Nährwertkennzeichnung (bis 2014)

Die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln ist EU-weit harmonisiert. Sie ist im Allgemeinen freiwillig, doch ist sie dann zwingend vorgeschrieben, wenn auf dem Etikett oder in der Werbung eine nährwertbezogene Angabe gemacht wird.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie betrifft die Nährwertkennzeichnung * von Lebensmitteln, die für den Endverbraucher sowie für Großverpflegungseinrichtungen (Restaurants, Krankenhäuser, Kantinen usw.) bestimmt sind.

Die Richtlinie gilt nicht für natürliches Mineralwasser sowie anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser.

Die Nährwertkennzeichnung ist im Allgemeinen freiwillig, doch ist sie dann zwingend vorgeschrieben, wenn auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der Werbung eine nährwertbezogene Angabe gemacht wird.

Zugelassen sind nur nährwertbezogene Angaben über den Energiewert und die Nährstoffe (Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium und die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe) sowie über die Stoffe, die einer dieser Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden.

Erfolgt eine Nährwertkennzeichnung, so muss diese entweder die Angaben der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 in der genannten Reihenfolge enthalten:

Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Kochsalz (Natrium) bezieht, so sind die Angaben nach Maßgabe der Gruppe 2 zu machen.

Energiewert und Nährstoffgehalt sind in Zahlen unter Verwendung bestimmter Maßeinheiten anzugeben. Die Angaben erfolgen je 100 g bzw. je 100 ml. Zusätzlich kann diese Information je Verpackung oder je Portion angegeben werden. Vitamine oder Mineralstoffe müssen zusätzlich in Prozenten der empfohlenen Tageszufuhrmenge (RDA) angegeben oder auch bildlich dargestellt werden.

Die Nährwertkennzeichnung kann auch Mengen eines oder mehrerer der folgenden Stoffe umfassen: Stärke, mehrwertige Alkohole, einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, Cholesterin und die im Anhang aufgeführten Vitamine oder Mineralstoffe.

Sämtliche Angaben sind an einer augenfälligen Stelle in deutlich sichtbarer und in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache anzubringen. Die Mitgliedstaaten verzichten auf die Festlegung genauerer als der in dieser Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung enthaltenen Vorschriften.

Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen an den Endverbraucher oder an Großverpflegungsbetriebe abgegeben werden bzw. bei Lebensmitteln, die unmittelbar am Verkaufsstand verpackt werden, können Umfang und Art der nährwertbezogenen Angaben in der Etikettierung durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt werden, solange noch keine Gemeinschaftsmaßnahmen nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren erlassen wurden.

Ausschussverfahren

Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ersetzt. Diese Verordnung fasst diese Richtlinie und die Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür zusammen.

Die neuen Bestimmungen, die das Informations- und Schutzniveau der Verbraucher verbessern sollen, sehen die Aufnahme einer Nähwertdeklaration in die Etikettierung der Lebensmittel verpflichtend vor. Die Nährwertdeklaration muss die folgenden Angaben enthalten:

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/496/EWG

1.10.1990

-

ABl. L 276 vom 6.10.1990

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/120/EG

9.1.2004

31.7.2004

ABl. L 333 vom 20.12.2003

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Richtlinie 2008/100/EG

18.11.2008

31.10.2009

ABl. L 285 vom 29.10.2008

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 90/496/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 02.02.2012