Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen: Schwefel und Blei

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ottokraftstoff

Diesel

Verringerungen der Treibhausgasemissionen

Berichterstattung

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie musste von den EU-Ländern bis zum 1. Juli 1999 in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Länder mussten die Vorschriften ab dem 1. Januar 2000 anwenden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Nicht zu Beförderungen auf der Straße bestimmte mobile Maschinen: Mehrmotoranlagen in Maschinen, die für andere Zwecke als den Transport von Gütern und Passagieren verwendet werden, wie Planierraupen, Kompressoren, Hecklader oder Frontlader.
Berichterstattung zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen Berichterstattung zu den CO2-, CH4- und N2O-Emissionen bei der Gewinnung, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoffen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 98/70/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82)

Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3)

Empfehlung der Kommission 2005/27/EG vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 26)

Letzte Aktualisierung: 19.09.2019