Europäischer Sozialfonds

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 1304/2013 – Europäischer Sozialfonds

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Allgemeine Ziele

Der ESF investiert in Menschen, um die Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten in der gesamten Europäischen Union (EU) zu verbessern. Im Zeitraum 2014 bis 2020 sollen insbesondere gefährdete Gruppen und junge Menschen im Mittelpunkt stehen. Die Verordnung beschreibt den Interventionsbereich des ESF sowie sein Verhältnis zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Zentrale Themen

Der ESF konzentriert sich auf verschiedene zentrale Themen, darunter:

Förderungsberechtigte Regionen

Alle EU-Länder kommen für eine Förderung durch den ESF infrage. Eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlich-rechtlicher und privater Unternehmen kann über die EU-Länder eine Förderung beantragen.

Budgetmäßige Prioritäten

Erstmals wurde für den ESF ein Mindestanteil eingeführt, der auf 23,1 % der Kohäsionspolitik festgelegt ist und einem Betrag von mehr als 80 Mrd. Euro entspricht, der während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 für ESF-Programme vorgesehen ist.

In jedem EU-Land sind mindestens 20 % der ESF-Mittel für soziale Inklusion und Bekämpfung von Armut vorgesehen. In diesem Zuge werden gefährdete Menschen und benachteiligte Gruppen dabei unterstützt, sich Kompetenzen anzueignen und Arbeitsstellen zu finden, die sie für die Integration in den Arbeitsmarkt benötigen.

Durch die Aufstockung der Mittel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mit mindestens 3,2 Mrd. Euro muss der ESF jungen Menschen gezielt Beihilfe leisten. Diese Initiative darf ausschließlich junge Menschen unterstützen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und zwar in Regionen mit einer Jugendarbeitslosigkeit von über 25 %.

Angesichts der Notwendigkeit, das Problem der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der EU anzugehen, wird die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 durch die Verordnung (EU) 2015/779 geändert. Letztere erhöht die Höhe der zu zahlenden ersten Vorschussbeträge für operationelle Programme, die durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gefördert werden, im Jahr 2015 von 1 % auf 30 %.

Ergebnisorientierung

Die Programme müssen ergebnisorientiert ausgerichtet sein und nach dem Zusätzlichkeitsprinzip* erfolgen. Der Konzentrationsmechanismus (d. h. zielgerichtete Maßnahmen für eine bestimmte Zielgruppe) ist sehr wichtig, um vor Ort eine echte Wirkung zu erzielen.

Durchführung

Zwischen den EU-Ländern und der Europäischen Kommission vereinbarte Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme geben den Rahmen für strategische Investitionen auf nationaler und regionaler Ebene.

Öffentlich-private Partnerschaften

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sieht vor, dass es sich in Bezug auf Vorhaben, die im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft durchgeführt werden („ÖPP-Vorhaben“), beim Begünstigten um eine Körperschaft des privaten Rechts eines EU-Landes handeln kann („privater Partner“). Der (zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte) private Partner kann bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der zugrunde liegenden Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1076 der Kommission legt zusätzliche Vorschriften über die Ersetzung von Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten fest. Wird ein Begünstigter in einem aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) geförderten ÖPP-Vorhaben ersetzt, so muss gewährleistet werden, dass nach dieser Ersetzung der neue Partner oder die neue Körperschaft mindestens dieselbe Dienstleistung – mit denselben Mindestqualitätsstandards – bietet wie im ursprünglichen ÖPP-Vertrag gefordert. In dieser Verordnung werden außerdem die Verfahren in Bezug auf Vorschläge zur Ersetzung des privaten Partners und die Bestätigung der Ersetzung des privaten Partners sowie die in die aus den ESI-Fonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen festgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 21. Dezember 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zusätzlichkeitsprinzip: Die ESF-Finanzierung darf nicht an die Stelle einzelstaatlicher Ausgaben eines EU-Landes treten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470-486)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1076 der Kommission vom 28. April 2015 zur Festlegung – wie in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen – zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten sowie der in die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen (ABl. L 175 vom 4.7.2015, S. 1-3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1-48)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22-34)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.05.2018