EU-Gebiete in äußerster Randlage
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Artikel 349
Mitteilung der Kommission — Eine verstärkte und erneuerte strategische Partnerschaft mit den EU-Gebieten in äußerster Randlage
WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS UND DER MITTEILUNG?
- Mit der Mitteilung wird ein neues Konzept dargelegt, um neue Gelegenheiten zu bieten und die spezifischen Bedürfnisse jedes der neun Gebiete in äußerster Randlage der EU besser anzugehen.
- Artikel 349 erkennt die besonderen Charakteristiken der Regionen in äußerster Randlage an und gewährt ihnen einen besonderen Status, der es der EU erlaubt, spezifische Maßnahmen zu ihrer Unterstützung zu ergreifen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Regionen in äußerster Randlage
Die Europäische Union (EU) verfügt über neun Regionen in äußerster Randlage:
- die Azoren und Madeira (Portugal);
- die Kanarischen Inseln (Spanien);
- Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und St. Martin (Frankreich).
Aktionsbereiche
Die erneuerte EU-Strategie für die Regionen basiert auf vier Aktionsbereichen.
1.
Eine starke Partnerschaft zwischen den Regionen, den betroffenen EU-Ländern und der Europäischen Kommission. Die folgenden Instrumente dienen zur
- Einrichtung von Ad-hoc-Plattformen für den Meinungsaustausch über die Interessen und Anliegen der Gebiete in äußerster Randlage, auf der die Kommission, die nationalen Behörden und die Behörden der Gebiete in äußerster Randlage sowie sonstige Interessenträger zusammenkommen;
- Einrichtung spezieller Taskforces, um je nach Bedarf die speziellen Bedürfnisse eines individuellen Gebiets in äußerster Randlage zu befriedigen;
- Gewährleistung, dass die Anliegen und Interessen der Gebiete in äußerster Randlage bei Folgenabschätzungen der europäischen Politik angemessen berücksichtigt werden;
- besonderen Berücksichtigung der sensiblen Produkte aus den Gebieten in äußerster Randlage in Zusammenhang mit Verhandlungen über die Handelsabkommen mit Nicht-EU-Ländern;
- Zusammenarbeit mit den EU-Ländern, um die Gebiete in äußerster Randlage in Verhandlungen über Fischereifragen einzubeziehen.
2.
Die besonderen Vorzüge der einzelnen Regionen nutzen. Die Gebiete in äußerster Randlage verfügen über ganz besondere natürliche Vorzüge, unter anderem:
- eine reiche Artenvielfalt;
- wichtige ausschließliche Wirtschaftszonen*;
- Lage und Klima, die für Aktivitäten in den Bereichen Weltraumforschung und Astrophysik gut geeignet sind;
- Nähe zu den Märkten von Nicht-EU-Ländern;
Unter Berücksichtigung dieser Vorzüge ergreift die Kommission verschiedene Maßnahmen, wie etwa:
3.
Wachstum ermöglichen und Arbeitsplätze schaffen. Die Kommission wird
4.
Verbesserung und Ausbau der Zusammenarbeit. Die Kommission wird
- die Ausrichtung neuer EU-Investitionen auf vorrangige Großprojekte im geografischen Umfeld der Gebiete in äußerster Randlage in Erwägung ziehen;
- die Zusammenarbeit zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und ihren Nachbarn erleichtern durch eine stärkere Abstimmung der Regeln der relevanten Finanzierungsinstrumente und die mögliche Einrichtung gemeinsamer Projekte;
- die Belange der Gebiete in äußerster Randlage bei der Verhandlung und Umsetzung internationaler Abkommen und Mobilitätspartnerschaften mit den Nachbarländern berücksichtigen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Ausschließliche Wirtschaftszonen: Ein Gebiet, das an den Festlandsockel angrenzt und sich über mehr als 370 Kilometer erstreckt, für das ein Küstenland die gerichtliche Zuständigkeit für die Erforschung und Nutzung von Meeresressourcen übernimmt.
HAUPTDOKUMENTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU (COM(2017) 623 final vom 24.10.2017)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Siebter Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Artikel 349 (ex-Artikel 299 Absatz 2, Unterabsätze 2, 3 und 4 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 195)
VERBUNDENES DOKUMENT
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene (COM(2017) 376 final vom 18.7.2017)
Letzte Aktualisierung: 26.11.2019