Lettland

1) QUELLEN

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2005 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 704 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(1999) 506 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 706 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1749 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1405 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1203 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 erwartete die Europäische Kommission, dass eine vollständige Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Umweltbereich bei dem damaligen Muster und Tempo der Reform in Lettland mittelfristig möglich wäre. Sie war jedoch auch der Ansicht, dass sich die effiziente Anwendung einiger Rechtsakte bezüglich der kommunalen Abwasserbehandlung, des Trinkwassers, einiger Aspekte der Abfallwirtschaft und der Luftverschmutzung nur auf lange Sicht erreichen ließe, da erhebliche Investitionen sowie große Anstrengungen im Verwaltungsbereich erforderlich wären.

Im Bericht vom November 1998 heißt es, Lettland habe vor allem in Bezug auf die kurzfristigen Ziele der Beitrittspartnerschaft Fortschritte erzielt. Gleichwohl seien noch weitere Anstrengungen in den Bereichen Luftverschmutzung, Abfälle und Abwasser sowie bei der Entwicklung von Programmen zur Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erforderlich. Lettland sollte seine Bemühungen um den Ausbau der Infrastrukturen zur Überwachung der Luft- und Wasserverschmutzung insbesondere auf lokaler Ebene verstärken. Die privaten und öffentlichen Investitionen im Umweltbereich müssten in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen erhöht werden, um die Anforderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands zu erfüllen.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde betont, dass die Angleichung an die Gemeinschaftsvorschriften gut vorangekommen sei.

Im Bericht von November 2000 wurde festgestellt, dass Lettland bei der Umsetzung des Besitzstandes Fortschritte erzielte, insbesondere in den Bereichen Umweltinformationspolitik, Naturschutz, Abfallwirtschaft und genetisch veränderte Organismen (GVO). Ferner wurden Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten unternommen.

In ihrem Bericht von November 2001 stellte die Kommission fest, dass die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand gut vorangekommen wäre, insbesondere in den Bereichen Abfallwirtschaft, Umweltverschmutzung, Naturschutz und nukleare Sicherheit. In den Bereichen Wasserqualität, Abfallwirtschaft und Chemikalien wären noch weitere Anstrengungen erforderlich gewesen. Es waren verschiedene Fachbehörden geschaffen worden: das lettische Umweltamt, der Rat für die Überwachung der GVO, der Rat für Verpackungswirtschaft und das Strahlenschutzzentrum.

Der Bericht von Oktober 2002 wies auf die Fortschritte bei der Angleichung hin, insbesondere in den Bereichen Wasserqualität, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Verringerung der Lärmbelästigung. Lettland sollte sich darum bemühen, die Umsetzung abzuschließen, die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu verbessern und seine Verwaltungskapazitäten zu stärken.

Dem Bericht vom November 2003 zufolge entspricht Lettland im Wesentlichen den Verpflichtungen im Umweltbereich, die es im Zuge der Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (Abschluss im Dezember 2002). Das Land dürfte in der Lage sein, am 1. Mai 2004, d.h. zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Union, den größten Teil des Besitzstands im Umweltbereich durchzuführen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Union, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die einzelnen Politikbereiche der EU, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund 200 Rechtsakte zu zahlreichen Bereichen, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallentsorgung, Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Vor der Genehmigung bestimmter öffentlicher und privater Projekte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Gemäß dem europäischen Assoziierungsabkommen muss Lettland seine wirtschaftliche Entwicklung auf dem Grundsatz der langfristigen Tragbarkeit aufbauen und dabei Umweltbelange in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt (1995) wird nur auf einen kleinen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands in Sachen Umweltschutz eingegangen: die produktspezifischen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem freien Warenverkehr dienen.

BEWERTUNG DER LAGE

Lettland hat das Problem der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche in seinem nationalen Plan für Umweltpolitik berücksichtigt und konkrete Schritte in dieser Richtung im nationalen Aktionsprogramm für den Umweltschutz vorgesehen. Zudem ist Lettland Vertragspartei der Ostsee-Agenda 21. In diesem Zusammenhang hat das Land mit der Anwendung des Aktionsprogramms für nachhaltige Entwicklung fortgefahren. Im März 2002 wurde ein Rat für nachhaltige Entwicklung geschaffen. Die Umweltaspekte wurden in den Strategiepapieren für andere Sektoren wie zum Beispiel in der Landwirtschaft, dem Energiesektor oder der Fischerei berücksichtigt. Eine Strategie für nachhaltige Entwicklung wurde im August 2002 angenommen.

Alle horizontalen Rechtsvorschriften im Umweltbereich wurden inzwischen erlassen und entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Vorschriften müssen spätestens bis zum Juli 2004 verabschiedet werden. Es wurde ein Amt für Umweltverträglichkeitsprüfungen geschaffen.

Was den Zugang zu Umweltinformationen betrifft, entsprechen die lettischen Vorschriften den Anforderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands. Dieses Gebiet fällt in die Zuständigkeit des lettischen Umweltamts. Lettland hat das Übereinkommen von Århus 1998 unterzeichnet und im April 2002 ratifiziert.

Darüber hinaus hat Lettland im Jahr 1998 das Kyoto-Protokoll unterzeichnet und das Übereinkommen über den Klimawandel ratifiziert. Das Kyoto-Protokoll ist im Juni 2002 vom lettischen Parlament ratifiziert worden.

Im Bereich Wasserqualität wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften erlassen und entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der unlängst angenommenen Wasser-Rahmengesetze, die vor dem Beitritt Lettlands zur Union noch verabschiedet werden müssen. Weiterhin müssen noch die Programme in Bezug auf die Wasserverschmutzung durch Nitrate und die Einleitung gefährlicher Stoffe angenommen werden. Die Einleitungsgenehmigungen müssen vor dem 1. Mai 2004 erteilt werden. Für die Behandlung der städtischen Abwässer und des Trinkwassers wurden Übergangsregelungen vorgesehen, die bis Dezember 2015 gelten.

Hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung besagt der letzte Bericht der Kommission, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen wurden und im Einklang mit dem Besitzstand stehen, mit Ausnahme jüngerer Bestimmungen über Altfahrzeuge. Diese Vorschriften Bestimmungen müssen vor dem Beitritt Lettlands zur Union verabschiedet werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Verwaltungskapazitäten der regionalen Umweltagenturen zu legen. Die Systeme für die Zulassung von Fahrzeugen und die Aufhebung der Zulassung von Altfahrzeugen sowie für die Erfassung von Geräten, die PCB/PCT enthalten, müssen vor dem Beitritt eingerichtet werden. Die Deponien für gefährliche Abfälle und Asbest müssen bis zum 1. Mai 2004 fertig gestellt sein. Das lettische Abfallwirtschaftsgesetz ist im März 2001 in Kraft getreten. Ein Rat für Verpackungswirtschaft wurde im Dezember 2000 geschaffen. Neue Abfalldeponien sind eingerichtet und alte geschlossen worden. Das System der Abfallentsorgung und das Genehmigungssystem wurden verbessert. Ein nationaler Plan für die Abfallwirtschaft wurde im August 2002 verabschiedet. Für Verpackungsabfälle und die Lagerung gefährlicher Abfälle wurden Übergangsfristen eingeräumt (bis Dezember 2007 beziehungsweise Dezember 2004):

Die Rechtsvorschriften in Bezug auf die industriebedingte Umweltverschmutzung und das Risikomanagement wurden verabschiedet und entsprechen dem Besitzstand. Das Gesetz über Großfeuerungsanlagen gilt seit Juli 2000 für alle neuen Anlagen. Der neue Besitzstand über Großfeuerungsanlagen ist 2002 übernommen worden. Ferner wurden die wichtigsten unter die IPPC-Richtlinie und die Seveso-Richtlinie fallenden Anlagen erfasst. Ein neues integriertes Genehmigungssystem zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung ist im Januar 2002 eingeführt worden. Es sind noch weitere Genehmigungen zu erteilen und es muss dafür gesorgt werden, dass die Richtlinie spätestens ab Oktober 2007 Anwendung findet.

Im Bereich der Luftqualität entspricht die lettische Gesetzgebung dem Besitzstand, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Schwefelgehalt flüssiger Kraftstoffe und den unlängst verabschiedeten Ozonvorschriften. Die Pläne und Programme im Bereich der Luftqualität müssen verbessert werden. Alle für die Durchsetzung der Luftqualitätsvorschriften zuständigen Behörden wurden geschaffen. Für die Messung der Luftqualität ist das lettische Hydrometeorologische Amt verantwortlich. Hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei der Lagerung und Verteilung von Benzin freigesetzt werden, wurde für einige Anlagen eine Übergangsregelung bis Dezember 2008 eingeräumt.

Die Umsetzungsvorschriften im Bereich der Chemikalien entsprechen dem Besitzstand. Die Verfahren für die Genehmigung von Bioziden sind noch festzulegen. Im April 2000 wurde ein Rechtsakt über die Verwendung und das Inverkehrbringen gefährlicher Chemikalien verabschiedet. Ferner wurde ein Chemikalienamt eingerichtet. Eine Verordnung über die Notifizierungsverfahren und die Risikobewertung von neuen Chemikalien ist im August 2002 erlassen worden. Ein Gesetz über Asbest wurde im Oktober 2001 verabschiedet.

Die zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf genetisch veränderte Organismen (GVO) erlassenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Besitzstand, mit Ausnahme der jüngsten Vorschriften über die Verbreitung von GVO. Diese Vorschriften müssen vor dem Beitritt verabschiedet werden. Das Gleiche gilt für das Verfahren zur Notifizierung von GVO. Die für GVO zur Verfügung stehenden Verwaltungskapazitäten reichen offenbar nicht aus; eine eigens dafür zuständige Behörde fehlt.

Im Bereich Strahlenschutz und nukleare Sicherheit wurden die Rechtsvorschriften angeglichen und entsprechen dem Besitzstand. Ein Gesetz über die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz ist im November 2000 in Kraft getreten, und ein Strahlenschutzzentrum nahm im Juli 2001 seine Arbeit auf. Zur Behandlung radioaktiver Abfälle, der Erfassung und Überwachung von Kernmaterial und der Festlegung der Kriterien und Prinzipien für die Bewertung der Äquivalenz radioaktiver Abfälle wurden Rechtsakte erlassen. Für die Exposition zu medizinischen Zwecken wurde ein Übergangszeitraum bis Dezember 2005 eingeräumt.

Im Bereich Naturschutz wurde der gemeinschaftliche Besitzstand umgesetzt, außer den geltenden Bestimmungen der „Habitat"- und der „Vogelschutz"-Richtlinien. Diese müssen vor dem Beitritt Lettlands zur Union noch verabschiedet werden. Die Listen der als Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse und als besonderes Schutzgebiet vorgeschlagenen Gebiete müssen vor dem Beitritt erstellt werden. Im März 2000 ein Gesetz über den Schutz der Arten und Biotope sowie weitere Gesetze über Naturschutzgebiete und Nationalparks verabschiedet. Im Mai 2000 nahm die Regierung einen nationalen Plan für die biologische Vielfalt an. Im Laufe des Jahres 2001 wurden mehrere Verordnungen erlassen. Sie betreffen vor allem die Mikroschutzgebiete, die Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf nicht bejagbare Arten, den Ausgleich für Schäden im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten und Lebensräumen sowie die Haltung von wilden Tieren in Gefangenschaft. Ein Naturschutzamt ist gegründet worden, das im Mai 2002 die Arbeit aufgenommen hat.

In Bezug auf Geräuschemissionen entsprechen die Rechtsvorschriften dem Besitzstand, mit Ausnahme der jüngsten Umgebungslärmvorschriften. Diese müssen vor Juli 2004 verabschiedet werden.

Lettland schätzt die für die Angleichung seiner Umweltvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand erforderlichen öffentlichen Investitionsausgaben auf 1,2 Mrd. Euro und die entsprechenden privaten Mittel auf 305 bis 742 Mio. Euro.

Um die Verwaltungsstrukturen zu verbessern, wurden Maßnahmen ergriffen. Ein Rat für nachhaltige Entwicklung und ein Naturschutzamt wurden eingerichtet. Das Aufsichtsverfahren wurde verbessert. In den Bereichen horizontale Gesetzgebung und Inspektionen in den regionalen Umweltbehörden, Luftqualität, Abfallwirtschaft, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz wurden Ausbildungsprogramme organisiert.

Lettland beteiligt sich an der Europäischen Umweltagentur und am europäischen Umweltinformations- und -beobachtungsnetz.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden abgeschlossen.

Letzte Änderung: 11.02.2004