Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung
Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung
Das Diskriminierungsopfer muss die Diskriminierung nur glaubhaft machen können. Anschließend muss die beklagte Partei beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat.
Sozialer Dialog und ziviler Dialog
Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen
Jedes EU-Land muss mindestens eine Stelle benennen, die für die Bekämpfung der Diskriminierung zuständig ist. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen durchzuführen.
Empfehlung des Rates
2013 nahm der Rat eine Empfehlung an, die zur Ergreifung von Maßnahmen in einer Reihe von Bereichen auffordert, unter anderem Antidiskriminierung, um die Integration der Roma zu stärken. Die Empfehlung baut auf Richtlinie 2000/43/EG auf und unterstreicht die Bedeutung ihrer praktischen Umsetzung.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 19. Juli 2000 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 19. Juli 2003 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Der Vertrag von Lissabon (Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU) gibt der EU die nötige Rechtsgrundlage zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Unmittelbare Diskriminierung: wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Mittelbare Diskriminierung: wenn dem Anschein nach neutrale Regeln, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Regeln, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Belästigung: unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Viktimisierung: ungerechte oder grausame Behandlung einer Person, die sich über Diskriminierung beschwert oder eine andere Person bei einer Beschwerde wegen Diskriminierung unterstützt.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22-26)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (KOM(2006) 643 endg. vom 30.10.2006)
Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1-7)
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gemeinsamer Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft („Richtlinie zur Rassengleichheit“) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“) (COM(2014) 2 final vom 17.1.2014).
Letzte Aktualisierung: 23.02.2017