Medizinische Versorgung auf Schiffen
Seeschiffe sind Arbeitsstätten, die aufgrund ihrer geografischen Isolierung ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der an Bord befindlichen Arbeitnehmer darstellen. Schiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen sind, damit den Arbeitnehmern die erforderliche medizinische Versorgung auf See gewährt werden kann.
RECHTSAKT
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
ZUSAMMENFASSUNG
Seeschiffe sind Arbeitsstätten, die aufgrund ihrer geografischen Isolierung ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der an Bord befindlichen Arbeitnehmer darstellen. Schiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen sind, damit den Arbeitnehmern die erforderliche medizinische Versorgung auf See gewährt werden kann.
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Das Ziel der Richtlinie ist die Sicherstellung von Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Jedes EU-Land stellt sicher, dass an Bord jedes unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes medizinische Ausstattung mitgeführt wird. Die genauen Anforderungen sind abhängig von der Schiffskategorie und den in den Anhängen der Richtlinie aufgeführten Angaben. Des Weiteren sind folgende Maßnahmen erforderlich:
An Bord eines jeden Schiffes, das gefährliche Stoffe befördert, müssen entsprechende Antidote mitgeführt werden. An Bord von Fähren müssen zumindest die in Anhang II aufgeführten Antidote mitgeführt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die zu befördernden gefährlichen Stoffe nicht immer im Voraus bekannt sind, es sei denn, die reguläre Überfahrt dauert weniger als zwei Stunden. Die verfügbaren Antidote müssen auf einem Kontrolldokument festgehalten werden.
Der Reeder ist verantwortlich für die Bereitstellung der medizinischen Ausstattung. Der Kapitän oder ein namentlich bezeichneter Vertreter trägt die Verantwortung für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung, die in gutem Zustand zu halten und auf eigene Kosten des Reeders systematisch zu erneuern ist.
Der medizinischen Ausstattung ist eine Anleitung beizufügen, die Informationen zur Anwendung der erforderlichen Antidote enthält.
Die seemännische Berufsausbildung muss eine Grundausbildung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr umfassen. Der Kapitän bzw. der namentlich bezeichnete Arbeitnehmer, der für die medizinische Ausstattung verantwortlich ist, muss mindestens alle 5 Jahre eine besondere Ausbildung erhalten.
Es müssen Zentren benannt werden, die den Arbeitnehmern eine unentgeltliche funkärztliche Beratung erteilen, unter anderem durch Ärzte, die mit den besonderen Bedingungen an Bord von Schiffen vertraut sind.
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass jährliche Kontrollen durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die medizinische Ausstattung den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 10. April 1992 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen:
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 92/29/EWG |
10.4.1994 |
31.12.1994 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
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Richtlinie 2007/30/EG |
28.6.2007 |
31.12.2012 |
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Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 |
11.12.2008 |
- |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 92/29/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 08.05.2020