen die Gefahr einer Vermischung der Tätigkeiten der europäischen Institutionen und derjenigen der Scientologie-Anhänger.

Letztere vermeiden es nämlich, sich als Mitglieder der Scientologie-Kirche auszuweisen, und nutzen Unterorganisationen, um sich bei den europäischen Institutionen einzuschleusen.

Wie geht die Kommission angesichts dieser Sachverhalte zum einen mit den Auswahl- und Akkreditierungs-kriterien der Unterorganisationen der Scientologie-Kirche und deren Lobbying-Praktiken zum anderen um?

Antwort von Herrn Prodi Im Namen der Kommission

(15. Oktober 2003)

Die Kommission hat sich stets nach dem Grundsatz des offenen und transparenten Dialogs mit sämtlichen externen Partnern gerichtet, ohne allerdings irgendwelche Zulassungs- und Akkreditierungskriterien anzulegen.

Dies wurde in verschiedenen Dokumenten betont: in der Mitteilung „Ein offener und strukturierter Dialog zwischen der Kommission und den Interessengruppen“ (1), im Weißbuch zur Reform der Kommission (2), im Weißbuch über europäisches Regieren (3), und zuletzt in der Mitteilung über allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission (4). Vor allem die letzte Mitteilung zielt auf einen transparenteren Konsultationsprozess und eine größere Beteiligung betroffener Parteien ab.

In diesem offenen und funktionellen Rahmen liefert die Datenbank über die Zivilgesellschaft Conneccs (5) (die frühere Datenbank der Lobbys) Informationen über ca. 700 Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf europäischer Ebene tätig sind. Die Organisationen tragen sich freiwillig darin ein und können die sie betreffenden Informationen jederzeit darin aktualisieren. Um in diese Datenbank aufgenommen werden zu können, müssen die Organisationen Transparenzvoraussetzungen erfüllen und Auskünfte über ihren Status und ihre Mitglieder liefern. Auf der Grundlage dieser freiwilligen Informationen beurteilt die Kommission den Antrag auf Aufnahme in die Datenbank. Da diese lediglich der Information dient, bedeutet eine Aufnahme in das Verzeichnis keine Akkreditierung oder Zulassung seitens der Kommission. Bislang hat die in der Anfrage erwähnte Organisation keine Aufnahme in Coneccs beantragt.


(1)  ABl. C 63 vom 5.3.1993.

(2)  KOM(2000) 200 endg.

(3)  KOM(2001) 428 endg.

(4)  KOM(2002) 704 endg.

(5)  http://europa.eu.int/comm/civil_society/coneccs/index_de.htm


20.3.2004   

DE

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CE 70/149


(2004/C 70 E/155)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2866/03

von Anne André-Léonard (ELDR) an den Rat

(26. September 2003)

Betrifft:   „Europa-Büro für öffentliche Angelegenheiten und Menschenrechte“ der Scientologie-Kirche

Der Aufbau des „Europa-Büros für öffentliche Angelegenheiten und Menschenrechte“ der Scientologie-Kirche in Brüssel und deren Lobbying-Praktiken bergen die Gefahr einer Vermischung der Tätigkeiten der europäischen Institutionen und derjenigen der Scientologie-Anhänger.

Letztere vermeiden es nämlich, sich als Mitglieder der Scientologie-Kirche auszuweisen, und nutzen Unterorganisationen, um sich bei den europäischen Institutionen einzuschleusen.

Was hält der Rat in diesem Zusammenhang von den Lobbying-Praktiken der Scientologie-Kirche, die u.a. die Religion als kommerzielles Produkt benutzt?

Antwort

(8. Dezember 2003)

Der Rat hat über die von der Frau Abgeordneten gestellte Frage nicht beraten.


20.3.2004   

DE

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CE 70/150


(2004/C 70 E/156)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2870/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(26. September 2003)

Betrifft:   Gerichtliche Untersuchung betreffend die Verwendung der Mittel der Region Lombardei, die für die berufliche Bildung bestimmt sind

Der Sachverhalt:

Es läuft derzeit eine gerichtliche Untersuchung betreffend den Einsatz der Mittel der Region Lombardei, die für die berufliche Bildung bestimmt sind.

Am 17. September 2003 erschien in der angesehenen Tageszeitung „Il Corriere della Sera“ ein Artikel, aus dem folgende Sachlage hervorgeht:

a)

Die Inhaber der Firma Eapa — Francesco Guerrini und Manuela Chiossi — stehen seit 12. September unter Hausarrest; ihnen wird schwerer Betrug mit einer Schadenssumme in Höhe von 2,3 Mio. EUR vorgeworfen.

b)

Während der ersten Einvernahmen behauptete Guerrini angeblich, er habe lediglich Schüler von einem Kurs in einen anderen „verlegt“, um im Interesse aller sicherzustellen, dass auch die weniger gut besuchten Kurse stattfinden konnten. Seine Teilhaberin, die zuvor als Sekretärin eines ehemaligen Mitglieds des Regionalrates der Lombardei, der der AN angehörte, tätig gewesen war und wegen ihrer politischen Verbindungen als einer der Direktoren des Unternehmens Eapa ausgewählt wurde, ging noch einen Schritt weiter und bestätigte, dass einige der von der Region finanzierten Kurse in Wirklichkeit niemals stattgefunden hatten.

c)

Die Beschuldigten, die vorgeben, in gutem Glauben gehandelt zu haben, behaupten, dass die Regionalinspektoren Bescheid gewusst hätten und diese Methode des „Auffüllens“ der Ausbildungskurse durch gefälschte Anmeldungen von Schülern und Lehrern, die nie persönlich anwesend waren, sogar gebilligt hätten.

d)

Ebenfalls peinlich für die Region Lombardei war die Aussage einer jungen Mailänderin, die als erste den mutmaßlichen Betrug anzeigte. Als sie merkte, dass sie zu einem Schein-Kurs angemeldet war, meldete sie dieses ungewöhnliche Vorgehen im Jahr 2002 persönlich dem Hauptinspektor der Region. Als einzige Antwort erhielt sie einen groben Brief von der Eapa, in dem sie dafür gerügt wurde, dass sie die Regionalbehörde informiert hatte, und in dem man ihr mit einer Schadenersatzklage drohte. Danach erstattete sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige.

Kann die Kommission mitteilen,

ob ihr die oben erwähnten Vorkommnisse bekannt sind und welche Maßnahmen sie getroffen hat oder treffen wird, um eine Lösung in dieser Sache herbeizuführen;

ob OLAF eingeschaltet wurde und ob OLAF eine Untersuchung eingeleitet hat oder einleiten wird?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(11. November 2003)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass das OLAF von den Ermittlungen der italienischen Justizbehörden gegen die Firma EAPA Kenntnis genommen hat, die sich mit der Verwendung der für berufliche Bildung bestimmten Mittel der Region Lombardei und des Beitrags aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) befassen.

Das OLAF steht für jegliche Unterstützung, die den gerichtlichen Behörden zweckdienlich erscheint, zur Verfügung.


20.3.2004   

DE

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CE 70/151


(2004/C 70 E/157)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2871/03

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(22. September 2003)

Betrifft:   Forschung an menschlichen Embryonen und embryonalen Stammzellen

Der Vorschlag der Kommission (1) für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG führt aus, dass auf der Ratstagung vom 30. September 2002 Rat und Kommission darin übereinstimmten, „dass detaillierte Durchführungsvorschriften betreffend die Verwendung humaner Embryos und humaner embryonaler Stammzellen … bis zum 31. Dezember 2003 festgelegt werden“. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Kommission keine Finanzierung solcher Forschungstätigkeiten vorschlagen, mit Ausnahme von Vorschlägen für Projekte, bei denen in Banken bestehende oder in Kulturen isolierte humane embryonale Stammzellen verwendet werden. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass nach Ansicht der Kommission ab 2004 Forschungstätigkeiten, die „überzählige“ menschliche Embryonen oder aus ihnen gewonnene Stammzellen verwenden, finanziert werden können, und zwar auch dann, wenn die Durchführungsvorschriften noch nicht verabschiedet, in Kraft und anwendbar sind. Diese Ansicht stünde jedoch im Widerspruch zur Erklärung der Kommission, „dass während dieser Zeit [bis zum 31. Dezember 2003] und bis zur Festlegung der detaillierten Durchführungsvorschriften sie die Finanzierung solcher Forschungstätigkeiten nicht vorschlagen wird“ (siehe 12374/02 ADD 1, S.5).

Kann die Kommission bestätigen, dass sie keinen Vorschlag unterbreiten wird, die hier in Frage stehenden Forschungstätigkeiten zu finanzieren bis die detaillierten Durchführungsvorschriften verabschiedet, in Kraft und anwendbar sind?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(17. Oktober 2003)

Der Rat und die Kommission einigten sich am 30. September 2002 darauf, detaillierte Vorschriften für Forschungstätigkeiten unter Verwendung menschlicher Embryonen und menschlicher embryonaler Stammzellen, die innerhalb des Sechsten Rahmenprogramms finanziert werden können, bis zum 31. Dezember 2003 festzulegen.

Zu diesem Zweck hat die Kommission am 6. Juli 2003 (2) einen Vorschlag zur Änderung des spezifischen Programms für Forschung angenommen. Der Rat und die Kommission haben sich verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Einigung zu erzielen und den Rechtsetzungsprozess nach Stellungnahme des Parlaments abzuschließen.

Die Kommission wird alles daran setzen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, und hofft auf eine aktive Unterstützung des Parlaments.


(1)  KOM(2003) 390.

(2)  KOM(2003) 390 endg.


20.3.2004   

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(2004/C 70 E/158)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2873/03

von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission

(26. September 2003)

Betrifft:   Rußmessung an Pkw — Richtlinien 92/55/EG, 96/96/EG und 1999/52/EG

1.

Sind der Kommission die Risiken bekannt, die mit der durch die Richtlinie 92/55/EWG (1) (geändert 1996 (96/96/EG (2)) und 1999 (1999/52/EG (3))) verbindliche Rußmessung sowohl für Kfz-Mechaniker als auch für Fahrzeugbesitzer verbunden sind?

2.

Ist die Kommission darüber unterrichtet, dass in Belgien wegen dieser Risiken die Rußmessungen schon seit geraumer Zeit nicht durchgeführt werden und dass die Messungen in Deutschland nur einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgen, während ein niederländischer Autobesitzer sein Fahrzeug jedes Jahr einer derartigen Rußmessung unterziehen muss?

3.

Ist der Kommission bekannt, dass die niederländischen Behörden für die Durchführung dieser Richtlinien eine Messmethode gewählt haben, die insbesondere bei (Diesel)Automatikgetriebe sehr belastend ist, da bei diesem Test keine normale Straßensituation simuliert wird, und dass so die Übersetzung außergewöhnlich belastet wird?

4.

Ist der Kommission bekannt, dass es eine Alternative (unter Nutzung eines Rollprüfblocks) zu der in den Niederlanden obligatorischen Methode der Rußmessung existiert, eine Alternative, die zwar teurer, aber für das Auto sehr viel weniger belastend ist?

5.

Ist der Kommission bekannt, dass in Deutschland jetzt sehr wohl Messungen unter Nutzung von Rollprüfblöcken erfolgen?

6.

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass die Tatsache der fehlenden Entscheidungsfreiheit der niederländischen Verbraucher im Hinblick auf das Rußmessungsverfahren ein Hindernis für den freien Markt darstellt, und ist sie bereit, die niederländischen Behörden darauf hinzuweisen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(6. November 2003)

Der Kommission ist bekannt, dass es bei der Umsetzung der Richtlinie 1992/55/EG (4) über die Anforderungen an die Dieselrauchprüfung Probleme gab. Deshalb hat die Kommission mit der Richtlinie 1999/52/EG (5) eine Änderung vorgeschlagen. Mit dieser Richtlinie wird die ursprüngliche Prüftechnik angepasst und eine Vorkonditionierung des Motors vorgeschrieben. Nach Kenntnis der Kommission wurde mit dieser Auflage das Problem des Motorversagens gelöst. Belgien führt die Rußmessung im Rahmen der technischen Prüfung durch.

Mit der Richtlinie 96/96/EG (6) werden die Mindestnormen festgelegt, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Die Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, häufigere Prüfungen oder strengere technische Anforderungen für die in ihrem Land registrierten Fahrzeuge festzulegen, sofern diese Prüfnormen nicht strenger sind als die Normen, die das Fahrzeug beim Bau einhalten musste. Daher ist die niederländische Regierung im Recht, wenn sie für Personenkraftwagen (und leichte Nutzfahrzeuge) eine jährliche Prüfung vorschreibt, auch wenn in der Richtlinie ein Mindestprüfabstand von zwei Jahren festgelegt ist.

Ziel der technischen Überwachung von Autoabgasen ist es, die Kraftfahrzeuge zu ermitteln, die erhebliche Umweltverschmutzung verursachen, d.h. Fahrzeuge die die festgelegten Grenzwerte deutlich überschreiten. Diese technische Überwachung muss relativ schnell, einfach und kostengünstig durchzuführen sein. Es wird nicht angestrebt, reale Bedingungen nachzuahmen, sondern vielmehr die Fahrzeuge zu ermitteln, die schlecht gewartet werden. Auch wenn in Deutschland die Abgasmessungen möglicherweise idealer sind, so sind sie erheblich teurer. Deshalb hält es die Kommission nicht für notwendig, eine Vereinheitlichung der Prüfverfahren etwa im Sinne der in Deutschland üblichen teureren Verfahren vorzuschreiben.


(1)  ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 68.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 26.

(4)  Richtlinie 92/55/EG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase).

(5)  Richtlinie 1999/52/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt.

(6)  Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.


20.3.2004   

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(2004/C 70 E/159)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2874/03

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. September 2003)

Betrifft:   Entnahme und Aufbewahrung der Organe von Kindern ohne Zustimmung der Eltern

Kann die Kommission im Anschluss an ihre Antwort auf meine Anfrage E-1666/03 (1) mitteilen, welche Mitgliedstaaten noch das Protokoll der Vereinten Nationen über die Prävention, Bekämpfung und Bestrafung von Menschenhandel, das das UN-Übereinkommen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergänzt, unterzeichnen und ratifizieren müssen?

Antwort von Herrn Vitorino Im Namen der Kommission

(27. Oktober 2003)

Nach Auskunft des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) wurde das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, das das UNU-Übereinkommen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergänzt (2), im Dezember 2000 von sämtlichen Mitgliedstaaten unterzeichnet. Nur Spanien und Frankreich haben es bislang ratifiziert.


(1)  ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 122.

(2)  http://www.unodc.org/unodc/en/crime_cicp_signatures_trafficking.html


20.3.2004   

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(2004/C 70 E/160)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2879/03

von Jan Dhaene (PSE) an die Kommission

(29. September 2003)

Betrifft:   Technische Kontrolle von Systemen für indirekte Sicht bei Lastkraftwagen

In der Presse war zu lesen, dass in Belgien lediglich 1,02 % der Lastkraftwagen nicht durch die technische Kontrolle kamen, weil die Systeme für indirekte Sicht schlecht installiert oder qualitativ unzureichend waren. 4,64 % der Lastkraftwagen wurden mit einer Fehlermeldung weggeschickt, ohne dass sie sich jedoch einer erneuten Kontrolle unterziehen mussten. In den Niederlanden zeigte sich bei Polizeikontrollen, dass 85 % der Systeme für indirekte Sicht nicht gut eingestellt waren (Quelle: Goca).

Die technologische Entwicklung steht jedoch nicht still: Die großen Lastwagenhersteller entwickeln Technologie, die Menschen und Objekte im toten Winkel durch Sensoren für den Fahrer sichtbar machen.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

Sollen die in der Richtlinie 77/143/EWG (1) festgelegten Verfahren und die in Verfahren, die in den Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission KOM(1999) 458 endg. — COD 98/0097 (2) festgelegt werden sollen, auch für Systeme für indirekte Sicht gelten, die aufgrund der Anforderungen, die durch die Annahme der Änderungen zur Richtlinie 70/156/EWG (3) durch den Rat, die im Dokument KOM(2001) 811 endg. — 2001/0317 (COD) (4) enthalten sind, angebracht werden sollen?

Gelten die in der Richtlinie 77/143/EWG festgelegten Verfahren und die Verfahren, die in den Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Kommissionsdokuments KOM(1999) 458 endg. — COD 98/0097 festgelegt werden sollen, auch für Systeme für indirekte Sicht, die bereits jetzt aufgrund der Anforderungen installiert sind, die in nationalen Rechtsvorschriften vor der Annahme der Änderungen zur Richtlinie 70/156/EWG durch den Rat, die im Dokument KOM(2001) 811 endg. — 2001/0317 (COD) enthalten sind, festgelegt wurden?

Erwägt die Kommission Änderungen an den Rechtsvorschriften und an den Vorschlägen für Rechtsvorschriften, die jetzt dem Rat vorliegen, um auch sensorengestützte Systeme für indirekte Sicht zuzulassen?

Liegen der Kommission statistische Daten über die Anbringung, die Qualität der Anbringung und die Qualität der angebrachten Systeme für indirekte Sicht vor?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(12. November 2003)

Die von der Gemeinschaft im Hinblick auf die technische Überwachung verfolgte Politik entwickelte sich über 25 Jahre ausgehend von der Rahmenrichtlinie 77/143/EWG (5) und erstreckte sich zunächst nur auf schwere Nutzfahrzeuge, Busse, Taxen und Krankentransportfahrzeuge. Die Rahmenrichtlinie wurde seither 11 Mal geändert und regelt nun auch die technische Überwachung privater Pkw sowie leichter Nutzfahrzeuge. Daneben sind darin Anforderungen für die Prüfung der Bremsen und Abgasemissionen von Fahrzeugen festgelegt.

Die Rahmenrichtlinie und ihre Änderungen wurden in der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger konsolidiert. Diese Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2003/27/EG der Kommission vom 3. April 2003 (6) geändert, die strengere Prüfungen der Abgasemission von Fahrzeugen mit Ottomotor Euro 3 und mit Dieselmotor Euro 4 vorschreibt.

Auch nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (7) unterliegen schwere Nutzfahrzeuge gezielten Unterwegskontrollen, wodurch die Anforderungen der Richtlinie 96/96/EG in Bezug auf die technische Überwachung ergänzt werden. Die Richtlinie 2000/30/EG wurde zuletzt durch die Richtlinie 2003/26/EG (8) im Zuge ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt geändert.

Die Kommission hat einen Vorschlag zur Typgenehmigung von Rückspiegeln, von zusätzlichen Systemen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen vorgelegt, der derzeit von Parlament und Rat geprüft wird. Diesem Vorschlag zufolge können bestimmte Fahrzeuge unter genau festgelegten Bedingungen andere Systeme für indirekte Sicht als Spiegel verwenden, darunter auch sensorgestützte Systeme.

Auf Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, die nicht vorne gelenkt werden und die Anforderungen an das Frontalsichtfeld nicht durch die Verwendung eines Frontspiegels erfüllen können, ist ein Kamera-Monitor-System zu installieren. Lässt sich das vorgeschriebene Sichtfeld mit keiner dieser beiden Lösungen erzielen, ist ein anderes System für indirekte Sicht zu verwenden. Dieses System muss innerhalb des definierten Sichtfeldes (s. Anhang III Nummer 5.6.1 des genannten Vorschlags) die Erkennung eines Objekts von 50 cm Höhe und 30 cm Durchmesser ermöglichen.

Daneben können Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitzplatz sowie Nutzfahrzeuge 7,5 t mit Müllsammelaufbau am Heck mit einer anderen Einrichtung für indirekte Sicht als Spiegel ausgerüstet sein, die das definierte Sichtfeld sicherstellt. Können Fahrzeuge dieser Klassen die Anforderungen mit Hilfe einer Kamera-Monitor-Einrichtung nicht erfüllen, so können andere Einrichtungen für indirekte Sicht verwendet werden (Anhang III Nummer 10.1 und 10.2).

Die Kommission verfügt nicht über einschlägige Statistiken. Sie beabsichtigt jedoch, demnächst eine Studie über die Kosten und Nutzen der Nachrüstung bestehender Fahrzeuge mit Spiegeln zur Erfassung des toten Winkels in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse dieser Studie dürften Aufschluss über die Positionierung, die Ortungsgenauigkeit und die Qualität der installierten Systeme für indirekte Sicht geben. Sie wird voraussichtlich vor Sommer 2004 abgeschlossen sein, und die Ergebnisse werden dann auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.


(1)  ABl. L 47 vom 8.2.1977, S. 47.

(2)  ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 7.

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(4)  ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 225.

(5)  Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(6)  ABl. L 90 vom 8.4.2003.

(7)  ABl. L 203 vom 10.8.2000.

(8)  Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen, ABl. L 90 vom 8.4.2003.


20.3.2004   

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(2004/C 70 E/161)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2888/03

von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission

(29. September 2003)

Betrifft:   Flüge zu den Inseln — Erklärung des öffentlichen Interesses

Der Flugverkehr zu den Balearen bietet vielen europäischen Bürgern Zugang zum Ferienort. Für die Inselbewohner handelt es sich um eine Notwendigkeit, um den Kontinent erreichen zu können.

Nun heißt es in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 (1) der Europäischen Union wie folgt: „Ein Mitgliedstaat kann, nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und nach Unterrichtung der Kommission und der auf dieser Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen, im Linienflugverkehr zu einem Flughafen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Regionalflughafen seines Hoheitsgebiets — wobei die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets, in dem der Flughafen liegt, als unabdingbar gilt und soweit dies für die angemessene Bedienung dieser Strecke im Linienflugverkehr erforderlich ist — gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Preisgestaltung festen Standards genügen, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden.“

Ist die Kommission der Auffassung, dass irgendein Hindernis besteht, das die spanische Regierung die Flüge zwischen den Flughäfen von Menorca, Ibiza und Palma und der Iberischen Halbinsel als Flüge im öffentlichen Interesse deklariert?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(11. November 2003)

Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs festgelegten Kriterien aufzuerlegen, obliegt dem jeweiligen Mitgliedstaat. Nach Artikel 4 Absatz 3 kann die Kommission die Rechtmäßigkeit gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nur anhand der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgelegten Informationen prüfen, sofern diese Verpflichtungen tatsächlich auferlegt wurden.


(1)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.


20.3.2004   

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CE 70/155


(2004/C 70 E/162)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2890/03

von Anne Jensen (ELDR) an die Kommission

(29. September 2003)

Betrifft:   Unterstützung für Betriebe in Ostdeutschland

Dänische Quellwasservertriebsfirmen klagen darüber, dass es auf dem europäischen Markt Wettbewerbs-verzerrungen gibt, da Fabriken in Ostdeutschland, u.a. Harboe Bryggerier A/S, Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten. Diese Unterstützung macht es möglich, Produkten zu sehr niedrigen Preisen in benachbarte Länder auszuführen.

Welche Regelungen für Unterstützungen gelten derzeit für Firmen in Ostdeutschland im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau? Ist der Kommission bekannt, welche Subventionen das genannte Unternehmen, Harboe Bryggerier A/S, erhalten hat?

Billigt die Kommission in dem genannten Fall die Voraussetzungen, unter denen die Subventionen gewährt wurden? Oder sieht sie Probleme im Zusammenhang mit den geltenden Regeln für staatliche Unterstützungen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(18. November 2003)

Der Kommission ist der in der Anfrage genannte Sachverhalt nicht bekannt. Sie hat daher den betroffenen Mitgliedstaat um Informationen gebeten. Sollten sich Anhaltspunkte für eine etwaige rechtswidrige Beihilfe ergeben, wird die Kommission die nötigen Schritte einleiten.


20.3.2004   

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CE 70/156


(2004/C 70 E/163)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2891/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(29. September 2003)

Betrifft:   Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz in Griechenland

Der jüngste Arbeitsunfall im Fleisch verarbeitenden Unternehmen „Gebr. Floridi“ zwischen Agios Ioannis Rendis und Moschatos Attikis mit der tragischen Bilanz von zwei toten Arbeitern hat das Problem unzureichender vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz verdeutlicht.

Obwohl in Griechenland ein Rückgang der Todesopfer durch Arbeitsunfälle (im Jahre 2002 gab es 153 Todesfälle gegenüber 181 im Jahre 2001, und im ersten Halbjahr 2003 haben 62 Arbeiter während der Arbeitszeit ihr Leben verloren) zu verzeichnen ist, bleibt das Problem weiterhin ziemlich akut.

1.

Kann die Kommission mir mitteilen, an welcher Stelle unser Land in absoluten und relativen Zahlen (z.B. pro tausend Einwohner) im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten steht, was die Zahl der Unfälle und der Todesopfer in Zeitraum 2000-2002 betrifft?

2.

Ist die Kommission zufrieden mit der Übernahme und der Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Prävention von Arbeitsunfällen in Griechenland, und wenn nein, welche Maßnahmen gedenkt sie zu deren Umsetzung zu treffen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(14. November 2003)

1.

Die Kommission teilt die Besorgnis des Herrn Abgeordneten über die Anzahl tödlicher Arbeitsunfälle. Entsprechend Ihrer Mitteilung „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: Eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006“ (1) strebt die Kommission eine ständige Verringerung von Arbeitsunfällen, einschließlich von tödlichen Arbeitsunfällen, an. Die neue Strategie basiert auf der Konsolidierung einer Kultur der Risikoprävention, auf der Kombination von verschiedenen politischen Instrumenten — Rechtsvorschriften, sozialer Dialog, innovative Vorgehensweisen und Ermittlung optimaler Verfahren, soziale Verantwortung der Unternehmen, wirtschaftliche Anreize — sowie auf der Schaffung von Partnerschaften zwischen allen Akteuren im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit.

Die Kommission verfügt über harmonisierte Zahlen über Arbeitsunfälle seit 1994 auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Hierzu verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten darauf, dass Eurostat vom Nationalen Statistikamt Griechenlands auf der Grundlage der Harmonisierungsmethode SEAT (2) Daten erhält. Für Griechenland betreffen die SEAT-Daten nur die Arbeitnehmer; daher sind Unfälle von Selbständigen in diesen Statistiken nicht enthalten. Ferner umfassen die SEAT-Daten nach Abschluss der Harmonisierung der Datenquellen aus den verschiedenen Ländern nur Unfälle während der Arbeitszeit, wobei Unfälle auf dem Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ausgeschlossen sind.

Die neuesten SEAT-Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2000 und zeigen eine Verbesserung in Griechenland, sowohl in absoluten Unfallzahlen als auch in der standardisierten Inzidenzrate tödlicher Arbeitsunfälle auf 100 000 Beschäftigte. 1994 sind 83 Arbeitnehmer zu Tode gekommen und die Inzidenzrate betrug 4,3, während im Jahre 2000 57 Arbeitnehmer tödlich verunglückten, wobei die Inzidenzrate 2,7 betrug. Auch bei den Arbeitsunfällen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen zeigt die Entwicklung in Griechenland 1994 eine Verbesserung sowohl in absoluten Zahlen (39 098 Unfälle im Jahre 2000 gegenüber 53 829 Unfälle im Jahre 1994) als auch hinsichtlich der standardisierten Inzidenzrate (2 595 im Jahre 2000 gegenüber 3 702 im Jahre 1994). Obwohl die SEAT-Methode die Gewinnung harmonisierter statistischer Daten ermöglicht, gibt es nach wie vor Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten, da sich die Unfallmeldebogen von Land zu Land unterscheiden.

2.

Zu den Fragen des Herrn Abgeordneten zur Umsetzung einerseits und zur Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit und der Verhütung von Arbeitsunfällen in Griechenland andererseits ist anzumerken, dass die Richtlinien von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen und dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, eine angemessene Kontrolle und Überwachung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu gewährleisten (vgl. Artikel 4 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3)). Daher ist es Aufgabe der griechischen Behörden, im vorliegenden Fall der Arbeitsaufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass diese Rechtsvorschriften effizient und korrekt angewandt werden.

Falls es konkrete Anzeichen allgemeiner Art gibt, wonach die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien nicht angewandt werden, könnte die Kommission allerdings die im Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Möglichkeiten ergreifen.

Griechenland hat Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz gemeldet. Auf eine Beschwerde über Sachverhalte, die auf eine allgemeine Nichtanwendung der griechischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien „Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern“ hinauslaufen könnten, hat die Kommission allerdings ein Mahnschreiben betreffend die Anwendung von Richtlinie 89/391/EWG an die griechische Regierung gerichtet und erwartet jetzt die Antwort der griechischen Behörden.


(1)  KOM(2002) 118 endg. vom 11.3.2002.

(2)  Europäische Arbeitsunfallstatistiken.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


20.3.2004   

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CE 70/157


(2004/C 70 E/164)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2893/03

von Ole Krarup (GUE/NGL) an die Kommission

(23. September 2003)

Betrifft:   Verletzung der Datenschutzbestimmungen

Kann die Kommission im Einzelnen erläutern, welche Teile der europäischen Datenschutzbestimmungen dadurch missachtet werden, dass die USA die Übermittlung persönlicher Daten durch Fluggesellschaften in Verbindung mit Transatlantikflügen fordern?

Kann die Kommission mitteilen, wann und wie dem ein Ende gesetzt werden wird?

Antwort von Herrn Bolkestein Für die Kommission

(6. November 2003)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitung von Vorgängen im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts wie die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizeibehörden nicht unter die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (1) fällt. Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, wie dies bei der Verarbeitung von Passagierlisten durch Fluggesellschaften und elektronische Reservierungssysteme der Fall ist, sind die Mitgliedstaaten nach der Datenschutzrichtlinie verpflichtet, Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die eine Reihe von Vorschriften enthalten. Dazu zählen die Grundsätze, dass die personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, und dass die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nur dann erfolgen kann, wenn das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet. „Angemessener“ Schutz bedeutet, dass einige wesentliche Datenschutzgrundsätze erfüllt sind, und dass im Bestimmungsland ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten. In der Richtlinie sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen; so ist die Übermittlung von Daten beispielsweise zulässig, wenn sie für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses gesetzlich vorgeschrieben ist. Solche rechtliche Verpflichtungen können sich aus den nationalen Rechtsvorschriften oder einer internationalen Vereinbarung ergeben. Diese Rechtsinstrumente können auch Ausnahmen zur Beschränkung des Anwendungsbereichs bestimmter in der Richtlinie vorgesehener Pflichten und Rechte zulassen, insbesondere des Grundsatzes, dass die Daten zu Zwecken verwendet werden sollten, die mit dem Zweck ihrer ursprünglichen Erhebung vereinbar sind. In diesen Fällen bedarf es dazu gesetzgeberischer Maßnahmen. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Einschränkung eine notwendige Maßnahme zum Schutz wichtiger öffentlicher Interessen wie der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder zur Wahrung von Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen darstellt, die dauernd oder zeitweise mit den vorstehend genannten Schutzmaßnahmen verbunden ist.

Wenn den Behörden der Vereinigten Staaten Zugang zu den vollständigen Aufzeichnungen über alle Passagiere im Flugverkehr von und nach den Vereinigten Staaten unter den gegebenen Voraussetzungen Zugang gewährt wird, haben die Fluggesellschaften die nationalen Rechtsvorschriften zu beachten, die nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie erlassen worden sind. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften können die Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Wie im Beitrag des für Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 9. September 2003 vor dem Parlamentarischen Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (LIBE Ausschuss) erwähnt, führt die Kommission gegenwärtig Verhandlungen mit den Behörden der Vereinigten Staaten, um Verbesserungen in der Art und Weise zu erwirken, wie personenbezogene Daten in den Vereinigten Staaten verarbeitet werden. Dabei geht es darum, dass die Kommission die Möglichkeit erhält, eine formale Entscheidung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Datenschutzrichtlinie anzunehmen, wonach das gebotene Schutzniveau als „angemessen“ anerkannt wird.

Die Bemühungen zur Erzielung von Verbesserungen sind gegenwärtig schwerpunktmäßig auf drei wesentliche Punkte ausgerichtet:

1.

Eingrenzung der Zweckbestimmung: Bislang weigern sich die Vereinigten Staaten, die Verwendung der Daten der Passagierlisten (Passenger Name Record — PNR) auf die Bekämpfung des Terrorismus zu beschränken, sondern sie wollen auch „sonstige schwerwiegende Straftaten“ einbeziehen.

2.

Erforderlicher Geltungsbereich der Daten: Die Vereinigten Staaten verlangen 39 verschiedene Angaben aus den PNR, was offenbar über das hinausgeht, was für den betreffenden Zweck notwendig oder angemessen ist.

3.

Dauer der Aufbewahrung, die zu lang ist (sieben Jahre) und

4.

Die Tatsache, dass die von den Vereinigten Staaten gemachten Zusagen nicht hinreichend rechtsverbindlich sind — da die verfügbaren außergerichtlichen Regressmechanismen nicht vollends unabhängig sind, müssen wir darauf bestehen, dass die Rechte vor US-Gerichten einklagbar sind.

Eine Entscheidung über die Angemessenheit wird nur dann möglich sein, wenn die Vereinigten Staaten bereit sind, ihre „Zusagen“ deutlich zu verbessern. Kann die Angemessenheit hingegen nicht festgestellt werden, könnte eine bilaterale internationale Vereinbarung einen geeigneten Rahmen zur Gewährleistung der rechtlichen Sicherheit von Datenübertragungen bieten, doch ließe sich auch diese nur auf der Grundlage einer deutlichen Verbesserung der gegenwärtigen Zusagen der Vereinigten Staaten hinsichtlich des Schutzes der übermittelten Daten abschließen.

Die Kommission hat den Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass bis Dezember 2003 eine Lösung gefunden werden müsse, und die US-amerikanische Seite hat sich mit diesem Zeitplan einverstanden erklärt.


(1)  Richtlinie 95/46/EC des Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995.


20.3.2004   

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CE 70/158


(2004/C 70 E/165)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2894/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(29. September 2003)

Betrifft:   Programm zum Erwerb von Berufserfahrung (STAGE) in Griechenland

Das Programm zum Erwerb von Berufserfahrung für arbeitslose Akademiker im Bereich Informatik und Kommunikation (STAGE) wurde 2002 in das operationelle Programm „Informationsgesellschaft“ des dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Griechenland einbezogen. Das Programm wurde von der griechischen Regierung als besonders erfolgreich dargestellt, da in seinem Rahmen über die gesamte Laufzeit des Programms (neun Monate) 4 100 Arbeitslose unterstützt worden sein sollen. Es liegen jedoch Beschwerden vor, wonach während des gesamten Zeitraums der Durchführung des Programms STAGE keine Sozialversicherungsmarken erworben werden konnten und dass die Teilnahme am Programm von der griechischen Behörde für die Personalauswahl im öffentlichen Dienst (ASEP) offiziell nicht als Beschäftigungszeit anerkannt wird. Es ist bezeichnend, dass noch nicht einmal Zertifikate ausgestellt werden, die die erfolgreiche Absolvierung der Berufsbildungsprogramme des Arbeitsamtes, das die Programme durchführt, nachweisen.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Teilnehmer des Programms ungerecht behandelt werden und dass dies ein Nachteil des Programms ist? Beabsichtigt sie, sich in dieser Angelegenheit an die griechischen Behörden zu wenden?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(5. November 2003)

Die Fragestellung gilt einer Aktion im Rahmen der Maßnahme 3.5 des operationellen Programms „Informationsgesellschaft“ des dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Griechenland. Mit dieser vom Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierten Aktion soll arbeitslosen Jungakademikern die Möglichkeit einer neunmonatigen Schulung im Bereich Informationsgesellschaft geboten werden.

Nach Angaben der zuständigen Behörde dieses operationellen Programms:

sind die Teilnehmer während der Schulungszeit nur krankenversichert,

wird ihre Beteiligung seitens der Behörde nicht als Berufserfahrung anerkannt. Allerdings bringt das griechische Ministerium für Inneres und öffentliche Verwaltung über das griechische Parlament eine Gesetzesänderung ein, wonach diese Schulungszeiten als Berufspraxis anerkannt werden;

wird von der griechischen Beschäftigungsorganisation (OAED) allen Teilnehmern, die die Schulungszeit absolviert haben, eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.

Die Kommission hat sich mit den griechischen Behörden in Verbindung gesetzt, um zu erörtern, wie eine Verbesserung der direkten oder indirekten Auswirkungen der Aktion erreicht werden kann.


20.3.2004   

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CE 70/159


(2004/C 70 E/166)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2899/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(1. Oktober 2003)

Betrifft:   Entwicklung der öffentlichen Schulden und des Defizits in Griechenland im Jahr 2003

Kann die Kommission mitteilen, wie sie die Entwicklung des Haushaltsdefizits und der öffentlichen Schulden in Griechenland als Prozentsatz des BIP für das Jahr 2003 einschätzt?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(4. November 2003)

Im Staatshaushalt für 2003 und dem Stabilitätsprogramm für 2002 wird der Schuldenstand des Zentralstaats auf 171,05 Mrd. EUR prognostiziert, während der konsolidierte Bruttoschuldenstand des Staates auf 150,4 Mrd. EUR geschätzt wird, d.h. auf 100,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Den Frühjahrsprognosen der Kommission zufolge wird sich das gesamtstaatliche Defizit zum Ende des Jahres 2003 auf 1,1 % des BIP und die öffentliche Schuldenquote auf 101 % des BIP belaufen.

Im Rahmen der Herbstprognose, mit deren Erstellung die Kommission gegenwärtig befasst ist, wird möglicherweise eine Revision dieser Schätzungen erfolgen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/159


(2004/C 70 E/167)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2901/03

von Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission

(1. Oktober 2003)

Betrifft:   Erhaltung von Arbeitsplätzen beim Unternehmen Alcatel in Rieti

Der Telekommunikationsbereich befindet sich zur Zeit in einer Rezession. Um der ungünstigen Konjunktur entgegenzuwirken, hat der Konzern Alcatel eine Politik der drastischen Stellenkürzungen beschlossen. Diese Politik führt nicht nur zu einer Schwächung des Forschungsbereichs, sondern birgt auch die Gefahr einer Verlagerung der Aktivitäten in Niedriglohnländer.

Die Umstrukturierungspläne von Alcatel würden im Falle ihrer Umsetzung die Betriebe in Süditalien treffen, insbesondere den richtungsweisenden Betrieb von Rieti.

Kann die Kommission angeben, inwieweit ihr die Gefahren bekannt sind, die sich für die Wirtschaft im Raum Rieti, wo beträchtliche Mittel in die Elektronik investiert worden sind, ergeben?

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, um angesichts einer Erholung der Lage von Alcatel zu verhindern, dass vorübergehende Schwierigkeiten zu schwerwiegenden beschäftigungspolitischen Schäden führen?

Wie gedenkt die Kommission Unternehmen zu retten, die wie dasjenige von Rieti für die Sicherung von Fachkräften und hochqualifiziertem Know-how von strategischer Bedeutung sind?


20.3.2004   

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CE 70/160


(2004/C 70 E/168)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2908/03

von Franz Turchi (UEN) an die Kommission

(1. Oktober 2003)

Betrifft:   Industrieprojekt Alcatel

Das Unternehmen Alcatel hat in der jüngsten Vergangenheit im Rahmen seines Industrieprojektes in Italien und Europa insbesondere beschäftigungspolitische Entscheidungen getroffen (Schließung des Betriebs von Rieti und Verlust von über 1 000 Arbeitsplätzen), von denen vor allem die beiden Standorte Battipaglia und Rieti betroffen sind. Darüber hinaus ist das Unternehmen für Italien an dem Konsortium innerhalb des Galileo-Projektes im Rahmen des TEN-Projektes beteiligt. Kann die Kommission angeben, inwieweit für dieses Unternehmen im Rahmen des erwähnten Projektes weitere Strategien in Bezug auf Aufschwung, Verkauf oder Schließung des Unternehmens vorgesehen sind?

Gemeinsame Antwort

von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-2901/03 und E-2908/03

(18. November 2003)

Die Kommission ist nicht befugt, in Entscheidungen von Unternehmen einzugreifen, sofern sie nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Was die beschäftigungsspezifischen Aspekte von Alcatels Entscheidung angeht, die Betriebe von Rieti zu schließen, möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage P-2897/03 von Frau Angelilli (1) verweisen.

Das Galileo-Projekt ist jetzt in die Phase der Entwicklung und Validierung eingetreten. Zwar trägt das Gemeinsame Unternehmen GALILEO die volle Verantwortung für diese Phase, doch die Industrieverträge für das Weltraumsegment (und das dazugehörige Bodensegment) werden von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) verwaltet. ESA wird demnächst eine Ausschreibung für die ersten Satelliten und das zentrale Bodensegment veröffentlichen. Mehrere europäische Unternehmen interessieren sich dafür. Eine Gruppe von Raumfahrtunternehmen, nämlich Astrium, Alcatel und Alenia Spazio, hat ein Joint Venture mit dem Namen „Galileo Industries“ eingerichtet, das sich voraussichtlich um diese Aufträge bemühen wird. Bisher ist jedoch überhaupt nicht gewährleistet, dass „Galileo Industries“ (also Alcatel) der Zuschlag erteilt wird.

Was Galileo angeht, so hat die Kommission keinerlei Rechte oder Pflichten in bezug auf die Zukunft der Betriebe Alcatels in Battipaglia und Rieti. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein erster Auftrag für einen Demonstrations- und Frequenzschutzsatelliten im Wert von 72 Mio. EUR an „Galileo Industries“ vergeben worden ist. Durch diese Aktivitäten könnten Arbeitsplätze in diesen Gebieten geschaffen werden.

Was die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft betrifft, so kommen Teile der Provinz Rieti für Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 2 in Betracht. Bei der Gemeinde Cittaducale, in der einer der Betriebe von Alcatel angesiedelt ist, handelt es sich um ein förderfähiges Gebiet, und die Gemeinde Battipaglia liegt in Kampanien, einer im Rahmen von Ziel 1 förderungswürdigen Region.

Das bedeutet, dass auf Initiative der Regionen Latium und Kampanien, die für die Auswahl und Durchführung von Interventionen auf ihrem Gebiet verantwortlich sind, Maßnahmen zur Ausrichtung auf neue produktive Bereiche finanziert werden können.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 242.


20.3.2004   

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CE 70/161


(2004/C 70 E/169)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2905/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(1. Oktober 2003)

Betrifft:   Arbeitslosigkeit in Griechenland auf der Grundlage der Erhebung von 2001

Nach einem von einem angesehenen Universitätsdozenten und früheren Minister verfassten Artikel liegt die Arbeitslosenquote in Griechenland bei etwa 9,5 % und nicht bei 8,9 % wie vom Nationalen Statistischen Amt Griechenlands mitgeteilt.

Diese Einschätzung basiert auf der Tatsache, dass das Nationale Statistische Amt die Arbeitslosenquote auf der Grundlage der Erhebung von 1991 und nicht von 2001 berechnet mit dem Ergebnis, dass die Erwerbsbevölkerung im Alter zwischen 15 und 44 Jahren unterbewertet und die Erwerbsbevölkerung über 45 Jahren überbewertet wird, so dass im zweiten Quartal 2003 eine Unterbewertung der Erwerbsbevölkerung um 461 600 der Beschäftigten um 390 300 und der Arbeitslosen um 71 300 festzustellen ist.

Welches ist die Haltung der Kommission zu diesem Thema? Ist die Berechnungsmethode des Griechischen Statistischen Amtes oder der Standpunkt des genannten Universitätsdozenten korrekt? Wie hoch ist schließlich die Arbeitslosenquote in Griechenland auf der Grundlage der letzten verfügbaren Daten?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(5. November 2003)

Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollte die Arbeitslosigkeit entsprechend der Definition von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit (1) gemessen werden, und Griechenland hält sich uneingeschränkt an diese Vorschrift.

Was die für die Berechnung der Gewichtungsfaktoren verwendete Quelle angeht, so ist die Quelle in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 (2) (Bevölkerungsregister, Volkszählung, …) nicht angegeben.

Die letzten Eurostat vorliegenden, nicht saisonbereinigten Daten über Griechenland beziehen sich auf das 2. Quartal 2003 und weisen eine Arbeitslosenquote von 8,9 % aus. Die einschlägigen Daten sind in der Datenbank New Cronos abrufbar (Theme 3 \ Labour Force Survey (LFS)\ unemployment). Die in der letzten monatlichen Pressemitteilung von Eurostat (Nr. 113/2003 vom 1. Oktober 2003) veröffentlichten saisonbereinigten Arbeitslosendaten weisen für Griechenland bezogen auf das 2. Quartal 2003 eine Arbeitslosenquote von 9,2 % aus.

Die Kommission möchte sich zu unterschiedlichen akademischen Positionen nicht äußern.


(1)  ABl. L 228 vom 8.9.2000.

(2)  ABl. L 77 vom 14.3.1998.


20.3.2004   

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CE 70/162


(2004/C 70 E/170)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2906/03

von Gerhard Schmid (PSE) an die Kommission

(1. Oktober 2003)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie 2001/97/EG — Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche

Am 4. Dezember 2001 ist die Richtlinie 2001/97/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG (2) des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in Kraft getreten. Die Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten war der 15. Juni 2003.

Meiner Kenntnis nach ist in Großbritannien die Richtlinie bislang noch nicht umgesetzt worden.

Ich frage daher die Kommission:

1.

Mit welcher Begründung hat Großbritannien die Richtlinie noch nicht umgesetzt?

2.

Welche anderen Mitgliedstaaten haben die Richtlinie noch nicht umgesetzt?

3.

Welche zukünftigen Mitgliedstaaten haben die Richtlinie noch nicht umgesetzt?

4.

Was gedenkt die Kommission in diesen Fällen — insbesondere im Fall Großbritanniens — zu tun?

Antwort von Herrn Bolkestein Im Namen der Kommission

(12. November 2003)

Zur 1. Frage des Herrn Abgeordneten: Wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2001/97/EG (nachstehend „die Richtlinie“) zu der in Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Frist — 15. Juni 2003 — hat die Kommission dem Vereinigten Königreich am 16. Juli 2003 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung übersandt. Bis zum derzeitigen Zeitpunkt hat die Kommission keine Antwort auf das Aufforderungsschreiben erhalten.

Zur 2. Frage: Neben dem Vereinigten Königreich haben Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Portugal weder der Kommission Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt noch — soweit die Kommission informiert ist — die Richtlinie in einzelstaatliches Recht umgesetzt. Österreich hat Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, was einer teilweisen Umsetzung der Richtlinie gleichkommt.

Zur dritten Frage des Herrn Abgeordneten: Die Beitrittsländer müssen die Richtlinie bis zum Zeitpunkt ihres Beitritts umgesetzt haben.

Zur vierten Frage: Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sie die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren fortsetzen wird, wenn das Vereinigte Königreich oder ein anderer Mitgliedstaat die Umsetzung der Richtlinie weiter hinauszögert. Gleichzeitig wird sie aber sämtliche Informationen, die die säumigen Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit mitgeteilt haben, berücksichtigen.


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76.

(2)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.


20.3.2004   

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CE 70/162


(2004/C 70 E/171)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2914/03

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(29. September 2003)

Betrifft:   Äußerungen von Romano Prodi zu Arafat und Überschreitung seiner Befugnisse

Aus welchem Grund hat Romano Prodi — unter Überschreitung seiner Befugnisse — in seiner Eigenschaft als Präsident der Europäischen Kommission erklärt, dass der Terrorist Arafat notwendigerweise Gesprächspartner der EU sein muss?

Stehen diese Erklärungen nicht im Widerspruch zu den eindeutigen Bestimmungen von Artikel 13 EUV, wonach dem Rat das außenpolitische Handeln vorbehalten ist?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(6. November 2003)

Wie der Herr Abgeordnete sicherlich weiß, hat Präsident Prodi die Meinung der Staats- und Regierungschefs ausgedrückt, die in den Schlussfolgerungen der Gipfeltagung von Laeken im Dezember 2001 festgehalten ist und vom Rat der Außenminister am 28. Januar 2002 wie folgt übernommen wurde: „Für die Zerschlagung des Terrorismus sowie zur Schaffung des Friedens braucht Israel die Palästinensische Behörde und ihren gewählten Präsidenten Yasser Arafat als Verhandlungspartner.“


20.3.2004   

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CE 70/163


(2004/C 70 E/172)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2915/03

von Francesco Speroni (NI) an die Kommission

(29. September 2003)

Betrifft:   Parteiisches Auftreten von Romano Prodi während der Kampagne vor der Volksabstimmung in Schweden

Aus welchem Grund hat sich der Präsident der Europäischen Kommission, Romano Prodi, im Verlauf der jüngsten Kampagne vor der Volksabstimmung in Schweden entschieden zugunsten des Beitritts des Landes zum Euro geäußert und damit eine parteiische Position eingenommen, mit der er den souveränen Willen des schwedischen Volkes missachtete, das dazu aufgerufen war, zwischen zwei Optionen auszuwählen, die beide mit den Normen der Union vereinbar sind?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(6. November 2003)

Am 16. Januar 2002 hat sich Präsident Prodi wie folgt vor dem Plenum des Parlaments geäußert: „Für Millionen von Unionsbürgern sind die Banknoten und Münzen, die sie nun in der Tasche tragen, das greifbare Symbol für das große politische Projekt des vereinten Europas. Der Symbolgehalt des Euro ist noch größer als jener der Abschaffung der Ausweiskontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen, die gleichwohl starke Emotionen ausgelöst hat. Der Euro wird auf diese Weise zum Schlüsselelement ihres europäischen Identitätsgefühls und eines gemeinsamen Schicksals, so wie er schon ein fassliches Zeichen der nunmehr unumkehrbaren europäischen Integration ist. (…) Diese Lektion müssen wir bei der Vorbereitung sämtlicher Schritte, die wir im Integrationsprozess unternehmen wollen, beherzigen.“

Es gab keine Veranlassung, anlässlich der Kampagne im Vorfeld des Referendums über den Euro in Schweden einen anderen als diesen hinreichend bekannten und vom gesamten Kollegium der Kommission geteilten Standpunkt einzunehmen.


20.3.2004   

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CE 70/163


(2004/C 70 E/173)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2925/03

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Europäischer Produktivitätspakt

Europa und insbesondere Spanien weisen historisch geringe Produktivitätsraten auf, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die neuen Technologien kaum in den Produktionsverfahren eingesetzt werden, im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten, die der WTO zufolge mit einem durchschnittlichen Wachstum von 2,2 % in den letzten sieben Jahren das produktivste Land der Welt sind.

Offensichtlich muss Europa diese Lektion lernen und sein Defizit im Bereich der Produktivität aufholen, weshalb auf europäischer Ebene ein Pakt der Gemeinschaft zur Steigerung der geringen Produktivitätsraten in Europa geschlossen werden sollte.

Sollte die Kommission nicht nach dem Erfolg des Stabilitätspakts einen Europäischen Produktivitätspakt vorschlagen, damit die EU gegenüber den Vereinigten Staaten auf dem Gebiet der Produktivität aufholt und die Produktivitätsraten des alten Kontinent jene der US-amerikanischen Wirtschaft erreichen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(4. November 2003)

Die Kommission teilt die Einschätzung, dass es der Union — anders als den USA in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre — nicht gelungen ist, gleichzeitig Arbeitsplätze zu schaffen und das Wachstum der Arbeitsproduktivität zu beschleunigen. In den letzten Jahren konnte die Union zwar die Beschäftigungs-quote erhöhen, im Gegensatz zu den USA hat sich jedoch das Produktivitätswachstum verlangsamt.

Vor dem Hintergrund der schleppenden Entwicklung in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre hat der Europäische Rat von Lissabon das Ziel festgelegt, die Union in zehn Jahren zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einen Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Darüber hinaus hat der Rat eine Agenda für strukturelle Reformen vereinbart, die als Lissabonner Strategie bekannt ist.

Seitdem trifft sich der Europäische Rat einmal jährlich, um den Stand der Durchführung der Lissabonner Strategie zu überprüfen und Handlungsprioritäten festzulegen. Im Rahmen der kürzlich vom italienischen Ratsvorsitz und der Kommission gestarteten „Wachstumsinitiative“ wurden die Beschleunigung der strukturellen Reformen und die Förderung von Investitionen in Infrastruktur und Humankapital als prioritäre Maßnahmen zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums in der Union ermittelt. So gesehen besteht also bereits ein „Europäischer Produktivitätspakt“.


20.3.2004   

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CE 70/164


(2004/C 70 E/174)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2928/03

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Europäisches Raumentwicklungskonzept und SRUNA-Projekt

Im Juni 2000 war das SRUNA-Projekt (Sustainable Use of Natural Assets), das Verfahren der Planung nachhaltiger Freizeitgestaltung in Erholungsgebieten in der Region Dublin und der Region Mid-East untersuchte und das aus dem gemeinschaftlichen TERRA-Programm finanziert wurde, abgeschlossen.

Wie wurden die Empfehlungen des SRUNA-Projekts in die Weiterbehandlung des europäischen Raumentwicklungskonzepts einbezogen?

Welche laufenden (oder geplanten) gemeinschaftlich finanzierten Programme und Initiativen wären im Hinblick auf die Umsetzung der SRUNA-Empfehlungen von Relevanz?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(25. November 2003)

Das TERRA-Programm wurde 1997 im Rahmen der nach Artikel 10 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten innovativen Maßnahmen eingeleitet. Es betraf 15 experimentelle, transnationale and interregionale innovative Pilotprojekte im Bereich der Raumplanung in ganz Europa. Eines dieser Projekte ist das SRUNA-Projekt („Sustainable Recreational Use of Natural Assets“ — Nachhaltige Freizeitgestaltung in Erholungsgebieten).

Insgesamt wurden für das TERRA-Programm 40 Mio. EUR bereitgestellt (davon wurden 20 Mio. EUR aus dem EFRE finanziert). Das TERRA-Programm war als Experimentierfeld für die Erprobung neuer Konzepte und Methoden der Raumplanung angelegt. Darüber hinaus sollte hier — wie auch mit den Programmen der Initiative Interreg II C — ein Beitrag zur Bewertung der Relevanz der mit dem Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK) vorgeschlagenen Politikoptionen geleistet werden.

Der von der Kommission Anfang 2000 veröffentlichte abschließende Bericht über das TERRA-Programm kommt zu dem Schluss, dass das SRUNA-Projekt durch die Entwicklung einer Bottom-up-Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung, eine Bestandsaufnahme der Freizeit- und Erholungsanlagen in der Natur sowie durch die Ausarbeitung von Leitlinien für vorbildliche Verfahren für integrierte Planung (einschließlich eines Berichts über die Zugänglichkeit der Freizeit- und Erholungsanlagen in der Natur für Behinderte) sehr gute Ergebnisse erzielt hat. Diese Ergebnisse werden über die TERRA-Seminare und -Workshops im Zuge der Bestrebungen, die Raumplanung in sehr unterschiedlichen kulturellen und institutionellen Kontexten zu fördern, weiter verbreitet. Weitere Informationen darüber sind auf folgender Web-Site einzusehen: (http://europa.eu.int/comm/regional_policy/innovation/innovating/terra/expplan/toc.html).

Wie bei der Schlussveranstaltung für TERRA, die im Frühjahr 2002 in Brüssel stattfand und an der die Partner aus allen 15 Projekten teilnahmen, erklärt wurde, war keine Verlängerung des Programms vorgesehen. Für die Fortsetzung der Zusammenarbeit in dieser Form bietet sich die Gemeinschaftsinitiative Interreg III 2000-2006 an. Die Kommission hat die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative Interreg III am 28. April 2000 (1) und die spezifischen Leitlinien für interregionale Zusammenarbeit am 4. Mai 2001 (2) angenommen.


(1)  ABl. C 143 vom 23.5.2000.

(2)  ABl. C 141 vom 15.5.2001.


20.3.2004   

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CE 70/165


(2004/C 70 E/175)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2931/03

von Marco Cappato (NI), Maurizio Turco (NI), Emma Bonino (NI), Marco Pannella (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Ernennung des Generals Ammar zum Vorsitzenden des Nationalen Organisationskomitees des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft

Zwischen 1984 und 1987, der Zeit, in der General Habib Ammar die Rolle eines Kommandanten der Nationalgarde inne hatte, wurde die Folter zur gängigen Praxis in der tunesischen Gendarmerie.

1986 schuf General Habib Ammar die Nationaldirektion der Sonderdienste (Abhath Wa Taftich) mit Hauptsitz in der Kaserne von Aouina, in der systematisch und ständig Hunderte von Gefangenen gefoltert wurden, in den meisten Fällen Gegner des Bourguiba-Regimes.

Nach dem Staatsstreich des Generals Ben Ali im November 1987 wurde General Habib Ammar zum Innenminister der tunesischen Regierung ernannt. In seiner Zeit als Innenminister wurden die Räumlichkeiten des Innenministeriums in Haft- und Folteranstalten verwandelt.

Um den Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) zu organisieren, dessen zweite Arbeitsphase vom 16.-18. November 2005 in Tunesien stattfindet, hat die tunesische Regierung ein Nationales Organisationskomitee des WSIS gebildet, zu dessen Vorsitzenden General Habib Ammar ernannt wurde.

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die politische Situation in Tunesien gekennzeichnet ist vom ständigen Vorkommen von Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline, und dass Journalisten und Internetbenutzer verhaftet, gefoltert und zu schweren Haftstrafen verurteilt werden.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass jeder mögliche politische, diplomatische und wirtschaftliche Druck ausgeübt werden muss, um zu erreichen, dass die tunesische Regierung die Ernennung von General Ammar zum Vorsitzenden des Nationalen Organisationskomitees des WSIS zurücknimmt?

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass man sich für die Aussetzung des Beschlusses, die zweite Tagung des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft im Jahre 2005 in Tunesien durchzuführen, einsetzen sollte, bis die tunesische Regierung sicherstellt, dass das tunesisches Recht gewährleistet, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung tatsächlich in vollem Umfang wahrgenommen werden kann?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(13. November 2003)

Der Kommission ist die von den Damen und Herren Abgeordneten angesprochene Ernennung bekannt.

Die Kommission hat bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2554/03 von Herrn Cappato (1) zum Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bei dieser Angelegenheit mehrere Faktoren berücksichtigt werden müssen.

Erstens ist die Abhaltung der zweiten Sitzungsperiode des WSIS in Tunesien eine Entscheidung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) getroffen wurde, an der die Kommission also nur indirekt beteiligt war.

Zweitens wird der WSIS-Gipfel, da er wie das Gipfeltreffen in Johannesburg organisiert wird, wohl ebenfalls viele positive Nebenwirkungen für die tunesische Zivilgesellschaft mit sich bringen: viele ganz unterschiedliche Akteure werden sowohl an der Vorbereitungsphase als auch am Gipfeltreffen selbst beteiligt werden.

Drittens weist die Kommission in ihrer an den Rat und das Parlament gerichteten Mitteilung (2)„Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: EU-Perspektiven im Kontext des Weltgipfels der Vereinten Nationen über die Informationsgesellschaft (WSIS)“ darauf hin, dass folgende Grundsätze „in der Informationsgesellschaft zu wahren und fortzuentwickeln sind: das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen“. Diesen Ansatz verfolgt die Kommission auch in ihren Beziehungen zu Tunesien.

Da die Ernennung von General Ammar mehr als eine innenpolitische Angelegenheit Tunesiens ist, hängt die Organisation des WSIS von der UNGA und deren Mitgliedern ab.

Die Kommission wird die Lage jedoch genau beobachten und, wenn sich eine günstige Gelegenheit ergibt, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Dialog mit den tunesischen Behörden aufnehmen.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 175.

(2)  KOM(2003) 271 endg.


20.3.2004   

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CE 70/166


(2004/C 70 E/176)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2932/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Kampf gegen Fälschungen

Die Herstellung von gefälschten Produkten hat ein unhaltbares Maß erreicht. Aus einer von der amerikanischen Handelskammer in Auftrag gegebenen und in Zusammenarbeit mit KPMG in Talien durchgeführten Studie geht hervor, dass dieses Phänomen wegen seiner wirtschaftlichen Folgen für die italienischen Unternehmen und für die Einnahmen des Staates eine äußerst schädliche Realität darstellt. Der jährliche wirtschaftliche Schaden für die Unternehmen wird auf 8 Mrd. EUR und die damit verbundenen jährlichen Steuereinbußen für den italienischen Staat werden auf fast 3 Mrd. EUR geschätzt. Viele der Unternehmen sind italienische Unternehmen, zahlreich sind aber auch die europäischen oder amerikanischen Unternehmen. Letztere insbesondere sind in Spitzentechnologiesektoren tätig. Der Schaden trifft nicht nur die Unternehmen, wie bei oberflächlicher Betrachtung scheinen mag, sondern hat auch eine starke Auswirkung auf die Volkswirtschaft Italiens, da das Phänomen der Fälschung wie auch das der Piraterie mögliche Investoren ernsthaft davon abschreckt, in Italien zu investieren. Wie bekannt, sind die am stärksten von Fälschung betroffenen Warensektoren die Bereiche Audiovision, Bezahl-Fernsehen, Musik, Computerprogramme, Videospiele, Mode, Bücher, Uhren, Sportartikel, Haushaltsverbrauchsartikel, Alkohol und Spielzeugwaren.

Kann die Kommission angesichts dieser Situation, die wahrscheinlich in anderen industrialisierten europäischen Ländern ähnlich ist, folgende Fragen beantworten:

1.

Hält es die Kommission nicht für angebracht, dieses Phänomen in allen Ländern der Union eingehend zu untersuchen und Daten zu sammeln, um die Schäden für die Unternehmen und die Zolleinnahmen zu quantifizieren?

2.

Beabsichtigt sie, Initiativen zu ergreifen und gemeinsame Maßnahmen vorzuschlagen

zum Schutz der Originalproduktion und somit der Marken und des Copyright?

zur Ausübung einer besonderen Kontrolle über die Erzeugnisse, die Qualitätsmarken tragen (wie beispielsweise das Zeichen CE), um zu vermeiden dass sie mit Erzeugnissen der EU verwechselt werden und somit die Verbraucher in die Irre geführt werden?

3.

Ist sie nicht der Ansicht, dass der Vorschlag für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (2003/0046 (COD)) vom 30. Januar 2003 völlig ungeeignet ist, um dem Phänomen der Fälschung, das sich im erweiterten Europa weit ausgebreitet hat, wirklich zu begegnen?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(25. November 2003)

1.

Der Kommission ist die Studie über Produktnachahmung bekannt, die die amerikanische Handelskammer in Italien durchgeführt hat. Der Trend, den die Untersuchung aufzeigt, deckt sich mit früheren Statistiken über den geschätzten Schaden, die in den Mitgliedstaaten, auf europäischer und auf internationaler Ebene veröffentlicht wurden. Unabhängige Untersuchungen zeigen, dass der Schaden, der der Wirtschaft (niedrigere Investitionen, Schließung kleiner und mittlerer Unternehmen), der Gesellschaft (Verlust von Arbeitsplätzen, Sicherheit der Verbraucher, Behinderung schöpferischen Schaffens) und dem Staat (Steuereinbußen) aus dem Anstieg von Nachahmung und Piraterie erwächst, stetig zunimmt.

Die Kommission hat daher bereits vor mehreren Jahren mit Blick auf eine wirksame Bekämpfung dieser Delikte eine jährliche Studie zur qualitativen und quantitativen Erfassung dieses Phänomens an den Außengrenzen der Union veranlasst. Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr etwa 70 Seiten statistische Daten über die Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie durch die Zollverwaltungen der Union. Dabei werden die Art der gefälschten Produkte und ihr Ursprung ebenso untersucht wie die verwendeten Transportmittel oder der Gegenwert auf dem Binnenmarkt, um diese Form der internationalen Kriminalität besser in den Griff zu bekommen.

Da Nachahmungen und Raubkopien nicht Gegenstand des normalen Wirtschaftskreislaufs sind, ist es grundsätzlich schwierig, exakte und objektiven Zahlen über diese Aktivitäten im Binnenmarkt zu erlangen. Im Jahr 2002 wurde eine von der Kommission in Auftrag gegebene Untersuchung veröffentlicht, in der wirksame Methoden für die Erhebung, die Auswertung und den Vergleich der Daten über Nachahmung und Piraterie dargestellt beziehungsweise empfohlen wurden (1). Die Mitgliedstaaten und private Einrichtungen können das im Rahmen der Studie entwickelte Verfahren benutzen, um die Verbreitung von Nachahmung und Piraterie in einer Reihe von Produktgruppen zu ermitteln.

2. und 3.

Die Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie ist eine der Prioritäten der Kommission, die bereits rigorose Maßnahmen zur Verbesserung und Intensivierung des Kampfes gegen dieses Phänomen auf den Weg gebracht hat.

Am 22. Juli 2003 hat der Ministerrat auf Vorlage in der Kommission (2) einen Vorschlag für eine neue Verordnung (3) verabschiedet, durch die die Zollkontrollen verbessert und der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum entgegengewirkt werden soll. Diese neue Rechtsvorschrift wird nicht nur einen umfassenderen, sondern auch einen besseren, einfacheren und billigeren Schutz für Rechteinhaber, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, bieten.

Parallel zu dieser Erweiterung der gesetzlichen Handhabe wollte die Kommission die Zollkontrollen in diesem Bereich verbessern, und zwar durch die Erarbeitung beziehungsweise die Harmonisierung neuer Kriterien für eine bessere Risikoanalyse. So hat im Jahr 2002 allein die italienische Zollverwaltung nahezu 36 Millionen nachgeahmte oder gefälschte Produkte sichergestellt.

Darüber hinaus arbeitet die Kommission an der Umsetzung ihres im November 2000 verabschiedeten Aktionsplans zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt (4). Ein Kernelement des Aktionsplans war der im Januar 2003 vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie (5), die der Harmonisierung von Maßnahmen und Verfahren für den Schutz geistigen Eigentums auf den Binnenmarkt dienen soll. Der Vorschlag erstreckt sich auf Verletzungen aller Arten von Rechten an geistigem Eigentum, die unionsweit harmonisiert sind, einschließlich Marken und Urheberrechten. Vorgeschlagen werden u.a. Verfügungen zur Unterbindung des Handels mit Nachahmungen und Raubkopien, einstweilige Maßnahmen wie beispielsweise die Sperrung der Bankkonten von Verdächtigen, bestimmte Befugnisse für die Justizbehörden zur Beweismittelbeschaffung sowie zur Durchsetzung von Schadensersatzzahlungen seitens der Rechtsverletzer an die Rechteinhaber für entgangene Gewinne. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass jede schwere Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum als Straftat gewertet wird und geahndet werden kann. Die Mitgliedstaaten können im Übrigen Maßnahmen, die für die Rechteinhaber günstiger sind, beibehalten oder in ihre Rechtsordnung einführen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gemeinschaft über ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie in einer erweiterten Union verfügen wird, wenn die Richtlinie von Rat und Parlament offiziell verabschiedet ist.

Ferner plant die Kommission für 2004 eine Initiative für einen Rahmenbeschluss zur Verschärfung der strafrechtlichen Vorschriften über Nachahmungen und Piraterie. Ziel dieser Initiative wird es sein, Mindestfreiheitsstrafen für diese Straftaten festzulegen, insbesondere für die Fälle, in denen sie der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in diesem Bereich optimiert werden.

Die Kommission möchte klarstellen, dass die „CE“-Kennzeichnung (CE für „Conformité Européenne“) anzeigt, dass ein Produkt die Anforderungen der einschlägigen technischen Gemeinschaftsrichtlinien (so genannte Richtlinien des neuen Konzepts) erfüllt und die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind. Nach diesen Richtlinien ist es dann Sache der Marktaufsicht in den Mitgliedstaaten, zu überprüfen, ob das tatsächlich der Fall ist, und, wenn nötig, den Verkauf von Waren, die die Anforderungen nicht erfüllen, zu beschränken oder zu verbieten oder die betreffenden Erzeugnisse vom Markt zu nehmen (siehe auch Beschluss des Rates 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 (6) über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konfor-mitätskennzeichnung sowie Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (7)).

In ihrer Mitteilung an den Rat und an das Europäische Parlament vom 7. Mai 2003 über die „Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts“ (8) hat die Kommission die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Marktaufsicht bekräftigt und gefordert, diese Kontrolle durch eine Intensivierung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.

Außerdem hat die Gemeinschaft bereits Maßnahmen beschlossen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Verbraucher nationale oder private Gütesiegel nicht mit anderen Kennzeichnungen, die durch das Gemeinschaftsrecht geschützt sind, verwechseln. Kennzeichnung, Produktangaben und Werbung beispielsweise unterliegen allgemeinen Vorschriften, die im Gemeinschaftsrecht verankert sind, beispielsweise in der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 (9), geändert durch Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (10)).

Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11) sieht ebenfalls eine Bestimmung vor, die jegliche Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, verbietet, die geeignet ist, die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, indem sie eine Verwechslungsgefahr mit irgendeinem Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet.


(1)  http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/indprop/piracy/index.htm

(2)  KOM(2003) 20 endg.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ABl. L 196 vom 2.8.2003.

(4)  KOM(2000) 789 endg.

(5)  KOM(2003) 46 endg.

(6)  ABl. L 220 vom 30.8.1993.

(7)  ABl. L 228 vom 11.8.1992.

(8)  KOM(2003) 240 endg.

(9)  ABl. L 250 vom 19.9.1984.

(10)  ABl. L 290 vom 23.10.1997.

(11)  KOM(2003) 356 endg.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/169


(2004/C 70 E/177)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2933/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Grenzwerte für die Gesamt-DDT-Konzentration in Fischen

Wie der Kommission sicher bekannt ist, hat die DDT-Belastung des Lago Maggiore zu einer fast völligen Einstellung der handwerklichen Fischerei seit Juni 1996 geführt, was dem Berufsstand und der Touristikbranche der Zone schwer geschadet hat. Durch die Schließung und Verlagerung der Insektizidproduktionsbetriebe in der zweiten Jahreshälfte 1996 wurde das Problem nicht behoben, denn das Fischereiverbot im italienischen Teil des Sees besteht fort. Die Gesamt-DDT-Belastung einiger Fischarten, von denen einige von großem kommerziellen Wert sind, überschreitt die nach italienischem Recht höchstzulässigen Konzentrationswerte. Im schweizerischen Teil des Sees hingegen dürfen diese Arten gefangen und vermarktet werden, weil die gesetzlich festgelegten Höchstwerte zehn- bis zwanzigmal höher liegen als die italienischen. Ähnliche Unterschiede bestehen auch gegenüber all jenen EU-Mitgliedstaaten, die Höchstwerte für den Gesamtgehalt an DDT festgelegt haben. Dies führt dazu, dass Fisch, der in Deutschland, Österreich oder den Niederlanden gefangen und verzehrt werden darf, in Italien verboten ist.

Kann die Kommission angesichts dieser abwegigen Situation folgende Fragen beantworten:

1.

Ist sie nicht der Ansicht, dass diese Situation Verzerrungen im Handel und bei der Gewinnung eines Nahrungsmittels darstellt, das für ein großes geografisches Gebiet von Bedeutung ist?

2.

Hält sie es nicht für angebracht, den Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung der höchstzulässigen DDT-Werte in Fischen vorzuschlagen, wobei sie sich gegebenenfalls an den von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten für den menschlichen Verzehr zulässigen Dosis (an denen sich die Schweiz orientierte, als sie 1995 ihre Werte festsetzte) orientieren könnten?

3.

Liegt der Kommission eine diesbezügliche Anfrage der italienischen Regierung vor?

4.

Falls ja, in welchem Stadium befinden sich die Verfahren?

5.

Falls nein, ist sie bereit, Vorschläge zu unterbreiten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(17. November 2003)

Der Kommission liegen keinerlei Belege für die Behauptung vor, die von der Frau Abgeordneten beschriebene Situation am Lago Maggiore führe zu Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel.

Die Kommission teilt die Auffassung, dass es wünschenswert wäre, wenn die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zulässigen nationalen Höchstwerte für unerwünschte Stoffe in Fischen nach einheitlichen Verfahren vorgehen würden. Diese Verfahren könnten sich an den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschriebenen Methoden orientieren.

Eine Anfrage zu diesem Sachverhalt vonseiten der italienischen Regierung liegt der Kommission nicht vor.

Die Kommission hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Absicht, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten.

Des Weiteren verweist die Kommission auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1460/98 von Umberto Bossi (1).


(1)  ABl. C 13 vom 20.1.1999.


20.3.2004   

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CE 70/170


(2004/C 70 E/178)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2937/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung — die wirtschaftliche Rolle der Einwanderung

In der Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (1) werden „Studien aus der ganzen Welt“ (S. 10) erwähnt, die belegen sollen, dass Einwanderung überwiegend positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat.

Hat die Kommission auch Studien herangezogen, die zu der gegenteiligen Schlussfolgerung kommen? Ein Beispiel aus der letzten Zeit ist die Studie „Immigration and the Dutch economy“ der Zentralen Planungsbehörde in den Niederlanden. Diese Untersuchung gelangt u.a. zu folgenden Schlussfolgerungen: „For all entry ages, however, immigrants turn out to be a burden to the public budget if their social and economic characteristics correspond to those of the present average non-Western resident. Accordingly, budget balances are affected negatively“. (…) „The results indicate that immigration can not offer a major contribution to alleviate public finances, and thus become a compensating factor for the rising costs for government due to the ageing of the population“.

Auf Antrag des Senats führte die belgische Planungsbehörde im Zuge einer Veröffentlichung der Vereinten Nationen eine Untersuchung durch, die für neue massive Einwanderungswellen nach Europa plädiert. Auch darin wird betont, dass eine weitere Einwanderung — unter anderem wegen der hohen Kosten für die soziale Sicherheit — keine Lösung für die Überalterung der europäischen Bevölkerung darstelle.

Sind der Kommission diese Studien bekannt? Wird die Kommission deren Ergebnisse bei der Ausarbeitung neuer Texte zu diesem Thema berücksichtigen?


(1)  KOM(2003) 336.


20.3.2004   

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CE 70/170


(2004/C 70 E/179)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2938/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung

In der Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (1) wird auf Seite 11 behauptet, dass „Kosten und Nutzen (der Einwanderung) aber nicht immer gleichmäßig verteilt sind“. Weiter heißt es: „(…) Dies schließt allerdings negative Auswirkungen auf einzelne Gruppen oder Branchen nicht aus. So zeigen empirische Untersuchungen, dass es vor allem im verarbeitenden Gewerbe und bei den ungelernten Arbeitskräften im Dienstleistungssektor unerwünschte Nebeneffekte gibt.“

Es geht um ein ernstes Problem, schon wegen der Größe der betroffenen Gruppe. Es sind vor allem die sozial schwächsten Gruppen in unserer Gesellschaft, die am härtesten von den negativen Folgen der Einwanderung betroffen sind, und zwar nicht nur sozialökonomisch, sondern auch in anderen Bereichen (Überfremdung ganzer Stadtteile als Folge der Stadtflucht von Einheimischen, Verschwinden sozialer Strukturen, Kriminalität …). Die Kommission erkennt das Problem sehr wohl, handelt es jedoch nur sehr oberflächlich ab.

Welche Maßnahmen schlägt die Kommission vor, um dieses Problem zu lösen?

Gibt es derzeit entsprechende Programme?


(1)  KOM(2003) 336.


20.3.2004   

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CE 70/171


(2004/C 70 E/180)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2986/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(9. Oktober 2003)

Betrifft:   Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung — Brain drain

In der Mitteilung KOM(2003) 336 heißt es auf Seite 16: „Der Rückgriff auf Zuwanderer darf den Entwicklungsländern nicht schaden, insbesondere im Hinblick auf den‚Brain drain‘“. Das Abwandern von Leuten mit hochwertiger Ausbildung aus den Entwicklungsländern nach Europa ist ein Phänomen, das für diese Länder zu einem Teufelskreis führt: Der Mangel an dynamischen Arbeitskräften mit hochwertiger Ausbildung (Unternehmensleiter, Führungskräfte usw.) verschlimmert die Situation dort immer mehr.

An früherer Stelle in dem angeführten Text wird jedoch auf das Problem der inländischen unausgebildeten oder gering qualifizierten Arbeitskräfte hingewiesen, die die Leidtragenden einer Einwanderung gering qualifizierter Menschen von außerhalb der EU in großem Umfang werden. In unserer wissensbasierten Volkswirtschaft ist der Bedarf an unterqualifizierten Arbeitskräften (zumal von außerhalb der Union) gering. Eine weitere Einwanderung dieser Art ist, auch aus sozioökonomischen Gründen, nicht wünschenswert.

Einerseits möchte die Kommission geeignete Arbeitskräfte gewinnen (und zwar ohne „Brain drain“ zu betreiben), andererseits erkennt sie das Problem der ungleichen Verteilung der Lasten der Einwanderung in Europa (Lage der unterqualifizierten). Wie glaubt die Kommission beides miteinander in Einklang bringen zu können?


20.3.2004   

DE

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CE 70/171


(2004/C 70 E/181)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3004/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung — Wahlrecht für Ausländer

In der Mitteilung KOM(2003) 336 wird wiederholt für die Gewährung von „politischen Rechten“ an Ausländer in der EU plädiert. „Aus Integrationsgesichtspunkten macht es Sinn, das Kommunalwahlrecht an den dauerhaften Aufenthalt in einem Land und nicht an die Staatsangehörigkeit zu knüpfen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gewährung von politischen Rechten an langfristig Aufenthältige wichtig für den Integrationsprozess ist, und dass der Vertrag die Basis dafür liefern sollte“ (S. 24).

Die Gewährung des Wahlrechts an Ausländer ist ein sehr umstrittenes Thema, wofür in den meisten Mitgliedstaaten möglicherweise keine demokratische Basis zu finden ist: die Öffentlichkeit ist nicht dafür.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die demokratische Legitimität der Europäischen Union gestärkt wird, wenn das Wahlrecht für Ausländer einer Öffentlichkeit, die dagegen ist, auf vertragsrechtlichem Weg aufgezwungen wird?

Was versteht die Kommission konkret unter „politischen Rechten“: Wahlrecht nur auf kommunaler Ebene oder auch auf anderen Ebenen (Kreis-, Provinz-, nationale und europäische Ebene)?

Wie hoch schätzt die Kommission die Chance ein, dass der Vertrag unter den heutigen Bedingungen eine Rechtsgrundlage für das Ausländer-Wahlrecht bieten könnte?

Worauf stützt sich die Behauptung, dass die Gewährung des Wahlrechts an Ausländer die Integration fördern könnte? In Wirklichkeit ist eher das Gegenteil der Fall, wenn den Betroffenen bestimmte Rechte (Wahlrecht, Staatsangehörigkeit) automatisch oder fast automatisch ohne jede Gegenleistung zuerkannt werden. Denn ein konkreter Anreiz, sich zu integrieren, entfällt, wenn die Zuerkennung dieser Rechte nicht von dem Integrationswillen abhängig gemacht wird.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/172


(2004/C 70 E/182)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3029/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung — integrations-hemmende Faktoren

In der Mitteilung (1) heißt es auf Seite 23: „Daher sind Informationen über Einwanderer und ihren positiven Beitrag zu unserem gesellschaftlichen Leben aus wirtschaftlicher und kultureller Sicht wichtiger denn je“. Niemand zieht die Notwendigkeit korrekter Informationen in Zweifel. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Informationen vollständig sind, und dass Tabuthemen nicht ausgeklammert werden. Lange Zeit gehörte es zum guten Ton, bestimmte Themen im Zusammenhang mit den problematischen Aspekten der hohen Zahl der Einwanderer totzuschweigen oder zumindest stiefmütterlich zu behandeln: eine höhere Arbeitslosenrate bei bestimmten Bevölkerungsgruppen, eine höhere Verbrechensrate, kulturell bedingte Gepflogenheiten, die im Widerspruch zu unseren Grundsätzen der Menschenrechte und der Gleichheit (untergeordnete Stellung der Frau, Zwangsverheiratung, usw.) stehen. Die obengenannten Gepflogenheiten bildeten ein Hindernis für die Integration, und Probleme werden nicht gelöst, indem darüber geschwiegen wird.

Die Kommission befürwortet auch einen einfacheren Zugang zur Staatsbürgerschaft des europäischen Gastlandes, sowie das Wahlrecht, ohne dies jedoch an Bedingungen zu knüpfen. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine solche Haltung der Integration eher abträglich ist, als dass sie diese fördert.

Auch die Familienzusammenführung wird begrüßt. Nun stellt der Umfang der Familienzusammenführung und Familienbildung zwischen in Europa wohnhaften Ausländern und Menschen aus deren Herkunftsland gerade ein Hemmnis für die Integration dar. In den Niederlanden wurde zum Beispiel festgestellt, dass 70 bis 80 Prozent der dort lebenden Marokkaner und Türken einen Partner aus ihrem Heimatland heiraten. Die große Mehrheit der Betroffenen sprechen in der Regel kein Niederländisch und kennen die Werte und Normen ihres Gastlandes nicht, sodass die wenigen Fortschritte, die auf dem Gebiet der Integration erzielt werden, automatisch wieder auf Null zurückgehen.

In dem Dokument wird weder auf die Verantwortung eingegangen, die die Ausländer selbst in Bezug auf einen Teil ihrer derzeitigen Probleme übernehmen können, noch auf die Lösung dieser Probleme. Ist die Kommission bereit, Maßnahmen zu treffen oder zu unterstützen, die auf eine stärkere Verknüpfung von Rechten und Pflichten gerichtet sind (Erlernen der Sprache des Gastlandes, Einhaltung der Rechtsvorschriften, Gleichheit von Mann und Frau, Billigung des Grundsatzes der Trennung von Kirche und Staat)? Falls ja, welche Maßnahmen sind vorgesehen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Vitorino im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen

E-2937/03, E-2938/03, E-2986/03, E-3004/03 und E-3029/03

(17. November 2003)

Alle fünf Fragen des Herrn Abgeordneten beziehen sich unmittelbar auf die Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung und sollten daher gemeinsam beantwortet werden.

Die Ergebnisse der genannten Studien sind der Kommission bekannt, und die Studien werden ebenso wie sonstige relevante Untersuchungen, die auf diesem Gebiet durchgeführt wurden, von der Kommission als Informationsquelle berücksichtigt. Im Allgemeinen werden die Gesamtnettoauswirkungen der Einwanderung auf die öffentlichen Finanzen als relativ gering eingeschätzt. Demzufolge stellt die Einwanderung weder eine Lösung für die mit der Überalterung der Bevölkerung verbundenen Finanzprobleme noch eine signifikante Belastung der Staatskasse dar.

Der Kommission ist bewusst, dass die Nettoauswirkungen der Einwanderung auf die öffentlichen Finanzen in den einschlägigen Studien unterschiedlich bewertet werden. Diese voneinander abweichenden Ergebnisse lassen sich vor allem durch die uneinheitlichen nationalen Gegebenheiten, beispielsweise den Integrationsgrad der Zuwanderer, und wahrscheinlich auch bis zu einem gewissen Grad durch methodische Probleme erklären.

Insbesondere zwei — häufig gegensätzliche — Faktoren sind für die Ermittlung der Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen von Bedeutung: Einerseits wirkt sich die Alterszusammensetzung der ausländischen Bevölkerung positiv auf die öffentlichen Kassen aus, da es sich bei den Zuwanderern im Durchschnitt um relativ junge Menschen im erwerbsfähigen Alter handelt, mit einem überdurchschnittlichen Anteil an Personen, deren Steuerzahlungen die einzelnen öffentlichen Transfer- und Dienstleistungen übersteigen dürften. Andererseits kann die relativ geringe Beschäftigungsquote der ausländischen Bevölkerung in den meisten derzeitigen Mitgliedstaaten die fiskalischen Auswirkungen einer vorteilhaften Alterszusammensetzung ganz oder teilweise aufheben. Darüber hinaus bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Beschäftigungsquote der Zuwanderer im Vergleich zu den Beschäftigungsquoten der einheimischen Bevölkerung angeht.

Die Kommission ist besorgt über potenzielle unerwünschte Auswirkungen der Einwanderung auf bestimmte Kategorien der einheimischen Arbeitskräfte, beispielsweise Arbeiter im verarbeitenden Gewerbe und ungelernte Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor. In ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (2) schlägt die Kommission ausdrücklich vor, die Vorzugsbehandlung von Arbeitskräften aus der Gemeinschaft als rechtsverbindlichen und unionsweit anzuwendenden Grundsatz auf Gemeinschaftsebene festzuschreiben. Dieser Grundsatz, der die in den Mitgliedstaaten bereits in Kraft befindlichen Regelungen aufgreift, erfordert eine der Zulassung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten vorausgehende sorgfältige Beurteilung der inländischen Arbeitsmarktlage. Konkret bedeutet er, dass Drittstaatsangehörige nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt der EU erhalten, wenn eine freie Stelle nicht mit einem einheimischen Arbeitnehmer oder Unionsbürger besetzt werden kann.

Die Abwanderung von Fachkräften stellt je nach Herkunftsland und Branche ein Problem von unterschiedlicher Bedeutung dar. In einigen Fällen werden die Nachteile des „Brain Drain“ offenbar mehr als kompensiert durch Vorteile anderer Art für das Herkunftsland, beispielsweise Geldüberweisungen, Wissenstransfer und Entwicklung engerer Wirtschaftsbeziehungen dank der persönlichen Anwesenheit im Gastland. Dabei kommt politischen Konzepten, die den zeitlich befristeten Status deutlich machen und die Rückkehr begünstigen, eine Schlüsselrolle bei der Vermeidung potenzieller negativer Auswirkungen zu. Im Übrigen können die Industrienationen die Entwicklungsländer mit gezielten flankierenden Maßnahmen in den Bereichen Bildung und Ausbildung, akademischer Austausch und Einbeziehung in die Informations-, Kommunikations- und sonstigen Technologien unterstützen.

Eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik der EU-Mitgliedstaaten, wie sie der Europäische Rat von Tampere 1999 skizziert hat, sollte die gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, einschließen. In seinen Schlussfolgerungen vertritt der Europäische Rat die Auffassung, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt der Rechtsstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte. Diesem Personenkreis sollten eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden, die sich so nahe wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen.

Die Kommission hat eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (3) vorgeschlagen, über die am 5. Juni 2003 politisches Einvernehmen im Rat erzielt werden konnte. Unbeschadet der Tatsache, dass diese Frage in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nicht nur, wie in der Richtlinie vorgesehen, Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen u.a. in Bezug auf Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfe und Vereinigungsfreiheit gewähren, sondern bei der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht auch in Erwägung ziehen sollten, diesem Personenkreis insbesondere auf kommunaler Ebene politische Rechte zuzuerkennen.

Zuwanderer sind von der staatlichen Wohnungsbau-, Gesundheits- und Bildungspolitik — Bereiche, in denen die Kommunalbehörden in der Regel über weitreichende Kompetenzen verfügen — unmittelbar betroffen. Mit dem kommunalen Wahlrecht wäre für eine politische Vertretung der Zuwanderer bei Entscheidungen gesorgt, die ihre unmittelbaren Interessen berühren, was dem Integrationsprozess förderlich wäre. Mehrere Mitgliedstaaten haben das kommunale Wahlrecht für Drittstaatsangehörige bereits eingeführt, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass dieser Vorschlag in allen Mitgliedstaaten auf erheblichen Widerstand der Öffentlichkeit stoßen würde. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass keines dieser Länder die Abschaffung des bestehenden Wahlrechts für Ausländer erwägt; es hat also offenbar keine negativen Auswirkungen auf diese Gesellschaften gehabt.

Der Europäische Rat von Tampere forderte ausdrücklich „eine energischere Integrationspolitik“, die „darauf ausgerichtet sein (sollte),“ Drittstaatsangehörigen „vergleichbare Rechte und Pflichten wie EU-Bürgern zuzuerkennen.“ Die Kommission stimmt der Auffassung, dass auch die Zuwanderer selbst Verantwortung für ihre Integration in die Gesellschaft des Gastlandes übernehmen müssen, voll und ganz zu. Nach ihrer Überzeugung stellt die Integration einen zweiseitigen Prozess dar, der auf Rechten und entsprechenden Pflichten für beide Seiten beruht. Dies beinhaltet zum einen die Verantwortung des Gastlandes dafür, dass die Zuwanderer förmliche Rechte genießen, die ihnen die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und bürgerlichen Leben ermöglichen, und zum anderen, dass die Einwanderer die grundlegenden Normen und Werte der Gastgesellschaft achten und aktiv am Integrationsprozess mitwirken. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (4), über den im Juni 2003 Einigkeit erzielt werden konnte, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erfüllung bestimmter Integrations-bedingungen zur Voraussetzung für den Erwerb eines langfristigen Aufenthaltsrechts durch Drittstaatsangehörige machen können. Die Bedingungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft werden von den Mitgliedstaaten festgelegt; gleichwohl kann die Staatsbürgerschaft, die für die betreffende Person sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich bringt, zweifellos ein wichtiger Schritt im Integrationsprozess sein.


(1)  KOM(2003) 336.

(2)  ABl. C 332 E vom 27.11.2001.

(3)  ABl. C 240 E vom 28.8.2001.

(4)  ABl. C 240 E vom 28.8.2001.


20.3.2004   

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CE 70/174


(2004/C 70 E/183)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2939/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   EURES — Förderung und Verbreitung

Bei der Vorstellung und Beratung des Berichts über den Bericht der Kommission über die Tätigkeit des EURES-Netzwerks im Zeitraum 1998-1999 „Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt: Der Beitrag von EURES“ — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0169/2001), für den ich Berichterstatter war und welcher am 31. Mai 2001 angenommen wurde, hatte ich die Gelegenheit, in der Begründung auf den mangelnden Bekanntheitsgrad des EURES-Netzwerks in der Öffentlichkeit aufmerksam zu machen.

Ich empfahl seinerzeit eine „deutlich größere Anstrengung bei den Aufgaben der Förderung und Verbreitung“, indem ich die Nutzung der Werbung als ständige Information, die den rein zeitlich befristeten Effekt der Informations- und Verbreitungskampagnen verlängert und darüber hinaus geht, vorschlug.

Als Beispiel nannte ich damals die Tatsache, dass die EURES-Website im Internet Links zu Stellengesuchen und -angeboten enthält, die von verschiedenen Presseorganen in den Mitgliedstaaten verfügbar gemacht werden und die sie in den jeweiligen Online-Ausgaben präsentieren. Diesbezüglich stellte ich die Frage, weshalb mit diesen im Gegenzug nicht nur die entsprechenden Gegenlinks zur Verbindung mit der EURES-Datenbank, sondern auch die Einbeziehung kleiner Anzeigen des EURES-Netzwerks in den entsprechenden Papierausgaben ausgehandelt werden.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission folgendes gefragt:

Welche Maßnahmen ergriff sie oder beabsichtigt sie zu ergreifen, um das EURES-Netzwerk zu fördern und zu verbreiten? Hat sie insbesondere bereits Presseorgane kontaktiert, wie es angeregt wurde? Wenn ja, welche Reaktionen erhielt sie darauf?

Wieviele Nutzer hatte das neue EURES-Portal in den ersten Tagen nach seiner Eröffnung, nachdem es vor kurzem neu gestaltet worden war? Welche Schwierigkeiten oder Probleme traten auf? Ist die Nutzung durch die Staatsangehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten einheitlich? Oder überwiegt irgendeine Nationalität?

Welcher Prozentsatz des „Erstbeschäftigungsmarkts“ soll im EURES-Netzwerk gebündelt werden?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(11. November 2003)

Bei der Vorstellung des neuen EURES-Portals zur Arbeitsplatzmobilität am 19. September 2003 wurde eine Pressekonferenz organisiert und in den Medien europaweit eingehend hierüber berichtet. Durch die am gleichen Tag gestartete begleitende Mobilitätsinformationskampagne wird EURES in den Jahren 2003/2004 weitere Publizität erhalten, da alle bei der Kampagne verwendeten Materialien auf das EURES-Portal hinweisen, das gleichzeitig auch die Kampagne-Website ist: (http://europa.eu.int/eures/index.jsp).

EURES ist im Wesentlichen ein Kooperationsnetz zwischen den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Diese liefern die Eingabedaten für die EURES-Website mit Verknüpfungen zu den Medien in den Mitgliedstaaten. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden von den jeweiligen Arbeitsverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten spezielle Vereinbarungen mit den nationalen Medien getroffen. Allerdings setzt sich die Kommission (EURESco) nachdrücklich bei den Arbeitsverwaltungen dafür ein, dass entsprechende Maßnahmen zur Förderung des Netzwerks und seiner Website getroffen werden.

In den beiden ersten Wochen nach dem Start des neuen EURES-Portals am 19. September waren bereits 150 000 Besucher zu verzeichnen, gegenüber 256 800 für den gesamten September 2003 bzw. 206 000 für den gesamten August 2003.

Bis auf einige kleinere technische Probleme in den ersten Tagen, etwa die langen Reaktionszeiten des Servers, wurden keine Schwierigkeiten oder Probleme festgestellt.

Die EURES-Website wird in den Mitgliedstaaten intensiv genutzt, wobei freilich bei einem großen Teil der Besucher das Herkunftsland nicht festgestellt werden kann. Die vorläufige Statistik über Besucher aus bestimmten Ländern für September 2003 ergibt folgendes Bild: Italien 10,41 %; Deutschland 6,86 %; Belgien 5,03 % und Niederlande 3,43 %.

Konkrete Zahlen zum Anteil des „Erstbeschäftigungsmarkts“ bei den EURES-Nutzern liegen der Kommission nicht vor, da eine solche Frage den Nutzern nicht gestellt wird. Da die jüngeren Altersgruppen tendenziell eine größere grenzüberschreitende Mobilität besitzen, ist allerdings anzunehmen, dass diese einen erheblichen Teil der EURES-Nutzer ausmachen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/175


(2004/C 70 E/184)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2941/03

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds

Das Europäische Parlament hat nach der Havarie des Öltankers Prestige zwei Entschließungen angenommen, in denen es die Europäische Kommission auffordert, „dringend die Inanspruchnahme aller notwendigen Finanzinstrumente zu prüfen, um die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Konsequenzen der Havarie der‚Prestige‘zu bewältigen und die betroffenen Wirtschaftssektoren zu unterstützen“. Ferner „fordert [es] die umgehende Verabschiedung von Maßnahmen zur Linderung der von den Betroffenen erlittenen Schäden durch die Mobilisierung des Solidaritätsfonds“ (1) und verlangt weiter, „den von der Ölpest betroffenen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweigen zu helfen, sowie die Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts der in Mitleidenschaft gezogenen Regionen“ (2).

Der Antwort von Kommissar Barnier auf meine Anfrage E-3659/02 (3) zufolge, erhielt die Kommission von den spanischen Behörden am 14. Januar 2003 einen formellen Antrag der spanischen Behörden auf Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds, mit der die Beseitigung der durch den Untergang der Prestige an der galicischen Küste verursachten Ölverschmutzung finanziert werden soll.

In dieser Antwort wies die Kommission darauf hin, dass der Solidaritätsfonds für Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen nach den Überschwemmungen geschaffen wurde, von denen mehrere mitteleuropäische Länder im Sommer des vergangenen Jahres betroffen waren, weshalb die Kriterien für die Zahlung von Subventionen ziemlich spezifisch seien und der Fonds finanzielle Soforthilfe nur leisten könne, wenn die in der einschlägigen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sind.

Vertreter der Gemeinschaftsinstitutionen, darunter Haushaltskommissarin Schreyer und Ratspräsident Magri, vereinbarten am 23. September, Mittel aus diesem Fonds an drei Mitgliedstaaten zu zahlen: Spanien, Italien und Portugal. Aufgrund dieser Vereinbarung erhalten die von der Prestige-Katastrophe betroffenen spanischen Regionen 8,6 Mio. EUR, die vor kurzem von Erdbeben betroffenen italienischen Regionen 47,6 Mio. EUR; Portugal werden 48,5 Mio. EUR bewilligt, um die Folgen der durch Brandstiftung ausgelösten Waldbrände zu beseitigen.

Welche Schätzungen zu den durch diese drei Katastrophen verursachten wirtschaftlichen Schäden liegen der Kommission vor?

Welche Summen haben die Regierungen von Spanien, Portugal und Italien jeweils bei der EU zu Lasten des Solidaritätsfonds beantragt, um die Folgen dieser Katastrophen zu bewältigen?

Worauf ist der Umstand zurückzuführen, das die von der Prestige-Havarie betroffenen Regionen weniger als ein Fünftel dessen erhalten, was den von dem Erdbeben in Italien und den von den Bränden in Portugal betroffenen Regionen zugestanden wird?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Die Kommission möchte klarstellen, dass im Rahmen des interinstitutionellen Haushaltsverfahrens am 23. September 2003 im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds insgesamt vier Anträge behandelt wurden. Im ersten Fall handelt es sich um die Gewährung einer Finanzhilfe von 48 539 000 EUR aufgrund des portugiesischen Antrags infolge der Waldbrände. Der zweite Fall betrifft die Hilfeleistung von 8 626 000 EUR hinsichtlich des spanischen Antrags aufgrund der durch den Untergang der Prestige verursachten Ölkatastrophe. Im dritten Fall handelt es sich um die Hilfeleistung von 30 826 000 EUR aufgrund des italienischen Antrags infolge des Erdbebens in den Provinzen Campobasso (Molise) und Foggia (Apulien). Der vierte Fall betrifft die Hilfeleistung von 16 798 000 EUR auf einen zweiten Antrag hin, der den Ausbruch des Ätna in der Provinz Catania in Sizilien betrifft.

Die Höhe der aus dem Solidaritätsfonds auf einen zulässigen Antrag hin geleisteten Finanzhilfe wird auf ausgewogene Weise je nach der Art der Katastrophe, der Höhe des direkten Schadens, der Höhe der unterstützungsfähigen Maßnahmen und der verfügbaren Haushaltsmittel in Abhängigkeit von der Katastrophenart zum Zeitpunkt des Vorschlages der Haushaltsbehörde über die Inanspruchnahme des Fonds berechnet. Die Gesamthöhe des Jahreshaushalts, der für den Solidaritätsfonds in Anspruch genommen werden kann, beläuft sich auf 1000 000 EUR pro Jahr. Etwa 75% davon (d.h. 750 000 000 EUR) können vor dem 1. Oktober 2003 geleistet werden.

Die jeweilige geschätzte Gesamtsumme des im Rahmen der Verordnung (4) über den Solidaritätsfonds unterstützungsfähigen direkten Schadens betreffend die vier Anträge beläuft sich auf folgende Beträge: Spanien 486 000 000 EUR, Italien/Molise 1 558 000 000 EUR, Italien/Ätna 932 000 000 EUR, Portugal 1 227 885 900 EUR. Es ist zu beachten, dass diese Beträge nur die direkten Schäden betreffen und wirtschaftliche Verluste, etwa im Tourismussektor, nicht mit einschließen.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung wird der portugiesische Fall als Katastrophe größeren Ausmaßes eingestuft, wohingegen die anderen drei Katastrophen als außergewöhnliche regionale Katastrophen gelten.

Insgesamt stehen in diesem Jahr 75 000 000 EUR für außergewöhnliche regionale Katastrophen zur Verfügung. Im Rahmen der Verordnung können vor dem 1. Oktober jährlich höchstens 56 250 000 EUR (75%) gewährt werden. Damit die allgemeinen Haushaltszwänge beachtet werden, beträgt der für die Festsetzung der Mittelzuweisungen für außergewöhnliche regionale Katastrophen anzuwendende Prozentsatz 2,5 % des gesamten direkten Schadens. Um eine Gleichbehandlung der italienischen und spanischen Anträge zu gewährleisten, wurde vorgeschlagen, diesen Satz von 2,5% anzuwenden und sodann die Finanzhilfen anteilig zu kürzen, um dem in der Verordnung festgesetzten Höchstsatz für Mittelzuweisungen bis zum 1. Oktober Rechnung zu tragen. Folglich stellen die diesen drei Anträgen jeweils zugewiesenen Beträge den ausgewogenen verhältnismäßigen Prozentsatz von 1,98% des jeweiligen Gesamtschadens dar.


(1)  „Angenommene Texte“ vom 19.12.2002— P5_TA(2002) 0629.

(2)  „Angenommene Texte“ vom 21.11.2002— P5_TA(2002) 0575.

(3)  ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 125.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/177


(2004/C 70 E/185)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2950/03

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(2. Oktober 2003)

Betrifft:   Zukunft des LIFE-Umweltprogramms

Über die künftige Form des Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) in einer etwaigen vierten Phase gibt es sehr viel Unklarheit, und es ist sogar die Frage, ob es überhaupt eine solche Phase geben wird. Der bedeutende Trumpf von LIFE ist die Möglichkeit, an sehr konkreten Maßnahmen auf dem Gebiet der unmittelbaren Auswirkungen auf die örtliche Lebensvielfalt zu arbeiten. Oft sind die Maßnahmen eher kleinmaßstäblich, haben meist eine wichtige Vorbildfunktion und sind im überwiegenden Teil der Fälle von großer örtlicher Relevanz, und zwar nicht nur für die Natur- und Umweltorganisationen und die Behörden, sondern auch für die Landwirte, Fremdenverkehrsunternehmen und die örtliche Bevölkerung.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

1.

Die durchschnittliche Gesamtsumme je Vorhaben stieg in diesem Jahr um 7,5 % gegenüber 2002, nachdem bereits im Vorjahr eine Steigerung um 15 % zu verzeichnen war. Die Projekte werden mit anderen Worten Jahr für Jahr umfangreicher. Will die Kommission diesen Trend weiter verstärken oder will sie das Gegenteil? Kann sie Zahlen über den Anteil kleiner und kleinerer Projekte mitteilen, die unberücksichtigt blieben, und zwar für die letzten 5 Jahre? Gibt es Anzeichen dafür, dass sich dadurch zunehmend Probleme bei den Projektpartnern ergeben, ihren eigenen (nichtgemeinschaftlichen) Anteil finanziell sicherzustellen?

2.

Bedeutet diese zunehmende Großmaßstäblichkeit eine relative Zunahme öffentlicher Stellen als Projektbeantrager zu Lasten von NRO? Kann die Kommission Zahlen vorlegen bezüglich des Verhältnisses zwischen öffentlichen Stellen und NRO als Projektbeantrager während der gesamten Laufzeit von LIFE seit 1992? Werden künftig auch NRO Projekte bei der Kommission beantragen können, oder nur noch die Mitgliedstaaten selbst?

3.

Wird die Kommission die Zonen, für die LIFE-Umweltmittel verwendet werden können, auch künftig auf die von den Mitgliedstaaten angemeldeten Habitatrichtlinien-Gebiete, Vogelschutzrichtlinien-Gebiete und die Gebiete beschränken, in denen Arten vorkommen, die von der EU als prioritär zu schützende Arten betrachtet werden, oder dürfen die Mitgliedstaaten künftig die Mittel horizontal auf ihr gesamtes Territorium verteilt anwenden?

4.

Bleibt LIFE ein gesonderter Finanzmechanismus, wird es einen Platz in der Politik zur Entwicklung ländlicher Gebiete erhalten oder wird es Teil der Strukturfonds?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(30. Oktober 2003)

Derzeit finden abschließende Arbeiten an einem Vorschlag für eine zweijährige Verlängerung der aktuellen LIFE-Verordnung statt, der dem Parlament und dem Rat bis Ende Oktober 2003 vorgelegt werden soll. Eine solche Verlängerung soll den Zeitraum zwischen 2004 und dem Erlass der neuen finanziellen Vorschau überbrücken. Nur geringfügige Änderungen sind geplant. Eine zügige Annahme durch das Parlament und den Rat dürfte für die erforderliche Kontinuität sorgen.

Die Fragen der Frau Abgeordneten lassen sich wie folgt beantworten:

1.

Das durchschnittliche Gesamtbudget von LIFE-Nature-Projekten stieg zwischen 2001 und 2002 um 18 % (0,84 Mio. EUR im Jahr 2001 gegenüber 1,03 Mio. EUR im Jahr 2002). 2003 ging es um 12 % gegenüber 2002 zurück (0,92 Mio. EUR im Jahr 2003). Aus dieser Zahl lässt sich kein signifikanter Trend ableiten, und man kann nur zu dem Schluss kommen, dass kleine Projekte nicht benachteiligt werden. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Projektpartner zunehmend Schwierigkeiten haben, ihren eigenen Anteil an den Mitteln aufzubringen. Die Verpflichtung der Partner, ihren Anteil der Kosten zu tragen, wurde zum ersten Mal bei den Projekten LIFE III eingeführt, und es war kein Rückgang der Zahl der eingegangenen Vorschläge zu verzeichnen.

2.

Im Jahr 2003 beträgt der Anteil der Projekte, die direkt zugunsten von Nichtregierungsorganisationen (NRO) finanziert werden, etwa 35 %. Im Zeitraum 1992-2001 belief sich der NRO-Anteil im Durchschnitt auf 25 %. Aus dem Vergleich dieser Zahlen wird ersichtlich, dass der NRO-Anteil stabil bleibt oder tendenziell steigt. Öffentliche (lokale und nationale) Stellen sind jedoch mit einem durchschnittlichen Anteil von 73 % im Zeitraum 1992-2001 nach wie vor die wichtigsten Begünstigten im Rahmen von LIFE-Nature. Ferner sei darauf hingewiesen, dass NRO in sehr vielen Fällen als Partner an Projekten mitarbeiten, die von öffentlichen Stellen geleitet werden, wodurch sich ihr effektiver Anteil am Budget von LIFE-Nature erhöht. Schließlich ändert die geplante Verlängerung nichts an der Möglichkeit der NRO, LIFE-Nature-Vorschläge einzureichen; die Kommission geht davon aus, dass sie weiter eine zentrale Rolle bei der Umsetzung von Projekten im Rahmen von LIFE-Nature spielen werden.

3.

Künftig wird LIFE-Nature die Umsetzung der Habitat-Richtlinie (1) und der Vogelschutzrichtlinie (2) weiter unterstützen, insbesondere die Einrichtung und die aktive Verwaltung des Netzes Natura 2000. In beiden Richtlinie wurden eine Reihe von Maßnahmen aufgezeigt, die nicht gebietsbezogen sind und umgesetzt werden müssen. Darüber hinaus erfordert das Konzept von Natura 2000 einen Ansatz, der über die Grenzen einzelner Gebiete hinaus geht. Daher plant die Kommission nicht, die Verwendung von Mitteln im Rahmen von LIFE-Nature nur auf Natura 2000-Gebiete zu beschränken. Der Schwerpunkt von LIFE-Nature wird, zumindest während der geplanten Verlängerung, weiter auf der aktiven Verwaltung von Natura 2000 liegen, um die Bündelung der begrenzten finanziellen Ressourcen zu sichern.

4.

Die Kommission ist der Ansicht, dass LIFE ein von anderen Instrumenten gesonderter Finanzmechanismus bleiben sollte. Aufgrund seiner Merkmale handelt es sich um ein sehr spezielles Programm. Gleichzeitig sollten die Komplementarität und die synergetische Zusammenarbeit mit anderen Instrumenten verbessert werden, um zu gewährleisten, dass LIFE sein volles Potenzial entfalten kann. Dies steht im Einklang mit den Ergebnissen der Regierungsgruppe, die am Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG gearbeitet hat.


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 31 vom 6.2.1998.

(2)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.


20.3.2004   

DE

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CE 70/178


(2004/C 70 E/186)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2958/03

von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Hohe Preise in den Ländern der Eurozone

Am 16. September 2003 fand in Italien ein Konsumstreik als Protest gegen den ständigen und unkontrollierten Anstieg der Verbraucherpreise statt. Die italienische Organisation ADICONSUM schätzt den Kaufkraftverlust je Familie auf durchschnittlich tausend Euro. Die Inflation in der Eurozone beträgt durchschnittlich 2,1 %, wobei Irland mit 3,9 % an der Spitze liegt. In Italien betrug der Anstieg 2,9 %, in Griechenland 3,5 % und in Portugal 3,7 %.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Inflationsrate in Italien wieder das Niveau von Januar erreicht hat, und der Trend einen ständigen Anstieg der Verbraucherpreise zu bestätigen scheint, möge die Kommission folgende Fragen beantworten:

1.

Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um die von den einzelnen Regierungen, insbesondere der italienischen, in diesem Bereich geplanten Maßnahmen detailliert zu erläutern?

2.

Welche Sofortmaßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um die Kaufkraft der Verbraucher zu erhöhen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(14. November 2003)

Die Kommission weist darauf hin, dass für die Preisstabilität im Eurogebiet insgesamt allein die Europäische Zentralbank zuständig ist. Da diese einheitliche Geldpolitik nicht auf länderspezifische Inflationsentwicklungen ausgerichtet ist, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, unerwünschten Entwicklungen der nationalen Inflationsraten gegenzusteuern.

Die letzten verfügbaren Daten des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zeigen, dass die Konsumentenpreise im Eurogebiet zwischen September 2002 und September 2003 aggregiert um 2,1 % gestiegen sind. Die Mitgliedstaaten mit den höchsten jährlichen Preissteigerungsraten sind Irland (3,8 %), Griechenland (3,3 %, August bis August), Portugal (3,2 %), Spanien (3,0 %) und Italien (3,0 %).

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf den Abschnitt zum Eurogebiet in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik im Zeitraum 2003 — 2005, die vom Rat im Juni 2003 verabschiedet wurden. In diesem Abschnitt wird darauf hingewiesen, dass Inflationsunterschiede zwischen Mitgliedstaaten einer Währungsunion eine Tatsache sind und dass die jüngste Streuung der Inflationsraten zwischen den Mitgliedstaaten im Eurogebiet weitgehend die Unterschiede der nationalen Volkswirtschaften und Wachstumsraten widerspiegelt. Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik empfehlen den nationalen Akteuren, „die Ursachen für Inflationsunterschiede zu analysieren mit dem Ziel, unerwünschte Inflationsunterschiede zu ermitteln, damit die Mitgliedstaaten sie unter Anwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Instrumentariums bekämpfen“. Wie bisher wird die Kommission weiterhin die makroökonomische Lage in allen Mitgliedstaaten überwachen und über die Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik Bericht erstatten.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/179


(2004/C 70 E/187)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2963/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Kürzung von Mitteln für Unfallforschung und -verhütung

In einem Schreiben an die Direktion Gesundheit der Europäischen Kommission zeigt sich das Europäische Netzwerk für die Verhütung von Unfällen darüber besorgt, dass die Mittel für die Unfallforschung und -verhütung um 30 % gekürzt wurden, obwohl das gemeinschaftliche Budget für die öffentliche Gesundheit nach Angaben des Instituts für Hygiene und Epidemiologie erhöht worden ist. Für das Programm für Unfallverhütung sollen jedoch in den kommenden fünf Jahren nur 1,7 bis 1,8 Mio. EUR gegenüber 2,5 Mio. EUR im letzten Vergleichszeitraum zur Verfügung gestellt werden.

Da in den entwickelten Ländern Unfälle die Todesursache Nummer eins für die produktivsten Altersgruppen, d.h. unter 45 Jahren, darstellen, beeinflusst die Rate der Todesfälle durch Unfälle die durchschnittliche Lebenserwartung stärker als Indikatoren anderer Krankheiten (Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebserkrankungen). Zudem bringen schwere Verletzungen erhebliche soziale Belastungen und wirtschaftliche Kosten für unsere Gesellschaft mit sich.

1.

Warum wurden die Mittel zur Finanzierung in diesem Bereich so dramatisch gekürzt?

2.

Wird die Kommission hier tätig werden, und wenn ja, wie will sie die Forschung im Bereich Unfallverhütung fördern?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(14. November 2003)

Die Kommission hat die Mittel für die Forschung im Bereich der Unfallverhütung in der letzten Zeit nicht um 30 % gekürzt.

Die Vorschläge für eine finanzielle Unterstützung im Bereich Unfallverhütung und Prävention von Verletzungen, die im Rahmen der Finanzierungsrunde 2003 des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingingen, werden derzeit bewertet. Mit der Entscheidung über die Auswahl der zu finanzierenden Projekte ist in Kürze zu rechnen. Während des Auswahlverfahrens wurden mehrere Projekte eingereicht, die sich mit Unfällen und Verletzungen befassen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/180


(2004/C 70 E/188)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2967/03

von Marie-Thérèse Hermange (PPE-DE) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Europäische/r Kinderschutzbeauftragte/r

Das europäische Netz der Kinderschutzbeauftragten (ENOC) wurde 1997 von der Unicef im norwegischen Trondheim als Bindeglied zwischen den europäischen Kinderschutzbeauftragten gegründet. Derzeit sind darin mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten: Belgien, Dänemark, Frankreich, Österreich, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Alle Staaten bzw. Regionen, in denen es eine/n unabhängige/n Kinderschutzbeauftragte/n gibt, können diesem Netz beitreten, dessen wichtigstes Ziel darin besteht, die Einhaltung der Kinderrechte in Europa zu verbessern, indem es über die Anwendung der Kinderschutzkonvention wacht, private und staatliche Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und dabei hilft, die entsprechende Politik auf nationaler Ebene einzuführen.

Das Netz ist auch ein Forum für den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Ideen zwischen den europäischen Staaten, insbesondere mittels vergleichender Studien.

Könnte die Kommission nicht eine/n „europäische/n Kinderschutzbeauftragte/n“ ernennen, um den Maßnahmen zum Schutz der Kinder in Europa mehr Transparenz und Sichtbarkeit zu verleihen? Die Ernennung einer solchen Ombudsperson könnte helfen, das europäische Netz besser zu koordinieren und würde gewiss dazu beitragen, die Interessen und Bedürfnisse von Kindern besser zu wahren.

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(19. November 2003)

Nach der derzeitigen Fassung der Verträge verfügt die Kommission nicht über eine Rechtsgrundlage, der zufolge sie in dem von der Frau Abgeordneten vorgeschlagenen Sinne tätig werden, d.h. die Maßnahmen der von den Mitgliedstaaten ernannten Kinderschutzbeauftragten koordinieren, könnte.

Im Übrigen haben die für Kinderbelange zuständigen Minister der 15 Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen zu ihrer Tagung in Lucca (Italien) vom 25./26. September 2003 nicht die Möglichkeit eines europäischen Kinderschutzbeauftragten vorgesehen.

Im April 2003 ersuchte das ENOC die Kommission um finanzielle Unterstützung für die Einrichtung eines ständigen Sekretariats.

In ihrer Antwort erläuterte die Kommission dem ENOC ausführlich die Mechanismen für die Gewährung von Betriebskostenfinanzhilfen und wies darauf hin, dass diese Finanzierungen von der Haushaltsbehörde, d.h. dem Parlament und dem Rat, gebilligt werden müssen.

Wenn das ENOC eine solche EU-Finanzierung anstrebt, muss es die entsprechenden Unterlagen einreichen. Bislang hat es noch keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst.


20.3.2004   

DE

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CE 70/180


(2004/C 70 E/189)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2968/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Eurojust

Die Kommission möge folgende Fragen beantworten:

Welche Staaten haben ihr nationales Recht innerhalb der von Artikel 42 des Beschlusses 2002/187/JI (1) festgesetzten Frist bis zum 6. September 2003 geändert? Wie weit klaffen diese Gesetze auseinander und worin liegen die wichtigsten Unterschiede?

In welchen nationalen Rechtsvorschriften sind Status und Befugnisse der einzelnen Mitglieder von Eurojust ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses bis heute festgelegt worden? Wie weit klaffen diese Rechtsvorschriften auseinander und worin liegen die wichtigsten Unterschiede?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(12. November 2003)

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 bat die Kommission die Mitgliedstaaten um Informationen über ihre Maßnahmen zur Umsetzung des Ratsbeschlusses über die Errichtung von Eurojust vom 28. Februar 2002. Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen wird die Kommission einen Bericht erstellen.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt (13. Oktober 2003) haben acht Mitgliedstaaten eine schriftliche Antwort eingereicht.

Anhand der mitgeteilten Informationen können folgende vorläufige Schlussfolgerungen gezogen werden:

Drei Mitgliedstaaten berichteten, dass sie den Beschluss des Rates vollständig umgesetzt haben und dass nationale Rechtsvorschriften dazu nicht erforderlich seien (obwohl sie zusätzliche Maßnahmen einleiten wollen, die im Ratsbeschluss nicht ausdrücklich gefordert werden). Von einem Mitgliedstaat wurde ein Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses verabschiedet. In einem weiteren Mitgliedstaat hat die Regierung eine Verordnung zur juristischen Person von Eurojust und zu den Vorrechten und Befreiungen der nationalen Mitglieder angenommen, während ein Gesetz zur Umsetzung des Ratsbeschlusses noch immer vom nationalen Parlament erörtert wird. In den übrigen Antworten wird auf Gesetzesvorlagen verwiesen, die sich in Vorbereitung befinden.

Was den Status und die Befugnisse der nationalen Mitglieder betrifft, so haben fast alle den offiziellen Status eines Staatsanwalts (zwei haben jedoch den Status eines Richters und einer ist stellvertretender Polizeichef). Allerdings besitzen nur wenige von ihnen richterliche und/oder staatsanwaltliche Vollmachten. Die meisten nationalen Mitglieder unterstehen dem Justizministerium, einige einem Generalstaatsanwalt. Diese Situation könnte sich mit der Annahme weiterer nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Beschlusses ändern.

Für den Fall, dass ausführlichere Informationen gewünscht werden, verweist die Kommission den Abgeordneten auf den kommenden Bericht über die Umsetzung. Die Kommission will diesen Bericht bis Ende 2003 vorlegen.


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.


20.3.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/181


(2004/C 70 E/190)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2970/03

von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Rückzug aus der Gemeinsamen Fischereipolitik

Kann die Kommission zu der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat Stellung nehmen, sich ausgehend von den geltenden Verträgen und dem Entwurf einer Europäischen Verfassung aus der Gemeinsamen Fischereipolitik zurückzuziehen?

Würde dieser Schritt oder die Unterwerfung der Fischereipolitik unter die nationale Kontrolle entweder den Austritt des betreffenden Mitgliedstaats aus der Europäischen Union oder eine Neuverhandlung der Verträge, was die einstimmige Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordern würde, bedeuten?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(30. Oktober 2003)

Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des EG-Vertrags) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Fischerei. Die Gemeinschaft verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf Gemeinschaftsebene und auf Hoher See. Diese ausschließliche Zuständigkeit für die Organisation des Sektors und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze ergibt sich aus Artikel 37 EG-Vertrag und Artikel 102 der Beitrittsakte von 1972. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich die der Mitgliedstaaten ausschließt, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaftsgewässer (die Gemeinschaft übt ihre ausschließliche Zuständigkeit für diesen Sektor auf außergemeinschaftlicher Ebene bilateral im Rahmen von internationalen Vereinbarungen — Aushandlung und Abschluss von Abkommen mit Drittländern — und multilateral — Vertretung der Gemeinschaft in den für den Fischereisektor zuständigen internationalen Organisationen — aus) (1).

Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde kürzlich in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) bestätigt. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft weist somit zwei Aspekte auf: sie erstreckt sich auf die lebenden aquatischen Ressourcen, die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten sowie auf alle Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern, sowohl die der Fischer und Schiffe der Mitgliedstaaten als auch die von Drittländern; und sie erstreckt sich auf alle Fischereitätigkeiten der Fischer und Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern und auf Hoher See sowie in den Fischereizonen von Drittländern nach Maßgabe des internationalen Rechts.

Sämtliche Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik gelten ummittelbar in den Mitgliedstaaten und haben Vorrang gegenüber dem nationalen Recht (3). Das bedeutet, dass die nationalen Behörden einen Verstoß begingen, falls sie nationale Rechtsakte unter Mißachtung des EG-Vertrags oder des Gemeinschafts-rechts erließen. Die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft kann nicht von einem Mitgliedstaat außer Kraft gesetzt werden.

Der EG-Vertrag kann nur durch einen neuen Vertrag geändert werden, der von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden müsste.

Artikel 59 des Entwurfs für eine Europäische Verfassung sieht die Möglichkeit des freiwilligen Austritts aus der Union vor; in dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Rede vom Rückzug aus einer bestimmten Politik.

Daraus folgt, dass es einem Mitgliedstaat beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts und im Rahmen des Verfassungsentwurfs nicht zusteht, die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik außer Acht zu lassen.


(1)  Siehe Entscheidungen des Gerichtshofs vom 14. Juli 1976 in den Rechtssachen Nr. 3, 4 und 6/76, Sammlung der Rechtsprechung 1976, S. 1279; vom 16. Februar 1978 in der Rechtssache Nr. 61/77, Sammlung 1978, S. 417; vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache Nr. C-258/89, Sammlung 1991, S. 3977; vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-286/90, Sammlung 1992, S. I-6019; vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Sammlung 1993-I, S. 6133.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik bestätigt. ABl. L 358 vom 31.12.2002.

(3)  Der Gerichtshof hat den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht in seinem Urteil vom 25. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Sammlung 1964, engl. Ausgabe S. 614 festgelegt.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/182


(2004/C 70 E/191)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2976/03

von Heinz Kindermann (PSE) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Exporterstattungen für Eier-Albumine — meine Anfrage P-2696/03

In meiner Anfrage P-2696/03 (1) habe ich zwei Fragen betreffend die Situation im Bereich der Exporterstattungen für Eier-Albumine gestellt. In ihrer Antwort ging die Kommission allerdings lediglich auf die erste der beiden Fragen ein, nicht jedoch auf meine Frage 2, welche den wesentlichen Teil meiner Anfrage darstellte.

Neben der Beschreibung der Auswirkungen der beschlossenen Maßnahmen auf den Bereich der Eier-Albumine, wie in der Antwort enthalten, bitte ich daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Ist die Kommission zu einer Umtarifierung von Eier-Albuminen in die Kategorie der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und damit zu einer Gleichstellung mit anderen Eiprodukten wie Schaleneiern, Eigelb und Vollei (KN-Code 0408 …) bereit?

Wenn ja — wie sieht die weitere Zeitplanung dafür aus, wenn nein — aus welchen Gründen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. November 2003)

Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Umtarifierung von Eier-Albuminen vom KN-Code 3502 auf den KN-Code 0408 alleine durch die Kommission nicht möglich ist, da die gegenwärtige Einreihung auf dem Übereinkommen über das Harmonisierte System basiert.

Darüber hinaus könnte die Möglichkeit der Aufnahme von Eier-Albuminen in die gemeinsame Marktorganisation für Eier in Erwägung gezogen werden, doch könnte die Gemeinschaft im Rahmen ihrer WTO-Verpflichtungen im Eiersektor, keine Erstattungen leisten, da die Position 3502 „Eier-Albumine“ im Anhang zu den WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft bezüglich Ausfuhrsubventionen unter dieser Erzeugnisgruppe nicht aufgeführt ist.


(1)  Siehe Seite 129.


20.3.2004   

DE

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CE 70/183


(2004/C 70 E/192)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2978/03

von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Strukturfonds in der Bretagne

Infolge der jüngsten haushaltspolitischen Entscheidungen des französischen Staates, welche die Auszahlung der europäischen Fördermittel gefährden, wird die Region Bretagne sehr unter dem finanziellen Rückzug des Staates leiden. Ein Teil der der Bretagne für den Zeitraum 2000-2006 bewilligten Fördermittel aus den Strukturfonds soll nämlich angeblich gesperrt werden, weil der französische Staat nicht mehr bereit sei, die zuvor im Rahmen des Planvertrags Staat-Region zugesicherten Gelder bereitzustellen. Besonders Besorgnis erregend ist diese Lage in der Gegend um Lorient, wo der Abzug der Maríne und die Umstellung der Marínewerft eine schwere Wirtschaftskrise ausgelöst hat, sowie in der Gegend um Brest, im Trégor und im mittleren Westen der Bretagne.

Ist die Kommission, die stets auf die strikte Anwendung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit geachtet hat, nicht etwa der Meinung, dass ein solcher finanzieller Rückzug auf halber Strecke gegen diesen Grundsatz verstößt? Führt eine solche Haltung nicht zu einer für eine Region, die ein starkes Engagement Europas braucht, schwer erträglichen wirtschaftlichen und finanziellen Unsicherheit?

Beabsichtigt die Kommission, den französischen Staat um eine Erklärung zu bitten? Falls sie das bereits getan haben sollte, könnte sie uns von ihren Schritten in Kenntnis setzen?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(3. November 2003)

Der Finanzierungsplan des Programmplanungsdokuments für die Strukturfondsinterventionen 2000-2006 in der Bretagne sieht eine Beteiligung Frankreichs (nationale, regionale und lokale Gebietskörperschaften) in Höhe von 583 902 092 EUR bei zuschussfähigen Gesamtkosten (einschließlich private Gegenleistungen) von insgesamt 1 400 926 184 EUR vor. Am 1. September 2003 belief sich die Stand der Planung auf 65 % des Gesamtbetrags des im EPPD für Frankreich vorgesehenen Beitrags der öffentlichen Hand.

Der Kommission liegen keine Informationen über einen etwaigen Abbau der finanziellen Beteiligung des französischen Staates vor, der eine Senkung des öffentlichen Beitrags beim EPPD 2000-2006 für die Bretagne zur Folge hätte.

Im Rahmen der Halbzeitbewertung wird geprüft, inwiefern bei den Ziel-2-Programmen der Grundsatz der Zusätzlichkeit gewahrt wurde. Diese Prüfung umfasst die Durchführung der französischen Ziel-2-Programme als Ganzes, also nicht jedes Programm im Einzelnen. Dabei müssen die französischen Behörden der Kommission vor dem 31. Dezember 2003 die erforderlichen Informationen übermitteln. Unabhängig von diesen Prüfungen muss ein Mitgliedstaat die Kommission im Laufe des Programmplanungszeitraums immer dann unterrichten, wenn er die vorgesehenen Ausgaben nicht in der festgesetzten Höhe leisten kann.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/184


(2004/C 70 E/193)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2979/03

von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) an die Kommission

(9. Oktober 2003)

Betrifft:   Postdienste in der Europäischen Union

Die Richtlinie 97/67/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität wurde durch die Richtlinie 2002/39/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft geändert. Hauptziel dieser Richtlinie ist die Vollendung des Binnenmarktes für die Postdienste bei gleichzeitiger Beibehaltung des Universaldienstes entsprechend den Schlussfolgerungen des Gipfels von Lissabon.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie werden auch weiterhin regelmäßige Publikationen wie beispielsweise Zeitschriften mit einem Gewicht von bis zu 2 kg im Rahmen des Universaldienstes befördert.

In Spanien sind gemäß dem Gesetz Nr. 24 vom 13. Juli 1998 über den Universaldienst und die Liberalisierung der Postdienste, geändert durch die Gesetze Nr. 50 vom 30. Dezember 1998 und Nr. 53 vom 30. Dezember 2002 periodische Publikationen, z.B. Zeitschriften, mit einem Gewicht von bis zu 2 kg vom Universaldienst ausgeschlossen bzw. unterliegen zusätzlichen ungerechtfertigten Anforderungen. Insbesondere ist eine Verpackung oder Aufmachung als Brief oder Postpaket erforderlich.

Steht diese Vorschrift des spanischen Staates nach Ansicht der Kommission nicht im Widerspruch zur europäischen Richtlinie und behindert so die Universalisierung der Postdienste im europäischen Binnenmarkt?

Antwort von Herrn Bolkestein Für die Kommission

(10. November 2003)

Wie vom Abgeordneten richtig bemerkt, verlangt die Richtlinie 97/67/EG (3) in Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6, dass Sendungen wie Zeitungen oder Zeitschriften unter Einhaltung der Mindestgewichtsvorschriften im Rahmen des Universaldienstes befördert werden.

Die spanischen Rechtsvorschriften sehen in Artikel 15 des Gesetzes 24/1998 und Artikel 27 des Königlichen Erlasses 1829/1999 vor, dass die Versendung von Zeitschriften im Rahmen des postalischen Universaldienstes in der Aufmachung eines Briefes oder Postpakets erfolgt.

Daher kann die Kommission dem Abgeordneten nicht darin zustimmen, dass Zeitschriften nach dem spanischen Recht aus dem Universaldienst ausgeschlossen sind, den Spanien zu gewährleisten hat. Im Gegenteil lassen die spanischen Rechtsvorschriften durchaus zu, dass Sendungen wie Zeitschriften im Rahmen des Universaldienstes befördert werden, was das beabsichtigte Ziel der Richtlinie ist.

Die Tatsache, dass die spanischen Rechtsvorschriften verlangen, dass diese Sendungen in Form eines Briefes oder Postpakets versendet werden, fällt in den Ermessensbereich des Mitgliedstaats in Bezug auf die Form und Methoden zur Erreichung der Ziele der Richtlinie.


(1)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(2)  ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.

(3)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität. Geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002.


20.3.2004   

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CE 70/185


(2004/C 70 E/194)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2989/03

von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Finanzierung des European Policy Center durch die Kommission

Das European Policy Center (EPC) mit Sitz in Brüssel erwähnt in einer an die Europaabgeordneten übermittelten Einladung, dass es „Seine Exzellenz, den Präsidenten von Nordzypern, Rauf Denktasch“ (sic) zu einem „Breakfast policy briefing“ einladen werde, und ermuntert die Abgeordneten, dieser Veranstaltung beizuwohnen. Wie allgemein bekannt, erkennt jedoch kein Land der Welt (mit Ausnahme der Türkei, die 37 % Zyperns militärisch besetzt hält) Denktasch die Eigenschaft eines „Präsidenten“ zu, ebenso wie seinem Pseudostaat jegliche Legitimation abgesprochen wird. Auch die UNO und die Europäische Union haben ihn wiederholt für seine separatistischen Tendenzen verurteilt. Darüber hinaus findet diese Veranstaltung kurz vor den „Präsidentschaftswahlen“ statt, sodass sie als Unterstützung für Rauf Denktasch gegenüber seinen politischen Gegnern gedeutet werden könnte.

Kann die Kommission mir mitteilen, ob das genannte Zentrum aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert wird, und wenn ja, seit welchem Jahr und in welcher Höhe? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission für den Fall, dass das Zentrum finanziell von der Europäischen Gemeinschaft unterstützt wird, zu treffen, um den Verantwortlichen des Zentrums klarzumachen, dass Gemeinschaftsmittel nicht dafür genutzt werden dürfen, Regimen Anerkennung zu verschaffen, die auf Gewalt und Unrecht aufbauen?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(12. November 2003)

Bei dem European Policy Centre (EPC) handelt es sich um eine unabhängige Denkfabrik, die europäische Studien betreibt und seit der Gründung im Jahr 1996 Finanzhilfen der Gemeinschaft erhält.

Die Haushaltsbehörde weist dem EPC alljährlich Mittel aus der Haushaltslinie A-3026 zu (Betriebskostenzuschüsse in Höhe von 125 000 EUR in den Jahren 1999, 2000 und 2001 sowie 150 000 EUR in den Jahren 2002 und 2003).

Die Kommission berichtet dem Parlament jedes Jahr ausführlich über die nach Kapital A-30 vergebenen Zuschüsse. Die Berichte sind auf der Europa-Webseite der Kommission abrufbar.

Darüber hinaus hat die Kommission seit 1999 spezifische Maßnahmen des EPC mit insgesamt 90 400 EUR gefördert.

Nach Information der Kommission hat die geplante Veranstaltung, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, nicht stattgefunden.


20.3.2004   

DE

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CE 70/186


(2004/C 70 E/195)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2991/03

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Oktober 2003)

Betrifft:   Verbot der mechanischen Muschelfischerei im Wattenmeer

Unter Bezugnahme auf meine Anfrage P-2375/03 (1) vom 10. Juli, die die Sterblichkeit bei Eiderenten infolge der Muschelfischerei im Wattenmeer betrifft, wird die Kommission auf die „Natuurbalans“ des Niederländischen Staatlichen Instituts für Gesundheit und Umwelt (RIVM) verwiesen, die die vorläufigen Ergebnisse einer Studie zur Bewertung der Folgen der Schalentierfischerei enthält (EVA II).

Die durchgeführte zweite Phase (1998-2003) der Studie über die Folgen der Schalentierfischerei in niederländischen Küstengewässern (EVA II) hat wichtige vorläufige Ergebnisse erbracht:

Die Muschelbänke im Flachwasser des östlichen Wattenmeers haben sich in letzter Zeit erholt. Das ist nachweislich zum Teil die Folge der Festlegung von Gebieten, in denen keine Schalentiere gefangen werden durften.

Das Abernten der Muschelbänke hat sich als ungünstig für die Entwicklung der Population der Bänke erwiesen.

Die erhöhte Sterblichkeit bei Eiderenten ist offenkundig Folge des Mangels an geeigneter Nahrung.

Das System der Reservierung von Nahrung trägt zum Überleben der sich von Schalentieren ernährenden Vögel in nahrungsarmen Jahren bei. Trotzdem ist die Zahl der Eiderenten und Austernfischer im Wattenmeer zurückgegangen, was auf unzulängliche Reservierung deuten kann. Die Folgen der Existenz von Muschelzuchtflächen im Wattenmeer für das Gesamtangebot an Schalentieren hängt von der Art des Betriebs ab. Im Zeitraum 1970-1980 ergab sich aus dem Betrieb eine günstige Besetzung der Flächen mit Muscheln (und dadurch eine höhere mögliche Zahl von Eiderenten). Örtlich treten kurzfristig als Folge der Aufwühlung des Bodens durch die mechanische Muschelfischerei Veränderungen am Sediment auf, durch die die Muscheln weniger schnell wachsen. Die Folge ist weniger Nahrung für Schalentiere fressende Vögel wie die Eiderente. Die Exemplare dieser Art nehmen seit 1996 ab. Die Sterblichkeit bei Eiderenten wird in den letzten Jahren dem Mangel an Schalentieren als Nahrung zugeschrieben. Die letzte Zählung von 2003 ergab, dass sich Eiderenten immer mehr im Wattenmeer konzentrieren, das aufgrund der Vogelschutzrichtlinie geschützt wird. Auch sieben weitere Brutvogelarten und acht Wintergäste (Kanut-Strandläufer, Austernfischer) sind im Rückgang begriffen.

Ist die Kommission bereit, die mechanische Muschelfischerei im Wattenmeer zu untersagen, nachdem die nachteiligen Folgen wissenschaftlich nachgewiesen worden sind?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(7. November 2003)

Wie in der Antwort auf die schriftlichen Anfrage P-2375/03 des Herrn Abgeordneten mitgeteilt, prüft die Kommission derzeit verschiedene Fälle, die unter anderem die schädlichen Auswirkungen der Muschelfischerei im Wattenmeer auf Populationen wild lebender Vögel betreffen. Das Wattenmeer wurde von den Niederlanden im Rahmen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (2) als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen und gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (3) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen. Die Kommission hat die Informationen des Herrn Abgeordneten hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen der genannten Tätigkeiten auf wild lebende Vögel zur Kenntnis genommen.

Die Kommission hat in diesem Zusammenhang vor kurzem ein Schreiben an die Niederlande gerichtet.

Die Kommission wird alle Informationen der niederländischen Behörden, einschließlich der Ergebnisse der vom Herrn Abgeordneten erwähnten Studie, berücksichtigen, sobald diese in endgültiger Fassung vorliegen, und dann mögliche weitere Schritte prüfen.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 256.

(2)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


20.3.2004   

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CE 70/187


(2004/C 70 E/196)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2998/03

von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Inkonsequente Steuerbefreiungen im Vereinigten Königreich

In dem Mitgliedstaat, den ich am besten kenne, werden Verbrauchsteuern auf bleifreien Kraftstoff für Wasserfahrzeuge erhoben, die von Segelclubs auf Binnengewässern wie Stauseen oder Flüssen betrieben werden, während für die gleichen Wasserfahrzeuge, wenn sie in Häfen oder Küstengewässern betrieben werden, entweder keine Steuern zu zahlen sind oder eine Rückvergütung beantragt werden kann.

Kann die Kommission in dieser Angelegenheit etwas unternehmen, oder geht es hier um nationale Regierungspolitik bzw. Subsidiarität?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(18. November 2003)

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (1) Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft — mit Ausnahme der Verwendung für die private nichtgewerbliche Schifffahrt — von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreien. Hinsichtlich der Besteuerung von Mineralölen für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, kann das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG unter bestimmten Bedingungen uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen der harmonisierten Verbrauchsteuer auf diese Kraftstoffe gewähren.

Darüber hinaus ist das Vereinigte Königreich laut Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG durch den Rat ermächtigt worden, bis zum 31. Dezember 2006 eine Befreiung oder Ermäßigung der Verbrauchsteuer für Mineralöle zu gewähren, die in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt verwendet werden.

Diese besondere Ermächtigung des Rates ermöglicht es dem Vereinigten Königreich, diese Befreiung auch auf die private nichtgewerbliche Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen auszudehnen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Standpunkt der Behörden des Vereinigten Königreichs den Bestimmungen des geltenden Steuerrechts der Gemeinschaft genügt und erachtet es daher nicht für nötig, in dieser Hinsicht Maßnahmen zu ergreifen. Es sei erwähnt, dass ähnliche Bestimmungen auch in der neuen Richtlinie des Rates über die Besteuerung von Energieerzeugnissen enthalten sind, die die Richtlinie 92/81/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzen wird.


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12 bis 15.


20.3.2004   

DE

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CE 70/187


(2004/C 70 E/197)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2999/03

von Olivier Duhamel (PSE) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Informationsbroschüre

Die Kommission hat vor kurzem eine Informationsbroschüre mit dem Titel: „Panorama der Europäischen Union“ veröffentlicht. Seltsamerweise wird in diesem kurzen historischen Überblick über die Europäische Union zwar sehr richtig auf Robert Schuman und seine Rede vom 9. Mai 1950 als der Geburtsstunde der heutigen Europäischen Union verwiesen, doch wird darin Jean Monnet mit keinem Wort erwähnt. Durch alle Zeugnisse der beteiligten Akteure und alle Forschungsarbeiten der Historiker ist jedoch belegt, dass Monnet der „Wegbereiter“ der Schuman-Erklärung war.

Wie erklärt die Kommission dieses Versäumnis? Ist sie nicht auch der Auffassung, dass das tatkräftige Engagement des Einen nicht dadurch geschmälert wird, dass auch das grundlegende Engagement des Anderen gewürdigt wird?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(3. November 2003)

Der Herr Abgeordnete weist zu Recht darauf hin, dass Veröffentlichungen über die historischen Wurzeln der Gemeinschaft, gleich wie kurz sie sein mögen, Jean Monnet und die Inspiration, die er für Robert Schuman bedeutete, nicht unerwähnt lassen dürfen. Dieses Versäumnis wird sofort in der Online-Fassung (1) und in der nächsten Ausgabe der Broschüre „Panorama der Europäischen Union“ berichtigt.


(1)  http://europa.eu.int/comm/publications/booklets/eu_glance/20/index_fr.htm


20.3.2004   

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CE 70/188


(2004/C 70 E/198)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3001/03

von Marco Pannella (NI), Emma Bonino (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Olivier Dupuis (NI) und Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Zunehmende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Montagnard-Bevölkerung im vietnamesischen Hochland

Der Sachverhalt:

Am 2. August 2003 nahm der Polizeibeamte Bui Quang Thuan im Dorf Buon Kdun, den 1979 geborenen Y-Tao Eban fest, weil er den dort versteckt lebenden Y-Jon Enuol mit Lebensmitteln versorgt haben soll. Der Beamte bezahlte einige Montagnards, die für die Polizei arbeiten (Y-Kren Nie, beborden 1945, Y-Dialm Eban, geboren 1960, Y-Hoc Eban, geboren 1952, Y-Jam Eban, geboren 1958, Y-Sot Buon Ya, geboren 1956, Y-Wik Nie, geboren 1945, Y-Suai Enuol, geboren 1945, und Y-Hue Buon, Ya geboren 1946), um Y-Tao Eban körperliche Gewalt anzutun. Nachdem man ihn gefoltert hatte, wurde der Betroffene verpflichtet, ein Papier zu unterschreiben, in dem er erklärte, eine Waffe gekauft zu haben, um das vietnamesische Regime zu bekämpfen.

Die vietnamesische Regierung nahm 11 Personen aus dem Dorf Buon Kdun in Haft und zwang sie, ein Dokument zu unterzeichnen, in dem sie erklären, dass auch Y-Jon Enuol eine Pistole gekauft habe, um das Regime zu bedrohen. Hier ihre Namen: Y-Nam Nie, geboren 1986, inhaftiert am 3. August 2003; Y-Wer Enuol, 1973, im Gefängnis seit dem 4. August 2003; Y-Huan Enuol, 1973, im Gefängnis seit 5. August 2003; H'Nge Nie, 1963, in Haft seit dem 6. August 2003; H'Gir Eban, 1976, in Haft seit dem 7. August 2003; HTanyan Enuol, 1981, in Haft seit dem 7. August 2003; Y-Duol Buonya, 1975, in Haft seit dem 8. August 2003; H'Bi Nie, 1960, im Gefängnis seit dem 8. August 2003; H'Prin Enuol, 1978, in Haft seit dem 18. August 2003.

Am 6. August 2003 nahm die vietnamesische Polizei drei weitere Personen in Haft, die beschuldigt werden, die Montagnard Foundation Inc. und die Transnationale Radikale Partei zu unterstützen.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

Hat sie die Absicht, gemeinsam mit der vietnamesischen Regierung zu prüfen, weshalb die Angehörigen des Montgnard-Volkes inhaftiert wurden?

Wird sie Druck auf die vietnamesischen Behörden ausüben, damit diese den Inspektoren des UNHCR und anderer NGO freien Zugang zum zentralen vietnamesischen Hochland und in die an Kambodscha grenzenden Gebiete gewähren?

Beabsichtigt sie für den Fall, dass die oben erwähnten Maßnahmen von der vietnamesischen Regierung verweigert werden, den mit Vietnam geschlossenen Kooperationsvertrag zu kündigen?


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/189


(2004/C 70 E/199)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3002/03

von Marco Pannella (NI), Emma Bonino (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Olivier Dupuis (NI) und Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Zunehmende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Montagnard-Bevölkerung im vietnamesischen Hochland

Der Sachverhalt:

am 21. August 2003 um Mitternacht, umstellten 30 Soldaten und 10 Polizisten das Haus von Y-Pho Eban im Dorf Buon Cuoi. Sie nahmen den Hausherrn fest wegen des Verdachts, die in der Umgebung versteckten Montagnard-Flüchtlinge mit Lebensmitteln versorgt zu haben.

Die Polizisten und Soldaten schlugen den Betroffenen und seine Familienangehörigen: H'Luin Eban, geboren 1970, schwanger, Y-Chui Buon Krong, geboren 1982, und Y-Kun Buondap, geboren 1992, mit ihren AK-47-Gewehren und wandten auch Elektroschocks an.

In Anbetracht der vorgerückten Stunde wachten die Dorfbewohner auf und begannen, auf das Polizeiauto (Kennzeichen 47C2133) einzuschlagen, um Soldaten und Polizisten dazu zu bringen, das Dorf zu verlassen.

Am 22. August 2003 schickte die Regierung drei Lastwagen mit Soldaten und Polizisten in das Dorf Buon Cuoi, um sämtliche Einwohner verhaften zu lassen. Bis heute liegen keine Informationen über das Dorf vor.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

Hat sie die Absicht, gemeinsam mit der vietnamesischen Regierung zu prüfen, weshalb die Angehörigen des Montgnard-Volkes inhaftiert wurden?

Wird sie Druck auf die vietnamesischen Behörden ausüben, damit diese den Inspektoren des UNHCR und anderer NGO freien Zugang zum zentralen vietnamesischen Hochland und in die an Kambodscha grenzenden Gebiete gewähren?

Beabsichtigt sie für den Fall, dass die oben erwähnten Maßnahmen von der vietnamesischen Regierung verweigert werden, den mit Vietnam geschlossenen Kooperationsvertrag zu kündigen?


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/189


(2004/C 70 E/200)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3003/03

von Marco Pannella (NI), Emma Bonino (NI), Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Olivier Dupuis (NI) und Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Zunehmende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Montagnard-Bevölkerung im vietnamesischen Hochland

Der Sachverhalt:

In den vergangenen Monaten wurden bei Angehörigen der Montagnard-Minderheit Bibeln beschlagnahmt, mehrere Personen geschlagen und mehrere Frauen vergewaltigt.

Am 18. August 2003 entsandte die vietnamesische Regierung Major Nguyen Vinh Chinh mit 100 Soldaten in das Dorf Buon Yang Reh im Bezirk Krong Bong in der Provinz Daklak, um das Haus von H'Duen Buondap zu durchsuchen.

Es wurden Bibeln, Gesangbücher sowie Geld in Höhe von 150 000 VND/Dong beschlagnahmt. Major Vinh Chinh vergewaltigte H'Duen Buondaps Frau und schritt dann zur Durchsuchung der übrigen Häuser. Wer sich widersetzte, wurde geschlagen.

Ebenfalls am 18. August 2003 nahm die Polizeit im Dorf Buon Kram im Bezirk Krong Ana in der Provinz Daklak, Y-Thiep Enuol, geboren 1985, fest und brachte ihn zur Polizeidienststelle Buonmathuot, ohne bisher die geringsten Angaben über seine derzeitige Situation zu machen.

Am 20. August 2003 inhaftierte Major Nguyen den 1983 geborenen Y-Lum Buon Ya im Dorf Buon Cuor Knia im Bezirk Buon Don, dem vorgeworfen wird, einen in der Umgebung versteckten Flüchtling namens Y-Kre Buon Ya mit Lebensmitteln versorgt zu haben.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

Hat sie die Absicht, gemeinsam mit der vietnamesischen Regierung zu prüfen, weshalb die Angehörigen des Montgnard-Volkes inhaftiert wurden?

Wird sie Druck auf die vietnamesischen Behörden ausüben, damit diese den Inspektoren des UNHCR und anderer NGO freien Zugang zum zentralen vietnamesischen Hochland und in die an Kambodscha grenzenden Gebiete gewähren?

Beabsichtigt sie für den Fall, dass die oben erwähnten Maßnahmen von der vietnamesischen Regierung verweigert werden, den mit Vietnam geschlossenen Kooperationsvertrag zu kündigen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Patten im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3001/03, E-3002/03 und E-3003/03

(19. November 2003)

Seit Februar 2001, als sich im zentralen Hochland Vietnams soziale Unruhen auszubreiten begannen, wurde es immer schwieriger, überprüfbare Informationen über die Lage zu erhalten, da Besuche ausländischer Diplomaten und Journalisten in diese Region kaum möglich waren. Es ist demzufolge für die Kommission schwierig, die Situation vor Ort derzeit aus erster Hand zu bewerten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der vom vietnamesischen Außenministerium geleiteten und organisierten Besuche im Laufe der letzten Monate gestiegen ist. Derartige Besuche wurden unter anderem im Juni 2003 von einer Troika der Union auf Arbeitsebene und im Oktober 2003 vom Botschafter der Vereinigten Staaten für die Religionsfreiheit in der Welt, J. Hanford, durchgeführt. Die höhere Anzahl dieser Besuche scheint auf mehr Offenheit der vietnamesischen Regierung hinsichtlich der Lage im zentralen Hochland hinzuweisen. Parallel dazu widmet die Regierung der Region größere Aufmerksamkeit und versucht, einige der Fragen anzusprechen, die die Unruhen 2001 auslösten, zum Beispiel die schlechten wirtschaftlichen Aussichten, die übermäßige Abhängigkeit von Kaffee als Handelspflanze, der Mangel an sozialen Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Bildung usw.

Gleichzeitig gingen ständig aus zuverlässigen Quellen Hinweise darauf ein, dass die sozialen Konflikte weiterhin bestehen, die aufgrund von Migrationsdruck auf die lokalen ethnischen Minderheiten, Streben nach mehr Anerkennung ihrer individuellen Identität, Streit um Bodenrechte, unterschiedliche religiöse Glauben und der Wunsch nach politischer Autonomie für die Region entstanden. Ferner gibt es Hinweise auf die unterschiedlichsten Formen lokaler Abweichungen vor allem bei den Protestanten, die von der Regierung verdächtigt werden, ein „Degar-Homeland“ schaffen zu wollen. Zwar streitet die Regierung alle diese Berichte ab, doch veröffentlicht sie sporadisch Verfahren gegen Mitglieder von ethnischen Minderheiten, die angeklagt werden, andere Bürger bei der Flucht über die Grenze nach Kambodscha zu unterstützen, was auf dauerhafte Unzufriedenheit mit lokalen ethnischen Minderheiten schließen lässt. Andererseits gibt es auch Berichte über externe Einmischungen in der Region.

Die Kommission wird die Lage im zentralen Hochland Vietnams weiterhin mithilfe ihrer Delegationen in Vietnam und Kambodscha genau beobachten, auch durch ihre Beteiligung an Missionen der Gemeinschaft in die Region, und sie wird ihre Bedenken auch bei der vietnamesischen Regierung zur Sprache bringen, um die Achtung der Rechte ethnischer Minderheiten auf ihre kulturelle Identität und Religionsfreiheit zu überwachen. Die Union hat wiederholt bekräftigt, dass die Menschenrechte und die Demokratisierung einen zentralen Bestandteil aller politischen Dialoge mit Drittländern darstellen müssen. Zu diesen Dialogen gehören regelmäßige Gespräche über den freien Zugang des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der UN-Berichterstatter zu Menschenrechtsfragen. Die Religionsfreiheit wird als eine der menschlichen Grundfreiheiten im Rahmen des politischen Dialogs der Union angesprochen und gegebenenfalls durch weitere Schritte und öffentliche Erklärungen sowie durch Aktivitäten der Union in Foren wie der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen oder dem Dritten Ausschuss der Generalversammlung unterstützt. Die Bezugnahme auf die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien im Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der EU und Vietnam ermöglicht der Kommission die Behandlung von Menschenrechtsfragen in ihren bilateralen Kontakten mit der vietnamesischen Regierung.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die vietnamesische Regierung ihr Interesse zum Ausdruck brachte, in Kürze eine Delegation des Europäischen Parlaments zu einem Besuch in ihrem Land einzuladen, um dem Parlament die Möglichkeit zu geben, die Lage aus erster Hand zu beurteilen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/191


(2004/C 70 E/201)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3005/03

von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Klassifizierung von Eiweiß

Derzeit wird Hühnereiweiß in der EU in die „Nicht-Anhang-I“-Produktgruppe (KN 3502/1190/1990/2091/2099) eingestuft. Dadurch ist die Situation entstanden, dass bei einem getrennten Ei Eigelb ein landwirtschaftliches Erzeugnis bleibt, während Eiweiß als Industrieprodukt gilt. Während Eiweiß in der Vergangenheit industriell eingesetzt wurde, hat sich die Lage inzwischen völlig geändert und es wird nun im Ernährungssektor verwendet.

Die Eiererzeuger, die Eiweiß exportieren, werden durch diese unangemessene Klassifizierung erheblich geschädigt, da ihnen ein beträchtlicher Teil an Ausfuhrerstattungen entgeht.

Kann die Kommission mitteilen, wie sie diese „Anomalie“, die mit erheblichen nachteiligen Folgen für die europäischer Eiererzeuger verbunden ist, zu beseitigen gedenkt und wann dies geschehen wird?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(11. Dezember 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antworten der Kommission auf die schriftlichen Anfragen P-2696/03 (1) und P-2976/03 von Herrn Kindermann (2) verwiesen.


(1)  Siehe Seite 129.

(2)  Siehe Seite 182.


20.3.2004   

DE

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CE 70/191


(2004/C 70 E/202)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3007/03

von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Rolle der europäischen Foren für den ländlichen Raum im Zusammenhang mit Informations-aktionen über die GAP

Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (1) wird auf die positiven Ergebnisse der in den Jahren 2000, 2001 und 2002 durchgeführten Informationskampagnen verwiesen, aber auch unterstrichen, wie derartige Aktionen unter den Gesichtspunkten Öffentlichkeitswirkung und Kosten-Nutzen-Verhältnis verbessert werden könnten. Die Kommission behauptet unter Bezug auf die „Flash“-Daten von Eurobarometer, dass die weitverbreitete Unkenntnis der Bürger über die GAP, die GMO, die Nahrungsmittelsicherheit und andere Themen der Landwirtschaft mehr denn je eine Intensivierung der Informationstätigkeit erfordere, um ihre Wirkung zu verbessern.

Das europäische „Carrefour“-Netzwerk ist seit Jahren in der Verbreitung von Informationen über die Gemeinsame Agrarpolitik tätig und unterhält etwa 140 „Europäische Foren für die Information und die Förderung des ländlichen Raums“, deren Publikationen, Newsletter und Websites von GAP-sachkundigen Mitarbeitern betreut werden. Dieses Carrefours-Netz kann erheblich dazu beitragen, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 (2) erreicht werden, sowohl was die bessere Öffentlichkeitswirkung als auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrifft. Deshalb sollten diese Foren strukturiert in die Arbeit der GD Landwirtschaft der Kommission einbezogen werden, um die Informationskampagnen zu verbessern und die von der Kommission durchgeführten Informationstätigkeiten „kohärenter“ zu gestalten.

Außerdem hat die Kommission selbst einen konkreten Beitrag zur Fortbildung der Akteure der Foren über spezifische GAP-Themen geleistet. Diese Fortbildung wurde von der GD Landwirtschaft durchgeführt und hat so unter Beweis gestellt, dass eine funktionale Zusammenarbeit mit diesen Foren unbedingt notwendig ist. An den Informationsständen auf Messen standen Carrefours-Mitarbeiter Seite an Seite mit dem Personal der Kommission.

Kann die Kommission mitteilen,

1.

Ob sie die Zusammenarbeit mit dem europäischen „Carrefours“-Netzwerk zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aktionen auf Initiative der Kommission ausweiten wird?

2.

Welche Rolle werden die „Carrefours“ bei Aktionen spielen, die von der Kommission zur Durchführung der mehrfach erwähnten Verordnung (EG) Nr. 814/2000 eingeleitet werden?


(1)  KOM(2003) 235 endg.

(2)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7.


20.3.2004   

DE

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CE 70/192


(2004/C 70 E/203)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3068/03

von Hugues Martin (PPE-DE) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Finanzierung der Anfangsstrukturen eines Info-Point Europe

Aufgrund des Inkrafttretens der neuen für alle europäischen Einrichtungen geltenden Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zum 1. Januar 2003 (Verordnung EG Nr. 1605/2002 (1) des Rates vom 25. Juni 2002) sollen die Betriebszuschüsse, die Organismen, die einen Info-Point Europe beherbergen, gewährt werden, künftig anscheinend nach einem neuen Verfahren verteilt werden. Demnach gelangen diese Informationszentren nicht mehr in den Genuss einer automatischen Finanzierung, sondern müssen einer Ausschreibung entsprechen, ohne die sie nicht auf diese Beihilfen hoffen können.

Über die Betriebsbeihilfen hinaus erhielten diese Organismen in der Vergangenheit auch logistische Unterstützung wie die Lieferung von Veröffentlichungen, den Zugang zu Intranet und zum Netz, die Dienste des Help desk der verschiedenen Netze, Dokumentations- und technische Unterstützung und die Unterstützung der Versammlung der Relais-Verantwortlichen. Übergangsweise wurde beschlossen, dass die Organismen auf Antrag diese logistische Unterstützung auch für das Jahr 2004 erhalten können.

Dieses neue Verfahren, mit dem die Transparenz bei der Zuteilung der Finanzierungen verstärkt werden soll, wirft drei Fragen auf, auf die die Europäische Kommission angespielt hat, ohne jedoch eine detaillierte Antwort zu geben:

Welche Auswahlkriterien sollen für die Organismen gelten, die den Ausschreibungen entsprechen werden?

Inwieweit soll die logistische Unterstützung auch für die Zeit nach 2004 weitergeführt werden?

Die Europäische Kommission plant allgemein gesehen für die Zukunft neue Formen der Zusammenarbeit, mit denen eine bürgernahe Information bei gleichzeitiger Beachtung der neuen Bestimmungen gemäß der genannten Haushaltsordnung gewährleistet werden soll. Kann die Kommission Einzelheiten zu diesem Punkt angeben?


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


20.3.2004   

DE

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CE 70/193


(2004/C 70 E/204)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3112/03

von Giacomo Santini (PPE-DE), Elena Paciotti (PSE), Luciana Sbarbati (ELDR), Giovanni Pittella (PSE), Generoso Andria (PPE-DE), Enrico Ferri (PPE-DE), Carlo Fatuzzo (PPE-DE), Gianfranco Dell'Alba (NI), Roberta Angelilli (UEN), Stefano Zappalà (PPE-DE), Paolo Pastorelli (PPE-DE), Antonio Di Pietro (ELDR), Mauro Nobilia (UEN), Sebastiano Musumeci (UEN), Michl Ebner (PPE-DE), Roberto Bigliardo (UEN), Catherine Guy-Quint (PSE), Adriana Poli Bortone (UEN), Fiorella Ghilardotti (PSE), Monica Frassoni (Verts/ALE), Franz Turchi (UEN), Massimo Carraro (PSE), Guido Bodrato (PPE-DE), Francesco Musotto (PPE-DE), Vincenzo Lavarra (PSE), Vitaliano Gemelli (PPE-DE) und Giovanni Fava (PSE) an die Kommission

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Informationspolitik der EU — Rechtsgrundlage der Verbindungsstellen „Forum für den ländlichen Raum“ und der Info Point Europe-IPE — Gewährung des Betriebskostenzuschusses für das Haushaltsjahr 2004 — Notwendigkeit und Dringlichkeit

Der Sachverhalt:

Das Europäische Parlament hat wiederholt auf die Bedeutung der von der EU in den Mitgliedstaaten geschaffenen Netze im Rahmen der Informations- und Kommunikationspolitik hingewiesen, zu denen auch die Verbindungsstellen „Forum für den ländlichen Raum“ und die Info Point Europe-IPE gehören.

In den Mitteilungen KOM(2001) 354 endg. und KOM(2002) 350 endg. heißt es diesbezüglich: „In Anbetracht ihrer Erfahrung und Flexibilität sowie ihrer Nähe zu Vertretern der Zivilgesellschaft und der Bürger sind die Informationsnetzwerke und Verbindungsstellen von unschätzbarem Wert“.

Die Kommission hat stets gezeigt, dass sie an diese Politik glaubt. Dies beweist beispielsweise die Antwort von Präsident Prodi vom 27. September 2002 auf eine Schriftliche Anfrage mehrerer Abgeordneter (E-2357/02 (1)), worin er ausführt, „dass die Kenntnis der von der Union geförderten Maßnahmen und Konzepte und das Verständnis für sie dank der Informations- und Verbreitungsnetze (…) zunimmt“.

Mit Schreiben vom 29. September 2003 hat die GD PRESS in Abweichung von den vorherigen Ankündigungen, den nationalen Strukturen, die solche Netze beherbergen, mitgeteilt, dass die Erneuerung der Konvention für 2004 keinen Anspruch auf Bezuschussung begründe, während die Kommission für die Zukunft aufgrund des Inkrafttretens der Haushaltsordnungen 1605/2002 (2) und 2342/2002 (3) zum 1. Januar 2003 neue Formen der Zusammenarbeit beurteilen werde.

Durch diese neue und unvorhergesehene Situation wird das Überleben dieser Netze infragegestellt und in jedem Falle ihre Fähigkeit zum Dialog mit den Bürgern drastisch verringert, und dies ausgerechnet in einem entscheidenden Augenblick für die EU, da diese Fähigkeit noch viel stärker ausgebaut werden müsste.

Kann die Kommission angeben,

inwieweit sie es für angezeigt hält, unverzüglich tätig zu werden, um zu verhindern, dass der ganze Reichtum an Beziehungen, Kontakten, Kenntnissen und materiellen wie immateriellen Werten, die über viele Jahre hinweg durch die Tätigkeiten der EU-Informationsnetze zusammengetragen wurden, verlorengeht, und dazu einen Vorschlag für eine Rechtsgrundlage auszuarbeiten, mit der diesen Verbindungsstellen und Info Point Europe-Stellen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, oder diese wenigstens als delegierte Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Artikel 54, 55 oder 185 der Verordnung des Rates 1605/02 anerkannt werden?

inwieweit sie beabsichtigt, für das Haushaltsjahr 2004 die Haushaltslinie (16 5 01) auszuführen, die seinerzeit für die Finanzierung der Informationsaußenstellen vorgesehen war, und zwar dergestalt, dass diejenigen, die sich seit Jahren in diesem Bereich eingesetzt haben, aufgewertet und nicht bestraft werden?


(1)  ABl. C 92 E vom 17.4.2003, S. 158.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


20.3.2004   

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CE 70/194


(2004/C 70 E/205)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3153/03

von Evelyne Gebhardt (PSE) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Euro-Infopoints

Ende September 2003 hat die Kommission den Europa-Informationszentren mitgeteilt, dass aufgrund der neuen Haushaltordnung ab Januar 2004 keine Betriebskostenzuschüsse mehr gewährt werden können. Das gefährdet die Existenz der Info-Points und Carrefours, die bisher anerkannt gute Arbeit im Sinne der Bürgerinnen und Bürger, des Europäischen Parlaments und nicht zuletzt der Europäischen Kommission geleistet haben. Die Info-Points sind jedoch für die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen den Menschen in Europa und den Organen der Europäischen Union unverzichtbar.

1.

Warum erfolgte die Mitteilung so spät und überraschend, dass sich die Träger der Info-Points und Carrefours bei ihrer Haushaltsplanung für 2004 nicht auf die neue Lage einstellen können?

2.

Warum wurde keine Regelung getroffen, die den Fortbestand der bewährten Info-Points sichert, obwohl die Haushaltsordnung, auf die sich die Kommission beruft, bereits seit über einem Jahr (seit Juni 2002!) vorliegt?

3.

Ist die Kommission bereit, mit Hilfe einer Übergangsregelung die Arbeit der Info-Points ohne Unterbrechung für 2004 sicherzustellen?

4.

Welche Schritte gedenkt die Kommission zu unternehmen, um den dauerhaften Bestand der InfoPoints und Carrefours zu gewährleisten?


20.3.2004   

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CE 70/194


(2004/C 70 E/206)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3240/03

von Thierry Cornillet (PPE-DE) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Einstellung des laufenden Beitrags der Kommission für die Info-Points Europe

Die jüngste Entscheidung der Kommission, den laufenden Beitrag für die Info-Points Europe einzustellen, erfolgt zu einem durchaus entscheidenden Zeitpunkt für die Zukunft der Europäischen Union.

Ist der Kommission bewusst, dass der Zeitpunkt für eine solche Entscheidung im Rahmen der Regierungskonferenz, der nationalen Kampagnen für die Annahme der künftigen Verfassung und der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament denkbar ungünstig ist?

Ist der Kommission bewusst, dass die Info-Points Europe für die Information und die Kommunikation sehr nützlich sind, um Europa den Bürgern nahe zu bringen?

Im Übrigen, warum wurde angesichts der neuen Finanzordnung, aber auch der Bedeutung des laufenden Beitrags der Kommission, statt einer radikalen Einstellung kein stufenweiser Abbau vorgesehen? Durch diese plötzliche Einstellung geraten diese Stellen nämlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten und sich gezwungen sehen, entweder Personal abzubauen oder sogar endgültig zu schließen?


20.3.2004   

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CE 70/194


(2004/C 70 E/207)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3265/03

von Maria Sanders-ten Holte (ELDR) an die Kommission

(29. Oktober 2003)

Betrifft:   Info-Points und Foren für den ländlichen Raum (Carrefours)

In seiner Entschließung vom 13. März 2002 hat das Europäische Parlament die Institutionen der Europäischen Union aufgefordert, die bestehenden Informationsnetzwerke, darunter die Info-Points und die Carrefours, mehr und besser zu unterstützen. Am 10. April 2003 hat das Europäische Parlament in einer darauffolgenden Entschließung darauf hingewiesen, dass im Jahr 2004 zusätzliche Anstrengungen im Bereich der Kommunikation und Information über die europäische Politik unternommen werden müssen.

Die Info-Points und die Foren für den ländlichen Raum sind Informationszentren, die besonders bürgernah sind. In Anbetracht der Wahlen, der Erweiterung und der neuen europäischen Verfassung im Jahr 2004 ist es außerordentlich wichtig, dass gerade diese Zentren ihre volle Leistung erbringen können. Die Kommission hat jedoch beschlossen, die Betriebsbeihilfe für diese Zentren zum 1. Januar 2004 zu streichen.

Kann die Kommission mitteilen, warum sie die jährliche Betriebsbeihilfe für die Info-Points und die Foren für den ländlichen Raum zum 1. Januar 2004 streicht?

Hat die Kommission einen triftigen Grund dafür, dies so kurzfristig zu beschließen?

Sieht die Kommission eine Übergangsregelung vor, um die Info-Points und die Foren für den ländlichen Raum in dem schweren Jahr 2004 zu unterstützen?

Wann gedenkt die Kommission konkrete Vorschläge für die künftige Unterstützung der Informationszentren vorzulegen?


20.3.2004   

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CE 70/195


(2004/C 70 E/208)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3287/03

von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission

(5. November 2003)

Betrifft:   Europahäuser

Das Demokratiedefizit ist ein Begriff, mit dem in erster Linie darauf hingewiesen werden soll, dass die Europäische Union unter einem Mangel an Demokratie leidet und für den Bürger aufgrund ihrer komplexen Arbeitsweise anscheinend nicht zugänglich ist. Sie vermittelt den Eindruck, dass das institutionelle System der Gemeinschaft bislang für diejenigen Europäer, die nicht speziell darüber informiert sind, recht undurchsichtig erscheint.

Eine der Aufgaben, die den Europahäusern bei ihrer Einrichtung übertragen wurden, bestand insbesondere darin, dieses Gefühl der Distanz und Unzugänglichkeit der Gemeinschaftsorgane zu beseitigen. Ihr Hauptziel war es, auf die Annäherung zwischen dem europäischen Bürger und den Institutionen hinzuarbeiten, indem Informationen über die Arbeitsweise der Gemeinschaft weitergegeben werden und diese von ihrem sakralen Charakter befreit wird.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Europahäuser diese Aufgabe in wirklich ehrenwerter Weise, mit Kompetenz und Energie, täglich erfüllen. Umso bestürzter war ich, als ich feststellen musste, dass die Europäische Kommission in einer am 29. September 2003 übermittelten Vorankündigung die Absicht geäußert hat, den Zuschuss für die Arbeit der Europahäuser für 2004 schlicht und einfach zu streichen! Neben den organisatorischen Schwierigkeiten, die mit einer solchen Streichung von Mitteln verbunden wären (insbesondere bezüglich der Beschäftigung junger überzeugter Europäer, die seit Jahren ihre Kraft in diese hervorragende Unternehmung investieren), ist es auch wichtig, an die Auswirkungen zu denken, die dies für das Image der Europäischen Union hätte. Jetzt, da die Europäische Union über ihre künftige Verfassung (und die Modalitäten ihres Inkrafttretens) berät, sich auf die Aufnahme von 10 neuen Mitgliedstaaten vorbereitet (deren Beitritt bisweilen eine gewisse Besorgnis unter den Bürgern auslöst) und die Europäer aufgerufen sind, bei den Europawahlen im Juni nächsten Jahres erneut ihre Stimme abzugeben (wobei man weiß, wie schwierig es ist, die Wähler dafür zu mobilisieren), entledigt sich die Europäische Kommission in rücksichtsloser Weise des größten Informationsnetzes, über das sie in den Mitgliedstaaten verfügt.

Kann die Kommission einige detaillierte Informationen zu diesem Thema übermitteln, nachdem die Gründe für diese Entscheidung nur schwer zu begreifen sind?


20.3.2004   

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CE 70/195


(2004/C 70 E/209)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3301/03

von Nicole Thomas-Mauro (UEN) an die Kommission

(7. November 2003)

Betrifft:   „Info-point Europe“

Kürzlich wurde den verschiedenen „Info-point Europe“ ein Schreiben übermittelt, in dem sie über den Verlust europäischer Zuschüsse unterrichtet wurden.

Diese Informationsstellen waren eingesetzt worden, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich über Europa zu informieren.

Es ist festzustellen, dass ein absoluter Widerspruch zu der 2002 beschlossenen neuen Informationsstrategie vorliegt. Die Kommission scheint der Auffassung zu sein, dass das am 1. Januar 2003 erfolgte Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung eine ausreichende Begründung für die Streichung dieses Zuschusses ist.

Welche Systeme zur finanziellen Unterstützung will die Kommission einführen?

Sind andere Mittel geplant, um die Arbeit dieser Einrichtungen zu ermöglichen?


20.3.2004   

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CE 70/196


(2004/C 70 E/210)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3389/03

von John Hume (PSE) an die Kommission

(10. November 2003)

Betrifft:   Europäische Carrefours

Kann die Kommission erläutern, warum die Generaldirektion Presse und Kommunikation die plötzliche Einstellung der Betriebszuschüsse für die 138 Mitglieder des europäischen Carrefour-Netzwerks bekannt gegeben hat? Wird sie ihren Beschluss noch einmal überprüfen und dafür sorgen, dass die Förderung 2004 weitergeht?


20.3.2004   

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CE 70/196


(2004/C 70 E/211)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3403/03

von John Cushnahan (PPE-DE) an die Kommission

(11. November 2003)

Betrifft:   Finanzierung der europäischen Carrefours

Angeblich hat die GD Presse und Kommunikation vor kurzem beschlossen, die laufenden Verträge mit den europäischen Carrefours-Organisationen zu kündigen und ihnen Ersatzverträge anzubieten, in denen der jährliche Betriebskostenzuschuss in Höhe von Euro 20 000 für das Jahr 2004 nicht mehr enthalten ist. Die betreffende Bestimmung in der Haushaltsordnung ist — soweit ich weiß — seit 1. Januar 2003 in Kraft, dennoch wurden die europäischen Carrefours erst am 29. September über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

Die europäischen Carrefours stellen wesentliche Informationsquellen über die EU dar, und es scheint, dass diese Änderung der Politik zu einem ungünstigen Zeitpunkt stattfindet, wo doch gerade Aktionen für die Öffentlichkeit zu Themen wie Erweiterung, die neue Verfassung und die Wahlen zum Europäischen Parlament von den Carrefours vorbereitet werden.

Kann die Kommission bitte mitteilen, warum dieser Beschluss gefasst wurde und wie die europäischen Carrefours nach Ansicht der Kommission im Jahr 2004 mit einem so stark gekürzten Haushalt funktionieren sollen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Prodi im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3007/03, P-3068/03, E-3112/03, P-3153/03, E-3240/03, P-3265/03, E-3287/03, E-3301/03, P-3389/03 und P-3403/03

(21. November 2003)

Die Kommission dankt den Damen und Herren Abgeordneten für Ihre Anfragen, die ihr Gelegenheit geben, einige Punkte kurz zu erläutern.

Alle dreizehnhundert Informationsstellen für die breite Öffentlichkeit, mit deren Betreuung die General-direktion Presse und Kommunikation von der Kommission beauftragt wurde, erhalten eine logistische Unterstützung in Form von technischer Hilfe (1). Es wurde bestätigt, dass diese weiterhin gewährt wird.

Lediglich die rund 270 Trägereinrichtungen von Informationsstellen, die zum Netzwerk der „Foren für den ländlichen Raum“ (Carrefours) bzw. der „Info-Points Europa“ gehören, haben bislang eine pauschale jährliche Betriebskostenfinanzhilfe erhalten. Diese Finanzhilfe wurde ihnen auf der Grundlage einer jährlich durch eine Zusatzvereinbarung verlängerbaren Vereinbarung mit der Kommission gewährt.

Im Hinblick auf das Jahr 2004 war die Kommission mit einer zweifachen Problematik konfrontiert: Zum einen steht die Gewährung dieser Finanzhilfe nicht mit der neuen Haushaltsordnung (2) im Einklang, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist; zum anderen ist in den Vereinbarungen festgelegt, dass diese von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden können.

Da die Kommission die Informationsrelais im Jahr 2004 nicht mehr in der bisherigen Weise finanziell unterstützen kann, hat sie die Trägereinrichtungen der „Foren für den ländlichen Raum“ bzw. der „Info-Points Europa“ fristgerecht darüber unterrichtet.

Im Übrigen möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sich die Informationsrelais über ihre jeweilige Trägereinrichtung — mangels eigener Rechtspersönlichkeit können sie nicht selbstständig tätig werden — auch an den von den europäischen Institutionen veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen können, was einige von ihnen mit Erfolg tun. Die entsprechenden Bekanntmachungen erscheinen im Supplement „Öffentliche Aufträge“ zum Amtsblatt der Europäischen Union und sind über den Server Europa zugänglich.

Die Kommission ist aufgefordert, sich demnächst zur allgemeinen Problematik der Informationsrelais und -netze für die breite Öffentlichkeit zu äußern, umso mehr als die Erweiterung bevorsteht. Sie wird die Damen und Herren Abgeordneten diesbezüglich so rasch wie möglich unterrichten.


(1)  Kostenlose Bereitstellung von Dokumentation und Veröffentlichungen für die breite Öffentlichkeit (rund 3 Millionen Exemplare pro Jahr), Zugang zum „Intranet der Informationsrelais und -netze“, spezielle Unterstützung durch einen Helpdesk für die Informationsrelais und -netze (mit einem jährlichen Kostenaufwand von rund 1,5 Mio. EUR), kostenlose Fortbildungsmaßnahmen für das Personal (800 Personentage pro Jahr), Betreuungs- und Vernetzungs-maßnahmen: regelmäßige Koordinierungssitzungen, Besuche, Austauschprogramme für das Personal der Informationsrelais usw. (über 3 000 Personentage pro Jahr), spezielle, auf die Bedürfnisse der Informationsrelais abgestimmte Informationsprodukte usw.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002. Diese Verordnung erstreckt sich erstmalig auch auf die Finanzhilfen der europäischen Institutionen und regelt deren Gewährung. Durchführungsbestimmungen: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002, ABl. L 357 vom 31.12.2002.


20.3.2004   

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CE 70/197


(2004/C 70 E/212)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3017/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Insolvenz der Grundig AG und Erhalt der Arbeitsplätze in Portugal

Die Kommission erklärte in ihrer Antwort vom 20. Juni 2003 (E-1507/03 (1)), dass sie dabei ist, die notwendigen Informationen einzuholen, um die Frage betreffend die Insolvenz der Grundig AG und den Erhalt der Arbeitsplätze in Portugal zu beantworten.

Daher wird die Kommission gebeten mitzuteilen, ob sie bereits über diese Auskünfte verfügt, und wenn ja, sie zu übermitteln.

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(2. Dezember 2003)

Der Kommission liegen nunmehr die bei den portugiesischen Behörden angeforderten Informationen vor; sie bittet die Frau Abgeordnete daher, die ergänzende Antwort auf ihre schriftliche Anfrage E-1507/03 (1) zu konsultieren.


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 203.


20.3.2004   

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CE 70/198


(2004/C 70 E/213)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3019/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Gemeinschaftsfinanzierung und Erhalt von Arbeitsplätzen

Soflusa ist ein Unternehmen der Binnenschifffahrt, das zwischen Lissabon und Barreiro/Moita tätig und dabei ist, seine Flotte mit Mitteln in Höhe von insgesamt 9 819 608 EUR zu modernisieren, wobei hierfür eine Beteiligung des EFRE von 50 % vorgesehen wurde, die teilweise im Jahre 2002 gezahlt wurde.

Im Rahmen des Vorhabens, das zur Gewährung der Finanzierung eingereicht wurde, verpflichtete sich Soflusa unter anderem, die vorhandenen 254 Arbeitsplätze zu erhalten und 50 neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Jetzt bekräftigte die Verwaltung von Soflusa einer Erklärung der Gewerkschaften der Arbeitnehmer des Unternehmens zufolge, dass diese Verpflichtung, die Arbeitsplätze zu erhalten und neue Arbeitsplätze zu schaffen, nicht eingehalten werden kann, wobei gegenüber den Medien eingeräumt wurde, dass diese Verpflichtung ein Fehler war. So werden die sozialen Verpflichtungen, die eine Vorbedingung für den Erhalt von Gemeinschaftsmitteln waren, außer Acht gelassen, was unannehmbar ist.

Die Kommission wird vor diesem Hintergrund gebeten anzugeben, welche Maßnahmen sie ergreifen wird, damit die Verwaltung von Soflusa ihre sozialen Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen, einhält, da diese eine Vorbedingung für die Gemeinschaftsfinanzierung waren.

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(25. November 2003)

Die Kommission weist darauf hin, dass der Präsident der Kommission bereits durch ein am 6. Oktober 2003 von den Gewerkschaftsvertretern übersandtes Schreiben über das Problem informiert worden ist. Wie in der Antwort an die Gewerkschaften erwähnt, wurde am 3. November 2003 von der Kommission ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die nationalen Behörden gerichtet.

Außerdem kann die Kommission bestätigen, dass der Firma Soflusa keinerlei Beihilfe aus dem Europäischen Sozialfonds gewährt worden ist.


20.3.2004   

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CE 70/198


(2004/C 70 E/214)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3022/03

von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Finanzierung von Studien zur Unfallverhütung

Nach Angaben des Europäischen Netzes für Unfallverhütung stellt der Unfalltod in den Industrieländern die dritthäufigste Todesursache dar, insbesondere in den jugendlichen Altersgruppen.

In Griechenland liegen die Zahlen bezüglich der Häufigkeit tödlicher Unfälle in den verschiedensten Kategorien sehr hoch.

Dies alles sind äußerst beunruhigende Tatsachen. Dessen ungeachtet hat die Europäische Kommission kürzlich die Mittel, die für die Studie betreffend die Vermeidung von Unfällen in Ländern der Europäischen Union bereit gestellt waren, um 30 % gekürzt. Dadurch wird den zuständigen Gremien die korrekte Fertigstellung dieser Studie erheblich erschwert.

Unterstützt die Europäische Kommission die Vorschläge und Anträge des Europäischen Netzes für Unfallverhütung und welche weiteren Maßnahmen wird sie ergreifen, um die Anzahl der tödlichen Unfälle zu verringern und die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(14. November 2003)

Die Kommission hat die Mittel für die Forschung im Bereich der Unfallverhütung in der letzten Zeit nicht um 30 % gekürzt.

Die Vorschläge für eine finanzielle Unterstützung im Bereich Unfallverhütung und Prävention von Verletzungen, die im Rahmen der Finanzierungsrunde 2003 des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingingen, werden derzeit bewertet. Mit der Entscheidung über die Auswahl der zu finanzierenden Projekte ist in Kürze zu rechnen. Während des Auswahlverfahrens wurden mehrere Projekte eingereicht, die sich mit Unfällen und Verletzungen befassen.


20.3.2004   

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CE 70/199


(2004/C 70 E/215)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3024/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Notwendige Aussetzung und Revision des Stabilitätspakts

Seit 2000 leidet die EU unter einem starken Rückgang der Konjunktur und einer Zunahme der Arbeitslosigkeit. Die Vorhersagen für 2003 sind nicht optimistisch, was die Überzeugung verstärkt, dass die Überwindung der Rezession nur mit einer expansiven Haushaltspolitik möglich ist, die hilft, das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung zu stimulieren; denn nicht zufällig hat die Kommission die sogenannte „Wachstumsinitiative“ angenommen. Hinzu kommt, dass aufgrund der Hitzewelle dieses Sommers Tausende von Hektar Wald und bebaute Gebiete zerstört wurden. Zum Opfer der Flammen wurden Menschenleben, Güter, Infrastrukturen und soziale Einrichtungen, vor allem in Portugal, dessen Hoheitsgebiet zu ungefähr 5 % zerstört wurde, was die wirtschaftliche Rezession des Landes noch verschärft hat.

Diese immer greifbarer werdende Realität läuft der Anwendung der irrationalen Kriterien des Stabilitätspakts zuwider, der ungeachtet verschiedener anderslautender Stimmen in seinen Zielvorgaben unverändert bestehen bleibt, obwohl die Wirklichkeit in Ländern wie Deutschland und Frankreich im dritten aufeinanderfolgenden Jahr zum Überschreiten der Defizitgrenze von 3 % führt.

Diese Politik führte zu rückläufigen Investitionen im Bereich der staatlichen Sozialleistungen und leistete Privatisierungen und blinden Veräußerungen von öffentlichem Vermögen sowie den unterschiedlichsten Praktiken einer „kreativen Buchführung“ Vorschub, die die öffentlichen Konten weniger transparent machen. Im Bericht Sapir wird eingestanden, dass die Zielvorgabe der „Stabilität“ für das schwache Wirtschaftswachstum verantwortlich gewesen ist. Es gibt in einzelnen Regierungen und bei der Kommission Stimmen, die von der Notwendigkeit sprechen, den Stabilitätspakt zu modernisieren und zu flexibilisieren.

Die Kommission:

Ist sie nicht der Ansicht, dass die Anwendung des Stabilitätspakts die rezessiven Tendenzen der Wirtschaft in der EU verschärft und das Wirtschaftswachstum belastet, weshalb seine unverzügliche Aussetzung dringend notwendig ist, um eine umfassende Neubestimmung der wirtschaftspolitischen Orientierung zu fördern und damit die notwendigen Anreize für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu gewährleisten?

Ist sie nicht der Auffassung, dass die Anwendung des Pakts seit 1997 die öffentlichen Dienstleistungen und die soziale Verantwortung der Staaten gegenüber ihren Bürgern infrage gestellt hat?

Ist sie nicht der Auffassung, dass die Aufwendungen für öffentliche Investitionen nicht in die Berechnung des Defizits eingehen dürfen? Ist sie im spezifischen Falle Portugals angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage nicht der Ansicht, dass die Investitionsaufwendungen in Verbindung mit den Folgen der Brände dieses Sommers keinen Eingang in die Berechnung des Haushaltsdefizits finden dürften?

Antwort von Herrn Solbes Mira Im Namen der Kommission

(7. November 2003)

Die Kommission ist der Meinung, dass die Haushaltsziele und -vorgaben des EG-Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiterhin Gültigkeit besitzen. Ein „nahezu ausgeglichener Haushalt oder ein Haushaltsüberschuss“ stellt einen angemessenen Rahmen für eine sorgfältige Haushaltsführung dar, die im wirtschaftlichen Eigeninteresse aller Länder liegt. Das Ziel eines „nahezu ausgeglichenen Haushalts oder eines Haushaltsüberschusses“ bietet ausreichend Spielraum, damit die automatischen Stabilisatoren bei Konjunktureinbrüchen voll greifen und die haushaltspolitischen Auswirkungen tiefgreifender Reformen berücksichtigt werden können. Es handelt sich dabei ferner um ein geeignetes mittel- und langfristiges Ziel angesichts der hohen Verschuldung vieler Länder und beträchtlicher Eventualverbindlichkeiten sowie der Tatsache, dass die Überalterung der Bevölkerung zu einem starken Anstieg der Ausgaben für Renten und Gesundheit führen wird. All diesen Herausforderungen kann nur begegnet werden, wenn die Länder nachhaltige Anstrengungen unternehmen, um die Staatsverschuldung in den kommenden zehn Jahren abzubauen.

Auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzen können die Regierungen zur Erreichung der Lissabonner Zielvorgaben beitragen, indem sie öffentliche Gelder so effektiv wie möglich ausgeben, unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge insgesamt die Ausgaben der öffentlichen Hand auf wachstumsfördernde, kostenwirksame Ausgaben umlenken und die öffentliche Förderung privater Investitionen stärker als Druckmittel nutzen. Auf diese Überlegungen stützt sich Punkt 14 der am 26. Juni 2003 vom Rat angenommen Grundzüge der Wirtschaftspolitik wurden. Diese Grunzüge zeigen verschiedene Wege auf, wie der staatliche Sektor seinen Beitrag zum Wachstum erhöhen kann. Einer könnte darin bestehen, „unter Beachtung der Haushaltszwänge insgesamt die öffentlichen Ausgaben zugunsten der Akkumulation von wachstumssteigernden Sach- und Humankapital und Wissen umzuschichten“. Die Umsetzung dieser Leitlinie wird in Verbindung mit Strukturreformen, denen der Rat wiederholt Priorität beigemessen hat, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung steigern.

Die Interaktion zwischen den haushaltspolitischen Vorgaben der Union und der staatlichen Investitionstätigkeit wurde ausführlich im Bericht „Öffentliche Finanzen in der Wirtschafts- und Währungsunion“ (EWW) 2003 (1) untersucht. Aus der sorgfältigen Analyse der Daten geht jedoch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Veränderung der Investitionsquote und den Bestimmungen des Unions-rahmens für haushaltspolitische Überwachung hervor. Tatsächlich ist seit Beginn der Währungsunion in vielen Mitgliedstaaten ein Ende des Abbaus der staatlichen Investitionen zu verzeichnen.

Was den konkreten Fall Portugal anbelangt, so hat die Kommission am 17. September 2003 im Rahmen des Solidaritätsfonds der Union die Bereitstellung von 48,5 Mio. EUR aufgrund der Waldbrände vorgeschlagen. Im Hinblick auf die Haushaltsentwicklung hat der Rat Portugal am 11. November 2002 Empfehlungen gegeben, wie dem übermäßigen Staatsdefizit spätestens 2003 ein Ende gesetzt werden kann. Bei der Überwachung der Lage — um festzustellen, ob die portugiesischen Behörden den Empfehlungen des Rates Folge leisten, — zieht die Kommission alle entsprechenden Informationen heran, einschließlich der jüngsten Wirtschaftsprognosen, die auch das Geschehen im Sommer 2003 berücksichtigen.


(1)  KOM(2003) 283 endg.


20.3.2004   

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CE 70/200


(2004/C 70 E/216)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3028/03

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Gewährung von Beihilfen für die belgische Automobilfabrik Ford in Genk und für die Zulieferbetriebe

Am 12. September d.J. bestätigte die Kommission wie verlautet der flämischen Regierung, dass sie die Unterstützung eines Investitionsprogramms für die Automobilfabrik des Automobilherstellers Ford in Genk (Belgien — Provinz Limburg), sowie für einige Zulieferbetriebe genehmigt hat. Konkret soll die Kommission zugesagt haben, Ford in Genk 45,06 Mio. EUR und den Zulieferbetrieben 2 Mio. EUR zu gewähren.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie diese Beihilfen in der Tat genehmigt hat, und falls ja, um welche Beträge es sich handelt? Kann die Kommission mitteilen, ob, und falls ja, welche Bedingungen an die Auszahlung dieser Beihilfen geknüpft wurden und im Rahmen welchen Programms/welcher Programme diese Beihilfen gewährt werden können?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(26. November 2003)

Die Kommission beschloss am 5. September 2003, keine Einwände gegen die geplante Beihilfe der belgischen Behörden in Höhe von 45,06 Mio. EUR zugunsten der Ford Werke AG in Genk und die Beihilfe in Höhe von 2,57 Mio. EUR für fünf Direktzulieferer zu erheben.

Die geplanten Beihilfen wurden gemäß den Bestimmungen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (1) geprüft, der seit dem 1. Januar 2003 für die Kraftfahrzeugindustrie gilt. Da es sich bei der Maßnahme um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt, d.h. eine Beihilfe, die nicht auf einer genehmigten Beihilferegelung basiert, musste sie gesondert angemeldet werden. Gemäß dem Beihilferahmen beträgt die Beihilfehöchstintensität für regionale Investitionsbeihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie 30 % des regionalen Förderhöchstgrenze.

Genk ist ein strukturschwaches Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit einem regionalen Förderhöchstsatz von 14,46 % Bruttosubventionsäquivalent (10 % Nettosubventionsäquivalent). Aus diesem Grunde lag die zulässige Beihilfehöchstintensität bei 4,3 %. Belgien beabsichtigte die Gewährung einer Beihilfeintensität von 4,2 %. Ausgehend von förderfähigen Investitionen in Höhe von 1,073 Mrd. EUR führte die vorgesehene Beihilfeintensität von 4,2 % zu einer zulässigen Beihilfe für Ford in Höhe von 45,06 Mio. EUR. Basierend auf derselben Beihilfeintensität wurden für fünf Direktzulieferer Beihilfen in Höhe von 2,57 Mio. EUR genehmigt.

Die Beihilfen können jedoch nur gewährt werden, wenn die angemeldeten Investitionen auch tatsächlich getätigt werden. Die Entscheidung wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


(1)  ABl. C 70 vom 19.3.2002.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/201


(2004/C 70 E/217)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3031/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Gemeinschaftsbeihilfen im Kulturbereich

Das Vereinswesen ist einer der zentralen Pfeiler der sozialen Entwicklung eines Landes, nicht nur im Hinblick auf die aktive Selbstorganisation der Bürger, sondern auch durch die Dienstleistungen, die insbesondere in den Bereichen Kultur und Sport erbracht werden. Die Freizeit-Vereine sind oft die wichtigsten Akteure für die Verbreitung und Erhaltung des kulturellen Erbes vieler Regionen, die zum Reichtum und zur kulturellen Vielfalt in der Europäischen Union beitragen. Diese Vereine umfassen Amateurtheatergruppen, Volkstanzgruppen, Musikkapellen, Musikschulen und bieten verschiedene Ausstellungsmöglichkeiten für Kunstausstellungen. Der großen Mehrheit dieser Vereine fehlen — meist finanzielle — Mittel, um die Erfordernisse der Arbeit zu erfüllen, die sie für die Gemeinschaft, vor allem zur Freizeitgestaltung, leisten. Ich werde oft mit dieser Tatsache und damit konfrontiert, dass kaum Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten, insbesondere von Seiten der Gemeinschaft, bekannt sind.

Die Kommission wird daher um folgende Angaben gebeten:

Welche Gemeinschaftsmittel gibt es zur Förderung der Kultur, insbesondere der Freizeitvereine?

Welche Gemeinschaftsbeihilfen gibt es speziell für Musikkapellen, insbesondere für den Kauf von Musikinstrumenten, Buch- und Notenmaterial für Musikschulen und für die Anmietung von Sälen für Aufführungen?

Wie hoch sind die Gesamtmittel, die aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Bereich Kultur bewilligt und tatsächlich ausgeführt wurden, und wie sieht die jährliche Entwicklung zwischen 1994 und 2003 aus? Wie verteilte sich dieser Betrag auf die einzelnen Mitgliedstaaten und die Zahl der finanzierten Vorhaben?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(20. November 2003)

Die Kommission holt zur Zeit die zur Beantwortung notwendigen Informationen ein. Sie wird die Ergebnisse so bald wie möglich mitteilen.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/202


(2004/C 70 E/218)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3035/03

von Marit Paulsen (ELDR) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

In Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (1) zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts heißt es in der schwedischen Fassung, dass die Lebensmittel-und Futtermittelunternehmer in der Lage sein müssen, „alla personer“ — also alle Personen -festzustellen, von denen sie ein zur Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in ein Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.

In der englischen Version desselben Absatzes heißt es „any person“, was am treffendsten mit „varje person“ (also „jede Person“) ins Schwedische zu übersetzen wären.

Bei allem Respekt für die Übersetzer und Dolmetscher des EU-Gerichtshofs wird die Kommission um Mitteilung darüber ersucht, wie dieser Ausdruck ihres Erachtens am besten übersetzt würde? Handelt es sich hier um einen sachlichen Unterschied oder ist es nur eine sprachliche Abweichung?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(2. Dezember 2003)

Das Gebot der Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit beschränkt sich auf die Identifizierung des unmittelbaren Lieferanten eines bestimmten Erzeugnisses und seines unmittel daran anschließenden Empfängers.

Die genannte Vorschrift verlangt nicht, dass die Lebens- und Futtermittelunternehmen in der Lage sein müssen, den Weg eines bestimmten Produkts oder Inhaltsstoffes durch Identifizierung sämtlicher vorhergehender Lieferer und aller nachfolgenden Abnehmer durch die gesamte Versorgungskette hindurch zu verfolgen.

Die Rechtsvorschriften basieren auf einem „One up, one down“-Konzept zwischen den einzelnen Unternehmen, um eine die gesamte Kette abdeckende Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Jede Sprachfassung, die möglicherweise Sinn und Zweck des oben erwähnten allgemeinen Rückverfolg-barkeitsgebots verändern könnte, sollte als rein sprachliche Diskrepanz aufgefasst werden und nicht als beabsichtigte sachliche Unterscheidung.

Freilich sei noch erwähnt, dass bei dem schwedischen Text „alla personer“ bzw. „varje person“ zwei gleichwertige Ausdrücke sind, die beide dem „One up, one down“-Konzept entsprechen. Ihre Verwendung bewirkt keine Bedeutungsänderung des Satzes. Ähnliche stilistische Unterschiede existieren in der dänischen und niederländischen Fassung.


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/203


(2004/C 70 E/219)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3038/03

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Beendigung von Verträgen bei Eurostat

Am 23. Juli 2003 beschloss die Kommission als Reaktion auf die Vorfälle bei Eurostat, die Verträge mit vier Unternehmen zu beenden. Es handelt sich dabei um die Firmen Planistat, CESD, 2SDA und TES.

1.

Wann wurden die Firmen darüber unterrichtet, dass die Verträge mit der Kommission beendet werden?

2.

Kann uns die Kommission den Schriftverkehr mit diesen Unternehmen zur Beendigung der Verträge übermitteln?

3.

Sollten die Unternehmen über die Beendigung der Verträge nicht informiert worden sein, warum nicht?

4.

Kann uns die Kommission mitteilen, wer die von den vier Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben nun erfüllt und ob es dazu eine öffentliche Ausschreibung gegeben hat?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(16. Dezember 2003)

Am 23. Juli 2003 hat die Kommission ihre Anweisungsbevollmächtigten angewiesen, die mit besagten vier Firmen bestehenden vertraglichen Beziehungen gemäß den in den einschlägigen Verträgen vorgesehenen Modalitäten möglichst rasch zu beenden. Bei der Umsetzung dieser Entscheidung sah sich die Kommission veranlasst, die Vertragsbedingungen, die die Auflösung dieser Verträge ermöglichen, von Fall zu Fall zu analysieren.

Wo immer die Vertragsbestimmungen die Kündigung ermöglicht haben, wurde den betroffenen Unternehmen die Kündigung des Vertrags gemäß den jeweiligen im Vertrag enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen in der Zeit zwischen dem 28. Juli und dem 17. Oktober 2003 mitgeteilt.

Was das Ersuchen um Zugang zu den Kündigungsschreiben angeht, so werden sie der Vorsitzenden des zuständigen parlamentarischen Ausschusses sowie dem für den Bericht über die Bewertung der Tätigkeiten der Betrugsbekämpfungsbehörde (OLAF) zuständigen Berichterstatter gemäß den Verfahren übermittelt werden, die in Anhang III Ziffer 3.2, erster Gedankenstrich des Rahmenabkommens Kommission — Europäisches Parlament vorgesehen sind, da es um ein Ersuchen um Einsichtnahme in Dokumente geht, die vertraulich zu behandelnde Aspekte enthalten.

Die Verträge hingegen, die sowieso in Kürze ausgelaufen wären, wurden insbesondere in Anbetracht der Frist, innerhalb deren die Kündigung in Kraft getreten wäre, auf normalem Wege beendet, wobei sie allerdings in den Fällen engmaschiger überwacht wurden, in denen die besonderen Erfordernisse des Projekts dies in Anbetracht des Arbeitsprogramms der betroffenen Dienststelle notwendig machten. Allerdings hat die Kommission die Verträge nicht kündigen können, die mit Unternehmen abgeschlossen wurden, bei denen Drittländer im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen involviert waren — es sei denn, die Kommission war Vertragspartner (dezentrale Verwaltung). Die betroffenen Drittländer wurden von der Entscheidung der Kommission in Kenntnis gesetzt, jegliche vertraglichen Beziehungen mit diesen Unternehmen zu beenden, wobei die Kommission diesbezüglich ihre Unterstützung angeboten hat, jedoch nicht über die Rechtsmittel verfügt, um die zwischen den Drittländern und diesen Unternehmen geschlossenen Verträge zu beenden. Ein weiterer Vertrag, in den das Unternehmen TES als Mitglied eines mit der Durchführung eines Forschungsvorhabens betrauten Konsortiums eingebunden ist, konnte nicht gekündigt werden, weil dieser Vertrag keine Kündigungsklausel enthält, die hätte geltend gemacht werden können. Die Kommission überprüft noch sämtliche einschlägige Vertragsklauseln sowie die anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Zu der zukünftigen Ausführung der zuvor diesen Unternehmen anvertrauten Aufgaben ist zu bemerken, dass sich ein Aktionsplan für Eurostat in der Vorbereitung befindet, wobei insbesondere die Aspekte analysiert werden sollen, die die Fortsetzung dieser bisher im Rahmen der einschlägigen Verträge ausgelagerten Arbeiten in den zuständigen Stellen von Eurostat betreffen.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/204


(2004/C 70 E/220)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3046/03

von Claude Moraes (PSE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Menschenrechte in Bangladesch

Obwohl die Kommission die politischen Entwicklungen in Bangladesch durch ihre Delegation in Dhaka sowie durch mehrere andere Initiativen ständig verfolgt, werden die Menschenrechte offensichtlich weiterhin verletzt.

Frühere Angriffe mit politischem Hintergrund, über die vor über einem Jahr berichtet wurden, waren angeblich das Ergebnis eines vorübergehenden „Machtvakuums“, bevor die neue Regierung ihre Arbeit vollständig übernehmen konnte. Solche Angriffe, Verhaftungen und das Foltern von Menschenrechtsaktivisten und Oppositionspolitikern dauern jedoch an.

Kann die Kommission mitteilen, ob im Zusammenhang mit der Menschenrechtssituation in Bangladesch Fortschritte erzielt wurden, und wenn ja, welche?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(18. November 2003)

Die Kommission schließt sich der Ansicht des Herrn Abgeordneten an, dass die Operation „Clean Heart“ (Reines Herz) ihre Ziele verfehlt hat und dass sich die Menschenrechtslage in Bangladesh im Laufe des Jahres 2003 verschlechtert hat. Die Kommission äußert Besorgnis insbesondere im Hinblick auf die folgenden Entwicklungen: die Situation von Recht und Ordnung verschlechtert sich, wie die steigende Kriminalität und die Unfähigkeit der Polizei, in angemessener Weise zu reagieren, unterstreichen. Die Verbindungen zwischen Polizei, Kriminellen und einigen Politikern sind besonders Besorgnis erregend. Die Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen in Chittagong Hill Tracts nehmen zu, da bei der Durchsetzung der Friedensvereinbarungen von 1997 keine Fortschritte erzielt worden sind. Die äußerst prekäre Lage der Minderheiten insbesondere in dieser Region wurde durch die gewaltsamen Zwischenfälle in Mahalchari am 26. August 2003 erneut offensichtlich. Es sind beunruhigend viele Todesurteile verkündet worden. Auch bei der Trennung von Judikative und Exekutive sowie bei der Schaffung unabhängiger Beobachtungsinstitutionen, vor allem der Antikorruptionskommission, der Menschenrechtskommission und des Ombudsmans sind nur sehr geringe Fortschritte erreicht worden.

Die Kommission hat die Regierung Bangladeshs wiederholt von ihrer tiefen Besorgnis über die herrschende Situation in Kenntnis gesetzt. Die Delegation der Kommission in Dhaka steht ferner mit hochrangigen Regierungsmitgliedern in einem ständigen Dialog über die Regierungstätigkeit und über die Menschenrechtsproblematik. In ihrem neu geschaffenen Dialog über Menschenrechte hat die Kommission eine breite Palette von Themen angesprochen, von der Trennung der Judikative und der Exekutive, der Untersuchung von Todesfällen in Haft und von Folter über den Status der Antikorruptionskommission, der Menschenrechtskommission und des Ombusdmans bis hin zur Pressefreiheit und zur Lage der burmesischen Flüchtlinge. Die Kommission wird weiterhin jede Anstrengung unternehmen, um die Gespräche mit der Regierung Bangladeshs fortzuführen und bemüht sich Bereiche zu erschließen, in den eine Zusammenarbeit zur Förderung und Verbesserung der Menschenrechtssituation möglich ist. Die Kommission hat bisher über die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte verschiedene Menschenrechtsprojekte gefördert und ist gewillt diese Unterstützung im Rahmen des nationalen Richtprogramms fortzuführen.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/204


(2004/C 70 E/221)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3049/03

von Koenraad Dillen (NI) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Elektronische Identifizierung von Asylbewerbern

Einem Artikel zufolge, der in der Ausgabe der britischen Zeitung The Independent vom 28. September 2003 erschienen ist, führen das britische Außenministerium und der Immigration Service Gespräche mit dem Unternehmen Securicor über Möglichkeiten, Asylbewerber und illegal in Großbritannien lebende Personen mit einer elektronischen Identifizierung auszustatten, um eine bessere Kontrolle des Einwanderungs- und Asylproblems herbeizuführen. In den amerikanischen Bundesstaaten Florida und Alaska wird seit der Einrichtung des Department for Homeland Security mit einem vergleichbaren System gearbeitet. Der britische Labour-Außenminister David Blunkett hat in einer Erklärung zu diesen eingreifenden Plänen selbst eingestanden, er wisse nicht, wie viele Asylbewerber sich derzeit in England aufhalten. Dies war der Grund für den britischen Vorschlag, Asylbewerber elektronisch — gegebenenfalls mit einer Fußkette — zu identifizieren, um zu verhindern, dass sie in der Zeit, in der ihr Asylantrag behandelt wird, in die Illegalität abtauchen. Das drängende Asylproblem und die Zunahme der illegalen Einwanderung in sämtlichen Mitgliedstaaten erfordern andererseits koordinierte Maßnahmen auf europäischer Ebene. In dem vom Konvent vorgelegten Entwurf einer Verfassung für Europa wird verfügt, dass die Politik in den Bereichen Asyl und Einwanderung zu einer in erster Linie europäischen Zuständigkeit wird.

Sind der Kommission die britischen Pläne bekannt? Teilt die Kommission die Besorgnis des britischen Labour-Außenministers über die Auswüchse der Asylpolitik in Großbritannien und darüber hinaus auch in den meisten anderen Mitgliedstaaten der EU?

Wenn ja, ist die Kommission bereit, eine befürwortende Stellungnahme zu derartigen Maßnahmen abzugeben, um die vorgeschlagene elektronische Identifizierung im Laufe der Zeit in allen Mitgliedstaaten der Union einzuführen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(24. November 2003)

Ungeachtet des Artikels in „The Independent“ vom 28. September 2003 sind der Kommission aus keinem Mitgliedstaat Pläne für eine elektronische Identifizierung von Asylbewerbern bekannt, und die Kommission sieht selbst keine derartigen Maßnahmen auf Unionsebene vor.

Der Vertrag von Amsterdam schafft den Rechtsrahmen für eine gemeinsame Einwanderungs- und Asylpolitik, und Maßnahmen zur Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes wurden bereits vereinbart oder werden gegenwärtig erörtert. So wurde am 15. Januar 2003 das System Eurodac in Betrieb genommen, mit dem die Fingerabdrücke sämtlicher Asylsuchenden in der Union verglichen werden können. Eurodac ermöglicht somit die Feststellung der Identität einzelner Asylbewerber und soll auf diese Weise die Anwendung des Dubliner Übereinkommens (und der seit September 2003 geltenden „Dublin-II-Verordnung“ (1)) unterstützen, mit denen die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Feststellung eines Asylanspruchs zuständig ist, sowie die Verhinderung von Mehrfachanträgen erleichtert wird.

Im Februar 2003 hat sich der Rat auf Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern geeinigt. Die Erörterungen über Mindestnormen für Asylverfahren und eine einheitliche Definition der Flüchtlings-eigenschaft sind noch nicht abgeschlossen. Im Juli 2003 hat der Europäische Rat (Thessaloniki) Ende 2003 als Frist für die Verabschiedung der entsprechenden Rechtsinstrumente festgesetzt. Diese Frist wurde vom Europäischen Rat (Brüssel, 16./17. Oktober 2003) bestätigt. Die Kommission legt pro Halbjahr einen Überblick über die Fortschritte in diesem Bereich vor, der Einzelheiten zum Stand der Verhandlungen zu sämtlichen Maßnahmen enthält, die zur Verwirklichung der im Vertrag von Amsterdam festgesetzten Ziele erforderlich sind (2).

Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass es in irgendeinem Mitgliedstaat zu Auswüchsen in der Asylpolitik gekommen ist. Gleichwohl stellt sie in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die gemeinsame Asylpolitik und die Agenda für den Flüchtlingsschutz (3) fest, dass sich ein Missbrauch der Asylverfahren sowie ein Anschwellen der gemischten Ströme beobachten lässt, die oft durch Menschenschmuggel genährt werden und sowohl schutzbedürftige Menschen umfassen als auch solche, die keines Schutzes bedürfen. In ihrer Mitteilung „Für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme“ (4) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erforschung neuer Wege unerlässlich erscheint, um den im Vertrag von Amsterdam geforderten gemeinsamen Ansatz zu vervollständigen. Dabei dürfen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung im Rahmen dieses neuen Ansatzes die Menschenrechte nicht außer Acht lassen (4). Auch wenn die neuen Ansätze unterschiedliche Lösungen umfassen dürften, die auf einer globalen Perspektive des internationalen Schutzsystems aufbauen, gilt es zunächst, der Einhaltung der Fristen zur Vollendung der oben skizzierten verschiedenen Bausteine einer gemeinsamen Politik Vorrang einzuräumen. Zu den neuen Ansätzen gehört auch die Partnerschaft mit und zwischen den Herkunfts-, Erstasyl- und Zielländern und die Notwendigkeit, die internationalen Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte in vollem Umfang zu erfüllen. Der Europäische Rat (Thessaloniki) forderte die Kommission auf zu prüfen, wie eine geordnetere und kontrolliertere Einreise von schutzbedürftigen Personen gewährleistet und die Schutzkapazität von Herkunftsregionen erhöht werden kann. Ein umfassender Bericht wird noch vor Juni 2004 vorgelegt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 222 vom 5.9.2003.

(2)  KOM(2003) 291 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ in der Europäischen Union — Halbjährliche Aktualisierung (1. Halbjahr 2003).

(3)  Zweiter Bericht der Kommission über die Durchführung der Mitteilung KOM(2000) 755 endg.: KOM(2003) 152 endg.

(4)  KOM(2003) 315 endg.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/206


(2004/C 70 E/222)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3051/03

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(9. Oktober 2003)

Betrifft:   Ratifizierung des Kyoto-Protokolls durch Russland

Am 29. September 2003 erklärte der russische Präsident Putin, dass Russland noch immer keinen Beschluss über die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls getroffen habe. Dies ist ein großer Rückschlag für die internationale Klimapolitik und für die EU, die sich für die Ratifizierung durch Russland einsetzt. Es gibt aber russische Kritik an der EU-Diplomatie betreffend das Kyoto-Protokoll, die als tolpatschig und ungeschickt bezeichnet wird (1). Solange Russland das Protokoll nicht ratifiziert, bestehen keine internationalen Verpflichtungen. Die EU hat allerdings erklärt, die Zielvorgaben dennoch einhalten zu wollen.

1.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die EU bei ihrer Diplomatie in Sachen Kyoto Fehler begangen hat, und kann sie angeben, inwieweit von guter und effizienter Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten die Rede sein kann in der Bemühung, Russland durch bi- und multilaterale Kontakte dazu zu bewegen, die Ratifizierung rasch vorzunehmen, auch im Lichte der grünen Diplomatie, wie sie auf der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki konzipiert wurde?

2.

Kann die Kommission Aufschluss darüber geben, welche strategische und rechtliche Konsequenzen der Aufschub der Ratifizierung durch Russland haben wird und wie sie weiter in Sachen Kyoto und daraus sich ableitende europäische Maßnahmen (wie Emissionshandel), vorgehen wird?

3.

Trifft es zu, dass, solange das Kyoto-Protokoll nicht in Kraft getreten ist, die Mitgliedstaaten die Emissionsrechte aus dem CDM (Clean Development Mechanism) und JI (Joint Implementation) nicht nutzen können, um den Verpflichtungen nachzukommen, die im EU-Rahmen vereinbart wurden, und falls ja, was gedenkt die Kommission in diesem Zusammenhang zu unternehmen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(25. November 2003)

1.

Nein, nach Auffassung der Kommission sind die diplomatischen Bemühungen der Union, Russland zur Ratifizierung des Kyoto-Protokolls zu bewegen, keineswegs ein Misserfolg. Die Kommission rechnet mit der Ratifizierung durch Russland, sobald die russischen Behörden die Prüfung der Fakten und Argumente abgeschlossen haben. Diplomatie bedeutet nicht, andere Länder dem Willen der Union zu unterwerfen oder ihnen einen Zeitplan für ihre Entscheidungen aufzuerlegen. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher bilateraler Prozess gegenseitiger Aufklärung und gegenseitigen Verständnisses.

Die Initiative der grünen Diplomatie hat den Informationsaustausch und die Koordination verstärkt. In den letzten zwei Jahren hat die Koordination zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gut funktioniert. Zahlreiche Erklärungen russischer Vertreter zeigen, dass sie die aus der Ratifizierung resultierenden globalen und nationalen Vorteile begrüßen. Einige eher negative Meinungen wurden im Laufe der Debatte ebenfalls laut. Die Kommission ist jedoch zuversichtlich, dass Russland das KyotoProtokoll rechtzeitig ratifizieren wird. Zusammen mit den anderen Vertragsparteien, die das KyotoProtokoll ratifiziert haben, sollte die Union Russland ermutigen, ihrem Beispiel zu folgen.

Zu diesem Zweck diskutiert die Union mit ihren russischen Partnern regelmäßig über die Vorteile des Kyoto-Protokolls. Hierzu werden regelmäßig Seminare, Workshops, Besuche und andere Aktivitäten veranstaltet.

2.

Das Kyoto-Protokoll wird erst nach der Ratifizierung durch Russland in Kraft treten. Was jedoch die Union anbelangt, so wird die Umsetzung der Politik und der Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls, einschließlich des Emissionshandels der Union, planmäßig fortgeführt, da die Mehrzahl dieser Maßnahmen unionsinterne Maßnahmen sind. In der Tat wird die Union zusammen mit knapp 120 anderen Vertragsparteien, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben, die Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Es ist äußerst wichtig, dass die Union diesen Weg verfolgt, da sie damit politische Führungskraft beweist und den anderen Vertragsparteien zeigt, dass sie ihre Verpflichtungen sehr ernst nimmt.

3.

Emissionsrechte aus der gemeinsamen Umsetzung (Joint Implementation, JI) und dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) wird es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kyoto-Protokolls geben. Die Kommission hat vor kurzem vorgeschlagen, die Emissionsrechte aus dem JI und dem CDM in das Emissionshandelssystem der Union einzubinden, um es Unternehmen zu ermöglichen, diese Emissionsrechte zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EU-Emissionshandelssystem zu nutzen.

Da die Kommission davon ausgeht, dass Russland das Kyoto-Protokoll ratifizieren wird, ist es ihrer Auffassung nach derzeit nicht notwendig, diesbezüglich weitere Maßnahmen zu ergreifen.


(1)  De Standaard vom 22.9.2003.


20.3.2004   

DE

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CE 70/207


(2004/C 70 E/223)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3056/03

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

Am 23. September stimmte das Parlament über die Vorschläge der Kommission betreffend die Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen ab. Mit beiden Vorschlägen will die Kommission eine stärkere Kontrolle über diese Energiequellen sicherstellen. Das Europäische Parlament hat den Vorschlag hinsichtlich der Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen mit absoluter Mehrheit an die Kommission rücküberwiesen. Der Vorschlag betreffend die sichere Erdgasversorgung wurde vom Europäischen Parlament deutlich modifiziert.

1.

Kann die Kommission mitteilen, auf welche Weise die Niederlande in die Beratungen während der Erarbeitung des Vorschlags mit einbezogen wurde?

2.

Kann die Kommission mitteilen, auf welche Weise die grundsätzlich ablehnende Haltung der Niederlande, des größten Erdgasproduzenten der EU, im Vorschlag betreffend die sichere Erdgasversorgung berücksichtigt worden ist?

3.

Gedenkt die Kommission, beide Vorschläge aufgrund der großen Übereinstimmungen und angesichts der Abstimmung im Parlament zurückzuziehen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(24. November 2003)

Die Niederlande wurden auf die gleiche Weise konsultiert wie alle anderen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus fanden mehrere bilaterale Treffen zwischen der Kommission und Vertretern der Industrie statt, um einschlägige Fragen der Versorgungssicherheit zu erörtern. Von der europäischen Erdgaswirtschaft vorgelegte Dokumente wurden bei der Erarbeitung des Vorschlags in vollem Umfang berücksichtigt.

Die Kommission hat gemäß dem EG-Vertrag die fundamentalen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, wobei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist. Daneben ist die Kommission stets bemüht, den nationalen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Das gilt auch für die Niederlande, die der größte Erdgasproduzent der Union sind.

Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (1) sieht Folgendes vor:

Definition von Rollen und Zuständigkeiten der Marktteilnehmer im neuen, entflochtenen und wettbewerbsorientierten Umfeld eines auf dem Wettbewerb basierenden Erdgasmarktes;

Festlegung von Mindeststandards für bestimmte Kunden;

Einführung eines Sicherheitsnetzes für langfristige Verträge;

Schaffung eines Solidaritätsmechanismus für außergewöhnliche Gasversorgungs situationen (größere Unterbrechung der Gasversorgung).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Versorgungssicherheit in einem wettbewerbsorientierten und gut funktionierenden Erdgasmarkt wegen des stärkeren Wettbewerbs unter den Erdgaslieferanten verringern könnte. Während Großverbraucher von Erdgas in der Regel selbst das Sicherheitsniveau festlegen, das sie für ihren Bedarf als angemessen erachten, ist dies für kleine Kunden (Privathaushalte, kleine Privatunternehmen und kleine öffentliche Einrichtungen ohne die Möglichkeit eines Brennstoffwechsels) nicht möglich.

Langfristig wird die Versorgungssicherheit der Union mehr und mehr von externen Importlieferungen abhängen. Diese Importe werden aus immer entfernteren Regionen kommen und mit höheren Risiken behaftet sein.

Für die Bewältigung dieser Probleme ist ein gemeinsamer Rahmen erforderlich, um die Versorgungssicherheit in einem wettbewerbsorientierten Erdgasmarkt langfristig zu sichern.

Aus diesen Gründen sind die Übereinstimmungen zwischen den beiden Vorschlägen begrenzt.


(1)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/208


(2004/C 70 E/224)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3065/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Diskriminierungen von Frauen

In Artikel 6 des Arbeitsvertrags für 44 neu eingestellte Agronomen bei der Griechischen Landwirtschaftlichen Versicherung (ELGA), die dem Landwirtschaftsministerium untersteht, heißt es: „Im Falle einer schwangeren Frau, die aufgrund der Natur der Berechnungsarbeiten ihren Pflichten nicht mehr nachkommen kann, wird der Arbeitsvertrag unterbrochen mit der Möglichkeit der Wiedereinstellung nach dem Mutterschaftsurlaub, sofern ein dienstlicher Bedarf besteht.“ Der genannte Artikel des Arbeitsvertrags ist eine flagrante Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er in der Grundrechtscharta sowie den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, wie sie in den Richtlinien 76/207/EWG (1) und 86/316/EWG (2) zum Ausdruck kommen, und steht völlig im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Hält die Kommission eine derartige Bestimmung in Arbeitsverträgen für zulässig? Welche Maßnahmen wird sie treffen, damit der genannte Vertrag annulliert wird?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(4. Dezember 2003)

Der Herr Abgeordnete fragt, ob die Kommission eine Bestimmung in einem Arbeitsvertrag für akzeptabel hält, in dem es heißt: „Im Falle einer schwangeren Frau, die aufgrund der Natur der Berechnungsarbeiten ihren Pflichten nicht mehr nachkommen kann, wird der Arbeitsvertrag unterbrochen, mit der Möglichkeit der Wiedereinstellung nach dem Mutterschaftsurlaub, sofern ein dienstlicher Bedarf besteht.“

Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Verbesserungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen, die vor kurzem geboren haben oder stillen (3), schreibt vor, dass die Arbeitgeber eine Risikobewertung für alle Tätigkeiten durchführen, bei denen für schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen, die vor kurzem geboren haben oder stillenden Arbeitnehmerinnen eine Gefährdung bestehen könnte. Sollte die Bewertung eine Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit ergeben, so ist die Gefahr zu beseitigen, die Arbeitnehmerin einer geeigneten anderen Beschäftigung zuzuführen oder Urlaub für Gesundheit und Sicherheit zu gewähren. Während dieses Urlaubs bleiben die Beschäftigungsrechte bezüglich des Arbeitsvertrags, einschließlich Aufrechterhaltung der Bezahlung oder einer angemessenen Pauschale, bestehen. Die Richtlinie 92/85/EWG verbietet ferner die Entlassung einer Schwangeren oder einer Arbeitnehmerin, die vor kurzem geboren hat oder stillt, während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zur Beendigung des Mutterschaftsurlaubs, außer in außergewöhnlichen Fällen, die nicht mit der Schwangerschaft, der Geburt oder dem Stillen zusammenhängen. Ferner verbietet die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 über die Umsetzung des Prinzips der Gleichbehandlung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Berufsausbildung und Beförderung sowie der Arbeitsbedingungen eine Diskriminierung bezüglich der Beschäftigung aufgrund des Geschlechts. Nach dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs ist die Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gleichzusetzen.

Die Bestimmung des vom Herrn Abgeordneten angeführten Arbeitsvertrags steht offensichtlich im Widerspruch zur Richtlinie 92/85/EWG. Ferner kann sie im Gegensatz zur Richtlinie 76/207/EWG stehen. Da die griechische landwirtschaftliche Versicherung (ELGA) dem Landwirtschaftsministerium untersteht, wird sich die Kommission mit den griechischen Behörden in Verbindung setzen, um weitere Informationen zu dieser Frage einzuholen; sie wird den Herrn Abgeordneten nach Eingang der Informationen unterrichten.


(1)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.

(2)  ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.

(3)  ABl. L 348 vom 28.11.1992.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/209


(2004/C 70 E/225)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3067/03

von Kathalijne Buitenweg (Verts/ALE) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Biometrische Daten in Visa und Pässen

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit im Rahmen mehrerer Vorschläge an der Umsetzung einer der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom Juni 2003 in Thessaloniki, in der es heißt, dass „in der EU ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten verfolgt werden [muss], der in harmonisierte Lösungen für Dokumente für Staatsangehörige von Drittländern, Pässe für EU-Bürger und Informationssysteme (VIS und SIS II) mündet“. Zugleich verhandelt die Europäische Kommission mit den Vereinigten Staaten, um sicherzustellen, dass die Speicherung von Daten von Flugreisenden durch die amerikanischen Behörden nicht gegen europäische Vorschriften verstößt, d.h., dass diese Daten nur für einen bestimmten Zweck und während eines befristeten Zeitraums gespeichert werden und dass die Betroffenen die Möglichkeit haben, wirksame Rechtsmittel einzulegen.

Trifft dies zu, und wenn ja, wie will die Kommission verhindern, dass es für die Zollbehörden von Drittländern einfacher wird, Daten von Pässen und Visa, darunter auch biometrische Daten, langfristig zu speichern und nach eigenem Gutdünken zu verwenden, wenn sie auf einem Chip gespeichert sind?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(11. November 2003)

Wie vom Europäischen Rat von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) gefordert, hat die Kommission als ersten Schritt zwei Legislativvorschläge (1) für Verordnungen des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung vom 29. Mai (2) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (3) erarbeitet. Als zweiten Schritt wird die Kommission im Dezember 2003 einen Vorschlag zu biometrischen Daten in Pässen vorlegen.

Mit den Vorschlägen zu Visa und Aufenthaltstiteln ist beabsichtigt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, zwei biometrische Identifikatoren — das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke — auf einem Datenträger im Visum und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu speichern und Interoperabilität zu gewährleisten.

Die Kommission geht davon aus, dass die Verwendung erfundener oder falscher Identitäten am besten dadurch verhindert werden kann, dass gründlicher kontrolliert wird, ob es sich bei der Person, die ein Dokument vorlegt, tatsächlich um die Person handelt, der das Dokument ausgestellt worden ist. Die geltenden Sicherheitsnormen werden durch die Integration zweier biometrischer Identifikatoren noch weiter verbessert.

Bei der Wahl der am besten geeigneten biometrischen Identifikatoren wurden die Arbeiten der Internationalen Zivilluftfahrt-Behörde (ICAO), die bei der Entwicklung einschlägiger internationaler Normen führend ist, berücksichtigt. Ferner empfiehlt die ICAO einen kontaktlosen Mikrochip als den geeignetsten Datenträger.

Die Kommission schenkt dem Schutz von personenbezogenen Daten besondere Aufmerksamkeit. Sie erinnert daran, dass die Richtlinie 95/46/EG (4) zum Schutz natürlicher Personen für die Verarbeitung personenbezogener, einschließlich biometrischer, Daten gilt. In Übereinstimmung mit Artikel 30 dieser Richtlinie beabsichtigt die Kommission, alle genannten Vorschläge der Datenschutzgruppe, die laut Artikel 29 dieser Richtlinie gebildet wurde und aus Vertretern der nationalen Datenschutzstellen besteht, zur Beratung vorzulegen.

Aus den beiden vorliegenden Vorschlägen ergibt sich die konkrete Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Daten. Zwar gibt es verschiedene technische Möglichkeiten für die Sicherung der gespeicherten Informationen, doch muss eine bestimmte technische Lösung festgelegt werden.

Die gegenwärtig von der Kommission mit den Vereinigten Staaten über den Schutz der Daten von Flugreisenden geführten Gespräche stehen mit diesen Vorschlägen in keinem Zusammenhang.


(1)  KOM(2003) 558 endg.

(2)  ABl. L 164 vom 14.7.1995.

(3)  ABl. L 157 vom 15.6.2002.

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/210


(2004/C 70 E/226)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3071/03

von Lissy Gröner (PSE) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   „Gender budgeting“

In der Haushaltsdebatte im Plenum am 23. September 2003 sprach Kommissionsmitglied Schreyer über den übergreifenden Ansatz von „gender budgeting“ im Haushalt der EU.

1.

Welche konkreten Schritte hat die Kommission eingeleitet, um die Vorschläge aus dem Bericht Ghilardotti (A5-0214/2003) umzusetzen?

2.

Wird „gender budgeting“ bereits für den Haushalt 2004 in Betracht gezogen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Die Frau Abgeordnete fragt die Kommission, welche konkreten Schritte sie eingeleitet hat, um die in dem Bericht A5-0214/2003 enthaltenen Vorschläge umzusetzen, und ob ein „Gender-Budgeting“ bereits für den Haushalt 2004 in Betracht gezogen wird.

Was den vom Parlament geäußerten Wunsch nach Bereitstellung von Informationen zum Thema „Gender-Budgeting“ anbelangt, hat die Kommission bereits sowohl innerhalb der Kommission selbst als auch beim Parlament und in den Mitgliedstaaten für die Verbreitung der einschlägigen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Chancengleichheit von Frauen und Männern gesorgt. Im Übrigen wurde dieses Dokument, das nützliche Informationen über Grundsätze, Methoden und Instrumente des Gender-Budgetings enthält, auf die Website der Kommission gestellt, um es einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen (1). Darüber hinaus könnte die Kommission erwägen, eine Broschüre zum Gender-Budgeting zu veröffentlichen.

Die Förderung der Geschlechtergleichstellung im Wirtschaftsleben ist eines der Ziele der Rahmenstrategie zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und des entsprechenden Aktionsprogramms. Zwar wurde im Rahmen des Aktionsprogramms für die Jahre 2004/2005 das Schwerpunktthema „Veränderung von Geschlechterrollen und geschlechtsspezifischen Stereotypen“ festgelegt, doch können durchaus auch Projektvorschläge zu anderen Themen, zum Beispiel zum Gender-Budgeting, für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen.

Bisher sind die öffentlichen Haushalte in Europa — auch der Haushalt der Union — weitgehend „geschlechtsblind“.

Doch zeichnen sich erste Fortschritte ab, denn in zahlreichen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Programmen, etwa in den Bereichen Strukturfonds, Bildung, Forschung oder Entwicklungszusammenarbeit, werden die Bekämpfung von Diskriminierungen und die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, einschließlich des Empowerments von Frauen, als ausdrückliches Ziel genannt. Voraussetzung für ein Gender-Budgeting ist die Entwicklung von Indikatoren und die Verfügbarkeit einschlägiger statistischer Informationen. Da annähernd 80 % des Gemeinschaftshaushalts von den Mitgliedstaaten verwaltet werden, ist die Kommission hier auf die von den Mitgliedstaaten beigebrachten Informationen angewiesen. Daten sind häufig nur in aggregierter Form verfügbar, so dass eine geschlechtsspezifische Analyse nicht möglich ist. Auf allen Ebenen sind weitere Anstrengungen erforderlich, um nach Geschlecht aufgeschlüsselte Statistiken und Indikatoren zu entwickeln.

Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in das Haushaltsverfahren ist Teil der Gender-Main-streaming-Strategie. Die Kommission wird weiter an der Entwicklung geeigneter Methodologien und Instrumente — wie etwa geschlechtsdifferenzierter Statistiken und Indikatoren — zur Implementierung des Gender-Mainstreamings arbeiten.


(1)  http://europa.eu.int/comm/employment_social/equ_opp/index_de.htm


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/211


(2004/C 70 E/227)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3076/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Ergebnisse der Untersuchung der Gefahren für die Gesundheit von Menschen, die in der Nähe von Sendemasten des neuen UMTS-Systems wohnen oder arbeiten

1.

Hat die Kommission in den vergangenen Jahren die Klagen über Sendemasten für den Mobilfunk (GSM) zur Kenntnis genommen, die jene, die in Gebäuden, auf denen sich Sendemasten befinden, belästigen oder möglicherweise schädigen können, ohne dass diese Schädigungen bereits durch wissenschaftliche Forschung endgültig bewiesen werden konnten?

2.

Erwartet die Kommission, dass nach der anfänglichen Stagnation beim Vormarsch des neuen UMTS-Systems, das schnelle Internet- Verbindungen bzw. Bildübertragungen auf Mobiltelefonen ermöglicht, in den nächsten Jahren eine starke Verbreitung von UMTS und somit auch eine Zunahme der Zahl der speziell dafür erforderlichen Sendemasten mit ihren elektromagnetischen Feldern?

3.

Hat die Kommission die Studie über die Auswirkungen der neuen UMTS-Technik zur Kenntnis genommen, die von dem niederländischen Forschungsinstitut TNO erstellt wurde und aus der erhellt, dass Menschen in der Umgebung von UMTS-Sendemasten im Unterschied zu jenen in der Umgebung von GSM-Sendemasten nachweislich unter Schwindelgefühl, Prickeln in der Haut, Kopfschmerzen, Ruhelosigkeit und nachlassender Konzentrationsfähigkeit leiden und dass die Gefahr vorübergehender oder dauerhafter gesundheitlicher Schäden besteht?

4.

Worin unterscheiden sich die strengeren Sicherheitsnormen für UMTS in Italien, dem österreichischen Bundesland Salzburg und der Schweiz von den durchschnittlichen Normen in der EU? Gibt es in der EU Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen UMTS-Sendemasten nicht an Stellen stehen dürfen, an denen Menschen dadurch nachteilig beeinflusst werden können? In welchen Gebieten muss die Inbetriebnahme von UMTS warten, bis wissenschaftlich Klarheit über die Auswirkungen der Strahlung auf die Volksgesundheit herrscht, bzw. wo gelten sonstige Beschränkungen?

5.

Fördert die Kommission Maßnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bürger in den Mitgliedstaaten zu verhindern? Welche Initiativen in diesem Bereich sind von ihr in der nächsten Zeit zu erwarten?

Quelle: niederländische Tageszeitung „De Volkskrant“ vom 1. Oktober 2003.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. Dezember 2003)

1.

Die Standortwahl von Mobilfunkmasten ist eine Frage, die — wie vom Herrn Abgeordneten erwähnt — bei der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten auf Besorgnis stößt. Dabei stimmt die öffentliche Risikoeinschätzung nicht mit den gemessenen Expositionswerten überein. Die extrem rasche Errichtung von Mobilfunknetzen in den letzten Jahren — vielfach ohne Konsultation der Öffentlichkeit — ist offenbar der Hauptgrund dafür. Europäische Bürger haben (entweder direkt oder über ihre EP-Abgeordneten) diese Angelegenheit an die Kommission herangetragen, insbesondere, um sich nach Sicherheitsnormen und den mit elektromagnetischen Feldern (EMF) einhergehenden Risiken zu erkundigen.

Die Kommission reagiert auf diese Fragen durchweg mit der Feststellung, dass die Gemeinschaft:

die Empfehlung 1999/59/EWG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Herz (Hz) bis 300 Gigaherz (GHz)) (1) verabschiedet hat,

bei ihren Produkten auf die Einhaltung dieser Grenzwerte achtet, und zwar durch die Richtlinie 1999/5/EG des Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (2) (die R & TTE-Richtlinie) sowie die Ratsrichtlinie 73/23/EWG vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) (die Niederspannungsrichtlinie),

eine regelmäßige Neuauswertung der wissenschaftlichen Literatur im Hinblick auf die Überprüfung der festgesetzten Sicherheitsgrenzwerte verlangt.

2.

Obwohl zu erwarten ist, dass eine noch größere Anzahl von Antennen installiert wird, besteht zurzeit kein Grund zur Annahme, dass die Zunahme der UMTS-Netze die Belastung der Öffentlichkeit durch elektromagnetische Felder wesentlich beeinflusst. Wie Messungen der tatsächlichen Belastung in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, liegen diese Werte normalerweise um Größenordnungen unter den in der Ratsempfehlung 1999/519/EWG empfohlenen Sicherheitsgrenzwerten. Nur in unmittelbarer Nähe der Masten (d.h. innerhalb einiger Meter von der Basisstation) würden sie der Größenordnung in der Empfehlung entsprechen. Der Zubau von UMTS zu bereits für GSM eingesetzten Masten hat daher nur in unmittelbarer Nähe des Masts einen Einfluss auf die Expositionsbedingungen.

3.

Der Kommission ist die in den Niederlanden durchgeführte Studie bekannt. Schwerpunkt der Studie war das Verhältnis zwischen der Exposition durch Felder geringer Intensität von Basisstationen, die für GSM 900-, GSM 1800- und UMTS- (3. Generation)-Netze genutzt werden. Es wurde dabei eine unerwartete, aber geringfügige negative Korrelation zwischen Wohlbefinden und Exposition gegenüber UMTS gefunden. Bei einer Exposition gegenüber GSM-Feldern wurde eine solche Korrelation nicht festgestellt. Eine auch in anderen Studien beobachtete positive Korrelation zwischen kognitiven Fähigkeiten und Belastung durch GSM-Felder konnte bestätigt werden. Die Studie kommt freilich nicht zu dem Schluss, dass die beobachteten Wirkungen einen Einfluss auf die Gesundheit hätten, sondern spricht sich für eine Bestätigung der Befunde und eine Ausweitung der Studienmethode aus.

4.

Der Kommission ist bekannt, dass in einigen Mitgliedstaaten und in der Schweiz niedrigere Sicherheitswerte beschlossen worden sind. Wie bereits erwähnt, liegen die tatsächlichen Expositionswerte um Größenordnungen unter den Sicherheitsniveaus. Sie haben lediglich Folgen für die Sicherheitszonen unmittelbar im Umgebungsbereich der Masten. Mit den italienischen Werten müsste diese Sicherheitszone um das Dreifache größer sein als bei den von der Empfehlung festgesetzten Werten (typischerweise 10 anstelle von 3 bis 4 Metern Abstand vom Mast).

5.

Nach bestem Wissen der Kommission schützen die derzeit praktizierten Grenzwerte und Normen die europäischen Bürger vor gesundheitsschädigenden Wirkungen. Dennoch verfolgt die Kommission die Forschung in diesem Bereich aufmerksam und wird neue wissenschaftliche Erkenntnisse bei der Revision der Ratsempfehlung 1999/519/EWG im Jahr 2004 entsprechend berücksichtigen.


(1)  ABl. L 199 vom 30.7.1999.

(2)  ABl. L 91 vom 7.4.1999.

(3)  ABl. L 77 vom 26.3.1973.


20.3.2004   

DE

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CE 70/213


(2004/C 70 E/228)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3079/03

von Torben Lund (PSE) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Verordnung (EG) Nr. 1221/97 und Beihilfen für die Bienenzucht

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 (1) enthält unter anderem Vorschriften für die Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig. Dennoch steht die Bienenzucht an mehreren Stellen in Europa unter Druck, und in einer Reihe von Gebieten sind die Bestände stark zurückgegangen. Dies ist einer der Gründe, weshalb mehrere Mitgliedstaaten versuchen, die Situation der Bienenzüchter unter anderem durch Zuschüsse für die Forschung zu verbessern. In Dänemark hat die Regierung paradoxerweise vorgeschlagen, die Beihilfen für die Bienenzucht trotz der Probleme in diesem Sektor abzuschaffen.

Kann die Kommission vor diesem Hintergrund mitteilen, wie die einzelnen Mitgliedstaaten ihre nationale Bienenzucht fördern, und gleichzeitig eine Bewertung darüber abgeben, wie der dänische Haushaltsentwurf für 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist? Kann sie schließlich darlegen, wie die EU die Situation der Bienenzüchter mittels diverser Regelungen verbessert, und die geplanten EU-Vorschläge zur Verbesserung der Situation der Bienenzüchter und der Honigerzeugung in der EU erläutern?

Antwort von Herrn M. Fischler im Namen der Kommission

(25. November 2003)

Wie vom Herrn Abgeordneten erwähnt, ist das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (2) die Förderung der Bienenzucht in Europa.

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 „können“ die Mitgliedstaaten für jedes Jahr nationale Programme erstellen. Die Entscheidung, ein nationales Programm zu erstellen oder nicht, liegt somit beim einzelnen Mitgliedstaat. Sobald jedoch ein Programm erstellt ist, muss es eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten vorrangigen Maßnahmen enthalten. Ferner sieht Artikel 4 der Verordnung vor, dass die nationalen Programme in enger Zusammenarbeit mit den repräsentativen Bienenzuchtverbänden und -genossenschaften erstellt werden.

Was die Anwendung der Verordnung anbelangt, hat die Kommission für den Rat und das Parlament einen Bericht (3) über die ersten drei Jahre der Durchführung der Programme erstellt, der auf der Webseite der Generaldirektion Landwirtschaft (4) eingesehen werden kann.

Die Förderung der Bienenzucht ist auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (5) möglich. Beispielsweise können den Landwirten Investitionsbeihilfen für die Umstellung auf die Bienenzucht oder die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Honig gewährt werden. Unter den im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) eingeführten neuen Maßnahmen bestehen nach Kapitel „Lebensmittelqualität“ unter gewissen Bedingungen neue Möglichkeiten für den Honigsektor. Jede Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raumes muss jedoch Bestandteil der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum sein, die nach Annahme durch die Kommission von den Mitgliedstaaten/oder ihren Regionen erstellt und durchgeführt werden.


(1)  ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1.

(2)  Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2070/98 des Rates vom 28. September 1998, ABl. L 265 vom 30.9.1998.

(3)  KOM(2001) 70 endg.

(4)  http://europa.eu.int/comm/agriculture/markets/honey/index_en.htm

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, ABl. L 270 vom 21.10.2003.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/214


(2004/C 70 E/229)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3084/03

von Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (NI) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Protestaktion politischer Gefangener im Baskenland

Im Baskenland besteht ein Konflikt mit unbestreitbar politischem Charakter, der darin begründet liegt, dass dem baskischen Volk seine demokratischen Rechte vorenthalten werden. Die Nichtanerkennung von Ideen und politischen Initiativen hat nur zu schärferer Konfrontation und größerem Leid geführt.

In Verteidigung ihrer Rechte führt die Gemeinschaft der nahezu 700 baskischen politischen Gefangenen seit dem 27. September in spanischen und französischen Gefängnissen eine Protestaktion durch. Die Gefangenen haben Besuche von Freunden und Angehörigen abgelehnt. Tatsächlich sind die Reisen die diese unternehmen müssen so lang, dass Besuche nahezu unmöglich sind, und 13 Menschen sind bereits auf dem Weg zu den Haftanstalten oder dem Rückweg ums Leben gekommen.

Die spanische Regierung ignoriert alle Aufrufe, diesem Leiden ein Ende zu bereiten, und die spanischen Gerichte wagen es nicht, auf dem demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung zu beharren.

Am 4. September 2003 nahm das Europäische Parlament einen Bericht über die Lage der Grundrechte in der EU 2002 an (A5-0281/2003), in dem die Mobilisierung der Kapazitäten Europas gefordert wird, um solche unzumutbaren Haftbedingungen aus der Welt zu schaffen.

Kann die Kommission dem Parlament einen Vorschlag übermitteln, damit dieses Problem vordinglich behandelt werden kann?

Wäre die Kommission bereit, die Beteiligung baskischer Gefangener an einer Initiative zur Ausarbeitung einer Lösung für den andauernden Konflikt im Baskenland zu unterstützen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(20. November 2003)

Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der Kompetenzen, die ihr mit dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag verliehen wurden, sie in die Lage versetzen, im Sinne des Herrn Abgeordneten tätig zu werden.


20.3.2004   

DE

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CE 70/215


(2004/C 70 E/230)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3085/03

von Bruno Gollnisch (NI) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Crédit Lyonnais/Executive Life

Die amerikanische Justiz fordert vom Crédit Lyonnais ein Bußgeld von 575 Mio. USD für die angeblich illegale Übernahme einer Versicherungsgesellschaft durch eine Bank.

In diesem Zusammenhang gibt es zwei Möglichkeiten.

Entweder hat die Unternehmensführung des Crédit Lyonnais tatsächlich einen Fehler begangen.

Wie rechtfertigt man in diesem Fall die Tatsache, dass die französischen Behörden die persönliche Verantwortlichkeit der Führung des Crédit Lyonnais übernehmen? Ist die Kommission, die in jüngster Zeit so peinlich genau bezüglich der staatlichen Beihilfen vorgegangen ist, der Auffassung, dass es dem europäischen Recht entspricht, wenn der Staat, und damit der französische Steuerzahler, 4/5 des gegen die Bank verhängten Bußgeldes übernehmen wird?

Die zweite Möglichkeit ist, dass die Führung des Crédit Lyonnais keinen Fehler begangen hat. Kann die Kommission, die damals zweifellos zu dieser Übernahmeoperation Stellung nehmen musste, in diesem Fall das Fehlen einer Reaktion ihrerseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt erklären? Kann sie ferner mitteilen, ob es amerikanischen Banken nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit untersagt ist, mehr als 25 % des Kapitals von europäischen Versicherungsgesellschaften zu besitzen, und welche Sanktionen gegebenenfalls für eine Verletzung dieses Verbots verhängt werden?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(25. November 2003)

Die Kommission nahm die Entscheidungen betreffend die vom französischen Staat gewährten Beihilfen an Crédit Lyonnais am 26. Juli 1995 und 20. Mai 1998 an. Das Risiko, dass gegen Crédit Lyonnais und den französischen Staat wegen Missmanagements bei der Übernahme der kalifornischen Versicherungsgesellschaft Executive Life im Jahr 1991 möglicherweise ein an die USA zu zahlendes Bußgeld verhängt würde, war bereits einkalkuliert und im Umstrukturierungsplan von Crédit Lyonnais berücksichtigt worden. Bei der Bewertung des Umstrukturierungsplans von Crédit Lyonnais durch die Kommission stellten die französischen Behörden Informationen über die problembehafteten Vermögenswerte und die Risiken bereit. Es wurde eine spezielle Auffanggesellschaft „Consortium de Réalisation“ (CDR) für die Übernahme der betreffenden Vermögenswerte von Crédit Lyonnais eingerichtet, um die Bank umzustrukturieren und sie wieder existenzfähig zu machen. Das Risiko im Zusammenhang mit der Übernahme der kalifornischen Versicherungsgesellschaft Executive Life im Jahr 1991 stellt einen Teil der ausgegliederten Vermögenswerte dar.

Angesichts dieser Sachlage steht eine Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe und der rechtlichen Konsequenzen der Übernahme von Executive Life im Jahre 1991 derzeit nicht an, da diese Aspekte in den von der Kommission angenommenen Entscheidungen bereits berücksichtigt wurden.


20.3.2004   

DE

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CE 70/215


(2004/C 70 E/231)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3094/03

von Harald Ettl (PSE) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Mobbing am Arbeitsplatz

Die Europäische Kommission hat bereits des öfteren betont, dass sie zum Thema „Mobbing am Arbeitsplatz“ effiziente politische Maßnahmen zur Verhütung dieses Phänomens entwickeln und ein Grünbuch ausarbeiten werde, das eine detaillierte Analyse, einen Aktions- und einen spezifischen Zeitplan enthält.

Welche Maßnahmen wird die Europäische Kommission ergreifen, um die Angemessenheit und den Umfang eines spezifischen Gemeinschaftsinstruments betreffend Mobbing am Arbeitsplatz zu überprüfen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(25. November 2003)

In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006“ (1) hat die Kommission angekündigt, dass sie „Angemessenheit und Umfang eines Gemeinschaftsinstruments betreffend Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz prüfen“ werde.

Derzeit werden noch die zu diesem Thema verfügbaren Informationen von der Kommission zusammengetragen und ausgewertet. Dabei werden insbesondere auch die in den Mitgliedstaaten eingeleiteten und/oder geplanten Rechtsetzungsinitiativen berücksichtigt.

Auch wird in diesem Kontext der Entschließung des Parlaments über Mobbing am Arbeitsplatz (2) und der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3) über die Gewalt am Arbeitsplatz Rechnung getragen werden.

Die Kommission beabsichtigt, im Laufe des Jahres 2004 die Sozialpartner gemäß Artikel 138 EG-Vertrag zur möglichen Ausrichtung einer einschlägigen Gemeinschaftsaktion zu hören.


(1)  KOM(2002) 118 endg.

(2)  A5-0283/2001 vom 19.9.2001.

(3)  KOM(2003) 346 endg.


20.3.2004   

DE

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CE 70/216


(2004/C 70 E/232)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3095/03

von Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (NI) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Anerkennung des Baskenlandes durch Unterdrückung

In meiner Schriftlichen Anfrage E-0645/03 (1) vom 24. Februar 2003 habe ich auf die 634 politischen Aktivisten hingewiesen, die 2002 im Baskenland verhaftet wurden.

Am frühen Morgen des 8. Oktober wurden auf beiden Seiten der Grenze, die unser Land teilt — unser interner Eiserner Vorhang —, von der spanischen und der französischen Polizei 34 Personen verhaftet. Ich möchte daran erinnern, dass Deutschland vergangene Woche den 13. Jahrestag seiner Wiedervereinigung feiern konnte, während das Baskenland weiterhin zerrissen ist: in den nördlichen Teil, der französisches Staatsgebiet ist und überhaupt nicht anerkannt wird, und in zwei eigene Gebietskörperschaften innerhalb des Königreichs Spanien.

Stimmt es, dass — wie die Festnahmen im ganzen Land vermuten lassen — das Baskenland nur durch Unterdrückung anerkannt werden kann?

Könnte die Kommission einen Vorschlag für einen Aktionsplan der Gemeinschaft vorlegen, um das Existenzrecht des baskischen Volkes zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(20. November 2003)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der vom Herrn Abgeordneten geschilderte Sachverhalt nicht in ihre Zuständigkeiten gemäß dem EG-Vertrag und dem EU-Vertrag fällt.


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 102.


20.3.2004   

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CE 70/217


(2004/C 70 E/233)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3097/03

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Offenlegung der Mittel für die EURO-Kampagne

Bei der kürzlich abgeschlossenen EURO-Kampagne in Schweden ist es sehr wahrscheinlich, dass die schwedischen Befürworter mehr Mittel zu ihrer Verfügung hatten als die ablehnende Seite.

Ist die Kommission der Auffassung, dass es vorteilhafter gewesen wäre, wenn die für beide Lager bereitgestellten Mittel öffentlich dargelegt worden wären?

Anwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Da das Referendum vom 14. September 2003 in Schweden eine rein inländische Angelegenheit war, hat die Kommission keine Meinung zur Offenlegung der für die jeweiligen Kampagnen verfügbaren Mittel.

Von der Kommission wurden nach Ankündigung des Referendums keine Finanzmittel für Informations-oder Kommunikationskampagnen zum Euro zur Verfügung gestellt.


20.3.2004   

DE

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CE 70/217


(2004/C 70 E/234)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3103/03

von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Kindersoldaten in der Demokratischen Republik Kongo

Als tragische Folge des Einsatzes von Kindersoldaten in dem nunmehr siebenjährigen Krieg in der Demokratischen Republik Kongo werden Tausende dieser Kinder, die oft noch nicht einmal 12 Jahre alt sind, misshandelt und getötet.

Nach Maßgabe des Berichts über die Demokratische Republik Kongo und die Kindersoldaten, den Amnesty International am 9. Oktober 2003 in Brüssel veröffentlichte, sind Zwangsrekrutierung von Kindern, eine gewaltgeprägte Ausbildung, der Einsatz von Kindern bei schweren und gefährlichen Aufgaben und ihr sexueller Missbrauch durch Soldaten und Offiziere an der Tagesordnung.

Was will die Kommission tun, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte, die internationalen Verträge über den Schutz der Rechte von Kindern und die Bedingungen des Waffenstillstands-Abkommens von Lusaka (1999) eingehalten werden, und um die Übergangsregierung der Demokratischen Republik Kongo zu verpflichten, dem Einsatz von Kindersoldaten ein Ende zu machen und dafür zu sorgen, dass diejenigen, die diese traumatischen Erfahrungen machen mussten, wieder voll in die Gesellschaft integriert werden?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(18. November 2003)

Die Kommission ist über das Phänomen der Rekrutierung von Kindersoldaten in dem siebenjährigen Krieg in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sowie über dessen tragische Folgen für die Kinder besorgt.

Dies ist einer der Gründe, warum sich die Kommission mit einem Beitrag in Höhe von 20 Mio. EUR am von der Weltbank verwalteten regionalen „Mehrländerprogramm für Demobilisierung und Wiedereingliederung“ (MDRP) beteiligt. Mit diesem Programm sollen ehemalige Kombattanten in der Region der Großen Seen und auch in der DRK demobilisiert und wiedereingegliedert werden.

Im Rahmen des MDRP wurden Sonderprojekte entwickelt, die sich insbesondere mit den Bedürfnissen ehemaliger Kinderkombattanten befassen. Ferner wird davon ausgegangen, dass das nationale Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm für die DRK einen spezifischen Kinderschwerpunkt enthält.

Allgemeiner fördert die Kommission durch ihr laufendes Projekt zur Unterstützung des Justizsektors in der DRK mit einem Beitrag in Höhe von 28 Mio. EUR die Achtung der Menschenrechte und der internationalen Übereinkommen über den Schutz der Rechte des Kindes Dieses Programm wird im Rahmen des neuen kongolesischen Übergangsprozesses neu ausgerichtet, um besonders im östlichen Landesteil auf das Problem der Straflosigkeit und der Nichteinhaltung der Menschenrechte einzugehen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/218


(2004/C 70 E/235)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3105/03

von Marianne Eriksson (GUE/NGL), Piia-Noora Kauppi (PPE-DE) und Joke Swiebel (PSE) an die Kommission

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Finanzierung von EQUAL-Vorhaben und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung

Artikel 13 des EG-Vertrags, Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 1 der Richtlinie 2000/78/EG (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verbieten die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Auf Gemeinschaftsebene gibt es eine integrierte Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung (insbesondere der Diskriminierung auf Grund es Geschlechts, der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Volksgruppe, Religion oder Glaubensrichtung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) und der sozialen Ausgrenzung. EQUAL mit dem Schwerpunkt Arbeitsmarkt bildet Teil dieser Strategie. Die Mitgliedstaaten sollen ihre Strategie für EQUAL auf der Grundlage von Themenbereichen in den vier Pfeilern der Europäischen Beschäftigungsstrategie formulieren. Innerhalb dieser Bereiche sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschläge im wesentlichen denen zugute kommen, die Opfer der Hauptformen der Diskriminierung (auf Grund des Geschlechts, der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Volksgruppe, Religion oder Glaubensrichtung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) und Ungleichbehandlung sind.

Uns vorliegenden Informationen zufolge standen im laufenden EQUAL-Programm lediglich vier von 1 400 Partnerschaften im Zusammenhang mit der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung. Kann die Kommission mitteilen, ob diese Information zutrifft?

Kann die Kommission außerdem angeben, ob alle Mitgliedstaaten die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung in die nationale Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des derzeitigen EQUAL-Programms einbezogen haben? Wenn nicht, könnte sie dann erläutern, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um die Zahl der Partnerschaften zur Bekämpfung der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Ausrichtung zu erhöhen?

Wird die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung ausdrücklich im EQUAL-Programm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowohl in den jetzigen Mitgliedstaaten als auch in den Beitrittsstaaten für die nächste Runde von EQUAL im Frühjahr 2004 erwähnt werden wird?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(25. November 2003)

Mit der Gemeinschaftsinitiative EQUAL sollen neue Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt entwickelt, erprobt und integriert werden. EQUAL ist damit ein experimenteller Zweig der europäischen Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierung (insbesondere aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung).

Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die EQUAL-Initiative von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarten Programmdokuments durchgeführt. Darin sind das Gesamtkonzept und die Prioritäten sowie die grundlegenden administrativen und finanziellen Verfahren für die Programmumsetzung festgelegt.

Die Kommission überwacht die nationale Umsetzung von EQUAL lediglich auf Programmebene und nicht auf der Ebene der Entwicklungspartnerschaften. Allerdings haben sich die Mitgliedstaaten bereit erklärt, die Informationen über die Entwicklungspartnerschaften in einer öffentlichen Datenbank bereitzustellen.

Außerdem sind die Mitgliedstaaten bereit, öffentliche Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen nach den Vorgaben ihres nationalen EQUAL-Programmdokuments durchzuführen. Wie in Artikel 8 der EQUAL-Mitteilung angegeben (2), besteht hier eine klare politische Verbindung zum Zweck des EQUAL-Programms und der Erwähnung sämtlicher Diskriminierungsgründe. Später heißt es dann in Artikel 14 der gleichen Mitteilung (3), „innerhalb dieser Bereiche haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Vorschläge in erster Linie denjenigen zugute kommen, die den wichtigsten Formen von Diskriminierungen (aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) und Ungleichheiten ausgesetzt sind.“ Dies bedeutet, dass alle mit den genannten Diskriminierungsgründen zusammenhängende Aktivitäten in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des EQUAL-Programms zuschussfähig sind.

Da alle nationalen EQUAL-Programmdokumente eine auf einer Lagebeurteilung sämtlicher Diskriminierungsformen und auf nationalen politischen Prioritäten basierende Strategie formulieren, hat die Kommission keine konkreten Maßnahmen unternommen, um einen bestimmten der spezifischen Diskriminierungsgründe bevorzugt zu behandeln.

Wie eine Prüfung der oben erwähnten öffentlichen Datenbank zeigt, beschäftigen sich weit mehr als vier Entwicklungspartnerschaften mit der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Es handelt sich dabei mitunter um geografische Entwicklungspartnerschaften, die sich mit allen Diskriminierungsgründen in einem bestimmten geografischen Gebiet befassen, wobei sich einige Aktivitäten in einigen dieser Entwicklungspartnerschaften auf die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung konzentrieren. Desgleichen gibt es Entwicklungspartnerschaften, wo das Thema als eines mehrerer Unterprojekte zu finden ist. So besteht beispielsweise in Großbritannien eine Entwicklungspartnerschaft, die sich mit dem HIV-Virus und Ausgrenzung befasst und wo der Aspekt der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung nur eine Dimension des Aktivitätsbereichs darstellt, nicht jedoch den Schwerpunkt der Aktivität.

Freilich trifft auch zu, dass nur wenige Entwicklungspartnerschaften die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung als Haupt- oder einzigen Schwerpunkt haben.

Wie aus der Mitteilung zu EQUAL hervorgeht, ist die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung bereits im EQUAL-Programm etabliert. Dieser Strategieinhalt steht fest und wird Bestand haben. Auch wird die Kommission in der künftigen Mitteilung zu EQUAL sicherstellen, dass ein klarer Bezug auf Artikel 13 des EG-Vertrags, Artikel 21 der Grundrechtecharta und der Richtlinie 2000/78/EG (4) erfolgt, wie in Ihrer Anfrage angesprochen. Bei den aktuellen Verhandlungen mit den neuen Mitgliedstaaten wird die Kommission auch sicherstellen, dass EQUAL alle genannten Diskriminierungsgründe erfasst.

Was die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft, so müssen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Bestimmungen der Mitteilung zu EQUAL beachten und alle Formen der Diskriminierung einbeziehen.

Um tieferen Einblick in die vielfältigen Aktivitäten und aussichtsreichen Resultate der ersten EQUAL-Runde zu gewinnen, haben sämtliche Mitgliedstaaten Verträge zur Bewertung von EQUAL auf nationaler Ebene und hat die Kommission einen entsprechenden Vertrag auf EU-Ebene vergeben. Die Zwischenergebnisse dieser Evaluierungen werden im Dezember 2003 vorliegen. Falls dabei die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung spezifischer Diskriminierungsgründe erkennbar wird, wird die Kommission entsprechende Empfehlungen bei der zweiten EQUAL-Runde berücksichtigen.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(2)  Auf Gemeinschaftsebene besteht eine integrierte Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierungen (insbesondere von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) und von sozialer Ausgrenzung. EQUAL, mit dem Hauptgewicht auf dem Arbeitsmarkt, wird Teil dieser Strategie sein (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2).

(3)  Artikel 14. Mitteilung zu EQUAL (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2) „Die Mitgliedstaaten müssen ihre Strategie für EQUAL auf der Grundlage von Themenbereichen formulieren, die mit den vier Säulen der europäischen Beschäftigungsstrategie in Zusammenhang stehen. Innerhalb dieser Bereiche haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Vorschläge in erster Linie denjenigen zugute kommen, die den wichtigsten Formen von Diskriminierungen (aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) und Ungleichheiten ausgesetzt sind. Alle entsprechenden Gruppen müssen uneingeschränkt Zugang zu jedem Themenbereich haben.“.

(4)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.


20.3.2004   

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CE 70/220


(2004/C 70 E/236)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3107/03

von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   TEN

Im Bericht der Van Miert-Gruppe war die Aufnahme des Korridors Nr. 8 in Liste 3 vorgesehen.

Im Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2003 scheint der Korridor Nr. 8 jedoch nicht mehr unter den 29 vorrangigen Vorhaben auf.

Anlässlich der Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation, Energie“ soll Frau Palacio, Mitglied der Kommission, auf die Einwände der italienischen Delegation hin die Streichung dieses Korridors damit begründet haben, dass er unmöglich durch Länder geführt werden kann, die der EU noch nicht beigetreten sind.

Doch für folgende vorrangigen Vorhaben der Liste vom 1. Oktober wurde keine derartige „Vorabentscheidung“ getroffen: Nr. 7 (Autobahn Igoumenitsa/Patras — Athen — Sofia — Budapest), Nr. 18 (Binnenwasserstraße Rhein/Mosel — Main — Donau) und Nr. 22 (Eisenbahn Athen — Sofia — Budapest — Wien — Prag — Nürnberg/Dresden).

Kann die Kommission mitteilen, ob sie beabsichtigt, die Streichung des Korridors Nr. 8 von der Liste der vorrangigen Vorhaben rückgängig zu machen, weil dieser Korridor für die Demokratisierung auf dem Balkan von enormer Bedeutung ist?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(26. November 2003)

Der Bericht der Hochrangigen Gruppe, die Vertrete der 15 Mitgliedstaaten, der 10 Beitrittsländer sowie von Vertreter Bulgariens, Rumäniens, der EIB und der Kommission unter dem Vorsitz von Karel Van Miert umfasste, ist der Kommission am 30. Juni 2003 vorgelegt worden. In Liste 3 unter Punkt 6.1.4 (weitere für den territorialen Zusammenhalt wichtige Projekte) ist die Bahnverbindung Bari-Varna aufgeführt. Diese Bahnverbindung ist Bestandteil des auf den Ministerkonferenzen von Kreta (1994) und Helsinki (1997) definierten paneuropäischen Korridors VIII.

Die Hochrangige Gruppe war damit betraut, vorrangige Projekte für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) zu ermitteln. Da sich Korridor VIII außerhalb des Gebiets der Union befindet (mit Ausnahme der Hafenstädte Bari und Brindisi), und auch nach der Erweiterung weiterhin außerhalb des EU-Gebiets liegen wird, war lag es nicht in der Zuständigkeit der Gruppe, die Aufnahme dieses Korridors sowie sämtlicher anderer Korridore in die Liste der vorrangigen TEN-V Projekte zu erwägen.

Aus demselben Grund nahm die Kommission Korridor VIII nicht in ihren Vorschlag zur Änderung der Entscheidung über die TEN-V Leitlinien (1) auf, der am 1. Oktober 2003 angenommen wurde. Die Vorhaben Nr. 18 und 22, die entlang bestimmter paneuropäischer Korridore verlaufen, beziehen sich ausschließlich auf Arbeiten innerhalb des Gebietes der Union oder der Beitrittsländer.


(1)  KOM(2003) 564 endg.


20.3.2004   

DE

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CE 70/220


(2004/C 70 E/237)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3108/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Beihilfen

Kann die Kommission mitteilen, ob sie folgenden Organisationen, die sich nach eigener Aussage für die Bekämpfung des Rassismus einsetzen, finanzielle und/oder andere Beihilfen gewährt:

Falls ja, kann sie dann — für jede Organisation — mitteilen, um welche Beträge es sich in den Jahren 2000, 2001, 2002 und evtl. auch 2003 handelte?

Im Rahmen welches Programms/welcher Programme wurden diesen Organisationen Beihilfen gewährt:

Searchlight (Groß-Britannien);

Council for Racial Equality, CRE (Groß-Britannien);

Liga voor Mensenrechten (Flandern, Belgien);

Mouvement contre le Racisme, l'Antisémitisme et la Xénophobie, MRAX (Belgien);

Centrum voor Gelijkheid van Kansen en Racismebestrijding (Belgien;

Antifascistische Onderzoeksgroep Kafka (Niederlande);

Ras l'Front (Frankreich);

SOS Racisme (Frankreich)?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(4. Dezember 2003)

Keine der acht aufgeführten Organisationen erhält direkte finanzielle Unterstützung aus Mitteln der Kommission. Im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Bekämpfung der Diskriminierung 2001-2006 sind einige dieser Organisationen derzeit oder in der Vergangenheit Partner von grenzübergreifenden Projekten, die von anderen Organisationen koordiniert und verwaltet werden.


20.3.2004   

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CE 70/221


(2004/C 70 E/238)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3111/03

von Regina Bastos (PPE-DE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Staatliche oder gemeinschaftliche Beihilfen, die möglicherweise die deutsche Holding Rieker erhalten hat

Vor kurzem fusionierte die deutsche Holding Rieker mit der Schub-Union. In jüngster Zeit verlagerte die Firma Rieker ihre Schuhproduktion nach Rumänien und gab sich den Namen „RIEKER Romania S.R.L.“. Produktionsstätten wurden auch nach Polen und in die Türkei verlegt.

Man muss sich fragen, ob diese Firma nicht in den Genuss von Beihilfen kommen wird, die die Europäische Union bei der Niederlassung in einem bestimmten Land gewährt, und dann in andere Regionen oder Länder umzieht, um erneut Beihilfen zu erhalten.

Kann mir die Kommission bei dieser Sachlage mitteilen, ob den Beitrittsländern, und konkret Polen, Vorbeitrittsbeihilfen wegen ihres Status als beitretende Länder gewährt werden?

Gibt es solche Beihilfen u.U. auch für Rumänien als Bewerberland, durch die das Ziel verfolgt wird, die Wirtschaftsstrukturen zu modernisieren?

Wann sind gegebenenfalls solche Beihilfen in Form von gemeinschaftlichen oder staatlichen Zuschüssen der vorstehend erwähnten Länder, in die Produktionsstätten verlagert wurden, geflossen und in welcher Höhe?

Antwort von Herrn Mario Monti im Namen der Kommission

(14. November 2003)

Um den Ländern, die einen Antrag auf Beitritt zur Union gestellt haben, bei der Durchführung der notwendigen Reformen zu helfen, gewährt die Union finanzielle Unterstützung in verschiedenen Bereichen: im institutionellen Bereich mit dem PHARE-Programm, bei den Investitionen in den Bereichen Verkehr und Umwelt mit dem Programm ISPA, für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Landwirtschaft mit dem Programm Sapard. Die vollständige Liste der Finanzhilfen der Union ist auf der Homepage der Generaldirektion Erweiterung zu finden.

Abweichend vom Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag können staatliche Investitionsbeihilfen auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (1) oder auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 auf kleine und mittlere Unternehmen (2) genehmigt werden. Um die negativen Auswirkungen einer möglichen Verlagerung von Produktionsstätten in ein anderes Land zu verhindern, sind solche Beihilfen an die Bedingung gebunden, dass die Investitionen über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren in dem Fördergebiet verbleiben.

Rumänien hat den Status eines Beitrittslandes und setzt gegenwärtig den gemeinschaftlichen Besitzstand in seine Rechtsvorschriften und seine Politik um. In Polen, das am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet hat, finden die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bereits Anwendung. Das gilt auch für die Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Der Kommission ist nicht bekannt, dass dem Unternehmen, das von der Frau Abgeordneten erwähnt wird, eine Einzelbeihilfe gewährt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Hilfe im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wurde, die der Kommission zur Genehmigung vorliegt. Die Kommission wird bei den zuständigen Behörden der betroffenen Länder feststellen, ob und unter welchen Bedingungen die Firma Rieker eine solche Beihilfe erhalten hat. Sie wird die Frau Abgeordnete über die Ergebnisse dieser Anfrage in Kenntnis setzen.


(1)  ABl. C 74 vom 10.3.1998 und ABl. C 285 vom 9.9.2000 (Änderungen).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001.


20.3.2004   

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CE 70/222


(2004/C 70 E/239)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3118/03

von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Lockerung der strikten Auflagen für Paraquat

Die Internationale Lebensmittel- und Landwirtschaftsunion ist besorgt angesichts der Lockerung der derzeitigen strikten Bestimmungen für das toxische Herbizid Paraquat. Paraquat, für das es kein Gegenmittel gibt, ist vermutlich für einen erheblichen Teil der 40 000 Todesfälle pro Jahr, die mit dem Pestizideinsatz in Verbindung stehen, verantwortlich. Wenn die Auflagen gelockert würden, würde einem vermehrten Einsatz dieses Giftes Vorschub geleistet und es wäre auch auf dem EU-Markt erhältlich, wo es derzeit noch verboten ist. Auch die Bemühungen um höhere Gesundheits- und Sicherheitsstandards in der Landwirtschaft sowie um sozial- und umweltverträgliche landwirtschaftliche Produktionsmethoden würden untergraben.

Zu welchem Ergebnis ist der Ständige Ausschuss der EU für die Nahrungsmittelkette und die Tiergesundheit Anfang Oktober in Bezug auf die Verwendung von Paraquat gelangt? Kann die Kommission ihre Haltung zu Paraquat offiziell klarstellen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(13. November 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3093/03 von Herrn Ettl (1) verwiesen.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 266.


20.3.2004   

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CE 70/223


(2004/C 70 E/240)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3119/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG

Der Arbeitnehmerverband des griechischen Telekommunikationsunternehmens OTE beklagt, dass die Geschäftsführung 800 Stellen im Bereich Telekommunikationsdienste ausgeschrieben und dabei die Altersgrenze erst auf 30 und dann auf 26 Jahre festgelegt hat. Damit sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, die in demselben Bereich tätig sind und seit Jahren für die OTE langfristig und dauerhaft anfallende Arbeiten ausüben und die fest angestellt werden könnten.

Kann die Kommission mitteilen, ob diese Praktik im Widerspruch zur Richtlinie 1999/70/EG (1) steht? Falls ja, welche Maßnahmen beabsichtigt sie zu ergreifen, damit das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(20. November 2003)

Gemäß Richtlinie 1999/70/EG des Rates (2) über befristete Arbeitsverträge informieren Arbeitgeber die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über Stellen, die im Unternehmen oder Betrieb frei werden, damit diese die gleichen Chancen auf einen sicheren unbefristeten Arbeitsplatz haben wie andere Arbeitnehmer. Diese Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen (Paragraph 6 Absatz 1). Außerdem stellt die Richtlinie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei Beschäftigungsbedingungen auf und sieht vor, dass in Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte gelten, es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Paragraph 4 Absatz 1 und 4). Die Richtlinie sieht allerdings nicht vor, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen vorrangigen Anspruch auf freie Stellen haben.

Die Tatsache, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer keinen vorrangigen Anspruch auf diese Stellen haben, steht daher nicht im Widerspruch zu der Richtlinie. Die Vorschriften über die Information über freie Stellen und Betriebszugehörigkeitszeiten sind in griechisches Recht umgesetzt worden. Ob die Bekanntgabe von Stellen in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften erfolgte, muss daher von den zuständigen griechischen Behörden beurteilt werden.


(1)  ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.

(2)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB), der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) und dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) getroffenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge.


20.3.2004   

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CE 70/223


(2004/C 70 E/241)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3136/03

von Lissy Gröner (PSE) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Nicht verwendete EU-Mittel in Bayern in Höhe von 17 Mio. EUR für das Jahr 2002

Anfang Oktober habe ich die Antwort der Kommission auf meine Anfrage zu Mittelrückflüssen in Bayern aus dem Europäischen Sozialfonds für das Jahr 2002 erhalten (E-1953/03) (1). Bei der Beantwortung der Frage liegt jedoch ein Fehler vor. Statt auf das Jahr 2002 wird auf das Jahr 2000 Bezug genommen.

Das deutsche Bundesland Bayern hat im EU-Haushaltsjahr 2002 Mittel in Höhe von 17 Mio. EUR aus dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes nicht binden können und diese nach Brüssel zurückfließen lassen.

Ich möchte die Kommission bitten, mir umgehend die folgenden Fragen zu beantworten:

1.

Gibt es auch Mittelrückflüsse aus Bayern aus dem Europäischen Sozialfonds?

2.

Auf welche Höhe belaufen sich die Summen?

3.

Welche Fördergebiete sind betroffen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(25. November 2003)

1.

Die für 2000 gebundenen Mittel für den Europäischen Sozialfonds (ESF) mussten gemäß der „n+2“-Regelung (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2)) bis Ende 2002 ausgegeben werden. Da dies der Fall war, brauchte keine Aufhebung der Mittelbindung für den ESF im Ziel-2-Programmplanungsdokument (EPPD) vorbereitet zu werden.

2.

Für die Jahre 2001 und 2002 gilt die „n+2“-Regelung bis Ende 2003 bzw. 2004. Ob Bayern von der „n+2“-Regelung für die Mittelbindung von 2001 betroffen ist, wird also erst Ende 2003 bekannt.

3.

Diese Frage ist bereits auf fachlicher Ebene mit den bayrischen Behörden erörtert worden und wird bei der jährlichen Prüfungssitzung (Termin noch nicht bekannt) und der Sitzung des Begleitausschusses des Programms (13. und 14. November 2003) erneut vorgelegt.


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 206.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.


20.3.2004   

DE

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CE 70/224


(2004/C 70 E/242)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3149/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Verlagerung des Konfektionsunternehmens Melka

Das multinationale Bekleidungsunternehmen Melka (schwedisches und britisches Kapital) bereitet die Schließung seiner Produktionsstätte von Sulin im Kreis Sintra, Portugal, und die Entlassung von etwa 100 Arbeitnehmern vor. Die Gründe scheinen in der Absicht zu liegen, die Produktion des Unternehmens auf den asiatischen Markt zu verlagern, obwohl die finanzielle Situation des Unternehmens gut ist. Es sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen bereits zwei seiner vier Produktionsstätten, insbesondere in Évora und Palmela, geschlossen hat, so dass die Zahl der Beschäftigten von 1 200 auf 200 Arbeitnehmer verringert wurde.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission um folgende Auskünfte gebeten:

1.

Hat das multinationale Unternehmen Melka seit seiner Niederlassung in Portugal Gemeinschaftsbeihilfen erhalten?

2.

Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um — unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Portugal heute den größten Anstieg der Arbeitslosenquote in der Europäischen Union zu verzeichnen hat — für den Erhalt der Arbeitsplätze dieser Arbeitnehmer einzutreten?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(4. Dezember 2003)

1.

Das Unternehmen MELKA hat Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen des GFK I (1990-1993) erhalten, insbesondere 1 095,44 EUR aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) im Jahre 1991.

2.

In den letzten Jahren hat die Union eine Strategie zur Beteiligung der Arbeitnehmer entwickelt, um angemessen auf die sozialen Folgen bei Betriebsumstrukturierungen zu reagieren. Danach muss vor Umstrukturierungsmaßnahmen eine Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter erfolgen, um die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung zu vermeiden oder zu reduzieren; maßgebend sind in diesem Zusammenhang die Gemeinschaftsrichtlinien über „Massenentlassungen (1)“„Übergang von Unternehmen (2)“, „Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (3)“ und ab März 2005 „Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (4)“.

Zum oben aufgeführten Fall sei gesagt, dass die Kommission über die Art und Weise, wie die Firma MELKA auf die sozialen Auswirkungen reagieren will, nicht informiert worden ist.

Die genannten Richtlinien sind von den betreffenden Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Es ist daher Sache der nationalen Behörden, die Wahrung der in diesen Richtlinien festgelegten Arbeitnehmeransprüche sicherzustellen. Die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist bis spätestens zum 25. März 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Unternehmen bei Umstrukturierungsmaßnahmen stets die Auswirkungen berücksichtigen sollten, die solche Entscheidungen für ihre Arbeitnehmer sowie für den sozialen und regionalen Kontext mit sich bringen können. Darauf wurde unlängst auch hingewiesen in der Mitteilung der Kommission über die „soziale Verantwortung der Unternehmen — ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung“ (5).

Außerdem hat die Kommission im Januar 2002 die europäischen Sozialpartner zu einem Dialog zur Vorausplanung und zum Management von Änderungen im Hinblick auf ein dynamisches Herangehen an die sozialen Aspekte von Unternehmensumstrukturierungen aufgefordert. Vor kurzem haben die Sozialpartner der Kommission die Ergebnisse ihrer gemeinsamen Arbeit zu diesem Thema übermittelt. Es handelt sich dabei um eine Reihe von Leitlinien für Unternehmen und ihre Arbeitnehmer bei einer eintretenden Umstrukturierung. Die Kommission hofft, dass diese Ergebnisse sowie entsprechende Anschlussmaßnahmen dazu beitragen, bewährte Lösungen bei Umstrukturierungen europaweit zu verbreiten und damit Unternehmen und Arbeitnehmer dabei unterstützen, auf die damit verbundene soziale Dimension angemessen zu reagieren.


(1)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225 vom 12.8.1998 (diese Richtlinie kodifiziert die Richtlinien 75/129/EWG und 92/56/EWG).

(2)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. L 82 vom 22.3.2001.

(3)  Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, ABl. L 254 vom 30.9.1994.

(4)  Richtlinie 2002/14/EG des Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 80 vom 23.3.2002.

(5)  KOM(2002) 347 endg.


20.3.2004   

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CE 70/225


(2004/C 70 E/243)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3158/03

von Antonio Mussa (UEN) an die Kommission

(24. Oktober 2003)

Betrifft:   Anerkennung von Hochschuldiplomen

Das Problem der Anerkennung von Hochschuldiplomen in der EU seitens der Mitgliedstaaten ist ein wichtiges Thema, weil es die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betrifft und ihr Recht auf Freizügigkeit sowie die Niederlassungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten zwecks Arbeitsaufnahme einschränkt.

Seitdem der freie Personenverkehr eine der im Zuge der europäischen Integration verwirklichten Erleichterungen darstellt und die Mobilität von Studierenden und Arbeitskräften kontinuierlich zunimmt, hat die Kommission Vorschriften zur Anerkennung von Hochschulzeugnissen verabschiedet.

In der Realität existiert die automatische Anerkennung der Diplome jedoch nicht, da die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, die Voraussetzungen festzusetzen, die von den Hochschulabsolventen erfüllt werden müssen, damit ihr Zeugnis anerkannt wird.

Allzu oft wird die Anerkennung in der Praxis nahezu unmöglich gemacht, da die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Bedingungen völlig übertrieben und die bürokratischen Prozeduren viel zu langwierig und mühsam sind.

Beabsichtigt die Kommission, Initiativen zu fördern, um die derzeit geltenden Regelungen für die Anerkennung von Hochschuldiplomen zu konsolidieren und zu vereinfachen, indem die Anerkennung von Diplomen auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien stärker automatisiert und eine „Maximalfrist“ für das Anerkennungsverfahren vorgesehen wird?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(10. Dezember 2003)

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den reglementierten Berufen verfügt die Union über einen präzisen rechtlichen Rahmen. Diese Anerkennung ist zu unterscheiden von der Anerkennung akademischer Titel sowie von den Mechanismen, die auf dem Arbeitsmarkt bei den Titeln für Transparenz sorgen.

Unter die „allgemeine Regelung“ zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die sich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stützt, fallen alle reglementierten Berufe, die nicht durch eine Einzelregelung zur automatischen Anerkennung abgedeckt werden wie beispielsweise bestimmte Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk sowie die Tätigkeit des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers und des Architekten. Bei der gegenseitigen Anerkennung akkreditieren die Mitgliedstaaten die Ausbildungsnachweise, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und zur Ausübung des betreffenden Berufs ermächtigen. Gegebenenfalls kann für die Anerkennung dieser Berufsqualifikationen verlangt werden, dass der Migrant Ausgleichsmaßnahmen (einen Eignungstest oder einen Lehrgang) absolviert. Diese Ausgleichsmaßnahmen dienen dazu, bedeutende Abweichungen zwischen der Ausbildung des Migranten und der im Aufnahmemitgliedstaat für die Ausübung des betreffenden Berufs verlangten Ausbildung auszugleichen.

Im März 2002 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), die die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft konsolidiert, vereinfacht und klärt. Zudem sieht dieser Text neue Elemente vor, wie die Liberalisierung grenzübergreifender Dienstleistungen und die Schaffung gemeinsamer Plattformen für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung fallen. Dieser Vorschlag wird derzeit vom Parlament und vom Rat angenommen.

Im Sinne dieses Richtlinienvorschlags bezeichnet „gemeinsame Plattform“ ein Paket von Qualifikationskriterien, die ein für die Ausübung eines bestimmten Berufs hinreichendes Befähigungsniveau bescheinigen und auf deren Grundlage die betreffenden Verbände die in den Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen akkreditieren. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass eine Plattform auf der Grundlage der von den Berufsverbänden auf europäischer Ebene geleisteten technischen Arbeiten die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, entscheidet sie nach dem Regelungsverfahren (Komitologie). Dieser gemeinschaftliche Rechtsakt hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten keine Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben, wenn die Migranten den entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen genügen. Die geplanten gemeinsamen Plattformen sollen die Freizügigkeit der Berufsangehörigen weiter erleichtern und so einen stärkeren Automatismus bei der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Migranten, die die für den betreffenden Beruf geltenden Kriterien erfüllen, fördern.

Dadurch werden die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Reglementierung der Berufe und die Festlegung der Ausbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Berufen und ihre Ausübung nicht in Frage gestellt. Im Übrigen haben die Mitgliedstaaten stets die Möglichkeit, Dauer und Inhalt der Ausbildung des Antragstellers zu überprüfen und mit den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Anforderungen zu vergleichen sowie Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn der Migrant die Bedingungen der betreffenden Plattform nicht erfüllt.

Was die Fristen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten über die Anträge auf Anerkennung von Qualifikationen in den reglementierten Berufen zu entscheiden haben, anbelangt, so enthalten die geltenden Richtlinien diesbezüglich bereits präzise Bestimmungen. Nach Maßgabe der zur Anwendung kommenden Richtlinie beträgt diese Frist drei bis vier Monate. In ihrem oben genannten Richtlinienvorschlag hat die Kommission eine einheitliche Frist von drei Monaten vorgeschlagen. Eine erhebliche Verzögerung bei der Entscheidung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist zulässig, wenn der Migrant seine Unterlagen vervollständigen muss. Laut Richtlinienvorschlag hat die zuständige Behörde binnen eines Monats dem Migranten den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen; ferner verpflichtet er die zuständigen Behörden zu einer engen Zusammenarbeit, um das Anerkennungsverfahren zu erleichtern.


(1)  KOM(2002) 119 endg.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/227


(2004/C 70 E/244)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3162/03

von Mogens Camre (UEN) an die Kommission

(24. Oktober 2003)

Betrifft:   Betrug mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds

Aus dem Europäischen Sozialfonds, der direkt der Kommission zugeordnet ist, werden in Dänemark jährlich 500 Millionen Kronen zugewiesen. Die Mittel sollen, wie es heißt dazu beitragen, eine hohe Beschäftigung, die Integration von Flüchtlingen und Einwanderern, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen, eine tragfähige Entwicklung in allen Regionen Dänemarks und eine wirtschaftliche und soziale Zusammengehörigkeit zu gewährleisten.

In Dänemark wurden der Dachorganisationen für die ethnischen Minderheiten (POEM) 2 Mio. DKK aus dem Sozialfonds bewilligt. Das Geld wird vom dänischen Ministerium für Integration und der Stadt Kopenhagen verwaltet. Für dieses Geld hat POEM ein Privatunternehmen (Inplacement) beauftragt, das Kurse anbietet, um arbeitslosen Einwanderern die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen. Die dänische Zeitung „Ekstra Bladet“ hat in einem Artikel von Mittwoch, dem 15. Oktober 2003, nachgewiesen, dass keiner der Kursteilnehmer die Kurse erfolgreich abschließt und dass diese durch den Kurs nicht für eine Arbeitsaufnahme qualifiziert werden. Aus dem Artikel ergibt sich ferner, dass POEM Probleme im Hinblick auf die Eignung des Unternehmens Inplacement hat, wobei es sich gezeigt hat, dass die stellvertretende Vorsitzende von POEM die Schwester des Direktors von Inplacement ist. Angesichts dieser Tatsache hat das Ministerium für Integration die Zahlungen an POEM eingestellt.

Um finanzielle Hilfen von der EU und Dänemark zu erhalten, hat POEM u.a. bzgl. der Mitgliederzahl falsche Angaben gemacht und Mitgliedsorganisationen angegeben, die es nie gegeben hat. Es sind Gelder in Pseudokurse gesteckt worden, die die Teilnehmer nicht für eine Arbeitsaufnahme qualifiziert haben, und es sind EU-Mittel in Privatfirmen geflossen, mit denen den Leiter der Vereinigung familiäre Beziehungen verbanden. Die Einwandererorganisation hat nicht dem Ziel des Sozialfonds im Hinblick auf eine Integration der Einwanderer auf dem Arbeitsmarkt entsprochen und hätte keine einzige Krone aus den Mitteln des Sozialfonds erhalten dürfen.

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission, um zu gewährleisten, dass nicht weiterhin Mittel aus dem Sozialfonds an Organisationen gezahlt werden können, die betrügerisch mit den Mitteln des Fonds umgehen und sich auch sonst nicht an den Zielen des Fonds orientieren? Wie gedenkt die Kommission das Geld zurückzuerhalten, das unter falschen Voraussetzungen gezahlt wurde?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(25. November 2003)

Nach Artikel 38 der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) ist für Prüf- und Kontrollmaßnahmen zum Europäischen Sozialfonds in Dänemark im Interesse einer sachgemäßen Verwendung der Gelder in erster Linie die dänische Verwaltungsbehörde zuständig. Der Kommission obliegt zunächst die Beurteilung, ob jeder Mitgliedstaat ein Prüf- und Kontrollsystem eingerichtet hat, das mit ausreichender Sicherheit die ordnungsgemäße Verwaltung der Strukturfondsgelder gewährleistet. Im Juli 2003 ist in Dänemark von den Prüf- und Kontrollabteilungen der Kommission ein solcher Systemtest durchgeführt worden. Dabei stellte die Kommission seinerzeit fest, dass das dänische System in der Tat eine ausreichende Garantie bietet.

Der dänischen Verwaltungsbehörde sind die gegen POEM vorgebrachten Beschuldigungen bekannt, sie hat mit weiteren Kontrollen zu dem Projekt begonnen, um die Tragfähigkeit der Vorwürfe festzustellen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Die Kommission überwacht die von der dänischen Verwaltungsbehörde durchgeführte Projektkontrolle sorgfältig, ebenso hierzu veranlasste Maßnahmen. Sollten ESF-Gelder unberechtigt ausgezahlt worden sein, so werden sie von der dänischen Verwaltungsbehörde zurückgefordert.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/228


(2004/C 70 E/245)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3164/03

von Säid El Khadraoui (PSE) an die Kommission

(24. Oktober 2003)

Betrifft:   Etiketten mit Warnhinweisen auf alkoholischen Getränken

Im Vereinigten Königreich werden seit längerem Forderungen nach Anbringung von Etiketten mit Warnhinweisen auf alkoholischen Getränken genau wie bei Tabakerzeugnissen erhoben. Die Brauerei „Cains Brewery“ in Liverpool wartet nicht auf den Gesetzgeber und bringt auf ihrem Spezialbier „2008 Celebration Ale“ ein Etikett an, auf dem vor Alkoholmissbrauch gewarnt wird. Auf dem Etikett steht folgende Botschaft: „Alcohol advice: Robert Cain supports responsible drinking. Excessive drinking can cause harm. Observe the daily guidelines for sensible drinking. Do not drink and drive.“ (Robert Cain tritt für verantwortungsbewusstes Trinken ein. Übermäßiges Trinken kann schädlich sein. Halten Sie die empfohlenen täglichen Mengen für vernünftiges Trinken ein. Trinken Sie nicht, wenn Sie fahren müssen.).

Alkoholmissbrauch verursacht viel Leid in der Gesellschaft. Welche Verantwortung kommt dabei nach Auffassung der Kommission den Herstellern von alkoholischen Getränken zu?

Welche Auffassung vertritt die Kommission zu Etiketten mit Warnhinweisen auf alkoholischen Getränken?

Wird die Kommission Schritte unternehmen, um Etiketten mit Warnhinweisen auf alkoholischen Erzeugnissen verbindlich vorzuschreiben? Wenn ja, kann die Kommission mitteilen, welche Schritte sie wann ergreifen wird? An welche Botschaft und/oder Darstellungen denkt die Kommission?

Wenn nein, was unternimmt die Kommission, um Hersteller von alkoholischen Getränken auf ihre Verantwortung hinzuweisen, ihre Kunden vor übermäßigem Alkoholkonsum zu warnen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(2. Dezember 2003)

Die Kommission teilt uneingeschränkt die Bedenken des Herrn Abgeordneten zur Problematik des Alkoholmissbrauchs. Nach Ansicht der Kommission spielt die Industrie angesichts ihrer Verantwortung für die Produktentwicklung, die Vermarktung und den Vertrieb ihrer Produkte dabei eine wichtige Rolle. Dies gilt besonders für ihre Aktivitäten gegenüber Kindern und Jugendlichen. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission auch aufmerksam machen auf die Ratsempfehlung vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum durch Kinder und Jugendliche (1).

Warnhinweise auf alkoholischen Getränken könnten durchaus ein wirksames Hilfsmittel zur Verbreitung alkoholbezogener Gesundheitsbotschaften bei der Öffentlichkeit sein. Soweit der Kommission bekannt ist, wird dies noch nicht in jedem Mitgliedstaat praktiziert, ist aber in den USA seit langem obligatorisch.

Zurzeit plant die Kommission nicht, Etiketten mit Warnhinweisen auf alkoholischen Erzeugnissen verbindlich vorzuschreiben. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (2) den derzeitigen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zur Kennzeichnung von Spirituosen darstellt.

Die Kommission misst dem Jugendschutz in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung bei, da in den vergangenen Jahren in mehreren Mitgliedstaaten verstärkt Probleme infolge des Alkoholkonsums durch Kinder und Jugendliche aufgetreten sind. Unter Hinweis auf diese Tatsache schlägt die oben genannte Ratsempfehlung zum Alkoholkonsum durch Jugendliche vor, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Herstellern und dem Einzelhandel effektive Strategien unterstützen, um zu erreichen, dass sich die Verkaufsförderung alkoholischer Getränke nicht speziell an Kinder und Jugendliche wendet, wobei es insbesondere zu vermeiden gilt, dass sportlicher Erfolg mit Alkoholkonsum in Zusammenhang gebracht wird.

Die Kommission spricht sich schwerpunktmäßig für eine wirksame Selbstkontrolle aus. In jüngsten Gesprächen mit Vertretern der Alkoholindustrie hat sich die Kommission dennoch dafür eingesetzt, dass die Industrie die Ratsempfehlung und die bestehenden Verhaltensnormen umsetzt. Weitere Anstrengungen durch die Industrie sind notwendig, damit dieser Verhaltenskodex seinen Zweck noch besser erfüllt.


(1)  ABl. L 161 vom 16.6.2001.

(2)  ABl. L 160 vom 12.6.1989.


20.3.2004   

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CE 70/229


(2004/C 70 E/246)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3166/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Befolgung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs durch die Kommission

Ich freue mich über die Antwort auf meine Anfrage E-1804/03 (1), worin die Kommission mitteilt, sie führe keinen Prozess gegen Sinaga, was wiederum bedeutet, dass die Klage in der Rechtssache C 1098/2002, mit der die Möglichkeit des Versands von Zucker von den Azoren aus angegriffen wurde, nicht weiterverfolgt wird und dass sich somit die Kommission an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00 hält.

Aus diesem Standpunkt der Kommission, die Entscheidung des Gerichtshofs zu befolgen, ergibt sich, dass die Gründe, die die Europäische Kommission veranlassten, die Poseima-Verordnungen nicht uneingeschränkt anzuwenden, ebenso entfallen wie jeglicher Grund, die Erhöhung der Versorgung um 3 000 Tonnen, ausgedrückt in aus Rohzucker gewonnenem Weißzucker, wie von Sinaga gefordert, zu verhindern.

Kann die Kommission mir also bestätigen, dass sie dem genannten Ersuchen stattgegeben hat?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. November 2003)

Die Kommission sorgt als Hüterin der Verträge für die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts und hält sich insbesondere an die Rechtsprechung des Gerichtshofes.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-282/00 hat der Gerichtshof den von der Kommission befürworteten Grundsatz des freien Versands oder der Ausfuhr von Zucker, der aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben hergestellt wird, bestätigt.

Der Gerichtshof hat in diesem Urteil auch die Richtigkeit des Standpunkts der Kommission bezüglich des Weiterversands auf das Festland oder der Wiederausfuhr von Zucker bestätigt, der von dem Unternehmen auf den Azoren aus Rohzucker raffiniert wird; den Rohzucker erhalten die Azoren im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1600/92, ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 (2).

Die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zum Verzehr, als landwirtschaftliche Betriebsstoffe und zur Verarbeitung benötigt werden. Zucker, auf den diese Versorgungsregelung angewandt wird (Befreiung von Einfuhrzöllen bzw. Zahlung einer Beihilfe in Höhe der Erstattung für Zucker aus der Gemeinschaft), darf die Azoren nicht verlassen.

Von dem Grundsatz des Verbots des Weiterversands bzw. der Wiederausfuhr wird in einem Fall abgewichen, nämlich bei Erzeugnissen, die auf den Azoren verarbeitet werden. Der Weiterversand bzw. die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse ist im Rahmen der „traditionellen Mengen“ gestattet. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof Folgendes entschieden (3): „Somit können die Vorgänge des Versandes von Zucker nur dann als traditionelle Handelsströme oder als traditionelle Ausfuhren betrachtet werden, wenn sie verhältnismäßig strenge Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf den Umfang wie auch auf die Regelmäßigkeit und die Gegenwärtigkeit der in Rede stehenden Versandvorgänge.“„Zur Bestimmung, ob die […] Vorgänge des Versands von Zucker auf das portugiesische Festland und nach Madeira traditionelle Ausfuhren darstellen, ist daher zu ermitteln, ob diese Versandvorgänge bei der Ausführung des Poseima-Programms durch die Verordnung Nr. 1600/92, die am 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist, gegenwärtig, regelmäßig und erheblich waren.“„Denn gelegentliche und unbedeutende Versandvorgänge, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, können diese Voraussetzungen nicht erfüllen.“

Die portugiesischen Behörden haben keinen Nachweis für Vorgänge des Versands von Zucker geliefert, die die vom Gerichtshof genannten Voraussetzungen erfüllen. Da es nicht möglich ist, sich auf die genannte Ausnahme zu berufen, muss daher der Versorgungsbedarf der Azoren an Rohzucker auf der Grundlage des örtlichen Verbrauchs beurteilt werden.

Durch nichts ist belegt, dass der Verbrauch auf den Azoren um 3 000 t/Jahr gestiegen ist. Daher kann dem Antrag auf Erhöhung der Bedarfsvorausschätzung, den das Unternehmen Sinaga bei der Kommission gestellt hat, nicht stattgegeben werden.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 173.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima), ABl. L 198 vom 21.7.2001.

(3)  Urteil, Randnrn. 44 und 45.


20.3.2004   

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CE 70/230


(2004/C 70 E/247)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3175/03

von Torben Lund (PSE) an die Kommission

(27. Oktober 2003)

Betrifft:   Finanzierung des Präventionsprogramms und der Krankheitsüberwachung

Die Kommission hat mit ihrem Vorschlag KOM(2003) 441 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums [für die Prävention und die Bekämpfung von Seuchen], das sich mit der Überwachung übertragbarer Krankheiten beschäftigen soll, eine wichtige Initiative im Bereich des Gesundheitswesens gestartet. Dem Vorschlag zufolge soll das Zentrum das Gemeinschaftsnetz nationaler zuständiger Behörden oder Einrichtungen im Sinne der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (1) sowie die spezialisierten Überwachungsnetze für bestimmte Krankheiten, unter anderem Aids, Tuberkulose, Grippe usw., betreiben.

Kann die Kommission bestätigen, dass sie gleichzeitig beschlossen hat, die spezialisierten Netzwerke (DSN) im Rahmen des neuen Präventionsprogramms nicht weiter zu unterstützen, mit der Konsequenz, dass mehrere Netze, unter anderem das EUVAC.NET, aufgegeben werden müssen, was in unmittelbarem Widerspruch zu der Intention des Vorschlags KOM(2003) 441 steht?

Kann die Kommission in diesem Zusammenhang auch mitteilen, ob andere Entscheidungen getroffen wurden, die den Überwachungsanstrengungen der EU direkt oder indirekt zuwiderlaufen, und erläutern, wie sie andere einschlägige Tätigkeiten im Gesundheitswesen, insbesondere mit Blick auf die Überwachung und die Errichtung von Netzwerken, zu finanzieren gedenkt?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(8. Dezember 2003)

Im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats zur Errichtung eines europäischen Zentrums für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen wäre eine der Aufgaben des Zentrums, die Netzwerkaktivitäten und spezialisierten Überwachungsnetze von Behörden und Strukturen zu unterstützen, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (2) dazu bestimmt wurden; ferner soll ihr integrierter Betrieb durch die Übermittlung technischen und wissenschaftlichen Fachwissens an die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Diese Aktivitäten sollen aus dem Haushalt des Zentrums finanziert werden. Allerdings ist vorgesehen, dass im ersten Betriebsjahr des Zentrums die Aktivitäten teilweise aus dem Programm für öffentliche Gesundheit (2005 und 2006, jeweils 4,9 Mio. EUR und 6 Mio. EUR) finanziert werden.

Überwachungsaktivitäten sind ein wichtiger Teil des im Rahmen der Entscheidung Nr. 1786/2002/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 23. September 2002 (3) eingeführten öffentlichen Gesundheitsprogramms. In Übereinstimmung mit den Prioritäten für den Arbeitsplan 2003 (4) für die Umsetzung dieses Programms, das vom Programmausschuss einstimmig befürwortet wurde, hat die Kommission die Finanzierung einer Reihe von Projekten vorgeschlagen, einschließlich mehrerer Projekte über Überwachungsnetze. Jedoch können nicht alle gestellten Anträge aus Haushaltszwängen finanziert werden. Der Vorschlag der Kommission zur Finanzierung ausgewählter Projekte wurde vom Programmausschuss einstimmig befürwortet. Allerdings läuft derzeit die letzte Phase des Auswahlverfahrens.

Die Kommission wird weiter Aktivitäten zur Überwachung übertragbarer Krankheiten in möglichst effizienter Weise im Rahmen der vom Parlament und vom Rat festgelegten Finanzmittel unterstützen. Ihr Vorschlag für ein europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen ist in diesem Kontext zu sehen und ist Ausdruck der Priorität, die die Kommission der Verbesserung der Kapazitäten der Gemeinschaft in diesem Bereich einräumt.


(1)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 3.10.1998.

(3)  ABl. L 271 vom 9.10.2002.

(4)  ABl. C 62 vom 15.3.2003.


20.3.2004   

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CE 70/231


(2004/C 70 E/248)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3176/03

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(27. Oktober 2003)

Betrifft:   Lebensmittelsicherheit und Entwicklungsländer

Die Europäische Union hat sich in den letzten Jahren um die Lebensmittelsicherheit bemüht. Nach der Annahme der allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften stehen nunmehr die Durchführungsbestimmungen auf der Tagesordnung, wie das aus der Hygiene- und der Kontrollrichtlinie bestehende Paket (1).

1.

Kann die Kommission mitteilen, welche Folgen die intensivere Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit in der EU für die Entwicklungsländer hat und haben wird?

2.

Kann die Kommission mitteilen, welche Länder seitdem weniger Nahrungsmittel in die EU exportieren?

3.

Erwartet die Kommission aufgrund der Hygiene- und Kontrollgesetzgebung (1) eine Verringerung oder eine Zunahme der Ausfuhr von Lebensmitteln aus afrikanischen, asiatischen und lateinamerikanischen Ländern in die EU? Welche Länder werden besonders betroffen sein?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(5. Dezember 2003)

Das neue Gesetzespaket für die Lebensmittelsicherheit vervollständigt die Vorschriften und entsprechenden Kontrollen. Durch Einführung des Gleichwertigkeitsprinzips beim Kontrollvorschlag und des HACCP-Prinzips in den Lebensmittelhygienevorschlägen hat die Kommission für ein gewisses Maß an Flexibilität gesorgt. Allerdings hat sich die Strategie völlig gewandelt durch die Einführung des integrierten Lebensmittelkettenansatzes von der Primärerzeugung bis zum Verkauf an den Verbraucher, wobei die Verantwortung bei den Verbrauchern liegt; mit er Einführung einer systematischen wissensbasierten Risikoanalyse und des Vorsorgeprinzips, wobei eine volle Rückverfolgbarkeit vorgeschrieben ist; Mit der Einführung moderner Fleischkontrollverfahren und der Anwendung des HACCP-Prinzips. Die Kommission hat konsequent dafür gesorgt, dass die Vorschläge mit den Bestimmungen des SPS-Abkommens der Welthandelsorganisation übereinstimmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die neu eingeführten Prinzipien mit dem Codex Alimentarius in Einklang stehen. Dennoch müssen sich die Mitgliedstaaten und die exportierenden Drittländern an die neue Situation anpassen. Mit Einführung neuer Rechtsvorschriften müssen die Arbeitsverfahren der Erzeuger und der Kontrollbehörden sowie die Produktionsund Handelsstruktur angepasst werden. Was die Entwicklungsländer betrifft, so hat die Kommission bestimmte Vorschriften in ihren Kontrollvorschlag eingeführt. Mit diesen Vorschriften soll mit technischer Unterstützung die Fähigkeit der Entwicklungsländer verbessert werden, die EU-Importvorschriften umzusetzen, insbesondere für die Ausarbeitung der jährlichen Kontrollpläne.

Derzeit kann nichts über den möglichen Einfluss der neuen Rechtsvorschriften auf die jetzigen Exporte in die Eu ausgesagt werden, da die neuen Rechtsvorschriften nur teilweise in Kraft sind. Die Importvorschriften der Verordnung des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Vorschriften des Lebensmittelrechts, zur Gründung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung der Verfahren in der Lebensmittelsicherheit (allgemeines Lebensmittelrecht) treten erst am 1. Januar 2005 in Kraft. Das Lebensmittelhygienepaket zum Kontrollvorschlag muss noch verabschiedet werden.


(1)  KOM(2000) 438 endg. und KOM(2003) 52 endg.


20.3.2004   

DE

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CE 70/232


(2004/C 70 E/249)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3177/03

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(27. Oktober 2003)

Betrifft:   Wiederverwendung von medizinischen Instrumenten und Hilfsmitteln

Medizinische Instrumente und Hilfsmittel machen einen erheblichen Teil der Kosten der öffentlichen Gesundheit aus. Die Wiederverwendung von medizinischen Geräten und Hilfsmitteln kann die Kosten um bis zu 40 % senken und ist auch unter ökologischen Gesichtspunkten sehr vorteilhaft. Hersteller von medizinischen Instrumenten und Hilfsmitteln weisen ihre Produkte jedoch häufig als Einmalprodukte („single use“) aus, was eine Wiederverwendung behindert und die Kosten unnötig in die Höhe treibt. Eine weitere negative Folge dieser Vorgehensweise ist, dass Instrumente und Hilfsmittel — aus Gründen der Kostenersparnis — doch wiederverwendet werden, auch wenn sie nicht fachkundig behandelt, gereinigt und sterilisiert worden sind. Ein großer Teil der Krankenhausinfektionen dürfte auf die unprofessionelle Wiederverwendung von Hilfsmitteln und Instrumenten zurückzuführen sein.

1.

Sind der Kommission Absprachen zwischen Herstellern von medizinischen Hilfsmitteln und Instrumenten bekannt, um so viele Produkte wie möglich als Einmalprodukte auszuweisen?

2.

Ist die Kommission bereit, Ermittlungen im Hinblick auf solche Absprachen durchzuführen?

3.

Kann die Kommission Angaben zu den Vorteilen einer professionellen Wiederverwendung machen, und zwar im Hinblick auf die wirtschaftlichen Kosten, den Nutzen für die Umwelt und die Vermeidung von Krankenhausinfektionen?

4.

Ist die Kommission bereit, die Wiederverwendung von medizinischen Instrumenten und Hilfsmitteln (gegebenenfalls im Rahmen der Recycling-Strategie) zu fördern?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(12. Dezember 2003)

1. und 2.

Der Kommission ist nicht bekannt, dass es Absprachen zwischen Produzenten von medizinischen Hilfsmitteln und Instrumenten gibt, die darauf abzielen, so viele Produkte wie möglich als Einmalprodukte auszuweisen, und hat prima facie keinen Grund zu prüfen, ob solche Absprachen auch tatsächlich bestehen.

3.

Im Übrigen ist die Kommission außerstande, Angaben zu den wirtschaftlichen Kosten und dem Nutzen einer Wiederverwendung von Einmalproduktion für die Umwelt zu machen. Bei Krankenhausinfektionen handelt es sich um ein komplexes Phänomen, wobei die Verwendung medizinischer Hilfsmittel einen Aspekt unter vielen darstellt, der vermutlich nur schwer zu erfassen und aus dem Gesamtkomplex herauszuschälen ist.

4.

Die Kommission teilt den Standpunkt fast aller Mitgliedstaaten, dass die Wiederverwendung von Einwegprodukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht gefördert werden sollte. Sie weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten durch ihre Ausschreibungspolitik den Einsatz derjenigen medizinischen Hilfsmittel unterstützen können, die als wiederverwertbare Hilfsmittel konzipiert und vermarktet werden. Die Rolle, die die Beschaffungspolitik und andere Instrumente bei einer Eindämmung des Abfallaufkommens spielen können, wird Gegenstand der Mitteilung „Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und Recycling“ (1) sein. Allerdings wird die Mehrfachverwendung medizinischer Instrumente und Hilfsmittel als solche nicht zu dieser Strategie gehören.


(1)  KOM(2003) 301 endg.


20.3.2004   

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CE 70/233


(2004/C 70 E/250)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3184/03

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Arroganz der laotischen Behörden

Am 26. Oktober 1999 wurden fünf junge Laoter — Thongpaseuth Keuakoun, Sengaloun Phenphanh, Bouavanh Chanmanivong, Khamphouvieng Sisaat und Keochay — zusammen mit Dutzenden anderen Demonstranten verhaftet, weil sie einen Friedensmarsch nach Vientiane organisiert hatten, zu dem laotische Studenten, Lehrer, Beamte und Bürger zusammenkamen, um demokratische Reformen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption, Reformen für mehr soziale Gerechtigkeit und die Einführung eines Multiparteiensystems zu fordern.

Vier Jahre später haben sich die laotischen Behörden trotz zahlreicher Gesuche und trotz präferentieller Handelsabkommen und enormer Anstrengungen der EU und ihrer Mitgliedsländer zur Kooperation noch nicht mal zur kleinsten Geste, und sei sie rein humanitärer Art, gegenüber diesen fünf politischen Gefangenen herabgelassen. Weder dem Internationalen Roten Kreuz, noch den Botschaftern der Mitgliedsländer oder dem Vertreter der Kommission, bzw. einem anderen Vertreter der Vereinten Nationen oder anderer internationalen Organisationen wurde es gestattet, sie im Gefängnis zu besuchen. Zudem haben die Behörden von Vientiane ist nicht einmal für nötig gehalten, den Zusagen, die ihr Vertreter in einer parlamentarischen Sitzung in Straßburg gemacht hat, Folge zu leisten und die widersprüchlichen Aussagen einzelner Verantwortlicher der Regierung über die Bedingungen, unter denen diese fünf „verschwundenen“ Verantwortlichen der Protestkundgebung vom 26. Oktober verurteilt wurden, aufzuklären.

Wie aus wohl informierten Kreisen verlautet, ist Khamphouvieng Sisaat offenbar seit über einem Jahr nicht mehr gesehen worden, während Thongpaseuth Keuakoun äußerst geschwächt sei und nicht mehr laufen könne.

Hat die Kommission genaue und zuverlässige Informationen über die rechtliche und gesundheitliche Situation dieser fünf verschwundenen Anführer der „Bewegung des 26. Oktober“ erhalten?

Teilt die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der laotischen Behörden gegenüber der Union in dieser Angelegenheit an Verachtung grenzt und bei weitem die Grenzen des Anstands überschreitet?

Teilt die Kommission nicht auch die Auffassung, dass die Union bei Laos noch stärker als bei Birma (und das heißt nicht wenig) äußerst entschieden und streng auftreten sollte, damit die Behörden dieses Landes wirksam und unverzüglich einen Prozess der Demokratisierung und der nationalen Versöhnung in die Wege leiten?

Ist die Kommission zu diesem Zweck bereit, den laotischen Behörden, insbesondere während des bilateralen Treffens EU-Laos, das im November in Brüssel im Rahmen des Kooperationsabkommen stattfindet, mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, die EU-Mittel für Laos einzufrieren, wenn die Behörden von Vientiane sich nicht klar und deutlich für eine Verwirklichung ehrgeiziger demokratischer Reformen, auch was die Lage aller politischer Gefangener betrifft, einsetzen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(14. November 2003)

Die Kommission unterstreicht stets mit Nachdruck die Notwendigkeit eines stärkeren Schutzes der Menschenrechte in Laos, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf freie Religionsausübung, als auch die Einhaltung der internationalen Menschenrechtskonvention.

Die Kommission hat im Hinblick auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Demokratischen Volksrepublik Laos Bedenken geäußert und die Problematik um die fünf Führer der „Bewegung 26. Oktober“ in wiederholten Begegnungen mit laotischen Regierungsvertretern zur Sprache gebracht. Bisher sind jedoch kaum Ergebnisse zu verzeichnen.

Die Kommission wird alle Aspekte der Menschenrechtslage in Laos untersuchen und im Hinblick auf die nächste Tagung des Gemeinsamen Ausschusses EG-Laos im Frühjahr 2004 in Vientiane mögliche Reaktionen der Kommission in Betracht ziehen und dem Parlament über den Fortgang Bericht erstatten.

In der verbleibenden Zeit wird die Kommission die Politik des konstruktiven politischen Dialogs mit der laotischen Regierung fortsetzen und parallel dazu die schwächsten Bevölkerungsgruppen in Laos über von der Gemeinschaft geförderte Entwicklungsprogramme weiter unterstützen.

Die Aussetzung von Hilfemaßnahmen bis zur Einhaltung grundlegender Menschenrechte wäre das letzte Mittel, da sie nachteilige Auswirkungen auf die Gruppen hätte, deren Menschenrechte verletzt werden.

Sollte sich die Menschenrechtslage nicht deutlich verbessern und sollte auch die bisher verfolgte konstruktive Politik keine positiven Ergebnisse hervorbringen, wäre die Kommission bereit, den Rahmen für die gegenwärtige Zusammenarbeit mit Laos zu überprüfen und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament geeignete Maßnahmen zu ergreifen.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/234


(2004/C 70 E/251)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3197/03

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(30. Oktober 2003)

Betrifft:   Schwedische Volksabstimmung über den Euro

1.

Hat die Kommission direkt oder indirekt einen finanziellen Beitrag zu der schwedischen Volksabstimmung über den Euro geleistet? Wenn ja, kann sie entsprechende Details nennen?

2.

Hat die Kommission der schwedischen Regierung oder einem anderem Gremium im Vorfeld der schwedischen Volksabstimmung über den Euro Material für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt? Wenn ja, kann sie entsprechende Details nennen?

3.

In welcher Weise war die Kommission an der schwedischen Volksabstimmung beteiligt?

4.

Hat die Kommission innerhalb der letzten 24 Monate Werbematerial zum Euro an das Vereinigte Königreich, Schweden oder Dänemark verteilt? Hat die Kommission Pläne, dies zu tun?

5.

Will die Kommission selbst eine Rolle in einer möglichen Volksabstimmung über den Euro im Vereinigten Königreich übernehmen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(2. Dezember 2003)

1.

Die Kommission hat weder direkt noch indirekt einen finanziellen Beitrag zu der schwedischen Volksabstimmung über den Euro geleistet.

2.

Die Kommission hat weder der schwedischen Regierung noch einem anderen Gremium im Vorfeld der schwedischen Volksabstimmung Material für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt. Möglicherweise waren jedoch 2003 noch geringe Mengen des für die Bürgerinnen und Bürger konzipierten Informationsmaterials zur Einführung des Euro-Bargelds im Euro-Gebiet (Anfang 2002) in Umlauf.

3.

Die Kommission war in keiner Weise an der schwedischen Volksabstimmung über den Euro beteiligt.

4.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob Dänemark, Schweden oder das Vereinigte Königreich den Euro einführen sollten, hat die Kommission innerhalb der letzten 24 Monate weder Werbematerial erstellt noch verteilt.

5.

Die Kommission hat keinerlei Pläne, in einer möglichen Volksabstimmung über den Euro im Vereinigten Königreich eine Rolle zu übernehmen.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/235


(2004/C 70 E/252)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3199/03

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(30. Oktober 2003)

Betrifft:   Übernahme des Rentenfonds des Telekommunikationsunternehmens Belgacom durch die belgische Regierung

Wie der Kommission bekannt ist, hat die belgische Regierung beschlossen, den Rentenfonds der Belgacom (Telekommunikationsunternehmen) zu übernehmen. Im Austausch gegen die Passiva dieses Fonds wird die Regierung im Dezember 2003 einen Betrag in Höhe von 5 Mrd. EUR erhalten. Die Regierung hat angekündigt, dass sie diesen Betrag auf der Einnahmenseite des Haushaltsentwurfs verbucht. Außerdem beabsichtigt die belgische Regierung offenbar, den Betrag in Höhe von 5 Mrd. EUR, der 2003 aussteht und gezahlt werden soll, über zwei Haushaltsjahre aufzuteilen, und zwar auf das Jahr der tatsächlichen Entgegennahme und das darauffolgende Jahr.

Die ESVG-Normen sind ein Instrument zur Einhaltung des Stabilitätspakts, und eine strikte Anwendung dieser Normen ist daher eine Voraussetzung für die Transparenz und die Richtigkeit der Rechnungen der Mitgliedstaaten. Eine lasche Auslegung oder eine nachlässige Anwendung der ESVG-Normen wäre durchaus mit einer heimlichen Abschwächung des Stabilitätspakts und der Verpflichtungen im Rahmen des Stabilitätsprogramms gleichzusetzen. Kann die Kommission angesichts dieses Sachverhalts mitteilen,

1.

ob sie es, und wenn ja, mit welcher Begründung, zulassen wird, dass der Betrag in Höhe von 5 Mrd. EUR als Netto-Einnahme im Haushaltsplan verbucht wird, wobei die damit verbundenen Schulden nicht berücksichtigt werden;

2.

was sie von der Absicht der belgischen Regierung hält, durch die Aufteilung der „Einnahme“ auf zwei Haushaltsjahre nicht nur die Einnahmeseite von einem, sondern von zwei Haushaltsentwürfen künstlich zu schönen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(8. Dezember 2003)

Eurostat wurde wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die belgische Regierung die Pensionsverbindlichkeiten übernehmen wird, die das Unternehmen Belgacom für seine Mitarbeiter eingegangen ist.

Eurostat unterzieht die Angelegenheit einer genauen Prüfung und wird zur Behandlung der Transaktion in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und vor allem zu den Auswirkungen auf das Defizit und den Schuldenstand des Staates Stellung nehmen.

Eurostat wurde ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass die belgische Regierung beabsichtigt, den Transfer sowohl im Haushaltsjahr 2003 als auch im Haushaltjahr 2004 einnahmenwirksam zu verbuchen. Es muss ebenfalls genau geprüft werden, inwieweit dieses Vorgehen der im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) vorgesehenen periodengerechten Zuordnung der Transaktionen entspricht.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/236


(2004/C 70 E/253)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3205/03

von Giles Chichester (PPE-DE) an die Kommission

(30. Oktober 2003)

Betrifft:   Formale Beschwerde betreffend Mittelzuweisungen im Rahmen von Ziel 2 zur Unterstützung des Vorhabens „Broadband4Devon“

Ist die formale Beschwerde von Colin Coleman aus Devon im Zusammenhang mit Mittelzuweisungen im Rahmen von Ziel 2 zur Unterstützung des vom Grafschaftsrat von Devon vorgeschlagenen Vorhabens „Broadband4Devon“ bei der Kommission eingegangen?

Welche Schritte wird die Kommission in dieser Sache unternehmen? Wie lange wird es voraussichtlich dauern, bis sie meinem Wähler antwortet?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(10. Dezember 2003)

Die Kommission hat im Laufe dieses Jahres von Herrn Colemann sieben Schreiben vom 4. Juli, 8. August, 12. und 17. September, 6. und 30. Oktober und 7. November erhalten, die alle die Mittelzuweisungen im Rahmen von Ziel 2 zur Unterstützung des vom Grafschaftsrat von Devon vorgeschlagenen Vorhabens „Broadband4Devon“ betreffen. Eine Antwort wurde Herrn Coleman mit Schreiben vom 10. November 2003 direkt zugesandt.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip liegt die laufende Verwaltung der aus den Strukturfonds geförderten Programme dezentral bei den Behörden in den Mitgliedstaaten und bei den Regionen, sobald die strategischen Prioritäten von der Kommission bewilligt sind. In Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) obliegt es der Verwaltungsbehörde, darauf zu achten, dass die Programme effizient und korrekt verwaltet werden und mit den Gemeinschaftspolitiken im Einklang stehen. Das Beurteilungsverfahren zur Entscheidung über die Mittelzuweisung für einzelne Vorhaben im Rahmen des Programmes wurde vom Programmbegleitausschuss gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung und dem Subsidiaritätsprinzip angenommen.

Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass alle Antragsteller für Finanzhilfe aus den Programmen gleich behandelt werden und dass alle ausgewählten Vorhaben, insbesondere im Hinblick auf staatliche Finanzhilfe und die Regeln für das öffentliche Auftragswesen, mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen.

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen sieht die Kommission im Zusammenhang mit der Genehmigung des Vorhabens „Broadband4Devon“ keine Anzeichen für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/236


(2004/C 70 E/254)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3208/03

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Finanzielle Probleme von Schulen in Hillingdon und Barnet

John Randall, MP, und Sydney Chapman, MP, berichteten mir über die Finanzkrise in Schulen in ihren jeweiligen Wahlkreisen Hillingdon und Barnet. Auf Grund von Veränderungen des Finanzierungssystems für Bildungseinrichtungen von Seiten der Regierung des VK wurden Finanzmittel von der Region Greater London abgezogen und Schulen im Norden von England zugewiesen. Die Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge zur nationalen Renten- und Pensionskasse durch die Regierung haben die Finanzkrise verschärft, so dass viele Schulen gezwungen waren, Lehrer zu entlassen, die Klassengrößen zu erhöhen oder defizitäre Budgets zu beschließen. Schulen, die besonders stark beeinträchtigt waren, sind unter anderem die Friern Barnet School, Ashmole School und die Gesamtschule East Barnet.

Könnte die Kommission mitteilen, welche EU-Mittel für Schulen zur Verfügung stehen und ob derartige Mittel dazu verwendet werden könnten, um die Entlassung von Lehrern zu vermeiden, zu denen die Schulen gezwungen sind, da es die Labour-Regierung unterlassen hat, Schulen in der Region Greater London mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten?

Stehen irgendwelche Mittel für die Reparatur und den Umbau von Schulen zur Verfügung? Viele Schulen mussten auf Finanzmittel, die als Rücklage und für Reparaturen vorgesehen waren, zurückgreifen, um die Entlassung von Lehrern zu vermeiden.

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(28. November 2003)

Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bzw. der Gemeinschaft im Bereich der Bildung sind in Artikel 149 Absatz 1 EG-Vertrag eindeutig festgelegt. Die Gemeinschaft fördert die Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems. Finanzmittel der Gemeinschaft, die insbesondere im Rahmen des Sokrates-Programms bereitgestellt werden, dienen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Eine Beteiligung an den Betriebskosten von Schulen ist jedoch ausgeschlossen.

Im Rahmen der Strukturfonds der Europäischen Union ist eine Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an Investitionskosten nach Artikel 2 Absatz 1 der EFRE-Verordnung (1) nur in den am wenigsten entwickelten Regionen der Gemeinschaft, die unter Ziel 1 gefördert werden, möglich.

Aus dem Europäischen Sozialfonds können dagegen nach Artikel 2 und 3 der ESF-Verordnung (2) unionsweit Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden, sofern sie zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen sowie zur Beschäftigungspolitik beitragen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 vom 12. Juli 1999.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 vom 12. Juli 1999.


20.3.2004   

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CE 70/237


(2004/C 70 E/255)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3209/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Richtlinie über klinische Prüfungen

Ist der Kommission bekannt, dass die Umsetzung der Richtlinie über klinische Prüfungen (2001/20/EG (1)) zur Aufgabe von lebensrettenden Forschungsarbeiten durch Wohltätigkeitsinstitutionen wie z.B. Leukaemia Busters zwingen wird? Wird die Kommission nichtkommerzielle klinische Prüfungen von der Richtlinie ausnehmen, um dies zu verhindern?


(1)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.


20.3.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/237


(2004/C 70 E/256)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3215/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(30. Oktober 2003)

Betrifft:   Richtlinie über klinische Prüfungen

1.

Kann die Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG (1), deren Bestimmungen bis 1. Mai 2004 in Kraft sein müssen, mitteilen, ob sich bestimmte Mitgliedstaaten um Ausnahmeregelungen für nichtkommerzielle klinische Prüfungen bemühen?

2.

Kann die Kommission bekannt geben, ob die britische Regierung Kontakt zu ihr aufgenommen hat, um eine solche Ausnahmeregelung zu beantragen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen P-3209/03 und E-3215/03

(12. November 2003)

Die Befürchtungen, dass möglicherweise eine Behinderung der Forschung ins Haus steht, wurden sehr ernst genommen und waren Gegenstand einer Diskussion, die am 15. Mai 2003 zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Pharmazeutischen Ausschuss geführt wurde.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten erörterten die Frage, inwieweit den Mitgliedstaaten auferlegt werden muss, die Empfehlung in der Richtlinie 2001/20/EG (2), Erwägungsgrund 14, für nichtkommerzielle Erprobung zu berücksichtigen.

Die Kommission hebt keinesfalls darauf ab, dass die Umsetzung der Richtlinie über klinische Prüfungen in nationales Recht auf europäischer Ebene in Aussicht genommene Forschung verhindert.

Ganz im Gegenteil beabsichtigt die Kommission, im Interesse des Europäischen Forschungsraums und der europäischen Bürger ein besseres Umfeld für die klinische Forschung in Europa zu schaffen, wie in den Empfehlungen G 10 dargelegt.

Die Kommission hat volles Verständnis für die Befürchtungen der Forscher, beabsichtigt zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht, eine Änderung der Richtlinie 2001/20/EG vorzuschlagen.

Zurzeit arbeitet die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieser Richtlinie aus, so dass wir mit ziemlicher Sicherheit sagen können, dass die meisten dieser Bedenken in der Vorbereitungsphase ausgeräumt werden können.


(1)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(2)  Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, ABl. L 121 vom 1.5.2001.


20.3.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/238


(2004/C 70 E/257)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3210/03

von Pietro-Paolo Mennea (NI) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Unlauterer Wettbewerb im Textilbereich

Seit einigen Jahren befindet sich der italienische Textilsektor in einer schwierigen Lage.

Zu den Ursachen, die zu dieser Krise geführt haben, muss an erster Stelle der Wettbewerb der östlichen Unternehmen im Zuge ihrer Integration in die WTO angeführt werden, da diese nicht nur ungleich niedrigere Lohnkosten haben, sondern auch über keine angemessenen internen Mindestvorschriften in den Bereichen Arbeitsmarkt und Arbeitnehmerschutz verfügen, wobei es sich bei diesen Arbeitnehmern vielfach um Minderjährige handelt, so dass hier eine Verletzung der elementarsten Bürgerrechte und eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit des Einzelnen vorliegt.

Das illegale Verhalten wird bei der Zollabfertigung der Waren in den Gemeinschaftshäfen deutlich, wobei häufig keinerlei Rechnungen vorgelegt werden oder die angegebenen Mengen und Qualitäten von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen; dieses Verhalten zeigt sich auch in der systematischen Fälschung örtlicher Marken, einschließlich des allgemeinen Merkmals „Made in Italy“ sowie in der häufigen Umgehung der Abgabenvorschriften.

Dieser Zustand der Illegalität führt in der weiteren Folge dazu, dass das Endprodukt zu einem wesentlich niedrigeren Preis als dem Gemeinschaftspreis verkauft wird, verbunden mit der Gefahr der Schließung eines erheblichen Teils der Textilunternehmen der EU und mit negativen Folgen für den Arbeitsmarkt.

Bei diesem Wettbewerb der genannten außergemeinschaftlichen Unternehmen handelt es sich um einen unlauteren, illegalen und verfälschten Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Kann die Kommission aus den dargelegten Gründen bei den zuständigen institutionellen Gremien der Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass diese verstärkte und strengere Kontrollen bei den Waren durchführen, die in die Länder der Gemeinschaft eingeführt werden?

Kann die Kommission dadafür Sorge tragen und kontrollieren, dass die außergemeinschaftlichen Rechtspersonen, die Eigentümer einzelner oder kollektiver Gesellschaften sind und im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet tätig werden, die Rechtsvorschriften der Union beachten, d.h. das Recht auf Wettbewerb und die Rechte der Mitgliedstaaten im Bereich des Arbeitsmarktes?

Kann die Kommission nach Maßgabe der ihr übertragenen Zuständigkeiten ein formelles Ermittlungsverfahren für den Textilbereich einleiten?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(19. November 2003)

Für den Textil- und Bekleidungssektor steht sowohl in Europa als auch anderenorts viel auf dem Spiel. Auf der in Brüssel organisierten Konferenz über die Zukunft des Sektors nach 2005 wurden einige Problembereiche klar umrissen. Zu diesem Zweck veröffentlichte die Kommission am 29. Oktober 2003 eine Mitteilung (1), in der Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Textil- und Bekleidungssektor in Hinblick auf die Abschaffung der Textilquoten 2005 zusammengefasst werden. Die Position der Kommission ist sehr deutlich und geht in Richtung der genannten Befürchtungen, um konkrete Antworten für einen zukunftsweisenden Sektor für die Union zu finden, vor allem zu den von dem Herrn Abgeordneten genannten Punkten.

Die Kommission widmet den Problemen des Betrugs und der Produktfälschungen größte Aufmerksamkeit. Es gibt bereits eine Reihe von gemeinschaftlichen Bestimmungen und Programmen, um einen fairen Wettbewerb für die europäischen Hersteller auf weltweiter Ebene zu gewährleisten. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Erfolg der verschiedenen Gemeinschaftsaktionen ohne intensive und synchrone Bemühungen der Regierungen der Mitgliedstaaten nicht zum Tragen kommen wird, was auch für den Schutz des geistigen Eigentums gilt. Die Kommission verstärkt ihre Bemühungen zur Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und der Anwendung der damit verbundenen Rechte in Drittländern sowie der Überwachung der Einhaltung des TRIPS-Übereinkommens (Rechte im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum im Handelsbereich) der WTO. Dadurch können die Bekämpfung des Handels mit Produktfälschungen effizienter gestaltet und unsere Wettbewerbsvorteile in diesem Sektor, zum Beispiel Innovation, Marken, Mode und Design, geschützt werden.

Zu den beiden Fragen: Die Kommission hat bereits einige Aktionen gestartet. Die Zollkontrollen sind selbstverständlich auf gemeinschaftlicher Ebene harmonisiert und entsprechen den Anforderungen der verschiedenen gültigen Bestimmungen. Auch alle Waren entsprechen einer harmonisierten Nomenklatur. Die häufigsten Betrugsfälle sind den Zollbehörden bekannt und unterliegen einer Risikoanalyse, die ebenfalls harmonisiert wird.

Angesichts der hohen Anzahl an Einfuhrwaren können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten selbstverständlich nicht alle Textil- und Bekleidungswaren kontrollieren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangen. Es werden Stichprobenkontrollen vorgenommen, und keine systematische Kontrolle. Hingegen tauschen die Zollbehörden dann, wenn konkrete Informationen auf mögliche Beweise eines Betrugs in einem bestimmten Sektor hinweisen, über das Europäische Amt zur Betrugsbekämpfung sehr schnell diese Informationen aus und führen Untersuchungen durch.

Zur zweiten Frage ist anzumerken, dass sobald eine Wirtschafts- oder Rechtseinheit, auch wenn sie nicht zur Gemeinschaft gehört, auf dem Gebiet der Union niedergelassen ist, sie die im jeweiligen Mitgliedstaat gültigen Bestimmungen einhalten muss. Die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen im Arbeitsmarkt und in anderen Bereichen, die teilweise gemeinschaftsweit harmonisiert wurden, obliegt den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Was den Vorschlag der Aufnahme einer Untersuchung im Textilsektor anbetrifft, so verfügt die Kommission über verschiedene Instrumente, die es ihr ermöglichen, gegen bestimmte Praktiken vorzugehen (z.B. handelspolitische Schutzmaßnahmen), doch reagiert sie normalerweise je nach Fall auf Beschwerden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Parteien über klar umrissene Themen oder Praktiken, die zunächst konkret zu definieren und anschließend zu überprüfen sind, bevor Aussagen über die eventuelle Eröffnung einer Untersuchung vorgenommen werden können.


(1)  KOM(2003) 649 endg.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/240


(2004/C 70 E/258)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3211/03

von Mogens Camre (UEN) an die Kommission

(30. Oktober 2003)

Betrifft:   EU-Hilfen für das „Europäische Netz gegen Rassismus“ (ENAR)

In einer Reihe von Artikeln der dänischen Tageszeitung „Ekstra Bladet“ vom 13. bis 17. Oktober 2003 wurden etliche Fälle von Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung, von Falschangaben über die Mitgliedszahlen usw. in Dänemarks größter Einwandererorganisation „Paraplyorganisationen for de Etniske Mindretal“ (POEM) aufgedeckt.

Aufgrund dieser Enthüllungen haben alle öffentlichen Stellen in Dänemark die finanzielle Unterstützung für POEM eingestellt. POEM hat, wie in einer früheren Anfrage an die Kommission (vom 15. Oktober 2003) dargelegt wurde, auch Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds erhalten. In einem Artikel in „Ekstra Bladet“ vom 17. Oktober 2003 wurde darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende von POEM, Bashy Qureishy, der nach Informationen von „Ekstra Bladet“ von den umfangreichen Unregelmäßigkeiten gewusst haben und an diesen wahrscheinlich in erheblichem Maße beteiligt gewesen sein muss, auch Vorsitzender der internationalen Organisation „European Network against Racism“ (ENAR) ist. In dem Artikel wird mitgeteilt, dass ENAR aus EU-Mitteln finanziert wird.

Kann die Kommission vor dem Hintergrund der umfangreichen Betrügereien mit öffentlichen Mitteln in der dänischen Einwandererorganisation mitteilen, welche Beträge ENAR jährlich von Seiten der EU erhält und wie kontrolliert wird, dass diese Mittel von der Organisation nicht zweckentfremdet werden? Kann die Kommission ferner mitteilen, welche Konsequenzen Bashy Qureishys etwaige Beteiligung an den besagten Betrügereien im Hinblick auf eine künftige Bezuschussung durch die EU haben wird?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(15. Dezember 2003)

„Stichting Steun European Network Against Racism“ (ENAR) ist eine der Organisationen, die im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Diskriminierung 2001-2006 einen Betriebskostenzuschuss erhält. Für den Zeitraum 2003-2004 soll ENAR einen Beitrag von 851 241 EUR zu den Betriebskosten erhalten.

ENAR hat im laufenden Programmzeitraum keine Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds im Rahmen von Ziel 2 oder 3 bzw. Equal erhalten.

Die Kommission hat alle im Jahr 2003 an ENAR gezahlten Gemeinschaftsmittel überprüft. Es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die Kommission verweist darauf, dass die Finanzen von ENAR vollständig getrennt von den Finanzen von POEM, bei der es sich um eine andere Organisation handelt, sind. Der Präsident von ENAR nimmt ein Ehrenamt wahr und erhält daher keine Zahlungen für geleistete Dienste.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/240


(2004/C 70 E/259)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3225/03

von Richard Corbett (PSE) an die Kommission

(31. Oktober 2003)

Betrifft:   Live-Übertragung von Stierkämpfen

Wendet Spanien die Richtlinie 89/522/EWG des Rates (1), deren Artikel 22 vorschreibt, dass „die Mitgliedstaaten … angemessene Maßnahmen (ergreifen), um zu gewährleisten, dass Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keine Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen“, nach Ansicht der Kommission korrekt an?

Ist der Kommission bekannt, dass das spanische Fernsehen zu einer Tageszeit Stierkämpfe sendet, zu der wahrscheinlich auch Kinder fernsehen?

Anwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(28. November 2003)

Der Kommission ist die von dem Herrn Abgeordneten angeführte Situation bekannt, und sie prüft derzeit, ob die Ausstrahlung dieser Programme mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vereinbar ist.


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.


20.3.2004   

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CE 70/241


(2004/C 70 E/260)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3232/03

von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission

(27. Oktober 2003)

Betrifft:   Aktualisierung von Haushaltsdaten

Kann die Kommission folgende Daten übermitteln:

Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau für die Jahre 1988 bis 2003, einschließlich dieser beiden Jahre,

Eigenmittelobergrenzen für den gleichen Zeitraum in Euro und

Ausführung des Haushaltsplans in Bezug auf Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Haushaltsjahren 1988 bis 2002, einschließlich dieser beiden Jahre?

Die betreffenden Angaben sollten folgende Kriterien erfüllen:

Aktualisierung zu Preisen 2004,

gegebenenfalls Einbeziehung aller Änderungen gegenüber den ursprünglichen Daten in die für jedes Jahr genannten Daten, als da sind technische Anpassungen, Änderungen, Revisionen, Mobilisierung des Flexibilitätsinstruments usw., mit Ausnahme der Anpassungen an die Ausführungsbedingungen der Rubrik 2.

Kann die Kommission ferner einen Bericht über alle Änderungen vorlegen, die bezüglich jeder Finanziellen Vorausschau seit 1988 vorgenommen wurden, wobei die inzwischen nicht mehr erscheinende jährliche Veröffentlichung des Haushaltsvademecums als Modell dienen sollte?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Für die Beantwortung der Anfrage des Herrn Abgeordneten ist eine aufwändige Rekonstruktion langer statistischer Zeitreihen erforderlich, mit der sich die Kommission gegenwärtig befasst.

Die betreffenden Informationen werden vorgelegt, sobald sie zur Verfügung stehen.


20.3.2004   

DE

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CE 70/241


(2004/C 70 E/261)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3233/03

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Einheitlichkeit beim Lehrstoff über die Europäische Union in den Bildungssystemen

Europa schickt sich an, einen weiteren Schritt auf dem Weg zur vollständigen Konvergenz zu unternehmen. Es ist der Zeitpunkt für den Lehrstoff an Universitäten gekommen. 33 Länder streben einen europäischen Raum der höheren Bildung an. Dies ist ein Raum, in dem die Berufsbezeichnungen, die Lehrstoffe und die Qualität der Bildung an Universitäten den gleichen Wert haben werden, unabhängig von der Universität, an der der Studienabschluss erworben wurde, und dem Land, in dem die Benutzung desselben beabsichtigt ist.

Vielleicht ist es deshalb an der Zeit, die Form zu vereinheitlichen, in der Studenten zu erlernen haben, was die Europäische Union darstellt, damit alle unsere europäischen Studenten die gleiche Vorstellung von dem politischen Gebilde haben, das das vereinte Europa, indem sie zusammen mit den übrigen europäischen Bürgern leben werden, darstellt.

Meint die Kommission, dass der Zeitpunkt gekommen ist, die Lehrpläne der Universitäten hinsichtlich des Wesens der Europäischen Union zu vereinheitlichen, damit es gleichmäßig von allen jungen Menschen, die ihre akademische Ausbildung absolvieren, unabhängig von ihrem Mitgliedsland, verstanden wird?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(1. Dezember 2003)

Die Kommission verweist zunächst auf Artikel 149 EG-Vertrag, wonach die Lehrinhalte in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

Zudem wäre der Grundsatz der akademischen Freiheit und der Hochschulautonomie als Schlüsselbegriffe des Hochschulwesens mit einer Vereinheitlichung des Lehrinhalts zu einem bestimmten Thema der Forschung oder Lehre nur schwer zu vereinbaren.

Allerdings möchte die Kommission dem Herrn Abgeordneten gegenüber darauf hinweisen, dass sie an einem Unterricht über die europäische Integration an Hochschulen sehr interessiert ist. So strebt sie mit einer ihrer ständigen spezifischen Aktionen im Bildungsbereich, der so genannten „Aktion Jean Monnet“, durch eine Anschubfinanzierung einen spezifischen Unterricht in den Bereichen Gemeinschaftsrecht, europäische wirtschaftliche Integration, europäische politische Wissenschaft und Geschichte des europäischen Aufbauwerks an, alles Disziplinen, in denen die Weiterentwicklung des europäischen Einigungswerks einen wachsenden Anteil am Studienfach einnimmt.


20.3.2004   

DE

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CE 70/242


(2004/C 70 E/262)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3235/03

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Anreize für Investitionen in Anleihen, die der Europäischen Union nahe stehen

Die 15 Mitgliedstaaten sind entschlossen, dem Wachstum der Europäischen Union durch die Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in die Infrastruktur und die Forschung sowie die Entwicklung der Innovation Impulse zu geben.

Es ist bekannt, dass ein beträchtlicher Teil der Entwicklung der Infrastrukturen in der Europäischen Union durch die Europäische Investitionsbank (EIB) ermöglicht wird, die ein leistungsfähiger Motor des Fortschritts in unserer EU ist, weswegen Anreize insbesondere für die Beteiligung an ihren Emissionen von Anleihen geschaffen werden müssen.

Meint die Kommission, dass sie solche Anreize in der Form, die sie für zweckmäßig hält, und nach entsprechenden Studien im Einzelfall in Betracht ziehen sollte, damit die Bürger der Gemeinschaft aktiver an dem Erwerb der Anleihen der EIB teilnehmen und so an der sogenannten Strategie von Lissabon mitarbeiten, durch die die EU zum dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt gemacht werden soll?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(2. Dezember 2003)

Die Europäische Investitionsbank (EIB) gehört zu den größten Emittenten von Schuldtiteln weltweit. In diesem Jahr hat sie bislang Mittel im Umfang von 41 Mrd. EUR beschafft und damit die Zielvorgabe für das Jahr 2003 (40 bis 42 Mrd. EUR) bereits erreicht. In nur fünf Jahren hat sich das Anleihevolumen der Bank fast verdoppelt.

Der steigende Mittelbedarf, der dem wachsenden Darlehensvolumen der Bank entspricht, wird mit Hilfe einer konsistenten und ausgewogenen Emissionsstrategie gedeckt. Diese Strategie beinhaltet ein aktives Herantreten an institutionelle Anleger und Kleinanleger, die beide eine wichtige Rolle als Käufer von Wertpapieren der EIB spielen.

Zum speziellen Aspekt der Beteiligung der Bürger der EU an den Anleiheemissionen der Europäischen Investitionsbank muss angemerkt werden, dass die EIB am Markt für Kleinanleger sehr beliebt ist. Kleinanleger erwerben ein sehr breites Spektrum von EIB-Anleihen, doch bestimmte Emissionen entsprechen genau ihren spezifischen Anforderungen.

Das Marketing für Kleinanleger muss in einem ausgewogenen Verhältnis stehen zum Marketing für institutionelle Anleger, die nach wie vor zentrale Bedeutung haben für den Erfolg der Anleiheemissionen der EIB und für die Wertentwicklung der EIB-Anleihen auf dem Sekundärmarkt, was ein äußerst wichtiger Aspekt ist. Auch die mit bestimmten Formen des Marketing für Kleinanleger (z.B. Werbemaßnahmen) verbundenen erheblichen Kosten sind ein wichtiger Faktor.

Man kann somit feststellen, dass die EIB bereits über eine gut ausgebaute Geschäftspolitik zur Ansprache der Kleinanleger in der Union verfügt, die ihr auch dabei hilft, die Zielsetzungen zu realisieren, die sie als an den politischen Vorgaben der EU orientierte Bank verfolgt. Dies muss allerdings im Kontext der führenden Rolle der institutionellen Anleger auf den europäischen Fremdkapitalmärkten gesehen werden. Gleichwohl untersucht die EIB unter Berücksichtigung der sich rasch verändernden Marktbedingungen auch weiterhin alle Möglichkeiten zur nachhaltigen Weiterentwicklung dieser Strategie.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/243


(2004/C 70 E/263)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3241/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Beseitigung von Grenzen und bürokratischen Hindernissen

Nachdem sie über 5 Jahre lang immer wieder bei den Behörden vorstellig geworden war und den spanischen Bürgerbeauftragten um sein Einschreiten ersucht hatte, erreichte eine italienische Staatsangehörige, dass ihr in Italien erworbenes Diplom in Fremdsprachen und fremdsprachlicher Literatur in Spanien dem vergleichbaren spanischen Diplom in spanischer Philologie gleichgestellt wird. Als die für Bildung zuständige Behörde der baskischen Regierung in Bilbao im September 2001 eine Liste der Aushilfslehrer für Fremdsprachen für die dortige Sprachenschule (Escuela de Idiomas) aufstellte, wurde die italienische Staatsangehörige nicht zu den gleichen Bedingungen zugelassen wie die Inhaber von spanischen Diplomen in Romanistik mit Schwerpunkt Italienisch, obwohl sie den Studienabschluss in Italienisch der Escuela de Idiomas vorgelegt hatte und ihr die Jahre ihrer Tätigkeit als fest angestellte Lehrerin im öffentlichen Unterrichtswesen in Italien von 1980 bis 1989 und als Lehrerin für italienische Sprache und Kultur für Ausländer seit 1990 angerechnet wurden. Um die gleichen Rechte zu erhalten wie ihre spanischen Kollegen, musste sie erneut ein Hochschuldiplom in italienischer Philologie in Salamanca erwerben. Inzwischen wurde sie von der oben genannten Liste gestrichen, „da sie während des Schuljahres 2001-2002 nicht im Dienste der betreffenden öffentlichen Behörde tätig war“, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt die Stelle einer Aushilfsdozentin für italienische Sprache und Literatur an der Universität des Baskenlandes, die derselben Behörde für Bildung, Hochschulen und Forschung des Baskenlandes untersteht, innehatte. Um wieder in die Liste der Aushilfslehrer der oben genannten Behörde aufgenommen zu werden, wurde von ihr das Diplom für die baskische Sprache verlangt, das die Betreffende in diesem Jahr erworben hat. Die italienische Linguistin muss jedoch neuen Problemen begegnen, um in die Liste der Aushilfslehrer für die Escuela de Idiomas von Navarra aufgenommen zu werden, da ihr dort die Lehrtätigkeit im öffentlichen Unterrichtswesen in Italien nicht angerechnet wird (die Übersetzung des Konsulats wird nicht als „vereidigte“ Übersetzung anerkannt). Außerdem wird ihr das in Spanien anerkannte Diplom nicht als zweiter Hochschulabschluss angerechnet, da es als unabdingbare Voraussetzung für den Nachweis der Kenntnis der spanischen Sprache angesehen wird, obwohl die Betreffende auch ein Hochschuldiplom an einer Universität des Aufnahmelandes erworben hat.

1.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Erfahrungen dieser EU-Bürgerin einen offenkundigen Fall versteckter Diskriminierung darstellen?

2.

Über welche Kompetenzen verfügt die Kommission, um diesen Missständen abzuhelfen, die einerseits Ausdruck bürokratischer Engstirnigkeit, aber andererseits auch der fehlenden Bereitschaft der Regierung des Aufnahmelandes sind, die beanstandete Diskriminierung zu beseitigen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(9. Dezember 2003)

Die von der Frau Abgeordneten genannte italienische Staatsangehörige hat zwei Schreiben an die Kommission gerichtet. Die bisher der Kommission vorgelegten Informationen reichen nicht aus, um in ihrem Fall eine eindeutige Verletzung des Gemeinschaftsrechts zu belegen. Im August 2003 wurde ihr folgende Analyse übermittelt. Die Verfahren für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen werden durch innerstaatliches Recht geregelt, da nach Maßgabe von Artikel 149 EG-Vertrag die Verantwortung für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer Bildungssysteme den Mitgliedstaaten obliegt. Allein das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist einzuhalten. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Staatsangehörige in diesem Sinne diskriminiert wurde. Darüber hinaus stellt die unterschiedliche Behandlung der vorgenannten Person im Vergleich zu spanischen Absolventen der Romanistik offensichtlich keine Diskriminierung dar, da ihr Diplom zwar dem Abschluss in spanischer Philologie, jedoch nicht dem in Romanistik gleichgestellt wurde. Was die Kenntnis der baskischen Sprache angeht, sind die spanischen Behörden — da Baskisch eine Amtssprache ist — befugt, gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen „Groener“ (C-379/87) und „Angonese“ (C-281/98) festgelegten Grundsätzen für die Ausübung des Lehrberufs ausreichende Kenntnisse dieser Sprache zu verlangen.

Was die Anerkennung der Berufserfahrung betrifft, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die zuvor in einem Mitgliedstaat in einem vergleichbaren Betätigungsfeld zurückgelegten Beschäftigungszeiten von Wanderarbeitnehmern durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaates beim Zugang zum öffentlichen Dienst in der gleichen Weise berücksichtigt werden müssen wie Berufserfahrung, die in der Arbeitswelt dieses Mitgliedstaates erworben wurde. Die Kommission hat die Beschwerdeführerin ersucht mitzuteilen, ob ihre Berufserfahrung grundsätzlich oder allein aufgrund der übersetzungstechnischen Probleme nicht anerkannt wird.

Schließlich sind im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung ihres italienischen Diploms als zweiter Hochschulabschluss weitere Informationen über die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste der Aushilfslehrer erforderlich, um den individuellen Fall der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Eine entsprechende Anfrage wurde an sie gerichtet.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/244


(2004/C 70 E/264)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3245/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Anstieg der Kosten für die Krankenhausbehandlung und die Entsorgung von Abfällen aufgrund von Hindernissen für eine kostensparende Wiederverwendung von medizinischen Instrumenten

1.

Kann die Kommission bestätigen, dass die Art und Weise, wie seit 1993 innerhalb der EU bei der Verwendung von medizinischen Instrumenten, die in Krankenhäusern vorübergehend in den menschlichen Körper eingesetzt werden, zwischen einmaligem Gebrauch („single use“) und mehrmaligem Gebrauch („multiple use“) unterschieden wird, verhindert, dass viele teure Instrumente nach einer Operation erneut verwendet werden, so dass beispielsweise ein in ein Herz eingepflanzter Pumpkatheter, der zwischen 8 000 und 13 000 EUR kostet, nach Gebrauch weggeworfen werden muss?

2.

Ist der Kommission bekannt, dass solche Einmalinstrumente in Europa nicht nur zu Gunsten der Dritten Welt gesammelt, gereinigt und instandgesetzt werden, sondern auch für die Verwendung in Europa, insbesondere in Belgien und Deutschland? Ist ihr außerdem bekannt, dass in Deutschland das Unternehmen Vanguard eineinhalb Millionen Instrumente aus 400 Krankenhäusern recycelt hat, was dort zu einer Senkung der Krankenhauskosten um 1 bis 2 Mrd. EUR jährlich führte?

3.

Hat die Kommission den Standpunkt der Europäischen Vereinigung für die Aufarbeitung medizinischen Geräts („European Association for Medical Device Reprocessing“ — EAMDR) zur Kenntnis genommen, wonach die Krankenhäuser jährlich Millionen von Euro einsparen können, wenn mehr medizinisches Gerät recycelt wird; ist ihr bekannt, dass die genannte Vereinigung in den vergangenen zwei Jahren bereits 20 000 Einmalinstrumente auf ihre Wiederverwendungsmöglichkeit getestet hat?

4.

Wie beurteilt die Kommission den Standpunkt der EAMDR, dass die bestehenden Vorschriften über die Einmalverwendung in der Praxis derzeit offensichtlich mehr die Belange der Industrie (zusammengeschlossen in Eucomed) schützen als die der Verbraucher und dass eine Fortführung dieser Praxis vor allem zu negativen Folgen für die Umwelt und/oder zu Geldverschwendung führt, da der aufgrund der Verpflichtung zum Wegwerfen entstandene Abfall entsorgt werden muss?

5.

Ist die Kommission bereit, die Initiative zu einer im Vergleich zur derzeit offenkundig vertretbaren Regelung möglichst weitgehenden Ausweitung der Mehrfachverwendung („multiple use“) zu ergreifen, um damit die steigenden Kosten der ärztlichen Versorgung einzudämmen, ohne den Patienten weniger Qualität zu bieten oder die Beschäftigten im Gesundheitswesen übermäßig zu belasten?

Quelle: Belgische Tageszeitung „De Morgen“ vom 17. Oktober 2003.

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(1. Dezember 2003)

Die Kommission verweist hierzu auf die Hintergrundinformation in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3177/03 von Frau Corbey (1).

1.

Nein. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Frage, ob bestimmte Geräte wiederverwendet werden könnten oder nicht, einzig und allein davon abhängt, ob ein hinreichender Gesundheitsschutz gewährleistet ist. Die Frage der Wiederverwendung von Einmalinstrumenten hängt nicht spezifisch mit der Einführung der Richtlinie über medizinisches Gerät zusammen und wird auch in anderen Ländern wie den USA, Australien und Kanada diskutiert.

2.

Der Kommission ist bekannt, dass medizinische Einmalinstrumente wiederverwendet werden. In einigen Mitgliedstaaten gibt es Verordnungen oder Leitlinien hierzu. Detaillierte Marktdaten sind ihr nicht bekannt.

3.

und 4. Der Standpunkt der Europäischen Vereinigung für die Aufarbeitung Medizinischen Gerätes (EAMDR) ist der Kommission nicht bekannt. Sie wurde aber gebeten, mit der EAMDR zusammenzutreffen, und hat einem solchen Treffen zugestimmt.

5.

Die Einführung bestimmter Gerätekategorien auf dem Markt richtet sich nach verschiedenen Faktoren, so z.B. technologischen und Gesundheitsschutzerwägungen und nationalen Erstattungsregelungen, was vorwiegend Sache der Hersteller, der Einrichtungen des Gesundheitswesens bzw. der Mitgliedstaaten ist. Die Kommission sieht daher zurzeit keinen Grund, eine Initiative zur Förderung der Vermarktung wiederverwendbarer Geräte zu ergreifen.


(1)  Siehe Seite 232.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/245


(2004/C 70 E/265)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3256/03

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Neue Offensive Hanois gegen die Religionsfreiheit

Die vietnamesischen Behörden haben de facto oder de jure 11 Mönche der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams (VBKV, nicht anerkannt) als Dissidenten für zwei Jahre unter Hausarrest gestellt. Unter ihnen befinden sich der Patriarch Thich Huyen Quang, dessen willkürliche Inhaftierung bereits über 20 Jahre andauert, und sein Stellvertreter, Thich Quang Do, der angeblich im Juni dieses Jahres freigelassen wurde. Der Sprecher des vietnamesischen Außenministeriums hat „Verstöße gegen das Gesetz für nationale Sicherheit“ geltend gemacht. Unter offenkundiger Missachtung internationaler Rechtsnormen dürfen lokale Behörden nach vietnamesischem Recht Einzelpersonen 6 bis 24 Monate lange ohne Prozess wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit in „Administrativhaft“ nehmen (Dekret 31/CP von 1997 über die „Administrativhaft“). Die repressiven Maßnahmen gegen die VBKV erfolgten, nachdem 41 Mönche (darunter die 11 verhafteten Mönche) auf der Versammlung der VBKV am 1. Oktober 2003 in der Pagode Nguyen Thieu (Provinz Binh Dinh) in Schlüsselpositionen der VBKV gewählt worden waren, und bei der Abreise des Patriarchen Thich Huyen Quang und seines Stellvertreters Thich Quang Do nach Ho Chi Minh Stadt. Vietnamesische Sicherheitskräfte haben ihre Wagenkolonne über 10 Stunden festgehalten. Anschließend haben sie mit militärischer Gewalt den 86-jährigen Ehrwürdigen Thich Huyen Quang in die Pagode Nguyen Thieu und den 75-jährigen Ehrwürdigen Thich Quang Do in das Kloster Zen Thanh Minh in Ho Chi Minh Stadt gebracht. Laut dem Internationalen buddhistischen Informationsbüro (IBIB) mit Sitz in Paris erfolgte dieses gewaltsame Einschreiten der Polizei wenige Tage nach Abschluss der Arbeiten der ersten außerordentlichen Versammlung der VBKV seit ihrem Verbot durch die kommunistischen Behörden 1981.

Über welche Informationen verfügt die Kommission bezüglich der Verurteilung von drei Mönchen der VBKV zu zwei Jahren Hausarrest und der willkürlichen Inhaftierung weiterer acht Mönche, unter denen sich auch das Oberhaupt der VBKV und sein Stellvertreter befinden? Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass diese wiederholten Übergriffe der vietnamesischen Behörden gegen führende Vertreter der VBKV ein Zeichen für ihre Unaufrichtigkeit und ihren mangelnden echten Willen sind, das Recht auf Religionsfreiheit zu garantieren und die VBKV zu legalisieren? Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass eine solche Situation ein äußerst entschlossenes Handeln ihrerseits erfordert, einschließlich der Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der EU und Vietnam? Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die äußerst ernste Situation in Vietnam, Laos, Myanmar und in geringerem Maße in Kambodscha sie dazu veranlassen sollte, dem Rat und dem Europäischen Parlament die Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für diese Länder vorzuschlagen?

Antwort von Herrn Patten Im Namen der Kommission

(1. Dezember 2003)

Am 6. November 2003 räumte der vietnamesische Außenminister während seiner alle vierzehn Tag stattfindenden Pressekonferenz ein, dass sich derzeit drei Mönche in Haft oder unter Hausarrest befinden, unter Berufung auf den Erlass 31/CP von 1997, der eine Inhaftierung von bis zu zwei Jahren ohne Anklage oder Prozess zulässt. Der Minister erklärte ebenfalls, dass gegen Herrn Do und Herrn Quang derzeit wegen „ernster Vergehen“ ermittelt würde und Anklage gegen sie erhoben würde, sobald diese Ermittlungen abgeschlossen seien. Der Kommission liegen derzeit keine genauen Informationen über die juristische Lage der acht anderen Mönche vor, allerdings befinden sie sich wohl weiterhin im Gewahrsam der vietnamesischen Behörden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben gegenüber der vietnamesischen Regierung mehrfach ihre Sorge über die jüngsten Ereignisse zum Ausdruck gebracht. Die Union hat ebenfalls bei verschiedenen Anlässen ihre Besorgnis über die Einschränkung der Religionsfreiheit in Vietnam geäußert und die vietnamesische Regierung aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Auch auf dem bevorstehenden Treffen im Rahmen des EU-Vietnam Menschenrechtsdialogs in Hanoi wird die Kommission ihre Einwände gegen die Behandlung religiöser und politischer Dissidenten vorbringen.

Die Kommission wird weiterhin alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um die Lage der Menschenrechte in Vietnam zu verbessern. Dies schließt auch das im Rahmen des bilateralen Kooperationsabkommens eingeführte Kooperationsprogramm Kommission-Vietnam ein, das die ordnungsgemäße Staatsführung, Rechtstaatlichkeit und den Zugang zur Justiz in diesem Land verbessern soll.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ernennung eines Sonderbeauftragten der EU keinen besonderen Nutzen für den bereits bestehenden Menschenrechtsdialog mit den betreffenden Ländern hätte. Außerdem unterstützt die Kommission die bereits vorhandenen UN-Sonderstrukturen in der Region, durch die der internationalen Kritik (UN-Sonderbotschafter für Burma/Myanmar; UN-Sonderberichterstatter) Rechnung getragen wird.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/246


(2004/C 70 E/266)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3261/03

von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission

(4. November 2003)

Betrifft:   Allergische Reaktionen nach dem Verzehr von Quorn

Quorn ist ein Fleischersatz, der auf der Grundlage von Fusarium venenatum, einem Schimmelpilz, hergestellt wird. Quorn wird in verschiedenen Formen von Marlow Foods auf den Markt gebracht. Ende Mai berichtete die BBC auf ihre Webseite (http://news.bbc.co.uk/1/hi/health/2949510.stm) über eine Studie, in der Schweizer und deutsche Wissenschaftler beschrieben, dass ein Mann ausgeprägte allergische Reaktionen nach dem Verzehr von Quorn zeigte. Auch die amerikanische Verbraucherorganisation CSPI (Center for Science in the Public Interest) erklärt, sie habe 600 Beschwerden von Personen erhalten, die nach dem Verzehr von Quorn heftige allergische Reaktionen zeigten. Im September 2003 berichtete dieselbe Organisation über eine Studie, aus der hervorgeht, dass 4,5 % der Quorn verzehrenden Briten allergisch auf den Fleischersatz reagieren (http://www.cspinet.org/new/200309231.html).

Kennt die Europäische Kommission die genannten Untersuchungen über allergische Reaktionen auf den Fleischersatz Quorn? Wenn ja, welchen Standpunkt vertritt die Europäische Kommission in dieser Angelegenheit?

Am 21. März 2002 richtete die CSPI ein Schreiben an David Byrne, für Verbraucherfragen zuständiges Mitglied der Kommission, mit der Bitte, sich der Problematik anzunehmen? Hat Kommissionsmitglied Byrne auf dieses Schreiben geantwortet? Wenn ja, welches war der Inhalt der Antwort?

Was gedenkt die Europäische Kommission zu unternehmen, um die Angelegenheit weiter zu untersuchen und gegebenenfalls eine Lösung herbeizuführen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(9. Dezember 2003)

Jedes Lebensmittel oder jeder Lebensmittelinhaltsstoff kann eine unerwünschte Reaktion, Allergie oder Unverträglichkeit bei einem mehr oder weniger großen Anteil der Verbraucher auslösen. So geht man davon aus, dass generell mindestens 8 % der Kinder und 4 % der Erwachsenen an einer Allergie oder Unverträglichkeit gegenüber einem oder mehreren Nahrungsmitteln leiden. Als Auslöser werden in den meisten Fällen Erdnüsse, Eier, Fisch, Krustentiere, Milch, Schalenfrüchte, glutenhaltige Getreideprodukte, Soja, Sesam, Senf, Sellerie und Sulfite genannt.

Dennoch gibt es nennenswerte allergische Reaktionen auch bei anderen Lebensmitteln, sodass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, dass auch allergische Reaktionen auf das Mykoprotein Quorn aufgetreten sind, zumal — wie die Food Standards Agency in einer Mitteilung vom 3. September 2002 zum gleichen Thema bekannt gab — im Jahr 2000 im Vereinigten Königreich die Stückzahl von 13 Millionen quornhaltigen Produkten verkauft worden ist.

Für Menschen, die auf ein Lebensmittel allergisch reagieren, gibt es keine andere Wahl als den totalen Verzicht auf das betreffende Lebensmittel, sodass sein etwaiges Vorhandensein an Hand der Informationen auf der Etikettierung feststellbar sein muss. Hierzu haben aufgrund eines von der Kommission im September 2001 vorgelegten Vorschlags Parlament und Rat vor kurzem die Richtlinie 2003/89/EG (1) über die Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten verabschiedet, wonach sämtliche Inhaltsstoffe auf dem Etikett aufgeführt werden müssen.

Ein Inhaltsstoff wie das Mykoprotein muss demnach deutlich auf dem Etikett aufgeführt sein. Zwar sind bestimmte Abweichungen vom Etikettierungsgebot zulässig, etwa bei Fabrikationshilfsstoffen, doch gilt dies nicht, wenn diese Stoffe aus einem in der Liste im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Allergen gewonnen worden sind.

Diese Liste wird in Zukunft bei Bedarf aktualisiert und die Kommission hat im Hinblick darauf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um Begutachtung gebeten. Zu der erwähnten Studie des CSPI stellt die Kommission fest, dass es sich dabei in Wirklichkeit um eine telefonische Umfrage handelt, die keine verlässlichen Schlussfolgerungen zulässt. Neuere wissenschaftliche Studien zur Unverträglichkeit gegenüber Mykoproteinen sind der Kommission übrigens nicht bekannt, sie wird jede ihr zugehende einschlägige Information zu diesem Thema an die Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleiten.

Abschließend sei noch gesagt, dass der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Kommissar drei Schreiben des CSPI beantwortet hat und dabei dieser Organisation im Mai, Juli und Oktober 2002 die gleichen Informationen und Kommentare übermittelt hat, wie sie oben angegeben sind.


(1)  ABl. L 308 vom 25.11.2003.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/248


(2004/C 70 E/267)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3264/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(29. Oktober 2003)

Betrifft:   Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt: Sozioökonomische Sondermaßnahmen für die Gemeinschaftsflotte im NAFO-Regelungsbereich

Vom 15. bis 19. September 2003 fand in Darmouth-Halifax die 25. Jahrestagung der NAFO statt, auf der es in erster Linie um die Festlegung der Leitlinien für die Bewirtschaftung dieser Fischerei für das Jahr 2004 ging. Diese Tagung hatte die Festlegung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt, und zwar für einen Zeitraum von vier Jahren, zum Ergebnis, der eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von jeweils 20 000, 19 000, 18 500 und 16 000 Tonnen für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 und damit eine Senkung von 42 000 Tonnen im Jahr 2003 auf 16 000 Tonnen im Jahr 2007 vorsieht. Dieser drastischen Senkung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) liegt ein nach einer neuen Methode erstelltes wissenschaftliches Gutachten zugrunde, das jedoch die technischen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekte, die für diese Fischerei relevant sind, außer Acht lässt. Gleichzeitig wurde ein Wiederauffüllungsplan für die Schwarzen Heilbutt betreffende Fischerei im NAFO-Regelungsbereich verabschiedet, dessen Maßnahmen von den verschiedenen Vertragsparteien, darunter der EU, beachtet werden müssen.

Diese Maßnahmen betreffen eine hochmoderne und technologisch fortgeschrittene Flotte und würden die direkte und indirekte Beschäftigung von etwa 4 000 Menschen gefährden.

Aufgrund dieser drastischen Maßnahmen und der Tatsache, dass die sozioökonomischen Aspekte außer Acht gelassen wurden, sowie in Anbetracht anderer Umstrukturierungspläne, die von der EU bereits durchgeführt wurden, wird die Kommission um folgende Auskunft gebeten:

1.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie die Ausarbeitung eines parallelen Plans mit flankierenden sozioökonomischen Maßnahmen für den Zeitraum 2004-2007 plant, für den außerordentliche Finanzmittel zusätzlich zu dem derzeitigen FIAF vorgesehen werden, um der betroffenen Gemeinschaftsflotte eine Umstellung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen?

2.

Wenn ja, kann die Kommission den Zeitplan und die Bedingungen für die Durchführung dieses Plans sowie die Höhe und die Art der Finanzierung der dafür vorgesehenen zusätzlichen Sondermittel mitteilen? Wäre es möglich, die für das Abwracken von Fischereifahrzeugen vorgesehenen Mittel, die 2003 nicht verwendet werden, für die Finanzierung der erforderlichen sozioökonomischen Maßnahmen bereitzustellen?

3.

Kann die Kommission mitteilen, welche Pläne sie für die Verlagerung der Flotte in andere Fischereigewässer vorgesehen hat und ob sie unter anderem auch die Möglichkeit von Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit sowie die Förderung von gemischten Gesellschaften oder begrenzten Unternehmensvereinigungen über das Jahr 2004 hinaus in Erwägung zieht?

4.

Wenn nicht, welches sind die Gründe der Kommission, eine solche Änderung zu akzeptieren, ohne Maßnahmen vorzusehen, um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu beheben?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(27. November 2003)

Die Kommission ist sich der Folgen bewusst, die sich für die Gemeinschaftsflotte aus den Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Bestände an Schwarzem Heilbutt ergeben, die die NAFO auf ihrer Jahrestagung 2003 angesichts einheitlicher wissenschaftlicher Gutachten über die dramatische Dezimierung dieser Bestände beschlossen hat. Diese Maßnahmen der NAFO sollen den völligen Zusammenbruch der Bestände verhindern und die nachhaltige Befischung sicherstellen. Deshalb decken sie sich mit den langfristigen sozioökonomischen Interessen unserer Fischereiflotte.

Die Generaldirektion Fischerei hat im Anschluss an diesen NAFO-Beschluss umgehend eine Task Force eingerichtet, deren Aufgabe es ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gemeinschaftsflotte zu untersuchen. In diesem Zusammenhang arbeitet die Kommission eng mit den zuständigen Behörden der beiden am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten Spanien und Portugal zusammen, um die Bedeutung dieser Wiederauffüllungsmaßnahmen für die betreffenden Schiffe zu bewerten. Die Kommission erwartet die Vorlage genauer Fangpläne für das Jahr 2004 und die folgenden Jahre.

Bevor diese Pläne geprüft und Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten geführt wurden, können noch keine Aussagen über die eventuell erforderlichen Strukturmaßnahmen gemacht werden. Diese Maßnahmen können im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) durchgeführt werden.

Die Kommission prüft zurzeit Möglichkeiten zur Anpassung der Tätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe im Regelungsbereich der NAFO einschließlich alternativer Fangmöglichkeiten. Diese hängen jedoch vom Inhalt der Fangpläne ab.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/249


(2004/C 70 E/268)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3269/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(4. November 2003)

Betrifft:   Aufhebung von Rechtsvorschriften

Wie viele Rechtsvorschriften (Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse) wurden in den letzten fünf Jahren jährlich aufgehoben?

Antwort von Herrn Romano Prodi im Namen der Kommission

(20. November 2003)

Die Informationen über die Rechtsakte, die aufgehoben wurden oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, finden sich in dem jedes Jahr vorgelegten Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union:

Gesamtbericht 2002, Nr. 1095, (http://europa.eu.int/abc/doc/off/rg/de/2002/pt1095.htm);

Gesamtbericht 2001, Nr. 1212, (http://europa.eu.int/abc/doc/off/rg/de/2001/pt1212.htm);

Gesamtbericht 2000, Nr. 1154, (http://europa.eu.int/abc/doc/off/rg/de/2000/pt1154.htm);

Gesamtbericht 1999, Nr. 1036, (http://europa.eu.int/abc/doc/off/rg/de/1999/pt1036.htm);

Gesamtbericht 1998, Nr. 1090, (http://europa.eu.int/abc/doc/off/rg/de/1998/pt0028.htm);

Die Angaben werden Mitte Januar dem interinstitutionellen automatisierten Dokumentationssystem für das Gemeinschaftsrecht CELEX entnommen. Unberücksichtigt bleiben die Rechtsakte, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht oder mager gedruckt sind (Rechtsakte der laufenden Verwaltung mit begrenzter Geltungsdauer).

Dem Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments wird eine zusammenfassende Zahlenübersicht direkt zugesandt.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/249


(2004/C 70 E/269)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3271/03

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(5. November 2003)

Betrifft:   Krebserregender Stoff Bisphenol A in Babyflaschen aus Plastik

Am 26. September 2003 fand in Antwerpen (Belgien) ein internationaler Kongress zum Thema Fruchtbarkeit statt. Der amerikanische Wissenschaftler und Hormonexperte Frederick vom Saal erläuterte dort u.a. die Ergebnisse seiner Untersuchung zu den Auswirkungen von Bisphenol A auf die Gesundheit. Dies ist ein Stoff, der u.a. in Babyflaschen aus Plastik vorkommt.

Die Untersuchung soll gezeigt haben, dass Bisphenol A gefährlicher ist als anfänglich angenommen. Langfristig soll der Stoff eine Anzahl ernster gesundheitlicher Probleme verursachen können: Prostatakrebs, Fruchtbarkeitsstörungen bei Männern und mentale Störungen wie Parkinson und das Aufmerksamkeits-Defizit-/Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS). Auch Brustkrebs und eine verfrüht eintretende Pubertät bei Mädchen können mögliche Folgen der Einnahme dieses Stoffes, u.a. über die Trinkflasche, sein.

Ist sich die Kommission der eventuellen gefährlichen Auswirkungen von Bisphenol A bewusst? Wenn eine wissenschaftliche Untersuchung zeigt, dass der Stoff in der Tat gefährlich ist, erachtet es die Kommission dann nicht als dringend notwendig, den Herstellern den Gebrauch dieses Stoffes bei der Zusammensetzung ihres Produktes zu verbieten? Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass sie im gegenteiligen Fall die breite Öffentlichkeitet informieren muss?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. Dezember 2003)

Der Kommission sind die toxikologischen Eigenschaften von Bisphenol A bekannt. 1986 hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) auf Ersuchen der Kommission diesen Stoff einer Bewertung unterzogen. Seinerzeit hat der Ausschuss eine tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) von 0,05 mg/kg Körpergewicht festgelegt. Aufgrund dieser Begutachtung legte die Richtlinie 90/128/EWG (1) einen spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) von 3 mg/kg Lebensmittel fest. Als der Kommission bekannt wurde, dass neue Studien über diesen Stoff — darunter u.a. auch die genannten Untersuchungen des amerikanischen Wissenschaftlers Frederick vom Saal — durchgeführt worden waren, hat die Kommission beim SCF eine Überprüfung des früheren Gutachtens beantwortet. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2002 setzte der Ausschuss den TDI-Wert auf 0,01 mg/kg Körpergewicht herunter und forderte bei der Industrie weitere Daten an. Im Hinblick auf zurzeit laufende weitere Untersuchungen empfahl der SCF, den TDI-Wert zu überprüfen, sobald neue Daten verfügbar würden. Der Ausschuss stellte ferner fest, dass die Schätzungen der Verbraucherbelastung weit unter dem TDI liegen (0,48-1,6 μg/kg Körpergewicht/Tag). Sobald die neuen Daten vorliegen, will die Kommission bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Neubewertung der Substanz beantragen.

Die Kommission hält es nicht für notwendig, die Verwendung von Bisphenol A vorläufig zu verbieten, da der SCF einen TDI-Wert für diese Substanz festgelegt hat. Allerdings schlägt die Kommission aufgrund des SCF-Gutachtens vom April 2002 eine Änderung der Richtlinie 2002/72/EG (2) über die Anwendung von Kunststoffen bei Lebensmitteln dahingehend vor, dass die spezifische Migrationsgrenze SML auf 0,6 mg/kg reduziert wird. Dieser Vorschlag wird im Dezember 2003 dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Stellungnahme vorgelegt. Wird der Vorschlag befürwortet, dürfte die neue Richtlinie Anfang 2004 veröffentlicht werden.

Die Kommission macht alle vorliegenden Informationen zur Lebensmittelsicherheit auf der Webseite der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz öffentlich verfügbar. Darüber hinaus ist auf folgender Adresse eine spezielle Webseite über Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, abrufbar: (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sfp/food_contact/index_en.html). Die Webseite erschließt insbesondere alle einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten über die bei der Herstellung von Kunststoffen für Lebensmittel verwendeten Stoffe.

Zahlreiche von der Kommission geförderte Forschungsprojekte konnten unlängst abgeschlossen werden (Projekte aus dem 4. Rahmenprogramm) bzw. sind angelaufen (Projekte aus dem 5. Rahmenprogramm), wo Bisphenol A eine der Substanzen ist, deren Auswirkungen auf Fauna und Flora, Nutztiere und Menschen untersucht worden sind. Zu Letzterem gehören auch Studien über frühkindliche Expositionen und Langzeitwirkungen. Entsprechende Daten zur Risikobewertung werden für die Kontrollgremien verfügbar gemacht und dürften künftig zur Verfügung stehen. Näheres zu den genannten Projekten ist abrufbar unter: (http://europa.eu.int/comm/research/endocrine/index_en.html).


(1)  Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar 1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 75 vom 21.3.1990, berichtigt durch ABl. L 349 vom 13.12.1990.

(2)  Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 220 vom 15.8.2002, berichtigt durch ABl. L 39 vom 13.2.2003.


20.3.2004   

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CE 70/251


(2004/C 70 E/270)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3272/03

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(5. November 2003)

Betrifft:   Übergangszeit für den Verkauf von Zigaretten

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/37/EG (1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis spätestens zum 30. September 2002 in nationales Recht umwandeln. Jedoch können Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, noch ein Jahr lang, also bis zum 30. September 2003, verkauft werden.

Im belgischen Recht wird diese Frist für den Verkauf und Vertrieb von nicht ordnungsgemäßen Zigaretten strikt berücksichtigt. Ich habe jedoch erfahren, dass in Deutschland, Luxemburg, Frankreich und Portugal längere Übergangszeiten gelten, als die Richtlinie zulässt. Infolgedessen sind in diesen Ländern immer noch Zigarettenpackungen im Umlauf, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht genügen.

Kann die Kommission mitteilen, ob diese Berichte stimmen? Falls ja, welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen, um gegen diesen Verstoß vorzugehen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(8. Dezember 2003)

Die Kommission teilt in vollem Umfang die Bedenken der Frau Abgeordneten hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und insbesondere zur Umsetzung der Bestimmungen über Gesundheitswarnungen.

Gemäß Artikel 14 (1) der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die zur Erfüllung dieser Richtlinie bis 30. September 2002 erforderlich sind. Allerdings variieren die Fristen für die Anwendung je nach den verschiedenen Bestimmungen. Hinsichtlich der Etikettierungsvorschriften und insbesondere in Bezug auf Gesundheitswarnungen sieht Artikel 14 (2) der Richtlinie vor, dass Produkte, die die Bestimmungen der Richtlinie nicht erfüllen, ein weiteres Jahr nach dem unter 14 (1) festgelegten Datum vermarktet werden dürfen. Nach diesem Termin (30. September 2003) müssen alle im Handel befindlichen Zigarettenpackungen der Richtlinie entsprechen. Ferner legt Artikel 14 (3) den 30. September 2004 als Schlusstermin für die Übergangsfrist für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, fest.

Artikel 4 (1) bestimmt ferner, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über die Umsetzung der Richtlinie in das jeweilige einzelstaatliche Recht unterrichten. Im November 2002 richtete die Kommission formelle Mitteilungen an die Mitgliedstaaten die ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie innerhalb der Frist 30. September 2002 noch nicht übermittelt hatten, wobei sie Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenige Mitgliedstaaten eingeleitet hat, die die angeforderten Informationen nicht übermittelt haben.

Bisher haben alle Mitgliedstaaten der Kommission ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie gemeldet. Die letzten Meldungen gingen erst im Oktober 2003 ein. Die Kommission bewertet derzeit die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen der Richtlinie. In Fällen, in denen die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, wird sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Die Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie liegt im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.


20.3.2004   

DE

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CE 70/252


(2004/C 70 E/271)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3295/03

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(7. November 2003)

Betrifft:   Satzung der Europäischen Schulen

Kann die Kommission im Anschluss an ihre Antwort auf meine parlamentarische Anfrage E-2583/03 (1), deren Erhalt ich hiermit bestätigte, erläutern, welche Haltung sie einnimmt gegenüber

1.

an den Europäischen Schulen unterrichtenden Lehrkräften aus dem Vereinigten Königreich, die vor ihrer Ernennung Anspruch auf eine höhere Besoldung („threshold“) hatten, denen diese Gehaltserhöhung aber vom britischen Bildungsministerium (DfES) nicht gezahlt wurde;

2.

an den Europäischen Schulen unterrichtenden Lehrkräften aus dem Vereinigten Königreich, die von ihrem Schulleiter zur Beförderung vorgeschlagen wurden, deren Beförderung aber vom britischen Bildungsministerium (DfES) immer wieder abgelehnt wurde;

3.

Lehrkräften, denen Zulagen, die ihnen zuvor im Rahmen ihrer nationalen Bezüge gezahlt wurden, nach Ernennung an die Europäischen Schulen vom britischen Bildungsministerium (DfES) gestrichen wurden?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(8. Dezember 2003)

Die Kommission misst der Beachtung der Beschäftigungsbedingungen durch Arbeitgeber größte Bedeutung bei und nimmt jegliche ungerechte Behandlung und Diskriminierung von Arbeitnehmern ernst. Sie ist jedoch, in Ermangelung ausführlicherer Informationen, nicht in der Lage, zu der vom Herrn Abgeordneten dargestellten hypothetischen Situation eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Sollten dem Herrn Abgeordneten konkrete Fälle bekannt sein, so möchte er diese bitte der Kommission in ausführlicher Form mit entsprechendem Begleitmaterial zukommen lassen. Nur so kann die Kommission die Fälle untersuchen und erforderlichenfalls weitere geeignete Maßnahmen ergreifen. Persönliche Daten konkreter Personen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 180.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/252


(2004/C 70 E/272)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3307/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(10. November 2003)

Betrifft:   Freistehende Öfen

Kann die Kommission mitteilen, ob es irgendwelche EU-Rechtsvorschriften gibt, die den Einzelhandel mit und die Herstellung von freistehenden Öfen (mit einem Ofen-/Grillabteil in Schulterhöhe) aus Sicherheitsgründen ausschließen?

Antwort von Herrn Liikanen Im Namen der Kommission

(11. Dezember 2003)

Elektrische Betriebsmittel (z.B. Elektroöfen), die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, müssen die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 73/23/EWG (1) des Rates erfüllen.

Gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können,

wenn sie entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt und so beschaffen sind,

dass sie bei einer ordnungsmäßigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Sicherheitsziele findet sich in Anhang I der Richtlinie.

Um der Richtlinie nachzukommen, kann ein Hersteller elektrischer Öfen freiwillig harmonisierte europäische Normen gemäß dieser Richtlinie anwenden. Durch die Anwendung einer harmonisierten Norm stellt der Hersteller sicher, dass seine Produkte die unter diese Norm fallenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen unsicherer oder nicht konformer Produkte zu ergreifen. Sie müssen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber unterrichten und ihre Entscheidung begründen.


(1)  Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. L 77 vom 26.3.1973, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. L 220 vom 30.8.1993.


20.3.2004   

DE

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CE 70/253


(2004/C 70 E/273)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3308/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(10. November 2003)

Betrifft:   Europamuseum

2006 soll das Europamuseum als Gesellschaft ohne Erwerbscharakter eröffnet werden. Das Europäische Parlament hat für das Museum Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Einrichtung des Museums werden auf 22,5 Mio. EUR veranschlagt. Verschiedene Stellen haben Hilfe zugesagt, u.a. die belgische Regierung und eine Reihe von Privatunternehmen. Auch die europäischen Organe wollen Beiträge leisten.

Mit welchen Beträgen werden sich die Europäische Kommission und andere europäische Organe an der Schaffung des Museums beteiligen? Wie sieht die Planung bezüglich der finanziellen Beiträge zu den jährlichen Betriebskosten des Museums nach 2006 aus?

Wer gehört den Verwaltungsorganen des Museums (Verwaltungsrat, Direktorium, wissenschaftlicher Beirat usw.) an? Nach welchen Kriterien werden die betreffenden Personen ausgewählt?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(16. Dezember 2003)

Die Kommission hat nicht zu der Finanzierung des Europamuseums beigetragen und kann zu dieser Frage keine Antwort für die anderen europäischen Institutionen geben.

Für den Betrieb des Europamuseums im Jahre 2006 ist keine finanzielle Unterstützung vorgesehen.

Die Kommission ist in keiner Weise für die Auswahl und die Ernennung der Verwaltungsmitglieder des Europamuseums zuständig. Für sämtliche Informationen hierzu möge sich der Herr Abgeordnete daher direkt an das Europamuseum wenden.


20.3.2004   

DE

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CE 70/254


(2004/C 70 E/274)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3312/03

von Enrico Ferri (PPE-DE) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Erfordernisse für die Eintragung ins Hengstbuch, Umsetzung der Gemeinschaftsregelung

Ist die Europäische Kommission nicht der Ansicht, dass Italien die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bezüglich der Erfordernisse für die Eintragung ins Hengstbuch (von den Mitgliedstaaten festzulegen) so umgesetzt hat, dass sie den freien Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr und den innergemeinschaftlichen Handel behindern?

Italien (zuständige Instanz: Ministerium für Land- und Forstwirtschaft) ist der einzige Mitgliedstaat, der neben bestimmten Erfordernissen für die Eintragung ins Hengstbuch die Einsetzung eines Ad-hoc-Ausschusses für die morphologische Prüfung vorsieht, dessen Entscheidung endgültig und unanfechtbar ist.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass ein solcher Ausschuss die Verwendung von/den Handel mit Zuchthengsten in Italien behindert, die die Prüfung dieses Ausschusses nicht bestandet haben, während sie mit den gleichen Eigenschaften in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. im Vereinigten Königreich, wo es einen solchen Ausschuss nicht gibt) verwendet werden könnten, wodurch folglich der Handel in Italien behindert und erschwert wird?

Ist die Kommission ferner nicht der Meinung, dass die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ausschusses gegen das Gemeinschaftsrecht und folglich ihrer Verfahren verstößt?

Kann die Europäische Kommission unter Hinweis auf die Richtlinie 90/427/EG (1) vom 26. Juni 1990 (tierzüchterische und genealogische Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden), die Entscheidung der Kommission 92/353/EWG (2) vom 11. Juni 1992 (Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen) und die Entscheidung der Kommission 96/78/EG (3) vom 10. Januar 1996 (Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken):

überprüfen, ob die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft korrekt und angemessen in Italien umgesetzt worden sind?

der Frage nachgehen, ob der oben genannte Prüfungsausschuss (den es nur in Italien gibt und dessen Entscheidung ohne jegliche Berufungsmöglichkeit unanfechtbar ist) rechtmäßig ist, der im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten den Handel in Italien erschwert und die Prinzipien des freien Wettbewerbs auf dem Markt verletzt?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Die Kommission hatte keine Kenntnis von den von dem Herrn Abgeordneten aufgeführten Fakten.

Die Kommission verpflichtet sich, dieser Frage nachzugehen und wird gegebenenfalls die erforderlichen Schritte ergreifen, um die Befolgung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten.


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(2)  ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63.

(3)  ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39.


20.3.2004   

DE

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CE 70/254


(2004/C 70 E/275)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3314/03

von Peter Skinner (PSE) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Britische Rindfleischeinfuhren nach Frankreich

Im Dezember 2001 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein von der französischen Regierung verhängtes Verbot der Einfuhr von britischem Rindfleisch nach Frankreich rechtswidrig war. Die Kommission hat dann empfohlen, Frankreich mit einer erheblichen Geldstrafe wegen Nichtbeachtung des EuGH-Urteils zu belegen.

Kann die Kommission im Hinblick darauf erklären, ob Frankreich für sein Verhalten zur Rechenschaft gezogen wurde und ob seither irgendwelcher Schadenersatz geleistet wurde? Kann die Kommission für den Fall, dass Frankreich das Urteil angefochten hat, erklären, warum dies der Fall war und wie hoch die Geldstrafe war, die Frankreich hätte zahlen müssen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2871/02 von Herrn Parish (1) verwiesen.


(1)  ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 25.


20.3.2004   

DE

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CE 70/255


(2004/C 70 E/276)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3315/03

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Ausgleichszahlungen für MKS

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat von der Kommission Ausgleichszahlungen in Höhe von 948,6 Mio. GBP für die Kosten der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche verlangt.

Die Kommission hat bisher zur 217 Mio. GBP gezahlt.

Nach europäischem Recht können Ausgleichszahlungen nur an die Landwirte geleistet werden, deren Tiere der Seuche ausgesetzt waren.

Hält die Kommission die Ausgleichszahlungen zurück, da die geltende EU-Richtlinie weder in ihrer damaligen noch in der geänderten Fassung die Keulung benachbarter Bestände als ein Mittel zur Eindämmung der Seuche vorsieht?

In welchem zeitlichen Rahmen gedenkt die Kommission die restlichen Ausgleichszahlungen zu leisten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(3. Dezember 2003)

Die Beteiligung der Gemeinschaft an den den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Seuchen, wie der Maul- und Klauenseuche, entstandenen Kosten ist in der Entscheidung 90/424/EWG (1) geregelt. Allgemein gilt, dass die in Artikel 11 dieser Entscheidung aufgeführten und als zuschussfähig anerkannten Ausgaben zu 60 % kofinanziert werden können.

Zu den bei der Seuche 2001 dem Vereinigten Königreich entstandenen Ausgaben hat die Kommission drei spezifische Finanzierungsentscheidungen auf der Grundlage der Entscheidung 90/424/EWG getroffen:

Entscheidung 2001/654/EG (2) über die Kofinanzierung der von den britischen Behörden für die Schlachtungen zwischen Februar und Juni 2001 gezahlten Entschädigungen;

Entscheidung 2003/23/EG (3) über die Kofinanzierung der von den britischen Behörden für die Schlachtungen von Juli bis Oktober 2001 gezahlten Entschädigungen;

Entscheidung 2003/676/EG (4) für die „Betriebskosten“ der Tilgung (Reinigung, Desinfektion, Entsorgung der Schlachtkörper usw.).

Die vom Vereinigten Königreich auf Grund dieser drei Entscheidungen gestellten Kofinanzierungsanträge in Höhe von 60 % belaufen sich auf 887 bzw. 102 bzw. 510 Mio. EUR.

Die Kommission hat die Finanzkontrolle bei den auf der Grund der Entscheidung 2001/654/EG gestellten Anträgen abgeschlossen und einen Betrag von 378,2 Mio. EUR als zuschussfähig anerkannt, von denen 355 bereits als Vorauszahlung ausbezahlt worden waren. Die nicht berücksichtigten Ausgaben sind nicht auf Maßnahmen zurückzuführen, die nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zuschussfähig wären, sondern auf überzogene Schätzungen des Werts der Tiere, wie sie von der Kommission berechnet worden sind, sowie auf eine Korrekturpauschale wegen der Unzulänglichkeiten des Verwaltungskontrollsystems.

Die Überprüfungen der im Rahmen der beiden anderen Entscheidungen gestellten Anträge dauern noch an und dürften 2004 abgeschlossen werden können. Die Finanzbeiträge der Gemeinschaft werden nach Abschluss dieser Prüfungen ausgezahlt.

Für die durch die Entscheidung 2003/676/EG abgedeckten Ausgaben erfolgt in Kürze eine Vorauszahlung in Höhe von 40 Mio. EUR.


(1)  90/424/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, ABl. L 224 vom 18.8.1990.

(2)  2001/654/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001, ABl. L 230 vom 28.8.2001.

(3)  2003/23/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2002 über eine Finanzhilfe für die zwingende Schlachtung von Tieren zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2001 auf Grund der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, ABl. L 8 vom 14.1.2003.

(4)  2003/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2003 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Kosten, ABl. L 249 vom 1.10.2003.


20.3.2004   

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CE 70/256


(2004/C 70 E/277)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3324/03

von Torben Lund (PSE) an die Kommission

(12. November 2003)

Betrifft:   Zulassung des gefährlichen Herbizids Paraquat

Es wird erwartet, dass die Kommission das gefährliche Herbizid Paraquat auf die gemeinschaftliche Positiv-Liste der zugelassenen Stoffe setzen wird. In Dänemark sind seit 1994 die Vermarktung und die Einfuhr dieses Herbizids verboten. Eine Zulassung auf EU-Ebene kann die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränken, die Bestimmungen aufrechtzuerhalten, die Umwelt und Verbraucher schützen, und somit könnte beispielsweise Dänemark gezwungen sein, die Einfuhr von Nahrungsmitteln mit Rückständen dieses giftigen Stoffes, der als tödlich für Säugetiere und Vögel betrachtet wird, zu gestatten.

Kann die Kommission mitteilen, aus welchen Gründen dieser Stoff jetzt zugelassen werden soll und welches wissenschaftliche Material über die gefährlichen Eigenschaften von Paraquat und die vorhandenen Ersatzstoffe ihr vorliegen? Wie können Dänemark und andere Mitgliedstaaten die Beschränkungen im Hinblick auf Paraquat aufrechterhalten oder weitergehende Beschränkungen beschließen, um die Verbraucher, die Fauna und die Umwelt gegen diesen Stoff zu schützen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(27. November 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3093/03 von Herrn Ettl (1) verwiesen.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 266.


20.3.2004   

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CE 70/257


(2004/C 70 E/278)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3337/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(12. November 2003)

Betrifft:   Rechtsschutz für Aktivitäten unter Wasser

Seit vielen Jahren setzt sich der European Diving Technology Committee (EDTC — Europäischer Ausschuss für Tauchtechnologie) für die Verbreitung von Normen betreffend die Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufstaucher ein (Certificate Commercial Diving), um die geltenden einschlägigen nationalen Bestimmungen in den EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Bisher ist die Tätigkeit des Berufstauchers nur in den Ländern Nordeuropas — als Dienstleistung für die Erdölindustrie — reglementiert, während das Tauchen zu sportlichen und touristischen Zwecken, das einen wichtigen Wirtschaftsbereich darstellt, der rasch expandiert, ausgeklammert wird. Derzeit gibt es keine Rechtsgrundlage, mit der dieser Sektor im gesamten EU-Raum harmonisiert würde. Bereits 1994 arbeitete der EDTC ein Dokument mit dem Titel „Goalsetting Principles for Harmonised Diving Standards in Europe“ (Grundlegende Zielsetzungen für harmonisierte Tauchstandards in Europa) aus, das von der GD „Arbeit“ der Kommission finanziert wurde und mit dem das Ziel verfolgt wird, die europäischen Rechtsvorschriften über die gewerbliche Arbeit unter Wasser zu verbessern.

Dennoch wurde dieser Bereich nicht in den Vorschlag für eine Richtlinie KOM(2002) 119 endg. (1) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgenommen.

Einer der wichtigsten Grundsätze des Europäischen Rats von Stockholm vom März 2001 ist die flexiblere Gestaltung des Arbeitsmarktes — durch die Förderung der Mobilität und die Verabschiedung der erforderlichen Rechtsinstrumente sowie durch die Beseitigung der Vorschriften, die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht notwendig sind und sie behindern.

Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:

1.

Vertritt sie nicht auch die Ansicht, dass aufgrund der fehlenden Harmonisierung in diesem Sektor gegen die Grundsätze des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs verstoßen wird?

2.

Wie wird sie vorgehen, um die geltenden Rechtsvorschriften zu harmonisieren, wie dies in den Artikeln 40, 47 und 55 des EG-Vertrags vorgesehen ist?

3.

Wie schätzt sie die Lage allgemein ein?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(12. Dezember 2003)

Das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr sind Grundprinzipien des EG-Vertrags. Um die Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen, wurden auf der Grundlage von Artikel 47 EG-Vertrag auf europäischer Ebene mehrere Rechtsinstrumente über die Anerkennung von Diplomen verabschiedet.

Mit den auf europäischer Ebene verabschiedeten Vorschriften sollen hauptsächlich die Bedingungen für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen für reglementierte Berufe festgelegt werden. Grundsätzlich kann jeder Mitgliedstaat darüber entscheiden, ob eine berufliche Tätigkeit reglementiert werden soll oder nicht.

Den Informationen der Kommission zufolge hat die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Tätigkeit des Berufstauchers nicht reglementiert, und auf Unionsebene findet in diesem Bereich keine Koordinierung der Ausbildung statt.

Wird die Anerkennung eines Diploms beantragt, um einen reglementierten Beruf im Bereich der gewerblichen Arbeit unter Wasser in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben als dem, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, so kann eine von zwei Richtlinien Anwendung finden, je nach den durch das Diplom bescheinigten Studien: Richtlinie des Rates 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (2) (Abitur oder entsprechender Bildungsabschluss + drei Jahre Ausbildung) oder Richtlinie des Rates 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (3), die Diplome und andere Befähigungsnachweise auf niedrigerem Niveau als dem der Richtlinie 89/48/EWG umfasst.

Dank dieser Richtlinien hat ein Unionsbürger das Recht, einen bestimmten reglementierten Beruf in einem beliebigen Mitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen auszuüben wie Inhaber von nationalen Diplomen. Falls allerdings grundlegende Unterschiede zwischen der Ausbildung und Berufserfahrung des Antragstellers und den Anforderungen des Aufnahmestaates vorliegen, so kann der Aufnahmestaat eine Ausgleichsmaßnahme in Form des Nachweises einer bestimmten befristeten einschlägigen Berufserfahrung, einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs verlangen. Insbesondere wenn der betreffende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert, im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers dagegen nicht reglementiert ist, kann der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht verweigern, wenn der Antragsteller diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat für einen hinreichend langen Zeitraum ausgeübt hat. Dennoch kann der Aufnahmemitgliedstaat auch in diesem Fall vom Antragsteller eine Ausgleichsmaßnahme verlangen, wenn trotz dieser erworbenen Berufserfahrung substanzielle Unterschiede zwischen den Kompetenzen dieser Person und den Qualifikationsanforderungen des jeweiligen Mitgliedstaates festgestellt werden (vgl. Richtlinie 89/48/EWG, Artikel 3 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Richtlinie 92/51/EWG, Artikel 3 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)).

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4), der gegenwärtig im Parlament in erster Lesung beraten wird, festigt das bestehende Verfahren, mit dem die Anerkennung von Befähigungsnachweisen gewährleistet werden soll, und leistet einen Beitrag zur Vereinfachung und Klarstellung verschiedener Aspekte. In diesem Zusammenhang eröffnet Artikel 15 des Vorschlags Berufsverbänden die Möglichkeit, Berufsplattformen zur Erleichterung des Anerkennungsverfahrens durch die Festlegung von Qualifikationsnormen zu schaffen. Sobald eine Plattform durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt wird, kann von Antragstellern, die die einschlägige Norm erfüllen, keine Ausgleichsmaßnahme verlangt werden.

Dieses Verfahren, das auch auf Berufstaucher Anwendung finden könnte, ist daher überaus flexibel und offensichtlich besonders angezeigt, um Fragen im Zusammenhang mit Berufen zu klären, die nicht in allen Mitgliedstaaten reglementiert sind.


(1)  ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 183.

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.1989.

(3)  ABl. L 209 vom 24.7.1992.

(4)  ABl. C 181 vom 30.7.2002.


20.3.2004   

DE

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CE 70/258


(2004/C 70 E/279)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3344/03

von Christos Folias (PPE-DE) an die Kommission

(13. November 2003)

Betrifft:   Anerkennung von Hochschulabschlüssen griechischer Bürger

In Griechenland hat das Interuniversitäre Zentrum für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Studienabschlüssen (DIKATSA) die Aufgabe, Universitätsabschlüsse griechischer Staatsbürger anzuerkennen, die nicht nur an Instituten in Drittländern, sondern auch an Einrichtungen in einigen EU-Mitgliedstaaten studiert haben und dort ihre Hochschulstudien mit dem Grad Bachelor oder Master abgeschlossen haben, promoviert haben oder ein anderes Diplom auf entsprechendem Niveau erworben haben.

Bei der Anerkennung kommt es zu Verzögerungen, die Verfahren sind bürokratisch und es werden widersprüchliche Entscheidungen getroffen, was Beschwerden der Antragsteller nach sich zieht. Dies schafft Probleme bezüglich der Laufbahnentwicklung vieler junger Wissenschaftler in Griechenland.

Angesichts dieser Tatsachen werden folgende Fragen an die Kommission gerichtet:

1.

Wie ist die Situation bezüglich der Anerkennung von Hochschulabschlüssen in den anderen Mitgliedstaaten der EU?

2.

Was ist auf EU-Ebene hinsichtlich der Anerkennung von Hochschulabschlüssen vorgesehen, die sowohl in EU-Mitgliedstaaten als auch in Drittländern erworben wurden?

3.

Hat die Kommission sich mit der Angelegenheit DIKATSA beschäftigt und wenn ja, zu welchen Schlussfolgerungen ist sie gelangt?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(11. Dezember 2003)

Der Kommission ist das Problem der langen Fristen und anderer Defizite im akademischen Anerkennungsverfahren in Griechenland bekannt.

Im jetzigen Stadium des Gemeinschaftsrechts fällt die Anerkennung von Hochschulabschlüssen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Es gibt keine Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung solcher Diplome. Jeder Mitgliedstaat ist für den Inhalt und die Organisation seines Bildungssystems selbst verantwortlich. Zurzeit gibt es auch keine Diplome, die auf europäischer Ebene anerkannt wären. Hochschulen als autonome Einrichtungen sind voll für den Inhalt ihrer Lehrpläne und für die Vergabe von Diplomen und sonstigen Nachweisen an Studierende verantwortlich. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben das Recht, die akademische Anerkennung von Qualifikationen zu verlangen, bevor sie den Zugang zu Bildungseinrichtungen gestatten, und ihnen obliegt auch das Urteil, ob der Inhalt des vom Inhaber eines Diploms absolvierten Bildungsgangs dem nach nationalem Recht erforderlichen Niveau entspricht. Es steht ihnen ebenfalls frei, die Vorschriften für die entsprechenden Verfahren festzulegen.

Nach Artikel 12 EG-Vertrag dürfen sie jedoch keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit praktizieren.

In Griechenland sind viele Inhaber der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome griechische Staatsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat studiert haben und ihr Studium in Griechenland fortsetzen möchten.

Obwohl wie oben angegeben die akademische Anerkennung von Hochschulabschlüssen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, ist die Kommission der Ansicht, dass übermäßig lange Fristen, die durch rein administrative Gründe beim akademischen Anerkennungsverfahren in Griechenland verursacht werden, Studierende davon abhalten könnten, ihr Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen. Die exzessive Länge des akademischen Anerkennungsverfahrens kann durchaus die Freizügigkeit der Studierenden beeinträchtigen.

Die Freiheit, sich auf dem Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats frei zu bewegen, ist aber eine der vom EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten (Artikel 18).

Artikel 8 EG-Vertrag gewährt den Status eines Unionsbürgers jedem, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. So stellt der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop) fest: „Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Angehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrags eröffnen. Dieses Recht könnte nämlich seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft … ". Artikel 149 Absatz 2 EG-Vertrag hat zum Ziel, die Mobilität von Studierenden zu fördern.

Aus diesen Erwägungen heraus hat die Kommission mit den griechischen Behörden Verbindung aufgenommen und nach den Gründen für die Verzögerungen im akademischen Anerkennungsverfahren gefragt. Die griechischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Verzögerungen zum Teil auf die große Anzahl der bei Dikatsa eingehenden Anträge zurückzuführen seien. Um den Anerkennungsvorgang zu beschleunigen, haben die griechischen Behörden nunmehr die entsprechenden nationalen Vorschriften überprüft und neue Verfahren vorgeschlagen. Dikatsa ist umstrukturiert worden mit dem Ziel, die Vielzahl von Anträgen effizienter bearbeiten zu können.

Die Kommission wird auch die künftige Entwicklung bei der Anerkennung von Hochschulabschlüssen in Griechenland beobachten.


20.3.2004   

DE

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CE 70/260


(2004/C 70 E/280)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3355/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(13. November 2003)

Betrifft:   Minderheitensprachgruppen in Griechenland und offizielle Statistiken

Kommissionsmitglied Reding führt ihre Pflichten gewissenhaft aus und ihr Beitrag zur Verbesserung der Arbeit der Generaldirektion Bildung und Kultur steht außer Frage. Dennoch hat es den Anschein, dass einige leitende Mitarbeiter dieser Generaldirektion Frau Reding keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen. Mit den von ihnen verfassten, mangelhaften Antworten werfen sie grundlos ein eher unerfreuliches Licht auf die Arbeit der Europäischen Kommission.

In meiner Anfrage E-2777/03 (1) habe ich darauf hingewiesen, dass in der Euromosaic-Studie aus dem Jahr 1996 auf Seite 41 des englischen Textes angeführt wird, dass die Zahl der Sprecher der aromunischen (wlachischen), der albanischen und der slawomakedonischen Sprache in Griechenland auf 50 000 bis 80 000 geschätzt wird, und gefragt, wer diese Statistiken ausgewählt hat und ob sie offiziell und glaubwürdig sind. Frau Reding antwortete mir, dass die drei für den Bericht verantwortlichen Direktoren mit einer wissenschaftlichen Kommission zusammengearbeitet haben, die sich aus zehn Mitgliedern aus der EU, den USA und Kanada zusammensetzt.

Welche offiziellen Informationen bezüglich der Sprecher des Aromunischen, Albanischen und Slawomakedonischen liegen der Kommission seitens der griechischen Behörden vor? Ist es angemessen, die offiziellen Statistiken eines EU-Mitgliedstaats für die Schätzung der Größe von Sprachgruppen nicht heranzuziehen? Ist die Kommission der Auffassung, dass die europäischen Wissenschaftler nicht qualifiziert genug sind, um Berichte über die Sprachengruppen in der Union abzufassen? Wie beurteilt sie die Einschaltung einiger Wissenschaftler aus Drittländern in rein europäische und noch dazu außerordentlich heikle Angelegenheiten, wenn diese Wissenschaftler ihr Urteil bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens von Sprachenminderheiten in Europa abgeben? Welche konkreten Maßnahmen hat die Kommission in den vergangenen zehn Jahren zugunsten der (international anerkannten und zahlenmäßig starken) griechischen Minderheit im Nordepirus ergriffen? Das albanische Regime hat 50 Jahre lang unermüdlich versucht, diese Menschen ihrer Sprache und Religion zu berauben. Zu welchen sichtbaren Ergebnissen haben die eventuellen Initiativen der Kommission geführt?

Antwort von Frau Reding Im Namen der Kommission

(16. Dezember 2003)

Wie die Kommission dem Herrn Abgeordneten in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2777/03 mitgeteilt hat wurde die Euromosaikstudie nach einer Ausschreibung gemäß sämtlicher üblicher Vorschriften und mit der gebotenen Transparenz finanziert. Ferner geben die in den von der Kommission finanzierten Studien enthaltenen Informationen nicht unbedingt die Position der Kommission wieder.

Die vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Zusammenfassung des Berichts über diese Studie (2) enthielt alle sachdienlichen Informationen über den theoretischen Ansatz, die Erfassung der Daten, die vergleichende Analyse der Daten, die ermittelten Sprachgruppen.

Die Datenquellen, die das aus zehn Wissenschaftlern aus sieben Mitgliedstaaten und zwei Forschern aus Kanada und den Vereinigten Staaten bestehende Team verwendet hat, werden auf den Seiten 16 bis 22 der angeführten Veröffentlichung ausführlich beschrieben. Hierbei wird unter den fünf Hauptquellen für Daten und Informationen auf die an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilten Fragebogen verwiesen.

Zu der letzten, von dem Herrn Abgeordneten gestellten Frage ist zu bemerken, dass Albanien kein Mitgliedstaat ist. Seit Beginn der Wende im Jahre 1991 ist Albanien allerdings Nutznießer des PHARE-Programms (bis 2000) und des CARDS-Programms (seit 2001). Gemeinsames Ziel dieser Programme ist es insbesondere, den Rechtsstaat zu stärken und zur sozioökonomischen Entwicklung des gesamten Landes, einschließlich der in Albanien lebenden griechischen Minderheit, beizutragen.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 215.

(2)  ISBN 92-827-5513-4.


20.3.2004   

DE

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CE 70/261


(2004/C 70 E/281)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3374/03

von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission

(14. November 2003)

Betrifft:   Neueinstufung von künstlichen Hüft-, Knie- und Schultergelenken

Hat die Kommission die wissenschaftliche Begründung für den von ihr möglicherweise demnächst vorgelegten Vorschlag betreffend die Neueinstufung von künstlichen Hüft-, Knie- und Schultergelenken als Medizinprodukte der Klasse III im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG (1) (ganze Ersatzgelenke werden im Rahmen dieser Richtlinie derzeit in Klasse II b eingestuft) und insbesondere Hinweise darauf, dass ein Zusammenhang zwischen Unfällen mit derartigen Ersatzgelenken und ihrer Konstruktion bestehen könnte, geprüft? Hat die Kommission alle verfügbaren Studien und die Auswirkungen einer Neueinstufung auf die Kosten, die Verfügbarkeit und die Innovation in Erwägung gezogen, und zu welchen Schlussfolgerungen ist sie gelangt? Hat sie insbesondere Kenntnis von den drei unabhängigen Studien, die von Eucomed in Auftrag gegeben und im Oktober abgeschlossen wurden?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(18. Dezember 2003)

Die Kommission hat die drei von Eucomed vorgelegten Studien in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden sorgfältig geprüft. Laut Eucomed handelt es sich um unabhängige Studien, die die Ansichten der jeweiligen Verfasser und nicht die von Eucomed selbst wiedergeben.

Im Laufe der Diskussion mit nationalen Behörden hat eine überwältigende Mehrheit darauf hingewiesen, dass ihrer Erfahrung nach häufig keine klinischen Daten über komplette Ersatzgelenke vorliegen und dass Änderungen in der Ausführung vielfach nicht hinreichend auf ihre langfristigen Auswirkungen hin überprüft werden. Sie machen geltend, dass Risiken im Zusammenhang mit der Wiederherstellungschirurgie möglichst gering gehalten werden sollten.

Da immer jüngere Patienten Gelenkersatz erhalten, sollten nach Aussage der nationalen Behörden für die Konformitätsbewertung nur die striktesten Verfahren angewandt werden.

Den im Laufe der Diskussion vorgelegten Unterlagen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass strengere Verfahren zur Konformitätsbewertung bezüglich Kosten, Verfügbarkeit oder Innovation negative Auswirkungen für Patienten zeitigen.


(1)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/261


(2004/C 70 E/282)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3386/03

von Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission

(17. November 2003)

Betrifft:   Chinesisches Typgenehmigungssystem — nichttarifäres Handelshemmnis

Ein neues chinesisches Typgenehmigungssystem für Produkte (elektrische und elektromechanische Geräte und Komponenten, landwirtschaftliche Maschinen, Reifen und Latexerzeugnisse) mit Auswirkungen auf das menschliche Leben und die Gesundheit, die Tier- und Pflanzenwelt, den Umweltschutz und die nationale Sicherheit, von dem derzeit 132 Produkte betroffen sind, löst große Beunruhigung in der europäischen Industrie aus.

Die Europäische Handelskammer in China hat 10 oder 12 Fälle festgestellt, in denen Container festgehalten, Verfahren verzögert und urheberrechtliche Probleme in Verbindung mit der neuen Regelung geltend gemacht wurden.

Kann die Kommission mitteilen, ob das Problem auf ihrem letzten bilateralen Gipfeltreffen mit China erörtert wurde? Wenn dies nicht der Fall war, welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um diese Art von nichttarifären Handelshemmnissen zu beseitigen und einen Zugang zum chinesischen Markt unter gerechten Bedingungen zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(16. Dezember 2003)

Die Kommission ist über die Probleme im Zusammenhang mit dem neuen chinesischen Genehmigungssystem für Produkte, die aus Europa eingeführt werden, informiert.

Bis zum Jahr 2002 gab es in China zwei verschiedene Systeme für die Zertifizierung der Sicherheit von Produkten.

Um seinen Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) nachzukommen, fasste China im Jahr 2002 die beiden Systeme zu einem einheitlichen System der Sicherheitszertifizierung zusammen, dem China Compulsory Certificate (CCC), das seit 1. August 2003 für alle Erzeugnisse gilt, die in China in Verkehr gebracht werden sollen.

Allerdings wird das CCC-System von ausländischen Unternehmen in vieler Hinsicht kritisiert.

Die Kommission ist sich der durch das neue System bereits vor dessen Inkrafttreten hervorgerufenen Probleme bewusst und hat die chinesischen Behörden wiederholt darauf hingewiesen. Die chinesischen Behörden haben deshalb beschlossen, den Termin des Inkrafttretens des neuen Systems mit seiner Zertifizierungspflicht vom ursprünglich vorgesehenen 1. Mai auf den 1. August 2003 zu verschieben.

Einen Monat nach Einführung des neuen Systems veranstaltete die Kommission in Peking gemeinsam mit den chinesischen Behörden, den betroffenen europäischen Industrieverbänden (Automobilbau, Maschinenbau, Elektronik) und den Zertifizierungsstellen der Mitgliedstaaten ein Informationsseminar über das CCC. Durch dieses Seminar konnten die chinesischen Behörden für die Schwierigkeiten sensibilisiert werden, mit denen europäische Unternehmen vor Ort zu kämpfen haben und mögliche Abhilfemaßnahmen aufgezeigt werden.

Diese Maßnahmen werden von einer Arbeitsgruppe geprüft, die von den europäischen und chinesischen Behörden im Rahmen des bilateralen Dialogs zwischen der EU und China über die Vorschriften für Industrieerzeugnisse gegründet wurde. Die Arbeitsgruppe soll die Erbringung des Nachweises der Konformität von Importen mit den chinesischen Sicherheitsvorschriften vereinfachen. Es ist vorgesehen, dass die teilnehmenden chinesischen und europäischen Experten, darunter auch Industrievertreter, sich mehrmals im Laufe dieses Jahres treffen.

Außerdem hat die Gemeinschaft unlängst am 7. November 2003 bei einer Eingabe (1) beim WTO-Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“, der Jahr für Jahr die Einhaltung der WTO-Verpflichtungen durch China untersucht, die chinesische Seite um eine Stellungnahme zu den europäischen Bedenken hinsichtlich des CCC gebeten.

Die Kommission kann die Frau Abgeordnete ihrer ständigen Wachsamkeit in Fragen des Zugangs zum chinesischen Markt und insbesondere in der Frage der Anwendung des CCC auf europäische Unternehmen versichern.


(1)  Dokument G/TBT/W/227 vom 6. Oktober 2003.


20.3.2004   

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CE 70/262


(2004/C 70 E/283)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3394/03

von Astrid Thors (ELDR) an die Kommission

(17. November 2003)

Betrifft:   Tierquälerei in Beitrittsländern

Die Zurschaustellung von Tanzbären hat eine alte und grausame Tradition. In Bulgarien wurden mehrere Dutzend Bären illegal eingefangen oder auf dem Schwarzmarkt gekauft und einer brutalen Dressur unterzogen. Tanzbären sind auch in Rumänien noch immer zu sehen. Die übliche Dressurmethode besteht darin, einen dicken Eisenring durch ihre Nase zu ziehen, der erhebliche Schmerzen verursacht, wenn daran gezogen wird. Die Bären tanzen, um die Schmerzen zu vermeiden. Eine andere Methode besteht darin, Musik zu spielen, während die Bären auf heißen Platten stehen, auf denen sie tanzen, um sich nicht mehr zu verbrennen. Später tanzen sie dann, wann immer sie Musik hören. Wenn sie nicht vorgeführt werden, werden die Bären ziemlich ungeschützt ohne Bewegung und mit wenig Futter und Wasser angekettet. Fehlgeleitete Touristen tragen zur Fortsetzung der Tradition bei, indem sie Geld geben.

Hat die Kommission bei den Beitrittsverhandlungen die Tatsache berücksichtigt, dass Rumänien und Bulgarien diese Tierquälerei zulassen und dadurch gegen geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstoßen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(8. Dezember 2003)

Die Kommission bedauert jegliche Form von Grausamkeit gegenüber Tieren. Allerdings kann die Kommission für den Tierschutz nur tätig werden, wo sie rechtlich dazu befugt ist.

Im Rahmen des einschlägigen Protokolls zum EG-Vertrag müssen tierschutzrechliche Erwägungen zur Gemeinschaftspolitik in Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschungspolitik berücksichtigt werden. Der Einsatz von Tieren für Unterhaltungszwecke liegt außerhalb des Geltungsbereichs der gemeinschaftlichen Tierschutzgesetzgebung. Für die Verhinderung von Grausamkeit gegenüber Tieren sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig.

Daher konnte das von der Frau Abgeordneten erwähnte Problem in den Beitrittsverhandlungen nicht behandelt werden.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/263


(2004/C 70 E/284)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3400/03

von Niels Busk (ELDR) an die Kommission

(11. November 2003)

Betrifft:   Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Formulierung von Artikel 5 Buchstabe g) in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) die Möglichkeit eröffnet, andere hygienische Verfahren als die Wärmebehandlung anzuwenden?

Sind der Kommission andere hygienische Verfahren bekannt und wann kann mit einer Zulassung dieser Verfahren gerechnet werden?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(3. Dezember 2003)

Artikel 5 Absatz (2)(g) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sieht vor, dass tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Vorschriften, die gemäss dem Komitologie-verfahren nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auch auf anderem Wege beseitigt oder auf andere Weise verwendet werden können. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die nach den Buchstaben a) bis f) des gleichen Artikels 5 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.

Es können somit andere Verfahren als die Wärmebehandlung zugelassen werden, sofern diese einer wissenschaftlichen Risikobewertung unterzogen und dabei in bezug auf die tierische und menschliche Gesundheit und auf die Umwelt als unbedenklich beurteilt worden sind.

Der Kommission sind mehrere Anträge auf Zulassung solcher Verfahren zugegangen, die an den Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss (SSC) zur Stellungnahme weitergeleitet worden sind. Der Ausschuss hat entsprechende Gutachten abgegeben, anhand derer die Kommission zur Zeit mit den Mitgliedstaaten und mit den beteiligten Parteien die Voraussetzungen für die Zulassung einiger dieser Verfahren diskutiert. Mit einer Zulassung ist in der nahen Zukunft zu rechnen.


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/264


(2004/C 70 E/285)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3405/03

von Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission

(17. November 2003)

Betrifft:   Verwaltung der Strukturfonds

Kann die Kommission in Bezug auf die Verwaltung der Interventionen im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 der Strukturfonds (2000-2006) mitteilen, welche Stellen in Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich und Italien als Zahl- und Verwaltungsbehörden bestimmt wurden?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(11. Dezember 2003)

Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/264


(2004/C 70 E/286)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3487/03

von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission

(24. November 2003)

Betrifft:   Französische Aktionen gegen Schweinfleisch aus anderen EU-Ländern

Vor kurzem wurde der Transport von Schweinefleisch nach Frankreich durch Handgreiflichkeiten französischer Bauern drastisch behindert; es wurden Lastwagen angehalten, man drang in fleischverarbeitende Betriebe ein und es wurde niederländisches, spanisches, dänisches und deutsches Schweinefleisch vernichtet. Durch die Untätigkeit der französischen Polizei wird vor derartigen Aktionen nicht abgeschreckt und wird der freie Verkehr von Schweinefleisch in der Europäischen Union gestört.

Wie gedenkt die Kommission diese Behinderung des freien Verkehrs zu beseitigen?

Weshalb zögert die Kommission so lange, die französische Regierung auf diese Behinderung des Binnenmarktes anzusprechen?


20.3.2004   

DE

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CE 70/264


(2004/C 70 E/287)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3540/03

von Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(24. November 2003)

Betrifft:   Störung des Binnenmarkts (für Fleisch) in Frankreich

In den vergangenen Wochen sind französische Landwirte (Schweinezüchter) wegen der schlechten europäischen Marktsituation wiederholt handgreiflich gegen Importe niederländischen, spanischen und deutschen Fleisches nach Frankreich vorgegangen. Bei diesen Aktionen wurden mit Fleisch beladene Lastwagen angehalten, die Fleischladungen vernichtet und die Wagen beschädigt. Gleichzeitig sind Demonstranten in verschiedene französische fleischverarbeitende Betriebe und Supermärkte eingedrungen und haben die vorhandenen Vorräte importierten Fleisches vernichtet.

Es wurden weitere Aktionen angedroht, wenn weiter nichtfranzösisches Fleisch verarbeitet bzw. verkauft werde. Dies führte dazu, dass Lieferverträge mit Unternehmen aus anderen europäischen Ländern gekündigt wurden. Bis heute weigert sich die französische Regierung, gegen diese den Binnenmarkt störenden Maßnahmen vorzugehen. Dieses Abschotten des eigenen Marktes und die Behinderungen des freien Warenverkehrs gefährden das Funktionieren des Binnenmarktes für (Schweine)Fleisch ernsthaft. Kurzfristig wird die Versicherung den unmittelbaren Schaden decken, langfristig jedoch verliert die fleischverarbeitende Industrie Absatzmärkte.

Die Folge ist, dass die niederländischen und die anderen Exporteure gezwungen sind, Frankreich zu meiden, und dass die französischen Schweinezüchter das von ihnen angestrebte Ziel, einen wirksamen Einfuhrstopp mit etwaigen daraus resultierenden Arbeitsplatzverlusten in diesem Sektor in den umliegenden Ländern erreichen. Angesichts der schweren Schäden für den Binnenmarkt und der Androhung weiterer derartiger Aktionen sind Maßnahmen der Europäischen Kommission notwendig.

Wenn nicht rechtzeitig eingegriffen wird, besteht die Gefahr, dass fleischerzeugende Landwirte aus den umliegenden Ländern gegen französische Produkte wie Wein, Champagner und Käse ähnliche Aktionen durchführen. Das könnte vielen europäischen Bürgern die Weihnachtsstimmung arg verderben, und deshalb ist ein schnelles Eingreifen wünschenswert.

1.

Ist der Kommission die oben beschriebene besorgniserregende Lage in Frankreich gewärtig?

2.

Ist die Kommission mit mir der Ansicht, dass das beschriebene Verhalten der französischen Landwirte und der französischen Behörden einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr und somit eine ernste Störung des Binnenmarktes darstellt? Wenn nein, weshalb nicht?

3.

Beabsichtigt die Kommission, Maßnahmen gegen die Passivität der französischen Behörden zu ergreifen, die nichts unternehmen, um dieser ernsten Behinderung des Handels ein Ende zu machen? Wenn ja, welche Maßnahmen wird sie kurzfristig ergreifen? Wenn nein, weshalb will sie nichts unternehmen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3487/03 und P-3540/03

(16. Dezember 2003)

Die Kommission wurde kürzlich von Wirtschaftsakteuren mit dem vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Problem befasst.

Da die Kommission für die notwendige Überprüfung des angesprochenen Problems über keine näheren Angaben verfügt, hat sie diese Akteure mit Schreiben vom 26. November 2003 um die Übermittlung zusätzlicher Informationen gebeten, um die Zeitpunkte und Orte der beanstandeten Behinderungen und deren genaue Art ermitteln zu können.

Ohne solche Angaben kann die Kommission nicht feststellen, ob eine gemäß Artikel 28 des EG-Vertrags verbotene Behinderung vorliegt. Wenn eine solche Behinderung stattgefunden hat und andauert, wird die Kommission prüfen, ob die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (1) anzuwenden ist. Diese Verordnung soll eine raschere und wirksamere Umsetzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs sicherstellen, um solchen Behinderungen entgegenzuwirken.

Solche Informationen sind für eine Analyse des Sachverhalts und der rechtlichen Lage unverzichtbar. Sobald die Kommission hierüber verfügt, wird sie die angemessenen Konsequenzen ziehen.


(1)  ABl. L 337 vom 12.12.1998.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/265


(2004/C 70 E/288)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3514/03

von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission

(25. November 2003)

Betrifft:   Aus Strukturfondsmitteln finanzierter Kurs

Am 11. November 2002 begann im Istituto nazionale di formazione per le imprese culturali (Nationales Bildungsinstitut für kulturelle Einrichtungen) von Neapel der Kurs mit dem Titel „Content Specialist & Designer (SPECONT)“ im Bereich der Maßnahme mit der Bezeichnung PON Asse III misura III 6/D-Codice progetto 5387. Der Kurs wird aus Mitteln des europäischen Strukturfonds finanziert.

Die Kursteilnehmerinnen, die ein Auswahlverfahren bestehen mussten, haben bisher noch nicht das ihnen zugesagte Stipendium ausbezahlt bekommen (Euro 10 389,14 pro Person), da der für den Kurs Verantwortliche, Herr Palladino, aufgrund früherer Gerichtsverfahren vom italienischen Ministerium für staatliche Bildung, Universitäten und wissenschaftliche Forschung als nicht vertrauenswürdig erklärt wurde. Am 30. April 2003 (20 Tage vor Abschluss des Kurses) beschloss das Ministerium, die Ko-Finanzierung auszusetzen und das Ausbildungsvorhaben aufzugeben.

Vertritt die Kommission in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht auch die Ansicht, dass man den 19 erfolgreichen Kandidatinnen — ungeachtet jeglicher Bewertung des Kursverantwortlichen, Herrn Palladinos — ihr Stipendium nicht vorenthalten kann und dass die Anwesenheitsbescheinigung nach Kursende ausgestellt werden sollte?

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass die 19 arbeitslosen Kursteilnehmerinnen, die nach einem korrekten Auswahlverfahren die ihnen gebotenen Möglichkeit im Rahmen der Strukturfonds nutzen wollten, im Einklang mit den Rechtsvorschriften in den Genuss eines gewissen Schutzes kommen sollten?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(16. Dezember 2003)

Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/266


(2004/C 70 E/289)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3537/03

von Philip Bushill-Matthews (PPE-DE) an die Kommission

(20. November 2003)

Betrifft:   Brandsicherheit in Hotels

Ein im Oktober 2000 für die Kommission ausgearbeiteter Bericht, in dem die Wirkung der 1986 herausgegebenen Empfehlungen für die Brandsicherheit in Hotels analysiert wurden, kam zu dem Schluss, dass die Empfehlungen nicht wirksam zur Erreichung eines einheitlichen Brandsicherheitsniveaus beigetragen hatten. In einem späteren Bericht vom Juni 2001 räumte die Kommission ein, dass zur Verbesserung der Brandsicherheit in Hotels in der gesamten EU mehr getan werden müsse. Wann gedenkt die Kommission in Anbetracht dieser Feststellungen eine Richtlinie zur Brandsicherheit in Hotels einzuführen, um für alle europäischen Bürger, die in Hotels wohnen oder dort arbeiten, ein gleichmäßiges und ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(12. Dezember 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3172/03 von Frau Jackson (1) verwiesen.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 271.


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/266


(2004/C 70 E/290)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3538/03

von Edward McMillan-Scott (PPE-DE) an die Kommission

(20. November 2003)

Betrifft:   Renten

Welche Mitgliedstaaten — neben Belgien — wenden ein Rentensystem nach dem Ermessensprinzip auf der Grundlage der Bedürftigkeitsprüfung an?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(15. Dezember 2003)

In allen derzeitigen 15 Mitgliedstaaten gibt es irgendeine Form der Mindesteinkommenssicherung für ältere Menschen. Dies kann eine wohnortabhängige Pauschalrente sein (Niederlande, Dänemark), eine beitragspflichtige Mindestrente (abhängig von einer Mindestzahl von Beitragsjahren) oder eine bedürftigkeitsabhängige Form der Sozialhilfe. Auch kann es in einem bestimmten Mitgliedstaat mehrere parallel laufende Maßnahmen geben.

Der im März 2003 verabschiedete gemeinsame Bericht des Rates und der Kommission über angemessene und nachhaltige Renten (1) enthält in Tabelle 1 bei den Behörden der Mitgliedstaaten eingeholte Informationen über eine solche Mindesteinkommenssicherung für ältere Menschen. Dabei ist für jeden Mitgliedstaat angegeben, ob ein solches garantiertes Einkommen von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig ist oder nicht. Näheres hierzu kann dem Missoc-Bericht 2001 „Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums“, Europäische Kommission, entnommen werden (2).


(1)  Abrufbar auf: (http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot/pensions/index_de.htm).

(2)  Abrufbar auf: (http://europa.eu.int/comm/employment_social/missoc/index_de.html).


20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/267


(2004/C 70 E/291)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3931/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Wiederherstellung der Gebiete, die von den Bränden des Sommers 2003 in Portugal verwüstet wurden

Die Brände des Sommers 2003 verwüsteten in Portugal 410,000 Hektar, d.h. 5 % des Staatsgebiets Portugals und 12 % seines Waldbestands. Es wurden zahllose Gebiete vernichtet, die in das Natura 2000-Netz aufgenommen worden sind. Das Feuer vernichtete verschiedene Wälder von Korkeichen, Steineichen und Eichen, forderte Menschenleben, zerstörte Häuser, tötete Tiere und führte zum Verlust von Kulturen in einigen der schwächsten und bedürftigsten ländlichen Gebiete Portugals.

Die im Rahmen des Solidaritätsfonds gewährte Hilfe ist — so nützlich sie ist — bei weitem nicht ausreichend, um der riesigen Aufgabe gerecht zu werden, um ein Gebiet des Naturerbes von unschätzbarem Wert und die Wirtschaft im ländlichen Raum wiederherzustellen, bei der die Gefahr des vollständigen Verschwindens besteht.

In der Sitzung des Haushaltsausschusses, in der der Beitrag des Solidaritätsfonds für Portugal erörtert wurde, wurde bestätigt, dass man Mittel in Höhe von 180 Mio. EUR der portugiesischen Strukturfonds umverteilen werde, um dieser Herausforderung gerecht zu werden.

1.

Kann die Kommission erklären, warum Mittel, die für die Strukturfonds von 2000 bis 2003 vorgesehen waren und noch nicht verbraucht sind, nicht mit dieser Zielsetzung umverteilt werden können?

2.

Kann die Kommission angeben, ob die portugiesischen Behörden bereits konkrete Vorschläge für die Umverteilung dieser 180 Mio. EUR vorgelegt haben, und ob diese Mittel zur Wiederherstellung des Naturerbes und der Wirtschaft in den ländlichen Gebieten, die von der Katastrophe betroffen sind, eingesetzt werden sollen?

3.

In welcher anderen Form kann diese Wiederherstellung, die unmittelbar im Interesse Portugals, aber nicht weniger auch im Interesse Europas liegt, nach Ansicht der Kommission unterstützt werden?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(14. Januar 2004)

Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.