Visumspflicht für Drittstaatangehörige

Im Hinblick auf eine Harmonisierung der Visumpolitik der Mitgliedstaaten erstellt die Union eine gemeinsame Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung legt eine Liste von 101 Ländern fest, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.

Als „Visum" gilt im Sinne der Verordnung eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erforderlich ist im Hinblick auf:

Die Mitgliedstaaten können frei entscheiden, ob Staatsangehörige von Drittländern, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt sind oder Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge der Visumspflicht unterliegen. Diesbezügliche Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen und werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen für:

Die Mitgliedstaaten können eine weitere, über die gemeinsame Liste hinausgehende Harmonisierung herbeiführen.

Spätere Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind, ersetzt. Demnach müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Der Liste wurden Kolumbien, die Palästinensische Behörde und Osttimor hinzugefügt.

Von der Visumspflicht befreit sind die Staatsangehörigen der Drittländer, die in Anhang II der Verordnung aufgeführt sind. Auf dieser Liste stehen u.a. die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao sowie Bulgarien und Rumänien.

Auf Grundlage eines Berichts der Kommission vom 29. Juni 2000 hat der Rat am 7. Dezember 2001 die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erlassen. Mit dieser Verordnung wurden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgehoben, welche die vorläufige Beibehaltung der Visumpflicht für rumänische Staatsangehörige zum Gegenstand hatten. Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligen sich diese beiden Länder nicht an der Annahme der Verordnung.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erneut geändert, um Ecuador in die Liste der Drittländer aufzunehmen, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erneut in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus geändert. Der in der Verordnung 539/2001 vorgesehene Mechanismus hat sich als ungeeignet herausgestellt, um Situationen fehlender Gegenseitigkeit zu begegnen, in denen ein in Anhang II dieser Verordnung genanntes Drittland, also ein Drittland, dessen Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind, für Staatsangehörige eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht aufrechterhält oder einführt. Die Solidarität mit den von fehlender Gegenseitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten gebietet es, den Mechanismus effizienter zu gestalten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 574/99

19.3.1999

-

ABl. L 72 vom 18.3.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

10.4.2001

-

ABl. L 81 vom 21.3.2001

Verordnung (EG) Nr. 2414/2001

1.1.2002

-

ABl. L 327 vom 2.12.2001

Verordnung (EG) Nr. 453/2003

2.4.2003

-

ABl. L 69 vom 13.3.2003

Verordnung (EG) Nr. 851/2005

24.6.2005

-

ABl. L 141 vom 4.6.2005

Verordnung (EG) Nr. 684/2006

1.11.2006

-

ABl. L 280 vom 12.10.2006

Verordnung (EG) Nr. 1932/2006

19.1.2007

-

ABl. 405 vom 30.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind [Amtsblatt C 363 vom 19.12.2001].

Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden [Amtsblatt L 116 vom 26.4.2001].

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung [Amtsblatt L 164 vom 14.7.1995].

Entscheidung 2003/585/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen [Amtsblatt L 198 vom 6.8.2003].

Entscheidung 2006/684 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen [Amtsblatt L 280 vom 12.10.2006]

Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 13. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Amtsblatt L 405 vom 30.12.2006]

Durch die Verordnung sollen die Staatsangehörigen Boliviens der Visumpflicht unterworfen werden. Die Befreiung von der Visumpflicht wird vorgesehen für:

Letzte Änderung: 01.08.2007