Familienzusammenführung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel der Richtlinie ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Es wird beabsichtigt, Familienangehörigen von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der EU aufhalten, die Zusammenführung in dem EU-Land zu ermöglichen, in dem sie sich aufhalten. Ziel ist es, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten und die Integration von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern zu erleichtern.

Für Irland, Dänemark und das Vereinigte Königreich (1) gilt sie nicht. Außerdem berührt sie nicht das Recht, günstigere Bedingungen beizubehalten, die im nationalen Recht festgelegt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bedingungen

Die Familienzusammenführung beantragen können Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, die im Besitz eines von einem EU-Land ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit sind und rechtmäßig Aussicht auf ein langfristiges Aufenthaltsrecht haben.

Diese Richtlinie ist jedoch nicht anwendbar auf Familienangehörige eines Unionsbürgers oder auf Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, die die Anerkennung des Flüchtlingsstatus beantragen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde oder die einen vorübergehenden Schutz genießen.

Folgende Personen können das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen:

Es steht den EU-Ländern weiterhin frei, die Familienzusammenführung folgenden Personen unter bestimmten Bedingungen zu gestatten:

Die Mehrehe wird nicht anerkannt, d. h., nur ein Ehepartner kann das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen. Auch die Kinder der nicht zugelassenen Ehepartner sind vom Recht auf Familienzusammenführung ausgeschlossen, sofern das Kindeswohl nicht eine Zusammenführung erfordert (in Anwendung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989).

Die EU-Länder können auch vorsehen, dass der Drittstaatsangehörige und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor sie das Recht auf Familienzusammenführung ausüben dürfen.

Verfahren

Rechte von Familienangehörigen

Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie

Im Jahr 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie für die EU-Länder.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am Freitag, 3. Oktober 2003 in Kraft getreten und musste bis spätestens Montag, 3. Oktober 2005 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12-18)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (COM(2014) 210 final vom 3.4.2014)

Grünbuch zum Recht auf Familienzusammenführung von in der Europäischen Union lebenden Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/86/EG) (KOM(2011) 735 endgültig vom 15.11.2011)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM(2008) 610 endg. vom 8.10.2008)

Letzte Aktualisierung: 05.06.2018



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).