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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33E |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
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DE |
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I Mitteilungen
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/1 |
(2004/C 33 E/001)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0415/02
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(20. Februar 2002)
Betrifft: Beseitigung, Rücknahme und Entsorgung von in der EU produzierten Giftstoffen zur Verwendung in der Landwirtschaft aus der Dritten Welt
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass in den vergangenen Jahrzehnten große Mengen nicht oder kaum abbaubarer Giftstoffe zur Verwendung in der Landwirtschaft in Länder der Dritten Welt gelangt sind und dass diese Stoffe im Rahmen der Entwicklungshilfe, der Beseitigung alter, in Ländern mit einer stärkeren Wirtschaft nicht mehr erwünschter Bestände, der Verteilung von Proben durch die Industrie zur Verkaufsförderung und von wissenschaftlichen Experimenten dorthin transportiert wurden? |
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2. |
Ist der Kommission ferner bekannt, dass viele dieser alten Bestände nie benutzt wurden und dass sie nach heutigen Erkenntnissen gefährlich und unbrauchbar sind, während die Art ihrer Lagerung und Verpackung gleichzeitig dazu führt, dass diese unerwünschten Substanzen in die Umwelt gelangt sind oder noch gelangen werden, wenn nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu verhindern? |
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3. |
Verfügt die Kommission über Angaben, welche in der EU tätigen Unternehmen diese Giftstoffe produziert und transportiert haben und welche Kenntnisse sie besitzen, um diese Stoffe zurückzunehmen und verantwortungsbewusst zu entsorgen? |
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4. |
Welche Kontakte unterhält die Kommission in diesem Zusammenhang mit Greenpeace, das u.a. in Nepal eine Aktion für die Rücknahme und Entsorgung dieser Stoffe durchführt? |
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5. |
Auf welche Weise und in welchem Maße sind ehemalige Lieferanten oder andere bereits an der Beseitigung dieser chemischen Zeitbombe beteiligt? |
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6. |
Welche ergänzenden Maßnahmen hält die Kommission für erforderlich, um eine möglichst vollständige Beseitigung zu ermöglichen, und welche Schritte werden dazu unternommen? |
Quelle: Niederländische Fernseh-Magazinsendung „2 Vandaag“, 29.1.2002
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(16. April 2002)
Die Kommission hat von dem Problem der Verbringung von gefährlichen Chemikalien in Entwicklungsländer und insbesondere von der Bedrohung, die veraltete Pestizide für die menschliche Gesundheit und Umwelt darstellen, Kenntnis.
Sämtliche alten Pestizidbestände, die nicht mehr genutzt werden können, sind auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften als gefährliche Abfälle zu betrachten. Die Verbringung von gefährlichen Abfällen in NichtOECD-Länder ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (1) verboten. In dieser Verordnung sind ein Kontrollsystem und spezifische Maßnahmen festgelegt, beispielsweise die Rücknahme der Abfälle durch das Ausfuhrland im Falle einer illegalen Abfallverbringung. Im vorliegenden Fall wären also Pestizide, die mit der Absicht, sich ihrer zu entledigen, ausgeführt wurden, als Abfall anzusehen, auch wenn sie vom Ausführer als Waren etikettiert werden, und wuden somit illegal verbracht. Damit diese Vorschrift Anwendung finden kann, ist ein Beleg dafür erforderlich, dass der Ausführer beabsichtigte, sich dieser Pestizide zu entledigen.
Darüber hinaus bereitet die Kommission die Ratifizierung des im Mai 2001 unterzeichneten Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe vor, in dem es gegenwärtig um neun Pestizide von 12 Schadstoffen geht.
In den Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens ist das Ziel festgelegt, Altbestände und Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten oder mit diesen verseucht sind, umweltfreundlich zu verwalten. Hierfür müssen die Vertragsparteien unter anderem die Bestände auf sichere, effiziente und umweltfreundliche Art verwalten, bis sie als Abfälle betrachtet werden können, und müssen Maßnahmen ergreifen, um die Abfälle auf umweltfreundliche Weise zu behandeln, einzusammeln, zu transportieren und zu lagern und sie so zu entsorgen, dass ihr Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen beseitigt wird. Die Vertragspartien dürfen weder die Verwertung, das Recycling, die Rückgewinnung, die direkte Wiederverwertung oder andere Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen noch die Beförderung von persistenten organischen Schadstoffen über internationale Grenzen ohne Berücksichtigung der internationalen Vorschriften (beispielsweise Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen) gestatten.
Obwohl diese Vorschriften gegenwärtig nur für die neun im Stockholmer Übereinkommen genannten Pestizide gelten, müssen alle Arten von persistenten organischen Schadstoffen umweltfreundlich verwaltet werden, um den größtmöglichen Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen dieser Art von Sonderabfällen zu gewährleisten.
Parallel hierzu hat die Kommission vor kurzem Vorschläge vorgelegt, um die Bestimmungen des Übereinkommens von Rotterdam über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen) zu ratifizieren und ihm in der Gemeinschaft Gültigkeit zu verleihen. Das Übereinkommen zielt darauf ab, die Entwicklungsländer besser über Chemikalien (Pestizide, Industrie- und Verbraucherchemikalien) zu informieren und diese Länder bei der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Verwaltung dieser Stoffe zu unterstützen. Das Übereinkommen von Rotterdam stellt somit einen bedeutenden Schritt bei der Verbesserung der internationalen Regelungen für den Umgang mit gefährlichen Chemikalien und deren Verwaltung dar.
Die Kommission verfügt über keine Daten, aufgrund derer sie die Unternehmen ermitteln könnte, die die von dem Herrn Abgeordneten genannten giftigen Chemikalien hergestellt und befördert haben.
Die Kommission ist jedoch sehr gut über die Greenpeace-Initiativen in Nepal und anderen asiatischen und afrikanischen Ländern informiert, die sich auf gefährliche Lagerbedingungen großer Altbestände von Pestiziden konzentrieren.
Ferner ist sich die Kommission der Tatsache bewusst, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), die OECD, Hilfeeinrichtungen, Länder mit veralteten Beständen, Hersteller von Pestiziden und Nichtregierungsorganisationen gemeinsame Projekte gestartet haben, mit dem Ziel, ein Inventar der vorhanden Bestände zu erstellen, die veralteten Bestände zu sammeln und zu entsorgen und das Entstehen neuer zu verhindern.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/2 |
(2004/C 33 E/002)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1285/02
von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission
(7. Mai 2002)
Betrifft: Osttimor
Welche Pläne verfolgt die Kommission hinsichtlich der Eröffnung einer Delegation in Dili, Osttimor? Gibt es dafür schon einen Zeitplan?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(28. Mai 2002)
Nach den Ereignisse von 1999 hat die Kommission ein Büro des Amts für humanitäre Hilfe (ECHO) in Dili eingerichtet, um bei der Verwaltung der laufenden Soforthilfemaßnahmen in dem Gebiet zu helfen. Im Februar 2001 wurde ein Verbindungsbüro für technische Hilfe der Gemeinschaft in Dili eingerichtet, das aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz die Büroräume mit ECHO teilt. Die Kommission plant, dieses Verbindungsbüro für technische Hilfe in Dili bis Ende 2004 beizubehalten. Es wird zu Lasten der Haushaltslinie B7-304A finanziert, soll Projekte verwalten und zur Unterstützung der laufenden Programme und Projekte in Osttimor für die Rehabilitation der lokalen Bevölkerung, Wiederaufbau und Entwicklung technische Hilfeleistung.
Die Akkreditierung des Leiters der Delegation der Kommission in Jakarta bei der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für Osttimor ist derzeit im Gange und der Delegationsleiter soll nach der Unabhängigkeit Osttimors am 20. Mai 2002 dort akkreditiert werden. Da die Mittel für das Verbindungsbüro für technische Hilfe der Gemeinschaft eine Präsenz bis Ende 2004 vorsehen und alle Mittel der Kommission für Delegationen in Drittländern gebunden sind, plant die Kommission derzeit nicht, eine Delegation der Gemeinschaft in Dili zu eröffnen, denn dazu wäre die Schließung in einer anderen Delegation oder Personalabbau notwendig.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/3 |
(2004/C 33 E/003)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1638/02
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(10. Juni 2002)
Betrifft: Haltung von Kommissionsmitglied Busquin betreffend den Steuerwettbewerb im europäischen Binnenmarkt
In der Zeitung „De Morgen“ vom 18. Mai 2002 erklärt das für Wissenschaft zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, Philippe Busquin, dass er völlig anderer Meinung als sein Kollege Bolkestein ist. Busquin wirft Bolkestein vor, die Mitgliedstaaten im Bereich der Steuern gegeneinander aufzubringen. „Müssen wir im europäischen Binnenmarkt den Steuerwettbewerb auf die Spitze treiben? Herr Bolkestein (Binnenmarkt) ist dafür. Ich sage ganz deutlich, dass ich dagegen bin. Es wird Zeit, dass wir hierüber eine Grundsatzdebatte führen.“
Hat Kommissionsmitglied Busquin seine Kollegen inzwischen offiziell über seinen Unmut über die Politik von Herrn Bolkestein unterrichtet, und hat er bei seinen Kollegen in der Zwischenzeit darauf gedrungen, dieses Thema zu erörtern?
Falls nein, wann wird Kommissionsmitglied Busquin die Kommission hierüber offiziell unterrichten?
Falls ja, wie fielen die Reaktionen der Kommission auf den Vorschlag aus, in eine Grundsatzdebatte einzutreten?
Kann Kommissionsmitglied Busquin noch einmal darlegen, warum er der Ansicht von Herrn Bolkestein nicht einverstanden ist? Falls nein, wie ist dann das Interview in der Zeitung „De Morgen“ zu interpretieren?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(18. Juli 2002)
Der Standpunkt der Kommission in Sachen Steuerpolitik ist in ihrer Mitteilung „Steuerpolitik in der Europäischen Union — Prioritäten für die nächsten Jahre“ (1) niedergelegt, einem sehr umfassenden Dokument, in dem verschiedene Aktionsebenen und Prioritäten für die nähere Zukunft benannt sind. Diese Mitteilung ist das Ergebnis einer Erörterung der Rolle der Steuerpolitik und einschlägiger Maßnahmen in der Kommission.
Die Mitteilung befasst sich auch mit dem Steuerwettbewerb, und namentlich in Abschnitt 2.3 wird festgestellt, dass die EU-Steuerpolitik „zuallererst die Interessen der Bürger und der Wirtschaft im Auge haben [muss], die die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes in Anspruch nehmen wollen (Freizügigkeit, freier Warenverkehr, freier Kapitalverkehr und Dienstleistungsfreiheit). Es muss also eines ihrer vorrangigen Ziele sein, die steuerlich bedingten Hindernisse zu beseitigen, die der Ausübung dieser vier Freiheiten entgegenstehen. Soweit die Steuersysteme als Instrument der Ressourcenallokation, Umverteilung und Stabilisierung eingesetzt werden, müssen außerdem für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten die steuerlichen Konsequenzen erkennbar sein. Aus diesen beiden Gründen müssen die Steuersysteme vereinfacht und transparenter gestaltet werden. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass man zwar dem schädlichen Steuerwettbewerb sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der OECD, begegnen und die Vorschriften des EG-Vertrags in Bezug auf staatliche Beihilfen respektieren muss, dass zugleich aber ein gewisses Maß an Steuerwettbewerb innerhalb der EU vermutlich unvermeidlich ist und zu einer verringerten Steuerbelastung beitragen kann.“
In dieser Mitteilung wird auch anerkannt, dass die Steuerpolitik nicht isoliert von anderen Zielen der EU-Politik konzipiert werden darf, sondern mit diesen in Einklang stehen und insbesondere die Modernisierung des europäischen Sozialmodells unterstützen muss. Dabei ist es Sache des Ministerrats, darüber zu entscheiden, welchen Maßnahmen Vorrang einzuräumen ist. Außerdem stellt die Kommission in ihrer Mitteilung eindeutig fest, dass sie weiterhin die Auffassung vertritt, dass zumindest in Bezug auf einige steuerliche Fragen eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit unerlässlich sei.
Die Aussagen des in „De Morgen“ erschienenen Artikels zur Frage des Steuerwettbewerbs stehen daher in vollem Einklang mit der Mitteilung der Kommission. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass in dieser Mitteilung kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen unterschieden werden.
(1) KOM(2001) 260 endg.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/4 |
(2004/C 33 E/004)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1954/02
von Glyn Ford (PSE) an die Kommission
(3. Juli 2002)
Betrifft: Europäisches Jahr des Gedenkens und der Aussöhnung
Was hält die Kommission davon, ob es wünschenswert wäre, das Jahr 2005 zum Europäischen Jahr des Gedenkens und der Aussöhnung zu erklären, um den 60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges positiv zu begehen?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(7. Oktober 2002)
Die Kommission hat den Vorschlag, das Jahr 2005 zum „Europäischen Jahr des Gedenkens und der Aussöhnung“ zu erklären, sorgfältig geprüft.
Es ist zweifellos wünschenswert, für den 60. Jahrestag des Endes des zweiten Weltkriegs — und überhaupt des Krieges auf dem Gebiet der Union — ein positives Zeichen zu setzen. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass der Erweiterungsprozess mit der Aufnahme neuer Mitglieder in das Parlament und in die Kommission das greifbarste Zeichen der Versöhnung ist. Natürlich ist die Kommission gerade aufgrund der Erfahrungen des ersten und zweiten Weltkrieges und der von den europäischen Mitbürgern erbrachten Opfer entschlossen, Frieden, Sicherheit und Stabilität in der erweiterten Union zu gewährleisten.
Wenngleich sich die Kommission entgegen dem Vorschlag des Herrn Abgeordneten nicht dafür einsetzt, 2005 zum Europäischen Jahr des Gedenkens und der Aussöhnung zu erklären, zieht sie in Erwägung, die Veranstaltungen zum 9. Mai 2005 auf diese Themen zu konzentrieren. Auf diese Weise würden die Bürger auf die eigentliche Substanz der Union und auf die Werte, die das Fundament der Union bilden und die Ziele der erweiterten Union bestimmen, aufmerksam gemacht. Eine Feier für die friedvolle erweiterte Union des Jahres 2005 wäre ein passender Akt des Gedenkens.
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6.2.2004 |
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CE 33/5 |
(2004/C 33 E/005)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2094/02
von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission
(16. Juli 2002)
Betrifft: Finanzierung des palästinensischen Terrors durch die EU
Kann die Kommission bestätigen, dass sie den am 19. Juni 2002 im Wall Street Journal Europe erschienenen Bericht „Lifting the Veil on EU Funding and Palestinian Violence“ (EU-Finanzierung und palästinensische Gewalt: Der Schleier wird gelüftet) gelesen hat und dass sie sofortige Maßnahmen ergreift, um sich mit den Vorwürfen auseinander zu setzen, die in diesem Artikel erhoben werden?
Kann die Kommission insbesondere bestätigen, dass sie den von der Zeitung Die Zeit aufgestellten Behauptungen nachgeht, die breit angelegte finanzielle Unterstützung von PA-TV seitens der EU werde zu antisemitischer Propaganda und zur Förderung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verwendet, ein Tatbestand, der nach dem Europäischen Haftbefehl jetzt rechtswidrig ist?
Kann die Kommission darlegen, welche Maßnahmen sie ergreift um sicherzustellen, dass für „Bildungszwecke“ bestimmte Gelder nicht zweckentfremdet werden, um religiöse Intoleranz gegenüber den Juden zu finanzieren?
Stimmt die Kommission mit mir darin überein, dass sie, ungeachtet der finanziellen Unterstützung für den Ausbau der Kapazitäten in der Haushaltsverwaltung und im Rechnungswesen in Palästina, nicht länger gewährleisten kann, dass EU-Gelder, die für Reformen bestimmt und als Beihilfe gedacht sind, nicht missbräuchlich verwendet werden, um den Terrorismus zu finanzieren, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Jassir Arafat „[offensichtlich] nicht trennt zwischen der Struktur des Autonomie-Regimes und seiner Fatah-Bewegung“ (Die Zeit, Thomas Kleine-Brockhoff und Bruno Schirra).
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(23. Oktober 2002)
Die Kommission kann bestätigen, dass sie den vom Herrn Abgeordneten genannten Zeitungsartikel gelesen hat. Dieser basiert weitgehend auf einem im Juni 2002 in „Der Zeit“ erschienen Artikel, der eine nicht annehmbare Anzahl von Ungenauigkeiten enthielt und auf den die Kommission reagiert hat. Eine Kopie ihres Schreibens wird dem Herrn Abgeordneten direkt übermittelt.
Es ist nicht richtig, dass die Union breit angelegte finanzielle Unterstützung für PA-TV (womit die palästinensische Rundfunkgesellschaft PBC gemeint sein dürfte) leistet. Die Kommission hat 1994 zur Gründung von PBC beigetragen, für die auch einige Mitgliedstaaten bilaterale Finanzhilfe bereitgestellt haben. Ein geplanter Zuschuss von weiteren 1,5 Mio. EUR wurde 1997 schließlich wieder gestrichen und die Gelder freigegeben.
Auch wenn die Kommission nie Finanzhilfe für palästinensische Lehrbücher geleistet hat (eine Reihe von Mitgliedstaaten hat dies auf bilateraler Grundlage getan), nimmt sie die Behauptungen, diese würden aufhetzende Passagen enthalten, sehr ernst. Aus diesem Grund haben die Unionsvertreter in Jerusalem und Ramallah einen Bericht (mit dem Titel „Palestinian Textbooks“ — 15. Mai 2002) erstellt, der auf der Website des Rates der Europäischen Union abgerufen werden kann (1).
Die Kommission ist wegen der Verhetzung durch Fernsehen, Printmedien, Lehrbücher und etwaige andere Medien sehr besorgt und wird dies gemeinsam mit dem Rat gegenüber Palästinenserpräsident Arafat und seiner Autonomiebehörde auch künftig zur Sprache bringen. In diesem Zusammenhang begrüßt die Kommission die im 100-Tage-Reformplan vom 25. Juni 2002 eingegangene Verpflichtung, sich um die Stärkung humanistischer Werte und den Verzicht auf Fanatismus in den Lehrplänen zu bemühen und den Geist von Demokratie, Aufklärung und Offenheit weit zu verbreiten.
Bezüglich der Behauptungen über einen Missbrauch von Geldern der Union zur Finanzierung des Terrorismus verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die Anfrage E-1554/02 von Herrn Bob Van Den Bos (2).
(1) http://ue.eu.int/newsroom/newmain.
(2) ABl. C 92 E vom 17.4.2003, S. 64.
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6.2.2004 |
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CE 33/6 |
(2004/C 33 E/006)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2448/02
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(29. August 2002)
Betrifft: Vorkehrungen für ein umfangreiches Bergbauprojekt in Transsilvanien (Rumänien), bei dem mithilfe giftigen Cyanids Gold gewonnen wird
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1. |
Ist der Kommission noch bewusst, dass Anfang 2000 ein Cyanid-See übergelaufen ist, der von dem australischen Bergbauunternehmen Esmeralda angelegt worden war, um im Tagebau in der Nähe der Stadt Baia Mare/Nordwestrumänien den geschürften Erzen Gold zu entziehen, wodurch über die Theiß und einen Nebenfluss vergiftetes Wasser durch Rumänien, Ungarn und Serbien floss, was ein Fischmassensterben verursachte? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass das kanadische Bergbauunternehmen Gabriel Resources im Rahmen des Konsortiums Eurogold, in dem es mit dem Staatsunternehmen Minvest kooperiert, Investoren sucht für ein umfassendes Bergbauprojekt in dem Tal bei Rosia Montana (vor 1918 „Verespatak“) östlich von Cimpeni und Abrud in der rumänischen Provinz Alba und im Einzugsgebiet des Flusses Mures/Maros, dass dabei ein Cyanid-Becken von 600 ha ohne Betonboden angelegt wird und dass u.a. dafür in einem Gebiet von 1600 Hektar jahrhundertealte Bergdörfer evakuiert werden, womit inzwischen bereits begonnen worden ist? |
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3. |
Ist der Kommission bekannt, dass das kanadische Unternehmen mittlerweile das dortige Kupferbergwerk erworben hat, um es stillzulegen und dadurch qualifiziertes Personal übernehmen zu können, sodass keine wesentliche Ausweitung des Arbeitsplatzangebots vor Ort zu erwarten ist? |
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4. |
Darf man nach Auffassung der Kommission zulassen, dass infolge des Einsatzes einer gefährlichen und überholten Methode der Goldgewinnung, die nur noch in der Dritten Welt angewandt wird, große stromabwärts gelegene Gebiete in künftigen EU-Mitgliedstaaten möglicherweise unbewohnbar gemacht werden? |
Quelle: „De Volkskrant“ vom 13. und vom 17.7.2002.
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6.2.2004 |
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CE 33/6 |
(2004/C 33 E/007)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2449/02
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(29. August 2002)
Betrifft: Gespräche mit der Weltbank, der rumänischen Regierung und der Aktionsgruppe Alburnus Maior, um das Entstehen eines durch Gifte verseuchten Gebiets in Transsilvanien zu verhindern
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1. |
Welche Kenntnis hat die Kommission über die Beteiligung der Weltbank an dem Eurogold-Projekt in der Nähe des rumänischen Dorfes Rosia Montana, die von dem Unternehmen mit stillschweigendem Einverständnis der Weltbank als Argument angeführt wird, um Investoren anzuziehen, wobei das Unternehmen behauptet, dass die Weltbank selbst in diesem Gebiet eine große Goldmine realisieren möchte, die Weltbank aber mitteilt, dass sich das Projekt noch in der Untersuchungsphase befindet? |
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2. |
Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass die notwendige Stärkung der rumänischen Volkswirtschaft nicht durch Projekte gefördert wird, die auf kurzfristigem primitivem Raubbau beruhen, der zu fast irreparablen Schäden für die Nachbarländer, die Umwelt und künftige Generationen führt? |
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3. |
Ist die Kommission bereit, die rumänische Regierung und die Weltbank von weiteren Schritten auf diesem Weg ernsthaft abzuraten und dabei sowohl dafür einzutreten, dass ein etwaiger erneuter Abbau von Gold in diesem Gebiet nicht mit den Methoden des Tagebaus erfolgt, als auch dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Bergbauaktivitäten keine Quelle tödlicher Gifte zurückbleibt? |
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4. |
Ist die Kommission bereit, mit der im Hinblick auf dieses Vorhaben entstandenen Aktionsgruppe Alburnus Maior, in Kontakt zu bleiben und weitere Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass nach 15jähriger Bergbauaktivität ein verseuchtes Gebiet zurückbleibt und um dieses Gebiet herum künftig Katastrophengebiete entstehen, die mit den Gebieten um Tschernobyl vergleichbar sind? |
Quelle „De Volkskrant“ vom 13.07.2002 und 17.07.2002
Gemeinsame Antwort
von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2448/02 und E-2449/02
(21. Oktober 2002)
Nach dem vom Herrn Abgeordneten erwähnten Vorfall richtete die Kommission die Baia Mare Task Force ein, um den genauen Hergang und den Schadenumfang zu ermitteln sowie die Lehren aus diesem Vorfall zu ziehen. Im Anschluss an diesen Vorfall und weitere, ähnliche Vorkommnisse veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen“ (1).
Die Kommission hat eine Anzahl von Informationen zu dem Projekt erhalten, auf das der Herr Abgeordnete Bezug nimmt. Sie beteiligt sich nicht an diesem Projekt und stand in diesem speziellen Zusammenhang nicht mit der Weltbank in Verbindung.
Die Kommission wurde nicht über den Kauf eines Kupferbergwerks in der Provinz Alba, und insbesondere nicht über die Absichten des aufkaufenden Unternehmens informiert.
Die Kommission leistet den Beitrittskandidaten Unterstützung bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Zuge ihrer Vorbereitung auf den Beitritt. Es gibt zwar derzeit keine gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Goldbergbau, und dieses spezielle Projekt wird nicht aus Mitteln der Gemeinschaft finanziert, doch sollten hier die rumänischen Gesetze Anwendung finden, welche die Richtlinien über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt und über die Umweltverträglichkeitsprüfung (2) umsetzen, auch wenn die Umsetzung der beiden Richtlinien noch nicht vollständig erfolgt ist.
In diesem Stadium ist jedoch zu unterstreichen, dass der Träger des Projekts, der zur Einholung einer Genehmigung bei der Umweltschutzbehörde verpflichtet ist, noch keinen offiziellen Antrag bei den rumänischen Behörden gestellt hat.
Schließlich hat die Kommission im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Förderung einer verantwortlichen Staatsführung einen speziellen Aktionsplan zur verantwortlichen Staatsführung auf dem Gebiet des Umweltschutzes angenommen. Einer der Eckpfeiler verantwortlicher Staatsführung besteht darin, sicherzustellen, dass Entscheidungen auf der Grundlage umfassender Information und in Beratung mit allen betroffenen Gruppen gefällt werden, einschließlich Bürgervereinigungen und Anwohnern des Gebiets, in dem das betreffende Projekt geplant ist. Die Kommission würde demgemäß von Rumänien die Berücksichtigung dieser Grundsätze erwarten.
(1) KOM(2000) 664 endg.
(2) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73 vom 14.3.1997 Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. L 158 vom 23.6.1990.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/7 |
(2004/C 33 E/008)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2495/02
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(9. September 2002)
Betrifft: Gemeinschaftliche Unterstützung für Länder die die Scharia anwenden
Im November 2001 wurde in Nigeria eine Frau wegen ehelicher Untreue zum Tod durch Steinigung verurteilt. Die Frau wurde im März 2002 auf massiven internationalen Druck hin freigesprochen. Jetzt gibt es wieder einen ähnlichen Fall. Am 19. August 2002 wurde Amina Lawal zum Tod durch Steinigung wegen außerehelichem Sex verurteilt. Solche barbarischen und mittelalterlichen Strafen sind für die Völkergemeinschaft völlig unakzeptabel.
Die Erfahrung zeigt, dass nur Bemühungen der internationalen Gemeinschaft die Menschen, die zu solchen wahnsinnigen Strafen verurteilt werden, retten können. Es ist aber sinnlos, wenn diese internationale Gemeinschaft Mal um Mal bei solchen Vorgängen in einem die Scharia anwendenden Land, ad hoc mobilisiert werden muss. Der Fragesteller ist der Auffassung, dass systematische Sanktionen und ein ständiger Druck auf diese mittelalterlichen Regime weit wirksamer als das bisherige Vorgehen sein dürften, welches hauptsächlich ein Reagieren der internationalen Gemeinschaft auf massiven Druck verschiedener Interessenorganisationen war.
Kann die Kommission Zahlen vorlegen, die den Umfang der gemeinschaftlichen Unterstützung für die Länder beleuchten, die die Scharia praktizieren. Kann die Kommission, sofern die EU solche Länder unterstützt, Stellung dazu nehmen, inwieweit eine solche Unterstützung, die ohne Bedingungen bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte gegeben wird, mit der Auffassung der Kommission von Recht und Gesetz zu vereinbaren ist und ob diese Hilfe nicht augenblicklich gestrichen werden sollte?
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6.2.2004 |
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CE 33/8 |
(2004/C 33 E/009)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2496/02
von Mogens Camre (UEN) an die Kommission
(9. September 2002)
Betrifft: Scharia-Recht in moslemischen Ländern
Am 19. August 2002 wurde eine junge Frau, Amina Lawal, von einem Gericht in Nordnigeria zum Tod durch Steinigung verurteilt. Ihr „Verbrechen“ bestand darin, dass sie mit einem Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist, ein Verhältnis hatte!
Dies ist kein Einzelfall und auch kein auf Nigeria begrenzter Fall. Dass junge Frauen zum Tod durch Steinigung verurteilt werden, ist in moslemischen Ländern, die die Scharia-Gesetzgebung praktizieren, gang und gebe. Ähnliche Fälle gab es in Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien und anderen moslemischen Ländern.
Dass junge Frauen wegen Untreue und außerehelichem Sex gesteinigt werden, ist für alle normal denkenden Menschen verabscheuungswürdig. Das in Nigeria ausgesprochene Urteil wurde daher von Frauenrechtsgruppen, Einwandererorganisationen, Amnesty International und anderen Organisationen verurteilt.
Die internationale Gemeinschaft muss reagieren, damit solche barbarischen Grausamkeiten künftig verhindert werden.
Kann die Kommission mitteilen, was sie in diesem konkreten Fall, dem Fall Amina Lawal, zu unternehmen gedenkt? Kann sie ferner mitteilen, in welchen Ländern die Scharia angewandt wird und in wie vielen Fällen jährlich in jedem dieser die Scharia anwendenden Länder Frauen die Steinigung droht?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Nielson im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2495/02 und E-2496/02
(6. November 2002)
Die Union hat sich stets gegen die Todesstrafe ausgesprochen und ihre Haltung hierzu in den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich der Todesstrafe dargelegt (1). Diese enthalten nicht nur das Ziel der Union, die Todesstrafe auf der ganzen Welt abzuschaffen, sondern auch eine Aufforderung an die Staaten, die die Todesstrafe nach wie vor anwenden, die Vollstreckung mit möglichst wenig Leiden zu verbinden. Steinigungen erfüllen diese Bedingung eindeutig nicht.
Die Kommission leistet konkrete Unterstützung für Projekte, die die weltweite Abschaffung der Todesstrafe anstreben. Derzeit werden die Ergebnisse einer Ausschreibung im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte im Werte von 7 Mio. EUR evaluiert.
Im Falle von Amina Lawal wurde die Entscheidung dem Scharia-Berufungsgericht in Katsina vorgelegt. Amina kann sich außerdem an das Berufungsgericht des Bundes in Kaduna und den Obersten Gerichtshof in Abuja wenden. So lange Amina ihr Kind stillt, d.h. bis Januar 2004, kann die Hinrichtung nicht vollstreckt werden. Am 21. August 2002 brachte die Union in einer Erklärung ihre Besorgnis wegen des Urteils zum Ausdruck. Die Union drängte die Regierung von Nigeria die Todesstrafe abzuschaffen, oder zumindest als ersten Schritt ein Moratorium zu erlassen. Außerdem äußerte sie Bedenken gegen die unmenschlichen Strafen, die in einigen Staaten Nigerias verhängt werden. Über ihre Delegation in Abuja wird die Kommission die Entwicklung des Falles Amina genauestens weiterverfolgen. Bisher haben in Nigeria noch keine Hinrichtungen durch Steinigung stattgefunden. Im März 2001 notifizierte die Kommission für Nigeria eine Mittelzuweisung von 222 Millionen EUR im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). Mit den noch nicht gebundenen Mitteln aus vorherigen EEF stehen somit insgesamt 552 Mio. EUR zur Verfügung.
Einen ähnlichen Ansatz verfolgt die Kommission auch gegenüber anderen Ländern, die grausame und unmenschliche Strafen wie Steinigungen verhängen. Aus dem Iran berichtet Amnesty International von mindestens 139 Hinrichtungen im Jahr 2001, darunter auch von zwei Frauen, die zu Tode gesteinigt wurden. Auf der 56. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen brachte die Union eine Resolution ein, in der u.a. Hinrichtungen verurteilt werden, und auch im Dialog mit den iranischen Behörden wird dieses Thema angesprochen. Derzeit hat die Kommission für den Iran keine Projekte geplant, sie hat jedoch im Laufe der Jahre eine begrenzte Zahl an Maßnahmen etwa in den Bereichen Drogen und Flüchtlinge finanziert.
Die Kommission kann keine genauen Angaben über Länder, die die Scharia praktizieren und über die genaue Zahl der Steinigung in diesen Ländern machen.
Alle Übereinkommen der Gemeinschaft mit Drittländern enthalten eine Klausel, dass die Achtung der Menschenrechte ein essenzieller Bestandteil des Übereinkommens ist. Wenn eine Vertragspartei ihren Menschenrechtsverpflichtungen nicht nachkommt, kann das Übereinkommen ausgesetzt werden. Da jedoch die Aussetzung der Hilfe für ein Land normalerweise auf Kosten der ärmeren Bevölkerungsschichten geht, sind unsere Möglichkeiten der Druckausübung in Fällen wie diesem begrenzt, so dass dies nur der letzte Ausweg sein kann.
(1) Siehe: www.europa.eu.int/comm/external_relations/human_rights.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/9 |
(2004/C 33 E/010)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2558/02
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(13. September 2002)
Betrifft: Finanzkontrolle 2: Gegensätzliche Konzepte von Mitgliedern der Kommission und dem Beamtenapparat
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1. |
Warum ist die Kommission trotz der absehbaren Nachteile (siehe vorige Fragenreihe) das Risiko eingegangen, sich der öffentlichen Meinung weiter zu entfremden, indem sie die ehemalige Leiterin des Rechnungsprüfungsdienstes, Marta Andreasen, im Mai 2002 ihres Amtes enthob, nachdem sie zuerst intern und anschließend in der Öffentlichkeit vor der schlechten internen Kontrolle gewarnt hatte? |
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2. |
Ist der Kommission noch bewusst, dass dies nicht das erste Mal ist, das sie einen Beamten/eine Beamtin aufgrund solcher Kritik seines/ihres Amtes enthebt? Was hat sie aus der vorherigen Amtsenthebung (Paul van Buitenen im Jahr 1999) gelernt? |
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3. |
Findet es die Kommission überraschend, dass die Kritik von Frau Andreasen im Nachhinein vom Europäischen Rechnungshof, der nach Angaben der Financial Times die Auffassung vertritt, dass die Buchführungsmethoden unzuverlässig und unsicher sind, allgemein gültige Rechnungsprüfungsvorschriften außer Acht gelassen werden und keine doppelte Buchführung zur Anwendung gelangt, die in ähnlichen Fällen erwiesenermaßen zu einer leichteren Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben beiträgt, und von Julius Muis, dem Leiter des internen Auditdienstes, bestätigt wurde? |
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4. |
Werden die Dokumente des Rechnungshofs und von Herrn Muis veröffentlicht, damit jeder die mittlerweile in der Presse durchgesickerte Kritik überprüfen kann? Falls nicht, warum nicht? |
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5. |
Warum trägt Kommissionsmitglied Schreyer zu einer weiteren Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Arbeitsweise der EU bei, indem sie auf die am 1. August 2002 von Frau Andreasen in London abgegebene Erklärung, wonach der EU-Haushalt sehr betrugsanfällig sei, das System schlechter sei als das der zusammengebrochenen amerikanischen Unternehmen Enron und Worldcom, keine Methode existiere, um die Zahlen zu kontrollieren, und der Betrug im System verborgen liege, ohne dass ihn jemand sieht oder entdeckt, in dem Sinne antwortet, dass der Bericht des Rechnungshofs nicht veröffentlicht werden soll, weil er Fehler enthalte und der Ton des Berichts nicht korrekt sei, und dass Frau Andreasen selbst nie hätte eingestellt werden dürfen? |
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6. |
Betrachtet es die Kommission — nicht allein in diesem Fall, sondern auch in anderen Fällen — als verwaltungstechnisch korrekt und zweckmäßig, oppositionelle Meinungen als falsch abzustempeln und dies als Argument heranzuziehen, um sie aus der Diskussion herauszuhalten, oder ist sie bereit, künftig von einer solchen Vorgehensweise abzusehen? |
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(15. Januar 2003)
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1. |
Die Kommission verweist hierzu auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2557/02 des Herrn Abgeordneten (1). Von Kommentaren zu derzeit untersuchten Einzelfällen möchte sie grundsätzlich absehen. Die Kommission hat bereits im Jahr 2000 eine weitreichende und tiefgreifende Verwaltungsreform eingeleitet. Zahlreiche Maßnahmen in ihrem Weißbuch zur „Reform der Kommission“ (2), das am 1. März 2000 verabschiedet wurde, stellen spezifisch darauf ab, die interne Kontroll- und Auditfunktion effizienter zu gestalten und die Rechenschaftspflicht der Beamten zu verstärken. Zu diesem Zweck werden zwei neue Instanzen, der Interne Auditdienst und der Zentrale Finanzdienst, eingerichtet und Finanzmanagement und -kontrolle innerhalb der Generaldirektionen ausgebaut. Die Kommission hat Vorschläge für eine Neufassung ihrer Haushaltsordnung unterbreitet und stellt mit Befriedigung fest, dass diese Neuerungen vom Parlament unterstützt und vom Rat genehmigt wurden. Die Modernisierung war bereits in einem Arbeitsdokument der Kommission vom Juni 2001 angeregt worden, das auch die Grundlage für die Einstellung eines neuen Rechnungsführers im Januar 2002 darstellte. |
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2. |
Um dem offensichtlichen Bedarf an klar und präzise gefassten Verfahrensvorschriften für die Mitteilung ernsthafter Regelwidrigkeiten Rechnung zu tragen, wurde 1999 eine verbindliche Regelung eingeführt, derzufolge alle Beamten zur Meldung einschlägiger Tatbestände verpflichtet sind. Diese Regelung legt eine Reihe sicherer und effektiver Kanäle fest, über die Beamte Verdachtsmomente oder Vermutungen äußern können, und bietet gleichzeitig Beamten, die dies in gutem Glauben tun, den notwendigen Schutz. 2002 wurden neue Bestimmungen für die Meldung von Unregelmäßigkeiten (sog. „whistleblowing“) erlassen, die die vorgenannte Regelung stärken und erweitern. Wie dem Herrn Abgeordneten sicher bekannt ist, wurden diese neuen Bestimmungen bereits im Vorfeld ihrer förmlichen Verabschiedung im Falle von Herrn Van Buitenen — mit dessen Einverständnis — angewandt. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass diese Regelung für die Mitteilung von Informationen über betrügerische Praktiken, Korruption und vergleichbare schwerwiegende Verstöße gilt, nicht hingegen für Fälle von Meinungsverschiedenheiten in politischen Fragen. Dem Herrn Abgeordneten ist sicherlich auch bekannt, dass Frau Marta Andreasen behauptet hat, das für den Haushalt zuständige Kommissionsmitglied setze sich für eine Haushaltsordnung ein, die bereits bestehende Betrugsrisiken noch vergrößere. Die neugefasste Haushaltsordnung wurde nicht nur vom Rechnungshof befürwortet, sondern auch vom Parlament nachdrücklich unterstützt und vom Rat einstimmig angenommen. Die von Frau Andreasen aufgestellten Behauptungen richten sich somit nicht nur gegen die Kommission, sondern zugleich auch gegen den Europäischen Rechnungshof, das Parlament, den Rat und die 15 Mitgliedstaaten. |
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3. |
Wie bereits in früheren Jahren hat der Rechnungshof auch für das Haushaltsjahr 2001 eine positive DAS erteilt und bescheinigt, dass die Jahresabschlüsse der Kommission ein wirklichkeitsgetreues Bild der Einnahmen und ausgaben des Jahres sowie der Finanzlage zum Jahresende vermitteln. Lediglich die allgemeine oder Finanzbuchführung war Gegenstand von vier Vorbehalten. Die Rechnungsführung der Kommission entspricht den international anerkannten Normen für eine Haushaltsbuchführung nach Maßgabe des Kassenprinzips. Für die Finanzbuchführung gibt es, wie der Herr Abgeordnete sicher weiß, mehrere verschiedene Darstellungsformen. Die Kommission weist darauf hin, dass die mit der neuen Haushaltsordnung eingeführte Methode der Periodenrechnung erst ab dem Haushaltsjahr 2005 verbindlich vorgeschrieben ist. Zum Thema Rechnungsführungsmethoden verweist die Kommission außerdem auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2455/02 von Herrn Heaton-Harris (3). In einem vor kurzen veröffentlichten Artikel, den die Kommission dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments unmittelbar zusenden wird, würdigt Professor Vicente Montesinos (4) die Fortschritte, welche die Kommission bei der Umsetzung ihres Reformprogramms bereits erzielt hat, und kommt zu dem Schluss, dass der derzeitige Sachstand dem in der Mehrzahl der europäischen öffentlichen Verwaltungen entspricht. Im Zuge der Neufassung der Haushaltsordnung (5) nach Maßgabe der Vorschläge der Kommission aus dem Jahre 2000 wurden im übrigen bereits alle zusätzlich erforderlichen Vorschriften integriert, insbesondere das Konzept einer periodengerechten Buchführung. |
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4. |
Dem Schreiben des internen Prüfers der Kommission, auf das sich der Herr Abgeordnete bezieht, lagen vorläufige Ergebnisse einer noch laufenden Prüfung zugrunde, die als solche niemals außerhalb der Kommission hätten bekannt gemacht werden dürfen. Weder in der Haushaltsordnung noch in den einschlägigen Auditnormen ist die Weitergabe vorläufiger Ergebnisse noch nicht abgeschlossener interner Prüfungen an Kreise außerhalb der Institution vorgesehen. Dies dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Prüfern und Geprüften, das ein Schlüsselelement jeder effektiven internen Auditfunktion darstellt. Dagegen verfügt die Haushaltsordnung, dass der Interne Prüfer dem Parlament regelmäßig Berichte übermittelt, in denen er bei den Prüfungen festgestellte Tatbestände, abgegebene Empfehlungen und daraufhin ergriffene Folgemaßnahmen kurzgefasst darstellt. Der vom Herrn Abgeordneten angesprochene interne Vermerk ist ebenfalls im Vorfeld der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors für Haushalt angesiedelt. Der Jahresbericht des Generaldirektors, der Kurzbericht und der jährliche Tätigkeitsbericht des IAD wurden dem Parlament zugeleitet. Zu der Frage bezüglich des Rechnungshofs kann die Kommission sich nicht befugtermaßen äußern. |
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5. |
Ein Vergleich zwischen Fällen wie den Enron- oder Worldcom-Skandalen und den Kritiken an der Rechnungsführung der Kommission entbehrt jeglicher Grundlage. In den ersteren Fällen ging es um die absichtliche Vertuschung von Schulden mit dem Ziel, die effektive Finanzlage der Unternehmen zu verschleiern, den Börsenmarkt zu beeinflussen und den Führungskräften finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Kommission hingegen wurde vom Rechnungshof konsistent eine zuverlässige Rechnungsführung mit realitätsgetreuer Wiedergabe aller Einnahmen und Ausgaben, wie in der Haushaltsordnung vorgeschrieben, bescheinigt. Fälschungen der Jahresabschlüsse, wie sie Enron und Worldcom zur Last gelegt wurden, wären überdies im Rahmen einer kassenbasierten Rechnungsführung, wie sie von der Kommission angewandt wird, ohnehin unmöglich. |
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6. |
Die Kommission hat die Kritiken, die der Rechnungshof in den vergangenen Jahren an ihrem Rechnungsführungssystem geübt hat, zur Kenntnis genommen und entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen. Abgesehen von den spezifisch im Weißbuch zur Reform vorgesehenen Maßnahmen und den eingangs genannten Vorschlägen für eine Neufassung der Haushaltsordnung handelt es sich dabei im Wesentlichen um Folgendes:
All dies zeigt, dass die Kommission für begründete Kritik durchaus empfänglich ist und im Rahmen ihres derzeit laufenden Reformprozesses einschlägige Empfehlungen und Anregungen gezielt umsetzt. Gleichwohl hat sie nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, sich gegen unwahre Behauptungen zu verteidigen. |
(1) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 25.
(2) KOM(2000) 200 endg.
(3) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 22.
(4) Generalsekretär der Europäischen Organisation der regionalen Auditorgane (Eurorai).
(5) Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften; ABl. L 248 vom 16.9.2002.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/11 |
(2004/C 33 E/011)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2750/02
von María Izquierdo Rojo (PSE) an die Kommission
(1. Oktober 2002)
Betrifft: Vergewaltigung der pakistanischen Lehrerin Mukhtar Mai und Stammesrecht
Die pakistanische Lehrerin Mukhtar Mai wurde auf Anordnung eines Dorfältestenrats (Panchayat) im Süden des Punjab im Juni 2002 mehrmals von vier Männern vergewaltigt. Mai wurde bestraft, weil ihr zwölfjähriger Bruder mit der Frau einer höheren Kaste ein Liebesverhältnis unterhielt. Sie wurde kraft der „Ehrengesetze“ verurteilt, die von pakistanischen (illegalen) Ältestenräten angewendet werden. Nach ihrer Vergewaltigung kehrte Mai halbnackt unter den Augen von Hunderten von Nachbarn in ihr Haus zurück. Ende August wurden zwei der Vergewaltiger zu Tode verurteilt.
Was könnte die Europäische Union angesichts dieses Falles und anderer, ähnlich gelagerter Fälle, die in Pakistan leider sehr häufig vorkommen, unternehmen, um die Anwendung des gegen die Menschenrechte verstoßenden Stammesrechts zu verhindern? Welche Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit könnten gegen die so genannten „Verbrechen aus Gründen der Ehrverletzung“ ergriffen werden?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(16. Oktober 2002)
Die Kommission ist sehr besorgt über Menschenrechtsverletzungen in Pakistan, insbesondere über die in einigen Fällen von pakistanischen Stammesräten angewandten diskriminierenden „Ehrengesetze“.
Zusätzlich zu offiziellen Demarchen bei den pakistanischen Behörden versucht die Union mit Hilfe der Kommissionsdelegation in Pakistan und der Botschaften der Mitgliedstaaten bei jeder geeigneten Gelegenheit, das Augenmerk der pakistanischen Behörden auf solche Vorfälle zu lenken. Eine offizielle Demarche der Union zum Thema Menschenrechte einschließlich Ehrengesetzen beim pakistanischen Justizminister wird voraussichtlich in den nächsten Wochen stattfinden.
Die Kommission berücksichtigt generell bei allen Entwicklungsprojekten in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Landwirtschaft sowie soziale und ländliche Entwicklung zunehmend den Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern als Querschnittsthema, so dass in Fällen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts die praktische Umsetzung unserer Programme erhebliche Auswirkungen hat. Ein Beispiel hierfür ist das „Rural Social Development Programme“ (RSDP, Ländliches Sozialentwicklungsprogramm) in Pakistan, das darauf abzielt, der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch Erziehung, Fürsprache und Bewusstseinsbildung mittels finanzieller Unterstützung kleiner, lokaler, nichtstaatlicher Organisationen (NROs) entgegenzuwirken, die in entlegenen ländlichen Gebieten arbeiten können, in denen die Ehrengesetze noch immer Anwendung finden.
Darüber hinaus wurde Pakistan im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte zu einem Schwerpunktland erklärt. In diesem Zusammenhang erging eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit dem speziellen Ziel, die Kompetenzen zivilgesellschaftlicher Organisationen zu stärken und das Rechtssystem zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Stärkung der Institutionen und dem juristischen Beistand für Opfer häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt liegt.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/12 |
(2004/C 33 E/012)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2861/02
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(10. Oktober 2002)
Betrifft: Angola: Transparenz der staatlichen Haushaltsführung
In den Medien verbreiteten Informationen zufolge erklärte der für Afrika zuständige Vizepräsident der Weltbank, Calisto Madavo, am 12. September d.J. in Luanda, die Weltbank hege den Verdacht, dass aus dem Staatshaushalt Angolas eine Milliarde Dollar verschwunden seien. Gleichzeitig sprach er sich für eine transparente Haushaltsführung aus, die insbesondere notwendig sei, um die drückende Armut zu bekämpfen.
Calisto Madavo nannte es auch bedeutsam, dass der Staatschef Eduardo dos Santos in einer ihm gewährten Audienz selbst die Frage der Transparenz der Haushaltsführung des angolanischen Staates angesprochen habe. Nach den Worten Madavos ist es Aufgabe der Träger der politischen Macht sowie der Bürgergesellschaft, Schritte zu unternehmen, um die tatsächliche Haushaltslage des Staates ans Licht zu bringen.
Was die Unterstützung des Prozesses struktureller Reformen in Angola anbelangt, erklärt Calisto Madavo, die Hilfe werde phasenweise geleistet, wobei es darauf ankomme, dass die Mittel für die Projekte verwendet würden, denen sie zugewiesen werden.
Das Europäische Parlament wiederum fordert in seiner am 4. Juli 2002 angenommenen Entschließung (P5_TA(2002)0375) „die angolanische Regierung und ihre Industrie- und Handelspartner auf, transparente und verantwortungsbewusste Mechanismen für die Bewirtschaftung der Bodenschätze Angolas zu errichten, insbesondere die Gewinnung von Erdöl und Diamanten, damit diese Einnahmen für den Kampf gegen die Armut und die Finanzierung der umfassenden, nachhaltigen, gerechten und dauerhaften Entwicklung verwendet werden“.
Dieses Anliegen geht im Übrigen aus mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments nicht nur zum Fall Angolas, sondern zu ähnlichen anderen Situationen bzw. allgemein zur Kooperationspolitik der Europäischen Union hervor.
Daher richte ich folgende Frage an die Kommission: Hat die Kommission die Entwicklung dieser wichtigen Frage der Transparenz und Genauigkeit der Führung der öffentlichen Haushalte in Angola verfolgt? Wie bewertet sie die Lage heute und in naher Zukunft sowohl im Bereich der Einnahmen aus Erdöl und Diamanten als auch allgemein in den öffentlichen Haushalten?
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/13 |
(2004/C 33 E/013)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2862/02
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(10. Oktober 2002)
Betrifft: Angola: Haushaltsplan 2003
Seitens der internationalen Gemeinschaft wie auch nichtstaatlicher Organisationen, die sich gut in den angolanischen Gegebenheiten auskennen, wurden häufig Bemerkungen und Kritiken in Bezug auf das geringe Engagement der Regierung Angolas in den sozialen Bereichen laut; als Indiz dafür wird unter anderem angeführt, dass Jahr für Jahr nur ein geringer Anteil der Haushaltsmittel für Bereiche wie Gesundheitswesen, Sozialfürsorge, Bildung, Wohnungswesen, Hygiene usw. bereitgestellt wird. Der lange Bürgerkrieg sei dafür der bestimmende Faktor, denn er habe dazu beigetragen, das von der letzten Paritätischen Parlamentarischen Versammlung EU/AKP („unmenschliche, paradoxe Situation, die den langen Leidensweg der Angolaner kennzeichnet, zumal es sich um ein sehr reiches Land handelt, dessen Bevölkerung meist in extremer Armut lebt“) und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 11. April 2002 — P5_TA(2002)0192 („das unmenschliche Paradoxon eines potenziell sehr reichen Landes, dessen Bevölkerung in extremer Armut lebt, die über viele Jahre hinweg prägendes Merkmal des Leidens des angolanischen Volkes gewesen ist“) — beklagte Paradoxon hervorzubringen.
Manchmal hat die angolanische Regierung bereits eine gewisse Aufgeschlossenheit für diese Kritiken an den Tag gelegt und den Wunsch bekundet, diese Sachlage auf Dauer zu ändern. Dies war der Fall bei der Ausarbeitung und Feststellung des allgemeinen Staatshaushaltsplans für 2002, als die Planungsministerin Angolas im November 2001 verkündete, zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Angolas sei der Verteidigungssektor bei der Verteilung an die dritte Stelle zurückgedrängt worden, während das Gesundheitswesen und die Bildung den größten Anteil erhielten.
Für 2003 ist nunmehr eine sehr tief greifende und noch deutlichere Änderung zu erwarten, wenn man sich zwei Faktoren vor Augen hält: Der Krieg ist zu Ende, und es besteht ein enormer Bedarf an Unterstützung und Hilfestellung für Millionen von Vertriebenen und Flüchtlingen, für die Wiederansiedlung der Bevölkerung und für die schlichte Rückkehr der nach normalen Lebensbedingungen und Entwicklung dürstenden Zivilbevölkerung zur Normalität.
Unbeschadet der Hilfe, die weiterhin von der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der EU und den Mitgliedstaaten, zu leisten ist, wäre dieser neue Weg mit seinem deutlich sozialen Schwerpunkt, wenn ihn sich die angolanischen Behörden eindeutig zu eigen machen, geeignet, künftige Geberkonferenzen anzuspornen, denn er stellt einen wesentlichen Indikator für verantwortungsvolle Staatsführung und ein Zeichen dafür dar, dass die enormen Reichtümer, Fähigkeiten und Potenziale Angolas endlich zugunsten des gesamten Volkes und für den umfassenden Fortschritt des Landes genutzt werden.
Daher richte ich folgende Frage an die Kommission: Hat die Kommission die Lage und die Entwicklung der angolanischen Staatshaushaltspläne, insbesondere was die Ausführung des Haushaltsplans 2002 und die Ausarbeitung des Haushaltsplans 2003 anbelangt, verfolgt? Wie bewertet sie die Ausführung des Haushaltsplans 2002 und die Ausarbeitung des nächsten Haushaltsplans für 2003 namentlich im Hinblick auf die sozialen Bereiche und Zuständigkeiten und auf die Bedeutung, die diesen gegebenenfalls beigemessen wird?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Nielson im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2861/02 und E-2862/02
(4. Dezember 2002)
Die Problematik der Transparenz und Exaktheit der Staatskonten sowie der Vollzug und die Aufstellung der Haushalte für die Jahre 2002 und 2003 sind eng miteinander verknüpft. Es besteht Übereinstimmung darin, dass die Transparenz und Exaktheit der angolanischen Staatskonten keineswegs zufriedenstellend ist, insbesondere was die Einkünfte aus Öl und Diamanten betrifft, und dass zuverlässige Daten kaum einzuholen sind. Diese Problematik ist die Ursache für die schwierigen Beziehungen zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Republik Angola. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Angola und dem IWF für den Wiederaufbau des Landes von grundlegender Bedeutung ist, und ermutigt Angola, sich um die Überwindung des gegenwärtigen Stillstands zu bemühen.
Die Kommission betont die Notwendigkeit der Einführung transparenter und wirksamer Verfahren zur Verwaltung der Naturressourcen Angolas, insbesondere der Öl- und Diamantenförderung, so dass die hieraus erwirtschafteten Einnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Finanzierung des Wiederaufbaus des Landes eingesetzt werden können und durch die laufenden Beiträge der internationalen Gemeinschaft ergänzt werden. Eine der Prioritäten der Gemeinschaft bei der zukünftigen Strategie für die Zusammenarbeit mit Angola ist daher die Unterstützung bei der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Der Umfang sowie die Art dieser Unterstützung, die sich auf schätzungsweise 5-10 Mio. EUR beläuft, sind von einer soliden Zusammenarbeit mit und von einer guten Koordinierung innerhalb der angolanischen Regierung abhängig. Die Regierung Angolas erklärte, dass innerhalb der nächsten drei Jahre vollständige Transparenz erreicht werden soll. Die Einhaltung dieser Zusage wird genauestens verfolgt. Weiterhin ist ein Audit des Ölsektors in Vorbereitung. Ende 2002 soll voraussichtlich eine IMF-Mission in Angola durchgeführt werden, was auf ein gewisses Vorankommen hindeutet.
Was Informationen zum Vollzug des Haushalts 2002 und zur Aufstellung des Haushalts 2003 betrifft, so kann wegen des Fehlens zuverlässiger Daten keine Aussage getroffen werden. Es war nicht möglich, im Staatshaushalt 2002, der in überarbeiteter Form am 17. Juli 2002 genehmigt wurde, zu überprüfen, inwieweit — wenn überhaupt — die Ausgaben im Sozialbereich die Ausgaben für den Verteidigungshaushalt überstiegen. Über den Haushalt 2003 wird immer noch beraten. Das wirtschaftliche und soziale Programm der Regierung für 2003/2004 wurde dennoch im letzten Monat genehmigt, einschließlich des Investitionsprogramms für den Wiederaufbau der Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung (Gesundheitswesen, Bildungswesen, Wasser, Elektrizität und Landstraßen). Dieses Investitionsprogramm sieht Investitionen von 20 Mio. USD in jeder Provinz in den nächsten zwei Jahren vor (10 Mio. USD im Jahr 2003 und 10 Mio. USD im Jahr 2004). Dieses Projekt würde — sofern es realisiert wird — eine maßgebliche Verbesserung der Sozialausgaben bedeuten sowie eine willkommene Ergänzung der Aufwendungen aus dem Gemeinschaftsprogramm für die ländliche Rehabilitation im zentralen Hochland darstellen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/14 |
(2004/C 33 E/014)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3142/02
von Sérgio Marques (PPE-DE) an die Kommission
(4. November 2002)
Betrifft: Gemeinsames MwSt-System
Das im Jahre 1967 anlässlich der Verabschiedung der MwSt-Regelung verkündete rechtliche und politische Ziel, ein System zu fördern, das auf der Besteuerung von Waren und Dienstleistungen im Herkunftsmitgliedstaat beruht, ist nach und nach verschoben worden. Obwohl die derzeit für die MwSt geltende Übergangsregelung die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Union ermöglicht hat, ist die Regelung, die unter bestimmten Umständen die weitere Erhebung der Steuer im Bestimmungsmitgliedstaat gestattet, kompliziert, nicht mehr zeitgemäß und ermöglicht Betrug. Hervorzuheben sind die Schwierigkeiten bei der Rückerstattung der Steuern von anderen Mitgliedstaaten sowie die Kosten und die komplizierten Verfahren bei der Inanspruchnahme von steuerlichen Vertretern. Hier handelt es sich um die Hauptquelle von Problemen für die in anderen Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen, vor allem die KMU. Die Unternehmen berichten häufig über eine unterschiedliche Behandlung, die sie in anderen Mitgliedstaaten erfahren.
Hinzu kommt der Umstand, dass bestimmte Vorschriften der Sechsten Richtlinie und der verschiedenen Rechtsakte, die im Laufe der Jahre zu ihrer Änderung erlassen wurden, zweideutig und unvollständig sind. Auch die Vielfalt der von den Mitgliedstaaten geforderten Ausnahmen trug dazu bei, dass bei der Regelung ein gewisses Chaos entstand.
Der jüngste Erlass mehrerer Rechtsakte hat die geschilderte Situation nicht wesentlich verändert.
Kann die Kommission dazu folgende Fragen beantworten:
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1. |
Wann gedenkt die Kommission zu einer endgültigen MwSt-Regelung überzugehen bzw. zumindest die geltende Regelung an die gegenwärtigen Erfordernisse anzupassen? Hält die Kommission es mit Blick auf letztgenannte Hypothese nicht für zwingend notwendig, die verschiedenen Vorschriften, die über das primäre und das abgeleitete Gemeinschaftsrecht verstreut sind, zu einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen? |
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2. |
Müssten in diesem Zusammenhang nicht ebenfalls die vielfältigen Ausnahmen, die den Mitgliedstaaten gewährt worden sind, neu bewertet werden, sodass nur die Ausnahmen übrig bleiben, die sich als besonders notwendig und wirksam erweisen? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(9. Dezember 2002)
Das endgültige MwSt-System soll auf dem Grundsatz basieren, dass Umsätze, die einen Verbrauch in der Gemeinschaft bewirken, im Ursprungsmitgliedstaat besteuert werden. Die Einführung eines solchen Systems setzt eine weitgehende Harmonisierung der Steuersysteme der Mitgliedstaaten voraus. Bis jetzt konnte das erforderliche Harmonisierungsniveau allerdings noch nicht erreicht werden.
Die Kommission strebt zwar die Einführung eines endgültigen MwSt-Systems als langfristiges Ziel weiterhin an, ist sich jedoch darüber im Klaren, dass es zur Beseitigung der mit den derzeitigen Regelungen verbundenen Mängeln kurzfristiger Verbesserungen ebendieser Regelungen bedarf. Aus diesem Grunde hat sie im Juni 2000 eine neue MwSt-Strategie vorgestellt, die auf vier Hauptziele ausgerichtet ist: Vereinfachung, Modernisierung und einheitlichere Anwendung der derzeitigen Vorschriften sowie engere Verwaltungszusammenarbeit (1).
Eine der vorrangigen Aufgaben im Rahmen dieser neuen MwSt-Strategie ist die Konsolidierung der Sechsten MwSt-Richtlinie (2). Die Konsolidierung bestehender Rechtsvorschriften steht mit dem Ziel der Vereinfachung in Einklang und erfolgt im Wege einer Neufassung des geltenden Rechtstextes. Eine solche Neufassung zielt darauf ab, die Struktur des Rechtstextes zu straffen, ohne dabei inhaltliche Änderungen vorzunehmen — letztere sollten Gegenstand spezifischer Vorschläge zur Umsetzung der neuen Strategie sein. Die Kommission arbeitet derzeit an einer solchen Neufassung, die 2003 als Kommissionsvorschlag vorgelegt werden soll. Nach ihrer Annahme wird die Neufassung eine klare Darstellung der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vermitteln.
In ihrer Mitteilung über die neue MwSt-Strategie kündigte die Kommission außerdem eine gewisse Straffung der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen an, die der Rat gemäß Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie genehmigt hat. Dies soll auf einen Vorschlag hinauslaufen, einige Ausnahmeregelungen, die sich als besonders wirksam erwiesen haben, in die Richtlinie einzuarbeiten. Die Kommission hat mit den Vorbereitungen hierfür begonnen und gedenkt, im Laufe des Jahres 2003 einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.
(1) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt (KOM(2000) 348 endg.).
(2) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145 vom 13.6.1977.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/15 |
(2004/C 33 E/015)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3173/02
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(30. Oktober 2002)
Betrifft: EU-Finanzhilfen für die palästinensischen Gebiete
In einer Aussprache vom 22. Oktober 2002 im Europäischen Parlament zur Frage, ob ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt werden solle, um Behauptungen zu prüfen, EU-Gelder seien zur Finanzierung von Terrorakten in den Gebieten der Palästinensischen Autonomiebehörde verwendet worden, deutete Kommissionsmitglied Patten an, eine derartige Überprüfung seitens des Parlaments würde dazu führen, dass die Unterstützung an die Palästinensische Autonomiebehörde versiegen würde, und zwar wegen der damit verbundenen psychologischen Wirkung auf diejenigen, die vor Ort für die Auszahlung der Gelder zuständig sind. Außerdem wies der Kommissar darauf hin, dass Amerikaner, Israelis und die Vereinten Nationen erwarten, dass die Europäische Union humanitäre Hilfe leistet. Im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten argumentierte er ferner, eine völlige Einstellung der Finanzhilfe für die palästinensischen Gebiete wäre insofern kontraproduktiv, als damit dazu beigetragen würde, größere soziale Spannungen, mehr Hass und schlussendlich mehr Terrorismus zu erzeugen. Selbstverständlich sind dies sämtlich gewichtige Argumente.
Viele von uns würden akzeptieren, dass wir unsere Aktivitäten weiterhin auf das Bestreben konzentrieren müssen, auf eine Zweistaatenlösung hinzuarbeiten, die dem Staat Israel Sicherheit und den Palästinensern ihre Würde garantieren würde. Dennoch bestehen nach wie vor Bedenken, dass EU-Gelder direkt in Terrorakte gegen Frauen und Kinder fließen. Vor Ort sollte mehr getan werden können, um die Möglichkeiten für einen derartigen Missbrauch zu reduzieren. So gibt es z.B. Berichte, dass aus EU-Geldern Gehälter von Personen gezahlt werden, die nicht existieren, und diese Gelder dann missbräuchlich verwendet werden. Die Kommission hat mitgeteilt, dass der IWF eine Kontrollfunktion für die Verwendung der EU-Gelder ausgeübt hat, allerdings wird in der Ausgabe vom 27. Mai der Zeitschrift „Der Spiegel“ berichtet, dass der zuständige IWF-Beamte nicht nur zugegeben hat, er wisse nicht, wofür jeder Euro ausgegeben werde, sondern auch, dass es unmöglich sei, eine wirksame Rechnungsprüfung vorzunehmen. Er fügte außerdem hinzu, der IWF überprüfe nur, ob die Mittel der Palästinensischen Autonomiebehörde in Höhe der korrekten Beträge an die entsprechende Abteilung übermittelt würden.
Könnte die Kommission die Funktion des IWF im Rahmen des Überwachungsverfahrens klarstellen? Ist es üblich, dass der IWF an der Überwachung der EU-Gelder mitwirkt, und wer ist zuständig für das strenge System von ex-ante- und ex-post-Kontrollen, auf das das Kommissionsmitglied in der Vergangenheit verwiesen hat? Wer ist z.B. dafür zuständig sicherzustellen, dass jede Person, die ein Gehalt erhält, existiert und mit der Arbeit beschäftigt ist, für die er oder sie bezahlt wird?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(10. Dezember 2002)
Am 4. November 2002 fand ein Treffen von Vertretern der Kommission und Parlamentsmitgliedern aus dem Haushaltskontrollausschuss (CONT), dem Haushaltsausschuss (BUDG) und dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET) zum Thema EU-Hilfe für die Palästinenser statt. Ein ähnliches Treffen erfolgte am 14. November 2002 zwischen Vizepräsident Podestà und Vertretern der Kommission. Bei beiden Gelegenheiten wurde den Parlamentsmitgliedern und Vizepräsident Podestà eine Reihe von Dokumenten über die Verwaltung der Gemeinschaftshilfe zugunsten der Palästinenser übergeben.
Zur ex-ante- und ex-post-Kontrolle ist zu sagen, dass es sich bei der direkten Budgethilfe der EU um einen finanziellen Beitrag handelt, der zusammen mit Abgabentransfers der israelischen Regierung, anderen Einnahmen der Palästinensischen Behörde sowie sonstigen Gebermitteln dem Haushalt der Palästinensischen Behörde zufließt. All diese Mittel dienen der Finanzierung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben der Palästinensischen Behörde unter Kontrolle des Finanzministeriums der Palästinensischen Behörde. Weder die EU-Mittel noch die Mittel anderer Geber sind für bestimmte Ausgaben zweckgebunden, und sie können daher keiner spezifischen Zahlung zugeordnet werden. Der Internationale Währungsfonds (IWF) überwacht jedoch, ob der Haushalt in seinen Aggregaten (Gesamtausgaben, Lohn- und Gehalt, nichtlohnbezogene Ausgaben, Rückstände) entsprechend dem monatlichen Ausgabenplan, der mit dem IWF und der EU vereinbart wurde, ausgeführt wird. Alle Zahlungen in den Haushalt, auch die jüngsten Transfers bisher von der israelischen Regierung zurückgehaltener Abgaben (Juli, August und Oktober 2002), erfolgten auf der Grundlage dieses Überwachungsmechanismus. Um darüber hinaus die Kontrolle der öffentlichen Ausgaben generell zu verbessern, ist die EU-Budgethilfe an die Palästinensische Behörde mit der Auflage verbunden, dass interne und externe Rechnungsprüfungssysteme eingeführt werden, die international bewährten Methoden entsprechen. Diese Maßnahmen sind Teil eines umfassenden Programms zur Finanz- und Verwaltungsreform, das von der Palästinensischen Behörde im Juli 2002 angekündigt und vom Quartett (Vereinigte Staaten, Europäische Union, Russland, Generalsekretär der Vereinten Nationen) unterstützt wurde. Wie der jüngste Bericht der (örtlichen) Task Force über die Fortschritte der Reform (20. September 2002) bestätigt, hat das Finanzministerium einen leitenden Finanzkontrolleur eingestellt und Finanzkontrolleure in neun Ministerien entsandt. Ziel ist es, vierzig Finanzkontrolleure in den wichtigen Ministerien und mittelbewirtschaftenden Stellen zu platzieren. Die erforderlichen Schritte zur Stärkung des bestehenden Systems der externen Rechnungsprüfung sind für die kommenden Monate geplant.
Unlängst wurde die Kontrolle über die Lohn- und Gehaltszahlungen an Bedienstete im Westjordanland dem Finanzministerium übertragen. Damit ist dieses Ministerium zuständig für die Kontrolle der Lohn- und Gehaltszahlungen, die Einstellung neuen Personals und die jeweiligen Mittelzuweisungen für Löhne und Gehälter an die betreffenden Ministerien.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/17 |
(2004/C 33 E/016)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3307/02
von Marco Cappato (NI) an die Kommission
(14. November 2002)
Betrifft: Verurteilung des Internet-Dissidenten Le Chi Quang zu vier Jahren Gefängnis
Der vietnamesische Dissident Le Chi Quang dem vorgeworfen wird, in seinen im Internet veröffentlichten Artikeln das kommunistische Regime kritisiert zu haben, wurde von einem Gericht in Hanoi zu vier Jahren Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Er wurde der Auflehnung gegen den Staat, nämlich die Sozialistische Republik Vietnam, für schuldig befunden. Der ausländischen Presse wurde die Teilnahme an dem Prozess gegen den Dissidenten, der nur wenige Stunden dauerte, verweigert.
Le Chi Quang wurde am 21. Februar in einem Internet-Café in Hanoi verhaftet. Seitdem sitzt er im Gefängnis „B14“ in Haft, weil er im Internet einen Brief über die Lage in den Grenzregionen zu China veröffentlicht hatte. Der Brief war an den chinesischen Präsidenten Jiang Zemin gerichtet, und zwar anlässlich seines Staatsbesuchs in Vietnam. In seinem Brief wirft der 32-jährige Professor für Informatik Hanoi vor, bei den Verhandlungen über die Festlegung der gemeinsamen Grenzen Gebiete an China abgetreten zu haben. Ferner hatte er im Internet Texte veröffentlicht, in denen er sich für die Demokratie einsetzt.
Seit Juni ist der freie Zugang zu Internet und zum Satellitenfernsehen den Kadern der Kommunistischen Partei und der vietnamesischen Regierung vorbehalten. Die Besitzer von Internet-Cafés wurden aufgefordert, ihre Kunden beim Surfen im Internet zu überwachen. Im Übrigen soll Frankreich dem vietnamesischen Regime die Systeme zur Überwachung des Internetzugangs kostenlos zur Verfügung gestellt haben.
Hatte die Kommission darum ersucht, dem Prozess gegen Le Chi Quang beizuwohnen? Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, oder hat sie ergriffen, um die sofortige Freilassung von Le Chi Quang sowie die Wiederaufnahme des Prozesses gemäß den in diesem Bereich geltenden internationalen Standards durchzusetzen? Über welche Kontrollmechanismen verfügt die Kommission, um gewährleisten zu können, dass die vietnamesischen Behörden die Kooperations- und Entwicklungsprogramme, die sie finanziert oder mitfinanziert, nicht für die Durchführung einer antidemokratischen und repressiven Politik, wie jüngst im Hinblick auf die Nutzung von Internet, einsetzen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(6. Dezember 2002)
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2854/02 von Herrn Pannella (1).
Die Kommission hatte weder um Teilnahme am Gerichtsverfahren gegen Herrn Quang ersucht, noch wurde sie im Voraus über den Zeitpunkt und den Ort der Verhandlung informiert. Es ist nicht üblich, dass die Kommission als öffentlicher Beobachter an Gerichtsverhandlungen in Prozessen gegen vietnamesische Bürger teilnimmt.
Die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowie des verantwortungsvollen Regierens wurden in der von der Kommission im Mai 2002 genehmigten Länderstrategie für Vietnam als Schwerpunktthemen herausgestellt.
In Vietnam wie auch in anderen Ländern unterliegen alle von der Kommission unterstützten Projekte und Programme einer strikten Finanz- und sonstigen Kontrolle, bei der auch die Umsetzung der Politik der Union für Menschenrechte und Demokratie geprüft wird.
Darüber hinaus wurde der Kommission bestätigt, dass die Hinweise, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, über die Lieferung von Kontrollsystemen für das Internet durch die französische Regierung an die Regierung Vietnams jeder Grundlage entbehren.
(1) ABl. C 192 E vom 14.8.2003, S. 82.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/18 |
(2004/C 33 E/017)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3311/02
von Regina Bastos (PPE-DE) an die Kommission
(15. November 2002)
Betrifft: Finanzieller Beitrag der Europäischen Union zum Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen
Nach dem nordamerikanischen Beschluss, die Finanzierung (34 Millionen Dollar für das Jahr 2002) für den Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) auszusetzen, bekräftigte die dänische Präsidentschaft der Europäischen Union ihre Unterstützung der Tätigkeit dieser Organisation und ihren Willen, an die Stelle der Finanzierung durch die Vereinigten Staaten zu treten.
Wird die Unterstützung der Europäischen Union für den UNFPA anstelle der Vereinigten Staaten bestätigt?
Wenn ja:
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Wie hoch ist der Gesamtunterstützung? |
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Für wann ist die tatsächliche Bereitstellung dieses Betrags geplant? |
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In welchem Stadium befindet sich dieser Prozess? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(7. Januar 2003)
Der Rat der Entwicklungsminister der Europäischen Union gab auf seiner Sitzung am 30. Mai 2002 eine Mitteilung heraus, in der die Bedeutung der Arbeit des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) unterstrichen und alle Geberstaaten aufgerufen wurden, ihre Unterstützung für diesen Fonds fortzusetzen. In dieser Mitteilung wurde auch die Bereitschaft der Kommission begrüßt, ihre Zusammenarbeit mit dem UNFPA zu intensivieren.
Die Kommission hat wiederholt ihrer Enttäuschung über die Entscheidung der amerikanischen Regierung Ausdruck verliehen, ihre finanzielle Unterstützung für den UNFPA auszusetzen. Nach Auffassung der Kommission wird die daraus resultierende Lücke im Kernhaushalt des UNFPA diese Organisation schwächen, die von der internationalen Gemeinschaft beauftragt wurde, weltweit das Aktionsprogramm umzusetzen, das auf der internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Kairo, September 1994) allgemein angenommen wurde. Die Kommission hat sich nicht verpflichtet, den fehlenden US-Beitrag zum Kernhaushalt des UNFPA zu ersetzen. Angesichts der Entscheidung der amerikanischen Regierung wird die Kommission hingegen ihre programmatische Unterstützung für den UNFPA und die Internationale Vereinigung für Familienplanung (IPPF) stärken, um Aktivitäten für reproduktive Gesundheit in Entwicklungsländern zu fördern.
Am 10. September 2002 unterzeichnete die Kommission das Finanzierungsabkommen für ein Programm von 32 Mio. EUR im Rahmen des 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), das zu zwei Dritteln vom UNFPA und zu einem Drittel von der Internationalen Vereinigung für Familienplanung (IPPF) in 22 der ärmsten Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des pazifischen Ozeans umgesetzt werden wird. Dieses Programm soll die Kapazitäten der AKP-Länder stärken, eine Grundversorgung im Bereich produktive Gesundheit für gefährdete und unterversorgte Bevölkerungsgruppen anbieten zu können. Die Kommission hofft, dass die Verträge mit UNFPA und IPPF in naher Zukunft unterzeichnet werden und dass die Programmdurchführung Anfang 2003 beginnen wird. Auch unter dem 9. EEF ist zusätzliche Unterstützung für Aktivitäten im Bereich reproduktive Gesundheit des UNFPA geplant.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/18 |
(2004/C 33 E/018)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3349/02
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(26. November 2002)
Betrifft: Kriminalität in Südafrika — erneute Ermordung eines portugiesischen Staatsbürgers
Als Antwort auf die am 14. Juni 2001 zum gleichen Thema eingereichte Anfrage (E-1683/01) (1) hat die Kommission über Kommissar Poul Nielson am 7. September 2001 Folgendes mitgeteilt: „Auch wenn die Verbrechensbekämpfung nicht zu den Schwerpunktbereichen des laufenden mehrjährigen Richtprogramms gehört, wird die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Land zum Rückgang der Kriminalität beitragen. Auch die Entwicklungspolitik der EU wird hierzu ihren Teil beitragen. In der Vergangenheit hat die Kommission zwei Programme zur Unterstützung der südafrikanischen Polizei finanziert, von denen eines noch läuft.“
Fast zur gleichen Zeit — am 5. Juli 2001 — nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zur Lage in Südafrika (2) an, die in Bezug auf dieses Problem und die weitere Entwicklung deutlich weniger Optimismus erkennen ließ. In dieser Entschließung wurde unterstrichen, dass „Südafrika ernsthafte Schwierigkeiten hätte, diese Probleme ohne die Unterstützung und die Solidarität der internationalen Gemeinschaft zu überwinden, wobei die Rolle der Europäischen Union insofern von entscheidender Bedeutung ist, als auf die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten 70 % der internationalen Hilfe für das Land entfallen“.
Leider scheint die Gewaltkriminalität in Südafrika nicht nachzulassen; sie besteht vielmehr fort, wie die zahlreichen Ermordungen von Bürgern der Europäischen Union, insbesondere portugiesischen Staatsangehörigen, belegen. Vor wenigen Tagen wurde der 25. portugiesische Staatsbürger seit Beginn des Jahres 2002 ermordet.
Diese Sachlage ist absolut inakzeptabel und erfordert energischere Maßnahmen seitens der zuständigen südafrikanischen Behörden und eine stärkere internationale Beobachtung.
Hält die Kommission an ihrer Zuversicht und optimistischen Einschätzung fest, dass das Problem der Gewaltkriminalität gegen in Südafrika ansässige europäische Bürger durch die „Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse“, die diesem Land selbstverständlich genauso wie anderen Ländern zu wünschen ist, gelöst werden wird? Oder gedenkt sie vielmehr, die Verhütung von Verbrechen, vor allem von Gewaltkriminalität und Mord, zu einem zentralen Thema der gesamten Politik der Zusammenarbeit und Entwicklung zwischen der EU und Südafrika zu machen? Welches sind die wichtigsten Indikatoren und Schlussfolgerungen der beiden von der Kommission vor kurzem finanzierten Programme zur Unterstützung der südafrikanischen Polizei?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(24. Januar 2003)
Die Kommission hat nie vorgegeben, das Problem der Gewaltkriminalität gegen in Südafrika ansässige europäische Bürger könne durch eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse „gelöst“ werden. Sie ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass die Gewalt in Südafrika zumindest teilweise zurückzuführen ist auf die fortbestehenden extremen Ungleichheiten, die Folgen der Apartheid und die damit verbundene institutionelle Gewalt sowie die große Armut benachteiligter Gemeinschaften, denen nach wie vor ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung zugerechnet werden muss. Die Kommission ist überzeugt, dass die von ihr vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ungleichheiten langfristig „zum Rückgang der Kriminalität beitragen“. Darüber hinaus hat die Kommission umfassende Programme in diesem Bereich durchgeführt und wird dies auch weiterhin tun.
Es sei noch einmal wiederholt, dass die Bekämpfung der Kriminalität an sich weder im derzeitigen mehrjährigen Richtprogramm noch im neuen Programm, das in Kürze angenommen werden soll, ein zentrales Thema darstellt.
Jedoch hat die Kommission im Rahmen des derzeitigen Programms im Schwerpunktbereich „Festigung der Rechtsstaatlichkeit und Förderung der Menschenrechte“ Mittel für zwei Programme zur Unterstützung der südafrikanischen Polizei (South African Police Service — SAPS) bereitgestellt.
Über das Programm zur Unterstützung beim Aufbau der Ordnungskräfte in der Provinz Ostkap sollen Effizienz und Reaktionsfähigkeit der Polizei in der Provinz verbessert werden. Das Programm umfasste zahlreiche Fortbildungskurse für Polizeibeamte und den Bau/Umbau von 34 Polizeidienststellen. Die zugewiesenen Mittel in Höhe von 10,8 Mio. EUR sind fast vollständig ausgezahlt worden. Das Programm wird zurzeit abgeschlossen, worauf eine Bewertung folgen soll.
Das Programm „Aufbau von Kapazitäten und institutionelle Entwicklung bei der South African Police Service (SAPS) und im Ministerium für Innere Sicherheit“ dient dem Kapazitätenaufbau im Personalbereich und soll es der SAPS ermöglichen, Programme zur Verbrechensverhütung durchzuführen, eine kriminaltechnische DNS-Datenbank einzurichten, einen Sicherheitsgesamtplan für die Provinz KwaZulu Natal aufzustellen und die Kapazitäten in den Bereichen Personal und Management auszubauen. Nach Anlaufschwierigkeiten läuft das Programm nun planmäßig. Etwa ein Viertel der zugewiesenen Mittel in Höhe von insgesamt 18,5 Mio. EUR sind bereits ausgezahlt worden.
Außerdem stellt die Kommission Mittel für ein umfassendes Programm zugunsten des Justizministeriums bereit, mit dem das Gerichtswesen effizienter gestaltet und für alle Südafrikaner besser zugänglich werden soll.
Im neuen mehrjährigen Richtprogramm für 2002 bis 2006 geht es im Schwerpunktbereich „Vertiefung der Demokratie“ sehr viel stärker als bisher um die Verbrechensbekämpfung. Es steht darin unter anderem: „Das Europäische Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) trägt zur Stärkung des sozialen Kapitals und der demokratischen Werte auf lokaler Ebene bei, denn es fördert die Kriminalitätsverhütung, insbesondere im Hinblick auf die Gewalt gegen schutzbedürftige Gruppen und die Gewalt in diesen Gruppen; es fördert auch die Beteiligung der Gemeinschaften und die Rechenschaftslegung im Strafjustizwesen.“ Vorgeschlagen wird beispielsweise das „Programm für die polizeiliche Überwachung in der Provinz Ostkap auf der Grundlage der Lehren aus der Vergangenheit. Es konzentriert sich auf die Kriminalitätsverhütung und insbesondere auf das Problem der Gewalt gegenüber Frauen und Kindern. Unterstützt werden die Bereitstellung von Versorgungsleistungen, die Beteiligung der Gemeinschaften und die Rechenschaftslegung der Strafjustiz.“ Dieses Programm könnte beispielsweise in Teilen auf die Provinz KwaZulu Natal ausgeweitet werden.
(1) ABl. C 115 E vom 16.5.2002, S. 8.
(2) ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 371.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/20 |
(2004/C 33 E/019)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3365/02
von Brian Crowley (UEN) an die Kommission
(20. November 2002)
Betrifft: AFCon Management Consultants, Irland, und nicht erfolgter Zuschlag für den Dienstleistungsvertrag Tacis FDRUS 9902
Welche Ansicht vertritt die Kommission in Bezug auf die Schadenersatzklage, die AFCon Management Consultants, Irland, eingereicht hat, weil ihr die Kommission fälschlicherweise nicht den Zuschlag für den Dienstleistungsvertrag Tacis FDRUS 9902 erteilt hat?
Warum weigerte sich die Kommission, den rechtmäßigen Anspruch von AFCon auf Zuschlag des Vertrags zu prüfen, wo dieses Unternehmen doch gleich an zweiter Stelle nach dem „erfolgreichen“ Mitbewerber, dem die technischen Noten fälschlicherweise zuerkannt wurden, stand? Warum berücksichtigt die Kommission weiterhin nicht die Erkenntnisse in dieser Sache zugunsten von AFCon? Welchen Standpunkt vertritt die Kommission im Hinblick auf die unzureichende Durchführung des Projekts?
Wird sich die Kommission um eine frühzeitige und gütliche Einigung im Zusammenhang mit der von AFCon eingereichten Klage bemühen und wird die Kommission eine allgemeine Erklärung in dieser Sache abgeben?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(23. Dezember 2002)
Die Kommission teilt in Bezug auf die Ausschreibung FDRUS 9902 — „Landwirtschaftliche Beratungsstellen in Südrussland“ nicht die Auffassung des Unternehmens AFCon, dass der Zuschlag für den Vertrag ihm ungerechtfertigterweise nicht erteilt wurde. Aus den Ausschreibungsbestimmungen lässt sich darüber hinaus kein Anspruch auf Schadensersatz für Bieter ableiten, die den Zuschlag für einen Auftrag nicht erhalten. Entsprechende Forderungen werden daher von der Kommission nicht anerkannt.
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung FDRUS 9902 war eine Anrechnung von Gebühren als erstattungsfähige Kosten gemäß den Standardausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich verboten. Auch die Ausschreibungsunterlagen für FDRUS 9902 enthielten keine entsprechende Regelung und konnten daher unterschiedlich ausgelegt werden. Der Bieter, der den Zuschlag erhielt, und das Unternehmen AFCon reichten unterschiedlich strukturierte Angebote ein, die gemäß den zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Regeln beide akzeptabel waren.
Den Zuschlag erhielt das wirtschaftlich günstigste Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (unter technischen und finanziellen Gesichtspunkten, die mit 70 % bzw. 30 % gewichtet wurden). Die finanzielle Bewertung erfolgte auf Grundlage der Endpreise, einschließlich Gebühren, Tagegeld, direkter Kosten und erstattungsfähiger Kosten.
Der Bieter, der den Zuschlag erhielt, wurde als bester Bieter empfohlen und erhielt den Zuschlag für den Vertrag gemäß den TACIS-Ausschreibungsregeln.
Das Unternehmen AFCon hat die Rechtsanwaltskanzlei O'Connor and Company beauftragt, es bezüglich seiner Schadensersatzklage zu vertreten. Auf Herrn O'Connors Anfrage fand am 4. September 2002 ein Treffen zwischen Herrn O'Connor und der Kommission statt, um beiden die Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte im Fall AFCon darzulegen.
Die Kommission ist sich bewusst, dass bei der Durchführung des Projekts Schwierigkeiten aufgetreten sind, die auf die mangelnde Zusammenarbeit zwischen dem Partner vor Ort und der lokalen Regierung zurückzuführen sind. In der Folge kam es zu deutlichen Verzögerungen im Projektablauf. Die Kommission hat daher die notwendigen Schritte zur Anpassung der Projektmaßnahmen unternommen, um die noch ausstehenden Ziele erreichen und die Nachhaltigkeit gewährleisten zu können.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/21 |
(2004/C 33 E/020)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3406/02
von Marco Cappato (NI) und Benedetto Della Vedova (NI) an die Kommission
(29. November 2002)
Betrifft: Fall der sudanesischen Staatsbürgerin Dimiana Murad Nashid
Am 4. November hat die sudanesische Tageszeitung „Al-Watan“ darüber berichtet, dass eine koptische Studentin im Norden des Sudans entführt wurde und gegen ihren Willen zum Islam konvertieren und eine Zwangsehe schließen musste.
Die Studentin Dimiana Murad Nashid, die im ersten Studienjahr an der Al-Neelain-Universität von Omdurman immatrikuliert ist, verschwand Ende Oktober. Freunde und Kollegen des Mädchens informierten die Familie darüber, dass ein Mann islamischen Glaubens namens Ehab sie aus der Universität mitgenommen habe.
Der Vater von Dimiana, der diesen Fall dem „Freedom House's Center for Religious Freedoms“ vorgelegt hat, berichtete, dass er vom Gericht von Kalakla (eine Kleinstadt in der Nähe von Khartum) einberufen wurde, um der Hochzeit seiner Tochter beizuwohnen. Vor diesem Gericht waren ein religiöser Führer, der angab, der Vater des Bräutigams zu sein und einen Trauschein dabei hatte, sowie ein Rechtsanwalt zugegen, der ein von Dimiana unterschriebenes Dokument vorlegte, in dem die Frau erklärte, sie sei zum Islam konvertiert und wolle Ehab heiraten.
Der Vater erklärte nach einem Zusammentreffen mit seiner Tochter im Beisein der Entführer, sie schien unter Drogeneinfluss zu stehen und hätte geschwollene Augen und Lippen gehabt. Weiter erklärte er, ihm sei gesagt worden, er müsse zum Islam konvertieren, wenn er seine Tochter zurückhaben wolle.
Hat die Kommission den Botschafter der Republik Sudan formell um eine Aufklärung der Situation gebeten? Falls nicht, warum nicht? Falls ja, welche Antworten hat sie erhalten? Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um die sudanesische Regierung zu bewegen, der anhaltenden und ständigen Bedrohung der Freiheit von nicht moslemischen Frauen und Männern in diesem Land ein Ende zu setzen?
Wie gedenkt die Kommission den verbreiteten Verstößen gegen das Internationale Übereinkommen von 1927 betreffend die Sklaverei Einhalt zu gebieten, die vom Regime von Khartum geduldet und praktiziert werden, und mit welchen Instrumenten gedenkt sie politischen und diplomatischen Druck auszuüben, damit diese Verletzungen des Völkerrechts ein Ende haben?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(8. Januar 2003)
Der Kommission sind die Vorgänge, von denen die Herren Abgeordneten auf Grundlage der Informationen der sudanesischen Zeitung „Al-Watan“ berichten, nicht bekannt. Die Kommission wird von ihrer Delegation im Sudan einen Bericht anfordern und direkt mit den Herren Abgeordneten in Verbindung treten.
Die Union hat stets betont, dass sie alle modernen Formen von Sklaverei ablehnt, so auch auf der 58. Tagung der Menschenrechtskommission der Verneinten Nationen (CHR). In der auf der letzten CHR-Tagung von ihr einbrachten Resolution zum Sudan brachte sie außerdem ihre Besorgnis zu den Fällen von Zwangsarbeit zum Ausdruck.
Der Kommission ist bekannt, dass in einigen sudanesischen Bundesstaaten Sklaverei betrieben wird. Wenn möglich, versucht sie dieses Problem mit den Behörden zu erörtern. Darüber hinaus wird sie auch durch Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Zivilgesellschaft tätig. Artikel 8 des Cotonou-Abkommens ist die Grundlage für den laufenden politischen Dialog mit dem Sudan, in dessen Rahmen die Gemeinschaft solche Themen ansprechen kann. Dieser Punkt wird während des nächsten Troikabesuchs im Sudan untersucht werden.
Die Kommission hat die Arbeit der „Internationalen Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten“ (IEPG) im Rahmen der Mission des Sonderbeauftragten des US-Präsidenten für den Frieden im Sudan, Senator Jonathan Danforth, mit großem Interesse verfolgt. Diese Gruppe hatte den Auftrag, die Situation in Bezug auf Sklaverei, Entführung und Zwangsarbeit im Sudan zu untersuchen. Die Kommission hält diesen Bericht für äußerst nützlich, um diese sensiblen Fragen besser zu verstehen. Wie von der IEPG empfohlen, müssen diese Aspekte eingehender untersucht und analysiert werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Gelder für Projekte zur Bekämpfung von Menschenhandel, Kinderarbeit und Sklaverei bereitgestellt werden sollen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/22 |
(2004/C 33 E/021)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3415/02
von Harald Ettl (PSE) an die Kommission
(25. November 2002)
Betrifft: Notifizierung der Fusion Pfizer-Pharmacia, Bekanntmachung vom 31.10.2002 im ABl. C 265/2
Inwieweit hat die Kommission/DG Wettbewerb untersucht, ob durch den Zusammenschluss Pfizer-Pharmacia eine Stellung begründet oder verstärkt wird, durch welche ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass Pfizer durch die Übernahme von Pharmacia weltweit das größte Pharmaunternehmen wird? Inwieweit wird durch entsprechende Auflagen verhindert, dass in bestimmten Produktsegmenten eine nach Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung 4064/89 (FKVO) unvereinbare beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird?
Durch die Fusion erlangt das übernehmende Unternehmen Pfizer eine überragende Marktmacht auf zahlreichen Produktmärkten, wodurch es zu einer Verschlechterung der Angebotssituation für Konsumenten sowohl im Hinblick auf Produktvielfalt als auch im Hinblick auf eine Verteuerung der Preise kommen kann. Inwieweit hat die Kommission/die GD Wettbewerb diesen Aspekt untersucht, zu welchen Ergebnissen ist sie gekommen? Welche Auflagen wurden erteilt, um eine derartige Marktentwicklung zu verhindern?
Hat die Europäische Kommission/die Generaldirektion Wettbewerb untersucht, ob diese Fusion i.S. von Artikel 2 Absatz 1a FKVO notwendig ist, um im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass durch die Fusion weltweit schätzungsweise 30 000 — 40 000, in Europa 10 000 und in Österreich ein Drittel der bestehenden Arbeitsplätze verloren gehen?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(13. Januar 2003)
Bei der Untersuchung eines Fusionsvorhabens ermittelt die Kommission stets, ob damit die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung verbunden ist, mit der wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, der Fusionskontrollverordnung) (1). Dieses Ziel wurde auch im vorliegenden Fall verfolgt. Die Generaldirektion für Wettbewerb hatte eine weitreichende Marktuntersuchung durchgeführt, wobei eingehende Fragebögen an die Kunden und Wettbewerber in allen betroffenen Märkten versandt wurden. Die Tatsache, dass die fusionierte Einheit zum weltweit größten Arzneimittelkonzern wird, ändert nichts an der Zielstellung der Untersuchung, nämlich der zu ermitteln, ob eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde.
Wirft ein Fusionsvorhaben ernsthafte Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf, können die beteiligten Unternehmen Zusagen anbieten, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Hält die Kommission die vorgeschlagenen Abhilfen für ausreichend, um ihre ernsthaften Bedenken auszuräumen, kann sie beschließen, das Vorhaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Eien übliche Abhilfe besteht darin, die Unternehmensteile in den Märkten zu veräußern, in denen sich ernsthafte Bedenken ergeben haben. Die vorgeschlagenen Veräußerungen werden von der Kommission eingehend untersucht, die hierzu die Meinungen der Kunden und Wettbewerber zu der Frage einholt, ob die Wettbewerbsbedenken durch die gemachten Zusagen tatsächlich ausgeräumt werden könnten. Neben Unternehmensveräußerungen kann die Kommission die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung in bestimmten Produktmärkten auch verhindern, indem sie das gesamte Vorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und es damit untersagt. Eine solche Entscheidung wird nach einer eingehenden Untersuchung nur dann getroffen, wenn mit den gemachten Zusagen die geäußerten Wettbewerbsbedenken nicht ausgeräumt werden können.
Da die Untersuchung des Fusionsvorhabens zwischen Pfizer und Pharmacia noch nicht abgeschlossen ist, kann die Kommission zu den Einzelheiten eines möglichen Ergebnisses ihrer Untersuchung noch nicht Stellung beziehen.
Zur Wahrung und Entfaltung eines wirksamen Wettbewerbs, dem Ziel der Fusionskontrolle, werden die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Fusionsvorhabens auf die Kunden besonders gründlich untersucht. Die mit Fusionen einhergehenden Umstrukturierungen können zwar Auswirkungen auf die Beschäftigung haben, sind jedoch nicht Bestandteil der wirtschaftlichen Analyse der Auswirkungen eines Fusionsvorhabens auf den Wettbewerb in dem betreffenden Markt. Die Fusionskontrollverordnung gewährt allen interessierten Dritten und damit auch den Arbeitnehmervertretern das Recht, ihre Bemerkungen zu einem Vorhaben schriftlich oder mündlich vorzutragen. Im vorliegenden Fall wurden alle Interessierten mit einer Veröffentlichung vom 31. Oktober 2002 im Amtsblatt aufgefordert, ihre Bemerkungen zu dieser Sache vorzutragen (2).
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 395 vom 30.12.1989.
(2) ABl. C 265 vom 31.10.2002.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/23 |
(2004/C 33 E/022)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3755/02
von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission
(16. Dezember 2002)
Betrifft: Entschädigung von Landwirten für Unwetterschäden
Die jüngsten verheerenden Unwetter in Mazedonien und Thessalien haben Schäden unermesslichen Ausmaßes an landwirtschaftlichen Kulturen und Vermögen sowie erhebliche Verkehrsprobleme verursacht. So wurde ein großer Teil der Agrarproduktion vom Regen förmlich vernichtet, und weite Teile des Straßennetzes wurden auf Grund von Baumängeln von den Unwettern so sehr in Mitleidenschaft gezogen, dass sie gesperrt werden mussten.
Wird die Gemeinschaft diese Regionen finanziell unterstützen und auf diese Weise dazu beitragen, dass in den von Naturkatastrophen heimgesuchten Regionen möglichst rasch normale Lebensbedingungen wiederhergestellt werden können, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 (1) des Rates vom 11. November 2002 vorgesehen ist?
Welche Maßnahmen haben die griechischen Behörden ergriffen, um die notwendigen Mittel zur Beseitigung der genannten Schäden bereitzustellen?
Sind die Mittel, die Griechenland in der Vergangenheit möglicherweise für solche Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, gemäß der genannten Verordnung eingesetzt worden? Wenn nicht, wurden die nicht verwendeten Mittel an die Kommission zurückerstattet?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(22. Januar 2003)
Die griechische Regierung hat bisher bei der Kommission keine Unterstützung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2) zur Behebung der durch die vom Herrn Abgeordneten erwähnten Naturkatastrophen entstandenen Schäden beantragt.
Die Kommission weist darauf hin, dass eine Unterstützung aus dem durch die Verordnung genannten Solidaritätsfonds den Bedingungen gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 unterliegt. Verlangt wird insbesondere eine Schätzung des Gesamtschadens, der — außer in den in Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz genannten Sonderfällen — über 3 Mrd. EUR oder mehr als 0,6 % des BIP des betroffenen Staates betragen muss. Außerdem ist der Antrag spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden zu stellen. Hinzu kommt, dass aus dem Fonds Maßnahmen der in Artikel 3 genannten Art finanziert werden; eine Entschädigung für landwirtschaftliche Produktionsverluste ist nicht vorgesehen.
Die genannte Verordnung ist neu und wurde in Griechenland noch nicht angewandt.
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/24 |
(2004/C 33 E/023)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3806/02
von Karin Junker (PSE) an die Kommission
(7. Januar 2003)
Betrifft: IKT-Projekte der Kommission und der Mitgliedstaaten für Entwicklungsländer
Der Zugang zur globalen Kommunikation, insbesondere zu den modernen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), kann eine entscheidende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der AKP-Länder spielen und einen wichtigen Beitrag zur demokratischen Meinungsbildung leisten.
Die beschleunigte Einführung der IKT kann die Chance auf eine nachhaltige Entwicklung erheblich verbessern und wesentliche Anliegen der EU-Entwicklungszusammenarbeit auf den Gebieten wie Armutsbekämpfung, Gesundheit, Bildung, Ausbildung, Umwelt und Stärkung des Privatsektors fördern.
Auch die Kommission und der Rat sehen die Wichtigkeit der IKT, wie aus der Mitteilung der Kommission, (1) und dem Bechluss des Entwicklungsministerrats vom 30. Mai 2002 zur Mitteilung der Kommission hervorgeht. Die Kommission legt in ihrem Bericht die laufenden Programme und die künftigen Tätigkeiten dar. Diese Beschreibung ist jedoch sehr allgemein gehalten.
In der Palermo-Konferenz im April hat man erfahren können, wie die IKT-Initiative der italienischen Regierung für die Entwicklungsländer aussieht. Italien hat für die Projekte zur Förderung von e-governement in fünf Entwicklungsländern mehr als 100 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt.
Was tut die Kommission konkret für Entwicklungsländer, insbesondere für die AKP-Staaten in Hinblick auf die IKT?
Welche Programme und Tätigkeiten gibt es und wie sehen diese aus?
Was tun andere Mitgliedstaaten, siehe Italien, im Hinblick auf die IKT für Entwicklungsländer?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(14. März 2003)
In der Mitteilung über Informations- und Kommunikationstechnologien im Dienste der Entwicklung wird auf die Bedeutung dieser Technologien als wichtiges Instrumentarium zur Förderung der sechs prioritären Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit hingewiesen. Allerdings werden die IKT als Werkzeuge eingesetzt, sie sind also kein Selbstzweck.
Alle sechs regionalen Richtprogramme des 9. EEF (Europäischer Entwicklungsfonds) beziehen sich auch auf die IKT. In Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen Organisationen setzt sich die Kommission nun dafür ein, diese Komponenten soweit wie möglich in die Praxis umzusetzen. Außerdem bereitet die Kommission im Anschluss an die Sitzung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung EU-AKP und auf Wunsch der AKP-Gruppe eine Durchführbarkeitsstudie für ein IKT-Programm in den AKP-Staaten vor. Als Ergebnis dieser Studie könnte noch während der Laufzeit des 9. EEF ein entsprechendes Programm zusammengestellt und durchgeführt werden.
Was die Finanzierung aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft unter der Haushaltslinie B7-623 (Aufbau von Kapazitäten für Informations- und Kommunikationstechnologien und nachhaltige Energie) anbetrifft, so wird die Kommission in Kürze einen Vertrag mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) über die Unterstützung mehrerer IKT-Programme mit Multiplikatoreffekt abschließen. Die Maßnahme wird hauptsächlich Ländern mit niedrigen Einkommen, vorrangig AKP-Staaten, zugute kommen.
Für Asien, den Mittelmeerraum und Lateinamerika werden von der Kommission die entsprechenden Programme Asia IT&C, Eumedis und @LIS durchgeführt. Die ersten beiden Programme stehen kurz vor dem Abschluss, so dass jetzt eine Phase II in Erwägung gezogen wird.
Die Kommission bemüht sich ebenfalls um die Ausarbeitung operationeller Leitlinien für die Bündelung der IKT in den sechs Schwerpunktbereichen.
Sowohl in den Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha im Rahmen der Welthandelsorganisation als auch in den AKP-EU-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen fordert die Kommission die Entwicklungsländer auf, einen geeigneten Regelungsrahmen zu schaffen und private (inländische oder ausländische) Investitionen in Schlüsselsektoren für die IKT zuzulassen. Dazu gehören Telekommunikation, Datenverarbeitungsdienste, Finanzdienstleistungen usw. Durch Wettbewerb und Investitionen in diesen Bereichen zusammen mit der entsprechenden finanziellen und technischen Hilfe bei der Umsetzung einer angemessenen Regulierung werden die IKT-Infrastruktur in diesen Ländern sowie E-Commerce und Ε-Government gestärkt werden.
Im Rahmen einer Expertengruppe, die sich bereits viermal getroffen hat, unterstützen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei ihren Anstrengungen für IKT im Dienste der Entwicklung Der Kommission liegen jedoch keine genauen und umfassenden Informationen über die IKT-Programme der Mitgliedstaaten vor.
(1) KOM(2001) 770.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/25 |
(2004/C 33 E/024)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3845/02
von Ieke van den Burg (PSE) und Wilfried Kuckelkorn (PSE) an die Kommission
(9. Januar 2003)
Betrifft: Eurorechtliche Aspekte der deutschen Zulagen zur Förderung einer Zusatzrente
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1. |
In Deutschland gibt es mehrere Maßnahmen, die darauf abzielen, die sogenannte Zusatzversorgung („Riesterrente“) zu fördern. Es betrifft dann die „Grundzulage“, bzw. die „Kinderzulage“, auf die die deutschen Arbeitnehmer Anspruch erheben können, wenn sie sich an dieser Zusatzversorgung beteiligen. Ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei diesen Zulagen um soziale und/oder steuerliche Vergünstigungen gemäß der Verordnung 1612/68 (1) (Artikel 7 Absatz 2) handelt? Falls ja, auf welche Vergünstigungen hat ein in Deutschland erwerbstätiger Grenzarbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, Anspruch, falls er unbeschränkt bzw. beschränkt steuerpflichtig ist? |
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2. |
Falls ein unbeschränkt steuerpflichtiger, in Deutschland sozialversicherter Grenzarbeitnehmer Anspruch auf die Zulagen zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (sogenannte „Riesterrente“) hat, hat dann der Partner/in, wenn dieser/diese weder in Deutschland noch im Wohnsitzland arbeitet, dann auch Anspruch auf diese Zulagen? |
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3. |
Hat ein Grenzarbeitnehmer, der in Deutschland sozialversichert ist, in Deutschland jedoch nicht steuerpflichtig ist, weil er gemäß dem Abkommen über doppelte Besteuerung zwischen seinem Wohnsitzstaat und Deutschland in Deutschland keine Steuern zahlen darf, dennoch Anspruch auf die Grundzulage und/oder die Kinderzulage? |
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4. |
Falls ein unbeschränkt steuerpflichtiger bzw. beschränkt steuerpflichtiger Grenzarbeitnehmer Anspruch auf die Zulagen zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (sogenannte „Riesterrente“) hat, ist es dann zulässig, diese Zulagen einzustellen oder sogar zurückzufordern, falls dieser Grenzarbeitnehmer (un)freiwillig arbeitslos oder arbeitsunfähig wird oder in Rente geht? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(24. März 2003)
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1. |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft genießen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, „die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer“. Diese Vergünstigungen wurden vom Europäischen Gerichtshof näher bestimmt als „alle Vergünstigungen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.“ (2) Die Grundzulage und die Kinderzulage sind als solche Vergünstigungen anzusehen, da sie mit Beiträgen zu einem Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer zusammenhängen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Grenzarbeitnehmer Anspruch auf soziale Vergünstigungen (3). |
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2. |
Nach den derzeitigen deutschen Rechtsvorschriften hat der ein im Ausland wohnhafte Partner eines Grenzarbeitnehmers ebenfalls Anspruch auf die Förderung der zusätzlichen Altersversorgung, die in seinem Namen abgeschlossen wurde, sofern das Paar unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das ist der Fall, wenn das Einkommen des Paares zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder sein nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegendes Einkommen 12 272 EUR nicht überschreitet. Nach Auffassung der Kommission hat ein im Ausland wohnhafter Partner Anspruch auf die Zulagen, wenn ein in Deutschland wohnhafter Partner eines deutschen Arbeitnehmers Anspruch darauf hat. |
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3. |
Nach den derzeitigen deutschen Rechtsvorschriften ist der Anspruch auf die Grundzulage an den oben beschriebenen Status eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gekoppelt. Die Kinderzulage wird nur für Kinder gewährt, für die auch Anspruch auf das allgemeine Kindergeld besteht. Wenn die Zulagen als soziale Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie Nr. 1612/68 betrachtet werden, dürfte ihre Gewährung nach Auffassung der Kommission nicht vom Steuerstatus abhängen. |
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4. |
Wenn ein Grenzarbeitnehmer kündigt, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, hat er in dem Mitgliedstaat, in dem das vorangegangene Arbeitsverhältnis bestand, Anspruch auf Sozialleistungen, soweit sie mit dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zusammenhängen. In einem solchen Fall dürfen die Mitgliedstaaten die Gewährung von Sozialleistungen nicht vom Wohnort abhängig machen und dürfen auch dann keine Rückzahlung der Leistungen verlangen, wenn ihre Rechtsvorschriften dies für den Fall der Auswanderung vorsehen. |
(1) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.
(2) Rechtssache C-85/96, Martinez Sala, Slg. 1998, I-2691.
(3) Rechtssache C-35/97, Kommission gegen Frankreich, Slg. 1998, I-5325.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/27 |
(2004/C 33 E/025)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3846/02
von Ieke van den Burg (PSE) und Wilfried Kuckelkorn (PSE) an die Kommission
(9. Januar 2003)
Betrifft: Europarechtliche Aspekte der deutschen Zulagen zur Förderung des Erwerbs oder der Errichtung von Wohneigentum („Eigenheimzulagen“)
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1. |
In Deutschland gibt es einige Subventionen, die zum Zweck haben, „den Erwerb oder die Errichtung von Wohneigentum zu fördern“. Es handelt sich um die sogenannte „Eigenheimzulage“ (einschließlich einer „Kinderzulage“). Ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei diesen Zulagen um soziale und/oder steuerliche Vergünstigungen gemäß der Verordnung 1612/68 (1) (Artikel 7 Absatz 2/4) handelt? |
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2. |
Falls ja, auf welche dieser Vergünstigungen hat ein in Deutschland erwerbstätiger Grenzarbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, in dem sich seine Wohnung befindet, und in dem er keinen Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen zur Förderung des Wohneigentums hat, dann Recht, falls er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und sozialversichert ist? |
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3. |
Hat ein „beschränkt steuerpflichtiger“ Grenzgänger, der auf der Grundlage der Verordnung 1408/71 (2) in Deutschland sozialversichert ist, Anspruch auf die „Kinderzulage“ und/oder die „Eigenheimzulage“? |
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4. |
Falls ein „unbeschränkt steuerpflichtiger“ oder „beschränkt steuerpflichtiger“ Grenzarbeitnehmer Anspruch auf die Eigenheimzulage hat, ist es dann zulässig, diese Zulagen einzustellen, wenn dieser Grenzarbeitnehmer (un)freiwillig arbeitslos oder arbeitsunfähig wird oder in Rente geht? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(27. März 2003)
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1. |
Gemäß den Artikeln 12, 39 und 43 EG-Vertrag haben Arbeitnehmer und Selbständige, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern des Gastmitgliedstaats. Die Eigenheimzulage, wie auch die Kinderzulage, ist nicht ausschließlich Arbeitnehmern vorbehalten, sondern kann grundsätzlich jedem gewährt werden. Es handelt sich um eine allgemeine Regelung zur Förderung des Wohneigentums, die derzeit vom deutschen Gesetzgeber überprüft wird. Um die Eigenheimzulage erhalten zu können, muss der Begünstigte unbeschränkt steuerpflichtig sein, d.h., alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer können die Zulage erhalten. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft genießen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, „die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer“. Diese Vergünstigungen wurden vom Europäischen Gerichtshof näher bestimmt als „alle Vergünstigungen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.“ (3) Soweit die Eigenheimzulage als Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anzusehen ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, Anspruch darauf, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass Artikel 7 Absatz 2 auf alle Vergünstigungen, die mit dem Steuerstatus zusammenhängen, ausgeweitet werden sollte. Einerseits ist dafür zu sorgen, dass Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ihren Anspruch auf Vergünstigungen dadurch nicht verlieren. Andererseits jedoch muss verhindert werden, dass sich Vergünstigungen überschneiden. |
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2. |
Nach den derzeitigen deutschen Rechtsvorschriften ist unbeschränkte Steuerpflicht eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen. Der Status eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wird auf Antrag jeder nicht in Deutschland wohnhaften Person gewährt, sofern ihr Einkommen zu über 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder ihr nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegendes Einkommen 6 136 EUR nicht übersteigt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Haus in Deutschland liegen muss. Nach Auffassung der Kommission ist die Voraussetzung, dass das Haus in Deutschland liegen muss, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Kommission hat daher ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Nr. 1999/4943). Der Schwellenwert von 90 % muss einer genaueren Prüfung unterzogen werden. Wichtig ist gemäß dem Gemeinschaftsrecht, ob der Staat, in dem der Wohnort liegt, in der Lage ist, die persönliche Lage und den Familienstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, um ihm die entsprechenden Steuer- oder andere Vergünstigungen zu gewähren (4). Ob ein fester Schwellenwert von 90 % diesem auf die persönliche Lage des Steuerpflichtigen abstellenden Kriterium entspricht, ist nicht unmittelbar erkennbar. |
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3. |
Nach den derzeitigen deutschen Rechtsvorschriften hat ein Grenzgänger in der beschriebenen Situation aus zwei Gründen keinen Anspruch auf die Eigenheimzulage und die Kinderzulage: Erstens ist er in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtig, und zweitens liegt sein Haus nicht in Deutschland. Wie bereits erläutert, ist die Voraussetzung, dass sich das Haus in Deutschland befinden muss, nach Auffassung der Kommission nicht zulässig. Die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht muss aus den angeführten Gründen einer genaueren Prüfung unterzogen werden. |
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4. |
Solange der Grenzgänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, bleibt der Anspruch auf die Vergünstigung bestehen. In der Regel hat diese Situation ein Ende, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht, sondern eine Rente erhält, die in dem Mitgliedstaat besteuert wird, in dem er wohnhaft ist. |
(1) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.
(2) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(3) Rechtssache C-85/96, Martinez Sala, Slg. 1998, I-2691.
(4) Rechtssache C-279/93 Schumacker, Slg. 1995, I-225.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/28 |
(2004/C 33 E/026)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3904/02
von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission
(14. Januar 2003)
Betrifft: Finanzhilfe für Ruanda und Uganda
Am Dienstag, 3. Dezember, fand im Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments eine Aussprache mit Sachverständigen über den Bericht der Vereinten Nationen mit dem Titel „Illegal exploitation of Natural Resources and Other Forms of Wealth of the Democratic Republic of Congo“ (Illegale Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und anderen Reichtümern der Demokratischen Republik Kongo) statt.
Trotz des so genannten Rückzugs der ausländischen Truppen geht die Plünderung der kongolesischen Reichtümer unvermindert weiter. Das Panel der Vereinten Nationen erwähnte unter anderem ein Netz, an dem hohe Politiker, Rebellenführer und Militärs aus Ruanda und Uganda beteiligt sind. Gemeinsam mit Simbabwe haben sie Strukturen aufgebaut, um ihren Zugang zu Diamanten, Kobalt, Kupfer, Germanium, Gold, Coltan und Holz nicht zu verlieren.
Hält die Kommission die Bekanntmachung dieser Plünderungen nicht für einen Grund, als Druckmittel einen Teil der Unterstützung für diese Länder, die der Regierung mittelbar oder unmittelbar zu gute kommt, u.a. von folgenden Kriterien abhängig zu machen: vollständiger Rückzug ihrer Truppen aus dem Kongo, vollständige Einstellung der Unterstützung für Rebellentruppen im Kongo und konkrete Maßnahmen dieser Länder, der illegalen Ausbeutung von natürlichen Ressourcen durch Bürger und Militärs aus ihrem Land im Ost-Kongo ein Ende zu setzen? Sollte die Kommission nicht auch dem Rat empfehlen, gezielte Sanktionen gegen diese Personen und Unternehmen, die diesen Handel fördern in Erwägung zu ziehen?
Welche Unterstützung lässt die Kommission Ruanda und Uganda zukommen?
Werden auch direkte Haushaltshilfen gegeben?
Falls ja, gibt es dann keinen Grund, diese unverzüglich einzustellen?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(3. März 2003)
Der Inhalt des Berichts des Sachverständigenpanels über die illegale Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und anderen Reichtümern der Demokratischen Republik Kongo, den der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Oktober 2002 dem Sicherheitsrat vorgelegt hat, ist der Kommission bekannt.
In dem Bericht, insbesondere unter den Randnummern 171, 172 und 173, wird darauf hingewiesen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegebenenfalls eine Kürzung der öffentlichen Entwicklungshilfe vorschlagen könnte, um Frieden und verantwortliches Handeln in der Region zu fördern. In dem Bericht wird auch ein allgemeines Verfahren für die Durchführung dieser Kürzungen vorgeschlagen, die unter anderem vom Abzug der ausländischen Truppen aus der Demokratischen Republik Kongo abhängig gemacht werden sollen; dieser hat inzwischen stattgefunden. Dagegen wird in dem Bericht nicht im Einzelnen angegeben, welche sonstigen Korrekturmaßnahmen zu treffen sind, um ein Verfahren für die schrittweise Kürzung der Hilfe einzuführen.
Der Sicherheitsrat hat sich in seiner Resolution Nr. 1457 vom 24. Januar 2003 zu dem Bericht geäußert und dem Panel eine Verlängerung von sechs Monaten gewährt, um es der Sachverständigengruppe zu ermöglichen, die einschlägigen Daten zu prüfen und die gesammelten Informationen zu analysieren, um ihre Schlussfolgerungen überprüfen, bestätigen und gegebenenfalls aktualisieren zu können.
Wegen der Komplexität des Themas wertet die Kommission diese Verlängerung als positiv, da sie eine klarere Sicht der Lage ermöglicht. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass gegebenenfalls eine Resolution des Sicherheitsrates, mit der der Rahmen für die Umsetzung eines gemeinsamen, abgestimmten Standpunkts der gesamten internationalen Gemeinschaft zu etwaigen Sanktionen festgelegt wird, eine notwendige Voraussetzung dafür ist, die Effizienz dieser Sanktionen im Hinblick auf die angestrebten Ziele zu gewährleisten.
Im Rahmen des politischen Dialogs, den die Union nach Artikel 8 des Abkommens von Cotonou mit den AKP-Staaten führt, fordert die Kommission die in dem Bericht genannten Länder nachdrücklich auf, eingehende Untersuchungen durchzuführen und geeignete Maßnahmen gegenüber ihren in dem Bericht genannten Staatsangehörigen zu treffen, wenn bewiesene und unwiderlegbare Tatsachen und objektive Umstände dies rechtfertigen. Im Übrigen möchte die Kommission darauf hinweisen, dass in dem Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen unter den für die Plünderung der Ressourcen in der Demokratischen Republik Kongo Verantwortlichen auch Personen und Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen nichtafrikanischen Ländern genannt werden.
Die Kommission verfügt über keine spezifische Kompetenz für gezielte Sanktionen gegen Personen und Unternehmen. Da die in dem Bericht angegebenen Sanktionen gegen Personen und Unternehmen in den Bereich der Strafgerichtsbarkeit und/oder der inneren Angelegenheiten fallen, ist die Kommission nicht in der Lage, ihre Verhängung förmlich dem Rat zu empfehlen.
In Uganda und Ruanda ist die Gemeinschaft im Wege der Projekthilfe in den sozialen Bereichen Gesundheit und Bildung, im Verkehrssektor und in der örtlichen Entwicklung tätig sowie im Rahmen einer Haushaltshilfe für die Umsetzung der nationalen Strategien zur Eindämmung der Armut, die in Abstimmung mit den Bretton-Woods-Institutionen, der Zivilgesellschaft und der Gebergemeinschaft ausgearbeitet wurden.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/29 |
(2004/C 33 E/027)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3909/02
von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission
(14. Januar 2003)
Betrifft: GATS
Die britische Regierung hat deutlich zu verstehen gegeben, dass zumindest drei Bereiche des öffentlichen Bildungssystems nicht unter die Freistellungsklausel nach Artikel 1.3 fallen, da ihr Angebot im Wettbewerb mit dem Privatsektor steht. Insbesondere im Vereinigten Königreich umfasst der Bereich der Hochschul-
bildung bereits eine Mischung öffentlicher und privater Einrichtungen, die sich zunehmend aus Gebühren oder anderen privaten Quellen finanzieren.
Beabsichtigt die EG vor diesem Hintergrund Anträge von Drittstaaten stattzugeben, die die Aufhebung aller Beschränkungen mit sich bringen, denen zufolge Verpflichtungen nur für privat finanzierte Bildungseinrichtungen gelten?
Kann die EG auch den Begriff „privat finanzierte Bildung“ mit Blick auf die Tatsache erläutern, dass alle Bildungseinrichtungen zunehmend aus Gebühren und anderen Quellen finanziert werden?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(11. Februar 2003)
Die Kommission hat nicht die Absicht, die bestehende Verpflichtung im Bereich der Hochschul-Dienstleistungen, die sich auf privat finanzierte Dienstleistungen beschränkt, zu ändern.
Der Begriff „privat finanzierte Bildung“ begrenzt die Verpflichtung der Gemeinschaft nur auf diejenigen Einrichtungen, die mit privaten Mitteln betrieben werden. Die Tatsache, dass einige Bildungseinrichtungen zusätzlich durch Gebühren oder andere private Finanzmittel unterstützt werden, macht sie nicht automatisch zu „privat finanzierten“ Einrichtungen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/30 |
(2004/C 33 E/028)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0037/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(21. Januar 2003)
Betrifft: Wirksamkeit von Somatostatin bei der Behandlung von Krebserkrankungen
Bei den internationalen Kongressen zur Onkologie in Orlando (USA), Neapel und Como, wurden Vitamin A, Retinoide und Somatostatin als wirksame Mittel zur Behandlung von Krebserkrankungen identifiziert. Die Wirksamkeit dieser Substanzen wurde von Prof. Luigi Di Bella ebenfalls bestätigt, dessen Therapie 1997 vom Gesundheitsministerium als „auf keinerlei wissenschaftlichen Grundlage beruhend“ befunden wurde.
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1. |
Sind der Kommission die Forschungsergebnisse, die auf den internationalen Kongressen zur Onkologie veröffentlicht wurden, bekannt? |
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2. |
Weiß die Kommission, ob die „Di Bella“-Therapie in irgendeinem Zusammenhang mit den jüngsten Forschungsergebnissen der internationalen Kongresse zur Onkologie steht? |
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3. |
Wäre es ihrer Ansicht nach angebracht, einen Ausschuss zur Feststellung der Wirksamkeit der „Di Bella“-Therapie bei der Behandlung von Krebserkrankungen einzurichten? |
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4. |
Der Einsatz von Somatostatin bei der Behandlung einiger Krebsarten ist nunmehr wissenschaftlich anerkannt. Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Forschung finanziell unterstützt werden muss, damit diese Art von Therapie zur Behandlung von Krebserkrankungen in Europa immer größere Anwendung findet? |
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(28. Februar 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass Forschungen über den Stand der Technik hinsichtlich der Verwendung von Somatostatin, Retinoiden und Vitamin A in der Krebstherapie durchgeführt werden.
Somatostatin-Analoge haben sich sowohl bei experimentellen Tumormodellen in vitro als auch bei Tiermodellen als nützlich erwiesen. Auch bei Menschen wurde die klinische Wirksamkeit in der Behandlung von Akromegalie und bei neuroendokrinen Tumoren, wenn auch in geringerem Maße, festgestellt.
Vitamin-A-Derivate, die Retinoide, werden zur Zeit als potenzielle Krebsvorbeugungsmittel bewertet. In kürzlich durchgeführten Untersuchungen wurde ihr Beitrag in der Behandlung spezieller prämaligner Erkrankungen und zur Verminderung der Inzidenz sekundärer Tumore bei Patienten mit vorangegangenen primären Kopf- und Nackenkarzinomen nachgewiesen. Bisher ist jedoch nicht bekannt, ob Retinoide Primärtumore an diesen Stellen des Körpers verhüten oder nicht.
Nach Ansicht der Kommission stellen die oben genannten Ergebnisse über Somatostatin und Retinoide keine zusätzlichen relevanten Informationen dar, die dazu beitragen könnten, die Wirksamkeit des Di Bella-Multitherapieregimes zu bewerten oder seine Neubewertung zu rechtfertigen. Diese Methode, die auf einem Multidrug-Regime basiert, umfasste neben diesen beiden Komponenten verschiedene andere Bestandteile, wie Melatonin, Bromokriptin, adreno-corticotrope Hormone (ACTH), Cyclophosphamide und Hydroxyurea, und wurde auf andere als obige krebsspezifische Stellen angewendet. Extrapolationen über die potenzielle Wirksamkeit der Di Bella-Multitherapie auf der Grundlage der oben genannten Ergebnisse sind daher nicht möglich.
Die klinische Wirksamkeit und die antitumorale Wirkung der Di Bella-Multitherapie wurden auf Wunsch des italienischen Gesundheitsministeriums durch eine multizentrische, klinische Prüfung der Phase II, die in 26 Krebsabteilungen von Krankenhäusern an 386 Patienten mit Krebs in fortgeschrittenem Stadium durchgeführt wurde, bereits bewertet. Die Ergebnisse dieser Prüfung zeigten, dass die Di Bella Multitherapie keine ausreichende Wirksamkeit bei Patienten mit Krebs im fortgeschrittenen Stadium hatte, um weitere klinische Prüfungen zu rechtfertigen. Der vollständige Bericht über diese Prüfung ist in der internationalen Peer-Review-Fachzeitschrift „British Medical Journal“ veröffentlicht (1).
Im 6. Rahmenforschungsprogramm wird die Krebsforschung im Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie für die Gesundheit“ gefördert. Neben anderen Themen wird sich die Krebsforschung auf die Förderung klinischer Forschungen, insbesondere klinischer Prüfungen konzentrieren, die auf die Validierung neuer und verbesserter Interventionen abzielen sowie auf die „translational Research“, die darauf abzielt, grundlegende Erkenntnisse zur Anwendung in der klinischen Praxis und für die Volksgesundheit zur Anwendung zu bringen.
In diesem Zusammenhang bietet das Programm unter anderem Möglichkeiten für relevante Forschungsanwendungen in Bezug auf Somatostatin, Vitamin A und Retinoide in der Krebstherapie.
(1) Nr. 318:224-228, 1999.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/31 |
(2004/C 33 E/029)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0044/03
von Christa Randzio-Plath (PSE) an die Kommission
(21. Januar 2003)
Betrifft: Wettbewerbsrecht: Anwendung für Rating-Agenturen und Wirtschaftsprüfer
Die Bilanz- und Finanzmarktskandale der vergangenen Jahre haben das Anlegervertrauen erschüttert. Die US- und EU-Behörden konzentrieren sich auf Maßnahmen der Regulierung und Aufsicht. Versagt nicht die Wettbewerbsaufsicht, wenn externe Ratings von fünf Agenturen und die Prüfung von über 80 % der 100 größten Unternehmen in Belgien, Frankreich, Italien, Großbritannien und Niederlanden und weit über 50 % in anderen EU-Ländern von vier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften abhängen?
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1. |
Wie beurteilt die Kommission die marktbeherrschende Stellung und das Fehlen von Konkurrenzmechanismen bei Rating-Agenturen? Welche zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen gibt es im Hinblick auf Erstaufträge auf dem noch jungen europäischen Rating-Markt? |
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2. |
Wie stellt die Kommission sicher, dass Rating-Agenturen nicht zusätzlich dadurch an einer marktbeherrschenden Stellung gewinnen, dass sie Zusatzdienste anbieten? |
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3. |
Welche Form der Zusammenarbeit gibt es, um den Herausforderungen der Weltmarktdominanz gerecht zu werden? |
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4. |
Gibt es neue Erkenntnisse über marktbeherrschende und/oder wettbewerbsverzerrende Entwicklungen im Bereich der Wirtschaftsprüfungsunternehmen? Ist die Europäische Kommission sicher, dass es weder Gebiets- noch Preisabsprachen gibt? |
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5. |
Müsste es aus wettbewerbspolitischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht im Interesse der Verbraucher nicht zu Regelungen kommen, die eine Rotation in einem bestimmten Turnus in Bezug auf die Auswahl der Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorsieht? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(12. März 2003)
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1. |
Die Kommission teilt die Ansicht der Frau Abgeordneten, dass Rating-Agenturen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für das Funktionieren der Märkte und — angesichts der jüngsten Ereignisse — für das Vertrauen der Anleger von großer Bedeutung sind. Die Kommission dankt der Frau Abgeordneten besonders dafür, dass sie die Kommission auf den Rating-Markt aufmerksam gemacht hat. Bisher sind bei der Kommission keine Beschwerden über wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Rating-Agenturen eingegangen. Auch zu Zusammenschlüssen, die von der Kommission zu prüfen wären, ist es auf diesem Markt noch nicht gekommen, sodass sich die Kommission bislang mit etwaigen Wettbewerbsproblemen auf diesem Markt nicht auseinander setzen musste. |
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2. |
Der Umstand, dass es weltweit nur wenige Rating-Agenturen gibt, besagt nicht unbedingt, dass sie allein oder gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen. Auch eine geringe Zahl von Wettbewerbern kann für Wettbewerb auf dem Markt sorgen, wenn sie ernsthaft miteinander konkurrieren. Die Kommission hatte bisher noch keine Gelegenheit, das Wettbewerbsverhalten auf dem Rating-Markt zu untersuchen, und hat daher auch nicht feststellen können, ob es hier an Wettbewerb fehlt. Eine beherrschende Stellung stellt an sich aber noch keinen Missbrauch dar. Die Verstärkung einer beherrschenden Stellung könnte unter bestimmten Umständen als Missbrauch angesehen werden, doch das Angebot von Zusatzleistungen ist auf den ersten Blick nicht als missbräuchliches Verhalten zu werten, da sich hierdurch für den Verbraucher die Auswahl erhöht. Wenn der Frau Abgeordneten Informationen über eine bestimmte Verhaltensweise der Rating-Agenturen vorliegt, die als wettbewerbswidrig eingestuft werden könnte, würde die Kommission gerne mehr darüber erfahren. Anhand der betreffenden Informationen könnte die Kommission gegebenenfalls eine Untersuchung einleiten. |
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3. |
Die Kommission arbeitet eng mit anderen Wettbewerbsbehörden, insbesondere mit den beiden amerikanischen Behörden (der Federal Trade Commission und dem Justizministerium) zusammen. Das Verhalten von Rating-Agenturen ist jedoch in den bilateralen Kontakten mit diesen beiden Stellen bisher nicht zur Sprache gekommen. Die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission) veröffentlichte im Januar 2003 einen Bericht über die Rolle und Aufgabe von Kreditauskunfteien und Rating-Agenturen auf dem Wertpapiermarkt. Diesem Bericht zufolge wird die Börsenaufsichtsbehörde Vorwürfen gegen wettbewerbswidriges oder unlauteres Verhalten großer Rating-Agenturen nachgehen und — falls sich die Vorwürfe als fundiert erweisen — prüfen, wie hier Abhilfe zu schaffen ist und ob die Möglichkeit besteht, potenzielle rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken zu senken. Die Kommission wird die Ermittlungen eingehend verfolgen. |
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4. |
Den internationalen Markt für Wirtschaftsprüfungsleistungen hat die Kommission erst im Sommer 2002 untersucht, als sie drei Zusammenschlüsse, an denen das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Andersen beteiligt war, auf der Grundlage der Fusionskontrollverordnung geprüft hat. Die drei Zusammenschlüsse, die das Vereinigte Königreich, Deutschland und Frankreich betrafen, hatten gemeinschaftsweite Bedeutung. Sie wurden bereits in der ersten Phase des Verfahrens genehmigt. Die abschließenden Entscheidungen sind über das Internet unter folgender Adresse abrufbar:
Die Kommission hat sich bereits 1998 mit diesem Markt beschäftigt, als sich Price Waterhouse und Coopers & Lybrand zusammenschlossen. Damals nutzte die Kommission die Untersuchungsfrist von fünf Monaten aus, um die etwaige Gefahr einer kollektiven Marktbeherrschung durch die beiden Marktführer zu prüfen. Eine solche Gefahr wurde aber verneint. In einem anderen Fall hat sich die Kommission eingehend mit den Marktstrukturen befasst. Es handelte sich um mehrere Zusammenschlüsse auf einzelstaatlicher Ebene, so dass sich die Kommission auf die Besonderheiten der einzelnen nationalen Märkte konzentrierte. Die Zusammenschlüsse wurden hauptsächlich deshalb genehmigt, weil Andersen allein nicht in der Lage gewesen wäre, seine Großkunden zu halten. Die Zusammenschlüsse allein hätten daher auf eine etwaige Verschlechterung der Wettbewerbssituation infolge des Ausscheidens einer der fünf großen Prüfungsgesellschaften keinen Einfluss gehabt. Die Kommission hat in diesem Markt kein wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt. Sie wird jedoch die Entwicklung in dieser Branche weiterhin genau verfolgen. |
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5. |
Die Empfehlung der Kommission 2002/590/EG vom 16. Mai 2002 — Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU: Grundprinzipien (1) enthält sehr anspruchsvolle Grundsätze. Insbesondere wird darin empfohlen, Abschlussprüfern die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung von Mandanten zu untersagen, wenn zu diesem Mandanten eine Beziehung besteht, die die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gefährden könnte. Hierzu zählen eine finanzielle, geschäftliche, beschäftigungsmäßige oder sonstige Verbindung oder Fälle, in denen der Abschlussprüfer für denselben Mandanten Leistungen zusätzlich zur Abschlussprüfung erbringt. In der Empfehlung werden zwei Grundaspekte der Unabhängigkeit behandelt, die durch den Zusammenbruch von Enron zutage traten, und zwar die „Erbringung von Nichtprüfungsleistungen“ durch Abschlussprüfer und ihre „Beschäftigung beim Mandanten“. Empfohlen wird überdies ein Austausch der Prüfer alle sieben Jahre. Diese Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, aber sie setzt einen klaren Bezugsrahmen, von dem die Kommission erwartet, dass er von den Wirtschaftsprüfern in der EU umgehend angewandt wird. 2005 wird die Kommission prüfen, inwieweit dieser Empfehlung in der Praxis nachgekommen wird und ob eine verbindliche Regelung auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Sollte sich herausstellen, dass die Mitgliedstaaten dieser Empfehlung nicht in zufriedenstellendem Maß nachkommen, könnte die Kommission bereits zu einem früheren Zeitpunkt tätig werden. |
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/33 |
(2004/C 33 E/030)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0065/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(15. Januar 2003)
Betrifft: Finanzierungshilfen für Guatemala
Guatemala ist mit großen Problemen aufgrund des Fehlens und der Mangelhaftigkeit der Straßen und der Infrastruktur konfrontiert, was dazu führt, dass die Sicherheit und Mobilität der Einwohner der großen Städte ernsthaft gefährdet ist. Eine in Quetzaltenango, der zweitgrößten Stadt Guatemalas, durchgeführte Studie hat ergeben, dass die Zahl der Opfer von Verkehrsunfällen deutlich angestiegen ist. Die Regierung Guatemalas hat einen großen finanziellen Aufwand zum Wiederaufbau der primären städtebaulichen Anlagen zu leisten. Kann die Kommission mitteilen, in welcher Höhe Guatemala Geldmittel aus den bestehenden Kooperationsprogrammen, insbesondere aus dem Regionalprogramm für den Wiederaufbau in Zentralamerika (PRRAC), erhalten hat, und wie hoch die Summe ist, die Guatemala aus den bereitgestellten Geldern noch zusteht?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(5. Februar 2003)
Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Guatemala war von Anfang an außer auf die Entwicklungsprobleme in erster Linie auf die notwendige Befriedung und Demokratisierung des Landes ausgerichtet, das in den neunziger Jahre schrittweise einen über 30 Jahre währenden schweren Bürgerkrieg überwunden hat.
Seit 1997 ist die Unterstützung der Umsetzung der im Dezember 1996 unterzeichneten Friedensabkommen Hauptziel der Zusammenarbeit mit Guatemala. In diesem Zusammenhang wurden u.a. Maßnahmen zur Wiedereingliederung ehemaliger bewaffneter Gruppen in das soziale Leben durchgeführt, Flüchtlingshilfe geleistet, zivile Polizeikräfte eingesetzt, Kataster eingeführt und die Justiz gestärkt. Dies entspricht auch den Leitlinien der Zusammenarbeit mit Guatemala, wie sie in dem von der Kommission im Mai 2002 angenommenen Strategiepapier 2002-2006 festgelegt sind. Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hat die Kommission Guatemala für den Zeitraum 2001-2006 Hilfe in Höhe von annähernd 93 Millionen EUR zugewiesen.
Dabei sind Investitionen in die öffentliche Infrastruktur (ländliche Straßen, Schulen, Wasserversorgungssysteme usw.) eine eher geringe Komponente der Maßnahmen in Guatemala mit Ausnahme des Regionalprogramms für den Wiederaufbau in Zentralamerika (PRRAC). Hinsichtlich der Finanzierung großer öffentlicher Infrastrukturen mit Mitteln aus der internationalen Zusammenarbeit wendet sich Guatemala vorrangig an andere Geber wie die Mitgliedstaaten, die Weltbank und die Interamerikanische Entwicklungsbank.
Im Rahmen des PRRAC stellt die Gemeinschaft Guatemala bis Ende 2006 Mittel in Höhe von insgesamt 18,5 Millionen EUR bereit. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms konzentrieren sich in Guatemala auf die Gebiete, in denen der Hurrikan Mitch die größten Schäden verursacht hat (hauptsächlich Izabal, las Verapaces). Für den Raum Quetzaltenango wurden aus dem Regionalprogramm keine Mittel bereitgestellt. Der überwiegende Teil der Mittel — insgesamt 16 Millionen EUR — wurden für drei große Vorhaben gebunden, die zur Zeit durchgeführt werden, und zwar zwei im Gesundheits- und Bildungsbereich und ein drittes, das vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen verwaltet wird, im Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsbereich.
Weitere zehn kleinere Projekte, die ebenfalls in die oben genannten Bereiche fallen, wurden in Zusammenarbeit mit europäischen und guatemaltekischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) festgelegt. Vier dieser Initiativen werden zur Zeit ausgeführt; die Verträge für die übrigen sechs Projekte werden von der Kommission demnächst unterzeichnet.
Über die genannten Maßnahmen hinaus beabsichtigt die Kommission nicht, weitere Mittel für neue Initiativen im Rahmen des PRRAC bereitzustellen. Von den Guatemala zur Verfügung stehenden 18,5 Millionen EUR waren im Dezember 2002 bereits 3,3 Millionen EUR ausgezahlt.
Anfang 2003 stehen Guatemala aus allen Haushaltslinien zusammen etwa 100 Millionen EUR einschließlich der Mittel für das PRRAC zur Verfügung.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/34 |
(2004/C 33 E/031)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0095/03
von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission
(28. Januar 2003)
Betrifft: Pädophile Kriminalität
Kommissionsmitglied Vitorino erklärte in seiner Antwort vom 25. Juni 2002 auf die Anfrage E-1450/02 (1), dass die Kommission „beschlossen hat, eine Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung einer internationalen Datenbank zur Ausbeutung von Kindern im Rahmen des Programms STOP II zu unterstützen“ und dass das „vorgeschlagene Projekt zur Bewertung der Realisierbarkeit einer internationalen Datenbank mit Bildern der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die über das Internet oder sonstige Reproduktionssysteme verbreitet werden, (dient)“.
Weiter präzisierte Kommissionsmitglied Vitorino in dieser Antwort, dass Europol „ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten, Interpol und die G8-Länder uneingeschränkt an dem Projekt beteiligt (ist)“ und dass „der Abschlussbericht im Dezember 2002 erwartet (wird).“
Kann die Kommission Angaben zum Abschlussbericht über das Projekt der „Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung einer internationalen Datenbank zur Ausbeutung von Kindern“ machen? Wie bewertet die Kommission die Durchführbarkeitsstudie im Zusammenhang mit der „Einrichtung einer internationalen Datenbank mit Bildern der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die über das Internet oder sonstige Reproduktionssysteme verbreitet werden“? Beabsichtigt die Kommission, in die operationelle Phase im Hinblick auf die Einrichtung dieser Datenbank einzutreten, und wenn ja, wie sieht der diesbezügliche Zeitplan aus?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(14. Februar 2003)
Nach der Antwort vom 25. Juni 2002 auf die schriftliche Anfrage E-1450/02 des Herrn Abgeordneten kann die Kommission dem Herrn Abgeordneten nunmehr mitteilen, dass die Projektgruppe der Kommission am 4. Januar 2003 die endgültige Fassung der im Rahmen des Programms STOP II kofinanzierten Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung einer internationalen Datenbank über die Ausbeutung von Kindern förmlich vorgelegt hat. Die Zusammenfassung wird in Kürze auf der Website der Generaldirektion Justiz und Inneres veröffentlicht.
Die Projektgruppe hat mehrere Empfehlungen erarbeitet, darunter eine, in der dringend der Aufbau einer komplexen vernetzten internationalen Datenbank mit Abbildungen von sexuell ausgebeuteten Kindern gefordert wird, die auf Material aus dem neuen Interpol-System aufbaut; technische oder rechtliche Einschränkungen sollen nicht bestehen. In der Projektgruppe herrschte Einvernehmen darüber, dass bei der Datenbank die nach Mitgliedstaaten unterschiedlichen Rechtsvorschriften zur sexuellen Ausbeutung von Kindern und zum Datenschutz zu berücksichtigen sind. Zu erwägen wäre daher ein System zur Verteilung von Material, das eine Beteiligung auf verschiedenen Ebenen sowie die Verknüpfung der bereits bestehenden Systeme ermöglicht.
Was die Einrichtung der Datenbank anbelangt, ist die Kommission für die eigentlichen Arbeiten nicht zuständig; eine solche internationale Datenbank fällt vielmehr in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und anderer interessierter Länder. Die Projektgruppe hat deutlich gemacht, dass die bisherigen Schritte zu einem praktischen Konzept weiter entwickelt werden müssen, in dessen Rahmen die politischen und rechtlichen Fragen, die über den Rahmen der Durchführbarkeitsstudie hinausgingen, geprüft und gelöst werden. Sollte Interpol die Einrichtung dieser internationalen Datenbank definitiv beschließen, würde die Kommission Überlegungen darüber anstellen, wie alle Mitgliedstaaten davon profitieren könnten.
(1) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 107.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/35 |
(2004/C 33 E/032)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0169/03
von Wilhelm Piecyk (PSE) an die Kommission
(29. Januar 2003)
Betrifft: Fehlende Demokratisierung innerhalb der GATS-Verhandlungen
2000 begann eine neue Verhandlungsrunde über die Liberalisierung im Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services). Auf der vierten Ministerkonferenz in Doha 2001 wurden für die Erstanträge auf Marktzugang in anderen Ländern und für die Vorlage von Angeboten an andere Länder genaue Fristen gesetzt. Anfang Juli 2002 übergab die EU Erstanträge auf verbesserten Marktzugang im Dienstleistungssektor an 109 WTO-Mitglieder und erhielt selbst zahlreiche Anträge von Drittländern, die für ihre Dienstleistungsanbieter einen besseren Zugang zum Dienstleistungsmarkt der EU anstreben. Ende März 2003 sollen Angebote bezüglich der Liberalisierung des Dienstleistungssektors seitens der Länder veröffentlicht werden.
Von vielen Seiten wird kritisiert, dass die Verhandlungen, die sich bereits in einer entscheidenden Phase befinden, nach wie vor einer ausreichenden Demokratisierung entbehren. Die Verhandlungsführung sei nicht transparent und nicht demokratisch kontrolliert. Weder auf nationaler, noch auf europäischer Ebene seien die Parlamente in der Lage, die Verhandlungsführung wirklich zu kontrollieren, geschweige denn Einfluss auf sie zu nehmen.
In diesem Zusammenhang frage ich die Kommission: Welche Schritte sieht die Kommission vor, um die demokratische Legitimation der GATS-Verhandlungen zu verbessern und die Verhandlungen transparenter zu gestalten?
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/36 |
(2004/C 33 E/033)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0185/03
von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission
(31. Januar 2003)
Betrifft: Öffentlicher Zugang zu Dokumenten — Konsultation zu GATS-Vorschlägen
Die EU setzt sich für mehr Transparenz sowie dafür ein, dass die Bürger möglichst umfassenden Zugang zu Dokumenten haben. Viele europäische Bürger sind aber besorgt und wünschen die Klärung folgender Fragen:
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— |
Wie könnte das GATS im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen angewendet werden? |
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— |
Wie wirken sich die derzeit geltenden Bestimmungen auf die ärmsten Nationen aus? |
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— |
Wie könnte sich das GATS auf die einzelstaatlichen und die kommunalen Rechtsvorschriften-auswirken? |
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— |
Welche Folgen hat der zwingende Charakter der GATS-Bestimmungen und inwiefern sind künftige Regierungen mit unterschiedlicher politischer Zusammensetzung an diese Bestimmungen gebunden? |
Kann die Kommission daher mitteilen, welchen Zugang die Öffentlichkeit zu den Kommissionsdokumenten über die derzeit laufende GATS-Verhandlungsrunde haben wird? Wird die Kommission insbesondere unbeschränkten Zugang zu den Dokumenten gewähren, die darüber Auskunft geben, welche Forderungen an die EU gestellt werden und welche Angebote im Namen der EU unterbreitet werden?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Lamy im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-0169/03 und E-0185/03
(19. März 2003)
Die Kommission bemüht sich gegenüber allen Akteuren in den Verhandlungen über das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) um größtmögliche Transparenz. Transparenz ist in einer Demokratie selbstverständlich und die Kommission wendet viel Zeit und Ressourcen auf, um handelspolitische Fragen mit allen Akteuren und insbesondere dem Parlament zu erörtern. Die Transparenz und die Fähigkeit der Gemeinschaft unter Bedingungen zu verhandeln, die freien und offenen Gesprächen förderlich sind, müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Die Kommission kann versichern, dass die Abgeordneten gemäß dem Rahmenabkommen vom 5. Juli 2000 regelmäßig über handelspolitische Fragen unterrichtet und zu zentralen Fragen angehört werden. Das für Handel zuständige Kommissionsmitglied kommt mit Abgeordneten im Plenum, im Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (ITRE) oder im Rahmen informeller Gruppen regelmäßig zusammen und nimmt am Meinungsaustausch teil. Dem Wunsch der Kommission, die Abgeordneten über die handelspolitischen Entwicklungen voll auf dem Laufenden zu auf einen verbesserten Marktzugang für Dienstleistungen im Juli 2002 dem ITRE- Ausschuss zur Verfügung gestellt wurden.
Weitere Einzelheiten zu den Forderungen der Gemeinschaft können die Abgeordneten der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3132/02 von Frau Figueiredo (1) entnehmen. Mit dem Entwurf für das Angebot der Gemeinschaft ist die Kommission genauso vorgegangen und hat ihn gleichzeitig dem ITRE-Ausschuss und dem Rat unterbreitet.
Was die breite Öffentlichkeit betrifft, so holt auch hier die Kommission unter erheblichem Zeit- und Ressourcenaufwand Meinungen ein und erörtert alle handelspolitische Fragen. 1998 hat die Kommission einen Dialog mit der Zivilgesellschaft eingeleitet, um insbesondere zwischen allen handelspolitisch interessierten Akteuren eine vertrauliche Arbeitsbeziehung aufzubauen. In diesem Rahmen haben seit 1999 regelmäßige Konsultationen in verschiedenen Zusammensetzungen im Hinblick auf alle Aspekte der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) und auch auf Fragen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverhandlungen stattgefunden. Darüber hinaus waren die allgemeinen Ziele der Gemeinschaft für die GATS-Verhandlungen sowie ihre Ziele für die meisten vom GATS erfassten Sektoren über einen gewissen Zeitraum öffentlich zugänglich, beispielsweise auf den Webseiten der Union und der WTO. Die sektorbezogenen Vorschläge wurden der WTO im Dezember 2000 übergeben und im März 2001 wurde eine Mitteilung über die allgemeinen Ziele der Gemeinschaft vorgelegt.
Darüber hinaus wurde im Juli 2002 auf der Webseite der Kommission (GD Handel) (2) eine Zusammenfassung der Erstanträge der Gemeinschaft veröffentlicht und am 12. November 2002 leitete die Kommission eine beispiellose öffentliche Konsultationen zu den Anträgen ein, die von den WTO-Mitgliedern an die Gemeinschaft gestellt wurden, indem sie ein umfassendes Konsultationspapier in allen Amtssprachen veröffentlichte, in dem die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den Anträgen aufgezeigt werden. Diese Konsultation ist bei der Öffentlichkeit auf großes Echo gestoßen. Daraufhin hat die Kommission die eingereichten Anmerkungen untersucht und bei der Formulierung des Entwurfs für das Angebot der Gemeinschaft berücksichtigt. Die Kommission begrüßt die vielen bei ihr eingegangenen Beiträge, die ihr geholfen haben herauszufinden, welche Fragen derzeit alle Akteure betreffen oder interessieren.
Im Hinblick auf die Frage, welchen Zugang die Öffentlichkeit zu dem von der Gemeinschaft und anderen WTO-Mitgliedern in diesen Verhandlungen vorgelegten Erstanträge haben wird, verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2446/02 von Herrn Deva (3). Die Kommission hat angekündigt, das Angebot der Gemeinschaft für die Dienstleistungsverhandlungen zu veröffentlichen, sobald es an unsere Handelspartner übermittelt wurde. Dies ist ein bisher beispielloses Vorgehen.
Die Kommission ist überzeugt, dass die obengenannten Bemühungen zeigen, wie sehr sie sich für Transparenz einsetzt und zugleich versucht, ihre Verhandlungsfähigkeit beizubehalten.
(1) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 27.
(2) http://europa.eu.int/comm/trade/wto_overview/index_en.htm.
(3) ABl. C 110 E vom 8.5.2003, S. 55.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/37 |
(2004/C 33 E/034)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0275/03
von Wolfgang Ilgenfritz (NI) an die Kommission
(31. Januar 2003)
Betrifft: Übertragung von Währungsreserven
In Belgien, den Niederlanden und Italien sollen Übertragungen von Währungsreserven stattgefunden haben, die seitens der EU-Behörden nicht beanstandet wurden.
Wurden tatsächlich Währungsreserven der Nationalbanken übertragen, und können diese auf der Basis der nationalen Budgetbeschlüsse dann frei zur Verwendung (z.B. für Finanzierung öffentlichen Straßenbaus oder die Forschungsförderung) stehen?
Müssen EU-Behörden, und wenn ja welche, diese Übertragung genehmigen oder kann dies rein auf nationaler Ebene beschlossen werden?
Wie groß ist das Volumen an Währungsreserven, das in den einzelnen Ländern für eine solche Übertragung zur Verfügung steht?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(5. März 2003)
Der Kommission liegen keine Informationen über kürzlich erfolgte Übertragungen von Währungsreserven seitens nationaler Zentralbanken zugunsten nationaler Regierungen vor.
Für Transaktionen auf Ebene der Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Währungsreserven zur Verfügung. Derartige Transaktionen bedürfen zwingend der Genehmigung des EZB-Rats.
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 EG-Vertrag besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), welches aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken (NZB) des Eurogebiets besteht, darin, die offiziellen Währungsreserven (Gold, Devisen, Sonderziehungsrechte (SZR)) der Mitglieder des Eurogebiets zu halten und zu verwalten. Somit bestehen die Währungsreserven des Eurogebiets sowohl aus den von der EZB als auch den von den teilnehmenden NZB gehaltenen Währungsreserven. Die Währungsreserven der EZB sind jene, die unter Artikel 30 der ESZB-Satzung gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zusammengefasst sind. Alle anderen Währungsreserven richten sich nach Artikel 30 Absatz 4, so lange keine Eigentumsübertragung erfolgt. Nach Artikel 31 Absatz 2 der ESZB-Satzung bedürfen alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den nationalen Zentralbanken verbleiben, oberhalb eines bestimmten Betrags der Zustimmung der EZB, damit Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Währungspolitik des Eurogebiets gewährleistet ist. Übertragungen der NZB zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen — wie Internationaler Währungsfonds (IWF) und Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) — fallen nicht unter diese Bestimmung.
Der Betrag der Währungsreserven der NZB, der für Übertragungen verwendet werden könnte, ist begrenzt, denn die Verordnung (EG) Nr. 1010/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über die Einforderung weiterer Währungsreserven durch die Europäische Zentralbank (1) gibt der EZB die Möglichkeit, um die Übertragung weiterer Währungsreserven nachzusuchen. Auch die Art der Währungsreserven, die für Übertragungen in Erwägung gezogen werden können, unterliegt der Beschränkung in Form des Goldabkommens der Zentralbanken von 1999 (Central Bank Gold Agreement), das u.a. von der EZB und den 11 NZB des Eurogebiets (alle außer der griechischen Zentralbank) unterzeichnet wurde. Sie vereinbarten, fünf Jahre lang (bis September 2004, mit möglicher Verlängerung) kein Gold zu verkaufen, sofern derartige Verkäufe nicht bereits geplant seien. Außerdem unterliegen Geschäfte mit den Währungsreserven allen anderen relevanten Rechtsvorschriften für das Eurogebiet, insbesondere Artikel 101 (Zentralbankfinanzierung des Haushalts) und Artikel 7 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (Unabhängigkeit).
Für Übertragungen zwischen den NZB und den nationalen Regierungen zu Haushaltszwecken stehen den Mitgliedstaaten keine Währungsreserven zur Verfügung.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/38 |
(2004/C 33 E/035)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0329/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(10. Februar 2003)
Betrifft: Aufforderung an die Unesco zur Anerkennung der „Oliven- und Ölrouten“ als vierte Kulturroute
Der Unesco wurde bereits von vielen Seiten vorgeschlagen, die „Oliven- und Ölrouten“ unter ihre Schirmherrschaft zu stellen und sie zur vierten internationalen Kulturroute zu bestimmen.
Entlang der „Oliven- und Ölrouten“ werden jedes Jahr von verschiedenen Trägerorganisationen — von Handelskammern, lokalen Selbstverwaltungsorganen und Landwirtschaftsverbänden — Veranstaltungen durchgeführt. Diese „Oliven- und Ölrouten“ beginnen in Griechenland, führen entlang der türkischen Strände und weiter durch die Länder des Nahen Ostens und Nordafrikas und dann schließlich über Spanien, Portugal, Frankreich und Italien wieder auf die Peloponnes zurück. Bei den kulturellen Aktionen und Veranstaltungen entlang dieser Routen dreht sich alles um das Thema Olive.
Die Völker des Mittelmeerraums schätzen die Olive und das Olivenöl nicht nur wegen ihrer geschmacklichen und therapeutischen Eigenschaften. Die Olive und ihr Öl haben vielmehr bereits seit tausenden von Jahren den Alltag und das praktische Leben dieser Völker, ihre Sitten und Gebräuche und ihre Religion beinflusst. Der „Olivenzweig“ hat sich weltweit als Symbol des Friedens durchgesetzt. Wird die Kommission daher den Vorschlag, die „Oliven- und Ölrouten“ von der Unesco auf deren Tagung im kommenden Mai anerkennen zu lassen, unterstützen und wenn ja, wie will sie dies tun?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(18. März 2003)
Die Kommission erkennt die Bedeutung des Olivenbaums und des Olivenöls für die Geschichte, die Kultur und die Wirtschaft Europas zwar durchaus an, muss den Herrn Abgeordneten jedoch darauf hinweisen, dass sie auf die Beschlüsse der Organisation der Vereinen Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) keinen Einfluss nehmen kann.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/39 |
(2004/C 33 E/036)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0339/03
von Horst Schnellhardt (PPE-DE) an die Kommission
(10. Februar 2003)
Betrifft: Verbot von Schokoladenzigaretten
In einem Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland werden Maßnahmen der Europäischen Kommission angekündigt, die Werbestrategien zur Förderung des Tabakkonsums von Jugendlichen und Kindern verhindern sollen. Hierbei würde auch das Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Verkaufs von Genuss- und Spielwaren, die die Form von Tabakerzeugnissen haben, erwogen.
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1. |
Auf welcher Grundlage und wann wird eine solche Maßnahme erarbeitet? |
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2. |
Wie sollen die oben aufgeführten Ziele erreicht werden? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(3. März 2003)
Das Verbot des Verkaufs von Schokoladenzigaretten ist keine von der Kommission verabschiedete Maßnahme. Ein solches Verbot ist vielmehr Teil der Empfehlung zur Prävention des Rauchens und für Initiativen zur gezielteren Bekämpfung des Tabakkonsums, die der Rat am 2. Dezember 2002 auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 152 Absatz 4 des EG-Vertrags (1) verabschiedet hat. Zu diesem Vorschlag der Kommission hat das Parlament eine Entschließung (2) verabschiedet, die als Änderung 5 den folgenden neuen Absatz unter Punkt 1 (d) des Kommissionsvorschlags enthält:
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da) |
Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Verkaufs von Ess- und Spielwaren, die die Form von Tabakerzeugnissen haben. |
Die vom Rat verabschiedete endgültige Version der Empfehlung hält sich an diesen Vorschlag ist, jedoch anders formuliert:
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e) |
Das Verbot des Verkaufs von für Kinder bestimmten Süßigkeiten und Spielzeug, die mit der eindeutigen Absicht hergestellt wurden, dass das Erzeugnis und/oder die Verpackung im Aussehen bestimmten Tabakerzeugnissen ähneln. |
Wie die Formulierung impliziert ist diese Empfehlung des Rats nicht rechtsverbindlich. Es wird daher den Mitgliedstaaten überlassen, zu entscheiden, wie sie der Empfehlung des Rats zum Verbot des Verkaufs von Produkten wie Schokoladezigaretten nachkommen wollen.
(1) Empfehlung Nr. 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Initiativen zur gezielteren Bekämpfung des Tabakkonsums — ABl. L 22 vom 25.1.2003.
(2) 2002/2167 INI.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/39 |
(2004/C 33 E/037)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0391/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(13. Februar 2003)
Betrifft: Umweltzeichen
Die Einführung eines Umweltzeichens durch Verordnung (EWG) 880/92 (1), vor kurzem geändert durch Verordnung (EG) 1980/2000 (2), hat zum Ziel, es den Verbrauchern zu erleichtern, anhand dieses Labels umweltfreundliche, offiziell von der EU anerkannte Erzeugnisse besser zu erkennen. Ferner sollen dadurch die Unternehmer ermuntert werden, Projekte zu entwickeln, um die erforderlichen Spezifizierungen zu erarbeiten. Bis heute wurden Kriterien für 19 Kategorien von Erzeugnissen festgelegt, das langfristige Ziel liegt bei 35.
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1. |
Wie hoch ist die Akzeptanz des Umweltzeichens in der EU? |
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2. |
Wie vielen — und welchen Erzeugnissen und welchen Unternehmen in Griechenland wurde das Umweltzeichen zuerkannt? |
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3. |
Welche Maßnahmen müssen eingeleitet werden, um mehr Unternehmen für den Erwerb des Umweltzeichens zu interessieren, ohne jedoch Abstriche bei den Qualitäts- und Umweltschutzkriterien zu machen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Juni 2003)
Das EU-Umweltzeichen ist eine Orientierungshilfe, die den Verbrauchern — sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich — helfen soll, auf dem Markt befindliche umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen zu erkennen. Sein Hauptzweck besteht darin, die Unternehmen zur Vermarktung von ökologisch orientierten Produkten anzuregen, die hohen Umwelt- und Leistungsnormen entsprechen.
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a) |
Gegenwärtig liegen folgende statistische Angaben zum EU-Umweltzeichen vor:
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b) |
Für Griechenland liegen folgende statistische Angaben vor:
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Zu der Frage, welche Maßnahmen einzuleiten sind, um mehr Unternehmen für den Erwerb des Umweltzeichens zu interessieren, ist anzumerken, dass das Umweltzeichen inzwischen Bestandteil eines umfassenden Ansatzes zur integrierten Produktpolitik (IPP) im Rahmen des 6. Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft ist. Daher wird sich die künftige Entwicklung einer derartigen Umweltpolitik zur Stärkung von nachhaltigen Verbrauchs- und Produktionsmustern sicherlich positiv auf die Verbreitung des Umweltzeichens auswirken.
Für das Umweltzeichen wurde ferner ein Arbeitsplan für den Zeitraum 2002-2004 angenommen, der die Sichtbarkeit dieses Kennzeichnungssystems deutlich vergrößern soll. Insbesondere befassen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) aktiv mit der Ausarbeitung von wirksamen Maßnahmen, die die Marktdurchdringung des Umweltzeichens verbessern sollen; dazu zählen spezifische Marketing-Initiativen sowie eine engere Zusammenarbeit und eine bessere Koordinierung zwischen dem System für das EU-Umweltzeichen und den einzelstaatlichen Systemen für ähnliche Gütesiegel.
(1) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1.
(2) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(3) Schätzungen für 2002 auf der Grundlage eines 50 % igen Anstiegs des Umsatzes gegenüber 2001.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/41 |
(2004/C 33 E/038)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0399/03
von Karl von Wogau (PPE-DE) an die Kommission
(17. Februar 2003)
Betrifft: Anmeldepflicht für Kurgäste
Die Kurtaxensatzung einer deutschen Gemeinde enthält die Bestimmung, dass ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, sich nicht nur am nächsten Werktag nach der Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden, sondern auch für den Zeitraum des Aufenthaltes Kurtaxe abzuführen haben.
Diese Bestimmung wird auch auf Besucher aus anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union angewendet.
Diese Bestimmung führt dazu, dass Personen, die etwa Verwandte oder Freunde besuchen und in dieser Gemeinde übernachten, Kurtaxe bezahlen müssen.
Ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese Regelung mit den Vorschriften der Europäischen Union über den freien Personenverkehr vereinbar ist?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(1. April 2003)
Da die einschlägigen Steuervorschriften nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, steht es den Mitgliedstaaten und ihren lokalen Gebietskörperschaften frei, Steuern gemäß ihren politischen Zielen zu erheben. Dabei müssen sie jedoch die im EG-Vertrag verankerten allgemeinen Freiheiten und Grundsätze beachten. Weder durch die Kurtaxe, die der Herr Abgeordnete erwähnt, noch durch die damit zusammenhängende Meldepflicht werden Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminiert, da alle Gäste, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnort, davon betroffen sind. Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass diese Steuern das Recht auf Freizügigkeit nicht beeinträchtigen.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/41 |
(2004/C 33 E/039)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0442/03
von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission
(12. Februar 2003)
Betrifft: Business Tax
Die italienischen Schifffahrtsgesellschaften, die mit der Volksrepublik China (VRC) zusammenarbeiten, unterliegen der Business Tax. Diese Steuer wird auf Dienstleistungen erhoben wird und beläuft sich bei Transporten und Kommunikation auf 3 % des vor Ort erzielten Umsatzes. Das am 8.10.1972 zwischen der Italienischen Republik und der VRC geschlossene Abkommen über den Seeverkehr bezieht sich lediglich auf die Körperschaftssteuer und erwähnt eine Business Tax mit keinem Wort; dies gilt auch für das Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 3.6.2002. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und der VRC vom 31.10.1986 betrifft ebenfalls lediglich die direkten Steuern.
Die Schifffahrtsgesellschaften anderer EU-Staaten, die in der VRC tätig sind, unterliegen der Business Tax nicht, da die entsprechenden Seefahrtsabkommen u/o bilateralen Abkommen eine entsprechende Befreiung vorsehen. Einzige Ausnahmen sind neben Italien Spanien, Österreich und Luxemburg, die keinen nennenswerten Seeverkehr mit der VRC pflegen.
Die Schifffahrtsgesellschaften der VRC, die gegenwärtig in Italien operieren, unterliegen keinerlei Business Tax oder gleichartigen Steuern.
Diese Situation führt zu einer spürbaren Ungleichbehandlung von in der EU tätigen Gesellschaften und stellt eine klare Verletzung der Grundsätze des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten dar.
Um diese Situation zu beenden, die eine zwar unbeabsichtigte, aber dennoch deutliche Diskriminierung innerhalb der Mitgliedstaaten darstellt, ersuchte die italienische Regierung die Behörden der VRC vor einiger Zeit, die bestehenden Seefahrtsabkommen zu ändern. Bisher ist noch keine Entscheidung der chinesischen Regierung in dieser Richtung gefallen.
Die Kommission möge daher folgende Fragen beantworten:
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1. |
Wie steht die Kommission einer solchen Situation gegenüber, die zu einer echten Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedstaten führt? |
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2. |
Beabsichtigt die Kommission, tätig zu werden, um diese Situation zu beenden? |
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3. |
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission in dieser Angelegenheit zu ergreifen? |
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(31. März 2003)
Die Kommission verfügt über keinerlei weitere Informationen über die vom Herrn Abgeordneten vorgebrachte Angelegenheit betreffend die Abgabe, die von italienischen Schifffahrtsunternehmen in der Volksrepublik China zu entrichten ist. Offensichtlich enthält das Abkommen über den Seeverkehr zwischen Italien und China keine Bestimmungen über diese Abgabe, die Abkommen zwischen anderen Mitgliedstaaten und China jedoch durchaus.
Abkommen über Doppelbesteuerung sind normalerweise von der Meistbegünstigungsklausel des GATS-Abkommens (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen) ausgenommen. Gemäß Artikel XIV des GATS sind Maßnahmen möglich, die nicht mit den unter Artikel II vorgesehenen übereinstimmen (Meistbegünstigungsklausel), vorausgesetzt, dass der Unterschied in der Behandlung auf einem Abkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerung oder auf Bestimmungen über die Vermeidung von Doppelbesteuerung in irgend einem anderen internationalen Abkommen oder Übereinkommen beruht, durch das das Mitglied gebunden ist.
Auch die vom Herrn Abgeordneten beschriebene Abgabe („Business tax“) ist von dem kürzlich unterschriebenen Seeverkehrsabkommen zwischen der EU und China ausgenommen. Vor allem unter Artikel 2 (Anwendungsbereich) heißt es, dass dieses Abkommen nicht die Anwendung der bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen China und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Fragen berührt, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens liegen.
Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben bereits Kontakte zu den entsprechenden nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und zu den Vertretern der Schifffahrtsindustrie und ihren Berufsverbänden aufgenommen, um die frühzeitige Ratifizierung und die akkurate Durchführung des Seeverkehrsabkommens zwischen der EU und China zum Vorteil der europäischen Schifffahrtindustrie zu gewährleisten.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/42 |
(2004/C 33 E/040)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0474/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(20. Februar 2003)
Betrifft: Strengere Strafen für Aufrufe zum Hungerstreik in der Türkei statt Verbesserung der Lage der politischen Gefangenen
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1. |
Hat die Kommission die Hinweise von Menschenrechtsorganisationen wie IHD in Diyarbakir zur Kenntnis genommen, wonach die Zahl der Verhaftungen und der Fälle vom Verschwinden in der Türkei gleichbleibend hoch ist, dass die Menschenrechtssituation in der Praxis mit den kürzlich angenommenen liberalen Gesetzen nicht im Einklang ist und dass sich die Lage zum Teil sogar verschlechtert hat? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass seit Ende 2000 bei Hungerstreiks von politischen Gefangenen in der Türkei gegen den Übergang von Gruppenzellen in alten Gefängnissen zu Einzelzellen in neuen Gefängnissen bislang über 60 Menschen ums Leben gekommen sind? |
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3. |
Ist der Kommission ferner bekannt, dass die türkische Regierung diese Hungerstreiks nicht durch Verbesserung der Umstände, unter denen die Betroffenen ihre Haft verbüßen müssen, sondern durch Erhöhung der Höchststrafe für jene, die zum Hungerstreik aufrufen, von 4 auf 20 Jahren beenden will? |
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4. |
Sieht die Kommission die Gefahr, dass eine derartige Maßnahme, die inzwischen von dem neu gewählten türkischen Parlament gebilligt wurde, nicht zu Aussöhnung, Überwindung alter Feindseligkeiten, Verbesserung der Menschenrechtssituation und größeren Spielraum für die legale demokratische Opposition führen wird, sondern vor allem zu neuen Spannungen infolge der Zunahme der Zahl der Gefangenen, die wegen oppositioneller Haltung gegen die durch Rechtsvorschriften und Ordnungskräfte verfügte Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten bestraft werden? |
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5. |
Verträgt sich diese Entwicklung mit den Kriterien von Kopenhagen, denen die Türkei entsprechen müsste, bevor Verhandlungen über einen Beitritt zur EU begonnen werden können? |
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6. |
Was unternimmt die Kommission, um darauf hinzuwirken, dass in der Türkei nicht erneut ein Nährboden für den gewaltsamen Widerstand oppositioneller Gruppen gegen das entsteht, was als permanentes Unrecht erfahren wird? |
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7. |
Was unternimmt die Kommission, um darauf hinzuwirken, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei nicht weiter verschlechtert und keine unsinnigen repressiven Rechtsvorschriften erlassen werden? |
Quelle: niederländische Ausgabe der Tageszeitung „Metro“ vom 7.2.2003
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(21. März 2003)
Die Menschenrechtslage im Südosten der Türkei und die Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen, darunter auch der türkischen Zweigorganisation von IHD, sind der Kommission bekannt.
Die Kommission verfolgt die Hungerstreiks in der Türkei sehr genau. Wie sie bereits in ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 (1) feststellte, beschloss die türkische Regierung im Herbst 2000 eine Reform des Gefängnissystems, mit der die Großschlafräume (bis zu 80 Häftlinge in einem Raum) durch kleine Zellen mit 1 bis 3 Insassen ersetzt wurden (Hochsicherheitsgefängnisse des Typs F). Dies führte zu gewalttätigen Demonstrationen und Hungerstreiks, bei denen es nicht nur um die Verbesserung der Haftbedingungen, sondern auch um weitere Forderungen ging. In ihrem Regelmäßigen Bericht vom 9. Oktober 2002 (2) stellte die Kommission fest, dass die Hungerstreiks gegen die F-Typ-Gefängnisse noch andauerten. Die Zahl der Todesopfer liegt inzwischen bei 64.
Die Kommission bedauert zutiefst, dass diese Hungerstreiks weitere Todesopfer fordern. Die Bemühungen der türkischen Behörden um die Beendigung der Hungerstreiks sowie die neuerliche Änderung der Artikel 307a und 307b des türkischen Strafgesetzbuchs betreffend die Freiheitsstrafen für Personen, die zu Hungerstreiks aufrufen, hat sie zur Kenntnis genommen.
Die Kommission wird die Menschenrechtslage in der Türkei, einschließlich der Hungerstreiks und der Situation im Südosten des Landes, weiterhin genau verfolgen und diese Fragen gegenüber den türkischen Behörden angemessen zur Sprache bringen.
In ihrem Regelmäßigen Bericht 2003 wird die Kommission die Menschenrechtslage in der Türkei erneut anhand der Kopenhagener Kriterien bewerten.
(1) KOM(2001) 700 endg.
(2) KOM(2002) 700 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/43 |
(2004/C 33 E/041)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0478/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(20. Februar 2003)
Betrifft: Abschaffung der Geheimhaltung im Hinblick auf umstrittene Finanztransaktionen über die Republik Zypern
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass in den 90er Jahren Geldströme im Werte von Hunderten von Millionen Euro den durch Bürgerkrieg zerrütteten Libanon sowie die zerbrochenen Staaten Sowjetunion und Jugoslawien über Banken verlassen haben, die im Südteil Zyperns ihren Sitz haben, und dass diese Geldströme zum Teil auf Zypern als „Investitionen“ verbucht wurden und zu einem anderen Teil weiter in Gebiete geschleust wurden, die als Steuerparadiese betrachtet werden? |
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2. |
Kann die Kommission dementieren, dass bei finanziellen Transaktionen mit dem Ausland ein mysteriöses Unternehmen namens Antexo Trade Ltd., das von ehemaligen Funktionären der Beogradska Banka geleitet wurde, eine wichtige Rolle spielte, dass unter anderem durch Mitwirkung der Zentralbank von Zypern alle Angaben über diese Transaktionen und dieses Unternehmen so weit wie möglich den Augen der Öffentlichkeit entzogen wurden und dass jene, die dies dennoch ruchbar zu machen wagten, etwa die Zeitung „Alithia“ oder der Geschäftsmann P. Djordjevic, bedroht oder unter Druck gesetzt wurden, das Land zu verlassen? |
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3. |
Verträgt sich nach Auffassung der Kommission eine derartige Geheimhaltung etwaiger Geldwäsche mit den Verpflichtungen eines Mitgliedstaats der EU? |
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4. |
Hat die Kommission Kenntnis darüber, dass auch nach der Gesetzesänderung von 1996, die Geldwäsche über Zypern verhindern sollte, in der Praxis solche Transaktionen weiterhin stattfinden, 1998 etwa im Werte von Hunderten Millionen DM, und dass darüber von Banken und Behörden erneut größtmögliches Stillschweigen gewahrt wird, wobei einer der Kandidaten für die in Kürze erfolgende Wahl des Staatspräsidenten angeblich beteiligt ist? |
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5. |
Welche zusätzlichen Maßnahmen sind erforderlich, um sicher zu stellen, dass Zypern rechtzeitig noch vor dem Beitritt zur EU am 1.5.2004 nicht nur auf dem Papier sondern auch in Wirklichkeit den in der EU geltenden Finanzvorschriften im Hinblick auf Schwarzgeld entspricht, und wie gedenkt die Kommission darauf hinzuwirken, dass diese Maßnahmen rechtzeitig erfolgen? |
Quelle: TV Nederland 2 im Aktualitätenprogramm „Twee Vandaag“ vom 8.2.2003
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(21. März 2003)
Die Kommission hat das Problem der Geldwäsche in allen Regelmäßigen Berichten über die Fortschritte Zyperns auf dem Weg zum Beitritt ausführlich behandelt.
In dem Beicht von 2002 (1) wurde festgestellt, dass Zypern alle notwendigen Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche umgesetzt und die erforderliche Verwaltungskapazität aufgebaut hat.
Weitere Fortschritte sind noch erforderlich, um die Stärkung der Verwaltungsstruktur der Meldestelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen (MOKAS) durch die Besetzung der genehmigten zusätzlichen Stellen abzuschließen.
Die Kommission kontrolliert weiterhin, ob Zypern seinen in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nachkommt. Eine kürzlich in Zypern durchgeführte Beobachtungsmission hat ergeben, dass Zypern diese Verpflichtungen im Allgemeinen erfüllt. Ein umfassender Monitoring-Bericht wird sechs Monate vor dem Beitritt vorgelegt.
(1) KOM(2002) 700 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/44 |
(2004/C 33 E/042)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0485/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(20. Februar 2003)
Betrifft: Hundertster Jahrestag des ersten Fluges der Gebrüder Wright — Finanzierungsmöglichkeiten für ein Projekt in Osteuropa
Für kommenden Juni plant die Flug- und Fallschirmschule „Aero Club“ der italienischen Stadt Latina unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten und der italienischen Luftwaffe ein kulturelles Ereignis von großer Bedeutung: einen Flug zum hundertsten Jahrestag des ersten Fluges der Gebrüder Wright, in Gedenken an Italo Balbo, der seinerzeit das östliche Mittelmeer überflog.
Dazu ist eine umfassende Organisation der Festlichkeiten und Feiern erforderlich, die außer in den Vereinigten Staaten auch insbesondere in den Ländern stattfinden werden, in denen wie in Italien die Luftfahrt Geschichte geschrieben hat.
Dem vom Aero Club organisierte Ereignis ist nicht nur wegen seines historischen Stellenwerts und seiner Bedeutung als Gedenkfeier besonders wichtig, sondern auch wegen der Entscheidung, in Richtung Osteuropa zu fliegen, wobei die Hauptstädte der in Kürze der Europäischen Union beitretenden Länder überflogen werden sollen. Dies soll eine Art Willkommensgruß an diese Länder sein und als Zeichen der Zuwendung und Öffnung der Mitgliedsländer an sie verstanden werden.
Etappen des Fluges werden die wichtigsten Städte der anstehenden und der künftigen Erweiterung sein, wie Istanbul, Odessa, Budapest, Sofia, Burgas, Arad, Bukarest, Zagreb und Zadar, in denen die Teilnehmer des Fluges Station machen werden, um einige der bedeutendsten Seiten der osteuropäischen Kultur zu erleben und kennen zu lernen, die immer mehr auch Teil der Kultur der Europäischen Union werden.
Kann die Kommission angesichts der großen Bedeutung des Projekts — vor allem mit Blick auf die kulturelle und soziale Integration Osteuropas — und angesichts der Tatsache, dass die Union eigens für diesen Zweck zahlreiche Finanzierungsprogramme wie Sapard oder ISPA und viele andere Programme zur Finanzierung kleinerer Projekte eingerichtet hat, Folgendes mitteilen:
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1. |
Gibt es Programme, an denen das oben beschriebene Projekt teilnehmen kann, um EU-Mittel zur Finanzierung zu erhalten? |
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2. |
Kann die EU dieses Projekt auf andere Weise finanziell unterstützen? |
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(26. März 2003)
Die Programme, auf die sich die Frau Abgeordnete bezieht (Sapard, ISPA) sind Instrumente der Heranführungshilfe, mit denen Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr und Umweltschutz sowie Investitionen in die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden sollen. Im Rahmen des Programms Phare können keine weiteren Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Was das Programm Prince anbetrifft, so ist es hauptsächlich für die Information der Bürger in der jetzigen Union vorgesehen. Hier sei noch hinzugefügt, dass Projekte nur im Rahmen eines laufenden Programms, für das eine entsprechende Haushaltslinie eingerichtet wurde, finanziert werden können.
Soweit der Kommission bekannt ist, gibt es zur Zeit kein Programm, dass die Finanzierung eines solchen Projekts ermöglichen würde.
Die Kommission ist in Anbetracht des gegenwärtigen Stadiums sowie der inhaltlichen Planung des Projekts der Ansicht, dass das Gedenken an das betreffende Ereignis Aufgabe der privaten Vereinigungen und Organisationen der Luftfahrt ist.
Die Kommission möchte im Zusammenhang mit der Behandlung entsprechender Anfragen daran erinnern, dass die Heranführungshilfe zugunsten der Beitrittsländer nicht für außerhalb dieser Länder entworfene Projekte vorgesehen ist, die nicht mit den Bedürfnissen im Zuge der Beitrittsvorbereitung im Zusammenhang stehen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/45 |
(2004/C 33 E/043)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0515/03
von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission
(24. Februar 2003)
Betrifft: Rechte der Frau in Ägypten
Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ägypten basiert auf der Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Diese Partnerschaft Europa-Mittelmeer stützt sich auf die Erklärung von Barcelona, die von den Mitgliedstaaten der EU und den 12 Partnerländern aus dem Mittelmeerraum unterzeichnet wurde. Im Jahre 2001 unterzeichneten die Europäische Union und Ägypten ein Assoziierungsabkommen.
Trotz der Tatsache, dass sowohl in der Erklärung von Barcelona als auch im Assoziierungsabkommen mit Ägypten auf die Menschenrechte verwiesen wird, werden die Rechte der Frau in Ägypten nicht immer respektiert. AFP berichtete über Verstümmelung ägyptischer Frauen an den Genitalien und diskriminierende Rechtsvorschriften, u.a. in Bezug auf die Ehescheidung.
Hat die EU auf diese groben Verletzungen der Rechte der Frau bereits reagiert? Wenn nein, beabsichtigt sie auf diese Verletzungen zu reagieren?
Ist ein Mechanismus vorgesehen, um systematisch die Beachtung der Rechte der Frau in Ägypten zu überwachen und durchzusetzen? Ist eine Möglichkeit vorgesehen, den Assoziierungsvertrag mit Ägypten außer Kraft zu setzen, wenn in diesem Land die Rechte der Frau und ganz allgemein die Menschenrechte permanent verletzt werden? Wenn nein, wird die EU künftig diese Möglichkeit vorsehen?
Wenn sowohl die Kontrolle wie die Durchsetzung der Beachtung der Rechte der Frau geregelt sind und ein etwaiges Außerkraftsetzen des Assoziierungsabkommens im Hinblick auf Ägypten vorgesehen ist, gilt dies dann für alle Länder, die mit der EU ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Erklärung von Barcelona unterzeichnet haben?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(25. März 2003)
Ägypten hat die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegenüber Frauen und die UN-Konvention über die Rechte des Kindes ratifiziert. Die Rechte der Frau sind auch in der Universellen Erklärung der Menschenrechte verankert, welche die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte festschreibt; diese sind wesentliche Bestandteile des Assoziationsabkommens EU-Ägypten, das im Juni 2001 unterzeichnet wurde und zurzeit ratifiziert wird.
Die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist in Ägypten untersagt, und das Praktizieren der FGM in staatlichen medizinischen Einrichtungen und durch das medizinische Personal wurde 1996 per Dekret verboten. Dieses Verbot wurde zwar durch Verfechter der FGM auf gerichtlichem Wege vorübergehend zu Fall gebracht, jedoch von der Regierung erneut durchgesetzt. Diese Praxis, der die meisten Familien ihre weiblichen Nachkommen unterziehen, ist weit verbreitet und tief verwurzelt in der Kultur des Landes. Zwischen 80 und 90 % aller ägyptischen Frauen — unabhängig von der Religionszugehörigkeit, der Region oder der sozialen Schicht — wurden genitalverstümmelt. Hier handelt es sich nicht nur um eine Genderfrage, sondern auch um eine ernsthafte Verletzung der Rechte des Kindes. Die ägyptische Regierung scheint weiterhin bestrebt zu sein, FGM per Gesetz und mittels Maßnahmen zur Veränderung der Verhaltensweisen durch Bildung, Beratung und Unterstützung von Initiativen der Zivilgesellschaft zu bekämpfen; zahlreiche politische und religiöse Führer sind an der Kampagne beteiligt. Die Europäische Union unterstützt diesen Ansatz durch ihre Programme im Bereich der reproduktiven Gesundheit und der Basisgesundheitsdienste sowie durch die Kofinanzierung einschlägiger Initiativen der Zivilgesellschaft (eine Initiative dient speziell die Bekämpfung der FGM, eine andere unterstützt die Registrierung weiblicher Wähler).
In Bezug auf das Scheidungsrecht hat sich die Situation seit dem Jahr 2000 deutlich verbessert. Frauen können jetzt die Ehe einseitig beenden, auch wenn dies nur unter der Bedingung möglich ist, dass sie auf ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung verzichten. Weitere diskriminierende Aspekte des Familienrechts, sowohl sekulären als auch islamischen Ursprungs, werden nach und nach angegangen, auch wenn weiter Ungleichheiten bestehen. Eine der strittigsten Fragen hängt mit dem Staatsbürgerschaftsrecht zusammen, das Kindern ägyptischer Mütter und nichtägyptischer Väter die ägyptische Staatsangehörigkeit versagt. Langsam verbessert sich auch die Alphabetisierung der Mädchen und der Zugang von Mädchen und jungen Frauen zu Weiterbildung und Gesundheitseinrichtungen; die Union unterstützt diesen Prozess nach Kräften durch ihre bestehenden Programme im Bereich der Basisgesundheitsdienste und der Grundbildung sowie in ihren geplanten Programmen in den Bereichen Berufsbildung, Regionalentwicklung und Unterstützung der NRO, die mit den sozial am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen arbeiten.
Die Durchsetzung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frauen, in Ägypten obliegt der Regierung, dem Parlament und der Justiz. Gemeinsam mit vielen anderen Einrichtungen verfolgen die Delegation der Kommission und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Kairo die Menschenrechtslage in Ägypten fortlaufend und werden — wann immer dies notwendig ist — über die geeigneten Kanäle bei den ägyptischen Behörden vorstellig. Die Union schaltet sich in Einzelfällen regelmäßig ein. Ferner leistet sie aktive Unterstützung für ägyptische Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Bürgerrechte einsetzen.
Das Assoziationsabkommen EU-Ägypten sieht wie alle anderen Assoziationsabkommen mit den Partnerländern im Mittelmeerraum einen strukturierten regelmäßigen politischen Dialog vor. Dieser bildet ein wichtiges weiteres Forum für die Vertragsparteien zur Erörterung einer breiten Palette wichtiger Fragen von gemeinsamem Interesse einschließlich Fragen der Demokratie und Menschenrechte. Die Wahrung demokratischer Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte werden in dem Abkommen ausdrücklich als wesentliche Bestandteile des Abkommens erwähnt. Außerdem enthält das Assoziationsabkommen Bestimmungen, aufgrund deren jede Vertragspartei im Falle schwerwiegender Verstöße gegen das Abkommen geeignete Maßnahmen ergreifen kann.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/47 |
(2004/C 33 E/044)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0519/03
von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission
(24. Februar 2003)
Betrifft: Rechte der Frau in Kenia
Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kenia basiert auf der EU-AKP-Partnerschaft. In dem Abkommen von Cotonou, das den allgemeinen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten in den kommenden 20 Jahren bildet, wurde die Beachtung der Menschenrechte und der gleichen Rechte von Frauen und Männern wiederholt von beiden Seiten betont.
Obwohl Kenia diese Grundsätze unterschrieben hat, werden die Rechte der Frau in Kenia nicht immer respektiert. Die Agencia EFE meldete, dass die Verstümmelung von Mädchen und Frauen an den Genitalien in Kenia noch immer weit verbreitet ist.
Hat die EU auf diese groben Verletzungen der Rechte der Frau bereits reagiert? Wenn nein, beabsichtigt sie, auf diese Verletzungen zu reagieren?
Ist ein Mechanismus vorgesehen, um systematisch die Beachtung der Rechte der Frau in Kenia zu überwachen und durchzusetzen? Ist eine Möglichkeit vorgesehen, die Zusammenarbeit zwischen Kenia und der EU außer Kraft zu setzen, wenn in diesem Land die Rechte der Frau und ganz allgemein die Menschenrechte permanent verletzt werden? Wenn nein, wird die EU künftig solche Möglichkeiten vorsehen?
Falls die beiden vorigen Fragen negativ beantwortet werden, wird die EU künftig solche Möglichkeiten vorsehen?
Wenn sowohl die Kontrolle wie die Durchsetzung der Beachtung der Rechte der Frau geregelt sind und ein etwaiges Außerkraftsetzen der Zusammenarbeit zwischen Kenia und der EU vorgesehen ist, gilt dies dann für alle Länder, die das Abkommen von Cotonou unterzeichnet haben?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(4. April 2003)
Die Kommission hat die Frage der Menschenrechte und der Rechte der Frau einschließlich des Problems der weiblichen Genitalverstümmelung gegenüber der Regierung Kenias mehrfach zur Sprache gebracht. Sie unterstützt darüber hinaus Initiativen der Zivilgesellschaft zur Stärkung der Rechte der Frau und zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Entscheidungsprozess und ist auch an einem Projekt beteiligt, das speziell auf die Verhinderung der weiblichen Genitalverstümmelung im Kisii-Gebiet abzielt.
Die Kommission wird weiterhin geeignete Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frau und zur Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung unterstützen.
Die Union schlägt insbesondere vor, den politischen Dialog mit der neu gewählten Regierung Kenias zu verstärken und sich hierbei unter anderem auf Menschenrechtsfragen zu konzentrieren. Die Kommission wird darüber hinaus weiterhin Menschenrechtsfragen einschließlich geschlechterspezifischer Angelegenheiten in den geeigneten Foren und auch im Rahmen des Dialogs mit nichtstaatlichen Akteuren, die sich um die Überwachung und Durchsetzung der Rechte der Frau kümmern, zur Sprache bringen.
Die Kommission stützt sich bei der Überwachung der Menschenrechtslage darüber hinaus auf internationale Initiativen und insbesondere auf den Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), dem Kenia in regelmäßigen Abständen Bericht erstatten muss.
In diesem Zusammenhang wurden in Kenia in den letzten Jahren einige Erfolge erzielt. Die weibliche Genitalverstümmelung wurde für Mädchen unter 17 Jahren durch das vom Parlament im Jahr 2001 verabschiedete Kindergesetz ausdrücklich verboten, und die Zivilgesellschaft hat das öffentliche Bewusstsein landesweit auf diese konkrete Form der geschlechterspezifischen Gewalt gelenkt.
Die Kommission begrüßt darüber hinaus die jüngste Initiative der Regierung, eine kostenlose Grundschulausbildung für alle Kinder zu fördern, da sie der Ansicht ist, dass repressive Maßnahmen durch Ausbildungsmaßnahmen ergänzt werden müssen, um gegen die komplexen und in der Kultur verwurzelten Überzeugungen, die der weiblichen Genitalverstümmelung und der Diskriminierung der Frau zu Grunde liegen, vorzugehen.
Gemäß Artikel 8 des Abkommens von Cotonou ist ein umfassender politischer Dialog mit allen Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) vorgesehen, der auch eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte einschließt.
Sollten die in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens niedergelegten wesentlichen Elemente verletzt werden, so kann jede Vertragspartei die andere Partei gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou zu Konsultationen auffordern. Die Achtung der Menschenrechte ist eines der wesentlichen Elemente des Abkommens und ist für alle Unterzeichner bindend. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, so können gemäß Artikel 96 geeignete Maßnahmen getroffen werden. Als letztes Mittel gilt in diesem Zusammenhang die Aussetzung des Abkommens.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/48 |
(2004/C 33 E/045)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0523/03
von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission
(24. Februar 2003)
Betrifft: Rechte der Frau in Sambia
Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Sambia basiert auf der EU-AKP-Partnerschaft. In dem Abkommen von Cotonou, das den allgemeinen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten in den kommenden 20 Jahren bildet, wurde die Beachtung der Menschenrechte und der gleichen Rechte von Frauen und Männern wiederholt von beiden Seiten betont.
Obwohl diese Grundsätze unterschrieben hat, werden die Rechte der Frau in Sambia nicht immer respektiert. Nach einem Bericht von Human Rights Watch vom Januar 2003 sind fünfmal so viele Mädchen wie Jungen in Sambia HIV-infiziert, da sie Opfer weitverbreiteten sexuellen Missbrauchs werden.
Hat die EU auf diese groben Verletzungen der Rechte der Frau bereits reagiert? Wenn nein, beabsichtigt sie dann auf diese Verletzungen zu reagieren.
Ist ein Mechanismus vorgesehen, um systematisch die Beachtung der Rechte der Frau in Sambia zu überwachen und durchzusetzen? Ist eine Möglichkeit vorgesehen, die Zusammenarbeit zwischen Sambia und der EU außer Kraft zu setzen, wenn in diesem Land die Rechte der Frau und ganz allgemein die Menschenrechte permanent verletzt werden? Wenn nein, wird die EU künftig solche Möglichkeiten vorsehen?
Falls die beiden vorigen Fragen negativ beantwortet werden, wird die EU künftig solche Möglichkeiten vorsehen?
Wenn sowohl die Kontrolle wie die Durchsetzung der Beachtung der Rechte der Frau geregelt sind und ein etwaiges Außerkraftsetzen der Zusammenarbeit zwischen Sambia und der EU vorgesehen ist, gilt dies dann für alle Länder, die das Abkommen von Cotonou unterzeichnet haben?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(3. April 2003)
Dass in Sambia und im südafrikanischen Raum mehr Frauen als Männer mit dem humanen Immunschwächevirus (HIV) infiziert sind, ist auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen. Sexueller Missbrauch ist einer davon, doch es gibt auch noch andere Gründe wie die frühere Aufnahme des Geschlechtsverkehrs und eine größere Ansteckungsgefahr bei Frauen.
Die Kommission veröffentlichte im September 2002 im Rahmen der Haushaltslinie B7-6211 einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zur Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten einschließlich HIV/AIDS in allen Entwicklungsländern. Gefördert werden sowohl Maßnahmen, um die Pflege und Behandlung bereits infizierter Personen zu verbessern, als auch Projekte, die auf die Bedürfnisse infektionsanfälliger junger Frauen eingehen. Der Bericht von Human Rights Watch über die Rechte der Frauen in Sambia, auf den die Frau Abgeordnete verweist, bezieht sich auf das betreffende Programm der Europäischen Gemeinschaft (1).
Sambia hat einen Zuschuss in Höhe von 19 858 000 USD aus dem Welthilfsfond zur Bekämpfung von HIV/AIDS erhalten, zu dem die Gemeinschaft einen Beitrag in Höhe von 120 Millionen Euro geleistet hat.
Geschlechterspezifische Fragen und HIV/AIDS sind zudem die wichtigsten Querschnittsthemen im Rahmen des derzeitigen Nationalen Richtprogramms für Sambia.
Gemäß dem Bericht von Human Rights Watch ist im Hinblick auf die Reaktionen des Staates vor allem problematisch, dass die Justiz auf strafrechtlicher Ebene zu schwach und nicht in der Lage ist, Klagen wegen sexuellen Missbrauchs angemessen zu verfolgen, und dass die Polizei nicht speziell in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und Kindesmissbrauch ausgebildet ist. Während eines Besuchs in Sambia im Januar 2003 erörterte das für Entwicklung zuständige Kommissionsmitglied mit Präsident Mwanawasa das Problem der Gewalt gegen Frauen und den Bedarf einer Spezialausbildung für Richter. Als Ergebnis dieses Treffens arbeitet die Kommission nun mit dem Justizministerium zusammen, um im Rahmen eines Programms für Institutionen- und Kapazitätsausbau, das im oben genannten Nationalen Richtprogramm zu Lasten des 9. Europäischen Entwicklungsfonds vorgesehen ist, spezielle Ausbildungsprogramme für Richter und Polizisten vorzubereiten.
Gemäß Artikel 8 des Abkommens von Cotonou ist ein umfassender politischer Dialog mit allen Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) vorgesehen, der auch eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte einschließt.
Im Rahmen dieses regelmäßigen politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens verfolgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sehr genau die Auswirkungen von HIV/AIDS und das Thema Gewalt gegen Frauen und erörtern diese Aspekte mit der Regierung.
Sollten die in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens niedergelegten wesentlichen Elemente verletzt werden, so kann jede Vertragspartei die andere Partei gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou zu Konsultationen auffordern. Die Achtung der Menschenrechte ist eines der wesentlichen Elemente des Abkommens und ist für alle Unterzeichner bindend. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, so können gemäß Artikel 96 geeignete Maßnahmen getroffen werden. Als letztes Mittel gilt in diesem Zusammenhang die Aussetzung des Abkommens.
(1) Seite 74.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/49 |
(2004/C 33 E/046)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0526/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(24. Februar 2003)
Betrifft: Zusammenarbeit mit Macau
Die Kommission erklärte, dass sie „sich aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel (…) bedienen wird, um Macaus Autonomie innerhalb des chinesischen Staatsverbandes und die ihm eigene Lebensart (…) zu festigen“ (1) — in der Überzeugung, dass „die europäische Präsenz in dem Gebiet und enge menschliche Beziehungen zwischen Europa und Macau zu den wichtigsten Aspekten gehören, durch die Macau für die EU in der Region zum naturgegebenen Sprungbrett wird“ (2). Das Europäische Parlament bekräftigte und wiederholte diese Verpflichtung (3) mit dem Wunsch, dass „die Europäische Union die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente aktiv nutzt, insbesondere den politischen Dialog, gemeinsame Maßnahmen, Stellungnahmen und vor allem Maßnahmen der Zusammenarbeit;“ (4).
Es zeigt sich jedoch, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Macau in knapp zwei Jahren auf ein extrem niedriges Ausmaß zurückgegangen ist. Tatsächlich beinhaltet die derzeitige Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Macau [heute] lediglich ein Vorhaben (5), wie Kommissionsmitglied Patten in Beantwortung einer vor kurzem eingereichten Anfrage erklärte.
Zu diesem Tatbestand soll die in der EU vorherrschende Auffassung beigetragen haben, wonach „Zusammenarbeit gleichzusetzen ist mit Finanzierung“, d.h., dass es, da es keine paritätisch finanzierten Vorhaben gibt, keine praktische Möglichkeit für die Organisation und Entwicklung von Maßnahmen der Zusammenarbeit von unserer Seite gibt.
Natürlich ist in Anbetracht der dringendsten Erfordernisse im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit mit den ärmsten Ländern der Welt die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Macau keine Haushaltspriorität der EU. Dies darf jedoch nicht die Entwicklung von Maßnahmen der bilateralen Zusammenarbeit EU/Macau verhindern, auch wenn diese zum Großteil von der SAR (Sonderverwaltungsregion) Macau bzw. ausschließlich von dieser finanziert werden, immer wenn es dort auch ein europäisches Interesse gibt oder wenn die EU in der Lage ist, den Wünschen der SAR Macau zu entsprechen.
Die Kommission wird daher gefragt, ob es stimmt, dass diese reduzierte Formel „Zusammenarbeit ist gleichzusetzen mit Finanzierung“ zugrunde gelegt wird. Wenn ja, gedenkt die Kommission sie zu überprüfen, um insbesondere die Möglichkeiten und Modelle der bilateralen Zusammenarbeit EU/SAR Macau auszubauen? Welche anderen Vorschläge hat die Kommission, um die Zusammenarbeit EU/Macau gemäß den abgegebenen politischen Erklärungen neu zu beleben? Und auf welche Bereiche beziehen sich diese Vorschläge?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(4. April 2003)
Ergänzend zu ihrer früheren Antwort auf die schriftliche Anfrage Nummer E-3098/02 (6) bestätigt die Kommission dem Herrn Abgeordneten, dass sie auch weiterhin engagiert mit den Behörden Macaus zusammenarbeiten möchte, um eine stabile Entwicklung der Sonderverwaltungsregion (SAR) Macau nach dem Prinzip „ein Land — zwei Systeme“ zu unterstützen. Die Zugangserlaubnis ohne Visum für Inhaber von Pässen der Sonderverwaltungsregion Macau im Jahre 2001 und die Paraphierung eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Gemeinschaft und Macau im Jahre 2002 sowie die erfolgreiche Beteiligung Macaus an regionalen Gemeinschaftsprogrammen wie Asia Invest und Asia Link sind konkrete Beispiele dafür.
Angesichts des hohen Einkommensniveaus von Macau gehört die Sonderverwaltungsregion nicht mehr in die Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) aufgestellt wird.
Die Kommission und Macau werden jedoch auch weiterhin neue Wege und Mittel der Zusammenarbeit erörtern und ausprobieren, wie zum Beispiel im Oktober 2002 im Rahmen des gemeinsamen Ausschusses, der im Rahmen des 1992 abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens zwischen Macau und der Gemeinschaft gegründet wurde.
(1) KOM(1999) 484 - C5-0169/2000, S. 3.
(2) KOM(1999) 484 - C5-0169/2000, S. 4.
(3) A5-0017/2001.
(4) A5-0017/2001, Ziffer 10.
(5) E-3098/02, Antwort vom 29. November 2002, ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 39.
(6) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 39.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/50 |
(2004/C 33 E/047)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0533/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(26. Februar 2003)
Betrifft: Abtreibungsverbot in Polen
Die polnische Regierung hat beschlossen, in den Vertrag über die Aufnahme Polens in die Europäische Union eine Erklärung „über Moral, Kultur und den Schutz des Lebens“ aufzunehmen. In dieser Erklärung wird auch auf ein besonders restriktives Gesetz über das Verbot von Abtreibungen verwiesen. Damit wird nicht nur ein anachronistisches und undemokratisches Verbot, das gegen die Rechte von Frauen verstößt, juristisch gestärkt. Wenn die Europäische Union eine solche Erklärung zum Beitrittsvertrag akzeptiert, so wäre dies zudem ein rechtlicher und moralischer Angriff auf die Rechte der Frauen in der gesamten EU. Wird die Kommission die betreffende Erklärung zum Vertrag über die Aufnahme Polens akzeptieren? Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, damit das Abtreibungsverbot in Polen — unabhängig vom Beitrittsvertrag — aufgehoben wird?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(2. April 2003)
Es ist zutreffend, dass auf Veranlassung der polnischen Regierung eine Erklärung über „öffentliche Moral“ in den Beitrittsvertrag aufgenommen wurde. In dieser Erklärung wird nicht ausdrücklich auf Abtreibungsgesetze in Polen Bezug genommen. Die Erklärung ist in keinem Fall als Ausnahmeregelung zu verstehen, durch die Polen von den aus dem EG-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen befreit wäre. Vielmehr haben die jetzigen Mitgliedstaaten in einer gemeinsamen allgemeinen Erklärung betont, dass die Anwendung und Auslegung von Erklärungen, die dem Beitrittsvertrag hinzugefügt werden, nicht gegen die im EG-Vertrag und dem Beitrittsvertrag verankerten Verpflichtungen verstoßen darf. Die Kommission hat sich dieser Erklärung in vollem Umfang angeschlossen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Rechtsvorschriften über Abtreibung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und die Abtreibung auch in den jetzigen Mitgliedstaaten oft restriktiven Vorschriften unterliegt.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/51 |
(2004/C 33 E/048)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0538/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(26. Februar 2003)
Betrifft: Exportverarbeitungszonen für den europäischen Markt mit extrem niedrigen Löhnen und unannehmbaren Arbeitsbedingungen auf der Insel Mauritius
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass auf der Insel Mauritius im Indischen Ozean, einem früheren Kolonialbesitz verschiedener heutiger Mitgliedstaaten der EU, Exportverarbeitungszonen („export processing zones“) bestehen, wo für den europäischen Markt Luxusgüter — Markenbekleidung, Elektronik und Kosmetika — gefertigt werden und auch Thunfisch in Dosen abgefüllt wird? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass es nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Mauritius zulässig ist, dass den Arbeitnehmern ein äußerst niedriger Lohn für sehr lange Arbeitswochen unter äußerst unsicheren Arbeitsbedingungen gezahlt wird, was dazu führt, dass die Menschen von diesem Lohn selbst auf einem äußerst kärglichen Niveau nicht leben können, ohne von finanzieller Unterstützung durch die Regierung abhängig zu werden, und dazu noch in Hütten leben müssen, die unter Verwendung von Abfällen gebaut wurden? |
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3. |
Ist der Kommission ebenfalls bekannt, dass die Löhne und die Arbeitsbedingungen in diesen Zonen mittlerweile so schlecht sind, dass die Einwohner von Mauritius nicht mehr dort arbeiten wollen, so dass diese Arbeitsplätze jetzt von Menschen aus China, Indien und Bangladesch eingenommen werden, die vor ihrer Arbeitsaufnahme eine beträchtliche „Einstellungsgebühr“ bezahlen müssen, die schließlich dazu führt, dass sie als Belohnung für jahrelange harte Arbeit mit Schulden in ihr Herkunftsland zurückkehren? |
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4. |
Teilt die Kommission die Schlussfolgerung, dass die geleistete Arbeit nicht zur Entwicklung vor Ort führt, sondern zu einer ständigen Ausbeutung, die Luxusgüter in Europa auf künstliche Weise billig hält, mit der Folge, dass unser Wohlstand immer mehr von ständiger Armut an anderen Orten der Welt abhängig wird, die gleichzeitig dazu beiträgt, dass gute Arbeitsplätze in Europa vernichtet werden? |
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5. |
Was kann die EU zu einer möglichst raschen Beendigung dieser unhaltbaren Situation beitragen, beispielsweise durch Warnungen an importierende Unternehmen und ihre Verbraucher, Einfuhrverbote für künstlich zu billig gehaltene Waren und Kontakte mit der Regierung von Mauritius und vergleichbaren Staaten mit Blick auf die Aufhebung solcher Zonen? |
Quelle: TV Nederland 2, Nachrichtensendung „Twee Vandaag“, 12.2.2003
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(22. April 2003)
Der Kommission ist die Existenz Freier Exportzonen (FEZ) auf Mauritius bekannt, die für die Entwicklung der Insel in den letzten 30 Jahren eine wichtige Rolle gespielt haben.
Der Kommission ist ebenfalls bekannt, dass in Bezug auf FEZ häufig kritisiert wird, dass die Arbeitsbedingungen unter dem Standard liegen und dass Gewerkschaften unterdrückt werden. Auf Mauritius wurde der Arbeitsmarkt für den Exportsektor effektiv von dem der anderen Wirtschaftssektoren losgelöst, und Exportunternehmen können die Zahl der Arbeitskräfte je nach den wechselnden Marktbedingungen flexibel nach oben oder unten anpassen. Der jüngste Anstieg der Zahl illegaler Arbeitsaussetzungen in den FEZ auf Mauritius ist ein Anzeichen dafür, dass das ansonsten weitreichende Regulierungssystem nicht lückenlos greift. Die Neuentwicklungen in den internationalen Handels- und Arbeitsgefügen in Bezug auf FEZ könnten die Situation der FEZ auf Mauritius ebenfalls beeinträchtigen. In diesem Kontext hat die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) ihre Arbeit im Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik bezüglich FEZ intensiviert. Die IAO berichtete von einigen Problemen, die auf Mauritius im Zusammenhang mit den Praktiken der Einstellung und Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern und anderen Fragen wie der Arbeitszeit (1) auftraten.
Die Kommission würde der Schlussfolgerung, dass die FEZ auf Mauritius der Entwicklung vor Ort abträglich sind, nicht zustimmen. Die FEZ gelten neben Zucker, Fremdenverkehr und Finanzdienstleistungen als eine der vier Säulen, die die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ankurbeln. Mauritius hat die FEZ erfolgreich in den Industrialisierungsprozess integriert, indem dauerhafte Verbindungen zwischen den FEZ und örtlichen Zulieferern geschaffen und auf diese Weise das Potenzial der Zonen in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen optimiert wurden.
Die Kommission verurteilt Verstöße gegen das Arbeitsrecht auf Mauritius ebenso wie anderswo. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Gemeinschaft sich der Anwendung der arbeitsrechtlichen Mindestnormen der IAO verschrieben hat. Zudem hat die Kommission unlängst ihre Zusammenarbeit mit der IAO intensiviert, die die weltweite Förderung arbeitsrechtlicher Mindestnormen, die Förderung angemessener Arbeitsbedingungen einschließlich der Besiegung der Armut und die Förderung der sozialen Dimension der Globalisierung betrifft. Die Gemeinschaft hat ferner zugesagt, die Anwendung arbeitsrechtlicher Mindestnormen im Rahmen bilateraler und multilateraler Abkommen mit Entwicklungsländern zu fördern. Ein gutes Beispiel hierfür die Artikel 50 des Abkommens von Cotonou; in diesem Artikel haben die Gemeinschaft und die Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raumes (AKP-Staaten) ihr Engagement für die arbeitsrechtlichen Mindestnormen der IAO bekräftigt.
Die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und AKP-Staaten wird Gelegenheit bieten, den Dialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf die Umsetzung dieses Engagements durch konkrete Maßnahmen zu intensivieren.
(1) http://www.ilo.org/public/english/standards/relm/gb/docs/gb286/pdf/esp-3.pdf.
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CE 33/52 |
(2004/C 33 E/049)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0542/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(26. Februar 2003)
Betrifft: Definition von „Bevölkerung“ — Abtreibung
Auf der diesbezüglichen Website http://www.europa.eu.int/comm/development/sector/social/population_en.htm geben die Dienststellen der Kommission folgende seltsame Definition des Wortes Bevölkerung:
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The term „population“ is an umbrella term now used to describe issues relating to demography and reproductive and sexual health and rights. This can include issues such as contraception, abortion, safe motherhood, early child care, gender-based and sexual violence, and sexually transmitted diseases (STDs), including HIV/AIDS. „Population“ issues relate to men, women, adolescents and children. |
Eine solche Definition steht im Widerspruch zu allen gängigen Wörterbüchern und gibt Anlass zu großer Beunruhigung über die tatsächliche Politik der Kommission, insbesondere in Bezug auf eine etwaige Begünstigung der Abtreibung.
Ich habe dieses Problem bereits bei den jüngsten Diskussionen über den Bericht Sandbæk angesprochen, der den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern behandelt.
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Wie erklärt die Kommission diesen Sachverhalt und diese Definition? |
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Hält sie eine solche Definition offiziell aufrecht? Und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihre politischen Maßnahmen? |
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Oder hat sie Maßnahmen ergriffen, um Korrekturen vorzunehmen? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(4. April 2003)
Bei der Verwendung des Begriffs „Bevölkerung“ als Oberbegriff im Bereich ihrer Entwicklungspolitik stützt sich die Gemeinschaft auf die Grundsätze und die Politik, die auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 1994 in Kairo beschlossen wurden. Auf dieser Konferenz nahmen 179 Staaten einen Aktionsplan an und erkannten darin die zwischen Bevölkerung, Armut und nachhaltiger Entwicklung bestehenden Zusammenhänge an. Der Begriff Bevölkerung wurde inhaltlich ausgeweitet und deckt nunmehr nicht nur die Demographie, sondern auch die reproduktive und sexuelle Gesundheit und die damit verbundenen Rechte ab. Die Rolle der Frau und die Stärkung ihrer Stellung haben hierbei eine zentrale Rolle gespielt. „Maßnahmen zur Verlangsamung des Bevölkerungswachstums, zur Linderung der Armut, zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Fortschritts, zur Verbesserung des Umweltschutzes und zum Abbau nicht tragfähiger Verbrauchs- und Produktionsstrukturen verstärken sich gegenseitig. Ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum im Rahmen einer tragfähigen Entwicklung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bekämpfung der Armut. Die Beseitigung von Armut wird dazu beitragen, das Bevölkerungswachstum zu verlangsamen und eine baldige Bevölkerungsstabilisierung zu erreichen. Da Frauen allgemein die Ärmsten der Armen und zugleich Schlüsselfiguren im Entwicklungsprozess sind, ist die Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung der Frau eine Voraussetzung für die Bekämpfung der Armut, für die Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums, für die Sicherstellung hochwertiger Dienste für Familienplanung und reproduktive Gesundheit und für die Verwirklichung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Bevölkerung und vorhandenen Ressourcen“ (Kapitel 3 des Aktionsprogramms: http://www.un.org/ecosocdev/geninfo/populatin/icpd.htm#chapter3).
Um dieses umfassende Bevölkerungskonzept, das die reproduktive und sexuelle Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einschließt, anhand konkreter Beispiele zu illustrieren, werden auf der Internetseite der Kommission mehrere Bereiche aufgelistet, die dieser Oberbegriff abdeckt. Die Abtreibung wird als einer dieser Bereiche aufgeführt, da sie gemäß der Definition der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung zu den Maßnahmen im Bereich der Pflege der reproduktiven Gesundheit gehört (1). Die Abtreibungspolitik der Gemeinschaft richtet sich nach den von der Konferenz angenommenen Abtreibungsleitlinien. Die entsprechenden Vorgaben wurden von 179 Staaten angenommen. Das für Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission hat in einem Schreiben vom 13. Januar 2003 an die Mitglieder des Parlaments deutlich zum Ausdruck gebracht, dass „ … wir durch unsere Unterstützung von Programmen zur Förderung der reproduktiven Gesundheit Abtreibungen überflüssig machen wollen. Allerdings müssen wir feststellen, dass immer wieder nicht fachgerechte Abtreibungen durchgeführt werden und dass hierdurch jedes Jahr eine Vielzahl von Frauen unnötig sterben … Wenn Abtreibungen aus bestimmten Gründen erlaubt sind, sollten sie fachgerecht durchgeführt werden. Nach Ansicht der Kommission spielen die nationalen Rechtsvorschriften bei der Frage der Durchführung von Abtreibungen im Rahmen des offiziellen Gesundheitssystems eine zentrale Rolle. Wir befürworten die Abtreibung keineswegs als Mittel zur Begrenzung des Bevölkerungswachstums in Entwicklungsländern und lehnen Zwangsabtreibungen entschieden ab“.
(1) Die Pflege der reproduktiven Gesundheit ist als das Zusammenwirken von Methoden, Verfahren und Dienstleistungen definiert, die zur reproduktiven Gesundheit und zum Wohlbefinden durch Verhütung und Behebung von Beeinträchtigungen der reproduktiven Gesundheit beitragen. (Aktionsprogramm, Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung).
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CE 33/54 |
(2004/C 33 E/050)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0560/03
von Raina Echerer (Verts/ALE) an die Kommission
(27. Februar 2003)
Betrifft: Zensur von Fernsehrprogrammen durch die Rundfunkbehörde in Malta
Die Rundfunkbehörde in Malta hat den Beschluss gefasst, von der maltesischen Produktionsgesellschaft „Where's Everybody?“ aufgenommene Programme zu überprüfen, bevor diese Programme im Fernsehen gesendet werden. Diese Programme werden im staatlichen Fernsehsender, Public Broadcasting Services, ausgestrahlt. Von der Gesellschaft „Where's Everybody?“ produzierte Programme wurden von der Rundfunkbehörde nie der Unausgewogenheit bezichtigt. Während des vergangenen Jahres hat die Labour-Partei Maltas (MLP) einen Boykott dieser Programme angeordnet. Diese Programme haben der maltesischen Zivilgesellschaft stets ein öffentliches Forum verschafft, ihre Auffassungen auf höchst demokratische Weise zum Ausdruck zu bringen. Die Rundfunkbehörde hat die von der Produktionsgesellschaft „Where's Everybody?“ produzierten Programme zur Vorzensur ausgewählt, doch andere Programme werden nicht derselben Behandlung unterzogen.
Kann die Kommission bei den maltesischen Behörden nachprüfen, weshalb die Rundfunkbehörde von Malta diese Behandlung einseitig nur einer Produktionsgesellschaft zukommen lässt und ob solch eine Haltung diskriminierend ist, die Meinungsfreiheit in Malta einschränkt und gegen die Basisrichtlinien über Rede- und Meinungsfreiheit der Europäischen Union verstößt?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(31. März 2003)
Wie bei allen anderen Beitrittsländern verfolgt die Kommission auch in Malta, ob das Recht auf freie Meinungsäußerung, eines der zentralen politischen Beitrittskriterien, gewahrt wird. In ihren Regelmäßigen Berichten über die Fortschritte Maltas auf dem Weg zum Beitritt stellt sie jedes Mal fest, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in der Verfassung des Landes verankert ist und in der Praxis weiter geachtet wird.
Hinsichtlich des Rechts der Rundfunk- und Fernsehjournalisten auf freie Berichterstattung ist zu sagen, dass es in Malta eine unabhängige Rundfunkbehörde gibt, deren Mitglieder auf Vorschlag des Premierministers und nach Konsultation des Oppositionsführers vom Präsidenten der Republik ernannt werden.
Nach der Verfassung und den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften Maltas hat die Rundfunkbehörde insbesondere folgende Aufgaben:
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Wahrung der Unparteilichkeit bei politisch und wirtschaftlich umstrittenen Themen sowie Fragen der aktuellen Politik; |
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Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs der einzelnen politischen Parteien zu den Sendeeinrichtungen sowie gerechte Aufteilung der Sendezeiten; |
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Überwachung der Rundfunksender im Hinblick auf die Einhaltung der Verfassung und sonstiger Rechtsvorschriften, der Bestimmungen der Rundfunk- und Fernsehlizenzen sowie der entsprechenden Verträge. |
Der Beschluss der Rundfunkbehörde, einige von der maltesischen Produktionsgesellschaft „Where's Everybody“ aufgenommene Fernsehprogramme vor der Ausstrahlung zu überprüfen, ist im Zusammenhang mit dem Referendum über den EU-Beitritt am 8. März 2003 in Malta zu sehen.
Um die Unparteilichkeit und eine gerechte Aufteilung der Sendezeiten zwischen den einzelnen politischen Parteien zu gewährleisten, hatte die Rundfunkbehörde den bis zum Zeitpunkt des Referendums vorgesehenen Sendeplan des staatlichen Fernsehens Public Broadcasting Services (PBS) geprüft und genehmigt. Nachdem dieser genehmigte Sendeplan geändert worden war und die Labour-Partei Maltas daraufhin Beschwerde eingelegt hatte, ersuchte die Rundfunkbehörde PBS, Aufnahmen einer Sendereihe zur Überprüfung vorzulegen, denen von der Labour-Partei Maltas Parteilichkeit vorgeworfen wurde. Die Rundfunkbehörde begründete ihr Vorgehen damit, dass es ihre Pflicht sei, einer möglichen Manipulierung des staatlichen Fernsehens im Interesse einzelner Parteien zur Zeit einer Volksbefragung vorzubeugen; außerdem erklärte sie, ihr hätten keine Informationen zum Inhalt der Sendungen vorgelegen.
Nachdem PBS die angeforderten Informationen zu den umstrittenen Sendungen vorgelegt hatte, hob die Rundfunkbehörde ihren Beschluss wieder auf, dieses Programm vor der Ausstrahlung zu überprüfen.
Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass die Rundfunkbehörde in dieser Angelegenheit diskriminierend vorgegangen ist; vielmehr sah sie sich wohl durch die hitzige Kampagne im Zusammenhang mit dem Referendum über den EU-Beitritt Maltas veranlasst, außergewöhnliche Schritte zu unternehmen, um die Unparteilichkeit des staatlichen Fernsehens sicherzustellen.
In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände sowie des Status, der Aufgaben und der Unabhängigkeit der maltesischen Rundfunkbehörde vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihre Einschätzung, das Recht auf freie Meinungsäußerung werde in Malta weiterhin geachtet, nach wie vor Gültigkeit hat.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/55 |
(2004/C 33 E/051)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0574/03
von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission
(28. Februar 2003)
Betrifft: Türkei und der Fall Öcalan
Seit mehreren Wochen kann der ehemalige Führer der PKK, Abdullah Öcalan, weder seine Anwälte noch andere Personen empfangen. Diese willkürliche Entscheidung der türkischen Regierung stellt einen krassen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die vom Europäischen Rat von Kopenhagen für die Erweiterung festgelegten „politischen Kriterien“ dar.
Was gedenkt die Europäische Kommission zu unternehmen, damit Öcalans elementares Recht auf Verteidigung gewahrt wird? Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass Brüssel nach der Umwandlung der Todesstrafe für Öcalan nunmehr Druck auf die Regierung in Ankara ausüben muss, damit Öcalan freigelassen wird und Verhandlungen für eine politische Lösung der Kurdenfrage eingeleitet werden?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(2. April 2003)
Die Kommission ist über die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan informiert. Seit dem 27. November 2002 wurde berichtet, dass Angehörigen und Rechtsanwälten von Herrn Öcalan das Besuchsrecht verweigert wird.
Als Beitrittskandidat ist die Türkei bestrebt, die politischen Kriterien von Kopenhagen sowie die in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten zu erfüllen. Dazu gehören auch die Anpassung der Haftbedingungen in den Gefängnissen an die EU-Standards und die uneingeschränkte Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Kommission wurde über den Besuch einer Delegation des Ausschusses für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats am 16. und 17. Februar 2003 unterrichtet, die von Herrn Öcalan empfangen werden konnte. Diese Delegation überzeugte sich davon, dass der allgemeine gesundheitliche Zustand von Herrn Öcalan gut ist, er jedoch unter der Isolationshaft leidet. Sie wird Maßnahmen ergreifen um sicher zu stellen, dass Herrn Öcalan der Kontakt zu Besuchern nicht länger vorenthalten wird.
Die Kommission wird sich weiterhin genau über die Haftbedingungen von Herrn Öcalan und die Wahrung seines Rechts auf Verteidigung informieren.
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6.2.2004 |
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CE 33/55 |
(2004/C 33 E/052)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0575/03
von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission
(28. Februar 2003)
Betrifft: Zwangsweise Sterilisation von Roma-Frauen in der Slowakei
Als Mitglied des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Slowakei war ich mehrfach in der Slowakei, wo ich zahlreiche Kontakte mit der Roma-Gemeinschaft hatte. Ich bestand im Rahmen der Beitrittsverhandlungen nachdrücklich auf den Rechten von Minderheiten. Der jüngste Bericht des „Centre of Reproductive Rights“ (Zentrum für reproduktive Rechte) über zwangsweise Sterilisationen von Roma-Frauen, die scharfe Warnung des Berichterstatters des Europäischen Parlaments, J.M. Wiersma, und die Aussagen von Roma-Frauen, die in Belgien Asyl suchen, laufen auf ein und dasselbe hinaus: Praktiken, die wir einer fernen und düsteren Vergangenheit zuschreiben, werden noch stets angewandt.
Einige Frauen sagten aus, dass sie zur Sterilisation gezwungen wurden, andere erklärten, dass sie unter Narkose während eines Kaiserschnitts sterilisiert wurden, während wieder andere Frauen von Prämien für Sterilisation aus dem Haushalt für Familienplanung erzählten.
Der für Minderheiten zuständige slowakische Minister führt eine Untersuchung durch, stellt jedoch der Presseagentur CTK (30.1.2003) zufolge auch eine Verfolgung der Verfasser des Berichts in Aussicht.
Kann die Kommission auf eine umfassende, objektive und landesweite Untersuchung dringen und die Ergebnisse einer derartigen Untersuchung vor dem Hintergrund des Beitritts dieses Landes zur EU kritisch bewerten? Falls ja, kann die Kommission die Ergebnisse und die von ihr damit verknüpften politischen Maßnahmen mitteilen? Falls nein, ist die Kommission der Ansicht, dass diese Form der Reproduktionspolitik keinen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(28. März 2003)
Der Kommission sind die kürzlich in einem Bericht des „Center for Reproductive Rights“ veröffentlichten Behauptungen bekannt, denen zufolge im Osten der Slowakei Roma-Frauen entweder ganz ohne ihre Zustimmung oder aber mit von Ärzten abgenötigter Zustimmung sterilisiert werden.
Das für die Erweiterung zuständige Mitglied der Kommission hat dieses Thema unverzüglich in einem Schreiben an den slowakischen Ministerpräsidenten Dzurinda angesprochen und betont, dass diese Behauptungen Anlass zu ernster Besorgnis böten und, falls sie sich als zutreffend erweisen sollten, eine gravierende Verletzung der Menschenrechte darstellten, sofern die öffentliche Hand diese Maßnahmen unterstützt, toleriert oder keine angemessenen rechtlichen Gegenmaßnahmen ergriffen hätte. Darüber hinaus forderte er die slowakischen Behörden auf, mit Nachdruck die erforderlichen kriminalpolizeilichen Ermittlungen anzustellen und die Kommission über die Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten.
Nach Informationen der Kommission haben die zuständigen Behörden kriminalpolizeiliche Ermittlungen eingeleitet, und es wird ein Sonderermittlungsteam eingesetzt. Der Berater für Roma-Fragen im Innenministerium, der selbst ein Roma ist, wurde mit der Beratung dieses Teams beauftragt. Das Gesundheitsministerium und der slowakische Gynäkologenverband werden intensiv in die Ermittlungen einbezogen. Eine erste Inspektion durch Vertreter dieser beiden Institutionen in einem der in dem Bericht genannten Krankenhäuser hat die Behauptungen bisher nicht bestätigt. Die Slowakei hat den Europarat eingeladen, im Osten der Slowakei eine Aufklärungsmission durchzuführen.
Die Kommission wird die weiteren Schritte und das Ergebnis der Ermittlungen genau verfolgen. Sie wird, sofern angemessen und notwendig, weitere Maßnahmen in Erwägung ziehen und das Parlament selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
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6.2.2004 |
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CE 33/56 |
(2004/C 33 E/053)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0594/03
von Matti Wuori (Verts/ALE), Bart Staes (Verts/ALE) und Elisabeth Schroedter (Verts/ALE) an die Kommission
(28. Februar 2003)
Betrifft: Unterstützung der EU für indigene Völker der Russischen Föderation
Zu den indigenen Völkern der Russischen Föderation zählen ungefähr 200 000 Menschen, die sich in 40 verschiedene Gruppen mit reichem kulturellen Erbe aufteilen. Die meisten dieser Völker leben noch immer auf traditionelle Weise und verstreut auf großflächigen Gebieten, in denen es oft weder Verkehrswege noch einfachste Kommunikationsmittel gibt. Von den schweren ökologischen Bedrohungen (die mit den Anlagen zur Förderung von Gas und Erdöl — beides für die Europäische Union bestimmt — zusammenhängen) sowie den Auswirkungen des Klimawandels sind insbesondere diese Völker betroffen. Ihre Lebenserwartung liegt 25 Jahre unter der durchschnittlichen Lebenserwartung der russischen Bevölkerung.
Hat die Kommission die indigenen Völker als Zielgruppe über TACIS oder andere gemeinschaftliche Programme in den letzten fünf Jahren unterstützt? Kann sie eine Liste der Projekte vorlegen?
Wie überprüft sie, ob das Prinzip der vorherigen Konsultation, der gleichberechtigten Beteiligung und/oder des Vetorechts der indigenen Völker im Rahmen der sie betreffenden Projekte eingehalten wird? (Siehe Entschließung des Rates vom 30.11.1998 zu den indigenen Völkern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit).
Wie informiert sich die Europäische Kommission über die Situation der indigenen Völker in der Russischen Förderation, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte, aber auch in Bezug auf die sozioökonomische, ökologische und kulturelle Lage?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(2. April 2003)
Die Kommission kennt die ganz besondere Situation der in der Russischen Föderation lebenden indigenen Völker und die Schwierigkeiten, mit denen diese konfrontiert sind.
Die EG hat mehrere technische Hilfsprojekte finanziert, um das Bewusstsein für die Belange der indigenen Völker zu schärfen und deren Zugang zur Bildung zu verbessern.
Neben einer Reihe von Projekten allgemeinerer Art zu den Beziehungen zwischen ethnischen Gruppen — wodurch auch die Thematik der indigenen Völker berührt wird — laufen derzeit zwei über die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte finanzierte, speziell auf die in der Russischen Föderation lebenden indigenen Völker ausgerichtete Projekte.
Das erste, bis April 2003 laufende Projekt zielt darauf ab, in der russischen Bevölkerung ein Bewusstsein für die Rechte und Probleme der indigenen Minderheiten im Norden und äußersten Osten des Landes sowie in Sibirien zu schaffen. Im Rahmen dieses Projekts wurde unter anderem eine zwölfteilige, wöchentlich ausgestrahlte Bildungssendung für Radio Russland entworfen. Das zweite Projekt, das den Zugang der indigenen Völker Sibiriens zu höherer Bildung verbessern soll, läuft in Kürze an.
Bei der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte handelt es sich um ein über die Nachfrage gesteuertes Programm. Die Delegation der Kommission in Moskau ist darum bemüht, dass alle interessierten Nichtregierungsorganisationen (NRO), einschließlich der NRO indigener Völker, unverzüglich über Ausschreibungen der Kommission im Rahmen dieser Initiative informiert werden.
Die Kommission verfolgt die Situation der indigenen Völker in der Russischen Föderation eingehend, beispielsweise durch Kontakte zu Organisationen, die für die Stärkung der Rechte indigener Völker eintreten. Eine dieser Organisationen ist die Russian Association of Indigenous Peoples of the North (RAIPON), eine NRO, welche die Interessen der indigenen Völker im Norden der Russischen Föderation vertritt. Solche NRO nehmen regelmäßig an Ausschreibungen der Kommission teil.
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CE 33/57 |
(2004/C 33 E/054)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0608/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(3. März 2003)
Betrifft: Angola: Haushaltsplan 2003 — Wirtschafts- und Sozialprogramm der Regierung für 2003/2004
In Beantwortung einer meiner anderen Anfragen, die am 10. Oktober 2002 zum gleichen Thema vorgelegt wurde (E-2862/02 (1)), teilte Kommissionsmitglied Poul Nielson für die Kommission am 4. Dezember 2002 mit, dass hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr 2002 und die Vorbereitung des Haushaltsplans 2003 wegen mangelnder gesicherter und detaillierter Informationen hierzu entsprechende Anmerkungen nicht möglich seien, insbesondere was die Frage betrifft, inwieweit soziale Belange tatsächlich berücksichtigt wurden. Er stellte allerdings fest, dass diese Maßnahme (das Wirtschafts- und Sozialprogramm der Regierung für 2003/2004) bei ordnungsgemäßer Umsetzung in beträchtlichem Maße dazu beitragen könnte, die Ausgaben im sozialen Bereich zu erhöhen und teilweise die Kosten abzudecken, die der Gemeinschaft mit ihrem Programm des Wiederaufbaus der Landwirtschaft auf den zentralen Hochebenen entstanden sind.
Inzwischen befindet man sich schon seit einiger Zeit im neuen Haushaltsjahr. Auch wurde in jüngster Zeit bereits zwischen der Europäischen Union und Angola das nationale Richtprogramm unterzeichnet — das nach meinen Informationen etwa 200 Mio. Euro für den gesamten betroffenen Zeitraum umfasst —, in dem klar die Möglichkeit der Bereitstellung von Mitteln für die Sektoren Soziales und Sicherheit im Nahrungsmittelbereich und bei der landwirtschaftlichen Entwicklung aufgezeigt wird.
Verfügt die Kommission über Daten betreffend die Ausführung des Haushaltsplans 2002 und die Aufstellung und Ausführung des ersten Zwölftels des Haushaltsplans 2003, was konkret die Bereiche der sozialen Verantwortung anbelangt? Hat die Kommission die Ausführung des Wirtschafts- und Sozialprogramms der Regierung für 2003/2004 verfolgt? Liegen ihr bereits Informationen über den tatsächlichen Beitrag dieses Programms zur Bereitstellung von Mitteln in den erwähnten Bereichen und Aufgabenfeldern vor? Welche Angaben und Garantien in diesem Bereich hat Kommissionsmitglied Nielson anlässlich seiner jüngsten Reise nach Angola Ende Januar dieses Jahres erhalten?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(10. April 2003)
Die Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Daten über Angola hat sich in den letzten Monaten nicht merklich verbessert.
Der Kommission stehen keine Daten für den Haushaltsvollzug zur Verfügung, da die Regierung derartige Zahlen nicht veröffentlicht hat. Gleiches gilt für die Zahlen für die Haushaltsdurchführung für die ersten Monate 2003. In der ersten Phase des Übergangsplans der Regierung für 2003/2004 ist vorgesehen, dass die Sozialausgaben insgesamt die Rüstungsausgaben überholen sollen, prognostiziert werden 4,71 % der gesamten öffentlichen Ausgaben: Bildung 7,61 % der Gesamtausgaben, Gesundheitswesen 5,06 %, soziale Sicherheit 1,26 %, Wohnungsbau und öffentliche Dienstleistungen 1,36 %.
Der Mangel an offiziellen und/oder verfügbaren Informationen macht es sehr schwierig, die Entwicklungen im Land zu verfolgen. Es ist in jedem Fall nahezu unmöglich, den Vollzug eines Regierungsplans so kurzfristig nach seiner Aufstellung zu überwachen.
Die am 28. Januar 2003 unterzeichnete Kooperationsstrategie EU-Angola sieht in der Tat eine Konzentration der Unterstützung der Gemeinschaft auf die sozialen Sektoren (Gesundheitswesen und Bildung) sowie die sichere Nahrungsmittelversorgung vor. Diese Schwerpunkte sind sowohl mittel- als auch langfristig vorgesehen. Kurz- bis mittelfristig wird der Finanzierung derjenigen Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die für die Unterstützung des Friedensprozesses und der nationalen Versöhnung erforderlich sind, dazu gehören zum Beispiel die Voraussetzung für freie und faire Wahlen. In diesem Zusammenhang sollte auch erwähnt werden, dass die Strategie auch eine Unterstützung für das nationale statistische Amt (INE) vorsieht, dessen Kapazitäten verbessert werden sollen, was zu sichereren statistischen Informationen über die Armut in Angola beitragen soll.
Während des Besuchs des für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe in Angola zuständigen Mitglieds der Kommission, an dem die Unterzeichnung der Kooperationsstrategie stattfand, unterstrich das Mitglied der Kommission auf Sitzungen mit Regierungsvertretern wiederholt die Notwendigkeit höherer Ausgaben im Sozialbereich als Teil der Friedensdividende Angolas. Er wies darauf hin, dass der Beitrag der internationalen Gemeinschaft für den Wiederaufbau von Angola nur unterstützend wirken, niemals jedoch die Bemühungen der Regierung selbst ersetzen könne und dürfe. Das Kommissionsmitglied formulierte die Erwartung der internationalen Gemeinschaft, dass das Ende des Konflikts der Regierung ermöglichen solle, einen größeren Teil der Lasten zu übernehmen, um die Bedürfnisse der eigenen Bevölkerung befriedigen zu können. Im Rahmen der internationalen Geberkonferenz über den Wiederaufbau des Landes wäre dies ein wichtiges Element. Das Kommissionsmitglied war davon überzeug, dass die Regierung bereit ist, die Fragen der Armutsminderung und der Unterstützung der sozialen Sektoren im Rahmen der oben genannten Programme sowie die langfristige Entwicklungsstrategie bis zum Jahr 2025 in Angriff zu nehmen, die zurzeit vorbereitet wird. Das von der Regierung gemeinsam mit der Weltbank vorbereitete Rehabilitationsund Wiederaufbauprogramm nach dem Konflikt, das auf der Geberkonferenz vorgestellt werden wird, sollte weitere Einsichten in die Absichten der Regierung hinsichtlich der sozialen Sektoren vermitteln.
(1) Siehe Seite 13.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/59 |
(2004/C 33 E/055)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0617/03
von W.G. van Velzen (PPE-DE) an die Kommission
(25. Februar 2003)
Betrifft: Artikel in der Financial Times vom 20. Februar 2003 zu unterschiedlichen Auffassungen in der Kommission im Hinblick auf den Wettbewerb auf dem Großkundenmarkt für Breitband-Internet in der EU
Unter Hinweis auf den Artikel, der am 26. Februar in der Financial Times erschienen ist („Brussels chiefs clash over internet“, Titelseite) wird die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
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Kann die Kommission mitteilen, wie es seit dem 1. Januar 2003 um die beträchtliche Dominanz („significant dominance“) der ehemaligen Monopolisten („imcumbents“) auf dem EU-Großkundenmarkt für Breitband-Internet und die Liberalisierung des „local loop“ bestellt ist? |
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— |
Trifft es zu, dass am 1. Januar 2003 lediglich 4 % der 187 Millionen Teilnehmerleitungen in der EU auf Breitband basierten und dass sich diese 4 % mehrheitlich in den Händen ehemaliger Monopolisten befinden? Verfügt die Kommission über andere Daten? |
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Wann gedenkt die Kommission Beschlüsse im Zusammenhang mit den Untersuchungen zu fassen, die sie zum Marktverhalten unter anderem von France Telekom (Wanadoo) und der Deutschen Telekom durchgeführt hat? |
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Welche Auffassungsunterschiede bestehen in der Kommission zwischen der GD Wettbewerb und der GD Informationsgesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Marktanalysen, wie sie im genannten Artikel gemeldet werden, und wird die Kommission diese Unterschiede erklären? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(4. April 2003)
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1. |
Die Daten im Achten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets im Telekommunikationssektor (1) spiegeln den Entwicklungsstand zum September 2002 wider. Zu jener Zeit entfielen auf Alternativanbieter 22 % aller DSL-Anschlüsse, wobei jedoch nur 4 % der DSL-Anschlüsse beim Endkunden im Wege der Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitungen bereitgestellt wurden (die Differenz zwischen 22 % und 4 % machen DSL-Endkundendienste aus, bei denen ein Alternativanbieter einen von einem früheren Monopolisten definierten Dienst einfach neu verpackt, sowie DSL-Leitungen, die über Engros-Bitstrom-Zugangsdienste bedient werden). Laut den jüngsten der Kommission von den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten, die sich auf die Marktsituation zum 1. Januar 2003 beziehen, gibt es in der EU insgesamt 12,67 Millionen Breitband-Anschlüsse (zumeist Anschlüsse über Telefon und TV-Kabelmodem). Der Marktanteil der traditionellen Telekommunikationsunternehmen bei Breitbandanschlüssen liegt derzeit bei 60 %. Was die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitungen betrifft, so wurden bisher 1,27 Millionen Telefonleitungen entbündelt; das sind 189 000 Leitungen mehr als am 1. Oktober 2002. |
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2. |
Im Achten Bericht der Kommission wurde der Anteil von Breitbandanschlüssen an den 187 Millionen Telefonleitungen in der EU mit 4 % angegeben. Ausgehend von den neuesten der Kommission vorliegenden Daten (Stand 1. Januar 2003) stieg die Zahl inzwischen auf 4,75 % (8,87 Millionen Leitungen). Neben dem Zugang über das Telefon kann der Breitband-Internet-Zugang auch über Kabelnetze bereitgestellt werden. 2,6 Millionen Breitband-Internet-Anschlüsse erfolgen derzeit über Kabelnetze. Zu beachten ist, dass der Prozentsatz der derzeit in Anspruch genommenen Breitbanddienste in keiner Relation zum räumlichen Versorgungsgrad mit Breitbanddiensten steht. Die große Mehrzahl der Haushalte in der EU befindet sich in Gegenden, in denen Breitbanddienste technisch möglich sind. |
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3. |
Die Kommission hat die Absicht, zu den beiden zitierten Fällen noch vor der Sommerpause einen endgültigen Standpunkt zu beziehen. |
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4. |
Die genannten Marktanalysen (Leitlinien zur Ermittlung beträchtlicher Marktmacht, Leitlinien über relevante Märkte, Umsetzungsberichte) werden von der Kommission formal angenommen. Bevor die Kommission jedoch eine Entscheidung trifft, werden stets alle beteiligten Dienststellen konsultiert. Die aktuellste Bewertung der Situation auf den fraglichen Märkten ist der oben zitierte Achte Bericht der Kommission. In ihrer Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors (C82003) 497 vom 11.2.2003) hat die Kommission ihren Standpunkt zur künftigen Analyse dieser Märkte vor dem Hintergrund der neuen Rahmenvorschriften dargelegt. Darin kam sie in Bezug auf Breitbanddienste zu dem Schluss, dass unter bestimmten Umständen eine Ex-ante-Regulierung zur Förderung des Großkundenmarktes für Internet-Zugangsdienste nötig werden könnte, wobei die Entwicklung konkurrierender technologischer Plattformen gemäß dem Grundsatz technologischer Neutralität jedoch oberstes Ziel bleibt. |
(1) KOM(2002) 695 endg.
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6.2.2004 |
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CE 33/60 |
(2004/C 33 E/056)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0634/03
von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission
(4. März 2003)
Betrifft: Schutz des Sibirischen Tigers
Sind der Kommission die Gefahren für den Fortbestand des Amur-Tigers bzw. des Sibirischen Tigers bekannt, der wie die übrigen vier bestehenden Tigerarten vom Aussterben bedroht ist?
Welche Maßnahmen trifft sie, um zum Schutz der Sibirischen Tiger beizutragen, von denen nach Aussagen des World Wildlife Fund (WWF) nur zweihundert bis vierhundert Exemplare in den Bezirken Primorsk und Chabarowsk ganz im Osten Russlands an der Grenze zu China überleben? Gibt es TACIS-Projekte, die mit diesem Raum zu tun haben?
Wäre es möglich, im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation ein Projekt zur Rettung dieser vom Aussterben bedrohten Art einzuleiten?
Welchen Standpunkt bezieht die Europäischen Union allgemein und welche Maßnahmen trifft sie, um der Russischen Föderation Anregungen zum Schutz ihrer Naturparks zu geben, deren Lage wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den betreffenden Regionen sehr heikel ist?
Hat die Kommission Kenntnis von den aktuellen Meinungsverschiedenheiten und Spannungen bei dem indigenen Volk der Udehe, den Urbewohnern der Gebiete am Amur, die seit jeher den Tiger schützen, der als geheiligtes Tier eine wichtige Rolle in ihrer Kultur spielt? Seit der Ablösung der Projektleitung vor Ort vor ein paar Jahren besteht eine Krise in der Partnerschaft zwischen diesem Volk und den vom WWF unterstützten Verwaltern des Parks von Schanghai im Amur-Gebiet. Der WWF trifft, obwohl er auf internationaler Ebene von den Udehe alarmiert worden ist, nicht die Maßnahmen, die notwendig sind, um seinen eigenen Erklärungen zur Strategie und zu den Grundsätzen im Zusammenhang mit indigenen Bevölkerungen Rechnung zu tragen.
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(28. März 2003)
Die Kommission ist sich der Gefahr der Ausrottung des Amur-Tigers bewusst und hat dieses Problem im Rahmen der EU-Russland-Partnerschaft und des Kooperationsabkommens mit der russischen Regierung erörtert.
Der sibirische Tiger steht auf der Liste in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1) mit der das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft umgesetzt wird. Dies bedeutet, dass der kommerzielle Handel mit dieser Tierart verboten und die Einfuhr nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist, z.B. für Forschungsprojekte zur Erhaltung der Tierart.
Auf der Sitzung des Unterausschusses für Umwelt vom 20. September 2001 erklärten die russischen Vertreter, dass bereits eine nationale Strategie zum Schutz der Amur-Tigers ausgearbeitet wurde und ein entsprechendes Programm aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Zum Schutz des derzeitigen Bestands, der nach wahrscheinlich hochgegriffenen Schätzungen, 450 Exemplare umfassen soll, wurde eine Task Force zur Bekämpfung der Wilderei eingerichtet, ein Abkommen über gemeinsame Maßnahmen mit China unterzeichnet und im Rahmen mehrer Treffen mit China (sowie mit Japan und Korea) die Koordinierung von Aktionen zur Bekämpfung von Wilderei und Schmuggel erörtert. Insgesamt wurden in den vergangenen drei Jahren mehr als 3 Mio. USD für den Schutz der Tiger bereit gestellt und das Programm soll auch auf den Schutz anderer Großkatzen ausgedehnt werden.
Die Tacis-Projekte werden in Abstimmung mit der russischen Regierung festgelegt und müssen mit der für Russland vereinbarten Strategie im Einklang stehen. Diese konzentriert sich derzeit auf vier Hauptbereiche: Unterstützung der institutionellen, rechtlichen und administrativen Reformen; Unterstützung der Privatwirtschaft und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung; Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen Folgen des Übergang; nukleare Sicherheit. Bisher wurden der Kommission von der russischen Regierung keine Vorschläge betreffend den Schutz der Amur-Tiger vorgelegt. Sobald entsprechende Vorschläge eingehen, wird die Kommission prüfen, inwiefern sie mit der Strategie vereinbar sind und welche Priorität einem solchen Projektvorschlag gegenüber anderen dringend erforderlichen Maßnahmen einzuräumen ist.
Über Probleme in Zusammenhang mit der Tätigkeit des World Wild life Fund (WWF) im Amur-Gebiet und mit den Udehe-Ureinwohnern ist die Kommission nicht unterrichtet.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/61 |
(2004/C 33 E/057)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0648/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(5. März 2003)
Betrifft: Ausbleiben von Entschädigungen und Rehabilitation von Menschen, die in den Jahren 1946 und 1947 unrechtmäßig aus der Slowakei deportiert wurden
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass das Gesetz Nr. 88/1945 vom 1. Oktober 1945, das in dem ehemaligen Staat Tschechoslowakei 20 Jahre lang in Kraft war, es ermöglichte, dass der Staat während bis zu 1 Jahr einzelnen Männer von 16 bis 60 Jahren und Frauen von 18 bis 55 Jahren eine Arbeitsverpflichtung außerhalb ihres Wohnortes auferlegte mit dem Ziel, dadurch Katastrophen und Krisensituationen zu bekämpfen und dringende öffentliche Arbeiten durchzuführen? Dabei galt, dass schwangere Frauen, Mütter mit Kindern und Kranke davon ausgenommen wurden, dass nur Einzelpersonen und keine ganzen Familien zu dieser Arbeit gezwungen werden durften, und dass die Betroffenen während ihrer Abwesenheit ihre Wohnung und ihren Besitz behalten sollten. |
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2. |
Ist Ihnen bekannt, dass von 1946 bis 1947 43 546 Personen zur Zwangsarbeit angefordert wurden, dass diese für viele abweichend vom Gesetz länger als 1 Jahr dauerte, dass Menschen fern von zu Hause ohne angemessene Unterkunft und Entlohnung in der Landwirtschaft und anderen Sektoren beschäftigt wurden, in denen keine Notsituation bestand? Ist Ihnen ferner bekannt, dass Armee und Polizei ganze Familien einschließlich Kinder und alte Menschen in Viehwagen von der heutigen Slowakei in das heutige Tschechien transportiert haben und dass ihre Häuser für neue Bewohner beschlagnahmt wurden? Dadurch schlug sich für die betroffenen Ungarischsprachigen am Südrand der Slowakei und für Menschen, die zur großen Roma-Bevölkerungsgruppe, vor allem im Osten der Slowakei gehören, diese Maßnahme in einer Praxis nieder, die wir heutzutage „ethnische Säuberung“ nennen. |
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3. |
Kann sich die Kommission die Empörung der aus der Slowakei stammenden und heute in der Slowakei, Tschechien und in den anderen zumeist europäischen Ländern lebenden Opfer dieser Maßnahmen und ihrer Nachkommen im Zusammenhang mit der Tatsache vorstellen, dass die slowakische Regierung inzwischen beschlossen hat, zur Rehabilitierung eine Entschädigung für Opfer von ungerechtfertigtem Vorgehen der Behörden in der Zeit des Faschismus 1939 bis 1945 und in der Zeit des Kommunismus 1948 bis 1989 zu zahlen, aber nie gleichartige Maßnahmen für die Opfer von Zwangsarbeit und ethnischer Säuberung aus der dazwischenliegenden, als demokratisch betrachteten Periode 1945 bis 1948, und dass der slowakische Premierminister entsprechende Beschwerden nicht beantwortet? |
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4. |
Wie kann die Kommission dazu beitragen, dass für dieses verschleppte Problem, das an Situationen erinnert, die wir heute in der EU ablehnen, eine befriedigende Lösung gefunden wird, zu dem Zeitpunkt, da die Slowakei Mitglied der EU werden soll? |
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(7. April 2003)
Die Kommission ist umfassend über die tschechoslowakischen Rechtsvorschriften der Nachkriegszeit betreffend die Angehörigen der ungarischen und deutschen Minderheiten in der Tschechoslowakischen Republik informiert. Sie hat die maßgeblichen Dekrete des tschechoslowakischen Präsidenten und die entsprechenden Gesetze von 1945 und 1946 sowie die hiermit zusammenhängenden Aspekte der tschechoslowakischen bzw. tschechischen Rückgaberegelungen der neunziger Jahre eingehend geprüft.
Gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung, die am 18. Oktober 2002 veröffentlicht wurden, bestehen im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Besitzstand keine Hindernisse für den Beitritt, da die fraglichen Dekrete und Gesetze nicht mehr angewendet werden können. Einige diskriminierende Bestimmungen betreffend Enteignungen im Rahmen der einschlägigen tschechoslowakischen bzw. tschechischen Rückgaberegelungen stehen nicht im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Besitzstand, da sämtliche Fristen für die Einreichung neuer Anträge abgelaufen sind. Die Kommission ist dem Herrn Abgeordneten für seinen Hinweis dankbar, dass das Gesetz über Zwangsarbeit, auf das er Bezug nimmt, schon seit langem nicht mehr gilt.
Die Kommission kann sich nicht an einer Debatte über die Frage beteiligen, ob ein bestimmtes Gesetz über Zwangsarbeit in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Gründung der ersten Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß angewandt wurde. Sie möchte daran erinnern, dass gemäß Artikel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jegliche Form der Sklaverei bzw. Zwangs- oder Pflichtarbeit streng verboten und somit unter keinen Umständen gerechtfertig ist.
Die Kommission weist darauf hin, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der Europäische Rat wiederholt den Standpunkt der Kommission bekräftigt haben, dass die Slowakische Republik die Kopenhagener Kriterien erfüllt und in der Lage sein wird, den gemeinschaftlichen Besitzstand bis zum Beitritt vollständig um- und durchzusetzen. Rückgabe- oder Entschädigungsregelungen zur Wiedergutmachung von früherem Unrecht fallen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die entsprechenden Regelungen in der ihnen geeignet erscheinenden Weise an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder sie einzuschränken, sofern dies nicht im Widerspruch zu den anderen geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie z.B. dem Nichtdiskriminierungsgebot geschieht.
Die Kommission würdigt die Bemühungen der gegenwärtigen und zukünftigen Mitgliedstaaten, die Last und das Unrecht der Vergangenheit zu bewältigen, und möchte sie ermutigen, diese Bemühungen fortzusetzen. Die Gemeinschaften sind mit der gemeinsamen Entschlossenheit gegründet worden, ehemalige Spannungen zwischen den Völkern Europas zu überwinden. Durch die Regelung dieser Fragen moralischer und psychologischer Art tragen sie zur Stärkung unserer auf gegenseitigem Respekt und Verständnis aufbauenden Union bei.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/62 |
(2004/C 33 E/058)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0654/03
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(5. März 2003)
Betrifft: Zuckerfarmer in Mosambik
Ist der Kommission bekannt, welche verheerenden Auswirkungen die Importquote für Zucker aus Mosambik auf die Bewohner Mosambiks hat?
Mosambik ist in der Lage, bis zu 30 000 Tonnen Zucker für den Export nach Europa zu produzieren, was jedoch wegen der strikten Importquote nicht möglich ist. Die Zuckerfabriken in Mosambik sind sogar bereit, Kleinbauern die Mittel bereitzustellen, um die Geräte anzuschaffen, mit denen sie ihren fruchtbaren Boden mit Zuckerrohr bestellen können, um so die Abhängigkeit der Mosambikaner von EU-Hilfe zu verringern. Die geltenden Quoten verhindern dies jedoch.
Ist die Kommission bereit, die Quote für Zuckerimporte aus Mosambik zu revidieren und heraufzusetzen, und zwar über den vorgeschlagenen Anstieg um 15 % hinaus? Wird die Kommission alles in ihrer Macht Stehende tun, um den Markt für Mosambik zu öffnen und so die Bevölkerung in die Lage zu versetzen, ihre Wirtschaft wieder aufzubauen und gleichzeitig den Bedarf an internationaler Hilfe zu senken?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(26. März 2003)
Mosambik hatte vor der Initiative „Alles außer Waffen“ keinen Zugang zum Zuckermarkt der Gemeinschaft. Diese Initiative hat dem Land also neue Möglichkeiten für präferenzbegünstigte Ausfuhren eröffnet und einen wichtigen Beitrag zur Wiederbelebung dieses Sektors nach dem Bürgerkrieg und den Überschwemmungen geleistet.
Ab 2009 unterliegen Zuckerexporte aus Mosambik in die Gemeinschaft keinen mengenmäßigen Beschränkungen mehr. In der Zwischenzeit gelten Übergangsregelungen: sie sehen vor, dass die im Rahmen der Initiative vorgesehenen Quoten jährlich um 15 % von 74 185 Tonnen im Jahr 2001/2002 bis auf 197 355 Tonnen im Jahr 2008/2009 angehoben werden. Diese Übergangsregelungen sind erforderlich, damit sich die Gemeinschaft durch entsprechende innergemeinschaftlichen Anpassungen auf die höheren Zuckereinfuhren im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ einstellen kann.
Allerdings sollte der Zuckersektor nicht ausschließlich vom Zugang zu einem einzigen ausländischen Markt abhängig sein, vielmehr müssen im Interesse der Entwicklung des Sektors alle Ausfuhrmöglichkeiten berücksichtigt werden. Mosambik hat daher mit der Ausfuhr von Zucker in die Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika und in die USA begonnen, was sich auf den Zuckeranbau in Mosambik positiv auswirken dürfte.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/63 |
(2004/C 33 E/059)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0655/03
von Bill Miller (PSE) an die Kommission
(5. März 2003)
Betrifft: Anti-Dumping-Abkommen EU/Norwegen
Ist die Kommission, vorausgesetzt, sie unterstützt den Beschluss des Anti-Dumping-Ausschusses, das Abkommen EU/Norwegen auszusetzen, bereit, die Lage unverzüglich zu beobachten, insbesondere in Bezug auf unabhängige Lachszüchter?
Ist die Kommission auch davon überzeugt, dass es im Falle einer merklichen Verschlechterung der Lebensbedingungen der unabhängigen Lachszüchter zu überlegen wäre, das Importverbot für Lachs zu Dumpingpreisen nicht nur gegen Norwegen wieder zu verhängen, sondern auch gegen Chile und die Faröer-Inseln?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(31. März 2003)
Am 20. Dezember 2002 wurden die betroffenen Parteien von den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, die Überprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gezüchtetem Atlantischem Lachs mit Ursprung in Norwegen sowie das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Chile und den Färöern ohne die — weitere — Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen einzustellen.
Im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erhielten die betroffenen Parteien Gelegenheit, bei der Kommission schriftlich zu den wesentlichen Aspekten des Vorschlags Stellung zu nehmen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften forderte die Kommission auch die im Beratenden Antidumping- und Antisubventionsausschuss vertretenen Delegierten der Mitgliedstaaten zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahmen der Delegierten in diesem Ausschuss und die dort geführten Diskussionen sind vertraulich.
Hier ist jedoch klarzustellen, dass der dem Ausschuss unterbreitete Vorschlag die Einstellung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von gezüchtetem Atlantischem Lachs aus Norwegen betraf und nicht das so genannte Lachsabkommen zwischen der EU und Norwegen. Dieses Abkommen, das 1997 von der Kommission und der norwegischen Regierung unterzeichnet worden war und am 28. Februar 2003ausgelaufen ist, diente den Unterzeichnern unter anderem als Forum für den Meinungsaustausch über die Lage auf dem Lachsmarkt in der Gemeinschaft. Die geltenden Maßnahmen einschließlich des Systems der Preisverpflichtungen unterliegen nicht diesem Abkommen. Folglich gelten die handelspolitischen Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischem Lachs aus Norwegen so lange weiter, bis ein endgültiger Beschluss gefasst wird.
Die Frage, ob im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Norwegen ein System zur Überwachung der Entwicklungen auf dem Lachsmarkt eingeführt werden sollte, wurde von mehreren Parteien aufgeworfen. Die Kommission prüft gegenwärtig die praktischen Einzelheiten hinsichtlich des Umfangs und der rechtlichen Auswirkungen eines solchen Systems.
Die Kommission ist nach wie vor bereit, alle Fälle zu prüfen, in denen Beweise für unlautere Handelspraktiken von Ausführern aus Drittländern vorliegen, und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu ergreifen. Sollte letztlich beschlossen werden, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von gezüchtetem Atlantischem Lachs aus Norwegen aufzuheben und keine Maßnahmen für die Einfuhren aus Chile und den Färöern einzuführen, können die unabhängigen Lachszüchter, auf die der Herr Abgeordnete verweist, daher bei der Kommission einen begründeten Antrag bezüglich aller oder einiger dieser Einfuhren einreichen, aus dem unter anderem hervorgeht, dass sich die Umstände, die bei der Einstellung zugrunde gelegt wurden, geändert haben und dass es Anscheinsbeweise für schadensverursachendes Dumping gibt.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/64 |
(2004/C 33 E/060)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0656/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(5. März 2003)
Betrifft: Baggerschiffe in Indonesien
Am 26. Juli 2002 wurden mehrere Baggerschiffe, darunter drei belgische Schiffe, von der indonesischen Maríne bei Sumatra angehalten. Die Baggerschiffe waren angeblich nicht im Besitz der richtigen Papiere und wurden ferner des Sanddiebstahls beschuldigt. Seitdem lagen die Schiffe fest.
Am 9. Oktober verurteilte der indonesische Richter die Eigentümer der belgischen Baggerschiffe jeweils zu einer Geldstrafe von über 3 000 Dollar, weil sie nicht die richtigen Papiere an Bord hatten, sondern nur Kopien dieser Papiere. Nach Zahlung dieser Geldstrafe sollten die Baggerschiffe freigegeben werden. Der Richter erwähnt in dem Urteil keinen Sanddiebstahl. Es geht nämlich überhaupt nicht um Entwendung. Wenn zu geringe Mengen an gewonnenem Sand aufgeführt wurden, ist dies ausschließlich den lokalen Lizenzinhabern zuzuschreiben, die mit der zentralen Regierung in Kontakt stehen. Dies ist jedoch ein internes indonesisches Problem. Die indonesische Regierung missachtete jedoch das Urteil und beschloss anschließend, hinter dem Rücken des Richters, Schadenersatz zu fordern. 18,5 Millionen Euro wurden als Kaution gefordert. Dieser Betrag entspricht 15 Prozent des Wertes der Baggerschiffe. Die indonesische Regierung spricht von einem Ausgleich für den Verlust, den die indonesische Bevölkerung durch die unvorteilhaften Bedingungen für die Sandgewinnung erlitten hat, die die vorherige Regierungen festgelegt haben. Die Eigentümer der Baggerschiffe haben die Kaution bezahlt und sind mittlerweile auf freiem Fuß.
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1. |
Hat die Kommission Kenntnis von diesem Sachverhalt? |
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2. |
Falls ja, ist die Kommission der Ansicht, dass die indonesische Regierung gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen der WTO verstoßen hat? |
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3. |
Ist die Kommission der Ansicht, dass die indonesische Regierung (zu Unrecht) das Urteil des indonesischen Richters missachtet und damit den Rechtsstaat untergraben hat? |
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4. |
Falls ja, gedenkt die Kommission, in diesem Zusammenhang bei der indonesischen Regierung vorstellig zu werden? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(4. April 2003)
Der Kommission ist die Angelegenheit der Gerichtsverfahren in Indonesien und die befristete Beschlagnahmung mehrerer Schwimmbagger, auch aus Belgien, bekannt.
Zu diesem Zeitpunkt ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die indonesische Regierung ihren Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation zuwiderhandelt.
Die angebliche Missachtung des Gerichtsurteils durch die indonesische Regierung ist nach Auffassung der Kommission ein internes Problem, das keinen Bezug auf die internationalen Verpflichtungen Indonesiens hat. Demzufolge beabsichtigt die Kommission zu diesem Zeitpunkt keine Intervention bei der indonesischen Regierung.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/65 |
(2004/C 33 E/061)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0658/03
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(6. März 2003)
Betrifft: Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zu Irak und zum Einsatz von Gewalt
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Februar 2003 heißt es unter anderem, dass Bagdad „abrüsten und eine sofortige und uneingeschränkte Zusammenarbeit gewährleisten (muss)“, dass das Ziel der Union „die tatsächliche und vollständige Abrüstung Iraks gemäß den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 1441“, bleibt und dass sich der Rat verpflichtet, „(den VN-Sicherheitsrat) bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung voll zu unterstützten“.
In der Resolution 1441 wird auf eine Reihe früherer Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zu Irak Bezug genommen, unter anderem auf die Resolution 678 (1990) und die Resolution 687 (1991). Ziffer 2 der Resolution 678 besagt, auch wenn es darin in erster Linie um die Befreiung Kuwaits geht, Folgendes:
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ermächtigt … die Mitgliedstaaten, die mit der Regierung Kuwaits kooperieren, für den Fall, dass der Irak die oben genannten Resolutionen bis zum 15. Januar 1991 nicht entsprechend Ziffer 1 vollständig durchführt, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um der Resolution 660 (1990) und allen dazu später verabschiedeten Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie durchzuführen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen. |
Weiter heißt es in Ziffer 3 der gleichen Resolution:
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ersucht alle Staaten, die gemäß Ziffer 2 dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen in geeigneter Weise zu unterstützen. |
In der Resolution 687 des UN-Sicherheitsrats wurde die Notwendigkeit bekräftigt, „sich … der friedlichen Absichten Iraks zu versichern“, und gleichzeitig der Irak aufgefordert, die Vernichtung oder Beseitigung aller biologischen und chemischen Waffen und aller Forschungs- und Produktionseinrichtungen bedingungslos zu akzeptieren und einer umgehenden Inspektion seiner chemischen, biologischen und Flugkörperkapazitäten vor Ort durch die UNSCOM zuzustimmen.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Tatsache, dass Irak seit Jahren nicht bereit ist, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und seine Massenvernichtungswaffen vollständig offen zu legen, und die daraus resultierende anhaltende Bedrohung für die regionale Sicherheit bedeuten, dass der Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem Gebiet noch nicht wiederhergestellt sind? Wenn ja, ist die Kommission auch der Ansicht, dass die Resolutionen 678, 687 und 1441 eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine bewaffnete Intervention bilden, falls Irak weiterhin nicht bereit ist, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und seine Bestände an biologischen und chemischen Waffen offen zu legen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(25. März 2003)
Wie bereits in vorausgegangenen Erklärungen des Rates sowie auch in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 17. Februar 2003 dargelegt, teilt die Kommission die Ansicht, dass der Irak mehrere ab 1991 verabschiedete Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nicht eingehalten hat.
Nach Auffassung der Kommission obliegt es dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu entscheiden, ob die Resolution 1441 des UN-Sicherheitsrats eine angemessene Grundlage für eine bewaffnete Intervention bietet. Die Kommission ist der Ansicht, dass alleine der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als zuständiges Gremium die Autorität für die adäquate Auslegung der Resolution und die Beantwortung der Frage des Herrn Abgeordneten besitzt.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/66 |
(2004/C 33 E/062)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0660/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(6. März 2003)
Betrifft: Betrug zu Lasten des Haushalts der EU seitens 514 Gesellschaften mit Sitz in Italien und Luxemburg
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Am 18. Februar 2003 hat die italienische Justiz 10 Personen wegen falsch ausgestellten Rechnungen und Betrugs zu Lasten der Haushalte Italiens und der EU verhaften lassen, wobei 514 Gesellschaften mit Sitz in Italien und Luxemburg beteiligt sind. |
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Unter den Verhafteten ist auch der Aufsichtsratsvorsitzende der Maguro SpA mit Gesellschaftssitz in San Prospero Parmense (Parma) und Unternehmenssitz in Sant'Ilario d'Enza (Reggio Emilia), gegen den schon im Jahr 2001 wegen versuchter Unterschlagung von Geldern aus Gemeinschaftsmitteln auf Betreiben des italienischen Kreditinstituts Banco di Sicilia eine einstweilige Verfügung erlassen wurde. |
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Kann die Kommission mitteilen, ob Sie über die beiden Ermittlungsverfahren informiert ist, und wenn ja, ob OLAF diesbezüglich Untersuchungen eingeleitet hat? |
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Gedenkt die Kommission sich die Liste der 514 in den Betrug verwickelten Gesellschaften zu beschaffen, oder hat sie es bereits getan? |
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Verfügt die Kommission über eine Datenbank, in der Personen und Gesellschaften erfasst sind, welche der EU gegenüber betrügerisch vorgegangen sind oder versucht haben dies zu tun? Verfügt die Kommission in den letztgenannten Fällen über die Daten der Verantwortlichen dieser Gesellschaften? |
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(28. April 2003)
Die Kommission kann bestätigen, dass die genannten Sachverhalte Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen in Italien sind. Sie fallen unter das Untersuchungsgeheimnis gemäß Artikel 329 der italienischen Strafprozessordnung (Voruntersuchung).
Gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete Betrugsdelikte und Unregelmäßigkeiten sind gemäß den einschlägigen sektorbezogenen bzw. horizontalen Verordnungen nach Genehmigung der zuständigen Justizbehörde von dem betroffenen Mitgliedstaat an die Kommission zu melden. Anhand solcher Mitteilungen erhält das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Kenntnis von möglicherweise zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehenden Verstößen sowie Informationen über die beteiligten Personen und Unternehmen. Das OLAF hat mitgeteilt, dass es in dieser Angelegenheit bisher keine Untersuchung eingeleitet hat.
Die Kommission verfügt über kein Verzeichnis von Personen und Unternehmen, die sich eines (versuchten) Betrugsdelikts zu Lasten des Gemeinschaftshaushalt schuldig gemacht haben. Je nach Art der Verwaltung der genannten Gemeinschaftsmittel bestehen allerdings Datenbanken mit Informationen über die einschlägigen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Gemeinschaftsmitteln.
In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsgrundsatz sind in erster Linie die Mitgliedstaaten für die finanzielle Kontrolle der Gemeinschaftsmittel verantwortlich.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/67 |
(2004/C 33 E/063)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0673/03
von Marco Pannella (NI) und Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(7. März 2003)
Betrifft: Schwere und anhaltende Verstöße gegen die Religionsfreiheit durch die russischen Behörden
Am 21. Februar 2003 wurde Bronislav Czaplicki (polnischer Staatsangehörigkeit), ein katholischer Geistlicher, der im Gebiet von Pushkin, einem kleinen Ort in der Nähe von St. Petersburg, tätig war, von den russischen Behörden aufgefordert, das Land binnen zwei Wochen zu verlassen, da seine Aufenthaltsgenehmigung aufgehoben worden war.
Dabei handelt es sich um den letzten Fall in einer ganzen Reihe von Ausweisungen von Geistlichen durch die russischen Behörden, wie u.a. folgende Fälle aus dem Jahr 2002 zeigen:
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Im September wurde die Aufenthaltsgenehmigung von Leo Martensson (schwedischer Staatsangehörigkeit), evangelisch, im Gebiet um Krasnodar tätig, aufgehoben. Am 12. September wurde Jaroslaw Wisniewski (polnischer Staatsangehörigkeit), katholisch, im Gebiet von Sakhalin tätig, bei seiner Einreise in Khabarovsk (Ferner Osten Russlands) angehalten und in Richtung Japan, dem Abflughafen seines Flugzeuges, abgeschoben. Am 10. September wurde die Aufenthaltsgenehmigung von Eduard Mackiewicz (polnischer Staatsangehörigkeit), katholisch, im Gebiet von Rostov-on-Don tätig, aufgehoben. |
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Im August wurde Stanislav Krajnak (slowakischer Staatsangehörigkeit), katholisch, im Gebiet von Yaroslavl tätig, die Aufenthaltsgenehmigung verweigert. Chalyshan Seidi (türkischer Staatsangehörigkeit), Moslem, im Gebiet von Bashkortostan tätig, wurde ausgewiesen. Victor Barousse (amerikanischer Staatsangehöriger), Pfingstbewegung, im Gebiet von Irkutsk tätig, wurde die Aufenthaltsgenehmigung verweigert. |
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Im Juni wurde die Aufenthaltsgenehmigung von Aleksei Ledyayev (litauischer Staatsangehörigkeit), Pfingstbewegung, aufgehoben. Ronald Cook, Virginia Cook und Jeffrey, Susan und Jordan Wollman (amerikanischer Staatsangehörigkeit), evangelisch, im Gebiet von Kostroma tätig, wurde die Aufenthaltsgenehmigung verweigert. Dem XIV. Dalai Lama, Tenzin Gyatso, tibetischer Flüchtling, wurde die Aufenthaltsgenehmigung verweigert. |
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Am 19. April wurde die Aufenthaltsgenehmigung von Monsignor Jerzy Mazur (polnischer Staatsangehörigkeit), katholischer Bischof der Diözese San Giuseppe in Irkutsk (Südsibirien) aufgehoben. Am 15. April wurde die Aufenthaltsgenehmigung von Stefano Caprio (italienischer Staatsangehörigkeit, seit 12 Jahren in Russland ansässig), katholisch, im Gebiet von Vladimir tätig, aufgehoben. |
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Im Februar wurde die Aufenthaltsgenehmigung von Paul Kim (südkoreanischer Staatsangehörigkeit), evangelisch, im Gebiet von Kalmykia tätig, aufgehoben. Autumn Newson, Matthew Crain und Weston Pope (amerikanischer Staatsangehörigkeit), Mormonen, im Gebiet von Pskov tätig, wurden ausgewiesen. |
Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
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Sind ihr diese Fälle bekann? Welche Schritte hat sie unternommen oder wird sie gegenüber der Regierung der Republik Russland unternehmen, die die internationale Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet hat und — auch mit diesen Maßnahmen — schwerwiegend und anhaltend gegen diese Rechte verstößt? |
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Welche Maßnahmen wird sie in Bezug auf den von 133 Abgeordneten unterzeichneten Entschließungsantrag treffen, in dem gefordert wird, die Achtung der Religionsfreiheit unter die prioritären Maßnahmen in den Beziehungen der EU zu Drittstaaten aufzunehmen und, im Falle eines Verstoßes, ähnliche Sanktionen vorzusehen, wie sie seit 1998 im Gesetz der Vereinigten Staaten von Amerika über die Religionsfreiheit auf der Welt verankert sind (Public Law 105-292/105th Congress)? |
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(3. April 2003)
Der Kommission sind Fälle von Verweigerung und/oder Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen bei Personen bekannt, die in Russland eine Religion ausüben wollen. Ferner sind der Kommission die Schwierigkeiten bekannt, denen sich andere als die russisch-orthodoxe Kirche in Russland ausgesetzt sehen. Seit April 2002 fanden in der Tat mehrere Ausweisungen statt, und zwar im Anschluss an den Versuch des Vatikans, den vier zeitlich befristeten Kirchenstrukturen in Russland den Status permanenter katholischer Diözesen zu verleihen.
Aus diesem Grund hat die Kommission im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der Union und Russland mehrfach darauf hingewiesen, dass die Partnerschaft zwischen der Union und Russland auf fundamentalen Grundwerten beruht, zu denen auch die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte gehört.
Dabei ist zu bedenken, dass jeder Staat frei darüber entscheidet, ob er Ausländer auf seinem Grundgebiet duldet oder nicht. Im Allgemeinen kann deshalb die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nicht als unvereinbar mit den wichtigen internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen betrachtet werden, die Russland ratifiziert hat. Wird andererseits eine Aufenthaltserlaubnis nur deshalb zurück genommen, um die Ausübung einer Religion oder eines Glaubens zu verhindern, könnte dies in der Tat als indirekte Behinderung der Religionsfreiheit betrachtet werden, wobei jedoch jeder Einzelfall zu untersuchen ist. Die Kommission wird dieses Thema auch in Zukunft mit der russischen Regierung erörtern.
Parallel dazu wird die Förderung der Menschenrechte in Russland weiterhin eine Priorität im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) darstellen, da Russland ein Schwerpunktland innerhalb dieses Programms ist.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/68 |
(2004/C 33 E/064)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0675/03
von Wolfgang Kreissl-Dörfler (PSE) an die Kommission
(3. März 2003)
Betrifft: Grüne Gentechnik — Entwicklungsländer
1999 wurde an die deutsche NRO „Internationaler Landvolkdienst der Katholischen Landvolkbewegung“ (ILD) die Bitte herangetragen, sich mit der Frage auseinander zu setzen, in wie weit die Grüne Gentechnik dazu beitragen kann, die Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern zu verbessern. Gemeinsam mit anderen Nichtregierungsorganisationen veranstaltete der ILD daraufhin ein internationales Hearing und zwei internationale Kongresse, um eine breite Plattform für einen öffentlichen Diskurs mit Vertretern der Wissenschaft, der Industrie und Organisationen, die sich mit Agrarentwicklung beschäftigen, zu schaffen. Die hierüber veröffentlichten Publikationen dokumentieren eingehend die verschiedenen Aspekte Grüner Gentechnik und machen darüber hinaus deutlich, dass ein großer Informationsbedarf bei den verschiedenen Akteuren besteht. Dies gilt insbesondere auch für die Projekt-Partner des ILD in den betreffenden Entwicklungsländern. Um die Debatte auf europäischer Ebene fortzusetzen, stellte der ILD gemeinsam mit einem französischen und einem belgischen Partner im Jahr 2000 einen ersten Konsortial-antrag. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass 1. der französische Partner keine reine Entwicklungs-NRO sei, und dass 2. der ILD mit einem Jahresbudget in Höhe von rd. 500 000 EURO nicht über die notwendigen finanziellen Kapazitäten verfüge. Daraufhin stellte der ILD — unter Berücksichtigung der Kritikpunkte der Kommission — im Jahr 2002 erneut einen Antrag, der wiederum, diesmal unter Angabe neuer Gründe, abgelehnt wurde.
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1. |
Warum wird ein basisorientierter Diskurs zur Grünen Gentechnik nicht gefördert; v.a. angesichts der Tatsache, dass keines der bewilligten Projekte sich dieses Themas annimmt? |
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2. |
Wie kann der angestoßene Diskussionsprozess effizient weitergeführt werden? |
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3. |
Kann sich die Kommission eine verbesserte Form der Zusammenarbeit mit Antragstellern vorstellen, damit auftauchende Unklarheiten schon im Vorfeld abgeklärt werden können und grundsätzlich befürwortete Projekte den formalen und inhaltlichen Anforderungen der Kommission entsprechen? |
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4. |
Gibt es einen Länderschlüssel bei der Bewilligung der Projekte? Falls ja, wie setzt er sich zusammen? |
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5. |
Wie viele Projekte wurden in den letzten beiden Jahren (2001/2002) für welche Mitgliedsländer bewilligt? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(4. April 2003)
Die Kommission finanziert aus der Haushaltlinie B7-6000 Projekte auf Basis der von ihr veröffentlichten Aufforderungen an förderfähige Nichtregierungsorganisationen (NRO) zur Einreichung von Vorschlägen für Kofinanzierungen, die den in der Aufforderung genannten Kriterien entsprechen müssen. Es ist Sache der NRO, die Bereiche zu identifizieren, die sie für wichtig halten, wenn sie Vorschläge zur Sensibilisierung für Entwicklungsfragen vorlegen. Der Einsatz der Grünen Gentechnik zur Lösung des Problems der Nahrungsmittelsicherheit in Entwicklungsländern ist einer von vielen Bereichen, die von den NRO vorgeschlagen werden.
Die Kommission unterhält Websites, die allgemeinere Informationen zu dieser Frage enthalten. Im September 2001 wurde eine breit angelegte öffentliche Konsultation zur allgemeinen Thematik „Biowissenschaften und Biotechnologie“ eingeleitet. Es gingen rund 320 Beiträge ein, von denen viele sehr umfangreich waren. Im Anschluss an diese Konsultation wurde im Januar 2002 eine Mitteilung (1) vorgelegt.
Die Kommission ist — wie in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen angegeben — zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit den Antragstellern bereit.
Es gibt keinen Länderschlüssel für die Genehmigung der Projekte. Die Angaben über die Bewilligung von Finanzierungen in den Jahren 2001 und 2002 sind auf folgender Website verfügbar: http://europa.eu.int/comm/europeaid/projects/ong_cd/index_en.htm.
Am 30. und 31. Januar 2003 veranstaltete die Kommission eine Konferenz zum Thema „Nachhaltige Landwirtschaft für Entwicklungsländer — Möglichkeiten der Biowissenschaften und der Biotechnologie“ Daran nahmen mehr als 600 Delegierte aus der ganzen Welt teil. Wissenschaftler trafen mit politischen Entscheidungsträgern, Entwicklungsexperten, Landwirten, Jugendlichen und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen, um über die wichtigsten und kontroversesten Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Biowissenschaften und deren Potential für nachhaltige Lösungen für die Nahrungsmittelproduktion und die Armutsminderung zu diskutieren. Die Ergebnisse sind auf einer speziellen Website abrufbar: http://europa.eu.int/comm/research/sadc.
Die Kommission unterstützte im Mai 2002 das zweite europäische Forum zur Agrarforschung im Dienste der Entwicklung, das vor dem Welternährungsgipfel von Rom stattfand. Teilnehmer waren Wissenschaftler und Vertreter der Zivilgesellschaft, die die Prioritäten der entwicklungsorientierten Agrarforschung erörterten. Eine der ermittelten Prioritäten war der Einsatz moderner Biotechnologien und deren Weiterentwicklung.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/69 |
(2004/C 33 E/065)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0677/03
von Marco Cappato (NI) an die Kommission
(7. März 2003)
Betrifft: Herbizideinsätze in kolumbianischen Kaffeeanbaugebieten
Im Rahmen einer Reise nach Kolumbien in der letzten Woche, an der auch der Sekretär der „Lega Internazionale Antiproibizionista“ (Internationale Liga gegen die Prohibition), Marco Perduca, teilnahm, erhielten wir zahlreiche Informationen über geplante Herbizideinsätze in kolumbianischen Kaffeeanbaugebieten. Die verheerende, flächendeckende Besprühung weiter Teile des Landes mit hochdosierten Chemikalien zwecks Vernichtung von Kokakulturen soll in Absprache mit der amerikanischen Regierung stattfinden.
Die Auswirkungen dieser Aktionen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das sozioökonomische Gleichgewicht sind katastrophal. Im Übrigen führt die Europäische Kommission in einigen dieser Regionen alternative Entwicklungsprojekte durch. Hat die Kommission die Absicht, den kolumbianischen Behörden ggf. mitzuteilen, dass sie mit diesen Praktiken nicht einverstanden ist und ihre gerade erst begonnenen alternativen Entwicklungsprojekte in diesen Gebieten notgedrungen stoppen muss?
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um rechtzeitig zu verhindern, dass diese Aktionen tatsächlich durchgeführt werden und offiziell zu fordern, Herbizideinsätze auf dem gesamten kolumbianischen Territorium zu stoppen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(7. April 2003)
Die Besprühung illegaler Kulturen aus der Luft in Kolumbien wird von der Kommission nicht unterstützt.
Die Kommission hat eine politische Zusage der kolumbianischen Regierung erhalten, dass in den Gebieten, in denen von der Kommission geförderte Projekte zur alternativen Entwicklung durchgeführt werden und eine freiwillige manuelle Beseitigung vorgesehen ist, keine Herbizidversprühung erfolgt. Darüber hinaus führt die Kommission diesbezüglich Gespräche mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und verfolgt die Entwicklungen in den betroffenen Gebieten aufmerksam.
Dieser Ansatz stützt sich insbesondere auf den Standpunkt, den die Kommission in der Frage der Versprühung aus der Luft in der Union vertritt: Danach sollen solche Versprühungen künftig weitestgehend eingeschränkt, wenn nicht gar verboten werden. Die Kommission schlägt in ihrer Mitteilung „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ (1) ein allgemeines Verbot von Versprühungen aus der Luft vor, von dem in Einzelfällen mit Genehmigung der Mitgliedstaaten Ausnahmen gemacht werden können, wenn die Versprühung aus der Luft gegenüber anderen Sprühmethoden klare Vorteile bietet und für die Umwelt von Nutzen ist. Gründe für das geplante Verbot sind die möglichen Auswirkungen des Sprühnebelabdrifts auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die potentiellen sozioökonomischen Folgen insbesondere für Gebiete am Rande des eigentlichen Zielgebiets, für bewohnte Gebiete und für die Wasserversorgung (2).
(1) KOM(2002) 349 endg.
(2) Nähere Informationen finden Sie im Internet unter: http://europa.eu.int/comm/environment/ppps/home.htm.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/70 |
(2004/C 33 E/066)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0679/03
von Marco Cappato (NI) an die Kommission
(7. März 2003)
Betrifft: Verhaftung des peruanischen Bürgers Nelson Palomino
Vergangene Woche, als ich mich in Lima aufhielt, wurde Nelso Palomino, einer der Führer der peruanischen „campesinos“, auf der Grundlage des noch aus Fujimori-Zeiten stammenden Strafgesetzbuchs, das derzeit überarbeitet wird, wegen Verherrlichung des Terrorismus verhaftet. Wie die peruanische Presse berichtet, bestehen Palominos Vergehen im Aufruf zu Demonstrationen und Straßenblockaden, bei denen Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen wird.
Die Beziehungen zwischen der peruanischen Regierung und den „campesinos“ sind bereits sehr gespannt, nachdem der Dialog über ein Paket von Agrarreformen, insbesondere über die verheerende Politik der Zwangsvernichtung von Kokakulturen, zum Stillstand gekommen ist.
Bei einem Treffen mit Verantwortlichen der Antidrogenagentur der peruanischen Regierung, DEVIDA, verweigerten diese dem Sekretär der „Lega Internazionale Antiproibizionista“ (Internationale Liga gegen die Prohibition), Marco Perduca, und mir jegliche Information über die Situation der „campesinos“, insbesondere die Verhaftung von Palomino.
Kann die Kommission von den peruanischen Behörden Auskunft über eine Situation erlangen, die — wenn nicht rechtzeitig eine Lösung mittels Dialog versucht wird —, zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zu führen droht, die, wie es im benachbarten Bolivien in den letzten Wochen der Fall war, Dutzende Tote und Hunderte Verletzte fordern?
Welche Daten liegen in Bezug auf die Ergebnisse der Projekte der Europäischen Kommission in Peru zur wirksamen Umstellung der Kokaanbaus auf dem gesamten Staatsgebiet dieses Landes vor?
Inwieweit werden die Maßnahmen der Kommission in diesen Gebieten von der wachsenden Militarisierung des peruanischen Territoriums und den Spannungen nach der Verhaftung von Palomino beeinflusst, und auf welche Gesprächspartner aus den Reihen der „campesinos“ kann die Kommission vertrauen, um ihre Projekte voranzubringen?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(9. April 2003)
Die Delegation der Kommission in Lima überwacht die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in Peru sehr genau. Dazu gehört auch die Beobachtung der Entwicklung wichtiger Themen wie der Drogenbekämpfung und der alternativen Entwicklungsformen über zum Beispiel Kontakte zu peruanischen Regierungsbehörden.
Die Kommission unterstützt die Politik der freiwilligen anstelle der erzwungenen Vernichtung von Kokakulturen, was auch der peruanischen Regierung bekannt ist. Bis vor kurzem hat sich die Kommission in Peru nicht an bedeutenden Projekten zur Förderung von Alternativen zum Kokaanbau beteiligt. Im Oktober 2002 wurde ein Projekt zur Förderung der alternativen Entwicklung in der Region Pozuzo Palcazu, PER 310 IB 98 0253, eingeleitet. Dieses Projekt wird die Förderung von Alternativen zum Kokaanbau als einen Aspekt innerhalb anderer Aspekte im Rahmen eines regionalen Entwicklungsprojekts behandeln. Zurzeit wird das globale operationelle Programm des Pozuzo Palcazu-Projekts vorbereitet.
Die bis jetzt noch sehr begrenzte Feldarbeit für das Projekt wurde bis jetzt nicht durch Spannungen in der Region beeinträchtigt. Projektpartner und wichtigster nationaler Ansprechpartner der Kommission in Peru ist der Ausschuss für Entwicklung und Leben ohne Drogen (Comisión para el Desarollo y la Vida sin Drogas — Devida).
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/71 |
(2004/C 33 E/067)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0699/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(10. März 2003)
Betrifft: Untersuchung zur Abschottung des Tintenpatronenmarktes
Mitte Mai 2002 deutete Kommissar Monti im Rahmen eines Treffens mit dem amerikanischen Staatssekretär im Justizministerium, James, an, dass die Europäische Kommission eine Untersuchung in Bezug auf die im Handel befindlichen teuren Tintenpatronen einleiten wolle. Der markengebundene Verkauf dieser Patronen stelle möglicherweise eine Form von Wettbewerbsverzerrung dar. Der Kommissar kündigte an, die Notwendigkeit, nur die Patronen einer bestimmten Druckermarke benutzen zu können, sehr gründlich untersuchen zu wollen.
Kann die Kommission mitteilen, ob in Bezug auf diese mögliche Wettbewerbsverzerrung tatsächlich eine Untersuchung eingeleitet wurde?
Wenn ja: Kann sie mitteilen, in welchem Stadium sich die Untersuchung befindet und ob bereits vorläufige Schlussfolgerungen gezogen werden können?
Wenn nein: Kann sie mitteilen, warum sie es trotz ihrer ursprünglichen Absicht und trotz der ihr zugegangenen Klagen über die hohen Preise für Tintenpatronen, nicht für notwendig hielt, eine Untersuchung einzuleiten?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(1. April 2003)
Die Kommission hat in der Tat vor kurzem ein Verfahren eingeleitet, in dem es u.a. um Druk-kerfarbkassetten und Drucker geht. Derzeit prüft sie das Verhalten mehrerer Unternehmen auf den betreffenden Märkten im Lichte der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
Da sich die Prüfung noch in einem frühen Stadium befindet, kann die Kommission momentan keine genaueren Angaben zu Verlauf und Umfang des Verfahrens machen. Falls es zu einer eingehenderen Untersuchung kommt, werden nähere Einzelheiten selbstverständlich baldmöglichst bekannt gegeben.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/72 |
(2004/C 33 E/068)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0710/03
von Marco Cappato (NI) an die Kommission
(10. März 2003)
Betrifft: Erfassung der Kokabauern in Peru und Neuklassifizierung des Kokablattes
Die erste und letzte Erfassung der legalen und zugelassenen Kokabauern in Peru fand 1978 statt. Bei welchem der Kokabauern die staatliche Kokabehörde ENACO, die das Nachfragemonopol besitzt, die Kokablätter zum legalen Gebrauch kauft, entscheidet diese derzeitig nach willkürlichen Auswahlkriterien. Darüber hinaus existieren widersprüchliche Zahlen in Bezug auf ein Anwachsen der für den Anbau der Kokapflanze bestimmten Gebiete.
Nach den Klassifizierungstabellen der UNO gehört das Kokablatt zur gleichen Kategorie wie Kokain und Heroin, obwohl unabhängige Studien und Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation dessen medizinische Eigenschaften nachgewiesen haben sowie dessen Bedeutung als Nahrungsmittel anerkennen; zudem stellt es in den Andenregionen einen wichtigen Bestandteil der lokalen Kultur, Tradition und Religion dar.
Ist die Kommission aufgrund der oben genannten Tatsachen nicht der Meinung, dass es — auch zwecks Umsetzung alternativer Entwicklungsprojekte in diesen Gebieten — notwendig ist, nach 25 Jahren die Erstellung eines neuen Registers zugelassener Kokabauern nach öffentlichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien, zu fordern und zu fördern?
Will die Kommission nicht im Rahmen der Ministerialarbeit der UNO-Drogenkommission, die am 16. und 17. April 2003 zu einer Tagung in Wien zusammenkommt, vorschlagen, das Kokablatt aus Tabelle I zu streichen, um die Schaffung eines legalen Kokablattmarktes zu ermöglichen sowie eine sich daraus ergebende Entwicklung einer dauerhaften Agrarwirtschaft in den Andenländern?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(7. April 2003)
Auf der Grundlage des Prinzips der Mitverantwortung fördert die Kommission in Peru in der Region Pozuzo Palcazu ein Programm zur alternativen Entwicklung (Gemeinschaftsbeitrag von 28 Millionen Euro). Bei der alternativen Entwicklung verfolgt die Kommission das Ziel, die Umstellung von Wirtschaftssystemen, die sich auf den illegalen Anbau von Kokapflanzen stützen, auf legale Wirtschaftstätigkeiten zu fördern, was einen Dialog mit den örtlichen Gemeinschaften und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie umfasst. Bei der alternativen Entwicklung wird somit ein breitgefächerter Ansatz verfolgt und nicht nur der Anbau alternativer Kulturen bezweckt.
Das oben genannte Programm bezieht sich dementsprechend ausschließlich auf den illegalen Anbau von Kokapflanzen; dies erklärt, warum die Gemeinschaft nicht an den Aktivitäten der ENACO beteiligt ist. Das Programm in der Region Pozuzo Palcazu umfasst mehrere Durchführbarkeitsstudien (unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt), die Verbesserung der Infrastruktur in den Bereichen Verkehr und Elektrizität, Maßnahmen im produktiven Bereich (namentlich in der Land-, Zucht- und Forstwirtschaft) sowie die Stärkung repräsentativer Strukturen bei den Begünstigten des Projekts.
Was die widersprüchlichen Zahlen bezüglich der Flächen, auf denen Kokapflanzen angebaut werden, anbetrifft, so weichen die Statistiken der unterschiedlichen Stellen aus methodologischen oder technischen Gründen voneinander ab.
Die Kommission ist in der VN-Drogenkommission als ständiger Beobachter vertreten und tritt in diesem Gremium für ein Konzept ein, das in ausgewogener Weise einerseits auf Prävention sowie Behandlung und andererseits auf Bekämpfung des Anbaus und des Handels mit Drogen abzielt. Die Projekte zur alternativen Entwicklung sind dafür ein gutes Beispiel, da sie alternative Existenzmöglichkeiten bieten und damit auf die Verringerung der Abhängigkeit der Landwirte vom Drogenanbau abzielen.
Für die nächste Tagung der VN-Drogenkommission ist keine Revision der drei einschlägigen VN-Konventionen vorgesehen. Zudem wurde diese Angelegenheit bisher weder von den Mitgliedstaaten noch von der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Diskussionen über die EU-Drogenpolitik zur Sprache gebracht.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/73 |
(2004/C 33 E/069)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0721/03
von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission
(11. März 2003)
Betrifft: Prestige: Einrichtung einer europäischen Zivilschutztruppe
Das Europäische Parlament fordert in seiner Entschließung vom 19. Dezember 2002 über die Sicherheit auf See und Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der durch den Öltanker „Prestige“ verursachten Katastrophe in Ziffer 20 die Einrichtung einer europäischen Zivilschutztruppe, die bei Industrie- und Naturkatastrophen intervenieren kann, wobei ein Rechtsrahmen für ein europäisches Eingreifen im Fall einer solchen Katastrophe zu schaffen sowie ein zuständiges Kommissionsmitglied zu benennen ist.
Welche Maßnahmen hat die Kommission in dieser Angelegenheit ergriffen und welche gedenkt sie noch zu ergreifen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union bietet keinerlei Rechtsgrundlage für den Aufbau gemeinschaftlicher Katastrophenschutzkräfte. Aus diesem Grund trat am 1. Januar 2002 ein Gemeinschaftsverfahren der Kommission zur Förderung der verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (1) in Kraft. Bei den Katastrophenschutzmaßnahmen auf EU-Ebene muss das Subsidiaritätsprinzip streng eingehalten werden.
Das im oben genannten Rahmen eingerichtete Überwachungs- und Informationszentrum der Union koordiniert die von den Mitgliedstaaten bei Unfällen geleistete Unterstützung.
Weiterhin hat die Kommission ein spezielles Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung (2) aufgelegt.
Schließlich hat die Kommission bereits ihre Absicht angekündigt, die Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) zu ändern, damit die EMSA Spezialschiffe zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung in der Union erwerben oder leasen kann.
(1) Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, ABl. L 297 vom 15.11.2001.
(2) Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung, ABl. L 332 vom 28.12.2000.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/73 |
(2004/C 33 E/070)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0732/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(11. März 2003)
Betrifft: Guinea-Bissau: Menschenrechte
In letzter Zeit häufen sich die Meldungen über Festnahmen von Gewerkschaftern, Wortführern von Vereinigungen, Menschenrechtsaktivisten und Führungspersönlichkeiten der Oppositionsparteien in Guinea-Bissau. Daneben wird schon länger über strenge Einschränkungen der Meinungsfreiheit (Delegation des portugiesischen Staatsfernsehens in Afrika, örtliche Rundfunksender und andere Medien) und weiterer Grundrechte in diesem Land berichtet, was die äußerst schlechte wirtschaftliche, finanzielle, soziale und politische Lage in diesem Land in noch dunklerem Licht erscheinen lässt. Zu diesem katastrophalen Gesamtbild kommt jetzt noch die Ankündigung hinzu, die (ursprünglich für April vorgesehenen) guinea-bissauischen Parlamentswahlen würden wahrscheinlich aufgeschoben, weil die finanziellen Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht vorlägen.
Daher richte ich folgende Frage an die Kommission: Wie hat die Kommission die stetige Verschlechterung der Lage in Guinea-Bissau verfolgt, und welche Maßnahmen hat sie insbesondere zur Verteidigung der Menschenrechte und zur Beendigung der politischen Verfolgungen in diesem Land getroffen? Geht die Kommission davon aus, dass die Europäische Union den Wahlprozess finanziell unterstützen und so zur Sicherung der demokratischen Entwicklung von Guinea-Bissau beitragen könnte? Welche sonstigen Maßnahmen gedenkt die Kommission selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen zu ergreifen, um die Rückkehr von Guinea-Bissau zur demokratischen Normalität zu fördern?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(9. April 2003)
Die Kommission verfolgt im Rahmen ihres politischen Dialogs mit den Behörden in Guinea-Bissau regelmäßig und eingehend die vom Herrn Abgeordneten beschriebene Verschlechterung der Lage in diesem Land. Gemäß Artikel 8 des Abkommens von Cotonou ist ein politischer Dialog vorgesehen, der eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte einschließt.
Die Kommission ist bereit, Anträge auf finanzielle Unterstützung des Wahlprozesses zu prüfen.
Die Kommission wird den politischen Dialog mit den Behörden in Guinea-Bissau fortführen, der abhängig von der Entwicklung der Situation vertieft werden kann.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/74 |
(2004/C 33 E/071)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0739/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(11. März 2003)
Betrifft: Zunehmende Ausbreitung von Aids in Ländern mit niedrigerem Lebensstandard durch fehlerhafte Injektionen und Bluttransfusionen
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1. |
Hat die Kommission die im Februar 2003 erschienene Ausgabe des „International Journal of STD and Aids“, einer Fachzeitschrift für sexuell übertragbare Krankheiten, zur Kenntnis genommen, worin David Gisselquist, John Potterat und andere darauf hinweisen, dass die Ausbreitung von Aids in Afrika stark von der Ausbreitung anderer Geschlechtskrankheiten abweicht, dass Aids offenbar auch sehr häufig bei Kindern zwischen 5 und 12 Jahren vorkommt, deren Mütter nicht mit dieser Krankheit infiziert sind und dass Aids auffallend häufig bei Bevölkerungsgruppen mit hohem Bildungsniveau und optimaler Gesundheitsvorsorge ist? |
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2. |
Hält sie es wie die in Punkt 1 genannten Verfasser für möglich, dass Fehler bei Bluttransfusionen und Injektionen häufiger als sexuelle Sorglosigkeit zur Verbreitung von HIV/Aids beitragen? |
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3. |
Verfügt die Kommission über Vergleichsstudien aus den Beitrittsländern der EU, wo aufgrund einer relativen Isolierung die Ausbreitung von HIV/Aids anfangs langsamer verlief als in Westeuropa, jedoch ein starker Anstieg zu verzeichnen ist, seitdem an den für sorgfältige medizinische Behandlung erforderlichen Kosten gespart wird bzw. durch Wegfall der allgemeinen Kostenübernahme der Zugang von Menschen mit geringerem Einkommen zur medizinischen Versorgung eingeschränkt wurde? |
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4. |
In welchem Maß ist die EU in Drittländern mit Programmen befasst, die bei der Bekämpfung von HIV/Aids bisher ausschließlich von sexuell übertragbaren Krankheiten ausgehen und nur selten die mangelnde Sorgfalt und andere Defizite bei der medizinischen Versorgung berücksichtigen? |
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5. |
Was kann die Kommission dazu beitragen, damit die wirklichen Ursachen der raschen weltweiten Verbreitung von HIV/Aids bekannt werden und eventuell notwendige Änderungen bei der Bekämpfung dieser Krankheit so rasch wie möglich erfolgen? |
Quelle: die niederländische Zeitung „De Volkskrant“ vom 25.2.2003
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(16. April 2003)
Die Schlussfolgerung einiger in der Ausgabe des „International Journal of sexually transmitted diseases (STD) and acquired immunodeficiency syndrome (AIDS)“ vom März 2003 erschienener Artikel, wonach in Afrika mehr Fälle einer Ansteckung mit dem menschlichen Immunschwächevirus (HIV) im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgen als durch sexuelle Übertragung, wird von der Kommission nicht geteilt. Vielmehr stimmt die Kommission mit der wichtigsten Schlussfolgerung einer aktuellen Konsultation von Sachverständigen zu diesem Thema durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und UNAIDS überein, wonach unsichere sexuelle Praktiken weiterhin für die überwiegenden Mehrheit der Infektionen mit HIV in Afrika verantwortlich sind (1).
Nach Auffassung der Kommission war die von Gisselquist und seinen Mitarbeitern hervorgehobene angeblich hohe HIV-Infektionsrate bei Kindern zwischen 5 und 10 Jahren falsch und geht auf zahlreiche fälschlicherweise positive Testergebnisse zurück. Ursache hierfür war der Mangel an ordentlichen Prüfungen im Afrika südlich der Sahara Mitte der 1980er Jahre. Dort, wo an Kindern Diagnosen anhand genauer und strenger Tests vorgenommen wurden, konnte, solange die Mutter nicht infiziert war, keine Infektion festgestellt werden, es sei denn, das Kind hat eine kontaminierte Bluttransfusion erhalten oder wurde von einer HIV-positiven Amme gestillt. Die in den Artikeln genannte statistische Beziehung zwischen einer HIV-Infektion und einem höheren sozioökonomischen Status ist — wie die Verfasser selbst einräumen — nicht notwendigerweise ein Beweis gegen eine sexuelle Übertragung.
Diese Forschungsarbeiten stützen sich auf alte Datensätze und überholte Methoden und entsprechen nicht dem modernen epidemiologischen Bild der Ausbreitung der HIV-Infektion in Afrika, wo die Infektionsraten bei Kindern sehr niedrig liegen, mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter jedoch steil ansteigen. Die Kommission ist besorgt, dass die Öffentlichkeitswirkung der Veröffentlichung dieser Papiere unnötigen Alarm auslösen und Eltern davon abbringen könnte, ihre Kinder zu Routineimpfungen und anderen medizinischen Behandlungen zu bringen. Darüber hinaus läuft sie Gefahr, die laufenden Maßnahmen zur Vorbeugung der HIV-Übertragung durch Förderung sicherer Sexualpraktiken auszuhöhlen.
Schätzungen der WHO zufolge entstehen nur rund 2,5 % der HIV-Infektionen in Afrika durch unsichere Injektionspraktiken. Dies ist auch nach Auffassung der Kommission die beste verfügbare Schätzung, doch räumt die Kommission ein, dass weiterhin Wachsamkeit bei der Kontrolle der HIV/Aids-Epidemie sowie verstärkte Anstrengungen zur Verbesserung der biologischen Sicherheit in den Gesundheitssystemen nötig sind. Neben den von der Gemeinschaft geförderten nationalen Programmen für die Sicherheit der Blutkonserven in verschiedenen afrikanischen Ländern (darunter Malawi, Niger, Uganda, Sambia und Simbabwe) arbeiten wir weiter zusammen mit den Regierungen an der Verbesserung der Gesundheitsversorgung und an der Bereitstellung angemessenen sterilen medizinischen Materials.
Strategie und Schwerpunkte der Kommission für die Bekämpfung der Verbreitung von HIV/Aids in Entwicklungsländern sind im Aktionsprogramm „Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung“ dargelegt, das am 20. Februar 2001 angenommen wurde (2). Seine Aktualisierung erfolgte durch die Mittelung der Kommission an den Rat und das Parlament vom 26. Februar 2003 (3).
Den verfügbaren Daten zufolge steigt die Anzahl der HIV-Infektionen in Osteuropa stark an. Im Kaukasus und in Zentralasien besteht große Gefahr, dass diese Ansteckungsrate Rate in Kürze gefährliche Ausmaße annimmt. Die Tacis-Richtprogramme für 2002-2003 und 2004-2006 legen Maßnahmen fest, die die Kommission zu ergreifen gedenkt, um Partnerregierungen in dieser Region bei der Vorbeugung und Bekämpfung von HIV/Aids zu unterstützen. Der Vorbeugung und Kontrolle von HIV/Aids fällt bei der Zusammenarbeit mit der Ukraine und Russland einschließlich der Enklave Kaliningrad besonders hohe Priorität zu. In diesen Gebieten konzentrieren sich die Maßnahmen der Gemeinschaft besonders auf das Problem der HIV-Übertragung durch intravenösen Drogenkonsum und die HIV-Übertragung von der Mutter auf das Kind. In Russland beispielsweise wird im Rahmen des Nationalen Tacis-Programms 2002 ein neues Projekt zur Vorbeugung und Bekämpfung von HIV/Aids finanziert. Dadurch wird eine umfangreiche Kampagne zur Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit unterstützt, die sich an die gesamte Bevölkerung richtet. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Bevölkerungsgruppe gewidmet, die als eine Art „Brücke“ bei der Verbreitung von HIV/Aids von Risikogruppen auf die allgemeine Bevölkerung fungiert. Die größte Risikogruppe in diesem Fall sind die Rauschgiftsüchtigen, die sich intravenös spritzen und auch im Sexualgewerbe tätig sein können, während deren Sexualpartner die genannte „Brückenfunktion“ einnehmen.
Der Verbreitungsgrad von HIV in den Beitrittsländern ist nach wie vor niedrig. Daten über HIV/Aids in Beitrittsländern werden durch das von der Kommission finanzierte EuroHIV-Projekt erhoben und sind unter http://www.eurohiv.org/sida.htm abrufbar. Die Verringerung des Risikos einer HIV-Übertragung bei Bluttransfusionen in der Union ist eines der Hauptziele der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (4), die künftig von den Beitrittsländern angewandt werden muss. Diese Richtlinie enthält auch Anforderungen im Hinblick auf Kriterien für den Ausschluss von Spendern und die Durchführung eines HIV-Tests bei jeder Blutspende.
(1) http://www.who.int/mediacentre/statements/2003/statement5/en/.
(2) KOM(2001) 96 endg.
(3) KOM(2003) 93 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/76 |
(2004/C 33 E/072)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0743/03
von Helena Torres Marques (PSE) an die Kommission
(4. März 2003)
Betrifft: EU-Mittel für den Tourismussektor der Karibik
Die Europäische Gemeinschaft, ihre 15 Mitgliedstaaten und die 77 Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sind derzeit dabei, das Abkommen von Cotonou zu ratifizieren, das im Juni 2000 unterzeichnet wurde und einen Rahmen für Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-Staaten für die nächsten 20 Jahre darstellt.
Die Kooperationshilfe für die AKP-Staaten wird durch verschiedene Instrumente kanalisiert: direkte Kooperationshilfe durch den 9. Europäischen Entwicklungsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank sowie verschiedene unterstützende Einrichtungen wie das Zentrum für Unternehmensentwicklung, Proinvest oder EBAS (European Business Assistance Scheme, Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung von Unternehmen in den AKP-Ländern).
Einige Subregionen in den AKP-Staaten, etwa die Karibischen Inseln, konkurrieren heftig mit Urlaubszielen in der EU um ihren Anteil am Welttourismus. Liegen der Kommission Daten über den Gesamtbetrag an Mitteln und Finanzierungsmöglichkeiten vor, die die EU für den Tourismussektor der Karibik bereitstellt? Wie viel dieser Gelder steht für private Investitionen zur Verfügung?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(26. März 2003)
Die Kommission ist wie viele andere Geber der Ansicht, dass dem Tourismussektor potentiell eine Schlüsselrolle bei der Armutsbekämpfung zukommt, da er zu Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann.
Die Kommission bemüht sich insbesondere darum, nachhaltigen Tourismus zu fördern und die Festlegung angemessener politischer Rahmenbedingungen sowie insbesondere ökologischer Standards voranzutreiben. Darüber hinaus möchte sie repräsentative nationale und regionale Vereinigungen unterstützen und Ausbildungsmaßnahmen und andere Leistungen im Bereich der Unternehmensentwicklung für kleine lokale Hotels und tourismusorientierte Anbieter sowie Dienstleister fördern. In der Vergangenheit wurde die Teilnahme lokaler Tourismusbetreiber an Tourismusmessen unterstützt, was inzwischen jedoch nicht mehr vorgesehen ist. In bestimmten Fällen wurde der Erhalt historischer Monumente und die Durchführung von Ökotourismusprojekten gewährleistet.
Im Rahmen des 7. und des 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wurden insgesamt 20,8 Millionen Euro für regionale Programme zur Tourismusförderung in der Karibik bereitgestellt.
Das Programm Proinvest (8. EEF) zugunsten sämtlicher Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), das der Förderung von ausländischen Direktinvestitionen in den AKP-Staaten und von Kooperationsvereinbarungen dient, dürfte ebenfalls im Tourismussektor in der Karibik zur Förderung von Partnerschaftsvereinbarungen zwischen lokalen und europäischen Unternehmen genutzt werden.
Weitere Mittel des 7. und des 8. EEF (rund 10 Millionen Euro) wurden im Rahmen nationaler Programme für Länder wie Surinam und Dominica sowie die Organisation ostkaribischer Staaten (OECS) zugunsten der Tourismusförderung verwendet.
Grenada hat als einziges Land den Tourismus im Rahmen des 9. EEF als prioritären Sektor ausgewiesen. Dort ist ein kleineres Projekt in Höhe von 3,2 Millionen Euro zur Instandsetzung eines Forts vorgesehen.
Zur Förderung von Kapitalinvestitionen in den Tourismussektor in der Karibik zum Aufbau neuer wirtschaftlicher Infrastrukturen werden keine EEF-Mittel bereitgestellt.
Einige — allerdings nicht speziell auf den Tourismus ausgerichtete — Mittel wurden über nationale oder regionale Programme bzw. Programme für alle AKP-Staaten für den Tourismussektor bereitgestellt, um lokale Unternehmen durch einen besseren Zugang zu Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung zu unterstützen. In diesem Zusammenhang gingen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung von Unternehmen in den AKP-Staaten (EBAS) 0,8 Millionen Euro an Tourismusbetreiber in der Karibik (Vereinigungen, Hotels, Reiseveranstalter, etc.).
Nur die Europäische Investitionsbank (EIB) — und nicht die Kommission — fördert direkt private Kapitalinvestitionen. Die EIB ist bestrebt, ihre direkte Unterstützung auf Projekte zu beschränken, die einen großen sozioökonomischen Nutzen haben und vorzugsweise von lokalen Akteuren betrieben werden. Hier sind unter Zugrundelegung der Ende 2001 verfügbaren Daten nur zwei direkte Darlehen der Europäischen Investitionsbank zu nennen, die beide an lokale Promotoren vergeben wurden: in Anguilla wurden 1,5 Millionen Euro für das Great House und in Grenada ebenfalls 1,5 Millionen Euro für das Resort Hotel bereitgestellt. Beide Projekte wurden durch Risikokapital finanziert.
Die Bank hat durch ihre globalen Darlehen an Finanzintermediäre außerdem ca. 70 kleine Hotels unterstützt, die in der Mehrzahl einheimischen kleinen und mittelständischen Unternehmen, die nicht ausländischen Ketten angegliedert sind, gehören und von ihnen geführt werden. Die Förderung solcher Investitionen in einheimische Privatunternehmen ist zwar sehr nützlich, bedeutet jedoch, dass die Bank vorrangig mit dem Teil des Hotelsektors konfrontiert ist, der am wenigsten gewinnbringend und am risikoreichsten ist.
Die Gemeinschaft hat die Absicht, die Tourismusbranche auch künftig zu fördern.
Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen auf europäische Urlaubsziele können folgende Aspekte hervorgehoben werden:
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Die Karibik ist ein ganz spezifisches Urlaubsziel und dürfte somit für die meisten europäischen Märkte kein direkter Konkurrent sein. Darüber hinaus kann man angemessenerweise davon ausgehen, dass die Nachfrage im Tourismus weiterhin steigen wird, so wie dies trotz kürzlicher Schwankungen in der Vergangenheit die Regel war. Unter diesen Umständen sollte es keinerlei Besorgnis über mögliche negative Auswirkungen neuer Wettbewerber in der Tourismusbranche geben. Letztere dürften den Nachfrageanstieg auffangen und sollten Anreiz für die Akteure in Europa sein, die Qualität ihres Angebots auf einem wettbewerbsorientierten Markt zu verbessern. |
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Die Unterstützung der lokalen Tourismusbetreiber und — vereinigungen kann den europäischen Betreibern insofern von Nutzen sein, als sie dadurch leichter Partnerschaften mit verlässlichen lokalen Unternehmen knüpfen können. |
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Durch die Ausarbeitung und Durchsetzung von Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards in Übereinstimmung mit den internationalen Praktiken wird das im Rahmen des 8. EEF aufgelegte Regionalprogramm zur nachhaltigen Tourismusentwicklung in der Karibik zum Aufbau einer verantwortungsbewussten Tourismusbranche und zur Gewährleistung fairer Handelsbedingungen im Tourismussektor in der Karibik beitragen, was zu den wesentlichen Voraussetzungen für einen lauteren Wettbewerb zwischen den einzelnen Urlaubszielen gehört. |
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/77 |
(2004/C 33 E/073)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0746/03
von Jillian Evans (Verts/ALE) an die Kommission
(11. März 2003)
Betrifft: Hmong-Christen in Vietnam
Man hat mich auf das Leiden der Hmong-Christen in Vietnam aufmerksam gemacht. Im Widerspruch zu Artikel 18 des Internationalen Übereinkommen über die bürgerlichen und politischen Rechte wird diesen Menschen nicht das Recht auf freie Ausübung ihrer Religion gestattet, und sie werden offensichtlich von der Sicherheitspolizei, der Grenzpolizei und sogar von politischen Führungskräften verfolgt, die die Hmong-Christen alle dazu aufrufen, ihren Glauben aufzugeben. Familien wurden aus ihren Wohnungen vertrieben, und einige, wie beispielsweise Mua Bua Senh, sind verstorben — offensichtlich als Folge der Verletzungen, als er es ablehnte, sein Heim zu verlassen.
Es ist unannehmbar, dass Menschen unabhängig von ihrer Weltanschauung einer derartigen Intoleranz und Verfolgung ausgesetzt sind; ist die Kommission der Ansicht, ob es angesichts von Artikel 18 der Universalen Erklärung der Menschenrechte sowie angesichts des Internationalen Übereinkommens über die bürgerlichen und politischen Rechte vertretbar ist, dass vietnamesische Bürger auf solche Weise behandelt werden?
Hat die Kommission ihre Politik gegenüber Vietnam aktualisiert, und dringt sie bei den vietnamesischen Behörden darauf, nationale Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 18 anzunehmen, und zu gewährleisten, dass die vietnamesischen Bürger nicht verfolgt werden, sondern ihr Leben vielmehr frei von Unterdrückung leben können, unabhängig von ihrem Glauben oder ihrer Rasse?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(9. April 2003)
Die Glaubens- und die Religionsfreiheit sind in der Verfassung von Vietnam verankert. Die Regierung Vietnams erkennt offiziell sechs Religionen an. Zu den anerkannten Religionsgemeinschaften gehören eine buddhistische Vereinigung, die Vereinigte Buddhistische Kirche Vietnams, die Katholische Kirche, zwei protestantische Kirchen, der Islam, der Hoa-Hao Buddhismus und der Caodaismus.
Die Gesamtbevölkerung Vietnams wird auf 78,5 Millionen geschätzt. Die amtliche Zahl der praktizierenden Buddhisten beläuft sich auf 7,5 Millionen; nach eigenen Angaben handelt es sich allerdings bei der Hälfte der Vietnamesen um praktizierende Buddhisten. Ferner gibt es sechs bis sieben Millionen praktizierende Katholiken und rund eine Million praktizierende Protestanten. Die Zahl der Protestanten ist in den letzten Jahren insbesondere im Süden Vietnams und innerhalb der ethnischen Minderheiten in ländlichen Gebieten rasant angestiegen. Insgesamt bekennen sich Berichten zufolge etwa 2,5 Millionen Menschen zu den übrigen Religionen; darunter gibt es rund 70 000 Muslime.
In der vietnamesischen Verfassung ist ferner das Verbot verankert, „die Glaubens- und die Religionsfreiheit zu verletzen oder sie sich zu Nutze zu machen oder gegen die Gesetze und die Politik des Staates zu verstoßen“. Diese Klausel ist auf das Bestreben der vietnamesischen Behörden zurückzuführen, das Reformtempo zu kontrollieren und den Zusammenhalt in der Gesellschaft im Verlauf des Übergangs zu einer Marktwirtschaft zu wahren. Da die vietnamesischen Behörden insbesondere nicht anerkannte religiöse Bewegungen als Ausdruck politischer Opposition und Uneinigkeit empfinden, wird diese Klausel oft angeführt, um Kontrollen, Auflagen, Verbote und Sanktionen zu rechtfertigen, die die Freiheit in diesem Bereich einschränken.
Seit dem gewaltsamen Aufstand im Hochland von Vietnam im Februar 2001 wurde zunehmend von der Bedrohung bestimmter Christen in Vietnam (insbesondere der Montagnards und der Hmong-Christen) berichtet. In einer Reihe von Berichten wurde behauptet, dass es zu wiederholten Einsätzen der Sicherheitskräfte gekommen sei, um die Hochlandbewohner zur Abschwörung ihres Glaubens zu zwingen. Diese Behauptungen und weitere Berichte über unfallbedingte Todesfälle oder Schläge unter Polizeigewahrsam werden von den vietnamesischen Behörden bestritten. Bisher war es nicht möglich, unabhängige Bestätigungen dieser Berichte zu erhalten.
Die Kommission teilt die Besorgnis, die der VN-Menschenrechtsausschuss im Juli 2002 in Bezug auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte geäußert hat. Der Ausschuss stellte fest, dass die von Vietnam zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichend seien, um sich einen klaren Überblick über die Situation bezüglich der Religionsfreiheit im Land zu verschaffen. Angesichts der vorliegenden Informationen über die Unterdrückung oder starke Benachteiligung bestimmter religiöser Praktiken in Vietnam äußerte der Ausschuss allerdings den ernsten Verdacht, dass die Politik der vietnamesischen Staatspartei in dieser Hinsicht nicht mit Artikel 18 des Paktes im Einklang stehen könnte.
In ihren Beziehungen zu Vietnam ist die Kommission bestrebt, die Verbesserung der Menschenrechtssituation und die Demokratisierung des Landes zu fördern und zu unterstützen sowie vorstellig zu werden, wenn Missbrauch betrieben wird oder wenn eine Verschlechterung der Situation festgestellt wird. Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die Entwicklungen in Menschenrechtsfragen in Vietnam aufmerksam zu verfolgen, und beteiligt sich an allen Demarchen, die die Union in Menschenrechtsfragen gegenüber der vietnamesischen Regierung unternimmt.
Die Kommission begrüßt die Entscheidung der vietnamesischen Regierung, auf der Grundlage der mit Unterstützung der internationalen Gebergemeinschaft durchgeführten Bewertung der zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel einen Aktionsplan zur Rechtsreform auszuarbeiten. Die Union (Kommission und Mitgliedstaaten) hat die vietnamesische Regierung wiederholt eindringlich aufgefordert, die politische Meinungsfreiheit sowie die Religionsfreiheit besser zu achten und wirtschaftliche und soziale Freiheiten weiter zu festigen. Die Union brachte diese Forderung auch in ihrer Erklärung anlässlich des Treffens der Beratenden Gruppe im Dezember 2002 in Hanoi zum Ausdruck. Darüber hinaus haben die Kommission und die Mitgliedstaaten erklärt, dass sie alle sich bietenden Gelegenheiten nutzen werden, um die vietnamesische Regierung dabei zu unterstützen, die Staatsführung zu verbessern und die Verwaltungsreformen voranzutreiben, die Menschenrechtslage zu verbessern und die Unterzeichnung und Umsetzung zusätzlicher internationaler Konventionen im Bereich der Menschenrechte und auf anderen förderungswürdigen Gebieten vorzubreiten.
Die Delegation der Kommission wird gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten die Menschenrechtssituation in Vietnam aufmerksam verfolgen und geeignete Maßnahmen treffen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/79 |
(2004/C 33 E/074)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0770/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(6. März 2003)
Betrifft: Verfahren bei vermuteten Zuwiderhandlungen und Feststellung von Zuwiderhandlungen, die der Italienischen Republik gemäß Artikel 85 des EG-Vertrag s zur Kenntnis gebracht wurden
Kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 85 des EG-Vertrags
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genaue Angaben machen über Zahl und Art der Verfahren bei vermuteten Zuwiderhandlungen, die der Italienischen Republik zur Kenntnis gebracht wurden, und kann sie für jeden einzelnen Fall angeben, wann und aufgrund welcher Zuwiderhandlungen das Verfahren eingeleitet wurde, ob es auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder automatisch eingeleitet wurde und in welchem Stadium es sich derzeit befindet? |
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Auskunft darüber geben, ob Zuwiderhandlungen festgestellt wurden, in Bezug auf die die Italienische Republik bislang nicht die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat und für jeden solchen Fall angeben, wann und aufgrund welcher Zuwiderhandlung das Verfahren eingeleitet wurde, ob es auf Antrag eines Mitgliedstaats oder automatisch eingeleitet wurde, wann die Kommission Abhilfemaßnahmen verlangt hat und welche dies waren? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(8. April 2003)
Die Kommission hat eine förmliche Entscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen. Diese erging im Jahr 1987 und betraf Alitalia.
Im Übrigen verfügt die Kommission nicht über ausreichende Angaben, um das angesprochene Problem zu untersuchen, und kann die Frage deswegen zu diesem Zeitpunkt nicht beantworten. Sie bittet daher den Herrn Abgeordneten, seine Anfrage zu konkretisieren. Eine Mitteilung an Mitgliedstaaten ist in Artikel 85 EG-Vertrag nicht vorgesehen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/79 |
(2004/C 33 E/075)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0771/03
von Marco Cappato (NI) an die Kommission
(6. März 2003)
Betrifft: Recht auf Religionsfreiheit in Kambodscha
Am vergangenen Freitag hat der Minister für Religionsfragen Kambodschas eine Richtlinie zum Verbot aller öffentlichen Aktivitäten des Proselytismus erlassen. Mit dieser Maßnahme soll ausdrücklich etwaigen religiösen Spannungen zuvorgekommen und die Privatsphäre der kambodschanischen Bürger geschützt werden. Anscheinend wurde die Initiative der Regierung gefordert, weil einige Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die evangelischen Kirchen, die Gewohnheit haben, Missionsarbeit „an der Haustür“ zu betreiben. Der Staatssekretär für Religionsfragen, Dok Narin, hatte in der Tat erklärt, dass einige christliche Gruppen nicht „gut“ seien und die Menschen zwingen würden, zu ihrem Glauben überzutreten.
Ist der Kommission diese Maßnahme bekannt? Wie gedenkt sie der Gefahr zu begegnen, dass diese Richtlinie dazu genutzt wird, Religionsgemeinschaften zu diskriminieren, die nicht im Sinne der Regierung sind? Welche Pressionen gedenkt sie auszuüben, um den Kambodschanern die uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit zu gewährleisten, das, wie in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt, die Freiheit umfasst, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(26. März 2003)
Die Kommission hat Kenntnis von der Richtlinie des Ministeriums für Religionsfragen vom 14. Januar 2003, mit der zur Vermeidung religiöser Konflikte die am 21. August 1999 beschlossenen Anweisungen durchgesetzt werden sollen.
Zwar trifft es zu, dass laut der Richtlinie einige christliche Missionsaktivitäten wie z.B. Missionsarbeit an der Haustür verboten sind, da sie die Menschen in ihrem alltäglichen Leben stören und Unsicherheit erzeugen, die dem sozialen Frieden abträglich ist, doch ist in der Richtlinie zugleich niedergelegt, dass andere Religionen als die eigene zu respektieren sind und dass sie nicht kritisiert oder verunglimpft werden dürfen. Dies gilt auch für die kambodschanische Staatsreligion, den Buddhismus. Alle Aktivitäten, die zu Religionshass oder Religionskonflikten aufhetzen, sind ebenfalls verboten.
Die Religionsfreiheit in Kambodscha wird durch Artikel 31 (Kapitel III) der Verfassung gewährleistet. In Ermangelung einer eingehenderen Analyse zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist festzustellen, dass sowohl die Richtlinie als auch die übrigen vom Ministerium für Religionsfragen bisher ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Religionskonflikten weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte noch die Bestimmungen der kambodschanischen Verfassung zu verletzen scheinen.
Die Kommission sieht daher gegenwärtig keinen Anlass anzunehmen, dass sich die Regierung die Richtlinie zunutze machen wird, um bestimmte Religionsgruppen zu diskriminieren.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/80 |
(2004/C 33 E/076)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0772/03
von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission
(7. März 2003)
Betrifft: Entscheidung der Niederländischen Wettbewerbsbehörde (Nma), Nummer 2269, über Krabbengroßhandel und -fischerei wegen Preisabsprachen
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1. |
Ist der Europäischen Kommission die Entscheidung der Niederländischen Wettbewerbsbehörde (Nma), Nummer 2269, über Krabbengroßhandel und -fischerei wegen Preisabsprachen bekannt? |
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2. |
Ist die Europäische Kommission bereit, sehr kurzfristig mit den betreffenden Erzeugerorganisationen und Vertretern der niederländischen Regierung zu beraten, um zu prüfen, welche Vereinbarungen getroffen werden müssen? |
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3. |
Teilt die Europäische Kommission die Auffassung, dass die Entscheidung der Niederländischen Wettbewerbsbehörde nicht im Einklang mit der europäischen Politik zur Förderung von Erzeugerorganisationen und der nachhaltigen Bewirtschaftung unserer Fischbestände steht? |
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(1.: April 2003)
Die Kommission hat Kenntnis von der Entscheidung vom 14. Januar 2003, in der die niederländische Wettbewerbsbehörde (NMa) gegen acht Krabbengroßhändler sowie vier niederländische, drei deutsche und eine dänische Erzeugerorganisation der Krabbenfischerei wegen Verstoßes gegen die europäischen und niederländischen Wettbewerbsvorschriften zum Verbot von Kartellen Geldbußen in Höhe von insgesamt 13,781 Mio. EUR verhängt hat. In ihrer Entscheidung hat die NMa nachgewiesen, dass erstens die Erzeugerorganisationen und Großhändler untereinander Vereinbarungen zur Begrenzung des Fangs von Nordseekrabben und zur Festsetzung von Mindestpreisen geschlossen hatten und diese Vereinbarungen zweitens zwischen Januar 1998 und Februar 2000 auch angewandt wurden.
Die Kommission unterhält über den Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur häufige Kontakte zu Erzeugerorganisationen, in dem der hier in Rede stehende Gegenstand am 26. Februar 2003 behandelt wurde. Ferner wurden diese Fragen mit den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse am 7. März 2003 erörtert. Die Kommission ist auf Wunsch gerne zu weiteren Gesprächen mit Betroffenen bereit.
Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Herrn Abgeordneten, dass die NMa-Entscheidung im Widerspruch zur europäischen Politik steht. Zwar soll die Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Wege der Verordnung Nr. 104/2000 (1) vor allem die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit bei Erzeugung und Vertrieb von Fischereierzeugnissen gewährleisten und enthält deswegen Maßnahmen für eine bessere Abstimmung von Angebot und Nachfrage, wozu die Erzeugerorganisationen mit bestimmten Aufgaben betraut wurden. Damit wird der besonderen Rolle des Nachhaltigkeitsprinzips in der Gemeinsamen Fischereipolitik Rechnung getragen, das durch die jüngsten Ratsbeschlüsse vom Dezember 2002 zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik eindeutig gestärkt wurde. Ein Konflikt zwischen den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Wettbewerbsregeln ist jedoch ausgeschlossen, solange die Erzeugerorganisationen sich im Rahmen ihrer in der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten gesetzlichen Aufgaben bewegen. Das Argument der Nachhaltigkeit kann allerdings nicht zur Rechtfertigung von Verhaltensweisen wie einer Absprache zwischen Erzeugerorganisationen und Großhändlern über Mindestpreise und Fanggrenzen dienen, die nicht unter die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten gesetzlichen Aufgaben fallen und gegen das Europäische Wettbewerbsrecht verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ABl. L 17 vom 21.1.2000.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/81 |
(2004/C 33 E/077)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0794/03
von Hedwig Keppelhoff-Wiechert (PPE-DE) an die Kommission
(14. März 2003)
Betrifft: Koordinierung Koordinierung, Vernetzung und Vermarktung von landtouristischen Angeboten und Dienstleistungen als zusätzliche Maßnahme in Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
„Urlaub auf dem Bauernhof“ sichert gleichermaßen landwirtschaftliche wie außerlandwirtschaftliche Einkommen und Arbeitsplätze, trägt dem steigenden Bedürfnis vieler Bevölkerungsgruppen nach naturnahen Tourismusformen Rechnung, fördert das Verständnis zwischen Stadt- und Landbevölkerung und leistet auch einen Beitrag zur Schonung von Natur und Umwelt. Darüber hinaus ist diese bäuerliche Urlaubsform besonders dazu geeignet, das Bewusstsein der Urlauber und damit der Verbraucher für das Entstehen und die Eigenschaften landwirtschaftlicher Produkte zu schärfen. Urlaub auf dem Bauernhof bzw. touristische Dienstleistungen durch landwirtschaftliche Betriebe erfüllen damit in hohem Maße die mit der gemeinschaftlichen Politik zur Förderung der ländlichen Räume verbundenen Zielvorstellungen in Richtung einer nachhaltigen Entwicklung.
Der Erfolg von „Urlaub auf dem Bauernhof“ hängt in sehr hohem Maße von der Vermarktung dieses touristischen Produkts ab. Hier müssen sich die Betriebe und ihre auf regionaler und nationaler Ebene bestehenden Vermarktungsorganisationen einem harten Wettbewerb stellen, teilweise mit sehr bescheidenen und begrenzten finanziellen Budgets. Zwar hat die bisherige (auch gemeinschaftliche) Unterstützung der Vermarktungsarbeit durchaus Erfolge gebracht, dennoch bleiben Nachfragepotenziale für diese bäuerliche Urlaubsform nicht ausgeschöpft. Gleichzeitig verschärft sich der Wettbewerb mit anderen Urlaubsformen und außereuropäischen Destinationen.
Soll Urlaub auf dem Bauernhof auch weiterhin und in Zukunft verstärkt einen Beitrag zu Arbeitsplatzsicherung und regionaler Wirtschaftskraft in ländlichen Räumen, sowie zu Verbraucherinformation und -aufklärung leisten, so müssen die Vermarktungsanstrengungen insbesondere in den dafür vorhandenen überbetrieblichen Einrichtungen intensiviert und professionalisiert werden.
Sieht die Kommission ebenso verstärkten Handlungsbedarf in der gezielteren Unterstützung des Marketings für Urlaub auf dem Bauernhof und kann dies durch Aufnahme eines zusätzlichen Förderkriteriums „Koordinierung, Vernetzung und Vermarktung von landtouristischen Angeboten und Dienstleistungen“ in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (1) sichergestellt werden?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(9. April 2003)
In Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (2) ist eine finanzielle Unterstützung für die Anpassung und Entwicklung der ländlichen Gebiete vorgesehen. Nach dem zehnten Gedankenstrich dieses Artikels können auch Maßnahmen zur „Förderung von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten“ finanziert werden. Dabei fallen unter den Begriff „Förderung“ nicht nur Investitionen in entsprechende Fremdenverkehrstätigkeiten (z.B. Investitionen in Ferienwohnungen für „Ferien auf dem Bauernhof“ oder Investitionen zur Förderung des Sporttourismus in Berggebieten), sondern er kann auch die Förderung des ländlichen Tourismus durch Maßnahmen von Fremdenverkehrsämtern oder durch Marketing- und Werbekampagnen beinhalten.
Die Förderung dieser Maßnahmen erfolgt in den Ziel-1-Regionen durch den EAGFL-Ausrichtung — hier sind Planungsinstrumente die einheitlichen Programmplanungsdokumente bzw. die operationellen Programme — und in den nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen durch den EAGFL-Garantie — in diesem Fall werden die Maßnahmen in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einbezogen.
Im Planungszeitraum 2000-2006 entfallen auf die Förderung von Artikel-33-Maßnahmen (zu denen außer den Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Tourismus noch weitere Maßnahmen gehören) rund 2 5 % der Ausgaben des EAGFL-Garantie und des EAGFL-Ausrichtung zusammengenommen. Anlässlich der Halbzeitbewertung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die 2003 ansteht, können Bedeutung und Auswirkungen der in den Bereichen ländlicher Tourismus und Ökotourismus finanzierten Maßnahmen bewertet werden.
Aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+ (3) werden neue Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter für den ländlichen Raum finanziert, die von den lokalen Akteuren beschlossen und umgesetzt werden. In diesem Rahmen und unter der Voraussetzung, dass sie sich in die genehmigte Entwicklungsstrategie einer bestimmten Leader-Gruppe einfügt, kann aus Leader+ zur Förderung des ländlichen Tourismus auch die Vermarktung von Unterkünften und Dienstleistungen finanziert werden, weil auch diese Maßnahmen unter die vier thematischen Prioritäten der Initiative fallen können: der Einsatz von Know-how und neuen Technologien zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse und Dienstleistungen der Gebiete, die Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum, die Aufwertung der lokalen Erzeugnisse und die Valorisierung der natürlichen und kulturellen Ressourcen.
Leader+ ermöglicht auch die Förderung der Vernetzung und der Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Die Phase der Zusammenarbeit zwischen den lokalen Aktionsgruppen beginnt gerade erst und könnte auch einen Austausch von Erfahrungen und die Realisierung spezifischer Projekte im Bereich der Vermarktung landtouristischer Angebote und Dienstleistungen umfassen, Tätigkeiten, die in den ländlichen Gebieten der Union immer wichtiger werden.
Die Mitgliedstaaten und/oder die Regionen haben bereits entsprechende Tätigkeiten finanziert. Aus diesem Grund und weil die vorhandenen Gemeinschaftsinstrumente (die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und die Gemeinschaftsinitiative Leader+) bereits die Möglichkeit einer Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Vermarktung touristischer Angebote vorsehen, hält die Kommission die Aufnahme eines neuen Förderkriteriums in die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nicht für erforderlich.
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen.
(3) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+), ABl. C 139 vom 18.5.2000.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/83 |
(2004/C 33 E/078)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0799/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(11. März 2003)
Betrifft: Lage des Kurdenführers Abdullah Öcalan
Kann die Kommission angeben, ob sich Abdullah Öcalan tatsächlich seit dem Amtsantritt der derzeitigen türkischen Regierung in Isolationshaft befindet?
Kann die Kommission darüber berichten, welche Maßnahmen sie zu treffen beabsichtigt, damit sich die politische Lage in der Türkei hinsichtlich der Rechte der kurdischen Minderheit nicht verschlechtert?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(1. April 2003)
Die Kommission ist über Haftbedingungen von Abdullah Öçalan informiert. Sie wurde davon unterrichtet, dass Öçalan nach ungefähr dreimonatiger Isolationshaft am 12. März 2003 Besuch von seinem Bruder Mehmet und einigen seiner Rechtsanwälte erhielt.
Die Kommission überwacht genau, dass die Prioritäten der Beitrittspartnerschaft von der Türkei eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen, die die kulturelle Vielfalt und die Achtung der kulturellen Rechte aller Bürger, unabhängig von ihrer Abstammung, gewährleisten.
Die Kommission wird in dem Regelmäßigen Bericht 2003 über die Türkei, den sie in Kürze vorlegt, eine ausführliche Beurteilung darüber abgeben, inwieweit die Türkei die politischen Kriterien von Kopenhagen erfüllt.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/83 |
(2004/C 33 E/079)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0805/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(17. März 2003)
Betrifft: Stillen und Milchpulver in Afrika
Die multinationalen Unternehmen, die Milchpulver herstellen, preisen in ihren Werbekampagnen in Afrika unablässig den Gebrauch von Milchpulver für Neugeborene an und halten die Mütter vom Stillen ab. Diese Werbung steht nicht nur in Widerspruch zu den traditionellen Gebräuchen, sondern ist überaus gefährlich, weil 1) in vielen Gebieten Afrikas das notwendige Wasser zum Auflösen des Milchpulvers verseucht und daher infektiös ist; 2) Muttermilch die Neugeborenen für den entsprechenden Zeitraum gegen verschiedene Krankheiten immunosiert; 3) die aggressive Werbung für Milchpulver in sehr armen Ländern in Wirklichkeit nur den multinationalen Konzernen und den reichen Industrieländern dient, die dieses Nahrungsmittel herstellen.
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1. |
Welche Auffassung vertritt die Kommisison in dieser Frage? |
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2. |
Ist sie nicht der Ansicht, dass die Verwendung von Milchpulver anstelle von Muttermilch nur von Ärzten und Gesundheitsdienste empfohlen werden sollte? |
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3. |
Hält sie es in Abstimmung mit den Regierungen dieser Länder nicht für angezeigt, Informationskampagnen zu fördern, um die Vorteile des Stillens für die Gesundheit der Neugeborenen bekannt zu machen? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(23. April 2003)
Die Kommission stimmt dieser Beurteilung der mit der Verwendung von künstlicher Säuglingsnahrung verbundenen Probleme weitgehend zu. Die Kommission unterstützt im Rahmen ihrer Maßnahmen für die Entwicklungsländer das Stillen von Säuglingen, sofern die Mutter nicht HIV-positiv ist und eine einwandfreie und in ausreichender Menge verfügbare Säuglingsnahrung gewährleistet werden kann oder andere gesundheitliche Bedenken bestehen, die jedoch selten sind.
Nach Ansicht der Kommission sollte daher künstliche Säuglingsnahrung anstelle von Muttermilch nur auf Anraten von Mitarbeitern des Gesundheitswesens.
Die Kommission befürwortet den Internationalen Kodex zum Inverkehrbringen von Muttermilch-Ersatzprodukten der 1981 von der Weltgesundheitsorganisation angenommen wurde und der noch immer von großer Relevanz ist, obwohl er in einigen Bereichen — insbesondere was HIV/AIDS anbetrifft — aktualisiert werden müsste.
Die Kommission vertritt ebenfalls die Auffassung, dass es Aufgabe der Regierungen ist, über Säuglingsernährung zu informieren und aufzuklären — insbesondere über die Vorteile des Stillens und die Probleme künstlicher Säuglingsnahrung. Sie plant derzeit jedoch keine Unterstützung für spezielle Projekte in diesem Bereich.
Die für Entwicklungsländer bereitgestellten Mittel der Kommission werden in immer stärkerem Umfang für das Gesundheitswesen im allgemeinen und weniger für bestimmte Projekte eingesetzt. Über den speziellen Verwendungszweck der Mittel beschließt also die jeweilige Regierung des Empfängerlandes, allerdings hält die Kommission die Bereitstellung entsprechender Informationen über die Säuglingsernährung für äußerst wichtig.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/84 |
(2004/C 33 E/080)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0810/03
von Heidi Hautala (Verts/ALE) an die Kommission
(11. März 2003)
Betrifft: Kampf gegen schädliche Wirkungen des Alkohols in Finnland und in der Europäischen Union
Anfang 2004 müssen Finnland, Schweden und Dänemark ihre Beschränkungen bezüglich der Einfuhr von Alkohol aufheben. Da Estland am 1. Mai 2004 Mitglied der EU wird, gerät Finnland im Bereich der Volksgesundheit in eine sehr schwierige Situation. Alkoholische Getränke sind in Estland verglichen mit Finnland sehr viel billiger. Der Preisunterschied beruht im Wesentlichen auf den unterschiedlichen Steuerniveaus Der Umfang schädlicher Wirkungen durch Alkohol steht im Wechselverhältnis mit den Veränderungen des Gesamtalkoholverbrauchs. Untersuchungen besagen, dass der Gesamtverbrauch in Finnland nach Abbau der Einfuhrbeschränkungen um bis zu 15 Prozent steigen wird. Das bedeutet unter anderem eine Zunahme der Zahl der Alkoholtoten um 450 jährlich und das Ansteigen der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitsdiensten um jährlich über 500 000 Konsultationen.
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen zu einer Gemeinschaftsstrategie zur Minderung schädlicher Wirkungen des Alkohols vom 5.6.2001 (1) seine Besorgnis über den Alkoholkonsum durch Jugendliche zum Ausdruck gebracht. Die Preissenkung bei Alkohol nach Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen in Finnland erhöht vor allem den Alkoholkonsum von Niedrigverdienern, also auch von Jugendlichen. Gemäß Artikel 152 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft muss bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 5.6.2001 die Kommission ersucht, Vorschläge für eine umfassende Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der schädlichen Wirkungen des Alkohols vorzulegen und auf die Bedeutung der Verbrauchssteuer als Teilfaktor hingewiesen.
Die Mindestverbrauchsteuersätze sind nicht, wie es in den Bestimmungen der Richtlinie 92/84/EWG (2) vorgesehen ist, bis Ende 1994 überprüft worden. Die Europäische Union würde bei der Bekämpfung der durch Alkohol verursachten schädlichen Wirkungen auf die Volksgesundheit spürbar Fortschritte erzielen, wenn sie für alkoholische Getränke gemeinsame, höhere Verbrauchsteuern festlegen würde. Falls die Harmonisierung der Besteuerung mit der Begründung der Volksgesundheit nicht ermöglicht werden kann, besteht die einzige Möglichkeit Finnlands, sich vor der Zunahme der Auswirkungen durch den Alkoholgenuss zu schützen, in der Genehmigung, die Einfuhrbeschränkungen für Alkohol beibehalten zu dürfen.
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1. |
Beabsichtigt die Kommission den Mindestverbrauchsteuersatz auf Alkohol auf Grund der Auswirkungen auf die Volksgesundheit anzuheben? |
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2. |
Wie steht die Kommission zu einem möglichen Antrag Finnlands auf Beibehaltung der Einfuhrbeschränkungen für Alkohol? |
(1) ABl. C 175 vom 20.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/85 |
(2004/C 33 E/081)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0870/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(13. März 2003)
Betrifft: Kampf gegen schädliche Wirkungen des Alkohols in Finnland
In Finnland wird ein anderer, gegenüber den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten beachtlich höherer Verbrauchssteuersatz angewandt. Trotzdem decken die daraus resultierenden Einnahmen nicht die Kosten, die der Gesellschaft durch schädliche Wirkungen des Alkohols entstehen.
Finnland erhielt im Rahmen der Beitrittsverhandlungen die Ausnahmegenehmigung, die private Einfuhr mengenmäßig zu beschränken, damit die auf die unterschiedlichen Verbrauchssteuern zurückzuführenden Anreize für die Einfuhr nicht übermäßige Probleme schaffen. Jetzt läuft die Ausnahmegenehmigung aus.
Kann ein Mitgliedstaat, wenn er belegen kann, dass die vollständige Liberalisierung der privaten Einfuhr schwerwiegende Probleme gemäß Artikel 30 des EG-Vertrags für die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit sowie die Gesundheit oder spezielle Gesundheitsprobleme gemäß Artikel 95 zur Folge hat, Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme ergreifen? Welche Maßnahmen sind in einer derartigen Situation möglich?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen P-0810/03 und P-0870/03
(14. April 2003)
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1. |
Die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 regelt die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke. Danach müssen die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze regelmäßig vom Rat überprüft werden. Eine entsprechende Überprüfung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission. Gegenwärtig arbeitet die Kommission einen solchen Bericht aus, in dem im Einklang mit Artikel 8 der genannten Richtlinie allen maßgeblichen Aspekten, insbesondere dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, dem zwischen den verschiedenen Gruppen von alkoholischen Getränken bestehenden Wettbewerb, dem realen Wert der Steueransätze und allgemein den Zielen des Vertrages Rechnung getragen wird. Dabei werden auch die von der Frau Abgeordneten angeführten Erwägungen zur öffentlichen Gesundheit einbezogen. |
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2. |
Wie die Kommission bereits in ihrem Bericht vom 24. Mai 2000 (1) hervorgehoben hat, weichen die in Dänemark, Finnland und Schweden geltenden mengenmäßigen Beschränkungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Reisenden aus anderen Mitgliedstaaten in diese Länder verbracht werden dürfen, vom Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt ab und wurden vom Rat nur bewilligt, um den genannten Mitgliedstaaten eine schrittweise Anpassung ihrer Politik an sämtliche Erfordernisse des Binnenmarktes zu ermöglichen. In dem genannten Bericht ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten dringend, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nach dem Auslaufen dieser Ausnahmeregelung Ende 2003 einen reibungslosen Übergang zur Anwendung der allgemein geltenden Regeln zu gewährleisten. Darüber hinaus ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten, weitere Maßnahmen zur Verringerung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums einzuleiten. Insbesondere umfasst das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (2) die „Ausarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen, einschließlich Aktionen zur Sensibilisierung, hinsichtlich der Gesundheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Lebensführung, wie … Alkohol …, einschließlich Maßnahmen, die in allen Gemeinschaftspolitiken zu ergreifen sind, sowie alters- und geschlechtsspezifischer Strategien“. Im Zusammenhang mit dem genannten Programm wurden kürzlich eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie ein Arbeitsprogramm für 2003 (2) veröffentlicht. |
(1) KOM(2000) 316 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/86 |
(2004/C 33 E/082)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0813/03
von Maurizio Turco (NI), Marco Cappato (NI), Emma Bonino (NI), Marco Pannella (NI) und Gianfranco Dell'Alba (NI) an die Kommission
(17. März 2003)
Betrifft: Krieg gegen Drogen in Thailand
Nach Informationen des „UN-Wire“ vom 4. März 2003:
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hat der thailändische Premierminister Thaksin Shinawatra bestätigt, dass die vor einem Monat ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Drogenherstellung und des Drogenhandels in Thailand ausgeweitet werden sollen, obwohl der UN-Berichterstatter für außergerichtliche Hinrichtungen, Asma Jahangir und andere ihre Besorgnis angesichts von Berichten zum Ausdruck gebracht haben, dass im Rahmen der Kampagne Erschießungen im Schnellverfahren stattgefunden haben. Der Premierminister erklärte, dass die entsprechenden Maßnahmen auf jeden Fall verstärkt werden. Die UN seien nicht sein Vater. Wenn sie kommen wollten, so sollten sie ruhig kommen. Wenn sie Inspektionen durchführen wollten, so könnten sie dies ruhig tun; |
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hat der thailändische Ministerpräsident ferner bestätigt, dass im Rahmen dieser Maßnahmen, die am 1. Februar begonnen haben und drei Monate dauern sollen, bereits 1 140 Menschen getötet worden seien. Die Polizei teilte mit, dass bis Freitag 29 501 Verdächtige festgenommen wurden. 31 Personen seien von Polizeibeamten in Notwehr getötet worden, die übrigen seien Opfer von Drogenbanden geworden. Ein Sprecher des Ministeriums bekräftigte zudem, die Maßnahmen verstießen in keinem Fall gegen Recht und Gesetz. |
Hat die Kommission der thailändischen Regierung gegenüber die Bedenken der EU angesichts der von der Regierung veranlassten Massaker im Krieg gegen die Drogen zum Ausdruck gebracht? Hat sie die Regierung aufgefordert, dem um sich greifenden Morden Einhalt zu gebieten, das gegen alle international anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt?
Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, wenn die thailändische Regierung die Massaker nicht beendet und die diesbezüglichen internationalen Appelle ignoriert?
Ist der Kommission bekannt, dass auch China, Malaysia, Vietnam, Singapur, Kuwait, der Iran, die Philippinen und Indonesien wie Thailand die Todesstrafe für Drogenvergehen anwenden? Schließt sie sich der Auffassung an, dass Fortschritte erzielt werden könnten, wenn die internationalen Übereinkommen über Drogen, beispielsweise in der UN-Sitzung zum Thema Drogen im April 2003, dahingehend geändert werden, dass die Todesstrafe ausdrücklich verboten wird?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(22. April 2003)
Die Kommission verfolgt die Politik des Anfang Februar 2003 eingeleiteten „Kriegs gegen Drogen“ der thailändischen Regierung aufmerksam. Die Kommission ist besorgt angesichts der gegenwärtigen Lage und insbesondere der Berichte, dass es sich bei einer Reihe von Todesfällen im Zusammenhang mit Drogen angeblich bereits um Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren gehandelt hat.
Die Kommission erkennt den Ernst und die Dringlichkeit des Problems illegaler Drogen in Thailand zwar an, vertritt aber die Auffassung, dass das Problem im Wege eines ausgewogenen Ansatzes angegangen werden sollte, der sowohl auf die Nachfrage- als auch auf die Angebotsseite abzielt und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit umgesetzt wird.
Nach Auffassung der Kommission sollte die thailändische Regierung in jedem Todesfall transparente und gründliche Ermittlungen durchführen, unmittelbar Maßnahmen ergreifen, um ein weiteres Ansteigen der Zahl an Todesfällen zu verhindern, und in diesem Bereich eng mit der UN-Kommission für Menschenrechte (UNCHR) zusammenarbeiten.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sprechen die thailändische Regierung auf die Frage der Drogenbekämpfung durch die entsprechenden diplomatischen Kanäle an.
Was die Todesstrafe angeht, so folgt die Kommission in ihren Beziehungen zu den Drittländern, die die Todesstrafe aufrechterhalten, den einschlägigen politischen Leitlinien der Europäischen Union. Die Europäische Union hat die Frage der Todesstrafe mehrfach und zuletzt erst 2002 bei der thailändischen Regierung angesprochen.
Der Vorschlag, die UN-Übereinkommen über Drogen dahingehend zu ändern, dass die Todesstrafe für Verbrechen im Zusammenhang mit Drogen ausdrücklich verboten wird, dürfte zum einen aufgrund des fakultativen Charakters des Internationalen Rechts und des Grundsatzes der Souveränität der Staaten, zum anderen aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinschaft als solche nicht Vertragspartei dieser Übereinkommen ist, nur schwer umzusetzen sein. Die Staaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind, müssten die Änderungen, die sie als angemessen erachten, selbst vorschlagen.
Diese Angelegenheit stand nicht auf der Tagesordnung der Tagung der UN-Rauschgiftkommission, die vom 8. bis zum 17. April 2003 in Wien stattfand. Außerdem konnte die Kommission diesbezüglich nicht vorstellig werden, da sie in der UN-Rauschgiftkommission lediglich Beobachterstatus hat.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/87 |
(2004/C 33 E/083)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0821/03
von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission
(17. März 2003)
Betrifft: GATS und Privatisierung der Wasserversorgung
Im Rahmen der WTO gehört die Kommission zu den entschiedensten Verfechtern einer Liberalisierung der Wasserversorgung in den Entwicklungsländern. Teilt die Kommission die Ansicht, dass die Privatisierung der Wasserversorgung den Interessen der großen multinationalen Konzerne und nicht denen der Ärmsten der Welt dient?
Hat die Kommission eine unabhängige Untersuchung über die Auswirkungen einer solchen Liberalisierung durchgeführt, bevor sie die Liberalisierung der Wasserversorgung gefordert hat?
Wenn nein, ist die Kommission bereit, eine solche Bewertung in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen durchzuführen, bevor sie von Drittländern weitere Liberalisierungen fordert?
Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission
(25. April 2003)
Umweltdienstleistungen sind Gegenstand der laufenden Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr (GATS), für die die Gemeinschaft bereits einen Verhandlungsvorschlag vorgelegt und mehrere Anträge betreffend Umweltdienstleistungen, einschließlich Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsdienste an seine Handelspartner gerichtet hat. Das vorrangige Ziel der Gemeinschaft bei diesen Verhandlungen ist die Verringerung oder Abschaffung von Handelshemmnissen im Bereich der Umweltdienstleistungen.
Die Anträge der Gemeinschaft, die den Marktzugang zu dem Sektor der Wasserversorgung betreffen, verfolgen weder die Absicht den Sektor zu privatisieren, sie schließen die grenzüberschreitende Wasserbeförderung durch Pipelines oder andere Transportmittel aus und berühren nicht die Frage des Zugangs zu Wasserressourcen. Selbst wenn ein WTO-Mitglied solche Verpflichtungen übernimmt, untergraben oder verringern diese keineswegs die Fähigkeit der Gastregierungen, nach ihrer Wahl die das Management der Wasserressourcen und die Zuteilung von Wasser an die Verbraucher zu regulieren, die am besten geeignete Form für die Beteiligung der Privatwirtschaft auszuwählen und eine ausgeglichene Preispolitik zu verfolgen, damit Wasser auch für die Armen erschwinglich ist. Die Gemeinschaft wird die Entwicklungsländer dabei nach wie vor unterstützen — auch durch die Bereitstellung technischer Hilfe.
Die Vorgehensweise der Gemeinschaft bei solchen Dienstleistungen — auch im Rahmen der WTO-Verhandlungen — steht im Einklang mit der allgemeinen Strategie der Gemeinschaft für den Wassersektor, die sich auf eine sorgfältige Beurteilung der damit verbundenen Fragen und Herausforderungen stützt. Dies schließt natürlich auch die Beteiligung der Privatwirtschaft an Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsdiensten ein. Eine solche Beteiligung der Privatwirtschaft, die sich gemeinsam mit Staat und Zivilgesellschaft für die Bereitstellung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsdiensten für bisher nicht versorgte Bevölkerungsgruppen und für die Stärkung von Investitionen und Management im Wassersektor einsetzt, wird allgemein befürwortet. Aufgrund des hohen Kapitalbedarfs für Investitionen in die Wasserversorgungs-Infrastruktur (schätzungsweise bis zu 180 Mrd. $ jährlich bei einem derzeitigen Investitionsvolumen von 70-80 Mrd. $ jährlich) müssen die öffentlichen Mittel erhöht und dafür private Investoren für die Beteiligung an der Finanzierung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen, von Bewässerungs- und anderen Wasserprojekten gewonnen und der Wassersektor attraktiver gestaltet werden. Um private Investitionen zu mobilisieren, muss eine Basis des Vertrauens für lokale oder ausländische Investoren geschaffen werden, die sich auf den Schutz ihrer rechtlichen und finanziellen Interessen verlassen können. Die Kommission hält — ordnungsgemäß geführte — GATS-Verhandlungen in diesem Zusammenhang für durchaus sinnvoll. Die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Wassersektor könnte als Instrument der Förderung von Infrastrukturinvestitionen, Stärkung der Wasserbewirtschaftungskapazitäten und der Förderung des technologischen Fortschritts genutzt werden, unter Berücksichtigung der Verwaltungskapazität und Rahmenvorschriften der Entwicklungsländer
Die Kommission hat darüber hinaus mit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsstudie („Sustainability Impact Assessment“ (SIA)) zur Abschätzung der Folgen der laufenden WTO-Verhandlungen begonnen. Sie umfasst auch eine sektorspezifische Studie, die sich auf die Umweltdienstleistungen beziehen, wobei der Schwerpunkt auf Abwasserentsorgungsdiensten liegt. Konsultationen mit den Drittländern sind Bestandteil der Nachhaltigkeitsstudie: so wurden entsprechende Mechanismen geschaffen, um zu gewährleisten dass sie sich sowohl als Sachverständige, als auch im Rahmen der Konsultationen an der SIA-Studie mitwirken. Die Dienstleistungsunternehmen und die Kommission sind gehalten, die Stellungnahmen der Sachverständigen aus den Drittländern zu berücksichtigen und einen umfassenden Konsultationsprozess mit der Zivilgesellschaft zu gewährleisten.
Außerdem konsultiert die Kommission regelmäßig Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO) mit einschlägiger Erfahrung und handelspolitischem Interesse zu ihren politischen Konzepten. Dieser Dialog bietet eine wichtige Unterstützung bei der Festlegung der Handelspolitik.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/88 |
(2004/C 33 E/084)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0852/03
von Christos Folias (PPE-DE) an die Kommission
(20. März 2003)
Betrifft: Öffentliche Aufträge
Artikel 7.2 des griechischen Gesetzes 2955/2001 ermöglicht Materiallieferungen ohne Planung des jährlichen Bedarfs der betreffenden Stelle und die Lieferung von Material ohne Auftragsvergabe, es sieht keinerlei Verfahren zur Ermittlung des für den Kranken geeignetsten Materials vor, es gestattet die Festsetzung eines verbindlichen Höchstpreises, wodurch der Wettbewerb eingeschränkt wird. Auch die gemeinsame Ministerentscheidung DY6a/GP/73754/24-7-02, Regierungsanzeiger 984/31-7-02, die in Anwendung des oben genannten Gesetzes verabschiedet worden ist, stützt sich auf keinerlei technische Daten für die Charakterisierung der Produkte, die sie als untereinander nicht vergleichbar darstellt. Sie bezeichnet die Gesamtheit der breit gefächerten Erzeugnisse als nicht miteinander vergleichbar und legt den Grundsatz fest, dass jeder Hersteller per definitionem Produkte herstellt, die sich mit keinem anderen Produkt eines anderen Herstellers vergleichen lassen. Ferner ermöglicht es den öffentlichen Stellen nach eigenem Ermessen Lieferaufträge ohne Ausschreibung und ohne vorherige Festsetzung des jährlichen Bedarfs sowohl hinsichtlich des genauen Inhalts als auch hinsichtlich der Menge zu tätigen.
Ist das griechische Gesetz 2955/2001 und die in Anwendung dieses Gesetzes verabschiedete Ministerentscheidung vereinbar mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Vergabewesen und insbesondere mit der Richtlinie 93/36/EWG (1)? Wenn nein, welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu welchem Zeitpunkt zu treffen, damit diese Richtlinie von Griechenland in vollem Umfang angewendet wird?
Ergänzende Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Die Kommission hat das griechische Gesetz Nr. 2955/2001 sowie die in dessen Anwendung verabschiedete Ministerentscheidung (2) in der Tat erhalten. Eine erste Prüfung hat ergeben, dass diese Vorschriften möglicherweise nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/36/EWG vereinbar sind (3).
Bei der Kommission ist vor kurzem eine Beschwerde zu demselben Gegenstand eingegangen, die offenbar eine vollständigere Vorstellung darüber vermittelt, wie die griechischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Lieferungen für Krankenhäuser angewandt werden.
Die Kommission wird die aus diesem Anlass bei ihr eingegangenen umfangreichen Unterlagen prüfen und sich im Rahmen dieser Beschwerde an die griechischen Behörden wenden, um deren Standpunkt sowohl zu den Behauptungen des Beschwerdeführers als auch zu der von der Kommission in dieser Angelegenheit vorgenommenen Untersuchung zu erfahren.
(2) DY6a/GP/73754/24-7-02/FEK 984/31-7-02.
(3) Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. L 199 vom 9.8.1993.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/89 |
(2004/C 33 E/085)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0905/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(24. März 2003)
Betrifft: Rumänien — Zugang zu den Archiven der Securitate
In einer Meldung vom 11. März 2003 berichtete der Fernsehsender Euronews über die vor kurzem von der rumänischen Regierung getroffene Entscheidung, den Zugang der Bürger zu den Akten der früheren Geheimpolizei, Securitate, zu sperren (dieser Zugang war offensichtlich vom neuen rumänischen Nachrichtendienst immer erschwert worden) und die Auflösung des Nationalen Rates für das Studium der Archive dieser Polizei (CNSAS — Consiliului National de Styudiere a Arhivelor Securitatii) vorzuschlagen, der vor drei Jahren eingesetzt wurde.
Nach dieser Quelle führten diese Maßnahmen zu einer Kundgebung von etwa 3000 Menschen vor dem Parlament Rumäniens.
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Bestätigt die Kommission diese Meldungen? |
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Wie schätzt die Kommission diese Maßnahmen der Regierung Rumäniens gegebenenfalls ein? |
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Können diese Tatsachen den Prozess betreffend den künftigen Beitritt dieses Landes zur Europäischen Union beeinflussen, und gegebenenfalls in welcher Weise? |
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(22. April 2003)
Das Gesetz Nr. 187/99 über die Einsicht der Bürger in ihre eigenen Akten und über die Entlarvung der Securitate als politischer Polizei sah die Einsetzung eines Nationalen Rats für die Untersuchung der Securitate-Archive (CNSAS) vor, der von einem Vorstand von 11 Mitgliedern geleitet wird, die vom rumänischen Parlament eingesetzt werden. Der Vorstand kann Entscheidungen mit einfacher Mehrheit treffen, sofern mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Nur der Höchste Gerichtshof kann die Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben. Der CNSAS hat unter anderem das Recht des Einzelnen zur Einsichtnahme in persönliche Akten sicherzustellen, Bewerber für öffentliche Ämter zu überprüfen und Listen der Personen zu veröffentlichen, die Agenten oder Informanten der früheren Geheimpolizei waren. Damit er diese Aufgaben ausführen kann, muss dem CNSAS Einsicht in die Archive der früheren Geheimpolizei gewährt werden; diese bleiben jedoch bis zu ihrem vollständigen Umzug in die Räumlichkeiten des CNSAS unter Aufsicht des derzeitigen Informationsdienstes SRI.
Offenbar hat der SRI seit der Einsetzung des CNSAS im Jahr 2000 nicht alle angeforderten Akten herausgegeben oder angeblich unvollständige Akten übergeben. Die Haltung des SRI hat zu einer Spaltung innerhalb des CNSAS und schließlich zum völligen Erliegen seiner Arbeiten geführt, da fünf Vorstandsmitglieder sich der Position des SRI angeschlossen haben und sich nicht mehr an den Arbeiten beteiligen.
Im Januar 2003 haben die Rechtsausschüsse beider Kammern des Parlaments einen gemeinsamen Unterausschuss eingesetzt, um nach einer Lösung zu suchen. Der im März vorgelegte Bericht des Unterausschusses regt an, dass das Parlament sämtliche Mitglieder des Vorstands entlässt und einen Übergangsvorstand einsetzt, der aus den fünf Vorstandsmitgliedern besteht, die sich derzeit der Stimme enthalten.
Die Kommission keine Bemerkungen zu einer spezifischen innerrumänischen Angelegenheit abzugeben, zumal die Lage sich noch weiterentwickelt. Allerdings sind die Grundsätze der Transparenz und der Einsicht in Unterlagen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch öffentliche Stellen und die demokratische Kontrolle über die Polizeidienste samt und sonders relevant im Zusammenhang mit den Kopenhagener politischen Kriterien, wonach die Mitgliedschaft in der Union „institutionelle Stabilität als Garantie für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte, …“ voraussetzt. Die Kommission wird in ihrem Regelmäßigen Bericht, den sie im Herbst 2003 annehmen und veröffentlichen wird, anhand der Kopenhagener Kriterien eine generelle Bewertung der Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt vornehmen.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/90 |
(2004/C 33 E/086)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0917/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(24. März 2003)
Betrifft: HIV/Aids in Südafrika
Wie beurteilt die Kommission im Rahmen ihrer Entwicklungshilfe für Südafrika die Maßnahmen der südafrikanischen Regierung, was die Bereitstellung von anti-retroviralen Therapien und die Verabreichung des Arzneimittels Nevirapine an schwangere Frauen in den Provinzen Südafrikas betrifft?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(16. April 2003)
Die Kommission ist der Auffassung, es sei Sache der südafrikanischen Regierung, eine Politik in diesem Bereich zu bestimmen; sie hat jedoch mehrfach ernste Bedenken gegenüber dem zwiespältigen Ansatz geäußert, mit dem in der Vergangenheit an das Problem der HIV-Infektionen/AIDS herangegangen wurde.
Die Kommission stellt fest, dass die südafrikanische Regierung ihre Politik in den letzten Monaten klarer gestaltet und bedeutende Finanzmittel in ihrem Haushalt für 2003-2004 bereitgestellt hat. Sie unterstützt die neue Position der Regierung, die eine Behandlung zur Verhinderung der Übertragung von der Mutter auf das Kind sowie antiretrovirale Behandlung für Vergewaltigungsopfer ermöglichen, wobei bereits große Fortschritte erzielt wurden, leider jedoch nicht überall. Die Kommission hofft, dass die südafrikanische Regierung weitere Fortschritte bei der Entwicklung einer umfassenden Politik zur Bekämpfung von HIV/AIDS machen und stufenweise die Bereitstellung von antiretroviralen Medikamenten vorantreiben wird.
Es ist jedoch zu bedenken, dass das Problem sehr komplex ist. Schätzungen zufolge sind etwa 7 Mio. Menschen in Südafrika HIV-infiziert. Die Kosten einer umfassenden Behandlung wären demzufolge gewaltig. Die Delegation der Kommission in Pretoria unterstützt zurzeit das südafrikanische Gesundheitsministerium bei der Erstellung einer realistischen Schätzung der erforderlichen Haushaltsmittel. Es steht zu hoffen, dass in sechs bis acht Wochen genaue Zahlen vorliegen.
Auf allgemeiner politischer Ebene unterstützt die Kommission das Recht der Menschen, die mit HIV/AIDS leben, auf bezahlbare medizinische Behandlung, darunter angemessene Kombinationen von antiretroviralen Arzneimitteln als Teil eines umfassenden Pakets von Verhütung, Behandlung, Pflege und Kontrolle für HIV/AIDS.
Im Rahmen des Europäischen Programms für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) unterstützt die Kommission das südafrikanische Gesundheitswesen und die HIV/AIDS-Bekämpfung durch zahlreiche Programme, zum Beispiel in Höhe von 25 Mio. EUR die „Partnerschaft für primäre Gesundheitsversorgung einschließlich HIV/AIDS“. Durch ihr Programm zur Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens finanziert die Kommission ferner sechs Nichtregierungsorganisationen, die sich mit der Bekämpfung von HIV/AIDS beschäftigen, darunter das „AIDS Law“-Projekt (ALP). Das ALP arbeitet eng mit der „Treatment Action Campaign“ zusammen, und beide Organisationen setzen sich vehement für einen verbesserten Zugang zu HIV/AIDS-Behandlungen für alle Südafrikaner ein.
Die neue Länderstrategie EG-Südafrika und das mehrjährige Richtprogramm, das bereits verabschiedet wurde und nun zur Unterzeichnung vorliegt, nennen die Seuche HIV/AIDS als größte Bedrohung der südafrikanischen Gesellschaft. In dem Programm ist HIV/AIDS sowohl als Teil eines wichtigen Einsatzbereiches als auch als Querschnittsthema aufgelistet.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/91 |
(2004/C 33 E/087)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0925/03
von Eluned Morgan (PSE) an die Kommission
(24. März 2003)
Betrifft: Via Baltica
Trifft es zu, dass die Via Baltica quer durch ökologisch empfindliche Lebensräume von wildlebender Tierarten in Polen gebaut werden soll? Werden für diese Straße europäische Mittel bereitgestellt werden?
Welche Zusicherungen kann die Kommission geben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, bevor mit Bauarbeiten begonnen wird?
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/92 |
(2004/C 33 E/088)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1032/03
von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission
(28. März 2003)
Betrifft: Via Baltica
Ein Bestandteil des der Europäischen Kommission im Januar übermittelten Nationalen Entwicklungsplans Polens ist die Autobahn „Via Baltica“, die den ersten Abschnitt eines geplanten europaweiten Transportkorridors darstellen und von der Europäischen Union kofinanziert werden soll. Die vorgeschlagene Streckenführung bedroht die Biebrza-Sümpfe, ein Gebiet mit großer Bedeutung für die Umwelt, sowie zwei einzigartige Naturwälder. Als Polens größter Nationalpark und Heimstätte für Wölfe, Elche und eine Vielzahl bedrohter Vogelarten ist das Feuchtgebiet von Biebrza von so hohem Erhaltungswert, dass es beim Beitritt Polens in die EU den Schutzkriterien der Habitat- sowie der Vogelschutzrichtlinie gerecht wird. Die Vorschläge verstoßen sowohl gegen das gemeinschaftliche als auch das polnische Umweltrecht und können eine ernsthafte Bedrohung für die wildlebenden Tiere in Polen darstellen.
Beabsichtigt die Kommission in Anbetracht dessen, den Bau zu finanzieren? Wie wird die Kommission gegebenenfalls gewährleisten, dass das Projekt mit den Bestimmungen der gemeinschaftlichen Umweltrichtlinien voll und ganz gerecht wird und dass die Gemeinschaftsmittel im Einklang mit dem EG-Umweltrecht verwandt werden?
Beabsichtigt die Kommission ferner, Alternativen für die Lösung der Verkehrsprobleme in Polen zu prüfen und zu fördern?
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/92 |
(2004/C 33 E/089)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1358/03
von Geoffrey Van Orden (PPE-DE) an die Kommission
(10. April 2003)
Betrifft: Straßenbauvorhaben „Via Baltica“ in Polen
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1. |
Ist der Kommission die potenzielle Bedrohung bekannt, die der geplante Ausbau der Via Baltica zu einer Schnellstraße durch die Biebrza-Sümpfe und die Wälder von Knyszyn und Augustow in Polen für die Umwelt aufwerfen kann? |
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2. |
Werden eine Umweltverträglichkeitsprüfung zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens und eine Bewertung alternativer Streckenführungen erfolgen, ehe überhaupt EU-Finanzmittel gewährt werden können? |
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3. |
Werden EU-Finanzmittel für das Straßenbauvorhaben „Via Baltica“ gewährt werden, selbst wenn man zu der Schlussfolgerung kommt, dass das Projekt gegen EU-Richtlinien zum Umweltschutz verstößt, die nach Aussage der Kommission für sämtliche neue Infrastrukturinvestitionen in EU-Beitrittsländern gelten sollten? |
Gemeinsame Antwort
von Frau Wallström im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-0925/03, E-1032/03 und E-1358/03
(21. Mai 2003)
Mit seinem Beitritt zur Europäischen Union ist Polen an das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte und insbesondere deren Auswirkungen auf besonders schutzwürdige Gebiete gebunden. Zudem unterstützt die Kommission die Beitrittsländer bereits in der Beitrittsvorbereitungsphase bei der Anwendung und Umsetzung der EU-Umweltvorschriften, insbesondere bei allen neuen Investitionen wie z.B. Schnellstraßen. Die relevanten gemeinschaftlichen Richtlinien sind die Richtlinie über Habitate (92/43/EWG) (1), Vogelarten (79/409/EWG) (2), Umweltverträglichkeitsprüfung (97/11/EG) (3) sowie die Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (2001/42/EG) (4), die ab Juli 2004 anzuwenden ist. Eine Gemeinschaftsfinanzierung solcher Investitionsvorhaben erfolgt nur, wenn die Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Interoperabilität erfüllt werden.
Die in der Anfrage erwähnten ökologisch empfindlichen Lebensräume werden beim Beitritt Polens wahrscheinlich als „Natura 2000“-Gebiete ausgewiesen. Dies bedeutet, dass strenge Vorschriften zur Erhaltung dieser Lebensräume anzuwenden sind. Nach Artikel 6 der Habitat-Richtlinie sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Alternativlösungen für eine geplante Investition umfassend zu prüfen, bei der negative Auswirkungen auf die Umwelt in einem möglichen Natura 2000-Gebiet zu befürchten sind. Falls es keine Alternativlösung gibt, ist die Investition nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann und alle Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.
Außerdem ist es wichtig zu betonen, dass diese Anforderungen vor kurzem in polnisches Recht durch Änderungen des Naturschutzgesetzes umgesetzt wurden. Aus diesem Grund gelten sie auch in den polnischen Rechtsvorschriften.
Die Kommission möchte ferner betonen, dass keine Mittel aus dem Programm PHARE oder einem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) für den Bau einer Schnellstraße durch die erwähnten Gebiete zur Verfügung gestellt wurden. Zudem gibt es keines solcher Projekte in der aktuellen Projektpipeline.
Weiterhin bereitet die Kommission zurzeit eine Studie zur unabhängigen Bewertung der Auswirkungen bereits in die Programmplanung aufgenommener Verbesserungen und zur Ermittlung der Prioritäten für weitere Investitionen in diesen Korridor vor, der sich auf die drei Länder von Tallinn bis Warschau erstreckt. In dieser Studie sollen auch die Umwelt- und Kostenauswirkungen bestehender und alternativer Trassen berücksichtigt werden.
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
(2) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.
(3) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73 vom 14.3.1997.
(4) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197 vom 21.7.2001.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/93 |
(2004/C 33 E/090)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0929/03
von Jorge Moreira Da Silva (PPE-DE) an die Kommission
(24. März 2003)
Betrifft: Legionärskrankheit
Vor dem Hintergrund der direkten Beziehung zwischen der mangelhaften Wartung der Anlagen zur Heißwasserbereitung und der Klimaanlagen in öffentlichen Gebäuden und dem Auftreten von äußerst schweren Fällen von Lungenentzündungen, die durch Legionellenbakterien verursacht werden, wird die Europäische Kommission folgendes gefragt:
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1. |
Ist sie der Auffassung, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Bau und die Wartung der öffentlichen Gebäude den Schutz der Bürger angesichts des Auftretens der Legionärskrankheit gewährleisten? In welchen Ländern bieten die jeweiligen Rechtsvorschriften diese Garantien? |
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2. |
Bereitet sie europäische Gesetzgebungsinitiativen vor, die auf die Einführung obligatorischer gemeinsamer Vorschriften für die Wartung von öffentlichen Gebäuden abzielen, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten? |
Ergänzende Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(28. Juli 2003)
Der Bau und die Wartung von Gebäuden und ihrer Anlagen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Im Zusammenhang mit der Sicherheit von Trinkwasserversorgungssystemen werden diese Fragen voraussichtlich durch das neue europäische Zulassungssystem (EAS) für Bauprodukte im Kontakt mit Trinkwasser abgedeckt. Für Heißwasser- und Klimaanlagen in Gebäuden gilt dieses System freilich nicht.
Eine Tabelle zu den einzelstaatlichen Leitlinien zur Kontrolle und Prävention der Legionärskrankheit wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt. Leitlinien gibt es in vielen Ländern, nicht alle Länder haben jedoch entsprechende Rechtsvorschriften.
Ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen besteht nicht. Die Kommission ist im Begriff, einen solchen europäischen Rahmen zu entwickeln; durch harmonisierte Produktnormen sollen Wasserversorgungssysteme aus Produkten, die diesen europäischen Normen entsprechen, eine Wasserqualität nach den Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie gewährleisten (Ratsrichtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (1)).
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/94 |
(2004/C 33 E/091)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0934/03
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(26. März 2003)
Betrifft: Seychellen
Hat die Kommission die Kopien der von Pauline Ferrari auf den Seychellen gedrehten Videofilmbänder gesehen?
Ist sie nicht ebenfalls der Auffassung, dass dieses Filmmaterial dokumentiert, dass das Regime eindeutig gegen die Menschenrechte verstößt?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(22. April 2003)
Der Kommission liegen keinerlei Hinweise auf die Existenz der genannten Videokassetten vor.
Die Beziehungen der Europäischen Gemeinschaft zur Gruppe der AKP-Staaten haben als Fundament die im Abkommen von Cotonou verankerte Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundfreiheiten.
Sollte die Kommission zu der Einsicht gelangen, dass eine Verletzung dieser Werte vorliegt, wird sie sämtliche für solche Fälle im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Instrumente aktivieren.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/94 |
(2004/C 33 E/092)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0935/03
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(26. März 2003)
Betrifft: Seychellen
Welchen Standpunkt nimmt die Kommission gegenüber den vom Präsidenten und Vizepräsidenten der Seychellen gegen die Wochenzeitung Regar angestrengten Klagen ein?
Ist die Kommission der Auffassung, dass auf den Seychellen die Pressefreiheit gewährleistet werden kann?
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(14. April 2003)
Die Kommission hat bereits wiederholt unterstrichen, dass die Beziehungen der Europäischen Gemeinschaft zu den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) entsprechend den Festlegungen des Abkommens von Cotonou auf die Wahrung der Menschenrechte und der menschlichen Grundfreiheiten gegründet sind.
Der Kommission liegen keine amtlichen Erkenntnisse zu dem vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Fall vor; dennoch wird die Kommission die weitere Entwicklung im Auge behalten und gegebenenfalls die Regierung von Seychellen auf die sich für sie als Unterzeichner des Abkommens von Cotonou ergebenden Pflichten hinweisen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/95 |
(2004/C 33 E/093)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0942/03
von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission
(26. März 2003)
Betrifft: Politische Debatte über das künftige Finanzierungssystem der Union
Die Kommission hat bis zum 1. Januar 2006 eine allgemeine Überprüfung des Systems der Eigenmittel vorzunehmen, obwohl sie sich gegenüber dem Parlament verpflichtet hat, diese Überprüfung bereits Ende 2004 durchzuführen; dabei geht es auch um die Frage der Schaffung neuer autonomer Eigenmittel.
Die Kommission ist zurecht der Ansicht, dass die wesentlichen Optionen für das künftige Finanzierungssystem der Union Gegenstand einer politischen Debatte sein sollten, doch sollte geklärt werden nach welchen Kriterien vorgegangen werden soll, um diese politische Debatte einzuleiten?
Welches Verfahren ist nach Ansicht der Kommission dafür am besten geeignet, und wer sollte die Initiative dazu zu ergreifen?
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(5. Mai 2003)
Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 (1) hat die Kommission vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems durchzuführen. Auf Ersuchen des Parlaments sagte die Kommission zu, sie werde diese Überprüfung bis Ende des Jahres 2004 oder nach Möglichkeit sogar noch früher zum Abschluss bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der neue Eigenmittelbeschluss erst am 1. Januar 2002 förmlich in Kraft getreten ist.
Kürzlich hat die Kommission die organisatorischen Vorbereitungen für die Ausarbeitung des neuen Finanzrahmens der Union für die Zeit nach 2006 eingeleitet und einen Zeitplan für die Abwicklung der betreffenden Arbeiten festgelegt. Sie beabsichtigt, dem Rat im Dezember 2003 eine diesbezügliche Mitteilung vorzulegen, in der allgemeine Orientierungen für die Gestaltung dieses neuen Rahmens — unter anderem auch mit Blick auf das Eigenmittelsystem — vorgegeben werden. Bis Mitte des Jahres 2004 will sie dann in einer zweiten Phase entsprechende Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.
Auch im Rahmen des Konvents wird über die Finanzen der Union diskutiert, wozu die Kommission aktive und konstruktive Beiträge leistet. In ihrer Mitteilung vom 4. Dezember 2002 (2) forderte die Kommission den Konvent auf, die Finanzierung der politischen Aktivitäten der Union einer eingehenden Prüfung zu unterziehen; vor Kurzem legte sie dem Konvent überdies konkrete Vorschläge für die Gestaltung der einschlägigen Artikel vor.
(2) KOM(2002) 728 endg.: Für die Europäische Union — Frieden, Freiheit, Solidarität.
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CE 33/95 |
(2004/C 33 E/094)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0977/03
von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) an die Kommission
(27. März 2003)
Betrifft: Verzögerungen beim Bau der Hochgeschwindigkeitsverbindung Figueres — Perpignan
Die Europäische Kommission hat sich in jüngster Zeit mit den zwei grundlegenden Aspekten der Liberalisierung des Eisenbahnverkehrs und der Wiederbelebung der Eisenbahn als Verkehrsmittel befasst. Die Richtlinie 2001/12/EG (1) zielt unter anderem darauf ab, auf dem gesamten Gebiet der EU auf dem Weg zur Verwirklichung des Binnenmarkts für den Eisenbahnverkehr voranzuschreiten.
Im September 2001 veröffentlichte die Kommission das Weißbuch zur Verkehrspolitik. In diesem Weißbuch betonte die Kommission die Notwendigkeit, den Einsatz der Eisenbahn als Verkehrsmittel mit Schlüsselfunktion für die Wiederherstellung eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern wiederzubeleben. Die aus dem genannten Weißbuch resultierenden Vorschläge bilden ein Paket von fünf Legislativmaßnahmen, die die Kommission am 23. Januar 2002 vorgelegt hat. Die Maßnahmen sind auf die Schaffung eines integrierten Eisenbahnraums in Europa — in technischer wie in rechtlicher Hinsicht — ausgerichtet.
Die französische Regierung hat unlängst angekündigt, dass die Inbetriebnahme des Streckenabschnitts Figueres — Perpignan der internationalen Hochgeschwindigkeitsverbindung zwischen Spanien und Frankreich 2007 oder 2008 erfolgen wird, obwohl ursprünglich 2005 als Jahr der Fertigstellung angestrebt worden war und die spanische Regierung zugesagt hat, bis zu diesem Termin die Vorbereitungen für die Verbindung abzuschließen.
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die von der französischen Regierung angekündigte Verzögerung den von der Gemeinschaftsexekutive im Weißbuch zur Verkehrspolitik befürworteten Verbesserungen des Eisenbahnnetzes zuwiderläuft?
Will die Europäische Kommission angesichts dieses Beschlusses der französischen Regierung Schritte ergreifen, um zu erreichen, dass die Verbindung bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Termin — im Sinne der Vorschläge der Kommission — fertiggestellt wird?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(2. Juni 2003)
Die Kommission bedauert die Verzögerungen bei der Inbetriebnahme dieses internationalen Strek-kenabschnittes. Sie äußerte sich bereits des Öfteren besorgt zu diesem Umstand, der zahlreiche Projekte des transeuropäischen Verkehrsnetzes beeinträchtigt, unter Hinweis darauf, dass sich dies langfristig gesehen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU auswirken werde (2). Die Hauptursache für die Verzögerungen beim Streckenabschnitt Perpignan — Figueiras bilden allerdings die Schwierigkeiten bei der Erteilung der Konzessionen auf diesem internationalen Abschnitt. Die Verhandlungen, in die auch die zuständigen nationalen Behörden — zusätzlich zu Euroferro als Konzessionswerber — eingebunden sind, wurden von der französisch-spanischen Regierungskommission für nicht zielführend erklärt, da es unmöglich war, vor allem über die Aufteilung der Risiken zwischen öffentlicher Hand und privaten Unternehmen zu einer Einigung zu gelangen. Die französischen und die spanischen Behörden beabsichtigen, ein rasches und vereinfachtes Auswahlverfahren durchzuführen, damit die Wahl des Konzessionsnehmers bis Jahresende 2003 bestätigt werden kann.
Auch wenn es bei der Einrichtung dieser öffentlich-privaten Partnerschaft zu einigen Verzögerungen kommt, unterstützt die Kommission die von den französischen und den spanischen Behörden getroffene Wahl zugunsten einer innovativen Finanzierung. Diese Unterstützung findet ihren praktischen Ausdruck in einer gemeinschaftlichen Beteiligung an der Finanzierung des internationalen Abschnitts, die dem Höchstbetrag entspricht, der in den Bestimmungen der Haushaltsordnung für die transeuropäischen Verkehrsnetze festgelegt ist, das sind 10 % der Gesamtkosten.
Ferner legte die Kommission am 23. April 2003 dem Europäischen Rat und dem Parlament eine Mitteilung über die Einführung innovativer Finanzierungsinstrumente für transeuropäische Verkehrsnetze und vor allem die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften vor.
(1) ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1.
(2) Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze, ABl. C 75 vom 26.3.2002.
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CE 33/96 |
(2004/C 33 E/095)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1155/03
von Mario Mauro (PPE-DE) und Giuseppe Gargani (PPE-DE) an die Kommission
(1. April 2003)
Betrifft: Antennen und Umweltschutz
Die Entwicklung auf dem Markt für mobile Kommunikation der dritten Generation ist nicht so weit fortgeschritten wie zu Beginn geplant war. Dies ist auch auf die Kosten für die Schaffung der Infrastruktur und für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit angesichts der Gefahren für die Umwelt und die Gesundheit zurückzuführen, die mit der immer größer werdenden Anzahl von Antennen in Zusammenhang steht. Der Fortschritt in diesem Sektor sollte, nicht nur im Interesse der Industrie, damit diese neue Arbeitsplätze schaffen kann, aber auch im Interesse der Endkunden, rasch vorangetrieben werden.
Das Europäische Parlament und der Rat haben kürzlich die Richtlinien 2002/19/EG (1), 2002/20/EG (2), 2002/21/EG (3), 2002/21/EG (4) verabschiedet, in denen, u.a. festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen sollten, um nachteilige Auswirkungen der Entwicklung des Marktes der elektronischen Kommunikation auf die Umwelt und die Landschaft zu minimieren.
In ihrem Bericht KOM(2002) 695 bestätigt die Kommission ihre grundsätzlich befürwortende Haltung gegenüber der Nutzung von Anlagen, wie beispielweise Antennen, um die Vermarktung mobiler Breitbanddienste, im Einklang mit der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, zu fördern.
Es besteht technisch gesehen die Möglichkeit, Antennensysteme in Städten zu platzieren, welche die Folgen für Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaft durch die Verwendung von Glasfaserkabeln auf ein Minimum reduzieren. Einzelne Apparate können so an eine Vielzahl von Mikro-Antennen gekoppelt werden, die sowohl von den Apparaten als auch voneinander entfernt sein können. Die Breitbandnutzung und die Verwendung einer entsprechenden Ausrüstung ermöglicht es ferner, dass jede einzelne dieser Mikro-Antennen gleichzeitig für mehrere Anbieter und für verschiedene Standards (GSM, UMTS, usw.) zur Verfügung steht. Dank ihrer auf ein Mindestmaß reduzierten Größe können diese beispielsweise auch an Straßenbeleuchtungsmasten angebracht werden.
Kann die Kommission mitteilen, welches ihre Leitlinien angesichts der erwähnten technischen Möglichkeiten sind? Sind Maßnahmen zur Beratung, zur Erleichterung des Zugangs und zur Unterstützung bei der Einrichtung dieser Art von Lösungen vorgesehen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(22. Mai 2003)
Die Kommission teilt die Meinung der Herren Abgeordneten bezüglich der Bedeutung einer raschen Entwicklung von fortgeschrittenen neuen Mobilkommunikationsdiensten in der Union. Sie hat ihre Position in dieser Sache in ihren vorausgegangenen Mitteilungen zu der Einführung von Diensten der dritten Generation (5) sowie in dem von den Herren Abgeordneten erwähnten Achten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor dargelegt.
Die Kommission hat im Prinzip auch Maßnahmen befürwortet, die Mobilnetzbetreibern eine rasche Einrichtung von neuen Mobildiensten ermöglichen, einschließlich Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturelementen, vorausgesetzt, dass solche Vereinbarungen mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Die Kommission erwartet, dass diese Frage in den kommenden Monaten unter europäischen Regulierungsbehörden weiter diskutiert wird.
Was die verschiedenen technischen Möglichkeiten zur Erreichung einer tatsächlichen und raschen allgemeinen Verbreitung neuer elektronischer Kommunikationsdienste angeht, so begrüßt die Kommission jede innovative Methode zur Erreichung dieses Ziels, solange sie mit den Umweltzielen und anderen Zielen des öffentlichen Interesses vereinbar ist. So hat die Kommission als Teil des sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technische Entwicklung etwa 3,6 Mrd. EUR für Forschungsprojekte — auch für die Mobilkommunikation — des Technologien für die Informationsgesellschaft (TIG)-Programms vorgesehen, in dessen Rahmen die Industrie auf spezielle Aufforderungen hin Projekte vorschlagen kann, die sie für die weitere Verbreitung von Breitbanddiensten in der Union für relevant hält. Die Kommission begrüßt jede technische Lösung, die die Informationsgesellschaft fördern kann. Gemäß dem im neuen Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation verankerten Grundsatz der technischen Neutralität überlässt sie es jedoch weitgehend den betroffenen Betreiber, welche Technologie sie verwenden wollen.
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(3) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(5) Mitteilung zur Einführung von Mobilkommunikationsdiensten der dritten Generation in der Europäischen Union: Aktueller Stand und weiteres Vorgehen, KOM(2001) 141 endg., und Mitteilung zu Wegen zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation, KOM(2002) 301 endg.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/98 |
(2004/C 33 E/096)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1175/03
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(1. April 2003)
Betrifft: Digitalisierung historischer Datenbanken
Der Rahmen für E-Learning muss zwischen den Ländern kompatibel und online verfügbar sein. Wird die Kommission daher den Bewerberländern jetzt ebenfalls die Unterstützung zur Verfügung stellen, über die die Mitgliedstaaten verfügen, um digitale Aufzeichnungen von historischen Datenbanken zu erstellen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(4. Juni 2003)
Die Initiative eLearning und der Aktionsplan eLearning bieten den Mitgliedstaaten keinerlei Unterstützung bei der Erstellung digitaler Aufzeichnungen von Datenbanken.
Die Kommission sieht derzeit keine spezielle Finanzierung der Erstellung digitaler Aufzeichnungen historischer Datenbanken vor, da solche Initiativen als nationale Angelegenheiten betrachtet werden. Das Information Society Technologies-Programm (IST) hat jedoch unter dem Fünften und Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung Anreize für die Koordinierung von Digitalisie-rungsarbeiten und die Entwicklung von Digitalisierungssystemen und -diensten geschaffen. Das IST-Projekt Minerva, das in den Bereich Kulturerbe fällt, bietet den europäischen Bildungsministerien einen Rahmen zur Koordinierung ihrer Digitalisierungsergebnisse und ist daher eine nützliche Informationsquelle auf dem Gebiet. Es bietet Unterstützung beim Austausch bewährter Praktiken zwischen den 15 Mitgliedstaaten und dient als Forum zur Überprüfung des Fortschritts auf dem Gebiet und zur Planung künftiger Aktivitäten. Im Hinblick auf die strategische Zielsetzung des Sechsten Rahmenprogramms „Technologiegestütztes Lernen und Zugang zum Kulturerbe“ könnte die Aktivität ausgeweitet werden, so dass die beitrittswilligen Länder gemäß den relevanten Verfahren einbezogen werden könnten.
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6.2.2004 |
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CE 33/98 |
(2004/C 33 E/097)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1226/03
von Freddy Blak (GUE/NGL) und Anne Jensen (ELDR) an die Kommission
(2. April 2003)
Betrifft: Schutz grenzüberschreitend tätiger Kraftfahrer vor Raubüberfällen
In ihrer Sitzung vom 14. Oktober 2002 verabschiedeten die EU-Justiz- und Innenminister sowie die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Kommission eine Erklärung, in der geeignete Maßnahmen zum Schutz grenzüberschreitend tätiger Kraftfahrer vor Raubüberfällen gefordert werden. Wie weit ist die Kommission mit der Durchführung derartiger Maßnahmen vorangekommen?
Wie weit sind die Mitgliedstaaten und die Kommission insgesamt in ihren Bemühungen um den Schutz grenzüberschreitend tätiger Kraftfahrer vor Raubüberfällen vorangekommen? Haben diese Bemühungen bisher zu konkreten Initiativen und/oder Vorhaben geführt, und wann sind Ergebnisse dieser Bemühungen zu erwarten?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Am 14. Oktober 2002 haben die Justizminister und die Innenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bewerberländer unter Beteiligung der Europäischen Kommission eine gemeinsame Erklärung über den Schutz von Kraftfahrern im grenzüberschreitenden Güterverkehr vor Straftaten (1)angenommen. Punkt 3 der Erklärung besagt, dass im innerstaatlichen oder internationalen Rahmen Untersuchungen durchgeführt werden sollten, um die Straftaten gegen Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr zu erfassen und die spezifischen Merkmale, den Umfang und die Hintergründe des Problems in den jeweiligen Ländern zu analysieren. Eine gemeinsame Erklärung ist für die Mitgliedstaaten allerdings nicht bindend.
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6.2.2004 |
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CE 33/99 |
(2004/C 33 E/098)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1234/03
von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an die Kommission
(2. April 2003)
Betrifft: Schließung von Euskaldunon Egunkaria
Am 20. Februar 2003 wurde die baskische Tageszeitung Euskaldunon Egunkaria von dem Richter am Nationalen Gerichtshof, Juan del Olmo, vorläufig geschlossen. In einem seit der Errichtung der Demokratie in Spanien unerhörten Akt haben dieser Richter, der Staatsanwalt und das Innenministerium eine gemeinsame Pressemitteilung verfasst, in der sie die Schließung dieser Zeitung — der einzigen, die vollständig in baskischer Sprache erscheint — auf der Grundlage angeblicher Verbindungen zur terroristischen Bande ETA rechtfertigen und sich dabei auf einige Dokumente berufen, die von der nationalen Polizei in den neunziger Jahren beschlagnahmt worden waren. Seit diesen Ereignissen ist schon mehr als 1 Monat vergangen, und immer noch sitzen fünf der aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zehn Verhafteten im Gefängnis, ohne dass überzeugende und nicht widerlegbare Beweise ihrer Verbindung zu der terroristischen Bande vorgelegt wurden. Einige von ihnen haben überdies Folterungen durch die spanischen Polizeibehörden angezeigt, ein Detail, das den Weg zum Frieden in dem leidgeprüften Baskenland nicht gerade erleichtert. Da es sich um ein Printmedium handelt, bedeutet dieses Vorgehen einen erheblichen Nachteil für die baskische Sprache und Kultur, ebenso wie für die Bürger dieses Gebiets, die bestürzt beobachten, wie sich Handlungen wiederholen, die eher typisch für die noch nicht vergessene Franco-Zeit sind. Zeichen von Unterstützung und Solidarität, die die Mitarbeiter der Zeitung von verschiedenen politischen Gruppen, Vereinigungen unterschiedlicher Art, Gewerkschaften, religiösen Gemeinschaften bis zu einem breiten Spektrum im gesamten Baskenland, in Katalonien und im übrigen Europa sind Tatsachen, die die spanische Regierung nicht übergehen und gering schätzen sollte.
Die Schließung von Euskaldunon Egunkaria ist ein äußerst bedeutsames Ereignis und beeinträchtigt eindeutig ein verfassungsmäßiges Recht, nämlich das Recht auf Informationsfreiheit der Bürger, das in Artikel 20 der spanischen Verfassung und in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.
Ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass die spanischen Behörden unveräußerliche Grundsätze der europäischen Rechtsordnung verletzt haben?
Wurde ihrer Meinung nach ein eindeutiger und wiederholter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung begangen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(5. Mai 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftlichen Anfragen E-0672/03 von Herrn Borghezio und E-0641/03 von Herrn Ebner verwiesen (1).
(1) ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 75.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/100 |
(2004/C 33 E/099)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1242/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(2. April 2003)
Betrifft: Müllhalden-Richtlinie
In welchem Umfang (anteilmäßig) wird Müll derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten auf Müllhalden deponiert?
Wie hoch sind die Deponiegebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten derzeit?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(21. Mai 2003)
Gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten für den Bericht über die Umsetzung der Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft für den Zeitraum 1995-1997 (1) ist die Lagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien die häufigste Form der Abfallbehandlung in der Gemeinschaft: rund 60 % der Siedlungsabfälle wird auf Deponien gelagert. Der Prozentsatz der deponierten Abfälle schwankt in den Mitgliedstaaten erheblich. Manche Mitgliedstaaten lagern nur 15 % der anfallenden Siedlungsabfälle auf Deponien, andere Mitgliedstaaten hingegen bis zu 94 %. Die für andere Abfallarten vorgelegten Daten reichten nicht aus, um allgemeine Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.
Der Bericht enthält die folgenden Prozentanteile für Siedlungsabfälle, der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf Deponien gelagert wird:
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Belgien: 32; |
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Dänemark: 15; |
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Deutschland: 46; |
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Griechenland: 93; |
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Spanien: 83; |
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Frankreich: 47; |
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— |
Irland: 92; |
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Italien: 94; |
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— |
Luxemburg: 37; |
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Niederlande: 15; |
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— |
Österreich: 43; |
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Portugal: 88; |
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Finnland: 57; |
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Schweden: 38; |
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Vereinigtes Königreich: 83. |
Gemäß den von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1998-2000 vorgelegten Daten ist die allgemeine Tendenz zwar rückläufig, doch viele Mitgliedstaaten lagern Siedlungsabfälle immer noch überwiegend auf Deponien. Die Kommission wird den Bericht für den Zeitraum 1998-2000 in Kürze annehmen und veröffentlichen.
Bisher gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften oder Harmonisierung der nationalen steuerrechtlichen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten auf Deponiegebühren angewandt werden. Daher liegen der Kommission keine umfassenden Informationen über diese Gebühren in den Mitgliedstaaten vor. Die folgenden Informationen sind in der Datenbank der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Umweltsteuern (2) verfügbar:
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(in Euro/Tonne) |
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Dänemark |
50,3 |
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Niederlande |
13 - 78,8 |
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Österreich |
5,8 - 101,6 |
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Finnland |
15,1 |
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Schweden |
31,1 |
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Vereinigtes Königreich |
3,2 - 19,3 |
(1) KOM(1999) 752 endg.
(2) http://europa.eu.int/comm/environment/enveco/database_env_taxation.htm.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/101 |
(2004/C 33 E/100)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1243/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(2. April 2003)
Betrifft: Delphinsterben
Der für Fischerei zuständige Minister des Vereinigten Königreichs hat (am 20. März 2003) vorgeschlagen, dass es für bestimmte Fischereifahrzeuge des VK gesetzlich vorgeschrieben sein sollte, an ihren Netzen Pinger oder andere akustische Warnvorrichtungen anzubringen, um Delphine und große Tummler entfernt zu halten, damit sie nicht gefangen werden.
Wird die Kommission ähnliche Maßnahmen einführen mit der Auflage, dass sie für alle Fischereifahrzeuge der EU gelten, die Fangmethoden anwenden, durch die Delphine gefährdet werden können?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Der Einsatz akustischer Warnvorrichtungen (Pinger) zur Reduzierung des Beifangs an Kleinwalen hat sich bei bestimmten Zielarten als erfolgreich erwiesen. Die Kommission hat Kenntnis darüber, dass Dänemark eine entsprechende Maßnahme bereits im Jahr 2000 verbindlich eingeführt hat und im Vereinigten Königreich die Einführung derzeit im Rahmen des am 20. März 2003 veröffentlichten Diskussionspapiers geprüft wird.
Wie in der Antwort auf die Anfrage H-0122/2003 der Frau Abgeordneten McAvan (1) dargelegt, ist der obligatorische Einsatz akustischer Warnvorrichtungen bei der Kiemennetzfischerei auf bestimmte Zielarten Teil eines zurzeit in Vorbereitung befindlichen Maßnahmenpakets, für das die Kommission bereits Beratungen mit allen Beteiligten eingeleitet hat. Die Kommission beabsichtigt, dieses Paket in den nächsten Monaten anzunehmen und als Vorschlag an den Rat weiterzuleiten.
(1) Schriftliche Antwort vom 11.3.2003.
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DE |
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CE 33/101 |
(2004/C 33 E/101)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1252/03
von Freddy Blak (GUE/NGL) an die Kommission
(3. April 2003)
Betrifft: Gemeinsames europäisches Verpackungsrücknahmesystem
In der Richtlinie 94/62/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates wird auf die Notwendigkeit verwiesen, die unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungen und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt zu vermeiden oder solche Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und anderseits das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.
Seit dem Erlass der oben genannten Richtlinie wurden in einigen Mitgliedstaaten verschiedene Verpak-kungsrücknahmesysteme eingeführt, darunter auch in Dänemark, wo die Firma Dansk Retursystem A/S mit Hilfe eines Pfandsystems die Wiedereinsammlung von Verpackungen für Bier und gewisse Erfrischungsgetränke sicherstellt. Dieses System, das zum Schutz der Umwelt eingeführt wurde, schützt in der Praxis jedoch in erster Linie den dänischen Markt vor ausländischen Bierimporten.
Gedenkt die Kommission daher, einen Vorschlag für ein gemeinsames, einheitliches und harmonisiertes Pfandsystem zu unterbreiten, das für alle EU-Länder gilt, damit tatsächlich verhindert werden kann, dass es zu technischen Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt?
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/102 |
(2004/C 33 E/102)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1335/03
von Freddy Blak (GUE/NGL) an die Kommission
(2. April 2003)
Betrifft: Dänische Verpackungsabgabe
Ein großer Teil der Bier- und Sprudelflaschen auf dem dänischen Markt kommt durch organisierten Import aus Deutschland nach Dänemark. Verbraucher und geschäftstüchtige Händler kaufen Getränkekisten Hunderte weise in Deutschland und geben sie zurück an Flaschenrückgabeautomaten dänischer Geschäfte; denn das Pfand ist in Dänemark höher.
Durch diesen privaten und umfangreichen Import erhalten die dänischen Brauereien Flaschen in Dänemark unter Umgehung der Steuerbehörden. Denn auf diese Weise entfällt für die Brauereien die Verpak-kungsabgabe, die sie normalerweise bei der Einfuhr leerer Flaschen aus Deutschland zahlen würden.
Dabei erhalten die Brauereien aber die Verpackungsabgabe auf Flaschen, die sie ausführen, zurückerstattet.
Das dänische Finanzministerium schätzt, dass dieser Handel den dänischen Staat 15 Millionen Kronen pro Jahr kostet, während die Dosenindustrie auf Einbußen von 50 Millionen Kronen jährlich tippt.
Kann die Kommission prüfen, ob die dänische Verpackungsabgabe eine indirekte staatliche Beihilfe für Brauereien und Grenzhandel darstellt? Falls sie zu diesem Schluss kommt, was gedenkt sie zu unternehmen, um dem ein Ende zu setzen?
Kann die Kommission gleichzeitig ihre Stellungnahme zu dem Umstand abgeben, dass Dänen lediglich durch Leistung einer Unterschrift, dass sie die Dosen nach Dänemark mitnähmen, das Pfand auf in Deutschland gekaufte Getränkedosen nicht zu bezahlen brauchen?
Gemeinsame Antwort
von Frau Wallström im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-1252/03 und P-1335/03
(16. Mai 2003)
Der Kommission ist die Einführung oder geplante Einführung von Verpackungsrücknahmesystemen in einigen Mitgliedstaaten wie Dänemark, Deutschland und Schweden bekannt. Nach Artikel 5 und 15 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpak-kungen und Verpackungsabfälle (1) sowie Erwägung 32 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, zu fördern und marktwirtschaftliche Instrumente einzusetzen, sofern die Bestimmungen des EG-Vertrags eingehalten werden. Wenn solche nationalen Systeme technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) darstellen, müssen die nationalen Entwürfe der geplanten Maßnahmen zur Einrichtung eines solchen Systems der Kommission mitgeteilt werden (siehe auch Artikel 16 der Richtlinie 94/62/EG). Dadurch hat die Kommission Gelegenheit, die fraglichen nationalen Systeme auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht vor deren formaler Annahme zu untersuchen. Wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass durch solche nationalen Systeme unzulässige Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, wird die Kommission diese Probleme mit dem betreffenden Mitgliedstaat klären.
Nach der offiziellen Einführung dieser nationalen Systeme wird die Kommission deren Anwendung und Funktionieren laufend überwachen und im Lichte der verfügbaren Informationen geeignete Maßnahmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen, um solche Hemmnisse für den Binnenmarkt oder Wettbewerb zu beseitigen, auf die der Herr Abgeordnete verweist. Die Kommission gedenkt zurzeit nicht, einen Vorschlag für legislative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Harmonisierung der nationalen Verpackungsrücknahmesysteme zu unterbreiten.
Ausgehend von den der Kommission vorliegenden Informationen scheint die dänische Verpackungssteuer keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrages darzustellen. Die Verpak-kungssteuer scheint sowohl auf in Dänemark hergestellte Flaschen als auch auf importierte Flaschen ohne Diskriminierung erhoben zu werden. Somit scheint sie dem Land keinen selektiven Vorteil zu verschaffen, was jedoch eine der Voraussetzungen ist, damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne der Gemeinschaftsregeln eingestuft werden kann.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Kommission keine ausreichenden Informationen vor, um eine fundierte Stellungnahme zur Behauptung abgeben zu können, dass dänische Staatsbürger kein Pfand für in Deutschland gekaufte Dosen zahlen müssen, wenn sie eine Erklärung unterschreiben, dass sie die Dosen nach Dänemark importieren.
Nach dem in dieser Anfrage beschriebenen System zu urteilen, scheint das dänische nationale Steuersystem nicht unvereinbar mit dem Verbot der steuerlichen Diskriminierung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke des indirekten Schutzes einheimischer Produkte im Sinne des Artikels 90 des EG-Vertrages zu sein.
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/103 |
(2004/C 33 E/103)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1279/03
von Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (NI) an die Kommission
(4. April 2003)
Betrifft: Unzureichende medizinische Versorgung baskischer politischer Gefangener
Die unzureichende medizinische Versorgung baskischer politischer Gefangener zeigt, dass im Königreich Spanien die Gesetze nicht auf alle Personen in gleicher Weise angewendet werden.
Der Fall des 38-jährigen Bautista Barandalla ist ein drastisches Beispiel dafür. Barandalla stammt aus der Region Navarra und ist seit mehr als zwölf Jahren inhaftiert. Im Jahr 2000 wurde bei ihm eine ulzerative Proktitis festgestellt. Er wurde jedoch erst im März 2002 ins Krankenhaus eingewiesen. Seitdem wurde er 13 Mal operiert, um Teile seines Dickdarms und Rektums zu entfernen. Dabei wurde er jedes Mal zu früh vom Krankenhaus in das Gefängnis zurückverlegt. Angesichts des Zustands von Barandalla wurde beim Strafgericht Saragossa seine Entlassung aus der Haft gemäß Artikel 92 der Strafvollzugsordnung beantragt, da er an einer unheilbaren Krankheit leidet. Dieser Antrag wurde mehrmals gestellt und jedes Mal abgelehnt, obwohl verschiedene Ärzte und das Personal der Krankenhäuser vorbringen, dass eine Entlassung Barandallas aus der Haft unbedingt notwendig ist.
Was wird die Kommission unternehmen, um aus humanitären Erwägungen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(11. Juni 2003)
Die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit der Haftentlassung von Gefängnisinsassen aus gesundheitlichen Gründen liegt bei den Mitgliedstaaten.
Daher ist die Kommission nicht in der Lage, in derartigen Fällen Schritte einzuleiten, die sich auf das Gemeinschaftsrecht stützen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/104 |
(2004/C 33 E/104)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1292/03
von Mark Watts (PSE) an die Kommission
(4. April 2003)
Betrifft: Export von Lebendvieh in Drittländer
Wie viele (i) zur Schlachtung, (ii) zur Mast und (iii) zur Zucht bestimmte Rinder wurden 2002 als Lebendvieh aus jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat in jedes einzelne importierende Drittland ausgeführt?
Welcher Betrag wurde 2002 an Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von (i) zur Schlachtung, (ii) zur Mast und (iii) zur Zucht bestimmten lebenden Rindern aus der EU in Drittländer gezahlt?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Eine Tabelle mit den Ausfuhrmengen lebender Rinder für das Jahr 2002, aufgeschlüsselt nach ausführendem Mitgliedstaat und Bestimmungsland, wird direkt an den Herrn Abgeordneten und das Generalsekretariat des Parlaments übersandt.
Basierend auf den im Jahr 2002 für lebende Rinder erteilten Ausfuhrlizenzen ergeben sich Ausfuhrerstattungen in Höhe von
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10,0 Mio. EUR für reinrassige Zuchttiere, |
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— |
51,8 Mio. EUR für Schlachttiere und sonstige Tiere (einschließlich für die Mast bestimmter Tiere) (1). |
(1) Für Schlachttiere und sonstige Tiere liegen keine getrennten Zahlen vor.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/104 |
(2004/C 33 E/105)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1314/03
von Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission
(7. April 2003)
Betrifft: Wahlrecht für EU-Bürger, die in einem anderen EU-Land leben
Der Fragesteller wurde unlängst von einem britischen Staatsbürger kontaktiert, der seit 1981 in Österreich lebt.
Wegen seiner langen Abwesenheit kann dieser Brite nicht mehr an den britischen Nationalwahlen teilnehmen, denn es gibt im Vereinigten Königreich ein Gesetz, wonach Bürger, die 15 Jahre nicht mehr in Großbritannien gelebt haben, nicht mehr an den dortigen Wahlen teilnehmen können.
Besagter britischer Staatsbürger kann jedoch auch nicht an den österreichischen Wahlen teilnehmen, da nach österreichischem Gesetz Nichtösterreicher nur bei lokalen und europäischen Wahlen teilnahmeberechtigt sind.
Allerdings können Österreicher, die im Ausland leben, weiterhin — unbefristet — an österreichischen Nationalwahlen teilnehmen. Anormal wird der vorliegende Fall dadurch, dass Österreich und das Vereinigte Königreich hier jeweils anders verfahren.
Problematisch ist der Fall insofern, als der Betroffene als britischer und EU-Bürger selbstverständlich berechtigt sein sollte, an den Nationalwahlen entweder seines Wohnsitzlandes oder seines Heimatlandes teilzunehmen. Wählen ist ein eminent wichtiges demokratisches Recht und es ist gravierend, wenn dieses Recht nicht wahrgenommen werden kann.
Welchen Standpunkt vertritt die Kommission zu diesem Fall?
Antwort von Herr Vitorino im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Die Frau Abgeordnete nimmt Bezug auf eine Regelung, wonach britische Bürger, die seit mehr als 15 Jahren im Ausland wohnhaft sind, ihr Wahlrecht im Vereinigten Königreich verlieren.
Die Kommission verweist zunächst auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1301/02 von Herrn Michael Cashman (1) und bestätigt, dass das Gemeinschaftsrecht einzig das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie bei den Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, unter denselben Bedingungen wie Bürger des betreffenden Staates gewährleistet. Die Regelung des Wahlrechts eigener Staatsangehöriger bei nationalen Wahlen fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob die Bürger innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates wohnhaft sind, wie in der Richtlinie 93/109/EG (2) und der Richtlinie 94/80/EG (3) ausdrücklich bestätigt wird.
(1) ABl. C 92 E vom 17.4.2003.
(2) Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. ABl. L 329 vom 31.12.1993.
(3) Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. ABl. L 368 vom 31.12.1994.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/105 |
(2004/C 33 E/106)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1333/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(9. April 2003)
Betrifft: Vorschriftswidrige Erhebung von Bankgebühren
Ungeachtet der Einführung des Euro und der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro verlangen Bankinstitute und Banken im Allgemeinen weiterhin beträchtliche Bankgebühren für Überweisungen und für das Einlösen von Schecks aus verschiedenen europäischen Ländern.
Noch heute benutzt die belgische Post bei der Kennzeichnung von Überweisungen aus anderen europäischen Ländern die Bezeichnung „Auslandsüberweisung“.
Kann die Kommission angesichts der zusätzlichen Belastung und Unannehmlichkeiten für die Bürger, insbesondere für diejenigen, die im Ausland leben und öfter gezwungen sind, grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen zu tätigen,
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Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Überweisungen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-Zone als „EU-Überweisung“ bezeichnet werden, und die Bezeichnung „Auslandsüberweisung“ untersagt wird, |
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mitteilen, ob die Erhebung dieser Bankgebühren mit den geltenden europäischen Rechtsvorschriften vereinbar ist? |
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Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, sollte festgestellt werden, dass gegen die Richtlinie verstoßen wird? |
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Welche Regelung sieht die Kommission vor, damit für Überweisungen und Scheckzahlungen aus Mitgliedstaaten der Union und innerhalb der jeweiligen Staaten eine einheitliche Gebühr zu zahlen ist? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(4. Juni 2003)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro wird der Grundsatz der Gebührengleichheit zwischen rein inländischen Zahlungen und grenzübergreifenden Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft eingeführt. Für elektronische Zahlungen ist diese Regelung am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Für Überweisungen wird sie ab 1. Juli 2003 gelten. Für Schecks gilt der Grundsatz der Gebührengleichheit jedoch nicht, da der Gesetzgeber der Ansicht war, dass der Scheck als grenzübergreifendes Zahlungsmittel keine Zukunft hat.
In der ersten Hälfte des Jahres 2003 gelten für grenzübergreifende Zahlungen in Euro somit weiter höhere Gebühren als für Inlandszahlungen. Dies wird sich im Juli ändern. Für Schecks wird sich jedoch nichts ändern. Die Kreditinstitute ermutigen nicht zur Verwendung von Schecks, vielmehr geben sie entweder keine mehr aus oder sie erhöhen weiter die Gebühren.
Ende 2002 wurde die Kommission auf einige Fälle der Nichteinhaltung der Verordnung hingewiesen. Wie in Artikel 7 der Verordnung vorgesehen, hat die Kommission unverzüglich die für die Anwendung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten damit befasst, und die Probleme wurden rasch abgestellt. Die betreffenden Banken haben ihre Fehler entweder beim Ausdruck der Unterlagen (nicht berichtigte Gebührenübersichten) oder bei bestimmten Zahlungsformen unverzüglich eingestanden.
Selbstverständlich wird die Kommission im Rahmen der rechtlichen Befugnisse, die ihr durch den Vertrag übertragen wurden, weiter über eine korrekte Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 wachen.
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.
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6.2.2004 |
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CE 33/106 |
(2004/C 33 E/107)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1344/03
von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission
(3. April 2003)
Betrifft: Eurodac und Datenschutz
Das Europäische System zur Erfassung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern (Eurodac), das von der Europäischen Union vor zwei Jahren beschlossen wurde, wurde nun schließlich im Rahmen von Maßnahmen eingeführt, mit denen sichergestellt werden soll, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgewiesene Asylbewerber nicht anschließend versuchen, in anderen Mitgliedstaaten Asyl zu erlangen.
Allerdings gibt es Berichte, dass die in den Eurodac-Akten enthaltenen Informationen wegen der EU-Datenschutzgesetze nicht den Polizeikräften der Mitgliedstaaten, sondern nur den Einwanderungsbehörden unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stehen werden. Treffen diese Berichte zu? Falls ja, welche Bestimmungen schließen es spezifisch aus, Informationen über Drittstaatsangehörige an die nationale Polizei weiterzuleiten?
Stimmt es schließlich, dass, wenn die Polizei Informationen über Identität oder über Reisen mutmaßlicher Terroristen benötigen würde, ihr die Eurodac-Informationen verweigert würden? Falls ja, wie lässt sich dies mit der Notwendigkeit vereinbaren, unsere Bürger zu schützen, den Terrorismus zu bekämpfen bzw. unsere internationalen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang zu erfüllen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(4. Juni 2003)
Wie dem Herrn Abgeordneten sicherlich bekannt ist, wurde das System „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern mit der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 (1) ausschließlich zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (2) eingeführt.
Artikel 1 der Verordnung bestimmt:
Absatz 1:
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Hiermit wird ein „Eurodac“ genanntes System eingerichtet, das […] bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, herangezogen werden und die Anwendung des Dubliner Übereinkommens anderweitig erleichtern soll. |
Absatz 3:
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Unbeschadet der Verwendung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten und die anderen personenbezogenen Daten nur für die in Artikel 15 Absatz 1 des Dubliner Übereinkommens genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden. |
In Artikel 15 Absatz 1 des Dubliner Übereinkommens werden alle zulässigen Zwecke genannt. So sind ausschließlich die Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um
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den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, |
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die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen, |
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allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkommen zu können. |
Diese Zwecke wurden unverändert in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (3), übernommen, die das Dubliner Übereinkommen ersetzt.
Selbst wenn eine Polizeidienststelle in einem Mitgliedstaat die zuständige Behörde für die Durchführung einer der oben genannten Aufgaben wäre, könnten also die erfassten Daten nicht im Rahmen von Eurodac zum Zwecke polizeilicher Ermittlungen verarbeitet werden.
Damit Eurodac für andere Zwecke herangezogen werden kann, müssten die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des notwendigen Gleichgewichts zwischen den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der Grundfreiheiten geändert werden.
(1) ABl. L 316 vom 15.12.2000.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/107 |
(2004/C 33 E/108)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1359/03
von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission
(10. April 2003)
Betrifft: Aussetzung der Fangtätigkeit im Gran Sol
Die galicische Flotte, die in den Gewässern des Gran Sol fischt, plant eine biologisch motivierte Aussetzung ihrer Fangtätigkeit ab dem 1. Juli 2003. Damit diese Aussetzung mit den erforderlichen Garantien für die betroffenen Fischer abgewickelt werden kann, muss die entsprechende Genehmigung rechtzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Kann die Kommission angeben, welche Maßnahmen sie ergreifen will bzw. ergriffen hat, damit die betreffende Flotte diese biologisch motivierte Aussetzung durchführen kann und die entsprechende Genehmigung rechtzeitig im Amtsblatt veröffentlicht wird?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(26. Mai 2003)
Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten hiermit darüber informieren, dass sie zu dem angesprochenen Sachverhalt eine Mitteilung der spanischen Behörden mit Eingangsvermerk vom 20. März 2003 erhalten hat.
Eine Maßnahme der geplanten Art erfordert eine eingehende Prüfung, bei der insbesondere in biologischer Hinsicht die Fundiertheit der Gründe für die zu erlassende Maßnahme beurteilt werden müssen.
Gegenwärtig untersucht die Kommission, ob die betreffende Initiative mit den einschlägigen Bestimmungen der geltenden Gemeinschaftsregelung (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002) im Einklang steht (1).
(1) Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 358 vom 31.12.2002.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/108 |
(2004/C 33 E/109)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1366/03
von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission
(10. April 2003)
Betrifft: Bewusstsein der EU-Bürger für sparsameren Energieverbrauch
Die modernen Gesellschaften gründen sehr stark auf einem hohen Energieverbrauch. Jeder Energieverbrauch schafft aber Umweltprobleme. Um den Energieverbrauch langfristig reduzieren zu können, müssen umfassende Maßnahmen ergriffen werden und zwar sowohl seitens der Konsumenten als auch seitens der Produzenten. Für solche Veränderungen sind aber Kenntnisse und ein gewisses Umweltbewußtsein notwendig. In einer kürzlich von der Generaldirektion Forschung unter 16 000 EU-Bürgern durchgeführten Umfrage wird unter anderem die Schlussfolgerung gezogen, dass ein großer Teil dieser Bürger nur geringe Vorstellungen darüber hat, auf welche Weise von der Gesellschaft Energie konsumiert wird, bzw. wie jeder Bürger selbst dafür sorgen könnte, dass er in seinem eigenen Haushalt weniger Energie verbraucht.
Welche Maßnahmen sollten nach Auffassung der Kommission ergriffen werden, um das Bewusstsein der EU-Bürger für ein sparsameres Haushalten mit Energie zu schaffen?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(16. Mai 2003)
Zur Verwirklichung der im Grünbuch zur Energieversorgung angestrebten Ziele setzt die Kommission auf der Nachfrageseite verschiedene Instrumente wie Rechtsvorschriften, Werbung und Aufklärung ein, um das Bewusstsein der EU-Bürger für ein sparsames Haushalten mit Energie zu schärfen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es auf einen Mix dieser Ansätze ankommt.
Die Kommission stellt mit Freude fest, dass der jüngsten Eurobarometer-Umfrage zum Energieverbrauch zufolge bei den EU-Bürgern ein sehr ausgeprägtes Bewusstsein im Hinblick darauf vorhanden ist, dass Energie in unserer Gesellschaft sehr wichtig ist und der Energieverbrauch Auswirkungen auf die Umwelt hat. Eine positive Einstellung zu erneuerbaren Energieträgern und zu einem sparsamen Haushalten mit Energie ist eindeutig erkennbar.
Zu den bereits durchgeführten und derzeit laufenden Maßnahmen zur weiteren Sensibilisierung der EU-Bürger für ein sparsames Haushalten mit Energie gehören unter anderem die folgenden Initiativen:
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Beispiele für Sensibilisierungsmaßnahmen durch Aufklärung und Förderung:
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Beispiele für Sensibilisierungsmaßnahmen durch Rechtsvorschriften der Kommission oder freiwillige Maßnahmen:
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/109 |
(2004/C 33 E/110)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1372/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(15. April 2003)
Betrifft: Förderung des Absatzes von Olivenöl auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem internationalen Markt
Bekanntlich sind Ende 2002 die Maßnahmen ausgelaufen, die in der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl zur Absatzförderung auf dem europäischen und dem internationalen Markt vorgesehen waren. Gleichzeitig fällt das Produkt Olivenöl weder in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 2826/2000 (1) des Rates über Absatzförderungsmaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse noch in den der Verordnung (EG) 94/2002 (2) der Kommission, die die entsprechenden Durchführungsvorschriften enthält. Deshalb werden seit dem 1. Januar 2003 keine gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Olivenöl auf dem internationalen Markt mehr durchgeführt.
Kann die Kommission angesichts der Tatsache, dass diese Situation unter den Olivenölerzeugern für Beunruhigung sorgt, mitteilen, wie sie dieses Problem zu lösen beabsichtigt?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(21. Mai 2003)
Förderung des Absatzes von Olivenöl auf dem Gemeinschaftsmarkt
Eine von der Kommission direkt verwaltete, unionsweite Kampagne zur Förderung des Absatzes von Olivenöl (die siebte derartige Kampagne), die sich auf die bisherigen Bestimmungen stützte, war noch im Gange, als die neue Verordnung (3) erlassen wurde. Deshalb wurde Olivenöl damals nicht in die Liste der förderfähigen Erzeugnisse aufgenommen.
Die Kampagne wurde Ende 2002 abgeschlossen. Ihre Bewertung dürfte bis Ende Juni 2003 vollzogen sein.
Mit der jüngsten Änderung der genannten Verordnung (4) wurden Olivenöl und Tafeloliven in die Liste der förderfähigen Erzeugnisse aufgenommen; Leitlinien zur Erstellung der Programme finden sich im Anhang der Änderungsverordnung. Die Fachverbände in den Erzeugermitgliedstaaten können somit im Rahmen der geltenden Verordnung Vorschläge einreichen.
Förderung des Absatzes von Olivenöl in Drittländern
Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informationsund Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (5) kann die Gemeinschaft Maßnahmen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven mit Hilfe des Internationalen Olivenölrats (IOOC) durchführen.
Der IOOC ist gegenwärtig dabei, seine Verwaltung und seine Verfahren neu zu strukturieren.
Das Jahresbudget des IOOC für Absatzförderungsmaßnahmen beläuft sich gegenwärtig auf 500 000 EUR. In diesem Betrag sind die obligatorischen Beiträge der IOOC-Mitglieder zum Absatzförderungsfonds enthalten.
Die Entscheidung, ob die Gemeinschaft einen zusätzlichen freiwilligen Beitrag zum Absatzförderungsfonds des IOOC leisten wird, steht noch aus.
(1) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.
(2) ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20.
(3) Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission vom 18. Januar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt.
(4) Verordnung (EG) Nr. 497/2003 der Kommission vom 18. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt, ABl. L 74 vom 20.3.2003.
(5) ABl. L 327 vom 21.12.1999.
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6.2.2004 |
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CE 33/110 |
(2004/C 33 E/111)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1377/03
von Jaime Valdivielso de Cué (PPE-DE) an die Kommission
(7. April 2003)
Betrifft: Verschlechterung des Services bei Mobiltelefonen
Während des vergangenen Jahres haben die Bürger der Europäischen Union immer häufiger Mobiltelefone der 3. Generation gekauft, mit denen es möglich ist, Bilder und Videos zu versenden, im Internet zu surfen und Programme aus dem Internet herunterzuladen.
Die Mobilfunknetze, mit denen normalerweise Tonsignale übertragen werden, wurden jedoch nicht an die neue UMTS-Technologie angepasst, die für die Übertragung neuartiger Signale notwenig ist. Ferner wurden die Netze nicht ausgebaut und die Investitionen in die Netze drastisch zurückgefahren.
Die Netze sind folglich derart überlastet, dass sich dadurch die Qualität des Services verschlechtert hat und insbesondere die Einrichtung von neuen Multimedia-Terminals und das Vertrauen in sie darunter leidet.
Welche Pläne hat die Europäische Kommission, um hier Abhilfe zu schaffen, und in welchem zeitlichen Rahmen?
Wie können die Verbraucher vor einem allgemein schlechteren Service geschützt werden, der sich insbesondere im Bereich der neuen Multimedia-Dienste bemerkbar macht?
Wie können Verbraucher entschädigt werden, die eine neue Dienstleistung erworben haben, die sie dann später kaum einsetzen können?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(21. Mai 2003)
Der Kommission ist nichts über eine allgemeine Sättigung der Netze oder Verschlechterung der Qualität von Mobilfunkdiensten bekannt.
Da die Mobilnetzbetreiber seit 2000 eine rückläufige Konjunkturentwicklung zu verzeichnen haben und die Einführung von Mobilfunknetzen und -diensten der dritten Generation (3G) vorbereiten, werden neue Datendienste wie GPRS (Generalised Packet Radio Service) durch Aufrüstung der vorhandenen Zugangsplattformen angeboten. Bei derart innovativen Diensten treten in der Anfangsphase naturgemäß Schwierigkeiten (z.B. bei der Interoperabilität) auf, die nach den Beobachtungen der Kommission von den Betreibern vorrangig abgebaut werden.
In ihrer Politik fördert die Kommission den Netzausbau sowie die Umsetzung des Aktionsplans eEurope, indem alle Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bis Ende 2003 eine umfassende Breitbandstrategie auszuarbeiten. In ihrer Mitteilung „Elektronische Kommunikation: der Weg zu einer wissensbestimmten Wirtschaft“ (1) stellte die Kommission verschiedene Maßnahmen für die Einführung von Breitband- sowie 3G-Netzen und -Diensten vor. Die Kommission wird Ende 2003 über den Stand des Ausbaus von 3G-Netzen berichten und zu Fragen der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen klar Stellung beziehen.
Letzten Endes ist es Sache der Mobilnetzbetreiber, die Aufrüstung bestehender und zukünftiger Netze zu finanzieren und eine hohe Servicequalität ihrer Netze aufrecht zu erhalten. Aufgrund des Erfolgs von Mobilfunkdiensten kann es mitunter zu einer punktuellen Überlastung der lokalen Netze kommen (z.B. in so genannten Hot Spots oder zu bestimmten Tageszeiten). Die Verfügbarkeit der Netzdienste ist jedoch ein wichtiger Wettbewerbsfaktor für die Betreiber. Daher ist die Kommission zuversichtlich, dass die Möglichkeit des Kunden, einen Diensteanbieter bei einer Verschlechterung oder mangelhafter Qualität des Diensteszu wechseln, den Betreibern einen starken Anreiz bietet, ihre Netze entsprechend der Nachfrage und der Auslastung weiter auszubauen, zumal die Nichtverfügbarkeit von Netzdiensten zu Umsatzeinbußen führen würde.
Der Kommission liegen keine Informationen über eine allgemeine Unzufriedenheit der Kunden mit der Qualität des Services von 2G-Diensten vor. Falls dies jedoch der Fall sein sollte, würde die Frage der Entschädigung von Verbrauchern unter die vertragliche Beziehung zwischen Verbraucher und Dienst-enabieter fallen.
(1) KOM(2003) 65 endg.
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6.2.2004 |
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CE 33/111 |
(2004/C 33 E/112)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1388/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(15. April 2003)
Betrifft: „Unvorhergesehene“ Todesfälle in italienischen Gefängnissen — der Fall Luigi Giusti
Am 3. Dezember 2002 wurde der 58jährige Luigi Giusti verhaftet und nach einstweiliger Anordnung der Untersuchungsrichterin von Neapel, Giovanna Ceppaluni, auf Strafantrag des Staatsanwalts, Francesco Curcio, in das Gefängnis von Poggioreale in Neapel überführt.
Zum Zeitpunkt der Festnahme war bekannt, dass Luigi Giusti lebensbedrohlich erkrankt war (schwere Diabetes, die bereits irreparable Schäden am arteriellen System verursacht hat, wie Erblindung und Herz-Kreislaufstörungen, die zu Durchblutungsstörungen in den Gliedmaßen führen).
Am 21. Dezember 2002 wurden die ersten Anträge der Verteidigung vom Untersuchungsgericht zurückgewiesen. In diesem wurden die Staatsanwaltschaft und die Untersuchungsrichterin ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, die schweren Erkrankungen durch medizinische Untersuchungen — die nie durchgeführt wurden — zu bestätigen und zu berücksichtigen.
Am 27. Januar 2003 legte die Verteidigung einen weiteren Antrag auf Haftentlassung vor, in dem die Einsicht in die Akte des Gefängniskrankenhauses gefordert wurde (der Antrag blieb unbeantwortet).
Am 21. Februar 2003 wurde der Antrag der Verteidigung auf Aufhebung der Untersuchungshaft wegen schwerer gesundheitlicher Probleme von der Untersuchungsrichterin — nach Stellungnahme des Staatsanwalts — abgelehnt, während der Antrag auf Einsicht in die Krankenakte und die Forderungen nach besonders schonenden Haftbedingungen wegen schwerer gesundheitlicher Risiken unbeantwortet blieben.
Am 17. März 2003 hat nach Angaben eines Verteidigers die Gefängnisleitung ein dringendes Fax an die Untersuchungsrichterin geschickt und darin auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands hingewiesen sowie die dringende Überführung in das Cardarelli-Krankenhaus von Neapel gefordert (der Antrag blieb unbeantwortet).
In der Nacht vom 20. auf den 21. März klagte der Häftling über stechende Schmerzen in der Brust, fiel aus dem Bett und wurde von seinem ebenfalls inhaftierten Sohn Ottavio auf den Schultern in die Krankenstation der Haftanstalt getragen. Nach der Untersuchung durch das medizinische Personal wurde Luigi Giusti zurück in seine Zelle gebracht. Wenige Stunden später lag er im Sterben und wurde — wahrscheinlich schon tot — ins Krankenhaus Loreto Mare eingeliefert.
Bis heute wurden keine Anschuldigungen erhoben oder zumindest ein Ermittlungsbescheid gegen die Richter, die offenbar ihre Pflicht verletzt haben, sowie gegen das medizinische Personal des Gefängnisses von Poggioreale erlassen.
Zudem werden immer häufiger Fälle bekannt, in denen der Gesundheitszustand der Häftlinge in den italienischen Gefängnissen sowohl von den Strafvollstreckungsrichtern als auch vom medizinischen Personal „unterschätzt“ wird.
Gedenkt die Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls ergreifen wird, um die Grundrechte der Häftlinge zu schützen?
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass ein Gemeinschaftsakt erarbeitet werden sollte, der die Mindestkriterien zur Verteidigung der Rechte der Häftlinge festlegt?
Ist die Kommission nicht der Meinung, dass die schweren und wiederholten Verletzungen der Rechte der Häftlinge, insbesondere in Italien, von denen der oben genannte Fall nur ein Beispiel ist, gegen die EU-Verträge verstoßen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Die Verhaftung von Luigi Giusti durch die italienischen Behörden ist als eine Frage der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit anzusehen. Nach Artikel 3 3 EU-Vertrag sind für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit allein die Mitgliedstaaten verantwortlich.
Bezüglich möglicher Maßnahmen der Kommission muss die Kommission dem Herrn Abgeordneten leider mitteilen, dass sie nicht befugt ist, in derartige Angelegenheiten einzugreifen, da diese ausschließlich der Zuständigkeit der italienischen Behörden unterliegen.
Die Kommission prüft allerdings zur Zeit die Frage der Untersuchungshaft und ihrer Alternativen auf europäischer Ebene. Diese Initiative gründet sich auf das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (1) (und insbesondere auf die Maßnahmen 9 und 10). Noch in diesem Jahr wird ein Grünbuch zu diesem Thema veröffentlicht werden.
Am 19. Februar 2003 hat die Kommission zudem ein Grünbuch über Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Zentrale Themen des Gründbuchs sind das Recht auf rechtlichen Beistand und rechtliche Vertretung, das Recht auf einen sachkundigen und qualifizierten Dolmetscher bzw. Übersetzer, ein angemessener Schutz für besonders schutzbedürftige Personen, der konsularische Beistand und die Kenntnis bestehender Rechte („letter of rights“).
(2) KOM(2003) 75 endg.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/113 |
(2004/C 33 E/113)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1390/03
von Antonio Di Pietro (ELDR) an die Kommission
(15. April 2003)
Betrifft: Anwendung der Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit durch einige Bundesländer
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union sieht die Einführung einer europäischen Staatsbürgerschaft vor.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 19. September 2001 das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 unterzeichnet und beschlossen vom Übereinkommen zur Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 zurückzutreten.
Das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000, bestimmt, dass die Gewährung der doppelten Staatsangehörigkeit an in Deutschland wohnhafte EU-Bürger dem Kriterium der Gegenseitigkeit zu unterwerfen ist.
Am 25. Mai 2002 wurde per Ministerialdekret der Italienischen Republik beschlossen, dass Bürger der Europäischen Union italienische Staatsbürger werden können, ohne ihre Staatsangehörigkeit zu verlieren und umgekehrt, wobei die Gegenseitigkeitsvoraussetzungen nach dem deutschen Gesetz festgelegt wurden.
Aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und Deutschland vom 22. Dezember 2002 gilt die Bestimmung von Artikel 87 Absatz 2 des genannten deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach italienische Staatsbürger, die in Deutschland leben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen können, ohne auf die italienische Staatsangehörigkeit verzichten zu müssen. Die Länder Bayern und Baden-Württemberg haben diese Vorschrift jedoch restriktiv ausgelegt und die Auffassung vertreten, dass zwischen Deutschland und Italien die vorgeschriebenen Gegenseitigkeitsvoraussetzungen nicht bestehen, da die italienische Maßnahme kein Gesetz, sondern lediglich ein Verwaltungsakt sei.
Welche Initiativen gedenkt die Kommission aufgrund dieser Informationen auf den Weg zu bringen, um die Rechte der in den obengenannten Bundesländern wohnhaften italienischen Staatsbürger zu schützen und die Staatsangehörigkeitsbestimmungen auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen mit dem Ziel, einem möglichen rechtlichen und politischen Konflikt zwischen den Ländern der Europäischen Union in der Frage der Staatsangehörigkeit vorzubeugen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(15. Mai 2003)
Die Kommission weist daraufhin, dass die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Fragen in Zusammenhang mit der doppelten Staatsangehörigkeit und den Staatsangehörigkeitsgesetzen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Bestätigt wird dies durch die Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, die dem Vertrag von Maastricht beigefügt ist und in der es heißt, dass die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Union verfügt über keine Kompetenzen in diesem Bereich. Daher ist es Sache eines jeden Mitgliedstaates, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit (1), einschließlich der Regeln für die doppelte Staatsangehörigkeit festzulegen.
Die Kommission sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesbezügliche Initiativen zu ergreifen.
(1) Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-369/90 Micheletti vom 7.7.1992, Slg. 1992, S. I-4239.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/114 |
(2004/C 33 E/114)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1404/03
von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission
(11. April 2003)
Betrifft: Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der besonderen Schutzgebiete in der Basilicata (Italien) gemäß den Richtlinien 92/43/EWG (Habitate) und 79/409/EWG (Vogelarten)
Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (IT9220090 Bradano-Mündung, IT9220085 Ionische Küste Basento-Mündung, IT9220095 Ionische Küste Costa Cavone-Mündung, IT9220080 Ionische Küste Agri-Mündung) und die besonderen Schutzgebiete (IT9220065 Waldgebiet Pantano di Policoro und Ionische Küste, Sinni-Mündung) sind ernsthaft bedroht durch Infrastrukturen für den Badetourismus, die in der Nähe oder innerhalb der genannten Schutzgebiete geschaffen werden sollen.
Der Schutz dieser Gebiete ist von wesentlicher Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Lebensräume und der Brutplätze der Meeresschildkröte (Caretta caretta) und des Fischotters (Lutra lutra) und anderer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG (1) genannter Tierarten sowie aufgrund der Präsenz verschiedener Zugvögelarten, die in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG (2) aufgeführt sind.
Im Jahre 2002 hat das italienische Umweltministerium aufgrund der von der Italienischen Vogelschutzliga und dem Komitee zum Schutz der Ionischen Küste bei der Kommission eingereichten Beschwerden Nr. 2002/4799, SG (2002) A/7425 und Nr. 2002/4800, SG (2002) A/6930/2 die Region Basilicata ersucht, die notwenigen Unterlagen zusammenzutragen, um die Einleitung eines Verstoßverfahrens gegen den italienischen Staat wegen Verletzung der genannten Richtlinien zu vermeiden.
Vor der Einrichtung dieser Infrastrukturen, die teilweise bereits im Gange ist, müssen nach den geltenden Vorschriften Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden, vorgelegt wurde bislang jedoch nur eine Umweltverträglichkeitsstudie.
Ungeachtet des Urteils Nr. 801/2002 des Regionalen Verwaltungsgerichts der Basilicata, das der Klage der Vogelschutzliga gegen eines der Ansiedlungsvorhaben stattgegeben hatte, hob der Staatsrat am 14.1.2003 dessen Wirkung auf und genehmigte die Wiederaufnahme der Arbeiten auch ohne Umweltverträglichkeitsprüfungen und Imp aktstudien, die für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die besonderen Schutzgebiete innerhalb des Netzes Natura 2000 vorgeschrieben sind.
Das Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse IT9220095 und das besondere Schutzgebiet IT9220055 sind einbezogen in gemeinschaftliche Umweltschutzvorhaben: das erstgenannte Gebiet in eine Gemeinschaftsinitiative Envireg zur Sanierung und Neugestaltung der Küste an der Mündung des Cavone-Flusses, das zweite Gebiet in ein LIFE-Natura-Vorhaben, verwaltet vom ENEA, Region Latium und Region Basilicata.
Aufgrund der oben genannten Tatsachen wird an die Kommission die Frage gerichtet, welche Initiativen sie zu treffen gedenkt, um den Verstößen gegen Gemeinschaftsrichtlinien Einhalt zu gebieten und die Effizienz der von der EU mitfinanzierten Vorhaben und Gemeinschaftsinitiativen zum Schutz der Umwelt zu wahren.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(21. Mai 2003)
Die Kommission hat eine Beschwerde zu den Punkten erhalten, die vom Herrn Abgeordneten wegen unzureichender Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (3) nach Änderungen durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (4), die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (5) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (6) aufgeworfen wurden. Diese Beschwerde wird zurzeit geprüft.
Die vom Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen wurden in die oben genannte Beschwerdeakte aufgenommen.
Falls die Kommission zu dem Schluss kommen sollte, dass gegen das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall verstoßen wird, würde sie als Hüterin der Verträge auf jeden Fall die erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines Verstoßverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag einleiten, um sicherzustellen, dass im vorliegenden Fall das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird.
Zudem hat die Kommission die notwendigen Schritte für die Region Basilicata eingeleitet, um zu prüfen, ob aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) touristische Einrichtungen in der Nähe oder innerhalb der in der Anfrage erwähnten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besondere Schutzgebiete mitfinanziert werden. Überdies wird die Kommission die Verwendung der Mittel aus den Strukturfonds im Rahmen des Operationellen Programms Basilicata sowie die Übereinstimmung ausgewählter Projekte mit den Bestimmungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und mit dem Gemeinschaftsrecht weiterhin aktiv überwachen und steuern.
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(2) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/115 |
(2004/C 33 E/115)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1407/03
von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission
(23. April 2003)
Betrifft: Schutzkleidung für Motorradfahrer
Schutzkleidung ist für Motorradfahrer sehr wichtig, aber teuer. Dennoch kann eine solche Ausrüstung Leben retten. Motorradfahrerorganisationen fordern eine Senkung der Mehrwertsteuer von 21 % auf 6 % für Sicherheitskleidung, sowie auf die gesetzlich vorgeschriebenen Helme. Nationale Behörden weisen Motorradfahrer darauf hin, dass eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Sicherheitskleidung nur durch „Europa“ entschieden werden kann.
Ist der Kommission die Forderung der Motorradfahrer bekannt?
Gedenkt die Kommission, eine Initiative zu ergreifen, um den Mehrwertsteuertarif auf Sicherheitskleidung zu senken?
Falls nicht, was unternimmt die Kommission, um Sicherheitskleidung für Motorradfahrer zu fördern?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(16. Juni 2003)
Wie die Kommission bereits in ihrer Mitteilung über die neue MwSt-Strategie (1) angekündigt und in ihrem im Oktober 2001 vorgelegten Bericht über die Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze (2) bekräftigt hat, beabsichtigt sie im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 eine umfassende Überprüfung der Struktur der MwSt-Ermäßigungen. Dabei werden sämtliche Anträge auf Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes in den einzelnen Bereichen untersucht, denn eine Reihe von weiteren Branchen hat wiederholt Interesse an der Inanspruchnahme steuerlicher Anreize und insbesondere ermäßigter MwSt-Sätze bekundet.
Die Kommission ist über die Anträge verschiedener Motorradfahrer-Verbände auf Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze auf Schutzkleidung unterrichtet.
Derartige Kleidung unterliegt derzeit in 14 Mitgliedstaaten dem Normalsatz, der je nach Land zwischen 15 und 25 % liegt. Das Vereinigte Königreich verfügt über eine Ausnahmeregelung, die es ihm gestattet, den in diesem Land am 1. Januar 1991 geltenden Nullsatz übergangsweise beizubehalten. Die Besteuerung in der Gemeinschaft ist in diesem Bereich also relativ weitgehend harmonisiert.
Die Kommission wird demnächst einen Vorschlag vorlegen, der im Wesentlichen darauf abzielt, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Straffungen bei der Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und etwaige Wettbewerbsverzerrungen dadurch zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Möglichkeiten zur Anwendung ermäßigter Sätze erhalten.
Was andere Maßnahmen zur Förderung von Schutzkleidung für Motorradfahrer anbelangt, so prüft die Kommission derzeit, inwiefern eine Harmonisierung der Bedingungen für das Tragen von Schutzhelmen durch Zweiradfahrer und die Unterstützung von Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung des Tragens von Schutzkleidung durch Zweiradfahrer angebracht sind.
Die Europäische Gemeinschaft hat 1998 die Verordnung Nr. 22 der UN-Wirtschaftskommission für Europa über die Homologation von Schutzhelmen für Motorradfahrer anerkannt. Die an der Kleidung für Motorradfahrer anzubringenden Schutzvorschriften sind Gegenstand der Richtlinie 89/686/EWG (3), nach der alle Erzeugnisse mit spezifischen Schutzeigenschaften mit dem CE-Zeichen zu versehen sind. Diese Richtlinie und insbesondere ihre derzeit in Vorbereitung befindliche überarbeitete Fassung sorgen dafür, dass die Träger von persönlichen Schutzausrüstungen ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit genießen. Das CE-Zeichen sorgt überdies für Markttransparenz, da sich richtlinienkonforme Erzeugnisse erkennbar von Erzeugnissen ohne spezifische Schutzfunktion unterscheiden.
(1) KOM(2000) 348 endg.
(2) KOM(2001) 599 endg.
(3) Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. L 399 vom 30.12.1989.
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6.2.2004 |
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CE 33/116 |
(2004/C 33 E/116)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1413/03
von Graham Watson (ELDR) an die Kommission
(23. April 2003)
Betrifft: Abwasserbeseitigung bzw. -aufbereitung
Kann die Kommission erläutern, inwieweit die Abwassersysteme in Brüssel und Mailand mit dem EU-Recht über Abwasseraufbereitung und -beseitigung in Einklang stehen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(23. Mai 2003)
Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzuellen, dass alle Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnerwerten (2) über Kanalisations- und Behandlungsanlagen für kommunales Abwasser verfügen. Die Stichtage für die Einrichtung dieser Anlagen sind — abhängig von der Größe der Gemeinde und der Empfindlichkeit der empfangenden Gewässer — der 31. Dezember 1998 (Drittbehandlung), 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2005.
Bezüglich Mailand hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet, weil es gegen diese Richtlinie verstoßen hat. Dies geschah, weil das Abwasser in Mailand ohne die zwingend notwendige Drittbehandlung in die entsprechenden Wassereinzugsgebiete eingeleitet wurde. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. April 2002 folgte der Auffassung der Kommission.
Die Errichtung von drei Abwasserbehandlungsanlagen in Mailand schreitet gegenwärtig voran. Die italienischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie erwarten, dass die Anlagen „Milano Sud“ (ausgelegt für 40 % des Mailänder Abwassers) und „Peschiera“ (10 %) bis Ende 2004 einsatzbereit sein werden. Die Anlage „Nosedo“ wird 50 % der Mailänder Abwasser behandeln. Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass diese Anlage im April 2003 mit 25 % ihrer Kapazität zu arbeiteten begann. Die volle Kapazität wird im Januar 2005 erreicht sein. Die Kommission wird die Situation weiter überwachen.
Die Kommission hat auch aufgrund der unbehandelten Abwasserableitung in Brüssel ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien eingeleitet. Der Fall wurde im Januar 2003 vor den Europäischen Gerichtshof gebracht. Den belgischen Behörden zufolge arbeiten sie am Investitionsprogramm für die notwendigen Drittbehandlungsanlagen für Brüssel. Das vorgesehene Datum der Fertigstellung ist der Juni 2006.
Schließlich wird ein sich in Vorbereitung befindlicher Kommissionsbericht zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über kommunales Abwasser Informationen zur gegenwärtigen Situation der Abwasserbehandlung in der Union enthalten. Der Bericht wird binnen weniger Monate erhältlich sein.
(1) ABl. L 135 vom 30.5.1991 in der durch die Richtlinie 98/15/EG vom 27. Februar 1998, ABl. L 67 vom 7.3.1998, geänderten Fassung.
(2) Eine Messeinheit für organische Verschmutzung, die der durchschnittlichen Verschmutzung durch eine Person pro Tag entspricht.
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6.2.2004 |
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CE 33/117 |
(2004/C 33 E/117)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1428/03
von Laura González Álvarez (GUE/NGL) und Salvador Jové Peres (GUE/NGL) an die Kommission
(24. April 2003)
Betrifft: Plan des Baus einer Siedlung in Pinya de Rosa (Blanes-Katalonien)
Das Landstück „Pinya de Rosa“, der letzte noch unbebaute natürliche Raum des Küstenstreifens (1 400 Meter Länge entlang der Küste) der Gemarkung des Orts Blanes, umfasst den tropischen Garten „Pinya de Rosa“ (700 Arten), einen 60-jährigen Mischwald aus Steineichen und Pinien, ein Küstenstreifen mit nicht sehr hoher Steilküste in perfektem Erhaltungszustand sowie eine reichhaltige Fauna und Flora am Meeresboden und an der Küste.
Der Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur integrierten Bewirtschaftung von Küstengebieten in Europa empfiehlt die Ausarbeitung von nationalen Strategien zur Förderung des Schutzes der stark bedrohten Küstenzonen, vor allem im Mittelmeerraum.
Seit 1994 besteht seitens einiger Gruppen von Investoren in Siedlungsanlagen die Absicht, diesen natürlichen Raum zu bebauen, wodurch schließlich der gesamte Küstenstreifen von Blanes der Natur entfremdet wäre.
Vertritt die Kommission nicht die Ansicht, dass, in Anbetracht der obengenannten Gegebenheiten und falls, wie es scheint, dieses Bebauungsvorhaben tatsächlich durchgeführt wird, gegen folgende Richtlinien verstoßen würde:
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Richtlinie 85/337/EWG (1), geändert durch Richtlinie 97/11/EG (2) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, |
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Richtlinie 92/43/EWG (3) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Juni 2003)
Die Anfrage der Frau Abgeordneten und des Herrn Abgeordneten bezieht sich auf die Frage, ob ein geplantes Städtebauprojekt in Pinya de Rosa (Blanes-Katalonien-Spanien) in den Anwendungsbereich von zwei bestimmten Richtlinien fällt, nämlich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
Die Frau Abgeordnete berichtet, dass das Landstück „Pinya de Rosa“ der letzte noch unbebaute natürliche Raum eines Küstenstreifens (mit einer Länge von 1 400 m entlang der Küste) in der Gemarkung des Ortes Blanes ist und einen tropischen Garten mit 700 Arten, einen über 60 Jahre alten Mischwald aus Steineichen und Pinien sowie eine reichhaltige Tier- und Pflanzenwelt am Meeresboden und an der Küste umfasst.
Nach Maßgabe der UVP-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Projekte, bei denen unter anderem aufgrund der Art, der Größe oder des Durchführungsorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung auf ihre Auswirkungen überprüft werden. Bei Projekten im Sinne des Anhangs II der UVP-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallprüfung oder anhand von vorgegebenen Kriterien oder Schwellenwerten festzustellen, ob bei dem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine Reihe von Infrastrukturprojekten und von Projekten für Fremdenverkehrs- und Freizeitanlagen ist in Anhang II der UVP-Richtlinie aufgeführt, zu denen gegebenenfalls auch das von der Frau Abgeordneten angeführte Projekt zählen könnte. In einem derartigen Fall sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallprüfung oder anhand von vorgegebenen Kriterien oder Schwellenwerten festzustellen, ob bei dem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Den einschlägigen Auswahlkriterien, die in Anhang III der UVP-Richtlinie aufgeführt sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, so muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Hinsichtlich der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten für die Ausweisung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung zuständig. Diese Gebiete müssen die in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien der Habitat-Richtlinie erfüllen. Die Kriterien beruhen auf einer auf nationaler Ebene vorzunehmenden Beurteilung der relativen Bedeutung der Gebiete für jeden natürlichen Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse und für jede Tier- oder Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse, deren Schutz die Ausweisung besonderer Schutzgebiete erfordert.
Nach den zur Verfügung stehenden Informationen wurde das betreffende Gebiet von den spanischen Behörden weder als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen noch als besonderes Vogelschutzgebiet ausgewiesen.
(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(2) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
(3) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/118 |
(2004/C 33 E/118)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1430/03
von Laura González Álvarez (GUE/NGL) an die Kommission
(24. April 2003)
Betrifft: Bedrohungen für die Umwelt in der Bucht von Algeciras
Am 20. Januar d.J. führte Greenpeace eine Protestaktion in den Gewässern der Bucht von Algeciras gegen das im Jahr 1978 gebaute Einhüllentankschiff „Vemamagna“ durch, das große Ähnlichkeiten mit der Prestige aufweist. Dieser Tanker, Eigentum der Gesellschaft Vemaoil, fährt unter Billigflagge und dient stark verschmutzenden Tätigkeiten (schwimmende Tankstelle); außerdem stellt seine pure Anwesenheit in der Bucht schon ein großes Risiko dar.
Am 17. März d.J. verlor dieses Tankschiff den Anker und trieb mit 70 000 Tonnen Öl an Bord auf der See, was zu einer weiteren Katastrophe wie die der Prestige hätte führen können.
Am 6. Dezember 2002 beschloss der Rat Verkehr, zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr zu verabschieden und diese auch sofort anzuwenden entsprechend dem Vorschlag der Kommission und des Europäischen Parlaments bei der Annahme der Maßnahmenpakete Erika I und Erika II.
Welche Maßnahmen kann die Kommission ergreifen, um die in der EU bereits beschlossenen Maßnahmen im Bereich Sicherheit im Seeverkehr im Fall dieses Tankschiffs uneingeschränkt anzuwenden?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(16. Juni 2003)
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Kommission zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr und für den Umweltschutz seit der Havarie der Prestige wird die Frau Abgeordnete auf die Mitteilung vom 3. Dezember 2002 sowie auf die Zwischenberichte verwiesen, die den Institutionen der Gemeinschaft vorgelegt wurden: den Bericht vom 5. März 2003 an den Europäischen Rat (1) über die angesichts der Folgen der Prestige-Katastrophe zu ergreifenden Maßnahmen, und das Arbeitsdokument der Kommission mit einem Bericht über die Havarie des Tankers Prestige, das bei der Anhörung im Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr des Parlaments am 19. März 2003 vorgelegt wurde.
Die Kommission möchte von den Maßnahmen, die Einhüllentankschiffe wie die „Vemamagna“ betreffen, vor allem den Vorschlag für eine Verordnung (2) nennen, mit der der Transport von Schweröl nach und von Häfen der Union durch Einhüllen-Öltankschiffe verboten und die Ersetzung von Einhüllen-Tank-schiffen durch Doppelhüllen-Tankschiffe beschleunigt wird. Dieser Vorschlag wurde den anderen gesetzgebenden Organen am 20. Dezember 2002 übermittelt. Inzwischen wurde im Rat ein Konsens erreicht, und der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr des Parlaments hat den Entwurf einer positiven Stellungnahme angenommen, womit mit einer Verabschiedung in erster Lesung durch das Parlament anlässlich seiner nächsten Plenartagung im Juni 2003 zu rechnen ist.
Die Kommission legte ferner am 13. März 2001 einen Vorschlag für den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (3) vor und übermittelte am 5. März 2003 dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie (4) über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte. Bei diesem Vorschlag geht es um illegale Einleitungen und schwere Ölverschmutzung. Die Richtlinie gilt für alle Verantwortlichen in der Kette, womit die Verursacher von Umweltverschmutzung sich ihrer Verantwortung nicht mehr entziehen können.
(1) KOM(2003) 105 endg.
(2) KOM(2002) 780 endg.
(3) KOM(2001) 139 endg. vom 13. März 2001, ABl. C 180 vom 26.6.2001, geändert durch KOM(2002) 544 endg. vom 30. September 2002, ABl. C 20 E vom 28.1.2003.
(4) KOM(2003) 092 endg.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/119 |
(2004/C 33 E/119)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1433/03
von Theodorus Bouwman (Verts/ALE) und Rijk van Dam (EDD) an die Kommission
(24. April 2003)
Betrifft: Europäische Fahrerbescheinigung und mutmaßlicher Missbrauch von EKVM-Lizenzen
Ab dem 19. März 2003 sind Verkehrsunternehmen innerhalb der EU verpflichtet, eine Fahrerbescheinigung für bei ihnen beschäftigte Fahrer aus Drittländern zu verwenden.
Kann die Kommission mitteilen, in welchem Maße die Mitgliedstaaten der seit dem 19. März 2003 geltenden Verpflichtung zur Verwendung einer Fahrerbescheinigung für Fahrer aus Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (1) nachkommen?
Teilt die Kommission die Auffassung, dass der Umstand, dass die Verpflichtung zum Besitz einer Fahrerbescheinigung (gemäß der Verordnung 484/2002) nicht für „Fahrer aus Drittstaaten“ gilt, die bei Verkehrsunternehmen aus Drittländern beschäftigt sind, an denen EU-Verkehrsunternehmen einen (Mehr-heits-)Anteil besitzen, eine erhebliche Lücke in den Rechtsvorschriften ist, die man in Angriff nehmen muss? Wenn ja, was gedenkt die Kommission hier zu tun?
Teilt die Kommission die Auffassung, dass auch der Umstand, dass Unternehmen und Fahrer aus Drittländern, die für die Beförderung innerhalb der EU eine EKVM-Lizenz verwenden, mit der sie (zeitlich) fast unbegrenzt auf dem Hoheitsgebiet der EU tätig sind, in der Praxis auf eine zweckwidrige Verwendung dieser Lizenz hinausläuft und dass diese Situation angegangen werden muss?
Teilt die Kommission die Auffassung, dass es nicht wünschenswert ist, dass sich Fahrer aus „Drittländern“ als „selbstfahrende Transportunternehmer“ bei europäischen Verkehrsunternehmen verdingen, womit sie die Verpflichtung zum Besitz einer europäischen Fahrerbescheinigung unterlaufen? Welche Maßnahmen kann und will die Kommission ergreifen, um diese Praktiken zu beenden?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(10. Juni 2003)
Die Verordnung ist ein Rechtsinstrument, das in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt. Bislang sind bei der Kommission keinerlei Beschwerden wegen Nichteinhaltung dieser Verordnung eingegangen.
Die Kommission ist der Ansicht, dass es keine Lücke in der von den Herren Abgeordneten angesprochenen Art gibt. Die Zugangsrechte für nicht der Gemeinschaft angehörende Verkehrsunternehmen zum EU-Straßenverkehrsmarkt sind eingeschränkt. Sie bestehen nur im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Genehmigungen der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (EKVM) und bestimmter bilateraler Verträge (Dreiländergenehmigungen). Im Übrigen ist die Anwendung der gemeinsamen Regeln auf Drittländer nur im Rahmen von Verträgen möglich, die mit diesen Drittländern verhandelt werden müssen. Da die betreffenden Zugangsrechte ohnehin eingeschränkt sind, würden im vorliegenden Fall Vertragsverhandlungen (langwierige und komplizierte Verfahren) einen nicht angemessenen Aufwand bedeuten. Im übrigen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 881/92, die sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union bezieht, durch die Verordnung (EG) 484/2002 (2) geändert. Schließlich bewirkt die von den Herren Abgeordneten empfohlene Maßnahme, die nur zur Forderung der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung in Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittlandes führen würde, keine Annäherung an die in der EU bestehenden Wettbewerbsbedingungen.
Die EKVM verfügt über autonome Regelungen, die nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Demzufolge äußert sich die Kommission nicht zur Verwendung der CEMT-Genehmigungen durch deren Inhaber. Dennoch wurden bei den Sitzungen der Mitgliedstaaten der EKVM die von den Herren Abgeordneten geäußerten Vorbehalte über die Frage des Missbrauchs der Genehmigungen zur Sprache gebracht und im Verlauf der letzten Ministertagung der EKVM wurde beschlossen, das System der Verwendung der Genehmigungen insofern neu zu gestalten, als der Verkehrsunternehmer verpflichtet sein soll, nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen in das Land, in dem er ansässig ist, zurückzukehren. Diese Reform wird für einen Versuchszeitraum von einem Jahr beginnend mit dem 1. Januar 2004 eingeführt.
Die Verordnung hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung wurde erlassen, um die Rechtmäßigkeit der Beschäftigungsbedingungen angestellter Fahrer nachweisen zu können. Der Anwendungsbereich der Verordnung bezieht sich daher nicht auf selbständige Tätigkeiten.
(1) ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EG) 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl. L 76 vom 19.3.2002.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/120 |
(2004/C 33 E/120)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1453/03
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(28. April 2003)
Betrifft: EP-Resolution vom 28.1.1999 - A4-0005/1999 - Entschließung zu Umwelt, Sicherheit und Außenpolitik
Bezüglich der Punkte 26-29 der Entschließung zu Umwelt, Sicherheit und Außenpolitik (EP-Entschließung vom 28.1.1999 - A4-0005/1999 (1) ):
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1. |
(zu 26) Hat die Kommission untersucht, ob es Auswirkungen des HAARP-Programms auf die arktischen Gebiete Europas unter den Aspekten Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung gibt, und wird sie dem Parlament über die Ergebnisse berichten? Wenn ja, welche Auswirkungen konnten in der Untersuchung festgestellt werden? |
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2. |
(zu 27) Welche Schritte hat die Kommission unternommen zur Schaffung und Durchsetzung eines internationalen Übereinkommens über ein generelles Verbot jeglicher Entwicklung und Stationierung von Waffen, die jeder beliebigen Form der Manipulation des Menschen Tür und Tor öffnen könnten? |
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3. |
(zu 28) Welche Schritte zum Abschluß von internationalen Vereinbarungen über die Bewahrung der Umwelt vor unnötigen Zerstörungen im Kriegsfall hat die Kommission unternommen? |
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4. |
(zu 29) Welche Schritte hat die Kommission unternommen, damit internationale Regeln auch für militärische Tätigkeiten in Friedenszeiten mit Blick auf ihre Umweltauswirkungen festgelegt werden? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(3. Juli 2003)
Das High frequency Active Auroral Research Programme (HAARP) für das arktische Europa ist ein militärisches Projekt. Die Kommission verfügt weder über die Kompetenz noch die Erfahrung, um die vom Parlament in Punkt 26 seiner Entschließung verlangte Untersuchung durchzuführen.
Die in den Punkten 27 bis 29 vorgebrachten Forderungen betreffen internationale Übereinkommen und Standards mit militärischer Thematik — beispielsweise zur Abrüstung — und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.
(1) ABl. C 128 vom 7.5.1999, S. 92.
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6.2.2004 |
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CE 33/121 |
(2004/C 33 E/121)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1462/03
von Joaquim Miranda (GUE/NGL) an die Kommission
(29. April 2003)
Betrifft: Soziale Lage in Portugal und Stabilitätspakt
Nach in dieser Woche veröffentlichten Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union war 1999 mehr als ein Fünftel der portugiesischen Bevölkerung von Armut bedroht. Portugal hat somit den höchsten Armutsindex in der Europäischen Union mit einem Anteil von 21 %, wobei dieser Wert ohne die sozialen Leistungen des Staates (Arbeitslosenhilfe und garantierter Mindestlohn) 27 % betragen würde.
Des weiteren kündigte die Europäische Kommission in dieser Woche für Portugal und für 2003 einen Anstieg der Arbeitslosigkeit von der Größenordnung von 27,5 % und folglich eine Arbeitslosenrate von 6,5 % Ende des Jahres an; sie gab des weiteren ihre Vorausschätzung eines Anstiegs der Arbeitslosigkeit im Jahr 2004 bekannt, wo die Zahl der Arbeitslosen auf 390 000 Personen ansteigen wird. Im übrigen wird Portugal — das sich in einer eindeutigen Situation der wirtschaftlichen Rezession befindet und 2003 das ursprünglich von der portugiesischen Regierung vorgesehene Wachstum von 1,3 % nicht erreichen wird — im Dreijahreszeitraum 2002-2004 jüngsten Angaben des IWF zufolge die geringste wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union mit allen sich daraus ergebenden sozialen Auswirkungen aufweisen.
Die Kommission bestand jedoch noch diese Woche auf einer strikten Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und empfahl trotz dieser verheerenden sozialen Szenarien prioritär die Verringerung der Ausgaben in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen und soziale Sicherheit.
Angesichts solcher Angaben wird die Kommission folgendes gefragt:
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1. |
Vertritt sie nicht die Auffassung, dass es einen tiefgreifenden und schweren Widerspruch zwischen diesen Situationen und den entsprechenden Entwicklungsperspektiven und den vorgeschlagenen antisozialen Maßnahmen gibt? |
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2. |
Was löst bei der Kommission größere Besorgnis aus, der Anstieg der Arbeitslosigkeit und die Zunahme der Armut in einem Mitgliedstaat oder — in diesem Mitgliedstaat — die Entwicklung des einen oder anderen finanziellen Indikators, wobei es darüber hinaus sicher ist, dass diese Entwicklung ohne wissenschaftliche Grundlage und auf der Grundlage von wirtschaftlichen Aussichten festgelegt wurde, die sich nicht erfüllt haben, wobei die eigentlichen währungspolitischen Leitlinien dazu beigetragen haben, dies unmöglich zu machen? |
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3. |
Bis zu welchem Punkt kann der Stabilitäts- und Wachstumspakt als Dogma angesehen werden, zumal seine negativen Auswirkungen auf das Wachstum, den Zusammenhalt und den sozialen Bereich bekannt sind? Gedenkt die Kommission, dem Rat die Flexibilisierung/Revision/Aussetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorzuschlagen oder nicht? |
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(6. Juni 2003)
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1. |
Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass ein auf wirtschaftliche Stabilität angelegter Rahmen, zu dessen zentralen Bestandteilen der Stabilitäts- und Wachstumspakt zählt, der Erreichung sozialer Ziele in irgendeiner Weise entgegensteht. Im Gegenteil: Gerade ein Mangel an makroökonomischer Stabilität kann die Erreichung sozialer Ziele letztlich gefährden. |
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2. |
Der Herr Abgeordnete kann versichert sein, dass Arbeitslosigkeit und Armut für die Kommission sehr wichtige Anliegen sind. Vollbeschäftigung und Wohlstand erfordern eine nachhaltig hohe Wachstumsrate. Diese kann aber nur auf der Grundlage stabiler Bedingungen bei Preisen, öffentlichen Finanzen und Zahlungsbilanz erreicht werden |
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3. |
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen bekräftigt die Kommission ihre Überzeugung, dass der durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt abgesteckte stabilitätsorientierte Rahmen das Wirtschaftswachstum fördert und so die notwendigen Voraussetzungen für eine tragfähige Sozialpolitik schafft. Die Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten, die den Pakt in vollem Umfang erfüllen, gibt keinerlei Hinweis auf die von dem Herrn Abgeordneten unterstellten negativen Auswirkungen. |
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/122 |
(2004/C 33 E/122)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1468/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(30. April 2003)
Betrifft: Kinderpornographie online
Das Phänomen der Online-Kinderpornographie ist zu einem weitverzweigten, spezialisierten und gewinnträchtigen Geschäft mit erheblichem kriminellen Potential geworden. Noch beunruhigender ist die straflos online-verbreitete „kulturelle Pädophilie“, weil sie Anhänger, Mittel und Meinungen zusammenführt. Dieser Art der Pädophilie müssen die Behörden mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen, ebenso wie selbstverständlich auch der Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material. Zwischen Juni und Dezember 2002 hat eine italienische Freiwilligenvereinigung 4 656 Internet-Seiten mit kinderpornographischem Material ermittelt und dieses Ergebnis dem FBI, Interpol und den Polizeibehörden einzelner Länder (Spanien, Brasilien, Schweiz und Frankreich) mitgeteilt. In einzelnen Fällen wurden diese Internet-Seiten auch Europol mitgeteilt. Zwischen Juli 2002 und März 2003 wurden weitere 1 322 Internet-Seiten ermittelt. Die italienische Postpolizei hat seit dem Jahr ihrer Gründung (1998) etwa 70 000 Internet-Seiten beobachtet. Aus einer von der Vereinigung Meter durchgeführten soziologischen Untersuchung des Phänomens ergibt sich ein unerhörtes Gesamtbild, demzufolge es eine pädophile „Kulturlobby“ gibt, die sowohl ein „Recht auf pädophile Veranlagung“ als auch die Behauptung, „pädophile Beziehungen“ seien „zum Wohl der Kinder“, zu rechtfertigen versucht. Daneben gibt es eine ungehemmt aktive kriminelle Pädophilie, die kinderpornographisches Material produziert, verbreitet und verkauft, dessen Geschäftsvolumen nur schwer einzuschätzen ist (die Spanne reicht von 35 Dollar für ein Wochen-Abonnement auf 50 pädophile Fotografien bis 150 Dollar für „seltene“ Fotos mit „kleinen Kindern“ im Alter zwischen zwei und sechs Jahren. In 60 % der Fälle befinden sich die entsprechenden Server in den Vereinigten Staaten, 30 % der Server befinden sich in osteuropäischen Ländern).
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1. |
Inwieweit ist der Kommission dieser Sachverhalt bekannt? |
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2. |
Inwieweit ist Europol in der Lage, der Kommission aktualisierte und verlässliche Angaben zu liefern? |
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3. |
Inwieweit kann die Kommission die Ergebnisse der von der Union geförderten Initiativen zur Bekämpfung dieses anormalen Phänomens vorlegen? |
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4. |
Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um nach der Ermittlung der entsprechenden Internet-Seiten und der darin verbreiteten Straftaten eine Fortsetzung derartiger Tätigkeiten zu unterbinden? |
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5. |
Inwieweit hält die Kommission es für erforderlich, die Mitgliedstaaten unter Hinweis auf deren jeweilige Bildungspolitik u.a. mit Hilfe einer familiengerechten Informationspolitik in den Medien auf die Folgen dieser sog. „kulturellen“ Auffassung von Pädophilie aufmerksam zu machen? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(4. Juni 2003)
Die Kommission ist wie die Frau Abgeordnete der Ansicht, dass die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet ein gravierendes Problem darstellt, das immer größere Ausmaße annimmt. Die Anstrengungen zur internationalen Zusammenarbeit auf Regeierungsebene, insbesondere auf Ebene der zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, der Regierungen mit der Internet-Industrie, Hotlines und Nichtregierungsorganisationen, müssen verstärkt werden, damit wirkungsvoller gegen dieses schreckliche Phänomen vorgegangen werden kann.
Die Hauptverantwortung für den Umgang mit verbotenen Inhalten (einschließlich Kinderpornographie) liegt bei den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die bei der Bekämpfung der Internet-Kinderpornographie auf den traditionellen Kommunikationswegen grenzüberschreitend zusammenarbeiten. Seit 1996 spielt jedoch die Union eine führende Rolle im Kampf gegen illegale und schädliche Inhalte. Im Rahmen des Programms für ein sichereres Internet werden als Teil eines kohärenten EU-Konzepts Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Inhalte finanziert. Der Aktionsplan zur sichereren Nutzung des Internet, der bis zum 31. Dezember 2002 befristet war, ist verlängert worden. Somit können die Maßnahmen noch zwei Jahre fortgesetzt, die gewonnenen Erfahrungen genutzt und neue Techniken eingesetzt werden. Die Koordinierung mit einschlägigen Arbeiten in Netzwerken und die Informationssicherung werden gewährleistet. Der Aktionsplan hat zum Ziel, vermehrt Schnittstellen mit nationalen Programmen und Maßnahmen zu schaffen und den Austausch von Informationen und Verfahren, die sich bei den Anstrengungen der Mitgliedstaaten und einzelnen Programmmaßnahmen bewährt haben, zu verbessern. Unter anderem soll eine Software entwickelt werden, mit der Eltern und Lehrer Kindern den Zugang zu ungeeigneten Internet-Inhalten beschränken können, und die sich auf Web-Anbieter stützt, die einen sicheren Internet-Zugang bieten.
Die Unionsstrategie umfasst außerdem Rechtsinstrumente und praktische Maßnahmen gegen Computerkriminalität und Kinderpornographie. Dies sind z.B. der Kommissionsvorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates (1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Sanktionen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderpornographie im Internet (2), die Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 (3) über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde und der Beschluss des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet (4).
Im Januar 2003 wurde der Kommission die Durchführbarkeitsstudie über eine internationale Datenbank zur Ausbeutung von Kindern vorgelegt, die im Rahmen des Programms STOP II kofinanziert und von einer Projektgruppe aus Sachverständigen mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt wurde. Europol war an den Arbeiten umfassend beteiligt. Die Gruppe erarbeitete mehrere Empfehlungen, deren wichtigster zufolge dringend eine ausgereifte, vernetzte internationale Datenbank mit kinderpornographischen Abbildungen aufgebaut werden muss, die auf dem neuen Interpol-System basiert und technisch wie rechtlich realisierbar ist. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Datenbank die unterschiedlichen nationalen Regelungen für Abbildungen sexueller Ausbeutung von Kindern sowie Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen hätte. Weiter war sich die Gruppe einig, dass Europol zu Analysezwecken Zugang zu der Datenbank erhalten soll.
Die Kommission ist für die konkrete Einrichtung einer solchen internationalen Datenbank nicht zuständig. Entsprechende Schritte müssen die EU-Mitgliedstaaten und andere Länder unternehmen, die sich an der Datenbank beteiligen wollen. Bei der Kommission gingen am 7. März 2003 Anträge mehrerer Mitgliedstaaten sowie von Europol und anderen Drittländern ein, die im Rahmen des Programms AGIS eine Durchführungsstudie als Folgemaßnahme zu der erwähnten Studie unternehmen wollen. Die Anträge werden gegenwärtig nach den Kriterien des Finanzierungsprogramms geprüft, die Entscheidung wird Mitte Juni 2003 bekanntgegeben.
(1) ABl. C 62 E vom 27.2.2001.
(2) Der Rat hat einen gemeinsamen Standpunkt zum Vorschlag der Kommission vom 14. Oktober 2002 angenommen. Die Niederlande und Schweden haben dazu einen parlamentarischen Vorbehalt angemeldet.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/123 |
(2004/C 33 E/123)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1473/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(30. April 2003)
Betrifft: Verkehrsunfälle mit vielen Todesopfern in Griechenland
Bekanntermaßen ist die Zahl der Verkehrsunfälle in Griechenland außergewöhnlich hoch. Dies hat dem Land den wenig schmeichelhaften ersten Platz in der EU-Verkehrsunfallstatistik eingebracht. Als typisches Beispiel sei der Unfall genannt, der am 13.4.2003 im Tembi-Tal viele Todesopfer forderte. Dabei hatte sich erst einen Monat zuvor ein ähnliches Unglück ereignet, als ein Bus von einer Brücke stürzte. Allein bei diesen beiden Unfällen waren fast 40 Todesopfer und viele Verletzte zu beklagen. In Griechenland besteht an Wochenenden Fahrverbot für Lastkraftwagen. Diese Regelung gilt jedoch nur zwischen Juni und September.
Ist das Fahrverbot in den anderen EU-Ländern auch so geregelt oder ist dort der Lastverkehr an Wochenenden ganzjährig verboten? In welchen Ländern der EU besteht kein Fahrverbot für Lastkraftwagen an Wochenenden? Verfügt die Kommission über Daten bezüglich der illegalen Entfernung von Geschwindigkeitsbegrenzern aus Lastkraftwagen und Bussen in Griechenland? Ist sie über die konkreten Sanktionen informiert, die die griechischen Behörden in solchen Fällen erlassen haben? Führen die griechischen Behörden ernst zu nehmende Kontrollen durch? Sind aufgrund der Daten in den Tachographen von Lkw und Bussen Sanktionen erlassen worden? Welche Angaben haben die griechischen Behörden über Sanktionen gegen Fahrer und Eigentümer von Lkw gemacht, die ihre Fahrzeuge überladen oder Gefahrgut transportieren? Welche Maßnahmen hat die Kommission durchgeführt, um die griechischen Behörden für die oben genannten Probleme zu sensibilisieren, und wie haben die Behörden darauf reagiert?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(20. Juni 2003)
Acht Mitgliedstaaten haben für den Lkw-Verkehr an Samstagen und Sonntagen auf ihrem Hoheitsgebiet Beschränkungen eingeführt (Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Portugal). Diese Regelungen wurden weitgehend ohne zwischenstaatliche Abstimmung getroffen und variieren daher beträchtlich von einem Mitgliedstaat zum anderen.
Derzeit gibt es keine Vorschriften zur Harmonisierung solcher Beschränkungen auf Gemeinschaftsebene. Die Mitgliedstaaten können diese daher einführen, sofern sie die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten (Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, Nichtdiskriminierung, Vereinbarkeit mit den Prinzipien des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs).
Um den Problemen aufgrund mangelnder Harmonisierung ein Ende zu setzen übermittelte die Kommission dem Parlament und dem Rat im März 1998 einen Richtlinienvorschlag für ein transparentes System harmonisierter Vorschriften zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen auf ausgewiesenen Straßen (1). Die Harmonisierung der Verkehrsbeschränkungen auf den Hauptachsen des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs würde den Güterverkehr auf der Straße in der Gemeinschaft erleichtern, Ausnahmeregelungen transparenter machen und das Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr verbessern. Die Richtlinie ist noch nicht verabschiedet.
Die Überwachung des Funktionierens von Geschwindigkeitsbegrenzern und Sanktionen bei fehlerhaften oder falsch eingestellten Geräten werden, was die Modalitäten angeht, zum Teil durch die Richtlinie 2000/30/CE (2) des Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 geregelt, die ab dem 1. Januar 2003 gilt. Durch die Richtlinie werden nicht die Mindesthäufigkeit der Kontrollen oder die Art der Sanktionen vorgeschrieben — dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Sie schreibt vielmehr vor, dass die Mitgliedstaaten spätestens zum 31. März 2005 Daten zu den kontrollierten Fahrzeugen übermitteln und diese dem Parlament übermittelt werden müssen. Die Kommission verfügt über statistische Daten zum ungenügenden Funktionieren der Geschwindigkeitsbegrenzer in einigen Ländern, die sie dem Parlament und dem Rat 2001 (3) übermittelt hat. Zu Griechenland liegen ihr jedoch keine Angaben vor, da Griechenland in dem Bericht nicht genannt wird.
Im Zusammenhang mit der Kontrolle der Fahrtenschreiber und der Anwendung der Vorschriften für die Fahrt- und Ruhezeiten durch die griechischen Behörden ist es für die Kommission schwierig, von diesen Angaben in einem angemessenen Format zu erhalten, um ihren Zweijahresbericht über die Anwendung dieser Vorschriften erstellen zu können. Die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet. Im Gegensatz zu den anderen Mitgliedstaaten hat Griechenland keine Einzelheiten über Sanktionen übermittelt, die bei Verletzung der Vorschriften zur Anwendung kommen.
Die Kontrollen im Zusammenhang mit Überladung oder mit der Anwendung der Vorschriften zum Transport von Gefahrgut fallen derzeit in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.
Wie im Weißbuch zur Verkehrspolitik (4) bereits gesagt, ist die Kommission der Ansicht, dass beträchtliche Anstrengungen zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit notwendig und im Hinblick darauf die Anwendung der arbeitsbezogenen Vorschriften, der Straßenverkehrsordnungen und der Vorschriften für den Gütertransport vorrangig sind. Sie will in nächster Zeit Maßnahmen zur Stärkung der Straßenkontrollen vorschlagen.
(1) KOM(98) 115 endg., ABl. C 198 vom 24.6.1998, geändert durch KOM(2000) 759 endg., ABl. C 120 E vom 24.4.2001.
(2) Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, ABl. L 203 vom 10.8.2000.
(3) Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft.
(4) Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft, KOM(2001) 370 endg.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/125 |
(2004/C 33 E/124)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1482/03
von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission
(2. Mai 2003)
Betrifft: Behandlung und gemeinschaftliche Finanzierung des „Plans für Galicien“, den die Regierung des spanischen Staates nach der Katastrophe des Tankers „Prestige“ vorgelegt hat
Die Europäische Kommission erklärt in ihrer Antwort auf eine mündliche Anfrage, die der Fragesteller für die April-Tagung eingereicht hatte und welche sich darauf bezog, ob die Kommission Kenntnis von dem „Plan für Galicien“ hat, den die spanische Regierung in der Folge der Katastrophe der „Prestige“ vorgelegt hat, und welche Mittel der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds im laufenden Planungszeitraum (2000-2006) speziell für diesen Plan vorgesehen sind, dass sie über keinerlei Informationen über diesen Plan von Seiten der spanischen Regierung verfüge, da sie von dem Abgeordneten über die Ausarbeitung des genannten Plans unterrichtet wurde. Es überrascht, dass die Kommission nicht über die Existenz des Planes informiert war, wenn sie es ist, die letztendlich Beschlüsse fassen muss, die sich auf einen wesentlichen Teil seiner Finanzierung auswirken und wenn man die Bedeutung in Betracht zieht, die die spanische Regierung und die galicische Regierung diesem Plan angeblich beimessen und in Anbetracht der Debatte, die in Galicien und im spanischen Staat sowohl über die Ursachen und die Folgen der Katastrophe der „Prestige“ als auch bezüglich der notwendigen Wiedergutmachung und der Dimension und der Realität des „Plans für Galicien“, auch als europäisches Problem, geführt wird. Die Europäische Kommission muss wissen, dass durch Beschluss des spanischen Ministerrates die Investitionen für den „Plan für Galicien“12 459 Mio. EUR (2 076 741 Millionen Peseten) betragen würden, die in drei Teilen verteilt würden. Bei den „neuen Initiativen“ würden 1 000 Mio. EUR im Programm für die Wiederherstellung der Umwelt, 21,3 Mio. EUR für die Imageförderung von Galicien, 265,4 Mio. EUR für die Neubelebung der wirtschaftlichen Tätigkeit, 2 946 Mio. EUR in neue Hochgeschwindigkeitszugverbindungen (TGV) und 676 Mio. EUR in neue Autobahnen investiert. Im Rahmen der „laufenden Pläne“ würden 6 481 Mio. EUR in den Verkehrsinfrastrukturplan (2000-2007), 481 Mio. EUR in den Wasserwirtschaftsplan (2003-2008) und 290 Mio. EUR in den forstwirtschaftlichen Plan (2003-2008) investiert. In „anderen Tätigkeitsbereichen“ würden 26 Mio. EUR für Beihilfen für die Einstellung der Tätigkeit von Personen und Unternehmen infolge der Katastrophe investiert, wobei die Kosten für die endgültige Lösung des Problems des vor den Küsten Galicien gekenterten Schiffes nicht beziffert werden. Bei den Investitionen für den TGV werden die bereits bekannte Strecke zwischen Frankreich und Madrid über Valladolid und auch eine neue Anbindung Galiciens an Frankreich in Betracht gezogen. Verfügt die Kommission angesichts des oben Erwähnten immer noch nicht über Informationen über die Investitionen des „Plans für Galicien“? Würde es in Anbetracht der Dimension und der Ziele dieses Plans für den Zeitraum 2000-2006 Mittel geben, um die Investitionen im Rahmen des Plans zu berücksichtigen? Zieht die Kommission die Kofinanzierung des TGV Galicien-französische Grenze an der kantabrischen Küste entlang in Betracht? In wieweit berücksichtigt sie die Kofinanzierung in Höhe von 1 000 Mio. EUR, die in dem „Plan für Galicien“ des „Programms zur Wiederherstellung der Umwelt“ im Meer und an den Küsten vorgesehen sind? Plant die Kommission weitere Treffen über diese Thema mit den Verantwortlichen des spanischen Staates? Hat sie die Initiative ergriffen, die spanische Regierung um Auskunft über den „Plan für Galicien“ zu ersuchen, der in großem Umfang den Rückgriff auf die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds notwendig machen würde?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(23. Juni 2003)
Die Kommission hat von der Existenz des „Plans für Galicien“ dank Kontakten mit der spanischen Regierung und ihren Behörden sowie durch die Auskünfte des Herrn Abgeordneten erfahren. Der genannte Plan sieht in der Tat bedeutende Investitionen in der Region vor, von denen wahrscheinlich ein Teil für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds oder dem Kohäsionsfonds in Betracht kommt.
Was den „Plan für Galicien“ im Einzelnen anbelangt, so möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die mündliche Anfrage H-0144/03 verweisen, die der Herr Abgeordnete bereits selbst auf der Plenartagung vom April 2003 (1) gestellt hat.
Ferner hat die Kommission kürzlich eine Mitteilung über die Möglichkeiten der Gewährung finanzieller Hilfen der Gemeinschaft nach der Prestige-Katastrophe (2) angenommen. Mit Blick auf die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds hat die Kommission mehrfach ihren Willen zur Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden betont, um im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften einen Beitrag zur Beseitigung der Folgen der Katastrophe zu leisten.
In diesem Zusammenhang verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre gemeinsame Antwort auf die Anfragen E-3597/02 und E-3598/02 (3).
(1) Schriftliche Antwort vom 8.4.2003.
(2) KOM(2003) 105 endg.
(3) ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 65.
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6.2.2004 |
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CE 33/126 |
(2004/C 33 E/125)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1487/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(2. Mai 2003)
Betrifft: Europäisches Jahr der Erinnerung und der Versöhnung
Wie gedenkt die Kommission angesichts der Tatsache, dass dem Jahr 2005 als 60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs besondere Bedeutung zukommt, das Thema der Versöhnung und der Erinnerung zu fördern, und beabsichtigt die Kommission, diese Themen mit der Erweiterung der Union zu verknüpfen?
Wie wird die Kommission auf die Vorschläge reagieren, in Cassino in Italien dem 60. Jahrestag der berüchtigten Schlacht, die dort stattfand, zu gedenken?
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(16. Mai 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-l954/02 von Herrn Ford (1) verwiesen.
(1) Siehe Seite 4.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/127 |
(2004/C 33 E/126)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1494/03
von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission
(2. Mai 2003)
Betrifft: Interessenbekundungen („Expressions of Interest“) im Sechsten Rahmenprogramm für Forschung für Embryonenforschung und Stammzellenforschung
Am 20. März 2002 hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Interessenbekundungen („Expressions of Interest“) für das Sechste Rahmenprogramm (RP6) veröffentlicht. Bis zum 7. Juni 2002 konnten wissenschaftliche Einrichtungen und Unternehmen der Kommission Konzepte zur Prüfung vorlegen, um für Unterstützung aus dem Rahmenprogramm in Betracht zu kommen. Am 4. Oktober 2002 hat die Kommission die Ergebnisse veröffentlicht.
Aus den veröffentlichten Ergebnissen geht hervor, dass 1977 Interessenbekundungen für den vorrangigen Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie“ eingereicht wurden. Unter diese Priorität fällt auch die finanzielle Unterstützung für Stammzellenforschung.
Die Vorschriften über die Stammzellenforschung an menschlichen Embryonen unterliegen in Europa dem Grundsatz der Subsidiarität; daher gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze in diesem Bereich. In einigen Mitgliedstaaten ist es zum Beispiel gestattet, menschliche Embryonen zu Forschungszwecken zu züchten, während dies in anderen Mitgliedstaaten ausdrücklich verboten ist.
Der Kompromiss, den der Ministerrat und das Europäische Parlament im September 2002 zu den fünf spezifischen Programmen des Rahmenprogramms erzielt haben, legt fest, dass die Kommission bis Ende 2003 Forschungsprogramme, in denen embryonale Stammzellenforschung betrieben wird, finanziell nicht unterstützen wird.
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1. |
Wie viele Interessenbekundungen sind bei der Kommission im Rahmen des vorrangigen Themenbereichs „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie“ in Bezug auf embryonale Stammzellenforschung eingegangen? |
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2. |
In welchen Mitgliedstaaten sind wissenschaftliche Einrichtungen und/oder Unternehmen ansässig, die solche Interessenbekundungen eingereicht haben? |
Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission
(13. Juni 2003)
Für den vorrangigen Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“ sind 2000 Interessenbekundungen eingegangen. Rund 80 Interessenbekundungen für die Erforschung von Stammzellen (tierische oder menschliche Stammzellen) wurden eingereicht.
Die verschiedenen Quellen für Stammzellen wurden geprüft (Embryonen, Föten, Nabelschnurblut, Erwachsene). Nicht in allen Interessenbekundungen waren die spezifischen Quellen für Stammzellen oder das Land angegeben, in dem die spezifischen Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen. Die Kommission kann daher keine näheren Angaben über die Zahl der Interessenbekundungen, die die Verwendung von menschlichen embryonalen Stammzellen beinhalten, oder die Länder machen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.
Eine erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den vorrangigen Themenbereich 1 wurde am 17. Dezember 2002 veröffentlicht; das Verfahren wurde am 25. März 2003 abgeschlossen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Analyse der Antworten auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den vorrangigen Themenbereich 1 liegen 26 Vorschläge vor, die sich auf die Stammzellenforschung beziehen, und bei drei Vorschlägen ist die Verwendung von in Banken bereits existierenden oder in Kultur isolierten Stammzellen vorgesehen. An diesen Forschungsarbeiten sind Forschungslabors in Belgien, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich, in der Tschechischen Republik und in Israel beteiligt.
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6.2.2004 |
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CE 33/127 |
(2004/C 33 E/127)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1518/03
von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission
(6. Mai 2003)
Betrifft: Verzögerungen beim Bau des AVE-Abschnitts Figueres-Perpignan
Wie in verschiedenen spanischen Medien berichtet, hat die spanisch-französische Regierungskommission für den Bau der Hochgeschwindigkeitsverbindung (AVE) zwischen Figueres und Perpignan die Verhand- lungen mit der Gruppe Euroferro, einem Zusammenschluss der Unternehmen Dragados und Bouygues, abgebrochen, der im Juli 2002 die Konzession für diesen Streckenabschnitt erteilt worden war.
Besagter Abschnitt ist Teil der 14 Vorhaben, die vom Europäischen Rat in Essen am 10. Dezember 1994, also vor knapp einem Jahrzehnt, angenommenen wurden.
Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:
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Haben die beteiligten Mitgliedstaaten EU-Beihilfen für den Bau dieser Bahnlinie erhalten oder sollen sie solche erhalten? |
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Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, damit die betroffenen Mitgelidstaaten den Bau dieses für die EU vorrangigen Projekts vorantreiben? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(19. Juni 2003)
Das Projekt Perpignan-Figueras ist Teil eines vorrangigen Projekts der transeuropäischen Verkehrsnetze und erhält im Rahmen des mehrjährigen Richtprogramms Mittel aus dem Haushalt für die transeuropäischen Netze. In dem Programm sind für den Zeitraum 2001-2006 64,5 Mio. EUR für den Abschluss der geplanten Studien und den Bau der Infrastrukturen vorgesehen. 2001 wurde im Rahmen dieses Projekts Spanien und Frankreich je die Hälfte einer Beihilfe von 1 Mio. EUR für Studien gewährt. Das Projekt hatte zuvor (1995-2000) bereits — ebenfalls aus dem Haushalt für die transeuropäischen Netze — Mittel für technische und juristische Studien erhalten, die vor der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe für den Streckenabschnitt durchgeführt wurden.
Die Verzögerung bei der Inbetriebnahme des Abschnitts ist im Wesentlichen auf die inhärenten Schwierigkeiten bei der konkreten Umsetzung der Konzession für die grenzüberschreitende Strecke Perpignan-Figueras zurückzuführen. Als Finanzierungsgrundlage wurde eine öffentlich-private Partnerschaft gewählt. Die Kommission kann die französischen und spanischen Behörden nur darin unterstützen, innovierende Finanzierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, ein Ansatz, der auch in der vor einigen Wochen verabschiedeten Mitteilung „Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes“ (1) hervorgehoben wurde. Die Unterstützung wird in Form eines Gemeinschaftsbeitrags zur Finanzierung der Strecke gewährt, der dem gemäß der geltenden Finanzverordnung für die transeuropäischen Netze maximal zulässigen Satz von 10 % der Gesamtbaukosten entspricht. Im Hinblick auf eine Erleichterung der Finanzierung der grenzüberschreitenden Streckenabschnitte großer Infrastrukturprojekte hat die Kommission eine Überarbeitung dieser Finanzverordnung vorgeschlagen, um einen Kofinanzierungsanteil von 20 % beim Bau grenzüberschreitender Bahnstrecken zu ermöglichen, die natürliche Hindernisse überwinden müssen. Dieser Vorschlag wurde vom Parlament im Juli 2002 (2) in erster Lesung angenommen, der Rat hat jedoch noch keinen gemeinsamen Standpunkt dazu erreicht.
(1) KOM(2003) 132 endg.
(2) KOM(2003) 38 endg.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/128 |
(2004/C 33 E/128)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1522/03
von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission
(6. Mai 2003)
Betrifft: Ungerechtfertigte Erhöhung der Haftpflichtversicherungen für Kraftfahrzeuge
Die italienische Wettbewerbsbehörde hat kürzlich die Ergebnisse einer Erhebung über die Haftpflichtversicherungen für Kraftfahrzeuge bekannt gegeben, aus denen hervorgeht, dass sich die Versicherungsprämien in Italien von 1994 bis dato verdoppelt, ja in manchen Fällen sogar verfünffacht haben. Die lang erwartete (und 1994 eingeleitete) Liberalisierung des Marktes für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen in Italien ist gescheitert, wie dies bereits von mir in meiner schriftlichen Anfrage vom 14. Februar 2000 aufgezeigt wurde. In einigen italienischen Provinzen übersteigen die Versicherungsprämien heute die Prämien von vor 9 Jahren um das 19fache. Die Erhöhungen betrugen im letzten Jahr in Italien 11,6 % (im Vergleich zu 4,8 % im EU-Durchschnitt).
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1. |
Vertritt die Kommission nicht auch die Ansicht, dass die italienische Regierung dazu aufgefordert werden sollte, möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen, um diesen ungerechtfertigten Erhöhungen der Prämien entgegenzuwirken? |
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2. |
Ist sie nicht auch der Ansicht, dass die Verwirklichung des Binnenmarktes für Kraftfahrzeugversicherungen angesichts der Tatsache gescheitert ist, dass sich der Großteil der Versicherungsgesellschaften weigert, in einem Drittland — auch einem EU-Mitgliedstaat — ansässige Bürger zu versichern? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(9. Juli 2003)
Die Kommission weiß um den Preisanstieg bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Italien. Doch war dieser Anstieg den ihr vorliegenden Zahlen zufolge geringer als vom Herrn Abgeordneten angegeben. Seit 1995 sind die Preise in Italien inflationsbereinigt um durchschnittlich 5,1 % pro Jahr angestiegen, während der entsprechende Unionsdurchschnitt bei 1,7 % lag (Quelle: Comité européen des assurances — CEA).
Dass die Preise für die Kraftfahrzeugversicherung in Italien über dem Unionsdurchschnitt liegen trifft zwar zu, erklärt sich aber durch die im Vergleich größere Unfallhäufigkeit und höheren Unfallkosten. Demgegenüber stellt sich das Verhältnis zwischen den Ausgaben für die Schadenregulierung zuzüglich sonstiger Kosten und der Prämienmasse der Versicherer in Italien ähnlich wie im Durchschnitt der übrigen Mitgliedstaaten dar. Diese Ausgaben übersteigen in Italien sogar die Einnahmen aus den Versicherungsprämien.
Für die große Unfallhäufigkeit und die hohen Unfallkosten in Italien gibt es mehrere Gründe, von denen die Kommission hier insbesondere folgende anführen möchte:
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die hohen Kosten für Personenschäden: Die Aufwendungen für Personenschäden sind höher als z.B. in Deutschland, Frankreich, Spanien und Großbritannien. So machen durch Schleudertraumata verursachte Verletzungen im Hals- und Nackenbereich („colpo di frusta“) in Italien 66 % der Versicherungsleistungen mit Personenschäden aus, gegenüber 40 % in Deutschland, 35 % in den Niederlanden, 15 % in Spanien, 6 % in Frankreich, 5 % in Norwegen und 4,8 % in Dänemark; |
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der hohe Anteil der Versicherungsfälle mit Personenschäden: 1999 betrug dieser Anteil in Italien 17,3 %, gegenüber 11 % in Deutschland, 10 % in Frankreich, 8,3 % in Großbritannien und 6 % in Spanien; |
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die große Zahl von Unfällen, die durch junge Leute verursacht werden, insbesondere an Samstagabenden — ein in Italien bekanntes gesellschaftliches Problem; |
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die erhebliche Betrugsrate: Zur Bekämpfung dieses Problems wurde unlängst im Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni Private e di Interesse Collettivo (ISVAP) eine Datenbank eingerichtet, in der die relevanten Daten zu den Versicherungsleistungen gesammelt werden sollen; |
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die im Vergleich zur Einwohnerzahl große Zahl an zugelassenen Kraftfahrzeugen: Die Quote ist in Italien höher als in Deutschland, Frankreich und Großbritannien. Im Jahr 2000 waren in Italien 789 Fahrzeuge je 1000 Einwohner gemeldet, gegenüber 614 in Deutschland, 602 in Frankreich und 478 in Großbritannien; |
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die im Vergleich zum vorhandenen Straßennetz (in Kilometern) große Zahl an zugelassenen Kraftfahrzeugen: In Italien sind hier 137 Fahrzeuge zu verzeichnen, gegenüber 110 in Deutschland, 40 in Frankreich und 76 in Großbritannien. |
Um gegen einige dieser Faktoren anzugehen, hat Italien Ende 2002 neue Rechtsvorschriften zur Festlegung von Leitlinien für Erstattungen bei Personenschäden sowie strengere Vorschriften zur Bekämpfung von Versicherungsbetrug eingeführt.
Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ein Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2003, Rechtssache C-59/01 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik), in dem der Grundsatz der Tariffreiheit im Bereich der Schadenversicherung einschließlich der Pflichtversicherungen, wie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, bestätigt wird. Der Gerichtshof führt dort aus: „Dieser Grundsatz umfasst das Verbot jeder Regelung einer vorherigen oder systematischen Mitteilung und der Genehmigung der Tarife, die ein Versicherungsunternehmen in seinen Beziehungen zu den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt. Die einzige in der Richtlinie 92/49 (1) zugelassene Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft die vorherige Mitteilung und die Genehmigung von Tariferhöhungen im Rahmen eines allgemeinen Preiskontrollsystems“. Der Fall, mit dem die Kommission den Gerichtshof unter Artikel 226 EG-Vertrag befasst hatte, betraf Maßnahmen, die die italienische Regierung im März 2000 beschlossen hatte, um die Tarife der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die anfängliche Dauer eines Jahres einzufrieren.
Zur zweiten Frage des Herrn Abgeordneten möchte die Kommission anführen, dass die Versicherungsrichtlinien allen Unionsbürgern das Recht gewähren, Kraftfahrzeug-Versicherungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat abzuschließen, und dass die Versicherungsunternehmen unter Einhaltung der in diesen Richtlinien festgelegten Verfahren auch grenzübergreifende Dienstleistungen anbieten können.
Die europäischen Versicherungsunternehmen genießen zwar das Recht, grenzübergreifend tätig zu werden, können aber gemäß dem Prinzip der Vertragsfreiheit nicht dazu verpflichtet werden, Risiken zu versichern, an deren Übernahme sie nicht interessiert sind. Da bei Kraftfahrzeugversicherungen eine enge Verbindung zu dem Gebiet besteht, in dem das versicherte Fahrzeug normalerweise verwendet wird, und wegen der bereits erwähnten Besonderheiten des italienischen Versicherungsmarkts ist es nicht verwunderlich, dass viele Versicherungsunternehmen anderer Mitgliedstaaten in Italien eher durch Niederlassungen oder Tochtergesellschaften vertreten sind, anstatt vom Herkunftsmitgliedstaat aus grenzübergreifend tätig zu werden.
(1) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 34.
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CE 33/130 |
(2004/C 33 E/129)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1532/03
von Michael Cashman (PSE) an die Kommission
(30. April 2003)
Betrifft: Neue Technologie, Privatsphäre und Freiheiten
Ist der Kommission bekannt, dass derzeit eine neue Technik entwickelt wird, die mutmaßlich erhebliche Konsequenzen für Privatsphäre, Beschäftigung, Freiheit, Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Bürger haben wird? Die Technologie umfasst den Einbau eines Chips in jeden neuen PC dahingehend, dass Hardware, Software und Anwendungen nur funktionieren werden, wenn sie auf einer autorisierten Liste verzeichnet sind, die sich im Besitz einer zentralen Stelle befindet und von dieser verwaltet wird.
Ist die Kommission besorgt, dass kleine Unternehmen daran gehindert würden, ihre Produkte in diese Liste aufnehmen zu lassen, da die Kosten (ca. 91 000 Euro) zu hoch wären, und welche Maßnahmen erwägt die Kommission, um dieser Situation vorzubeugen?
Kann die Kommission erläutern, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen auf die europäische Softwareentwicklungsindustrie zu begrenzen?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(10. Juni 2003)
Die Kommission verfolgt die technologischen Entwicklungen und die Marktenwicklung in der Informationsgesellschaft sorgfältig. Den rechtlichen Rahmen der Union für den Datenschutz bildet die Richtlinie 95/46/EG des Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz von Personen im Hinblick auf die Verarbeitung von persönlichen Daten und der freien Datenbewegung solcher Daten (1).
Einige Beteiligte entwickeln Technologien, die möglicherweise bedeutenden Einfluss darauf haben könnten, wie Benutzer in der Informationsgesellschaft miteinander kommunizieren. Ihre gesellschaftlichen Auswirkungen hängen sehr stark von den spezifischen Merkmalen der jeweiligen Anwendung und ihrem kommerziellen und geschäftlichen Erfolg ab. Die Erfahrungen mit einer Reihe von Technologien zeigen, dass es nicht ohne weiteres vorausgesagt werden kann, welche Richtung der Markt und die zugehörigen technologischen Antriebsfaktoren letztlich einschlagen werden.
Die Entwicklung von Technologien, die auf eingebauten Chips beruhen, ist kein neues Phänomen. Dies ist in der Vergangenheit von wichtigen Vertretern der Branche versucht worden. Ähnliche Bemühungen gab es bezüglich der eindeutigen Identifizierung von Software und inhaltsbezogenem Material, das auf PCs verwendet wird. Diese technologischen Maßnahmen sind mehr oder weniger erfolgreich gewesen.
Die Einführung solcher Technologien kann sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf die Politik haben. Beispielsweise können Systeme, die die Identifizierung von Computern ermöglichen, ein effizienteres Roll-Out von Digital Rights Management-Systemen ermöglichen oder helfen, Piraterie und Kriminalität zu bekämpfen, oder die Informationssicherheit erhöhen; sie kann jedoch auch Geheimhaltungsrechte verletzen und wettbewerbsrechtliche Streitpunkte aufwerfen.
Die Kommission prüft derzeit zusammen mit der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 die Implikationen einiger dieser Technologien auf den Datenschutz; es steht zu erwarten, dass einige Dokumente, die diese Angelegenheiten betreffen, in der zweiten Jahreshälfte 2003 veröffentlicht werden.
Die Kommission unterstützt aktiv die Entwicklung sogenannter Privacy Enhancing Technologies (PET), u.a. in Form von Aktivitäten des Joint Research Centre und des IST-Programms. Die Grundlage der Integration von PETs in Geheimhaltungsstrategien sind Artikel in 6 und 17 der oben genannten Datenschutzrichtlinie verankert; sie verlangen von Datenkontrolleuren, die Datenerfassung auf ein Minimum zu reduzieren und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von persönlichen Daten vor allem bei Netzwerkübertragungen zu ergreifen. Die Bedeutung der Privacy Enhancing Technologies wurde auch von dem für den Binnenmarkt verantwortlichen Kommissionsmitglied als eine der Kernaussagen der internationalen Konferenz zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie im Herbst 2002 in Brüssel hervorgehoben.
Die Kommission befürwortet einen ausgeglichenen und ausgewogenen Ansatz, der sich mit den Problemen befasst, die die Technologien lösen sollen und mit den Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels verwendet werden sollen; zudem soll sich der Ansatz mit den Auswirkungen, die diese Maßnahmen auf die Benutzer, die Industrie und die gesamte Gesellschaft haben, befassen.
Die möglichen Auswirkungen jeglicher neu entwickelter Technologien auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Europa oder auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt wird derzeit und auch künftig von den zuständigen Kommissionsdienststellen genau geprüft. Nachdem diese Prüfung abgeschlossen ist, wird die Kommission über weitere zu ergreifende Maßnahmen entscheiden.
(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995.
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CE 33/131 |
(2004/C 33 E/130)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1535/03
von Carlos Westendorp y Cabeza (PSE) an die Kommission
(30. April 2003)
Betrifft: System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen
Im Zusammenhang mit dem Vorschlag einer Richtlinie zur Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ergeben sich sehr besorgniserregende Auswirkungen, die das Inkrafttreten dieser Richtlinie auf bestimmte Branchen haben könnte, weil so wichtige Aspekte nicht berücksichtigt wurden wie:
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1. |
die Tatsache, dass es Gesellschaften gibt, die über Produktionsstätten in verschiedenen europäischen Ländern verfügen, die unterschiedliche oder gar sich widersprechende Vorschriften erlassen könnten, |
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2. |
die mittelbaren Emissionen, die außerhalb der Betriebsstätten eines Unternehmens produziert werden, aber auf dort eingesetzte Energie zurückgehen (wie Hochofen-Gichtgas), |
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3. |
die Wettbewerbsverzerrungen, die sich zwischen Branchen und Ländern ergeben werden, |
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4. |
die Übertragung von Berechtigungen, die dem Transfer von Kapazitäten entsprechen, der Folge der Schließung von Fabriken ist, die derselben Unternehmensgruppe angehören. |
Insbesondere im Fall der Stahlherstellung bedeutet dies eine sehr einschneidende Beschränkung der Möglichkeiten der Unternehmen dieser Branche, sich an die Richtlinie anzupassen, was seinen Grund in ihren Besonderheiten hat, wie die Unmöglichkeit, Kostensteigerungen weiterzugeben (sehr beschränkte Anzahl von Kunden und Rohstofflieferanten), die Tatsache, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt, Stahl herzustellen (Hochöfen oder Elektroöfen, die beide unmittelbar von der Richtlinie betroffen sind) oder die Rückführung der Hochofen-Gichtgase (die den CO2-Ausstoß bei der Energieerzeugung verringern, wobei die entsprechenden Berechtigungen nicht der Industrie zugute kommen, sondern vielmehr den Energieunternehmen, was schwer nachvollziehbar ist).
Ist sich die Kommission dieser Überlegungen bewusst, damit vermieden wird, dass die Umstrukturierung einer Branche ernstlich gefährdet wird, die endlich damit begonnen hat, sich auf gemeinschaftlicher Ebene zu konsolidieren?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(16. Juni 2003)
Die Kommission hat sich bei der Ausarbeitung des Vorschlags für ein gemeinschaftsweites System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen sehr sorgfältig mit den angesprochenen Aspekten befasst.
Generell legt die Kommission Wert darauf, sorgfältig zwischen Zielen und Instrumenten zu unterscheiden. Der Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ist ein Instrument, mit dessen Hilfe Zielvorgaben umgesetzt werden sollen, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls angenommen wurden. Das allgemeine Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie besteht in der Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft; zu diesem Zweck wird ein Gemeinschaftsrahmen festgelegt und ein gemeinschaftsweiter Markt für Treib-hausgasemissionsberechtigungen sichergestellt. Ein derartiges Instrument ist ein Grundpfeiler der Strategie der Kommission für eine möglichst kostengünstige Verwirklichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls. Im Vergleich zu anderen Instrumenten wird der Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen voraussichtlich die Kosten der Emissionsreduzierungen verringern, denn er sorgt dafür, dass diese Reduzierungen dort vorgenommen werden, wo sie am wenigsten kosten.
Als Gemeinschaftsinstrument wird der Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen einen gemeinsamen Markt schaffen und einen einheitlichen Preis für die Berechtigungen für alle beteiligten Unternehmen gewährleisten. Auf diese Weise werden potenzielle Verzerrungen aufgefangen.
Dieses Gemeinschaftsinstrument gestattet ferner die Übertragung von Berechtigungen innerhalb des Binnenmarktes, und es ist daher vorgesehen, dass der Transfer von Produktionskapazitäten während einer Handelsperiode mit einer entsprechenden Übertragung der Berechtigungen verbunden wird, die sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch in grenzüberschreitender Form stattfinden kann. Inwieweit ein Unternehmen vorübergehend von der Schließung einer Produktionsstätte profitieren wird, hängt von der Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht ab.
Die Richtlinie legt dem Betreiber einer Anlage nur eine Rechenschaftspflicht für die vor Ort freigesetzten unmittelbaren Emissionen auf. Maßnahmen der Betreiber zur indirekten Reduzierung der Treibhausgasemissionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
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CE 33/132 |
(2004/C 33 E/131)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1554/03
von Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission
(2. Mai 2003)
Betrifft: Koordinierungsgruppe für das Afghanistan-Rückkehrprogramm
Die vorliegende Anfrage bezieht sich auf die Sitzung der Koordinierungsgruppe für das Afghanistan-Rückkehrprogramm (ACRG), die am 30. April stattfinden soll.
Der Vorsitzende der Organisation für Afghanistan im Vereinigten Königreich (UK Afghan Association) ist nicht länger zu dieser Sitzung eingeladen. Kann die Kommission daher Folgendes mitteilen:
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— |
Welche Organisationen konsultieren die Kommission und der Rat diesbezüglich? |
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— |
Wie viele Afghanen oder afghanische Organisationen sind selbst — im Gegensatz zu Vermittlern — unmittelbar an Kommissions- und Ratsgesprächen über dieses Thema beteiligt? |
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— |
Erwägt die Kommission irgendwelche Möglichkeiten für (andere als alle bereits beteiligten) afghanische Organisationen, einen Beitrag zur Diskussion zu leisten? |
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(4. Juni 2003)
Die Sitzung der Koordinierungsgruppe für das Afghanistan-Rückkehrprogramm (ACRG), auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, fand tatsächlich am 30. April 2003 statt. Teilnehmer waren unter anderem die besonders von der Problematik der Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger betroffenen Mitgliedstaaten. Mehrere internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (NRO), die besonders im Bereich Rückkehrprogramme, Überwachung der Menschenrechtssituation und Flüchtlingsschutz tätig sind, wie das UNHCR, Amnesty International, der Europäische Rat für Flüchtlinge und Landesverwiesene (ECRE) und die Internationale Organisation für Migration (IOM), nahmen ebenfalls teil. Wie in den meisten vorangegangenen Sitzungen unterrichteten die Organisationen die ACRG über verschiedene Entwicklungen in Afghanistan, unterbreiteten Empfehlungen zur Rückkehr afghanischer Staatsbürger und vermittelten so der Gruppe wichtige Erkenntnisse.
Die Kommission hat niemals afghanische Vertreter, die sich in den Mitgliedstaaten befinden, zu ACRG-Sitzungen eingeladen, sondern sich auf inoffizielle Kontakte mit ihnen und die Darstellung ihrer Position durch den ECRE gestützt. In der besagten Sitzung vom 30. April wurde die Stellungnahme der British Afghan Association an die Kommission an die Mitglieder der ACRG verteilt, die um Bemerkungen gebeten wurden.
Was unmittelbar an den Beratungen beteiligte Afghanen betrifft, teilt die Kommission mit, dass sie die Vertreter der afghanischen Regierung zu allen Problemen im Zusammenhang mit der Rückkehr eingehend konsultiert. Sowohl der EU-Sonderbeauftragte und der Leiter der Kommissionsvertretung in Kabul als auch der Generaldirektor der Generaldirektion Justiz und Inneres der Kommission in Brüssel haben mit dem afghanischen Flüchtlingsminister Gespräche geführt. Außerdem folgte der afghanische Botschafter bei der Gemeinschaft mehrfach der Einladung der Kommission zur Teilnahme an Sitzungen der ACRG.
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CE 33/133 |
(2004/C 33 E/132)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1572/03
von Christos Folias (PPE-DE) an die Kommission
(8. Mai 2003)
Betrifft: Schutz der Wälder der Gemeinschaft vor Bränden
Der Schutz der Wälder vor Bränden ist ein besonders wichtiges und dringliches Anliegen der Gemeinschaft. Wälder tragen wesentlich zum Schutz und zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes bei, deren Existenz von der Anwesenheit und dem guten Zustand des umgebenden Waldes abhängt. Bekanntlich wird gerade diese Funktion der Wälder insbesondere im südlichen Teil der Gemeinschaft durch die alljährlichen, ausgedehnten Waldbrände gefährdet.
Kann die Kommission erläutern, welche Maßnahmen die Europäische Union zur Unterstützung der Organe der Freiwilligen Feuerwehr in den Mitgliedstaaten ergreifen will?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. Juni 2003)
Die Kommission hat erkannt, dass Wälder durch Brände schwer geschädigt werden können; diese Gefahr besteht vor allem für die südeuropäischen Wälder. Koordinierung und Durchführung der Forstpolitik ist jedoch hauptsächlich Sache der Mitgliedstaaten. Die EU hat aber beschlossen, sie bei der Bekämpfung von Waldbränden zu unterstützen. Aus diesem Grund wurde am 23. Juli 1992 (1) durch die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates ein Programm zum Schutz und zum Monitoring der Wälder gegen Brände ins Leben gerufen.
Das Programm sollte dazu dienen, die Anzahl der Ausbrüche von Waldbränden und das Ausmaß der brandgeschädigten Gebiete durch Waldschutzprogramme zu verringern, die von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und durchgeführt werden mussten. Die Verordnung wurde mehrere Male überarbeitet und lief am 31. Dezember 2002 schließlich aus.
Die Kommission hat am 15. Juli 2002 einen Vorschlag über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Europäischen Rats bezüglich des Monitorings der Wälder und den Umweltwechselwirkungen innerhalb der Gemeinschaft eingereicht („Forest Focus“) (2). Ziel dieses Vorschlags ist es, ein neues Gemeinschaftsprogramm zum Monitoring der Wälder und den Umweltwechselwirkungen ins Leben zu rufen, um die Wälder der Gemeinschaft vor Luftverschmutzung und Bränden zu schützen. Die Beurteilung des Zustands des Waldökosystems in einem breiteren Kontext würde sechs Jahre dauern (von 2003 bis 2008) und neue Elemente einschließen.
Der Vorschlag umfasst folgende Komponenten: Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Monitoring von Waldbränden und deren Auswirkungen auf die Wälder, Studien über die Auswirkungen der Brände auf das Waldökosystem sowie integrierte Projekte und Demonstrationsprojekte, die dazu beitragen könnten, Waldbrände zu vermeiden und das Ökosystem zu schützen. Der Vorschlag beinhaltet keine Brandschutz- maßnahmen für die Wälder, da diese bereits in den Plänen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 (3) der meisten Regionen der südlichen Mitgliedstaaten enthalten sind. Die Gemeinschaft wird daher gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1257/1999 und durch das System „Forest Focus“ mit der finanziellen Unterstützung von nationalen waldschutzpolitischen Maßnahmen fortfahren, so dass alle bereits ergriffenen Maßnahmen gegen Waldbrände fortgesetzt werden können.
Am 4. März 2003 verabschiedete der Rat ein neues politisches Abkommen über einen gemeinsamen Standpunkt gegenüber dem System „Forest Focus“. Der gemeinsame Standpunkt wird dem Parlament gemäß dem Mitentscheidungsverfahren zu einer zweiten Lesung vorgelegt. Das neue Abkommen, über das immer noch debattiert wird, sieht auch die Bereitstellung spezieller Mittel für Kampagnen zur Sensibilisierung und spezielle Schulungen für Bedienstete vor, die im Brandschutz tätig sind, sofern diese nicht schon in den Plänen für die Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind. Ein Teil dieser Mittel könnte dazu verwendet werden, die Organisationen freiwilliger Helfer mitzufinanzieren, obwohl die Hauptverantwortung für solche Aktivitäten bei den Mitgliedstaaten und deren lokalen Behörden liegt.
(2) ABl. C 20 E vom 28.1.2003.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/134 |
(2004/C 33 E/133)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1573/03
von Phillip Whitehead (PSE) an die Kommission
(8. Mai 2003)
Betrifft: „Europa über Satellit“ und Fernsehsendungen über die Tätigkeit der Europäischen Institutionen
Kann die Kommission angesichts des wichtigen Beitrags von Fernsehsendungen über europäische Fragen zum Verständnis der Öffentlichkeit für die Institutionen der EU die Statistiken und Informationen über „Europa über Satellit“ der letzten drei Monate offen legen, und zwar:
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1. |
die Gesamtzahl der übertragenen Stunden und die verfügbaren Sprachen; |
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2. |
den Anteil der Sendungen über die Tätigkeit des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Ministerrates und des Europäischen Rates; |
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3. |
die Stunden, nach Ländern aufgeschlüsselt, für die Übertragung durch privatrechtliche und öffentlichrechtliche Fernsehsender im weiteren Europa? |
Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission
(2. Juni 2003)
Die erbetenen Informationen sind bereits dem Audiovisuellen Dienst des Europäischen Parlaments übermittelt worden und werden in Kürze auf dem Europa-Server ins Netz gestellt.
Der Einfachheit halber hier einige Auszüge:
1. Gesamtzahl der von „Europe by Satellite“ (EbS) übertragenen Stunden und verfügbaren Sprachen:
Insgesamt sendete EbS im Jahr 2000 2 968 Stunden, im Jahr 2001 3 273 Stunden und im Jahr 2002 3 077 Stunden. Der Rückgang im Jahr 2002 ist darauf zurückzuführen, dass die Wiederholungen der täglichen Pressekonferenzen eingestellt wurden, die seither im „Video on Demand“-Verfahren auf der Internetseite von EbS, auf der sämtliches gesendetes Material nach der Ausstrahlung eine Woche lang verfügbar ist, abgerufen werden können.
Je nachdem, wieviele Tonkanäle von der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung angeboten werden, erfolgen sämtliche Liveübertragungen in bis zu 11 Amtssprachen. Das Europäische Parlament beispielsweise bietet 12 Tonkanäle an (1 für die Ausgangssprache und 11 für das Dolmetschen in die Amtssprachen der Union), die Kommission 10 und der Rat 4. Parlament und Kommission planen ab dem Jahr 2004 Liveberichte in bis zu 25 Sprachen.
2. Nachrichtenzusammenfassungen und Vollberichte von EbS, aufgeschlüsselt nach Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen
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Ursprung von Nachrichtenmaterial und Vollberichten (in Stunden) |
2000 |
% |
2001 |
% |
2002 |
% |
|
Europäische Kommission |
976 |
50,90 |
1 222 |
51,88 |
544 |
34,73 |
|
Europäisches Parlament |
545 |
28,45 |
623 |
26,45 |
459 |
29,31 |
|
Rat |
365 |
19,05 |
445 |
18,90 |
284 |
18,13 |
|
Sonstige |
30 |
1,60 |
65 |
2,77 |
279 |
17,83 |
|
GESAMT |
1 916 |
100 |
2 355 |
100 |
1 566 |
100 |
3. Übernahme von EbS-Sendematerial durch andere Fernsehsender
In den letzten drei Jahren war kein System für die ständige Überwachung der Übernahme von EbS-Sendematerial durch andere Fernsehsender verfügbar. Gleichwohl wurden zwei experimentelle Technologien erprobt (Wasserzeichen im Jahr 2000 und Bildvergleich im Jahr 2003), um eine Ausschreibung für ein System zur ständigen Überwachung durchzuführen. Zur Veranschaulichung hier zwei Auszüge aus den beiden Testberichten:
|
|
Im zweiten Halbjahr 2000 ermittelte das unabhängige Unternehmen „Medialink“, in welchem Umfang eine repräsentative Auswahl von 79 der 627 nationalen oder europaweiten Fernsehanstalten, die regelmäßig auf EbS-Material zurückgreifen, EbS-Sendungen übernahmen. Es stellte fest, dass 90 % der untersuchten Fernsehanstalten durchschnittlich 25 EbS-Sendungen ausstrahlten. Allein in Deutschland strahlten 23 internationale, nationale oder regionale Fernsehanstalten wie 3 Sat, Phoenix, ARD, ZDF, N-TV oder Bayerischer Rundfunk 503 Sendungen mit EbS-Bildern aus. |
|
|
Im Jahr 2003 hat das Unternehmen „JLM Conseil“ eine Studie über die Verwendung von EbS-Bildmaterial im Zeitraum 19.-21. März (Tagung des Europäischen Rates) durchgeführt. Aus dem Bericht von „JLM“ geht hervor, dass eine repräsentative Auswahl von 12 Fernsehanstalten in Dänemark, Spanien und Frankreich und 2 grenzübergreifend ausstrahlenden Sendeanstalten in den 3 Tagen 153 aktuelle Berichte ausstrahlten, von denen 76 % Bildmaterial von EbS enthielten. Dabei machte das EbS-Material fast die Hälfte (49,4 % ) der Gesamtdauer der Berichte aus. |
Die oben genannten Berichte sind auf Anfrage verfügbar und werden in Kürze auf der Internetseite veröffentlicht (1).
(1) Die Zahlen für 2002 sind geringer, weil in den Statistiken für 2001 und 2000 auch Wiederholungen von Nachrichtenzusammenfassungen und (life übertragenen oder aufgezeichneten) Vollberichten enthalten sind. Ohne diese Wiederholungen fielen die Zahlen für 2000 und 2001 um rund ein Drittel geringer aus.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/135 |
(2004/C 33 E/134)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1575/03
von Chris Davies (ELDR) an die Kommission
(8. Mai 2003)
Betrifft: Treibhausgasemissionen aus stillgelegten Kohlebergwerken
Welcher Anteil an den Treibhausgasemissionen in der EU ist nach Ansicht der Kommission auf Methan aus stillgelegten Kohlebergwerken zurückzuführen?
In welchem Mitgliedstaat stellt dies nach Ansicht der Kommission am ehesten einen signifikanten Faktor im Vergleich zu den Emissionen insgesamt dar?
Gibt es zuverlässige Methoden zur Messung der Menge an Methan, das aus stillgelegten Kohlebergwerken entweicht?
Welche Mitgliedstaaten bieten derzeit finanzielle oder steuerliche Anreize zur Förderung der Gewinnung und der Nutzung von Methan aus Kohlebergwerken?
Hat die Kommission ein Konzept, um das System des europäischen Emissionshandels dahingehend auszuweiten, dass Kredite für Vorhaben im Zusammenhang mit der Nutzungen von Methan aus Kohlebergwerken beantragt werden können?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(23. Juni 2003)
Wenngleich umfangreiche Daten über Methanemissionen von in Betrieb befindlichen Kohlebergwerken vorliegen, enthalten die gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vereinbarten Meldeleitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaveränderungen (IPCC) keine Methodik für die Schätzung und Meldung von Methanemissionen aus stillgelegten Kohlebergwerken. Demnach erfolgt derzeit für Emissionen, die von stillgelegten Kohlebergwerken ausgehen, weder eine Berechnung noch eine Erfassung nach international vereinbarten Leitlinien.
Die fünf Länder, die nennenswerte Methanemissionen aus in Betrieb befindlichen Kohlebergwerken melden, sind: Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich und das Vereinigte Königreich.
Es gibt Methoden zur Messung der Methanemissionen aus stillgelegten Kohlebergwerken.
Einige Mitgliedstaaten arbeiten an Verfahren zur Optimierung der Überwachung von Methan aus stillgelegten Kohlebergwerken vor allem dort, wo die Rückgewinnung von Methan erfolgt.
Der Kommission ist nicht bekannt, dass ein Mitgliedstaat derzeit steuerliche Anreize zur Förderung der Gewinnung und der Nutzung von Methan aus Kohlebergwerken bietet. Die britische Regierung hat jedoch einen Vorschlag notifiziert, demzufolge die Grubengasindustrie vollständig von der britischen Klimawandelabgabe befreit werden soll.
In den politischen Kompromiss des Rates zur Energiebesteuerung vom März 2003 wurde die Möglichkeit einer Steuerbefreiung/Steuerermäßigung für Strom aufgenommen, der aus Methan aus stillgelegten Kohlebergwerken gewonnen wird (vgl. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b vierter Spiegelstrich des Ratsdokuments 8084/03 Fisc 59 vom 3. April 2003). Der Rat konsultiert derzeit das Parlament zu diesem Kompromiss.
Was andere finanzielle Anreize betrifft, so ist der Kommission nur bekannt, dass in Deutschland Strom, der aus Grubenmethan, einschließlich Methan aus stillgelegten Kohlebergwerken, einen Preis erzielt, der über dem Marktpreis liegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Grubenmethan nach den deutschen Rechtsvorschriften über erneuerbare Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) zu den erneuerbaren Energien gehört. Die Kommission hat entschieden, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe ist (Staatliche Beihilferegelung Nr. NN 27/2000).
Die Kommission wird gemäß Artikel 30 des gemeinsamen Standpunktes in den Jahren 2004 und 2006 Überprüfungen vornehmen, um festzustellen, ob das Emissionshandelssystem der Union auf andere Aktivitäten und auf die Emissionen weiterer Treibhausgase ausgedehnt werden soll. Diese Überprüfungen werden umfassend sein und daher die Überlegung einschließen, ob Methanemissionen aus stillgelegten Kohlebergwerken unter das Emissionshandelssystem der Union fallen sollen. Jedwede derartige Maßnahme würde von der Einführung zuverlässiger Mess- und Meldeprotokolle abhängen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/136 |
(2004/C 33 E/135)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1577/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(8. Mai 2003)
Betrifft: Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Landwirtschaft
Der Rat für Genrechte, ein unabhängiges Organ, welches das Ziel verfolgt, die interdisziplinäre Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch zwischen Experten aus Wissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaft und Philosophie im Bereich der Biotechnologien zu fördern, hat vor kurzem die italienische Regierung und die Europäische Kommission aufgerufen, die Behörden zu sensibilisieren, die im Bereich der Anwendung von Gentechnologie in der Landwirtschaft und für die Patentierung gentechnischer Erfindungen zuständig sind. Die zunehmende Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen in Lebens- und in Futtermitteln, ruft in der Tat erhebliche Bedenken angesichts der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher hervor, da es noch nicht möglich ist, die Auswirkungen der gentechnisch veränderten Organismen auf Mensch und Umwelt festzustellen. Dieser Aufruf möchte die Aufmerksamkeit insbesondere auf einige vom oben genannten Rat für Genrechte beobachteten, besorgniserregende Fälle lenken, wie beispielsweise die natürliche Kreuzung von gentechnisch veränderten Pflanzen mit Wildpflanzen, die Bioakkumulation von Genen, die Proteine mit insektizider Wirkung codieren, die Immunschwäche, die bei Labortieren festgestellt worden ist, nachdem man sie Tests mit gentechnisch veränderten Lektin-Kartoffeln unterzogen hat, sowie die Gefahr, dass gentechnisch veränderte, virusresistente Pflanzen für die Bildung von Viren mit neuen biologischen Merkmalen verantwortlich sind. Zu den Auswirkungen auf das Ökosystem und auf die Menschen kommt noch hinzu, dass von der Patentierung gentechnischer Erfindungen nur wenige profitieren. Ferner kann von dieser die Lebensmittelwirtschaft im Allgemeinen und die Landwirtschaft in strukturschwachen Gebieten im Besonderen sehr stark beeinflusst werden. Somit besteht die Gefahr der starken Verringerung ihrer endogenen Ressourcen.
Es ist notwendig, zu gewährleisten, dass die Nutzung gentechnisch veränderten Organismen in der Land-und Lebensmittelwirtschaft die Erhaltung der traditionellen Landwirtschaft nicht gefährdet. Ferner sollte der Verbraucherschutz und das Recht der Landwirte auf Unternehmensgründung gewährleistet werden. Des weiteren sei hervorgehoben, dass die vor kurzem abgegebenen Erklärungen der Kommissionsmitglieder Byrne und Wallström das Problem gentechnisch veränderter Organismen unter dem Gesichtspunkt der Produktetikettierung und der Information beim Kauf und nicht unter dem Gesichtspunkt der Regelung der sozialen, wirtschaftlichen, politischen und ethischen Auswirkungen behandeln, die mit der Verwendung gentechnisch veränderter Organismen in Verbindung stehen.
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1. |
Kann die Kommission mitteilen, ob sie derzeit Initiativen in Erwägung zieht, um den oben genannten Anforderungen gerecht werden zu können? |
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2. |
Welches ist die Haltung der Europäischen Union betreffend den Schutz der traditionellen Lebensmittelwirtschaft? |
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3. |
Welche Mittel wendet die Europäische Union derzeit an, um die Gesundheit der Verbraucher vor gentechnisch veränderten Organismen in Lebensmitteln zu schützen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
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1. |
Die möglichen Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden gegenwärtig bei jedem Antrag auf Inverkehrbringen eines GVO gemäß der Richtlinie 2001/18/EG (1) einzeln beurteilt. Diese nach äußerst strengen Vorschriften durchgeführte Beurteilung berücksichtigt verschiedene Aspekte, insbesondere die Folgen des Genflusses zwischen gentechnisch veränderten Pflanzen und Wildpflanzen durch die Freisetzung von GVO in die Umwelt. Außerdem können, wenn ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgestellt wird, im Rahmen dieser Richtlinie geeignete Maßnahmen (z.B. Sicherheitsabstände zwischen den Feldern, auf denen GVO, und den Feldern, auf denen herkömmliche Pflanzen angebaut werden) zur Verringerung oder Begrenzung der möglichen Auswirkungen dieses Risikos getroffen werden. |
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2. |
Die Kommission hat bestätigt, dass Landwirte die Möglichkeit haben sollen, das von ihnen angewandte Erzeugungsverfahren selbst zu wählen und sich für oder gegen genetisch veränderte Pflanzen zu entscheiden. Konkret heißt das, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, durch die das Nebeneinander von Formen der Landwirtschaft mit GVO und traditionellen Landwirtschaftsformen ermöglicht wird. Die Kommission hat sich am 5. März 2003 für eine Lösung im Rahmen der Subsidiarität ausgesprochen; die Wahl der geeignetsten, das Nebeneinander verschiedener Anbauarten gewährleistenden Maßnahmen wird daher den Mitgliedstaaten überlassen. Diese Maßnahmen müssen an die Kulturen sowie an die geografischen und landwirtschaftlichen Gegebenheiten der Anbauregion angepasst sein. Im Falle der traditionellen Landwirtschaft, insbesondere der Kleinbetriebe mit kleinen, zerstückelten Parzellen, müssen die entsprechenden Maßnahmen diese Parameter, die sozioökonomischen Bedingungen sowie die Kosten berücksichtigen. |
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3. |
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (2) müssen Lebensmittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen bzw. aus solchen hergestellt wurden, sie jedoch nicht mehr enthalten, vor ihrem Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt zugelassen werden. Eines der wichtigsten Kriterien für diese Genehmigung ist, dass solche Lebensmittel keine Gefahr für den Verbraucher darstellen dürfen. Ein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel liegt dem Parlament derzeit zur zweiten Lesung vor (3). Ziel dieses Vorschlags ist es unter anderem, das derzeitige Genehmigungsverfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu verbessern, es effizienter und transparenter zu gestalten. Das Genehmigungskriterium, dass Lebensmittel, die GVO enthalten, aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt wurden, keine Gefahr für den Verbraucher darstellen dürfen, bleibt unverändert. |
(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106 vom 17.4.2001.
(3) ABl. C 304 E vom 30.10.2001.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/138 |
(2004/C 33 E/136)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1584/03
von Philip Bushill-Matthews (PPE-DE) an die Kommission
(5. Mai 2003)
Betrifft: Unfaire Subventionen
Ist der Kommission bekannt, dass die Handelskammer der Stadt Straßburg und des Departements „Bas Rhin“ den Air Ryan-Flugverkehr zwischen London Stansted und Straßburg mit bis zu 1,7 Mio. Euro im ersten Jahr subventioniert und es Ryan Air somit ermöglicht hat, Flugtickets zu künstlich niedrigen Preisen anzubieten? Ist der Kommission bewusst, dass dadurch ein konkurrierendes Unternehmen, nämlich Brit Air, das bis zum letzten Jahr rentabel war, vom Markt gedrängt wird? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um dieser und ähnlich unfairen staatlichen Subventionierungen einzelner privater Unternehmen ein Ende zu bereiten, und wie bald?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(2. Juni 2003)
Die Kommission prüft gegenwärtig eine Beschwerde wegen der Vorteilsgewährung durch den Flughafen Straßburg. Die Beschwerde wurde bei der Kommission am 16. April 2003 eingetragen, wobei der Beschwerdeführer um vertrauliche Behandlung seiner Identität gebeten hat.
Es ist nun Aufgabe der Kommission, diese Angelegenheit im Wege einer Prüfung weiter zu verfolgen, die sie auf Grund der Bestimmungen des EG-Vertrages für staatliche Beihilfen (Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages) einleitet.
Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass die Kommission in einem Fall der finanziellen Förderung eines Niedrigpreis-Flugunternehmens durch einen Flughafen und eine Region, nämlich im Falle der Vorteilsgewährung gegenüber Ryanair in Charleroi (Belgien), beschlossen hat, eine förmliche Untersuchung einzuleiten. Die Gründe für diese Untersuchung wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht und dargelegt. Auf der Grundlage der zur Zeit eingehenden Informationen der betreffenden Parteien und der belgischen Behörden wird die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) ihre Entscheidung treffen.
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999.
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CE 33/139 |
(2004/C 33 E/137)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1599/03
von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission
(12. Mai 2003)
Betrifft: Einstufung gentechnisch erzeugter Kulturpflanzen durch die Vereinigten Staaten (Weiterbehandlung der Anfrage H-0433/98)
Hat das amerikanische Landwirtschaftsministerium im Anschluss an die Anfrage 11-0433/98 (1) Änderungen an den amerikanischen Standards für organische Lebensmittel vorgenommen, und falls ja, welche, damit gentechnisch erzeugte Kulturpflanzen und die Erzeugnisse aus der intensiven Viehzucht als organisch eingestuft werden können?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(23. Juni 2003)
Das vom US-amerikanischen Landwirtschaftsministerium erarbeitete Nationale Öko-Landbau-Programm definiert die offiziellen amerikanischen Erzeugungsstandards für den ökologischen Landbau. Das Programm ist am 22. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Im Vergleich zu dem ursprünglich geplanten Nationalen Öko-Landbau-Programm, auf das sich die mündliche Anfrage H-0433/98 der Frau Abgeordneten in der Fragestunde des Parlaments auf der Plenartagung vom Mai 1998 bezog, hat das US-amerikanische Landwirtschaftsministerium in der endgültigen Regelung eine Anzahl von wichtigen Änderungen vorgenommen.
Was genetisch veränderte Organismen betrifft, so sind nach dem Nationalen Öko-Landbau-Programm in seiner endgültigen Fassung bestimmte Erzeugungsmethoden ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Methoden, die zur genetischen Veränderung von Organismen angewandt werden oder ihr Wachstum und ihre Entwicklung durch Mittel beeinflussen, die unter natürlichen Bedingungen oder in natürlichen Prozessen nicht vorkommen und die als unvereinbar mit der ökologischen Erzeugung anzusehen sind. Zu derartigen Methoden gehören: Zellfusion, Mikroverkapselung, Makroverkapselung und DNA-Rekombinationstechniken (einschließlich Gendeletion, Genverdopplung, Einführung von Fremdgenen und Veränderung der Genposition, wenn dies durch DNA-Rekombinationstechniken bewirkt wurde). Zu solchen Methoden zählt jedoch nicht die Nutzung von traditioneller Züchtung, Konjugation, Gärung, Hybridisierung, In-vitro-Kulturen oder Gewebekulturen (Nat. Öko-Landbau-Progr., Paragraf 205, Nummer 2). Eine Ausnahme gilt für Impfstoffe (Nat. Öko-Landbau-Progr., Paragraf 205, Nummer 105, Buchstabe e).
Was die Viehzucht angeht, so verlangt das Nationale Öko-Landbau-Programm solche Haltungsbedingungen, die der Gesundheit und den natürlichen Verhaltensweisen der Tiere entgegenkommen, dabei Freilandzugang, Schatten, Unterstände, Auslauf, Frischluft und direktes Sonnenlicht einschließen, ferner auf Gattung und Erzeugungsstufe, Klima und Umgebung abgestimmt sind sowie für Wiederkäuer den Weidezugang umfassen (Nat. Öko-Landbau-Progr., Paragraf 205, Nummer 239, Buchstabe a). In der ökologischen Tierhaltung müssen die Erzeuger außerdem imstande sein, die anfallende Gülle so zu bewirtschaften, dass Ernte, Boden oder Gewässer nicht durch Pflanzennährstoffe, Schwermetalle oder pathogene Organismen belastet werden, sondern eine Optimierung der Wiederverwertung von Nährstoffen gewährleistet ist (Nat. Öko-Landbau-Progr., Paragraf 205, Nummer 239, Buchstabe c).
(1) Schriftliche Antwort vom 12. Mai 1998.
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CE 33/139 |
(2004/C 33 E/138)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1605/03
von Heide Rühle (Verts/ALE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Mögliche Verletzung der Umweltinformationsrichtlinie
Eine deutsche Staatsanwaltschaft hat im Gefolge eines Flugzeugunglücks Ermittlungen wegen „Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs“ angestellt. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Danach wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakten unter Bezug auf das deutsche UIG (Umweltinformationsgesetz) und die UIRL (Richtlinie des Rates 90/313/EWG (1)) gestellt.
Der Antrag wurde mit folgender Begründung abgelehnt: „(es) fällt die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde gemäß § 3 Abs.l S2 Nr. 3 UIG nicht unter die durch dieses Gesetz verpflichteten Behörden“.
Hält die Kommission die Ablehnung nach § 3 Abs.l S2 Nr.3 UIG für begründet, obwohl die Staatsanwaltschaft nur ermittelnd und nicht entsprechend Artikel 2b) der Richtlinie 90/313/EWG „im Rahmen ihrer Rechtsprechungszuständigkeit tätig“ geworden ist?
(1) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
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(2004/C 33 E/139)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1612/03
von Heide Rühle (Verts/ALE) an die Kommission
(13. Mai 2003)
Betrifft: Weitere mögliche Verletzung der Umweltinformationsrichtlinie
Das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat für eine Reihe von Verkehrsprojekten eine Nutzen-Kosten-Bestimmung, z.T. kombiniert mit ökologischen Bewertungen, ausführen lassen. Dieses Gutachten soll auch Berücksichtigung finden für einen Gesetzesvorschlag zur Fortschreibung des sog. Bundesverkehrswegeplanes.
Die Landesregierungen sind von der Bundesregierung aufgefordert worden, zu den Ergebnissen der Nutzen-Kosten-Bestimmung Stellung zu nehmen. Das Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg hat seinerseits die Regierungspräsidien zu Stellungnahmen aufgefordert.
Von der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe wurde unter Berufung auf das UIG und die UIRL eine Kopie beantragt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
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Gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 UIG sind oberste Landesbehörden, soweit sie bei der Gesetzgebung tätig sind, nicht auskunftspflichtig. |
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist keine oberste Landesbehörde. Die vom RP Karlsruhe zu fertigende Stellungnahme zum Bundesverkehrswegeplan wird vom Ministerium für Umwelt und Verkehr jedoch für Zwecke der Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg bei einem Gesetzgebungsverfahren — und zwar des Gesetzgebungsverfahrens zum nächsten Fernstraßenausbaugesetz — benötigt. Der danach für das Ministerium gegebene Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UIG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Informationsinhalte nicht bei dem durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 UIG privilegierten Ministerium, sondern bei dessen nicht privilegiertem nachgeordneten Bereich abgefragt werden. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass das Regierungspräsidium seine Stellungnahme vom Informations-Zugang mit der Begründung ausschließen darf, dass es sich um ein Dokument handele, welches das (nachgeordnete) Regierungspräsidium für das (übergeordnete) Landesministerium aus Anlass der Gesetzgebungszuständigkeit [Artikel 2b) der Richtlinie 90/313/EWG (1)] des Landesministeriums erstellt hat?
Gemeinsame Antwort
von Frau Wallström im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen P-1605/03 und E-1612/03
(25. Juni 2003)
Die von der Frau Abgeordneten gestellten Fragen betreffen die Frage der Vereinbarkeit von § 3 Absatz 1 des deutschen Umweltinformationsgesetzes mit Artikel 2 Absatz b der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang von Informationen über die Umwelt.
Gemäß Artikel 2 Absatz b dieser Richtlinie sind „Behörden“ die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen und über diesbezügliche Informationen verfügen, mit Ausnahme der Stellen, die im Rahmen ihrer Rechtsprechungsoder Gesetzgebungszuständigkeit tätig werden.
In § 3 Absatz 1 des deutschen Umweltinformationsgesetzes wird die Kategorie der gerichtlichen Stellen insgesamt ausgenommen und eine umfassende Interpretation „gerichtlicher Stellen“ zugrunde gelegt: Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden sind ausgeschlossen.
Die Auslegung der Richtlinie 90/313/EWG obliegt dem Gerichtshof. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit der Richtlinie grundsätzlich ein freier Zugang zu Informationen über die Umwelt, die im Besitz von Behörden sind, erreicht werden soll, und daher Ausnahmen so selten wie möglich sein sollten. In allen Mitgliedstaaten sind gerichtliche Tätigkeiten wie Gerichtsverfahren und Urteilsverkündungen grundsätzlich öffentlich. Die Arbeit von Staatsanwälten ist hingegen normalerweise nicht öffentlich. Außerdem gelten für sie eventuell Anweisungen politischer oder administrativer Stellen, was bei Richtern nicht der Fall ist. Daher sind Staatsanwälte normalerweise nicht in einer gerichtlichen Funktion tätig. Informationen über die Umwelt, die sich im Besitz eines Staatsanwalts befinden, sollten daher normalerweise nicht verweigert werden, zumindest nicht in Fällen wie dem, der von der Frau Abgeordneten angesprochen wurde, und in dem die Ermittlung abgeschlossen ist.
Gemäß der Richtlinie 90/313/EWG können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, den Zugang zu Informationen zu verweigern, wenn diese Gegenstand von Ermittlungsverfahren sind oder waren (Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich). Entsprechend der derzeitigen Formulierung der Richtlinie 90/313/EWG können daher Staatsanwälte den Zugang zu Informationen über die Umwelt verweigern, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens waren, sofern die Umsetzungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates dies zulassen.
Im Zusammenhang mit Behörden, die gesetzgeberisch tätig sind, legen die deutschen Rechtsvorschriften fest, dass die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Aus der schriftlichen Anfrage E-1612/03 geht hervor, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe sich selbst nicht als oberste Landesbehörde ansieht, die Einsichtnahme in seine Bemerkungen zur Kosten-Nutzenanalyse jedoch auf der Grundlage verweigert, dass das Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg, dem das Regierungspräsidium Karlsruhe seine Bemerkungen übermittelt, als oberste Landesbehörde nicht unter das Gesetz falle, denn die Bemerkungen werden zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften verwendet.
Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Stellungnahme einer Verwaltungsbehörde, die im Vorfeld oder während eines Gesetzgebungsverfahrens abgegeben wird, in keinem Fall Teil dieses Gesetzgebungsverfahrens ist. Es ist hier unerheblich, ob es sich bei der Verwaltungsbehörde um die oberste Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaates oder einer Region handelt. Ziel der Richtlinie 90/313/EWG ist es, einen möglichst weitgehenden Zugang zu Informationen über die Umwelt sicherzustellen. In der Rechtssache C-321-96 (Mecklenburg), Rechtssammlung 1998, S. I-3809, hat der Gerichtshof dies bestätigt, und zwar ohne Unterscheidung zwischen Ebenen von Verwaltungsbehörden. Auf dieser Grundlage untersucht die Kommission derzeit eine Beschwerde wegen Verweigerung von Informationen in diesem Fall.
Die Kommission verweist die Frau Abgeordnete ferner auf die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften für den Zugang zu Umweltinformationen. Die Kommission legte dem Rat und dem Parlament am 29. Juni 2000 auf der Grundlage des Artikels 8 der Richtlinie 90/313/EWG einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG vor (2). Auf Seite 10 dieses Berichts gibt die Kommission als einen der ermittelten Problembereiche die Definitionen der herauszugebenden Informationen sowie der Behörden und anderen Stellen, die zur Herausgabe verpflichtet sind, an. Nach Ansicht der Kommission sind diese Definitionen zu klären, und zwar im Hinblick auf eine Erweiterung der Kategorien.
Am 29. Juni 2000 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 90/313/EWG (3), mit der die bei der praktischen Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG festgestellten Mängel behoben werden sollten und gleichzeitig der Weg bereitet werden sollte zur Ratifizierung der 1998 unterzeichneten sogenannten Aarhus-Konvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über den Zugang von Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltfragen) durch die Gemeinschaft.
Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens war die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (4), die am 28. Januar 2003 verabschiedet wurde. In Artikel 2 Absatz 2 wird erläutert, welche Behörden unter die Richtlinie fallen. Es heißt hier ferner: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Begriffsbestimmung keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.“
Der Kommission ist bekannt, dass die deutschen Behörden derzeit an einer Änderung des Umweltinformationsgesetzes arbeiten, um den Anforderungen der Richtlinie 2003/4/EG gerecht zu werden.
Die Kommission wird im Rahmen der Überwachung der Gesetzgebungsverfahren in den Mitgliedstaaten zur Anpassung bestehender Rechtsvorschriften an die Richtlinie 2003/4/EG den von der Frau Abgeordneten aufgeworfenen Fragen entsprechend den oben erläuterten Grundsätzen gebührende Beachtung schenken.
(1) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
(2) KOM(2000) 400 endg.
(3) ABl. C 337 E vom 28.11.2000.
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CE 33/142 |
(2004/C 33 E/140)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1608/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Vernichtung von Pestizid-Altlasten
In ihrer Antwort auf die Anfrage P-0480/03 (1) hat die Kommission mitgeteilt, dass bisher noch kein Beitrittsland auf das Schreiben von 28 EP-Mitgliedern zur finanziellen Unterstützung für die Erfassung und Vernichtung veralteter Pestizide reagiert hat. Andererseits hat die Kommission das Problem dieser Pestizid-Altlasten bereits mehrmals anerkannt.
Gleichzeitig lässt sie offen, ob die Beitrittsländer inzwischen über geeignete Anlagen zur Verbrennung der veralteten Pestizide (und ggf. von anderen in der EU gegenwärtig verbotenen gefährlichen Abfallstoffen) verfügen.
Kann die Kommission mitteilen, ob die Verbrennungsanlagen in den Beitrittsländern inzwischen uneingeschränkt den Bedingungen für eine den einschlägigen Sicherheitsmaßstäben der Kommission entsprechende Verbrennung von Pestiziden verfügen und welche Schritte sie unternehmen wird, wenn dies nicht der Fall sein sollte?
Kann die Kommission mitteilen, welchen Anteil Pestizid-Altlasten bei den Anträgen von sieben Mitgliedstaaten auf finanzielle Unterstützung für die Erfassung der Verschmutzung mit POP (persistant organic pollutants/persistente organische Schadstoffe) schätzungsweise haben und wie hoch dieser Anteil am (geschätzten) Gesamtumfang der Pestizid-Altlasten im Allgemeinen ist?
Bleibt die Kommission bei ihrer Haltung, dass die Beitrittsländer im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung für die Beseitigung von Pestizid-Altlasten auf eigene Initiative Kontakt mit ihr aufnehmen müssen, wenn die Beitrittsländer offensichtlich selbst nach wiederholtem Drängen auch von Seiten des Europäischen Parlaments nicht zu der Einsicht gekommen sind, dass dieses Problem im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit in Europa ernst genommen werden muss, und wenn ja, mit welchen Argumenten beharrt die Kommission auf diesem Standpunkt?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(13. Juni 2003)
Bei den Beitrittsverhandlungen über das Umweltkapitel verpflichteten sich neun beitretende Länder dazu, die in der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (2) festgelegten Normen vollständig einzuhalten, und zwar bei neuen Verbrennungsanlagen ab dem Zeitpunkt des Beitritts und bei bestehenden Verbrennungsanlagen ab dem in der Richtlinie angegebenen Zeitpunkt (28. Dezember 2005). Der Slowakei wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2006 eingeräumt, um eine Angleichung der Normen für eine begrenzte Zahl von bestehenden Verbrennungsanlagen zu erreichen. In Bezug auf die vorhergegangene Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (3) wurde Ungarn eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2005 für bestimmte Emissionsgrenzwerte und Messungen für eine begrenzte Zahl von Verbrennungsanlagen gewährt.
Die Kommission kann keine Angaben darüber machen, wo hoch der Anteil an Altbeständen von Pestiziden im Antrag der sieben beitretenden Länder und Kandidatenländer auf eine Inventaraufnahme (4) der Verschmutzung im Zusammenhang mit persistenten organischen Schadstoffen ist, und die Kommission ist auch nicht über die Höhe des Anteils unterrichtet, den die Gesamtmenge dieser Altbestände im Allgemeinen darstellt. Dies fällt in den Anwendungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0480/03 des Herrn Abgeordneten ausgeführt wurde. Laut einer Untersuchung (5) in den zehn beitretenden Ländern schwankt der Anteil der POP-Pestizide von Land zu Land sehr stark. In vier beitretenden Ländern mit sehr großen Altbeständen an Pestiziden reicht der geschätzte Anteil der POP-Abfallstoffe von 1,4 % bis 30 %.
Die Verantwortlichkeit und die Initiative für die Beantragung finanzieller Unterstützung zur Beseitigung von Pestizid-Altlasten liegt eindeutig aufseiten der beitretenden Länder und der Kandidatenländer. Diese Länder sind verpflichtet, den gemeinschaftlichen Besitzstand — vorbehaltlich der genannten begrenzten Ausnahmeregelungen — spätestens bis zu ihrem Beitritt zur Union umzusetzen und anzuwenden. Die Kommission verfolgt die Vorbereitungsmaßnahmen dieser Länder mit großer Sorgfalt und unterstützt die Länder bei der Evaluierung des Ausmaßes des Problems. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die genannte Studie in Auftrag gegeben. Gemeinschaftliche Finanzinstrumente wie PHARE und ISPA stehen grundsätzlich zur Verfügung, um Pestizid-Altbestände in den Kandidatenländern angemessen zu verwalten, soweit die spezifischen Bedingungen eingehalten werden, die für diese Instrumente gelten. Nach dem Beitritt haben die betreffenden Länder Zugang zu den Struktur- und Kohäsionsfonds, die für derartige Zwecke genutzt werden können.
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003.
(2) ABl. L 332 vom 28.12.2000.
(3) ABl. L 365 vom 31.12.1994.
(4) Weitere Informationen zu den Vorschlägen können auf der folgenden Website abgerufen werden: http://www.gefonline.org/.
(5) Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, „Obsolete Pesticides Status in Candidate Countries“, Schlussbericht, September 2002.
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CE 33/143 |
(2004/C 33 E/141)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1609/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Sachverständigengruppe Menschenhandel
Kann die Kommission Einzelheiten über Ziel und Auftrag ihrer Sachverständigengruppe Menschenhandel angeben?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(3. Juni 2003)
Am 25. März 2003 verabschiedete die Kommission den Beschluss 2003/209/EG zur Einrichtung einer Beratenden Gruppe mit der Bezeichnung „Sachverständigengruppe Menschenhandel“ (1).
Der Sachverständigengruppe wird eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Brüsseler Erklärung zukommen. Dieses Dokument, das den Abschluss der „Europäischen Konferenz über die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels — Globale Herausforderung für das 21. Jahrhundert“ vom 18. bis 20. September 2002 bildete, umfasst einen Anhang mit Empfehlungen, Normen und bewährten Praktiken. Die Sachverständigengruppe wird einen entscheidenden Beitrag zur Weiterentwicklung der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels leisten. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses kann die Kommission die Sachverständigengruppe zu allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren. Insbesondere legt die Gruppe innerhalb von neun Monaten, nachdem sie eingesetzt wurde, einen Bericht vor, der sich auf die Empfehlungen der Brüsseler Erklärung stützt und anhand dessen die Kommission weitere Vorschläge für konkrete Maßnahmen auf Unionsebene, beispielsweise einen Aktionsplan oder eine Mitteilung, erarbeiten kann.
Die Gruppe setzt sich aus 20 Sachverständigen zusammen. Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission ernannt, die sich dabei auf ein Personenverzeichnis stützt, das von den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer sowie von internationalen, zwischenstaatlichen und regierungsunabhängigen Organisationen vorgeschlagen wurde. Die Kommission veröffentlicht das Mitgliederverzeichnis zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gemäß Artikel 5 des Kommissionsbeschlusses ist die Tätigkeit in der Sachverständigengruppe unentgeltlich. Die Reisekosten der Mitglieder werden entsprechend den Vorschriften für Beratende Ausschüsse (A-7031) erstattet. Pro Jahr könnten vier Plenarsitzungen der Sachverständigengruppe sowie vier Arbeitsgruppensitzungen (die Einsetzung von Arbeitsgruppen ist nach Artikel 6 des Kommissionsbeschlusses möglich) erforderlich sein. Die Zahl der Sitzungen muss jedoch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und sofern die Gruppe dies nach ihrer Einsetzung für sinnvoll erachtet, möglicherweise neu festgelegt werden.
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CE 33/144 |
(2004/C 33 E/142)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1611/03
von Jean-Louis Bernié (EDD) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Inverkehrbringen von Cerealien
Außer in Frankreich ist das Inverkehrbringen von Getreide in der Europäischen Union frei; die Landwirte können ihre Erzeugnisse frei verkaufen, und daher sind die Erzeugnisse problemlos bis zum Erzeuger zurückverfolgbar, was bei den großen Silos nicht der Fall ist.
In Frankreich besteht ein Monopol von Lagerhaltern (OS — Organismes Stockeurs), das vom Nationalen Amt für Getreideerzeugung (Office National Interprofessionnel des Céréales/ONIC) genehmigt ist, und über das der gesamte Getreidehandel abläuft. Die anerkannten Getreidesammelstellen erheben eine steuerähnliche Abgabe, die unter anderem dazu dient, das Funktionieren des ONIC zu garantieren, von dem diese Sammelstellen finanziell unterstützt werden.
Auf diese Weise werden die Erzeuger und die Verbraucher von Getreide in Frankreich bestraft, und zwar sowohl finanziell als auch im Hinblick auf eine Einschränkung des freien Warenverkehrs. Beispielsweise ist es einem französischen Getreidehersteller verboten, seine Erzeugnisse direkt an einen Tierzüchter weiterzuverkaufen
Die vom ONIC erlassenen Regeln scheinen also eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftshandels bzw. der Handelsfreiheit generell darzustellen.
Was hält die Kommission von dieser in Frankreich herrschenden Situation?
Was schlägt die Kommission vor, um diese Situation zu beseitigen?
Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(25. Juli 2003)
Nach Kenntnis der Kommission gelten für die in Frankreich gemäß Verfügung Nr. 67-812 vom 22. September 1967 anerkannten Sammelstellen, die das System der Lagerhalter abgelöst haben, damit Frankreich nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 120/67/EWG (1) den aus der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erwachsenden Verpflichtungen nachkommen kann, in Bezug auf die Zulassung der Sammelstellen im allgemeinen Interesse objektive und nicht diskriminierende Bedingungen. Außerdem wirkt sich diese Regelung nicht nachteilig auf die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide aus.
Durch diese Regelung soll zum einen der Erzeuger als schwächster Vertragspartner durch Sicherstellung der Bezahlung des Getreides und der Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen geschützt werden. Zum anderen soll gewährleistet werden, dass die Qualität des Getreides auf den einzelnen Vermarktungsstufen erhalten bleibt. Des Weiteren werden eine zuverlässige statistische Beobachtung des Getreidemarkts und die Einziehung der von den Erzeugern zu entrichtenden steuerähnlichen Abgaben ermöglicht. Da die Erzeuger den Käufer frei wählen können, befinden sich die zugelassenen Sammelstellen in einer Wettbewerbssituation. Da die Preise von Angebot und Nachfrage abhängen, wird die Preisbildung nicht beeinflusst. Der innergemeinschaftliche Handel wird nicht beeinflusst und die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit wird nicht eingeschränkt.
Die steuerähnlichen Abgaben, die zur Finanzierung der Aktionen des Getreidesektors (FASC) bestimmt sind, werden nicht auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern erhoben, und die in der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide geregelte Einkommenspolitik wird nicht infrage gestellt. Die Regelung in ihrer heutigen Form wurde von der Kommission am 19. Oktober 2000 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilferegelung genehmigt (Staatliche Beihilfen/Frankreich Nr. 514/2000).
(1) Verordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, ABl. 117 vom 19.6.1967.
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CE 33/145 |
(2004/C 33 E/143)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1618/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(13. Mai 2003)
Betrifft: Strukturfonds und Kohäsionsfonds in Portugal II
In der schriftlichen Anfrage P-0976/03 (1) habe ich wichtige Aussagen von Kommissionsmitglied Verheugen, insbesondere die Erklärung, er könne garantieren, dass die Kommission vorschlagen werde, dass die Unterstützung für Portugal im nächsten Finanzpaket in etwa gleich hoch ausfalle, aufgegriffen. Selbstverständlich geht man davon aus, dass solche Aussagen Ausdruck einer einheitlichen Sichtweise der Kommission sind. Mit der Antwort sollten wohl sachdienliche Informationen erteilt werden, doch wurde die eigentliche Frage schließlich gar nicht beantwortet, die ich hiermit, da ich sie für wesentlich halte, wiederhole.
Kommissionsmitglied Barnier bleibt mit seiner Aussage beträchtlich hinter dem zurück, was Kommissionsmitglied Verheugen in Portugal zugesagt hatte. In der inzwischen übermittelten schriftlichen Antwort heißt es lediglich, dass der Reflexionsprozess über die gemeinschaftliche Kohäsionspolitik nach 2006 z.Z. noch nicht abgeschlossen ist. (…). Die Vorschläge für die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum nach 2006 würden erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Es sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, Richtbeträge anzugeben, über die Portugal nach 2006 werde verfügen können.
Vor diesem Hintergrund möchte ich folgende Fragen an die Kommission richten:
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Kann die Kommission sich dazu äußern, ob die Standpunkte von Kommissionsmitglied Verheugen und Kommissionsmitglied Barnier in dieser entscheidenden Frage übereinstimmen? |
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Ist die von Kommissionsmitglied Verheugen vertretene — und in der genannten Anfrage wiedergegebene — Meinung das Ergebnis eines entsprechenden Konsenses in der Kommission? |
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Hat die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht wenigstens eine allgemeine Vorstellung von dem, was sie vorschlagen will, so wie Kommissionsmitglied Verheugen dies eindeutig zu verstehen gegeben hat, auch wenn sie für den Zeitraum nach 2006 noch keine genauen Richtbeträge nennen will? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(5. August 2003)
Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0976/03 des Herrn Abgeordneten mitgeteilt hat, sind die Überlegungen zur Kohäsionspolitik der Gemeinschaft nach 2006 innerhalb des Organs noch nicht abgeschlossen.
Über das Interview mit dem für Erweiterungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied und insbesondere die Aussagen, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, wurde in mehreren portugiesischen Zeitungen (Diário Económico, Correio da Manhã usw.) auf unterschiedliche Weise berichtet. Herr Verheugen bezog sich auf den bekannten Standpunkt der Kommission, dass die so genannten „statistischen Auswirkungen“ der Erweiterung für den Zeitraum 2007-2013 berücksichtigt werden sollten, um zu vermeiden, dass bestimmte Regionen der derzeitigen Mitgliedstaaten, die anderenfalls in einer erweiterten Union keine Ziel-1-Förderung mehr erhalten dürften, benachteiligt werden.
Die Kommission wird Ende 2003 im Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt ihre Vorschläge zu den wirtschaftlichen und sozialen Aspekten der Kohäsionspolitik nach 2006 vorlegen. Die Vorschläge zur finanziellen Vorausschau für die Zeit nach 2006 werden zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. Schon jetzt kann die Kommission dem Herrn Abgeordneten zusichern, dass sie für diejenigen Regionen, auf die sich die Verringerung des Gemeinschaftsdurchschnitts des Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf der Bevölkerung rechnerisch auswirken würde, eine ausgewogene, sinnvolle Lösung anstrebt.
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003.
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CE 33/146 |
(2004/C 33 E/144)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1620/03
von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission
(7. Mai 2003)
Betrifft: Aussterben des Saiblings in Lough Conn, Irland
Eine Untersuchung des „Irish Central Fisheries Board“, die 1978 und 1984 in Lough Conn, County Mayo, Irland, mit Hilfe von Treibnetzen durchgeführt wurde, ergab, dass es in diesem See umfangreiche Bestände an Saibling gab. Spätere Untersuchungen von 1994, 1998 und 2001 führten zu dem Ergebnis, dass es keinen Saibling gab, und jetzt gilt dieser einzigartige Fisch in diesem See als ausgestorben. Wissenschaftler schreiben dieses Aussterben der übermäßigen Anreicherung des Sees mit Nährstoffen zu. Obwohl die Nährstoffdynamik im See sehr komplex ist, geht man davon aus, dass übermäßige Algenansammlungen, einschließlich Blaualgen, in den Laichgründen des Saiblings im Herbst und zu Winterbeginn Anfang der 90er Jahre die Ursache dafür sind (dies ist noch stets der Fall, insbesondere an milden Wintertagen bei leichtem Wind). Diese Laichgründe waren mit einer dicken gallertartigen Schlammschicht überzogen (die aus nahezu reinen Kulturen von Anabaena betraut, die unter bestimmten Bedingungen bekanntlich giftig wird), und es ist bekannt, dass der Saibling Schlamm meidet und nur auf sauberem Kies laicht. Die Gründe für das Aussterben des Saiblings in Irland sind vielschichtig, obwohl Experten der Ansicht sind, dass im Fall von Lough Conn ein direkter Zusammenhang mit der Nährstoffanreicherung, insbesondere Phosphaten, in diesem See besteht.
Probeentnahmen in der Seemitte (OECD-Klassifizierung) durch offizielle Einrichtungen sind zwar zweckmäßig für die Klassifizierung von Seen, spiegeln jedoch nicht notwendigerweise die Bedingungen entlang den Seeufern wieder, z.B. die Ansammlung von Algen (gemessenes Chlorophyll) entlang den Ufern eines Sees während des kritischen Zeitraums für den Saibling. Kürzlich sind die Bachforellenbestände in diesem See ebenfalls drastisch zurückgegangen, was wiederum auf die Auswirkungen einer Anreicherung mit Nährstoffen zurückgeführt wird (z.B. zunehmende Bestände von Cypriniden).
Obwohl es Bestrebungen gibt, die Quellen von durch Menschen verursachte Abwässer unter Kontrolle zu bringen, nimmt die Anreicherung mit Nährstoffen aus den anderen Bereichen weiterhin erheblich zu.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die anhaltende Anreicherung des Sees mit Nährstoffen im wesentlichen auf das Unvermögen der irischen Behörden zurückzuführen ist, die Phosphatzufuhr in Lough Conn zu kontrollieren und zu begrenzen, was einen Verstoß gegen die Richtlinie über gefährliche Stoffe darstellt?
Teilt die Kommission die Auffassung, dass Seen mit gefährdeten Arten wie dem Saibling besondere Maßnahmen erfordern, um sie vor den Auswirkungen der Anreicherung mit Nährstoffen einschließlich Phosphateinleitungen zu schützen?
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass Irland in diesem See wieder günstige Bedingungen für den heimischen Saibling und die Bachforelle herstellen, d.h. die Einleitung von Nährstoffen drastisch verringern sollte?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(12. Juni 2003)
Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass die Wasserqualität einer Reihe von irischen Seen sich in den letzten Jahrzehnten verschlechtert hat. Zu den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zählen die Richtlinie über gefährliche Stoffe (1) und die Wasserrahmenrichtlinie (2).
Die Kommission ist auch über die Situation unterrichtet, auf die sich die Frau Abgeordnete bezieht, nämlich das Aussterben des Saiblings im Lough Conn in den achtziger Jahren. Die Kommission geht davon aus, dass die wahrscheinliche Ursache für diese Entwicklung in der Sedimentierung der Laichgründe des Saiblings im Randbereich des Sees zu suchen ist, die eine Folge der Eutrophierung aufgrund der gestiegenen Phosphoreinleitung in den See ist. Die Phosphorbelastung aus allen Belastungsquellen hat sich Schätzungen zufolge in den achtziger Jahren verdoppelt. Außerdem wird vermutet, dass das Aussetzen von Hechten und Plötzen, die bei Anglern sehr beliebt sind, ein weiterer Faktor ist, der zu dieser Entwicklung beigetragen hat.
Die Richtlinie über gefährliche Stoffe schreibt Maßnahmen für die Stoffe oder die Gruppen von Stoffen vor, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind. Anorganische Phosphorverbindungen sind in der Liste II dieses Anhangs enthalten, und die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Programme zur Verringerung der Verschmutzung für diese Stoffe zu entwickeln und durchzuführen. Diese Programme müssen Qualitätsziele für Phosphor enthalten und ein Genehmigungssystem mit Emissionsnormen auf der Grundlage dieser Ziele umfassen. Die Richtlinie sieht ferner vor, dass die Durchführung von Maßnahmen aufgrund der Richtlinie keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung der Gewässer zur Folge haben darf (so genannte Stillhalteklausel).
Im Jahr 2002 hat die Kommission eine Klage gegen Irland wegen Nichteinhaltung der Richtlinie über gefährliche Stoffe (3) beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Unter anderem machte die Kommission geltend, dass Irland es versäumt habe, Qualitätsziele für Phosphor für irische Seen entsprechend den Anforderung der Richtlinie festzulegen. Insbesondere machte die Kommission geltend, dass die Wasserqualität des Lough Conn nach den einschlägigen irischen Rechtsvorschriften zwar zufriedenstellend sei, sich jedoch verschlechtert habe, wie unter anderen am Aussterben des Saiblings zu erkennen sei, und dass die Stillhalteklausel nicht eingehalten worden sei. Das Urteil des Gerichtshofs steht noch aus.
Die Kommission teilt die Auffassung der Frau Abgeordneten, dass Seen mit Beständen an Fischen wie dem Saibling, der sehr empfindlich auf Verschmutzung reagiert, vor einer übermäßigen Anreicherung mit Nährstoffen geschützt werden müssen. Zusätzlich zu der Richtlinie über gefährliche Stoffe verweist die Kommission auch auf die Wasserrahmenrichtlinie, die einen umfassenden Wasserschutz für alle Gewässer (Flüsse, Seen, Küstengewässer und Grundwasser) vorsieht, alle Belastungsquellen berücksichtigt und eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Herstellung einer guten Wasserqualität („guter Zustand“) für alle diese Gewässer bis 2015 festlegt. Eine gute Wasserqualität für Oberflächengewässer, zu denen die Seen zählen, bezieht sich vor allem auf ökologische Parameter (Mikrofauna, Mikroflora, und Fischfauna) und lässt nur eine geringfügige Veränderung vom unberührten Zustand (sehr guter Zustand) zum guten Zustand zu. Diese — rechtlich verbindlichen — Sanierungsmaßnahmen werden die negativen Entwicklungstrends der Vergangenheit umkehren und wieder zu einem nachhaltigen Ökosystem führen, das eine angemessene Artenvielfalt und angemessene Fischbestände einschließt. Die Planung der erforderlichen Maßnahmen muss unter obligatorischer Beteiligung von Bürgern, Nichtregierungsorganisationen, Interessengruppen und sonstigen Interessenten erfolgen, die auch einen Rechtsanspruch auf Zugang zu allen einschlägigen Informationen, Daten und Hintergrunddokumenten haben.
(1) Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. L 129 vom 18.5.1976.
(2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.
(3) C-282/02.
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CE 33/147 |
(2004/C 33 E/145)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1625/03
von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission
(13. Mai 2003)
Betrifft: Anerkennung von Eiern und Eiprodukten als empfindliche Produkte gegenüber Drittlandseinfuhren
Die Eierindustrie in der Europäischen Union sieht sich mit zusätzlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittelsicherheit und Tierschutz konfrontiert. Stimmt die Kommission daher zu, dass Eier und Eiprodukte in Bezug auf Drittlandseinfuhren als empfindliche Produkte anerkannt werden sollten?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(27. Juni 2003)
Im besonderen Fall der Eiererzeugung wird auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1) eine externe Studie über die sozioökonomischen Auswirkungen der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Legehennen auf Drittländer durchgeführt. Anhand der Resultate dieser Studie wird der Empfindlichkeitsgrad des Eiersektors festgestellt.
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Gemeinschaft bei den Agrarverhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO)) bestätigte, wie wichtig es ist, dass die Liberalisierung des Handels die Bemühungen um die Verbesserung des Tierschutzes nicht beeinträchtigt. Es wurde daher vorgeschlagen, die zur Deckung der zusätzlichen Kosten für die Erfüllung der Tierschutzvorschriften vorgesehenen Ausgleichszahlungen von den Reduktionsverpflichtungen („Green Box“) auszunehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten unmittelbar durch die Annahme strengerer Vorschriften verursacht werden und sie daher den Handel nicht oder nur sehr wenig stören.
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CE 33/148 |
(2004/C 33 E/146)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1639/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Mai 2003)
Betrifft: Zusätzliche Aufmerksamkeit für die Förderung der Lebensbedingungen in Regionen, in denen ein großer Teil der Bevölkerung aus Roma besteht
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1. |
Ist sich die Kommission der Tatsache bewusst, dass im Anschluss an die zwei bevorstehenden Erweiterungen der Europäischen Union mindestens drei bis vier Millionen Menschen, die zur Bevölkerungsgruppe der Roma gehören, auf dem Hoheitsgebiet der EU leben werden und dass sich diese Menschen zum großen Teil auf die wirtschaftlich schwächsten Regionen konzentrieren, also Gebiete mit einer hohen Arbeitslosigkeit und einem niedrigen Durchschnittseinkommen pro Kopf der Bevölkerung? |
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2. |
Auf welche Weise wird dafür gesorgt, dass in den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Roma-Anteil — Slowakei, Ungarn, Rumänien und Bulgarien — ab ihrem Beitritt in ausreichendem Maße EU-Mittel für Vorhaben eingesetzt werden, mit denen die Chancen der großen Roma-Minderheiten in den Bereichen Bildung, Wohnung, Einkommen und soziale Infrastrukturen verbessert werden, um sicherzustellen, dass diese Einwohner als gleichberechtigte Bürger mit gleichen Chancen leben können, ohne zu einem Nomadendasein gezwungen zu werden? |
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3. |
Auf welche Weise wird dafür gesorgt, dass in der Slowakei, in Ungarn, Rumänien und Bulgarien die rückständigen Regionen, auf die sich die Roma-Bevölkerung konzentriert, ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts mit Hilfe von Kofinanzierungen aus EU-Mitteln gestärkt werden? Wie wird vermieden, dass ein großer Teil dieser Mittel in die wohlhabendsten und zentral gelegenen Regionen fließt, die versuchen, ihren Vorsprung vor dem Rest des betreffenden Mitgliedstaates weiter zu vergrößern? |
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4. |
Stehen einer besonderen Aufmerksamkeit der EU für die Roma und die Regionen, in denen sie in ihrer Mehrheit ansässig sind, die derzeitigen Regelungen für das Einleiten von Initiativen und die Bereitschaft der Mitgliedstaaten oder ihrer nachgeordneten Regierungsebenen zur Mitfinanzierung im Wege? Was muss sich eventuell ändern, um diese Hindernisse zu beseitigen? |
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5. |
Wird diese Problematik in die noch zu fassenden Beschlüsse über den Umfang und die Art und Weise der Bereitstellung und Verwendung von EU-Finanzmitteln ab 2006 einbezogen? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(19. August 2003)
Nach im Mai 2002 in dem EU-Papier „Die Unterstützung der Roma-Gemeinschaften in Mittel- und Osteuropa durch die EU“ veröffentlichten Schätzungen wird die Roma-Bevölkerung in der Europäischen Union infolge der Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten um etwa 1,5 Millionen zunehmen. Durch die darauf folgende Erweiterung um Bulgarien und Rumänien dürfte die Roma-Bevölkerung schätzungsweise um weitere 3 Millionen ansteigen.
Die Kommission ist entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Behörden und sonstigen Akteure in den jetzigen und künftigen Mitgliedstaaten sowie den Beitrittsländern die einzelnen auf Gemeinschaftsebene verfügbaren Instrumente optimal nutzen, um die Lage der Roma-Bevölkerung zu verbessern.
Die Union engagiert sich schon jetzt sehr stark, um die Lebensbedingungen der Roma-Gemeinschaften in Europa zu verbessern. Allein in den letzten drei Jahren wurden aus dem PHARE-Programm über 77 Mio. EUR für speziell auf die Roma-Bevölkerung ausgerichtete Projekte in Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien bereitgestellt.
Ähnliche Initiativen werden in den derzeitigen Mitgliedstaaten, etwa in Spanien, Griechenland und Frankreich, aus dem Europäischen Sozialfonds einschließlich der Gemeinschaftsinitiative EQUAL und im Rahmen der Investitionsförderung aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung finanziell unterstützt. Projekte, die der Roma-Bevölkerung zugute kommen, werden auch über andere Gemeinschaftsprogramme, zum Beispiel Sokrates, „Jugend für Europa“ und das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen, gefördert.
Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten im Mai 2004 können Ungarn und die Slowakei mit EU-Finanzmitteln aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds gefördert werden. Die aus diesen Fonds unterstützten Programme und Vorhaben können zu Projekten in etlichen Bereichen beitragen, die der Roma-Bevölkerung zugute kommen. Die Vorhaben betreffen zum Beispiel Bildung und Erziehung sowie Unternehmens- und Infrastrukturentwicklung.
Nach dem Grundsatz der dezentralisierten Verwaltung der europäischen Programme obliegt es den Behörden der Mitgliedstaaten, nach Abstimmung der allgemeinen strategischen Programmziele mit der Kommission diejenigen Projekte auszuwählen, die gefördert werden sollen. Es ist Aufgabe dieser Behörden, dafür zu sorgen, dass die ausgewählten Projekte im Einklang mit den strategischen Programmzielen dem Bedarf der gesamten Zielgruppe entsprechen.
Nach dem Beitritt werden die neuen Mitgliedstaaten auch darauf achten müssen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2) eingehalten werden.
Auch Bulgarien und Rumänien werden von der europäischen Kohäsionspolitik profitieren, wobei auch sie die zum Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts einhalten müssen.
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6.2.2004 |
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CE 33/149 |
(2004/C 33 E/147)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1642/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Mai 2003)
Betrifft: Unterwerfung von EU-Bürgern unter ein amerikanisches System der Punktrechnung und der Verhandlungen anstelle der Wahrheitsfindung und einer normalen Strafgerichtsbarkeit
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1. |
Kommt es zunehmend vor, dass Bürger von Mitgliedstaaten der EU wegen einer in Amerika als strafbar eingestuften Handlung an die Vereinigten Staaten ausgeliefert werden und anschließend nicht die Gelegenheit erhalten, in einem normalen Strafverfahren ihre Unschuld beweisen zu können, sondern einem „plea-agreement“ unterworfen werden, in dem auf der Grundlage der Bereitschaft zu einem Schuldbekenntnis und zur Nennung von möglichen sonstigen Tätern anhand einer Punktrechnung ein Strafmaß festgelegt wird? |
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2. |
Kann die Kommission bestätigen, dass Personen, die nicht an diesem Verfahren mitwirken, als unwillig angesehen werden, wodurch sie — sollte es zu einem Prozess kommen — Gefahr laufen, zu Strafen verurteilt zu werden, die beträchtlich höher sind als die nach einem „plea-agreement“ verhängten Strafen, sodass die Betroffenen — selbst wenn sie zu Recht von ihrer Unschuld überzeugt sind — eingeschüchtert werden, damit sie letztlich doch an einem Schuldbekenntnis mitwirken? |
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3. |
Führt dieses amerikanische Verfahren dazu, dass die von den Verdächtigen eingeschalteten Anwälte häufig nicht zu einer normalen Verteidigung imstande sind, wie sie in Europa üblich ist, sondern ausschließlich in der Lage sind, Verhandlungen zu führen und Risiken einzuschätzen? |
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4. |
Welche Möglichkeiten gibt es, Europäer, die von den Vereinigten Staaten als Verdächtige angesehen werden, unter Verwendung von amerikanischem Beweismaterial innerhalb der EU vor Gericht zu stellen, und zwar auf der Grundlage des Rechts des Staates, deren Bürger sie sind, statt zur Auslieferung an einen Staat überzugehen, der von stark abweichenden Rechtsnormen ausgeht? |
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5. |
Können die einzelnen Mitgliedstaaten oder die EU in ihrer Gesamtheit Auslieferungen an die USA aussetzen, solange in diesem Land die Wahrheitsfindung nicht das eigentliche Ziel der Strafverfolgung ist? |
Quelle: TV Nederland 3, Nachrichtensendung „NOVA“ vom 3.5.2003.
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(10. Juli 2003)
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1. |
Die Kommission verfügt über keine statistischen Informationen, die es ihr erlauben würden, zu ermitteln, ob es zunehmend vorkommt, dass Bürger der Mitgliedstaaten an die Vereinigten Staaten ausgeliefert und dem dortigen plea bargaining-Verfahren unterworfen werden. |
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2. |
Die Kommission verfügt nicht über genügend Informationen über das Rechtssystem der Vereinigten Staaten (d.h. sowohl die Rechtsvorschriften als auch ihre Anwendung in der Praxis), um mit Bestimmtheit sagen zu können, wie groß im Falle der Nichtzustimmung zu einem plea bargaining-Verfahren das Risiko ist, dass das Urteil strenger ausfällt. Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist sehr schwierig, da davon auszugehen ist, dass jeder Fall anders gelagert ist. |
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3. |
Wie bereits gesagt, verfügt die Kommission nicht über genügend Informationen über das Rechtssystem der Vereinigten Staaten, um die Frage des Herrn Abgeordneten beantworten zu können. |
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4. |
Hier sind drei Fälle zu unterscheiden: a) Der betreffende Europäer wohnt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist. Die meisten Mitgliedstaaten liefern keine Staatsangehörigen an die Vereinigten Staaten aus, und von den Mitgliedstaaten, die dies tun, tut dies nach dem Wissen der Kommission lediglich einer unter der Bedingung, dass die betreffende Person nach der Urteilsverkündung zwecks Strafvollzug in sein Heimatland zurückgeführt wird. Außerdem wird die Strafe gegebenenfalls an die Standards des Mitgliedstaats angepasst. b) Der betreffende Europäer wohnt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder in einem Drittland. In diesem Fall besteht kein Hindernis für eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten aus Gründen der Staatsangehörigkeit, doch es können andere (insbesondere im einschlägigen bilateralen Auslieferungsabkommen genannte) Gründe für eine Nichtauslieferung zum Tragen können. Sobald das geplante Auslieferungsabkommen mit den Vereinigten Staaten in Kraft tritt, müssen auch die darin vorgesehenen Gründe für eine Nichtauslieferung berücksichtigt werden. c) Der betreffende Europäer wohnt im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten. In diesem Fall ist es sehr unwahrscheinlich, dass er in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger ist, zurückgeführt wird, um dort angeklagt zu werden. |
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5. |
Je nach den Bestimmungen des einschlägigen bilateralen Auslieferungsabkommens mag es einem Mitgliedstaat möglich sein, unter den in der Anfrage genannten Umständen eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten zu verhindern. Die Europäische Union als solche hat derzeit keine Möglichkeit, dies zu tun. Wenn und falls das Auslieferungsabkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten in Kraft tritt, wird es in seiner Präambel eine Passage enthalten, in der darauf hingewiesen wird, dass die Union und die Vereinigten Staaten den Garantien ihrer jeweiligen Rechtssysteme Rechnung tragen, welche für eine ausgelieferte Person das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren einschließlich des Rechts auf eine Urteilsfindung durch ein unabhängiges Gericht vorsehen. Es ist davon auszugehen, dass bei schweren Mängeln im Zusammenhang mit der Gewährung dieses Rechts im Rechtssystem einer der Parteien die andere Partei die Möglichkeit hat, festzustellen, dass dem Abkommen die Grundlage entzogen wurde und somit keine Verpflichtung zur Auslieferung mehr besteht. Am 3. Juni 2003 fand im Europäischen Parlament eine allgemeine Debatte über dieses Thema statt, und der Herr Abgeordnete sei daher an die bei dieser Gelegenheit gegebenen Antworten verwiesen. Der Rat hat die Kommission am 6. Juni 2003 ermächtigt, die betreffenden Abkommen zu unterzeichnen. Dies wird am 25. Juni 2003 in Washington geschehen. |
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/151 |
(2004/C 33 E/148)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1662/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(19. Mai 2003)
Betrifft: Differenzierte Maut
Laut Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 20. und 21. März 2003, unter Punkt 54, werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, eine endgültige Einigung zur Richtlinie über den Emissionshandel zu erarbeiten.
Das 1993 in Kraft getretene Modell des Ökopunktesystems läuft mit Dezember 2003 aus. Bisherige Untersuchungen ergaben, dass die im österreichischen Beitrittsvertrag enthaltenen Ziele einer 60 % igen NOx-Emissionsreduzierung sowie die Begrenzung der Fahrtenanzahl von Schwertransportern (108 % -Klausel) in dieser Zeitspanne nicht eingehalten werden konnten: statt einer 60 % igen Reduzierung konnte nur ein 52 % iger Schadstoffrückgang verzeichnet werden. Der 108 % — Klausel wurde seitens der Europäischen Kommission und Mitgliedstaaten vorgeworfen, dass statt einer quantitativen Erfassung der Durchzugsanzahl eine qualitative Zielsetzung zur generellen Schadstoffreduzierung erstellt wurde. Dem könnte durch eine differenzierte Maut entgegengewirkt werden, welche die Fuhrunternehmen relativ zu ihren individuellen Schadstoffhöhen sanktioniert.
Welche ökonomisch und ökologisch vertretbare Alternative bietet die Europäische Kommission im Falle einer Abschaffung der 108 % — Klausel?
Teilt die Europäische Kommission die Meinung des Nutzens einer Regelung der Emissionen durch die Einführung der differenzierten Maut?
Welche Form der Unterstützung bietet die Europäische Kommission in dieser Hinsicht den Mitgliedstaaten und insbesondere den sensiblen Gebieten der Zentralalpen an?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(3. Juli 2003)
Die Obergrenze für die Anzahl der in einem Jahr zulässigen Transitfahrten — die so genannte „108-Prozent-Klausel“ — ist als größere Ungereimtheit der Ökopunkteregelung betrachtet worden und diese Auffassung hat das Parlament bestätigt, indem es ihrer Abschaffung zugestimmt hat (1). Diese Klausel kommt nur zur Anwendung, wenn sich die ökologische Gesamtleistung von Lastkraftwagen um mehr als 8 % pro Jahr verbessert. Da das Ziel der Ökopunkteregelung aber darin besteht, Verkehrsunternehmer zur Nutzung emissionsärmerer Fahrzeuge für den Transit durch Österreich zu bewegen, lässt sich eine Sanktion kaum rechtfertigen, die greift, wenn ein Lastkraftwagen „zu umweltfreundlich“ ist.
Das Ziel der Ökopunkteregelung ist in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 verankert und lautet, die Stickoxid-(NOx-)Gesamtemissionen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 um 60 v. H. zu reduzieren. Am 1. Januar 1992 standen für die EU-15 theoretisch 23 556 220 Ökopunkte zur Verfügung. Da vereinbart wurde, dass jeder Ökopunkt einer Einheit NOx gleichkommt, wird das Ziel der Ökopunkteregelung nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 9 dann erreicht, wenn 40 % dieser Gesamtzahl (d.h. 9 422 488 Ökopunkte) in einem Kalenderjahr verbraucht werden, was 2003 der Fall sein wird.
Bei den Statistiken über NOx-Emissionen in Österreich ist zu beachten, dass der genaue Prozentsatz der Reduzierung der von Lastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich verursachten NOx-Emissionen gegenüber vielen Faktoren abgewogen werden muss: Anteil der Verschmutzung durch den Inlandsverkehr oder durch andere Kraftfahrzeuge als Lastkraftwagen, Emissionsverhalten eines gut gewarteten Motors im Vergleich zu dem eines schlecht gewarteten Motors, Bedingungen der Prüfzyklen für neue Motoren usw.
In der derzeitigen Diskussion über die Verlängerung der Ökopunkteregelung wurde die Idee, Lastkraftwagen mit dem höchsten Schadstoffausstoß vom Transitverkehr durch Österreich auszuschließen, sowohl im Parlament als auch im Rat erörtert. Emissionsärmere Lastkraftwagen (Klasse EURO 4) dagegen sollten von der Ökopunkteregelung ausgenommen werden.
Die Emissionen sind in erster Linie durch geeignete gesetzliche Normen (EURO-Klassifizierung) zu begrenzen. Außerdem beabsichtigt die Kommission, in Kürze einen sektoralen Vorschlag für eine Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Verkehrswegen zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG (2) vorzulegen.
Damit soll dazu beigetragen werden, gleiche Ausgangsbedingungen auf dem Verkehrsmarkt zu schaffen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Besonderheiten empfindlicher Gebiete und Korridore berücksichtigt werden.
(1) Vorschlag der Kommission, ABl. 120 E vom 24.04.2001, vom Parlament am 1. September 2001 gebilligt.
(2) Richtlinie 1999/62/EG des Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/152 |
(2004/C 33 E/149)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1663/03
von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission
(19. Mai 2003)
Betrifft: Beihilfen für die Obst- und Gemüseerzeugung
In dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und Förderregeln für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen (1) heißt es in Artikel 53 unter „landwirtschaftliche Nutzung der Flächen“: „die Betriebsinhaber dürfen ihre Flächen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit außer für Dauerkulturen nutzen.“
Dies bedeutet, dass die Landwirte, die bislang ihre Flächen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt haben und die nach Inkrafttreten der neuen Verordnung eine entkoppelte Beihilfe erhalten werden, diese Anbauflächen für Obst und Gemüse nutzen können, ohne dass sie dadurch ihren Anspruch auf diese Beihilfe verlieren.
Dies wird eine schwere Verzerrung in der Funktionsweise dieses Sektors verursachen, denn auf ein- und demselben Markt werden traditionelle Obst- und Gemüseerzeuger, die keine direkte Beihilfe erhalten, mit neuen Erzeugern konkurrieren, die zuvor landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut hatten, die aber auch in den Genuss dieser Art von Beihilfe kommen.
Außerdem muss man berücksichtigen, dass gemäß den derzeitigen Verordnungen die Obst- und Gemüseerzeugnisse von diesen Flächen ebenfalls in den Genuss von Finanzmitteln gelangen können, die die EU für den Sektor Obst und Gemüse bereitstellt, die aber bereits gering sind und die von jetzt an auf eine größere Anzahl von Landwirten aufgeteilt werden müssen.
All dies ist noch erstaunlicher, wenn man berücksichtigt, dass in der früheren Version des Reformvorschlags, d.h. in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Juli 2002 (2) diese Möglichkeit ausgeschlossen wurde und es auf Seite 21 der spanischen Version in dem Absatz „Geltungsbereich der Regelung“ hieß: „In dieser Phase käme der Anbau von Obst und Gemüse für eine Förderung im Rahmen der neuen Regelung nicht in Betracht.“
Andererseits wird weder in den Erwägungen noch in der Begründung von KOM(2003) 23 endg. auf die Gründe hingewiesen, die diese Änderung veranlasst haben.
Weshalb hat die Kommission beschlossen, die Genehmigung des Obst- und Gemüseanbaus auf den Flächen vorzuschlagen, die nach dem Inkrafttreten der Reform der GAP in den Genuss von entkoppelten Beihilfen gelangen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(17. Juni 2003)
Die Kommission hat am 21. Januar 2003 dem Ministerrat „Landwirtschaft“ und dem Parlament ihre Legislativvorschläge zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) (3) unterbreitet. Zu den Verordnungsvorschlägen gehört auch der Vorschlag für eine „Verordnung mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen“.
Dieser Verordnungsvorschlag sieht in seinem Artikel 53 ein Verbot des Anbaus von Dauerkulturen (z.B. Obstbäume, Reben, Unterglasanbau) auf den für eine Direktzahlung in Betracht kommenden Flächen vor. Einjährige Obstkulturen und der Gartenbau sind somit nach dem derzeit Rat und Parlament vorliegenden Vorschlag auf den beihilfefähigen Flächen zulässig.
Eine Reihe von Vertretern der traditionellen Obst- und Gemüseerzeuger hat bereits ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht, dass es durch diese Anbaumöglichkeit zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte.
Die schwierige Kontrollierbarkeit hatte die Kommission veranlasst, den Anbau der betreffenden Kulturen auf den für eine Direktzahlung in Betracht kommenden Flächen lieber zu gestatten als gänzlich zu verbieten, wie dies in der Mitteilung vom Juli 2002 zur Halbzeitbewertung der Agenda 2000 ursprünglich vorgesehen war.
Dennoch hat das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission auf der Tagung des Ministerrates „Landwirtschaft“ am 8. April 2003 in Luxemburg seine Bereitschaft bekundet, zur Lösung dieses Problems beizutragen.
Auf der Ratstagung hat das Kommissionsmitglied hierzu nämlich folgende Erklärung abgegeben: „Ein Erzeuger, der die einheitliche Betriebsprämie erhält, sollte bei seinen Entscheidungen über die Flächennutzung grundsätzlich frei sein. In bestimmten Regionen könnte dies jedoch zu Wettbewerbsnachteilen für die spezialisierten traditionellen Obst- und Gemüseerzeuger führen. Daher erscheint es akzeptabel, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, den Obst- und Gemüseanbau auf den für eine Direktzahlung in Betracht kommenden Flächen zu verbieten.“
(1) KOM(2003) 23 endg.
(2) KOM(2002) 394 endg.
(3) KOM(2003) 23 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/153 |
(2004/C 33 E/150)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1683/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(15. Mai 2003)
Betrifft: Klarstellung im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 2340/2002 des Rates
Die Verordnung Nr. 2340/2002 (1) des Rates entspricht nicht dem Vorschlag der Kommission, und dies in dem Punkt betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2027/95 (2) des Rates vom 15. Juni 1995 in der Fassung der Verordnung Nr. 149/1999 (3) vom 19. Januar 1999, auf den in der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-l849/02 (4) Bezug genommen wird und in dem es um die Begrenzung auf Null des Fischereiaufwands der britischen und der spanischen Flotte für die betreffenden Fischarten in dem Teil des ICES-Teilgebiets X oder CECAF-Teilgebiets 3.4 geht, der in das Hoheits- oder Zuständigkeitsgebiet Portugals fällt.
Da die genannte Begrenzung des Fischereiaufwands auf Null zur Zeit uneingeschränkt Gültigkeit hat, worauf die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0026/03 (5) hingewiesen hat, hat diese Omission keine rechtlichen Folgen.
Hält es die Kommission vor diesem Hintergrund nicht für nötig, diesen Sachverhalt zu klären, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten und zu verhindern, dass irreparable Schäden am biologischen Gleichgewicht der Fischgründe in den genannten Regionen entstehen, die von den Wissenschaftlern in Veröffentlichungen, von denen die Kommission Kenntnis hat, umfassend dokumentiert wurden und auf die die Kommission in ihrem Vorschlag KOM(2002) 739 Bezug nimmt?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(12. Juni 2003)
Im Zusammenhang mit der Fischereiaufwandsregelung für das Gebiet X möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage Ε-1849/02 (6) verweisen. Die Kommission bleibt in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) bei ihrem in dieser Antwort vertretenen Standpunkt.
In jedem Fall muss betont werden, dass die dem Rat vorgeschlagene, in den so genannten „westlichen Fischereigewässern“ anzuwendende Regelung (7), für den Zugang zu dem betreffenden Gebiet neue Bestimmungen vorsieht.
(1) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.
(2) ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 3.
(4) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 148.
(5) ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 138.
(7) KOM(2002) 739 endg.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/154 |
(2004/C 33 E/151)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1685/03
von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission
(20. Mai 2003)
Betrifft: Digitaler Tachograph
Mit der Verordnung 2135/98 (1) wurde die Einführung einer neuen Generation von digitalen Fahrtschreibern in der Europäischen Union beschlossen. Erst mit der Annahme und Veröffentlichung der technischen Spezifikationen im Anhang 1B kann die genannte Verordnung umgesetzt werden. Dies geschah durch die Verordnung 1360/2002, veröffentlich im Amtsblatt (2).
In der Grundverordnung 2135/98 sind bestimmte Fristen für die Einführung des Digitalen Tachographen festgelegt. Diese Fristen beginnen mit dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung 1360/2002. Sie betreffen den Einbau des digitalen Tachographen in neu zugelassene Fahrzeuge (24 Monate lt. Artikel 2, Absatz 1a), die Ausgabe der Fahrerkarten durch die Mitgliedstaaten (21 Monate lt. Artikel 2, Absatz 2) sowie die Bauartgenehmigungen (12 Monate lt. Artikel 2, Absatz 3).
Wie beurteilt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einhaltung dieser Fristen? Wie beurteilt die Kommission die Situation hinsichtlich der Bauartgenehmigungen? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, sollte bis zum 5.8.2003 keine Bauartgenehmigung erteilt werden? Wann wird die Kommission das Mitentscheidungsverfahren zur Festlegung neuer Fristen nach Artikel 2, Absatz 3 der Verordnung 2135/98 für den Fall einleiten, dass schon vor dem 5.8.2003 feststeht, dass keine fristgerechte Bauartgenehmigung vorliegen wird? Welche Alternativlösungen hat die Kommission in Erwägung gezogen, um die baldige tatsächliche Einführung des digitalen Fahrtschreibers sicherzustellen? Wie beurteilt die Kommission die Situation der fristgerechten Ausgabe der Tachographenkarten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(2. Juli 2003)
Das Verfahren für die Bauartgenehmigung ist in Anhang 1B der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) (2) beschrieben. Die Bauartgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Hersteller ein Sicherheitszertifikat, ein Funktionszertifikat sowie ein Interoperabilitätszertifikat vorlegt. Die Erteilung eines Interoperabilitätszertifikats an einen Hersteller erfolgt nach einem besonderen Verfahren, das mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Gegenwärtig hat noch kein Hersteller von Kontrollgeräten oder Kontrollkarten das Interoperabilitätszertifikat beantragt. Daher wird am 5. August 2003 (12 Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission) voraussichtlich keine Bauartgenehmigung vorliegen. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass die erste Bauartgenehmigung noch vor Ende dieses Jahres erteilt wird.
Ein Vorschlag der Kommission über die Verlängerung der Umsetzungsfristen würde wahrscheinlich zu einer Verzögerung bei der Einführung des digitalen Kontrollgeräts führen. Angesichts des offensichtlichen Missbrauchs des gegenwärtig eingesetzten analogen Kontrollgeräts und seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr vertritt die Kommission die Auffassung, dass das digitale Kontrollgerät so schnell wie möglich eingeführt werden sollte. Nach der erstmaligen Erteilung einer Bauartgenehmigung an einen Hersteller gegen Ende des Jahres 2003 wird die Kommission daher die Lage erneut prüfen.
Die Kommission fördert zwei Projekte, um die Mitgliedstaaten bei der Einführung des digitalen Kontrollgeräts vor dem 5. August 2004 zu unterstützen.
Das erste Projekt, das vom Ministerium für Infrastruktur, Verkehr und Wohnungsbau Frankreichs ins Leben gerufen wurde, betrifft die Ausgabe der Karten für das Kontrollgerät. Die fristgerechte Ausgabe der Karten ist von grundlegender Bedeutung für die erfolgreiche Einführung des digitalen Kontrollgeräts. Ein Schlüsselelement dieses Projekts ist TACHOnet, ein System für den Datenaustausch zwischen nationalen Behörden, die für die Ausgabe der Kontrollgerätekarten und für die Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern zuständig sind. Die Planungsphase von TACHOnet wurde kürzlich abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten werden nunmehr mit der Durchführung beginnen.
Das zweite Projekt unter Federführung des schwedischen Straßenamtes beschäftigt sich mit Durchführungsproblemen allgemeinerer Art wie Voraussetzungen für eine Genehmigung, Informationen zu Workshops, Empfehlungen für Transportunternehmen zur Datenverwaltung und Hinweise für Vollzugsbeamte zu Straßenkontrollen und Unternehmensüberprüfungen.
Mit diesen Projekten erhalten die Mitgliedstaaten wirksame Unterstützung bei der Einführung des digitalen Kontrollgeräts.
(1) ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/155 |
(2004/C 33 E/152)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1702/03
von Laura González Álvarez (GUE/NGL) an die Kommission
(22. Mai 2003)
Betrifft: Umweltauswirkungen der Strecken Arenas-Molledo, Pesquera-Reinosa und des Streckenabschnitts Molledo-Pesquera der Autobahn Kantabrien-Meseta (Kantabrien, Spanien)
Die Streckenführung der Autobahn Kantabrien-Meseta, insbesondere der Abschnitte Arenas-Molledo, Pesquera-Reinosa und Molledo-Pesquera, sorgt für große Unruhe bei Anwohnern, Verbänden und Bürgern im Allgemeinen, da Naturschutzgebiete, insbesondere jenes von Saja, missachtet sowie ein Großteil des historischen Erbes des Gebiets vernichtet werden. Es gab zahlreiche Unregelmäßigkeiten wie die Fortsetzung der Arbeiten am Streckenabschnitt Arenas-Molledo vor der Stellungnahme der Generaldirektion für Umweltqualität und -evaluierung und die Besetzung von Bauernhöfen ohne das entsprechende Enteignungsverfahren.
Die Umweltverträglichkeitsprüfungen waren wenig rigoros, und die Streckenführung im Abschnitt Corrales-Arenas de Iguña hat z.B. äußerst gravierende Auswirkungen, so die Zerstörung des Fresneda, des Muriago und der Calzada Romana.
Sind der Kommission die oben genannten Fakten bekannt? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um im vorliegenden Fall die Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltrechtsvorschriften zu gewährleisten, konkret der Richtlinie 85/337/EWG (1) über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie 92/43/EWG (2) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(14. Juli 2003)
Der Kommission sind die von der Frau Abgeordneten genannten Fakten im Zusammenhang mit der geplanten Autobahn Kantabrien — Meseta bekannt.
Gegen diese Strecke wurde 1997 wegen einer möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG (3) des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG (4), geklagt.
Bei der Prüfung der Akte hat die Kommission festgestellt, dass die spanischen Behörden bei diesem Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der genannten Richtlinie durchgeführt hatten. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Kürzlich gaben die Kläger ihrer Sorge bezüglich der Änderung der Streckenführung für einige Teilstrecken Ausdruck.
Die Änderungen der Streckenführung einer Autobahn fallen unter Anhang II Punkt 12 der genannten Richtlinie 85/337/EWG. Dieser Anhang gilt für Projekte nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie, die also einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.
Diese Richtlinie betrifft Verfahrensaspekte und verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei bestimmten Projekten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Nach Abschluss dieser Prüfung entscheidet die zuständige Behörde, ob das Projekt verwirklicht wird. Die Kommission kann jedoch dem Mitgliedstaat nicht die Wahl einer bestimmten Streckenführung vorschreiben. Diese Wahl obliegt ausschließlich den zuständigen nationalen Behörden.
Nach den verfügbaren Informationen durchquert oder berührt die Autobahn kein Gebiet, das die spanischen Behörden als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (5) ausgewiesen haben.
Daher und angesichts der Tatsache, dass das Autobahnprojekt im Einklang mit den Anforderungen der weiter oben genannten Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, ist die Kommission nicht befugt, in dieser Sache einzugreifen, da sie keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellen konnte.
(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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DE |
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CE 33/156 |
(2004/C 33 E/153)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1712/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(23. Mai 2003)
Betrifft: Gemeinschaftsfinanzierung für Baumaßnahmen sowie die Bereitstellung von rollendem Material in Griechenland
Finanziert die Europäische Union (direkt oder indirekt über Zuschüsse oder Darlehen z.B. der EIB) den Bau von olympischen Sportanlagen in Griechenland bzw. den Bau und Ausbau von Infrastrukturen, die mit der reibungslosen Durchführung der Olympischen Spiele von 2004 zusammenhängen? Wenn ja, ist die Kommission mit der Abwicklung dieser Maßnahmen zufrieden?
Finanziert die Europäische Union (wiederum direkt oder indirekt mit Zuschüssen oder Darlehen) die Bereitstellung von neuem rollendem Material (Busse und Trolley-Busse) für die öffentlichen Verkehrsmittel in Athen und anderen griechischen Städten? Wenn ja, müsste dies nicht (zum Beispiel in Form von Hinweisschildern) auf den Fahrzeugen, die unter Mitfinanzierung durch die Gemeinschaft erworben wurden, deutlich gemacht werden?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(4. Juli 2003)
Die Union finanziert durch ein von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährtes Darlehen bestimmte Sportanlagen für die Olympischen Spiele, insbesondere die Renovierung des Olympiastadions in Maroussi und des nahe gelegenen Pressezentrums.
Außerdem finanziert sie aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) den Bau verschiedener öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Großraum Athen.
Es handelt sich dabei um folgende Projekte (bei den Zahlenangaben handelt es sich um aus dem EFRE zugewiesene Mittel).
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den Ausbau der „blauen“ U-Bahnlinie vom Verteidigungsministerium zum Flughafen Spata (90 Mio. EUR); |
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den Bau von zwei Straßenbahnlinien, von Zappeion nach Paleo Faliron und von Neo Faliron nach Glyfada (173 Mio. EUR); |
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den Bau der Nahverkehrs-Eisenbahn vom Flughafen Spata über Stavros zum Eisenbahnknoten „SKA“ bei Acharnes (342 Mio. EUR); |
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die Fertigstellung des Athener Rings („Attiki odos“) vom Flughafen Spata über Stavros und die nördlichen Randzonen nach Eleusina (476 Mio. EUR); |
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die Sanierung der „grünen“ U-Bahnlinie Piraeus-Kifissia (42 Mio. EUR); |
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die Erneuerung der Bus- und Trolleybusflotte von Athen (79 Mio. EUR). |
Diese Projekte dienen der Modernisierung und dem Ausbau der Infrastrukturausstattung Griechenlands. Bei rechtzeitiger Fertigstellung könnten diese Vorhaben jedoch zu einer erheblich besseren Bewältigung der erwarteten Verkehrszunahme durch die Olympischen Spiele beitragen. Der rechtzeitige Abschluss der Projekte vor Beginn der Olympischen Spiele hat für die griechische Regierung Vorrang.
In Bezug auf die Kofinanzierung der Erneuerung der Bus- und Trolleybusflotte von Athen gelten die üblichen Informations- und Publizitätsvorschriften.
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DE |
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CE 33/157 |
(2004/C 33 E/154)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1718/03
von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission
(23. Mai 2003)
Betrifft: Kinder- und Jugendschutz im Sport
Der Beschluss Nr. 291/2003/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über die Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 ist eine begrüßenswerte Initiative der EU, die dem Sportbereich eine wichtige Rolle bei der Förderung von Erziehung und Gesundheit in der EU einräumt.
Sport ist außerordentlich wichtig für das Erlernen von Sozialverhalten und die Erziehung der Millionen Kinder, die in der EU täglich an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Es ist jedoch unbedingt notwendig, dass die Kinder angemessen geschützt und respektiert werden, wenn sie an diesen sportlichen Aktivitäten und Veranstaltungen teilnehmen. Der Europäischen Kommission dürfte die steigende Anzahl von Fällen sexuellen, physischen und seelischen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen bekannt sein, die aus dem Sportbereich berichtet werden. Gedenkt die Europäische Kommission angesichts dieser Tatsache Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Kinder und Jugendlichen beim Sport zu verbessern?
Unterstützt die Kommission die Aufstellung von Mindestkriterien, um sicherzustellen, dass den Verantwortlichen im Sportbereich der EU die Möglichkeit gegeben ist, Berichten über Missbrauch nachzugehen, um die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu schützen?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(16. Juli 2003)
Wie von dem Herrn Abgeordneten erwähnt, wurde das Jahr 2004 zum „Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport“ erklärt, um nach den Vorgaben des Berichts von Helsinki (2) und der Erklärung von Nizza (3) die erzieherischen und sozialen Funktionen des Sports zu fördern.
Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport soll die Partnerschaft zwischen erzieherischen und sportlichen Kreisen und den Behörden intensivieren mit dem Ziel, Belange der Bildung, des Gesundheitsschutzes und der beruflichen Orientierung jugendlicher Sportler zu fördern. Als vorbereitende Maßnahmen im sportlichen Bereich wird die Kommission über die Haushaltslinie B-31026 Studien finanzieren, um insbesondere die erzieherischen Auswirkungen und die Funktion sportlicher Aktivitäten als Faktor der Ausgeglichenheit für Jugendliche zu untersuchen. An Hand der Ergebnisse dieser Maßnahmen wird die Kommission Überlegungen zur Weiterentwicklung der neuen Generation von Programmen im Bildungsund Jugendbereich anstellen. Schlussfolgerungen aus diesen Aktionen könnten darüber hinaus auch für eine bessere Berücksichtigung sportlicher Aktivitäten in anderen Politikfeldern der Gemeinschaft herangezogen werden.
Zur zweiten Frage des Herrn Abgeordneten weist die Kommission darauf hin, dass sie die angesprochenen Themen als wichtige Anliegen betrachtet. So berücksichtigt im Zusammenhang mit dem physischen und seelischen Missbrauch von Kindern die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (4) diese Problematik. In Artikel 5 überträgt diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Regelung der Arbeitsbedingungen von Kindern, insbesondere bei sportlichen Aktivitäten. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage dieser Richtlinie bei einer Gefährdung jugendlicher Berufssportler entsprechend zu intervenieren.
Zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im allgemeinen wurden mehrere Initiativen auf Gemeinschaftsebene veranlasst. So ist die sexuelle Ausbeutung von Kindern nach der Grundrechtecharta der Union untersagt. Außerdem wurde im Oktober 2002 eine politische Einigung im Rat über einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und Kinderpornografie erzielt. Nicht zuletzt finanziert die Gemeinschaft über ihre Programme AGIS und Daphne auch Projekte zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
(1) ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1.
(2) Bericht der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen, KOM (644/99) vom 1.12.1999.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/158 |
(2004/C 33 E/155)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1721/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(23. Mai 2003)
Betrifft: Ausschluss von Zielorten in Griechenland vom internationalen Fahrkartenverkauf durch Eisenbahngesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass die direkten und durchgehenden Eisenbahnverbindungen aus Deutschland und Österreich nach Griechenland, die zur Zeit der Kriege auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Föderation unterbrochen waren, inzwischen zum Teil wieder hergestellt wurden, ohne dass die Möglichkeit der Reservierung von Sitzplätzen und Liegewagenplätzen aus anderen Ländern besteht, während gleichzeitig ein Umsteigen in Ljubljana oder Belgrad erforderlich ist. |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass nach Widerherstellung der Direktverbindungen vor kurzem u.a. die griechischen Städte Thessaloniki und Athen aus den Computern der Eisenbahnunternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU gestrichen wurden, so dass der Verkauf von Eisenbahnfahrkarten für diese Zielorte dort nicht mehr möglich ist? |
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3. |
Ist sich die Kommission des Umstands bewusst, dass die Nichtverfügbarkeit von normalen durchgehenden internationalen Eisenbahnfahrkarten insbesondere nachteilig ist für die Erreichbarkeit der Stadt Thessaloniki im Norden Griechenlands auf dem Landwege, da Thessaloniki anders als Athen nicht über den Anschluss an eine Fährverbindung nach Italien erreichbar ist? |
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4. |
Ist eine solche Einschränkung der Möglichkeiten, Gebrauch von den öffentlichen Verkehrsmitteln über Land zu machen, mit der zunehmenden Integration vereinbar, wie sie in der EU zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet? Ist es vertretbar, Griechenland in eine benachteiligte Ausnahmesituation zu bringen, indem die Verbindungen zur Außenwelt völlig vom Luft- und Wassertransport abhängig gemacht werden? |
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5. |
Kann die Kommission dafür eintreten, dass der Verkauf internationaler Eisenbahnfahrkarten aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland wiederhergestellt wird? |
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6. |
Ist die Kommission bereit, dafür einzutreten, dass innerhalb des Gebiets der EU zumindest die größten Städte, darunter die Hauptstädte der Mitgliedstaaten und die jeweils nächst größere Stadt mit einem Eisenbahnknotenpunkt nach dem Grenzübergang, beim Kartenverkauf der Eisenbahnen aus anderen Mitgliedstaaten erreichbar bleiben oder wieder erreichbar werden? |
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(9. Juli 2003)
Der Kommission war nicht im Einzelnen bekannt, unter welchen Bedingungen der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und Griechenland nach dem Ende des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien wieder aufgenommen wurde.
Die Kommission hatte auch keine Kenntnis davon, dass bestimmte Zielorte in Griechenland in den computergestützten Reservierungssystemen der europäischen Eisenbahnunternehmen nicht mehr vorhanden sind. Immerhin werden im Webangebot des deutschen Eisenbahnunternehmens Deutsche Bahn (DB) (1) Fahrplaninformationen für Reisen z.B. zwischen München und Athen angezeigt. Die Buchungsbedingungen und Fahrpreise werden zwar nicht mit angezeigt, aber dies gilt leider auch für zahlreiche andere internationale Bahnverbindungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Vermarktung und der Verkauf von Eisenbahnfahrkarten erfolgen, entsprechend der Richtlinie 91/440/EWG (2) allein Sache der Eisenbahnunternehmen sind, sofern nicht gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder Verträge unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (3) oder anderswo vorgeschriebenen Bedingungen geschlossen wurden.
Weiterhin hat die Kommission in ihren Arbeitsprogramm 2003 angekündigt, dass sie einen Vorschlag für eine Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im internationalen Eisenbahnverkehr ausarbeiten wird. Durch diese Verordnung soll unter anderem geregelt werden, welche Informationen der Verbraucher vor Reiseantritt erhalten muss, z.B. Angaben über Fahrpläne, Preise und Zugangsbedingungen zu Liniendiensten des internationalen Eisenbahnverkehrs. Hierbei handelt es sich um eines der Problemfelder, die anhand eines Konsultationspapiers ermittelt wurden, das die Kommissionsdienststellen im Jahr 2002 vorlegten, um einen vollständigen Überblick über die derzeitigen Probleme im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Fahrgäste im internationalen Eisenbahnverkehr zu erhalten (4). Der Verordnungsvorschlag wird daher auch Bestimmungen enthalten, nach denen computergestützte Reservierungssysteme unabhängig vom Eigentümer — auf Anfrage und unter gleichen Bedingungen — Informationen über Eisenbahndienste anderer Eisenbahnunternehmen aufnehmen müssen. Überdies werden Eisenbahnunternehmen, die Personenbeförderungsleistungen zwischen größeren Bahnhöfen anbieten, verpflichtet sein, so zusammen zu arbeiten, dass sie dem Fahrgast Gesamtfahrkarten mit einem einzigen Beförderungsvertrag anbieten können. Diese Bestimmungen hängen allerdings auch davon ab, ob die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Telematikanwendungen für den Personenverkehr wie in der Richtlinie 2001/16/EG (5) vorgesehen festgelegt werden.
Schließlich möchte die Kommission auf die im Internationalen Eisenbahnverband (UIC) laufende Initiative zur Entwicklung eines Informationssystems mit Angaben über alle von den Mitgliedsunternehmen angebotenen Eisenbahndienste verweisen. Nach UIC-Angaben ist dieses Datenbanksystem MERITS seit 2003 einsatzbereit. Darüber hinaus hat der UIC mit der Entwicklung eines Preis- und Tarifauskunftssystems (PRIFIS) begonnen. Die Kommission wird die Einführung dieses computergestützten Reservierungssystems aufmerksam verfolgen, um insbesondere sicherzustellen, dass darin Informationen über alle Eisenbahndienste enthalten sind und dass die EU-Wettbewerbsregeln eingehalten werden.
(1) Siehe: http://www.bahn.de.
(2) Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991, geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001, ABl. L 75 vom 15.3.2001.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1893/91/EWG vom 20. Juni 1991 (ABl. L 169 vom 29.6.1991).
(4) Das vollständige Konsultationspapier finden Sie unter http://europa.eu.int/comm/transport/rail/passenger/doc/cd-en.pdf.
(5) Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001).
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/160 |
(2004/C 33 E/156)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1725/03
von Reimer Böge (PPE-DE) an die Kommission
(23. Mai 2003)
Betrifft: Finanzierung des Schiffsüberwachungssystems VMS für Fischereifahrzeuge
Nach Artikel 22 der Verordnung (EG) 2371/2002 (1) müssen ausnahmslos alle Fischereifahrzeuge ab 18 Metern Länge bis zum 1.1.2004 und alle Fahrzeuge ab 15 Metern Länge bis zum 1.1.2005 mit einer sogenannten „Blue box“ zur Satellitenüberwachung ausgerüstet sein.
Für Fischereifahrzeuge ab 24 Metern Länge, die schon seit Juli 1998 VMS-pflichtig sind, wurden die Anschaffungskosten auf Antrag zu 100 % von der Europäischen Union erstattet. Für Kutter unter 24 Metern Länge ist dagegen lediglich ein Zuschuss in Höhe von 25 % der Anschaffungskosten im Rahmen des FIAF vorgesehen. Hinzu kommen Betriebskosten von bis zu 500 EUR pro Jahr, die für die Fischer eine zusätzliche Belastung darstellen.
Kann die Kommission unabhängig davon, dass dieser zusätzliche Aufwand für Fischereifahrzeuge der küstennahen und der Tagesfischerei schwer zu rechtfertigen ist, angeben, ob sie bereit ist, die offenkundige Benachteiligung der Kutter unter 24 Metern Länge im Hinblick auf die Anschaffung der „Blue box“ zu beseitigen, z.B. durch Änderung der Verordnung, durch Unterstützung entsprechender Initiativen im Haushaltsverfahren oder über eine Beteiligung der EU an den Kontrollkosten der Mitgliedstaaten, durch die auch eine Erstattung für im Jahr 2003 sowie ab 2004 eingebaute Satellitenüberwachungsanlagen möglich sein könnte?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(11. Juli 2003)
Die Kommission teilt die Ansicht, dass im Rahmen der Einführung des Schiffsüberwachungssystems VMS für kleinere Fahrzeuge alle Fischer gleich behandelt werden sollten.
In diesem Zusammenhang spiegelt die Annahme, die Ausrüstungskosten für größere Schiffe seien zu 100 % erstattet worden, während für kleinere Kutter lediglich ein Zuschuss in Höhe von 25 % der Kosten vorgesehen sei, die tatsächliche Lage nicht korrekt wider. In Wirklichkeit wurden für bereits VMS-pflichtige Fischereifahrzeuge Gemeinschaftszuschüsse gewährt, die im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten und im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berechnet wurden. Der Höchstbetrag für 1999 und 2000 lag bei 3 400 Euro.
Für Fahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m wird die Kommission im Rahmen der begrenzten Haushaltsmittel Zuschüsse nach ähnlichen Bedingungen wie zuvor für die größeren Fahrzeuge gewähren.
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/160 |
(2004/C 33 E/157)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1729/03
von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission
(19. Mai 2003)
Betrifft: Kfz-Versicherung in Litauen
Kann die Kommission mitteilen, ob Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass Litauen die Normen der EU für die Kfz-Versicherung erfüllt, vor allem die erste Richtlinie über die Kfz-Versicherung, die besagt, dass jede in der EU ausgestellte Versicherungspolizze den Mindestversicherungsschutz bieten muss, der gesetzlich in jedem anderen EU-Mitgliedstaat gefordert wird?
Derzeit stützen sich alle EU-Mitgliedstaaten auf das System der „Grünen Karte“ für die Kfz-Versicherung, was bedeutet, dass der Standardmindestversicherungsschutz in der gesamten EU gewährt wird. Alle Mitgliedstaaten haben außerdem das „Multilaterale Garantieabkommen“ unterzeichnet, was bedeutet, dass die Grüne Karte für die Einreise in andere EU-Mitgliedstaaten nicht unbedingt erforderlich ist. Kann die Kommission mitteilen, ob Litauen das System der Grünen Karte anwenden wird, wenn es Vollmitglied der EU wird? Kann die Kommission ferner mitteilen, ob Litauen das „Multilaterale Garantieabkommen“ unterzeichnen wird?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(10. Juni 2003)
Nach den jüngsten Informationen, die der Kommission vorliegen, hat Litauen die Vorschriften der Union zur Kfz-Haftpflichtversicherung noch nicht vollständig umgesetzt. Nach den Angaben der litauischen Behörden werden derzeit Gesetzentwürfe zur Umsetzung der von dem Herrn Abgeordneten genannten Ersten Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie 72/166/EWG (1) ebenso wie der anderen drei Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinien (84/5/EWG (2), 90/232/EWG (3) und 2000/26/EG (4)) ausgearbeitet und dürften den nationalen Gesetzgebungsorganen in Kürze zur Verabschiedung vorgelegt werden.
Litauen ist dem Abkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen assoziierten Staaten, das gemäß den Grundsätzen in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Ersten Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie geschlossen wurde, noch nicht beigetreten, aber der Beitritt wird in naher Zukunft, in jedem Fall jedoch vor dem Beitrittstermin, erwartet.
Litauen muss wie alle anderen Beitrittsländer das Versicherungsrecht der Union, einschließlich der Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinien, vor dem Beitrittstermin vollständig umsetzen. Die Kommission wird diesen Prozess weiter verfolgen und insbesondere überprüfen, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Abschaffung der Grenzkontrollen für Versicherungen erfüllt sind. Gegebenenfalls wird die Kommission die nötigen Maßnahmen ergreifen, um das reibungslose Funktionieren des Systems zu gewährleisten.
(1) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. L 103 vom 2.5.1972.
(2) Zweite Richtlinie 84/5/EWG vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ABl. L 8 vom 11.1.1984.
(3) Dritte Richtlinie 90/232/EWG vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ABl. L 129 vom 19.5.1990.
(4) Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie), ABl. L 181 vom 20.7.2000.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/161 |
(2004/C 33 E/158)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1735/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Harmonisierung der Feiertage
Die Anzahl und die Festlegung der Feiertage der Mitgliedsstaaten sind aufgrund verschiedener Traditionen, politischer sowie religiöser Ereignisse innerhalb der Europäischen Union nicht homogen. Dies kann als wirtschaftliche Beeinträchtigung gesehen werden, welche erhebliche Benachteiligungen mit sich zieht. Mit einer schrittweisen und auch langfristig angelegten Harmonisierung der Feiertage innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie der Verschiebung eines Festtages (der eigentlich auf einen Wochentag fallen würde) auf das darauffolgende Wochenende, nach dem Vorbild Großbritanniens, könnte ein größerer wirtschaftlicher Nutzen erzielt und den Bürgern die Möglichkeit einer optimaleren Verwendung der Freizeit gegeben werden.
Kann die Europäische Kommission, obwohl sie keine direkte Zuständigkeit in diesem Zusammenhang hat, eine klärende Antwort hinsichtlich bestehender Möglichkeiten einer solchen Angleichung erteilen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(15. Juli 2003)
Wie der Herr Abgeordnete bereits selbst feststellt, hat die Kommission keine Zuständigkeit in diesem Bereich. Somit ist eine Harmonisierung der Feiertage in den Mitgliedstaaten kaum denkbar.
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6.2.2004 |
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CE 33/162 |
(2004/C 33 E/159)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1737/03
von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Beförderung von landwirtschaftlichen Gütern aus Almería auf See
Schiffsagenten, landwirtschaftliche Exporteure und die Hafenbehörde von Almería (Spanien) haben sich einen kurzen Zeitraum zur Prüfung der Kosten des Projekts der Verbindung von Almería mit dem niederländischen Hafen von Rotterdam gesetzt. Die Schifffahrtslinie würde es dem Landwirtschaftssektor von Almería ermöglichen, kommenden November mit dem Export von Obst und Gemüse zu beginnen.
Es wird vorgeschlagen, ein wöchentlich verkehrendes Schiff einzusetzen, das 80 Lastkraftwagen transportieren und vom Hafen von Almería zwischen November und März auslaufen würde. Von dem niederländischen Hafen aus würden die Güter in einem Radius von 350 Kilometern (Nord-Frankreich, Belgien und Deutschland) über die Straße weitertransportiert.
Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine innovative Maßnahme, die den Export der landwirtschaftlichen Güter aus Almería ins Herz Europas erleichtern und den Lkw-Verkehr auf den Straßen im Zentrum Europas vermindern würde. Ist die Kommission angesichts dieser Sachlage der Meinung, dass sie sich in maßgeblichen Umfang an der Durchführung dieses Projekts der Beförderung von landwirtschaftlichen Gütern aus Almería zum Hafen von Rotterdam auf See beteiligen sollte?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(2. Juli 2003)
Die Kommission unterstützt den Kurzstreckenseeverkehr politisch als Ergänzung und Alternative zum Straßenverkehr. Verstärkte Nutzung des Kurzstreckenseeverkehrs vermindert nicht nur das Problem der Engpässe und Staus im Straßenverkehr, sondern kann auch dazu beitragen, umweltpolitische und sicherheitstechnische Ziele zu erreichen. Folglich kann der Kurzstreckenseeverkehr eine große Rolle bei der Erreichung politischer Ziele spielen, die im Weißbuch der Kommission über die Europäische Verkehrspolitik bis 2010 (1) aufgestellt wurden.
Auf dieser Grundlage begrüßt die Kommission den Willen der Importeure und Exporteure landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Hafenbehörde von Almería, entgegen dem derzeitigen Trend zur Nutzung des Straßenverkehrs die Möglichkeit zu prüfen, den Kurzstreckenseeverkehr zur Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse von Spanien nach Benelux, Deutschland und Frankreich zu nutzen.
Die Kommission ist sehr daran interessiert, die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie und der Analyse der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des geplanten Dienstes zu erfahren. In diesem Zusammenhang werden Faktoren wie die Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Verfügbarkeit von Rückfracht sowie die Art der Schiffe und der transportierten Ladung (begleitete oder unbegleitete Anhänger, Container, Wechselbehälter) zweifellos sorgfältig geprüft.
Die Kommission möchte auf das neue Marco Polo-Programm hinweisen, das im Juli 2003 angenommen werden soll. Ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen soll so bald wie möglich nach der Annahme veröffentlicht werden. Das Ziel des Programms ist es, dass die internationalen Frachtunternehmen Fracht aus allen Marktsegmenten von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene oder den Binnenschiffsverkehr verlagern. Wenn es angenommen wird, soll das Programm von 2003 bis 2010 laufen, wobei jedes Jahr zu neuen Vorschlägen aufgerufen wird. Für weitere Details verweist die Kommission auf die neue Marco Polo-Webseite und Informationsstelle (http://europa.eu.int/comm/transport/marcopolo/index_en.htm und tren-marco-polo@cec.eu.int).
(1) KOM(2001) 370 endg.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/163 |
(2004/C 33 E/160)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1740/03
von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Ergebnisse der experimentellen Phase des Europäischen Netzes für die außergerichtliche Streitbeilegung (European Extra-Judicial Network, Kurzform: EEJ-Net)
Die am 16. Oktober 2001 eingeleitete experimentelle Phase des Europäischen Netzes für die außergerichtliche Streitbeilegung (European Extra-Judicial Network, Kurzform: EEJ-Net) ist um ein Jahr verlängert worden. Siebzehn Länder (alle Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island) haben an ihr teilgenommen.
Durch die Einrichtung dieses EEJ-Nets haben sich die Möglichkeiten der europäischen Verbraucher verbessert, geeignetere Alternativen zur Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen, ohne dass die Anrufung von Gerichten mit den hinlänglich bekannten langen Fristen und Verzögerungen notwendig ist.
Kann die Kommission angeben, welches die wichtigsten Schlussfolgerungen des von ihr vorgelegten Berichts nach der experimentellen Phase sind, und ob die erzielten Ergebnisse eine Erhebung der unbescholtenen Unternehmen in Europa, die sich dem Streitbeilegungsverfahren angeschlossen haben, ratsam erscheinen lassen, wie dies vom EEJ-Net und der Gruppe von Regierungssachverständigen vorgeschlagen wurde?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Dieses EEJ-Net soll Verbrauchern helfen, grenzüberschreitende Verbraucherrechtsstreitigkeiten beizulegen. Hierzu das Netz den Verbrauchern Informationen und Unterstützung durch ein außergerichtliches alternatives Streitbeilegungsverfahren an. Zu diesem Zweck sind in jedem Mitgliedstaat sowie in Norwegen und Island 17 Clearingstellen eingerichtet worden.
Die Pilotphase des Netzes wurde am 16. Oktober 2001 gestartet, zunächst mit acht Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island. Die übrigen sieben Mitgliedstaaten (1) kamen im Laufe des Jahres 2002 hinzu. Zwar sollte die Pilotphase Ende Oktober 2002 auslaufen, doch wurde sie auf 2003 ausgeweitet, da eine Expertengruppe aus Regierungsvertretern und Vertretern der Clearingstellen unter dem Vorsitz der Kommission der Ansicht war, dies würde die Weiterentwicklung des Netzes erheblich fördern, zumal mehrere Clearingstellen erst Monate nach dem offiziellen Starttermin voll einsatzfähig waren. Diese zusätzliche Frist gibt den Clearingstellen mehr Zeit zur Erprobung ihrer Systeme, zur Verbesserung der Koordinierung und zur vollen Implementierung des technischen Instrumentariums (d.h. Website und Datenbank zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden).
Die Statistiken über die Aktivität der Clearingstellen vom 16. Oktober 2001 bis 31. März 2003 sind recht ermutigend. So beträgt die Gesamtzahl der bei den Clearingstellen in diesem Zeitraum eingegangenen Beschwerden 2 182. Diese Zahl hat in den letzten sechs Monaten des Zeitraums noch erheblich zugenommen, nachdem das Netz voll in Betrieb gegangen war. Es steht außer Frage, dass das Netz seine Ziele erreicht und vielen Verbrauchern konkrete Hilfestellung leistet.
Am 10. und 11. Juni 2003 hat unter Beteiligung aller Interessengruppen eine Konferenz zur Bewertung des Netzes stattgefunden, auf der auch das Parlament vertreten war. Auf einem der Workshops der Konferenz wurden Fragen im Zusammenhang mit der Förderung noch weiterer Systeme der alternativen Streitbeilegung geprüft. Die Einrichtung eines europäischen Registers der an den Streitbeilegungsmechanismen beteiligten Unternehmen wurde als solche nicht diskutiert. Allerdings wurde auf die Vorteile eines entsprechenden Zertifizierungssystems als Maßnahme der Vertrauensbildung für die Verbraucher hingewiesen. Die Frage wird im Rahmen der Weiterentwicklung des Netzes näher geprüft werden.
Die Kommission arbeitet an einem umfassenden Bewertungsbericht zum Netz. Er wird Ende 2003 dem Parlament und dem Rat vorgelegt.
(1) Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien und die Niederlande.
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6.2.2004 |
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CE 33/164 |
(2004/C 33 E/161)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1746/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(20. Mai 2003)
Betrifft: Archäologische Funde von Carrickmines Castle
Kann die Kommission über den aktuellen Stand ihrer Untersuchungen bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Richtlinie 85/337/EWG (1) Bericht erstatten, insbesondere hinsichtlich des Versäumnisses, die Auswirkungen auf das archäologische Erbe von Carrickmines Castle zu bewerten? Kann die Kommission zu ihrer Antwort auf die mündliche Anfrage H-0649/02 (2) mitteilen, wann sie mit Untersuchungsergebnissen rechnet, insbesondere angesichts der Dringlichkeit der Situation, da die Zerstörung dieser archäologischen Stätte unmittelbar bevorsteht?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(24. Juni 2003)
Die Kommission bestätigt, dass ihre Beurteilung der Angemessenheit der Bewertung der archäologischen Auswirkungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (3), zu dem Autobahnprojekt M50 durchgeführt wurde, noch anhängig ist. Diese Bewertung wirft präzise technische Fragen auf, die einer sorgfältigen Prüfung bedürfen. Abgesehen davon ist der Kommission bekannt, dass die Arbeiten an der Baustelle infolge eines Rechtsverfahrens vor den nationalen Gerichten im Zusammenhang mit der Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften eingestellt wurden. Sie ist sich dessen bewusst, dass es wünschenswert ist, die Prüfung der UVP-Aspekte voranzubringen, und hofft, dem Herrn Abgeordneten innerhalb der nächsten zwei Monate genauere Informationen zukommen lassen zu können.
(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(2) Schriftliche Antwort vom 22.10.2002.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/164 |
(2004/C 33 E/162)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1748/03
von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Verbindlich vorgeschriebene technische Überwachung von Personenkraftfahrzeugen
Kann die Kommission angeben, wie es in den einzelnen Mitgliedstaaten um die Umsetzung der Richtlinie 96/96/EG des Rates (1) über die verbindliche technische Überwachung von Personenkraftfahrzeugen bestellt ist (Untersuchung von Fahrzeugen, die älter als vier Jahre sind, alle zwei Jahre)? Plant die Kommission, diese Richtlinie zu überarbeiten?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(27. Juni 2003)
Die technische Überwachung von Personenkraftwagen innerhalb der Union wird durch die Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger geregelt, die inzwischen die Untersuchung von Personenkraftwagen und Kleinbussen einschließt und auch detaillierte Bestimmungen für die Untersuchung von Fahrzeugbremsen und Abgasemissionen auflistet.
Alle Mitgliedstaaten und Beitrittsländer haben inzwischen die Richtlinie umgesetzt und beziehen deshalb im Einklang mit der geänderten Fassung der Richtlinie 96/96/EG (2) die Überwachung von Personenkraft- wagen in ihre nationalen Programme zur technischen Überwachung ein. Da die Richtlinie Mindestnormen vorschreibt, haben manche Mitgliedstaaten strengere Untersuchungsbestimmungen eingeführt, häufigere Untersuchungen vorgeschrieben oder die technische Überwachung auf andere Fahrzeuge wie etwa Motorräder ausgedehnt.
Im vergangenen Jahrzehnt vollzogen sich erhebliche Fortschritte im Fahrzeugbau, insbesondere auf dem Gebiet der elektronischen Kontrollsysteme, und die Kommission prüft mögliche Entwicklungen der Bestimmungen zur technischen Überwachung. Als Hilfsmittel dazu wird die Kommission demnächst eine Studie zur Prüfung künftiger Möglichkeiten der technischen Überwachung von Straßenfahrzeugen in Auftrag geben, die der Komplexität der gegenwärtigen Fahrzeugsicherheits- und Umweltkontrollsysteme und ihrer erwarteten künftigen Entwicklung, anderen Entwicklungen wie der „gegenseitigen Anerkennung“ sowie der Möglichkeit von Qualitätssicherungsprogrammen in bestimmten Fällen Rechnung tragen.
Mit Hilfe der Ergebnisse der Studie, deren Erstellung wahrscheinlich zwei Jahre in Anspruch nimmt, wird die Kommission entscheiden, ob die Richtlinie über die technische Überwachung geändert werden muss.
(1) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/165 |
(2004/C 33 E/163)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1757/03
von Juan Ojeda Sanz (PPE-DE) an die Kommission
(27. Mai 2003)
Betrifft: Eventueller Autoritätsmissbrauch
In den vergangenen Tagen haben sich erneut Zwischenfälle am Rande der portugiesischen Hoheitsgewässer ereignet, weil spanische Fischerboote in sie eingedrungen sind. Gegen diese leider ab und an begangenen Verstöße gehen die portugiesischen Behörden mit Feuerwaffen und anderen gewaltsamen, absolut unverhältnismäßigen Mitteln vor. Dies gilt umso mehr, als die beiden Mitgliedstaaten der EU benachbarte Länder sind.
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass in Anbetracht des oben Gesagten und angesichts des in Artikel 49 der Grundrechtscharta der EU verankerten Prinzips, wonach das Strafmaß gesetzmäßig sein muss und gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf, das Ausmaß der Reaktion angesichts der Straftat unverhältnismäßig ist? Falls ja, wie gedenkt die Kommission diesem Autoritätsmissbrauch der portugiesischen Behörden entgegenzuwirken?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(8. Juli 2003)
Der Kommission ist nichts Genaues über die beschriebenen Vorgänge bekannt.
Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) die erforderlichen Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit sicherzustellen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung dafür Sorge tragen, dass gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen geeignete Maßnahmen einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden, wenn gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten auch unverzüglich Maßnahmen gegen Fischereifahrzeuge und natürliche oder juristische Personen ergreifen, die bei einem schweren Verstoß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates (2) auf frischer Tat angetroffen wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern.
In diesem Zusammenhang versteht es sich von selbst, dass die Verhängung von Strafen unter Beachtung der Charta der Grundrechte erfolgen muss.
Angesichts der Tatsache, dass der Kommission keine detaillierten Informationen vorliegen, kann sie die zweite Frage des Herrn Abgeordneten leider nicht beantworten.
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsaamen Fischereipolitik darstellen, ABl. L 167 vom 2.7.1999.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/166 |
(2004/C 33 E/164)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1759/03
von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission
(27. Mai 2003)
Betrifft: Korruption in der öffentlichen Verwaltung
Jüngsten Meldungen der griechischen Presse zufolge („Ta Nea“ vom 10. 5. 2003 u.a.) laufen die Prüfungen für den Führerschein für PKWs, Motorräder und LKWs in Griechenland oft nicht unter regulären Bedingungen ab. In den Zeitungsberichten werden auch die Bestechungssummen genannt, die einige Beamte annehmen, um die Führerscheine unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auszustellen, mitunter sogar ohne dass überhaupt geprüft wird, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Obwohl innerhalb nur eines Monats zwei Unfälle (in Tembi und am Fluss Aliakmonas) mit insgesamt etwa 40 Todesopfern zu beklagen waren, wird, wie die griechischen Medien berichten, immer wieder festgestellt, dass auf den griechischen Straßen gefährliche und schlecht beladene LKWs, Schwerlasttransporte, die Geschwindigkeitsbeschränkungen überschreiten, und veraltete Schulbusse unterwegs sind.
Welche Auffassung vertritt die Kommission zur Sicherheit des Straßenverkehrs in Griechenland? Welche Auffassung vertritt sie zu den griechischen Führerscheinen, die ja in allen EU-Ländern gültig sind und auf der Grundlage des bekannten rosafarbenen EG-Modells ausgestellt werden? Sollte im Führerschein nicht auch die Blutgruppe des Fahrers angegeben werden? Hat die Kommission eine eigene Untersuchung in Auftrag gegeben bzw. verfügt sie über neuere Angaben zum Ausmaß der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der 15 EU-Mitgliedstaaten? Wenn ja, welche Angaben liegen ihr vor?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(3. Juli 2003)
Die Kommission bedauert die beiden großen Unfälle, zu denen es vor Kurzem in Griechenland gekommen ist. Griechenland hat zwar im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten in den letzten Jahren kaum Fortschritte bei der Verbesserung Sicherheit im Straßenverkehr erzielt, aber immerhin zeigen die Zahlen für die beiden letzten Jahre einen beträchtlichen Rückgang der Unfalltoten pro Jahr.
Griechenland hat die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1) ordnungsgemäß in sein einzelstaatliches Recht umgesetzt. Ein von der Kommission wegen bestimmter Verstöße eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren konnte abgeschlossen werden, nachdem Griechenland seine Rechtsvorschriften zufriedenstellend geändert hatte.
Der Kommission liegen keine Informationen über einen offensichtlichen Betrug bei den Führerscheinprüfungen vor. Folglich hat sie auch keine Untersuchungen durchgeführt und verfügt nicht über genaue Zahlen, wenngleich dieses Thema bisweilen in Sachverständigengruppen angesprochen worden ist. So hat die Kommission Kenntnis von einzelnen Betrugsfällen in den Mitgliedstaaten, für deren Verfolgung diese zuständig sind. Sollten der Kommission jedoch konkrete Beweise für einen offensichtlichen und wiederholten Betrug vorgelegt werden, könnte sie unter Umständen wegen schlechter Anwendung der Richtlinie entsprechend den ihr durch die Verträge übertragenen Befugnissen tätig werden. Die Kommission wird sich jedenfalls an die griechische Regierung wenden, um der Sache nachzugehen.
Die Eintragung der Blutgruppe des Führerscheininhabers in den Führerschein ist gegenwärtig in der Richtlinie 91/439/EWG nicht vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, solche Eintragungen auf nationaler Ebene vorzunehmen, allerdings wegen der Verpflichtung zum Schutz der persönlichen Daten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/167 |
(2004/C 33 E/165)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1762/03
von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission
(21. Mai 2003)
Betrifft: Diskriminierung beim Auf- und Abladen von Waren in Griechenland
Aufgrund zahlreich eingegangener Beschwerden mache ich die Kommission darauf aufmerksam, dass in Griechenland noch immer das Gesetz 1254 von 1949 gilt, das den Beruf des Ladearbeiters durch die Eintragung in ein Register regelt, das ohne genaue Vorschriften von einer Gesellschaft geführt wird, die sich Berichten zufolge zahlreiche Diskriminierungen unter den Bewerbern um diese Arbeit zuschulden kommen lässt.
Kann die Kommission mitteilen, ob die dargestellte Sachlage nach ihrer Auffassung mit den derzeitigen Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Marktes vereinbar ist?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(20. Juni 2003)
Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass grundsätzlich gemäß der geltenden Rechtsprechung ein Dienstleistungsunternehmen das von ihm eingestellte Personal frei wählen kann.
Im Rahmen informeller Kontakte mit der griechischen Regierung wurde der Kommission mitgeteilt, dass das Gesetz 1254/1949 selbst die in der schriftlichen Anfrage angesprochene Diskriminierung nicht begründet.
Die Kommission bittet die Frau Abgeordnete jedoch, ihr gegebenenfalls Einzelheiten mitzuteilen, die den Schluss zulassen, dass bei der Anwendung des Gesetzes 1254/1949 Diskriminierungen und unzulässiges Vorgehen festzustellen sind. Sollte dies der Fall sein, ist die Kommission bereit, die Angelegenheit eingehend zu prüfen, um zu ermitteln, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Die Kommission verweist die Frau Abgeordnete auch auf ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste, mit der in diesem Bereich ein faires Umfeld geschaffen und die volle Einhaltung der Bestimmungen des EG-Vertrags für bzw. durch alle Beteiligten (Arbeitnehmer, Dienstleistungsunternehmen und Hafennutzer) gewährleistet werden soll.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/167 |
(2004/C 33 E/166)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1765/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Entlassungen beim Unternehmen Palco
Durch den Beschluss des Unternehmens Schiesser-Palco, seine Produktionsabteilung in Griechenland am 30. Mai 2003 zu schließen und nach Bulgarien zu verlagern, werden über 500 Beschäftigte — in der Mehrzahl Frauen — ihre Arbeit verlieren. Viele von ihnen arbeiten seit Jahrzehnten in diesem Unternehmen und werden Probleme haben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Das Unternehmen nimmt an verschiedenen von der Europäischen Kommission geförderten Programmen teil, hat jedoch in den vergangenen drei Jahren bereits 360 Personen entlassen.
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1. |
An welchen geförderten Programmen hat Schiesser-Palco teilgenommen? Ist die Teilnahme an diesen Programmen mit der Auflage verknüpft, keine Arbeitsplätze abzubauen? |
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2. |
Das Unternehmen Schiesser-Palco unterhielt bis vor kurzem Betriebe in verschiedenen Ländern der EU. Hat die Kommission die Schaffung eines Europäischen Betriebsrates für die Konsultierung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 94/45/EG (1) empfohlen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(16. Juli 2003)
Das oben genannte Unternehmen wird nicht im Rahmen eines operationellen Programms für den Zeitraum 2000-2006 durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert.
Bezüglich der Anwendung der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen erinnert die Kommission den Herrn Abgeordneten daran, dass die Aufnahme von Verhandlungen zur Schaffung einer solchen Instanz einen schriftlichen Antrag von 100 Arbeitnehmern oder deren Vertretern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten oder eine Initiative der Zentralverwaltung der betroffenen Unternehmensgruppen erfordert. Es ist daher nicht Aufgabe der Kommission, diese Verhandlungen anzuregen, da sie von einer einfachen Willensbekundung der Nutznießer der durch die Richtlinie begründeten Rechte abhängen.
(1) ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/168 |
(2004/C 33 E/167)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1769/03
von Dominique Vlasto (PPE-DE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Entschädigung durch den IOPC-Fonds für die durch den Untergang der Prestige verursachten Schäden
Der Untergang der Prestige ereignete sich am 13. November 2002. Der IOPC-Fonds kündigte am 9. Mai an, dass die Opfer der Ölpest zunächst 15 % des geschätzten Schadens erstattet bekommen, der sich insgesamt auf etwa 1 Milliarde Euro beläuft.
Ich teile die Empörung der Opfer, denen sechs Monate nach der Katastrophe eine angesichts der entstandenen Schäden und den unternommenen Anstrengungen lächerliche Entschädigungssumme angeboten wird. Die Kommission hat in dem Legislativpaket Erika II die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Fonds für Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern (COPE) vorgeschlagen. Dieser Gesetzestext wurde vom Europäischen Parlament in der ersten Lesung im Juni 2001 angenommen und scheint seitdem beim Rat auf Eis zu liegen.
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1. |
Kann die Kommission mitteilen, ob bezüglich des Vorschlags Fortschritte erzielt wurden? |
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2. |
Im Rahmen der Entschädigungszahlungen für die Opfer der Prestige-Katastrophe, werden die Steuerzahler der Mitgliedsstaaten den Rest der Schadenssumme finanzieren müssen. Die Verfügbarkeit des COPE-Fonds hätte es ermöglicht, diesem skandalöse Missstand abzuhelfen. Da der COPE-Fonds durch die Blockade im Rat nicht eingerichtet wurde, stellt sich die Frage, welche alternativen Lösungsmöglichkeiten die Kommission vorschlagen kann? |
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3. |
Innerhalb des IOPC-Fonds wird zur Zeit über die Höhe der Entschädigungssumme verhandelt, die gezahlt werden soll, sowie über das anzuwendende Verfahren zur Entschädigung für die durch die Ölpest entstandenen Schäden. Reicht nach Ansicht der Kommission die Anhebung des Entschädigungshöchstbetrags des IOPC-Fonds aus? |
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/168 |
(2004/C 33 E/168)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1771/03
von Jean-Pierre Bébéar (PPE-DE) an die Kommission
(21. Mai 2003)
Betrifft: IOPC — Meeresverschmutzung
Nach dem Vorschlag einer lächerlichen Entschädigung, der von der IOPC betreffend das Drama der „Prestige“ gemacht wurde, frage ich mich mit vielen anderen nach dem eigentlichen Nutzen dieses Entschädigungsfonds.
Um die unzulängliche Entschädigung des IOPC auszugleichen, hat die Kommission den Wunsch geäußert, einen Entschädigungsfonds auf der Grundlage von 1 Milliarde Euro einzusetzen, in deren Genuss die verschiedenen Opfer der untergegangenen Erdöltanker kommen könnten.
Falls die Einsetzung dieses Fonds sich nicht auf internationaler Ebene bestätigen sollte, gedenkt die Kommission eine europäische Organisation nach dem Vorbild dessen vorzuschlagen, was die USA bereits zum Schutz ihrer Küsten getan haben?
Welches werden dann die vorgesehenen Vorkehrungen, die vorgeschlagenen Finanzmittel, der angenommene Zeitplan und die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der effektiven Einsetzung dieses Fonds sein?
Gemeinsame Antwort
von Frau de Palacio im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-1 769/03 und P-1 771/03
(20. Juni 2003)
Die Kommission teilt die Besorgnis der Frau Abgeordneten hinsichtlich der Notwendigkeit, für alle Opfer von Ölverschmutzungen eine ausreichende Entschädigung sicherzustellen.
Daher hat die Kommission am 6. Dezember 2000 die Einrichtung des COPE-Fonds vorgeschlagen, durch den die maximale Gesamtentschädigung gegenüber dem derzeitigen internationalen Höchstbetrag von 185 Mio. EUR auf 1 Mrd. EUR angehoben würde. Durch diese Maßnahme wäre sichergestellt, dass alle Opfer, die einen berechtigten Schadensersatzanspruch haben, bei einem Ölunfall in den Gewässern der Europäischen Union vollständig entschädigt würden, und würde die Entschädigung der Opfer beschleunigt werden.
Der Rat hat beschlossen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen, sondern stattdessen die Einrichtung eines ähnlichen Fonds auf internationaler Ebene zu betreiben. Auf der diplomatischen Konferenz über den Zusatzfonds der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) vom 12./16. Mai 2003 wurde ein neues Protokoll zur bereits bestehenden internationalen Regelung für die Entschädigung für Ölverschmutzungs-schäden angenommen. Durch den neuen internationalen Zusatzfonds wird die verfügbare Entschädigung auf 920 Mio. EUR erhöht; damit liegt sie über dem Betrag von 1 000 Mio. USD, der im Oil Spill Liability Trust Fund der Vereinigten Staaten zur Verfügung steht. Die Kommission begrüßt daher die Annahme dieses neuen Protokolls.
Nunmehr gilt es dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre Zusage erfüllen, derzufolge dieser neue Fonds vor Ende des Jahres seine Arbeit aufnehmen soll. Die Kommission wird ihren Vorschlag über die Einrichtung eines COPE-Fonds auf der Ebene der Europäischen Union nicht erneut prüfen, bevor alle Mitgliedstaaten, zumindest die Küstenstaaten, Parteien des neuen Zusatzfonds sind.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/169 |
(2004/C 33 E/169)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1782/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Fortschrittsbericht zum Förderprogramm EQUAL
Welche Pläne hat die Kommission bezüglich eines Fortschrittsberichts zum Förderprogramm EQUAL vor dem Ende der laufenden Amtszeit 2004?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(1. Juli 2003)
Die erste Phase von EQUAL wird im Jahr 2005 abgeschlossen. Die Entwicklungspartnerschaften (von denen es über 1 500 gibt) haben bereits innovative Ansätze zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten, mit denen sich Beschäftigte und Arbeitsuchende konfrontiert sehen, ausgemacht.
De Kommission beabsichtigt, Ende 2003 eine Mitteilung auszuarbeiten, in der diese innovativen Ansätze vorgestellt werden und über die im Rahmen von EQUAL erzielten allgemeinen Fortschritte berichtet wird. Die Mitteilung soll als Vorbereitung für den Start der zweiten Phase von EQUAL dienen — sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Beitrittsländer, die an der zweiten Phase in vollem Umfang teilnehmen werden.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/170 |
(2004/C 33 E/170)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1785/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Strukturfonds
Wie ist das derzeitige Verfahren für die Veröffentlichung der Beträge und der Zeitpläne der Strukturfondsmittel, die an die einzelnen Regionen gehen? Gibt es Aufschlüsselungen für Regionen, für die europäischen Wahlkreise der MdEP bzw. Teile der europäischen Wahlkreise?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
Die Kommission erfasst und veröffentlicht Finanzinformationen je nach Art der betreffenden Intervention. Die die Ziele 1 und 2 des Strukturfonds betreffenden Finanzdaten sind je regionales Programm verfügbar. Diese Daten werden auf der Website der Generaldirektion Regionalpolitik (http://europa.eu.int/comm/regional_policy/index_de.htm) veröffentlicht. Zur genaueren Information über die vom Europäischen Sozialfonds unterstützten Interventionen können Finanzdaten auf der Website der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales (http://europa.eu.int/comm/employment_social/esf2000/member_states-de.htm) abgerufen werden. Daten über die vom Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) unterstützten Interventionen sind auf der Website der Generaldirektion Fischerei (http://europa.eu.int/comm/fisheries/policy_de.htm) abrufbar. Daten über vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) unterstützte Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums sind auf der Website der Generaldirektion für Landwirtschaft (http://europa.eu.int/comm/agriculture/rur/index_de.htm) zu finden.
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwaltung der Strukturfonds stark dezentralisiert, und es liegt bei den staatlichen und regionalen Verwaltungsbehörden, die einzelnen zu fördernden Projekte auszuwählen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission über die von den Mitgliedstaaten für die Interventionen der Strukturfonds zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen (1) sollen diese Behörden die breite Öffentlichkeit und etwaige Begünstigte über die Strukturfondsprogramme, die zugewiesenen Mittel und die Antragsverfahren informieren.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/170 |
(2004/C 33 E/171)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1798/03
von Wolfgang Ilgenfritz (Nl) an die Kommission
(21. Mai 2003)
Betrifft: Erstattungen für zuckerverarbeitende Betriebe
Die Firma Agrar Invest Tatschl importiert gemäß dem Brüsseler Abkommen 2002/C 152/05 (1) Zucker aus Serbien und Kroatien. Die Kunden der Firma Tatschl verarbeiten den aus Serbien bzw. Kroatien importierten Zucker in Österreich zu Säften, Schokoladen usw. und exportieren die fertigen Produkte sodann in Drittländer.
Der Interventionspreis für Zucker beträgt im Moment pro Tonne rd. 699 Euro. Der Weltmarktpreis beträgt jedoch nur rd. 250 Euro pro Tonne. Die zuckerverarbeitenden Betriebe müssten daher eine Erstattung von rd. 450 Euro pro Tonne für verarbeitenden Zucker aus Serbien bzw. Kroatien erhalten, wenn die Fertigprodukte (Säfte, Schokolade) anschließend in Drittländer exportiert werden. (Export von NA-I-Waren aus zollrechtlich freiem Verkehr der Gemeinschaft unter Beantragung einer Ausfuhrerstattung)
Die beschriebene Erstattung funktioniert in Deutschland und in Italien problemlos. Es ist mir unklar, warum bis dato österreichische zuckerverarbeitende Betriebe benachteiligt sind und keine Erstattungen erhalten sollen.
Das österreichische Finanzministerium ist in dieser Angelegenheit bereits im Vorjahr (28.3.2002) tätig geworden und hat eine Anfrage an die Kommission gestellt um abzuklären, ob den österreichischen Betrieben in diesem Fall eine Erstattung zusteht. Diese Anfrage würde von der Kommission bis dato noch nicht beantwortet.
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1. |
Ist eine Erstattung für österreichische zuckerverarbeitende Betriebe möglich? |
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2. |
Wenn ja, kann eine Erstattung auch rückwirkend erfolgen? |
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3. |
Welches Prozedere ist für die rückwirkende Erstattung notwendig? |
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4. |
Wenn nein, ersuche ich um Bekanntgabe der Richtlinien, die eine Erstattung ausschließen. |
Ergänzende Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(22. August 2003)
Es obliegt den zuständigen nationalen Behörden, darüber zu entscheiden, ob Ausfuhrerstattungen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt werden können oder nicht. Falls es zu Problemen kommt, müssten die Wirtschaftsteilnehmer daher mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufnehmen.
Hinsichtlich des vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Falls ist die Kommission der Auffassung, dass für den aus Kroatien und Serbien eingeführten Zucker, aus dem Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) aufgeführt sind, gemäß Artikel 27 Absätze 3 und 12 eben dieser Verordnung keine Ausfuhrerstattungen zu gewähren sind. Die Kommission wird baldmöglichst geeignete Schritte unternehmen, um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten.
(1) ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 14.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/171 |
(2004/C 33 E/172)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1801/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Kosmische Strahlung
1996 hat die EU die Richtlinie 96/29/Euratom (1) zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen angenommen. In Bezug auf den Flugverkehr enthält die Richtlinie lediglich Bestimmungen betreffend das fliegende Personal und Schwangere. Teilt die Kommission aufgrund der vor kurzem nachgewiesenen Risiken nun die Auffassung, dass die Sicherheitsnormen auch für Vielflieger gelten sollten?
Antwort von Frau de Palacio im Auftrag der Kommission
(2. Juli 2003)
Titel VII (Artikel 40 bis 42) der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen bezieht sich auf erheblich erhöhte Exposition durch natürliche Strahlungsquellen im Rahmen beruflicher Tätigkeiten.
Die einzige in diesem Titel explizit genannte Berufsgruppe ist fliegendes Personal, das kosmischer Strahlung ausgesetzt ist (Artikel 42). Die Mitgliedstaaten können jederzeit auf nationaler Ebene z.B. besondere Bestimmungen für Vielflieger einführen, wenn sie dies für nötig halten.
Der Kommission sind keine neuen Belege für die Risiken der kosmischen Strahlung bekannt, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Änderung der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen zum Schutz vor Strahlung rechtfertigen würden.
(1) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/172 |
(2004/C 33 E/173)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1803/03
von Dorette Corbey (PSE) und Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Großangelegte Jagd auf Zugvögel in Malta
Kürzlich wurde uns berichtet, dass der Frühlingszug von Vögeln auf Malta zu einer großangelegten Jagd auf geschützte Zugvögel geführt hat, sogar in geschützten Gebieten. In Beantwortung der Anfrage E-3036/02 (1) erklärte die Kommission, dass Malta die Vogelschutzrichtlinie beim Beitritt zur Union vollständig umsetzen und befolgen muss. Ferner versicherte die Kommission, dass sie die Situation in den Beitrittsländern betreffend die Einhaltung und Umsetzung der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie genau verfolgen wird.
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass von einer großangelegten Jagd auf geschützte Vögel während des Frühlingszugs die Rede war? |
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2. |
Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass diese Jagd gegen die Verpflichtungen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie verstößt? |
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3. |
Kann die Kommission Angaben darüber machen, ob sie Maßnahmen treffen wird, um Malta auf seine Verpflichtungen hinzuweisen, und wenn ja, welche Maßnahmen? |
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4. |
Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie ein vollständiges Verbot der Frühlingsjagd, des Vogelfangs und der Jagd auf See gerechtfertigt ist? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Die Kommission hat keine Bestätigung für die Behauptung der beiden Abgeordneten, dass eine groß angelegte Jagd stattgefunden habe und ist daher nicht in der Lage zu sagen, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtungen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, vorliegt (2).
Die Kommission hat bei ihren Kontakten mit Malta mehrfach auf die aus der Vogelschutzrichtlinie erwachsenden Verpflichtungen hingewiesen und wird Maltas Einhaltung der von ihm im Vorfeld des Beitritts eingegangenen Verpflichtungen weiterhin beobachten. Die Kommission möchte ferner auf ihre frühere Antwort auf die schriftliche Anfrage E.3036/02 von Frau Corbey verweisen.
Nach gegenwärtiger Rechtssprechung verlangt die Vogelschutzrichtlinie kein automatisches, generelles Verbot dieser Aktivitäten.
(1) ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 40.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/173 |
(2004/C 33 E/174)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1804/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Rücknahme der Klagen der Kommission gegen Sinaga aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Die Kommission hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, den es in jedem demokratischen System gibt, wegen einer Frage, die zu diesem Zeitpunkt dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlag, ein Verfahren gegen die Zuckerraffinerie der Azoren eingeleitet Rechtssache (C-1098/02).
Der Europäische Gerichtshof verwarf in Randnummer 4 der Schlussfolgerungen seines Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00 die von der Zuckerindustrie und der Kommission vertretene Auffassung, dass die Lieferung von Weißzucker von den Azoren verboten sei, womit er dem genannten Verfahren und den aus dem gleichen Grund gegen Portugal verhängten finanziellen Berichtigungen die Grundlage entzog.
Ist sich die Kommission der schweren Schäden bewusst, die sie der Landwirtschaft und der Industrie der Azoren durch ihre unter Umgehung des Gerichtshofs eingeleiteten Maßnahmen zugefügt hat?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(11. Juli 2003)
In seinem Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00, RAR gegen Sinaga, hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf die vierte Frage des vorlegenden Gerichts den Grundsatz des freien Versands von Weißzucker, der auf den Azoren aus Zuckerrüben hergestellt wird, auf das portugiesische Festland bestätigt.
Die Kommission begrüsst es, dass der Gerichtshof diesen Grundsatz bestätigt hat. Dieser Grundsatz entspricht den von ihr vorgelegten Bemerkungen und stimmt im übrigen mit dem Standpunkt der portugiesischen Regierung sowie von Sinaga überein.
Nach Ansicht der Kommission hätte sich das Verbot eines Versands von auf den Azoren gewonnenen Erzeugnissen, die im Rahmen der Unterstützung lokaler Erzeugungen gefördert werden, sehr ungünstig auf die Landwirtschaft dieser Region in äußerster Randlage ausgewirkt.
Die Kommission hat weder ein Verstoßverfahren eingeleitet, noch hat sie einen finanziellen Ausgleich zu Lasten der Republik Portugal wegen des Versands von Weißzucker, der mit Zuckerrüben von den Azoren hergestellt wurde, geplant.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/173 |
(2004/C 33 E/175)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1805/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(28. Mai 2003)
Betrifft: Aufhebung der Vorschriften der Kommission für traditionelle Lieferungen von Zucker von den Azoren
Der Europäische Gerichtshof stellt in Randnummer 46 seines Urteils vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00 fest, dass für die Bestimmung der traditionellen Lieferungen von Zucker von den Azoren die nationalen Gerichte zuständig sind.
Wann wird die Kommission ihre in Form von Durchführungsbestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs stehen, insbesondere Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 (1), aufheben?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(11. Juli 2003)
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00, RAR gegen Sinaga, entschieden, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob es sich bei dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens — dem Versand von auf den Azoren gewonnenem raffiniertem Zucker, auf den die besondere Versorgungsregelung angewandt worden ist — um traditionelle Lieferungen handelte.
In den Randnummern 43 und 44 seines Urteils führte der Gerichtshof aus, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwar beabsichtigte,
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die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, dies jedoch nicht zu dem Zweck, historische Rechte anzuerkennen, sondern um zu vermeiden, dass die Einführung der besonderen Versorgungsregelung, die im Interesse der Azoren geschaffen wurde, zum Verlust der Märkte führt, auf denen diese ihre Erzeugung regelmäßig absetzten. |
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Somit können die Vorgänge des Versandes von Zucker nur dann als traditionelle Handelsströme oder als traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft betrachtet werden, wenn sie verhältnismäßig strenge Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf den Umfang wie auch auf die Regelmäßigkeit und die Gegenwärtigkeit der in Rede stehenden Versandvorgänge. Denn gelegentliche und unbedeutende Versandvorgänge, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, können diese Voraussetzungen nicht erfüllen. |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die bisherige Praxis, das Volumen der Erzeugnisse für eine Wiederausfuhr oder den erneuten Versand auf der Grundlage des Durchschnitts der jährlichen Versandbzw. Ausfuhrvolumen in den drei Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (2) zu bestimmen, den vom Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgeführten Grundsätzen entspricht.
Sie beabsichtigt deshalb im gegenwärtigen Stadium nicht, die Verordnung (EG) Nr. 20/2002 (3) aufzuheben.
(1) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras, ABl. L 173 vom 27.6.1992.
(3) Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates, ABl. L 8 vom 11.1.2002.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/174 |
(2004/C 33 E/176)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1825/03
von Laura González Álvarez (GUE/NGL) an die Kommission
(23. Mai 2003)
Betrifft: Auswirkungen des Streckenabschnitts Puente del Arco-El Condado (Asturien, Spanien) der Landstraße AS-17 auf die Umwelt
In ihrer Antwort auf meine diesbezügliche schriftliche Anfrage (E-1801/02 (1)) teilte die Kommission Folgendes mit: In Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG (2), geändert durch die 97/11/EWG (3) werden die Informationen genannt, die vom Auftraggeber vorgelegt werden müssen, wie z.B. eine kurze Darlegung der wichtigsten geprüften Alternativlösungen unter Angabe der Hauptgründe für seine Wahl im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.
Die Antwort der Kommission ging am 5. August 2002 ein. Hat sich die Kommission seither an die spanischen Behörden gewandt, um sich zu erkundigen, welche möglichen Alternativlösungen für den besagten Streckenabschnitt in Frage kommen?
Ist der Kommission bewusst, dass der Bau eines Streckenabschnitts zu irreparablen Schäden führen kann, wenn keine Alternativlösung geprüft wurde, die vielleicht nur minimale Schäden verursachen würde?
Was wird die Kommission, da es sich um einen dringenden Fall handelt, unternehmen, um bei den spanischen Behörden die relevanten Informationen in Erfahrung zu bringen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(10. Juli 2003)
Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1801/02 der Frau Abgeordneten mitgeteilt wurde, fallen Straßenbauvorhaben grundsätzlich nicht unter Anhang I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.
Jedenfalls scheint das fragliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden zu sein. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 85/337/EWG keine Kriterien für die Auswahl eines Vorhabens unter den untersuchten Alternativlösungen vorschreibt, sofern die Auswahl des Projekts ordnungsgemäß erfolgt ist.
Da keine Informationen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen würden, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, hat es die Kommission nicht für angebracht gehalten, sich in dieser Angelegenheit an die spanischen Behörden zu wenden.
Sollten der Kommission jedoch zusätzliche Informationen bekannt werden, die auf eine unzureichende Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG deuten, würde sie sich über die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in diesem Falle vergewissern.
(1) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 137.
(2) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(3) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/175 |
(2004/C 33 E/177)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1829/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juni 2003)
Betrifft: Schreiben an die griechische Regierung bezüglich der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln sowie der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften
Kann die Kommission mitteilen, wie viele Schreiben bezüglich der korrekten Verwendung von Gemeinschaftsmitteln bei Vorhaben im Bereich des Umweltschutzes sowie der Umsetzung und ordnungsgemäßen Anwendung des gemeinschaftlichen Umweltrechts seit 1994 an die griechische Regierung gerichtet wurden und von welchen Stellen (Kommissionsmitglieder, Generaldirektoren bzw. Abteilungsleiter) diese Schreiben stammen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(14. Juli 2003)
Im Rahmen der ihr gemäß Artikel 155 EG-Vertrag zugewiesenen Rolle unterhält die Kommission regelmäßig einen umfangreichen Schriftverkehr mit den nationalen Behörden über die Verwendung und geeignete Nutzung der Umweltschutzprojekten zugewiesenen Gemeinschaftsmittel sowie die ordnungsgemäße Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft. Die Zahl der Schreiben in jedem Einzelfall hängt von mehreren Faktoren ab.
So kann etwa die Prüfung einer Klage bezüglich der Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft mehrere Schritte umfassen und damit zahlreiche aufeinanderfolgende Schreiben erfordern.
Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, so kann sie das Verfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag einleiten, das vor dem Gerichtshof enden kann, nachdem ein Fristsetzungsschreiben und eine mit Gründen versehene Stellungnahme verschickt wurden.
Es ist jedoch völlig unmöglich, Statistiken über die Gesamtzahl der Schreiben zu erstellen, die die Kommission seit 1994 an die griechische Regierung gerichtet hat. Dagegen ist es wohl möglich, allgemeine Statistiken über die Zahl der Klagen oder Verstöße in Bezug auf die Umsetzung und Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft in Griechenland vorzulegen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/176 |
(2004/C 33 E/178)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1837/03
von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission
(3. Juni 2003)
Betrifft: Ausschreibungen in der Europäischen Union
Kann die Kommission bestätigen, dass eine Ausschreibung, die von einer EU-Institution ausgelobt und von einem Unternehmen in der EU gewonnen wird, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und dass Maßnahmen zur Kostensteigerung gegen die Bestimmungen des Vertrags verstoßen? Solche Maßnahmen schließen beispielsweise die Verhinderung von Parallelimporten und die Weigerung eines EU-Unternehmens ein, den Ausschreibungssieger zu beliefern.
Kann die Kommission mitteilen, welche Sanktionen in solchen Fällen erhoben werden würden?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(18. Juli 2003)
Nach dem Verständnis der Kommission zielt die Frage des Herrn Abgeordneten zum einen auf die Auschreibungspflichten, die den EU-Institutionen bei der Vergabe ihrer Aufträge auferlegt sind, zum anderen auf die Situation, dass ein anderes EU-Unternehmen sich weigert, den Auftragnehmer zu beliefern.
Bei der Vergabe von Aufträgen müssen die EU-Institutionen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung (1) beachten, insbesondere Titel V, in dem die einzelnen Verfahren aufgeführt und beschrieben sind. Aufgrund dieser Bestimmungen müssen die Vergabeverfahren im Allgemeinen auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs unter den interessierten Unternehmen durchgeführt werden. Diese Phase endet mit der Zuschlagserteilung und führt zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Auftragnehmer.
Wenn ein anderes Unternehmen aus der EU sich weigert, den Auftragnehmer zu beliefern, und/oder wenn parallele Importe verhindert werden, könnte unter Umständen ein Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 82 und/oder Artikel 81 EG-Vertrag vorliegen. Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen könnten diese Bestimmungen herangezogen werden, um die Verkaufsverweigerung und die Verhinderung von Parallelimporten zu untersagen. Da der Kommission allerdings nicht genügend Informationen über die faktischen Hintergründe der Anfrage des Herrn Abgeordneten vorliegen, kann sie nicht zuverlässig zu der Frage Stellung nehmen, ob die Wettbewerbsregeln in diesem speziellen Fall anwendbar sind. Aus demselben Grund kann sie sich auch nicht zu etwaigen Sanktionen äußern.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/176 |
(2004/C 33 E/179)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1842/03
von Ulpu Iivari (PSE) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Einheitliche Behandlung von Blutspendern
Gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jede Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen derartigen Gründen verboten. Meiner Auffassung nach steht die vom Blutspendedienst des Finnischen Roten Kreuz geübte Praxis bei der Auswahl von zur Blutspende erscheinenden Freiwilligen im Widerspruch zu Artikel 21 der Charta der Grundrechte. Durch die Praxis des Blutspendedienstes werden die Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung unterschiedlich behandelt.
In Finnland müssen alle Blutspender Fragen des Blutspendedienstes des Finnischen Roten Kreuzes beantworten. Ausgehend von den Antworten entscheidet das Personal des Blutspendedienstes, ob die fragliche Person Blut spenden kann. Der Blutspendedienst hält sich dabei an die Empfehlung des Europäischen Rates R (95) 15.
Ein zur Blutspende erscheinender Mann muss darauf antworten, ob er jemals eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mann gehabt habe. Bei einer Bejahung der Frage wird dem Mann automatisch die Blutspende untersagt, auch wenn er alle anderen Kriterien erfüllt. Bei einer Verneinung der Frage kann Blut gespendet werden, wenn die anderen Kriterien erfüllt sind.
In der Richtlinie 2002/98/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen wird nichts zur sexuellen Ausrichtung des Spenders und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Spendens ausgesagt.
Beabsichtigt die Kommission die Praktiken in den Mitgliedstaaten bezüglich der Blutspender so weit zu harmonisieren, dass Artikel 21 der Charta der Grundrechte Berücksichtigung findet?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(25. Juni 2003)
Es ist äußerst wichtig, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verhütung der Übertragung von Infektionskrankheiten auf Patienten alle Vorsorgemaßnahmen vor und während der Sammlung, Verarbeitung, Verteilung und Verwendung von Spenderblut und dessen Bestandteilen in der EU getroffen werden. Dies war der Hintergrund für die Annahme der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, um im Einklang mit Artikel 152 des Vertrags von Amsterdam ein hohes Maß an Gesundheitsschutz sicherzustellen.
Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2002/98/EG muss die Kommission technische Anforderungen entwickeln, die unter anderem die Informationen betreffen, welche von Spendern einzuholen sind, wie auch deren Eignung als Blut- und Plasmaspender, einschließlich der Kriterien für den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss von der Spende. Diese technischen Anforderungen, die zurzeit erarbeitet werden, berücksichtigen in vollem Umfange die Empfehlung 98/463/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Eignung von Blut- und Plasmaspendern und das Screening von Blutspenden in der Europäischen Gemeinschaft (2). Diese empfiehlt den Ausschluss von möglichen Spendern, bei deren Sexualverhalten ein hohes Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten bestand oder besteht. Sobald diese technischen Anforderungen von der Kommission angenommen worden sind, gelten sie für alle Blutspender in der gesamten Europäischen Union gleichermaßen.
(1) ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/177 |
(2004/C 33 E/180)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1849/03
von Kyösti Virrankoski (ELDR) an die Kommission
(26. Mai 2003)
Betrifft: Veräußerungen von Agrarbetrieben und Reform der Agrarpolitik
Der Vorschlag der Kommission zur Reform der EU-Agrarpolitik umfasst u.a. eine von der Erzeugung abgekoppelte Beihilfe für einzelne Betriebe. Die Höhe der Beihilfe wird anhand der im Zeitraum 2000-2002 ausgezahlten GAP-Beihilfen festgelegt. Die Beihilfe soll nicht flächengebunden sein.
Dieser Vorschlag hat in Kreisen von Landwirten, die Agrarflächen ankaufen und verkaufen, erhebliche Unsicherheit hervorgerufen, weil weder aus ihm noch aus anderen Dokumenten klar hervorgeht, welcher Teil der dem Betrieb gezahlten Beihilfen bei der Veräußerung mit übergeht bzw. ob nichts davon übergeht. Dieses Problem tritt auch bei der Verpachtung von Agrarflächen auf. Erzeugergemeinschaften befinden sich fortwährend in Unklarheit. Beispielsweise wird ein Betrieb in den betreffenden Jahren als Gemeinschaft bewirtschaftet, die eine Agrarbeihilfe bezieht, später wird dagegen die Fläche im Zuge der Betriebsveräußerung auf die Teilnehmer aufgeteilt, und die Erzeugergemeinschaft existiert nicht mehr.
Von diesem Problem ist das ganze Gebiet der EU — gleichgültig, welcher Mitgliedstaat — betroffen, und es ist voll und ganz von der Kommission hervorgerufen worden. Diese Lage schafft erhebliche Probleme für Hunderttausende von Landwirten. Die Landwirte gehen nicht mehr das Risiko ein und haben nicht mehr die Möglichkeit, Kaufverträge, Pachtverträge oder Erzeugergemeinschaftsverträge zu schließen. Daraus ergeben sich besonders für Junglandwirte Schwierigkeiten, wenn sie einen Betrieb erwerben oder vergrößern wollen.
Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um Klarheit in diese verworrene Lage zu bringen?
Was für eine Klausel muss in den Kaufvertrag, den Erzeugergemeinschaftsvertrag oder den Pachtvertrag aufgenommen werden, wenn es darum geht, die GAP-Beihilfe für den zu übergebenden Betrieb anhand der Betriebsfläche aufzuteilen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(27. Juni 2003)
Nach Ansicht der Kommission liegt die Verwirrung, die unter Landwirten hinsichtlich des Vorschlags zur Einführung einzelbetrieblicher Zahlungen entstanden ist, nicht im Vorschlag selbst begründet; deshalb sollten die entstandenen Unklarheiten durch eine verbesserte Informationspolitik gelöst werden. Die Kommission wird weitere Anstrengungen auf diesem Gebiet unternehmen.
Der Vorschlag der Kommission zur einzelbetrieblichen Zahlung sieht eine klare Regelung vor.
Für die Feststellung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen sollen folgende Bestimmungen gelten:
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Der Referenzbetrag eines Landwirts ist der für drei Jahre berechnete durchschnittliche Gesamtbetrag, den er im Rahmen bestimmter Stützungsregelungen während des Referenzzeitraums 2000-2002 bezogen hat. |
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Der übertragbare Zahlungsanspruch ergibt sich aus dem Referenzbetrag, dividiert durch die als Durchschnitt für drei Jahre berechnete Anzahl Hektar, die im Referenzzeitraum zu diesem Betrag geführt hat. |
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Ansprüche können mit oder ohne Agrarflächen übertragen werden. |
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Zahlungen erfolgen nur bei Ansprüchen in Verbindung mit einem Hektar beihilfefähiger Fläche. |
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Ansprüche, die über einen festgelegten Zeitraum hinaus nicht geltend gemacht worden sind, werden der nationalen Reserve zugeschlagen. |
Die Ansprüche werden in der Regel aktiven Landwirten zuerkannt, die im Referenzzeitraum Ansprüche angemeldet haben. Landwirten, die diese allgemeine Voraussetzung nicht erfüllen, können nur in genau definierten Härtefällen Ansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt werden.
Die genannten Grundsätze gelten auch im Erbfall, wobei an die Stelle des ursprünglich Begünstigten der Erbe tritt. Außerdem hat die griechische Präsidentschaft vorgeschlagen, im Fall neu gegründeter Erzeugergemeinschaften die Ansprüche dem neuen Betrieb zuzuerkennen und im Fall der Auflösung einer Erzeugergemeinschaft während des Referenzzeitraums die Ansprüche anteilig zu übertragen.
Es gibt keine Bestimmung, die Zahlungsansprüche an Landbesitz koppelt. Daraus folgt, dass die Übertragung von Agrarflächen im Allgemeinen nicht im Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen steht. Es steht den Vertragspartnern frei, beides miteinander zu verknüpfen. In anderen Worten: Bei der Übertragung von Agrarflächen bleiben die Ansprüche des Landwirts unberührt, sofern er nicht mit seinem Vertragspartner vereinbart, dass der Anspruch zusammen mit dem Land übertragen wird.
Eine entsprechende Klausel müsste im Rahmen der nationalen Gesetzgebung und des privatrechtlichen Vertrags formuliert werden.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/179 |
(2004/C 33 E/181)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1850/03
von Angelika Niebler (PPE-DE) an die Kommission
(3. Juni 2003)
Betrifft: EU-Fördergelder für Menschen mit Behinderungen ab dem Jahr 2004
Die Europäische Kommission hat das Jahr 2003 zum „Jahr der Menschen mit Behinderungen“ erklärt. Im Rahmen dieser Aktion werden zahlreiche Projekte, Veranstaltungen und Initiativen zur Integration von behinderten Menschen von der Europäischen Union finanziell unterstützt. Die Antragsfristen für die Einreichung von Projektvorschlägen sind im Monat März abgelaufen.
Zur Zeit existiert kein gesondertes EU-Förderprogramm zur Integration von behinderten Menschen.
Inwieweit sind vonseiten der Europäischen Kommission Planungen zur Thematik vorgenommen worden?
Welche Programme und Aktionen sollen nach Ablauf des „Jahres der Menschen mit Behinderungen“ die finanzielle Unterstützung von Aktivitäten im Bereich Behindertenarbeit gewährleisten?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Die Kommission kann derzeit keine Zusagen machen, was die Einführung eines spezifischen Aktionsprogramms anbelangt. Eines der Ziele des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen besteht darin, neue Herausforderungen zu definieren und den Weg für neue Initiativen auf der Ebene der Union zu bereiten. In Abstimmung mit den verschiedenen Akteuren wird die Kommission eine Bewertung des Europäischen Jahres vornehmen und Überlegungen dazu anstellen, welche Initiativen sie vorschlagen könnte, um die Behindertenpolitik in der Union weiter voranzubringen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Behindertenthematik derzeit bereits im Rahmen mehrerer neuer Programme aufgegriffen wird, die erst vor kurzem angelaufen sind, wie das Programm zur Bekämpfung von Diskriminierungen, die Gemeinschaftsinitiative EQUAL oder die Maßnahmen der Kommission zur Förderung der sozialen Integration. Im Kontext des Antidiskriminierungsprogramms werden verschiedene behindertenspezifische Aktivitäten durchgeführt: nationale Informationstage, Unterstützung von Behindertenorganisationen, Verleihung eines „Design-for-all“-Preises sowie verschiedene transnationale Projekte, die speziell der Problematik der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung gewidmet sind.
Nach Auffassung der Kommission geht es bei der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen darum, den Betroffenen — wo immer möglich — zu einer vollen Teilhabe am normalen gesellschaftlichen Leben zu verhelfen und ihren Bedürfnissen in allen relevanten Politikfeldern Rechnung zu tragen: nur das kann vollständige soziale Integration bedeuten. Daher beabsichtigt die Kommission, dies im Rahmen all ihrer einschlägigen Förderprogramme zu leisten, indem sie den Behinderten und den sie vertretenden Organisationen den Zugang zu diesen Programmen eröffnet und damit einen Ansatz fördert, der auf „Mainstreaming“ und Integration setzt anstatt auf Abschottung im Rahmen behindertenspezifischer Regelungen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/179 |
(2004/C 33 E/182)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1853/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(3. Juni 2003)
Betrifft: Gemeinschaftsfinanzierung in Griechenland und zwischengeschaltete Verwaltungsstellen
Bekanntlich wird in der griechischen Presse bereits seit geraumer Zeit Besorgnis über den Verlust von Mitteln aus dem Gemeinschaftlichen Förderkonzept (GFK) geäußert. Der Präsident der Neuen Demokratie, K. Karamanlis, hat die griechische Regierung (zu Recht) dafür kritisiert, dass Griechenland durch das Vorgehen der griechischen Regierung im Rahmen des Zweiten GFK 468 Millionen Euro verloren gegangen sind. Bekanntlich wählen die zwischengeschalteten Verwaltungsstellen die Unternehmen aus, die aus den oben genannten Haushaltsmitteln bezuschusst werden, wobei es für Griechenland äußerst kritische Regionen gibt, wie z.B. die entlegenen Regionen der Ägäis und die Regionen entlang der Landesgrenzen wie Epirus, Zentral- und Westmazedonien sowie Thrakien. Diese Regionen weisen einen Rückstand bei der
Verwendung der Gemeinschaftsmittel auf, was sich selbstverständlich auf ihre allgemeine Entwicklung auswirkt. Die Europäische Kommission hat mich in der Vergangenheit freundlicherweise über die Regionen Epirus, die Ägäis und Thrakien informiert.
Die Kommission wird nun gebeten, mir folgende Informationen zu den Regionen Zentral- und Westmazedoniens zu liefern:
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1. |
Wie wird von den Kommissionsdienststellen die Arbeit der zwischengeschalteten Verwaltungsstellen für das Zweite und Dritte GFK beurteilt? |
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2. |
Welches sind die zwischengeschalteten Träger und wie wurden sie ausgewählt? |
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3. |
Welche genauen Beträge wurden im Rahmen des Zweiten und Dritten GFK verwaltet? |
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4. |
Hat die Kommission oder ein anderes EU-Organ eine Verwaltungskontrolle bei diesen Trägern sowie anderen unterstützenden Mechanismen im Rahmen der GFK durchgeführt? |
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5. |
Welche Gemeinschaftsprogramme oder Gemeinschaftsinitiativen werden gegenwärtig von den oben genannten zwischengeschalteten Stellen verwaltet, und welches ist ihre genaue Mittelausstattung? |
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6. |
Welches ist die Wertschöpfung der Tätigkeit dieser Träger in Bereichen wie Kultur, Anhebung des Bildungsniveaus und Verbesserung der öffentlichen Gesundheit in den genannten Regionen? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(28. Juli 2003)
Zwischengeschaltete Verwaltungsstellen sind öffentliche und private Stellen oder Dienste, die unter der Zuständigkeit von Verwaltungs- oder Zahlstellen tätig sind, oder die in deren Namen gegenüber Endbegünstigten, durchführenden Stellen oder Firmen handeln. Solche Stellen werden gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ausgewählt.
Die entsprechende zwischengeschaltete Stelle in West- und Zentralmazedonien ist KEPA-ANEM, die „Gesellschaft für die Förderung von Industrieinvestitionen in Nordgriechenland“. KEPA-ANEM ist auch die gemeinsame zwischengeschaltete Stelle im Rahmen des operationellen Programms (OP) „Wettbewerbsfähigkeit“ für West- und Zentralmazedonien. Außerdem können auch Banken, die Klein- und Mittelbetrieben (KMB) Unterstützung gewähren, und „lokale Aktionsgruppen“, die im Rahmen von Leader+ arbeiten, zu zwischengeschalteten Stellen ernannt werden. Im Jahr 2000 führten die Dienststellen der Kommission eine Kontrolle bei der „Gesellschaft für die Förderung privater Infrastruktur in Nordgriechenland“ durch.
Es wird darauf hingewiesen, dass die zwischengeschalteten Stellen im Rahmen des dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK) keine operationellen Programme sondern nur Maßnahmen innerhalb dieser Programme verwalten. Die zwischengeschalteten Stellen sind hauptsächlich in der Entwicklung des Privatsektors, insbesondere der KMB, und bei Leader+ in der Verwaltung von ausgewählten ländlichen Gebieten tätig.
Die von den zwischengeschalteten Stellen verwalteten Haushaltsmittel sind grundsätzlich die Zuweisungen für die jeweiligen Maßnahmen. Da sich jedoch das zweite Gemeinschaftliche Förderkonzept gegenwärtig in der Abschlussphase befindet, können über die Mittelausstattung derzeit noch keine genauen Angaben gemacht werden. Bezüglich des Programmplanungszeitraums 2000-2006 kann die Situation der zwischengeschalteten Stellen jederzeit durch Änderung der Ergänzung zur Programmplanung geändert werden. Sollte der Herr Abgeordnete in Zukunft weitere diesbezügliche Fragen haben, wird er gebeten, sich an die jeweiligen Verwaltungsbehörden zu wenden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zwischengeschaltete Stellen nicht in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Unterricht und Kultur tätig sind.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/181 |
(2004/C 33 E/183)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1860/03
von Joost Lagendijk (Verts/ALE) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Staatliche Beihilfen für Fußballclubs
Kürzlich erhielten verschiedene niederländische Profifußballclubs von den Gemeinden finanzielle Zuschüsse, um sie vor dem drohenden Konkurs zu bewahren. Auch in anderen Mitgliedstaaten wird dies praktiziert. Lokalpolitiker stehen unter großem Druck der Clubs und Fans, da die europäischen Wettbewerbsregeln nicht eindeutig sind.
Teilt die Kommission die Ansicht des Fragestellers, dass die finanzielle Unterstützung (staatliche Beihilfen) von Fußballclubs durch die öffentliche Hand zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem europäischen Fußballmarkt führt?
Wie definiert die Europäische Kommission den europäischen Fußballmarkt, und wie will sie die Grenzen abstecken, das heißt, wo ist die Grenze zwischen den nationalen Fußballmärkten und dem Binnenmarkt? Ist für die Kommission ferner allein der Spielermarkt von Belang oder weist der Fußballmarkt weitere wettbewerbsrelevante Aspekte auf?
Ist die Kommission bereit, angesichts der Tatsache, dass die öffentliche Hand in den Niederlanden, aber auch in anderen Mitgliedstaaten, Fußballvereine gegenwärtig durch verschiedene Konstruktionen unterstützt, wobei sie sich die mangelnde Klarheit über die Zulässigkeit der Beihilfen zunutze macht, so bald wie möglich eine Mitteilung vorzulegen, um den erforderlichen Rahmen für die Unterstützung von Fußballclubs festzulegen und die derzeitige Situation der Unklarheit und der Wettbewerbsverzerrung zu beenden?
Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission
(10. Juli 2003)
Nach Artikel 87 Absatz 1 EGV sind Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Berufsfußballvereine, die wirtschaftliche Tätigkeiten wie den Verkauf von Rundfunk-Übertragungsrechten, den Abschluss von Werbe- und Sponsorenverträgen oder den Vertrieb von Fanartikeln ausüben, gelten als Unternehmen. Eine Übertragung finanzieller Mittel auf bestimmte Vereine verzerrt wahrscheinlich den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen.
Von Belang ist in diesem Zusammenhang weniger die Frage, ob es einen europäischen Fußballmarkt gibt, sondern vielmehr ob es bei diesen Tätigkeiten zu einem Handel zwischen Mitgliedstaaten kommt. Nicht alle Fußballvereine üben sämtliche der genannten Tätigkeiten aus. Außerdem ist nicht in allen Fällen eine Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel nachweisbar.
Da die Anwendung der Beihilfevorschriften auf diesen Wirtschaftszweig noch recht jungen Datums ist, hält es die Kommission weiterhin für sinnvoll, ihre Politik anhand der Einzelfallpraxis zu entwickeln. Bisher hat die Kommission finanzielle Hilfen in bestimmten Fällen für zulässig erachtet, wenn sie beispielsweise bildungspolitischen Zielen dienten oder für den Bau eines Stadions verwendet werden sollten, das unter gewissen Voraussetzungen als allgemeine Infrastruktur gelten kann. Die Kommission wird ihre einschlägige Politik auch künftig bei der Würdigung individueller Beihilfesachen entwickeln und verdeutlichen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/181 |
(2004/C 33 E/184)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1861/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Minotauro-Projekt
Das spanische Projekt „Minotauro“, das auch Stierrennen und möglicherweise auch Stierkämpfe umfasst, ist im Rahmen des Programms Interreg IIIC Süd zur Finanzierung eingereicht worden. Interreg IIIC soll den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Europäischen Union stärken durch die Förderung der Zusammenarbeit von Regionen und Gemeinden bei gemeinschaftsdienlichen, grenzüberschreitenden Projekten.
Interreg IIIC-Projekte werden stets national kofinanziert.
Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden sind als Mitglieder des Lenkungsausschusses für die Prüfung, Evaluierung und Auswahl der Projekte zuständig.
Hat die Kommission Hinweise darauf, dass das Minotauro-Projekt mit dem Vertrag von Nizza in Widerspruch stehen könnte?
Hält die Kommission den Gebrauch von Tieren zum Vergnügen unter dem Deckmantel des kulturellen Austausch für noch zeitgemäß?
Welche Gebiete/Regionen sind am Minotauro-Projekt beteiligt?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Die Gemeinschaftsinitiative Interreg IIIC dient der Förderung der interregionalen Zusammenarbeit zwischen (regionalen und lokalen) Gebietskörperschaften in der gesamten Union. Sie wird aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert und von den nationalen Partnern des jeweiligen Projekts kofinanziert.
Für das Minotauro-Projekt wurde anlässlich der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die am 10. Januar 2003 endete und deren Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen ist, eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen von Interreg IIIC beantragt. Das von Spanien aus geleitete Projekt wurde im Rahmen des Programms Interreg IIIC Süd eingereicht. An dem Vorhaben sind neun Partner aus vier Mitgliedstaaten (Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal) beteiligt. Diese Projektpartner sind Lokalbehörden (die Gemeindeverwaltungen von Cuéllar, San Sebastián de los Reyes, Moura, Beziers, Ciudad Rodrigo, Segorbe, Ampuero, Soria und Lychnostatis).
Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen haben die Projektträger nicht vor, Stierkämpfe direkt zu finanzieren, sondern ihre Städte in kultureller Hinsicht zu vernetzen. Die Veranstaltung von Stierkämpfen wird übrigens im eingereichten Antrag auch nicht erwähnt.
Mit den Fragen der Priorität und Angemessenheit der konkreten Projekte müssen sich die Körperschaften auseinandersetzen, die nach dem Gemeinschaftsrecht und gemäß dem Subsidiaritätsprinzip für Prüfung, Bewertung und Auswahl der aus den Strukturfonds zu finanzierenden Projekte zuständig sind: die Programmplanungsausschüsse, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen, die Regionen und entsprechende sonstige Körperschaften.
Darüberhinaus liegt die Regelung von Stierkämpfen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/182 |
(2004/C 33 E/185)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1862/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Widersprüchliche Informationen über die finanziellen, ökologischen und gesundheitlichen Konsequenzen der Erweiterung der Flughafens von Sofia
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1. |
Hat die Kommission den Kommentar von 23 Vertretern bulgarischer Umweltorganisationen vom 24. April 2003 über die Ergebnisse im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau des Flughafens von Sofia zur Kenntnis genommen, wonach unter anderem:
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2. |
Wie ist es möglich, dass diese Fakten in völligem Widerspruch stehen zu den Argumenten der Europäischen Investitionsbank (EIB — Info & News vom 3.12.2002) und den Antworten der Kommission auf meine vorherigen Anfragen E-2037/02 (2) und E-2038/02 (3)? |
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3. |
Wurde die Durchführung dieses Projekts um jeden Preis durchgesetzt aufgrund eines unterstellten wirtschaftlichen Interesses oder aus nationalem Trotz, auch wenn damit den bestehenden Rechtsvorschriften des bulgarischen Staates oder der EU nicht Genüge getan werden kann? |
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4. |
Ist es möglich, in Absprache mit allen Beteiligten doch noch zu einer Lösung zu kommen? Was trägt die Kommission dazu bei? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Der Kommission ist das Schreiben vom 24. April 2003 von verschiedenen bulgarischen Organisationen über das Projekt zur Erweiterung des Flughafens von Sofia bekannt. Es wurde am 21. Mai 2003 von dem für Umweltpolitik zuständigen Kommissionsmitglied im Namen der Kommission beantwortet. Die Generaldirektion Regionalpolitik, die für die Verwaltung des ISPA-Finanzinstruments verantwortlich ist, übermittelte am 2. Juni 2003 zusätzliche technische Informationen.
Die „Internal Rate of Return“ (interner Zinsfuß), sie dient der Bewertung des Finanzflusses, ist nur einer der bei der Bewertung der Rentabilität von Projekten dieser Art zu berücksichtigenden Faktoren. Außerdem ist der größere wirtschaftliche Nutzen dieses Vorhabens auf längere Sicht zu beurteilen.
Die Kommission ist überzeugt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in diesem Fall den Erfordernissen der ISPA-Verordnung (4) entspricht. Die UVP und die damit zusammenhängenden Entscheidungen des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft enthalten eine Reihe von Empfehlungen zur Milderung der negativen Auswirkungen auf die Umgebung des Flughafens und die Umwelt im Allgemeinen. Dem Problem des Lärmschutzes wird von den Flughafenbehörden in Sofia besondere Aufmerksamkeit geschenkt: Sie haben ein Lärmschutzprojekt sowie Maßnahmen zur Fluglärmüberwachung und Flugortung in die Wege geleitet.
Die Kommission ist darüber unterrichtet, dass im Rahmen des Lärmschutzprojekts Maßnahmen zum Schutz der Wohnhäuser und anderen Gebäude in dem zum Schutzgebiet erklärten Bereich geplant sind. Sobald die neue Landebahn und die Fluglärmüberwachung in Betrieb sind, werden die Lage überprüft und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen getroffen. Außerdem werden die Flughafenbehörden von Sofia eine Informationsstelle einrichten, um die Anrainer des Flughafens u.a. über Maßnahmen, Vorgehensweisen, ihre Rechte und verschiedene technische Alternativen auf dem Laufenden zu halten.
Fragen bezüglich der Entschädigung von umgesiedelten Personen unterliegen einzig und allein den staatlichen Rechtsvorschriften und sind nicht Sache der Kommission.
Die Kommission ist nicht der Meinung, dass zwischen den vorstehenden Bemerkungen und den Antworten auf die vorhergehenden schriftlichen Anfragen E-2037/02 und E-2038/02 des Herrn Abgeordneten ein Widerspruch besteht.
Das Projekt zur Erweiterung des Flughafens von Sofia wird im Zuge des Aufbaus der bulgarischen Wirtschaft durchgeführt und steht in Einklang mit dem Ziel der Union, zur Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturen in den Beitrittsländern beizutragen. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben erfüllt das Projekt die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft.
In Bezug auf Umweltfragen achtet die Kommission streng auf ein korrektes Vorgehen der bulgarischen Behörden (z.B. Bedingung bezüglich der UVP in der ISPA-Finanzierungsvereinbarung). Außerdem hat die Kommission die bulgarischen Behörden dringend gebeten, sie über alle Umweltaspekte des Projekts ausführlich und regelmäßig zu informieren, unter anderem über Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der UVP und der Entscheidungen des Ministeriums für Umwelt. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) sind im ISPA-Begleitausschuss vertreten, der zweimal im Jahr in Bulgarien zusammentritt, um die Fortschritte der geförderten Projekte zu überprüfen. Die Kommission steht durch formelle und informelle Diskussionen und Briefwechsel in ständigem Kontakt mit den NRO.
(1) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
(2) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 173.
(3) ABl. C 52 E vom 6.3.2003, S. 123.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt, ABl. L 161 vom 26.6.1999.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/184 |
(2004/C 33 E/186)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1888/03
von Emmanouil Bakopoulos (GUE/NGL) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Internationale Luftfahrt
In einem Artikel einer Athener Tageszeitung soll Kommissionsmitglied de Palacio die Ansicht geäußert haben, dass es in der Europäischen Union nur 5 bis 6 große Fluggesellschaften geben sollte, während wir gegenwärtig in der Europäischen Union 14 nationale Fluggesellschaften haben.
An die Kommission wird die Frage gerichtet, ob dies die persönliche Auffassung von Frau de Palacio oder die Politik der Europäischen Kommission darstellt? Welches sind im letztgenannten Fall die Perspektiven zur Bewältigung der Arbeitslosigkeit im Bereich der Luftfahrt?
Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission
(14. Juli 2003)
Die Kommission hat keinerlei Absicht, die Zahl der Luftfahrtgesellschaften in der Union festzusetzen: Diese Zahl wird vom Markt bestimmt, der seit 1997 vollständig liberalisiert ist. Die genannte Zahl spielt auf die Meinung der meisten Luftfahrtsachverständigen an; die für Verkehr und Energie zuständige Vizepräsidentin der Kommission und die ganze Kommission haben diese Auffassung mehrfach wiedergegeben. Zahlreiche Experten sind sich einig, dass es auf dem europäischen Markt keinen Platz für rund 15 interkontinentale Luftverkehrsgesellschaften gibt und dass eine Konsolidierung nötig ist, vor allem in einer Krisenzeit, wie sie die Branche derzeit durchmacht. So erlebt der Luftverkehr seit den Anschlägen des 11. September 2001 auf die Vereinigten Staaten eine bisher nie gesehene Krise, die durch eine Reihe destabilisierender Faktoren (Furcht vor neuen Terroranschlägen, Konflikte in Afghanistan und im Irak, SARS-Epidemie) in einem Umfeld allgemeiner Wirtschaftsflaute genährt wird. Die Konzentration der Akteure dieser Branche zwecks Erreichung einer kritischen Größe und Stärkung ihrer Effizienz und wirtschaftlichen Lebensfähigkeit auf diesem Markt ist umso mehr ein natürlicher Trend, als viele europäische Luftverkehrsunternehmen im Vergleich mit ihren internationalen Konkurrenten zu klein sind.
Dieser Trend verhindert jedoch nicht, dass sich dank der Liberalisierung regionale europäische Luftverkehrsgesellschaften entwickeln, noch dass neue Unternehmen (beispielsweise Billigflugunternehmen) entstehen, die Arbeitsplätze schaffen. In der letzten Jahren sind zahlreiche Luftverkehrsgesellschaften entstanden, die ausgezeichnete wirtschaftliche Ergebnisse erzielen.
Was die Kommission betrifft, so plant sie, die Unternehmen sich im wettbewerbsorientierten europäischen Markt entwickeln zu lassen. Als Hüterin der Verträge wird die wachsam bleiben und bei unzulässigen staatlichen Beihilfen einschreiten, die bestimmte Unternehmen zum Nachteil anderer begünstigen könnten.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/185 |
(2004/C 33 E/187)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1889/03
von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission
(27. Mai 2003)
Betrifft: Eurostat
Kann die Kommission Angaben zu allen internen Prüfberichten machen, die seit 1999 betreffend Eurostat eingingen?
Kann die Kommission desweiteren im Detail mitteilen, was in diesen Dokumenten in Bezug auf Eurostat erklärt wurde?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(4. September 2003)
Im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 und auf Ersuchen des Parlaments hat die Kommission dem Sekretariat des Ausschusses für Haushaltskontrolle (Cocobu) am 16. Mai 2003 in Einklang mit der Rahmenvereinbarung über die Übermittlung vertraulicher Unterlagen an das Parlament sechs interne Prüfberichte zugeleitet, die der interne Auditdienst von Eurostat zwischen 1999 und 2002 erstellt hat. Am 20. Mai 2003 wurde dem Sekretariat des Cocobu ebenfalls in Einklang mit dem genannten Abkommen ein zusammenfassender Bericht über die Weiterverfolgung der internen Prüfberichte übermittelt. Am 3. Juli 2003 hat die Kommission dem Parlamentspräsidenten erneut in Einklang mit dem genannten Abkommen den von der Generaldirektion (GD) AUDIT am 7. Juni 2000 erstellten Prüfbericht „Internal audit of the financial systems for Eurostat“ zukommen lassen.
Am 9. Juli 2003 hat die Kommission zwei Berichte ihrer Dienststellen über die Finanzverwaltung und die Kontrolle bei Eurostat zur Kenntnis genommen. Dabei handelt es sich zum einen um den Analysebericht der GD Haushalt über die Prüfberichte der internen Auditstelle von Eurostat. In diesem Bericht, der von der Kommission am 21. Mai 2003 in Auftrag gegeben wurde, werden die Finanzverwaltungs- und Kontrollsysteme von Eurostat und die Folgemaßnahmen zu den internen Prüfberichten unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Haushaltsordnung untersucht. Dieser Analysebericht wurde dem Cocobu am 11. Juli 2003 übermittelt. Bei dem zweiten Bericht handelt es sich um den Zwischenbericht, der vom internen Auditdienst der Kommission auf der Grundlage des Mandats erstellt wurde, das ihm das Kollegium der Kommissionsmitglieder am 11. Juli 2003 erteilt hatte. Dieser zweite Bericht wurde an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weitergeleitet.
Am 8. Juli 2003 hat Eurostat eine Untersuchung bestimmter Aspekte des Programms Sup Com abgeschlossen. Der diesbezügliche Bericht wurde dem OLAF gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 1073/1999 am 22. Juli 2003 übermittelt.
Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, dass bestimmte Prüfberichte Gegenstand von Untersuchungen des OLAF sind. Einige dieser Berichte gehören außerdem zu den Unterlagen, die das OLAF an die Justizbehörden von Luxemburg bzw. an die Staatsanwaltschaft beim Pariser Tribunal de Grande Instance weitergeleitet hat. Der Kommission liegt daran, dass der Schutz der laufenden Ermittlungen gewährleistet ist.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/185 |
(2004/C 33 E/188)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1898/03
von Jillian Evans (Verts/ALE) an die Kommission
(6. Juni 2003)
Betrifft: Halten von Delphinen in Gefangenschaft
Ungeachtet der Größe der Becken, in denen sie gehalten werden, können gefangene Delphine nicht in den Genuss einer Ernährung, Pflege oder Unterkunft gelangen, die ihrer Natur, ihren physiologischen Bedürfnissen, ihrem Gesundheitszustand oder ihrem Zustand der Entwicklung, Anpassung oder Domestizierung entsprechen. Sie werden oft gezwungen, in einer Art und Weise zu leben und sich fortzupflanzen, die ihren Instinkten völlig fremd ist. Kurzum, dies scheint gegen bestehende Tierschutzgesetze zu verstoßen.
Der Delphin ist eine besonders intelligente Tierart, und wenn man die besonderen biologischen Eigenschaften der Spezies berücksichtigt, muss ein neuer Rechtsrahmen ausgearbeitet werden, um ihren Schutz und ihr Wohlergehen zu gewährleisten.
Was wird die Kommission tun, um zu gewährleisten, dass:
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neue Delphinarien in Europa verboten werden, |
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bestehende Delphinarien während eines bestimmten Zeitraums geschlossen werden, |
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der Fortpflanzung der Delphine größere Aufmerksamkeit geschenkt wird — insbesondere, da sie derzeit gezwungen werden, sich in einer ihnen völlig fremden Art und Weise fortzupflanzen, und unter Hinweis darauf, dass 50 % der in Gefangenschaft geborenen Tiere sterben, bevor sie 1 Jahr alt sind? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(26. Juni 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass Delphine eine große Intelligenz und ein ausgeprägtes Sozialverhalten aufweisen. Für die Genehmigung des Baus neuer Delphinarien und die Überwachung bestehender Delphinarien sind jedoch nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig.
Nichtsdestoweniger wurden auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um den Schutz der Delphine sicherzustellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Anforderungen den Erhalt und den Schutz von Delphinen in zufriedenstellender Weise gewährleistet.
Das Fangen von Delphinen in europäischen Meeren ist nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (1) untersagt.
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) enthält eine Reihe von Schutzbestimmungen, die in diesem Zusammenhang relevant sind. Durch diese Verordnung wird das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (CITES) in der Europäischen Union umgesetzt. Delphine sind in Anhang A (der auch vom Aussterben bedrohte Arten enthält) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates aufgeführt; dies bedeutet, dass wild lebende Delphine in hohem Maße geschützt sind und nicht zu primär kommerziellen Zwecken eingeführt oder verwendet werden dürfen. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung legt begrenzte und spezifische Ausnahmen fest, die für Delphinarien und Zoos zur Anwendung kommen können. Demnach muss die Einfuhr von Delphinen in die Europäische Union von den Vollzugsbehörden und den wissenschaftlichen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates auf Einzelfallbasis beantragt werden. Darüber hinaus ist in Artikel 4 der Verordnung festgelegt, dass die Einfuhr nur erfolgen kann, wenn die wissenschaftliche Behörde des betreffenden Mitgliedstaates sich vergewissert hat, dass die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist. Die Kommission hat die wissenschaftlichen Behörden im Jahr 2001 eigens daran erinnert, dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen im Zusammenhang mit jedweder vorgeschlagener Einfuhr von Delphinen umfassend angewandt werden.
Die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (3) schreibt für Zoos eine Reihe von Tierschutz- und Erhaltungsmaßnahmen vor. Zu diesen Maßnahmen gehören die angemessene Unterbringung der Tiere, ein gut durchdachtes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung, damit die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt, die Ausbildung des Personals und die Erziehung der Besucher. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Zoos ihre Tiere unter Bedingungen halten, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen werden soll, wozu unter anderem eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege gehört. Nur Zoos, die diese Maßnahmen umsetzen, sollten eine Betriebserlaubnis erhalten, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, regelmäßige Inspektionen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die Zoos die Maßnahmen einhalten.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/187 |
(2004/C 33 E/189)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1901/03
von Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya (PPE-DE) an die Kommission
(11. Juni 2003)
Betrifft: Verarbeitete Tomaten
Mir wurde mitgeteilt, dass die griechische Regierung entgegen der EU-Entscheidung gegen die Gewährung jeglicher Beihilfen im Laufe des Jahres 2001 nationale Mittel zur Unterstützung von Herstellern von verarbeiteten Tomaten im Dorf Gastouni in der Präfektur Ilias verwendet hat.
Ist sich die Kommission der Zahlung dieser Beihilfen bewusst?
Hat die griechische Regierung bei der Kommission offiziell eine Ausnahmeregelung beantragt?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(28. Juli 2003)
Die griechischen Behörden haben der Kommission in dem in der Anfrage angesprochenen Zusammenhang keine staatliche Beihilfe notifiziert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1) sieht Gemeinschaftsbeihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten in Form einer Beihilferegelung für Erzeugerorganisationen vor, die anerkannte Verarbeiter mit in der Gemeinschaft geernteten Tomaten beliefern. Die Beihilferegelung beruht auf Verträgen zwischen Erzeugern, die sich in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1) anerkannten Erzeugerorganisationen zusammengeschlossen haben, und von den zuständigen Behörden anerkannten Verarbei-tern. Die Beihilfen werden Erzeugerorganisationen gewährt, die sie an ihre Mitglieder auszahlen. Für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den genannten Verordnungen die Voraussetzungen fest, die Erzeugerorganisationen erfüllen müssen, um Gemeinschaftsbeihilfen zu erhalten.
Die in der Anfrage genannte Erzeugerorganisation (A.S. Gastounis) wurde von den griechischen Behörden anerkannt. Später haben die griechischen Behörden die Kommission darüber unterrichtet, dass die Erzeugerorganisation nicht den Mindestkriterien für eine Anerkennung entsprach. Zunächst ist es Sache der griechischen Behörden, die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.
Auf Gemeinschaftsebene muss geprüft werden, welche finanziellen Folgen die Nichtbeachtung der Voraussetzungen hat, insbesondere in Bezug auf die Erstattung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) an den griechischen Staat im Rahmen des Rechnungsabschlusses.
Die Kommission dankt dem Herrn Abgeordneten dafür, sie in Kenntnis gesetzt zu haben. Aufgrund der Anfrage hat sie sich mit den griechischen Behörden in Verbindung gesetzt, um festzustellen, ob die betreffende Erzeugerorganisation staatliche Beihilfen erhält. Die Kommission wird den Herrn Abgeordneten über die Ergebnisse in dieser Sache unterrichten.
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/187 |
(2004/C 33 E/190)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1905/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(11. Juni 2003)
Betrifft: Werbespots über das GFK 2008 in Griechenland
Zu den besten Sendezeiten des griechischen Fernsehens (z.B. vor oder nach den Nachrichten) werden in der jüngsten Zeit Werbespots zum „Gemeinschaftlichen Förderkonzept 2008“ ausgestrahlt.
Diese Spots sind rein propagandistischen Inhalts und führen die „Erfolge“ der Regierung im Bereich Bildung, Wirtschaft usw. vor, während auf die maßgebliche gemeinschaftliche Beteiligung an deren Finanzierung nur am Rande verwiesen wird.
Sind der Kommission die genauen Kosten der Werbespots zum GFK 2008 bekannt? Aus welchen Gemeinschaftsmitteln werden diese Kosten gedeckt? Kennt die Kommission ihren Inhalt? Hat die Kommission die Genehmigung zur Zahlung von Werbespots insbesondere zu guten Sendezeiten erteilt? Kann die Ausstrahlung von propagandistischen Werbespots dieser Art fortgesetzt werden, wenn der Termin der Parlamentswahlen in Griechenland näherrückt?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(5. August 2003)
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Informationskampagnen zur Europäischen Regionalpolitik liegt nach dem Subsidiaritätsprinzip dezentral bei den Behörden der Mitgliedstaaten. Es ist also Aufgabe des Mitgliedstaates zu entscheiden, welche Maßnahmen am geeignetsten sind, um die Öffentlichkeit unter Wahrung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 (1) und des Gemeinschaftlichen Förderkonzeptes (GFK) zu informieren. Hierbei ist zu beachten, dass die Publizitätsmaßnahmen diesen Bestimmungen gemäß jeweils zwei Monate vor einer Wahl unterbrochen werden müssen. Die Kommission verfügt über keinerlei Angaben, die darauf hindeuten, dass für die Informationskampagne in Griechenland Gemeinschaftsmittel missbräuchlich eingesetzt worden wären.
Es lässt sich nicht abschätzen, wie viele Ressourcen im Rahmen des dritten GFK in Griechenland für Publizitäts- und Informationsmaßnahmen mobilisiert werden sollen, weil diese Beträge Teil der Summe der Mittelzuweisungen für technische Hilfe sind, innerhalb dieser Mittelzuweisungen jedoch nicht separat ausgewiesen werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds, ABl. L 130 vom 31.5.2000.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/188 |
(2004/C 33 E/191)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1908/03
von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission
(11. Juni 2003)
Betrifft: Verzögerung der Zahlungen von Fördermitteln für die Entwicklung
Im Februar 2003 wurden Mittel für ein Projekt bewilligt, das sich mit der Entwicklung eines bestimmten Beschäftigungsbereichs befasst. Die örtliche Zentrale für Beschäftigung und Gewerbe in Finnland bewilligte diese Beihilfe. Die für das Projekt verantwortlichen Personen haben nun mitgeteilt, dass das Projekt bis Dezember des laufenden Jahres auf die Zahlung der Beihilfe warten muss.
Kann die Kommission Aufschluss darüber geben, wie lange die Wartezeiten im Zusammenhang mit der Auszahlung von Beihilfen für von der EU finanzierte Projekte normalerweise sind?
Wodurch sind die Wartezeiten bis zur Auszahlung bereits bewilligter Beihilfen bedingt? Liegt das an der Trägheit des Amtsschimmels in den einzelnen Mitgliedstaaten oder sind EU-Vorschriften schuld daran?
Wie groß sind im Lichte der Rückmeldungen aus den Mitgliedstaaten die Probleme im Zusammenhang mit der Auszahlung der Mittel für mit EU-Mitteln geförderte Projekte?
Wie könnten nach Ansicht der Kommission die Bewilligung und die Auszahlung von Stützungsmitteln beschleunigt werden?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(17. Juli 2003)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sind die Ansprechpartner der Kommission im Bereich der regionalen Entwicklung die Mitgliedstaaten und nicht die Endbegünstigten. Die Kommission empfiehlt der Frau Abgeordneten, sich bezüglich weiterer Informationen an die Verwaltungs- oder Zahlstelle des betreffenden Programms in Finnland zu wenden.
Da die Projekte dezentral verwaltet werden, liegen der Kommission keine statistischen Daten über die derzeitigen Fristen zwischen dem Finanzierungsbeschluss des Mitgliedstaats und der ersten Auszahlung an den Begünstigten vor. Sie gewährt jedoch, sobald die Kofinanzierung des gesamten Programms beschlossen ist, eine Starthilfe in Form eines Liquiditätsvorschusses. Dieser Vorschuss beläuft sich nach der Regelung 2000-2006 auf 7 % des Programmbetrags. Die finnischen Programme wurden mit Ausnahme einiger Pilotprojekte 2000 oder 2001 von der Kommission genehmigt. Die staatliche Behörde kann also über den Vorschuss von 7 % zur Finanzierung des von der Frau Abgeordneten angesprochenen, mit EU-Mitteln geförderten Teils des Projekts verfügen, ohne auf die Rückzahlung der tatsächlichen Ausgaben warten zu müssen.
Über diesen Vorschuss hinaus erstattet die Kommission dem Mitgliedstaat nur die tatsächlich getätigten Ausgaben (1). Seit Anfang 2003 beträgt die Zahlungsfrist für den laufenden Programmplanungszeitraum für die für Regionalpolitik zuständige Generaldirektion 37 Tage, sie ist damit nicht übermäßig lang (2). Die Kommission ist außerdem in ihrem Bestreben, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und ihre Arbeitsabläufe zu vereinfachen, stets bemüht, ihre internen Verfahren zu verbessern. Sie hat am 25. April 2003 in einer Mitteilung zur Vereinfachung, Klärung, Koordinierung und Flexibilität der Verwaltung etwa zehn einschlägige Maßnahmen gutgeheißen.
Die von der Frau Abgeordneten angesprochene langwierige Verwaltungsarbeit kann also nicht durch die Strukturfondsbestimmungen bedingt sein. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 „handelt die Verwaltungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in vollem Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System des betreffenden Mitgliedstaats“. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (3) müssen die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des verwalteten Fördervolumens konzipiert werden.
(1) Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.
(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21.06.1999„leistet die Kommission die Zwischenzahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines zulässigen Auszahlungsantrags.“.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/189 |
(2004/C 33 E/192)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1909/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juni 2003)
Betrifft: Natura 2000
Steht nach Auffassung der Kommission die unflexible Politik der flämischen Regierung in Bezug auf Natura-2000-Gebiete, die zum Flämischen Ökologienetz (VEN) gehören, in Einklang mit den Bestimmungen der Natura-2000-Richtlinie?
Die flämische Politik beruht hier nämlich auf einer ganzen Reihe Gebote und Verbote mit unzureichenden, schlecht angepassten Kompensationen einerseits und ohne Berücksichtigung der sozioökonomischen Funktionen andererseits.
Dass in Flandern zwei netzartige Strukturen parallel aufgebaut wurden, ein flämisches und ein europäisches Netz, bewirkt überflüssigerweise viel Verwirrung und Komplikationen. In der Praxis verhält es sich so, dass der größte Teil der Gebiete in das VEN und das Integrations- und Unterstützungsnetz (IVON) oder in die Reihe der Naturübergangsgebiete („Natuurverbindingsgebieden“) aufgenommen wird. Die staatlichen Organe in Flandern haben deshalb bei der Anpassung des Naturschutzerlasses („Natuurdecreet“) von Ende 1997 dafür Sorge getragen, dass möglichst viel Überschneidung zwischen den beiden Gebietsarten besteht. Ist es sinnvoll, dass in Bezug auf Gebiete, zwischen denen Überschneidungen bestehen, zweierlei Politik geführt wird?
Die Folge davon ist Verwirrung bei den flämischen Bürgern und erheblicher Unmut bei der Bevölkerung des ländlichen Raums, die Natura 2000 mit der bevormundenden Politik der flämischen Regionalorgane in Bezug auf das VEN gleichsetzt.
Die Kommission wird gebeten, ihre Haltung zu der Vereinbarkeit der flämischen Politik gegenüber Umweltschutznetzen mit den Bestimmungen der Natura-2000-Richtlinie darzulegen.
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(2. Juli 2003)
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (1) („Habitat-Richtlinie“) und die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (2) („Vogelschutzrichtlinie“) sollen den Erhalt natürlicher Lebensräume und Arten auf europäischer Ebene sicherstellen. Mit „Natura 2000“, einem kohärenten europäischen Umweltnetz, das besondere Schutzgebiete umfasst, wurde ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung dieser Ziele geschaffen.
Nationale oder regionale Netze von Schutzgebieten wie das Flämische Ökologienetz (VEN) sind wertvolle Ergänzungen des europäischen „Natura 2000“-Netzes, da darüber lokale und regionale Aspekte des Naturschutzes stärker eingebunden werden können. Weder die Habitat- noch die Vogelschutzrichtlinie hindern die Mitgliedstaaten daran, striktere Schutzmaßnahmen als die in den Richtlinien vorgesehenen zu ergreifen.
Laut Habitat-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Natura 2000-Gebiete zuständig. Die Verwaltung regionaler und nationaler Netze fällt um so mehr in den Zuständigkeitsbereich regionaler bzw. nationaler Behörden.
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6.2.2004 |
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CE 33/190 |
(2004/C 33 E/193)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1934/03
von Marie Isler Béguin (Verts/ALE) an die Kommission
(5. Juni 2003)
Betrifft: Die Zukunftsperspektiven für LIFE
Die Generaldirektion Umwelt veröffentlichte kürzlich auf ihrer Website (1) den Schlussbericht der Arbeitsgruppe über die Finanzierung des Netzes „Natura 2000“ (Artikel 8 der Habitat-Richtlinie). Die Kostenbewertung kann noch verbessert werden, dagegen wurden die großen institutionellen Leitlinien mit der Forderung nach einer Kostenaufteilung nach 2006 zwischen den einzelnen Gemeinschaftspolitiken (EFRE, EAGFL …) und einem spezifischen Finanzinstrument festgelegt. Es ist erforderlich, dieses Konzept in die einzelnen dazu vorgesehenen Rahmen einzufügen und insbesondere in den der großen politischen und haushaltspolitischen Überprüfungen, die nach 2006 vorgesehen sind.
Dagegen verweist dieser Bericht ganz deutlich auf das Problem des Übergangs vom derzeitigen Finanzinstrument LIFE, das im Jahre 2004 ausläuft, zu den Ergebnissen der Debatte über „Natura 2000“, die nach 2006 ausgearbeitet werden sollen. Derzeit ist LIFE-Natur das einzige Finanzinstrument der Gemeinschaft, das sich ausschließlich einem der Ziele des Sechsten Umweltaktionsprogramms widmet: den Niedergang der Artenvielfalt in der Union bis 2010 aufzuhalten.
Angesichts der notwendigen institutionellen Fristen für die Ausarbeitung einer neuen Verordnung wäre ein Textvorschlag erforderlich, der von den Dienststellen der Kommission spätestens Anfang September 2003 ausgearbeitet würde. Ein späterer Termin würde die Auswahl neuer Projekte im Jahre 2005 nicht ermöglichen, wie es bereits im Jahre 2000 beim Übergang von LIFE II zu LIFE III der Fall war. In Naturschutzkreisen wird ernsthaft befürchtet, dass dieses Instrument schlicht und einfach aufgegeben wird. Tatsächlich wurden kürzlich auf mehreren Sitzungen betreffend „Natura 2000“ Zweifel daran angemeldet, ob die Kommission bereit ist, ihre Politik der kurzfristigen Finanzierung mit LIFE-Natur fortzusetzen.
Welche Pläne verfolgt die Kommission in diesem Zusammenhang?
Ist eine Verlängerung nach dem Vorbild der derzeitigen Verordnung um einen Zeitraum von zwei Jahren eine denkbare Lösung?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(9. Juli 2003)
Die Kommission ist sich der großen Rolle des Programms LIFE für die Förderung der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik bewusst.
Da die neue finanzielle Vorausschau nicht vor 2007 vorliegen wird, wird nun über einen Vorschlag nachgedacht, das Programms LIFE in angepasster Form um drei Jahre zu verlängern. Dadurch könnte die Kofinanzierungslücke zwischen 2004 und 2007 überbrückt werden.
Ein solcher Vorschlag müsste allerdings vom Europäischen Parlament und vom Rat zügig verabschiedet werden, damit es zu keiner Unterbrechung des gegenwärtigen Finanzierungssystems kommt.
(1) http://europa.eu.int/comm/environment/nature/natura_articles.htm.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/191 |
(2004/C 33 E/194)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1938/03
von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Illegale Beschäftigung im Fischereisektor
Vor kurzem wurde berichtet, dass mehr als 50 % der Arbeitnehmer in den fischverarbeitenden Betrieben Großbritannien illegal beschäftigt sind. Viele müssen abscheuliche Arbeitsbedingungen ertragen und sieben Tage pro Woche in Doppelschichten arbeiten und erhalten nicht einmal den Mindestlohn. Bei Razzien stellte das Arbeits- und Rentenministerium des Vereinigten Königreichs kürzlich fest, dass die Hälfte der Arbeitnehmer, die den Fisch ausnehmen, filetieren und verpacken, Ausländer sind und ein Drittel von ihnen sich illegal im Land aufhält.
Welche Maßnahmen schlägt die Kommission zum Schutz dieser Arbeitnehmer vor? Hat die Kommission Pläne für eine Regulierung der als „Gangmasters“ bekannten Arbeitsagenturen, die für die Überprüfung des rechtlichen Status der Arbeitnehmer verantwortlich sind und bei denen es sich jetzt zeigt, dass sie einige der schutzbedürftigsten Menschen ausbeuten?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Der Kommission liegen keine Informationen über die von der Frau Abgeordneten geschilderten Fakten vor. Die Kommission bedauert, dass es zu solchen Verhältnissen kommen kann und verweist darauf, dass sie nur bei Verletzung eines Prinzips oder einer Norm des Gemeinschaftsrechts tätig werden kann.
Darauf hinzuweisen ist, dass der Fischereisektor vom Geltungsbereich der Richtlinie 93/104/EG (1) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitregelung ausgeschlossen ist. Dieser Sektor unterliegt jetzt der Richtlinie 2000/34/EG (2), die spätestens zum 1. August 2003 (1. August 2004 für Ärzte in Ausbildung) in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss.
Auf jeden Fall ist es Aufgabe der zuständigen nationalen Justiz- oder sonstigen Behörden, über die korrekte Anwendung der Vorschriften des nationalen oder Gemeinschaftsrechts zu wachen, insbesondere im Bereich der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Die Kommission verweist in ihrer Mitteilung vom 3. Juni 2003 (3) darauf, dass nicht gemeldete Erwerbstätigkeit in vielen Mitgliedstaaten eine allgemeine Erscheinung ist. Allerdings erinnert sie daran, dass seit 2000, insbesondere im Jahre 2003, die beschäftigungspolitischen Leitlinien eine Verpflichtung zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit enthalten. Ferner zielt ein wesentlicher Aspekt der gemeinsamen Einwanderungspolitik auf die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, wie in den letzten Schlussfolgerungen auf der Europäischen Ratstagung in Thessaloniki erklärt wurde.
(1) Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitregelung, ABl. L 307 vom 13.12.1993.
(2) Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von dieser Richtlinie ausgeschlossen sind ABl. L 195 vom 1.8.2000.
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat im Hinblick auf den Europäischen Rat in Thessaloniki über die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Ausgrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen — KOM(2003) 323 endg.
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6.2.2004 |
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CE 33/192 |
(2004/C 33 E/195)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1943/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Nitratrichtlinie und Umstrukturierung der Intensiv-Tierhaltung
In einem Schreiben vom 4. Januar 2003 hat die niederländische Umweltgruppe Milieudefensie, Abteilung Landwirtschaft, Twente die Kommission auf die Umstrukturierung von „Konzentrationsgebieten“ hingewiesen, durch die in Teilen der Niederlande versucht wird, die Intensiv-Tierhaltung umzustrukturieren.
Ursprünglich war geplant, auch die Umweltziele zu realisieren, etwa im Hinblick auf den Nitratanteil im Grundwasser, der in einer Reihe von Gebieten weit oberhalb der europäischen Normen liegt. Leider wird deutlich, dass bei den Verwaltungsbeschlüssen diese und andere Umweltzielsetzungen nach und nach aus dem Auge verloren und gar nicht mehr angestrebt werden, geschweige denn, dass die Umweltziele erreicht werden.
Dies ergibt sich aus der „Startnotitie Milieu Effectrappportage Reconstructie concentratiegebieden Salland-Twente“, die die genannte Umweltgruppe der Kommission auch übermittelt hat.
In Teilen des Gebiets, den sogenannten landwirtschaftlichen Entwicklungsgebieten, wird sogar eine Vergrößerung des Viehbestands erlaubt, wie sich aus den „Gebietsperspektiven“ ergibt.
Dennoch halten die niederländischen Behörden an ihren Umstrukturierungsplänen fest und die Provinzregierung von Overijssel hat beschlossen, 40 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen.
Ist die Kommission auch der Meinung, dass sich die (Umstrukturierungs)Politik auf die Anwendung und Beachtung der gemeinschaftlichen Umweltziele richten muss?
Inwieweit bedeutet die Unterstützung dieser Umstrukturierungspolitik durch die niederländische Regierung einen Widerspruch zur Nitratrichtlinie (91/676/EWG (1))?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(7. August 2003)
Speziell vor dem Hintergrund der Nitratrichtlinie ist die Umweltbelastung durch Dung und landwirtschaftliche Tätigkeiten europaweit in den Niederlanden am höchsten. Betrachtet man — als Indikator — den jährlichen Stickstoff-(N-)Eintrag je Hektar aus Dung und mineralischen Düngemitteln, dann ist hier von durchschnittlich 486 kg N/Jahr auszugehen, davon 265 kg aus Dung und 184 kg aus mineralischen Düngemitteln (Basisjahr 1997, Eurostat, Statistik kurzgefasst, Umwelt und Energie, Thema 8 — 16/2000).
Die Wasserqualität wird durch landwirtschaftliche Tätigkeiten stark beeinträchtigt, und das gesamte Hoheitsgebiet der Niederlande ist zum nitratgefährdeten Gebiet im Sinne der Nitratrichtlinie erklärt worden. Daher ist für das gesamte Land ein Aktionsprogramm durchzuführen.
Das Aktionsprogramm muss u.a. folgende Maßnahmen umfassen: eine Mindestkapazität von Dunglagerbehältern; Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln untersagt ist; das Ausbringen von Düngemitteln auf der Basis eines Gleichgewichts zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Kulturen und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung.
In der Richtlinie ist eine spezielle Höchstmenge für die jährliche ausgebrachte Stickstoffmenge durch Dung festgelegt, und mit den Maßnahmen des Aktionsprogramms ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Agrar-oder Tierhaltungsbetrieb diese Höchstmenge überschreitet.
Um für die Wasserressourcen der Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, hat die Kommission bereits rechtliche Schritte gegen mehrere Mitgliedstaaten unternommen, die ihren Pflichten aus der Nitratrichtlinie nach Auffassung der Kommission nicht nachkommen.
Ein Vertragsverletzungverfahren gegen die Niederlande wird derzeit beim Europäischen Gerichtshof verhandelt. Dabei geht es um das Versäumnis, ein Aktionsprogramm gemäß der Nitratrichtlinie in den wichtigsten Punkten durchzuführen. Mit dem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet.
Zur Umstrukturierung der Intensiv-Tierhaltung in den Niederlanden haben die Behörden des Landes folgende Angaben übermittelt:
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a) |
Ziel des Gesetzes über die Umstrukturierung von Konzentrationsgebieten (Umstrukturierungsgesetz; Staatsblad 2002- 115) ist es, eine gute Raumstruktur der Konzentrationsgebiete zu fördern, und zwar insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Natur, Forstwirtschaft, Landschaft, Erholung, Wasser, Umwelt und Infrastruktur, sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Wirtschaftsstruktur zu verbessern. Mit dem Umstrukturierungsgesetz sollen also die Probleme der Intensiv-Tierhaltung durch eine Verbesserung der Raumstruktur verringert werden. |
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b) |
Jedes Umstrukturierungsgebiet (beispielsweise Salland/Twente) muss einen Umstrukturierungsplan vorlegen, der raumstrukturelle Verbesserungen in den Bereichen Landwirtschaft, Natur, Landschaft, Umwelt und Wasser vorsieht. In diesem Plan müssen sowohl Extensivierungs- als auch Intensivierungsgebiete ausgewiesen sein. In Extensivierungsgebieten ist der Viehbestand zu hoch und gefährdet Natur, Landschaft, Umwelt und Wasser. In Intensivierungsgebieten kann der Viehbestand erhöht werden, ohne anderen Interessen zu schaden. Auch die Verlagerung von Agrarbetrieben aus Konzentrationsgebieten in andere Regionen wird gefördert. Der kürzlich für Salland/Twente erstellte Plan enthält Extensivierungs- und Intensivierungsgebiete, aber insgesamt wird es nicht zu einer Erhöhung des Viehbestands kommen. |
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c) |
Das Umstrukturierungsgesetz ist nicht das einzige Gesetz, das die Entwicklung der Tierhaltung in den Niederlanden regelt. Für den Viehbestand gilt beispielsweise das System der Dungerzeugungsquoten, Schweinequoten, Geflügelquoten und Milchquoten. In den letzten Jahren haben die niederländischen Behörden über 800 Mio. EUR für den Aufkauf von Schweine- und Geflügelquoten für insgesamt 12 Mio. kg Phosphat ausgegeben. Eines der Ziele der Umstrukturierungspläne ist die Anpassung an diese Entwicklungen. |
Auf der Grundlage der von den niederländischen Behörden vorgelegten Informationen stellt die Kommission fest, dass das Gesetz über die Umstrukturierung von Konzentrationsgebieten nicht zu einem allgemeinen Anstieg des Viehbestands führen dürfte. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen dafür gegeben, dass dieses Gesetz mit seiner generellen Zielsetzung nicht im Widerspruch zu den Zielen der Nitratrichtlinie steht.
(1) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/194 |
(2004/C 33 E/196)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1959/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(13. Juni 2003)
Betrifft: Vor-Ort-Kontrollen bei den nationalen Zahlstellen des EAGFL-Garantie
Plant die Kommission in Anbetracht der Beurteilung, die der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2001 hinsichtlich der nationalen Zahlstellen des EAGFL, Abteilung Garantie, vorgenommen hat, die Zahl ihrer Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2003 zu erhöhen?
Kann die Kommission Auskunft über die Gesamtzahl der externen Kontrollen des EAGFL, Abteilung Garantie, geben, die sie im Jahre 2003 durchzuführen gedenkt?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(4. Juli 2003)
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Arbeit der Bescheinigungsstellen eine angemessene Grundlage für den buchführungsmäßigen Abschluss der von den Zahlstellen vorgelegten Jahresrechnungen bildet. Mit besonderer Aufmerksamkeit überpüft die Kommission dabei jeweils die Einhaltung der Rechnungsabschlusskriterien, damit von den Zahlstellen alle erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen getroffen werden.
In 2002 hat die Kommission 164 externe Kontrollmissionen im Rahmen des EAGFL-Garantie durchgeführt, davon 27 Vor-Ort-Kontrollen bei den nationalen Zahlstellen (Bescheinigung der Rechnungen für das Haushaltsjahr 2001, Zahlstellenzulassung, Audit der EDV-Einrichtungen usw.).
Für 2003 plant die Kommission 185 externe Kontrollmissionen im Rahmen des EAGFL-Garantie (d.h. eine Steigerung um 12,81 % gegenüber dem Vorjahr), davon 34 Vor-Ort-Kontrollen bei den nationalen Zahlstellen (Bescheinigung der Rechnungen für das Haushaltsjahr 2002, Bescheinigung und vorläufige Zulassung der Zahlstellen in den Beitrittsländern, nachgeordnete Stellen mit Befugnisübertragung usw.).
Informationshalber soll noch gesagt werden, dass für das Haushaltsjahr 2002 die Kommission bei der Entscheidung 2003/313/EG vom 8. Mai 2003 (1) die Rechnungen für 17 Zahlstellen (von insgesamt 91 Zahlstellen, also 18,68 %) vom Buchführungsabschluss wegen Klärungsbedarf abgetrennt hat. Die betreffenden Zahlstellen verteilen sich dabei wie folgt auf die Mitgliedstaaten:
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Deutschland (2); |
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Griechenland (1); |
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Spanien (2); |
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Frankreich (8); |
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Italien (2); |
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Portugal (1); |
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Vereinigtes Königreich (1). |
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/194 |
(2004/C 33 E/197)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1982/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(16. Juni 2003)
Betrifft: Prüfung von Eurostat durch den Europäischen Rechnungshof
Kann die Kommission angeben, wann und in welchem Zusammenhang Eurostat in den letzten zehn Jahren Gegenstand von Prüfungen seitens des Rechnungshofes war?
Kann die Kommission angeben, ob diese Prüfungen punktueller Natur waren oder ob das Management von Eurostat auch umfassend geprüft wurde?
Kann die Kommission angeben, welche Empfehlungen der Rechnungshof in seinen Berichten und in seinen Sektorenschreiben ausgesprochen hat und welche Schritte sie unternommen hat, um diesen Empfehlungen nachzukommen?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(29. August 2003)
Diese Fragen wurden bereits auf der Sitzung des Haushaltskontrollausschusses (Cocobu) vom 17. Juni 2003 erörtert, und die Kommission möchte sich auf die schriftlichen Antworten beziehen, die die Mitglieder der Kommission im Anschluss an die Überprüfung an die Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses gerichtet haben.
Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass der Rechnungshof bisher keinerlei spezielle Überprüfung der operationellen Ausgaben und der Verwaltung von Eurostat veröffentlicht hat.
Darüber hinaus sei die verehrte Frau Abgeordnete auf folgende seit kurzem vorliegende Veröffentlichungen des Rechnungshofes über statistische Tätigkeiten von Eurostat hingewiesen:
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Bericht zum Haushaltsjahr 2000 (Absatz 1.71, 1 119 und 1 120 über die Verfahren von Eurostat betreffend die zu Haushaltszwecken verwendeten Daten über das Bruttosozialprodukt (BSP) sowie deren Qualität (1). |
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Sonderbericht Nr. 17/2000 (Absatz 1.25 über die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission) (2). |
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Bericht zum Haushaltsjahr 1999 (Absatz 1.21 über die Qualität der BSP-Daten) (3). |
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Bericht zum Haushaltsjahr 1997 (Absatz 1.25 über die Qualität der BSP-Daten) (4). |
Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ist die Kommission bestrebt, alle einschlägigen Empfehlungen des Rechnungshofes umzusetzen. Zudem arbeitet sie seit 1988 mit dem BSP-Ausschuss mit dem Ziel zusammen, die Qualität der zu Haushaltszwecken verwendeten statistischen Daten zu gewährleisten — wie vom Rechnungshof in seinen verschiedenen Berichten gefordert. Zur Zeit bringt Eurostat in enger Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten Verfahren zur Gewährleistung der Qualität auf den Weg.
(1) ABl. C 359 vom 15.12.2001.
(2) ABl. C 336 vom 27.11.2000.
(4) ABl. C 349 vom 17.11.1998.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/195 |
(2004/C 33 E/198)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1995/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(11. Juni 2003)
Betrifft: Eisenbahnstrecken im Zentrum von Athen
Wie beschlossen wurde, soll die 13 Kilometer lange Eisenbahnstrecke, die den Piräus mit dem Eisenbahnknoten Acharnon in Athen verbindet und einen Abschnitt des Eisenbahnnahverkehrsnetzes bildet, mit einem Zeitrahmen bis Mai 2004 und einem Budget von 160,4 Mio. Euro modernisiert werden. Das von der OSE (Organisation Griechischer Eisenbahnen) ausgeschriebene Wettbewerbsverfahren sieht vor, die Strecke mit einer neuen Elektrifizierung zu versehen, sie auf vier Gleise zu erweitern usw.
Die Einwohner der Hauptstadt sind darüber beunruhigt, dass die Stadt durch die Streckenführung weiter in zwei Hälften geteilt wird, dass nicht nur enorme Verkehrsstaus und zusätzliche Verschmutzung verursacht, sondern auch die Kommunikation der Einwohner erschwert sowie ein Gefühl der Isolation und Abschottung geschaffen werden.
Ist in den Studien zur Modernisierung des Eisenbahnnahverkehrsnetzes vorgesehen, die Strecke abzusenken bzw. andere unterirdische Arbeiten vorzunehmen, um zu verhindern, dass die Stadt in zwei Hälften geteilt wird? Wenn nicht, was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um für dieses Problem eine Lösung zu finden, die mit der städtischen Umwelt in Einklang steht?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
Im Fall von großen Infrastrukturprojekten — so wie bei der Modernisierung eines Eisenbahnabschnitts — liegt es beim jeweiligen Mitgliedstaat, das Projekt zu planen sowie sicherzustellen, dass wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Gesichtspunkte in ausgewogenem Maße berücksichtigt und die geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen ist bei der vom Herrn Abgeordneten erwähnten Eisenbahnstrecke zwischen Piräus und dem als „Tris Gefyres“ bezeichneten Ort tatsächlich geplant, die Anzahl der Gleise von derzeit zwei/drei (je nach Ort) auf vier zu erhöhen. Dies wird jedoch im Wesentlichen durch eine bessere Nutzung der bestehenden Eisenbahnstrecke in diesem Abschnitt erreicht. Daher dürfte es bezüglich der Breite dieser Nahverkehrsstrecke keinen großen Unterschied zwischen der derzeitigen und der künftigen Situation geben.
Das vorliegende Projekt, bei dem es um die Modernisierung einer Nahverkehrsstrecke geht, fällt gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2). In Anhang II Ziffer 13 der Richtlinie geht es um Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Projekte des Anhangs II einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Fall hat das Projekt aufgrund seiner Art und Größe wahrscheinlich keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Dennoch liegt es in erster Linie bei den nationalen Behörden, die Auswirkungen des Projekts zu beurteilen.
Für das Projekt zur Modernisierung der genannten Eisenbahnstrecke wurde keine Kofinanzierung durch die Union beantragt. Die Kommission wird daher nicht bei den griechischen Behörden intervenieren.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/196 |
(2004/C 33 E/199)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1998/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(16. Juni 2003)
Betrifft: Strafklauseln im Konzessionsvertrag über den Bau des Flughafens „Eleftherios Venizelos“ bezüglich der Straßenanbindung des Flughafens
Der neue Athener Flughafen „Eleftherios Venizelos“ in Spata wurde auf der Grundlage des im Juli 1995 zwischen dem griechischen Staat und dem Konsortium Hochtief geschlossenen Konzessionsvertrags erbaut und im März 2001 übergeben. Die EU stellte zu diesem Zweck etwa 250 Mio. Euro — ungefähr 11 % der Gesamtkosten des Projekts — zur Verfügung. Im Baukonzessionsvertrag ist vorgesehen, dass der griechische Staat den Auftragnehmer finanziell entschädigt, falls die Straßenanbindung des Flughafens nicht rechtzeitig fertiggestellt wird.
Konkret sind folgende Zahlungen vorgesehen:
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unmittelbar nach Inbetriebnahme des Flughafens: 35 000 Euro für jeden Tag, um den sich die Übergabe des Autobahnabschnitts Stavros — Elefsina verzögert sowie |
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— |
zwölf Monate nach Inbetriebnahme des Flughafens: 25 000 Euro für jeden Tag, um den sich die Übergabe des Autobahnzubringers verzögert, der westlich entlang des Imittos vorgesehen ist. |
Bisher wurde der Autobahnabschnitt Stavros — Elefsina nur teilweise übergeben. Es wird erwartet, dass der Autobahnzubringer entlang des Imittos im Herbst 2003 freigegeben wird, etwa 30 Monate nach Inbetriebnahme des Flughafens.
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1. |
Beobachtet die Kommission den Betrieb des Flughafens „Eleftherios Venizelos“ und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Beteiligten nach der Übergabe des Projekts? |
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2. |
Ist eine Ex-post-Evaluierung des Projekts durch die Kommission vorgesehen und falls ja, wann soll diese erstellt werden? |
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3. |
Unter welchen Bedingungen werden die erwähnten Strafklauseln aktiviert? Hat der Auftragnehmer des Projekts vom griechischen Staat die Zahlung von Entschädigung für die verspätete Übergabe der vorgesehenen Straßenanbindung gefordert? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (1) werden der Kommission keinerlei Befugnisse übertragen, den Betrieb eines Projekts nach dessen Übergabe zu beobachten. Die Kommission würde in den laufenden Betrieb des Flughafens nur eingreifen, wenn es Hinweise auf einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union gäbe. Solche Hinweise liegen der Kommission jedoch nicht vor.
Die Frage der Einhaltung der Vertragsklauseln zwischen dem griechischen Staat und dem Konzessionsinhaber (Strafklauseln, Entschädigungen usw.) liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommission. Die staatlichen Behörden haben die Kommission allerdings informiert, dass vom Konzessionsinhaber kein Verfahren zur Aktivierung von Strafklauseln eingeleitet wurde.
Die Kommission plant, gemäß den geltenden Vorschriften eine Ex-post-Bewertung der aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekte durchzuführen. Der Bericht über diese Bewertung wird gegen Mitte 2004 fertig sein und dem Parlament übermittelt.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/197 |
(2004/C 33 E/200)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2008/03
von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission
(11. Juni 2003)
Betrifft: Geflügelpest in Belgien — Entschädigung für den Geflügelsektor
Der Ständige Ausschuss des Europäischen Parlaments für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit trat Ende Mai erneut zusammen, um die Lage der Geflügelpest in mehreren europäischen Ländern zu erörtern. Der Ausschuss hat u.a. beschlossen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest in Belgien weiter zu lockern.
Die belgische Regierung hat beschlossen, die betroffenen Geflügelhalter für den erlittenen Schaden (teilweise) zu entschädigen. Es lässt sich jedoch nicht leugnen, dass die Geflügelpest für alle Bereiche des Geflügelsektors einen schweren Verlust bedeuten. Auch die Futtermittelindustrie, Brutbetriebe, Geflügelschlachthöfe, die Geflügelfleischindustrie und der -großhandel sowie die exportierenden Betriebe im Geflügelsektor haben durch die Krise großen finanziellen Schaden erlitten. Dafür ist leider keinerlei finanzielle Unterstützung vorgesehen.
Kann die Kommission in Anbetracht der Bedeutung des belgischen Geflügelsektors für die Wirtschaft und Beschäftigung in Belgien mitteilen, ob und in welchem Umfang sie gedenkt, den Schaden zu ersetzen, den nichtlandwirtschaftliche Betrieb erlitten haben? Kann die Kommission außerdem mitteilen, ob gegebenenfalls Bedenken dagegen bestehen, dass die belgische Bundesregierung und/oder die Regierungen der Teilstaaten die betroffenen nichtlandwirtschaftlichen Betriebe für den erlittenen Schaden finanziell unterstützen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(7. Juli 2003)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1) kann Belgien eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von bis zu 50 % seiner Ausgaben für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen erhalten.
Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2) findet auf alle staatlichen Beihilfen Anwendung, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag genannten Erzeugnisse gewährt werden. Staatliche Beihilfemaßnahmen für die Bekämpfung der Ausbrüche von Tierseuchen sind gemäß Abschnitt 11 des Gemeinschaftsrahmens zu prüfen.
Abschnitt 11 gestattet zwar Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, erlaubt jedoch keine Beihilfen für die Entschädigung von Verarbeitern. Wenn sich Verarbeiter in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können jedoch Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden, sofern diese den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3) entsprechen.
Ferner hat die Kommission bereits mehrfach betont, dass sie den Abschluss von Versicherungspolicen als ein geeignetes Mittel gegen die indirekten Verluste ansieht, die durch großflächige Ausbrüche von Tierkrankheiten verursacht werden.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/198 |
(2004/C 33 E/201)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2010/03
von Lissy Gröner (PSE) an die Kommission
(17. Juni 2003)
Betrifft: EU-Mittel, die von katholischen Organisationen in den Jahren 1997-2002 verausgabt wurden
Solidarität ist einer der Grundwerte der EU. Die Europäische Union finanziert einen bedeutenden Anteil der humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe weltweit. Nichtregierungsorganisationen, darunter katholische Organisationen, arbeiten an vorderster Stelle in diesen Gebieten und leisten dabei eine anerkennenswerte Arbeit.
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1. |
Welche Summen erhielten in den Jahren 1997-2002 die folgenden Organisation der Katholischen Kirche von der EU:
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2. |
Welche Projekte wurden mit dem Geld der EU sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Grenzen finanziert? |
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3. |
Welche Programme wurden für die einzelnen Projekte in Anspruch genommen? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(30. Juli 2003)
Die Liste der mit den diesen Netzwerken angehörenden NRO aus der Haushaltslinie B7-6000 kofinanzierten Aktionen im Zeitraum 1997-2002 wird der Frau Abgeordneten sowie dem Sekretariat des Parlaments direkt zugeleitet.
Die detaillierte Liste der vom Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) finanzierten humanitären Projekte, die von diesen NRO ausschließlich zugunsten der Bevölkerung von Drittländern durchgeführt wurden, die von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen heimgesucht wurden, wird ebenfalls direkt an die Frau Abgeordnete und das Sekretariat des Parlaments gesandt. Diese Projekte wurden vornehmlich aus der Haushaltslinie Β7-210 (humanitäre Hilfe) und der Haushaltslinie Β7-219 (Verhütung von Katastrophen) finanziert. Weitere Finanzierungsquellen waren — in minderem Maße — bis 1999 die Haushaltslinien B7-214, B7-215, B7-217, B7-219 sowie der 8. Europäische Entwicklungsfonds (EEF).
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/199 |
(2004/C 33 E/202)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2013/03
von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission
(17. Juni 2003)
Betrifft: Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar-erzeugnisse und Lebensmittel
Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich ein nach meiner Ansicht diskutables Urteil verkündet, in dem er die Meinung vertrat, dass „die Beibehaltung der Qualität und des Ansehens des Käses“Grana Padano„und des Schinkens“Prosciutto di Parma„es rechtfertigt, dass das Reiben, Aufschneiden und das Verpacken im Erzeugungsgebiet zu erfolgen haben.“
Die Ausweitung des Schutzes geographischer Angaben und geschützter Ursprungsbezeichnungen auf die Verpackung dieser Art von Erzeugnissen ist um so fragwürdiger, als die zu schützenden Käse- und Schinkensorten sehr häufig von Milch und Schweinefleisch stammen, die nicht in der Region erzeugt, sondern aus dem Ausland eingeführt werden.
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass man die Verordnung (EG) Nr. 535/97 (1) des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (2) zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel überarbeiten sollte, um die unrechtmäßig vorteilhafte Situation zu beseitigen, die durch die neue Rechtsprechung des Gerichtshofes entstanden ist und die letzten Endes eine Behinderung des Binnenmarkts darstellt?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(7. August 2003)
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die beiden Urteile des Gerichtshofes vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-1 08/01 und C-469/00 betreffend die geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) „Prosciutto di Parma“ und „Grana Padano“ den Umfang des Schutzes, den sie selbst diesen beiden Bezeichnungen gewährt hatte, bestätigen.
Die Kommission teilt den Standpunkt des Gerichtshofes, dass in der Spezifikation vorgesehene Bedingungen, denen zufolge bestimmte Vorgänge wie das Reiben, Aufschneiden und Verpacken der Erzeugnisse im Erzeugungsgebiet erfolgen müssen, für den Schutz der jeweiligen g.U. erforderlich und angemessen sind.
Solche Bedingungen sind Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen, die dem im EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs widersprechen. Die geschützten Ursprungsbezeichnungen fallen jedoch als Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums unter eine im EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung und müssen wie Markenrechte vor einer missbräuchlichen Verwendung durch Dritte, die aus dem Ansehen, das diese Bezeichnungen erworben haben, Vorteile ziehen wollen, geschützt werden.
Die Kommission achtet bei der Prüfung jedes Eintragungsantrags besonders darauf, dass solche Bestimmungen, sofern sie in der Spezifikation vorkommen, für den angestrebten Schutz der Bezeichnung erforderlich und angemessen sind. Auf diese Weise lassen sich missbräuchliche Situationen, die den freien Warenverkehr tatsächlich behindern würden, vermeiden.
Entgegen den Behauptungen des Herrn Abgeordneten müssen Rohstoffe, aus denen „Prosciutto di Parma“ und „Grana Padano“, beides g.U., hergestellt werden, aus genau abgegrenzten geografischen Gebieten stammen, die in der Spezifikation festgeschrieben sind; die Rohstoffe können folglich nicht aus dem Ausland eingeführt werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) wurde im April 2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003 vom 8. April 2003 (4) so geändert, dass in der Spezifikation unter Angabe von Gründen gerechtfertigt werden kann, dass die Aufmachung in bestimmten Fällen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, in dem die Erzeugung stattfindet, erfolgen muss. Diese Änderung entspricht der Auslegung des Gerichtshofes. Die Kommission hat nicht die Absicht, die Verordnung erneut in Frage zu stellen.
(1) ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 3.
(2) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/200 |
(2004/C 33 E/203)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2015/03
von Lucio Manisco (GUE/NGL) an die Kommission
(17. Juni 2003)
Betrifft: Verkauf des „Castrum“ von San Gimignano an Privatpersonen
Die städtische Entwicklung von San Gimignano begann im Mittelalter rund um das Gebiet des „Castrum“, die weiträumig angelegten, befestigen Wohnanlagen, die später in das Kloster San Domenico umgewandelt wurden.
Nachdem es vom italienischen Staat gekauft wurde und in der Vergangenheit als Gefängnis diente, bemüht sich die Gemeinde von San Gimignano nun vergeblich, das Castrum zurückzuerhalten, und zwar auf Grundlage des Rechts der lokalen Gemeinschaft, öffentliche Plätze ihrer Altstadt nutzen zu dürfen, insbesondere wenn diese innerhalb des ersten Mauerrings liegen, und kraft des Beschlusses des Gemeinderats aus dem Jahr 1999, Rückkauf- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
Dennoch plant die italienische Regierung unter Berufung auf Artikel 7 und 8 des Gesetzes Nr. 112 vom 15. Juni 2002, welche die Veräußerung von nationalen Kulturgütern aus Haushaltsgründen oder zum Bau von Infrastrukturen vorsehen, das Castrum an Privatpersonen zu verkaufen, die daraus ein Hotel mit Tiefgarage bauen würden, was die Zerstörung einer der bedeutendsten städtischen Bauwerke der mittelalterlichen und modernen Geschichte zur Folge hätte. Dieses Vorhaben hat vor Ort Widerstand von öffentlicher wie von privater Seite ausgelöst. Auch die Unesco, welche die Altstadt von San Gimignano zum Weltkulturerbe erklärt hat, zeigt sich sehr besorgt.
Darüber hinaus soll die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 des Vertrags durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen und zwischen den Mitgliedstaaten (die unter anderem das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas unterzeichnet haben) fördern und erforderlichenfalls deren Tätigkeit im Bereich der Erhaltung und dem Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung unterstützten und ergänzen.
Kann die Kommission mitteilen, welche Initiativen sie zu unterstützen oder zu ergreifen gedenkt, um ein solch zerstörerisches Projekt zu verhindern und die italienische Regierung dazu zu bewegen, das Castrum der Gemeinde von San Gimignano zurückzugeben?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Artikel 151 des EG-Vertrags überträgt der Gemeinschaft eine gewisse Kompetenz bei der Förderung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls bei der Unterstützung und Ergänzung (auch über Zuschüsse) der Tätigkeit der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:
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— |
Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker, |
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— |
Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung, |
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— |
nichtkommerzieller Kulturaustausch, |
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— |
künstlerisches und literarisches Schaffen auch im audiovisuellen Bereich. |
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Gemeinschaft aufgrund des Artikels 151 „Kultur“ keine Zuständigkeit bei der „Harmonisierung der Rechts -und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten“ (1) hat.
Die von dem Herrn Abgeordneten aufgeworfene Frage fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
(1) Artikel 151 EG-Vertrag, Absatz 5 erster Unterabsatz.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/201 |
(2004/C 33 E/204)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2018/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(17. Juni 2003)
Betrifft: Sprachendiskriminierung — Muttersprachler
In ihrer Antwort E-2764/02 (1) vertritt die Kommission die Auffassung, „dass die Verwendung des Ausdrucks Muttersprachler in Stellenanzeigen eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt und damit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaften zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht zulässig ist.“
In ihrer Antwort gab die Kommission ferner an, „derartige von öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaates veröffentlichte Stellenanzeigen“ zu prüfen. Diese Prüfung war am 11. November vergangenen Jahres „noch nicht abgeschlossen“, doch werde die Kommission nach Vorlage der Ergebnisse „über die nächsten einzuleitenden Schritte entscheiden“.
Am 7. April 2003 veröffentlichte das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung Cedefop eine Stellenausschreibung für eine Sekretärin mit Englisch als Muttersprache (siehe auch: http://www.cedefop.eu.int/download/banner/secretary_EN_0403.pdf).
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1. |
Ist der Kommission diese Stellenausschreibung bekannt? Falls ja, welche Maßnahmen hat sie ergriffen bzw. wird sie ergreifen, damit diese Stelle ohne derart diskriminierende Voraussetzungen besetzt werden kann? Kann die Kommission angeben, welche Muttersprache die eingestellte oder einzustellende Person hat? Auf welche Argumente stützt sie sich, um nachzuweisen, dass die endgültige Einstellung in sprachlicher Hinsicht völlig neutral erfolgt ist? Welche Maßnahmen hat sie ergriffen, um derartige Vorfälle in Zukunft zu vermeiden, sowohl in Europa insgesamt als auch insbesondere bei Cedefop? |
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2. |
Kann die Kommission über den derzeitigen Fortgang ihrer Untersuchung über Stellenangebote, in denen von Muttersprachlern die Rede ist, berichten? Inwieweit liegen bereits Ergebnisse der Untersuchung vor? Falls ja, welche Schlussfolgerungen hat die Kommission daraus ziehen können? Falls nein, warum lassen diese Ergebnisse auf sich warten und wann werden sie vorliegen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(1. August 2003)
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1. |
Zu der ersten Frage im Zusammenhang mit einer Stellenanzeige, mit der eine Sekretärin englischer Muttersprache gesucht wurde, verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1 733/03 des Abgeordneten Jo Leinen (2). |
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2. |
Was die angeschnittene Frage generell betrifft, so hat die Kommission ihre Nachforschungen in Bezug auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit verschiedenen Stellenangeboten abgeschlossen, die die Behörden eines bestimmten Mitgliedstaates ausgeschrieben hatten. In ihrer Antwort an die Kommission haben die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates klargestellt, dass sie die Auffassung der Kommission teilen, wonach die Verwendung von Ausdrücken wie „Muttersprache“ oder „Muttersprachler“ in Stellenanzeigen gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt. Ferner haben sie die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass den fraglichen Organisationen Informationen und Rundschreiben zugestellt worden seien, um zu vermeiden, dass weiterhin derartige Stellenangebote veröffentlicht werden. Nach Auffassung der Kommission wird durch die Haltung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaates und die getroffenen Maßnahmen sichergestellt, dass die Vorgehensweise der fraglichen Verwaltungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Einklang steht. Die beschwerdeführende Seite ist im April 2003 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen möchte die Kommission bekräftigen, dass sie gewillt ist, von ihren rechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen, um nötigenfalls die Verwendung des „Muttersprachler“-Kriteriums in Stellenanzeigen zu unterbinden. |
(1) ABl. C 92 E vom 17.4.2003, S. 207.
(2) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 221.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/202 |
(2004/C 33 E/205)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2020/03
von Sérgio Marques (PPE-DE) an die Kommission
(17. Juni 2003)
Betrifft: Beihilferegelung für die Erzeuger im Fischereisektor
1992 wurde in Anbetracht der Abgeschiedenheit der Gebiete in äußerster Randlage eine Beihilferegelung für die Erzeuger im Fischereisektor angenommen, die in der Beteiligung an den Mehrkosten für Anlieferung und Transport bestehen, die diesen Erzeugern in Anbetracht des Fehlens von in der Nähe liegenden regionalen Märkten und der hohen Kosten für den Transport aus diesen Regionen auf das Festland entstehen.
So wurden 1994, 1995 und 1998 neue Verordnungen erlassen, um die ursprüngliche Verordnung weiterzuführen, wobei die letztgenannte bis 31. Dezember 2001 gilt. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 (1) bestimmt, dass die Kommission spätestens am 1. Juni 2001 einen Bericht über die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen vorlegt. Die Kommission beabsichtigte jedoch, eine gründlichere Untersuchung über die Auswirkung der angenommenen Maßnahmen und die Mehrkosten für die Unternehmen des Fischereisektors in Anbetracht ihrer Abgelegenheit durchzuführen, und außerdem sollte die Debatte über die Umgestaltung der GAP berücksichtigt werden. Daher hielt sie es für notwendig, die Frist für die Vorlage des Berichts auf 1. Juni 2002 zu verschieben und folglich die Verordnung 1587/98 um ein Jahr zu verlängern, so dass diese bis 31.12.2002 gilt. Dieser Vorschlag der Kommission (mit einer doppelten Rechtsgrundlage: Artikel 37 und 299 Absatz 2 des Vertrags) wurde vom Rat angenommen und vom Europäischen Parlament gebilligt. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission folgendes gefragt:
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1. |
Welches Datum ist für die Annahme des Berichts über den Ausgleich der Mehrkosten im Fischereisektor vorgesehen? |
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2. |
Wie steht die Kommission zur möglichen Annahme einer ständigen Regelung anstelle der Verlängerung der Verordnung 1587/98 mit der Begründung, dass die Abgeschiedenheit der Regionen in äußerster Randlage ein unveränderlicher Faktor ist? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten Folgendes mitteilen:
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— |
Die Annahme des Berichts über die Anwendung der Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage ist für das dritte Quartal 2003 vorgesehen. |
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— |
Außerdem bereitet die Kommission einen Vorschlag für eine Ratsverordnung vor, nach dem die Regelung zum Ausgleich dieser Mehrkosten rückwirkend ab 1. Januar 2003 Anwendung finden und nicht befristet sein soll. |
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— |
Die Kommission hat in ihren Vorschlägen immer eine unbefristete Regelung vorgesehen, über deren Durchführung alle vier Jahre Bericht zu erstatten ist. Der Rat hat jedoch bisher in den Verhandlungen jedes Mal eine Frist für die Geltungsdauer dieser Regelung festgesetzt. |
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1998, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/203 |
(2004/C 33 E/206)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2026/03
von José Pomés Ruiz (PPE-DE) an die Kommission
(12. Juni 2003)
Betrifft: Sicherheit beim Transport von Waffen und Sprengstoff
Am 30. Mai dieses Jahres wurden in Frankreich 370 Pistolen gestohlen, die ohne einen besonderen Schutz von Deutschland nach Spanien transportiert wurden. Anscheinend gibt es keinerlei nationale oder gemeinschaftliche Bestimmungen, die ein Mindestmaß an Sicherheit oder polizeilichen Schutz für den Transport von derartigem Material verlangen, das durchaus in die Hände von Terroristen oder Verbrechern fallen kann.
Im Gegensatz dazu gibt es in Ländern wie Frankreich Bestimmungen, die den Transport von Waffen, die nicht-französische Polizeibeamte tragen können, regeln und beschränken, die das Recht zum Tragen dieser Waffen auf einen Bereich von lediglich 10 km von der Grenze entfernt im Falle der Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers beschränken. Dieses Recht wird nur dann auf das gesamte französische Staatsgebiet ausgedehnt, wenn es darum geht, die Sicherheit von Persönlichkeiten zu gewährleisten, was für die akkreditierten Botschaften komplizierte offizielle Demarchen erfordert.
Ist die Kommission angesichts dieser absurden Situation, die den Transport von Waffen für Polizeibeamte regelt, während es keinerlei Bestimmungen für den Transport von Waffen zu kommerziellen Zwecken gibt, nicht der Auffassung, dass Sicherheitsvorschriften eingeführt werden sollten, die den Diebstahl von Waffen und Sprengstoff, wie er seit einigen Jahren in der Europäischen Union — insbesondere in Frankreich — zu verzeichnen ist, verhindern, um die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten und den Terrorismus, die Kriminalität und den Waffenhandel besser zu bekämpfen?
Hat sie die Absicht, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(5. September 2003)
Die Kommission möchte zunächst in Erinnerung rufen, dass die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (1) über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes bestimmter Waffenarten zum zivilen Gebrauch in Artikel 11 genaue Formalitäten für die Verbringung solcher Waffen vorsieht, sowohl im Hinblick auf Mitteilungen, die an die Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen müssen, als auch was sämtliche erforderlichen Genehmigungen anlangt.
Der Bereich der Sicherheit gewerblicher Beförderung von Feuerwaffen und Sprengstoffen ist nur teilweise durch Gemeinschaftsgesetzgebung geregelt.
Im Hinblick auf Sprengstoff legt die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (2) die Bedingungen fest, zu denen Gefahrgut verpackt und unverpackt befördert werden darf. Sprengstoffe fallen unter Kategorie I und sind somit Güter, die besonders strengen Bestimmungen unterliegen. Diese Richtlinie übernimmt die Texte der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) über den Transport von Gefahrgut in die europäische Gesetzgebung.
Die WP. 15 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE), die Arbeitsgruppe Gefahrguttransport, hat unlängst die Auseinandersetzung mit spezifischen Sicherheitsfragen begonnen. Anlässlich ihres Zusammentretens von 19. bis 23. Mai 2003 wurde die Sicherheit der Beförderung von weiteren Arten von Gefahrengut erörtert. Aus der Diskussion kann geschlossen werden, dass auch Bereiche wie Transportschutz in Hinkunft behandelt werden.
Hinsichtlich der Sicherheit des Transports von Feuerwaffen wird in Ermangelung spezifischer europäischer Gesetzgebung einzelstaatliches Recht wirksam, natürlich unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Mitgliedstaat die Bestimmungen des EG-Vertrages einhält.
(2) ABl. L 319 vom 12.12.1994.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/204 |
(2004/C 33 E/207)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2034/03
von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (PPE-DE) an die Kommission
(18. Juni 2003)
Betrifft: Betriebsstilllegungen und Massenentlassungen
Das Unternehmen Schiesser-Palco hat kürzlich 500 Beschäftigte entlassen und seinen Betrieb in Athen geschlossen. Kann die Kommission die Höhe der Gemeinschaftsmittel mitteilen, die dieses Unternehmen erhalten hat, und in welchem Zeitraum die Mittel bereitgestellt wurden? Wurden in dem vorliegenden Fall die Leitlinien für Beihilfen eingehalten, wonach die Empfänger ihre Investition für mindestens fünf Jahre aufrechterhalten müssen? Wurden die bestehenden Arbeitsplätze durch das Unternehmen gesichert, wie es in der neuen Verordnung (EG) 2204/2002 (1) vom 12. Dezember 2002 über Beschäftigungsbeihilfen festgelegt ist? Fanden außerdem rechtzeitig Konsultationen zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten statt, wie in Artikel 2 der Richtlinie 98/59/EG (2) des Rates festgelegt ist?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(12. August 2003)
Das Unternehmen Schiesser-Palco ist im Zeitraum 2000-2006 über kein einziges operationelles Programm aus dem Europäischen Sozialfonds bezuschusst worden.
Das Gemeinschaftsrecht sieht Mindestanforderungen und -bestimmungen vor, um Beschäftigte bei Massenentlassungen zu schützen. Wie in der Anfrage erwähnt, haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 der Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20. Juli 1998 über Massenentlassungen durch entsprechende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ein Arbeitgeber bei geplanten Massenentlassungen die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig konsultiert, um zu einer Einigung zu gelangen.
Die Mitgliedstaaten haben außerdem sicherzustellen, dass der Arbeitgeber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich meldet. Die Meldung muss alle zweckmäßigen Angaben einschließlich Informationen über das Konsultationsverfahren nach Artikel 2 der Richtlinie enthalten.
Der Kommission ist nicht genau bekannt, ob das in der Anfrage erwähnte Konsultationsverfahren in diesem besonderen Fall stattgefunden hat. Ein angeblicher Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in einem bestimmten Mitgliedstaat ist daher grundsätzlich eine Angelegenheit, mit der in erster Linie die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu befassen ist.
(1) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.
(2) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/205 |
(2004/C 33 E/208)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2035/03
von Richard Corbett (PSE) an die Kommission
(18. Juni 2003)
Betrifft: Familienangehörige von Bediensteten als Praktikanten
Hat die Kommission Vorschriften verabschiedet, mit denen Familienangehörige von EU-Bediensteten von der Bewerbung für eine Praktikantenstelle als Praktikant ausgeschlossen werden? Wenn nein, warum nicht?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Das von der Kommission durchgeführte Programm für Verwaltungspraktika (Blaubuch) richtet sich an alle Bewerber, die die in den „Bestimmungen über die Praktika bei der Europäischen Kommission festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen (Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 1997)“.
Es gibt keine bevorzugende oder benachteiligende Sonderbehandlung für Bewerber, die Familienangehörige von EU-Bediensteten sind.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/205 |
(2004/C 33 E/209)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2053/03
von Anders Wijkman (PPE-DE), Jules Maaten (ELDR), Robert Evans (PSE), Kathleen Van Brempt (PSE) und Marialiese Flemming (PPE-DE) an die Kommission
(20. Juni 2003)
Betrifft: Gefährdete Mönchsrobbe
Die Mönchsrobbe (Monachus monachus) ist wahrscheinlich das am stärksten gefährdete Säugetier, nicht nur in Europa, sondern auch weltweit. Derzeit leben weniger als 200 dieser besonderen Robbenart in den Küstengewässern von Griechenland und der Türkei. Da die Mönchsrobbe eine wandernde Art ist, ist sie ebenso in griechischen wie auch in türkischen Gewässern anzutreffen.
Länder, die Vertragsstaaten der Berner und Bonner-Konvention sowie der CITES-Konvention sind, sind verpflichtet, nicht nur die in diesen Übereinkommen genannten Pflanzen- und Tierarten zu schützen, sondern auch ihre Biotope. Ferner, und gemäß der Habitatrichtlinie sollte die Mönchsrobbe das höchste Maß an Schutz genießen. Griechenland ist Signatarstaat aller oben genannten Konventionen, und die Türkei hat alle außer der Bonner-Konvention unterzeichnet.
Griechenland hat zumindest teilweise seine Verpflichtungen betreffend den Schutz der Mönchsrobbe erfüllt, indem es den Meeresnationalpark „Nördliche Sporaden“ und Schutzgebiete rund um eine Anzahl von Inseln in der Ägäis eingerichtet hat.
Das türkische Umweltministerium hat die Schaffung von fünf Küstennationalparks für den Schutz der Mönchsrobbe vorgeschlagen, doch im Verlauf der Jahre, infolge von Widerstand seitens der türkischen Ministerien für Fremdenverkehr und öffentliche Arbeiten, ist die tatsächliche Einrichtung dieser vollständig geschützten Gebiete immer wieder verschoben worden.
Die Kommission stand in den letzten Jahrzehnten an der Spitze der Bewegungen zum Schutz der Mönchsrobbe.
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1. |
Da die Türkei kein Signatarstaat der Bonner-Konvention ist, ein Sachverhalt, der den Schutz der Mönchsrobbe in der Ägäis behindert, ist die Kommission bereit, sich mit den türkischen Behörden in Verbindung zu setzen und sie aufzufordern, die Konvention zu unterzeichnen? |
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2. |
Ist die Kommission bereit, mit der türkischen Regierung Kontakt aufzunehmen, und zwar mit dem Ersuchen, dass sie offiziell fünf Küstennationalparks einrichtet und die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Mönchsrobbe innerhalb ihrer Grenzen zu schützen? |
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3. |
Ist die Kommission bereit, den politischen Druck zu verstärken, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die türkischen Behörden auf die beiden vorangegangenen Fragen eine positive Antwort geben? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(7. August 2003)
Mönchsrobben (Monachus monachus) gehören zu den streng zu schützenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, die in den Anhängen II und IV der Habitatrichtlinie (1) aufgeführt sind und für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.
Die Habitatrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, verschiedene Maßnahmen zu treffen, damit diese Art erhalten bleibt. Die meisten in der EU zu ihrem Schutz vorgeschlagenen Gebiete befinden sich im Mittelmeer, vor allem in Griechenland.
Die Türkei als EU-Beitrittskandidat wurde aufgefordert, ihre innerstaatlichen Naturschutzvorschriften dem EU-Recht anzupassen und die Habitatrichtlinie schon im Voraus anzuwenden. Die Umsetzung und Anwendung des Umweltrechtsbestandes der EU ist Teil der überarbeiteten Beitrittspartnerschaft mit der Türkei (2) und wird gegebenenfalls auch Gegenstand der Beitrittsgespräche über den Umweltrechtsbestand sein. Da die Verhandlungen mit der Türkei jedoch noch nicht eröffnet worden sind, sieht sich die Kommission nicht in der Lage, einen Termin anzugeben, bis zu dem die Türkei diesen Verpflichtungen nachzukommen hat. Im Laufe des Jahres 2003 wird die Kommission mit den türkischen Behörden Arbeitssitzungen abhalten, für die u.a. der Naturschutz als Thema vorgeschlagen wurde. Sie werden Gelegenheit bieten, den Dialog über diese Frage und andere Naturschutzthemen zu intensivieren.
Was den Schutz der Art „Monachus monachus“ durch internationales Recht betrifft, so ist die Türkei, wie die Gemeinschaft, bereits Vertragspartei des Übereinkommens von Barcelona zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres. Die Türkei hat auch das zu diesem Übereinkommen vereinbarte Protokoll über besondere Schutzgebiete und biologische Vielfalt unterzeichnet und hält sich deshalb an den Aktionsplan zum Schutz der Mittelmeer-Mönchsrobbe, der aufgrund dieses Übereinkommens vereinbart wurde und die Türkei verpflichtet, den Vertragsparteien über ihre Maßnahmen zur Durchführung des Aktionsplans Bericht zu erstatten.
Es sollte daran erinnert werden, dass die Gemeinschaft bereits einer Reihe internationaler Übereinkünfte zum Schutz der biologischen Vielfalt beigetreten ist. Dementsprechend wendet sie die Beschlüsse dieser Foren gegebenenfalls auch an. Die Mitgliedstaaten müssen sich an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einschließlich der von ihr übernommenen internationalen Regeln halten.
Die Kommission nimmt die Sorge der Abgeordneten zur Kenntnis und wird diese Frage bei der Vorbereitung des Standpunkts zur Sprache bringen, den die Gemeinschaft bei den Konferenzen der multilateralen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft wie auch die Türkei gehören, vertreten soll.
Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die Gemeinschaft im Zuge der derzeitigen Erweiterung sicherstellt, dass die zehn neuen Mitgliedstaaten — nach dem Grundsatz der Einheit des Handelns und der Vertretung, wie ihn der Europäische Gerichtshof gefordert hat — den verschiedenen Umweltübereinkünften beitreten, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft bereits gehört.
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/207 |
(2004/C 33 E/210)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2070/03
von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission
(17. Juni 2003)
Betrifft: Ausnahmeregelung für Garnelenfischer ohne Quote bei Einführung des Schiffsüberwachungssystems VMS
Ab 1. Januar 2004 müssen Schiffe ab einer Länge von 18 Metern ein Schiffsüberwachungssystem am Bord haben. Ab 1. Januar 2005 gilt dies auch für Schiffe ab einer Länge von 15 Metern.
Auf der Webseite der Kommission werden folgende Gründe für die Einführung angegeben:
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Die wichtigste Aufgabe von VMS ist es, in regelmäßigen Abständen Daten über die Position eines Fahrzeugs zu liefern. |
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Die Kontrollbehörden können so eine Reihe von Angelegenheiten überprüfen, z.B. ob das Fahrzeug:
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Diese Gründe scheinen aber für Garnelenfischer ohne ergänzende Quote für andere Fischarten nicht zu gelten.
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1. |
Kann die Kommission Angaben darüber machen, welche Bedeutung die Einführung des Schiffsüberwachungssystems (VMS) für Garnelenfischer ohne Quote hat, da dies tiefgreifende Folgen für die kleine Küstenfischerei hat, da relativ hohe Kosten pro Schiff anfallen? |
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2. |
Ist die Kommission bereit, für diese spezielle Gruppe betreffend die Einführung des VMS eine Ausnahme zu machen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
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1. |
Die Ausdehnung des Schiffsüberwachungssystems (VMS) auf kleinere Schiffe ist Teil einer im Dezember 2002 getroffenen politischen Vereinbarung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Ziel dieser Ausdehnung ist es, die Überwachung und Durchsetzung der GFP-Bestimmungen generell zu verbessern. Der Rat hat von Anfang an beschlossen, die Einführung des VMS nicht von der Art der Fischerei abhängig zu machen. VMS dürfte bei der Fischwirtschaft auf größere Akzeptanz stoßen, wenn diese Art der Überwachung gleichermaßen für alle Fischereifahrzeuge ab einer bestimmten Länge gilt, was den Vorteil hat, leicht nachprüfbar zu sein. Dies wiederum ist ein entscheidender Aspekt in dem Bemühen um gleiche Bedingungen, von denen die Fischwirtschaft überall in der Gemeinschaft ausgehen kann. Dieser Ansatz entspricht der Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik („Fahrplan“). Darin wurde der Wegfall der bestehenden Ausnahmeregelungen und die Ausweitung der Satellitenüberwachung auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von über 10 m angekündigt. Um die Fischer zu entlasten, können die Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftszuschuss zu den Kosten der VMS-Anlagen beantragen. Für Schiffe, die schon heute dem VMS unterliegen, hat die Gemeinschaft Zuschüsse proportional zu den Ausgaben für den Ankauf der entsprechenden Systeme gewährt. Für Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m wird die Kommission innerhalb der Haushaltsmöglichkeiten Zuschüsse unter vergleichbaren Bedingungen wie schon in früheren Jahren für die größeren Schiffe gewähren. |
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2. |
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission nicht die Absicht, Ausnahmen von der Anwendung VMS-Regelung nach dem 1. Januar 2004 vorzuschlagen. |
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/208 |
(2004/C 33 E/211)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2075/03
von Elspeth Attwooll (ELDR) und Catherine Stihler (PSE) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Aufhebung des Verbots der Fütterung von Fischmehl an Wiederkäuer
Das derzeit bestehende Verbot der Fütterung von Fischmehl an Wiederkäuer war im Dezember 2000 im Sinne einer vorbeugenden Maßnahme als Folge der BSE-Situation erlassen worden. Ein Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Fischmehl und TSE oder BSE ist jedoch nicht nachgewiesen.
Seit Dezember 2000 wurden TSE-Vorschriften und überarbeitete Rechtsvorschriften zu Tiernebenprodukten umgesetzt. Ebenso wurde ein zufriedenstellendes Untersuchungsverfahren zur Unterscheidung zwischen Fleisch und Knochenmehl sowie Fischmehl entwickelt und im Rahmen eines Ringtests geprüft. Die Fischmehlindustrie hat Qualitätssysteme eingeführt, mit denen gewährleistet wird, dass sauberes, sicheres und nachvollziehbares Fischmehl in den Handel gelangt und aus Industrie-Risikobewertungen geht hervor, dass das schlimmste Szenario einer durch Fischmehl verursachten umfassenden Kontamination bei einem Vorfall in 100 Jahren liegt.
Wird die Kommission angesichts dieser Entwicklungen und unter Hinweis auf die beschäftigungspolitischen Auswirkungen des Verbots dieses zum 30. Juni 2003 auslaufende Verbot aufheben?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(5. August 2003)
Parlament und Rat haben vor kurzem einen Vorschlag für eine Verordnung (1) angenommen, die die Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) bis zum 30. Juni 2005 verlängert. Die Verlängerung war erforderlich geworden, weil die Ermittlung des BSE-Status verschiedener Länder sich verzögert hat. Eine der verlängerten Übergangsmaßnahmen war das Verbot der Verfütterung von Fischmehl an Wiederkäuer.
Parallel dazu steht ein Kommissionsvorschlag zur Verabschiedung an, mit dem das derzeit geltende Verfütterungsverbot ohne zeitliche Befristung in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 übernommen, d.h. der Übergangscharakter des Verfütterungsverbots aufgehoben wird. Das unbefristete Verbot wird ab dem 1. September 2003 gelten.
Von Fischmehl an sich geht kein BSE-Risiko aus. Grund für das Verbot von Fischmehl in Futtermitteln ist die Futtermittelüberwachung: das Vorhandensein von Fischmehl kann die Überwachung auf Fleisch- und Knochenmehl von Wiederkäuern in Futtermitteln beeinträchtigen. Die Ergebnisse eines jüngsten Ringversuchs zeigen, dass 50 % der Laboratorien bei Anwendung der amtlichen Nachweismethode einen Gehalt von 0,1 % Säugetierprotein in einem 5 % Fischmehl enthaltenden Futtermittel nicht erkannten. An der Verbesserung der Methode wird gearbeitet.
Es erscheint daher angezeigt, eine Verwendung von Fischmehl in Futtermitteln für Wiederkäuer erst dann wieder in Betracht zu ziehen, wenn die wissenschaftliche Forschung verbesserte Kontrollverfahren hervorgebracht hat, die auch einer dann durchzuführenden entsprechenden Risikobewertung standhalten.
Ein Arbeitspapier der Kommission über den Stand der Technik bei Verfütterungsverboten wird dem Parlament und dem Rat in den nächsten Wochen zugehen.
(1) KOM(2003) 103 endgültig.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/209 |
(2004/C 33 E/212)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2076/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Finanzierung der Bestandserhaltung von Wölfen in Russland in natürlicher Umgebung in großen Reservaten, wie sie innerhalb der EU nicht möglich sind
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass Russland das einzige Land in Europa ist, in dem Wölfe noch in großer Zahl vorkommen und in großen zusammenhängenden Waldgebieten über einen natürlichen Lebensraum verfügen, in dem sie als Gesundheitspolizei der Natur funktionieren, indem sie kranke und schwache Tiere beseitigen? |
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2. |
Ist der Kommission auch bekannt, dass Auswilderungsversuche mit Wölfen in den jetzigen und künftigen EU-Mitgliedstaaten nur beschränkt erfolgreich sein können, da dort mit Russland vergleichbare zusammenhängende und schwach bevölkerte Gebiete fehlen, und dass infolge dessen die dauerhafte Anwesenheit von Wölfen in der russischen Natur auch für andere Gebiete Europas interessant bleibt? |
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3. |
Ist die Kommission darüber unterrichtet, dass die „neuen Reichen“ in Russland die Wölfe zunehmend als Konkurrenz für ihre Jagd auf Wildschweine, Elche und Bären betrachten und deshalb viel Geld an Berufsjäger zahlen, um möglichst viele Wölfe abzuschießen? |
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4. |
Sind der Kommission die Versuche und Forschungen des Biologen Wolodja Bologow aus Bubonitso im Nordwesten des Verwaltungsbezirks Twer (zwischen Sankt Petersburg und Moskau) bekannt, die Ökotourismus und die Bestandsbewirtschaftung von Wölfen statt ihrer Ausrottung zum Ziel haben, und sind ihr die Probleme beim Aufbringen von Mitteln zur Erhaltung dieser Aktivitäten bekannt, da die Menschen lieber Geld für die Bestandserhaltung und Auswilderung von Bären als für entsprechende Maßnahmen zugunsten von Wölfen ausgeben? |
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5. |
Welche Möglichkeiten sieht die Kommission, um aus EU-Mitteln die nachhaltige Erhaltung eines Wolfsreservats in der Nähe des EU-Raums mitzufinanzieren, da etwas derartiges inzwischen auf dem Hoheitsgebiet der EU selbst nicht mehr als ernsthafte Möglichkeit besteht? Wer ist berechtigt, entsprechende Mittel zu beantragen? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(18. August 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass in Russland noch ein tragfähiger Bestand an Wölfen vorliegt; sie möchte aber darauf hinweisen, dass auch in Spanien und Rumänien lebensfähige Wolfpopulationen bestehen. Wölfe ziehen zwar Waldgebiete als Lebensraum vor, können sich aber einer von Menschen beeinflussten Umwelt anpassen und so ihre Überlebenschancen verbessern.
Die Kommission räumt ein, dass es schwierig ist, in den westlichen Regionen der Union den Bestand an Wölfen wieder auf das ursprüngliche Niveau zurückzuführen und auf diesem zu erhalten. In der Bergkette der Karpaten in den Beitrittsländern (Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien) bestehen noch lebensfähige Wolfpopulationen, und die Kommission ist bestrebt, deren gesunden Bestand auch in Zukunft zu gewährleisten.
Die Praktiken der Wolfsjagd in Russland lassen unter dem Gesichtspunkt der Bestandserhaltung einiges zu wünschen übrig, zumal diese Jagd durch einige der staatlich finanzierten regionalen Naturschutzbehörden besonders gefördert wird. Die Kommission schätzt die Arbeit im zentralen Zapovednik (Naturschutzgebiet) der Region Tver sowie deren Forschungsprogramme und Initiativen zur Förderung des Ökotourismus. In diesem Zusammenhang ist die von dem Herrn Abgeordneten übermittelte zusätzliche Information besonders wertvoll.
Die Möglichkeiten der Kommission zur Finanzierung russischer Ökotourismus- und Naturhaltungsprojekte sind begrenzt. Als Finanzinstrument der Gemeinschaft kommt allein das TACIS-Programm in Frage. Nach den Regeln dieses Programms muss jedes förderungswürdige Projekt in eines der vereinbarten vorrangigen Gebiete fallen und sowohl von der Kommission als auch von der russischen Regierung genehmigt werden, um Finanzmittel erhalten zu können. Anträge russischer Stellen sollten an die Leiterin der nationalen TACIS-Koordinierungsstelle im russischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel, Frau Ganejeva, gerichtet werden.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/210 |
(2004/C 33 E/213)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2079/03
von Mario Borghezio (NI) an die Kommission
(17. Juni 2003)
Betrifft: Frankreich: Stellen Schwimmbäder nur für islamische Frauen eine Diskriminierung dar?
Pressemeldungen (Le Figaro vom 11.6.2003) zufolge wurde in einigen öffentlichen Schwimmbädern in Frankreich die Geschlechtertrennung vorgeschrieben, um den Wünschen lokaler islamischer Gemeinschaften zu entsprechen.
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass diese Maßnahme einen schwerwiegenden Präzedenzfall darstellt und eindeutig ein Nachgeben seitens öffentlicher Institutionen gegenüber den drastischen Forderungen des islamischen Fundamentalismus bedeutet?
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass diese erzwungene Trennung eine klare Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen darstellt und gegen die allgemeinen Grundsätze der gemeinschaftlichen Rechtsordnung verstößt?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf jüngste Pressemeldungen, wonach in öffentlichen Schwimmbädern in Frankreich „die Geschlechtertrennung vorgeschrieben wurde, um den Wünschen lokaler islamischer Gemeinschaften zu entsprechen“.
Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen das Alltagsleben muslimischer und nichtmuslimischer Frauen erleichtern, die eine nach Geschlechtern getrennte Nutzung der Einrichtungen vorziehen. So hat eine Reihe französischer Schwimmbäder spezielle Tageszeiten vorgesehen, an denen Frauen und Männer nach Wunsch die Anlagen jeweils getrennt nutzen können.
Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass diese Maßnahme als „Nachgeben seitens öffentlicher Institutionen gegenüber den drastischen Forderungen des islamischen Fundamentalismus“bezeichnet werden kann, da es Frauen und Männern freisteht, die Schwimmbäder auch zu allen anderen Tageszeiten zu benutzen. Auch ist die Kommission nicht der Ansicht, dass diese Maßnahme eine Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen darstellt, sondern als Möglichkeit zu werten ist, sowohl die persönlichen Präferenzen bestimmter Menschen als auch die religiösen Gepflogenheiten einiger Mitglieder der muslimischen Glaubensgemeinschaften zu achten.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/210 |
(2004/C 33 E/214)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2081/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Aus Mitteln des 3. GFK finanzierte Propaganda der griechischen Regierung
In den letzten Tagen haben die griechischen Bürger ungläubig mit angesehen, wie im griechischen Fernsehen Regierungspropaganda ausgestrahlt wurde, die aus Mitteln des Gemeinsamen Förderkonzepts finanziert wurde. Es handelte sich dabei um eine angebliche „Information“ zur Förderung des Operationellen Programms „Bildung“ und zum Gemeinschaftlichen Förderkonzept allgemein. Aber die erste und um so mehr die zweite Ausstrahlung kommen vielmehr einer Werbekampagne der Regierungspartei in eigener Sache gleich.
Bezeichnend ist, dass der Werbespot zur „Förderung“ des GFK nach langatmiger Beschreibung der in den letzten Jahren in Griechenland erzielten Fortschritte nur am Schluss ganz kurz „GFK 2000-2008“ einblendet
Eine solche Werbekampagne stellt einen eklatanten Widerspruch zum Geist der Strukturfondsverordnung dar, der zufolge nämlich der Beitrag der Europäischen Union zur Entwicklung der weniger entwickelten Länder und Regionen hervorgehoben werden muss. Kann die Kommission daher folgende Mitteilungen machen:
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1. |
Billigt sie diese Propaganda-Kampagne der griechischen Regierung, die vom griechischen Steuerzahler und aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert wird? |
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2. |
Auf welchen Gesamtbetrag belaufen sich die Kosten für diese Kampagne? |
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3. |
Hat sie überprüft, ob die Fakten, auf denen diese Werbekampagne aufbaut, korrekt sind? |
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4. |
Wann wird sie bei den griechischen Behörden intervenieren, um diese Propaganda-Kampagne zu stoppen, die alles andere als eine Förderung des GFK ist? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(22. August 2003)
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-1905/03 von Herrn Xarchakos (1) verwiesen.
(1) Siehe Seite 187.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/211 |
(2004/C 33 E/215)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2088/03
von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Anerkennung des finnischen Ingenieurabschlusses in Estland
Finnische Ingenieure stehen bei der Ausübung ihres Berufes in Estland praktischen Schwierigkeiten gegenüber. Die Schwierigkeit bei der Ausübung des Berufs besteht darin, den Berufsabschluss bestätigen zu lassen. In Estland gibt es keine die für die Anerkennung von Berufsabschlüssen zuständige Behörde. Dieser Mangel erschwert die Arbeit finnischer Ingenieure in Estland sehr stark.
Artikel 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet allen Arbeitnehmern Freizügigkeit und untersagt die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Wenn die Berufsabschlüsse der Bürger eines andern Mitgliedstaats nicht anerkannt werden, führt das praktisch zur Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt.
Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, damit die unterschiedliche Behandlung von Ingenieuren auf grund ihrer Staatsangehörigkeit in Estland beendet wird?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Derzeit ist Estland rechtlich nicht zur Anerkennung von Ingenieurabschlüssen verpflichtet (ebenso wenig wie Finnland zur Anerkennung estnischer Abschlüsse verpflichtetet ist). Auch wenn der Beitrittsvertrag bereits unterzeichnet ist, besteht eine solche Verpflichtung erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags, das für den 1. Mai 2004 vorgesehen ist.
Für den Ingenieurberuf gilt, sofern er in Estland reglementiert ist, die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (1). Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, ist der Ingenieurberuf in Estland jedoch nicht reglementiert. Der Grundsatz dieser Richtlinie besagt, dass die Qualifikation einer Person, die in ihrem Heimatmitgliedstaat über die erforderliche Qualifikation zur Ausübung eines reglementierten Berufs verfügt, durch den Aufnahmestaat anerkannt und dem Antragsteller die Ausübung des betreffenden Berufs im Hoheitsgebiet auf der gleichen Grundlage wie Personen, die ihre Ausbildung im Aufnahmestaat absolvierten, gestattet werden muss.
Falls sich die Qualifikationen und die Berufserfahrung des Antragstellers jedoch wesentlich von den im Aufnahmestaat geforderten Qualifikationen unterscheiden, können die Behörden des Aufnahmestaats vom Antragsteller verlangen, dass dieser eine bis zu vierjährige einschlägige Berufserfahrung nachweist oder an einer Ausgleichsmaßnahme teilnimmt und wahlweise einen Anpassungslehrgang unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (siehe Artikel 1, 3 und 4 der oben genannten Richtlinie). Die Entscheidung muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person abgeschlossen werden, sie muss begründet werden und gegen sie muss ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können. Derselbe Grundsatz gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, wobei hier die Entscheidung so rasch wie möglich getroffen werden sollte, um die Erbringung der betreffenden Leistung nicht zu verzögern oder zu verhindern.
Wenn der Beruf nicht reglementiert ist, wie dies in Estland offensichtlich der Fall ist, bestehen keine Rechtsvorschriften für die Ausübung dieses Berufs, und daher ist die Anwendung eines Anerkennungsverfahrens nicht erforderlich. Die Kommission wird jedoch auch weiterhin dafür Sorge tragen, dass alle Richtlinien der Gemeinschaft über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, und insbesondere die Richtlinie 89/48/EWG, in Estland in vollem Umfang und ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Was die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anbelangt, gilt nach Artikel 36 des Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits für alle Bürger eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet von Estland legal beschäftigt sind, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt oder Kündigung durch den Arbeitgeber. Aus den Informationen des Herrn Abgeordneten lässt sich nicht unbedingt auf eine Diskriminierung finnischer Ingenieure in diesen Bereichen schließen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/212 |
(2004/C 33 E/216)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2092/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Rechnungsabschluss in den Zahlstellen des EAGFL Abteilung Garantie in Portugal
Einer im Amtsblatt L 114 vom 8. Mai 2003 veröffentlichten Information zufolge beschloss die Europäische Kommission im Rahmen der Ausführung des Rechnungsabschlusses des EAGFL-Garantie umfassende Kürzungen bei der Mittelausstattung in verschiedenen Mitgliedstaaten.
Diese Kürzungen waren unter Berücksichtigung des Finanzierungsvolumens des Fonds in Luxemburg, Griechenland und Portugal besonders umfangreich, wobei sie in Portugal aufgrund der Vertagung des Beschlusses über den Rechnungsabschluss der IFADAP noch höher ausfallen können.
Kann die Kommission ausführlich die Gründe für diese Kürzung von Mitteln für die portugiesische Landwirtschaft begründen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(28. Juli 2003)
Mit ihrer Entscheidung 2003/313/EG vom 7. Mai 2003 (1), hat die Kommission die Rechnungen der Mitgliedstaaten für die im Haushaltsjahr 2002 von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (2) abgeschlossen.
Diese Entscheidung geht von der Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen aus und greift Entscheidungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls später über nicht gemäß den Gemeinschaftsvorschriften getätigte Ausgaben zu treffen hat.
Der die Verbuchungen betreffende Zweck der genannten Entscheidung wird in ihrer fünften Erwägung genau erläutert. Die Entscheidung über den Rechnungsabschluss weist den eventuellen Unterschied aus zwischen den im Haushaltsjahr gemäß Artikel 151 Absatz 1 und Artikel 152 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (3) verbuchten Gesamtausgaben und dem Gesamtbetrag der von der Kommission in ihrer Entscheidung berücksichtigten Ausgaben.
Bei der Ermittlung des letztgenannten Gesamtbetrags für Portugal berücksichtigte die Kommission insbesondere die Strafen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 (4) im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums, die bei den gemeinsamen Marktorganisationen wegen Nichteinhaltung von Zahlungsfristen vorgesehenen Korrekturen sowie die von den portugiesischen Behörden erklärten jährlichen Ausgaben.
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass sich aus der Entscheidung über den Rechnungsabschluss im Haushaltsjahr 2002 für Portugal ein Nettobetrag von 483 840,10 EUR ergibt. Dieser Betrag ist dem genannten Mitgliedstaat zu erstatten.
(1) 2003/313/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2003 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben, ABl. L 114 vom 8.5.2003.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 160 vom 26.6.1999.
(3) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), ABl. L 214 vom 13.8.1999.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/213 |
(2004/C 33 E/217)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2098/03
von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: SARS-Notstand: Präventivmaßnahmen
Die neue Geißel des dritten Jahrtausends — SARS, eine atypische Pneumonie, deren Ursachen noch nicht genau bekannt sind und für die es noch viel weniger eine Heilung gibt — verbreitet sich rasch und steckt Tag für Tag viele Menschen vor allem in China und in Südostasien an.
Eine wirksame Prävention der Verbreitung von SARS müsste folglich einige gemeinsame Mindestauflagen auf der ganzen Welt und umso mehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllen, wenn man bedenkt, wie dringlich es ist, Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit zu ergreifen. Kann die Kommission deshalb Antwort auf folgende Fragen erteilen:
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1. |
Hält sie die Förderung und Kofinanzierung einer umfassenden europäischen Informationskampagne (beispielsweise nach dem Vorbild der in Singapur und Taiwan durchgeführten Kampagne) für notwendig, um über die Ansteckungswege von SARS und die zur Vermeidung einer Ansteckung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen aufzuklären? |
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2. |
Hält sie es angesichts der Geschwindigkeit und der offenkundigen Leichtigkeit, mit der SARS verbreitet wird, und in Anbetracht der Verbreitung von SARS in einigen Ländern außerhalb der Gemeinschaft für notwendig, Kontrollmaßnahmen (wie z.B. eine Temperaturmessung) an sämtlichen Außengrenzen der Europäischen Union vorzuschlagen? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(15. Juli 2003)
Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die durch das Netz für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 (1) erleichtert wurden, waren bereits in der Lage, den Ausbruch des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) in der Europäischen Union einzudämmen. Da es keine lokale Übertragung gab, war eine Informationskampagne wie in den Ländern, in denen die Seuche grassierte, nicht erforderlich. Die Kommission hat sich mit den Gesundheitsministern auf einen Aktionsplan geeinigt, der in Zukunft eine höhere Abwehrbereitschaft sicherstellt. Eine Informationskampagne wäre künftig als Bestandteil dieses Plans zu betrachten (http://europa.eu.int/comm/health/phthreats/com/sars/sars_en.htm).
Die Kommission stimmt mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) darin überein, dass Screening-Maßnahmen bei der Einreise nicht wirksam genug sind, um neue Fälle zu entdecken, und ein falsches Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung sowie bei den Gesundheitsbehörden hervorrufen würden. Eine der besten Maßnahmen zur Eindämmung von SARS ist das Screening bei der Ausreise aus betroffenen Ländern. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird im Lichte der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiter überprüft.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/214 |
(2004/C 33 E/218)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2100/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Fischerei in den westlichen Gewässern
Kürzlich, am 4. Juni 2003, hat das Europäische Parlament folgendes beschlossen: „Die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 (1) und (EG) Nr. 685/95 (2) wurden um einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert“.
Diese Ausrichtung des Parlaments wurde im Rahmen der Abstimmung über die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments über einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 angenommen.
Der Standpunkt des Parlaments wurde mit überwältigender Mehrheit angenommen: 334 Stimmen bei 108 Gegenstimmen und 48 Enthaltungen.
Die Aufteilung der Kompetenzen auf die einzelnen Organe der Gemeinschaft ist bekannt, doch man kann davon ausgehen, dass eine so klare und ausdrückliche politische Stellungnahme der gewählten Vertreter der europäischen Bürger aus den einzelnen Mitgliedstaaten — mehr als die absolute Mehrheit der Abgeordneten und mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen — weder von der Kommission noch vom Rat ignoriert werden kann.
Allerdings wird weiterhin behauptet, dass eine neue Regelung des Zugangs zu den westlichen Gewässern in Vorbereitung ist, insbesondere in den an die portugiesischen Küsten angrenzenden Meeren. Dies stünde in offenkundigem Widerspruch zu jenem Beschluss des Parlaments, obwohl diese Regelung, die in einigen Fällen den Zugang über die Zwölf-Meilen-Grenze, in anderen Fällen über die Fünfzig-Meilen-Grenze hinaus ermöglichen würde, nicht nur die Erhaltung wertvoller Bestände in diesen Gewässern, sondern auch sozioökonomische Gleichgewichte gefährden würde, die im Rahmen der GFP und ihrer Ziele aufrechterhalten wurden.
Kann die Kommission daher folgende Fragen beantworten:
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— |
Beabsichtigt die Kommission, den ausdrücklichen Willen des Europäischen Parlaments unter den obengenannten Voraussetzungen zu respektieren? |
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— |
Falls sie ihn aber zu missachten gedenkt, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Grundlage will sie dies tun? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(25. Juli 2003)
Die Kommission hat die Abstimmung des Parlaments vom 4. Juni 2003 zu dem Kommissionsvorschlag (3) für eine Verordnung des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (4) („westliche Gewässer“) zur Kenntnis genommen.
Die Kommission hat seit Vorlage des Vorschlags mehrmals erläutert, dass die Aufwandsregelung aus dem Jahr 1995 nach Auslauf der Übergangsregelungen nach der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals aus dem Jahr 1985 aus rechtlichen Gründen unbedingt geändert werden muss. Denn die Regelung aus dem Jahr 1995 steht nach 2002 in Widerspruch im Primärrecht. Die Verordnungen aus dem Jahr 1995 können deshalb nicht für weitere zehn Jahre in Kraft bleiben, sondern müssen ersetzt werden.
Die Kommission will jedoch die Entschließung des Parlaments und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente berücksichtigen; deshalb hat sie nunmehr die Absicht, in den westlichen Gewässern ein biologisch empfindliches Gebiet festzulegen, für das Sondermaßnahmen gelten, die der Meinung des Parlaments Rechnung tragen.
Was die portugiesischen Küstengewässer betrifft, so sei daran erinnert, dass Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Rahmenverordnung der Gemeinsamen Fischereipolitik (5) grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien haben.
Als Folge der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals aus dem Jahr 1985 wurde das ICES (6)-Gebiet IXa zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten gemäß deren Staatsgrenzen aufgeteilt. Dies war jedoch neben anderen Regelungen zur Integration Portugals und Spaniens in die Gemeinschaft eindeutig eine Übergangsregelung, die nun aufgehoben werden muss. Die Trennung zwischen spanischen und portugiesischen Gewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien steht eindeutig nicht in Einklang mit Absatz 1 des oben genannten Artikels 17, und es ist auf Dauer weder rechtlich noch politisch möglich, innerhalb der Gemeinschaft den Zugang zu Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats für andere Mitgliedstaaten zu untersagen. Dies gilt für alle Gemeinschaftsgewässer, nicht nur für portugiesische Gewässer. Es muss auch daran erinnert werden, dass dieser Ansatz bereits in der im Dezember 2002 vom Rat erlassenen Verordnung über die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2003, die keine Trennung des ICES-Gebietes IXa mehr vorsieht, übernommen wurde.
Wenn es in dem betroffenen Gebiet Probleme mit der Erhaltung der Bestände gibt, sollten diese auf Gemeinschaftsebene gemäß den üblichen, in der Gemeinsamen Fischereipolitik angewandten Verfahren geregelt werden. Die Kommission ist stets bereit, solche Beschwerden zu prüfen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5.
(3) KOM(2002) 739endg.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik, ABl. L 261 vom 20.10.1993.
(5) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002.
(6) ICES: Internationaler Rat für Meeresforschung.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/215 |
(2004/C 33 E/219)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2102/03
von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Reform der GAP — Mittelmeererzeugnisse
Kürzlich bekräftigte EU-Kommissar Fischler zum Abschluss der Debatte im Europäischen Parlament über die Reform der GAP am 3. Juni 2003, dass in Kürze die Mittelmeererzeugnisse in den Genuss derselben Beihilfen gelangen werden, die für andere Arten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehen. Dies ist eine Aussage von größtem Interesse und größter Bedeutung.
Kann die Kommission daher die folgenden Fragen beantworten:
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— |
In welchen Maßnahmen wird sich diese Angleichung der Beihilfen zugunsten der Mittelmeererzeugnisse niederschlagen? |
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— |
Für welche Erzeugnisse, wann und wie gedenkt die Kommission diese neue Ausrichtung einzuführen? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(28. Juli 2003)
Auf der Tagung des Agrarministerrates am 26. Juni 2003 in Luxemburg sagte die Kommission zu, im Herbst 2003 eine Mitteilung über die Reform der gemeinsamen Marktorganisationen für die drei wichtigen Mittelmeererzeugnisse Olivenöl, Tabak und Baumwolle und daran anschließend geeignete Vorschläge vorzulegen.
Wie schon in ihrer Mitteilung vom Juli 2002 will die Kommission auf der Grundlage der auf derselben Tagung für die betreffenden Sektoren vereinbarten Ziele und Konzepte langfristige politische Perspektiven aufzeigen, die im Einklang stehen mit der jetzigen Mittelausstattung und mit dem vom Europäischen Rat im Oktober 2002 für die Landwirtschaft neu abgesteckten finanziellen Rahmen.
In der Mitteilung an den Rat und an das Parlament sollen der Reformvorschlag und die Einzelheiten seiner Anwendung für Olivenöl, Baumwolle und Tabak detailliert erläutert werden. In Bezug auf Zucker werden die einzelnen Optionen und ihre Auswirkungen erläutert. Gleichzeitig wird die Kommission die Annahme eines Vorschlags für die Reform der GMO für Hopfen in Erwägung ziehen.
Die entsprechenden Rechtsakte für Olivenöl, Baumwolle und Tabak werden dem Rat und dem Parlament vor Ende November 2003 vorgeschlagen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/216 |
(2004/C 33 E/220)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2105/03
von Niels Busk (ELDR) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Eventuelle Aufhebung des Fischmehlverbots
Da importierte Handelswaren jetzt seit etwa zwei Jahren zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU auf Fleisch-und Knochenmehl von Säugetieren überprüft werden, kann die Kommission über irgendwelche positiven Befunde seit der Einführung der Überprüfungen, klassifiziert nach Handelswaren, berichten?
Da es ferner jetzt auch eine neue Analysemethode gibt, die zwischen Fischmehl und Fleisch- und Knochenmehl unterscheidet und die mit positiven Ergebnissen Ringtests unterzogen wurde, wird die Kommission ihre Haltung revidieren und erwägen, das zeitweilige Verbot von Fischmehl in Futtermitteln für Wiederkäuer aufzuheben?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(24. Juli 2003)
Gemäß Ziffer 2 in Anhang I zur Entscheidung 2001/9/EG der Kommission (1) ist jede Lieferung importierten Fischmehls zu analysieren, um jeglichen Gehalt an Säugetierprotein auszuschließen. Die Mitgliedstaaten haben das Ergebnis von 10 407 Analysen auf tierische Proteine in Futtermitteln aus Proben in den Jahren 2001 und 2002 gemeldet. Die Häufigkeit der nach der Entscheidung 2000/766/EG des Rates (2) verbotenen tierischen Proteine betrug 2001 1,5 % und 2002 0,64 %. Getrennte Daten über die Anzahl von Fischmehlproben und die Häufigkeit von Säugetierproteinen in Fischmehl liegen nicht vor. Seit Futtermittelmeldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems im Jahre 2002 eingeführt wurden, gab es eine Meldung über Säugetierproteine in Fischmehl.
Reines Fischmehl gilt nicht als Risiko für bovine, spongiforme Enzephalopathie (BSE). Der Grund für das Fischmehlverbot im Tierfutter ist die Kontrolle des Futtermittels. Insbesondere kann Fischmehl die Kontrolle auf Fleisch- und Knochenmehl im Futter verfälschen. Die Ergebnisse eines jüngsten Ringtests zeigen, dass 50 % der Labors eine Verunreinigung von 0,1 % Wiederkäuerproteinen im Futter und einen Gehalt von 5 % Fischmehl mit der amtlichen Nachweismethode nicht nachweisen konnten. An einer Verbesserung des Verfahrens wird geforscht.
Es scheint daher angemessen, die Verwendung von Fischmehl in Wiederkäuerfutter erneut zu überprüfen, wenn verbesserte Kontrollverfahren verfügbar sind oder wenn dies unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Entwicklungen und gegebenenfalls des Ergebnisses einer Risikobewertung möglich ist.
Ein Arbeitsdokument der Kommission über den Stand des Verfütterungsverbots wird dem Parlament und dem Rat in den nächsten Wochen übermittelt.
(1) Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischen Proteinen (ABl. L 2 vom 5.1.2001.
(2) Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein, ABl. L 306 vom 7.12.2000.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/217 |
(2004/C 33 E/221)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2106/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Rechtsvorschriften über Lebensmittel
Kann die Kommission feststellen, ob es irgendeine Rechtsvorschrift gibt, die verhindert, dass einige britische Lebensmittelketten Lebensmittel, die sie normalerweise wegwerfen würden, an Wohltätigkeitsorganisationen verschenken?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (1) festgelegt, die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen bis hin zum Endverbraucher gilt. Insbesondere Artikel 14 legt allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (2) fest:
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1. |
Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden; |
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2. |
Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
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Die Absätze 3 bis 9 dieses Artikels legen fest, welche Umstände bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ob ein Lebensmittel nicht sicher, gesundheitsschädlich oder genussuntauglich ist.
Artikel 3 Absatz 8 der genannten Verordnung definiert das „Inverkehrbringen“ als das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
Die Lebensmittelspende einer Lebensmittelkette an eine Wohltätigkeitsorganisation stellt eine unentgeltliche andere Form der Weitergabe dar. Daher ist sie als Inverkehrbringen zu betrachten und unterliegt somit den Anforderungen des oben genannten Artikels 14.
Daraus folgt, dass im Lichte des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Lebensmittelunternehmen an Wohltätigkeitsorganisationen keine Lebensmittel spenden dürfen, die sie normalerweise wegwerfen würden, weil die betreffenden Lebensmittel die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass es Lebensmittelunternehmen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht untersagt ist, an Wohltätigkeitsorganisationen sichere Lebensmittel zu spenden, die sie normalerweise wegwerfen würden, weil sie privaten Qualitätsanforderungen nicht entsprechen, welche die betreffenden Unternehmen freiwillig einhalten.
(2) Zwar gilt Artikel 14 laut der Verordnung erst ab 1. Januar 2005, dennoch sollte er schon jetzt als gültig betrachtet werden, da er keine neue rechtliche Verpflichtung für Lebensmittelunternehmen schafft, sondern nur ein übergeordnetes Prinzip des Lebensmittelrechts bestätigt. In jedem Falle unterliegen die allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit bis zum 1. Januar 2005 gleichwertigen Bestimmungen (Artikel 3) der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, die am 15. Januar 2004 durch die Richtlinie 2001/95/EG aufgehoben wird. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind insofern anwendbar, als es keine spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die betreffenden Produkte gibt.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/218 |
(2004/C 33 E/222)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2107/03
von Isabelle Caullery (UEN) an die Kommission
(18. Juni 2003)
Betrifft: Nichtregierungsorganisationen in Moldau
Kann die Kommission Auskunft über die verschiedenen Arten von Programmen, Projekten und/oder Haushaltslinien geben, die in Anspruch genommen werden können, um die Tätigkeit von NRO nach moldawischem Recht in Moldau zu unterstützen?
Kann die Kommission ferner mitteilen, welche Kriterien diese NRO unbedingt erfüllen müssen, damit sie um Unterstützung der Europäischen Union ansuchen können?
Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
Die Kommission unterstützt Nichtregierungsorganisationen (NRO) direkt durch Projekte und Zuschüsse und bezieht sie, wann immer möglich, in ihre Initiativen ein.
Die Delegation der Kommission für die Ukraine, die Republik Moldau und Belarus führt ein Programm mit kleineren Zuschüssen für NRO im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte durch. Darüber hinaus ist das Partnerschaftsprogramm für den Institutionenaufbau (IBPP) darauf ausgelegt, NRO und andere lokale Initiativen durch eine Partnerschaft mit ähnlichen Einrichtungen in der Union und den Nachbarländern zu stärken. Die Weiterfinanzierung des IBPP ist im Entwurf des Aktionsprogramms 2003 für die Republik Moldau eingeplant.
Dieser Entwurf sieht außerdem Folgendes vor:
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— |
ein Projekt zur Unterstützung der Zivilgesellschaft, um deren Einfluss auf die Politik zu stärken und über zivilgesellschaftliche Einrichtungen zielgerichtete Hilfe für das Sozialwesen zu erbringen; |
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— |
vier verschiedene, gemeinsam mit dem Europarat durchzuführende Projekte, die auf die Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte in der Republik Moldau abzielen; sie umfassen Schulungen für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Gewerkschaften, NRO und Jurastudenten im Bereich Menschenrechte sowie Hilfe bei der Umsetzung der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta und bei der Stärkung der Demokratie auf lokaler Ebene. |
Darüber hinaus gewährt die Gemeinschaft über das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschen- bzw. Frauenhandels und zur Befassung mit den einzelnen Aspekten des Drogenkonsums und -handels. An beiden Maßnahmen sind NRO in hohem Maß beteiligt.
Was die Bedingungen für die Erlangung von Zuschüssen betrifft, so müssen die NRO die in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Detail genannten Förderkriterien erfüllen. Diese Kriterien sind transparent und für alle potenziellen Antragsteller einsehbar. Sie umfassen in der Regel bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit Status (Einrichtung ohne Erwerbscharakter), Standort, Erfahrungsnachweisen und finanzieller Existenzfähigkeit.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/219 |
(2004/C 33 E/223)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2110/03
von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission
(19. Juni 2003)
Betrifft: Schließung des Europa-Zentrums in den Niederlanden
Ist der Kommission bekannt, dass das Europa-Zentrum in Den Haag zum 1. Juli 2003 geschlossen wird?
Wie erklärt die Kommission die Tatsache, dass der Stiftung Europa-Zentrum für 2003 kein Zuschuss gewährt worden ist?
Teilt die Kommission die Auffassung, dass Informationen über die Europäische Union und ihre Institutionen sehr wichtig sind?
Wie will die Kommission in dem vor uns liegenden Jahr, in dem große Ereignisse für die EU anstehen (Erweiterung um zehn Länder, Wahlen zum Europäischen Parlament, Ausarbeitung der endgültigen Verfassung), in den Niederlanden eine gründliche und umfassende Information anbieten, wenn das Europa-Zentrum — dem für die Unterrichtung junger Menschen und die Information an den Schulen bisher eine wichtige Rolle zukam — diese Information nicht mehr bereitstellen kann?
Ist die Kommission bereit, eine erneute Prüfung des Antrags auf Bereitstellung eines Zuschusses in Erwägung zu ziehen? Wenn ja, wann kann die Kommission dazu Auskunft erteilen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort von Präsident Prodi im Namen der Kommission
(16. Juli 2003)
Der Kommission ist bekannt, dass das Europa-Zentrum zum 1. Juli 2003 geschlossen wird, und bedauert dies sehr. Die Bereitstellung von Informationen über die europäische Union und ihre Institutionen ist, wie der Herr Abgeordnete erwähnt, äußerst wichtig, insbesondere in den Niederlanden, die in der zweiten Hälfte 2004 den Ratsvorsitz in der Union übernehmen werden. Der Verlust des Europa-Zentrums wird daher von der Kommission und den nationalen Behörden der Niederlande besonders bedauert.
Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, verhindert die neue Haushaltsordnung (1) Betriebskostenzuschüsse für Organisationen wie dem Europa-Zentrum, die nicht allein auf der Grundlage maßnahmenbezogener Zuschüsse im Rahmen von Ausschreibungen existieren dürfen.
Was diese Art maßnahmenbezogener Zuschüsse betrifft, so hat das Europa-Zentrum 2003 im Rahmen von Ausschreibungen, die an Nichtregierungsorganisationen und Vereinigungen von europäischem Interesse gerichtet waren, zwei Zuschüsse von der Generaldirektion (GD) für Bildung und Kultur erhalten. Leider kann das Europa-Zentrum auf Grund der Beendigung seiner Tätigkeit die entsprechenden Mittel nicht mehr in Anspruch nehmen.
Sollte das Europa-Zentrum seine Entscheidung rückgängig machen und ihre Tätigkeiten erneut aufnehmen, kann es sich selbstverständlich mit seinen Vorhaben an neuen Ausschreibungen beteiligen, und die Kommission wird diese ebenso sorgfältig prüfen wie alle anderen Vorhaben.
Nach Verabschiedung des Arbeitsprogramms für die GD Presse und Kommunikation am 28. März 2003 hat die Vertretung der Kommission in den Niederlanden im Mai 2003 eine Ausschreibung veröffentlicht. Der erste Abgabetermin für diese Ausschreibung war der 30. Juni 2003.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/220 |
(2004/C 33 E/224)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2113/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Vordringen eines neuen Monopols der Versorgung mit Nachrichten nach Europa über das Internet und ärgerliche Sammlung von Personendaten
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1. |
Ist der Kommission bekannt, dass sich die Suchmaschine Google innerhalb von fünf Jahren eine immer dominantere Position im Internet verschafft hat und damit auch in Europa sämtliche Konkurrenten fast vollständig verdrängen wird? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass Google inzwischen Suchbegriffe gegen Angebot verkauft, wodurch beispielsweise bei den jüngsten Wahlen in Belgien jeder, der nach dem Begriff „Wahlen“ suchte, automatisch an die Partei „Vlaams Blok“ verwiesen wurde? |
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3. |
Ist der Kommission bekannt, dass Google News systematisch andere Nachrichtenseiten verfolgt und die Fakten daraus anhand unbekannter Kriterien auswählt und nach eigenem Belieben verändert und dass nach Fassungen für Amerika, Australien und Indien in Kürze auch eine Fassung für Europa kommen wird? |
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4. |
Ist der Kommission bekannt, dass Google in den USA anbietet, dass nach Eingabe des Namens und des Wohnortes sofort die Telefonnummer der betreffenden Person erscheint sowie ein Plan ihrer Wohnumgebung, gegebenenfalls ergänzt durch die im Laufe der Jahre über die betreffende Person zusammengetragenen Daten? |
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5. |
Ist der Kommission bekannt, dass Google Betriebe übernimmt, die auf „weblogs“ spezialisiert sind, öffentliche Online-Tagebücher von Jugendlichen, die später als belastendes Material dienen können, das sie ein Leben lang verfolgt, was zur Folge haben kann, dass die Betroffenen ihren Arbeitsplatz verlieren oder keine Beziehungen mehr anknüpfen können? |
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6. |
Ist der Kommission bekannt, dass die ca. 15 000 Computer von Google alle einzelnen Suchaufträge registrieren, vermerken, wann auf welche Ergebnisse geklickt wurde, und die Informationen speichern, wodurch sie für Marketing- und Ermittlungszwecke einsetzbar bleiben? |
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7. |
Hält die Kommission es zum Schutz der Privatsphäre der Bürger für wünschenswert, dieses künftige Monopol auf Informationen und den sich daraus ergebenden Spielraum für Missbrauch einzugrenzen, indem verbindliche Regeln für solche Aktivitäten in Europa aufgestellt werden? Welche Initiativen ergreift die Kommission dazu? |
Quelle: Niederländische Tageszeitung „De Volkskrant“ vom 24. Mai 2003
Antwort durch Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(7. August 2003)
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1. |
Die Kommission verfolgt die Entwicklungen in diesem Markt mit Interesse. Die Kommission stellt fest, dass es auf dem Markt viele Internet-Suchmaschinen gibt, die zahlreiche verschiedene Betriebsmodelle aufweisen. Die Kommission hat keinerlei Beschwerden über den Missbrauch der vorherrschenden Rolle von Google erhalten, und daher wird gegen dieses Unternehmen auch keine Untersuchung durchgeführt. |
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2. |
Auf der Website http://www.google.com/technology/index.html erläutert Google die verwendete Rangfolgemethode (Anzahl der Links). Zusätzlich wird die Möglichkeit gesponserter Links angeboten, die getrennt aufgelistet werden. Die vom Herrn Abgeordneten erwähnte Option (direkter Link an den Meistbietenden) scheint nicht zur Wahl zu stehen. |
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3. |
Die Kommission hat keinerlei Beschwerden von Betroffenen (über Wettbewerb, geistiges Eigentum, Verbraucherschutz oder andere Gründe) bezüglich der Überwachung oder Veränderung anderer Informations-Websites seitens Google erhalten. |
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4., 5. und 6. |
Die Kommission weiß von der Veröffentlichung einiger Artikel in der Presse, die sich auf vermeintliche Praktiken von Google beziehen. Sofern diese Praktiken sich in der Europäischen Union ereigneten oder europäische Bürger betrafen, würden einige von ihnen unter den Geltungsbereich der europäischen Regeln für den persönlichen Datenschutz fallen. Es gibt allerdings keine genauen Beweise für solche Praktiken, die derzeit eine weitere Untersuchung durch die Dienste der Kommission gestatten würden. Die Berichterstattung in der Presse ist ungenau und in einigen Fällen offensichtlich unrichtig. Die Niederlassungen von Google in den Mitgliedstaaten fallen unter die Gerichtsbarkeit dieser Mitgliedstaaten. |
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7. |
In Bezug auf das Recht auf Privatsphäre und den Datenschutz erinnert die Kommission insbesondere daran, dass, sofern zutreffend, die bestehenden Gesetzesrahmen hinsichtlich Datenschutz (insbesondere die Richtlinie 95/46/EG (1) und die Richtlinie 97/66/EG (2), die durch die Richtlinie 2002/58/EG (3) ersetzt werden) geeignete Regeln für den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung persönlicher Daten im europäischen Kontext enthalten. Insbesondere die Richtlinie 95/46/EG erfordert, dass eine Verarbeitung solcher Daten rechtmäßige Ziele verfolgt. Die Richtlinie 97/66/EG (und die Richtlinie 2002/58/EG) beinhalten insbesondere Bestimmungen für Verzeichnisse von Abonnenten an öffentlichen Kommunikationsdiensten. Die Kommission plant derzeit keine zusätzlichen bindenden Regeln. |
(1) Richtlinie 95/46/EG des Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr — ABl. L 281 vom 23.11.1995.
(2) Richtlinie 97/66/EG des Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, ABl. L 24 vom 30.1.1998.
(3) Richtlinie 2002/58/EG des Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201 vom 31.7.2002.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/221 |
(2004/C 33 E/225)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2117/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Datenschutz-Richtlinie
Die Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG) (1)) wurde 1995, also vor ACHT Jahren, angenommen.
Kann die Kommission Angaben dazu machen, welche Mitgliedstaaten die Datenschutz-Richtlinie noch nicht umgesetzt haben?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(23. Juli 2003)
Der Herr Abgeordnete stellt die Frage, welche Mitgliedstaaten die Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) noch nicht umgesetzt haben. Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Die Mitteilung Frankreichs betraf das Datenschutzgesetz von 1978; gleichzeitig bekundete Frankreich seine Absicht, ein neues Gesetz zu erlassen, das allerdings noch nicht verabschiedet ist.
Weiter Einzelheiten über die Umsetzung der Datenschutzrichtlinie kann der Herr Abgeordnete dem kürzlich verabschiedeten Bericht der Kommission (2) (15. Mai 2003) entnehmen.
(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/lawreport/data-directive_de.htm.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/221 |
(2004/C 33 E/226)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2118/03
von Claude Moraes (PSE) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Richtlinie über Leiharbeitnehmer
Kann die Kommission ihre Ansichten zu dem fehlgeschlagenen Versuch vom 3. Juni, eine Einigung über die Richtlinie über Leiharbeitnehmer zu erzielen, mitteilen?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(12. August 2003)
Dass auf der Tagung des Rates „Beschäftigung und Sozialpolitik“ vom 3. Juni 2003 keine Einigung über den Richtlinienvorschlag zur Leiharbeit (1) zustande gekommen ist, hatte seinen Grund in der Sperrminorität von vier Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Irland und Vereinigtes Königreich). Die betreffenden Länder forderten eine unbefristete Ausnahme von der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Leiharbeitnehmer bei Überlassungen für eine Dauer von weniger als sechs Monaten. Dies hätte bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der Leiharbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten Gleichbehandlungsvorschriften fallen würde.
Auf seiner Tagung in Lissabon (23./24. März 2000) forderte der Europäische Rat ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit auf den Arbeitsmärkten der Gemeinschaft. Mit dem von ihr vorgelegten Vorschlag hat die Kommission versucht, dies umzusetzen, indem zum einen ein Mindestschutz für Leiharbeitnehmer gewährleistet wird und zum anderen — mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen — derzeit bestehende Einschränkungen für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern aufgehoben werden. Die Kommission hofft, dass in Kürze ein gemeinsamer Standpunkt festgelegt werden kann. Sie ist fest entschlossen, ihre Rolle wahrzunehmen und dafür zu sorgen, dass der Aufforderung des Europäischen Rates von Brüssel vom März 2003 nachgekommen und bis Dezember 2003 eine Einigung erzielt wird.
(1) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern, ABl. C 203 E vom 27.8.2002, geänderte Fassung, KOM(2002) 701 endgültig.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/222 |
(2004/C 33 E/227)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2124/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Anwerbung von Beamten aus den Beitrittsländern
In der Ausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union vom 22. Mai 2003 (C 120 A — Band 46 — EN) werden 1355 offene Stellen bekannt gegeben, auf die sich ausschließlich Bürger aus den zehn neuen Mitgliedsländern bewerben dürfen („You must be a … citizen“).
In einer Pressemitteilung (IP/03/747) vom 26. Mai 2003 erklärt die Kommission, dass über einen Zeitraum von sieben Jahren 3900 Beamte aus den Beitrittsländern eingestellt werden sollen.
Artikel 17 des EG-Vertrags lautet:
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(1) |
Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. |
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(2) |
Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. |
In Artikel 39 des EG-Vertrags wird folgendes verfügt:
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(1) |
Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. |
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(2) |
Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (…) |
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(4) |
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. |
Findet Artikel 39 Absatz 4 auch Anwendung auf Beamte und Bedienstete der europäischen Institutionen? Aufgrund welcher Argumente?
Erkennt die Kommission an, dass die Anforderungen an die betreffenden Dienstposten, wie sie im Amtsblatt vom 22. Mai 2003 aufgezählt werden, nicht notwendigerweise an eine Staatsangehörigkeit gebunden sein müssen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum öffnet sie diese Stellen dann nicht für alle Bürger der Union?
Teilt die Kommission die Auffassung, dass Bewerber aus den bereits bestehenden Mitgliedstaaten hierdurch diskriminiert werden? Wenn nein, welche Botschaft hat sie dann für die — überwiegend jungen — Bewerber aus den 15 vorhandenen Mitgliedstaaten, die eine Laufbahn innerhalb der europäischen Institutionen anstreben, jedoch aufgrund des kontingentierten Zustroms aus den neuen Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten konfrontiert sind oder überhaupt nicht zum Zuge kommen?
Kann die Kommission eine Übersicht über die Zahl der Einstellungen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 geben und dabei eine Aufschlüsselung nach Nationalitäten (Mitgliedstaaten), Lebensalter und Einstufung (der Dienstposten) geben?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(12. August 2003)
Die Vorschriften, nach denen die künftigen Beamten der Organe der Europäischen Union ausgewählt werden, finden sich im Statut. In Titel III Artikel 27 des Statuts heißt es: „Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.“
In Artikel 27 heißt es weiter: „Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“
Die Kommission hat wie bei den früheren Erweiterungsrunden einen Vorschlag für eine vorübergehende Ausnahmeregelung zum Statut vorgelegt. Darin ist vorgesehen, Beamte aus den künftigen neuen Mitgliedstaaten nach der Staatsangehörigkeit einzustellen, damit eine bestimmte Mindestzahl von Mitarbeitern aus diesen Ländern ihren Dienst bei den Organen aufnehmen kann. Der Vorschlag, der gegenwärtig im Rat der Europäischen Union erörtert wird, sieht einen Übergangszeitraum von sieben Jahren vor.
In dem Kommissionsvorschlag ist auch die Möglichkeit vorgesehen, in diesen sieben Jahren Auswahlverfahren zu organisieren, die sich speziell an Staatsangehörige der derzeitigen 15 Mitgliedstaaten richten, um während des mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten beginnenden Übergangszeitraums eine ausgewogene Personalauswahl auf möglichst breiter geografischer Grundlage vornehmen zu können.
Trotz des Ausnahmecharakters dieser Regelung, die die Staatsangehörigkeit eines der künftigen neuen Mitgliedstaaten zur Einstellungsvoraussetzung erhebt, bietet die Fortführung der EUR-15-Auswahlverfahren den Rahmen für eine Personalauswahlpolitik, die mit den Grundsätzen von Artikel 39 EG-Vertrag im Einklang steht.
Angaben zu den Einstellungen in den Jahren 2000-2002, aufgeschlüsselt nach der Staatsangehörigkeit, finden sich in den Tabellen, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt werden.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/223 |
(2004/C 33 E/228)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2125/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(25. Juni 2003)
Betrifft: Fester Buchpreis
In einer Entschließung vom 16. Mai 2002 (P5_TA(2002)0244) ersuchte das Europäische Parlament die Kommission, auf der Grundlage von Artikel 95 des EG-Vertrags vor (!!) Ende 2002 einen Legislativvorschlag zu festen Buchpreisen vorzulegen?
Kann die Kommission mitteilen, ob sie bereits einen Legislativvorschlag ausgearbeitet hat, und kann sie dessen Inhalt darlegen? Kann die Kommission andernfalls mitteilen, warum sie der Forderung des Europäischen Parlaments nicht nachgekommen ist?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(5. August 2003)
Am 4. November 2002 hat der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar vor dem EP-Ausschuss für Recht und Binnenmarkt darauf hingewiesen, dass es in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme der Buchpreisbindung gibt, die entweder auf Rechtsvorschriften oder auf Vereinbarungen zwischen Berufsverbänden beruhen. Diese Systeme hätten im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshof bis jetzt kein Problem dargestellt.
Der Kommissar betonte, dass die Kommission unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zur Klärung und Modernisierung europäischer Rechtsvorschriften, der Ansicht sei, dass eine Harmonisierung dieser nationalen Systeme keine hinreichenden Vorteile böte, die eine Änderung des vom Gerichtshofs entwickelten Rechtsrahmens rechtfertigen würden.
Derzeit liegen keine neue Elemente vor, die eine Änderung dieser Auffassung erlauben würden.
Der Kommissar erinnerte daran, dass die Kommission nach eingehender Prüfung des Initiativvorschlags des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2002 zu der Auffassung gelangt sei, dass die in diesem Vorschlag enthaltene Definition des zentralen Begriffs der „Umgehung“ zu weit geht, was den freien Verkehr von Büchern zwischen den Mitgliedstaaten, vor allem der im Internet vertriebenen Bücher, erheblich beeinträchtigen könnte. Eine weitgefasste Definition der „Umgehung“ wäre darüber hinaus unvereinbar mit der Verpflichtung, alle Ausnahmen von den im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten restriktiv auszulegen.
Die Kommission stellt außerdem fest, dass dieser Ansatz von allen nationalen Buchpreisbindungssystemen übernommen wurde, auch von dem am 2. September 2002 in Deutschland verabschiedeten System.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Verordnungsvorschlag der Kommission über die Verkaufsförderung implizit eine nationale Preisbindung für bestimmte Waren erlaubt, insoweit als dieser Vorschlag in diesem Punkt eine besondere Ausnahmeregelung von dem für die Mitgliedstaaten geltenden grundsätzlichen Verbot der Wertbegrenzung für Verkaufsförderaktionen vorsieht: aufgrund dieser Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten den Wert der Rabatte (und nicht den Wert anderer Verkaufsförderaktionen) für Waren mit einem festen Preis begrenzen.
Angesichts des Vorgesagten wird die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt die Idee eines Ad-hoc-Initiativvorschlags, wie ihn das Europäische Parlament vorgelegt hat, nicht weiter verfolgen.
Die Kommission wird die Anwendung und die Vereinbarkeit der nationalen Buchpreisbindungssysteme mit dem Gemeinschaftsrecht weiterhin überwachen und, sollte es sich als notwendig erweisen, entsprechende Maßnahmen ergreifen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/224 |
(2004/C 33 E/229)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2138/03
von Theodorus Bouwman (Verts/ALE) an die Kommission
(20. Juni 2003)
Betrifft: Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) durch mehrere Mitgliedstaaten
Der Kommission ist auch durch die Arbeitsgruppe nationaler Sachverständiger zweifelsohne bekannt, dass mehrere Mitgliedstaaten das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache SIMAP (C-303/98) nicht umgesetzt haben.
Ich wüsste gerne von der Kommission:
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1. |
Trifft es zu, dass in der genannten Arbeitsgruppe nationaler Sachverständiger erörtert wird, wie die Folgen des SIMAP-Urteils begrenzt oder ungeschehen gemacht werden können? |
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2. |
Die Kommission hat auf frühere Anfragen (P-3515/02 (1)) geantwortet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um den Richtlinien und auch dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Ferner ist dieser Antwort zu entnehmen, dass die Niederlande, wo Bereitschaftszeiten immer noch als Ruhezeiten betrachtet werden und die Arbeitnehmer in manchen Wirtschaftszweigen erheblich mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, dem Urteil des Gerichtshofs zuwiderhandelt. Die Niederlande sind damit seit dem 3. Oktober 2000 schon fast 1000 Tage im Verzug. Ist es daher nicht höchste Zeit, ein Verfahren der In-Verzug-Setzung einzuleiten? |
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3. |
Ist die Annahme richtig, dass der Beschluss, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nicht davon abhängen darf, dass nach fast drei Jahren die Folgenabschätzung noch nicht fertig ist oder dass die Richtlinie Ende 2003 einer Bewertung unterzogen wird? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(16. Juli 2003)
Die Kommission hat am 28. April 2003 mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten eine Sitzung über die künftige Mitteilung der Kommission zur Richtlinie 93/104/EG (2) abgehalten. Die Tagesordnung für diese Sitzung umfasst unter anderem einen Punkt über das weitere Vorgehen im SIMAP-Urteil (3). Auf dieser Sitzung hat die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten über die jüngsten Entwicklungen unterrichtet und anschließend einen Meinungsaustausch eingeleitet, um die Meinung der Vertreter der Mitgliedstaaten zu der Mitteilung über die Arbeitzeit zu erfassen.
Außerdem prüft die Kommission derzeit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unter dem Aspekt des SIMAP-Urteils, damit sie die Einleitung des nach Artikels 226 des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahrens in allen gerechtfertigten Fällen vorschlagen kann.
(1) ABl. C 110 E vom 8.5.2003, S. 217.
(2) Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307 vom 13.12.1993.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap) v Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana, European Court Reports 2000, S. I-07963.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/225 |
(2004/C 33 E/230)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2144/03
von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Qualitätsstandards für Importe
In der Europäischen Union sind die Qualitätsstandards im Bereich der Landwirtschaft sehr hoch angesetzt. Dies ist sehr zu begrüßen.
Werden bei den Importen aus den Nicht-EU-Ländern jedoch dieselben Standards bei den Agrarprodukten wirklich respektiert?
Gibt es hierzu eine Regelung von Seiten der EU?
Nur eine klare Harmonisierung der Bestimmungen auch für den Import kann den europäischen Verbraucher schützen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bauern garantieren.
Kann die Kommission hierzu Stellung nehmen?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
Die Kommission besteht auf der Sicherheit von Lebensmitteln, egal woher sie kommen. Daher müssen grundsätzlich Einfuhren von Agrarerzeugnissen genauso sicher sein wie Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. In den wichtigsten Rechtsvorschriften über Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sind
entsprechende Bestimmungen enthalten, deren Einhaltung durch eine Reihe von Kontrollen sichergestellt wird.
Sie können wie folgt zusammengefasst werden:
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Drittländer, die lebende Tiere und tierische Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen möchten, müssen zugelassene Länder sein. Das Zulassungsverfahren umfasst die Überprüfung des Aufbaus und der Befugnisse der zuständigen Behörde, die Überprüfung des Tiergesundheitsstatus, Hygienekontrollen und Kontrollen auf Tierarzneimittelrückstände und verbotene Inhaltsstoffe, die Überprüfung der Rechtsvorschriften usw. |
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— |
Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission führt regelmäßig Besuche zur Überprüfung der Kontrollverfahren in Drittländern durch, insbesondere in solchen, die eine Zulassung für Ausfuhren in die Gemeinschaft anstreben. |
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— |
Betriebe in Drittländern, die tierische Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen möchten, bedürfen ebenfalls einer Zulassung der Kommission und müssen dazu Gewährleistungen ihrer zuständigen Behörden vorweisen. |
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Alle Einfuhren müssen beim Eintritt in die Gemeinschaft an den Grenzkontrollstellen überprüft werden. Dabei werden Dokumenten-, Identitäts- und körperliche Kontrollen durchgeführt. Zur Feststellung von Rückständen und verbotenen Inhaltsstoffen werden auch Stichproben untersucht. |
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— |
Die Mitgliedstaaten werden durch das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel auf Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit bei Einfuhren aufmerksam gemacht und aufgefordert, geeignete Folgemaßnahmen zu treffen. |
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— |
Diese Maßnahmen sind bereits weitgehend harmonisiert. Außerdem werden ständig neue Rechtsvorschriften erlassen, da mehr Verordnungen des Rates und des Parlaments und weniger Richtlinien angewendet werden, was eine größere Einheitlichkeit gewährleistet. Insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen (1) wird für eine Rechtsgrundlage auf dem neuesten Stand sorgen. |
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— |
Wenn nachgewiesen wird, dass eingeführte Agrarerzeugnisse nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen, trifft die Kommission korrigierende Maßnahmen. Diese richten sich nach der Ernsthaftigkeit der Situation, können jedoch so weit führen, dass die Prüfung von 100 % der Einfuhren auf verbotene Inhaltsstoffe vorgeschrieben oder ein völliges Einfuhrverbot verhängt wird. |
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Die Kommission ist überzeugt, dass dieser Rechtsrahmen die Sicherheit von eingeführten Agrar-erzeugnissen und Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gleichermaßen gewährleistet. Dadurch wird auch sichergestellt, dass die europäischen Erzeuger keinen Wettbewerbsnachteil erleiden, wenn sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ergreifen. |
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Es ist bekannt, dass in der Gemeinschaft sehr strenge Tierschutzvorschriften gelten. Zur Wahrung der Interessen der Erzeuger der Gemeinschaft schlägt die Gemeinschaft im Rahmen der nächsten WTO-Runde vor, Ausgleichszahlungen für zusätzliche Kosten, die sich aus der Einhaltung von Tierschutzvorschriften ergeben, von den Reduktionsverpflichtungen auszunehmen, wenn klar nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten unmittelbar durch die Einhaltung strengerer Vorschriften entstanden sind und daher den Handel nicht oder nur sehr wenig stören. |
(1) KOM(2003) 52 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/226 |
(2004/C 33 E/231)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2148/03
von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission
(27. Juni 2003)
Betrifft: Vereinigungen ohne Gewinnzweck
Vereinigungen ohne Gewinnzweck, vor allem jene, die von Jugendlichen gegründet werden und auf kulturellem Gebiet tätig sind, stellen einen unbezahlbaren Reichtum für die europäische Gesellschaft und einen wesentlichen Motor zur Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und der Integration dar.
Der Zugang dieser Vereinigungen zu den von der EU mitfinanzierten Programmen gestaltet sich jedoch auf Grund von Verfahrensschwierigkeiten und vor allem auf Grund der erforderlichen Vorauszahlung der Kosten für die Umsetzung von Projekten recht problematisch, obwohl es als wichtig betrachtet wird, dass gerade Vereinigungen ohne Gewinnzweck sich für europäische Projekte bewerben und diese verwalten.
Kann die Kommission in Anbetracht dieser Sachverhalte mitteilen, inwieweit sie beabsichtigt, ein System der Vorauszahlung von Mitteln in Verbindung mit einer vorangehenden qualitativen und quantitativen Prüfung der Struktur der betreffenden Vereinigung und der jeweiligen Satzung vorzuschlagen?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(1. September 2003)
Auch die Kommission ist der Meinung, dass Vereinigungen, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich aktiv sind, für die soziokulturelle Entwicklung der europäischen Gesellschaft wesentlich sind, und dass die Mitwirkung Jugendlicher an der Zivilgesellschaft gefördert werden sollte. Konkret sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltungs- und Finanzverfahren der Kommission in Verbindung mit der Haushaltsordnung und der entsprechenden Rechtsgrundlage durch entsprechende Zuschusssysteme und Zahlungsmechanismen die Unterstützung solcher von Jugendlichen gegründeter Vereinigungen ermöglichen (vereinfachte Antragsformulare, Vorfinanzierungen bis 80 %, Pauschalbetragsregelung).
Für das Jugendprogramm gelten fünf Antragstermine pro Jahr, wobei angestrebt wird, dass die Zuschüsse ausgezahlt werden, bevor die betreffenden Projekte anlaufen.
Bei der Bezuschussung der Betriebskosten für Vereinigungen, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätig sind, werden regelmäßig Vorauszahlungen geleistet. Auch setzt sich die Kommission nachdrücklich dafür ein, dass die Organisationen die Zuschüsse sobald wie möglich in dem Jahr erhalten, in dem sie die entsprechenden Ausgaben tätigen. So wurden 2003 alle Vorauszahlungen an Nichtregierungs-Jugend-organisationen vor April vorgenommen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/227 |
(2004/C 33 E/232)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2149/03
von Astrid Lulling (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juni 2003)
Betrifft: Eurostat
Die Debatten und Erklärungen der vergangenen Monate betreffend Eurostat lassen mehrere bedenkliche Praktiken erkennen: Personen werden beschuldigt, ohne dass sie davon wissen oder dazu angehört wurden, die Presse übernimmt schwere Beschuldigungen, die offensichtlich weit über die verfügbaren Informationen hinausgehen, das Personal von Eurostat muss mit ansehen, wie seine Kompetenz in Frage gestellt und seine Arbeit durch umfangreiche, wenn nicht unverhältnismäßige Kontrollen gestört wird.
Was unternimmt die Kommission, damit die Rechte der Personen im Rahmen der laufenden Verfahren ordnungsgemäß eingehalten werden?
Welche Initiativen gedenkt sie zu ergreifen, falls Dienststellen gegen diese Regeln verstoßen oder diese entgegen ihren Verpflichtungen nicht eingehalten haben?
Ist sie der Auffassung, dass hier eine Unverhältnismäßigkeit zwischen der Wirklichkeit und deren Darstellung vorliegt?
Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission
(3. September 2003)
Die Berichterstattung in den Medien über die Untersuchungen bei Eurostat noch vor deren Abschluss vermittelt nicht unbedingt ein objektives Bild der Lage. Hinzu kommt, dass u. U. Einzelheiten aus dem Zusammenhang gerissen worden sind. Dies hat bedauerlicherweise dazu geführt, dass die Gewährleistung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung eventuell durch bestimmte Presseartikel unterlaufen wurde.
Die Prüfung der Vorgänge bei Eurostat geht allerdings zum Einen auf eine Forderung des Europäischen Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2001 und zum Anderen auf die Entschlossenheit der Kommission zurück, die Angelegenheit vollständig aufzuklären und dafür zu sorgen, dass die aufgetretenen Probleme angegangen und gegebenenfalls darüber hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden. Es geht dabei keineswegs darum, die Kompetenz der Eurostat-Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen eröffnen die Verwaltungsvorschriften für derartige Untersuchungen allen Beamten und sonstigen Bediensteten die Möglichkeit, Rechtsmittel nach Artikel 90 des Statuts einzulegen.
Bezüglich der jüngsten Entwicklung im Zusammenhang mit Eurostat und der Art und Weise, wie darauf reagiert werden muss, wird die Frau Abgeordnete auf eine Reihe von Maßnahmen verwiesen, die die Kommission auf ihren Sitzungen vom 9. Juli 2003 bzw. 23. Juli 2003 ergriffen hat.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/228 |
(2004/C 33 E/233)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2168/03
von Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften im Olympiastadion in Marousi, Griechenland
Die Vorbereitungen für die Olympischen Spiele in Athen im Jahr 2004 haben inzwischen begonnen. In Marousi, wo sich das Olympiastadion befindet, werden Bauarbeiten durchgeführt.
Sind der Kommission folgende schwerwiegende Verstöße gegen griechische Rechtsvorschriften bekannt:
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— |
Ignorierung von Sicherheitsvorschriften aus Zeitmangel. Uns wurde erklärt, dass bisher zehn Menschen gestorben sind und viele andere schwer verletzt wurden. |
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— |
Verlängerung der Arbeitszeit: gesetzlich vorgeschrieben ist eine Höchstarbeitszeit von sieben Stunden pro Tag im Baugewerbe. In diesem Fall arbeiten Bauarbeiter oft 9-10 Stunden pro Tag und sieben Tage in der Woche, und zwar ohne angemessene Bezahlung der Überstunden. |
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— |
Verletzung der Rechte von Arbeitnehmern: Arbeitnehmer wurden gezwungen, wegen der großen nationalen Bedeutung dieses Bauwerks auf das Streiksrecht zu verzichten. |
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— |
Niedrigere Löhne als in der nationalen Vereinbarung festgelegt: viele ausländische Arbeitnehmer werden gezwungen, niedrigere Löhne zu akzeptieren. |
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— |
Unterschlagung von Rentenbeiträgen: davon sind am häufigsten ausländische Arbeitnehmer betroffen. Die Arbeitgeber nutzen die Tatsache aus, dass diese Arbeitnehmer ihre Rechte nicht kennen, und zahlen Rentenbeiträge lediglich für 7-10 Arbeitstage für Arbeitnehmer, die 26 Tage im Monat gearbeitet haben. |
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— |
Fehlende Kontrolle: trotz Beschwerden werden die Kontrollen seitens der Regierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Arbeitgeber werden im Voraus über die Inspektionsbesuche unterrichtet und haben Gelegenheit, die meisten Verstöße zu vertuschen. Selbst nachgewiesene Verstöße werden nicht bestraft. Wegen einer drohenden möglichen Verzögerung, die den Erfolg der Olympischen Spiele gefährden könnte, scheint die Regierung Verstöße zu ignorieren. |
Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um diese Verstöße hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu beenden und die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten, und zwar vor dem Hintergrund, dass ihre Arbeit mit dem herannahenden Termin der Olympischen Spiele 2004 unter noch größerem Zeitdruck stattfinden wird?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(14. August 2003)
Der Kommission sind keine Beschwerden hinsichtlich der geschilderten Verstöße gegen griechisches Recht zugegangen; sie teilt aber die geäußerten Bedenken. Sie wird daher die griechischen Behörden um Stellungnahme zu den Sicherheitsbedingungen im Olympiastadion von Marousi bitten.
Die Kommission macht aber auch darauf aufmerksam, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, dafür zu sorgen, dass nationales Recht, mit dem Gemeinschaftsrichtlinien umgesetzt worden sind, eingehalten und ordnungsgemäß durchgesetzt wird.
Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird die Kommission nicht zögern, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/229 |
(2004/C 33 E/234)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2172/03
von Johanna Boogerd-Quaak (ELDR) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Kann die Kommission vor dem Hintergrund der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 und in Kenntnis von Ziffer 1 der Stellungnahme des Europäischen Parlaments folgende Fragen beantworten:
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1. |
Beabsichtigt sie, objektive neue Kriterien für Gebiete des ländlichen Raums einzuführen? |
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2. |
Wenn ja, ist sie mit mir der Auffassung, dass bislang der Kategorie der Gebiete des ländlichen Raums in der Nähe großer Städte als einer speziellen Kategorie wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde? |
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3. |
Erkennt sie die sehr speziellen Probleme, die gelöst werden müssen, um Ausgewogenheit zwischen den Bedürfnissen der städtischen Bevölkerung und den diesbezüglich notwendigen Umstellungen im ländlichen Raum im Hinblick auf mehr Flächen für Erholung, Tagestourismus und Naturentwicklung zu schaffen? |
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4. |
Ist sie mit mir der Auffassung, dass es notwendig ist, bei der Entwicklung neuer Kriterien einen spezifischen Typ von Politik für die Gebiete des ländlichen Raums in der Nähe stark verstädterter Gebiete zu entwickeln? |
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(5. August 2003)
Die Kommission hat die Entschließung des Parlaments vom 5. Juni 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (1) im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sorgsam zur Kenntnis genommen.
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1. und 4. |
In Anbetracht der Vielfalt der ländlichen Gebiete gibt es keine einheitliche, allgemein akzeptierte, international anerkannte Definition des Begriffs „ländliches Gebiet“. Die Kommission hat derzeit keine Pläne zur Vorlage neuer objektiver Kriterien für die Erstellung einer Typologie der ländlichen Gebiete. Den vom Parlament vorgeschlagenen Termin, den 1. Januar 2004, hält die Kommission zudem für unrealistisch. |
Die Erstellung einer solchen Typologie könnte höchstens für die Vorbereitung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach 2006 in Betracht kommen. Die Kommission ist aber selbst bei dieser längerfristigen Perspektive nicht davon überzeugt, dass für die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums eine gemeinsame Typologie notwendig ist, oder dass eine einheitliche gemeinsame Typologie der großen Vielfalt der ländlichen Gebiete in einer erweiterten Union gerecht würde. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (2) ist es derzeit Aufgabe der Mitgliedstaaten, bei der Vorbereitung ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum darzulegen, was sie in Anbetracht ihrer spezifischen nationalen bzw. regionalen Gegebenheiten als ländliche Gebiete einstufen.
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2. |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der derzeitige flexible Rahmen für die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, der den Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Subsidiarität einräumt, denjenigen Mitgliedstaaten oder Regionen, die dies wünschen, genügend Spielraum lässt, um ihre Programmmaßnahmen auf die besonderen Bedürfnisse ländlicher Gebiete in der Nähe großer Städte lenken zu können. |
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3. |
Die Kommission teilt die Auffassung der Frau Abgeordneten, dass ländliche Gebiete in Großstadtnähe oft mit besonderen, sich von denen der entlegenen ländlichen Gebiete unterscheidenden Problemen konfrontiert sind. Zu diesen Problemen zählen möglicherweise ein hoher Bevölkerungszustrom, durch den die natürliche Umgebung, die Dienstleistungsinfrastruktur sowie die Haus- und Grundstückspreise unter Druck geraten. Die Kommission pflichtet der Frau Abgeordneten bei, dass zwischen den Bedürfnissen der städtischen und denen der ländlichen Bevölkerung Ausgewogenheit hergestellt werden muss, damit sich die in Großstadtnähe gelegenen ländlichen Gebiete nachhaltig entwickeln können. |
Um die Probleme der stadtnahen ländlichen Gebiete besser verstehen zu können, hat die Kommission im September 2002 im Rahmen von ESPON („Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung“) eine Studie zum Thema „Urban-rural relations in Europe“ (Stadt-Land-Beziehungen in Europa) in Auftrag gegeben.
(1) KOM(2003) 23 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/230 |
(2004/C 33 E/235)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2175/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Handel mit Dienstleistungen
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1. |
Kann die Kommission den potenziellen Handel mit Dienstleistungen, der zwischen den Mitgliedstaaten abgewickelt werden könnte, und die damit verbundenen Auswirkungen einer Zunahme von Produktion und Arbeitsplätzen schätzen? |
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2. |
Kann die Kommission dabei insbesondere die vorliegenden Daten über den Handel mit Dienstleistungen in stärker integrierten Gebieten wie Kanada und den Vereinigten Staaten berücksichtigen? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Der Herr Abgeordnete fragt, ob die Kommission eine Aussage über das Potenzial des innergemeinschaftlichen Handels mit Dienstleistungen und dessen Auswirkungen auf Produktion und Beschäftigung treffen kann. Im Rahmen der Vorbereitung ihrer legislativen Antwort betreffend den Binnenmarkt für Dienstleistungen erarbeitet die Kommission derzeit eine Folgenabschätzung, in der erläutert werden soll, inwieweit sich aus der Beseitigung der bestehenden Hemmnisse im Binnenmarkt eine Zunahme der Aktivitäten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ergeben könnte.
Da bei der Messung der statistischen Daten in diesem Bereich jedoch gravierende Probleme bestehen und es derzeit keine anerkannten makroökonomischen Vorausschätzungsmodelle für Dienstleistungsaktivitäten gibt, ist es für die Kommission schwierig, eine detaillierte quantitative Vorausschätzung über den potenziellen innergemeinschaftlichen Handel mit und die Investitionen in Dienstleistungen sowie deren Auswirkungen auf Produktion und Beschäftigung vorzulegen. Die Komplexität der Messverfahren und Modelle wird noch dadurch erhöht, dass ein großer Teil des Handels mit Dienstleistungen in den Statistiken über den Handel mit Waren enthalten ist, aber nicht separat ausgewiesen wird. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein wesentlicher Teil der Internationalisierung von Dienstleistungen auf ausländischen Direktinvestitionen beruht und deshalb das wahre Potenzial eines gut funktionierenden Binnenmarks für Dienstleistungen unterschätzt werden könnte, wenn ausschließlich der Handel mit Dienstleistungen berücksichtigt wird.
Die Kommission wird in ihrer Folgenabschätzung anhand der vorliegenden statistischen Daten sowie der Informationen der Beteiligten versuchen, unter qualitativen Aspekten und auf der Basis eines mikroökno-mischen Ansatzes die potenziellen Auswirkungen zu beschreiben, die sich in Form von Kosteneinsparungen, einer Zunahme der innergemeinschaftlichen Aktivitäten im Dienstleistungsbereich und eines Anstiegs der Produktion und der Beschäftigung in der Union ergeben könnten.
In seiner zweiten Frage bittet der Herr Abgeordnete um Auskunft darüber, ob die Kommission die Entwicklungen im Handel mit Dienstleistungen in stärker integrierten Gebieten wie Kanada und den Vereinigten Staaten berücksichtigen kann. Die Kommission wird in ihrer Folgenabschätzung, soweit dies angesichts der erwähnten Unzulänglichkeiten in den bestehenden Statistiken möglich ist, die Leistungsfähigkeit der Märkte für Dienstleistungen in der Europäischen Union und Nordamerika vergleichen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/231 |
(2004/C 33 E/236)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2178/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(30. Juni 2003)
Betrifft: Hindernisse für den Handel mit Dienstleistungen
Kann die Kommission angeben, was ihrer Ansicht nach die entscheidenden Hindernisse für eine Zunahme des Handels mit Dienstleistungen in der Union sind, wovon insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen betroffen sind? Welche Maßnahmen schlägt sie zur Lösung dieser Probleme vor? Wie wird sie dabei ihren eigenen Erfolg messen?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(7. August 2003)
Der Herr Abgeordnete fragt, welche nach Ansicht der Kommission die entscheidenden Hindernisse für eine Zunahme des Handels mit Dienstleistungen in der Union sind, wovon insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) betroffen sind, welche Maßnahmen sie zur Lösung dieser Probleme vorschlägt und wie sie dabei ihren eigenen Erfolg messen wird.
Hinsichtlich des ersten Teils der Frage würde die Kommission den Abgeordneten gern an ihren Bericht über den „Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen“ (1) vom 30. Juli 2002 verweisen, der eine beispielhafte Auflistung von Problemen enthält, auf die Firmen in den unterschiedlichen Phasen ihrer Geschäftsentwicklung stoßen, wenn sie Geschäfte innerhalb des Binnenmarkts betreiben. Der Bericht folgert, dass die Hindernisse horizontaler Art sind und unterschiedliche Dienstleistungsaktivitäten betreffen. Die Häufung der zahlreichen Hindernisse, die im Zuge der Geschäftsentwicklung auftreten, haben tiefgehende negative Auswirkungen auf das Wachstum und die Produktivität der Dienstleistungen in der Europäischen Union. Der Bericht zieht auch die Schlussfolgerung, dass KMU wesentlich stärker durch diese Hindernisse betroffen sind als ihre größeren Konkurrenten. Insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen sind häufig nicht in der Lage, die erforderlichen Ausgaben für Gesetzesrecherchen und Rechtsbeistand zu decken, die sich aus der derzeitigen Zersplitterung von Bestimmungen ergeben. Die wenigen, denen dies gelingt, sind dann gezwungen, ihr bevorzugtes Geschäftsmodell den abweichenden nationalen Anforderungen anzupassen. Diese könnten sie entweder davon abhalten, ihre Geschäftstätigkeit fortzuführen oder zu einem kurzzeitigen Eintritt in andere Mitgliedstaaten bewegen. Die Tatsache, dass KMU die hauptsächlichen Opfer der derzeitigen Zersplitterung sind, ist insbesondere besorgniserregend, weil die Dienstleistungsaktivitäten von Kleinst- und Kleinunternehmen beherrscht werden.
Als Antwort auf die zweite Frage des Herrn Abgeordneten untersucht die Kommission derzeit entsprechend ihrer Veröffentlichung über „eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor“ (2) vom 29. Dezember 2000, wie ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Hindernisse, die den Binnenmarkt für Dienstleistungen behindern, beseitigt werden können. Die Kommission beabsichtigt, vor Ende 2003 ein horizontales Gesetzgebungsinstrument vorzulegen, so wie dies sowohl vom Parlament in seinem Bericht über „die Überprüfung der Binnenmarktstrategie im Jahre 2002 — Zeit, die Versprechen einzulösen“ vom 29. Januar 2003 und von den Mitgliedstaaten beim Rat Wettbewerbsfähigkeit im November 2002 und beim Europäischen Rat im März 2003 gefordert wurde.
Dieser zukünftige Vorschlag wird von einer Folgenabschätzung gemäß der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002 über Folgenabschätzung (3) begleitet werden, die Indikatoren vorschlagen wird, auf denen die zukünftige Überwachung der Auswirkung des Vorschlags basieren wird.
Zusätzlich und als Ergänzung zu diesem Gesetzgebungsvorschlag wird die Kommission eine Mitteilung über „die Wettbewerbsfähigkeit der wirtschaftsbezogenen Dienstleistungen und deren Beitrag zur Leistung europäischer Unternehmen“ vorlegen.
(1) KOM(2002) 441 endgültig.
(2) KOM(2000) 888 endgültig.
(3) KOM(2002) 276 endgültig.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/232 |
(2004/C 33 E/237)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2188/03
von María Sornosa Martínez (PSE) und María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Diskriminierung schwangerer Frauen bei den vom spanischen Arbeitsministerium gewährten Stipendien
Das Institut für die Frau, eine vom spanischen Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten abhängige Einrichtung, hat kürzlich einige Arbeitsstipendien ausgeschrieben, deren Vorschriften eine Klausel enthält, die für die Stipendiatinnen, die ein Kind bekommen und sich entscheiden, sich 16 Wochen nach der Geburt um das Baby zu kümmern, die Beschäftigung und die Bezahlung aussetzt (Anweisung TAS/939/2003, veröffentlicht im spanischen Amtsblatt. 93 vom 18. April 2003).
Vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Vorschrift der Regelung für die Gewährung dieser Stipendien im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG (1) steht?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Bezüglich der von den Herren Abgeordneten beanstandeten Vorgängen möchte die Kommission die spanischen Behörden zur Klärung der Bedingungen für die Gewährung von Stipendien befassen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass es auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen ist, dass eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern vorliegen könnte.
(1) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/232 |
(2004/C 33 E/238)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2192/03
von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Analyseverfahren für Milcherzeugnisse
Ich ersuche die Kommission um eine aktualisierte Liste der im Bereich der Analyseverfahren und Kontrolltechniken für Milch und Milcherzeugnisse geltenden Rechtsvorschriften, wobei der Schwerpunkt auf den Analyseverfahren zur Aufdeckung von Mikroorganismen liegen soll.
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Normalerweise sollen mit Analysen und Tests von Milch und Milcherzeugnissen einerseits die Sicherheit und andererseits die Qualität und Zusammensetzung kontrolliert werden.
Bezüglich der Sicherheit von Milch und Milcherzeugnissen gelten derzeit die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (1). Bestimmte Referenzverfahren für Tests nach verschiedenen Kriterien gemäß der obigen Richtlinie sind in der Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991 zur Festlegung bestimmter Analyse-und Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch (2) festgelegt. Allerdings wurden einige Verfahren angepasst oder durch neue Verfahren ersetzt, da sie in dieser Entscheidung gemäß den Empfehlungen der Gemeinschaftsreferenzlabors für Analysen und Tests von Milch und Milcherzeugnissen vorgeschrieben wurden. Eine der Aufgaben dieses Labors ist es, den Nationalen Referenzlabors (NRLs) Einzeldaten und aktualisierte Analyseverfahren zu liefern, die Erforschung neuer Analyseverfahren zu koordinieren und die Nationalen Referenzlabors über die Fortschritte in diesem Bereich zu informieren. Die Kommission arbeitet derzeit zusammen mit dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor eine Änderung der Entscheidung 91/180/EWG aus, die demnächst zur Genehmigung durch die Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden soll. Sie stützt sich auf die neueste Liste der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor empfohlenen Methoden. Diese Liste wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments unmittelbar zur Information zugestellt.
Ferner können Lebensmittelbetriebe bei Routinetests alternative Analyseverfahren verwenden, wenn diese Verfahren eine gleichwertige Garantie bieten und gegenüber den oben aufgeführten Referenzverfahren validiert wurden. Diese alternativen Verfahren müssen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht offiziell aufgeführt werden.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/233 |
(2004/C 33 E/239)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2202/03
von Fodé Sylla (GUE/NGL) an die Kommission
(27. Juni 2003)
Betrifft: Wahlen im Juni in Togo
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1. |
Gehört Togo in diesem Jahr zu den Ländern, in die erstrangig Wahlbeobachter entsandt werden? |
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2. |
Wann wurde die Kommission gebeten, Beobachter zu den Wahlen nach Togo zu entsenden, wie lautete die Antwort ihrer Partner und warum hat sie es abgelehnt eine Beobachterdelegation zu entsenden? |
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3. |
Kann die Kommission genauere Informationen über die Existenz eines vertraulichen angeblich von Beamten der Kommission ausgearbeiteten „Protokolls für ein Treffen politischer Kräfte Togos“ geben? |
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4. |
Welchen Standpunkt vertritt die Kommission bezüglich der Wahlen in Togo im Juni 2003? |
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5. |
Ist der Kommission der Bericht des Vertreters der Kommission in Togo bekannt, der auf Drohungen gegen Paul BIGAH (ACAT) und auf Gewalttätigkeiten am 1. Juni 2003 wegen der Wahlhandlungen verweist? |
Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission
(14. Juli 2003)
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1. |
Togo steht zwar nicht auf der Liste derjenigen Staaten, die 2003 vorrangig für EU-Wahlbeobachtung smissionen in Betracht kommen, zählt jedoch zu den Ländern, die in diese Liste hätten aufgenommen werden können, sofern sich die Lage im Vorfeld der Wahlen so positiv entwickelt hätte, dass eine solche Beobachtungsmission hätte entsandt werden könne. |
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2. |
Am 6. Mai 2003 stellte die Regierung von Togo bei der EU einen formellen Antrag auf Entsendung einer EU-Wahlbeobachtung smission. Bereits Anfang April war die Regierung jedoch von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission nicht möglich sei, da die Regierung dem Zeitpunkt für die Entsendung einer Sondierungsmission der Kommission und deren Mandat nicht zugestimmt hatte. Die Sondierungsmission hätte die Lage vor den Wahlen, die Menschenrechtssituation sowie die Möglichkeit der Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission beurteilt. |
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3. |
Die Kommission war nicht an der Ausarbeitung eines vertraulichen „Protokolls für ein Treffen politischer Kräfte Togos“ beteiligt. |
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4. |
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der Wahlprozess nicht glaubwürdig war. |
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5. |
Die Kommission erhält von ihrem Vertreter in Lomé regelmäßig politische Berichte, in denen auch die Vorkommnisse im Fall von Herrn Bigah sowie die Ereignisse am Wahltag behandelt wurden. |
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/234 |
(2004/C 33 E/240)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2204/03
von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Eurostat und die Demission des Internen Prüfers der Kommission
In einem Vermerk mit Datum vom 11. Juni 2003 hat Jules W. Muis, der Interne Prüfer der Kommission, Vizepräsident Kinnock von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, zum 1. April 2004 nach nur drei Jahren im Amt auszuscheiden.
Kann die Kommission angeben, ob sie einen Zusammenhang sieht zwischen dieser Rücktritts-Ankündigung und ihrer Entscheidung vom selben Tag betreffend die Überprüfung von Eurostat-Vertrag en durch den Internen Prüfdienst der Kommission?
Kann die Kommission bestätigen, dass der Interne Prüfer für eine wesentlich umfassendere Prüfung der von Eurostat geschlossenen Verträge sowie der von dem Amt vergebenen Zuschüsse plädiert hatte und nicht nur die Vergabeverfahren, sondern auch die Ausführung der Verträge und die damit verbundenen Zahlungen überprüfen lassen wollte?
Kann die Kommission angeben, warum sie eine solche Überprüfung jetzt nur im Ausnahmefall und nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Kommission zulassen will, wie der Antwort von Herrn Kinnock vom 17. Juni 2003 auf den Fragebogen des Ausschusses für Haushaltskontrolle zu entnehmen ist?
Kann die Kommission angeben, inwieweit die von ihr gemachten restriktiven Auflagen mit der in der Haushaltsordnung garantierten Unabhängigkeit des Internen Prüfers vereinbar sind?
Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission
(5. September 2003)
Der Generaldirektor des Internen Auditdienstes (IAD) der Kommission, Herr Muis, hat in einem Schreiben vom 11. Juni mehr als neun Monate im Voraus seine Absicht angekündigt, aus dem Kommissionsdienst auszuscheiden. Am selben Tag hat die Kommission auf ihrer wöchentlichen Sitzung im Einklang mit der Entschließung des Parlaments vom 8. April und nach den diesbezüglichen Vorarbeiten beschlossen, dem IAD das Mandat zu erteilen, „die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller von Eurostat seit 1999 geschlossenen Verträge zu prüfen und in die Überprüfung auch diejenigen Verträge einzubeziehen, die von anderen Kommissionsdienststellen auf Empfehlung von Eurostat abgeschlossen wurden“. Die Kommission sieht keinerlei Zusammenhang zwischen diesen beiden voneinander völlig unabhängigen Ereignissen.
Wie der Frau Abgeordneten bekannt ist, hat Herr Muis bei seinem Erscheinen vor dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 7. Juli ausdrücklich bestätigt, dass zwischen den beiden Ereignissen keinerlei Verbindung besteht. Zu den, wie er selbst sagte, „Spekulationen über einen Zusammenhang mit Eurostat“ betonte Herr Muis mehrfach: „Eurostat ist nicht der Grund für mein Ausscheiden.“ und „Eurostat war nicht der Anlass für meinen beabsichtigten Amtsrücktritt. Ich möchte das ganz nachdrücklich klarstellen.“
Im Verlauf der notwendigen Erörterungen mit den beteiligten Dienststellen zwecks Umsetzung der Kommissionsmitteilung vom 11. Juni hat der Generaldirektor des IAD berechtigterweise die Frage aufgeworfen, ob die angeordnete Prüfung der vergebenen Aufträge und Zuschüsse es ihrem Umfang nach ausschließt, bei bestimmten Aufträgen und Zuschüssen auch eine Beurteilung der Ausführung vorzunehmen. In seiner Antwort hat Vizepräsident Kinnock eindeutig bestätigt, dass der Kommissionsbeschluss vom 11. Juni eine solche Beurteilung weder in seinem Wortlaut noch implizit in irgendeiner Weise ausschließt. Selbstverständlich ist allen Beteiligten jedoch bewusst, dass die allseits anerkannten Haushaltszwänge und die Notwendigkeit für den IAD, die ihm übertragene Aufgabe innerhalb einer unbedingt einzuhaltenden kurzen Frist zu erfüllen, es mit sich bringen, dass — wenn der vereinbarte Vorlagezeitpunkt der Prüfungsergebnisse angesichts der beschränkten Haushaltsressourcen respektiert werden soll — eine Prüfung der Ausführung bei allen unter die ausgewählte Stichprobe fallenden Aufträgen und Zuschüssen nicht möglich sein würde. Deshalb sollte Herr Muis, falls die Voruntersuchung des IAD gute Gründe für eine Überprüfung auch der Ausführung bei bestimmten Aufträgen und Zuschüssen liefert, hierüber nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Kommission entscheiden, der als Koordinator aller von der Kommission zu treffenden Maßnahmen in Verbindung mit der bei Eurostat durchgeführten Prüfung fungiert.
Wie dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 17. Juni zur Kenntnis gebracht wurde, ist eine solche Rücksprache deswegen notwendig, weil die zwangsläufig zahlreichen Eurostat-bezogenen Prüfungstätigkeiten (u.a. eine Analyse der GD Haushalt von sämtlichen Prüfberichten der internen Auditstelle von Eurostat, die genannte Prüfung seitens des IAD der von Eurostat vergebenen Aufträge und Zuschüsse sowie die Arbeit des (seinerzeit geschäftsführenden) Generaldirektors von Eurostat, Herrn Vanden Abeele) bei der Kommission die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe erforderte, die für die Anwesenheit und Mitarbeit von OLAF-Vertretern jederzeit offen steht. Den Vorsitz in der Koordinierungsgruppe hat der Generalsekretär der Kommission inne.
Die Kommission hat keineswegs irgendwelche „restriktiven Auflagen“ gemacht. Das von der Kommission dem IAD erteilte Mandat soll vielmehr gewährleisten, dass entsprechend den Erörterungen mit dem Ausschuss für Haushaltskontrolle über die Einzelheiten des Mandats und den Vorlagezeitpunkt der Prüfungsergebnisse der Wille des Parlaments geachtet und die Prüfung auf direktem Wege durchgeführt wird. Eine „konventionelle“ Prüfung würde demgegenüber die Auswahl der vollständig zu überprüfenden Bereiche dem Fachurteil des internen Rechnungsprüfers überlassen und somit den Forderungen der Parlamentsentschließung nicht unbedingt in vollem Maße nachkommen. Das (im Dezember 2002 in endgültiger Fassung erstellte) IAD-Arbeitsprogramm für 2003/04 sieht zudem ausdrücklich eine vertiefte Prüfung bei Eurostat vor, die während des laufenden Prüfungsjahres beginnen wird.
Einen objektiven Beweis dafür, dass die Prüfung des IAD sich nicht allein auf die Vertragsvergabe durch Eurostat beschränkt, bieten Art und Inhalt der IAD-Voruntersuchung, deren Ergebnisse am 7. Juli der Kommission vorgelegt worden sind und ihre weit reichenden Beschlüsse vom 9. Juli wesentlich erleichtert haben. Diese Voruntersuchung, die sich auf die Arbeit der internen Auditstelle von Eurostat stützt, befasste sich sowohl mit den Vergabeverfahren und -praktiken für Aufträge und Zuschüsse als auch mit der Ausführung bei solchen Aufträgen und Zuschüssen. Würde die IAD-Tätigkeit tatsächlich, wie von der Frau Abgeordneten in ihrer Anfrage behauptet, „restriktiven Auflagen“ unterliegen, so wären ein derart umfassender Prüfungsansatz und das bisher erzielte Prüfungsergebnis schlichtweg unmöglich.
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CE 33/235 |
(2004/C 33 E/241)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2215/03
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeiten
Im Parlament läuft derzeit das Verfahren zur Annahme der Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1). Bei diesem Dokument geht es um die bereits in den Mitgliedstaaten geregelten Berufe und um die Herbeiführung der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen zum Ziel der Förderung der Niederlassungsfreiheit. Es gibt allerdings neue Berufe, für die weder auf nationaler Ebene, noch auf europäischer Ebene eine Anerkennung besteht, obwohl die Ausübung dieser Berufe auf beiden Ebenen stattfindet; dies ist beispielsweise der Fall beim Übersetzerund Dolmetscherberuf. Es wäre nützlich und sinnvoll, ein Mindestmaß an gesetzlicher Regelung für diese Berufe, vor allem im Sinne des Schutzes der Klienten zu haben.
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1. |
Hat die Kommission Untersuchungen über das Bestehen dieser nicht reglementierten Berufe in den einzelnen Ländern und nach sozioprofessionellen Sektoren durchgeführt? |
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2. |
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass ein Mindestmaß an Regelung für diese freien Berufe erforderlich ist, beispielsweise durch ein Rahmengesetz, in dem die Mindestanforderungen für die Ausübung dieses Berufs festgelegt werden? |
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3. |
Hält sie es, als Alternative hierzu, nicht zumindest für sinnvoll, die entsprechenden Berufsverbände formell anzuerkenntn? |
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4. |
Ist sie nicht der Ansicht, dass der Übersetzer- und Dolmetscherberuf wegen der Entwicklung in den letzten Jahrzehnten und angesichts des Bestehens eigener Ausbildungsgänge auf Hochschulniveau ein legitimes Recht auf eine formelle Anerkennung, auch zum Schutz der Kunden, hätte? |
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5. |
Ist sie nicht der Ansicht, dass diese Anerkennung, da es sich in diesem Fall nicht um die Niederlassungsfreiheit handelt, ein neues Modell einer flexiblen Regelung darstellen würde, und zwar für sensible Berufe, die heute auf dem gesamten Gebiet der Union von jeder Person ausgeübt werden können, auch wenn sie nicht über die entsprechende Qualifikation verfügt, was nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der Kunden hat und dem Ansehen der seriösen Ausübenden dieser Berufe schadet? |
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(4. September 2003)
Hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikationen fällt der Übersetzer- und Dolmetscherberuf je nach dem geforderten Ausbildungsniveau unter die Richtlinie 89/48/EWG (2) oder die Richtlinie 92/51/EWG (3). Diese Richtlinien kommen nur dann zur Anwendung, wenn der betreffende Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er ausgeübt werden soll, reglementiert ist und die beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Die Richtlinien, deren Grundsätze in einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) übernommen wurden, gründen auf dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und nicht auf der Koordination von Mindestanforderungen an die Ausbildung oder der Zugangsbedingungen zum Beruf.
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1. |
Ist ein Beruf in einem Mitgliedstaat nicht reglementiert, so besteht kein rechtliches Hindernis für die Freizügigkeit der Berufsangehörigen: Es gelten einzig und allein die Marktregeln. Da die Gemeinschaft in diesem Fall nicht zuständig ist, hat die Kommission diesbezüglich keine Untersuchungen durchgeführt. |
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2. |
Es ist grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Berufe auf ihrem Hoheitsgebiet zu reglementieren. Gemäß Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags kann eine Koordination der Zugangsbedingungen zu Berufen, die eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze in einem Mitgliedstaat bedingen würde, nur im Rahmen einer Richtlinie erfolgen, die vom Rat einstimmig angenommen wurde. Der Kommission sind keine Initiativen seitens des Berufsstands oder seitens der Mitgliedstaaten bekannt, die eine solche Maßnahme rechtfertigen würden. |
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3. |
Die Kommission ist für die Anerkennung der Berufsverbände nicht zuständig. Nach dem Richtlinienvorschlag über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, der gegenwärtig im Parlament und im Rat beraten wird, hätten sie jedoch die Möglichkeit, auf europäischer Ebene gemeinsame Plattformen zu errichten, die die für die Belange der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlichen Qualifikationskriterien festlegen. Derartige Kriterien, über die nach dem Komitologieverfahren („Regelung“) entschieden wird, würden die Freizügigkeit der Berufsangehörigen, die sie erfüllen, erleichtern. |
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4. und 5. |
Die Gemeinschaft ist weder für die Anerkennung der Berufe zuständig, noch befindet sie über die Notwendigkeit, einen Beruf entsprechend dem Gemeinschaftsrecht zu reglementieren. Die Kommission hat die Aufgabe, die Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für diejenigen Berufe anzuwenden, die bereits in dem einen oder anderen Mitgliedstaat reglementiert sind. |
(1) KOM(2002) 119 — ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 183.
(2) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.
(3) Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24.7.1992.
(4) KOM(2002) 119 endg.
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CE 33/236 |
(2004/C 33 E/242)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2226/03
von Paul Rübig (PPE-DE) und Harald Ettl (PSE) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Sprachliche Diskriminierung in Stellenausschreibungen
In den letzten zwölf Monaten haben von der Europäischen Kommission finanzierte technische Unterstützungsbüros, Nicht-Regierungsorganisationen (NROs) und private Firmen über 500 Stellen auf europäischer Ebene ausgeschrieben, die ausschließlich für Bewerber mit „English mother tongue“ und „native English speakers“ reserviert waren (www.lingvo.org/eo/2/15). In diesen Ausschreibungen werden nicht Personen mit „ausgezeichneten“ oder „sehr guten“ Englischkenntnissen gesucht, sondern ausdrücklich und ausschließlich englische Muttersprachler.
Ist der Kommission bekannt, dass die Unternehmen Intrasoft und Ogilvy, mit denen die Kommission schon zusammengearbeitet hat, kürzlich ausschließlich einen englischen Muttersprachler gesucht haben? Ist die Kommission dagegen vorgegangen? Falls ja, wie? Falls nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Kommission, auch in Zukunft mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die nichtenglische Muttersprachler diskriminieren?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(26. August 2003)
Die Kommission hat ihren Standpunkt zu dem Problem im Allgemeinen in zahlreichen Antworten auf schriftliche Anfragen erläutert. Es wird daher auf die Antworten der Kommission auf folgende schriftliche Anfragen verwiesen: Nr. E-4100/00 von Herrn Staes (1), E-0779/01 von Herrn Staes (2), E-1356/01 von Herrn Gemelli (3), E-1681/01 von Herrn Staes (4), E-1682/01 von Herrn Staes (4), E-2331/01 von Herrn Ferrer (4), E-2900/01 von Herrn Staes (5), E-2901/01 von Herrn Staes (5), E-2944/01 von Herrn Staes (5), E-3189/01 von Herrn Rothley (5)', E-3572/01 von Herrn Staes (6), E-0941/02 von Herrn Staes (7), E-2764/02 von Herrn Staes (8), E-1733/03 von Herrn Leinen (9) und E-2018/03 von Herrn Staes (10).
Alle Dienststellen der Kommission wurden auf mögliche diskriminierende Stellenanzeigen hingewiesen und gebeten, die notwendigen Schritte bei ihren Vertragspartnern zu veranlassen. Die Kommission versucht, eine Zusammenarbeit mit Organisationen zu vermeiden, die Stellenanzeigen mit einem „Muttersprachler“-Kriterium veröffentlichen. Der Kommission waren die von den Herren Abgeordneten angeführten Fälle nicht bekannt. Mit den entsprechenden Unternehmen wird zur Zeit Kontakt aufgenommen.
Die Kommission weist erneut darauf hin, dass sie beabsichtigt, von ihren rechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die Anwendung eines „Muttersprachler“-Kriteriums in Stellenanzeigen zu bekämpfen.
(1) ABl. C 174 E vom 19.6.2001.
(2) ABl. C 235 E vom 21.8.2001.
(3) ABl. C 350 E vom 11.12.2001.
(4) ABl. C 93 E vom 18.4.2002.
(5) ABl. C 134 E vom 6.6.2002.
(6) ABl. C 160 E vom 4.7.2002.
(7) ABl. C 229 E vom 26.9.2002.
(8) ABl. C 92 E vom 17.4.2002.
(9) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 221.
(10) Siehe Seite 201.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/237 |
(2004/C 33 E/243)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2228/03
von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission
(2. Juli 2003)
Betrifft: Probleme bei grenzüberschreitender Tätigkeit
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1. |
Sind der Kommission die Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Tätigkeit bekannt, die es noch immer gibt, obwohl der Binnenmarkt fast vollendet ist? |
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2. |
Ist der Kommission bekannt, dass die niederländischen Rechtsvorschriften die Übertragung von im Ausland aufgebauten Pensionsansprüchen auf eine niederländische Versicherungsgesellschaft nur ermöglicht, wenn das Ursprungsland der Rentenansprüche dieselben Regeln anwendet wie die Niederlande? |
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3. |
Ist der Kommission bewusst, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen sehr unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Rentenansprüche haben und Arbeitnehmer in der Praxis folglich ihre aufgebauten Rentenansprüche kaum in einen anderen Mitgliedstaat übertragen lassen können? |
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4. |
Ist die Kommission mit mir der Auffassung, dass solche Praktiken für die Arbeitsmobilität in Europa ein ernsthaftes Hemmnis darstellen? |
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5. |
Beabsichtigt die Kommission, in Bezug auf diese Probleme etwas zu unternehmen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(12. August 2003)
Die Frage des Herrn Abgeordneten betrifft Probleme im Zusammenhang mit den niederländischen Rechtsvorschriften über Renten von Grenzgängern.
Der Kommission ist nicht ganz klar, ob sich der Herr Abgeordnete auf Renten aus der Sozialversicherung oder auf Renten aus einer zusätzlichen/privaten Altersvorsorge bezieht.
Was die Renten aus der Sozialversicherung angeht, so sieht die Verordnung (EG) Nr. 1408/71 (1) eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Personen vor, die innerhalb der Mitgliedstaaten zu-und abwandern, damit sie nicht wegen der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit benachteiligt werden. Die in einem Mitgliedstaat gezahlten Sozialversicherungsbeiträge werden dabei nicht auf das Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats übertragen. Vielmehr sieht die Verordnung vor, dass die Anspruchsberechtigten in jedem Mitgliedstaat eine Altersrente erhalten, in dem sie mindestens 12 Monate lang versichert waren.
Nach Auffassung der Kommission sind Personen, die innerhalb der Mitgliedstaaten zu- und abwandern, durch die Gemeinschaftsregelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angemessen geschützt. Um diesen Schutz jedoch noch zu verbessern, hat die Kommission 1998 eine Modernisierung und Vereinfachung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgeschlagen und hofft, dass dieser Vorschlag bis Ende 2003 verabschiedet wird.
Was die Zusatzrenten angeht, so ist sich die Kommission durchaus der Tatsache bewusst, dass die derzeitige Nichtübertragbarkeit solcher Renten zu Problemen im Bereich der Freizügigkeit die zu den im Vertrag verankerten Grundrechten zählt führen kann. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ergänzende Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu-und abwandern, durch die Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 (2) nur unter bestimmten Umständen und Bedingungen gewahrt werden. Die Kommission konsultiert derzeit die Sozialpartner zu der Frage, ob es zweckmäßig wäre, dieser Richtlinie eine weitere Rechtsvorschrift zur Sicherung der Übertragbarkeit von Zusatzrenten folgen zu lassen. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Anhörung abwarten und dann erst prüfen, welche weiteren Maßnahmen zweckmäßig und notwendig sind.
Hinzu kommt, dass Personen, die Beiträge zur ergänzenden oder privaten Altersvorsorge zahlen, auf steuerliche Hindernisse stoßen können, wenn der Träger dieser Rentenversicherung seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnstaat hat. Die Kommission hat im Jahr 2001 eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie sich mit diesen Problemen auseinandersetzt (3). Sie prüft zurzeit die Vereinbarkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht.
(1) Jüngste konsolidierte Fassung: Verordnung (EG) Nr. 118/97 vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — ABl. L 28 vom 30.1.1997.
(3) KOM(2001) 214endg. vom 19. April 2001.
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CE 33/238 |
(2004/C 33 E/244)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2234/03
von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: Antrag auf Altersrente von Griechenland aus
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) muss der Antrag auf eine gesetzliche Rente bei der Versicherungsanstalt des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende niedergelassen ist, gestellt werden. Dies bedeutet, dass jemand, der in den Niederlanden Altersrentenansprüche erworben hat, beim Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren jedoch in Griechenland wohnt, den Antrag auf niederländische Altersrente bei der griechischen Versicherungsanstalt IKA stellen muss. Das Verfahren für den Antrag auf Altersrente über die griechische IKA ist jedoch häufig langwierig; Zeiten von 2 Jahren sind keine Ausnahme. Eine eventuelle griechische Altersrente hat keinen Einfluss auf die Höhe der zu gewährenden niederländischen Rente.
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1. |
Ist die Kommission auch der Auffassung, dass das genannte Verfahren unnötig umständlich und zeitraubend ist und damit die finanzielle Sicherheit der Rentenempfänger gefährdet? |
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2. |
Wäre es für den Ablauf des Verfahrens nicht besser, wenn der Antrag auf Altersrente unmittelbar bei der niederländischen Versicherungsanstalt SVB gestellt werden könnte? Falls ja, warum ist dies nicht der Fall? Falls nein, was spricht dagegen? |
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3. |
Inwieweit kann man nach Auffassung der Kommission hier von einer Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sprechen? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(12. August 2003)
Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, nämlich die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3) keine Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, sondern lediglich eine Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme mit dem Ziel vorsieht, den Unionsbürgern die optimale Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Den Mitgliedstaaten ist die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit somit weiterhin freigestellt. Die Gemeinschaftsregelung sieht allerdings eine Reihe von Regeln und Grundsätzen vor, an die sich die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit halten müssen. In der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist vorgesehen, dass Rentenanträge beim zuständigen Träger des Wohnstaats zu stellen sind. War der Antragsteller in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig und versichert, so übermittelt der zuständige Träger am Wohnort den Antrag den zuständigen Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen er versichert war. Mit diesem Verfahren soll vermieden werden, dass der Wanderarbeitnehmer in jedem Mitgliedstaat, in dem er gearbeitet hat, einen getrennten Antrag stellen muss; ferner soll es dem Träger des Aufenthaltsorts die Koordinierung der Antragsbearbeitung durch alle betroffenen Träger ermöglichen. Hat der Antragsteller jedoch nie in dem Mitgliedstaat gearbeitet, in dem er wohnt, so kann er seinen Antrag auch bei dem Träger des Mitgliedstaats stellen, in dem er zuletzt versichert war.
Die Rentenanträge von Wanderarbeitnehmern müssen von den zuständigen Trägern innerhalb angemessener Fristen bearbeitet werden, damit die Betroffenen die Leistungen, auf die sie Anspruch haben, erhalten können. Insoweit sieht Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eine Reihe von Maßnahmen zur Beschleunigung der Bearbeitung von Rentenanträgen und ihrer Weiterleitung durch die zuständigen Träger mehrerer Mitgliedstaaten vor. Im Beschluss Nr. 118 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (4) sind die Bedingungen der Anwendung dieses Artikels im Einzelnen festgelegt. Darin ist u.a. vorgesehen, dass der Betroffene bereits ein Jahr vor Erreichen des Rentenalters einen Rentenantrag stellen kann, damit möglichst bald der gesamte Versicherungsverlauf zusammengestellt werden kann. Im Übrigen prüft die Verwaltungskommission derzeit einen Beschlussentwurf, der die Modernisierung und Vereinfachung der Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten bezweckt und so die Bearbeitung von Rentenanträgen optimieren und beschleunigen soll.
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(2) Aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1997, ABl. L 28 vom 30.1.1997, und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, ABl. L 187 vom 10.7.2001.
(3) ABl. L 74 vom 27.3.1971. Aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997, ABl. L 176 vom 4.7.1997, und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, ABl. L 187 vom 10.7.2001.
(4) ABl. C 306 vom 12.11.1983.
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(2004/C 33 E/245)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2260/03
von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission
(8. Juli 2003)
Betrifft: Europäisches Lizenzsystem für Profifußball-Organisationen
Der niederländische Fußballbund KNVB hat ein neues Lizenzsystem für Profifußball-Organisationen eingeführt, das transparent und solide ist und auf eine langjährige Solvenz dieser Organisationen abzielt. Dieses System tritt in der Fußballsaison 2004/2005 in Kraft.
Was hält die Kommission von einem europäischen Lizenzsystem analog zu diesem neuen System der Niederlande? Ist sie bereit, die UEFA zu einer kurzfristigen Einführung eines solchen Systems anzuregen?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(22. August 2003)
Die Kommission erinnert den Herrn Abgeordneten daran, dass sie nur in Angelegenheiten tätig werden kann, die der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegen. Die Organisation des Sports unterliegt aber der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Sportorganisationen.
Die Kommission befürwortet im Prinzip die Entwicklung von Lizenzsystemen für Profifußballvereine, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Hierbei berücksichtigt die Kommission die Fairness bei Wettkämpfen, wie es in der Erklärung von Nizza heißt (1). Die Lizenzsysteme können insbesondere zu einer solideren Finanzverwaltung der Vereine beitragen und somit bestimmte Missstände beheben, die im Profifußball festgestellt worden sind.
(1) Punkt 2 der „Erklärung der spezifischen Eigenschaften des Sports und seinen sozialen Funktionen in Europa, die bei der Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt werden müssen“. Anhang zu den Schlussfolgerungen der Präsidentschaft, Europäischer Rat von Nizza, 8. Dezember 2000.
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CE 33/240 |
(2004/C 33 E/246)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2263/03
von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission
(3. Juli 2003)
Betrifft: Strukturfondsmittel für Schottland
Kann die Kommission statistische Angaben über den Anteil der seit Beginn des laufenden Programmzeitraums (2000-2006) Schottland zugeteilten EU-Strukturfondsmittel machen, die tatsächlich ausgegeben wurden? Kann die Kommission statistische Angaben über den Anteil der im laufenden Programmzeitraum Schottland zugeteilten Strukturfondsmittel machen, deren Mittelbindung aufgehoben wurde oder aufgehoben werden soll? Kann die Kommission ferner statistische Angaben über den Anteil der während des vorhergehenden Programmzeitraums (1993- 1999) Schottland ursprünglich zugeteilten gesamten Strukturfondsmittel machen, die tatsächlich ausgegeben wurden? Kann die Kommission schließlich statistische Angaben über den Anteil der während dieses Programmzeitraums Schottland ursprünglich zugeteilten gesamten Strukturfondsmittel machen, deren Mittelbindung später aufgehoben wurde? Kann die Kommission bei den statistischen Angaben über die aufgehobenen Mittelbindungen die betreffenden spezifischen Projekte und die Gründe für die Aufhebung der Mittelbindungen angeben?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(4. August 2003)
Für den laufenden Programmplanungszeitraum 2000-2006 können Zahlungen der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) in Form von Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden. Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, sie beziehen sich auf die von den Endbegünstigten getätigten, durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegten Zahlungen.
Die schottischen Behörden haben bisher Mittel in Höhe von 201 Mio. EUR beantragt. Dies sind ca. 12 % der Schottland für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Strukturfonds zugeteilten Mittel in Höhe von 1,688 Mrd. EUR. In diesem Betrag sind Vorauszahlungen, die 7 % der Strukturfondsmittel für die betreffende Intervention ausmachen, nicht enthalten.
Das einzige aus den Strukturfonds unterstützte Programm in Schottland, auf das die so genannte „N+2“-Regel gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 angewandt wurde, war das „Highlands & Islands Special Transitional Programme“ (besonderes Übergangsprogramm für die Region „Highlands and Islands“). Gemäß dieser Regel mussten für im Jahr 2000 vorgenommene Mittelbindungen bis 31. Dezember 2002 Zahlungsanträge in gleicher Höhe vorgelegt werden, um das Risiko der Freigabe von nicht gebundenen Beträgen zu vermeiden. Dieses Risiko besteht beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei nicht, da es für diese im Jahr 2000 keine Mittelbindungen gab. Im Fall des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft wird über die Höhe der freizugebenden Beträge noch zwischen der Kommission und den schottischen Behörden diskutiert.
Bei den anderen Programmen in Schottland wird die „N+2“-Regel zum ersten Mal Ende 2003 angewandt. Die Kommission kann erst nach dem 31. Dezember 2003, wenn sie alle Zahlungsanträge von der zuständigen Verwaltungsbehörde erhalten und bearbeitet hat, Angaben über etwaige Aufhebungen von Mittelbindungen für die einzelnen Programme machen.
Für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 erhielt Schottland 1,353 Mrd. EUR aus den Strukturfonds. Die für den Abschluss der Programme erforderlichen Dokumente wurden der Kommission von den schottischen Behörden vor Ablauf der Frist, die am 31. März 2003 endete, übermittelt. Erst wenn alle Dokumente, einschließlich der Prüfberichte, beurteilt sind, ist das Abschlussverfahren beendet. Erst dann kann die Kommission Angaben über die Höhe etwaiger Aufhebungen von Mittelbindungen machen.
Es ist zu beachten, dass die Kommission die freizugebenden Beträge nicht je Projekt, sondern je Programm auf der Grundlage von Abschlusszahlungsanträgen und Abschlussunterlagen ermittelt. Dieser Abschluss geschieht jedoch unbeschadet späterer Entscheidungen, die zur Streichung oder Kürzung der Beteiligung bzw. zur Anordnung der Zurückzahlung unrechtmäßig gezahlter Beträge gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/1988 (2) in ihrer geänderten Fassung (3) führen.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits, ABl. L 374 vom 31.12.1988.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/241 |
(2004/C 33 E/247)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2267/03
von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission
(9. Juli 2003)
Betrifft: Diskriminierung von Frauen
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1. |
Trifft ein Bericht in der Financial Times vom 24. Juni 2003 zu, wonach die Europäische Kommission weitere Anträge zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen, die unter anderem ein Verbot „unwürdiger“ Darstellungen von Frauen im Fernsehen und in Zeitschriften betreffen, sowie Anträge zum Verbot von Unterschieden in der Zahlung von Versicherungsprämien vorbereitet? |
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2. |
Falls solche Pläne in Vorbereitung sind, wer bestimmt dann, was „unwürdig“ ist? Bekommen wir dafür einen Geschmacklosigkeitsausschuss? |
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3. |
Trifft es zu, dass die betreffenden Anträge dazu führen würden, dass Frauen weniger an Rentenbeiträgen, jedoch mehr für ihre Kfz-Versicherung bezahlen werden? |
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4. |
Ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Regelungen besser von der Europäischen Union als von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden können, und warum? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(22. August 2003)
Die Kommission erinnert den Herrn Abgeordneten an den bereits beträchtlichen Acquis Communautaire, der eine Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich von Beschäftigung und Beruf ermöglicht.
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Mai 1999 gibt es ferner eine neue Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 13 des Vertrags, die es dem Rat gestattet, unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Vertrags auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Diskriminierungen auch aus Gründen des Geschlechts in den Bereichen zu bekämpfen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.
Es sei daran erinnert, dass der Rat im Jahr 2000 auf der Grundlage des genannten Artikels 13 des EG-Vertrags eine Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) in den Bereichen in Verbindung mit dem Zugang zur Beschäftigung und zu Gütern und Dienstleistungen, einschließlich von Wohnraum, und in Verbindung mit dem Sozialschutz, den sozialen Vergünstigungen und der Bildung angenommen hat.
In diesem Kontext prüft die Kommission derzeit die Möglichkeit, Artikel 13 des EG-Vertrags anzuwenden, um die Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts in anderen Bereichen als Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen.
(1) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. L 180 vom 19.7.2000.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/242 |
(2004/C 33 E/248)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2268/03
von Giorgio Celli (Verts/ALE) an die Kommission
(3. Juli 2003)
Betrifft: Schwermetalle in Wildpilzen
Vermarktung und Verzehr von wilden Speisepilzen sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen, nicht nur in Italien. Aus den Angaben des Verbandes der Nahrungsmittelindustrie (AIIPA (1) 1998) geht hervor, dass die Einfuhr von nicht gezüchteten Pilzen (frisch, getrocknet, gefroren, in Konserven usw.) nach Italien jährlich etwa 20 000 Tonnen beträgt, davon etwa die Hälfte Pilze der Gruppe Boletus edulis (B. aereus, B. aestivalis, B. edulis, B. pinophilus). Die meisten Pilze stammen aus Europa, doch der Anteil der Einfuhren aus Afrika (vor allem Südafrika), China und Zentralamerika wächst. In der Branche sind etwa tausend italienische Import-, Verpackungs- und Vermarktungsfirmen tätig.
Mit der am 16. März 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verordnung EG Nr. 466/2001 (2), werden auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses die wichtigsten Grenzwerte für bestimmte, in Nahrungsmitteln enthaltene, Schadstoffe definiert, darunter auch für Pilze. Die Obergrenze für Kadmium liegt bei 0,2 mg/kg für alle Zuchtpilze (Frischgewicht); der Höchstgehalt für Blei in Zuchtpilzen liegt bei 0,3 mg/kg Frischgewicht.
Ist der Kommission bekannt, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keinerlei Werte für Wildpilze aufführen?
Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission im Hinblick auf zulässige Grenzwerte für Kadmium und Blei in Wildpilzen angesichts des Umstands zu ergreifen, dass gefährliche Schwermetallkonzentrationen bei frei in der Europäischen Union in den Handel gebrachten Wildpilzen festgestellt wurden (3)?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Die Rechtsvorschriften über Schadstoffe in Lebensmitteln schreiben für alle Zuchtpilze Höchstgrenzen für Blei und Kadmium vor. Wildpilze fallen derzeit nicht hierunter, da zum Zeitpunkt der Festsetzung dieser Grenzwerte keine Daten für den Hinweis vorlagen, dass die Aufnahme von Blei und Kadmium mit der Nahrung aus Wildpilzen für die öffentliche Gesundheit bedenklich sei.
Die Mitgliedstaaten haben vor kurzem neue Daten über Blei- und Kadmiummengen in verschiedenen Nahrungsmitteln gesammelt. Der Bericht soll voraussichtlich Ende 2003 fertiggestellt sein. Dieser Bericht soll zur Überprüfung der Höchstgrenzen für Blei und Kadmium in Lebensmitteln dienen.
(1) Associazione Italiana Industrie Prodotti Alimentari — 20. April 1999; Rundbrief an die Mitgliederfirmen zum Thema „Italienischer Außenhandel — Pilze 1998“); Mailand.
(2) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.
(3) Cocchi L. et. Al. 2001 — Schwermetalle und radioaktive Isotope in Pilzen: gesundheitliche Aspekte — Unterlagen des II. Internationalen Kongresses für Mykotoxikologie, Viterbo, 6./7. Dezember 2001. Associazione Micologica Bresadola Centro studi micologici 2002, 17: 73-91.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/243 |
(2004/C 33 E/249)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2269/03
von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission
(9. Juli 2003)
Betrifft: Bienensterben/Einsatz des Pestizid-Wirkstoffs Imidacloprid
Imker in Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich berichten übereinstimmend von einem massiven Bienensterben. In einigen Regionen sind bis zu 80 % aller Bienenvölker abgestorben. Dies führte bereits zu Ertragseinbußen von mehreren tausend Tonnen Honig pro Jahr. Da Honigbienen außerdem den größten Teil der Blütenbestäubungen erbringen, gehen auch die Erträge von Äpfeln, Birnen und Raps zurück.
Französische Imker, die bereits seit 1994 unter großen Bienensterben leiden, machen hierfür das von der Firma BayerCropscience verkaufte Insektengift Gaucho (Wirkstoff Imidacloprid) verantwortlich. Imidacloprid wird sowohl als Spritzmittel als auch zur Behandlung von Saatgut verwendet. Solche systemischen Insektengifte steigen aus dem Samen in die Pflanze und sind später in allen Pflanzenteilen zu finden. Schadinsekten sterben, wenn sie von der Pflanze fressen — da der Wirkstoff aber auch in die Pollen wandert, werden auch Bienen geschädigt. Das französische Umweltministerium verhängte daher ein Gaucho-Verbot im Sonnenblumen-Anbau.
Die Schädlichkeit von Imidacloprid ist unbestritten — auf jeder Packung findet sich der Hinweis „bienengefährlich“. Mehrere Tests haben gezeigt, dass der Einsatz des Pestizids den Orientierungssinn der Tiere stört. Neben dem französischen Imker-Verband Union Nationale dApiculteurs fordern daher auch der Deutsche Berufsimkerbund, der Naturschutzbund und die Coordination gegen BAYER-Gefahren einen präventiven Anwendungs-Stopp von „Gaucho“.
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1. |
Wie reagiert die EU Kommission auf das massive Bienensterben in allen Teilen Europas? |
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2. |
Wie schätzt die EU Kommission die Risiken für die Landwirtschaft ein? |
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3. |
Gibt es Überlegungen, die Zulassung von Imidacloprid auszusetzen? |
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4. |
Unterstützt die EU Kommission Untersuchungen zu den Risiken von Imidacloprid? |
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5. |
Gibt es Druck seitens des Bayer-Konzerns, die Zulassung von Imidacloprid unangetastet zu lassen? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(14. August 2003)
Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage P-1804/02 von Herrn Souchet (1) verweisen.
Bei der Kommission sind Informationen über den Rückgang der Bienenbestände in einigen Mitgliedstaaten eingegangen. Derzeit ist nicht wissenschaftlich erwiesen, dass dieser Rückgang auf einen einzigen Faktor wie die Verwendung von Pestiziden zurückzuführen ist.
Außerdem möchte die Kommission darauf hinweisen, dass in der Etikettierung der Pflanzenschutzmittel auf die jeweils mit ihnen verbundenen Gefahren hingewiesen werden muss. Dies erfolgt auf der Grundlage von Standardtests unter extremen Expositionsbedingungen. Die Angaben auf dem Etikett müssen jedoch im Zusammenhang mit der Gebrauchsanweisung gelesen werden. Die Mitgliedstaaten dürfen ein Pflanzenschutzmittel nicht zulassen, wenn es diesen Anweisungen zufolge unannehmbare Auswirkungen auf Nichtzielorganismen wie Honigbienen hat.
Im Rahmen der Überprüfung der bestehenden Wirkstoffe muss Bayer als der Anmelder für Imidacloprid dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Deutschland spätestens am 30. November 2003 vollständige Unterlagen vorlegen. Der Kommission ist auch bekannt, dass in Frankreich besondere Studien durchgeführt werden. Ein Pflanzenschutzmittel kann nur in die Positivliste der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) aufgenommen werden, wenn ein Anmelder nachweist, dass die Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie eingehalten werden. Die Kommission gewährt keine finanzielle Beteiligung für die Studien, die erforderlich sind, um die Annehmbarkeit eines Pflanzenschutzmittels nachzuweisen.
(1) ABl. C 309 E vom 12.12.2002.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/244 |
(2004/C 33 E/250)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2271/03
von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: Abwicklung des Vorhabens zum Bau eines Abwassersystems in der Stadt Zakynthos
Vom Kohäsionsfonds ist das Vorhaben zum Bau eines Abwassersystems für die Stadt Zakynthos finanziert worden. Als Termin für die Fertigstellung der Maßnahme war nach einem Änderungsbeschluss der 30.12.2000 festgesetzt worden. Wegen der großen Verzögerung, die festgestellt worden ist, hat die Kommission die Zahlungen für die genannte Maßnahme gestoppt. Nach mir vorliegenden Informationen hat das griechische Wirtschaftsministerium eine diesbezügliche Kontrolle angekündigt.
Kann die Kommission mir mitteilen, zu welchen Prozentsatz die Maßnahme bereits durchgeführt worden ist, welche Zahlungen erfolgt sind, ob ihr die Schlussfolgerungen des griechischen Wirtschaftsministeriums vorliegen und welche weiteren Maßnahmen sie im Zusammenhang mit dem genannten Vorhaben zu treffen gedenkt?
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(31. Juli 2003)
Am 30. Oktober 2001 unterbreitete die Zahlstelle der Kommission einen Antrag auf Zwischenzahlung für das oben genannte Projekt. Dieser Antrag ist noch unerledigt, da einige zusätzliche Informationen ausstehen.
Am 19. Dezember 2001 informierte die Kommission die griechischen Behörden, dass die Zahlungen für dieses Projekt gestoppt würden, da das Projekt nicht innerhalb der im Änderungsbeschluss vorgesehenen Fristen (bis 31. Dezember 2001) abgeschlossen werden dürfte. Am 31. Oktober 2001 waren erst 41 % der Arbeiten durchgeführt.
Mit Schreiben vom 29. November 2002 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um detaillierte Auskünfte über die Fortschritte des Projekts in Bezug auf die tatsächlich durchgeführten Arbeiten sowie die Finanzverwaltung.
Am 23. Dezember 2002 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass die Zahlstelle um die Durchführung einer Kontrolle des Projekts vor Ort ersucht wurde und der Kommission die Auskünfte über die Fortschritte des Projekts sowie über die Aussichten auf seine Fertigstellung nach Erhalt des Kontrollberichts übersandt würden.
Bisher hat die Kommission diese Auskünfte noch nicht erhalten.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/245 |
(2004/C 33 E/251)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2275/03
von Georges Berthu (NI) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: Landwirtschaft — Trockenheit und Brachland
Die große Dürre, von der einige Regionen Frankreichs derzeit betroffen sind, führt zu einer Verknappung des Grases für das Vieh. Könnte es in solchen Fällen, d.h. im aktuellen Fall, aber auch bei künftigen Dürreperioden nicht möglich sein, Ausnahmeregelungen zuzulassen und Brachland von den Tieren beweiden zu lassen?
Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission
(29. Juli 2003)
Die Kommission weiß, dass sich die Dürre im Juni 2003 in mehreren Regionen der Gemeinschaft verschlimmert hat. Nach befürwortender Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide vom 3. Juli 2003 hat sie deshalb beschlossen, in den betroffenen Regionen Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Österreichs die Beweidung von für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 stillgelegten Flächen zuzulassen. Diese Maßnahme gilt seit dem 4. Juli 2003.
Die Nutzung von Stilllegungsflächen zu Fütterungszwecken ist und bleibt aber eine Sondermaßnahme, die nur beim Vorliegen besonderer regionaler Umstände zugelassen werden kann.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/245 |
(2004/C 33 E/252)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2287/03
von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission
(7. Juli 2003)
Betrifft: MwSt.-Satz auf Sojaerzeugnisse
Sojaerzeugnisse werden hauptsächlich als Ersatz für Milchprodukte tierischen Ursprungs verwendet (häufig bei Laktoseunverträglichkeit und Milcheiweißallergie), da sie einen ähnlichen Nährstoffgehalt aufweisen wie Milcherzeugnisse. Diese führt dazu, dass Soja- und Milcherzeugnisse auf dem Markt in direktem Wettbewerb stehen.
Während für Milcherzeugnisse in allen Mitgliedsstaaten ein ermäßigter MwSt.-Satz gilt, wenden einige Mitgliedsstaaten für Sojaerzeugnisse den — erheblich höheren — normalen Mehrwertsteuersatz an (z.B. Spanien und Österreich).
Die Mitgliedsstaaten müssen den Grundsatz der Steuerneutralität beachten, der die Anwendung unterschiedlicher MwSt.-Sätze auf gleiche bzw. ähnliche konkurrierende Erzeugnisse verbietet, da diese zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Auch hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Fällen entschieden, dass bei ähnlichen Waren- bzw. Dienstleistungen ein einheitlicher MwSt.-Satz angewendet werden muss.
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1. |
Hat die Kommission konkrete Maßnahmen ergriffen oder beabsichtigt sie solche Maßnahmen, um den Grundsatz der Steuerneutralität in den Mitgliedsstaaten im Hinblick auf Sojaerzeugnisse zu schützen? |
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2. |
Plant die Kommission, Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten bezüglich der Anwendung einheitlicher MwSt.-Sätze auf Soja- und Milcherzeugnisse im Rahmen der für 2003 geplanten allgemeinen Überprüfung der ermäßigten Steuersätze oder in ihrem halbjährlichen Bericht im Hinblick auf eine Revision des Anwendungsbereichs ermäßigter MwSt.-Sätze auszusprechen? |
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(8. August 2003)
Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die MwSt-Sätze (Artikel 12 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie (1)) räumen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auf Nahrungsmittel einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden, da diese Kategorie in Anhang H der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführt ist. Mitgliedstaaten, die einen diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, den ermäßigten MwSt-Satz auf alle Nahrungsmittel anzuwenden.
Die Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine Richtlinie über ermäßigte MwSt-Sätze (2) genehmigt, der im Wesentlichen darauf abzielt, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Straffungen bei der Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und etwaige Wettbewerbsverzerrungen dadurch zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Möglichkeiten zur Anwendung ermäßigter Sätze erhalten.
Dieser Vorschlag sieht in Bezug auf die Kategorie „Nahrungsmittel“ keine Änderungen vor. Die Kommission hat diese Gelegenheit aber genutzt, um die Mitgliedstaaten daran zu erinnern, dass sie bei der Festlegung des Anwendungsbereichs ihrer ermäßigten Sätze die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen und insbesondere den Grundsatz der Steuerneutralität beachten müssen, der seinerseits zwei grundsätzliche Aspekte impliziert, nämlich die Einheitlichkeit der MwSt und die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen.
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145 vom 13.6.1977; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/93/EG, ABl. L 331 vom 7.12.2002.
(2) KOM(2003) 397 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/246 |
(2004/C 33 E/253)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2305/03
von Philip Claeys (NI) an die Kommission
(14. Juli 2003)
Betrifft: Kampagne „Für Vielfalt — gegen Diskriminierung“
Am 16. Juni 2003 lancierte EU-Kommissarin Diamantopoulou die Kampagne „Für Vielfalt — gegen Diskriminierung“. Ein Element der Kampagne ist eine Website, die bisher nur in drei Sprachen zugänglich ist (Englisch, Deutsch und Französisch). „In Zukunft wird diese Website in allen EU-Sprachen verfügbar sein“ heißt es auf der Titelseite. Am 2. Juli jedoch — also gut zwei Wochen nach dem Start dieser Website — waren die Texte noch immer nicht in den anderen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar.
Warum wurde die genannte Kampagne gestartet, bevor die Übersetzungen vorlagen?
Wie kommt es, dass die Übersetzung so lang dauert?
Stellt das Anbieten einer Website in nur drei EU-Sprachen, deren Kosten auch von den Steuerzahlern anderer Sprachgebiete getragen werden, nicht ebenfalls eine Form von Diskriminierung dar?
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/247 |
(2004/C 33 E/254)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2306/03
von Philip Claeys (NI) an die Kommission
(14. Juli 2003)
Betrifft: Kampagne „Für Vielfalt — gegen Diskriminierung“
Am 16. Juni 2003 lancierte EU-Kommissarin Diamantopoulou die Kampagne „Für Vielfalt — gegen Diskriminierung“. Ein Aspekt, der in Kampagne-Website erwähnt wird, ist die so genannte indirekte Diskriminierung. Dazu wird folgendes Beispiel angeführt: „Eine mittelbare Diskriminierung wäre beispielsweise gegeben, wenn sämtliche Personen, die sich um eine bestimmte Stelle bewerben, einen Test in einer bestimmten Sprache absolvieren müssten, obwohl die Beherrschung der betreffenden Sprache für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich ist.“ Von Bewerbern zu verlangen, einen Test in einer bestimmten Sprache abzulegen, auch wenn die Kenntnis dieser Sprache für die Ausübung der Tätigkeit nicht notwendig ist, stellt also eine Form von indirekter Diskriminierung dar. Bewerber mit einer anderen Muttersprache können so ausgeschlossen werden.
Dies ist ein Problem, das bisher in der Tat zu wenig Beachtung fand. Nahezu alle Unternehmen und Organisationen, die im Rahmen der europäischen Institutionen in Brüssel tätig sind, legen bei ihren Bewerbungsverfahren Sprachkriterien zugrunde, die die örtliche Bevölkerung benachteiligen. Überdies ist auch das Phänomen bekannt, dass bei einigen Jobanbietern die bloße Kenntnis einer Sprache als Kriterium nicht ausreicht, sondern nachgefragt wird, ob die betreffende Sprache die Muttersprache ist.
Wie will die Kommissarin auf das Problem der indirekten Diskriminierung mittels unredlicher Anforderungen im Hinblick auf die Sprachkenntnisse in der Kampagne „Für Vielfalt — gegen Diskriminierung“ hinweisen? Welche konkreten Initiativen plant sie in diesem Zusammenhang?
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/247 |
(2004/C 33 E/255)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2319/03
von Philip Claeys (NI) an die Kommission
(14. Juli 2003)
Betrifft: Kampagne „Für Vielfalt — gegen Diskriminierung“
Die Kampagne „Für Vielfalt — gegen Diskriminierung“ läuft über mehrere Jahre und befasst sich zunächst mit dem Aspekt Diskriminierung in der Arbeitswelt. Unternehmen, denen mangelnde Vielfalt vorgeworfen wird, werden verglichen mit Dummies, wie sie von der Automobilindustrie für Crashtests verwendet werden. Auf der Website und im Prospekt wird ein idyllisches Bild von Betrieben gezeichnet, die sich durch große „Vielfalt“ auszeichnen: Charakteristisch für solche Firmen seien motiviertere Beschäftigte, höhere Kreativität und gar höhere Gewinne.
In vielen Bereichen sind jedoch Unternehmen tätig, die im Hinblick auf ihre ethnische Zusammensetzung keine „Vielfalt“ aufweisen und dennoch leistungsstark, kreativ und innovativ sind — unter anderem dank der Vielfalt an Talenten und Fähigkeiten ihrer Beschäftigten. Der Umstand, dass viele Betriebe nur wenige ausländische Beschäftigte haben, ist mitnichten das Ergebnis einer wie auch immer gearteten Diskriminierung. Oft besitzen ausländische Kräfte die geforderten Qualifikationen nicht, was beispielsweise mit der unzureichenden Kenntnis der Sprache und einer hohen Schulabbruchquote zusammenhängt.
Welche Mechanismen werden in die Kampagne eingebaut, um zu vermeiden, dass redliche Firmen wegen ihres „Mangels“ an ethnischer Vielfalt stigmatisiert werden?
Ist sich die Kommission der Gefahr bewusst, dass Firmen — auf Druck europäischer oder anderer behördlicher Kampagnen — Zuflucht zu so genannter „positiver“ Diskriminierung suchen und beispielsweise höher qualifizierte Bewerber ablehnen könnten, weil sie nicht ausländischer Herkunft sind? Welche Maßnahmen erwägt die Kommission gegen solch widersinnige Auswirkungen der Informationskampagne zum Thema Vielfalt?
Gemeinsame Antwort
von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2305/03, E-2306/03 und E-2319/03
(26. August 2003)
Die von dem Herrn Abgeordneten genannte Initiative soll über die neuen Rechte und Pflichten aus den beiden im Jahr 2000 verabschiedeten und auf Artikel 13 EG-Vertrag beruhenden Richtlinien zur Bekämpfung der Diskriminierung informieren (1). Finanziert wird die Kampagne im Rahmen des Aktionsbereichs Sensibilisierung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2).
Die Website der Kampagne wird bald in allen Sprachen der Union vorliegen. Die einzelnen Sprachfassungen der Kampagnenmaterialien werden zurzeit fertiggestellt, nach Konsultation der beteiligten Kreise (nationale Behörden, Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen) zur Frage der Anpassung der Materialien in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Dass die Website zunächst nur in drei Sprachen vorgestellt wurde, sollte Verzögerungen beim Start der Kampagne vermeiden. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den Gepflogenheiten bei anderen Websites der Gemeinschaftsinstitutionen, auch der des Parlaments, wo einige Seiten nur in einer begrenzten Anzahl Sprachen vorliegen. Es ist ein Gebot der Transparenz, Informationen so bald wie möglich anzubieten, und nicht zu warten, bis alle Gemeinschaftssprachen verfügbar sind.
Der Herr Abgeordnete fragt auch nach der Durchführung von Sprachtests für bestimmte Stellen und nach den Anforderungen für das jeweils verlangte Niveau. Zur diskriminierenden Praxis der Bezeichnungen „Muttersprache“ bzw. „Muttersprachler“ in Stellenausschreibungen hat die Kommission ihre Position bereits in zahlreichen Antworten auf schriftliche Anfragen zum Ausdruck gebracht. Der Abgeordnete wird daher verwiesen auf die Antworten der Kommission auf folgende schriftliche Anfragen: Nr. E-4100/00 von Herrn Staes (3), E-0779/01 von Herr Staes (4), E-1356/01 von Frau Gemelli (5), E-1681/01 von Herr Staes (6), E-1682/01 von Herr Staes (6), E-2331/01 von Herrn Ferrer (6), E-2900/01 von Herrn Staes (7), E-2901/01 von Herrn Staes (7), E-2944/01 von Herrn Staes (7), E-3189/01 von Herrn Rothley (7), E-3572/01 von Herrn Staes (8), E-0941/02 von Herrn Staes (9), E-2764/02 von Herrn Staes (10), E-1733/03 von Herrn Leinen (11) und E-2018/03 von Herrn Staes (12).
Zur Frage des Herrn Abgeordneten hinsichtlich der „positiven Diskriminierung“ sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Fragen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (13) den Maßnahmen zur Kompensierung der Benachteiligung bestimmter Gruppen im Arbeitsmarkt klare Grenzen setzt. Diese Grenzen verbieten Maßnahmen zur Bevorzugung von für einen bestimmten Arbeitsplatz weniger qualifizierten Arbeitnehmern mit der Begründung, dass es sich dabei um Mitglieder einer benachteiligten oder diskriminierten Gruppe handle.
Schließlich sieht die Kommission auch nicht die Gefahr, dass Firmen, die in gutem Glauben handeln, wegen unzureichender ethnischer Vielfalt gebrandmarkt werden.
(1) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. L 180 vom 19.7.2000 und Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303 vom 2.12.2000.
(2) Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001 bis 2006), ABl. L 303 vom 2.12.2000.
(3) ABl. C 174 E vom 19.6.2001.
(4) ABl. C 235 E vom 21.8.2001.
(5) ABl. C 350 E vom 11.12.2001.
(6) ABl. C 93 E vom 18.4.2002.
(7) ABl. C 134 E vom 6.6.2002.
(8) ABl. C 160 E vom 4.7.2002.
(9) ABl. C 229 E vom 26.9.2002.
(10) ABl. C 92 E vom 17.4.2002.
(11) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 221.
(12) Siehe Seite 201.
(13) Z.B. Urteile in den Rechtssachen C-450/93 Kalanke vom 17.10.1995; C-409/95 Marschall vom 11.11.1997.
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6.2.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/248 |
(2004/C 33 E/256)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2314/03
von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission
(14. Juli 2003)
Betrifft: Beschränkung des Marktzugangs von Arzneimitteln aus Blutplasma in Japan
Das japanische Unterhaus verabschiedete 2002 ein neues Gesetz, mit dem jährliche Prognosen der voraussichtlichen Lieferungen von Arzneimitteln aus Blut und Blutplasma durch einheimische und ausländische Hersteller gefordert werden. Obwohl ein Ziel dieses neuen Gesetzes (Blood Collection and Blood Donation Mediation Control Law/Showa 31 (1956), Gesetz Nr. 169) darin besteht, eine angemessene Belieferung mit Blutprodukten in Japan sicherzustellen, ist doch der Hauptzweck dieses Gesetzes die Förderung der inländischen Selbstversorgung.
Gemäß diesem neuen Gesetz wird jedes Jahr ein Angebots — und Nachfrageplan für Blutprodukte entwik-kelt, und die japanische Regierung wird Einfuhrunternehmen empfehlen, ihre Lieferungen zu reduzieren, wenn festgestellt wird, dass durch die Einfuhren die Nachfrage nach Blutprodukten aus inländischen Erzeugung zurückgeht. Unternehmen, die sich weigern, diesen Empfehlungen nachzukommen, kann ihre Geschäftslizenz entzogen werden.
Auch die möglichen Etikettierungserfordernisse, denen zufolge ausländische Hersteller gezwungen werden könnten, anzugeben, dass ihre Produkte von bezahlten Blutspendern stammen, weckt erhebliche Bedenken und könnte diskriminierend wirken.
Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass eine solche Politik ein gravierendes Handelshemmnis und Hindernis für den Marktzugang durch Diskriminierung von Erzeugnissen darstellt, die nach neuesten Techniken hergestellt werden und für den Markt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind? Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass diese Frage in der nächsten WTO-Runde in Cancún im Oktober 2003 zur Sprache gebracht und diskutiert werden müsste?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(1. September 2003)
Die Kommission möchte zunächst einmal darauf hinweisen, dass alle von der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) in der Europäischen Union zugelassenen Produkte aus Blutplasma — gleich welchen Ursprungs — strengste Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Was die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Änderung der Durchführungsverordnung betrifft, ist sich die Kommission der Rechtsvorschriften bewusst und teilt die Bedenken des Herrn Abgeordneten. Es sollten keine Handelsbeschränkungen bestehen, die nicht triftig begründet werden können.
Nach Ansicht der Kommission enthalten die angesprochenen japanischen Rechtsvorschriften zwei Bestandteile, die bedenklich sind:
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einen Angebots- und Nachfrageplan und |
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eine neue Kennzeichnungsvorschrift. |
Gemäß dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT) sollten die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sicherstellen, dass technische Vorschriften nicht mit der Absicht oder mit der Wirkung entworfen, verabschiedet oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Darüber hinaus sollten die WTO-Mitglieder dafür sorgen, dass Erzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedsland eingeführt werden, nicht gegenüber vergleichbaren, im eigenen Land oder in einem beliebigen anderen Land hergestellten Produkten benachteiligt werden.
Rechtsvorschriften, die nach der Art der Blutspenden oder nach dem Herkunftsland unterscheiden oder unberechtigt — d.h. wissenschaftlich unbegründet — implizieren, dass Erzeugnisse aus Blutspenden unbezahlter inländischer Spender sicherer sind als Einfuhrerzeugnisse aus Blutspenden bezahlter Spender, geben Anlass zur Besorgnis. Wie dem Herrn Abgeordneten wahrscheinlich bekannt ist, fordert die Richtlinie 2002/98/EG (1) tatsächlich die Mitgliedstaaten dazu auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um freiwillige, unbezahlte Blutspenden zu fördern, damit erreicht wird, dass Blut und Blutbestandteile so weit wie möglich aus solchen Spenden stammen (Artikel 20).
Eine gesonderte Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass die Qualität und Sicherheit von Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs gleich sind.
Die Kommission untersucht zurzeit eingehend den Inhalt und die möglichen Auswirkungen der japanischen Gesetzgebung, insbesondere die wirtschaftlichen Folgen für europäische Hersteller. Die Frage, ob die japanischen Rechtsvorschriften einen Verstoß gegen die WTO-Bestimmungen darstellen, wird derzeit noch bewertet.
Die Kommission hat diese Frage indessen bereits im Rahmen ihrer bilateralen Kontakte mit den japanischen Behörden aufgeworfen, auch anlässlich des Reformdialogs zwischen der EU und Japan zu Regelungsfragen.
(1) Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 33 vom 8.2.2003.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/250 |
(2004/C 33 E/257)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2315/03
von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission
(14. Juli 2003)
Betrifft: Beschränkung des Marktzugangs von Arzneimitteln aus Blutplasma in Australien
In Australien ermöglicht eine Monopolvereinbarung (The Plasma Fractionation Agreement), dass CSL Limited der einzige Lieferant von australischen Arzneimitteln aus Blutplasma ist, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass CSL Limited die gleiche Handelsfreiheit genießt wie europäische Hersteller in der Europäischen Union und auf anderen wichtigen Märkten.
Die Sicherheitsstandards, unter denen Arzneimittel aus Blutplasma hergestellt und distribuiert werden, unterscheiden sich bei CSL Limited nicht von denen anderer wichtiger Hersteller, deren Erzeugnisse vom australischen Markt ferngehalten werden. Eine weitere deutliche Diskriminierung liegt darin, dass für Arzneimittel aus Blutplasma mit Ursprung außerhalb Australiens Verbesserungen im Hinblick auf Effizienz und Sicherheit nachgewiesen werden müssen, um Zugang zum Markt zu erhalten.
Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass eine solche Politik ein gravierendes Handelshemmnis und Hindernis für den Marktzugang durch Diskriminierung von Erzeugnissen darstellt, die nach neuesten Techniken hergestellt werden und für den Markt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind? Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass diese Frage in der nächsten WTO-Runde in Cancún im Oktober 2003 zur Sprache gebracht und diskutiert werden müsste?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(1. September 2003)
Die Kommission möchte zunächst einmal darauf hinweisen, dass alle von der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) in der Europäischen Union zugelassenen Produkte aus Blutplasma — gleich welchen Ursprungs — strengste Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die grundsätzliche Sicherheit von Produkten aus Plasma wird durch eine Vielzahl von Maßnahmen gewährleistet. Da in Australien und in der Europäischen Union ähnliche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gelten, können Maßnahmen zur Benachteiligung europäischer Produkte wohl kaum mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in Australien begründet werden.
Die Kommission ist über die Situation informiert und ist ebenfalls der Ansicht, dass das Plasma Fractionation Agreement im Hinblick auf den Zugang ausländischer Unternehmen zum australischen Markt bedenklich ist.
Soweit die Kommission informiert ist, werden nicht in Australien hergestellte Produkte aus Plasma nur in Ausnahmefällen auf dem australischen Markt zugelassen.
Gemäß den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) sollten deren Mitglieder dafür sorgen, dass Erzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedsland eingeführt werden, nicht gegenüber vergleichbaren, im eigenen Land oder in einem beliebigen anderen Land hergestellten Produkten benachteiligt werden.
Die Kommission prüft zurzeit eingehend den Inhalt und die möglichen Auswirkungen des Fraction Agreement, insbesondere seine wirtschaftlichen Folgen für europäische Hersteller. Die Frage, ob diese Marktbedingungen einen Verstoß gegen die WTO-Bestimmungen darstellen, muss noch näher untersucht werden.
Je nach den Untersuchungsergebnissen wird die Kommission die geeigneten Schritte unternehmen, indem sie z.B. das Thema mit den australischen Behörden diskutiert oder in den entsprechenden WHO-Ausschüssen zur Sprache bringt.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/251 |
(2004/C 33 E/258)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2316/03
von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission
(14. Juli 2003)
Betrifft: Sprachkenntnisse in der Union
Seitdem die neuen Multimediatechnologien, wie beispielsweise DVD, auch für die breite Masse angeboten werden, können die europäischen Bürger Filme in den verschiedenen Sprachen der Union ansehen. Im Handel werden DVD-Filme jedoch immer öfter mit höchstens zwei Sprachversionen angeboten, und nicht immer sind sie mit Untertiteln in den übrigen Sprachen versehen.
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1. |
Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die technischen Möglichkeiten zur Verbreitung der Gemeinschaftssprachen so gut wie möglich genutzt werden sollten, um eine der wichtigsten Verpflichtungen des Rates von Lissabon zu erfüllen? |
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2. |
Welche gesetzgeberischen und andere Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, damit die europäischen Bürger, wenn sie diese Technologie nutzen, auch mittels Anschauen von Filmen die anderen Sprachen der europäischen Völker erlernen können? |
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(4. September 2003)
Die Kommission teilt voll und ganz den Wunsch des Herrn Abgeordneten, den Sprachunterricht in der Union zu verbessern.
Es dürfte den Herrn Abgeordneten interessieren, dass die Kommission vor kurzem eine Mitteilung an die anderen Institutionen (1) mit dem Titel „Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt: Aktionsplan 2004 — 2006“ veröffentlicht hat.
Die Mitteilung verweist insbesondere auf das Potenzial neuer Technologien für die Förderung des Sprachenlernens:
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Jede Gemeinschaft in Europa kann sprachenfreundlicher werden, indem sie die Möglichkeit besser nutzt, sich mit anderen Sprachen und Kulturen vertraut zu machen, und damit Sprachenbewusstsein und Sprachenlernen verbessern hilft. (…) |
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Forschungsarbeiten zeigen, dass der Einsatz von Untertiteln im Kino und im Fernsehen das Sprachenlernen fördern und erleichtern kann. Der Einfluss der Medien — einschließlich der neuen Medien wie beispielsweise DVDs — könnte bei der Schaffung eines sprachenfreundlicheren Umfelds nutzbar gemacht werden, indem die Bürger regelmäßig mit anderen Sprachen und Kulturen in Berührung gebracht werden. Das Potenzial eines stärkeren Rückgriffs auf Untertitel zur Förderung des Fremdsprachenerwerbs könnte ausgeschöpft werden. |
Ferner schlägt die Kommission eine Studie zur Analyse des Potentials einer größerer Nutzung von Untertiteln in Film- und Fernsehprogrammen zur Förderung des Sprachenlernens und zur Prüfung von Möglichkeiten einer stärkeren Verwendung von audiovisuellem Material mit Untertiteln für den Sprachunterricht vor.
Zur zweiten Frage, insbesondere zu den gesetzgeberischen Maßnahmen ist zu betonen, dass die Kommission nicht über die Zuständigkeit verfügt, Initiativen gesetzlicher Art in diesem Bereich zu ergreifen.
Schließlich sieht die Kommission in mehrsprachigen DVDs eines von mehreren möglichen Instrumenten zur Schaffung eines Umfelds in Europa, das sprachenfreundlicher ist und die Verwendung dieser DVDs fördert.
(1) KOM(2003) 449 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/252 |
(2004/C 33 E/259)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2324/03
von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission
(14. Juli 2003)
Betrifft: Zahlung unterschiedlicher Renten durch die britische Regierung an verschiedene Kategorien von Angestellten des britischen Gesundheitsdienstes
Die britische Regierung belohnt Mitarbeiter des nationalen Gesundheitsdienstes, die mindestens zwanzig Jahre lang geistig Behinderte gepflegt haben, dadurch, dass diese Jahre für die Rentenberechnung doppelt gezählt werden.
Eine Mitarbeiterin arbeitete im Bereich der Pflege geistig Behinderter von 1994 bis 1999, wechselte dann aber in den allgemeinen Pflegedienst über. Den geltenden Bestimmungen zufolge würden die Dienstjahre dieser Mitarbeiterin von 1994 bis 1999 nicht doppelt gerechnet werden.
Kann die Kommission angeben, inwieweit es sich bei dieser Praxis um eine ungerechte und rechtswidrige Diskriminierung handelt? Kann die Kommission dabei gegebenenfalls den Rechtsstreit Coloroll Pension Trustees Ltd gegen Russell berücksichtigen, worin festgehalten wurde, dass die Verwalter eines betrieblichen Rentenfonds gehalten sind, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um zu gewährleisten, dass den Grundsätzen der Gleichbehandlung gemäß Artikel 199 des Vertrags von Rom Rechnung getragen wird?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(14. August 2003)
Anhand der mitgeteilten Informationen kann die Kommission nicht feststellen, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht im Bereich der Gleichbehandlung von Mann und Frau vorliegt. Sie bittet den Fragesteller um nähere Einzelheiten zu dem geschilderten Fall.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/252 |
(2004/C 33 E/260)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2326/03
von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten bei Abfindungen im Fall von Entlassungen
Im griechischen Arbeitsrecht genießen Angestellte und Arbeiter beim Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht den gleichen Schutz. Im Fall einer Entlassung erhalten Arbeiter daher eine wesentlich geringere Abfindung als ihre Kollegen, die als Angestellte tätig waren. Die Gewerkschaften fordern die Angleichung der Abfindungen, nicht nur aus Gründen der Gleichbehandlung, die auf der Hand liegen, sondern auch weil die zu geringen Abfindungen von Arbeitern einen Anreiz für Entlassungen darstellen.
Kann die Kommission Angaben darüber vorlegen, wie dies in den übrigen Mitgliedstaaten gehandhabt wird? Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um die Angleichung der Abfindungen auf der Ebene der Europäischen Union zu fördern?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(14. August 2003)
1997 hat die Kommission einen Bericht über die Rechtslage bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen in den Mitgliedstaaten veröffentlicht. Ein Exemplar des Berichts sendet sie direkt an den Herrn Abgeordneten und an das Sekretariat des Parlaments.
In der europäischen sozialpolitischen Agenda, die auf dem Treffen des Europäischen Rats in Nizza im Dezember 2000 gebilligt wurde, wird die Kommission gebeten, bis zum Jahr 2004 einen Meinungsaustausch zur Frage der Einzelentlassungen zu organisieren.
Im Juni 2003 hat die Kommission Studien zur Ermittlung der derzeitigen Lage in den Mitgliedstaaten in Auftrag gegeben. Nach Abschluss der Studien soll 2004 ein aktualisierter Bericht veröffentlicht werden. Anschließend wird die Kommission prüfen, welche künftigen Maßnahmen getroffen werden sollten.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/253 |
(2004/C 33 E/261)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2330/03
von Véronique Mathieu (EDD) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Ausfuhr von Getränken in Flaschen nach Deutschland
Der deutsche Getränkegroßhandel hat die französischen Unternehmen von seiner Absicht unterrichtet, ihre Erzeugnisse aus dem Sortiment zu nehmen, nachdem die deutsche Regierung beschlossen hat, ab Oktober 2003 die Verordnung von Januar 2003 anzuwenden.
Die deutschen Behörden haben nicht die erforderlichen logistischen Maßnahmen ergriffen, die diese Gesetzgebung erfordert, und Herstellern und Vertrieb die Verantwortung für das Einsammeln des Leerguts sowie die Kosten für dessen Rücktransport zum Herkunftsort aufgebürdet.
Diese Maßnahme hat unmittelbare Auswirkungen auf französische Getränke, vor allem Mineralwässer in Flaschen, da nach dieser Gesetzgebung den Ausfuhrfirmen die Rückverbringung des Leergutes nach Frankreich obliegt. Stellt Deutschland, indem es Ausfuhren praktisch unmöglich macht, nicht protektionistische Bestrebungen unter Beweis, die mit europäischem Recht unvereinbar sind?
Kann sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit den europäischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Binnenmarktes einerseits und der „Verpackungsrichtlinie“ andererseits äußern?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(29. August 2003)
In ihren Anmerkungen zu Fall C-309/02 vertrat die Kommission die Ansicht, dass ein Pfand auf Einwegverpackungen im Prinzip nach Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpak-kungsabfälle sowie nach Artikel 28 des EG-Vertrages zulässig ist, vorausgesetzt, dass der Übergang von bestehenden Rücknahmesystemen zu einem System, das auf der Einhebung von Pfand auf Einweggebinde beruht, reibungslos erfolgt und unverhältnismäßige Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel vermieden werden.
In Anbetracht dessen haben Herr Bolkestein als für den Binnenmarkt zuständiges Kommissionsmitglied und Frau Wallström als für Umwelt zuständiges Kommissionsmitglied in ihrem Brief vom 15. Mai 2003 dem deutschen Umweltminister Trittin ihre Standpunkte mitgeteilt, denen zufolge das Pfandsystem auf Einwegverpackungen, das zurzeit in Deutschland angewendet wird, möglicherweise einen schweren Verstoß sowohl gegen Artikel 28 des EG-Vertrages als auch gegen Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpak-kungsabfälle (1) darstellt. Herr Minister Trittin antwortete brieflich am 6. Juni, am 7. Juli sowie am 18. Juli 2003. In diesen Briefen informiert der Minister über das Vorhaben der deutschen Regierung, bis zum 1. Oktober in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ein Rücknahmesystem einzurichten, und darüber, dass die bis zum genannten Datum verbleibende Zeitspanne zur Lösung praktischer Durchführungsprobleme erforderlich sei.
In seinem Brief mit Datum vom 18. Juli an den Präsidenten der Kommission, Herrn Prodi, hat Kanzler Gerhard Schröder sich darüber hinaus persönlich dazu bekannt, dass die deutsche Regierung keine weitere, über die Frist bis zum 1. Oktober 2003 hinausgehende Übergangsperiode tolerieren werde.
Im Lichte der oben stehenden Informationen antwortete Präsident Prodi am 23. Juli 2003 Kanzler Schröder. Er drückte seine anhaltende Besorgnis über die derzeitige Anwendung des obligatorischen Pfandsystems in Deutschland aus. Insbesondere angesichts der Auswirkungen des Systems auf Einfuhren aus der Union ersuchte er einerseits den Kanzler, die Möglichkeit einer Aussetzung des Pfandsystems in seiner bestehenden Form in Erwägung zu ziehen, bis ein landesweites Rücknahmesystem flächendeckend in Deutschland einsatzbereit sei. Andererseits wies er darauf hin, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten müsse, sollte bis 1. Oktober 2003 kein dem Gemeinschaftsrecht entsprechendes Rücknahmesystem bestehen.
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/254 |
(2004/C 33 E/262)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2339/03
von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Verlagerung des Unternehmens American Tool in Albergaria-a-Velha
Das multinationale Unternehmen American Tool unterhält eine Fabrik in Albergaria-a-Velha, wo Sägen, Handsägen und Schneidewerkzeuge hergestellt werden. Am 27. Juni 2003 teilte es seinen Arbeitnehmern mit, dass es die Absicht hat, seine Tätigkeit in Portugal ab September 2003 aufzugeben und dass zu diesem Zweck bereits das Verfahren eingeleitet wurde, das zur kollektiven Entlassung der 74 Arbeitnehmer führen wird.
Das Unternehmen, das einen Teil der Produktion, die heute in Albergaria-a-Velha stattfindet, nach Dänemark verlagern wird, führt in den an die Arbeitnehmer übersandten Schreiben „konjunkturelle und technologische Gründe“ für die Schließung des Unternehmens an.
Diese Situation ist absolut unerwartet, da keine finanziellen Schwierigkeiten dieses Unternehmens und der Unternehmensgruppe bekannt sind. Diese Gruppe hat neben dem Unternehmen in Dänemark verschiedene andere Betriebsstätten in Ländern der Europäischen Union, insbesondere in Spanien und Italien.
Die Kommission wird daher gebeten mitzuteilen, ob das Unternehmen Beihilfen von der Union erhalten hat, und wenn ja, auf welche Beträge sich diese Beihilfen beliefen.
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(29. August 2003)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/254 |
(2004/C 33 E/263)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2342/03
von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen (Cassa Edile Provincia Autonoma Bolzano); Zahlungen durch ausländische Bauunternehmen
Die österreichische Strabag AG hat die Klage vorgebracht, dass von österreichischen Bauunternehmen, die Arbeitnehmer in die Autonome Provinz Bozen — Italien entsandt haben, Zahlungen an die Cassa Edile (Bauarbeiterkasse) der Provinz Bozen verlangt werden, obwohl die österreichischen Bauunternehmen im wesentlichen gleichartige Zahlungen gemäß dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auch in Österreich leisten.
Solche Doppelzahlungen werden insbesondere bei der Ausschreibung von öffentlichen Bauaufträgen durch Gemeinden verlangt. Außerdem wurden die Arbeitsgenehmigungen für nicht EU-Bürger verweigert, weil sich das betroffene österreichische Bauunternehmen laut Stellungnahmen der Italienischen Gewerkschaften geweigert habe, ihre Bauarbeiter in die Kasse eintragen zu lassen.
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1. |
Ist der Kommission der oben geschilderte Sachverhalt bekannt, und ist sie der Auffassung, dass die doppelte Entrichtung von im wesentlichen gleichartigen Zahlungen zugunsten von Bauarbeitern gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, da dies zu Markt- und Wettbewerbsverzerrungen führt? |
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2. |
Sind die geschilderten Diskriminierungen aus Sicht der Kommission gemeinschaftsrechtswidrig? |
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3. |
Falls ja (sowohl Punkt 1. als auch Punkt 2.), gedenkt die Kommission dagegen vorzugehen? |
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4. |
Fallen die Zahlungen an die Bauarbeiterkasse nach Ansicht der Kommission unter die Entsendungsrichtlinie 96/71/EG (1)? |
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5. |
Wird die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Ε-1479/98 (2) auch für den vorliegenden Fall aufrecht erhalten? |
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(22. August 2003)
Die aufgeworfenen Fragen betreffen den länderübergreifenden freien Dienstleistungsverkehr sowie die Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (3).
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1. |
Der geschilderte Sachverhalt ist der Kommission zwar nicht bekannt, doch ist sie sich des Risikos einer Doppelzahlung zu Lasten der Arbeitgeber bewusst, wenn diese gleichzeitig im Herkunftsmitgliedsland und im Gast-Mitgliedsland mit Auflagen hinsichtlich des bezahlten Urlaubs konfrontiert sind. Falls in beiden betroffenen Ländern — im Herkunftsland des Unternehmens und im Gastland — ein Urlaubskassensystem existiert, muss die Frage der Gleichwertigkeit der Kassensysteme der beiden Mitgliedstaaten gelöst werden. Um die Problematik eines Vergleichs dieser Systeme anzugehen, haben die Urlaubskassen mehrerer Länder eine Zusammenarbeit eingeleitet mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung der Urlaubssysteme zu gewährleisten und doppelte Beitragszahlungen der Arbeitgeber bei der Entsendung von Arbeitskräften zu vermeiden. |
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2. |
Nach Ansicht der Kommission kann eine doppelte Belastung des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen und entspricht demzufolge weder dem Sinn noch dem Zweck der Richtlinie 96/71/EG. |
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3. |
Die Kommission wird alle ihr mitgeteilten Fälle prüfen und alle notwendigen Maßnahmen veranlassen, um die Einhaltung des EG-Vertrags und eine einwandfreie Anwendung der Richtlinie 96/71/EG sicherzustellen. Sie fördert darüber hinaus alle von den Urlaubskassen unternommenen Initiativen, wie sie oben in Punkt 1 angeführt sind. |
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4. |
Die Richtlinie 96/71/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern die in Artikel 3 angeführten und im Gastland geltenden Arbeitsbedingungen garantieren, zu denen auch der bezahlte Mindestjahresurlaub gehört. Bei der praktischen Umsetzung dieser Verpflichtung sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Bestimmungen der Richtlinie sowie die Artikel 49 ff des EG-Vertrags einzuhalten. |
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5. |
Die Kommission bestätigt ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1479/98 von Frau R. Oomen-Ruijten u. a (4). |
(1) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(2) ABl. C 50 vom 22.2.1999, S. 41.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/256 |
(2004/C 33 E/264)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2344/03
von Toine Manders (ELDR) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Bürokratie im Rahmen von Interreg
In der Beihilfeverordnung für Interreg in den Niederlanden gibt es Passagen, die zur Folge haben, dass die Durchführung von Verwaltungsaufgaben unnötig erschwert wird. Es handelt sich u.a. um die Forderung, bei allen Rechnungen und Lohnzahlungen auch tatsächlich die Zahlungsbelege vorzulegen, damit Beihilfen überhaupt gewährt werden können. Dadurch werden Organisationen entmutigt, Beihilfen zu beantragen, wodurch das Beihilfepotenzial nicht ausgeschöpft wird.
Die Beantragung von Beihilfe im Rahmen von Interreg-BMG (Benelux-Middengebied) wird in den Niederlanden oft als schwerfälliges Verfahren erfahren: Allein der Entwurf eines sorgfältigen Projektplans mit definierten Endprodukten kostet viel Geld. Außerdem ist die Verwaltung sehr komplex: Es geht um Bescheinigungen über den Einsatz, Rechnungen, Kopien von Gehaltsabrechnungen und jetzt auch noch um Zahlungsbelege.
Das bedeutet konkret, dass ein Partner aus der Liste der Gehaltszahlungen jeden Monat nachschlagen muss, welche Menschen an einem Projekt mitgearbeitet haben, diese Liste ausdrucken und anschließend noch einen Zahlungsnachweis/Kontoauszug der Bank über den Gesamtstatus vorlegen muss. Diese Sachen sind alle auf Zahlungsdisketten automatisiert und relativ einfach im System nachzuschlagen, es ist jedoch umständlich, sie auszudrucken, da es sich um sehr lange Listen handelt. Kurz gesagt: während die Verwaltung und die Buchhaltung der Partner automatisiert sind, verlangt Europa jetzt zusätzlich schriftliche Nachweise/Kopien.
Außerdem hat sich in diesem Rahmen herausgestellt, dass sehr geeignete Projektkonzepte infolge der unterschiedlichen nationalen Verfahren und Auslegungen oft nicht für Interreg-Gelder in Betracht kommen und unnötig viel Zeit verloren geht, weil es keine gezielte Koordinierung gibt.
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1. |
Hat die Kommission Kenntnis von der bürokratischen Komplexität bei dem Antrag um Interreg-Beihilfen, von der weiter oben ein Beispiel gegeben wurde? |
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2. |
Geht es bei den Interreg-Beihilferegelungen in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Bestimmungen, die der Bürokratie förderlich sind? Falls ja, welche? |
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3. |
Beabsichtigt die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um unnötige bürokratische Verfahren bei der Gewährung von Interreg-Beihilfen abzubauen? Falls nicht, weshalb nicht; falls ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen? |
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4. |
Beabsichtigt die Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, ein zuständigen Organs pro Euregio einzusetzen, das Projektanträge, -bearbeitungen und -abwicklungen zentral koordiniert? |
Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission
(22. August 2003)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/256 |
(2004/C 33 E/265)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2375/03
von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission
(16. Juli 2003)
Betrifft: Durch Muschelfischerei bedrohte Eiderenten
Wie es in einer Meldung in NRC-Handelsblad vom 5. Juli 2003 heißt, hat die kommerzielle mechanische Muschelfischerei nachweislich schädliche Auswirkungen auf die Vögel im Wattenmeer, die sich von Muscheln ernähren. Eine Gruppe von Biologen hat festgestellt, dass die Zahl der Eiderenten (Somateria Mollissima) signifikant abgenommen hat, und zwar um gut 50 %.
Die niederländische Wattenmeervereinigung vertritt die Auffassung, dass die mechanische Muschelfischerei durch das Umpflügen des Meeresbodens das ganze Ökosystem zugrunde richtet.
Die Vereinigungen Waddenvereniging (Wattenmeervereinigung) und Vogelbescherming Nederland (Vogelschutz Niederlande) verlangen die Unterbindung der Muschelfischerei im Wattenmeer, um das Massensterben von Eiderenten zu verhindern. Im Winter 1999/2000 wurden 21 000 tote Vögel gezählt. Laut aktuellen Untersuchungen besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Mangel an Muscheln und der Sterblichkeit bei Eiderenten. Dass Parasiten Ursache der Sterblichkeit sein sollen, erweist sich als unrichtig.
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG (1) haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, „um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten“.
Diese Vorschrift gilt für bereits bestehende Tätigkeiten in einem besonderen Schutzgebiet, die sich auf die Erhaltung des Vogelbestands auswirken können. Die Anwendung der Vorschrift kann dazu führen, dass diese Tätigkeiten geändert oder eingestellt werden müssen.
Teilt die Kommission die Auffassung des Fragestellers, dass auf die neuen Erkenntnisse hin Maßnahmen zum Schutz der geschützten Vogelarten in diesem unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Gebiet getroffen werden müssen?
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(29. August 2003)
Die Kommission eröffnete im Jahr 2001 in diesem Zusammenhang zwei Verfahren. Eines befasste sich mit einer zentralen Planungsentscheidung über die industrielle Fischerei nach Schalentieren und militärische Tätigkeiten im Waddenmeer (Rechtssache 2001/2164), das Zweite betraf direkt die schädlichen Auswirkungen der Muschelfischerei im Waddenmeer auf Populationen wild lebender Vögel (Rechtssache 2001/4491). Das Waddenmeer wurde von den Niederlanden als besonderes Schutzgebiet (BSG) gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (2) (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesen und gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) (3) als Standort von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen. Die beiden Verfahren wurden wegen eines möglichen Verstoßes der Niederlande gegen die Artikel 6(2), 6(3) und 6(4) der Habitat-Richtlinie eingeleitet, die gemäß ihrem Artikel 7 auch für besondere Schutzgebiete (BSG) gilt, die im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurden.
Die beiden Fälle werden derzeit bearbeitet. Von entscheidender Bedeutung ist in dieser Angelegenheit, ob ein klarer Kausalzusammenhang zwischen der Muschelfischerei und den registrierten Todesfällen wild lebender Vögel hergestellt werden kann. Die Kommission wird bei dieser Prüfung die vom Herrn Abgeordneten in seiner Bewertung vorgelegten Informationen berücksichtigen, um entscheiden zu können, ob die Niederlande die Anforderungen der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie erfüllt haben.
(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/257 |
(2004/C 33 E/266)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2379/03
von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission
(18. Juli 2003)
Betrifft: Kleine Betriebe und öffentliche Aufträge
Ist die Kommission davon überzeugt, dass kleine Betriebe ausreichenden Zugang zu öffentlichen Aufträgen innerhalb der EU haben? Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, um die Situation zu verbessern? Wird sie insbesondere eine Senkung der Schwelle, ab der Aufträge bekannt gemacht werden müssen, und eine Vereinfachung der Bekanntgabeverfahren prüfen?
Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission
(5. September 2003)
Auf die Frage des Herrn Abgeordneten nach dem Zugang kleiner Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen innerhalb der EU möchte die Kommission zunächst betonen, dass es zu ihren vorrangigen Anliegen zählt, den bestmöglichen Rechtsrahmen zu schaffen, um allen Akteuren die weitestgehende Beteiligung am öffentlichen Auftragswesen zu gewährleisten. Die wichtigsten Ziele der Kommission sind die Errichtung eines echten Europäischen Binnenmarktes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Unternehmen vor allem im Hinblick auf Vereinfachung und Transparenz.
Die Vorschläge zur Änderung der geltenden Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen (1) durchlaufen gegenwärtig ein Mitentscheidungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat und beinhalten wesentliche Verbesserungen gegenüber der bestehenden Situation. Neben der Vereinfachung der Verfahren enthalten die Vorschläge Maßnahmen, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unmittelbar zugute kommen. So wird unter anderem den Vergabebehörden die Möglichkeit eingeräumt, einen Auftrag in kleinere Lose aufzuteilen, die sich eher für eine Vergabe an kleine Unternehmen eignen, und darüber hinaus wird die Auftragsvergabe auf elektronischem Wege erleichtert. Seit Mai 2002 wurde dank der verstärkten Standardisierung der Bekanntmachungen zudem der Zugang zu den Informationen verbessert.
Parallel zu den legislativen Maßnahmen hat die Kommission eine Studie in Auftrag gegeben mit dem Ziel, den Zugang von KMU zu den öffentlichen Aufträgen in der EU genauer zu messen. Die Ergebnisse dieser Studie werden Ende 2003 vorliegen. Erste Schätzungen zeigen, dass die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen, die über den EU-Schwellenwerten liegen, insgesamt zufriedenstellend ist. Vieles könnte jedoch noch verbessert werden. Die Haupthemmnisse für den besseren Zugang kleiner Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen sind vor allem die mangelnde Information über die Aufträge und die einschlägigen Verfahren, zu hoher Verwaltungsaufwand und Kosten, der Auftragsumfang, sowie das Vorbereitungsniveau der Unternehmen und schließlich die Schwierigkeit, Beschwerden einzulegen.
In ihrer Mitteilung „Binnenmarktstrategie Vorrangige Aufgaben 2003 — 2006“ (2) erläutert die Kommission die Maßnahmen, die sie ergreifen will, um diese Situation zu verbessern. Sie weist jedoch darauf hin, dass „die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Vorschriften, die sie selbst verabschiedet haben, auch wirksam angewandt werden. Sie müssten außerdem ihre einzelstaatlichen Vorschriften vereinfachen und die Vorgehensweise ihrer Vergabebehörden so weit wie möglich standardisieren, damit es für die Unternehmen leichter wird, sich an Ausschreibungsverfahren zu beteiligen“. Darüber hinaus fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, „ihre eigenen Rechtsvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und die Verfahren zu standardisieren“.
Was die öffentlichen Aufträge angeht, die unterhalb der EU-Schwellen liegen und sich eher für KMU eignen, so bieten die Gemeinschaftsvorschriften eine Reihe von Garantien für die Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Auch die Studie über den Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen kann den Marktteilnehmern wie auch den nationalen Gesetzgebern und Vergabebehörden interessante Anregungen geben. Sie wird in Form von zwei Leitfäden eine Reihe vorbildlicher europäischer Verfahrensweisen vorstellen, die es ihnen ermöglichen, unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts sämtliche Maßnahmen einzuführen, die eine verstärkte Teilnahme von KMU begünstigen.
Hinsichtlich der Anwendungsschwellen der Richtlinien, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für die Auftragsvergabe in speziellen Bereichen gelten, hat das Europäische Parlament durch sein Votum vom 2. Juli 2003 in zweiter Lesung die in den Gemeinsamen Standpunkten des Rates angegebenen Schwellenwerte angenommen, die den derzeit geltenden entsprechen. Eine Senkung dieser Anwendungsschwellen ist somit nicht absehbar.
Die Vereinfachung der Bekanntmachungsverfahren wird im Zuge der wirksamen Umsetzung der neuen Richtlinien in nationales Recht erfolgen, so bald diese auf europäischer Ebene verabschiedet sind. Die Kommission plant überdies, eine Änderung der „Beschwerderichtlinien“ für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorzuschlagen, um den Zugang zu verbessern und die einzelstaatlichen Beschwerdeverfahren zu klären.
(1) Vgl. insbesondere den Gemeinsamen Standpunkt vom 30. März 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2000/0115 (COD)).
(2) Vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Binnenmarktstrategie Vorrangige Aufgaben 2003 — 2006“ KOM(2003) 238, 7.5.2003.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/259 |
(2004/C 33 E/267)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2386/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission
(18. Juli 2003)
Betrifft: Finanzierung von Projekten zum Gesundheitsschutz
Im Rahmen des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zugunsten der öffentlichen Gesundheit hat die Kommission allein für die Gesundheitsförderung mehr als 9,5 Millionen Euro zur Finanzierung von 20 Projekten ausgegeben. Kann sie mitteilen, wie hoch die Kosten der einzelnen Projekte sind und wie hoch der von der Kommission gewährte jeweilige Zuschuss war? Wurde die erfolgreiche Durchführung der einzelnen Initiativen kontrolliert? Kann die Kommission eine zusammenfassende, informative und gut dokumentierte Antwort geben, ohne auf das Internet zu verweisen?
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/259 |
(2004/C 33 E/268)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2389/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission
(18. Juli 2003)
Betrifft: Gesundheitsschutzprogramm 1997-2002
Kann die Kommission die Berufsverbände, nichtstaatlichen Organisationen, nationalen Verwaltungsbehörden, (staatlichen und privaten) Unternehmen nennen, die für die im gemeinschaftlichen Gesundheitsschutzprogramm 1997-2002 vorgesehenen Maßnahmen (noch nicht oder bereits ausgezahlte) Zuschüsse oder Beiträge erhalten haben? Kann sie Angaben zum Umfang dieser Beihilfen machen?
Kann sie sich außerdem dazu äußern, ob die tatsächliche Verwendung dieser Beihilfen kontrolliert wurde und die fraglichen Initiativen auch erfolgreich durchgeführt wurden?
Gemeinsame Antwort
von Herrn Byrne im Namen der Kommission
auf die Schriftlichen Anfragen E-2386/03 und E-2389/03
(18. August 2003)
Das Fünfjahresprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung wurde am 16. April 1996 mit einem Gesamthaushalt von 35 Millionen ECU durch den Beschluss Nr. 645/96/EG (1) verabschiedet. Am 17. März 2001 beschlossen Parlament und Rat eine Verlängerung dieses Programms bis zum 31. Dezember 2002 mit einem aufgestockten Haushalt von 14,54 Mio. EUR für die beiden letzten Jahre.
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 645/96/EG ist eine Zwischenbewertung zum Gesundheits-förderungsprogramm vorgenommen worden. Der entsprechende Bericht steht in voller Länge auf der Website der Kommission http://europa.eu.int/comm/health/index_en.html. Eine Schlussbewertung dieses Programms und der übrigen Gesundheitsprogramme wird zur Zeit vorgenommen. Der Bericht über diese Evaluierung wird 2004 veröffentlicht.
Jedes finanzierte Projekt des Gesundheitsförderungsprogramms ist durch Auswertung eines Zwischenberichts unter Berücksichtigung des Förderbetrags und des Abschlussberichts kontrolliert worden. Sind im Zusammenhang mit dem technischen Bericht oder dem Finanznachweis Fragen aufgetreten, wurden weitere Kontrollmaßnahmen veranlasst, etwa Besuche vor Ort, um eine konkrete Rechnungsprüfung vorzunehmen und alle auftretenden Fragen zu klären. Außerdem wurden aufgrund einer Stichprobenprüfung oder dann, wenn eine Finanzierung für mehrere Jahre vereinbart worden ist, einige Kontrollbesuche durchgeführt.
Die beigefügte Liste zeigt alle im Rahmen des Gesundheitsförderungsprogramms seit 1996 finanzierten Projekte mit einer detaillierten Aufschlüsselung der jeweils zugeteilten Budgets.
(1) Beschluss Nr. 645/96/EG des Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, — erziehung und -ausbildung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit, ABl. L 95 vom 16.4.1996.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/260 |
(2004/C 33 E/269)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2387/03
von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission
(18. Juli 2003)
Betrifft: Schaffung von Infrastrukturen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Zu den Zuständigkeiten der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gehört die Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Im Jahr 2002 hat die Kommission ein Projekt zum „Aufbau von Infrastrukturen des betrieblichen Gesundheitsschutzes“ des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen (BKK) in Essen mit 985 000 Euro unterstützt. Eines der Projektziele ist die Entwicklung von unterstützenden Infrastrukturen für die Umsetzung der europäischen Politik der betrieblichen Gesundheitsförderung auf nationaler Ebene. Kann die Kommission mitteilen, welche Strukturen von den am Projekt beteiligten Mitgliedstaaten geschaffen wurden? Kontrolliert die Kommission die erfolgreiche Durchführung des Projekts?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(14. August 2003)
Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf eine Zuschussvereinbarung im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung, das derzeit in allen Mitgliedstaaten, in den drei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in den fünf Beitrittsländern vom Europäischen Netz zur Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz durchgeführt wird. Die Ziele dieser Zuschussvereinbarung umfassen die Entwicklung von unterstützenden Infrastrukturen auf nationaler Ebene für die Verbreitung und die Umsetzung wirksamer Strategien in der Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz und der Gesundheitspolitik.
Diese unterstützenden Infrastrukturen, die auch als nationales Forum für die Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz bezeichnet werden, bilden eine Plattform auf nationaler Ebene für den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie für gemeinsame Aktionen aller Entscheidungsträger bei der Verbesserung der Gesundheit am Arbeitsplatz. Gemeinsame Ziele und Regeln für enge Zusammenarbeit sollen in Übereinstimmung mit den nationalen Prioritäten und Praktiken ausgearbeitet werden. In den meisten an diesem Projekt teilnehmenden Ländern hat das nationale Forum einen informellen Status und trifft seine Entscheidungen auf freiwilliger Basis über Konsensbildung. Das nationale Forum soll institutionelle Entscheidungsträger, wie Regierungs-, Regional- und andere zuständige Behörden, Sozialpartner und Vertreter der sozialen Sicherheitsinstitutionen und nicht-institutionelle Entscheidungsträger wie Unternehmen, Fach- und Zwischenverbände sowie zuschussgewährende Institutionen einbeziehen.
Die Mitglieder des europäischen Netzes für die Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz haben mit dem Aufbau eines informellen nationalen Forums für die Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz in ihrem Lande begonnen. Diese Initiativen stützen sich auf bereits vorhandene Netze für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz und für die Verbesserung der Gesundheit am Arbeitsplatz auf europäischer und nationaler Ebene, soweit dies möglich ist, oder es müssen neue Strukturen in Form von Netzen oder Plattformen geschaffen werden. Die endgültigen Ergebnisse dieses Projekts, insbesondere der Status und die Arbeitsverfahren der unterstützenden Infrastrukturen auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit der Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz soll, auf der 4. Europäischen Konferenz des Europäischen Netzes für die Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz vom 14.-15. Juni 2004 in Dublin vorgestellt werden.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/260 |
(2004/C 33 E/270)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2393/03
von Bill Miller (PSE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Weißbuch der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“
Jugendherbergen in Bayern wenden derzeit eine Altersgrenze von 26 Jahren für Besucher an, damit sie Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Wie wird dieses Weißbuch die derzeit in Bayern geltende Altersgrenze beeinflussen? Ist es rechtmäßig, dass dort zunächst Altersgrenzen angewandt werden? Bayern ist derzeit die einzige Gegend in Deutschland, wo Altersgrenzen in Jugendherbergen zugelassen sind.
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(27. August 2003)
Das Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (1) will einen neuen Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa vorschlagen. Dieser neue Rahmen, zu dem auch die offene Koordinierungsmethode gehört, wurde vom Rat in seiner Entschließung vom 27. Juni 2002 (2) bekräftigt und hat vier thematische Prioritäten: Partizipation, Information, Jugendliche besser verstehen und mehr über sie erfahren und freiwilliges Engagement der Jugendlichen.
Das Weißbuch ist somit nur ein erster Schritt für eine stärkere Zusammenarbeit im Jugendbereich und kann sich nur — unter voller Wahrung der Subsidiarität der Mitgliedstaaten in diesem Bereich — mit einer gewissen Zahl thematischer Prioritäten befassen, die von Jugendlichen ermittelt worden sind. Das Weißbuch will schwerpunktartig politische Orientierungen im Jugendbereich in Europa aufzeigen und kann somit nicht auf Steuerfragen eingehen.
(1) KOM(2001) 681 endg.
(2) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2).
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/261 |
(2004/C 33 E/271)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2394/03
von Bill Miller (PSE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Stand bezüglich des Weißbuchs der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“
Wie ist der derzeitige Stand bezüglich des Weißbuchs der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (1)?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(29. August 2003)
Die von der Kommission veröffentlichten Weißbücher enthalten Vorschläge für Gemeinschaftsaktionen in einem spezifischen Bereich. Wird ein Weißbuch vom Rat befürwortet wird, so kann gegebenenfalls eine Aktion der Union im betreffenden Bereich anlaufen.
Das Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“, das die Kommission am 21. November 2001 verabschiedet hat, schlägt insbesondere eine Zusammenarbeit im Bereich der Jugend mit vier thematischen Schwerpunkten vor: „Mitwirkung, Information, freiwillige Tätigkeit und bessere Kenntnis der Situation junger Menschen“.
Der Rat hat das Weißbuch befürwortet und die Entschließung vom 27. Juni 2002 (2) zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa verabschiedet. Mit dieser Entschließung werden die im Weißbuch der Kommission enthaltenen Vorschläge umgesetzt.
Zur Mitwirkung und Information hat die Kommission einen Synthesebericht (3) und den Entwurf gemeinsamer Ziele (4) auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten vorgelegt. Der Ministerrat hat diese Dokumente im Mai 2003 erörtert.
Bei den Schwerpunkten besseres Verständnis von Jugend und freiwilliger Tätigkeit wird die Kommission entsprechend verfahren. Derzeit befassen sich die Mitgliedstaaten mit diesen beiden Prioritäten.
(1) KOM(2001) 681 endg.
(3) Amtspapier der Kommissionsdienststellen: Analyse der Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen der Kommission über die Mitwirkung und Information Jugendlicher (SEC(2003) 465.
(4) Mitteilung der Kommission an den Rat: Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“. Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa, KOM(2003) 184 endg.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/262 |
(2004/C 33 E/272)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2404/03
von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Zinkbacitracin in der Kaninchenzucht zur Bekämpfung von Enterocolitis: Aufgrund von EU-Bestimmungen in Belgien verboten, in den Niederlanden und in Frankreich jedoch erneut eingesetzt
In der Verordnung/EG) Nr. 2821/98 (1) des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung — hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Antibiotika — der Richtlinie 70/524/EWG (2) über Zusatzstoffe in der Tierernährung wird die Verwendung von Zinkbacitracin als Zusatzstoff in der Tierernährung verboten. Zinkbacitracin wird u.a. in der Kaninchenzucht als vorbeugenden Schutz gegen Enterocolitis benutzt. Der belgische Staat verbietet daher auch infolge der Verordnung die Verwendung von Zinkbacitracin. Das Problem ist, dass das Unternehmen Allpharma, das das Produkt auf den Markt bringt, das Verfahren zur Beantragung von Zinkbacitracin als registriertes Arzneimittel zu spät eingeleitet hat. Das führt dazu, dass z.Z. kein Arzneimittel vorhanden ist, um die Enterocolitis in der Kaninchenzucht zu bekämpfen. Mittlerweile ist die Verwendung von Zinkbacitracin in der Kaninchenzucht in den Niederlanden und Frankreich in bestimmten Ausnahmefällen jedoch zugelassen. Das führt zu einem unfairen Wettbewerb zwischen den niederländischen und französischen Kaninchenzüchtern einerseits und den belgischen Züchtern andererseits.
Ist der Kommission die Tatsache bekannt, dass u.a. die Niederlande und Frankreich die Verwendung von Zinkbacitracin erneut zulassen, obwohl dies nach den europäischen Rechtsvorschriften eigentlich verboten ist, und dass dies zu einer Marktstörung im Bereich der Kaninchenzucht führt?
Erkennt die Kommission an, dass dies angesichts der Tatsache, dass Zinkbacitracin das einzige bisher bekannte Mittel gegen Enterocolitis bei Kaninchen ist, eine Verzerrung des Marktes bedeutet?
Falls ja, beabsichtigt die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Lösung für dieses Problem zu finden?
Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
(1. September 2003)
In der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2821/98 vom 17. Dezember 1998, wird die Verwendung von Zinkbacitracin als Zusatzstoff zum Zweck der Wachstumsförderung verboten, nicht als Wirkstoff in Tierarzneimitteln zur Behandlung/Verhütung bestimmter Krankheiten.
Die Genehmigung von Tierarzneimitteln wird durch die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) geregelt. Artikel 6 dieser Richtlinie besagt, dass eine Voraussetzung für die Genehmigung darin besteht, dass der Wirkstoff in Anhang I, II oder III der Verordung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (4) ausgewiesen wird. Zinkbacitracin ist seit dem 27. März 2003 (5) in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt. Es ist daher völlig rechtens, dass die zuständigen nationalen Behörden Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Zinkbacitracin enthaltenden Tierarzneimittlen zur Behandlung von Enterocolitis bei Kaninchen erteilen, sofern die Qualität, Sicherheit und Effizienz des Produkts nachgewiesen wurde.
Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/82/EG kann ein Mitgliedstaat, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse es erfordern, das Inverkehrbringen oder die Verabreichung von Tierarzneimitteln genehmigen, die von einem anderen Mitgliedstaat genehmigt worden sind. Es fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der belgischen Behörden zu beurteilen, ob solche Maßnahmen in diesem Fall gerechtfertigt sind. Die Kommission kann nicht Stellung nehmen zu einer möglichen Verzerrung des Marktes in einem Bereich aufgrund von Entscheidungen, die die Mitgliedstaaten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs treffen.
(1) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 4.
(2) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmengen tierischen Ursprungs, ABl. L 224 vom 18.8.1990.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/263 |
(2004/C 33 E/273)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2411/03
von Karl-Heinz Florenz (PPE-DE), Willi Görlach (PSE), Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf (Verts/ALE), Christa Klaß (PPE-DE) und Dagmar Roth-Behrendt (PSE) an die Kommission
(21. Juli 2003)
Betrifft: Küchen- und Speisereste aus Gewerbebetrieben
In Reaktion auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-1154/03 (1) stellen sich folgende zusätzliche Fragen:
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Verfügt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt über Daten, in welcher Art und auf welchem Wege in der gesamten EU Küchen- und Speisereste aus Gewerbebetrieben wie Großküchen, Gaststätten, Catering-Einrichtungen und Einrichtungen für Gemeinschaftsverpflegung nach Anfall kontrolliert, erfasst, gekennzeichnet, gesammelt, abgeholt, befördert, behandelt, verarbeitet, deponiert und/oder beseitigt werden, oder benötigt sie dazu zunächst die in der Antwort der Anfrage E-1154/03 angeführten „Informationen aus den Mitgliedstaaten“? |
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Ist die Kommission nicht auch der Ansicht, dass es sich bei der angesprochenen Fragestellung um ein akutes Problem handelt, dessen Behandlung aus seuchenhygienischen Gründen keinen weiteren Aufschub duldet? Wie kann die Kommission in diesem Zusammenhang sicherstellen, dass Küchen-und Speisereste aus Gewerbebetrieben innerhalb der EU nicht illegal verfüttert oder anderweitig illegal entsorgt bzw. verbracht werden? |
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Welche Maßnahmen kann und wird die Kommission für den Fall ergreifen, dass einzelne Mitgliedstaaten ihr keine oder nur unzureichende Informationen über die Sammlung und Behandlung ehemaliger Lebensmittel, im Speziellen aber über Erfassung, Kontrolle, Verarbeitung, Deponierung und/oder Beseitigung von Küchen- und Speiseresten aus Gewerbebetrieben, zur Verfügung stellen? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(14. August 2003)
Im Nachgang zu ihrer kürzlich erteilten Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1154/03 kann die Kommission den Abgeordneten bestätigen, dass die in dieser Antwort erwähnten Informationen über die Sammlung und Behandlung einstiger Lebensmittel noch nicht vorliegen.
Es ist Aufgabe der in jedem Mitgliedstaat zuständigen Behörde, für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen und u.a. sicherzustellen, dass Catering-Abfälle nicht unrechtmäßig an Nutztiere verfüttert und unschädlich beseitigt werden. Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission wird die Sachlage weiterhin laufend überprüfen, damit eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gewährleistet ist.
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) nr. 11774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (2) haben die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Maßnahmen zu unterrichten, mit denen sie die Befolgung dieser Verordnung sicherstellen. Die Kommission wird angemessene Vorkehrungen treffen, damit diese Informationen rechtzeitig übermittelt werden.
(1) ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 177.
(2) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/264 |
(2004/C 33 E/274)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2465/03
von Giuseppe Gargani (PPE-DE), Fiorella Ghilardotti (PSE) und Enrico Ferri (PPE-DE) an die Kommission
(23. Juli 2003)
Betrifft: Umsetzung derRichtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht durch die Mitgliedstaaten
Welche Maßnahmen ergreift die Europäische Kommission zur Überwachung der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 über die Harmonisierung einiger Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(4. September 2003)
Seit der Annahme der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2) am 22. Mai 2001 und sogar vor ihrem Inkrafttreten durch Veröffentlichung am 22. Juni 2001 hat die Kommission ein Arbeitsprogramm gestartet, das die Mitgliedstaaten bei der rechtzeitigen und richtigen Umsetzung unterstützen soll. Eine Reihe von vier informellen Treffen mit Mitgliedstaaten begann im Mai 2001 und wurde mit zeitlichen Abständen im Dezember 2001, im Juni 2002 und schließlich im Oktober 2002 fortgesetzt. Des Weiteren unternahm die Kommission bilaterale Besuche in die Hauptstädte zur Erörterung der Umsetzung der Richtlinie mit den zuständigen Behörden. Die Umsetzung der Richtlinie wurde auch beim ersten Treffen des Urheberrechts-Kontaktausschusses am 10. März 2003 erörtert, der durch Artikel 12 der Richtlinie 2001/29/EG eingerichtet wurde und sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz der Kommission zusammensetzt. Darüber hinaus richtete die Kommission ein Schreiben an alle Mitgliedstaaten, um sie an die große Bedeutung der raschen Umsetzung der Richtlinie aufgrund ihrer Relevanz für die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erinnern (durch diese Richtlinie werden die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den WIPO-Urheberrechtsvertrag und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger umsetzen, die am 20. Dezember 1996 unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO geschlossen wurden).
Die Richtlinie 2001/29/EG sollte von den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2002 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Dänemark und Griechenland haben dieser Frist entsprochen. Italien und Österreich setzten die Richtlinie im April bzw. im Juni 2003 um. Von diesen vier Mitgliedstaaten hat die Kommission eine offizielle Mitteilung über die einzelstaatlichen Umsetzungsinstrumente erhalten. Deutschland verabschiedete sein Umsetzungsgesetz im Juli 2003. Es wird erwartet, dass die übrigen Mitgliedstaaten im Laufe des Jahres 2003 die Umsetzung durchgeführt haben werden. Die Kommission leitet in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten ein, die noch keine Umsetzung der Richtlinie bekannt gegeben haben.
(1) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/265 |
(2004/C 33 E/275)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2479/03
von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission
(24. Juli 2003)
Betrifft: Thunfischkonserven aus Thailand, von den Philippinen und aus Indonesien
Seit 1. Juli 2003 verfügen Thailand, die Philippinen und Indonesien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/2003 (1) des Rates vom 5. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 über ein Kontingent von Thunfischkonserven zur Einfuhr in die EU zu einem reduzierten Zollsatz von 12 %.
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1. |
Kann die Kommission mitteilen, welche Einrichtungen befugt sind, diese Art von Erzeugnissen in die Gemeinschaft einzuführen, und dabei jeweils das Herkunftsland der Konserven angeben? |
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2. |
Kann die Kommission mitteilen, welche Art von Kontrollen an diesen Thunfischkonserven und den Erzeugerunternehmen durchgeführt werden bzw. werden sollen, um die Nahrungsmittelsicherheit für die gemeinschaftlichen Verbraucher zu gewährleisten? |
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(29. August 2003)
Die Hygienebedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen einschließlich Thunfisch aus Indonesien, den Philippinen und Thailand sind festgelegt in der Kommissionsentscheidung 94/324/EG (2), 94/190/EG (3) bzw. 94/325/EC (4) (jeweils in letztgültiger Fassung).
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1. |
Das Verzeichnis der Betriebe, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Thailand, den Philippinen und Indonesien zugelassen ist, kann abgerufen werden unter http://forum.europa.eu.int/Public/irc/sanco/vets/info/data/listes/ffp.html. Die oben genannten Entscheidungen sehen vor, dass aus den genannten Ländern eingeführte Fischereierzeugnisse mit der Bezeichnung (in Großbuchstaben) des Exportlandes und der Nummer bzw. dem Code des zugelassenen Betriebs zu kennzeichnen sind. |
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2. |
Die Hygienekontrollen für sämtliche Fischereierzeugnisse (aus der EU bzw. importiert), die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden sollen, sind in der Ratsrichtlinie 91/493/EWG (5) festgelegt. |
(1) ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 1.
(2) 94/324/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indonesien, ABl. L 145 vom 10.6.1994.
(3) 95/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in den Philippinen, ABl. L 123 vom 3.6.1995.
(4) 94/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Thailand, ABl. L 145 vom 10.6.1994.
(5) Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, ABl. L 268 vom 24.9.1991.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/265 |
(2004/C 33 E/276)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2501/03
von Anne Jensen (ELDR) an die Kommission
(29. Juli 2003)
Betrifft: Haushaltslinie B3-4000 im Jahr 2002
Im Jahr 2002 hat die Kommission im Rahmen der Haushaltslinie B3-4000 Mittel für die Programme „Soziale Verantwortung der Unternehmen“, „Arbeitsbeziehungen“, „Sozialer Dialog“ und „Finanzielle Beteiligung“ bereitgestellt. Für eine Reihe von Projekten wurden bei der Kommission Finanzierungsanträge gestellt und bewilligt.
Kann die Kommission mitteilen, für wie viele Projekte im Rahmen der genannten Programme Finanzierungsanträge gestellt wurden und wie hoch der Prozentsatz der abgelehnten Anträge war?
Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission
(22. August 2003)
2002 erhielt die Kommission im Rahmen der Haushaltslinie B3-4000 insgesamt 307 Finanzierungsanträge; 125 Vorschläge wurden genehmigt, was einer Erfolgsquote von 41 Prozent entspricht.
Für die einzelnen Unterprogramme lauteten die Ergebnisse wie folgt:
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Unterprogramm 1: Förderung des Sozialdialogs auf europäischer Ebene
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Unterprogramm 2: Förderung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer
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Unterprogramm 3: Verbesserung der Kenntnisse im Bereich der Arbeitsbeziehungen
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Unterprogramm 4: Soziale Verantwortung der Unternehmen und soziale Grundrechte
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6.2.2004 |
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CE 33/266 |
(2004/C 33 E/277)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2505/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(29. Juli 2003)
Betrifft: Vertragsverletzungsverfahren 2001/2151 gemäß Artikel 226 des Vertrags gegen die Italienische Republik wegen Verstoß gegen die Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehen ohne Grenzen)
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2001 hat die Kommission gemäß Artikel 226 des Vertrags das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2151 gegen Italien mit dem Hinweis auf die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 89/552/EWG (1) des Rates (geändert durch Richtlinie 97/36/EG (2)) eingeleitet. |
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Mit Beschluss vom 20. März 2002 [PV (2002) 1560] hat sie ein Mahnschreiben an die italienischen Behörden gerichtet. |
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Aus der kürzlich veröffentlichten Studie von Carat Export geht hervor, dass das wöchentliche Werbeaufkommen in Italien doppelt so hoch ist (435 potentielle Spots) wie in Deutschland (220) und Frankreich (260). |
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Die für Kommunikationsbelange zuständige Behörde, die von der italienischen Rechtsordnung mit der Überwachung der einschlägigen Normen betraut ist, hat in ihren Tätigkeitsberichten für das Jahr 2000 (Ziffer 8.1), 2001 (Ziffer 2.5.1) und 2002 (Ziffer 3.12.1) bestätigt, Ermittlungen und Maßnahmen zur Feststellung der von den Fernsehsendern begangenen Verstöße im Hinblick auf Werbung und Sponsoring eingeleitet zu haben. |
Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:
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Ist sie der Auffassung, dass der italienische Staat eine ausreichende Kontrolle der von den Fernsehsendern ausgestrahlten Werbung (Platzierung der Spots, Unterbrechungen, Häufigkeit, Teleshopping und Telepromotion) durchführt, wie in der Richtlinie 89/552/EWG und den nachfolgenden Änderungen vorgesehen? |
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Ist sie der Auffassung, dass das Verfahren zur Feststellung der Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie, das vom italienischen Gesetzgeber in Ausführung der Richtlinie erlassen wurde, dem Ziel angemessen ist und hält sie die Auslegung der Vorschriften durch die italienischen Institutionen für mit dem Geist der Richtlinie vereinbar? |
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Ist ihr bekannt, wie viele Verstöße von der Kommunikationsbehörde in den Jahren 1999-2002 festgestellt und wie viele Sanktionen dafür verhängt wurden? |
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Ist sie der Auffassung, dass die Kommunikationsbehörde ausreichend Personal und Finanzmittel für die Wahrnehmung der ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben eingesetzt hat? |
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(1. September 2003)
Das angesprochene Vertragsverletzungsverfahren beruhte auf einer Kontrolle, die die Kommission 1999 durchgeführt hatte. Die Kontrollergebnisse warfen ernsthafte Zweifel daran auf, ob die italienischen Behörden die Durchführung der Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Kapitel IV der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (3) ausreichend überwachen. Die italienischen Behörden argumentierten dahingehend, dass der Kontrollzeitraum mit der Übergangsphase zusammengefallen sei, als die Befugnisse vom Gremium für Sende- und Veröffentlichungsstandards und dem Kommunikationsministerium auf die neugeschaffene Behörde übergegangen waren, und dass sich die Lage seither erheblich verbessert habe.
Die Kommission bat um zusätzliche Informationen über die Verbesserungen bei der Kontrolle der Werbevorschriften, und die entsprechende Antwort der italienischen Behörden vom 21. Mai 2003 erbrachte zufriedenstellende Antworten auf ihre Fragen. Das für diese Aufgabe eingesetzte Personal war in den Jahren 2000-2002 um rund 30 % aufgestockt worden (4,5 auf 6 Vollzeitkräfte). Die Finanzmittel wurden im gleichen Zeitraum verdoppelt (61 000 auf 122 000 EUR). Was die Zahl der eingeleiteten Verfahren betrifft, so teilten die italienischen Behörden mit, dass 1999 insgesamt 198 Verfahren gegen Sendeveranstalter eingeleitet worden waren, im Jahr 2000 dagegen 497. Nach den vorliegenden Informationen hat ein jüngstes Urteil des Obersten Gerichtshofs das bisher praktizierte Verfahren vereinfacht und damit bessere Voraussetzungen für die Verhängung wirksamer Sanktionen durch die Medienaufsichtsbehörde geschaffen.
Angesichts der wesentlich verbesserten Situation bei der Anwendung der Richtlinie hat die Kommission am 9. Juli 2003 beschlossen, den Fall zu beenden. Dies schließt freilich nicht aus, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren zu speziellen Werbepraktiken in Italien erneut einleitet oder weiterführt.
(1) ABl. L 298 vom 7.10.1989, S. 23.
(2) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.
(3) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 96/36/EG des Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/267 |
(2004/C 33 E/278)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2519/03
von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) und Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission
(29. Juli 2003)
Betrifft: Verbindliches Pfandsystem in Deutschland
Die Einführung eines verbindlichen Pfandsystems in Deutschland für Einwegpackungen für Erfrischungsgetränke, Bier und Wasser am 1. Januar 2003 hat zu einer schweren indirekten Benachteiligung von Importunternehmen geführt. Als Ergebnis dieses Pflichtpfandes auf Dosen und Einwegflaschen aus Kunststoff und Glas haben die deutschen Einzelhandelsgeschäfte diese Verpackungen aus ihren Geschäften entfernt, weil ihre Sammlung kompliziert, unhygienisch und kostenaufwendig ist.
Als Folge ist die Einfuhr von Erfrischungsgetränken, Wasser und Bier nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ausländische Unternehmen können ihre Produkte wegen der langen Beförderungswege und der Struktur ihrer Unternehmen nur in Einwegverpackungen auf den deutschen Markt bringen. Deutsche Unternehmen halten ihren Marktanteil oder vergrößern ihn sogar noch, weil sie in Mehrwegverpackungen liefern können, die nicht dem neuen Pflichtpfandsystem unterliegen.
Auf Fragen von Ria Oomen-Ruijten dazu in der Plenardebatte vom 1. Juli zum Thema „Verpackungen und Verpackungsabfall“ erklärte Frau Wallström, Mitglied der Kommission, dass Herr Bolkestein und sie selbst deutlich gemacht hätten, dass sie die jetzige Situation in Deutschland als unbefriedigend empfinden würden und die deutsche Regierung aufgefordert hätten, ein Rücknahmesystem einzurichten, das den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entspricht, wobei es sich auch um ein landesweites Einwegpfand handeln könne. Die Kommission sei in dieser Angelegenheit tätig und werde ihre Bemühungen fortsetzen.
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1. |
Kann die Kommission in Übereinstimmung mit der Erklärung von Frau Wallström mitteilen, welche Schritte sie unternimmt, um sicherzustellen, dass die deutsche Regierung die notwendigen Maßnahmen ergreift, um ein Rücknahmesystem zu schaffen, das den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entspricht? |
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2. |
Kann die Kommission den Zeitrahmen angeben, in dem sie die genannten Schritte unternehmen wird? |
Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission
(29. August 2003)
In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage 1549/03 (1) erläuterte die Kommission bereits am 3. Juli 2003 den Hintergrund dieser Angelegenheit.
Hinsichtlich der hier gestellten zusätzlichen Fragen kann die Kommission folgende weitere Informationen mitteilen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 machten Herr Bolkestein und Frau Wallström, die für Binnenmarkt beziehungsweise für Umwelt zuständigen Mitglieder der Kommission, gegenüber dem deutschen Umweltminister, Herrn Trittin, deutlich, dass ihrer Ansicht nach das derzeit in Deutschland angewandte Einwegpfandsystem einen ernsten Verstoß gegen Artikel 28 EG-Vertrag und gegen Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (2) darstellen könnte. Minister Trittin antwortete mit Schreiben vom 6. Juni, 7. Juli und 18. Juli 2003, in denen er ausführte, dass die deutsche Regierung entschlossen ist, bis zum 1. Oktober 2003 ein den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechendes Rücknahmesystem einzurichten, und dass die bis zu diesem Termin verbleibende Zeit erforderlich ist, um praktische Probleme der Durchführung zu lösen.
In seinem Schreiben vom 18. Juli an den Präsidenten der Kommission, Herrn Prodi, verpflichtete sich Kanzler Gerhard Schröder persönlich, dass die deutsche Regierung keine weitere Übergangsfrist über den 1. Oktober 2003 hinaus tolerieren wird.
Präsident Prodi machte in seiner Antwort an den Kanzler am 23. Juli 2003 deutlich, dass seine Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Anwendung des Pflichtpfandsystems in Deutschland nicht ausgeräumt seien. Angesichts der Auswirkungen des Systems auf die Einfuhren der Union forderte er den Kanzler auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Pfandregelung in ihrer jetzigen Form auszusetzen, bis auf dem gesamten deutschen Staatsgebiet ein funktionierendes Rücknahmesystem besteht. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten wird, wenn bis zum 1. Oktober 2003 kein den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechendes Rücknahmesystem eingerichtet wurde.
(1) ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 192.
(2) ABl. L 365 vom 31.12.1994.
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6.2.2004 |
DE |
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CE 33/268 |
(2004/C 33 E/279)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2529/03
von David Bowe (PSE) an die Kommission
(29. Juli 2003)
Betrifft: Body piercing
Hält die Kommission es für erforderlich, Vorschläge für gemeinsame Mindestnormen für die Genehmigung und Funktionsweise des kommerziellen Angebots von Dienstleistungen im Bereich von Tätowierungen oder Body piercing in der EU zu unterbreiten, um die Gesundheit der Öffentlichkeit zu schützen und sinnlose Tragödien wie den kürzlichen Tod von Daniel Hindle in Sheffield im Vereinigten Königreich zu vermeiden? Falls nein, warum nicht?
Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission
(29. August 2003)
Der Kommission sind die Gesundheitsgefahren bekannt, die mit Tätowierungen und Piercing verbunden sein können.
Unlängst haben mehrere Mitgliedstaaten, so auch das Vereinigte Königreich, nationale Maßnahmen zur Sicherheit und Hygiene von Tätowierungs- und Piercingpraktiken eingeführt. Wie der Herr Abgeordnete feststellt, gibt es hierzu keine gemeinschaftsweit harmonisierten Maßnahmen oder Normen.
Um ein konsequentes und einheitlich hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, hat die Kommission mit der Sammlung und Auswertung der notwendigen Informationen zur Sicherheit von Tätowierungen und Piercing begonnen. Diese Aktivität vollzieht sich im Rahmen des unlängst eingerichteten Europäischen Informationssystems über die Belastung der Verbraucher durch Chemikalien aus Produkten/Artikeln (EIS-CHEMRISKS) und umfasst eine Reihe themenbezogener Treffen und Workshops mit Wissenschaftlern und Fachleuten auf diesem Gebiet. Zentrale Themen der Informationsbeschaffung sind die entsprechenden Chemikalien und die für ihren Einsatz bei Tätowierungen notwendigen Sicherheitsinformationen, ferner nationale Rechtsvorschriften für Tätowierungen/Piercing in der EU und anderswo, gemeldete bedenkliche Gesundheitswirkungen durch Tätowierungen/Piercing, Hygienemaßnahmen und -vorgaben sowie Anforderungen an die Berufsausbildung.
Die Kommission hat vor kurzem drei Arbeitsunterlagen hierzu veröffentlicht: eine Übersicht über veröffentlichte Berichte zu negativen Gesundheitswirkungen bei Tätowierungen/Piercing; einen Überblick über die Rechtsvorschriften zu Tätowierungen/Piercing in der Union und anderswo und Berichte zu einem wissenschaftlichen Workshop vom 5.-6. Mai 2003 in Ispra, Italien (1).
Es wird damit gerechnet, dass diese Unterlagen demnächst in der endgültigen Fassung vorliegen. Die Kommission will sie sodann ihren wissenschaftlichen Ausschüssen zur Auswertung vorlegen und weitere Schritte prüfen.
Außerdem hat die Kommission eine separate Studie über spezielle Reinheitsanforderungen an die in Piercing-Vorrichtungen verwendeten Metalllegierungen in Auftrag gegeben, insbesondere im Hinblick auf deren Nickelgehalt und ihr Potenzial zur Auslösung von Hautallergien (allergische Kontaktdermatitis). Die Studie wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt ausgewertet. Anhand des Gutachtens dieses Ausschusses wird die Kommission dann entsprechende Maßnahmen prüfen.
(1) http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_safe/news/eis_tattoo_proc_052003_en.pdf http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_safe/news/eis_tattoo_risk_052003_en.pdf http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_safe/news/eis_tattoo_reg_052003_en.pdf.
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6.2.2004 |
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CE 33/269 |
(2004/C 33 E/280)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2534/03
von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission
(29. Juli 2003)
Betrifft: „Grenzschüler“-Problematik
Seit geraumer Zeit haben die niederländischen Grenzgemeinden mit Kindern niederländischer Familien zu tun, die auf die deutsche Seite umziehen und (weiter) in die niederländische Grundschule gehen bzw. umgekehrt. In der Grundschule De Biezenkamp in Beek (Ubbergen) sind dies 33 von insgesamt 800 Grundschülern. In der Gemeinde Losser sind es 35 und in Groesbeek 19 Schüler. Die Gemeinde Maastricht hat 200 Schüler aus Belgien.
Für diese „Grenzschüler“ erhalten die Kommunen keine Gelder vom Staat, da die Zuweisung der Mittel für den Betrieb von Grundschulen im kommunalen Haushalt von der Zahl der in der Gemeinde wohnenden Kinder und Jugendlichen von 0-19 Jahren abhängig ist.
Soeben (2. Juni 2003) ist im Auftrag der Provinzen Gelderland und Overijssel sowie der Euregio ein Untersuchungsbericht erschienen, der die Wohnmigration von Niederländern nach Deutschland untersucht. Derzeit wohnen rund 18 500 niederländische Bürger im deutschen Grenzgebiet. Es ist zu erwarten, dass die Zahl der Niederländer in der deutschen Grenzregion im Zeitraum von 2003-2007 um 20 000 auf 40 000 zunehmen wird.
Wenn man die oben erwähnte Zuwachsrate in unmittelbare Beziehung zu den heutigen Schülerzahlen beispielsweise der Grundschule De Biezenkamp setzt, dann wird die Zahl der „Grenzschüler“ bis 2007 um weitere 30 bis 60 Kinder zunehmen. Ein Grund mehr, eine Lösung hinsichtlich der Kosten für die damit verbundene schulische Versorgung zu finden.
Grenzregionen stellen meines Erachtens das „Versuchsgelände“ des neuen Europa dar. Gerade hier können die Früchte der europäischen Integration mittels Zusammenarbeit im schulischen Bereich geerntet werden.
Ist die Kommission der Ansicht, dass Maßnahmen zum Ausgleich der Mehrkosten getroffen werden müssen?
Sieht die Kommission Möglichkeiten, die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen zu ermutigen, die ganz allgemein die Zusammenarbeit innerhalb der Grenzregionen vereinfachen und sie außerdem auf eine dauerhafte Grundlage stellen?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(27. August 2003)
Die Kommission versteht die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Infrastrukturkosten für Schüler, die in der Grenzregion eines Landes wohnen und die Schule in einem Nachbarland besuchen. Die Förderung der Mobilität von Schülern und Studierenden steht im Mittelpunkt der Gemeinschaftspolitik im Bildungsbereich.
Allerdings ist hierzu zu sagen, dass die Organisation und Finanzierung nationaler Bildungssysteme nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. So heißt es in Artikel 149 des EG-Vertrags eindeutig, dass die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch beiträgt, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten „unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungs-systems“ unterstützt. Die Kommission hat daher keine Zuständigkeit dafür, sich mit der Frage der Kostenbelastung durch solche „Grenzschüler“ zu befassen.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/270 |
(2004/C 33 E/281)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2560/03
von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission
(4. August 2003)
Betrifft: Mittel für das Kunsthandwerk
Einer jüngst durchgeführten Erhebung zufolge ist Italien in der EU das Land mit dem höchsten Anteil von Handwerksunternehmen und im Handwerk Beschäftigten. Das Handwerk bildet mit etwa eineinhalb Millionen Unternehmen und über drei Millionen Beschäftigten eine der tragenden Säulen der italienischen Wirtschaft und erwirtschaftet etwa 15 % des gesamten BIP. Heute kommt dem Handwerk zwar in allen EU-Staaten entscheidende Bedeutung zu, allerdings unterliegt es durchaus uneinheitlichen Rechtsvorschriften; man vergleiche nur die in Frankreich und Italien geltenden Handwerksordnungen mit denjenigen Deutschlands und Österreichs.
Die Tendenz, die verschiedenen Wirtschaftsbereiche zu harmonisieren, schlägt sich darin nieder, dass nur die KMU allgemein aufgewertet und geregelt werden, wobei die Handwerksunternehmen unberücksichtigt bleiben und keine spezifischen politischen Strategien für diesen Sektor vorliegen, der doch das Produktionsgefüge der meisten in der EU ansässigen Unternehmen darstellt. Außerdem ist bis heute weder eine erschöpfende Untersuchung über die in der EU tätigen Handwerksunternehmen erstellt worden noch besteht eine Begriffsbestimmung des „europäischen Handwerksunternehmens“.
Dabei kommen doch im Handwerk die verschiedenen in der EU vorhandenen Kulturen zum Ausdruck, folglich sollte es in allen seinen Formen geschützt und gefördert werden.
In Anbetracht dessen wird die Kommission gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
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1. |
Gibt es Mittel zur Finanzierung des Kunsthandwerks? |
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2. |
Gibt es Ausschreibungen für die Erstellung von Kunstwerken für die Gestaltung städtischer Räume? |
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3. |
Ist eine Agenda internationaler Veranstaltungen für das Kunsthandwerk vorgesehen? |
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4. |
Wie stellt sich die Lage insgesamt dar? |
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(5. September 2003)
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1. |
Die Kommission kann Initiativen zugunsten des Kunsthandwerks im Rahmen und entsprechend der Auswahlkriterien des Rahmenprogramms Kultur 2000, dem einheitlichen Finanzierungs- und Planungsinstrument der Union für die kulturelle Zusammenarbeit, unterstützen. Durch die Unterstützung der Sektoren Kulturerbe und bildende Kunst insbesondere fördert das Programm „Kultur 2000“ Kunstwerke, wobei der Schwerpunkt auf Jugendlichen, sozial Benachteiligten und auf kultureller Vielfalt liegt. Ein speziell dem Kunsthandwerk allgemein gewidmetes Gemeinschaftsprogramm besteht nicht; Finanzierungen im Bereich des Kulturerbes und der bildenden Kunst werden ausschließlich im Rahmen des Programms „Kultur 2000“ durchgeführt. Ergänzende Informationen zu dem Programm kann die Frau Abgeordnete auf der Website http://europa.eu.int/comm/culture/eac/index_fr.htlm abrufen. Ferner finanziert die Kommission im Rahmen des Programms Euromed Héritage II das Projekt Prodecom. Es dient zur Aufwertung des euro-mediterranen Kulturerbes im Bereich Kunst und Handwerk mithilfe eines Labels „produit culturel de développement“ („Kulturelles Entwicklungsprodukt“) zur stärkeren Anerkennung der Qualität und der Originalität der handwerklichen Herstellung. Durch diese Aktion soll die Vermarktung dieser Handwerkserzeugnisse in Europa und anderweitig erleichtert werden. Die Koordination des Projekts liegt bei der Chambre des Beaux Arts de Méditerranée (1). |
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2. |
Der Kommission ist nichts über eine Ausschreibung für Kunstwerke zur Gestaltung städtischer Räume bekannt. |
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3. |
Die Kommission hat keine spezifische Agenda für internationale Veranstaltungen einschließlich des Kunsthandwerks. Im Jahre 2002 wurden jedoch im Rahmen des Programms „Kultur 2000“ internationale Veranstaltungen gefördert. Die Kommission verweist die Frau Abgeordnete auf die oben erwähnte Website, auf der alle über „Kultur 2000“ kofinanzierten Projekte aufgeführt sind. |
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4. |
Die Kommission teilt die Auffassung der Frau Abgeordneten, wonach es mangels einer Definition für das „europäische Handwerksunternehmen“ häufig schwierig ist, den Beitrag von Handwerksunternehmen zur europäischen Wirtschaft erschöpfend zu beurteilen. Es wurde bereits eine Studie durchgeführt, um die Methodik für die statistische Definition von Kleinunternehmen mit handwerklichem Charakter festzulegen, um der Kommission vergleichbarere und genauere Daten an die Hand zu geben. Ergänzende Informationen können auf folgender Website abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/enterprise/entrepreneurship/craft/craft-studies/methodology-craftstatistics.htm Für eine allgemeine Bestandsaufnahme der Situation sind ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig, doch hat die Kommission im Bewusstsein über die notwendige Aufwertung der Qualität von Handwerkserzeugnissen eine Studie zur Erfassung der Handwerksberufe in Europa durchgeführt. Die Studie enthält u.a. eine Reihe von Empfehlungen für Strategien zur Förderung von Produkten, die von Maßnahmen zur Erhaltung und Vermittlung von Know-how bis zur Erleichterung des Zugangs zu den nationalen und internationalen Märkten über den E-Commerce reichen. Der Schlussbericht über die Studie ist auf folgender Website abrufbar: http://europa.eu.int/comm/enterprise/entrepreneurship/craft/craft-studies/rarecrafts.htm Die Kommission stellt also Überlegungen zu diesem Thema an und plant Vorbereitungsarbeiten zur Bewertung der Machbarkeit eines Gemeinschaftsinstruments zur Aufwertung und Förderung typischer Erzeugnisse — mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen — europäischer Kleinunternehmen, darunter auch Erzeugnisse des Kunsthandwerks. |
(1) 59, rue Cambronne — 75015 Paris. — ch.beaux.arts@wanadoo.fr.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/272 |
(2004/C 33 E/282)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2570/03
von Maurizio Turco (NI) an die Kommission
(6. August 2003)
Betrifft: Von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Kirchensteuer auf Arbeitslosengeld von Personen, die nicht Mitglied der Kirche sind
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— |
In Deutschland werden beträchtliche Summen in Form einer Kirchensteuer von konfessionslosen Arbeitslosen eingezogen, die damit gezwungen sind, eine Organisation finanziell zu unterstützen, der sie nicht angehören. |
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Diese Situation ist umso unglaublicher, als die deutsche Verfassung die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Nichtzugehörigkeit zu einer Religion ausdrücklich untersagt. |
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Die Zwangserhebung von Kirchensteuern bei Arbeitslosen die keiner Kirche angehören, verstößt gegen die folgenden Bestimmungen der deutschen Verfassung:
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Das Bundesverfassungsgericht hat den Einzug dieser Steuer von konfessionslosen Arbeitslosen verfügt, solange eine deutliche Mehrheit der Arbeitnehmer der Kirche angehört. Es ist jedoch festzustellen, dass nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 2001 49 % der deutschen Berufstätigen im Jahre 1999 keine Kirchensteuer gezahlt haben, |
Da diese Rechtsvorschrift:
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— |
dem in der Verfassung verankerten Recht auf Religionsfreiheit, |
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dem Prinzip der Gleichbehandlung und der Neutralitätspflicht des Staates und |
— dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat,
widerspricht, wird die Kommission um Mitteilung darüber ersucht, ob sie Kenntnis von den beschriebenen Fakten hat, und falls ja, ob sie bereits Schritte unternommen hat, und gegebenenfalls welche?
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die beschriebenen Fakten dem gemeinschaftlichen Besitzstand widersprechen?
Welche formalen Initiativen könnte die Union hinsichtlich Deutschland ergreifen, wenn sich die derzeitige Situation nicht ändert, damit die Wahrung des Grundsatzes der Religionsfreiheit sichergestellt ist?
Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission
(15. September 2003)
Diese Angelegenheit fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
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6.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/273 |
(2004/C 33 E/283)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2580/03
von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission
(6. August 2003)
Betrifft: Die Erwartung einer zunehmenden Produktion von falschen Euro-Banknoten in dünn besiedelten Ländern, in denen der Euro als Parallelwährung wichtig ist
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1. |
Kann die Kommission bestätigen, dass sich die Produktion von Falschgeld in der Eurozone bislang auf dünn besiedelte Gebiete in Frankreich und Spanien konzentriert und inzwischen 16 Millionen Euro an Verlusten für die Bürger und die Wirtschaft verursacht hat? |
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2. |
Vergrößern neue Techniken, wie z.B. Computerdrucke anstelle von Offsetpressen, trotz Wasserzeichen, Hologrammen und Metallstreifen die Chance zur Produktion von schwer von echten zu unterscheidenden gefälschten Banknoten? |
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3. |
Wie verhält sich die Menge der gefälschten Euros bislang zur Menge der anderen gefälschten häufig verwendeten Währung, des amerikanischen Dollars? Bewegt sich die Menge der gefälschten Euros auf das Niveau der gefälschten Dollars zu? |
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4. |
Teilt die Kommission die bei Europol bestehende Erwartung, dass die Kombination aus Erweiterung des EU-Gebiets und leicht zu überschreitenden Binnengrenzen mit einer an Bedeutung zunehmenden Rolle für den Euro als Parallelwährung in Staaten mit geringen Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit die Chance vergrößert, dass die Produktion von Falschgeld in dünn besiedelten Gebieten und ihr Transport in dicht besiedelte Gebiete in nächster Zeit stark zunehmen wird? |
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5. |
Wie gedenkt die Kommission Bürger und Unternehmen in Zukunft wirksam gegen das Risiko zu schützen, dass sie unwissentlich in Besitz von Banknoten gelangen, die bei Entdeckung nicht den Nennwert haben, den man ihnen bei Inempfangnahme zuerkannt hatte? |
Quelle: Die niederländische Zeitung „Rotterdams Dagblad“ vom 18. Juli 2003.
Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission
(18. September 2003)
Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.