Versicherungen und Rückversicherungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Nichtlebensversicherungs-, Lebensversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Genehmigung

Ein Versicherungsunternehmen kann seiner Tätigkeit nachgehen, wenn es eine Zulassung von der Aufsichtsbehörde in seinem Mitgliedstaat der EU eingeholt hat. Diese Zulassung ist EU-weit gültig.

Kapitalanforderungen

Versicherungsunternehmen müssen über Kapital in Relation zu ihrem Risikoprofil verfügen, um zu garantieren, dass sie über genügend Mittel verfügen, um finanzielle Schwierigkeiten zu meistern. Sie müssen folgende Kapitalanforderungen erfüllen:

Wenn ein Versicherungsunternehmen einen dieser beiden erforderlichen Beträge nicht erfüllt, muss die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen.

Bedingungen für das Versicherungsgeschäft

Beaufsichtigung

Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wurde mehrmals geändert.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2009/138/EG war bis zum 31. März 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem 1. Januar 2016 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Plattform für die Zusammenarbeit. Eine solche Plattform wird eingerichtet, wenn die EIOPA und die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden es für sinnvoll erachten, die Zusammenarbeit bei wesentlichen grenzüberschreitenden Geschäften zu verstärken, um einen gesunden Binnenmarkt in der EU zu begünstigen. Die Plattformen erlauben es den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats, das Fachwissen und die Kenntnisse der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats über lokale Marktgegebenheiten zu nutzen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2009/138/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153-163).

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1-797).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.06.2023