Internationale Übereinkünfte und die Außenkompetenzen der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 4 AEUV

Artikel 207 AEUV

Artikel 216 AEUV

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

Sie legen die rechtlichen Befugnisse der EU für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Übereinkünften sowie ihre ausschließliche bzw. geteilte Zuständigkeit für den Abschluss solcher Übereinkünfte fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Internationale Übereinkünfte (Konventionen, Verträge)

Außenkompetenzen der EU

Ausschließliche Zuständigkeit und geteilte Zuständigkeit

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 3 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 51)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 4 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 51-52)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 216 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Letzte Aktualisierung: 08.04.2020