Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie basiert auf dem allgemeinen Prinzip, dass öffentliche und öffentlich finanzierte Daten für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendbar sind sollten.

Offene Daten

Mit der Richtlinie wird die Verwendung von offenen Daten gefördert (Daten in offenen Formaten*, die Einzelpersonen frei verwenden können und zu jedem Zweck teilen können). Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen müssen ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischen Formaten zur Verfügung stellen, die offen, maschinenlesbar, zugänglich, auffindbar und wiederverwendbar, vollständig samt Metadaten sind.

Praktische Vorkehrungen zur Weiterverwendung

Dynamische Daten und Echtzeitdaten

Dynamische Daten sind unmittelbar nach der Erhebung über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle oder, wo es angebracht ist, als Massen-Download zur Verfügung gestellt werden.

Forschungsdaten

Lauterere Handel und Nichtdiskriminierung

Hochwertige Datensätze

Dokumente, deren Weiterverwendung mit erheblichen sozioökonomischen Vorteilen verbunden ist, sollten unter besonders benutzerfreundlichen Bedingungen für die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Richtlinie verpflichtet daher die Europäische Kommission zur Annahme einer Liste hochwertiger Datensätze, die kostenlos in maschinenlesbaren Formaten, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massenladungen zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Datensätze wurden aus sechs thematischen Kategorien ausgewählt, die in Anhang I aufgeführt sind:

Außerdem kann die Kommission neue thematische Kategorien hinzufügen, und zwar durch einen delegierten Rechtsakt.

In einem Durchführungsrechtsakt legt die Verordnung (EU) 2023/138 eine Liste spezifischer hochwertiger Datensätze sowie die Modalitäten für ihre Veröffentlichung und Weiterverwendung fest.

Entgelte

Ausnahmen

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 17. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Weiterverwendung. Verwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen befinden, durch Personen oder juristische Personen.
Öffentliche Stelle. Der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Öffentliches Unternehmen. Jedes Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen einen beherrschenden Einfluss ausüben können; dies umfasst Unternehmen, die als Straßenpersonentransport- oder Schienenverkehrsunternehmen, Luftfahrtunternehmen und EU-Reeder tätig sind und die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erfüllen.
Dynamische Daten. Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; typischerweise von Sensoren generierte Daten.
Offenes Format. Ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56-83).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43-75).

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1-15).

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/25/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.01.2023