Verordnung zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung (EU) 2024/1349 wird das Rückführungsverfahren der Europäischen Union (EU) an den Außengrenzen der EU festgelegt, das für Nicht-EU-Staatsangehörige und Staatenlose gilt, deren Anträge im Rahmen des Asylverfahrens abgelehnt wurden.

In der Verordnung:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Rückführungsverfahren

Nicht-EU-Staatsangehörigen und Staatenlosen, deren Anträge im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurden, ist es nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.

Haft

Eine Inhaftnahme darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn sich dies aufgrund einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist und andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.

Krisensituationen

Was eine Krise darstellt, ist in der Verordnung über Krisensituationen (Verordnung (EU) 2024/1359, siehe Zusammenfassung) definiert. Diese Krisenmaßnahmen gelten für Personen, die dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, deren Antrag vor der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1359 abgelehnt wurde und die nach Erlass dieses Durchführungsbeschlusses kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird.

Anfechtung durch die Behörden

Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Übergang zu den neuen Vorschriften

Überwachung und Evaluierung

Schengen-Raum

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am in Kraft.

HINTERGRUND

Anmerkung: Die Verordnung über Asylverfahren legt das Verfahren für die Entscheidung über einen Asylantrag fest und begrenzt gleichzeitig den Missbrauch.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, ).

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