Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)
Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe wurden seit 1967 harmonisiert, um Gesundheit und Umwelt zu schützen sowie den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Dieses System wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die die ursprüngliche Richtlinie stufenweise ersetzt, grundlegend geändert.
RECHTSAKT
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie über gefährliche Stoffe ist der erste Harmonisierungstext im Bereich chemischer Stoffe. Sie fordert von Lieferanten, dass sie gefährliche Stoffe gemäß den harmonisierten Rechtsvorschriften einstufen, kennzeichnen und verpacken. Das Ziel ist ein verbesserter Schutz von Mensch und Umwelt vor den von diesen Produkten ausgehenden Gefahren sowie die Sicherstellung des freien Warenverkehrs.
Bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) im Januar 2009 begann eine Übergangsphase, in der beide Systeme im Einsatz waren2015. Dies bedeutet, dass die CLP-Verordnung, die bereits viele der Bestimmungen der Richtlinie über gefährliche Stoffe ersetzt hat, diese ab 1. Juni2015 dauerhaft ersetzt.
Definitionen und Anwendungsbereich
Die Richtlinie über gefährliche Stoffe gilt für Stoffe, d. h. chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder in der Produktion anfallen. Zubereitungen, d. h. Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen, werden von Richtlinie 1999/45/EG (Richtlinie über gefährliche Zubereitungen) abgedeckt.
Gemäß der Richtlinie gelten Stoffe, die zu einer der folgenden 15 Kategorien gehören, als gefährlich:
Bestimmte Produkte werden ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Textes ausgenommen (z. B. Arzneimittel und Kosmetik, radioaktive Stoffe, Abfallprodukte usw.). Weiterhin gilt der Text nicht für die Beförderung gefährlicher Güter. In diesem Bereich basieren die geltenden Verordnungen auf internationalen Texten.
Doppelte Einstufung bis 1. Juni 2015
Die Einstufung eines Stoffes gibt sowohl die Art als auch das Ausmaß der gefährlichen Eigenschaften des Stoffes an, d. h. die möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt. Lieferanten chemischer Produkte müssen diese vor Markteinführung einstufen, wenn die Produkte aus Stoffen bestehen:
Einführungszeitraum
Seit 1. Dezember 2010 und bis 1. Juni 2015 müssen Stoffe gemäß sowohl der Richtlinie über gefährliche Stoffe als auch der CLP-Verordnung eingestuft werden. Dies bedeutet insbesondere, dass während dieses Zeitraums beide Einstufungen gemeinsam in den Sicherheitsdatenblättern erscheinen müssen. Diese Blätter enthalten Informationen zu den Eigenschaften, Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung usw. des jeweiligen Stoffes und sollen eine sichere Nutzung des Stoffes gewährleisten.
Verpackung und Kennzeichnung
Die Kennzeichnung ist die Hauptquelle der wesentlichen, kurz gefassten Informationen, die dem Nutzer in Bezug auf die mit einem Stoff einhergehenden Gefahren und die bei der Nutzung erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Daher müssen Lieferanten alle Verpackungen, die einen als gefährlich eingestuften Stoff enthalten, vor der Markteinführung entsprechend kennzeichnen.
Seit 1. Dezember 2010 müssen Stoffe gemäß der CLP-Verordnung, die die Bestimmungen der Richtlinie über gefährliche Stoffe aufgehoben und ersetzt hat, gekennzeichnet und verpackt werden.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 67/548/EWGdes Rates |
29.6.1967 |
1.2.19721.1.1975 (Irland) |
ABl. 196 vom 16.8.1967 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 71/144/EWGdes Rates |
24.3.1971 |
- |
ABl. L 74 vom 29.3.1971 |
Richtlinie 73/146/EWGdes Rates |
24.5.1973 |
24.11.1973 |
ABl. L 167 vom 25.6.1973 |
Richtlinie 75/409/EWGdes Rates |
27.6.1975 |
1.6.1976 |
ABl. L 183 vom 14.7.1975 |
Richtlinie 79/831/EWGdes Rates |
19.7.1979 |
18.9.1981: spezifische Maßnahmen für vor diesem Datum in Verkehr befindliche Artikel18.9.1983: Frist für alle weiteren Artikel |
ABl. L 259 vom 15.10.1979 |
Richtlinie 92/32/EWGdes Rates |
22.5.1992 |
31.10.1993 |
ABl. L 154 vom 5.6.1992 |
Richtlinie 96/56/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates |
21.9.1996 |
1.6.1998 |
ABl. L 236 vom 18.9.1996 |
Richtlinie 1999/33/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates |
19.8.1999 |
30.7.2000 |
ABl. L 199 vom 30.7.1999 |
Verordnung (EG) Nr. 807/2003des Rates |
5.6.2003 |
- |
ABl. L 122 vom 16.5.2003 |
Richtlinie 2006/121/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates |
19.1.2007 |
1.6.2008 |
ABl. L 396 vom 30.12.2006 |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008des Europäischen Parlaments und des Rates |
20.1.2009 |
- |
ABl. L 353 vom 31.12.2008 |
Verordnung (EG) Nr. 790/2009der Kommission |
25.9.2009 |
- |
ABl. L 235 vom 5.9.2009 |
Verordnung (EU) Nr. 286/2011der Kommission |
19.4.2011 |
- |
ABl. L 83 vom 30.3.2011 |
Verordnung (EU) Nr. 618/2012der Kommission |
31.7.2012Die Hauptbestimmungen der Verordnung gelten seit 1.12.2013. |
- |
ABl. L 179 vom 11.7.2012 |
Verordnung (EU) Nr. 487/2013der Kommission |
21.6.2013 |
- |
ABl. L 149 vom 1.6.2013 |
Verordnung (EU) Nr. 758/2013der Kommission |
13.8.2013 |
- |
ABl. L 216 vom 10.8.2013 |
Verordnung (EU) Nr. 944/2013der Kommission |
23.10.2013 |
- |
ABl. L 261 vom 3.10.2013 |
Letzte Änderung: 30.07.2014