Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

POP sind gefährliche chemische Stoffe, die internationale Grenzen überschreiten können, oft weit von ihren Emissionsquellen entfernt gefunden werden, in der Umwelt verbleiben, bioakkumulieren* und somit eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.

Kontrolle der Herstellung, des Inverkehrbringens* und der Verwendung

Ausnahmen

Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

Die Mitgliedstaaten müssen:

Abfälle

Planung, Überwachung und Berichterstattung

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bioakkumulieren. Sich im Körper von Lebewesen anreichern.
Inverkehrbringen. Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt ebenfalls als Inverkehrbringen.
Erzeugnis. Ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
Verwertung von Abfällen. In der Abfallrahmenrichtlinie definiert als jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45-77).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 24-31).

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1-849). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3-280).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission – die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (KOM(2000) 1 endg. vom 2.2.2000).

Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37-71).

Letzte Aktualisierung: 24.04.2023