Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

Die Europäische Gemeinschaft will ihre Politik zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit fortsetzen. Sie ist bestrebt, ihr Engagement in diesem Bereich zu verstärken und klarer auszurichten sowie finanzielle Hilfe zu leisten. Diese Regelung wird ab dem 1. Januar 2007 durch die Richtlinie zur Schaffung des Finanzierungsinsrtruments für die Entwicklungszusammenarbeit ersetzt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung stützt sich auf Artikel 179 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), dem zufolge der Rat die erforderlichen Maßnahmen erlassen kann, um die Armut in den Entwicklungsländern zu bekämpfen und die nachhaltige Entwicklung dieser Länder sowie deren Eingliederung in die Weltwirtschaft zu fördern.

Bei der großen Mehrheit der weltweit in Armut lebenden Menschen handelt es sich um Frauen. Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern aller Altersstufen, die Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen und die Stärkung ihrer Rolle insbesondere durch Bildung tragen daher entscheidend zur Linderung der Armut in den Entwicklungsländern bei.

Die Verordnung (EG) Nr. 2836/98 muss durch eine neue Verordnung ersetzt werden, damit die bisherigen Bemühungen verstärkt und die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit klarer ausgerichtet werden.

Ziele

Der Verordnungsvorschlag sieht die Einbeziehung von Gender-Fragen in alle grundlegenden Entwicklungs- und Kooperationskonzepte vor. Gleichzeitig sollen spezifische Maßnahmen getroffen werden, um die Rolle der Frau in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt zu stärken. Unterstützt werden sollen ferner die in den Entwicklungsländern im öffentlichen und privaten Bereich vorhandenen Kapazitäten, die Eigenverantwortung und Eigeninitiative bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter übernehmen können.

Förderungswürdige Maßnahmen

Die Verordnung unterstreicht die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe im Rahmen der EU-Entwicklungshilfe und soll dazu beitragen, die in den Entwicklungsländern im öffentlichen und privaten Bereich vorhandenen Kapazitäten, die Eigenverantwortung und Eigeninitiative bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter übernehmen können, zu unterstützen.

Förderungswürdige Maßnahmen

Für eine Finanzierung in Betracht kommen Maßnahmen mit folgenden Zielsetzungen: Unterstützung spezifischer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten von Frauen, auf Ressourcen und Leistungen, insbesondere in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Gesundheit, wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten, Beschäftigung und Infrastruktur zurückzugreifen

und sich an politischen Beschlussfassungsprozessen zu beteiligen; Verbesserung der Festlegung und der Analyse der maßgeblichen Indikatoren; Unterstützung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und Interessenvertretung bzw. Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen und operativen Kapazitäten der Hauptakteure des Entwicklungsprozesses.

Bei der Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen wird darauf geachtet, inwieweit die Aktionen als Katalysator fungieren können, um die Gender-Mainstreaming-Strategie bei Gemeinschaftsmaßnahmen umfassend zum Tragen zu bringen. Besonderes Augenmerk wird ferner auf den Ausbau strategischer Partnerschaften und länderübergreifender Kooperationen zur Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit gelegt. Berücksichtigt wird auch, ob Anstrengungen unternommen werden, um Synergien mit Maßnahmen in den Bereichen reproduktive und sexuelle Gesundheit, armutsbedingte Krankheiten, vor allem HIV/Aids-Programme, Bekämpfung von Gewalt, Mädchen, Bildung und Ausbildung von Frauen aller Altersgruppen, alte Menschen, Umwelt, Menschenrechte, Konfliktprävention, Demokratisierung sowie Teilhabe von Frauen am politischen, wirtschaftlichen und sozialen Beschlussfassungsprozess zu fördern.

Besondere Beachtung ist der Gender-Dimension in den sechs prioritären Bereichen der EG-Entwicklungspolitik und in der Bildung zu schenken.

Finanzielle Unterstützung

Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2006. Der Finanzrahmen, der den Zeitraum 2004 bis 2006 abdeckt, beläuft sich auf 9 Mio. . Bei der Umsetzung der neuen Haushaltslinie muss auf höheren und nachhaltigeren wirtschaftlichen Nutzen geachtet werden. Die Verwaltung der finanzierten Interventionen wird durch ein System überwacht, in das die beteiligten Partner und Akteure eingebunden sind.

Umsetzung

Die aufgrund der Verordnung durchgeführten Maßnahmen sind Bestandteil der Gesamtkonzepte der Gemeinschaft für die Bereiche Gender-Politik und Armutsbekämpfung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Daher ist es erforderlich, Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität dieser Maßnahmen mit anderen der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Hilfsinstrumenten und den politischen Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu gewährleisten.

In ihrem dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Jahresbericht über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft informiert die Kommission über die im abgelaufenen Haushaltsjahr finanzierten Maßnahmen und präsentiert ihre Schlussfolgerungen zur Durchführung der Verordnung. Ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen unabhängigen Evaluierungsbericht vorlegen, in dem über die Durchführung der Verordnung Bilanz gezogen wird und Vorschläge für die Zukunft unterbreitet werden.

Hintergrund

Eine stärkere Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Entwicklungsländern wurde auf internationaler Ebene durch die Erklärung und die Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz eingeleitet, die 1995 in Peking stattgefunden hat. Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau stellt eben diese Form der Diskriminierung ein Entwicklungshindernis dar. Auf dem Millennium-Gipfel im Jahr 2000 haben die Vereinten Nationen die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau zu weiteren Entwicklungszielen erklärt.

Auf Gemeinschaftsebene zielte die am 31. Dezember 2003 ausgelaufene Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates darauf ab, die Gleichstellung von Frauen und Männern in sämtliche entwicklungspolitische Strategien und Maßnahmen der Gemeinschaft einzubeziehen. In der Folge wurde ein Aktionsprogramm für den Zeitraum 2001-2006 angenommen, um Gender-Fragen noch stärker in den allgemeinen entwicklungspolitischen Rahmen der Europäischen Union zu integrieren.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 806/2004

20.5.2004

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ABl. L 143 vom 30.4.2004

Letzte Änderung: 03.07.2007