System zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

1) ZIEL

Anpassung und Kodifizierung der einschlägigen Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates) über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik nach den Beschlüssen im Rahmen der "Agenda 2000". Dabei wird das bestehende Finanzierungssystem - dezentrale Finanzierung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Ausgaben durch die nationalen Zahlstellen - beibehalten, und es werden in den EAGFL, Abteilung Garantie Ausgaben für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten des ländlichen Raums aufgenommen.

Diese Verordnung wurde durch die Verordnung EG Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 aufgehoben. Sie gilt jedoch bis zum 15. Oktober 2006 für die Ausgaben der Mitgliedstaaten und bis zum 31. Dezember 2006 für die Ausgaben der Kommission.

2) RECHTSAKT

Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [Amtsblatt L 160 vom 26.6.1999]

3) ZUSAMMENHANG

Der mit der Verordnung Nr. 25 von 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 728/70) eingerichtete Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft nimmt einen großen Teil des Gesamthaushalts der Europäischen Union in Anspruch.

Die Abteilung Garantie des Fonds muss insbesondere die Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die flankierend zur Marktpolitik durchgeführt werden und die Maßnahmen für den ländlichen Raum außerhalb der Ziel-1-Regionen, bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich und die Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik finanzieren.

Die Abteilung Ausrichtung muss sonstige Ausgaben für die ländliche Entwicklung finanzieren (die nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie übernommen werden).

Die Verwaltung des Fonds durch den EAGFL-Ausschuss erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Der Fondsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Dienststellen und Einrichtungen, welche die Ausgaben vornehmen. Bei den Zahlstellen handelt es sich um zugelassene Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die eine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass

Bei den Zahlstellen müssen Unterlagen über die Rechtfertigung der geleisteten Zahlungen und die Durchführung der vorgeschriebenen Verwaltungs- und Warenkontrollen verfügbar sein.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

Die Zahlstellen leisten die Zahlungen an die Begünstigten auf der Grundlage der Gemeinschaftsvorschriften. Es können nur die von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben von der Gemeinschaft finanziert werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich die Ausgabenerklärungen.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Deckung der EAGFL-Ausgaben erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine Erstattung der von den Mitgliedstaaten getätigten (und vorfinanzierten) Ausgaben. Des weiteren kann den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Programme im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Umlauffonds zur Verfügung gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Ablauf des Haushaltsjahres die Jahresrechnungen sowie eine Bescheinigung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen.

Die Kommission schließt vor dem 1. Mai die Rechnungen der Zahlstellen ab. Die Rechnungsabschlussentscheidung bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen.

Mit dieser Rechnungsabschlussentscheidung wird späteren Entscheidungen (auf ad-hoc-Basis) zum Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, nicht vorgegriffen. Die entsprechenden Beträge (finanzielle Berichtigungen) werden bei den Mitgliedstaaten wiedereingezogen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich vor dem 1. Juli einen Finanzbericht über die Verwaltung des Fonds vor.

Sind Maßnahmen erforderlich, unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mehrheitlich abgegeben (Art. 205 Abs. 2 des EG-Vertrags).

Bei einer befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die sofort anwendbar sind.

Bei einer ablehnenden Stellungnahme werden die Maßnahmen dem Rat von der Kommission mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an aussetzen. Der Rat kann binnen einer Frist von einem Monat mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fassen.

Des weiteren wird der Fondsausschuss gehört zu:

Die Verordnung ersetzt ab dem 1. Januar 2000 die Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Die Artikel 15 Unterabsatz 3 und Artikel 40 der Entscheidung 90/424/EWG betreffend die Finanzierung bestimmter Ausgaben im Veterinärbereich werden gestrichen.

Die Kommission erlässt nach dem Ausschussverfahren die Maßnahmen, die zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.

Zusätzliche Informationen über die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik finden Sie auf dem Website der für die Landwirtschaft zuständigen Generaldirektion.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

3.7.1999

-

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

- Mittelzuweisungen

Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 259 vom 6.10.1999]. Diese Entscheidung legt die vorläufigen Mittelzuweisungen des Bereichs EAGFL an die Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fest. Der Gesamtbetrag der Beihilfen beträgt 4 339 Milliarden Euro für den Zeitraum 2000-2006.

- Publizität

Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik [Amtsblatt L 100 vom 20.4.2000] Der EAGFL-Garantie kann Maßnahmen finanzieren (und bis zu 50 % bzw. 75 % der förderfähigen Kosten übernehmen), mit denen die breite Öffentlichkeit über die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik informiert wird, bzw. die der Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und seines Verständnisses bei den Landwirten und den anderen Akteuren des ländlichen Raums sowie in der Öffentlichkeit dienen. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang vor allem die Kosten für Konferenzen, Seminare, Informationsbesuche, Veröffentlichungen und den punktuellen oder integrierten Austausch von Erfahrungen im Rahmen von jährlichen Tätigkeitsprogrammen.

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach Anhörung des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor.

- Sonstige:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [KOM(2002)293 endg., bisher nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Dieses Dokument schlägt eine Ausweitung von 24 auf 36 Monate als Zeitraum für den Rechnungsabschluss, in dem Wiedereinziehungen durch die Kommission durchgeführt werden können.

Letzte Änderung: 18.10.2005