Kennzeichnung von Lebensmitteln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Pflicht zur Bereitstellung von Informationen

Verpflichtende Informationen

Die Europäische Kommission nahm die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 an, die auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufbaut, indem sie ausführliche Regeln für die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels festlegt. Diese Verordnung, die seit dem 1. April 2020 in Kraft ist, schreibt vor, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat auf dem Etikett anzugeben ist, wenn es bzw. er nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Sie legt auch Vorschriften für die Mindestschriftgröße und die Positionierung dieses Etiketts fest.

Im Jahr 2018 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, um Lebensmittelunternehmern und nationalen Behörden bei der Anwendung der Verordnung zu helfen.

Im Jahr 2020 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung mit Anleitung für Lebensmittelunternehmer und nationale Behörden zur Anwendung der Vorschriften für die Kennzeichnung, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben wird und nicht mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort seiner primären Zutat identisch ist.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme der Einführung einer Nährwertdeklaration (seit dem 13. Dezember 2016) und der spezifischen Anforderungen an die Bezeichnung „Hackfleisch/Faschiertes“ (1. Januar 2014) sowie der Angabe der primären Zutat (1. April 2020).

HINTERGRUND

Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln in der EU trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Öffentlichkeit bei und ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts. Neben der Gewährleistung eines hohen Niveaus an Gesundheitsschutz stellen die EU-Rechtsvorschriften sicher, dass Verbraucher in geeigneter Weise informiert werden, um in Bezug auf die Lebensmittel, die sie kaufen und verzehren, eine fundierte Wahl zu treffen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (ABl. L 32 vom 31.1.2020, S. 1-8).

Mitteilung der Kommission – Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 196 vom 8.6.2018, S. 1-14).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels (ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 8-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.11.2021