Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie beinhaltet die Regeln und Verfahren zum Schutz von „Hinweisgebern“, Einzelpersonen, die eine Meldung* der im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangten Informationen über Verstöße* gegen das EU-Recht in wichtigen Politikbereichen machen. Zu den Verstößen gehören sowohl rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen als auch missbräuchliche Praktiken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für Meldungen über:

Mit der Richtlinie werden bestimmte EU-Gesetze, die bereits Vorschriften zur Weitergabe von Hinweisen (insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz) enthalten, ergänzt.

Die Richtlinie berührt nicht:

Die Vorschriften gelten für eine Vielzahl von Menschen, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind, einschließlich jene, die Informationen über Verstöße melden, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben:

Hinweisgeber sind geschützt, wenn sie Informationen öffentlich machen, sofern:

Zu den Meldeverfahren gehören:

Rechtsschutz

Um Anspruch auf Rechtsschutz zu haben, müssen Hinweisgeber:

Hinweisgeber:

Die EU-Länder müssen:

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten und muss bis zum 17. Dezember 2021 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.
Verstoß: Handlung oder Unterlassung, die rechtswidrig ist oder dem Ziel der EU-Gesetzgebung zuwiderläuft.
Repressalien: direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entstehen kann.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17-56)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2019/1937/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 02.05.2023