Globales Kooperationsabkommen EG-Mexiko

Mit diesem Abkommen werden die wesentlichen Elemente der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko festgelegt. So werden der politische Dialog institutionalisiert, die wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen durch die Schaffung einer Freihandelszone für Waren und Dienstleistungen ausgebaut. Das Abkommen basiert auf der Einhaltung der Menschenrechte und der Demokratie.

RECHTSAKTE

Beschluss 2000/658/EG des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits [Vgl. ändernde Rechtsakte].

Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits - Schlussakte – Erklärungen.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Abkommen, das im Dezember 1997 unterzeichnet wurde und im November 2000 in Kraft trat, umfasst mehrere Bereiche.

Der erste ist der politische Dialog, der durch das Abkommen institutionalisiert wird. Dieser soll alle Bereiche von gemeinsamem Interesse abdecken und zu einer engeren Konsultation in internationalen Organisationen führen. Die Schlussakte im Anhang enthält die "Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Mexikos zu dem politischen Dialog".

Der Handel ist ebenfalls Teil des Abkommens. Ziel ist es, seine Entwicklung durch eine bilaterale präferenzielle, gegenseitige und schrittweise Liberalisierung zu fördern. Der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Rat beschließt die Modalitäten und den Zeitplan des Abbaus der tariflichen und nichttariflichen Handelshemmnisse sowie die Modalitäten der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs. Die Beschlüsse des Gemischten Rates in diesem Bereich treten nach ihrer Annahme unmittelbar in Kraft.

Was den Kapital- und Zahlungsverkehr betrifft, so soll deren schrittweise gegenseitige Liberalisierung gefördert werden. Der Gemischte Rat beschließt über Definition, Inhalt, Umfang sowie Klauseln zur Ermächtigung der Vertragsparteien, gerechtfertigte Beschränkungen in diesem Bereich aufrechtzuerhalten.

Ein weiterer Titel ist folgenden Bereichen gewidmet:

Im Bereich der eigentlichen Zusammenarbeit geht es um mehrere Aspekte. Ein regelmäßiger Dialog über die Zusammenarbeit in Wirtschaftsfragen wird eingeleitet. Im Hinblick auf die industrielle Zusammenarbeit soll ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für die Verwaltung durch Intensivierung der Kontakte, Erweiterung des Dialogs und Förderung von Pilotprojekten entwickelt werden.

Informationsaustausch und Ausbildungsmaßnahmen sind die wichtigsten Maßnahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau, Energie, Verkehr und Tourismus. In allen Fällen wird in erster Linie die weitere Entwicklung dieser Sektoren angestrebt.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen geht es um eine höhere Produktivität, verstärkte Diversifizierung und mehr Wettbewerbsfähigkeit. Hinsichtlich der Informationsgesellschaft konzentriert sich die Zusammenarbeit auf den Dialog, den Informationsaustausch, die Verbreitung der neuen Technologien, den beiderseitigen Zugang zu Datenbanken, Verbund und Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste sowie die Förderung gemeinsamer Forschungs- und Pilotprojekte.

Die Zusammenarbeit in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im ländlichen Raum verfolgt ebenfalls handelspolitische Zwecke. Um den Handelsverkehr zu erleichtern, prüfen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Angleichung der Normen sowie der Gesundheits- und Umweltstandards. Ein Informationsaustausch sowie die Durchführung von Aktionen und Projekten werden ebenfalls angestrebt.

Ein weiterer Bereich der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche sowie die Kontrolle der chemischen Ausgangsstoffe. Die Vertragsparteien müssen Programme und Maßnahmen zur Suchtprävention durchführen, Forschungsprojekte einleiten sowie Informationen austauschen.

Der Dialog ist im Hinblick auf soziale Fragen und die Armutsbekämpfung von grundlegender Bedeutung. Die Vertragsparteien streben eine harmonische Wirtschafts- und Sozialentwicklung an, bei der die Grundrechte insbesondere der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen geachtet werden. Menschenrechte und Demokratie sind ebenfalls Bereiche der Zusammenarbeit. Schwerpunkte in diesem Bereich sind die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Bildungs- und Informationsmaßnahmen sowie die Förderung der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze.

Im Gesundheitswesen sollen durch die Zusammenarbeit Maßnahmen im Bereich der Forschung, der Pharmakologie, der medizinischen Vorsorge und der ansteckenden Krankheiten verstärkt werden.

Im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit soll der intraregionale Handel insbesondere mit Zentralamerika und der Karibik gefördert werden.

Weitere Bereiche der Zusammenarbeit betreffen die Investitionsförderung, die Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung, die Statistik, die öffentliche Verwaltung, die kulturelle Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, Information und Kommunikation, den Datenschutz, Flüchtlinge, den Verbraucherschutz usw.

Die Möglichkeit, sektorale Abkommen im Rahmen der Zusammenarbeit zu schließen, wird in einigen Bereichen wie der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, bei der allgemeinen und beruflichen Bildung, im Bereich Umweltschutz und natürliche Ressourcen sowie in der Fischerei ausdrücklich erwähnt. Im Zollbereich besteht die Möglichkeit, ein Protokoll über gegenseitige Hilfe abzuschließen. Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Gewährleistung eines lauteren Handelsverkehrs durch Verbesserung und Konsolidierung des rechtlichen Rahmens, Informationsaustausch, Entwicklung neuer Techniken in den Bereichen Ausbildung und Koordinierung, Vereinfachung der Verfahren sowie Austausch von Beamten.

Institutioneller Rahmen

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rat eingesetzt, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Der Gemischte Rat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Mexikos andererseits. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen auf Ministerebene. Den Vorsitz im Gemischten Rat führen abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung Mexikos. Der Gemischte Rat fasst Beschlüsse in den im Abkommen vorgesehenen Bereichen. Der Gemischte Rat wird von einem Gemischten Ausschuss unterstützt. Der Gemischte Rat kann gegebenenfalls die Einsetzung weiterer Ausschüsse oder Organe beschließen.

Schlussbestimmungen

Das Abkommen enthält Bestimmungen über den Datenschutz sowie eine Klausel über die nationale Sicherheit.

Es wird klargestellt, dass die Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile gilt, die auf der Grundlage von Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung gewährt werden. Außerdem darf keine Bestimmung des Abkommens so ausgelegt werden, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht verhindert werden.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen findet sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation keine Anwendung mehr.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2000/658/EG des Rates

1.10.2000

-

ABl. L 276 vom 28.10.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2005/202/EG des Rates

-

-

ABl. L 66 vom 12.3.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits – Schlussakte [Amtsblatt L 226 vom 13.8.1998].

Mit diesem Abkommen, das für den Zeitraum bis zur Ratifizierung des globalen Abkommens unterzeichnet wurde, können die Bestimmungen des Abkommens über Handel und handelsbezogene Fragen baldmöglichst umgesetzt werden. Vorgesehen sind insbesondere die präferenzielle Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des Kapital- und Zahlungsverkehrs, die beiderseitige Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens sowie der Regeln in den Bereichen geistiges Eigentum und Wettbewerb. Unter diesen Rahmenbedingungen sollte es möglich sein, sowohl den Handelsverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko neu zu beleben als auch die Investitionen in Lateinamerika zu fördern. Das Abkommen entspricht dem Beschluss des Rates vom 29. Juni 1998 [Amtsblatt L 226 vom 13.8.1998]

Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 27. Februar 2001 [Amtsblatt L 70 vom 12.3.2001].

Mit diesem Beschluss wird eine Freihandelszone für den Dienstleistungsverkehr mit Mexiko errichtet.

Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 – Gemeinsame Erklärungen [Amtsblatt L 157 vom 30.6.2000].

Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Umsetzung der Ziele des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko festgelegt.

Beschluss Nr. 5/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 15. Dezember 2004 [Amtsblatt L 66 vom 12.3.2005].

Nach diesem Beschluss leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe, um zu gewährleisten, dass die Zollbestimmungen ordnungsgemäß angewandt werden, und insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen.

Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 [Amtsblatt L 157 vom 30.6.2000].

Mit dieser Verordnung wird eine Freihandelszone für den Warenverkehr mit Mexiko errichtet.

SEKTORALE ABKOMMEN

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor [Amtsblatt L 152 vom 11.06.1997].

Mit diesem Abkommen sollen die Vermarktungsbedingungen für Spirituosen auf den Märkten der Europäischen Gemeinschaft und Mexikos auf der Grundlage von Gleichheit, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit verbessert werden. Das Abkommen entspricht dem Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997.

Dieses Abkommen wurde durch den Beschluss 2004/483/EG vom 28. April 2004 geändert, um mit der Änderung von Anhang I des Abkommens der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Grundstoffen und chemischen Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden [Amtsblatt L 77 vom 19.3.1997]. Mit diesem Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Behörden Mexikos und der Gemeinschaft bei der Bekämpfung der Abzweigung bestimmter chemischer Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verstärkt werden. Das Abkommen entspricht dem Beschluss 97/184/EG des Rates vom 13. März 1997.

Beschluss 2005/766/EG des Rates vom 13. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit [Amtsblatt L 290 vom 4.11.2005].

Beschluss 87/209/EWG des Rates vom 9. Februar 1987 über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen [Amtsblatt L 81 vom 25.3.1987].

SONSTIGE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. Juli 2008 - „Für eine strategische Partnerschaft EU-Mexiko“ [KOM(2008) 0447 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission schlägt die Begründung einer neuen strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union (EU) und Mexiko vor. Dieser Vorschlag soll einen neuen politischen Rahmen schaffen und die bestehenden Kooperationsbeziehungen ausbauen.

Die Kommission schlägt vor, insbesondere die politischen und institutionellen Fragen, die Sicherheit, die Bekämpfung der Kriminalität, die Umwelt und die Nutzung der natürlichen Ressourcen, die sozialen und wirtschaftlichen Fragen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einzubeziehen.

Die bestehende institutionelle Struktur könnte ausgebaut werden, insbesondere durch Gipfeltreffen EU-Mexiko, die alle zwei Jahre stattfinden sollen. Zudem würde ein neuer Koordinierungs- und Konsultationsmechanismus die Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte innerhalb der internationalen Gremien und Einrichtungen fördern.

Am 13. Oktober 2008 wurde der Grundsatz einer strategischen Partnerschaft auf der Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten (pdf) (FR) in Luxemburg angenommen.

Strategiepapier 2002-2006 für Mexiko (pdf)

Dieses Dokument stellt ein Nationales Richtprogramm für den Zeitraum 2002-2006 dar. Es umfasst vier Schwerpunktbereiche:

Strategiepapier 2007-2013 für Mexiko (pdf)

Diese Strategie umfasst die folgenden drei Schwerpunktbereiche:

Diese Bereiche sind mit Querschnittsfragen verknüpft worden, nämlich mit den Menschenrechten, der Gleichstellung der Geschlechter und mit Umweltaspekten.

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Europaïschen Auswärtigen Dienst (EN) (ES) (FR).

Letzte Änderung: 26.09.2008