Mit der Verordnung (EU) 2024/1349 wird das Rückführungsverfahren der Europäischen Union (EU) an den Außengrenzen der EU festgelegt, das für Nicht-EU-Staatsangehörige und Staatenlose gilt, deren Anträge im Rahmen des Asylverfahrens abgelehnt wurden.
wird das Verfahren skizziert, das für Nicht-EU-Staatsangehörige und Staatenlose gelten sollte, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde;
werden die Vorschriften für eine möglichen Anwendung von Haft und freiwillige Ausreise dargelegt;
wird geregelt, was die Mitgliedstaaten der EU in Krisensituationen tun können, einschließlich verlängerter Fristen und besonderer Maßnahmen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Rückführungsverfahren
Nicht-EU-Staatsangehörigen und Staatenlosen, deren Anträge im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurden, ist es nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.
Die genannten Personen müssen sich für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen an Standorten an der Außengrenze oder in Transitzonen aufhalten.
Der Aufenthalt an diesen Standorten verleiht Ihnen kein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Landes.
Die Bedingungen an diesen Standorten müssen den materiellen Leistungen und der Gesundheitsversorgung entsprechen, die in der Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen (Richtlinie (EU) 2024/1346, siehe Zusammenfassung) dargelegt wurden.
Wenn die Rückführung der betreffenden Personen nicht innerhalb des Zeitraums von 12 Wochen erfolgen kann, muss das Land das Rückführungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zur Rückführung (Richtlinie 2008/115/EG, siehe Zusammenfassung) fortsetzen.
Eine Frist von bis zu 15 Tagen für die freiwillige Ausreise kann eingeräumt werden (ohne das Recht, während dieser Zeit in das Land einreisen zu können), es sei denn:
wenn Fluchtgefahr besteht; oder
der Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; oder
die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt.
Haft
Eine Inhaftnahme darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn sich dies aufgrund einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist und andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.
Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, können weiter in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen.
Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellen.
Die Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum aufrechterhalten und darf einen Zeitraum von 12 Wochen nicht überschreiten, außer in bestimmten Krisensituationen.
Die Asylagentur der Europäischen Union musste bis Dezember 2024 Leitlinien für verschiedene Alternativen zur Inhaftnahme ausarbeiten, die im Rahmen eines Grenzverfahrens verwendet werden könnten.
Krisensituationen
Was eine Krise darstellt, ist in der Verordnung über Krisensituationen (Verordnung (EU) 2024/1359, siehe Zusammenfassung) definiert. Diese Krisenmaßnahmen gelten für Personen, die dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, deren Antrag vor der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1359 abgelehnt wurde und die nach Erlass dieses Durchführungsbeschlusses kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird.
Die Mitgliedstaaten können bei abgelehnten Antragstellern:
den Aufenthalt von 12 Wochen an Standorten an der Außengrenze oder in Transitzonen um höchstens sechs Wochen verlängern;
die Haftdauer für Personen verlängern, deren Asylanträge abgelehnt wurden.
Organisationen, die Rechtsberatung und Rechtshilfe anbieten, müssen Zugang zu Personen haben, die sich in Haft oder an Grenzübergangsstellen befinden, obwohl die Mitgliedstaaten den Zugang aus Sicherheitsgründen beschränken können.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation befindet, kann er einen Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelungen in der Verordnung zu Krisensituationen (Verordnung (EU) 2024/1359) stellen.
Wendet ein Mitgliedstaat die Krisenmaßnahmen an, so unterrichtet er die betreffenden Personen in einer Sprache, die diese verstehen, über die angewandten Maßnahmen und über die Dauer der Maßnahmen.
Anfechtung durch die Behörden
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Übergang zu den neuen Vorschriften
Bis September 2024 legte die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen EU-Einrichtungen einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, das Rückführungsverfahren bis Juli 2026 durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten mussten bis Dezember 2024 nationale Durchführungspläne ausarbeiten, um darlegen zu können, wie diese Verfahren eingeführt werden sollen.
Die Kommission und EU-Agenturen werden Unterstützung leisten.
Die Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 garantiert einen vollen Beitrag der EU zu den relevanten Ausgaben für die Grenzverwaltung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Bewertung erforderlichen Informationen.
Schengen-Raum
Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar und gilt, soweit relevant, für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Dänemark hat beschlossen, sich nicht an der Verordnung zu beteiligen, kann sie aber später gemäß den Schengen-Vorschriften in nationales Recht umsetzen.
Die Verordnung gilt nicht für Irland, da das Land nicht zum Schengen-Raum gehört.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung tritt am in Kraft.
HINTERGRUND
Anmerkung: Die Verordnung über Asylverfahren legt das Verfahren für die Entscheidung über einen Asylantrag fest und begrenzt gleichzeitig den Missbrauch.
Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, ).
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, ).
Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, ).
Beschluss (EU) 2024/2089 der Kommission vom zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union (ABl. L, 2024/2089, ).
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom , S. 48-93).
Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom , S. 1-54).
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom , S. 1-52).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/399 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 72 (ex-Artikel 64 Absatz 1 EGV und ex-Artikel 33 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 74).
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom , S. 98-107).