Europäischer Betriebsrat

Mit der Richtlinie wird im Zuge einer Vereinbarung, die zwischen einem besonderen aus Arbeitnehmervertreten zusammengesetzten Verhandlungsgremium und der zentralen Leitung des Unternehmens ausgehandelt wird, ein europäischer Betriebsrat eingerichtet oder ein Verfahren zur Information und Anhörung in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen geschaffen. Außerdem wird die Arbeitsweise dieses Gremiums festgelegt. Für die in der Richtlinie genannten Fälle, in denen keine Vereinbarung erzielt werden kann, legt die Richtlinie die Bedingungen fest, denen die subsidiären Bestimmungen der Mitgliedstaaten entsprechen müssen.

RECHTSAKT

Die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einrichtung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinien sind:

Die „zentrale Leitung“:

Das besondere Verhandlungsgremium

Dieses Gremium, das sich aus mindestens 3 und höchstens der Anzahl der Mitgliedstaaten zusammensetzt:

Den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums und des europäischen Betriebsrates sowie den sie unterstützenden Sachverständigen ist es nicht gestattet, ihnen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Informationen an Dritte weiterzugeben;

Ausnahme von den Richtlinien

Die gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen bereits eine für sämtliche Arbeitnehmer geltende Vereinbarung existiert, die eine grenzübergreifende Information und Konsultation der Arbeitnehmer vorsieht, sind den in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen nicht unterworfen. Wenn die entsprechenden Vereinbarungen auslaufen, können die Parteien gemeinsam über deren Fortführung beschließen. Geschieht dies nicht, so gelten die Bestimmungen der Richtlinien.

Subsidiäre Bestimmungen

Die von dem Mitgliedstaat, in dem die zentrale Leitung ihren Sitz hat, erlassenen subsidiären Bestimmungen der Rechtsvorschriften sind anzuwenden:

Diese subsidiären Bestimmungen müssen den im Anhang niedergelegten Bestimmungen genügen, die u. a. vorsehen, dass:

Kontext

Mit dieser Richtlinie soll der Anspruch auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen verbessert werden.

Die Richtlinie 97/74/EG dehnt den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/45/EG auf des Vereinigte Königreich aus.

Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 6. Juni 2011, dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2009/38/EG, aufgehoben. Die Modernisierung der Rechtsvorschriften durch die neue Richtlinie verfolgt mehrere Ziele. Sie soll die Wirksamkeit der Rechte auf eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherstellen, die Zahl der Europäischen Betriebsräte erhöhen und die Fortdauer geltender Vereinbarungen ermöglichen. Die Bestimmungen sollen zudem eine höhere Rechtssicherheit hinsichtlich der Einrichtung und der Arbeit der Europäischen Betriebsräte gewährleisten.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 94/45/EG

22.9.1996

22.9.1996

ABl. L 254 vom 30.9.1994

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/74/EG

15.12.1997

15.12.1999

ABl. L 10 vom 16.1.1998

Richtline 2006/109/EG

1.1.2007

1.1.2007

Abl. L 363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 122 vom 16.5.2009].

Bericht der Kommission vom 4. April 2000 über den Stand der Anwendung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen [KOM(2000) 188 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 10.09.2009