Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie legt Regeln für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe wie z. B. Antibiotika fest, die in Tierarzneimitteln für Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Fleisch, Fisch, Milch, Eier und Honig verwendet werden, um die Lebensmittelsicherheit zu garantieren.
Im Hinblick darauf wird Folgendes festgelegt:
WICHTIGE ECKPUNKTE
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 6. Juli 2009 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Vorangegangene EU-Vorschriften zu diesem Thema waren zu kompliziert und führten zu einem Rückgang der Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere in der EU. Diese Verordnung wurde eingeführt, um sowohl die Verbrauchersicherheit als auch die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zur Behandlung bestimmter Krankheiten sicherzustellen.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11-22)
Siehe konsolidierte Fassung
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2017/880 der Kommission vom 23. Mai 2017 mit Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel festgelegt wurde, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, auf andere Tierarten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 1-5)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 der Kommission vom 6. Januar 2017 hinsichtlich Form und Inhalt der Anträge auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2017, S. 1-7)
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1-72)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 37/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1-3)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 23.11.2017