Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung bezieht sich auf Zivilsachen1 mit folgendem Gegenstand:

Unterhaltspflichten sind aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.

Im grenzüberschreitenden Zusammenhang sieht die Verordnung vor:

Das Kindeswohl bleibt das Hauptziel, gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom , wie sie im nationalen Recht und in nationalen Verfahren angewendet werden.

Die Verordnung ergänzt das Haager Übereinkommen aus dem Jahr 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, die sich den Entscheidungen zur Anordnung der Rückgabe des Kindes in sein Herkunftsland widmet.

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2019/1111 hebt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 mit Wirkung vom auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am in Kraft. Einige Vorschriften bezüglich delegierter Rechtsakte und die Anforderung an die EU-Länder zur Bereitstellung von Informationen an die Europäische Kommission gelten ab dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zivilsachen: zivilgerichtliche Verfahren und die sich daraus ergebenden Entscheidungen. Zu Zwecken dieser Verordnung umfasst der Begriff alle Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen, welche die „elterliche Verantwortung“ betreffen, und das im Sinne dieser Verordnung, im Einklang mit ihren Zielen, auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
  2. Pflegschaft: eine Person, die vom Gericht bestellt wurde, um die Interessen desjenigen zu wahren, der aufgrund seines niedrigen Alters oder des Mangels an Verständnis oder aus anderen Gründen diese nicht in der Lage ist selbst wahrzunehmen. Dies gilt für den Vormund des Vermögens des Mündels (d. h. eines Kleinkindes, das nach dem Gesetz der Obhut eines Vormunds anvertraut wird), im Unterschied zum Vormund der Person.
  3. Öffentliche Urkunden: definiert in Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (ABl. L 178 vom , S. 1-115)

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