Visakodex

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zur Einführung eines EU-Visakodex

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung

Der Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der das einzige Reiseziel oder das Hauptreiseziel bildet, ist für die Prüfung des Visumantrags zuständig. Wenn das Hauptreiseziel nicht bestimmt werden kann, liegt es in der Verantwortung des Landes der ersten Einreise in den Schengen-Raum.

Anträge

Ein einheitliches Visum (gültig für den gesamten Schengen-Raum) kann für mehrere Einreisen mit einer maximalen Gültigkeit von 5 Jahren gelten.

Ein Visum mit begrenzter territorialer Gültigkeit (auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt) kann ausnahmsweise in Fällen ausgestellt werden, in denen der Antragsteller aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen sowie aus internationalen Verpflichtungen nicht alle Einreisebedingungen erfüllt oder in Situationen, in denen andere konsultierte Schengen-Länder Einwände gegen die Erteilung eines Visums erhoben haben.

Zulässigkeit

Nach Überprüfung, ob der Antrag zulässig ist (d. h., ob er gemäß den geltenden Regeln eingereicht wurde), muss die zuständige Behörde:

Gemäß der Änderungsverordnung (EU) 2021/1134 werden die Hintergrundkontrollen von Antragstellern verstärkt, bevor über die Erteilung eines Visums entschieden wird. Es werden Vorschriften und Verfahren für Suchen in sensiblen und nicht sensiblen EU-Datenbanken mit Sicherheits- und Migrationsinformationen festgelegt. Nach Inkrafttreten müssen die Mitgliedstaaten biometrische Identifikatoren des Antragstellers erfassen, die ein Gesichtsbild und zehn Fingerabdrücke (zur Speicherung im VIS) umfassen, und zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Antrags und anschließend mindestens alle 59 Monate danach muss der Antragsteller persönlich erscheinen.

Wenn der Antrag unzulässig ist, muss die Behörde

Flughafentransitvisa

Visa für die mehrfache Einreise

Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeit können für eine, zwei oder mehrere Einreisen ausgestellt werden. Der Visakodex enthält Regeln für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise mit einer zunehmend längeren Gültigkeitsdauer:

Flughafentransitvisa und auf bestimmte Länder beschränkte Visa werden bei Entscheidungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise mit einer langen Geltungsdauer.

An den Außengrenzen ausgestellte Visa

Entscheidungen über Visumanträge

Zusammenarbeit bei der Wiederaufnahme

Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte

Durch die Änderung der Verordnung (EU) 2021/1134 wird außerdem festgelegt, dass das Personal der konsularischen und zentralen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Menschenwürde und die in der Charta der Grundrechte der EU anerkannten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt zu achten hat. Sie dürfen Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Änderungen und Aufhebungen

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1-58).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11-87).

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14-55).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39-58).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13-19).

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.11.2021