Aktives und passives Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 93/109/EG – Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt für die EU-Bürger, die in einem EU-Land wohnen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, die Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zu erfüllende Voraussetzungen

Die Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, die Staatsangehörige eines anderen EU-Landes erfüllen müssen, um ihr aktives oder passives Wahlrecht in ihrem Wohnsitzland auszuüben. Eine solche Person muss

Einfachere Verfahren zur Einreichung von Kandidaturerklärungen

Die Richtlinie wurde 2013 geändert, um die Verfahren zur Einreichung von Kandidaturerklärungen für Kandidaten zu vereinfachen, die in einem EU-Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Zuvor mussten EU-Bürger in diesem Fall eine Bescheinigung ihres Herkunftslandes darüber vorlegen, dass sie in diesem Land nicht das Recht verloren haben, bei Wahlen zum Europäischen Parlament gewählt zu werden. Seit 2014 können EU-Bürger, die eine Kandidaturerklärung einreichen, statt der Bescheinigung eine Erklärung vorlegen. Die Behörden ihres EU-Wohnsitzlandes müssen sich mit dem Herkunftsland in Verbindung setzen, um die Gültigkeit der Erklärung zu überprüfen. Um eine effiziente Kommunikation zu gewährleisten, müssen die EU-Länder jeweils eine Kontaktstelle benennen, die für die Übermittlung der Informationen über diese Kandidaten zuständig ist.

Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts

EU-Bürger können ihr aktives und passives Wahlrecht entweder im EU-Wohnsitzland oder in ihrem Herkunftsland ausüben. Es ist nicht möglich, bei der gleichen Wahl seine Stimme mehr als einmal abzugeben oder in mehr als einem EU-Land zu kandidieren.

Eintragung im Wählerverzeichnis

Wähler werden nur dann in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzlandes aufgenommen, wenn sie zuvor diesen Wunsch zum Ausdruck gebracht haben. In den EU-Ländern, in denen Wahlpflicht herrscht, unterliegen die ausländischen Wähler, die in das Wählerverzeichnis eingetragen werden möchten, ebenfalls dieser Pflicht.

Um namentlich in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, haben ausländische Wähler die gleichen Nachweise zu erbringen wie inländische Wähler. Darüber hinaus müssen sie weitere Informationen in Form einer förmlichen Erklärung vorlegen.

Rechtsmittel

Im Fall der Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis oder der Ablehnung der Kandidatur können ausländische Wähler die gleichen Rechtsmittel einlegen wie inländische Wähler und Kandidaten.

Nationale Vorschriften zu Staatsangehörigen, die außerhalb ihres Gebiets leben

Die Bestimmungen der Richtlinie 93/109/EG berühren nicht die Vorschriften jedes EU-Landes über das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets dieses EU-Landes haben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 30. Dezember 1993 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 1. Februar 1994 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34-38)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 93/109/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 15.12.2017