Mit ihr wird Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 aufgehoben, auch bekannt als „Verordnung Brüssel IIa“, um wirksamere Vorschriften zum Schutz von Kindern und ihrer Eltern bereitzustellen, die sich in grenzüberschreitenden Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung befinden, zum Beispiel in Bezug auf Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesentführung.
Das Ziel der Verordnung ist die Beschleunigung der Verfahren aufgrund der Notwendigkeit schnell zu handeln, um das Kindeswohl unter vielen dieser Umstände zu schützen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung bezieht sich auf Zivilsachen1 mit folgendem Gegenstand:
Ehescheidung;
Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
Ungültigerklärung einer Ehe;
elterliche Verantwortung (Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie vollständige oder teilweise Entziehung), insbesondere:
Sorgerecht und Umgangsrecht;
Vormundschaft, Pflegschaft2 und entsprechende Rechtsinstitute;
Kinder in Heim- oder Pflegeunterbringung;
Schutz von Kindern in Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung ihres Vermögens.
Unterhaltspflichten sind aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.
Im grenzüberschreitenden Zusammenhang sieht die Verordnung vor:
harmonisierte Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Sachen der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ungültigerklärung einer Ehe;
harmonisierte Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung wie zum Beispiel Sorgerecht, Umgangsrecht oder Aufenthalt eines Kindes in einem anderen EU-Land;
verbessertes Rückgabeverfahren in Fällen der Kindesentführung durch die Einführung klarer Fristen, sodass die Fälle schnell erledigt werden können; die Gerichte der ersten und der zweiten Instanz müssen innerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung fällen;
die Förderung der Mediation;
dass den Kindern die Möglichkeit gegeben wird, im Rahmen der sie betreffenden Verfahren angehört zu werden;
die Beseitigung der Notwendigkeit eines Vermittlungsverfahrens („Exequatur“) bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, wodurch Zeit und Geld für die Einzelpersonen gespart wird;
eindeutigere Vorschriften zur Unterbringung von Kindern in einem anderen EU-Land, einschließlich der Notwendigkeit einer Zustimmung in allen Situationen, außer wenn ein Kind bei einem Elternteil untergebracht wird;
eine wirksamere Vollstreckung von Entscheidungen durch die Einführung möglicher Gründe für die Aussetzung oder Ablehnung der Vollstreckung;
vereinfachter Verkehr von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden3 und bestimmte Vereinbarungen in der EU durch Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung in anderen EU-Ländern;
bessere Zusammenarbeit zwischen den Zentralbehörden der verschiedenen EU-Länder und zwischen den Gerichten unter Wahrung der Rechte der Parteien und der Vertraulichkeit.
Die Verordnung ergänzt das Haager Übereinkommen aus dem Jahr 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, die sich den Entscheidungen zur Anordnung der Rückgabe des Kindes in sein Herkunftsland widmet.
Aufhebung
Die Verordnung (EU) 2019/1111 hebt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 mit Wirkung vom auf.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie tritt am in Kraft. Einige Vorschriften bezüglich delegierter Rechtsakte und die Anforderung an die EU-Länder zur Bereitstellung von Informationen an die Europäische Kommission gelten ab dem .
Zivilsachen: zivilgerichtliche Verfahren und die sich daraus ergebenden Entscheidungen. Zu Zwecken dieser Verordnung umfasst der Begriff alle Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen, welche die „elterliche Verantwortung“ betreffen, und das im Sinne dieser Verordnung, im Einklang mit ihren Zielen, auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Pflegschaft: eine Person, die vom Gericht bestellt wurde, um die Interessen desjenigen zu wahren, der aufgrund seines niedrigen Alters oder des Mangels an Verständnis oder aus anderen Gründen diese nicht in der Lage ist selbst wahrzunehmen. Dies gilt für den Vormund des Vermögens des Mündels (d. h. eines Kleinkindes, das nach dem Gesetz der Obhut eines Vormunds anvertraut wird), im Unterschied zum Vormund der Person.
Öffentliche Urkunden: definiert in Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (ABl. L 178 vom , S. 1-115)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom , S. 1-29)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom , S. 1-79)