Grenzüberschreitendes Umgangsrecht

1) ZIEL

Effektive grenzüberschreitende Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang mit Kindern bei geschiedenen oder getrennt lebenden Paare durch gegenseitige Anerkennung der Vollstreckbarkeit der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen.

2) VORSCHLAG

Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht [Amtsblatt C 234 vom 15.8.2000].

Ersetzt durch:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Bezug auf Unterhaltssachen [KOM(2002) 222 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

3) ZUSAMMENFASSUNG

In Ziff. 34 der Schlussfolgerungen von Tampere kommt klar zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, vor allem in Zivilsachen, verbessern wollen. Die vorliegende Initiative zielt darauf ab, einen echten Rechtsraum aufzubauen, in dem Entscheidungen über das Recht zum persönlichen Umgang mit Kindern bei getrennt lebenden oder geschiedenen Paare in den Mitgliedstaaten unmittelbar vollstreckt werden können. Das Recht des Kindes auf einen regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen wird als vorrangig angesehen.

Die Initiative erfasst Entscheidungen über das grenzüberschreitende Umgangsrecht, die Kinder unter 16 Jahren betreffen und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ergehen.

Jede in einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidung ist unmittelbar vollstreckbar, ohne dass ein besonderes Verfahren (Exequatur) notwendig wäre.

Die Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht kann nur ausgesetzt werden, wenn:

4) verfahren

Konsultationsverfahren CNS/2000/0818

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 19. Oktober 2000 seine Stellungnahme abgegeben.

Das Europäische Parlament hat am 17. November 2000 seine Stellungnahme abgegeben.

Letzte Änderung: 04.07.2002