Sechste MwSt-Richtlinie: Einheitliche Bemessungsgrundlage

Die europäischen Behörden schaffen die Steuerkontrollen an den Binnengrenzen für alle Umsätze im Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab, nähern die MwSt-Sätze an und setzen einen Übergangszeitraum fest, der den Übergang zur endgültigen Regelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll

RECHTSAKT

Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Nachstehend werden die Richtlinien über die Einführung und Anwendung des gemeinsamen MwSt.-Systems zusammengefasst.

Anwendungsbereich

Der Mehrwertsteuer unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, sowie die Einfuhr von Gegenständen.

Räumlicher Geltungsbereich

Folgende nationale Gebiete gehören nicht zum räumlichen Geltungsbereich der Sechsten MwSt-Richtlinie:

Steuerpflichtige

Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten „selbstständig" und unabhängig von ihrem Ort und gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis ausübt: alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Die Mitgliedstaaten können außerdem Personen als Steuerpflichtige behandeln, die gelegentlich eine der vorstehend genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere einen der folgenden Umsätze bewirken: Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt; Lieferung von Baugrundstücken.

Der Begriff „selbständig" schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, es sei denn eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Ort des steuerbaren Umsatzes

Als Ort der Lieferung von Gegenständen gilt der Ort,

Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort. Jedoch gilt:

Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten

Steuertatbestand und Steueranspruch

Als Steuertatbestand gilt der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden.

Als Steueranspruch gilt der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.

Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird, hiervon wird nur in den genannten Fällen abgewichen.

Bei der Einfuhr treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.

Besteuerungsgrundlage

Im Inland ist die Besteuerungsgrundlage von den unterschiedlichen Arten der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen abhängig und umfasst:.

Bei der Einfuhr von Gegenständen ist die Besteuerungsgrundlage:

Steuersätze

Diese Umsätze unterliegen dem Steuersatz und den Besteuerungsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates, wobei die durch die Richtlinien festgelegten angenäherten Sätze gelten:

Steuerbefreiungen

Die Mitgliedstaaten befreien im Inland folgende Umsätze von der Steuer: bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, Versicherungs-- und Rückversicherungsumsätze, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (ausgenommen ist die Gewährung von Unterkunft, Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die Vermietung von Schließfächern), die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt sind, und zahlreiche andere Umsätze wie die Gewährung und Vermittlung von Krediten, Umsätze - einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, Umsätze - einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Devisen beziehen, Umsätze - einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen beziehen.

Die Mitgliedstaaten gewähren ebenfalls Steuerbefreiungen bei der Einfuhr für folgende Umsätze: die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist; die Einfuhr von Gegenständen, die zum Versandverfahren angemeldet sind, die Einfuhr von Gegenständen, die unter das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben fallen oder fallen würden, wenn sie aus einem Drittland eingeführt würden; die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere Zollbefreiung als die im gemeinsamen Zolltarif vorgesehene gilt, oder gelten würde, wenn sie aus einem Drittland eingeführt würden. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerbefreiungen nicht zu gewähren. insbesondere wenn die Gewährung die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt erheblich beeinträchtigen würde.

Steuerbefreiungen werden auch bei der Ausfuhr von Gegenständen gewährt, bei Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen und grenzüberschreitenden Beförderungen, sowie im Rahmen besonderer Befreiungen für den internationalen Güterverkehr.

Vorsteuerabzug

Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug: Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden; die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände im Inland geschuldet wird oder entrichtet worden ist; die Mehrwertsteuer

Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug oder Erstattung der MwSt. soweit die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke

Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug: Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige in Bezug auf die abziehbare Steuer eine Rechnung oder ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag ergibt oder aufgrund dessen seine Berechnung möglich ist und die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen.

Steuerschuldner

Im inneren Anwendungsbereich kann die MwSt je nach Fall geschuldet werden von

Bei der Einfuhr kann die MwSt von der Person oder den Personen geschuldet werden, die vom Einfuhrmitgliedstaat bestimmt oder anerkannt wird bzw. werden.

Die Richtlinie legt ebenfalls bestimmte Pflichten für die Steuerschuldner im inneren Anwendungsbereich und bei der Einfuhr fest. So hat jeder Steuerpflichtige die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen. Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen. Diese Pflichten gestatten eine ordnungsgemäße Anwendung der Steuer.

Sonderregelungen

Es gelten zahlreiche Sonderregelungen:

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten von der Richtlinie abweichen, um die MwSt.-Erhebung zu vereinfachen oder um Steuerhinterziehung oder -umgehung zu vermeiden.

Am 25. Juni 1997 hat die Kommission die Einrichtung eines beratenden MwSt-Ausschusses vorgeschlagen.

Die Richtlinie 77/388/EWG wurde häufig geändert. Zuletzt durch:

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 77/388/EWG

1.1.1978

1.1.1978

ABl. L145 vom 13.6.1977

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 80/368/EWG

22.03.1988

22.03.1988

ABL. L 90 du 03 .04.1980

Verordnung 3308/80 (Euratom)

-

-

ABL. L 345 du 20.12.1980

Richtlinie 84/386/EWG

01.07.1985

01.07.1985

ABL. L 208 du 03.08.1984

Richtlinie 89/465/EWG

24.07.1989

01.01.199001.01.199101.01.199201.01.199301.01.1994

ABL. L 226 du 03.08.1989

Richtlinie 91/680/EWG

01.01.1993

01.01.1993

ABL. L 376 du 31.12.1991

Richtlinie 92/77/EWG

01.01.1993

01.01.1993

ABL. L 316 du 31.10.1992

Richtlinie 92/111/EWG

01.01.1993

01.01.1993

ABL. L 390 du 31.12.1992

Richtlinie 94/4/EG

01.04.1994, außer Ausnahmen

-

ABL. L 365 du 31.12.1994

Richtlinie 94/5/EG

01.01.1995

01.01.1995

ABL. L 60 du 03.03.1994

Richtlinie 94/76/EG

01.01.1995

01.01.1995

ABL. L 365 du 31.12.1994

Richtlinie 95/7/EG

01.01.1996, außer Ausnahmen

-

ABL. L 102 du 05.05.1995

Richtlinie 96/42/EG

29.07.1996

-

ABL. L 170 du 09.07.1996

Richtlinie 98/80/EG

17.10.1998

01.01.2000

ABL. L 281 du 17.10.1998

Richtlinie 1999/49/EG

02.06.1999

31.12.1998

ABL. L 139 du 02.06.1999

Richtlinie 1999/59/EG

26.06.1999

01.01.2000

ABL. L 162 du 26.06.1999

Richtlinie 1999/85/EG

28.10.1999

31.12.2002

ABL. L 277 du 28.10.1999

Richtlinie 2000/17/EG

05.04.2000

-

ABL. L 084 du 05.04.2000

Richtlinie 2000/65/EG

21.10.2000

31.12.2001

ABL. L 269 du 21.10.2000

Richtlinie 2001/4/EG

27.01.2001

-

ABL. L 22 du 24.01.2001

Richtlinie 2001/115/EG

07.02.2002

01.01.2004

ABL. L 15 du 17.01.2002

Richtlinie 2002/38/EG

15.05.2002

-

ABL. L 128 du 15.05.2002

Richtlinie 2002/93/EG

07.12.2002

-

ABL. L 260 du 11.10.2003

Richtlinie 2003/92/EG

11.10.2003

01.01.2005

ABL. L 260 du 11.10.2003

Richtlinie 2004/7/EG

19.02.2004

-

ABL. L 27 du 30.01.2004

Richtlinie 2004/15/EG

10.02.2004

01.01.2004

ABL. L 052 du 21.02.2004

Richtlinie 2004/66/EG

01.05.2004

01.05.2004

ABL. L 168 du 01.05.2004

Richtlinie 2005/92/EG

28.12.2005

1.1.2006

ABL. L 345 vom 28.12.2005

Richtlinie 2006/18/EG

22.2.2006

-

ABL. L 51 vom 22.2.2006

Richtlinie 2006/69/EG

12.8.2006

-

ABL. L 221 vom 12.8.2006

Richtlinie 2006/98/EG

1.1.2007

-

ABL. L363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

VEREINFACHUNG DER ERHEBUNG, DER PFLICHTEN UND ERSTATTUNGEN:

Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten; Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige [KOM(2004) 728/1 und 2 - Amtsblatt C 24 vom 29.1.2005].

Um den Aufwand für die Befolgung der MwSt-Vorschriften zu verringern, der Steuerpflichtigen entsteht, wenn sie in einem Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig sind, in dem sie keine Niederlassung haben, schlägt die Kommission mittels dreier separater rechtlicher Änderungen sechs konkrete Maßnahmen vor: Einführung der Regelung der einzigen Anlaufstelle für nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, Modernisierung des Erstattungsverfahrens durch eine einzige elektronische Anlaufstelle, Harmonisierung der Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Mitgliedstaaten das Recht auf Vorsteuerabzug beschränken können, Ausweitung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf bestimmte Umsätze zwischen Unternehmen (B2B), die von nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen getätigt werden, Überarbeitung der Sonderregelung für Kleinunternehmen, Vereinfachung der Regelung für Fernverkäufe.

Konsultationsverfahren (CNS/2004/0261)

ORT DER BESTEUERUNG VON DIENSTLEISTUNGEN:

Verordnung 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Amtsblatt L 288 vom 29.10.2005].

Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, die die Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im MwSt-Bereich klarer gestaltet. Eingegangen wird darin auf die wichtigen Punkte der Sechsten MwSt-Richtlinie, d. h. auf die Steuerpflichtigen, den Ort der Erbringung bestimmter Dienstleistungen und die Regelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Angestrebt werden eine einheitlichere Anwendung und ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 2003 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung [KOM (2003) 822 endg. - Amtsblatt C 96 vom 21.4.2004

Die Kommission schlägt vor, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen (Business to Business, d.h. zwischen Unternehmen) die Besteuerung künftig im Land des Dienstleistungsempfängers (d.h. im Land des Verbrauchs) und nicht mehr im Land des Dienstleistungserbringers erfolgt. Der Vorschlag bezieht sich insbesondere auf die MwSt-Vorschriften, die auf die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Privatpersonen Anwendung finden. Die Änderungen zielen auf die Beseitigung von Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen EU-Unternehmen sowie zwischen EU- und Nicht-EU-Unternehmen ab, die aus der Ferne Dienstleistungen an private Verbraucher erbringen. Darüber hinaus wird die Belastung der Unternehmen aufgrund der mehrwertsteuerlichen Pflichten durch eine Straffung und Angleichung der Vorschriften für Dienstleistungen an Unternehmer und solche an Privatpersonen verringert.

Konsultationsverfahren ( CNS/2003/0329 )

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND AMTSHILFE IM BEREICH DER INDIREKTEN STEUERN:

Vorschlag vom 29. Oktober für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle und dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer [KOM(2004) 728/3 - Amtsblatt C 24 du 29.1.2005]

Die Europäische Kommission schlägt eine Verordnung vor, die die mehrwertsteuerlichen Pflichten grenzübergreifend tätiger Unternehmer, die in anderen EU-Mitgliedstaaten Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, vereinfachen soll. Vorgesehen ist insbesondere die Einführung einer „einzigen Anlaufstelle", die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, all ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit all ihren Umsätzen in der gesamten EU im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zu erfüllen. Durch die Regelung könnten die Steuerpflichtigen für alle in der EU vorgenommenen Lieferungen bzw. erbrachten Dienstleistungen ein- und dieselbe MwSt-Nummer verwenden und ihre MwSt-Erklärungen mittels eines einzigen Web-Portals einreichen, über das die Erklärungen automatisch an die betreffenden Mitgliedstaaten, in denen die Lieferungen vorgenommen bzw. die Dienstleistungen erbracht wurden, weitergeleitet würden.

Vorgeschlagen werden außerdem fünf weitere Vereinfachungsmaßnahmen.

Konsultationsverfahren (CNS/2004/0262)

Richtlinie 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern [Amtsblatt L 264 vom 15.10.2003]

Diese Änderung der Sechsten MwSt-Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, künftig auch Informationen über bestimmte Versicherungssteuern auszutauschen und den Steuerbetrug effizienter zu bekämpfen.

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer [Amtblatt L 264 vom 15.10.2003]

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ist darauf ausgerichtet, die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten zu intensivieren, um die Bekämpfung des MwSt-Betrugs durch den Abbau der noch bestehenden Hindernisse für den Informationsaustausch zu verbessern. Die Verordnung verfolgt drei Hauptziele:

SONDERREGELUNGEN:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 5. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor [KOM (2003) 234 endg. - Amtsblatt C 76 vom 25.3.2004]

Um Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der öffentlichen Postdienstleistungen, die immer häufiger von privaten Unternehmen erbracht werden, zu beseitigen, schlägt die Kommission eine Änderung der für diese Dienstleistungen geltenden MwSt-Regelungen und eine generelle Besteuerung vor. Die Auswirkungen auf die Preise, die der Endverbraucher für die Postdienstleistungen zahlt, sollen durch die Einführung eines fakultativen begrenzten ermäßigten Satzes für Briefe und kleine Pakete bis 2 kg möglichst gering gehalten werden. Der Vorschlag stützt sich auf drei zentrale Elemente:

Konsultationsverfahren ( CNS/2003/0091 )

Vorschlag für einen Richtlinie des Rates vom 8. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Sonderregelung für Reisebüros [KOM (2002) 64 endg. - Amtsblatt C 126 E vom 28.5.2002]

Dieser Richtlinienvorschlag sieht die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung für Reisebüros auf den Verkauf von Pauschalreisen im Allgemeinen vor.

Konsultationsverfahren ( CNS/2002/0041 )

Letzte Änderung: 12.02.2007