Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 723/2009 – Vorschriften für den Aufbau eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
- Die Verordnung hat zum Ziel, den Aufbau und den Betrieb von Forschungsinfrastrukturen von europäischem Interesse zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und assoziierten Ländern* zu fördern, indem ein neues Rechtsinstrument im EU-Recht eingerichtet wird: das Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC).
- Der ERIC-Rechtsrahmen kann für neue oder bestehende, an einem einzigen Standort angesiedelte oder verteilte Forschungsinfrastrukturen verwendet werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Ein ERIC ist eine juristische Person, die durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission gegründet wird. Ein ERIC besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen zuerkannt wird. Die grundlegende interne Struktur eines ERIC ist flexibel und wird in seiner Satzung von seinen Mitgliedern festgelegt.
- Seine Mitglieder (Mitgliedstaaten und unter bestimmten Bedingungen auch assoziierte Länder, andere Nicht-EU-Länder und zwischenstaatliche Organisationen) verhandeln und vereinbaren gemäß der Verordnung den Inhalt der Satzung des ERIC und seiner Anhänge.
- Die Haftung der Mitglieder des ERIC kann auf ihre jeweiligen Beiträge beschränkt werden.
- Ein ERIC wird vom Gastland für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG über die Mehrwertsteuer und der Richtlinie 2020/262 über die Verbrauchsteuer als internationale Einrichtung oder Organisation anerkannt. Ein ERIC kann daher unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen bei seinen Einkäufen in allen Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen.
- Ein ERIC qualifiziert sich als internationale Organisation für den Zweck der Anwendung der EU-Vorschriften über öffentliche Aufträge. Ein ERIC kann seine eigenen Beschaffungsvorschriften erlassen.
- Die Tätigkeiten des ERIC verfolgen grundsätzlich keinen Gewinnzweck. Allerdings kann ein ERIC begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, solange diese eng mit der Hauptaufgabe verbunden sind und nicht das Hauptziel der Forschungsinfrastruktur behindern.
- Das ERIC muss seinen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines seiner Mitglieder haben, das ein Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation sein muss. Der Name muss die Abkürzung „ERIC“ enthalten.
- Zur Gründung eines ERIC ist eine Mindestanzahl von Mitgliedern erforderlich. Die Zusammensetzung besteht aus mindestens einem Mitgliedstaat und zwei weiteren Ländern, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind. Andere Mitglieder können später gemäß den in der Satzung festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den Anforderungen in der ERIC-Verordnung beitreten.
- Für die Gründung eines ERIC müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- die Forschungsinfrastruktur ist notwendig für die Durchführung europäischer Forschungsaktivitäten;
- die Forschungsinfrastruktur stellt eine erhebliche Verbesserung auf den einschlägigen wissenschaftlichen und technologischen Gebieten auf europäischer und internationaler Ebene dar;
- europäische Forscher erhalten effektiven Zugang;
- die Forschungsinfrastruktur trägt zur Mobilität der Forscher und des Wissens im Europäischen Forschungsraum bei;
- die Forschungsinfrastruktur trägt zur Verbreitung und Nutzbarmachung der Ergebnisse der Tätigkeiten der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration bei.
- Anträge auf Gründung eines ERIC werden der Kommission zur Prüfung vorgelegt. Sie müssen Folgendes enthalten:
- ein Ersuchen zur Gründung des ERIC;
- einen Satzungsentwurf (der zumindest Folgendes enthält: Liste der Mitglieder, Sitz, Name des ERIC, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe des ERIC und ihre Zuständigkeiten, Art und Weise, in der sie gebildet werden und Entscheidungen treffen, Dauer des ERIC, grundsätzliche Regeln, Arbeitssprache, Verweise auf die Durchführungsbestimmungen der Satzung);
- eine technische und wissenschaftliche Beschreibung;
- eine Erklärung des Gastlandes, der zufolge das ERIC als internationale Einrichtung im Sinne der Richtlinien über die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuer anerkannt wird.
- Die Gründung eines ERIC erfolgt in zwei Schritten.
- Schritt 1: Überprüfung der Einhaltung der in der ERIC-Verordnung festgelegten Anforderungen. Die Kommission muss den Antrag mithilfe unabhängiger Sachverständiger prüfen und dem Antragsteller Feedback geben.
- Schritt 2: ein an die Kommission gerichtetes formelles Ersuchen zur Gründung des ERIC, unterzeichnet von allen Antragstellern. Auf der Grundlage dieses Ersuchens holt die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für die Durchführung der ERIC-Verordnung ein und bereitet seine Entscheidung vor, die dann dem Antragsteller mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
- Die Verordnung (EU) Nr. 723/2009 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 geändert, um die Beteiligung assoziierter Länder zu vereinfachen, sodass sich deren Beiträge uneingeschränkt in den Mitgliedskriterien und Stimmrechten niederschlagen können.
- Im Gegensatz zu einer gemeinsamen Technologieinitiative, die als gemeinsames Unternehmen gegründet wird, bei der die EU systematisch Mitglied ist, ist die EU nicht notwendigerweise Mitglied eines ERIC.
Liste der ERICs:
- ACTRIS ERIC – Die Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase
- AnaEE-ERIC – Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen
- ERIC BBMRI – Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressource
- ERIC CERIC – Konsortium für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur
- ERIC CESSDA – Konsortium „European Social Science Data Archives“
- CLARIN ERIC – Gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien
- DARIAH ERIC – Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften
- ERIC EATRIS – Europäische Infrastruktur für fortgeschrittene translationale Forschung im Bereich der Medizin
- ERIC ECCSEL – Europäisches Laboratorium für die Abscheidung und Lagerung von Kohlendioxid
- ERIC ECRIN – Europäisches Infrastrukturnetz für klinische Forschung
- ELI ERIC – Forschungsinfrastruktur für extremes Licht
- ERIC EMBRC – Europäisches Zentrum für biologische Meeresressourcen
- ERIC EMSO – Europäische multidisziplinäre Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule
- ERIC EPOS – Europäisches System zur Beobachtung der Festen Erde
- ERIC ESS – Europäische Sozialerhebung
- ERIC EU-OPENSCREEN – Europäische Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie
- EU-SOLARIS ERIC – Europäische Solarforschungsinfrastruktur für konzentrierte Solarenergie
- ERIC Euro-Argo – Forschungsinfrastruktur Euro-Argo
- ERIC Euro-BioImaging – Bildgebungstechnologien in Biologie und Biomedizin
- ERIC Europäische Spallationsquelle – Europäische Spallationsquelle
- ERIC ICOS – Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem
- Instruct-ERIC – Integrierte Strukturbiologie
- JIV-ERIC – Gemeinsames Institut für Interferometrie mit sehr langen Basislinien
- ERIC LifeWatch – Europäische Infrastruktur für e-Wissenschaft und Technik im Forschungsbereich Biodiversität und Ökosysteme
- MIRRI-ERIC – Forschungsinfrastruktur für mikrobielle Ressourcen
- SHARE-ERIC – Erhebung zu Gesundheit, Altern und Ruhestand in Europa.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 28. August 2009 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
- Diese Verordnung ist eine der strategischen Initiativen im Sinne des Grünbuchs über den europäischen Forschungsraum vom 4. April 2007. Diese Initiative trägt zur Umsetzung des Themenbereichs „Forschungsinfrastrukturen“ des 7. Rahmenprogramms für Forschung (2007-2013) und Horizont 2020 (2014-2020), ersetzt durch das 9. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont Europa, bei.
- Die Gründung eines ERIC bringt Vorteile für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums, da sie Engpässe, wie Fragmentierung und Regionalisierung, in den Vorschriften für die Einrichtung, Finanzierung und den Betrieb dieser Klasse von Forschungsinfrastrukturen beseitigt.
- Bis heute wurden 26 ERIC gegründet.
- Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Assoziiertes Land. Ein Nicht-EU-Land, das mit der EU ein internationales Übereinkommen geschlossen hat, auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu allen oder einigen EU-Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration leistet.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1-8).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/900 der Kommission vom 25. April 2023 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS ERIC) (ABl. L 115 vom 3.5.2023, S. 15-19).
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2297 der Kommission vom 19. Oktober 2022 zur Gründung der europäischen Solarforschungsinfrastruktur für konzentrierte Solarenergie (EU-SOLARIS ERIC) (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 78-84).
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/289 der Kommission vom 22. Februar 2022 zur Gründung des ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen (AnaEE-ERIC) (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 73-78).
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1204 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur – Forschungsinfrastruktur für mikrobielle Ressourcen (MIRRI-ERIC) (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 14-20).
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/960 der Kommission vom 30. April 2021 zur Gründung der europäischen Forschungsinfrastruktur für extremes Licht – Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur „The Extreme Light Infrastructure – Extreme Light Infrastructure European Research Infrastructure Consortium (ELI ERIC)“ (ABl. L 212 vom 15.6.2021, S. 3-6).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1854 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Gründung der europäischen Forschungsinfrastruktur für Bildgebungstechnologien in Biologie und Biomedizin – Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur Euro-BioImaging (ERIC Euro-BioImaging) (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 9-13).
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1732 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Gründung des Europäischen Systems zur Beobachtung der Festen Erde als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EPOS) (ABl. L 288 vom 16.11.2018, S. 10-14).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Zweiter Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (COM(2018) 523 final vom 6.7.2018).
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/499 der Kommission vom 20. März 2018 über die Gründung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN) (ABl. L 82 vom 26.3.2018, S. 8-12).
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/272 der Kommission vom 20. Februar 2018 über die Gründung des Europäischen Zentrums für biologische Meeresressourcen – Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMBRC) (ABl. L 51 vom 23.2.2018, S. 17-22).
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1213 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Einrichtung der Infrastruktur „Integrierte Strukturbiologie“ als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (Instruct-ERIC) (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 47-52).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/996 der Kommission vom 9. Juni 2017 über die Gründung eines europäischen Laboratoriums für die Abscheidung und Lagerung von Kohlendioxid als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ECCSEL) (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 91-97).
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/995 der Kommission vom 9. Juni 2017 über die Gründung der „European Social Science Data Archives“ als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CESSDA) (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 85-90).
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/499 der Kommission vom 17. März 2017 über die Gründung einer europäischen Infrastruktur für e-Wissenschaft und Technik im Forschungsbereich Biodiversität und Ökosysteme als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC LifeWatch) (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 35-39).
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1757 der Kommission vom 29. September 2016 zur Gründung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO) (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 113-117).
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2097 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Gründung des Integrierten Kohlenstoffbeobachtungssystems als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ICOS) (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 19-34).
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1478 der Kommission vom 19. August 2015 zur Gründung der Europäischen Spallationsquelle als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Europäische Spallationsquelle) (ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 16-48).
Durchführungsbeschluss 2014/923/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gründung eines gemeinsamen Instituts für Interferometrie mit sehr langen Basislinien als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (JIV-ERIC) (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 156-169).
Durchführungsbeschluss 2014/526/EU der Kommission vom 6. August 2014 über die Gründung der Digitalen Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC) (ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 64-80).
Durchführungsbeschluss 2014/392/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CERIC) (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 49-62).
Durchführungsbeschluss 2014/261/EU der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) (ABl. L 136 vom 9.5.2014, S. 35-50).
Durchführungsbeschluss 2013/713/EU der Kommission vom 29. November 2013 zur Gründung des Europäischen Infrastrukturnetzes für klinische Forschung (ECRIN) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ECRIN) (ABl. L 324 vom 5.12.2013, S. 8-20).
Durchführungsbeschluss 2013/701/EU der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC BBMRI) (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 63-80).
Durchführungsbeschluss 2013/700/EU der Kommission vom 22. November 2013 zur Gründung der Europäischen Sozialerhebung als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ESS) (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 44-62).
Durchführungsbeschluss 2013/640/EU der Kommission vom 7. November 2013 zur Gründung der Europäischen Infrastruktur für fortgeschrittene translationale Forschung im Bereich der Medizin als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EATRIS) (ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 38-47).
Beschluss 2012/136/EU der Kommission vom 29. Februar 2012 über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC) (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 13-28).
Beschluss 2011/166/EU der Kommission vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 20-31).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 05.05.2023