Feststellung des Verpackungsloses, zu dem ein Lebensmittel gehört

Nach einer Harmonisierung auf gesamteuropäischer Ebene müssen vorverpackte Lebensmittel zwingend einen Hinweis auf das Herstellungs- oder Verpackungslos enthalten. Dadurch kann der Verbraucher bei einem Streitfall oder einer Bedrohung der Gesundheit den Inhalt des Erzeugnisses rückverfolgen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum kann als Hinweis gelten, mit dem sich das Los feststellen lässt.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.

ZUSAMMENFASSUNG

Anwendungsbereich

Die Richtlinie 89/396/EWG gilt für alle vorverpackten Lebensmittel.

Der Begriff „Los" bezeichnet eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:

Kennzeichnung des Loses

Das „Los" auf der Verpackung oder dem Behälter wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker oder vom ersten in der Europäischen Union (EU) ansässigen Verkäufer festgelegt.

Der Angabe geht der Buchstabe „L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung. Die Angabe ist auf jeden Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und haltbar anzubringen.

Das Los muss nicht angegeben werden, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verbrauchsdatum in der Etikettierung angegeben ist, sofern das genannte Datum mindestens die Angabe des Tages, Monats und Jahres enthält.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens -

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/396/EWG

20.6.1989

-

ABl. L 186, 30.6.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/238/EWG

25.4.1991

-

ABl. L 107, 27.4.1991

Richtlinie 92/11/EWG

13.3.1992

-

ABl. L 65, 11.3.1992

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Anhang II – Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung– Liste in Artikel 23 [Amtsblatt L 1 vom 3.1.1994]. Der Geltungsbereich der Richtlinie 89/396/EWG wird durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Island, Liechtenstein und Norwegen ausgedehnt.

Letzte Änderung: 18.02.2011