Straßentransport: EU-Vorschriften zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die professionelle Fahrtätigkeiten ausüben

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt die Mindestvorschriften zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrern fest und ergänzt damit die Bestimmungen von Verordnung (EG) 561/2006, die gemeinsame Regeln für Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern festlegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für jedes „Fahrpersonal“ im Dienst eines Unternehmens, das in einem Land der Europäischen Union (EU) sitzt und Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübt. Sie gilt auch für selbstständige Fahrer.

Der Begriff „Arbeitszeit“ umfasst:

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden; sie kann jedoch bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von 4 Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

Fahrer dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten. Ruhepausen müssen bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden pro Tag mindestens 30 Minuten dauern.

Diese Regelung versteht sich zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006, die eine Höchstlenkzeit von 4,5 Stunden ohne Ruhepausen oder Ruhezeiten festlegt.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 über Ruhezeiten werden in dieser Richtlinie beibehalten. Fahrer müssen tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einlegen.

Wenn die Arbeit in Nachtschicht geleistet wird, darf die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden höchstens 10 Stunden betragen.

In einem Bericht der Kommission von 2014 wurde die Umsetzung der Richtlinie und Verordnung in den Jahren 2011-2012 analysiert. Darin wurden einige Verbesserungen bei der Anwendung der Vorschriften festgestellt. Eine fundierte Analyse der Auswirkungen auf die Straßensicherheit oder die Gesundheit und Sicherheit der Fahrer war aufgrund unvollständiger und uneinheitlicher Angaben der EU-Länder jedoch nicht möglich. Die Europäische Kommission kündigte eine umfassende Bewertung der Funktionsweise der Sozialvorschriften im Straßenverkehr an.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 23. März 2002 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 23. März 2005 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Einen Kommissionsvorschlag von 2008 zur Änderung der Richtlinie, um selbstständige Fahrer von den Vorschriften auszunehmen und die Durchsetzung der Richtlinie zu erleichtern, lehnte das Europäischen Parlament ab. Die Richtlinie umfasste ursprünglich nur Fahrpersonal im Dienst eines Transportunternehmens. Seit März 2009 gilt sie für alle Fahrer, die von der Verordnung über Lenkzeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten erfasst werden.http://eur-lex.europa.eu/summary/glossary/european_parliament.html

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35-39)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, im Zeitraum 2011-2012 (27. Bericht der Kommission über die Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr) (COM(2014) 709 final vom 21.11.2014)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1-14)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 20.08.2020