Programm zur Förderung von im Umweltschutz tätigen NRO

Dieses gemeinschaftliche Programm dient der Förderung der Tätigkeit von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der europäischen Umweltpolitik leisten.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen [Amtsblatt L 75 vom 16.3.2002].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Bericht

Gemäß dem Beschluss 97/872/EG des Rates über ein Aktionsprogramm zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) ist ein Bericht über die Durchführung des Programms in den ersten drei Jahren (1998-2000) vorzulegen. Dieser Bericht wurde unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Kommission und der Begünstigten des Programms erstellt [KOM (2001) 337 endg. - Band I]. Der Bericht gelangt zu der Schlussfolgerung, dass das Programm mit einigen Änderungen verlängert werden sollte (da es zum 31. Dezember 2001 ausläuft). Dieser Beschluss stellt das neue Programm dar und ersetzt den Beschluss 97/872/EG.

In dem Bericht über die Durchführung des Beschlusses 97/872/EG wird hervorgehoben, dass die Verlängerung des Programms die breite Unterstützung sowohl der Kommission als auch der NRO findet. Gleichwohl wird auf einige Schwachpunkte hingewiesen, die ausgeräumt werden müssen. Dazu zählen:

Das neue Programm

Ziel des mit diesem Beschluss erstellten neuen Programms ist die Förderung der Tätigkeit von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen NRO, die einen Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft in allen Regionen Europas leisten. Im Rahmen des Programms wird die systematische Beteiligung der NRO an der Ausarbeitung der Umweltpolitik der Gemeinschaft und die Unterstützung kleiner lokaler oder regionaler Verbände gefördert, die sich für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts einsetzen.

Unter das Programm fallen NRO,

Bei der im Rahmen dieses Programms gewährten Unterstützung liegt der Schwerpunkt auf den Prioritäten des sechsten Umweltaktionsprogramms, auf der Umwelterziehung und auf der Anwendung des gemeinschaftlichen Umweltrechts.

Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung der im Programm vorgesehenen Zuschüsse wird bis spätestens 30. September jeden Jahres veröffentlicht. Die Zuschussempfänger werden jedes Jahr bis spätestens 31. Dezember ausgewählt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die gewährten Zuschüsse an NRO in den Mitgliedstaaten übersteigen nicht 70 % der durchschnittlichen monatlichen förderungsfähigen Ausgaben der Organisation in den vergangenen zwei Jahren. Für NRO in den Beitritts- und Balkanländern wird die Obergrenze auf 80 % festgesetzt. Auf keinen Fall dürfen die Zuschüsse 80 % der förderungsfähigen Ausgaben der Organisation im laufenden Jahr überschreiten. Sie werden jedes Jahr neu festgesetzt. Im Anhang dieses Beschlusses sind die vier Phasen der Projektauswahl und der Mittelzuteilung beschrieben.

Kontroll- und Bewertungsmechanismen der Ergebnisse der begünstigen NRO werden geschaffen. Werden die Ergebnisse nicht wie vorgesehen erreicht, kann der Organisation der Zuschuss gestrichen werden. Unterschiedliche Arten von Sanktionen sind für den Fall schlechter Vorgehensweisen oder von Betrug vorgesehen (Streichung der Zuschüsse, Zahlung von Strafen, Streichung der Möglichkeit, andere Finanzierungsquellen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen oder an den Dialogverfahren teilzunehmen).

Das Programm hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006, die Mittel belaufen sich auf 32 Millionen Euro.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten am 30. April jeden Jahres einen Bericht über die Zuteilung der Mittel und über die erzielten Ergebnisse vor. Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über das Erreichen der Ziele des Programms in den ersten drei Jahren vor und schlägt eventuelle Änderungen vor.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 466/2002/EG

17.03.2002

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Abl. L vom 16.3.2002

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+ ) [Amtsblatt L 149 vom 09.06.2007]

Listen der empfangsberechtigten Organisationen einer gemeinschaftlichen Finanzierung mit umweltbezogenen Zielen:Amtsblatt C 147 vom 24.6.2003;Amtsblatt C 324 vom 24.12.2002;Amtsblatt C 279 vom 15.11.2000.

Letzte Änderung: 24.10.2006