Unterwegskontrollen der Sicherheit von Nutzfahrzeugen

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen zu verbessern und deren negative Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Sie legt Mindestanforderungen und harmonisierte Vorschriften für technische Unterwegskontrollen dieser Fahrzeuge innerhalb der Europäischen Union (EU) fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen zu verbessern und deren negative Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Sie legt Mindestanforderungen und harmonisierte Vorschriften für technische Unterwegskontrollen dieser Fahrzeuge innerhalb der Europäischen Union (EU) fest.

Dieses Gesetz wurde neben überarbeiteten Richtlinien für Zulassungsdokumente von Fahrzeugen und einer neuen Richtlinie zu regelmäßigen technischen Überwachungen für Fahrzeuge verabschiedet.

Anwendungsbereich

Das Gesetz umfasst Stadt- und Reisebusse (Kategorien M2 und M3), Lastkraftwagen (N2 und N3) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (O3 und O4) sowie Zugmaschinen, die im gewerblichen Güterkraftverkehr genutzt werden und über eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h verfügen (T5).

Die Mitgliedstaaten können auch an anderen als den durch diese Richtlinie erfassten Fahrzeugen - beispielsweise an leichten Nutzfahrzeugen - Kontrollen durchführen oder Kontrollen an Orten durchführen, die nicht zu den öffentlichen Straßen gehören.

Kontrollen

Diese umfassen anfängliche Kontrollen und, falls nötig, gründlichere Kontrollen, wobei insbesondere die Sicherheit der Bremsanlage, die Reifen, die Räder, das Fahrgestell und die Umweltbelastung (Rauschen, Auspuffabgase usw.) zu berücksichtigen sind. Die Anzahl der Kontrollen soll in einem angemessenen Verhältnis zu den in jedem EU-Staat zugelassenen Fahrzeugen stehen. Das Ziel ist, dass mindestens 5 % aller Nutzfahrzeuge, die in der EU zugelassen sind, jedes Jahr kontrolliert werden.

Prüfer

Die Prüfer unterlassen bei der Auswahl eines Fahrzeugs für die Kontrolle jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrzeugführers oder aufgrund des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde. Sie dürfen sich in keinem Interessenkonflikt befinden, durch den ihre Unparteilichkeit beeinflusst werden könnte, und ihr Arbeitsentgelt darf nicht vom Ergebnis der Kontrollen abhängen.

Pflichten der Fahrzeugführer

Fahrzeugführer müssen die letzte Prüfbescheinigung im Fahrzeug mitführen und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine Unterwegskontrolle. Fahrzeugführer müssen außerdem mit den Prüfern kooperieren und ihnen Zugang zum Fahrzeug, seinen Teilen und den Unterlagen ermöglichen.

Risikoeinstufungssystem

Ab 2019 müssen die Mitgliedstaaten ein Risikoeinstufungssystem verwenden, das es den Prüfern ermöglicht, Verkehrsunternehmen mit einem hohen Risikoprofil zu erkennen und diese daraufhin genauer und häufiger zu überprüfen.

Ladungssicherung

Das Gesetz beinhaltet Richtlinien für Kontrollen und gültige Standards für die Ladungssicherung sowie für die Bewertung von Mängeln.

Mängel

Mängel werden als gering, erheblich und gefährlich eingestuft. Werden bei einer Prüfung erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, so müssen diese zunächst behoben werden, bevor das Fahrzeug weiter auf öffentlichen Straßen benutzt wird.

Informationsaustausch

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle zur Sicherstellung des Informationsaustauschs und unterstützt die Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten. Von den Mitgliedstaaten wird außerdem erwartet, dass sie regelmäßig mit ihren EU-Nachbarländern untereinander abgestimmte Unterwegskontrollen durchführen.

WANN WIRD DIE RICHTLINIE UMGESETZT?

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 20.5.2018 an.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/47/EU

19.5.2014

20.5.2017

ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134

Berichtigung

-

-

ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 87

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).

Letzte Änderung: 23.09.2014