Die neue koordinierte Beschäftigungsstrategie

Mit dem neuen Beschäftigungstitel des EG-Vertrags soll unter Beteiligung aller betroffenen Akteure eine umfassende Strategie umgesetzt und somit das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus verwirklicht werden.

EG-Vertrag - Titel VIII über die Beschäftigungspolitik (Artikel 125-130)

Artikel 125 des EG-Vertrages sieht vor, daß die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft an einer koordinierten Beschäftigungsstrategie arbeiten. Artikel 126 befaßt sich mit dem von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beitrag sowie mit der Koordinierung ihrer Tätigkeit.

Gemäß Artikel 127 unterstützt die Gemeinschaft diese Bemühungen, indem sie den Bereich Beschäftigung in ihre Politik und in die von ihr durchgeführten Maßnahmen einbindet. In Artikel 128 wird das in Artikel 126 erwähnte Koordinierungsverfahren untersucht, und es wird aufgeführt, welche Aufgaben alljährlich auf Gemeinschaftsebene, insbesondere von Rat und Kommission, zu erledigen sind: Abfassen eines gemeinsamen Berichts, Ausarbeiten von Leitlinien für die Beschäftigung und, falls angebracht, von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.

Laut Artikel 129 kann der Rat geeignete Schritte zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer beschäftigungspolitischen Maßnahmen beschließen.

Schließlich sieht Artikel 130 die Einrichtung eines Beschäftigungsausschusses mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten vor.

Um die Beschäftigungsstrategie der Gemeinschaft genau zu umreißen, muß man sie vor dem Hintergrund der wirtschafts- und währungspolitischen Bestimmungen von Titel VII des Vertrages betrachten. In Artikel 126 Absatz 1 wird festgelegt, daß der Beitrag der Mitgliedstaaten zur Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik in Einklang stehen muß, die gemäß Artikel 99 Absatz 2 verabschiedet wurden, und gemäß Artikel 128 Absatz 2 gilt dieser Anspruch auch in bezug auf die Leitlinien für die Beschäftigung.

Dieser Aspekt wurde anläßlich des Europäischen Rates von Wien (11. und 12. Dezember 1998) hervorgehoben, auf dem die Vertreter der Mitgliedstaaten mehr Synergie der Beschäftigungsleitlinien mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik forderten. Laut dem Europäischen Rat muß die Beschäftigungspolitik in ein umfassendes Konzept eingebettet sein, das eine auf Wachstum und Stabilität ausgerichtete gesamtwirtschaftliche Politik, eine die Wettbewerbsfähigkeit fördernde Wirtschaftsreform und die beschäftigungspolitischen Leitlinien umfaßt, mit denen die Beschäftigungsfähigkeit, die Anpassungsfähigkeit, die Chancengleichheit und der Unternehmergeist gestärkt werden sollen.

Der Europäische Rat ersuchte ebenfalls um die Entwicklung eines europäischen Beschäftigungspakts im Rahmen des Luxemburger Prozesses. Ein Bericht über die Arbeit an dem Pakt wurde für den Europäischen Rat von Köln erstellt. Dieser stimmte dem Pakt zu.

Das innovativste Element des europäischen Beschäftigungspakts ist der neu begründete Dialog zwischen den für Haushalts-, Währungs-, Lohn- und Strukturpolitik verantwortlichen Stellen. Mit Hilfe des Pakts sollte jeder Hauptakteur die Verhaltensweisen der übrigen Akteure besser verstehen und deren Reaktionen auf die wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen genauer vorhersehen können. Durch den Pakt sollten auch die Unsicherheitsfaktoren verringert und damit das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen angeregt werden. Insbesondere sollte der Pakt gemäßigte und kontrollierte Lohnentwicklungen begünstigen.

Der Pakt beruht im wesentlichen auf den folgenden Fundamenten: