Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ab 31. Januar 2021)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung:

Die Mitgliedstaaten

Wenn die nationalen Behörden die Erteilung einer Genehmigung prüfen:

Wirtschaftsteilnehmer* müssen:

Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze:

Die Europäische Kommission:

Die Verordnung gilt nicht für bestimmte pyrotechnische* Gegenstände und Ausrüstung (insbesondere Gegenstände, die zur Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden, die Feuerwehr, in der Landwirtschaft, als Schiffsausrüstung oder in der Luft- und Raumfahrtindustrie bestimmt sind), für Zündplättchen, die für Spielzeug bestimmt sind, oder Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden.

Die Verordnung bewirkt die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe sowie die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (siehe die Zusammenfassung) ab dem 1. Februar 2021 mit folgenden Ausnahmen:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Februar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe.
Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren.
Gemisch: eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: chemische Stoffe, die zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten.
Wirtschaftsteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt, offline oder online, Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt.
Pyrotechnisch: eigenständige und selbsttragende chemische Reaktionen zur Erzeugung von Wärme, Licht, Gas, Rauch und Schall.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1-20)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1148 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat – Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion (COM(2016) 230 final vom 20.4.2016)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015) 185 final vom 28.4.2015)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1-849). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3-280)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.10.2021