Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2007-2013)

Im Hinblick auf die Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen in Europa und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Regionen werden mit dieser Verordnung die Arten von Maßnahmen festgelegt, für die eine Finanzhilfe durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gewährt werden kann. Ferner werden die Aufgaben und der Interventionsbereich des EFRE im Kontext der Ziele „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ sowie „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013 präzisiert.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung legt Aufgaben und Interventionsbereich des EFRE fest. Die Interventionen des EFRE sind auf die Ziele „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ entsprechend den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds ausgerichtet.

Zweck

Der EFRE soll dazu beizutragen, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, indem regionale Disparitäten abgebaut und die Entwicklung und strukturelle Anpassung der Regionalwirtschaften, einschließlich der Umstellung der Regionen mit rückläufiger industrieller Entwicklung, gefördert werden.

Interventionsbereiche

Die Unterstützung des Fonds konzentriert sich auf eine Zahl thematischer Prioritäten, die die Charakteristika der Ziele „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbstätigkeit und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ widerspiegeln. Insbesondere wird Finanzhilfe gewährt für

Konvergenz

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ konzentriert sich der EFRE auf die Unterstützung einer nachhaltigen integrierten Wirtschaftsentwicklung sowie die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze. Die operationellen Programme in den Mitgliedstaaten zielen auf die Modernisierung und Diversifizierung der regionalen Wirtschaftsstrukturen ab, u. a. in folgenden Bereichen:

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ konzentriert der EFRE seine Unterstützung auf folgende drei Prioritäten:

„Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ konzentriert der EFRE seine Unterstützung auf die folgenden drei Bereiche:

Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission Regeln für bestimmte Kategorien von Ausgaben vorschlagen, die nationale Regeln ersetzen.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, eine einzige Verwaltungsbehörde, eine einzige Bescheinigungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde zu bezeichnen.

Wie in den allgemeinen Bestimmungen festgelegt, können die Mitgliedstaaten auf den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) zurückgreifen, um ihm die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und des gemeinsamen technischen Sekretariats zu übertragen.

Damit ein Projekt ausgewählt wird, müssen sich an ihm Begünstigte aus mindestens zwei Ländern beteiligen, die gemeinsam in mindestens zwei der folgenden vier Bereichen tätig werden: Entwicklung, Durchführung, Personal und Finanzierung. Im Falle der transnationalen Zusammenarbeit kann ein Programm in einem einzigen Mitgliedstaat umgesetzt werden, sofern es von mindestens zwei Mitgliedstaaten vorgelegt worden ist. Im Falle von Kooperationsnetzen und Austausch von Erfahrungen müssen mindestens drei Begünstigte aus mindestens drei Regionen von mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein, die gemeinsam in allen vier oben genannten Bereichen tätig werden.

Jedes operationelle Programm muss folgende Informationen enthalten:

Im Rahmen der Finanzierung gibt es standortabhängige Sonderbestimmungen. Eine Kofinanzierung kann gewährt werden bis zu:

Territoriale Besonderheiten

Der EFRE schenkt den territorialen Besonderheiten verstärkte Aufmerksamkeit. Die Aktionen in Zusammenhang mit der städtischen Dimension werden in die operationellen Programme integriert, basierend auf der Erfahrung der Initiative URBAN. Der EFRE soll dazu beitragen, den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den Städten zu begegnen.

In den ländlichen und den von der Fischerei abhängigen Gebieten konzentrieren sich die Interventionen des EFRE auf die Diversifizierung der Wirtschaft dieser Gebiete und umfassen Folgendes:

In Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen trägt der EFRE zur Finanzierung von Investitionen bei, die auf die Verbesserung der Anbindung, die Entwicklung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kulturerbe, eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und auf die Förderung des Fremdenverkehrs abzielen.

Schließlich beteiligt sich der EFRE an der Finanzierung der Mehrkosten, die in Gebieten in äußerster Randlage anfallen, sowie an

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Maßnahmen, die vor ihrem Inkrafttreten gebilligt wurden. Die im Rahmen der Verordnung 1783/99 vorgelegten Anträge bleiben gültig, jedoch wird vorgenannte Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2007 und ist bis spätestens 31. Dezember 2013 zu überprüfen.

Referencer

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

1.8.2006

-

ABl. L 210 vom 31.7.2006

Ändernder Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 397/2009

10.6.2009

-

ABl. L 126 vom 21.5.2009

Verordnung (EG) Nr. 437/2010

18.6.2010

-

ABl. L 132 vom 29.5.2010

VERBUNDENE RECHTSAKTE

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.Siehe konsolidierte Fassung.

FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND RÄUME

Entscheidung 2006/769/EG der Kommission vom 31. Oktober 2006 zur Erstellung des Verzeichnisses der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007—2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben [Amtsblatt L 312 vom 11.11.2006].

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2006/597/EG vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007-2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht kommen [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].

Entscheidung 2006/595/EG der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007—2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähig sind [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].Siehe konsolidierte Fassung.

INDIKATIVE AUFTEILUNG NACH MITGLIEDSTAATEN

Entscheidung 2006/609/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 [Amtsblatt L 247 vom 9.9.2006].Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2006/594/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Konvergenz nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].Beschluss 2010/475/EU der Kommission [ABl. L 232 vom 2.9.2010].

Entscheidung 2006/593/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007—2013 [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].Beschluss 2010/476/EU der Kommission [ABl. L 232 vom 2.9.2010].

STRATEGISCHE LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT

Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft [Amtsblatt L 291 vom 21.10.2006].

Der Entwurf der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für Zusammenhalt, Wachstum und Beschäftigung wurde am 6. Oktober 2006 vom Rat angenommen. Diese strategischen Leitlinien dienen als indikativer Rahmen für die Intervention der europäischen Fonds im Zeitraum 2007-2013.

Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2005 „Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung – Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013“ [KOM(2005) 299 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

EUROPÄISCHES KONJUNKTURPROGRAMM

Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren“ [KOM(2008) 876 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kohäsionspolitik ist die wichtigste Quelle der Gemeinschaft für die Finanzierung der Realwirtschaft. Die Kommission stellt eine Reihe von Prioritäten vor, die Menschen, Wirtschaft, Infrastruktur und Energie sowie Forschung und Innovation betreffen, um zur Erholung der europäischen Wirtschaft und zum sozialen Fortschritt beizutragen. Sie sieht eine Erhöhung der öffentlichen Investitionen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat –Europäisches Konjunkturprogramm [KOM(2008) 800 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ENERGIE – WOHNUNGSBAU

Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau.

Das Europäische Konjunkturprogramm fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Diese Verordnung bietet einen Rahmen für die öffentlichen Investitionen in diesem Bereich. Auf der Ebene, die dafür am besten geeignet ist (national, regional oder lokal), müssen nationale Investitionspläne entwickelt werden. Über die Mittel für die Finanzierung der Kohäsionspolitik sollen die Maßnahmen unterstützt werden, die von Haushalten mit niedrigem Einkommen durchgeführt werden.

Was die Ausgaben für den Wohnungsbau zur Verbesserung der Energieeffizienz und für erneuerbare Energien anbetrifft, so können die Mittel des EFRE von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. Die Förderfähigkeit der übrigen Ausgaben für den Wohnungsbau bleibt dagegen auf die Mitgliedstaaten begrenzt, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind. Artikel 7 der Verordnung 1080/2006 über die Förderfähigkeit dieser Ausgaben wird daher entsprechend geändert.

Letzte Änderung: 17.09.2010