Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2019/1240 — Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
EU-Migrationspolitik hat das Ziel, die irreguläre und unkontrollierte Migration durch eine Migration zu ersetzen, die sicher und gesteuert ist, und zwar im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, der darauf abzielt, eine effiziente Steuerung der Migration sicherzustellen.
Mit der Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die darauf abzielen, eine gute Zusammenarbeit, Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen*, die von den EU-Ländern in Nicht-EU-Länder entsandt werden, der Europäischen Kommission und den EU-Agenturen sicherzustellen, und zwar mithilfe eines Europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mit der Verordnung wird ein Europäisches Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen geschaffen, um bei der Verbesserung der Migrationssteuerung zu helfen und dabei die folgenden EU-Prioritäten zu erfüllen:
- Verhinderung und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und damit verbundener grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleuserkriminalität und Menschenhandel;
- Durchführung einer menschenwürdigen und wirksamen Rückführung*, Rückübernahme* und Wiedereingliederung*;
- Steuerung der legalen Einwanderung, einschließlich des internationalen Schutzes, der Neuansiedlung sowie der von den EU-Ländern und der EU ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor der Ausreise.
Lokale oder regionale Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
Die Verbindungsbeamten, die in dasselbe Land oder in dieselbe Region entsandt sind, richten auf örtlicher oder regionaler Ebene Kooperationsnetze ein. Wo immer es notwendig und angebracht ist, werden sie
- Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über die sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen auszutauschen;
- die Informationen bezüglich des Zugangs zum internationaler Schutz teilen;
- die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte koordinieren;
- gemeinsame spezifische Schulungskurse besuchen, darunter auch Schulungen zu Grundrechten, Menschenhandel, Schleuserkriminalität, Urkundenfälschung oder zum Zugang zu internationalem Schutz in Nicht-EU-Ländern;
- Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen in Nicht-EU-Ländern veranstalten;
- sich auf gemeinsame Vorgehensweisen bei der Erhebung und Weiterleitung strategisch wichtiger Informationen, einschließlich Risikoanalysen, einigen;
- regelmäßige Kontakte mit ähnlichen Netzen im Nicht-EU-Land und in den Nachbarländern unterhalten.
Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
Die Verbindungsbeamten sammeln Informationen, auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen, über
- Migrationsrouten;
- die Existenz krimineller Organisationen, die in Schleuserkriminalität und Menschenhandel entlang der Migrationsrouten verwickelt sind;
- Methoden zur Fälschung oder Verfälschung von Identitätsdokumenten;
- Mittel und Wege zur Erleichterung von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung;
- Maßnahmen zur Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu Schutzvorkehrungen, die die Nicht-EU-Länder bereitstellen, darunter auch Vorkehrungen zugunsten von schutzbedürftigen Personen;
- bestehende und mögliche künftige Strategien und Möglichkeiten für eine legale Einwanderung aus Nicht-EU-Ländern in die EU.
Die Verbindungsbeamten können auch Unterstützung leisten für Behörden und andere betroffene Personen in Nicht-EU-Ländern, und zwar in den folgenden Bereichen:
- Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern und Erleichterung ihrer Rückkehr und Hilfe bei der Wiedereingliederung;
- Identifizierung der Personen, die internationalen Schutz zur Erleichterung der Neuansiedlung in der EU benötigen, unter anderem indem ihnen, falls möglich, vor der Abreise geeignete Informationen und Unterstützung angeboten werden;
- Bestätigung der Identität legaler Einwanderer und Erleichterung der Durchführung von Maßnahmen auf nationaler und auf EU-Ebene im Hinblick auf ihre Aufnahme;
- Austausch von Informationen innerhalb der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und mit den zuständigen Behörden der EU-Länder, darunter auch Strafverfolgungsbehörden, um illegale Einwanderung zu verhindern und aufzudecken und Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen.
Die von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, sollten im Einklang mit den einschlägigen Grundrechten gemäß dem internationalen und dem EU-Recht, einschließlich der Artikel 2 und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit den Grundrechten vereinbar sein.
Lenkungsausschuss
- Ein Lenkungsausschuss auf EU-Ebene wird eingerichtet, um die Steuerung des Netzes und die Koordinierung der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu stärken, wobei dabei die bestehenden Weisungsketten und Berichtswege zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und ihren jeweiligen Entsendebehörden sowie zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen untereinander gewahrt bleiben.
- Der Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter jedes EU-Landes, zwei Vertretern der Kommission und je einem Vertreter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (auch als Frontex bekannt), von Europol und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen. Mit Schengen assoziierte Länder ernennen jeweils einen Vertreter als Mitglieder ohne Stimmrechte.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist seit dem 14. August 2019 in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1240 geändert und ersetzt.
HINTERGRUND
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Verbindungsbeamter für Zuwanderungsfragen: ein Beamter, der von den zuständigen Behörden eines EU-Landes, der Kommission oder einer EU-Agentur gemäß den jeweils einschlägigen Gesetzen benannt und in ein Nicht-EU-Land entsandt wird, um sich mit Zuwanderungsfragen zu befassen, auch wenn dies nur ein Teil seiner Aufgaben ist.
Rückführung: die Bewegung einer Person aus einem Gastland zurück in das Herkunftsland, das Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt oder in dem sich ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet, normalerweise nachdem sie einen langen Zeitraum im Gastland verbracht hatte, sei es freiwillig oder zwangsweise, mit Unterstützung oder spontan.
Rückübernahme: die Zulassung der Wiedereinreise von Personen (eigene Staatsbürger, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose).
Reintegration: Wiedereingliederung bzw. Wiedereinbeziehung einer Person in eine Gruppe oder einen Prozess, beispielsweise eines Migranten in die Gesellschaft seines Herkunftslandes.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (Neufassung) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88-104)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131)
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1-76)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1624 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 2 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 6 (ex-Artikel 6 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 19)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Europäische Migrationsagenda (COM(2015) 240 final vom 13.5.2015)
Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11-26)
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gesamtansatz für Migration und Mobilität (KOM(2011) 743 endgültig vom 18.11.2011)
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107)
Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1-4)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2020