Vorschriften über Verträge für den Warenkauf zwischen Verkäufern und Verbrauchern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Zweck dieser Richtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Verkäufern und Verbrauchern festgelegt werden.
Diese Vorschriften umfassen
- die Vertragsmäßigkeit der Waren;
- die Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit;
- die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen;
- gewerbliche Garantien.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie gilt für Kaufverträge* zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer zur Bereitstellung von Waren*.
Die Richtlinie gilt nicht für
- die Bereitstellung von digitalen Inhalten* oder digitalen Dienstleistungen*, außer diese sind in den Waren selbst so enthalten oder mit diesen verbunden, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten, und werden gemäß dem Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt (Waren mit digitalen Elementen);
- körperliche Datenträger, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dienen (z. B. CDs, DVDs usw.).
Verkäufer müssen sicherstellen, dass die dem Verbraucher gelieferten Waren dem Kaufvertrag entsprechen, indem
- das vertraglich Vereinbarte eingehalten wird, z. B. hinsichtlich der Beschreibung, der Art, der Menge, der Qualität, sonstiger Merkmale, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, der Eignung für die vereinbarten Zwecke usw.; und
- sie objektive Konformitätskriterien erfüllen, d. h.
- für die Zwecke geeignet sind, für die Waren der gleichen Art in der Regel gebraucht werden;
- der Probe oder dem Muster entsprechen, das dem Verbraucher gezeigt wurde;
- mit dem Zubehör, den Anleitungen und der Verpackung geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und
- der Qualität und den Merkmalen entsprechen, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
Verkäufer haften für alle Vertragswidrigkeiten, die sich innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung zeigen. Während des ersten Jahres muss der Verbraucher nicht nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war.
Bei Waren mit digitalen Elementen
- müssen Verkäufer während des Zeitraums, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, dafür sorgen, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser Waren erforderlich sind, informiert wird und solche erhält, es sei denn, das digitale Element der Waren wird fortlaufend bereitgestellt – in diesem Fall müssen Aktualisierungen während des gesamten Zeitraums der Bereitstellung zur Verfügung gestellt werden;
- haften Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit, die sich innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung zeigt, es sei denn, das digitale Element muss fortlaufend über einen längeren Zeitraum bereitgestellt werden – in diesem Fall haftet der Verkäufer während des gesamten Zeitraums der Bereitstellung.
Sind Waren mangelhaft („vertragswidrig“), haben Verbraucher Anspruch auf die folgenden Abhilfen:
- die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, unentgeltlich sowie innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten. Der Verkäufer kann die alternative Abhilfe durchführen, wenn die gewählte Abhilfe unmöglich ist oder unverhältnismäßige Kosten für den Verkäufer verursachen würde;
- eine anteilige Minderung des Preises;
- die Beendigung des Vertrags, es sei denn, der Mangel ist nur geringfügig.
Gewerbliche Garantien
- sind für den Garantiegeber zu den Bedingungen verbindlich, die in der entsprechenden Garantieerklärung und einschlägiger Werbung angegeben sind, je nachdem, was für den Verbraucher vorteilhafter ist;
- müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie für spätere Bezugnahmen zugänglich sind;
- umfassen
- einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Mängeln ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat;
- Name und Anschrift des Garantiegebers;
- das Verfahren für die Geltendmachung und die Bestimmungen der Garantie.
Die EU-Länder können:
- gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, und lebende Tiere vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen;
- Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts oder des Rechts auf Schadenersatz regeln, soweit diese Aspekte nicht unter die Richtlinie fallen;
- den Verbrauchern gestatten, eine spezielle Abhilfemaßnahme zu wählen, wenn die Vertragswidrigkeit der Waren innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung offenbar wird, oder spezifische Vorschriften über Garantien für versteckte Mängel beibehalten.
Die EU-Länder
- dürfen keine Maßnahmen anwenden, einschließlich mehr oder weniger strenger Verbraucherschutzbestimmungen, die sich von denen der Richtlinie unterscheiden;
- dürfen für die Haftung des Verkäufers längere Fristen vorschreiben als in der Richtlinie vorgesehen;
- dürfen Bestimmungen einführen, nach denen der Verbraucher seine Rechte nur geltend machen kann, wenn er den Verkäufer innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel festgestellt hat, über den Mangel unterrichtet;
- sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt wird;
- stellen sicher, dass Verbrauchern Informationen über ihre Rechte nach dieser Richtlinie und über die Mittel für die Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung stehen;
- erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie nachzukommen.
Die Europäische Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 12. Juni 2024 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor.
Aufhebung
Die Richtlinie (EU) 2019/771 hebt die Richtlinie 1999/44/EG (Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter) ab dem 1. Januar 2022 auf und ersetzt sie.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die EU-Länder müssen die Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 anwenden.
HINTERGRUND
- Mit der Richtlinie soll für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden. Sie ist Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, mit der ein umfassender Rahmen geschaffen wurde, der es einfacher machen wird, die digitale Dimension in den Binnenmarkt zu integrieren.
- Die Rechtsvorschriften ergänzen die Richtlinie (EU) 2019/770, in der Bestimmungen für die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen festgelegt sind, einschließlich digitaler Inhalte, die auf einem körperlichen Datenträger (wie z. B. DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten) bereitgestellt werden.
- Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Kaufvertrag: ein Vertrag, durch den der Verkäufer das Eigentum an Waren auf einen Verbraucher überträgt und der Verbraucher hierfür den Preis dafür zahlt.
Waren:- bewegliche körperliche Gegenstände – Wasser, Gas und Strom gelten als Waren, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;
- und bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten („Waren mit digitalen Elementen“).
Digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.
Digitale Dienstleistung:- eine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder
- eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der von dem Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktion mit diesen Daten, ermöglicht.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28-50)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1-27)
Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1-11)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1128 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12-16)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 10.09.2019