Die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste tätigen Unternehmen, die öffentliche Einrichtungen sind, sich in öffentlichem Besitz befinden oder über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, müssen die in der Richtlinie festgelegten Vorschriften einhalten.
Schwellenwerte
Die Auftragsvergabe muss nach den Vorschriften der Richtlinie erfolgen, wenn der zahlbare Gesamtbetrag die folgenden Schwellenwerte überschreitet:
Die Europäische Kommission überprüft diese Schwellenwerte alle zwei Jahre entsprechend den internationalen Pflichten der EU.
Erfasste Tätigkeiten
Die Richtlinie gilt für die öffentliche Auftragsvergabe in folgenden Bereichen:
Ausnahmen
Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:
Die Richtlinie musste bis 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/25/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (elektronische Formulare – eForms) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7-73).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 08.12.2023