Strafrechtliche Maßnahmen gegen die Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen

Der Rahmenbeschluss gewährleistet einen angemessenen juristischen Schutz gegen die Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen in allen Mitgliedstaaten.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Auf die Notwendigkeit, Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu bekämpfen, wurde wiederholt verwiesen, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und in der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1998 über den Schutz des Euro [KOM(1998) 474 endgültig]. Diesbezüglich äußerte der Rat in seiner Entschließung vom 28. Mai 1999 über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro den Wunsch, den Euro in allen Mitgliedstaaten schon vor Beginn des Bargeldumlaufs am 1. Januar 2002 durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen in geeigneter Weise zu schützen.

Das internationale Abkommen von 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei ist das Basisinstrument für den strafrechtlichen Schutz gegen Geldfälschung.

Der vorliegende Rahmenbeschluss ergänzt das Abkommen von 1929 insoweit, als er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen - einschließlich Freiheitsstrafen, die zu einer Auslieferung führen können - für folgende Verhaltensweisen einführen:

Sanktionen und Gerichtsbarkeit

Die Freiheitsstrafe wegen betrügerischer Fälschung oder Verfälschung von Geld muss im Höchstmaß mindestens acht Jahre betragen.

Jedem Mitgliedstaat steht die Gerichtsbarkeit für die Straftaten zu, die in seinem Hoheitsgebiet begangen worden sind. Handelt es sich allerdings um die Fälschung von Euro-Noten oder -Münzen, können die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, die Strafverfolgung unabhängig davon einleiten, wo die Tat begangen wurde. Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit zu, müssen sie zusammenarbeiten, damit die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat konzentriert wird.

Der Rahmenbeschluss 2001/888/JI ergänzt den Rahmenbeschluss 2000/383/JI durch eine Bestimmung über die Anerkennung der Rückfälligkeit. Die Mitgliedstaaten erkennen seit dem 1. Januar 2003 den Grundsatz der Rückfälligkeit gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften an. Darüber hinaus erkennen sie an, dass Rückfälligkeit gegeben ist, wenn wegen Straftatbeständen gemäß dem Rahmenbeschluss2000/383/JI bereits rechtskräftige Urteile in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind.

Der vorliegende Rechtsakt wird durch das UrteilC-176/03 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Zuständigkeiten in Strafsachen zwischen der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union berührt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rahmenbeschluss 2000/383/JI

14.6.2000

29.5.2001

ABl. L 140 vom 14.6.2000

Ändernder Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rahmenbeschluss 2001/888/JI

14.12.2001

31.12.2002

ABl. L 329 vom 14.12.2001

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Dritter Bericht der Kommission vom 17. September 2007 gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro [KOM(2007) 524 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser dritte Bericht informiert ausführlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Europäische Kommission stellt fest, dass die Umsetzung generell zufrieden stellend verläuft, verweist jedoch darauf, dass einige Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt haben. So müssen drei Mitgliedstaaten noch die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen Urteile anerkennen, damit der Tatbestand der Rückfälligkeit gegeben ist.

Zweiter Bericht der Kommission vom 3. September 2003 gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro [KOM(2003) 532 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Rat ersuchte die Kommission, einen zweiten Bericht zu erstellen, in den die noch ausstehenden ergänzenden Informationen der Mitgliedstaaten einfließen sollten. Auf der Grundlage dieser Informationen konnte die Kommission eine umfassendere Bewertung vornehmen. Daraus geht hervor, dass der Rahmenbeschluss nach dem Inkrafttreten aller Änderungen, die derzeit ausgearbeitet oder angenommen werden, von allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt sein wird.

Bericht der Kommission vom 13. Dezember 2001 gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro [KOM(2001) 771 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht soll zum einen dem Rat als Instrument für die Bewertung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen dienen und zum anderen der Europäischen Zentralbank auf der Grundlage dieser Maßnahmen eine Evaluierung des Niveaus des strafrechtlichen Schutzes des Euro ermöglichen. Die Kommission stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen kraft des Rahmenbeschlusses obliegenden Maßnahmen nicht fristgemäß umgesetzt haben.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates [COM(2013)42 final - Nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht]

Dieser Vorschlag soll den Rahmenbeschluss 2000/383/JI ersetzen, um den Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung durch strafrechtliche Mittel zu verstärken. Der Vertrag von Lissabon erteilte der EU die Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften im Strafrecht. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählen grenzüberschreitende Ermittlungen und die Einführung von Mindeststrafen, einschließlich Freiheitsstrafe, für besonders schwere Fälle von Falschgeldherstellung und -verbreitung.

Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften würden auch die Analyse von sichergestellten Fälschungen während laufender Gerichtsverfahren ermöglichen, damit weitere gefälschte Euro-Banknoten und -Münzen, die sich im Umlauf befinden, aufgedeckt werden können.

Letzte Änderung: 14.02.2014