Leerverkäufe von Wertpapieren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

COVID-19-Pandemie – Beschlüsse der ESMA

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist seit dem 1. November 2012 in Kraft.

HINTERGRUND

In Zeiten finanzieller Instabilität bergen bestimmte Finanztransaktionen wie etwa Leerverkäufe und CDS das Risiko, die Abwärtsspirale von Aktienkursen zu verstärken, insbesondere bei Finanztiteln, wodurch schließlich die Lebensfähigkeit der Finanzinstitute bedroht würde und das gesamte Finanzsystem ins Wanken geraten könnte. Eine derartige Instabilität an den Finanzmärkten kann sich auf die Realwirtschaft übertragen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Leerverkäufe: Transaktion, bei der ein Finanzinstitut ein geliehenes Finanzprodukt verkauft, um es später wieder zurückzukaufen. Dabei spekuliert das Institut darauf, dass der Kurs des Produkts in der Zwischenzeit sinkt, damit es beim Rückkauf weniger bezahlt, als es durch den ursprünglichen Verkauf eingenommen hat.
Credit Default Swaps (CDS): äußerst riskante, nicht regulierte Derivate.
Ausnahmesituationen: im Zusammenhang mit dieser Verordnung:
Ungedeckte Leerverkäufe: Bei dieser Transaktion, die riskanter als normale Leerverkäufe ist, hat sich der Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt noch kein Eigentum am leerverkauften Wertpapier verschafft.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2020/525 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 16. März 2020 zur gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ergehenden Aufforderung an natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition halten, die Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, vorübergehend zu senken, um die zuständigen Behörden beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle zu benachrichtigen (ABl. L 116 vom 15.4.2020, S. 5-13)

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1-7)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1-15)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16-17)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11-18)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1-10)

Letzte Aktualisierung: 02.12.2020