Aufteilung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union
ZUSAMMENFASSUNG
Die EU verfügt nur über diejenigen Zuständigkeiten, die ihr durch die Verträge übertragen wurden (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung). Nach diesem Grundsatz darf die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden, die die EU-Länder ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der EU nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den EU-Ländern. Der Vertrag von Lissabon erläutert die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den EU-Ländern. Diese Zuständigkeiten sind in drei Hauptkategorien unterteilt:
Drei Hauptkategorien von Zuständigkeiten
Ausschließliche Zuständigkeiten (Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV): Nur die EU kann in diesen Bereichen gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die EU-Länder können nur dann selbst so verfahren, wenn die EU sie ermächtigt, diese Rechtsakte umzusetzen. Die EU hat in den folgenden Bereichen ausschließliche Zuständigkeit:
Geteilte Zuständigkeiten (Artikel 4 des AEUV): Die EU und die EU-Länder können gesetzgeberisch tätig sein und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die EU-Länder können ihre Zuständigkeit jedoch nur wahrnehmen, falls die EU ihre Zuständigkeit nicht ausübt bzw. entschieden hat, ihre eigene Zuständigkeit nicht auszuüben. Die geteilte Zuständigkeit zwischen der EU und den EU-Ländern findet in den folgenden Bereichen Anwendung:
Unterstützende Zuständigkeiten (Artikel 6 des AEUV): Die EU darf sich ausschließlich zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der EU-Länder einbringen. Rechtsverbindliche EU-Rechtsakte bedingen nicht die Harmonisierung von Gesetzen oder Verordnungen der EU-Länder. Unterstützende Zuständigkeiten betreffen die folgenden Politikbereiche:
Besondere Zuständigkeiten
Die EU kann Maßnahmen ergreifen, die die Zusammenarbeit der EU-Länder in den Bereichen Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik auf EU-Ebene sicherstellen.
Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU zeichnet sich durch spezielle institutionelle Strukturen aus, wie beispielsweise der begrenzten Mitwirkung der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments im Beschlussfassungsverfahren und den Ausschluss jeglicher Gesetzgebungshandlungen. Diese Politik wird vom Europäischen Rat (bestehend aus den Staats- bzw. Regierungschefs der EU-Länder) und dem Ministerrat der EU (bestehend aus je einem Vertreter jedes einzelnen EU-Landes auf Ministerebene) bestimmt und umgesetzt. Der Präsident des Europäischen Rates und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vertreten die EU im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Ausübung der Zuständigkeit
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der EU gelten zwei grundlegende Prinzipien, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind:
Letzte Aktualisierung: 26.01.2016