Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und China

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China

Beschluss 2000/16/EG – Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen dient als formeller Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Europäische Union (EU) und China mit dem Ziel, kooperative Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Bereichen in den Bereichen Wissenschaft und Technik von gemeinsamem Interesse zu fördern, auszubauen und zu erleichtern.

Durch den Beschluss genehmigte der Rat der Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft den Abschluss des Abkommens.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen basieren auf folgenden Grundsätzen:

Bereiche der Zusammenarbeit

Das Abkommen erstreckt sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration.

Maßnahmen

Die kooperativen Tätigkeiten können folgender Art sein:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen wurde am 22. Dezember 1998 unterzeichnet und trat am 14. Dezember 1999 für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren in Kraft. Es kann nach einer Bewertung im vierten Jahr jeder aufeinanderfolgenden fünfjährigen Laufzeit verlängert werden. Es wurde kürzlich stillschweigend verlängert; zuletzt im Jahr 2019 für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren.

HINTERGRUND

Die Zusammenarbeit zwischen der EU und China wurde im Jahr 2012 mit der Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung zur Einrichtung eines Hochrangigen Dialogs über die Zusammenarbeit bei der Innovation zwischen China und der EU intensiviert. Die EU-Beziehungen zu China werden im Wesentlichen durch die Strategische Agenda 2020 für die Zusammenarbeit zwischen der EU und China von 2013 geregelt.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation mit China:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2000/16/EG des Rates vom 2. Dezember 1999 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China (ABl. L 6 vom 11.1.2000, S. 39).

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China (ABl. L 6 vom 11.1.2000, S. 40–45).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China (ABl. L 250 vom 19.9.1985, S. 2–7).

Letzte Aktualisierung: 14.02.2022