Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Verordnung werden einheitliche Vorschriften zu den PEPP-Kernmerkmalen festgelegt, die insbesondere folgende wichtige Aspekte betreffen.

PEPP-Anbieter2

PEPP können von einem breiten Spektrum von Finanzeinrichtungen angeboten werden, darunter Versicherungsunternehmen, Vermögensverwalter, Banken, bestimmte Wertpapierfirmen und bestimmte betriebliche Pensionsfonds.

PEPP-Vertrag

In der Verordnung sind die Mindestanforderungen an den Inhalt des Vertrags zwischen PEPP-Anbietern und PEPP-Sparern3 dargelegt.

Registrierung von PEPP

EU-Produktpass

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber profitieren von einem EU-Produktpass, der es ihnen ermöglicht, PEPP in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verkaufen. Der Produktpass gewährt ihnen mit einer einmaligen Produktregistrierung auf der Grundlage einheitlicher Vorschriften Zugang zum gesamten EU-Markt.

Mitnahmefähigkeit

Wechsel

Der PEPP-Sparer kann den PEPP-Anbieter frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags wechseln und im Fall anschließender Wechsel fünf Jahre nach dem letzten Wechsel. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln. Die Gebühren und Entgelte für den Wechselservice dürfen nicht über die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten des übertragenden PEPP-Anbieters, in keinem Falle jedoch über 0,5 % des Wertes der übertragenen Vermögenswerte hinausgehen.

Anlageoptionen

Auszahlungsarten

Vertrieb von PEPPs

Beratung

Informationen

Nachhaltigkeitsfaktoren

Beaufsichtigung

Die Einhaltung der PEPP-Verordnung muss von den zuständigen nationalen Behörden der PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber überwacht werden. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verfügt jedoch über Produktinterventionsbefugnisse, die es ihr ermöglichen, wirksame EU-weite Maßnahmen zu ergreifen, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer vorliegen. Oder wenn eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der EU als Ganzes oder in Teilen besteht, und die zuständigen nationalen Behörden diesen konkreten Bedenken oder dieser konkreten Gefahr nicht in geeigneter Weise begegnen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Privates Pensionsprodukt. Ein Produkt, das auf einem freiwilligen Vertrag zwischen einem einzelnen Sparer und einem Unternehmen beruht und der Ergänzung der gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgeansprüche dient. Es bietet eine langfristige Kapitalansparung mit dem ausdrücklichen Ziel, ein Ruhestandseinkommen zu gewähren, und sieht begrenzte Möglichkeiten für einen vorzeitigen Ausstieg vor dem Renteneintritt vor. Es ist weder ein gesetzliches noch ein betriebliches Altersvorsorgeprodukt.
  2. PEPP-Anbieter. Ein Finanzunternehmen, das für die Herstellung eines PEPP und dessen Vertrieb zugelassen ist.
  3. PEPP-Sparer. Eine natürliche Person, die mit einem PEPP-Anbieter einen PEPP-Vertrag abgeschlossen hat.
  4. Mitnahmeservice. Ein Service, der es PEPP-Sparern ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, nachdem sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben.
  5. Unterkonto. Ein nationaler Bereich, der innerhalb jedes PEPP-Kontos eröffnet wird und den rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die von dem Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz unterhält, auf nationaler Ebene für die Inanspruchnahme etwaiger Anreize bei Anlagen in PEPP festgelegt wurden. Dementsprechend kann eine Person in jedem Unterkonto ein PEPP-Sparer oder ein PEPP-Leistungsempfänger sein, je nachdem, welche rechtlichen Anforderungen für die Ansparphase gelten. Die Ansparphase ist der Zeitraum, in dem Vermögenswerte auf einem PEPP-Konto angesammelt werden. Er dauert normalerweise bis zum Beginn der Leistungsphase an.
  6. Basis-PEPP. Alle PEPP-Anbieter müssen eine erschwingliche Standard-Anlageoption (das „Basis-PEPP“) anbieten, deren Kosten und Gebühren höchstens 1 % des pro Jahr angesparten Kapitals betragen dürfen.
  7. Leistungsphase. Der Zeitraum, in dem die auf einem PEPP-Konto angesammelten Vermögenswerte abgezogen werden können, um die Altersversorgung oder andere Einkommensanforderungen zu finanzieren.
  8. PEPP-Vertreiber. Ein Finanzunternehmen, das für den Vertrieb eines nicht von ihm selbst hergestellten PEPP zugelassen ist, eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung betreibt, oder ein Versicherungsvermittler.
  9. Ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren (ESG-Kriterien). Eine Reihe von Kriterien, nach denen sozial bewusste Investoren potenzielle Investitionen prüfen, um sicherzustellen, dass sie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung unterstützen. Die Umweltkriterien beziehen sich darauf, wie sich ein Unternehmen in Bezug auf die Natur verhält. Bei den sozialen Kriterien geht es darum, wie das Unternehmen seine Beziehungen zu Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden und den Gemeinden, in denen es tätig ist, gestaltet. Die Kriterien betreffend die Unternehmensführung beziehen sich auf die Führung des Unternehmens und seinen Umgang mit der Vergütung von Führungskräften, Audits, internen Kontrollen und Aktionärsrechten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom , S. 1-63).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1238 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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