Lebensmittel für eine besondere Ernährung

Die Bestimmungen für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (für Säuglinge und Kleinkinder, für Personen, deren Verdauungssystem oder Stoffwechsel gestört ist oder für Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden), sind auf europäischer Ebene harmonisiert. Die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse muss Angaben über die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, den physiologischen Brennwert oder den Gehalt an Kohlehydraten, Eiweißstoffen und Fetten, usw. umfassen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

Diese Lebensmittel unterscheiden sich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs aufgrund ihrer Zusammensetzung oder des Verfahrens ihrer Herstellung. Darüber hinaus müssen sie den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

Nur Lebensmittel, die den Ernährungserfordernissen der beiden ersten obengenannten Gruppen entsprechen, dürfen die Angabe diätetisch tragen.

Besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften gelten für folgende Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind:

Die besonderen Vorschriften werden in Einzelrichtlinien oder -verordnungen festgelegt, die insbesondere Anforderungen hinsichtlich der Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse und der Kennzeichnung umfassen können.

Stoffe mit besonderem Ernährungszweck

Die Ergänzung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen ist möglich, um besonderen Ernährungsbedürfnissen und/oder rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Diese angereicherten Lebensmittel müssen für den Verzehr sicher und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sein.

Ihre Zusammensetzung muss den in den europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, vorgesehenen oder von den internationalen Organisationen empfohlenen Reinheitskriterien entsprechen.

Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung

Für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sindund die nicht durch eine Einzelrichtlinie geregelt werden, gelten die Bestimmungen über Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs. Neben der Bezeichnung, unter der ein Erzeugnis verkauft wird, muss dieses auch besondere Nährwertangaben und zusätzliche Angaben umfassen in Bezug auf:

Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, dürfen nur fertig verpackt in den Handel gebracht werden, wobei die Verpackung das Erzeugnis vollständig umschließen muss. Ausnahmen können für den Einzelhandel oder in Einzelrichtlinien festgelegt werden.

Inverkehrbringen

Wird ein Lebensmittel in Verkehr gebracht, das nicht zu den Lebensmitteln gehört, für die besondere Vorschriften gelten, muss der Hersteller oder der Einführer des genannten Erzeugnisses die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Erzeugnis zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird, darüber unterrichten und ihr ein Muster des benutzten Etiketts übermitteln. Wird das Erzeugnis anschließend in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, übermittelt der Hersteller oder der Einführer der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats das Muster des benutzten Etiketts unter Angabe der Behörde, die als erste unterrichtet wurde.

Die zuständige Behörde kann vom Hersteller oder vom Einführer die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten verlangen, nach denen das Erzeugnis einem spezifischen Ernährungszweck einer der drei weiter oben genannten Personengruppen entspricht.

Aussetzen des Verkaufs und Rücknahme vom Markt

Ein Mitgliedstaat kann den Handel mit einem Lebensmittel, das für eine besondere Ernährung bestimmt ist, aussetzen oder einschränken, wenn es eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder wenn es weder dieser Richtlinie noch den zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Einzelrichtlinien entspricht.

Die Kommission überprüft die von dem Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert den ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, bevor sie geeignete Maßnahmen ergreift.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/39/EG

9.6.2009

-

ABl. L 124 vom 20.5.2009

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen [Amtsblatt L 269 vom 14.10.2009].

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke [ KOM(2011) 353 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Vorschlag für eine Verordnung überarbeitet den von der Richtlinie 2009/39/EG festgelegten Rechtsrahmen. Er schafft das Konzept Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind ab und legt einen neuen Rahmen für bestimmte Lebensmittelkategorien fest, nämlich Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder und Lebensmittel, die für Patienten unter ärztlicher Aufsicht bestimmt sind.

Letzte Änderung: 25.06.2014