Die Kontrolle von staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union (EU): ein wichtiges Thema beim Wettbewerbsrecht

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates -besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet staatliche Beihilfen, es sei denn, sie sind aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung gerechtfertigt. Die Europäische Kommission ist dafür verantwortlich, dass staatliche Beihilfen der Gesetzgebung der Europäischen Union entsprechen.

Um zu verhindern, dass Unternehmen des europäischen Binnenmarkts von einem selektiven Vorteil profitieren, der den Wettbewerb verzerren könnte, sind staatliche Beihilfen im Allgemeinen verboten. In bestimmten Fällen ist jedoch ein staatliches Eingreifen nötig, um ein Marktversagen auszugleichen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Regelungen eingehalten und Ausnahmen in der gesamten EU gleichermaßen angewendet werden. Diese Vorgehensweise ist in der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 und ihren ändernden Rechtsakten sowie den Durchführungsmaßnahmen festgeschrieben.

Verschiedene Beihilfeprogramme, die von der Kommission geprüft werden

Im Allgemeinen gilt: Die EU-Länder müssen der Kommission neue Beihilfemaßnahmenmelden , bevor sie diese umsetzen. Diese Meldung muss alle notwendigen Informationen enthalten, sodass die Kommission eine Entscheidung fällen kann.

Die Kommission muss außerdem alle Informationen prüfen, die sie zu einer angeblichen unrechtmäßigen Beihilfe erhalten hat, beispielsweise die Zuerkennung einer Beihilfe ohne vorherige Zulassung. Sollte der Vorwurf begründet sein, führt die Kommission, wie in Fällen von Beihilfen mit vorheriger Benachrichtigung, entsprechende Voruntersuchungen durch.

Die Kommission überprüft außerdem bereits bestehende Beihilfeprogramme, um sicherzustellen, dass diese immer noch mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Voruntersuchungen

Jede Benachrichtigung führt zu einer Voruntersuchung. Ab dem Zeitpunkt, an dem die vollständige Mitteilung eingeht, hat die Kommission zwei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob:

es sich nicht um Beihilfen im Sinne der EU-Gesetzgebung handelt; oder ob

die Beihilfe mit der EU-Gesetzgebung vereinbar ist, weil deren positive Auswirkungen die Wettbewerbsverzerrungen aufwiegen; oder ob

ernsthafte Bedenken bestehen, ob die Maßnahme den Vorschriften über staatliche Beihilfen entspricht.

In den beiden ersten Fällen kann die Maßnahme sofort umgesetzt werden, im dritten Fall eröffnet die Kommission jedoch ein Verfahren zur eingehenden Prüfung.

Förmliches Prüfverfahren

Die Entscheidung zur Eröffnung dieses Verfahrens wird dem entsprechenden EU-Land zugestellt. Sie enthält die Tatsachen- und Gesetzesgrundlagen zur Prüfung und schließt auch die vorläufige Beurteilung der Kommission ein. Die EU-Länder und beteiligte Dritte haben einen Monat Zeit, Kommentare einzureichen. Das betroffene EU-Land wird zudem ersucht, sich zu den Beobachtungen, die von Dritten eingereicht werden, zu äußern.

Endgültige Entscheidung

Zum Ende des förmlichen Prüfverfahrens verabschiedet die Kommission eine endgültige Entscheidung. Es gibt drei mögliche Ausgänge:

Positiventscheidung (d. h., die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar oder die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar);

mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung (die Maßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, aber ihre Umsetzung ist an Bedingungen geknüpft);

Negativentscheidung (die Maßnahme ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und darf nicht umgesetzt werden).

Das Prüfverfahren kann zudem beendet werden, falls das entsprechende EU-Land die Benachrichtigung zurückzieht.

Rückforderung von Beihilfen

Sollte die Kommission zu Beihilfen, die bereits ausgezahlt wurden, eine Negativentscheidung treffen, so verlangt sie im Normalfall von dem entsprechenden EU-Land die Rückforderung der Beihilfe (zuzüglich Zinsen). Wenn das EU-Land der Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, so kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weiterleiten.

Die Verjährungsfrist für Rückforderungen beträgt zehn Jahre.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

16.4.1999

-

ABl. L 83, 27.3.1999, S. 1-9

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 734/2013

20.8.2013

-

ABl. L 204, 31.7.2013, S. 15-22

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen an Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsrechtsakte

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, 30.4.2004, S. 1-134)

Verordnung (EU) Nr. 372/2014 vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen (ABl. L 109, 12.4.2014, S. 14-22)

Kommissionsmitteilung

Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 136, 16.6.2009, S. 3-12)

Letzte Aktualisierung: 21.09.2015