Schengener Übereinkommen und Durchführungsübereinkommen

Durch die Unterzeichnung des Schengener Übereinkommens beschlossen Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlanden am 14. Juni 1985, die Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen schrittweise zu beseitigen und den freien Personenverkehr aller Staatsangehöriger der Unterzeichnerstaaten, anderer EU-Mitgliedstaaten und bestimmter Drittländer zu regeln.

Das Übereinkommen wird durch das Schengener Durchführungsübereinkommen ergänzt. Dieses legt die Vereinbarungen und Sicherheitsvorkehrungen für die Errichtung eines Raums ohne Binnengrenzkontrollen fest. Es wurde am 19. Juni 1990 von diesen fünf Ländern unterzeichnet und trat im Jahr 1995 in Kraft. Das Schengener Übereinkommen und das Schengener Durchführungsübereinkommen bilden zusammen mit den zugehörigen Vereinbarungen und Regeln den „Schengen-Besitzstand“, der im Jahr 1999 in den Rahmen der EU einbezogen und in die EU-Gesetzgebung aufgenommen wurde. Der Vertrag von Lissabon hat den „Raum ohne Binnengrenzen, in dem die Personenfreizügigkeit gewährleistet ist“, zu einem EU-Ziel gemacht.

Heute sind 27 europäische Länder, darunter 23 der 27 EU-Mitgliedstaaten und die vier Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz – Teil des Schengen-Raums.

Mit Beginn am 1. Januar 2023 wurden die Personenkontrollen an den Binnen- und Seegrenzen zwischen Kroatien und den anderen Ländern des Schengen-Raums aufgehoben und der Schengen-Besitzstand wurde in vollem Umfang auf Kroatien angewandt (Beschluss (EU) 2022/2451 des Rates). Die Kontrollen an den Binnenluftgrenzen werden ab dem 26. März 2023 aufgehoben, da dies mit der Umstellung auf Sommer-/Winterzeit der Internationalen Luftschifffahrtsassoziation übereinstimmen muss.

Bulgarien, Rumänien und Zypern werden gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte bald Teil des Schengen-Raums sein.

Irland ist der einzige Mitgliedstaat, der nicht zum Schengen-Raum gehört. Das Land beteiligt sich zwar an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit des Schengen-Raums in Strafsachen, gehört aber nicht zum Raum ohne Binnengrenzkontrollen und unterhält Grenzkontrollen zu den einzelnen Schengen-Staaten.

Die vier Länder der EFTA sind ebenfalls durch ihre jeweiligen Schengen-Assoziierungsabkommen mit der EU mit dem Schengen-Besitzstand assoziiert und gehören damit ebenfalls zum Schengen-Raum.

EU-Beitrittsländer müssen den gesamten Schengen-Besitzstand bei Beitritt akzeptieren. Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden jedoch (durch einstimmigen Ratsbeschluss) erst nach einer Evaluierung aufgehoben, die:

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