EU-Rechtsvorschriften über aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung Nr. 19/65/EWG über die Anwendung von EU-Verträgen auf bestimmte Arten von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Wettbewerbsvorschriften für Unternehmen

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 101 AEUV UND DER VERORDNUNG?

Artikel 101 Absatz 1 AEUV1 verbietet Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen* zwischen Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, die den Handel zwischen EU-Ländern beeinträchtigen können und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EU-Binnenmarkts bezwecken.

Artikel 101 Absatz 2 legt fest, dass alle Vereinbarungen, die in den Geltungsbereich von Artikel 101 Absatz 1 fallen, nichtig sind, sofern sie nicht in die Ausnahmeregelung unter Artikel 101 Absatz 3 fallen.

Artikel 101 Absatz 3 sieht Ausnahmen vor, die gelten können, wenn Vereinbarungen oder Verhaltensweisen:

Die Verordnung wendet Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf bestimmte Arten von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen an, bei denen die wettbewerbsfördernden Wirkungen größer als die wettbewerbswidrigen Auswirkungen sind.

1 Anmerkung: Artikel 101 war zuvor Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch den Vertrag von Amsterdam. Davor war es Artikel 85 des Vertrags von Rom.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung befähigt die Europäische Kommission zur Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV per Verordnung auf bestimmte Gruppen von vertikalen Vereinbarungen* und entsprechende aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in den Geltungsbereich von Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.

Sie legt die Bedingungen fest, wonach die Kommission, nach vorheriger Konsultation der interessierten Parteien und des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, eine Verordnung erlassen kann, die festlegt, dass Artikel 101 Absatz 1 bei einem individuellen Fall oder Gruppen von Vereinbarungen keine Anwendung findet:

Die Verordnung der Kommission enthält eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, auf die sie Anwendung findet, und bestimmt die Beschränkungen oder die Bestimmungen, die nicht in den Vereinbarungen enthalten sein dürfen. Dieselben Vorschriften gelten für Gruppen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

In der Verordnung können auch die Bedingungen festgelegt werden, die dazu führen können, dass bestimmte nebeneinander bestehende Netze ähnlicher Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen auf einem bestimmten Markt von der Anwendung ausgeschlossen werden.

Solche Verordnungen:

Bezugnehmend auf ein Grünbuch der Kommission von 1997 zur EG-Wettbewerbspolitik gegenüber vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen wurde die Verordnung Nr. 19/65 zusammen mit der Verordnung Nr. 17/62 (der ersten EU-Wettbewerbspolitik-Verordnung, die zur Durchführung der Artikel 85 und 86 des Vertrags von Rom erlassen wurde) geändert, um den Weg für eine einzige Gruppenfreistellungsverordnung (BER) für vertikale Liefer- und Vertriebsvereinbarungen (Verordnung (EU) Nr. 330/2010) zu ebnen.

Die Kommission veröffentlichte außerdem Leitlinien für vertikale Beschränkungen zur Verdeutlichung der Bedingungen für die Anwendung der BER-Verordnung.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 6. März 1965 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen: Verhaltensweisen, die wettbewerbswidrig sind – unabhängig davon, ob eine formale Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde oder nicht. Sie können aus direktem oder indirektem Kontakt zwischen Unternehmen resultieren, deren Absicht es ist, das Markverhalten zu beeinflussen oder beabsichtigtes künftiges Verhalten gegenüber Konkurrenten preiszugeben.
Vertikale Vereinbarungen: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Ebenen der Lieferkette tätig sind (z. B. ein Unternehmen liefert die Produktionsmaterialien für ein anderes Unternehmen).

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 35-37)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung Nr. 19/65/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 130 vom 19.5.2010, S. 1-46)

Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1-7)

Siehe konsolidierte Fassung.

Grünbuch zur EG-Wettbewerbspolitik gegenüber vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen (KOM(96) 721 endg. vom 20.1.1997)

EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 87-93)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.01.2019